ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 153

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
16. Juni 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1006 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 hinsichtlich der Änderung des für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Absetzferkel und Mastschweine eingesetzten Produktionsstamms (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.) ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lecithinen als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1008 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactococcus lactis PCM B/00039, Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p, Lactobacillus casei PCM B/00080, Lactobacillus plantarum PCM B/00081 und Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber: JHJ Ltd) ( 1 )

16

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards ( 1 )

21

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren ( 1 )

23

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen ( 1 )

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/1012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Juni 2017 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/1/2017) ( *1 )

27

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1927)  ( 1 )

28

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1014 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Veröffentlichung der Verweise auf die Europäischen Normen EN 13869:2016 über Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge und EN 13209-2:2015 über Kindertragen im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

36

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1015 der Kommission vom 15. Juni 2017 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2014

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

 

(*1)   Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1005 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2014/65/EU wurde ein System geschaffen, wonach Aussetzungen des Handels, die Aufhebung dieser Aussetzungen und Ausschlüsse vom Handel rechtzeitig und effizient veröffentlicht und mitgeteilt werden müssen.

(2)

Die Veröffentlichung der oben genannten Informationen durch die Handelsplatzbetreiber und zuständigen Behörden auf Websites erleichtert den Zugang, ohne erhebliche Mehrkosten zu verursachen. Daher sollte die Veröffentlichung auf der Website das Hauptmedium für die Veröffentlichung und zeitgleiche Verbreitung der Informationen in der Union sein. Um sicherzustellen, dass die Informationen allen zeitgleich zur Verfügung gestellt werden, sollte die Veröffentlichung über andere Medien nur bei gleichzeitiger oder vorheriger Veröffentlichung auf der Website möglich sein.

(3)

Da zum Zwecke des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eine zeitnahe und sorgfältige Kommunikation nötig ist, sollten Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und Veröffentlichungen einheitlich sein, sodass alle relevanten Informationen einfach und effizient mitgeteilt und veröffentlicht werden können. Die Verwendung dieser Formate und Zeitpunkte sollte unbeschadet der Nutzung anderer Formate oder Zeitpunkte in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen erfolgen, wenn die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Zeitpunkte angesichts des Umfangs oder der Dringlichkeit der Mitteilungen, etwa durch die Schließung des gesamten Marktes, nicht angemessen wären.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte müssen die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt (2) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Format und Zeitpunkt für folgende Mitteilungen und Veröffentlichungen festgelegt:

a)

die Veröffentlichung der Entscheidung eines Marktbetreibers, der einen geregelten Markt betreibt, oder einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die ein MTF oder OTF betreiben, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;

b)

die Mitteilung der unter Buchstabe a genannten Entscheidungen an die jeweils zuständige Behörde;

c)

die Veröffentlichung der Entscheidung einer zuständigen Behörde, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;

d)

die Mitteilung der Entscheidung einer zuständigen Behörde an die ESMA und an andere zuständige Behörden, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;

e)

die Mitteilung der Entscheidung einer zuständigen Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, an die ESMA und an andere zuständige Behörden, ob einer unter Buchstabe d genannten Entscheidung Folge geleistet wird.

Artikel 2

Bestimmung des Begriffs „Handelsplatzbetreiber“

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Handelsplatzbetreiber“

a)

einen Marktbetreiber, der einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF betreibt;

b)

eine Wertpapierfirma, die ein MTF oder ein OTF betreibt.

Artikel 3

Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern

(1)   Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen auf ihren Websites im in Tabelle 2 des Anhangs festgelegten Format.

(2)   Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf dem Format in Tabelle 2 des Anhangs basierenden Standardformat mit, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Artikel 4

Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern

(1)   Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen unverzüglich.

(2)   Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen erst über andere Medien, nachdem sie sie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 veröffentlicht haben.

(3)   Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.

Artikel 5

Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung auf einer Website im in Tabelle 3 des Anhangs festgelegten Format.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstaben d und e genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf den jeweiligen Formaten in den Tabellen 3 bzw. 4 des Anhangs basierenden Standardformat mit.

Artikel 6

Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung unverzüglich.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstabe d genannte Entscheidung zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.

(3)   Eine zuständige Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, teilt unverzüglich nach Erhalt der in Artikel 1 Buchstabe d genannten Mitteilung die in Artikel 1 Buchstabe e genannte Entscheidung mit.

Artikel 7

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Tabelle 1

Legende für alle Tabellen

ZEICHEN

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld.

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.Z.

„JJJJ“ bezeichnet das Jahr.

„MM“ bezeichnet den Monat.

„TT“ bezeichnet den Tag.

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll.

„hh“ bezeichnet die Stunde.

„mm“ bezeichnet die Minute.

„ss“ bezeichnet die Sekunde.

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode (MIC) gemäß ISO 10383


Tabelle 2

Format der Veröffentlichung und Mitteilung der Entscheidung eines Handelsplatzbetreibers an die jeweils zuständige Behörde, ein Finanzinstrument und damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, sowie die Aussetzung eines Finanzinstruments und damit verbundener Derivate aufzuheben

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

BERICHTSFORMAT

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung/Mitteilung

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung/Mitteilung angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Art der Maßnahme

Art der Maßnahme angeben.

Aussetzung, Ausschluss, Aufhebung einer Aussetzung.

Begründung der Maßnahme

Gründe für die Maßnahme angeben.

{ALPHANUM-350}

Gültigkeitsbeginn

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsbeginns der Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Gültigkeitsende

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsendes der Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Im Gange

Wenn die Maßnahme im Gange ist, „ja“ angeben, ansonsten „nein“ angeben.

„Ja“— Die Maßnahme ist im Gange.

„Nein“— Die Maßnahme ist nicht im Gange.

Handelsplatz/Handelsplätze

MIC des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze oder von Segmenten angeben, auf die sich die Maßnahme bezieht.

{MIC}

Bei der Angabe mehrerer MIC sind diese durch Kommata zu trennen.

Name des Emittenten

Namen des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{ALPHANUM-350}

Emittent

LEI des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{LEI}

Kennung des Instruments

ISIN-Code des Instruments angeben.

{ISIN}

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Bezeichnung des Instruments angeben.

{ALPHANUM-350}

Damit verbundene Derivate

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate (gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission (1) ) angeben, auf die sich die Maßnahme ebenfalls bezieht.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Sonstige damit verbundene Instrumente

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate angeben, die von der Maßnahme betroffen sind.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Anmerkungen

Anmerkungen angeben.

{ALPHANUM-350}


Tabelle 3

Format der Veröffentlichung und Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Behörden, ein Finanzinstrument und damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, sowie die Aussetzung eines Finanzinstruments und damit verbundener Derivate aufzuheben

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

BERICHTSFORMAT

Zuständige Behörde

Akronym der zuständigen Behörde angeben, die die Veröffentlichung/Mitteilung vornimmt.

{ALPHANUM-10}

Mitgliedstaat der zuständigen Behörde

Ländercode des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde angeben, die die Veröffentlichung/Mitteilung vornimmt.

{COUNTRYCODE_2}

Handelsplatzbetreiber als Initiator der Maßnahme

„ja“ angeben, wenn der Initiator der Maßnahme ein Handelsplatzbetreiber ist; oder

„nein“ angeben, wenn der Initiator der Maßnahme kein Handelsplatzbetreiber, sondern eine zuständige Behörde ist.

„Ja“— Der Handelsplatzbetreiber ist der Initiator.

„Nein“— Der Handelsplatzbetreiber ist nicht der Initiator.

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung/Mitteilung

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung/Mitteilung angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Art der Maßnahme

Art der Maßnahme angeben.

Aussetzung, Ausschluss, Aufhebung einer Aussetzung.

Begründung der Maßnahme

Gründe für die Maßnahme angeben.

{ALPHANUM-350}

Gültigkeitsbeginn

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsbeginns der Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Gültigkeitsende

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsendes der Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Im Gange

Wenn die Maßnahme im Gange ist, „ja“ angeben, ansonsten „nein“ angeben.

„Ja“— Die Maßnahme ist im Gange.

„Nein“— Die Maßnahme ist nicht im Gange.

Handelsplatz/Handelsplätze

MIC des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze oder von Segmenten angeben, auf die sich die Maßnahme bezieht.

{MIC}

Bei der Angabe mehrerer MIC sind diese durch Kommata zu trennen.

Name des Emittenten

Namen des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{ALPHANUM-350}

Emittent

LEI des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{LEI}

Kennung des Instruments

ISIN-Code des Instruments angeben.

{ISIN}

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Bezeichnung des Instruments angeben.

{ALPHANUM-350}

Damit verbundene Derivate

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 angeben, auf die sich die Maßnahme ebenfalls bezieht.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Sonstige damit verbundene Instrumente

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate angeben, die von der Maßnahme betroffen sind.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Anmerkungen

Anmerkungen angeben.

{ALPHANUM-350}


Tabelle 4

Format der Mitteilung der zuständigen Behörden an die ESMA und die anderen zuständigen Behörden über ihre Entscheidungen, ob einer Aussetzung, einem Ausschluss oder einer Aufhebung einer Aussetzung Folge geleistet wird

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

BERICHTSFORMAT

Zuständige Behörde

Akronym der zuständigen Behörde angeben, die die ursprüngliche Maßnahme mitgeteilt hat.

{ALPHANUM-10}

Mitgliedstaat der zuständigen Behörde

Ländercode des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde angeben, die die ursprüngliche Maßnahme mitgeteilt hat.

{COUNTRYCODE_2}

Zuständige Behörde, die die laufende Maßnahme initiiert

Akronym der zuständigen Behörde angeben, die der ursprünglichen Maßnahme Folge leistet bzw. nicht Folge leistet.

{ALPHANUM-10}

Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die laufende Maßnahme initiiert

Ländercode des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde angeben, die der ursprünglichen Maßnahme Folge leistet bzw. nicht Folge leistet.

{COUNTRYCODE_2}

Art der ursprünglichen Maßnahme

Art der ursprünglichen Maßnahme angeben.

Aussetzung, Ausschluss, Aufhebung einer Aussetzung.

Zu befolgende Maßnahme (falls zutreffend)

Falls zutreffend:

„ja“ angeben, wenn der Maßnahme Folge geleistet wird; oder

„nein“ angeben, wenn der Maßnahme nicht Folge geleistet wird.

„Ja“— Der Maßnahme wird Folge geleistet.

„Nein“— Der Maßnahme wird nicht Folge geleistet.

Gründe für die Entscheidung, einem Ausschluss, einer Aussetzung oder einer Aufhebung der Aussetzung nicht Folge zu leisten (falls zutreffend)

Gründe angeben für die Entscheidung, einem Ausschluss, einer Aussetzung oder einer Aufhebung der Aussetzung nicht Folge zu leisten (falls zutreffend)

{ALPHANUM-350}

Datum und Uhrzeit der Mitteilung

Datum und Uhrzeit der Mitteilung der laufenden Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Gültigkeitsbeginn

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsbeginns der laufenden Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Gültigkeitsende

Datum und Uhrzeit des Gültigkeitsendes der laufenden Maßnahme angeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

Im Gange

Wenn die Maßnahme im Gange ist, „ja“ angeben, ansonsten „nein“ angeben.

„Ja“— Die Maßnahme ist im Gange.

„Nein“— Die Maßnahme ist nicht im Gange.

Handelsplatz/Handelsplätze

MIC des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze oder Segmente angeben, auf die sich die laufende Maßnahme bezieht.

{MIC}

Bei der Angabe mehrerer MIC sind diese durch Kommata zu trennen.

Name des Emittenten

Namen des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{ALPHANUM-350}

Emittent

LEI des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.

{LEI}

Kennung des Instruments

ISIN-Code des Instruments angeben.

{ISIN}

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Bezeichnung des Instruments angeben.

{ALPHANUM-350}

Damit verbundene Derivate

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 angeben, auf die sich die Maßnahme ebenfalls bezieht.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Sonstige damit verbundene Instrumente

ISIN-Codes der damit verbundenen Derivate angeben, die von der Maßnahme betroffen sind.

{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Anmerkungen

Anmerkungen angeben.

{ALPHANUM-350}


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 122).


16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1006 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 hinsichtlich der Änderung des für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Absetzferkel und Mastschweine eingesetzten Produktionsstamms (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287), die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren zur Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügel, Absetzferkel und Mastschweine zugelassen.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hat der Zulassungsinhaber eine Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung vorgeschlagen, indem er beantragt hat, den Produktionsstamm von Aspergillus oryzae (DSM 10287) in Aspergillus oryzae (DSM 26372) zu ändern. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitergeleitet.

(3)

Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2016 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 26372) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als zootechnischer Zusatzstoff bei Mastgeflügelarten, Absetzferkeln und Mastschweinen wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(4)

Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 6. Januar 2018 gemäß den vor dem 6. Juli 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 12.

(3)  EFSA Journal 2016;14(8):4564.


ANHANG

ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1607i

DSM Nutritional Products Ltd.

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 26372) mit einer Mindestaktivität von:

 

fest: 1 000 FXU (1)/g

 

flüssig: 650 FXU/ml

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 26372)

Analysemethode  (2)

Zur Quantifizierung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 26372) in einem Futtermittelzusatzstoff:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung der aus Dinitrosalicylsäure (DNS) erzeugten gefärbten Verbindung und zur Messung der durch die Einwirkung von Xylanase auf Arabinoxylan freigesetzten Xylosylanteile

Zur Quantifizierung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 26372) in Vormischungen und Futtermitteln:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Xylanaseaktivität aus dem als Farbstoff gekennzeichneten Hafer-Dinkel-Azo-Xylan freigesetzt wird

Mastgeflügel

100 FXU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Empfohlene Höchstdosis je kg Alleinfuttermittel:

Mastgeflügel: 200 FXU;

Ferkel (abgesetzt): 400 FXU;

Mastschweine: 400 FXU.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um den potenziellen Risiken bei der Verwendung zu begegnen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz und Hautschutz, zu verwenden.

4.

Zur Verwendung bei Absetzferkeln bis ca. 35 kg.

4. Januar 2023

Absetzferkel

200 FXU

Mastschweine

200 FXU


(1)  1 FXU ist die Enzymmenge, die 7,8 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1007 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Lecithinen als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Lecithine wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung einer Zubereitung aus Lecithinen als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Emulgatoren“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2016 (3) den Schluss, dass sich die Zubereitung aus Lecithinen unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass diese Zubereitung als Emulgator in Futtermitteln wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Lecithinen hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Emulgatoren“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der im Anhang genannte Zusatzstoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. Januar 2018 gemäß den vor dem 6. Juli 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 6. Juli 2018 gemäß den vor dem 6. Juli 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 6. Juli 2019 gemäß den vor dem 6. Juli 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2016; 14(8):4560.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Lecithine/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren

1c322

Lecithine

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lecithinen mit einem Mindestgehalt von:

Phospholipide ≥ 18 %,

Lysophospholipide ≥ 11 %,

sonstige Phospholipide ≤ 6 %,

Feuchtigkeitsgehalt ≤ 1 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lecithine (CAS-Nr. 8002-43-5) aus Sojabohnen

Analysemethode  (1)

Für die Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (2) und die entsprechenden Tests in der FAO JECFA Monographie ‚Lecithin‘ (3)  (4)

Alle Tierarten

Für die Verwendung in Alleinfuttermitteln zulässige Menge: 100-1 500  mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel

6. Juli 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(3)  FAO JECFA Combined Compendium of Food Additive Specifications, ‚Lecithin‘, Monograph No. 4 (2007), http://www.fao.org/food/food-safety-quality/scientific-advice/jecfa/jecfa-additives/detail/en/c/260/.

(4)  FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications — Analytical methods, test procedures and laboratory solutions used by and referenced in the food additive specifications, Vol. 4, http://www.fao.org/docrep/009/a0691e/a0691e00.htm.


16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1008 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactococcus lactis PCM B/00039, Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p, Lactobacillus casei PCM B/00080, Lactobacillus plantarum PCM B/00081 und Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber: JHJ Ltd)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactococcus lactis PCM B/00039, Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p, Lactobacillus casei PCM B/00080, Lactobacillus plantarum PCM B/00081 und Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Beantragt wurde die Zulassung einer Zubereitung aus Lactococcus lactis PCM B/00039, Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p, Lactobacillus casei PCM B/00080, Lactobacillus plantarum PCM B/00081 und Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 12. Juli 2016 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactococcus lactis PCM B/00039, Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p, Lactobacillus casei PCM B/00080, Lactobacillus plantarum PCM B/00081 und Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die zootechnische Leistung von Masthühnern verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Lactococcus lactis PCM B/00039, Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p, Lactobacillus casei PCM B/00080, Lactobacillus plantarum PCM B/00081 und Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2016;14(9):4555.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1892

JHJ Ltd

Lactococcus lactis PCM B/00039, Carno-bacterium divergens PCM KKP 2012p, Lactobacillus casei PCM B/00080, Lactobacillus plantarum PCM B/00081 und Saccharo-myces cerevisiae PCM KKP 2059p

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactococcus lactis PCM B/00039, Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p, Lactobacillus casei PCM B/00080, Lactobacillus plantarum PCM B/00081 und Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p mit einem Mindestgehalt von 1,2 × 109 KBE/g Milchsäurebakterien und Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p 1 × 107 KBE/g

mit einem Mindestgehalt von:

 

Lactococcus lactis PCM B/00039 ≥ 5 × 108 KBE/g

 

Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p ≥ 3 × 108 KBE/g

 

Lactobacillus casei PCM B/00080 ≥ 1 × 108 KBE/g

 

Lactobacillus plantarum PCM B/00081 ≥ 3 × 108 KBE/g

 

Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p ≥ 1 × 107 KBE/g

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactococcus lactis PCM B/00039, Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p, Lactobacillus casei PCM B/00080, Lactobacillus plantarum PCM B/00081 und Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p

Analysemethode  (1)

Für die Auszählung von Lactococcus lactis PCM B/00039 und Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p im Futtermittelzusatzstoff und in Futtermitteln:

Plattengussverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (nach de Man, Rogosa und Sharpe) (ISO 15214)

Für die Auszählung von Lactobacilli im Futtermittelzusatzstoff und im Futtermittel:

Plattengussverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Für die Auszählung von Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p im Futtermittelzusatzstoff und in Futtermitteln:

Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Glucose-Chloramphenicol-Agars (EN 15789)

Zur Identifizierung von Lactobacilli, Lactococcus lactis PCM B/00039 und Carnobacterium divergens PCM KKP 2012p:

Identifizierung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Zur Identifizierung von Saccharomyces cerevisiae PCM KKP 2059p:

Polymerase-Kettenreaktion (PCR)

Mast-hühner

5 × 108 (Milchsäure-bakterien)

5 × 106 (Saccharo-myces cerevisiae PCM KKP 2059p)

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Die Verwendung in Futtermitteln, welche die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Narasin/Nicarbazin, Salinomycin-Natrium, Diclazuril, Decoquinat oder Maduramicin-Ammonium.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um den potenziellen Risiken ihrer Verwendung zu begegnen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atem- und Hautschutz.

6. Juli 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


RICHTLINIEN

16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/21


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2017/1009 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei und Cadmium in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten.

(2)

Cadmium- und/oder bleihaltige optische Filtergläser werden in vielfältigen optischen Anwendungen für viele Arten von Elektro- und Elektronikgeräten verwendet. Cadmium und Blei werden ihrer einzigartigen optischen Eigenschaften wegen verwendet, wie die hohe Trennschärfe im sichtbaren Spektrum, auf die der Blickwinkel keinen Einfluss hat.

(3)

Es gibt zwar verschiedene Substitutionsmöglichkeiten, doch ist bei den Substitutionsprodukten die Kante nicht für alle Verwendungen hinreichend steil. In den wenigen Fällen, in denen Alternativen diesbezüglich als hinreichend leistungsfähig erachtet werden, sind die Werkstoffe zu empfindlich für die Umgebungsbedingungen beim Betrieb (z. B. Wärme oder UV-Licht) und daher nicht vergleichbar zuverlässig.

(4)

In diesem Sinne stehen für viele Verwendung noch keine geeigneten Alternativen zur Verfügung und die Suche nach Alternativen für diese Verwendungen ist kompliziert und zeitaufwändig, weswegen fünf Jahre eine gerechtfertigte Dauer für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ist.

(5)

Bestimmte cadmium- und/oder bleihaltige optische Filtergläser sollten daher bis zum 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 von der Beschränkung ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei diesen betroffenen Elektro- und Elektronikgeräten dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(6)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 6. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 6. Juli 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

Anhang III Nummer 13b der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

„13b

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am

21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11;

21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

13b I

Blei in ionengefärbten optischen Filterglasarten

Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10; läuft am 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 ab.“

13b II

Cadmium in optischen Filtern aus Anlaufglas ohne die unter die Ausnahme 39 dieses Anhangs fallenden Verwendungen

13b III

Cadmium und Blei in Glas für Reflexionsstandards


16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/23


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2017/1010 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten.

(2)

Blei wird in Lagerschalen von Kältekompressoren verwendet, die hermetisch verschlossen sind, um ein Austreten des Kältemittels zu verhindern. Blei verringert die Reibung im Lager, da es bei unzureichender Schmierung als Festschmierstoff fungiert.

(3)

Bleifreie Lager sind zwar machbar, sie können jedoch im Falle von Kältemittel enthaltenden Kompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger Bleilager noch nicht zuverlässig ersetzen.

(4)

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR) sollte daher bis zum 21. Juli 2019 von der Beschränkung ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei HVACR-Anwendungen dürfte sich der Zeitraum dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(5)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 6. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 6. Juli 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

Anhang III Nummer 9b der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

„9b

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11; läuft ab am

21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11;

21. Juli 2021 für andere Unterkategorien der Kategorien 8 und 9.

9b I

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende hermetische Scrollkompressoren mit einer Nennleistungsaufnahme von 9 kW oder weniger für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

Gilt für die Kategorie 1; läuft am 21. Juli 2019 ab.“


16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/25


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2017/1011 DER KOMMISSION

vom 15. März 2017

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in Elektro- und Elektronikgeräten, die in Verkehr gebracht werden, verboten.

(2)

Bleibasierte Gläser werden wegen der einzigartigen Kombination ihrer Eigenschaften und Merkmale (Lichtleitfähigkeit, optische Dispersion, Wärmeleitfähigkeit, Doppelbrechung usw.) verwendet.

(3)

Alternative bleifreie optische Gläser gibt es in Form von bleifreiem Glas, Kunststofflinsen und alternativem Gerätedesign. Diese Alternativen können jedoch mehrere bleihaltigen Gläsern vergleichbare Eigenschaften und deren Kombinationen nicht bieten.

(4)

Soweit Substitutionsprodukte einfach zu finden waren, ist dies bereits geschehen und werden Substitutionsprodukte verwendet. Für die übrigen Verwendungen gibt es noch immer keine Alternativen. Somit ist eine Substitution für die gesamte Bandbreite von Verwendungen allgemein nicht möglich. Blei in Weißglas für optische Anwendungen sollte daher bis zum 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10 von der Beschränkung ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei dieser Art optischer Anwendungen dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(5)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 6. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 6. Juli 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

Anhang III Nummer 13a der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

„13a

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

Gilt für alle Kategorien; läuft ab am

21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;

21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11;

21. Juli 2021 für alle anderen Kategorien und Unterkategorien“


BESCHLÜSSE

16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/27


BESCHLUSS (GASP) 2017/1012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 13. Juni 2017

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*1) (EULEX KOSOVO) (EULEX KOSOVO/1/2017)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 14. Juni 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/947 (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und zur Verlängerung der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2018 angenommen.

(3)

Das PSK hat am 20. Juli 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1207 (3) angenommen, mit dem Frau Alexandra PAPADOPOULOU für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 14. Juni 2017 zur Missionsleiterin der EULEX KOSOVO ernannt wurde.

(4)

Am 30. Mai 2017 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 15. Juni 2017 bis zum 14. Juni 2018 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Frau Alexandra PAPADOPOULOU als Missionsleiterin der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) wird für den Zeitraum vom 15. Juni 2017 bis zum 14. Juni 2018 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2017.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(2)  Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 26).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/1207 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Juli 2016 zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (EULEX KOSOVO/1/2016) (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 49).


16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1013 DER KOMMISSION

vom 30. März 2017

über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1927)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (2) eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannte Berichtsmuster sollte das Mittel sein, mit dem die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre die Informationen vorlegen, die sie zur Erstellung eines Berichts über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und die Entwicklungen in den unter diese Rechtsakte fallenden Bereichen benötigt.

(2)

Das durch die Entscheidung 2009/810/EG der Kommission (3) festgelegte Berichtsmuster sollte aufgehoben und ein neuer Beschluss angenommen werden, um unter anderem den Entwicklungen in der Union seit der Annahme dieser Entscheidung, beispielsweise dem Beitritt Kroatiens, und den neuen Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten Rechnung zu tragen.

(3)

Die Berichtspflichten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Mindestbedingungen für ihre Durchführung festgelegt wurden, betreffen insbesondere Informationen über nationale Abweichungen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gewähren, und genauere Angaben zu Kontrollen an Fahrzeugen.

(4)

Die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ergänzt die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/15/EG müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Durchführung der Richtlinie erstatten. Dieser Zweijahreszeitraum fällt mit dem in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegten Zeitraum zusammen. Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der wirksamen Beobachtung der Auswirkungen von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet ist es daher angezeigt, die Einbeziehung dieser Informationen im Berichtsmuster vorzusehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Bericht gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird entsprechend dem Berichtsmuster im Anhang dieses Beschlusses erstellt.

Artikel 2

(1)   Entscheidung 2009/810/EG wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2017

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

(3)  Entscheidung 2009/810/EG der Kommission vom 22. September 2008 über das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (ABl. L 289 vom 5.11.2009, S. 9).

(4)  Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

(5)  Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).


ANHANG

Berichtsmuster für den Bericht über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 13 der Richtlinie 2002/15/EG

1.   MITGLIEDSTAAT

2.   BERICHTSZEITRAUM

(Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006)

vom (Datum):

bis (Datum):

3.   BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE VORGESCHRIEBENEN MINDESTKONTROLLEN

(Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG)

a)

Zahl der Arbeitstage pro Fahrer im Berichtszeitraum: …

b)

Gesamtzahl der unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeuge: …

c)

Gesamtzahl der geleisteten Arbeitstage (a * b): …

d)

Mindestkontrollen (3 % ab Januar 2010): …

4.   STRASSENKONTROLLEN

4.1.   Zahl der bei Straßenkontrollen kontrollierten Fahrer nach Zulassungsland und Hauptbeförderungsart

Hauptbeförderungsart

EU/EWR/Schweiz

Drittländer

Eigene Staatsangehörige

Fremde Staatsangehörige

Personenverkehr

 

 

 

Güterverkehr

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

4.2.   Zahl der bei Straßenkontrollen angehaltenen Fahrzeuge nach Straßenkategorie und Zulassungsland

Straßenkategorie

A

B

BG

CY

CZ

D

DK

E

EST

F

FIN

GB

GR

H

HR

I

IRL

Autobahn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstraßen/Nationalstraßen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nebenstraßen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Straßenkategorie

L

LT

LV

M

NL

P

PL

RO

S

SK

SLO

FL

IS

N

CH

Andere

Insgesamt

Autobahn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstraßen/Nationalstraßen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nebenstraßen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.3.   Zahl der bei Straßenkontrollen angehaltenen Fahrzeuge nach Art des Fahrtenschreibers

Art des Fahrtenschreibers

EU/EWR/Schweiz

Drittländer

Eigene Staatsangehörige

Fremde Staatsangehörige

Analog

 

 

 

Digital

 

 

 

Intelligent (1)

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Falls entsprechende nationale statistische Daten vorliegen, ist auch die nachstehende Tabelle zu Fahrzeugen mit digitalem Fahrtenschreiber auszufüllen:

a)

Zahl der Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber

 

b)

Anteil der Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber am Gesamtbestand der Fahrzeuge, die der Verordnung unterliegen

 

4.4.   Zahl der bei Straßenkontrollen kontrollierten Arbeitstage nach Zulassungsland und Hauptbeförderungsart

Hauptbeförderungsart

EU/EWR/Schweiz

Drittländer

Eigene Staatsangehörige

Fremde Staatsangehörige

Personenverkehr

 

 

 

Güterverkehr

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

4.5.   Zuwiderhandlungen — Zahl und Art der bei Straßenkontrollen festgestellten Zuwiderhandlungen

(R — Zuwiderhandlung gegen Verordnung (EG) Nr. 561/2006, D — Zuwiderhandlung gegen Richtlinie 2006/22/EG)

Artikel

Art der Zuwiderhandlung

Personenverkehr

Güterverkehr

EU/EWR/Schweiz

Drittländer

EU/EWR/Schweiz

Drittländer

Eigene Staatsangehörige

Fremde Staatsangehörige

Eigene Staatsangehörige

Fremde Staatsangehörige

R 6

Lenkzeit:

tägliche Höchstgrenze

wöchentliche Höchstgrenze

zweiwöchentliche Höchstgrenze

 

 

 

 

 

 

R 6

Fehlende Aufzeichnungen zu anderen Arbeits- und/oder Bereitschaftszeiten

 

 

 

 

 

 

R 7

Fahrtunterbrechungen (Lenkzeit über 4,5 Stunden ohne Unterbrechung oder mit zu kurzer Unterbrechung)

 

 

 

 

 

 

R 8

Ruhezeiten:

tägliche Mindestruhezeit

wöchentliche Mindestruhezeit

 

 

 

 

 

 

R 10 & R 26

Lenkzeitunterlagen:

Aufzeichnungen für die vorausgehenden 28 Tage

 

 

 

 

 

 

D Anhang I A:

Kontrollgerät:

fehlerhafte Funktion

Missbrauch oder Manipulation des Kontrollgeräts

 

 

 

 

 

 

5.   KONTROLLEN AUF DEM BETRIEBSGELÄNDE VON UNTERNEHMEN

5.1.   Zahl der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen kontrollierten Fahrer und Arbeitstage

Beförderungsart

Zahl der kontrollierten Fahrer

Zahl der kontrollierten Arbeitstage

I.   Typ

Personenverkehr

 

 

Güterverkehr

 

 

II.   Typ

Gewerblicher Verkehr

 

 

Werkverkehr

 

 

5.2.   Zuwiderhandlungen — Zahl und Art der bei Straßenkontrollen festgestellten Zuwiderhandlungen

(R — Zuwiderhandlung gegen Verordnung (EG) Nr. 561/2006, D — Zuwiderhandlung gegen Richtlinie 2006/22/EG)

Artikel

Art der Zuwiderhandlung

Personenverkehr

Güterverkehr

R 6

Lenkzeit:

tägliche Höchstgrenze

wöchentliche Höchstgrenze

zweiwöchentliche Höchstgrenze

 

 

R 6

Fehlende Aufzeichnungen zu anderen Arbeits- und/oder Bereitschaftszeiten

 

 

R 7

Fahrtunterbrechungen (Lenkzeit über 4,5 Stunden ohne Unterbrechung oder mit zu kurzer Unterbrechung)

 

 

R 8

Ruhezeiten:

tägliche Mindestruhezeit

wöchentliche Mindestruhezeit

 

 

R 10 & R 26

Lenkzeitunterlagen:

einjährige Aufbewahrungsfrist

 

 

D Anhang I A:

Kontrollgerät:

fehlerhafte Funktion

Missbrauch oder Manipulation des Kontrollgeräts

 

 

5.3.   Zahl der bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen kontrollierten Fahrer, aufgeschlüsselt nach der Größe des Fahrzeugbestands des Unternehmens

Fahrzeugbestand

Zahl der kontrollierten Unternehmen

Zahl der kontrollierten Fahrer

Zahl der festgestellten Zuwiderhandlungen

1

 

 

 

2-5

 

 

 

6-10

 

 

 

11-20

 

 

 

21-50

 

 

 

51-200

 

 

 

201-500

 

 

 

über 500

 

 

 

6.   NATIONALE DURCHSETZUNGSKAPAZITÄTEN

a)

Zahl der Kontrollbeamten zur Durchführung von Straßenkontrollen und Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen:

b)

Zahl der Kontrollbeamten, die für die Auswertung von Daten digitaler Fahrtenschreiber sowohl bei Straßenkontrollen als auch bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände geschult sind:

c)

Zahl der Geräte, über die die Kontrollbeamten verfügen, um Daten von digitalen Fahrtenschreibern bei Straßenkontrollen und bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände herunterladen, lesen und auswerten zu können:

7.   NATIONALE UND GRENZÜBERGREIFENDE INITIATIVEN

7.1.   Nationale Initiativen

a)

Initiativen regulatorischer Art (einschließlich aktualisierter Informationen über die Inanspruchnahme von Abweichungen nach Artikel 13 Absatz 1)

b)

Initiativen administrativer Art

c)

Sonstige

7.2.   Internationale Initiativen

a)

Abgestimmte Kontrollen: Anzahl pro Jahr, beteiligte Länder

b)

Austausch von Erfahrungen, Daten, Personal: Zahl der Initiativen, Personen, Gegenstand des Austauschs, beteiligte Länder

8.   SANKTIONEN

8.1.   Sanktionskatalog im Berichtsjahr

8.2.   Änderungen

a)

Datum und Art der letzten Änderungen (im Berichtsjahr):

b)

Bezugsverweise auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:

9.   SCHLUSSFOLGERUNGEN UND BEMERKUNGEN, U. A. ZU ENTWICKLUNGEN AUF DEN BETREFFENDEN GEBIETEN

10.   BERICHT ÜBER DIE UMSETZUNG DER ARBEITSZEITRICHTLINIE 2002/15/EG

Hierzu gehören Informationen zu

Art und Weise der Berichtserstellung, Angaben zu den konsultierten Beteiligten,

Umsetzung (Rechtslage, Änderungen gegenüber der vorherigen Rechtslage bezüglich der Arbeitszeit durch die Umsetzung, spezifische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie, Maßnahmen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, flankierende Maßnahmen zur Erleichterung der praktischen Durchführung der Rechtsvorschriften),

Überwachung der Umsetzung (für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständige Stellen, Überwachungsmethoden, festgestellte Probleme und entsprechende Lösungsansätze),

Rechtsauslegung (Angabe, ob Gerichtsentscheidungen auf nationaler Ebene zur Auslegung oder Anwendung der Richtlinie in wesentlichen Fragen vorliegen und wie die rechtliche Würdigung ausfiel),

Bewertung der Wirksamkeit (Daten, die zur Bewertung der Wirksamkeit der Umsetzungsmaßnahmen verwendet wurden, positive und negative Aspekte der praktischen Durchführung der Rechtsvorschriften),

Aussichten (etwaige Prioritäten in dem betreffenden Bereich, Vorschläge für Anpassungen oder Änderungen der Richtlinie mit Begründung, Angabe von Änderungen, die aufgrund des technischen Fortschritts notwendig erscheinen, Vorschläge für flankierende Maßnahmen auf EU-Ebene).

11.   FÜR DIE ERSTELLUNG DES BERICHTS VERANTWORTLICH

Name: …

Funktion: …

Organisation: …

Büroanschrift: …

Telefon/Fax …

E-Mail: …

Datum: …


(1)  Obligatorisch ab dem Datum des Inkrafttretens von Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).


16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1014 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2017

zur Veröffentlichung der Verweise auf die Europäischen Normen EN 13869:2016 über Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge und EN 13209-2:2015 über Kindertragen im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden — als sicher, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG werden die europäischen Normen von den europäischen Normungsorganisationen auf der Grundlage der Aufträge der Kommission erarbeitet.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5)

Am 23. April 2008 nahm die Kommission den Beschluss 2008/357/EG (2) an und erteilte am 7. Juni 2008 dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) den Normungsauftrag M/427 in Bezug auf Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge.

(6)

In Antwort auf Auftrag M/427 verabschiedete das CEN die Norm EN 13869:2016 „Feuerzeuge — Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“. Die Norm EN 13869:2016 erfüllt den Normungsauftrag M/427 und die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(7)

Am 16. Dezember 1997 erteilte die Kommission dem CEN und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) den Auftrag M/264 zur Sicherheit im Bereich Artikel für Kinder.

(8)

In Antwort auf Auftrag M/264 verabschiedete das CEN die Norm EN 13209-2:2015 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindertragen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 2: Tragen ohne Gestell“. Die Norm EN 13209-2:2015 erfüllt den Normungsauftrag M/264 und die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verweise auf folgende Normen werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht:

a)

EN 13869:2016 „Feuerzeuge — Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“.

b)

EN 13209-2:2015 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kindertragen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren — Teil 2: Tragen ohne Gestell“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  Beschluss 2008/357/EG der Kommission vom 23. April 2008 über spezifische Kindersicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Feuerzeuge gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 11).


16.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1015 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2017

über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 Obergrenzen für die Treibhausgasemissionen (jährliche Emissionszuweisungen) sowie ein Mechanismus für die jährliche Prüfung der Einhaltung dieser Obergrenzen festgelegt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/162/EU der Kommission (3) festgelegt. Diese Zuweisungen wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission (4) angepasst.

(2)

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht ein Verfahren für die Prüfung der Treibhausgasemissionsinventare (THG-Inventare) der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vor. Die umfassende Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erfolgte auf der Grundlage der Emissionsdaten für 2014, die der Kommission im April 2016 gemäß den in Kapitel III und Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (5) festgelegten Verfahren übermittelt wurden.

(3)

Bei der Gesamtmenge der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden THG-Emissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2014 sollten die technischen Korrekturen und geänderten Schätzungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der umfassenden Prüfung berechnet und in die abschließenden Prüfberichte gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 749/2014 aufgenommen wurden.

(4)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit er an die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angeglichen wird, wonach am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses der Viermonatszeitraum beginnt, in dem die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen dürfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2014, die sich nach Abschluss der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchgeführten umfassenden Prüfung aus den korrigierten Inventardaten ergibt, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

(2)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(3)  Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 106).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 19).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).


ANHANG

Mitgliedstaat

Unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen für das Jahr 2014

(in Tonnen Kohlendioxidäquivalent)

Belgien

70 054 910

Bulgarien

22 900 867

Tschechische Republik

57 620 658

Dänemark

32 643 514

Deutschland

436 790 185

Estland

6 083 093

Irland

41 663 021

Griechenland

44 409 918

Spanien

199 755 020

Frankreich

353 528 786

Kroatien

14 663 196

Italien

265 275 604

Zypern

3 924 856

Lettland

9 017 595

Litauen

12 922 268

Luxemburg

8 858 306

Ungarn

38 423 028

Malta

1 291 392

Niederlande

97 887 338

Österreich

48 194 334

Polen

181 543 023

Portugal

38 836 638

Rumänien

72 534 134

Slowenien

10 472 374

Slowakei

19 782 144

Finnland

30 146 832

Schweden

34 522 651

Vereinigtes Königreich

324 444 705