ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
8.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/1 |
BESCHLUSS (EU) 2017/668 DES RATES
vom 27. Juni 2016
über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/1277 des Rates (2) wurde das Zusatzprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Zusatzprotokolls — unterzeichnet. |
(2) |
Das Zusatzprotokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Zusatzprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorzunehmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. VAN DAM
(1) Zustimmung vom 7. Juni 2016.
(2) ABl. L 204 vom 31.7.2015, S. 1.
(3) Der Wortlaut des Zusatzprotokolls wird zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
8.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/669 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2016
zur Berichtigung der bulgarischen, der estnischen, der französischen, der griechischen, der kroatischen, der litauischen, der maltesischen, der rumänischen, der schwedischen, der slowakischen und der tschechischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bulgarische, die estnische, die französische, die griechische, die kroatische, die litauische, die maltesische, die rumänische, die schwedische, die slowakische und die tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) enthalten in Artikel 182 Absatz 4 einen Fehler in Bezug auf die gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse. Aus diesem Grund müssen die bulgarische, die estnische, die französische, die griechische, die kroatische, die litauische, die maltesische, die rumänische, die schwedische, die slowakische und die tschechische Sprachfassung berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(2) |
Die französische Sprachfassung enthält in Anhang I Abschnitt D Nummer 29 einen weiteren Fehler in Bezug auf den Geschäftsbereich „Krankenversicherung“. Aus diesem Grund muss die französische Sprachfassung berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(4) |
Damit für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften in der gesamten Union die gleichen Bedingungen gelten, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
8.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/5 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/670 DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aromatisierte Weinerzeugnisse werden traditionell in der Union hergestellt, sind ein bedeutender Sektor für die Hersteller und die Verbraucher und stellen eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union dar. In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sind die Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt. Außerdem wird darin der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse zu erlassen. |
(2) |
Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, betrügerische Praktiken zu verhindern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern zu gewährleisten, sollten klar definierte Kriterien für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt werden. Ferner muss die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren Rechnung tragen. |
(3) |
Die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse sind in der Resolution OIV-OENO 439-2012 enthalten und sollten als Bezugsbasis für die Festlegung der in der Union zugelassenen Herstellungsverfahren dienen. Allerdings geht aus der Konsultation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Vertretern des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse hervor, dass einige dieser Verfahren die traditionellen Herstellungsverfahren in der Union nicht in vollem Umfang widerspiegeln. Sie sollten daher angepasst und ergänzt werden, um den Erfordernissen der Hersteller in Bezug auf die Herstellungsverfahren und den Erwartungen der Verbraucher hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse besser gerecht zu werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse
Die zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.
ANHANG
Verzeichnis der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
Nr. |
Herstellungsverfahren |
Zweck |
Bedingungen für die Anwendung |
Vorschriften |
||||||||||||||
1 |
Säuerung und Entsäuerung |
Erhöhung oder Senkung des titrierten und des tatsächlichen Säuregehalts (Senkung oder Erhöhung des pH-Werts), um besondere organoleptische Eigenschaften zu erzielen und die Stabilität zu erhöhen. |
|
Für die Säuerung durch Elektromembranbehandlung gelten die Vorschriften in Anlage 14 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (1) sinngemäß. Für die Entsäuerung durch Elektromembranbehandlung gelten die Vorschriften in Anlage 17 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß. Für die Behandlung mit Kationenaustauschern gelten die Vorschriften in Anlage 15 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß. |
||||||||||||||
2 |
Filtration und Zentrifugierung |
Zielsetzung:
|
Aromatisierte Weinerzeugnisse werden durch Filter geleitet, die Schwebstoffe und Stoffe in kolloidaler Lösung zurückhalten. Die Filtration kann mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe, mit organischen und mineralischen Membranen, einschließlich semipermeabler Membranen, erfolgen. |
|
||||||||||||||
3 |
Korrektur von Farbe und Geschmack |
|
|
Aktivkohle: höchstens 200 g/hl Polyvinylpolypyrrolidon: höchstens 80 g/hl |
||||||||||||||
4 |
Erhöhung des Alkoholgehalts |
Erhöhung des Alkoholgehalts |
|
|
||||||||||||||
5 |
Senkung des Alkoholgehalts |
Verringerung des Alkoholgehalts |
Abtrennung von Ethanol mithilfe physikalischer Trennverfahren |
Behandelte aromatisierte Weinerzeugnisse dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein. Die Verringerung des Alkoholgehalts kann bei aromatisierten Weinerzeugnisses nicht durchgeführt werden, wenn während der Herstellung des aromatisierten Weinerzeugnisses einer der folgenden Vorgänge stattgefunden hat:
|
||||||||||||||
6 |
Weinsteinstabilisierung |
Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Calciumtartrat sowie anderer Calciumsalze |
|
Für die Behandlung durch Elektrodialyse gelten die Vorschriften in Anlage 7 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß. Für die Behandlung mit Kationenaustauschern gelten die Vorschriften in Anlage 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß. |
||||||||||||||
7 |
Mischung |
Einstellung des endgültigen organoleptischen Profils von aromatisierten Weinerzeugnissen |
Mischung von verschiedenen Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 |
|
||||||||||||||
8 |
Konservierung durch Wärme |
Konservierung des Erzeugnisses durch Sicherstellung der mikrobiologischen Stabilität |
Wärmebehandlungen, einschließlich der Pasteurisierung, Erhitzung auf eine zur Entfernung von Hefen und Bakterien erforderliche Temperatur |
|
||||||||||||||
9 |
Klärung |
Entfernung von unlöslichen Partikeln |
Verwendung folgender Verarbeitungshilfsstoffe:
|
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).
