ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 105

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
21. April 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/713 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/714 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die achte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/715 des Rates vom 27. März 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Verordnung über Kinderarzneimittel)

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen ( ABl. L 43 vom 21.2.2017 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/1


VERORDNUNG (EU) 2017/712 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sollte die Kommission ein Bezugsjahr festlegen. Der jeweils von den Mitgliedstaaten ausgewählte Stichtag für das an die Kommission zu schickende Datenmaterial über die Volks- und Wohnungszählungen sollte in dieses Jahr fallen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sollte die Kommission ein Programm der statistischen Daten und Metadaten für die Volks- und Wohnungszählungen beschließen, die der Kommission vorzulegen sind.

(3)

Damit die Vergleichbarkeit der Daten aus den Volks- und Wohnungszählungen der Mitgliedstaaten gewährleistet ist und zuverlässige unionsweite Übersichten erstellt werden können, sollte es sich in allen Mitgliedstaaten um dasselbe Programm handeln.

(4)

Insbesondere ist es notwendig, den Inhalt, das Format und den Aufbau für die Hyperwürfel festzulegen, die in allen Mitgliedstaaten identisch sein sollten, sowie die speziellen Feldwerte und Merkmale, die die Mitgliedstaaten in diesen Hyperwürfeln verwenden können, und die Metadaten über die Themen.

(5)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission (2) werden die technischen Spezifikationen für die Zählungsthemen sowie für deren Untergliederungen festgelegt, die auf die Daten anzuwenden sind, die der Kommission für das Bezugsjahr 2021 übermittelt werden müssen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm der statistischen Daten und Metadaten für die Volks- und Wohnungszählungen festgelegt, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 übermittelt werden müssen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 und die Spezifikationen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Die „Gesamtbevölkerung“ eines genau abgegrenzten geografischen Gebiets umfasst alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sich in diesem geografischen Gebiet befindet;

2.

ein „Hyperwürfel“ ist eine mehrdimensionale Kreuztabelle von Untergliederungen, die einen Feldwert für die Messung jeder Kategorie jeder Untergliederung enthält, die mit jeder Kategorie jeder anderen Untergliederung in diesem Hyperwürfel kreuztabelliert wird;

3.

ein „Feldwert“ ist die Information, die in einem Hyperwürfelfeld enthalten ist. Ein Feldwert kann entweder ein „numerischer Feldwert“ oder ein „spezieller Feldwert“ sein;

4.

ein „numerischer Feldwert“ ist ein numerischer Wert, der in einem Feld übermittelt wird, um die statistischen Informationen über die Beobachtung für dieses Feld zu liefern;

5.

ein „vertraulicher Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, der nicht verbreitet werden darf, damit die statistische Vertraulichkeit der Daten gemäß den Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten geschützt wird;

6.

ein „nicht vertraulicher Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, bei dem es sich um keinen vertraulichen Feldwert handelt;

7.

ein „unzuverlässiger Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, der gemäß der Qualitätskontrolle der Mitgliedstaaten unzuverlässig ist;

8.

ein „spezieller Feldwert“ ist ein Symbol, das in einem Hyperwürfelfeld anstelle eines numerischen Feldwerts übermittelt wird;

9.

eine „Markierung“ ist ein Kode, der einem bestimmten Feldwert hinzugefügt werden kann, um ein besonderes Merkmal dieses Feldwerts zu beschreiben.

Artikel 3

Stichtag

Jeder Mitgliedstaat legt für die an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Daten über die Volks- und Wohnungszählung einen Stichtag fest, der in das Jahr 2021 fällt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 31. Dezember 2019 darüber, welchen Tag sie als Stichtag gewählt haben.

Artikel 4

Programm der statistischen Daten

(1)   Das Programm der statistischen Daten, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 zu übermitteln sind, besteht aus den in Anhang I aufgeführten Hyperwürfeln.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln den speziellen Feldwert „entfällt“ nur in folgenden Fällen:

a)

ein Feld bezieht sich auf die Kategorie „entfällt“ mindestens einer Untergliederung; oder

b)

ein Feld beschreibt eine Beobachtung, die es in dem Mitgliedstaat nicht gibt.

(3)   Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar“.

(4)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats verzichtet die Kommission (Eurostat) auf die Veröffentlichung unzuverlässiger Feldwerte, die von diesem Mitgliedstaat übermittelt wurden.

Artikel 5

Metadaten über die Feldwerte

(1)   Sofern zutreffend, versehen die Mitgliedstaaten ein Hyperwürfelfeld mit folgenden Markierungen:

a)

„vertraulich“;

b)

„unzuverlässig“;

c)

„nach der ersten Datenübermittlung revidiert“;

d)

„siehe beigefügte Informationen“.

