ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 119

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
9. Mai 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/786 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Definitionen von Fischmehl und Fischöl ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/787 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Festsetzung einer Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse im Nordostatlantik

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/788 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/789 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/790 des Rates vom 25. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission ( ABl. L 122 vom 3.5.2013 )

22

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen ( ABl. L 55 vom 2.3.2017 )

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/1


VERORDNUNG (EU) 2017/786 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Definitionen von Fischmehl und Fischöl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Sie ordnet diese Erzeugnisse nach dem Niveau der diesbezüglichen Risiken in spezifische Kategorien ein und legt die Anforderungen in Bezug auf ihre sichere Verwendung und Beseitigung fest.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Definitionen tierischer Nebenprodukte wie Fischmehl und Fischöl.

(3)

Fischmehl ist in Anhang I Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definiert als verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere. Die Definition von Fischöl, das im selben technischen Verfahren wie Fischmehl hergestellt wird, ist in Nummer 9 des genannten Anhangs festgelegt.

(4)

In Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist der Begriff „Wassertier“ mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (3) definiert als Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes, Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstamms Crustacea.

(5)

Nach der geltenden Definition von „Wassertieren“ zählen dazu weder Seesterne des Stammes Echinodermata, Unterstamm Asterozoa noch gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren. Folglich können gegenwärtig weder Seesterne noch gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl verwendet werden.

(6)

Seesterne sind wirbellose Meerestiere, bei denen es sich meist um Räuber handelt, die andere wirbellose Meerestiere, etwa Weichtiere, jagen. Sie werden regelmäßig als Nebenprodukt in der Zucht von für den menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln geerntet, ohne erkennbare negative Auswirkungen auf den Seestern-Bestand. Diese ungewollten Beifänge könnten eine wertvolle Proteinquelle für Schweine- oder Hühnerfutter sein.

(7)

Der grüne Meerringelwurm Nereis virens stellt eine alternative Proteinquelle für fleischfressenden Zuchtfisch dar, die eine Senkung der Futterkosten und der Abhängigkeit von Fischmehl ermöglichen würde.

(8)

In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der genannten Verordnung fallen, wie etwa Seesterne und gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren, und die kein Risiko der Krankheitsübertragung darstellen, den gleichen Anforderungen wie Wassertiere, die unter die Definition fallen, unterliegen sollten, beispielsweise im Hinblick auf die Herstellung von Fischmehl.

(9)

Die Verwendung von Seesternen und gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren und Krebstieren für die Herstellung von Futtermitteln für Zuchttiere ist nach den geltenden Unionsvorschriften über tierische Nebenprodukte und transmissible spongiforme Enzephalopathien (4) nicht verboten.

(10)

Da die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine von wildlebenden Wassertieren wie Seesternen und von gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren und Krebstieren in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer kein höheres Risiko darstellt als die Verwendung von Fischmehl in solchen Futtermitteln, sollten die Definitionen von „Fischmehl“ und „Fischöl“ so geändert werden, dass sie bestimmte wirbellose Wassertiere umfassen.

(11)

Im Interesse des Umweltschutzes und um neuen Druck auf die Bestände wildlebender Seesterne zu vermeiden, sollte deren Verwendung bei der Herstellung von Fischmehl auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Seesterne in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet gemäß der Definition der Richtlinie 2006/88/EG geerntet werden.

(12)

Die Definitionen von Fischmehl und Fischöl gemäß Anhang I Nummern 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.

(13)

Die Verarbeitungsstandards für Fischöl gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten gestützt auf Artikel 10 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dahin gehend geändert werden, dass sie die Verwendung wirbelloser Wasser- und Landtiere, außer für Mensch oder Tier krankheitserregender Arten, für die Herstellung von Fischöl erlauben; zu diesen Tieren würden Seesterne und gezüchtete wirbellose Wassertiere außer Weichtieren und Krebstieren zählen.

(14)

Die Anhänge I und X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).


