ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 128

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
19. Mai 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Vereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/854 der Kommission vom 18. Mai 2017 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen (Darnibole (g.U.))

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/856 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fluroxypyr ( 1 )

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/857 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/858 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die neunte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/859 des Rates vom 11. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 02 03 01 Binnenmarkt und Haushaltslinie 02 03 04 Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts)

20

 

*

Beschluss (EU) 2017/860 des Rates vom 11. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 33 02 03 01)

23

 

*

Beschluss (EU) 2017/861 des Rates vom 11. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

25

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/862 der Kommission vom 17. Mai 2017 mit den Bedingungen für die Tiergesundheit und die Veterinärbescheinigungen für die Wiedereinfuhr von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Turkmenistan, zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich des Eintrags für Turkmenistan und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Turkmenistan in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3207)  ( 1 )

55

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/863 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Aktualisierung der Open-Source-Software-Lizenz EUPL im Hinblick auf die weitere Erleichterung der gemeinsamen Nutzung und der Weiterverwendung von Software, die von öffentlichen Verwaltungen entwickelt wird

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/1


VEREINBARUNG

gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK (im Folgenden „die Parteien“) —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 15, 16, 232, 308, 309 und 339,

gestützt auf die Satzung der Europäischen Investitionsbank (EIB) und insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 16 und 18,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1) (im Folgenden als „EFSI-Verordnung“ bezeichnet) und insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3),

A.

in der Erwägung, dass durch die EFSI-Verordnung der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI), eine EU-Garantie, ein EU-Garantiefonds, eine europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) und ein europäisches Investitionsvorhabenportal geschaffen werden;

B.

in der Erwägung, dass es Zweck des EFSI sein sollte, durch die Bereitstellung von Risikoübernahmekapazität an die EIB in der Union Folgendes zu fördern:

a)

Investitionen,

b)

einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung liegt;

C.

in der Erwägung, dass in der EFSI-Verordnung festgelegt ist, dass der EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente Garantiefazilität errichtet werden sollte, die von der EIB verwaltet wird und deren Geschäfte klar von den anderen Geschäften der EIB unterschieden werden sollten;

D.

in der Erwägung, dass die EIB, um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte, Auswirkungen und Geschäfte des EFSI berichten sollte, insbesondere über die Zusätzlichkeit von Geschäften, die vom EFSI durchgeführt wurden, im Verhältnis zu den normalen EIB-Geschäften, einschließlich Sondertätigkeiten, und dass zu diesem Zweck entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden sollten;

E.

in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 5 der EFSI-Verordnung zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach der EFSI-Verordnung zu schließen ist, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor des EFSI;

F.

in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absatz 6 der EFSI-Verordnung festgelegt ist, dass der Lenkungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit den Verfahren der EIB jeweils einen Kandidaten für die Positionen des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors auszuwählen hat, dass das Europäische Parlament und der Rat in allen Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden zu halten sind, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten; in der Erwägung, dass nach einer Anhörung mit dem für jede Position ausgewählten Kandidaten und nach Billigung durch das Europäische Parlament der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor vom Präsidenten der EIB für eine einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren zu ernennen sind;

G.

in der Erwägung, dass Artikel 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung bestimmt, dass die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Investitionsfond (EIF) — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, zu erstatten hat. Dieser jährliche Bericht, der operationelle und finanzielle Informationen nach Maßgabe des weiteren Wortlauts des Artikels 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung zu enthalten hat, ist zu veröffentlichen;

H.

in der Erwägung, dass Artikel 17 Absatz 1 der EFSI-Verordnung bestimmt, dass der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI zu erstatten hat, einschließlich durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament;

I.

in der Erwägung, dass in Artikel 17 Absatz 2 der EFSI-Verordnung außerdem festgelegt ist, dass der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang zu beantworten haben;

J.

in der Erwägung, dass Artikel 17 Absatz 4 der EFSI-Verordnung bestimmt, dass der Präsident der EIB auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teilzunehmen hat, die unter die EFSI-Verordnung fallen; in der Erwägung, dass der Präsident der EIB Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach ihrem Eingang zu beantworten hat;

K.

in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 1 der EFSI-Verordnung die EIB das Funktionieren des EFSI bis zum 5. Januar 2017 bewertet; in der Erwägung, dass die EIB ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln hat;

L.

in der Erwägung, dass diese Vereinbarung die zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank am 27. Oktober 2003 geschlossene Dreiervereinbarung unberührt lässt —

TREFFEN DIE FOLGENDE VEREINBARUNG:

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

In dieser Vereinbarung werden die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach der EFSI-Verordnung festgelegt, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor.

ABSCHNITT I

ZUGANG ZU INFORMATIONEN

Artikel 2

Regelmäßige Berichte

2.1.   Gemäß Artikel 14 Absatz 9 der EFSI-Verordnung erstattet die EIB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich Bericht über die von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung ihres Haushaltsplans, darunter auch Angaben zu den eingenommenen Entgelten und ihrer Verwendung (im Folgenden „EIAH-Bericht“).

Die EIB erstellt den EIAH-Bericht für den Bezugszeitraum bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres und legt ihn spätestens am 1. September des Folgejahres vor.

2.2.   In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der EFSI-Verordnung erstattet die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen (im Folgenden „EFSI-Bericht“). Der EFSI-Bericht enthält:

a)

eine Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der einzelnen Geschäfte, des Sektors, des Landes und der Region sowie der Einhaltung der EFS-Verordnung, insbesondere des Kriteriums der Zusätzlichkeit, einschließlich einer Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den allgemeinen Zielen des EFSI;

b)

eine Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und der Wirkungen und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen;

c)

eine Bewertung des Umfangs, in dem die Geschäfte, die unter die EFSI-Verordnung fallen, zum Erreichen der allgemeinen Ziele des EFSI beitragen, einschließlich des Umfangs der EFSI-Investitionen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr (einschließlich TEN-V und städtische Mobilität), Telekommunikation, Energieinfrastruktur und Energieeffizienz;

d)

eine Bewertung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden;

e)

eine Bewertung der mit den vom EFSI geförderten Vorhaben erzielten Hebelwirkungen;

f)

eine Beschreibung der Vorhaben, soweit die Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit der EFSI-Förderung kombiniert wird, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Beiträge jeder Finanzierungsquelle;

g)

den finanziellen Betrag, der an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegeben wird, und eine Bewertung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;

h)

eine Bewertung des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie der mit diesen Geschäften verbundenen aggregierten Risiken;

i)

ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;

j)

von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen.

Die EIB erstellt den EFSI-Bericht für den Bezugszeitraum bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres und legt ihn spätestens am 31. Mai des Folgejahres vor. Unbeschadet der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 stellt die EIB dem Europäischen Parlament und der Kommission Rohdaten im selben Format und im selben Zeitrahmen (d. h. spätestens am 31. März des Jahres, in dem der entsprechende EFSI-Bericht fällig ist) zur Verfügung.

2.3.   Der EIAH-Bericht und der EFSI-Bericht werden auf Englisch verfasst.

Artikel 3

EFSI-Bewertungsberichte

3.1.   Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der EFSI-Verordnung bewertet die EIB bis zum 5. Januar 2017 das Funktionieren des EFSI und übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament.

3.2.   In Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 3 der EFSI-Verordnung veröffentlicht die EIB bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI, der eine Bewertung der Auswirkungen des EFSI auf Investitionen in der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Zugang zu Finanzierungen für KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung enthält.

3.3.   Nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 5 der EFSI-Verordnung legt die EIB dem Europäischen Parlament fristgemäß ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die Auswirkungen und die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen der EFSI-Verordnung erzielt wurden, und trägt dafür Sorge, dass der EIF dies ebenfalls tut.

Die Beurteilung, ob diese unabhängigen Bewertungen zusätzlich zu den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Bewertungen vorgenommen werden müssen, und die Entscheidung über den Zeitplan für die unabhängigen Bewertungen obliegt vollständig der EIB oder ggf. dem EIF.

3.4.   Die im vorliegenden Artikel genannten Bewertungsberichte werden dem Europäischen Parlament unverzüglich nach ihrer Genehmigung durch die EIB oder ggf. den EIF vorgelegt.

3.5.   Die Bewertungsberichte gemäß dem vorliegenden Artikel werden auf Englisch verfasst.

Artikel 4

Bericht über Änderungen der EFSI-Vereinbarung

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der EFSI-Verordnung enthält die zwischen der Kommission und der EIB geschlossene Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und die Gewährung der EU-Garantie (im Folgenden „EFSI-Vereinbarung“) eine Pflicht dieser Parteien zur Berichterstattung an das Europäische Parlament über Änderungen der EFSI-Vereinbarung.

Artikel 5

Beschlüsse des Investitionsausschusses

5.1.   Gemäß Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 3 der EFSI-Verordnung legt die EIB dem Europäischen Parlament eine Liste aller Beschlüsse des Investitionsausschusses des EFSI zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie vor.

5.2.   Die EIB legt die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Liste zweimal jährlich — bis zum 31. März und bis zum 30. September — dem Europäischen Parlament vor.

5.3.   Für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 von der EIB dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellten Informationen gelten strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit, und sie werden vom Europäischen Parlament in Übereinstimmung mit Artikel 10 behandelt.

5.4.   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 übermittelt die EIB dem Europäischen Parlament alle Beschlüsse des Investitionsausschusses des EFSI zum Einsatz der EU-Garantie umgehend, sobald diese zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls nimmt die EIB in die Liste der Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie Informationen über die Maßnahmen auf, insbesondere ihre Beschreibung, die Identität des Trägers oder des Finanzintermediärs und die Ziele des Projekts, das die EIB im Rahmen des EFSI unterstützt. Bei Beschlüssen im Zusammenhang mit vertraulichen Geschäftsdaten übermittelt die EIB diese Beschlüsse und Informationen über die Träger bzw. Finanzintermediäre am Stichtag der entsprechenden Finanzierung oder früher, wenn die Geschäftsdaten nicht mehr als vertraulich gelten.