(2)   Jedes Feld, dessen vertraulicher Feldwert durch den speziellen Wert „nicht verfügbar“ ersetzt wird, wird mit der Markierung „vertraulich“ gekennzeichnet.

(3)   Jedes Feld, dessen numerischer Feldwert unzuverlässig ist, wird mit der Markierung „unzuverlässig“ gekennzeichnet.

(4)   Für jede Zelle, die mit mindestens einer der Markierungen „unzuverlässig“, „nach der ersten Datenübermittlung revidiert“ oder „siehe beigefügte Informationen“ versehen ist, wird eine Erläuterung beigefügt.

Artikel 6

Metadaten über die Themen

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) die Metadaten über die Themen gemäß Anhang II vor.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13).


ANHANG I

Programm der statistischen Daten (Hyperwürfel) für das Bezugsjahr 2021

Nr.

Gesamt

Untergliederungen

 

Gruppe 1

Gesamtbevölkerung

GEO.N.

SEX.

AGE.H.

LMS.H.

HST.H.

FST.H.

 

 

 

1.1

 

GEO.N.

SEX.

AGE.H.

LMS.H.

 

 

 

 

 

1.2

 

GEO.N.

SEX.

AGE.H.

 

HST.H.

 

 

 

 

1.3

 

GEO.N.

SEX.

AGE.H.

 

 

FST.H.

 

 

 

1.4

 

GEO.N.

SEX.

 

LMS.H.

HST.H.

 

 

 

 

 

Gruppe 2

Gesamtbevölkerung

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

HST.H.

FST.H.

HAR.

LOC.

 

2.1

 

GEO.M.

SEX.

AGE.L.

LMS.L.

 

FST.H.

 

 

 

2.2

 

GEO.M.

SEX.

AGE.L.

 

HST.H.

 

HAR.

 

 

2.3

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

 

 

 

HAR.

LOC.

 

 

Gruppe 3

Gesamtbevölkerung

GEO.H.

SEX.

AGE.M.

HST.M.

LMS.L.

 

 

 

 

3.1

 

GEO.H.

SEX.

AGE.M.

 

 

 

 

 

 

3.2

 

GEO.H.

SEX.

 

HST.M.

 

 

 

 

 

3.3

 

GEO.H.

SEX.

 

 

LMS.L.

 

 

 

 

 

Gruppe 4

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

CAS.H.

OCC.

EDU.

 

 

 

4.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

CAS.H.

 

 

 

 

 

4.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

 

OCC.

 

 

 

 

4.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.H.

 

 

EDU.

 

 

 

 

Gruppe 5

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

OCC.

IND.L.

SIE.

EDU.

 

 

5.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

OCC.

IND.L.

 

 

 

 

5.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

OCC.

 

SIE.

 

 

 

5.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

OCC.

 

 

EDU.

 

 

5.4

 

GEO.L.

SEX.

AGE.L.

 

 

SIE.

EDU.

 

 

5.5

 

GEO.N.

SEX.

 

OCC.

IND.L.

 

EDU.

 

 

5.6

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

IND.L.

SIE.

 

 

 

5.7

 

GEO.L.

SEX.

AGE.L.

 

IND.L.

 

EDU.

 

 

 

Gruppe 6

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LPW.N.

OCC.

IND.L.

SIE.

EDU.

 

6.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LPW.N.

OCC.

 

 

 

 

6.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LPW.N.

 

 

 

EDU.

 

6.3

 

GEO.L.

SEX.

 

LPW.N.

 

IND.L.

SIE.

 

 

 

Gruppe 7

Gesamtbevölkerung

GEO.N.

SEX.

AGE.M.

LPW.L.

IND.L.

SIE.

 

 

 

7.1

 

GEO.N.

SEX.

AGE.M.

LPW.L.

IND.L.

 

 

 

 

7.2

 

GEO.N.

SEX.

AGE.M.

LPW.L.

 

SIE.

 

 

 

 

Gruppe 8

Gesamtbevölkerung

GEO.H.

SEX.

COC.L.

POB.L.

 

 

 

 

 

8.1

 

GEO.H.

SEX.

COC.L.

 

 

 

 

 

 

8.2

 

GEO.H.

SEX.

 

POB.L.

 

 

 

 

 

 

Gruppe 9

Gesamtbevölkerung

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

COC.L.

POB.H.

YAE.H.

 

 

 

9.1

 

GEO.N.

SEX.

AGE.M.

COC.L.

POB.H.

 

 

 

 

9.2

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

 

 

YAE.H.

 

 

 

9.3

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

 

POB.H.