8.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/9 |
VERORDNUNG (EU) 2017/671 DER KOMMISSION
vom 7. April 2017
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 11. Juli 2015 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (CRHG) für Clothianidin und Thiamethoxam fest (2). |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind Rückstandshöchstgehalte (RHG) für diese Stoffe festgesetzt. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung ist die Union zudem gehalten, die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht zu fördern und zugleich zu gewährleisten, dass das hohe in der Union geltende Schutzniveau nicht gesenkt wird. |
(4) |
Die CRHG für Clothianidin und Thiamethoxam sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CRHG gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union (4). |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ftp://ftp.fao.org/codex/reports/reports_2015/REP15_PRe.pdf.
Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.
(3) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(4) Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 47. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2015;13(7):4208 [178 S.].
ANHANG
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhalten die Spalten für Clothianidin und für Thiamethoxam folgende Fassung:
„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Code-Nummer |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1) |
Clothianidin |
Thiamethoxam |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
||
0100000 |
FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE |
|
|
||
0110000 |
Zitrusfrüchte |
0,06 (+) |
0,15 (+) |
||
0110010 |
Grapefruits |
|
|
||
0110020 |
Orangen |
|
|
||
0110030 |
Zitronen |
|
|
||
0110040 |
Limetten |
|
|
||
0110050 |
Mandarinen |
|
|
||
0110990 |
Sonstige |
|
|
||
0120000 |
Schalenfrüchte |
0,01 (1) |
|
||
0120010 |
Mandeln |
|
0,01 (1) |
||
0120020 |
Paranüsse |
|
0,01 (1) |
||
0120030 |
Kaschunüsse |
|
0,01 (1) |
||
0120040 |
Esskastanien |
|
0,01 (1) |
||
0120050 |
Kokosnüsse |
|
0,01 (1) |
||
0120060 |
Haselnüsse |
|
0,01 (1) |
||
0120070 |
Macadamia-Nüsse |
|
0,01 (1) |
||
0120080 |
Pekannüsse |
|
0,02 (1) |
||
0120090 |
Pinienkerne |
|
0,01 (1) |
||
0120100 |
Pistazien |
|
0,01 (1) |
||
0120110 |
Walnüsse |
|
0,01 (1) |
||
0120990 |
Sonstige |
|
0,01 (1) |
||
0130000 |
Kernobst |
0,4 |
0,3 |
||
0130010 |
Äpfel |
|
|
||
0130020 |
Birnen |
|
|
||
0130030 |
Quitten |
|
|
||
0130040 |
Mispeln |
|
|
||
0130050 |
Japanische Wollmispeln |
|
|
||
0130990 |
Sonstige |
|
|
||
0140000 |
Steinobst |
|
|
||
0140010 |
Aprikosen |
0,15 |
0,07 (+) |
||
0140020 |
Kirschen (süß) |
0,03 (+) |
0,6 (+) |
||
0140030 |
Pfirsiche |
0,15 |
0,07 |
||
0140040 |
Pflaumen |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0140990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0150000 |
Beeren und Kleinobst |
|
|
||
0151000 |
|
0,7 (+) |
0,4 (+) |
||
0151010 |
Tafeltrauben |
|
|
||
0151020 |
Keltertrauben |
|
|
||
0152000 |
|
0,02 (1) (+) |
0,3 (+) |
||
0153000 |
|
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0153010 |
Brombeeren |
|
|
||
0153020 |
Kratzbeeren |
|
|
||
0153030 |
Himbeeren (rot und gelb) |
|
|
||
0153990 |
Sonstige |
|
|
||
0154000 |
|
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0154010 |
Heidelbeeren |
|
|
||
0154020 |
Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren |
|
|
||
0154030 |
Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß) |
|
|
||
0154040 |
Stachelbeeren (grün, rot und gelb) |
|
|
||
0154050 |
Hagebutten |
|
|
||
0154060 |
Maulbeeren (schwarz und weiß) |
|
|
||
0154070 |
Azarole/Mittelmeermispel |
|
|
||
0154080 |
Holunderbeeren |
|
|
||
0154990 |
Sonstige |
|
|
||
0160000 |
Sonstige Früchte mit |
|
|
||
0161000 |
|
|
|
||
0161010 |
Datteln |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0161020 |
Feigen |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0161030 |
Tafeloliven |
0,09 |
0,4 |
||
0161040 |
Kumquats |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0161050 |
Karambolen |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0161060 |
Kakis/Japanische Persimonen |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0161070 |
Jambolans |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0161990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0162000 |
|
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0162010 |
