ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
8. August 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission vom 18. Mai 2017 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke

39

 

*

Verordnung (EU) 2017/1432 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen mit geringem Risiko ( 1 )

59

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1433 der Kommission vom 7. August 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajerski hmelj (g.g.A.))

63

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1434 der Kommission vom 7. August 2017 zur Festsetzung der ab dem 8. August 2017 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

65

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1435 des Rates vom 17. Juli 2017 über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau zu vertretenden Standpunkt

68

 

*

Beschluss (EU) 2017/1436 der Kommission vom 1. Dezember 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38762 (2015/C), die das Vereinigte Königreich zugunsten der geplanten Umstellung des Kraftwerks Lynemouth auf Biomasse gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8441)  ( 1 )

70

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1437 der Kommission vom 4. August 2017 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in der Tschechischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5418)  ( 1 )

87

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1438 der Kommission vom 4. August 2017 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5456)  ( 1 )

89

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1430 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (1), insbesondere Artikel 42a, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 57a, Artikel 65a, Artikel 77 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 6, Artikel 79 Absatz 5, Artikel 79b Absatz 2, Artikel 79c Absatz 5, Artikel 80 Absatz 3, Artikel 82a Absatz 3, Artikel 93a, Artikel 136b, Artikel 154a Absatz 3 und Artikel 156 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (2), kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009, wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Marken auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden das „Amt“) geschaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (3) wurden die der Kommission darin übertragenen Zuständigkeiten an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst. Um dem sich aus dieser Angleichung ergebenden neuen Rechtsrahmen zu entsprechen, sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten bestimmte Vorschriften erlassen werden. Die neuen Regelungen sollten anstelle der bestehenden Regeln der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission (5) angewendet werden und dienen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Die Verordnungen (EG) Nr. 2868/95 und (EG) Nr. 216/96 sollten daher aufgehoben werden.

(3)

Die Verfahrensvorschriften für Widersprüche sollten eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Unionsmarkenanmeldungen durch das Amt auf der Grundlage eines transparenten, gründlichen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens gewährleisten. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Vorschriften für Widersprüche den erweiterten relativen Eintragungshindernissen nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, insbesondere in Bezug auf die Erfordernisse für die Zulässigkeit und die Substanziierung von Widerspruchsverfahren, Rechnung tragen und angepasst werden, um die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besser zu berücksichtigen und die Praxis des Amtes zu kodifizieren.

(4)

Um ein flexibleres, kohärentes und modernes Markensystem in der Union zu ermöglichen und gleichzeitig Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es angebracht, den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten bei mehrseitigen Verfahren zu verringern, indem die Erfordernisse für die Substanziierung älterer Rechte in Fällen, in denen der Inhalt der sachdienlichen Beweise online aus einer vom Amt anerkannten Quelle zugänglich ist, sowie das Erfordernis, Beweismittel in der Verfahrenssprache einzureichen, gelockert werden.

(5)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit gilt es, die Erfordernisse für die Änderung einer Unionsmarkenanmeldung eindeutig und umfassend festzulegen.

(6)

Die Verfahrensvorschriften für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke sollten sicherstellen, dass eine Unionsmarke auf dem Wege eines transparenten, gründlichen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens wirksam und effizient für verfallen oder nichtig erklärt werden kann. Aus Gründen der Klarheit, Kohärenz, Effizienz und Rechtssicherheit sollten die Verfahrensregeln für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke an diejenigen angepasst werden, die für Widerspruchsverfahren gelten und lediglich jene Unterschiede, die sich aus der unterschiedlichen Art der Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ergeben, beibehalten werden. Außerdem sollten Anträge auf Übertragung einer Unionsmarke, die auf den Namen eines unbefugten Agenten eingetragen ist, demselben Verfahrensweg folgen wie Nichtigkeitsverfahren, da sie in der Praxis eine Alternative zur Nichtigerklärung der Marke darstellen.

(7)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (6) und sofern nichts anderes bestimmt ist, verfügt das Amt über eine Ermessensbefugnis bei der Prüfung verspäteter Beweise, die entweder zur Substanziierung eines Widerspruchs oder zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke im Zusammenhang mit Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vorgelegt werden. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollten die wichtigsten Grenzen dieses Ermessens sachgerecht in den Regeln für Widerspruchsverfahren oder Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Unionsmarken festgelegt werden.

(8)

Um eine effiziente, wirksame und im Rahmen des von den Verfahrensbeteiligten definierten Beschwerdeumfangs vollständige Überprüfung von Entscheidungen des Amtes in erster Instanz auf dem Wege eines transparenten, gründlichen, gerechten und unparteiischen Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen, das auf die Besonderheiten des Rechts des geistigen Eigentums zugeschnitten ist und die Prinzipien der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 berücksichtigt, ist es angemessen, die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu verbessern, indem die Verfahrensregeln und die Verfahrensgarantien der Beteiligten klargestellt und spezifiziert werden, insbesondere wenn ein Beschwerdegegner das Recht auf Einlegung einer Anschlussbeschwerde wahrnimmt.

(9)

Um eine effiziente und wirksame Organisation der Beschwerdekammern zu gewährleisten, sollte von dem Präsidenten, den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern in der Ausübung der ihnen nach Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und durch diese Verordnung übertragenen jeweiligen Aufgaben die Sicherstellung einer hohen Qualität und Kohärenz der von den Kammern unabhängig getroffenen Entscheidungen über Beschwerden sowie der Effizienz der Beschwerdeverfahren verlangt werden.

(10)

Um die Unabhängigkeit des Präsidenten, der Vorsitzenden und der Mitglieder der Beschwerdekammern gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsrat den genannten Artikel bei der Annahme angemessener Durchführungsbestimmungen berücksichtigen, um das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Artikel 110 des Statuts umzusetzen.

(11)

Zur Erhöhung der Transparenz und der Berechenbarkeit der Beschwerdeverfahren sollten die Verfahrensregeln für die Beschwerdekammern, die gegenwärtig in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 festgelegt sind, in einem einzigen Text ausgeführt werden und sachgerecht mit den Verfahrensregeln verknüpft werden, die für die Instanzen des Amtes gelten, gegen deren Entscheidungen Beschwerde eingelegt wird.

(12)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit ist es erforderlich, bestimmte Verfahrensregeln für mündliche Verhandlungen zu kodifizieren und klarzustellen, insbesondere in Bezug auf die Verfahrenssprache. Des Weiteren empfiehlt es sich, die Möglichkeit einer Teilnahme an mündlichen Verhandlungen mithilfe technischer Mittel einzuführen und die Niederschrift mündlicher Verhandlungen durch deren Aufzeichnung zu ersetzen, um mehr Effizienz und Flexibilität zu schaffen.

(13)

Zur weiteren Straffung und kohärenteren Gestaltung der Verfahren empfiehlt es sich, für alle Verfahren die Grundstruktur und das Format für Beweismittel, die dem Amt vorgelegt werden sollen, sowie die Folgen, wenn Beweismittel nicht dieser Struktur und diesem Format gemäß vorgelegt werden, festzulegen.

(14)

Zur Modernisierung des Markensystems in der Union mittels seiner Anpassung an das Internetzeitalter ist es des Weiteren angemessen, eine Definition der „elektronischen Mittel“ im Zusammenhang mit der Zustellung und für Zustellungsarten, die nicht überholt sind, einzuführen.

(15)

Im Interesse der Effizienz, Transparenz und Nutzerfreundlichkeit sollte das Amt für die Kommunikation im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Amt in allen Amtssprachen des Amtes Formblätter zur Verfügung stellen, die online ausgefüllt werden können.

(16)

Zur Steigerung von Klarheit, Kohärenz und Effizienz sollte eine Bestimmung zur Aussetzung von Widerspruchs-, Verfalls-, Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren eingeführt werden, die auch die Höchstdauer einer von beiden Beteiligten beantragten Aussetzung festlegt.

(17)

Die Regeln für die Berechnung und Dauer von Fristen, die Verfahren für den Widerruf einer Entscheidung oder für die Löschung einer Registereintragung, für die genauen Modalitäten einer Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Einzelheiten zur Vertretung vor dem Amt müssen ein reibungsloses, effizientes und wirksames Funktionieren des Unionsmarkensystems sicherstellen.

(18)

Die effiziente und wirksame Eintragung internationaler Marken muss auf eine Weise sichergestellt werden, die vollständig mit den Regeln des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken übereinstimmt.

(19)

Die Vorschriften dieser Verordnung ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2424 mit Wirkung zum 1. Oktober 2017. Es ist daher erforderlich, die Anwendung dieser Vorschriften auf dasselbe Datum zu verschieben.

(20)

Ungeachtet der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 ist es notwendig, dass spezifische Bestimmungen aus diesen Verordnungen für bestimmte — vor dem genannten Datum eingeleitete — Verfahren bis zu deren Abschluss gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Festlegung

a)

der Einzelheiten des Verfahrens für die Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden das „Amt“);

b)

der Einzelheiten des Verfahrens zur Änderung einer Unionsmarkenanmeldung;

c)

der Einzelheiten bezüglich der Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke sowie der Übertragung einer Unionsmarke, die im Namen eines unbefugten Agenten eingetragen ist;

d)

des formalen Inhalts einer Beschwerdeschrift und des Verfahrens für die Einreichung und Prüfung einer Beschwerde, des formalen Inhalts und der Form der Entscheidungen der Beschwerdekammern sowie der Erstattung der Beschwerdegebühr, der Einzelheiten bezüglich der Organisation der Beschwerdekammern und der Bedingungen, unter denen Entscheidungen über Beschwerden von einem einzelnen Mitglied getroffen werden;

e)

der genauen Modalitäten für mündliche Verhandlungen und die Beweisaufnahme;

f)

der genauen Modalitäten für die Zustellung durch das Amt und der Regeln zu Mitteln der Kommunikation mit dem Amt;

g)

der Einzelheiten bezüglich der Berechnung und Dauer von Fristen;

h)

des Verfahrens für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung eines Eintrags im Register der Unionsmarken;

i)

der genauen Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren vor dem Amt;

j)

der Bedingungen und des Verfahrens für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, der Bedingungen, unter denen Angestellte und zugelassene Vertreter eine Vollmacht einreichen, und des Inhalts dieser Vollmacht, sowie der Umstände, unter denen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden kann;

k)

die Einzelheiten des Verfahrens für internationale Registrierungen, die sich auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke stützen, sowie des Verfahrens zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung.

TITEL II

WIDERSPRUCHSVERFAHREN UND BENUTZUNGSNACHWEIS

Artikel 2

Widerspruchsschrift

(1)   Widerspruch kann aufgrund einer oder mehrerer älterer Marken oder sonstiger Rechte im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erhoben werden, sofern die Inhaber oder Vertreter, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Widerspruch erheben, das Recht haben, dies für alle älteren Marken oder Rechte zu tun. Gehört eine ältere Marke mehr als einem Inhaber (Mitinhaberschaft) oder kann ein älteres Recht von mehr als einer Person ausgeübt werden, kann ein Widerspruch gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 von einem, mehreren oder allen Inhabern oder Vertretern eingelegt werden.

(2)   Die Widerspruchsschrift muss Folgendes enthalten:

a)

das Aktenzeichen der Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, ferner den Namen des Anmelders der Unionsmarke;

b)

eine eindeutige Angabe der älteren Marke oder des älteren Rechts, auf die beziehungsweise das der Widerspruch gestützt ist, und zwar folgendermaßen:

i)

wird der Widerspruch auf eine ältere Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestützt, das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der älteren Marke, eine Angabe, ob diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, sowie eine Angabe der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Benelux-Staaten, in denen oder für die die ältere Marke geschützt ist, oder gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Unionsmarke handelt;

ii)

wird der Widerspruch auf eine notorisch bekannte Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestützt, so ist anzugeben, in welchen Mitgliedstaaten die ältere Marke notorisch bekannt ist; zusätzlich ist die Wiedergabe der Marke erforderlich;

iii)

wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestützt, sind die Angabe des Gebiets, in dem die ältere Marke geschützt ist, die Wiedergabe der Marke und gegebenenfalls die Angabe, ob die ältere Marke eine Anmeldung oder eine Eintragung ist, sowie in letzterem Fall die Anmelde- oder Eintragungsnummer, erforderlich;

iv)

wird der Widerspruch auf eine ältere Marke oder ein sonstiges Kennzeichen im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestützt, so ist anzugeben, um welche Art von Recht es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Marke oder des älteren Kennzeichens erforderlich sowie die Angabe, ob diese ältere Marke oder das Kennzeichen in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten;

v)

wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestützt, so ist anzugeben, um welche Art von Bezeichnung oder Angabe es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erforderlich sowie die Angabe, ob diese in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten;

c)

die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, mittels einer Erklärung, dass die Erfordernisse nach Artikel 8 Absatz 1, 3, 4, 4a oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bezüglich aller vom Widersprechenden geltend gemachten älteren Marken oder Rechte erfüllt sind;

d)

im Fall einer älteren Unionsmarkenanmeldung oder Eintragung den Anmeldetag und, soweit bekannt, den Eintragungstag und den Prioritätstag der älteren Marke;

e)

im Fall älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 das Datum der Anmeldung der Eintragung, oder, sofern dieses nicht bekannt ist, den Tag des Inkrafttretens der Gewährung des Schutzes;

f)

im Fall einer älteren Unionsmarkenanmeldung oder Eintragung eine Wiedergabe der älteren Marke, so wie sie eingetragen oder angemeldet wurde; ist die ältere Marke farbig, muss die Wiedergabe farbig sein;

g)

eine Angabe der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die einzelnen Widerspruchsgründe stützen;

h)

in Bezug auf den Widersprechenden:

i)

Angaben zur Identität des Widersprechenden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (7);

ii)

hat der Widersprechende einen Vertreter bestellt oder muss er gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vertreten werden, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben;

iii)

wird der Widerspruch von einem Lizenznehmer oder von einer Person eingelegt, die nach den einschlägigen Unionsbestimmungen oder nationalen Bestimmungen zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine diesbezügliche Erklärung mit Angaben zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs;

i)

die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch gegen alle Waren oder Dienstleistungen richtet, die Gegenstand der beanstandeten Unionsmarkenanmeldung sind.

(3)   Beruht der Widerspruch auf mehr als einer älteren Marke oder mehr als einem älteren Recht, gilt Absatz 2 für alle diese Marken, Kennzeichen, Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben.

(4)   Die Widerspruchsschrift kann zudem eine Darlegung der Gründe mit den Tatsachen und Argumenten, auf die sich der Widerspruch stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel enthalten.

Artikel 3

Sprachenregelung für das Widerspruchsverfahren

Der Widersprechende oder der Anmelder können das Amt vor dem Tag, an dem der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 beginnt, darüber unterrichten, dass sich beide Beteiligten gemäß Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. Wurde die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Anmelder verlangen, dass der Widersprechende eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser Sprache einreicht. Ein solches Ersuchen muss spätestens an dem Tag beim Amt eingehen, an dem der kontradiktorische Teil des Verfahrens beginnen soll. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Widersprechende eine Übersetzung einreichen muss. Wird die Übersetzung nicht oder verspätet eingereicht, bleibt es bei der gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Verfahrenssprache (die „Verfahrenssprache“).

Artikel 4

Unterrichtung der Beteiligten in Widerspruchsverfahren

Die Widerspruchsschrift und alle vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Unterrichtung über die Einlegung eines Widerspruchs vom Amt übermittelt.

Artikel 5

Zulässigkeit des Widerspruchs

(1)   Wird die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Wird die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet.

(2)   Wird die Widerspruchsschrift nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereicht, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(3)   Wird die Widerspruchsschrift in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 handelt oder entspricht sie nicht den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c und wurden diese Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(4)   Legt der Widersprechende die nach Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erforderliche Übersetzung nicht vor, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Legt der Widersprechende eine unvollständige Übersetzung vor, bleibt der nicht übersetzte Teil der Widerspruchsschrift bei der Zulässigkeitsprüfung unberücksichtigt.

(5)   Erfüllt die Widerspruchsschrift die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben d bis h nicht, so benachrichtigt das Amt den Widersprechenden und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.

(6)   Das Amt unterrichtet den Anmelder über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gilt, und über jegliche Entscheidung der Zurückweisung des Widerspruchs aus den Unzulässigkeitsgründen nach Absatz 2, 3, 4 oder 5. Wird ein Widerspruch vor der Zustellung gemäß Artikel 6 Absatz 1 in allen Teilen als unzulässig gemäß Absatz 2, 3, 4 oder 5 zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

Artikel 6

Beginn des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens und vorherige Einstellung der Verfahren

(1)   Gilt der Widerspruch gemäß Artikel 5 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens zwei Monate nach der Zustellung dieser Mitteilung beginnt. Diese Frist kann auf insgesamt 24 Monate verlängert werden, wenn beide Beteiligten vor Ablauf der Frist von zwei Monaten eine derartige Verlängerung beantragen.

(2)   Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zurückgenommen oder auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt gegen die sich der Widerspruch nicht richtet, oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Beteiligten gütlich geeinigt haben, oder wird die Anmeldung in einem Parallelverfahren zurückgewiesen, dann wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(3)   Wenn der Anmelder die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einschränkt, indem er auf die Beanspruchung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verzichtet, gegen die sich der Widerspruch richtet, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen sein Widerspruch sich richtet. Nimmt der Widersprechende den Widerspruch aufgrund der Einschränkung zurück, wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(4)   Wird das Widerspruchsverfahren gemäß Absatz 2 oder 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

(5)   Wird das Widerspruchsverfahren aufgrund der Zurücknahme oder der Einschränkung der Anmeldung gemäß Absatz 2 oder der Zurücknahme des Widerspruchs gemäß Absatz 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird die Widerspruchsgebühr erstattet.

Artikel 7

Substanziierung des Widerspruchs

(1)   Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs einzureichen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 vorgelegt wurden. Zu diesem Zweck setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens nach Artikel 6 Absatz 1.

(2)   Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem Beweise für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Der Widersprechende muss insbesondere folgende Beweismittel vorlegen:

a)

beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, die keine Unionsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:

i)

wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, oder

ii)

wenn die ältere Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der betreffenden Eintragungsurkunde und gegebenenfalls der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;

b)

beruht der Widerspruch auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 notorisch bekannt ist, so ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Marke in dem betreffenden Gebiet für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen notorisch bekannt ist;

c)

wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestützt, so sind die Inhaberschaft des Beteiligten bezüglich der älteren Marke und seine Beziehung zu dem Agenten oder Vertreter nachzuweisen;

d)

wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestützt, so sind die Benutzung dieses Rechts im Handelsverkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sowie der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen; wenn das ältere Recht nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe der Inhalte des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich;

e)

wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestützt, ist deren Erwerb, Fortbestand und Schutzumfang nachzuweisen; wenn die ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe der Inhalte des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich;

f)

wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die eine im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bekannte Marke ist, ist dies für die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel und Bemerkungen dazu einzureichen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(3)   Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung der älteren Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe d oder e oder die Nachweise bezüglich der Inhalte des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann der Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen.

(4)   Alle in Absatz 2 Buchstabe a, d oder e erwähnten Anmelde-, Eintragungs- und Erneuerungsbescheinigungen oder gleichwertigen Unterlagen sowie alle Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts für den Erwerb von Rechten und deren Schutzumfang, auf die in Absatz 2 Buchstaben d und e Bezug genommen wird, einschließlich der in Absatz 3 genannten online verfügbaren Nachweise, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Der Widersprechende hat die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb der Frist für die Vorlage der Originalunterlagen einzureichen. Für alle weiteren vom Widersprechenden zur Substanziierung des Widerspruchs vorgelegten Beweismittel gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt.

(5)   Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der nach Absatz 1 vom Amt gesetzten Frist eingereicht oder nicht in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.

Artikel 8

Prüfung des Widerspruchs

(1)   Hat der Widersprechende vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist keine Beweismittel vorgelegt oder sind die vorgelegten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder unzureichend, um die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Erfordernisse für wenigstens eines der älteren Rechte zu erfüllen, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

(2)   Wird der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 abgewiesen, so übermittelt das Amt die Vorlagen des Widersprechenden an den Anmelder und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.

(3)   Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so entscheidet das Amt anhand der vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch.

(4)   Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der nötigenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu zu äußern.

(5)   Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist Tatsachen oder Beweismittel vor, die wichtige Tatsachen oder Beweismittel ergänzen, die innerhalb dieser Frist eingereicht worden waren und die sich auf dieselbe Anforderung nach Artikel 7 Absatz 2 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Tatsachen oder Beweismittel annimmt. Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Tatsachen oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls bedeutend erscheinen und ob die Tatsachen oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden.

(6)   Das Amt fordert den Anmelder zu weiteren diesbezüglichen Stellungnahmen auf, wenn es dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet.

(7)   Wurde der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 zurückgewiesen und reichen die vom Widersprechenden vorgelegten Beweismittel für eine Substanziierung des Widerspruchs nach Artikel 7 für wenigstens eines der älteren Rechte nicht aus, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

(8)   Artikel 6 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend ab der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens. Wünscht der Anmelder die angefochtene Anmeldung zurückzunehmen oder zu beschränken, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun.

(9)   Je nach Sachlage kann das Amt die Beteiligten auffordern, ihre Stellungnahmen auf bestimmte Fragen zu beschränken; in diesem Fall erhalten sie Gelegenheit, die sonstigen Fragen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu erörtern. Das Amt ist nicht verpflichtet, einen Beteiligten auf die Möglichkeit der Einreichung bestimmter wichtiger Tatsachen oder Beweismittel hinzuweisen, die dieser Beteiligte noch nicht vorgelegt hat.

Artikel 9

Mehrere Widersprüche

(1)   Wurden mehrere Widersprüche gegen dieselbe Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Widersprüche wieder getrennt zu prüfen.

(2)   Ergibt die vorläufige Prüfung eines oder mehrerer Widersprüche, dass die Unionsmarke, für die eine Anmeldung zur Eintragung eingereicht wurde, für einige oder alle Waren oder Dienstleistungen, für die eine Eintragung beantragt wurde, nicht eingetragen werden kann, kann das Amt die übrigen Widerspruchsverfahren gegen diese Anmeldung aussetzen. Das Amt unterrichtet die von der Aussetzung betroffenen Widersprechenden über jede sie betreffende Entscheidung, die im Zusammenhang mit den Verfahren ergeht, die fortgeführt werden.

(3)   Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung einer Anmeldung gemäß Absatz 1 rechtskräftig geworden ist, gelten die Widersprüche, deren Verfahren gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurden, als erledigt und die Widersprechenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 85 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

(4)   Das Amt erstattet jedem Widersprechenden, dessen Widerspruch im Sinne des Absatzes 3 als erledigt gilt, 50 % der entrichteten Widerspruchsgebühr, sofern die Verfahren zu diesem Widerspruch vor Beginn des kontradiktorischen Teils der Verfahren ausgesetzt wurden.

Artikel 10

Benutzungsnachweis

(1)   Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 42 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist zulässig, wenn er bedingungslos in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgesetzten Frist eingereicht wird.

(2)   Hat der Anmelder einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 42 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erfüllt, fordert das Amt den Widersprechenden zur Vorlage des erforderlichen Nachweises innerhalb einer durch das Amt festgelegten Frist auf. Bringt der Widersprechende vor Ablauf der Frist kein Beweismittel oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgebrachten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unzureichend oder unerheblich, so weist das Amt den Widerspruch zurück, insoweit er auf diese ältere Marke gestützt ist.

(3)   Die Angaben und Beweismittel zum Nachweis der Benutzung dienen der Feststellung von Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Beweismittel sind gemäß Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63 und Artikel 64 einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten schriftlichen Erklärungen.

(5)   Zeitgleich mit dem Antrag auf Benutzungsnachweis kann auch eine Stellungnahme hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs eingereicht werden. Diese kann auch zusammen mit den Erwiderungen auf den Benutzungsnachweis eingereicht werden.

(6)   Werden die vom Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 den Widersprechenden auffordern, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist eine Übersetzung der Beweismittel in der Verfahrenssprache vorzulegen.

(7)   Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist Angaben oder Beweismittel vor, die wichtige Angaben oder Beweismittel ergänzen, die bereits innerhalb dieser Frist vorgelegt worden waren und sich auf dieselbe Anforderung nach Absatz 3 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Angaben oder Beweismittel annimmt. Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Angaben oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz erscheinen und ob die Angaben oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden.

TITEL III

ÄNDERUNG DER ANMELDUNG

Artikel 11

Änderung der Anmeldung

(1)   Ein Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

a)

das Aktenzeichen der Anmeldung;

b)

den Namen und die Anschrift des Anmelders nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431;

c)

Angaben zum Bestandteil der Anmeldung, der geändert werden soll, und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung;

d)

betrifft die Änderung die Wiedergabe der Marke, die Wiedergabe der geänderten Marke nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431.

(2)   Sind die Erfordernisse für die Änderung des Antrags nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück.

(3)   Wird die geänderte Unionsmarkenanmeldung gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 veröffentlicht, gelten die Artikel 2 bis 10 entsprechend.

(4)   Ein einzelner Antrag auf Änderung kann sich auf die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Anmeldungen desselben Anmelders beziehen.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.

TITEL IV

VERFALL UND NICHTIGKEIT ODER ÜBERTRAGUNG

Artikel 12

Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)   Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Eintragungsnummer der Unionsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird, sowie den Namen ihres Inhabers;

b)

die Gründe, auf die sich der Antrag stützt, mittels einer Erklärung, dass die betreffenden Erfordernisse nach Artikel 51, 52, 53, 73, 74, 74i oder 74j der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erfüllt sind;

c)

in Bezug auf den Antragsteller:

i)

Angaben zur Identität des Antragstellers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431;

ii)

hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt oder muss er nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vertreten werden, sind nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben;

d)

die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angestrebt wird; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag gegen alle Waren oder Dienstleistungen richtet, die von der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung erfasst sind.

(2)   Zusätzlich zu den Erfordernissen in Absatz 1 muss ein auf relative Gründe gestützter Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit folgende Angaben enthalten:

a)

im Fall eines Antrags gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eine Angabe des älteren Rechts, auf das sich der Antrag stützt, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, der entsprechend für einen solchen Antrag gilt;

b)

im Fall eines Antrags gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eine Angabe der Art des älteren Rechts, auf das sich der Antrag stützt, seine Wiedergabe und eine Angabe, ob dieses Recht in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten;

c)

Einzelheiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d bis g, der entsprechend für einen solchen Antrag gilt;

d)

wird der Antrag von einem Lizenznehmer eingereicht oder von einer Person, die nach dem einschlägigen Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine Angabe zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einreichung des Antrags.

(3)   Stützt sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 auf mehr als eine ältere Marke oder mehr als ein älteres Recht, gelten Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 für jede dieser Marken oder jedes dieser Rechte.

(4)   Der Antrag kann eine Begründung mit den Tatsachen und Argumenten, auf die er sich stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel enthalten.

Artikel 13

Sprachenregelung in Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren

Derjenige, der den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, oder der Inhaber der Unionsmarke kann dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Markeninhaber mitteilen, dass sich beide nach Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. Wurde die Anmeldung nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Inhaber verlangen, dass der Anmelder eine Übersetzung in dieser Sprache einreicht. Dieses Ersuchen muss beim Amt eingehen, bevor die Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Inhaber der Unionsmarke abläuft. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Anmelder eine Übersetzung einreichen muss. Wird diese Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, bleibt die Verfahrenssprache unverändert.

Artikel 14

Unterrichtung der Beteiligten in Bezug auf einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und alle vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Benachrichtigung über die Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit übermittelt.

Artikel 15

Zulässigkeit eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)   Wurde die Gebühr nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 nicht entrichtet, fordert das Amt den Antragsteller zur Entrichtung der Gebühr innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung als nicht gestellt gilt. Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet.

(2)   Wird der Antrag in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 handelt, oder entspricht er nicht den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a oder b oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

(3)   Wird die in Artikel 119 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geforderte Übersetzung nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit eingereicht, weist das Amt den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig zurück.

(4)   Entspricht der Antrag nicht den Bestimmungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c oder d, unterrichtet das Amt den Antragsteller dementsprechend und fordert den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück.

(5)   Das Amt unterrichtet den Antragsteller und den Inhaber der Unionsmarke über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als nicht erhoben gilt, und über jegliche Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder die Nichtigkeit aus den Unzulässigkeitsgründen nach Absatz 2, 3 oder 4. Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor Zustellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 in allen Teilen als unzulässig gemäß Absatz 2, 3 oder 4 zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

Artikel 16

Substanziierung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)   Der Antragsteller muss bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Antrags vorlegen. Insbesondere muss der Antragsteller folgende Beweismittel vorlegen:

a)

im Fall eines Antrags gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Tatsachen, Bemerkungen und Beweismittel zur Untermauerung der Gründe, auf die sich der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung stützt;

b)

im Fall eines Antrags gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 die Beweismittel nach Artikel 7 Absatz 2; die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 3 gelten entsprechend;

c)

im Fall eines Antrags gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Beweise für den Erwerb, Fortbestand und den Schutzumfang des betreffenden älteren Rechts sowie Nachweise, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags berechtigt ist; wenn das ältere Recht nach nationalem Recht geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe der Inhalte des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich. Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung eines älteren Rechts gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 oder die Nachweise bezüglich der Bestimmungen des einschlägigen nationalen Rechts in einer vom Amt anerkannten Quelle online verfügbar, kann der Antragsteller diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorbringen.

(2)   Nachweise für die Anmeldung, Eintragung und Verlängerung älterer Rechte oder gegebenenfalls die Inhalte des einschlägigen nationalen Rechts, einschließlich der online verfügbaren Nachweise, die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannt sind, sind in der Verfahrenssprache oder einer Übersetzung in dieser Sprache vorzulegen. Der Antragsteller muss die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Beweismittel vorlegen. Für alle weiteren Beweismittel, die der Antragsteller zur Substanziierung des Antrags vorlegt, oder für im Fall eines Antrags auf Verfall nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 durch den Inhaber der strittigen Unionsmarke vorgelegte Beweismittel, gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431. Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt.

