ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 97

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
8. April 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/668 des Rates vom 27. Juni 2016 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/669 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Berichtigung der bulgarischen, der estnischen, der französischen, der griechischen, der kroatischen, der litauischen, der maltesischen, der rumänischen, der schwedischen, der slowakischen und der tschechischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( 1 )

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/670 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse

5

 

*

Verordnung (EU) 2017/671 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/672 der Kommission vom 7. April 2017 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ( 1 )

24

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/673 der Kommission vom 7. April 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/674 des Rates vom 3. April 2017 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens in Bezug auf die Änderungen des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 der Kommission vom 7. April 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2432)  ( 1 )

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/1


BESCHLUSS (EU) 2017/668 DES RATES

vom 27. Juni 2016

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/1277 des Rates (2) wurde das Zusatzprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Zusatzprotokolls — unterzeichnet.

(2)

Das Zusatzprotokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Notifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. VAN DAM


(1)  Zustimmung vom 7. Juni 2016.

(2)  ABl. L 204 vom 31.7.2015, S. 1.

(3)  Der Wortlaut des Zusatzprotokolls wird zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

8.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/669 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2016

zur Berichtigung der bulgarischen, der estnischen, der französischen, der griechischen, der kroatischen, der litauischen, der maltesischen, der rumänischen, der schwedischen, der slowakischen und der tschechischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bulgarische, die estnische, die französische, die griechische, die kroatische, die litauische, die maltesische, die rumänische, die schwedische, die slowakische und die tschechische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) enthalten in Artikel 182 Absatz 4 einen Fehler in Bezug auf die gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung einer Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse. Aus diesem Grund müssen die bulgarische, die estnische, die französische, die griechische, die kroatische, die litauische, die maltesische, die rumänische, die schwedische, die slowakische und die tschechische Sprachfassung berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2)

Die französische Sprachfassung enthält in Anhang I Abschnitt D Nummer 29 einen weiteren Fehler in Bezug auf den Geschäftsbereich „Krankenversicherung“. Aus diesem Grund muss die französische Sprachfassung berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Damit für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften in der gesamten Union die gleichen Bedingungen gelten, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).


8.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/670 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aromatisierte Weinerzeugnisse werden traditionell in der Union hergestellt, sind ein bedeutender Sektor für die Hersteller und die Verbraucher und stellen eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union dar. In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sind die Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt. Außerdem wird darin der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse zu erlassen.

(2)

Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, betrügerische Praktiken zu verhindern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern zu gewährleisten, sollten klar definierte Kriterien für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt werden. Ferner muss die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren Rechnung tragen.

(3)

Die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse sind in der Resolution OIV-OENO 439-2012 enthalten und sollten als Bezugsbasis für die Festlegung der in der Union zugelassenen Herstellungsverfahren dienen. Allerdings geht aus der Konsultation von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und Vertretern des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse hervor, dass einige dieser Verfahren die traditionellen Herstellungsverfahren in der Union nicht in vollem Umfang widerspiegeln. Sie sollten daher angepasst und ergänzt werden, um den Erfordernissen der Hersteller in Bezug auf die Herstellungsverfahren und den Erwartungen der Verbraucher hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse besser gerecht zu werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse

Die zugelassenen Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.


ANHANG

Verzeichnis der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

Nr.

Herstellungsverfahren

Zweck

Bedingungen für die Anwendung

Vorschriften

1

Säuerung und Entsäuerung

Erhöhung oder Senkung des titrierten und des tatsächlichen Säuregehalts (Senkung oder Erhöhung des pH-Werts), um besondere organoleptische Eigenschaften zu erzielen und die Stabilität zu erhöhen.

Elektromembranbehandlung

Behandlung mit Kationenaustauschern

Für die Säuerung durch Elektromembranbehandlung gelten die Vorschriften in Anlage 14 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (1) sinngemäß.

Für die Entsäuerung durch Elektromembranbehandlung gelten die Vorschriften in Anlage 17 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß.

Für die Behandlung mit Kationenaustauschern gelten die Vorschriften in Anlage 15 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß.

2

Filtration und Zentrifugierung

Zielsetzung:

Transparenz der Erzeugnisse

biologische Stabilität durch die Abscheidung von Mikroorganismen

chemische Stabilität

Aromatisierte Weinerzeugnisse werden durch Filter geleitet, die Schwebstoffe und Stoffe in kolloidaler Lösung zurückhalten.