Kiwis (grün, rot, gelb) |
|
|
||
0162020 |
Lychees (Litschis) |
|
|
||
0162030 |
Passionsfrüchte/Maracujas |
|
|
||
0162040 |
Stachelfeigen/Kaktusfeigen |
|
|
||
0162050 |
Sternäpfel |
|
|
||
0162060 |
Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis |
|
|
||
0162990 |
Sonstige |
|
|
||
0163000 |
|
|
|
||
0163010 |
Avocadofrüchte |
0,03 |
0,5 |
||
0163020 |
Bananen |
0,02 |
0,02 (1) |
||
0163030 |
Mangos |
0,04 |
0,2 |
||
0163040 |
Papayas |
0,01 (1) |
0,02 (1) |
||
0163050 |
Granatäpfel |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0163060 |
Cherimoyas |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0163070 |
Guaven |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0163080 |
Ananas |
0,02 (1) (+) |
0,02 (1) (+) |
||
0163090 |
Brotfrüchte |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0163100 |
Durianfrüchte |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0163110 |
Saure Annonen/Guanabanas |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0163990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0200000 |
GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN |
|
|
||
0210000 |
Wurzel- und Knollengemüse |
|
|
||
0211000 |
|
0,03 |
0,07 |
||
0212000 |
|
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0212010 |
Kassawas/Kassaven/Manioks |
|
|
||
0212020 |
Süßkartoffeln |
|
|
||
0212030 |
Yamswurzeln |
|
|
||
0212040 |
Pfeilwurz |
|
|
||
0212990 |
Sonstige |
|
|
||
0213000 |
|
|
|
||
0213010 |
Rote Rüben |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0213020 |
Karotten |
0,06 |
0,3 |
||
0213030 |
Knollensellerie |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0213040 |
Meerrettiche/Kren |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0213050 |
Erdartischocken |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0213060 |
Pastinaken |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0213070 |
Petersilienwurzeln |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0213080 |
Rettiche |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0213090 |
Haferwurz/Purpur-Bocksbart |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0213100 |
Kohlrüben |
0,02 (1) |
0,02 (1) |
||
0213110 |
Weiße Rüben |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0213990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0220000 |
Zwiebelgemüse |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0220010 |
Knoblauch |
|
|
||
0220020 |
Zwiebeln |
|
|
||
0220030 |
Schalotten |
|
|
||
0220040 |
Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln |
|
|
||
0220990 |
Sonstige |
|
|
||
0230000 |
Fruchtgemüse |
|
|
||
0231000 |
|
|
|
||
0231010 |
Tomaten |
0,04 |
0,2 |
||
0231020 |
Paprikas |
0,04 |
0,7 |
||
0231030 |
Auberginen/Eierfrüchte |
0,04 |
0,2 |
||
0231040 |
Okras/Griechische Hörnchen |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0231990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0232000 |
|
|
|
||
0232010 |
Schlangengurken |
0,02 (1) |
0,5 |
||
0232020 |
Gewürzgurken |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0232030 |
Zucchinis |
0,02 (1) |
0,5 |
||
0232990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0233000 |
|
|
|
||
0233010 |
Melonen |
0,02 (1) (+) |
0,15 (+) |
||
0233020 |
Kürbisse |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0233030 |
Wassermelonen |
0,02 (1) (+) |
0,15 (+) |
||
0233990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0234000 |
|
0,01 (1) |
0,02 (1) |
||
0239000 |
|
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0240000 |
Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse) |
|
|
||
0241000 |
|
0,02 (1) |
|
||
0241010 |
Broccoli |
|
0,3 |
||
0241020 |
Blumenkohle |
|
0,02 (1) |
||
0241990 |
Sonstige |
|
0,01 (1) |
||
0242000 |
|
0,02 (1) |
0,02 (1) |
||
0242010 |
Rosenkohle/Kohlsprossen |
|
|
||
0242020 |
Kopfkohle |
|
|
||
0242990 |
Sonstige |
|
|
||
0243000 |
|
0,3 |
0,02 (1) |
||
0243010 |
Chinakohle |
|
|
||
0243020 |
Grünkohle |
|
|
||
0243990 |
Sonstige |
|
|
||
0244000 |
|
0,04 (+) |
0,01 (1) |
||
0250000 |
Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten |
|
|
||
0251000 |
|
|
|
||
0251010 |
Feldsalate |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0251020 |
Grüne Salate |
0,1 |
5 |
||
0251030 |
Kraussalate/Breitblättrige Endivien |
0,1 (+) |
5 (+) |
||
0251040 |
Kressen und andere Sprossen und Keime |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0251050 |