Artikel 17

Einzelprüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)   Gilt der Antrag gemäß Artikel 15 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens begonnen hat, und fordert den Inhaber der Unionsmarke auf, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

(2)   Wenn das Amt einen Beteiligten gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgefordert hat, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen und dieser Beteiligte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgibt, schließt das Amt den kontradiktorischen Teil des Verfahrens und entscheidet anhand der vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit.

(3)   Wenn der Antragsteller die für die Substanziierung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit erforderlichen Tatsachen, Argumente oder Beweismittel nicht vorgelegt hat, wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 62 werden alle von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen dem anderen Beteiligten übermittelt.

(5)   Wenn der Inhaber auf die Unionsmarke verzichtet, gegen die sich ein Antrag gemäß Artikel 12 richtet, sodass sie lediglich Waren oder Dienstleistungen umfasst, gegen die sich der Antrag nicht richtet, oder wenn die Unionsmarke in Parallelverfahren gelöscht wird oder erlischt, wird das Verfahren eingestellt, es sei denn, Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist anwendbar oder der Antragsteller zeigt berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung.

(6)   Wenn der Inhaber teilweise auf die Unionsmarke verzichtet, indem er einige der Waren oder Dienstleistungen streicht, gegen die sich der Antrag richtet, so fordert das Amt den Antragsteller auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Antrag aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen der Antrag sich in diesem Fall richtet. Zieht der Antragsteller den Antrag angesichts des Verzichts zurück oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Parteien geeinigt haben, wird das Verfahren eingestellt.

(7)   Möchte der Inhaber auf die angefochtene Unionsmarke verzichten, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun.

(8)   Artikel 8 Absatz 9 gilt entsprechend.

Artikel 18

Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)   Wurden mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit in Bezug auf dieselbe Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge wieder getrennt zu prüfen.

(2)   Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

Artikel 19

Benutzungsnachweis im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

(1)   Im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 setzt das Amt dem Inhaber der Unionsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke oder berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu erbringen hat. Bringt der Inhaber vor Ablauf der Frist keinen solchen Nachweis oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unzureichend oder unerheblich, verfällt die Unionsmarke. Artikel 10 Absätze 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

(2)   Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 57 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist zulässig, wenn der Inhaber der Unionsmarke diesen bedingungslos in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 17 Absatz 1 festgesetzten Frist einreicht. Hat der Inhaber der Unionsmarke einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke oder auf Nachweis, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer älteren Marke vorliegen, gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 57 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erfüllt, fordert das Amt denjenigen, der den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eingereicht hat, zur Erbringung des erforderlichen Nachweises innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist auf. Bringt der Steller des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit keinen solchen Nachweis oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unzureichend oder unerheblich, so weist das Amt den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurück, insoweit er auf diese ältere Marke gestützt ist. Artikel 10 Absätze 3 bis 7 gilt entsprechend.

Artikel 20

Antrag auf Übertragung

(1)   Beantragt der Inhaber einer Unionsmarke gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eine Übertragung anstelle der Nichtigkeitserklärung, gelten die Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 entsprechend.

(2)   Gibt das Amt oder ein Unionsmarkengericht einem Antrag auf Übertragung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 teilweise oder in allen Teilen statt und ist die Entscheidung oder das Urteil rechtskräftig, stellt das Amt sicher, dass die sich daraus ergebende teilweise oder vollständige Übertragung der Unionsmarke in das Register eingetragen und veröffentlicht wird.

TITEL V

BESCHWERDEVERFAHREN

Artikel 21

Beschwerdeschrift

(1)   Eine gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eingereichte Beschwerdeschrift enthält Folgendes:

a)

den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431;

b)

falls der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431;

c)

falls der Beschwerdeführer gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vertreten werden muss, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431;

d)

eine klare und eindeutige Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, unter Angabe des Datums, an dem sie getroffen wurde, sowie des Aktenzeichens des Verfahrens, auf das sich die Entscheidung bezieht, gegen die sich die Beschwerde richtet;

e)

wird die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nur in Teilen angefochten, eine klare und eindeutige Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Entscheidung angefochten wird.

(2)   Wird die Beschwerdeschrift in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht als der Verfahrenssprache, muss der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Übersetzung vorlegen.

(3)   Wurde die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, in einem einseitigen Verfahren in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache getroffen, kann der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift entweder in der Verfahrenssprache oder in der Sprache der Entscheidung vorlegen; in beiden Fällen wird die Sprache, in der die Beschwerdeschrift verfasst ist, Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens und Absatz 2 gilt nicht.

(4)   Sobald die Beschwerdeschrift in einem mehrseitigen Verfahren eingereicht wurde, wird sie dem Beschwerdegegner zugestellt.

Artikel 22

Begründung

(1)   Eine Beschwerdebegründung gemäß Artikel 60 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthält klare und eindeutige Angaben zu Folgendem:

a)

dem Beschwerdeverfahren, auf das es sich bezieht, entweder durch Angabe der betreffenden Beschwerdenummer oder der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach den Erfordernissen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe d;

b)

den Beschwerdegründen, aus denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung innerhalb des gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e definierten Umfangs verlangt wird;

c)

Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung der geltend gemachten Beschwerdegründe, vorgelegt gemäß den Erfordernissen des Artikels 55 Absatz 2.

(2)   Die Begründung ist nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 in der Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Wird die Begründung in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht, muss der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Originaldokuments eine Übersetzung vorlegen.

Artikel 23

Zulässigkeit einer Beschwerde

(1)   Die Beschwerdekammer weist eine Beschwerde in folgenden Fällen als unzulässig zurück:

a)

wenn die Beschwerdeschrift nicht innerhalb zweier Monate nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde;

b)

wenn die Beschwerde nicht im Einklang mit den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 oder mit den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikels 21 Absätze 2 und 3 steht, es sei denn, diese Mängel werden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, behoben;

c)

wenn die Beschwerdeschrift die Erfordernisse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er von der Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat;

d)

wenn die Begründung nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde;

e)

wenn die Begründung die Erfordernisse nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt und der Beschwerdeführer, obwohl er durch die Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat beziehungsweise die Übersetzung der Begründung nach Artikel 22 Absatz 2 nicht innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Originalbegründung vorgelegt hat.

(2)   Erscheint die Beschwerde unzulässig, kann der Vorsitzende der Beschwerdekammer, welcher der Fall gemäß Artikel 35 Absatz 1 zugeteilt wurde, die Beschwerdekammer ersuchen, unverzüglich über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden, bevor die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Begründung dem Beschwerdegegner zugestellt wird.

(3)   Die Beschwerdekammer erklärt eine Beschwerde als nicht eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr nach Ablauf der in Artikel 60 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegten Frist entrichtet wurde. In einem solchen Fall gilt Absatz 2 dieses Artikels.

Artikel 24

Stellungnahme

(1)   In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner innerhalb zweier Monate nach dem Tag der Zustellung der Begründung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme einreichen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdegegners verlängert werden.

(2)   Die Stellungnahme muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 enthalten und entsprechend die Bedingungen der Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 22 Absatz 2 erfüllen.

Artikel 25

Anschlussbeschwerde

(1)   Ersucht der Beschwerdegegner um eine Entscheidung zur Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 nicht geltend gemachten Punkt, muss diese Anschlussbeschwerde innerhalb der Frist für die Einreichung einer Stellungnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingereicht werden.

(2)   Die Anschlussbeschwerde muss mit gesondertem, von der Stellungnahme getrenntem Schriftstück eingereicht werden.

(3)   Die Anschlussbeschwerde muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 enthalten und die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 22 entsprechend erfüllen.

(4)   Eine Anschlussbeschwerde wird in jedem der folgenden Fälle als unzulässig zurückgewiesen:

a)

wenn sie nicht innerhalb der in Absatz 1 beschriebenen Frist eingereicht wurde;

b)

wenn sie nicht unter Einhaltung der Erfordernisse nach Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d eingereicht wurde;

c)

wenn sie die Erfordernisse nach Absatz 3 nicht erfüllt und der Beschwerdegegner, obwohl er durch die Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat oder die Übersetzung der Anschlussbeschwerde und der entsprechenden Begründung nicht innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Originals vorgelegt hat.

(5)   Der Beschwerdeführer wird dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung an ihn zur Anschlussbeschwerde des Beklagten Stellung zu nehmen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Beschwerdekammer diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers verlängern. Artikel 26 gilt entsprechend.

Artikel 26

Erwiderung und Gegenerwiderung in mehrseitigen Verfahren

(1)   Auf einen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Erwiderung eingereichten, begründeten Antrag des Beschwerdeführers kann die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestatten, die Begründung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Erwiderung zu ergänzen.

(2)   In einem solchen Fall gestattet die Beschwerdekammer auch dem Beschwerdegegner, die Erwiderung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Gegenerwiderung zu ergänzen.

Artikel 27

Prüfung der Beschwerde

(1)   In einseitigen Verfahren und in Bezug auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, geht die Beschwerdekammer gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vor, wenn sie Eintragshindernisse für die Anmeldung der Unionsmarke geltend macht, die in der Entscheidung, gegen die Beschwerde gemäß jener Bestimmung eingelegt wurde, noch nicht vorgebracht worden waren.

(2)   In mehrseitigen Verfahren ist die Prüfung der Beschwerde beziehungsweise der Anschlussbeschwerde auf die in der Begründung beziehungsweise in der Anschlussbeschwerde erhobenen Gründe zu beschränken. Rechtsgründe, die nicht von den Beteiligten erhoben wurden, prüft die Beschwerdekammer lediglich, wenn sie grundlegende Verfahrenserfordernisse betreffen oder eine Klärung nötig ist, um eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 im Hinblick auf von den Beteiligten vorgelegte Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu gewährleisten.

(3)   Die Prüfung der Beschwerde umfasst auch die folgenden Ansprüche oder Anträge, sofern sie in der Beschwerdebegründung beziehungsweise der Anschlussbeschwerde sowie fristgemäß in dem Verfahren vor der Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, geltend gemacht oder gestellt wurden:

a)

durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

b)

durch Benutzung erworbene Bekanntheit der älteren Marke auf dem Markt für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

c)

Benutzungsnachweis gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 3 oder Artikel 57 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

(4)   Gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 darf die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Erfordernisse erfüllen:

a)

sie erscheinen auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz und

b)

sie wurden aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt, insbesondere wenn sie bereits fristgemäß vorgelegte einschlägige Tatsachen und Beweismittel lediglich ergänzen, oder wenn sie der Anfechtung von Feststellungen dienen, die von der ersten Instanz von Amts wegen in der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, ermittelt oder untersucht wurden.

(5)   Die Beschwerdekammer entscheidet spätestens in ihrer Entscheidung über die Beschwerde beziehungsweise die Anschlussbeschwerde über Anträge auf Einschränkung, Teilung oder teilweisen Verzicht in Bezug auf die angefochtene Marke, die während des Beschwerdeverfahrens durch den Anmelder oder den Inhaber nach Artikel 43, 44 oder 50 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestellt werden. Nimmt die Beschwerdekammer die Einschränkung, Teilung oder den teilweisen Verzicht an, unterrichtet sie darüber unverzüglich die für das Register zuständige Abteilung sowie die mit Parallelverfahren in Bezug auf dieselbe Marke befassten Abteilungen.

Artikel 28

Mitteilungen der Beschwerdekammer

(1)   Mitteilungen der Beschwerdekammer im Verlauf der Prüfung der Beschwerde oder zur Erleichterung einer gütlichen Beilegung des Verfahrens sind vom Berichterstatter vorzubereiten und von ihm im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer im Namen der Beschwerdekammer zu unterzeichnen.

(2)   Tauscht sich eine Beschwerdekammer mit den Beteiligten über ihre vorläufige Stellungnahme zu Tatsachen oder Rechtsangelegenheiten aus, stellt sie klar, dass solche Mitteilungen für sie nicht bindend sind.

Artikel 29

Stellungnahmen zu Fragen von allgemeinem Interesse

Die Beschwerdekammer kann, von Amts wegen oder auf schriftliches und begründetes Ersuchen des Exekutivdirektors des Amtes, den Exekutivdirektor um Stellungnahme zu Fragen von allgemeinem Interesse bitten, die im Verlauf von vor ihr geführten Verfahren auftreten. Die Beteiligten haben das Recht, Bemerkungen zur Stellungnahme des Exekutivdirektors abzugeben.

Artikel 30

Wiedereröffnung der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse

(1)   Gelangt die Beschwerdekammer in einseitigen Verfahren zu der Auffassung, dass ein absolutes Eintragungshindernis für in der Markenanmeldung aufgeführte Waren oder Dienstleistungen besteht, die nicht beschwerdegegenständlich sind, unterrichtet sie den für die Prüfung dieser Anmeldung zuständigen Prüfer, der eine Wiedereröffnung der Prüfung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen beschließen kann.

(2)   Wird gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde eingelegt, kann die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren mit einer begründeten Zwischenentscheidung und unbeschadet des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aussetzen und die angefochtene Anmeldung mit der Empfehlung zur Wiedereröffnung der Prüfung gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wieder dem für ihre Prüfung zuständigen Prüfer zuweisen, sofern sie der Auffassung ist, dass ein absolutes Eintragungshindernis für einige oder alle in der Markenanmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen besteht.

(3)   Wurde die angefochtene Anmeldung gemäß Absatz 2 zurückverwiesen, unterrichtet der Prüfer die Beschwerdekammer unverzüglich darüber, ob die Prüfung der angefochtenen Anmeldung wiedereröffnet wurde. Wurde die Prüfung wiedereröffnet, bleibt das Beschwerdeverfahren ausgesetzt, bis die Entscheidung des Prüfers gefallen ist und, sofern die angefochtene Anmeldung vollständig oder in Teilen abgewiesen wird, bis diese Entscheidung des Prüfers bestandskräftig geworden ist.

Artikel 31

Vorrangige Prüfung einer Beschwerde

(1)   Auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners und nach Anhörung des anderen Beteiligten kann die Beschwerdekammer angesichts der besonderen Dringlichkeit und der Umstände des Falls beschließen, die Beschwerde unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 23 und 26 einschließlich der Bestimmungen zu Fristen vorrangig zu prüfen.

(2)   Der Antrag auf vorrangige Prüfung der Beschwerde kann jederzeit während des Beschwerdeverfahrens eingereicht werden. Er wird in einem gesonderten Schriftstück eingereicht und mit Beweismitteln sowohl in Bezug auf die Dringlichkeit als auch auf die besonderen Umstände des Falls untermauert.

Artikel 32

Formale Bestandteile der Entscheidung der Beschwerdekammer

Die Entscheidung der Beschwerdekammer enthält Folgendes:

a)

die Feststellung, dass sie von den Beschwerdekammern erlassen ist;

b)

das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

c)

die Namen der Beteiligten und ihrer Vertreter;

d)

das Aktenzeichen der Beschwerde, auf die sie sich bezieht, und eine Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, gemäß den Erfordernissen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d;

e)

eine Angabe zur Zusammensetzung der Beschwerdekammer;

f)

den Namen und, unbeschadet des Artikels 39 Absatz 5, die Unterschrift des Vorsitzenden und der Mitglieder, die an der Entscheidung teilhatten, einschließlich einer Angabe, wer in diesem Fall als Berichterstatter fungierte, oder, wenn die Entscheidung von einem einzelnen Mitglied getroffen wurde, den Namen und die Unterschrift dieses Mitglieds;

g)

den Namen und die Unterschrift des Geschäftsstellenleiters beziehungsweise des Mitglieds der Geschäftsstelle, das in Stellvertretung des Geschäftsstellenleiters unterzeichnet;

h)

eine Zusammenfassung der von den Beteiligten vorgelegten Tatsachen und Bemerkungen;

i)

eine Begründung der Entscheidung;

j)

den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer, einschließlich — soweit erforderlich — der Entscheidung über die Kosten.

Artikel 33

Erstattung der Beschwerdegebühr

Die Beschwerdegebühr wird auf Anordnung der Beschwerdekammer in folgenden Fällen erstattet:

a)

wenn die Beschwerde nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 als nicht eingelegt gilt;

b)

wenn die entscheidungstreffende Instanz des Amtes, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat, diese gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 berichtigt oder die angefochtene Entscheidung nach Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 widerruft;

c)

wenn die angefochtene Anmeldung nach der Wiedereröffnung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 auf Empfehlung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 30 Absatz 2 in endgültiger Entscheidung des Prüfers abgewiesen wurde und die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist;

d)

wenn die Beschwerdekammer die Erstattung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für gerecht erachtet.

Artikel 34

Berichtigung und Widerruf der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet

(1)   Wird die Beschwerde in einseitigen Verfahren nicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 abgewiesen, legt die Beschwerdekammer für die Zwecke des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung derjenigen Instanz des Amtes vor, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat.

(2)   Hilft die Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, dieser nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ab, unterrichtet sie die Beschwerdekammer unverzüglich darüber.

(3)   Hat die Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, das Verfahren zum Widerruf dieser Entscheidung gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eingeleitet, unterrichtet sie die Beschwerdekammer für die Zwecke des Artikels 71 unverzüglich darüber. Außerdem unterrichtet sie die Beschwerdekammer unverzüglich über den endgültigen Ausgang dieses Verfahrens.

Artikel 35

Zuweisung einer Beschwerde an eine Kammer und Bestimmung eines Berichterstatters

(1)   Sobald die Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, weist der Präsident der Kammern den Fall nach den gemäß Artikel 136 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 durch das Präsidium der Beschwerdekammern festgelegten objektiven Kriterien einer Beschwerdekammer zu.

(2)   Für jeden gemäß Absatz 1 einer Beschwerdekammer zugewiesenen Fall bestimmt deren Vorsitzender ein Mitglied dieser Beschwerdekammer oder den Vorsitzenden zum Berichterstatter.

(3)   Fällt ein Fall gemäß Artikel 36 Absatz 1 in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds, bestimmt die mit dem Fall befasste Beschwerdekammer gemäß Artikel 135 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 den Berichterstatter als einzelnes Mitglied.

(4)   Wurde eine Entscheidung einer Beschwerdekammer durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts oder gegebenenfalls des Gerichtshofs aufgehoben oder abgeändert, weist der Präsident der Beschwerdekammern mit Blick auf die Umsetzung dieses Urteils gemäß Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 den Fall nach Absatz 1 dieses Artikels erneut einer Beschwerdekammer zu, der jene Mitglieder, welche die aufgehobene Entscheidung getroffen haben, nicht angehören dürfen, es sei denn, der Fall wird der erweiterten Beschwerdekammer („Große Kammer“) zugewiesen oder die aufgehobene Entscheidung wurde von der Großen Kammer getroffen.

(5)   Werden mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung eingereicht, sind diese Beschwerden in einem einzigen Verfahren zu bearbeiten. Werden Beschwerden, an denen dieselben Beteiligten beteiligt sind, gegen getrennte Entscheidungen bezüglich derselben Marke eingereicht oder haben sie andere wichtige tatsächliche oder rechtliche Elemente gemeinsam, können diese Beschwerden mit Einverständnis der Beteiligten in einem gemeinsamen Verfahren bearbeitet werden.

Artikel 36

Fälle in der Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds

(1)   Die mit dem Fall befasste Beschwerdekammer kann nach Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ein einzelnes Mitglied mit folgenden Entscheidungen betrauen:

a)

Entscheidungen gemäß Artikel 23;

b)

Entscheidungen über die Einstellung von Beschwerdeverfahren wegen Zurücknahme, Zurückweisung, Verzicht oder Löschung der angefochtenen oder der älteren Marke;

c)

Entscheidungen über die Einstellung von Beschwerdeverfahren wegen Zurücknahme des Widerspruchs, des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder der Beschwerde;

d)

Entscheidungen über Maßnahmen gemäß Artikel 79d Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, vorausgesetzt, die Berichtigung beziehungsweise der Widerruf der Entscheidung über die Beschwerde bezieht sich auf eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied getroffen wurde;

e)

Entscheidungen gemäß Artikel 81 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

f)

Entscheidungen gemäß Artikel 85 Absätze 3, 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

g)

Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen in einseitigen Verfahren, die aus den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 beschriebenen Gründen getroffen wurden und entweder offensichtlich unbegründet oder offensichtlich wohlbegründet sind.

(2)   Ist das einzelne Mitglied der Ansicht, dass die in Absatz 1 oder in Artikel 135 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 beschriebenen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, verweist das einzelne Mitglied mittels Einreichung des Entwurfs einer Entscheidung gemäß Artikel 41 den Fall an die Beschwerdekammer in ihrer Zusammensetzung mit drei Mitgliedern zurück.

Artikel 37

Verweisung an die Große Kammer

(1)   Unbeschadet der Möglichkeit, einen Fall nach Artikel 135 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 an die Große Kammer zu verweisen, verweist eine Beschwerdekammer einen ihr zugewiesenen Fall dann an die Große Kammer, wenn sie der Auffassung ist, dass sie von der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen durch die Große Kammer in einer früheren Entscheidung abweichen muss oder wenn sie feststellt, dass die Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen zu einer Rechtsfrage getroffen haben, die den Ausgang des Falls beeinflussen könnte.

(2)   Alle Entscheidungen über die Verweisung von Beschwerdefällen an die Große Kammer enthalten die Gründe, aus denen die verweisende Beschwerdekammer beziehungsweise das Präsidium der Beschwerdekammern dies für gerechtfertigt hält, und werden den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt sowie im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

(3)   Die Große Kammer verweist eine Sache unverzüglich an die zuerst befasste Beschwerdekammer zurück, wenn sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für ihre Anrufung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(4)   Ersuchen um eine begründete Stellungnahme zu Rechtsfragen gemäß Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 werden schriftlich an die Große Kammer gerichtet, enthalten die Rechtsfragen, um deren Auslegung ersucht wird, und können außerdem die Auffassung des Exekutivdirektors zu den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und deren jeweiligen rechtlichen und praktischen Folgen umfassen. Diese Ersuchen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

(5)   Muss eine Beschwerdekammer in einem bei ihr anhängigen Verfahren über dieselbe Rechtsfrage entscheiden, mit der die Große Kammer gemäß Artikel 135 Absatz 3 oder Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 befasst ist, setzt sie das Verfahren aus, bis die Große Kammer eine Entscheidung getroffen oder eine begründete Stellungnahme abgegeben hat.

(6)   Gruppen oder Verbände, die Erzeuger, Hersteller, Dienstleister, Händler oder Verbraucher vertreten, die ein Interesse am Ausgang eines Beschwerdefalls oder eines Ersuchens um eine begründete Stellungnahme vor der Großen Kammer geltend machen können, können innerhalb zweier Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Befassung beziehungsweise über das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme im Amtsblatt des Amtes eine begründete Stellungnahme vorlegen. Sie sind keine Beteiligten der Verfahren vor der Großen Kammer und tragen ihre eigenen Kosten.

Artikel 38

Änderungen in der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer

(1)   Ändert sich die Zusammensetzung einer Beschwerdekammer nach einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 43 Absätze 2 und 3, so wird allen am Verfahren Beteiligten mitgeteilt, dass auf Antrag eines der Beteiligten eine neue mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer in ihrer neuen Zusammensetzung abgehalten werden kann. Eine neue mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn dies von dem neuen Mitglied beantragt wird und die übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer damit einverstanden sind.

(2)   Das neue Mitglied ist wie die übrigen Mitglieder an bereits getroffene Zwischenentscheidungen gebunden.

Artikel 39

Beratung, Abstimmung und Unterzeichnung von Entscheidungen

(1)   Der Berichterstatter legt den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekammer einen Entwurf der Entscheidung vor und setzt eine angemessene Frist für das Erheben von Einwänden oder das Ersuchen um Änderungen.

(2)   Die Beschwerdekammer tritt zusammen, um über die zu treffende Entscheidung zu beraten, sofern die Mitglieder nicht einer Meinung sind. An den Beratungen nehmen ausschließlich Mitglieder der Beschwerdekammer teil; der Vorsitzende der Beschwerdekammer kann jedoch die Teilnahme anderer Bediensteter, wie etwa des Geschäftsstellenleiters oder von Dolmetschern, gestatten. Die Beratungen sind und bleiben geheim.

(3)   Bei den Beratungen der Beschwerdekammer wird zuerst der Berichterstatter gehört; der Vorsitzende äußert sich, wenn er nicht Berichterstatter ist, zuletzt.

(4)   Ist eine Abstimmung notwendig, so werden die Stimmen in der gleichen Reihenfolge abgegeben; der Kammervorsitzende stimmt jedoch stets zuletzt ab. Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.

(5)   Alle an der Entscheidung beteiligten Mitglieder unterzeichnen diese. Hat die Beschwerdekammer jedoch bereits eine endgültige Entscheidung getroffen und ist eines der Mitglieder verhindert, wird dieses Mitglied nicht ersetzt und der Vorsitzende unterzeichnet die Entscheidung anstelle des Mitglieds. Ist der Vorsitzende verhindert, unterzeichnet das nach Artikel 43 Absatz 1 dienstälteste Mitglied der Beschwerdekammer die Entscheidung anstelle des Vorsitzenden.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Artikel 36 Absatz 1 dieser Verordnung von einem einzelnen Mitglied zu treffen ist. In solchen Fällen sind die Entscheidungen von diesem einzelnen Mitglied zu unterzeichnen.

Artikel 40

Vorsitzender einer Beschwerdekammer

Der Vorsitzende sitzt der Beschwerdekammer vor und hat folgende Pflichten:

a)

die Bestimmung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer oder seiner eigenen Person zum Berichterstatter für jeden dieser Beschwerdekammer nach Artikel 35 Absatz 2 zugewiesenen Fall;

b)

die Bestimmung, im Namen der Beschwerdekammer, des Berichterstatters zum einzigen Mitglied gemäß Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

c)

das Ersuchen der Beschwerdekammer um Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 2;

d)

die Aufsicht über die durch den Berichterstatter nach Artikel 41 durchgeführte Voruntersuchung des Falls;

e)

der Vorsitz über mündliche Anhörungen und die Beweisaufnahme sowie die Unterzeichnung der Niederschriften.

Artikel 41

Berichterstatter einer Beschwerdekammer

(1)   Der Berichterstatter führt eine Voruntersuchung der ihm zugewiesenen Beschwerde durch, bereitet den Fall für die Prüfung und Beratung durch die Beschwerdekammer vor und erstellt einen Entwurf der von der Beschwerdekammer zu treffenden Entscheidung.

(2)   Zu diesem Zweck hat der Berichterstatter, wo nötig, und unter der Leitung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer, folgende Pflichten:

a)

die Aufforderung der Beteiligten zur Einreichung von Stellungnahmen nach Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

b)

die Entscheidung über die Anträge auf Fristverlängerung und gegebenenfalls die Festsetzung von Fristen im Sinne der Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 sowie über Aussetzungen gemäß Artikel 71;

c)

die Vorbereitung der Mitteilungen nach Artikel 28 sowie der mündlichen Anhörung;

d)

die Unterzeichnung der Niederschriften der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.

Artikel 42

Geschäftsstelle

(1)   Die Beschwerdekammern richten eine Geschäftsstelle ein. Sie ist für die Entgegennahme, den Versand, die Verwahrung und die Zustellung aller Unterlagen im Zusammenhang mit Verfahren vor den Beschwerdekammern sowie für die Zusammenstellung der jeweiligen Akten zuständig.

(2)   Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsstellenleiter geleitet. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 erfüllt der Geschäftsstellenleiter die in diesem Artikel ausgeführten Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten der Beschwerdekammern.

(3)   Der Geschäftsstellenleiter stellt sicher, dass alle formalen Erfordernisse und Fristen nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, nach dieser Verordnung oder aus Entscheidungen des Präsidiums der Beschwerdekammern nach Artikel 136 Absatz 4 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erfüllt sind. Zu diesem Zweck obliegen dem Geschäftsstellenleiter folgende Pflichten:

a)

die Unterzeichnung der Entscheidungen der Beschwerdekammer über Beschwerden;

b)

die Erstellung und die Unterzeichnung der Niederschriften der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme;

c)

die Erstellung, entweder aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen der Beschwerdekammern, von begründeten Stellungnahmen an die Beschwerdekammer über die verfahrensrechtlichen und formalen Erfordernisse, einschließlich Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 23 Absatz 2;

d)

die Einreichung der Beschwerde nach Artikel 34 Absatz 1 bei der Instanz des Amtes, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat;

e)

in den in Artikel 33 Buchstaben a und b beschriebenen Fällen die Anordnung der Erstattung der Beschwerdegebühr im Namen der Beschwerdekammer.

(4)   Dem Geschäftsstellenleiter obliegen aufgrund der Befugnisübertragung des Präsidenten der Beschwerdekammern folgende Pflichten:

a)

die Zuweisung von Fällen nach Artikel 35 Absätze 1 und 4;

b)

die Umsetzung der Entscheidungen des Präsidiums der Beschwerdekammern über die Durchführung von Verfahren vor den Beschwerdekammern gemäß Artikel 136 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

(5)   Der Geschäftsstellenleiter kann durch Befugnisübertragung des Präsidiums der Beschwerdekammern auf den Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern hin andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern und der Organisation ihrer Arbeit übernehmen.

(6)   Der Geschäftsstellenleiter kann die in diesem Artikel beschriebenen Aufgaben einem Mitglied der Geschäftsstelle übertragen.

(7)   Ist der Geschäftsstellenleiter nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert oder der Posten des Geschäftsstellenleiters unbesetzt, bestimmt der Präsident der Beschwerdekammern ein Mitglied der Geschäftsstelle, das die Aufgaben des Geschäftsstellenleiters in dessen Abwesenheit übernimmt.

