ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 155

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
17. Juni 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1019 der Kommission vom 16. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1020 des Rates vom 8. Juni 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Kroatien

21

 

*

Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029)  ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1018 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8 Unterabsatz 3 und Artikel 35 Absatz 11 Unterabsatz 3,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit einheitliche Anforderungen festgelegt werden und Marktteilnehmer von der Möglichkeit profitieren können, unionsweit ihre Dienstleistungen zu erbringen, sollte festgelegt werden, welche Angaben Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und, soweit dies gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verlangt wird, Kreditinstitute den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats übermitteln sollten, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat Wertpapierdienstleistungen bereitstellen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen ausüben bzw. erbringen möchten.

(2)

Umfang und Inhalt der Angaben, die Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Marktbetreiber, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erbringen möchten, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln müssen, oder Regelungen zur Vereinfachung des Zugangs und des Handels variieren gemäß dem Zweck und der Form der Rechte im Rahmen des Europäischen Passes. Aus Gründen der Klarheit ist es daher zweckmäßig, die verschiedenen Arten der Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes für die Zwecke dieser Verordnung zu definieren.

(3)

Aus den gleichen Gründen sollte ebenfalls präzisiert werden, welche Angaben Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssystem („MTF“) oder ein organisiertes Handelssystem („OTF“) betreiben, übermitteln sollten, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu und den Handel an solchen Systemen durch Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, vereinfachen möchten.

(4)

Die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sollten aktualisierte Informationen erhalten, falls Angaben einer Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes geändert werden, einschließlich jeder Rücknahme oder jedes Widerrufs der Zulassung bezüglich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausübung von Anlagetätigkeiten. Durch diese Informationen sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, eine fundierte Entscheidung zu treffen, die mit ihren Befugnissen und Zuständigkeiten im Einklang steht.

(5)

Änderungen des Namens, der Anschrift und der Kontaktangaben von Wertpapierfirmen im Herkunftsmitgliedstaat sind als relevant zu betrachten und sollten daher als Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten oder als Notifizierung einer Änderung von Daten des vertraglich gebundenen Vermittlers mitgeteilt werden.

(6)

Für die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist es wichtig, in Bezug auf die Gefahr der Geldwäsche zusammenzuarbeiten. Diese Verordnung und insbesondere die Mitteilung des Geschäftsplans der Wertpapierfirma sollten es der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erleichtern, die Angemessenheit der Systeme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu bewerten und zu überwachen, einschließlich der Fähigkeiten, Kenntnisse und der persönlichen Zuverlässigkeit ihres Geldwäschebeauftragten.

(7)

Die Bestimmungen in dieser Verordnung sind eng miteinander verbunden, da sie Notifizierungen in Bezug auf die Ausübung der Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit sowie der Ausübung des Niederlassungsrechts betreffen, die für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und, soweit dies vorgesehen ist, für Kreditinstitute gelten. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, sicherzustellen und um eine umfassende Übersicht und kompakten Zugang zu diesen durch Personen, die diesen Pflichten unterliegen, zu vereinfachen, ist es wünschenswert, alle technischen Regulierungsstandards für die Notifizierung von Informationen, die gemäß Titel II Kapitel III der Richtlinie 2014/65/EU verlangt werden, in eine einzige Verordnung aufzunehmen.

(8)

Aus Gründen der Einheitlichkeit und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und die damit verbundenen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab dem gleichen Zeitpunkt gelten.

(9)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESMA der Kommission übermittelt hat.

(10)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssysteme („MTF“) oder ein organisiertes Handelssystem („OTF“) betreiben.

(2)   Diese Verordnung gilt zudem für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind und die eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben und die gemäß den folgenden Rechten vertraglich gebundene Vermittler einsetzen möchten:

a)

Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

Niederlassungsrecht gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

„Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes“ oder „Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

„Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF“ eine Notifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;

d)

„Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes, eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung für Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF.

Artikel 3

Angaben, die für die Zwecke der Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden müssen

(1)   Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU übermittelt wurde, die folgenden Angaben enthält:

a)

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Wertpapierfirma sowie den Namen eines bestimmten Ansprechpartners in der Wertpapierfirma;

b)

einen Geschäftsplan, der Folgendes enthält:

i)

Angaben zu den Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen, die in dem Aufnahmemitgliedstaat erbracht und ausgeübt werden sollen, sowie zu den Finanzinstrumenten, die eingesetzt werden sollen; und

ii)

Bestätigung, ob die Wertpapierfirma vertraglich gebundene Vermittler, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ansässig sind, einsetzen möchte, um Dienstleistungen in dem Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen und, wenn dies der Fall ist, den Namen, die Anschrift, die Kontaktangaben dieser vertragliche gebundenen Vermittler sowie die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente, welche von diesem erbracht, ausgeführt oder bereitgestellt werden.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kreditinstitute, die gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, stellen sicher, dass diese Notifizierung die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer ii enthält.

Artikel 4

Angaben, die bezüglich der Änderung von Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten übermittelt werden müssen

Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung zur Mitteilung einer Änderung der Angaben gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Angaben zu jeder Änderung von Informationen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes enthalten sind.

Artikel 5

Angaben, die bezüglich der Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder OTF übermittelt werden müssen

Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Notifizierungen bezüglich Vorkehrungen zur Vereinfachung des Zugangs zu einem MTF oder OTF gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln, stellen sicher, dass diese Notifizierung die folgenden Angaben enthält:

a)

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers sowie den Namen eines bestimmten Ansprechpartners in der Wertpapierfirma oder bei dem Marktbetreiber;

b)

eine kurze Beschreibung der angemessenen Vorkehrungen, die vorhanden sein müssen, sowie das Datum, ab dem diese Vorkehrungen in dem Aufnahmemitgliedstaat zur Verfügung stehen werden;

c)

eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des MTF oder des OTF, einschließlich der Art der gehandelten Finanzinstrumente, der Art der Teilnehmer und des Vermarktungsansatzes des MTF oder OTF für die anvisierten Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer.

Artikel 6

Angaben, die in einer Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder in der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden müssen

(1)   Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU übermittelt werden, die folgenden Angaben enthalten:

a)

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts im Herkunftsmitgliedstaat sowie den Namen eines bestimmten Ansprechpartners in der Wertpapierfirma oder bei dem Kreditinstitut;

b)

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Zweigniederlassung oder dem vertraglich gebundenen Vermittler, von dem Unterlagen eingeholt werden können, im Aufnahmemitgliedstaat;

c)

Name der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers zuständig sind;

d)

elektronische oder anderweitige Bezugnahme auf den Ort, an dem sich das öffentliche Register befindet, in dem der vertraglich gebundene Vermittler eingetragen ist; und

e)

einen Geschäftsplan.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe e genannte Geschäftsplan umfasst die folgenden Angaben:

a)

eine Liste der Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente, die erbracht, ausgeführt bzw. bereitgestellt werden sollen;

b)

einen Überblick, in dem erklärt wird, wie die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler die Strategie der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder der Gruppe unterstützen wird, sowie einen Hinweis darauf, ob die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe ist und welche Hauptaufgaben die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler haben wird;

c)

eine Beschreibung der Art von Kunden oder Gegenparteien, mit denen die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler Geschäfte tätigen wird, sowie eine Beschreibung, wie die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut diese Kunden und Gegenparteien für sich gewinnen und behandeln wird;

d)

die folgenden Angaben zur Organisationsstruktur der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers:

i)

funktionelle, geografische und rechtliche Berichtslinien, wenn eine Matrix-Managementstruktur vorliegt;

ii)

Beschreibung der Art und Weise, auf welche die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler in die Unternehmensstruktur einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts oder, falls die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut Teil einer Gruppe ist, in die Unternehmensstruktur der Gruppe passt;

iii)

die Regelungen für die Berichterstattung durch die Zweigniederlassung oder den vertraglich gebundenen Vermittler gegenüber dem Hauptsitz;

e)

Angaben zu Personen, die in der Zweigniederlassung oder bei dem vertraglich gebundenen Vermittler wesentliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der Personen, die für das Tagesgeschäft der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers, die Erfüllung der Anforderungen und die Bearbeitung von Beschwerden zuständig sind;

f)

Angaben zu Auslagerungsvereinbarungen, die für den Betrieb der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers wesentlich sind;

g)

Zusammenfassung der Einzelheiten bezüglich der Systeme und Kontrollen, die eingerichtet werden sollen, einschließlich:

i)

Vorkehrungen, die eingerichtet werden sollen, um Kundengelder und Kundenvermögen zu sichern;

ii)

Vorkehrungen bezüglich der Einhaltung der Regeln zur Geschäftsführung und sonstiger Pflichten, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie gemäß Artikel 16 Absatz 6 dieser Richtlinie unter die Berichtspflicht fallen;

iii)

interne Vorkehrungen für Kontrollen des Personals, die Kontrollen bezüglich Geschäften für eigene Rechnung umfassen;

iv)

Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche;

v)

Angaben zu Kontrollen bezüglich Auslagerungsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit den Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, die von der Zweigniederlassung oder dem vertraglich gebundenen Vermittler erbracht bzw. ausgeführt werden;

vi)

Name, Anschrift und Kontaktangaben bezüglich des zugelassenen Ausgleichsplans, an dem die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut teilnimmt;

h)

Vorschaurechnung sowohl für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung als auch für die Cashflow-Rechnung über einen Zeitraum von zunächst 36 Monaten.

(3)   Wenn gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet wird und beabsichtigt ist, in diesem Mitgliedstaat vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, umfasst der in Absatz 1 Buchstabe e genannte Geschäftsplan zudem Angaben zur Identität, die Anschrift und Kontaktangaben für jeden dieser vertraglich gebundenen Vermittler.

Artikel 7

Angaben, die bezüglich der Änderung von Zweigstellendaten oder Daten des vertraglich gebundenen Vermittlers übermittelt werden müssen

(1)   Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung, in der eine Änderung der Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU mitgeteilt wird, Angaben zu jeder Änderung von Informationen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung von Zweigstellendaten und der ursprünglichen Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes enthalten sind.

(2)   Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, die sich auf die Einstellung des Betriebs der Zweigniederlassung oder die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers beziehen, die folgenden Informationen enthalten:

a)

den Namen der Person oder der Personen, die für das Verfahren bezüglich der Einstellung des Betriebs der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers zuständig ist bzw. sind;

b)

den Zeitplan für die vorgesehene Einstellung;

c)

die Einzelheiten und vorgeschlagenen Verfahren, um die Geschäftstätigkeit zurückzufahren, einschließlich der Einzelheiten, wie die Interessen der Kunden zu schützen sind, wie Beschwerden beizulegen sind und ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel den 29. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


17.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1019 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) leitete am 31. März 2016 (2) eine Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 15. Februar 2016 von der European Steel Association (im Folgenden „EUROFER“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Betonstabstahl entfallen.

(2)

Am 20. Dezember 2016 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (im Folgenden „Belarus“ oder „betroffenes Land“) ein.

2.   Weiteres Verfahren

(3)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten der Antragsteller und der einzige ausführende Hersteller in Belarus schriftliche Stellungnahmen, in denen sie ihre Meinungen zu den vorläufigen Feststellungen darlegten. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(4)

Es fanden Anhörungen mit einem belarussischen ausführenden Hersteller sowie mit Unionsherstellern statt.

(5)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

(6)

Zur Überprüfung der in den Erwägungsgründen 124 und 133 der vorläufigen Verordnung erwähnten Fragebogenantworten, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nicht überprüft worden waren, wurden bei den folgenden Parteien Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unabhängige Einführer in der Union:

Duferco Deutschland GmbH, Deutschland

b)

Unionsverwender:

ATG Deutschland GmbH, Deutschland

Tilts Ltd., Lettland

(7)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Betonstabstahl einzuführen gedenkt (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt. Nach der endgültigen Unterrichtung analysierte die Kommission — im Lichte der in den Erwägungsgründen 18 bis 24 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung enthaltenen Feststellungen — die Schadensindikatoren, mit Ausnahme der den italienischen Markt betreffenden Indikatoren, worüber alle Parteien informiert wurden (zusätzliche endgültige Unterrichtung). Anschließend wurde allen Parteien eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der zusätzlichen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   Stichprobe

(8)

Da zur Stichprobenauswahl keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 7 bis 10 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(9)

Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum (im Folgenden auch „UZ“) und zum Bezugszeitraum eingingen, werden die in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung festgelegten Zeiträume bestätigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(10)

Wie in den Erwägungsgründen 15 und 16 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der untersuchten Ware um „bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden, auch mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus, der derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10, ex 7214 99 71, ex 7214 99 79 und ex 7214 99 95 eingereiht wird (im Folgenden „Betonstabstahl“ oder „betroffene Ware“). Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen.“

(11)

Bereits in der vorläufigen Phase der Untersuchung wies der ausführende Hersteller aus Belarus auf eine mutmaßliche Unstimmigkeit zwischen dem Antrag (wo auf zwei KN-Codes Bezug genommen wird) und der Einleitungsbekanntmachung (wo neun KN-Codes genannt werden) hin. Nach entsprechenden Erläuterungen in der vorläufigen Verordnung änderte der Ausführer aus Belarus die Art seines Antrags und verlangte, dass mit der Aufnahme eines zusätzlichen Satzes in die Beschreibung der betroffenen Ware klargestellt wird, dass runder Stabstahl und andere Arten von Stabstahl ohne Einschnitte, Rippen oder anderen Erhöhungen, die auch unter die zusätzlichen sieben KN-Codes fallen, nicht in der betroffenen Ware enthalten sind.

(12)

Andererseits brachte der Antragsteller entgegen dem Antrag des Unternehmens aus Belarus vor, dass runder Stabstahl und anderer Stabstahl ohne Erhöhungen in die Warendefinition aufgenommen werden sollten.

(13)

Nach sorgfältiger Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der beschreibende Teil der Definition der betroffenen Ware im Antrag und in der Einleitungsbekanntmachung runden Stabstahl und Stabstahl ohne Erhebungen eindeutig nicht einschließt und sich die Warendefinition daher nicht auf diesen Stabstahl erstreckt. Zudem waren in den Daten zur betroffenen Ware, die für die Dumpingberechnungen und die Schadensanalyse erfasst wurden, keine Daten zu rundem Stabstahl oder Stabstahl ohne Erhebungen enthalten. Daher sollte aus der Warendefinition klar hervorgehen, dass runder Stabstahl und Stabstahl ohne Erhebungen nicht Teil der betroffenen Ware sind. Die Kommission akzeptiert somit die vom ausführenden Hersteller aus Belarus vorgeschlagenen Änderungen der Beschreibung der betroffenen Ware. Bei dieser Bewertung überzeugte sich die Kommission davon, dass sich die KN-Codes ex 7214 99 71 und ex 7214 99 79 ausschließlich auf runden Stabstahl und Stabstahl ohne Erhebungen bezogen und schloss somit eine Bezugnahme auf diese in der Warendefinition aus. Wie Kommission ferner feststellte, wurden diese Stabstahlarten fälschlicherweise in die in den Erwägungsgründen 62, 63, 65 und 103 der vorläufigen Verordnung dargelegten Informationen (Unionsverbrauch, Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren, Einfuhrpreise und Einfuhren aus Drittländern) aufgenommen; diese Angaben wurden daher entsprechend geändert.

(14)

In Anbetracht dessen stellt die Kommission die Definition der betroffenen Ware wie folgt klar:

„Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmten Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, mit Ursprung in Belarus, der derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 eingereiht wird (im Folgenden „Betonstabstahl“ oder „betroffene Ware“). Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl und andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl, sind aus der Warendefinition ausgenommen.“

C.   DUMPING

(15)

Da zu den Einzelheiten der Dumpingberechnung keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 19 bis 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(16)

Da keine Stellungnahmen zum Wirtschaftszweig der Union eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 56 bis 59 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

E.   SCHÄDIGUNG

(17)

Wie in den Erwägungsgründen (13) und (14) dargelegt, sind runder Stabstahl und Stabstahl ohne Erhebungen nicht Teil der betroffenen Ware. Diese Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7214 99 71 und 7214 99 79 eingereiht. Die überarbeiteten Angaben in den Tabellen, die in den Erwägungsgründen 62, 63 und 65 der vorläufigen Verordnung enthalten sind, lauten wie folgt:

1.   Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZ

Verbrauch (in Tonnen)

9 308 774

8 628 127

9 239 505

9 544 273

Index (2012 = 100)

100

93

99

103

2.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

 

2012

2013

2014

UZ

Menge (in Tonnen)

159 395

140 970

236 109

457 755

Index (2012 = 100)

100

88

148

287

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

1,8

1,6

2,6

4,8

Index (2012 = 100)

100

95

149

280

Einfuhrpreise

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

495

463

436

372

Index (2013 = 100)

100

93

88

75

(18)

Die Berichtigung dieser Zahlen wirkte sich nicht auf die Schadensbeurteilung aus. Vielmehr waren die beobachteten Entwicklungen gleich, sodass die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 62 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt werden.

3.   Unzuverlässigkeit bestimmter Daten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infolge von Preisbindung

(19)

Wie in Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung beschrieben, wiesen der ausführende Hersteller aus Belarus und einer der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionseinführer auf eine mutmaßliche Preisvereinbarung bei den Unionsherstellern hin, wodurch die Daten zur Schädigung unzuverlässig geworden wären. Dieses Vorbringen wurde von dem Unternehmen aus Belarus in seinem Vorbringen nach der vorläufigen Unterrichtung weiter ausgeführt. Nach Angaben des ausführenden Herstellers aus Belarus werde derzeit von der italienischen Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (im Folgenden „AGCM“)) eine Kartelluntersuchung gegen bestimmte Unternehmen in Norditalien durchgeführt. Eines der betroffenen Unternehmen sei Teil der Stichprobe aus Unionsherstellern in der laufenden Antidumpinguntersuchung.

(20)

Nach diesem Vorbringen ersuchte die Kommission die AGCM um relevante Auskünfte, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmaß durch diese Tatsachen die Zuverlässigkeit der Daten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in der derzeitigen Antidumpinguntersuchung beeinflusst wird.

(21)

Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission in einer Situation, in der eine Untersuchung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde anhängig ist, erwägen, ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Verhalten zur erlittenen Schädigung beigetragen hat, und ermitteln, ob die Schädigung, auf die sie ihre Schlussfolgerungen stützt, nicht durch das wettbewerbswidrige Verhalten entstanden ist. In einer solchen Situation darf die Kommission nicht zuwarten, bis die zuständige nationale Behörde ihre Untersuchung abgeschlossen hat, sondern muss die relevanten Auskünfte der Parteien und der nationalen Behörden gegebenenfalls nach den für Antidumpinguntersuchungen geltenden Verfahrensvorschriften anfordern und eine Bewertung diese Informationen vornehmen (4).

(22)

Nach einem Ersuchen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Grundverordnung teilte die AGCM der Kommission mit, dass sie am 21. Oktober 2015 ein förmliches Prüfverfahren gegen sechs italienische Hersteller von Betonstabstahl und geschweißtem Draht wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV (5) eingeleitet hatte. Eines dieser Unternehmen ist der in Stichprobe der laufenden Antidumpinguntersuchung aufgenommene italienische Hersteller. Die AGCM weitete das Verfahren im September 2016 auf zwei weitere italienische Hersteller aus. Nach einer eingehenden Beurteilung aller verfügbaren Informationen erließ die AGCM eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die den betreffenden Unternehmen am 18. Januar 2017 übermittelt wurde. Das derzeit untersuchte wettbewerbswidrige Verhalten betrifft den mutmaßlichen Austausch von Informationen sowie Preisabsprachen zwischen den acht italienischen Unternehmen, zu denen es in mehreren Phasen der Wertschöpfungskette ihrer Aktivitäten — vom Kauf von Vorleistungen über die Höhe der Produktionskapazität und der effektiven Produktion bis zum Verkauf der Produktionsergebnisse — im Zeitraum von 2010 bis 2016 gekommen sei. Aufgrund der Merkmale auf der Angebots- und Nachfrageseite wurde der geografisch relevante Markt im förmlichen Beschluss zur Einleitung der Untersuchung als nationaler Markt definiert.

(23)

Aus den von der AGCM bereitgestellten Informationen geht hervor, dass es bei der betroffenen Ware dieser Untersuchung, Betonstabstahl, zu Überschneidungen mit den Waren kommt, die Gegenstand der Kartelluntersuchung sind, und dass das mutmaßliche Kartell während des gesamten Untersuchungszeitraums bestand. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die Daten des in die Stichprobe aufgenommenen italienischen Herstellers für die Zwecke der Schadensanalyse nicht zuverlässig sind.

(24)

Infolgedessen hat die Kommission den Unionsverbrauch, die Menge und den Marktanteil der betroffenen Einfuhren sowie auch die makro- und mikroökonomischen Schadensindikatoren unter Ausschluss der sich auf den italienischen Markt beziehenden Daten analysiert. Im Interesse der Transparenz werden die relevanten Zahlen nachstehend unter Ausschluss der italienischen Unternehmen aufgeführt.

a)

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZ

Verbrauch (in Tonnen)

7 400 363

7 241 202

7 917 877

8 149 861

Index (2012 = 100)

100

98

107

110

b)

Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

 

2012

2013

2014

UZ

Menge (in Tonnen)

159 395

140 970

236 109

457 755

Index (2012 = 100)

100

88

148

287

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

2,2

1,9

3,0

5,6

Index (2012 = 100)

100

90

138

261

(25)

Makroökonomische Indikatoren (Tabellen)

a)

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZ

Produktionsmenge (in Tonnen)

10 108 006

9 652 130

10 283 598

9 605 712

Index (2012 = 100)

100

95

102

95

Produktionskapazität (in Tonnen)

13 850 553

14 047 161

14 173 253

13 910 700

Index (2012 = 100)

100

101

102

100

Kapazitätsauslastung (in %)

73

69

73

69

Index (2012 = 100)

100

94

99

95

b)

Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

 

2012

2013

2014

UZ

Menge der Verkäufe an unabhängige Unternehmen (in Tonnen)

6 358 083

6 177 049

6 232 069

6 229 333

Index (2012 = 100)

100

97

98

98

Marktanteil der Verkäufe an unabhängige Unternehmen (in %)

86

85

79

76

Index (2012 = 100)

100

99

92

89

Menge der Verkäufe an verbundene Unternehmen (in Tonnen)

355 888

361 542

730 267

625 858

Index (2012 = 100)

100

102

205

176

Marktanteil der Verkäufe an verbundene Unternehmen (in %)

5

5

9

8

Index (2012 = 100)

100

104

192

160

c)

Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZ

Zahl der Beschäftigten

4 314

4 103

4 278

4 189

Index (2012 = 100)

100

95

99

97

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

2 343

2 353

2 404

2 293

Index (2012 = 100)

100

100

103

98

(26)

Mikroökonomische Indikatoren (Tabellen — aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert)

a)

Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

 

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittlicher Stückpreis bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in EUR/Tonne)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

93

89

78

Stückkosten verkaufter Waren (in EUR/Tonne)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

96

91

81

b)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

 

2012

2013

2014

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

– 593

– 435

– 603

Cashflow (in EUR)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

35

51

14

Investitionen (in EUR)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

83

79

72

Kapitalrendite

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

– 606

– 500

– 645

c)

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

85

106

73

d)

Arbeitskosten

 

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

 

 

 

 

Index (2012 = 100)

100

100

104

103

(27)

Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass sich die Schadensindikatoren ohne die Daten für Italien praktisch genauso entwickelt haben wie die Daten über den gesamten Unionsmarkt einschließlich Italiens. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass nach Ausschluss der Daten über den italienischen Markt aus der Schadensanalyse der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung nach wir vor bedeutend geschädigt wird.

(28)

Was die Preisunterbietung betrifft, so stellt die Kommission zunächst fest, dass die Preisunterbietungsspanne in der vorläufigen Phase bei 4,5 % lag. Im Lichte der Feststellungen in den Erwägungsgründen (19) bis (23) untersuchte die Kommission erneut, ob eine Preisunterbietung besteht. Die Preisunterbietung wird anhand der Daten der Unternehmen in der Stichprobe ermittelt. Die Kommission hat daher die Daten des italienischen Herstellers in der Stichprobe von den Berechnungen zur Preisunterbietung ausgenommen. Die auf allen Unternehmen in der Stichprobe ohne das italienische Unternehmen basierende Preisunterbietungsspanne ist mit 4,4 % nach wie vor erheblich.

(29)

Der ausführende Hersteller aus Belarus machte zudem geltend, dass die Berechnungen der Preisunterbietung (und der Zielpreisunterbietung) nicht durch einen Vergleich der Preise aller Geschäfte der Unionshersteller in der Stichprobe erfolgen sollten, sondern nur im Vergleich mit jenen Geschäften, die im Wettbewerb mit den Einfuhren aus Belarus getätigt wurden. Preisunterbietungsberechnungen werden normalerweise auf der Grundlage gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware in die Union mit allen vergleichbaren Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen. Angesichts der besonderen Umstände dieses Falls und der spezifischen Merkmale der betroffenen Ware hat die Kommission jedoch auch eine Preisunterbietungsspanne berechnet, indem sie die Analyse auf jene Mitgliedstaaten einschränkte, in denen die Waren aus Belarus zuerst verkauft wurden, also vor allem auf die Niederlande, Deutschland, Polen und Litauen. Dieser Ansatz basiert auf der konservativen Annahme, dass der sofortige und direkte Druck, der durch die gedumpten Einfuhren auf die Verkaufspreise der Union ausgeübt wurde, zunächst in diesen Mitgliedstaaten entstand. Dass sich in der Folge dieser Effekt auf andere Mitgliedstaaten übertrug, wurde somit bewusst ausgenommen. Bei diesem Szenario wurden die gebührend berichtigten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren aus Belarus mit den entsprechenden Verkaufspreisen der Unionshersteller in der Stichprobe (ohne den in Italien ansässigen Hersteller) mit den Verkaufspreisen verglichen, die unabhängigen Abnehmern in den Regionen in Rechnung gestellt wurden, in denen ein direkter Wettbewerb mit Waren aus Belarus stattfand. Dies ergab eine Preisunterbietungsspanne von 2,8 % anstelle der in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung festgestellten Spanne von 4,5 %.

(30)

Die von dieser Untersuchung betroffene Ware kann als sehr preissensibles Grunderzeugnis betrachtet werden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass selbst eine Preisunterbietungsspanne von 2,8 % erheblich ist und zur Erzeugung von Preisdruck ausreicht, wie in den Erwägungsgründen 83, 84 und 98 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird.

(31)

Außerdem brachte der ausführende Hersteller aus Belarus nach der endgültigen Unterrichtung vor, die Feststellungen in den Erwägungsgründen (19) bis (23) dürften sich höchstwahrscheinlich auf andere Mitgliedstaaten, insbesondere auf Frankreich, auswirken, wo das Mutterunternehmen eines der italienischen Hersteller eine Tochtergesellschaft unterhalte und eine starke Marktposition einnehme. In Bezug auf das mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhalten in Italien hat die AGCM den geografisch relevanten Markt jedoch als nationalen Markt definiert. Durch die in den Erwägungsgründen (19) bis (23) zusammengefasste Aktenlage allein wird ein solches Vorbringen allerdings nicht untermauert. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(32)

Da keine zusätzlichen Stellungnahmen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 70 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(33)

Da keine Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 97 bis 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(34)

Da keine Stellungnahmen zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.2.   Verkäufe an verbundene Parteien

(35)

Da keine Stellungnahmen zu den Verkäufen an verbundene Parteien eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 102 und 103 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3.   Einfuhren aus Drittländern

(36)

Wie in den Erwägungsgründen (13) und (14) dargelegt, sind runder Stabstahl und Stabstahl ohne Erhebungen nicht Teil der betroffenen Ware. Die überarbeiteten Angaben in den Tabellen, die in Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung enthalten sind, lauten wie folgt:

Land

 

2012

2013

2014

UZ

Norwegen

Menge (in Tonnen)

195 366

184 632

201 617

215 046

Index (2012 = 100)

100

95

103

110

Marktanteil (in %)

2,1

2,1

2,2

2,3

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

551

495

483

431

Bosnien und Herzegowina

Menge (in Tonnen)

47 702

79 184

105 909

116 927

Index (2012 = 100)

100

166

222

245

Marktanteil (in %)

0,5

0,9

1,1

1,2

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

566

479

455

415

Türkei

Menge (in Tonnen)

92 920

136 128

195 115

103 484

Index (2012 = 100)

100

147

210

111

Marktanteil (in %)

1,0

1,6

2,1

1,1

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

515

472

456

419

Ukraine

Menge (in Tonnen)

66 295

6 089

24 771

112 605

Index (2012 = 100)

100

9

37

170

Marktanteil (in %)

0,7

0,1

0,3

1,2

Durchschnittspreis

501

489

441

393

Übrige Welt

Menge (in Tonnen)

124 713

155 609

192 020

288 853

Index (2012 = 100)

100

125

154

232

Marktanteil (in %)

1,3

1,8

2,1

3,0

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

732

667

568

469

(37)

Die Berichtigung dieser Zahlen wirkte sich nicht auf die Feststellungen in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung aus. In der Tat lagen die Preise der Einfuhren aus Drittländern im gesamten Bezugszeitraum durchschnittlich immer über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Belarus war das einzige Ausfuhrland mit niedrigeren Durchschnittspreisen als der Wirtschaftszweig der Union im UZ, bei dem sich es um genau das Jahr handelte, in dem die Einfuhrmengen aus Belarus am schnellsten zunahmen. Daher werden die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(38)

Bezüglich der Einfuhren aus Drittländern stimmte der ausführende Hersteller aus Belarus der Schlussfolgerung der Kommission nicht zu, dass die individuellen Marktanteile von Drittländern mit Ausnahme des Anteils der Ukraine nur marginal gestiegen sind. Der ausführende Hersteller aus Belarus untermauerte seine Auffassung mit Einfuhrstatistiken für das Jahr 2016, also einen Zeitraum nach dem UZ. Außerdem verwies er auf eine mutmaßliche Abweichungen zwischen den Einfuhrzahlen in Tabelle 6.3.3 der vorläufigen Verordnung und den verfügbaren Eurostat-Statistiken.

(39)

Zu diesem Vorbringen ist erstens festzuhalten, dass Trends und Daten für einen Zeitraum nach dem UZ bei der Analyse der Schädigung und ihrer Ursachen normalerweise nicht berücksichtigt werden. Die Kommission gab in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung zwar ihre Zustimmung dazu, bestimmte Daten für einen Zeitraum nach dem UZ zu erfassen und zu prüfen; dies erfolgte allerdings im Kontext der Vorbringen über die Auswirkungen des „Mehrwertsteuer-Karussells“, über die die sich als mutmaßliche Konsequenz ergebende Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage in Bezug auf die betroffene Ware auf den Märkten Polens und der baltischen Staaten sowie über das abnormal hohe Volumen der Ausfuhren, die im UZ aus Belarus angeblich infolge dieses Karussellbetrugs getätigt wurden.

(40)

Zweitens kann die Kommission ihre Feststellung über die Auswirkungen von Einfuhren aus Drittländern nicht auf Zahlen, die von der interessierten Partei für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt wurden, stützen, weil sie nur im Bezugszeitraum (2012-2015) beobachtete Trends analysieren sollte, über die sie während der Untersuchung Informationen sammelte. Wie in Erwägungsgrund (39) dargelegt, bewertete die Kommission bei dieser Untersuchung eine begrenzte Zahl von Daten aus der Zeit nach dem UZ, um eine Ausnahmensituation, nämlich dem Karussellbetrug, zu bewältigen. Somit wurden die Feststellungen in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt, welche Veränderungen der Marktanteile von Drittländern im 2015 endenden Bezugszeitraum betreffen.

(41)

Auch wenn die Entwicklung der Einfuhren aus Drittländern aus der Zeit nach dem UZ berücksichtigt würde, bliebe die Schlussfolgerung der Kommission über potenzielle Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union unverändert, zumal diese Preise weiterhin die Preise der Einfuhren aus Belarus überstiegen.

(42)

Zur mutmaßlichen Abweichung zwischen den in der vorläufigen Verordnung gemeldeten Einfuhrzahlen und den Eurostat-Statistiken ist schließlich anzumerken, dass in den Statistiken auch die Einfuhrmengen von sogenanntem hochdauerfestem Betonstabstahl erfasst sind, der weder Teil der Warendefinition dieses Verfahrens noch in Tabelle 6.3.3 der vorläufigen Verordnung enthalten ist (6). In Anbetracht dessen werden die Vorbringen des ausführenden Herstellers aus Belarus, die die Auswirkungen von Einfuhren aus Drittländern betreffen, zurückgewiesen.

(43)

Da zu den Einfuhren aus Drittländern keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4.   Kostenentwicklung

(44)

Da keine Stellungnahmen zur Kostenentwicklung eingingen, wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.5.   Auswirkungen des „Mehrwertsteuer-Karussells“

(45)

Der ausführende Hersteller aus Belarus wiederholte in seinem Vorbringen die Stellungnahmen, die er in der vorläufigen Phase der Untersuchung zu den Auswirkungen des sogenannten Mehrwertsteuer-Karussells auf den Unionsmarkt abgegeben hatte, und machte geltend, die Kommission sei diesbezüglich ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Dem ausführenden Hersteller zufolge war das Mehrwertsteuer-Karussell die Hauptursache für die finanziellen Schwierigkeiten einiger Unionshersteller. Infolge dieses Betrugs hätten zwei in Lettland und in der Slowakei ansässige Hersteller (Anfang 2013 bzw. Ende 2014) Insolvenz angemeldet und die Produktion der gleichartigen Ware eingestellt. Außerdem hätte ein Unionshersteller in Polen die Produktion der gleichartigen Ware aufgrund der Modernisierung seiner Anlagen im Jahr 2014 drei Monate lang eingestellt. All dies zusammengenommen habe ab 2013 zu einer Verknappung des Angebots hauptsächlich auf den Märkten Polens und der baltischen Staaten geführt. Dieser angebliche Engpass sei durch Ausfuhren aus Belarus ausgeglichen worden.

(46)

Ferner sei dem ausführenden Hersteller aus Belarus zufolge das Jahr 2015 (UZ) aufgrund des Mehrwertsteuer-Karussells ein „ungewöhnliches Jahr“ gewesen; es seien nämlich große Mengen der betroffenen Ware in die Union ausgeführt worden, wobei die Ausfuhrmengen bereits zum Ende des UZ zu sinken begannen und nach dem UZ weiter zurückgingen.

(47)

Als Reaktion auf diese Vorbringen befasste sich die Kommission zunächst mit den Ausfuhrdaten, die vom statistischen Amt von Belarus bereitgestellt wurden, und machte die nachfolgenden Feststellungen. Die mengenmäßige Zunahme bei den vom ausführenden Hersteller in die Union getätigten Ausfuhren korrelierte mit der mengenmäßigen Abnahme bei den Ausfuhren des ausführenden Herstellers auf den russischen Markt. Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, fuhr der ausführende Herstellers aus Belarus seine Verkäufe nach Russland zwischen 2013 und 2015 in erheblichem Umfang, nämlich um rund 370 000 t, zurück und steigerte etwa in der gleichen Größenordnung (d. h. um 380 000 t) seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt.

 

2012

2013

2014

UZ

2016

Ausfuhrverkäufe insgesamt

836

787

878

831

689

Index (2012 = 100)

100

94

105

99

82

Ausfuhren nach Russland

545

591

474

221

157

Index (2012 = 100)

100

108

87

41

29

Ausfuhren in die EU insgesamt

170

147

255

530

250

Index (2012 = 100)

100

86

150

312

147

Ausfuhren in die baltischen Staaten

105

110

140

137

132

Index (2012 = 100)

100

105

133

130

126

Ausfuhren nach Polen

2

5

50

150

15

Index (2012 = 100)

100

250

2 500

7 500

750

Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten

63

32

65

243

103

Index (2012 = 100)

100

51

103

386

163

Quelle: Auszüge des statistischen Amtes von Belarus.

(48)

Zweitens bewertete die Kommission die Situation auf dem polnischen Markt und den Märkten der baltischen Staaten. Was das Jahr 2013 betrifft, so waren die Märkte in Polen und den baltischen Staaten damit konfrontiert, dass ein polnischer Hersteller seine Produktion zurückfuhr und ein lettischer Hersteller seine Produktion einstellte. Zudem führte die polnische Regierung ab dem 1. Oktober 2013 als Maßnahme gegen das Mehrwertsteuer-Karussell Mechanismen zur Umkehrung der Mehrwertsteuer-Schuldnerschaft für 40 Stahlerzeugnisse (Zäune und Rohre, Flachstahl-Fertigerzeugnisse sowie Betonstabstahl) ein. Die Analyse der Ausfuhrverkäufe von Belarus auf dem Unionsmarkt zeigte, dass die Verkäufe des ausführenden Herstellers aus Belarus nach Polen und in die baltischen Staaten mit rund 110 000 t gegenüber 2012 konstant blieben. Daher wird der Schluss gezogen, dass der ausführende Hersteller aus Belarus die mutmaßliche Angebotsknappheit bei der Unionsproduktion im Jahr 2013 nicht ausnutzte und dass die übrigen auf dem Markt tätigen Unionshersteller den Markt entweder aus Lagerbeständen oder durch eine Umleitung der Ausfuhrverkäufe auf diese Märkte beliefern konnten. (7)

(49)

Im Jahr 2014 setzte ein polnischer Hersteller die Produktion ein Quartal lang aus, um seine Anlagen zu modernisieren, und ein slowakischer Hersteller stoppte seine Produktion im August 2014 (das Unternehmen wurde im Februar 2015 für zahlungsunfähig erklärt). Die aufgrund dessen nicht zur Verfügung stehende Menge wird auf rund 133 000 t geschätzt.

(50)

Wie Analyse der Ausfuhrverkäufe von Belarus auf dem Unionsmarkt zeigte, stiegen die Verkäufe des ausführenden Herstellers aus Belarus nach Polen und in die baltischen Staaten tatsächlich um rund 75 000 t an. Allerdings steigerte der ausführende Hersteller auch seine Verkäufe auf andere Unionsmärkte, beispielsweise nach Deutschland, von eigentlich minimalen Mengen auf ca. 120 000 t. Daher wird das Argument zurückgewiesen, der ausführende Hersteller aus Belarus habe seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt nur wegen der außergewöhnlichen Marktsituation in Polen und den baltischen Staaten gesteigert; er hat nämlich auch seine in andere Teile des Unionsmarkts, in denen keinen keine außergewöhnlichen Umstände herrschten, gehenden Verkäufe (sogar noch rascher) gesteigert.

(51)

Was den Untersuchungszeitraum betrifft, so nahm der lettische Hersteller seine Tätigkeit im März 2015 wieder auf. Die polnische Produktion lief wieder normal. Somit bestand in diesen Teilen des Unionsmarkts keine außergewöhnliche Marktsituation mehr.

(52)

Dennoch erhöhte der ausführende Hersteller aus Belarus seine Ausfuhren nach Polen sogar noch stärker und hielt seine Verkäufe in die baltischen Staaten gegenüber 2014 konstant. Zudem fand die größte Zunahme in anderen Teilen des Unionsmarkts statt (vornehmlich in Bulgarien, den Niederlanden und Deutschland).

(53)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Steigerung der Ausfuhren aus Belarus in die Europäische Union nicht auf die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Unionsmarkt zurückzuführen war, sondern auf die Umleitung des auf dem russischen Markt verloren gegangenen Volumens. Das Vorbringen einer nicht angemessenen Bewertung der Auswirkungen des Mehrwertsteuer-Karussells ist in der vorläufigen Feststellung des Sachverhalts also unbegründet und wird daher zurückgewiesen.

