ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/1 |
VEREINBARUNG
gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK (im Folgenden „die Parteien“) —
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 15, 16, 232, 308, 309 und 339, |
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gestützt auf die Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB) und insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 16 und 18, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1) (im Folgenden als „EFSI-Verordnung“ bezeichnet) und insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3), |
A. |
in der Erwägung, dass durch die EFSI-Verordnung der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), eine EU-Garantie, ein EU-Garantiefonds, eine europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und ein europäisches Investitionsvorhabenportal geschaffen werden; |
B. |
in der Erwägung, dass es Zweck des EFSI sein sollte, durch die Bereitstellung von Risikoübernahmekapazität an die EIB in der Union Folgendes zu fördern:
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C. |
in der Erwägung, dass in der EFSI-Verordnung festgelegt ist, dass der EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente Garantiefazilität errichtet werden sollte, die von der EIB verwaltet wird und deren Geschäfte klar von den anderen Geschäften der EIB unterschieden werden sollten; |
D. |
in der Erwägung, dass die EIB, um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte, Auswirkungen und Geschäfte des EFSI berichten sollte, insbesondere über die Zusätzlichkeit von Geschäften, die vom EFSI durchgeführt wurden, im Verhältnis zu den normalen EIB-Geschäften, einschließlich Sondertätigkeiten, und dass zu diesem Zweck entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden sollten; |
E. |
in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 5 der EFSI-Verordnung zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach der EFSI-Verordnung zu schließen ist, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor des EFSI; |
F. |
in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absatz 6 der EFSI-Verordnung festgelegt ist, dass der Lenkungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit den Verfahren der EIB jeweils einen Kandidaten für die Positionen des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors auszuwählen hat, dass das Europäische Parlament und der Rat in allen Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden zu halten sind, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten; in der Erwägung, dass nach einer Anhörung mit dem für jede Position ausgewählten Kandidaten und nach Billigung durch das Europäische Parlament der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor vom Präsidenten der EIB für eine einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren zu ernennen sind; |
G. |
in der Erwägung, dass Artikel 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung bestimmt, dass die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Investitionsfond (EIF) — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, zu erstatten hat. Dieser jährliche Bericht, der operationelle und finanzielle Informationen nach Maßgabe des weiteren Wortlauts des Artikels 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung zu enthalten hat, ist zu veröffentlichen; |
H. |
in der Erwägung, dass Artikel 17 Absatz 1 der EFSI-Verordnung bestimmt, dass der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI zu erstatten hat, einschließlich durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament; |
I. |
in der Erwägung, dass in Artikel 17 Absatz 2 der EFSI-Verordnung außerdem festgelegt ist, dass der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang zu beantworten haben; |
J. |
in der Erwägung, dass Artikel 17 Absatz 4 der EFSI-Verordnung bestimmt, dass der Präsident der EIB auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teilzunehmen hat, die unter die EFSI-Verordnung fallen; in der Erwägung, dass der Präsident der EIB Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach ihrem Eingang zu beantworten hat; |
K. |
in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 1 der EFSI-Verordnung die EIB das Funktionieren des EFSI bis zum 5. Januar 2017 bewertet; in der Erwägung, dass die EIB ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln hat; |
L. |
in der Erwägung, dass diese Vereinbarung die zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank am 27. Oktober 2003 geschlossene Dreiervereinbarung unberührt lässt — |
TREFFEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:
Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich
In dieser Vereinbarung werden die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach der EFSI-Verordnung festgelegt, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor.
ABSCHNITT I
ZUGANG ZU INFORMATIONEN
Artikel 2
Regelmäßige Berichte
2.1. Gemäß Artikel 14 Absatz 9 der EFSI-Verordnung erstattet die EIB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich Bericht über die von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung ihres Haushaltsplans, darunter auch Angaben zu den eingenommenen Entgelten und ihrer Verwendung (im Folgenden „EIAH-Bericht“).
Die EIB erstellt den EIAH-Bericht für den Bezugszeitraum bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres und legt ihn spätestens am 1. September des Folgejahres vor.
2.2. In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung erstattet die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen (im Folgenden „EFSI-Bericht“). Der EFSI-Bericht enthält:
a) |
eine Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der einzelnen Geschäfte, des Sektors, des Landes und der Region sowie der Einhaltung der EFS-Verordnung, insbesondere des Kriteriums der Zusätzlichkeit, einschließlich einer Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den allgemeinen Zielen des EFSI; |
b) |
eine Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und der Wirkungen und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen; |
c) |
eine Bewertung des Umfangs, in dem die Geschäfte, die unter die EFSI-Verordnung fallen, zum Erreichen der allgemeinen Ziele des EFSI beitragen, einschließlich des Umfangs der EFSI-Investitionen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr (einschließlich TEN-V und städtische Mobilität), Telekommunikation, Energieinfrastruktur und Energieeffizienz; |
d) |
eine Bewertung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden; |
e) |
eine Bewertung der mit den vom EFSI geförderten Vorhaben erzielten Hebelwirkungen; |
f) |
eine Beschreibung der Vorhaben, soweit die Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit der EFSI-Förderung kombiniert wird, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Beiträge jeder Finanzierungsquelle; |
g) |
den finanziellen Betrag, der an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegeben wird, und eine Bewertung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form; |
h) |
eine Bewertung des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie der mit diesen Geschäften verbundenen aggregierten Risiken; |
i) |
ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen; |
j) |
von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. |
Die EIB erstellt den EFSI-Bericht für den Bezugszeitraum bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres und legt ihn spätestens am 31. Mai des Folgejahres vor. Unbeschadet der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 stellt die EIB dem Europäischen Parlament und der Kommission Rohdaten im selben Format und im selben Zeitrahmen (d. h. spätestens am 31. März des Jahres, in dem der entsprechende EFSI-Bericht fällig ist) zur Verfügung.
2.3. Der EIAH-Bericht und der EFSI-Bericht werden auf Englisch verfasst.
Artikel 3
EFSI-Bewertungsberichte
3.1. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der EFSI-Verordnung bewertet die EIB bis zum 5. Januar 2017 das Funktionieren des EFSI und übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament.
3.2. In Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 3 der EFSI-Verordnung veröffentlicht die EIB bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI, der eine Bewertung der Auswirkungen des EFSI auf Investitionen in der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Zugang zu Finanzierungen für KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung enthält.