Barbarakraut |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0251060 |
Salatrauken/Rucola |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0251070 |
Roter Senf |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0251080 |
Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten) |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0251990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0252000 |
|
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0252010 |
Spinat |
|
|
||
0252020 |
Portulak |
|
|
||
0252030 |
Mangold |
|
|
||
0252990 |
Sonstige |
|
|
||
0253000 |
|
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0254000 |
|
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0255000 |
|
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0256000 |
|
1,5 |
|
||
0256010 |
Kerbel |
|
0,02 (1) |
||
0256020 |
Schnittlauch |
|
0,02 (1) |
||
0256030 |
Sellerieblätter |
|
0,02 (1) |
||
0256040 |
Petersilie |
|
0,02 (1) |
||
0256050 |
Salbei |
|
0,02 (1) |
||
0256060 |
Rosmarin |
|
0,02 (1) |
||
0256070 |
Thymian |
|
0,02 (1) |
||
0256080 |
Basilikum und essbare Blüten |
|
1,5 |
||
0256090 |
Lorbeerblätter |
|
0,02 (1) |
||
0256100 |
Estragon |
|
0,02 (1) |
||
0256990 |
Sonstige |
|
0,02 (1) |
||
0260000 |
Hülsengemüse |
|
|
||
0260010 |
Bohnen (mit Hülsen) |
0,2 |
0,3 |
||
0260020 |
Bohnen (ohne Hülsen) |
0,01 (1) |
0,02 (1) |
||
0260030 |
Erbsen (mit Hülsen) |
0,2 |
0,3 |
||
0260040 |
Erbsen (ohne Hülsen) |
0,01 (1) |
0,02 (1) |
||
0260050 |
Linsen |
0,01 (1) |
0,02 (1) |
||
0260990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0270000 |
Stängelgemüse |
|
|
||
0270010 |
Spargel |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0270020 |
Kardonen |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0270030 |
Stangensellerie |
0,04 |
1 |
||
0270040 |
Fenchel |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0270050 |
Artischocken |
0,05 |
0,5 |
||
0270060 |
Porree |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0270070 |
Rhabarber |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0270080 |
Bambussprossen |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0270090 |
Palmherzen |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0270990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0280000 |
Pilze, Moose und Flechten |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0280010 |
Kulturpilze |
|
|
||
0280020 |
Wilde Pilze |
|
|
||
0280990 |
Moose und Flechten |
|
|
||
0290000 |
Algen und Prokaryonten |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0300000 |
HÜLSENFRÜCHTE |
0,02 |
0,04 |
||
0300010 |
Bohnen |
|
|
||
0300020 |
Linsen |
|
|
||
0300030 |
Erbsen |
|
|
||
0300040 |
Lupinen |
|
|
||
0300990 |
Sonstige |
|
|
||
0400000 |
ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE |
|
|
||
0401000 |
Ölsaaten |
0,02 (1) |
|
||
0401010 |
Leinsamen |
|
0,02 (1) |
||
0401020 |
Erdnüsse |
|
0,02 (1) |
||
0401030 |
Mohnsamen |
|
0,02 (1) |
||
0401040 |
Sesamsamen |
|
0,02 (1) |
||
0401050 |
Sonnenblumenkerne |
|
0,02 (1) |
||
0401060 |
Rapssamen |
|
0,02 (1) |
||
0401070 |
Sojabohnen |
|
0,04 |
||
0401080 |
Senfkörner |
|
0,02 (1) |
||
0401090 |
Baumwollsamen |
|
0,02 (1) |
||
0401100 |
Kürbiskerne |
|
0,02 (1) |
||
0401110 |
Saflorsamen |
|
0,02 (1) |
||
0401120 |
Borretschsamen |
|
0,02 (1) |
||
0401130 |
Leindottersamen |
|
0,02 (1) |
||
0401140 |
Hanfsamen |
|
0,02 (1) |
||
0401150 |
Rizinusbohnen |
|
0,02 (1) |
||
0401990 |
Sonstige |
|
0,01 (1) |
||
0402000 |
Ölfrüchte |
|
|
||
0402010 |
Oliven für die Gewinnung von Öl |
0,09 |
0,4 |
||
0402020 |
Ölpalmenkerne |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0402030 |
Ölpalmenfrüchte |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0402040 |
Kapok |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0402990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0500000 |
GETREIDE |
|
|
||
0500010 |
Gerste |
0,04 |
0,4 |
||
0500020 |
Buchweizen und anderes Pseudogetreide |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0500030 |
Mais |
0,02 (1) |
0,05 |
||
0500040 |
Hirse |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0500050 |
Hafer |
0,02 (1) |
0,02 (1) |
||
0500060 |
Reis |
0,5 |
0,01 (1) |
||
0500070 |
Roggen |
0,02 (1) |
0,02 (1) |
||
0500080 |
Sorghum |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0500090 |
Weizen |
0,02 (1) |
0,05 |
||
0500990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0600000 |
TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT |
|
|
||
0610000 |
Tees |
0,7 |
20 |
||
0620000 |
Kaffeebohnen |
0,05 |
0,2 |
||
0630000 |
Kräutertees aus |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0631000 |
|
|
|
||
0631010 |
Kamille |
|
|
||
0631020 |
Hibiskus |
|
|
||
0631030 |
Rose |
|
|
||
0631040 |
Jasmin |
|
|
||
0631050 |
Linde |
|
|
||
0631990 |
Sonstige |
|
|
||
0632000 |
|
|
|
||
0632010 |
Erdbeere |
|
|
||
0632020 |
Rooibos |
|
|
||
0632030 |
Mate |
|
|
||
0632990 |
Sonstige |
|
|
||
0633000 |
|
|
|
||
0633010 |
Baldrian |
|
|
||
0633020 |
Ginseng |
|
|
||
0633990 |
Sonstige |
|
|
||
0639000 |
|
|
|
||
0640000 |
Kakaobohnen |
0,02 (1) |
0,02 (1) |
||
0650000 |
Johannisbrote/Karuben |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0700000 |
HOPFEN |
0,07 |
0,09 |
||
0800000 |
GEWÜRZE |
|
|
||
0810000 |
Samengewürze |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0810010 |
Anis/Anissamen |
|
|
||
0810020 |
Schwarzkümmel |
|
|
||
0810030 |
Sellerie |
|
|
||
0810040 |
Koriander |
|
|
||
0810050 |
Kreuzkümmel |
|
|
||
0810060 |
Dill |
|
|
||
0810070 |
Fenchel |
|
|
||
0810080 |
Bockshornklee |
|
|
||
0810090 |
Muskatnuss |
|
|
||
0810990 |
Sonstige |
|
|
||
0820000 |
Fruchtgewürze |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0820010 |
Nelkenpfeffer |
|
|
||
0820020 |
Szechuanpfeffer |
|
|
||
0820030 |
Kümmel |
|
|
||
0820040 |
Kardamom |
|
|
||
0820050 |
Wacholderbeere |
|
|
||
0820060 |
Pfeffer (schwarz, grün und weiß) |
|
|
||
0820070 |
Vanille |
|
|
||
0820080 |
Tamarinde |
|
|
||
0820990 |
Sonstige |
|
|
||
0830000 |
Rindengewürze |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0830010 |
Zimt |
|
|
||
0830990 |
Sonstige |
|
|
||
0840000 |
Wurzel- und Rhizomgewürze |
|
|
||
0840010 |
Süßholzwurzeln |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0840020 |
Ingwer |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0840030 |
Kurkuma |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0840040 |
Meerrettich/Kren |
(+) |
(+) |
||
0840990 |
Sonstige |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0850000 |
Knospengewürze |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0850010 |
Nelken |
|
|
||
0850020 |
Kapern |
|
|
||
0850990 |
Sonstige |
|
|
||
0860000 |
Blütenstempelgewürze |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0860010 |
Safran |
|
|
||
0860990 |
Sonstige |
|
|
||
0870000 |
Samenmantelgewürze |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
0870010 |
Muskatblüte |
|
|
||
0870990 |
Sonstige |
|
|
||
0900000 |
ZUCKERPFLANZEN |
|
|
||
0900010 |
Zuckerrübenwurzeln |
0,02 (1) |
0,02 (1) |
||
0900020 |
Zuckerrohre |
0,4 |
0,01 (1) |
||
0900030 |
Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
0900990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
1000000 |
ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE |
|
|
||
1010000 |
Gewebe von |
|
|
||
1011000 |
|
|
|
||
1011010 |
Muskel |
0,02 (1) |
0,02 |
||
1011020 |
Fettgewebe |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1011030 |
Leber |
0,2 |
0,01 (1) |
||
1011040 |
Nieren |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1011050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,2 |
0,02 |
||
1011990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
1012000 |
|
|
|
||
1012010 |
Muskel |
0,02 (1) |
0,02 |
||
1012020 |
Fettgewebe |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1012030 |
Leber |
0,2 |
0,01 (1) |
||
1012040 |
Nieren |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1012050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,2 |
0,02 |
||
1012990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
1013000 |
|
|
|
||
1013010 |
Muskel |
0,02 (1) |
0,02 |
||
1013020 |
Fettgewebe |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1013030 |
Leber |
0,2 |
0,01 (1) |
||
1013040 |
Nieren |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1013050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,2 |
0,02 |
||
1013990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
1014000 |
|
|
|
||
1014010 |
Muskel |
0,02 (1) |
0,02 |
||
1014020 |
Fettgewebe |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1014030 |
Leber |
0,2 |
0,01 (1) |
||
1014040 |
Nieren |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1014050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,2 |
0,02 |
||
1014990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
1015000 |
|
|
|
||
1015010 |
