ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Gesetzgebungsakte |
Seite |
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
|
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
|
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
Delegierte Verordnung (EU) 2017/867 der Kommission vom 7. Februar 2017 über die bei partiellen Vermögensübertragungen nach Artikel 76 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützenden Kategorien von Vereinbarungen ( 1 ) |
|
|
|
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
||
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
BESCHLÜSSE
20.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/1 |
BESCHLUSS (EU) 2017/864 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Mai 2017
über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die im Kulturerbe Europas verankerten Ideale, Grundsätze und Werte stellen eine gemeinsame Quelle der Erinnerung, des Verständnisses, der Identität, des Dialogs, des Zusammenhalts und der Kreativität für Europa dar. Das Kulturerbe spielt in der Union eine wichtige Rolle, und in der Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es, dass die Unterzeichner „aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas schöpfen“. |
(2) |
In Artikel 3 Absatz 3 EUV heißt es weiter, dass die Union den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt. |
(3) |
Gemäß Artikel 167 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in Bereichen, die beispielsweise die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker sowie die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung betreffen. |
(4) |
Wie die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung vom 22. Juli 2014 mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ hervorhebt, muss das kulturelle Erbe als eine gemeinsame Ressource und ein Gut der Allgemeinheit angesehen werden, das es für künftige Generationen zu bewahren gilt. Die Pflege des kulturellen Erbes liegt daher in der gemeinsamen Verantwortung aller Interessenträger. |
(5) |
Das Kulturerbe ist unter kulturellen, ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten für die europäische Gesellschaft von großem Wert. Daher ist seine nachhaltige Pflege von strategischer Bedeutung im 21. Jahrhundert, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 (3) betont wird. Der Beitrag des Kulturerbes im Hinblick auf die Wertschöpfung, auf Qualifikationen und Arbeitsplätze sowie auf die Lebensqualität wird unterschätzt. |
(6) |
Das Kulturerbe bildet einen zentralen Bestandteil der europäischen Kulturagenda (4) und trägt zu ihren Zielen — der Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs, der Förderung der Kultur als Katalysator für Kreativität und der Förderung der Kultur als wesentlicher Bestandteil der internationalen Beziehungen der Union — bei. Es wird außerdem im aktuellen Arbeitsplan für Kultur, der am 25. November 2014 vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommen wurde (5), als eine der vier Prioritäten aufgeführt, die für die europäische Zusammenarbeit im Bereich Kultur im Zeitraum 2015-2018 vorgesehen sind. |
(7) |
Der Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Mai 2014 fest, dass das Kulturerbe aus einem breiten Spektrum „aus von der Vergangenheit hinterlassenen Ressourcen in sämtlichen Formen und Aspekten — materiell, immateriell und digital (digital entstanden oder digitalisiert) — besteht, einschließlich Denkmälern, Stätten, Landschaften, Fertigkeiten, Brauchtum, Kenntnissen und Formen menschlicher Kreativität, sowie Sammlungen, die von öffentlichen und privaten Einrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archiven erhalten und gepflegt werden“. Zum Kulturerbe gehört auch das Filmerbe. |
(8) |
Das Kulturerbe ist über viele Jahrhunderte hinweg aus der Wechselwirkung zwischen den kulturellen Ausdrucksformen der verschiedenen Zivilisationen, die Europa bevölkert haben, gewachsen. Ein Europäisches Jahr des Kulturerbes soll zur Stärkung und zum Fortschreiten des Verständnisses für den Stellenwert beitragen, der dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zukommt. Im Einklang mit den Verpflichtungen des Unesco-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen aus dem Jahr 2005, dessen Vertragsparteien die Union und ihre Mitgliedstaaten sind, stellen Bildungsprogramme und Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit eine Möglichkeit dar, ein solches Verständnis zu erreichen. |
(9) |
Gemäß Artikel 30 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dessen Vertragsparteien die Union und die meisten Mitgliedstaaten sind, erkennen die Vertragsparteien des Übereinkommens das Recht von Menschen mit Behinderungen an, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen unter anderem Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeutung haben. |
(10) |
Die Auszeichnung „European Access City Award“ zeigt, dass es sowohl möglich als auch ein bewährtes Verfahren ist, das Kulturerbe von Städten für Personen mit Behinderungen, für ältere Menschen und für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder anderen vorübergehenden Beeinträchtigungen in einer Weise zugänglich zu machen, die dem Charakter und dem Wert solcher Stätten gerecht wird. |
(11) |
Das Kulturerbe leistet in einer Zeit, da die kulturelle Vielfalt in europäischen Gesellschaften zunimmt, einen wesentlichen Beitrag zum Zusammenhalt der Gemeinschaft. Stätten, denen das Europäische Kulturerbe-Siegel verliehen wurde, weisen eine starke europäische Dimension auf, da sie aufgrund der Rolle ausgewählt wurden, die sie in der europäischen Geschichte gespielt haben. Zusammen mit den Kulturhauptstädten Europas stärken sie das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum. Daher sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, wie sich diese Stätten und das Europäische Jahr des Kulturerbes ergänzen können. Neue partizipative und interkulturelle Ansätze für Maßnahmen im Bereich des Kulturerbes und von Bildungsinitiativen, die allen Arten von Kulturerbe die gleiche Würde zugestehen, tragen potenziell zu mehr Vertrauen, gegenseitiger Anerkennung und zu sozialem Zusammenhalt bei, wie auch die internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Europarates zeigt. |
(12) |
Auf die Rolle des Kulturerbes wird auch in der UN-2030-Agenda für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) hingewiesen, in der die Weltbürgerschaft, die kulturelle Vielfalt und der interkulturelle Dialog als übergeordnete Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung anerkannt werden. In der Agenda 2030 wird ferner anerkannt, dass alle Kulturen und Zivilisationen zur nachhaltigen Entwicklung beitragen können und ganz entscheidend dafür sind, dass eine nachhaltige Entwicklung möglich ist. Die Kultur wird explizit in mehreren Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung erwähnt, insbesondere in Ziel 11 (städtisches Kulturerbe), in Ziel 4 (Bildung) und, in Bezug auf den Tourismus, in den Zielen 8 und 12 (nachhaltiges Wachstum bzw. nachhaltige Konsummuster). |
(13) |
Die Erkenntnis, dass es notwendig ist, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und fachübergreifen Kulturerbekonzepts zu stellen, setzt sich international immer stärker durch und macht umso deutlicher, dass der breitere Zugang zum Kulturerbe unter anderem aufgrund seiner positiven Auswirkungen auf die Lebensqualität verbessert werden muss. Ein breiterer Zugang kann durch das Zugehen auf unterschiedliche Publikumsschichten und die Verbesserung der Zugänglichkeit von Standorten, Gebäuden, Produkten und Dienstleistungen erreicht werden, wobei besonderen Bedürfnissen und den Folgen des demografischen Wandels Rechnung zu tragen ist. |
(14) |
Maßnahmen, die die Pflege, Restaurierung, Erhaltung, Um- oder Weiternutzung, Zugänglichkeit und Förderung des Kulturerbes und der damit verbundenen Dienstleistungen betreffen, fallen in erster Linie in die nationale, regionale oder lokale Zuständigkeit. Trotzdem hat das Kulturerbe eine eindeutige europäische Dimension, auf die zusätzlich zur Kulturpolitik mit anderen Maßnahmen der Union etwa in den Bereichen Bildung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung, sozialer Zusammenhalt, maritime Angelegenheiten, Umwelt, Tourismus, digitale Agenda, Forschung und Innovation sowie Kommunikation eingegangen wird. |
(15) |
Das Jahr 2018 ist von symbolischer und historischer Bedeutung für Europa und sein Kulturerbe, da eine Reihe bedeutender Ereignisse wie der 100. Jahrestag des Endes des 1. Weltkrieges und der Unabhängigkeit mehrerer Mitgliedstaaten sowie der 400. Jahrestag des Beginns des Dreißigjährigen Krieges in dieses Jahr fallen. Das Europäische Jahr des Kulturerbes kann daher die Möglichkeit bieten, mithilfe eines umfassenderen und gemeinsamen Verständnisses der Vergangenheit ein besseres Verständnis der Gegenwart zu erlangen. |
(16) |
Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. November 2014 (6) feststellt, erfordern der Schutz, die Aufwertung und die Pflege des Kulturerbes eine effektive, auf Beteiligung ausgerichtete Verwaltung (das heißt Zusammenwirken verschiedener Ebenen und Interessenträger) und eine verstärkte bereichsübergreifende Zusammenarbeit, damit das Potenzial des Kulturerbes für die europäischen Gesellschaften und Volkswirtschaften vollständig ausgeschöpft werden kann. Dieses Zusammenwirken und diese Zusammenarbeit bedürfen der Mitarbeit aller Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen, des Kulturerbebereichs, privater Akteure sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft wie nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen im Freiwilligenbereich. |
(17) |
Des Weiteren ersuchte der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 25. November 2014, die Vorlage eines Vorschlags für ein „Europäisches Jahr des Kulturerbes“ in Erwägung zu ziehen. |
(18) |
In seiner Entschließung vom 8. September 2015 empfahl das Europäische Parlament, ein Europäisches Jahr des Kulturerbes auszurufen, vorzugsweise das Jahr 2018. |
(19) |
In seiner Stellungnahme vom 16. April 2015 (7) begrüßte der Ausschuss der Regionen den Aufruf des Rates für die Berücksichtigung des Europäischen Jahres des Kulturerbes und hob dessen Beitrag zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele im gesamteuropäischen Kontext hervor. |
(20) |
Die Ausrufung eines Europäischen Jahres des Kulturerbes ist ein wirksames Mittel, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren, Informationen über bewährte Vorgehensweisen zu verbreiten, eine Grundsatzdebatte sowie Forschung und Innovation zu fördern und die Erhebung und Auswertung qualitativer Nachweise und quantitativer Daten, einschließlich Statistiken, zu den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Kulturerbes zu verbessern. Durch Schaffung eines Umfelds, das die gleichzeitige Verfolgung dieser Ziele auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene unterstützt, können größere Synergien erzielt und die Ressourcen besser genutzt werden. In dieser Hinsicht sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, den Mitgliedstaaten, dem Ausschuss der Regionen und den im Bereich des Kulturerbes tätigen Einrichtungen und Verbänden auf Unionsebene zeitnah Informationen bereitstellen und eng mit ihnen zusammenarbeiten. Um sicherzustellen, dass die für das Europäische Jahr des Kulturerbes entwickelten Tätigkeiten eine europäische Dimension haben, werden auch die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit aufgefordert. |
(21) |
Das Kulturerbe ist zudem ein Tätigkeitsbereich in mehreren Programmen im Bereich der Außenbeziehungen, insbesondere — aber nicht ausschließlich — im Nahen Osten. Die Förderung der Wertschätzung für das Kulturerbe stellt auch eine Reaktion auf die bewusste Zerstörung von Kulturgütern in Konfliktgebieten dar, wie von der hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission in ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 8. Juni 2016 mit dem Titel „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“ hervorgehoben wurde. Es gilt, die Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des Kulturerbes und allen Initiativen im Bereich der Außenbeziehungen sicherzustellen, die im Rahmen geeigneter Strukturen entwickelt wurden. Die Aktionen zum Schutz und zur Förderung des Kulturerbes im Rahmen einschlägiger Instrumente der Außenbeziehungen sollten unter anderem das gegenseitige Interesse am Austausch von Erfahrungen und Werten mit Drittländern widerspiegeln. Das Europäische Jahr des Kulturerbes sollte das gegenseitige Kennenlernen, die gegenseitige Achtung und das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Kulturen fördern. |
(22) |
Auch die Bewerberländer und die potenziellen Bewerberländer sollten eng in Aktionen im Rahmen des Europäischen Jahres des Kulturerbes einbezogen werden. Nach Möglichkeit sollte auch die Einbindung der Länder, die in den Anwendungsbereich der Europäischen Nachbarschaftspolitik fallen, und anderer Partnerländer angestrebt werden. Eine solche Einbindung kann über die entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen und insbesondere im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Union und diesen Ländern erfolgen. |
(23) |
Der Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung des Kulturerbes Europas fallen unter die Ziele bestehender Programme der Union. Zur Durchführung des Europäischen Jahres des Kulturerbes können daher diese Programme gemäß der darin vorgesehenen Bestimmungen und Finanzierungsprioritäten auf Jahres- oder Mehrjahresbasis herangezogen werden. Programme und Maßnahmen in Bereichen wie Kultur, Bildung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, regionale Entwicklung, sozialer Zusammenhalt, maritime Angelegenheiten, Umwelt, Tourismus, Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, Forschung und Innovation sowie Kommunikation tragen direkt und indirekt zum Schutz, zur Aufwertung, zur innovativen Um- oder Weiternutzung und zur Förderung des Kulturerbes Europas bei und können das Europäische Jahr des Kulturerbes innerhalb ihres jeweiligen Rechtsrahmens unterstützen. Nationale Beiträge, die zur Kofinanzierung auf Unionsebene hinzukommen und u. a. durch flexible Finanzierungsmechanismen wie öffentlich-private Partnerschaften oder Crowdfunding finanziert werden, können in Betracht gezogen werden, um die Ziele des Europäischen Jahres des Kulturerbes zu unterstützen. |
(24) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht richtig verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. |
(25) |
Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Europäischen Jahres des Kulturerbes eine Mittelausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Ziffer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet. |
(26) |
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die gemeinsame Nutzung und Aufwertung des Kulturerbes Europas zu fördern, das Bewusstsein für die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte zu schärfen und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum zu stärken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, Informationen länderübergreifend auszutauschen und bewährte Vorgehensweisen unionsweit zu verbreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Das Jahr 2018 wird zum „Europäischen Jahr des Kulturerbes“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen.
(2) Ziel des Europäischen Jahres ist es, die gemeinsame Nutzung und Aufwertung des Kulturerbes Europas als eine gemeinsame Ressource zu fördern, das Bewusstsein für die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte zu schärfen und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum zu stärken.
Artikel 2
Ziele
(1) Die allgemeinen Ziele des Europäischen Jahres bestehen darin, die Anstrengungen der Union, der Mitgliedstaaten sowie regionaler und lokaler Behörden zum Schutz, zur Sicherung, zur Um- oder Weiternutzung, zur Verbesserung, zur Aufwertung und zur Förderung des Kulturerbes Europas in Zusammenarbeit mit dem Kulturerbebereich und der breiteren Zivilgesellschaft zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere leistet das Europäische Jahr Folgendes:
a) |
Es trägt zur Förderung der Rolle des Kulturerbes Europas bei, das eine Schlüsselkomponente der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs darstellt. Es zeigt unter voller Beachtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf, wie das Kulturerbe am besten erhalten und geschützt sowie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann, wozu auch Maßnahmen zur Publikumsentwicklung und Bildungsmaßnahmen im Bereich Kulturerbe zählen, wodurch die soziale Inklusion und Integration gefördert werden; |
b) |
es stärkt den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrag, den das europäische Kulturerbe durch sein mittelbares und unmittelbares wirtschaftliches Potenzial leistet, zu diesem Potenzial zählt die Fähigkeit zur Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, zur Inspiration zu kreativem und innovativem Schaffen, zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Tourismus, zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts sowie zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze; |
c) |
es trägt zum Bewerben des Kulturerbes als einem wichtigen Element der Beziehungen zwischen der Union und Drittländern bei und baut dabei auf dem Interesse und den Bedürfnissen in Partnerländern und auf der Sachkompetenz Europas im Bereich des Kulturerbes auf. |
(2) Die spezifischen Ziele des Europäischen Jahres sind
a) |
das Fördern von Ansätzen für das Kulturerbe, die sich an den Menschen orientieren und inklusiv, zukunftsorientiert, stärker integriert, nachhaltig und bereichsübergreifend sind; |
b) |
das Fördern innovativer Modelle der auf Beteiligung ausgerichteten Verwaltung und der Pflege des Kulturerbes, in die alle Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen, des Kulturerbebereichs, privater Akteure und Organisationen der Zivilgesellschaft, eingebunden sind; |
c) |
das Stimulieren der Debatte, der Forschung sowie des Austauschs von bewährten Vorgehensweisen betreffend die Qualität der Erhaltung, den Schutz, die innovative Um- und Weiternutzung sowie die Aufwertung des Kulturerbes und betreffend das zeitgemäße Eingreifen in die historische Umwelt; |
d) |
das Fördern von Lösungen, die das Kulturerbe für alle Menschen zugänglich machen, auch durch digitale Mittel, indem gesellschaftliche, kulturelle und physische Hindernisse beseitigt werden, und unter Berücksichtigung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen; |
e) |
das Bekanntmachen und Verbessern des positiven gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrags des Kulturerbes durch Forschung und Innovation, auch durch Stärkung der Evidenzbasis für einen solchen Beitrag auf Unionsebene; |
f) |
das Fördern von Synergien zwischen der Politik im Bereich des Kulturerbes und der Umweltpolitik durch die Einbeziehung des Kulturerbes in die Umwelt-, Architektur- und Raumordnungspolitik und durch Förderung der Energieeffizienz; |
g) |
das Anregen regionaler und lokaler Entwicklungsstrategien, die das Potenzial des Kulturerbes nutzen, auch durch die Förderung eines nachhaltigen Tourismus; |
h) |
das Unterstützen des Aufbaus spezieller Qualifikationen und das Verbessern von Wissensmanagement und -transfer im Kulturerbebereich unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Digitalisierung; |
i) |
das Bewerben des Kulturerbes als einer Quelle der Inspiration für zeitgenössisches Schaffen und für Innovation sowie das Herausstellen seines Potenzials für eine gegenseitige Bereicherung und ein engeres Zusammenwirken zwischen dem Kulturerbebereich und anderen kulturellen und kreativen Bereichen; |
j) |
das stärkere Sensibilisieren für die Bedeutung des europäischen Kulturerbes mithilfe von Bildung und lebenslangem Lernen, wobei insbesondere Kinder, junge und ältere Menschen, lokale Gemeinschaften und schwer erreichbare Gruppen angesprochen werden sollten; |
k) |
das Herausstellen des Potenzials der Zusammenarbeit im Bereich des Kulturerbes für die Entwicklung engerer Beziehungen innerhalb der Union und zu Ländern außerhalb der Union und für die Förderung von interkulturellem Dialog, von Aussöhnung nach Konflikten und von Konfliktprävention; |
l) |
das Fördern von Forschung und Innovation in Bezug auf Kulturerbe sowie das Ermöglichen der Übernahme und Nutzung von Forschungsergebnissen durch alle Interessenträger, einschließlich öffentlicher Stellen und des privaten Sektors, und der Verbreitung dieser Ergebnisse an ein breiteres Publikum; |
m) |
das Fördern von Synergien zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verstärkung von Initiativen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern; und |
n) |
das Herausstellen bedeutender Ereignisse im Jahr 2018, die eine symbolische Bedeutung für die Geschichte und das Kulturerbe Europas haben. |
Artikel 3
Inhalt der Maßnahmen
(1) Zu den zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele zu treffenden Maßnahmen gehören folgende mit den Zielen des Europäischen Jahres verknüpfte Aktivitäten auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene:
a) |
Initiativen und Veranstaltungen zur Stimulierung der Debatte über und zur stärkeren Sensibilisierung für die Bedeutung und den Wert des Kulturerbes sowie zur Ermöglichung des Dialogs mit Bürgern und Interessenträgern; |
b) |
Informationen, Ausstellungen, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen mit Beispielen aus Europas reichem Kulturerbe, um Werte wie die kulturelle Vielfalt und den interkulturellen Dialog zu vermitteln und um die breite Öffentlichkeit anzuregen, einen Beitrag zum Schutz und zur Pflege des Kulturerbes und generell zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres zu leisten; |
c) |
der Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen nationaler, regionaler und lokaler Verwaltungen und anderer Organisationen und die Verbreitung von Informationen über das Kulturerbe, auch über Europeana; |
d) |
die Durchführung von Studien sowie von Forschungs- und Innovationsaktivitäten und Verbreitung ihrer Ergebnisse auf europäischer oder nationaler Ebene; |
e) |
die Förderung von Projekten und Netzen in Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr, unter anderem über die Medien und die sozialen Netzwerke. |
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene andere als die in Absatz 1 genannten Aktivitäten benennen, sofern sie zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres beitragen.
(3) Die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten können auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene beim Bewerben der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aktivitäten auf das Europäische Jahr verweisen und dessen Logo verwenden.
Artikel 4
Koordinierung auf Ebene der Mitgliedstaaten
Die Organisation der Teilnahme am Europäischen Jahr auf nationaler Ebene liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck ernennen die Mitgliedstaaten nationale Koordinatoren. Die nationalen Koordinatoren sorgen für die Koordinierung der einschlägigen Aktivitäten auf nationaler Ebene.
Artikel 5
Koordinierung auf Unionsebene
(1) Die Kommission beruft regelmäßig Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein; diese Sitzungen dienen der Koordination des Europäischen Jahres. Die Sitzungen dienen außerdem als Gelegenheit zum Informationsaustausch über die Durchführung des Europäischen Jahres auf nationaler und Unionsebene; Vertreter des Europäischen Parlaments können als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen.
(2) Bei der Koordination des Europäischen Jahres auf Unionsebene wird ein übergreifender Ansatz verfolgt, damit Synergien zwischen den unterschiedlichen Programmen und Initiativen der Union zur Förderung von Projekten im Bereich des Kulturerbes entstehen.
(3) Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres auf Unionsebene beruft die Kommission regelmäßige Sitzungen mit Interessenträgern und Vertretern von Organisationen und Einrichtungen ein, die im Bereich des Kulturerbes tätig sind, darunter bestehende grenzübergreifende Kulturnetze, einschlägige nichtstaatliche Organisationen und Jugendorganisationen.
Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit
Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres mit zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der Unesco, zusammen, wobei sie dafür sorgt, dass die Sichtbarkeit der Beteiligung der Union gewährleistet ist.
Artikel 7
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission unternimmt geeignete Schritte, damit bei der Durchführung der aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Überprüfungen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen geschützt werden.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Zuschussempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die aufgrund dieses Beschlusses Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und anhand von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Artikel 8
Finanzierung
Die Kofinanzierung von Aktivitäten zur Durchführung des Europäischen Jahres erfolgt auf Unionsebene gemäß den für bestehende Programme, beispielsweise für das Programm „Kreatives Europa“, geltenden Vorschriften und im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für die Festsetzung von Prioritäten auf Jahres- und Mehrjahresbasis. Gegebenenfalls können auch andere Programme und Politikbereiche im Rahmen ihrer geltenden Rechts- und Finanzvorschriften das Europäische Jahr unterstützen.
Artikel 9
Mittelausstattung
Die Mittelausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 beträgt 8 Mio. EUR.
Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 10
Monitoring und Bewertung
Bis zum 31. Dezember 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen — samt den Ergebnissen und einer Gesamtbewertung — vor. Der Bericht enthält Ideen für weitere gemeinsame Bemühungen im Bereich des Kulturerbes.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. ABELA
(1) ABl. C 88 vom 21.3.2017, S. 7.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2017.
(3) Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa (ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 36).
(4) Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1).
(5) Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan für Kultur (2015-2018) (ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 4).
(6) Schlussfolgerungen des Rates zur partizipativen Steuerung des kulturellen Erbes (ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 1).
(7) Stellungnahme des Ausschusses der Regionen — Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas (ABl. C 195 vom 12.6.2015, S. 22).
(8) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(9) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(10) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Gemäß Artikel 9 des Beschlusses beläuft sich die Mittelausstattung für die Durchführung des Europäischen Jahres des Kulturerbes (2018) auf 8 Mio. EUR. Um die Vorbereitungen für das Europäische Jahr des Kulturerbes zu finanzieren, werden 1 Mio. EUR aus den vorhandenen Mitteln des Haushalts für 2017 bereitgestellt. Im Haushaltsplan für 2018 werden 7 Mio. EUR für das Europäische Jahr des Kulturerbes bereitgestellt und in einer Haushaltslinie ausgewiesen. Davon werden 3 Mio. EUR aus den derzeit für das Programm „Kreatives Europa“ vorgesehenen Mitteln finanziert und 4 Mio. EUR aus anderen vorhandenen Mitteln — ohne Nutzung der verfügbaren Spielräume und unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde — neu priorisiert.
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
Die Kommission nimmt die Einigung der Mitgesetzgeber über die Einführung einer Mittelausstattung in Höhe von 8 Mio. EUR in Artikel 9 des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) zur Kenntnis. Die Kommission weist darauf hin, dass es gemäß Artikel 314 AEUV das Vorrecht der Haushaltsbehörde ist, die Höhe der Mittel im Jahreshaushaltsplan zu genehmigen.
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
20.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/10 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln
Die Europäische Union und die Cookinseln haben am 3. Mai 2016 in Brüssel bzw. am 14. Oktober 2016 in Avarua ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und das dazugehörige Durchführungsprotokoll unterzeichnet.
Die Europäische Union hat am 28. Februar 2017 mitgeteilt, dass sie die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat. Die Mitteilung der Cookinseln ist am 10. Mai 2017 erfolgt.
Gemäß Artikel 17 des Abkommens ist dieses somit am 10. Mai 2017 in Kraft getreten.
20.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/11 |
BESCHLUSS (EU) 2017/865 DES RATES
vom 11. Mai 2017
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten als Beobachter an den Verhandlungen über das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“), das am 7. April 2011 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet wurde, teilgenommen. Am 11. Mai 2011 wurde das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt. |
(2) |
Im Einklang mit Artikel 75 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Union zur Unterzeichnung auf. |
(3) |
Das Übereinkommen bildet einen umfassenden und vielschichtigen Rechtsrahmen, der Frauen vor allen Formen von Gewalt schützen soll. Es soll Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie häusliche Gewalt verhüten, verfolgen und beseitigen. Das Übereinkommen umfasst ein breites Spektrum an Maßnahmen, die von der Datenerhebung über die Sensibilisierung bis hin zu Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Frauen reichen. Es umfasst Maßnahmen für den Schutz der Opfer und die Bereitstellung von Hilfsdiensten und befasst sich mit der geschlechtsspezifischen Gewalt im Bereich Asyl und Migration. Mit dem Übereinkommen wird ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt, der die effektive Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherstellen soll. |
(4) |
Die Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union wird zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen beitragen; die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundwert und ein Kernziel der Union, das im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei allen Tätigkeiten der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Gewalt gegen Frauen ist ein Verstoß gegen deren Menschenrechte und stellt eine extreme Form der Diskriminierung dar, die auf fest verankerten geschlechterspezifischen Ungleichheiten beruht und zu deren Erhaltung und Stärkung beiträgt. Indem die Union sich zur Umsetzung des Übereinkommens verpflichtet, bekräftigt sie ihr Engagement für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in ihrem Gebiet und weltweit und verstärkt ihr aktuelles politisches Handeln und die im Bereich des Strafprozessrechts bestehenden umfangreichen Rechtsvorschriften, die für Frauen und Mädchen von besonderer Relevanz sind. |
(5) |
Die Zuständigkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Bereiche liegt sowohl bei der Union als auch bei ihren Mitgliedstaaten. |
(6) |
Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte unterzeichnet werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das Übereinkommen auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern kann. Dies gilt insbesondere für gewisse Bestimmungen des Übereinkommens welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen und für die Bestimmungen des Übereinkommens zum Asyl und zum Verbot der Zurückweisung. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert. |
(7) |
Die Union hat auch ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung. |
(8) |
Da die Zuständigkeit der Union und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eng miteinander verbunden sind, sollte die Union an der Seite ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, sodass sie in kohärenter Weise den ihnen durch das Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen gemeinsam nachkommen und die ihnen übertragenen Rechte wahrnehmen können. |
(9) |
Dieser Beschluss betrifft die Bestimmungen des Übereinkommens zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insoweit jene Bestimmungen sich auf gemeinsame Vorschriften auswirken können oder deren Anwendungsbereich verändern können. Er betrifft nicht die Artikel 60 und 61 des Übereinkommens, die Gegenstand eines gesonderten Ratsbeschlusses sind, der parallel zu diesem Beschluss angenommen wird. |
(10) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Richtlinien 2011/36/EU (1) und 2011/93/EU (2) des Europäischen Parlaments und des Rates gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
(11) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(12) |
Das Übereinkommen sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Hinblick auf Aspekte, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Übereinkommens genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. GALDES
(1) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
(2) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(3) Der Wortlaut des Übereinkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.
20.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/13 |
BESCHLUSS (EU) 2017/866 DES RATES
vom 11. Mai 2017
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten als Beobachter an den Verhandlungen über das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“), das am 7. April 2011 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet wurde, teilgenommen. Am 11. Mai 2011 wurde das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt. |
(2) |
Im Einklang mit Artikel 75 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Union zur Unterzeichnung auf. |
(3) |
Das Übereinkommen bildet einen umfassenden und vielschichtigen Rechtsrahmen, der Frauen vor allen Formen von Gewalt schützen soll. Es soll Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie häusliche Gewalt verhüten, verfolgen und beseitigen. Das Übereinkommen umfasst ein breites Spektrum an Maßnahmen, die von der Datenerhebung über die Sensibilisierung bis hin zu Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Frauen reichen. Es umfasst Maßnahmen für den Schutz der Opfer und die Bereitstellung von Hilfsdiensten und befasst sich mit der geschlechtsspezifischen Gewalt im Bereich Asyl und Migration. Mit dem Übereinkommen wird ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt, der die effektive Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherstellen soll. |
(4) |
Die Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union wird zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen beitragen; die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundwert und ein Kernziel der Union, das im Einklang mit Artikel 2 und Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei allen Tätigkeiten der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Gewalt gegen Frauen ist ein Verstoß gegen deren Menschenrechte und stellt eine extreme Form der Diskriminierung dar, die auf fest verankerten geschlechterspezifischen Ungleichheiten beruht, und zu deren Erhaltung und Stärkung beiträgt. Indem die Union sich zur Umsetzung des Übereinkommens verpflichtet, bekräftigt sie ihr Engagement für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in ihrem Gebiet und weltweit und verstärkt ihr aktuelles politisches Handeln und die im Bereich des Strafprozessrechts bestehenden umfangreichen Rechtsvorschriften, die für Frauen und Mädchen von besonderer Relevanz sind. |
(5) |
Die Zuständigkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Bereiche liegt sowohl bei der Union als auch bei ihren Mitgliedstaaten. |
(6) |
Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte unterzeichnet werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das Übereinkommen auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern kann. Dies gilt insbesondere für gewisse Bestimmungen des Übereinkommens welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen und für die Bestimmungen des Übereinkommens zum Asyl und zum Verbot der Zurückweisung. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert. |
(7) |
Die Union hat auch ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung. |
(8) |
Da die Zuständigkeit der Union und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eng miteinander verbunden sind, sollte die Union an der Seite ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sodass sie in kohärenter Weise den ihnen durch das Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen gemeinsam nachkommen und die ihnen übertragenen Rechte wahrnehmen können. |
(9) |
Dieser Beschluss betrifft nur Artikel 60 und Artikel 61 des Übereinkommens. Er betrifft nicht die Bestimmungen des Übereinkommens zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die Gegenstand eines gesonderten Ratsbeschlusses über die Unterzeichnung sind, der parallel zu diesem Beschluss angenommen wird. |
(10) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls, beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(11) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(12) |
Das Übereinkommen sollte daher unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Übereinkommens — genehmigt. (1)
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. GALDES
(1) Der Wortlaut des Übereinkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
20.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/15 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/867 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2017
über die bei partiellen Vermögensübertragungen nach Artikel 76 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützenden Kategorien von Vereinbarungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 76,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2014/59/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Zuge einer partiellen Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts den Schutz bestimmter Vereinbarungskategorien sicherzustellen. Derselbe Schutz ist auch dann zu gewährleisten, wenn eine Abwicklungsbehörde die Änderung der Bedingungen eines Vertrags erzwingt, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist. Durch diese Schutzmaßnahmen soll verhindert werden, dass Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die aufgrund dieser Vereinbarungen miteinander verbunden sind, bei einer partiellen Übertragung oder vertraglichen Änderung voneinander getrennt werden. |
(2) |
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, muss genau bestimmt werden, welche Arten von Vereinbarungen unter die in der Richtlinie 2014/59/EU genannten Vereinbarungskategorien fallen. Die für diesen Zweck geeignetste Vorgehensweise besteht darin, die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Regeln und Definitionen um weitere detaillierte Regeln und Definitionen zu ergänzen. Dies ist der Zusammenstellung einer Liste mit den nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten möglichen Vereinbarungen vorzuziehen, da eine solche Liste sich nur schwer lückenlos zusammenstellen ließe und laufend aktualisiert werden müsste. Aus diesem Grund sollte in dieser Verordnung der Geltungsbereich der verschiedenen, in der Richtlinie 2014/59/EU für die einzelnen Kategorien von Vereinbarungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen klargestellt und gegebenenfalls eingeschränkt werden. |
(3) |
Die in Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten verschiedenen Vereinbarungskategorien weisen einen unterschiedlichen Detaillierungsgrad auf: Während einige Kategorien vollständig definiert werden, sind andere weniger klar umschrieben. Hinzu kommt, dass sich einige Kategorien auf eine einzige Form von Vertragsverhältnis und Verbindlichkeit bzw. auf eine begrenzte Anzahl von Vertragsverhältnissen und Verbindlichkeiten beziehen, während andere eine größere Zahl und ein offenes Spektrum an vertraglichen Verbindlichkeiten, Geschäften und Verhältnissen erfassen. Letztgenannte Kategorien könnten potenziell sämtliche Rechts- und Vertragsverhältnisse zwischen einem Institut und einer oder mehrerer seiner Gegenparteien einschließen. Wären solche Vereinbarungskategorien uneingeschränkt geschützt, könnte es für die Abwicklungsbehörden schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein, partielle Übertragungen vorzunehmen. Aus diesem Grund sollte ein übermäßiger Schutz, der sich potenziell auf alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zwischen einem Institut und seinen Gegenparteien erstrecken könnte, vermieden werden. |
(4) |
Einige Kategorien geschützter Vereinbarungen werden in der Richtlinie 2014/59/EU recht allgemein definiert. Um beim Geltungsbereich — insbesondere in Bezug auf Sicherungsvereinbarungen, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen sowie strukturierte Finanzierungsvereinbarungen — für größere Sicherheit zu sorgen, sollten diese Kategorien weiter präzisiert werden. Diese delegierte Verordnung sollte die Abwicklungsbehörden nicht daran hindern, bei partiellen Vermögensübertragungen weiter zu präzisieren, welche Arten von Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen bei einzelnen partiellen Übertragungen zu schützen sind, wenn diese Vereinbarungen nach den geltenden Aufsichtsvorschriften für Risikominderungszwecke anerkannt sind und der Schutz, insbesondere durch Nichttrennbarkeit, eine Voraussetzung für diese Anerkennung ist. Die Abwicklungsbehörden sollten befugt sein, im Einzelfall einen solch erweiterten Schutz zu beschließen. |
(5) |
Die Gegenparteien des Instituts können sich auf eine sogenannte Auffangvereinbarung („‚catch-all‘ agreement“) oder eine umfassende Aufrechnungsvereinbarung („sweep-up ‚set-off‘ agreement“) einigen, die sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den Parteien abdeckt. Durch eine solche Vereinbarung wären alle Verbindlichkeiten zwischen den Parteien vor einer Trennung geschützt. Dadurch wäre die partielle Übertragung im Hinblick auf die entsprechende Gegenpartei unmöglich. Zudem wäre allgemein gesehen die Durchführbarkeit des Instruments insgesamt gefährdet, da die Abwicklungsbehörden möglicherweise nicht einmal mehr in der Lage wären, festzustellen, welche Verbindlichkeiten unter diese Vereinbarungen fallen und welche nicht. Weiterhin sollte klargestellt werden, dass Auffang- oder umfassende Netting- und Aufrechnungsvereinbarungen, die sämtliche Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zwischen den Parteien einschließen, nicht als geschützte Vereinbarungen eingestuft werden sollten. |
(6) |
Nach Artikel 80 der Richtlinie 2014/59/EU darf eine Verengung der Definitionen der in Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten geschützten Vereinbarungen nicht die Funktionsweise von Handels-, Clearing- und Abrechnungssystemen beeinträchtigen, die unter Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen. Die Abwicklungsbehörden sollten deshalb alle in Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten, mit der Tätigkeit einer Gegenpartei als zentrale Gegenpartei (CCP) verbundenen Arten von Vereinbarungen schützen müssen. Hierzu zählt unter anderem die Tätigkeit im Rahmen eines Ausfallfonds nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). |
(7) |
Gleiches gilt für Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen. Da die unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Nettingvereinbarungen im Insolvenzfall geschützt sind, sollten sie der Kohärenz halber auch im Rahmen von Artikel 76 der Richtlinie 2014/59/EU geschützt sein. Doch sollte der in Artikel 76 Absatz 2 dieser Richtlinie vorgesehene Schutz gegebenenfalls auf alle Vereinbarungen mit Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten ausgedehnt werden. |
(8) |
Die notwendige Bestimmung, welche Kategorien von Vereinbarungen in bestimmten Fällen unter die Schutzbestimmungen des Artikels 76 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU fallen, sollte die Abwicklungsbehörden nicht grundsätzlich daran hindern, Vereinbarungsklassen zu schützen, die einer der in diesem Artikel genannten Kategorien zugeordnet werden können und die nach dem nationalen Insolvenzrecht — einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4). in nationales Recht — in Insolvenzverfahren vor einer Trennung der unter sie fallenden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten geschützt sind. Dies ist der Fall, wenn ein Gläubiger weiterhin Anspruch auf die Rechte aus der Vereinbarung hat, solange das gesamte Geschäft nicht nach nationalem Insolvenzrecht außer Kraft gesetzt wird. Das gilt insbesondere für Sicherungsvereinbarungen sowie Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen, die nach dem nationalen Insolvenzrecht geschützt sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Verbriefung“: eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).
2. „Vertragliche Nettingvereinbarungen“: vertragliche Nettingvereinbarungen im Sinne von Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Artikel 2
Bedingungen für Sicherungsvereinbarungen, einschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Sicherungsvereinbarungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU umfassen:
1. |
Vereinbarungen über Bürgschaften, persönliche Sicherheiten und Garantien; |
2. |
Pfandrechte und andere dingliche Sicherungsrechte; |
3. |
Wertpapierleihgeschäfte, bei denen es nicht zu einer vollständigen Übertragung des Eigentums an der Sicherheit kommt und bei denen eine Partei (der Darlehensgeber) der anderen (dem Darlehensnehmer) gegen Zahlung von Gebühren oder Zinsen Wertpapiere leiht und der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Sicherheiten während der Laufzeit des Darlehens überlässt. |
Sicherungsvereinbarungen gelten nur dann als Sicherungsvereinbarung im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, wenn die Rechte oder Vermögenswerte, an die das Sicherungsrecht geknüpft ist bzw. im Falle eines Durchsetzungsereignisses geknüpft wäre, nach den Vereinbarungsbedingungen und dem geltenden nationalen Recht hinreichend identifiziert oder identifizierbar sind.
Artikel 3
Bedingungen für Aufrechnungsvereinbarungen
(1) Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und einer einzigen Gegenpartei gelten als Aufrechnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie Rechte oder Verbindlichkeiten betreffen, die sich aus Finanzkontrakten oder Derivaten ergeben.
(2) Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und einer oder mehreren Gegenparteien gelten als Aufrechnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) |
Die Vereinbarungen sind mit der Tätigkeit der Gegenpartei als zentrale Gegenpartei verbunden, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen eines Ausfallfonds nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
b) |
die Vereinbarungen betreffen Rechte und Pflichten gegenüber Systemen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG oder anderen Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und sind mit ihrer Tätigkeit als Zahlungs-, Wertpapierliefer- oder -abrechnungssystem verbunden. |
(3) Die Abwicklungsbehörden können im Einzelfall beschließen, dass Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und einer oder mehreren Gegenparteien, die nicht die in Absatz 1 und 2 genannten Arten von Rechten und Verbindlichkeiten betreffen, als Aufrechnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU gelten können, wenn die Vereinbarungen nach den geltenden Aufsichtsvorschriften zu Risikominderungszwecken anerkannt sind und der Schutz, insbesondere durch Nichttrennbarkeit, eine Voraussetzung für diese Anerkennung darstellt.
Artikel 4
Bedingungen für Nettingvereinbarungen
(1) Vertragliche Nettingvereinbarungen zwischen einem Institut und einer einzigen Gegenpartei gelten als Nettingvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie Rechte oder Verbindlichkeiten betreffen, die sich aus Finanzkontrakten oder Derivaten ergeben.
(2) Vertragliche Nettingvereinbarungen zwischen einem Institut und einer oder mehreren Gegenparteien gelten als Nettingvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) |
Die Vereinbarungen sind mit der Tätigkeit der Gegenpartei als zentrale Gegenpartei verbunden, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen eines Ausfallfonds nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; |
b) |
die Vereinbarungen betreffen Rechte und Pflichten gegenüber Systemen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG oder anderen Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und sind mit ihrer Tätigkeit als Zahlungs-, Wertpapierliefer- oder -abrechnungssystem verbunden. |
(3) Die Abwicklungsbehörden können im Einzelfall beschließen, dass Nettingvereinbarungen zwischen einem Institut und einer oder mehreren Gegenparteien als Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU gelten können, wenn sie nach den geltenden Aufsichtsvorschriften zu Risikominderungszwecken anerkannt sind und der Schutz, insbesondere durch Nichttrennbarkeit, eine Voraussetzung für diese Anerkennung darstellt.
Artikel 5
Allgemeine Bedingungen für Sicherungsvereinbarungen, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen sowie für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen
(1) Von den Artikeln 2, 3 und 4 unberührt bleiben die folgenden Befugnisse der Abwicklungsbehörden:
a) |
die Befugnis zum Schutz jeder Art von Vereinbarung, die einer der in Artikel 76 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kategorien zugeordnet werden kann und nach dem nationalen Insolvenzrecht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG, in einem normalen Insolvenzverfahren vor einem befristeten oder unbefristeten Trennen, Aussetzen oder Löschen der unter sie fallenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten geschützt ist, |
b) |
die Befugnis zum Schutz jeder Art von Vereinbarung, die nicht unter Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU fällt und nach dem nationalen Insolvenzrecht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG, in einem normalen Insolvenzverfahren vor einem befristeten oder unbefristeten Trennen, Aussetzen oder Löschen der unter sie fallenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten geschützt ist. |
(2) Sicherungsvereinbarungen oder Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen für Verträge mit einer Klausel, die es einer nicht ausfallenden Gegenpartei ermöglicht, bei Ausfall einer anderen Gegenpartei selbst dann nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse der ausfallenden Partei zu leisten, wenn diese ein Nettogläubiger ist, können die Abwicklungsbehörden im Einzelfall von dem durch Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU begründeten Schutz ausnehmen.
Artikel 6
Bedingungen für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und Instrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden
(1) Strukturierte Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU umfassen:
a) |
Verbriefungen, bei denen die zugrunde liegenden Risikopositionen in Tranchen unterteilt und mittels einer Vollrechtsübertragung aus der Bilanz des Originators auf das in Abwicklung befindliche Institut/Unternehmen übertragen wurden („True-Sale“-Verbriefungen); |
b) |
Verbriefungen mittels vertraglicher Instrumente, bei denen die zugrunde liegenden Vermögenswerte in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts/Unternehmens verbleiben (synthetische Verbriefungen). |
Bei „True-Sale“-Verbriefungen wird jede Funktion des Originators in der Struktur, worunter auch die Bedienung der Darlehen sowie jede Art der Risikoabsicherung oder Liquiditätsbereitstellung fällt, als Verbindlichkeit betrachtet, die Teil der strukturierten Finanzierungsvereinbarung ist.
Bei synthetischen Verbriefungen wird das Sicherungsrecht nur dann als Teil der strukturierten Finanzierungsvereinbarung betrachtet, wenn es nach den Vereinbarungsbedingungen und dem geltenden nationalen Recht an spezifische und hinreichend identifizierte oder identifizierbare Vermögenswerte geknüpft ist.
(2) Vereinbarungen, die eine Verbriefungsstruktur bilden, die wechselseitige Beziehungen zwischen Originatoren, Emittenten, Treuhändern, Forderungsverwaltern, Cash Managern und Gegenparteien zur Swap- und Kreditabsicherung umfasst, werden als Teil der strukturierten Finanzierungsvereinbarung betrachtet, wenn diese wechselseitigen Beziehungen unmittelbar mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten und den Zahlungen verbunden sind, die aus den durch diese Vermögenswerte generierten Erträgen an die Inhaber der strukturierten Instrumente geleistet werden müssen. Diese wechselseitigen Beziehungen umfassen unter anderem Verbindlichkeiten und Rechte im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten, Verbindlichkeiten aus den emittierten Instrumenten sowie Sicherungsvereinbarungen — einschließlich Derivatgeschäften — die für die Aufrechterhaltung des Zahlungsflusses aus diesen Verbindlichkeiten erforderlich sind.
(3) Von Absatz 2 unberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde, im Einzelfall und mit Rücksicht auf die spezifische Struktur der strukturierten Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU zu beschließen, dass andere, in Absatz 2 genannte Vereinbarungen zwischen den Parteien (wie Vereinbarungen zur Darlehensbedienung), die nicht unmittelbar mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten und den zu leistenden Zahlungen zusammenhängen, Teil einer solchen strukturierten Finanzierungsvereinbarung sind.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.
(2) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
(3) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(4) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
20.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/868 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
119,1 |
TN |
158,2 |
|
TR |
94,0 |
|
ZZ |
123,8 |
|
0709 93 10 |
TR |
131,2 |
ZZ |
131,2 |
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
58,9 |
MA |
58,6 |
|
TR |
41,8 |
|
ZA |
88,5 |
|
ZZ |
62,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
123,2 |
TR |
65,0 |
|
ZA |
207,1 |
|
ZZ |
131,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
94,0 |
BR |
115,9 |
|
CL |
126,4 |
|
CN |
145,5 |
|
NZ |
158,4 |
|
US |
107,1 |
|
ZA |
100,2 |
|
ZZ |
121,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
20.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/22 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/869 DES RATES
vom 16. Mai 2017
zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag Ungarns,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Amtszeit von Herrn Szabolcs FAZAKAS ist am 6. Mai 2016 abgelaufen. |
(2) |
Die Stelle sollte daher neu besetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Ildikó GÁLL-PELCZ wird für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2023 zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. GRECH
(1) Stellungnahme vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Berichtigungen
20.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/23 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 101 vom 13. April 2017 )
Auf Seite 12, Anhang, Nummer 1 Buchstabe b, in der Tabelle zur Änderung der Spalte für Chlormequat des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Code-Nummern 1030000 bis 1030990:
Anstatt:
„1030000 |
Vogeleier |
0,01 (*)“ |
1030010 |
Huhn |
|
1030020 |
Ente |
|
1030030 |
Gans |
|
1030040 |
Wachtel |
|
1030990 |
Sonstige |
|
muss es heißen:
„1030000 |
Vogeleier |
0,1“ |
1030010 |
Huhn |
|
1030020 |
Ente |
|
1030030 |
Gans |
|
1030040 |
Wachtel |
|
1030990 |
Sonstige |
|
20.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/24 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/2389 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
( Amtsblatt der Europäischen Union L 360 vom 30. Dezember 2016 )
Seite 5, Anhang, Tabelle, Zeile zu Laufender Nummer *09.2647, Spalte „Warenbezeichnung“
Anstatt:
„Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683- 19-8) mit
— |
einem Siebdurchgang von mehr als 75 GHT bei einer Maschenweite von 250 μm und von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und |
— |
einem Schmelzpunkt von 110 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 °C, |
zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen basierenden Polymer- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2)“
muss es heißen:
„Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit
— |
einem Siebdurchgang von mehr als 75 GHT bei einer Maschenweite von 250 μm und von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und |
— |
einem Schmelzpunkt von 110 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 °C, |
zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (2)“