(8)   Der Geschäftsführer ist für die Leitung der Mitglieder der Geschäftsstelle zuständig.

Artikel 43

Dienstaltersrang und Vertretung von Mitgliedern und Vorsitzenden

(1)   Das Dienstalter von Vorsitzenden und Mitgliedern wird auf der Grundlage ihres Diensteintritts nach der Ernennungsurkunde oder, in Ermangelung dessen, nach Festsetzung des Verwaltungsrats des Amtes berechnet. Bei gleichem Dienstalter bestimmt sich der Dienstaltersrang nach dem Lebensalter. Vorsitzende und Mitglieder, deren Amtszeit verlängert wird, behalten ihr früheres Dienstalter.

(2)   Ist der Vorsitzende einer Beschwerdekammer verhindert, wird er auf der Grundlage des nach Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch das dienstälteste Mitglied dieser Beschwerdekammer oder, sofern kein Mitglied dieser Beschwerdekammer verfügbar ist, durch das dienstälteste der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammern vertreten.

(3)   Ist ein Mitglied einer Beschwerdekammer verhindert, wird es auf der Grundlage des nach Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch das dienstälteste Mitglied dieser Beschwerdekammer oder, sofern kein Mitglied dieser Beschwerdekammer verfügbar ist, durch das dienstälteste der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammern vertreten.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 können Vorsitzende und Mitglieder der Beschwerdekammern wegen Urlaubs, Krankheit, unabweisbarer Verpflichtungen und Ausschließung gemäß Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 sowie Artikel 35 Absatz 4 dieser Verordnung verhindert sein. Ein Vorsitzender gilt auch dann als verhindert, wenn dieser Vorsitzende gemäß Artikel 47 Absatz 2 als Interimspräsident der Beschwerdekammern fungiert. Ist der Posten des Vorsitzenden oder Mitglieds unbesetzt, sind die entsprechenden Funktionen in Vertretung gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels zur Vertretung wahrzunehmen.

(5)   Ist ein Mitglied der Auffassung, verhindert zu sein, so unterrichtet es unverzüglich den Vorsitzenden der betreffenden Beschwerdekammer. Ist ein Vorsitzender der Auffassung, verhindert zu sein, so unterrichtet er unverzüglich und zeitgleich seinen nach Absatz 2 bestimmten Vertreter und den Präsidenten der Beschwerdekammern.

Artikel 44

Ausschließung und Ablehnung

(1)   Bevor eine Beschwerdekammer eine Entscheidung gemäß Artikel 137 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 trifft, wird der betreffende Vorsitzende oder das betreffende Mitglied aufgefordert, sich darüber zu äußern, ob ein Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund besteht.

(2)   Erhält die Beschwerdekammer aus einer anderen Quelle als von dem betreffenden Mitglied selbst oder einem Verfahrensbeteiligten Kenntnis eines möglichen Grundes für eine Ausschließung oder eine Ablehnung nach Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, ist nach Artikel 137 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 zu verfahren.

(3)   Das betreffende Verfahren wird ausgesetzt, bis eine Entscheidung bezüglich der gemäß Artikel 137 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 zu ergreifenden Maßnahmen getroffen wurde.

Artikel 45

Große Kammer

(1)   Die in Artikel 136a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannte Liste mit den Namen aller Mitglieder der Beschwerdekammern, mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Beschwerdekammern zum Zwecke der Rotation der Mitglieder der Großen Kammer, wird in der Reihenfolge des nach Artikel 43 Absatz 1 festgesetzten Dienstalters erstellt. Wurde eine Beschwerde gemäß Artikel 135 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 an die Große Kammer verwiesen, gehört der vor der Verweisung bestimmte Berichterstatter der Großen Kammer an.

(2)   Artikel 40 gilt für den Präsidenten der Beschwerdekammern, wenn er als Vorsitzender der Großen Kammer fungiert. Artikel 41 gilt für den Berichterstatter der Großen Kammer.

(3)   Ist der Präsident der Beschwerdekammern verhindert und kann den Vorsitz der Großen Kammer nicht übernehmen, wird er als Vorsitzender beziehungsweise als Berichterstatter der Großen Kammer auf Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters durch den dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern vertreten. Ist ein Mitglied der Großen Kammer verhindert, wird es durch ein anderes Mitglied der Beschwerdekammern vertreten, das gemäß Artikel 136a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Absatz 1 dieses Artikels bestimmt wird. Artikel 43 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(4)   Die Große Kammer berät oder stimmt über keine Fälle ab und es werden keine mündlichen Verhandlungen vor der Großen Kammer abgehalten, sofern nicht mindestens sieben ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der Berichterstatter, anwesend sind.

(5)   Artikel 39 Absätze 1 bis 5 gilt für die Beratungen und die Abstimmungen der Großen Kammer. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)   Artikel 32 gilt für Entscheidungen der Großen Kammer und entsprechend für ihre begründeten Stellungnahmen im Sinne des Artikels 128 Absatz 4 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

Artikel 46

Präsidium der Beschwerdekammern

(1)   Dem Präsidium der Beschwerdekammern obliegen folgende Pflichten:

a)

die Entscheidung über die Zusammensetzung der Beschwerdekammern;

b)

die Festlegung der objektiven Kriterien für die Zuweisung von Beschwerdefällen an die Beschwerdekammern und die Beilegung diesbezüglicher Konflikte;

c)

die Aufstellung des Ausgabenbedarfs der Beschwerdekammern auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern zwecks Erstellung des vorläufigen Ausgabenplans des Amtes;

d)

die Verabschiedung seiner Geschäftsordnung;

e)

die Verabschiedung der Verfahrensregeln für die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern gemäß Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

f)

die Verabschiedung von Arbeitsanweisungen für die Geschäftsstelle;

g)

das Ergreifen jeglicher anderen Maßnahme zum Zwecke der Ausübung seiner Funktionen zur Verabschiedung der Regeln und zur Organisation der Arbeit der Beschwerdekammern gemäß Artikel 135 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 136 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

(2)   Beratungen des Präsidiums haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Präsidiums und die Hälfte der Vorsitzenden der Beschwerdekammern, anwesend sind; gegebenenfalls wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3)   Die vom Präsidium gemäß Artikel 43 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1 und gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels angenommenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Artikel 47

Präsident der Beschwerdekammern

(1)   Ist der Präsident der Beschwerdekammern nach Artikel 43 Absatz 4 verhindert, werden die dem Präsidenten der Beschwerdekammern nach Artikel 136 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen organisatorischen und administrativen Aufgaben auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen.

(2)   Ist der Posten des Präsidenten der Beschwerdekammern unbesetzt, werden die Aufgaben des Präsidenten auf der Grundlage des nach Artikel 43 Absatz 1 bestimmten Dienstalters interimistisch vom dienstältesten Vorsitzenden der Beschwerdekammern übernommen.

Artikel 48

Anwendbarkeit von Bestimmungen zu anderen Verfahren auf Beschwerdeverfahren

Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen für Verfahren vor der Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, entsprechend für Beschwerdeverfahren.

TITEL VI

MÜNDLICHE VERHANDLUNG UND BEWEISAUFNAHME

Artikel 49

Ladung zur mündlichen Verhandlung

(1)   Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 dieses Artikels zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 geladen.

(2)   Mit der Ladung verlangt das Amt, sofern dies notwendig ist, dass die Beteiligten alle wichtigen Informationen und Unterlagen vor der Anhörung vorlegen. Das Amt kann die Beteiligten dazu auffordern, sich während der mündlichen Verhandlung auf einen oder mehrere genauer ausgeführte Punkte zu konzentrieren. Außerdem kann es den Beteiligten anbieten, per Videokonferenz oder mithilfe anderer technischer Mittel an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3)   Erscheint ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht vor dem Amt, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

(4)   Das Amt stellt sicher, dass die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

Artikel 50

Verfahrenssprache mündlicher Verhandlungen

(1)   Mündliche Verhandlungen sind in der Verfahrenssprache durchzuführen, sofern die Beteiligten nicht mit der Verwendung einer anderen Amtssprache der Union einverstanden sind.

(2)   Das Amt kann in mündlichen Verhandlungen eine andere Amtssprache der Union verwenden und kann dies einem Beteiligten auf Antrag gestatten, sofern eine simultane Verdolmetschung in die Verfahrenssprache bereitgestellt werden kann. Die Kosten für die simultane Verdolmetschung trägt der Beteiligte, der dies verlangt, oder gegebenenfalls das Amt.

Artikel 51

Vernehmung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und Augenscheinseinnahme

(1)   Hält das Amt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Zwischenentscheidung, in der das betreffende Beweismaterial, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden. Hat ein Beteiligter die Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so legt das Amt in seiner Entscheidung den Zeitraum fest, in welchem dieser Beteiligte Name und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen dem Amt mitteilen muss.

(2)   Die Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Vernehmung enthält:

a)

einen Auszug aus der in Absatz 1 genannten Entscheidung, aus dem Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen;

b)

die Namen der Verfahrensbeteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen nach Artikel 54 Absätze 2 bis 5 zustehen.

In der Ladung wird den geladenen Zeugen und Sachverständigen angeboten, per Videokonferenz oder mithilfe anderer technischer Mittel an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3)   Artikel 50 Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 52

Beauftragung und Gutachten von Sachverständigen

(1)   Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des Sachverständigen vorzulegen ist.

(2)   Der Auftrag an den Sachverständigen enthält:

a)

die genaue Beschreibung seines Auftrags;

b)

die Frist für die Erstattung des Gutachtens;

c)

die Namen der Verfahrensbeteiligten;

d)

einen Hinweis auf die Ansprüche, die der Sachverständige gemäß Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.

(3)   Wird ein Sachverständiger beauftragt, so wird sein Gutachten in der Verfahrenssprache eingereicht oder eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens und, sofern nötig, der Übersetzung.

(4)   Die Beteiligten können die Beauftragung eines Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder eines Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 137 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 berechtigen. Die Ablehnung der Beauftragung eines Sachverständigen wird in der Verfahrenssprache eingereicht beziehungsweise ist ihr eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.

Artikel 53

Niederschrift der mündlichen Verhandlung

(1)   Über die mündliche Verhandlung oder die mündliche Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet:

a)

das Aktenzeichen des Falls, auf den sich die mündliche Verhandlung bezieht und das Datum der mündlichen Verhandlung;

b)

die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind;

c)

die Vorlagen und Anträge der Beteiligten;

d)

die Beweismittel;

e)

gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.

(2)   Die Niederschrift wird in die Akte der betreffenden Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung aufgenommen. Sie wird den Beteiligten zugestellt.

(3)   Wurde die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme vor dem Amt aufgezeichnet, ersetzt die Aufnahme die Niederschrift und Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 54

Kosten der Beweisaufnahme in mündlichen Verhandlungen

(1)   Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.

(2)   Zeugen und Sachverständige, die vom Amt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten, sofern diese entstanden sind. Das Amt kann ihnen einen Vorschuss dafür gewähren.

(3)   Zeugen, denen gemäß Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das Amt von Amts wegen geladen hat.

(4)   Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Exekutivdirektor des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Die Beträge werden auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (8) und deren Anhang VII berechnet.

(5)   Für die aufgrund der Absätze 1 bis 4 geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet:

a)

das Amt in den Fällen, in denen es Zeugen oder Sachverständige von Amts wegen geladen hat;

b)

der betreffende Beteiligte in den Fällen, in denen er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 85 und 86 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431. Dieser Beteiligte erstattet dem Amt alle ordnungsgemäß gezahlten Vorschüsse.

Artikel 55

Prüfung schriftlicher Beweismittel

(1)   Das Amt prüft alle Beweismittel, die in Verfahren vor ihm vorgelegt oder erbracht werden, in dem für eine Entscheidungsfindung in dem betreffenden Verfahren notwendigen Umfang.

(2)   Die Unterlagen oder anderen Beweisstücke werden einer Einreichung als Anhang beigefügt und durchgängig nummeriert. Die Einreichung umfasst ein Verzeichnis, das für alle beigefügten Unterlagen oder Beweisstücke Folgendes enthält:

a)

die Nummer des Anhangs;

b)

eine kurze Beschreibung der Unterlage oder des Beweisstücks und gegebenenfalls die Seitenanzahl;

c)

die Seitenzahl der Einreichung, auf der die Unterlage oder das Beweisstück erwähnt wird.

Der einreichende Beteiligte kann außerdem im Verzeichnis der Anhänge angeben, auf welche Teile einer Unterlage sich seine Argumente stützen.

(3)   Wenn die Einreichung oder die Anhänge die Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllen, kann das Amt den einreichenden Beteiligten dazu auffordern, die Mängel innerhalb einer durch das Amt festgesetzten Frist zu beheben.

(4)   Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben und kann das Amt immer noch nicht eindeutig feststellen, auf welchen Grund oder welche Bemerkung sich eine Unterlage oder ein Beweisstück bezieht, bleibt diese Unterlage oder dieses Beweisstück unberücksichtigt.

TITEL VII

ZUSTELLUNGEN DURCH DAS AMT

Artikel 56

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

(1)   In den Verfahren vor dem Amt entsprechen vom Amt vorzunehmende Mitteilungen Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und sie bestehen in der Übermittlung der zuzustellenden Unterlage an die betreffenden Beteiligten. Die Übermittlung kann in Form der Gewährung elektronischen Zugangs zu diesem Dokument erfolgen.

(2)   Zustellungen erfolgen mit folgenden Mitteln:

a)

durch elektronische Mittel gemäß Artikel 57;

b)

durch die Post oder einen Kurier gemäß Artikel 58;

c)

durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 59.

(3)   Hat der Empfänger seine Kontaktdaten für elektronische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Post- oder Kurierzustellung wählen.

Artikel 57

Zustellung durch elektronische Mittel

(1)   Die Zustellung durch elektronische Mittel umfasst die Übermittlung über Kabel, Funk, optische Mittel oder andere elektromagnetische Mittel, einschließlich das Internet.

(2)   Der Exekutivdirektor legt Einzelheiten für die zu benutzenden elektronischen Mittel, die Art und Weise ihrer Benutzung sowie die Frist für eine Zustellung durch elektronische Mittel fest.

Artikel 58

Zustellung durch die Post oder einen Kurier

(1)   Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 3 werden Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Exekutivdirektor näher bestimmte Schriftstücke durch einen Kurierdienst oder per Einschreiben jeweils mit Empfangsbestätigung zugestellt. Alle anderen Zustellungen erfolgen entweder durch einen Kurierdienst oder per Einschreiben, mit oder ohne Empfangsbestätigung, oder durch einen gewöhnlichen Brief.

(2)   Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 3 erfolgen Zustellungen an Empfänger, die weder ihren Wohnsitz noch ihren Hauptgeschäftssitz oder eine tatsächliche und wirksame Industrie- oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und keinen Vertreter nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bestellt haben, durch Versand der zuzustellenden Unterlage in einem gewöhnlichen Brief.

(3)   Bei der Zustellung eines Schreibens durch einen Kurierdienst oder als Einschreiben mit oder ohne Empfangsbestätigung gilt dieses mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe als zugestellt, es sei denn, das zuzustellende Schriftstück ist überhaupt nicht oder aber an einem späteren Tag beim Empfänger eingegangen. Im Zweifel hat das Amt den Zugang des Schreibens und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

(4)   Die Zustellung durch einen Kurierdienst oder als Einschreiben gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert.

(5)   Eine Mitteilung durch gewöhnlichen Brief gilt zehn Tage nach Aufgabe als zugestellt.

Artikel 59

Öffentliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Ist die Anschrift des Empfängers nicht feststellbar oder hat sich eine Zustellung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und b nach wenigstens einem Versuch des Amtes als unmöglich erwiesen, so wird die Mitteilung öffentlich zugestellt.

Artikel 60

Zustellung an Vertreter

(1)   Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder gemäß Artikel 73 Absatz 1 als der gemeinsame Vertreter, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.

(2)   Hat ein einziger Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, wird die Zustellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 durchgeführt. Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.

(3)   Eine Zustellung oder sonstige Mitteilung des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter hat dieselbe Wirkung, als wäre sie an die vertretene Person gerichtet.

Artikel 61

Zustellungsmängel

Wenn der Empfänger ein Schriftstück erhalten hat, aber das Amt nicht nachweisen kann, dass es ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder wenn die Zustellungsvorschriften nicht befolgt wurden, gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, der als Tag der Zustellung festgelegt wurde.

Artikel 62

Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten

Von den Beteiligten vorgelegte Schriftstücke werden den anderen Beteiligten von Amts wegen zugestellt. Von der Zustellung kann abgesehen werden, wenn das Schriftstück kein neues Vorbringen enthält und die Sache entscheidungsreif ist.

TITEL VIII

SCHRIFTLICHE MITTEILUNGEN UND FORMBLÄTTER

Artikel 63

Schriftliche und andere Übermittlungen an das Amt

(1)   Unionsmarkenanmeldungen sowie alle anderen in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vorgesehenen Anträge und Mitteilungen werden dem Amt wie folgt übermittelt:

a)

anhand einer Mitteilung durch elektronische Mittel; in diesem Fall gilt die Angabe des Namens des Absenders als gleichbedeutend mit der Unterschrift;

b)

durch Einreichung des unterzeichneten Originalschriftstücks beim Amt durch die Post oder einen Kurier.

(2)   In Verfahren vor dem Amt gilt der Tag, an dem das Amt eine Mitteilung erhält, als Tag der Anmeldung oder Einreichung.

(3)   Ist eine durch elektronische Mittel erhaltene Mitteilung unvollständig oder unleserlich oder hat das Amt berechtigte Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Übermittlung, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist das Originalschriftstück nochmals zu übermitteln oder es nach Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen. Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des nochmals übermittelten Schriftstücks oder des Originals als Eingangsdatum der ursprünglichen Mitteilung. Bezieht sich der Mangel auf die Gewährung eines Anmeldedatums für eine Unionsmarkenanmeldung, so gelten die Bestimmungen zum Anmeldetag. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.

Artikel 64

Anhänge von Mitteilungen, die durch die Post oder einen Kurier überbracht werden

(1)   Anhänge von Mitteilungen können gemäß den durch den Exekutivdirektor festgelegten technischen Spezifikationen auf Datenträgern eingereicht werden.

(2)   Wird eine Mitteilung mit Anhängen nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b von einem Beteiligten in einem Verfahren mit mehr als einem Beteiligten eingereicht, so reicht der Beteiligte so viele Exemplare der Anhänge ein, wie es Beteiligte am Verfahren gibt. Die Anhänge werden gemäß den Erfordernissen nach Artikel 55 Absatz 2 in einem Verzeichnis aufgeführt.

Artikel 65

Formblätter

(1)   Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter, die online ausgefüllt werden können, für folgende Fälle zur Verfügung:

a)

die Anmeldung einer Unionsmarke, gegebenenfalls samt Anforderung der Rechercheberichte;

b)

die Erhebung eines Widerspruchs;

c)

den Antrag auf Verfall von Rechten;

d)

den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Übertragung einer Unionsmarke;

e)

den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt oder das in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 genannte Schriftstück;

f)

den Antrag auf Eintragung einer Lizenz;

g)

den Antrag auf Verlängerung einer Unionsmarke;

h)

die Einlegung einer Beschwerde;

i)

die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzelvollmacht oder einer allgemeinen Vollmacht;

j)

die Einreichung einer internationalen Anmeldung oder einer anschließenden Benennung beim Amt gemäß dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (9), das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen wurde.

(2)   Die Beteiligten in einem Verfahren vor dem Amt können darüber hinaus Folgendes verwenden:

a)

Formblätter nach dem Vertrag über das Markenrecht oder gemäß den Empfehlungen der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums;

b)

mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Formblatts Formblätter desselben Inhalts und Formats wie die in Absatz 1 genannten.

(3)   Das Amt stellt die in Absatz 1 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.

Artikel 66

Mitteilungen von Vertretern

Alle Mitteilungen des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das Amt haben dieselbe Wirkung, als wären sie von der vertretenen Person an das Amt gerichtet.

TITEL IX

FRISTEN

Artikel 67

Berechnung und Dauer der Fristen

(1)   Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgestellt wird; dieses Ereignis kann ein Verfahrensschritt oder der Ablauf einer anderen Frist sein. Besteht der Verfahrensschritt in einer Zustellung, so ist das Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(3)   Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen nachfolgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(4)   Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.

Artikel 68

Verlängerung von Fristen

Vorbehaltlich spezifischer oder maximaler Fristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 oder dieser Verordnung kann das Amt auf begründeten Antrag die Verlängerung einer Frist gewähren. Solche Anträge werden vom betreffenden Beteiligten vor Ablauf der fraglichen Frist eingereicht. Gibt es zwei oder mehr Beteiligte, so kann das Amt die Verlängerung einer Frist an die Zustimmung der anderen Beteiligten knüpfen.

Artikel 69

Fristablauf in besonderen Fällen

(1)   Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen am Sitz des Amtes nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden.

(2)   Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in dem Mitgliedstaat, in dem das Amt seinen Sitz hat, allgemein unterbrochen ist oder, sofern der Exekutivdirektor die elektronische Zustellung gemäß Artikel 79b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 zugelassen hat, an dem die Verbindung des Amtes zu den elektronischen Kommunikationsmitteln gestört ist, so erstreckt sich die Frist auf den ersten Tag nach der Unterbrechung oder Störung, an dem das Amt wieder Schriftstücke entgegennimmt und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden oder die Verbindung des Amtes zu diesen elektronischen Kommunikationsmitteln wiederhergestellt ist.

TITEL X

WIDERRUF EINER ENTSCHEIDUNG

Artikel 70

Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung

(1)   Stellt das Amt von Amts wegen oder auf entsprechende Hinweise der Verfahrensbeteiligten fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung nach Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gegeben sind, unterrichtet es den betroffenen Beteiligten von dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung.

(2)   Der betroffene Beteiligte nimmt innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist Stellung zu dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung.

(3)   Stimmt der betroffene Beteiligte dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung zu oder nimmt er innerhalb der Frist nicht dazu Stellung, widerruft das Amt die Entscheidung beziehungsweise löscht den Eintrag. Stimmt der betroffene Beteiligte dem beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der beabsichtigten Löschung nicht zu, so entscheidet das Amt.

(4)   Wenn der beabsichtigte Widerruf mehr als einen Beteiligten betreffen könnte, gelten die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend. In diesen Fällen wird die Stellungnahme eines Beteiligten gemäß Absatz 3 dem anderen Beteiligten beziehungsweise den anderen Beteiligten mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.

(5)   Hat der Widerruf oder die Löschung Auswirkungen auf eine bereits veröffentlichte Entscheidung beziehungsweise Registereintragung, wird der Widerruf beziehungsweise die Löschung ebenfalls veröffentlicht.

(6)   Zuständig für den Widerruf beziehungsweise die Löschung nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Dienststelle oder Abteilung, die die Entscheidung erlassen hat.

TITEL XI

AUSSETZUNG DES VERFAHRENS

Artikel 71

Aussetzung des Verfahrens

(1)   Die zuständige Abteilung oder Beschwerdekammer kann Widerspruchsverfahren, Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und Beschwerdeverfahren in folgenden Fällen aussetzen:

a)

von Amts wegen, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen angemessen ist;

b)

auf begründeten Antrag eines der Beteiligten in mehrseitigen Verfahren, wenn eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und dem Verfahrensstadium angemessen ist.

(2)   Auf Antrag beider Beteiligten in mehrseitigen Verfahren setzt die zuständige Abteilung der Beschwerdekammer die Verfahren für einen Zeitraum aus, der sechs Monate nicht überschreiten darf. Diese Aussetzung kann auf Antrag beider Beteiligten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.

(3)   Alle Fristen im Zusammenhang mit den betreffenden Verfahren, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der entsprechenden Gebühr, werden ab dem Tag der Aussetzung unterbrochen. Unbeschadet des Artikels 137a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 werden die Fristen neu berechnet und beginnen am Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut zu laufen.

(4)   Wenn es unter den gegebenen Umständen angemessen ist, können die Beteiligten zur Einreichung ihrer Stellungnahme in Bezug auf die Aussetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten werden.

TITEL XII

UNTERBRECHUNG DES VERFAHRENS

Artikel 72

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)   Wurde ein Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 82a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 unterbrochen, ist das Amt über die Identität der Person zu unterrichten, die berechtigt ist, das Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 82a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 fortzusetzen. Das Amt teilt dieser Person und allen interessierten dritten Beteiligten mit, dass das Verfahren an einem vom Amt festzusetzenden Tag wiederaufgenommen wird.

(2)   Wurde das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens gemäß Artikel 82a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 noch nicht über die Bestellung eines neuen Vertreters informiert, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke Folgendes mit:

a)

im Fall der Anwendung des Artikels 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, dass die Anmeldung der Unionsmarke als zurückgenommen gilt, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung erfolgt;

b)

im Fall der Nichtanwendung des Artikels 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, dass das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an mit dem Anmelder oder Inhaber der Unionsmarke wiederaufgenommen wird.

(3)   Die für den Anmelder oder den Inhaber der Unionsmarke am Tag der Unterbrechung des Verfahrens geltenden Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühren, beginnen am Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut zu laufen.

TITEL XIII

VERTRETUNG

Artikel 73

Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

(1)   Wird eine Unionsmarke von mehreren Personen angemeldet und kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt als gemeinsamer Vertreter der in der Anmeldung als erster genannte Anmelder, der seinen Wohnsitz oder den Hauptgeschäftssitz oder eine tatsächliche und wirksame Industrie- oder Handelsniederlassung im EWR hat, oder sein Vertreter, sofern er einen solchen bestimmt hat. Sind alle Anmelder zur Bestellung eines zugelassenen Vertreters verpflichtet, so gilt der zugelassene Vertreter, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. Dies gilt entsprechend für gemeinsame Inhaber von Unionsmarken und mehrere Personen, die gemeinsam Widerspruch erheben oder einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellen.

(2)   Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehr als eine Person und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter benannt, so gilt Absatz 1. Ist eine entsprechende Bestellung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den gemeinsamen Vertreter.

Artikel 74

Vollmacht

(1)   Angestellte, die im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 natürliche oder juristische Personen vertreten, sowie Rechtsanwälte und zugelassene Vertreter, die gemäß Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in die vom Amt geführte Liste eingetragen sind, müssen nur auf ausdrückliches Verlangen des Amtes oder bei mehreren Beteiligten in dem Verfahren, in dem der Vertreter vor dem Amt auftritt, auf ausdrückliches Verlangen des anderen Beteiligten, eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 zu den Akten geben.

(2)   Ist eine unterzeichnete Vollmacht gemäß Artikel 92 Absatz 3 oder Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 zu den Akten zu geben, kann diese Vollmacht in jeder Amtssprache der Union eingereicht werden. Sie kann sich auf eine oder mehrere Markenanmeldungen oder eingetragene Marken erstrecken oder als allgemeine Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Verfahren vor dem Amt berechtigen, an denen der Vollmachtgeber beteiligt ist.

(3)   Das Amt legt eine Frist für die Einreichung einer solchen Vollmacht fest. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so wird das Verfahren mit dem Vertretenen fortgesetzt. Die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung der Anmeldung gelten als nicht erfolgt, wenn der Vertretene sie nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist genehmigt.

(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Schriftstücke über den Widerruf von Vollmachten.

(5)   Der Vertreter, dessen Vollmacht erloschen ist, wird weiter als Vertreter angesehen, bis dem Amt das Erlöschen seiner Vollmacht angezeigt worden ist.

(6)   Sofern in der Vollmacht nichts anderes vorgesehen ist, erlischt diese gegenüber dem Amt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers.

(7)   Wird dem Amt ein bestellter Vertreter mitgeteilt, sind sein Name und seine Geschäftsanschrift gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 anzugeben. Erscheint ein Vertreter vor dem Amt, der bereits bestellt worden war, so gibt er den Namen und die ihm vom Amt zugeteilte Identifikationsnummer an. Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet anders lautender Vollmachten berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

(8)   Die Bestellung oder Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bestellung oder Bevollmächtigung jedes einzelnen Vertreters, der in diesem Zusammenschluss tätig ist.

Artikel 75

Änderung in der Liste der zugelassenen Vertreter

(1)   Gemäß Artikel 93 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wird die Eintragung in der Liste der zugelassenen Vertreter von Amts wegen gelöscht:

a)

im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des zugelassenen Vertreters;

b)

wenn der zugelassene Vertreter nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR besitzt, sofern der Exekutivdirektor des Amtes nicht eine Befreiung gemäß Artikel 93 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erteilt hat;

c)

wenn der zugelassene Vertreter seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr im EWR hat;

d)

wenn der zugelassene Vertreter die Befugnis gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 nicht mehr besitzt.

(2)   Die Eintragung eines zugelassenen Vertreters wird von Amts wegen aufgehoben, wenn dessen Befugnis zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Benelux-Amt für geistiges Eigentum oder der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgehoben wurde.

(3)   Wenn die Voraussetzungen für die Löschung nicht mehr gegeben sind, kann eine Person, deren Eintragung gelöscht worden ist, auf Antrag und unter Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wieder in die Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen werden.

(4)   Das Benelux-Amt für geistiges Eigentum und die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats teilen dem Amt unverzüglich alle in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorkommnisse mit, soweit sie ihnen bekannt sind.

TITEL XIV

VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN

Artikel 76

Kollektiv- und Gewährleistungsmarken

(1)   Wird eine internationale Registrierung, in der die Union benannt ist, als Unionskollektivmarke oder Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 154a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bezeichnet, wird gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 und unbeschadet des Artikels 154 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen in folgenden Fällen ausgesprochen:

a)

wenn ein Eintragungshindernis nach Artikel 68 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, oder nach Artikel 74c Absatz 1 oder 2, in Verbindung mit Artikel 74c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, vorliegt;

b)

wenn die Markensatzung nicht gemäß Artikel 154a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eingereicht worden ist.

(2)   Hinweise auf Änderungen der Bestimmungen zur Benutzung der Marke gemäß den Artikeln 71 und 74f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 werden im Unionsmarkenblatt veröffentlicht.

