ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 160

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
22. Juni 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren genannten Formulare

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1106 der Kommission vom 21. Juni 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Пастърма говежда (Pastarma govezhda) (g.t.S.))

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/1107 des Rates vom 8. Juni 2017 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

33

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/1108 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

35

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht ( ABl. L 122 vom 19.5.2015 )

37

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1105 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2017

zur Festlegung der in der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren genannten Formulare

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (1), insbesondere auf Artikel 88,

nach Anhörung des mit Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/848 sollten mehrere Formulare festgelegt werden.

(2)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben sich Irland und das Vereinigte Königreich an der Annahme der Verordnung (EU) 2015/848 beteiligt. Daher beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich auch an der Annahme der vorliegenden Verordnung.

(3)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2015/848 beteiligt. Daher beteiligt sich Dänemark auch nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Das in Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardmitteilungsformular, mithilfe dessen die bekannten ausländischen Gläubiger von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu unterrichten sind, ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

2.   Das in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular für die Forderungsanmeldung, mithilfe dessen ausländische Gläubiger Forderungen anmelden können, ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

3.   Das in Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular, mithilfe dessen für Mitglieder einer Gruppe bestellte Verwalter in Gruppen-Koordinationsverfahren Einwände erheben können, ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.

4.   Das in Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 genannte Standardformular, mithilfe dessen individuelle Auskunftsanfragen in elektronischer Form über das Europäische Justizportal zu übermitteln sind, ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 12. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19.


ANHANG I

BG

Съобщение за производство по несъстоятелност

ES

Anuncio de procedimiento de insolvencia

CS

Oznámení o insolvenčním řízení

DA

Meddelelse om indledning af insolvensbehandling

DE

Mitteilung über ein Insolvenzverfahren

EN

Notice of insolvency proceedings

ET

Maksejõuetusmenetluse teatis

EL

Ανακοίνωση διαδικασίας αφερεγγυότητας

FR

Note concernant la procédure d'insolvabilité

GA

Fógra faoi imeachtaí dócmhainneachta

HR

Obavijest o postupku u slučaju nesolventnosti

IT

Avviso di procedura d'insolvenza

LV

Paziņojums par maksātnespējas procedūru

LT

Pranešimas apie nemokumo bylą

HU

Értesítés fizetésképtelenségi eljárásról

MT

Avviż ta' proċedimenti ta' insolvenza

NL

Kennisgeving van insolventieprocedure

PL

Powiadomienie o postępowaniu upadłościowym

PT

Aviso sobre processo de insolvência

RO

Notificare privind procedura de insolvență

SK

Oznam o insolvenčnom konaní

SL

Obvestilo o postopku v primeru insolventnosti

FI

Ilmoitus maksukyvyttömyysmenettelystä

SV

Underrättelse om insolvensförfaranden

(Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19)).

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ANHANG II

BG

Предявяване на вземания

ES

Presentación de créditos

CS

Přihláška pohledávky

DA

Anmeldelse af fordringer

DE

Forderungsanmeldung

ET

Nõuete esitamine

EL

Αναγγελία απαιτήσεων

EN

Lodgement of claims

FR

Production de créances

GA

Taisceadh éileamh

HR

Prijava tražbina

IT

Insinuazione di crediti

LV

Prasījumu iesniegšana

LT

Reikalavimų pateikimas

HU

Követelések előterjesztése

MT

Tressiq ta' pretensjonijiet

NL

Indiening van schuldvorderingen

PL

Zgłoszenie wierzytelności

PT

Reclamação de créditos

RO

Depunerea cererilor de admitere a creanțelor

SK

Prihláška pohľadávok

SL

Prijava terjatev

FI

Saatavien ilmoittaminen

SV

Anmälan av fordringar

(Artikel 55 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19)).

Hiermit nehme ich Bezug auf das unten angegebene Insolvenzverfahren und melde meine folgende(n) Forderung(en) als Insolvenzforderung(en) an:

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ANHANG III

Einwände in Bezug auf ein Gruppen-Koordinationsverfahren

(Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19)).