 

 

 

 

9.4

 

GEO.M.

SEX.

 

 

POB.H.

YAE.H.

 

 

 

 

Gruppe 10

Gesamtbevölkerung

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

CAS.L.

COC.L.

POB.L.

YAT.

 

 

10.1

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

 

COC.L.

 

YAT.

 

 

10.2

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

 

 

POB.L.

YAT.

 

 

10.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

CAS.L.

COC.L.

 

YAT.

 

 

 

Gruppe 11

Gesamtbevölkerung

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

COC.H.

YAE.L.

 

 

 

 

11.1

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

COC.H.

 

 

 

 

 

11.2

 

GEO.M.

SEX.

 

COC.H.

YAE.L.

 

 

 

 

 

Gruppe 12

Gesamtbevölkerung

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

COC.M.

POB.M.

YAE.L.

SIE.

ROY.

 

12.1

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

 

 

YAE.L.

 

ROY.

 

12.2

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

 

POB.M.

 

 

ROY.

 

12.3

 

GEO.L.

SEX.

 

COC.M.

POB.M.

 

 

ROY.

 

12.4

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

 

 

SIE.

ROY.

 

 

Gruppe 13

Gesamtbevölkerung

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

COC.M.

POB.M.

YAE.H.

ROY.

HAR.

 

13.1

 

GEO.L.

SEX.

 

 

POB.M.

YAE.H.

 

HAR.

 

13.2

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

 

 

 

ROY.

HAR.

 

13.3

 

GEO.M.

 

AGE.M.

 

POB.M.

 

 

HAR.

 

13.4

 

GEO.M.

 

AGE.M.

COC.M.

 

 

 

HAR.

 

13.5

 

GEO.L.

 

 

COC.M.

POB.M.

YAE.H.

 

 

 

 

Gruppe 14

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

CAS.H.

COC.L.

POB.L.

YAE.L.

ROY.

HAR.

14.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

CAS.H.

COC.L.

 

 

 

 

14.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

CAS.H.

 

POB.L.

 

 

 

14.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

CAS.H.

 

 

YAE.L.

 

 

14.4

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

CAS.H.

 

 

 

ROY.

 

14.5

 

GEO.L.

SEX.

AGE.L.

CAS.L.

 

 

 

ROY.

HAR.

 

Gruppe 15

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

CAS.L.

EDU.

COC.L.

POB.L.

YAE.H.

 

15.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.L.

CAS.L.

EDU.

 

POB.L.

 

 

15.2

 

GEO.L.

SEX.

 

CAS.L.

EDU.

 

 

YAE.H.

 

15.3

 

GEO.L.

SEX.

 

CAS.L.

 

COC.L.

 

YAE.H.

 

15.4

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

CAS.L.

 

COC.L.

POB.L.

 

 

 

Gruppe 16

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

OCC.

COC.L.

POB.L.

YAE.L.

ROY.

 

16.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

OCC.

COC.L.

 

 

 

 

16.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

OCC.

 

POB.L.

 

 

 

16.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

OCC.

 

 

YAE.L.

 

 

16.4

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

OCC.

 

 

 

ROY.

 

16.5

 

GEO.L.

SEX.

 

OCC.

 

POB.L.

YAE.L.

 

 

 

Gruppe 17

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

IND.H.

COC.L.

YAE.L.

ROY.

 

 

17.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

IND.H.

COC.L.

 

 

 

 

17.2

 

GEO.N.

SEX.

AGE.M.

IND.H.

 

YAE.L.

 

 

 

17.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

IND.H.

 

 

ROY.

 

 

 

Gruppe 18

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

IND.H.

SIE.

EDU.

COC.L.

POB.L.

 

 

18.1

 

GEO.L.

SEX.

IND.H.

SIE.

 

 

POB.L.

 

 

18.2

 

GEO.L.

SEX.

IND.H.

 

EDU.

 

POB.L.

 

 

18.3

 

GEO.L.

SEX.

IND.L.

 

 

COC.L.

POB.L.

 

 

 

Gruppe 19

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

EDU.

POB.L.

YAE.H.

 

 

 

19.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

EDU.

POB.L.

 

 

 

 

19.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

EDU.

 

YAE.L.

 

 

 

19.3

 

GEO.L.

SEX.

 

EDU.

POB.L.

YAE.H.

 

 

 

 

Gruppe 20

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LPW.N.

COC.L.

POB.L.

 

 

 

20.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LPW.N.

COC.L.

 

 

 

 

20.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LPW.N.

 

POB.L.

 

 

 

 

Gruppe 21

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

FST.M.

HST.H.

CAS.H.

EDU.