Artikel 77

Widerspruchsverfahren

(1)   Wird gegen eine internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, gemäß Artikel 156 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Widerspruch eingelegt, hat die Widerspruchsschrift Folgendes zu enthalten:

a)

die Nummer der internationalen Registrierung, gegen die sich der Widerspruch richtet;

b)

die Angabe der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet;

c)

den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;

d)

die Erfordernisse nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis h.

(2)   Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 sowie die Artikel 3 bis 10 gelten für die Zwecke von Widerspruchsverfahren betreffend internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, unter folgenden Bedingungen:

a)

jede Bezugnahme auf die Anmeldung einer Unionsmarke gilt als Bezugnahme auf eine internationale Registrierung;

b)

jede Bezugnahme auf die Zurücknahme der Anmeldung einer Unionsmarke gilt als Bezugnahme auf den Verzicht auf die internationale Registrierung für die Europäische Union;

c)

jede Bezugnahme auf den Anmelder gilt als Bezugnahme auf den Inhaber der internationalen Registrierung.

(3)   Wird die Widerspruchsschrift vor Ablauf der Einmonatsfrist nach Artikel 156 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eingereicht, so gilt sie als am ersten Tag nach Ablauf der Einmonatsfrist eingereicht.

(4)   Muss der Inhaber einer internationalen Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Verfahren vor dem Amt vertreten werden und hat der Inhaber einer internationalen Registrierung noch keinen Vertreter im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bestellt, enthält die Mitteilung des Widerspruchs an den Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein Ersuchen um die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung.

Bestellt der Inhaber der internationalen Registrierung innerhalb dieser Frist keinen Vertreter, beschließt das Amt, den Schutz für die internationale Registrierung zu verweigern.

(5)   Das Widerspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 154 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erfolgt ist. Hat die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen zu einer unanfechtbaren Entscheidung auf Verweigerung des Schutzes der Marke geführt, stellt das Amt das Verfahren ein und erstattet die Widerspruchsgebühr; in diesem Fall ergeht keine Kostenentscheidung.

Artikel 78

Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist

(1)   Wird beim Amt eine Widerspruchsschrift gegen eine internationale Registrierung gemäß Artikel 156 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eingereicht oder gilt eine Widerspruchsschrift gemäß Artikel 77 Absatz 3 als eingereicht, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung auf der Grundlage eines Widerspruchs.

(2)   Die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist, enthält:

a)

die Nummer der internationalen Registrierung;

b)

den Hinweis, dass die Schutzverweigerung sich darauf stützt, dass Widerspruch eingereicht wurde, und den Verweis auf die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, auf die sich der Widerspruch stützt;

c)

den Namen und die Anschrift des Widersprechenden.

(3)   Falls sich der Widerspruch auf die Anmeldung oder Eintragung einer Marke stützt, enthält die Mitteilung nach Absatz 2 folgende Angaben:

a)

den Anmeldetag, den Eintragungstag und gegebenenfalls den Prioritätstag;

b)

die Anmeldenummer und die Eintragungsnummer, sofern sie sich unterscheiden;

c)

den Namen und die Anschrift des Inhabers;

d)

eine Wiedergabe der Marke;

e)

ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt ist.

(4)   Falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, werden diese in der Mitteilung nach Absatz 2 angegeben.

(5)   Das Amt teilt dem Internationalen Büro Folgendes mit:

a)

wenn das Widerspruchsverfahren zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung geführt hat, dass die Marke in der Union geschützt ist;

b)

wenn eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke nach einer Beschwerde gemäß Artikel 58 oder einer Klage gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Union verweigert wird;

c)

wenn die unter Buchstabe b genannte Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke in der Union geschützt ist.

(6)   Wurde gemäß Artikel 154 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 oder Absatz 1 dieses Artikels mehr als eine vorläufige Schutzverweigerung für eine internationale Registrierung ausgesprochen, bezieht sich die Mittelung nach Absatz 5 dieses Artikels auf die vollständige oder teilweise Schutzverweigerung für die Marke gemäß Artikel 154 und 156 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

Artikel 79

Erklärung über die Schutzgewährung

(1)   Hat das Amt keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 154 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übermittelt, ist innerhalb der Widerspruchsfrist beim Amt kein Widerspruch gemäß Artikel 156 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eingegangen und hat das Amt keine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen aufgrund der Bemerkungen eines Dritten erlassen, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Erklärung über die Schutzgewährung, in der mitgeteilt wird, dass die Marke in der Europäischen Union geschützt ist.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 151 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 hat die Erklärung über die Schutzgewährung gemäß Absatz 1 dieselbe Wirkung wie eine Erklärung des Amtes über die Rücknahme einer Schutzverweigerung.

TITEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 80

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und die Verordnung (EG) Nr. 216/96 werden aufgehoben. Im Fall laufender Verfahren, für welche diese Verordnung gemäß Artikel 81 nicht gilt, gelten sie jedoch weiterhin bis zu deren Abschluss.

Artikel 81

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab 1. Oktober 2017 mit folgenden Ausnahmen:

a)

Artikel 2 bis 6 gelten nicht für Widerspruchsschriften, die vor dem genannten Datum eingereicht wurden;

b)

Artikel 7 und 8 gelten nicht für Widerspruchsverfahren, deren kontradiktorischer Teil vor dem genannten Datum begonnen hat;

c)

Artikel 9 gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem genannten Datum erfolgt sind;

d)

Artikel 10 gilt nicht für Anträge auf Benutzungsnachweise, die vor dem genannten Datum gestellt worden sind;

e)

Titel III gilt nicht für Änderungsanträge, die vor dem genannten Datum eingereicht wurden;

f)

Artikel 12 bis 15 gelten nicht für Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder für Anträge auf Übertragung, die vor dem genannten Datum eingereicht wurden.

g)

Artikel 16 und 17 gelten nicht für Verfahren, deren kontradiktorischer Teil vor dem genannten Datum begonnen hat;

h)

Artikel 18 gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem genannten Datum erfolgt sind;

i)

Artikel 19 gilt nicht für Anträge auf Benutzungsnachweise, die vor dem genannten Datum gestellt worden sind;

j)

Titel V gilt nicht für Beschwerden, die vor dem genannten Datum eingereicht wurden;

k)

Titel VI gilt nicht für mündliche Verhandlungen, die vor dem genannten Datum begonnen haben, oder für schriftliche Beweismittel, bei denen der Zeitraum für die Einreichung vor diesem Datum angelaufen ist;

l)

Titel VII gilt nicht für Zustellungen, die vor dem genannten Datum erfolgt sind;

m)

Titel VIII gilt nicht für Mitteilungen, die vor dem genannten Datum eingegangen sind, und für Formblätter, die vor dem genannten Datum zur Verfügung gestellt wurden;

n)

Titel IX gilt nicht für Fristen, die vor dem genannten Datum festgelegt wurden;

o)

Titel X gilt nicht für Widerrufe vor dem genannten Datum erfolgter Entscheidungen oder Registereintragungen;

p)

Titel XI gilt nicht für Aussetzungen, die vor dem genannten Datum von den Beteiligten beantragt oder vom Amt festgesetzt wurden;

q)

Titel XII gilt nicht für Verfahren, die vor dem genannten Datum unterbrochen wurden;

r)

Artikel 73 gilt nicht für Unionsmarkenanmeldungen, die vor dem genannten Datum eingegangen sind;

s)

Artikel 74 gilt nicht für Vertreter, die vor dem genannten Datum bestellt wurden;

t)

Artikel 75 gilt nicht für Eintragungen in die Liste der zugelassenen Vertreter, die vor dem genannten Datum erfolgt sind;

u)

Titel XIV gilt nicht für Marken mit vor dem genannten Datum erfolgter Benennung der Union.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 11).

(6)  Urteil vom 13. März 2007, OHIM/Kaul GmbH, (ARCOL/CAPOL), C-29/05 P, ECR I-2213, ECLI:EU:C:2007:162, Rn. 42-44; Urteil vom 18. Juli 2013, New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG/OHIM, (FISHBONE/FISHBONE BEACHWEAR), C-621/11 P, ECLI:EU:C:2013:484, Rn. 28-30; Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik GmbH/OHIM, (CENTROTHERM), C-610/11 P, ECLI:EU:C:2013:593, Rn. 85-90 und 110-113; Urteil vom 3. Oktober 2013, Bernhard Rintisch/OHIM, (PROTI SNACK/PROTI), ECLI:EU:C:2013:638, C-120/12 P, Rn. 32 und 38-39; Urteil vom 3. Oktober 2013, Bernhard Rintisch/OHIM, (PROTIVITAL/PROTI), ECLI:EU:C:2013:639, C-121/12 P, Rn. 33 und 39-40; Urteil vom 3. Oktober 2013, Bernhard Rintisch/OHIM, (PROTIACTIVE/PROTI), ECLI:EU:C:2013:628, C-122/12 P, Rn. 33 und 39-40; Urteil vom 21. Juli 2016, EUIPO/Xavier Grau Ferrer, C-597/14 P, Rn. 26-27.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission vom 18. Mai 2017 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke (siehe Seite 39 dieses Amtsblatts).

(8)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(9)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 22.


8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1431 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2017

mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5b, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 9, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3 zweiter Unterabsatz, Artikel 48a Absatz 1, Artikel 49 Absatz 8, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 67 Absatz 3, Artikel 74b Absatz 3, Artikel 85 Absatz 1a erster Unterabsatz, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 90 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 6, Artikel 119 Absatz 10, Artikel 132 Absatz 2 zweiter Unterabsatz, Artikel 147 Absatz 9, Artikel 148a Absatz 2, Artikel 149 Absatz 2, Artikel 153a Absatz 6, Artikel 154 Absatz 8, Artikel 158 Absatz 4, Artikel 159 Absatz 10 und Artikel 161 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (2) des Rates, kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009, wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Marken geschaffen, der auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) gewährt wird.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen. Um dem aus dieser Angleichung hervorgegangenen neuen Rechtsrahmen zu entsprechen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die bestehenden Vorschriften ersetzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission (4) festgelegt sind und auf die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 abzielen.

(3)

In Interesse von Klarheit, Rechtssicherheit und Effizienz sowie im Hinblick auf die Erleichterung der Anmeldung von Unionsmarken ist es von wesentlicher Wichtigkeit, die obligatorischen und fakultativen Angaben klar und erschöpfend festzulegen, die in der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen, und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist die Wiedergabe einer Marke mit grafischen Mitteln nicht mehr erforderlich, wenn sie es den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit gestattet, den Schutzgegenstand klar und präzise zu bestimmen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es daher notwendig, deutlich hervorzuheben, dass der präzise Schutzgegenstand des durch die Registrierung verliehenen ausschließlichen Rechts durch die Wiedergabe bestimmt wird. Die Wiedergabe sollte gegebenenfalls durch eine Angabe des betreffenden Markentyps ergänzt werden. Sie kann durch eine Beschreibung des Zeichens in geeigneten Fällen ergänzt werden. Eine solche Angabe oder Beschreibung sollte mit der Wiedergabe übereinstimmen.

(5)

Um ferner Kohärenz bei der Einreichung einer Unionsmarkenanmeldung zu gewährleisten und die Dienlichkeit von Verfügbarkeitsrecherchen zu verbessern, ist es angebracht, allgemeine Grundsätze aufzustellen, denen die Wiedergabe einer jeden Marke entsprechen muss, sowie die spezifischen Vorschriften und Erfordernisse an die Wiedergabe bestimmter Markentypen im Einklang mit der spezifischen Art und den Merkmalen der Marke festzulegen.

(6)

Die Einführung technischer Alternativen zur grafischen Wiedergabe im Einklang mit neuen Technologien ist auf die Notwendigkeit der Modernisierung zurückzuführen und nähert das Eintragungsverfahren den technischen Entwicklungen an. Gleichzeitig sollten die technischen Spezifikationen für das Einreichen der Wiedergabe einer Marke einschließlich der auf elektronischem Wege übermittelten Wiedergaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Markensystem der EU mit dem durch das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, verabschiedet am 27. Juni 1989 in Madrid (5) (Madrider Protokoll), errichteten System interoperabel ist. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 sowie im Sinne einer größeren Flexibilität und einer rascheren Anpassung an technologische Fortschritte sollte es dem Exekutivdirektor des Amtes überlassen bleiben, die technischen Spezifikationen für auf elektronischem Wege angemeldete Marken festzulegen.

(7)

Es ist angebracht, die Verfahren zu straffen, um den Verwaltungsaufwand bei der Einreichung und Bearbeitung von Prioritäts- und Zeitrangansprüchen zu verringern. Es sollte daher nicht mehr erforderlich sein, beglaubigte Kopien der früheren Anmeldung oder Eintragung vorzulegen. Darüber hinaus sollte das Amt nicht mehr verpflichtet sein, im Falle eines Prioritätsanspruchs eine Kopie der früheren Anmeldung einer Marke in die Akte aufzunehmen.

(8)

Nach der Abschaffung des Erfordernisses einer grafischen Wiedergabe der Marke können bestimmte Markentypen in elektronischem Format wiedergegeben werden, und ihre Veröffentlichung mit herkömmlichen Mitteln ist folglich nicht mehr zweckmäßig. Um die Veröffentlichung aller Informationen zu einer Anmeldung, die aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit erforderlich sind, zu gewährleisten, sollte der Zugang zu der Wiedergabe der Marke über einen Link auf das elektronische Register des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum als gültige Form der Wiedergabe des Zeichens für Veröffentlichungszwecke anerkannt werden.

(9)

Aus denselben Gründen sollte es außerdem zulässig sein, dass das Amt Eintragungsurkunden ausstellt, in denen die Wiedergabe der Marke durch einen elektronischen Link ersetzt ist. Darüber hinaus ist es bei nach der Eintragung ausgestellten Bescheinigungen und um Anträgen Rechnung zu tragen, die zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, an dem sich möglicherweise die eingetragenen Angaben geändert haben, angezeigt, die Möglichkeit der Ausstellung einer aktualisierten Fassung der Bescheinigung vorzusehen, in der relevante spätere Einträge in das Register angegeben sind.

(10)

Aus praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des bisherigen Systems ergab sich die Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf den teilweisen Rechtsübergang und den teilweisen Verzicht, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(11)

Um Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Wahrung einer gewissen Flexibilität zu gewährleisten, ist es notwendig, einen Mindestinhalt der Satzungen für Unionskollektivmarken und Unionsgewährleistungsmarken festzulegen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vorgelegt werden, um die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, diese neue Art des Markenschutzes zu nutzen.

(12)

Es sollten Höchstsätze für Vertretungskosten des erfolgreichen Beteiligten an einem Verfahren vor dem Amt festgelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Pflicht, die Kosten zu tragen, vom anderen Beteiligten nicht aus beispielsweise taktischen Gründen missbraucht werden kann.

(13)

Aus Gründen der Effizienz sollten elektronische Veröffentlichungen durch das Amt zulässig sein.

(14)

Es ist erforderlich, einen wirksamen und effizienten Informationsaustausch zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit sicherzustellen und dabei die Beschränkungen der Akteneinsicht angemessen zu berücksichtigen

(15)

Die Erfordernisse in Bezug auf Umwandlungsanträge sollten eine reibungslose und wirksame Schnittstelle zwischen dem Unionsmarkensystem und den nationalen Markensystem gewährleisten

(16)

Um die Verfahren vor dem Amt zu straffen sollte es möglich sein, die Vorlage von Übersetzungen auf diejenigen Teile der Unterlagen zu begrenzen, die für das Verfahren relevant sind. Zum selben Zweck sollte dem Amt nur im Zweifelsfalle gestattet werden, Nachweise dafür zu verlangen, dass eine Übersetzung dem Original entspricht.

(17)

Aus Gründen der Effizienz sollten bestimmte Entscheidungen des Amts in Bezug auf Widersprüche oder Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke von einem einzigen Mitglied getroffen werden.

(18)

Aufgrund des Beitritts der Union zum Madrider Protokoll ist es notwendig, dass die Einzelheiten der Erfordernisse in Bezug auf die Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken in völligem Einklang mit den Regeln dieses Protokolls stehen.

(19)

Die Einzelheiten der Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 geändert wurden. Es ist daher erforderlich, die Anwendung dieser Vorschriften auf dasselbe Datum zu verschieben. Zugleich sollten jedoch Verfahren, die vor diesem Datum begonnen wurden, bis zu ihrem Abschluss weiterhin den spezifischen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 unterliegen.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Durchführungsvorschriften —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Festlegung

a)

der Einzelheiten, die in der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen, die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) eingereicht werden soll;

b)

der Unterlagen, die zur Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung und zur Inanspruchnahme des Zeitrangs erforderlich sind, sowie der Nachweise, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität vorzulegen sind;

c)

der Einzelheiten, die in der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen;

d)

des Inhalts einer Teilungserklärung für eine Anmeldung, Einzelheiten dazu, wie das Amt eine solche Erklärung bearbeiten muss, sowie der Einzelheiten, die in der Veröffentlichung der Teilanmeldung enthalten sein müssen;

e)

des Inhalts und der Form der Eintragungsurkunde;

f)

des Inhalt einer Teilungserklärung für eine Eintragung und der Einzelheiten dazu, wie das Amt eine solche Erklärung bearbeiten muss;

g)

der Einzelheiten, die in Anträgen auf Änderung sowie für die Änderung eines Namens oder einer Anschrift enthalten sein müssen;

h)

des Inhalts eines Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs, der Unterlagen, die für den Rechtsübergang erforderlich sind, und von Einzelheiten der Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang;

i)

der Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung anzugeben sind, und der Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten erforderlich sind;

j)

der Einzelheiten, die in den Satzungen einer Unionskollektivmarke und einer Unionsgewährleistungsmarke anzugeben sind;

k)

der Höchstsätze der für die Durchführung des Verfahrens notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten;

l)

gewisser Einzelheiten betreffend die Veröffentlichung im Unionsmarkenblatt und im Amtsblatt des Amtes;

m)

der Einzelheiten, in welcher Form das Amt und die Behörden der Mitgliedstaaten untereinander Informationen austauschen und einander Akteneinsicht gewähren;

n)

der Einzelheiten, die in Anträgen auf Umwandlung und der Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung enthalten sein müssen;

o)

inwieweit Begleitunterlagen im schriftlichen Verfahren vor dem Amt in jeder Amtssprache der Union eingereicht werden können, ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss und welche Standardvoraussetzungen die Übersetzungen erfüllen müssen;

p)

der Entscheidungen durch einzelne Mitglieder der Widerspruchs- und Nichtigkeitsabteilung;

q)

der Einzelheiten bezüglich der internationalen Registrierung von Marken:

i)

das für die Beantragung einer internationalen Anmeldung erforderliche Formblatt;

ii)

die Fakten und Nichtigkeitsentscheidungen, die dem Internationalen Büro mitzuteilen sind, und der einschlägige Zeitpunkt dieser Mitteilung;

iii)

die detaillierten Erfordernisse in Bezug auf Anträge auf territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung;

iv)

die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs für eine internationale Registrierung anzugeben sind und die Einzelheiten der dem Internationalen Büro mitzuteilenden Informationen;

v)

die Einzelheiten, die in der dem Internationalen Büro zu übermittelnden Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen anzugeben sind;

vi)

die Einzelheiten, die in der endgültigen Gewährung oder Verweigerung des Schutzes anzugeben sind;

vii)

die Einzelheiten, die in der Nichtigkeitserklärung anzugeben sind;

viii)

die Einzelheiten, die in Anträgen auf Umwandlung einer internationalen Registrierung und in der Veröffentlichung derartiger Anträge anzugeben sind;

ix)

die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Umwandlung anzugeben sind.

TITEL II

ANMELDEVERFAHREN

Artikel 2

Inhalt der Anmeldung

(1)   Die Anmeldung einer Unionsmarke muss Folgendes enthalten:

a)

einen Antrag auf Eintragung der Marke als Unionsmarke;

b)

den Namen und die Anschrift sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung und die Rechtsform anzugeben, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht. Die nationale Identifikationsnummer des Unternehmens, sofern vorhanden, kann ebenfalls angegeben werden. Das Amt kann von dem Antragsteller verlangen, dass er Telefonnummern oder andere Kontaktangaben für die Kommunikation durch elektronische Mittel nach Vorgaben des Exekutivdirektors zur Verfügung stellt. Für jeden Anmelder soll grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden. Werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift. Wurde vom Amt bereits eine Identifikationsnummer erteilt, so reicht es aus, wenn der Antragsteller diese Nummer sowie den Namen des Antragstellers angibt;

c)

ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen werden soll, gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Das Verzeichnis kann ganz oder teilweise aus einer vom Amt zur Verfügung gestellten Datenbank akzeptierbarer Begriffe ausgewählt werden.

d)

eine Wiedergabe der Marke nach Artikel 3 dieser Verordnung;

e)

falls der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters oder die Identifikationsnummer gemäß Buchstabe b; hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden zwei oder mehr Vertreter mit verschiedenen Geschäftsanschriften bestellt, so ist nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift zu berücksichtigen, sofern in dem Antrag nicht angegeben ist, welche Anschrift als Zustellanschrift gelten soll;

f)

falls die Priorität einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;

g)

falls die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Name der Ausstellung und der Tag der ersten Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen angegeben sind;

h)

falls der Zeitrang einer oder mehrerer älterer in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, einschließlich einer im Benelux-Gebiet oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marke gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 mit der Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die diese Marken eingetragen sind, der Zeitpunkt des Beginns des Schutzes dieser Marken und die Nummern der Eintragungen sowie die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen angegeben sind. Diese Erklärung kann auch innerhalb des in Artikel 34 Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Zeitraums abgegeben werden;

i)

gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung die Eintragung einer Unionskollektivmarke gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 oder die Eintragung einer Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 74a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft;

j)

die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wird, und der zweiten Sprache gemäß Artikel 119 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

k)

die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertreters des Antragstellers gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission (6);

l)

gegebenenfalls die Beantragung eines Recherchenberichts nach Artikel 38 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

(2)   Die Anmeldung kann den Anspruch umfassen, dass das Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erlangt hat sowie eine Angabe, ob es sich bei diesem Anspruch um einen Haupt- oder einen Hilfsanspruch handelt. Dieser Anspruch kann auch innerhalb des in Artikel 37 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Zeitraums eingereicht werden.

(3)   Die Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke kann auch die Markensatzungen umfassen. Sind solche Satzungen nicht in der Anmeldung enthalten, sind sie innerhalb des in Artikel 67 Artikel 1 und Artikel 74b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Zeitraums vorzulegen.

(4)   Gibt es mehr als einen Anmelder, so kann die Anmeldung die Benennung eines der Antragsteller oder Vertreter zum gemeinsamen Vertreter umfassen.

Artikel 3

Wiedergabe der Marke

(1)   Die Marke muss in einer angemessenen Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden, soweit die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, damit die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, klar und präzise festzustellen, für welchen Gegenstand dem Inhaber der Marke Schutz gewährt wird.

(2)   Die Wiedergabe der Marke definiert den Gegenstand der Eintragung. Wird zusätzlich zur Wiedergabe eine Beschreibung gemäß Absatz 3 Buchstaben d, e, f Ziffer ii, Buchstabe h oder Absatz 4 vorgelegt, muss diese Beschreibung im Einklang mit der Wiedergabe stehen und darf den Anwendungsbereich nicht vergrößern.

(3)   Betrifft die Anmeldung eine der Markenformen gemäß den Buchstaben a bis j, muss diese einen diesbezüglichen Hinweis enthalten. Unbeschadet der Absätze 1 oder 2 müssen der Markentyp und die Wiedergabe der Marke wie folgt übereinstimmen:

a)

Besteht eine Marke ausschließlich aus Wörtern oder Buchstaben, Ziffern, aus anderen der Standardschrift entnommenen Schriftzeichen oder einer Kombination davon (Wortmarke), wird die Marke durch die Darstellung des Zeichens in normaler Schrift und normalem Layout ohne grafische Darstellung oder Farbe wiedergegeben;

b)

weist die Marke nicht standardisierte Schriftzeichen, Stilisierung oder ein besonderes Zeichenlayout auf oder wird ein grafisches Merkmal oder eine Farbe verwendet (Bildmarke), wird die Marke durch die Darstellung des Zeichens, das alle Elemente sowie, wo erforderlich, Farben zeigt, wiedergegeben. Dies gilt auch für Marken, die ausschließlich aus Bildelementen oder einer Kombination von Wort- und Bildelementen bestehen;

c)

im Falle einer Marke, die aus einer dreidimensionalen Form besteht oder sich darauf erstreckt, einschließlich Behälter, Verpackungen, das Produkt selbst oder deren Gestaltung (Formmarke), wird die Marke entweder durch die grafische Darstellung der Form, einschließlich computergenerierter Bilder, oder eine fotografische Abbildung wiedergegeben. Die grafische oder fotografische Darstellung kann unterschiedliche Ansichten enthalten; wird die Wiedergabe nicht elektronisch vorgelegt, so kann sie bis zu sechs unterschiedliche Ansichten umfassen.

d)

im Falle einer Marke, die aus der besonderen Platzierung oder Anbringung der Marke auf dem Produkt besteht (Positionsmarke), wird die Marke durch eine Darstellung, die die Positionierung der Marke und die Größe oder Proportion in Bezug auf die betreffenden Waren angemessen identifiziert, wiedergegeben. Die Elemente, die nicht Teil des Gegenstands der Eintragung sind, sind vorzugsweise durch unterbrochene oder gestrichelte Linien visuell auszuschließen. Die Wiedergabe kann von einer Beschreibung begleitet werden, die Einzelheiten zur Anbringung des Zeichens auf den Waren enthält;

e)

im Falle einer Marke, die ausschließlich aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden (Mustermarke), wird die Marke durch eine Darstellung des Wiederholungsmusters wiedergegeben. Die Wiedergabe kann von einer Beschreibung begleitet werden, die Einzelheiten zur regelmäßigen Wiederholung der Elemente enthält;

f)

im Falle einer Farbmarke,

i)

wenn die Marke ausschließlich aus einer einzigen Farbe ohne Umrisse besteht, wird die Marke durch eine Darstellung der Farbe und einem Hinweis auf diese Farbe unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode wiedergegeben.

ii)

wenn die Marke ausschließlich aus einer Farbenkombination ohne Umrisse besteht, wird die Marke durch eine Darstellung, die die systematische Anordnung der Farbenkombination in einer einheitlichen und vorgegebenen Weise zeigt sowie die Angabe der Farben unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode wiedergegeben. Eine Beschreibung der systematischen Anordnung der Farben kann ebenfalls vorgelegt werden.

g)

im Falle einer Marke, die ausschließlich aus einem Klang oder einer Kombination von Klängen besteht (Hörmarke), wird die Marke durch eine Tondatei, die den Klang reproduziert, oder durch eine genaue Wiedergabe des Klanges in Notenschrift wiedergegeben;

h)

im Falle einer Marke, die aus einer Bewegung oder einer Positionsänderung der Elemente der Marke besteht oder sich darauf erstreckt (Bewegungsmarke), wird die Marke durch eine Videodatei oder durch eine Reihe von aufeinander folgenden Standbildern wiedergegeben, die die Bewegung oder die Positionsänderung zeigen. Werden Standbilder verwendet, so können diese nummeriert sein oder durch eine Beschreibung ergänzt werden, in der die Sequenz erläutert wird;

i)

im Falle einer Marke, die aus der Kombination von Bild und Ton besteht oder sich darauf erstreckt (Multimediamarke), wird die Marke durch eine Ton-Bild-Datei, die die Kombination des Bildes und des Tons enthält wiedergegeben;

j)

im Falle einer Marke, die aus Elementen mit holografischen Merkmalen besteht (Hologrammmarke), wird die Marke durch eine Videodatei oder eine grafische oder fotografische Darstellung mit den Ansichten, die erforderlich sind, um den Hologrammeffekt in vollem Umfang darzustellen, wiedergegeben.

(4)   Fällt die Marke unter keine der in Absatz 3 aufgeführten Formen, so muss ihre Wiedergabe den in Absatz 1 genannten Anforderungen genügen und kann von einer Beschreibung begleitet werden.

(5)   Wird die Wiedergabe elektronisch vorgelegt, so legt der Exekutivdirektor des Amts die Formate und Größe der elektronischen Datei sowie etwaige weitere technische Spezifikationen fest.

(6)   Wird die Wiedergabe nicht elektronisch vorgelegt, so ist die Marke getrennt vom Textblatt der Anmeldung auf einem gesonderten Einzelblatt wiederzugeben. Das Einzelblatt mit der reproduzierten Marke muss alle relevanten Ansichten oder Bilder enthalten und darf nicht größer als das Format DIN A4 (29,7 cm hoch, 21 cm breit) sein. Ein Abstand von mindestens 2,5 cm von allen Rändern ist einzuhalten.

(7)   Ist die korrekte Ausrichtung der Marke nicht ersichtlich, so ist sie durch Einfügen des Wortes „oben“ auf jeder Reproduktion anzugeben.

(8)   Die Wiedergabe der Marke muss von einer Qualität sein, die

a)

eine Verkleinerung auf 8 cm in der Breite und 8 cm in der Höhe oder

b)

eine Vergrößerung auf 8 cm in der Breite und 8 cm in der Höhe zulässt.

(9)   Die Hinterlegung eines Musters oder einer Probe gilt nicht als korrekte Wiedergabe einer Marke.

Artikel 4

Inanspruchnahme der Priorität

(1)   Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Kopie von ihr einreichen. Diese Kopie muss den Anmeldetag der früheren Anmeldung angeben.

(2)   Ist die Sprache der früheren Anmeldung, für die Priorität in Anspruch genommen wird, keine der Sprachen des Amtes, so hat der Antragsteller dem Amt auf dessen Verlangen eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Sprache des Amtes, die als erste oder zweite Sprache des Antrags angegeben ist, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist vorzulegen.