3.3. Nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 5 der EFSI-Verordnung legt die EIB dem Europäischen Parlament fristgemäß ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die Auswirkungen und die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen der EFSI-Verordnung erzielt wurden, und trägt dafür Sorge, dass der EIF dies ebenfalls tut.
Die Beurteilung, ob diese unabhängigen Bewertungen zusätzlich zu den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Bewertungen vorgenommen werden müssen, und die Entscheidung über den Zeitplan für die unabhängigen Bewertungen obliegt vollständig der EIB oder ggf. dem EIF.
3.4. Die im vorliegenden Artikel genannten Bewertungsberichte werden dem Europäischen Parlament unverzüglich nach ihrer Genehmigung durch die EIB oder ggf. den EIF vorgelegt.
3.5. Die Bewertungsberichte gemäß dem vorliegenden Artikel werden auf Englisch verfasst.
Artikel 4
Bericht über Änderungen der EFSI-Vereinbarung
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der EFSI-Verordnung enthält die zwischen der Kommission und der EIB geschlossene Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und die Gewährung der EU-Garantie (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“) eine Pflicht dieser Parteien zur Berichterstattung an das Europäische Parlament über Änderungen der EFSI-Vereinbarung.
Artikel 5
Beschlüsse des Investitionsausschusses
5.1. Gemäß Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 3 der EFSI-Verordnung legt die EIB dem Europäischen Parlament eine Liste aller Beschlüsse des Investitionsausschusses des EFSI zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie vor.
5.2. Die EIB legt die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Liste zweimal jährlich — bis zum 31. März und bis zum 30. September — dem Europäischen Parlament vor.
5.3. Für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 von der EIB dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellten Informationen gelten strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit, und sie werden vom Europäischen Parlament in Übereinstimmung mit Artikel 10 behandelt.
5.4. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 übermittelt die EIB dem Europäischen Parlament alle Beschlüsse des Investitionsausschusses des EFSI zum Einsatz der EU-Garantie umgehend, sobald diese zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls nimmt die EIB in die Liste der Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie Informationen über die Maßnahmen auf, insbesondere ihre Beschreibung, die Identität des Trägers oder des Finanzintermediärs und die Ziele des Projekts, das die EIB im Rahmen des EFSI unterstützt. Bei Beschlüssen im Zusammenhang mit vertraulichen Geschäftsdaten übermittelt die EIB diese Beschlüsse und Informationen über die Träger bzw. Finanzintermediäre am Stichtag der entsprechenden Finanzierung oder früher, wenn die Geschäftsdaten nicht mehr als vertraulich gelten.
5.5. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der EFSI-Verordnung sind Beschlüsse des Investitionsausschusses des EFSI zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie öffentlich und zugänglich.
Artikel 6
Änderungen der sektoralen oder geographischen Konzentrationsgrenzen des EFSI-Portfolios
6.1. Sollte der Lenkungsrat des EFSI gemäß Anhang II Ziffer 8 der EFSI-Verordnung entscheiden, die für das EFSI-Portfolio festgelegten indikativen sektoralen oder geographischen Konzentrationsgrenzen zu ändern, erläutert er seinen diesbezüglichen Beschluss gegenüber dem Europäischen Parlament.
6.2. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der EFSI-Verordnung werden die Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden. Diese Sitzungsprotokolle werden — sobald sie verfügbar sind, spätestens aber zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung — zusammen mit der schriftlichen Erläuterung des Lenkungsrates zu jeglichen in Artikel 6.1 genannten Änderungen dem Europäischen Parlament übermittelt.
ABSCHNITT II
AD-HOC-BERICHTERSTATTUNG UND BEANTWORTUNG VON FRAGEN
Artikel 7
Ad-hoc-Berichterstattung, Anhörungen und sonstige Sitzungen
7.1. Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der EFSI-Verordnung nimmt der Präsident der EIB auf Verlangen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments an mindestens einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teil, die unter die EFSI-Verordnung fallen. Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und die EIB vereinbaren für die Abhaltung der Anhörung einen Termin, der in den Lauf des folgenden Jahres fällt.
7.2. Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können den Präsidenten der EIB im Anschluss an die Fragen des Europäischen Parlaments an die EIB zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, zur Teilnahme an zusätzlichen Ad-hoc-Sitzungen zu solchen Themen einladen.
Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und die EIB sind bestrebt, sich auf einen Termin für solche Ad-hoc-Sitzungen zu einigen, der so zeitnah wie möglich und spätestens aber binnen fünf Wochen nach dem Datum der Anfrage der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments anberaumt wird.
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments können solche Anhörungen und Ad-hoc-Sitzungen vertraulich sein.
7.3. Auf Verlangen des Präsidenten der EIB oder des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments können leitende Mitarbeiter der EIB oder des EIF im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung an den Anhörungen und den Ad-hoc-Sitzungen, einschließlich an den in den Absätzen 1 und 2 genannten vertraulichen Sitzungen, teilnehmen.
7.4. Auf Verlangen des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments leitende Mitarbeiter der EIB im Anschluss an die Fragen des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, einladen, an Ad-hoc-Aussprachen über solche Themen teilzunehmen, die an einem einvernehmlich vereinbarten Termin abgehalten werden.
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments können solche Ad-hoc-Aussprachen vertraulich sein.
7.5. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der EFSI-Verordnung erstattet der geschäftsführende Direktor des EFSI auf Verlangen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich durch Teilnahme an Anhörungen vor dem Europäischen Parlament.
Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und der geschäftsführende Direktor des EFSI sind bestrebt, sich auf einen Termin für solche Anhörungen zu einigen, der so zeitnah wie möglich und in jedem Fall binnen fünf Wochen nach dem Datum der Anfrage der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments anberaumt wird.
Eine solche Berichterstattung des geschäftsführenden Direktors des EFSI über die Leistung des EFSI gegenüber dem Europäischen Parlament kann in Form von Ad-hoc-Sitzungen mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments erfolgen, die auf Verlangen dieser zuständigen Ausschüsse an einem einvernehmlich vereinbarten Termin durchgeführt werden.
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments können solche Anhörungen und Ad-hoc-Sitzungen vertraulich sein.