 

21.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

 

 

CAS.H.

 

 

21.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

 

 

 

EDU.

 

21.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

FST.M.

 

CAS.H.

 

 

21.4

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

FST.M.

 

 

EDU.

 

21.5

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

 

HST.H.

CAS.H.

 

 

 

Gruppe 22

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

HST.H.

EDU.

SIE.

 

 

 

22.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

HST.H.

EDU.

 

 

 

 

22.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

HST.H.

 

SIE.

 

 

 

 

Gruppe 23

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

FST.L.

HST.L.

CAS.L.

EDU.

 

 

23.1

 

GEO.N.

SEX.

AGE.M.

 

HST.L.

CAS.L.

EDU.

 

 

23.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

FST.L.

 

CAS.L.

EDU.

 

 

 

Gruppe 24

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

FST.L.

HST.M.

CAS.L.

 

 

24.1

 

GEO.N.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

FST.L.

 

CAS.L.

 

 

24.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

 

HST.M.

CAS.L.

 

 

 

Gruppe 25

Gesamtbevölkerung

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

HST.M.

COC.L.

POB.L.

 

 

25.1

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

 

 

POB.L.

 

 

25.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

HST.M.

COC.L.

 

 

 

25.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

HST.M.

 

POB.L.

 

 

 

Gruppe 26

Gesamtbevölkerung

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

FST.L.

HST.M.

COC.L.

POB.L.

 

 

26.1

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

FST.L.

 

COC.L.

 

 

 

26.2

 

GEO.M.

SEX.

AGE.M.

 

HST.M.

 

POB.L.

 

 

26.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

HST.M.

COC.L.

POB.L.

 

 

 

Gruppe 27

Gesamtbevölkerung

GEO.M.

SEX.

AGE.L.

FST.M.

HST.M.

YAE.L.

 

 

 

27.1

 

GEO.M.

SEX.

AGE.L.

FST.M.

 

YAE.L.

 

 

 

27.2

 

GEO.M.

SEX.

AGE.L.

 

HST.M.

YAE.L.

 

 

 

 

Gruppe 28

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

FST.M.

HST.M.

ROY.

 

 

 

28.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

FST.M.

 

ROY.

 

 

 

28.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

HST.M.

ROY.

 

 

 

 

Gruppe 29

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

FST.L.

HST.M.

CAS.L.

POB.L.

 

29.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

 

 

CAS.L.

POB.L.

 

29.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

FST.L.

 

CAS.L.

POB.L.

 

29.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

 

HST.M.

CAS.L.

POB.L.

 

 

Gruppe 30

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

FST.L.

HST.M.

CAS.L.

COC.L.

 

30.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

LMS.L.

 

 

CAS.L.

COC.L.

 

30.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

FST.L.

 

CAS.L.

COC.L.

 

30.3

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

 

HST.M.

CAS.L.

COC.L.

 

 

Gruppe 31

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

FST.L.

HST.M.

SIE.

EDU.

POB.L.

 

31.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

HST.M.

SIE.

 

POB.L.

 

31.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

FST.L.

 

SIE.

 

POB.L.

 

31.3

 

GEO.L.

SEX.

 

 

HST.M.

 

EDU.

POB.L.

 

 

Gruppe 32

Gesamtbevölkerung

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

FST.L.

HST.M.

SIE.

EDU.

COC.L.

 

32.1

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

 

HST.M.

SIE.

 

COC.L.

 

32.2

 

GEO.L.

SEX.

AGE.M.

FST.L.

 

SIE.

 

COC.L.

 

32.3

 

GEO.L.

SEX.

 

 

HST.M.

 

EDU.

COC.L.

 

 

Gruppe 33

Zahl aller privaten Haushalte

GEO.M.

TPH.H.

SPH.

TSH.

 

 

 

 

 

33.1

 

GEO.M.

TPH.H.

SPH.

TSH.

 

 

 

 

 

 

Gruppe 34

Zahl aller Familien

GEO.M.

TFN.H.

SFN.

 

 

 

 

 

 

34.1

 

GEO.M.

TFN.H.

SFN.

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 35

Zahl aller privaten Haushalte

GEO.H.

TPH.L.

SPH.

 

 

 

 

 

 

35.1

 

GEO.H.

TPH.L.

 

 

 

 

 

 

 

35.2

 

GEO.H.

 

SPH.

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 36

Zahl aller Familien

GEO.H.

TFN.L.

SFN.

 

 

 

 

 

 

36.1

 

GEO.H.

TFN.L.

 

 

 

 

 

 

 

36.2

 

GEO.H.

 

SFN.

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 37

Zahl aller herkömmlichen Wohnungen

GEO.M.