Muskel |
0,02 (1) |
0,02 |
||
1015020 |
Fettgewebe |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1015030 |
Leber |
0,2 |
0,01 (1) |
||
1015040 |
Nieren |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1015050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,2 |
0,02 |
||
1015990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
1016000 |
|
|
0,01 (1) |
||
1016010 |
Muskel |
0,01 (1) |
|
||
1016020 |
Fettgewebe |
0,01 (1) |
|
||
1016030 |
Leber |
0,1 |
|
||
1016040 |
Nieren |
0,01 (1) |
|
||
1016050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,1 |
|
||
1016990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
|
||
1017000 |
|
|
|
||
1017010 |
Muskel |
0,02 (1) |
0,02 |
||
1017020 |
Fettgewebe |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1017030 |
Leber |
0,2 |
0,01 (1) |
||
1017040 |
Nieren |
0,02 (1) |
0,01 (1) |
||
1017050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) |
0,2 |
0,02 |
||
1017990 |
Sonstige |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
1020000 |
Milch |
0,02 |
0,05 |
||
1020010 |
Rinder |
|
|
||
1020020 |
Schafe |
|
|
||
1020030 |
Ziegen |
|
|
||
1020040 |
Pferde |
|
|
||
1020990 |
Sonstige |
|
|
||
1030000 |
Vogeleier |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
1030010 |
Huhn |
|
|
||
1030020 |
Ente |
|
|
||
1030030 |
Gans |
|
|
||
1030040 |
Wachtel |
|
|
||
1030990 |
Sonstige |
|
|
||
1040000 |
Honig und sonstige Imkereierzeugnisse |
0,05 (1) |
0,05 (1) |
||
1050000 |
Amphibien und Reptilien |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
1060000 |
Wirbellose Landtiere |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
1070000 |
Wildlebende Landwirbeltiere |
0,01 (1) |
0,01 (1) |
||
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Clothianidin
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Thiamethoxam
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
8.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/672 DER KOMMISSION
vom 7. April 2017
zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden. |
(2) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern festgelegt wurde. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), im Folgenden die „Behörde“, sowie zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter. |
(4) |
Die Behörde gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab. |
(5) |
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde. |
(6) |
Zwecks Förderung von Innovationen durchlaufen gesundheitsbezogene Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder mit denen ein Antrag auf den Schutz geschützter Daten einhergeht, ein beschleunigtes Zulassungsverfahren. |
(7) |
Nachdem die AlzChem AG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Kreatin in Verbindung mit Krafttraining und der Verbesserung der Muskelkraft (Frage Nr. EFSA-Q-2015-00437 (3)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Kreatin trägt zum Erhalt der Muskelfunktion bei älteren Menschen bei.“ |
(8) |
Am 23. Februar 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Kreatin in Verbindung mit Krafttraining und einer Verbesserung der Muskelkraft festgestellt wurde. Die Zielgruppe sind Erwachsene über 55 Jahre, die regelmäßig Krafttraining betreiben. Dementsprechend sollte eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Schlussfolgerung widerspiegelt, als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend gelten und in die Unionsliste zulässiger Angaben aufgenommen werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegt wurde. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll unter anderem sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind; Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer vom Antragsteller verwendeten Angabe aus Sicht der Verbraucher gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem Anhang dieser Verordnung unterliegen. |
(10) |
In Übereinstimmung mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte das Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, das alle zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben enthält, unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden. |
(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird in die Unionsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Artikel 2
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(2) Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1).
(3) EFSA Journal 2016;14(2):4400.