Die Filtration kann mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe, mit organischen und mineralischen Membranen, einschließlich semipermeabler Membranen, erfolgen.

 

3

Korrektur von Farbe und Geschmack

Anpassung der Farbe des Erzeugnisses

Erzielen besonderer organoleptischer Eigenschaften des Erzeugnisses

Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle)

Behandlung mit Polyvinylpolypyrrolidon

Aktivkohle: höchstens 200 g/hl

Polyvinylpolypyrrolidon: höchstens 80 g/hl

4

Erhöhung des Alkoholgehalts

Erhöhung des Alkoholgehalts

Wasserentzug durch:

Anreicherungstechniken wie Umkehrosmose

Gefrierkonzentrierung (Cryo) durch Ausfrieren und anschließende Entfernung des dabei gebildeten Eises

Erneute Gärung durch Zusatz von gärfähigem Zucker gemäß Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 und anschließende Gärung durch die Zugabe von Reinzuchthefen

 

5

Senkung des Alkoholgehalts

Verringerung des Alkoholgehalts

Abtrennung von Ethanol mithilfe physikalischer Trennverfahren

Behandelte aromatisierte Weinerzeugnisse dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein.

Die Verringerung des Alkoholgehalts kann bei aromatisierten Weinerzeugnisses nicht durchgeführt werden, wenn während der Herstellung des aromatisierten Weinerzeugnisses einer der folgenden Vorgänge stattgefunden hat:

Zusatz von Alkohol

Konzentration

erneute Gärung

6

Weinsteinstabilisierung

Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Calciumtartrat sowie anderer Calciumsalze

Behandlung durch Elektrodialyse

Behandlung mit Kationenaustauscher, bei der der Ausgangswein durch eine Säule mit polymerisiertem Harz geleitet wird, das sich wie ein unlösliches Polyelektrolyt verhält und dessen Kationen mit Kationen aus der Umgebung ausgetauscht werden können.

Kühlung, bei der die Erzeugnisse auf eine niedrige Temperatur heruntergekühlt werden

Für die Behandlung durch Elektrodialyse gelten die Vorschriften in Anlage 7 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß.

Für die Behandlung mit Kationenaustauschern gelten die Vorschriften in Anlage 12 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sinngemäß.

7

Mischung

Einstellung des endgültigen organoleptischen Profils von aromatisierten Weinerzeugnissen

Mischung von verschiedenen Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

 

8

Konservierung durch Wärme

Konservierung des Erzeugnisses durch Sicherstellung der mikrobiologischen Stabilität

Wärmebehandlungen, einschließlich der Pasteurisierung, Erhitzung auf eine zur Entfernung von Hefen und Bakterien erforderliche Temperatur

 

9

Klärung

Entfernung von unlöslichen Partikeln

Verwendung folgender Verarbeitungshilfsstoffe:

Speisegelatine

Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen und Erbsen

Hausenblase

Kasein und Kaliumkaseinate

Eieralbumin

Bentonit

Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).


8.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/9


VERORDNUNG (EU) 2017/671 DER KOMMISSION

vom 7. April 2017

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Juli 2015 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (CRHG) für Clothianidin und Thiamethoxam fest (2).

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind Rückstandshöchstgehalte (RHG) für diese Stoffe festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung ist die Union zudem gehalten, die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht zu fördern und zugleich zu gewährleisten, dass das hohe in der Union geltende Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4)

Die CRHG für Clothianidin und Thiamethoxam sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CRHG gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union (4).

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ftp://ftp.fao.org/codex/reports/reports_2015/REP15_PRe.pdf.

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen III und IV, 38. Tagung, Genf, Schweiz, 6.-11. Juli 2015.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(4)  Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU in der 47. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2015;13(7):4208 [178 S.].