TOB.

OCS.

POC.

 

 

 

 

 

37.1

 

GEO.M.

TOB.

OCS.

POC.

 

 

 

 

 

 

Gruppe 38

Zahl aller herkömmlichen Wohnungen

GEO.H.

TOB.

OCS.

 

 

 

 

 

 

38.1

 

GEO.H.

TOB.

OCS.

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 39

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen

GEO.M.

TOB.

(UFS.or NOR)

(DFS.or DRM)

OWS.

NOC.

 

 

 

39.1

 

GEO.L.

TOB.

 

 

OWS.

NOC.

 

 

 

39.2

 

GEO.M.

TOB.

(UFS.or NOR)

 

 

NOC.

 

 

 

39.3

 

GEO.M.

TOB.

 

(DFS.or DRM)

 

NOC.

 

 

 

 

Gruppe 40

Zahl aller bewohnten herkömmlichen Wohnungen

GEO.L.

WSS.

TOI.

BAT.

TOH.

 

 

 

 

40.1

 

GEO.L.

WSS.

 

 

 

 

 

 

 

40.2

 

GEO.L.

 

TOI.

 

 

 

 

 

 

40.3

 

GEO.L.

 

 

BAT.

 

 

 

 

 

40.4

 

GEO.L.

 

 

 

TOH.

 

 

 

 

 

Gruppe 41

Zahl aller Unterkünfte

GEO.H.

TLQ.

 

 

 

 

 

 

 

41.1

 

GEO.H.

TLQ.

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Metadaten zu den in Artikel 6 bezeichneten Themen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Textmetadaten zu den Definitionen, die sich auf die Zählungsthemen beziehen.

Für jedes Thema wird mit den Metadaten Bericht erstattet über:

die Datenquelle(n), die zur Meldung der statistischen Daten über das Thema verwendet wurde(n);

die Methodik, die zur Schätzung von Daten über das Thema herangezogen wurde;

die Gründe für etwaige Unzuverlässigkeiten der Daten über das Thema.

Ferner liefern die Mitgliedstaaten folgende Metadaten:

Üblicher Aufenthaltsort

Die Metadaten geben Aufschluss darüber, in welcher Weise die Begriffsbestimmung des „üblichen Aufenthaltsorts“ gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 angewandt wurde und insbesondere in welchem Maße der rechtmäßige oder eingetragene Wohnsitz als Ersatz für den üblichen Aufenthaltsort nach dem Kriterium von 12 Monaten gemeldet wurde; sie umfassen zudem eine eindeutige Definition des Begriffs der Wohnbevölkerung.

In den Metadaten wird angegeben, ob bei Studierenden im Tertiärbereich, deren Studienadresse nicht mit der des Familienwohnsitzes übereinstimmt, der Familienwohnsitz als üblicher Aufenthaltsort betrachtet wurde.

In den Metadaten wird über eine etwaige andere länderspezifische Anwendung der Regeln für die „Sonderfälle“ berichtet, die in den technischen Spezifikationen für das Thema „Üblicher Aufenthaltsort“ im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 aufgeführt sind.

Obdachlose

Die Daten über die Gesamtbevölkerung enthalten die Zahl aller primär Obdachlosen (Personen, die auf der Straße ohne ein Obdach leben) und aller sekundär Obdachlosen (Personen, die häufig verschiedene vorübergehende Behausungen aufsuchen).

In den Metadaten wird die Zahl aller Obdachlosen angegeben. Die Zahl der primär Obdachlosen (Personen, die auf der Straße ohne ein Obdach leben) und die der sekundär Obdachlosen (Personen, die häufig verschiedene vorübergehende Behausungen aufsuchen) sind, sofern eine Unterscheidung möglich ist, getrennt anzugeben.

Die für die Erstellung von Daten zu Obdachlosen verwendete Methodik und die Datenquellen sind zu beschreiben.

Gesetzlicher Familienstand/Partnerschaften

In den Metadaten wird über die Rechtsgrundlage in den Mitgliedstaaten berichtet, die für verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Ehen, das Mindestalter für die Eheschließung, verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften und die Möglichkeit der Scheidung oder gesetzlichen Trennung gilt.

Wirtschaftliche Themen

In den Metadaten wird über jede länderspezifische Anwendung der Regeln berichtet, die in den technischen Spezifikationen für das Thema „Derzeitiger Erwerbsstatus“ im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 aufgeführt sind. In den Metadaten wird berichtet, ob der derzeitige Erwerbsstatus auf der Grundlage von Registern gemeldet wurde; falls ja, werden die einschlägigen Definitionen angegeben, die in dem betreffenden Register herangezogen werden.