5.5.   In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der EFSI-Verordnung sind Beschlüsse des Investitionsausschusses des EFSI zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie öffentlich und zugänglich.

Artikel 6

Änderungen der sektoralen oder geographischen Konzentrationsgrenzen des EFSI-Portfolios

6.1.   Sollte der Lenkungsrat des EFSI gemäß Anhang II Ziffer 8 der EFSI-Verordnung entscheiden, die für das EFSI-Portfolio festgelegten indikativen sektoralen oder geographischen Konzentrationsgrenzen zu ändern, erläutert er seinen diesbezüglichen Beschluss gegenüber dem Europäischen Parlament.

6.2.   Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der EFSI-Verordnung werden die Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden. Diese Sitzungsprotokolle werden — sobald sie verfügbar sind, spätestens aber zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung — zusammen mit der schriftlichen Erläuterung des Lenkungsrates zu jeglichen in Artikel 6.1 genannten Änderungen dem Europäischen Parlament übermittelt.

ABSCHNITT II

AD-HOC-BERICHTERSTATTUNG UND BEANTWORTUNG VON FRAGEN

Artikel 7

Ad-hoc-Berichterstattung, Anhörungen und sonstige Sitzungen

7.1.   Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der EFSI-Verordnung nimmt der Präsident der EIB auf Verlangen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments an mindestens einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teil, die unter die EFSI-Verordnung fallen. Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und die EIB vereinbaren für die Abhaltung der Anhörung einen Termin, der in den Lauf des folgenden Jahres fällt.

7.2.   Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können den Präsidenten der EIB im Anschluss an die Fragen des Europäischen Parlaments an die EIB zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, zur Teilnahme an zusätzlichen Ad-hoc-Sitzungen zu solchen Themen einladen.

Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und die EIB sind bestrebt, sich auf einen Termin für solche Ad-hoc-Sitzungen zu einigen, der so zeitnah wie möglich und spätestens aber binnen fünf Wochen nach dem Datum der Anfrage der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments anberaumt wird.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments können solche Anhörungen und Ad-hoc-Sitzungen vertraulich sein.

7.3.   Auf Verlangen des Präsidenten der EIB oder des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments können leitende Mitarbeiter der EIB oder des EIF im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung an den Anhörungen und den Ad-hoc-Sitzungen, einschließlich an den in den Absätzen 1 und 2 genannten vertraulichen Sitzungen, teilnehmen.

7.4.   Auf Verlangen des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments leitende Mitarbeiter der EIB im Anschluss an die Fragen des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI-Verordnung fallen, einladen, an Ad-hoc-Aussprachen über solche Themen teilzunehmen, die an einem einvernehmlich vereinbarten Termin abgehalten werden.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments können solche Ad-hoc-Aussprachen vertraulich sein.

7.5.   Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der EFSI-Verordnung erstattet der geschäftsführende Direktor des EFSI auf Verlangen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich durch Teilnahme an Anhörungen vor dem Europäischen Parlament.

Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und der geschäftsführende Direktor des EFSI sind bestrebt, sich auf einen Termin für solche Anhörungen zu einigen, der so zeitnah wie möglich und in jedem Fall binnen fünf Wochen nach dem Datum der Anfrage der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments anberaumt wird.

Eine solche Berichterstattung des geschäftsführenden Direktors des EFSI über die Leistung des EFSI gegenüber dem Europäischen Parlament kann in Form von Ad-hoc-Sitzungen mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments erfolgen, die auf Verlangen dieser zuständigen Ausschüsse an einem einvernehmlich vereinbarten Termin durchgeführt werden.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments können solche Anhörungen und Ad-hoc-Sitzungen vertraulich sein.

7.6.   Auf ein begründetes Verlangen des geschäftsführenden Direktors des EFSI oder des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments können leitende Mitarbeiter der EIB oder des EIF im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung an den Anhörungen und den Ad-hoc-Sitzungen, einschließlich vertraulicher Sitzungen, teilnehmen.

Artikel 8

Antworten auf Fragen

8.1.   Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der EFSI-Verordnung beantwortet der Präsident der EIB auf Verlangen der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments Fragen des Europäischen Parlaments an die EIB zu Themen im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter die EFSI Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich.

8.2.   Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der EFSI-Verordnung beantwortet der geschäftsführende Direktor des EFSI Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich.

8.3.   Alle Fragen, die dem Präsidenten der EIB vom Europäischen Parlament gemäß den Artikeln 8.1 gestellt werden, werden vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments übermittelt. Es leitet alle an den geschäftsführenden Direktor des EFSI nach Artikel 8.2 gerichteten Fragen über den Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments und über das EIB-Sekretariat.

8.4.   Alle Fragen, die vom Europäischen Parlament gemäß Absatz 1 an den Präsidenten der EIB oder gemäß Absatz 2 an den geschäftsführenden Direktor des EFSI gestellt werden, werden so früh wie möglich, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang beantwortet.

Mündliche Antworten auf Fragen, die vom Europäischen Parlament gemäß Absatz 1 an den Präsidenten der EIB oder gemäß Absatz 2 an den geschäftsführenden Direktor des EFSI gestellt werden, können in Form von Ad-hoc-Sitzungen erfolgen, wie es in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 3 vorgesehen ist.

ABSCHNITT III

AUSWAHLERFAHREN

Artikel 9

Auswahlerfahren für den geschäftsführende Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor

9.1.   Die EIB erarbeitet die Kriterien für die Auswahl des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI im Einklang mit der EFSI-Verordnung, auch im Hinblick auf die erforderliche Ausgewogenheit von Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen, um die höchsten Standards zu fördern und Vielfalt, einschließlich Geschlechtervielfalt, sicherzustellen.

9.2.   Die EIB informiert die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments zwei Wochen vor deren Veröffentlichung von der entsprechenden Stellenausschreibung und legt offene Auswahlverfahren dar, dem die EIB folgen wird.

9.3.   Die EIB informiert die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments über die Zusammensetzung der Gruppe der Kandidaten (Anzahl von Bewerbungen, die Art der beruflichen Kompetenzen, das Verhältnis der Geschlechter und Nationalitäten), sowie über die anzuwendende Methode bei der Prüfung der Gruppe der Kandidaten. Diese Vorauswahl mündet in eine Auswahlliste von mindestens zwei möglichen Kandidaten, die von der EIB dem Lenkungsrat vorgeschlagenen werden.

9.4.   Die EIB übermittelt den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments die Auswahlliste der Kandidaten. Die EIB übermittelt eine solche Auswahlliste spätestens drei Wochen vor der Auswahl des endgültigen Kandidaten durch den Lenkungsrat.

9.5.   Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können Fragen hinsichtlich der Auswahlkriterien oder der Auswahlliste oder beider binnen einer Woche nach Eingang der Auswahlliste der Kandidaten einreichen. Die EIB beantwortet diese Fragen schriftlich binnen zwei Wochen.

9.6.   Das Verfahren der Billigung besteht aus den folgenden Schritten:

a)

Die EIB übermittelt die Namen des vorgeschlagenen geschäftsführenden Direktors und des vorgeschlagenen stellvertretenden geschäftsführenden Direktors dem Europäischen Parlament zusammen mit schriftlichen Erläuterungen der Gründe für diese Auswahl;

b)

das Europäische Parlament führt so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von vier Wochen eine Anhörung mit dem Kandidaten für jede Position durch;

c)

das Europäische Parlament entscheidet binnen höchstens sechs Wochen nach Eingang des Vorschlags über dessen Billigung, indem zunächst in jedem der zuständigen Ausschüsse über den Entwurf einer Entschließung und anschließend über die Zustimmung oder Ablehnung dieser Entschließung abgestimmt wird.

9.7.   Nach Billigung des Europäischen Parlaments ernennt der Präsident der EIB den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor im Einklang mit den Bestimmungen der EFSI-Verordnung.

9.8.   Sollte das Europäische Parlament einen Vorschlag der EIB nicht billigen, kann die EIB auf die vorhandene Gruppe der Kandidaten zurückgreifen oder das Auswahlverfahren erneut einleiten.

9.9.   Die EIB meldet dem Europäischen Parlament unverzüglich jeden Rücktritt, jede Entlassung und jede zeitweilige Vertretung oder Stellenausschreibung in der Leitungsstruktur des EFSI.

ABSCHNITT IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Vertraulichkeit

10.1.   In Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgetauschte Informationen einen vertraulichen Charakter haben oder wirtschaftlich sensibel sein können, verpflichten sich die Parteien, keine von ihnen in diesem Zusammenhang erhaltenen vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei offenzulegen.

Diese Verpflichtung berührt jedoch nicht die Erteilung von Auskünften, die kraft Gesetz, Verordnung, Vertrag oder Anordnung eines Gerichts mit diesbezüglicher Zuständigkeit angefordert werden, und steht den einschlägigen Bestimmungen der EFSI-Verordnung über Transparenz und Offenlegung von Informationen nicht entgegen.

Im Sinne dieser Vereinbarung umfasst der Begriff „vertrauliche Informationen“ sämtliche Informationen in schriftlicher oder anderweitig dauerhafter (einschließlich elektronischer) Form, die eindeutig als vertraulich eingestuft werden.

Bei der Einstufung von Informationen als vertraulich trägt die EIB ihrer Transparenzpolitik in der Fassung Rechnung, die zum Zeitpunkt der Übermittlung solcher Informationen an das Europäische Parlament auf ihrer Website veröffentlicht ist.

