ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Delegierte Verordnung (EU) 2017/849 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Karten in Anhang I und der Liste in Anhang II der Verordnung ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 128/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/849 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Karten in Anhang I und der Liste in Anhang II der Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sieht die Möglichkeit vor, die Anhänge I und II bezüglich der Infrastrukturkomponenten des Gesamtnetzes anzupassen, um möglichen Änderungen Rechnung zu tragen, die sich aus den in den Artikeln 14, 20, 24 und 27 festgelegten Volumenschwellen ergeben. |
(2) |
Angesichts der neuesten Statistiken, die von Eurostat oder in bestimmten Fällen von den nationalen statistischen Ämtern veröffentlicht wurden, ist es notwendig, die Logistikplattformen, Schienen-Straßen-Terminals, Binnenhäfen, Seehäfen und Flughäfen, deren neuester Zweijahresdurchschnitt des Verkehrsaufkommens die jeweilige Volumenschwelle übersteigt, in das Gesamtnetz aufzunehmen. |
(3) |
Außerdem ist es notwendig, die Karten der Straßen-, Schienen- und Binnenwasserstraßeninfrastrukturen anzupassen, jedoch ausschließlich in dem Maße, wie die Fertigstellung des Netzes voranschreitet. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird wie folgt geändert:
(1) |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
(2) |
Anhang II Teil 2 wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.
ANHANG I
KARTEN DES GESAMTNETZES UND DES KERNNETZES
Legende
Kernnetz |
Gesamtnetz |
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Binnenwasserstraße / beendet |
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Binnenwasserstraße / auszubauen |
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Binnenwasserstraße / geplant |
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konventionelle Eisenbahnstrecke / beendet |
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konventionelle Eisenbahnstrecke / auszubauen |
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konventionelle Eisenbahnstrecke / geplant |
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Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke / beendet |
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zur Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke auszubauen |
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Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke / geplant |
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Straße / beendet |
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Straße / auszubauen |
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Straße / geplant |
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Hafen |
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RRT (Schienen-Straßen-Terminal) |
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Flughafen |
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummern 0.1 und 0.2 erhalten folgende Fassung: „
“ |
2. |
Die Nummern 0.3 und 0.4 erhalten folgende Fassung: „
“ |
3. |
Die Nummern 1.1 und 1.2 erhalten folgende Fassung: „
“ |
4. |
Die Nummern 1.3 und 1.4 erhalten folgende Fassung: „
“ |
5. |
Die Nummern 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung: „
“ |
6. |
Die Nummern 2.3 und 2.4 erhalten folgende Fassung: „
“ |
7. |
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung: „
“ |
8. |
Nummer 3.2 erhält folgende Fassung: „
“ |
9. |
Nummer 3.3 erhält folgende Fassung: „
“ |
10. |
Nummer 3.4 erhält folgende Fassung: „
“ |
11. |
Nummer 4.1 erhält folgende Fassung: „
“ |
12. |
Nummer 4.2 erhält folgende Fassung: „
“ |
13. |
Nummer 4.3 erhält folgende Fassung: „
“ |
14. |
Nummer 4.4 erhält folgende Fassung: „
“ |
15. |
Nummer 5.1 erhält folgende Fassung: „
“ |
16. |
Nummer 5.2 erhält folgende Fassung: „
“ |
17. |
Nummer 5.3 erhält folgende Fassung: „
“ |
18. |
Nummer 5.4 erhält folgende Fassung: „
“ |
19. |
Nummer 6.1 erhält folgende Fassung: „
“ |
20. |
Nummer 6.2 erhält folgende Fassung: „
“ |
21. |
Nummer 6.3 erhält folgende Fassung: „
“ |
22. |
Nummer 6.4 erhält folgende Fassung: „
“ |
23. |
Nummer 7.1 erhält folgende Fassung: „
“ |
24. |
Nummer 7.2 erhält folgende Fassung: „
“ |
25. |
Die Nummern 7.3 und 7.4 erhalten folgende Fassung: „
“ |
26. |
Nummer 8.1 erhält folgende Fassung: „
“ |
27. |
Nummer 8.2 erhält folgende Fassung: „
“ |
28. |
Nummer 8.3 erhält folgende Fassung: „
“ |
29. |
Nummer 8.4 erhält folgende Fassung: „
“ |
30. |
Nummer 9.1 erhält folgende Fassung: „
“ |
31. |
Nummer 9.2 erhält folgende Fassung: „
“ |
32. |
Nummer 9.3 erhält folgende Fassung: „
“ |
33. |
Nummer 9.4 erhält folgende Fassung: „
“ |
34. |
Nummer 10.1 erhält folgende Fassung: „
“ |
35. |
Nummer 10.2 erhält folgende Fassung: „
“ |
36. |
Nummer 10.3 erhält folgende Fassung: „
“ |
37. |
Nummer 10.4 erhält folgende Fassung: „
“ |
ANHANG II
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 wird in Teil 2 die Tabelle wie folgt geändert:
1. |
Der Dänemark betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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2. |
Der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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3. |
Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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4. |
In dem Italien betreffenden Teil erhält die Zeile für Catania folgende Fassung:
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5. |
Der die Niederlande betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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6. |
Der Rumänien betreffende Teil wird wie folgt geändert:
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7. |
In dem Schweden betreffenden Teil wird zwischen den Zeilen für Sveg und Trelleborg wird folgende Zeile eingefügt:
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8. |
In dem das Vereinigte Königreich betreffenden Teil erhält die Zeile für London folgende Fassung:
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