In den Metadaten wird über das nationale Mindestalter für die Erwerbstätigkeit in dem Land sowie über die betreffende Rechtsgrundlage berichtet.

Werden bei der Zählung in dem Mitgliedstaat Personen ermittelt, die mehr als eine Tätigkeit ausüben, wird in den Metadaten beschrieben, nach welcher Methode ihnen ihre Haupttätigkeit zugeordnet wurde (z. B. anhand der für die Tätigkeit aufgewandten Zeit, der Höhe des Einkommens).

In den Metadaten wird über jede länderspezifische Anwendung der Regeln berichtet, die in den technischen Spezifikationen für das Thema „Stellung im Beruf“ im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 aufgeführt sind. Werden bei der Zählung in dem Mitgliedstaat Personen ermittelt, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind, wird in den Metadaten die Methode beschrieben, nach der sie einer der beiden Kategorien zugeordnet werden.

Geburtsland/-ort

Bei Zählungen, für die über das Geburtsland nach den internationalen Grenzen zum Zeitpunkt der Zählung keine oder unvollständige Angaben vorliegen, wird in den Metadaten die Methodik angegeben, nach der die Zuordnung der Personen innerhalb der Untergliederung des Themas „Geburtsland/-ort“ erfolgte.

In den Metadaten wird angegeben, ob die Informationen über den Ort der Geburt an Stelle des üblichen Aufenthaltsortes der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt gesetzt wurden.

Land der Staatsangehörigkeit

In Ländern, in denen es sich bei einem Teil der Bevölkerung um „Anerkannte Nichtstaatsangehörige“ handelt (d. h. um Personen, die weder Staatsangehörige eines Landes noch staatenlos sind und die einige, aber nicht alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten besitzen), liefern die Metadaten relevante Informationen.

Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung

Werden bei der Zählung in dem Mitgliedstaat Daten über das Thema „Vorheriger üblicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am derzeitigen Aufenthaltsort“ erhoben, wird in den Metadaten die Methodik dargestellt, nach der der übliche Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung gemeldet wurde.

Haushalts- und Familienthemen

In den Metadaten wird angegeben, ob bei der Zählung in dem Mitgliedstaat das „Konzept des gemeinsamen Wirtschaftens“ oder das „Konzept des gemeinsamen Wohnens“ zur Ermittlung privater Haushalte zugrunde gelegt wird. In den Metadaten wird die Methode zur Generierung von Haushalten und Familien angegeben.

In den Metadaten wird angegeben, auf welche Weise die Beziehungen zwischen den Haushaltsmitgliedern ermittelt werden (z. B. Beziehungsmatrix, Beziehung zur Bezugsperson). Wenn diese Daten aus Verwaltungsregistern stammen, wird angegeben, ob die Informationen über die Beziehungen zwischen Haushalts- und Familienangehörigen in Verwaltungsdatenquellen gesammelt werden und diesen direkt entnommen wurden oder auf einem statistischen Modell beruhen.

Eigentumsverhältnisse

In den Metadaten werden Beispiele für Eigentumsverhältnisse eingefügt und erläutert, die nach nationalem Eigentumsrecht oder nationalen Gebräuchen in die Kategorie „Wohnungen in anderen Eigentumsverhältnissen“ eingeordnet wurden.

Nutzfläche und/oder Zahl der Räume der Wohneinheiten, Wohnungsdichte

In den Metadaten wird berichtet, ob das Konzept der „Nutzfläche“ oder der „Zahl der Räume“ angewandt wurde, und die Definition für die entsprechende Messung der Wohnungsdichte wird angegeben.


21.4.2017   

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L 105/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/713 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

260,5

MA

103,1

TR

118,6

ZZ

160,7

0707 00 05

MA

79,4

TR

154,7

ZZ

117,1

0709 93 10

MA

78,6

TR

144,9

ZZ

111,8

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

59,5

IL

80,6

MA

48,4

TR

71,4

ZZ

65,0

0805 50 10

AR

68,9

TR

67,2

ZZ

68,1

0808 10 80

AR

96,7

BR

116,2

CL

111,4

CN

147,6

NZ

157,3

ZA

114,6

ZZ

124,0

0808 30 90

AR

163,2

CL

170,8

CN

79,8

ZA

132,8

ZZ

136,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/714 DER KOMMISSION

vom 20. April 2017

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die achte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die achte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die achte Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 18. April 2017 endete, wird kein Mindestverkaufspreis festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

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L 105/15


BESCHLUSS (EU) 2017/715 DES RATES

vom 27. März 2017

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Verordnung über Kinderarzneimittel)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens können durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses u. a. die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens geändert werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 wird die in das EWR-Abkommen aufgenommene Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 (7) aufgehoben, die daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen ist.

(8)

In der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission (8) sind die Vorschriften über finanzielle Sanktionen gegen Inhaber von Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurden, festgelegt. Nachdem die Kommission eine Zulassung erteilt hat, sollten die EFTA-Staaten gleichzeitig innerhalb von 30 Tagen nach der Erteilung entsprechende Entscheidungen treffen. Wegen der besonderen Umstände und insbesondere der Tatsachen, dass die Kommission Zulassungen erteilt, dass Verstöße die Union und ihre Interessen schädigen und Verstoßverfahren komplex und technisch anspruchsvoll sind, sollte die EFTA-Überwachungsbehörde eng mit der Kommission zusammenarbeiten und die Bewertung und den Maßnahmenvorschlag der Kommission abwarten, bevor sie eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbußen gegen die in einem EFTA-Staat ansässigen Zulassungsinhaber trifft.

(9)

Aus diesem Grund sollten die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens entsprechend geändert werden.

(10)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) 1901/2006 über Kinderarzneimittel (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 20).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlament und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 68).

(7)  ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (4), berichtigt im ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 wird die in das EWR-Abkommen aufgenommene Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 (5) aufgehoben, weshalb sie aus diesem Abkommen zu streichen ist.

(6)

In der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission sind die Vorschriften über finanzielle Sanktionen gegen Inhaber von Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurden, festgelegt. Nachdem die Kommission eine Zulassung erteilt hat, sollten die EFTA-Staaten gleichzeitig innerhalb von 30 Tagen nach der Erteilung entsprechende Entscheidungen treffen. Wegen der besonderen Umstände und insbesondere der Tatsache, dass die Kommission die Zulassungen erteilt, dass Verstöße die Union und ihre Interessen schädigen und Verstoßverfahren komplex und technisch anspruchsvoll sind, sollte die EFTA-Überwachungsbehörde eng mit der Kommission zusammenarbeiten und die Bewertung und den Maßnahmenvorschlag der Kommission abwarten, bevor sie eine Entscheidung über Geldbußen gegen die in einem EFTA-Staat ansässigen Zulassungsinhaber trifft.

(7)

Daher sollten die Anhänge II und XVII des EWR-Abkommens entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 13 der Einleitung wird nach den Worten „Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden (COMP)“ folgender Text eingefügt:

„der Pädiatrieausschuss“.

2.

In Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und Nummer 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32006 R 1901: Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).“

3.

Der Text der Anpassung von Nummer 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„Die der Europäischen Kommission bezüglich des Verstoßverfahrens gemäß Artikel 84 Absatz 3 übertragenen Befugnisse einschließlich der Befugnis, Geldbußen gegen die Inhaber von Genehmigungen zu verhängen, werden in den Fällen, in denen der Genehmigungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über Geldbußen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Maßnahmenvorschlag vor.“

4.

Der Text von Nr. 15zj (Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission) erhält folgende Fassung:

„32007 R 0658: Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10), geändert durch:

32012 R 0488: Verordnung (EU) Nr. 488/2012 vom 8. Juni 2012 (ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 68), berichtigt im ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die der Europäischen Kommission in Bezug auf das Verstoßverfahren übertragenen Befugnisse, einschließlich der Befugnis der Verhängung von finanziellen Sanktionen gegen Inhaber von Zulassungen, werden in den Fällen, in denen der Zulassungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über finanzielle Sanktionen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Maßnahmenvorschlag vor.“

5.

Nach Nr. 15zo (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 198/2013 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„15zp.

32006 R 1901: Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1), geändert durch:

32006 R 1902: Verordnung (EG) Nr. 1902/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 20).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 wird nicht an eine Zulassung des Arzneimittels in Liechtenstein gebunden.

b)

Die der Europäischen Kommission übertragenen Befugnisse in Bezug auf das Verstoßverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 3 einschließlich der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gegen Genehmigungsinhaber wird in den Fällen, in denen der Genehmigungsinhaber in einem EFTA-Staat ansässig ist, von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeübt. Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über Geldbußen trifft, legt die Kommission ihr ihre Bewertung und einen Maßnahmenvorschlag vor.“

Artikel 2

Der Text von Anhang XVII Nr. 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates) des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:

32009 R 0469: Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Dem Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

‚(6)   Absatz 5 gilt nicht für die EFTA-Staaten.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 4 ist für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 in dem betreffenden EFTA-Staat der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines bereits erteilten Zertifikats spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.‘

b)

Dem Artikel 21 werden folgende Absätze angefügt:

‚(3)   Einem Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats kann nur in einem EFTA-Staat entsprochen werden, in dem die Laufzeit des Zertifikats in weniger als sechs Monaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 erlischt. In den Fällen, in denen das Zertifikat vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 in dem betreffenden EFTA-Staat in Kraft tritt, wird die Verlängerung nur in Bezug auf die Zeit von dessen Inkrafttreten in dem betreffenden EFTA-Staat und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags auf Verlängerung wirksam. Für die Berechnung der Laufzeit der Verlängerung gilt jedoch Artikel 13 Absatz 3.

(4)   Erlischt die Laufzeit eines Zertifikats früher als sieben Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 in dem betreffenden Mitgliedstaat, so wird der Antrag auf Verlängerung unbeschadet Artikel 7 Absatz 7 spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt. In diesen Fällen wird die Verlängerung nur in Bezug auf die Zeit nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags auf Verlängerung wirksam. Für die Berechnung der Laufzeit der Verlängerung gilt jedoch Artikel 13 Absatz 3.

(5)   Ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines Zertifikats, der gemäß den Absätzen 3 und 4 eingereicht wurde, berührt nicht die Rechte Dritter, die zwischen dem Erlöschen der Laufzeit eines Zertifikats und der Veröffentlichung eines Antrags auf dessen Verlängerung in gutem Glauben die Erfindung gewerbsmäßig genutzt oder ernsthafte Vorbereitungen für diese Nutzung oder die Fortsetzung dieser Nutzung getroffen haben.‘

c)

In Anbetracht der Patentunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz erteilt Liechtenstein keine ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel gemäß dieser Verordnung.“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2006, (EG) Nr. 1902/2006, (EG) Nr. 469/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 488/2012 der Kommission, berichtigt im Amtsblatt ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 44. die in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am….

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 20.

(3)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 68.

(5)  ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1.

(*1)  [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


Berichtigungen

21.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/21


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/302 der Kommission vom 15. Februar 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 43 vom 21. Februar 2017 )

Seite 257, Nummer 2.1 Ammoniakemissionen aus Schweineställen:

Anstatt:

„10.

Eingestreute Buchten mit kombinierter Wirtschaftsdünger-Erzeugung (Gülle und Festmist).

Säugende Sauen

Nicht für bestehende Anlagen ohne planbefestigte Betonböden anwendbar.“

11.

Futter-/Liegeboxen auf planbefestigtem Boden (bei einstreubasierten Buchten).

Deckfähige und trächtige Sauen

muss es heißen:

„10.

Eingestreute Buchten mit kombinierter Wirtschaftsdünger-Erzeugung (Gülle und Festmist).

Säugende Sauen

Aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen möglicherweise nicht allgemein für bestehende Anlagen anwendbar.

11.

Futter-/Liegeboxen auf planbefestigtem Boden (bei einstreubasierten Buchten).

Deckfähige und trächtige Sauen

Nicht für bestehende Anlagen ohne planbefestigte Betonböden anwendbar.“

Seite 277, Nummer 4.13.1 Techniken zur Verminderung der Ammoniakemissionen aus Ställen für Legehennen, Mastelterntiere oder Junghühner

Anstatt:

„Entmistung über Kotbänder (bei ausgestalteten oder nicht ausgestalteten Käfigsystemen) mit mindestens:

einer Entmistung wöchentlich mit Lufttrocknung; oder

zwei Entmistungen wöchentlich ohne Lufttrocknung.

Zum Zweck der Entmistung werden Bänder unter den Käfigen positioniert. Die Häufigkeit der Entmistung kann bei einmal wöchentlich (mit Kotbandbelüftung/Lufttrocknung) oder mehr (ohne Kotbandbelüftung/Lufttrocknung) liegen. Das Kotsammelband kann zur Trocknung des Kots belüftet sein. Eine Wedelbelüftung kann im Kotband ebenfalls angewandt werden.“

muss es heißen:

„Technik

Beschreibung

Entmistung über Kotbänder (bei ausgestalteten oder nicht ausgestalteten Käfigsystemen) mit mindestens:

einer Entmistung wöchentlich mit Lufttrocknung; oder

zwei Entmistungen wöchentlich ohne Lufttrocknung.

Zum Zweck der Entmistung werden Bänder unter den Käfigen positioniert. Die Häufigkeit der Entmistung kann bei einmal wöchentlich (mit Kotbandbelüftung/Lufttrocknung) oder mehr (ohne Kotbandbelüftung/Lufttrocknung) liegen. Das Kotsammelband kann zur Trocknung des Kots belüftet sein. Eine Wedelbelüftung kann im Kotband ebenfalls angewandt werden.“.