ANHANG

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Fischmehl: verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (*1) fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden;

(*1)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).“;"

b)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.   Fischöl: Öl aus der Verarbeitung von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden, oder Öl aus der Verarbeitung von Fisch zum menschlichen Verzehr, das ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;“.

2.

Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Fischöl

Zur Herstellung von Fischöl darf ausschließlich Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben i, j und l der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie Material der Kategorie 3 von Wassertieren gemäß Artikel 10 Buchstaben e und f der genannten Verordnung verwendet werden.“.



9.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/787 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2017

zur Festsetzung einer Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse im Nordostatlantik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze festgelegt, die u. a. die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung umfassen, welche definiert ist als die Größe einer im Meer lebenden Art unter Berücksichtigung des Reifezustands, unterhalb der Beschränkungen oder Anreize zur Anwendung kommen, die darauf abzielen, den Fang im Rahmen einer Fischereitätigkeit zu vermeiden.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

(3)

Besteht im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf, so kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Anhang XII derselben Verordnung enthält Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Meerestieren. Dieser Anhang sieht derzeit keine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) vor.

(4)

Die Rote Fleckbrasse ist eine im Nordostatlantik anzutreffende langlebige, spät geschlechtsreife, langsam wachsende Tiefseeart mit geringer Produktivität, die anfällig für eine Überfischung ist. Markierungsdaten zeigen, dass die Fleckbrasse über ein großes Gebiet verbreitet ist. Dieses erstreckt sich übergreifend vom Mittelmeer bis zum Atlantik. Aus biologischen und bewirtschaftungsrelevanten Gründen geht der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) davon aus, dass die Population im Nordostatlantik aus drei unterschiedlichen Teilen besteht: a) ICES-Untergebiete VI, VII und VIII, b) ICES-Untergebiet IX und angrenzende Gebieten und c) ICES-Untergebiet X (Azoren).

(5)

Gemäß den neuesten ICES-Gutachten von Juni 2016 für Rote Fleckbrasse (im Folgenden „ICES-Gutachten“) (3) ist der Bestand in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII stark dezimiert und zum ersten Mal wird empfohlen, die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) auf null festzusetzen. Der ICES erklärte, dass die Fänge der Roten Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII bei 1-2 % des historischen Niveaus der 1960er- und 1970er-Jahre liegen. Darüber hinaus berichtet der ICES auf der Grundlage der Ergebnisse der drei Grundschleppnetzerhebungen in Frankreich, Spanien und Irland zur Überwachung dieser Fischerei, dass die Art während dieser wissenschaftlichen Untersuchungen nur sehr selten gefangen wird, was die Bewertung stützt, dass die Biomasse des Laicherbestands sehr gering ist. Daher empfiehlt der ICES, die fischereiliche Sterblichkeit mit allen Mitteln zu reduzieren, um eine Erholung des Bestands zu ermöglichen (3). Der ICES betont außerdem die Bedeutung einer zügigen Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Schutz von Jungfischen, insbesondere durch Festsetzung einer Mindestanlandegröße um das Fangen von kleinen Fischen zu verhindern.

(6)

Nach dem jüngsten ICES-Gutachten für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet IX wird empfohlen, die Fänge für 2017 um 13 % und für 2018 um weitere 14 % zu reduzieren (4). Der ICES stellt fest, dass die Fänge seit 2009 beträchtlich unter den TAC geblieben sind und von 718 Tonnen im Jahr 2009 auf 152 Tonnen im Jahr 2015 zurückgegangen sind (5). Der ICES weist auch darauf hin, dass die Verteilung der Bestände über das Untergebiet IX hinausgeht und die Fangdaten unvollständig sind.