(3)   Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Eintragungen in Anspruch genommen, so finden die Absätze 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

Artikel 5

Ausstellungspriorität

Wird in der Anmeldung die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder spätestens binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde, die Gegenstand der Anmeldung sind. In ihr sind außerdem das Eröffnungsdatum der Ausstellung und das Datum der ersten öffentlichen Benutzung anzugeben, falls dieses nicht mit dem Eröffnungsdatum der Ausstellung übereinstimmt. Der Bescheinigung ist eine Darstellung über die tatsächliche Benutzung der Marke beizufügen, die mit einer Bestätigung der oben erwähnten Stelle versehen ist.

Artikel 6

Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke vor Eintragung der Unionsmarke

Wird der Zeitrang einer früher angemeldeten Marke nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gemäß Artikel 34 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch genommen, so hat der Antragsteller eine Kopie der entsprechenden Eintragung binnen drei Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt vorzulegen.

Artikel 7

Inhalt der Veröffentlichung einer Anmeldung

Die Veröffentlichung der Anmeldung enthält:

a)

Name und Anschrift des Anmelders;

b)

gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten „und andere“, veröffentlicht; bei mehreren Vertretern mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung angegeben; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Artikel 74 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht;

c)

die Wiedergabe der Marke, gegebenenfalls mit Angaben und Beschreibungen gemäß Artikel 3. Wurde die Wiedergabe in Form einer elektronischen Datei vorgelegt, so wird sie durch einen elektronischen Link auf diese Datei zugänglich gemacht;

d)

das Verzeichnis der in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefassten Waren oder Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Zahl der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt wird;

e)

den Anmeldetag und das Aktenzeichen;

f)

gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme der Priorität gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

g)

gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

h)

gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

i)

gegebenenfalls eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;

j)

gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke erfolgt;

k)

Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und der zweiten Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 119 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 angegeben hat;

l)

gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung sich aus der Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, gemäß Artikel 161 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ergibt, sowie den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union in das internationale Register im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls und gegebenenfalls das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.

Artikel 8

Teilung der Anmeldung

(1)   Eine Teilungserklärung einer Anmeldung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

a)

das Aktenzeichen der Anmeldung;

b)

den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;

c)

das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilanmeldung sind, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teilanmeldung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen für jede Teilanmeldung;

d)

das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung bleiben.

(2)   Das Amt legt für jede Teilanmeldung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Anmeldung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für jede Teilanmeldung.

(3)   Die Veröffentlichung jeder Teilanmeldung enthält die in Artikel 7 festgelegten Angaben und Elemente.

TITEL III

EINTRAGUNG

Artikel 9

Eintragungsurkunde

Die gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ausgestellte Eintragungsurkunde enthält die in Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgeführten Angaben im Register sowie die Erklärung, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind. Wurde die Wiedergabe der Marke in Form einer elektronischen Datei eingereicht, so wird der diesbezügliche Eintrag durch einen elektronischen Link auf diese Datei zugänglich gemacht werden. Die Urkunde wird gegebenenfalls um einen Auszug ergänzt, in dem alle gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in das Register einzutragenden Angaben ausgewiesen sind und der die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.

Artikel 10

Änderung einer Eintragung

Der Antrag auf Änderung einer Eintragung gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;

b)

den Namen und die Anschrift des Inhabers der Unionsmarke gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;

c)

die Angabe des zu ändernden Bestandteils der Wiedergabe der Unionsmarke und denselben Bestandteil in seiner geänderten Form gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

d)

eine Wiedergabe der Unionsmarke in ihrer geänderten Form nach Artikel 3 dieser Verordnung.

Artikel 11

Erklärung über die Teilung einer Eintragung

(1)   Eine Erklärung über die Teilung einer Eintragung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;

b)

den Namen und die Anschrift des Inhabers der Unionsmarke gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;

c)

das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sein sollen, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teileintragung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen für jede Teileintragung;

d)

das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Eintragung bleiben sollen.

(2)   Das Amt legt für die Teileintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die Teileintragung.

Artikel 12

Inhalt eines Antrags auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers einer Unionsmarke oder des Anmelders einer Unionsmarke.

Ein Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers einer eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 48a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;

b)

den Namen oder die Anschrift des Inhabers einer Unionsmarke, wie im Register verzeichnet, sofern das Amt ihm nicht bereits eine Identifikationsnummer erteilt hat; in diesem Fall reicht es aus, wenn der Antragsteller diese Nummer sowie den Namen des Inhabers angibt.

c)

die Angabe des neuen Namens oder der neuen Anschrift des Inhabers der Unionsmarke gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;

Die Buchstaben b und c des ersten Unterabsatzes gelten sinngemäß für einen Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders einer Unionsmarke. In diesem Fall ist auch das Aktenzeichen der Anmeldung anzugeben.

TITEL IV

RECHTSÜBERGANG

Artikel 13

Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs

(1)   Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 17 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;

b)

Angaben zum neuen Inhaber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;

c)

die Angabe der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand des Rechtsübergangs sind;

d)

Nachweise, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ergibt;

e)

sofern der neue Inhaber einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Inhabers nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung;

(2)   Die Buchstaben b bis e des Absatzes 1 gelten sinngemäß für einen Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs einer Unionsmarkenanmeldung. In diesem Fall ist auch das Aktenzeichen der Anmeldung anzugeben.

(3)   Hinsichtlich Absatzes 1 Buchstabe d genügt als Nachweis des Rechtsübergangs Folgendes:

a)

die Unterzeichnung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs durch den eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter sowie durch den Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter;

b)

falls der Antrag auf Eintragung vom eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter gestellt wird, eine vom Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter unterzeichnete Erklärung, die besagt, dass dieser der Eintragung des Rechtsübergangs zustimmt,

c)

falls der Antrag auf Eintragung vom Rechtsnachfolger gestellt wird, eine vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung, die besagt, dass der eingetragene Markeninhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt,

d)

ein durch den eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter und durch den Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter unterzeichnetes ausgefülltes Formblatt oder eines Dokuments gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430.

Artikel 14

Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang

(1)   Betrifft der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nur einige der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so verteilt der Antragsteller die Waren oder Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung so auf die verbleibende Eintragung und den Antrag auf teilweisen Rechtsübergang, dass sich die Waren oder Dienstleistungen der restlichen und der neuen Eintragung nicht überschneiden.

(2)   Das Amt legt für die neue Eintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie den Antrag auf Eintragung des teilweisen Rechtsübergangs und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die neue Eintragung.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Zwecke eines Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs einer Unionsmarkenanmeldung. Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für die neue Anmeldung einer Unionsmarke.

TITEL V

VERZICHT

Artikel 15

Verzicht

(1)   Eine Verzichtserklärung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;

b)

den Namen und die Anschrift des Inhabers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;

c)

wird der Verzicht nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, erklärt, die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke weiterhin eingetragen bleiben soll.

(2)   Ist im Register ein Recht eines Dritten an der Unionsmarke eingetragen, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Dritten zu dem Verzicht, dass der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmung zu dem Verzicht unterzeichnet.

TITEL VI

UNIONSKOLLEKTIVMARKEN UND UNIONSGEWÄHRLEISTUNGSMARKEN

Artikel 16

Inhalt der Markensatzung von Unionskollektivmarken

In den Markensatzungen von Unionskollektivmarken im Sinne des Artikels 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist Folgendes anzugeben:

a)

der Name des Anmelders;

b)

der Zweck des Verbandes oder der Gründungszweck der juristischen Person des öffentlichen Rechts;

c)

die zur Vertretung des Verbandes oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts befugten Organe;

d)

im Falle eines Verbandes die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;

e)

eine Wiedergabe der Unionskollektivmarke;

f)

die zur Benutzung der Unionskollektivmarke befugten Personen;

g)

gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Unionskollektivmarke, einschließlich Sanktionen;

h)

die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionskollektivmarke sind, sowie gegebenenfalls eine etwa bestehende Beschränkung infolge der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben j, k oder l der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

i)

gegebenenfalls die Möglichkeit gemäß Artikel 67 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Mitglied des Verbandes zu werden.

Artikel 17

Inhalt der Markensatzung von Unionsgewährleistungsmarken

In den Markensatzungen von Unionsgewährleistungsmarken im Sinne des Artikels 74b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist Folgendes anzugeben:

a)

der Name des Anmelders;

b)

eine Erklärung, der zufolge der Anmelder die Erfordernisse des Artikels 74a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erfüllt;

c)

eine Wiedergabe der Unionsgewährleistungsmarke;

d)

die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionsgewährleistungsmarke sind;

e)

die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die mit der Unionsgewährleistungsmarke bescheinigt werden sollen, etwa Material, Art der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen, Qualität oder Genauigkeit;

f)

die Bedingungen für die Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen;

g)

die zur Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke befugten Personen;

h)

die Art und Weise, in der die bescheinigende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat.

TITEL VII

KOSTEN

Artikel 18

Höchstkostensätze

(1)   Die in Artikel 85 Absatz 1a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Kosten trägt der unterliegende Beteiligte nach Maßgabe der folgenden Höchstsätze:

a)

sofern der erfolgreiche Beteiligte nicht vertreten wird, die folgenden Reise- und Aufenthaltskosten des Beteiligten für eine Person für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430:

i)

die Kosten in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der üblichen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung höchstens 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder die Kosten in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder die Reiseroute einen Seeweg beinhaltet;

ii)

die Aufenthaltskosten werden gemäß Anhang VII Artikel 13 des Statuts der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EEG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (7) berechnet;

b)

Reisekosten von Vertretern im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 zu den unter Buchstabe a Ziffer i dieses Absatzes vorgesehenen Sätzen;

c)

dem obsiegenden Beteiligten entstandene Kosten der Vertretung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wie folgt:

i)

in Widerspruchsverfahren: 300 EUR;

ii)

in Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke: 450 EUR;

iii)

in Beschwerdeverfahren: 550 EUR;

iv)

sofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zu der die Beteiligten gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 geladen wurden, der unter den Ziffern i, ii oder iii aufgeführte Betrag zuzüglich 400 EUR.

(2)   Sofern mehrere Personen Anmelder oder Mitinhaber der Unionsmarke sind oder mehrere Personen gemeinsam Widerspruch einlegen oder die Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit beantragen, trägt der unterliegende Beteiligte die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kosten lediglich für eine dieser Personen.

(3)   Ist die obsiegende Partei von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vertreten worden, so hat die unterliegende Partei die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Kosten lediglich für einen Vertreter zu tragen.

(4)   Andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare in Bezug auf Verfahren vor dem Amt hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei nicht zu erstatten.

TITEL VIII

REGELMÄSSIG ERSCHEINENDE VERÖFFENTLICHUNGEN

Artikel 19

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

(1)   Werden im Blatt für Unionsmarken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 oder dieser Verordnung Angaben veröffentlicht, so ist das auf dem Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blattes als das Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.

(2)   Beinhalten die Eintragungen im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung, so werden diese Eintragungen unter Hinweis auf die in der Veröffentlichung der Anmeldung enthaltenen Angaben veröffentlicht.

(3)   Das Amt darf Ausgaben des Amtsblatts mit elektronischen Mitteln öffentlich bereitstellen.

TITEL IX

AMTSHILFE

Artikel 20

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten

(1)   Unbeschadet des Artikels 123c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übermitteln das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von Unionsmarken oder nationalen Marken und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Marken betreffen.

(2)   Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 unmittelbar oder über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten aus.

(3)   Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat. Diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

Artikel 21

Aktenöffnung zur Einsicht

(1)   Die Einsicht in die Akten angemeldeter oder eingetragener Unionsmarken durch Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten wird in die Originalschriftstücke oder deren Kopien oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert werden.

(2)   Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Akten angemeldeter und eingetragener Unionsmarken oder von Kopien dieser Akten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten gibt das Amt die Beschränkungen an, die gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für die Einsicht in diese Akten gelten.

(3)   Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Schriftstücke oder deren Kopien gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

TITEL X

UMWANDLUNG

Artikel 22

Inhalt eines Antrags auf Umwandlung

Der Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer eingetragenen Unionsmarke in eine nationale Markenanmeldung gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen und die Anschrift des Umwandlungsantragstellers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;

b)

das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;

c)

die Gründe für die Umwandlung gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

d)

eine Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird;

e)

betrifft der Antrag nicht alle Waren oder Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Unionsmarke eingetragen wurde, die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird, und, wenn die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt wird und das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe ist, die Angabe der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;

f)

wird die Umwandlung gemäß Artikel 112 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 beantragt, weil eine Unionsmarke ihre Wirkung aufgrund eines Urteils eines Unionsmarkengerichts verloren hat, die Angabe des Datums, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, sowie eine Kopie der Entscheidung, die in der Sprache vorgelegt werden kann, in der die Entscheidung ergangen ist.

Artikel 23

Inhalt der Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung

Die Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

a)

das Aktenzeichen oder die Eintragungsnummer der Unionsmarke, für die die Umwandlung beantragt wird;

b)

einen Hinweis auf die frühere Veröffentlichung der Anmeldung oder der Eintragung im Blatt für Unionsmarken;

c)

die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt worden ist;

d)

betrifft der Antrag nicht alle Waren oder Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird;

e)

wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe, die Angabe der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;

f)

das Datum des Umwandlungsantrags.

TITEL XI

SPRACHEN

Artikel 24

Einreichung von Schriftstücken in schriftlichen Verfahren

Sofern in dieser Verordnung oder in der Delegierten Verordnung (EG) 2017/1430 nichts anderes bestimmt ist, können in schriftlichen Verfahren vor dem Amt zu verwendende Schriftstücke in jeder Amtssprache der Union vorgelegt werden. Sind derartige Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 abgefasst, kann das Amt auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag der anderen Partei die Vorlage einer Übersetzung in die Verfahrenssprache innerhalb einer von ihm festgelegten Frist verlangen.

Artikel 25

Übersetzungsstandards

(1)   Ist die Übersetzung eines Schriftstücks beim Amt einzureichen, so muss darin das Originalschriftstück angegeben und der Aufbau und der Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben werden. Hat eine Partei angegeben, dass nur Teile des Schriftstücks von Belang sind, kann sich die Übersetzung auf diese Teile beschränken.

(2)   Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, in der Delegierten Verordnung (EG) 2017/1430 oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Schriftstück, für das eine Übersetzung einzureichen ist, in folgenden Fällen als nicht beim Amt eingegangen:

a)

wenn die Übersetzung nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Originalschriftstücks oder der Übersetzung beim Amt eingeht;

b)

wenn die in Artikel 26 dieser Verordnung genannte Beglaubigung nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist eingereicht wird.

Artikel 26

Echtheit der Übersetzung

Das Amt geht, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird oder Hinweise auf das Gegenteil bestehen, davon aus, dass eine Übersetzung mit dem jeweiligen Urtext übereinstimmt. Bei Zweifeln kann das Amt die Vorlage einer Beglaubigung, der zufolge die Übersetzung dem Ausgangstext entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist verlangen.

TITEL XII

ORGANISATION DES AMTES

Artikel 27

Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds einer Widerspruchsabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung

Gemäß Artikel 132 Absatz 2 oder Artikel 134 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 werden folgende Entscheidungen von einem einzelnen Mitglied einer Widerspruchsabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung getroffen:

a)

Entscheidungen über die Kostenverteilung;

b)

Entscheidungen über die Festsetzung des Betrags der nach Artikel 85 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 zu erstattenden Kosten;

c)

Entscheidungen über das Einstellen des Verfahrens oder Entscheidungen, die bestätigen, dass keine Sachentscheidung erforderlich ist;

d)

Entscheidungen, einen Widerspruch vor Ablauf der Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 als nicht zulässig zurückzuweisen;

e)

Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens;

f)

Entscheidungen über die Verbindung oder Trennung von mehreren Widersprüchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430.

TITEL XIII

VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN

Artikel 28

Formblatt für die Beantragung einer internationalen Anmeldung

Das Formblatt, das das Amt für die Einreichung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bereitstellt, enthält alle Bestandteile des vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) bereitgestellten amtlichen Formblatts. Die Anmelder können auch das vom Internationalen Büro bereitgestellte amtliche Formblatt verwenden.

Artikel 29

Dem Internationalen Büro mitzuteilende Fakten und Nichtigkeitsentscheidungen

(1)   Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der internationalen Registrierung:

a)

in Bezug auf alle oder einige der Waren oder Dienstleistungen, die im Verzeichnis der internationalen Registrierung enthalten sind, die Anmeldung der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder durch eine unanfechtbare Entscheidung zurückgewiesen worden ist;

b)

in Bezug auf alle oder einige der Waren oder Dienstleistungen, die im Verzeichnis der internationalen Registrierung enthalten sind, die Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, ihre Wirkung verloren hat, weil auf sie verzichtet wurde, ihre Eintragung nicht verlängert wurde, sie für verfallen erklärt worden ist oder weil sie durch eine unanfechtbare Entscheidung des Amtes oder auf Grund einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren von einem Unionsmarkengericht für nichtig erklärt worden ist;

c)

die Anmeldung oder Eintragung der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, in zwei oder mehr Anmeldungen oder Eintragungen geteilt worden ist.

(2)   Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung enthält:

a)

die Nummer der internationalen Registrierung;

b)

den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;

c)

die Tatsachen und Entscheidungen, die die Basisanmeldung oder Basiseintragung berühren, sowie den Zeitpunkt, an dem diese Tatsachen eingetreten sind und diese Entscheidungen getroffen wurden;

d)

in den in Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführten Fällen den Antrag auf Löschung der internationalen Registrierung;

e)

wenn im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a oder b die Basisanmeldung oder Basiseintragung nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, die Waren oder Dienstleistungen, die betroffen sind, oder die Waren oder Dienstleistungen, die nicht betroffen sind;

f)

im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c die Nummern der betroffenen Anmeldungen oder Eintragungen von Unionsmarken.

(3)   Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn bei Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Tag der internationalen Registrierung an:

a)

eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 auf Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, anhängig ist;

b)

ein Widerspruch gegen die Anmeldung der Unionsmarke anhängig ist, die der internationalen Registrierung zugrunde lag;

c)

ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke anhängig ist, die der internationalen Registrierung zugrunde lag;

d)

im Register für Unionsmarken ein Hinweis darauf eingetragen ist, dass bei einem Unionsmarkengericht Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, erhoben worden ist, das Register jedoch noch keine Eintragung über die Entscheidung des Unionsmarkengerichts über die Widerklage enthält.

(4)   Sind die in Absatz 3 erwähnten Verfahren durch eine unanfechtbare Entscheidung oder eine Eintragung in das Register abgeschlossen worden, so teilt das Amt dies gemäß Absatz 2 dem Internationalen Büro mit.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 beinhaltet eine Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, auch eine Eintragung einer Unionsmarke aufgrund einer Anmeldung einer Unionsmarke, die der internationalen Anmeldung zugrunde lag.

Artikel 30

Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung

(1)   Der Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Erfordernisse erfüllen:

a)

er wird auf einem der in Artikel 31 dieser Verordnung genannten Formblätter eingereicht und enthält alle im Formblatt verlangten Angaben und Informationen;

b)

er enthält die Nummer der internationalen Registrierung, auf die er sich bezieht;

c)

das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen ist von dem in der internationalen Registrierung enthaltenen Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen gedeckt;

d)

der Antragsteller ist den Angaben im internationalen Formblatt zufolge berechtigt, im Anschluss an die internationale Registrierung über das Amt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii und Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls eine Benennung vorzunehmen.

(2)   Erfüllt ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes nicht sämtliche Erfordernisse des Absatzes 1, fordert das Amt den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zu beheben.

Artikel 31

Formblatt für einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes

Das Formblatt, das das Amt für die Einreichung eines Antrags auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an eine internationale Registrierung gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bereitstellt, enthält alle Bestandteile des vom Internationalen Büro bereitgestellten amtlichen Formblatts. Die Anmelder können auch das vom Internationalen Büro bereitgestellte amtliche Formblatt verwenden.

Artikel 32

Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt

(1)   Ungeachtet des Artikels 34 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 153a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Folgendes enthalten:

a)

die Nummer der internationalen Registrierung;

b)

den Namen und die Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;

c)

die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist,

d)

die Nummer und das Datum der Anmeldung der betreffenden Eintragung;

e)

die Angabe derjenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke registriert wurde, sowie derjenigen, für die der Zeitrang in Anspruch genommen wird;

f)

eine Kopie der betreffenden Eintragungsurkunde.

(2)   Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vertreten werden, so muss der Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthalten.

(3)   Hat das Amt den Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs angenommen, teilt es dem Internationalen Büro Folgendes mit:

a)

der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;

b)

die Namen der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist;

c)

die Nummer der betreffenden Eintragung;

d)

den Zeitpunkt, von dem an die entsprechende Eintragung wirksam war.

Artikel 33

Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen an das Internationale Büro

(1)   Die gemäß Artikel 154 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 an das Internationale Büro zu richtende Mitteilung über die vorläufige, vollständige oder teilweise Verweigerung des Schutzes der internationalen Registrierung von Amts wegen enthält unbeschadet der Erfordernisse des Artikels 154 Absätze 3 und 4 jener Verordnung Folgendes:

a)

die Nummer der internationalen Registrierung;

b)

eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, die für die vorläufige Schutzverweigerung maßgeblich sind;

c)

den Hinweis, dass die vorläufige Schutzverweigerung durch eine Entscheidung des Amtes bestätigt werden wird, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht, die Eintragungshindernisse mit einer Stellungnahme gegenüber dem Amt beseitigt;

d)

falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Angabe dieser Waren oder Dienstleistungen.

(2)   Zu jeder Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen an das Internationale Büro teilt das Amt dem Internationalen Büro Folgendes mit, sofern die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung aufgrund eines Widerspruchs gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 ergangen ist:

a)

falls das Verfahren vor dem Amt zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung geführt hat, dass die Marke in der Union geschützt ist;

b)

wenn eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke, gegebenenfalls nach einer Beschwerde gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 oder einer Klage gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Gemeinschaft verweigert wird;

c)

wenn die Schutzverweigerung gemäß Buchstabe b nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist.

Artikel 34

Mitteilung der Ungültigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung an das Internationale Büro

Die in Artikel 158 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannte Mitteilung muss datiert sein und Folgendes enthalten:

a)

den Hinweis, dass die Ungültigerklärung durch das Amt erfolgt ist, oder die Angabe des Unionsmarkengerichts, das die Nichtigkeitserklärung ausgesprochen hat;

b)

Angaben darüber, ob die Ungültigerklärung in Form einer Erklärung des Verfalls der Rechte des Inhabers der internationalen Registrierung oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund absoluter Nichtigkeitsgründe oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe erfolgt ist;

c)

den Hinweis, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt;

d)

die Nummer der internationalen Registrierung;

e)

den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;

f)

falls die Ungültigerklärung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Angabe derjenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist oder für die sie nicht ausgesprochen worden ist, und

g)

den Tag, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist, und die Angabe des Tages, ab dem die Ungültigerklärung wirksam wurde.

Artikel 35

Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung von Mitgliedstaaten

(1)   Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung von Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 112 und 159 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthält unbeschadet der Erfordernisse des Artikels 159 Absätze 4 bis 7 jener Verordnung Folgendes:

a)

die Nummer der internationalen Registrierung;

b)

den Tag der internationalen Registrierung oder den Tag der Benennung der Union, wenn diese gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgt ist, und gegebenenfalls Angaben zur Beanspruchung der Priorität der internationalen Registrierung gemäß Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 sowie Angaben über die Beanspruchung des Zeitrangs gemäß Artikel 34, 35 oder 153 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;

c)

die Angaben und Bestandteile, die in Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und in Artikel 22 Buchstaben a, c und d dieser Verordnung aufgeführt sind.

(2)   Die Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung nach Absatz 1 enthält die in Artikel 23 aufgeführten Angaben.

Artikel 36

Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Anmeldung einer Unionsmarke

Ein Antrag auf Umwandlung nach Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss über die in Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführten Angaben und Bestandteile hinaus Folgendes enthalten:

a)

die Nummer der internationalen Registrierung, die gelöscht worden ist;

b)

den Tag, an dem die internationale Registrierung vom Internationalen Büro gelöscht wurde;

c)

den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls;

d)

gegebenenfalls das in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene und in das vom Internationalen Büro geführte internationale Register eingetragene Prioritätsdatum.

TITEL XIV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Übergangsmaßnahmen

Unbeschadet von Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 weiterhin für laufende Verfahren, für die die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 38 nicht gilt, bis diese Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 38

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Oktober 2017 vorbehaltlich folgender Ausnahmen:

a)

Titel II gilt nicht für Anmeldungen einer Unionsmarke, die vor dem oben genannten Datum eingereicht wurden, und auch nicht für internationale Registrierungen, bei denen die Benennung der Union vor diesem Datum erfolgte;

b)

Artikel 9 gilt nicht für Unionsmarken, die vor dem oben genannten Datum eingetragen wurden;

c)

Artikel 10 gilt nicht für Anträge auf Änderung, die vor dem oben genannten Datum gestellt wurden;

d)

Artikel 11 gilt nicht für Teilungserklärungen, die vor dem oben genannten Datum eingereicht wurden;

e)

Artikel 12 gilt nicht für Anträge auf Änderung des Namens oder der Adresse, die vor dem oben genannten Datum gestellt wurden;

f)

Titel IV gilt nicht für Anträge auf Eintragung eines Rechtsübergangs, die vor dem oben genannten Datum gestellt wurden;

g)

Titel V gilt nicht für Verzichtserklärungen, die vor dem oben genannten Datum erfolgten;

h)

Titel VI gilt nicht für Anmeldungen von Unionskollektivmarken oder Unionsgewährleistungsmarken, die vor dem oben genannten Datum eingereicht wurden, und auch nicht für internationale Registrierungen, bei denen die Benennung der Union vor diesem Datum erfolgte;

i)

Titel VII gilt nicht für Kosten, die in vor dem oben genannten Datum begonnenen Verfahren entstanden sind;

j)

Titel VIII gilt nicht für Veröffentlichungen, die vor dem oben genannten Datum erfolgten;

k)

Titel IX gilt nicht für Anträge auf Erteilung von Informationen oder auf Akteneinsicht, die vor dem oben genannten Datum gestellt wurden;

l)

Titel X gilt nicht für Anträge auf Umwandlung, die vor dem oben genannten Datum gestellt wurden;

m)

Titel XI gilt nicht für Begleitunterlagen oder Übersetzungen, die vor dem oben genannten Datum vorgelegt wurden;

n)

Titel XII gilt nicht für Entscheidungen, die vor dem oben genannten Datum getroffen wurden;

o)

Titel XIII gilt nicht für internationale Anmeldungen, Mitteilungen von Tatsachen und Entscheidungen, die die Nichtigkeit der Anmeldung der Unionsmarke oder der Registrierung der Unionsmarke, auf die sich die internationale Registrierung stützte, berühren, Anträge auf territoriale Ausdehnung, Inanspruchnahmen des Zeitrangs, Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, Mitteilungen der Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung, Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Markenanmeldung und Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Unionsmarkenanmeldung, die je nach Einzelfall vor dem oben genannten Datum eingereicht oder vorgelegt wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1).

(5)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 22.

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).


8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/59


VERORDNUNG (EU) 2017/1432 DER KOMMISSION

vom 7. August 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen mit geringem Risiko

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 soll das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten, erleichtert werden, indem Kriterien zur Identifizierung von Wirkstoffen mit geringem Risiko festgelegt wurden und das Verfahren zur Zulassung von Produkten mit geringem Risiko beschleunigt wurde.

(2)

Mit der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird der integrierte Pflanzenschutz gefördert, wobei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und sonstigen nichtchemischen Methoden der Vorzug zu geben ist, die die geringsten Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt haben. Gemäß Artikel 12 ist insbesondere bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten wie solchen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko der Vorzug zu geben.

(3)

Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 findet auf die Identifizierung von Wirkstoffen mit geringem Risiko, die die Kriterien des Artikels 4 der genannten Verordnung erfüllen, Anhang II Nummer 5 der genannten Verordnung Anwendung.

(4)

In Anhang II Nummer 5 wird auf mehrere der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Gefahrenkategorien Bezug genommen. Im Interesse der Klarheit und um der gleichzeitigen Anwendung der genannten Verordnung Rechnung zu tragen, sollten diese Gefahrenkategorien näher spezifiziert werden.

(5)

Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Wirkstoffe, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen, auf Unionsebene als prioritäre Stoffe definiert und in Anhang X der genannten Richtlinie aufgeführt. Daher sollten diese aufgelisteten prioritären Stoffe nicht als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten.

(6)

Die Kriterien in Bezug auf Persistenz und Biokonzentration könnten angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands verhindern, dass bestimmte auf natürliche Weise vorkommende Stoffe, die ein wesentlich geringeres Risiko darstellen als andere Wirkstoffe, wie bestimmte pflanzliche Stoffe oder Mineralstoffe, als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt werden. Daher sollten solche Stoffe als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen.

(7)

Semiochemikalien, d. h. von Pflanzen, Tieren oder sonstigen Organismen ausgesandte Stoffe, die der Kommunikation innerhalb einer bzw. zwischen verschiedenen Arten dienen, wirken zielspezifisch und nichttoxisch und kommen auf natürliche Weise vor. Sie wirken im Allgemeinen in sehr geringen Dosen, die häufig mit natürlich vorkommenden Mengen vergleichbar sind (5). Angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollte vorgeschrieben werden, dass auch Semiochemikalien als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten.

(8)

Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 umfassen Mikroorganismen, deren Eigenschaften sich von denjenigen chemischer Stoffe unterscheiden. Die auf Mikroorganismen anzuwendenden Kriterien für die Einstufung als Wirkstoff mit geringem Risiko sollten auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands festgelegt werden.

(9)

Mikroorganismen zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln werden in Übereinstimmung mit den spezifischen Datenanforderungen in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission (6) auf Stammebene bewertet. Daher sollten Mikroorganismen bei der Bewertung der Erfüllung der Kriterien für die Einstufung als Wirkstoffe mit geringem Risiko auch auf Stammebene identifiziert und charakterisiert werden, da sich die toxikologischen Eigenschaften verschiedener Stämme derselben Mikroorganismus-Art stark voneinander unterscheiden können. Ein Mikroorganismus kann als Wirkstoff mit geringem Risiko gelten, sofern er nicht auf Stammebene multiple Resistenzen gegenüber antimikrobiellen Mitteln zur Verwendung in der Human- oder Tiermedizin aufweist.

(10)

Es sollte klargestellt werden, dass Baculoviren, eine wirtsspezifische Familie von Viren, die ausschließlich Arthropoden befallen und hauptsächlich in Insekten der Ordnung der Lepidopteren vorkommen, als Wirkstoffe mit geringem Risiko gelten sollten, da wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, dass sich Baculoviren in irgendeiner Weise nachteilig auf Mensch oder Tier auswirken (7). Ein Baculovirus sollte als Wirkstoff mit geringem Risiko gelten, sofern auf Stammebene keine schädlichen Auswirkungen auf Nichtzielinsekten bei ihm nachgewiesen wurden.

(11)

Daher sollte Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechend geändert werden.

(12)

Die Änderungen entsprechen dem derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand und präzisieren die bestehenden Kriterien unter Nummer 5. Daher sollten die neuen Kriterien so rasch wie möglich gelten, es sei denn, der zuständige Ausschuss hat über den Entwurf der ihm vorgelegten Verordnung abgestimmt, ohne dass diese Verordnung bis zum 28. August 2017 von der Kommission angenommen worden ist.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die mit der vorliegenden Verordnung geänderte Nummer 5 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt ab dem 28. August 2017; davon ausgenommen sind Verfahren, bei denen der Ausschuss über den Entwurf der ihm vorgelegten Verordnung abgestimmt hat, ohne dass dieser Entwurf einer Verordnung bis zum 28. August 2017 angenommen worden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(5)  OECD Report of the 5TH Biopesticides Steering Group Seminar on application techniques for microbial pest control products and semiochemicals: use scenarios and associated risks ENV/JM/MONO(2015)38.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1).

(7)  EFSA BIOHAZ Panel (EFSA-Gremium für biologische Gefahren), 2013. Scientific Opinion on the maintenance of the list of QPS biological agents intentionally added to food and feed (Aktualisierung 2013). EFSA Journal 2013;11(11):3449, 107 S. doi:10.2903/j.efsa.2013.3449.


ANHANG

Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erhält folgende Fassung:

„5.   Wirkstoffe mit geringem Risiko

5.1.   Wirkstoffe, die keine Mikroorganismen sind

5.1.1.   Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist, gilt nicht als Wirkstoff mit geringem Risiko, wenn eines der folgenden Kriterien auf ihn zutrifft:

a)

er ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Klassen eingestuft oder einzustufen:

karzinogen, Kategorien 1A, 1B oder 2,

mutagen, Kategorien 1A, 1B oder 2,

reproduktionstoxisch, Kategorien 1A, 1B oder 2,

Hautallergen, Kategorie 1,

schwer augenschädigend, Kategorie 1,

Inhalationsallergen, Kategorie 1,

akut toxisch, Kategorien 1, 2 oder 3,

spezifisch zielorgantoxisch, Kategorien 1 oder 2,

giftig für Wasserorganismen, akut oder chronisch, Kategorie 1, auf der Grundlage geeigneter Standardprüfungen,

explosiv,

hautätzend, Kategorien 1A, 1B oder 1C;

b)

er wurde gemäß der Richtlinie 2000/60/EG als prioritärer Stoff bestimmt;

c)

er gilt als endokriner Disruptor;

d)

er hat neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen.

5.1.2.   Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist, gilt nicht als Wirkstoff mit geringem Risiko, wenn er persistent ist (Halbwertszeit im Boden über 60 Tage) oder sein Biokonzentrationsfaktor höher ist als 100.

Ein auf natürliche Weise vorkommender Wirkstoff, auf den keines der unter Nummer 5.1.1 Buchstaben a bis d genannten Kriterien zutrifft, kann dagegen als Wirkstoff mit geringem Risiko gelten, selbst wenn er persistent ist (Halbwertszeit im Boden über 60 Tage) oder sein Biokonzentrationsfaktor höher ist als 100.

5.1.3.   Ein Wirkstoff, der kein Mikroorganismus ist und der von Pflanzen, Tieren oder sonstigen Organismen zu Kommunikationszwecken abgegeben und genutzt wird, gilt als Wirkstoff mit geringem Risiko, wenn keines der unter Nummer 5.1.1 Buchstaben a bis d genannten Kriterien auf ihn zutrifft.

5.2.   Mikroorganismen

5.2.1.   Ein Wirkstoff, der ein Mikroorganismus ist, kann als Wirkstoff mit geringem Risiko gelten, sofern er nicht auf Stammebene multiple Resistenzen gegenüber antimikrobiellen Mitteln zur Verwendung in der Human- oder Tiermedizin aufweist.

5.2.2.   Baculoviren gelten als Wirkstoffe mit geringem Risiko, sofern auf Stammebene keine schädlichen Auswirkungen auf Nichtzielinsekten bei ihnen nachgewiesen wurden.“


8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1433 DER KOMMISSION

vom 7. August 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajerski hmelj (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung des Namens „Štajerski hmelj“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Bei „Štajerski hmelj“ handelt es sich um eine Hopfensorte. Der Name bedeutet „Steirischer Hopfen“. Der Name „Steiermark“ bezeichnet ein historisches Gebiet mit Verbindungen zu Österreich und Slowenien.

(3)

Am 26. August 2016 ist bei der Kommission vonseiten Österreichs ein Einspruch mit Einspruchsbegründung eingegangen. Am 12. September 2016 hat die Kommission Slowenien den Einspruch und die Einspruchsbegründung Österreichs übermittelt. Am 20. Oktober 2016 gingen bei der Kommission weitere Unterlagen zur Ergänzung der Einspruchsbegründung ein.

(4)

Österreich hat gegen die Eintragung des Namens „Štajerski hmelj“ Einspruch erhoben, weil sich dies nachteilig auf das Bestehen von österreichischem Steirischem Hopfen auswirken würde. „Steirischer Hopfen“ wird zur Bierherstellung verwendet; außerdem ist „Steirisches Bier aus steirischem Hopfen“ eine Marke, die von dem Unternehmen Brau Union Österreich AG jahrzehntelang im In- und Ausland aufgebaut wurde. Daher würden durch die Eintragung des Namens „Štajerski hmelj“ die wirtschaftlichen Interessen sowohl der Mitglieder des Verbands der Hopfenerzeuger als auch der österreichischen Brauereien geschädigt.

(5)

Da die Kommission diesen Einspruch für zulässig hielt, forderte sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2016, dem die zusätzlichen Unterlagen zur Ergänzung der Einspruchsbegründung beigefügt waren, Slowenien und Österreich auf, geeignete Konsultationen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten durchzuführen, damit diese Länder nach ihren internen Verfahren eine Einigung erzielen.

(6)

Die Parteien haben eine Einigung erzielt. Slowenien hat der Kommission die Ergebnisse der Einigung am 6. März 2017 mitgeteilt.

(7)

Slowenien und Österreich kamen zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ und „Hopfen aus der Südsteiermark“ für die Erzeugnisse dieser beiden österreichischen Gebiete auch nach Eintragung des Namens „Štajerski hmelj“ als g.g.A. weiterhin am Markt verwendet werden dürfen. Sie erkannten an, dass die Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ und „Hopfen aus der Südsteiermark“ eindeutig mit Österreich in Verbindung stehen, als solche keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung auf „Štajerski hmelj“ darstellen und nicht geeignet sind, die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(8)

In jedem Fall haben sich Slowenien und Österreich zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher darauf geeinigt, dass bei der Verwendung der Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ oder „Hopfen aus der Südsteiermark“ am Markt im selben Sichtfeld durch Wortlaut, Symbolik oder Form auf der Kennzeichnung oder Aufmachung ein eindeutiger zusätzlicher Hinweis auf den österreichischen Ursprung anzubringen ist. Die österreichischen Erzeuger dürfen auf der Verpackung keine Angaben mit Bezug zu Slowenien verwenden. Die Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ oder „Hopfen aus der Südsteiermark“ dürfen im Falle einer Ausfuhr nur mit „Austrian Hops“ übersetzt werden. Falls der Name „Štajerski hmelj“ ins Deutsche übersetzt werden muss, ist die Bezeichnung „Štajerski“ unverändert beizubehalten, ohne dass auf die Begriffe „Steiermark“ oder „Südsteiermark“ Bezug genommen wird.

(9)

Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass in der Einigung anerkannt wird, dass „Štajerski hmelj“ die Anforderungen für eine Eintragung als g.g.A. erfüllt, und bestimmte vorschriftsmäßige Bedingungen festlegt werden, die auf die Sicherstellung der fairen Nutzung der diesbezüglichen Rechte abzielen.

(10)

Aus diesen Gründen sollte der Name „Štajerski hmelj“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografische Angaben eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Štajerski hmelj“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der Bezeichnung in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8: Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) und Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Die Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ oder „Hopfen aus der Südsteiermark“ für Hopfen, der in den österreichischen Gebieten „Steiermark“ und „Südsteiermark“ erzeugt wurde, können weiterhin am Markt verwendet werden, sofern im selben Sichtfeld durch Wortlaut, Symbolik oder Form auf der Kennzeichnung oder Aufmachung ein eindeutiger Hinweis auf den österreichischen Ursprung angebracht wird. Die österreichischen Erzeuger verwenden auf der Verpackung keine Angaben, die auf Slowenien Bezug nehmen.

Artikel 3

Die für die Vermarktung von in den österreichischen Gebieten Steiermark oder Südsteiermark verwendeten Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ oder „Hopfen aus der Südsteiermark“ dürfen nur mit „Austrian Hops“ übersetzt werden. Wird der Name „Štajerski hmelj“ ins Deutsche übersetzt, so wird der Begriff „Štajerski“ unverändert beibehalten, und es wird kein Bezug auf die Bezeichnungen „Steiermark“ oder „Südsteiermark“ genommen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 194 vom 1.6.2016, S. 6.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1434 DER KOMMISSION

vom 7. August 2017

zur Festsetzung der ab dem 8. August 2017 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere Artikel 183,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (2) ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Einfuhrpreis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 8. August 2017 festzusetzen, die gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 8. August 2017 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 8. August 2017 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 11 00

HARTWEIZEN, zur Aussaat

0,00

1001 19 00

HARTWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

mittlerer Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

niederer Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

ROGGEN, zur Aussaat

5,16

1002 90 00

ROGGEN, anderer als zur Aussaat

5,16

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

5,16

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

5,16

1007 10 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

5,16

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als zur Aussaat

5,16


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal in der Union eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean in der Union eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Börse

Minneapolis

Chicago

Notierung

241,54

123,83

Golf-Prämie

11,46

Prämie Große Seen

31,54

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam

16,58 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam

39,83 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/68


BESCHLUSS (EU) 2017/1435 DES RATES

vom 17. Juli 2017

über den — im Namen der Europäischen Union — in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 436 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Empfehlungen auszusprechen.

(3)

Um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, haben die Vertragsparteien vereinbart, eine Assoziierungsagenda festzulegen, um eine Liste von Prioritäten für gemeinsame Arbeiten auf Sektorbasis zu erstellen.

(4)

Die Vertragsparteien haben sich auf eine Assoziierungsagenda geeinigt, um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern. Die Assoziierungsagenda wird von dem mit dem Assoziierungsabkommen eingesetzten Assoziationsrat angenommen.

(5)

Der Standpunkt der Union im Assoziationsrat mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda zwischen der EU und der Republik Moldau für die Jahre 2017-2019 muss vom Rat angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Assoziationsrat mit Blick auf die Annahme der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau für die Jahre 2017-2019 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf für eine Empfehlung des Assoziationsrates, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.


ENTWRUF

EMPFEHLUNG Nr. 1/2017 DES ASSOZIATIONSRATES EU- REPUBLIK MOLDAU

vom …

zur Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau

DER ASSOZIATIONSRAT EU–REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 436 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens ist der Assoziationsrat befugt, Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens auszusprechen.

(3)

Gemäß Artikel 453 Absatz 1 des Abkommens treffen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(4)

Im Rahmen der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, um das Engagement auf beiden Seiten zu fördern.

(5)

Die Union und die Republik Moldau haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch Vereinbarung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2017-2019 mit dem Ziel zu konsolidieren, die Resilienz und Stabilität der Republik Moldau zu fördern und zu stärken und gleichzeitig eine engere politische Assoziierung und ein vertiefte wirtschaftliche Integration anzustreben.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau geeinigt, die die Umsetzung des Abkommens unterstützt und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau umsetzen.

Artikel 2

Die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau ersetzt die am 26. Juni 2014 angenommene Assoziierungsagenda EU-Republik Moldau.

Artikel 3

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu … am [Tag Monat 2017]

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.


8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/70


BESCHLUSS (EU) 2017/1436 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2015

über die staatliche Beihilfe SA.38762 (2015/C), die das Vereinigte Königreich zugunsten der geplanten Umstellung des Kraftwerks Lynemouth auf Biomasse gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8441)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

Nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Nach Vorabkontakten meldete das Vereinigte Königreich am 17. Dezember 2014 die Förderung der geplanten Umstellung des Kraftwerks Lynemouth auf Biomasse nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung an. Am 5. Februar 2015 übermittelte das Vereinigte Königreich ergänzende Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 unterrichtete die Kommission das Vereinigte Königreich über ihren Beschluss, wegen der genannten Förderung das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (der „Einleitungsbeschluss“) einzuleiten.

(3)

Das Vereinigte Königreich übermittelte seine Stellungnahmen am 23. März 2015.

(4)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. April 2015 veröffentlicht (siehe Fußnote 1). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(5)

Daraufhin gingen bei der Kommission Bemerkungen von 30 Beteiligten ein. Sie leitete diese am 20. Mai 2015 an das Vereinigte Königreich weiter, das Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äußern. Das Vereinigte Königreich antworte am 12. Juni 2015 auf diese Bemerkungen.

(6)

Die Kommission forderte am 23. Juli 2015 weitere Informationen an, die das Vereinigte Königreich am 29. Juli 2015 übermittelte. Am 7. Oktober 2015 übermittelte das Vereinigte Königreich zusätzliche Informationen.

2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Die Umstellung des Kraftwerks Lynemouth auf Biomasse und der Begünstigte

(7)

Das Vereinigte Königreich wählte im Rahmen des Verfahrens nach der britischen Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien „Final Investment Decision Enabling for Renewables“ (FIDeR) acht Vorhaben im Bereich erneuerbare Energien aus (2). Die Förderung dieser ausgewählten Vorhaben erfolgt auf der Grundlage von Investitionsverträgen. Das angemeldete Vorhaben ist Teil der acht nach den FIDeR-Vorgaben ausgewählten Vorhaben.

(8)

Gegenstand der angemeldeten Fördermaßnahme ist eine Beihilfe für die vollständige Umstellung des Kohlekraftwerks Lynemouth auf Biomasse. Das Kraftwerk liegt in Northumberland an der Nordostküste Englands. Eigentümer und Betreiber des Kraftwerks ist Lynemouth Power Limited, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der RWE Supply & Trading GmbH.

(9)

Lynemouth ist ein 420-MW-Kohlekraftwerk, das im Jahr 1972 in Betrieb ging. Im Rahmen des in Rede stehenden Vorhabens soll das Kraftwerk für den ausschließlichen Betrieb mit Biomasse umgerüstet werden. Aufgrund der Merkmale des Verbrennungsprozesses wird das Kraftwerk ausschließlich Holzpellets in Industriequalität verbrennen können. Das Kraftwerk wird den Nordosten Englands über das Stromnetz „Northern Power Grid“ mit Strom versorgen. Das Vereinigte Königreich schätzt, dass das Kraftwerk 0,7 % des künftigen Stromendverbrauchs im Vereinigten Königreich decken wird.

(10)

Nach Schätzungen des Vereinigten Königreichs werden während der zwölfjährigen Laufzeit des Vorhabens rund 17,7 Mio. Tonnen CO2 eingespart und mehr als 2,3 TWh Strom pro Jahr bereitgestellt werden können. Das Kraftwerk wird im Grundlastbetrieb eingesetzt und liefert daher planbaren, kohlenstoffarmen Strom.

(11)

Nach Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs soll das Kraftwerk mit einer elektrischen Nennleistung von 420 MW und einem durchschnittlichen Auslastungsgrad von 77 % betrieben werden (3). Für das Kraftwerk werden voraussichtlich 1,44-1,56 Mio. Tonnen Holzpellets pro Jahr benötigt, die hauptsächlich aus dem Südosten der Vereinigten Staaten eingeführt werden ([60-80 %] des gesamten benötigten Brennstoffs). Rund [5-20 %] des Brennstoffs wird aus Europa, der Rest aus Kanada eingeführt. Die Umstellung des Kraftwerks ist nicht auf die Erfüllung der Vorschriften für die Abfallverbrennung ausgelegt, sodass das Kraftwerk keine Holzabfälle wird verbrennen können.

(12)

Die Tabelle zeigt die geschätzten Betriebsparameter des Kraftwerks Lynemouth. Nach Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs ist der Auslastungsgrad das Produkt des Zeitraums, in dem das Kraftwerk aus technischer Hinsicht zur Stromerzeugung zur Verfügung steht (abzüglich beispielsweise der Wartungs- und Reparaturzeiten) und der Zeit, in der das Kraftwerk für die Stromerzeugung eingeplant ist (abzüglich beispielsweise der Zeiten, in denen der Betreiber des Verteilernetzes das Kraftwerk aufgrund von Netzengpässen drosselt; dies wird manchmal als „Bruttoauslastungsgrad“ bezeichnet). Der in der Tabelle dargestellte Nettoauslastungsgrad ergibt sich aus der Multiplikation einer durchschnittlichen technischen Verfügbarkeit von 80,77 % mit einem Bruttoauslastungsgrad von 95,51 %.

Betriebsparameter des Kraftwerks Lynemouth

Brennstoffkosten (GBP/GJ)

Thermischer Wirkungsgrad (%)

Mittlerer Nettoauslastungsgrad (%)

7,17

36,9

77

2.2.   Nationale Rechtsgrundlage, Finanzierung und Budget

(13)

Die nationale Rechtsgrundlage ist das britische Energiegesetz aus dem Jahr 2013 (Energy Act 2013).

(14)

Das Gesamtbudget des Vorhabens wird auf 0,8 Mrd. GBP veranschlagt. Das Vereinigte Königreich hat bestätigt, dass der Begünstigte vor dem Datum der Inbetriebnahme keine Beihilfe erhält.

(15)

Die Beihilfe wird von einem Vertragspartner ausgezahlt, der im Eigentum des britischen Staates steht und durch eine gesetzliche Abgabe auf alle zugelassenen Stromversorger finanziert wird; diese Abgabe basiert auf dem Marktanteil des Versorgers und wird durch den gemessenen Stromverbrauch ermittelt. Die Versorger müssen ihren Verpflichtungen mit eigenen Mitteln nachkommen, können jedoch im Rahmen ihrer allgemeinen Preisstrategien die Kosten an die Verbraucher weitergeben.

2.3.   Beihilfeform, Dauer und Produktionskosten

(16)

Die Beihilfe für das Vorhaben wird in Form einer variablen Prämie (sogenannter Differenzvertrag, „Contract for Difference“ — CfD) gewährt, die der Differenz zwischen einem vorab festgelegten Preis (dem Basispreis) und dem ermittelten Marktpreis für Strom (Bezugspreis) entspricht. Der Bezugspreis basiert auf den Großhandelsstrompreisen der Terminmärkte in einem bestimmten Zeitraum. Das begünstigte Unternehmen wird durch den Verkauf seines Stroms auf dem Markt Geld einnehmen; wenn der durchschnittliche Großhandelsstrompreis unter dem Basispreis liegt, erhält der Begünstigte von einem im Eigentum des britischen Staates stehenden Vertragspartner (Low Carbon Contracts Company Ltd — „CfD-Vertragspartner“) darüber hinaus eine zusätzliche Zahlung in Höhe der Differenz. Der Begünstigten trägt jedoch das Risiko, nicht den Referenzpreis zu erzielen und nicht das prognostizierte Absatzvolumen zu erreichen (4).

(17)

Die Förderung des Biomassevorhabens wird entsprechend auf der Grundlage eines administrativ festgelegten Basispreises ermittelt. Die Basispreise wurden so festgelegt, dass die Förderung nach den FIDeR-Vorgaben in Bezug auf ihre Höhe im Großen und Ganzen der des geltenden „Renewable Obligation scheme“ (5) entspricht, um den Übergang zwischen den beiden Förderregelungen reibungslos zu gestalten.

(18)

Zur Berechnung des Basispreises für bestimmte Biomassekonversionsanlagen (gültig für das Kraftwerk in Lynemouth) berücksichtigte das Vereinigte Königreich insbesondere die mittleren Stromgestehungskosten in der Bandbreite von 105-115 GBP/MWh. Das Vereinigte Königreich erläuterte, dass die Höhe des Basispreises für Vorhaben im Bereich der Umstellung auf Biomasse auf der Grundlage erwarteter Mindestrenditen (6) in einer Bandbreite von 8,8-12,7 % berechnet worden sei.

(19)

Für das Vorhaben wird ein Basispreis von 105 GBP/MWh zugrunde gelegt (Preise von 2012, jährlich auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex indexiert). Derselbe Betrag je MWh gilt als maximaler Basispreis, der Biomassekonversionsanlagen im Rahmen der Regelung des Differenzvertrags angeboten wird. Die mittleren Stromgestehungskosten enthalten die Finanzierungskosten für neue Kraftwerke auf Grundlage eines Rabatts in Höhe von 10 % für alle Technologien. Das Vereinigte Königreich erläuterte detailliert die Kostenaufstellung, die verwendeten Datenquellen und die berücksichtigten Mindestrenditen (7).

(20)

Die wichtigsten Annahmen, die der Berechnung der Basispreise zugrunde liegen, u. a. die Annahmen in Bezug auf die mittleren Stromgestehungskosten, die Preise für fossile Brennstoffe, die effektiven Steuersätze und die maximale Entwicklung der Kapazitäten, sind dem Bericht der Regierung des Vereinigten Königreichs über die mittleren Stromgestehungskosten (8) und den Berichten des Ministeriums für Energie und Klimawandel (9) zu entnehmen. Dabei wird angenommen, dass der reale Großhandelsstrompreis derzeit bei rund 55 GBP/MWh liegt und bis zum Jahr 2020 auf 65 GBP/MWh ansteigen wird.

(21)

Auf Grundlage dieses Basispreises wurde der interne Zinsfuß (IRR) des Vorhabens auf 9,7 % (real, vor Steuern) geschätzt. Der angebotene Investitionsvertrag läuft am 31. März 2027 aus, unabhängig vom Starttermin.

2.4.   Kumulierung

(22)

Das Vereinigte Königreich hat klargestellt, dass Vorhaben, die einen Investitionsvertrag erhalten haben, für dieselbe Form der Stromerzeugung unter der neuen Regelung keinen Differenzvertrag erhalten können. Zudem kann keines der Vorhaben, die im Rahmen von Investitionsverträgen Mittel erhalten, für dieselbe Form der Stromerzeugung Zertifikate für „grünen Strom“ (Renewable Obligation Certificates) erhalten. Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien, die mittels eines Investitionsvertrags gefördert werden, können während der Laufzeit des Investitionsvertrags auch nicht am Kapazitätsmarkt teilnehmen oder Investitionsbeihilfen erhalten.

(23)

Auf Grundlage der in Erwägungsgrund 22 beschriebenen Grundsätze bestätigte das Vereinigte Königreich, dass weder der Erzeuger noch einer seiner direkten oder indirekten Interessenträger eine andere Förderung des Vereinigten Königreichs oder eines anderen Mitgliedstaats erhalten oder bewilligt bekommen oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

2.5.   Nutzung und Verfügbarkeit der Biomasse

(24)

Wie im vorstehenden Erwägungsgrund 9 dargelegt, wird das in Lynemouth geplante Kraftwerk nur Holzpellets verbrennen können. Die im Kraftwerk Lynemouth verwendeten Holzpellets müssen die britischen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen; dazu zählen Treibhausgasemissionseinsparungen von mindestens 60 % gegenüber der durchschnittlichen EU-Intensität bei fossilen Brennstoffen (d. h. gegenüber dem EU-Durchschnitt im Bereich Kohle und Gas, gemessen an der in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie dargelegten Methode). Diese Zielvorgabe im Bereich der Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen wird ab April 2020 auf mindestens 72 % und ab April 2025 auf mindestens 75 % angehoben. Die britischen Nachhaltigkeitskriterien enthalten auch Bestimmungen zum Schutz der Biodiversität und zur Vermeidung nicht nachhaltiger Praktiken (10).

(25)

Der weltweite Handel mit Holzspänen wurde auf 22 Mio. Tonnen im Jahr 2011 geschätzt. Die Nachfrage in der Union ist größer als die Erzeugung, sodass Holzpellets eingeführt werden. Die Nettoeinfuhren von Holzpellets in die EU lagen Schätzungen zufolge in demselben Jahr bei 3,2 Mio. Tonnen, um im Jahr 2012 auf rund 4 Mio. Tonnen zu steigen.

(26)

Der globale Verbrauch von Holzpellets belief sich Schätzungen zufolge im Jahr 2012 auf 22,4-24,5 Mio. Tonnen (11), wovon rund 15,1 Mio. Tonnen in der Union verbraucht wurden. Die Mitgliedstaaten mit dem höchsten Verbrauch von Holzpellets in Kraftwerken sind das Vereinigte Königreich (1,3 Mio. Tonnen im Jahr 2013) (12), Belgien (1,3 Mio. Tonnen), die Niederlande (1,2 Mio. Tonnen), Dänemark (1 Mio. Tonnen) und Schweden (1 Mio. Tonnen).

2.6.   Transparenz

(27)

Im Hinblick auf Berichterstattung und Transparenz gab das Vereinigte Königreich an, dass alle über FIDeR vergebenen Investitionsverträge in der unterzeichneten Form online veröffentlicht wurden (13).

2.7.   Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(28)

Am 19. Februar 2015 beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt einzuleiten, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Beihilfe und das Risiko einer Verfälschung des Marktes.

(29)

Konkret gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Risiko einer Überkompensation nicht ausgeschlossen werden könne. Die Kommission wies darauf hin, dass der IRR durch die bei den Kalkulationen zugrunde gelegten ursprünglichen Annahmen erheblich beeinflusst wird und dass die ursprünglich vom Vereinigten Königreich geschätzten Werte für die Betriebsparameter nicht vollständig den verfügbaren Marktinformationen entsprächen.

(30)

Die Kommission führte eine Sensitivitätsberechnung durch, um die Auswirkungen von Veränderungen bei den durchschnittlichen Werten des thermischen Wirkungsgrads, des Auslastungsgrads und der Brennstoffkosten des Kraftwerks auf den IRR zu schätzen. Nach diesen Berechnungen würde der (reale) IRR (vor Steuern) von 9,7 % auf 23,1 % steigen, wenn der thermische Wirkungsgrad und der Auslastungsgrad beispielsweise um 5 % steigen und die Brennstoffkosten um 5 % sinken. Analoge Veränderungen dieser drei Parameter um 10 % würden den IRR auf 31,7 % steigen lassen. Die Kommission ging daher davon aus, dass Unsicherheiten in Bezug auf die bei der Kostenkalkulation zugrunde gelegten Annahmen zu einer Überkompensation führen könnten.

(31)

Die Kommission äußerte zudem Bedenken, dass die Menge an Ausgangsmaterial, die für den ausschließlichen Betrieb des Kraftwerks Lynemouth mit Biomasse benötigt wird, sowohl im Verhältnis zum europäischen als auch im Verhältnis zum Weltmarkt erheblich ist. Auf der Grundlage von Daten aus dem Jahr 2012 würde der Anteil des Kraftwerks Lynemouth am weltweiten Verbrauch von Holzpellets 7,4 % betragen; der Anteil am europäischen Verbrauch läge entsprechend bei 11,2 % und der Anteil am britischen Verbrauch bei 88,2 % — bei steigenden Einfuhren.

(32)

Die Kommission äußerte Zweifel daran, dass ein solcher Anstieg der Nachfrage innerhalb eines kurzen Zeitraums ohne signifikante Verfälschungen des Marktes vom Holzpelletmarkt aufgefangen werden könnte. Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass Holzbiomasse als Rohstoff in einer Reihe von Industrien (etwa bei der Herstellung von Zellstoff, Papier oder Karton) zum Einsatz kommt, sodass Verfälschungen des Marktes nicht auszuschließen seien.

3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(33)

Bei der Kommission gingen 30 Stellungnahmen von betroffenen Interessenträgern ein. In den Stellungnahmen von Handelsverbänden (14) und den Mitgliedern des britischen Parlaments wurde die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Vorhabens betont. Lynemouth Power LTD und die Spencer Group legten zudem Befürwortungsschreiben verschiedener Interessenträger vor.

(34)

Vier Nichtregierungsorganisationen verwiesen auf die Umweltrisiken des Vorhabens (15). Konkret wurde bezweifelt, dass durch die Erzeugung von Strom aus eingeführter Biomasse tatsächlich CO2 eingespart werden könne, und es wurde auf mögliche negative Auswirkungen auf die Luftqualität und die Biodiversität verwiesen.

(35)

Sechs Organisationen lieferten Argumente dafür, dass das Vorhaben in Lynemouth den Wettbewerb im Rohstoffmarkt für Holzfasern verfälsche. Die erhaltenen Stellungnahmen deckten folgende Aspekte ab: die Auswirkungen einer verstärkten Nutzung von Biomasse zur Energiegewinnung auf den globalen Holzfasermarkt (UK Wood Panel Industries Federation, WPF) und auf den europäischen Preis für Rohstoffe (European Panel Federation, EPF); die Auswirkungen auf den Faserholzmarkt im Südosten der Vereinigten Staaten von Amerika (American Forest & Paper Association, Steptoe & Johnson im Auftrag eines Interessenträgers aus dem Südosten der USA und eines Faserholzverarbeiters in den USA) sowie die Auswirkungen auf den nordamerikanischen Markt für Holzabfälle (Mulch & Soil Council).

(36)

Ein Faserholzverarbeiter in den USA und Steptoe & Johnson behaupten, dass — obwohl sich die betroffenen Verarbeitungsstätten in den USA befinden — Halbfertigerzeugnisse in die Union ausgeführt werden. Daher könnten mögliche Verfälschungen des Marktes die Aktivitäten in der Union beeinträchtigen. Laut den von der WPF und der EPF eingereichten Beiträgen könne das Umwandlungsvorhaben in Lynemouth den Wettbewerb im Holzfasermarkt im Vereinigten Königreich und der Europäischen Union verfälschen. Zur Unterstützung dieser Aussage übermittelte die WPF auf einer Umfrage basierende Daten, die einen Anstieg der Preise für Sägemehl, Holzspäne und Rundholz im britischen Markt zeigen. Die Daten (Grafik) zeigen einen Preisanstieg von rund 80 % (Daten nicht inflationsbereinigt). Die EPF übermittelte eine Grafik zu den Preisen von Rundholz, Sägemehl und Holzspänen in Europa, basierend auf einer Studie des Beratungsunternehmens Ecofys (16). Die Daten zeigen einen Anstieg von rund 40 % seit 2009. Allerdings zeigen die Daten, dass sich der Preisanstieg auf einige Länder beschränkt (Österreich, Frankreich, Italien, Schweden, Vereinigtes Königreich), während die Preise in anderen Ländern relativ konstant blieben (Belgien, Litauen, Slowakei, Spanien).

(37)

In den Beiträgen eines US-amerikanischen Faserholzverarbeiters, der American Forest & Paper Association („AFPA“) und von Steptoe & Johnson wird argumentiert, dass die vorgeschlagene Maßnahme den Wettbewerb im US-amerikanischen Markt verfälschen könnte, da der Großteil der Holzpellets aus dem Südosten der USA eingeführt wird.

(38)

Ein US-amerikanischer Faserholzverarbeiter und die AFPA gaben an, dass sich die Holzentnahme im Südosten der USA im Jahr 2011 insgesamt auf 230 Mio. Tonnen Frischholz belief (entspricht 107 Tonnen trockenem Holz, da 2,15 Tonnen Frischholz aufgrund des Wassergehalts eine Tonne trockenes Holz ergeben (17)). Von dieser Menge waren rund 115 Mio. Tonnen Frischholz Faserholz (größtenteils aus Weichholz). Abbildung 1 zeigt die Gesamtentnahme im Südosten der USA nach Art des Erzeugnisses (18).

Abbildung 1

Gesamtmenge der Holzentnahmen für den Süden der USA von 1995-2011 (Abt et al., 2014)

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(39)

Die im Bericht übermittelten Daten zeigen einen Anstieg der Erzeugung von Holzpellets im Südosten der USA in den vergangenen Jahren und im selben Zeitraum einen Anstieg der Pelletausfuhren aus dem Südosten der USA. Demselben Bericht zufolge stieg die Kapazität für die Erzeugung von Holzpellets im Südosten der USA von 2 Mio. Tonnen Frischholz im Jahr 2010 auf 6 Mio. Tonnen Frischholz im Jahr 2011. Dieser Kapazitätsausbau dient nahezu vollständig zur Produktion von Pellets für die Ausfuhr in die EU-Mitgliedstaaten.

(40)

Den von Steptoe & Johnson übermittelten Daten zufolge stieg der Preis für Kiefernfaserholz im Südosten der USA zwischen 2011 und 2014 um 25 % und der Preis für Faserholz aus Hartholz um 60 %. Nach Angaben der AFPA stieg der Stockpreis für Kiefernfaserholz im Süden der USA im Jahr 2013 um 11 % und im Jahr 2014 um 10 %. Diese Beteiligten vertreten die Ansicht, dass der Anstieg durch eine gestiegene Erzeugung von Holzpellets verursacht wird. Der in Erwägungsgrund 36 erwähnte Faserholzverarbeiter liefert keine Kostendaten, äußert jedoch ähnliche Bedenken hinsichtlich des Risikos steigender Rohstoffpreise aufgrund der subventionierten Holzpelletnutzung.

(41)

Den von Steptoe & Johnson übermittelten Daten zufolge stieg der Preis für Kiefernfaserholz im Südosten der USA zwischen 2011 und 2014 um 25 % und der Preis für Faserholz aus Hartholz um 60 %. Die genannten Parteien vertreten die Meinung, dass der Anstieg durch die gestiegene Erzeugung von Holzpellets verursacht wird.

(42)

Zur Stützung dieser Behauptung übermittelten ein US-amerikanischer Faserholzverarbeiter und die AFPA eine theoretische Untersuchung, in der die wirtschaftlichen Auswirkungen eines starken Anstiegs der Erzeugung von Pellets auf den Holzfasermarkt im Südosten der USA analysiert wurden (19). In dieser Untersuchung sind Szenarien mit einer hohen Marktdurchdringung von Biomasse dargestellt. Die Autoren schätzten die künftige Nachfrage nach Holzpellets und berücksichtigten dabei eine hohe Marktdurchdringung von Bioenergie (einschließlich inländischer und internationaler politischer Trends und Vorhersagen in den nationalen Aktionsplänen für erneuerbare Energiequellen der EU). Das Modell geht davon aus, dass bis 2020 im Südosten der USA jedes Jahr aus 44 Mio. Tonnen Frischholz Pellets und Holzspäne zur energetischen Nutzung erzeugt werden. Gemäß dem verwendeten Modell verursacht diese große zusätzliche Nachfrage kurzfristig einen signifikanten Anstieg der Rohstoffpreise (im Bereich von durchschnittlich 70 % für den gesamten Markt). Langfristig würden jedoch die forstwirtschaftlichen Ressourcen steigen, um die Nachfrage bedienen zu können, und die Preise würden fallen.

(43)

Steptoe & Johnson gaben an, dass die Anpflanzung von wirtschaftlich nutzbaren Bäumen im Südosten der USA in den letzten drei Jahrzehnten zurückgegangen sei. In Kombination mit einer erhöhten Erzeugung von Pellets könne dies zu negativen Wachstumsraten in der Region führen, was wiederum nicht nachhaltige Umweltpraktiken und einen Verlust an Biodiversität zur Folge hätte.

(44)

Ein US-amerikanischer Faserholzverarbeiter, die EPF und Steptoe & Johnson äußerten Bedenken hinsichtlich der kumulierten Auswirkungen anderer großer Vorhaben (insbesondere der Vorhaben im Zusammenhang mit dem Kraftwerk Drax im Vereinigten Königreich) und der europäischen Biomassepolitik im Allgemeinen.

(45)

Der Mulch & Soil Council zeigte sich besorgt in Bezug auf mögliche Verfälschungen im nordamerikanischen Markt für Holzabfälle.

(46)

Die WPF, Steptoe & Johnson und der Mulch & Soil Council stellten infrage, ob durch Strom, der mithilfe von aus Nordamerika eingeführter Biomasse erzeugt wird, tatsächlich CO2 eingespart werden könne. Steptoe & Johnson äußerten zudem Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und übermittelten zusätzliche Daten zur Herkunft des für die Pelleterzeugung verwendeten Holzes und der Rohstoffe, die in der Verpackungsindustrie benötigt werden.

(47)

Zwölf (20) Unternehmen und Industrieverbände lieferten technische Argumente, in denen die Stichhaltigkeit und die positiven Auswirkungen des Vorhabens betont wurden. Die Beiträge decken verschiedenen Themen ab (unter anderem): den IRR des Vorhabens, die Verfügbarkeit und Nachhaltigkeit von Biomasse, die Rolle der Energieerzeugung aus Biomasse bei der Verwirklichung der britischen Ziele für erneuerbare Energien, die erwarteten Betriebsparameter des Kraftwerks und die Logistik der Brennstoffversorgung.

(48)

Insbesondere die United States Industrial Pellet Association betonte die Emissionssenkung, die mit Bioenergie einhergeht, und die Nachhaltigkeit von in den USA erzeugten Pellets. Zudem übermittelte sie Daten zu den Rohstoffpreisen im Südosten der USA (siehe nachfolgende Abbildung 2).

(49)

Die Wood Pellet Association of Canada meldete Daten zur Verfügbarkeit von Holzpellets. Der Beitrag zitiert insbesondere eine Untersuchung der Unternehmensberatung Pöyry (21), der zufolge die Liefergebiete im Südosten der USA, in Westkanada und in Russland zusammen über überschüssige 50 Mio. Tonnen trockener Biomasse-Einsatzstoffe verfügen.

Abbildung 2

Stockpreis im Südosten der USA

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(50)

Enviva übermittelte Daten zur prognostizierten Nachfrage nach Holzpellets sowie zum voraussichtlichen Angebot. Enviva zufolge befinden sich im ersten Quartal 2015 Holzpelletvorhaben in Entwicklung, die nach ihrer Fertigstellung weitere 18,1 Mio. Tonnen zur globalen Erzeugungskapazität beitragen werden. Der Beitrag enthielt des Weiteren Daten zur US-amerikanischen Schnittholzerzeugung (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3

Wohnungsbau und Schnittholzverbrauch in den USA, 2004-2014

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(51)

Der European Pellet Council lieferte Daten zum Preis und zur Verfügbarkeit von Holzpellets sowie zu den Rohstoffpreisen in der Union und in den USA. Dem European Pellet Council zufolge führte der starke Anstieg der Nachfrage nach Pellets zwischen 2012 und 2014 nicht zu einem signifikanten Anstieg der Pelletpreise. Um dieses Argument zu untermauern, übermittelte der European Pellet Council Daten zum Preis von Holzpellets in den USA aus dem Zeitraum Dezember 2013 bis April 2015 sowie zum Preis in der Union aus dem Zeitraum Januar 2011 bis März 2015. In beiden Fällen ließen sich keine Preisanstiege feststellen.

(52)

Diesen Daten zufolge führte der starke Anstieg der Nachfrage nach Pellets zwischen 2012 und 2014 nicht zu einem signifikanten Anstieg der Pelletpreise.

(53)

Abschließend wurden in einem Beitrag (Société Générale) Daten zur Rentabilität des Vorhabens übermittelt.

4.   STELLUNGNAHMEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(54)

Das Vereinigte Königreich übermittelte zusätzliche Informationen zu den Betriebsparametern des Kraftwerks Lynemouth. Nach Überprüfung anderer Biomassekraftwerke wurde der Auslastungsgrad des Kraftwerks von 75,3 % auf 77 % erhöht (wie in der Tabelle dargestellt, siehe auch Fußnote 3). Darüber hinaus zeigte das Vereinigte Königreich, dass der thermische Wirkungsgrad von mit Kohlestaub befeuerten Kraftwerken für die Kohlekraftwerke des Vereinigten Königreichs im Zeitraum von 2009 bis 2013 bei rund 36 % liegt. Abschließend übermittelte das Vereinigte Königreich eine Aufschlüsselung der Brennstoffkosten und erklärte, dass alle Betriebsparameter robust seien, da sie mit denen anderer Kraftwerke verglichen und von unabhängigen Gutachtern geprüft würden (22).

(55)

Das Vereinigte Königreich behauptet, dass sich die wirtschaftlichen Aspekte des Vorhabens in Lynemouth seit der Anmeldung wesentlich geändert haben. Konkret war die Inbetriebnahme des Vorhabens für das dritte Quartal 2016 vorgesehen, doch das Vereinigte Königreich schätzt nun, dass das Vorhaben in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 in Betrieb gehen wird. Da die Förderung für die Umstellung auf Biomasse unabhängig vom Startdatum im März 2027 auslaufen wird, hat das Vorhaben rund ein Jahr an Subventionen verloren. Zudem hatte das Vorhaben erhöhte Kapitalkosten. Des Weiteren sind aufgrund einer Gesetzesänderung ab August 2015 erneuerbare Stromquellen nicht länger von der Klimaänderungsabgabe (einer Kohlenstoffsteuer) befreit. Schließlich wirkte sich der Wertverlust des Pfunds gegenüber dem US-Dollar zusätzlich negativ auf die Rentabilität des Vorhabens aus.

(56)

Nach Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs senkten diese Entwicklungen die Rentabilität des Vorhabens wesentlich. Der geschätzte IRR liegt nun bei rund [3-8 %] (real, vor Steuern).

(57)

Im Jahr 2014 wuchs der globale Holzpelletmarkt auf rund 27 Mio. Tonnen. Das Vereinigte Königreich übermittelte auch Daten zum Handel im globalen Holzpelletmarkt (siehe Abbildung 4). Der Holzpelletverbrauch in der Union stieg von etwa 8 Mio. Tonnen im Jahr 2009 auf etwa 16 Mio. Tonnen im Jahr 2013 und verdoppelte sich somit fast (23).

Abbildung 4

Handel mit Holzpelleteinfuhren in der EU in Tonnen

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(58)

Abbildung 5 zeigt, dass die Holzpelleteinfuhren in der Union von 1,8 Mio. Tonnen im Jahr 2009 auf 3,2 Mio. Tonnen im Jahr 2011 gestiegen sind. Im Jahr 2012 betrugen die Einfuhren in die Union rund 4 Mio. Tonnen, und es wird erwartet, dass die Einfuhren in den kommenden Jahren weiter steigen. Im Jahr 2014 betrugen die Holzpelleteinfuhren aus dem Südosten der USA rund 7,3 Mio. Tonnen (24).

Abbildung 5

Holzpelleteinfuhren in die EU in Tonnen

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Quelle: Daten des VK.

(59)

Das Vereinigte Königreich stellte des Weiteren klar, dass der überwiegende Teil des verfügbaren Pelletangebots derzeit im Rahmen individuell ausgehandelter Verträge (in der Regel mit einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren) eingeführt wird. Der Spotmarkt für Holzpellets stellt einen sehr begrenzten Anteil des gesamten Holzpelletangebots dar. Pelletpressen können in 18 bis 30 Monaten errichtet werden; möglicherweise abgesichert durch einen langfristigen Liefervertrag. Aufgrund niedriger Hürden für neue Marktteilnehmer gehen die Behörden des Vereinigten Königreichs davon aus, dass der Holzpelletmarkt die Nachfrage, die durch das Kraftwerk Lynemouth generiert wird, abdecken kann.

(60)

Um diese Behauptung zu untermauern, verglich das Vereinigte Königreich den Pelletverbrauch in der Union mit dem Spotpreis im Südosten der USA. Wie in Abbildung 5 dargestellt, verdoppelten sich die aus dem Südosten der USA stammenden Einfuhren in die Union zwischen 2009 und 2011. In diesem Zeitraum veränderten sich die Spotmarktpreise trotz der steigenden Einfuhren in die Union nicht wesentlich, wie aus Abbildung 6 hervorgeht.

Abbildung 6

Holzpelletverbrauch und FOB-Holzpellet-Spotpreise im Südosten der USA (2009–2013)

[…] (*1)

(61)

Das Vereinigte Königreich übermittelte auch Daten zur vorgeschlagenen Lieferkette. Lynemouth beabsichtigt, rund [60-80 %] der benötigten Pellets aus dem Südosten der USA zu beziehen. Rund [5-20 %] des Brennstoffs wird aus anderen Mitgliedstaaten, der Rest aus Westkanada eingeführt. Lynemouth hat […] mögliche Lieferanten ausgemachten, von denen […] in […] verschiedenen Staaten im Südosten der USA und […] in Europa ansässig sind. Lynemouth plant nicht, Biomasse aus dem Vereinigten Königreich zu beziehen.

(62)

Nach Angaben des Vereinigten Königreichs lässt sich der Anstieg der Rohstoffpreise durch einen Mangel an Sägewerksabfällen erklären. Das Vereinigte Königreich erläuterte, dass bei der Verarbeitung von Sägeholz in großen Mengen Sägewerksabfälle in großen Mengen entstehen, die sowohl für die Erzeugung von Holzpellets als auch für andere Zwecke genutzt werden können. Allerdings ist die Verfügbarkeit von Sägewerkabfällen begrenzt und an die Erzeugung von Sägeholz geknüpft. Nach Angaben des Vereinigten Königreichs hat sich die Bauwirtschaft in den USA seit der Finanzkrise nicht vollständig erholt. Die Abschwächung im Wohnungsbau und der Rückgang der Sägeholzerzeugung senkten die verfügbare Menge von Sägewerksabfällen, die für die Erzeugung von Faserholz und Holzpellets verwendet werden könnten. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs trägt die Knappheit von Sägewerksabfällen signifikant zum Anstieg der Rohstoffpreise bei.

(63)

Um dieses Argument zu untermauern, geben die Behörden des Vereinigten Königreichs an, dass der Anstieg der Rohstoffpreise in den lokalen Märkten nicht mit der gestiegenen Erzeugung von Pellets in Zusammenhang stehe. Abbildung 7 zeigt den Preisanstieg in den lokalen US-Märkten ab dem zweiten Quartal 2013 bis zum ersten Quartal 2015 und verdeutlicht, welche Märkte einen signifikanten Anstieg der Erzeugung von Pellets verzeichneten.

Abbildung 7

Anstieg der Kieferstockpreises in lokalen US-Märkten Q2/2013 bis Q1/2015

[…] (*1)

(64)

Schließlich bestätigte das Vereinigte Königreich, dass das Kraftwerk Lynemouth aufgrund einer Änderung der Vertragsbestimmungen dazu verpflichtet werden kann, die in Erwägungsgrund 24 genannten Nachhaltigkeitskriterien zu erfüllen, zum Beispiel falls zu einem späteren Zeitpunkt auf EU-Ebene verpflichtende Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse verabschiedet werden.

5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(65)

Eine Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn es sich dabei um „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art [handelt], die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, […] soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(66)

Wie im Einleitungsbeschluss vom 19. Februar 2015 dargelegt, erhält der Begünstigte für den erzeugten Strom eine Betriebsbeihilfe in Form einer variablen Prämie (siehe Erwägungsgründe 16 bis 19) des im Eigentum des britischen Staates stehenden Vertragspartners, der Low Carbon Contracts Company Ltd. Die Maßnahme fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (in diesem Falle Biomasse) durch den ausgewählten Begünstigten. Strom wird in großem Umfang zwischen Mitgliedstaaten gehandelt. Daher könnte die angemeldete Maßnahme den Wettbewerb auf dem Strommarkt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Zudem wird das Kraftwerk auf dem Rohstoffmarkt am Wettbewerb um Biomassebrennstoff teilnehmen. Insbesondere muss aufgrund fehlender lokaler forstwirtschaftlicher Ressourcen der Großteil der benötigten festen Biomasse aus dem Ausland eingeführt werden (siehe Erwägungsgrund 61).

(67)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags handelt (25).

5.1.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(68)

Auf Grundlage der vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen stellt die Kommission fest, dass keine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde. Es werden keine Zahlungen geleistet, bevor die staatliche Beihilfe nicht genehmigt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich seine Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfüllt hat.

5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(69)

Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Maßnahme auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, und zwar aus fester Biomasse, abzielt. Die angemeldete Maßnahme fällt in den Anwendungsbereich der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (im Folgenden „Leitlinien“) (26). Die Kommission hat daher die angemeldete Maßnahme auf Grundlage der allgemeinen Vereinbarkeitsbestimmungen der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (dargelegt in Abschnitt 3.2 der Leitlinien) und der konkreten Vereinbarkeitskriterien für Betriebsbeihilfen, die für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährt werden (Abschnitt 3.3.2.1 der Leitlinien), bewertet.

5.2.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse

(70)

Wie im Einleitungsbeschluss festgehalten, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die angemeldete Beihilfe dazu dient, das Vereinigte Königreich bei der Erreichung seiner Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und der CO2-Einsparungsziele, die von der EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegt wurden (27), zu unterstützen. Wie im Erwägungsgrund 10 dargelegt, soll das Kraftwerk Schätzungen des Vereinigten Königreichs zufolge rund 2,3 TWh erneuerbare Energie erzeugen und so 17,7 Mio. Tonnen CO2 einsparen. Daher übermittelte das Vereinigte Königreich explizit und nach Maßgabe der Randnummern 30, 31 und 33 Buchstabe a der Leitlinien die CO2-Einsparungen und die Menge des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen, die für das Vorhaben erwartet werden. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags abzielt.

(71)

Umweltorganisationen und Steptoe & Johnson äußerten Bedenken bezüglich der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Das Vereinigte Königreich bestätigte, dass die Beihilfe nur für Biomasse gewährt wird, die die Definitionen der Leitlinien erfüllt (siehe Randnummer 6 der Leitlinien). Die Kommission erinnert daran, dass die Beihilfe die Umweltziele aus Randnummer 69 erfüllen wird und daher die im Rahmen der Beihilfenkontrolle erforderliche Prüfung der Umweltkriterien zu einem positiven Ergebnis kommt. Zudem muss das Kraftwerk das geltende Umweltrecht einhalten, insbesondere im Hinblick auf die Luftverschmutzung. Das Kraftwerk unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (28), in der die Grenzwerte für NOX-, SO2- und Partikelemissionen aus großen Feuerungsanlagen festgelegt sind, und muss diesen Bestimmungen nachkommen. Zudem stellt die Kommission fest, dass die in Lynemouth verwendeten Holzpellets die britischen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen müssen. Nach Angaben der britischen Behörden werden diese Kriterien — einschließlich der CO2-Einsparungen — anhand des Lebenszyklus berechnet. Die britischen Nachhaltigkeitskriterien enthalten zudem Bestimmungen, um andere negative Umweltauswirkungen (etwa Verlust der Biodiversität) zu vermeiden.

5.2.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen, Anreizeffekt und Geeignetheit der Beihilfe

(72)

Die Kommission gelangte zudem in ihrem Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass die Beihilfe erforderlich sei, einen Anreizeffekt besitze und geeignet sei. Insbesondere im Hinblick auf die Randnummern 38, 107 und 115 der Leitlinien stellt die Kommission fest, dass das Marktversagen in bestimmten Bereichen (d. h. das Versäumnis, externe, aus der Nutzung von fossilen Brennstoffen resultierende Effekte auf den Energiepreis zu berücksichtigen) durch die bestehenden Rahmenbedingungen nicht ausreichend gewürdigt wird und dass das Vorhaben ohne die zu beurteilende Betriebsbeihilfe finanziell nicht tragfähig wäre.

(73)

Mit Verweis auf die Randnummern 49 und 58 der Leitlinien zeigte das Vereinigte Königreich, dass die mittleren Stromgestehungskosten deutlich über dem erwarteten Marktpreis für Strom liegen; und die britischen Behörden übermittelten eine Finanzanalyse, die zeigt, dass ohne die zu beurteilende Beihilfe der IRR des Vorhabens negativ wäre. In einer solchen Situation würden die Marktteilnehmer nicht in das Biomassevorhaben investieren wollen. Die Beihilfe ändert daher das Verhalten des Begünstigten. Das Vereinigte Königreich bestätigte, dass der Begünstigte Anträge stellen musste und diese vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben einreichte (Randnummer 51 der Leitlinien).

(74)

Mit Verweis insbesondere auf die Randnummern 40 und 116 der Leitlinien zeigte das Vereinigte Königreich, dass die Beihilfe ein geeignetes Instrument ist. Wie im Einleitungsbeschluss erläutert, liegen die mittleren Stromgestehungskosten über dem erwarteten Marktpreis für Strom und der erwartete IRR wäre ohne die staatliche Beihilfe negativ. Um den Mangel ausreichender Einkünfte für dieses konkrete Vorhaben zu kompensieren, gewährt das Vereinigte Königreich eine staatliche Beihilfe, die konkret auf dieses Vorhaben zugeschnitten ist und auf die Anforderungen des durchzuführenden Vorhabens eingeht, ohne den erwarteten IRR zu überschreiten (d. h. innerhalb der in Erwägungsgrund 18 beschriebenen Mindestrenditen). Das Vorhaben in Lynemouth wurde unter anderem zur Erreichung der Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen der Union (siehe Erwägungsgrund 7) ausgewählt und erhielt eine Betriebsbeihilfe in Form eines Differenzvertrags. In ihrem Beschluss in der Sache SA.36196 (29) („Electricity Market Reform — Contract for Difference for Renewables“) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Differenzvertrag ein geeignetes Instrument zur Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse ist.

(75)

Daher schlussfolgert die Kommission, dass die Beihilfe für das angemeldete Vorhaben erforderlich ist, einen Anreizeffekt besitzt und mittels eines geeigneten Instruments gewährt wird.

5.2.3.   Angemessenheit

(76)

In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Beihilfe angemessen ist (siehe Erwägungsgrund 28) Die Kommission erinnert daran, dass die mittleren Stromgestehungskosten für dieses Biomassevorhaben — auf der Grundlage eines IRR von 10 % — vom Vereinigten Königreich mit mindestens 105 GBP/MWh beziffert wurden (siehe Erwägungsgrund 19). Die Kommission erachtet diese mittleren Stromgestehungskosten als geeignet, wie bereits in früheren Beschlüssen bestätigt wurde (30). Das Vereinigte Königreich zeigte, dass die Beihilfe pro Energieeinheit die Differenz zwischen den mittleren Stromgestehungskosten und dem erwarteten Marktpreis für Strom nicht übersteigt, da der Basispreis (der den Marktpreis zuzüglich der Prämie widerspiegelt) die mittleren Stromgestehungskosten nicht übersteigt (31). Des Weiteren bestätigte das Vereinigte Königreich, dass die Beihilfe gewährt wird, bis die Investition gemäß den üblichen Buchungsregeln abgeschrieben ist.

(77)

Die Mindestrendite für das Vorhaben liegt zwischen 8,8 % und 12,7 % (real, vor Steuern), wie in Erwägungsgrund 18 beschrieben und von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss akzeptiert. Dies entsprach den von der Kommission zuvor für Biomassevorhaben im Vereinigten Königreich genehmigten Renditen (32). Die Kommission wird untersuchen, ob der IRR des Vorhabens die Mindestrendite berücksichtigt.

(78)

Nach Erlassen des Einleitungsbeschlusses übermittelte das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zu dem Vorhaben, die zeigten, dass der IRR für das Vorhaben in Lynemouth deutlich unter dem in der Anmeldung genannten IRR liegt, was hauptsächlich dem Verlust von Subventionen eines Jahres, höheren Kapitalkosten, der abgeschafften Freistellung von der Klimaänderungsabgabe und ungünstigen Wechselkursentwicklungen geschuldet ist. Des Weiteren korrigierten die britischen Behörden den Auslastungsgrad, eines der Betriebsparameter, nach oben.

(79)

Gemäß der übermittelten Berechnung aus finanzieller Perspektive beträgt der IRR für das Vorhaben nun rund [3-8 %] (real, vor Steuern) und liegt damit deutlich unter der Mindestrendite, was bereits ein Anzeichen dafür ist, dass keine Überkompensation vorliegt. Dennoch stellt die Kommission fest, dass die Betriebsparameter, etwa der durchschnittliche thermische Wirkungsgrad, der Auslastungsgrad und die Brennstoffkosten, immer noch schwanken können.

(80)

Vor diesem Hintergrund übermittelte das Vereinigte Königreich Daten, die zeigen, dass der thermische Wirkungsgrad von Kohlestaubkraftwerken bei rund 36 % liegt, und die Marktinformationen lassen darauf schließen, dass diese Art von Vorhaben zur Umstellung eines Kraftwerks auf Biomasse einen thermischen Wirkungsgrad von rund 38 % bis 39 % erzielen könnte. Eine Erhöhung des thermischen Wirkungsgrads um 10 %, wie im Einleitungsbeschluss dargelegt, erscheint daher nicht realistisch.

(81)

Wie vorstehend beschrieben wurde der Auslastungsgrad des Vorhabens (siehe Erwägungsgrund 12) auf 77 % erhöht; Grundlage hierfür war eine Analyse von Daten aus anderen Biomassekraftwerken, die vom Vereinigten Königreich nach dem Erlass des Einleitungsbeschlusses geprüft wurden. Des Weiteren lassen die vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen darauf schließen, dass der Nettoauslastungsgrad für diese Art von Kraftwerk rund 80 % nicht überschreiten würde (33).

(82)

In Bezug auf die Brennstoffkosten erläuterte das Vereinigte Königreich detailliert die Kosten für die Absicherung der Versorgung mit Holzpellets. Die übermittelte Dokumentation wurde von unabhängigen Gutachtern geprüft und enthält eine detaillierte Aufschlüsselung der zentralen Kostenelemente in der Lieferkette für das Kraftwerk in Lynemouth, darunter die Kosten für Herstellung, Transport und Logistik (einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der für Lynemouth erforderlichen Aufrüstung der Hafenanlagen). Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Erläuterung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei dem geschätzten Betrag von 7,17 GBP/GJ um eine sinnvolle Schätzung der zu erwartenden Brennstoffkosten handelt.

(83)

Grundlage für die Schätzung des IRR waren die Annahme, dass der thermische Wirkungsgrad und der Auslastungsgrad um 5 % steigen und die Brennstoffkosten um 5 % sinken. Wie in den Erwägungsgründen 79 bis 81 dargelegt, gelten Veränderungen dieser Größenordnung als konsistent mit den realistischen Bandbreiten der Betriebsparameter. Solche kumulativen Änderungen würden den IRR (real, vor Steuern) von ungefähr [3-8 %] auf […] erhöhen. Dieser Wert liegt immer noch innerhalb des vom Vereinigten Königreich angepeilten Spektrums der Mindestrendite.