ANHANG
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie |
Angabe |
Bedingungen für die Verwendung der Angabe |
Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen |
Nummer im EFSA Journal |
Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste, die der EFSA zur Bewertung vorgelegt wurde |
||||
„Kreatin |
Die tägliche Einnahme von Kreatin kann die Wirkung von Krafttraining auf die Muskelkraft von Erwachsenen über 55 Jahre steigern. |
Die Verbraucher sind darüber zu unterrichten, dass
|
Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für Erwachsene über 55 Jahre bestimmt sind, die regelmäßig Krafttraining betreiben. |
2016;14(2):4400 |
|
(*1) 1-Repetition-Maximum bezeichnet das Maximalgewicht, das eine Person bei einer Übungsausführung heben kann, bzw. die Maximalkraftleistung.“
8.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/673 DER KOMMISSION
vom 7. April 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
EG |
156,4 |
MA |
120,1 |
|
SN |
284,4 |
|
TN |
214,0 |
|
TR |
110,5 |
|
ZZ |
177,1 |
|
0707 00 05 |
MA |
65,6 |
TR |
156,1 |
|
ZZ |
110,9 |
|
0709 93 10 |
MA |
46,6 |
TR |
147,2 |
|
ZZ |
96,9 |
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
54,1 |
IL |
79,4 |
|
MA |
52,6 |
|
TN |
58,2 |
|
TR |
55,3 |
|
ZZ |
59,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
61,0 |
TR |
69,6 |
|
ZZ |
65,3 |
|
0808 10 80 |
BR |
107,0 |
CL |
91,4 |
|
CN |
161,4 |
|
TR |
98,3 |
|
US |
133,8 |
|
ZA |
106,0 |
|
ZZ |
116,3 |
|
0808 30 90 |
AR |
124,6 |
CH |
128,6 |
|
CL |
131,7 |
|
CN |
98,9 |
|
US |
174,6 |
|
ZA |
132,8 |
|
ZZ |
131,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
8.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/29 |
BESCHLUSS (EU) 2017/674 DES RATES
vom 3. April 2017
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens in Bezug auf die Änderungen des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Rotterdamer Übereinkommen“) durch den Beschluss 2006/730/EG des Rates (1) genehmigt. Das Rotterdamer Übereinkommen trat am 24. Februar 2004 in Kraft. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt. |
(3) |
Um sicherzustellen, dass der vom Rotterdamer Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrländern zugutekommt, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses, eines Nebenorgans des Rotterdamer Übereinkommens, zu unterstützen und Carbofuran, Carbosulfan, Chrysotilasbest, kurzkettige Chlorparaffine, alle Tributylzinnverbindungen, Trichlorfon, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufzunehmen. Diese Stoffe sind in der Union bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und unterliegen daher Ausfuhrvorschriften, die über diejenigen des Rotterdamer Übereinkommens hinausgehen. |
(4) |
Auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens soll über die vorgeschlagenen Änderungen von Anhang III entschieden werden. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Union die Annahme der Änderungen von Anhang III des Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (3) im Hinblick auf die Aufnahme von Carbofuran, Carbosulfan, Chrysotilasbest, kurzkettigen Chlorparaffine, allen Tributylzinnverbindungen, Trichlorfon, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sowie flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, unterstützt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. GALDES
(1) Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).
(2) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
(3) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.
8.4.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/675 DER KOMMISSION
vom 7. April 2017
über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2432)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 91/496/EWG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren festgelegt. Darin sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte. |
(2) |
In der Richtlinie 97/78/EG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen festgelegt. Darin sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte. |
(3) |
Die Maul- und Klauenseuche ist für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine hochkontagiös. Das die Krankheit verursachende Virus kann sich schnell ausbreiten, insbesondere durch aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse und kontaminierte unbelebte Gegenstände, darunter auch Transportmittel wie Tiertransportfahrzeuge. Das Virus kann in einer kontaminierten Umgebung auch außerhalb des Wirtstieres je nach Temperatur mehrere Wochen überleben. |
(4) |
Am 31. März 2017 meldete Algerien der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) die Bestätigung eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche des Serotyps A im westlichen Teil seines Hoheitsgebiets. In der unmittelbaren Meldung (immediate notification) sind als Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Seuche nur Impfungen angegeben. |
(5) |
Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Algerien kann die Tierbestände der Union ernsthaft gefährden. |
(6) |
Die Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Algerien ist weiterhin ungewiss; aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird eine erhebliche Anzahl von Sendungen mit lebenden Rindern in dieses Land ausgeführt. |
(7) |
Die Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Algerien erfordert gewisse Schutzmaßnahmen auf Unionsebene, die dem Überleben des Maul- und Klauenseuche-Virus in der Umwelt und möglichen Übertragungswegen des Virus Rechnung tragen. |
(8) |
Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die zur Beförderung lebender Tiere nach Algerien verwendet werden, können in diesen Ländern mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus kontaminiert werden und es besteht somit ein Risiko, dass bei ihrer Rückkehr in die Union die Krankheit eingeschleppt wird. |
(9) |
Eine angemessene Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen und Tiertransportschiffen ist die beste Methode, um das Risiko einer großflächigen Virusausbreitung zu mindern. |
(10) |
Daher sollte sichergestellt werden, dass alle Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die lebende Tiere zu Bestimmungsorten in Algerien befördert haben, angemessen gereinigt und desinfiziert werden, und dass diese Reinigung und Desinfektion in einer Erklärung, die der Halter oder Fahrer der zuständigen Behörde am Eingangsort in die Union vorzulegen hat, ordnungsgemäß dokumentiert wird. |
(11) |
Da zudem Marokko und Tunesien Transitländer sind, die möglicherweise von Tiertransportfahrzeugen auf dem Rückweg aus Algerien in die Union durchquert werden, sollten die betreffenden Maßnahmen auch für Fahrzeuge und Schiffe gelten, die aus Algerien kommen und diese Länder durchfahren. |
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Der Halter oder Fahrer sollte gewährleisten, dass eine Bescheinigung über die Reinigung und Desinfektion jedes Tiertransportfahrzeugs bzw. jedes Tiertransportschiffs, mit dem lebende Tier zu Bestimmungsorten in Algerien verbracht wurden, mindestens drei Jahre aufbewahrt wird. |
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Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Fahrzeuge, die Futtermittel aus von der Infektion betroffenen Ländern transportieren oder in diese Länder transportiert haben und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in das Gebiet der Union bergen, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen zu lassen. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten für einen bestimmten Zeitraum gelten, sodass eine vollständige Bewertung der Entwicklung der Maul- und Klauenseuche in den betroffenen Gebieten möglich ist. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses bezeichnet der Begriff „Tiertransportfahrzeug“ bzw. „Tiertransportschiff“ ein Kraftfahrzeug bzw. ein Schiff, das zum Transport von lebenden Landtieren verwendet worden ist.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter oder Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs oder eines Tiertransportschiffs bei Ankunft aus Algerien —entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch Marokko oder Tunesien — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union nachweist, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel nach der letzten Entladung der Tiere gereinigt und desinfiziert wurden.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in einer Erklärung zu machen, die gemäß dem Muster in Anhang I oder in einem anderen gleichwertigen Format, das mindestens die in diesem Muster vorgegebenen Angaben enthält, auszufüllen ist.