(7)

Nach dem jüngsten ICES-Gutachten für Rote Fleckbrasse im ICES-Untergebiet X wird empfohlen, die Fänge für 2017 um 12 % und für 2018 um weitere 12 % zu reduzieren. Im ICES-Untergebiet X liegen die Fänge der Roten Fleckbrasse bei etwa zwei Dritteln des Niveaus von 2009 und der Vorjahre. Im April 2015 wies der STECF darauf hin, dass sowohl die Fänge der Roten Fleckbrasse als auch die Fänge pro Aufwandseinheit in den letzten Jahren zurückgegangen sind, was bedeutet, dass die befischbare Biomasse von Roter Fleckbrasse ebenfalls rückläufig ist und die derzeitigen Maßnahmen nicht wirksam genug waren, um einen solchen Rückgang zu verhindern.

(8)

Der ICES empfiehlt die Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans für das gesamte Verbreitungsgebiet, einschließlich benachbarter CECAF(Fischereiausschuss für den mittleren Ostatlantik)- und GFCM(Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)-Gebiete, vor allem aufgrund bedeutender Fangmengen aus dem Bestand des Gebiets IX, die in angrenzenden Gebieten gefangen werden, für die derzeit keine TAC gilt und für die keine Bestandsinformationen vorliegen. Der ICES empfiehlt Bewirtschaftungsmaßnahmen, die eine ausgewogene Nutzung zwischen jüngeren und älteren Fischen gewährleisten, was durch die Festsetzung einer Mindestanlandegröße erreicht werden kann.

(9)

Die vorstehend beschriebenen jüngsten Entwicklungen zeigen, dass die Überfischung der Roten Fleckbrasse und unzureichende Bewirtschaftungsmaßnahmen dazu geführt haben, dass die Bestände in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII stark dezimiert wurden und der Bestand in den ICES-Untergebieten IX und X beträchtlich zurückgegangen ist.

(10)

In Anbetracht dessen gibt es klare Anzeichen dafür, dass die Bestände der Roten Fleckbrasse im Nordostatlantik überfischt sind und in allen Gebieten ein Zusammenbruch droht, falls nicht unmittelbar Maßnahmen zum Schutz von Jungfischen ergriffen werden.

(11)

Die bisher von der Union zur Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit der Fleckbrasse eingesetzten Mittel umfassen die Anwendung von TAC seit 2003 sowie eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 33 cm für das Mittelmeer, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (6) betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten (7) eingeführt wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 850/98, mit der Mindestreferenzgrößen für bestimmte Meerestiere in anderen Gebieten einschließlich des Atlantiks festgesetzt wurden, enthält derzeit keine Mindestgröße für die atlantische Rote Fleckbrasse.

(12)

Dem wissenschaftlichen Gutachten zufolge erreicht die atlantische Rote Fleckbrasse ihre Geschlechtsreife in den Gebieten VI, VII, VIII, IX und X zwischen 33 und 36 cm. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und insbesondere bei der Entscheidung, ob eine Mindestgröße von 33 cm für den Bestand gelten sollte, untersuchte die Kommission die wissenschaftlichen Gutachten und berücksichtigte die Notwendigkeit der Kohärenz mit der Gemeinsamen Fischereipolitik und dem Ziel der schrittweisen Abschaffung von Rückwürfen. Aus wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass 75 % der männlichen und 25 % der weiblichen Roten Fleckbrasse bei einer Größe von 33 cm die Geschlechtsreife erreichen (8). Bei dieser Größe von 33 cm kann die Rote Fleckbrasse sich also fortpflanzen und zur Wiederauffüllung des Bestands beitragen. Darüber hinaus würde die Festlegung der Mindestgröße auf 36 cm zu Rückwürfen von Roter Fleckbrasse führen und stünde somit nicht im Einklang mit dem Ziel, die Rückwürfe schrittweise abzustellen.