Als Verwalter, der für ein Mitglied einer Unternehmensgruppe bestellt wurde, das nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines „Gruppen-Koordinationsverfahrens“ unterrichtet wurde, erhebt der Unterzeichnete hiermit

Einwände gegen

a)

die Einbeziehung des Insolvenzverfahrens, für das er bestellt wurde, in das Gruppen-Koordinationsverfahren

oder

b)

die als Koordinator vorgeschlagene Person.

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ANHANG IV

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22.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1106 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Пастърма говежда (Pastarma govezhda) (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Bulgariens auf Eintragung des Namens „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) als garantiert traditionelle Spezialität wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)„Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) ist ein spezifisches, getrocknetes Rohfleischerzeugnis mit dem Geschmack und Aroma von ungewürztem reifem Rindfleisch.

(2)

Am 5. Oktober 2015 ging bei der Kommission ein Einspruch der Handelskammer Kayseri (Türkei) ein.

(3)

Am 24. und am 30. November sowie am 1. Dezember 2015 gingen bei der Kommission die Unterlagen zur Einspruchsbegründung der Handelskammer Kayseri ein.

(4)

Die Kommission befand den Einspruch als zulässig und forderte mit Schreiben vom 18. Januar 2016 die Beteiligten auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(5)

Auf Ersuchen der Antragstellerin wurde die Frist für diese Konsultationen um weitere drei Monate verlängert.

(6)

Innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens wurde keine Einigung erzielt. Die Auskünfte zu den geeigneten Konsultationen zwischen Bulgarien und der Handelskammer Kayseri wurden der Kommission ordnungsgemäß übermittelt. Die Kommission sollte daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen über die Eintragung gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahren entscheiden.

(7)

Die von der Einspruchsführerin übermittelte Einspruchsbegründung muss mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Einklang stehen, demzufolge ein Einspruch gegen die Eintragung einer g.t.S. zulässig ist, wenn er „nachweist, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung ist“. Die Einspruchsführerin führt an, dass die Eintragung der Bezeichnung „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) als g.t.S. zu unlauterem Wettbewerb führen würde, indem rechtswidriger Gewinn aus der Verwendung des Namens „Kayseri Pastırması“ gezogen würde, den ein dem Erzeugnis „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) vergleichbares getrocknetes Rohfleischerzeugnis trägt, das in der Türkei als geografische Angabe geschützt ist. Die Einspruchsführerin argumentiert, „Kayseri Pastırması“ habe eindeutige Verkehrsgeltung erreicht und werde in mehreren EU-Ländern verzehrt. Darüber hinaus könnte die Lautähnlichkeit der Wörter „pastirma — pastarma“ den Verbraucher weiter verwirren. Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, als das Wort „Pastarma“ türkische Wurzeln hat.

(8)

Die Kommission hat die in der Einspruchsbegründung und den Informationen über die Verhandlungen zwischen den Beteiligten vorgetragenen Argumente geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Name „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) als g.t.S. eingetragen werden sollte.

(9)

„Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) hat spezifische Merkmale und wird nach speziellen Verfahren hergestellt. Es handelt sich um ein getrocknetes Rohfleischerzeugnis mit spezifischen physischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften sowie dem Geschmack und Aroma von ungewürztem reifem Rindfleisch ohne Fremdaromen. „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) weist eine traditionelle Herstellungsart auf, die in den Vorgängen des Salzens, Reifens und Trocknens besteht, während derer sich komplexe mikrobiologische, physikalisch-chemische und biochemische Prozesse in der Fleischzutat vollziehen. Während des Trocknens werden bestimmte Parameter aufrechterhalten, nämlich eine für die Entwicklung der landesspezifischen Mikrokokken (M. varians) und Milchsäurebakterien (L. plantarum, L. casei) günstige Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit. Der gesamte Vorgang ist in Nummer 4.3 der Produktspezifikation beschrieben.

(10)

„Kayseri Pastırması“ und andere „Pastarma“ oder „Pastirma“ oder ähnlich genannte Fleischerzeugnisse werden nach Herstellungsverfahren gewonnen, die sich von dem in der Produktspezifikation für „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) genannten Verfahren unterscheiden. „Kayseri Pastırması“ ist eine türkische geografische Angabe, wohingegen „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) als garantiert traditionelle Spezialität geschützt wird. Die Merkmale des Erzeugnisses gehen auf das traditionelle Herstellungsverfahren zurück.

(11)

Die Bezeichnungen „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) und „Kayseri Pastırması“ sind zusammengesetzte Bezeichnungen, die ein ähnliches Wort enthalten. Auch wenn ein Teil der Bezeichnungen ähnlich lautet, sind die Namen hinreichend differenziert, und die Verbraucher sollten in der Lage sein, die beiden Erzeugnisse zu unterscheiden. Darüber hinaus ist „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) auf dem bulgarischen Markt als traditionelles bulgarisches Erzeugnis etabliert, ohne dass in irgendeiner Form auf „Kayseri Pastırması“ Bezug genommen würde. Das Erzeugnis wird seit dem 19. Jahrhundert in Bulgarien hergestellt; die Zusammensetzung und die Qualitätsanforderungen wurden erstmals 1955 in einer bulgarischen Staatsnorm standardisiert. Die Eintragung der Bezeichnung „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) darf sich nicht auf die Verwendung der Bezeichnung „Kayseri Pastırması“ am Markt auswirken.

(12)

Die von der Handelskammer Kayseri angeführten Gründe für den Einspruch bezogen sich hauptsächlich auf den Ursprung und die Verwendung des Wortes „pastarma“. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass Pastarma ein Wort ist, das auf der gesamten Balkanhalbinsel für Trockenfleischerzeugnisse verwendet wird. Tatsächlich wird in der Produktspezifikation selbst darauf hingewiesen, dass das Wort „Pastarma“ in der Bezeichnung „Pastarma govezhda“ türkischen Ursprungs ist und „gesalzenes und gepresstes Trockenfleisch“ bedeutet. Mit der Beantragung der Eintragung der Bezeichnung „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) als g.t.S. zielte Bulgarien nicht auf den Vorbehalt der Verwendung der Bezeichnung „Пастърма“ (Pastarma) als solcher ab. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sollte der Schutz lediglich für die Bezeichnung „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) als Ganzes gelten. Das Wort „Pastarma“ sollte weiterhin, auch als Übersetzung, im gesamten Gebiet der Europäischen Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts eingehalten werden. Die Eintragung der Bezeichnung „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) verhindert somit weder, dass „Kayseri Pastırması“ weiterhin in der EU vermarktet wird, noch schließt es die Eintragung anderer Bezeichnungen aus, die das Wort „Pastarma“ enthalten.

(13)

Trotz der vorstehenden Ausführungen sollte gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Bezeichnung der g.t.S. „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) die Angabe „hergestellt nach der Tradition Bulgariens“ beigefügt werden, um zu verhindern, dass Verbraucher angesichts vergleichbarer Erzeugnisse mit ähnlichen Namen in die Irre geführt werden.

(14)

Aus den genannten Gründen sollte die Bezeichnung „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) in das „Register der garantiert traditionellen Spezialitäten“ eingetragen werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) (g.t.S.) wird eingetragen.

Mit der Bezeichnung in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannten Bezeichnung wird die Angabe „hergestellt nach der Tradition Bulgariens“ beigefügt. Die konsolidierte Produktspezifikation ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannte Bezeichnung wird als Ganzes geschützt. Das Wort „Pastarma“ darf weiterhin, auch als Übersetzung, im gesamten Gebiet der Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts eingehalten werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 224 vom 9.7.2015, S. 13.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


ANHANG

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT

„ПАСТЪРМА ГОВЕЖДА“ (PASTARMA GOVEZHDA)

EG-Nr.: BG-TSG-0007-01255 — 25.8.2014

Bulgarien

1.   Einzutragende(r) Name(n)

„Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda)

Dem Namen wird die Angabe „hergestellt nach der Tradition Bulgariens“ beigefügt.