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhalten die Spalten für Clothianidin und für Thiamethoxam folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Clothianidin

Thiamethoxam

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,06 (+)

0,15 (+)

0110010

Grapefruits

 

 

0110020

Orangen

 

 

0110030

Zitronen

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

0110990

Sonstige

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01 (1)

 

0120010

Mandeln

 

0,01 (1)

0120020

Paranüsse

 

0,01 (1)

0120030

Kaschunüsse

 

0,01 (1)

0120040

Esskastanien

 

0,01 (1)

0120050

Kokosnüsse

 

0,01 (1)

0120060

Haselnüsse

 

0,01 (1)

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0,01 (1)

0120080

Pekannüsse

 

0,02 (1)

0120090

Pinienkerne

 

0,01 (1)

0120100

Pistazien

 

0,01 (1)

0120110

Walnüsse

 

0,01 (1)

0120990

Sonstige

 

0,01 (1)

0130000

Kernobst

0,4

0,3

0130010

Äpfel

 

 

0130020

Birnen

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispeln

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

Sonstige

 

 

0140000

Steinobst

 

 

0140010

Aprikosen

0,15

0,07 (+)

0140020

Kirschen (süß)

0,03 (+)

0,6 (+)

0140030

Pfirsiche

0,15

0,07

0140040

Pflaumen

0,01 (1)

0,01 (1)

0140990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Trauben

0,7 (+)

0,4 (+)

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,02 (1) (+)

0,3 (+)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01 (1)

0,01 (1)

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

0153990

Sonstige

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01 (1)

0,01 (1)

0154010

Heidelbeeren

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

0154990

Sonstige

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

0161010

Datteln

0,01 (1)

0,01 (1)

0161020

Feigen

0,01 (1)

0,01 (1)

0161030

Tafeloliven

0,09

0,4

0161040

Kumquats

0,01 (1)

0,01 (1)

0161050

Karambolen

0,01 (1)

0,01 (1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,01 (1)

0,01 (1)

0161070

Jambolans

0,01 (1)

0,01 (1)

0161990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

0,01 (1)

0,01 (1)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige

 

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,03

0,5

0163020

Bananen

0,02

0,02 (1)

0163030

Mangos

0,04

0,2

0163040

Papayas

0,01 (1)

0,02 (1)

0163050

Granatäpfel

0,01 (1)

0,01 (1)

0163060

Cherimoyas

0,01 (1)

0,01 (1)

0163070

Guaven

0,01 (1)

0,01 (1)

0163080

Ananas

0,02 (1) (+)

0,02 (1) (+)

0163090

Brotfrüchte

0,01 (1)

0,01 (1)

0163100

Durianfrüchte

0,01 (1)

0,01 (1)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01 (1)

0,01 (1)

0163990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,03

0,07

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (1)

0,01 (1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

0,01 (1)

0,01 (1)

0213020

Karotten

0,06

0,3

0213030

Knollensellerie

0,01 (1)

0,01 (1)

0213040

Meerrettiche/Kren

0,01 (1)

0,01 (1)

0213050

Erdartischocken

0,01 (1)

0,01 (1)

0213060

Pastinaken

0,01 (1)

0,01 (1)

0213070

Petersilienwurzeln

0,01 (1)

0,01 (1)

0213080

Rettiche

0,01 (1)

0,01 (1)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,01 (1)

0,01 (1)

0213100

Kohlrüben

0,02 (1)

0,02 (1)

0213110

Weiße Rüben

0,01 (1)

0,01 (1)

0213990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (1)

0,01 (1)

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0220990

Sonstige

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

0231010

Tomaten

0,04

0,2

0231020

Paprikas

0,04

0,7

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,04

0,2

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01 (1)

0,01 (1)

0231990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

0232010

Schlangengurken

0,02 (1)

0,5

0232020

Gewürzgurken

0,01 (1)

0,01 (1)

0232030

Zucchinis

0,02 (1)

0,5

0232990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

0233010

Melonen

0,02 (1) (+)

0,15 (+)

0233020

Kürbisse

0,01 (1)

0,01 (1)

0233030

Wassermelonen

0,02 (1) (+)

0,15 (+)

0233990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (1)

0,02 (1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (1)

0,01 (1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,02 (1)

 

0241010

Broccoli

 

0,3

0241020

Blumenkohle

 

0,02 (1)

0241990

Sonstige

 

0,01 (1)

0242000

b)

Kopfkohle

0,02 (1)

0,02 (1)

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

0242990

Sonstige

 

 

0243000

c)

Blattkohle

0,3

0,02 (1)

0243010

Chinakohle

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0243990

Sonstige

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,04 (+)

0,01 (1)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

0251010

Feldsalate

0,01 (1)