(13)

Außerdem gilt derzeit im Mittelmeer eine Mindestgröße von 33 cm für Rote Fleckbrasse. Da die Rote Fleckbrasse übergreifend im Mittelmeer und im Nordostatlantik vorkommt, ist es erforderlich, den gleichen Schutz für alle Verbreitungsgebiete des Bestands zu gewährleisten, damit die Maßnahmen greifen können. Dies würde auch Falschmeldungen verhindern. Die Zulassung von Fang und Anlandung Roter Fleckbrasse unterhalb einer Größe von 33 cm hat negative Auswirkungen auf die Reproduktionsfähigkeit der Art und stellt somit eine ernsthafte Bedrohung für die Erhaltung der Bestände im Nordostatlantik dar.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich auf die Erhaltung erschöpflicher Fischbestände. Sie zielen darauf ab, eine Überfischung der Bestände der Roten Fleckbrasse zu vermeiden und diese wieder in sichere biologische Grenzen zu bringen. Die Festlegung einer Mindestgröße von 33 cm für diese Bestände gilt gleichermaßen für Erzeugnisse der Union und eingeführte Erzeugnisse, unabhängig von ihrem Ursprung. Darüber hinaus gelten die Maßnahmen in Verbindung mit den Erhaltungsmaßnahmen der Union in Bezug auf ähnliche Anliegen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (9).

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und ergänzend zu deren Anhang XII gilt eine Mindestreferenzgröße von 33 cm für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den Regionen 1 bis 5 im Sinne von Artikel 2 der genannten Verordnung.

Artikel 2

Vor Ende 2018 wird die Kommission prüfen, ob die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen weiterhin erforderlich sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  ICES-Gutachten 9.3.43 Rote Fleckbrasse in den Untergebieten 6, 7 und 8 vom 3. Juni 2016.

(4)  ICES-Gutachten 9.3.41 Rote Fleckbrasse in Untergebiet 9 vom 3. Juni 2016.

(5)  ICES WGDEEP Bericht 2016, Seite 535.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(7)  SEC(2002) 888 (Brüssel, 16.8.2002), Bericht der Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Bewertung der Bestandserholungspläne von Andalusien und Sizilien und Dokument SEC(2004) 772, S. 406.

(8)  Bericht des STECF, 16-09 — Red seabream_JRC101980. Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) S. 9, Absätze 5, 6 und 7.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).


9.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/788 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission (2) ist geregelt, welche Daten die Mitgliedstaaten erfassen und an die Kommission übermitteln müssen, um die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) geförderten Vorhaben begleiten und bewerten zu können.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 müssen diese Daten jeweils zum Zeitpunkt der Genehmigung und des Abschlusses eines Vorhabens aktualisiert werden. Im Unterschied dazu müssen die Mitgliedstaaten den in Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgeschriebenen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms jährlich übermitteln, wobei die Daten den aktuellen Stand vom Ende des Vorjahres aufweisen müssen. Darüber hinaus sind bei den beiden Berichten auch unterschiedliche Dateninhalte erforderlich, wodurch für die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Berichte ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.

(3)

Um für mehr Kohärenz zwischen den verschiedenen Berichten zu sorgen und so die Erfüllung der Berichtspflichten zu vereinfachen, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 vorgeschriebenen Daten ebenfalls jährlich aktualisiert werden und sich auf dieselben Vorhaben und Daten beziehen, die für den Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlich sind.

(4)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 ist geregelt, welche Informationen die Mitgliedstaaten übermitteln müssen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission (4) enthält die Vorschriften für die Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben. Um klarzustellen, dass sich diese Verordnungen auf dieselben Berichtspflichten der Mitgliedstaaten beziehen, sollte eine klare Verbindung zwischen den beiden Verordnungen und den darin enthaltenen Berichtspflichten hergestellt werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Liste der Daten wird unter Verwendung der Muster in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission (*1) für jedes Vorhaben erfasst und jährlich bis zum 31. März an die Kommission übermittelt, das für eine Finanzierung im Rahmen des aus dem EMFF unterstützten operationellen Programms ausgewählt wurde.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 11).“"

2.

Artikel 3 wird gestrichen.

3.

Die Tabelle in Anhang I Teil A wird durch die Tabelle in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

4.

Die Tabelle in Anhang I Teil B wird durch die Tabelle in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

5.

Die Tabelle in Anhang I Teil C wird durch die Tabelle in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

6.

Die Tabelle in Anhang I Teil D wird durch die Tabelle in Anhang IV dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 39).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 11).


ANHANG I

„TEIL A

Administrative Angaben

Feld

Feldinhalt

Beschreibung

Datenbedarf und Synergien

1

CCI-Nr.

CCI-Nr. des operationellen Programms

Datenfeld 19 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (1)

2

Eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens (ID)

Für alle aus dem Fonds unterstützten Vorhaben obligatorisch

Datenfeld 5 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

3

Name des Vorhabens

Falls vorhanden und Feld 2 eine Zahl ist

Datenfeld 5 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

4

Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR (2))

Falls zutreffend

EMFF-spezifisch

5

NUTS-Code (3)

Angabe der geeignetsten NUTS-Ebene (standardmäßig = Ebene III)

EMFF-spezifisch

6

Begünstigter

Name des Begünstigten (ausschließlich juristische und natürliche Personen gemäß nationalem Recht)

Datenfeld 1 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

7

Geschlecht des Begünstigten

Falls zutreffend (mögliche Angaben: 1: männlich, 2: weiblich, 3: Sonstiges)

EMFF-spezifisch

8

Unternehmensgröße

Falls zutreffend (4) (mögliche Angaben: 1: Kleinstunternehmen, 2: klein, 3: mittel, 4: groß)

EMFF-spezifisch

9

Stand des Vorhabens

einstellig

Code 0= für das Vorhaben liegt eine Bewilligungsentscheidung vor, aber der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde noch keine Ausgaben geltend gemacht

Code 1= Vorhaben nach teilweiser Durchführung unterbrochen (der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde bereits Ausgaben geltend gemacht)

Code 2= Vorhaben nach teilweiser Durchführung aufgegeben (der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde bereits Ausgaben geltend gemacht)

Code 3= Vorhaben abgeschlossen (alle Ausgaben wurden an den Begünstigten gezahlt)

Code 4= Vorhaben in der Durchführung (der Begünstigte hat bei der Verwaltungsbehörde bereits Ausgaben geltend gemacht)

Code 5= Vorhaben vollständig durchgeführt (aber es wurden nicht unbedingt alle Ausgaben an den Begünstigten gezahlt)

EMFF-spezifisch


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(2)  Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(4)  Für KMU gemäß Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“


ANHANG II

„TEIL B

Ausgabenprognose (in der Währung des Vorhabens)

Feld

Feldinhalt

Beschreibung

Datenbedarf und Synergien

10

Förderfähige Gesamtkosten

Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

Datenfeld 41 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

11

Förderfähige öffentliche Gesamtkosten

Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 besteht

Datenfeld 42 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

12

EMFF-Unterstützung

Betrag der EMFF-Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

EMFF-spezifisch

13

Datum der Genehmigung

Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

Datenfeld 12 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014“


ANHANG III

„TEIL C

Finanzielle Umsetzung des Vorhabens (in EUR)

Feld

Feldinhalt

Beschreibung

Datenbedarf und Synergien

14

Förderfähige Gesamtausgaben

Vom Begünstigten in einem oder mehreren Zahlungsanträgen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachte förderfähige Gesamtausgaben

Datenfeld 46 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

15

Förderfähige öffentliche Gesamtausgaben

Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den vom Begünstigten in einem oder mehreren Zahlungsanträgen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen

Datenfeld 47 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014

16

Im Rahmen des EMFF förderfähige Ausgaben

EMFF-Ausgaben, die den vom Begünstigten in einem oder mehreren Zahlungsanträgen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen

EMFF-spezifisch

17

Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten

 

Datenfeld 45 des Anhangs III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 (nur Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten)“


ANHANG IV

„TEIL D

Daten zur Vorhabendurchführung

Feld

Feldinhalt

Bemerkung

Datenbedarf und Synergien

18

Betroffene Maßnahme

Maßnahmencode (siehe Anhang II)

EMFF-spezifisch

19

Outputindikator

Numerischer Wert

EMFF-spezifisch

20

Daten zur Vorhabendurchführung

Siehe Anhang II

EMFF-spezifisch

21

Wert der Durchführungsdaten

Numerischer Wert

EMFF-spezifisch

(ist nur zweimal zu aktualisieren, und zwar jeweils wenn in Feld 9 Code 0 und Code 5 eingetragen wird)“


9.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/789 DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

176,8

MA

93,7

TR

91,0

ZZ

120,5

0707 00 05

MA

79,4

TR

116,3

ZZ

97,9

0709 93 10

TR

129,9

ZZ

129,9

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

51,5

IL

80,7

MA

55,7

ZZ

62,6

0805 50 10

TR

59,0

ZZ

59,0

0808 10 80

AR

91,2

BR

113,7

CL

124,4

CN

145,5

NZ

144,0

US

111,3

ZA

97,6

ZZ

118,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/16


BESCHLUSS (EU) 2017/790 DES RATES

vom 25. April 2017

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission zwecks Berichtigung der für den Hersteller Piaggio für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen (ABl. L 285 vom 29.10.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 21).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSESNr. …

vom …

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission zwecks Berichtigung der für den Hersteller Piaggio für das Jahr 2010 angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (7), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO 2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (8), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21av (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„21aw.

32011 R 0510: Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1), geändert durch:

32012 R 0205: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2),

32014 R 0253: Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38),

32014 R 0404: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.‘

b)

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet.‘

c)

In Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Gehören der Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller angehört oder beitritt, so setzen die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis.‘

d)

In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte ‚mit den Artikeln 101 und 102 AEUV‘ durch die Worte ‚mit den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens‘ und die Worte ‚der Union‘ durch die Worte ‚des EWR‘ ersetzt.

e)

In Artikel 7 Absatz 7 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und in Artikel 10 Absatz 1 nach den Worten ‚Die Kommission‘ die Worte ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

f)

Die von den EFTA-Staaten gemeldeten Daten werden ebenfalls in das in Artikel 8 Absatz 4 genannte zentrale Verzeichnis aufgenommen.

g)

In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen für die Hersteller in den EFTA-Staaten vor und teilt sie jedem Hersteller in den EFTA-Staaten gemäß Unterabsatz 2 mit.‘

h)

Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 8 Absätze 5 und 6 sowie in Artikel 11 Absätze 3, 4, 5 und 6 nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

In Artikel 9 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Ist der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat ansässig, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.

Die Beträge der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der in der EU bzw. in den EFTA-Staaten neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge aufgeteilt.‘

j)

In Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

‚Die Europäische Kommission nutzt ihre im Beschluss 2012/99/EU der Kommission genannten Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1 auch in Bezug auf die auf EU-Hersteller entfallenden Zulassungen in den EFTA-Staaten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.‘

k)

In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.‘

l)

Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 11 Absatz 2 nach den Worten ‚an die Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

m)

In Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚In den EFTA-Staaten ansässige Zulieferer oder Hersteller richten Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission behandelt solche Anträge mit derselben Priorität wie andere Anträge nach diesem Artikel.‘

n)

In Artikel 12 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung innovativer Technologien nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen.‘

o)

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.

21awa.

32012 R 0293: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission vom 3. April 2012 über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1), geändert durch:

32014 R 0410: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission vom 23. April 2014 (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In den Artikeln 9 und 10 werden nach den Worten ‚die Kommission‘ bzw. ‚der Kommission‘ die Worte ‚oder im Fall eines Herstellers in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ bzw. ‚oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)

Artikel 10a Absatz 3 gilt nicht für die EFTA-Überwachungsbehörde.

21awb.

32013 R 0114: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1), geändert durch:

32013 R 1047: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2013 der Kommission vom 21. August 2013 (ABl. L 285 vom 29.10.2013, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 6 Absatz 1 nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

b)

Artikel 6 Absatz 2 und die in Anhang I genannte E-Mail-Adresse gelten nicht in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde.

21awc.

32014 R 0427: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 510/2011 und (EU) Nr. 253/2014, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 205/2012, (EU) Nr. 114/2013, (EU) Nr. 1047/2013 und (EU) Nr. 404/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 293/2012, (EU) Nr. 410/2014 und (EU) Nr. 427/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2.

(3)  ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 285 vom 29.10.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38.

(7)  ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1.

(8)  ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 21.

(9)  ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57.

(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


Berichtigungen

9.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/22


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 122 vom 3. Mai 2013 )

Seite 11, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

wenn dies staatsrechtlich begründet ist.“

muss es heißen:

„d)

wenn dies gemäß dem einzelstaatlichen Recht begründet ist.“

Seite 11, Artikel 22 Absatz 3:

Anstatt:

„3.   Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

muss es heißen:

„3.   Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

Seite 12, Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

wenn dies staatsrechtlich begründet ist.“

muss es heißen:

„c)

wenn dies gemäß dem einzelstaatlichen Recht begründet ist.“

Seite 13, Artikel 24 Absatz 6:

Anstatt:

„6.   Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

muss es heißen:

„6.   Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

Seite 13, Artikel 25 Absatz 3 Satz 5:

Anstatt:

„Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle gemäß Artikel 22 Einwand erhoben werden.“

muss es heißen:

„Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder bei der nach einzelstaatlichem Recht zuständigen Stelle gemäß Artikel 22 Einwand erhoben werden.“

Seite 15, Artikel 33 Absatz 5:

Anstatt:

„Einwand bei der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften,“

muss es heißen:

„Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichem Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften,“

Seite 15, Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e:

Anstatt:

„der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoangaben keine Belege beigebracht;“

muss es heißen:

„der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Vorschriften für Kontoangaben keine Belege beigebracht;“

Seite 16, Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.“

muss es heißen:

„b)

auf der Grundlage und nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.“

Seite 16, Artikel 34 Absatz 6:

Anstatt:

„6.   Der Kontoinhaber kann gegen die Zugangsperre gemäß den Absätzen 1 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der staatsrechtlich zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich staatsrechtlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

muss es heißen:

„6.   Der Kontoinhaber kann gegen die Zugangsperre gemäß den Absätzen 1 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der nach einzelstaatlichem Recht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.“

Seite 16, Artikel 34 Absatz 8:

Anstatt:

„8.   Eine nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe des geltenden Staatsrechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.“

muss es heißen:

„8.   Eine nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe des geltenden einzelstaatlichen Rechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.“

Seite 18, Artikel 39 Absatz 4 Satz 2:

Anstatt:

„Der Kontoinhaber teilt der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Durchsetzungsbehörde den mutmaßlichen Betrug nach dem Annullierungsantrag unverzüglich mit.“

muss es heißen:

„Der Kontoinhaber teilt der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Durchsetzungsbehörde den mutmaßlichen Betrug nach dem Annullierungsantrag unverzüglich mit.“

Seite 18, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„Fungibilität von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach geltendem Staatsrecht im Zusammenhang mit einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat bzw. Kyoto- Einheit nachgekommen werden kann.“

muss es heißen:

„Fungibilität von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach geltendem einzelstaatlichen Recht im Zusammenhang mit einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat bzw. Kyoto- Einheit nachgekommen werden kann.“

Seite 18, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2:

Anstatt:

„Unbeschadet etwaiger anderer staatsrechtlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen,“

muss es heißen:

„Unbeschadet etwaiger anderer einzelstaatlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen,“

Seite 30, Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.“

muss es heißen:

„b)

auf der Grundlage und nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.“

Seite 31, Artikel 97 Absatz 4:

Anstatt:

„4.   Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe geltender staatsrechtlicher Vorschriften anweisen, den Zugang zu sperren.“

muss es heißen:

„4.   Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe geltender einzelstaatlicher Vorschriften anweisen, den Zugang zu sperren.“


9.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 119/25


Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 55 vom 2. März 2017 )

Auf Seite 4, Anhang, Nummer 1, Tabelle zur Änderung von Anhang II Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält folgende Fassung:

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