ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 128I

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
19. Mai 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/849 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Karten in Anhang I und der Liste in Anhang II der Verordnung ( 1 )

1

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 128/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/849 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Karten in Anhang I und der Liste in Anhang II der Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sieht die Möglichkeit vor, die Anhänge I und II bezüglich der Infrastrukturkomponenten des Gesamtnetzes anzupassen, um möglichen Änderungen Rechnung zu tragen, die sich aus den in den Artikeln 14, 20, 24 und 27 festgelegten Volumenschwellen ergeben.

(2)

Angesichts der neuesten Statistiken, die von Eurostat oder in bestimmten Fällen von den nationalen statistischen Ämtern veröffentlicht wurden, ist es notwendig, die Logistikplattformen, Schienen-Straßen-Terminals, Binnenhäfen, Seehäfen und Flughäfen, deren neuester Zweijahresdurchschnitt des Verkehrsaufkommens die jeweilige Volumenschwelle übersteigt, in das Gesamtnetz aufzunehmen.

(3)

Außerdem ist es notwendig, die Karten der Straßen-, Schienen- und Binnenwasserstraßeninfrastrukturen anzupassen, jedoch ausschließlich in dem Maße, wie die Fertigstellung des Netzes voranschreitet.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

(2)

Anhang II Teil 2 wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.


ANHANG I

KARTEN DES GESAMTNETZES UND DES KERNNETZES

Legende

Kernnetz

Gesamtnetz

 

Image

 

Binnenwasserstraße / beendet

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Binnenwasserstraße / auszubauen

Image

 

Binnenwasserstraße / geplant

Image

Image

konventionelle Eisenbahnstrecke / beendet

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Image

konventionelle Eisenbahnstrecke / auszubauen

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Image

konventionelle Eisenbahnstrecke / geplant

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Image

Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke / beendet

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Image

zur Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke auszubauen

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Image

Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke / geplant

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Image

Straße / beendet

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Image

Straße / auszubauen

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Image

Straße / geplant

Image

Image

Hafen

Image

Image

RRT (Schienen-Straßen-Terminal)

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Image

Flughafen

Image

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 0.1 und 0.2 erhalten folgende Fassung:

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Image

2.

Die Nummern 0.3 und 0.4 erhalten folgende Fassung:

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Image

3.

Die Nummern 1.1 und 1.2 erhalten folgende Fassung:

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Image

4.

Die Nummern 1.3 und 1.4 erhalten folgende Fassung:

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Image

5.

Die Nummern 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung:

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Image

6.

Die Nummern 2.3 und 2.4 erhalten folgende Fassung:

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Image

7.

Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

Image

8.

Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

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9.

Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

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10.

Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

Image

11.

Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

Image

12.

Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

Image

13.

Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

Image

14.

Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:

Image

15.

Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:

Image

16.

Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:

Image

17.

Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

Image

18.

Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:

Image

19.

Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:

Image

20.

Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:

Image

21.

Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:

Image

22.

Nummer 6.4 erhält folgende Fassung:

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23.

Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:

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24.

Nummer 7.2 erhält folgende Fassung:

Image

25.

Die Nummern 7.3 und 7.4 erhalten folgende Fassung:

Image

Image

26.

Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:

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27.

Nummer 8.2 erhält folgende Fassung:

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28.

Nummer 8.3 erhält folgende Fassung:

Image

29.

Nummer 8.4 erhält folgende Fassung:

Image

30.

Nummer 9.1 erhält folgende Fassung:

Image

31.

Nummer 9.2 erhält folgende Fassung:

Image

32.

Nummer 9.3 erhält folgende Fassung:

Image

33.

Nummer 9.4 erhält folgende Fassung:

Image

34.

Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:

Image

35.

Nummer 10.2 erhält folgende Fassung:

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36.

Nummer 10.3 erhält folgende Fassung:

Image

37.

Nummer 10.4 erhält folgende Fassung:

Image


ANHANG II

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird in Teil 2 die Tabelle wie folgt geändert:

1.

Der Dänemark betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Zeilen für Ebeltoft und Esbjerg wird folgende Zeile eingefügt:

„Enstedværket

 

Gesamtnetz

 

“;

b)

zwischen den Zeilen für Fur und Gedser wird folgende Zeile eingefügt:

„Fynshav Havn

 

Gesamtnetz

 

“;

c)

zwischen den Zeilen für Hirtshals und Høje-Taastrup wird folgende Zeile eingefügt:

„Hou Havn

 

Gesamtnetz

 

“;

d)

zwischen den Zeilen für Spodsbjerg und Tårs (Nakskov) wird folgende Zeile eingefügt:

„Statoil-Havnen

 

Gesamtnetz

 

“.

2.

Der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Zeilen für Gernsheim und Großkrotzenburg wird folgende Zeile eingefügt:

„Ginsheim-Gustavsburg

 

 

Gesamtnetz

“;

b)

die Zeile für Honau erhält folgende Fassung:

„Hohenhameln

 

 

Gesamtnetz

“;

c)

zwischen den Zeilen für Krefeld-Uerdingen und Langeoog wird folgende Zeile eingefügt:

„Lampertheim

 

 

Gesamtnetz

“;

d)

die Zeile für Mehrum wird gestrichen;

e)

zwischen den Zeilen für Memmingen und Minden wird folgende Zeile eingefügt:

„Meppen

 

 

Gesamtnetz

“;

f)

zwischen den Zeilen für Minden und München wird folgende Zeile eingefügt:

„Mülheim an der Ruhr

 

 

Gesamtnetz

“;

g)

zwischen den Zeilen für Münster und Norddeich wird folgende Zeile eingefügt:

„Niedere Börde

 

 

Gesamtnetz

“;

h)

zwischen den Zeilen für Regensburg und Rheinberg wird folgende Zeile eingefügt:

„Rheinau

 

 

Gesamtnetz

“;

i)

zwischen den Zeilen für Rheinberg und Rostock wird folgende Zeile eingefügt:

„Rheinmünster

 

 

Gesamtnetz

“;

j)

die Zeile für Stollhofen wird gestrichen;

k)

die Zeile für Vahldorf wird gestrichen.

3.

Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Zeilen für Castellón und Ceuta werden folgende Zeilen eingefügt:

„Centro de Transportes de Burgos

 

 

 

Gesamtnetz

Centro Intermodal de Transporte y Logistica de Vitoria-Gasteiz

 

 

 

Gesamtnetz“;

b)

zwischen den Zeilen für Linares und Madrid wird folgende Zeile eingefügt:

„Los Cristianos

 

Gesamtnetz

 

“;

c)

zwischen den Zeilen für Sevilla und Tarragona wird folgende Zeile eingefügt:

„Silla

 

 

 

Gesamtnetz“;

d)

zwischen den Zeilen für Valencia und Valladolid wird folgende Zeile eingefügt:

„Valencia Fuente de San Luis

 

 

 

Gesamtnetz“.

4.

In dem Italien betreffenden Teil erhält die Zeile für Catania folgende Fassung:

„Catania

Gesamtnetz (Fontanarossa, Comiso emergency runway)

Gesamtnetz

 

Gesamtnetz“.

5.

Der die Niederlande betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Zeilen für Dordrecht und Eemshaven wird folgende Zeile eingefügt:

„Drachten

 

 

Gesamtnetz

“;

b)

zwischen den Zeilen für Harlingen und Hengelo wird folgende Zeile eingefügt:

„Heerenveen

 

 

Gesamtnetz

“;

c)

zwischen den Zeilen für Kampen und Lelystad wird folgende Zeile eingefügt:

„Leeuwarden

 

 

Gesamtnetz

“.

6.

Der Rumänien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Zeilen für Baia Mare und Brăila wird folgende Zeile eingefügt:

„Basarabi

 

 

Gesamtnetz

“;

b)

zwischen den Zeilen für Iași und Medgidia wird folgende Zeile eingefügt:

„Mahmudia

 

 

Gesamtnetz

“;

c)

zwischen den Zeilen für Oradea und Sibiu wird folgende Zeile eingefügt:

„Ovidiu

 

 

Gesamtnetz

“.

7.

In dem Schweden betreffenden Teil wird zwischen den Zeilen für Sveg und Trelleborg wird folgende Zeile eingefügt:

„Södertälje

 

 

Gesamtnetz

“.

8.

In dem das Vereinigte Königreich betreffenden Teil erhält die Zeile für London folgende Fassung:

„London

Kernnetz (City)

Kernnetz (Gatwick)*

Kernnetz (Heathrow)*

Kernnetz (Luton)*

Kernnetz (Stansted)*

Gesamtnetz (Southend)

Kernnetz (London, London Gateway, Tilbury)

 

“.