7.6. Auf ein begründetes Verlangen des geschäftsführenden Direktors des EFSI oder des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments können leitende Mitarbeiter der EIB oder des EIF im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung an den Anhörungen und den Ad-hoc-Sitzungen, einschließlich vertraulicher Sitzungen, teilnehmen.
Artikel 8
Antworten auf Fragen
8.1. Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der EFSI-Verordnung beantwortet der Präsident der EIB auf Verlangen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments Fragen des Europäischen Parlaments an die EIB zu Themen im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich.
8.2. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der EFSI-Verordnung beantwortet der geschäftsführende Direktor des EFSI Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich.
8.3. Alle Fragen, die dem Präsidenten der EIB vom Europäischen Parlament gemäß den Artikeln 8.1 gestellt werden, werden vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments übermittelt. Es leitet alle an den geschäftsführenden Direktor des EFSI nach Artikel 8.2 gerichteten Fragen über den Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments und über das EIB-Sekretariat.
8.4. Alle Fragen, die vom Europäischen Parlament gemäß Absatz 1 an den Präsidenten der EIB oder gemäß Absatz 2 an den geschäftsführenden Direktor des EFSI gestellt werden, werden so früh wie möglich, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang beantwortet.
Mündliche Antworten auf Fragen, die vom Europäischen Parlament gemäß Absatz 1 an den Präsidenten der EIB oder gemäß Absatz 2 an den geschäftsführenden Direktor des EFSI gestellt werden, können in Form von Ad-hoc-Sitzungen erfolgen, wie es in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 vorgesehen ist.
ABSCHNITT III
AUSWAHLERFAHREN
Artikel 9
Auswahlerfahren für den geschäftsführende Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor
9.1. Die EIB erarbeitet die Kriterien für die Auswahl des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI im Einklang mit der EFSI-Verordnung, auch im Hinblick auf die erforderliche Ausgewogenheit von Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen, um die höchsten Standards zu fördern und Vielfalt, einschließlich Geschlechtervielfalt, sicherzustellen.
9.2. Die EIB informiert die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments zwei Wochen vor deren Veröffentlichung von der entsprechenden Stellenausschreibung und legt offene Auswahlverfahren dar, dem die EIB folgen wird.
9.3. Die EIB informiert die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments über die Zusammensetzung der Gruppe der Kandidaten (Anzahl von Bewerbungen, die Art der beruflichen Kompetenzen, das Verhältnis der Geschlechter und Nationalitäten), sowie über die anzuwendende Methode bei der Prüfung der Gruppe der Kandidaten. Diese Vorauswahl mündet in eine Auswahlliste von mindestens zwei möglichen Kandidaten, die von der EIB dem Lenkungsrat vorgeschlagenen werden.
9.4. Die EIB übermittelt den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments die Auswahlliste der Kandidaten. Die EIB übermittelt eine solche Auswahlliste spätestens drei Wochen vor der Auswahl des endgültigen Kandidaten durch den Lenkungsrat.
9.5. Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können Fragen hinsichtlich der Auswahlkriterien oder der Auswahlliste oder beider binnen einer Woche nach Eingang der Auswahlliste der Kandidaten einreichen. Die EIB beantwortet diese Fragen schriftlich binnen zwei Wochen.
9.6. Das Verfahren der Billigung besteht aus den folgenden Schritten:
a) |
Die EIB übermittelt die Namen des vorgeschlagenen geschäftsführenden Direktors und des vorgeschlagenen stellvertretenden geschäftsführenden Direktors dem Europäischen Parlament zusammen mit schriftlichen Erläuterungen der Gründe für diese Auswahl; |
b) |
das Europäische Parlament führt so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von vier Wochen eine Anhörung mit dem Kandidaten für jede Position durch; |
c) |
das Europäische Parlament entscheidet binnen höchstens sechs Wochen nach Eingang des Vorschlags über dessen Billigung, indem zunächst in jedem der zuständigen Ausschüsse über den Entwurf einer Entschließung und anschließend über die Zustimmung oder Ablehnung dieser Entschließung abgestimmt wird. |
9.7. Nach Billigung des Europäischen Parlaments ernennt der Präsident der EIB den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor im Einklang mit den Bestimmungen der EFSI-Verordnung.
9.8. Sollte das Europäische Parlament einen Vorschlag der EIB nicht billigen, kann die EIB auf die vorhandene Gruppe der Kandidaten zurückgreifen oder das Auswahlverfahren erneut einleiten.
9.9. Die EIB meldet dem Europäischen Parlament unverzüglich jeden Rücktritt, jede Entlassung und jede zeitweilige Vertretung oder Stellenausschreibung in der Leitungsstruktur des EFSI.
ABSCHNITT IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Vertraulichkeit
10.1. In Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgetauschte Informationen einen vertraulichen Charakter haben oder wirtschaftlich sensibel sein können, verpflichten sich die Parteien, keine von ihnen in diesem Zusammenhang erhaltenen vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei offenzulegen.
Diese Verpflichtung berührt jedoch nicht die Erteilung von Auskünften, die kraft Gesetz, Verordnung, Vertrag oder Anordnung eines Gerichts mit diesbezüglicher Zuständigkeit angefordert werden, und steht den einschlägigen Bestimmungen der EFSI-Verordnung über Transparenz und Offenlegung von Informationen nicht entgegen.
Im Sinne dieser Vereinbarung umfasst der Begriff „vertrauliche Informationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher oder anderweitig dauerhafter (einschließlich elektronischer) Form, die eindeutig als vertraulich eingestuft werden.
Bei der Einstufung von Informationen als vertraulich trägt die EIB ihrer Transparenzpolitik in der Fassung Rechnung, die zum Zeitpunkt der Übermittlung solcher Informationen an das Europäische Parlament auf ihrer Website veröffentlicht ist.
10.2. Das Europäische Parlament behandelt und schützt sämtliche von der EIB gemäß dieser Vereinbarung bereitgestellten vertraulichen Informationen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und insbesondere mit Artikel 210a (Verfahren für die Einsichtnahme durch die Ausschüsse in vertrauliche, beim Parlament eingegangene Informationen) und mit dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament (4) zu „sonstigen vertraulichen Informationen“ (wie darin festgelegt).
10.3. Das Parlament führt im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung eine Liste von Personen, die Umgang mit vertraulichen Informationen haben.
10.4. Das Europäische Parlament und die EIB informieren sich gegenseitig über die Einleitung und das Ergebnis sämtlicher Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder anderer Verfahren, bei denen Zugang zu vertraulichen Informationen beantragt wird, die die EIB dem Europäischen Parlament übermittelt hat.
Artikel 11
Vorbereitende Sitzungen auf Arbeitsebene
11.1. Zur Vorbereitung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Aussprachen, Anhörungen oder weiteren Formen der Zusammenarbeit werden Sitzungen auf Arbeitsebene durchgeführt, wenn dies vom Europäischen Parlament oder der EIB beantragt wird.
11.2. Sitzungen auf Arbeitsebene werden mindestens eine Woche vor dem entsprechenden Informationsaustausch oder der entsprechenden Anhörung oder weiteren Form der Zusammenarbeit durchgeführt.
Artikel 12
Sprachregelung
Jeder aufgrund dieser Vereinbarung vom Europäischen Parlament gestellte Antrag kann der EIB in jeder Amtssprache der Union übermittelt werden. Die Antworten der EIB erfolgen auf Englisch.
Artikel 13
Schlussbestimmungen
13.1. Die Parteien bewerten die praktische Umsetzung dieser Vereinbarung regelmäßig und führen eine Überprüfung durch, sobald die Verordnung zur Verlängerung der Laufzeit des EFSI in Kraft tritt und ein weiteres Mal bis spätestens 30. Juni 2019 unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen der Umsetzung.
13.2. Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
13.3. Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2017
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017
Im Namen der Europäischen Investitionsbank
Der Präsident
W. HOYER
(1) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(4) ABl. C 96 vom 1.4.2014, S. 1.
VERORDNUNGEN
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/854 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2017
über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen (Darnibole (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung des Namens „Darnibole“ gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen. |
(3) |
Der Name „Darnibole“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Darnibole“ (g.U.) wird geschützt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. C 457 vom 8.12.2016, S. 3.
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/855 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 erste Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2008/69/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Diflubenzuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
(2) |
Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie 2010/39/EU der Kommission (5) wurde der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Diflubenzuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen wurde, verpflichtet, bestätigende Informationen zur potenziellen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung bzw. des Metaboliten 4-Chloranilin (PCA) vorzulegen. |
(4) |
Der Antragsteller übermittelte diese Informationen fristgereicht an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat Schweden. |
(5) |
Schweden hat die vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet. Es übermittelte seine Bewertung am 20. Dezember 2011 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts an die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“). |
(6) |
Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung von Diflubenzuron anhand der bestätigenden Informationen (6) am 7. September 2012 vorlegte. Die Behörde übermittelte dem Antragsteller ihre Schlussfolgerungen zu Diflubenzuron, und die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 16. Juli 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Diflubenzuron abgeschlossen. |
(7) |
Zwar ergaben die Studien zur Genotoxizität, dass PCA ein in vivo genotoxischer und ein karzinogener Stoff ist, in Studien mit einem geeigneten Tiermodell für die Exposition des Menschen gegenüber Diflubenzuron, und somit gegenüber PCA als Metabolit und Verunreinigung, wurden jedoch kein genotoxisches und karzinogenes Potenzial festgestellt. Angesichts der vom Antragsteller übermittelten Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die verlangten bestätigenden Informationen vorgelegt worden waren. |
(8) |
In Anbetracht der genotoxischen Eigenschaften von PCA, die anhand der bestätigenden Informationen festgestellt worden waren, und in Anbetracht der karzinogenen Eigenschaften von PCA sowie des Fehlens eines Grenzwertes für eine annehmbare Exposition machte die Behörde in ihren Schlussfolgerungen jedoch neue Bedenken in Bezug auf eine potenzielle Exposition gegenüber PCA als Rückstand geltend. |
(9) |
Die Kommission leitete eine Überprüfung der Genehmigung für den Wirkstoff Diflubenzuron ein. Angesichts der oben genannten neuen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse befand die Kommission, dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Diflubenzuron die Genehmigungskriterien des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht mehr erfüllte aufgrund der potenziellen gesundheitsschädlichen Auswirkung einer Exposition gegenüber PCA als Rückstand auf den Menschen. Sie forderte den Antragsteller auf, Informationen über die potenzielle Exposition gegenüber PCA als Rückstand vorzulegen und, falls sich die Exposition bestätigte, sich zu deren toxikologischer Bedeutung zu äußern. |
(10) |
Der Antragsteller übermittelte diese Informationen fristgereicht an Schweden. |
(11) |
Schweden hat die vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet. Es übermittelte seine Bewertung am 23. Juli 2014 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts an die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde. |
(12) |
Die Kommission konsultierte die Behörde, die am 11. Dezember 2015 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung anhand der zur Überprüfung der Genehmigung für Diflubenzuron vorgelegten Daten vorlegte (7). Die Behörde leitete ihre Schlussfolgerungen zu Diflubenzuron dem Antragsteller zu. |
(13) |
Nach Auffassung der Kommission belegen die im Zuge der Überprüfung vorgelegten Informationen nicht, dass das Risiko einer potenziellen Exposition der Verbraucher gegenüber PCA als Rückstand annehmbar ist. So wurde PCA insbesondere im Stoffwechselweg einiger Pflanzen und Viehbestände nachgewiesen, und in anderen konnte das Vorhandensein nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus lieferten Studien Anhaltspunkte dafür, dass unter Bedingungen, die Verfahren der Lebensmittelsterilisation ähneln oder mit ihnen identisch sind, in signifikantem Umfang Diflubenzuronrückstände in PCA umgewandelt werden, und dass eine solche Umwandlung bei Verarbeitungsmethoden in privaten Haushalten nicht ausgeschlossen werden kann. |
(14) |
Angesichts der genotoxischen und karzinogenen Eigenschaften von PCA und des Fehlens eines Grenzwerts für eine annehmbare Exposition konnte nicht festgestellt werden, dass die Exposition der Verbraucher gegenüber PCA als Rückstand bei Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis keine schädliche Wirkung hat. Da für PCA keine toxikologischen Referenzwerte festgelegt und folglich keine sicheren Rückstandswerte ermittelt werden können, sollte jegliche Exposition der Verbraucher gegenüber PCA vermieden werden. |
(15) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Antragstellers konnte die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Verbraucher im Zusammenhang mit der PCA-Exposition nicht ausräumen. |
(16) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 23. März 2017 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Diflubenzuron abgeschlossen. |
(17) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass eine Exposition der Verbraucher gegenüber PCA nur durch weitere Beschränkungen verhindert werden kann. Konkret sollte die Verwendung von Diflubenzuron auf nicht essbare Kulturpflanzen beschränkt werden, und mit Diflubenzuron behandelte Kulturpflanzen sollten nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen. Um die Exposition der Verbraucher gegenüber PCA zu minimieren, sollten daher die Bedingungen für die Verwendung von Diflubenzuron geändert werden. |
(18) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte folglich entsprechend geändert werden. |
(19) |
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für diflubenzuronhaltige Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden. |
(20) |
Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für diflubenzuronhaltige Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden. |
(21) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält im Eintrag 174 — Diflubenzuron — die siebte Spalte, „Sonderbestimmungen“, folgende Fassung:
„Nur Anwendungen als Insektizid auf nicht essbaren Kulturpflanzen dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. März 2017 geänderten Beurteilungsberichts für Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
— |
die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das in den Unterlagen zur Toxizität verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen; |
— |
den Schutz von Wasserorganismen, terrestrischen Organismen und Nichtzielarthropoden einschließlich Bienen; |
— |
die potenzielle unbeabsichtigte Exposition von Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen gegenüber Diflubenzuron durch die Verwendung auf nicht essbaren Kulturpflanzen (z. B. durch Sprühnebelabdrift); |
— |
den Schutz von Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Diflubenzuron behandelte Kulturpflanzen nicht in die Lebensmittel- und Futtermittelkette gelangen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten, falls erforderlich, geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Diflubenzuron als Wirkstoff enthalten, bis spätestens 8. September 2017.
Artikel 3
Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 8. September 2018.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/69/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Imazaquin, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen (ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 9).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Richtlinie 2010/39/EU der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu den Wirkstoffen Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen (ABl. L 156 vom 23.6.2010, S. 7).
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance diflubenzuron, EFSA Journal 2012;10(9):2870. [26 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2870. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Conclusion on the peer review on the review of the approval of the active substance diflubenzuron regarding the metabolite PCA, EFSA Journal 2015;13(8):4222. [30 S.] doi:10.2903/j.efsa.2015.4222. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/856 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fluroxypyr
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 736/2011 der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Fluroxypyr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter bestimmten Bedingungen genehmigt, denen zufolge die betroffenen Mitgliedstaaten sicherstellen mussten, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Fluroxypyr genehmigt wurde, weitere bestätigende Informationen zu sechs Aspekten vorlegt, von denen einer die Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation betraf. |
(2) |
Am 25. Juni 2012 und am 5. September 2013 übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen und kam so der Verpflichtung nach, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Irland innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die erforderlichen bestätigenden Daten zu übermitteln. |
(3) |
Irland hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es leitete seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) am 22. Dezember 2014 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zu und ersuchte die genannten Akteure um Stellungnahme. |
(4) |
Am 22. Juli 2015 veröffentlichte die Behörde einen technischen Bericht (3), in dem die Ergebnisse dieser Konsultation zu Fluroxypyr zusammengefasst sind. |
(5) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und der technische Bericht wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 23. März 2017 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Fluroxypyr abgeschlossen. |
(6) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu ihrem Überprüfungsbericht für Fluroxypyr Stellung zu nehmen. |
(7) |
N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft, für den ein allgemeiner Konzentrationsgrenzwert von 0,3 % gilt. Es dürfte höchst unwahrscheinlich sein, dass ein Gehalt von weniger als 3 g/kg NMP im technischen Material ein Risiko für die Verbraucher darstellt. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sich aus den vorgelegten zusätzlichen Informationen ergibt, dass für die toxikologisch relevante Verunreinigung NMP ein Höchstgehalt von unter 3 g/kg (< 0,3 %) im technischen Material festgesetzt werden sollte. |
(8) |
Um ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten, sollte daher für diese Verunreinigung im gewerbsmäßig hergestellten Wirkstoff ein Höchstgehalt festgesetzt werden. |
(9) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Fluroxypyr enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden. |
(11) |
Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Fluroxypyr enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 8. September 2018 enden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fluroxypyr als Wirkstoff enthalten, spätestens bis zum 8. September 2017.
Artikel 3
Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 8. September 2018.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 736/2011 der Kommission vom 26. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluroxypyr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 37).
(3) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Technical report on the outcome of the consultation with Member States, the applicant and EFSA on the pesticide risk assessment for fluroxypyr in light of confirmatory data. EFSA supporting publication 2015:EN-857. 43 S.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
ANHANG
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 9, Fluroxypyr, erhält die Spalte „Reinheit“ folgende Fassung:
„≥ 950 g/kg (Fluroxypyr-meptyl)
Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf folgenden Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:
N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP): < 3 g/kg“.
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 9, Fluroxypyr, erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:
„TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. März 2017 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Fluroxypyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
— |
die potenzielle Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten Fluroxypyr-Pyridinol, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit alkalischen oder empfindlichen Böden oder mit schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; |
— |
das Risiko für Wasserorganismen. |
Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/857 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
104,0 |
TN |
158,2 |
|
TR |
94,0 |
|
ZZ |
118,7 |
|
0709 93 10 |
TR |
132,4 |
ZZ |
132,4 |
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
49,9 |
MA |
59,7 |
|
TR |
41,8 |
|
ZA |
88,5 |
|
ZZ |
60,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
123,2 |
TR |
65,0 |
|
ZA |
207,1 |
|
ZZ |
131,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
118,7 |
BR |
119,2 |
|
CL |
133,7 |
|
CN |
130,6 |
|
NZ |
152,0 |
|
US |
107,1 |
|
ZA |
99,8 |
|
ZZ |
123,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/858 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2017
zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die neunte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung der für die neunte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die neunte Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 16. Mai 2017 endete, wird kein Mindestverkaufspreis festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2017.
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).