0,01 (1)

0251020

Grüne Salate

0,1

5

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,1 (+)

5 (+)

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0,01 (1)

0,01 (1)

0251050

Barbarakraut

0,01 (1)

0,01 (1)

0251060

Salatrauken/Rucola

0,01 (1)

0,01 (1)

0251070

Roter Senf

0,01 (1)

0,01 (1)

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0,01 (1)

0,01 (1)

0251990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (1)

0,01 (1)

0252010

Spinat

 

 

0252020

Portulak

 

 

0252030

Mangold

 

 

0252990

Sonstige

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (1)

0,01 (1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (1)

0,01 (1)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (1)

0,01 (1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

1,5

 

0256010

Kerbel

 

0,02 (1)

0256020

Schnittlauch

 

0,02 (1)

0256030

Sellerieblätter

 

0,02 (1)

0256040

Petersilie

 

0,02 (1)

0256050

Salbei

 

0,02 (1)

0256060

Rosmarin

 

0,02 (1)

0256070

Thymian

 

0,02 (1)

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

1,5

0256090

Lorbeerblätter

 

0,02 (1)

0256100

Estragon

 

0,02 (1)

0256990

Sonstige

 

0,02 (1)

0260000

Hülsengemüse

 

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

0,2

0,3

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,01 (1)

0,02 (1)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0,2

0,3

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,01 (1)

0,02 (1)

0260050

Linsen

0,01 (1)

0,02 (1)

0260990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0270000

Stängelgemüse

 

 

0270010

Spargel

0,01 (1)

0,01 (1)

0270020

Kardonen

0,01 (1)

0,01 (1)

0270030

Stangensellerie

0,04

1

0270040

Fenchel

0,01 (1)

0,01 (1)

0270050

Artischocken

0,05

0,5

0270060

Porree

0,01 (1)

0,01 (1)

0270070

Rhabarber

0,01 (1)

0,01 (1)

0270080

Bambussprossen

0,01 (1)

0,01 (1)

0270090

Palmherzen

0,01 (1)

0,01 (1)

0270990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (1)

0,01 (1)

0280010

Kulturpilze

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (1)

0,01 (1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,02

0,04

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

0401000

Ölsaaten

0,02 (1)

 

0401010

Leinsamen

 

0,02 (1)

0401020

Erdnüsse

 

0,02 (1)

0401030

Mohnsamen

 

0,02 (1)

0401040

Sesamsamen

 

0,02 (1)

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0,02 (1)

0401060

Rapssamen

 

0,02 (1)

0401070

Sojabohnen

 

0,04

0401080

Senfkörner

 

0,02 (1)

0401090

Baumwollsamen

 

0,02 (1)

0401100

Kürbiskerne

 

0,02 (1)

0401110

Saflorsamen

 

0,02 (1)

0401120

Borretschsamen

 

0,02 (1)

0401130

Leindottersamen

 

0,02 (1)

0401140

Hanfsamen

 

0,02 (1)

0401150

Rizinusbohnen

 

0,02 (1)

0401990

Sonstige

 

0,01 (1)

0402000

Ölfrüchte

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0,09

0,4

0402020

Ölpalmenkerne

0,01 (1)

0,01 (1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,01 (1)

0,01 (1)

0402040

Kapok

0,01 (1)

0,01 (1)

0402990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0500000

GETREIDE

 

 

0500010

Gerste

0,04

0,4

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01 (1)

0,01 (1)

0500030

Mais

0,02 (1)

0,05

0500040

Hirse

0,01 (1)

0,01 (1)

0500050

Hafer

0,02 (1)

0,02 (1)

0500060

Reis

0,5

0,01 (1)

0500070

Roggen

0,02 (1)

0,02 (1)

0500080

Sorghum

0,01 (1)

0,01 (1)

0500090

Weizen

0,02 (1)

0,05

0500990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

0610000

Tees

0,7

20

0620000

Kaffeebohnen

0,05

0,2

0630000

Kräutertees aus

0,05 (1)

0,05 (1)

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,02 (1)

0,02 (1)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (1)

0,05 (1)

0700000

HOPFEN

0,07

0,09

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

Samengewürze

0,05 (1)

0,05 (1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (1)

0,05 (1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (1)

0,05 (1)

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (1)

0,05 (1)

0840020

Ingwer

0,05 (1)

0,05 (1)

0840030

Kurkuma

0,05 (1)

0,05 (1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (1)

0,05 (1)

0850000

Knospengewürze

0,05 (1)

0,05 (1)

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (1)

0,05 (1)

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (1)

0,05 (1)

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,02 (1)

0,02 (1)

0900020

Zuckerrohre

0,4

0,01 (1)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,01 (1)

0,01 (1)

0900990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

1010000

Gewebe von

 

 

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

Muskel

0,02 (1)

0,02

1011020

Fettgewebe

0,02 (1)

0,01 (1)

1011030

Leber

0,2

0,01 (1)

1011040

Nieren

0,02 (1)

0,01 (1)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

0,02

1011990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

1012000

b)

Rindern

 

 

1012010

Muskel

0,02 (1)

0,02

1012020

Fettgewebe

0,02 (1)

0,01 (1)

1012030

Leber

0,2

0,01 (1)

1012040

Nieren

0,02 (1)

0,01 (1)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

0,02

1012990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

1013000

c)

Schafen

 

 

1013010

Muskel

0,02 (1)

0,02

1013020

Fettgewebe

0,02 (1)

0,01 (1)

1013030

Leber

0,2

0,01 (1)

1013040

Nieren

0,02 (1)

0,01 (1)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

0,02

1013990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

0,02 (1)

0,02

1014020

Fettgewebe

0,02 (1)

0,01 (1)

1014030

Leber

0,2

0,01 (1)

1014040

Nieren

0,02 (1)

0,01 (1)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

0,02

1014990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

Muskel

0,02 (1)

0,02

1015020

Fettgewebe

0,02 (1)

0,01 (1)

1015030

Leber

0,2

0,01 (1)

1015040

Nieren

0,02 (1)

0,01 (1)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

0,02

1015990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

1016000

f)

Geflügel

 

0,01 (1)

1016010

Muskel

0,01 (1)

 

1016020

Fettgewebe

0,01 (1)

 

1016030

Leber

0,1

 

1016040

Nieren

0,01 (1)

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

 

1016990

Sonstige

0,01 (1)

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

Muskel

0,02 (1)

0,02

1017020

Fettgewebe

0,02 (1)

0,01 (1)

1017030

Leber

0,2

0,01 (1)

1017040

Nieren

0,02 (1)

0,01 (1)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

0,02

1017990

Sonstige

0,01 (1)

0,01 (1)

1020000

Milch

0,02

0,05

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige

 

 

1030000

Vogeleier

0,01 (1)

0,01 (1)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (1)

0,05 (1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (1)

0,01 (1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (1)

0,01 (1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (1)

0,01 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Clothianidin

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruits

0110020

Oranges

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0110990

Sonstige

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140020

Kirschen (süß)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0151000

a)

Trauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0163080

Ananas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0244000

d)

Kohlrabi

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Thiamethoxam

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruits

0110020

Oranges

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0110990

Sonstige

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

0140020

Kirschen (süß)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0151000

a)

Trauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0163080

Ananas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


8.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/672 DER KOMMISSION

vom 7. April 2017

zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern festgelegt wurde.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), im Folgenden die „Behörde“, sowie zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Die Behörde gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(5)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.

(6)

Zwecks Förderung von Innovationen durchlaufen gesundheitsbezogene Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder mit denen ein Antrag auf den Schutz geschützter Daten einhergeht, ein beschleunigtes Zulassungsverfahren.

(7)

Nachdem die AlzChem AG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Kreatin in Verbindung mit Krafttraining und der Verbesserung der Muskelkraft (Frage Nr. EFSA-Q-2015-00437 (3)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Kreatin trägt zum Erhalt der Muskelfunktion bei älteren Menschen bei.“

(8)

Am 23. Februar 2016 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Kreatin in Verbindung mit Krafttraining und einer Verbesserung der Muskelkraft festgestellt wurde. Die Zielgruppe sind Erwachsene über 55 Jahre, die regelmäßig Krafttraining betreiben. Dementsprechend sollte eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Schlussfolgerung widerspiegelt, als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend gelten und in die Unionsliste zulässiger Angaben aufgenommen werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegt wurde.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll unter anderem sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind; Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer vom Antragsteller verwendeten Angabe aus Sicht der Verbraucher gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem Anhang dieser Verordnung unterliegen.

(10)

In Übereinstimmung mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte das Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, das alle zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben enthält, unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird in die Unionsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2016;14(2):4400.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Bedingungen für die Verwendung der Angabe

Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen

Nummer im EFSA Journal

Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste, die der EFSA zur Bewertung vorgelegt wurde

„Kreatin

Die tägliche Einnahme von Kreatin kann die Wirkung von Krafttraining auf die Muskelkraft von Erwachsenen über 55 Jahre steigern.

Die Verbraucher sind darüber zu unterrichten, dass

die Angabe für Erwachsene über 55 Jahre gilt, die regelmäßig Krafttraining betreiben;

sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Kreatin in Verbindung mit Krafttraining einstellt, bei dem die Belastung im Laufe der Zeit gesteigert werden kann und das mindestens dreimal wöchentlich über mehrere Wochen mit einer Intensität von mindestens 65 % bis 75 % des 1-Repetition-Maximums (*1) betrieben werden sollte.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für Erwachsene über 55 Jahre bestimmt sind, die regelmäßig Krafttraining betreiben.

2016;14(2):4400

 


(*1)  1-Repetition-Maximum bezeichnet das Maximalgewicht, das eine Person bei einer Übungsausführung heben kann, bzw. die Maximalkraftleistung.“


8.4.2017   

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L 97/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/673 DER KOMMISSION

vom 7. April 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

156,4

MA

120,1

SN

284,4

TN

214,0

TR

110,5

ZZ

177,1

0707 00 05

MA

65,6

TR

156,1

ZZ

110,9

0709 93 10

MA

46,6

TR

147,2

ZZ

96,9

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

54,1

IL

79,4

MA

52,6

TN

58,2

TR

55,3

ZZ

59,9

0805 50 10

AR

61,0

TR

69,6

ZZ

65,3

0808 10 80

BR

107,0

CL

91,4

CN

161,4

TR

98,3

US

133,8

ZA

106,0

ZZ

116,3

0808 30 90

AR

124,6

CH

128,6

CL

131,7

CN

98,9

US

174,6

ZA

132,8

ZZ

131,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

8.4.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/29


BESCHLUSS (EU) 2017/674 DES RATES

vom 3. April 2017

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens in Bezug auf die Änderungen des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Rotterdamer Übereinkommen“) durch den Beschluss 2006/730/EG des Rates (1) genehmigt. Das Rotterdamer Übereinkommen trat am 24. Februar 2004 in Kraft.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt.

(3)

Um sicherzustellen, dass der vom Rotterdamer Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrländern zugutekommt, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses, eines Nebenorgans des Rotterdamer Übereinkommens, zu unterstützen und Carbofuran, Carbosulfan, Chrysotilasbest, kurzkettige Chlorparaffine, alle Tributylzinnverbindungen, Trichlorfon, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sowie flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens aufzunehmen. Diese Stoffe sind in der Union bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und unterliegen daher Ausfuhrvorschriften, die über diejenigen des Rotterdamer Übereinkommens hinausgehen.

(4)

Auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens soll über die vorgeschlagenen Änderungen von Anhang III entschieden werden. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Union die Annahme der Änderungen von Anhang III des Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (3) im Hinblick auf die Aufnahme von Carbofuran, Carbosulfan, Chrysotilasbest, kurzkettigen Chlorparaffine, allen Tributylzinnverbindungen, Trichlorfon, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) sowie flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, unterstützt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 3. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. GALDES


(1)  Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

(3)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.


8.4.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 97/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/675 DER KOMMISSION

vom 7. April 2017

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2432)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 91/496/EWG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren festgelegt. Darin sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte.

(2)

In der Richtlinie 97/78/EG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen festgelegt. Darin sind auch die Maßnahmen festgelegt, die die Kommission ergreifen kann, wenn es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer Krankheit kommt, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte.

(3)

Die Maul- und Klauenseuche ist für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine hochkontagiös. Das die Krankheit verursachende Virus kann sich schnell ausbreiten, insbesondere durch aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse und kontaminierte unbelebte Gegenstände, darunter auch Transportmittel wie Tiertransportfahrzeuge. Das Virus kann in einer kontaminierten Umgebung auch außerhalb des Wirtstieres je nach Temperatur mehrere Wochen überleben.

(4)

Am 31. März 2017 meldete Algerien der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) die Bestätigung eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche des Serotyps A im westlichen Teil seines Hoheitsgebiets. In der unmittelbaren Meldung (immediate notification) sind als Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Seuche nur Impfungen angegeben.

(5)

Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Algerien kann die Tierbestände der Union ernsthaft gefährden.

(6)

Die Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Algerien ist weiterhin ungewiss; aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird eine erhebliche Anzahl von Sendungen mit lebenden Rindern in dieses Land ausgeführt.

(7)

Die Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Algerien erfordert gewisse Schutzmaßnahmen auf Unionsebene, die dem Überleben des Maul- und Klauenseuche-Virus in der Umwelt und möglichen Übertragungswegen des Virus Rechnung tragen.

(8)

Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die zur Beförderung lebender Tiere nach Algerien verwendet werden, können in diesen Ländern mit dem Maul- und Klauenseuche-Virus kontaminiert werden und es besteht somit ein Risiko, dass bei ihrer Rückkehr in die Union die Krankheit eingeschleppt wird.

(9)

Eine angemessene Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen und Tiertransportschiffen ist die beste Methode, um das Risiko einer großflächigen Virusausbreitung zu mindern.

(10)

Daher sollte sichergestellt werden, dass alle Tiertransportfahrzeuge und Tiertransportschiffe, die lebende Tiere zu Bestimmungsorten in Algerien befördert haben, angemessen gereinigt und desinfiziert werden, und dass diese Reinigung und Desinfektion in einer Erklärung, die der Halter oder Fahrer der zuständigen Behörde am Eingangsort in die Union vorzulegen hat, ordnungsgemäß dokumentiert wird.

(11)

Da zudem Marokko und Tunesien Transitländer sind, die möglicherweise von Tiertransportfahrzeugen auf dem Rückweg aus Algerien in die Union durchquert werden, sollten die betreffenden Maßnahmen auch für Fahrzeuge und Schiffe gelten, die aus Algerien kommen und diese Länder durchfahren.

(12)

Der Halter oder Fahrer sollte gewährleisten, dass eine Bescheinigung über die Reinigung und Desinfektion jedes Tiertransportfahrzeugs bzw. jedes Tiertransportschiffs, mit dem lebende Tier zu Bestimmungsorten in Algerien verbracht wurden, mindestens drei Jahre aufbewahrt wird.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Fahrzeuge, die Futtermittel aus von der Infektion betroffenen Ländern transportieren oder in diese Länder transportiert haben und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in das Gebiet der Union bergen, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen zu lassen.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten für einen bestimmten Zeitraum gelten, sodass eine vollständige Bewertung der Entwicklung der Maul- und Klauenseuche in den betroffenen Gebieten möglich ist.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses bezeichnet der Begriff „Tiertransportfahrzeug“ bzw. „Tiertransportschiff“ ein Kraftfahrzeug bzw. ein Schiff, das zum Transport von lebenden Landtieren verwendet worden ist.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter oder Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs oder eines Tiertransportschiffs bei Ankunft aus Algerien —entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch Marokko oder Tunesien — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union nachweist, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel nach der letzten Entladung der Tiere gereinigt und desinfiziert wurden.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 sind in einer Erklärung zu machen, die gemäß dem Muster in Anhang I oder in einem anderen gleichwertigen Format, das mindestens die in diesem Muster vorgegebenen Angaben enthält, auszufüllen ist.

(3)   Die Originalausfertigung der Erklärung gemäß Absatz 2 wird von der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 3

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, unterzieht Tiertransportfahrzeuge, die — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch Marokko oder Tunesien — aus Algerien kommen, einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.

(2)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der für die Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigung für Einfuhren lebender, zu verladender Tiere nach Algerien verantwortlich ist, unterzieht Tiertransportschiffe einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie vor dem Verladen der Tiere ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wurden.

(3)   Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2, dass Reinigung und Desinfektion ordnungsgemäß durchgeführt wurden, oder haben die zuständigen Behörden zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 die zusätzliche Desinfektion zuvor gereinigter Tiertransportfahrzeuge oder Tiertransportschiffe angeordnet, organisiert und durchgeführt, so bestätigt die zuständige Behörde dies durch die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II.