(54)

Gemäß Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung bewertete die Kommission die Einfuhrmengen nach dem Untersuchungszeitraum. Den Daten zufolge sind die Einfuhren aus Belarus leicht zurückgingen, lagen aber immer noch über den Werten des Jahres 2013 und waren mehr oder weniger auf dem Niveau von 2014. Daher wird das Argument, die Steigerung der Einfuhren aus Belarus sei vorrübergehender Natur und durch die besondere Marktsituation in bestimmten Segmenten des Unionsmarkts bedingt, zurückgewiesen.

(55)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Mehrwertsteuer-Karussell und zu den Entwicklungen im Zeitraum nach dem UZ eingingen, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 106 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(56)

Zusammengefasst ist die Kommission der Ansicht, dass keines der von den interessierten Parteien nach der vorläufigen Unterrichtung vorgebrachten Argumente etwas an den vorläufigen Feststellungen ändert, die von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ausgehen. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 112 bis 115 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

(57)

Die Kommission hat festgestellt, dass der einzige Faktor, der die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hätte beeinflussen können, Einfuhren aus Drittländern waren, wie in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird. Die Kommission schlussfolgerte jedoch, dass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Belarus und der festgestellten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnten und dass die gedumpten Einfuhren aus Belarus nach wie vor die Hauptursache für die Schädigung waren.

(58)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus Belarus eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(59)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 117 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der Verwender und der Einführer

(60)

Der ausführende Hersteller aus Belarus machte in seinem Vorbringen geltend, dass bei der Bewertung des Unionsinteresses durch die Kommission besondere Probleme der in den baltischen Staaten ansässigen Einführer und Verwender nicht berücksichtigt worden seien. Demnach stelle Belarus aus logistischen Gründen (wie Bahnverbindungen oder Verpflichtungen zur Vorlage von Bescheinigungen) für diese Unternehmen die einzige Bezugsquelle für Betonstabstahl dar.

(61)

Diesbezüglich bestätigte die Kommission, dass es beim einzigen mitarbeitenden Verwender in den baltischen Staaten technische Probleme mit Lieferungen von Unionsherstellern (von denen keiner in den baltischen Staaten ansässig war) gab. Andererseits erklärte dieses Unternehmen, dass Käufe aus Belarus durch Käufe aus Russland und zu einem gewissen Grad aus der Ukraine ersetzt werden könnten, was im Zeitraum nach dem UZ auch tatsächlich der Fall war.

(62)

Außerdem war die Bereitschaft zur Kooperation mit der Kommission bei den in den baltischen Staaten ansässigen Unternehmen sehr gering, was wohl darauf hindeutet, dass diese nicht den Eindruck haben, durch etwaige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus beeinträchtigt zu werden.

(63)

Da zum Interesse der Verwender und Einführer keine weitere Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 123 bis 131 sowie 134 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Potenzielle Absorption der Zölle

(64)

In seinem Vorbringen nach der vorläufigen Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, dass der in der vorläufigen Phase vorgeschlagene Antidumpingzoll (12,5 %) nicht ausreichend sei, da der Zoll von dem ausführenden Hersteller in Belarus leicht absorbiert werden könne; es handelt sich bei diesem um ein in einem Nichtmarktwirtschaftsland ansässiges staatseigenes Unternehmen mit mutmaßlich günstigem Zugang zu subventionierten Rohstoffen in Form von Mettallschrott.

(65)

Bezüglich dieses Vorbringens sollte betont werden, dass eine potenzielle Absorption nur Gegenstand einer gesonderten Antiabsorptionsuntersuchung auf der Grundlage von Artikel 12 der Grundverordnung sein und sich nicht auf die Höhe der mit der Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen auswirken kann. Außerdem wird durch die im Rahmen dieser Untersuchung vorgelegten Nachweise der für den Hersteller in Belarus mutmaßlich leichte Zugang zu subventionierten Rohstoffen nicht untermauert; vielmehr stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen seine Rohstoffe großenteils aus Russland und der Ukraine bezieht, die als Marktwirtschaftsländer gelten.

4.   Strategische Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Belarus in der Stahlbranche

(66)

In ihrem Vorbringen in Anschluss an die vorläufige Unterrichtung gingen der ausführende Hersteller und die Behörden aus Belarus auf die strategische Bedeutung der Zusammenarbeit mit der EU in der Stahlbranche ein, ferner auf eine etwaige nachteilige Auswirkungen der Maßnahmen auf die von Belarus in der Union getätigten Investitionsgüterkäufe, auf die Einrichtung von Netzwerken verbundener Handelsunternehmen in der Union und auf die Zusammenarbeit mit europäischen Finanzinstitutionen.

(67)

Diesbezüglich unterstreicht die Kommission, dass mit den Maßnahmen einzig und allein gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden sollen. Es handelt sich dabei nicht um Strafmaßnahmen. Erhöht der ausführende Hersteller seine Preise dauerhaft, sodass das Dumping beendet wird, kann er eine Erstattung und eine Interimsüberprüfung beantragen. Daher erachtet die Kommission diese Überlegungen für die Beurteilung des Unionsinteresses nicht relevant.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(68)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass keines der von den interessierten Parteien vorgebrachten Argumente das Vorliegen zwingender Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus belegt. Etwaige negative Auswirkungen auf unabhängige Verwender und Einführer können durch die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen abgemildert werden. Bei Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt überwiegen darüber hinaus offensichtlich die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen. Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 135 bis 137 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

1.1.   Zielgewinnspanne

(69)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte der Wirtschaftszweig der Union die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Zielgewinnspanne nach Erwägungsgrund 143 der vorläufigen Verordnung infrage. Nach der endgültigen Unterrichtung wurden diese Vorbringen wiederholt.

(70)

Die für die Berechnungen der vorläufigen Schadensspanne verwendete Zielgewinnspanne lag bei 4,8 %. Diese Zahl basierte auf der 2012 für ein sehr ähnliches Produkt, hochdauerfesten Betonstabstahl, festgestellten Gewinnspanne, die auch im kürzlich durchgeführten Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in China verwendet wurde (8).

(71)

Der Antragsteller beanstandete in seinem Vorbringen die Verwendung derselben für die Untersuchung von hochdauerfestem Betonstabstahl eingesetzten Zielgewinnspanne und machte geltend, dass die beiden Produkte und ihre jeweiligen Märkte unterschiedlich seien. Der Antragsteller schlug vor, eine Zielgewinnspanne zu verwenden, die noch höher war als die ursprünglich im Antrag vorgeschlagene Spanne, nämlich 16 % oder 17 %; dabei handele es sich um den von den Unionsherstellern 2006 erzielten Gewinn oder den „für eine wirtschaftlich solide Stahlindustrie langfristig wünschenswerten Gewinn“ (9).

(72)

Diesbezüglich basiert die in diesem Verfahren verwendete Zielgewinnspanne, die die Kommission für am geeignetsten hielt, auf dem im Jahr 2012 (d. h. innerhalb des Bezugszeitraums) von den Unionsherstellern einer sehr ähnlichen Ware tatsächlich erreichten Wert, wobei weitgehend die gleichen Produktionsanlagen wie im Fall der betroffenen Ware dieser Untersuchung zum Einsatz kamen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass EUROFER im Antrag eine Zielgewinnspanne von 9,9 % forderte, die in einer Untersuchung über Walzdraht herangezogen wurde, eine Ware, die sich definitiv stärker von der betroffenen Ware unterscheidet als hochdauerfester Betonstabstahl. Schließlich soll mit der Ermittlung der Schadensspanne jener Teil der Schädigung aufgehoben werden, der durch gedumpte Einfuhren, nicht aber durch andere Faktoren wie die Wirtschaftskrise verursacht wird. Während der Gewinn von 1,3 % als einziger Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum erzielte (10), aufgrund der Auswirkungen des Mehrwertsteuer-Karussells für nicht geeignet gehalten wurde, scheint es schlüssiger, eine Zielgewinnspanne heranzuziehen, die vom Wirtschaftszweig im selben Zeitraum erzielt wurde und für eine sehr ähnliche Ware in einem Antidumpingverfahren mit sich weitgehend überschneidenden Zeiträumen geprüft und für geeignet gehalten wurde. Das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union wird daher zurückgewiesen.

1.2.   Nach der Einfuhr angefallene Kosten

(73)

Bei der vorläufigen Berechnung der Schadensspanne wurde für nach der Einfuhr angefallene Kosten eine Berichtigung um 2 % vorgenommen. (11) Nach der vorläufigen Unterrichtung führte ein ausführender Hersteller aus Belarus in seinem Beitrag aus, dass in diesem speziellen Fall ein höherer Wert, nämlich 4 bis 6 %, verwendet werden sollte, weil mit einer Berichtigung in dieser Größenordnung die nach der Einfuhr für die Einführer/Verwender tatsächlich angefallenen Kosten besser nachvollziehbar wären.

(74)

Nach diesem Vorbringen untersuchte die Kommission eingehender die Höhe und Struktur der Einfuhrkosten und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten, die von dem mitarbeitenden Einführer und den Verwendern, die in Erwägungsgrund 6 genannt sind, angegeben wurden.

(75)

Auf der Grundalge der Feststellungen der Kontrollbesuche bei diesen Unternehmen sieht die Kommission keinen Grund für eine Änderung der Höhe der Berichtigung. Die tatsächlichen Kosten, die nach der Einfuhr für den Einführer und einen der Verwender angefallen sind, beliefen sich (im Durchschnitt im gesamten UZ) auf unter 2 %. Nur bei einem Unternehmen (dem deutschen Verwender) lagen die nach der Einfuhr angefallenen Kosten mit über 2 % in der geforderten Spanne von 4 bis 6 %. Bei diesem Unternehmen fanden jedoch nach der Einfuhr nicht standardmäßige Vorgänge beim Transport der betroffenen Ware aus seinen Lagern zu inländischen Produktionsstätten statt. Dies sind keine standardmäßigen, nach der Einfuhr für Einführer gewöhnlich anfallenden Kosten, sondern ganz speziell mit der Tätigkeit dieses Unternehmens verbundene Kosten. Es sollte betont werden, dass für die Berechnungen der Schadensspanne Ausfuhrpreise auf der Stufe Unionsgrenze ermittelt (berichtigt um nach der Einfuhr anfallende Kosten) und mit Ab-Werk-Preisen der Unionshersteller verglichen werden. Kosten für den Transport der Ware zu den Produktionsstätten der Verwender sind in diesem Kontext nicht relevant und bleiben daher unberücksichtigt. Aufgrund dessen bestätigt die Kommission, dass die vorläufig mit 2 % angesetzten Kosten nach der Einfuhr als angemessen erscheinen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

1.3.   Andere Punkte zur Berechnung der Schadensspanne

(76)

Nach der vorläufigen Unterrichtung sprachen der Antragsteller und der ausführende Hersteller aus Belarus zusätzlich mehrere weniger bedeutende Punkte an, die die Berechnungen der Schadensspanne betrafen.

(77)

Der Antragsteller verwies darauf, dass der CIF-Preis für die Berechnungen der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung nicht auf der Grundlage des Verrechnungspreises für verbundene Einführer festgelegt, sondern ausgehend von den unabhängigen Wiederverkäufen neu berechnet werden sollte. Die Kommission bestätigt hiermit, dass der für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung vorläufig herangezogene CIF-Preis tatsächlich auf unabhängigen Wiederverkäufen basiert.

(78)

Der Antragsteller schlug für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung eine „alternative“ Methode der Kostenaufteilung zwischen den unterschiedlichen Warentypen vor. Dieser Vorschlag wurde jedoch im Anschluss an die vorläufigen Maßnahmen unterbreitet, als alle Fragebogenantworten bereits vor Ort überprüft und die Berechnungen abgeschlossen waren. Die Kostenaufteilung ist jedenfalls für die Berechnung der Schadensspanne in diesem Fall irrelevant, da die Schadensspanne auf den Preisen ab Werk pro Warentyp und nicht auf den Kosten pro Warentyp beruhte. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(79)

Ferner schlug der Antragsteller vor, die Schadensspanne nicht auf den Daten für den gesamten UZ zu basieren, sondern auf ein bestimmtes Quartal im UZ, in dem die Spanne „repräsentativer“ wäre. Der Antragsteller legte jedoch keine Nachweise dafür vor, dass es in diesem Fall durch besondere Umstände gerechtfertigt wäre, vom Standardverfahren der Kommission, der Schadensspanne den gesamten UZ zugrunde zu legen, abzuweichen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(80)

Die Kommission hat beschlossen, bei der Berechnung der Schadensspanne Vorsicht walten zu lassen. Denn angesichts der Unzuverlässigkeit bestimmter Daten aus den in den Erwägungsgründen (19) bis 23 dargelegten Ursachen und der Besonderheiten des Falls änderte die Kommission die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle, indem sie die Daten des italienischen Herstellers in der Stichprobe ausgenommen und die Berechnung auf die Verkäufe in den Niederlanden, Deutschland, Polen und Litauen begrenzt hat. Diese Berechnung spiegelt die in Erwägungsgrund (29) genannte Berechnung der Preisunterbietung wider, die eine Preisunterbietungsspanne von 2,8 % ergab. Auf dieser Grundlage wird die geänderte Schadensspanne auf 10,6 % festgelegt.

(81)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete der Antragsteller die von der Kommission in diesem Fall angewandte Methodik mit der Begründung, die Kommission habe die Untersuchung de facto auf die regionale Ebene eingeengt. Zudem brachte er vor, durch die genannte Schadensbeseitigungsschwelle werde die Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nicht beseitigt. Ferner wies der Antragsteller darauf hin, dass es in 16 Mitgliedstaaten — und damit in wesentlich mehr Ländern als von der Kommission bei der Feststellung der Schadensspanne berücksichtigt wurden — zu gedumpten Einfuhren aus Belarus kam.

(82)

Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Kommission bei ihrer Schadensanalyse tatsächlich die Lage des gesamten Wirtschaftszweigs der Union zugrunde legte und zu dem Schluss gelangte, dass das Schadensbild durch die Ausklammerung Italiens aus der Bewertung nicht verändert wird. Was die Schadensbeseitigungsschwelle anbelangt, führte die Kommission, auch wenn Einfuhren aus Belarus in der Tat in zahlreichen Mitgliedstaaten (nämlich 13) stattfanden, die Berechnungen der Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage von Daten durch, die sich nur auf die Unternehmen in der Stichprobe beziehen, welche die gleichartige Ware in einer begrenzteren Zahl von Ländern verkauften, wie in Erwägungsgrund (29) dargelegt wird. Unbeschadet dessen haben alle interessierten Parteien die Möglichkeit, nach der Vorlage der Feststellungen der Kartelluntersuchung sowie nach Maßgabe der damaligen Situation eine Interimsüberprüfung zu beantragen.

1.4.   Schlussfolgerung zur Schadensbeseitigungsschwelle

(83)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, wird die endgültige Schadensbeseitigungsschwelle auf 10,6 % festgesetzt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(84)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Schadensspanne gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt werden, und zwar im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls.

(85)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller aus Belarus vor, die Umstände des Falls rechtfertigten die Einführung von Maßnahmen in Form einer teilweise zollfreien Menge, wonach die ersten eingeführten 200 000 t zollfrei wären und die Dauer der Maßnahmen auf zwei Jahre begrenzt sein sollte.

(86)

Es wird daran erinnert, dass Dumping aus einer Preisdiskriminierung resultiert und daher durch Antidumpingzölle oder eine Preisverpflichtung behoben werden sollte. Ein vom Ausführer aus Belarus gefordertes zollfreies Kontingent sieht keinerlei preisliches Element zur Beseitigung schädigenden Dumpings vor und kann daher nicht akzeptiert werden. In diesem Fall gibt es auch keine Rechtfertigung für die Verkürzung der Geltungsdauer der Maßnahmen. Sollten sich die Bedingungen ändern, hat der Ausführer aus Belarus die Möglichkeit, eine Überprüfung der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Die Vorbringen werden daher zurückgewiesen. Es wird auch daran erinnert, dass sich die Kommission mit den Feststellungen erneut befassen kann, sollten mit der Kartelluntersuchung die endgültigen Feststellungen dieser Verordnung infrage gestellt werden.

(87)

Auf der Grundlage des Vorstehenden werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Schadensspanne

(in %)

Dumpingspanne

(in %)

Endgültiger Antidumpingzollsatz

(in %)

BMZ

10,6

58,4

10,6

Alle übrigen Unternehmen

10,6

58,4

10,6

3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(88)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

(89)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl ist aus der Warendefinition ausgenommen. Andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl, sind ausgenommen. Die betroffene Ware hat ihren Ursprung in Belarus und wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 (TARIC-Codes: 7214100010, 7214200020, 7214300010, 7214911010, 7214919010, 7214991010, 7214999510) eingereiht.

2.   Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 10,6 %.

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. C 114 vom 31.3.2016, S. 3.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2303 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 4).

(4)  Urteil in der Rechtssache C-358/89, Extramet/Rat, EU:C:1992:257, Rn. 17 bis 20. Siehe analog dazu auch Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, EU:C:1993:239, Rn. 40 bis 47; Rechtssache T-156/98, RJB Mining/Kommission, EU:T:2001:29, Rn. 107 bis 126 und Rechtssache T-79/14, Secop/Kommission, EU:T:2016:118, Rn. 79 bis 86.

(5)  Rechtssache I742.

(6)  Konkret wurden die nach Irland und in das Vereinigten Königreich gehenden Ausfuhrmengen ausgeschlossen.

(7)  „Analiza wplywu zmian administracyjnych na wielkosc szarej strefy na rynku pretow zbrojeniowych i sytuacje sektora finansow publicznych“, Ernst & Young, Warschau, März 2014.

(8)  ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 70.

(9)  Vgl. Bericht von McKinsey, vorlegt bei der Sitzung des OECD-Stahlausschusses im Dezember 2013.

(10)  Im Jahr 2012 erzielter Gewinn; für die anderen Jahre des Bezugszeitraums, d. h. 2013-2015, meldeten die Unionshersteller einen Verlust.

(11)  Spezifische Unterrichtung der interessierten Parteien — Anhang 3.


BESCHLÜSSE

17.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1020 DES RATES

vom 8. Juni 2017

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des genannten Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Kroatien hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(5)

Kroatien hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(6)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Kroatien durchgeführt, und das niederländisch-rumänische Bewertungsteam hat einen Bericht über den Bewertungsbesuch erarbeitet und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten vorgelegt.

(8)

Am 19. Dezember 2016 hat der Rat festgestellt, dass die an den Beschluss 2008/615/JI gebundenen einzelnen Mitgliedstaaten sich darüber einig sind, dass Kroatien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Kroatien für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten berechtigt sein, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Der Gerichthof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 (4) festgestellt, dass in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI rechtswidrig das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Annahme der zur Durchführung des genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen festgelegt ist.

(11)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat jedoch Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die zur Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere für den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem genannten Beschluss erforderlich sind.

(12)

Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse vorliegen und das Verfahren dafür eingehalten wurde, sollte ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Kroatien erlassen werden, um diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(13)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(14)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist Kroatien berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 18. Juni 2017 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. REINSALU


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 13. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2016, Parlament/Rat, verbundene Rechtssachen C-14/15 und C-116/15, ECLI:EU:C:2016:715.


17.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/23


BESCHLUSS (EU) 2017/1021 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2017

über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Nach Vorabkontakten haben die französischen Behörden am 29. April 2016 eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Unternehmensgruppe Areva (im Folgenden „Areva-Gruppe“) in Form der Zeichnung von Anteilen durch den französischen Staat im Rahmen von zwei Kapitalerhöhungen bei der Kommission angemeldet. Mit Schreiben vom 27. Mai und 6. Juli 2016 haben sie der Kommission ergänzende Informationen zukommen lassen.

(2)

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 hat die Kommission die französischen Behörden über ihren Beschluss in Kenntnis gesetzt, im Hinblick auf diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. Die französischen Behörden haben ihre Stellungnahmen zu diesem Beschluss mit Schreiben vom 12. September 2016 an die Kommission gerichtet.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 19. August 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat Drittbeteiligte zur Stellungnahme zu der in Rede stehenden Beihilfe aufgefordert.

(4)

Die Kommission hat innerhalb der festgelegten Frist Stellungnahmen von den folgenden Drittbeteiligten erhalten: Urenco, Teollisuuden Voima Oyj (im Folgenden „TVO“), Siemens, der Areva-Gruppe sowie von einem Dritten, der seine Identität nicht offenlegen möchte. Die Kommission hat diese Stellungnahmen an die französischen Behörden weitergeleitet und diesen die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern; die entsprechende Stellungnahme Frankreichs ging mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 ein.

(5)

Die französischen Behörden haben der Kommission eine Reihe weiterer Stellungnahmen am 30. November sowie am 7., 12., 21. und 22. Dezember 2016 übermittelt.

(6)

Parallel zu dem Verfahren bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe haben die französischen Behörden am 27. Juli 2016 eine Rettungsbeihilfe in Höhe von 3,3 Mrd. EUR in Form von zwei Darlehen zugunsten der Areva-Gruppe bei der Kommission angemeldet, wobei ein Darlehen in Höhe von 2 Mrd. EUR der Muttergesellschaft Areva SA (im Folgenden „Areva SA“) und das andere Darlehen in Höhe von 1,3 Mrd. EUR deren 100 %iger Tochtergesellschaft Nouvel Areva (im Folgenden „Nouvel Areva“) (3) gewährt wurde. Diese Darlehen sollen im Zuge von Kapitalerhöhungen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, in Kapital dieser beiden Gesellschaften umgewandelt werden. Die außerdem angemeldete Rettungsbeihilfe, die unter der Nummer SA.46077 registriert wurde, ist Gegenstand eines gesonderten Beschlusses.

2.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Beihilfeempfänger und Rahmenbedingungen der Bewilligung der Beihilfe

2.1.1.   Vorstellung der Areva-Gruppe

(7)

Die Areva-Gruppe ist eine börsennotierte Unternehmensgruppe, die zu 86,52 % unmittelbar oder mittelbar vom französischen Staat kontrolliert wird. Die Muttergesellschaft Areva SA steht zu 28,83 % unmittelbar im Eigentum des französischen Staates und mittelbar über das Commissariat à l'Energie Atomique (französisches Kommissariat für Atomenergie, im Folgenden kurz „CEA“) und Bpifrance Participations, die 54,37 % bzw. 3,32 % der Gesellschaftsanteile der Areva SA halten. Die verschiedenen Tochtergesellschaften der Areva-Gruppe stehen zu den in Schaubild 2 aufgeführten Prozentsätzen im Eigentum der Areva SA.

(8)

Die Areva-Gruppe übt an den Kernenergiemärkten Tätigkeiten aus, die den gesamten Kernbrennstoffkreislauf umfassen und sich in vier Geschäftsbereiche gliedern lassen:

a)

Bergbau (Erforschung, Entwicklung, Betrieb und Umgestaltung von Bergbauprojekten), machte 18 % des Umsatzes im Jahr 2015 aus;

b)

Front End des Kernbrennstoffkreislaufes (Konversion und Anreicherung von Uran, Entwicklung und Fertigung des Kernbrennstoffes), machte 28 % des Umsatzes im Jahr 2015 aus;

c)

Back End des Kernbrennstoffkreislaufes (Wiederaufbereitung der nuklearen Abfälle und Rückführung in Form des Brennstoffs „MOX“ (4), Logistik, Rückbau und Dienstleistungen), machte 19 % des Umsatzes im Jahr 2015 aus.

d)

Reaktoren und damit verbundene Leistungen (Design, Fertigung und Instandhaltung von Kernreaktoren, einschließlich Kernreaktoren für den Schiffsantrieb, sowie weitere zweitrangige Tätigkeiten wie Kernmessungen), machte 34 % des Umsatzes im Jahr 2015 aus.

(9)

Eine weitere, weniger bedeutende und sich derzeit im Aufbau befindliche Geschäftstätigkeit ist die der erneuerbaren Energien. Diese Tätigkeit machte weniger als 1 % des Umsatzes im Jahr 2015 der Areva-Gruppe aus.

(10)

Schematisch betrachtet entsprechen diese vier Geschäftsbereiche zwei historisch voneinander getrennten und doch komplementären großen Tätigkeitsbereichen: i) Management des Kernmaterialkreislaufes unter Zusammenfassung der Bereiche Bergbau, Front End und Back End des Kernbrennstoffkreislaufes und ii) Tätigkeitsbereich Reaktoren. Die erste dieser Tätigkeiten wurde von Cogema und die zweite von Framatome entwickelt, bevor diese beiden Gesellschaften 2001 fusionierten und die Areva-Gruppe bildeten.

Schaubild 1

Schematische Darstellung der Geschäftsbereiche der Areva-Gruppe

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(11)

Wie aus Schaubild 2 hervorgeht, besteht die Unterscheidung zwischen diesen beiden großen Bereichen im Organigramm der fusionierten Areva-Gruppe fort. Der Geschäftsbereich Reaktoren ist somit bei der Tochtergesellschaft Areva Nuclear Power („Arevea NP“) angesiedelt (und bei der Société Technique pour l'Energie Atomique („Areva TA“) für den Schiffsantrieb), während der Geschäftsbereich Brennstoffkreislauf zwischen Areva Nuclear Cycle („Areva NC“) für das Front End und das Back End des Kernbrennstoffkreislaufes und die Tochtergesellschaft „Areva Mines“ für die Tätigkeit des Bergbaus aufgeteilt ist. Kernbrennelemente sind, obgleich sie mit dem Kernbrennstoffkreislauf in Verbindung stehen, aufgrund der starken Synergien zwischen dem Design der Elemente und dem der Reaktoren Areva NP zugeteilt (5).

Schaubild 2

Vereinfachtes Organigramm der Areva-Gruppe, Stand: 31. Dezember 2014

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(12)

Am 31. Dezember 2015 beschäftigte die Areva-Gruppe 39 537 Personen. 2015 betrug der Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe 8,2 Mrd. EUR, im Vorjahr 2014 betrug dieser 8,3 Mrd. EUR. In Anwendung des Standards IFRS 5 über zur Veräußerung oder Aufgabe bestimmter Geschäftsbereiche (6) jedoch belief sich der veröffentlichte Umsatz der Areva-Gruppe auf 4,2 Mrd. EUR.

2.1.2.   Schwierigkeiten der Areva-Gruppe

(13)

Die Schwierigkeiten, auf die die Areva-Gruppe gestoßen ist, sind in erster Linie auf die Konsequenzen aus der abrupten Abkehr von der Atomindustrie und auf die seit 2008 verschlechterte wirtschaftliche und finanzielle Lage zurückzuführen. Zudem hat die Areva-Gruppe beträchtliche Verluste bei einer begrenzten Anzahl an Industrieprojekten erlitten. Schließlich wurde ihre Wirtschaftlichkeit infolge gewisser Erwerbe sowie der Entwicklung gewisser Geschäftstätigkeiten geschwächt.

(14)

In Bezug auf den ersten Punkt hat der Reaktorunfall von Fukushima im Jahr 2011 zu einer schnellen Konjunkturwende in der Atomindustrie beigetragen. Seitdem wurden einige Reaktoren abgeschaltet und Länder wie Deutschland oder die Schweiz haben sich für den Atomausstieg entschieden. Projekte für neue Kernkraftwerke in Ländern wie China wurden ebenfalls zurückgewiesen. Davon waren sowohl der Kernbrennstoffmarkt als auch der Kernreaktormarkt betroffen und führte schließlich zu einer Verschlechterung der Geschäftsergebnisse der Areva-Gruppe.

(15)

Das Versiegen von langfristigen Finanzquellen als Folge der Finanzkrise 2008 und der neuen in Kraft getretenen Aufsichtsstandards hat die Finanzierung von so kapitalintensiven Projekten wie Kernkraftwerken zusätzlich erschwert.

(16)

Des Weiteren erfolgten der Markteinbruch und die dadurch entstandenen Überkapazitäten zu einem Zeitpunkt, an dem die Areva-Gruppe entschieden hatte, Investitionen für die Modernisierung zu tätigen und damit einem Anstieg ihrer Betriebskosten entgegenzuwirken. Diese Situation hat den Cashflow der Gruppe direkt beeinflusst und sie gezwungen, Verbindlichkeiten aufzunehmen, um ihre Geschäftsvorgänge kurzfristig finanzieren zu können. Zur gleichen Zeit und in Anbetracht der Verschlechterung der künftigen Marktaussichten hat die Areva-Gruppe Wertminderungen von Vermögenswerten vornehmen müssen.

(17)

In Bezug auf den zweiten Punkt hat die Areva-Gruppe bei bestimmten Industrieprojekten erhebliche Verluste verbucht, zu denen primär der Bau eines Kernkraftwerks der neuesten Generation in Olkiluoto in Finnland (im Folgenden „Projekt OL3“) für den Kunden TVO zählt.

(18)

Das Projekt wird von einem im Jahr 2003 von der Areva-Gruppe mittels Areva NP und dessen Tochtergesellschaft Areva GmbH (im Folgenden „Areva GmbH“) und Siemens gegründeten Konsortium (im Folgenden „Konsortium“) geführt. Der Bau liegt etwa neun Jahre hinter dem Zeitplan und die Mehrkosten bedeuten für die Areva-Gruppe einen auf 5,5 Mrd. EUR geschätzten Verlust bei Fertigstellung (7). Die Areva-Gruppe hat über ihre Muttergesellschaft Areva SA eine Garantie für Verbindlichkeiten zugunsten des Kunden TVO ausgestellt, deren Gültigkeit und Umfang jedoch nach Aussage der französischen Behörden weiterhin der Überprüfung unterliegen.

(19)

Das Projekt OL3 ist Gegenstand eines bedeutenden Schlichtungsverfahrens zwischen dem Konsortium und TVO, bei dem jede Partei der jeweils anderen Partei die Ursache für die am Bau festgestellten erheblichen Verspätungen und Mehrkosten zuweist. Die Parteien fordern von der jeweils anderen Partei mehrere Mrd. EUR Entschädigung. […] (*1).

(20)

Das Konsortium und TVO hatten die Verhandlungen für eine Rahmenvereinbarung aufgenommen, die ein neues voraussichtliches Lieferdatum (8) […] vertraglich festlegen und dem Schlichtungsverfahren ein Ende setzen sollte […] (9) […].

(21)

Die französischen Behörden haben des Weiteren Verluste im Zusammenhang mit den Projekten RJH (Reaktor Jules Horowitz — ein Kernreaktorprojekt zu Forschungszwecken, das sich im Kernforschungszentrum CEA Cadarache im Bau befindet) und […] (Ausbau des Reaktors […] des Kernkraftwerks […]) gemeldet, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt Verluste von mehreren Hundert Millionen Euro verursacht haben.

(22)

In Bezug auf den dritten Punkt schließlich hat sich die Finanzlage der Areva-Gruppe infolge nicht rentabler Erwerbe und Entwicklungsvorhaben, insbesondere in den Bereichen des Bergbaus (Erwerb der Gesellschaft Uramin beispielsweise, der zu Verlusten von knapp […] EUR führte) und der erneuerbaren Energien, ebenfalls verschlechtert.

(23)

Aus all diesen Gründen hat die Areva-Gruppe erhebliche Verluste verbucht, deren Gesamtwert für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 mehr als 9 Mrd. EUR beträgt. Um diese Verluste und die für die Modernisierung ihrer industriellen Anlagen erforderlichen Investitionen (10) finanzieren zu können, hat die Areva-Gruppe Verbindlichkeiten bei Banken (im Folgenden „Bankverbindlichkeiten“) und an den Kapitalmärkten (im Folgenden „Anleihen“) aufgenommen. Nach Ausstellung neuer Kreditlinien der Banken Anfang 2016 erreichte ihre Verschuldung am 5. Januar 2016 eine Höhe von 9,4 Mrd. EUR (11), davon 6,0 Mrd. EUR Anleihen.

(24)

Im Hinblick auf die Rentabilitätsperspektiven der Areva-Gruppe erlaubt ihre Kapitalstruktur es ihr nicht, ihre Verbindlichkeiten zu tilgen, weshalb die französischen Behörden mit der Areva-Gruppe eine umfassende Umstrukturierung eingeleitet haben.

2.2.   Umstrukturierungsplan der Areva-Gruppe

(25)

Die französischen Behörden haben in ihrer Anmeldung vom 29. April 2016 einen Umstrukturierungsplan mit einer Laufzeit von November 2014 bis Dezember 2019 (im Folgenden „Umstrukturierungszeitraum“) vorgelegt, der die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Areva-Gruppe und die Sanierung deren Finanzstruktur anstrebt. Dieser Plan sieht die verstärkte Konzentration der Areva-Gruppe auf die Geschäftsbereiche des Brennstoffkreislaufes vor. Er geht mit einer industriellen Umstrukturierung anhand eines Plans zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einher, der darauf abzielt, im Bereich der fortgeführten Geschäftsbereiche bis 2018 Kostenersparnisse in Höhe von jährlich 500 Mio. EUR zu generieren. Er geht des Weiteren mit einer bedeutenden finanziellen Umstrukturierung einher, die insbesondere durch eine Kapitalaufstockung der Areva-Gruppe erfolgt.

2.2.1.   Verstärkte Konzentration auf die Geschäftsbereiche des Kernbrennstoffkreislaufes

(26)

Die verstärkte Konzentration auf die Geschäftsbereiche des Kernbrennstoffkreislaufes basiert auf i) der Veräußerung der weiteren Geschäftsbereiche der Areva-Gruppe, ii) der Gründung der neuen juristischen Person Nouvel Areva zur Aufnahme der Geschäftsbereiche des Brennstoffkreislaufes und iii) der Ausgliederung gewisser innerhalb der derzeitigen Muttergesellschaft Areva SA bestehender Verbindlichkeiten.

2.2.1.1.   Von der Areva-Gruppe durchgeführte oder geplante Veräußerungen

(27)

Betroffen sind die folgenden Tochtergesellschaften und Geschäftstätigkeiten:

a)

Die derzeit von Areva NP, 100 %ige Tochtergesellschaft der Areva SA, geführten Geschäftstätigkeiten.

b)

Areva TA, die zu 83,58 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der Areva SA steht. In Anbetracht der von Areva TA geführten sensiblen Geschäftstätigkeiten des Atomantriebs wurden die Anteile der Areva-Gruppe an der Gesellschaft an ein Konsortium öffentlicher Aktionäre (der französische Staat, das CEA und das französische Verteidigungsunternehmen DCNS) veräußert. Der Veräußerungsvertrag wurde von den Parteien bei Geschäftsabschluss am 15. Dezember 2016 unterzeichnet. Areva TA wurde ohne ihre Tochtergesellschaft Elta veräußert, die Gegenstand einer gesonderten Veräußerung ist.

c)

Canberra, deren Anteile zu 100 % von der Areva-Gruppe gehalten wurden: Die Veräußerung dieser Tochtergesellschaft ist seit dem 1. Juli 2016 rechtswirksam.

d)

Weitere, weniger bedeutende Veräußerungen, wie die der Tochtergesellschaft Elta (zu 66 % von Areva TA und zu 34 % von der Areva SA gehalten), spezialisiert auf elektronische Systeme für die Raumfahrtindustrie, […].

(28)

Des Weiteren beabsichtigt die Areva-Gruppe den kurz- und mittelfristigen Rückzug aus so gut wie all ihren Geschäftstätigkeiten in den Bereichen der erneuerbaren Energien und der Speicherung von Energie. Die Gesellschaft Adwen, spezialisiert auf Offshore-Windkraftanlagen, wird derzeit an die spanische Unternehmensgruppe Gamesa veräußert. Im Bereich schwimmende Windkraftanlagen […]. Im Bereich Biomasse […]. Im Bereich Sonnenwärmekraftwerke hat die Areva-Gruppe 2014 beschlossen, ihre Geschäftstätigkeiten nach Abwicklung der laufenden Projekte schrittweise einzustellen. Schließlich behält die Areva-Gruppe eine Minderheitsbeteiligung an einer Gesellschaft, die Elektrolyse-Technologien für die Speicherung von Energie entwickelt, sowie an einer kleinen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Bereich der Redox-Flow-Batterien und wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellen.

(29)

Die Veräußerung der zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Areva NP ausgeführten Geschäftstätigkeiten läuft gemäß besonderen Bestimmungen ab und unterliegt bestimmten Bedingungen, die in dem am 15. November 2016 von EDF und der Areva-Gruppe unterzeichneten Aktienkaufvertrag („share purchase agreement“) festgelegt wurden.

(30)

Zunächst wurde vereinbart, dass EDF von bestimmten gegenwärtig mit Areva NP verbundenen Risiken freigesprochen wird. Diese Risiken betreffen in erster Linie die Fortführung des Projektes OL3, aber auch die in den Unterlagen zur Produktionsüberwachung der von Areva NP gefertigten Anlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten an Standorten wie Le Creusot, Jeumont und Saint-Marcel (im Folgenden „Komponentenverträge“). Zu diesem Zweck haben Areva und EDF sich dafür entschlossen, auf einen Mechanismus zur Abspaltung von unten („drop down“) zurückzugreifen, die darin besteht, die Haupttätigkeiten von Areva NP vor der Veräußerung an EDF auf ein neues Unternehmen zu übertragen (im Folgenden „Nouvel Areva NP“). Das bisherige Areva NP und darüber auch die Muttergesellschaft Areva SA werden die Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bezüglich Projekt OL3 […] bei sich behalten (12).

(31)

Des Weiteren wird die Veräußerung ausschließlich bei Eintritt bestimmter Bedingungen vollzogen. Dazu zählt die Bedingung, dass […] Projekt Flamanville 3 keinerlei Unregelmäßigkeit aufweisen darf, die die Fortführung des Projektes wesentlich kostspieliger machen oder in erheblichem Maße verzögern würde. […] Behälter ist […] Gegenstand eines speziellen Validierungsprogramms infolge der Feststellung nicht konformer Werte bei Tests an einem dem von Flamanville 3 entsprechenden Bauteil im Jahr 2014, die auf eine Kohlenstoffkonzentration zurückzuführen sind, die höher als erwartet ist (im Folgenden „Segregation von Kohlenstoff“). Die Areva-Gruppe und EDF haben ergänzende Maßnahmen vorgeschlagen (im Folgenden „Nachweisprogramm“), anhand derer zusätzliche Zusicherungen bei dem Nachweis der Zuverlässigkeit und Sicherheit des Reaktorbehälters trotz dieses Problems der Segregation von Kohlenstoff vorgelegt werden sollen. Diese Anpassungen wurden von der Autorité de Sûreté Nucléaire (französische Behörde für nukleare Sicherheit, im Folgenden kurz „ASN“) validiert (13). Die in dem Nachweisprogramm inbegriffenen Tests wurden bis Ende 2016 fortgeführt. Die Areva-Gruppe und EDF haben der ASN am 16. Dezember 2016 einen endgültigen Bericht dieser Tests vorgelegt, der eine Frist von 5 Monaten für die Analyse der Ergebnisse und die Veröffentlichung ihrer endgültigen Feststellungen vorsieht.

(32)

Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan sah vor, dass Nouvel Areva eine strategische Beteiligung von 15 % an Nouvel Areva NP behalten würde. Als Reaktion auf die von der Kommission im Rahmen ihres eingehenden Prüfverfahrens aufgeworfenen Bedenken haben sich die französischen Behörden jedoch verpflichtet, dass die Desinvestition seitens der Areva-Gruppe von dem Geschäftsbereich Reaktoren vollständig sein wird, was bedeutet, dass Areva SA und Nouvel Areva nach dem bei der Kommission angemeldeten Umstrukturierungsplan keine Kapitalverknüpfung mehr mit Nouvel Areva NP haben werden.

2.2.1.2.   Abspaltung der Geschäftsbereiche des Kernbrennstoffkreislaufes

(33)

Die Areva-Gruppe hat die gegenwärtig zu 100 % von der Areva SA gehaltene Gesellschaft Nouvel Areva gegründet für die Zusammenlegung:

a)

aller Vermögenswerte der Areva-Gruppe des Kernbrennstoffkreislaufes hinsichtlich der Geschäftstätigkeiten Bergbau, Chemie, Anreicherung, Rückbau, Wiederaufbereitung und technische Planung des Kreislaufes, einschließlich der Aktien von Areva NC und Areva Mines, ausgenommen der Vermögenswerte, die zu veräußern beabsichtigt sind;

b)

der Anleihen und Verbindlichkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe.

(34)

Am 30. August 2016 wurde der Vertrag über die Teileinbringung der Vermögenswerte der Areva SA in Nouvel Areva unterzeichnet und die Zustimmung aller auf Nouvel Areva übertragenen Anleihengläubiger wurde am 27. September 2016 erreicht. Die Gründung von Nouvel Areva wurde von der außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Areva SA am 3. November 2016 bewilligt.

(35)

Es ist vorgesehen, dass das Kapital dieses neuen Unternehmens um 3 Mrd. EUR vom französischen Staat und mehreren Drittinvestoren erhöht wird. Der französische Staat wird 2,5 Mrd. EUR und die Drittinvestoren 500 Mio. EUR einbringen. Die Aktien von Nouvel Areva werden vor der Übertragung auf einen Betrag von 2 Mrd. EUR bewertet und nach der Transaktion wird das Kapital dieses Unternehmens entsprechend den folgenden Größenordnungen gehalten werden: 40 % von der Areva SA, 50 % unmittelbar vom französischen Staat und 10 % von Drittinvestoren.

2.2.1.3.   Ausgliederung bestimmter Verbindlichkeiten der Areva-Gruppe

(36)

Die Umstrukturierung sieht vor, dass die mit dem Projekt OL3 und […] verbundenen Risiken direkt oder über Areva NP von der derzeitigen Muttergesellschaft Areva SA getragen werden. Unter anderem wird die Areva SA die von der Areva-Gruppe abgeschlossenen Bankverbindlichkeiten behalten und wird darüber hinaus mittels der Transaktionen zur Veräußerung von Nouvel Areva NP und der Abspaltung der Geschäftsbereiche des Kernbrennstoffkreislaufes ihrer Hauptgeschäftsbereiche entledigt.

2.2.2.   Plan zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit

(37)

Um ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihre Betriebsleistung im Anschluss an die verstärkte Konzentration auf den Kernbrennstoffkreislauf zu verbessern, hat die Areva-Gruppe die Implementierung eines Plans zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit eingeleitet.

(38)

Dieser soll infolge erheblicher Anstrengungen jährliche Kosteneinsparungen in Höhe von 500 Mio. EUR bei Nouvel Areva generieren.

(39)

Der Plan zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit stützt sich auf vier Eckpunkte: i) Selektivität der Erwerbe, ii) Verbesserung des Einsatzes des Vertriebspersonals, iii) Verbesserung der Produktivität (insbesondere mittels eines Plans für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern) und iv) Kontrolle der Vergütungsentwicklungen. Die ersten Maßnahmen wurden 2015 ergriffen und die Implementierung des Plans dürfte sich bis 2018 erstrecken.

2.2.3.   Finanzielle Umstrukturierung

(40)

Die ungewöhnlich wenig tragfähige Finanzstruktur der Areva-Gruppe macht eine Umstrukturierung nötig.

(41)

Die Erlöse aus der Veräußerung der verschiedenen in den Erwägungsgründen 27 und 28 angeführten Tochtergesellschaften stellen eine erste Finanzquelle für den Liquiditätsbedarf der Areva-Gruppe dar.

(42)

Die Areva-Gruppe mobilisiert ferner Eigenmittel in Höhe von etwa [0-2 Mrd.] EUR, die sich aus einer strukturellen Absenkung von [0-1 Mrd.] EUR der Untergrenze des Cashflows und diversen Forderungsabtretungen für [0-1 Mrd.] EUR zusammensetzen. Eine detaillierte Beschreibung dieser Transaktionen findet sich in Erwägungsgrund 321.

(43)

Diese Mittel erweisen sich jedoch als unzulänglich, um die Verschuldung der Areva-Gruppe zu bewältigen. Die französischen Behörden haben somit den Bedarf der Areva-Gruppe an Eigenkapital auf 5 Mrd. EUR veranschlagt. Der Umstrukturierungsplan der Areva-Gruppe sieht also eine Kapitalzuführung in Höhe von 5 Mrd. EUR vor, die wie folgt aufgeschlüsselt werden soll:

a)

3 Mrd. EUR zugunsten von Nouvel Areva, gezeichnet entsprechend den in Erwägungsgrund 35 angeführten Bestimmungen. Dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung der folgenden beiden Ziele berechnet: einerseits der Sicherung des Liquiditätsbedarfs von Nouvel Areva bis einschließlich 2019 und andererseits Nouvel Areva die Möglichkeit zu bieten, ab Beendigung des Umstrukturierungszeitraums mit einem Risikoprofil „Investment Grade“ kompatible Ratings zu erreichen, damit sich das Unternehmen an den Märkten refinanzieren kann […] (14).

b)

2 Mrd. EUR zugunsten der Areva SA, vollständig gezeichnet vom französischen Staat, um die Kosten der in dieser Gesellschaft verbleibenden Geschäftstätigkeiten zu decken (d. h. hauptsächlich die Kosten des Projektes OL3, […], sowie die Tilgung der Bankverbindlichkeiten der Areva-Gruppe (15)).

2.3.   Angemeldete Beihilfe

(44)

Am 29. April 2016 haben die französischen Behörden die vom französischen Staat geplante Zeichnung von Anteilen bei Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva über einen Gesamtbetrag in Höhe von 4,5 Mrd. EUR als eine einzige Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet. Es ist vorgesehen, dass diese Beihilfe aus Eigenmitteln des französischen Staates finanziert wird.

(45)

Die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfen wird im Hinblick auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (16) (im Folgenden „Leitlinien“) analysiert. Im Anschluss an eine Erstprüfung hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit den Leitlinien geäußert.

2.4.   Darlegung der Gründe, die zur Einleitung des Prüfverfahrens geführt haben

2.4.1.   Bedenken am Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der umstrukturierten Areva-Gruppe

(46)

Die Kommission stellte infrage, ob der Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe auf realistischen Annahmen fußt.

(47)

So stellte die Kommission fest, dass das Basisszenario von Nouvel Areva die möglichen Auswirkungen der im Rahmen der Umstrukturierung geplanten verschiedenen Veräußerungen (allen voran die von Nouvel Areva NP) auf die Geschäftsbereiche des Kernbrennstoffkreislaufes und in Bezug auf Synergieeinbußen nicht klar erfasste. Hier bestand ein Widerspruch zur Aussage der französischen Behörden, dass diese Veräußerungen die Wettbewerbsfähigkeit der umstrukturierten Areva-Gruppe minderten und somit konkrete Ausgleichsmaßnahmen darstellten.

(48)

Die Kommission verwies zudem darauf, dass das verschlechterte Szenario mit keiner Sensitivitätsanalyse verbunden war, die die wichtigsten Risikofaktoren, die die Areva-Gruppe beeinträchtigen könnten, deutlich herausgestellt und eingestuft hätten.

(49)

Die Kommission hatte des Weiteren Bedenken, ob Nouvel Areva im Hinblick auf ein verschlechtertes Szenario die langfristige Rentabilität zurückerlangen könnte, da dieses Szenario ein Finanzierungsdefizit aufzeigte […].

(50)

In Bezug auf die Areva SA waren die von den französischen Behörden angemeldeten Prognosen noch mit zu vielen Ungewissheiten verbunden, unter anderem im Zusammenhang mit der Bezifferung des Szenarios der Abspaltung von unten.

2.4.2.   Bedenken an der Angemessenheit der Beihilfe

(51)

Vor dem Hintergrund der von den französischen Behörden angemeldeten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Grundsatz der angemessenen Lastenverteilung eingehalten zu sein scheint, jedoch unter dem Vorbehalt, dass Klarstellungen bezüglich der Behandlung der bestehenden Minderheitsaktionäre eingebracht würden.

(52)

Hingegen äußerte die Kommission Zweifel im Hinblick auf den Eigenbeitrag der Areva-Gruppe an den Kosten der Umstrukturierung. Auf Grundlage der von den französischen Behörden vorgelegten Prognosen erschien die Areva-Gruppe prinzipiell in der Lage, die Kosten ihrer Umstrukturierung von mehr als 50 % selbst zu finanzieren. Gleichwohl wies die Summe dieser Eigenbeiträge einen Betrag von [9-11 Mrd.] EUR aus, der höher war als der auf [8-9 Mrd.] EUR geschätzte Finanzierungsbedarf, ohne dass diese Abweichung ordnungsgemäß gerechtfertigt wurde. Zudem erschienen zahlreiche einen Eigenbeitrag generierende Transaktionen wie die verschiedenen geplanten Veräußerungen oder die Beteiligung von Drittinvestoren an der Kapitalerhöhung von Nouvel Areva noch zu ungewiss, als dass sie als „konkrete und tatsächliche“ Beiträge hätten klassifiziert werden können.

2.4.3.   Bedenken an den Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(53)

Die Kommission räumte ein, dass die verschiedenen von der Areva-Gruppe durchgeführten vollständigen oder teilweisen Veräußerungen zu einer deutlichen Verringerung ihres Tätigkeitsbereichs führte — in einer Größenordnung von 50 %, wenn als Kenngröße der konsolidierte Umsatz oder die Mitarbeiterzahl genommen wird. Die Wettbewerbsfolgen dieser Veräußerungen waren jedoch nicht klar erkennbar.

(54)

Die Kommission war somit der Ansicht, dass nicht alle Veräußerungen auf die gleiche Stufe zu stellen sein. Die Veräußerung von recht kleinen Tochtergesellschaften wie Areva TA oder Canberra erschien in keinem Verhältnis zu dem Ausmaß der geplanten Beihilfe zu stehen.

(55)

Es blieb also die Teilveräußerung von Nouvel Areva NP, deren Ausmaß hingegen dem der Beihilfe zu entsprechen schien, aber die die Märkte, an denen die Areva-Gruppe eine bedeutende Position nach der Umstrukturierung behalten würde, nicht direkt zu betreffen schien. Die Kommission stellte folglich die beiden Annahmen infrage, die den französischen Behörden die Möglichkeit boten zu bestätigen, dass es sich sehr wohl um eine wettbewerbsfördernde Maßnahme handelte: erstens, dass es starke Synergien zwischen dem Geschäftsbereich Reaktoren und dem Geschäftsbereich Brennstoffkreislauf gab, was bedeutet, dass es ein Vorteil war, eine in die Kernenergiemärkte integrierte Gruppe zu sein; zweitens, dass die Areva-Gruppe den Nutzen dieser Synergien bei Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft Nouvel Areva NP verlieren würde.

(56)

Insbesondere in Bezug auf die zweite Annahme stellte die Kommission fest, dass nach der am 20. Juli 2015 von EDF und der Areva-Gruppe unterzeichneten Absichtserklärung die beiden Unternehmensgruppen die Synergien, die bisher struktureller Art waren, vertraglich wiederaufzubauen schienen.

(57)

Aus diesen Gründen hatte die Kommission Bedenken an den Auswirkungen der Veräußerung von Nouvel Areva NP auf die Wettbewerbsposition der Areva-Gruppe an den Märkten nach der Umstrukturierung und somit daran, ob diese Ausgleichsmaßnahme ausreichend sei.

(58)

Schließlich wunderte sich die Kommission über die französische Position, die in den Leitlinien angeführte Verpflichtung, die Umstrukturierungsbeihilfe nicht für den Erwerb von Anteilen zu nutzen, zurückzuweisen. Die Kommission forderte die französischen Behörden also auf, solche Operationen in den Umstrukturierungsplan aufzunehmen, wenn diese sich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe als absolut unerlässlich erwiesen.

3.   STELLUNGNAHMEN DER DRITTBETEILIGTEN

3.1.   Die Areva-Gruppe

(59)

Die Areva-Gruppe schließt sich uneingeschränkt den von den französischen Behörden am 12. September 2016 vorgelegten Antworten an, an deren Erstellung sie im Übrigen beteiligt war.

(60)

Im Hinblick auf die von der Kommission geäußerten Bedenken unterstreicht die Areva-Gruppe insbesondere die folgenden Punkte:

a)

die Areva-Gruppe äußere ihre Zuversicht über die langfristige Rentabilität der umstrukturierten Areva-Gruppe, die sich auf das Bestehen modernisierter industrieller Vermögenswerte und den erwarteten Anstieg der Energienachfrage stütze;

b)

die Veräußerung von Nouvel Areva NP an EDF stelle eine ausreichende Ausgleichsmaßnahme dar. Sie werde die Wettbewerbsfähigkeit der umstrukturierten Areva-Gruppe stark belasten: neben einer Verringerung um 50 % ihres Umsatzes werde dieser Vorgang i) zu ihrem Rückzug aus einer Vielzahl an Märkten (insbesondere Bau und Instandhaltung von Kernreaktoren, sowie Herstellung von Brennelementen) und ii) zu Synergieeinbußen insbesondere im Zusammenhang mit dem Versiegen von Quellen für die Vergemeinschaftung von Kosten (zum Beispiel in den Bereichen Vertrieb, Brennelementen und Forschung und Entwicklung und Ingenieurswesen) führen;

c)

das Verbot, Anteile zu erwerben, stelle keine angemessene Ausgleichsmaßnahme dar. Areva erachte es als erforderlich, dass ihr erlaubt werde, in Zukunft […] zu tätigen oder Partnerschaften zu begründen.

(61)

Die Areva-Gruppe beharre des Weiteren auf der strategischen Bedeutung der Umstrukturierungsbeihilfe für die europäische Atomindustrie und Wirtschaft: direkte Arbeitgeberin, Schlüsselfigur bei der Aufrechterhaltung der Atomindustrie mit Beteiligung an zahlreichen Segmenten der Wertschöpfungskette dieser Industrie, entscheidende Akteurin für das reibungslose Funktionieren der Flotte der europäischen Kernkraftwerke.

(62)

Die Areva-Gruppe verweise schließlich auf den guten Fortschritt des Umstrukturierungsplans bei i) den Veräußerungen von Canberra (abgeschlossen) und der Beteiligung der Areva-Gruppe an Adwen (Option ausgeübt) und ii) der Genehmigung seitens der Anleihengläubiger der Teileinbringung der Vermögenswerte der Areva SA in Nouvel Areva sowie des gleichzeitigen Transfers der Anleihen an Nouvel Areva. Darüber hinaus eröffne die Genehmigung des Projektes Hinkley Point C günstige Entwicklungschancen für eine erfolgreiche Abwicklung dieses Plans.

3.2.   Urenco

(63)

Die Gesellschaft Urenco ist das Ergebnis einer politischen Kooperation zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich. Die 1970 gegründete Gesellschaft ist vornehmlich im Segment der Urananreicherung tätig und hält in ihren drei Ursprungsländern sowie in den USA Fertigungsstätten.

(64)

Nach einem Überblick über die Wertschöpfungskette des Kernbrennstoffkreislaufes führt Urenco eine Argumentation in drei Punkten aus: zunächst werde die in Rede stehende Beihilfe die Areva-Gruppe maßgeblich stärken; dann werde sich die wettbewerbsverzerrende Wirkung dieser Beihilfe insbesondere am Markt der Anreicherung zum Nachteil von Urenco und anderen in diesem Segment tätigen Wettbewerbern bemerkbar machen; folglich seien die von den französischen Behörden vorgeschlagenen Wettbewerbsmaßnahmen unzureichend und müssten verstärkt werden.

(65)

In Bezug auf den ersten Punkt stellt Urenco fest, dass der Umstrukturierungsplan in keinerlei Geschäftsbereich der Areva-Gruppe Kapazitätsverringerungen vorsehe trotz der finanziellen Schwierigkeiten derselben und der die Märkte, an denen sie tätig ist, charakterisierenden Überkapazität. Nouvel Areva werde somit weiterhin über dieselben Vermögenswerte wie in der Vergangenheit für den Brennstoffkreislauf verfügen, wodurch sie ideal positioniert sei, um eine starke Position an diesen Märkten beizubehalten.

(66)

Dies sei umso offensichtlicher, als dass die staatliche Maßnahme dazu beitrage, die Bilanz der neu gegründeten Unternehmen zu bereinigen und mit dem schlechten Management der Vergangenheit Schluss zu machen. Die Handlungsspielräume von Nouvel Areva NP und Nouvel Areva seien dadurch im Hinblick auf neue Investitionen, Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und Verhandlungsmacht wiederhergestellt. Die Wettbewerber von Nouvel Areva müssten im Gegensatz dazu in vollem Maße die Kosten ihrer Investitionen der Vergangenheit tragen und könnten für ihre Weiterentwicklung ausschließlich auf ihre eigenen Gewinne zählen.

(67)

In Bezug auf den zweiten Punkt ist Urenco der Auffassung, dass die Wettbewerbsverzerrungen im durch Überkapazität und eine begrenzte Anzahl an kapitalintensiven Projekten gekennzeichneten Segment der Anreicherung dauerhaft spürbar sein werden.

(68)

Gemäß Urenco liegen die weltweiten Kapazitäten der Anreicherung weit über der Nachfrage […]. Diese Überkapazität sei umso abträglicher, als dass ein Teil des Anstiegs der Nachfrage sich in Ländern wie China oder Russland befinde, die weitestgehend den westlichen Akteuren gegenüber verschlossen seien. Bezüglich der letzteren zugänglichen Nachfrage stelle der KKW-Park von EDF einen erheblichen Anteil dar, und deshalb sei es ausschlaggebend, dass die verstärkten Verbindungen zwischen EDF und der Areva-Gruppe nicht die Zugangsmöglichkeiten von Urenco zu EDF verringere.

(69)

Die in Rede stehende Beihilfe ermögliche es der Areva-Gruppe unter anderem, ihre Geschäftstätigkeit im Bereich des MOX-Brennstoffs aufrechtzuhalten, obgleich dieser Brennstoff nicht so wettbewerbsfähig wie das natürliche angereicherte Uran sei. Ohne die staatliche Beihilfe wäre diese Geschäftstätigkeit weggefallen oder hätte an Bedeutung verloren und hätte somit die Märkte für die Wettbewerber der Areva-Gruppe geöffnet (insbesondere im Hinblick auf EDF, wo [0-25] % der Nachfrage mit dem Brennstoff MOX gedeckt werden könne).

(70)

Die bereinigte Bilanz von Nouvel Areva werde ihr zudem ermöglichen, sich im Trading von Anreicherungsleistungen (im Folgenden „SWUs“), einer erhebliche finanzielle Handlungsspielräume erfordernden Geschäftstätigkeit, zu entwickeln. Dieser Markt […] könne zur Stärkung von Nouvel Areva im Hinblick auf Wettbewerber ohne Beihilfen beitragen, deren Finanzstruktur, die die sehr kapitalintensiven Projekte in diesem Sektor widerspiegelt, es ihnen nicht ermögliche, solche Risiken aufzunehmen.

(71)

Schließlich vertritt Urenco die Ansicht, dass Nouvel Areva weiterhin von den Vorteilen der vertikalen Integration in die Märkte des Brennstoffkreislaufes profitieren werde.

(72)

In Bezug auf den dritten Punkt verweist Urenco darauf, dass Wettbewerbsmaßnahmen an den Märkten, an denen die Areva-Gruppe nach ihrer Umstrukturierung tätig sein werde, vorgeschlagen werden müssten, insbesondere, da ein Großteil dieser Märkte (Bergbau, Konversion und Anreicherung) gegenwärtig Überkapazitäten aufweise.

(73)

Urenco teile die Position der französischen Behörden nicht, laut der die Abspaltung des Geschäftsbereichs Reaktoren zu Synergieeinbußen führe, von denen der Geschäftsbereich Brennstoff betroffen würde. Das Bestehen zahlreicher nicht integrierter und dennoch leistungsfähiger Akteure (wie zum Beispiel Urenco, Cameco, KAP) sei somit dazu geeignet, die Bedeutung solcher Synergien zu relativieren. Zudem würden sich diese Synergien ausschließlich bei der Lieferung von Brennstoffen an neue Reaktoren zeigen; […].

(74)

Darüber hinaus werde die strategische Partnerschaft zwischen EDF und Nouvel Areva die möglicherweise eingebüßten Synergien wiederherstellen. Nouvel Areva werde nämlich eine strategische Beteiligung an ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft mit EDF behalten, was ein gewisses Maß an Koordination zwischen den beiden Gruppen erfordern werde und EDF veranlassen könnte, Nouvel Areva zu begünstigen. Diese würden in der Person des französischen Staates zudem den gleichen Aktionär haben. Eine verstärkte Kooperation befinde sich zudem im Aufbau, wie die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt habe. Schließlich werden die Nachteile der Nichtintegration in erster Linie von Nouvel Areva NP getragen, die genötigt werde, neue Vertriebsteams für den Verkauf von Brennelementen zu bilden, während Nouvel Areva die Vorteile der Integration im Kernbrennstoffkreislauf für sich behalte.

(75)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage Urenco die folgenden Wettbewerbsmaßnahmen vor:

a)

dass die Verpflichtung eingegangen werde, dass EDF eine allen Akteuren des Kernbrennstoffkreislaufes offene Beschaffungspolitik weiterverfolge;

b)

dass die staatliche Beihilfe die Situation der im Anreicherungsbereich tätigen Tochtergesellschaft von Nouvel Areva nicht in unverhältnismäßigem Maße verbessere und eine gewisse Abdichtung zwischen der Kapitalaufstockung und dieser Tochtergesellschaft sichergestellt werde (zum Beispiel, indem die mit dem Bau der Anlage Georges Besse II verbundenen Verbindlichkeiten ausschließlich mithilfe des diesem Geschäftsbereich eigenen Cashflows getilgt würden);

c)

dass es Nouvel Areva untersagt werde, die Kapazität der Anlage Georges Besse II zumindest für die Dauer des Umstrukturierungszeitraums zu erhöhen, ohne dass dadurch jedoch die Verpflichtungen der Areva-Gruppe […] im Rahmen […] infrage gestellt würden (17);

d)

dass Nouvel Areva ihre Kapazität im Bereich MOX verringere und ihre wiedererlangte Liquidität nicht dazu nutze, ihre Geschäftstätigkeiten im Bereich Trading von SWUs weiterzuentwickeln.

(76)

Urenco wünsche des Weiteren, dass die französischen Behörden andere, allen Segmenten gemeinsame Wettbewerbsmaßnahmen prüfen, wie etwa die Veräußerung einer Geschäftstätigkeit an einen Neuanbieter, um die mit der Integration von Nouvel Areva in den Brennstoffkreislauf verbundenen Synergien zu verringern. Schließlich verweise Urenco mit Nachdruck auf die Bedeutung des Verbotes, während des Umstrukturierungszeitraums jegliches Unternehmen zu erwerben, außer es sei nachgewiesen, dass ein solcher Erwerb für die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe unerlässlich sei.

3.3.   TVO

(77)

TVO ist eine 1969 gegründete finnische Gesellschaft, die im Bereich der Stromerzeugung tätig ist und von anderen finnischen Elektrizitätsunternehmen sowie von ein paar Industrieunternehmen gehalten wird. TVO ist der künftige Eigentümer von OL3, eines auf der Technologie des Typs europäischer Druckwasserreaktor basierenden Kernkraftwerks (im Folgenden „EPR“), das sich noch im Bau befindet. Der Vertrag über den Bau dieses Kernkraftwerks […] war am 18. Dezember 2003 mit dem Konsortium unterzeichnet worden. Das ursprüngliche Lieferdatum war der 30. April 2009. Nach zahlreichen Verzögerungen wird die Lieferung derweil von dem Konsortium für Dezember 2018 angekündigt.

(78)

TVO verweist auf die Bedeutung des Reaktors OL3 für den finnischen und europäischen Energiesektor. Nach der Betriebsaufnahme dürfe OL3 bis 2020 etwa 9 % zur gesamten Stromerzeugung in Finnland beitragen und 14 % der gesamten Energienachfrage decken, wodurch eine erhöhte Energieunabhängigkeit Finnlands ermöglicht werde. OL3 sei zudem ein Vorreiterprojekt, das auf den Zeitraum der „Renaissance“ der Atomindustrie vorgreife.

(79)

Das Projekt OL3 befinde sich in der finalen Umsetzungsphase. Der externe Bau sei fast beendet, aber gewisse Bau- und Installationsarbeiten im Inneren des Kernkraftwerks liefen noch, insbesondere am nuklearen Teil (Reaktor). Etwa 2 400 Arbeitskräfte seien an dem Standort am Werk. TVO verweist darauf, dass das Projekt OL3 nun in eine entscheidende Phase eintrete, nämlich den Prozess der Inbetriebnahme, der an seinem Ende zum voraussichtlichen Lieferdatum führe. Diese Phase erfordere eine permanente Unterstützung des Konsortiums, das über das Wissen und Expertise in Sachen EPR verfüge.

(80)

TVO erwähnt des Weiteren das Schlichtungsverfahren, das sie dem Konsortium entgegenstelle. Der von dem Konsortium geforderte Gesamtbetrag betrage derzeit etwa [0-5 Mrd.] EUR, während sich der von TVO für seine eigenen Kosten und Verluste geforderte Betrag gemäß den letzten Schätzungen von TVO auf [0-5 Mrd.] EUR belaufe. Die von den beiden Parteien im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geforderten Gesamtsummen beliefen sich somit zusammen auf etwa [0-10 Mrd.] EUR.

(81)

TVO erklärt anschließend ihr Verständnis des Umstrukturierungsplans der Areva-Gruppe, der von nun an auf dem „Plan B“ basiere, der darin bestehe, Nouvel Areva NP an EDF zu übertragen, nachdem das Projekt OL3 und die für dessen Fertigstellung erforderlichen Ressourcen davon ausgegliedert wurden, und in dieser „Auffangstruktur“ die Komponentenverträge und einen Teil der Verbindlichkeiten der Areva-Gruppe zu lassen.

(82)

Insgesamt unterstütze TVO das Projekt der Kapitalaufstockung der Areva-Gruppe durch den französischen Staat. Dennoch bekunde TVO Bedenken hinsichtlich der potenziellen negativen Konsequenzen aus der Umstrukturierung der Gruppe für das Projekt OL3. Genauer gesagt stelle TVO die Kapazität der Auffangstruktur infrage, in die das Projekt OL3 ausgegliedert würde, die erforderlichen Ressourcen für den ordnungsgemäßen Abschluss des Projektes zu behalten. Die Auffangstruktur werde nämlich über beschränkte finanzielle Mittel verfügen, um potenziell hohe und in diesem Stadium schwer zu beziffernde Verbindlichkeiten zu bewältigen.

(83)

Die finanziellen Ressourcen dieser Auffangstruktur würden sich wie folgt zusammensetzen: 2 Mrd. EUR Kapitalerhöhung, 2,5 Mrd. EUR Erlöse aus der Veräußerung von Nouvel Areva NP an EDF, Resterlösen aus den Veräußerungen der nicht strategischen Geschäftstätigkeiten von Areva sowie der Restbetrag, den TVO noch an die Areva-Gruppe für die Fertigstellung des Projektes OL3 zahlen müsse. Bei Gegenüberstellung dieser Ressourcen würden die Kosten der Auffangstruktur wie folgt geschätzt: die Kosten für die Fertigstellung des Projekts OL3 sowie die damit verbundenen Garantien, die Rückzahlung der Bankverbindlichkeiten zu einem Betrag von 3,4 Mrd. EUR, die möglichen an EDF zu gewährenden Garantien bezüglich der Verträge zu den Kernkraftwerken, deren Teile einem Audit unterliegen, weitere mit der Veräußerung der nicht strategischen Vermögenswerte verbundene Garantien sowie, sofern TVO das laufende Schlichtungsverfahren gewinne, ein Betrag, der sich auf [0-5 Mrd.] EUR belaufen könne.

(84)

Somit stellt TVO die Kapazitäten der umstrukturierten Areva-Gruppe infrage, die mit dem Projekt OL3 verbundenen Risiken, insbesondere dessen Fertigstellungskosten, zu bewältigen, und erläutert die Auswirkungen dieser Zweifel im Hinblick auf die Analyse der Umstrukturierungsbeihilfe gemäß den Leitlinien und konkreter auf der Ebene des Beitrags der Beihilfe mit Ziel von gemeinsamem Interesse, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe und des Grundsatzes der einmaligen Beihilfegewährung.

(85)

Erstens, im Hinblick auf das Ziel von gemeinsamem Interesse, unterstütze TVO das Argument Frankreichs, das den Beitrag der Beihilfe zur Erreichung der namentlich in Artikel 2 Buchstabe d angeführten Ziele des Euratom-Vertrags hervorhebe. Gleichwohl unterstreiche TVO die Notwendigkeit, auch die Artikel 2 Buchstaben b und c des Vertrags zu bewerten. In Bezug auf Artikel 2 Buchstabe c trage die Beihilfe zur Fertigstellung von OL3 bei, einem für die Entwicklung des europäischen Energiesektors und für die Versorgungssicherheit der nordischen Länder bedeutenden Projekt. In Bezug auf Artikel 2 Buchstabe b impliziere das Ziel der nuklearen Sicherheit, so wie es im Artikel 11 des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit angeführt wird, dass „jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen ergreift, damit genügend qualifizierte Mitarbeiter, die in geeigneter Weise ausgebildet, trainiert und umgeschult wurden, für jegliche mit der Sicherheit verbundenen Tätigkeiten verfügbar sind, die in und für jedes Kernkraftwerk während dessen gesamter Lebensdauer durchgeführt werden“. Da die Kapazitäten von TVO im Wesentlichen auf den Betrieb der Kernkraftwerke beschränkt seien, stütze sich TVO auf die Expertise des Konsortiums, um die Sicherheit der Tätigkeiten des Projekts OL3 zu gewährleisten. Jeglicher Umstrukturierungsplan, der die Ausgliederung des Projekts OL3 in eine Auffangstruktur umfassen würde, könnte jedoch eine Unterzuweisung qualifizierten Personals der Areva-Gruppe an das Projekt OL3, einen Verlust des „back office“ der Areva-Gruppe in Frankreich und in Deutschland, einen Verlust der technischen Infrastruktur der Areva-Gruppe sowie mögliche Probleme mit den Unterauftragnehmern des Projekts mit sich bringen.

(86)

Zweitens, im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe, stellt TVO infrage, ob die Kapitalzufuhr in Areva SA ausreichend, die Annahmen des Umstrukturierungsplans realistisch und somit die Beihilfe in der Lage sei, die langfristige Rentabilität der Areva SA sicherzustellen.

(87)

Drittens, im Hinblick auf die Einmaligkeit der Beihilfegewährung, könnten, sofern der Umstrukturierungsplan nicht gewährleistet, dass die Areva-Gruppe in der Lage sei, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Fertigstellung des Projektes OL3 zu übernehmen, zusätzliche Verpflichtungen in Form von mit erneuten Verspätungen verbundenen Schäden entstehen. Die Gewährung einer weiteren staatlichen Beihilfe wäre aufgrund des Grundsatzes der einmaligen Beihilfegewährung unmöglich.

(88)

Als Reaktion auf diese Bedenken und Infragestellungen betont TVO die Notwendigkeit, dass jeglicher Umstrukturierungsplan Folgendes umfasse:

a)

operative Maßnahmen zur Sicherstellung, dass weiterhin ausreichende personelle, technische und finanzielle Ressourcen verfügbar und dazu bestimmt seien, die ordnungsgemäße Fertigstellung des Projektes OL3 innerhalb der eingeräumten Fristen und gemäß dem im ursprünglichen Konstruktionsvertrag zugesicherten Leistungsniveau zu gewährleisten, und weitere potenzielle Kosten bis zum Ende der Gewährleistungsdauer und darüber hinaus zu tragen;

b)

ausreichende Finanzmittel, die dem Unternehmen, in dem das Projekt OL3 angesiedelt sein wird, zugewiesen werden und vollständig für dieses konkrete Projekt bestimmt seien, um damit die Restkosten für die Fertigstellung sowie die sonstigen, aus den verschiedenen zwischen der Areva-Gruppe und TVO geschlossenen Verträgen entstandenen Verpflichtungen zu decken.

3.4.   Siemens

(89)

Siemens ist, zusammen mit zwei Gesellschaften der Areva-Gruppe (Areva GmbH und Areva NP), ein Partner des Konsortiums, das das Projekt OL3 trägt. Obgleich die Areva-Gruppe einen bedeutenderen Teil des Projektes trägt, haften die Mitglieder des Konsortiums gesamtschuldnerisch gegenüber ihrem Kunden TVO für den Projektabschluss.

(90)

Obgleich die Siemens Gruppe die Maßnahme des französischen Staates zugunsten der Areva-Gruppe uneingeschränkt unterstützt, äußert sie jedoch auf mehreren Ebenen Vorbehalte.

(91)

Siemens stellt zunächst infrage, ob die Beihilfe ausreichend sei, um die von der Areva SA getragenen Verbindlichkeiten und Risiken zu decken:

a)

Tatsächlich beurteile Siemens die Belastung der Areva-Gruppe bezüglich des Projektes OL3 auf zwischen [0-5 Mrd.] EUR und [0-5 Mrd.] EUR in einem Basisszenario, während diese bei einem verschlechterten Szenario, das i) […] und ii) […] einschließt, sich auf […] EUR belaufen könnte;

b)

Siemens verweist des Weiteren auf die zusätzlichen von der Areva SA getragenen Verbindlichkeiten wie etwa gewisse Bankverbindlichkeiten, die sich auf 3,4 Mrd. EUR belaufen.

(92)

Siemens fragt sich weiter, wie die Struktur, die das Projekt OL3 tragen soll, über ausreichende den Projektabschluss ermöglichende juristische, personelle, finanzielle und operative Mittel verfügen werde, wenn die Tätigkeiten und operativen Mittel während des Baus an Nouvel Areva NP, deren Veräußerung an EDF angekündigt ist, übertragen werden müssen. Das fast unvermeidliche Outsourcen der Umsetzung eines Teils des Projektes an Nouvel Areva NP könnte […].

(93)

Siemens äußert schließlich Bedenken hinsichtlich einer Blockierung […] von TVO bei der Umstrukturierung der Areva-Gruppe, die auf die Ausgliederung von OL3 in eine Auffangstruktur abziele, […].

(94)

Laut Siemens könnten diese Risiken abgesichert werden von zusätzlichen Mechanismen wie etwa i) zusätzlichen vom französischen Staat ausgeschütteten Finanzmitteln, ii) einer staatlichen Garantie auf jegliche zusätzlichen mit dem Projekt OL3 verbundenen Verbindlichkeiten, oder iii) eine Verpflichtung des französischen Staates, jeglichen zusätzlichen mit dem Projekt verbundenen Kapitalbedarf zu finanzieren.

(95)

In Anbetracht der Solidarität zwischen Siemens und der Areva-Gruppe innerhalb des Konsortiums schließlich befürchtet Siemens, für die Finanzaufwendungen aufkommen zu müssen, die nicht von der Areva-Gruppe getragen werden können, was in ihren Augen gegen den Grundsatz der in den Leitlinien festgelegten Lastenverteilung verstößt.

3.5.   Dritte, die ihre Identität nicht offenlegen möchten

(96)

Ein letzter Dritter, der anonym bleiben möchte, macht die Kommission auf die durch die in Rede stehende Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen aufmerksam. Diesem Dritten zufolge wird dank des staatlichen Eingriffs nicht nur Nouvel Areva, sondern auch Nouvel Areva NP durch die Umstrukturierung gestärkt.

(97)

Die durch die staatliche Unterstützung begünstigten Unternehmen erhielten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil in der Atomindustrie. In diesem Sektor herrsche eine intensiver Wettbewerb, und es würden immer umfassendere Garantien verlangt.

(98)

Schließlich vertritt der anonyme Dritte den Standpunkt, dass die künftige Kooperation von Nouvel Areva und Nouvela Areva NP starke Synergien wiederherstellen werde, was einer Verfälschung des Wettbewerbs bewirken werde.

4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS

(99)

Die Stellungnahme Frankreichs umfasst vier Bausteine, die den von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken entsprechen. Zunächst versuchen die französischen Behörden aufzuzeigen, dass die einzige Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe darstellen könne, die Kapitalerhöhung der Areva SA und von Nouvel Areva sei. Anschließend gehen sie auf die Zweifel der Kommission ein, ob die im Geschäftsplan zugrunde gelegten Annahmen realistisch, die Höhe der Beihilfe und die vorgeschlagenen Wettbewerbsmaßnahmen angemessen seien.

4.1.   Allein die Kapitalerhöhung kann eine staatliche Beihilfe darstellen

(100)

Die französischen Behörden machen zunächst geltend, dass die Möglichkeit, dass die Areva-Gruppe Dritten eine staatliche Beihilfen gewähre, indem sie ihre Tochtergesellschaften zu einem zu niedrigen Preis veräußere, i) im Rahmen dieses Verfahrens nicht stichhaltig sei und ii) völlig theoretisch erscheine, da die Areva-Gruppe gehalten sei, den Erlös ihrer Veräußerungen zu maximieren. Sie geben des Weiteren an, dass die Areva-Gruppe keinerlei Beihilfe für die Veräußerungen von Nouvel Areva NP und Areva TA erhalte, die zwar Staatsmittel freisetzen, jedoch zum Marktpreis erfolgen.

(101)

In Bezug auf Nouvel Areva NP erläutern die französischen Behörden, dass bei EDF eine spezifische Unternehmensführungsmaßnahmen eingeführt worden seien, um sicherzustellen, dass die Interessen von EDF gewahrt werden. Im Rahmen dieser Unternehmensführung sei eigens für den Erwerb von Nouvel Areva NP eine aus unabhängigen Administratoren bestehende Arbeitsgruppe gegründet worden, um die Vereinbarkeit dieser Transaktion mit dem Gesellschaftsinteresse von EDF sicherzustellen und dem Verwaltungsrat von EDF eine unabhängige Stellungnahme zu geben. Kein Mitglied dieser Arbeitsgruppe sei ein Vertreter des Staates. Auf Grundlage der Arbeiten dieser Arbeitsgruppe, die insbesondere eine Untersuchung zur Bewertung bei der Bank Société Générale unternommen habe, sei die Entscheidung über den Erwerb schließlich von EDF getroffen worden.

(102)

Die französischen Behörden haben des Weiteren erklärt, dass sie sich im Hinblick auf die Durchführung des Erwerbs seitens EDF des Geschäftsbereichs Reaktoren der Areva-Gruppe letztendlich für das Schema zur Abspaltung von unten entschieden haben. Diese neuen Veräußerungsbestimmungen beeinträchtigen laut den französischen Behörden die von den Parteien und ihren Räten unternommene Untersuchung zur Bewertung unter Annahme des vorstehenden Schemas zur Abspaltung nicht: 2,5 Mrd. EUR für 100 % Eigenmittel. Unabhängig von den rechtlichen Bestimmungen der Veräußerung bleibe die wirtschaftliche Realität für EDF nämlich unverändert, denn EDF werde die bisherigen Geschäftstätigkeiten von Areva NP übernehmen, ohne die mit dem Projekt OL3 verbundenen Risiken zu tragen. EDF werde ebenso von den mit den Komponentenverträgen verbundenen Risiken freigesprochen werden. Diese Risiken wären zwar bei der Untersuchung zur Bewertung im Januar 2016 nicht berücksichtigt worden, aber der von den Parteien gefundene Mechanismus der Freisprechung mache es möglich, dass der Inhalt derselben nicht verändert werde.

(103)

In Bezug auf Areva TA sei der Bewertungsprozess entsprechend der vorherrschenden Marktpraxis in zwei Phasen unterteilt worden: i) von Januar bis Mai 2016 habe die Areva-Gruppe dem Konsortium der Erwerber finanzielle, operative, juristische und steuerliche Informationen bereitgestellt und mehrere Arbeitssitzungen mit der Geschäftsführung von Areva TP organisiert; ii) das Konsortium habe anschließend Zugang zu einem „data room“ erhalten und die Möglichkeit bekommen, sich in Form von Fragen und Antworten mit der Geschäftsführung von Areva TP auszutauschen. In diesem Rahmen seien die Areva-Gruppe und der Erwerber von 12 Rechtsberatern, Bankberatern und Spezialisten der Due-Diligence-Prüfung unterstützt worden.

(104)

Am 18. August 2016 habe das in Erwägungsgrund 27 angeführte Käufer-Konsortium ein Angebot eingereicht, das die Aktien von Areva TV auf [0-2 Mrd.] EUR bewertet. Diese Bewertung beruhe auf dem Discounted Cash Flow Verfahren (im Folgenden „DCF-Verfahren“), angewandt auf einen Geschäftsplan, der sich auf von dem Erwerber validierte Annahmen stütze. Der Preis sei in dem am 15. Dezember 2016 unterzeichneten Kaufvertrag festgesetzt worden.

(105)

Die französischen Behörden vertreten daher den Standpunkt, dass sich die endgültige Bewertung auf allgemein anerkannte Verfahren nach der gebührenden Sorgfalt stützt.

4.2.   Die Areva-Gruppe implementiert einen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität

(106)

Die französischen Behörden präsentieren zunächst einen aktualisierten Finanzkurs von Nouvel Areva. Dieser Kurs stütze sich auf als ausgesprochen konservativ erachtete Annahmen: i) der Preis für Uran sei nach unten angepasst worden, […], ii) die Prognosen des Geschäftsbereichs Bergbau sei nach unten revidiert worden, iii) ein zusätzliches Risiko in Bezug auf […] sei berücksichtigt worden, iv) eine Verstärkung des Plans zur Kostensenkung sei für die Bereiche Anreicherung und Konversion eingegliedert worden, v) die mit der Implementierung des Schemas zur Abspaltung von unten verbundenen Kosten seien für den Zeitraum 2016-2025 auf [200-900 Mio.] EUR stabilisiert worden. Die Annahmen des verschlechterten Szenarios seien entsprecht einer ähnlichen Logik ebenfalls nach unten revidiert worden.

(107)

Die französischen Behörden antworten anschließend auf die verschiedenen von der Kommission im Hinblick auf den Plan zur Wiederherstellung der Rentabilität aufgeworfenen Bedenken.

4.2.1.   Der Geschäftsplan von Nouvel Areva berücksichtigt die Auswirkungen der geplanten Veräußerungen

(108)

Die französischen Behörden argumentieren, dass in Anbetracht der Länge der Kreisläufe der Atomindustrie die erheblichen Synergieeinbußen im Wesentlichen in einer Zeitspanne erfolgen werden, die den Finanzkurs der Areva-Gruppe (2016-2025) überschreite. Nouvel Areva verfüge tatsächlich über ein gut gefülltes Auftragsbuch für die nächsten fünf bis zehn Jahre, was für eine gewisse Trägheit bei der Entwicklung ihrer Marktanteile sorge. Dieses Merkmal sei jedoch allen Anbietern von Kernmaterial gemein, da die Lieferverträge im Allgemeinen über viele Jahre abgeschlossen werden, typischerweise über fünf bis zehn Jahre je nach Material (rohes, umgewandeltes, angereichertes Uran) und Art des Kunden. Allerdings werden sich die verschiedenen geplanten Veräußerungen und insbesondere die von Nouvel Areva NP langfristig als schädlich für die Wettbewerbsposition von Nouvel Areva erweisen.

(109)

Darüber hinaus implementiere die Areva-Gruppe einen Plan zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit, dank dem die kurzfristigeren Auswirkungen der Veräußerung von Nouvel Areva NP auf ihre Strukturkosten verringert werden können. Hinsichtlich der Entmassifizierung von Beschaffungen ziele der besagte Plan beispielsweise eben gerade darauf ab, Gewinne in diesem Bereich zu erzielen, um die Einbußen im Beschaffungsvolumen infolge der Veräußerung von Nouvel Areva NP auszugleichen. Der verschlechterte Finanzkurs lasse allerdings annehmen, dass die Ziele des Plans nur zu [50-100] % erreicht werden und somit negative Auswirkungen spürbar sein werden.

4.2.2.   Sensitivitätsanalyse und Strategie zur Risikoverminderung

(110)

Die französischen Behörden und die Areva-Gruppe haben die wesentlichen Risikofaktoren ermittelt, die auf die Zukunft von Nouvel Areva Einfluss nehmen. Es werde festgehalten, dass das Basisszenario bereits sehr konservativ und somit sehr unwahrscheinlich sei, dass alle Annahmen des verschlechterten Szenarios gleichzeitig auftreten.

(111)

Der erste dieser Faktoren sei der Wechselkurs Euro/Dollar. […]. Eine Analyse der Darlegungen werde monatlich vorgenommen und die Deckungen werden schrittweise vertraglich festgehalten, um einen Mindestprozentsatz der kommenden fälligen Zahlungen zu decken. Darüber hinaus profitieren gewisse Geschäftstätigkeiten wie der Bergbau teilweise von einem natürlichen Schutz vor diesem Risiko: denn 50 % der Bergbauproduktion von Nouvel Areva werde in Kanada erfolgen, wo die Währung mit dem Dollar korreliere.

(112)

Das zweite Risiko betreffe […]. Im verschlechterten Szenario betragen die Auswirkungen auf den operativen Cashflow über den gesamten Zeitraum 2016-2025 betrachtet etwa – [0-100 Mio.] EUR. Die französischen Behörden erläutern, dass die Areva-Gruppe bereits eine Reihe Maßnahmen zur Optimierung und Kostensenkung ergriffen habe, um die Auswirkung dieses Risikos zu begrenzen: Es handele sich dabei um operative Verbesserungen, deren Ziel es sei, […]. Diese Verbesserungen seien in dem bis 2018 laufenden Plan zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erfasst, […] könnten über 2018 hinaus weiterverfolgt werden, sofern das Risiko tatsächlich auftritt.

(113)

Das dritte ermittelte Risiko betreffe die Auswirkungen eines möglichen Scheiterns von […]. Dieses Risiko scheint in den Augen der französischen Behörden sehr unwahrscheinlich, da […]. Nichtsdestotrotz würde ein Scheitern […] die Erträge von Nouvel Areva belasten.

(114)

Die Finanzkurse von Nouvel Areva berücksichtigen schließlich mehrere Risiken […], deren Ausmaß in Abhängigkeit des Basisszenarios und des verschlechterten Szenarios variiere. Diese Risiken erreichen einen Betrag von [1-2 Mrd.] EUR im verschlechterten Szenario für den Zeitraum 2016-2025, das heißt [0-1 Mrd.] EUR mehr als im Basisszenario. Die französischen Behörden nennen die Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden könnten: zusätzliche Handels- oder Produktivitätsmaßnahmen (zum Beispiel die Beschaffungsoptimierung und Senkung der Lohnkosten), oder Modulation des Investitionsplans […].

4.2.3.   Nouvel Areva wird in der Lage sein, sich im Zeitraum 2015-2025 an den Märkten zu refinanzieren

(115)

Als Antwort auf die von der Kommission in Erwägungsgrund 151 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken erläutern die französischen Behörden, dass im Basisszenario der Finanzbedarf von Nouvel Areva […] erreichen werde. Allerdings sei vorgesehen, dass Nouvel Areva bis zu dem Zeitpunkt ausreichend gute Ratings wiedererlangt habe, die ein Zurückgreifen auf die Anleihenmärkte ermöglichen, ohne das Rating „Investment Grade“ des Unternehmens erneut infrage zu stellen.

(116)

In Bezug auf das verschlechterte Szenario hingegen werde Nouvel Areva einen Finanzbedarf in Höhe von […] haben. Die französischen Behörden erklären jedoch, dass Nouvel Areva einen Zusammenschluss […] veranlassen könnte, ohne dass dadurch die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens […] erneut infrage gestellt würde.

4.2.4.   Die Areva SA wird über Mittel verfügen, die ihr die Deckung ihres Finanzbedarfs für den Zeitraum 2016-2025 ermöglichen wird

(117)

Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Areva SA keine anderen als die ausdrücklich in dem bei der Kommission angemeldeten Umstrukturierungsplan genannten Geschäftstätigkeiten ausübt. Auf dieser Grundlage sind sie der Ansicht, dass die Areva SA über ausreichende Mittel verfügen werde, um ihren Finanzbedarf decken zu können.

(118)

Die französischen Behörden bestätigen ihre Annahmen hinsichtlich der Kosten zur Fertigstellung des Projektes OL3 für den Zeitraum 2017-2025. Diese Prognosen führen zu einem negativen Cashflow von [0-2 Mrd.] EUR für den betrachteten Zeitraum. […].

(119)

Auf der Grundlage dieser Annahmen weise der Geschäftsplan der Areva SA einen Liquiditätsüberschuss in Höhe von [0-500 Mio.] EUR am Ende des Zeitraums im Falle des Basisszenarios und in Höhe von [0-100 Mio.] EUR im Falle des verschlechterten Szenarios auf. […].

4.3.   Die Beihilfe ist angemessen und auf das erforderliche Minimum begrenzt

4.3.1.   Der Grundsatz der angemessenen Verteilung gegenüber den Minderheitsaktionären ist erfüllt

(120)

Erstens sei daran erinnert, dass bedeutende Rückstellungen für Verluste und Wertminderungen von Vermögenswerten bereits registriert worden seien und dass sich der Kurs der Aktie auf einem historischen Tiefstand befinde. Die Haftung für das Management der Vergangenheit werde also weitgehend von den Minderheitsaktionären getragen, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile.

(121)

Zweitens nehmen die französischen Behörden vorweg, dass der Staat von der Autorité des Marchés Financiers (französische Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte, im Folgenden kurz „AMF“) zur Abgabe eines öffentlichen Rückkaufangebotes genötigt werden werde. Der den Aktionären angebotene Preis werde streng von der AMF kontrolliert werden, die sich vergewissern werde, dass eine auf mehreren Kriterien basierende Bewertungsmethode eingehalten werde.

4.3.2.   Die Areva-Gruppe mobilisiert einen ausreichenden, konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrag

(122)

Im Hinblick auf den in Erwägungsgrund 172 des Einleitungsbeschlusses angeführten möglichen Liquiditätsüberschuss vertreten die französischen Behörden den Standpunkt, dass die Tatsache, dass die für die Implementierung des Umstrukturierungsplans mobilisierten Barmittel die Kosten der Umstrukturierung übersteigen, nicht automatisch bedeute, dass die Höhe der Beihilfe nicht auf ein Minimum begrenzt sei. Die Leitlinien sehen eine Untergrenze für den Eigenbeitrag vor, jedoch legen sie weder eine Höchstgrenze noch das Bestehen eines mathematischen Bezugs zwischen der Höhe der staatlichen Beihilfe und der Höhe der Umstrukturierungskosten fest.

(123)

In anderen Worten sind die französischen Behörden der Auffassung, dass eine klare Trennung zwischen den beiden juristisch voneinander getrennten Kriterien, das heißt einerseits die erforderlichen Finanzierungen in Anbetracht der Finanzkurse für die Wiederherstellung der Rentabilität und andererseits die Begrenzung der Höhe der staatlichen Beihilfe auf ein Minimum mittels der Forderung eines bedeutenden Eigenbeitrags an den Umstrukturierungskosten, vorzunehmen sei. Diese Auslegung werde durch die Beschlussfassungspraxis der Kommission veranschaulicht (18), die in der Vergangenheit genehmigt habe, dass der Eigenbeitrag die Umstrukturierungskosten übersteigen, ohne dass dieser Liquiditätsüberschuss bedeutet hätte, dass die Beihilfe nicht auf ihr Minimum begrenzt war.

(124)

Schließlich heben die französischen Behörden die Notwendigkeit seitens der Areva-Gruppe hervor, für den Fall, dass das verschlechterte Szenario eintritt, über einen Liquiditätspuffer zu verfügen.

(125)

Hinsichtlich der von der Kommission geäußerten Bedenken, ob der Eigenbeitrag der Areva-Gruppe konkret und tatsächlich sei, nennen die französischen Behörden mehrere Erläuterungen und erinnern daran, dass die Kommission in ihrer Beschlussfassungspraxis genehmigt habe, dass künftige Veräußerungen von Vermögenswerten als Eigenbeitrag verbucht werden, sofern diese Gegenstand eines unabhängigen Gutachtens zur Feststellung des Marktwertes des Wirtschaftsgutes seien (19).

(126)

Bezüglich der Veräußerung von Nouvel Areva NP erinnern die französischen Behörden an das Bestehen von unabhängigen Bewertungsuntersuchungen, die der Kommission mit der Anmeldung vorgelegt worden seien. Frankreich verweist zudem auf die Elemente, die der Veräußerung von Nouvel Areva NP ihren konkreten und tatsächlichen Charakter verleihen können: zunächst einmal der mit EDF abgeschlossene und am 15. November 2016 unterzeichnete Kaufvertrag über den Erwerb von Aktien von Nouvel Areva NP seitens EDF; gefolgt von der Tatsache, dass die aufschiebenden Bedingungen, an die die Veräußerung gebunden ist, deren sicheren Charakter nicht erneut infrage stellen. Ebenso zeigen sich die französischen Behörden zuversichtlich hinsichtlich der Schlussfolgerungen der ASN zum Nachweisprogramm des Behälters von Flamanville 3, da alle in diesem Programm vorgesehenen Tests durchgeführt worden seien, ohne dass EDF und die Areva-Gruppe Nicht-Konformitäten festgestellt hätten. Darüber hinaus […] stelle die Verhandlung mit TVO nicht die Veräußerung von Nouvel Areva NP infrage, sondern wirke sich ausschließlich auf deren Kalender aus.

(127)

Bezüglich der Veräußerung von Canberra erinnern die französischen Behörden daran, dass die Durchführung derselben seit dem 1. Juli 2016 rechtskräftig sei.

(128)

Die Veräußerung von Areva TA werde derzeit finalisiert, wie aus den in den Erwägungsgründen 103 bis 105 dieses Beschlusses bereits zusammengefassten Informationen hervorgehe.

(129)

In Bezug auf die Tochtergesellschaft Elta sei am 4. August 2016 ein einseitiges Kaufversprechen von der ECA-Gruppe eingegangen und die Veräußerung am 1. Dezember 2016 zu einem Preis von [0-10 Mio.] EUR beurkundet.

(130)

Es sei vorgesehen, dass die Beteiligung der Areva-Gruppe an der Tochtergesellschaft Adwen vollständig veräußert werde, wobei eine Untergrenze in Höhe von 60 Mio. EUR von der Unternehmensgruppe Gamesa sichergestellt worden sei. Die rechtswirksame Durchführung der Veräußerung sei für Anfang Januar 2017 vorgesehen.

(131)

Die Veräußerungen […] hingegen werden nicht vor […] stattfinden.

(132)

In Bezug auf die Beteiligung von Drittinvestoren an der Kapitalerhöhung von Nouvel Areva geben die französischen Behörden schließlich an, dass sie Interessenbekundungen seitens […] der japanischen Unternehmensgruppen JNFL und MHI […] erhalten hätten. Der Stand der Verhandlungen sei wie folgt. Die Gruppen MHI und JNFL haben jeweils ein verbindliches Angebot […] über 5 % des Kapitals von Areva, die mit 250 Mio. EUR bewertet werden, abgegeben. […].

4.4.   Die Areva-Gruppe schlägt Maßnahmen vor, durch die die Marktverzerrungen begrenzt werden können

(133)

Laut den französischen Behörden stelle die Veräußerung von Nouvel Areva NP eine Ausgleichsmaßnahme eines besonders erheblichen Ausmaßes dar, da diese einen klaren und einfachen Rückzug der Areva-Gruppe aus einer Vielzahl von Märkten kennzeichne, an denen die EDF-Gruppe nunmehr den Wettbewerb anführen werde. Durch die Veräußerung von Areva NP lasse sich die Areva-Gruppe ein Drittel ihrer Vermögenswerte und etwa die Hälfte ihres Umsatzes nehmen. Sie verzichte damit ebenfalls auf jegliche Vorteile, die aus ihrem im Laufe der vergangenen fünfzehn Jahre aufgebauten integrierten Geschäftsmodell hervorgehen, wodurch es zu einer äußerst erheblichen strategischen Umstellung komme. Darüber hinaus verzichte die Areva-Gruppe auf den positiven Cashflow, den Nouvel Areva NP in diesem Zeitraum generieren werde.

(134)

Auf diese Argumentation gestützt gehen die französischen Behörden ausführlich auf die verschiedenen von der Kommission im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Punkte ein.

4.4.1.   Quantifizierung der Ausgleichsmaßnahmen

(135)

Die französischen Behörden erinnern daran, dass „die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sowohl Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko ausräumen als auch etwaige Wettbewerbsverfälschungen auf den Märkten beheben [sollten], auf denen das begünstigte Unternehmen tätig ist“, und zwar unter Berücksichtigung der „ Merkmale des betroffenen Marktes  (20).

(136)

Im vorliegenden Fall seien jegliche Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko ihnen zufolge ausgeschlossen, da die Verluste der Vergangenheit von den bestehenden Aktionären der Areva-Gruppe, an deren erster Stelle der französische Staat stehe, mittels Rückstellungen und Wertminderungen von Vermögenswerten getragen worden seien. Ferner schütze die staatliche Beihilfe im Hinblick auf die Merkmale der betroffenen Märkte eher den wirksamen Wettbewerb als dass sie ihn begrenze, da die meisten Märkte, an denen Nouvel Areva tätig sein werde, eine oligopolistische Struktur aufweisen, die durch den Wegfall eines Akteurs noch verschärft würde.

(137)

Den französischen Behörden zufolge belege ein Vergleich der Lage der Märkte im kontrafaktischen Szenario der ausbleibenden Beihilfe klar und deutlich, dass allein der Fortbestand der Areva-Gruppe den Fortbestand eines wirksamen Wettbewerbs an den Märkten ermögliche.

(138)

Somit stelle die Veräußerung von Nouvel Areva NP eine vollkommen ausreichende Ausgleichsmaßnahme dar, insbesondere, da diese der Gruppe kurzfristig Synergieeinbußen auferlege und ihr mittelfristig die im nachstehenden Abschnitt 4.4.2. beschriebenen, äußerst rentablen Entwicklungschancen nehme.

4.4.2.   Die Veräußerung von Nouvel Areva NP benachteiligt dauerhaft die gesamten Geschäftstätigkeiten von Nouvel Areva

4.4.2.1.   Geschäftstätigkeiten der Versorgungsseite des Kreislaufes (Front End)

(139)

Die integrierte Areva-Gruppe habe über ein integriertes Vertriebs- und Marketing-Team verfügt, das natürliches Uran, die Leistungen der Konversion, Anreicherung, Entwicklung und Fertigung von Brennelementen sowie jegliche mögliche Kombination dieser Produkte und Leistungen vermarktet habe. Die Zusammenfassung des Verkaufs von Brennelementen mit dem Front End habe der Areva-Gruppe einen erheblichen Informations- und Geschäftsvorteil verschafft. Die Stromerzeuger verfügen nämlich in der Regel für die Versorgung mit Brennelementen nur über einen einzigen Einkäufer. Aufgrund der geringen Substituierbarkeit der Brennelemente untereinander stelle ein Anbieter von Brennelementen einen unumgänglichen Verhandlungspartner für einen Stromerzeuger dar, was bei einem Front End Anbieter, dessen Produkte und Leistungen austauschbar seien, nicht der Fall sei.

(140)

Die französischen Behörden liefern das Beispiel eines Stromerzeugers […], dem die Areva-Gruppe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für Brennelemente zusätzlich Produkte und Leistungen des Front Ends habe verkaufen können. De facto seien gegenwärtig [5-10] von 10 Kunden zugleich Kunden von Areva NC und Areva NP.

(141)

Darüber hinaus werde die Trennung der Geschäftstätigkeiten von Nouvel Areva NP die Optimierung der Logistik erschweren: Nouvel Areva werde in der Zukunft mit den Herstellern der Brennelemente von Nouvel Areva NP sowie mit allen amerikanischen und europäischen Herstellern zusammenarbeiten müssen und werde somit Logistik-Optimierungen einbüßen, beispielsweise durch die Anhebung der Lieferkosten und die Einschränkung ihrer Kapazität, ihre Fertigung von angereichertem Uran zu verstetigen.

(142)

Die französischen Behörden erläutern des Weiteren, dass jeder Anbieter von Produkten und Leistungen des Front Ends des Kreislaufes, der sich auf einen Anbieter von Brennelementen und Reaktoren stütze, über einen unbestreitbaren Wettbewerbsvorteil bezüglich der Angebote auf der Versorgungsseite des Kreislaufes verfüge. Der Käufer eines neuen Kernkraftwerks werde nämlich im Allgemeinen vom Bauherren fordern, dass dieser den ersten Reaktorkern sowie eventuelle Nachladungen liefere. Durch die geschäftliche Integration der Areva-Gruppe und Areva NP habe die Geschäftstätigkeit Front End der Areva-Gruppe einen automatischen Erfolg mit dieser Nachfrage verbucht. Die Areva-Gruppe habe ferner günstigere Konditionen für ihr Uran aushandeln können, da solche Verhandlungen üblicherweise freihändig und ohne Ausschreibungsverfahren erfolgten. Schließlich ermögliche diese Art von Verträgen den Aufbau einer Geschäftsbeziehung, insbesondere an schwer zugänglichen Märkten wie China.

(143)

Dieser Wettbewerbsvorteil habe sich in den von der Areva-Gruppe ausgehandelten Verträgen für die Reaktoren von OL3, von Taishan 1 und 2 […] gezeigt. Für Taishan 1 und 2 beispielsweise […]. Solche Konditionen hätten ohne die Vorteile der geschäftlichen Integration nicht ausgehandelt werden können: im Vergleich dazu habe die Areva-Gruppe nur eine vertragliche Festlegung von […] erreichen können.

(144)

Somit stellen alle künftigen Verkäufe von Reaktoren seitens Nouvel Areva NP für Nouvel Areva nicht genutzte Gelegenheiten dar, Nuklearmaterial des Front Ends des Kreislaufes zu optimalen Konditionen zu verkaufen. Laut den französischen Behörden werde Nouvel Areva NP gut positioniert sein, um die Projekte […] für sich zu gewinnen. Nouvel Areva NP könnte ebenso für die Projekte […] in Betracht kommen. Aufgrund der Länge der Brennstoffkreisläufe werden diese Synergieeinbußen jedoch erst am Ende des Zeitraums in Erscheinung treten, für den die Areva-Gruppe für Cashflow gesorgt habe.

(145)

Diese Synergieeinbußen seien zu Beginn des Lebenszyklus eines Reaktors besonders sichtbar, träten jedoch auch während des Restes seiner Nutzungsdauer in Erscheinung. Gewisse Stromerzeuger bevorzugen es nämlich, auf ein vereinheitlichtes Angebot zurückzugreifen, das den Kauf von Uran, die Leistungen der Konversion, Anreicherung und Fertigung von Brennelementen zusammenfasse, insbesondere für Reaktoren, deren Schließung bereits geplant sei (Ende der Nutzungsdauer).

(146)

Das Ende der geschäftlichen Integration werde schließlich auch die Entwicklung eines integrierten Verfahrens für die Rückführung des wiederaufgearbeiteten Urans erschweren, da dieses Verfahren ein hohes Maß an logistischer Koordination zwischen dem Anbieter der Brennelemente (Nouvel Areva NP) und dem Anbieter der Wiederaufbereitungsleistungen (Nouvel Areva) erforderlich mache.

(147)

All diese Synergieeinbußen werden ihre Wettbewerber zulasten von Nouvel Areva begünstigen. Bei einem Fortbestand der geschäftlichen Integration wäre die Areva-Gruppe ideal positioniert gewesen, um von dem erwarteten Aufschwung des Marktes zu profitieren, insbesondere aufgrund der modernisierten Anlagen, über die die Gruppe verfüge. Ein bedeutender Markt eröffne sich beispielsweise für das Segment der Angebote für Stromerzeuger bezüglich der Behandlung ihrer Reaktoren an deren Ende der Nutzungsdauer. Aber aufgrund der antizipierten Synergieeinbußen setzen die französischen Behörden und die Areva-Gruppe auf […].

(148)

Umgekehrt werden die Wettbewerber von Nouvel Areva durch die Spaltung der Areva-Gruppe begründete Chancen nutzen können, insbesondere in Bezug auf die Brennstoffversorgung der neuen Reaktoren. Nouvel Areva werde gegen integrierte Wettbewerber wie Rosatom oder Wettbewerber mit vertikaler Integration wie KHNP, Toshiba/Westinghouse oder CNNC ankämpfen müssen.

4.4.2.2.   Geschäftstätigkeiten der Entsorgungsseite des Kreislaufes (Back End)

(149)

Die Veräußerung von Nouvel Areva NP werde für die Geschäftstätigkeiten von Nouvel Areva im Bereich der Rückführung und Wiederaufbereitung des abgebrannten Brennstoffs […]. Die Verkäufe von MOX hängen nämlich davon ab, ob es am Markt eine Flotte von Leichtwasserreaktoren gebe, die mit den MOX-Brennelementen betrieben werden könnten. Die Größe dieser Flotte hänge von den Anstrengungen ab, die Nouvel Areva NP unternehmen werde, um diese Technologie in der Zukunft anzubieten und einzusetzen.

(150)

Ob sich ein Stromerzeuger für das „Moxen“ eines Reaktors entscheidet, hänge davon ab, ob er die Leistungsfähigkeit seines Reaktors und die damit einhergehenden Kosten sicherstellen kann. Diese zwei Faktoren hängen ihrerseits von der Qualität der Kooperation zwischen dem Bauherrn des Reaktors, dem Entwickler der Brennelemente und dem Anbieter von Mischoxiden ab. Bisher sei diese Kooperation durch die Kapazität der Areva-Gruppe ermöglicht worden, zwischen den voneinander abweichenden Interessen dieser Unternehmen zentral zu vermitteln.

(151)

Somit […] Nouvel Areva NP die Förderung der Verbreitung von Reaktoren, die MOX einsetzen, soweit […]. Bisher habe die Gruppenzugehörigkeit Vereinbarungen innerhalb der Unternehmensgruppe […] ebenso wie die voneinander abweichenden Interessen der beiden Geschäftstätigkeiten in Einklang zu bringen ermöglicht. Dies werde in der Zukunft nicht mehr der Fall sein und deshalb sei langfristig mit bedeutenden Synergieeinbußen zu rechnen.

(152)

Synergieeinbußen werden ebenfalls in den Segmenten des Rückbaus und der Logistik spürbar werden. Die Geschäftstätigkeiten des Rückbaus seien mit denen der Entwicklung der Reaktoren und der Leistungserbringung an der installierten Basis stark verknüpft. Die Geschäftstätigkeiten der Logistik seien gegenwärtig Kunden von Areva NP in doppeltem Sinne: für den Transport der kontaminierten Instandhaltungswerkzeuge und für den Transport der Brennelemente. Diese Erbringung von Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe laufen Gefahr, in der Zukunft entweder von Nouvel Areva NP intern abgewickelt zu werden oder im Wettbewerb zu stehen.

(153)

Die Märkte des Rückbaus und der Logistik stellen zwei dynamische Märkte dar, an denen die Areva-Gruppe […].

4.4.3.   Durch eine umfassende strategische und industrielle Partnerschaft zwischen Nouvel Areva und EDF könnten die gegenwärtigen, aus der Eingliederung von Areva NP in die Areva-Gruppe resultierenden Synergien nicht repliziert werden

(154)

Die französischen Behörden haben der Kommission die Absichtserklärung zwischen EDF und der Areva-Gruppe vom 28. Juli 2016 vorgelegt. Anhang 7 dieser Erklärung betrifft die Einrichtung einer umfassenden strategischen und industriellen Partnerschaft.

(155)

Nach Auffassung der französischen Behörden ist nicht davon auszugehen, dass diese Partnerschaft die eingebüßten Synergien wiederherstellen könnte […].

(156)

[…] die französischen Behörden weisen darauf hin, dass Nouvel Areva NP und Nouvel Areva im Begriff seien, in eine Kunden-Anbieter-Beziehung einzutreten. […].

(157)

Folglich sei keine strategische Partnerschaft in der Lage, die großen Synergien und Verhandlungsvorteile, die in der Vergangenheit innerhalb der Unternehmensgruppe bestanden, zu replizieren.

(158)

Dennoch haben sich die französischen Behörden als Reaktion auf die diesbezüglichen Bedenken der Kommission verpflichtet sicherzustellen, dass Nouvel Areva NP unter der Kontrolle von EDF und Nouvel Areva während des Umstrukturierungszeitraums keinerlei strategische Partnerschaft oder sonstige Rahmenvereinbarung schließen, die eine Handelskooperation umfasst, die vorsieht, dass Nouvel Areva in Situationen begünstigt werden soll, in denen Nouvel Areva NP einem Kunden ein integriertes Angebot mit einem Anbieter von Kernmaterial in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 344 und 347 definierten Märkten — Versorgung mit Brennelementen und Bau von neuen Reaktoren — unterbreiten möchte. Diese Verpflichtung hindert Nouvel Areva und Nouvel Areva NP nicht daran, gemeinsame Angebote auszustellen, sofern Nouvel Areva auf der Grundlage wirtschaftlicher und technischer Kriterien ausgewählt wird.

4.4.4.   Die französischen Behörden verpflichten sich sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe die unter Randnummer 84 der Leitlinien angeführten Verhaltensmaßregeln übernimmt

(159)

Unter Verweis an die Bedeutung der Partnerschaften im Bereich der Nuklearindustrie haben sich die französischen Behörden verpflichtet sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) und die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraums davon absehen, unmittelbar oder mittelbar Anteile an jeglichem Unternehmen zu erwerben, das noch nicht ihrer Kontrolle unterliegt, mit Ausnahme der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe unumgänglichen Projekte. Diese Verpflichtung sei nicht anwendbar auf den von Nouvel Areva und den unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen getätigten Erwerb von Anteilen zu Zwecken der finanziellen Verwaltung i) der Rückbaufonds, die die Areva-Gruppe aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung zu verwalten gehalten sei; ii) der Rentenfonds des Personals der Areva-Gruppe; iii) der Platzierung von Geldanlagen. Sie haben sich des Weiteren verpflichtet sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) davon absehe, die ihr gewährte Unterstützung wie einen Wettbewerbsvorteil bei der Vermarktung ihrer Produkte und Leistungen einzusetzen.

4.5.   Anmerkungen der französischen Behörden zu den Stellungnahmen der Drittbeteiligten

4.5.1.   Stellungnahmen von TVO und Siemens

(160)

Die französischen Behörden vertreten die Ansicht, dass die Areva SA in der Lage sein werde, ihren gesamten zu erwartenden Bedarf zu finanzieren.

(161)

Einerseits sei es unzutreffend zu denken, dass die Areva-Gruppe durch den ausgewählten Umstrukturierungsplan die ordnungsgemäße Fertigstellung von OL3 gefährde. Der Erfolg des Projektes sei für alle in die Umstrukturierung integrierten Unternehmen von entscheidender Bedeutung: natürlich für die Areva SA, aber auch für Nouvel Areva (hinsichtlich der Brennstoffversorgung) und für Nouvel Areva NP (hinsichtlich des Demonstrationswertes dieses ersten EPR). Die Areva SA werde somit über alle erforderlichen operativen Ressourcen verfügen, die nicht Gegenstand einer Beschneidung und einer unverzüglichen Einbringung in Nouvel Areva NP sein werden, um das Projekt ordnungsgemäß durchzuführen, und alle diesbezüglichen Bedenken seitens TVO müssen ausgeräumt sein.

(162)

Insbesondere verweisen die französischen Behörden auf das Bestehen […] einer speziellen Kooperation zwischen Areva NP und Nouvel Areva NP, dank der sich Areva NP an Nouvel Areva NP wenden könne, sobald sich dies als erforderlich erweise […].

(163)

Andererseits sei der Bedarf der Areva SA von den französischen Behörden richtig geschätzt worden, und dies auf konservative Art und Weise.

(164)

In Bezug auf die Kosten zur Fertigstellung von OL3 sei die Schätzung der Areva-Gruppe übrigens, abgesehen von […], mit der von TVO vergleichbar oder sogar konservativer, aber die französischen Behörden erkennen […] nicht an, da es ihrer Auffassung nach an jeglicher Glaubwürdigkeit mangele. Die französischen Behörden kommentieren die Einschätzung von Siemens nicht, da bei einem solchen Grad der Zusammenfassung eine detaillierte Analyse nicht möglich wäre.

(165)

In Bezug auf die Schadensersatzleistungen, die aus einer etwaigen Verurteilung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens resultieren könnten, […].

(166)

Nach Auffassung der französischen Behörden wäre es absolut unangemessen und nicht den Zielen und dem Sinn der Regeln zu Umstrukturierungsbeihilfen entsprechend, den Betrag der Beihilfe anzuheben, um Dritten die Zahlung von Schadensersatzleistungen zu garantieren, die ihnen möglicherweise im Rahmen eines gegen den Beihilfeempfänger eingeleiteten Rechtsstreits gewährt werden. Erstens falle diese Art Risiko nicht in die Definition der Risiken, die bei der Festlegung des verschlechterten Szenarios zu berücksichtigen seien. Die Leitlinien beziehen sich nämlich nur auf makroökonomische und kommerzielle Faktoren. Zweitens würde eine solche Erhöhung der Beihilfe den Grundsätzen der Angemessenheit und der Begrenzung der Höhe der Beihilfe auf das erforderliche Minimum widersprechen. Drittens führten die Argumente von TVO und Siemens in Wirklichkeit dazu, dass der Staat die Kreditwürdigkeit ihres etwaigen Gesamtschuldners/Co-Gesamtschuldners garantiere, was eine staatliche Beihilfe für Siemens und TVO darstellen würde. Allerdings habe die Kommission ausdrücklich eingeräumt, dass staatliche Garantien für hypothetische Rechtsstreitigkeiten staatliche Beihilfen darstellen (21), und habe bereits den Grundsatz ihrer Vereinbarkeit (22) ausgeschlossen. Viertens seien die Argumente von Siemens und TVO insofern inkohärent, als dass sie die Möglichkeit eines positiven Ausgangs für das Konsortium nicht berücksichtigen. Fünftens, im Falle einer ungünstigen Schiedsgerichtsentscheidung, […].

(167)

In Bezug auf […]. Die französischen Behörden haben mehrere Argumente vorgebracht.

(168)

Hinsichtlich […].

(169)

Ferner werden die rechtlichen Problematiken der Segregation von Kohlenstoff derzeit an dem existierenden Park von EDF geregelt. Die ASN habe die Wiederaufnahme des Betriebs aller Reaktoren des französischen Parks genehmigt, der in Le Creusot hergestellte Dampfgeneratoren (an denen die Problematiken der Segregation von Kohlenstoff festgestellt worden war) aufweise, sowie acht von zwölf Reaktoren, die von dem japanischen Partner von Areva NP hergestellte Dampfgeneratoren aufweisen.

(170)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei am Primärkreis von Taishan auch keine Unregelmäßigkeit festgestellt worden. In jedem Fall lege der Vertrag fest, dass die vertragliche Haftung der Areva-Gruppe für das Projekt Taishan eine Höchstgrenze von [0-1 Mrd.] EUR aufweise.

(171)

[…], jegliche Klage würde die Vorlage des Nachweises eines bestimmten Schadens erfordern, das heißt einer tatsächlichen Sicherheitslücke an einem Teil, die ein hohes Ausfallrisiko mit sich bringen würde.

(172)

Für jegliche Angelegenheiten, die die zivilrechtliche Haftung der Areva-Gruppe infrage stellen, haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass […].

(173)

In Bezug auf das Argument von Siemens, dass die zu erwartenden Ressourcen der Areva SA es ihr ermöglichen sollten, einen theoretischen Höchstbetrag zu decken, der alle theoretisch möglichen Risiken umfasse, verweisen die französischen Behörden darauf, dass die Beispiele der Beschlussfassungspraxis der Kommission, auf die sich die Argumentation von Siemens stütze, alle aus dem befristeten Beihilferahmen zur Umstrukturierung von Finanzinstituten im Kontext der Wirtschafts-und Finanzkrise eingeleiteten Verfahren stammen. Dieser von Siemens befürwortete Analogieschluss sei nach Auffassung der französischen Behörden im vorliegenden Fall unwirksam. Letztere argumentieren zudem, dass das schlimmste Szenario im Sinne der Leitlinien nicht alle theoretisch möglichen Risiken abdecken könne, aber im Bereich der möglichen Ereignisse bleiben müsse.

(174)

Als Reaktion auf das Argument von Siemens schließlich, dass eine Unterkapitalisierung der Areva SA gegen den in den Leitlinien angeführten Grundsatz der angemessenen Lastenverteilung verstoßen würde, erinnern die französischen Behörden daran, dass die Anwendung dieses Grundsatzes sich ausschließlich an die nachrangigen Aktionäre und Gläubiger richte, die durch die Auswirkungen der Beihilfe nicht ungerechtfertigt geschützt sein dürften.

4.5.2.   Stellungnahmen von Urenco

(175)

Einleitend erläutern die französischen Behörden, dass Urenco umfassend zur Überkapazität beigetragen habe, die seit Fukushima den Markt der Urananreicherung kennzeichne. Der Anteil von Urenco an der weltweiten Anreicherungskapazität habe sich von 2007 bis 2015 verdoppelt, während der Anteil der Areva-Gruppe im selben Zeitraum geschrumpft sei.

4.5.2.1.   Zu den abgeschwächten Wettbewerbsverzerrungen

(176)

Die französischen Behörden belegen anschließend, dass die staatliche Beihilfe keinerlei Wettbewerbsverzerrungen verursachen, sondern im Gegenteil zur langfristigen Belebung des Wettbewerbs beitragen werde.

(177)

An den Märkten der Logistik und des Rückbaus erkläre die relativ geringe Präsenz der Areva-Gruppe, dass die Beihilfe keinerlei Wettbewerbsverzerrung verursachen werde. Symmetrisch sei die Areva-Gruppe der weltweit einzige Akteur, der eine Wiederaufbereitungsanlage auf industrieller Ebene betreibe, und folglich könne ihr Verbleib in diesem Segment keinem Wettbewerb schädigen, den es gar nicht gebe.

(178)

In den Segmenten des Bergbaus, der Konversion und der Anreicherung seien stark konzentrierte Marktstrukturen zu beobachten, und darüber hinaus sei die Areva-Gruppe die einzige größere europäische Unternehmensgruppe in den Segmenten des Bergbaus und der Konversion. Der Wegfall der Areva-Gruppe aus diesen Segmenten hätte somit wettbewerbsbeschränkende Konsequenzen und würde eine noch stärkere Konzentration begünstigen.

(179)

Darüber hinaus werde die Areva-Gruppe durch die staatliche Beihilfe im konkreten Segment der Anreicherung nicht ungerechtfertigt gestärkt. Erstens stellen die französischen Behörden fest, dass die Kapazität der Areva-Gruppe, Leistungsverträge im Bereich der Anreicherung zu unterzeichnen, nicht mit ihrer Kreditwürdigkeit, sondern eher mit anderen Merkmalen wie dem Preis für die Erbringung, der vertraglichen Flexibilität, der Qualität der Logistik usw. in Beziehung stehe. Zweitens sei die für die Anreicherung zuständige Tochtergesellschaft der Areva-Gruppe (die Société d'Enrichissement du Tricastin, im Folgenden kurz „SET“) bereits profitabel und finanziell eigenständig, […]. […], werde diese Geschäftstätigkeit umso mehr zur Wiederherstellung der Rentabilität der umstrukturierten Areva-Gruppe beitragen, als dass sie selbst nicht von der Beihilfe profitiere. Drittens sei Areva seit mindestens 10 Jahren nicht im Trading von SWUs aktiv gewesen […].

4.5.2.2.   Zu den Ausgleichsmaßnahmen

(180)

Die französischen Behörden beziehen sich auf die in ihren Stellungnahmen vom 12. September 2016 angeführte Argumentation, um daran zu erinnern, dass der Wegfall der mit dem integrierten Modell verbundenen Synergien nicht nur die Geschäftstätigkeiten am Anfang und am Ende des Kreislaufes, sondern auch und weit umfassender alle Geschäftstätigkeiten, die während der gesamten Lebensdauer des Reaktors durchgeführt werden, benachteiligen würde. Die Veräußerung von Nouvel Areva NP würde somit eine ausreichende Ausgleichsmaßnahme darstellen. Aus den in ebendiesen Stellungnahmen bereits dargelegten Gründen würde die strategische Partnerschaft mit EDF diese Synergien nicht wiederherstellen und die Tatsache, dass der französische Staat Aktionär der zwei Unternehmensgruppen ist, würde daran nichts ändern, da diese wirtschaftlich unabhängige Unternehmen bilden, die über eine autonome Entscheidungsbefugnis verfügen.

(181)

Was insbesondere die verschiedenen von Urenco befürworteten Maßnahmen betrifft, machen die französischen Behörden Folgendes geltend:

a)

das Ersuchen von Urenco bezüglich der Verpflichtung von EDF, offene Ausschreibungsverfahren durchzuführen, sei rechtlich wie tatsächlich ungerechtfertigt. Erst einmal könne der französische Staat EDF, einem Dritten in diesem Beihilfeverfahren, nichts vorschreiben. Zudem sehe EDF als eigenständiges Wirtschaftsunternehmen keinerlei Anreiz darin, Nouvel Areva zu begünstigen. Des Weiteren sei das vorangegangene Ergebnis des Unternehmenszusammenschlusses von Framatome/Siemens/Cogema nicht stichhaltig, da die betreffende Maßnahme die Fertigung von Brennelementen betroffen habe, für die es starke Marktzutrittshindernisse gegeben habe (insbesondere rechtlicher Art) und da der französische Staat rechtlich nicht mehr in der Lage sei, jegliche Verpflichtung im Namen von EDF einzugehen;

b)

die Umsetzung einer buchmäßigen Trennung („ring-fencing“) der Geschäftstätigkeiten der Anreicherung sei unnötig, da SET bereits finanziell eigenständig sei. Des Weiteren würde eine solche Maßnahme aufgrund der starken operativen Verflechtung dieser Tochtergesellschaft mit anderen Unternehmen der Areva-Gruppe unüberwindliche operative Hindernisse hervorrufen;

c)

das Verbot, die Kapazität der Anlage Georges Besse II zu erweitern, scheine widersprüchlich zu der von der Areva-Gruppe eingegangenen Verpflichtung, […]. Die französischen Behörden haben sich verpflichtet sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe während des Umstrukturierungszeitraums die Kapazität der Anlage Georges Besse II nicht erhöhe, mit Ausnahme des Erwerbs und der Installation der in ihren bestehenden Vereinbarungen vorgesehenen Zentrifugen […];

d)

die Veräußerung oder Begrenzung der Geschäftstätigkeit der Fertigung von MOX seien unangemessen. Erstens werde diese Geschäftstätigkeit durch die Veräußerung von Nouvel Areva NP geschwächt. Zweitens sei die Wettbewerbsverzerrung aufgrund der Tatsache, dass die Brennstoffe MOX und UOX nicht austauschbar seien, für Wettbewerber wie Urenco, der ausschließlich UOX anbiete, minimal. Drittens sei die Fertigung von MOX für das Überleben der Branche der Wiederaufbereitung des Nuklearmaterials unbedingt erforderlich. Viertens berücksichtigt die Aussage von Urenco, nach der die Produktion von MOX im Vergleich zum UOX nicht rentabel sei, nicht die mit dieser Fertigung verbundenen zahlreichen positiven externen Effekte;

e)

weitere Abtretungen wie beispielsweise im Bereich der Logistik würden die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Nouvel Areva und seien umso weniger gerechtfertigt, als dass die durch die Beihilfe verursachten Verzerrungen an diesen Märkten minimal seien.

5.   BEURTEILUNG DER BEIHILFE

5.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(182)

Die Kommission muss prüfen, ob die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, geeignet sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV zu bilden.

(183)

Nach Artikel 107 Absatz 1 des AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(184)

Auf der Grundlage dieser Bestimmung stellt die Kommission fest, dass die Einstufung einer öffentlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe voraussetzt, dass die nachstehenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) die Maßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt sein, ii) sie muss ihrem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die betreffende Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

5.1.1.   Zeichnung von Anteilen bei Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva seitens des französischen Staates

(185)

Obgleich es sich um zwei dem Anschein nach unterschiedliche Maßnahmen handelt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Zeichnung von Anteilen bei Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva seitens des französischen Staates als eine einzige der Areva-Gruppe zur Verfügung gestellte Beihilfe zu erachten ist. Aus der Analyse der Schwierigkeiten und der Verschuldung der Areva-Gruppe geht tatsächlich hervor, dass die gesamte Gruppe einen Kapitalbedarf hat. Die Tatsache, dass dieser globale Bedarf an einer Kapitalaufstockung anschließend zwischen Areva SA und Nouvel Areva aufgeteilt würde, stellt nur eine Durchführungsmodalität der Kapitalaufstockung der Areva-Gruppe dar.

(186)

Diese Zeichnung ist dem Staat anzurechnen und erfolgt aus staatlichen Mitteln. Tatsächlich werden die beiden Kapitalerhöhungen unmittelbar vom Staat aus dessen eigenen Mitteln gezeichnet werden.

(187)

Diese Zeichnung verschafft der Areva-Gruppe einen wirtschaftlichen Vorteil. Einerseits verbessert diese Investition die Lage der Areva-Gruppe insofern, als sie es ihr ermöglicht, einen erheblichen Teil ihrer Verbindlichkeiten zu tilgen. Andererseits hätte die Areva-Gruppe unter normalen Marktbedingungen eine solche Kapitalhöhe nicht erreichen können, da angesichts der schlechten Finanzlage der Unternehmensgruppe kein privater Investor unter diesen Bedingungen Anteile bei irgendeiner Kapitalerhöhung der Areva-Gruppe gezeichnet hätte. Die zwei Drittinvestoren MHI und JNFL werden sich im Übrigen nicht auf gleiche Art und Weise wie der französische Staat am Kapital der Areva-Gruppe beteiligen, da ihre Investition nur eine der zwei Unternehmen der umstrukturierten Areva-Gruppe (Nouvel Areva) betreffen wird und zu einem geringeren Betrag […].

(188)

Der dadurch der Areva-Gruppe gewährte Vorteil ist selektiv. Die Zeichnung von Anteilen bei diesen Kapitalerhöhungen seitens des Staates stellt nämlich eine Ad-hoc-Maßnahme dar, die ausschließlich die Areva-Gruppe im Hinblick auf deren Umstrukturierungsbedürfnisse begünstigt.

(189)

Schließlich ist der der Areva-Gruppe mittels Zeichnung von Anteilen bei zwei Kapitalerhöhungen zugestandene Vorteil geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Tatsächlich sind die verschiedenen Märkte, an denen die Areva-Gruppe tätig ist, durch einen bedeutenden wirtschaftlichen Handel zwischen diesen Staaten gekennzeichnet. Diesbezüglich hatte die Kommission bereits die Gelegenheit zu erwägen, dass die Kernenergiemärkte zumindest europäische Dimension haben (23). Darüber hinaus liefert der der Areva-Gruppe gewährte Vorteil ihr zusätzliche finanzielle Mittel, die es ihr ermöglichen, am Markt tätig zu bleiben. Folglich droht die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen.

(190)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen folgert die Kommission, dass die Zeichnung von Anteilen bei den Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva seitens des französischen Staates eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV zugunsten der Areva-Gruppe über einen Gesamtbetrag von 4,5 Mrd. EUR darstellt.

5.1.2.   Im Rahmen des Umstrukturierungsplans durchgeführte Veräußerungen

(191)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die unterschiedlichen von der Areva-Gruppe geplanten Veräußerungen Beihilfen darstellen könnten, sofern diese zu keinem Marktpreis durchgeführt würden. Es würde sich in diesem Fall entweder um eine Beihilfe zugunsten des Käufers handeln, sofern der Verkaufspreis als unverhältnismäßig tief erachtet wird, oder um eine Beihilfe zugunsten des Verkäufers (Areva-Gruppe), sofern der Verkaufspreis als unverhältnismäßig hoch erachtet wird, wobei eine Beihilfe zugunsten der Verkäufers nur im Falle der Veräußerung an ein anderes öffentliches Unternehmen zutreffend wäre, sofern die Kriterien der staatlichen Zurechenbarkeit und der staatlichen Mittel erfüllt sind. Die Kommission verweist darauf, dass nach Randnummer 63 der Leitlinien die Veräußerungen, die ein Beihilfeelement für den Verkäufer (Areva-Gruppe) enthalten, bei der Berechnung des Eigenbeitrags nicht berücksichtigt werden können.

(192)

In Bezug auf Veräußerungen an nicht öffentliche Dritte (Canberra, Elta, Adwen) räumt die Kommission ein, dass das Szenario einer Beihilfe der Areva-Gruppe zugunsten dieser Käufer mittels eines unangemessen niedrigen Preises unwahrscheinlich ist, da die Areva-Gruppe größtes Interesse daran hat, die Erlöse dieser Veräußerungen zu maximieren. Zudem erfolgten diese Veräußerungen mittels Wettbewerbsprozessen mit dem Ziel, den Preis zu maximieren, den die Areva-Gruppe dafür erhalten könnte.

(193)

In Bezug auf die Veräußerung von Nouvel Areva NP und die Veräußerung von Areva TA hingegen konnte von vornherein nicht ausgeschlossen werden, dass EDF oder das öffentliche Käufer-Konsortium von Areva TA ein Angebot zu einem unangemessen hohen Preis machen würde, um die Areva-Gruppe zu begünstigen. Dennoch kann die Kommission auf Grundlage der nachstehenden Argumentation in den Abschnitten 5.1.2.1. und 5.1.2.2. zu dem Schluss kommen, dass diese Veräußerungen zu einem Marktpreis erfolgen, was das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV ausschließt.

5.1.2.1.   Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an Nouvel Areva NP

(194)

Die Veräußerung an EDF einer Mehrheitsbeteiligung an Nouvel Areva NP war nicht Gegenstand eines offenen, transparenten und unbeschränkten Ausschreibungsverfahrens. Dennoch stellt die freihändige Veräußerung von Kontrollbeteiligungen eine gängige Marktpraxis dar. In Bezug auf Nouvel Areva NP sollte auch ihrem Tätigkeitsbereich und den Verbindungen mit dem Betrieb von Kernkraftwerken Rechnung getragen werden, wo die Veräußerung von Kontrollbeteiligungen mittels eines offenen Ausschreibungsverfahrens keine gängige Marktpraxis darstellt. Außerdem haben die an der Transaktion beteiligten Parteien vor Zustimmung zum Verkauf der Anteile auf unabhängige Gutachten zurückgegriffen, um jeweils für sich den Verkaufspreis zu bestimmen. Wenn es wahr ist, dass letztinstanzlich ein tatsächlich gezahlter Verkaufspreis das Ergebnis einer Verhandlung zwischen einem einverstandenen Verkäufer und einem einverstandenen Käufer ist, dann stellt der Rückgriff auf solche Verhandlungspraktiken vor der Einigung über den Preis ebenfalls eine gängige Marktpraxis dar, auf die ein marktwirtschaftlich handelnder Investor zurückgreifen würde (24).

(195)

Im Hinblick auf den Inhalt der Gutachten hat die Vermögensberatung von EDF, die Bank BNP Paribas, am 24. Juli 2015 nach vorheriger Beurteilung des Wertes der Beteiligung anhand eines auf mehreren Kriterien basierenden Ansatzes Folgendes erklärt: „Auf Grundlage der Informationen und Merkmale des vorgenannten Vorgangs scheint es zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass der von EDF im Rahmen der Transaktion angebotene Preis von 2,7 Mrd. EUR für 100 % des Kapitals von Areva NP unserer Ansicht nach aus rein finanzieller Sichtweise für EDF angemessen ist.“ Anschließend hat EDF die Dienste der Bank Société Générale für die Durchführung der Phase des vorangehenden Audits in Anspruch genommen. Die französischen Behörden haben der Kommission eine detaillierte Präsentation der Ergebnisse dieses vorangehenden Audits mit Datum von Januar 2016 vorgelegt, in der Société Générale die zwischen den beiden Parteien auf 2,5 Mrd. EUR für 100 % der Eigenmittel neu verhandelten Bewertung validiert.

(196)

Die von Société Générale durchgeführte Bewertung ist sehr detailliert (127 Seiten Analyse) und wurde anhand der im Finanzbereich allgemein anerkannten DCF-Methode (Discounted Cash Flow) erstellt.

(197)

An erster Stelle hat Société Générale mit EDF die von der Areva-Gruppe erstellten Geschäftspläne für jede der fünf Geschäftsbereiche, die in den Zielbereich von Nouvel Areva NP fallen, überarbeitet: installierte Basis, Brennelemente, Fertigung, Großprojekte und sonstiges (unterstützende Funktionen, Risiken usw.). Diese Geschäftspläne laufen bis 2023. Die Anpassungen basieren auf sehr vielen Annahmen, die eine Vielzahl von Projekten von Nouvel Areva NP betreffen. […] (25).

(198)

Auf Grundlage dieser Geschäftspläne wird der Unternehmenswert jedes Geschäftsbereichs anhand einer DCF-Methode berechnet. Société Générale wendet dazu für jeden Geschäftsbereich unterschiedliche gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten (im Folgenden „WACC“ für Weighted Average Cost of Capital) je nach dem mit diesen einzelnen Tätigkeiten verbundenen Risiko an. Diese WACC wird anhand eines recht ausgefeilten Preismodells für Kapitalgüter (im Folgenden „CAPM“ für Capital Asset Pricing Model) bewertet: für jeden Geschäftsbereich wird somit ein WACC pro Land, in dem das Unternehmen tätig ist, bewertet, und anschließend wird ein gewichteter WACC anhand der diversen geographischen WACC berechnet. Die risikolosen Zinssätze werden mehreren anerkannten Quellen entnommen (SG Research, Bloomberg, Associés en finance), die Risikoprämien pro Land basieren auf den Arbeiten von Professor Damodaran der Universität NYU Stern, und der Fremdkapitalkostensatz basiert auf der Risikoprämie der Verbindlichkeiten vergleichbarer Unternehmen. Diese vergleichbaren, von Société Générale anhand verschiedener Kriterien für jeden Geschäftsbereich ausgewählten Unternehmen dienen auch zur Bestimmung des Beta-Wertes der einzelnen Geschäftsbereiche. Das Assortiment der vergleichbaren Unternehmen setzt sich aus sieben Gesellschaften für den Geschäftsbereich Brennstoff, fünf für die installierte Basis, sechs für die Fertigung und sechs für die großen Projekte zusammen. Die so erhaltenen Beta-Werte werden von dem Vergleich mit den Voraussagen der vom Multifaktoren-Modell Barra gelieferten Beta-Werten untermauert.

(199)

Die sich auf die DCF-Methode stützende Analyse des Wertes jedes einzelnen Geschäftsbereichs umfasst ebenfalls einen Endwert nach 2023. Dieser wurde auf Grundlage der Methode von Gordon Shapiro berechnet, bei der ein normativer Zahlungsstrom, der als repräsentativ für die Kapazität der Generierung des Cashflows der Geschäftstätigkeit gilt, herangezogen wird. Eine Annahme hinsichtlich einer endlosen Wachstumsrate gleich Null wurde für alle Geschäftsbereiche herangezogen.

(200)

Anhand dieser Unternehmenswerte wurden Sensitivitätsanalysen durchgeführt, wobei Parameter wie WACC oder die EBITDA-Marge variiert wurden. Die Nettoschulden jedes Geschäftsbereichs wurden anschließend von diesen Unternehmenswerten abgezogen, um so auf den Wert der Eigenmittel schließen zu können. Die Summe dieser unterschiedlichen Beträge pro Geschäftsbereich ergibt den Gesamtwert der Eigenmittel von Nouvel Areva NP. Société Générale hat die Ansicht vertreten, dass aus dieser Bewertung auf ein Vielfaches des EBITDA in Höhe von […] geschlossen werden kann. Dieses Vielfache des EBITDA erscheint angemessen, da es unter den bei vergleichbaren Transaktionen beobachteten Mittelwerten und Medianwerten des Vielfachen des EBITDA liegt — Société Générale hat für die verschiedenen Fachbereiche von Nouvel Areva NP eine Palette von 19 jeweils vergleichbaren Transaktionen herangezogen.

(201)

Der Wert der verschiedenen für die DCF-Methode herangezogenen Parameter sowie der implizierte Wert des Vielfachen des EBITDA werden unter anderem durch den Vergleich mit den aus der Untersuchung der in Erwägungsgrund 198 erwähnten Unternehmen entnommenen Mittelwerten und Medianwerten untermauert.

(202)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestätigt die Kommission ihre bereits im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Feststellung, dass die von EDF und deren Beratern durchgeführte Bewertung auf verfügbaren objektiven, nachprüfbaren und verlässlichen Daten basiert, die die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt, an dem der Vorgang beschlossen wurde, widerspiegeln. Diese Feststellung wurde während der Überprüfung von keinem Drittbeteiligten infrage gestellt. Die seit dieser Bewertung eingetretenen neuen Elemente wie etwa der Rückgriff auf die Abspaltung von unten oder die Feststellung von Risiken bezüglich der Komponentenverträge, dürften deren Ergebnis nicht beeinträchtigen, da EDF so umsichtig war, sich entsprechend den in Erwägungsgrund 30 angeführten Bestimmungen vollständig gegen diese Risiken zu schützen.

(203)

Auf Grundlage dieser Bewertung von 2,5 Mrd. EUR für 100 % Eigenmittel hat Société Générale gezeigt, dass EDF von der Investition einen internen Zinsfluss (im Folgenden „IRR“ für Internal Rate of Return) von [0-20] % im Hauptszenario erwarten kann. Dieses Hauptszenario sieht einen Ausstieg (für die Berechnung des Endwertes) im […] vor und ein Ausstiegsvielfaches, das dem Einstiegsvielfachen entspricht, das heißt […] x EBITDA.

(204)

Dieser IRR muss mit den auf die verschiedenen Sektoren von Nouvel Areva NP gewichteten Eigenmittelkosten verglichen werden. Im vorliegenden Fall liefern die Berechnungen von Société Générale, die auf den in Erwägungsgrund 198 angeführten objektiven Kriterien basieren, die folgenden Angaben für die einzelnen Geschäftsbereiche: [0-10] % für Brennstoffe, [0-10] % für die installierte Basis, [0-20] % für die Großprojekte, [0-10] % für die Fertigung. Diese Einschätzungen scheinen ernst zu nehmend zu sein, da sie auf Quellen und einer allgemein anerkannten Methodik basieren und denen entsprechen, die die Kommission selbst in anderen Sachen benutzt hat, gegebenenfalls vom Gericht unterstützt (26). Unter Gewichtung dieser Einschätzungen durch den relativen Anteil der einzelnen Geschäftsbereiche im Umsatz von Nouvel Areva NP erhält man gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten der Eigenmittel in Höhe von [0-10] %. Der IRR, den EDF von der Investition in Nouvel Areva NP erwarten kann, ist somit höher als die Kapitalkosten von Eigenmitteln in dem betrachteten Sektor, und zwar auch bei in einer Reihe negativer Szenarios, die in den von Société Générale durchgeführten Sensitivitätsanalysen berücksichtigt wurden (für das Jahr des Ausstiegs und das Ausstiegsvielfache).

(205)

In Anbetracht dieser objektiven Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veräußerung von Nouvel Areva NP unter normalen Marktbedingungen erfolgt und weder für den Käufer (EDF) noch für den Verkäufer (Areva-Gruppe) einen wirtschaftlichen Vorteil induziert, und schließt somit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe aus.

5.1.2.2.   Veräußerung von Areva TA

(206)

Die französischen Behörden haben die Veräußerungsbestimmungen von Areva TA geklärt und die Elemente vorgelegt, die den Preis von [0-2 Mrd.] EUR für 100 % Eigenmittel rechtfertigen. Diese Elemente wurden in einer Studie von der Vermögensberatung […] mit Datum vom 6. Dezember 2016 zusammengefasst.

(207)

Im Rahmen ihres vorherigen Audits hat das Käufer-Konsortium seinen eigenen Geschäftsplan der Gesellschaft Areva TA aufgestellt, ausgehend von der Perspektive des Verkäufers und unter Anpassung der Annahmen der Planerstellung nach seinem besten Wissen.

(208)

Die Kommission hat die in dieser Bewertung verwendeten Prognosen und Annahmen überprüft und ist der Auffassung, dass diese die Qualitätsanforderungen eines marktwirtschaftlich handelnden Investors erfüllen. Die Bewertung basiert auf verfügbaren objektiven, nachprüfbaren und verlässlichen Daten, die die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt, an dem der Vorgang beschlossen wurde, widerspiegeln.

(209)

In Anbetracht dieser objektiven Elemente ist die Kommission der Auffassung, dass die Veräußerung von Areva TA unter normalen Marktbedingungen erfolgt und weder für den Käufer noch für den Verkäufer (Areva-Gruppe) einen wirtschaftlichen Vorteil induziert, und schließt somit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe aus.

5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(210)

Die Zeichnung von Anteilen bei den Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva seitens des französischen Staates stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV dar, die Frankreich einem Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, nämlich der Areva-Gruppe, die in Bereichen tätig ist, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen.

(211)

Der Euratom-Vertrag gründet die Europäische Atomgemeinschaft unter Angabe der erforderlichen Instrumente und Festlegung der Verantwortlichkeiten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele wie etwa die nukleare Sicherheit, die Energieunabhängigkeit, die Diversifizierung und Sicherung der Energieversorgung (27).

(212)

Wie die Kommission bereits in vorangehenden Beschlüssen (28) eingeräumt hat, stellt die Förderung einer leistungsfähigen Atomenergie ein wesentliches Ziel des Euratom-Vertrags und somit der Union dar. Wie in der Präambel des Euratom-Vertrags angeführt, ist die Kommission als Institution der Europäischen Atomgemeinschaft gehalten, „die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert“. Diese Verpflichtung muss berücksichtigt werden, da die Kommission ihre Ermessensbefugnis für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe auf Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) des AEUV und von Artikel 108 Absatz 2 des AEUV ausübt.

(213)

Der AEUV definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) ebendieses AEUV bestimmt, dass die Kommission eine staatliche Beihilfe genehmigen darf, wenn sie zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gewährt wird und wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In Anbetracht der Art der fraglichen Beihilfemaßnahme wird die Kommission prüfen, ob sie mit den in den Leitlinien im Hinblick auf die Umstrukturierungsbeihilfen angeführten Bestimmungen, im Hinblick auf die in dem Einleitungsbeschluss des Prüfverfahrens geäußerten Bedenken und den Stellungnahmen Frankreichs und der Drittbeteiligten vereinbar ist.

5.2.1.   Förderfähigkeit der Areva-Gruppe im Hinblick auf Umstrukturierungsbeihilfen

(214)

Ende 2014, das heißt zu Beginn des Umstrukturierungszeitraums der Areva-Gruppe, wies diese ein negatives Eigenkapital in Höhe von -244 Mio. EUR auf. Da seitdem neue Verluste verbucht wurden, hat sich die Situation des Eigenkapitals der Areva-Gruppe in 2015 noch weiter verschlechtert. Das Eigenkapital der Areva-Gruppe belief sich am 31. Dezember 2015 auf -2,3 Mrd. EUR.

(215)

Durch Vorliegen des negativen Eigenkapitals ist das unter Randnummer 20 Buchstabe a der Leitlinien angeführte Kriterium erfüllt. Die Areva-Gruppe muss also als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden, was sie im Hinblick auf eine Umstrukturierungsbeihilfe förderungsfähig macht.

5.2.2.   Beitrag zu einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse

(216)

Der Euratom-Vertrag führt als Ziele von gemeinsamem Interesse die nukleare Sicherheit, die Energieunabhängigkeit, die Diversifizierung und Sicherung der Energieversorgung an. Artikel 2 Buchstabe d des Euratom-Vertrags bestimmt insbesondere, dass die Europäische Atomgemeinschaft für die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Verwender der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge tragen muss. Wenn dadurch der Wegfall der Areva-Gruppe vermieden werden kann, trägt die in Rede stehend Beihilfe zur Verwirklichung dieser verschiedenen Ziele bei.

(217)

Tatsächlich ermöglicht die Beihilfe das Überleben der Areva-Gruppe, einer Schlüsselfigur der europäischen Atomindustrie. Die Areva-Gruppe ist der europäische Hauptakteur am Markt der Uranförderung und der einzige europäische Akteur an den Märkten der Konversion von Uran, der Rückführung von Brennstoffen und der Fertigung von MOX. Sie verfügt über die für den Betrieb von mehreren „wesentlichen Anlagen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der EU notwendig sind“, unter den besten Sicherheitsbedingungen erforderlichen Kompetenzen im Sinne von Artikel 2, beispielsweise in Bezug auf Nuklearanlagen bzw. nukleartechnische Anlagen wie Comurhex II, La Hague und Melox. Die Areva-Gruppe ist schließlich ein wesentlicher europäischer Akteur hinsichtlich der Fertigung von Brennstoffen für die Forschungsreaktoren und solcher, die zwecks der Herstellung medizinischer Radioisotope bestrahlt werden sollen.

(218)

Ihr Wegfall hätte somit unmittelbare Konsequenzen auf die nukleare Sicherheit, die Energieunabhängigkeit, die Diversifizierung und Sicherung der europäischen Energieversorgung.

(219)

Die Leitlinien definieren des Weiteren die Bedingungen, unter denen eine Umstrukturierungsbeihilfe zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt. Das ist der Fall, wenn der Zweck derselben darin besteht, soziale Probleme zu vermeiden oder Marktversagen entgegenzuwirken, die durch den Marktaustritt des Unternehmens und den Wegfall von dessen Geschäftstätigkeiten entstehen würden.

(220)

Zu den unter Randnummer 44 der Leitlinien angeführten Marktversagen, die in diesem Fall Anwendung finden, zählen je nach Märkten i) die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienste, der nur schwer zu ersetzen ist, wobei es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu übernehmen, ii) die negativen Auswirkungen des Marktaustritt eines Unternehmens, das in einem bestimmten Gebiet oder Wirtschaftszweig eine wichtige systemrelevante Rolle spielt, und iii) ein unwiederbringlicher Verlust wichtiger technischer Kenntnisse und Fachkompetenzen. Auf welche Art und Weise die Beihilfe diese Risiken oder nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden vermag, wird in den Erwägungsgründen 223 bis 226 geprüft.

(221)

Darüber hinaus müssen andere Szenarios als der klare und einfache Marktaustritt wie beispielsweise die Fortführung bestimmter Geschäftstätigkeiten nach Liquidation ohne staatliche Beihilfe von der Kommission bewertet werden. Die Kommission muss sich vergewissern, dass die Ziele von gemeinsamem Interesse in diesen kontrafaktischen Szenarios ohne Beihilfe nicht auf die gleiche Art und Weise erreicht würden. Diese Analyse ist Gegenstand des Abschnitts 5.2.4. dieses Beschlusses.

(222)

In Bezug auf die Auswirkungen, die ein Austritt der Areva-Gruppe aus ihren Märkten hätte, stellt die Kommission Folgendes fest.

(223)

Im Bereich der Tätigkeiten des Bergbaus ist die Areva-Gruppe der europäische Hauptbetreiber des Sektors, sodass ihr Marktaustritt zur Folge hätte, dass die Versorgung Europas mit Uran hauptsächlich von nicht-europäischen Anbietern abhängen würde, zu denen der russische Minenbetreiber (Rosatom) und der kasachische Minenbetreiber (KAP) zählen, die etwa [30-50] % des Marktes repräsentieren (29). Kein europäischer und auch kein westlicher Akteur (zum Beispiel der kanadische Anbieter Cameco) scheint seine Kapazitäten im Bereich Bergbau in einem Maße erhöhen zu können, das mit dem Ziel, die Diversifizierung und Sicherung der Versorgung der Union sicherzustellen, vereinbar wäre. Der Marktaustritt der Areva-Gruppe könnte aufgrund der Marktkonzentration ebenso zu einem Preisanstieg des Urans führen. Unter diesem Gesichtspunkt spielt die Areva-Gruppe eine wichtige systemrelevante Rolle für die europäische Versorgung mit Uran.

(224)

Im Bereich der Tätigkeiten der Konversion ist die Areva-Gruppe der letzte an diesem Markt tätige europäische Akteur. Ihr Wegfall vom Markt hätte schwere negative Auswirkungen. Zunächst einmal würde dies die Energieunabhängigkeit der Union gefährden, da die Konversion von Uran ein unerlässliches Glied in der Kernenergiekette ist. Des Weiteren würde dies zu einer Senkung der Wettbewerbsintensität an einem bereits sehr stark konzentrierten Markt führen, was zusätzliche Kosten für die europäischen Stromerzeuger und somit schließlich auch für die europäischen Verbraucher nach sich ziehen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt spielt die Areva-Gruppe eine wichtige systemrelevante Rolle für die europäischen Tätigkeiten des Kernbrennstoffkreislaufes und wenn sie wegfallen würde, bestünde die Gefahr der Unterbrechung der Erbringung eines bedeutenden Dienstes.

(225)

Im Bereich der Tätigkeiten der Anreicherung ist die Areva-Gruppe zusammen mit dem Konsortium Urenco einer der zwei einzigen europäischen Akteure. Der einzige andere tatsächlich am europäischen Markt vertretene Anbieter ist das russische Unternehmen Tenex (Rosatom-Gruppe). Der Wegfall der Tätigkeiten der Areva-Gruppe würde die Marktstruktur beeinträchtigen, die dann durch ein Oligopol auf europäischer Ebene gekennzeichnet wäre und wahrscheinlich zu einem Preisanstieg führen würde. Die Areva-Gruppe spielt also erneut im Rahmen ihrer Anreicherungstätigkeiten eine wichtige systemrelevante Rolle.

(226)

Im Bereich der Wiederaufbereitung und Rückführung des abgebrannten Brennstoffs ist die Areva-Gruppe gegenwärtig der einzige Anbieter weltweit auf industrieller Ebene der Technologie zur Rückführung des abgebrannten Brennstoffs und deren Umwandlung in MOX für Leichtwasserreaktoren. Dank ihrer Verfahren liefert die Areva-Gruppe so rückgeführten Brennstoff, der [0-25] % der französischen Stromerzeugung ausmacht. Darüber hinaus hat Frankreich sich entschieden, der Areva-Gruppe die industrielle Verantwortung für die Rückführung anzuvertrauen. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Element in der Politik zur Behandlung der in Frankreich und weiter gefasst innerhalb der Union abgebrannten Brennstoffe. Unter diesen Bedingungen könnte ein Wegfall der Areva-Gruppe vom Markt die ordnungsgemäße Funktion des Marktes innerhalb der Union ernsthaft gefährden, da es zu einem unwiederbringlichen Verlust wichtiger technischer Kenntnisse und Fachkompetenzen führen und die Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienstes nach sich ziehen würde, den zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Wettbewerber einfach übernehmen könnte.

(227)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die von den französischen Behörden angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe den Wegfall der Areva-Gruppe und ihrer Tätigkeiten im Bereich Kernbrennstoffkreislauf verhindert und damit einem Marktversagen vorbeugt, das durch den Wegfall entstanden wäre.

5.2.3.   Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(228)

Damit die Umstrukturierungsbeihilfe effektiv zum Erreichen der zuvor genannten Ziele von gemeinsamem Interesse beiträgt, muss nachgewiesen werden, dass die geplante Umstrukturierung die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ermöglicht. Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss infrage, ob gewisse Annahmen, auf denen der Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe fußt, realistisch sind.

(229)

Die Analyse der Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe ist auf die umstrukturierte Areva-Gruppe anzuwenden, die in der Zukunft aus zwei Unternehmen bestehen wird: i) Nouvel Areva und ii) der Areva SA. Diese beiden Unternehmen werden getrennte Geschäftstätigkeiten und unterschiedliche Buchungskreise aufweisen. Zur Bewertung der Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe können somit die Geschäftspläne dieser beiden Unternehmen getrennt voneinander und nacheinander analysiert werden.

5.2.3.1.   Geschäftsplan von Nouvel Areva

(230)

Die französischen Behörden haben der Kommission den Geschäftsplan von Nouvel Areva für ein Basisszenario und ein verschlechtertes Szenario übermittelt. Die mit diesen Szenarios verbundenen Finanzprognosen sind in den nachstehenden Tabellen 1 und 2 wiedergegeben.

Tabelle 1

Finanzkurs von Nouvel Areva (Basisszenario)

In Millionen EUR

2012

2013

2014

2015

Ausblick 2016

Ausblick 2017

Ausblick 2018

Gesch. plan2019

Gesch. plan2020

Gesch. plan2021

Gesch. plan2022

Gesch. plan2023

Gesch. plan2024

Gesch. plan2025

Gesamt 2016-25

Umsatz

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

% Wachstum

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

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[…]

[…]

[…]

[…]

 

Rohertrag

[…]

[…]

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[…]

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[…]

[…]

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[…]

[…]

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[…]

[…]

[…]

In % des Umsatzes

[…]

[…]

[…]

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[…]

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[…]

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[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

F&E

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[…]

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[…]

[…]

 

Vertriebs- und Marketingkosten

[…]

[…]

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[…]

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[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

Verwaltungskosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

Sonstige Kosten und Erlöse der Transaktionen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

Nicht operative Gesamtkosten

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

EBIT

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

In % des Umsatzes

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

Abschreibungen und Rückstellungsveränderungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

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[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

EBITDA

[…]

[…]

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[…]

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In % des Umsatzes

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Veränderungen BUV

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[…]

Betriebliche Investitionen

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[…]

[…]

[…]

Betriebliche Desinvestitionen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

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[…]

[…]

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[…]

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[…]

Veräußerungserlös

[…]

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[…]

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[…]

[…]

Operativer Cashflow

[…]

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[…]

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[…]

[…]

[…]

[…]

Tabelle 2

Finanzkurs von Nouvel Areva (verschlechtertes Szenario)

In Millionen EUR

2012

2013

2014

2015

Ausblick 2016

Ausblick 2017

Ausblick 2018

Gesch. plan2019

Gesch. plan2020

Gesch. plan2021

Gesch. plan2022

Gesch. plan2023

Gesch. plan2024

Gesch. plan2025

Gesamt 2016-25

Umsatz

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

% Wachstum

[…]

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[…]

 

Rohertrag

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In % des Umsatzes

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F&E

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Vertriebs- und Marketingkosten

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Verwaltungskosten

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Sonstige Kosten und Erlöse der Transaktionen

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[…]

 

Nicht operative Gesamtkosten

[…]

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[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

EBIT

[…]

[…]

[…]

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[…]

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[…]

[…]

[…]

In % des Umsatzes

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

 

Abschreibungen und Rückstellungsveränderungen

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

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[…]

[…]

[…]

EBITDA

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[…]

[…]

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In % des Umsatzes

[…]

[…]

[…]

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Veränderungen BUV

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[…]

Betriebliche Investitionen

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[…]

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[…]

[…]

[…]

Betriebliche Desinvestitionen

[…]

[…]

[…]

[…]

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[…]

[…]

[…]

[…]

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[…]

[…]

[…]

Veräußerungserlös

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

Operativer Cashflow

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

(231)

Diese Prognosen stützen sich auf eine Reihe von Annahmen, wobei die Hauptannahmen in Erwägungsgrund 106 aufgeführt sind. Die Kommission erkennt an, dass es sich um konservative Annahmen handelt, insbesondere bei den Prognosen zum Uranpreis. Selbst bei Zugrundelegung konservativer Annahmen gibt es einen Marktkonsens (30) über die mittelfristige Erholung des Marktes und den schrittweisen Anstieg der Preise von Nuklearmaterial, was ein positives Element für die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe darstellt.

(232)

In Erwägungsgrund 150 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass das von den französischen Behörden präsentierte verschlechterte Szenario nicht mit einer Sensitivitätsanalyse verbunden war, die eine Einstufung und Abschätzung der Risiken ermöglichen würde, die in Bezug auf die Tätigkeit des Unternehmens bestehen.

(233)

Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden diese Lücke mit den während des eingehenden Prüfverfahrens vorgelegten Stellungnahmen behoben haben.

(234)

So wurde nämlich die Sensitivität auf Basis verschiedener Annahmen untersucht, wodurch die Hauptrisiken für die Tätigkeit ermittelt werden konnten: Wechselkurs Euro/Dollar, Betriebsbedingungen […], Nichterreichen […], Nichterreichen der Ziele des Plans zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Diese Risiken schlagen sich im verschlechterten Szenario eindeutig nieder. Für den Zeitraum 2016-2025 liegt das kumulative EBITDA um [0-30] % und der operative Cashflow um [0-30] % niedriger als beim Basisszenario. Das verschlechterte Szenario spiegelt die Verschlechterung der Risikofaktoren wider.

(235)

Die französischen Behörden haben ferner eine Strategie zur Verminderung dieser Hauptrisiken vorgestellt, wie aus den Erwägungsgründen 111 bis 114 hervorgeht.

(236)

In Bezug auf das Risiko des Wechselkurses Euro/Dollar scheint es, dass die Areva-Gruppe eine strikte Politik zur Risikodeckung umsetzt. Eine Analyse der Darlegungen wird monatlich vorgenommen und die Deckungen werden schrittweise vertraglich festgehalten, um einen Mindestprozentsatz der kommenden fälligen Zahlungen zu decken. Darüber hinaus profitieren gewisse für die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe ausschlaggebende Geschäftstätigkeiten wie der Bergbau teilweise von einem natürlichen Schutz vor diesem Risiko: denn [20-70] % der Bergbauproduktion von Nouvel Areva werden in Kanada erfolgen, wo die Währung mit dem Dollar korreliert. Das Zusammenwirken dieser beiden Faktoren — natürlicher Schutz für bestimmte Schlüsseltätigkeiten und proaktive Risikopolitik für die restlichen Tätigkeiten — belegt nach Ansicht der Kommission, dass eine glaubwürdige Strategie zur Risikoverminderung implementiert wurde.

(237)

In Bezug auf die Betriebsbedingungen der Tätigkeiten […] hat die Areva-Gruppe bereits eine Strategie zur Risikoverminderung implementiert, die darin besteht, operative Verbesserungen zu erreichen, mit denen die Mehrkosten […] ausgeglichen werden könnten. Diese Verbesserungen sind in dem bis 2018 laufenden Plan zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erfasst, und neue Optimierungspotenziale könnten über 2018 hinaus weiterverfolgt werden, sofern das Risiko tatsächlich auftritt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der von der Areva-Gruppe angewendete Ansatz sinnvoll ist, da dieser darauf abzielt, die Rentabilität ihrer Vermögenswerte beizubehalten […], indem die Hebel bewegt werden, auf die die Gruppe Zugriff hat.

(238)

In Bezug auf das mit […] verbundene Risiko steht fest, dass […] sich negativ auf die künftige Tätigkeit von Nouvel Areva auswirken würde. Jedoch haben die französischen Behörden die geringe Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Risikos […] angegeben. Dieses Thema war beispielsweise […]. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass eine hinreichende Strategie zur Risikoverminderung eingeleitet wurde.

(239)

In Bezug auf das Nichterreichen der Ziele des Plans zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit schließlich haben die französischen Behörden angegeben, dass Nouvel Areva den Geltungsbereich und die Dauer dieses Plans beispielsweise hinsichtlich der Senkung der Erwerbskosten oder der Lohnkosten ausweiten könnte. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Suche nach zusätzlichen Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit einen sinnvollen Ansatz darstellen würde, wenn kein Ziel des vorstehenden Plans erreicht worden wäre.

(240)

Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen ist die Kommission also der Auffassung, dass die Areva-Gruppe eine hinreichende Strategie zur Verminderung der ihre Tätigkeit belastenden Hauptrisiken umsetzt. Dieses Bedenken kann somit beseitigt werden und die Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans von Nouvel Areva mit Randnummer 50 der Leitlinien, die in dem Einleitungsbeschluss infrage gestellt wurde, ist festgestellt.

(241)

Die Kommission stellte zudem die Kapazität von Nouvel Areva infrage, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens erforderlichen Finanzierungen im verschlechterten Szenario aufzubringen.

(242)

Die französischen Behörden haben die erforderlichen Klarstellungen vorgelegt. Für das verschlechterte Szenario wird davon ausgegangen, dass ein Finanzierungsbedarf in Höhe von [0-1 Mrd.] EUR in […] in Erscheinung tritt. Dieser Finanzbedarf […] wird voraussichtlich behoben werden müssen […]. Allerdings haben die französischen Behörden belegt, dass Nouvel Areva im verschlechterten Szenario bei der Bonitätseinstufung wieder das Rating „Investment Grade“ erreichen würde, einschließlich in Bezug auf […]. Dies wird dem Unternehmen ermöglichen, sich zu einem angemessenen Preis an den Kapitalmärkten zu refinanzieren.

(243)

Das Problem für […] hingegen bleibt bestehen. Allerdings veranlassen zwei Gründe zu der Annahme, dass dieses Hindernis überwunden werden kann. Erstens wird Nouvel Areva zu diesem Zeitpunkt ausreichend tragfähige wirtschaftliche und finanzielle Grundlagen wiedererlangt haben, um vorzugeben […]. […] Nouvel Areva, Bankdarlehen zu finden, die bezüglich Zeitraum und Höhe mit ihrem Finanzbedarf vereinbar sind. Zweitens haben sich die sogenannten „high yields“ Anleihenmärkte in den letzten Jahren beachtlich entwickelt, was Nouvel Areva die Möglichkeit geben wird, bei Bedarf darauf zurückzugreifen. Die Finanzierungen an diesen Märkten sind zweifelsohne kostenintensiver, aber Nouvel Areva hätte einen begrenzten Emissionsbedarf in Anbetracht der Tatsache, dass sie bei der Bonitätseinstufung das Rating „Investment Grade“ wiedererlangen müsste […].

(244)

[…]. Im Hinblick auf die Dimensionierung der Beihilfe ist es somit hinreichend, dass Nouvel Areva im Basisszenario das Rating „Investment Grade“ […] erreicht, das heißt vor Realisierung ihres Refinanzierungsbedarfs. Im verschlechterten Szenario […] wird die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Nouvel Areva nicht grundlegend erneut infrage gestellt.

(245)

Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen ist die Kommission der Auffassung, dass Nouvel Areva in der Lage sein wird, ihren Finanzbedarf […] zu bewältigen, auch im verschlechterten Szenario. Die Aussichten auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität sind somit nicht gefährdet.

(246)

Schließlich stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss die scheinbare Nichtberücksichtigung des Geschäftsbereichs Brennstoffkreislauf und der aus der Veräußerung des Geschäftsbereiches Reaktoren resultierenden Synergieeinbußen im Geschäftsplan infrage.

(247)

Die Kommission ist auch da der Auffassung, dass die französischen Behörden Antworten geliefert haben, durch die diese Bedenken ausgeräumt werden. Diese Antworten lassen sich in zwei Argumente aufspalten:

(248)

Erstens ist offensichtlich, dass sich die äußerst sensiblen Auswirkungen der Synergieeinbußen in einem Zeitfenster zeigen werden, das den Zeitplan des der Kommission vorgelegten Geschäftsplans (2016-2025) teilweise übersteigt. Dies ist mit der sehr langen Dauer der Wirtschaftszyklen in den Berufen der Nuklearindustrie zu erklären. So werden die Verträge zur Lieferung von Kernmaterial im Allgemeinen über viele Jahre abgeschlossen, typischerweise über fünf bis zehn Jahre je nach Material (rohes, umgewandeltes, angereichertes Uran) und Art des Kunden. Daraus geht hervor, dass eine relativ starke Hysterese notwendigerweise während der ersten Jahre des Geschäftsplans beobachtet wird. Die Synergieeinbußen werden vornehmlich spürbar werden, wenn die von Nouvel Areva abgeschlossenen wesentlichen Versorgungsverträge erneut vergeben werden, oder wenn Nouvel Areva NP den Zuschlag für neue Kernkraftwerk-Projekte erhält, das heißt gegen Ende (oder sogar nach Ende) des Geschäftsplans 2016-2025. Diesbezüglich sind die Annahmen zum Umsatzwachstum von Nouvel Areva gegen Ende des für den Geschäftsplan vorgesehenen Zeitraums vorsichtig. Tatsächlich basieren sie auf […], obgleich die Unternehmensgruppe in einem kontrafaktischen Szenario, in dem die beiden historischen Geschäftstätigkeiten integriert geblieben wären, zweifellos hätte […] können, insbesondere dank der Angebote „Ende der Nutzungsdauer“, für die die Synergien voll zum Tragen kommen (31).

(249)

Zweitens setzt die Areva-Gruppe einen ambitionierten Plan zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit um, dessen Auswirkungen insbesondere darauf abzielen, die aus den verschiedenen laufenden Veräußerungen hervorgehenden Verluste an Größenvorteilen, zum Beispiel im Bereich der Beschaffungen, zu kompensieren. Ziel dieses Plans ist es, bis 2018 jährlich 500 Mio. EUR Kosteneinsparungen zu verbuchen.

(250)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedenken, die sie hinsichtlich verschiedener Elemente des Geschäftsplans von Nouvel Areva geäußert hatte, beseitigt sind. Der Rest des Plans zur Wiederherstellung der Rentabilität dieses Unternehmens war bereits in dem Einleitungsbeschluss als hinreichend erachtet worden. Namentlich hatte die Kommission darauf verwiesen, dass die Hauptannahmen realistisch seien und diese Feststellung blieb unverändert. Die Kommission beobachtete zudem, dass der Kurs von Nouvel Areva eine Wiederherstellung der Rentabilität des umstrukturierten Unternehmens bis 2019 ermögliche, da die von den französischen Behörden angeführten Kennzahlen von der Kommission als sachdienlich erachtet wurden: Umsatz, EBITDA, operativer Cashflow, Nettofinanzverschuldung, S&P Rating wie etwa Nettoschulden/EBE und operativer Cashflow/Nettoschulden. Aus all diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der Geschäftsplan von Nouvel Areva solide ist, die Wiederherstellung ihrer Rentabilität bis 2019 ermöglicht und zum Erreichen der von der Beihilfe angestrebten Ziele von gemeinsamem Interesse beiträgt.

5.2.3.2.   Geschäftsplan der Areva SA

(251)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission infrage, ob der Geschäftsplan der Areva SA auf realistischen Annahmen fußt. Diese Bedenken wurden von der Tatsache gestärkt, dass zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses das für die Veräußerung des Geschäftsbereichs Reaktoren vorgesehene Schema nicht klar war.

(252)

Als Reaktion auf die von der Kommission aufgeworfenen Bedenken haben die französischen Behörden einen auf stabilisierten Annahmen basierenden aktualisierten Geschäftsplan vorgelegt. Stellungnahmen von Dritten, Siemens und TVO, sind ebenfalls eingegangen. Die Kommission verfügt somit über die Informationen, die sie benötigt, um zu ermitteln ob die Umstrukturierung der Areva-Gruppe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva SA ermöglicht, erforderlichen Informationen.

(253)

In der Zukunft wird die Hauptaufgabe der Gesellschaft Areva SA darin bestehen, für die im Unternehmen gehaltenen Verbindlichkeiten (unmittelbar oder mittelbar durch Areva NP) aufzukommen, das heißt:

a)

die Rückzahlung der Bankverbindlichkeiten der Areva-Gruppe und der damit verbundenen Zinsen, die sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 3,4 Mrd. EUR für den Zeitraum 2017-2025 belaufen;

b)

diverse Kosten und Rückstellungen im Zusammenhang mit den Geschäftsbereichen, die veräußert werden sollen, die sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von [0-1 Mrd.] EUR belaufen;

c)

eventuelle Schadenersatzleistungen, die gefordert werden könnten, oder die Garantien, die eingefordert werden könnten […];

d)

die mit der Fertigstellung des Projektes OL3 verbundenen Aufwendungen.

(254)

In Anbetracht der speziellen Aufgabe dieses Unternehmens läuft die Frage über die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva SA tatsächlich darauf hinaus, sicherzustellen, dass die Ressourcen, über die sie verfügen wird, ausreichend sein werden, um alle Verbindlichkeiten decken zu können, einschließlich in einem verschlechterten Szenario.

(255)

Die Ressourcen der Areva SA werden ab 2017 folgende sein:

a)

die vorgesehene Kapitalerhöhung durch den französischen Staat in Höhe von 2 Mrd. EUR;

b)

die Erlöse der laufenden Veräußerungen, die sich auf etwa [1-5 Mrd.] EUR belaufen (32), aber um [200-700 Mio.] EUR erhöht werden könnten, wenn der in dem Aktienkaufvertrag im Rahmen der Veräußerung von Nouvel Areva NP festgesetzte Preiszuschlag gezahlt wird (33);

c)

der in der Bilanz der Areva SA verbleibende Vermögenswert […], das heißt an erster Stelle die Anteile, die die Areva SA an Nouvel Areva behalten wird.

(256)

Die in Erwägungsgrund 255 erwähnten Ressourcen können Gegenstand einer ausreichend verlässlichen Schätzung sein. Erstens ist der Betrag der Kapitalerhöhung gewiss. Zweitens dürften die Erlöse der Veräußerungen aller Wahrscheinlichkeit nach mindestens etwa [1-5 Mrd.] EUR betragen, da der von EDF und der Areva-Gruppe unterzeichnete SPA einen Preis von 2,5 Mrd. EUR (34) für 100 % der Eigenmittel von Nouvel Areva NP angibt und da die Veräußerung der Tochtergesellschaft Adwen für einen Betrag von 60 Mio. EUR (35) abgeschlossen wurde. Drittens kann die Beteiligung der Areva SA an Nouvel Areva gemäß einer vorsichtigen Methodik auf 2 Mrd. EUR bewertet werden.

(257)

In Bezug auf diesen letzten Punkt steht fest, dass die Restbeteiligung der Areva SA an Nouvel Areva das am schwersten zu bewertende Element der Ressourcen der Areva SA ist. […]. Trotz dieser Ungewissheit besteht ein vorsichtiger Ansatz darin, den aktuellen Wert dieser Beteiligung als Referenz zu nehmen. Dieser wurde von den zwei in Erwägungsgrund 132 genannten japanischen Investoren auf Grundlage eines von der Vermögensberatung […] am 23. September 2016 erstellten Berichts auf 2 Mrd. EUR für 100 % Eigenmittel bewertet. Dieser Ansatz ist vorsichtig, denn wenn Nouvel Areva sich entsprechend dem in dem Umstrukturierungsplan aufgezeichneten Kurs erholt, wird der Wert ihrer Eigenmittel […] grundsätzlich höher sein als gegenwärtig. […].

(258)

Aus diesen diversen Elementen geht hervor, dass die Areva SA über [3-7 Mrd.] EUR verfügen wird, um ihre Bedürfnisse zu bewältigen. Zu diesem Betrag könnten [200-700 Mio.] EUR Preiszuschlag hinzukommen, die zwischen 2017 und 2019 aufgeteilt werden, sowie 2 Mrd. EUR […] aus ihrer Beteiligung an Nouvel Areva.

(259)

Da nun die Ressourcen der Areva SA bekannt sind, geht es vornehmlich darum, damit die Verhältnismäßigkeit mit ihren vorgesehenen Einsätzen einzuschätzen. Die Schätzung der Verwendungen der Areva SA unterliegt äußerst großen Ungewissheiten. Die Tilgung der Bankverbindlichkeiten und Zinsen entspricht einem sicheren Betrag: 3,4 Mrd. EUR ab 2017. Die Kosten und Prognosen im Zusammenhang mit den Geschäftsbereichen, die veräußert werden sollen, konzentrieren sich auf die ersten Jahre des Geschäftsplans und sind deshalb nicht Gegenstand größerer Ungewissheiten. Sie werden auf [0-1 Mrd.] EUR bewertet. Die mit […] verbundenen Risiken hingegen sind der Art nach schwierig zu bewerten. Und der Abschluss des Projektes OL3 unterliegt einer Reihe von Risiken.

(260)

In Bezug auf die mit […] verbundenen Risiken listet der SPA über die Veräußerung von Nouvel Areva NP zuerst die EDF gegenüber gewährten Garantien für Verbindlichkeiten auf […]. Diese Garantien für Verbindlichkeiten sollen EDF vor den möglichen finanziellen Auswirkungen schützen, die entstehen würden durch […].

(261)

Bezüglich der vertraglichen Haftung […].

(262)

[…], scheint dieses Risiko gegenwärtig begrenzt zu sein.

(263)

Bezüglich aller Angelegenheiten, die die zivilrechtliche Haftung infrage stellen […].

(264)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Risikoexposition der Areva SA […] schwierig zu bewerten ist, aber in jedem Fall wahrscheinlich auf […] begrenzt werden kann.

(265)

In Bezug auf die Kosten für die Fertigstellung von OL3 und die damit verbundenen finanziellen oder rechtlichen Risiken hat die Kommission eine Reihe von Stellungnahmen von Dritten erhalten. Dabei ist zwischen zwei Angelegenheiten zu unterscheiden: einerseits die Kosten für die Fertigstellung des Baus im engeren Sinne und andererseits das mit den diversen laufenden gerichtlichen Schritten zwischen den Parteien des Projektes verbundene finanzielle Risiko.

(266)

Die französischen Behörden, TVO und Siemens haben jeweils eine andere Schätzung der Kosten für die Fertigstellung des Projektes OL3 sowie die Risiken, die diese beeinträchtigen könnten, geliefert.

(267)

Das Szenario der französischen Behörden, erstellt anhand von Informationen der Areva-Gruppe, resultiert in einem Netto-Cashflow von [(1,5)-(0,5) Mrd.] EUR […]. Der Cashflow setzt sich wie folgt zusammen:

a)

[…] EUR operativer Netto-Cashflow für die Durchführung des Projektes OL3, […]. Abgestimmt auf ein und denselben Referenzzeitraum ähnelt diese Bewertung der von TVO und Siemens. Es lässt sich also denken, dass ein relativer Konsens über diese Basis-Annahme besteht;

b)

Rückstellungen für mit der Projektdurchführung verbundene Risiken in Höhe von [0-1 Mrd.] EUR. Diese Bewertung situiert sich zwischen dem von TVO berechneten unteren Bereich ([0-1 Mrd.] EUR) und dem oberen Bereich ([0-1 Mrd.] EUR) und […].

(268)

Neben diesen Bewertungen […]. In einem solchen Szenario würden sich die zusätzlichen Mehrkosten für die Areva SA […] auf [0-1 Mrd.] EUR belaufen.

(269)

In Anbetracht der Größe und Komplexität des Projektes OL3 stellt der Vergleich der diversen Prognosen ein schwieriges Unterfangen dar. Nichtsdestotrotz ist dieser Vergleich erforderlich, um die Anforderung, dass die Beihilfe auf ihr Minimum beschränkt sein muss, also eine unzulässige Überdimensionierung des in die Areva SA eingebrachten öffentlichen Kapitals auszuschließen ist, mit der Anforderung in Einklang zu bringen, dass die Areva SA über ausreichende Ressourcen verfügen muss, um ihre Verbindlichkeiten zu bewältigen, einschließlich in einem verschlechterten Szenario.

(270)

Im Gegensatz zu dem von Siemens präsentierten Argument ist die Kommission der Auffassung, dass dieses verschlechterte Szenario nicht alle theoretisch denkbaren Höchstrisiken widerzuspiegeln hat. Es obliegt der Kommission, auf Grundlage von Tatsachen den Cursor auf der Ebene zu platzieren, die in ihren Augen ein ausreichend vorsichtiges verschlechtertes Szenario darstellt.

(271)

In diesem Fall ist die erklärende Hauptvariable für die Kosten der Fertigstellung des Projektes OL3 das Verzugsrisiko […]. Auf Grundlage der im Rahmen ihres eingehenden Prüfverfahrens gesammelten Informationen stellt die Kommission fest, dass das verschlechterte Szenario auf einer Annahme […] fußen kann. Diese Wahl lässt sich anhand von zwei Hauptgründen erklären. Erstens stellt die Kommission fest, dass zum Zeitpunkt ihrer Bewertung der vorläufige Baukalender […] eingehalten war. TVO und die Areva-Gruppe haben übrigens den guten Projektfortschritt öffentlich begrüßt (36), der das Ergebnis einer am Standort beobachteten ausgezeichneten Zusammenarbeit ist. Zweitens wird das Projekt OL3 ab 2017 von dem Erfahrungsaustausch hinsichtlich der in Taishan durchgeführten Tests profitieren. Durch den guten Fortschritt des EPR-Projektes in Taishan konnte dieses tatsächlich einen Vorsprung von etwa fünf Monaten gegenüber OL3 erlangen. In Anbetracht dieser Elemente hat die Kommission keinen objektiven Grund zu denken, dass — selbst in einem verschlechterten Szenario — das Projekt geliefert würde […] — eine Annahme, die […] in ihren Stellungnahmen nicht angeführt haben.

(272)

Auf der Grundlage dieser Annahme für das verschlechterte Szenario werden die folgenden Schätzungen der „cash“ Kosten (Nettobetrag der noch von TVO zu zahlenden Summe) ab 2017 ermittelt: Ungefähr [0-3 Mrd.] EUR seitens TVO und [0-3 Mrd.] EUR seitens Siemens. Diese Schätzungen sind jeweils um etwa […] EUR höher als die der französischen Behörden. Die französischen Behörden bestreiten die Richtigkeit der Schätzungen von Siemens und TVO und es steht außer Frage, dass die Areva-Gruppe am besten platziert ist, um ihre eigenen Kosten zu kennen und zu bewerten. Dennoch sprechen diese Meinungsverschiedenheiten und der Projekthintergrund für einen vorsichtigen Ansatz. Die Triangulation dieser drei Schätzungen beispielsweise führt zu einer vorsichtigen Schätzung von [0-3 Mrd.] EUR. Dieser Betrag kann für die Analyse der Kommission festgehalten werden.

(273)

Zu dieser Verbindlichkeit kommen die rechtlichen Hauptrisiken hinzu, die von der Areva SA im Rahmen des Projekts OL3 getragen werden. Hierbei handelt es sich um Risiken zwei verschiedener Arten. Es handelt sich einerseits um den Betrag der Schadenersatzleistungen, die die Areva SA oder Areva NP möglicherweise zu zahlen haben […] und andererseits das Schlichtungsverfahren, das das Konsortium und TVO einander gegenüberstellt.

(274)

Siemens hat der Kommission mitgeteilt […].

(275)

Das rechtliche Risiko, das mit dem laufenden Schlichtungsverfahren zwischen TVO und dem Konsortium in Verbindung steht, erweist sich als unmöglich zu bewerten bzw. einzuschätzen. Aus den von den französischen Behörden, Siemens und TVO eingereichten Informationen geht tatsächlich hervor, dass ein Schiedsspruch in der Hauptsache verkündet wird […]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich des Ausgangs dieses Schlichtungsverfahrens, das zu den komplexesten Verfahren zählt, das ein Schiedsgericht jemals zu bearbeiten hatte. Theoretisch könnte die maximale Exposition des Konsortiums einen Betrag von […] EUR erreichen […]. Vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit, das Risiko einzuschätzen, […]. Das stellt insofern ein Problem für die Anwendung der Leitlinien dar, als dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 269 angegeben wurde, sich vergewissern muss, dass das umstrukturierte Unternehmen die erforderlichen Ressourcen hat, um seine Verbindlichkeiten zu bewältigen, jedoch ohne dass die Beihilfe einen unverhältnismäßigen Betrag aufweist.

(276)

Zusammenfassend führt eine konservative Analyse der Verbindlichkeiten der Areva SA, basierend auf den von den französischen Behörden und den dritten Beteiligten eingereichten Stellungnahmen, zur nachstehenden Schlussfolgerung: Die Areva SA ist quantifizierbaren Verbindlichkeiten ausgesetzt, die sich auf etwa [3-7 Mrd.] EUR belaufen (37).

(277)

Zu diesen Verbindlichkeiten kommt […] eine Reihe von Verbindlichkeiten hinzu, die schwerer quantifiziert werden können: die mit […] verbundenen Risiken einerseits, und das Risiko, dass die Areva SA einen Beitrag zu einer eventuellen Entschädigung des Konsortiums gegenüber TVO in dem laufenden Schlichtungsverfahren leisten muss, andererseits.

(278)

Im Gegenzug zu all diesen Verbindlichkeiten verfügt die Areva SA über [3-7 Mrd.] EUR (38) sowie über Vermögenswerte […] eines beachtlichen Wertes über ihre Beteiligung von etwa 40 % an dem Unternehmen Nouvel Areva. Das Bestehen dieser Beteiligung, die gegenwärtig auf 2 Mrd. EUR bewertet wird, wurde von Siemens und TVO in deren Stellungnahmen nicht berücksichtigt. Dabei ist sie geeignet, die Kommission bezüglich der Kapazität der Areva SA (und über sie von Areva NP) zu beruhigen, deren Verbindlichkeiten zu bewältigen, obgleich ein Teil dieser Verbindlichkeiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Praxis unmöglich zu bewerten sind. Die Tatsache, dass diese Beteiligung kurzfristig wenig liquide ist, beeinträchtigt diese Schlussfolgerung nicht, da mehrere Risiken, wenn sie einträten, erst ab 2019 ihre Hauptauswirkungen zeigen würden (39), das heißt zu einem Zeitpunkt, an dem Nouvel Areva dabei wäre, ihre Umstrukturierung abzuschließen und an dem die Handlungen derselben gleichzeitig besser bewertet und liquider wären als gegenwärtig.

(279)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass trotz der festgestellten Schwierigkeiten, den Wert der Verbindlichkeiten der Areva SA auf korrekte Art und Weise zu bestimmen, die während des eingehenden Prüfverfahrens eingereichten Elemente bestätigen, dass Areva SA über ausreichende Ressourcen für die Bewältigung ihrer Verpflichtungen verfügen wird, einschließlich in einem verschlechterten Szenario, das erhebliche Mehrkosten für das Projekt OL3, im Rahmen der verschiedenen Schlichtungsverfahren bezüglich OL3 zu leistende Entschädigungen und für den Abruf bestimmter Garantien für Verbindlichkeiten […] berücksichtigt.

(280)

Im Zusammenhang mit dieser Frage hat TVO eine andere Art der Argumentation geltend gemacht. Laut TVO müsste die Kommission die Umstrukturierung nicht nur unter finanziellem Aspekt bewerten, sondern sich auch vergewissern, dass angemessene personale und technische Ressourcen im Unternehmen Areva NP verbleiben werden, das die Gegenpartei von TVO bleiben wird, obgleich ein Teil der in der Vergangenheit Areva NP angehörigen Vermögenswerte über Nouvel Areva NP an EDF veräußert sein werden. Laut TVO würden unzureichende personale und technische Ressourcen gegen Artikel 2 Buchstaben b und c des Euratom-Vertrags verstoßen.

(281)

Die Kommission weist darauf hin, dass sie bei ihrer Analyse der Umstrukturierung der Areva-Gruppe unter Gesichtspunkten der Kontrolle von staatlichen Beihilfen keine Stellung zu nehmen hat zu der Art und Weise, wie die Areva-Gruppe ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber TVO auf technischer Ebene bewältigt. Sie erinnert jedoch daran, dass gemäß Artikel 6 Buchstabe f der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (40) in der Fassung der Richtlinie 2014/87/Euratom (41) die Genehmigungsinhaber die finanziellen Mittel und die entsprechend qualifizierten und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter vorsehen und bereithalten, die zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage notwendig sind. Gemäß demselben Artikel stellen die Genehmigungsinhaber ferner sicher, dass die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer unter ihrer Verantwortung, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beeinträchtigen könnten, über die entsprechend qualifizierten und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendig sind. In diesem Sinne obliegt es Areva NP, die für die Sicherstellung der zuvor genannten Pflichten erforderlichen Ressourcen bereitzuhalten. Die Kommission ist in Erwägungsgrund 279 zu dem Schluss gekommen, dass Areva NP über ausreichende Finanzmittel verfügen wird. Ferner hat die Kommission darauf verwiesen, dass […] personale Ressourcen […] Areva NP bereitgestellt werden können. Darüber hinaus bezweifelt die Kommission das industrielle Interesse von Nouvel Areva NP an einem Erfolg auf ganzer Linie von OL3 nicht, da dies ihre Kapazität, EPR-Reaktoren zu verkaufen und zu bauen, bestätigen würde. Allerdings kann die Verantwortung der Genehmigungsinhaber nach der Richtlinie nicht übertragen werden. Als Reaktion auf das von TVO aufgeworfene Argument erinnert die Kommission also an die Notwendigkeit, dass der Genehmigungsinhaber die für die Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit von OL3 notwendigen personalen Ressourcen weiterhin bereithält.

5.2.4.   Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen und Anreizeffekt

(282)

Damit die staatliche Maßnahme die Notwendigkeit und zugleich den Anreiz im Sinne der Randnummern 53 und 59 der Leitlinien aufweist, muss nachgewiesen werden, dass die Szenarios zur Überwindung der Krise ohne Beihilfe das durch die Maßnahme bestrebte Erreichen der Ziele von gemeinsamem Interesse verhindert würde. Diese Szenarios können i) eine alternative Umstrukturierung über eine Umschuldung, Veräußerungen von Geschäftstätigkeiten oder Erhöhungen des Privatkapitals, ii) eine Veräußerung oder iii) eine Abwicklung umfassen.

(283)

In Bezug auf ein alternatives Umstrukturierungsszenario bestätigt die Kommission den bereits im Einleitungsbeschluss beschriebenen Standpunkt, das heißt:

a)

der aktuelle Plan umfasst bereits ein hohes Maß an Veräußerungen von Geschäftsbereichen — mehr als 50 % des Umsatzes und 30 % der Vermögenswerte der Areva-Gruppe vor der Umstrukturierung —, sodass jegliche zusätzliche Veräußerung eine Gefährdung für die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe ohne erkennbaren Vorteil für den Wettbewerb oder die Struktur der Märkte darstellen würde, wie im Abschnitt 5.2.7.2. des vorliegenden Beschlusses belegt werden wird;

b)

kein privater Investor ist bereit, das gesamte von der Areva-Gruppe benötigte Kapital einzubringen, wobei zu beachten ist, dass eine Beteiligung privater Investoren in Höhe von 500 Mio. EUR bereits vorgesehen ist;

c)

[…].

(284)

In Bezug auf eine Veräußerung oder Liquidation stellt die Kommission fest, dass ein bedeutendes Risiko bestehen würde, dass die Ziele von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würden, insbesondere die im Euratom-Vertrag angeführten Ziele hinsichtlich der Sicherung und Weiterführung der Versorgungen der Union mit Kernmaterial.

(285)

Erstens würde die Weiterführung der derzeit von der Areva-Gruppe ausgeführten Abläufe aufgrund der Verwaltungsfristen für die Zulassung eines neuen kerntechnischen Betreibers gefährdet (42). Jeglicher Wechsel des Betreibers unterliegt nämlich der Zulassung seitens der für die nukleare Sicherheit zuständigen Minister nach Anhörung der ASN. Mit diesem Verfahren soll insbesondere überprüft werden, dass der neue Betreiber über i) ausreichende technische Kapazitäten für die sichere und dauerhafte Sicherstellung des Betriebs der betreffenden Tätigkeiten (durch Bereitstellung der technischen Ressourcen, der Organisation, der Einrichtung und Expertise für den Betrieb der grundlegenden kerntechnischen Anlagen) und ii) ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Dieses Verfahren ist lang und komplex, da es im Wesentlichen Folgendes voraussetzt: eine Bearbeitung seitens der ASN; eine Prüfung durch die kompetenten Minister; ein Verfahren zur Ausarbeitung und Verabschiedung eines vom Premierminister und den für die nukleare Sicherheit zuständigen Ministern unterzeichneten Dekrets. Vorschriftsgemäß ist die Frist für die Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung auf drei Jahre festgelegt (43). Die Zulassung wird erst dann wirksam, wenn die ASN feststellen konnte, dass der Betreiber die Voraussetzungen des französischen Umweltgesetzes für die Bildung eines Fonds für die Rückstellungen des Kreislaufendes erfüllt. Eine mit einer stückweisen Veräußerung der Vermögenswerte der Areva-Gruppe versehene Liquidation würde somit die Gefahr mit sich bringen, dass bestimmte für die Weiterführung und Sicherung der Versorgungen der Union mit Kernmaterial unerlässlichen Tätigkeiten für einen gewissen Zeitraum nicht mehr sichergestellt wären, was den mit der in Rede stehenden Beihilfe verfolgten Zielen von gemeinsamem Interesse zuwiderliefe.

(286)

Zweitens sind gewisse der von Nouvel Areva übernommenen Tätigkeiten des Brennstoffkreislaufes weniger rentabel als andere. […] ist besonders rentabel und wird laut den von den französischen Behörden vorgelegten Prognosen im Jahr 2020 etwa […] % des EBITDA von Nouvel Areva ausmachen. Umgekehrt ist […] allein betrachtet weniger rentabel. Im Hinblick auf eine Liquidation, die in einer Veräußerung in Stücken mündet, wäre es möglich, dass nur bestimmte rentable Vermögenswerte ([…] zum Beispiel) übernommen werden, während andere Tätigkeiten außer Acht gelassen werden, obgleich sie für die Sicherung der Versorgungen der Union mit Spaltmaterial wesentlich sind […].

5.2.5.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

(287)

Mit einem Rating Nettoverschuldung/Bruttobetriebsüberschuss (44) von 8,2 am 31. Dezember 2014 steht die Areva-Gruppe vor einem Problem der Überschuldung, das mit den drei sehr erheblichen Veräußerungen, die derzeit abgewickelt werden, allein nicht behoben werden kann. Obgleich diese fast 50 % des Umsatzes der Areva-Gruppe vor der Umstrukturierung ausmachen, bringen diese Veräußerungen tatsächlich nur [1-5 Mrd.] bis [2-6 Mrd.] (45) EUR ein, wohingegen ein globaler Finanzbedarf von mindestens [8-9 Mrd.] EUR besteht.

(288)

In diesem Kontext kann die Areva-Gruppe ihre Probleme nur durch eine zusätzliche Verschuldung beheben und die Kommission ist der Auffassung, dass eine Kapitalerhöhung die geeignetste Beihilfemaßnahme ist, um die Schwierigkeiten der Areva-Gruppe zu bewältigen und ihre finanzielle Rentabilität wiederherzustellen.

5.2.6.   Angemessenheit der Beihilfe

(289)

Eine Umstrukturierungsbeihilfe wird als angemessen erachtet, wenn sie mit einem Eigenbeitrag des Unternehmens von grundsätzlich mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten einhergeht, und wenn die Lasten angemessen verteilt worden sind, insbesondere in Form von Maßnahmen zur Minderung des moralischen Risikos.

5.2.6.1.   Angemessene Lastenverteilung

(290)

Die Kommission stellte bereits im Einleitungsbeschluss fest, dass Rückstellungen für Verluste und bedeutende Wertminderungen von Vermögenswerten verbucht worden waren. Da der französische Staat unmittelbar oder mittelbar der bestehende Mehrheitsaktionär der Areva-Gruppe ist, trägt dieser in erster Linie den wesentlichen Beitrag dieser Verluste der Vergangenheit. Die französischen Behörden haben angegeben, dass die Areva-Gruppe gegenwärtig keine nachrangigen Gläubiger hat, sodass der unter Randnummer 66 der Leitlinien angeführte Grundsatz der Lastenverteilung erfüllt ist.

(291)

Die Kommission stellte ebenso fest, dass die Unternehmensführung dahin gehend reformiert wurde, dass aus einer Struktur mit Aufsichtsrat eine Struktur mit Verwaltungsrat wurde, um den Aktionären mehr Kontrolle über die strategischen Entscheidungen zu gewähren.

(292)

Allerdings äußerte die Kommission Bedenken über die Zukunft der Minderheitsaktionäre (46). Im Hinblick auf die Stellungnahmen der französischen Behörden scheint es, dass diese Bedenken beseitigt werden können. Die Tatsache, dass der französische Staat von der AMF zur Abgabe eines öffentlichen Rückkaufangebotes zu einem Preis genötigt wird, der mit einer auf mehreren Kriterien basierende Bewertungsmethode berechnet wurde, wird zur Folge haben, dass sich die verschlechterte Situation der Areva-Gruppe zwingend in diesem Preis widerspiegeln wird, was wiederum sicherstellt, dass die Position der Minderheitsaktionäre durch die Beihilfe nicht ungerechtfertigt geschützt wird.

5.2.6.2.   Eigenbeitrag

(293)

Am 18. Dezember 2016 haben die französischen Behörden der Kommission eine aktualisierte Übersicht der Umstrukturierungskosten der Areva-Gruppe sowie der Finanzierungsquellen vorgelegt (Tabelle 3).

Tabelle 3

Finanzierungsquellen des Umstrukturierungsplans von Areva

Staatliche Beihilfe

Eigenbeiträge

Art

Betrag (Mrd. EUR)

Art

Betrag (Mrd. EUR)

Zeichnung von Anteilen bei Kapitalerhöhung der Areva SA

2,00

Eigenfinanzierung

Veräußerung von Nouvel Areva NP

2,50

Zeichnung von Anteilen bei Kapitalerhöhung von Nouvel Areva

2,50

Veräußerung von Canberra

[0-1]

 

Veräußerung von Areva TA

[0-1]

Sonstige Veräußerungen

[0-1]

Eigenfinanzierungen

[0-1]

Externe Finanzierung

Beteiligung von Dritten an der Kapitalerhöhung von Nouvel Areva

0,50

SUMME:

4,50

SUMME:

[3-7]

Kosten der Umstrukturierung: ca. [8-9]

(294)

Den letzten Schätzungen der Areva-Gruppe zufolge, die von den französischen Behörden am 30. November 2016 übermittelt wurden, belaufen sich die Kosten für die industrielle und finanzielle Umstrukturierung auf einen Gesamtbetrag von etwa [8-9 Mrd.] EUR. Diese Kosten werden in Tabelle 4 aufgeschlüsselt.

Tabelle 4

Umstrukturierungskosten von Areva

Kosten der Umstrukturierung

Mio. EUR

Gesamt 2015-2019

1.   Finanzielle Umstrukturierung

Zinsen

(…)

Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten

(…)

Summe finanzielle Umstrukturierung (A)

(…)

2.   Industrielle Umstrukturierung

2.1.   Innerhalb des operativen Cashflows

Soziale Umstrukturierung

(…)

Produktionseinbußen

(…)

Beschneidungskosten

(…)

(…)

(…)

Risiken

(…)

Summe operativer Cashflow (B)

(…)

2.2.   Innerhalb des nicht operativen Cashflows

Mit SET und Eurodif verbundene Kosten

(…)

(…)

(…)

CIGEO

(…)

Mehrkosten Schema Abspaltung von unten

(…)

Summe nicht operativer Cashflow (C)

(…)

Summe industrielle Umstrukturierung (D) = (B) + (C)

(…)

Gesamtsumme (A) + (D)

[8-9]

(295)

Die Kosten der industriellen Umstrukturierung umfassen mehrere Ausgabenposten, die im Bereich des operativen und nicht operativen Cashflows angesiedelt sind.

(296)

Zunächst wurden folgende Kosten im Bereich des operativen Cashflows festgestellt:

a)

soziale Umstrukturierungskosten sowie mit der industriellen Umstrukturierung und den Produktionseinbußen in Höhe von […] EUR verbundene Kosten, einschließlich den sozialen Umstrukturierungskosten (insbesondere die Maßnahmen zur Unterstützung und Begleitung von Unternehmensaustritten) und die Kosten der industriellen Umstrukturierung (insbesondere die mit einer Rationalisierung und der Schließung von Standorten verbundenen Kosten), sowie die mit den wahrscheinlich im Kontext der Umstrukturierung auftretenden Streiks verbundenen Produktionseinbußen;

b)

für die Umsetzung der Veräußerung von Nouvel Areva NP erforderliche Beschneidungskosten in Höhe von insgesamt […] EUR für den Umstrukturierungszeitraum;

c)

mit dem Projekt OL3 im Laufe des Umstrukturierungszeitraums verbundene Kosten in Höhe von [0-2 Mrd.] EUR für den Zeitraum;

d)

mit den Risiken im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung verbundene Kosten in Höhe von […] EUR.

(297)

Zweitens wurden folgende Kosten im Bereich des nicht operativen Cashflows festgestellt:

a)

resultierende steuerliche Kosten […];

b)

[…] SET und Eurodif (47), […];

c)

die zusätzlichen Rückstellungen in Höhe von […] EUR, die aufgrund der Entscheidung des französischen Ministers für Umwelt, nachhaltige Entwicklung und Energie, die für das Projekt CIGEO geschätzten Kosten nach oben zu korrigieren, erforderlich wurden;

d)

die mit der Umsetzung der Abspaltung von unten verbundenen Kosten, geschätzt auf […] EUR.

(298)

Somit belaufen sich die Kosten der industriellen Umstrukturierung der Areva-Gruppe auf etwa [0-5 Mrd.] EUR.

(299)

Die finanzielle Umstrukturierung berücksichtigt insbesondere die Beträge der zu tilgenden Verbindlichkeiten, die die Wiederherstellung der Rentabilität des sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens sicherzustellen vermögen.

(300)

Der Betrag der während des Umstrukturierungszeitraums zu tilgenden Verbindlichkeiten beläuft sich auf 3,4 Mrd. EUR, zu dem [0-5 Mrd.] EUR Kosten der Verbindlichkeiten hinzuzurechnen sind, woraus sich ein Gesamtbetrag von [0-5 Mrd.] EUR ergibt.

(301)

Die Kommission stellt fest, dass alle in Tabelle 4 angeführten Kostenelemente sehr wohl mit der laufenden Umstrukturierung verbunden sind. Da die diese Kosten verursachenden Operationen Teil des Programms der Umstrukturierung sind und für dieses wesentlich sind, ist es unabdingbar, dass die Areva-Gruppe sie für die Wiederherstellung der Rentabilität finanzieren kann.

(302)

Die Kommission verweist jedoch wie bereits im Einleitungsbeschluss darauf, dass weiterhin eine Diskrepanz zwischen den Gesamtkosten der Umstrukturierung ([8-9 Mrd.] EUR) und der Summe der Finanzierungsquellen für die Umstrukturierung der Areva-Gruppe ([9-11 Mrd.] EUR) vorliegt.

(303)

Die mit dieser Feststellung verbundenen Bedenken, die darin bestanden, infrage zu stellen, ob ein möglicher Liquiditätsüberschuss vorliegt, können jedoch angesichts der drei folgenden Argumente beseitigt werden. Erstens schreiben die Leitlinien den mathematischen Bezug zwischen den Umstrukturierungskosten und dem Gesamtbetrag aus Beihilfe und Eigenmittel nicht vor. Die Kommission hat in der Vergangenheit akzeptiert, dass die Summe der Beihilfe und des Eigenbeitrags die Kosten der Umstrukturierung überschritt, ohne dass dies bedeutete, dass die Beihilfe nicht auf ihr Minimum begrenzt war (48). Zweitens würde es in dem Fall, in dem ein verschlechtertes Szenario auf Ebene von Nouvel Areva eintritt, zu einem Refinanzierungsbedarf unter den beispielsweise in den Erwägungsgründen 242 und 243 angeführten Bedingungen kommen, sodass sich der scheinbare „Liquiditätsüberschuss“ als unerlässlich für die Umstrukturierung der Areva-Gruppe und die Wiederherstellung ihrer Rentabilität erweisen würde. Drittens haben sich die französischen Behörden dazu verpflichtet, dass die Areva SA keine andere wirtschaftliche Funktion habe als die Verbindlichkeiten, die sie im Rahmen des Umstrukturierungsplans behalten wird, abzubauen. Die der Areva SA zugewiesenen Summen werden somit zu keinem anderen Zweck als dem Abbau dieser Verbindlichkeiten verwendet werden können. Nach Abbau dieser Verbindlichkeiten soll die Areva SA abgewickelt werden. Jeglicher Liquiditätsüberschuss im Rahmen einer Liquidation, die dann in bonis erfolgen würde, wird dann in Übereinstimmung mit dem französischen Handelsrecht hinsichtlich Liquidationen an die Aktionäre der Areva SA zurückgeführt. Die Areva SA wird von ihren öffentlichen Aktionären nur noch im Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund 292 angeführten Vorgang des Rückkaufs gegenüber den Minderheitsaktionären gehalten.

(304)

Zudem stellt die Kommission fest, dass ein Eigenbeitrag von [3-7 Mrd.] EUR von der Areva-Gruppe mobilisiert wird. Diesbezüglich kann die Kommission im Sinne der Randnummer 64 der Leitlinien einen Eigenbeitrag von mindestens [4-4,5 Mrd.] EUR, was 50 % der Umstrukturierungskosten entspricht, als ausreichend erklären. In Anbetracht des von den französischen Behörden angegebenen höheren Betrags bestätigt die Kommission, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

(305)

Schließlich muss belegt werden, i) dass die Auswirkung dieses Eigenbeitrags mit der der gewährten Beihilfe vergleichbar ist — in diesem Fall eine positive Auswirkung auf die Kreditwürdigkeit des Unternehmens und nicht nur auf deren Liquidität — und ii) dass die Beiträge „konkret, das heißt tatsächlich“ sind im Sinne der Randnummer 63 der Leitlinien.

(306)

Der von den französischen Behörden vorgelegte Eigenbeitrag hängt von drei Quellen unterschiedlicher Art ab: Veräußerungen von Vermögenswerten und Tochtergesellschaften, Kapitalerhöhungen und internen Finanzierungen (im Wesentlichen bestehend aus einer strukturellen Senkung der Schwelle des Mindest-Cashflows der Areva-Gruppe). Die Hauptauswirkung dieser Quellen des Eigenbeitrags besteht darin, die Position der Kreditwürdigkeit der Areva-Gruppe zu verbessern, was der unter Randnummer 62 der Leitlinien angeführten Forderung entspricht.

(307)

Allerdings stellt sich die Frage, ob sie der Art nach konkret und tatsächlich sind.

(308)

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Veräußerung von Vermögenswerten oder von Tochtergesellschaften als ein konkreter und tatsächlicher Eigenbeitrag verbucht werden kann, sofern diese bereits im Rahmen des Umstrukturierungsplans durchgeführt wurde, oder wenn sie noch nicht abgeschlossen ist, sofern kein ernstzunehmendes Hindernis für deren Umsetzung vor Ende des Umstrukturierungszeitraums vorliegt.

(309)

Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 127 bis 131 zusammengefassten Informationen über die Veräußerungen von Canberra, Areva TA, Elta und Adwen stellt die Kommission fest, dass diese in hinreichendem Maße sicher sind und sie somit Bestandteil des Eigenbeitrags der Areva-Gruppe an deren Umstrukturierung sind. Die Summe dieser Veräußerungen beläuft sich auf [0-2 Mrd.] EUR.

(310)

Die Veräußerung von Nouvel Areva NP hingegen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungewiss.

(311)

Nach dem Misserfolg der in Erwägungsgrund 20 erwähnten Verhandlungen scheint es unwahrscheinlich, dass die Veräußerung durch eine eventuelle Opposition seitens TVO gefährdet wird. Einerseits werden in den Augen der Kommission die Interessen von TVO im festgehaltenen Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die künftige Kapazität der Areva-Gruppe, für ihre Verbindlichkeiten aufzukommen. Andererseits hat TVO der Kommission keine eventuelle Absicht mitgeteilt, die Veräußerung von Nouvel Areva NP zu blockieren oder hinauszuzögern.

(312)

Allerdings steht die Veräußerung von Nouvel Areva NP, wie in den Erwägungsgründen 31 ff. angeführt wurde, weiterhin unter einer Reihe aufschiebender Bedingungen, von denen zum Teil eine objektive Gefahr für den Transaktionsabschluss ausgehen.

(313)

Insbesondere ist die Veräußerung an den Erhalt der Schlussfolgerungen der ASN aus den Ergebnissen des Nachweisprogramms bezüglich der Problematik der Segregation von Kohlenstoff des Behälters von Flamanville 3 gebunden, die das Nichtvorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigen müssten, da letztere die Projektfortführung erheblich verteuern oder verlängern würde. Diese Schlussfolgerungen werden am Ende des ersten Halbjahrs 2017 erwartet.

(314)

Die französischen Behörden haben die Kommission informiert, dass alle im Nachweisprogramm vorgesehenen Tests abgeschlossen wurden, ohne dass ein Test in den Augen der Areva-Gruppe und von EDF eine Nicht-Konformität festgestellt hätte, der die Dienstuntauglichkeit des Behälters rechtfertigen würde. Aufgrund dieser Tatsache antizipieren die Areva-Gruppe und EDF ein positives Ergebnis des Nachweisprogramms und sind zuversichtlich, dass der Behälter innerhalb der erforderlichen Fristen als mit den Anforderungen der ASN konform erklärt werden kann.

(315)

Die Kommission nimmt die von der Areva-Gruppe und EDF geäußerten Standpunkte zur Kenntnis, ist jedoch der Auffassung, dass die Transaktion keinen ausreichend sicheren Charakter aufweist, solange die ASN, unabhängige Behörde mit alleiniger Befugnis, die Testergebnisse zu bewerten, keine Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen des Nachweisprogramms gezogen hat. Die Kommission verweist gemäß Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen in der Fassung der Richtlinie 2014/87/Euratom, auf die Pflicht der französischen Behörden, die tatsächliche Unabhängigkeit der ASN von ungebührlicher Beeinflussung bei ihrer regulatorischen Entscheidungsfindung sicherzustellen. Des Weiteren […]. Dabei handelt es sich in der Tat um ein bereits erwiesenes Risiko, dessen […]. Die Bewertung dieses Risikos erweist sich als äußerst delikat, da der Eintritt desselben von den Schlussfolgerungen einer unabhängigen Behörde in einem äußerst technischen Sachgebiet, das die nukleare Sicherheit betrifft, abhängt. Diese Gründe erklären, dass die Kommission den Ausschluss dieses Risikos abwarten muss, bevor sie die Veräußerung von Nouvel Areva NP als eine konkrete und tatsächliche Quelle des Eigenbeitrags erachten kann.

(316)

Darüber hinaus hängt der Abschluss der Transaktion ebenfalls von der Annahme eines positiven Beschlusses der Kommission ab, diesmal im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zusammenschlüssen (49). Ganz gleich, wie gerechtfertigt sie auch sein mag, lässt diese Suspensivklausel den Ausgang der Transaktion von dem Beschluss abhängen, den eine unabhängige Behörde trifft, in diesem Fall die Kommission. Da die der Analyse der Kommission vorausgehende Marktuntersuchung bis zum Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat, kann die Kommission weder auf das Ergebnis ihrer Untersuchung bezüglich der Kontrolle von Zusammenschlüssen noch auf den Beschluss, den sie diesbezüglich fassen wird, vorgreifen.

(317)

Falls die Kommission beschlösse, den Unternehmenszusammenschluss zu untersagen, würde die Transaktion prinzipiell erneut infrage gestellt und die Areva-Gruppe könnte den konkreten und tatsächlichen Charakter des Erlöses der Veräußerung des Geschäftsbereiches Reaktoren nicht rechtfertigen. Diese Eventualität kann in diesem Stadium nicht vollständig ausgeschlossen werden. Falls die Analyse der Kommission nach der Marktuntersuchung jedoch die Untersagung des Zusammenschlusses nicht rechtfertigt, wird die Kommission einen Beschluss fassen, der die Transaktion gegebenenfalls zusammen mit Maßnahmen zur Behebung eventueller negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb (im Folgenden „Korrekturmaßnahmen“) genehmigt. Ein Genehmigungsbeschluss würde, selbst im Zusammenhang mit Korrekturmaßnahmen, die Ungewissheit beseitigen, die von der Nachrangigkeit der Transaktion ausgeht, und den Betrag nennen, den die Areva-Gruppe diesbezüglich bei der Beschlussfassung der Kommission über den Zusammenschluss erwarten kann. Tatsächlich würde das Bestehen von Korrekturmaßnahmen den Betrag nicht erheblich verändern, die die Areva-Gruppe für die Veräußerung von Nouvel Areva NP erhalten würde. In der Annahme, dass beispielsweise eine Korrekturmaßnahme struktureller Art erforderlich wäre, würde es zulasten von EDF gehen, die betroffenen Vermögenswerte zu veräußern (die entweder im Eigentum von EDF oder in dem von Nouvel Areva NP sein können), ohne dass dies weder den Erwerb von Nouvel Areva NP noch grundsätzlich den im Kaufvertrag festgelegten Preis erneut infrage stellen würde. Die Kommission schließt die Möglichkeit von Anpassungen nach oben (in Form eines Preiszuschlags) oder nach unten (im Falle von Korrekturmaßnahmen oder als EDF im Rahmen des SPA gewährten Garantien) nicht aus, ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei dem von den beiden Parteien der Transaktion mithilfe ihrer Berater festgehaltenen Hauptwert von 2,5 Mrd. EUR um eine realistische Einschätzung des Marktpreises der Veräußerung und folglich des aus dieser Veräußerung hervorgehenden Eigenbeitrags handelt, den die Areva-Gruppe erhalten kann.

(318)

Solange diese beiden aufschiebenden Bedingungen — der Erhalt eines befürwortenden Urteils der ASN bezüglich der Ergebnisse des Nachweisprogramms für den Behälter von Flamanville 3 und die Zulassung (Nicht-Untersagung) des Unternehmenszusammenschlusses durch die Kommission — nicht eingetreten sind, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Transaktion weiterhin mit zu hohen Ungewissheiten verbunden ist, als dass der aus der Veräußerung von Nouvel Areva NP hervorgehende Eigenbeitrag als konkret und tatsächlich erachtet werden könnte. Die Erlöse dieser Veräußerung werden trotzdem als konkreter und tatsächlicher Eigenbeitrag verbucht werden, sobald diese beiden aufschiebenden Bedingungen eingetreten sein werden.

(319)

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine von einem Drittinvestor gezeichnete Kapitalerhöhung als ein konkreter und tatsächlicher Eigenbeitrag verbucht werden kann, sofern diese bereits im Rahmen des Umstrukturierungsplans durchgeführt wurde, oder wenn sie noch nicht abgeschlossen ist, sofern kein ernstzunehmendes Hindernis für deren Umsetzung vor Ende des Umstrukturierungszeitraums vorliegt. Die Kommission wendet diese Argumentation auf die Investitionen von MHI und JNFL bezüglich Nouvel Areva an.

(320)

Die französischen Behörden haben der Kommission die Angebote dieser beiden Investoren vorgelegt: ein von MHI unterbreitetes Angebot über eine Beteiligung von 5 % zu einem Preis von 250 Mio. EUR, und ein von JNFL unterbreitetes Angebot ebenfalls über eine Beteiligung von 5 % zu einem Preis von 250 Mio. EUR. Es handelt sich dabei um bindende Angebote, da […]. Die Kommission stellt somit fest, dass diese ab dem Datum, an dem die beiden in den Erwägungsgründen 315 und 316 genannten Bedingungen eingetreten sein werden, eine Quelle eines konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrags darstellen werden.

(321)

In Bezug auf die von der Areva-Gruppe mobilisierte Eigenfinanzierung haben die französischen Behörden der Kommission Angaben zu einem Gesamtbetrag von etwa [0-2 Mrd.] EUR zukommen lassen. Bei diesem Betrag handelt es sich um das Ergebnis einer Senkung der Schwelle des Mindest-Cashflows der Areva-Gruppe auf die Höhe von [0-1 Mrd.] EUR und von Veräußerungen von Steuer- und Handelsforderungen für [0-1 Mrd.] EUR. Die französischen Behörden haben nachgewiesen, dass die Senkung der Schwelle des Cashflows das Ergebnis umfassender Arbeit zur Optimierung und Glättung der über das Jahr verteilten ein- und ausgehenden Zahlungsströme ist, sodass sie strukturellen Charakter hat und eine Wiederanhebung in der Zukunft nicht beabsichtigt ist. Die Kommission stellt fest, dass diese Maßnahmen bereits erfolgreich umgesetzt worden und somit konkret und tatsächlich sind.

5.2.6.3.   Schlussfolgerung über den Eigenbeitrag

(322)

Die von den französischen Behörden vorgelegte Summe der Eigenbeiträge beläuft sich auf [3-7 Mrd.] EUR. Dieser Betrag übersteigt die 50 % des Gesamtbetrags der Umstrukturierungskosten.

(323)

Diese Quellen des Eigenbeitrags haben eine Auswirkung, die grundsätzlich mit der der Beihilfe vergleichbar ist in dem Sinne, dass sie die Kreditwürdigkeit der Areva-Gruppe gemäß Randnummer 62 der Leitlinien verbessern.

(324)

Der hinreichend konkrete und tatsächliche Charakter des Erlöses der Veräußerung von Nouvel Areva NP, der Hauptquelle des Eigenbeitrags der Areva-Gruppe, ist hingegen an den Eintritt der beiden in den Erwägungsgründen 315 und 316 festgestellten aufschiebenden Bedingungen gebunden, die ihrerseits mit den endgültigen Beschlüssen unabhängiger Verwaltungsbehörden verbunden sind, die weder die Parteien der Transaktion noch die französischen Behörden beeinflussen dürfen, was im Übrigen vollkommen gerechtfertigt ist, da es sich nicht zuletzt um Fragen der nuklearen Sicherheit handelt. Eine weitere Auswirkung dessen ist, dass die aus den Zeichnungen von MHI und JNFL bei der Kapitalerhöhung von Nouvel Areva hervorgehenden Eigenbeiträge ebenfalls bei Eintritt dieser Bedingungen konkret und tatsächlich sein werden.

(325)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Bestehen eines hinreichend konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrags gemäß Randnummer 63 der Leitlinien bei Eintritt der beiden in den Erwägungsgründen 315 und 316 festgestellten aufschiebenden Bedingungen vorliegen wird.

5.2.7.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel

(326)

Nach Randnummer 38 Buchstabe f der Leitlinien müssen die negativen Auswirkungen der Beihilfe in ausreichendem Maße begrenzt sein, sodass die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt. Die Kommission muss also prüfen, ob der Grundsatz der einmaligen Beihilfegewährung eingehalten ist und ob Maßnahmen ergriffen wurden, um die Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.

5.2.7.1.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe

(327)

Aus der Untersuchung vorangehender diesbezüglicher Beschlüsse der Kommission und von den französischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass die Areva-Gruppe innerhalb der letzten zehn Jahre keine Rettungsbeihilfe, keine Umstrukturierungsbeihilfe und auch keine vorübergehende Umstrukturierungshilfe erhalten hat. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe erfüllt ist.

5.2.7.2.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen

(328)

Bei der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe sind Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu treffen, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden und die positiven Folgen die nachteiligen überwiegen. Im Allgemeinen werden die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen in Form von strukturellen Maßnahmen umgesetzt, obgleich die Kommission in bestimmten Einzelfällen Verhaltensmaßregeln oder Marktöffnungsmaßnahmen anstelle einiger oder aller normalerweise erforderlichen strukturellen Maßnahmen akzeptieren kann.

(329)

Im Falle von strukturellen Maßnahmen sehen die Leitlinien unter Randnummer 78 vor, dass diese besonders „an den Märkten ansetzen [sollten], auf denen das Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat, insbesondere dort, wo bedeutende Überkapazitäten bestehen“.

(330)

Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen hingegen sollten weder die Chancen des Beihilfeempfängers auf die Wiederherstellung seiner Rentabilität schmälern, noch den Wettbewerb, den Verbraucher oder die Marktstruktur schädigen.

(331)

Unter Randnummer 84 der Leitlinien sind schließlich die Verhaltensmaßregeln definiert, die in allen Fällen Anwendung finden müssen, um jegliche Beeinträchtigung der strukturellen Maßnahmen zu verhindern.

(332)

In ihrer Anmeldung vom 29. April 2016 haben die französischen Behörden das von der Areva-Gruppe als eine hinreichende Ausgleichsmaßnahme ausgeführte Veräußerungsprogramm vorgelegt. Die Kommission hatte in dem Einleitungsbeschluss beurteilt, dass der Großteil der geplanten Veräußerungen (50) nicht als hinreichende Ausgleichsmaßnahmen erachtet werden können, da ihr Umfang nicht mit der Auswirkung der Beihilfe auf das Unternehmen vergleichbar war (51) und da sie nicht mit den Märkten verbunden waren, an denen Nouvel Areva nach ihrer Umstrukturierung tätig sein wird. Die Position der Kommission ist in dieser Hinsicht unverändert.

(333)

Diese Position würde die Veräußerung des Geschäftsbereichs Reaktoren nicht betreffen, dessen Umfang die Kommission schon in ihrem Einleitungsbeschluss einräumte: durch die Trennung von Nouvel Areva NP kappt die umstrukturierte Areva-Gruppe einen erheblichen Teil ihres Geschäftsbereichs, der ein Drittel der Vermögenswerte und fast die Hälfte des Umsatzes der Areva-Gruppe vor der Umstrukturierung ausmachte.

(334)

Dennoch stellte die Kommission die Wettbewerbsfolgen dieser Veräußerung und deren hinreichenden Charakter für die Begrenzung der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen infrage. Im Hinblick auf die Leitlinien ist die Kommission der Auffassung, dass die Antwort auf diese Bedenken aus der Analyse der folgenden drei Fragen hervorgehen sollte:

a)

Ist Nouvel Areva NP „ein defizitärer Geschäftsbereich, [dessen Veräußerung] ohnehin zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität [der Areva-Gruppe] notwendig wäre“ im Sinne von Randnummer 78 der Leitlinien?

b)

Hat das Ende der geschäftlichen Integration zwischen dem Geschäftsbereich Reaktoren und dem Geschäftsbereich Brennstoff konkrete Auswirkungen — insbesondere aufgrund von Synergieeinbußen — auf die Wettbewerbsfähigkeit der Areva-Gruppe „an den Märkten […], auf denen das Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat“, das heißt an den Märkten von Nouvel Areva, wie unter Randnummer 78 der Leitlinien angeführt?

c)

Sind Zusatzmaßnahmen imstande, eine Verschlechterung der Marktstruktur zu bewirken und somit im Widerspruch zu den Anforderungen der Randnummer 80 der Leitlinien zu stehen?

(335)

In Bezug auf die erste Frage in Erwägungsgrund 334 stellt die Kommission fest, dass der Geschäftsbereich Reaktoren die Ursache für bedeutende Verluste für die Areva-Gruppe im Laufe der letzten Jahre war, wie in den Erwägungsgründen 17 und 21 angeführt wurde. Es geht also darum, festzustellen, ob diese Verluste struktureller Art sind und die Ertragskraft der Areva-Gruppe weiterhin belasten würden, wenn das veräußerte Unternehmen Teil der Unternehmensgruppe bliebe.

(336)

Im Gegensatz zu den in den Geschäftsbereichen des Brennstoffkreislaufes aufgetretenen Schwierigkeiten sind die Schwierigkeiten des Geschäftsbereiches Reaktoren nicht in erster Linie die Konsequenz der Konjunkturwende nach Fukushima. Diese Verluste sind vor allem an ein paar industrielle Großprojekte gekoppelt, insbesondere OL3, deren Risiken zu einem Großteil idiosynkratisch waren. Tatsächlich stellen diese Großprojekte die Vorreiter einer neuen Reaktortechnologie (EPR-Technologie) dar. Es ist üblich, dass die Vorreiter einer neuen Technologie bedeutendere Verluste einfahren und die Folgeprojekte von dem Erfahrungsaustausch profitieren. Nun ist aber vorgesehen, dass OL3, aber auch Flamanville 3 und Taishan 1 und 2 bis Ende 2018 fertiggestellt sein werden. Das wird künftigen Projekten neuer Reaktoren (insbesondere Hinkley Point C, aber möglicherweise auch anderen langfristigeren Projekten) die Möglichkeit bieten, von einem bedeutenden Erfahrungsaustausch zu profitieren. Der Geschäftsbereich Großprojekte von Nouvel Areva NP wird somit mit weniger Risiken verbunden sein als in der Vergangenheit.

(337)

Neben dem Geschäftsbereich Großprojekte wird Nouvel Areva NP weitere Geschäftsbereiche halten wie Leistungen an der installierten Basis (Instandhaltung) oder Lieferung von Brennelementen. Diese Geschäftsbereiche sind mit weniger Risiken verbunden als der Geschäftsbereich Großprojekte und stellen eine solide Grundlage für die Generierung positiven Cashflows für Nouvel Areva NP mit einer EBITDA-Durchschnittsmarge von [0-30] % bzw. [0-30] % dar (52).

(338)

Das an EDF veräußerte Unternehmen (Nouvel Areva NP) wird alle gegenwärtig von Areva NP gehaltenen Geschäftsbereiche umfassen, abzüglich der im Rahmen einiger sehr konkreter industrieller Großprojekte angehäuften Verbindlichkeiten, die in der Vergangenheit erhebliche Verluste generiert haben (53). In Anbetracht dieses Spektrums ist Nouvel Areva NP kein strukturell defizitäres Unternehmen. Einerseits ist ihr Geschäftsbereich Großprojekte nun mit weniger Risiken verbunden als die Vorreiter OL3, Taishan 1 und 2 und Flamanville 3 […]. Andererseits profitiert sie mit Diensten an der installierten Basis oder der Lieferung von Brennelementen von einer gesunden und soliden industriellen Grundlage. Der zwischen der Areva-Gruppe und EDF vereinbarte Kaufpreis von 2,5 Mrd. EUR ist ein klares Anzeichen dafür, dass das Unternehmen Nouvel Areva NP tatsächliche Aussichten auf Rentabilität hat und nicht strukturell defizitär ist.

(339)

In einem kontrafaktischen Szenario, in dem die staatliche Beihilfe in jedem Fall einen Teil der Verluste der Vergangenheit aufsaugen würde, aber in der die Areva-Gruppe an allen Kernenergiemärkten integriert bleiben würde, könnte sie dank der Beteiligung an Nouvel Areva NP mit zusätzlichem positiven Cashflow in Höhe von etwa [0-2 Mrd.] EUR für den Zeitraum 2015-2023 (54) rechnen.

(340)

Vor dem Hintergrund dieser diversen Elemente scheint Nouvel Areva NP kein strukturell defizitärer Geschäftsbereich zu sein, dessen Veräußerung für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe erforderlich ist. Es handelt sich im Gegenteil um eine angemessene Ausgleichsmaßnahme. Nicht zuletzt, weil diese struktureller Art ist und somit mit den Anführungen unter Randnummer 77 der Leitlinien übereinstimmt.

(341)

In Bezug auf die zweite Frage in Erwägungsgrund 334 ist zu klären, ob die vertikale Integration zwischen Reaktoren und Brennstoffkreislauf ein Vorteil in der gegenwärtigen Situation der Nuklearenergiemärkte ist. Laut Urenco handelt es sich um einen Vorteil, dessen Auswirkungen auf die Veräußerungen neuer Reaktoren […] beschränkt ist. Das Bestehen nicht eingegliederter und dennoch leistungsstarker Akteure würde laut Urenco darauf hindeuten, dass es sich nicht um ein in jedem Fall für den Erfolg einer in der Kernindustrie tätigen Unternehmensgruppe wesentliches Element handelt. Laut den französischen Behörden hingegen handelt es sich um einen sicheren Vorteil, der sich auf alle Märkte des Kernmaterialkreislaufs auswirkt.

(342)

Einleitend weist die Kommission darauf hin, dass die aktuelle Tendenz an den Nuklearenergiemärkten eher zur vertikalen Integration geht, selbst bei Unternehmen, die historisch nicht integriert waren. Einer der Hauptwettbewerber der Areva-Gruppe, das russische Unternehmen Rosatom, ist auf Ebene der gesamten Wertschöpfungskette integriert. Der koreanische Hersteller von Kernreaktoren KHNP integriert sich in das Front End des Kreislaufes, indem er eine Beteiligung am Minenbetreiber Denison erwirbt und die Teilnahme am Projekt Imouraren beabsichtigt, ebenso wie Toshiba/Westinghouse Beteiligungen an Förderstätten in Kasachstan übernehmen. CNNC seinerseits verfügt gegenwärtig ausschließlich über Kapazitäten in den Bereichen Konversion und Anreicherung und einer Beteiligung an der Förderstätte Langer Heinrich in Namibia, die von dem Minenbetreiber Paladin betrieben wird; nichtsdestotrotz möchte sich das Unternehmen in die Märkte der Brennstoffelemente integrieren, um von Synergien zu profitieren, die aus der Integration dieser diversen Geschäftsbereiche hervorgehen. Um seine Verkäufe von natürlichem Uran zu fördern, versucht das kasachische Bergbauunternehmen KAP — das Urenco zu den nicht integrierten Akteuren zählt — gegenwärtig, in Zusammenarbeit mit einem anderen Betreiber ein Werk für die Herstellung von Brennelementen zu entwickeln.

(343)

Diese allgemeine Tendenz, die in der Konjunkturwende nach Fukushima nicht dementiert bzw. sogar verstärkt wird, betrifft durchaus größere Akteure im Bereich der Nuklearindustrie. Das nicht integrierte Modell von Urenco hingegen scheint recht unbedeutend. Dies zeigt, dass eine Reihe Vorteile aus der Integration zwischen dem Geschäftsbereich Reaktoren (einschließlich der Herstellung von Brennelementen) und den Geschäftsbereichen des Brennstoffkreislaufes gezogen werden können.

(344)

Bezüglich der Art dieser Vorteile erscheint es der Kommission klar, dass eine integrierte Unternehmensgruppe bedeutende Nutzen zieht aus einem vereinten Vertriebsteam aus dem Segment der Brennelemente, das an der Schnittstelle mit den Stromerzeuger-Kunden ist, und dem Front End des Brennstoffkreislaufes, deren Kunden sich eher nach Annehmlichkeiten richten, wodurch die Anbieter mehr oder weniger austauschbar sind. Diesbezüglich ist bezeichnend, dass [5-10] von 10 Kunden von Areva NP (künftig Nouvel Areva NP) auch Kunden von Areva NC (künftig Nouvel Areva) sind.

(345)

Die französischen Behörden haben das Beispiel des Stromerzeugers […] genannt, der eine Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Herstellung von Brennelementen erließ. Formell war das Ausschreibungsverfahren ausschließlich auf die Herstellung von Brennelementen und somit auf einen künftig im Wirkungsbereich von Nouvel Areva NP angesiedelten Geschäftsbereich ausgelegt. Jedoch hat […] die Bieter eingeladen, ihre Angebote durch die hinzugefügte Lieferung eines angereicherten Spaltmaterials — einem Geschäftsbereich, der künftig Nouvel Areva angehören wird — zu verbessern. Dank ihres integrierten Vertriebsteams konnte die Areva-Gruppe in der Vergangenheit ihr Angebot für Brennelemente mit einem Angebot für angereichertes Spaltmaterial einhergehen lassen.

(346)

Zukünftig wird Nouvel Areva NP in dieser Art von Situationen auf einen beliebigen Anbieter von angereichertem Spaltmaterial zurückgreifen können, ohne Automatismus oder jegliche Exklusivität für Nouvel Areva, sondern im Gegenteil mit einem Anreiz, die Anbieter von Spaltmaterial in Wettbewerb zueinander zu bringen, um die Qualität des von Nouvel Areva NP am Schluss vorgelegten Gesamtangebots zu verbessern. Dies birgt insbesondere Möglichkeiten für die Wettbewerber von Nouvel Areva, zu denen in erster Linie Urenco zählt.

(347)

Die Nutzen der Integration zwischen dem Geschäftsbereich Reaktoren und dem Brennstoffkreislauf werden ebenfalls bei Angeboten für in den Verkauf eines neuen Reaktors integrierten Brennstoff spürbar — ein Punkt, den Urenco nicht dementiert. In der Praxis liefert der Designer und Bauherr eines Reaktors (gegenwärtig Areva NP innerhalb der Areva-Gruppe) fast systematisch die für den ersten Reaktorkern vorgesehenen Brennelemente sowie die ersten Nachladungen, bis der Reaktor seinen Leistungsbetrieb erreicht hat. Tatsächlich sind die Reaktoren an eine Leistungsgarantie gebunden, die untrennbar mit der Qualität der Brennelemente zusammenhängt, zumindest in einer Phase der Inbetriebnahme und des Anstiegs der Reaktorleistung. Um die Qualität der Brennelemente und somit die Leistung des Reaktors vollumfassend kontrollieren zu können, liefert der Anbieter des Reaktors dem Stromerzeuger-Kunden Brennelemente für den ersten Reaktorkern und die ersten Nachladungen.

(348)

Die Stromerzeuger-Kunden bevorzugen ihrerseits einen einzigen Ansprechpartner, an den sie sich im Falle von Schwierigkeiten in dem entscheidenden Zeitraum der Inbetriebnahme und des Anstiegs der Reaktorleistung richten können bzw. den sie haftbar machen können. TVO hat beispielsweise darauf verwiesen […]. Die Lieferung der Brennelemente für den ersten Reaktorkern und die ersten Nachladungen stellt somit eine privilegierte Versorgungsart der Kunden dar, wie […] zeigen.

(349)

Die Bewegung der zentralisierten Lieferung wird gegenwärtig ausgebaut, da es sich bei zahlreichen potenziellen Kunden um Erstkäufer von Nukleartechnologie handelt. Da ihnen bedeutende erfahrene Teams fehlen, zeigen sie eine klare Präferenz für eine Versorgung durch einen einzigen Anbieter, der in der Lage ist, allein ihren gesamten Produkt- und Leistungsbedarf auf der Versorgungsseite (Front End) und in Bezug auf Brennelemente zu decken. Die so geschlossenen Verträge gehen somit über den ersten Reaktorkern und die allerersten Nachladungen hinaus und weisen häufig eine längere Laufzeit auf als die, die üblicherweise im Rahmen von bereits in Betrieb befindlichen Reaktoren vereinbart werden. Das hat beispielsweise […] gemacht.

(350)

Jeder Anbieter von Produkten und Leistungen des Front End des Kreislaufes, der sich auf einen Anbieter von Brennelementen und Reaktoren stützt, verfügt somit über einen Wettbewerbsvorteil. Die Areva-Gruppe verbindet gegenwärtig mit dem Verkauf von Reaktoren den Verkauf des ersten Reaktorkerns und der ersten Nachladungen sowie die anschließenden Folgelieferungen, sofern der Kunde dies anfragt (typischerweise […]). Diese Vermarktung von Brennelementen im Rahmen von neuen Reaktorprojekten begünstigt die Geschäftsbereiche des Front End der Areva-Gruppe (künftig von Nouvel Areva übernommen) in dreifacher Hinsicht:

a)

da Areva NP systematisch Zugriff auf Uran und andere Konversions- und Anreicherungsleistungen der Areva-Gruppe hatte, um dieser Nachfrage nachzukommen, konnten ihre Angebote höhere Verkaufsvolumen an Uran, Konversions- und Anreicherungsleistungen sicherstellen;

b)

freihändig im Rahmen von Diskussionen zum Reaktorkauf ausgehandelte Verträge können zu günstigeren Konditionen geschlossen werden als die, die im Rahmen unbeschränkter Ausschreibungsverfahren im Wettbewerb mit zahlreichen anderen im Segment der Förderung, der Konversion und der Anreicherung tätigen Akteuren verhandelt werden, sodass die häufig längere Laufzeit dieser Verträge es ermöglicht, die Verkaufspreise an einem Markt mit flexiblen Preisen dauerhaft zu sichern;

c)

diese Art von Verträgen erlauben einem Anbieter von Uran und Konversions- und Anreicherungsleistungen schließlich, sich an neuen, schwer zugänglichen Märkten zu etablieren und sich progressiv Reputation und Glaubwürdigkeit aufzubauen, wie im Falle von […].

(351)

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt waren diese Veräußerungen für die Geschäftsbereiche Förderung, Konversion und Anreicherung, die künftig von Nouvel Areva übernommen werden, von erheblicher Bedeutung. Der Bedarf für einen ersten EPR-Kern beträgt etwa [0-2 000] kUTA Anreicherung (entspricht [0-20] % der Jahreskapazitäten von Nouvel Areva), [0-2 000] tUF6 Konversion (entspricht [0-20] % der Jahreskapazitäten von Nouvel Areva) und [0-2 000] tU3O8 natürliches Uran (entspricht [0-20] % der Jahresproduktion 2015 von Nouvel Areva). Eine Nachladung macht ein Drittel dieser Mengen aus und in den meisten Fällen findet das Nachladen der Brennelemente alle 18 Monate statt. Laut Aussage der Areva-Gruppe kommt es häufig vor, dass der Entwickler und Bauherr eines Kernreaktors die Lieferung von mindestens […] neben der des ersten Kerns aushandelt.

(352)

Bei jedem der im Rahmen der Projekte […] abgeschlossenen Brennstoffverträge konnte die Areva-Gruppe Verträge über höhere Mengen und längere Laufzeiten aushandeln, als sie es hätte können, wenn Areva NP nicht der Designer und Bauherr des Kernreaktors gewesen wäre. Der Vergleich der Projekte […] (wo Areva NP Bauherr des Kernkraftwerks ist) mit dem von […] gebauten Reaktorprojekt ist in dieser Hinsicht aufschlussreich. So hat es die Areva-Gruppe lediglich geschafft, […] % des Brennstoffbedarfs des von […] gebauten Reaktors für eine Laufzeit von nur […] Jahren vertraglich zu vereinbaren, obgleich sie Lieferverträge für Brennstoff über […] hat. In diesem Zusammenhang wirkt sich die Veräußerung der Geschäftsbereiche von Nouvel Areva NP erheblich auf die Geschäftsbereiche von Nouvel Areva aus.

(353)

Urenco minimiert den Wert dieser Synergien […]. Die Kommission räumt ein, dass sich die Mehrheit der derzeit im Bau befindlichen Reaktoren in Ländern wie Russland oder China befindet, deren Markt westlichen Herstellern von Kernkraftwerken weitgehend verschlossen bleibt. Die Kommission räumt des Weiteren ein, dass insbesondere infolge von Fukushima die Projekte neuer Reaktoren rar geworden sind. Dennoch gibt es noch eine Reihe Projekte, die gute Chancen haben, umgesetzt zu werden und für die Nouvel Areva NP gut positioniert zu sein scheint. Dies ist insbesondere bei den Projekten der Fall, die an die Projekte anknüpfen, für die Areva NP in der Vergangenheit den Zuschlag erhalten hatte: […]. Nouvel Areva NP könnte ebenso für die Projekte […] in Betracht kommen. Für all diese Projekte wird Nouvel Areva NP, sofern sie die Lieferung von angereichertem Material in ihr Reaktor-Angebot integrieren möchte, auf den Anbieter von angereichertem Material ihrer Wahl zugreifen und dies mit einem konkreten Anreiz, die potenziellen Anbieter in einem von hohem Preisdruck geprägten Rahmen, der für diese Art von Ausschreibungen charakteristisch ist, in Wettbewerb treten zu lassen.

(354)

Gewiss betrifft dies hauptsächlich die mittel- und langfristigen Aussichten. Allerdings sind die industriellen Kreisläufe an den Nuklearenergiemärkten extrem lang und es scheint somit der Kommission gerechtfertigt, Synergieeinbußen, die ihre Hauptauswirkungen auf mittel- und langfristige Sicht zeigen werden, zu berücksichtigen.

(355)

Die französischen Behörden haben des Weiteren auf überzeugende Art nachgewiesen, dass starke Synergien zwischen dem Geschäftsbereich Reaktoren und dem Back End des Brennstoffkreislaufes bestanden — Synergien, die Nouvel Areva und Nouvel Areva NP in der Zukunft nur schwer in der Lage sein werden wiederherzustellen.

(356)

Mittel- und langfristig hängt die Kapazität von Nouvel Areva, ihre Verkäufe von Wiederaufbereitungs- und Rückführungsleistungen im Exportbereich zu entwickeln, davon ab, ob am Markt eine Flotte von Leichtwasserreaktoren, die mit MOX-Brennelementen betrieben werden könnten, das heißt MOX-Reaktoren, vorhanden ist. Der MOX-Brennstoff an sich ist nämlich nicht mit dem klassischen Brennstoff austauschbar: der Reaktor, in dem das Mischoxid eingesetzt werden soll, muss im Vorhinein entsprechend designt oder angepasst worden sein, um diese Brennstoffart verarbeiten zu können. In diesem Sinne ist der Geschäftsbereich MOX der Areva-Gruppe direkt von dem Park von MOX-Reaktoren auf weltweiter Ebene abhängig.

(357)

Aber Nouvel Areva NP […].

(358)

[…] ist Nouvel Areva NP für den Vertrieb der letzteren zuständig. […].

(359)

[…] haben die französischen Behörden erklärt, dass die Situation anders aussähe, wenn die Areva-Gruppe integriert wäre, da sie dann über die Kapazität verfügte, sowohl in den Geschäftsbereichen der Herstellung von MOX als auch in den Geschäftsbereichen Design und Bau von Reaktoren und Vertrieb von Brennelementen Margen zu sichern. Wenn Areva NP, genauso wie Nouvel Areva NP künftig, tatsächlich für den Vertrieb von Brennstoff zuständig wäre, würde sie der Aufsicht der Areva SA unterstehen […].

(360)

[…], somit sind es die langfristigen Wachstumsaussichten der MOX-Branche ([…]), die nach unten korrigiert werden müssen. Doch jeglicher Austausch im Rahmen einer Ausschreibung eines nicht für MOX geeigneten Reaktors durch ein Projekt eines MOX-Reaktors senkt insofern die firmeninterne Nachfrage von Nouvel Areva und erhöht folglich die Nachfrage nach klassischem Brennstoff, für den Nouvel Areva im Wettbewerb mit anderen Akteuren wie Urenco steht.

(361)

Ganz allgemein werden Nouvel Areva und Nouvel Areva NP eine Kunden-Anbieter-Beziehung für eine ganze Reihe Leistungen einnehmen, die bislang intern erfolgten, was sowohl für Nouvel Areva NP als auch für Nouvel Areva potenzielle negative Folgen haben wird. Diese Argumentation findet ganz besonders auf die Abläufe der Logistik Anwendung, die schwieriger zu optimieren sein werden. Die französischen Behörden haben das folgende Beispiel geliefert. Das natürliche Uran verbleibt im Eigentum des Stromerzeugers, der es erworben hat und der anschließend die von ihm ausgesuchten Anbieter mit der Konversion und Anreicherung desselben und schließlich der Herstellung von Brennelementen beauftragt. Es untersteht entweder dem Urananreicherer oder dem Hersteller, das angereicherte Uran zu liefern. Um die bestmögliche Logistik-Optimierung zu erwirken, insbesondere für die Lieferung und Verwaltung der Lagerbestände (sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch den Gehalt an angereichertem Uran), können Urananreicherer und Hersteller von Brennelementen vertraglich das Gesamtpaket der möglichen operativen Optimierungen festlegen. Die Zugehörigkeit zu ein und derselben Unternehmensgruppe erleichtert die Diskussionen und erhöht die machbaren operativen Optimierungen, ohne dass divergierende Interessen zwischen Urananreicherer und Hersteller von Brennelementen vorhanden wären. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Areva-Gruppe von diesem Vorteil für ihre Lieferungen innerhalb der Unternehmensgruppe genutzt. Umgekehrt sah sich Areva NC beispielsweise überhöhte Beträge in Rechnung stellen […], was sie nie wirksam anfechten konnte, da diese verweigerte, über die angefallenen Kosten zu diskutieren.

(362)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Anführungen kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die umstrukturierte Areva-Gruppe, wenn der Geschäftsbereich Reaktoren integriert geblieben wäre, bedeutende Vorteile aus dieser Integration und insbesondere aus der Kapazität der Erstellung integrierter Angebote zwischen den Geschäftsbereichen von Nouvel Areva NP und denen von Nouvel Areva gezogen hätte.

(363)

In Erwägungsgrund 189 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Bedenken über die Folgen des Projektes der strategischen Partnerschaft zwischen EDF und der Areva-Gruppe, insbesondere im Hinblick auf die vertragliche Neuerstellung der in der Vergangenheit beobachteten kommerziellen Synergien. Urenco hat der Kommission seine diesbezüglichen Bedenken mitgeteilt.

(364)

Die Kommission stimmt der Auffassung zu, dass eine auf besten Bemühungen basierende Vertragspartnerschaft wenig Möglichkeiten hat, ebenso starke Synergien wiederherzustellen, wie in einer integrierten Unternehmensgruppe durch die Kapitalstruktur existierten. Dennoch würde eine Partnerschaft, die eine Form des privilegierten Handelszusammenschlusses umfassen und die Kapazität der Wettbewerber von Nouvel Areva begrenzen würde, sich mit Nouvel Areva für die Erstellung integrierter Angebote zusammenzuschließen, die positiven Auswirkungen der Veräußerung von Nouvel Areva NP für den Wettbewerb infrage stellen.

(365)

Diesbezüglichen nimmt die Kommission Kenntnis von der Verpflichtung der französischen Behörden, sicherzustellen, dass Nouvel Areva NP unter der Kontrolle von EDF und Nouvel Areva während des Umstrukturierungszeitraums keinerlei strategische Partnerschaft oder sonstige Rahmenvereinbarung schließen, die eine Handelskooperation umfasst, die vorsieht, dass Nouvel Areva in Situationen begünstigt werden soll, in denen Nouvel Areva NP einem Kunden ein integriertes Angebot mit einem Anbieter von Kernmaterial unterbreiten möchte.

(366)

In Anbetracht dieser Verpflichtung ist die Kommission der Auffassung, dass es Nouvel Areva NP freigestellt ist, ihren Kunden anzubieten, auf von einem anderen Anbieter als Nouvel Areva stammendes Kernmaterial zuzugreifen. Wenn Nouvel Areva ihren Auftragsbestand erneuern werden muss, wird sie nicht auf die strukturellen Synergien zählen können, von denen die Areva-Gruppe in der Vergangenheit profitierte. Die diesbezüglichen Bedenken der Kommission sind somit beseitigt.

(367)

In Bezug auf die dritte Frage in Erwägungsgrund 334 erachtet die Kommission die Durchführung einer Analyse der einzelnen Märkte für erforderlich, um sicherzustellen, dass an keinem der Märkte, an denen Nouvel Areva eine bedeutende Marktposition halten wird, Wettbewerbsverzerrungen fortbestehen würden, durch welche sich die von den französischen Behörden vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme als unzureichend erweisen würde.

(368)

Bevor sie im Detail auf jeden einzelnen Markt eingeht, verweist die Kommission einleitend darauf, dass sie darauf geachtet hat, dass der Umfang der Beihilfe zugunsten der Areva-Gruppe nicht derart ist, dass er die umstrukturierte Areva-Gruppe (im vorliegenden Fall Nouvel Areva) in eine ungewöhnlich gute Finanzlage im Vergleich zu ihren Wettbewerbern setzen würde. Die Beihilfe wurde also derart dimensioniert, dass das Unternehmen langfristig ihre Rentabilität wiederherstellt, was insbesondere impliziert, dass letztere bei der Bonitätseinstufung das Rating „Investment Grade“ wiedererlangen kann. Dennoch wird Nouvel Areva eine beachtliche Verschuldung beibehalten […]. Vorgesehen ist, dass Nouvel Areva am Ende der Umstrukturierung bei der Bonitätseinstufung das Rating […] erreicht und nicht besser ist als das Rating von Wettbewerbern wie Urenco (55). Folglich wird Nouvel Areva nach Abschluss der Umstrukturierung über keine erkennbar größere finanzielle Wendigkeit verfügen als ihre Wettbewerber.

(369)

Im Hinblick auf den Markt des Bergbaus gibt es auf weltweiter Ebene vier bedeutende Akteure. Der größte Akteur ist KAP, der einen Marktanteil von [0-50] % hält. Auf dem zweiten Rang folgt Cameco mit [0-50] % der weltweiten Produktion. Auf die Areva-Gruppe und Rosatom mit seiner Tochtergesellschaft AtomEnergoProm entfällt [0-30] % bzw. [0-30] % der weltweiten Produktion (56). KAP und Cameco haben ihre Produktion im Laufe der letzten Jahre regelmäßig erhöht und es ist vorgesehen, dass sie ihre Produktion in den kommenden Jahren so fortführen oder weiter erhöhen.

(370)

Am Markt des Bergbaus könnten zusätzliche Konzessionen seitens Nouvel Areva (in Form von Desinvestitionen beispielsweise) eine Begünstigung der ohnehin über beachtliche Positionen an diesem konzentrierten Markt verfügenden Akteure zur Folge haben, was mit einem Risiko für die Marktstruktur als auch für die Sicherung der Versorgung der Union mit Uran einhergehen würde.

(371)

Zudem trägt der Geschäftsbereich Bergbau […] zur Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe bei, denn auf diesen Bereich entfällt[…] des EBITDA von Nouvel Areva bis 2020. Eine Schwächung dieses Geschäftsbereichs würde die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe ohne erkennbaren Vorteil für den Wettbewerb gefährden.

(372)

Vor dem Hintergrund dieser Umstände vertritt die Kommission die Ansicht, dass Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich zu der Veräußerung von Nouvel Areva NP und den von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen im Segment des Bergbaus nicht gerechtfertigt sind.

(373)

Im Sektor der Konversion gibt es vier Hauptakteure: Rosatom/TVEL (Marktanteil von [0-50] %), Cameco (Marktanteil von [0-50] %), Conver Dyn (Marktanteil von [0-50] %) und die Areva-Gruppe (Marktanteil von [0-50] %) (57). Die chinesische Unternehmensgruppe CNNC ist ebenfalls präsent, beliefert zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch ausschließlich den chinesischen Markt. Die Areva-Gruppe ist der einzige europäische Anbieter der Urankonversion seit dem Abschalten des Werks SFL in Großbritannien.

(374)

Der Geschäftsbereich Konversion ist Teil der Geschäftsbereiche […]. Jegliche Zusatzmaßnahme, die zur Schwächung von Nouvel Areva in diesem Geschäftsbereich beitragen würde, könnte die ohnehin oligopolistische Struktur des Marktes verschärfen und die Rentabilität dieses wesentlichen Kettengliedes des Brennstoffkreislaufes, in dem Nouvel Areva der einzige europäische Akteur ist, infrage stellen.

(375)

Folglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich zu der Veräußerung von Nouvel Areva NP und den von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen im Segment der Konversion nicht gerechtfertigt sind.

(376)

Am Markt der Anreicherung hielt die Areva-Gruppe 2014 einen weltweiten Marktanteil von etwa [0-30] %, während ihre beiden Hauptwettbewerber, Rosatom/Tenex und Urenco jeweils mehr als [0-50] % hielten (58).

(377)

Urenco hat der Kommission ihre Bedenken hinsichtlich der durch die Umstrukturierungsbeihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen am Markt der Anreicherung übermittelt. Diese Bedenken betreffen zusammengefasst i) die vorgebliche finanzielle Wendigkeit von Nouvel Areva gegenüber ihren nicht geförderten Wettbewerbern, ii) das Risiko, dass EDF, ein wesentlicher Kunde von Urenco, Nouvel Areva für seinen Bedarf an angereichertem Uran bevorzugt, iii) die Verschärfung der Überkapazität am europäischen Markt der Anreicherung, insbesondere, wenn Nouvel Areva sich entschließt, die Kapazität ihres Werks Georges Besse II zu erhöhen oder sich im Trading von SWUs zu entwickeln, iv) die Aufrechterhaltung bzw. Verstärkung des Geschäftsbereichs MOX-Brennstoff, der mit dem klassischen Brennstoff von Urenco konkurriert, obgleich er nach Aussage von letzterem weniger wettbewerbsfähig ist.

(378)

Die Kommission hat bereits in Erwägungsgrund 368 belegt, dass Nouvel Areva sich nach Abschluss der Umstrukturierung in keiner besseren Finanzlage befinden wird als Urenco. Dieses Bedenken erscheint somit unbegründet. Darüber hinaus haben die französischen Behörden angegeben, dass der Geschäftsbereich Anreicherung der Areva-Gruppe, der in der juristischen Person SET angesiedelt ist, bereits im Jahr 2016 einen positiven Netto-Cashflow aufweist, wobei sich diese Tendenz im Zeitraum 2017-2030 bestätigen muss. Diesbezüglich wird die Gesellschaft SET umso mehr zur Wiederherstellung der Rentabilität des Restes der Areva-Gruppe durch programmierte Dividendenzahlungen beitragen, als dass sie selbst nicht von den Auswirkungen der Beihilfe profitieren wird.

(379)

Die Kommission sieht ebenso wenig das Risiko, dass EDF Nouvel Areva zum Nachteil von Urenco für die Versorgung mit angereichertem Kernmaterial bevorzugt. Erstens besteht keine Kapitalverknüpfung zwischen Nouvel Areva NP unter der Kontrolle von EDF und Nouvel Areva, was rechtfertigen würde, dass EDF letztere gegenüber deren Wettbewerbern bevorzugt. Die Kommission verweist diesbezüglich darauf, dass EDF die Areva-Gruppe in der Vergangenheit nicht bevorzugt zu haben scheint, denn Urenco deckt gegenwärtig einen beachtlichen Teil des Bedarfs von EDF an angereichertem Uran. Zweitens und wechselseitig nimmt das Fehlen der Kapitalverknüpfung Nouvel Areva jeglichen Anreiz, Nouvel Areva NP günstigere Konditionen anzubieten als einem anderen Kunden, da sie nicht mehr als Aktionärin die Vorteile teilweise zurückerlangen kann, die sie als Anbieter gewähren würde.

(380)

In Bezug auf die Verschärfung der Überkapazität am europäischen Markt der Anreicherung stellt die Kommission fest, dass sich die französischen Behörden verpflichtet haben sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe während des Umstrukturierungszeitraums die Kapazität der Anlage Georges Besse II nicht erhöht, mit Ausnahme des Erwerbs und der Installation der in ihren bestehenden Vereinbarungen vorgesehenen Zentrifugen […]. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass die der Areva-Gruppe gewährte Umstrukturierungsbeihilfe nicht dazu dienen wird, die Verschärfung der Überkapazität am europäischen Markt der Anreicherung zu finanzieren. Im Hinblick auf das Trading steigert dieses nicht die Produktionskapazität, aber verpflichtet die bereits am Markt vorhandenen Kapazitäten zur Optimierung. Außerdem hat die Areva-Gruppe diesen Geschäftsbereich im letzten Jahrzehnt nicht ausgebaut […].

(381)

In Bezug auf den MOX-Brennstoff hat die Kommission in den Erwägungsgründen 356 bis 360 belegt, dass die Veräußerung von Nouvel Areva NP sich negativ auf die langfristige Entwicklung dieser Branche auswirken und so die Größe des für Hersteller von klassischem Brennstoff wie Urenco zugänglichen Marktes erhöhen könnte. Es ist somit nicht gerechtfertigt, Zusatzmaßnahmen in diesem Teil des Marktes zu ergreifen.

(382)

Allgemein verweist die Kommission darauf, dass die aus der Veräußerung von Nouvel Areva NP hervorgehenden Synergieeinbußen Möglichkeiten für die Wettbewerber von Nouvel Areva im Segment der Anreicherung schafft, insbesondere in den in den Erwägungsgründen 353 und 360 angeführten konkreten Situationen.

(383)

Vor dem Hintergrund dieser Elemente vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich zu der Veräußerung von Nouvel Areva NP und den von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen im Segment der Anreicherung nicht gerechtfertigt sind.

(384)

In Bezug auf das Back End des Brennstoffkreislaufes (Wiederaufbereitung von Abfällen und Herstellung von MOX) hält die Areva-Gruppe einen Marktanteil von etwa [50-100] % (59) des Wiederaufbereitungsmarktes und ist gegenwärtig der einzige Akteur, der sämtliche Vorgänge der Wiederaufbereitung/Rückführung des abgebrannten Brennstoffes und die Herstellung von MOX beherrscht. Die Umstrukturierungsbeihilfe schafft keine gut erkennbaren Wettbewerbsverzerrungen insofern, als dass die Areva-Gruppe weltweit der einzige Akteur in diesem Segment ist. Die Kommission räumt ein, dass der MOX-Brennstoff mit dem klassischen Kraftstoff im Wettbewerb steht, für dessen Lieferung Nouvel Areva über Wettbewerber verfügen wird. Dennoch scheint es aus den in den Erwägungsgründen 356 bis 360 angeführten Gründen nicht gerechtfertigt, Zusatzmaßnahmen an diesem Markt in Betracht zu ziehen.

(385)

Die Logistik und der Rückbau schließlich sind eher sekundäre Märkte für die Areva-Gruppe, an denen sie nach Abschluss der Umstrukturierung keine besonders bedeutende Position haben wird. Im Hinblick auf die Logistik beispielsweise besaß die Areva-Gruppe mengenmäßig etwa [0-50] % der Marktanteile im Jahr 2013 für die Herstellung von für die Trockenlagerung und den Transport von abgebranntem Brennstoff („casks“) erforderlichen Behältern, die deutsche Gesellschaft für Nuklear-Service GNS hält [50-100] % der Marktanteile. Am Markt des Rückbaus wird Nouvel Areva einen Marktanteil von [0-20] % halten und im Wettbewerb mit einer Vielzahl anderer Akteure (Onet, Vinci, Bouygues, Westinghouse, Amec, Nukem, Iberdrola usw.) stehen. Während der Untersuchung dieser Märkte, die keine Überkapazitäten aufweisen, wurde die Kommission auf keine besonders ausgeprägte Marktverzerrung aufmerksam. Zusätzliche, auf diese Märkte zugeschnittene Maßnahmen scheinen somit nicht gerechtfertigt.

(386)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es infolge der Veräußerung von Nouvel Areva NP durch die Areva-Gruppe und den von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen an den Märkten, an denen die Areva-Gruppe nach der Umstrukturierung eine bedeutende Position halten wird, keine Wettbewerbsverzerrungen geben wird, die eine Zusatzmaßnahme rechtfertigen würde.

(387)

Um die Analyse der Maßnahmen zur Begrenzung der durch die Beihilfe geschaffenen Wettbewerbsverzerrungen abzuschließen, nimmt die Kommission die Verpflichtungen der französischen Behörden im Hinblick auf die Einhaltung der Randnummer 84 Buchstaben a und b der Leitlinien zur Kenntnis.

(388)

Randnummer 84 Buchstabe a der Leitlinien führt an, dass die Beihilfeempfänger während des Umstrukturierungszeitraums keinerlei Unternehmensanteile erwerben dürfen, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens unerlässlich. Diese Verpflichtung bezieht sich auf den Erwerb von Unternehmensanteilen, die eine Verstärkung der Präsenz des Beihilfeempfängers an seinen Märkten oder anderen Märkten über ein externes Wachstum, und nicht eine Rationalisierung und Nutzung von bestehenden Produktionsmitteln über ein internes Wachstum ermöglichen. Die Kommission ist der Auffassung, dass in diesem Fall die Gründung von gemeinsamen Produktionsunternehmen, deren einziges Ziel die Rationalisierung der Produktion durch bestehende Vermögenswerte und nicht der Erwerb und der Betrieb von gemeinsamen neuen Vermögenswerten ist, nicht als Erwerb von Unternehmensanteilen erachtet wird, sofern kein Aktionär des Gemeinschaftsunternehmens Sonderziehungsrechte hat, die überseinen eigenen Anteil hinausgehen.

(389)

Ebenso wird in Anwendung der Randnummer 84 Buchstabe a der Leitlinien in diesem Fall der Erwerb von Unternehmen in Anbetracht des Rückbaus der Vermögenswerte, die diese halten könnten, nicht als Erwerb von Anteilen erachtet. Am Markt des Rückbaus […] fordert der Eigentümer eines Unternehmens, das Vermögenswerte hält, die vor dem Rückbau stehen, zum Beispiel ein altes Kernkraftwerk, die Leistungserbringer auf, die den Rückbau vornehmen möchten, ein Konsortium zu bilden, dessen Aufgabe darin besteht, das Unternehmen und die Rückstellungen für den Rückbau, die dieses besitzt, zu erwerben und den Rückbau dieses Kernkraftwerks unter Rückgriff auf diese Rückstellungen vorzunehmen. Dieser Fall stellt für die Unternehmen des Käufer-Konsortiums und insbesondere die Areva-Gruppe eine besondere Maßnahme dar, die die Fortführung der Erbringung von Leistungen, die sie bereits erbringt, bezweckt, und nicht einen Erwerb von Anteilen, die der Areva-Gruppe eine Verstärkung ihrer Marktpräsenz mittels externem Wachstum ermöglichen.

(390)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen haben sich die französischen Behörden verpflichtet sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) und die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen während des gesamten Umstrukturierungszeitraums davon absehen, unmittelbar oder mittelbar Anteile an jeglichem Unternehmen zu erwerben, das noch nicht ihrer Kontrolle unterliegt, abgesehen von den folgenden Projekten:

a)

[…]

b)

[…]

c)

[…]

d)

[…]

e)

[…]

f)

[…]

g)

[…]

h)

[…]

i)

[…]

j)

[…]

k)

[…]

l)

[…]

m)

[…]

n)

[…]

o)

[…]

p)

[…]

q)

[…]

(391)

Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Projekte für die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe aus den nachstehenden Gründen unerlässlich sind.

(392)

Allem voran stellt die Kommission fest, dass diese Projekte mit einem Betrag von […] EUR langfristig (2017-2025) zur Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe beitragen. Da dieser Betrag der Größenordnung des jährlichen EBITDA während dieses Zeitraums entspricht, stellt die Kommission fest, dass diese Projekte für die Verwirklichung des Umstrukturierungsplans wesentlich sind.

(393)

Zudem betrifft ein Teil dieser Projekte […] den Geschäftsbereich Bergbau der Areva-Gruppe. Diesbezüglich wird die Areva-Gruppe die Schließung bestimmter bedeutender Förderstätten, insbesondere in […], zu bewältigen haben. Nun trägt der Geschäftsbereich Bergbau […] aber zur langfristigen Rentabilität von Nouvel Areva bei, wie bereits in Erwägungsgrund 371 ausgeführt wurde. In Anbetracht der erheblichen Länge der Wirtschaftszyklen in diesem Bereich ist es für jedes Unternehmen, das langfristig darin tätig bleiben möchte, unerlässlich, fortlaufend Bergbauprojekte in unterschiedlichen Entwicklungsstadien im Bestand zu haben. Die in Erwägungsgrund 390 Buchstaben a bis d aufgeführten Bergbauprojekte der Areva-Gruppe zielen hauptsächlich darauf ab, die Kapazitäten zu ersetzen, die verloren sein werden […].

(394)

Darüber hinaus ist die Entwicklung der Geschäftsbereiche der Areva-Gruppe […], die eine ambitionierte Strategie der Entwicklung der Nuklearenergie verfolgt, ebenfalls unerlässlich für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität. […]. Die betroffenen Projekte erfolgen in Form von Gemeinschaftsunternehmen mit dem Unternehmen […]. Nach Analyse der in Erwägungsgrund 390 Buchstaben a, d, e, g, h, j und q aufgelisteten Projekte […] vertritt die Kommission die Ansicht, dass sie für die ebenfalls für die langfristige Rentabilität des Unternehmens unerlässliche Entwicklungsstrategie der Areva-Gruppe […] wesentlich sind.

(395)

Eine vergleichbare Logik wird auf die Entwicklungsprojekte der Areva-Gruppe […] […] angewendet. Auf diese Projekte […] wird in Erwägungsgrund 390 Buchstaben o und p hingewiesen.

(396)

Eine weitere Projektgruppe […] betrifft […], die dynamische Märkte darstellen, an denen die Areva-Gruppe präsent bleiben muss, um den Erfolg ihres Umstrukturierungsplans sicherzustellen. Auf diese Projekte wird in Erwägungsgrund 390 Buchstaben i bis n hingewiesen.

(397)

Schließlich betrifft das in Erwägungsgrund 390 Buchstabe f genannte Projekt […].

(398)

Die Kommission wird jegliche weitere Beteiligung genehmigen können, die sich für die Gewährleistung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe als unerlässlich erweisen und keine Umgehung der Verpflichtung, die Präsenz der Areva-Gruppe an den bestehenden Märkten zu begrenzen, darstellen würde. Die Absicht, einen solchen Erwerb vorzunehmen, und die Elemente, die der Kommission die Prüfung ermöglichen, ob diese Bedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls den Erwerb zu genehmigen bzw. keine Einwände gegen denselben zu erheben, werden im Rahmen der Umsetzung des Umstrukturierungsplans bei der Kommission mit einer angemessenen Frist angemeldet werden müssen.

(399)

Zweitens haben sich die französischen Behörden in Übereinstimmung gemäß Randnummer 84 Buchstabe b der Leitlinien verpflichtet sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) davon absieht, die erhaltene Unterstützung bei der Vermarktung ihrer Produkte und Leistungen wie einen Wettbewerbsvorteil einzusetzen.

5.2.8.   Transparenz der Beihilfe

(400)

Nach Randnummer 38 Buchstabe g der Leitlinien müssen die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit problemlos Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und relevanten Informationen über die gewährten Beihilfen haben. Das bedeutet, dass die unter Randnummer 96 der Leitlinien vorgesehenen Bestimmungen zur Transparenz eingehalten werden müssen.

(401)

Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die Zusicherung gemacht haben, dass die unter Randnummer 96 der Leitlinien vorgesehenen Transparenzkriterien eingehalten werden. Insbesondere verpflichten sich die französischen Behörden, die in der Mitteilung (60) zur Transparenz vorgesehenen Informationen für die allgemeine Öffentlichkeit zu veröffentlichen. Diese werden auf der Internetseite https://www.legifrance.gouv.fr oder auf der Internetseite http://www.economie.gouv.fr/agence-participations-etat zur Verfügung stehen.

6.   VON FRANKREICH EINGEGANGENE VERPFLICHTUNGEN

(402)

Die Kommission erinnert an die von Frankreich im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen.

(403)

Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, dass:

a)

die Desinvestition seitens der Areva-Gruppe des Geschäftsbereichs Reaktoren vollständig sei, was bedeutet, dass die Areva SA und New Areva nach dem bei der Kommission angemeldeten Umstrukturierungsplan keine Kapitalverknüpfung mehr mit Nouvel Areva NP haben werden;

b)

die Areva-Gruppe während des Umstrukturierungszeitraums die Kapazität der Anlage Georges Besse II nicht erhöht, mit Ausnahme des Erwerbs und der Installation der in ihren bestehenden Vereinbarungen vorgesehenen Zentrifugen […];

c)

die Areva SA keine anderen als die ausdrücklich in dem bei der Kommission angemeldeten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Geschäftstätigkeiten ausübt;

d)

Nouvel Areva NP unter der Kontrolle von EDF und Nouvel Areva während des Umstrukturierungszeitraums keinerlei strategische Partnerschaft oder sonstige Rahmenvereinbarung schließen, die eine Handelskooperation umfasst, die vorsieht, dass Nouvel Areva in Situationen begünstigt werden soll, in denen Nouvel Areva NP einem Kunden ein integriertes Angebot mit einem Anbieter von Kernmaterial in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 344 und 347 definierten Märkten -Versorgung mit Brennelementen und Bau von neuen Reaktoren — unterbreiten möchte. Diese Verpflichtung hindert Nouvel Areva und Nouvel Areva NP nicht daran, gemeinsame Angebote auszustellen, sofern Nouvel Areva auf der Grundlage wirtschaftlicher und technischer Kriterien ausgewählt wird.

e)

die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) und die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraums davon absehen, unmittelbar oder mittelbar Anteile an jeglichem Unternehmen zu erwerben, das noch nicht ihrer Kontrolle unterliegt, mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 390 angeführten Projekte. Diese Verpflichtung ist nicht anwendbar auf den von Nouvel Areva und den unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen getätigten Erwerb von Anteilen zu Zwecken der finanziellen Verwaltung i) der Rückbaufonds, die die Areva-Gruppe aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung zu verwalten gehalten ist; ii) der Rentenfonds des Personals der Areva-Gruppe; iii) der Platzierung ihrer Geldanlagen;

f)

die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) davon absieht, die ihr gewährte Unterstützung wie einen Wettbewerbsvorteil bei der Vermarktung ihrer Produkte und Leistungen einzusetzen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(404)

Die Zeichnung von Anteilen seitens des französischen Staates bei Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva stellt eine staatliche Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 4,5 Mrd. EUR dar.

(405)

Diese Beihilfe erfüllt die in den Leitlinien genannten Kriterien und ist folglich mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern ein konkreter und tatsächlicher Eigenbeitrag, der mindestens der Hälfte der Umstrukturierungskosten entspricht, festgestellt werden kann, das heißt bei Eintritt der in Erwägungsgrund 318 festgestellten und in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten aufschiebenden Bedingungen.

(406)

Daraus folgt, dass die Beihilfe erst gewährt werden darf, nachdem diese beiden Bedingungen erfüllt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 4,5 Mrd. EUR, die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 2

Die Durchführung der in Artikel 1 genannten Beihilfe ist unterliegt der Voraussetzung des Erhalts:

a)

entweder der Schlussfolgerung der ASN über die Ergebnisse der Untersuchung zur Problematik der Segregation von Kohlenstoff in bestimmten Teilen des Behälters des EPR-Reaktors des Projektes Flamanville 3, sofern darin die Betriebstauglichkeit der betreffenden Behälterteile nicht aufgrund der Segregation infrage gestellt wird, oder alternativ eines an die Areva-Gruppe gerichteten Beschlusses von EDF, zwecks der Veräußerung von Nouvel Areva NP die aufschiebende Bedingung in Bezug auf die in bestimmten Teilen des Behälters des EPR-Reaktors des Projektes Flamanville 3 festgestellte Segregation von Kohlenstoff aufzuheben;

b)

der Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen EDF und Nouvel Areva NP durch die Kommission.

Artikel 3

1.   Der Umstrukturierungsplan der Areva-Gruppe wird in der von Frankreich übermittelten Form vollständig umgesetzt.

2.   Frankreich erstattet der Kommission halbjährlich Bericht über die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans, über die Stellung der Areva-Gruppe auf den Märkten, auf denen sie tätig ist, und über die Einhaltung der von Frankreich im Rahmen dieses Beschlusses eingegangenen Verpflichtungen. Diese Berichte werden ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses während des gesamten Umstrukturierungszeitraums vorgelegt. Der erste Bericht muss der Kommission innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses vorgelegt werden.

3.   Frankreich setzt die Kommission bei Eintritt eines der beiden in Artikel 2 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Ereignisse unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. Januar 2017.

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 301 vom 19.8.2016, S. 2.

(2)  Siehe auch Fußnote 1.

(3)  Diese juristische Person wird in Erwägungsgrund 33 dieses Beschlusses beschrieben.

(4)  Der aus einem Kernreaktor abgezogene abgebrannte Brennstoff enthält 94 % bis 95 % (abgereichertes) Uran und 1 % Plutonium; beide können in „neuen“ Brennstoff für Kernkraftwerke in Form von MOX („Mixed Oxyde Fuel“) rückgeführt werden.

(5)  Im weiteren Verlauf dieses Beschlusses umfasst der Begriff „Geschäftsbereich Reaktoren“ auch die Brennelemente, sofern nichts Gegenteiliges angegeben wird.

(6)  In Anbetracht ihrer kurzfristigen Veräußerung wurden die Geschäftstätigkeiten von Areva NP, Areva TA und Canberra nicht im Jahresumsatz der Areva-Gruppe von 2015 berücksichtigt.

(7)  Ende 2015 durchgeführte Schätzung.

(*1)  Vertrauliche Daten.

(8)  In der Vereinbarung „Provisional Take Over Date“ genannt. Hierbei handelt es sich um das Datum, an dem die im Vertrag vorgesehenen Verfügbarkeits- und Leistungsbedingungen erreicht, das Kernkraftwerk vom Kunden abgenommen und die Produktion aufgenommen wurde.

(9)  Die „Beschneidung“ ist ein Vorgang, der darauf abzielt, von einem Unternehmen, das veräußert werden soll, die Vermögenswerte oder Geschäftstätigkeiten, die nicht Teil der Veräußerung sind, zu trennen und diesen gegebenenfalls rechtliche und geschäftliche Eigenständigkeit zu verleihen, die sie bisher nicht hatten. […].

(10)  Die Areva-Gruppe hat beispielsweise die Modernisierung ihrer Konversions- und Anreicherungsanlagen Comurhex II und Georges Besse II vorgenommen.

(11)  Dieser Betrag entspricht dem Bruttoschuldenstand der Areva-Gruppe, d. h. ohne Berücksichtigung des kurzfristig verfügbaren Cashflows.

(12)  […].

(13)  Siehe Pressemitteilungen von EDF und der Areva-Gruppe vom 13. April 2016: www.edf.fr/groupe-edf/espaces-dedies/medias/tous-les-communiques-de-presse/epr-de-flamanville-etat-d-avancement-du-programme-d-essais-de-la-cuve und www.areva.com/FR/actualites-10753/epr-de-flamanville-etat-d-avancement-du-programme-d-essais-de-la-cuve.html

(14)  Auf diese Art und Weise wird Nouvel Areva entsprechen den Berechnungen der Areva-Gruppe und der französischen Behörden Ende 2019 über ein S&P Rating Nettoschulden/EBE gleich […] und eine S&P Quote operativer Cashflow/Nettoverschuldung von […] verfügen.

(15)  Die Aufschlüsselung dieser Kosten und die Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags zu deren Deckung werden im Abschnitt 5.2.3.2. dieses Beschlusses analysiert.

(16)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(17)  […].

(18)  Siehe beispielsweise den Beschluss (EU) 2016/2068 der Kommission vom 29. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35611 (13/C), die Frankreich der Gruppe PSA Peugeot Citroën SA zu gewähren plant (ABl. L 325 vom 30.11.2016, S. 1).

(19)  Beschluss (EU) 2015/119 der Kommission vom 29. Juli 2014 über die von Polen geplante staatliche Beihilfe SA.36874 (2013/C) (ex 2013/N) für die polnische Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze LOT S.A. und über die von Polen durchgeführte Maßnahme SA.36752 (2014/NN) (ex 2013/CP) zugunsten der polnischen Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze LOT S.A., (ABl. L 25 vom 30.1.2015, S. 1), Erwägungsgrund 269; Beschluss 2012/397/EU der Kommission vom 24. Oktober 2011 über die Staatliche Beihilfe SA 32600 (2011/C) — Frankreich — Beihilfe zur Umstrukturierung von SeaFrance SA durch die SNCF, Erwägungsgrund 155 (ABl. L 195 vom 21.7.2012, S. 1).

(20)  Randnummer 87 der Leitlinien (Hervorhebungen von den französischen Behörden hinzugefügt).

(21)  Entscheidung 2009/174/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/04 der Republik Ungarn zugunsten der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt, Erwägungsgrund 57 (ABl. L 62 vom 6.3.2009, S. 14); Entscheidung 2008/214/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat, Erwägungsgrund 86 (ABl. L 67 vom 11.3.2008, S. 3).

(22)  Beschluss 2014/189/EU der Kommission vom 28. Dezember 2012. über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden, Erwägungsgrund 213 (ABl. L 110 vom 12.4.2014, S. 1).

(23)  Siehe insbesondere Entscheidung der Kommission vom 19. September 2006 in der Sache M.4153, Toshiba/Westinghouse, Erwägungsgründe 37 bis 50.

(24)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Europäische Kommission gegen Électricité de France (EDF), C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Randnummer 84 und 104.

(25)  „Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation“, d. h. Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.

(26)  Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital, Erwägungsgründe 182 bis 189 (ABl. L 34 vom 10.2.2016, S. 152). Siehe auch Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014, Königreich Spanien, Ciudad de la Luz, SAU und Sociedad Proyectos Temáticos de la Comunidad Valenciana, SAU gegen Europäische Kommission, T-319/12, ECLI:EU:T:2014:604, Randnummern 48 bis 66.

(27)  Siehe insbesondere Artikel 1, 2 und 52 des Euratom-Vertrags.

(28)  Siehe Entscheidung 2005/407/EG der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (ABl. L 142 vom 6.6.2005, S. 26) und Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44).

(29)  Bei diesen Marktanteilen handelt es sich um die von der Areva-Gruppe geschätzten.

(30)  Siehe beispielsweise die im Zuge der Anmeldung vorgelegten Prognosen der Vermögensberatung UxC.

(31)  Siehe Erwägungsgrund 147.

(32)  2,5 Mrd. EUR für 100 % Kapital an Nouvel Areva NP und 60 Mio. EUR für die Veräußerung von Adwen.

(33)  Der von EDF und der Areva-Gruppe unterzeichnete SPA setzt fest, dass der Preis von 2,5 Mrd. EUR nach oben korrigiert werden könnte, wenn Nouvel Areva NP bestimmte Ziele wie etwa eine Absenkung ihres Betriebskapitalbedarfs zum Zeitpunkt der Umsetzung oder ein für 2019 vordefiniertes EBITDA-Target erreicht. Die französischen Behörden greifen vorweg, dass die Situation von Nouvel Areva NP zum Zeitpunkt der Transaktionsumsetzung und anschließend im Jahr 2019 die Aktivierung dieser Neuanpassungsklauseln nach sich ziehen wird und zur Auszahlung eines Preiszuschlags von insgesamt [200-700 Mio.] EUR führen wird.

(34)  Diese Argumentation fußt auf der Annahme, dass die Veräußerung von Nouvel Areva NP an EDF gemäß Vertragsbestimmungen des am 15. November 2016 unterzeichneten SPA erfolgen wird.

(35)  Der Erlös der Veräußerung von Areva TA ist nicht im Liquiditätsplan der Areva SA verbucht, da sie sich nicht auf den Cashflow auswirkt, da damit unmittelbar die [0-1 Mrd.] EUR Kundenanzahlungen, die die Areva-Gruppe über Areva TA mobilisiert hatte, zurückgezahlt werden.

(36)  http://www.areva.com/EN/news-10858/olkiluoto-3-epr-new-milestones-achieved.html

(37)  Das heißt die Summe von 3,4 Mrd. EUR Bankverbindlichkeiten, [0-1 Mrd.] EUR Kosten und Rückstellungen im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten, die abgetreten werden sollen, und [0,5-1,5 Mrd.] EUR operativer negativer Cashflow in Verbindung mit dem Projektabschluss von OL3 (ausschließlich Rechtsrisiko). […].

(38)  Je nachdem, ob der Preiszuschlag für Nouvel Areva NO gezahlt wird oder nicht.

(39)  Das ist beispielsweise der Fall für jegliche Entschädigung, die die Areva-Gruppe als Mitglied des Konsortiums nach dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes an TVO zu leisten hätte, wobei dieser Schiedsspruch erst erfolgt […].

(40)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(41)  Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42).

(42)  Die Länge dieser Fristen erklärt, dass die Veräußerung von Nouvel Areva NP an EDF nicht vor Ende 2017 erfolgen kann, das heißt nach Beendigung einer Bearbeitung von etwa eineinhalb Jahren — wobei die Frist in diesem konkreten Fall angesichts der Tatsache verkürzt werden konnte, dass EDF und die Areva-Gruppe, die bereits Betreiber von kerntechnischen Basisanlagen in Frankreich sind, der ASN sehr wohl bekannt sind, was bei einem anderen potenziellen Erwerber nicht der Fall wäre.

(43)  Siehe Artikel 4 des französischen Dekrets Nr. 2007-1557 vom 2. November 2007 über die kerntechnischen Basisanlagen und die Kontrolle im Hinblick auf die nukleare Sicherheit, den Transport radioaktiver Stoffe.

(44)  Auf der Grundlage von Angaben aus dem von der Areva-Gruppe veröffentlichten Jahresabschluss von 2014: Bruttobetriebsüberschuss in Höhe von 711 Mio. EUR und Nettoverschuldung von 5,8 Mrd. EUR.

(45)  Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ergibt sich durch den Preiszuschlag, der unter gewissen Bedingungen von EDF für den Erwerb von Nouvel Areva NP gezahlt werden könnte.

(46)  Die Minderheitsaktionäre sind, in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung: KIA (Kuwait Investment Authority) (5 %), Öffentliche Aktionäre (4 %), EDF (2 %), Angestellte (1 %), Total (1 %) und Areva (< 1 %).

(47)  Eurodif ist die für die Geschäftstätigkeit der Konversion zuständige Tochtergesellschaft der Areva-Gruppe.

(48)  Siehe beispielsweise den Beschluss (EU) 2016/2068.

(49)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004 S. 1).

(50)  Insbesondere: Areva TA, Canberra, Adwen, Elta.

(51)  Auf diese Tochtergesellschaften zusammen entfallen etwa 5 % der Bilanz der Areva-Gruppe vor deren Umstrukturierung und ein zu vernachlässigender Teil von deren Umsatz, wohingegen die geplante staatliche Beihilfe etwa 20 % der Bilanz vom 31. Dezember 2015 und den Umsatz eines halben Jahres aus der Zeit vor der Umstrukturierung ausmacht.

(52)  Bewertung von Areva NP seitens Société Générale, Januar 2016.

(53)  Allein das Projekt OL3, Vorreiter der EPR-Technologie, wird bei Fertigstellung Verluste von etwa 5,5 Mrd. EUR verursacht haben.

(54)  Bewertung von Areva NP seitens Société Générale, Januar 2016.

(55)  Im Dezember 2016 konnte Urenco das Rating BBB+ (S&P) für sich in Anspruch nehmen.

(56)  Bei diesen Marktanteilen handelt es sich um die von der Areva-Gruppe geschätzten.

(57)  Bei diesen Marktanteilen handelt es sich um die von der Areva-Gruppe geschätzten.

(58)  CNNC und Centrus (vormals Usec) verfügen jeweils über einen Marktanteil der Größenordnung [0-20] %, wobei darauf hingewiesen sei, dass Centrus nur noch als Trader und nicht als Hersteller agiert. Bei diesen Marktanteilen handelt es sich um die von der Areva-Gruppe geschätzten […].

(59)  Bei diesem Marktanteil handelt es sich um den von der Areva-Gruppe geschätzten.

(60)  ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30.