10.2.   Das Europäische Parlament behandelt und schützt sämtliche von der EIB gemäß dieser Vereinbarung bereitgestellten vertraulichen Informationen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und insbesondere mit Artikel 210a (Verfahren für die Einsichtnahme durch die Ausschüsse in vertrauliche, beim Parlament eingegangene Informationen) und mit dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament (4) zu „sonstigen vertraulichen Informationen“ (wie darin festgelegt).

10.3.   Das Parlament führt im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung eine Liste von Personen, die Umgang mit vertraulichen Informationen haben.

10.4.   Das Europäische Parlament und die EIB informieren sich gegenseitig über die Einleitung und das Ergebnis sämtlicher Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder anderer Verfahren, bei denen Zugang zu vertraulichen Informationen beantragt wird, die die EIB dem Europäischen Parlament übermittelt hat.

Artikel 11

Vorbereitende Sitzungen auf Arbeitsebene

11.1.   Zur Vorbereitung der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Aussprachen, Anhörungen oder weiteren Formen der Zusammenarbeit werden Sitzungen auf Arbeitsebene durchgeführt, wenn dies vom Europäischen Parlament oder der EIB beantragt wird.

11.2.   Sitzungen auf Arbeitsebene werden mindestens eine Woche vor dem entsprechenden Informationsaustausch oder der entsprechenden Anhörung oder weiteren Form der Zusammenarbeit durchgeführt.

Artikel 12

Sprachregelung

Jeder aufgrund dieser Vereinbarung vom Europäischen Parlament gestellte Antrag kann der EIB in jeder Amtssprache der Union übermittelt werden. Die Antworten der EIB erfolgen auf Englisch.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

13.1.   Die Parteien bewerten die praktische Umsetzung dieser Vereinbarung regelmäßig und führen eine Überprüfung durch, sobald die Verordnung zur Verlängerung der Laufzeit des EFSI in Kraft tritt und ein weiteres Mal bis spätestens 30. Juni 2019 unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen der Umsetzung.

13.2.   Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

13.3.   Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2017

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

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A. TAJANI

Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017

Im Namen der Europäischen Investitionsbank

Der Präsident

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W. HOYER


(1)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)  ABl. C 96 vom 1.4.2014, S. 1.


VERORDNUNGEN

19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/854 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2017

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen (Darnibole (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung des Namens „Darnibole“ gemäß Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Darnibole“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Darnibole“ (g.U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 457 vom 8.12.2016, S. 3.


19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/855 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 erste Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/69/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Diflubenzuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2010/39/EU der Kommission (5) wurde der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Diflubenzuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen wurde, verpflichtet, bestätigende Informationen zur potenziellen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung bzw. des Metaboliten 4-Chloranilin (PCA) vorzulegen.

(4)

Der Antragsteller übermittelte diese Informationen fristgereicht an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat Schweden.

(5)

Schweden hat die vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet. Es übermittelte seine Bewertung am 20. Dezember 2011 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts an die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“).

(6)

Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung von Diflubenzuron anhand der bestätigenden Informationen (6) am 7. September 2012 vorlegte. Die Behörde übermittelte dem Antragsteller ihre Schlussfolgerungen zu Diflubenzuron, und die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 16. Juli 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Diflubenzuron abgeschlossen.

(7)

Zwar ergaben die Studien zur Genotoxizität, dass PCA ein in vivo genotoxischer und ein karzinogener Stoff ist, in Studien mit einem geeigneten Tiermodell für die Exposition des Menschen gegenüber Diflubenzuron, und somit gegenüber PCA als Metabolit und Verunreinigung, wurden jedoch kein genotoxisches und karzinogenes Potenzial festgestellt. Angesichts der vom Antragsteller übermittelten Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die verlangten bestätigenden Informationen vorgelegt worden waren.

(8)

In Anbetracht der genotoxischen Eigenschaften von PCA, die anhand der bestätigenden Informationen festgestellt worden waren, und in Anbetracht der karzinogenen Eigenschaften von PCA sowie des Fehlens eines Grenzwertes für eine annehmbare Exposition machte die Behörde in ihren Schlussfolgerungen jedoch neue Bedenken in Bezug auf eine potenzielle Exposition gegenüber PCA als Rückstand geltend.

(9)

Die Kommission leitete eine Überprüfung der Genehmigung für den Wirkstoff Diflubenzuron ein. Angesichts der oben genannten neuen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse befand die Kommission, dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Diflubenzuron die Genehmigungskriterien des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht mehr erfüllte aufgrund der potenziellen gesundheitsschädlichen Auswirkung einer Exposition gegenüber PCA als Rückstand auf den Menschen. Sie forderte den Antragsteller auf, Informationen über die potenzielle Exposition gegenüber PCA als Rückstand vorzulegen und, falls sich die Exposition bestätigte, sich zu deren toxikologischer Bedeutung zu äußern.

(10)

Der Antragsteller übermittelte diese Informationen fristgereicht an Schweden.

(11)

Schweden hat die vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet. Es übermittelte seine Bewertung am 23. Juli 2014 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts an die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde.

(12)

Die Kommission konsultierte die Behörde, die am 11. Dezember 2015 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung anhand der zur Überprüfung der Genehmigung für Diflubenzuron vorgelegten Daten vorlegte (7). Die Behörde leitete ihre Schlussfolgerungen zu Diflubenzuron dem Antragsteller zu.

(13)

Nach Auffassung der Kommission belegen die im Zuge der Überprüfung vorgelegten Informationen nicht, dass das Risiko einer potenziellen Exposition der Verbraucher gegenüber PCA als Rückstand annehmbar ist. So wurde PCA insbesondere im Stoffwechselweg einiger Pflanzen und Viehbestände nachgewiesen, und in anderen konnte das Vorhandensein nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus lieferten Studien Anhaltspunkte dafür, dass unter Bedingungen, die Verfahren der Lebensmittelsterilisation ähneln oder mit ihnen identisch sind, in signifikantem Umfang Diflubenzuronrückstände in PCA umgewandelt werden, und dass eine solche Umwandlung bei Verarbeitungsmethoden in privaten Haushalten nicht ausgeschlossen werden kann.

(14)

Angesichts der genotoxischen und karzinogenen Eigenschaften von PCA und des Fehlens eines Grenzwerts für eine annehmbare Exposition konnte nicht festgestellt werden, dass die Exposition der Verbraucher gegenüber PCA als Rückstand bei Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis keine schädliche Wirkung hat. Da für PCA keine toxikologischen Referenzwerte festgelegt und folglich keine sicheren Rückstandswerte ermittelt werden können, sollte jegliche Exposition der Verbraucher gegenüber PCA vermieden werden.

(15)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Antragstellers konnte die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Verbraucher im Zusammenhang mit der PCA-Exposition nicht ausräumen.

(16)

Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 23. März 2017 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Diflubenzuron abgeschlossen.

(17)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass eine Exposition der Verbraucher gegenüber PCA nur durch weitere Beschränkungen verhindert werden kann. Konkret sollte die Verwendung von Diflubenzuron auf nicht essbare Kulturpflanzen beschränkt werden, und mit Diflubenzuron behandelte Kulturpflanzen sollten nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen. Um die Exposition der Verbraucher gegenüber PCA zu minimieren, sollten daher die Bedingungen für die Verwendung von Diflubenzuron geändert werden.

(18)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(19)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für diflubenzuronhaltige Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(20)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für diflubenzuronhaltige Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält im Eintrag 174 — Diflubenzuron — die siebte Spalte, „Sonderbestimmungen“, folgende Fassung:

„Nur Anwendungen als Insektizid auf nicht essbaren Kulturpflanzen dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. März 2017 geänderten Beurteilungsberichts für Diflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials als gewerbsmäßig hergestellt muss bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden; das in den Unterlagen zur Toxizität verwendete Versuchsmaterial ist mit dieser Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;

den Schutz von Wasserorganismen, terrestrischen Organismen und Nichtzielarthropoden einschließlich Bienen;

die potenzielle unbeabsichtigte Exposition von Nahrungsmittel- und Futtermittelpflanzen gegenüber Diflubenzuron durch die Verwendung auf nicht essbaren Kulturpflanzen (z. B. durch Sprühnebelabdrift);

den Schutz von Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Diflubenzuron behandelte Kulturpflanzen nicht in die Lebensmittel- und Futtermittelkette gelangen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten, falls erforderlich, geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Diflubenzuron als Wirkstoff enthalten, bis spätestens 8. September 2017.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 8. September 2018.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/69/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Imazaquin, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen (ABl. L 172 vom 2.7.2008, S. 9).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Richtlinie 2010/39/EU der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu den Wirkstoffen Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen (ABl. L 156 vom 23.6.2010, S. 7).

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance diflubenzuron, EFSA Journal 2012;10(9):2870. [26 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2870. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Conclusion on the peer review on the review of the approval of the active substance diflubenzuron regarding the metabolite PCA, EFSA Journal 2015;13(8):4222. [30 S.] doi:10.2903/j.efsa.2015.4222. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/856 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Fluroxypyr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 736/2011 der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Fluroxypyr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter bestimmten Bedingungen genehmigt, denen zufolge die betroffenen Mitgliedstaaten sicherstellen mussten, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Fluroxypyr genehmigt wurde, weitere bestätigende Informationen zu sechs Aspekten vorlegt, von denen einer die Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation betraf.

(2)

Am 25. Juni 2012 und am 5. September 2013 übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen und kam so der Verpflichtung nach, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Irland innerhalb der dafür vorgesehenen Frist die erforderlichen bestätigenden Daten zu übermitteln.

(3)

Irland hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es leitete seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) am 22. Dezember 2014 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zu und ersuchte die genannten Akteure um Stellungnahme.

(4)

Am 22. Juli 2015 veröffentlichte die Behörde einen technischen Bericht (3), in dem die Ergebnisse dieser Konsultation zu Fluroxypyr zusammengefasst sind.

(5)

Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und der technische Bericht wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 23. März 2017 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Fluroxypyr abgeschlossen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu ihrem Überprüfungsbericht für Fluroxypyr Stellung zu nehmen.

(7)

N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft, für den ein allgemeiner Konzentrationsgrenzwert von 0,3 % gilt. Es dürfte höchst unwahrscheinlich sein, dass ein Gehalt von weniger als 3 g/kg NMP im technischen Material ein Risiko für die Verbraucher darstellt. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sich aus den vorgelegten zusätzlichen Informationen ergibt, dass für die toxikologisch relevante Verunreinigung NMP ein Höchstgehalt von unter 3 g/kg (< 0,3 %) im technischen Material festgesetzt werden sollte.

(8)

Um ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten, sollte daher für diese Verunreinigung im gewerbsmäßig hergestellten Wirkstoff ein Höchstgehalt festgesetzt werden.

(9)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Fluroxypyr enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(11)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Fluroxypyr enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 8. September 2018 enden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fluroxypyr als Wirkstoff enthalten, spätestens bis zum 8. September 2017.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und enden spätestens am 8. September 2018.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 736/2011 der Kommission vom 26. Juli 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fluroxypyr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 37).

(3)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2015. Technical report on the outcome of the consultation with Member States, the applicant and EFSA on the pesticide risk assessment for fluroxypyr in light of confirmatory data. EFSA supporting publication 2015:EN-857. 43 S.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 9, Fluroxypyr, erhält die Spalte „Reinheit“ folgende Fassung:

„≥ 950 g/kg (Fluroxypyr-meptyl)

Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf folgenden Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP): < 3 g/kg“.

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 9, Fluroxypyr, erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. März 2017 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Fluroxypyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die potenzielle Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten Fluroxypyr-Pyridinol, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit alkalischen oder empfindlichen Böden oder mit schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/857 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

104,0

TN

158,2

TR

94,0

ZZ

118,7

0709 93 10

TR

132,4

ZZ

132,4

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

49,9

MA

59,7

TR

41,8

ZA

88,5

ZZ

60,0

0805 50 10

AR

123,2

TR

65,0

ZA

207,1

ZZ

131,8

0808 10 80

AR

118,7

BR

119,2

CL

133,7

CN

130,6

NZ

152,0

US

107,1

ZA

99,8

ZZ

123,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/858 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2017

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die neunte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die neunte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die neunte Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 16. Mai 2017 endete, wird kein Mindestverkaufspreis festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2017.

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/20


BESCHLUSS (EU) 2017/859 DES RATES

vom 11. Mai 2017

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 02 03 01 Binnenmarkt und Haushaltslinie 02 03 04 Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen fortzusetzen.

(5)

Ferner sollte die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierte Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit Steuerungsinstrumenten auf dem Gebiet des Binnenmarkts ausgeweitet werden.

(6)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen.

(7)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. GALDES


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2017

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen fortzusetzen.

(2)

Ferner sollte die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierte Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit Steuerungsinstrumenten auf dem Gebiet des Binnenmarkts ausgeweitet werden.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 des Protokolls Nr. 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 12 werden die Worte „das Haushaltsjahr 2016“ durch die Worte „die Haushaltsjahre 2016 und 2017“ ersetzt.

2.

Folgender Absatz wird angefügt:

„14.

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2017 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017:

Haushaltslinie 02.03.04: ‚Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts‘.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/23


BESCHLUSS (EU) 2017/860 DES RATES

vom 11. Mai 2017

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 33 02 03 01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung des Gesellschaftsrechts fortzusetzen.

(5)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu ermöglichen.

(6)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. GALDES


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2017

vom …

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung des Gesellschaftsrechts fortzusetzen.

(2)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2017 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 13 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „das Haushaltsjahr 2016“ durch die Worte „die Haushaltsjahre 2016 und 2017“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/25


BESCHLUSS (EU) 2017/861 DES RATES

vom 11. Mai 2017

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen beschließen. In diesem Protokoll werden spezifische Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss die in den Anhängen zu Tabelle I jenes Protokolls angegebenen Zollsätze an die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen. Island und die Europäische Union haben vereinbart, die Zölle auf bestimmte in Protokoll 3 zum EWR-Abkommen aufgeführte Waren abzuschaffen. Diese Zugeständnisse gelten nur für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union bzw. in Island im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

(4)

Protokoll 3 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. GALDES


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Protokoll 3 zum EWR-Abkommen sind spezifische Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss die in den Anhängen zu Tabelle I des Protokolls 3 aufgeführten Zölle an die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen. Island und die Europäische Union haben vereinbart, die Zölle auf bestimmte in Protokoll 3 zum EWR-Abkommen aufgeführten Waren abzuschaffen. Diese Zugeständnisse gelten nur für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union bzw. in Island im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

(3)

Protokoll 3 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll 3 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird nach Absatz 1 der folgende Unterabsatz angefügt:

„Für die in Tabelle I aufgeführten Waren mit Ursprung in Island oder in der Europäischen Union im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gelten die unter Nummer 4a des Anhangs I zu Tabelle I bzw. unter Nummer 1a des Anhangs II zu Tabelle I aufgeführten Zollsätze.“

2.

Anhang I zu Tabelle I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

3.

Anhang II zu Tabelle I wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

(1)  ABl. x xxx vom xx.xx.xx, S. xx.

ANHANG I

Anhang I zu Tabelle I in Protokoll 3 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:

„4a.

Für die folgenden Waren mit Ursprung in Island betragen die Zollsätze Null:

KN Code

Kommentare

0710 40 00

 

0711 90 30

 

ex 1302 20 10

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

ex 1302 20 90

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1517 10 10

 

1517 90 10

 

1704 10 10

 

1704 10 90

 

1704 90 10

 

1704 90 30

 

1704 90 51

 

1704 90 55

 

1704 90 61

 

1704 90 65

 

1704 90 71

 

1704 90 75

 

1704 90 81

 

1704 90 99

 

1806 10 15

 

1806 10 20

 

1806 10 30

 

1806 10 90

 

1806 20 10

 

1806 20 30

 

1806 20 50

 

1806 20 70

 

1806 20 80

 

1806 20 95

 

1806 31 00

 

1806 32 10

 

1806 32 90

 

1806 90 11

 

1806 90 19

 

1806 90 31

 

1806 90 39

 

1806 90 50

 

1806 90 60

 

1806 90 70

 

1806 90 90

 

1901 10 00

 

1901 20 00

 

1901 90 11

 

1901 90 19

 

1901 90 99

 

1902 11 00

 

1902 19 10

 

1902 19 90

 

1902 20 10

 

1902 20 91

 

1902 20 99

 

1902 30 10

 

1902 30 90

 

1902 40 10

 

1902 40 90

 

1903 00 00

 

1904 10 10

 

1904 10 30

 

1904 10 90

 

1904 20 10

 

1904 20 91

 

1904 20 95

 

1904 20 99

 

1904 30 00

 

1904 90 10

 

1904 90 80

 

1905 10 00

 

1905 20 10

 

1905 20 30

 

1905 20 90

 

1905 31 11

 

1905 31 19

 

1905 31 30

 

1905 31 91

 

1905 31 99

 

1905 32 05

 

1905 32 11

 

1905 32 19

 

1905 32 91

 

1905 32 99

 

1905 40 10

 

1905 40 90

 

1905 90 10

 

1905 90 20

 

1905 90 30

 

1905 90 45

 

1905 90 55

 

1905 90 60

 

1905 90 90

 

2001 90 30

 

2001 90 40

 

2004 10 91

 

2004 90 10

 

2005 20 10

 

2005 80 00

 

ex 2006 00 38

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2006 00 99

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007 10 10

 

2007 10 91

 

2007 10 99

 

2007 91 10

 

2007 91 30

 

2007 91 90

 

2007 99 10

 

2007 99 20

 

2007 99 31

 

2007 99 33

 

2007 99 35

 

2007 99 39

 

2007 99 50

 

2007 99 93

 

2007 99 97

 

ex 2008 11 91

geröstet

2008 99 85

 

2008 99 91

 

ex 2101 12 92

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

ex 2101 12 98

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

ex 2101 20 92

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

ex 2101 20 98

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr“

2101 30 19

 

2101 30 99

 

2102 10 31

 

2102 10 39

 

2102 20 11

 

2102 20 19

 

2103 20 00

 

2103 90 90

 

2104 10 00

 

2106 10 20

 

2106 10 80

 

2106 90 20

 

2106 90 92

 

2202 10 00

 

2202 90 10

 

2202 90 91

 

2202 90 95

 

2202 90 99

 

2205 10 10

 

2205 10 90

 

2205 90 10

 

2205 90 90

 

2207 20 00

 

2208 90 91

 

2208 90 99

 

2209 00 11

 

2209 00 19

 

2209 00 91

 

2209 00 99

 

2402 10 00

 

2402 20 90

 

2402 90 00

 

2403 11 00

 

2403 19 10

 

2403 19 90

 

2403 91 00

 

2403 99 10

 

2905 43 00

 

2905 44 11

 

2905 44 19

 

2905 44 91

 

2905 44 99

 

3302 10 10

 

3302 10 21

 

3302 10 29

 

3501 10 50

 

3501 10 90

 

3501 90 10

 

3501 90 90

 

3505 10 10

 

3505 10 50

 

3505 10 90

 

3505 20 10

 

3505 20 30

 

3505 20 50

 

3505 20 90

 

3809 10 10

 

3809 10 30

 

3809 10 50

 

3809 10 90

 

3824 60 11

 

3824 60 19

 

3824 60 91

 

3824 60 99

 

2.

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in der Europäischen Union am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Die unter Nummer 4a genannten Zollcodes beziehen sich jedoch auf die in der Europäischen Union am 1. Januar 2015 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.“

ANHANG II

Anhang II zu Tabelle I in Protokoll 3 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 1 wird folgende Nummer angefügt:

„1a.

Für die folgenden Waren mit Ursprung in der Europäischen Union betragen die Zollsätze Null:

Isländischer Zollcode

Warenbezeichnung

0501.0000

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

0502.1000

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

0502.9000

andere

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

 

Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

0505.1001

– –

Federn

0505.1002

– –

Eiderdaunen, gereinigt

0505.1003

– –

andere Daunen

0505.1009

– –

andere

0505.9000

andere

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

 

Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein:

0507.1001

– –

Walzähne

0507.1009

– –

andere

 

andere

0507.9001

– –

Fischbein

0507.9002

– –

Vogelkrallen

0507.9003

– –

Schafhörner

0507.9004

– –

Rinderhörner

0507.9009

– –

andere

0508.0000

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510.0000

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

ex ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710.4000

Zuckermais

ex ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0711.9002

– –

Zuckermais

ex ex 1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

– –

andere:

1302.1901

– – –

für Lebensmittelzubereitungen

1302.1909

– – –

andere

 

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302.2001

– –

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

1401.1000

Bambus

1401.2000

Peddig und Stuhlrohr

1401.9000

andere

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404.2000

Baumwoll-Linters

 

andere:

1404.9001

– –

Karden, Blütenköpfe

1404.9009

– –

andere

ex ex 1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

 

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517.1001

– –

mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 bis 15 GHT

 

andere:

1517.9002

– –

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517.9005

– –

genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen zur Verwendung als Verwendung als Formentrennmittel

ex ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702.5000

chemisch reine Fructose

 

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702.9004

– –

chemisch reine Maltose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704.1000

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

 

andere:

1704.9001

– –

Masse aus gemahlenen Mandeln mit Zusatz von Zucker, und Persipan (Ersatz für Masse aus gemahlenen Mandeln), in Mengen zu 5 kg oder mehr

1704.9002

– –

Masse aus gemahlenen Mandeln mit Zusatz von Zucker, und Persipan (Ersatz für Masse aus gemahlenen Mandeln), in Mengen von weniger als 5 kg

1704.9003

– –

Verzierungen aus Zuckerguss

1704.9004

– –

Süßholz, mit Zucker und Süßholzzubereitungen

1704.9005

– –

Zuckerbonbons, Lutschtabletten, anderweit nicht genannt

1704.9006

– –

Zuckerkulör

1704.9007

– –

Zubereitungen von Gummi arabicum

1704.9008

– –

Zuckerwaren, weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

1704.9009

– –

andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806.1001

– –

zum Herstellen von Getränken

1806.1009

– –

andere

 

andere Zubereitungen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806.2010

– –

Nugatmasse in Blöcken von 5 kg oder mehr

1806.2020

– –

Pulver zur Zubereitung von Desserts

 

– –

Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.2031

– – –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.2039

– – –

andere

 

– –

Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.2041

– – –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.2049

– – –

andere

 

– –

andere:

1806.2050

– – –

andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr

1806.2060

– – –

andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT

1806.2090

– – –

andere

 

andere, in Form von Blöcken, Tafeln oder Riegeln:

 

– –

gefüllt:

1806.3101

– – –

gefüllte Schokolade in Form von Blöcken, Tafeln oder Riegeln

1806.3109

– – –

andere

 

– –

nicht gefüllt:

1806.3201

– – –

Schokolade, ausschließlich bestehend aus Kakaomasse, Zucker und nicht mehr als 30 % Kakaobutter, in Tafeln oder Riegeln

1806.3202

– – –

Schokolade, Kakaomasse, Zucker, Kakaobutter und Milchpulver enthaltend, in Tafeln oder Riegeln

1806.3203

– – –

Schokoladenersatz in Tafeln oder Riegeln

1806.3209

– – –

andere

 

andere:

 

– –

Stoffe zum Herstellen von Getränken:

1806.9011

– – –

Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakaopulver von 5 GHT oder mehr, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang

1806.9012

– – –

Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, Kakao sowie Proteine und/oder andere Nährstoffe, auch Vitamine, Mineralstoffe, Pflanzenfasern, mehrfach ungesättigte Fettsäuren und Aromen enthaltend

1806.9019

– – –

andere

 

– –

andere:

1806.9021

– – –

Pulver zur Zubereitung von Desserts; Puddings und Suppen

1806.9022

– – –

speziell zur Säuglingsernährung und für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

1806.9023

– – –

Ostereier

1806.9024

– – –

Speiseeissoßen und -dips

1806.9025

– – –

bestrichen oder überzogen, wie Rosinen, Nüsse, ‚Puff‘-Getreide, Süßholz, Karamellen und Geleedragees

1806.9026

– – –

Schokoladencreme (Konfekt)

1806.9027

– – –

Frühstücksgetreideprodukte

 

– – –

Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.9041

– – – –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.9049

– – – –

andere

 

– – –

Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.9051

– – – –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.9059

– – – –

andere

 

– – –

andere:

1806.9091

– – – –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.9099

– – – –

andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901.1000

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

Mischungen und Teige zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

 

– –

mit einem Gehalt an Frischmilchpulver, Magermilchpulver, Eiern, Milchfett (wie Butter), Käse oder Fleisch von 3 GHT oder mehr:

1901.2011

– – –

zum Herstellen von Knäckebrot der Position 1905.1000

1901.2012

– – –

zum Herstellen von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000

1901.2051

– – –

zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3110 , einschließlich Plätzchen

1901.2052

– – –

zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3120 , einschließlich Plätzchen

1901.2053

– – –

zum Herstellen von Ingwerplätzchen der Position 1905.3131

1901.2054

– – –

zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209 , mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2055

– – –

zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209 , ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2056

– – –

zum Herstellen von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905 4000

1901.2057

– – –

zum Herstellen von Brot der Position 1905.9011 mit Füllung auf Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen

1901.2058

– – –

zum Herstellen von Brot der Position 1905.9019

1901.2059

– – –

zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Positionen 1905.9021 und 1905.9029

1901.2061

– – –

zum Herstellen von Salzgebäck der Position 1905.9030

1901.2062

– – –

zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Positionen 1905.9041 und 1905.9049 , mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2063

– – –

zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Positionen 1905.9041 und 1905.9049 , ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2064

– – –

Mischungen und Teige, Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pasteten, einschließlich Pizza, der Position 1905.9051

1901.2065

– – –

Mischungen und Teige, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059

1901.2066

– – –

zum Herstellen von Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

1901.2067

– – –

zum Herstellen von Waren der Position 1905.9091

1901.2068

– – –

zum Herstellen von Waren der Position 1905.9099

 

– –

andere:

1901.2071

– – –

zum Herstellen von Knäckebrot der Position 1905.1000

1901.2072

– – –

zum Herstellen von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000

1901.2073

– – –

zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3110 , einschließlich Plätzchen

1901.2074

– – –

zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3120 , einschließlich Plätzchen

1901.2075

– – –

zum Herstellen von Ingwerplätzchen der Position 1905.3131

1901.2076

– – –

zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209

1901.2077

– – –

zum Herstellen von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000

1901.2078

– – –

zum Herstellen von Brot der Position 1905.9011 mit Füllung auf Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen

1901.2079

– – –

zum Herstellen von Brot der Position 1905.9019

1901.2081

– – –

zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Positionen 1905.9021 und 1905.9029

1901.2082

– – –

zum Herstellen von Salzgebäck der Position 1905.9030

1901.2083

– – –

zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Position 1905.9041

1901.2084

– – –

zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Position 1905.9049

1901.2085

– – –

Mischungen und Teige, Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pasteten, einschließlich Pizza, der Position 1905.9051

1901.2086

– – –

Mischungen und Teige, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059

1901.2087

– – –

zum Herstellen von Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

1901.2088

– – –

zum Herstellen von Waren der Position 1905.9091 mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2089

– – –

zum Herstellen von Waren der Position 1905.9099

 

andere:

 

– –

Stoffe zum Herstellen von Getränken:

1901.9021

– – –

Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Kakao oder mit einem Kakaogehalt von weniger als 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang

1901.9029

– – –

andere Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Kakao oder mit einem Kakaogehalt von weniger als 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt

1901.9031

– – –

andere Stoffe für Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.9039

– – –

andere Stoffe für Getränke

1901.9091

– – –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.9099

– – –

andere

ex ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902.1100

– –

Eier enthaltend

1902.1900

– –

andere

 

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –

gefüllt mit Zubereitungen von Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:

1902.2011

– – –

in einer Menge von mehr als 20 GHT

1902.2019

– – –

andere

 

– –

gefüllt mit Zubereitungen aus Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus:

1902.2022

– – –

mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.2029

– – –

andere

 

– –

gefüllt mit Käse:

1902.2031

– – –

mit einem Gehalt an Käse von mehr als 3 GHT

1902.2039

– – –

andere

 

– –

gefüllt mit Fleisch und Käse:

1902.2041

– – –

mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von mehr als 20 GHT

1902.2042

– – –

mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von insgesamt 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.2049

– – –

andere

1902.2050

– –

andere

 

andere Teigwaren:

1902.3010

– –

mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

– –

mit Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus:

1902.3021

– – –

in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.3029

– – –

andere

 

– –

mit Käse:

1902.3031

– – –

in einer Menge von mehr als 3 GHT

1902.3039

– – –

andere

 

– –

mit Fleisch und Käse:

1902.3041

– – –

in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT, insgesamt

1902.3049

– – –

andere

1902.3050

– –

andere

 

Couscous:

1902.4010

– –

mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

– –

mit Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus:

1902.4021

– – –

in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.4029

– – –

andere

1902.4030

– –

andere

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

1903.0001

in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1903.0009

andere

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:

 

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904.1001

– –

Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

1904.1003

– –

Frühstücksgetreideprodukte mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 10 GHT oder mehr

1904.1004

– –

andere Frühstücksgetreideprodukte

1904.1009

– –

andere

 

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904.2001

– –

auf Basis von aufgeblähtem Getreide oder geröstetem Getreide oder Getreideprodukten

1904.2009

– –

andere

 

Bulgur-Weizen:

1904.3001

– –

mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1904.3009

– –

andere

 

andere:

1904.9001

– –

mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1904.9009

– –

mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905.1000

Knäckebrot

1905.2000

Leb- und Honigkuchen und dergleichen

 

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

– –

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

1905.3110

– – –

bestrichen oder überzogen mit Schokolade oder mit kakaohaltigem Fondant

1905.3120

– – –

weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

 

– – –

andere:

1905.3131

– – – –

Ingwerplätzchen

1905.3132

– – – –

andere Kekse und Plätzchen mit einem Zuckergehalt von weniger als 20 %

1905.3139

– – – –

andere Kekse und Plätzchen

 

– –

Waffeln:

1905.3201

– – –

bestrichen oder überzogen mit Schokolade oder mit kakaohaltigem Fondant

1905.3209

– – –

andere

1905.4000

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

 

andere:

 

– –

Brot:

1905.9011

– – –

mit einer im Wesentlichen aus Butter oder anderen Milcherzeugnissen (z. B. Knoblauchbutter) bestehenden Füllung

1905.9019

– – –

andere

 

– –

Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt:

1905.9021

– – –

weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

1905.9029

– – –

andere

1905.9030

– –

Salzgebäck

 

– –

Kuchen und feine Backwaren:

1905.9041

– – –

weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

1905.9049

– – –

andere

 

– –

Pasteten, einschließlich Pizza:

1905.9051

– – –

Fleisch enthaltend:

1905.9059

– – –

andere

1905.9060

– –

Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

 

– –

andere

1905.9091

– – –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1905.9099

– – –

andere

ex ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

andere:

2001.9001

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001.9002

– –

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

ex ex 2001,9009

– –

andere, Palmherzen enthaltend

ex ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

 

Kartoffeln:

2004.1001

– –

Mehl, Grieß oder Flocken

 

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004.9001

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

 

Kartoffeln:

2005.2001

– –

Mehl, Grieß oder Flocken

2005.8000

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex ex 2006

Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

 

Gemüse, gefroren:

2006.0011

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

anderes Gemüse:

2006.0021

– –

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007.1000

homogenisierte Zubereitungen

 

andere:

2007.9100

– –

Zitrusfrüchte

2007.9900

– –

andere

ex ex 2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

– –

Erdnüsse:

2008.1101

– – –

Erdnussbutter

ex ex 2008.1109

– – –

andere, geröstet

 

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19 :

2008.9100

– –

Palmherzen

 

– –

andere:

2008.9902

– – –

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

ex ex 2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

– –

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101.1201

– – –

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101.2001

– –

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

 

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101.3001

– –

andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

Hefen, lebend:

2102.1001

– –

außer für das Backen von Brot, ausgenommen Hefen zur Verwendung in Tierfutter

2102.1009

– –

andere

 

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

2102.2001

– –

Hefen, nicht lebend

2102.2002

– –

tote einzellige Algen

2102.2003

– –

zur Verwendung in Tierfutter

2102.2009

– –

andere

 

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102.3001

– –

in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

2102.3009

– –

andere

ex ex 2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103.2000

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

 

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103.3001

– –

zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

 

andere

2103.9010

– –

zubereitete Gemüsesoßen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

2103.9020

– –

Mayonnaise

2103.9030

– –

ölhaltige Soßen, anderweit nicht genannt (z. B. Remouladensoßen)

 

– –

Fleisch enthaltend:

2103.9051

– – –

in einer Menge von mehr als 20 GHT

2103.9052

– – –

in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2103.9059

– – –

andere

 

– –

andere:

2103.9091

– – –

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2103.9099

– – –

andere

2104

Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

2104.1001

– –

Gemüsesuppenzubereitungen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

2104.1002

– –

anderes Suppenpulver in Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr

2104.1003

– –

Fischsuppen in Dosen

 

– –

andere Suppen:

2104.1011

– – –

mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT

2104.1012

– – –

mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2104.1019

– – –

andere

 

– –

andere:

2104.1021

– – –

mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT

2104.1022

– – –

mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2104.1029

– – –

andere

 

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104.2001

– – –

mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT

2104.2002

– – –

mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2104.2003

– –

mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

2104.2009

– – –

andere

ex ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106.1000

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

 

andere:

 

– –

Fruchtsäfte, mehr als unter Position 2009 angegeben zubereitet oder gemischt:

2106.9011

– – –

unvergoren und keinen Zucker enthaltend, in Behältnissen von 50 kg oder mehr

2106.9012

– – –

andere in anderen Behältnissen mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2106.9013

– – –

andere in anderen Behältnissen

 

– –

Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:

2106.9023

– – –

Mischungen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, auch gemischt mit Pflanzenauszügen, zum Herstellen von Pflanzenbrühen

2106.9024

– – –

speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

2106.9025

– – –

Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, Proteine und/oder andere Nährstoffe, auch Vitamine, Mineralstoffe, Pflanzenfasern, mehrfach ungesättigte Fettsäuren und Aromen enthaltend

2106.9026

– – –

Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, aus Ginsengextrakt, vermischt mit anderen Stoffen, z. B. Glucose oder Lactose

2106.9027

– – –

alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) ohne Zucker oder andere Süßmittel

2106.9028

– – –

alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) mit Zusatz von Zucker

2106.9029

– – –

alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) mit Zusatz von Süßmitteln

 

– – –

alkoholhaltige Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, zum Herstellen von Getränken:

2106.9031

– – – –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2106.9032

– – – –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol bis einschließlich 15 % vol

2106.9033

– – – –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis einschließlich 22 % vol

2106.9034

– – – –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol bis einschließlich 32 % vol

2106.9035

– – – –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 32 % vol bis einschließlich 40 % vol

2106.9036

– – – –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 40 % vol bis einschließlich 50 % vol

2106.9037

– – – –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 50 % vol bis einschließlich 60 % vol

2106.9038

– – – –

andere

2106.9039

– – –

andere

 

– –

Pulver zur Zubereitung von Desserts:

2106.9041

– – –

in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger, mit Milchpulver, Eiklar oder Eidottern

2106.9042

– – –

in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger, ohne Milchpulver, Eiklar oder Eidotter

2106.9048

– – –

andere, mit Milchpulver, Eiklar oder Eidottern

2106.9049

– – –

andere, ohne Milchpulver, Eiklar oder Eidotter

2106.9051

– –

Mischungen von chemischen Stoffen und Lebensmitteln wie Saccharin und Lactose, die als Süßmittel verwendet werden

2106.9062

– –

Suppen und Grütze auf der Grundlage von Früchten

2106.9064

– –

mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2106.9065

– –

Lebertrankapseln und andere Vitamine, anderweit nicht genannt

2106.9066

– –

Nahrungsergänzungsmittel, anderweit nicht genannt

2106.9067

– –

vegetarische Sahne

2106.9068

– –

vegetarischer Käse

 

– –

Süßwaren, weder Zucker noch Kakao enthaltend:

2106.9071

– – –

Kaugummi

2106.9072

– – –

andere

2106.9079

– –

andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 :

 

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen:

 

– –

mit Kohlensäure versetzte Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2202.1011

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1012

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1013

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1014

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1015

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1016

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1019

– – –

andere

 

– –

mit Kohlensäure versetzte Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2202.1031

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1032

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1033

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1034

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1035

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1036

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1039

– – –

andere

 

– –

speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

2202.1041

– – –

in Kartonverpackungen

2202.1042

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1043

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1044

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1045

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1046

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1047

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1049

– – –

andere

 

– –

andere:

2202.1091

– – –

in Kartonverpackungen

2202.1092

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1093

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1094

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1095

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1096

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1097

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1099

– – –

andere

 

andere:

 

– –

aus Milcherzeugnissen mit anderen Zutaten, sofern der Gehalt an Milcherzeugnissen 75 GHT oder mehr ohne die Verpackung ausmacht

2202.9011

– – –

in Kartonverpackungen

2202.9012

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9013

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9014

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9015

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9016

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9017

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9019

– – –

andere

 

– –

speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

2202.9021

– – –

in Kartonverpackungen

2202.9022

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9023

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9024

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9025

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9026

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9027

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9029

– – –

andere

 

– –

Getränke aus Soja:

2202.9031

– – –

in Kartonverpackungen

2202.9032

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9033

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9034

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9035

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9036

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9037

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9039

– – –

andere

 

– –

Getränke aus Reis und/oder Mandeln:

2202.9041

– – –

in Kartonverpackungen

2202.9042

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9043

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9044

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9045

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9046

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9047

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9049

– – –

andere

 

– –

andere:

2202.9091

– – –

in Kartonverpackungen

2202.9092

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9093

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9094

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9095

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9096

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9097

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9099

– – –

andere

2203

Bier aus Malz:

 

Ale aus Malz, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2203.0011

– –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2203.0012

– –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2203.0013

– –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2203.0014

– –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2203.0015

– –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2203.0016

– –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2203.0019

– –

andere

 

andere:

2203.0091

– –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2203.0092

– –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2203.0093

– –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2203.0094

– –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2203.0095

– –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2203.0096

– –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2203.0099

– –

andere

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

 

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2205.1011

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.1012

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.1013

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.1014

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2205.1015

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.1016

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.1019

– – –

andere

 

– –

mit einen Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol bis einschließlich 15 % vol reiner Alkohol, sofern die Waren ausschließlich durch Gärung ohne jede Art von Destillation entstandenen Alkohol enthalten:

2205.1021

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.1022

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.1023

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.1024

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2205.1025

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.1026

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.1029

– – –

andere

 

– –

andere:

2205.1091

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.1092

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.1093

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.1094

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2205.1095

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.1096

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.1099

– – –

andere

 

andere:

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2205.9011

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.9012

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.9013

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas

2205.9015

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.9016

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.9019

– – –

andere

 

– –

mit einen Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol und höchstens 15 % vol und ausschließlich durch Gärung ohne jede Art von Destillation entstandenen Alkohol enthaltend:

2205.9021

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.9022

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.9023

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.9025

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.9026

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.9029

– – –

andere

 

– –

andere:

2205.9091

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.9092

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.9093

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.9095

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.9096

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.9099

– – –

andere

ex ex 2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207.2000

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

ex ex 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse:

2208.4011

– –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.4012

– –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.4013

– –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.4014

– –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.4015

– –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.4016

– –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.4019

– –

andere

 

Gin und Genever:

 

– –

Gin:

2208.5031

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.5032

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.5033

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.5034

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.5035

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.5036

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.5039

– – –

andere

 

– –

Genever:

2208.5041

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.5042

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.5043

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.5044

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.5045

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.5046

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.5049

– – –

andere

 

Wodka:

2208.6011

– –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.6012

– –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.6013

– –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.6014

– –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.6015

– –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.6016

– –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.6019

– –

andere

 

Likör:

 

– –

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2208.7021

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.7022

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.7023

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.7024

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.7025

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.7026

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.7029

– – –

andere

 

– –

andere:

2208.7081

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.7082

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.7083

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.7084

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.7085

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.7086

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.7089

– – –

andere

 

andere:

 

– –

Aqua vitae (brennivín):

2208.9021

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.9022

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.9023

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.9024

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.9025

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.9026

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.9029

– – –

andere

 

– –

Aquavit:

2208.9031

– – –

in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.9032

– – –

in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.9033

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.9034

– – –

in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.9035

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.9036

– – –

in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.9039

– – –

andere

2209.0000

Speiseessig

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

2402.1001

– –

von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.1009

– –

andere

 

Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402.2001

– –

von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.2009

– –

andere

 

andere:

 

– –

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabakersatzstoffe enthaltend:

2402.9011

– – –

von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.9019

– – –

andere

 

– –

andere:

2402.9091

– – –

von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.9099

– – –

andere

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen:

 

– –

Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel:

2403.1101

– – –

von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.1109

– – –

anderer

 

– –

anderer:

2403.1901

– – –

von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.1909

– – –

anderer

 

– –

‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak:

2403.9101

– – –

von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9109

– – –

anderer

 

– –

anderer:

 

– – –

Schnupftabak, solutio ammoniae enthaltend:

2403.9911

– – – –

von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9919

– – – –

anderer

 

– – –

anderer Schnupftabak:

2403.9921

– – – –

von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9929

– – – –

anderer

 

– – –

anderer:

2403.9992

– – – –

Schnupftabakersatz

2403.9993

– – – –

Kautabakersatz

2403.9994

– – – –

anderer, von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9999

– – – –

anderer“

2.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die in Nummer 1 genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Island am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Die in Nummer 1a genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Island am 1. Januar 2015 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.“


19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/862 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

mit den Bedingungen für die Tiergesundheit und die Veterinärbescheinigungen für die Wiedereinfuhr von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Turkmenistan, zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich des Eintrags für Turkmenistan und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Turkmenistan in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3207)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Darin ist geregelt, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmte tierseuchenrechtliche Bedingungen erfüllen.

(2)

Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) enthält die Namen der Drittländer, die den Tiergesundheitsstatusgruppen A bis E zugeordnet sind. Anhang VII jener Entscheidung enthält unter anderem das Muster einer Gesundheitsbescheinigung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr für weniger als 60 Tage zur Teilnahme an den Pferdesportveranstaltungen der Asienspiele oder am Endurance World Cup.

(3)

Die Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der Asian Indoor and Martial Arts Games 2017 werden unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung vom 17. bis 27. September 2017 in Ashgabat, Turkmenistan, stattfinden.

(4)

Damit die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an den Asian Indoor and Martial Arts Games möglich ist und eine Veterinärbescheinigung für diese registrierten Pferde ausgestellt werden kann, sollte Turkmenistan in die geeignete Statusgruppe in Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG aufgenommen werden, und es sollte festgelegt werden, dass diese Pferde nur dann wieder in die Union eingeführt werden dürfen, wenn für sie eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VII der genannten Entscheidung mitgeführt wird.

(5)

Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (3) enthält die Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten, sowie die Bedingungen für diese Einfuhr.

(7)

Um 2017 die Asian Indoor and Martial Arts Games abhalten zu können, haben die zuständigen Behörden Turkmenistans beantragt, dass ein Teil des Hoheitsgebiet dieses Landes im Süden der Region Akhal für einen bestimmten Zeitraum als frei von Equidenkrankheiten anerkannt wird.

(8)

Im Februar 2017 nahmen die Kommissionsdienststellen an einem Besuch der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in Turkmenistan teil, mit dem das Land dabei unterstützt werden sollte, die Einrichtung der von Equidenkrankheiten freien Zone abzuschließen, die aus einer in eine Überwachungszone eingebetteten Kernzone besteht.

(9)

Die turkmenischen Behörden haben eine Reihe von Garantien gegeben, insbesondere bezüglich der Anzeigepflicht der in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Krankheiten in ihrem Land und der Zusage, den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe f dieser Richtlinie, was die unverzügliche Meldung einschlägiger Krankheiten an die Kommission und die Mitgliedstaaten angeht, in vollem Umfang nachzukommen.

(10)

Es hat in Turkmenistan bisher keine Fälle von Afrikanischer Pferdepest, Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis oder vesikulärer Stomatitis gegeben. Eine Erkrankung an der Beschälseuche wurde der OIE zuletzt 2010 gemeldet. Ein Fall von Rotz wurde in den letzten drei Jahren nicht gemeldet; dies ist für die OIE die Voraussetzung, um ein Land als frei von dieser Krankheit anerkennen zu können.

(11)

Turkmenistan hat eine umfassende serologische Erhebung der Pferdepopulation im Land durchgeführt, vor allem in der Überwachungszone der von Equidenkrankheiten freien Zone; die Ergebnisse in Bezug auf Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche und Rotz waren negativ. Ab dem 15. März 2017 wird die Kernzone für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zum Eintreffen der teilnehmenden Pferde nach dem vereinbarten Quarantäneprotokoll frei von Equiden gehalten.

(12)

Um den nachhaltigen Schutz des Gesundheitsstatus der Equidenbestände in der von Equidenkrankheiten freien Zone zu gewährleisten, haben die turkmenischen Behörden zugesagt, eine neue Quarantäneeinrichtung direkt bei der von Equidenkrankheiten freien Zone zu nutzen, um den Eingang von Equiden aus Haltungsbetrieben in anderen Teilen Turkmenistans oder aus anderen Drittländern, die nicht in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführt sind, zu kontrollieren. Während dieser Quarantäne vor dem Eingang werden die Tiere den Gesundheitstests entsprechend den Einfuhrbedingungen der Union unterzogen.

(13)

In Anbetracht der zufriedenstellenden Ergebnisse des oben genannten Besuchs in Verbindung mit den von Turkmenistan vorgelegten Informationen und Garantien sollte Turkmenistan für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde im Zeitraum vom 10. September bis 10. Oktober 2017 in die Liste der Drittländer in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aufgenommen werden. Gleichzeitig sollte Turkmenistan für bestimmte Equidenkrankheiten regionalisiert werden. Aus epidemiologischer Sicht sollte die von Equidenkrankheiten freie Zone in Turkmenistan in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Statusgruppe B zugeordnet werden.

(14)

Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Turnierpferden nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an den Asian Indoor and Martial Arts Games 2017 in das regionalisierte Gebiet Turkmenistans, sofern für sie eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang VII der Entscheidung 93/195/EWG mitgeführt wird, die vorschriftsgemäß in dem in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG angegebenen Zeitraum ausgefüllt wurde.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Er gilt bis zum 31. Oktober 2017.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

(3)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).


ANHANG I

Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Das Verzeichnis der Drittländer in der Statusgruppe B erhält folgende Fassung:

„Australien (AU), Belarus (BY), Montenegro (ME), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) (MK), Neuseeland (NZ), Serbien (RS), Russland (3) (RU), Turkmenistan (3) (5) (TM), Ukraine (UA)“;

(2)

Fußnote 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Teil des Drittlandes oder Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG entsprechend den Angaben in den Spalten 3 und 4 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.“;

(3)

Folgende Fußnote 5 wird hinzugefügt:

„(5)

Für den in Spalte 15 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG angegebenen Zeitraum.“.

ANHANG II

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

(1)

In der Tabelle wird der folgende Eintrag für Turkmenistan in alphabetischer Reihenfolge der ISO-Codes zwischen Thailand und Tunesien eingefügt:

„TM

Turkmenistan

TM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

Gültig vom 10. September bis 10. Oktober 2017“

TM-1

Die von Equidenkrankheiten freie Zone Ashgabat (Details siehe Feld 8)

B

X

(2)

Folgendes Feld 8 wird angefügt:

„Feld 8

 

TM

Turkmenistan

TM-1

Die von Equidenkrankheiten freie Zone Ashgabat mit folgender Abgrenzung:

(1)

Kernzone mit den Koordinaten 37.925300 N, 58.438068 E, östlich der Stelle, an der die Autobahn M37 die Richtung Norden verlaufende Kulijew-Straße quert, mit dem Frischwasserkanal (Garagum-Kanal) im Norden und der Bahnlinie im Süden;

(2)

Überwachungszone 30 bis 50 km ab dem Schmutzwasserkanal im Norden bis zur Staatsgrenze mit Iran und 110 km vom Bezirk Anew östlich von Ashgabat bis zum Bezirk Baharden im Westen (mit dem nahe der Kernzone gelegenen internationalen Flughafen).“


19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/863 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2017

zur Aktualisierung der Open-Source-Software-Lizenz EUPL im Hinblick auf die weitere Erleichterung der gemeinsamen Nutzung und der Weiterverwendung von Software, die von öffentlichen Verwaltungen entwickelt wird

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission billigte am 9. Januar 2007 mit ihrem Beschluss C(2006) 7108 die Open-Source-Lizenz für die Europäische Union (EUPL) V. 1.0.

(2)

Mit dem Beschluss C(2007) 6774 wurde die EUPL V. 1.0 in allen Amtssprachen der Europäischen Union bestätigt.

(3)

Mit ihrem Beschluss C(2008) 8911 nahm die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung der Lizenz (EUPL V. 1.1) an und bestätigte sie in allen Amtssprachen.

(4)

Im Hinblick auf die weitere Erleichterung der gemeinsamen Nutzung und der Weiterverwendung von Software, die von öffentlichen Verwaltungen entwickelt wird, im Rahmen einer Open-Source-Software-Lizenz sollte eine neue Fassung der EUPL, die EUPL V. 1.2, angenommen werden.

(5)

Einige Anpassungen im Wortlaut und Vereinfachungen sind notwendig, um die Lizenz mit amtlichen Bezeichnungen in Einklang zu bringen, einen breiteren Anwendungsbereich zu ermöglichen, den Parteien eine gewisse Flexibilität bezüglich des anwendbaren Rechts einzuräumen und die rechtliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union klarzustellen.

(6)

Die EUPL enthält einen Anhang mit „kompatiblen Lizenzen“, die die Interoperabilität mit einer Liste anderer Lizenzen gewährleisten und eine Weitergabe unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vorsehen („Share Alike“); diese Liste sollte aktualisiert werden, um neuere einschlägige Lizenzen zu berücksichtigen.

(7)

Folglich wurde eine aktualisierte Fassung der EUPL, Version 1.2, ausgearbeitet; im Interesse der Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit sollte der Wortlaut in konsolidierter Form vorgelegt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Eine neue Fassung der Open-Source-Lizenz für die Europäische Union (EUPL) — Version 1.2 — wird entsprechend den Bestimmungen im Anhang dieses Beschlusses veröffentlicht.

Brüssel, den 18. Mai 2017

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


ANHANG

OPEN-SOURCE-LIZENZ FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION v. 1.2

EUPL © Europäische Union 2007, 2016

Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“) gilt für Werke (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung), die unter EUPL-Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Das Werk darf nur in der durch diese Lizenz gestatteten Form genutzt werden (insoweit eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist).

Das Werk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem Urheberrechtshinweis dieses Werks anbringt:

Lizenziert unter der EUPL

oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der EUPL lizenzieren möchte.

1.   Begriffsbestimmungen

Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

—   „Lizenz“: diese Lizenz.

—   „Originalwerk“: das Werk oder die Software, die vom Lizenzgeber unter dieser Lizenz verbreitet oder zugänglich gemacht wird, und zwar als Quellcode und gegebenenfalls auch als ausführbarer Code.

—   „Bearbeitungen“: die Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der Grundlage des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen schaffen kann. In dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder wie stark die Abhängigkeit vom Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies bestimmt sich nach dem Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 aufgeführten Land anwendbar ist.

—   „Werk“: das Originalwerk oder seine Bearbeitungen.

—   „Quellcode“: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den Menschen bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um vom Menschen verstanden und verändert zu werden.

—   „Ausführbarer Code“: die — üblicherweise — kompilierte Form des Werks, die von einem Computer als Programm ausgeführt werden soll.

—   „Lizenzgeber“: die natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verbreitet oder zugänglich macht.

—   „Bearbeiter“: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verändert oder auf andere Weise zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt.

—   „Lizenznehmer“ („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter den Lizenzbedingungen nutzt.

—   „Verbreitung“ oder „Zugänglichmachung“: alle Formen von Verkauf, Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe, Übermittlung oder anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von Vervielfältigungen des Werks oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen Funktionen für dritte natürliche oder juristische Personen.

2.   Umfang der Lizenzrechte

Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am Originalwerk bestehenden Urheberrechte eine weltweite, unentgeltliche, nicht ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt:

das Werk uneingeschränkt zu nutzen,

das Werk zu vervielfältigen,

das Werk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks zu schaffen,

das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht einschließt, das Werk oder Vervielfältigungsstücke davon öffentlich bereitzustellen oder wahrnehmbar zu machen oder das Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen,

das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten,

das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu verleihen,

das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren.

Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte oder künftige Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das geltende Recht dem nicht entgegensteht.

Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk bestehen, verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich zulässigen Umfang auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben aufgeführten Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.

Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist.

3.   Zugänglichmachung des Quellcodes

Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare Kopie des Quellcodes für jedes von ihm verbreitete Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in einem Vermerk im Anschluss an den dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis auf einen Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den Quellcode zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet oder zugänglich macht.

4.   Einschränkungen des Urheberrechts

Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen Rechte des Urhebers am Werk, die dem Lizenznehmer zugutekommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von dieser Lizenz unberührt.

5.   Pflichten des Lizenznehmers

Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen und Pflichten für den Lizenznehmer gebunden:

 

Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patent- oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von ihm verbreiteten oder zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss der Lizenznehmer diese Hinweise sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert wurde, und das Datum der Bearbeitung angeben.

 

„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren Version dieser Lizenz verbreiten oder zugänglich machen, außer wenn das Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion — z. B. mit der Angabe „Nur EUPL V. 1.2“ — verbreitet werden darf. Der Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung keine zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen dieser Lizenz verändern oder einschränken.

 

Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf dem Werk und einem anderen Werk, das unter einer kompatiblen Lizenz lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen verbreitet oder zugänglich macht, kann dies unter den Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler Lizenz“ ist eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen. Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen Lizenz mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen, werden die Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben.

 

Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet oder zugänglich macht, muss er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder einen Speicherort angeben, über den problemlos und unentgeltlich so lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der Lizenznehmer das Werk verbreitet oder zugänglich macht.

 

Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des Lizenzgebers, soweit dies nicht für die angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist.

6.   Urheber und Bearbeiter

Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und dass er befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.

Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.

Jedes Mal, wenn Sie die Lizenz annehmen, erteilen Ihnen der ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz.

7.   Gewährleistungsausschluss

Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet und kann daher Fehler („bugs“) enthalten, die dieser Art der Entwicklung inhärent sind.

Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so, wie es ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem — aber nicht ausschließlich — für Marktreife, Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).

Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz und Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk.

8.   Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung

Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall, Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind.

9.   Zusatzvereinbarungen

Wenn Sie das Werk verbreiten, können Sie Zusatzvereinbarungen schließen, in denen Verpflichtungen oder Dienstleistungen festgelegt werden, die mit dieser Lizenz vereinbar sind. Sie dürfen Verpflichtungen indessen nur in Ihrem eigenen Namen und auf Ihre eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen des ursprünglichen Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn Sie sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu entschädigen, zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von Ihnen eingegangenen Gewährleistungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie geltend gemacht werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht.

10.   Annahme der Lizenz

Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext anklicken oder indem Sie Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach anwendbarem Recht zulässigen Form geben. Das Anklicken des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer eindeutigen und unwiderruflichen Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen Klauseln und Bedingungen.

In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung oder Zugänglichmachung des Werks oder dessen Vervielfältigungen.

11.   Informationspflichten

Wenn Sie das Werk verbreiten oder zugänglich machen (beispielsweise, indem Sie es zum Herunterladen von einer Website anbieten), müssen Sie über den Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit zumindest jene Informationen bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der Lizenzgeber, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses des Lizenzvertrags sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer gespeichert und vervielfältigt werden kann, erforderlich sind.

12.   Beendigung der Lizenz

Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen erfüllen.

13.   Sonstiges

Unbeschadet des Artikels 9 stellt die Lizenz die vollständige Vereinbarung der Parteien über das Werk dar.

Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig oder unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr so ausgelegt oder modifiziert, dass sie wirksam und durchsetzbar sind.

Die Europäische Kommission kann weitere Sprachfassungen oder neue Versionen dieser Lizenz oder aktualisierte Fassungen des Anhangs veröffentlichen, soweit dies notwendig und angemessen ist, ohne den Umfang der Lizenzrechte zu verringern. Neue Versionen werden mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht.

Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser Lizenz sind gleichwertig. Die Parteien können sich auf die Sprachfassung ihrer Wahl berufen.

14.   Gerichtsstand

Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt Folgendes:

Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union als Lizenzgeber und einem Lizenznehmer ist der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zuständig;

Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen anderen Parteien über die Auslegung dieser Lizenz ist allein der Ort, an dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat.

15.   Anwendbares Recht

Unbeschadet besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt Folgendes:

Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Lizenzgeber seinen Sitz, Wohnsitz oder eingetragenen Sitz hat;

diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht, wenn der Lizenzgeber keinen Sitz, Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Anlage

„Kompatible Lizenzen“ nach Artikel 5 der EUPL sind:

GNU General Public License (GPL) v. 2, v. 3

GNU Affero General Public License (AGPL) v. 3

Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0

Eclipse Public License (EPL) v. 1.0

CeCILL v. 2.0, v. 2.1

Mozilla Public Licence (MPL) v. 2

GNU Lesser General Public Licence (LGPL) v. 2.1, v. 3

Creative Commons Attribution-ShareAlike v. 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) für andere Werke als Software

European Union Public Licence (EUPL) v. 1.1, v. 1.2

Québec Free and Open-Source Licence — Reciprocity (LiLiQ-R) oder Strong Reciprocity (LiLiQ-R+)

Die Europäische Kommission kann diesen Anhang aktualisieren, um neuere Fassungen der obigen Lizenzen aufzunehmen, ohne hierfür eine neue Fassung der EUPL auszuarbeiten, solange diese Lizenzen die in Artikel 2 gewährten Rechte gewährleisten und den erfassten Quellcode vor ausschließlicher Aneignung schützen.

Alle sonstigen Änderungen oder Ergänzungen dieses Anhangs bedürfen der Ausarbeitung einer neuen Version der EUPL.