BESCHLÜSSE
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/20 |
BESCHLUSS (EU) 2017/859 DES RATES
vom 11. Mai 2017
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 02 03 01 Binnenmarkt und Haushaltslinie 02 03 04 Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens beschließen. |
(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
(4) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen fortzusetzen. |
(5) |
Ferner sollte die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierte Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit Steuerungsinstrumenten auf dem Gebiet des Binnenmarkts ausgeweitet werden. |
(6) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen. |
(7) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. GALDES
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2017
vom …
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen fortzusetzen. |
(2) |
Ferner sollte die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierte Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit Steuerungsinstrumenten auf dem Gebiet des Binnenmarkts ausgeweitet werden. |
(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 des Protokolls Nr. 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 12 werden die Worte „das Haushaltsjahr 2016“ durch die Worte „die Haushaltsjahre 2016 und 2017“ ersetzt. |
2. |
Folgender Absatz wird angefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt ab dem 1. Januar 2017.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/23 |
BESCHLUSS (EU) 2017/860 DES RATES
vom 11. Mai 2017
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 33 02 03 01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen. |
(3) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
(4) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung des Gesellschaftsrechts fortzusetzen. |
(5) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu ermöglichen. |
(6) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. GALDES
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2017
vom …
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung des Gesellschaftsrechts fortzusetzen. |
(2) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 Absatz 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „das Haushaltsjahr 2016“ durch die Worte „die Haushaltsjahre 2016 und 2017“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (1).
Er gilt ab dem 1. Januar 2017.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/25 |
BESCHLUSS (EU) 2017/861 DES RATES
vom 11. Mai 2017
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen beschließen. In diesem Protokoll werden spezifische Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zwischen den Vertragsparteien festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss die in den Anhängen zu Tabelle I jenes Protokolls angegebenen Zollsätze an die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen. Island und die Europäische Union haben vereinbart, die Zölle auf bestimmte in Protokoll 3 zum EWR-Abkommen aufgeführte Waren abzuschaffen. Diese Zugeständnisse gelten nur für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union bzw. in Island im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. |
(4) |
Protokoll 3 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. GALDES
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Protokoll 3 zum EWR-Abkommen sind spezifische Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zwischen den Vertragsparteien festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss die in den Anhängen zu Tabelle I des Protokolls 3 aufgeführten Zölle an die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen. Island und die Europäische Union haben vereinbart, die Zölle auf bestimmte in Protokoll 3 zum EWR-Abkommen aufgeführten Waren abzuschaffen. Diese Zugeständnisse gelten nur für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union bzw. in Island im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. |
(3) |
Protokoll 3 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 3 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird nach Absatz 1 der folgende Unterabsatz angefügt: „Für die in Tabelle I aufgeführten Waren mit Ursprung in Island oder in der Europäischen Union im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gelten die unter Nummer 4a des Anhangs I zu Tabelle I bzw. unter Nummer 1a des Anhangs II zu Tabelle I aufgeführten Zollsätze.“ |
2. |
Anhang I zu Tabelle I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert. |
3. |
Anhang II zu Tabelle I wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
(1) ABl. x xxx vom xx.xx.xx, S. xx.
ANHANG I
Anhang I zu Tabelle I in Protokoll 3 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
|
2. |
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang II zu Tabelle I in Protokoll 3 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer angefügt:
|
2. |
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/55 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/862 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2017
mit den Bedingungen für die Tiergesundheit und die Veterinärbescheinigungen für die Wiedereinfuhr von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Turkmenistan, zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich des Eintrags für Turkmenistan und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Turkmenistan in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3207)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Darin ist geregelt, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmte tierseuchenrechtliche Bedingungen erfüllen. |
(2) |
Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) enthält die Namen der Drittländer, die den Tiergesundheitsstatusgruppen A bis E zugeordnet sind. Anhang VII jener Entscheidung enthält unter anderem das Muster einer Gesundheitsbescheinigung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr für weniger als 60 Tage zur Teilnahme an den Pferdesportveranstaltungen der Asienspiele oder am Endurance World Cup. |
(3) |
Die Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der Asian Indoor and Martial Arts Games 2017 werden unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung vom 17. bis 27. September 2017 in Ashgabat, Turkmenistan, stattfinden. |
(4) |
Damit die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an den Asian Indoor and Martial Arts Games möglich ist und eine Veterinärbescheinigung für diese registrierten Pferde ausgestellt werden kann, sollte Turkmenistan in die geeignete Statusgruppe in Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG aufgenommen werden, und es sollte festgelegt werden, dass diese Pferde nur dann wieder in die Union eingeführt werden dürfen, wenn für sie eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VII der genannten Entscheidung mitgeführt wird. |
(5) |
Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (3) enthält die Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten, sowie die Bedingungen für diese Einfuhr. |
(7) |
Um 2017 die Asian Indoor and Martial Arts Games abhalten zu können, haben die zuständigen Behörden Turkmenistans beantragt, dass ein Teil des Hoheitsgebiet dieses Landes im Süden der Region Akhal für einen bestimmten Zeitraum als frei von Equidenkrankheiten anerkannt wird. |
(8) |
Im Februar 2017 nahmen die Kommissionsdienststellen an einem Besuch der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in Turkmenistan teil, mit dem das Land dabei unterstützt werden sollte, die Einrichtung der von Equidenkrankheiten freien Zone abzuschließen, die aus einer in eine Überwachungszone eingebetteten Kernzone besteht. |
(9) |
Die turkmenischen Behörden haben eine Reihe von Garantien gegeben, insbesondere bezüglich der Anzeigepflicht der in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Krankheiten in ihrem Land und der Zusage, den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe f dieser Richtlinie, was die unverzügliche Meldung einschlägiger Krankheiten an die Kommission und die Mitgliedstaaten angeht, in vollem Umfang nachzukommen. |
(10) |
Es hat in Turkmenistan bisher keine Fälle von Afrikanischer Pferdepest, Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis oder vesikulärer Stomatitis gegeben. Eine Erkrankung an der Beschälseuche wurde der OIE zuletzt 2010 gemeldet. Ein Fall von Rotz wurde in den letzten drei Jahren nicht gemeldet; dies ist für die OIE die Voraussetzung, um ein Land als frei von dieser Krankheit anerkennen zu können. |
(11) |
Turkmenistan hat eine umfassende serologische Erhebung der Pferdepopulation im Land durchgeführt, vor allem in der Überwachungszone der von Equidenkrankheiten freien Zone; die Ergebnisse in Bezug auf Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche und Rotz waren negativ. Ab dem 15. März 2017 wird die Kernzone für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zum Eintreffen der teilnehmenden Pferde nach dem vereinbarten Quarantäneprotokoll frei von Equiden gehalten. |
(12) |
Um den nachhaltigen Schutz des Gesundheitsstatus der Equidenbestände in der von Equidenkrankheiten freien Zone zu gewährleisten, haben die turkmenischen Behörden zugesagt, eine neue Quarantäneeinrichtung direkt bei der von Equidenkrankheiten freien Zone zu nutzen, um den Eingang von Equiden aus Haltungsbetrieben in anderen Teilen Turkmenistans oder aus anderen Drittländern, die nicht in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführt sind, zu kontrollieren. Während dieser Quarantäne vor dem Eingang werden die Tiere den Gesundheitstests entsprechend den Einfuhrbedingungen der Union unterzogen. |
(13) |
In Anbetracht der zufriedenstellenden Ergebnisse des oben genannten Besuchs in Verbindung mit den von Turkmenistan vorgelegten Informationen und Garantien sollte Turkmenistan für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde im Zeitraum vom 10. September bis 10. Oktober 2017 in die Liste der Drittländer in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgenommen werden. Gleichzeitig sollte Turkmenistan für bestimmte Equidenkrankheiten regionalisiert werden. Aus epidemiologischer Sicht sollte die von Equidenkrankheiten freie Zone in Turkmenistan in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Statusgruppe B zugeordnet werden. |
(14) |
Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an den Asian Indoor and Martial Arts Games 2017 in das regionalisierte Gebiet Turkmenistans, sofern für sie eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang VII der Entscheidung 93/195/EWG mitgeführt wird, die vorschriftsgemäß in dem in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG angegebenen Zeitraum ausgefüllt wurde.
Artikel 2
Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Er gilt bis zum 31. Oktober 2017.
Brüssel, den 17. Mai 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
(2) Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).
(3) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:
(1) |
Das Verzeichnis der Drittländer in der Statusgruppe B erhält folgende Fassung: „Australien (AU), Belarus (BY), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland (3) (RU), Turkmenistan (3) (5) (TM), Ukraine (UA)“; |
(2) |
Fußnote 3 erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Folgende Fußnote 5 wird hinzugefügt:
|
ANHANG II
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:
(1) |
In der Tabelle wird der folgende Eintrag für Turkmenistan in alphabetischer Reihenfolge der ISO-Codes zwischen Thailand und Tunesien eingefügt:
|
(2) |
Folgendes Feld 8 wird angefügt:
|
19.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/59 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/863 DER KOMMISSION
vom 18. Mai 2017
zur Aktualisierung der Open-Source-Software-Lizenz EUPL im Hinblick auf die weitere Erleichterung der gemeinsamen Nutzung und der Weiterverwendung von Software, die von öffentlichen Verwaltungen entwickelt wird
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission billigte am 9. Januar 2007 mit ihrem Beschluss C(2006) 7108 die Open-Source-Lizenz für die Europäische Union (EUPL) V. 1.0. |
(2) |
Mit dem Beschluss C(2007) 6774 wurde die EUPL V. 1.0 in allen Amtssprachen der Europäischen Union bestätigt. |
(3) |
Mit ihrem Beschluss C(2008) 8911 nahm die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung der Lizenz (EUPL V. 1.1) an und bestätigte sie in allen Amtssprachen. |
(4) |
Im Hinblick auf die weitere Erleichterung der gemeinsamen Nutzung und der Weiterverwendung von Software, die von öffentlichen Verwaltungen entwickelt wird, im Rahmen einer Open-Source-Software-Lizenz sollte eine neue Fassung der EUPL, die EUPL V. 1.2, angenommen werden. |
(5) |
Einige Anpassungen im Wortlaut und Vereinfachungen sind notwendig, um die Lizenz mit amtlichen Bezeichnungen in Einklang zu bringen, einen breiteren Anwendungsbereich zu ermöglichen, den Parteien eine gewisse Flexibilität bezüglich des anwendbaren Rechts einzuräumen und die rechtliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union klarzustellen. |
(6) |
Die EUPL enthält einen Anhang mit „kompatiblen Lizenzen“, die die Interoperabilität mit einer Liste anderer Lizenzen gewährleisten und eine Weitergabe unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vorsehen („Share Alike“); diese Liste sollte aktualisiert werden, um neuere einschlägige Lizenzen zu berücksichtigen. |
(7) |
Folglich wurde eine aktualisierte Fassung der EUPL, Version 1.2, ausgearbeitet; im Interesse der Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit sollte der Wortlaut in konsolidierter Form vorgelegt werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Eine neue Fassung der Open-Source-Lizenz für die Europäische Union (EUPL) — Version 1.2 — wird entsprechend den Bestimmungen im Anhang dieses Beschlusses veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Mai 2017
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
OPEN-SOURCE-LIZENZ FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION v. 1.2
EUPL © Europäische Union 2007, 2016
Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“) gilt für Werke (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung), die unter EUPL-Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Das Werk darf nur in der durch diese Lizenz gestatteten Form genutzt werden (insoweit eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist).
Das Werk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem Urheberrechtshinweis dieses Werks anbringt:
Lizenziert unter der EUPL
oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der EUPL lizenzieren möchte.
1. Begriffsbestimmungen
Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
— „Lizenz“: diese Lizenz.
— „Originalwerk“: das Werk oder die Software, die vom Lizenzgeber unter dieser Lizenz verbreitet oder zugänglich gemacht wird, und zwar als Quellcode und gegebenenfalls auch als ausführbarer Code.
— „Bearbeitungen“: die Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der Grundlage des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen schaffen kann. In dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder wie stark die Abhängigkeit vom Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies bestimmt sich nach dem Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 aufgeführten Land anwendbar ist.
— „Werk“: das Originalwerk oder seine Bearbeitungen.
— „Quellcode“: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den Menschen bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um vom Menschen verstanden und verändert zu werden.
— „Ausführbarer Code“: die — üblicherweise — kompilierte Form des Werks, die von einem Computer als Programm ausgeführt werden soll.
— „Lizenzgeber“: die natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verbreitet oder zugänglich macht.
— „Bearbeiter“: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verändert oder auf andere Weise zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt.
— „Lizenznehmer“ („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter den Lizenzbedingungen nutzt.
— „Verbreitung“ oder „Zugänglichmachung“: alle Formen von Verkauf, Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe, Übermittlung oder anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von Vervielfältigungen des Werks oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen Funktionen für dritte natürliche oder juristische Personen.
2. Umfang der Lizenzrechte
Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am Originalwerk bestehenden Urheberrechte eine weltweite, unentgeltliche, nicht ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt:
— |
das Werk uneingeschränkt zu nutzen, |
— |
das Werk zu vervielfältigen, |
— |
das Werk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks zu schaffen, |
— |
das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht einschließt, das Werk oder Vervielfältigungsstücke davon öffentlich bereitzustellen oder wahrnehmbar zu machen oder das Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen, |
— |
das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten, |
— |
das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu verleihen, |
— |
das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren. |
Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte oder künftige Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das geltende Recht dem nicht entgegensteht.
Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk bestehen, verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich zulässigen Umfang auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben aufgeführten Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.
Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist.
3. Zugänglichmachung des Quellcodes
Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare Kopie des Quellcodes für jedes von ihm verbreitete Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in einem Vermerk im Anschluss an den dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis auf einen Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den Quellcode zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet oder zugänglich macht.
4. Einschränkungen des Urheberrechts
Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen Rechte des Urhebers am Werk, die dem Lizenznehmer zugutekommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von dieser Lizenz unberührt.
5. Pflichten des Lizenznehmers
Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen und Pflichten für den Lizenznehmer gebunden:
|
Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patent- oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von ihm verbreiteten oder zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss der Lizenznehmer diese Hinweise sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert wurde, und das Datum der Bearbeitung angeben. |
|
„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren Version dieser Lizenz verbreiten oder zugänglich machen, außer wenn das Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion — z. B. mit der Angabe „Nur EUPL V. 1.2“ — verbreitet werden darf. Der Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung keine zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen dieser Lizenz verändern oder einschränken. |
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Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf dem Werk und einem anderen Werk, das unter einer kompatiblen Lizenz lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen verbreitet oder zugänglich macht, kann dies unter den Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler Lizenz“ ist eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen. Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen Lizenz mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen, werden die Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben. |
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Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet oder zugänglich macht, muss er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder einen Speicherort angeben, über den problemlos und unentgeltlich so lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der Lizenznehmer das Werk verbreitet oder zugänglich macht. |
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Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des Lizenzgebers, soweit dies nicht für die angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist. |
6. Urheber und Bearbeiter
Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und dass er befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.
Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.
Jedes Mal, wenn Sie die Lizenz annehmen, erteilen Ihnen der ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz.
7. Gewährleistungsausschluss
Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet und kann daher Fehler („bugs“) enthalten, die dieser Art der Entwicklung inhärent sind.
Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so, wie es ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem — aber nicht ausschließlich — für Marktreife, Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).
Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz und Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk.
8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung
Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall, Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind.
9. Zusatzvereinbarungen
Wenn Sie das Werk verbreiten, können Sie Zusatzvereinbarungen schließen, in denen Verpflichtungen oder Dienstleistungen festgelegt werden, die mit dieser Lizenz vereinbar sind. Sie dürfen Verpflichtungen indessen nur in Ihrem eigenen Namen und auf Ihre eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen des ursprünglichen Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn Sie sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu entschädigen, zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von Ihnen eingegangenen Gewährleistungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie geltend gemacht werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht.
10. Annahme der Lizenz
Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext anklicken oder indem Sie Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach anwendbarem Recht zulässigen Form geben. Das Anklicken des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer eindeutigen und unwiderruflichen Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen Klauseln und Bedingungen.
In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung oder Zugänglichmachung des Werks oder dessen Vervielfältigungen.
11. Informationspflichten
Wenn Sie das Werk verbreiten oder zugänglich machen (beispielsweise, indem Sie es zum Herunterladen von einer Website anbieten), müssen Sie über den Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit zumindest jene Informationen bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der Lizenzgeber, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses des Lizenzvertrags sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer gespeichert und vervielfältigt werden kann, erforderlich sind.
12. Beendigung der Lizenz
Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.
Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen erfüllen.
13. Sonstiges
Unbeschadet des Artikels 9 stellt die Lizenz die vollständige Vereinbarung der Parteien über das Werk dar.
Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig oder unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr so ausgelegt oder modifiziert, dass sie wirksam und durchsetzbar sind.
Die Europäische Kommission kann weitere Sprachfassungen oder neue Versionen dieser Lizenz oder aktualisierte Fassungen des Anhangs veröffentlichen, soweit dies notwendig und angemessen ist, ohne den Umfang der Lizenzrechte zu verringern. Neue Versionen werden mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht.
Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser Lizenz sind gleichwertig. Die Parteien können sich auf die Sprachfassung ihrer Wahl berufen.
14. Gerichtsstand
Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt Folgendes:
— |
Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union als Lizenzgeber und einem Lizenznehmer ist der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständig; |
— |
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen anderen Parteien über die Auslegung dieser Lizenz ist allein der Ort, an dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat. |
15. Anwendbares Recht
Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt Folgendes:
— |
Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz, Wohnsitz oder eingetragenen Sitz hat; |
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diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht, wenn der Lizenzgeber keinen Sitz, Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. |
Anlage
„Kompatible Lizenzen“ nach Artikel 5 der EUPL sind:
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GNU General Public License (GPL) v. 2, v. 3 |
— |
GNU Affero General Public License (AGPL) v. 3 |
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Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0 |
— |
Eclipse Public License (EPL) v. 1.0 |
— |
CeCILL v. 2.0, v. 2.1 |
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Mozilla Public Licence (MPL) v. 2 |
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GNU Lesser General Public Licence (LGPL) v. 2.1, v. 3 |
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Creative Commons Attribution-ShareAlike v. 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) für andere Werke als Software |
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European Union Public Licence (EUPL) v. 1.1, v. 1.2 |
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Québec Free and Open-Source Licence — Reciprocity (LiLiQ-R) oder Strong Reciprocity (LiLiQ-R+) |
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Die Europäische Kommission kann diesen Anhang aktualisieren, um neuere Fassungen der obigen Lizenzen aufzunehmen, ohne hierfür eine neue Fassung der EUPL auszuarbeiten, solange diese Lizenzen die in Artikel 2 gewährten Rechte gewährleisten und den erfassten Quellcode vor ausschließlicher Aneignung schützen. |
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Alle sonstigen Änderungen oder Ergänzungen dieses Anhangs bedürfen der Ausarbeitung einer neuen Version der EUPL. |