(4)   Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2, dass Reinigung und Desinfektion des Tiertransportfahrzeugs bzw. des Tiertransportschiffs nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug bzw. das Tiertransportschiff an einem von ihr bestimmten Ort so nahe wie möglich an dem Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird und stellt dann die Bescheinigung gemäß Absatz 3 aus.

b)

Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug oder Tiertransportschiff entweichen können, so

i)

verweigert sie diesem Tiertransportfahrzeug bzw. Tiertransportschiff den Eingang in die Union oder

ii)

führt vor Ort eine erste Desinfektion des nicht ausreichend gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugs bzw. Tiertransportschiffs durch, bis die Maßnahmen gemäß Buchstabe a ergriffen werden.

(5)   Die Originalausfertigung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 wird vom Halter bzw. Fahrer des Tiertransportfahrzeugs drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Kopie der Bescheinigung wird bei der zuständigen Behörde drei Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 4

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Eingangsort in die Union liegt, kann jedes Fahrzeug, das Futtermittel aus oder nach Algerien transportiert hat und bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ein signifikantes Risiko der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in die Union birgt, vor Ort einer Desinfektion der Räder oder aller sonstigen Fahrzeugteile, bei denen dies zur Risikobegrenzung als erforderlich erachtet wird, unterziehen.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2018.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.


ANHANG I

Muster der Erklärung, die vom Halter bzw. Fahrer des direkt oder über Marokko oder Tunesien aus Algerien kommenden Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs vorzulegen ist

Der/Die unterzeichnete Halter(in)/Fahrer(in) des Tiertransportfahrzeugs/Tiertransportschiffs … (1)

erklärt:

Die Tiere und die Futtermittel wurden zuletzt entladen in:

Land, Region, Ort

Datum (TT.MM.JJJJ)

Uhrzeit (hh:mm)

 

 

 

 

Nach der Entladung wurde das Tiertransportfahrzeug/Tiertransportschiff gereinigt und desinfiziert. Gereinigt und desinfiziert wurden das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau,) (2) die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel.

Die Reinigung und Desinfektion fanden statt in:

Land, Region, Ort

Datum (TT.MM.JJJJ)

Uhrzeit (hh:mm)

 

 

 

 

Das Desinfektionsmittel wurde in der vom Hersteller empfohlenen Konzentration verwendet (3):

Die nächste Beladung mit Tieren wird stattfinden in:

Land, Region, Ort

Datum (TT.MM.JJJJ)

Uhrzeit (hh:mm)

 

 

 

 


Datum

Ort

Unterschrift des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin

 

 

 

Name des Halters/der Halterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin des Tiertransportfahrzeugs und seine/ihre Geschäftsadresse (in Druckbuchstaben)


(1)  Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Mittel und Konzentration angeben.


ANHANG II

Muster der Bescheinigung über die Reinigung und Desinfektion von direkt oder über Marokko oder Tunesien aus Algerien kommenden Tiertransportfahrzeugen/Tiertransportschiffen

Der/die unterzeichnete Beamte/Beamtin, bescheinigt, dass er/sie:

1.

das/die Tiertransportfahrzeug(e)/das/die Tiertransportschiff(e) mit dem/den Kfz-Kennzeichen bzw. der Identifizierung … (1) heute kontrolliert hat und dass die Sichtkontrolle ergeben hat, dass das Tier- oder Ladekompartiment, (der Lkw-Aufbau) (2), die Laderampe, die Ausstattung, die mit Tieren in Berührung war, die Räder und die Fahrerkabine sowie die zur Entladung verwendete Schutzkleidung/verwendeten Stiefel zufriedenstellend gereinigt sind;

2.

die Angaben, die in Form einer Erklärung gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675 der Kommission (3) oder in einer dem Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/675 gleichwertigen Form vorgelegt wurden, kontrolliert hat.

Datum

Uhrzeit

Ort

Zuständige Behörde

Unterschrift des Beamten/der Beamtin (*1)

 

 

 

 

 

Stempel:

Name in Druckbuchstaben:


(1)  Kennzeichen des Tiertransportfahrzeugs bzw. Identifizierung des Tiertransportschiffs angeben.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/675 der Kommission vom 7. April 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien (ABl. L 97 vom 8.4.2017, S. 31).

(*1)  Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden.