ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 137

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
24. Mai 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 ( 1 )

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ( 1 )

22

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ABl. L 95 vom 7.4.2017 )

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

24.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/1


VERORDNUNG (EU) 2017/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Quecksilber ist ein sehr toxischer Stoff, von dem eine weltweite erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen (u. a. durch Methylquecksilber in Fischen und Meeresfrüchten), die Ökosysteme und die natürliche Tier- und Pflanzenwelt ausgeht. Da Quecksilberverunreinigungen grenzüberschreitend auftreten, stammen zwischen 40 % und 80 % der gesamten Quecksilberdepositionen in der Union von außerhalb der Union. Es sind daher Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene erforderlich.

(2)

Die meisten Quecksilberemissionen und damit verbundenen Expositionsrisiken entstehen durch anthropogene Tätigkeiten, beispielsweise durch primären Quecksilberbergbau und Aufbereitung, die Verwendung von Quecksilber in Produkten und industriellen Prozessen, kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, Kohleverbrennung und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen.

(3)

Im Siebten Umweltaktionsprogramm, das mit dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen wurde, ist das langfristige Ziel einer schadstofffreien Umwelt festgeschrieben und wird zu diesem Zweck zu Maßnahmen aufgerufen, mit denen die von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden sollen.

(4)

Die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2005 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“, die am 7. Dezember 2010 überprüft wurde, (im Folgenden „Strategie“) zielt darauf ab, die weltweiten anthropogenen Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden zu minimieren und, soweit machbar, zu beseitigen.

(5)

In den vergangenen zehn Jahren wurden im Anschluss an die Annahme der Strategie und einer breiten Palette von Maßnahmen, die Quecksilberemissionen, das Angebot und die Nachfrage nach Quecksilber sowie dessen Verwendung und die Bewirtschaftung von Quecksilberüberschüssen und -beständen betreffen, in der EU bei der Bewirtschaftung von Quecksilber bedeutende Fortschritte erzielt.

(6)

Gemäß der Strategie sollten die Aushandlung und der Abschluss eines international rechtsverbindlichen Instruments über Quecksilber eine Priorität darstellen, da mit Maßnahmen der Union allein nicht für einen wirksamen Schutz der Bürger der Union vor den negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Quecksilber gesorgt werden kann.

(7)

Die Europäische Union und 26 Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber von 2013 (im Folgenden „Übereinkommen“) unterzeichnet. Die beiden Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, nämlich Estland und Portugal, haben zugesagt, es zu ratifizieren. Die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind daher entschlossen, es abzuschließen, umzusetzen und anzuwenden.

(8)

Durch die zügige Genehmigung des Übereinkommens durch die Europäische Union und dessen Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten dürften die großen globalen Verwender und Emittenten von Quecksilber, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, angespornt werden, es zu ratifizieren und anzuwenden.

(9)

Diese Verordnung sollte den Besitzstand der Union ergänzen und Bestimmungen enthalten, die erforderlich sind, damit der Besitzstand der Union vollständig an das Übereinkommen angeglichen werden kann und die Union und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen genehmigen bzw. ratifizieren und anwenden können.

(10)

Weitere Maßnahmen der Union, die über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgehen, wären richtungsweisend, was quecksilberfreie Produkte und Prozesse anbelangt, wie beispielsweise schon die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(11)

Gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit den Verträgen vereinbar sind und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wurde.

(12)

Das Ausfuhrverbot für Quecksilber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008sollte durch Beschränkungen der Einfuhr von Quecksilber, die in Abhängigkeit von der Quelle, der vorgesehenen Verwendung und dem Ursprungsort des Quecksilbers variieren, ergänzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte in Bezug auf Einfuhren von Quecksilberabfällen auch künftig gelten, insbesondere hinsichtlich der Befugnisse der aufgrund der genannten Verordnung zuständigen Behörden.

(13)

Die Bestimmungen der Verordnung über die Einfuhr von Quecksilber und Quecksilbergemischen in die Union sollen sicherstellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen des Übereinkommens über den Handel mit Quecksilber einhalten.

(14)

Die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten, auf die in der Union und weltweit ein beträchtlicher Anteil der Verwendungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen entfällt, sollten verboten werden.

(15)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Bestimmungen des einschlägigen Besitzstands der Union gelten, die strengere Anforderungen für mit Quecksilber versetzte Produkte vorsehen, auch in Bezug auf den Höchstgehalt an Quecksilber.

(16)

Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen sollte schrittweise auslaufen, weshalb Anreize für die Erforschung von Stoffen geschaffen werden sollten, die anstelle von Quecksilber verwendet werden können und Eigenschaften haben, die für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen unschädlich oder zumindest weniger gefährlich sind.

(17)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gilt ab dem 10. Oktober 2017 ein Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von fünf Phenylquecksilberverbindungen, die bekanntermaßen bei der Produktion von Polyurethan — insbesondere als Katalysatoren — verwendet werden. Auch die Verwendung anderer quecksilberhaltiger Katalysatoren bei der Produktion von Polyurethan sollte ab dem 1. Januar 2018 verboten werden.

(18)

Die Herstellung von Alkoholaten unter Verwendung von Quecksilber als Elektrode sollte schrittweise auslaufen und solche Herstellungsprozesse sollten so bald wie möglich durch praktikable quecksilberfreie Herstellungsprozesse ersetzt werden. Für die Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat unter Verwendung von Quecksilber sollten Betriebsanforderungen festgelegt werden, da es keine einschlägigen quecksilberfreien Herstellungsprozesse gibt. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Verwendung von Quecksilber zu verringern und anzustreben, diese Verwendung in solchen Produktionsprozessen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor dem 1. Januar 2028 schrittweise auslaufen zu lassen.

(19)

Die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer, mit Quecksilber versetzter Produkte und die Verwendung neuer Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, würden dazu führen, dass in der Union Quecksilber und Quecksilberverbindungen häufiger verwendet werden und die Quecksilberemissionen zunehmen. Solche neuen Tätigkeiten sollten daher verboten werden, es sei denn, eine Bewertung ergibt, dass durch die neuen mit Quecksilber versetzten Produkte oder den neuen Herstellungsprozess erhebliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit erzielt würden, dass mit ihnen keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen verbunden sind, und dass keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.

(20)

Ein erheblicher Anteil der Verwendung und der Emissionen von Quecksilber weltweit entfällt auf die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold und bringt für die Bevölkerung in der näheren Umgebung und der Welt negative Auswirkungen mit sich. Diese Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sollte deshalb durch diese Verordnung verboten sowie auf internationaler Ebene reguliert werden. Unbeschadet des Verbots dieser Verwendung und zusätzlich zu der Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durch die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Verordnung ist es außerdem angemessen, einen nationalen Plan für den Fall vorzusehen, dass mehr als nur isolierte Fälle der Nichteinhaltung dieses Verbots auftreten, um das Problem anzugehen, das sich beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird, stellt.

(21)

Die Verwendung von Quecksilber in Dentalamalgam ist die häufigste Form der Verwendung von Quecksilber in der Union und eine erhebliche Umweltverschmutzungsquelle. Die Verwendung von Dentalamalgam sollte daher gemäß dem Übereinkommen und nationalen Plänen schrittweise verringert werden, und zwar hauptsächlich im Zuge der Maßnahmen, die in Anlage A Teil II des Übereinkommens aufgeführt sind. Die Kommission sollte bewerten und einen Bericht darüber vorlegen, ob es machbar ist, die Verwendung von Dentalamalgam auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen, wobei den in dieser Verordnung vorgeschriebenen nationalen Plänen Rechnung getragen und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Organisation des Gesundheitswesens und medizinische Versorgung uneingeschränkt geachtet wird. Überdies sollten besondere Gesundheitsvorsorgemaßnahmen für schutzbedürftige Mitglieder der Bevölkerung, nämlich Kinder, Schwangere oder Stillende, getroffen werden.

(22)

In zahnmedizinischen Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, sollte die Verwendung von Dentalamalgam in vordosierter, verkapselter Form erlaubt werden und die Verwendung von Amalgamabscheidern verbindlich vorgeschrieben werden, um Zahnärzte und Patienten vor einer Quecksilberexposition zu schützen und sicherzustellen, dass die entstehenden Quecksilberabfälle gesammelt und nach Maßgabe einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung beseitigt und unter keinen Umständen in die Umwelt freigesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte verboten werden, dass Zahnärzte Quecksilber in loser Form verwenden. Amalgamkapseln, wie sie in den Europäischen Normen EN ISO 13897:2004 und EN ISO 24234:2015 beschrieben sind, gelten als geeignet für die Verwendung durch Zahnärzte. Darüber hinaus sollte für Amalgamabscheider eine Mindestabscheideleistung festgelegt werden. Die Konformität von Amalgamabscheidern sollte auf einschlägigen Normen wie der Europäischen Norm EN ISO 11143:2008 beruhen. Angesichts der Größe von Wirtschaftsteilnehmern in der Zahnheilkunde, die von der Einführung dieser Anforderungen betroffen sind, sollte diesen Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit gelassen werden, um sich auf diese Anforderungen einzustellen.

(23)

Durch die Schulung von Studierenden der Zahnheilkunde und Zahnärzten für die Verwendung quecksilberfreier Alternativen, insbesondere bei schutzbedürftigen Mitgliedern der Bevölkerung nämlich Kindern und Schwangeren oder Stillenden, sowie durch Forschung und Innovation im Bereich Mundgesundheit zur Mehrung des Wissens über vorhandene Materialien und Rekonstruktionstechniken und zur Entwicklung neuer Materialien kann dazu beigetragen werden, dass weniger Quecksilber verwendet wird.

(24)

Bis Ende 2017 dürften in der Union mehr als 6 000 Tonnen flüssiger Quecksilberabfälle angefallen sein, hauptsächlich als Folge der in dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission (7) vorgesehenen Stilllegung von Quecksilberzellen in der Chloralkaliindustrie. Da die verfügbare Kapazität für die Umwandlung flüssiger Quecksilberabfälle beschränkt ist, sollte die zeitweilige Lagerung flüssiger Quecksilberabfälle im Rahmen dieser Verordnung noch für einen Zeitraum zulässig sein, der ausreichend ist, damit die gesamten anfallenden Quecksilberabfälle umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt werden können. Die Lagerung derartigen Abfalls sollte nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (8) durchgeführt werden.

(25)

Da Quecksilber in flüssiger Form ein hochgefährlicher Stoff ist, sollte die dauerhafte Lagerung von Quecksilberabfall wegen der mit dieser Art der Beseitigung verbundenen Risiken ausgeschlossen werden, sofern das Quecksilber nicht zuvor behandelt worden ist. Quecksilberabfall sollte vor seiner dauerhaften Lagerung die einschlägigen Umwandlungs- und, falls zutreffend, Verfestigungsverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung durchlaufen. Zu diesem Zweck und um die damit verbundenen Risiken zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die technischen Leitlinien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung berücksichtigen.

(26)

Damit die abfallbezogenen Bestimmungen dieser Verordnung ordnungsgemäß umgesetzt werden, sollten Maßnahmen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass entlang der gesamten Bewirtschaftungskette von Quecksilberabfällen ein wirksames Rückverfolgungssystem eingerichtet wird, das vorsieht, dass die Erzeuger von Quecksilberabfällen und die Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen, in denen diese Abfälle gelagert und behandelt werden, im Rahmen der durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgeschriebenen Aufzeichnungen ein Informationsregister führen müssen.

(27)

Gemäß dem Übereinkommen müssen sich die Vertragsparteien darum bemühen, sachgerechte Strategien für die Ermittlung und Beurteilung von Standorten, die durch Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind, zu erarbeiten. Gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) müssen die Betreiber von Industrieanlagen Vorkehrungen gegen Bodenverunreinigungen treffen. Außerdem müssen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) die Mitgliedstaaten Vorkehrungen gegen Bodenverunreinigungen treffen, durch die der Zustand eines Wasserkörpers beeinträchtigt wird. Deshalb sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Informationen austauschen und so ihre Erfahrungen mit auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen und Maßnahmen weitergeben.

(28)

Bei der Überarbeitung dieser Verordnung sollte die Kommission die gegenwärtig als gesundheitlich unbedenklich geltenden Aufnahmemengen prüfen und neue gesundheitsbezogene Referenzwerte für Quecksilber festlegen, um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die mit Methylquecksilber verbundenen Risiken Rechnung zu tragen.

(29)

Um die Rechtsvorschriften der Union an Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens anzupassen, die von der Union durch einen gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates unterstützt werden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anhänge dieser Verordnung geändert werden und der Zeitraum, für den die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen zulässig ist, verlängert wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Festlegung von Ein- und Ausfuhrformularen, in Bezug auf die Festlegung von technischen Anforderungen an die umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen, in Bezug auf das Verbot oder die Zulassung neuer, mit Quecksilber versetzter Produkte und neuer Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, und in Bezug auf die Festlegung von Berichterstattungspflichten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(32)

Aufgrund der Art und des Umfangs der Änderungen, die an der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 vorgenommen werden müssen, zur Verbesserung der Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz sowie zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften sollte die genannte Verordnung aufgehoben werden.

(33)

Damit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den von dieser Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit für die Anpassung an die darin festgelegte neue Regelung bleibt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten.

(34)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich insbesondere durch ein Aus- und Einfuhrverbot für Quecksilber und mit Quecksilber versetzte Produkte, durch Beschränkungen der Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen und Produkten, im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold sowie in Dentalamalgam, und durch Verpflichtungen in Bezug auf Quecksilberabfälle sicherzustellen, dass die Gesundheit des Menschen und die Umwelt wirksam vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen geschützt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Quecksilberverunreinigung und der Art der zu treffenden Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen und die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Quecksilber versetzten Produkten und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen betreffen und mit denen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt wirksam vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen geschützt werden sollen.

Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Quecksilber“ metallisches Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6);

2.

„Quecksilberverbindung“ alle Stoffe, die aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente bestehen und sich nur durch chemische Reaktionen in ihre Bestandteile trennen lassen;

3.

„Gemisch“ Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

4.

„mit Quecksilber versetztes Produkt“ ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das bzw. der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält;

5.

„Quecksilberabfall“ metallisches Quecksilber, das als Abfall im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG eingestuft ist;

6.

„Ausfuhr“ einen der folgenden Vorgänge:

a)

die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV erfüllen;

b)

die Wiederausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

7.

„Einfuhr“ das Verbringen von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten in das Zollgebiet der Union, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

8.

„Beseitigung“ die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;

9.

„primärer Quecksilberbergbau“ Bergbau, bei dem das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird, Quecksilber ist;

10.

„Umwandlung“ die chemische Umwandlung des Aggregatzustands von Quecksilber aus dem flüssigen Zustand in Quecksilbersulfid oder eine vergleichbare chemische Verbindung, die ebenso stabil oder stabiler und ebenso oder weniger wasserlöslich ist und keine größere Gefahr für Umwelt und Gesundheit als Quecksilbersulfid darstellt.

11.

„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung an oder Bereitstellung für Dritte, wobei die Einfuhr als Inverkehrbringen gilt;

KAPITEL II

HANDELS- UND HERSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN, QUECKSILBERGEMISCHE UND MIT QUECKSILBER VERSETZTE PRODUKTE

Artikel 3

Ausfuhrbeschränkungen

(1)   Die Ausfuhr von Quecksilber ist verboten.

(2)   Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemische ist ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 ist die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen für die Forschung im Labormaßstab oder Laboranalysen zulässig.

(4)   Die Ausfuhr, zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers, von nicht unter das Verbot in Absatz 2 fallenden Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen ist verboten.

Artikel 4

Einfuhrbeschränkungen

(1)   Die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen einschließlich Quecksilberabfällen aus den großen Quellen gemäß Artikel 11 Buchstaben a bis d für andere Zwecke als zur Beseitigung als Abfall ist verboten. Diese Einfuhr zur Beseitigung als Abfall ist nur zulässig, wenn das Ausfuhrland in seinem Hoheitsgebiet keinen Zugang zu verfügbarer Kapazität für die Umwandlung hat.

Unbeschadet des Artikels 11 und abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen für eine in einem Mitgliedstaat zulässige Verwendung gestattet, wenn der Einfuhrmitgliedstaat schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr unter einer der folgenden Bedingungen erteilt hat:

a)

Das Ausfuhrland ist Vertragspartei des Übereinkommens, und das ausgeführte Quecksilber stammt nicht aus gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens verbotenem primärem Quecksilberbergbau, oder

b)

das Ausfuhrland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt.

Unbeschadet aller nationalen Maßnahmen, die im Einklang mit dem AEUV erlassen wurden, gilt im Sinne dieses Absatzes eine gemäß Unionsrechtsvorschriften zulässige Verwendung als in einem Mitgliedstaat zulässige Verwendung.

(2)   Die Einfuhr von nicht unter Absatz 1 fallenden Quecksilbergemischen und von Quecksilberverbindungen zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers ist verboten.

(3)   Die Einfuhr von Quecksilber zur Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold ist verboten.

(4)   Sofern die Einfuhr von Quecksilberabfällen gemäß diesem Artikel zulässig ist, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch künftig zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten

(1)   Unbeschadet strengerer, in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegter Anforderungen sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte und ihre Herstellung in der Union ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die folgenden mit Quecksilber versetzten Produkte:

a)

für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrliche Produkte;

b)

Produkte für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard.

Artikel 6

Ein- und Ausfuhrformulare

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse zur Festlegung von zur Durchführung der Artikel 3 und 4 zu verwendenden Formularen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG UND LAGERUNG VON QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN UND QUECKSILBERGEMISCHEN

Artikel 7

Industrielle Tätigkeiten

(1)   Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen ist ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.

(2)   Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil II aufgeführten Herstellungsprozessen ist nur unter den dort jeweils genannten Bedingungen zulässig.

(3)   Die Zwischenlagerung von Quecksilber und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemischen muss auf umweltgerechte Weise erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Schwellenwerte und Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie 2010/75/EU.

Um die einheitliche Anwendung der Unterabsatz 1 dieses Absatzes niedergelegten Verpflichtung sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Anforderungen an eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen erlassen, in Einklang mit den von der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 des Übereinkommens angenommenen Beschlüssen, sofern die Union den jeweiligen Beschluss durch einen gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates unterstützt hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Neue mit Quecksilber versetzte Produkte und neue Herstellungsprozesse

(1)   Wirtschaftsteilnehmer dürfen mit Quecksilber versetzte Produkte, die nicht vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, (im Folgenden „neue mit Quecksilber versetzte Produkte“) weder herstellen noch in Verkehr bringen, sofern dies nicht im Wege eines Beschlusses zugelassen wurde, der gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassen wurde, oder es ihnen nicht im Einklang mit der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gestattet ist.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für Folgendes:

a)

Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke;

b)

Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;

c)

technische Verbesserungen oder die Neugestaltung von mit Quecksilber versetzten Produkten, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, sofern die Verbesserungen oder die Neugestaltung dazu führen, dass in den Produkten weniger Quecksilber verwendet wird.

(2)   Wirtschaftsteilnehmer dürfen Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, und die vor dem 1. Januar 2018 nicht verwendet wurden, (im Folgenden „neue Herstellungsprozesse“) nicht anwenden, sofern dies nicht im Wege eines Beschlusses zugelassen wurde, der gemäß Absatz 6 erlassen wurde.

Der erste Unterabsatz dieses Absatzes gilt nicht für Prozesse, bei denen nicht unter das Verbot in Absatz 1 fallende, mit Quecksilber versetzte Produkte hergestellt oder verwendet werden.

(3)   Falls ein Wirtschaftsteilnehmer beabsichtigt, einen Beschluss gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu beantragen, um ein neues mit Quecksilber versetztes Produkt herzustellen oder in Verkehr zu bringen oder einen neuen Herstellungsprozess zu verwenden, durch das bzw. den erhebliche Vorteile für Umwelt und Gesundheit erzielt würden, und mit dem keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen verbunden sind und für das bzw. den keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, unterrichtet dieser Wirtschaftsteilnehmer die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Mitteilung enthält die folgenden Informationen:

a)

eine technische Beschreibung des jeweiligen Produkts oder Prozesses;

b)

eine Bewertung von dessen Vorteilen und Risiken für Umwelt und Gesundheit;

c)

Nachweise dafür, dass keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen verfügbar sind, durch die erhebliche Vorteile für Umwelt und Gesundheit erzielt würden;

d)

eine ausführliche Erläuterung der Art und Weise, in der der Prozess zu betreiben oder das Produkt herzustellen, zu verwenden und nach der Verwendung als Abfall zu beseitigen ist, damit die Umwelt und die Gesundheit des Menschen wirksam geschützt werden.

(4)   Ist der jeweilige Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Bewertung der in der Mitteilung des Wirtschaftsteilnehmers bereitgestellten Informationen der Ansicht, dass die Kriterien gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 erfüllt sind, übermittelt er der Kommission diese Mitteilung.

Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Fälle, in denen er der Ansicht ist, die Kriterien gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 seien nicht erfüllt gewesen.

(5)   Übermittelt ein Mitgliedstaat eine Mitteilung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels, stellt die Kommission dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss diese Mitteilung unverzüglich zur Verfügung.

(6)   Die Kommission prüft die eingegangene Mitteilung und bewertet, ob nachgewiesen wurde, dass durch das neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder den neuen Herstellungsprozess erhebliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit erzielt würden und mit ihnen keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen verbunden sind, und keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Bewertung.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, in denen bestimmt wird, ob das jeweilige neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder der jeweilige neue Herstellungsprozess zulässig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Bis zum 30. Juni 2018 macht die Kommission im Internet ein Verzeichnis der unter Verwendung von Quecksilber bzw. Quecksilberverbindungen betriebenen Herstellungsprozesse, die vor dem 1. Januar 2018 angewandt wurden, und der mit Quecksilber versetzten Produkte, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, sowie aller geltenden Vermarktungsbeschränkungen öffentlich zugänglich.

Artikel 9

Kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold

(1)   Der kleingewerbliche Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird, sind verboten.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 und Artikel 16 arbeitet die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einen nationalen Plan gemäß Anhang IV aus und führt ihn durch, wenn nachweislich mehr als nur isolierte Fälle der Nichteinhaltung dieses Verbots nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auftreten.

Artikel 10

Dentalamalgam

(1)   Ab dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist verboten.

(2)   Ab dem 1. Juli 2018 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.

(3)   Bis zum 1. Juli 2019 legt jeder Mitgliedstaat einen nationalen Plan mit den Maßnahmen vor, die er zu ergreifen beabsichtigt, um die Verwendung von Dentalamalgam schrittweise zu verringern.

Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Pläne im Internet öffentlich zugänglich und übermitteln sie binnen eines Monats nach ihrer Verabschiedung der Kommission.

(4)   Ab dem 1. Januar 2019 müssen Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, sicherstellen, dass sie mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln, auch von im Abwasser enthaltenen Partikeln, ausgestattet sind.

Diese Betreiber müssen sicherstellen, dass:

a)

Amalgamabscheider, die nach dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen werden, eine Rückhaltequote von mindestens 95 % der Amalgampartikel leisten;

b)

ab dem 1. Januar 2021 alle in Gebrauch befindliche Amalgamabscheider die unter Buchstabe a festgelegte Rückhaltequote leisten.

Amalgamabscheider müssen nach den Anweisungen des Herstellers gewartet werden, damit die höchste praktikable Rückhaltequote erreicht wird.

(5)   Bei Kapseln und Amalgamabscheidern, die Europäischen Normen oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die ein gleichwertiges Niveau in Bezug auf Qualität und Rückhaltung vorsehen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung gemäß den Absätzen 1 und 4 erfüllen.

(6)   Zahnärzte müssen sicherstellen, dass ihr Amalgamabfall — auch Amalgamrückstände, -partikel, -füllungen und mit Dentalamalgam verunreinigte Zähne oder Teile davon — von einer zugelassenen Abfallbewirtschaftungsanlage oder einem zugelassenen Abfallbewirtschaftungsunternehmen behandelt und gesammelt wird.

Zahnärzte dürfen derartigen Amalgamabfall unter keinen Umständen direkt oder indirekt in die Umwelt freisetzen.

KAPITEL IV

BESEITIGUNG VON ABFALL UND QUECKSILBERABFÄLLEN

Artikel 11

Abfälle

Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 5 dieser Verordnung sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus den folgenden großen Quellen als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG zu betrachten und so zu beseitigen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie keine Gefahr für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt darstellen:

a)

aus der Chloralkaliindustrie,

b)

aus der Reinigung von Erdgas,

c)

aus der Förderung von Nichteisenmetallen und der Verhüttung,

d)

aus der Extraktion aus Zinnobererz in der Union.

Diese Beseitigung darf keinerlei Rückgewinnung von Quecksilber mit sich bringen.

Artikel 12

Berichterstattung über große Quellen

(1)   Wirtschaftsteilnehmer, die in den Industriezweigen gemäß Artikel 11 Buchstaben a, b und c tätig sind, übermitteln den zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Folgendes:

a)

Daten über die Gesamtmenge der in jeder ihrer Anlagen gelagerten Quecksilberabfälle;

b)

Daten über die Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, die an einzelne Anlagen für die zeitweilige Lagerung, die Umwandlung und, falls zutreffend, die Verfestigung von Quecksilberabfällen oder zur dauerhaften Lagerung von umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfällen geliefert wurden;

c)

die Orts- und Kontaktangaben von jeder in Buchstabe b genannten Anlage;

d)

gemäß Artikel 14 Absatz 1 eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die zeitweilige Lagerung der Quecksilberabfälle durchgeführt wird;

e)

gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die Umwandlung und, falls zutreffend, die Verfestigung der Quecksilberabfälle durchgeführt wird;

f)

gemäß Artikel 14 Absatz 3 eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die dauerhafte Lagerung der umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle durchgeführt wird.

(2)   Die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b werden anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) festgelegten Codes ausgedrückt.

(3)   Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 enden für Wirtschaftsteilnehmer, die Chloralkalianlagen betreiben, ein Jahr nach dem Datum, an dem alle von dem Wirtschaftsteilnehmer betriebenen Quecksilberzellen im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU stillgelegt wurden und das gesamte Quecksilber an Abfallbewirtschaftungsanlagen übergeben wurde.

Artikel 13

Lagerung von Quecksilberabfällen

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG dürfen Quecksilberabfälle zeitweilig in flüssiger Form gelagert werden, sofern die spezifischen Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß den Anhängen I, II und III der genannten Richtlinie erfüllt sind und die Lagerung in Übertageanlagen erfolgt, die für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen bestimmt und ausgestattet sind.

Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 endet am 1. Januar 2023.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, durch die der Zeitraum, für den die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen zulässig ist, um bis zu drei Jahre verlängert wird.

(3)   Bevor Quecksilberabfälle dauerhaft beseitigt werden, müssen sie umgewandelt und, wenn sie in Übertageanlagen beseitigt werden sollen, umgewandelt und verfestigt werden.

Quecksilberabfälle, die umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt worden sind, dürfen nur in den folgenden Anlagen für die dauerhafte Lagerung, die im Besitz einer Zulassung für die Beseitigung von gefährlichen Abfällen sind, dauerhaft beseitigt werden:

a)

in Salzbergwerken, die für die dauerhafte Lagerung von umgewandelten Quecksilberabfällen angepasst sind, oder in tief gelegenen Felsformationen unter Tage, die ein gleichwertiges oder höheres Niveau an Sicherheit und Einschluss wie diese Salzbergwerke bieten, oder

b)

in Übertageanlagen, die für die dauerhafte Lagerung von umgewandelten und verfestigten Quecksilberabfällen bestimmt und ausgestattet sind und ein mindestens gleichwertiges oder höheres Niveau an Sicherheit und Einschluss wie die unter Buchstabe a genannten Anlagen bieten.

Die Betreiber von Anlagen für die dauerhafte Lagerung müssen sicherstellen, dass umgewandelte und, falls zutreffend, verfestigte Quecksilberabfälle getrennt von anderen Abfällen und in Beseitigungschargen in einer versiegelten Lagerungskammer gelagert werden. Diese Betreiber müssen außerdem sicherstellen, dass die Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG, einschließlich der spezifischen Anforderungen für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß Anhang I Abschnitt 8 dritter und fünfter Gedankenstrich und Anhang II der genannten Richtlinie hinsichtlich der Anlagen für die dauerhafte Lagerung, eingehalten werden.

Artikel 14

Rückverfolgbarkeit

(1)   Die Betreiber von Anlagen, in denen Quecksilberabfälle zeitweilig gelagert werden, führen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthält:

a)

für jede Lieferung von Quecksilberabfällen

i)

die Herkunft und die Menge dieser Abfälle;

ii)

den Namen und die Kontaktdaten des Lieferanten und des Eigentümers dieser Abfälle;

b)

für jede Lieferung von Quecksilberabfällen, die die Anlage verlässt,

i)

die Menge dieser Abfälle und ihr Quecksilbergehalt;

ii)

den Bestimmungsort und das geplante Beseitigungsverfahren dieser Abfälle;

iii)

eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung dieser Abfälle gemäß Absatz 2 durchgeführt wird;

iv)

eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die dauerhafte Lagerung der umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle gemäß Absatz 3 durchgeführt wird;

c)

die Menge an Quecksilberabfällen, die jeweils am Monatsende in der jeweiligen Anlage gelagert sind.

Sobald Quecksilberabfälle aus der zeitweiligen Lagerung verbracht wurden, stellen die Betreiber der Anlagen, in denen Quecksilberabfälle zeitweilig gelagert werden, eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die Quecksilberabfälle zu einer Anlage verbracht wurden, in der Beseitigungsverfahren im Sinne dieses Artikels durchgeführt werden.

Den in Artikel 12 genannten jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern wird unverzüglich eine Kopie einer gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes ausgestellten Bescheinigung übermittelt.

(2)   Die Betreiber von Anlagen, in denen die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung von Quecksilberabfällen durchgeführt wird, führen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthält:

a)

für jede Lieferung von Quecksilberabfällen

i)

die Herkunft und die Menge dieser Abfälle;

ii)

den Namen und die Kontaktdaten des Lieferanten und des Eigentümers dieser Abfälle;

b)

für jede Lieferung von Quecksilberabfällen, die umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt wurden und aus der Anlage verbracht wurden,

i)

die Menge dieser Abfälle und ihr Quecksilbergehalt;

ii)

den Bestimmungsort und das geplante Beseitigungsverfahren dieser Abfälle;

iii)

eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die dauerhafte Lagerung der Quecksilberabfälle gemäß Absatz 3 durchgeführt wird;

c)

die Menge an Quecksilberabfällen, die jeweils am Monatsende in der Anlage gelagert sind.

Sobald die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung der gesamten Lieferung abgeschlossen ist, stellen die Betreiber von Anlagen, in denen die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung von Quecksilberabfällen durchgeführt wird, eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die gesamte Lieferung von Quecksilberabfällen umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt wurde.

Den Betreibern der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anlagen und den in Artikel 12 genannten jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern wird unverzüglich eine Kopie einer gemäß Unterabsatz 2 ausgestellten Bescheinigung übermittelt.

(3)   Sobald das Beseitigungsverfahren der gesamten Lieferung abgeschlossen ist, stellen Betreiber von Anlagen, in denen umgewandelte und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle dauerhaft gelagert werden, eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die gesamte Lieferung der umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/31/EG einer dauerhaften Lagerung zugeführt wurde, einschließlich Informationen über die Lagerstätte.

Den Betreibern der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anlagen und den in Artikel 12 genannten jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern wird unverzüglich eine Kopie einer gemäß Unterabsatz 1 ausgestellten Bescheinigung übermittelt.

(4)   Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermitteln die Betreiber der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen das Verzeichnis des vorherigen Kalenderjahrs den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats. Die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaatenleiten der Kommission jährlich alle übermittelten Verzeichnisse weiter.

Artikel 15

Verunreinigte Standorte

(1)   Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, um mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigte Standorte zu ermitteln und zu bewerten und um die möglicherweise mit der Verunreinigung verbundenen erheblichen Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt anzugehen.

(2)   Bis zum 1. Januar 2021 macht die Kommission die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen im Internet öffentlich zugänglich, darunter auch ein Verzeichnis der mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen verunreinigten Standorte.

KAPITEL V

SANKTIONEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens bis zum jeweiligen Geltungsbeginn der relevanten Bestimmungen dieser Verordnung mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 17

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Wahrnehmung von Pflichten aufgrund dieser Verordnung zuständigen Behörden.

Artikel 18

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 1. Januar 2020 und danach in angemessenen Zeitabständen einen Bericht mit folgendem Inhalt, übermitteln ihn der Kommission und machen ihn im Internet öffentlich zugänglich:

a)

Informationen über die Durchführung dieser Verordnung;

b)

Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten der Union gemäß Artikel 21 des Übereinkommens benötigt werden;

c)

eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 dieser Verordnung eingeholten Informationen;

d)

Informationen über Quecksilber in ihrem Hoheitsgebiet, und zwar

i)

eine Liste der Standorte, an denen sich Bestände von mehr als 50 Tonnen Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten;

ii)

eine Liste der Standorte, an denen sich mehr als 50 Tonnen Quecksilberabfall befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten; und

e)

eine Liste der Quellen, aus denen mehr als 10 Tonnen Quecksilber pro Jahr stammen, sofern den Mitgliedstaaten solche Quellen zur Kenntnis gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen aus einem der Gründe, die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) angegeben sind, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie nicht öffentlich zugänglich zu machen.

(2)   Für den Bericht gemäß Absatz 1 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung.

Zur Erstellung geeigneter Fragebögen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt ist, welche Inhalte, Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Absatz 1 zu erfüllen, und in welchem Format und in welchen zeitlichen Abständen der in Absatz 1 genannte Bericht vorzulegen ist. Durch diese Fragebögen dürfen keine doppelten Berichterstattungspflichten der Vertragsparteien geschaffen werden. Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Absatz werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission unverzüglich die Berichte zur Verfügung, die sie dem Sekretariat des Übereinkommens übermitteln.

Artikel 19

Überprüfung

(1)   Bis zum 30. Juni 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis ihrer Bewertung dazu vor, ob

a)

es notwendig ist, dass die Union die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien regelt,

b)

es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen, wobei den nationalen Plänen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Rechnung getragen und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Organisation des Gesundheitswesens und medizinische Versorgung uneingeschränkt geachtet wird, und

c)

Vorteile für die Umwelt bestehen und es möglich ist, Anhang II weiter an die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union anzupassen, mit denen das Inverkehrbringen von mit Quecksilber versetzten Produktengeregelt wird.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Überprüfung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei unter anderem die Bewertung der Wirksamkeit durch die Vertragsparteien des Übereinkommens und die durch die Mitgliedstaaten übermittelten Durchführungsberichte gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und gemäß Artikel 21 des Übereinkommens.

(3)   Die Kommission fügt, falls zweckmäßig, ihren in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten einen Gesetzgebungsvorschlag bei.

KAPITEL VI

DELEGIERTE BEFUGNISSE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 20

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III und IV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sie an gemäß Artikel 27 des Übereinkommens gefasste Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien anzupassen, sofern die Union den jeweiligen Beschluss durch einen gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates unterstützt hat.

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Juni 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Bei der Annahme von Einfuhr- und Ausfuhrformularen gemäß Artikel 6, von technischen Anforderungen an eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen gemäß Artikel 7 Absatz 3, eines Beschlusses gemäß Artikel 8 Absatz 6 und eines Fragebogens gemäß Artikel 18 Absatz 2 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 wird am 1. Januar 2018 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Anhang III Teil I Buchstabe d gilt jedoch ab dem 11. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 122.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2017.

(3)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34).

(8)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(9)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(10)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(11)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(15)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

(17)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).


ANHANG I

Quecksilberverbindungen, die Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 Absatz 3 unterliegen, und Quecksilbergemische, die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 3 unterliegen

Quecksilberverbindungen, deren Ausfuhr ab dem 1. Januar 2018 verboten ist:

Quecksilber(I)-chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1)

Quecksilber(II)-oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2)

Zinnobererz

Quecksilber(II)-sulfid (HgS, CAS RN 1344-48-5)

Quecksilberverbindungen, deren Ausfuhr ab dem 1. Januar 2020 verboten ist:

Quecksilber(II)-sulfat (HgSO4, CAS RN 7783-35-9)

Quecksilber(II)-nitrat (Hg(NO3)2, CAS RN 10045-94-0)

Quecksilbergemische, deren Ausfuhr und Einfuhr ab dem 1. Januar 2018 verboten ist:

Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent.


ANHANG II

Mit Quecksilber versetzte Produkte gemäß Artikel 5

Teil A — Mit Quecksilber versetzte Produkte

Mit Quecksilber versetzte Produkte

Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind

1.

Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.

31.12.2020

2.

Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais.

31.12.2020

3.

Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:

a)

CFL.i mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 2,5 mg je Brennstelle

b)

CFL.ni mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Brennstelle

31.12.2018

4.

Die folgenden linearen Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:

a)

Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe,

b)

Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe

31.12.2018

5.

Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke.

31.12.2018

6.

Die folgenden mit Quecksilber versetzten Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:

a)

geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe;

b)

mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;

c)

große Länge (> 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe.

31.12.2018

7.

Kosmetika mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, mit Ausnahme der Sonderfälle gemäß Anhang V Einträge 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

31.12.2020

8.

Pestizide, Biozide und topische Antiseptika.

31.12.2020

9.

Die folgenden nicht elektronischen Messgeräte:

a)

Barometer;

b)

Hygrometer;

c)

Manometer;

d)

Thermometer und andere nicht elektrische thermometrische Anwendungen;

e)

Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte);

f)

Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmografen;

g)

quecksilberhaltige Pyknometer;

h)

quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.

Dieser Eintrag umfasst nicht die folgenden Messgeräte:

nicht elektronische Messgeräte, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist;

Messgeräte, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;

in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messgeräte.

31.12.2020

Teil B — Zusätzliche Produkte, die aus der Liste in Teil A dieses Anhangs ausgeschlossen sind

Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL), für elektronische Displays und Messgeräte, wenn sie zur Ersetzung eines Bauteils eines größeren Geräts verwendet werden und für dieses Bauteil keine machbare quecksilberfreie Alternative gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie 2011/65/EU verfügbar ist.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

(2)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).


ANHANG III

Auf Quecksilber bezogene Anforderungen für Herstellungsprozesse gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2

Teil I:   Verbotene Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen in Herstellungsprozessen

a)

Ab 1. Januar 2018: Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden;

b)

abweichend von Buchstabe a ist die Herstellung von Vinylchloridmonomer ab dem 1. Januar 2022 verboten;

c)

ab dem 1. Januar 2022: Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber als Elektrode verwendet wird;

d)

abweichend von Buchstabe c ab dem 11. Dezember 2017: die Produktion von Chloralkali, bei der Quecksilber als Elektrode verwendet wird;

e)

abweichend von Buchstabe c ist die Produktion von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat ab dem 1. Januar 2028 verboten.

f)

Ab dem 1. Januar 2018: die Produktion von Polyurethan, soweit nicht bereits gemäß Eintrag 62 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Beschränkung oder ein Verbot gilt.

Teil II:   Herstellungsprozesse, die Beschränkungen bezüglich der Verwendung und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterliegen

Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat

Für die im Einklang mit Teil I Buchstabe e durchzuführende Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat gelten folgende Bedingungen:

a)

Quecksilber aus primärem Quecksilberbergbau darf nicht verwendet werden;

b)

die direkte und indirekte Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, ist bis 2020 um 50 % gegenüber 2010 zu verringern;

c)

Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Herstellungsprozesse sind zu unterstützen;

d)

Ab dem 13. Juni 2017 darf die Kapazität von vor diesem Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Anlagen, in denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen für die Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat verwendet werden, nicht erhöht werden und dürfen keine neuen Anlagen genehmigt werden.


ANHANG IV

Inhalt des nationalen Aktionsplans für den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold gemäß Artikel 9

Der nationale Aktionsplan enthält Folgendes:

a)

nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele im Hinblick auf die endgültige Einstellung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen;

b)

Maßnahmen zur Verhinderung

i)

der Amalgamierung des gesamten Erzes;

ii)

des offenen Abrauchens von Amalgam oder verarbeitetem Amalgam;

iii)

des Abrauchens von Amalgam in Wohngebieten und

iv)

der Cyanidlaugung von Sedimenten, Erzen und Aufbereitungsrückständen, denen Quecksilber zugesetzt wurde, ohne das Quecksilber zuerst zu beseitigen;

c)

Schritte zur Erleichterung der Formalisierung oder Regulierung der Branche des kleingewerblichen Goldbergbaus und der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;

d)

Basiseinschätzungen der in ihrem Hoheitsgebiet beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendeten Quecksilbermengen und der dabei eingesetzten Verfahren;

e)

Strategien zur Förderung der Verringerung von Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und der Quecksilberexposition im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, auch durch quecksilberfreie Methoden;

f)

Strategien zur Steuerung des Handels mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen und zur Verhinderung des Abzweigens von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowohl aus ausländischen als auch inländischen Quellen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;

g)

Strategien zur Einbeziehung von Interessengruppen in die Umsetzung und Weiterentwicklung des nationalen Plans;

h)

eine Strategie für die Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich der Quecksilberexposition von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von deren Gemeinschaften, wobei eine derartige Strategie unter anderem die Sammlung von Gesundheitsdaten, Schulungen für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und eine Sensibilisierung durch Gesundheitseinrichtungen einschließen soll;

i)

Strategien zur Verhinderung der Exposition schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und von Frauen im gebärfähigen Alter, speziell von Schwangeren, mit Quecksilber, das im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendet wird;

j)

Strategien zur Aufklärung von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von betroffenen Gemeinschaften und

k)

einen Zeitplan für die Umsetzung des nationalen Plans.


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 16

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 9


RICHTLINIEN

24.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/22


RICHTLINIE (EU) 2017/853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/477/EWG des Rates (3) war eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarkts. Mit ihr wurde ein Gleichgewicht zwischen einerseits dem Einsatz zur Gewährleistung eines gewissen freien Verkehrs für bestimmte Feuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile in der Union und andererseits der Notwendigkeit, diesen freien Verkehr durch Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren einzuschränken, hergestellt.

(2)

Bei bestimmten Aspekten der Richtlinie 91/477/EWG sind weitere verhältnismäßige Verbesserungen erforderlich, um die missbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen, sowie im Hinblick auf die terroristischen Anschläge der jüngsten Zeit. In diesem Zusammenhang forderte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 28. April 2015 zur „Europäischen Sicherheitsagenda“ eine Überarbeitung jener Richtlinie sowie einen gemeinsamen Ansatz zur Deaktivierung von Feuerwaffen, mit dem ihre Reaktivierung und Verwendung durch Straftäter verhindert werden können.

(3)

Für im Einklang mit der Richtlinie 91/477/EWG rechtmäßig erworbene und rechtmäßig in Besitz befindliche Feuerwaffen sollten die einzelstaatlichen Bestimmungen für das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport gelten.

(4)

Im Sinne der Richtlinie 91/477/EWG sollte die Begriffsbestimmung des Maklers natürliche und juristische Person sowie auch Partnerschaften abdecken und der Begriff „Lieferung“ auch den Verleih und das Leasing umfassen. Da Makler ähnliche Dienstleistungen wie Waffenhändler erbringen, sollten sie im Hinblick auf jene Verpflichtungen von Waffenhändlern, die für die Tätigkeiten der Makler von Belang sind, ebenfalls von der Richtlinie 91/477/EWG erfasst werden, soweit sie in der Lage sind, diesen Verpflichtungen nachzukommen und sofern kein Waffenhändler für dieselbe zugrunde liegende Transaktion diese Verpflichtungen erfüllt.

(5)

Die Tätigkeiten eines Waffenhändlers umfassen nicht nur die Herstellung, sondern auch die Veränderung oder den Umbau von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition, wie etwa das Kürzen einer vollständigen Feuerwaffe, das zur Einstufung in eine andere Kategorie bzw. Unterkategorie führt. Rein private, nicht kommerzielle Tätigkeiten — wie das Wiederladen und das Nachladen von Munition aus Munitionsbestandteilen für den privaten Gebrauch oder die Veränderung von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen, die die betreffende Person besitzt, z. B. Änderungen am Schaft oder Visier, oder auch die Wartung von verschlissenen und abgenutzten wesentlichen Bestandteilen — sollten nicht als Tätigkeiten angesehen werden, zu deren Ausübung nur ein Waffenhändler berechtigt ist.

(6)

Im Interesse einer besseren Nachverfolgung aller Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile und um deren freien Verkehr zu erleichtern, sollten alle Feuerwaffen oder ihre wesentlichen Bestandteile mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen und in Waffenregistern der Mitgliedstaaten erfasst werden.

(7)

Die Aufzeichnungen in den Waffenregistern sollten alle Angaben, mit denen eine Feuerwaffe ihrem Besitzer zugeordnet werden kann, sowie den Namen des Herstellers oder der Marke, das Land oder den Ort der Herstellung, den Typ, das Fabrikat, das Modell, das Kaliber und die Seriennummer der Feuerwaffe oder eindeutige auf dem Rahmen bzw. dem Gehäuse der Feuerwaffe angebrachte Kennzeichnungen enthalten. Wesentliche Bestandteile, bei denen es sich weder um den Rahmen noch das Gehäuse handelt, sollten in den Waffenregistern im Eintrag der Feuerwaffe erfasst sein, in die sie eingebaut werden sollen.

(8)

Zur Verhinderung einer leichten Entfernung von Kennzeichnungen und zur Klarstellung, an welchen wesentlichen Bestandteilen die Kennzeichnung angebracht werden sollte, sollten gemeinsame Kennzeichnungsvorschriften der Union eingeführt werden. Diese Vorschriften sollten nur beim Inverkehrbringen von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen gelten, die am oder nach dem 14. September 2018 hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, während Feuerwaffen und Teile, die vor diesem Datum hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, weiterhin den bis zu diesem Zeitpunkt gemäß der Richtlinie 91/477/EWG geltenden Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften unterliegen sollten.

(9)

Angesichts der Gefährlichkeit und der Langlebigkeit von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen ist es erforderlich, dass die in den Waffenregistern gespeicherten Aufzeichnungen nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile 30 Jahre lang aufbewahrt werden, damit sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden die Feuerwaffen und die wesentlichen Bestandteile für Verwaltungs- und Strafverfahren sowie unter Berücksichtigung des einzelstaatlichen Verfahrensrechts nachverfolgen können. Der Zugang zu diesen Aufzeichnungen und allen zugehörigen personenbezogenen Daten sollte den zuständigen Behörden vorbehalten und nur bis zu zehn Jahre nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffe oder wesentlichen Bestandteile zum Zwecke der Erteilung oder des Entzugs einer Genehmigung oder für Zollverfahren, einschließlich der etwaigen Verhängung von Ordnungsstrafen, und bis zu 30 Jahre nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffe oder wesentlichen Bestandteilen gestattet sein, sofern dieser Zugang für die Durchsetzung des Strafrechts erforderlich ist.

(10)

Damit die Waffenregister reibungslos funktionieren, ist es wichtig, dass Informationen zwischen Waffenhändlern und Maklern einerseits sowie den nationalen zuständigen Behörden andererseits auf effiziente Weise ausgetauscht werden. Waffenhändler und Makler sollten daher den einschlägigen nationalen zuständigen Behörden die Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Um dies zu erleichtern, sollten die nationalen zuständigen Behörden eine elektronische Verbindung für die Waffenhändler und Makler einrichten, wozu Übermittlungen der Informationen per elektronischer Post oder direkte Eingaben in eine Datenbank oder ein anderes Register gehören können.

(11)

Hinsichtlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Überwachungssystem zu haben, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Feuerwaffengenehmigung während deren Gültigkeitsdauer erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten darüber entscheiden, ob die Beurteilung eine vorherige medizinische oder psychologische Untersuchung einschließen soll.

(12)

In Fällen, in denen gemäß Richtlinie 91/477/EWG gehaltene Feuerwaffen missbräuchlich verwendet werden, sollte unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts zur Berufshaftpflicht nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus der Beurteilung der entsprechenden medizinischen oder psychologischen Informationen eine Haftung für die medizinische Fachkraft oder andere Personen ergibt, die diese Informationen bereitstellt.

(13)

Feuerwaffen und Munition sollten auf sichere Weise aufbewahrt werden, wenn sie nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Werden Feuerwaffen und Munition nicht in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt, so sind sie getrennt voneinander aufzubewahren. Wenn Feuerwaffen und Munition für eine Verbringung an ein Transportunternehmen übergeben werden müssen, sollte dieses für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich sein. Im einzelstaatlichen Recht sollten die Kriterien für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und die sichere Verbringung definiert werden, wobei der Anzahl und der Kategorie der betroffenen Feuerwaffen und Munition Rechnung zu tragen ist.

(14)

Von der Richtlinie 91/477/EWG unberührt bleiben sollten Regelungen der Mitgliedstaaten, die rechtmäßige Transaktionen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition betreffen, die über einen Versandhandel, das Internet oder einen Fernabsatzvertrag gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen, beispielsweise in Form von Katalogen für Online-Auktionen, Kleinanzeigen oder per Telefon oder elektronischer Post. Dabei ist es jedoch unverzichtbar, dass die Identität der an diesen Transaktionen beteiligten Parteien und ihre Berechtigung, solche Transaktionen durchzuführen, überprüfbar sind und tatsächlich überprüft werden. Mit Blick auf die Käufer ist es daher angemessen, dafür zu sorgen, dass ihre Identität und gegebenenfalls ihre Genehmigung für den Erwerb einer Feuerwaffe, wesentlicher Bestandteile oder Munition vor oder spätestens bei der Lieferung durch einen genehmigten oder zugelassenen Waffenhändler oder Makler oder eine Behörde oder einen Vertreter einer Behörde überprüft werden.

(15)

Für die gefährlichsten Feuerwaffen sollten strengere Vorschriften in die Richtlinie 91/477/EWG aufgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass — von einigen begrenzten und hinreichend begründeten Ausnahmen abgesehen — diese Feuerwaffen nicht gekauft, besessen oder gehandelt werden dürfen. Werden diese Vorschriften nicht befolgt, sollten die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, wozu auch die Beschlagnahme derartiger Feuerwaffen gehören könnte.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu genehmigen, wenn dies zu Bildungszwecken, zu kulturellen Zwecken, einschließlich Film und Theater, zu Forschungszwecken oder historischen Zwecken erforderlich ist. Personen, die eine Genehmigung erhalten können, könnten unter anderem Büchsenmacher, Beschussämter, Hersteller, zertifizierte Sachverständige, Kriminaltechniker sowie in Einzelfällen an Film- und Fernsehaufzeichnungen beteiligte Personen sein. Zudem sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Einzelpersonen zu Zwecken der nationalen Verteidigung, beispielsweise im Zusammenhang mit einer freiwilligen militärischen Übung nach dem einzelstaatlichen Recht, den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu genehmigen.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten anerkannten Museen und Sammlern eine Genehmigung für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A erteilen können, wenn dies aus historischen, kulturellen, wissenschaftlichen, technischen, bildungsbezogenen oder das Kulturerbe betreffenden Gründen erforderlich ist, sofern diese Museen und Sammler vor der Erteilung einer solchen Genehmigung den Nachweis dafür erbringen, dass sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und getroffen haben, und unter anderem für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung gesorgt ist. Genehmigungen dieser Art sollten den jeweiligen Umständen, einschließlich Art und Zweck der Sammlung, Rechnung tragen und entsprechen, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ein System zur Überwachung von Sammlern und Sammlungen besteht.

(18)

Waffenhändlern und Maklern sollte nicht der Umgang mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A untersagt werden, wenn der Erwerb oder der Besitz dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und Munition ausnahmsweise gestattet ist, wenn der Umgang mit diesen Feuerwaffen zum Zweck ihrer Deaktivierung oder ihres Umbaus erforderlich ist oder wenn der Umgang mit diesen Feuerwaffen anderweitig durch die Richtlinie 91/477/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung gestattet ist. Auch sollte Waffenhändlern und Maklern nicht untersagt werden, in nicht von der Richtlinie 91/477/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung erfassten Fällen, wie beispielsweise der Ausfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition aus der Union oder dem Erwerb von Waffen durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden, mit diesen Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition Umgang zu haben.

(19)

Waffenhändler und Makler sollten den Abschluss verdächtiger Transaktionen zum Erwerb vollständiger Munition oder von scharfen Zündhütchenbestandteilen verweigern können. Eine Transaktion kann als verdächtig gelten, wenn beispielsweise für den vorgesehenen privaten Gebrauch ungewöhnlich große Mengen erworben werden, wenn der Käufer offenbar nicht mit dem Gebrauch der Munition vertraut ist oder wenn der Käufer auf einer Barzahlung besteht und nicht bereit ist, sich auszuweisen. Waffenhändler und Makler sollten derartige verdächtige Transaktionen den zuständigen Behörden melden können.

(20)

Es besteht ein hohes Risiko dafür, dass akustische Waffen und andere Typen von nicht scharfen Waffen in echte Feuerwaffen umgebaut werden. Daher ist es unbedingt erforderlich, das Problem der Verwendung solcher umgebauter Feuerwaffen bei der Begehung krimineller Handlungen anzugehen, und zwar insbesondere, indem derartige Waffen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477/EWG einbezogen werden. Um ferner der Gefahr entgegenzuwirken, dass Schreckschuss- und Signalwaffen so konstruiert sind, dass ein Umbau möglich ist, sodass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können, sollte die Kommission technische Spezifikationen erlassen, damit sie nicht in dieser Weise umgebaut werden können.

(21)

Angesichts des hohen Risikos einer Reaktivierung unsachgemäß deaktivierter Feuerwaffen und zur Erhöhung der Sicherheit in der gesamten Union sollten diese Feuerwaffen unter die Richtlinie 91/477/EWG fallen. Es sollte eine Definition des Begriffs der deaktivierten Feuerwaffen aufgenommen werden, die die Grundsätze für die Deaktivierung von Feuerwaffen gemäß dem Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit, das dem Beschluss 2014/164/EU des Rates (5) beigefügt ist und durch den das Protokoll in Unionsrecht umgesetzt wird, widerspiegelt.

(22)

Für militärische Zwecke vorgesehene Feuerwaffen, wie etwa das AK47 und das M16, deren Ausstattung verschiedene Feuerarten erlaubt, sollten als Feuerwaffen der Kategorie A eingestuft werden und damit für den Gebrauch durch Zivilisten verboten sein, wenn sie manuell auf Vollautomatik oder Halbautomatik umgeschaltet werden können. Bei einem Umbau in halbautomatische Feuerwaffen sollten sie in die Kategorie A Nummer 6 fallen.

(23)

Einige halbautomatische Feuerwaffen können leicht zu automatischen Feuerwaffen umgebaut werden, sodass sie ein Sicherheitsrisiko darstellen. Auch wenn kein solcher Umbau erfolgt, können bestimmte halbautomatische Feuerwaffen sehr gefährlich sein, wenn sie über eine hohe Munitionskapazität verfügen. Deshalb sollte eine zivile Verwendung von halbautomatischen Feuerwaffen mit fest montierter Ladevorrichtung, die es ermöglicht, eine hohe Anzahl von Schüssen abzufeuern, sowie von halbautomatischen Feuerwaffen mit abnehmbarer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität verboten sein. Die bloße Möglichkeit, eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen bei Lang-Feuerwaffen und von mehr als zwanzig Patronen bei Kurz-Feuerwaffen anzubringen, hat keinen Einfluss auf die Einstufung der Feuerwaffe in eine bestimmte Kategorie.

(24)

Unbeschadet der Erneuerung von Genehmigungen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG sollten halbautomatische Feuerwaffen mit Randfeuerzündung, einschließlich Feuerwaffen des Kalibers .22 oder kleiner, nicht in die Kategorie A fallen, es sei denn, sie wurden aus automatischen Feuerwaffen umgebaut.

(25)

Die Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG in Bezug auf den Europäischen Feuerwaffenpass, der für Sportschützen und andere gemäß jener Richtlinie autorisierte Personen als Hauptdokument für ihre jeweiligen Aktivitäten dient, sollten verbessert werden, indem in die entsprechenden Bestimmungen ein Hinweis auf in die Kategorie A eingestufte Feuerwaffen aufgenommen wird, ohne dass dadurch das Recht der Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften anzuwenden, berührt wird.

(26)

Objekte, die das äußere Erscheinungsbild einer Feuerwaffe haben („Repliken“), jedoch so konstruiert sind, dass sie nicht auf eine Weise umgebaut werden können, die das Abfeuern von Schrot, Kugeln oder Geschossen mittels einer Treibladung ermöglicht, sollten nicht unter die Richtlinie 91/477/EWG fallen.

(27)

Wenn die Mitgliedstaaten über einzelstaatliches Recht zu historischen Waffen verfügen, unterliegen diese Waffen nicht den Anforderungen der Richtlinie 91/477/EWG. Nachbildungen historischer Waffen kommt jedoch nicht dieselbe historische Bedeutung bzw. nicht dasselbe historische Interesse zu, und sie können unter Verwendung moderner Techniken hergestellt werden, mit denen die Haltbarkeit verlängert und die Genauigkeit verbessert werden kann. Diese nachgebildeten Feuerwaffen sollten daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477/EWG aufgenommen werden. Richtlinie 91/477/EWG ist nicht auf andere Objekte, wie etwa Softairwaffen, die nicht der Definition einer Feuerwaffe entsprechen, anwendbar; sie werden daher nicht in jener Richtlinie geregelt.

(28)

Zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten wäre es hilfreich, wenn die Kommission die erforderlichen Elemente eines Systems für einen solchen Austausch von Informationen, die in den bestehenden computergestützten Waffenregistern der Mitgliedstaaten enthalten sind, einschließlich der Möglichkeit, jedem Mitgliedstaat Zugriff auf ein solches System zu verschaffen, prüfen könnte. Dieses System könnte ein Modul des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichteten Binnenmarktinformationssystems (IMI) nutzen, das speziell auf Feuerwaffen zugeschnitten wird. Dieser Informationsaustausch sollte unter Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Datenschutzvorschriften erfolgen. Wenn eine zuständige Behörde das Strafregister einer Person, die eine Genehmigung für den Erwerb oder das Tragen einer Feuerwaffe beantragt hat, einsehen muss, sollte diese Behörde diese Angaben gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI (8) einholen können. Gegebenenfalls könnte die von der Kommission vorgenommene Bewertung von einem Legislativvorschlag begleitet werden, in dem die vorhandenen Instrumente für den Informationsaustausch Berücksichtigung finden.

(29)

Damit zwischen den Mitgliedstaaten ein angemessener Austausch von Informationen auf elektronischem Wege über erteilte Genehmigungen zur Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat und über versagte Genehmigungen zum Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe sichergestellt ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vorschriften zu erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ein entsprechendes System für den Austausch von Informationen einzurichten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sichergestellt ist, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(31)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(32)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 91/477/EWG sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Werden gemäß der Richtlinie 91/477/EWG erhobene personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung verarbeitet, so unterliegen die Behörden bei der Verarbeitung dieser Daten den Vorschriften, die aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erlassen wurden.

(33)

Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Die Richtlinie 91/477/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(35)

Für Island und Norwegen stellen die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 91/477/EWG des Rates eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(36)

Für die Schweiz stellen die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 91/477/EWG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (15) genannten Bereich gehören.

(37)

Für Liechtenstein stellen die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie 91/477/EWG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (16) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (17) genannten Bereich gehören —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/477/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Feuerwaffe‘ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe von dieser Definition ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt.

Ein Gegenstand gilt als zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar, wenn er:

a)

das Aussehen einer Feuerwaffe hat und

b)

sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet;

2.

‚wesentlicher Bestandteil‘ den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;

3.

‚Munition‘ die vollständige Munition oder ihre Komponenten einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;

4.

‚Schreckschuss- und Signalwaffen‘ Objekte mit einem Patronenlager, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können;

5.

‚Salutwaffen und akustische Waffen‘ Feuerwaffen, die gezielt für den ausschließlichen Zweck, Platzpatronen abzufeuern, umgebaut wurden und die beispielsweise bei Theateraufführungen, Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, historischen Nachstellungen, Paraden, Sportveranstaltungen sowie zu Trainingszwecken verwendet werden;

6.

‚deaktivierte Feuerwaffen‘ Feuerwaffen, die durch ein Deaktivierungsverfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;

7.

‚Museum‘ eine ständige Einrichtung, die der Gesellschaft und ihrer Entwicklung dient, der Öffentlichkeit zugänglich ist und Feuerwaffen, ihre wesentlichen Bestandteile oder Munition für historisch, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene, das Kulturerbe betreffende oder für Unterhaltungszwecke erwirbt, aufbewahrt, erforscht und ausstellt und vom jeweiligen Mitgliedstaat als solches anerkannt ist;

8.

‚Sammler‘ jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst und die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist;

9.

‚Waffenhändler‘ jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:

a)

Herstellung, Vertrieb, Tausch, Verleih, Reparatur, Veränderung oder Umbau von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen;

b)

Herstellung, Vertrieb, Tausch, Veränderung oder Umbau von Munition;

10.

‚Makler‘ jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:

a)

Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des Verkaufs oder der Lieferung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition auszuhandeln oder zu organisieren oder

b)

die Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder von einem Drittland in einen Mitgliedstaat zu organisieren;

11.

‚unerlaubte Herstellung‘ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und Munition

a)

aus wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, die aus unerlaubtem Handel stammen;

b)

ohne innerstaatliche Genehmigung gemäß Artikel 4 durch eine zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet oder

c)

ohne Kennzeichnung der Feuerwaffen zum Zeitpunkt der Herstellung gemäß Artikel 4;

12.

‚unerlaubter Handel‘ den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder die Verbringung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sofern einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigt hat oder wenn die Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile oder die Munition nicht nach Artikel 4 gekennzeichnet sind;

13.

‚Nachverfolgung‘ die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen, und nach Möglichkeit der wesentlichen Bestandteile und Munition, vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse einer unerlaubten Herstellung und eines unerlaubten Handelsgeschäfts zu unterstützen.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie gilt eine Person als in dem Land wohnhaft, das in der Anschrift erscheint, die in einem amtlichen Dokument, das den Wohnsitz der Person anzeigt — beispielsweise dem Reisepass oder dem nationalen Personalausweis —, vermerkt ist, der bei einer Kontrolle des Erwerbs oder des Besitzes den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder einem Waffenhändler oder Makler vorgelegt wird. Erscheint die Anschrift einer Person nicht auf dem Reisepass oder dem nationalen Personalausweis dieser Person, wird über das Wohnsitzland auf Grundlage eines anderen, vom jeweiligen Mitgliedstaat anerkannten amtlichen Wohnsitznachweises entschieden.

(3)   Ein ‚Europäischer Feuerwaffenpass‘ wird einer Person auf Antrag von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, wenn sie eine Feuerwaffe rechtmäßig in Besitz nimmt und benutzt. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden; der Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist nicht übertragbar und enthält die Eintragungen der Feuerwaffe oder Feuerwaffen, die sein Inhaber besitzt und benutzt. Der Besitzer der Feuerwaffe muss den Feuerwaffenpass stets mit sich führen, wenn er die Feuerwaffe verwendet; jegliche Änderung des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Feuerwaffe sowie deren Verlust oder Entwendung wird im Feuerwaffenpass vermerkt.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen über das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport unter Verwendung von im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie rechtmäßig erworbenen und rechtmäßig in Besitz befindlichen Waffen.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition gemäß dem einzelstaatlichen Recht durch die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden. Sie gilt auch nicht für das Verbringen im Sinne der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

(*1)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).“"

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf Feuerwaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede derartige Feuerwaffe oder jeder wesentliche Bestandteil, die bzw. der in Verkehr gebracht wird,

a)

unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen wird und

b)

unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union gemäß dieser Richtlinie registriert worden ist.

(2)   Die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a umfasst die Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres, soweit es nicht bereits Teil der Seriennummer ist, und das Modell, sofern möglich. Dies steht der Anbringung der Handelsmarke nicht entgegen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Artikel gekennzeichnet zu werden, wird er zumindest mit einer Seriennummer oder einem alphanumerischen oder digitalen Code gekennzeichnet.

Die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung werden gemäß dem einzelstaatlichen Recht geregelt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede kleinste Verpackungseinheit der vollständigen Munition so gekennzeichnet wird, dass daraus der Name des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses), das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen.

Zu den Zwecken des Absatzes 1 und dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 anzuwenden.

Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen oder ihre wesentlichen Bestandteile, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung gemäß Absatz 1 versehen sind, die eine Ermittlung der überführenden Stelle ermöglicht.

(2a)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat erlässt Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit der Waffenhändler und Makler. Diese Bestimmungen umfassen mindestens folgende Maßnahmen:

a)

die Registrierung der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Waffenhändler und Makler;

b)

die Genehmigung oder Zulassung der Tätigkeit von Waffenhändlern und Maklern im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und

c)

eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Integrität und der relevanten Fähigkeiten des jeweiligen Waffenhändlers oder Maklers. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf die juristische Person und den Unternehmensleiter.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„In diesem Waffenregister werden alle Angaben zu den Feuerwaffen erfasst, die zur Nachverfolgung und Identifizierung dieser Feuerwaffen notwendig sind, darunter:

a)

Typ, Fabrikat, Modell, Kaliber und Seriennummer jeder Feuerwaffe und die auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe angebrachte eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1, die als eindeutige Kennung jeder Feuerwaffe dient,

b)

die auf den wesentlichen Bestandteilen angebrachte Seriennummer oder eindeutige Kennzeichnung, wenn diese nicht mit der Kennzeichnung auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe identisch ist,

c)

Namen und Anschriften der Lieferanten und der Personen, die die Feuerwaffe erwerben oder besitzen, zusammen mit dem entsprechenden Datum bzw. den entsprechenden Daten, und

d)

etwaige Umbauten oder Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, einschließlich ihrer bescheinigten Deaktivierung oder Vernichtung und mit dem entsprechenden Datum bzw. den entsprechenden Daten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufzeichnungen zu Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen, einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten, von den zuständigen Behörden über einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffen oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile in den Waffenregistern gespeichert werden.

Die Aufzeichnungen über Feuerwaffen und wesentliche Bestandteile nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes und die zugehörigen personenbezogenen Daten haben wie folgt zugänglich zu sein:

a)

für die Behörden, die für die Erteilung oder den Widerruf von Genehmigungen nach Artikel 6 oder 7 oder für Zollverfahren zuständig sind, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile und

b)

für die Behörden, die für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständig sind, für einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten nach Ablauf der in Unterabsätzen 2 und 3 genannten Fristen aus den Waffenregistern gelöscht werden. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen bestimmte personenbezogene Daten an eine für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständige Behörde übermittelt wurden und in diesem spezifischen Kontext verwendet werden oder diese Daten an andere zuständige Behörden zu einem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen vergleichbaren Zweck übermittelt werden. In diesen Fällen wird die Verarbeitung dieser Daten durch die zuständigen Behörden durch das einzelstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt, wobei das Unionsrecht, insbesondere zum Datenschutz, umfassend eingehalten wird.“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jeder Waffenhändler und Makler ist während seiner gesamten Tätigkeit verpflichtet, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile sowie alle zur Identifikation und zur Nachverfolgung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile erforderlichen Angaben, insbesondere über den Typ, das Fabrikat, das Modell, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift der Lieferanten und der Erwerber eingetragen werden.

Bei Aufgabe ihrer Tätigkeit übergeben die Waffenhändler und Makler das Waffenbuch den nationalen Behörden, die für die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Waffenregister zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Waffenhändler und Makler Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen unverzüglich an die nationalen zuständigen Behörden melden und dass den Waffenhändlern und Maklern für diese Meldungen eine elektronische Verbindung zu diesen Behörden zur Verfügung steht und dass die Waffenregister umgehend nach Erhalt von Angaben zu solchen Transaktionen aktualisiert werden.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Feuerwaffen jederzeit ihren jeweiligen Besitzern zugeordnet werden können.“

4.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Unbeschadet des Artikels 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorien C handelt, nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ausdrücklich gestattet ist.“

5.

Artikel 4b wird gestrichen;

6.

Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis vorbringen können und

a)

mindestens 18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs auf andere Weise als durch Kauf und des Besitzes von Feuerwaffen für die Jagdausübung und für Sportschützen, sofern Personen, die jünger als 18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen oder unter elterlicher Anleitung bzw. Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffen- oder Jagdschein stehen oder sich in einer zugelassenen Schießstätte befinden und ein Elternteil oder ein Erwachsener mit gültigem Waffen- oder Jagdschein die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung gemäß Artikel 5a übernimmt, und

b)

sich selbst oder andere, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden; die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens gilt als Anzeichen für eine derartige Gefährdung.

(2)   Die Mitgliedstaaten verfügen über ein Überwachungssystem, das sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben können und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Dauer der Genehmigung erfüllt sind und unter anderem relevante medizinische und psychologische Informationen bewertet werden. Die konkreten Regelungen werden im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht getroffen.

Wird eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht länger erfüllt, entziehen die Mitgliedstaaten die entsprechende Genehmigung.

Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Feuerwaffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb von Feuerwaffen dieses Typs im eigenen Hoheitsgebiet untersagen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:

a)

die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder

b)

im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,

es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.

Artikel 5a

Um das Risiko des unbefugten Zugriffs auf Feuerwaffen und Munition zu minimieren, legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Feuerwaffen und Munition sowie Vorschriften für ihre ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung fest. Feuerwaffen und ihre Munition dürfen zusammen nicht leicht zugänglich sein. Angemessene Beaufsichtigung bedeutet, dass die Person, in deren Besitz sich die betreffende Feuerwaffe oder Munition rechtmäßig befindet, während ihres Transports und ihrer Verwendung die Kontrolle über Feuerwaffe oder Munition hat. Der Umfang der Überprüfung dieser für die ordnungsgemäße Aufbewahrung getroffenen Vorkehrungen hat die Anzahl und die Kategorie der betreffenden Feuerwaffen und Munition widerzuspiegeln.

Artikel 5b

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Erwerb und Verkauf von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition der Kategorie A, B oder C über einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) die Identität des Käufers der Feuerwaffe, wesentlicher Bestandteile oder Munition, und im Bedarfsfall seine Genehmigung, vor der Lieferung, spätestens jedoch bei der Lieferung an diese Person überprüft werden, und zwar durch

a)

einen genehmigten oder zugelassenen Waffenhändler oder Makler oder

b)

eine Behörde oder einen Vertreter dieser Behörde.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu verbieten. Sie sorgen für die Beschlagnahme dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und der Munition, die unter Missachtung dieses Verbots unrechtmäßig besessen werden.

(2)   Zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastruktur, der kommerziellen Schifffahrt und Werttransporte und sensibler Anlagen, zum Zwecke der nationalen Verteidigung sowie zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken können die nationalen zuständigen Behörden unbeschadet von Absatz 1 in Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung Genehmigungen für Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A erteilen, sofern dies der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegensteht.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Sammlern in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung eine Genehmigung für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften erteilen, wobei gegenüber den nationalen zuständigen Behörden auch nachzuweisen ist, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung getroffen wurden und die Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und die Munition so aufbewahrt werden, dass die gewährte Sicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu den mit einem unbefugten Zugang zu diesen Gütern verbundenen Gefahren steht.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sammler, denen eine Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erteilt wurde, in den Waffenregistern nach Artikel 4 ermittelt werden können. Diese Sammler mit Genehmigung müssen alle Feuerwaffen der Kategorie A in ihrem Besitz in einem Waffenbuch erfassen, auf das die nationalen zuständigen Behörden zugreifen können. Die Mitgliedstaaten führen für diese Sammler mit Genehmigung ein angemessenes Überwachungssystem ein und berücksichtigen dabei alle wesentlichen Faktoren.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Waffenhändlern und Maklern gestatten, jeweils im Rahmen ihrer Berufsausübung Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften zu erwerben, herzustellen, zu deaktivieren, zu reparieren, zu liefern, zu verbringen und zu besitzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Museen gestatten, Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften zu erwerben und zu besitzen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von in Kategorie A Nummer 6 oder 7 eingestuften halbautomatischen Feuerwaffen unter folgenden Voraussetzungen gestatten:

a)

Es liegt eine zufriedenstellende Beurteilung der relevanten Angaben vor, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 ergeben;

b)

es wird der Nachweis erbracht, dass der betreffende Sportschütze aktiv für Schießwettbewerbe, die von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannt werden, trainiert bzw. an diesen teilnimmt, und

c)

es wird eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vorgelegt, in der bestätigt wird, dass

i)

der Sportschütze Mitglied eines Schützenvereins ist und in diesem Verein seit mindestens 12 Monaten regelmäßig den Schießsport trainiert und

ii)

die betreffende Feuerwaffe die Spezifikationen erfüllt, die für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6 können Mitgliedstaaten, in denen allgemeine Wehrpflicht herrscht und in denen seit über 50 Jahren ein System der Weitergabe militärischer Feuerwaffen an Personen besteht, die die Armee nach Erfüllung ihrer Wehrpflicht verlassen, an diese Personen in ihrer Eigenschaft als Sportschützen eine Genehmigung erteilen, eine während des Wehrdienstes benutzte Feuerwaffe zu behalten. Die betreffende staatliche Behörde wandelt diese Feuerwaffen in halbautomatische Feuerwaffen um und überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Personen, die diese Feuerwaffen verwenden, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Es gelten die Bestimmungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c.

(7)   Gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigungen werden regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre überprüft.“

(*2)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64)."

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen werden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern. Sie können gestatten, dass solche Feuerwaffen von anderen Personen erworben werden, denen ein Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) geänderten Fassung die Genehmigung dazu erteilt hat.

(*3)  Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).“"

8.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Falls ein Mitgliedstaat den Erwerb und den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B oder C in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht, so unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten davon, die in den für eine solche Feuerwaffe erteilten Europäischen Feuerwaffenpass ausdrücklich einen entsprechenden Vermerk gemäß Artikel 12 Absatz 2 aufnehmen.“

9.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Für den Erwerb und den Besitz von Munition gilt die gleiche Regelung wie für die Feuerwaffen, für die diese Munition vorgesehen ist.

Der Erwerb von Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, darf nur Personen gestattet werden, denen eine Genehmigung nach Artikel 6 erteilt wurde oder eine Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde.

(2)   Waffenhändler und Makler können den Abschluss einer Transaktion zum Erwerb vollständiger Munition oder von Munitionsbestandteilen, die ihnen aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nach vernünftigem Ermessen verdächtig erscheint, verweigern und haben diese versuchten Transaktionen den zuständigen Behörden zu melden.“

10.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stufen Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können, als Feuerwaffen ein.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen festzulegen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass diese nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission erlässt den ersten dieser Durchführungsrechtsakte bis zum 14. September 2018.

Artikel 10b

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, damit sichergestellt ist, dass die Änderungen an der Feuerwaffe alle ihre wesentlichen Bestandteile endgültig unbrauchbar machen und es unmöglich machen, dass sie entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sorgen im Kontext dieser Überprüfung dafür, dass eine Bescheinigung und ein Nachweis über die Deaktivierung der Feuerwaffen ausgestellt werden und ein deutlich sichtbares Zeichen auf der Feuerwaffe angebracht wird.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Deaktivierungsstandards und -techniken festzulegen, die gewährleisten, dass alle wesentlichen Bestandteile einer Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht werden und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte gelten nicht für Feuerwaffen, die vor dem Anwendungsdatum dieser Durchführungsrechtsakte deaktiviert wurden, es sei denn, diese Feuerwaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder nach diesem Datum auf den Markt gebracht.

(4)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem 13. Juni 2017 ihre nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung, die vor dem 8. April 2016 galten, mitteilen und begründen, inwiefern das Maß an Sicherheit, das durch diese nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung sichergestellt wird, dem durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission (*4), in der am 8. April 2016 geltenden Fassung festgelegt sind, sichergestellten Maß an Sicherheit entsprechen.

(5)   Wenn die Mitgliedstaaten eine Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorlegen, erlässt die Kommission spätestens 12 Monate nach der Mitteilung Durchführungsrechtsakte, mit denen darüber entschieden wird, ob die derart mitgeteilten nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung sichergestellt haben, dass Feuerwaffen mit einem Maß an Sicherheit deaktiviert wurden, das mit dem Maß an Sicherheit, das durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in der am 8. April 2016 geltenden Fassung festgelegt sind, gleichwertig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Bis zum Datum der Anwendung der in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte muss jede Feuerwaffe, die im Einklang mit den nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung, die vor dem 8. April 2016 galten, deaktiviert wurde, den technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen entsprechen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission festgelegt sind, wenn sie auf den Markt gebracht oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird.

(7)   Feuerwaffen, die vor dem 8. April 2016 gemäß den nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung deaktiviert wurden, welche im Vergleich zu den technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in der am 8. April 2016 geltenden Fassung festgelegt sind, bezüglich des Maßes an Sicherheit als gleichwertig eingestuft wurden, sind als deaktivierte Feuerwaffen zu betrachten, auch wenn sie nach dem Anwendungsdatum der Durchführungsrechtsakte nach Absatz 5 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder auf den Markt gebracht werden.

(*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333, 19.12.2015, S. 62).“"

11.

Im Titel von Kapitel 3 wird der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt;

12.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 12 dürfen Feuerwaffen nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren nach diesem Artikel eingehalten wird. Dieses Verfahren gilt auch im Falle der Verbringung von Feuerwaffen nach einem Verkauf mithilfe eines Fernabsatzvertrags im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU.“

13.

Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet des Absatzes 1 können Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für Feuerwaffen der Kategorie C und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B oder C sowie für Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 6 erteilt oder für die eine Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ohne die in Artikel 11 Absatz 2 genannte vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen bei einer mit Blick auf die Ausübung der jeweiligen Aktivität durchgeführten Reise durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten mitführen, sofern sie:

a)

den für diese Waffe oder Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und

b)

den Grund ihrer Reise nachweisen können, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme, für ihre Ausübung von Schießsport oder ihre Teilnahme an historischen Nachstellungen im Zielmitgliedstaat.“

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Feuerwaffe untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht. In diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Fall von Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 6 erteilt oder für die die Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ablehnen.“

14.

Dem Artikel 13 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen auf elektronischem Wege Informationen über die für die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Informationen über nach Maßgabe von Artikel 6 und 7 aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person versagte Genehmigungen aus.

(5)   Die Kommission richtet ein System für den Austausch der in diesem Artikel genannten Informationen ein.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zu ergänzen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt bis zum 14. September 2018.“

15.

Artikel 13a erhält folgende Fassung:

„Artikel 13a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Juni 2017 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13b

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. (*5)

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

17.

In Artikel 15 Absatz 1 wird der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt;

18.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Bis zum 14. September 2020, und anschließend alle fünf Jahre, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, der auch eine Eignungsprüfung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie enthält, und macht gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, insbesondere zu den Feuerwaffenkategorien in Anhang I, zu Fragen der Umsetzung des Systems für den Europäischen Feuerwaffenpass, zur Kennzeichnung und zu den Auswirkungen neuer Technologien, beispielsweise den Auswirkungen des 3D-Drucks, der Verwendung von QR-Codes und der Nutzung der Funkfrequenzkennzeichnung (RFID).“

19.

Anhang I wie folgt geändert:

1.

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Im Sinne dieser Richtlinie werden Feuerwaffen nach folgenden Kategorien eingestuft:“

b)

Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil wird gestrichen.

ii)

In Kategorie A werden die folgenden Nummern eingefügt:

„6.

automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a;

7.

jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:

a)

Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern:

i)

eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist; oder

ii)

eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird;

b)

Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern:

i)

eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist;

ii)

oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird;

8.

halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;

9.

sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.“

iii)

Kategorie B erhält folgende Fassung:

„Kategorie B — Genehmigungspflichtige Feuerwaffen

1.

Kurze Repetierfeuerwaffen;

2.

kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung;

3.

kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;

4.

halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können;

5.

halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe a aufgeführt sind;

6.

halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können;

7.

lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;

8.

sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;

9.

halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 aufgeführt sind.“

iv)

Kategorie C erhält folgende Fassung:

„Kategorie C — Meldepflichtige Feuerwaffen und Waffen

1.

Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 7 aufgeführt sind;

2.

lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen;

3.

andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie A oder B aufgeführt sind;

4.

kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm;

5.

sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;

6.

Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind;

7.

lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.“

v)

Kategorie D wird gestrichen.

c)

Unterabschnitt B wird gestrichen.

2.

Abschnitt III erhält folgende Fassung:

„III.

Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch

a)

zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken oder für das Harpunieren gebaut oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können;

b)

als historische Waffen gelten, sofern sie nicht unter die in Abschnitt II vorgesehenen Kategorien fallen und dem einzelstaatlichen Recht unterliegen.

Bis zur Koordinierung auf Unionsebene dürfen die Mitgliedstaaten ihr jeweiliges einzelstaatliches Recht auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Feuerwaffen anwenden.“

20.

Anhang II Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

folgenden Vermerk:

‚Dieser Pass erlaubt Reisen mit einer darin genannten Feuerwaffe bzw. mehreren Feuerwaffen der Kategorien A, B oder C in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben. Die jeweilige Erlaubnis kann in den Pass eingetragen werden.

Wenn eine Reise mit einer Feuerwaffe der Kategorie C zur Ausübung der Jagd oder der Teilnahme an historischen Nachstellungen oder mit einer Feuerwaffe der Kategorie A, B oder C zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird, ist eine solche Erlaubnis jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, sofern der Betroffene im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann.‘

Hat ein Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 mitgeteilt, dass der Besitz bestimmter Feuerwaffen der Kategorien B oder C untersagt oder genehmigungspflichtig ist, so ist einer der folgenden Vermerke anzubringen:

‚Es ist verboten, mit der Feuerwaffe … (Identifizierung) nach …(betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) zu reisen.‘

‚Vor einer Reise nach … (betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) mit dieser Feuerwaffe (Identifizierung) ist eine Erlaubnis einzuholen.‘“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 14. September 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung bis zum 14. Dezember 2019 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3)   Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten für Feuerwaffen, die vor dem 14. September 2018 erworben wurden, die Meldepflicht für Feuerwaffen gemäß der Kategorie C Nummer 5, 6 oder 7 bis zum 14. März 2021 aussetzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 77.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2017.

(3)  Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

(4)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(5)  Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 7).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(12)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(13)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(14)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(15)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(16)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(17)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


Berichtigungen

24.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/40


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 95 vom 7. April 2017 )

Im gesamten Text dieser Verordnung:

Anstatt:

„(EU) 2017/…“,

muss es heißen:

„(EU) 2017/625“;

Anstatt:

„ABl. L …, S. …“,

muss es heißen:

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1“.

Seite 95, Artikel 135 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) finden Anwendung, soweit die im Rahmen des IMSOC verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

muss es heißen:

„(1)   Die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) finden Anwendung, soweit die im Rahmen des IMSOC verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

Seite 113, Unterzeichner:

Anstatt:

Im Namen des Rates

Der Präsident

…“,

muss es heißen:

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG“.

Anstatt:

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

…“,

muss es heißen:

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI“.