(84)

Vor dem hier erläuterten Hintergrund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht zu einer Überkompensation führt. Daher ist die angemeldete Maßnahme zur Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse angemessen.

5.2.4.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(85)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der staatliche Beihilfe muss die Kommission festlegen, dass „die negativen Auswirkungen [der Beihilfe] — beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten — begrenzt sind und die positiven Auswirkungen — Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse — überwiegen“ (siehe Randnummer 88 der Leitlinien).

(86)

Mit Verweis auf die Randnummern 94 bis 96 der Leitlinien stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme nicht zu offensichtlichen negativen Auswirkungen führt, da die Beihilfe angemessen ist und nicht ausschließlich zur Verlagerung einer Tätigkeit ohne Umweltauswirkungen führt. Die Beihilfe unterstützt das Vorhaben, das Kraftwerk Lynemouth von Kohle auf Biomasse umzustellen, was zu CO2-Einsparungen führen wird (siehe Erwägungsgrund 10).

(87)

Bei der Prüfung der nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe konzentriert sich die Kommission auf die Verfälschungen, die sich aus den vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb in den betroffenen Produktmärkten und auf den Standort der wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben (siehe Randnummer 97 der Leitlinien). Da die Beihilfe für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährt wird, handelt es sich bei dem betroffenen Produktmarkt um den Strommarkt.

(88)

Zunächst erinnert Kommission an den begrenzten Marktanteil des Begünstigten (0,7 % des Stromerzeugungsmarkts im Vereinigten Königreich). Anschließend — und mit Verweis auf Randnummer 101 der Leitlinien — stellt die Kommission fest, dass es sich bei dem Vorhaben um den Umbau eines bestehenden Kohlekraftwerks handelt und dass das Vorhaben daher keine nachteiligen Auswirkungen nach sich ziehen wird, wie etwa den Ausbau der Marktmacht des Begünstigten. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme keine erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem britischen Stromerzeugungsmarkt haben wird.

(89)

In ihrem Einleitungsbeschluss äußert die Kommission Zweifel daran, ob das Vorhaben den Wettbewerb im Holzpelletmarkt und im vorgelagerten Rohstoffmarkt in einem Ausmaß verfälscht, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Angesichts der spezifischen Merkmale dieses einzeln angemeldeten Vorhabens erweiterte die Kommission die Analyse auf mittelbare Auswirkungen auf die Sekundärmärkte.

5.2.5.   Verfälschungen im Holzpelletmarkt

(90)

Die Kommission erinnert zunächst daran, dass das Kraftwerk in Lynemouth ausschließlich Holzpellets in Industriequalität nutzen kann. Während andere Kraftwerke in der Lage sein mögen, Holzpellets teilweise durch andere Brennstoffe zu ersetzen, wird angesichts der Bauweise des Kraftwerks in Lynemouth nicht erwartet, dass dort Holzpellets durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können. Der industrielle Holzpelletmarkt ist der richtige Produktmarkt, um das Ausmaß der Wettbewerbsverfälschung des Vorhabens zu analysieren.

(91)

Vom Vereinigten Königreich übermittelte Daten (siehe Abbildung 4) zeigen, dass Holzpellets zwischen den wichtigsten Erzeugungs- und Verbrauchsgebieten gehandelt werden. Zudem haben die Handelsströme in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen (um mehr als 40 % in einem Jahr). Wie in Abbildung 5 dargestellt, verdoppelten sich die aus dem Südosten der USA stammenden Einfuhren in die Union zwischen 2009 und 2011.

(92)

Auf Grundlage der Handelsströme und des Volumens der Einfuhren in die Union gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass der Holzpelletmarkt nicht auf einen einzigen Mitgliedstaat oder die Union beschränkt ist, sondern für die Prüfung der Verfälschung des Holzpelletmarkts als globaler Markt zu betrachten ist.

(93)

Im Jahr 2014 wuchs der globale Holzpelletmarkt auf rund 27 Mio. Tonnen. Der europäische Verbrauch von Holzpellets verdoppelte sich im Zeitraum zwischen 2009 und 2012 (wie in Abbildung 5 dargestellt). Trotz dieses Anstiegs zeigen die Daten aus Abbildung 6, dass sich die Preise auf dem Spotmarkt nicht wesentlich veränderten.

(94)

Zudem schließt die Kommission aus den Informationen, die als Antwort auf den Einleitungsbeschluss übermittelt wurden, dass der Großteil der Holzpelletlieferungen derzeit im Rahmen individuell ausgehandelter, langfristiger Verträge eingekauft wird. Pelletpressen können innerhalb von zwei Jahren gebaut werden, sobald (oder bevor) neue Verträge unterzeichnet und Umsätze gesichert werden. Daher scheinen die Markteintrittsschranken für neue Erzeugungsbetriebe niedrig. Der jüngste Anstieg der Pelleterzeugungskapazität sowohl im Südosten der USA als auch in der Union (34) untermauert diese Beobachtung.

(95)

Die vom Kraftwerk Lynemouth benötigte Menge an Holzpellets macht rund 5,5 % des globalen Holzpelletmarkts für das Jahr 2014 aus. Dies ist wesentlich weniger als die in dem Einleitungsbeschluss geschätzten und auf Daten aus dem Jahr 2012 basierenden 7,4 %. Angesichts der Tatsache, dass neue Pelletpressen im Hinblick auf den zeitlichen Aspekt mehr oder weniger parallel zur Umstellung eines Kraftwerks gebaut werden können (siehe Erwägungsgründe 59 und 60), ist zu erwarten, dass die zusätzliche Kapazität dann verfügbar wird, wenn auch die Nachfrage steigt, was auch von der geplanten Lieferkette für das Vorhaben bestätigt wird.

(96)

Der Blick in die Vergangenheit zeigt zudem, dass die Einfuhren sowie der Verbrauch in der Union rapide angestiegen sind, was ein weiterer Indikator dafür ist, dass der Holzpelletmarkt eine verstärkte Nachfrage bedienen kann. Daneben wird festgestellt, dass sich der Spotpreis im Südosten der USA, dem Gebiet, aus dem das Vorhaben voraussichtlich den Großteil der benötigten Holzpellets beziehen wird, nicht signifikant verändert hat (Abbildung 6), während die Einfuhren aus dieser Region in die Union anstiegen (Abbildung 5).

(97)

Die Analyse zeigt, dass der Markt für Holzpellets global ist und die steigende Holzpelletnachfrage, die im Zuge dieses Vorhabens zu erwarten ist, bedienen kann. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen auf dem Holzpelletmarkt nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse (CO2-Einsparungen und verstärkte Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen) zuwiderläuft.

5.2.6.   Verfälschungen auf dem Rohstoffmarkt

(98)

Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 75 des Einleitungsbeschlusses) fest, dass die steigende Nachfrage nach Holzpellets zu weiteren Verfälschungen im Rohstoffmarkt (d. h. dem Holzfasermarkt) führen kann. Diesbezüglich wird daran erinnert, dass die Beihilfe für die MWh an Strom gewährt wird, der vom Kraftwerk Lynemouth erzeugt wird. Die potenziellen Verfälschungen im Holzpellet- und Rohstoffmarkt resultieren nicht aus direkten Subventionen für Holzpellets oder Rohstoffe, sondern aus einer gestiegenen Nachfrage nach Brennstoff für die Stromerzeugung. Zudem sind die Auswirkungen auf den Rohstoffmarkt im Vergleich zu den Verfälschungen auf dem Holzpelletmarkt mittelbar.

(99)

Während es möglich ist, Pellets zu verschiffen, können die von der Holzpelletindustrie verwendeten Rohstoffe aus wirtschaftlichen Gründen normalerweise nur über begrenzte Distanzen transportiert werden. Verarbeitungsstätten für halbfertige Faserholzerzeugnisse beziehen ihr Holz aus Gebieten, die durchschnittlich etwa 100 km bis 150 km entfernt sind (der sogenannte „Einzugsradius“ der Anlage). Um die Auswirkungen dieser Anlagen auf den Wettbewerb zu beurteilen, ist es daher erforderlich, zu ermitteln, von welchem lokalen Markt die Pellets tatsächlich oder wahrscheinlich bezogen werden.

(100)

Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, soll das Kraftwerk Lynemouth [60-80 %] des gesamten benötigten Holzpelletbrennstoffs aus dem Südosten der USA beziehen. Rund [5-20 %] bis 15 % des Brennstoffs wird aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt. Dies impliziert, dass ungefähr […] Mio. Tonnen pro Jahr von mehr als 16 verschiedenen Lieferanten in anderen Mitgliedstaaten bezogen werden. Dies würde rund […] des Holzpelletverbrauchs in der EU ausmachen (siehe Abbildung 6). Zudem beabsichtigt es das Kraftwerk Lynemouth nicht, Rohstoffe aus dem Vereinigten Königreich zu beziehen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass das Vorhaben zu einem Anstieg der Rohstoffpreise im Vereinigten Königreich oder in der Europäischen Union führen wird, wie von der EPF bzw. der WPF behauptet. Daher ist nicht zu erwarten, dass die Maßnahme zu übermäßigen Verfälschungen des Wettbewerbs innerhalb der Union führt. Da die meisten Holzpellets von außerhalb der Union bezogen werden und der Markt für Rohstoffe lokal ist, machen sich die Auswirkungen außerhalb der Union bemerkbar.

(101)

Rund [10-30 %] der benötigten Holzpellets werden aus Kanada eingeführt. Die potenziellen Vorräte aus Kanada sind vermutlich deutlich umfangreicher als diejenigen aus Europa. Die von der Canadian Pellet Association übermittelten Daten enthielten für Westkanada eine Schätzung, in der von einem Biomasseüberschuss von 14 Mio. Tonnen ausgegangen wurde. Der Zukauf aus Kanada würde […] des geschätzten Überschusses betragen. Daher wird nicht erwartet, dass das Vorhaben in Bezug auf die Rohstoffe für Holzpellets übermäßige Auswirkungen im kanadischen Markt nach sich ziehen wird.

(102)

Der Großteil der für das Vorhaben benötigten Vorräte wird aus dem Südosten der USA eingeführt. Daher liegt der Fokus der Untersuchung potenzieller Verfälschungen des Rohstoffmarktes (Holzfaser) auf dieser Region.

(103)

Lynemouth wird rund 2 Mio. Tonnen Frischholz (also rund 0,9 Mio. Tonnen trockenes Holz) aus dem Südosten der USA einführen. Dies entspricht 1,7 % der gesamten Faserholzvorräte des Jahres 2011 im Südosten der USA und 0,9 % der gesamten, im selben Jahr in dieser Region entnommenen Holzmenge. Solche geringen Anteile sind keine deutlichen Anzeichen für übermäßige Verfälschungen des Rohstoffmarktes. Insbesondere bei Berücksichtigung der gesamten entnommenen Holzmenge würden die Auswirkungen nicht zu übermäßigen Verfälschungen im Markt führen. Zudem berücksichtigen diese Zahlen nur Faserholz und keine anderen Vormaterialien wie Abholzreste und Sägewerksabfälle, die bis zu einem gewissen Umfang ebenfalls zur Erzeugung von Holzpellets eingesetzt werden können.

(104)

Allerdings gaben einige Dritte an, dass der Anstieg der Erzeugung von Pellets einen Anstieg der Rohstoffpreise (Faserholz) im Südosten der USA verursachte. So übermittelten insbesondere Steptoe & Johnson und die AFPA Daten, die einen Preisanstieg im Zeitraum 2011-2014 zeigten. Dieselben Daten, jedoch unter Berücksichtigung eines längeren Zeitraums, wurden von der U.S. Industrial Pellet Association (Abbildung 3) übermittelt.

(105)

Die Kommission stellt fest, dass — wie in Abbildung 2 gezeigt — der durchschnittlich Rohstoffpreis (Stockpreis) im Südosten der USA nicht außerhalb des historischen Bereichs liegt. Daher erscheinen die Preisanstiege seit 2011 nicht ungewöhnlich. Im Jahr 2010 waren die Preise sogar noch höher, mutmaßlich aufgrund der Witterungsbedingungen.

(106)

Zudem gab das Vereinigte Königreich an, dass der US-amerikanische Markt immer noch vom Rückgang der Nachfrage im Zuge der Finanzkrise geprägt sei. So sank insbesondere die Sägeholzproduktion im Vergleich zu 2005 um 57 Mio. Tonnen Frischholz. Wäre diese Menge verfügbar, würden dadurch rund 28-19 Mio. Tonnen Frischholz an Abfällen entstehen, die wiederum als Ausgangstoff für Holzpellets oder konkurrierende Erzeugnisse dienen könnten. Des Weiteren gibt das Vereinigte Königreich an, dass es keinen Zusammenhang zwischen Gebieten mit einer umfangreichen Pelleterzeugung und einem Anstieg der Faserholzpreise in den lokalen Märkten gebe (Abbildung 7).

(107)

Tatsächlich zeigen die Daten in Abbildung 1, dass vor dem Jahr 2008 größere Mengen an Sägeholz — und damit an Holzabfällen — zur Verfügung standen. Eine begrenztere Verfügbarkeit von Holzresten könnte daher den Faserholzpreis negativ beeinflusst haben. Zudem hat das Vereinigte Königreich gezeigt, dass eine umfangreiche Erzeugung von Holzpellets nicht zwingend mit einem Anstieg der Rohstoffpreise einhergeht (siehe Erwägungsgrund 63).

(108)

Wie vorstehend ausgeführt (siehe Erwägungsgrund 62), wird der Faserholzpreis von Elementen wie Witterungsbedingungen und der Verfügbarkeit von Holzresten (in Abhängigkeit vom Sägeholzmarkt) beeinflusst, und auch in der Vergangenheit waren bereits Preisschwankungen zu beobachten. Außerdem treten Preisanstiege und -abfälle sowohl in Gebieten mit umfangreicher als auch in Gebieten mit weniger umfangreicher Pelleterzeugung auf. Daher ist nicht zu erwarten, dass die mittelbare Nachfrage nach Rohstoffen, die sich aus dem Vorhaben in Lynemouth ergibt, zu übermäßigen Verfälschungen des Marktes führt.

(109)

Einige Beteiligte übermittelten zudem eine theoretische Untersuchung, in der die möglichen Auswirkungen künftiger Szenarien mit einer größeren Verbreitung von Bioenergie abgebildet wurden. Die Studie bewertet nicht die Auswirkungen des Vorhabens in Lynemouth am Markt, sondern vielmehr die Auswirkungen der erwarteten globalen Nachfrage nach Biomasse unter Berücksichtigung bestehender und künftiger politischer Rahmenbedingungen. Es ist jedoch unsicher, in welchem Ausmaß Biomassekraftwerke gebaut werden, bzw. zu welchen Bedingungen und aus welchen Regionen die Biomasse tatsächlich bezogen werden würde. Die Untersuchung verändert daher nicht die Schlussfolgerungen zu den potenziellen Auswirkungen des Vorhabens in Lynemouth, da sie vor allem auf die potenziellen Auswirkungen künftiger Entwicklungen eingeht.

(110)

Daten des Vereinigten Königreichs zufolge beabsichtigt Lynemouth, Biomasse aus rund […] Pelletpressen zu beziehen, die sich auf […] Bundesstaaten im Südosten der USA verteilen. Die Diversifizierung der Lieferkette senkt das Risiko von Verfälschungen in den lokalen Märkten weiter.

(111)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass aufgrund der Maßnahme keine übermäßigen Verfälschungen des Rohstoffmarktes zu erwarten sind. In dieser Hinsicht wird daran erinnert, dass die Beihilfe für die Erzeugung von Strom aus fester Biomasse gewährt wird und dass sämtliche Auswirkungen der Beihilfe mittelbar auf den Bezug der Rohstoffe, die in der Holzpelletindustrie zum Einsatz kommen, zurückzuführen wären.

5.2.7.   Abwägungsprüfung

(112)

Wenn staatliche Beihilfemaßnahmen gezielt zur Behebung eines bestimmten Marktversagens eingesetzt werden, ist nach Randnummer 97 der Leitlinien die Gefahr, dass die Beihilfe den Wettbewerb übermäßig verfälscht, eher gering. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe unmittelbar darauf abzielt, die Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und für CO2-Einsparungen auf angemessene und geeignete Weise zu verwirklichen. Daher ist auch das Risiko übermäßiger Verfälschungen des Wettbewerbs geringer. Wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt, stellte die Kommission keine übermäßigen Verfälschungen im betroffenen Produktmarkt (Holzpellets) fest. Auch in den vorgelagerten Märkten (Rohstoffe) waren keine übermäßigen Verfälschungen festzustellen.

(113)

Darüber hinaus muss die Kommission bewerten, ob die Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen. Die Auswirkungen auf den Rohstoffmarkt sind lokal und zeigen sich vor allem außerhalb Europas, da die Holzpellets eingeführt werden. Die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten wären daher in jedem Fall begrenzt.

(114)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe für das Vorhaben in Lynemouth — beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten — begrenzt sind und die positiven Auswirkungen — Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse (Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und CO2-Einsparungen bei der Stromerzeugung) — überwiegen, sodass die Gesamtbilanz positiv ist.

5.2.8.   Andere Aspekte — Einhaltung der Artikel 30 und 110 AEUV

(115)

Im Rahmen des Beschlusses zu Differenzverträgen für erneuerbare Energien (SA.36196) sowie des Beschlusses zu FIDeR-Beihilfen für fünf Offshore-Windparks (SA.38758, SA.38759, SA.38761, SA.38763 und SA.38812) und des Beschlusses zu einer Biomasse-KWK-Anlage (SA.38796) hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, das Berechnungsverfahren für die von den Stromversorgern nach dem Differenzvertrag zu leistenden Zahlungen so anzupassen, dass förderfähiger Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der in anderen EU-Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreichs erzeugt und an Kunden im Vereinigten Königreich geliefert wird, nicht auf die Marktanteile der Versorger angerechnet wird.

(116)

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass keine Zahlungen im Rahmen des Differenzvertrags geleistet werden, bevor diese Nichtanrechnung in Kraft ist; sollte dies nicht möglich sein, richtet das Vereinigte Königreich ein Verfahren ein, um den Versorgern, die vor Inkrafttreten der Nichtanrechnung, jedoch nach Beginn der Fälligkeit der Differenzvertragszahlungen förderfähigen Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführt haben, die dafür anfallenden Kosten zu erstatten.

(117)

Die Verpflichtung, auf die in Erwägungsgrund 114 hingewiesen wird, gilt auch für die angemeldete Maßnahme.

(118)

Vor dem Hintergrund der in Erwägungsgrund 114 genannten Verpflichtung ist die Kommission der Auffassung, dass der Finanzierungsmechanismus der angemeldeten Beihilfe keine Einschränkungen nach sich ziehen sollte, die nicht mit den Artikeln 30 oder 110 AEUV im Einklang stehen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(119)

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Beihilfe auf erforderliche und angemessene Weise und im Einklang mit den Leitlinien ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt und dass die Beihilfe daher auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Vereinigten Königreich angemeldete Beihilfe ist gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 1. Dezember 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 116 vom 10.4.2015, S. 52.

(2)  Die Kommission hat einen Beschluss zu sechs dieser acht Vorhaben angenommen. Am 23. Juli 2014 wurde der Beschluss für den Ausbau von fünf Offshore-Windparks als Vorhaben, gegen die keine Einwände erhoben werden (SA.38758, SA.38759, SA.38761, SA.38763 und SA.38812, ABl. C 393 vom 7.11.2014, S. 7), angenommen und am 22. Januar 2015 der Beschluss für den Bau des Biomasse-KWK-Kraftwerks Teesside als Vorhaben, gegen das keine Einwände erhoben werden (SA. 38796, Beschluss noch nicht veröffentlicht).

(3)  Der Auslastungsgrad wurde in der ursprünglichen Mitteilung auf 75,3 % geschätzt und anschließend vom Vereinigten Königreich aktualisiert.

(4)  Weitere Informationen zum Vergütungsmechanismus des Differenzvertrags können den Erwägungsgründen 17 bis 31 des Beschlusses der Kommission in der Sache SA.36196 — „Electricity Market Reform — Contract for Difference for Renewables“ (C(2014) 5079 final) entnommen werden.

(5)  Die Regelung wurde ursprünglich am 28. Februar 2001 in der Sache N504/2000 von der Kommission genehmigt und anschließend mehrmals geändert. Die derzeit geltende Fassung wurde am 2. April 2013 in der Sache SA.35565 (ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 5) von der Kommission genehmigt. Einige spezifische Elemente wurden später für Nordirland (Sache SA.36084) und Schottland (Sache SA.37453) genehmigt.

(6)  Die Mindestrendite wird definiert als die für die Umsetzung eines Vorhabens dieser Art mindestens zu erzielende Rendite.

(7)  All diese Elemente wurden von den britischen Behörden im Dokument „Electricity Generation Costs“ (Stromerzeugungskosten) veröffentlicht, das unter folgender URL abrufbar ist: https://www.gov.uk/government/publications/electricity-generation-costs.

(8)  „Electricity Generation Costs December 2013“ DECC (2013), abrufbar unter https://www.gov.uk/government/publications/electricity-generation-costs.

(9)  Abrufbar unter https://www.gov.uk/government/publications/electricity-market-reform-delivery-plan.

(10)  Weitere Informationen sind unter folgender URL verfügbar: www.gov.uk/government/consultations/ensuring-biomass-affordability-and-value-for-money-under-the-renewables-obligation.

(11)  AEBIOM European Bioenergy Outlook 2013.

(12)  AEBIOM European Bioenergy Outlook 2013.

(13)  Unter folgender Website abrufbar: https://www.gov.uk/government/publications/final-investment-decision-fid-enabling-for-renewables-investment-contracts.

(14)  North East Local Enterprise Partnership; North East Chamber of Commerce; UK Trade & Investment.

(15)  Friends of the Earth; Natural Resources Defense Council; Fern und Biofuelwatch.

(16)  Ecofys (2014), Carbon Leakage assessment for the European Panel Federation — Wood panel industry and the carbon leakage list 2015-2019 criteria.

(17)  Aus Gründen der Konsistenz werden alle Daten zum Faserholzmarkt und zum Südosten der USA in Tonnen Frischholz dargestellt. Der Umwandlungsfaktor von 2,15 Tonnen Frischholz pro 1 Tonne trockenem Holz wird durchgehend verwendet.

(18)  Karen Lee Abt, Robert C. Abt, Christopher S. Galik und Kenneth E. Skogn. 2014. „Effect of Policies on Pellet Production and Forests in the U.S. South“. Abrufbar unter: http://www.srs.fs.usda.gov/pubs/47281. Dieser Bericht wurde im Kontext der Eröffnungsphase der Prüfung von verschiedenen Beteiligten eingereicht.

(19)  Abt et al., 2014.

(20)  RWE Group; EDF; Lynemouth Power LTD; Renewable Energy Association; Port of Tyne; Dong Energy; Energy UK; US Pellets Association; Canada Pellet Association; Enviva; Doosan; European Pellet Council.

(21)  Pöyry. The Risk of Indirect Wood Use Change, Final Report Prepared for Energie Nederland, Juli 2014.

(22)  Oxera, Parsons, Brinckerhoff und Ramboll.

(23)  AEBIOM, 2013.

(24)  Daten des VK.

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(25)  Siehe auch Beschlüsse für die Fälle SA.38758 SA.38759, SA.38761, SA.38763 und SA.38812 und Sache SA.38796 (Beschluss noch nicht veröffentlicht), der mit einer ähnlichen Beihilfe in Form eines Differenzvertrags gefördert wird.

(26)  ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1.

(27)  Siehe Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) und Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32) und die Mitteilung KOM(2011) 885 endgültig.

(28)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(29)  ABl. C 393 vom 7.11.2014, S. 2.

(30)  Siehe zum Beispiel den Beschluss für die Fälle SA.38758, SA.38759, SA.38761, SA.38763 und SA.38812 sowie die Beschlüsse in der Sache SA.38796 (Beschluss noch nicht veröffentlicht).

(31)  Siehe Erwägungsgründe 20 bis 33 des Einleitungsbeschlusses für weitere Angaben zu den mittleren Stromgestehungskosten des Vorhabens.

(32)  Siehe beispielsweise „Renewable Obligation scheme“ — SA.35565 (ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 5).

(33)  Diese Annahmen entsprechen den von der Société Générale vorgelegten Daten (siehe Erwägungsgrund 53).

(34)  Siehe beispielsweise Abbildung 2 im Einleitungsbeschluss (ABl. C 116 vom 10.4.2015, S. 52).


8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/87


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1437 DER KOMMISSION

vom 4. August 2017

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in der Tschechischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5418)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) werden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG muss nach der Bestätigung eines oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ein Seuchengebiet ausgewiesen werden.

(4)

Die Tschechische Republik hat die Kommission über den neuesten Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf ihrem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ein Seuchengebiet ausgewiesen, in dem die Maßnahmen nach Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Tschechischen Republik in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6)

Daher sollte das Seuchengebiet in der Tschechischen Republik im Anhang dieses Beschlusses ausgewiesen und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik stellt sicher, dass das gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ausgewiesene Seuchengebiet mindestens die im Anhang dieses Beschlusses als Seuchengebiet bezeichneten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

In der Tschechischen Republik als Seuchengebiet ausgewiesene Gebiete gemäß Artikel 1

Gültig bis

Bezirk Zlín

30. September 2017


8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/89


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1438 DER KOMMISSION

vom 4. August 2017

zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5456)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/131/EG der Kommission (2) vereinheitlicht in der Union die technischen Bedingungen für Funkanlagen, die Ultrabreitbandtechnik (im Folgenden „UWB“) nutzen. Sie stellt sicher, dass überall in der Union Funkfrequenzen unter harmonisierten Bedingungen zur Verfügung stehen, beseitigt Hemmnisse bei der Nutzung der Ultrabreitbandtechnik und schafft einen echten Binnenmarkt für UWB-Systeme, der erhebliche Skaleneffekte ermöglicht und Vorteile für die Verbraucher bietet.

(2)

Gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) bezüglich der Ultrabreitbandtechnik ein ständiges Mandat zur Aktualisierung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (3), um den Technologie- und Marktentwicklungen auf dem Gebiet der Geräte mit geringer Reichweite Rechnung zu tragen. Am 2. Juli 2014 forderte die Kommission die CEPT in ihrem sechsten Orientierungsschreiben (4) im Zusammenhang mit diesem Mandat auf, auch andere in Bezug auf Geräte mit geringer Reichweite geltende Entscheidungen wie die Entscheidung 2007/131/EG über Geräte mit geringer Reichweite, die UWB-Technik nutzen, in ihre Überprüfungen einzubeziehen.

(3)

Daraufhin kam die CEPT zu dem Schluss, dass bezüglich der Geräte mit geringer Reichweite, die UWT-Technik nutzen, in der Entscheidung 2007/131/EG einige Verweise auf harmonisierte Normen aktualisiert werden müssen.

(4)

Die Entscheidung 2007/131/EG sollte daher geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 11 der Entscheidung 2007/131/EG erhält folgende Fassung:

„11.

‚gesamte spektrale Leistungsdichte‘ ist der Mittelwert der mittleren spektralen Leistungsdichtewerte, die in einem Umkreis um die Messanordnung mit einer Auflösung von mindestens 15 Grad gemessen werden. Der detaillierte Messaufbau ist in der ETSI-Norm EN 302 065-4 festgelegt;“.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. August 2017

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/131/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 33).

(3)  Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66).

(4)  RSCOM 13-78rev2.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2007/131/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 5.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Der Sender verwendet TPC mit einem Dynamikbereich von 10 dB entsprechend der ETSI-Norm EN 302 065-4 für Materialerkennungsgeräte.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die nach diesem Beschluss erlaubten Ausstrahlungen von Materialerkennungsgeräten müssen so gering wie möglich sein und dürfen die in folgender Tabelle aufgeführten Grenzwerte der EIRP-Dichte keinesfalls überschreiten. Die Einhaltung der in folgender Tabelle aufgeführten Grenzwerte für nicht ortsfeste Anlagen (Anwendung B) muss mit dem Gerät an einer repräsentativen Struktur des untersuchten Werkstoffs gewährleistet werden (z. B. an einer repräsentativen Wand gemäß der ETSI-Norm EN 302 065-4).“

c)

Die Fußnote 1 zu der Tabelle erhält folgende Fassung:

„(1)

Geräte, die einen LBT-Mechanismus (Listen-Before-Talk) entsprechend der harmonisierten ETSI-Norm EN 302 065-4 verwenden, dürfen in den Frequenzbereichen 2,5-2,69 GHz und 2,9-3,4 GHz mit einer maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte von – 50 dBm/MHz betrieben werden.“

2.

Abschnitt 5.2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Ausstrahlungen von BMA-Geräten müssen so gering wie möglich sein und dürfen die in folgender Tabelle aufgeführten maximalen Leistungsgrenzwerte keinesfalls überschreiten, wenn das BMA-Gerät an einer repräsentativen Wand gemäß der ETSI-Norm EN 302 065-4 verwendet wird.“

b)

Die Fußnote 1 zu der Tabelle erhält folgende Fassung:

„(1)

Geräte, die einen LBT-Mechanismus (Listen-Before-Talk) entsprechend der harmonisierten ETSI-Norm EN 302 065-4 verwenden, dürfen im Frequenzbereich 1,215-1,73 GHz mit einer maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte von – 70 dBm/MHz und in den Frequenzbereichen 2,5-2,69 GHz und 2,7-3,4 GHz mit einer maximalen mittleren spektralen Leistungsdichte von – 50 dBm/MHz betrieben werden.“