2.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

3.   Gründe für die Eintragung

3.1.   Es handelt sich um ein Erzeugnis, das

☒ eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht;

☐ aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

„Pastarma Govezhda“ weist eine traditionelle Herstellungsart auf, die in den Vorgängen des Salzens, Reifens und Trocknens besteht, während derer sich komplexe mikrobiologische, physikalisch-chemische und biochemische Prozesse in der Fleischzutat vollziehen. Während der Trockenphase werden bestimmte Parameter aufrechterhalten, nämlich eine für die Entwicklung der landesspezifischen Mikrokokken (M. varians) und Milchsäurebakterien (L. plantarum, L. casei) günstige Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit. Diese Prozesse tragen zu einer guten Struktur und einem angenehmen Aroma und Geschmack des Enderzeugnisses bei.

3.2.   Es handelt sich um einen Namen, der

☒ traditionell für das betreffende Erzeugnis verwendet worden ist;

☐ die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt.

Der Name „Pastarma govezhda“ ist für sich genommen spezifisch, da er seit Jahrhunderten verbreitet und im ganzen Land bekannt ist. Aufgrund seiner Bekanntheit ist der Name in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen, wobei die geografische Region keinen Einfluss auf die Qualität oder die Merkmale des Erzeugnisses hat.

Das Wort „Pastarma“ im Namen „Pastarma govezhda“ ist türkischen Ursprungs und bedeutet gesalzenes und gepresstes Trockenfleisch (Enziklopeditschen retschnik na tschuschdite dumi v balgarskija esik (Enzyklopädie der Fremdwörter in der bulgarischen Sprache), MAG 77, Sofia, 1996). Diese Methode der Fleischverarbeitung gelangte im 7. Jahrhundert n. Chr. durch die der türkisch-altaischen Sprachfamilie angehörenden Protobulgaren auf das Territorium des heutigen Bulgariens.

4.   Beschreibung

4.1.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)

„Pastarma govezhda“ ist ein spezifisches, getrocknetes Rohfleischerzeugnis mit dem Geschmack und Aroma von ungewürztem reifem Rindfleisch ohne Fremdaromen.

Es handelt sich um ein gepresstes Fleischerzeugnis aus unzerkleinertem, frischem Rindfleisch und Hilfsstoffen, das durch Salzen, Trocknen und Pressen hergestellt wird und zum direkten Verzehr geeignet ist.

Physikalische Eigenschaften — Form und Abmessungen

„Pastarma govezhda“ besteht aus Stücken mit flacher, länglicher Form, ohne konkrete Abmessungen.

Die für das Erzeugnis typische flache Form entsteht durch mehrere Pressvorgänge in einer aus Holzplatten bestehenden Presse während der Trockenphase.

Chemische Eigenschaften

Wassergehalt: höchstens 50 % der Gesamtmasse;

Kochsalzgehalt: 3,5-4,5 % des Gesamtgewichts;

Nitrite (Restmenge im Enderzeugnis): höchstens 50 mg/kg;

рН-Wert: mindestens 5,4.

Organoleptische Eigenschaften

Äußeres Erscheinungsbild und Farbe

Die Außenoberfläche besteht aus glattem, gepresstem Muskelgewebe mit grau-brauner Farbe, das Fett ist cremefarben. Eine feine Schicht aus weißem Edelschimmel ist zulässig.

Querschnitt

Das Muskelgewebe ist dunkelbraun bis braun-rot und an den Rändern etwas dunkler; das Fett ist cremefarben.

Konsistenz: dicht und elastisch.

„Pastarma Govezhda“ kann als Ganzes oder in Scheiben, zellophaniert, vakuum- oder schutzgasverpackt vermarktet werden.

4.2.   Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)

Für die Zubereitung des Enderzeugnisses „Pastarma govezhda“ werden die folgenden Roh- und Hilfsstoffe verwendet:

 

Fleisch

100 kg frisches, rundes Rindfleisch aus der Schulter oder Filet mit einem pH-Wert von 5,6-6,2, wohlgeformt, ohne Knorpel, in Stücken ohne konkrete Abmessungen.

 

Kochsalz: 3-6 kg

oder

 

Salzmischung: 3-6 kg Kochsalz, 40 g Antioxidationsmittel, d. h. Ascorbinsäure (Е300), 100 g Kaliumnitrat (E252) oder 85 g Natriumnitrat (E251), 500 g Kristallzucker.

 

Garn: zur Verarbeitung von Lebensmitteln zugelassen.

Herstellungsverfahren

Das Fleisch wird entbeint, wobei die einzelnen Muskelgruppen intakt bleiben. Das Fleisch wird von Blut, Sehnen und Faszien gereinigt und in flache, längliche Stücke ohne konkrete Abmessungen geformt.

Die geformten Stücke werden je nach Rezept mit Salz oder einer Salzmischung gesalzen. Die gesalzenen Stücke werden eng in für die Reifung geeignete saubere Behälter geschichtet und in einem Kühlhaus bei einer Lufttemperatur zwischen 0 °C und 4 °C gelagert. Nach 3 bis 4 Tagen werden die Stücke gewendet (die oberen Stücke kommen nach unten und umgekehrt) und anschließend weitere 3 bis 6 Tage unter denselben Bedingungen gelagert, bis sie gleichmäßig eingesalzen sind. Nach dem Salzen wird das „Pastarma“ in klares, kaltes Wasser getaucht, bis das Fleisch einen angenehm salzigen Geschmack entfaltet. Nach Abschluss des Vorgangs wird jedes Fleischstück mit einer Hängeschlaufe aus Bindfäden versehen und an Holz- und/oder Metallrahmen (Stangen) fahrbarer Wurstgestelle aufgehängt. Die Fleischstücke dürfen nicht miteinander in Berührung kommen. Auf diesem Gestell werden sie bis zu 24 Stunden bei einer Lufttemperatur von höchstens 12 °С zum Abtropfen belassen. Nach der Abtropfphase werden sie in natürliche oder belüftete Trockenkammern gebracht. Während der Trockenphase, die bei einer Lufttemperatur von 12 bis 17 °С und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 70 bis 85 % erfolgt, finden komplexe physikalisch-chemische, biochemische oder mikrobiologische Prozesse statt, wodurch das rohe Fleisch verzehrfertig wird. Während des Trocknungsprozesses werden die „Pastarma“ mehrmals gepresst, um eine dichtere Konsistenz und eine glatte Oberfläche zu erzielen. Vor dem Pressen müssen die Stücke nach Dicke sortiert werden. Eine erste Pressung erfolgt bereits, nachdem die „Pastarma“ leicht angetrocknet sind und sich auf der Oberfläche eine feine Kruste gebildet hat. Die Pressung erfolgt in der Regel zwei- bis dreimal, das erste Mal 3-4 Tage nach dem Abtropfen. Das Pressen dauert 12-24 Stunden. Der gesamte Trocknungsprozess dauert je nach Größe der Fleischstücke 25-30 Tage, bis das Fleisch eine dichte und elastische Konsistenz aufweist.

4.3.   Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artike 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014)

1930 schreibt Prof. G. Dikow im Lehrbuch „Chigiena na mesoto“ (Fleischhygiene), dass Fleisch in Bulgarien schon seit jeher durch Salzen und Trocknen zu „Pastarma“ verarbeitet wird. „Pastarma govezhda“ verkörpert die über tausend Jahre gereifte Weisheit der Bulgaren, die praktisch veranlagt und in Bezug auf Nahrungsmittel anspruchsvoll sind. So hat das Erzeugnis einen salzigen Geschmack und die natürliche Farbe und den echten Geruch von Fleisch; es ist lange haltbar und leicht aufzubewahren.

In seinem Buch „Is stopanskoto minalo na Gabrowo“ (Aus Grabowos wirtschaftlicher Vergangenheit) (1929) schreibt Dr. P. Zontschew über die technologische Verwendung von Rinderschlachtkörpern in der Region vor 150 Jahren: „Aus einem 250 kg schweren Ochsen lassen sich durchschnittlich 70 kg ‚Pastarma‘ herstellen …“

Die handwerkliche Herstellung von „Pastarma Govezhda“ im 19. und frühen 20. Jahrhundert erfolgte typischerweise saisonal in natürlichen Trockenkammern in den Gebirgsregionen, wo geeignete Witterungsverhältnisse herrschten. Das durch die Trocknung charakterisierte traditionelle Herstellungsverfahren hat das Erzeugnis zu einer bulgarischen Spezialität werden lassen. Während der Trockenphase werden bestimmte Parameter wie Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit aufrechterhalten, wodurch günstige Bedingungen für die Entwicklung landesspezifischer Mikrokokken (M. varians) und Milchsäurebakterien (L. plantarum, L. casei) entstehen, die dem Erzeugnis sein charakteristisches Aroma verleihen (Walkowa, K. „Technologija na mesnite produkti“ (Herstellungsmethoden von Fleischerzeugnissen), Plovdiv, 2005; Boschkowa, K., „Mikrobiologija na mesoto, ribata i jajzata“ (Mikrobiologie von Fleisch, Fisch und Eiern), Plovdiv, 1994). Aufgrund seiner Beliebtheit und des Aufkommens von belüfteten Trockenkammern, in denen die Trocknungsparameter der natürlichen Umwelt aufrechterhalten werden, weitete sich die Herstellung von „Pastarma govezhda“ auf alle Regionen des Landes aus und erfolgte zunehmend industriemäßig; an den Qualitätsmerkmalen und am Rezept des Erzeugnisses hat sich gleichwohl bis zum heutigen Tag nichts geändert.

Die ersten Produktions- und Handelsstandards für „Pastarma Govezhda“ wurden 1942 vom Obersten Institut für Veterinärhygiene und die Kontrolle von tierischen Erzeugnissen veröffentlicht. Bei der Beschreibung des Herstellungsverfahrens legten Dr. M. Jordanow und T. Girginow die in der Vergangenheit verwendete Fachsprache folgendermaßen aus: „Die Vorgänge des Trocknens und Pressens werden wiederholt, bis das Erzeugnis vollständig fertig ist — die traditionellen Erzeuger verwendeten das Wort ‚gebacken‘“.

Die Zusammensetzung und die Qualitätsanforderungen für „Pastarma govezhda“ wurden erstmals 1955 in der bulgarischen Staatsnorm „BDS 2014 55 Pastarma govezhda i biwolska“ standardisiert. Es wurden Regeln und Standards für den technologischen Prozess festgelegt, durch den die hochwertige Qualität dieses Erzeugnisses sichergestellt wird. Die Herstellungsmethode für „Pastarma govezhda“ wurde in „Sbornik tehnologitscheski instruktzii po mesnata promischlenost“ (Sammlung von Artikeln zu technologischen Anweisungen für die Fleischindustrie) (1958), „Proiswodstwo i plasment na mesni produkti“ (Herstellung und Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen) (1963) und „Sbornik technologitschni instrukzii sa proiswodstwo na mesni proiswedenija“ (Sammlung von Artikeln zu technologischen Anweisungen für die Herstellung von Fleischerzeugnissen) (1980) beschrieben, wobei sich an der Zusammensetzung und der Zubereitungsmethode über die Jahre nichts geändert hat. In seinen Memoiren stellt Dr. R. Tschilingirow, ein Experte, der in den 1960er-Jahren längere Zeit in der Fleischfabrik Rodopa in Schumen tätig war, fest: „Das hauptsächliche traditionelle Herstellungsverfahren ist trotz moderner technischer Ausrüstungen und belüfteter Trockenkammern vollständig erhalten geblieben.“


BESCHLÜSSE

22.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/33


BESCHLUSS (EU) 2017/1107 DES RATES

vom 8. Juni 2017

in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/2169 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Beschluss“) an.

(2)

In Artikel 1 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) im Anhang zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ist der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich im audiovisuellen Sektor, festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 sollten die Vertragsparteien Koproduktionen zwischen Produzenten aus der EU-Vertragspartei und Korea auch dadurch erleichtern, dass für Koproduktionen Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung von lokalen und regionalen kulturellen Inhalten besteht.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere drei Jahre, es sei denn, eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 setzt die Kommission Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls nur dann nach dem Verfahren von dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, so kommt diese Bestimmung zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung. Bei Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt der Rat einstimmig.

(5)

Die gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls eingesetzte Interne Beratende Gruppe der Union hat am 5. September 2016 eine befürwortende Stellungnahme zur Verlängerung der Anspruchsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls abgegeben.

(6)

Der Rat stimmt der Verlängerung der Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler und regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Protokolls zu.

(7)

Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler und regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Protokolls wird hiermit um drei Jahre vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2.


22.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/35


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1108 DES RATES

vom 20. Juni 2017

zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird ein Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten eingerichtet.

(2)

Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 besteht der Ausschuss aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils zwei Mitglieder benennen. Die Neubenennung des Ausschusses erfolgt jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die Wahl zum Europäischen Parlament. Das Mandat der Mitglieder kann nicht verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Folgende Personen werden für die Dauer der Amtszeit des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten zum Mitglied dieses Ausschusses ernannt:

Frau Rebecca ADLER-NISSEN

Herr Christoph MÖLLERS

(2)   Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass jedes designierte Mitglied die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung zur Unabhängigkeit und zum Nichtbestehen von Interessenkonflikten unterzeichnet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.


ANHANG

ERKLÄRUNG ZUR UNABHÄNGIGKEIT UND ZUM NICHTBESTEHEN VON INTERESSENKONFLIKTEN

Ich, der/die Unterzeichnete, …, erkläre, dass ich Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zur Kenntnis genommen habe und dass ich die Pflichten eines Mitglieds des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten in voller Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung ausüben werde.

Ich werde Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Ich werde jede Handlung unterlassen, die mit dem Wesen meiner Pflichten unvereinbar ist.

Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass ich mich nicht in einem Interessenkonflikt befinde. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ich als Mitglied des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten aus Gründen der familiären oder persönlichen Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen, weltanschaulichen oder religiösen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit einem Begünstigten beruhen, meine Pflichten nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Insbesondere erkläre ich, dass ich kein Mitglied des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission bin. Ich bin kein gewählter Mandatsträger. Ich bin kein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union. Ich bin kein gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung.

Geschehen zu …

[DATUM + UNTERSCHRIFT

des designierten Mitglieds des

Ausschusses

unabhängiger Persönlichkeiten]


Berichtigungen

22.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 160/37


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht

( Amtsblatt der Europäischen Union L 122 vom 19. Mai 2015 )

Seite 26, Artikel 1 Absatz 1:

Anstatt:

„… ausgenommen davon ist die Einfuhrware, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt wurde:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Kambodscha

A and J (Cambodia) Co., Ltd., Special Economic Zone Tai Seng Bavet, Sangkar Bavet, Krong Baver, Ket Svay Rieng, Kambodscha

C035

Smart Tech (Cambodia) Co., Ltd., Tai Seng Bavet Special Economic Zone, National Road No. 1, Bavet City, Svay Rieng, Kambodscha

C036

Speedtech Industrial Co. Ltd. and Bestway Industrial Co., Manhattan (Svay Rieng) Special Economic Zone, National Road No. 1, Sangkat Bavet, Krong Bavet, Svay Rieng Province, Kambodscha

C037

Philippinen

Procycle Industrial Inc., Hong Chang Compound, Brgy. Lantic, Carmona, Cavite, Philippinen

C038 “

muss es heißen:

„… ausgenommen davon ist die Einfuhrware, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt wurde:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Kambodscha

A and J (Cambodia) Co., Ltd., Special Economic Zone Tai Seng Bavet, Sangkar Bavet, Krong Baver, Ket Svay Rieng, Kambodscha

C035

Smart Tech (Cambodia) Co., Ltd., Tai Seng Bavet Special Economic Zone, National Road No. 1, Bavet City, Svay Rieng, Kambodscha

C036

Speedtech Industrial Co., Ltd., Manhattan (Svay Rieng) Special Economic Zone, National Road No. 1, Sangkat Bavet, Krong Bavet, Svay Rieng Province, Kambodscha

C037

Bestway Industrial Co., Ltd., Manhattan (Svay Rieng) Special Economic Zone, National Road No. 1, Sangkat Bavet, Krong Bavet, Svay Rieng Province, Kambodscha

C037

Philippinen

Procycle Industrial Inc., Hong Chang Compound, Brgy. Lantic, Carmona, Cavite, Philippinen

C038 “