(3) Die Originalausfertigung der Erklärung gemäß Absatz 2 wird von der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 3
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, unterzieht Tiertransportfahrzeuge, die — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch Marokko oder Tunesien — aus Algerien kommen, einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der für die Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigung für Einfuhren lebender, zu verladender Tiere nach Algerien verantwortlich ist, unterzieht Tiertransportschiffe einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie vor dem Verladen der Tiere ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.
(3) Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2, dass Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß durchgeführt wurden, oder haben die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 die zusätzliche Desinfektion zuvor gereinigter Tiertransportfahrzeuge oder Tiertransportschiffe angeordnet, organisiert und durchgeführt, so bestätigt die zuständige Behörde dies durch die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II.
(4) Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2, dass Reinigung und Desinfektion des Tiertransportfahrzeugs bzw. des Tiertransportschiffs nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:
a) |
Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug bzw. das Tiertransportschiff an einem von ihr bestimmten Ort so nahe wie möglich an dem Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird und stellt dann die Bescheinigung gemäß Absatz 3 aus. |
b) |
Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug oder Tiertransportschiff entweichen können, so
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(5) Die Originalausfertigung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 wird vom Halter bzw. Fahrer des Tiertransportfahrzeugs drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Kopie der Bescheinigung wird bei der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 4
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kann jedes Fahrzeug, das Futtermittel aus oder nach Algerien transportiert hat und bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union birgt, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen.
Artikel 5
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2018.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. April 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
ANHANG I
Muster der Erklärung, die vom Halter bzw. Fahrer des direkt oder über Marokko oder Tunesien aus Algerien kommenden Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs vorzulegen ist
Der/Die unterzeichnete Halter(in)/Fahrer(in) des Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs … (1)
erklärt:
— |
Die Tiere und die Futtermittel wurden zuletzt entladen in:
|
— |
Nach der Entladung wurde das Tiertransportfahrzeug/Tiertransportschiff gereinigt und desinfiziert. Gereinigt und desinfiziert wurden das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau,) (2) die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel. |
— |
Die Reinigung und Desinfektion fanden statt in:
|
— |
Das Desinfektionsmittel wurde in der vom Hersteller empfohlenen Konzentration verwendet (3): … |
— |
Die nächste Beladung mit Tieren wird stattfinden in:
|
(1) Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Mittel und Konzentration angeben.
ANHANG II
Muster der Bescheinigung über die Reinigung und Desinfektion von direkt oder über Marokko oder Tunesien aus Algerien kommenden Tiertransportfahrzeugen/Tiertransportschiffen
Der/die unterzeichnete Beamte/Beamtin, bescheinigt, dass er/sie:
1. |
das/die Tiertransportfahrzeug(e)/das/die Tiertransportschiff(e) mit dem/den Kfz-Kennzeichen bzw. der Identifizierung … (1) heute kontrolliert hat und dass die Sichtkontrolle ergeben hat, dass das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau) (2), die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel zufriedenstellend gereinigt sind; |
2. |
die Angaben, die in Form einer Erklärung gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675 der Kommission (3) oder in einer dem Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675 gleichwertigen Form vorgelegt wurden, kontrolliert hat. |
Datum |
Uhrzeit |
Ort |
Zuständige Behörde |
Unterschrift des Beamten/der Beamtin (*1) |
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Stempel: |
Name in Druckbuchstaben: … |
(1) Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 der Kommission vom 7. April 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 31).
(*1) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden.