ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 87

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
31. März 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen ( 1 )

84

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen ( 1 )

90

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten ( 1 )

117

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel ( 1 )

122

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/570 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung des in Bezug auf die Liquidität maßgeblichen Markts hinsichtlich Benachrichtigungen über vorübergehende Handelseinstellungen ( 1 )

124

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste ( 1 )

126

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten ( 1 )

142

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen ( 1 )

145

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren ( 1 )

148

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen ( 1 )

152

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung ( 1 )

166

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen ( 1 )

174

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme ( 1 )

183

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/579 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Derivatekontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten ( 1 )

189

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente ( 1 )

193

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien ( 1 )

212

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/582 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing ( 1 )

224

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate ( 1 )

229

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze ( 1 )

350

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen ( 1 )

368

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen ( 1 )

382

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer ( 1 )

387

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds ( 1 )

411

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben ( 1 )

417

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden ( 1 )

449

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate ( 1 )

479

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/592 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt ( 1 )

492

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen ( 1 )

500

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/565 DER KOMMISSION

vom 25. April 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 65 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/65/EU legt den Rahmen für die Regulierung der Finanzmärkte in der Union in den folgenden Bereichen fest: Bedingungen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und gegebenenfalls Nebendienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Wertpapierfirmen; organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen, die die genannten Dienstleistungen erbringen bzw. Tätigkeiten ausüben, sowie an geregelte Märkte und Datenbereitstellungsdienste; Meldepflichten in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten; Positionsbeschränkungen und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten; Transparenzanforderungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten;

(2)

Die Richtlinie 2014/65/EU ermächtigt die Kommission, zahlreiche delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist wichtig, dass alle detaillierten ergänzenden Regelungen bezüglich der Zulassung, des laufenden Betriebs sowie der Transparenz und Integrität des Marktes, bei denen es sich um untrennbar mit der Aufnahme und der Ausübung der Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verbundene Aspekte handelt, gleichzeitig mit der Richtlinie 2014/65/EU in Kraft treten, so dass die neuen Anforderungen effektiv funktionieren können. Um die Kohärenz sicherzustellen und eine umfassende Betrachtung sowie kompakten Zugang zu den Bestimmungen durch Personen, die diesen Pflichten unterliegen, sowie durch Anleger zu vereinfachen, ist es erstrebenswert, die delegierten Rechtsakte in Bezug auf die oben genannten Regelungen in diese Verordnung aufzunehmen.

(3)

Zudem müssen die Kriterien zur Bestimmung, unter welchen Umständen Kontrakte in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte effektiv geliefert werden müssen, weiter spezifiziert werden, um den Anwendungsbereich gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU zu beschränken. Um sicherzustellen, dass der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung auf die Vermeidung von Lücken beschränkt ist, muss in diesen Kontrakten sowohl von dem Käufer als auch von dem Verkäufer verlangt werden, dass sie über verhältnismäßige Vereinbarungen verfügen, um bei Ablauf des Kontrakts die Lieferung der zugrundeliegenden Waren vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Zur Vermeidung von Lücken für den Fall von Ausgleichsvereinbarungen mit dem Übertragungsnetzbetreiber in den Bereichen Elektrizität und Gas, sollten diese Ausgleichsvereinbarungen nur als verhältnismäßige Vereinbarung betrachtet werden, wenn die Parteien der Vereinbarung verpflichtet sind, Elektrizität oder Gas effektiv zu liefern. Die Kontrakte sollten auch klare Verpflichtungen für die effektive Lieferung ohne Möglichkeit der Aufrechnung festlegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bestimmte Formen des operativen Nettings im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder im Sinne des nationalen Rechts nicht als Aufrechnung zu betrachten sind. Bei Kontrakten, die effektiv erfüllt werden müssen, sollten verschiedene Liefermethoden gestattet werden, wobei jedoch alle Methoden eine Form des Übergangs eines Eigentumsrechts an der entsprechenden zugrundeliegenden Ware oder einer entsprechenden Menge davon umfassen sollten.

(4)

Um klarzustellen, wann ein Kontrakt in Bezug auf ein Energiegroßhandelsprodukt effektiv erfüllt werden muss, ist weiter zu spezifizieren, wann bestimmte Umstände vorliegen, wie höhere Gewalt oder eine nicht zurechenbare Unfähigkeit zur Erfüllung der Bestimmungen, durch welche die Einstufung dieser Kontrakte als „müssen effektiv erfüllt werden“ nicht geändert werden sollte. Es muss zudem klargestellt werden, was für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU unter Öl- und Kohleenergiederivaten zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang sollten Kontrakte in Bezug auf Ölschiefer nicht als Kohleenergiederivate verstanden werden.

(5)

Ein Derivatkontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU angesehen werden, wenn er sich auf eine Ware bezieht und eine Reihe von Kriterien zur Bestimmung der Tatsache erfüllt, ob ein Kontrakt als mit den Charakteristika anderer derivativer Finanzinstrumente ausgestattet anzusehen ist und nicht kommerziellen Zwecken dient. Dies sollte standardisierte und an Handelsplätzen gehandelte Kontrakte oder gleichwertige Kontrakte umfassen, bei denen alle Bestimmungen dieses Kontrakts den an Handelsplätzen gehandelten Kontrakten entsprechen. In diesem Fall sollten die Bestimmungen dieser Kontrakte auch so verstanden werden, dass sie Bestimmungen, beispielsweise bezüglich der Qualität der Ware oder des Erfüllungsortes, umfassen.

(6)

Um Klarheit hinsichtlich der Definition von Kontrakten bezüglich der zugrundeliegenden Variablen gemäß Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu schaffen, sollten Kriterien in Bezug auf die Bestimmungen und zugrundeliegenden Variablen in diesen Kontrakten bereitgestellt werden. Die Aufnahme von versicherungsmathematischen Statistiken in die Liste der Basiswerte sollte nicht als Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Kontrakte auf Versicherungen und Rückversicherungen verstanden werden.

(7)

Die Richtlinie 2014/65/EU schafft einen allgemeinen Rahmen für die Regulierung der Finanzmärkte in der Union und enthält in Anhang I Abschnitt C eine Liste der erfassten Finanzinstrumente. Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU umfasst Finanzinstrumente in Bezug auf eine Währung, die aus diesem Grund in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(8)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU ist es erforderlich, die Definition von anderen Derivatkontrakten in Bezug auf Währungen gemäß Anhang I Abschnitt C Ziffer 4 der Richtlinie 2014/65/EU dahingehend zu klären, dass Spotkontrakte in Bezug auf Währungen für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU nicht als andere derivative Instrumente zu betrachten sind.

(9)

Hinsichtlich des Abwicklungszeitraums für ein Kassageschäft wird für die meisten Hauptwährungen ein Zeitraum von 2 Tagen oder weniger allgemein anerkannt. Soweit dies jedoch nicht der Marktpraxis entspricht, müssen Vorkehrungen getroffen werden, welche die Abwicklung gemäß der üblichen Marktpraxis ermöglichen. In diesen Fällen ist der Einsatz von Papiergeld für die effektive Erfüllung nicht erforderlich, und die Abwicklung kann auf elektronischem Wege erfolgen.

(10)

Für die Zahlung können auch Devisenkontrakte verwendet werden. Diese Kontrakte sollten nicht als Finanzinstrumente betrachtet werden, vorausgesetzt, dass sie nicht an einem Handelsplatz gehandelt werden. Aus diesem Grund ist es angemessen, die Devisenkontrakte, die für die Zahlung von Finanzinstrumenten eingesetzt werden, als Kassageschäfte zu betrachten, wenn der Abwicklungszeitraum für diese Kontrakte mehr als 2 Handelstage und weniger als 5 Handelstage beträgt. Es ist zudem angemessen, die Devisenkontrakte, die abgeschlossen werden, um Sicherheit bezüglich der Höhe der Zahlungen für Waren, Dienstleistungen und Sachanlagen zu erhalten, als Zahlungsmittel zu betrachten. Dies wird dazu führen, dass von nichtfinanziellen Firmen, die für die Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen Zahlungen in ausländischer Währung erhalten, und nichtfinanziellen Firmen, die für die Einfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen Zahlungen in ausländischer Währung tätigen, abgeschlossene Devisenkontrakte nicht mehr unter die Definition von Finanzinstrumenten fallen.

(11)

Die Zahlungsverrechnung ist von wesentlicher Bedeutung für den effektiven und effizienten Betrieb von Devisenabwicklungssystemen, und für die Einstufung eines Devisenkontrakts als Kassageschäft sollte es daher nicht erforderlich sein, dass jedes Kassageschäft in einer Fremdwährung selbständig abgewickelt wird.

(12)

Bei nicht lieferbaren Terminkontrakten handelt es sich um Kontrakte über die Differenz zwischen einem zuvor vereinbarten Wechselkurs und dem tatsächlichen Kassakurs zum Zeitpunkt der Fälligkeit, und sie sollten daher nicht als Kassageschäfte betrachtet werden, unabhängig von ihrem Abwicklungszeitraum.

(13)

Ein Kontrakt über den Austausch einer Währung gegen eine andere Währung sollte als Kontrakt in Bezug auf einen direkten und bedingungslosen Austausch dieser Währungen verstanden werden. Für den Fall eines Kontrakts mit mehrfachem Austausch, sollte jeder Austausch separat betrachtet werden. Eine Option oder ein Währungsswap sollten jedoch nicht als Kontrakt über den Verkauf oder Austausch einer Währung betrachtet werden, und sie können daher weder ein Kassageschäft noch ein Zahlungsmittel darstellen, unabhängig von der Laufzeit des Swaps oder der Option und unabhängig davon, ob diese an einem Handelsplatz gehandelt werden oder nicht.

(14)

Eine Beratung in Bezug auf Finanzinstrumente, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richtet, sollte nicht als persönliche Empfehlung im Sinne der Definition von „Anlageberatung“ in der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden. Angesichts der wachsenden Anzahl an Vermittlern, die durch Informationsverbreitungskanäle persönliche Empfehlungen abgeben, sollte klargestellt werden, dass eine Empfehlung, die — auch ausschließlich — über Informationsverbreitungskanäle, wie das Internet, abgegeben wird, eine persönliche Empfehlung darstellen könnte. Aus diesem Grund kann unter Umständen, in denen beispielsweise per E-Mail-Korrespondenz persönliche Empfehlungen an eine bestimmte Person und nicht lediglich an die allgemeine Öffentlichkeit abgegeben werden, eine Anlageberatung gegeben sein.

(15)

Eine allgemeine Beratung in Bezug auf eine Art von Finanzinstrumenten wird nicht als Anlageberatung im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet. Wenn eine Wertpapierfirma jedoch einem Kunden eine allgemeine Beratung in Bezug auf eine Art von Finanzinstrumenten zukommen lässt und dieses Finanzinstrument als für den Kunden geeignet darstellt oder auf eine Betrachtung der Umstände dieses Kunden stützt, und diese Beratung für den Kunden tatsächlich nicht geeignet ist oder nicht auf einer Betrachtung seiner Umstände beruht, verstößt die Firma wahrscheinlich gegen Artikel 24 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2014/65/EU. Insbesondere verstößt eine Firma, die einem Kunden eine solche Beratung zukommen lässt, wahrscheinlich gegen die Anforderung gemäß Artikel 24 Absatz 1, wonach die Firma ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse ihrer Kunden handeln muss. Zugleich — oder alternativ — dürfte eine derartige Beratung gegen Artikel 24 Absatz 3 verstoßen, wonach Informationen, die eine Wertpapierfirma an einen Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein sollten.

(16)

Schritte, mit denen eine Wertpapierfirma die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausführung einer Anlagetätigkeit vorbereitet, sollten als integraler Bestandteil der betreffenden Dienstleistung oder Tätigkeit angesehen werden. Dazu zählen beispielsweise die allgemeine Beratung von Kunden oder potenziellen Kunden vor oder im Zuge einer Anlageberatung oder einer anderen Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit.

(17)

Eine allgemeine Empfehlung in Bezug auf ein Geschäft mit einem Finanzinstrument oder einer Art von Finanzinstrument stellt eine Nebendienstleistung im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU dar, so dass die Richtlinie 2014/65/EU und die durch sie gewährten Schutzrechte folglich für diese Empfehlung gelten.

(18)

Um die objektive und effektive Anwendung der Definition von systematischen Internalisierern in der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU sicherzustellen, sollten weitere Spezifikationen bezüglich der geltenden vorgegebenen Obergrenzen bereitgestellt werden, um klarzustellen, wann ein häufiger systematischer außerbörslicher (OTC) Handel sowie ein außerbörslicher Handel von erheblichem Umfang gegeben ist. Vorgegebene Obergrenzen sollten auf einem angemessenen Niveau festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass der außerbörsliche Handel in einem solchen Umfang, der wesentliche Auswirkungen auf die Preisgestaltung hatte, innerhalb des Anwendungsbereichs liegt, während gleichzeitig ein außerbörslicher Handel ausgeschlossen wird, der so gering ist, dass es unverhältnismäßig wäre, die Einhaltung der Pflicht zur Erfüllung der für systematische Internalisierer geltenden Anforderungen zu verlangen.

(19)

Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU sollte es einem systematischen Internalisierer nicht gestattet werden, in funktional gleicher Weise wie ein Handelsplatz Kauf- und Verkaufsinteressen Dritter zusammenzuführen. Ein systematischer Internalisierer sollte nicht aus einem internen System zur Zusammenführung bestehen, das Kundenaufträge auf multilateraler Basis ausführt; diese Tätigkeit erfordert die Zulassung als multilaterales Handelssystem (MTF). In diesem Zusammenhang handelt es sich bei einem internen System zur Zusammenführung um ein System zur Zusammenführung von Kundenaufträgen, mit dem Ergebnis, dass die Wertpapierfirma regelmäßig und nicht nur gelegentlich die Zusammenführung sich deckender Kundengeschäfte vornimmt.

(20)

Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sowie zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung, sind ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der Definitionen in Bezug auf algorithmischen Handel, hochfrequente algorithmische Handelstechnik und direkten elektronischen Zugang zweckmäßig. Im automatisierten Handel werden verschiedene technische Vorkehrungen eingesetzt. Es muss klargestellt werden, wie diese Vorkehrungen in Bezug auf die Definitionen für algorithmischen Handel und direkten elektronischen Zugang einzustufen sind. Die Handelsprozesse, die auf direktem elektronischem Zugang beruhen, und die Prozesse, die algorithmischen Handel oder dessen Teilbereich der hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik umfassen, schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Handel einer Person, die direkten elektronischen Zugang hat, kann daher auch unter den algorithmischen Handel fallen, einschließlich der hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik.

(21)

Der algorithmische Handel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 39 der Richtlinie 2014/65/EU sollte Vorkehrungen umfassen, bei denen das System in jeder Phase der Handelsprozesse, einschließlich der Phase der Initiierung, Generierung, dem Routen oder der Ausführung von Aufträgen, Entscheidungen trifft, die über die bloße Festlegung des Handelsplatzes oder der Handelsplätze, an den oder die der Auftrag übermittelt werden sollte, hinausgehen. Aus diesem Grund sollte klargestellt werden, dass sich der algorithmische Handel, der den Handel ohne oder mit eingeschränkter menschlicher Beteiligung umfasst, nicht lediglich auf die automatische Generierung von Aufträgen beziehen sollte, sondern auch auf die Optimierung von Prozessen zur Auftragsausführung mit Hilfe automatischer Mittel.

(22)

Der algorithmische Handel sollte Smart Order Router (SOR) umfassen, wenn diese Geräte Algorithmen für die Optimierung von Prozessen zur Auftragsausführung verwenden, welche Parameter des Auftrags festlegen, bei denen es sich nicht um den Handelsplatz oder die Handelsplätze handelt, an den oder die der Auftrag übermittelt werden sollte. Der algorithmische Handel sollte keine Automated Order Router (AOR) umfassen, wenn diese Geräte lediglich den Handelsplatz oder die Handelsplätze festlegen, an den oder die der Auftrag übermittelt werden sollte, ohne dass Änderungen an einem anderen Parameter des Auftrags vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn Algorithmen verwendet werden.

(23)

Die hochfrequente algorithmische Handelstechnik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 40 der Richtlinie 2014/65/EU, die eine Unterkategorie des algorithmischen Handels darstellt, sollte durch die Festlegung von Kriterien weiter spezifiziert werden, um ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes, Änderungen oder Stornierungen zu definieren. Die Anwendung von absoluten quantitativen Grenzwerten auf der Grundlage des Mitteilungsaufkommens bietet Rechtssicherheit, indem es den Firmen und den zuständigen Behörden gestattet wird, die individuelle Handelstätigkeit von Firmen zu bewerten. Das Niveau und der Anwendungsbereich dieser Grenzwerte sollte so weit gefasst sein, dass der Handel umfasst ist, der als hochfrequente algorithmische Handelstechnik betrachtet wird, einschließlich des Handels in Bezug auf einzelne Instrumente und mehrere Instrumente.

(24)

Da in liquiden Instrumenten vorwiegend die hochfrequente algorithmische Handelstechnik angewandt wird, sollten nur Instrumente, für die ein liquider Markt besteht, in die Berechnung des hohen untertägigen Mitteilungsaufkommens einbezogen werden. Angesichts der Tatsache, dass die hochfrequente algorithmische Handelstechnik eine Unterkategorie des algorithmischen Handels darstellt, sollten zudem Mitteilungen für die Zwecke des Handels, welche die Kriterien gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen, in die Berechnung des untertägigen Mitteilungsaufkommens einbezogen werden. Um im Hinblick auf die Merkmale des algorithmischen Hochfrequenzhandels gemäß Erwägungsgrund 61 der Richtlinie 2014/65/EU und insbesondere die Tatsache, dass dieser Handel in der Regel von Händlern betrieben wird, die ihr eigenes Kapital für traditionellere Handelsstrategien wie Market-Making oder Arbitrage unter Nutzung ausgefeilter Technologie einsetzen, keine anderen Handelstätigkeiten als den algorithmischen Hochfrequenzhandel zu erfassen, sollten bei der Festlegung, was als hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen zu betrachten ist, nur Mitteilungen für die Zwecke des Handels für eigene Rechnung, nicht jedoch Mitteilungen für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden einbezogen werden. Mitteilungen mittels anderer Techniken als der des Handels für eigene Rechnung sollten bei der Festlegung eines hohes untertägigen Mitteilungsaufkommens jedoch einbezogen werden, wenn bei Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Struktur der betreffenden Technik so gestaltet ist, dass die Ausführung für eigene Rechnung vermieden wird, indem etwa Aufträge zwischen Unternehmen derselben Gruppe übermittelt werden. Um bei der Festlegung eines hohes untertägigen Mitteilungsaufkommens der Identität der letztlich hinter den Vorgängen stehenden Kunden Rechnung zu tragen, sollten Mitteilungen, die durch Kunden von Anbietern eines direkten elektronischen Zugangs generiert wurden, bei der Festlegung eines hohes untertägigen Mitteilungsaufkommens im Hinblick auf solche Anbieter nicht berücksichtigt werden.

(25)

Die Definition des direkten elektronischen Zugangs sollte weiter spezifiziert werden. Die Definition des direkten elektronischen Zugangs sollte keine anderen Tätigkeiten umfassen, welche über die Bereitstellung des direkten Marktzugangs und des geförderten Zugangs hinausgehen. Aus diesem Grund sollten Vorkehrungen, bei denen Kundenaufträge mit Hilfe elektronischer Mittel durch Mitglieder oder Teilnehmer eines Handelsplatzes, wie Online-Vermittlung, vermittelt werden, von Vorkehrungen, bei denen die Kunden direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben, unterschieden werden.

(26)

Für den Fall der Auftragsvermittlung haben die Personen, die Aufträge übermitteln, keine ausreichende Kontrolle über die Parameter der Marktzugangsregelung und sollten daher nicht in den Anwendungsbereich des direkten elektronischen Zugangs fallen. Aus diesem Grund sollten Vorkehrungen, welche es den Kunden ermöglichen, Aufträge in elektronischer Form an eine Wertpapierfirma zu übermitteln, wie Online-Vermittlung, nicht als direkter elektronischer Zugang betrachtet werden, vorausgesetzt, dass die Kunden nicht die Möglichkeit haben, den Bruchteil einer Sekunde der Auftragserfassung sowie die Dauer von Aufträgen innerhalb dieses Zeitrahmens zu bestimmen.

(27)

Vorkehrungen, bei denen der Kunde eines Mitglieds oder Teilnehmers eines Handelsplatzes, einschließlich dem Kunden eines direkten Kunden von organisierten Handelssystemen (OTF), seine Aufträge durch Vorkehrungen zur Optimierung von Prozessen zur Auftragsausführung übermittelt, welche Parameter des Auftrags bestimmen, bei denen es sich nicht um den Handelsplatz oder die Handelsplätze handelt, an den oder die der Auftrag durch SOR, die in die Infrastruktur des Anbieters und nicht in die Infrastruktur des Kunden eingebettet sind, übermittelt wird, sollten von dem Anwendungsbereich des direkten elektronischen Zugangs ausgenommen werden, da der Kunde des Anbieters keine Kontrolle über den Zeitpunkt der Übermittlung des Auftrags und dessen Dauer hat. Die Charakterisierung des direkten elektronischen Zugangs beim Einsatz von Smart Order Routern sollte aus diesem Grund davon abhängig gemacht werden, ob der Smart Order Router in die Systeme der Kunden und nicht in das System des Anbieters eingebettet ist.

(28)

Die Durchführungsbestimmungen zu den in der Rahmenregelung festgelegten organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die auf gewerblicher Basis Wertpapier- und gegebenenfalls Nebendienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben, sowie an geregelte Märkte und Datenbereitstellungsdienste sollten mit den Zielen der Richtlinie 2014/65/EU vereinbar sein. Sie sollten so angelegt sein, dass sie bei Wertpapierfirmen und Betreibern von geregelten Märkten, MTF oder OTF ein hohes Maß an Integrität, Kompetenz und Solidität gewährleisten und dass sie einheitlich angewandt werden können.

(29)

Für Wertpapierfirmen, die die genannten Leistungen erbringen bzw. Tätigkeiten ausüben, sollten konkrete organisatorische Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Insbesondere für Aspekte wie die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben („Compliance“), das Risikomanagement, die Abwicklung von Beschwerden, persönliche Geschäfte, die Auslagerung und die Ermittlung, Steuerung und Offenlegung von Interessenkonflikten sollten strikte Verfahren festgelegt werden.

(30)

Die organisatorischen Anforderungen und Zulassungsvoraussetzungen für Wertpapierfirmen sollten in Form eines Vorschriftenkatalogs festgelegt werden, der die einheitliche Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU gewährleistet. Nur so kann sichergestellt werden, dass Wertpapierfirmen zu gleichen Bedingungen gleichberechtigten Zugang zu allen Märkten in der Union haben und dass die mit den Zulassungsverfahren verbundenen Hindernisse für grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen beseitigt werden.

(31)

Die Durchführungsbestimmungen zu den in der Rahmenregelung festgelegten Bedingungen für die Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten sollten den mit dieser Regelung verfolgten Zielen gerecht werden. Sie sollten deshalb darauf ausgerichtet sein, ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten, und für das Verhältnis zwischen einer Wertpapierfirma und ihren Kunden klare Standards und Anforderungen festlegen, die einheitlich angewandt werden können. Insbesondere bei der Bereitstellung von Informationen für den Anleger oder der Einholung von Informationen beim Anleger sollte in Bezug auf den Anlegerschutz jedoch berücksichtigt werden, ob es sich bei dem Kunden oder potenziellen Kunden um einen Kleinanleger oder einen professionellen Anleger handelt.

(32)

Um eine einheitliche Anwendung der verschiedenen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU zu gewährleisten, müssen für Wertpapierfirmen harmonisierte organisatorische Anforderungen und harmonisierte Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit festgelegt werden.

(33)

Wertpapierfirmen weisen in Bezug auf Größe, Struktur und Art ihrer Tätigkeit erhebliche Unterschiede auf. Ein Regulierungsrahmen sollte dieser Vielfalt Rechnung tragen, gleichzeitig aber bestimmte, für alle Firmen angemessene grundsätzliche Anforderungen enthalten. Beaufsichtigte Unternehmen sollten ihre übergeordneten Pflichten erfüllen und zu diesem Zweck Maßnahmen treffen, die der Art und den Umständen ihrer jeweiligen Tätigkeit am besten gerecht werden.

(34)

Zur Sicherstellung der harmonisierten und strikten Umsetzung der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU gewährten Ausnahme, ist es angemessen, gemeinsame Kriterien für die Bewertung festzulegen, ob eine Person eine Wertpapierdienstleistung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gelegentlich erbringt. Die Ausnahme sollte nur gelten, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Wertpapierdienstleistung und dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeiten besteht und sie dieser untergeordnet ist.

(35)

Durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geschaffene Systeme für die Registrierung oder Überwachung von Mitarbeitern von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden oder Firmen sollten von den organisatorischen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU unberührt bleiben.

(36)

Soweit Wertpapierfirmen verpflichtet werden, angemessene Grundsätze für ihr Risikomanagement festzulegen und kontinuierlich umzusetzen, sollten die mit der Tätigkeit, den Verfahren und Systemen dieser Wertpapierfirma verbundenen Risiken auch die Risiken umfassen, die mit der Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen verbunden sind. Dazu sollten die Risiken zählen, die sich aus der Beziehung der Wertpapierfirma zu dem betreffenden Dienstleistungserbringer ergeben, sowie die potenziellen Risiken, die entstehen, wenn die ausgelagerten Funktionen mehrerer Wertpapierfirmen oder anderer beaufsichtigter Unternehmen in der Hand einiger weniger Dienstleistungserbringer konzentriert sind.

(37)

Liegen Risikomanagement und Compliance-Funktion in der Hand einer einzigen Person, so gefährdet dies nicht zwangsläufig die Unabhängigkeit der einzelnen Funktionen. So könnten Bedingungen, wonach die mit der Compliance-Funktion betrauten Mitarbeiter nicht gleichzeitig auch die von ihnen überwachten Aufgaben wahrnehmen sollten und wonach das Verfahren zur Bestimmung der Vergütung dieser Mitarbeiter nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Objektivität bergen sollte, bei kleinen Wertpapierfirmen unverhältnismäßig sein. Bei größeren Firmen wäre dies nur unter außergewöhnlichen Umständen als unverhältnismäßig anzusehen.

(38)

Im Interesse des Anlegerschutzes sowie zur Verbesserung der Erfüllung der Pflichten der Wertpapierfirmen, sollte es den Kunden oder potenziellen Kunden ermöglicht werden, ihre Unzufriedenheit mit den Wertpapierdienstleistungen einer Wertpapierfirma zum Ausdruck zu bringen. Beschwerden von Kunden oder potenziellen Kunden sollten effektiv und unabhängig von einer Beschwerdemanagementfunktion bearbeitet werden. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann diese Funktion von der Compliance-Funktion ausgeübt werden.

(39)

Wertpapierfirmen sind verpflichtet, Informationen bezüglich der Kunden und der an die Kunden erbrachten Dienstleistungen zu erheben und aufzubewahren. Soweit diese Anforderungen die Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, sollte die Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), deren Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung gelten, gewährleistet sein. Die in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(40)

Es sollte eine Definition des Begriffs der Vergütung eingeführt werden, um eine effiziente und kohärente Anwendung der Anforderungen in Bezug auf Interessenkonflikte und Wohlverhalten auf dem Gebiet der Vergütung sicherzustellen, wobei alle Formen finanzieller und nichtfinanzieller Leistungen und Zahlungen zu berücksichtigen sind, die Firmen direkt oder indirekt im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden an Personen erbringen bzw. tätigen wie z. B. Bargeld, Aktien, Aktienbezugsrechte, Annullierung von Darlehen an die betreffenden Personen bei Entlassung, Beiträge zur Altersvorsorge, Vergütung durch Dritte beispielsweise durch Gewinnbeteiligung, Lohnerhöhungen oder Beförderungen, Krankenversicherung, Ermäßigungen oder Freibeträge, großzügige Dienstreisekostenabrechnungen oder Seminare an exotischen Bestimmungen.

(41)

Um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden nicht beeinträchtigt werden, sollten Wertpapierfirmen Vergütungsgrundsätze für alle Personen erarbeiten und umsetzen, die Einfluss auf die erbrachte Dienstleistung oder das unternehmerische Verhalten der Firma haben könnten, einschließlich Kundendienstmitarbeiter, Vertriebsmitarbeiter oder sonstige Mitarbeiter, die indirekt an der Erbringung der Wertpapier- oder Nebendienstleistungen beteiligt sind. Die Vergütungsregelungen sollten zudem für Personen, die das Vertriebspersonal überwachen, wie Abteilungsleiter, denen möglicherweise Anreize geboten werden, um Druck auf die Vertriebsmitarbeiter auszuüben, oder für Finanzanalysten, deren Unterlagen möglicherweise von den Vertriebsmitarbeitern verwendet werden, um Kunden zu einer Anlageentscheidung zu veranlassen, oder für Personen, die an der Abwicklung von Beschwerden beteiligt sind oder in den Bereichen Produktdesign und -entwicklung tätig sind, gelten. Zu den relevanten Personen gehören auch vertraglich gebundene Vermittler. Bei der Festlegung der Vergütung von vertraglich gebundenen Vermittlern sollten die Firmen den Sonderstatus der vertraglich gebundenen Vermittler sowie die jeweiligen nationalen Besonderheiten berücksichtigen. In diesen Fällen sollten in den Vergütungsgrundsätzen und -praktiken der Firmen jedoch noch angemessene Kriterien festgelegt werden, die für die Bewertung der Leistung der jeweiligen Personen anzuwenden sind, einschließlich qualitativer Kriterien, durch welche die jeweiligen Personen angehalten werden, im besten Interesse des Kunden zu handeln.

(42)

Werden im Namen einer Person gemäß vorhergehender Weisungen dieser Person aufeinander folgend persönliche Geschäfte ausgeführt, so sollten die Pflichten für persönliche Geschäfte nicht für jedes einzelne dieser Geschäfte gesondert gelten, wenn diese Weisungen unverändert fortbestehen. Ebenso wenig sollten diese Pflichten bei Ablauf oder Widerruf solcher Weisungen gelten, sofern die Finanzinstrumente, die zuvor gemäß diesen Weisungen angekauft wurden, nicht gleichzeitig mit deren Ablauf oder Widerruf veräußert werden. Werden diese Weisungen allerdings geändert oder neue erteilt, so sollten diese Pflichten bei einem persönlichen Geschäft oder bei Beginn aufeinander folgender persönlicher Geschäfte, die im Namen derselben Person ausgeführt werden, gelten.

(43)

Die zuständigen Behörden sollten die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder für die Ausübung von Anlagetätigkeiten erforderliche Zulassung nicht an ein allgemeines Verbot der Auslagerung einer oder mehrerer kritischer oder wesentlicher Funktionen knüpfen. Wertpapierfirmen sollten die genannten Funktionen auslagern dürfen, wenn die von den Firmen zu diesem Zweck getroffenen Vorkehrungen bestimmte Bedingungen erfüllen.

(44)

Die Auslagerung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder von kritischen und wesentlichen Aufgaben kann im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU eine wichtige Änderung der Voraussetzungen für die Zulassung einer Wertpapierfirma darstellen. Soll die Auslagerung erfolgen, nachdem die Wertpapierfirma gemäß Titel II Kapitel I der Richtlinie 2014/65/EU ihre Zulassung erhalten hat, sollten die zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie mitgeteilt werden.

(45)

Als potenzielle Interessenkonflikte behandelt werden sollten Fälle, in denen ein Konflikt zwischen den Interessen der Wertpapierfirma oder bestimmter mit der Wertpapierfirma oder der Gruppe der Wertpapierfirma verbundener Personen einerseits und ihrer Verpflichtung gegenüber einem Kunden andererseits besteht oder ein Konflikt zwischen den divergierenden Interessen zweier oder mehrerer ihrer Kunden, denen gegenüber die Firma eine Verpflichtung hat, existiert. oder in denen ein Konflikt zwischen den divergierenden Interessen zweier oder mehrerer ihrer Kunden, denen gegenüber die Firma eine Verpflichtung hat, existiert. Dabei reicht es nicht aus, dass der Firma ein Vorteil entstehen kann; vielmehr muss gleichzeitig ein potenzieller Nachteil für den Kunden entstehen, oder es muss sich dem Kunden, dem gegenüber die Firma eine Verpflichtung hat, die Möglichkeit bieten, einen Gewinn zu erzielen oder Verlust zu vermeiden, ohne dass dabei einem anderen Kunden ein potenzieller Verlust in gleicher Höhe entsteht.

(46)

Interessenkonflikte sollten nur für die Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen durch Wertpapierfirmen geregelt werden. Ob es sich bei dem Kunden, für den die Dienstleistung erbracht wird, um einen Kleinanleger, einen professionellen Anleger oder eine geeignete Gegenpartei handelt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

(47)

Wenn eine Wertpapierfirma ihrer Pflicht nachkommt, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, die Aufschluss darüber geben, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt vorliegt oder entstehen könnte, sollte sie ihr Augenmerk insbesondere auf die Finanzanalyse und Anlageberatung, den Eigenhandel, die Portfolioverwaltung und die Unternehmensfinanzierung, einschließlich der Übernahme der Emission oder des Verkaufs bei einer Wertpapieremission und der Beratung bei Fusionen und Unternehmenskäufen, richten. Dieses besondere Augenmerk ist insbesondere dann angebracht, wenn die Wertpapierfirma oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Firma verbunden ist, mit zwei oder mehr der genannten Tätigkeiten betraut ist.

(48)

Die Wertpapierfirmen sollten sich bemühen, die in den einzelnen Geschäftsbereichen und im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe auftretenden Interessenkonflikte im Rahmen umfassender Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten zu ermitteln und zu vermeiden oder zu regeln. Während gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU die Offenlegung von bestimmten Interessenkonflikten verlangt wird, sollte diese Maßnahme das letzte Mittel darstellen, das nur eingesetzt wird, wenn die von der Wertpapierfirma gemäß Artikel 23 Absatz 1 getroffenen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Regelung dieser Interessenkonflikte nicht ausreichend sind, um mit hinreichender Gewissheit sicherzustellen, dass die Risiken für eine Verletzung der Interessen des Kunden abgewendet werden. Eine übermäßige Offenlegung ohne angemessene Überlegungen darüber, wie Interessenkonflikte am besten verhindert oder geregelt werden können, sollte nicht gestattet werden. Legt eine Wertpapierfirma Interessenkonflikte offen, so sollte sie dadurch nicht von der Pflicht befreit werden, die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen aufrechtzuerhalten und anzuwenden.

(49)

Die Wertpapierfirmen sollten jederzeit die Vorschriften für Anreize gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen, auch wenn Dienstleistungen bezüglich der Platzierung erbracht werden. Insbesondere sollten die Gebühren, die Wertpapierfirmen erhaben haben, welche die an ihre Anlagekunden ausgegebenen Finanzinstrumente platzieren, diesen Bestimmungen entsprechen, und Laddering und Spinning sollten als missbräuchliche Praktiken betrachtet werden.

(50)

Finanzanalysen sollten eine Unterkategorie der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (Marktmissbrauch) empfohlenen Informationen sein.

(51)

Die Maßnahmen und Vorkehrungen, die eine Wertpapierfirma zur Bewältigung der Interessenkonflikte trifft, die aus der Erstellung und Weitergabe als Finanzanalysen präsentierter Unterlagen resultieren könnten, sollten ausreichen, um die Objektivität und Unabhängigkeit von Finanzanalysten und der von ihnen erstellten Finanzanalysen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen und Vorkehrungen sollten sicherstellen, dass Finanzanalysten über ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit von den Interessen der Personen verfügen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass ihre Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Personen kollidieren, an die die Finanzanalysen weitergegeben werden.

(52)

Der Kreis der Personen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass ihre Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Personen kollidieren, an die die Finanzanalysen weitergegeben werden, sollte die Mitarbeiter aus der Abteilung für Unternehmensfinanzierung sowie die Personen umfassen, die am Verkauf und Handel im Namen von Kunden oder im Namen der Firma beteiligt sind.

(53)

Die außergewöhnlichen Umstände, unter denen Finanzanalysten und andere mit der Wertpapierfirma verbundene und an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte Personen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung persönliche Geschäfte mit Instrumenten tätigen können, auf die sich die Analyse bezieht, sollten auch persönliche finanzielle Härtefälle umfassen, in denen ein Finanzanalyst oder eine andere Person eine Position schließen muss.

(54)

Gebühren, Provisionen, monetäre und nichtmonetäre Vorteile sollten von der Firma, die die Finanzanalysen erstellt, von Dritten nur dann akzeptiert werden, wenn sie gemäß den Anforderungen von Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und Artikel 13 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission (7) entrichtet, gewährt bzw. entgegengenommen werden.

(55)

Nicht als Weitergabe von Finanzanalysen an Kunden oder die Öffentlichkeit gelten sollte die ausschließliche Weitergabe an Personen aus der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört. Als aktuelle Empfehlungen sollten die in Finanzanalysen enthaltenen Empfehlungen betrachtet werden, die weder zurückgezogen wurden noch abgelaufen sind. Eine wesentliche Änderung von Finanzanalysen, die von einem Dritten erstellt wurden, sollte den gleichen Anforderungen wie die Erstellung der Finanzanalyse unterliegen.

(56)

Finanzanalysten sollten sich nicht an anderen Tätigkeiten als der Erstellung von Finanzanalysen beteiligen, wenn die Beteiligung an diesen Tätigkeiten ihre Objektivität gefährdet. Dazu gehören die Beteiligung an Investment-Banking, wie Unternehmensfinanzierung und Übernahme von Emissionen, Ausschreibungen zur Akquirierung eines neuen Geschäfts oder Präsentationen für Neuemissionen von Finanzinstrumenten oder eine anderweitige Beteiligung am Marketing für den Emittenten.

(57)

Angesichts der Besonderheiten der Übernahme von Emissionen und der Dienstleistungen bezüglich der Platzierungen sowie der potenziellen Interessenkonflikte, die sich in Verbindung mit diesen Dienstleistungen ergeben können, sollte diese Verordnung mehr detaillierte und spezifische Anforderungen enthalten. Durch diese Anforderungen sollte insbesondere sichergestellt werden, dass das Verfahren für die Übernahme von Emissionen und die Platzierung so geregelt werden, dass die Interessen der verschiedenen Akteure gewahrt werden. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass die Qualität der für die emittierenden Kunden erbrachten Dienstleistungen nicht unsachgemäß durch ihre eigenen Interessen oder die Interessen ihrer anderen Kunden beeinflusst wird. Diese Vereinbarungen sollten, zusammen mit den sonstigen relevanten Informationen über den Angebotsprozess, gegenüber dem Kunden erläutert werden, bevor die Wertpapierfirma das Angebot abgibt.

(58)

Wertpapierfirmen, die an der Übernahme von Emissionen oder der Platzierung beteiligt sind, sollten angemessene Vorkehrungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass der Preisbildungsprozess, einschließlich Bookbuilding, keine negativen Auswirkungen auf die Interessen des Emittenten hat.

(59)

Für den Platzierungsprozess ist eine Beurteilung durch eine Wertpapierfirma in Bezug auf die Allokation einer Emission erforderlich, und er beruht auf den besonderen Tatsachen und Umständen der Vereinbarungen, die zu Bedenken bezüglich Interessenkonflikten führen. Die Wertpapierfirma sollte wirksame organisatorische Anforderungen eingeführt haben, um sicherzustellen, dass die Allokationen, die im Rahmen des Platzierungsprozesses vorgenommen wurden, nicht dazu führen, dass die Interessen der Firma über die Interessen des emittierenden Kunden oder die Interessen eines Anlagekunden gegenüber einem anderen Anlagekunden gestellt werden. Insbesondere sollten die Wertpapierfirmen den Prozess für die Ausarbeitung von Allokationsempfehlungen in Allokationsgrundsätzen klar festlegen.

(60)

Die Anforderungen dieser Verordnung einschließlich der Bestimmungen über persönliche Geschäfte, den Umgang mit Kenntnissen aus der Finanzanalyse und die Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen sollten unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen gelten.

(61)

Diese Verordnung enthält Anforderungen für an Kunden oder potenzielle Kunden gerichtete Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU redlich, eindeutig und nicht irreführend sind.

(62)

Diese Verordnung verlangt in keiner Weise, dass die zuständigen Behörden den Inhalt und die Form von Marketingmitteilungen genehmigen müssen. Sie steht dem aber auch nicht entgegen, wenn sich eine solche Vorabgenehmigung nur auf die Einhaltung der Pflicht gemäß der Richtlinie 2014/65/EU bezieht, dass Informationen an Kunden oder potenzielle Kunden, einschließlich Marketingmitteilungen, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müssen.

(63)

Es sollten Informationsanforderungen festgelegt werden, die den Status eines Kunden als Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei berücksichtigen. Ein Ziel der Richtlinie 2014/65/EU besteht darin, für eine angemessene Balance zwischen Anlegerschutz und Offenlegungspflichten der Wertpapierfirmen zu sorgen. Es ist daher angebracht, für professionelle Kunden weniger strenge besondere Informationsanforderungen festzulegen als für Kleinanleger.

(64)

Wertpapierfirmen sollten Kunden oder potenziellen Kunden die notwendigen Informationen über die Art der Finanzinstrumente und die mit der Anlage in diese Instrumente verbundenen Risiken zur Verfügung stellen, so dass ihre Kunden ordnungsgemäß informiert sind. Die Ausführlichkeit dieser bereitzustellenden Informationen kann je nachdem, ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger oder einen professionellen Kunden handelt, und entsprechend der Art und dem Risikoprofil der Finanzinstrumente, die angeboten werden, variieren, es sollten jedoch immer die wesentlichen Elemente enthalten sein. Die Mitgliedstaaten können den genauen Wortlaut bzw. den Inhalt der nach dieser Verordnung erforderlichen Beschreibung der Risiken unter Berücksichtigung der Informationsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festlegen.

(65)

Die Bedingungen, die Informationen von Wertpapierfirmen für Kunden und potenzielle Kunden erfüllen müssen, um redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein, sollten auf Mitteilungen für Kleinanleger oder professionelle Kunden in einer Weise angewandt werden, die unter Berücksichtigung beispielsweise des Kommunikationsmittels und der Information, die den Kunden oder potenziellen Kunden vermittelt werden soll, angemessen und verhältnismäßig ist. Es wäre insbesondere nicht angebracht, derartige Bedingungen auf Marketingmitteilungen anzuwenden, die nur eine oder mehrere der folgenden Angaben enthalten: Name der Firma, Logo oder ein anderes mit der Firma zusammenhängendes Bild, Kontaktadresse, Angaben zur Art der von der Firma erbrachten Wertpapierdienstleistungen.

(66)

Zur Verbesserung der Kohärenz der Informationen für die Anleger, sollten die Wertpapierfirmen sicherstellen, dass die jedem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen für alle Informationsformen und Marketingmaterialien, die diesem Kunden zur Verfügung gestellt werden, einheitlich in der gleichen Sprache dargestellt werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass die Firmen verpflichtet sind, gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erstellte Prospekte, die den Kunden angeboten werden, übersetzen zu lassen.

(67)

Für eine sachgerechte und ausgewogene Darstellung der Vorteile und Risiken sollten die Wertpapierfirmen immer eindeutig und deutlich auf relevante Risiken, einschließlich der Nachteile und Schwächen, hinweisen, wenn sie mögliche Vorteile einer Dienstleistung oder eines Finanzinstruments angeben.

(68)

Eine Information sollte als irreführend angesehen werden, wenn sie den Adressaten oder eine Person, die sie wahrscheinlich erhält, irreführen kann, unabhängig davon, ob die Person, die die Information übermittelt, sie für irreführend hält oder die Irreführung beabsichtigt.

(69)

Muss eine Wertpapierfirma einem Kunden vor der Erbringung einer Dienstleistung Informationen übermitteln, sollten Geschäfte mit ein und derselben Art von Finanzinstrument nicht jeweils als neue oder andere Dienstleistung angesehen werden.

(70)

Detaillierte Informationen darüber, ob eine Anlageberatung unabhängig erbracht wird, über eine umfangreiche oder eingeschränkte Analyse der verschiedenen Arten von Instrumenten und über den angewandten Auswahlprozess sollten den Kunden helfen, den Umfang der erbrachten Beratung zu bewerten. Den Kunden sollten ausreichend detaillierte Informationen zur Anzahl der von den Firmen analysierten Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt werden. Die Anzahl und die Vielfalt der zu berücksichtigenden Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um die von der Wertpapierfirma oder von den der Firma nahestehenden Einrichtungen bereitgestellten Finanzinstrumente handelt, sollten in Bezug auf den Umfang der erteilten Beratung sowie die Kundenpräferenzen und -bedürfnisse verhältnismäßig sein. Unabhängig vom Umfang der angebotenen Dienstleistungen, sollten jedoch alle Bewertungen auf einer angemessenen Anzahl an Finanzinstrumenten, die auf dem Markt verfügbar sind, beruhen, damit die alternativen Angebote des Marktes angemessen berücksichtigt werden können.

(71)

Der Umfang der durch die Wertpapierfirmen unabhängig erbrachten Beratung kann von umfassend und allgemein bis zu fachspezifisch und konkret reichen. Um sicherzustellen, dass die Beratung einen fairen und angemessenen Vergleich zwischen den verschiedenen Finanzinstrumenten ermöglicht, sollten Anlageberater, die sich auf bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten spezialisieren und sich auf Kriterien konzentrieren, die nicht auf der Struktur des Instruments an sich beruhen, wie „grüne“ oder „ethisch vertretbare“ Anlagen, bestimmte Bedingungen erfüllen, wenn sie von sich selbst behaupten, unabhängige Berater zu sein.

(72)

Wenn es ein und demselben Berater ermöglicht wird, sowohl eine unabhängige als auch eine nicht unabhängige Beratung zu erbringen, könnte dies für den Kunden verwirrend sein. Um sicherzustellen, dass die Kunden die Art und die Grundlage der erbrachten Anlageberatung verstehen, sollten bestimmte organisatorische Anforderungen festgelegt werden.

(73)

Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kunden ein Exemplar eines Prospekts, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt und veröffentlicht worden ist, sollte dies nicht als Übermittlung einer Information durch die Wertpapierfirma an einen Kunden im Sinne der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäß der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf Qualität und Inhalt derartiger Informationen gelten, wenn die Wertpapierfirma gemäß der genannten Richtlinie nicht für die in dem Prospekt enthaltenen Informationen verantwortlich ist.

(74)

Durch die Richtlinie 2014/65/EU werden die Pflichten der Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Informationen über alle Kosten und Gebühren verschärft und auf Beziehungen mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien ausgeweitet. Um sicherzustellen, dass alle Kundenkategorien von dieser stärkeren Transparenz bezüglich der Kosten und Gebühren profitieren, sollte es den Wertpapierfirmen ermöglicht werden, unter bestimmten Umständen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien eine Beschränkung der detaillierten Anforderungen gemäß der genannten Verordnung mit diesen Kunden zu vereinbaren. Dies führt jedoch niemals zu einem Ausschluss der Pflichten der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU. In dieser Hinsicht sollten Wertpapierfirmen die professionellen Kunden über alle Kosten und Gebühren gemäß dieser Verordnung informieren, wenn die Dienstleistungen der Anlageberatung oder der Portfolioverwaltung erbracht werden oder wenn, unabhängig von den erbrachten Wertpapierdienstleistungen, Finanzinstrumente betroffen sind, die in ein Derivat eingebettet sind. Wertpapierfirmen sollten zudem die geeigneten Gegenparteien über alle Kosten und Gebühren gemäß dieser Verordnung informieren, wenn, unabhängig von der erbrachten Wertpapierdienstleistung, ein Derivat in das betreffende Finanzinstrument eingebettet ist und das Finanzinstrument an ihre Kunden vertrieben werden soll. In anderen Fällen, in denen Wertpapierdienstleistungen an professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien erbracht werden, können die Wertpapierfirmen auf Verlangen des betreffenden Kunden jedoch beispielsweise vereinbaren, dass die Abbildung bezüglich der kumulativen Auswirkungen der Ertragskosten oder eine Angabe der betreffenden Währung und die geltenden Wechselkurse sowie die Kosten, soweit ein Teil der Gesamtkosten und -gebühren in einer Fremdwährung angegeben ist, nicht mitgeteilt werden.

(75)

Unter Berücksichtigung der übergeordneten Pflicht, in Übereinstimmung mit den besten Interessen der Kunden zu handeln, sowie unter Berücksichtigung der Wichtigkeit, die Kunden ex ante über alle entstehenden Kosten und Gebühren zu informieren, sollte die Bezugnahme auf empfohlene oder vertriebene Finanzinstrumente insbesondere Wertpapierfirmen, die Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, sowie Firmen, die allgemeine Empfehlungen in Bezug auf Finanzinstrumente erbringen oder bei der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen für Kunden bestimmte Finanzinstrumente fördern, umfassen. Dies wäre beispielsweise bei Wertpapierfirmen der Fall, die Vertriebs- oder Platzierungsvereinbarungen mit einem Produkthersteller oder einem Emittenten abgeschlossen haben.

(76)

Gemäß der übergeordneten Pflicht, in Übereinstimmung mit den besten Interessen der Kunden zu handeln sowie unter Berücksichtigung der Pflichten, die sich aus speziellen Rechtsvorschriften der Union zur Regelung bestimmter Finanzinstrumente (insbesondere Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Standardprodukte für Privatanleger sowie Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)) ergeben, sollten die Wertpapierfirmen alle Kosten und Gebühren, einschließlich der Kosten des Finanzinstruments, offenlegen und zusammenzufassen, soweit die Wertpapierfirmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union verpflichtet sind, die Kunden über die Kosten eines Finanzinstruments zu informieren.

(77)

Wertpapierfirmen, die ein Finanzinstrument weder vertrieben noch empfohlen haben oder die nach dem Unionsrecht nicht dazu verpflichtet sind, ihre Kunden über die Kosten eines Finanzinstruments zu informieren, sind möglicherweise nicht in der Lage, alle mit diesem Finanzinstrument verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Selbst in diesen Fällen sollten Wertpapierfirmen Kunden vorab über alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und den Preis für den Erwerb des entsprechenden Finanzinstruments informieren. Darüber hinaus sollten Wertpapierfirmen jeglichen weiteren Pflichten zur Bereitstellung angemessener Informationen über die Risiken des betreffenden Finanzinstruments gemäß Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU nachkommen oder den Kunden ex post angemessene Berichte über die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU erbrachten Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die auch Kostenelemente berücksichtigen.

(78)

Um sicherzustellen, dass die Kunden sich sämtlicher anfallender Kosten und Gebühren bewusst sind und diese Informationen bewertet und mit anderen Finanzinstrumenten und Wertpapierdienstleistungen verglichen werden können, sollten die Wertpapierfirmen ihren Kunden rechtzeitig vor der Erbringung von Dienstleistungen klare und verständliche Informationen über alle Kosten und Gebühren bereitstellen. Ex-ante-Informationen über die Kosten in Bezug auf das Finanzinstrument oder die Nebendienstleistung können auf der Grundlage eines angenommenen Anlagebetrags zur Verfügung gestellt werden. Die offengelegten Kosten und Gebühren sollten jedoch die Kosten widerspiegeln, welche dem Kunden auf der Grundlage dieses angenommenen Anlagebetrags tatsächlich entstehen würden. Wenn eine Wertpapierfirma beispielsweise eine Reihe an laufenden Dienstleistungen anbietet und für jede dieser Dienstleistungen unterschiedliche Gebühren anfallen, sollte die Firma die Kosten offenlegen, die mit der Dienstleistung verbunden sind, welche der Kunde unterzeichnet hat. Für Ex-post-Offenlegungen gilt, dass die Informationen in Bezug auf die Kosten und Gebühren den tatsächlichen Anlagebetrag des Kunden zum Zeitpunkt der Offenlegung widerspiegeln sollten.

(79)

Um sicherzustellen, dass die Anleger gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Informationen über alle Kosten und Gebühren erhalten, sollte für das zugrundeliegende Marktrisiko gelten, dass es sich ausschließlich auf Bewegungen des Werts des Anlagekapitals bezieht, die direkt auf Bewegungen des Werts der Basisvermögenswerte zurückzuführen sind. Transaktionskosten und laufende Gebühren für Finanzinstrumente sollten daher ebenfalls in die Zusammenfassung der Kosten und Gebühren aufgenommen werden, und sie sollten unter Anwendung angemessener Annahmen geschätzt werden. Zudem ist eine Erklärung beizufügen, dass diese Schätzungen auf Annahmen beruhen und von den tatsächlich entstehenden Kosten und Gebühren abweichen können. Wenn man das Ziel der vollständigen Offenlegung verfolgt, sollten Praktiken, die ein „Netting“ der Kosten vorsehen, nicht von der Pflicht zur Bereitstellung von Informationen über die Kosten und Gebühren ausgenommen werden. Die Offenlegung der Kosten und Gebühren wird durch den Grundsatz unterstützt, dass alle Differenzen zwischen dem Preis einer Position für die Firma und dem entsprechenden Preis für den Kunden offengelegt werden sollten, einschließlich Zuschlägen und Abschlägen.

(80)

Während Wertpapierfirmen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU alle Kosten und Gebühren zusammenrechnen und die Kunden über die Gesamtkosten sowohl in Form eines Geldbetrags als auch in Form eines Prozentsatzes informieren sollten, sollte es den Wertpapierfirmen zudem ermöglicht werden, den Kunden oder potenziellen Kunden separate Zahlen zur Verfügung zu stellen, die die aggregierten anfänglichen Kosten und Gebühren, die aggregierten laufenden Kosten und Gebühren sowie die aggregierten Verkaufskosten enthalten.

(81)

Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente vertreiben, in Bezug auf welche die Informationen über die Kosten und Gebühren nicht ausreichend sind, sollten ihre Kunden zudem über diese Kosten sowie über alle sonstigen Kosten und Nebenkosten für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf diese Finanzinstrumente informieren, um die Rechte der Kunden auf vollständige Offenlegung der Kosten und Gebühren zu schützen. Dies würde für Wertpapierfirmen gelten, die beispielsweise Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vertreiben, für die die OGAW-Verwaltungsgesellschaft keine Transaktionskosten bereitgestellt hat. In diesen Fällen sollten sich die Wertpapierfirmen mit den OGAW-Verwaltungsgesellschaften in Verbindung setzen, um die relevanten Informationen zu erhalten.

(82)

Um die Transparenz für die Kunden bezüglich der Nebenkosten ihrer Anlagen und die Wertentwicklung ihrer Anlagen gegenüber den relevanten Kosten und Gebühren im Verlauf der Zeit zu verbessern, sollte zudem eine regelmäßige Ex-post-Offenlegung vorgenommen werden, wenn die Wertpapierfirmen während des Jahres eine laufende Beziehung mit dem Kunden haben oder hatten. Eine Ex-post-Offenlegung bezüglich aller relevanten Kosten und Gebühren sollte individuell vorgenommen werden. Die regelmäßige Ex-post-Offenlegung kann auf der Grundlage bestehender Meldepflichten vorgenommen werden, die beispielsweise die Pflichten von Firmen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen, bei denen es sich nicht um Portfolioverwaltung handelt, die Portfolioverwaltung oder das Halten von Finanzinstrumenten oder Geldern der Kunden betreffen.

(83)

Zu den Informationen, die eine Wertpapierfirma den Kunden über Kosten und Nebenkosten übermitteln muss, gehören auch Angaben darüber, was der Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und jeder andere Vertrag im Zusammenhang mit einem angebotenen Finanzinstrument in Bezug auf Zahlungsmodalitäten und Vertragserfüllung vorsieht. Zahlungsmodalitäten sind im Allgemeinen dann relevant, wenn ein Kontrakt über ein Finanzinstrument durch Barabrechnung beendet wird. Erfüllungsvereinbarungen werden im Allgemeinen dann relevant sein, wenn bei Beendigung des Kontrakts ein Finanzinstrument die Lieferung von Anteilen, Schuldverschreibungen, Optionsscheinen, ungemünztem Gold oder anderen Instrumenten oder Waren erfordert.

(84)

Es müssen verschiedene Anforderungen für die Bewertung der Geeignetheit gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU und die Bewertung der Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie eingeführt werden. Der Umfang dieser Prüfungen variiert entsprechend den Wertpapierdienstleistungen, auf welche sie sich beziehen, und die Prüfungen weisen unterschiedliche Funktionen und Merkmale auf.

(85)

Die Wertpapierfirmen sollten Informationen darüber, ob der Kleinanleger in Bezug auf die empfohlenen Dienstleistungen oder Instrumente wahrscheinlich eine regelmäßige Prüfung der Verträge beantragen muss, in den Eignungsbericht aufnehmen und die Aufmerksamkeit der Kunden darauf richten. Dies umfasst Situationen, in denen ein Kunde wahrscheinlich eine Beratung einholen muss, um ein Anlageportfolio wieder mit der empfohlenen ursprünglichen Allokation in Einklang zu bringen, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Portfolio von der Ziel-Portfoliostruktur abweicht.

(86)

Um Marktentwicklungen zu berücksichtigen und das gleiche Niveau an Anlegerschutz sicherzustellen, sollte klargestellt werden, dass Wertpapierfirmen für die Durchführung von Eignungsbeurteilungen zuständig bleiben, wenn eine Anlageberatung oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen ganz oder teilweise durch ein automatisiertes oder teilautomatisiertes System erbracht werden.

(87)

Gemäß den Anforderungen für die Eignungsbeurteilung nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU sollte zudem klargestellt werden, dass Wertpapierfirmen nicht nur in Bezug auf die Empfehlungen zum Kauf eines Finanzinstruments eine Eignungsbeurteilung vornehmen sollten, sondern für alle Handelsentscheidungen, einschließlich der Frage, ob eine Anlage erworben, gehalten oder verkauft werden soll oder nicht.

(88)

Für die Zwecke gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU kann ein Geschäft aufgrund der Risiken der damit verbundenen Finanzinstrumente, der Art des Geschäfts, der Merkmale des Auftrags oder der Häufigkeit von Geschäften für den Kunden oder potenziellen Kunden ungeeignet sein. Eine Reihe von Geschäften, die — einzeln betrachtet — jeweils geeignet sind, kann ungeeignet sein, wenn die Empfehlungen oder die Handelsentscheidungen in einer Häufigkeit erfolgen, die nicht im bestmöglichen Interesse des Kunden liegt. Im Falle der Portfolioverwaltung kann ein Geschäft auch dann ungeeignet sein, wenn es ein ungeeignetes Portfolio zur Folge hätte.

(89)

Spricht ein Portfolioverwalter gegenüber einem Kunden eine Empfehlung, einen Wunsch oder einen Rat dahin gehend aus, dass der Kunde eine Weisung an den Portfolioverwalter erteilen oder ändern möge, die den Ermessensspielraum des Portfolioverwalters definiert, so sollte dies als Empfehlung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU gelten.

(90)

Um Rechtssicherheit zu schaffen und Kunden ein besseres Verständnis der Art der erbrachten Dienstleistungen zu ermöglichen, sollten Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, mit diesen Kunden eine schriftliche Rahmenvereinbarung abschließen, in der die wesentlichen Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden niedergelegt sind.

(91)

Diese Verordnung sollte nicht verlangen, dass die zuständigen Behörden den Inhalt der Rahmenvereinbarung zwischen einer Wertpapierfirma und ihren Kunden genehmigen müssen. Sie steht dem aber auch nicht entgegen, wenn sich eine solche Genehmigung nur auf die Einhaltung der Vorschrift der Richtlinie 2014/65/EU bezieht, dass die Wertpapierfirma ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse ihrer Kunden handeln muss und dass die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und ihrer Kunden sowie die übrigen Bedingungen, auf deren Grundlage die Wertpapierfirma Dienstleistungen für ihre Kunden erbringt, dokumentiert werden müssen.

(92)

Die Aufzeichnungen, die eine Wertpapierfirma führen muss, sollten der Art der Geschäftstätigkeit und dem Spektrum der von ihr erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angepasst sein, sofern die Aufzeichnungspflichten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden und die zuständigen Behörden in der Lage sind, ihre Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen und Durchsetzungsmaßnahmen durchzuführen, um Anlegerschutz und Marktintegrität zu gewährleisten.

(93)

Angesichts der Bedeutung der Berichte und der regelmäßigen Mitteilungen für alle Kunden sowie der Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU auf die Beziehung mit geeigneten Gegenparteien, sollten die Meldepflichten gemäß dieser Verordnung für alle Kundenkategorien gelten. Unter Berücksichtigung der Art der Interaktion mit geeigneten Gegenparteien sollte es den Wertpapierfirmen gestattet werden, Verträge abzuschließen, in denen der genaue Inhalt und der Zeitpunkt der Meldung festgelegt werden, die von dem für Kleinanleger und professionelle Kunden geltenden Inhalt und Zeitpunkt abweichen.

(94)

Erbringt eine Wertpapierfirma Portfolioverwaltungsdienstleistungen und muss Kunden oder potenziellen Kunden Informationen über die Art von Finanzinstrumenten, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und die Art von Geschäften, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, übermitteln, sollten diese Informationen gesonderte Angaben dazu enthalten, ob die Wertpapierfirma berechtigt ist, in nicht für den Handel an einem geregelten Markt zugelassene Finanzinstrumente, in Derivate oder in illiquide oder hochvolatile Instrumente zu investieren, oder ob sie Leerverkäufe, Käufe mit geliehenen Geldern, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder sonstige Geschäfte tätigen darf, die Einschusspflichten, die Einlage von Sicherheiten oder Wechselkursrisiken umfassen.

(95)

Die Kunden sollten über die Wertentwicklung ihres Portfolios und Wertminderungen ihrer Erstinvestitionen informiert werden. Für den Fall der Portfolioverwaltung sollte dieser Trigger bei einer Wertminderung von 10 %, und anschließend bei Vielfachen von 10 %, des Gesamtwerts des Portfolios gesetzt werden, und er sollte nicht für einzelne Anlagen gelten.

(96)

Für die Zwecke der Berichtspflichten in Bezug auf die Portfolioverwaltung sollte ein Geschäft mit einer Eventualverbindlichkeit alle tatsächlichen oder potenziellen Verbindlichkeiten des Kunden umfassen, die über den Kaufpreis des Instruments hinausgehen.

(97)

Für die Zwecke der Bestimmungen über Berichte an Kunden sollte eine Bezugnahme auf die Art des Auftrags als Bezugnahme auf den Status des Auftrags als Limitauftrag, Auftrag zum Marktpreis oder eine bestimmte andere Art von Auftrag verstanden werden.

(98)

Für die Zwecke der Bestimmungen über Berichte an Kunden sollte eine Bezugnahme auf das Wesen des Auftrags als Bezugnahme auf Aufträge zur Zeichnung von Wertpapieren, zur Ausübung einer Option oder vergleichbare Kundenaufträge verstanden werden.

(99)

Bei der Festlegung ihrer Grundsätze der Auftragsausführung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU sollte eine Wertpapierfirma die relative Bedeutung der in Artikel 27 Absatz 1 der genannten Richtlinie angeführten Aspekte bestimmen oder zumindest festlegen, wie sie bei der Bestimmung der relativen Bedeutung dieser Aspekte verfährt, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen. Um diesen Grundsätzen gerecht zu werden, sollte eine Wertpapierfirma die Ausführungsplätze so auswählen, dass sie bei der Ausführung von Kundenaufträgen gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis erzielen kann. Um die rechtliche Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung zu erfüllen, werden Wertpapierfirmen gemäß den einschlägigen Kriterien für professionelle Kunden bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften in der Regel andere Handelsplätze nutzen als bei anderen Geschäften. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Wertpapierfinanzierungsgeschäfte als Finanzierungsquelle dienen, wobei der Kreditnehmer sich dazu verpflichtet, zu einem künftigen Zeitpunkt gleichwertige Wertpapiere zu liefern, und die Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte typischerweise vor der Ausführung bilateral zwischen den Gegenparteien geregelt werden. Daher ist die Auswahl der Handelsplätze bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften stärker begrenzter als bei anderen Geschäften, da sie von den jeweiligen im Voraus zwischen den Gegenparteien vereinbarten Bedingungen und von der Nachfrage nach den betreffenden Finanzinstrumenten an diesen Handelsplätzen abhängen. Folglich sollten die Wertpapierfirmen in ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung den besonderen Eigenschaften von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Rechnung tragen und die für solche Geschäfte genutzten Handelsplätze getrennt aufführen. Eine Wertpapierfirma sollte bei der Anwendung ihrer Grundsätze der Auftragsausführung bestrebt sein, bei jedem von ihr ausgeführten Kundenauftrag im Einklang mit diesen Grundsätzen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen.

(100)

Um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, die Aufträge von Kunden an andere Ausführungseinrichtungen weiterleiten oder diese damit beauftragen, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU und Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU im besten Interesse ihrer Kunden handeln und diesen angemessene Information über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sollten Wertpapierfirmen ihren Kunden für jede Klasse von Finanzinstrumenten angemessene Informationen über die wichtigsten fünf Einrichtungen zur Verfügung stellen, an die sie Kundenaufträge weiterleiten oder die sie damit beauftragen, und die Kunden gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU und der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen über die Ausführungsqualität informieren. Wertpapierfirmen, die Aufträge an andere Ausführungseinrichtungen weiterleiten oder diese damit beauftragen, dürfen nur dann eine einzige Ausführungseinrichtung auswählen, wenn sie nachweisen können, dass sie damit kontinuierlich das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden erzielen können, und wenn sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die ausgewählte Einrichtung sie in die Lage versetzt, für die Kunden Ergebnisse zu erzielen, die mindestens genauso gut sind wie die Ergebnisse, die sie vernünftigerweise bei alternativen Ausführungseinrichtungen erwarten können. Diese vernünftige Erwartung sollte durch einschlägige Daten, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU veröffentlicht wurden, oder durch interne Analysen der Wertpapierfirmen gestützt werden.

(101)

Damit eine Wertpapierfirma bei der Ausführung eines Kleinanlegerauftrags das bestmögliche Ergebnis für den Kunden erzielt, wenn dieser keine ausdrücklichen Weisungen erteilt hat, sollte die Wertpapierfirma alle Faktoren berücksichtigen, die es ihr ermöglichen, in Bezug auf das Gesamtentgelt, d. h. den Preis für das Finanzinstrument und die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang und Art des Auftrags, Marktwirkungen sowie etwaigen sonstigen impliziten Transaktionskosten darf nur insoweit Vorrang gegenüber den unmittelbaren Preis- und Kostenerwägungen eingeräumt werden, als sie dazu beitragen, für den Kleinanleger in Bezug auf das Gesamtentgelt das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

(102)

Führt eine Wertpapierfirma einen Auftrag nach ausdrücklichen Weisungen des Kunden aus, sollte dies so verstanden werden, dass sie ihrer Pflicht zur bestmöglichen Ausführung nur in Bezug auf den Teil oder Aspekt des Auftrags nachgekommen ist, auf den sich die Weisungen des Kunden beziehen. Hat der Kunde ausdrückliche Weisungen erteilt, die einen Teil oder einen Aspekt des Auftrags betreffen, so sollte dies nicht so verstanden werden, dass die Wertpapierfirma in Bezug auf andere, nicht von diesen Weisungen betroffene Teile oder Aspekte des Kundenauftrags von ihrer Pflicht zur bestmöglichen Ausführung entbunden ist. Eine Wertpapierfirma sollte einen Kunden nicht explizit oder implizit dazu veranlassen, sie zu einer bestimmten Art der Auftragsausführung anzuweisen, wenn sie nach vernünftigem Ermessen wissen sollte, dass eine derartige Weisung sie wahrscheinlich daran hindert, das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Dies sollte eine Wertpapierfirma jedoch nicht daran hindern, einen Kunden zwischen zwei oder mehreren angegebenen Ausführungsplätzen wählen zu lassen, wenn diese mit den Grundsätzen der Auftragsausführung der Wertpapierfirma vereinbar sind.

(103)

Handelt eine Wertpapierfirma mit Kunden für eigene Rechnung, so sollte dies als Ausführung von Kundenaufträgen angesehen werden und daher den Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und dieser Verordnung, insbesondere den Verpflichtungen in Bezug auf die bestmögliche Ausführung, unterliegen. Teilt eine Wertpapierfirma einem Kunden jedoch einen Kurs mit, mit dem sie ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU nachkäme, wenn der Auftrag zeitgleich mit der Mitteilung zu diesem Kurs ausgeführt würde, dann sollte die Wertpapierfirma diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen, wenn sie den Auftrag zum mitgeteilten Kurs nach dessen Annahme durch den Kunden ausführt, sofern der Kurs unter Berücksichtigung veränderter Marktbedingungen und der zwischen Angebot und Annahme des Kurses verstrichenen Zeit nicht eindeutig überholt ist.

(104)

Die Verpflichtung zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bei der Ausführung von Kundenaufträgen gilt für alle Arten von Finanzinstrumenten. In Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen von Märkten und Finanzinstrumenten kann die Feststellung und Anwendung einheitlicher Standards und Verfahren für die bestmögliche Ausführung, die bei allen Gattungen von Instrumenten gültig und wirksam wären, allerdings schwierig sein. Die Verpflichtungen im Hinblick auf die bestmögliche Ausführung sollten daher in einer Weise angewandt werden, die den unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei der Ausführung von Aufträgen im Zusammenhang mit den einzelnen Arten von Finanzinstrumenten Rechnung trägt. So sind beispielsweise Geschäfte mit OTC-Finanzinstrumenten im Rahmen einer individuellen, auf die Verhältnisse des Kunden und der Wertpapierfirma zugeschnittenen vertraglichen Beziehung unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Ausführung möglicherweise nicht mit Geschäften vergleichbar, die sich auf Anteile beziehen, die an zentralen Ausführungsplätzen gehandelt werden. Da die Pflichten zur bestmöglichen Ausführung für alle Finanzinstrumente gelten, unabhängig davon, ob sie an Handelsplätzen oder außerbörslich gehandelt werden, sollten die Wertpapierfirmen die relevanten Marktdaten erfassen, um zu prüfen, ob der angebotene OTC-Preis für einen Kunden angemessen ist und die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung erfüllt.

(105)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundsätze der Auftragsausführung sollten unbeschadet der in Artikel 27 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU niedergelegten allgemeinen Pflicht einer Wertpapierfirma gelten, die Effizienz ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung zu überwachen und die in Letzteren genannten Ausführungsplätze regelmäßig zu prüfen.

(106)

Diese Verordnung sollte weder die Wertpapierfirma, die Dienstleistungen in Form der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen oder der Portfolioverwaltung erbringt, noch die Wertpapierfirma, an die die erstgenannte Firma ihre Aufträge zur Ausführung weiterleitet, zur bestmöglichen Ausführung ein und desselben Auftrags verpflichten.

(107)

Die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verlangt von den Wertpapierfirmen, dass sie alle ausreichenden Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen. Ein wichtiger Aspekt der bestmöglichen Ausführung ist die Qualität der Ausführung, wozu u. a. die Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung (wie die Auftragserfüllungsquote) sowie die Möglichkeit zur Erzielung und das Ausmaß von Preisverbesserungen gehören. Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit und Konsolidierung von Daten der einzelnen Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung sind für Wertpapierfirmen und Anleger von größter Bedeutung, um diejenigen Ausführungsplätze auswählen zu können, die die höchste Qualität der Ausführung für ihre Kunden erzielen. Um das bestmögliche Ausführungsergebnis für einen Kunden zu erzielen, sollten die Wertpapierfirmen die einschlägigen Daten vergleichen und analysieren, einschließlich der Daten, die gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU und der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen veröffentlicht wurden.

(108)

Wertpapierfirmen, die Aufträge ausführen, sollten einen einzigen Handelsplatz nur dann auswählen dürfen, wenn sie nachweisen können, dass sie für ihre Kunden damit kontinuierlich die bestmögliche Ausführung erreichen können. Wertpapierfirmen sollten nur dann einen einzigen Ausführungsplatz auswählen, wenn sie vernünftigerweise erwarten können, dass sie mit dem ausgewählten Ausführungsplatz Ergebnisse für die Kunden erzielen können, die mindestens so gut sind wie die Ergebnisse, die sie bei alternativen Ausführungsplätzen vernünftigerweise erwarten können. Diese vernünftige Erwartung muss durch einschlägige Daten, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU veröffentlicht wurden, oder durch andere von den Wertpapierfirmen durchgeführte interne Analysen gestützt werden.

(109)

Die Umverteilung von Geschäften sollte als nachteilig für einen Kunden angesehen werden, wenn — infolge der Umverteilung — der Wertpapierfirma oder einem bestimmten Kunden in ungerechtfertigter Weise Vorrang eingeräumt wird.

(110)

Unbeschadet der Richtlinie 2014/596/EU sollten für die Zwecke der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über die Bearbeitung von Kundenaufträgen Kundenaufträge nicht als ansonsten vergleichbar angesehen werden, wenn sie über unterschiedliche Kommunikationsmittel eingehen und nicht der Reihe nach bearbeitet werden könnten. Jede Verwendung von Informationen über einen laufenden Kundenauftrag durch eine Wertpapierfirma, um für eigene Rechnung Geschäfte mit den Finanzinstrumenten, auf die sich der Kundenauftrag bezieht, oder mit damit verbundenen Finanzinstrumenten zu tätigen, sollte als Missbrauch dieser Informationen betrachtet werden. Beschränken sich allerdings Marktmacher oder Einrichtungen, die als Gegenparteien fungieren dürfen, auf die Ausübung ihrer legitimen Geschäftstätigkeit in Form des Kaufs und Verkaufs von Finanzinstrumenten oder beschränken sich zur Ausführung von Aufträgen für Rechnung Dritter befugte Personen auf die pflichtgemäße Ausführung eines Auftrags, so sollte allein aufgrund dieses Umstands kein Missbrauch von Informationen unterstellt werden.

(111)

Bei der Beurteilung, ob ein Markt die unter Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU festgelegte Anforderung erfüllt, dass es sich bei mindestens 50 % der für den Handel auf diesem Markt zugelassenen Emittenten um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handeln muss, sollten die zuständigen Behörden in Bezug auf die Märkte ohne Betriebshistorie, neu gegründete KMU, deren Finanzinstrumente für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren für den Handel zugelassen wurden, und Emittenten von ausschließlich Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten einen flexiblen Ansatz verfolgen.

(112)

Angesichts der Diversität der Betriebsmodelle von bestehenden MTF mit einem Schwerpunkt auf KMU innerhalb der Union und um den Erfolg der neuen Kategorie des KMU-Wachstumsmarktes sicherzustellen, ist es zweckmäßig, den KMU-Wachstumsmärkten bei der Beurteilung, ob Emittenten für die Zulassung zu ihrem Handelsplatz geeignet sind, einen angemessenen Grad an Flexibilität zu gewähren. Für einen KMU-Wachstumsmarkt sollten auf jeden Fall keine Regelungen gelten, die die Emittenten stärker belasten als die auf geregelten Märkten für Emittenten geltenden Vorschriften.

(113)

In Bezug auf den Inhalt des Zulassungsdokuments, das ein Emittent bei der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt, für den die Anforderung bezüglich der Veröffentlichung eines Prospekts gemäß der Richtlinie 2003/71/EG nicht gilt, erstellen muss, sollte den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung zustehen, ob durch die von dem Betreiber des KMU-Wachstumsmarktes festgelegten Regeln die ordnungsgemäße Information der Anleger erreicht wird. Während der Emittent vollständig für die Informationen in dem Zulassungsdokument verantwortlich sein sollte, sollte der Betreiber eines KMU-Wachstumsmarktes festlegen, wie das Zulassungsdokument angemessen geprüft wird. Dies sollte nicht notwendigerweise eine formelle Genehmigung durch die zuständige Behörde oder den Betreiber erfordern.

(114)

Die Veröffentlichung der Jahres- und Halbjahresfinanzberichte durch die Emittenten stellt einen angemessenen Mindeststandard für die Transparenz dar, der den vorherrschenden bewährten Verfahren auf bestehenden Märkten mit Schwerpunkt auf KMU entspricht. In Bezug auf den Inhalt von Finanzberichten sollte der Betreiber eines KMU-Wachstumsmarktes die Möglichkeit haben, die Anwendung der International Financial Reporting Standards oder der gemäß den lokalen Gesetzen und Verordnungen zugelassenen Rechnungslegungsstandards oder beider durch die Emittenten, deren Finanzinstrumente auf seinem Handelsplatz gehandelt werden, vorzuschreiben. Fristen für die Veröffentlichung von Finanzberichten sollten weniger belastend sein als die gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) vorgeschriebenen Fristen, da weniger strenge Zeitrahmen für die Bedürfnisse und Gegebenheiten von KMU besser geeignet zu sein scheinen.

(115)

Da die Vorschriften über die Verbreitung von Informationen über Emittenten an geregelten Märkten gemäß der Richtlinie 2004/109/EG eine zu große Belastung für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten darstellen würden, ist es zweckmäßig, dass die Website des Betreibers eines KMU-Wachstumsmarktes zum Verbindungspunkt für Anleger wird, die Informationen über Emittenten wünschen, die an diesem Handelsplatz gehandelt werden. Eine Veröffentlichung auf der Website des Betreibers eines KMU-Wachstumsmarktes kann zudem dadurch erfolgen, dass ein direkter Link zu der Website des Emittenten bereitgestellt wird, falls die Informationen dort veröffentlicht werden und wenn der Link direkt zu dem relevanten Teil der Website des Emittenten führt, wo die Anleger die vorgeschriebenen Informationen leicht finden können.

(116)

Es muss genauer festgelegt werden, unter welchen Umständen eine Aussetzung des Handels mit oder der Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel wahrscheinlich einen erheblichen Schaden für die Interessen des Anlegers oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes verursacht. In diesem Bereich ist eine Konvergenz erforderlich, um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer in einem Mitgliedstaat, in dem der Handel mit Finanzinstrumenten ausgesetzt wurde oder in dem Finanzinstrumente vom Handel ausgeschlossen wurden, keine Nachteile gegenüber Marktteilnehmern in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Handel weiter läuft, erleiden.

(117)

Zur Gewährleistung des erforderlichen Maßes an Konvergenz ist es angezeigt, eine Liste von Umständen zu erstellen, die den Interessen der Anleger und der geordneten Funktionsweise des Marktes erheblichen Schaden zufügen, um zuständigen nationalen Behörden, Marktbetreibern, die einen geregelten Markt betreiben, Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern von MTF oder OTF eine Grundlage für die Entscheidung zu bieten, keine Aussetzung des Handels oder den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel zu beantragen oder einer entsprechenden Meldung nicht zu folgen. Diese Liste ist nicht erschöpfend, vielmehr bietet sie den nationalen zuständigen Behörden einen Rahmen für ihre Entscheidung und gewährt ihnen den notwendigen Grad an Flexibilität bei der Beurteilung der Einzelfälle.

(118)

Gemäß Artikel 31 Absatz 2 bzw. Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU wird von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die ein MTF oder ein OTF betreiben, sowie von Marktbetreibern von geregelten Märkten verlangt, dass sie ihre nationalen zuständigen Behörden unter bestimmten Umständen unverzüglich informieren. Durch diese Anforderung soll sichergestellt werden, dass die nationalen zuständigen Behörden ihre Regulierungsaufgaben erfüllen können und rechtzeitig über relevante Ereignisse informiert werden, die negative Auswirkungen auf das Funktionieren und die Integrität der Märkte haben könnten. Mit den von den Betreibern von Handelsplätzen erhaltenen Informationen sollten die nationalen zuständigen Behörden in der Lage sein, die Risiken für die Märkte und ihre Teilnehmer zu ermitteln und zu bewerten sowie wirksam zu reagieren und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

(119)

Es sollte eine nicht erschöpfende Liste von bedeutenden Umständen erstellt werden, unter denen ein wesentlicher Verstoß gegen die Vorschriften eines Handelsplatzes, marktstörende Handelsbedingungen oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument angenommen werden können und die für die Betreiber von Handelsplätzen daher die Pflicht begründen, gemäß Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU unverzüglich ihre zuständigen Behörden zu informieren. Zu diesem Zweck sollte eine Bezugnahme auf die „Vorschriften eines Handelsplatzes“ in weitem Sinne verstanden werden und alle Vorschriften, Regelungen, Anordnungen sowie die allgemeinen Bestimmungen und Bedingungen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Handelsplatz und seinen Teilnehmern umfassen, welche die Bedingungen für den Handel und die Zulassung zu dem Handelsplatz enthalten.

(120)

In Bezug auf eine Verhaltensweise, die möglicherweise auf ein missbräuchliches Verhalten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeutet, sollte zudem eine nicht erschöpfende Liste mit Anzeichen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation erstellt werden, die der Betreiber eines Handelsplatzes berücksichtigen sollte, wenn er Geschäfte oder Handelsaufträge prüft, um festzustellen, ob die Pflicht gemäß Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU, die jeweilige nationale zuständige Behörde zu informieren, gilt. Zu diesem Zweck sollte eine Bezugnahme auf den Begriff „Handelsauftrag“ alle Arten von Aufträgen umfassen, einschließlich Erstaufträge, Änderungen, Aktualisierungen und Stornierung von Aufträgen, unabhängig davon, ob diese ausgeführt worden sind oder nicht und unabhängig von den Mitteln, die eingesetzt wurden, um Zugang zu dem Handelsplatz zu erhalten.

(121)

Die Liste mit Anzeichen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation sollte weder erschöpfend noch ausschlaggebend für einen Marktmissbrauch oder einen versuchten Marktmissbrauch sein, da ein Anzeichen per se nicht notwendigerweise einen Marktmissbrauch oder einen versuchten Marktmissbrauch darstellen muss. Geschäfte oder Handelsaufträge, die ein oder mehrere Anzeichen erfüllen, dürfen aus berechtigten Gründen oder unter Einhaltung der Vorschriften des Handelsplatzes durchgeführt werden

(122)

Um Interessenträgern des Marktes unter Vermeidung von Marktmissbrauch und unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der Inhaber von Positionen Transparenz zu bieten, sollte die Veröffentlichung von wöchentlichen Berichten über die aggregierten gehaltenen Positionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU nur für Kontrakte gelten, die von einer bestimmten Anzahl von Personen in einem in dieser Verordnung festgelegten Mindestumfang gehandelt werden.

(123)

Um sicherzustellen, dass Marktdaten innerhalb der Union einheitlich zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden, enthält diese Verordnung die Bedingungen, welche genehmigte Veröffentlichungssysteme und konsolidierte Datenticker erfüllen müssen. Durch diese Bedingungen soll sichergestellt werden, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen hinreichend klar ist, um die effektive und einheitliche Anwendung zu ermöglichen, während gleichzeitig die verschiedenen Betriebsmodelle und Kostenstrukturen von Datenlieferanten berücksichtigt werden.

(124)

Damit Gebühren für Marktdaten auf einem vertretbaren Niveau festgesetzt werden, ist es zur Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen notwendig, dass die Preise in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten stehen. Daher sollten Datenanbieter, unbeschadet der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen, ihre Gebühren auf der Grundlage ihrer Kosten bestimmen, wobei ihnen eine auf der Grundlage von Faktoren wie der Betriebsgewinnspanne, der Kostenrendite, der Rendite auf das betriebsnotwendige Kapital und der Kapitalrendite angemessene Spanne zugestanden wird. Wenn Datenanbietern gemeinsame Kosten für die Bereitstellung von Daten und die Erbringung anderer Dienstleistungen entstehen, darf in die Kosten für die Bereitstellung von Daten auch ein angemessener Anteil der aus anderen relevanten Dienstleistungen entstehenden Kosten fließen. Da eine Spezifizierung der exakten Kosten sehr komplex ist, sollten stattdessen die Methoden für Kostenzuweisung und Kostenverteilung angegeben werden, wobei die Festlegung der Kosten den Anbietern der Marktdaten überlassen bleibt.

(125)

Marktdaten sollten diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden, so dass allen Kunden, die gemäß veröffentlichten objektiven Kriterien der gleichen Kategorie angehören, der gleiche Preis und gleiche sonstige Bestimmungen und Bedingungen angeboten werden.

(126)

Marktdaten sollten losgelöst von anderen Dienstleistungen angeboten werden, damit die Nutzer Marktdaten erhalten können, ohne dass sie andere Dienstleistungen erwerben müssen. Um zu vermeiden, dass Datennutzern beim Kauf von Daten bei verschiedenen Marktdatenvertreibern dieselben Marktdaten mehrmals berechnet werden, sollten Marktdaten pro Nutzer angeboten werden, es sei denn, dies stünde angesichts des Umfangs und des Anwendungsbereichs der von APA und CTP angebotenen Marktdaten in keinem Verhältnis zu den anfallenden Kosten.

(127)

Um den Datennutzern und den zuständigen Behörden die effektive Beurteilung zu ermöglichen, ob die Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden, müssen alle wesentlichen Bedingungen für deren Bereitstellung gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden. Datenanbieter sollten daher Informationen über ihre Gebühren und den Inhalt der Marktdaten sowie die zur Ermittlung ihrer Kosten verwendeten Kostenrechnungsmethoden offenlegen, ohne ihre tatsächlichen Kosten offenlegen zu müssen.

(128)

Es ist angemessen, die Kriterien für die Bestimmung der Umstände festzulegen, unter denen das Betreiben eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines OTF in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung ist, um zu vermeiden, dass ein Handelsplatz verpflichtet wird, sich mit mehr als einer zuständigen Behörde ins Benehmen zu setzen oder mehr als einer zuständigen Behörde aufsichtsrechtlich unterliegt, wenn dies gemäß der Richtlinie 2014/65/EU nicht notwendig wäre. In Bezug auf MTF und OTF ist es angemessen, eine wesentliche Bedeutung nur MTF und OTF mit signifikantem Marktanteil zuzuerkennen, so dass eine etwaige Standortverlegung oder der Erwerb eines wirtschaftlich unbedeutenden MTF oder OTF nicht automatisch die Vorkehrungen für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU auslöst.

(129)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Dementsprechend sollte diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden, insbesondere in Übereinstimmung mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Verbraucherschutz sowie dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte unter Einhaltung der Grundrechte, einschließlich dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Einklang stehen.

(130)

Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) errichtete ESMA wurde in fachlichen Fragen konsultiert.

(131)

Um zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, damit diese wirksam und effektiv angewandt werden können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung auf das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/65/EU abgestimmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Kapitel II und Kapitel III Abschnitte 1 bis 4, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 60 und Abschnitte 6 und 8 sowie — soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen — Kapitel I, Kapitel III Abschnitt 9 und Kapitel IV dieser Richtlinie finden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) Anwendung.

(2)   Bezugnahmen auf Wertpapierfirmen umfassen Kreditinstitute und Bezugnahmen auf Finanzinstrumente umfassen strukturierte Einlagen in Bezug auf alle Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU und ihrer Durchführungsbestimmungen, wie in dieser Verordnung dargelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„relevante Person“ im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma eine der folgenden Personen:

a)

einen Direktor, einen Gesellschafter oder eine vergleichbare Person, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen vertraglich gebundenen Vermittler der Wertpapierfirma;

b)

einen Direktor, einen Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma;

c)

einen Angestellten der Wertpapierfirma oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Wertpapierfirma oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Wertpapierfirma zur Verfügung gestellt und von dieser/diesem kontrolliert werden und die an den von der Wertpapierfirma erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;

d)

eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen;

2.

„Finanzanalyst“ eine relevante Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellt;

3.

„Auslagerung“ eine Vereinbarung gleich welcher Form zwischen einer Wertpapierfirma und einem Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt, das/die die Wertpapierfirma ansonsten selbst übernähme;

3a.

„Person, zu der eine relevante Person eine familiäre Bindung hat“ eine der folgenden Personen:

a)

den Ehepartner der relevanten Person oder jeden anderen Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist;

b)

ein abhängiges Kind oder Stiefkind der relevanten Person;

c)

jeden anderen Verwandten der relevanten Person, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden persönlichen Geschäfts dem Haushalt dieser Person seit mindestens einem Jahr angehört;

4.

„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Sinne von Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

5.

„Vergütung“ jede Form von Zahlungen oder von finanziellen oder nichtfinanziellen Leistungen, welche die Firmen bei der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden direkt oder indirekt an relevante Personen leisten;

6.

„Ware“ Güter fungibler Art, die geliefert werden können, einschließlich Metalle sowie ihre Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energie, wie Strom.

Artikel 3

Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen

(1)   Schreibt diese Verordnung die Bereitstellung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 62 der Richtlinie 2014/65/EU vor, so dürfen Wertpapierfirmen einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier nur dann verwenden, wenn

a)

die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen ist, und

b)

die Person, der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, die Wahl hat, diese auf Papier oder dem betreffenden anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, und sich ausdrücklich für Letzteres entscheidet.

(2)   Stellt eine Wertpapierfirma einem Kunden gemäß den Artikeln 46, 47, 48, 49, 50 oder dem Artikel 66 Absatz 3 Informationen, die nicht an ihn persönlich gerichtet sind, über eine Website zur Verfügung, so sorgt die Wertpapierfirma dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen;

b)

der Kunde muss der Bereitstellung dieser Informationen in dieser Form ausdrücklich zustimmen;

c)

die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, müssen dem Kunden auf elektronischem Wege mitgeteilt werden;

d)

die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;

e)

die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können und zwar so lange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege für die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen betrachtet, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kunde für die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

Artikel 4

Gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen

(Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Für den Zweck der Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU gilt eine Wertpapierdienstleistung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als gelegentlich erbracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

es besteht ein enger und sachlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erbringung der Wertpapierdienstleistung an den gleichen Kunden, so dass die Wertpapierdienstleistung als Zusatz zur hauptberuflichen Tätigkeit betrachtet werden kann;

b)

die Erbringung der Wertpapierdienstleistung an die Kunden der hauptberuflichen Tätigkeit zielt nicht darauf ab, der Person, welche die berufliche Tätigkeit ausübt, eine systematische Einnahmequelle zu bieten; und

c)

die Person, welche die berufliche Tätigkeit ausübt, vermarktet seine Fähigkeit zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht und wirbt nicht anderweitig dafür, es sei denn in Bezug auf diese Wertpapierdienstleistungen wird gegenüber den Kunden offengelegt, dass diese zusätzlich zu der hauptberuflichen Tätigkeit erbracht werden.

Artikel 5

Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Für die Zwecke gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU muss ein Energiegroßhandelsprodukt effektiv geliefert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

es enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Vertragsparteien über verhältnismäßige Vereinbarungen verfügen, so dass sie die Lieferung der zugrundeliegenden Waren vornehmen oder entgegennehmen können; eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Übertragungsnetzbetreiber in den Bereichen Elektrizität und Gas gilt als verhältnismäßige Vereinbarung, wenn die Parteien der Vereinbarung die effektive Lieferung von Elektrizität oder Gas sicherstellen müssen;

b)

es werden unbedingte, unbeschränkte und durchsetzbare Pflichten der Vertragsparteien zur Lieferung und Entgegennahme der Lieferung der zugrundeliegenden Waren begründet;

c)

keiner Partei ist es gestattet, die effektive Lieferung durch eine Barzahlung zu ersetzen;

d)

die vertragsgemäßen Pflichten dürfen nicht durch Pflichten aus anderen Verträgen zwischen den betroffenen Parteien ausgeglichen werden; dies gilt unbeschadet der Rechte der Vertragsparteien, ihre Barzahlungsverpflichtungen zu saldieren.

Für die Zwecke von Buchstabe d wird operatives Netting auf den Energie- und Gasmärkten nicht als Ausgleich von Pflichten gemäß einem Vertrag durch Pflichten aus einem anderen Vertrag betrachtet.

(2)   Operatives Netting wird als Nominierung von Mengen Elektrizität und Gas in einem Netz betrachtet, das aufgrund von Vorschriften oder auf Verlangen eines Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Ziffer 4 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) für eine Einrichtung, die auf nationaler Ebene eine ähnliche Funktion wie Übertragungsnetzbetreiber wahrnimmt, erfolgt. Eine Nominierung von Mengen auf der Grundlage von operativem Netting liegt nicht im Ermessen der Vertragsparteien.

(3)   Für die Zwecke gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU umfasst höhere Gewalt alle außergewöhnlichen Ereignisse oder eine Reihe von Umständen, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen, die die Vertragsparteien vernünftigerweise nicht vorhersehen oder bei Anwendung der gebotenen und angemessenen Sorgfalt nicht vermeiden konnten und die dazu führen, dass eine oder beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können.

(4)   Für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU schließt die nicht zurechenbare Unfähigkeit zur Leistungserbringung Ereignisse oder Umstände ein, die nicht als höhere Gewalt gemäß Absatz 3 betrachtet werden können und für deren Eintreten im Kontrakt objektiv und ausdrücklich festgelegt ist, dass eine oder beide in gutem Glauben handelnde Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt müssen.

(5)   Das Vorliegen höherer Gewalt oder die nicht zurechenbare Unfähigkeit zur Leistungserbringung schließt nicht aus, dass ein Kontrakt als „effektiv geliefert“ im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet wird.

(6)   Durch das Vorliegen von Default-Klauseln, gemäß denen eine Partei für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hat, wird nicht verhindert, dass der Vertrag als „effektiv erfüllt“ im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet wird.

(7)   Die Lieferarten für Verträge, die als „effektiv erfüllt“ im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden, umfassen mindestens:

a)

die effektive Lieferung der entsprechenden Waren selbst;

b)

die Übergabe eines Dokuments, durch das Eigentumsrechte an den entsprechenden Waren oder der entsprechenden Menge der betreffenden Waren begründet werden;

c)

sonstige Arten, die Übertragung von Eigentumsrechten in Bezug auf die entsprechende Menge an Waren herbeizuführen, ohne dass diese effektiv geliefert werden, einschließlich der Mitteilung, Planung oder Benennung gegenüber dem Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, so dass der Empfänger einen Anspruch auf die entsprechende Menge an Waren erhält.

Artikel 6

Energiederivatkontrakte in Bezug auf Öl und Kohle sowie Energiegroßhandelsprodukte

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU handelt es sich bei Energiederivatkontrakten in Bezug auf Öl um Kontrakte über Erdöl jeder Art und Erdgas in flüssiger oder gasförmiger Form als Basiswert, einschließlich Produkten, Komponenten und Derivaten von Öl und Ölkraftstoffen, u. a. Kraftstoffe mit Beimischungen von Biokraftstoffen.

(2)   Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU handelt es sich bei Energiederivatkontrakten mit Kohle um Kontrakte über Kohle als Basiswert, die als schwarze oder dunkelbraune brennbare mineralische Substanzen bestehend aus karbonisiertem Pflanzenmaterial, das als Kraftstoff verwendet wird, definiert wird.

(3)   Für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU sind Derivatkontrakte mit den Merkmalen eines Energiegroßhandelsprodukts im Sinne von Artikel 2 Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, im Sinne von Artikel 2 Ziffer 4 Buchstaben b und d der genannten Verordnung.

Artikel 7

Sonstige derivative Finanzinstrumente

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU weist ein Kontrakt, bei dem es sich nicht um ein Kassageschäft gemäß Absatz 2 handelt und der nicht kommerziellen Zwecken gemäß Absatz 4 dient, dann die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er erfüllt eines der folgenden Kriterien:

i)

Er wird auf einem Handelsplatz eines Drittlands gehandelt, der eine einem geregelten Markt oder einem MTF ähnliche Aufgabe wahrnimmt;

ii)

er ist ausdrücklich für den Handel an einem geregelten Markt, über ein MTF, ein OTF oder an einem gleichwertigen Handelsplatz eines Drittlands bestimmt oder er unterliegt den Regeln eines solchen Marktes oder Systems;

iii)

er ist einem Kontrakt, der an einem geregelten Markt, über ein MTF, ein OTF oder an einem gleichwertigen Handelsplatz eines Drittlands gehandelt wird, im Hinblick auf Preis, Handelseinheit, Liefertermin oder andere vertragliche Bedingungen gleichwertig;

b)

er ist so standardisiert, dass der Preis, die Handelseinheit, der Liefertermin und andere Bedingungen hauptsächlich durch Bezugnahme auf regelmäßig veröffentlichte Preise, Standardhandelseinheiten oder Standardliefertermine bestimmt werden.

(2)   Bei einem Kassageschäft im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um ein Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung zu dem jeweils längeren der nachfolgend genannten Zeiträume erfolgt:

a)

2 Handelstage;

b)

die Frist, die in der Regel vom Markt für diese Ware, diesen Vermögenswert oder dieses Recht als Standardlieferfrist akzeptiert wird.

Bei einem Kontrakt handelt es sich nicht um ein Kassageschäft, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, gemäß der die Lieferung des Basiswerts verschoben und nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen wird.

(3)   Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Punkt 10 der Richtlinie 2004/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) weist ein Derivatkontrakt in Bezug auf einen Basiswert im Sinne dieses Abschnitts oder im Sinne von Artikel 8 dieser Verordnung dann die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

er wird bar ausgeglichen oder kann auf Wunsch einer oder mehrerer Parteien bar ausgeglichen werden, und zwar anders als im Falle eines Ausfalls oder einer sonstigen Beendigung des Kontrakts;

b)

er wird an einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem Handelsplatz in einem Drittland gehandelt, der eine einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF ähnliche Aufgabe wahrnimmt;

c)

die in Absatz 1 genannten Bedingungen sind in Bezug auf diesen Kontrakt erfüllt.

(4)   Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU dient ein Kontrakt kommerziellen Zwecken und weist nicht die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente im Sinne von Abschnitt C Nummern 7 und 10 dieses Anhangs auf, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

er wird mit oder von einem Betreiber oder Verwalter eines Energieübertragungsnetzes, eines Energieausgleichssystems oder eines Rohrleitungsnetzes abgeschlossen,

b)

der Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch zu einem bestimmten Zeitpunkt muss aufrechterhalten werden, einschließlich der Fälle, in denen die Reservekapazität, über die ein Vertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsübertragungsnetzes gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/72/EG abgeschlossen wurde, mit der Zustimmung des relevanten Übertragungsnetzbetreibers von einem vorqualifizierten Anbieter von Ausgleichsdienstleistungen auf einen anderen vorqualifizierten Anbieter von Ausgleichsdienstleistungen übertragen wird.

Artikel 8

Derivate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Neben den Derivatkontrakten, auf die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU ausdrücklich Bezug genommen wird, fällt ein Derivatkontrakt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn die Kriterien gemäß diesem Abschnitt sowie gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung erfüllt sind und er sich auf einen der folgenden Punkte bezieht:

a)

Telekommunikations-Bandbreite;

b)

Lagerkapazität für Waren;

c)

Übertragungs- oder Transportkapazität in Bezug auf Waren, unabhängig davon, ob dies über Kabel, Rohrleitungen oder andere Mittel erfolgt, mit Ausnahme von Übertragungsrechten in Bezug auf die Kapazitäten zur zonenübergreifenden Elektrizitätsübertragung, wenn diese auf dem Primärmarkt mit oder von einem Übertragungsnetzbetreiber oder einer Person, die im eigenen Namen als Dienstleister handelt, und zur Zuweisung der Übertragungskapazitäten vereinbart werden;

d)

eine Erlaubnis, ein Kredit, eine Zulassung, ein Recht oder ein ähnlicher Vermögenswert, der bzw. die direkt mit der Lieferung, der Verteilung oder dem Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Energiequellen verbunden ist, es sei denn, der Kontrakt fällt bereits in den Anwendungsbereich von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU;

e)

eine geologische, ökologische oder sonstige physikalische Variable, es sei denn, der Kontrakt bezieht sich auf Einheiten, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) anerkannt ist;

f)

ein sonstiger Vermögenswert oder ein sonstiges Recht fungibler Natur, bei dem es sich nicht um ein Recht auf Dienstleistung handelt, der bzw. das übertragbar ist;

g)

ein Index oder ein Maßstab, der mit dem Preis, dem Wert oder dem Volumen von Geschäften mit einem Vermögenswert, einem Recht, einer Dienstleistung oder einer Verpflichtung in Verbindung steht;

h)

ein Index oder ein Maßstab, der auf versicherungsmathematischen Statistiken beruht.

Artikel 9

Anlageberatung

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Für die Zwecke der Definition von „Anlageberatung“ in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2014/65/EU gilt als persönliche Empfehlung eine Empfehlung, die an eine Person in ihrer Eigenschaft als Anleger oder potenzieller Anleger oder in ihrer Eigenschaft als Beauftragter eines Anlegers oder potenziellen Anlegers gerichtet ist.

Diese Empfehlung muss als für die betreffende Person geeignet dargestellt werden oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt sein, und sie muss darauf abzielen, dass eine der folgenden Handlungen getätigt wird:

a)

Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments;

b)

Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument einhergehenden Rechts betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines Finanzinstruments.

Eine Empfehlung wird nicht als persönliche Empfehlung betrachtet, wenn sie ausschließlich für die Öffentlichkeit abgegeben wird.

Artikel 10

Merkmale sonstiger Derivatkontrakte in Bezug auf Währungen

(1)   Für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU stellen sonstige Derivatkontrakte in Bezug auf eine Währung kein Finanzinstrument dar, wenn es sich um einen der folgenden Kontrakte handelt:

a)

ein Kassageschäft im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels;

b)

ein Zahlungsmittel, das:

i)

aus einem anderen Grund als Verzug oder einer sonstigen Beendigung des Kontrakts effektiv geleistet werden muss;

ii)

von mindestens einer Person, die keine finanzielle Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Ziffer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ist, eingegangen wird;

iii)

eingegangen wird, um Zahlungen für Waren, Dienstleistungen oder Direktinvestitionen zu vereinfachen; und

iv)

nicht auf einem Handelsplatz gehandelt wird.

(2)   Bei einem Kassageschäft im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um einen Kontrakt über den Austausch einer Währung gegen eine andere Währung, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung in dem jeweils längeren der nachfolgend genannten Zeiträume erfolgt:

a)

2 Handelstage für alle Hauptwährungspaare gemäß Absatz 3;

b)

für alle Währungspaare, bei denen es sich bei mindestens einer Währung nicht um eine Hauptwährung handelt, 2 Handelstage oder der Zeitraum, der für dieses Währungspaar auf dem Markt allgemein als Standardlieferfrist anerkannt ist, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist;

c)

wenn der Kontrakt über den Austausch dieser Währungen für den Hauptzweck des Verkaufs oder Kaufs eines übertragbaren Wertpapiers oder eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen verwendet wird, der Zeitraum, der für die Abrechnung dieses übertragbaren Wertpapiers oder eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf dem Markt allgemein als Standardlieferfrist anerkannt ist, oder 5 Handelstage, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Ein Kontrakt wird nicht als Kassageschäft betrachtet, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, gemäß der die Lieferung der Währung verschoben und nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist vorgenommen wird.

(3)   Zu den Hauptwährungen im Sinne von Absatz 2 gehören nur der US-Dollar, der Euro, der Japanische Yen, das Pfund Sterling, der Australische Dollar, der Schweizer Franken, der Kanadische Dollar, der Hongkong-Dollar, die Schwedische Krone, der Neuseeländische Dollar, der Singapur-Dollar, die Norwegische Krone, der Mexikanische Peso, die Kroatische Kuna, der Bulgarische Lew, die Tschechische Krone, die Dänische Krone, der Ungarische Forint, der Polnische Zloty und der Rumänische Leu.

(4)   Ein Handelstag im Sinne von Absatz 2 ist jeder Tag, an dem der normale Handel in dem Land der beiden Währungen, die gemäß dem Kontrakt über deren Austausch ausgetauscht werden, sowie in dem Land einer Drittwährung stattfindet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

für Liquiditätszwecke beinhaltet der Austausch dieser Währungen deren Umrechnung anhand der Drittwährung;

b)

die Standardlieferfrist für den Austausch dieser Währungen bezieht sich auf das Land dieser Drittwährung.

Artikel 11

Geldmarktinstrumente

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU)

Zu den Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 17 der Richtlinie 2014/65/EU gehören Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige Instrumente mit im Wesentlichen den gleichen Merkmalen, soweit sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

ihr Wert kann jederzeit bestimmt werden;

b)

es handelt sich nicht um Derivate;

c)

ihre Fälligkeit bei der Emission beträgt maximal 397 Tage.

Artikel 12

Systematische Internalisierer für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)

In Bezug auf alle Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente wird eine Wertpapierfirma als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet, wenn sie gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:

a)

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, für das ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:

i)

die Zahl der OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen werden, 0,4 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit dem entsprechenden Finanzinstrument, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;

ii)

die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dem entsprechenden Finanzinstrument ausführt, im Durchschnitt täglich vorgenommen werden;

b)

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, für das kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt täglich vorgenommen wurden;

c)

wesentliche Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten den folgenden Prozentsätzen entsprach oder diese überschritten hat:

i)

15 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit diesem Finanzinstrument für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;

ii)

0,4 % des Gesamtumsatzes, der mit diesem Finanzinstruments innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.

Artikel 13

Systematische Internalisierer für Schuldverschreibungen

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)

Eine Wertpapierfirma gilt als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf alle Schuldverschreibungen, die einer Kategorie von Schuldverschreibungen angehören, welche von dem gleichen Unternehmen oder einem Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe ausgegeben wurden, wenn sie in Bezug auf diese Schuldverschreibungen gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:

a)

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, für die ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:

i)

die Zahl der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, 2,5 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit der entsprechenden Schuldverschreibung, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;

ii)

die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dem entsprechenden Finanzinstrument ausführt, im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;

b)

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, für die kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;

c)

wesentliche Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der folgenden Prozentsätze entsprach oder diesen überschritten hat:

i)

25 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit dieser Schuldverschreibung für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;

ii)

1 % des Gesamtumsatzes, der mit dieser Schuldverschreibung innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.

Artikel 14

Systematische Internalisierer für strukturierte Finanzprodukte

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)

Eine Wertpapierfirma gilt als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf alle strukturierten Finanzprodukte, die einer Kategorie von strukturierten Finanzprodukten angehören, welche von dem gleichen Unternehmen oder einem Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe ausgegeben wurden, wenn sie in Bezug auf diese strukturierten Finanzprodukte gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:

a)

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines strukturierten Finanzprodukts, für das ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:

i)

die Zahl der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, 4 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit dem entsprechenden strukturierten Finanzprodukt, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC abgeschlossen werden, entspricht oder überschreitet;

ii)

die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dem entsprechenden Finanzinstrument ausführt, im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;

b)

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines strukturierten Finanzprodukts, für das kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;

c)

wesentliche Internalisierung mit einem strukturierten Finanzprodukt, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der folgenden Prozentsätze entsprach oder diesen überschritten hat:

i)

30 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit diesem strukturierten Finanzprodukt für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;

ii)

2,25 % des Gesamtumsatzes, der mit diesem strukturierten Finanzprodukt innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.

Artikel 15

Systematische Internalisierer für Derivate

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)

Eine Wertpapierfirma gilt als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf alle Derivate, die einer Kategorie von Derivaten angehören, wenn sie in Bezug auf diese Derivate gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:

a)

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines Derivats, für das ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:

i)

die Zahl der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, 2,5 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit der entsprechenden Kategorie von Derivaten, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;

ii)

die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dieser Kategorie von Derivaten ausführt, im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;

b)

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines Derivats, für das kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen in der entsprechenden Kategorie von Derivaten für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;

c)

wesentliche Internalisierung hinsichtlich eines Derivats, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der folgenden Prozentsätze entsprach oder diesen überschritten hat:

i)

25 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit dieser Kategorie von Derivaten für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;

ii)

1 % des Gesamtumsatzes, der mit dieser Kategorie von Derivaten innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.

Artikel 16

Systematische Internalisierer für Emissionszertifikate

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)

Eine Wertpapierfirma gilt als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf alle Emissionszertifikate, wenn sie in Bezug auf ein solches Instrument gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:

a)

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, für das ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:

i)

die Zahl der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, 4 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit der entsprechenden Art von Emissionszertifikaten, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;

ii)

die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dieser Art von Emissionszertifikaten ausführt, im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;

b)

häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, für das kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen mit der entsprechenden Art von Emissionszertifikaten für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;

c)

wesentliche Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der folgenden Prozentsätze entsprach oder diesen überschritten hat:

i)

30 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit dieser Art von Emissionszertifikaten für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;

ii)

2,25 % des Gesamtumsatzes, der mit dieser Art von Emissionszertifikaten innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.

Artikel 17

Maßgebliche Beurteilungszeiträume

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)

Die Bedingungen gemäß den Artikeln 12 bis 16 werden vierteljährlich auf der Grundlage der Daten der vergangenen 6 Monate beurteilt. Der Beurteilungszeitraum beginnt am ersten Arbeitstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober.

Neu ausgegebene Instrumente werden bei der Beurteilung nur berücksichtigt, wenn historische Daten bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und bei Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Derivaten einen Zeitraum von sechs Wochen abdecken.

Artikel 18

Algorithmischer Handel

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU)

Zur weiteren Spezifizierung der Definition des algorithmischen Handels im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 39 der Richtlinie 2014/65/EU gilt ein System als System mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung, wenn bei einem Auftrags- oder Quoteverfahren oder einem Verfahren zur Optimierung der Auftragsausführung ein automatisiertes System in einer Phase der Einleitung, des Erzeugens, des Weiterleitens oder der Ausführung von Aufträgen oder Quotes Entscheidungen nach vorgegebenen Parametern trifft.

Artikel 19

Hochfrequente algorithmische Handelstechnik

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 40 der Richtlinie 2014/65/EU besteht aus der Übermittlung von durchschnittlich:

a)

mindestens 2 Mitteilungen pro Sekunde in Bezug auf jedes einzelne Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird;

b)

mindestens 4 Mitteilungen pro Sekunde in Bezug auf alle Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden Mitteilungen bezüglich Finanzinstrumenten, für die ein liquider Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, aus den Berechnungen ausgeschlossen. Für Zwecke des Handels erfolgende Mitteilungen, die die Kriterien von Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen, werden in die Berechnung einbezogen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden Mitteilungen für die Zwecke des Handels für eigene Rechnung in die Berechnung einbezogen. Über andere Handelstechniken als Techniken für den Handel für eigene Rechnung erfolgende Mitteilungen werden in die Berechnung einbezogen, wenn die Ausführungstechnik der Wertpapierfirma so strukturiert ist, dass die Ausführung für eigene Rechnung vermieden wird.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden bei der Festlegung eines hohen untertägigen Mitteilungsaufkommens in Bezug auf Anbieter eines direkten elektronischen Zugangs Mitteilungen, die von deren Kunden übermittelt werden, aus den Berechnungen ausgeschlossen.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Handelsplätze den betreffenden Firmen auf Verlangen monatlich jeweils zwei Wochen nach Ende des Kalendermonats Schätzungen der durchschnittlichen Anzahl von Mitteilungen pro Sekunde zur Verfügung, wobei sämtliche Mitteilungen der vorangegangenen 12 Monate zu berücksichtigen sind.

Artikel 20

Direkter elektronischer Zugang

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Eine Person ist nicht in der Lage, Aufträge in Bezug auf ein Finanzinstrument gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 41 der Richtlinie 2014/65/EU direkt auf elektronischem Wege an einen Handelsplatz zu übermitteln, wenn diese Person kein Ermessen bezüglich des genauen Bruchteils einer Sekunde der Auftragserfassung sowie der Dauer des Auftrags innerhalb dieses Zeitrahmens ausüben kann.

(2)   Eine Person ist nicht zur Übermittlung eines solchen direkten elektronischen Auftrags in der Lage, wenn diese durch Vorkehrungen zur Optimierung von Prozessen zur Auftragsausführung erfolgt, die Parameter des Auftrags festlegen, bei denen es sich nicht um den Handelsplatz oder die Handelsplätze handelt, an die der Auftrag übermittelt werden sollte, es sei denn, diese Vorkehrungen sind in die Systeme der Kunden und nicht in die Systeme der Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines Kunden eines OTF eingebettet.

KAPITEL II

ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

ABSCHNITT 1

Organisation

Artikel 21

Allgemeine organisatorische Anforderungen

(Artikel 16 Absätze 2 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen müssen die folgenden organisatorischen Anforderungen erfüllen:

a)

Entscheidungsfindungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten sowie zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, schaffen und auf Dauer umsetzen;

b)

sicherstellen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;

c)

angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Wertpapierfirma sicherstellen, schaffen und auf Dauer umsetzen;

d)

Mitarbeiter beschäftigen, die über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind;

e)

auf allen maßgeblichen Ebenen der Wertpapierfirma eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen einführen und auf Dauer sicherstellen;

f)

angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation führen;

g)

für den Fall, dass relevante Personen mehrere Funktionen bekleiden, dafür sorgen, dass dies diese Personen weder daran hindert noch daran hindern dürfte, die einzelnen Funktionen ordentlich, ehrlich und professionell zu erfüllen.

Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Absatz, haben die Wertpapierfirmen die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu berücksichtigen.

(2)   Die Wertpapierfirmen richten Systeme und Verfahren ein, die die Sicherheit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, wobei sie die Art der besagten Informationen berücksichtigen, und setzen diese auf Dauer um.

(3)   Die Wertpapierfirmen sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Notfallplanung, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten fortgeführt werden oder — sollte dies nicht möglich sein — diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten bald wieder aufgenommen werden.

(4)   Die Wertpapierfirmen sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungsgrundsätzen und -verfahren, die es ihnen ermöglichen, der zuständigen Behörde auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen.

(5)   Die Wertpapierfirmen überwachen und bewerten regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Absätzen 1 bis 4 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen und ergreifen die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 22

Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)

(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen legen angemessene Strategien und Verfahren fest, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Pflichten durch die Wertpapierfirma sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und setzen diese auf Dauer um, und sie führen angemessene Maßnahmen und Verfahren ein, um dieses Risiko auf ein Mindestmaß zu beschränken und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben.

Die Wertpapierfirmen berücksichtigen die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten.

(2)   Die Wertpapierfirmen richten eine permanente und wirksame, unabhängig arbeitende Compliance-Funktion ein, erhalten diese aufrecht und betrauen sie mit den folgenden Aufgaben:

a)

ständige Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 eingeführten Maßnahmen, Strategien und Verfahren sowie der Schritte, die zur Behebung etwaiger Defizite der Wertpapierfirma bei der Einhaltung ihrer Pflichten unternommen wurden;

b)

Beratung und Unterstützung der für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten der Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

mindestens einmal jährlich Berichterstattung an das Leitungsorgan über die Umsetzung und Wirksamkeit des gesamten Kontrollumfelds für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, über die ermittelten Risiken sowie über die Berichterstattung bezüglich der Abwicklung von Beschwerden und über die ergriffenen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen;

d)

Überwachung der Prozessabläufe für die Abwicklung von Beschwerden und Berücksichtigung von Beschwerden als Quelle relevanter Informationen im Zusammenhang mit den allgemeinen Überwachungsaufgaben.

Zur Erfüllung der Anforderungen unter Buchstabe a und b dieses Absatzes nimmt die Compliance-Funktion eine Beurteilung vor, auf deren Grundlage sie ein risikobasiertes Überwachungsprogramm erstellt, das alle Bereiche der Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten sowie der relevanten Nebendienstleistungen der Wertpapierfirma, einschließlich der relevanten Informationen, die in Bezug auf die Überwachung der Abwicklung von Beschwerden gesammelt wurden, berücksichtigt. Das Überwachungsprogramm legt Prioritäten fest, die anhand der Compliance-Risikobewertung bestimmt werden, so dass die umfassende Überwachung der Compliance-Risiken sichergestellt wird.

(3)   Damit die in Absatz 2 genannte Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu allen einschlägigen Informationen hat;

b)

das Leitungsorgan ernennt einen Compliance-Beauftragten, der für die Compliance-Funktion sowie für die Compliance-Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und gemäß Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung verantwortlich ist, und tauscht diesen aus;

c)

die Compliance-Funktion informiert ad hoc und direkt das Leitungsorgan, wenn sie ein erhebliches Risiko feststellt, dass die Wertpapierfirma ihre Pflichten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU nicht erfüllt;

d)

relevante Personen, die in die Compliance-Funktion eingebunden sind, sind nicht an der Erbringung der von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten beteiligt;

e)

das Verfahren, nach dem die Vergütung der in die Compliance-Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, beeinträchtigt weder deren Objektivität noch lässt sie eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich erscheinen.

(4)   Kann eine Wertpapierfirma nachweisen, dass die unter Buchstabe d oder e genannten Anforderungen aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten unverhältnismäßig sind und dass die Compliance-Funktion weiterhin einwandfrei ihre Aufgabe erfüllt, ist sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe d oder e verpflichtet. In diesem Fall hat die Wertpapierfirma zu beurteilen, ob die Wirksamkeit der Compliance-Funktion beeinträchtigt ist. Die Bewertung wird regelmäßig überprüft.

Artikel 23

Risikomanagement

(Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen haben die folgenden Maßnahmen in Bezug auf Risikomanagement zu ergreifen:

a)

angemessene Strategien und Verfahren für ihr Risikomanagement festlegen und auf Dauer umsetzen, mit denen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfasst werden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festlegen;

b)

zur Steuerung der mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken unter Zugrundelegung der Risikotoleranzschwelle wirksame Vorkehrungen treffen und wirksame Abläufe und Mechanismen festlegen;

c)

Folgendes überwachen:

i)

Angemessenheit und Wirksamkeit der von der Wertpapierfirma für das Risikomanagement festgelegten Strategien und Verfahren;

ii)

Grad der Einhaltung der nach Buchstabe b festgelegten Vorkehrungen, Abläufe und Mechanismen durch die Wertpapierfirma und ihre relevanten Personen;

iii)

Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen etwaige Unzulänglichkeiten dieser Politiken, Verfahren, Vorkehrungen, Abläufe und Mechanismen, einschließlich ihrer Missachtung durch die relevanten Personen, behoben werden sollen.

(2)   Soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist, richten die Wertpapierfirmen eine unabhängige Risikomanagement-Funktion ein und erhalten diese aufrecht, die die folgenden Aufgaben wahrnimmt:

a)

Umsetzung der in Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren,

b)

Berichterstattung an die Geschäftsleitung sowie deren Beratung gemäß Artikel 25 Absatz 2.

Wenn eine Wertpapierfirma keine Risikomanagement-Funktion gemäß Unterabsatz 1 einrichtet und auf Dauer führt, muss sie auf Anfrage nachweisen können, dass die gemäß Absatz 1 festgelegten Strategien und Verfahren die dort beschriebenen Anforderungen erfüllen.

Artikel 24

Innenrevision

(Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist, haben Wertpapierfirmen eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Wertpapierfirma getrennte und unabhängige Innenrevisionsfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, welche die folgenden Aufgaben wahrnimmt:

a)

Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Wertpapierfirma zu prüfen und zu bewerten;

b)

Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten sowie Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;

c)

Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß Artikel 25 Absatz 2.

Artikel 25

Zuständigkeiten der Geschäftsleitung

(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Bei der internen Aufgabenverteilung stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls das Aufsichtsorgan die Verantwortung dafür tragen, dass die Wertpapierfirma ihre in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Pflichten erfüllt. Die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls das Aufsichtsorgan sind insbesondere verpflichtet, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen.

Im Rahmen der Verteilung wesentlicher Aufgaben unter den Geschäftsführern muss eindeutig festgelegt werden, wer für die Überwachung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Anforderungen der Wertpapierfirma zuständig ist. Aufzeichnungen über die Verteilung wesentlicher Aufgaben sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

(2)   Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu den in den Artikeln 22, 23 und 24 behandelten Themen erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Behebung etwaiger Mängel geeignete Maßnahmen getroffen wurden.

(3)   Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass das Aufsichtsorgan, soweit ein solches besteht, regelmäßig schriftliche Berichte zu den in den Artikeln 22, 23 und 24 behandelten Themen erhält.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels handelt es sich bei dem „Aufsichtsorgan“ um das Organ in einer Wertpapierfirma, das für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung zuständig ist.

Artikel 26

Bearbeitung von Beschwerden

(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen müssen wirksame und transparente Strategien und Verfahren für das Beschwerdemanagement festlegen und auf Dauer umsetzen, mit denen die Beschwerden von Kunden oder potenziellen Kunden unverzüglich abgewickelt werden. Die Wertpapierfirmen haben Aufzeichnungen über die eingegangenen Beschwerden zu führen und Maßnahmen zu deren Lösung zu ergreifen.

Die Grundsätze für das Beschwerdemanagement müssen eindeutige, genaue und aktuelle Informationen über das Verfahren zur Abwicklung von Beschwerden enthalten. Diese Grundsätze müssen von dem Leitungsorgan der Wertpapierfirma bestätigt werden.

(2)   Die Wertpapierfirmen müssen die detaillierten Angaben zu dem Verfahren, das bei der Abwicklung einer Beschwerde einzuhalten ist, veröffentlichen. Diese detaillierten Angaben müssen Informationen über die Grundsätze für das Beschwerdemanagement sowie die Kontaktangaben der Beschwerdemanagementfunktion umfassen. Die Informationen werden den Kunden oder potenziellen Kunden auf Verlangen oder mit der Bestätigung der Beschwerde zur Verfügung gestellt Die Wertpapierfirmen müssen den Kunden und potenziellen Kunden die kostenlose Einreichung von Beschwerden ermöglichen.

(3)   Die Wertpapierfirmen richten eine Beschwerdemanagementfunktion ein, die für die Prüfung von Beschwerden zuständig ist. Diese Funktion kann von der Compliance-Funktion übernommen werden.

(4)   Die Wertpapierfirmen haben bei der Abwicklung einer Beschwerde mit den Kunden oder potenziellen Kunden eindeutig und in einfach verständlicher Sprache zu kommunizieren, und sie müssen unverzüglich auf die Beschwerde reagieren.

(5)   Die Wertpapierfirmen teilen den Kunden oder potenziellen Kunden ihren Standpunkt bezüglich der Beschwerde mit, und sie informieren die Kunden oder potenziellen Kunden über deren Möglichkeiten, einschließlich der Möglichkeit, die Beschwerde an eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung weiterzuleiten, wie in Artikel 4 Buchstabe h der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten vorgesehen, oder der Möglichkeit des Kunden, eine zivilrechtliche Klage einzureichen.

(6)   Die Wertpapierfirmen übermitteln den zuständigen Behörden und, sofern im nationalen Recht vorgesehen, einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung Informationen über Beschwerden und deren Abwicklung.

(7)   Die Compliance-Funktion der Wertpapierfirmen hat die Daten bezüglich der Beschwerden und deren Abwicklung zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle Risiken und Probleme ermittelt und behoben werden.

Artikel 27

Vergütungsgrundsätze und -praktiken

(Artikel 16, 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen haben im Rahmen von angemessenen internen Verfahren Vergütungsgrundsätze und -praktiken festzulegen und umzusetzen, die die Interessen aller Kunden der Wertpapierfirma berücksichtigen und durch die sichergestellt wird, dass die Kunden fair behandelt werden und dass ihre Interessen durch die von der Wertpapierfirma übernommenen Vergütungspraktiken kurz-, mittel- oder langfristig nicht beeinträchtigt werden.

Durch die Vergütungsgrundsätze und -praktiken dürfen keine Interessenkonflikte oder Anreize geschaffen werden, welche die relevanten Personen möglicherweise dazu verleiten könnten, ihre eigenen Interessen oder die Interessen der Wertpapierfirma zum potenziellen Nachteil eines Kunden zu begünstigen.

(2)   Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Vergütungsgrundsätze und -praktiken für alle relevanten Personen gelten, die — unabhängig von der Art der Kunden — direkten oder indirekten Einfluss auf die von der Wertpapierfirma erbrachten Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder das unternehmerische Verhalten haben, soweit die Vergütung dieser Personen und ähnliche Anreize zu einem Interessenkonflikt führen könnten, welcher sie veranlasst, gegen die Interessen eines Kunden der Wertpapierfirma zu handeln.

(3)   Das Leitungsorgan der Wertpapierfirma hat die Vergütungsgrundsätze nach Beratung mit der Compliance-Funktion zu genehmigen. Die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma ist für die tägliche Umsetzung der Vergütungsgrundsätze sowie für die Überwachung der Compliance-Risiken in Bezug auf die Grundsätze verantwortlich.

(4)   Die Vergütung und ähnliche Anreize dürfen nicht ausschließlich oder vorwiegend auf quantitativen wirtschaftlichen Kriterien beruhen und müssen angemessene qualitative Kriterien berücksichtigen, welche die Erfüllung der geltenden Verordnungen, die faire Behandlung der Kunden sowie die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen widerspiegeln.

Es ist jederzeit ein Gleichgewicht zwischen festen und variablen Elementen der Vergütung aufrechtzuerhalten, so dass die Interessen der Wertpapierfirma oder ihrer relevanten Personen durch die Vergütungsstruktur nicht gegenüber den Interessen eines Kunden begünstigt werden.

Artikel 28

Umfang von persönlichen Geschäften

(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Für die Zwecke der Artikel 29 und 37 bezeichnet „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person oder für eine relevante Person getätigt wird und bei dem mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

die relevante Person handelt außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zuständig ist;

b)

das Geschäft erfolgt für Rechnung einer der folgenden Personen:

i)

der relevanten Person,

ii)

einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung oder enge Verbindungen hat,

iii)

einer Person, bei der die relevante Person ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, wobei das Interesse nicht in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.

Artikel 29

Persönliche Geschäfte

(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen treffen angemessene Vorkehrungen und halten diese auf Dauer ein, um relevante Personen, deren Tätigkeiten Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnten oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen der Firma ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 596/2014 oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte, die mit oder für Kunden getätigt werden, haben, an den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Tätigkeiten zu hindern.

(2)   Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die relevanten Personen keine persönlichen Geschäfte abschließen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Die Person darf das Geschäft nach der Richtlinie 2014/596/EU nicht tätigen;

b)

es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe dieser vertraulichen Informationen einher;

c)

es kollidiert mit einer Pflicht, die der Wertpapierfirma aus der Richtlinie 2014/65/EU erwächst, oder könnte damit kollidieren.

(3)   Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass relevante Personen außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person kein Geschäft mit Finanzinstrumenten empfehlen, die — wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde — unter Absatz 2 oder unter Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder unter Artikel 67 Absatz 3 fiele.

(4)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stellen Wertpapierfirmen sicher, dass relevante Personen außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weitergeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder wahrscheinlich dazu veranlassen wird,

a)

ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das — wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde — unter Absatz 2 oder 3 oder unter Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder unter Artikel 67 Absatz 3 fiele;

b)

einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder eine andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen.

(5)   Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen gewährleisten, dass:

a)

jede unter Absatz 1, 2, 3 oder 4 fallende relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die die Wertpapierfirma im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1, 2, 3 oder 4 getroffen hat, kennt;

b)

die Wertpapierfirma unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Wertpapierfirma die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen.

c)

ein bei der Wertpapierfirma gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.

Bei Auslagerungsvereinbarungen muss die Wertpapierfirma sicherstellen, dass die Firma, an die die Tätigkeit ausgelagert wird, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Wertpapierfirma diese Informationen auf Verlangen unverzüglich liefert.

(6)   Von den Absätzen 1 bis 5 ausgenommen sind:

a)

persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Entscheidungsspielraum getätigt werden, sofern vor Abschluss des Geschäfts keine diesbezügliche Kommunikation zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfindet;

b)

persönliche Geschäfte mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder mit AIF, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreiben, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.

ABSCHNITT 2

Auslagerung

Artikel 30

Umfang kritischer und wesentlicher betrieblicher Aufgaben

(Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird eine betriebliche Aufgabe als kritisch oder wesentlich betrachtet, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -pflichten oder der anderen Verpflichtungen der Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten wesentlich beeinträchtigen würde.

(2)   Ohne den Status anderer Aufgaben zu berühren, werden für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Aufgaben nicht als kritisch oder wesentlich betrachtet:

a)

für die Wertpapierfirma erbrachte Beratungs- und andere Dienstleistungen, die nicht Teil ihres Anlagegeschäfts sind, einschließlich der Beratung in Rechtsfragen, Mitarbeiterschulungen, der Fakturierung und der Bewachung von Gebäuden und Mitarbeitern;

b)

der Erwerb standardisierter Dienstleistungen, einschließlich Marktinformationsdiensten und Preisdaten.

Artikel 31

Auslagerung kritischer oder wesentlicher betrieblicher Aufgaben

(Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die kritische oder wesentliche betriebliche Aufgaben auslagern, bleiben vollständig für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/64/EU verantwortlich und müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die Auslagerung ist nicht mit einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung verbunden;

b)

das Verhältnis und die Pflichten der Wertpapierfirma gegenüber ihren Kunden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU bleiben unverändert;

c)

die Voraussetzungen, die eine Wertpapierfirma erfüllen muss, um gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EG zugelassen zu werden und diese Zulassung auch zu behalten, sind nach wie vor erfüllt;

d)

die anderen Voraussetzungen, unter denen der Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wurde, sind nicht entfallen und haben sich nicht geändert.

(2)   Wertpapierfirmen verfahren bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von kritischen oder wesentlichen betrieblichen Funktionen an einen Dienstleister mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

Der Dienstleister verfügt über die Eignung, die Kapazität, ausreichende Ressourcen und geeignete Organisationsstrukturen für die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen, um die ausgelagerten Aufgaben zuverlässig und professionell wahrzunehmen;

b)

der Dienstleister führt die ausgelagerten Dienstleistungen effektiv und in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus, und die Wertpapierfirma hat zu diesem Zweck Methoden und Verfahren zur Bewertung der Leistung des Dienstleisters sowie zur fortlaufenden Überprüfung der von dem Dienstleister erbrachten Dienstleistungen festgelegt;

c)

der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;

d)

es werden angemessene Maßnahmen ergriffen, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben möglicherweise nicht effektiv und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt;

e)

die Wertpapierfirma hat die ausgelagerten Aufgaben oder Dienstleistungen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern, und zu diesem Zweck verfügt sie weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse und Ressourcen, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und diese Risiken zu steuern;

f)

der Dienstleister hat der Wertpapierfirma jede Entwicklung zur Kenntnis gebracht, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;

g)

die Wertpapierfirma ist in der Lage, die Auslagerungsvereinbarung gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn dies im Interesse ihrer Kunden liegt, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;

h)

der Dienstleister arbeitet in Bezug auf die ausgelagerten Funktionen mit den für die Wertpapierfirma zuständigen Behörden zusammen;

i)

die Wertpapierfirma, ihre Abschlussprüfer und die jeweils zuständigen Behörden haben tatsächlich Zugang zu mit den ausgelagerten Funktionen zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters, sofern dies für die Zwecke einer wirksamen Aufsicht gemäß diesem Artikel erforderlich ist, und die zuständigen Behörden können von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen;

j)

der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die die Wertpapierfirma und ihre Kunden betreffen, zu schützen;

k)

die Wertpapierfirma und der Dienstleister haben einen Notfallplan festgelegt und werden diesen auf Dauer umgesetzt, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup-Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Aufgabe, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;

l)

die Wertpapierfirma hat sichergestellt, dass die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aufgaben oder Dienstleistungen auch für den Fall der Beendigung der Auslagerung aufrechterhalten werden, indem die Durchführung der ausgelagerten Aufgaben oder Dienstleistungen auf einen anderen Dritten übertragen wird oder indem die Wertpapierfirma diese ausgelagerten Aufgaben oder Dienstleistungen selbst ausführt.

(3)   Die entsprechenden Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Dienstleisters werden in einer schriftlichen Vereinbarung eindeutig zugewiesen. Die Wertpapierfirma behält insbesondere ihre Weisungs- und Kündigungsrechte, ihre Informationsrechte sowie ihre Rechte auf Einsichtnahme in und Zugang zu Büchern und Geschäftsräumen. In der Vereinbarung wird sichergestellt, dass eine Auslagerung durch den Dienstleister nur mit der schriftlichen Zustimmung der Wertpapierfirma erfolgen darf.

(4)   Gehören die Wertpapierfirma und der Dienstleister ein und derselben Gruppe an, kann die Wertpapierfirma zur Erfüllung dieses Artikels und des Artikels 32 berücksichtigen, in welchem Umfang sie den Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.

(5)   Die Wertpapierfirma stellt den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigen, um zu überwachen, ob bei der Ausübung der übertragenen Funktionen die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen eingehalten werden.

Artikel 32

Dienstleister mit Sitz in einem Drittland

(Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kundenportfolios an einen Drittlandsdienstleister auslagern, stellen zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 31 sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Dienstleister ist in seinem Herkunftsland für die Erbringung dieser Dienstleistung zugelassen oder registriert, und er wird von einer zuständigen Behörde in diesem Drittland wirksam beaufsichtigt;

b)

zwischen der für die Wertpapierfirma zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörde des Dienstleisters besteht eine angemessene Kooperationsvereinbarung.

(2)   Durch die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Kooperationsvereinbarung wird sichergestellt, dass die für die Wertpapierfirma zuständigen Behörden mindestens in der Lage sind:

a)

auf Verlangen, die für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 notwendigen Informationen einzuholen;

b)

Zugang zu im Drittland vorhandenen Unterlagen zu erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten relevant sind;

c)

schnellstmöglich Informationen von der Aufsichtsbehörde in dem Drittland zu erhalten, um offensichtliche Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu untersuchen;

d)

im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit den für die Aufsichtsbehörde des Drittlands und die zuständigen Behörden in der EU geltenden nationalen und internationalen Gesetze die Durchsetzung in Zusammenarbeit anzugehen.

(3)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden in Drittländern, mit denen sie eine Kooperationsvereinbarung gemäß Absatz 1 Buchstabe b abgeschlossen haben.

Die zuständigen Behörden aktualisieren Kooperationsvereinbarungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossen wurden, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

ABSCHNITT 3

Interessenkonflikte

Artikel 33

Für einen Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte

(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU)

Die Wertpapierfirmen müssen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Wertpapierfirma, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Firma verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, eine der folgenden Situationen zutrifft:

a)

Wahrscheinlich wird die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen zu Lasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder finanziellen Verlust vermeiden;

b)

die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines im Namen des Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das nicht mit dem Interesse des Kunden an diesem Ergebnis übereinstimmt;

c)

für die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des Kunden zu stellen;

d)

die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen geht dem gleichen Geschäft nach wie der Kunde;

e)

die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen erhält aktuell oder künftig von einer nicht mit dem Kunden identischen Person in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Dienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nichtfinanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen.

Artikel 34

Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen müssen in schriftlicher Form wirksame, der Größe und Organisation der jeweiligen Firma sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festlegen und auf Dauer umsetzen.

Ist die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, von denen die Wertpapierfirma weiß oder wissen müsste und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten.

(2)   In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten

a)

wird im Hinblick auf die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen, die von oder im Namen der Wertpapierfirma erbracht werden, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen eines oder mehrerer Kunden erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;

b)

wird festgelegt, welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Konflikte zu verhindern oder zu bewältigen.

(3)   Die Verfahren und Maßnahmen, auf die in Absatz 2 Buchstabe b Bezug genommen wird, werden so gestaltet, dass relevante Personen, die mit Tätigkeiten befasst sind, bei denen ein Interessenkonflikt im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a besteht, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Größe und dem Betätigungsfeld der Wertpapierfirma und der Gruppe, der diese angehört, sowie der Höhe des Risikos, dass die Interessen von Kunden geschädigt werden, angemessen ist.

Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b schließen die dort genannten zu befolgenden Verfahren und Maßnahmen — soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Wertpapierfirma notwendig ist — Folgendes ein:

a)

wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden abträglich sein könnte;

b)

die gesonderte Überwachung relevanter Personen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten im Namen von Kunden auszuführen oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen — einschließlich der der Wertpapierfirma — vertreten, die kollidieren könnten;

c)

die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;

d)

Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausführt, verhindern oder einschränken;

e)

Maßnahmen, die die gleichzeitige oder unmittelbar nachfolgende Einbeziehung einer relevanten Person in verschiedene Wertpapier- oder Nebendienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten verhindern oder kontrollieren, wenn diese Einbeziehung ein ordnungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchtigen könnte.

(4)   Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Unterrichtung der Kunden gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU nur als Ultima Ratio angewandt wird, wenn die wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die sie zur Verhinderung oder Bewältigung ihrer Interessenkonflikte gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU getroffen haben, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Interessen des Kunden nicht geschädigt werden.

Bei dieser Unterrichtung wird deutlich angegeben, dass die wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die die Wertpapierfirma zur Verhinderung oder Bewältigung dieses Konflikts getroffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zur gewährleisten, dass die Interessen des Kunden nicht geschädigt werden. Die Unterrichtung beinhaltet eine genaue Beschreibung der Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen entstehen, unter Berücksichtigung der Art des Kunden, an den sich die Unterrichtung richtet. Die Beschreibung erklärt die allgemeine Art und die Ursachen von Interessenkonflikten sowie die Risiken, die dem Kunden infolge der Interessenkonflikte und der zur Minderung dieser Risiken getroffenen Maßnahmen entstehen, ausreichend detailliert, um es dem Kunden zu ermöglichen, in Bezug auf die Wertpapier- oder Nebendienstleistung, in deren Zusammenhang die Interessenkonflikte entstehen, eine fundierte Entscheidung zu treffen.

(5)   Die Wertpapierfirmen beurteilen und prüfen die Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten, die gemäß Artikel 1 bis 4 festgelegt wurden, regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, und ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Mängel. Übermäßige Abhängigkeit von der Offenlegung von Interessenkonflikten wird in den Grundsätzen der Firma für den Umgang mit Interessenkonflikten als Mangel angesehen.

Artikel 35

Aufzeichnung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die einen nachteiligen Interessenkonflikt auslösen

(Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Die Wertpapierfirmen müssen die von oder im Namen der Wertpapierfirma erbrachten Arten von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftreten könnte, aufzeichnen und regelmäßig aktualisieren.

Die Geschäftsleitung erhält regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die in diesem Artikel erläuterten Situationen.

Artikel 36

Finanzanalysen und Marketingmitteilungen

(Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Für die Zwecke des Artikels 37 sind Finanzanalysen Analysen oder andere Informationen, in denen für ein oder mehrere Finanzinstrumente oder die Emittenten von Finanzinstrumenten explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, einschließlich aller für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmter Stellungnahmen zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis dieser Instrumente, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Analysen oder Informationen werden als Finanzanalysen oder Ähnliches betitelt oder beschrieben oder aber als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt;

b)

würde die betreffende Empfehlung von einer Wertpapierfirma an einen Kunden ausgegeben, würde sie keine Anlageberatung im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU darstellen.

(2)   Eine unter Nummer 35 des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallende Empfehlung, die die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU als Marketingmitteilung behandelt, und die Wertpapierfirmen, die eine solche Empfehlung erstellen oder verbreiten, haben dafür zu sorgen, dass sie eindeutig als solche gekennzeichnet wird.

Darüber hinaus haben die Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass jede derartige Empfehlung (d. h. auch jede mündliche Empfehlung) einen klaren und deutlichen Hinweis darauf enthält, dass sie nicht in Einklang mit Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen erstellt wurde und auch keinem Verbot des Handels im Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen unterliegt.

Artikel 37

Zusätzliche organisatorische Anforderungen bezüglich Finanzanalysen oder Marketingmitteilungen

(Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die auf eigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Gruppe Finanzanalysen erstellen oder erstellen lassen, die im Anschluss daran unter den Kunden der Wertpapierfirma oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder aller Wahrscheinlichkeit nach verbreitet werden, stellen sicher, dass in Bezug auf die an der Erstellung dieser Analysen beteiligten Finanzanalysten sowie in Bezug auf andere relevante Personen, deren Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Personen, an die die Finanzanalysen weitergegeben werden, kollidieren könnten, alle in Artikel 34 Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen werden.

Die Verpflichtungen im ersten Unterabsatz gelten auch in Bezug auf Empfehlungen im Sinne von Artikel 36 Absatz 2.

(2)   Wertpapierfirmen, auf die sich Absatz 1 Unterabsatz 1 bezieht, treffen Vorkehrungen, die so angelegt sind, dass sie die Erfüllung der folgenden Bedingungen gewährleisten:

a)

Finanzanalysten und andere relevante Personen, die den wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt einer Finanzanalyse kennen, die für die Öffentlichkeit oder für Kunden nicht zugänglich ist und aus den öffentlich verfügbaren Informationen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, können persönliche oder im Namen einer anderen Person, einschließlich der Wertpapierfirma, getätigte Geschäfte mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder mit damit verbundenen Finanzinstrumenten nur als Marktmacher in gutem Glauben und im normalen Verlauf des „Market-Making“ oder in Ausführung eines unaufgeforderten Kundenauftrags nur dann tätigen, wenn die Empfänger der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten, auf diese zu reagieren;

b)

in den von Buchstabe a nicht abgedeckten Fällen können Finanzanalysten und alle anderen an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligten relevanten Personen nur unter außergewöhnlichen Umständen und mit vorheriger Genehmigung eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung oder der Compliance-Funktion der Wertpapierfirma ein den aktuellen Empfehlungen zuwiderlaufendes persönliches Geschäft mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder damit verbundenen Finanzinstrumenten tätigen;

c)

es ist eine physische Trennung zwischen den an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligten Finanzanalysten und anderen relevanten Personen, deren Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Personen, an die die Finanzanalysen weitergegeben werden, kollidieren können, gegeben oder es werden, wenn dies angesichts der Größe und Organisation der Firma sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit nicht angebracht ist, geeignete alternative Informationsschranken entwickelt und umgesetzt;

d)

Wertpapierfirmen, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte relevante Personen nehmen keine Anreize von Personen an, die ein wesentliches Interesse am Gegenstand der Finanzanalysen haben;

e)

Wertpapierfirmen, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte relevante Personen versprechen Emittenten keine für sie günstige Analyse;

f)

vor der Weitergabe von Finanzanalysen ist es Emittenten, relevanten Personen mit Ausnahme von Finanzanalysten und sonstigen Personen nicht gestattet, den Entwurf dieser Analyse auf die Korrektheit der darin dargestellten Sachverhalte oder einen anderen Zweck hin zu überprüfen, wenn der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielpreis enthält, es sei denn, es geht darum, die Einhaltung der rechtlichen Pflichten durch die Wertpapierfirma zu kontrollieren.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein „damit verbundenes Finanzinstrument“ jedes Finanzinstrument, dessen Preis stark durch Preisbewegungen bei einem anderen Finanzinstrument, das Gegenstand der Finanzanalyse ist, beeinflusst wird; diese Bedeutung schließt ein Derivat dieses anderen Finanzinstruments ein.

(3)   Wertpapierfirmen, die die von einer anderen Person erstellten Finanzanalysen an die Öffentlichkeit oder ihre Kunden weitergeben, sind von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Person, die die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht zu der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört;

b)

die Wertpapierfirma ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab;

c)

die Wertpapierfirma stellt die Finanzanalyse nicht als von ihr erstellt dar;

d)

die Wertpapierfirma vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen dieser Verordnung für die Erstellung von Finanzanalysen gleichwertig sind, bzw. dass er Grundsätze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.

Artikel 38

Zusätzliche allgemeine Anforderungen bezüglich Emissionsübernahme oder Platzierung

(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die Finanzwirtschaftsberatung im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nummer 3 oder Emissions- oder Platzierungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten bieten, treffen vor der Entscheidung, ein Angebot anzunehmen, Vorkehrungen zur Unterrichtung des Emittenten über:

a)

die verschiedenen, bei der Wertpapierfirma verfügbaren Finanzierungsalternativen, mit Angabe der Geschäftskosten, die mit jeder Alternative verbunden sind;

b)

den Zeitpunkt und das Verfahren bezüglich der Finanzwirtschaftsberatung über die Preisgestaltung des Angebots;

c)

den Zeitpunkt und das Verfahren bezüglich der Finanzwirtschaftsberatung über die Platzierung des Angebots;

d)

Einzelheiten über die Zielgruppe der Anleger, denen die Firma die Finanzinstrumente anbieten möchte;

e)

die Berufsbezeichnungen und Abteilungen der relevanten Personen, die an der Erbringung der Finanzwirtschaftsberatung über den Preis und die Zuteilung von Finanzinstrumenten beteiligt sind; und

f)

die Vorkehrungen der Wertpapierfirma zur Verhinderung oder Bewältigung von Interessenkonflikten, die entstehen können, wenn die Wertpapierfirma die relevanten Finanzinstrumente mit ihren Wertpapierkunden oder mit ihrem Eigenhandelsbuch platziert.

(2)   Wertpapierfirmen müssen über ein zentralisiertes Verfahren verfügen, um jegliche Emissionsübernahme- und Platzierungstätigkeiten zu identifizieren und derlei Informationen aufzuzeichnen, einschließlich des Datums, an dem die Wertpapierfirma über potenzielle Emissionsübernahme- und Platzierungsaktivitäten informiert wurde. Wertpapierfirmen müssen alle potenziellen Interessenkonflikte identifizieren, die durch andere Aktivitäten der Firma oder des Konzerns entstehen, und entsprechende Bewältigungsverfahren implementieren. In Fällen, in denen eine Wertpapierfirma einen Interessenkonflikt durch die Umsetzung geeigneter Verfahren nicht bewältigen kann, darf sich die Wertpapierfirma an der Tätigkeit nicht beteiligen.

(3)   Wertpapierfirmen, die ausführende und analytische Dienstleistungen erbringen und Emissionsübernahme- und Platzierungsaktivitäten durchführen, stellen sicher, dass sie über ausreichende Kontrollen zur Bewältigung von potenziellen Interessenkonflikten zwischen diesen Aktivitäten und zwischen ihrer verschiedenen Kunden, die diese Dienstleistungen erhalten, verfügen.

Artikel 39

Zusätzliche Anforderungen bezüglich Preisgestaltung der Angebote im Hinblick auf Emission von Finanzinstrumenten

(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen müssen über Systeme, Kontrollen und Verfahren zur Identifizierung und Verhinderung oder Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen, die im Zusammenhang mit dem Ansetzen eines zu niedrigen oder zu hohen Preises einer Emission, oder durch Beteiligung der relevanten Parteien hierbei, entstehen. Insbesondere müssen Wertpapierfirmen als Mindestanforderung interne Vorkehrungen treffen und auf Dauer umsetzen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

dass die Preisgestaltung des Angebots nicht die Interessen anderer Kunden oder die firmeneigenen Interessen in einer Weise fördert, die mit den Interessen des Emittenten im Widerspruch stehen könnte; und

b)

das Verhindern oder die Bewältigung einer Situation, in der Personen, die für das Erbringen von Dienstleistungen für die Wertpapierkunden der Firma verantwortlich sind, an Entscheidungen bezüglich Finanzwirtschaftsberatung über die Preisgestaltung für den Emittenten unmittelbar beteiligt sind.

(2)   Wertpapierfirmen müssen Kunden darüber informieren, wie die Empfehlung bezüglich des Angebotspreises und der damit verbundenen Zeitpunkte bestimmt wurde. Insbesondere muss die Wertpapierfirma den Emittenten über jegliche Absicherungs- und Stabilisierungsstrategien, die sie gedenkt in Bezug auf das Angebot durchzuführen, informieren und mit ihm besprechen, einschließlich inwiefern sich diese Strategien auf die Interessen des Emittenten auswirken könnten. Ferner müssen Wertpapierfirmen während des Angebotsprozesses alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um den Emittenten über Entwicklungen bezüglich der Preisgestaltung der Emission auf dem Laufenden zu halten.

Artikel 40

Zusätzliche Anforderungen bezüglich Platzierung

(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente platzieren, müssen wirksame Vorkehrungen treffen und auf Dauer umsetzen, um zu verhindern, dass Platzierungsempfehlungen unsachgemäß von bestehenden oder künftigen Beziehungen beeinflusst werden.

(2)   Wertpapierfirmen müssen wirksame interne Vorkehrungen treffen und auf Dauer umsetzen, um Interessenkonflikte zu verhindern oder zu bewältigen, die entstehen, wenn Personen, die für das Erbringen von Dienstleistungen für die Wertpapierkunden der Firma verantwortlich sind, an Entscheidungen bezüglich Mittelzuweisungsempfehlungen für den Emittenten unmittelbar beteiligt sind.

(3)   Wertpapierfirmen nehmen von Dritten keine Zahlungen oder sonstigen Vorteile an, es sei denn, solche Zahlungen oder Vorteile stehen im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 24 der Richtlinie 2014/65/EU. Insbesondere folgende Methoden gelten als nicht konform mit diesen Anforderungen und sind daher als inakzeptabel zu betrachten:

a)

eine Mittelzuweisung, die gemacht wurde, um einen Anreiz für die Zahlung von unverhältnismäßig hohen Gebühren für nicht im Zusammenhang stehende, von der Wertpapierfirma erbrachte Dienstleistungen („Laddering“) zu schaffen, wie beispielsweise vom Wertpapierkunden bezahlte unverhältnismäßig hohe Gebühren oder Provisionen, oder eine unverhältnismäßig hohe Anzahl an Geschäften auf normaler Provisionsebene, die vom Wertpapierkunden als Ausgleich für den Erhalt einer Zuteilung der Emission zur Verfügung gestellt wird;

b)

eine Mittelzuweisung, die einem leitenden Angestellten oder einem Vorstandsmitglied eines bestehenden oder potenziellen Emittenten als Gegenleistung für die künftige oder vergangene Vergabe von Finanzwirtschaftsgeschäften zugeteilt wurde („Spinning“);

c)

eine Mittelzuweisung, die ausdrücklich oder implizit vom Erhalt künftiger Aufträge oder vom Kauf anderweitiger Dienstleistungen der Wertpapierfirma durch einen Wertpapierkunden, oder jedes Unternehmen, in welchem der Anleger ein Vorstandsmitglied ist, abhängig ist.

(4)   Wertpapierfirmen müssen Grundsätze für den Umgang mit Mittelzuweisungen, die das Verfahren zur Entwicklung von Mittelzuweisungsempfehlungen darlegen, festlegen und auf Dauer umsetzen. Die Grundsätze für den Umgang mit Mittelzuweisungen müssen dem Emittenten vor seiner Zustimmung, jegliche Platzierungsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, zur Verfügung gestellt werden. Die Grundsätze müssen wichtige, zu diesem Zeitpunkt verfügbare Informationen über die vorgeschlagene Mittelzuweisungsmethodik für die Emission darlegen.

(5)   Wertpapierfirmen müssen den Emittenten an Diskussionen über das Platzierungsverfahren teilhaben lassen, damit die Firma in der Lage ist, die Interessen und Ziele des Kunden nachvollziehen und berücksichtigen zu können. Die Wertpapierfirma muss für ihre vorgeschlagene Mittelzuweisung je nach Art des Kunden für das Geschäft gemäß den Grundsätzen für den Umgang mit Mittelzuweisungen die Zustimmung des Emittenten einholen.

Artikel 41

Zusätzliche Anforderungen bezüglich Beratung, Vertrieb und Eigenplatzierung

(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen müssen über Systeme, Kontrollen und Verfahren zur Identifizierung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für einen Wertpapierkunden zur Teilhabe bei einer neuen Emission entstehen, wenn die Wertpapierfirma Provisionen, Gebühren oder jegliche finanziellen oder nichtfinanziellen Vorteile in Bezug auf das Einrichten der Emission erhält. Jegliche Provisionen, Gebühren oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile müssen den Anforderungen in Artikel 24 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU entsprechen und in den Grundsätzen der Wertpapierfirma für den Umgang mit Interessenkonflikten dokumentiert werden und sich in den Vorkehrungen der Firma in Bezug auf Anreize widerspiegeln.

(2)   Wertpapierfirmen, die sich mit der Platzierung von Finanzinstrumenten befassen, welche von ihnen selbst oder von Unternehmen derselben Gruppe an ihre eigenen Kunden ausgestellt wurden, einschließlich ihrer bestehenden Einleger im Falle von Kreditinstituten, oder Wertpapierfonds, die von Unternehmen ihres Konzerns verwaltet werden, müssen wirksame Vorkehrungen zur Identifizierung, Verhinderung oder Bewältigung von potenziellen Interessenkonflikten, die im Zusammenhang mit dieser Art von Tätigkeit entstehen, treffen und auf Dauer umsetzen. Solche Vorkehrungen müssen Überlegungen beinhalten, die Tätigkeit zu unterlassen, wenn Interessenkonflikte nicht angemessen bewältigt werden können, um somit schädigende Auswirkungen auf die Kunden vermieden werden.

(3)   Falls eine Offenlegung von Interessenkonflikten erforderlich ist, müssen Wertpapierfirmen den Anforderungen in Artikel 34 Absatz 4 Folge leisten, einschließlich einer Erklärung zur Art und Ursache der mit dieser Art von Tätigkeit verbundenen Interessenkonflikte, und Einzelheiten über die spezifischen, mit solchen Praktiken verbundenen Risiken zur Verfügung stellen, damit Kunden eine fundierte Anlageentscheidung treffen können.

(4)   Wertpapierfirmen, die ihren Kunden von ihnen selbst oder von anderen Unternehmen der Gruppe begebene Finanzinstrumente anbieten, die bei der Berechnung der Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) oder der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24) berücksichtigt werden, stellen diesen Kunden zusätzliche Informationen zur Erläuterung der Unterschiede zur Verfügung, die das Finanzinstrument im Hinblick auf Ertrag, Risiko, Liquidität und das Schutzniveau gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) im Vergleich zu Bankeinlagen aufweist.

Artikel 42

Zusätzliche Anforderungen bezüglich Darlehen oder Kreditvergabe im Zusammenhang mit Emissionsübernahme und Platzierung

(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Falls ein vorheriges Darlehen oder ein Kredit für den Emittenten durch eine Wertpapierfirma, oder ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe, mit dem Erlös einer Emission zurückgezahlt werden soll, dann muss die Wertpapierfirma über Vorkehrungen zur Identifizierung und Verhinderung oder Bewältigung jeglicher Interessenkonflikte, die infolgedessen auftreten können, verfügen.

(2)   Falls sich die getroffenen Vorkehrungen zur Verwaltung von Interessenkonflikten als unzureichend erweisen und nicht gewährleistet werden kann, dass der Emittent vor Schäden geschützt ist, müssen Wertpapierfirmen den Emittenten über die spezifischen Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten, oder derer von Gruppenunternehmen, in einer Funktion als Kreditanbieter unterrichten, wie auch über ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wertpapierangeboten.

(3)   Die Grundsätze einer Wertpapierfirma für den Umgang mit Interessenkonflikten müssen den Austausch von Informationen mit Gruppenunternehmen, die als Kreditanbieter fungieren, erfordern, soweit dies nicht gegen Informationsbarrieren, die von der Firma zum Schutz der Interessen eines Kunden eingerichtet wurden, verstoßen würde.

Artikel 43

Aufzeichnungen bezüglich Emissionsübernahme oder Platzierung

(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)

Wertpapierfirmen sind dazu angehalten, Inhalt und Zeitpunkt der von Kunden erhaltenen Anweisungen aufzuzeichnen. Für jede Tätigkeit müssen die getroffenen Entscheidungen bezüglich Mittelzuweisung aufgezeichnet werden, um für einen vollständigen Prüfungsweg zwischen den in Kundenkonten registrierten Bewegungen und den von der Wertpapierfirma erhaltenen Anweisungen zu sorgen. Insbesondere ist die zuletzt erfolgte Mittelzuweisung für jeden Wertpapierkunden deutlich zu begründen und aufzuzeichnen. Der vollständige Prüfungsweg der wesentlichen Schritte im Emissionsübernahme- und Platzierungsverfahren muss den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN

ABSCHNITT 1

Information von Kunden und potenziellen Kunden

Artikel 44

Anforderungen an faire, klare und nicht irreführende Informationen

(Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen sorgen dafür, dass alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die sie an Kleinanleger, professionelle Kunden oder potenzielle Kleinanleger richten oder in einer Weise verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)   Die Wertpapierfirma sorgt dafür, dass die in Absatz 1 genannten Informationen folgenden Voraussetzungen gerecht werden:

a)

Die Informationen umfassen den Namen der Wertpapierfirma;

b)

die Informationen sind zutreffend und weisen stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hin, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten;

c)

die Informationen werden bei Hinweisen auf maßgebliche Risiken in einer Schriftgröße aufgeführt, die mindestens der auch für alle anderen angegebenen Informationen verwendeten, vorherrschenden Schriftgröße entspricht, während durch ihre graphische Gestaltung sichergestellt wird, dass diese Angaben leicht erkennbar sind;

d)

die Informationen werden ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen der Gruppe, an die sie gerichtet sind bzw. zu der sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sein dürften;

e)

durch die Informationen werden wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiert, abgeschwächt oder unverständlich gemacht;

f)

die Informationen werden im gesamten Informations- und Werbematerial, das den Kunden zur Verfügung gestellt wird, durchgängig in derselben Sprache geliefert, es sei denn, der Kunde hat sich bereit erklärt, Informationen in mehreren Sprachen zu akzeptieren,

g)

die Informationen sind aktuell und für die Art des genutzten Kommunikationsmittels relevant.

(3)   Werden im Rahmen der Informationen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, verglichen, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

Der Vergleich ist aussagekräftig und wird in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt;

b)

die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen werden angegeben;

c)

die für den Vergleich herangezogenen wesentlichen Fakten und Hypothesen werden angegeben.

(4)   Enthalten die Informationen einen Hinweis auf die frühere Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

Dieser Hinweis steht bei der Mitteilung nicht im Vordergrund;

b)

die Informationen enthalten geeignete Angaben zur Wertentwicklung, die sich auf die vorausgehenden fünf Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument angeboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wertpapierdienstleistung erbracht wurde; im Falle eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren beziehen sich diese Angaben auf den gesamten Zeitraum, und bei einem längeren Zeitraum kann die Firma beschließen, über die fünf Jahre hinauszugehen, wobei diesen Angaben zur Wertentwicklung in jedem Falle vollständige Zwölfmonatszeiträume zugrunde liegen;

c)

der Referenzzeitraum und die Informationsquelle sind eindeutig angegeben;

d)

die Informationen enthalten eine deutliche Warnung dahingehend, dass sich die Zahlenangaben auf die Vergangenheit beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist:

e)

stützt sich die Angabe auf eine andere Währung als die des Mitgliedstaats, in dem der Kleinanleger bzw. potenzielle Kleinanleger ansässig ist, so wird diese Währung eindeutig angegeben und eine Warnung dahin gehend abgegeben, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann;

f)

beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so wird angegeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.

(5)   Enthalten die Informationen die Simulation einer früheren Wertentwicklung oder verweisen sie auf eine solche Simulation, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass sich die Informationen auf ein Finanzinstrument oder einen Finanzindex beziehen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die simulierte frühere Wertentwicklung beruht auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstruments oder Finanzindexes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument vollkommen oder wesentlich übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen;

b)

in Bezug auf die unter Buchstabe a genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung sind die in Absatz 4 Buchstaben a bis c, e und f genannten Bedingungen erfüllt;

c)

die Informationen enthalten eine deutliche Warnung dahingehend, dass sich die Zahlenangaben auf eine simulierte frühere Wertentwicklung beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.

(6)   Enthalten die Informationen Angaben zur künftigen Wertentwicklung, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Angaben beruhen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung oder nehmen Bezug auf eine solche Simulation Bezug;

b)

die Informationen beruhen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen;

c)

beruhen die Informationen auf der Bruttowertentwicklung, so ist angegeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken;

d)

die Informationen beruhen auf (sowohl positiven als auch negativen) Szenarien mit unterschiedlichen Marktbedingungen und spiegeln die Art und die Risiken der in die Analyse einbezogenen Arten von Instrumenten wider;

e)

die Informationen enthalten eine deutliche Warnung dahin gehend, dass derartige Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind.

(7)   Beziehen sich die Informationen auf eine bestimmte steuerliche Behandlung, ist deutlich anzugeben, dass diese von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann.

(8)   In den Informationen darf der Name einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeuten oder nahe legen würde, dass die Produkte oder Dienstleistungen der Wertpapierfirma von der betreffenden Behörde gebilligt oder genehmigt werden.

Artikel 45

Informationen über die Kundeneinstufung

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen unterrichten Neu- und Altkunden bei einer Neueinstufung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU über ihre Einstufung als Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei gemäß dieser Richtlinie.

(2)   Die Wertpapierfirmen unterrichten ihre Kunden auf einem dauerhaften Datenträger über ein etwaiges Recht, eine andere Einstufung zu verlangen, und jegliche daraus erwachsende Einschränkung des Kundenschutzniveaus, die eine andere Einstufung mit sich bringen würde.

(3)   Die Wertpapierfirmen können einen Kunden entweder von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Kunden folgendermaßen behandeln:

a)

als professionellen Kunden oder Kleinanleger, wenn der Kunde gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EG als geeignete Gegenpartei eingestuft werden könnte;

b)

als Privatkunden, wenn der Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde gilt.

Artikel 46

Allgemeine Anforderungen an Kundeninformationen

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen übermitteln einem Kunden bzw. einem potenziellen Kunden rechtzeitig, d. h., bevor er durch irgendeinen Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — folgende Informationen:

a)

die Bedingungen des betreffenden Vertrags;

b)

die gemäß Artikel 47 über den betreffenden Vertrag oder die betreffende Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen.

(2)   Die Wertpapierfirmen übermitteln die gemäß den Artikeln 47 bis 50 erforderlichen Informationen rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen an Kunden bzw. potenzielle Kunden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden auf einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website (die nicht als dauerhafter Datenträger betrachtet wird) zur Verfügung gestellt, sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)   Die Wertpapierfirmen teilen einem Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die gemäß den Artikeln 47 bis 50 übermittelten Informationen, die für eine Dienstleistung, die die Wertpapierfirma für den betreffenden Kunden erbringt, relevant sind, rechtzeitig mit. Diese Mitteilung ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, wenn die Informationen, auf die sie sich bezieht, ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden.

(5)   Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen mit den anderen Informationen in Einklang stehen, die sie den Kunden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen übermittelt.

(6)   Marketingmitteilungen, die ein Angebot oder eine Einladung der nachfolgend genannten Art enthalten und die Art und Weise der Antwort vorgeben oder ein Antwortformular enthalten, enthalten auch die in den Artikeln 47 bis 50 genannten Informationen, soweit diese für das betreffende Angebot oder die betreffende Einladung relevant sind:

a)

Angebot, mit jeder Person, die die Mitteilung beantwortet, einen Vertrag über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzuschließen;

b)

Einladung an jede Person, die die Mitteilung beantwortet, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn der potenzielle Kunde zur Beantwortung eines Angebots oder einer Einladung in der Marketingmitteilung ein oder mehrere andere Dokumente heranziehen muss, die — einzeln oder zusammen — die betreffenden Informationen enthalten.

Artikel 47

Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen für Kunden und potenzielle Kunden

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen übermittelt Kleinanlegern bzw. potenziellen Kleinanlegern — soweit relevant — folgende allgemeine Informationen:

a)

Name und Anschrift der Wertpapierfirma sowie Angaben, die den Kunden eine effektive Kommunikation mit der Wertpapierfirma ermöglichen;

b)

Sprachen, in denen der Kunde mit der Wertpapierfirma kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihr erhalten kann;

c)

Kommunikationsmittel, die zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden zu verwenden sind, und — soweit relevant — Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen;

d)

Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma zugelassen ist, einschließlich Angabe von Namen und Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat;

e)

gegebenenfalls Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist;

f)

Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen, die die Wertpapierfirma dem Kunden gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU zu übermitteln hat;

g)

sofern die Wertpapierfirma Finanzinstrumente oder Gelder ihrer Kunden hält, eine kurze Beschreibung der Maßnahmen, die die Wertpapierfirma zu deren Schutz trifft, einschließlich kurzer Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen die Wertpapierfirma aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Mitgliedstaat angeschlossen sein muss;

h)

Beschreibung — gegebenenfalls als Zusammenfassung — der Grundsätze der Wertpapierfirma für den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß Artikel 34;

i)

auf Antrag des Kunden weitere Einzelheiten zu diesen Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger oder — sofern die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind — auf einer Website (wenn diese kein dauerhafter Datenträger ist).

Die unter den Buchstaben a bis i genannten Informationen werden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden bereitgestellt.

(2)   Die Wertpapierfirmen legen im Falle der Portfolioverwaltung auf der Grundlage der Anlageziele des Kunden und der Art der im Kundenportfolio enthaltenen Finanzinstrumente eine angemessene Bewertungs- und Vergleichsmethode, etwa eine aussagekräftige Vergleichsgröße, fest, damit der Kunde, für den die Dienstleistung erbracht wird, die Leistung der Wertpapierfirma bewerten kann.

(3)   Die Wertpapierfirmen übermitteln einem Kunden bzw. potenziellen Kunden, dem sie die Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen vorschlagen, außer den nach Absatz 1 erforderlichen Informationen gegebenenfalls noch folgende Informationen:

a)

Art und Weise sowie Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio;

b)

Einzelheiten zur etwaigen Zulässigkeit einer Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio;

c)

Vergleichsgröße, anhand deren die Wertentwicklung des Kundenportfolios verglichen werden kann;

d)

Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;

e)

Managementziele, bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtendes Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens.

Die unter den Buchstaben a bis i genannten Informationen werden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden bereitgestellt.

Artikel 48

Informationen über Finanzinstrumente

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen übermitteln Kunden bzw. potenziellen Kunden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gegenüber Kunden bzw. potenziellen Kunden eine allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente, die insbesondere der Einstufung des Kunden als Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei Rechnung trägt. Anhand dieser Beschreibung werden die Wesensmerkmale der betreffenden Art von Instrument, die Funktionsweise und Wertentwicklung des Finanzinstruments unter verschiedenen Marktbedingungen — was positive und negative Gegebenheiten einschließt — sowie die damit verbundenen spezifischen Risiken ausreichend detailliert erläutert, damit der Kunde seine Anlageentscheidungen auf fundierter Grundlage treffen kann.

(2)   Die Beschreibung der in Absatz 1 genannten Risiken erstreckt sich — soweit für die betreffende Art von Instrument sowie den Status und den Kenntnisstand des Kunden relevant — auf folgende Punkte:

a)

die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte und des Risikos des Verlusts der gesamten Kapitalanlage unter Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit einer Insolvenz des Emittenten und damit verbundener Ereignisse (z. B. „Bail-In“);

b)

die Volatilität des Preises der betreffenden Instrumente und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente verfügbaren Marktes;

c)

Informationen über Hindernisse der Beschränkungen für Fehlinvestitionen, beispielsweise im Falle illiquider Finanzinstrumente oder von Finanzinstrumenten mit einer festen Anlagedauer, was auch eine Veranschaulichung der möglichen Ausstiegsverfahren und -folgen mit einschließt, mögliche Einschränkungen sowie der ungefähre Zeitrahmen für den Verkauf des Finanzinstruments, bevor die anfänglichen Transaktionskosten dieser Art von Finanzinstrumenten wiedererlangt werden;

d)

den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Instrumente hinzukommen;

e)

etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten.

(3)   Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger Informationen über ein Finanzinstrument, das zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird und zu dem in Zusammenhang mit diesem Angebot ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht worden ist, teilt diese Wertpapierfirma dem Kunden bzw. dem potenziellen Kunden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebenleistungen gegenüber dem Kunden bzw. potenziellen Kunden mit, wo dieser Prospekt erhältlich ist.

(4)   Setzt sich ein Finanzinstrument aus mindestens zwei unterschiedlichen Finanzinstrumenten oder -dienstleistungen zusammen, übermittelt die Wertpapierfirma eine angemessene Beschreibung der Rechtsform des Finanzinstruments, der Bestandteile des betreffenden Instruments und der Art und Weise, in der sich die Anlagerisiken durch die gegenseitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöhen.

(5)   Bei Finanzinstrumenten, die eine Garantie oder einen Kapitalschutz mit umfassen, lässt die Wertpapierfirma einem Kunden oder potenziellen Kunden Informationen über den Umfang und die Art dieser Garantie bzw. dieses Kapitalschutzes zukommen. Wird die Garantie von einem Dritten übernommen, umfassen die Informationen über die Garantie ausreichende Details über den Garantiegeber und die Garantie, damit der Kunde bzw. potenzielle Kunde die Garantie angemessen bewerten kann.

Artikel 49

Informationen zum Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und Kundengeldern

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die Kunden gehörende Finanzinstrumente oder Gelder halten, übermitteln den betreffenden Kunden bzw. potenziellen Kunden — soweit relevant — die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Informationen.

(2)   Die Wertpapierfirma informiert den Kunden bzw. potenziellen Kunden darüber, wo seine Finanzinstrumente oder Gelder im Namen der Wertpapierfirma von einem Dritten gehalten werden können, und informiert ihn über die Haftung der Wertpapierfirma nach dem anwendbaren nationalen Recht für etwaige Handlungen oder Unterlassungen des Dritten und über die Folgen einer Zahlungsunfähigkeit des Dritten für den Kunden.

(3)   Können Finanzinstrumente des Kunden bzw. potenziellen Kunden, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, von einem Dritten auf einem Sammelkonto geführt werden, informiert die Wertpapierfirma den Kunden darüber und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.

(4)   Die Wertpapierfirma informiert den Kunden bzw. potenziellen Kunden entsprechend, wenn es nach nationalem Recht nicht möglich ist, Kundenfinanzinstrumente, die von einem Dritten gehalten werden, von den Eigenhandelsfinanzinstrumenten dieses Dritten oder der Wertpapierfirma getrennt zu halten, und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.

(5)   Die Wertpapierfirma informiert den Kunden bzw. potenziellen Kunden entsprechend, wenn Konten mit Finanzinstrumenten oder Geldern des betreffenden Kunden bzw. potenziellen Kunden unter die Rechtsvorschriften eines Drittlands fallen oder fallen werden, und weist ihn darauf hin, dass dies seine Rechte in Bezug auf die betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder beeinflussen kann.

(6)   Die Wertpapierfirma informiert den Kunden über die Existenz und die Bedingungen eines etwaigen Sicherungs- oder Pfandrechts oder eines Rechts auf Verrechnung, das sie in Bezug auf die Instrumente oder Gelder des Kunden hat oder haben könnte. Gegebenenfalls informiert sie den Kunden auch darüber, dass eine Verwahrstelle ein Sicherungsrecht oder ein Pfandrecht bzw. ein Recht auf Verrechnung in Bezug auf die betreffenden Instrumente oder Gelder haben könnte.

(7)   Bevor eine Wertpapierfirma Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten eingeht, die sie im Namen eines Kunden hält, oder bevor sie die betreffenden Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder die eines anderen Kunden verwendet, übermittelt die Wertpapierfirma dem Kunden rechtzeitig vor der Verwendung der betreffenden Instrumente auf einem dauerhaften Datenträger klare, vollständige und zutreffende Informationen über die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Finanzinstrumente und die Bedingungen für ihre Rückgabe sowie über die damit verbundenen Risiken.

Artikel 50

Informationen über Kosten und Nebenkosten

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen erfüllen für die Zwecke der Bereitstellung von Informationen über sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren im Sinne von Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU an die Kunden die Anforderungen der Absätze 2 bis 10.

Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU können Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen für professionelle Kunden erbringen, sich mit diesen Kunden auf eine beschränkte Anwendung der Anforderungen dieses Artikels einigen. Den Wertpapierfirmen ist es nicht gestattet, sich auf solche Beschränkungen zu einigen, wenn Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbracht werden oder — ungeachtet der erbrachten Wertpapierdienstleistungen — in die betreffenden Finanzinstrumente ein Derivat eingebettet ist.

Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU können Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen für geeignete Gegenparteien erbringen, sich auf eine beschränkte Anwendung der Anforderungen dieses Artikel einigen, es sei denn, in die betreffenden Finanzinstrumente ist — unabhängig von der erbrachten Wertpapierdienstleistung — ein Derivat eingebettet und die geeignete Gegenpartei beabsichtigt, ihren Kunden diese Finanzinstrumente anzubieten.

(2)   Die Wertpapierfirmen nehmen in die Ex-ante- und Ex-post-Offenlegung von Informationen über Kosten und Gebühren an die Kunden folgende Angaben auf:

a)

alle Kosten und Nebenkosten, die seitens der Wertpapierfirma oder anderen Parteien — sofern der Kunden an diese anderen Parteien verwiesen wurde — für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung(en) und/oder Nebenleistungen gegenüber dem Kunden berechnet werden; und

b)

alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung der Finanzinstrumente.

Die unter den Buchstaben a und b genannten Kosten sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt. Für die Zwecke von Buchstabe a werden Zahlungen Dritter, die Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung für einen Kunden erhalten, getrennt aufgeführt und die aggregierten Kosten und Gebühren addiert und als Geldbetrag und als Prozentsatz angegeben.

(3)   Falls ein Teil der Kosten und Nebenkosten in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, geben die Wertpapierfirmen die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs sowie die damit verbundenen Kosten an. Zudem informieren die Wertpapierfirmen über Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.

(4)   Im Zusammenhang mit der Offenlegung von Produktkosten und -nebenkosten, die nicht mit unter die OGAW-KIID fallen, berechnen die Wertpapierfirmen diese Kosten und legen sie beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit OGAW-Verwaltungsgesellschaften offen, um die betreffenden Informationen einzuholen.

(5)   Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Vornahme einer Ex-ante-Offenlegung von Informationen über die aggregierten Kosten und Nebenkosten in Bezug auf das Finanzinstrument und die Investition bzw. erbrachte Nebendienstleistung kommt Wertpapierfirmen in folgenden Fällen zu:

a)

wenn die Wertpapierfirma Kunden Finanzinstrumente empfiehlt oder ihnen anbietet; oder

b)

wenn die Wertpapierdienstleistungen erbringende Wertpapierfirma gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften dazu verpflichtet ist, Kunden in Bezug auf die betreffenden Finanzinstrumente OGAW-KIID oder PRIIPs-KID zukommen zu lassen.

(6)   Wertpapierfirmen, die dem Kunden kein Finanzinstrument empfehlen oder anbieten bzw. gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften nicht verpflichtet sind, dem Kunden ein KID/KIID zukommen zu lassen, informieren ihre Kunden über alle Kosten und Nebenkosten in Bezug auf die Investition und/oder erbrachte Nebendienstleistung.

(7)   Erbringt mehr als eine Wertpapierfirma Wertpapier- oder Nebendienstleistungen gegenüber dem Kunden, übermittelt jede Wertpapierfirma Informationen über die Kosten der von ihr erbrachten Wertpapier- bzw. Nebendienstleistungen. Eine Wertpapierfirma, die ihren Kunden Dienstleistungen empfiehlt oder anbietet, die von einer anderen Firma erbracht werden, aggregiert die Kosten und Nebenkosten ihrer Dienstleistungen zusammen mit den Kosten und Nebenkosten der von der anderen Firma erbrachten Dienstleistungen. Eine Wertpapierfirma berücksichtigt auch die Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erbringung anderer Wertpapier- oder Nebendienstleistungen durch andere Firmen, wenn sie den Kunden an diese anderen Firmen verwiesen hat.

(8)   Werden Kosten und Nebenkosten auf Ex-ante-Basis berechnet, ziehen die Wertpapierfirmen die tatsächlich entstandenen Kosten als einen Näherungswert für die erwarteten Kosten und Nebenkosten heran. Sind die tatsächlichen Kosten nicht bekannt, nimmt die Wertpapierfirma nachvollziehbare Schätzungen dieser Kosten vor. Die Wertpapierfirmen prüfen Ex-ante-Annahmen auf Grundlage der Ex-post-Erfahrungen und passen diese Annahmen bei Bedarf an.

(9)   Die Wertpapierfirmen stellen jährliche Ex-post-Informationen über alle Kosten und Nebenkosten sowohl in Bezug auf das/die Finanzinstrument(e) als auch die Wertpapier- und Nebendienstleistung(en) zur Verfügung, sofern sie das/die Finanzinstrument(e) empfohlen oder angeboten haben bzw. sofern sie dem Kunden in Bezug auf das/die Finanzinstrument(e) das KID/KIID zur Verfügung gestellt und mit dem Kunden im Laufe des Jahres eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten oder unterhalten haben. Diese Informationen beruhen auf angefallenen Kosten und werden individualisiert zur Verfügung gestellt.

Wertpapierfirmen können den Kunden diese aggregierte Informationen über Kosten und Gebühren von Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten im Rahmen einer bereits bestehenden regelmäßigen Berichterstattung übermitteln.

(10)   Die Wertpapierfirmen lassen ihren Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen eine Veranschaulichung der kumulativen Wirkung auf die Renditekosten zukommen. Eine solche Veranschaulichung wird sowohl auf Ex-ante- als auch Ex-post-Basis übermittelt. Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Veranschaulichung folgenden Voraussetzungen gerecht wird:

a)

Die Veranschaulichung zeigt die Wirkung der Gesamtkosten und -nebenkosten auf die Rendite der Anlage;

b)

die Veranschaulichung zeigt voraussichtliche Kostenspitzen und -schwankungen; und

c)

die Veranschaulichung geht mit einer eigenen Beschreibung einher.

Artikel 51

Gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 übermittelte Informationen

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Wertpapierfirmen, die Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen oder PRIIPs vertreiben, informieren ihre Kunden zudem über alle weiteren Kosten und Nebenkosten in Bezug auf das Produkt, das ggf. nicht mit unter das OGAW-KID oder PRIIPs-KID fällt, ebenso wie über die Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit ihrer Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf dieses Finanzinstrument.

ABSCHNITT 2

Anlageberatung

Artikel 52

Informationen zum Thema Anlageberatung

(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen erläutern verständlich und präzise, ob und warum eine Anlageberatung als unabhängig oder nicht unabhängig einzustufen ist, ebenso wie über die Art und Eigenschaften der geltenden Beschränkungen, was bei der Vornahme einer unabhängigen Anlageberatung auch das Verbot einschließt, Anreize zu geben oder anzunehmen.

Wird die Anlageberatung demselben Kunden sowohl unabhängig als auch nicht unabhängig angeboten bzw. erbracht, erläutern die Wertpapierfirmen den Umfang beider Dienstleistungsformen, sodass Anleger die entsprechenden Unterschiede nachvollziehen können, und weisen sich nicht als unabhängigen Anlageberater für die gesamte Tätigkeit aus. Die Wertpapierfirmen messen in ihren unabhängigen Anlageberatungsleistungen in ihrem Informationsaustausch mit Kunden keine übermäßige Bedeutung gegenüber nichtunabhängigen Wertpapierdienstleistungen zu.

(2)   Wertpapierfirmen, die ihre Anlageberatung unabhängig oder nicht unabhängig vornehmen, erläutern dem Kunden das empfehlenswerte Spektrum an Finanzinstrumenten, was auch das Verhältnis der Firma zu den Emittenten bzw. Anbietern der Instrumente mit einschließt.

(3)   Die Wertpapierfirmen stellen eine Beschreibung der in Betracht kommenden Arten von Finanzinstrumenten, des Spektrums an Finanzinstrumenten sowie der nach der jeweiligen Art von Finanzinstrument gemäß dem Leistungsumfang analysierten Anbieter zur Verfügung und erläutern bei der Vornahme einer unabhängigen Beratung, wie die erbrachte Dienstleistung den Bedingungen für die unabhängige Vornahme der Anlageberatung gerecht wird und welche Faktoren beim Auswahlverfahren der Wertpapierfirma zur Empfehlung von Finanzinstrumenten Berücksichtigung finden, wie beispielsweise Risiken, Kosten und die Komplexität der Finanzinstrumente.

(4)   Umfasst das Spektrum der Finanzinstrumente, die von der die unabhängige Anlageberatung vornehmenden Wertpapierfirma beurteilt werden, auch die eigenen Finanzinstrumente der Wertpapierfirma oder solche, die von Unternehmen ausgegeben oder angeboten werden, die enge Verbindungen oder eine andere enge Rechts- oder Wirtschaftsbeziehung mit der Wertpapierfirma unterhalten, sowie solche anderer Emittenten oder Anbieter, die keine solchen Verbindungen oder Beziehungen unterhalten, unterscheidet die Wertpapierfirma hinsichtlich der einzelnen Arten von Finanzinstrumenten beim Spektrum der von Unternehmen ausgegebenen bzw. angebotenen Finanzinstrumente zwischen solchen mit und solchen ohne Verbindungen zur Wertpapierfirma.

(5)   Wertpapierfirmen, die regelmäßige Eignungsbeurteilungen bezüglich der Empfehlungen gemäß Artikel 54 Absatz 12 abgeben, machen diesbezüglich folgende Angaben:

a)

Häufigkeit und Umfang der regelmäßigen Eignungsbeurteilung sowie ggf. die zu dieser Beurteilung führenden Voraussetzungen;

b)

inwiefern die zuvor zusammengetragenen Informationen einer erneuten Beurteilung unterzogen werden; und

c)

wie eine aktualisierte Empfehlung dem Kunden mitgeteilt wird.

Artikel 53

Unabhängige Anlageberatung

(Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung bieten, legen ein Auswahlverfahren fest und führen dies durch, um eine ausreichend breite Palette an auf dem Markt verfügbaren Finanzinstrumenten gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU zu beurteilen und vergleichen. Das Auswahlverfahren umfasst folgende Elemente:

a)

ob Anzahl und Vielseitigkeit der betrachteten Finanzinstrumente hinsichtlich des Umfangs der vom unabhängigen Anlageberater angebotenen Anlageberatungsleistungen verhältnismäßig sind;

b)

ob Anzahl und Vielseitigkeit der betrachteten Finanzinstrumente für die auf dem Markt verfügbaren Finanzinstrumente hinreichend repräsentativ sind;

c)

ob die Anzahl der von der Wertpapierfirma selbst oder von eng mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebenen Finanzinstrumente hinsichtlich der Gesamtanzahl der betrachteten Finanzinstrumente verhältnismäßig ist; und

d)

ob bei den Kriterien für die Auswahl der zahlreichen Finanzinstrumente auch alle relevanten Aspekte, wie Risiken, Kosten und Komplexität, sowie die Eigenschaften der Kunden der Wertpapierfirma berücksichtigt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Auswahl der ggf. empfohlenen Finanzinstrumente unvoreingenommen erfolgt.

Ist ein solcher Vergleich aufgrund des Geschäftsmodells oder des spezifischen Umfangs der erbrachten Dienstleistung nicht möglich, darf sich die die Anlageberatung vornehmende Wertpapierfirma nicht als unabhängig präsentieren.

(2)   Eine Wertpapierfirma, die eine unabhängige Anlageberatung vornimmt und sich auf bestimmte Kategorien oder ein konkretes Spektrum an Finanzinstrumenten konzentriert, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Wertpapierfirma präsentiert sich so, dass sich nur Kunden angesprochen fühlen, die bevorzugt auf diese Kategorien oder dieses Spektrum an Finanzinstrumenten setzen;

b)

die Wertpapierfirma verlangt von ihren Kunden, anzugeben, dass sie lediglich an einer Investition in die spezifische Kategorie oder das konkrete Spektrum an Finanzinstrumenten interessiert sind; und

c)

vor der Erbringung der Dienstleistung stellt die Wertpapierfirma sicher, dass sich ihre Dienstleistung für den jeweiligen Neukunden eignet, da ihr Geschäftsmodell den Bedürfnissen und Zielen des Kunden gerecht wird und das Spektrum an Finanzinstrumenten für den Kunden zweckmäßig ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Wertpapierfirma solche Dienstleistungen nicht gegenüber dem Kunden erbringen.

(3)   Eine Wertpapierfirma, die eine unabhängige und nicht unabhängige Anlageberatung vornimmt, muss folgende Verpflichtungen erfüllen:

a)

Die Wertpapierfirma hat ihre Kunden rechtzeitig vor der Erbringung ihrer Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträger darüber informiert, ob die Beratung gemäß Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU und den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen unabhängig oder nicht unabhängig vorgenommen wird;

b)

die Wertpapierfirma hat sich hinsichtlich der Dienstleistungen, für die sie eine unabhängige Anlageberatung vornimmt, als unabhängig präsentiert;

c)

in der Wertpapierfirma gelten angemessene Organisationsanforderungen und Kontrollen, um sicherzustellen, dass sowohl die Formen der einzelnen Beratungsleistungen als auch die Berater deutlich voneinander getrennt werden, dass den Kunden hinsichtlich der Art der ihnen gegenüber erbrachten Beratung keine Verwechslungen unterlaufen können und dass sie eine auf sie zugeschnittene Art von Beratung erhalten. Die Wertpapierfirma darf es keiner natürlichen Person gestatten, sowohl unabhängige als auch nichtunabhängige Beratungsleistungen zu erbringen.

ABSCHNITT 3

Beurteilung der Eignung und Angemessenheit

Artikel 54

Eignungsbeurteilung und Eignungsberichte

(Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen dürfen hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Eignung von Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU weder für Unklarheiten noch Verwirrung sorgen. Bei der Durchführung der Eignungsbeurteilung informiert die Wertpapierfirma Kunden und potenzielle Kunden schlicht und einfach darüber, dass die Eignungsbeurteilung dazu dienen soll, es ihr zu ermöglichen, im besten Interesse des Kunden zu handeln.

Werden Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen ganz oder teilweise über ein voll- oder halbautomatisches System erbracht, liegt die Verantwortung für die Durchführung der Eignungsbeurteilung bei der die Dienstleistung erbringenden Wertpapierfirma und beschränkt sich nicht nur auf den Einsatz eines elektronischen Systems, wenn persönliche Empfehlungen abgegeben oder Handelsentscheidungen getroffen werden.

(2)   Die Wertpapierfirmen legen den Umfang der von Kundenseite einzuholenden Informationen unter Berücksichtigung aller Merkmale der gegenüber diesen Kunden zu erbringen Anlageberatungs- bzw. Portfolioverwaltungsdienstleistungen fest. Die Wertpapierfirmen holen bei ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden die Informationen ein, die sie benötigen, um die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Kunden zu erfassen und unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der betreffenden Dienstleistung nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen zu können, dass das Geschäft, das dem Kunden empfohlen oder im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Es entspricht den Anlagezielen des betreffenden Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft;

b)

es ist so beschaffen, dass etwaige mit dem Geschäft einhergehende Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind;

c)

es ist so beschaffen, dass der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die mit dem Geschäft oder der Verwaltung seines Portfolios einhergehenden Risiken verstehen kann.

(3)   Erbringt eine Wertpapierfirma für einen professionellen Kunden eine Wertpapierdienstleistung, so ist sie berechtigt, davon auszugehen, dass der Kunde in Bezug auf die Produkte, Geschäfte und Dienstleistungen, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c verfügt.

Besteht die Wertpapierdienstleistung in einer Anlageberatung für einen durch Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU erfassten professionellen Kunden, ist die Wertpapierfirma für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b berechtigt, davon auszugehen, dass etwaige mit dem Vorgang einhergehende Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind.

(4)   Die Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen — soweit relevant — Informationen über Herkunft und Höhe seines regelmäßigen Einkommens, seine Vermögenswerte einschließlich der liquiden Vermögenswerte, Anlagen und Immobilienbesitz sowie seine regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen.

(5)   Die Informationen über die Anlageziele des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen — soweit relevant — Informationen über den Zeitraum, in dem der Kunde die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, sein Risikoprofil und den Zweck der Anlage.

(6)   Handelt es sich bei einem Kunden um eine juristische Person oder eine Gruppe aus mindestens zwei natürlichen Personen, die von einer weiteren juristischen Person vertreten werden, muss die Wertpapierfirma Grundsätze dahin gehend festlegen und umsetzen, wer der Eignungsbeurteilung unterzogen werden sollte und wie diese Beurteilung in der Praxis durchgeführt wird, was auch mit einschließt, von wem die Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen, die finanzielle Lage sowie Anlageziele zusammengetragen werden sollten. Diese Grundsätze werden von der Wertpapierfirma schriftlich festgehalten.

Wird eine natürliche Person von einer anderen natürlichen Person vertreten, oder ist eine juristische Person, die eine Behandlung als professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU verlangt hat, bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen, bestimmen sich die finanzielle Lage und Anlageziele nach denen der juristischen Person oder — im Verhältnis zu dieser natürlichen Person — denen des dahinterstehenden Kunden als vielmehr denen des Vertreters. Die Kenntnisse und Erfahrungen bestimmen sich nach denen des Vertreters der natürlichen Person bzw. derjenigen Person, die zur Durchführung von Transaktionen im Auftrag des dahinterstehenden Kunden befugt ist.

(7)   Die Wertpapierfirmen unternehmen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass die über ihre Kunden oder potenziellen Kunden gesammelten Informationen zuverlässig sind. Hierzu gehört u. a. Folgendes:

a)

Sicherstellung, dass die Kunden sich der Bedeutung der Angabe wahrheitsgetreuer und aktueller Informationen bewusst sind;

b)

Sicherstellung, dass alle bei Eignungsbeurteilungsverfahren eingesetzten Werkzeuge, wie z. B. solche zur Profilierung von Risikobewertungen oder zur Bewertung der Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden, zweckmäßig und so gestaltet sind, dass sie bei ihren Kunden eingesetzt werden können, wobei alle Beschränkungen auszumachen und im Rahmen des Eignungsbeurteilungsverfahrens aktiv einzudämmen sind;

c)

Sicherstellung, dass im Rahmen des Verfahrens gestellte Fragen für die Kunden verständlich sind, ein genaues Abbild der Ziele und Bedürfnisse des Kunden liefern und die für die Durchführung der Eignungsbeurteilung benötigten Informationen zur Verfügung stehen; und

d)

Ergreifung entsprechender Maßnahmen, um die Kohärenz der Kundeninformationen sicherzustellen, indem beispielsweise erörtert wird, ob die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen offensichtliche Ungenauigkeiten aufweisen.

Wertpapierfirmen, die eine laufende Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhalten, indem sie beispielsweise laufende Beratungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, müssen geeignete Strategien und Verfahren zur Pflege zweckdienlicher und aktueller Informationen über Kunden anwenden und demonstrieren können, sofern dies für die Erfüllung der Voraussetzungen laut Absatz 2 erforderlich ist.

(8)   Erlangt eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Form der Anlageberatung oder Portfolioverwaltung die gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlichen Informationen nicht, empfiehlt sie dem Kunden bzw. potenziellen Kunden keine Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente.

(9)   Die Wertpapierfirmen müssen geeignete Strategien und Verfahren anwenden und demonstrieren können, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, die Art und Merkmale, wie Kosten und Risiken, der von ihnen für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten nachzuvollziehen und unter Berücksichtigung von Kosten und Komplexität zu beurteilen, ob äquivalente Wertpapierdienstleistungen bzw. Finanzinstrumente dem Profil ihres Kunden gerecht werden können.

(10)   Bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Anlageberatung bzw. Portfolioverwaltung darf eine Wertpapierfirma keine Handelsgeschäfte empfehlen oder beschließen, wenn keine der Dienstleistungen bzw. Instrumente für den Kunden geeignet sind.

(11)   Bei der Erbringung von Anlageberatungs- bzw. Portfolioverwaltungsdienstleistungen, bei denen Anlagen umgeschichtet werden, indem entweder ein Instrument verkauft und ein anderes gekauft oder ein Recht ausgeübt wird, um ein bestehendes Instrument zu ändern, holen die Wertpapierfirmen die erforderlichen Informationen über die bestehenden Investitionen des Kunden sowie die empfohlenen Neuinvestitionen ein und führen eine Kosten-Nutzen-Analyse der Umschichtung durch, sodass sie entsprechend demonstrieren können, dass die Vorteile der Umschichtung deren Kosten überwiegen.

(12)   Bei der Vornahme einer Anlageberatung lassen die Wertpapierfirmen dem Kleinanleger einen Bericht mit einem Überblick über die erteilten Ratschläge und Angaben dahin gehend zukommen, inwiefern die abgegebene Empfehlung zum betreffenden Kleinanleger passt, was auch Informationen darüber mit einschließt, inwieweit sie den Zielen und persönlichen Umstände des Kunden hinsichtlich der erforderlichen Anlagedauer, der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden sowie seiner Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit gerecht wird.

Die Wertpapierfirmen müssen die Kunden darauf aufmerksam machen und im Eignungsbericht angeben, ob es die empfohlenen Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente erforderlich machen, dass der Kleinanleger deren Bestimmungen regelmäßig überprüfen lässt.

Erbringt eine Wertpapierfirma eine Dienstleistung, die mit regelmäßigen Eignungsbeurteilungen und -berichten einhergeht, dürfen die Anschlussberichte nach der ersten Dienstleistungserbringung nur auf Veränderungen hinsichtlich der betreffenden Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente und/oder die Umstände des Kunden beziehen, während sämtliche Einzelheiten des ersten Berichts nicht noch einmal aufzuführen sind.

(13)   Wertpapierfirmen, die eine regelmäßige Eignungsbeurteilung vornehmen, überprüfen die Eignung der abgegebenen Empfehlungen mindestens einmal jährlich, um ihr Dienstleistungsangebot zu optimieren. Die Häufigkeit dieser Beurteilungen wird je nach Risikoprofil des Kunden und Art der empfohlenen Finanzinstrumente erhöht.

Artikel 55

Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Eignung bzw. Angemessenheit

(Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen sorgen dafür, dass sich die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden in Anlagefragen auf die nachfolgend genannten Punkte erstrecken, soweit dies nach Art des Kunden, Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistung und Art des in Betracht gezogenen Produkts oder Geschäfts unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen ist:

a)

Art der Dienstleistungen, Geschäfte und Finanzinstrumente, mit denen der Kunde vertraut ist;

b)

Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind;

c)

Bildungsstand und Beruf oder relevanter früherer Beruf des Kunden bzw. potenziellen Kunden.

(2)   Eine Wertpapierfirma darf einen Kunden oder potenziellen Kunden nicht davon abhalten, die die Zwecke von Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(3)   Eine Wertpapierfirma ist berechtigt, sich auf die von ihren Kunden oder potenziellen Kunden übermittelten Informationen zu verlassen, es sei denn, ihr ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.

Artikel 56

Beurteilung der Angemessenheit und damit verbundene Aufbewahrungspflichten

(Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen prüfen, ob ein Kunde über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen oder gewünschten Produkt bzw. der angebotenen oder gewünschten Wertpapierdienstleistung zu verstehen und beurteilen zu können, ob eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU für ihn geeignet ist.

Eine Wertpapierfirma ist berechtigt, davon auszugehen, dass ein professioneller Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den betreffenden Wertpapierdienstleistungen oder Geschäften bzw. der Art von Geschäften oder Produkten, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, zu erfassen.

(2)   Die Wertpapierfirmen führen Aufzeichnungen über die durchgeführten Angemessenheitsbeurteilungen, die Folgendes umfassen:

a)

das Ergebnis der Angemessenheitsbeurteilung;

b)

ggf. Hinweise für den Kunden, sofern die Wertpapierdienstleistung oder der Produktkauf als möglicherweise unangemessen für den Kunden beurteilt wurde, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz des Hinweises mit der Transaktion fortzufahren, sowie ggf. ob die Wertpapierfirma dem Wunsch den Kunden auf Fortführung der Transaktion nachgekommen ist;

c)

ggf. Hinweise für den Kunden, sofern der Kunde keine ausreichenden Angaben gemacht hat, sodass die Wertpapierfirma eine Angemessenheitsbeurteilung vornehmen kann, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz dieses Hinweises mit der Transaktion fortzufahren, sowie ggf. ob die Wertpapierfirma dem Wunsch den Kunden auf Fortführung der Transaktion nachgekommen ist.

Artikel 57

Dienstleistungen mit nichtkomplexen Instrumenten

(Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Ein Finanzinstrument, das in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU nicht explizit genannt ist, gilt im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Punkt vi als nichtkomplex, wenn es folgende Kriterien erfüllt:

a)

Es fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c oder Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 11 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

es bestehen häufig Möglichkeiten zur Veräußerung, zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des betreffenden Instruments zu Preisen, die für die Marktbeteiligten öffentlich verfügbar sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder um Preise handelt, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt oder bestätigt wurden;

c)

es beinhaltet keine bestehende oder potenzielle Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten des Instruments hinausgeht;

d)

es umfasst keine Klausel, keine Bedingung oder keinen Auslöser, durch die bzw. den die Art oder das Risiko der Investition oder des Auszahlungsprofils entscheidend verändert werden könnte, wie beispielsweise Investitionen, die ein Recht zur Umwandlung des Finanzinstruments in eine andere Investition umfasst;

e)

es enthält keine expliziten oder impliziten Ausstiegsgebühren, die dazu führen, dass die Investition auch dann illiquide wird, wenn technisch häufig Möglichkeiten zur Veräußerung, zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des betreffenden Instruments bestehen;

f)

es sind in angemessenem Umfang Informationen über die Merkmale des betreffenden Finanzinstruments öffentlich verfügbar, die so gut verständlich sein müssten, dass der durchschnittliche Kleinanleger in die Lage versetzt wird, hinsichtlich eines Geschäfts mit dem betreffenden Instrument eine informierte Entscheidung zu treffen.

Artikel 58

Vereinbarungen mit Kleinanlegern und professionellen Kunden

(Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Wertpapierfirmen, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einem Kunden gegenüber eine Wertpapierdienstleistung bzw. die in Anhang I Abschnitt B Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Nebenleistung erbringen, schließen mit diesem Kunden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Rahmenvereinbarung ab, in der die wesentlichen Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden niedergelegt sind. Wertpapierfirmen, die Anlageberatung bieten, kommen dieser Verpflichtung nur nach, wenn bezüglich der empfohlenen Finanzinstrumente oder Dienstleistungen regelmäßige Eignungsbeurteilungen vorgenommen werden.

In der schriftlichen Vereinbarung werden die wesentlichen Rechte und Pflichte der Parteien niedergelegt und enthält Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Dienstleistungen sowie ggf. der Art und des Umfangs der vorzunehmenden Anlageberatung;

b)

bei Portfolioverwaltungsdienstleistungen, die ggf. erworbenen und verkauften Arten von Finanzinstrumenten sowie die Arten von Geschäften, die im Auftrag des Kunden ggf. durchgeführt werden, ebenso wie alle verbotenen Finanzinstrumente bzw. Geschäfte; und

c)

eine Beschreibung der Hauptmerkmale aller in Anhang I Abschnitt B Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten und zu erbringenden Dienstleistungen, was ggf. auch die Rolle der Wertpapierfirma im Hinblick auf betriebliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Kundeninstrumenten und die Bedingungen mit einschließt, unter denen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Kundenwertpapieren für den Kunden mit einer Rendite einhergehen.

ABSCHNITT 4

Berichtspflichten gegenüber den Kunden

Artikel 59

Berichtspflichten bei der Ausführung von Aufträgen, die sich nicht auf die Portfolioverwaltung beziehen

(Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die im Auftrag eines Kunden einen Auftrag ausgeführt haben, der sich nicht auf die Portfolioverwaltung bezieht, sind hinsichtlich dieses Auftrags zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie übermitteln dem Kunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des betreffenden Auftrags;

b)

sie übermitteln dem Kunden schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder — sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhalten — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten, auf einem dauerhaften Datenträger eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung.

Buchstabe b gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.

Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn sich Aufträge, die im Namen von Kunden ausgeführt werden, auf Anleihen zur Finanzierung von Hypothekarkreditverträgen mit diesen Kunden beziehen; in einem solchen Fall ist das Geschäft spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hypothekendarlehens zu melden.

(2)   Über die Anforderungen gemäß Absatz 1 hinaus übermitteln die Wertpapierfirmen, dem Kunden auf Wunsch Informationen über den Stand seines Auftrags.

(3)   Bei regelmäßig ausgeführten Kundenaufträgen im Zusammenhang mit Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen verfahren die Wertpapierfirmen entweder gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder übermitteln dem Kunden mindestens alle sechs Monate die in Absatz 4 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitteilung enthält — soweit relevant und gegebenenfalls unter Beachtung der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards über Berichtspflichten — folgende Angaben:

a)

Name der Firma, die die Mitteilung macht;

b)

Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;

c)

Handelstag;

d)

Handelszeitpunkt;

e)

Art des Auftrags;

f)

Ausführungsplatz;

g)

Angaben zum Instrument;

h)

Kauf-/Verkauf-Indikator;

i)

Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt;

j)

Menge;

k)

Stückpreis;

l)

Gesamtentgelt;

m)

Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Kunden eine Aufschlüsselung nach Einzelposten, was — soweit relevant — auch die Höhe aller vorgeschriebenen Auf- bzw. Abschläge mit einschließt, sofern das Geschäft von einer im eigenen Auftrag handelnden Wertpapierfirma durchgeführt wurde und diese Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden eine Verpflichtung zur bestmöglichen Durchführung dieses Geschäfts hat;

n)

erzielter Wechselkurs, sofern das Geschäft eine Währungsumrechnung umfasst;

o)

Aufgaben des Kunden in Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der Zahlungs- oder Einlieferungsfrist sowie der jeweiligen Konten, sofern diese Angaben und Aufgaben dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden sind;

p)

sofern die Gegenpartei des Kunden die Wertpapierfirma selbst, eine Person der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört, oder ein anderer Kunde der Wertpapierfirma war, ein Verweis darauf, dass dies der Fall war, es sei denn, der Auftrag wurde über ein Handelssystem ausgeführt, das den anonymen Handel erleichtert.

Für die Zwecke von Buchstabe k gilt, dass die Wertpapierfirma dem Kunden bei tranchenweiser Ausführung des Auftrags den Preis für die einzelnen Tranchen oder den Durchschnittspreis übermitteln kann. Gibt die Wertpapierfirma den Durchschnittspreis an, übermittelt sie dem Kunden auf Wunsch den Preis für die einzelnen Tranchen.

(5)   Die Wertpapierfirma kann dem Kunden die in Absatz 4 genannten Informationen unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn sie eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.

Artikel 60

Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung

(Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Kunden erbringen, übermitteln den betreffenden Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in ihrem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden.

(2)   Die laut Absatz 1 vorgeschriebene periodische Aufstellung muss eine redliche und ausgewogene Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums beinhalten und — soweit relevant — folgende Angaben umfassen:

a)

Name der Wertpapierfirma;

b)

Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Kunden;

c)

Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder — wenn dieser nicht verfügbar ist — dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums;

d)

Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;

e)

Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Wertpapierfirma und Kunde vereinbart wurde;

f)

Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind;

g)

Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen;

h)

für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft — soweit relevant — die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben c bis l genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann Absatz 4 dieses Artikels anzuwenden ist.

(3)   Die in Absatz 1 genannte periodische Aufstellung wird außer in den nachfolgend aufgeführten Fällen alle drei Monate vorgelegt:

a)

wenn die Wertpapierfirma ihren Kunden Zugang zu einem als dauerhafter Datenträger einstufbaren Online-System gewährt, über das der Kunde auf aktuelle Aufstellungen seines Portfolios zugreifen kann, der Kunde einfachen Zugang zu den gemäß Artikel 63 Absatz 2 erforderlichen Informationen hat und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal während des betreffenden Quartals eine Bewertung seines Portfolios aufgerufen hat;

b)

in den Fällen, in denen Absatz 4 gilt, ist die periodische Aufstellung mindestens einmal alle zwölf Monate vorzulegen;

c)

lässt der Vertrag zwischen einer Wertpapierfirma und einem Kunden über eine Portfolioverwaltungsdienstleistung ein kreditfinanziertes Portfolio zu, ist die periodische Aufstellung mindestens einmal monatlich vorzulegen.

Die Ausnahme gemäß Buchstabe b gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c oder Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 11 der Richtlinie 2014/65/EU fallen.

(4)   In den Fällen, in denen der Kunde die Informationen über ausgeführte Geschäfte jeweils einzeln erhalten möchte, übermitteln die Wertpapierfirmen dem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft unverzüglich nach der Ausführung eines Geschäfts durch den Portfolioverwalter auf einem dauerhaften Datenträger.

Die Wertpapierfirma übermittelt dem Kunden spätestens am ersten Geschäftstag nach Ausführung des Auftrags oder — sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung mit den in Artikel 59 Absatz 4 genannten Angaben.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.

Artikel 61

Berichtspflichten im Hinblick auf geeignete Gegenparteien

(Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Die Anforderungen an Berichte für Kleinanleger und professionelle Kunden gemäß den Artikeln 49 und 59 sind nicht anwendbar, wenn Wertpapierfirmen Vereinbarungen mit geeigneten Gegenparteien geschlossen haben, in denen Inhalt und Zeitpunkt der Berichterstattung festgelegt sind.

Artikel 62

Zusätzliche Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung und bei Geschäften mit Eventualverbindlichkeiten

(Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, teilen dem Kunden mit, wenn der Gesamtwert des zu Beginn des jeweiligen Berichtszeitraums beurteilenden Portfolios um 10 % fällt, sowie anschließend bei jedem Wertverlust in 10 %-Schritten, und zwar spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder — falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird — am Ende des folgenden Geschäftstags.

(2)   Wertpapierfirmen, die ein Kleinanlegerkonto führen, das Positionen bei kreditfinanzierten Finanzinstrumenten oder Geschäften mit Eventualverbindlichkeiten umfasst, informieren den Kunden, wenn der Ausgangswert des betreffenden Finanzinstruments um 10 % fällt, sowie anschließend bei jedem Wertverlust in 10 %-Schritten. Die Berichterstattung laut diesem Absatz sollte für jedes Finanzinstrument einzeln erfolgen, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, und findet spätestens am Ende des Geschäftstags statt, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder — falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird — zum Abschluss des folgenden Geschäftstags.

Artikel 63

Aufstellungen über Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder

(Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder halten, übermitteln jedem Kunden, für den sie Finanzinstrumente oder Gelder halten, mindestens einmal pro Quartal auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung übermittelt worden. Auf Wunsch des Kunden übermitteln die Wertpapierfirmen diese Aufstellung auf Firmenkosten auch häufiger.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die über eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) in Bezug auf Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie verfügen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:

a)

Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die die Wertpapierfirma am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;

b)

Angaben darüber, inwieweit Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gewesen sind;

c)

Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugeflossen sind;

d)

deutlicher Hinweis darauf, welche Vermögenswerte bzw. Gelder unter die Regelungen der Richtlinie 2014/65/EU und deren Durchführungsmaßnahmen fallen und welche nicht, wie beispielsweise diejenigen, die Gegenstand einer Sicherheitenvereinbarung mit Eigentumsübertragung sind;

e)

deutlicher Hinweis darauf, für welche Vermögenswerte hinsichtlich ihrer Eigentumsverhältnisse bestimmte Besonderheiten gelten, beispielsweise aufgrund eines Sicherungsrechts;

f)

Marktwert oder — sofern der Marktwert nicht verfügbar ist — Schätzwert der Finanzinstrumente, die Teil der Aufstellung sind, mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass der fehlende Marktkurs vermutlich auf mangelnde Liquidität hindeutet. Die Beurteilung des Schätzwerts nimmt die Wertpapierfirma nach bestmöglichem Bemühen vor.

Enthält das Portfolio eines Kunden Erlöse aus nicht abgerechneten Geschäften, kann für die unter Buchstabe a genannte Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrunde gelegt werden, vorausgesetzt, dass für alle derartigen Informationen in der Aufstellung so verfahren wird.

Die periodische Aufstellung des in Absatz 1 genannten Kundenvermögens ist nicht erforderlich, wenn die Wertpapierfirma ihren Kunden Zugang zu einem als dauerhafter Datenträger einstufbaren Online-System gewährt, über das der Kunde auf aktuelle Aufstellungen seiner Finanzinstrumente oder Gelder zugreifen und die Wertpapierfirma nachweisen kann, dass der Kunde während des betreffenden Quartals mindestens einmal auf diese Aufstellung zugegriffen hat.

(3)   Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente oder Gelder halten und für einen Kunden Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, können die in Absatz 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte in die periodische Aufstellung einzubeziehen, die sie dem betreffenden Kunden gemäß Artikel 60 Absatz 1 übermitteln.

ABSCHNITT 5

Bestmögliche Ausführung

Artikel 64

Kriterien für die bestmögliche Ausführung

(Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen bestimmen bei der Ausführung von Kundenaufträgen die relative Bedeutung der in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EG genannten Faktoren anhand folgender Kriterien:

a)

Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Kleinanleger oder als professioneller Kunde;

b)

Merkmale des Kundenauftrags, einschließlich Aufträgen, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen;

c)

Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;

d)

Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 65 und 66 umfasst der Begriff „Ausführungsplatz“ geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTF), organisierte Handelssysteme (OTF), systematische Internalisierer, Marktmacher oder sonstige Liquiditätsgeber oder Einrichtungen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausüben.

(2)   Eine Wertpapierfirma erfüllt ihre Verpflichtungen aus Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU, alle hinreichenden Maßnahmen zu treffen, um das bestmögliche Ergebnis für einen Kunden zu erreichen, wenn sie einen Auftrag oder einen bestimmten Teil desselben nach den ausdrücklichen Weisungen, die der Kunde in Bezug auf den Auftrag oder den bestimmten Teil desselben erteilt hat, ausführt.

(3)   Die Wertpapierfirmen dürfen ihre Provisionen nicht in einer Weise strukturieren oder in Rechnung stellen, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirkt.

(4)   Bei der Ausführung von Aufträgen bzw. beim Fällen von Entscheidungen über den Handel mit OTC-Produkten, zu denen auch maßgeschneiderte Produkte gehören, überprüft die Wertpapierfirma die Redlichkeit des dem Kunden angebotenen Preises, indem sie Marktdaten heranzieht, die bei der Einschätzung des Preises für dieses Produkt verwendet wurden, und — sofern möglich — diesen mit ähnlichen oder vergleichbaren Produkten vergleicht.

Artikel 65

Pflicht der Wertpapierfirmen, bei der Portfolioverwaltung sowie der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln

(Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen müssen ihrer in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Pflicht nachkommen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, wenn sie bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen andere Einrichtungen mit der Ausführung von Aufträgen beauftragen, denen Entscheidungen der Wertpapierfirma zugrunde liegen, im Namen ihres Kunden mit Finanzinstrumenten zu handeln.

(2)   Die Wertpapierfirmen müssen ihrer in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Pflicht nachkommen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, wenn sie bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen Kundenaufträge an andere Einrichtungen zur Ausführung weiterleiten.

(3)   Um die Absätze 1 bzw. 2 einzuhalten, müssen die Wertpapierfirmen den Absätzen 4 bis 7 und Artikel 64 Absatz 4 nachkommen.

(4)   Die Wertpapierfirmen treffen alle hinreichenden Maßnahmen, um für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen und tragen dabei den in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Faktoren Rechnung. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird nach den in Artikel 64 Absatz 1 festgelegten Kriterien bzw. für Kleinanleger nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU bestimmt.

Eine Wertpapierfirma kommt ihren in Absatz 1 bzw. 2 festgelegten Pflichten nach und ist der im vorliegenden Absatz genannten Maßnahmen enthoben, wenn sie bei der Platzierung eines Auftrags bei einer anderen Einrichtung oder seiner Weiterleitung an diese Einrichtung zur Ausführung speziellen Weisungen des Kunden folgt.

(5)   Die Wertpapierfirmen legen Grundsätze fest, sodass sie die in Absatz 4 festgelegten Pflichten erfüllen können. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen die Wertpapierfirma Aufträge platziert oder an die sie Aufträge zur Ausführung weiterleitet. Die von diesen Einrichtungen für die Auftragsausführung getroffenen Vorkehrungen versetzen die Wertpapierfirma in die Lage, bei der Platzierung oder Weiterleitung von Aufträgen an eine solche Einrichtung ihren in diesem Artikel festgelegten Pflichten nachzukommen.

(6)   Die Wertpapierfirmen unterrichten ihre Kunden über die nach Absatz 5 sowie Artikel 66 Absätze 2 bis 9 festgelegten Grundsätze. Die Wertpapierfirmen übermitteln den Kunden sachgerechte Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen sowie die für die Ausführung ausgewählten Einrichtungen. Insbesondere in dem Falle, dass die Wertpapierfirma andere Firmen auswählen sollte, um im Zusammenhang mit der Ausführung von Kundenaufträgen Dienstleistungen zu erbringen, hat sie einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr zur Ausführung weitergeleitet oder platziert hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen. Die Informationen müssen in Einklang mit den Informationen stehen, die gemäß den nach Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verabschiedeten technischen Normen veröffentlicht werden.

Auf entsprechenden Wunsch des Kunden übermitteln die Wertpapierfirmen ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden Informationen über Einrichtungen, an die die Aufträge zur Ausführung weitergeleitet bzw. bei denen sie platziert werden.

(7)   Die Wertpapierfirmen überwachen die Wirksamkeit der gemäß Absatz 5 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen, regelmäßig und beheben bei Bedarf etwaige Mängel.

Die Wertpapierfirmen überprüfen die Grundsätze und Bestimmungen mindestens einmal jährlich. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Wertpapierfirma beeinträchtigt, für ihre Kunden auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Die Wertpapierfirmen beurteilen, ob es zu wesentlichen Änderungen gekommen ist, und ziehen die Vornahme von Änderungen hinsichtlich der Ausführungsplätze bzw. Einrichtungen in Betracht, auf die sie sich weitgehend stützen, um die übergeordnete Anforderung der bestmöglichen Ausführung zu erfüllen.

Eine wesentliche Änderung ist ein wichtiges Ereignis mit potenziellen Auswirkungen auf Parameter der bestmöglichen Ausführung wie Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang, Art oder jegliche anderen für die Ausführung des Auftrags relevanten Aspekte.

(8)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Wertpapierfirmen, die nicht nur Portfolioverwaltungsdienste erbringen und/oder Aufträge entgegennehmen und weiterleiten, sondern die entgegengenommenen Aufträge bzw. Entscheidungen, im Namen des Kunden mit dessen Portfolio zu handeln, auch ausführen. In solchen Fällen gilt Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU.

Artikel 66

Grundsätze der Auftragsausführung

(Artikel 27 Absätze 5 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen überprüfen mindestens einmal jährlich die gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Grundsätze der Auftragsausführung sowie ihre Vorkehrungen zur Auftragsausführung.

Eine solche Überprüfung ist auch immer dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 65 Absatz 7 eintritt, die die Fähigkeit der Wertpapierfirma beeinträchtigt, bei der Ausführung ihrer Kundenaufträge an den in ihren Grundsätzen der Ausführungsausführung genannten Plätzen weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Eine Wertpapierfirma beurteilt, ob es zu wesentlichen Änderungen gekommen ist, und zieht die Vornahme von Änderungen hinsichtlich der relativen Bedeutung der Faktoren einer bestmöglichen Ausführung in Betracht, um die übergeordnete Anforderung der bestmöglichen Ausführung zu erfüllen.

(2)   Die Informationen über die Ausführungspolitik werden an die jeweilige Klasse von Finanzinstrumenten und die Art der erbrachten Dienstleistung angepasst und enthalten die in den Absätzen 3 bis 9 genannten Angaben.

(3)   Die Wertpapierfirmen übermitteln den Kunden rechtzeitig vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung folgende Angaben zu ihren Grundsätzen der Auftragsausführung:

a)

eine Darlegung der relativen Bedeutung, die die Wertpapierfirma gemäß den in Artikel 59 Absatz 1 angeführten Kriterien den in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Aspekten beimisst, oder eine Darlegung der Art und Weise, in der die Wertpapierfirma die relative Bedeutung dieser Aspekte bestimmt;

b)

ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, auf die sich die Wertpapierfirma zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um bei der Ausführung von Kundenaufträgen auf Dauer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, weitgehend verlässt, einschließlich der Angabe, welche Ausführungsplätze für jede Klasse von Finanzinstrumenten für Aufträge von Kleinanlegern, für Aufträge von professionellen Kunden sowie für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwendet werden;

c)

ein Verzeichnis aller Faktoren, die bei der Auswahl eines Ausführungsplatzes zur Anwendung kommen, einschließlich qualitativer Faktoren wie Clearingsystemen, Notfallsicherungen, geplanten Maßnahmen, oder anderen relevanten Überlegungen, sowie die entsprechende Bedeutung der einzelnen Faktoren. Die Angaben zu den Faktoren für die Auswahl des Ausführungsplatzes müssen mit den Kontrollen der Wertpapierfirma vereinbar sein, die diese im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit ihrer Grundsätze und Bestimmungen durchführt, um gegenüber ihren Kunden nachzuweisen, dass die bestmögliche Ausführung auf Dauer erreicht wird;

d)

wie die Ausführungsfaktoren wie Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und andere relevante Faktoren im Rahmen aller hinreichenden Schritte Berücksichtigung finden, die zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden eingeleitet werden;

e)

gegebenenfalls Angaben zur Ausführung von Aufträgen außerhalb eines Handelsplatzes, einschließlich Angaben zu Folgen wie dem Gegenparteirisiko aufgrund der Ausführung außerhalb eines Handelsplatzes, und auf Anfrage des Kunden zusätzliche Informationen über Folgen dieser Art der Ausführung;

f)

eine klare und deutliche Warnung dahin gehend, dass ausdrückliche Weisungen eines Kunden sie davon abhalten können, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Rahmen ihrer Grundsätze der Auftragsausführung festgelegt und umgesetzt haben, um bei der Ausführung der Aufträge hinsichtlich der von den betreffenden Weisungen erfassten Elemente das bestmögliche Ergebnis zu erzielen;

g)

eine Zusammenfassung des Auswahlverfahrens für Ausführungsplätze, angewandte Ausführungsstrategien, die zur Analyse der erreichten Ausführungsqualität herangezogenen Verfahren und Methoden und wie die Wertpapierfirmen kontrollieren und überprüfen, dass für die Kunden die bestmöglichen Ergebnisse erzielt wurden.

Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website (wenn diese kein dauerhafter Datenträger ist) bereitzustellen, sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)   Setzten die Wertpapierfirmen je nach Ausführungsort verschiedene Gebühren an, erläutert die Wertpapierfirma diese Unterschiede in einem hinreichenden Detailgrad, sodass der Kunde die Vor- und Nachteile der Wahl nur eines einzigen Ausführungsorts nachvollziehen kann.

(5)   Rufen Wertpapierfirmen ihre Kunden dazu auf, sich für einen Ausführungsort zu entscheiden, werden faire, klare und nicht irreführende Informationen übermittelt, um zu verhindern, dass sich der Kunde allein aufgrund der von der Wertpapierfirma angewandten Preispolitik gezielt für einen bestimmten Ausführungsort entscheidet.

(6)   Die Wertpapierfirmen dürfen lediglich Zahlungen Dritter annehmen, die Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU gerecht werden, und informieren ihre Kunden über die Anreize, die die Wertpapierfirma ggf. durch die Ausführungsorte erhält. Die Informationen betreffen die Gebühren, die die Wertpapierfirma allen am Geschäft beteiligten Gegenparteien berechnet, sowie Angaben dahin gehend — sofern die Gebühren je nach Kunde unterschiedlich ausfallen —, welche Höchstgebühren oder Gebührenspannen ggf. zu zahlen sind.

(7)   Stellt eine Wertpapierfirma mehr als einem Geschäftsbeteiligten Gebühren in Rechnung, informiert sie ihre Kunden gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und deren Durchführungsmaßnahmen über den Wert aller monetären bzw. nichtmonetären Vorteile, die die Wertpapierfirma erhält.

(8)   Übermittelt ein Kunde einer Wertpapierfirma berechtigte und verhältnismäßige Auskunftsersuchen hinsichtlich ihrer Strategien oder Bestimmungen sowie deren Überprüfungsverfahren, lässt ihm die Wertpapierfirma innerhalb einer angemessenen Frist eine verständliche Antwort zukommen.

(9)   Führt eine Wertpapierfirma Aufträge für Kleinanleger aus, übermittelt sie diesen Kunden eine Zusammenfassung der betreffenden Grundsätze, deren Schwerpunkt auf den ihnen entstehenden Gesamtkosten liegt. Die Zusammenfassung enthält einen Link zu den neuesten gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU veröffentlichten Daten über die Qualität der Ausführung für jeden von der Wertpapierfirma in ihren Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplatz.

ABSCHNITT 6

Bearbeitung von Kundenaufträgen

Artikel 67

Allgemeine Grundsätze

(Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen erfüllen bei der Ausführung von Kundenaufträgen die folgenden Bedingungen:

a)

sie stellen sicher, dass für Kunden ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden;

b)

sie führen ansonsten vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich aus, es sei denn, die Art des Auftrags oder die vorherrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder im Interesse des Kunden ist anderweitig zu handeln;

c)

sie informieren einen Kleinanleger unverzüglich über alle wesentlichen Schwierigkeiten, die für die korrekte Ausführung des Auftrags relevant sind, sobald sie von einer solchen Schwierigkeit Kenntnis erlangen.

(2)   Ist eine Wertpapierfirma für die Überwachung oder Organisation der Abwicklung eines ausgeführten Auftrags verantwortlich, trifft sie alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder, die zur Abwicklung des ausgeführten Auftrags eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf dem Konto des jeweiligen Kunden verbucht werden.

(3)   Eine Wertpapierfirma darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden Kundenaufträgen nicht missbrauchen und trifft alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen.

Artikel 68

Zusammenlegung und Zuweisung von Aufträgen

(Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen führen einen Kundenauftrag oder ein Geschäft für eigene Rechnung zusammen mit einem anderen Kundenauftrag nur aus, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:

a)

Es ist unwahrscheinlich, dass die Zusammenlegung der Aufträge und Geschäfte für den Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist;

b)

jedem Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt werden soll, wird mitgeteilt, dass eine derartige Zusammenlegung in Bezug auf einen bestimmten Auftrag nachteilig sein kann;

c)

es werden Grundsätze der Auftragszuweisung festgelegt und wirksam umgesetzt, die die redliche Zuweisung zusammengelegter Aufträge und Geschäfte auch im Hinblick darauf regeln, wie das Volumen und der Preis von Aufträgen die Zuweisung und Teilausführung von Aufträgen bestimmen.

(2)   Legt eine Wertpapierfirma einen Auftrag mit anderen Kundenaufträgen zusammen und führt sie den zusammengelegten Auftrag teilweise aus, weist sie die verbundenen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen der Auftragszuweisung zu.

Artikel 69

Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung

(Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die mit Kundenaufträgen zusammengelegte Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, dürfen bei der Zuweisung der verbundenen Abschlüsse nicht in einer für einen Kunden nachteiligen Weise verfahren.

(2)   Wenn eine Wertpapierfirma einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, räumt sie bei der Zuweisung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber der Firma Vorrang ein.

Kann die Wertpapierfirma schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c genannten Grundsätzen der Auftragszuweisung anteilsmäßig zuweisen.

(3)   Die Wertpapierfirmen sehen im Rahmen ihrer Grundsätze der Auftragszuweisung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c Verfahren vor, die verhindern sollen, dass die Neuzuweisung von Geschäften für eigene Rechnung, die zusammen mit Kundenaufträgen ausgeführt werden, für den Kunden nachteilig ist.

Artikel 70

Unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen und Veröffentlichung nicht ausgeführter Kunden-Limitaufträge für auf einem Handelsplatz gehandelte Aktien

(Artikel 28 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Ein Kunden-Limitauftrag in Bezug auf Aktien, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind oder auf einem Handelsplatz gehandelt werden, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU nicht unverzüglich ausgeführt wird, wird als öffentlich verfügbar erachtet, wenn die Wertpapierfirma den Auftrag zur Ausführung auf einem regulierten Markt oder über ein MTF erteilt hat oder der Auftrag von einem Datenübermittlungsdienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat veröffentlicht wurde und leicht ausführbar ist, sobald es die Marktbedingungen zulassen.

(2)   Regulierten Märkten und MTF wird gemäß den Ausführungsgrundsätzen der Wertpapierfirma Vorrang eingeräumt, um die Ausführung sicherzustellen, sobald es die Marktbedingungen zulassen.

ABSCHNITT 7

Geeignete Gegenparteien

Artikel 71

Geeignete Gegenparteien

(Artikel 30 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Ergänzend zu den in Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU explizit genannten Kategorien können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 der genannten Richtlinie Unternehmen als geeignete Gegenpartei anerkennen, die unter eine Kundenkategorie fallen, die gemäß Anhang II Teil I Absätze 1, 2 und 3 der genannten Richtlinie als professionelle Kunden betrachtet werden.

(2)   Beantragt eine geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU als Kunde behandelt zu werden, dessen Geschäftstätigkeit mit einer Wertpapierfirma den Artikeln 24, 25, 27 und 28 dieser Richtlinie unterliegt, sollte dieser Antrag schriftlich erfolgen und eine Angabe dahin gehend enthalten, ob sich die Behandlung als Kleinanleger oder professioneller Kunde auf eine oder mehrere Wertpapierdienstleistung(en) bzw. ein oder mehrere Geschäft(e) bezieht oder auf eine oder mehrere Geschäfts- bzw. Produktart(en).

(3)   Beantragt eine geeignete Gegenpartei, als Kunde behandelt zu werden, dessen Geschäftstätigkeit mit einer Wertpapierfirma den Artikeln 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegt, ohne ausdrücklich eine Behandlung als Kleinanleger zu beantragen, behandelt die Wertpapierfirma die betreffende geeignete Gegenpartei als professionellen Kunden.

(4)   Beantragt die betreffende geeignete Gegenpartei ausdrücklich, als Kleinanleger behandelt zu werden, behandelt die Wertpapierfirma die betreffende geeignete Gegenpartei als Kleinanleger, wobei sie die Bestimmungen über Anträge auf Behandlung als nicht professioneller Kunde in Anhang II Abschnitt I Unterabsätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU anwendet.

(5)   Beantragt ein Kunde, als geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU behandelt zu werden, findet folgendes Verfahren Anwendung:

a)

Die Wertpapierfirma lässt dem Kunden einen deutlichen schriftlichen Hinweis auf die Folgen eines solchen Antrags für den Kunden, einschließlich der seinerseits ggf. Verlust gehenden Schutzniveaus, zukommen.

b)

Der Kunde bestätigt schriftlich, dass er beantragt, entweder generell oder hinsichtlich einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistung(en) bzw. ein Geschäft oder eine Art von Geschäft bzw. Produkt als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden, und dass er sich der Folgen des Schutzniveaus bewusst ist, das er infolge des Antrags ggf. verlieren könnte.

ABSCHNITT 8

Aufzeichnungen

Artikel 72

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde kann ohne Weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Geschäfts rekonstruieren;

b)

es ist möglich, jegliche Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht festzustellen;

c)

die Aufzeichnungen können nicht anderweitig manipuliert oder verändert werden;

d)

sie können informationstechnisch oder anderweitig wirksam genutzt werden, sofern sich die Daten aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art nicht einfach analysieren lassen; und

e)

die Bestimmungen der Wertpapierfirma werden ungeachtet der eingesetzten Technik den Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen gerecht.

(2)   Die Wertpapierfirmen müssen — je nachdem, welchen Tätigkeiten sie nachgehen — zumindest die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Aufzeichnungen führen.

Das in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführte Verzeichnis an Aufzeichnungen gilt unbeschadet weiterer sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebender Aufbewahrungspflichten.

(3)   Wertpapierfirmen führen zudem schriftliche Aufzeichnungen über alle Strategien und Verfahren, über die sie gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Richtlinie 2014/57/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen verfügen müssen.

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen dazu auffordern, neben dem in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Verzeichnis noch weitere Aufzeichnungen zu führen.

Artikel 73

Führung von Aufzeichnungen über Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden

(Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags oder die Bedingungen, unter denen die Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festgehalten sind, sind mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden aufzubewahren.

Artikel 74

Führung von Aufzeichnungen über Kundenaufträge und Handelsentscheidungen

(Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Eine Wertpapierfirma hat in Bezug auf jeden von einem Kunden erteilten Erstauftrag sowie in Bezug auf jede getroffene erste Handelsentscheidung unverzüglich zumindest die in Anhang IV Abschnitt 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Einzelheiten festzuhalten und der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten, sofern diese für den betreffenden Auftrag bzw. die betreffende Handelsentscheidung gelten.

Sind die in Anhang IV Abschnitt 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Einzelheiten auch laut den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschrieben, sollten diese Einzelheiten einheitlich und gemäß denselben Standards geführt werden, die auch laut den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschrieben sind.

Artikel 75

Aufbewahrung von Aufzeichnungen über Geschäfte und Auftragsabwicklungen

(Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Die Wertpapierfirmen müssen unverzüglich nach dem Erhalt eines Kundenauftrags oder dem Fällen einer Handelsentscheidung — sofern dies auf den betreffenden Auftrag bzw. die betreffende Handelsentscheidung zutrifft — zumindest die in Anhang IV Abschnitt 2 aufgeführten Einzelheiten festzuhalten und der zuständigen Behörde zur Verfügung halten.

Sind die in Anhang IV Abschnitt 2 aufgeführten Einzelheiten auch laut den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschrieben, so werden diese Einzelheiten einheitlich und gemäß denselben Standards geführt, die auch laut den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschrieben sind.

Artikel 76

Aufzeichnung von Telefongesprächen bzw. elektronischer Kommunikation

(Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Wertpapierfirmen müssen in schriftlicher Form wirksame Grundsätze für Aufzeichnungen über Telefongespräche und elektronische Kommunikation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, diese schriftlich festhalten und dabei der Größe und Organisation der jeweiligen Firma sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen Rechnung tragen. Die Grundsätze umfassen folgende Inhalte:

a)

Angaben zu den Telefongesprächen und der elektronischen Kommunikation, was auch relevante interne Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit einschließt, für die die Aufzeichnungsanforderungen laut Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU gelten; und

b)

nähere Angaben zu den einzuhaltenden Verfahren und zu ergreifenden Maßnahmen, sodass sichergestellt wird, dass die Wertpapierfirma Artikel 16 Absatz 7 Unterabsätze 3 und 8 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt, sofern sich außergewöhnliche Umstände ergeben und die Firma nicht in der Lage ist, das Gespräch bzw. die Kommunikation auf von der Firma ausgegebenen, genehmigten bzw. zugelassenen Geräten aufzuzeichnen. Über diese Umstände werden Belege aufbewahrt, auf die die zuständigen Behörden zugreifen können.

(2)   Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass das Leitungsorgan eine wirksame Aufsicht und Kontrolle der Strategien und Verfahren hinsichtlich der Aufzeichnungen der Wertpapierfirma über Telefongespräche und elektronische Kommunikation gewährleisten kann.

(3)   Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Bestimmungen über die Einhaltung der Aufzeichnungsanforderungen technologieneutral sind. Die Wertpapierfirmen nehmen periodische Beurteilungen hinsichtlich der Wirksamkeit ihrer Strategien und Verfahren vor und übernehmen alle erforderlichen und zweckdienlichen alternativen oder zusätzlichen Maßnahmen und Verfahren. Diese Übernahme alternativer bzw. zusätzlicher Maßnahmen erfolgt immer dann, wenn die Wertpapierfirma ein neues Kommunikationsmittel genehmigt oder zur Nutzung zulässt.

(4)   Die Wertpapierfirmen führen und aktualisieren regelmäßig Aufzeichnung über alle Personen, die über Firmengeräte oder sich in Privatbesitz befindliche Geräte verfügen, die von der Wertpapierfirma zur Nutzung zugelassen wurden.

(5)   Die Wertpapierfirmen sind für die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter in Bezug auf Verfahren verantwortlich, die unter die Vorschriften von Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU fallen.

(6)   Um die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsanforderungen laut Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU zu überprüfen, kontrollieren die Wertpapierfirmen regelmäßig die diesen Anforderungen unterliegenden Geschäfts- und Auftragsaufzeichnungen, was auch entsprechende Gespräche mit einschließt. Diese Überprüfung erfolgt risikobasiert und verhältnismäßig.

(7)   Die Wertpapierfirmen legen den betreffenden zuständigen Behörden die Strategien, die Verfahren sowie die Aufsicht des Leitungsorgans über die Aufzeichnungsvorschriften auf Anfrage schlüssig dar.

(8)   Bevor Wertpapierfirmen Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten in Bezug auf die Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen für Neu- und Altkunden vornehmen, teilen Sie dem Kunden Folgendes mit:

a)

dass die Gespräche und Kommunikationen aufgezeichnet werden; und

b)

dass eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche und Kommunikation mit dem Kunden auf Anfrage über einen Zeitraum von fünf Jahren und — sofern seitens der zuständigen Behörde gewünscht — über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden in der- bzw. denselben Sprache(n) präsentiert, die auch bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden verwendet wird/werden.

(9)   Die Wertpapierfirmen zeichnen auf einem dauerhaften Datenträger alle relevanten Informationen in Bezug auf maßgebliche persönliche Kundengespräche auf. Die aufgezeichneten Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

Datum und Uhrzeit der Besprechungen;

b)

Ort der Besprechungen;

c)

persönliche Angaben der Anwesenden;

d)

Initiator der Besprechungen; und

e)

wichtige Informationen über den Kundenauftrag, wie u. a. Preis, Umfang, Auftragsart und Zeitpunkt der vorzunehmenden Weiterleitung bzw. Ausführung.

(10)   Die Aufzeichnungen werden auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert, sodass sie erneut abgespielt oder kopiert werden können, und müssen in einem Format aufbewahrt werden, durch das die Originalaufzeichnung weder verändert noch gelöscht werden kann.

Die Aufzeichnungen werden auf einem Datenträger gespeichert, sodass sie für die Kunden auf Wunsch leicht zugänglich und verfügbar sind.

Die Wertpapierfirmen stellen die Qualität, Genauigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen aller Telefongespräche sowie der gesamten elektronischen Kommunikation sicher.

(11)   Der Aufbewahrungszeitraum für eine Aufzeichnung beginnt mit ihrem Erstellungszeitpunkt.

ABSCHNITT 9

KMU-Wachstumsmärkte

Artikel 77

Qualifizierung als ein KMU

(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Ein Emittent, dessen Aktien erst seit weniger als drei Jahren zum Handel zugelassen sind, gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als ein KMU, wenn seine Marktkapitalisierung aufgrund einer der nachstehenden Punkte weniger als 200 Millionen EUR beträgt:

a)

dem Aktienschlusskurs am ersten Handelstag, wenn seine Aktien erst seit weniger als einem Jahr zum Handel zugelassen sind;

b)

dem letzten Aktienschlusskurs im ersten Handelsjahr, wenn seine Aktien seit mehr als einem Jahr, aber weniger als zwei Jahren zum Handel zugelassen sind;

c)

dem Durchschnittswert der letzten Aktienschlusskurse in jedem der ersten beiden Handelsjahre, wenn seine Aktien seit mehr als zwei Jahren, aber weniger als drei Jahren zum Handel zugelassen sind.

(2)   Emittenten, von denen keine Eigenkapitalinstrumente an einem Handelsplatz gehandelt werden, werden als KMU im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 13 der Richtlinie 2014/65/EU als KMU betrachtet, wenn sie gemäß ihrem letzten Jahresabschluss bzw. konsolidierten Abschluss mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 000 000 EUR und Jahresnettoumsatz von höchstens 50 000 000 EUR;

Artikel 78

Registrierung als ein KMU-Wachstumsmarkt

(Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Bei der Festlegung, ob es sich bei mindestens 50 % der Emittenten, die zum Handel über ein MTF zugelassen sind, im Sinne einer Registrierung als ein KMU-Wachstumsmarkt gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU um KMU handelt, berechnet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Betreibers eines MTF das Durchschnittsverhältnis der KMU gegenüber der Gesamtanzahl derjenigen Emittenten, deren Finanzinstrumente auf diesem Markt zum Handel zugelassen sind. Das Durchschnittsverhältnis berechnet sich zum 31. Dezember des vorausgehenden Kalenderjahres als Durchschnitt der zwölf Verhältnisse zum jeweiligen Monatsende dieses Kalenderjahres.

Unbeschadet der anderen in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/65/EU genannten Registrierungsvoraussetzungen registriert die zuständige Behörde einen Antragsteller, der über keine Vorgeschichte als Betreiber verfügt, als KMU-Wachstumsmarkt und überprüft nach dem Ablauf von drei Kalenderjahren, dass dies dem gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Mindestanteil an KMU entspricht.

(2)   Hinsichtlich der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c, d und f der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Kriterien darf die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Betreibers eines MTF das MTF nur als einen KMU-Wachstumsmarkt registrieren, wenn sie davon überzeugt ist, dass das MTF

a)

Regeln verabschiedet hat und anwendet, die objektive, transparente Kriterien für die ursprüngliche und laufende Zulassung von Emittenten zum Handel auf ihrem Handelsplatz vorsehen;

b)

über ein Geschäftsmodell verfügt, das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet ist und einen fairen, ordnungsgemäßen Handel in den zum Handel auf seinem Handelsplatz zugelassenen Finanzinstrumenten gewährleistet;

c)

Regeln verabschiedet hat und anwendet, denen zufolge Emittenten, die eine Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF beantragen, im Falle, dass die Richtlinie 2003/71/EG keine Anwendung findet, ein angemessenes Zulassungsdokument veröffentlichen, das unter der Verantwortung des Emittenten erstellt wurde und aus dem eindeutig hervorgeht, ob das Finanzinstrument zugelassen wurde oder nicht und wer die Zulassung erteilt hat;

d)

Regeln verabschiedet hat und anwendet, denen zufolge das Zulassungsdokument nach Buchstabe c einen Mindestinhalt hat, der den Anlegern ausreichende Informationen bietet, um sich ein fundiertes Urteil über die Finanzlage und die Zukunftsaussichten des Emittenten und über mit seinen Wertpapieren verbundene Rechte machen zu können;

e)

von Emittenten verlangt, im Zulassungsdokument nach Buchstabe c anzugeben, ob ihr Geschäftskapital ihrer Ansicht nach für die derzeitigen Anforderungen ausreichend ist oder, falls dies nicht der Fall ist, wie sie beabsichtigen, sich das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital zu beschaffen;

f)

Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass das Zulassungsdokument nach Buchstabe c Gegenstand einer angemessenen Überprüfung im Hinblick auf seine Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit ist;

g)

von Emittenten, deren Wertpapiere an seinem Handelsplatz gehandelt werden, verlangt, innerhalb von sechs Monaten nach Ende jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht und innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate jedes Geschäftsjahres einen Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen;

h)

die Verbreitung von gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellten Prospekten, den in Buchstabe c genannten Zulassungsdokumenten, den in Buchstabe g genannten Finanzberichten sowie den in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 594/2014 definierten Informationen, die von Emittenten öffentlich bekannt gegeben wurden, deren Wertpapiere auf ihrem Handelsplatz gehandelt werden, in der Öffentlichkeit sicherstellt, indem sie sie auf ihrer Website einstellen oder einen direkten Link zur entsprechenden Seite der Website der Emittenten angeben, auf der diese Dokumente, Berichte und Informationen veröffentlicht werden;

i)

sicherstellt, dass die in Buchstabe h genannten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sowie die direkten Links über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf ihrer Website verfügbar bleiben.

Artikel 79

Aufhebung der Registrierung als KMU-Wachstumsmarkt

(Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   In Bezug auf den Anteil der KMU und unbeschadet der sonstigen Bedingungen nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/65/EU und Artikel 78 Absatz 2 dieser Verordnung wird die Registrierung als KMU-Wachstumsmarkt von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nur aufgehoben, wenn der gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 ermittelte Anteil der KMU während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren unter 50 % fällt.

(2)   In Bezug auf die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/65/EU und in Artikel 78 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Bedingungen wird die Registrierung des Betreibers eines KMU-Wachstumsmarkts von der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats nur aufgehoben, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

KAPITEL IV

BETRIEBLICHE VERPFLICHTUNGEN FÜR HANDELSPLÄTZE

Artikel 80

Umstände, die erheblichen Schaden für die Interessen der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes darstellen

(Artikel 32 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 52 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 52 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU wird nur dann davon ausgegangen, dass Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel erheblich geschädigt werden könnten, wenn zumindest folgende Umstände gegeben sind:

a)

wenn dies zu einem Systemrisiko führen würde, durch das die finanzielle Stabilität untergraben wird, falls es beispielsweise erforderlich ist, eine dominante Marktstellung glatt zu stellen, oder Ausgleichsverpflichtungen in erheblichen Mengen nicht erfüllt würden;

b)

wenn es erforderlich ist, den Handel auf diesem Markt fortzusetzen, um kritische Risikomanagement-Aufgaben nach dem Handel wahrzunehmen, falls es aufgrund des Ausfalls eines Clearingmitglieds laut den Verfahren bei Ausfällen einer zentralen Gegenpartei notwendig wird, die Abwicklung von Finanzinstrumenten vorzunehmen, und eine zentrale Gegenpartei infolge der Unmöglichkeit, Einschussanforderungen zu berechnen, unzumutbaren Risiken ausgesetzt wäre;

c)

wenn die finanzielle Tragfähigkeit des Emittenten bedroht wäre, falls er beispielsweise an einem Firmengeschäft oder an einer Kapitalaufnahme beteiligt ist.

(2)   Zur Feststellung, ob eine Aussetzung des Handels oder der Ausschluss vom Handel in einem bestimmten Fall Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes wahrscheinlich erheblich schädigen werden, prüft die zuständige nationale Behörde, ein Marktbetreiber, der einen geregelten Markt betreibt, eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber von MTF oder OTF alle relevanten Faktoren, darunter:

a)

die Relevanz des Marktes in puncto Liquidität, wenn die Folgen der Maßnahmen voraussichtlich erheblicher ausfallen, falls diese Märkte in puncto Liquidität relevanter sind als andere Märkte;

b)

die Art der geplanten Maßnahme, wenn Maßnahmen mit nachhaltigen oder langfristigen Auswirkungen auf das Vermögen der Anleger, mit einem Finanzinstrument auf Handelsplätzen zu handeln, wie beispielsweise Ausschlüsse, vermutlich größere Auswirkungen auf die Anleger haben als andere Maßnahmen;

c)

die Folgewirkungen einer Aussetzung oder eines Ausschlusses ausreichend damit verbundener Derivate, Indizes oder Referenzwerte, für die das ausgeschlossene bzw. ausgesetzte Finanzinstrument als Grundlage oder Komponente herangezogen wird;

d)

die Auswirkungen einer Aussetzung auf die Interessen der Endverbraucher des Marktes, bei denen es sich nicht um finanzielle Gegenparteien handelt, wie beispielsweise Unternehmen, die mit Finanzinstrumenten handeln, um Unternehmensrisiken abzusichern.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Faktoren sind auch zu berücksichtigen, wenn eine zuständige nationale Behörde, ein Marktbetreiber, der einen geregelten Markt betreibt, eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber von MTF oder OTF aufgrund von Umständen, die nicht in Absatz 1 genannt sind, beschließt, von einer Aussetzung oder dem Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel abzusehen.

Artikel 81

Umstände, unter denen in Bezug auf ein Finanzinstrument schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln eines Handelsplatzes oder marktstörende Handelsbedingungen bzw. Systemunterbrechungen angenommen werden können

(Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Bei der Beurteilung dahin gehend, ob die Pflicht zur unverzüglichen Inkenntnissetzung der eigenen zuständigen Behörden über schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln ihres Handelsplatzes oder marktstörende Handelsbedingungen bzw. Systemunterbrechungen in Bezug auf ein Finanzinstrument Anwendung findet, müssen die Betreiber von Handelsplätzen die in Anhang III Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Signale beachten.

(2)   Informationen sind nur im Falle bedeutender Ereignisse erforderlich, durch die die Rolle und Aufgabe von Handelsplätzen als Teil der Finanzmarktinfrastruktur beeinträchtigt werden könnten.

Artikel 82

Umstände, unter denen eine Verhaltensweise angenommen werden kann, die auf eine laut der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeit hindeutet

(Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Bei der Beurteilung dahin gehend, ob die Pflicht zur unverzüglichen Inkenntnissetzung der eigenen zuständigen Behörden über eine Verhaltensweise, die auf eine laut der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeit hindeuten kann, Anwendung findet, müssen die Betreiber von Handelsplätzen die in Anhang III Abschnitt B dieser Verordnung aufgeführten Signale beachten.

(2)   Der Betreiber eines Handelsplatzes bzw. mehrerer Handelsplätze, auf dem/denen ein Finanzinstrument und/oder ein damit verbundenes Finanzinstrument gehandelt wird, müssen einen verhältnismäßigen Ansatz verfolgen und sich ein Urteil zu den ausgelösten Signalen bilden, was auch maßgebliche Signale mit einschließt, die in Anhang III Abschnitt B dieser Verordnung nicht spezifisch aufgeführt sind, bevor der die betreffende zuständige nationale Behörde informiert. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Abweichungen vom üblichen Handelsmuster der Finanzinstrumente, die auf seinem Handelsplatz zum Handel zugelassenen sind oder dort gehandelt werden; und

b)

die dem Betreiber verfügbaren bzw. zugänglichen Informationen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um interne Informationen handelt, die Teil der Transaktionen des Handelsplatzes sind, oder um öffentlich verfügbare Informationen.

(3)   Der Betreiber eines Handelsplatzes bzw. mehrerer Handelsplätze muss Front-Running-Verhaltensweisen Rechnung tragen, die darin bestehen, dass ein Marktmitglied oder -teilnehmer seinem Kunden zuvorkommt und auf eigene Rechnung handelt, wobei er die Auftragsbuchdaten heranzuziehen hat, die laut Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom Handelsplatz aufgezeichnet werden müssen, was insbesondere diejenigen betrifft, die sich auf die Art und Weise beziehen, in der das Mitglied bzw. der Teilnehmer seiner Handelstätigkeit nachgeht.

KAPITEL V

POSITIONSMELDUNGEN BEI WARENDERIVATEN

Artikel 83

Positionsmeldungen

(Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Für die Zwecke der wöchentlichen Berichte gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU gilt für einen Handelsplatz die Verpflichtung, diesen Bericht zu veröffentlichen, wenn beide der folgenden Schwellenwerte erreicht sind:

a)

bei einem bestimmten Kontrakt gibt es auf einem bestimmten Handelsplatz 20 Inhaber offener Positionen; und

b)

der absolute Betrag des lang- oder kurzfristigen Bruttovolumens der gesamten offenen Kontraktpositionen, ausgedrückt in der Anzahl der Handelseinheiten des betreffenden Warenderivats, übersteigt das Vierfache der lieferbaren Menge desselben Warenderivats, ausgedrückt in der Anzahl der Handelseinheiten.

Bei Warenderivaten ohne einen physisch lieferbaren Basiswert sowie bei Emissionszertifikaten und Derivaten derselben gilt Buchstabe b nicht.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a angegebene Schwellenwert gilt summarisch unter Zugrundelegung aller Personenkategorien, wobei die Anzahl der Positionsinhaber einer einzelnen Personenkategorie irrelevant ist.

(3)   Bei Kontrakten mit weniger als fünf aktiven Positionsinhabern einer bestimmten Personenkategorie wird die Anzahl der Positionsinhaber dieser Kategorie nicht veröffentlicht.

(4)   Bei Kontrakten, bei denen die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen zum ersten Mal erfüllt sind, veröffentlichen die Handelsplätze den ersten wöchentlichen Bericht der Kontrakte, sobald dies praktisch machbar ist, in jedem Fall jedoch spätestens drei Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem die Schwellenwerte zum ersten Mal erreicht werden.

(5)   Werden die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, fahren die Handelsplätze mit der Veröffentlichung der wöchentlichen Berichte noch drei Monate lang fort. Die Pflicht zur Veröffentlichung des wöchentlichen Berichts besteht nicht mehr, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen nach dem Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr durchgängig erfüllt wurden.

KAPITEL VI

DATENLIEFERPFLICHTEN FÜR DATENÜBERMITTLUNGSDIENSTLEISTER

Artikel 84

Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen

(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP) erfüllen für die Zwecke der öffentlichen Verfügbarmachung von Marktdaten mit den in den Artikeln 6, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 85 bis 89.

(2)   Artikel 85, Artikel 86 Absatz 2, Artikel 87, Artikel 88 Absatz 2 und Artikel 89 gelten nicht für APA oder CTP, die der Öffentlichkeit Marktdaten kostenlos bereitstellen.

Artikel 85

Kostenpflichtige Bereitstellung von Marktdaten

(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Der Preis von Marktdaten richtet sich nach den Kosten, die bei der Erarbeitung und Verbreitung dieser Daten anfallen, und kann auch eine angemessene Preisspanne beinhalten.

(2)   Die Kosten für die Erarbeitung und Verbreitung von Marktdaten können einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten für andere von APA und CTP erbrachter Dienstleistungen beinhalten.

Artikel 86

Verpflichtung, Marktdaten diskriminierungsfrei bereitzustellen

(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   APA und CTP stellen allen Kunden, die laut den veröffentlichten objektiven Kriterien in dieselbe Kategorie fallen, Marktdaten zum selben Preis und unter denselben Bestimmungen und Bedingungen zur Verfügung.

(2)   Unterschiede bei den den einzelnen Kundenkategorien berechneten Preisen müssen zu dem Wert verhältnismäßig sein, den die Marktdaten für diese Kunden darstellen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a)

Umfang und Größenordnung der Marktdaten, einschließlich der Anzahl der betreffenden Finanzinstrumente sowie des Handelsvolumens;

b)

Zweck, für den der Kunde die Marktdaten verwendet, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob sie für eigene Handelstätigkeiten des Kunden, zum Weiterverkauf oder zur Datenaggregation genutzt werden.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 müssen APA und CTP über skalierbare Kapazitäten verfügen, sodass die Kunden jederzeit diskriminierungsfrei und rechtzeitig Zugang zu Marktdaten erhalten können.

Artikel 87

Nutzerabhängige Gebühren

(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   APA und CTP berechnen für die Nutzung von Marktdaten auf Grundlage des Zwecks, für den einzelne Endnutzer diese Marktdaten verwenden, eine bestimmte Gebühr („nutzerabhängig“). APA und CPT müssen über Regelungen verfügen, um sicherzustellen, dass jede individuelle Nutzung der Marktdaten lediglich einmalig in Rechnung gestellt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können APA und CTP auch beschließen, Marktdaten nicht nutzerabhängig bereitzustellen, wenn die Berechnung einer nutzerabhängigen Gebühr hinsichtlich der Kosten für die Bereitstellung der Marktdaten in Anbetracht des Umfangs und der Größenordnung der Marktdaten unverhältnismäßig wäre.

(3)   APA bzw. CTP müssen Gründe angeben, warum sie es ablehnen, die Marktdaten nutzerabhängig bereitzustellen, und diese Gründe auf ihrer Website angeben.

Artikel 88

Entbündelung und Disaggregation von Marktdaten

(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   APA und CTP stellen Marktdaten bereit, ohne diese an andere Dienstleistungen zu bündeln.

(2)   Die Marktdatenpreise werden auf Grundlage der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen und in den Artikeln der Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission (27) weiter geregelten Marktdatendisaggregation berechnet.

Artikel 89

Transparenzpflicht

(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   APA und CTP müssen den Preis sowie andere Bestimmungen und Bedingungen für die Bereitstellung der Marktdaten der Öffentlichkeit so offenlegen und leicht zugänglich machen, dass sich einfach auf sie zugreifen lässt.

(2)   Die Offenlegung umfasst Folgendes:

a)

aktuelle Preislisten mit folgenden Angaben:

i)

Gebühren pro Anzeigenutzer;

ii)

anzeigeunabhängige Gebühren;

iii)

Rabattpolitik;

iv)

Gebühren im Zusammenhang mit Lizenzbedingungen;

v)

Gebühren für Vor- und Nachhandelsmarktdaten;

vi)

Gebühren für andere Teilgruppen von Informationen, einschließlich der gemäß den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen;

vii)

andere Vertragsbestimmungen und -bedingungen;

b)

vorherige Offenlegung mit einer mindestens 90-tägigen Vorankündigung künftiger Preisänderungen;

c)

Informationen über den Inhalt der Marktdaten, einschließlich folgender Angaben:

i)

Anzahl der betreffenden Finanzinstrumente;

ii)

Gesamtumsatz der betreffenden Finanzinstrumente;

iii)

Verhältnis zwischen Vor- und Nachhandelsmarktdaten;

iv)

Informationen zu allen Daten, die zusätzlich zu den Marktdaten bereitgestellt werden;

v)

Datum der letzten Anpassung der Lizenzgebühren für bereitgestellte Marktdaten;

d)

durch die Bereitstellung der Marktdaten erzielten Einnahmen und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen des APA bzw. CTP;

e)

Angaben darüber, wie der Preis zwischen der Erarbeitung und der Verbreitung der Marktdaten sowie anderer von APA und CTP erbrachter Dienstleistungen festgesetzt wurde, was auch die angewandten Kostenrechnungsmethoden sowie Informationen zu den konkreten Grundsätzen mit einschließt, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten aufgeteilt und feste gemeinsame Kosten umgelegt werden.

KAPITEL VII

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 90

Bestimmung der wesentlichen Bedeutung des Betreibens eines Handelsplatzes in einem Aufnahmemitgliedstaat

(Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist:

a)

der Aufnahmemitgliedstaat war früher der Herkunftsmitgliedstaat des besagten geregelten Marktes;

b)

der besagte geregelte Markt hat durch eine Fusion, eine Übernahme oder eine andere Form von Übertragung ganz oder teilweise das Geschäft eines regulierten Marktes erworben, welches zuvor von einem Marktbetreiber betrieben wurde, der seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung in diesem Aufnahmemitgliedstaat hatte.

(2)   Das Betreiben eines MTF oder OTF in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der in Absatz 1 aufgeführten Kriterien im Hinblick auf dieses MTF bzw. OTF erfüllt ist sowie mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist:

a)

Bevor im Hinblick auf das MTF bzw. OTF eine der in Absatz 1 genannten Situationen eingetreten ist, hatte der Handelsplatz vorbehaltlich der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit Blick auf den Gesamtumsatz in monetärer Hinsicht beim Handel auf Handelsplätzen sowie beim Handel systematischer Internalisierer in diesem Aufnahmemitgliedstaat bei mindestens einer Aktienklasse beim Handelsverkehr einen Marktanteil von mindestens 10 %;

b)

das MTF bzw. OTF ist als ein KMU-Wachstumsmarkt registriert.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 91

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(7)  Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (siehe Seite 500 dieses Amtsblatts).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(9)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(10)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(12)  Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179).

(13)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(15)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)

(17)  Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(18)  Richtlinie 2004/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(19)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(21)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(23)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)

(24)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(25)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(26)  Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1).

(27)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (siehe Seite 142 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Aufzeichnungen

Liste der Aufzeichnungen, die abhängig von der Art ihrer Tätigkeiten von Wertpapierfirmen aufbewahrt werden müssen

Art der Verpflichtung

Art der Aufzeichnung

Zusammenfassung des Inhalts

Rechtlicher Bezug

Kundeneinschätzung

 

Informationen für Kunden

Inhalt nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 39 bis 45 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 4 MIFID II

Artikel 39 bis 45 dieser Verordnung

 

Kundenverträge

Aufzeichnungen nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 25 Absatz 5 MIFID II

Artikel 53 dieser Verordnung

 

Beurteilung der Eignung und Angemessenheit

Inhalt nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 2 und 25 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 50 dieser Verordnung

Artikel 25 Absatz 2 und 25 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU, Artikel 35, 36 und 37 dieser Verordnung

Auftragsabwicklung

 

Bearbeitung von Kundenaufträgen — zusammengelegte Geschäfte

Aufzeichnungen nach Maßgabe der Artikel 63 bis 66 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 63 bis 66 dieser Verordnung

 

Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 65 dieser Verordnung

Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 65 dieser Verordnung

Kundenaufträge und -geschäfte

 

Aufzeichnung von Kundenaufträgen oder Handelsentscheidung

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 69 dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 69 dieser Verordnung

 

Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 70 dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU, Artikel 70 dieser Verordnung

Berichtspflichten gegenüber den Kunden

 

Verpflichtungen hinsichtlich der den Kunden zur Verfügung gestellten Dienstleistungen

Inhalt nach Maßgabe der Artikel 53 bis 58 dieser Verordnung

Artikel 24 Absätze 1 und 6 und Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 53 bis 58 dieser Verordnung

Schutz des Kundenvermögens

 

Finanzinstrumente des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

 

Gelder des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

 

Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Artikel 16 Absätze 8 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Kommunikation mit Kunden

 

Informationen über Kosten und Nebenkosten

Inhalte nach Maßgabe des Artikels 45 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, Artikel 45 dieser Verordnung

 

Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, Finanzinstrumente und Schutz des Kundenvermögens

Inhalt nach Maßgabe der Artikel dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 45 und 46 dieser Verordnung

 

Informationen für Kunden

Kommunikationsaufzeichnungen

Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 39 dieser Verordnung

 

Marketingmitteilungen (außer in mündlicher Form)

Jegliche von der Wertpapierfirma ausgehende Marketingmitteilung (außer in mündlicher Form) nach Maßgabe der Artikel 36 und 37 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 36 und 37 dieser Verordnung

 

Anlageberatung für Kleinanleger

i) Der Umstand, die Zeit und das Datum, an dem die Anlageberatung erbracht wurde und ii) das empfohlene Finanzinstrument iii) der dem Kunden zur Verfügung gestellte Eignungsbericht

Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 54 dieser Verordnung

 

Finanzanalysen

Jedes von der Wertpapierfirma ausgestellte Element von Finanzanalysen auf einem dauerhaften Datenträger

Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 36 und 37 dieser Verordnung

Organisatorische Anforderungen

 

Die Geschäfts- und interne Organisation der Firma

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung

Artikel 16 Absätze 2 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung

 

Compliance-Berichte

Jeder Compliance-Bericht an die Geschäftsleitung

Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung

 

Aufzeichnung über Interessenkonflikte

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 35 dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 35 dieser Verordnung

 

Anreize

Übermittlung der Informationen an Kunden nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 11 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

 

Berichte zum Risikomanagement

Jeder Bericht zum Risikomanagement an die Führungsebene

Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung

 

Innenrevisionsberichte

Jeder Innenrevisionsbericht an die Führungsebene

Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung

 

Aufzeichnungen zur Bearbeitung von Beschwerden

Jede Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen zur Bearbeitung der Beschwerde

Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 26 dieser Verordnung

 

Aufzeichnungen von persönlichen Geschäften

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/ZZZ

Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung


ANHANG II

Kosten und Gebühren

Festgestellte Kosten, die einen Teil der den Kunden mitzuteilenden Kosten bilden sollen  (1)

Tabelle 1 — Alle Kosten und Nebenkosten, die für die Wertpapierdienstleistung(en) und/oder Nebendienstleistungen, die für den Kunden erbracht wurden, in Rechnung gestellt wurden und einen Teil des mitzuteilenden Betrags bilden sollen

Mitzuteilende Kostenpunkte

Beispiele:

Einmalige Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung

Alle Kosten und Gebühren, die der Wertpapierfirma am Anfang und am Ende der erbrachten Wertpapierdienstleistung gezahlt wurden.

Depotgebühr, Kündigungsgebühr und Umstellungskosten (2).

Fortlaufende Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung

Alle fortlaufenden Kosten und Gebühren, die der Wertpapierfirma hinsichtlich der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen gezahlt werden.

Verwaltungsgebühren, Beratungshonorar, Depotgebühren.

Alle Kosten im Zusammenhang mit Geschäften, die im Zuge der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung eingeleitet wurden

Alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Geschäften, die von der Wertpapierfirma oder anderen Parteien ausgeführt wurden.

Maklerprovisionen (3), an den Vermögensverwalter gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, Plattformgebühren, Aufschläge (im Transaktionspreis enthalten), Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren.

Alle Kosten im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen

Alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen, die in den oben genannten Kosten nicht enthalten sind.

Forschungskosten.

Verwahrungsgebühren.

Nebenkosten.

 

Leistungsprämien


Tabelle 2 — Alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, welches einen Teil des mitzuteilenden Betrages bilden soll

Mitzuteilende Kostenpunkte

Beispiele:

Einmalige Kosten

Alle Kosten und Gebühren (im Preis des Finanzinstruments enthalten oder zusätzlich zu dessen Preis), die dem Produktlieferanten zu Anfang oder am Ende der Investition in das Finanzinstrument gezahlt werden.

Vorläufige Verwaltungsgebühren, Strukturierungsbeiträge (4), Vertriebsgebühr.

Fortlaufende Kosten

Alle fortlaufenden Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung des Finanzprodukts, die während der Investition in das Finanzinstrument vom Wert des Finanzinstruments abgezogen werden.

Verwaltungsgebühren, Dienstleistungskosten, Tauschgebühren, Kosten und Steuern für Wertpapierleihe, Finanzierungskosten.

Alle Kosten im Zusammenhang mit den Geschäften

Alle Kosten und Gebühren, die infolge von Erwerb und Veräußerung von Anlagen entstehen.

Maklerprovisionen, vom Fonds gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, im Transaktionspreis enthaltene Aufschläge, Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren.

Nebenkosten.

 

Leistungsprämien


(1)  Es sollte beachtet werden, dass bestimmte Kostenpunkte in beiden Tabellen erscheinen, aber nicht doppelt vorhanden sind, da sie sich jeweils auf die Kosten des Produkts und die Kosten der Dienstleistung beziehen. Beispiele dafür sind Verwaltungsgebühren (in Tabelle 1 bezieht sich dies auf Verwaltungsgebühren, die von einer Wertpapierfirma, die ihren Kunden Portfoliomanagement als Dienstleistung anbietet, berechnet wird, während es sich in Tabelle 2 auf Verwaltungsgebühren bezieht, die ein Vermögensverwalter seinen Anlegern berechnet) und Maklerprovisionen (in Tabelle 1 wird sich hierbei auf Provisionen bezogen, die einer Wertpapierfirma entstehen wenn diese im Auftrag ihrer Kunden handelt, während sich Tabelle 2 auf Provisionen bezieht, die von Wertpapierfonds gezahlt werden wenn im Auftrag des Fonds gehandelt wird).

(2)  Die Umstellungskosten sind als Kosten (falls zutreffend) zu verstehen, die den Anlegern entstehen wenn sie von einer Wertpapierfirma zu einer anderen Wertpapierfirma wechseln.

(3)  Maklerprovisionen sind als Kosten zu verstehen, die von Wertpapierfirmen für die Ausführung von Aufträgen in Rechnung gestellt werden.

(4)  Strukturierungsbeiträge sind als Gebühren zu verstehen, die von Herstellern strukturierter Wertpapierprodukte für das Strukturieren der Produkte in Rechnung gestellt werden. Diese können ein breiteres Spektrum an Dienstleistungen des Herstellers abdecken.


ANHANG III

Verpflichtung von Betreibern von Handelsplätzen, ihre zuständigen nationalen Behörden unverzüglich zu informieren

ABSCHNITT A

Signale, die auf erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen eines Handelsplatzes oder ordnungswidrige Handelsbedingungen oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument hinweisen können

Erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen eines Handelsplatzes

1.

Marktteilnehmer verstoßen gegen die Bestimmungen des Handelsplatzes, die darauf abzielen die Integrität des Markts, das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts oder die wesentlichen Interessen anderer Marktteilnehmer zu schützen; und

2.

Ein Handelsplatz erachtet, dass ein Verstoß von ausreichender Schwere oder Wirkung ist, um die Erwägung von Disziplinarmaßnahmen zu rechtfertigen.

Ordnungswidrige Handelsbedingungen

3.

Der Preisfindungsprozess wird über einen längeren Zeitraum störend beeinflusst;

4.

Die Kapazitäten der Handelssysteme wurden erreicht oder überschritten;

5.

Wertpapierhändler/Liquiditätsgeber behaupten wiederholt, dass Fehlabschlüsse („Mistrades“) vorliegen; oder

6.

Zusammenbruch oder Ausfall wichtiger Mechanismen nach Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen, die darauf ausgelegt sind, den Handelsplatz gegen die Risiken algorithmischen Handels zu schützen.

Systemstörungen

7.

Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für den Marktzugang, die/der zur Folge hat, dass Teilnehmer die Möglichkeit verlieren Aufträge zu erteilen, anzupassen oder zu stornieren;

8.

Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für den Abgleich von Geschäften, die/der zur Folge hat, dass Teilnehmer die Gewissheit über den Stand von abgeschlossenen Geschäften und aktiven Aufträgen verlieren, wie auch die Nichtverfügbarkeit von für den Handel unverzichtbaren Informationen (z. B. Verbreitung von Indexwerten für den Handel von bestimmten Derivaten auf eben jenem Index);

9.

Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für die Verbreitung von Vor- und Nachhandelstransparenz und anderen relevanten Daten, die von Handelsplätzen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlicht werden;

10.

Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems des Handelsplatzes zur Überwachung und Steuerung von Handelsgeschäften der Marktteilnehmer; und jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems im Bereich der anderen, miteinander verknüpften Dienstleister, insbesondere ZGP und Wertpapiersammelbanken, die/der Auswirkungen auf das Handelssystem zur Folge hat.

ABSCHNITT B

Signale, die auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hinweisen können

Signale für möglichen Insiderhandel oder Marktmanipulation

1.

Ungewöhnliche Konzentration von Geschäften und/oder Aufträgen auf den Handel eines bestimmten Finanzinstruments mit einem Mitglied/Teilnehmer oder zwischen bestimmten Mitgliedern/Teilnehmern

2.

Ungewöhnliche Wiederholung eines Geschäfts innerhalb einer kleinen Gruppe von Mitgliedern/Teilnehmern über einen bestimmten Zeitraum.

Signale für möglichen Insiderhandel

3.

Ungewöhnlicher und erheblicher Handel oder Einreichung von Aufträgen zum Handel eines Finanzinstruments eines Unternehmens durch bestimmte Mitglieder/Teilnehmer vor der Bekanntmachung von wichtigen Firmenveranstaltungen oder von preissensiblen Informationen in Bezug auf das Unternehmen; Handelsaufträge/Geschäfte, die plötzliche und ungewöhnliche Veränderungen für die Menge der Aufträge/Geschäfte und/oder Preise vor öffentlichen Bekanntmachungen bezüglich des betreffenden Finanzinstruments zur Folge haben.

4.

Ob von einem Martkmitglied/-teilnehmer Handelsaufträge erteilt oder Geschäfte durchgeführt werden, bevor oder unmittelbar nachdem dieses Mitglied/dieser Teilnehmer oder Personen, von denen öffentlich bekannt ist, dass sie mit diesem Mitglied/diesem Teilnehmer in Verbindung stehen, Analysen oder Wertpapierempfehlungen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, erstellen oder verbreiten.

Signale für mögliche Marktmanipulation

Die Signale, die unten in den Punkten 18 bis 23 beschrieben werden, sind besonders wichtig in einem automatisierten Handelsumfeld.

5.

Erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die einen wesentlichen Teil der täglichen Menge an Geschäften mit dem jeweiligen Finanzinstrument auf dem betreffenden Handelsplatz ausmachen, insbesondere wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Preises der Finanzinstrumente führen.

6.

Von einem Mitglied/Teilnehmer mit einem deutlichen Kauf- oder Verkaufsinteresse für ein Finanzinstrument erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die zu erheblichen Veränderungen des Preises des Finanzinstruments auf dem Handelsplatz führen.

7.

Erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die innerhalb eines kurzen Zeitraums während des Handelstags gebündelt werden und zu einer Preisänderung führen, die anschließend umgekehrt wird.

8.

Erteilte Handelsaufträge, die die Darstellung der besten Angebotspreise für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ändern, oder allgemeiner die Darstellung des den Marktteilnehmern zu Verfügung stehenden Auftragsbuches, und die vor ihrer Durchführung entfernt werden.

9.

Geschäfte oder Handelsaufträge eines Markts/Teilnehmers ohne anderen ersichtlichen Grund als den der Erhöhung/Verringerung des Preises oder des Werts eines Finanzinstruments, oder einer erheblichen Auswirkung auf den Bestand oder die Nachfrage eines Finanzinstruments, und zwar nahe des Referenzpunkts während eines Handelstages, z. B. bei Eröffnung oder Ende.

10.

Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments zum Referenzzeitpunkt eines Handelstages (z. B. Eröffnung, Ende, Abwicklung) im Bemühen, den Referenzpreis (z. B. Eröffnungskurs, Schlusskurs, Abrechnungskurs) zu verringern oder in bestimmter Höhe zu halten („Marking the close“).

11.

Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den gewichteten Durchschnittskurs des Tages, oder eines Zeitraums während des Handelstages, zu erhöhen/verringern.

12.

Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, einen Marktpreis zu bestimmen wenn die Liquidität des Finanzinstruments oder der Umfang des Auftragsbuches nicht dafür ausreicht, einen Preis während des Handelstages festzulegen.

13.

Durchführung eines Geschäfts, das die Geld- und Briefkurse verändert, wobei die Spanne ein Faktor zur Bestimmung des Preises eines anderen Geschäfts ist, egal ob dieses auf demselben Handelsplatz vollzogen wird oder nicht.

14.

Aufträge, die einen erheblichen Teil des zentralen Auftragsbuches des Handelssystems ausmachen, wenige Minuten vor der Preisbestimmungsphase der Auktion zu erteilen und diese Aufträge dann wenige Sekunden vor Einfrieren des Auftragsbuches zur Berechnung des Auktionspreises zu stornieren, sodass der theoretische Eröffnungskurs möglicherweise höher oder niedriger erscheint als er sonst sein würde.

15.

Sich auf ein Geschäft oder eine Reihe von Geschäften einlassen, welche(s) auf einer öffentlichen Anzeigeeinrichtung übertragen wird/werden, um den Eindruck von lebhaften Umsätzen oder Kursbewegungen bei einem Finanzinstrument zu vermitteln („Painting the tape“).

16.

Geschäfte, die infolge der gleichzeitigen oder fast gleichzeitigen Erteilung eines Kauf- und Verkaufshandelsauftrages mit nahezu gleichem Umfang und ähnlichem Preis von denselben oder von unterschiedlichen, sich dafür absprechenden, Marktmitgliedern/-teilnehmern durchgeführt wurden („Improper matched orders“).

17.

Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, die Schutzeinrichtungen des Markts für den Handel zu umgehen (z. B. in Bezug auf Mengenbegrenzungen; Preisobergrenzen; Parameter für die Geld-Brief-Spanne; usw.).

18.

Erteilung eines Handelsauftrags oder einer Reihe von Handelsaufträgen, Durchführung von Geschäften oder einer Reihe von Geschäften, die möglicherweise einen Trend starten oder verschärfen und andere Teilnehmer dazu ermutigen, den Trend zu beschleunigen oder zu erweitern, um eine Möglichkeit zu schaffen, eine Position zu einem günstigen Preis auszubuchen/zu öffnen („Momentum ignition“).

19.

Einreichen mehrerer oder großer Handelsaufträge, oftmals entfernt von einer Seite des Auftragsbuches, um auf der anderen Seite des Auftragsbuches einen Handel durchzuführen. Sobald der Handel stattgefunden hat, werden die manipulativen Aufträge entfernt („Layering and spoofing“).

20.

Erteilung von kleinen Handelsaufträgen, um die Menge an versteckten Aufträgen zu ermitteln und insbesondere um zu ermitteln, was sich auf einer dunklen Plattform befindet („Ping order“).

21.

Erteilung einer großen Anzahl an Handelsaufträgen und/oder Stornierungen und/oder Aktualisierungen von Handelsaufträgen, um bei anderen Teilnehmern Unsicherheit hervorzurufen, damit sich deren Prozess verlangsamt und ihre eigene Strategie getarnt wird („Quote stuffing“).

22.

Buchen von Handelsaufträgen, um die Aufmerksamkeit anderer Marktmitglieder/-teilnehmer, die traditionelle Handelstechniken verwenden („langsame Händler“), zu erregen, die im Anschluss dann zu weniger großzügigen Bedingungen revidiert werden, in der Hoffnung entgegen dem eingehenden Strom an Handelsaufträgen von „langsamem Händlern“ profitabel zu agieren („Smoking“).

23.

Durchführung von Handelsaufträgen oder einer Reihe von Handelsaufträgen, um Aufträge anderer Teilnehmer zu enthüllen und im Anschluss einen Handelsauftrag zu erteilen, um aus den erhaltenen Informationen einen Vorteil zu ziehen („Phishing“).

24.

Der Umfang dessen zeigt, dass, nach bestem Wissen des Betreibers eines Handelsplatzes, erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte nachweislich Positionswechsel innerhalb eines kurzen Zeitraums aufweisen, und einen wesentlichen Teil der täglichen Menge an Geschäften beim entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen Handelsplatz ausmachen, und mit erheblichen Veränderungen beim Preis des zum Handel zugelassenen oder auf dem Handelsplatz gehandelten Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden können.

Signale für produktübergreifende Marktmanipulation, einschließlich auf verschiedenen Handelsplätzen

Die unten beschriebenen Signale sollten insbesondere vom Betreiber eines Handelsplatzes beachtet werden, wo sowohl Finanzinstrument als auch damit verbundene Finanzinstrumente für den Handel zugelassen oder gehandelt werden oder wo die oben genannten Instrumente auf mehreren Handelsplätzen gehandelt werden, die vom selben Betreiber betrieben werden.

25.

Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis eines Finanzinstruments während der Tage vor der Emission, bei vorzeitiger Tilgung oder bei Ablauf eines zugehörigen Derivats oder einer Wandelanleihe zu erhöhen/zu verringern/zu halten;

26.

Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis des zugrunde liegenden Finanzinstruments unter oder über dem Emissionskurs, oder einem anderen Element zur Bestimmung der Auszahlung (z. B. Barriere) eines zugehörigen Derivats zum Ablaufdatum, zu halten;

27.

Geschäfte, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis des zugrunde liegenden Finanzinstruments zu ändern, sodass er den Emissionskurs, oder ein anderes Element zur Bestimmung der Auszahlung (z. B. Barriere) eines zugehörigen Derivats zum Ablaufdatum, übertrifft/nicht erreicht;

28.

Geschäfte, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Abrechnungspreis eines Finanzinstruments zu ändern wenn dieser Preis als Referenz/Determinante verwendet wird, und zwar bei der Berechnung der Margenanforderungen;

29.

Von einem Mitglied/Teilnehmer mit einem deutlichen Kauf- oder Verkaufsinteresse für ein Finanzinstrument erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die zu erheblichen Veränderungen des Preises des zugehörigen Derivats oder des für den Handel zugelassenen Basisobjekts auf dem Handelsplatz führen;

30.

Durchführung von Handel oder Erteilung von Handelsaufträgen auf einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes (einschließlich Bekundungen von Interessen) mit der Absicht, den Preis eines zugehörigen Finanzinstruments auf einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb des Handelsplatzes unrechtmäßig zu beeinflussen („Cross-product manipulation“ (Handel mit einem Finanzinstrument, um den Preis eines zugehörigen Finanzinstruments auf einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb des Handelsplatzes unrechtmäßig zu positionieren)).

31.

Schaffen oder Verbessern von Arbitragemöglichkeiten zwischen einem Finanzinstrument und einem anderen zugehörigen Finanzinstrument durch Beeinflussung von Referenzpreisen eines der Finanzinstrumente kann mit verschiedenen Finanzinstrumenten durchgeführt werden (wie beispielsweise Rechte/Aktien, Geldmärkte/Derivatmärkte, Optionsscheine/Aktien, …). Im Zusammenhang mit Rechtsfragen könnte dies durch Beeinflussung des (theoretischen) Eröffnungs- oder (theoretischen) Schlusskurses der Rechte erreicht werden.


ANHANG IV

ABSCHNITT 1

Führung von Aufzeichnungen über Kundenaufträge und Handelsentscheidungen

1.

Name und Bezeichnung des Kunden

2.

Name und Bezeichnung jeder zuständigen Person, die im Auftrag des Kunden handelt

3.

Eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Händlers (Händler ID) innerhalb der Wertpapierfirma

4.

Eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Algorithmus (Algo ID) innerhalb der Wertpapierfirma;

5.

Kauf-/Verkauf-Indikator

6.

Identifikation des Instruments

7.

Stückpreis und Preisnotierung;

8.

Preis

9.

Preismultiplikator

10.

Währung 1

11.

Währung 2

12.

Ausgangsmenge und Mengennotierung;

13.

Gültigkeitszeitraum

14.

Art des Auftrags;

15.

Alle weiteren Details, Bedingungen und besonderen Anweisungen des Kunden;

16.

Das Datum und die genaue Uhrzeit des Auftragseingangs oder das Datum und die genaue Uhrzeit als die Handelsentscheidung getroffen wurde. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.

ABSCHNITT 2

Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung

1.

Name und Bezeichnung des Kunden;

2.

Name und Bezeichnung jeder zuständigen Person, die im Auftrag des Kunden handelt

3.

eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Händlers (Händler ID) innerhalb der Wertpapierfirma;

4.

eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Algorithmus (Algo ID) innerhalb der Wertpapierfirma;

5.

Referenznummer des Geschäfts

6.

eine Bezeichnung zur Identifizierung des Auftrags (Auftrags-ID)

7.

der Identifikationscode des nach Auftragseingang vom Handelsplatz zugeteilten Auftrags;

8.

eine eindeutige Kennzeichnung für jede Gruppe an angesammelten Kundenaufträgen (die im Anschluss als Blockauftrag auf einem bestimmten Handelsplatz platziert werden). Diese Kennzeichnung sollte mit „aggregated_X“ bezeichnet werden, wobei X für die Anzahl an Kunden steht, deren Aufträge sich angesammelt haben.

9.

der Segment-MIC des Handelsplatzes, bei welchem der Auftrag eingereicht wurde.

10.

der Name und die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde

11.

Bezeichnung zur Identifizierung von Verkäufer & Käufer

12.

die Handelskapazität

13.

eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Durchführung zuständigen Händlers (Händler ID)

14.

eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Durchführung zuständigen Algorithmus (Algo ID)

15.

Kauf-/Verkauf-Indikator

16.

Identifikation des Instruments

17.

höchster Basiswert

18.

Put-/Call-Kennung

19.

Emissionskurs

20.

Vorauszahlung

21.

Lieferart

22.

Optionstyp

23.

Fälligkeitsdatum

24.

Stückpreis und Preisnotierung;

25.

Preis

26.

Preismultiplikator

27.

Währung 1

28.

Währung 2

29.

verbleibende Menge

30.

geänderte Menge

31.

durchgeführte Menge

32.

das Datum und der genaue Zeitpunkt des Auftragseingangs oder der Handelsentscheidung. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.

33.

das Datum und der genaue Zeitpunkt jeder Nachricht, die dem Handelsplatz übermittelt wird und die er in Bezug auf jegliche Vorfälle, die den Auftrag beeinflussen, erhält. Der genau Zeitpunkt ist nach der vorgeschriebenen Methodik gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (1) zu ermitteln.

34.

das Datum und der genaue Zeitpunkt jeder Nachricht, die einer anderen Wertpapierfirma übermittelt wird und die diese in Bezug auf jegliche Vorfälle, die den Auftrag beeinflussen, erhält. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.

35.

Jede Nachricht, die dem Handelsplatz übermittelt wird und die er in Bezug die auf von der Wertpapierfirma erteilten Aufträge erhält;

36.

Alle weiteren Einzelheiten und Bedingungen, die einer anderen Wertpapierfirma übermittelt wurden und die diese in Bezug auf den Auftrag erhielt.

37.

Jegliche Abläufe eines erteilten Auftrags, um die Chronologie eines jeden, diesen beeinflussenden Ereignisses nachzuvollziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderungen, Stornierungen und Durchführungen;

38.

Hinweissignal für Leerverkauf

39.

Hinweissignal für SSR-Befreiung;

40.

Hinweissignal für Verzichtserklärung


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/84


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/566 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 12 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Handelsplätze sollten über eine bestimmte Anzahl an Systemen, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen schaffen oder zu solchen beitragen können, einschließlich Systemen zur Überwachung und ggf. Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften.

(2)

Unter Berücksichtigung ihres Charakters sollten sprachbasierte Handelssysteme vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, welche nur für Handelsplätze gelten sollte, die ein Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion oder ein quotierungsgetriebenes bzw. hybrides Handelssystem betreiben.

(3)

Durch die Richtlinie 2014/65/EU werden die Anforderungen in Bezug auf die Festlegung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften auf multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme ausgedehnt. Daher ist es wichtig, dass diese Handelsplätze ebenfalls mit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(4)

Die Handelsplätze sollten das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften, die von ihren Mitgliedern oder Teilnehmer wirksam übernommen wurden, auf Ebene jedes bei ihnen gehandelten Finanzinstruments berechnen, um nachhaltig sicherzustellen, dass das Verhältnis nicht zu einer übermäßigen Volatilität dieses Finanzinstruments führt.

(5)

Um eine ausreichende Harmonisierung der Vorkehrungen innerhalb der Union sicherzustellen und so marktstörende Handelsbedingungen durch die Begrenzung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften zu verhindern, sollte in Bezug auf alle Marktteilnehmer eine verständliche Berechnungsmethodik für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften festgelegt werden.

(6)

Die Bedeutung bestimmter wesentlicher Parameter, die bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften anzuwenden sind, sollte verdeutlicht werden.

(7)

Die Berechnung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften, die von einem Mitglied oder Teilnehmer in das System eingegeben werden, sollte mit einem angemessenen Beobachtungszeitraum einhergehen. Auf dieser Grundlage sollte der Berechnungszeitraum für das effektive Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften nicht länger als einen Handelstag dauern. Den Handelsplätzen sollte es jedoch gestattet sein, kürzere Beobachtungszeiträume festzusetzen, wenn diese kürzeren Beobachtungszeiträume effizienter zur Aufrechterhaltung ordnungsgemäßer Handelsbedingungen beitragen würden.

(8)

Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(9)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(10)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Auftrag“ alle Eingangsmitteilungen, einschließlich Mitteilungen über Erteilungen, Änderungen und Stornierungen, die an das Handelssystem eines Handelsplatzes übermittelt werden und einen Auftrag oder ein Angebot betreffen, was jedoch keine Stornierungsmitteilungen einschließt, die im Anschluss an Folgendes übermittelt werden:

i)

einen Ausgleich in einer Auktion;

ii)

die Unterbrechung der Verbindung zum Handelsplatz;

iii)

die Verwendung einer Streichungsfunktion.

b)

„Geschäft“ einen ganz oder teilweise ausgeführten Auftrag.

c)

„Volumen“ die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente, ausgedrückt als

i)

Anzahl an Finanzinstrumenten für Aktien, Aktienzertifikate, ETFs, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente;

ii)

Nennwert für Anleihen und strukturierte Finanzprodukte;

iii)

Anzahl an Handelseinheiten, Positionsgrößen oder Kontrakten für Derivate; oder

iv)

Tonnen Kohlendioxid für Treibhausgasemissionszertifikate.

Artikel 2

Pflicht zur Berechnung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften

Die Handelsplätze berechnen das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften, die von jedem ihrer Mitglieder und Teilnehmer wirksam in das System eingegeben werden, für jedes Finanzinstrument, das über ein Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion oder ein quotierungsgetriebenes bzw. hybrides Handelssystem gehandelt wird.

Artikel 3

Methodik

1.   Die Handelsplätze berechnen das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften für jedes ihrer Mitglieder bzw. jeden ihrer Teilnehmer zumindest zum Ende jedes Handelstages auf die beiden folgenden Weisen:

a)

:

volumenmäßig

:

(Gesamtvolumen an Aufträgen/Gesamtvolumen an Geschäften) – 1;

b)

:

anzahlmäßig

:

(Gesamtanzahl an Aufträgen/Gesamtvolumen an Gesamtanzahl) – 1.

2.   Das vom Handelsplatz berechnete maximale Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften gilt dann als von einem seiner Mitglieder oder Teilnehmer während eines Handelstages überschritten, wenn die Handelstätigkeit dieses Mitglieds bzw. Teilnehmers in Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument unter Berücksichtigung aller Phasen des Handelstages sowie einschließlich der Auktionen eines oder beide der in Absatz 1 aufgeführten Verhältnisse übersteigt.

3.   Die Handelsplätze berechnen die Anzahl der Aufträge, die sie von jedem Mitglied bzw. Teilnehmer erhalten, unter Zugrundelegung des im Anhang aufgeführten Zählverfahrens nach Auftragsart.

4.   Setzt ein Handelsplatz eine Auftragsart ein, die im Anhang nicht ausdrücklich vorgesehen ist, zählt sie die Anzahl an Mitteilungen gemäß dem allgemeinen System, das hinter diesem Zählverfahren steckt, sowie auf Grundlage der am besten vergleichbaren Auftragsart, die im Anhang mit aufgeführt ist.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum, das in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU als Erstes genannt wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Zählverfahren für Aufträge nach Auftragsarten

Auftragsarten

Anzahl der beim Handelsplatz eingegangenen Aufträge, die bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften mitzuzählen sind (jede Erteilung, Änderung bzw. Stornierung wird als ein einziger Auftrag gezählt)

Potenziell vom Handelsplatz übermittelte Aktualisierungen, die bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften nicht mitzuzählen sind (ausgenommen Ausführungen/Stornierungen durch Marktvorgänge)

Limit

1

0

Limit — hinzuzählen

1

0

Limit — streichen

1

0

Limit — ändern

2 (bei jeder Änderung ist der aktuelle Auftrag zu stornieren und ein neuer einzutragen)

0

Stopp

1

1 (wenn ausgelöst)

Unverzüglich (Markt)

1

0

Unverzüglich (Ausfüllen oder Streichen, Unverzüglich oder Stornieren)

1 (und 2 bei gestrichen/storniert)

0

Eisberg/Vorbehalt

1

0

Market-to-Limit

1

1 (wenn ausgelöst)

Angebot

2 (1 für die Käuferseite und 1 für die Verkäuferseite)

0

Angebot — hinzuzählen

2

0

Angebot — streichen

2

0

Angebot — ändern

4 (bei jeder Änderung ist der aktuelle Auftrag zu stornieren und ein neuer einzutragen)

0

Orientierung

1

potenziell unbegrenzt, da sich der Auftrag nach dem BBO richtet

Orientierung am aktuell besten Marktpreis: ein Auftrag an die Gegenseite des besten (europäischen) Geld- und Briefpreisniveaus (BBO)

Orientierung in einem festgelegten Abstand am aktuell besten Marktpreis: ein Auftrag an dieselbe Seite des (europäischen) BBO

Orientierung am Mittelwert: ein Auftrag, der sich nach dem Mittelwert des (europäischen) BBO richtet

Alternative Orientierung am weniger aggressiven Wert des Mittelwerts oder 1 Tick

Mittelwert auf derselben Seite wie das geschützte BBO

One-Cancels-the-Other: Zwei Aufträge werden so miteinander verknüpft, dass bei der Ausführung des einen der andere durch Marktvorgänge aufgegeben wird

2

1 (wenn eine Seite handelt, wird die andere storniert)

One-Cancels-the-Other — hinzuzählen

2

 

One-Cancels-the-Other — streichen

2

 

One-Cancels-the-Other — ändern

4

 

Trailing Stop: Stopp-Auftrag, bei dem sich der Stoppkurs, zu dem der Auftrag ausgelöst wird, in Abhängigkeit vom (europäischen) BBO ändert

1

potenziell unbegrenzt, da sich die Stopp-Limit nach dem BBO richtet

At-Best-Limit-Auftrag mit dem besten Limit, bei dem der Limit-Kurs beim Eingangszeitpunkt der Gegenseite des (europäischen) BBO entspricht

1

0

Spread-Limit-Auftrag, dessen Rendite durch Hinzuaddieren einer Spanne zur Rendite eines Referenzwerts berechnet wird (zwei Parameter: Spanne und Referenzwert)

1

potenziell unbegrenzt, da das Limit vom Angebot eines anderen Vermögenswerts abhängt

Strike-Match-Auftrag: Mindestkurs für Kaufaufträge und Höchstkurs für Verkaufsaufträge

1

potenziell unbegrenzt, aber zeitlich begrenzt (Dauer der Auktion)

Order-on-Event: Auftrag, der so lange inaktiv ist, bis er durch ein bestimmtes Ereignis ausgelöst wird (vergleichbar mit einem Stopp-Auftrag, aber mit der Ausnahme, dass der Auftrag nach seinem Auslösen nicht zwangsläufig dem Verlauf des zugrunde liegenden Auftrags entsprechen muss, d. h., ein Kaufauftrag kann ausgelöst werden, auch wenn der Stoppkurs durch einen Fall des Finanzinstruments ausgelöst wurde)

1

1 (wenn ausgelöst)

„At-The-Open-Auftrag“/„At-The-Close-Auftrag“: Auftrag, der so lange inaktiv ist, bis er durch die Öffnung bzw. Schließung eines Marktes ausgelöst wird.

1

1 (wenn ausgelöst)

Book-or-Cancel-Auftrag/Post-Auftrag: Auftrag, der bei seiner Eintragung im Orderbuch nicht der anderen Seite des Orderbuchs zugeordnet werden kann

 

 

Book-or-Cancel-Auftrag/Post-Auftrag — hinzuzählen

1 (2 bei gestrichen/storniert)

0

Book-or-Cancel-Auftrag/Post-Auftrag — streichen

1 (2 bei gestrichen/storniert)

0

Book-or-Cancel-Auftrag/Post-Auftrag — ändern

2

0

Zurückgehalten: im Orderbuch eingetragener Auftrag, der als fester Auftrag umgewandelt werden kann

2 (Erteilung des Auftrags + Bestätigung)

0

Deal Order

1

0

TOP, TOP+, wird entweder ganz oben im Buch eingetragen oder abgelehnt (+: Überprüfung des verfügbaren Volumens): ein Auftrag, der sowohl passiv sein als auch dem BBO entsprechen muss; andernfalls wird er abgelehnt.

1

0

Imbalance Order (IOOP oder IOOC): ein Auftrag, der nur für Auktionen gilt und auf den Ausgleich des Mengenungleichgewichts (zwischen der Überschuss- und der Defizitseite) abzielt, ohne das Kursgleichgewicht zu beeinträchtigen.

1

potenziell unbegrenzt, aber zeitlich begrenzt (Dauer der Auktion)

Verknüpfter Auftrag: ein Auftrag, der einer bestimmten Anzahl an Einzelaufträgen entspricht, die sich jeweils auf ein anderes Finanzinstrument beziehen. Findet auf Grundlage eines dieser Aufträge ein Handelsgeschäft statt, wird das Volumen der anderen sofort proportional verringert. Diese Auftragsart kommt üblicherweise auf dem Anleihemarkt zum Einsatz.

1

entspricht potenziell der Menge der zugrunde liegenden eingetragenen Aufträge

Sweep: ermöglicht es Beteiligten, auf integrierte Auftragsbücher zuzugreifen.

1

0

Bestpreis-Sweep: Arbeit durch Kursniveaus von den kombinierten Auftragsbüchern bis zum Limit-Kurs

Sequential ITL Sweep: Ausführung zum Auftragslimitkurs auf Grundlage des Eingangsbuchs, bevor eine Menge an das andere Buch übermittelt wird

Bezeichnung: nicht anonymer Auftrag

1

0

Bei Berührung: wird ausgelöst, wenn der letzte Geld- bzw. Briefkurs einen bestimmten Stand erreicht

1

1 (wenn ausgelöst)

Garantierter Stopp: Hierdurch wird die Ausführung zum Stoppkurs garantiert

1

1 (wenn ausgelöst)

Kombinierte Aufträge wie Strategie von Optionen, Rolle von Terminkontrakten usw.

1

potenziell unbegrenzt


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/90


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/567 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1) und insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 10 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die vorliegende Verordnung enthält nähere Erläuterungen der Kriterien für die Bestimmung des „liquiden Markts“ nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Zu diesem Zweck müssen die Kriterien für Streubesitz, den Tagesdurchschnitt der Transaktionen und den Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze insbesondere für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate festgelegt werden, um die Besonderheiten jedes dieser Finanzinstrumente zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung einer unionsweit kohärenten und einheitlichen Anwendung werden Vorschriften benötigt, die festlegen, wie Liquiditätsberechnungen während der Anfangsphase nach Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel durchgeführt werden sollen.

(2)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da in ihnen Definitionen festgelegt und Anforderungen präzisiert werden, die im Zusammenhang mit der Vorhandels- und Nachhandelstransparenz durch systematische Internalisierer und der Veröffentlichung von Daten durch Handelsplätze und systematische Internalisierer einerseits und den Befugnissen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Produktintervention und zum Positionsmanagement andererseits stehen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Interessenträgern, insbesondere denjenigen, die den darin festgelegten Pflichten unterliegen, den Überblick zu erleichtern, ist es notwendig, diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(3)

Um in allen Teilen der Union ein Mindestmaß an liquiden Eigenkapitalinstrumenten zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem weniger als fünf liquide Finanzinstrumente jeweils für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate gehandelt werden, ein oder mehrere zusätzliche liquide Finanzinstrumente benennen können, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Finanzinstrumente, für die ein liquider Markt angenommen wird, in jeder der genannten Kategorien von Finanzinstrumenten nicht mehr als fünf beträgt.

(4)

Damit sichergestellt ist, dass Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in einheitlicher Weise in der Union bereitgestellt werden, sind in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen festgelegt, die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer erfüllen müssen. Mit Hilfe dieser Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen ausreichend klar ist, damit eine wirksame und einheitliche Anwendung auch bei den verschiedenen Betreibermodellen und Kostenstrukturen der Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und der systematischen Internalisierer gewährleistet ist.

(5)

Damit Gebühren für Marktdaten auf einem vertretbaren Niveau festgesetzt werden, ist es zur Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen notwendig, dass die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten stehen. Daher sollten Datenanbieter, unbeschadet der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen, ihre Gebühren auf der Grundlage ihrer Kosten bestimmen, wobei ihnen eine vertretbare Spanne zugestanden wird; hierbei sind entsprechende Faktoren wie die Betriebsgewinnspanne, die Kostenrendite, die Rendite auf das betriebsnotwendige Kapital und die Kapitalrendite zu berücksichtigen. Wenn Datenanbietern gemeinsame Kosten für die Bereitstellung von Daten und anderer Dienstleistungen entstehen, können die Kosten für die Bereitstellung der Daten einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Kosten für etwaige andere erbrachte einschlägige Dienstleistungen enthalten. Da sich die genauen Kosten nur schwer beziffern lassen, sollten stattdessen die Methoden für die Kostenzuweisung und die Kostenverteilung präzisiert werden, so dass die Bestimmung dieser Kosten dem Ermessen der Anbieter von Marktdaten überlassen wird, wobei das Ziel der Gewährleistung, dass die Gebühren für Marktdaten in der Union auf einem vertretbaren Niveau festgesetzt werden, zu beachten ist.

(6)

Marktdaten sollten in einer nichtdiskriminierenden Weise bereitgestellt werden. Das bedeutet, dass allen Kunden, die nach veröffentlichten objektiven Kriterien derselben Kategorie angehören, die gleichen Preise und Bedingungen angeboten werden müssen.

(7)

Damit Datennutzer Marktdaten erhalten, ohne andere Dienstleistungen erwerben zu müssen, sollten Marktdaten getrennt von anderen Dienstleistungen (in ungebündelter Form) angeboten werden. Marktdaten sollten pro Nutzer angeboten werden, damit Datennutzern dieselben Marktdaten nicht mehrmals berechnet werden, wenn sie Datenbestände von Handelsplätzen oder anderen Marktdatenvertreibern kaufen, es sei denn, dies wäre angesichts der Kosten eines solchen Angebots von Daten im Hinblick auf Umfang und Anwendungsbereich der vom Marktbetreiber oder der Wertpapierfirma, die einen Handelsplatz betreibt, oder vom systematischen Internalisierer bereitgestellten Marktdaten unverhältnismäßig.

(8)

Damit Datennutzer und zuständige Behörden tatsächlich beurteilen können, ob Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden, müssen die grundlegenden Bedingungen für deren Bereitstellung öffentlich bekanntgegeben werden. Datenanbieter sollten daher Informationen zu ihren Gebühren und dem Inhalt der Marktdaten sowie ihre Kostenrechnungsmethoden offenlegen, ohne ihre tatsächlichen Kosten bekanntgeben zu müssen.

(9)

In der vorliegenden Verordnung sind ferner die Bedingungen festgelegt, die systematische Internalisierer erfüllen müssen, um ihrer Pflicht nachzukommen, ihre Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten zu veröffentlichen und anderen Marktteilnehmern in leicht zugänglicher Weise bekanntzumachen, um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer, die auf die Kursofferten zugreifen möchten, diese auch tatsächlich abrufen können.

(10)

Wenn systematische Internalisierer ihre Kursofferten über mehrere Wege veröffentlichen, sollten sie die Kursofferten gleichzeitig über die verschiedenen Wege bereitstellen, damit gewährleistet ist, dass die Kursofferten konsistent sind und Marktteilnehmer gleichzeitig Zugang zu den Informationen haben. Veröffentlichen systematische Internalisierer Kursofferten über einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder einen Datenübermittlungsdienstleister, sollten sie ihre Identität in der Kursofferte offenlegen, damit die Marktteilnehmer ihre Aufträge an den jeweiligen systematischen Internalisierer richten können.

(11)

In der vorliegenden Verordnung werden weitere verschiedene technische Aspekte hinsichtlich des Umfangs der Transparenzverpflichtungen dargelegt, die von systematischen Internalisierern zu erfüllen sind, um eine unionsweit kohärente und einheitliche Anwendung sicherzustellen. Es ist notwendig, dass die für systematische Internalisierer geltende Ausnahme von der Pflicht, ihre Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich zu veröffentlichen, strikt auf Situationen beschränkt ist, in denen die kontinuierliche Bereitstellung von verbindlichen Kursofferten für Kunden dem umsichtigen Management der Risiken entgegenstehen würde, denen Wertpapierfirmen in ihrer Funktion als systematische Internalisierer ausgesetzt sind, wobei auch andere Mechanismen berücksichtigt werden, die zusätzlichen Schutz gegenüber solchen Risiken bieten.

(12)

Damit sichergestellt ist, dass die Ausnahme systematischer Internalisierer von ihrer Pflicht nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, Aufträge zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen auszuführen, auf Geschäfte beschränkt ist, die aufgrund ihrer Art nicht zur Kursbildung beitragen, werden in der vorliegenden Verordnung in erschöpfender Weise die Bedingungen angegeben, unter denen die Ausführung in Form verschiedener Wertpapiere als Teil ein und desselben Geschäfts angesehen wird und unter denen es sich um Aufträge handelt, für die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind.

(13)

Mit dem Kriterium, wonach ein Kurs innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen muss, wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, sicherzustellen, dass die Auftragsausführung seitens systematischer Internalisierer zur Kursbildung beiträgt, wobei deren Möglichkeit, in begründeten Fällen Kursverbesserungen anzubieten, nicht verhindert wird.

(14)

Damit einerseits sichergestellt ist, dass Kunden diskriminierungsfrei auf die Kursofferten systematischer Internalisierer zugreifen können, und andererseits ein ordnungsgemäßes Risikomanagement gewährleistet ist, bei dem Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten einzelner Firmen berücksichtigt werden, ist notwendigerweise zu präzisieren, dass die Zahl oder das Volumen von Aufträgen desselben Kunden als erheblich über der Norm liegend betrachtet werden sollte, wenn ein systematischer Internalisierer solche Aufträge nicht ausführen kann, ohne sich einem unangemessenen Risiko auszusetzen. Dieser Umstand sollte im Vorfeld als Teil der Risikomanagementstrategie der Firmen definiert werden, er sollte auf objektiven Faktoren beruhen sowie in schriftlicher Form festgehalten und Kunden oder potenziellen Kunden zur Verfügung gestellt werden.

(15)

Da Liquiditätsgeber und systematische Internalisierer auf eigene Rechnung handeln und Risiken in vergleichbarer Höhe ausgesetzt sind, ist es angemessen, für diese Kategorien den für das Instrument typischen Umfang auf einheitliche Weise festzusetzen. Aus diesem Grund sollte der für das Instrument typische Umfang im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dem typischen Umfang für das betreffende Instrument entsprechen, der im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ermittelt sowie in weiteren technischen Regulierungsstandards gemäß dieser Bestimmung angegeben wird.

(16)

Zur Angabe der Elemente der Portfoliokomprimierung, die dadurch von Handels- und Clearing-Diensten abgegrenzt wird, muss der Prozess bestimmt werden, mit dem Derivatpositionen ganz oder teilweise aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden, insbesondere die betreffenden Prozessschritte, der Inhalt der Vereinbarung sowie die Rechtsdokumentation zur Unterstützung der Portfoliokomprimierung.

(17)

Um eine angemessene Transparenz bei der Portfoliokomprimierung durch Gegenparteien zu gewährleisten, ist zu präzisieren, welche Informationen veröffentlicht werden sollten.

(18)

Es ist notwendig, bestimmte Aspekte der Interventionsbefugnisse der jeweils zuständigen Behörden sowie, in Ausnahmefällen, die Interventionsbefugnisse der nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) errichteten ESMA und der nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu präzisieren, welche ihre Befugnisse entsprechend den jeweiligen genannten Verordnungen bei erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat oder in der Union ausüben. Das Vorliegen einer „Gefahr“, eine der Voraussetzungen für eine Intervention im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder auf die Stabilität des Finanzsystems, würde die Existenz größerer Bedenken als der „erheblichen Bedenken“, die eine Voraussetzung für eine Intervention zum Anlegerschutz sind, erfordern.

(19)

Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und gleichzeitig für den Fall unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen die Einleitung angemessener Maßnahmen zu gestatten, sollte eine Liste der Kriterien und Faktoren aufgestellt werden, die von den zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA bei der Feststellung, ob solche Bedenken oder eine solche Gefahr vorliegen, zu berücksichtigen sind. Die Notwendigkeit, sämtliche Kriterien und Faktoren zu bewerten, die in einer spezifischen Situation vorliegen könnten, sollte nicht verhindern, dass die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA ihre Befugnisse zur vorübergehenden Intervention wahrnehmen können, falls lediglich ein Faktor oder ein Kriterium derartige Bedenken oder eine derartige Gefahr auslöst.

(20)

Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und gleichzeitig für den Fall unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen die Einleitung angemessener Maßnahmen zu gestatten, sollte präzisiert werden, unter welchen Umständen die ESMA ihre Positionsmanagementbefugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausüben kann.

(21)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten. Um die Wirksamkeit der neuen Transparenzregelung zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BESTIMMUNG DES LIQUIDEN MARKTS FÜR EIGENKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 1

Bestimmung des liquiden Markts für Aktien

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass eine Aktie, die täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Streubesitz der Aktie liegt

i)

für Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, nicht unter 100 Mio. EUR;

ii)

für Aktien, die nur über multilaterale Handelssysteme (MTF) gehandelt werden, nicht unter 200 Mio. EUR;

b)

der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesen Aktien liegt nicht unter 250;

c)

der Tagesdurchschnitt der mit dieser Aktie erzielten Umsätze liegt nicht unter 1 Mio. EUR.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird der Streubesitz einer Aktie berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis pro Aktie multipliziert wird. Dabei werden einzelne Bestände dieser Aktie ausgenommen, die 5 % der gesamten Stimmrechte des Emittenten überschreiten, es sei denn, diese Bestände werden von einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder einem Pensionsfonds gehalten. Die Stimmrechte werden in Bezug auf die Gesamtzahl der Aktien berechnet, mit denen Stimmrechte verbunden sind, unabhängig davon, ob das Stimmrecht ausgesetzt ist.

(3)   Wenn keine entsprechenden Informationen nach Absatz 2 verfügbar sind, wird für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Streubesitz einer Aktie, die nur über MTF gehandelt wird, berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis pro Aktie multipliziert wird.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit der Aktie erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktien mit dem Preis pro Aktie hervorgehen.

(5)   Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein MTF beginnt, ist von einem liquiden Markt für diese Aktie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn die durch Multiplikation der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis der Aktie zu Beginn des ersten Handelstags erhaltene Summe schätzungsweise nicht unter 200 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.

(6)   Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktien, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Aktien ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Aktien als Aktien bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktien, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Artikel 2

Bestimmung des liquiden Markts für Aktienzertifikate

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein Aktienzertifikat, das täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Streubesitz liegt nicht unter 100 Mio. EUR;

b)

der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesen Aktienzertifikaten liegt nicht unter 250;

c)

der Tagesdurchschnitt der mit diesem Aktienzertifikat erzielten Umsätze liegt nicht unter 1 Mio. EUR.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird der Streubesitz eines Aktienzertifikats berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück multipliziert wird.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Aktienzertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück hervorgehen.

(4)   Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Aktienzertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Aktienzertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz am ersten Handelstag nicht unter 100 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.

(5)   Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktienzertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Aktien ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Aktienzertifikate als Aktienzertifikate bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktienzertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Artikel 3

Bestimmung des liquiden Markts für börsengehandelte Fonds

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein börsengehandelter Fonds, der täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Streubesitz liegt nicht unter 100 Anteilen;

b)

der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesem börsengehandelten Fonds liegt nicht unter 10;

c)

der Tagesdurchschnitt der mit diesem börsengehandelten Fonds erzielten Umsätze liegt nicht unter 500 000 EUR.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der Streubesitz eines börsengehandelten Fonds die für den Handel emittierte Zahl von Anteilen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem börsengehandelten Fonds erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten börsengehandelten Fonds mit dem Preis pro Stück hervorgehen.

(4)   Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines börsengehandelten Fonds zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für diesen börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz am ersten Handelstag nicht unter 100 Anteilen liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.

(5)   Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte börsengehandelte Fonds, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese börsengehandelten Fonds ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene börsengehandelte Fonds als börsengehandelte Fonds bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der börsengehandelten Fonds, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Artikel 4

Bestimmung des liquiden Markts für Zertifikate

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein Zertifikat, das täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Streubesitz liegt nicht unter 1 Mio. EUR;

b)

der Tagesdurchschnitt der Transaktionen in diesem Zertifikat liegt nicht unter 20;

c)

der Tagesdurchschnitt der mit diesem Zertifikat erzielten Umsätze liegt nicht unter 500 000 EUR.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der Streubesitz eines Zertifikats das Emissionsvolumen unabhängig von der emittierten Stückzahl.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Zertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Zertifikate mit dem Preis pro Stück hervorgehen.

(4)   Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Zertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Zertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz am ersten Handelstag nicht unter 1 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.

(5)   Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Zertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Zertifikate ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Zertifikate als Zertifikate bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Zertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.

Artikel 5

Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch die zuständigen Behörden

(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Die zuständige Behörde des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (4) bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Einklang mit den Artikeln 1 bis 4 jeweils in den folgenden Szenarien verfügt:

a)

vor dem erstmaligen Handel des Finanzinstruments an dem Handelsplatz, wie in Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 festgelegt;

b)

zwischen dem Ende der ersten vier Handelswochen und dem Ende der ersten sechs Handelswochen für das Finanzinstrument. Die Bewertung für dieses Szenario basiert auf dem Streubesitz am letzten Handelstag der ersten vier Handelswochen, dem Tagesdurchschnitt der Transaktionen und dem Tagesdurchschnitt der Umsätze unter Berücksichtigung aller in der Union für dieses Finanzinstrument in den ersten vier Handelswochen ausgeführten Transaktionen;

c)

zwischen dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres und vor dem 1. März des Folgejahres für Finanzinstrumente, die auf dem Handelsplatz vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gehandelt werden. Die Bewertung für dieses Szenario basiert auf dem Streubesitz am letzten Handelstag des jeweiligen Kalenderjahres, dem Tagesdurchschnitt der Transaktionen und dem Tagesdurchschnitt der Umsätze unter Berücksichtigung aller in der Union für dieses Finanzinstrument in dem jeweiligen Jahr ausgeführten Transaktionen;

d)

unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme eine frühere Bewertung geändert hat.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Ergebnis ihrer Bewertung unmittelbar nach Abschluss der Bewertung veröffentlicht wird.

(2)   Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen

a)

für einen Zeitraum von sechs Wochen ab dem ersten Handelstag des Finanzinstruments, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird;

b)

für einen Zeitraum, der sechs Wochen nach dem ersten Handelstag des Finanzinstruments beginnt und am 31. März des Jahres, in dem die Informationen im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe c veröffentlicht werden, endet, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt wird;

c)

für einen Zeitraum von einem Jahr, der am 1. April nach dem Tag der Veröffentlichung beginnt, wenn die Bewertung nach Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt wird.

Werden die in diesem Absatz genannten Informationen durch neue Informationen nach Absatz 1 Buchstabe d ersetzt, so verwenden die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, diese Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln Handelsplätze den zuständigen Behörden die im Anhang aufgeführten Informationen innerhalb der folgenden Fristen:

a)

für erstmals zum Handel zugelassene Finanzinstrumente vor dem Tag, an dem das Finanzinstrument zum ersten Mal gehandelt wird;

b)

für bereits zum Handel zugelassene Finanzinstrumente innerhalb der folgenden Fristen:

i)

nicht später als drei Tage nach Ende der ersten vier Handelswochen;

ii)

nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, jedoch nicht später als der 3. Januar des Folgejahres;

iii)

unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme die der zuständigen Behörde früher übermittelten Informationen geändert haben.

KAPITEL II

PFLICHT VON HANDELSPLÄTZEN UND SYSTEMATISCHEN INTERNALISIERERN ZUR DATENBEREITSTELLUNG

Artikel 6

Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke der Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, welche die in den Artikeln 3, 4, 6 bis 11, 15 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Angaben enthalten, müssen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die in den Artikeln 7 bis 11 der vorliegenden Verordnung dargelegten Verpflichtungen erfüllen.

(2)   Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nicht für einen Handelsplatz betreibende Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen oder systematische Internalisierer, die Marktdaten der Öffentlichkeit gebührenfrei bereitstellen.

Artikel 7

Verpflichtung, Marktdaten auf Kostenbasis bereitzustellen

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Der Preis von Marktdaten basiert auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten und kann eine vertretbare Spanne beinhalten.

(2)   Die Kosten für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten können einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Kosten für andere Dienstleistungen enthalten, die von Marktbetreibern oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern angeboten werden.

Artikel 8

Verpflichtung, Marktdaten in nichtdiskriminierender Weise bereitzustellen

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer stellen allen Kunden, die nach veröffentlichten objektiven Kriterien derselben Kategorie angehören, Marktdaten zu den gleichen Preisen und Bedingungen zur Verfügung.

(2)   Alle Abweichungen bei den Preisen, die verschiedenen Kundenkategorien berechnet werden, müssen im Verhältnis zum Wert stehen, den diese Marktdaten für die betreffenden Kunden darstellen, wobei die folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind:

a)

Anwendungsbereich und Umfang der Marktdaten, einschließlich der Zahl der abgedeckten Finanzinstrumente und deren Handelsvolumen;

b)

Art der Nutzung der Marktdaten durch den Kunden, u. a., ob die Daten für die eigene Handelstätigkeit des Kunden, für den Wiederverkauf oder für die Datenaggregation verwendet werden.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie von systematischen Internalisierern skalierbare Kapazitäten einzurichten, um sicherzustellen, dass Kunden jederzeit rechtzeitigen Zugang zu Marktdaten auf nichtdiskriminierende Weise haben.

Artikel 9

Verpflichtungen im Hinblick auf Gebühren pro Nutzer

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer berechnen die Gebühren für die Nutzung von Marktdaten auf der Grundlage der durch die individuellen Endnutzer vorgenommenen Nutzung der Marktdaten („pro Nutzer“). Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer treffen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass für jede individuelle Nutzung von Marktdaten nur einmal Gebühren berechnet werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer beschließen, Marktdaten nicht pro Nutzer zur Verfügung zu stellen, wenn die Berechnung einer Gebühr pro Nutzer angesichts des Anwendungsbereichs und des Umfangs der Daten in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Bereitstellung dieser Daten steht.

(3)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer müssen Gründe dafür angeben, warum sie Marktdaten nicht pro Nutzer zur Verfügung stellen, und müssen diese Gründe auf ihrer Website veröffentlichen.

Artikel 10

Verpflichtung zur Bereitstellung von Marktdaten in ungebündelter und disaggregierter Form

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer stellen Marktdaten zur Verfügung, ohne dieses Angebot mit anderen Dienstleistungen zu bündeln.

(2)   Die Preise für Marktdaten sind auf der Grundlage des Disaggregationsniveaus der Marktdaten zu berechnen, wie in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehen.

Artikel 11

Transparenzverpflichtung

(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer legen den Preis und die sonstigen Bedingungen für die Bereitstellung von Marktdaten in einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Weise offen.

(2)   Die offengelegten Informationen umfassen Folgendes:

a)

aktuelle Preisliste, einschließlich:

Gebühren pro Display User;

Non-Display Fees;

Diskontpolitik;

Gebühren in Verbindung mit Lizenzbedingungen;

Gebühren für Vor- und Nachhandelsmarktdaten;

Gebühren für andere Teilgruppen von Informationen, einschließlich der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission (5) erforderlichen Informationen;

sonstige vertragliche Bedingungen bezüglich der aktuellen Preisliste;

b)

vorherige Offenlegung, wobei zukünftige Preisänderungen mindestens 90 Tage im Voraus anzukündigen sind;

c)

Informationen über den Inhalt der Marktdaten, einschließlich:

i)

Anzahl der abgedeckten Instrumente;

ii)

Gesamtumsatz mit den abgedeckten Instrumenten;

iii)

Verhältnis der Vorhandels- und Nachhandelsmarktdaten;

iv)

Informationen zu Daten, die zusätzlich zu Marktdaten angeboten werden;

v)

Datum der letzten Anpassung der Lizenzgebühren für bereitgestellte Marktdaten;

d)

Einnahmen aus der Bereitstellung von Marktdaten und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen des Marktbetreibers und der Wertpapierfirma, die einen Handelsplatz betreibt, oder des systematischen Internalisierers;

e)

Informationen über die Art der Preisfestsetzung, einschließlich der verwendeten Kostenrechnungsmethoden und der spezifischen Grundsätze, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten umgelegt und feste gemeinsame Kosten anteilmäßig zwischen der Erstellung und der Verbreitung von Marktdaten und anderen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie von systematischen Internalisierern erbrachten Dienstleistungen aufgeteilt werden.

KAPITEL III

PFLICHT VON SYSTEMATISCHEN INTERNALISIERERN ZUR VERÖFFENTLICHUNG VON DATEN

Artikel 12

Verpflichtung von systematischen Internalisierern, Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten zu veröffentlichen

(Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird davon ausgegangen, dass ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten nur dann veröffentlicht, wenn die Offerten jederzeit innerhalb der Zeiten verfügbar sind, die er zuvor als seine üblichen Handelszeiten festgelegt und veröffentlicht hat.

Artikel 13

Verpflichtung von systematischen Internalisierern, ihre Kursofferten leicht zugänglich zu machen

(Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Systematische Internalisierer spezifizieren auf der Homepage ihrer Website, welche der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Mittel und Wege sie für die Veröffentlichung ihrer Kursofferten nutzen, und aktualisieren diese Informationen.

(2)   Wenn ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten über einen Handelsplatz oder ein genehmigtes Veröffentlichungssystem bekanntmacht, muss er seine Identität innerhalb der Kursofferte offenlegen.

(3)   Nutzen systematische Internalisierer zur Bekanntgabe ihrer Kursofferten mehrere Mittel und Wege, muss die Veröffentlichung der Kursofferten gleichzeitig erfolgen.

(4)   Systematische Internalisierer müssen ihre Kursofferten in einem maschinenlesbaren Format bekanntgeben. Kursofferten gelten als in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (6) dargelegten Kriterien erfüllt.

(5)   Wenn ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten ausschließlich mittels eigener Vorkehrungen bekanntmacht, müssen die Offerten auch in einem vom Menschen lesbaren Format bekanntgemacht werden. Kursofferten gelten als in einem vom Menschen lesbaren Format veröffentlicht, wenn:

a)

der Inhalt der Kursofferte in einem für den durchschnittlichen Leser verständlichen Format veröffentlicht wird;

b)

die Kursofferte auf der Website des systematischen Internalisierers veröffentlicht wird und die Homepage der Website klare Hinweise enthält, wie auf die Offerte zugegriffen werden kann;

(6)   Kursofferten sind unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (7) dargelegten Standards und Spezifikationen zu veröffentlichen.

Artikel 14

Auftragsausführung durch systematische Internalisierer

(Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegen außergewöhnliche Marktbedingungen dann vor, wenn es dem umsichtigen Management entgegen stünde, systematischen Internalisierern die Pflicht aufzuerlegen, Kunden verbindliche Kursofferten bereitzustellen, insbesondere wenn:

a)

der Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde, oder der nach Liquiditätsaspekten wichtigste Markt den Handel für das betreffende Finanzinstrument nach Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU einstellt;

b)

der Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde, oder der nach Liquiditätsaspekten wichtigste Markt die Aussetzung von Market-Making-Pflichten erlaubt;

c)

im Falle eines börsengehandelten Fonds für eine erhebliche Anzahl der dem börsengehandelten Fonds oder dem Index zugrunde liegenden Instrumente kein zuverlässiger Marktkurs verfügbar ist;

d)

eine zuständige Behörde Leerverkäufe dieses Finanzinstruments nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) untersagt.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darf ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten jederzeit aktualisieren, unter der Voraussetzung, dass stets die aktualisierten Offerten aus der aufrichtigen Absicht des systematischen Internalisierers hervorgehen, und mit dieser Absicht im Einklang stehen, mit seinen Kunden in nichtdiskriminierender Weise Handel zu betreiben.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt ein Kurs innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Kurs liegt innerhalb des Geld- und Briefkurses des systematischen Internalisierers;

b)

die in Buchstabe a genannten Kurse spiegeln die vorherrschenden Marktbedingungen für das betreffende Finanzinstrument nach Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wider.

(4)   Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist die Ausführung in Form verschiedener Wertpapiere als Teil ein und desselben Geschäfts anzusehen, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 niedergelegten Kriterien erfüllt sind.

(5)   Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird ein Auftrag als Auftrag, für den andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar ist, betrachtet, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 dargelegten Kriterien erfüllt sind.

Artikel 15

Aufträge, die erheblich über der Norm liegen

(Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass die Zahl oder das Volumen von Aufträgen erheblich über der Norm liegt, wenn ein systematischer Internalisierer nicht die Zahl oder das Volumen dieser Aufträge ausführen kann, ohne sich einem unangemessenen Risiko auszusetzen.

(2)   Als systematische Internalisierer auftretende Wertpapierfirmen bestimmen im Voraus auf objektive Weise und im Einklang mit ihrer Risikomanagementpolitik und den Verfahren nach Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (9), wann die Firma aufgrund der Zahl oder des Volumens von Kundenaufträgen einem unangemessenen Risiko ausgesetzt ist.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 hat ein systematischer Internalisierer im Rahmen seiner Risikomanagementstrategie und -verfahren ein Konzept zu erstellen, zu verwalten und umzusetzen, um die Zahl oder das Volumen von Aufträgen zu ermitteln, die er ausführen kann, ohne einem unangemessenen Risiko ausgesetzt zu sein, wobei sowohl das der Firma zur Verfügung stehende Kapital zur Deckung des Risikos für diese Art Handel als auch die am Markt vorherrschenden Bedingungen zu berücksichtigen sind.

(4)   Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist die Strategie nach Absatz 3 in Bezug auf Kunden nichtdiskriminierend.

Artikel 16

Für das Instrument typischer Umfang

(Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entspricht der für das Instrument typische Umfang für Instrumente, die in Systemen der Preisanfrage („request for quote“), in Hybridsystemen, sprachbasierten Systemen oder anderen Systemen gehandelt werden, dem in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (10) dargelegten Umfang.

KAPITEL IV

DERIVATE

Artikel 17

Elemente der Portfoliokomprimierung

(Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(2)   Wertpapierfirmen und Marktbetreiber schließen mit den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten eine Vereinbarung ab, in der der Prozess der Portfoliokomprimierung und die entsprechenden Rechtswirkungen festgeschrieben sind und ebenfalls der Zeitpunkt ermittelt wird, zu dem jegliche Portfoliokomprimierung rechtsverbindlich wird.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Vereinbarung muss alle relevanten Rechtsdokumente enthalten, die beschreiben, wie die in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatpositionen aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden.

(4)   Vor Beginn eines Komprimierungsverfahrens müssen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die eine Portfoliokomprimierung durchführen,

a)

von jedem an der Portfoliokomprimierung Beteiligten verlangen, seine Risikotoleranz, einschließlich einer Begrenzung des Gegenparteirisikos, einer Begrenzung des Marktrisikos und einer Barzahlungstoleranz, zu spezifizieren. Von den Wertpapierfirmen und Marktbetreibern ist die Risikotoleranz zu beachten, die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifiziert wurde;

b)

Beziehungen zwischen den für die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivaten herstellen und jedem Beteiligten einen Vorschlag für die Portfoliokomprimierung übermitteln, der die folgenden Informationen enthält:

i)

die Identifikation der von der Komprimierung betroffenen Gegenparteien;

ii)

die entsprechende Änderung des Gesamtnennwerts der Derivate;

iii)

die Änderung des Gesamtnennbetrags im Vergleich zur spezifizierten Risikotoleranz.

(5)   Um die Komprimierung an die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifizierte Risikotoleranz anzupassen und eine maximale Wirksamkeit der Portfoliokomprimierung zu erzielen, können Wertpapierfirmen und Marktbetreiber Beteiligten zusätzliche Zeit einräumen, um für die Auflösung oder Risikominderung in Betracht kommende Derivate hinzuzufügen.

(6)   Wertpapierfirmen und Marktbetreiber führen eine Portfoliokomprimierung nur dann durch, wenn alle an der Portfoliokomprimierung Beteiligten dem Vorschlag für die Portfoliokomprimierung zugestimmt haben.

Artikel 18

Veröffentlichungsanforderungen für Portfoliokomprimierungen

(Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jeden Portfoliokomprimierungszyklus über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) die folgenden Informationen:

a)

eine Liste der für die Einbeziehung in die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivate;

b)

eine Liste der Derivate, welche die aufgelösten Derivatpositionen ersetzen;

c)

eine Liste der infolge der Portfoliokomprimierung geänderten oder aufgelösten Derivatpositionen;

d)

die Anzahl der Derivate und ihren als Nennbetrag ausgedrückten Wert.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sind nach Derivatarten und Währungen getrennt aufzuführen.

(2)   Wertpapierfirmen und Marktbetreiber veröffentlichen die in Absatz 1 aufgeführten Informationen so nah in Echtzeit wie technisch möglich, jedoch nicht später als zu Geschäftsschluss an dem Geschäftstag, der dem Tag folgt, an dem ein Komprimierungsvorschlag entsprechend der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Vereinbarung rechtsverbindlich wird.

KAPITEL V

AUFSICHTSMASSNAHMEN ZU PRODUKTINTERVENTION UND POSITIONSMANAGEMENT

ABSCHNITT 1

Produktintervention

Artikel 19

Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Produktintervention

(Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewertet die ESMA die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigt alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten spezifizierten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon verursacht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die ESMA das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.

(2)   Folgende Faktoren und Kriterien werden von der ESMA bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon vorliegen:

a)

Grad der Komplexität des Finanzinstruments oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis in Bezug zu der Art von Kunden, die nach Bewertung im Einklang mit Buchstabe c an der Finanztätigkeit oder -praxis beteiligt sind oder an die das Finanzinstrument vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Art der Basis- oder Referenzvermögenswerte und des Maßes an Transparenz in Bezug auf die Basis- oder Referenzvermögenswerte;

des Maßes an Transparenz bei den Kosten und Gebühren, die mit dem Finanzinstrument, der Finanztätigkeit oder -praxis verbunden sind, und insbesondere der fehlenden Transparenz, die aus mehreren Kosten- und Gebührenebenen resultiert;

der Komplexität der Berechnung der Wertentwicklung unter besonderer Berücksichtigung, ob die Rendite von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basis- oder Referenzvermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden, oder ob die Rendite nicht nur vom Wert des Basis- oder Referenzvermögenswerts zu Beginn und am Ende der Laufzeit, sondern auch von den Werten während der gesamten Laufzeit des Produkts abhängt;

der Art und des Umfangs etwaiger Risiken;

ob das Instrument oder die Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist; oder

der Komplexität der Bedingungen;

b)

Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Nominalwerts des Finanzinstruments;

der Zahl der beteiligten Kunden, Anleger oder Marktteilnehmer;

des relativen Anteils des Produkts in den Portfolios der Anleger;

der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Art negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglicherweise erlittenen Verlustes;

der zu erwartenden Dauer der negativen Auswirkungen;

des Volumens der Emission;

der Zahl der involvierten Vermittler;

des Wachstums des Marktes oder der Verkaufszahlen; oder

des von jedem Kunden in das Finanzinstrument investierten durchschnittlichen Betrags;

c)

Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die ein Finanzinstrument vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:

ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger, einen professionellen Kunden oder eine geeignete Gegenpartei handelt;

der Qualifikation und Befähigung der Kunden, einschließlich des Bildungsstands und der Erfahrung mit ähnlichen Finanzinstrumenten oder Verkaufspraktiken;

der wirtschaftlichen Situation der Kunden, einschließlich deren Einkommen und Vermögen;

der finanziellen Kernziele der Kunden, einschließlich Altersvorsorge und Eigenheimfinanzierung; oder

ob das Instrument oder die Dienstleistung an Kunden außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde;

d)

Maß an Transparenz des Finanzinstruments oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Art und der Transparenz des Basiswerts;

etwaiger versteckter Kosten und Gebühren;

der Verwendung von Techniken, welche die Aufmerksamkeit des Kunden wecken, jedoch nicht unbedingt die Eignung oder die Gesamtqualität des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis widerspiegeln;

der Art und der Transparenz von Risiken; oder

der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderen Informationen, die mehr Sicherheit oder Rendite implizieren als tatsächlich wahrscheinlich oder möglich oder die Produktmerkmale implizieren, die nicht existieren;

e)

besondere Merkmale oder Komponenten des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, insbesondere unter Berücksichtigung:

des produktinhärenten Leverage-Effekts;

des finanzierungsbezogenen Leverage-Effekts;

der Merkmale der für die Finanzierung der Geschäfte verwendeten Sicherheiten; oder

der Tatsache, dass der Wert eines Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;

f)

Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko, das dem Finanzinstrument, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis innewohnt, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Strukturierungskosten eines solchen Finanzinstruments, einer solchen Finanztätigkeit oder Finanzpraxis und sonstiger Kosten;

der Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder

des Rendite-Risiko-Profils;

g)

einfache Möglichkeit eines Verkaufs des betreffenden Finanzinstruments oder eines Wechsels zu einem anderen Finanzinstrument für den Anleger und damit zusammenhängende Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Geld-Brief-Spanne;

der Frequenz der Handelsmöglichkeiten;

des Emissionsvolumens und der Größe des Sekundärmarkts;

ob Liquiditätsgeber oder Market-Maker im Sekundärmarkt vorhanden sind;

Merkmale des Handelssystems; oder

anderer Barrieren für einen Ausstieg;

h)

Preisbildung und verbundene Kosten des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Verwendung versteckter oder sekundärer Gebühren; oder

von Gebühren, die das Niveau der erbrachten Dienstleistung nicht widerspiegeln;

i)

Innovationsgrad eines Finanzinstruments, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;

des Innovationsgrads im Hinblick auf das Vertriebsmodell oder die Länge der Vermittlungskette;

des Ausmaßes der Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis für bestimmte Kundenkategorien innovativ ist;

der auf den Leverage-Effekt bezogenen Innovation;

der mangelnden Transparenz des Basiswerts; oder

früherer Erfahrungen am Markt mit ähnlichen Finanzinstrumenten oder Verkaufspraktiken;

j)

Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem Finanzinstrument, insbesondere unter Berücksichtigung:

der verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;

des Informations-, Marketing- oder sonstigen Werbematerials in Verbindung mit der Anlage;

der unterstellten Anlagezwecke; oder

ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;

k)

finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten eines Finanzinstruments, insbesondere unter Berücksichtigung:

der finanziellen Lage des Emittenten oder eines Garantiegebers; oder

der Transparenz der geschäftlichen Lage des Emittenten oder Garantiegebers;

l)

ob vom Hersteller oder den Vertreibern über ein Finanzinstrument zur Verfügung gestellte Informationen, auf deren Grundlage Marktteilnehmer, an die sich diese Informationen richten, eine begründete Entscheidung unter Berücksichtigung der Art und Natur des Finanzinstruments treffen können, unzureichend oder unzuverlässig sind;

m)

ob das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Erfüllung der von den Teilnehmern oder Anlegern am relevanten Markt eingegangenen Geschäfte darstellt;

n)

ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis die Integrität des Preisbildungsprozesses am betreffenden Markt erheblich beeinträchtigt, so dass der Preis oder der Wert des jeweiligen Finanzinstruments nicht mehr entsprechend den legitimen Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt wird oder Marktteilnehmer sich bei ihren Investitionsentscheidungen nicht mehr auf die an diesem Markt gebildeten Preise oder das Handelsvolumen als Entscheidungsgrundlage verlassen können;

o)

ob ein Finanzinstrument aufgrund seiner Merkmale besonders für Finanzkriminalität anfällig ist, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Finanzinstruments für folgende Zwecke begünstigen könnten:

Betrug oder Unredlichkeit;

Fehlverhalten in einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;

Handhabung von Erträgen aus Straftaten;

Finanzierung von Terrorismus; oder

Erleichterung der Geldwäsche;

p)

ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Ablauf von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;

q)

ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein künstliches und deutliches Missverhältnis zwischen den Derivatepreisen und den Preisen am Basismarkt bewirken kann;

r)

ob das Finanzinstrument, die Finanztätigkeit oder die Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem der Union angesehen werden;

s)

Relevanz des Vertriebs des Finanzinstruments als Finanzierungsquelle für den Emittenten;

t)

ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonderes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder von Zahlungssystemen, einschließlich Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen, darstellt; oder

u)

ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis das Vertrauen von Anlegern in das Finanzsystem bedrohen kann.

Artikel 20

Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Produktintervention

(Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewertet die EBA die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigt alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten strukturierten Einlagen oder von strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon verursacht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die EBA das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.

(2)   Folgende Faktoren und Kriterien werden von der EBA bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon vorliegen:

a)

Grad der Komplexität einer strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis in Bezug zu der Art von Kunden, die nach Bewertung im Einklang mit Buchstabe c an der Finanztätigkeit oder -praxis beteiligt sind, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Art der Basis- oder Referenzvermögenswerte und des Maßes an Transparenz in Bezug auf die Basis- oder Referenzvermögenswerte;

des Maßes an Transparenz bei den Kosten und Gebühren, die mit der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder -praxis verbunden sind, und insbesondere der fehlenden Transparenz, die aus mehreren Kosten- und Gebührenebenen resultiert;

der Komplexität der Berechnung der Wertentwicklung unter besonderer Berücksichtigung, ob die Rendite von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basis- oder Referenzvermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden, oder ob die Rendite nicht nur vom Wert des Basis- oder Referenzvermögenswerts zu Beginn und am Ende der Laufzeit oder zum Zinszahlungsdatum, sondern auch von den Werten während der gesamten Laufzeit des Produkts abhängt;

der Art und des Umfangs etwaiger Risiken;

ob die strukturierte Einlage oder die Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist; oder

der Komplexität der Bedingungen;

b)

Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Nominalwerts bei Ausgabe einer strukturierten Einlage;

der Zahl der beteiligten Kunden, Anleger oder Marktteilnehmer;

des relativen Anteils des Produkts in den Portfolios der Anleger;

der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Art negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglicherweise erlittenen Verlustes;

der zu erwartenden Dauer der negativen Auswirkungen;

des Volumens der Emission;

der Zahl der involvierten Institute;

des Wachstums des Marktes oder der Verkaufszahlen;

des von jedem Kunden in die strukturierte Einlage investierten durchschnittlichen Betrags; oder

der in der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) definierten Deckungssumme;

c)

Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die eine strukturierte Einklage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:

ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger, einen professionellen Kunden oder eine geeignete Gegenpartei handelt;

der Qualifikation und Befähigung der Kunden, einschließlich des Bildungsstands und der Erfahrung mit ähnlichen Finanzprodukten oder Verkaufspraktiken;

der wirtschaftlichen Situation der Kunden, einschließlich Einkommen und Vermögen;

der finanziellen Kernziele der Kunden, einschließlich Altersvorsorge und Eigenheimfinanzierung;

ob das Produkt oder die Dienstleistung an Kunden außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde; oder

der Anerkennungsfähigkeit für die Deckung durch ein Einlagensicherungssystem;

d)

Maß an Transparenz der strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Art und der Transparenz des Basiswerts;

etwaiger versteckter Kosten und Gebühren;

der Verwendung von Techniken, welche die Aufmerksamkeit des Kunden wecken, jedoch nicht unbedingt die Eignung oder die Gesamtqualität des Produkts oder der Dienstleistung widerspiegeln;

der Art und der Transparenz von Risiken;

der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderen Informationen, die irreführend sind, indem sie Produktmerkmale implizieren, die nicht existieren; oder

ob die Identität von Einlagennehmern, die gegebenenfalls für die Kundeneinlage verantwortlich zeichnen, offengelegt wird;

e)

besondere Merkmale oder Komponenten der strukturierten Einlage oder Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, insbesondere unter Berücksichtigung:

des produktinhärenten Leverage-Effekts;

des finanzierungsbezogenen Leverage-Effekts; oder

der Tatsache, dass der Wert eines Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;

f)

Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko, das der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis innewohnt, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Strukturierungskosten einer solchen strukturierten Einlage, einer solchen Finanztätigkeit oder einer solchen Finanzpraxis und sonstiger Kosten;

der Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder

des Rendite-Risiko-Profils;

g)

einfache Möglichkeit eines Ausstiegs aus einer strukturierten Einlage für den Anleger und damit zusammenhängende Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Tatsache, dass ein vorzeitiges Ausscheiden nicht zulässig ist; oder

anderer Barrieren für einen Ausstieg;

h)

Preisbildung und verbundene Kosten der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Verwendung versteckter oder sekundärer Gebühren; oder

von Gebühren, die das Niveau der erbrachten Dienstleistung nicht widerspiegeln;

i)

Innovationsgrad einer strukturierten Einlage, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;

des Innovationsgrads im Hinblick auf das Vertriebsmodell oder die Länge der Vermittlungskette;

des Ausmaßes der Innovationsdiffusion, darunter auch, ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis für bestimmte Kundenkategorien innovativ ist;

der auf den Leverage-Effekt bezogenen Innovation;

der mangelnden Transparenz des Basiswerts; oder

früherer Erfahrungen am Markt mit ähnlichen strukturierten Einlagen oder Verkaufspraktiken;

j)

Verkaufspraktiken in Verbindung mit der strukturierten Einlage, insbesondere unter Berücksichtigung:

der verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;

des Informations-, Marketing- oder sonstigen Werbematerials in Verbindung mit der Anlage;

der unterstellten Anlagezwecke; oder

ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;

k)

finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten einer strukturierten Einlage, insbesondere unter Berücksichtigung:

der finanziellen Lage des Emittenten oder eines Garantiegebers; oder

der Transparenz der geschäftlichen Lage des Emittenten oder Garantiegebers;

l)

ob vom Hersteller oder den Vertreibern über eine strukturierte Einlage zur Verfügung gestellte Informationen, auf deren Grundlage Marktteilnehmer, an die sich diese Informationen richten, eine begründete Entscheidung unter Berücksichtigung der Art und Natur der strukturierten Einlage treffen können, unzureichend oder unzuverlässig sind;

m)

ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Erfüllung der von den Teilnehmern oder Anlegern am relevanten Markt eingegangenen Geschäfte darstellt;

n)

ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis die Wirtschaft der Union gegenüber Risiken anfällig macht;

o)

ob eine strukturierte Einlage aufgrund ihrer Merkmale besonders für Finanzkriminalität anfällig ist, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung der strukturierten Einlage für folgende Zwecke begünstigen könnten:

Betrug oder Unredlichkeit;

Fehlverhalten in einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;

Handhabung von Erträgen aus Straftaten;

Finanzierung von Terrorismus; oder

Erleichterung der Geldwäsche;

p)

ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Ablauf von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;

q)

ob eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein künstliches und deutliches Missverhältnis zwischen den Derivatepreisen und den Preisen am Basismarkt bewirken könnte;

r)

ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem der Union angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zur Fälligkeit oder des den Kreditinstituten durch die strukturierte Einlage, die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisikos;

s)

Relevanz des Vertriebs der strukturierten Einlage als Finanzierungsquelle für das Finanzinstitut;

t)

ob eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonderes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme darstellt; oder

u)

ob eine strukturierte Einlage oder eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis das Vertrauen von Anlegern in das Finanzsystem bedrohen kann.

Artikel 21

Kriterien und Faktoren, die von den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Produktinterventionsbefugnisse zu berücksichtigen sind

(Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewerten die zuständigen Behörden die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigen alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten spezifizierten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat verursacht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.

(2)   Folgende Faktoren und Kriterien werden von den zuständigen Behörden bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat vorliegen:

a)

Grad der Komplexität des Finanzinstruments oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis in Bezug zu der Art von Kunden, die nach Bewertung im Einklang mit Buchstabe c an der Finanztätigkeit oder -praxis beteiligt sind oder an die das Finanzinstrument oder die strukturierte Einlage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Art der Basis- oder Referenzvermögenswerte und des Maßes an Transparenz in Bezug auf die Basis- oder Referenzvermögenswerte;

des Maßes an Transparenz bei den Kosten und Gebühren, die mit dem Finanzinstrument, der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder -praxis verbunden sind, und insbesondere der fehlenden Transparenz, die aus mehreren Kosten- und Gebührenebenen resultiert;

der Komplexität der Berechnung der Wertentwicklung unter Berücksichtigung, ob die Rendite von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basis- oder Referenzvermögenswerte abhängt, die wiederum von anderen Faktoren beeinflusst werden, oder ob die Rendite nicht nur vom Wert des Basis- oder Referenzvermögenswerts zu Beginn und am Ende der Laufzeit, sondern auch von den Werten während der gesamten Laufzeit des Produkts abhängt;

der Art und des Umfangs etwaiger Risiken;

ob das Produkt oder die Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist;

der Komplexität der Bedingungen;

b)

Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Nominalwerts des Finanzinstruments oder des Nominalwerts bei Ausgabe einer strukturierten Einlage;

der Zahl der beteiligten Kunden, Anleger oder Marktteilnehmer;

des relativen Anteils des Produkts in den Portfolios der Anleger;

der Wahrscheinlichkeit, des Umfangs und der Art negativer Auswirkungen, einschließlich der Höhe des möglicherweise erlittenen Verlustes;

der zu erwartenden Dauer der negativen Auswirkungen;

des Volumens der Emission;

der Zahl der involvierten Vermittler;

des Wachstums des Marktes oder der Verkaufszahlen;

des von jedem Kunden in das Finanzinstrument oder in die strukturierte Einlage investierten durchschnittlichen Betrags; oder

der in der Richtlinie 2014/49/EU definierten Deckungssumme im Falle von strukturierten Einlagen;

c)

Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einklage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:

ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger, einen professionellen Kunden oder eine geeignete Gegenpartei handelt;

der Qualifikation und Befähigung der Kunden, einschließlich des Bildungsstands und der Erfahrung mit ähnlichen Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder Verkaufspraktiken;

der wirtschaftlichen Situation der Kunden, einschließlich deren Einkommen und Vermögen;

der finanziellen Kernziele der Kunden, einschließlich Altersvorsorge und Eigenheimfinanzierung;

ob das Produkt oder die Dienstleistung an Kunden außerhalb des vorgesehenen Zielmarkts verkauft wird oder ob der Zielmarkt nicht adäquat ermittelt wurde; oder

der Anerkennungsfähigkeit für die Deckung durch ein Einlagensicherungssystem im Falle von strukturierten Einlagen;

d)

Maß an Transparenz des Finanzinstruments, der strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Art und der Transparenz des Basiswerts;

etwaiger versteckter Kosten und Gebühren;

der Verwendung von Techniken, welche die Aufmerksamkeit des Kunden wecken, jedoch nicht unbedingt die Eignung oder die Gesamtqualität des Produkts, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis widerspiegeln;

der Art und der Transparenz von Risiken;

der Verwendung von Produktnamen oder Terminologie oder anderen Informationen, die irreführend sind, indem sie mehr Sicherheit oder Rendite implizieren, als tatsächlich wahrscheinlich oder möglich oder die Produktmerkmale implizieren, die nicht existieren; oder

im Falle von strukturierten Einlagen, ob die Identität von Einlagennehmern, die gegebenenfalls für die Kundeneinlage verantwortlich zeichnen, offengelegt wird;

e)

besondere Merkmale oder Komponenten der strukturierten Einlage, des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich eines eingebetteten Leverage-Effekts, insbesondere unter Berücksichtigung:

des produktinhärenten Leverage-Effekts;

des finanzierungsbezogenen Leverage-Effekts;

der Merkmale der für die Finanzierung der Geschäfte verwendeten Sicherheiten; oder

der Tatsache, dass der Wert eines Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;

f)

Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko, das dem Finanzinstrument, der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder der Finanzpraxis innewohnt, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Strukturierungskosten eines solchen Finanzinstruments, einer solchen strukturierten Einlage, einer solchen Finanztätigkeit oder Finanzpraxis und sonstiger Kosten;

der Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder

des Rendite-Risiko-Profils;

g)

einfache Möglichkeit eines Verkaufs des betreffenden Finanzinstruments oder eines Wechsels zu einem anderen Finanzinstrument oder eines Ausstiegs aus einer strukturierten Einlage für den Anleger und damit zusammenhängende Kosten, wobei abhängig davon, ob es sich bei dem Produkt um ein Finanzinstrument oder um eine strukturierte Einlage handelt, gegebenenfalls Folgendes zu berücksichtigen ist:

Geld-Brief-Spanne;

Frequenz der Handelsmöglichkeiten;

Emissionsvolumen und Größe des Sekundärmarkts;

ob Liquiditätsgeber oder Market-Maker im Sekundärmarkt vorhanden sind;

Merkmale des Handelssystems; oder

andere Barrieren für einen Ausstieg oder die Tatsache, dass ein vorzeitiges Ausscheiden nicht zulässig ist;

h)

Preisbildung und verbundene Kosten des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

der Verwendung versteckter oder sekundärer Gebühren; oder

von Gebühren, die das Niveau der erbrachten Dienstleistung nicht widerspiegeln;

i)

Innovationsgrad eines Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage, einer Finanztätigkeit oder einer Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:

des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;

des Innovationsgrads im Hinblick auf das Vertriebsmodell oder die Länge der Vermittlungskette;

des Ausmaßes der Innovationsdiffusion, darunter auch, ob das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis für bestimmte Kundenkategorien innovativ ist;

der auf den Leverage-Effekt bezogenen Innovation;

der mangelnden Transparenz des Basiswerts; oder

früherer Erfahrungen am Markt mit ähnlichen Finanzinstrumenten, strukturierten Einlagen oder Verkaufspraktiken;

j)

Verkaufspraktiken in Verbindung mit dem Finanzinstrument oder der strukturierten Einlage, insbesondere unter Berücksichtigung:

der verwendeten Kommunikations- und Vertriebskanäle;

des Informations-, Marketing- oder sonstigen Werbematerials in Verbindung mit der Anlage;

der unterstellten Anlagezwecke; oder

ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;

k)

finanzielle und geschäftliche Lage des Emittenten eines Finanzinstrument oder einer strukturierten Einlage, insbesondere unter Berücksichtigung:

der finanziellen Lage des Emittenten oder eines Garantiegebers; oder

der Transparenz der geschäftlichen Lage des Emittenten oder Garantiegebers;

l)

ob vom Hersteller oder den Vertreibern über ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage zur Verfügung gestellte Informationen, auf deren Grundlage Marktteilnehmer, an die sich diese Informationen richten, eine begründete Entscheidung unter Berücksichtigung der Art und Natur des Finanzinstruments oder der strukturierten Einlage treffen können, unzureichend oder unzuverlässig sind;

m)

ob das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko für die Erfüllung der von den Teilnehmern oder Anlegern am relevanten Markt eingegangenen Geschäfte darstellt;

n)

ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis die Integrität des Preisbildungsprozesses am betreffenden Markt erheblich beeinträchtigt, so dass der Preis oder der Wert des jeweiligen Finanzinstruments oder der jeweiligen strukturierten Einlage nicht mehr entsprechend den legitimen Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt wird oder Marktteilnehmer sich bei ihren Investitionsentscheidungen nicht mehr auf die an diesem Markt gebildeten Preise oder das Handelsvolumen als Entscheidungsgrundlage verlassen können;

o)

ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis die nationale Wirtschaft gegenüber Risiken anfällig macht;

p)

ob ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage aufgrund seiner/ihrer Merkmale besonders für Finanzkriminalität anfällig ist, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Finanzinstruments oder der strukturierten Einlage für folgende Zwecke begünstigen könnten:

Betrug oder Unredlichkeit;

Fehlverhalten in einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen Finanzmarkt;

Handhabung von Erträgen aus Straftaten;

Finanzierung von Terrorismus; oder

Erleichterung der Geldwäsche;

q)

ob eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Ablauf von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;

r)

ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein künstliches und deutliches Missverhältnis zwischen den Derivatepreisen und den Preisen am Basismarkt bewirken kann;

s)

ob das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zur Fälligkeit oder des den Kreditinstituten durch die strukturierte Einlage oder die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisikos;

t)

Relevanz des Vertriebs des Finanzinstruments oder der strukturierten Einlage als Finanzierungsquelle für den Emittenten oder die Finanzinstitute;

u)

ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonderes Risiko für die Infrastruktur des Marktes oder von Zahlungssystemen, einschließlich Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen, darstellt; oder

v)

ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage oder eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis das Vertrauen von Anlegern in das Finanzsystem bedrohen kann.

ABSCHNITT 2

Positionsmanagementbefugnisse

Artikel 22

Positionsmanagementbefugnisse der ESMA

(Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird das Vorliegen einer Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte, auch der Warenderivatemärkte im Einklang mit den Zielen nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich Lieferungsvereinbarungen für physische Waren, oder einer Gefahr für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union anhand der folgenden Kriterien und Faktoren bestimmt:

a)

Vorliegen schwerer finanzieller, monetärer oder budgetärer Probleme, die bei einem Mitgliedstaat oder bei einem Finanzinstitut, das als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen wird, einschließlich in der Union tätige Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, zu Finanzinstabilität führen können, sofern diese Probleme das ordnungsgemäße Funktionen und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union bedrohen können;

b)

eine Rating-Maßnahme oder der Ausfall eines Mitgliedstaats oder eines Kreditinstituts oder eines anderen Finanzinstituts, die als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen werden, wie in der Union tätige Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche schwere Zweifel an deren Solvenz aufkommen lassen oder nach vernünftigem Ermessen aufkommen lassen dürften;

c)

erheblicher Verkaufsdruck oder ungewöhnliche Volatilität, die bei Finanzinstrumenten, die sich auf ein Kreditinstitut oder andere Finanzinstitute, die als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen werden, wie in der Union tätige Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, und auf öffentliche Emittenten beziehen, eine erhebliche Abwärtsspirale in Gang setzen;

d)

ein Schaden an den physischen Strukturen von wichtigen Finanzemittenten, Marktinfrastrukturen, Clearing- und Abwicklungssystemen oder zuständigen Behörden, der sich insbesondere in Fällen, in denen er auf eine Naturkatastrophe oder einen terroristischen Angriff zurückzuführen ist, in erheblichem Maße nachteilig auf die Märkte auswirken kann;

e)

eine Störung bei einem Zahlungssystem oder Abwicklungsprozess — insbesondere wenn diese das Interbankengeschäft betrifft —, die innerhalb der Zahlungssysteme der Union zu erheblichen Zahlungs- oder Abwicklungsfehlern oder -verzögerungen führt oder führen kann, speziell wenn diese in einem Kreditinstitut oder einem anderen Finanzinstitut, die als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen werden, wie in der Union tätige Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, oder in einem Mitgliedstaat zur Ausbreitung einer finanziellen oder wirtschaftlichen Krise führen können;

f)

ein signifikanter und plötzlicher Rückgang des Angebots oder ein signifikanter und plötzlicher Anstieg der Nachfrage bei einer Ware, wodurch das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage gestört wird;

g)

die Tatsache, dass eine Person oder mehrere gemeinsam handelnde Personen eine erhebliche Position einer bestimmten Ware an einem oder mehreren Handelsplätzen über einen oder mehrere Marktmitglieder hält/halten;

h)

die Unfähigkeit eines Handelsplatzes, aufgrund eines Zwischenfalls in der Geschäftskontinuität die eigenen Positionsmanagementbefugnisse auszuüben.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird die entsprechende Verringerung der Größe einer Position oder offenen Forderung anhand der folgenden Kriterien und Faktoren bestimmt:

a)

Art des Inhabers der Position, einschließlich Herstellern, Verbrauchern oder Finanzinstitut;

b)

Laufzeit des Finanzinstruments;

c)

Größe der Position im Verhältnis zur Größe des betreffenden Warenderivatemarkts;

d)

Größe der Position im Verhältnis zur Größe des Marktes für die zugrunde liegende Ware;

e)

Richtung der Position (Short oder Long) und Delta oder Delta-Bereiche;

f)

Zweck der Position, insbesondere, ob die Position zu Absicherungszwecken oder zum Zwecke des finanziellen Engagements gehalten wird;

g)

Erfahrung eines Positionsinhabers im Halten von Positionen einer bestimmten Größe oder im Liefern oder Annehmen einer bestimmten Ware;

h)

andere Positionen, die von der Person im Basismarkt oder in demselben Derivat mit unterschiedlichen Laufzeiten gehalten werden;

i)

Liquidität des Marktes und die Auswirkung der Maßnahme auf andere Marktteilnehmer;

j)

Art der Lieferung.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Situationen, in denen sich das Risiko einer Aufsichtsarbitrage stellen kann, anhand der folgenden Kriterien bestimmt:

a)

ob derselbe Kontrakt an einem anderen Handelsplatz oder außerbörslich gehandelt wird;

b)

ob ein im Wesentlichen gleichartiger Kontrakt an einem anderen Handelsplatz oder außerbörslich gehandelt wird (ähnlicher und zusammenhängender Kontrakt, der jedoch nicht als Teil derselben fungiblen offenen Position angesehen wird);

c)

Auswirkungen des Beschlusses auf den Markt für die zugrunde liegende Ware;

d)

Auswirkungen des Beschlusses auf Märkte und Marktteilnehmer, die nicht unter die Positionsmanagementbefugnisse des ESMA fallen; und

e)

wahrscheinliche Auswirkung auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte, sofern keine Maßnahmen seitens der ESMA getroffen werden.

(4)   Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wendet die ESMA die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien und Faktoren an, wobei sie berücksichtigt, ob die vorgesehene Maßnahme einem Handlungsversäumnis der zuständigen Behörde oder einem zusätzlichen Risiko Rechnung trägt, dem die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe j oder o der Richtlinie 2014/65/EU nicht ausreichend begegnen kann.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird von einem Handlungsversäumnis der zuständigen Behörde ausgegangen, wenn sie aufgrund der ihr übertragenen Befugnisse über ausreichende Aufsichtsbefugnisse verfügt, um der Gefahr bei Eintritt des Ereignisses ohne Hilfe seitens einer anderen zuständigen Behörde in vollem Umfang zu begegnen, sie aber keine entsprechende Maßnahme ergreift.

Eine zuständige Behörde gilt als nicht in der Lage befindlich, einer Gefahr ausreichend zu begegnen, wenn einer oder mehrere Faktoren, auf den bzw. die in Artikel 45 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Bezug genommen wird, im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde und in einem oder mehreren weiteren Hoheitsgebieten vorliegen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Übergangsbestimmungen

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 nehmen die zuständigen Behörden ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Beginn ihrer Anwendung Bewertungen der Liquidität vor und veröffentlichen das Ergebnis solcher Bewertungen unmittelbar nach Abschluss der Bewertung im Einklang mit dem folgenden Zeitrahmen:

a)

Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens zum Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(2)   Die Bewertungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so basieren die Bewertungen auf einem Bezugszeitraum von vierzig Wochen, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der sechzehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf Daten für die ersten vier Wochen des Handelszeitraums des Finanzinstruments;

c)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf der Handelsgeschichte der Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ähnliche Merkmale wie diese Finanzinstrumente aufweisen.

(3)   Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis zum 1. April des auf den Beginn der Anwendung der Verordnung folgenden Jahres.

(4)   Während des Zeitraums, auf den in Absatz 3 Bezug genommen wird, stellen die zuständigen Behörden im Hinblick auf die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente Folgendes sicher:

a)

Die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen bleiben für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geeignet;

b)

die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen werden bei Bedarf auf der Grundlage eines längeren Handelszeitraums und einer umfassenderen Handelsgeschichte aktualisiert.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. Januar 2018.

Artikel 23 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr.1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (siehe Seite 142 dieses Amtsblatts).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite 387 dieses Amtsblatts), Tabelle 2 in Anhang I.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).

(11)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).


ANHANG

Zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereitzustellende Daten

Tabelle 1

Legende

Zeichen

Datentyp

Definition

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

{DATEFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Formatierung des Datums:

JJJJ-MM-TT.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimalzeichen:„.“ (Punkt);

negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht gekürzt.


Tabelle 2

Einzelheiten zu den zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereitzustellenden Daten

#

Feld

Zu meldende Angaben

Format und Standards für die Meldung

1

Kennung des Instruments

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

{ISIN}

2

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments

{ALPHANUM-350}

3

Handelsplatz

Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten operationeller MIC

{MIC}

4

MiFIR-Kennung

Bestimmung von Eigenkapitalinstrumenten

 

Aktien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

 

Aktienzertifikate im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

Zertifikate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

Sonstige Eigenkapitalinstrumente:

 

„SHRS“ = Aktien

 

„ETFS“= ETF

 

„DPRS“ = Aktienzertifikate

 

„CRFT“ = Zertifikate

5

Meldestichtag

Tag, für den die Daten bereitgestellt werden

Die Daten müssen mindestens für die folgenden Tage bereitgestellt werden:

Fall 1: für den Tag, der dem „Tag der Zulassung zum Handel oder dem ersten Handelstag“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a entspricht;

Fall 2: für den Tag, an dem ein Zeitraum von vier Wochen ab dem „Tag der Zulassung zum Handel oder dem ersten Handelstag“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a endet;

Fall 3: für den letzten Handelstag jedes Kalenderjahres gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii;

Fall 4: für den Tag, an dem eine Kapitalmaßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii wirksam wird.

Im Fall 1 sind in den Feldern 6 bis 12 ggf. Schätzwerte anzugeben.

{DATEFORMAT}

6

Zahl der ausstehenden Instrumente

Für Aktien und Aktienzertifikate

Die Gesamtzahl der ausstehenden Instrumente.

Für ETF

Die Anzahl der zum Handel ausgegebenen Anteile.

{DECIMAL-18/5}

7

Beteiligungen, die 5 % der Gesamtstimmrechte überschreiten

Nur für Aktien

Die Gesamtzahl der Aktien, die Beteiligungen mit mehr als 5 % der Gesamtstimmrechte des Emittenten entsprechen, es sei denn, die Beteiligung befindet sich im Besitz eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Pensionsfonds.

Dieses Feld ist nur dann auszufüllen, wenn entsprechende Informationen verfügbar sind.

{DECIMAL-18/5}

8

Preis des Instruments

Nur für Aktien und Aktienzertifikate

Der Preis des Instruments am Ende des Meldestichtags.

Der Preis sollte in Euro angegeben werden.

{DECIMAL-18//13}

9

Emissionsvolumen

Nur für Zertifikate

Das Emissionsvolumen des Zertifikats in Euro.

{DECIMAL-18/5}

10

Anzahl der Handelstage im Meldezeitraum

Die Gesamtzahl der Handelstage, für die die Daten bereitgestellt werden.

{DECIMAL-18/5}

11

Gesamtumsatz

Gesamtumsatz im Meldezeitraum

{DECIMAL-18/5}

12

Gesamtzahl der Transaktionen

Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum

{DECIMAL-18/5}


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/117


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/568 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Übertragbare Wertpapiere sollten nur dann als frei handelbar gelten, wenn vor ihrer Zulassung zum Handel keine Beschränkungen bestehen, die die Übertragung dieser Wertpapiere in einer Weise verhindern, die die Schaffung eines fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Marktes beeinträchtigen würde.

(2)

Zur Zulassung eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zum Handel an einem geregelten Markt müssen bei Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) öffentlich ausreichende Informationen zur Verfügung stehen, sodass es möglich ist, dieses Finanzinstrument dahin gehend zu bewerten, dass es fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann. Bei Aktien sollte darüber hinaus eine ausreichende Anzahl zum Vertrieb beim Anlegerpublikum zur Verfügung stehen, während es für verbriefte Derivate entsprechende Abwicklungs- und Liefervorkehrungen geben sollte.

(3)

Übertragbare Wertpapiere, die die Anforderungen für eine Zulassung zur amtlichen Notierung laut der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen, sollten als frei handelbar gelten sowie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können.

(4)

Die Zulassung von Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder alternativen Investmentfonds ausgegeben werden, sollte keine Umgehung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gestatten. Daher muss der Betreiber eines geregelten Marktes sich vergewissern, dass die von ihm zum Handel zugelassenen Anteile aus einer kollektiven Kapitalanlage stammen, die den entsprechenden sektoralen Rechtsvorschriften entspricht. Bei börsengehandelten Fonds muss der Betreiber eines geregelten Marktes sicherstellen, dass für Anleger jederzeit adäquate Rücknahmevereinbarungen gelten.

(5)

Bei der Zulassung der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten derivativen Instrumente zum Handel an einem geregelten Markt sollte berücksichtigt werden, ob für die Bewertung des Derivats sowie des Basiswerts hinreichende Informationen verfügbar sind und im Falle physisch abgewickelter Kontrakte geeignete Abwicklungs- und Lieferverfahren gelten.

(6)

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) legt für Emissionszertifikate bestimmte Bedingungen fest, die sicherstellen sollen, dass diese frei handelbar sind sowie fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden. Emissionszertifikate im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, die als im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG stehend gelten, sollten daher zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden können; zudem sollten durch diese Verordnung keine weiteren Anforderungen auferlegt werden.

(7)

Vorkehrungen geregelter Märkte, die dazu dienen, zu überprüfen, ob Emittenten ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, und den Zugang zu Informationen erleichtern sollen, die nach Unionsrecht bereits veröffentlicht wurden, sollten auch die Verpflichtungen umfassen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Richtlinie 2003/71/EG und der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt sind, da diese Rechtsakte die Kernpunkte und wichtigsten Verpflichtungen für die Emittenten nach der erstmaligen Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt enthalten.

(8)

Geregelte Märkte sollten Verfahren einrichten, mit denen sich überprüfen lässt, ob die Emittenten übertragbarer Wertpapiere ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, wobei diese auch für Emittenten und die Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Durch diese Vorgehensweise sollte sichergestellt werden, dass die Konformitätsprüfungen wirksam sind, während der geregelte Markt die Emittenten auf ihre Verpflichtungen hinweisen sollte.

(9)

Geregelte Märkte sollten den Zugang zu Informationen erleichtern, die unter den nach dem Recht der Union festgelegten Voraussetzungen bereits veröffentlicht wurden und Mitgliedern sowie Teilnehmern über Vereinbarungen zur Verfügung stehen, laut denen alle Mitglieder und Teilnehmer ein einfacher, gerechter und nichtdiskriminierender Zugang offensteht. Zu den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gehören in diesem Sinne die Richtlinie 2003/71/EG, die Richtlinie 2004/109/EG, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Anhand der Zugangsvereinbarungen sollte sichergestellt werden, dass die Mitglieder und Teilnehmer zu gleichen Bedingungen Zugang zu den betreffenden Informationen haben, durch welche die Bewertung eines Finanzinstruments ggf. beeinflusst werden könnte.

(10)

Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(12)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragbare Wertpapiere — freie Handelbarkeit

(1)   Übertragbare Wertpapiere gelten dann als frei handelbar, wenn sie zwischen den Parteien eines Geschäfts gehandelt und anschließend übertragen werden können und wenn alle der gleichen Kategorie wie das besagte Wertpapier angehörende Wertpapiere fungibel sind.

(2)   Übertragbare Wertpapiere, deren Übertragung Beschränkungen unterliegt, gelten nicht als frei handelbar gemäß Absatz 1, es sei denn, diese Beschränkung beeinträchtigt voraussichtlich nicht die Funktionsweise des Marktes. Übertragbare Wertpapiere, die nicht voll eingezahlt sind, können als frei handelbar angesehen werden, wenn Vorkehrungen getroffen wurden, mittels deren sichergestellt wird, dass die Handelbarkeit dieser Wertpapiere nicht eingeschränkt ist, und angemessene Informationen über die Tatsache, dass die Wertpapiere nicht voll eingezahlt sind, und die Auswirkungen dieses Umstands auf die Anleger öffentlich verfügbar sind.

Artikel 2

Übertragbare Wertpapiere — fairer, ordnungsgemäßer und effizienter Handel

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein übertragbares Wertpapier fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, muss ein geregelter Markt alle Informationen, die laut der Richtlinie 2003/71/EG aufzubereiten sind, bzw. alle Informationen berücksichtigen, die anderweitig öffentlich verfügbar sind, wie beispielsweise:

a)

historische Finanzinformationen;

b)

Informationen über den Emittenten;

c)

Informationen, die einen Überblick über die Geschäftstätigkeit vermitteln.

(2)   Bei der Beurteilung, ob eine Aktie an einem geregelten Markt fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, ist neben Absatz 1 auch der Vertrieb dieser Aktien beim Anlegerpublikum zu berücksichtigen.

(3)   Bei der Beurteilung, ob ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, hat der geregelte Markt je nach Art des zuzulassenden Wertpapiers zu berücksichtigen, ob die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Bedingungen des Wertpapiers sind klar und unzweideutig und gestatten eine Korrelation zwischen dem Preis des Wertpapiers und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;

b)

der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist bzw. sind verlässlich und öffentlich verfügbar;

c)

es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Wertpapier bewertet werden kann;

d)

die Vorkehrungen zur Bestimmung des Abwicklungspreises des Wertpapiers gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder sonstigen Wertmaßstäben des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;

e)

sieht die Abwicklung des Wertpapiers verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vor, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, so müssen angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für diesen Basiswert sowie angemessene Vereinbarungen zur Einholung relevanter Informationen über ihn bestehen.

Artikel 3

Übertragbare Wertpapiere — amtliche Notierung

Bei einem übertragbaren Wertpapier, das im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG amtlich notiert und dessen Notierung nicht ausgesetzt ist, ist davon auszugehen, dass es frei handelbar ist und fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann.

Artikel 4

Anteile und Aktien an Organismen für gemeinsame Anlagen

(1)   Ein geregelter Markt muss bei der Zulassung von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zum Handel sicherstellen, dass diese Anteile im Mitgliedstaat des geregelten Marktes vertrieben werden dürfen.

(2)   Bei der Beurteilung, ob Anteile eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

a)

dem Vertrieb dieser Anteile beim Anlegerpublikum;

b)

der Tatsache, ob geeignete Market-Making-Vorkehrungen getroffen wurden oder ob die Verwaltungsgesellschaft des Organismus angemessene alternative Vorkehrungen für Anleger im Hinblick auf die Rücknahme der Anteile bzw. Aktien vorsieht;

c)

bei börsengehandelten Fonds: der Tatsache, ob neben Market-Making-Vorkehrungen zumindest in den Fällen, in denen der Wert der Anteile erheblich von ihrem Inventarwert abweicht, für die Anleger auch entsprechende alternative Vorkehrungen für die Rücknahme dieser Anteile getroffen wurden;

d)

der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent genug mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

(3)   Bei der Beurteilung, ob Anteile eines geschlossenen Organismus für gemeinsame Anlagen fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können, muss ein geregelter Markt Folgendem Rechnung tragen:

a)

dem Vertrieb dieser Anteile beim Anlegerpublikum;

b)

der Tatsache, ob der Wert der Anteile den Anlegern hinreichend transparent entweder mittels der Veröffentlichung von Informationen über die Anlagestrategie des Fonds oder mittels der regelmäßigen Veröffentlichung des Inventarwerts der Anteile dargelegt wird.

Artikel 5

Derivate

(1)   Bei der Beurteilung, ob ein in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU genanntes Finanzinstrument fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, hat ein geregelter Markt sich zu vergewissern, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Bedingungen des Kontrakts, der das Finanzinstrument schafft, sind klar und unzweideutig und gestattet eine Korrelation zwischen dem Preis des Finanzinstruments und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;

b)

der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist verlässlich und öffentlich verfügbar;

c)

es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Derivat bewertet werden kann;

d)

die Vorkehrungen zur Bestimmung des Abrechnungspreises des Kontrakts gewährleisten, dass dieser Preis dem Preis oder sonstigen Wertmaßstäben des Basiswerts angemessen Rechnung trägt;

e)

in Fällen, in denen die Abwicklung des Derivats verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vorsieht, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, wird durch angemessene Vorkehrungen gewährleistet, dass die Marktteilnehmer relevante Informationen über diesen Basiswert erhalten, und bestehen für diesen Basiswert angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren.

(2)   Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die in Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Kontrakt, der das Finanzinstrument schafft, ist geeignet, dem Markt ausreichende Informationen oder Mittel zur Bewertung zu geben, die für eine Unterrichtung über den Preis oder einen anderen Wertmaßstab des Basiswerts erforderlich sind, sofern der Preis oder der andere Wertmaßstab des Basiswerts nicht anderweitig öffentlich verfügbar sind.

b)

Der geregelte Markt stellt sicher, dass angemessene Aufsichtsvorkehrungen bestehen, mit denen der Handel mit diesen Finanzinstrumenten und ihre Abwicklung überwacht werden.

c)

Der geregelte Markt stellt sicher, dass die Vertragsbedingungen dieser Finanzinstrumente eine korrekte Abwicklung und Lieferung sicherstellen, gleich, ob es sich dabei um eine physische Lieferung der Wertpapiere oder um einen Barausgleich handelt.

Artikel 6

Emissionszertifikate

Ein Emissionszertifikat gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, das als im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG stehend gilt, kann ohne weitere Auflagen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.

Artikel 7

Überprüfung der Verpflichtungen der Emittenten

(1)   Die geregelten Märkte müssen Verfahren verabschieden und auf ihrer Internetseite veröffentlichen, mit denen sich überprüfen lässt, ob der Emittent eines übertragbaren Wertpapiers seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

(2)   Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen im Einklang mit der Art der geprüften Verpflichtung wirksam sowie unter Berücksichtigung der von den betreffenden zuständigen Behörden wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben überprüft wird.

(3)   Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren Folgendes beschrieben wird:

a)

die Vorgehensweisen der geregelten Märkte zur Erzielung der in Absatz 1 genannten Ergebnisse;

b)

wie ein Emittent die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen dem geregelten Markt gegenüber am besten nachweisen kann.

(4)   Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass ein Emittent bei der Zulassung seines übertragbaren Wertpapiers zum Handel sowie auf Anfrage des Emittenten auf die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen hingewiesen wird.

Artikel 8

Erleichterung des Zugangs zu Informationen

Die geregelten Märkte müssen Vorkehrungen treffen, die auf ihrer Internetseite leicht zugänglich und kostenfrei verfügbar sind sowie veröffentlicht werden, um den Zugang ihrer Mitglieder bzw. Teilnehmer zu allen Informationen zu erleichtern, die nach Unionsrecht bereits veröffentlicht wurden.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(3)  Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(6)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(8)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/122


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/569 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 10 sowie Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Ziel einer Aussetzung des Handels oder eines Ausschlusses von Finanzinstrumenten vom Handel wird sich in bestimmten Fällen nicht erreichen lassen, es sei denn, der Handel mit einem Derivat einer in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Art, das mit diesem Finanzinstrument verbunden ist oder sich auf dieses bezieht, wird ebenfalls ausgesetzt oder vom Handel ausgeschlossen.

(2)

Bei der Festlegung der Fälle, in denen die Verbindung dergestalt ist, dass es erforderlich ist, verbundene Derivate auszusetzen oder auszuschließen, sollte die Stärke der Verbindung zwischen dem Derivat und dem Finanzinstrument, dessen Handel ausgesetzt oder das vom Handel ausgeschlossen wird, Berücksichtigung finden. Hier sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen einem Derivat, dessen Kurs- oder Wertbildung vom Kurs bzw. Wert eines einzigen zugrunde liegenden Finanzinstruments abhängt, und Derivaten, deren Kurs bzw. Wert von mehreren Kursfaktoren abhängt, wie beispielsweise Derivaten, die sich auf einen Index oder einen Korb von Finanzinstrumenten beziehen.

(3)

Die Unfähigkeit, einen angemessenen Kurs für damit verbundene Derivate festzusetzen, und die daraus resultierende Marktstörung sollten in Fällen, in denen das Derivat lediglich mit einem einzigen Finanzinstrument verbunden ist oder sich lediglich auf ein einziges Finanzinstrument bezieht, als am stärksten ausgeprägt gelten. Wenn das Derivat mit einem Korb von Finanzinstrumenten bzw. einen Index verbunden ist oder sich auf einen Korb von Finanzinstrumenten bzw. einen Index bezieht, der lediglich zu einem Teil von diesem ausgesetzten Finanzinstrument gebildet wird, würden die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Marktteilnehmer, einen angemessenen Kurs festzusetzen, weniger stark ausfallen. Folglich sollten den Eigenschaften der Verbindung zwischen dem Derivat und dem zugrunde liegenden Finanzinstrument bei der Berücksichtigung des Gesamtziels der Aussetzung bzw. des Ausschlusses Rechnung getragen werden.

(4)

Es sollte berücksichtigt werden, dass ein Marktbetreiber auf seinem Markt faire, ordnungsgemäße und effiziente Handelsbedingungen sicherstellen muss. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung wird ein Marktbetreiber eine Beurteilung dahin gehend vornehmen müssen, ob durch die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss der zugrunde liegenden Finanzinstrumente vom Handel der faire und ordnungsgemäße Handel mit dem Derivat auf seinem Handelsplatz gefährdet wird, was auch die Ergreifung entsprechender Maßnahmen wie die Aussetzung oder den Ausschluss damit verbundener Derivate auf eigene Initiative einschließt.

(5)

Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU sollten auf verschiedene Arten von Handelsplätzen einheitlich angewandt werden. Sie sind eng miteinander verknüpft, da sie zur Regelung der Aussetzungen und Ausschlüsse verschiedener Arten von Handelsplätzen dienen. Um die einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen, welche gleichzeitig in Kraft treten sollten, sicherzustellen, sowie einen umfassenden Überblick seitens der Interessenträger sowie insbesondere den diesen Verpflichtungen unterliegenden Personen zu erleichtern, ist es erforderlich, die laut Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erarbeiteten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(6)

Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(8)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verbindung zwischen einem Derivat, das mit einem vom Handel ausgesetzten oder ausgeschlossenen Finanzinstrument verbunden ist oder sich darauf bezieht, und dem ursprünglichen Finanzinstrument

Ein Betreiber eines geregelten Marktes und eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die bzw. der ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OFT) betreiben, müssen den Handel mit einem in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Derivat aussetzen oder es vom Handel ausschließen, wenn dieses Derivat mit lediglich einem Finanzinstrument verbunden ist oder sich auf nur ein Finanzinstrument bezieht, dessen Handel ausgesetzt oder das vom Handel ausgeschlossen wurde.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/124


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/570 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung des in Bezug auf die Liquidität maßgeblichen Markts hinsichtlich Benachrichtigungen über vorübergehende Handelseinstellungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 12 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist notwendig klarzustellen, welche geregelten Märkte in Bezug auf die Liquidität für welche Arten von Finanzinstrumenten jeweils maßgeblich sind, damit diese Märkte über geeignete Systeme und Verfahren verfügen, mit denen sie die zuständigen Behörden bei einer Einstellung des Handels benachrichtigen können.

(2)

Da die Vorschriften in Bezug auf Handelseinstellungen durch die Richtlinie 2014/65/EU auf multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme ausgedehnt werden, muss gewährleistet sein, dass auch die an diesen Handelsplätzen gehandelten Finanzinstrumente in den Geltungsbereich der vorliegenden technischen Regulierungsstandards fallen.

(3)

Es gilt sicherzustellen, dass die Benachrichtigungspflicht in angemessener Weise eingehalten wird. Sobald die zuständige Behörde über eine vorübergehende Handelseinstellung in Kenntnis gesetzt wurde, hat sie zu entscheiden, ob diese Benachrichtigung an den restlichen Markt weitergeleitet wird, und, sofern erforderlich, eine marktweite Reaktion zu koordinieren. Um die Verwaltungslast der Handelsplätze zu begrenzen, sollten nur diejenigen Handelsplätze der Benachrichtigungspflicht unterliegen, bei denen die Wahrscheinlichkeit marktweiter Auswirkungen einer Handelseinstellung am größten ist.

(4)

Für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente sollte derjenige Handelsplatz als in Bezug auf die Liquidität maßgeblicher Markt gelten, an dem innerhalb der Union der größte Umsatz mit dem betreffenden Finanzinstrument erzielt wird, da bei diesem Handelsplatz im Falle einer Handelseinstellung die Wahrscheinlichkeit marktweiter Auswirkungen am größten ist.

(5)

Für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente sollte derjenige geregelte Markt als in Bezug auf die Liquidität maßgeblicher Markt gelten, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde. Wenn das betreffende Nichteigenkapitalfinanzinstrument nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, sollte derjenige Handelsplatz als in Bezug auf die Liquidität maßgeblicher Markt gelten, an dem das Finanzinstrument erstmals gehandelt wurde. Auf diese Weise wird für eine Reihe komplexer Finanzinstrumente Sicherheit geschaffen, da stets nur der Handelsplatz maßgeblich ist, dessen Vorgänge sich — in der Regel einfach deshalb, weil an ihm ein bedeutender Anteil des Handels mit einem bestimmten Instrument stattfindet — wesentlich auf andere, das gleiche Finanzinstrument handelnde Märkte auswirken.

(6)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten. Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(7)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Bezug auf die Liquidität maßgeblicher Markt

Für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU gilt folgender Markt als maßgeblich in Bezug auf die Liquidität:

a)

für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und ähnliche Finanzinstrumente der für das betreffende Finanzinstrument unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt, wie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (3) vorgesehen;

b)

im Hinblick auf andere als unter Buchstabe a beschriebene Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, der geregelte Markt, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde;

c)

im Hinblick auf andere als unter Buchstabe a beschriebene Finanzinstrumente, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, der Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals gehandelt wurde;

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erstgenannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite 387 dieses Amtsblatts).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/126


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/571 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und der Richtlinie 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 4, Artikel 64 Absätze 6 und 8, Artikel 65 Absätze 6 und 8 und Artikel 66 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU umfassen Datenbereitstellungsdienste drei unterschiedliche Arten von Unternehmen: genehmigte Meldemechanismen (ARM), genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP). Obwohl diese Arten von Unternehmen unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, sieht die Richtlinie 2014/65/EU einen ähnlichen Zulassungsprozess für all diese Unternehmen vor.

(2)

Ein Antragsteller, der um eine Zulassung als Datenbereitstellungsdienst nachsucht, sollte in seinem Zulassungsantrag einen Geschäftsplan und ein Organigramm übermitteln. Aus diesem Organigramm sollte hervorgehen, wer für die unterschiedlichen Aufgaben verantwortlich ist, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob der Datenbereitstellungsdienst über ausreichende personelle Ressourcen verfügt und den Umfang seines Geschäfts überblickt. Das Organigramm sollte sich nicht nur auf den Umfang der Datenbereitstellungsdienstleistungen erstrecken, sondern auch sämtliche sonstigen Dienstleistungen aufführen, die das Unternehmen erbringt. Dadurch lässt sich ableiten, welche Bereiche sich möglicherweise negativ auf die Unabhängigkeit des Datenbereitstellungsdienstes auswirken und zu Interessenkonflikten führen können. Ein Antragsteller, der um eine Zulassung als Datenbereitstellungsdienst nachsucht, sollte darüber hinaus Informationen über die Zusammensetzung, Funktionsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsorgane übermitteln, damit die zuständigen Behörden prüfen können, ob die Strategien, Verfahren sowie die Unternehmensführungsstruktur die Unabhängigkeit des Datenbereitstellungsdienstes und die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleisten.

(3)

Interessenkonflikte können zwischen dem Datenbereitstellungsdienst und seinen Kunden, die mit dessen Dienstleistungen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen möchten, oder sonstigen Unternehmen entstehen, die Daten von Datenbereitstellungsdiensten erwerben. Insbesondere können diese Konflikte dann auftreten, wenn der Datenbereitstellungsdienst weitere Tätigkeiten ausübt, z. B. als Marktbetreiber, Wertpapierfirma oder Transaktionsregister handelt. Wenn diese Konflikte nicht beseitigt werden, kann dies zu einer Situation führen, in der für den Datenbereitstellungsdienst ein Anreiz besteht, eine Veröffentlichung oder Vorlage von Daten aufzuschieben oder auf Grundlage der von ihm erhaltenen vertraulichen Informationen Handel zu betreiben. Aus diesem Grund sollte der Datenbereitstellungsdienst einen umfassenden Ansatz verfolgen, um bestehende und potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden und zu regeln, einschließlich der Erstellung eines Verzeichnisses von Interessenkonflikten und der Umsetzung geeigneter Strategien und Verfahren zum Umgang mit diesen Konflikten, und gegebenenfalls Unternehmensfunktionen und Mitarbeiter voneinander trennen, um den Fluss sensibler Informationen zwischen unterschiedlichen Geschäftsbereichen des Datenbereitstellungsdienstes zu beschränken.

(4)

Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes sollten Personen sein, die ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, da sie eine wesentliche Rolle dabei spielen, dass der Datenbereitstellungsdienst seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt, und da sie einen Beitrag zur Geschäftsstrategie des Datenbereitstellungsdienstes leisten. Daher muss der Datenbereitstellungsdienst nachweisen, dass er über ein solides Verfahren für die Bestellung und die Leistungsbewertung von Mitgliedern des Leitungsorgans verfügt, und dass es klare Berichtslinien und eine regelmäßige Berichterstattung an das Leitungsorgan gibt.

(5)

Die Auslagerung von Tätigkeiten, insbesondere von kritischen Aufgaben, kann die Voraussetzungen für die Zulassung als Datenbereitstellungsdienst maßgeblich verändern. Um zu gewährleisten, dass die Auslagerung von Tätigkeiten weder die Fähigkeit des Datenbereitstellungsdienstes beeinträchtigt, seinen Pflichten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU nachzukommen, noch zu Interessenkonflikten führt, sollte der Datenbereitstellungsdienst ein ausreichendes Maß an Übersicht und Kontrolle über diese Tätigkeiten nachweisen können.

(6)

Die von einem Datenbereitstellungsdienst eingesetzten IT-Systeme sollten für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die diese Unternehmen ausüben können, sprich für die Veröffentlichung von Handelsmeldungen, die Vorlage von Geschäftsmeldungen oder die Bereitstellung von konsolidierten Datentickern, entsprechend ausgelegt und ausreichend stabil sein, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit dieser Dienstleistungen zu gewährleisten. Dazu zählt auch die Sicherstellung, dass die IT-Systeme des Datenbereitstellungsdienstes etwaige Schwankungen bei der zu bearbeitenden Datenmenge verkraften. Diese Schwankungen, insbesondere ein unerwarteter Anstieg des Datenflusses, können sich negativ auf die Funktionsfähigkeit der Systeme des Datenbereitstellungsdienstes und in der Folge auf dessen Fähigkeit auswirken, vollständige und zutreffende Informationen fristgerecht zu veröffentlichen oder zu melden. Um eine solche Situation zu beherrschen, sollte ein Datenbereitstellungsdienst regelmäßig seine Systeme testen, um zu gewährleisten, dass diese ausreichend stabil sind, um veränderte Betriebsbedingungen zu verkraften, und dass diese ausreichend skalierbar sind.

(7)

Die Notfallsysteme und -vorkehrungen des Datenbereitstellungsdienstes sollten diesem ermöglichen, seine Dienstleistungen auch im Falle einer Störung zu erbringen. Für kritische Aufgaben sollte ein Datenbereitstellungsdienst eine maximal zulässige Wiederherstellungszeit festlegen, die im Falle einer Störung gilt und die die Einhaltung von Fristen für die Meldung und Veröffentlichung von Informationen ermöglichen sollte.

(8)

Um die Erbringung seiner Dienstleistungen zu gewährleisten, sollte der Datenbereitstellungsdienst untersuchen, welche Aufgaben und Tätigkeiten für diese Erbringung wichtig sind, und mögliche Szenarien prüfen, die zu einer Störung führen können, einschließlich der Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung und Entschärfung solcher Situationen.

(9)

Im Falle einer Störung sollte ein Datenbereitstellungsdienst die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats, andere jeweils zuständige Behörden, seine Kunden und die Öffentlichkeit darüber unterrichten, da diese aufgrund der Störung unter Umständen ihren eigenen gesetzlichen Pflichten nicht mehr nachkommen können, z. B. der Pflicht zur Weiterleitung von Geschäftsmeldungen an andere zuständige Behörden oder zur Veröffentlichung von Einzelheiten zu ausgeführten Geschäften. Durch die Unterrichtung sollten sie andere Vorkehrungen treffen können, um ihren Pflichten nachzukommen.

(10)

Die Aktualisierung der IT-Systeme kann Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und Stabilität der für die Datenbereitstellung verwendeten Systeme haben. Um zu gewährleisten, dass der Betrieb des IT-Systems jederzeit mit den gesetzlichen Pflichten des Datenbereitstellungsdienstes vereinbar ist, insbesondere dass er über einen soliden Sicherheitsmechanismus verfügt, durch den die Sicherheit der Informationsübermittlungswege gewährleistet, das Risiko der Datenverfälschung minimiert und ein Durchsickern von Informationen vor der Veröffentlichung verhindert wird, sollte ein Datenbereitstellungsdienst klar abgegrenzte Entwicklungs- und Testverfahren anwenden, um sicherzustellen, dass die in die Systeme eingebetteten Compliance- und Risikomanagementkontrollen wie gewünscht funktionieren und dass das System unter sämtlichen Bedingungen funktionsfähig ist. Wenn ein Datenbereitstellungsdienst wesentliche Änderungen an seinem System vornimmt, sollte er die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls andere zuständige Behörden unterrichten, sodass diese prüfen können, ob das Update Auswirkungen auf ihre eigenen Systeme hat und ob die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin erfüllt werden.

(11)

Durch eine vorzeitige Veröffentlichung von Handelsmeldungen oder eine unbefugte Veröffentlichung von Geschäftsmeldungen könnten Hinweise auf die Handelsstrategie gegeben oder sensible Informationen preisgegeben werden, z. B. die Identität der Kunden des Datenbereitstellungsdienstes. Aus diesem Grund sollte der Datenbereitstellungsdienst physische Kontrollen wie verschließbare Räumlichkeiten und elektronische Kontrollen, einschließlich Firewalls und Passwörter, vorsehen, um sicherzustellen, dass ausschließlich befugte Mitarbeiter Zugriff auf die Daten haben.

(12)

Probleme bei der physischen oder elektronischen Sicherheit eines Datenbereitstellungsdienstes gefährden die Vertraulichkeit von Kundendaten. Folglich sollte ein Datenbereitstellungsdienst im Falle eines solchen Problems unverzüglich die jeweils zuständige Behörde sowie die von dem Problem betroffenen Kunden unterrichten. Die Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist erforderlich, damit diese im Rahmen ihrer laufenden Überwachungsverantwortung sicherstellen kann, dass der Datenbereitstellungsdienst solide Sicherheitsmechanismen eingerichtet hat, durch die die Sicherheit der Informationen gewährleistet und das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert wird. Andere zuständige Behörden, die eine technische Schnittstelle beim Datenbereitstellungsdienst haben, sollten ebenfalls unterrichtet werden, da auch sie von dem Problem betroffen sein können, insbesondere dann, wenn das Problem die Informationsübermittlungswege zwischen dem Datenbereitstellungsdienst und der zuständigen Behörde betrifft.

(13)

Eine Wertpapierfirma, die zur Meldung von Geschäften verpflichtet ist, auch bekannt als „meldepflichtige Firma“, kann beschließen, einen Dritten mit der Vorlage von Geschäftsmeldungen in ihrem Namen bei einem ARM, sprich eine „vorlegende Firma“, zu beauftragen. In diesem Rahmen hat die vorlegende Firma Zugriff auf die von ihr vorgelegten vertraulichen Informationen. Die vorlegende Firma sollte jedoch nicht auf andere Daten über die meldepflichtige Firma oder die Geschäfte der meldepflichtigen Firma zugreifen können, welche vom ARM aufbewahrt werden. Diese Daten beziehen sich möglicherweise auf Geschäftsmeldungen, welche die meldepflichtige Firma selbst dem ARM vorgelegt hat oder zwecks Weiterleitung an den ARM an eine andere vorlegende Firma geschickt hat. Der Zugriff auf diese Daten sollte für die vorlegende Firma nicht möglich sein, weil darin vertrauliche Informationen enthalten sein können, z. B. die Identität der Kunden der meldepflichtigen Firma.

(14)

Ein Datenbereitstellungsdienst sollte kontrollieren, dass die von ihm veröffentlichten oder vorgelegten Daten zutreffend und vollständig sind, und gewährleisten, dass er über Mechanismen zur Erkennung von durch den Kunden oder ihn selbst verschuldeten Fehlern oder Lücken verfügt. Ein ARM sollte beispielsweise Stichprobendaten, die ihm von einer Wertpapierfirma übermittelt oder von ihm im Namen der Wertpapierfirma generiert wurden, mit den entsprechenden von der zuständigen Behörde übermittelten Daten abgleichen. Wie häufig und wie umfassend dieser Abgleich ist, sollte im Verhältnis dazu stehen, wie groß die durch den ARM verarbeitete Datenmenge ist und inwieweit er anhand von Kundendaten Geschäftsmeldungen erstellt oder von Kunden verfasste Geschäftsmeldungen weiterleitet. Um eine fristgerechte Meldung ohne Fehler oder Lücken zu gewährleisten, sollte ein ARM die Leistung seiner Systeme fortlaufend überwachen.

(15)

Bei vom ARM selbst verschuldeten Fehlern oder Lücken sollte er die Informationen unverzüglich berichtigen und die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls zuständige Behörden, denen er Meldungen vorlegt, über diese Fehler oder Lücken unterrichten, da diese zuständigen Behörden ein Interesse an der Qualität der ihnen vorgelegten Daten haben. Der ARM sollte außerdem seinen Kunden über die Fehler oder Lücken unterrichten und ihm aktualisierte Informationen übermitteln, sodass die internen Aufzeichnungen des Kunden an die Informationen, die der ARM im Namen des Kunden der zuständigen Behörde übermittelt hat, angeglichen werden können.

(16)

APA und CTP sollten Informationen, die sie von einem Unternehmen erhalten, das ihnen die Informationen übermittelt, löschen und ändern können, um auch mit Situationen umzugehen, in denen das meldepflichtige Unternehmen unter außergewöhnlichen Umständen technische Probleme hat und die Informationen nicht selbst löschen oder ändern kann. Allerdings sollten APA und CTP ansonsten nicht für die Berichtigung von Informationen verantwortlich sein, die in veröffentlichten Meldungen enthalten sind, wenn das Unternehmen, das die Informationen übermittelt, die Fehler oder Lücken verschuldet hat, da APA und CTP nicht mit Sicherheit wissen können, ob vermeintliche Fehler oder Lücken tatsächlich vorliegen, da sie nicht am ausgeführten Geschäft beteiligt waren.

(17)

Zur Erleichterung einer zuverlässigen Kommunikation zwischen einem APA und der Wertpapierfirma, die ein Geschäft meldet, insbesondere im Zusammenhang mit der Stornierung und Änderung von Geschäften, sollte ein APA in den Bestätigungsmitteilungen an meldepflichtige Wertpapierfirmen die von ihm bei der Veröffentlichung der Informationen zugewiesene Transaktionskennziffer angeben.

(18)

Um seinen Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nachzukommen, sollte ein ARM einen reibungslosen Informationsfluss mit einer zuständigen Behörde gewährleisten, einschließlich der Möglichkeit der Übermittlung von Meldungen und der Behandlung von zurückgewiesenen Meldungen. Aus diesem Grund sollte der ARM nachweisen können, dass er die technischen Spezifikationen der zuständigen Behörde bezüglich der Schnittstelle zwischen dem ARM und der zuständigen Behörde erfüllen kann.

(19)

Ein Datenbereitstellungsdienst sollte ebenfalls gewährleisten, dass er die von ihm verarbeiteten Geschäftsmeldungen und Handelsmeldungen über einen ausreichend langen Zeitraum speichert, um den Abruf von historischen Informationen durch zuständige Behörden zu erleichtern. Konkret sollten APA und CTP sicherstellen, dass sie die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen treffen, um die Daten zumindest für den in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Zeitraum aufzubewahren, und Ersuchen zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung nachkommen können.

(20)

Diese Verordnung enthält eine Reihe zusätzlicher, die Effizienz des Marktes erhöhender Dienstleistungen, die ein CTP erbringen könnte. Angesichts möglicher Marktentwicklungen können diese zusätzlichen Dienstleistungen, die ein CTP erbringen könnte, nicht erschöpfend aufgezählt werden. Deswegen sollte ein CTP weitere Dienstleistungen erbringen können, die über die zusätzlichen Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung hinausgehen, sofern diese weiteren Dienstleistungen nicht die Unabhängigkeit des CTP oder die Qualität des konsolidierten Datentickers gefährden.

(21)

Um eine effiziente Verbreitung der von APA und CTP veröffentlichten Informationen und deren leichte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollten die Informationen in maschinenlesbarer Form über stabile Kanäle veröffentlicht werden, die einen automatischen Zugriff auf die Daten ermöglichen. In der heutigen Zeit verfügen Websites nicht immer über eine ausreichend stabile und skalierbare Architektur, die einen leichten automatischen Zugriff auf Daten ermöglicht. Diese technologischen Hürden könnten jedoch in der Zukunft überwunden werden. Daher sollte keine bestimmte Technologie vorgeschrieben werden; stattdessen sollten Kriterien festgelegt werden, die von der eingesetzten Technologie zu erfüllen sind.

(22)

In Bezug auf Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente schließt die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht aus, dass Wertpapierfirmen ihre Geschäfte über mehr als einen APA veröffentlichen können. Allerdings sollte es für diesen Fall ein spezifisches System geben, womit interessierte Parteien, die Handelsinformationen von unterschiedlichen APA, insbesondere CTP, konsolidieren, potenzielle Doppelgeschäfte erkennen können, da ansonsten dasselbe Geschäft möglicherweise mehrfach konsolidiert und wiederholt von CTP veröffentlicht wird. Dies würde die Qualität und den Nutzen des konsolidierten Datentickers beeinträchtigen.

(23)

Daher sollten APA bei der Veröffentlichung von durch Wertpapierfirmen gemeldeten Geschäften ein „Nachdruck“-Feld einfügen, mit dem angegeben wird, ob die Meldung ein Duplikat ist. Um keine bestimmte Technologie vorzuschreiben, müssen APA mehrere unterschiedliche Möglichkeiten haben, um Duplikate zu erkennen.

(24)

Um sicherzustellen, dass jedes Geschäft nur einmal im konsolidierten Datenticker erfasst wird, und so die Zuverlässigkeit der übermittelten Informationen zu verbessern, sollten CTP keine Informationen über ein von einem APA veröffentlichten Geschäft veröffentlichen, das als Duplikat erkannt wurde.

(25)

APA sollten Informationen zu Geschäften veröffentlichen, einschließlich der entsprechenden Zeitstempel, wie der Zeitpunkt der Ausführung oder der Meldung von Geschäften. Darüber hinaus sollte die Granularität der Zeitstempel die Art des Handelssystems widerspiegeln, worüber das Geschäft ausgeführt wurde. Bei der Veröffentlichung von Informationen zu über elektronische Systeme abgewickelten Geschäften sollte die Granularität höher als bei Informationen zu über nicht-elektronische Systeme abgewickelten Geschäften sein.

(26)

CTP können Informationen zu Eigenkapital- und Nichteigenkapitalinstrumenten veröffentlichen. Angesichts der unterschiedlichen Anforderungen für den Betrieb dieser Datenticker, insbesondere angesichts des wesentlich breiteren Spektrums von Finanzinstrumenten, die unter Nichteigenkapitalinstrumente fallen, und angesichts der verzögerten Anwendung der Bestimmungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU für konsolidierte Datenticker bei Nichteigenkapitalinstrumenten wird in dieser Verordnung lediglich der Umfang von CTP spezifiziert, die Informationen zu Nichteigenkapitalinstrumenten konsolidieren.

(27)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Zulassung, organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste regeln. Um sicherzustellen, dass zwischen den Bestimmungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollten, Kohärenz besteht, und um Interessengruppen und insbesondere den diesen Pflichten unterliegenden Personen einen umfassenden Überblick zu ermöglichen, ist es erforderlich, diese technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(28)

In dieser Verordnung werden die für APA und CTP geltenden Anforderungen zur Datenveröffentlichung spezifiziert. Um einheitliche Praktiken bei der Veröffentlichung von Handelsinformationen durch Handelsplätze, APA und CTP zu gewährleisten und um die Datenkonsolidierung durch CTP zu erleichtern, sollte diese Verordnung in Verbindung mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/587 (3) und (EU) 2017/583 (4) der Kommission Anwendung finden, in denen detaillierte Anforderungen für die Veröffentlichung von Handelsinformationen aufgeführt werden.

(29)

Aus Gründen der Einheitlichkeit und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und die damit verbundenen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Datum an Anwendung finden. Da Artikel 65 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU ab dem 3. September des Jahres Anwendung findet, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt, sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung von diesem späteren Datum an Anwendung finden.

(30)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(31)

Die ESMA hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZULASSUNG

(Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 1

Informationen an zuständige Behörden

(1)   Ein Antragsteller, der um eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen nachsucht, legt der zuständigen Behörde die in den Artikeln 2, 3 und 4 aufgeführten Informationen sowie Informationen im Hinblick auf sämtliche organisatorischen Anforderungen gemäß Kapitel II und Kapitel III vor.

(2)   Ein Datenbereitstellungsdienst unterrichtet die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich, wenn sich die bei der Zulassung und danach übermittelten Informationen maßgeblich ändern.

Artikel 2

Informationen zur Organisation

(1)   Ein Antragsteller, der um eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen nachsucht, fügt seinem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU einen Geschäftsplan mit den folgenden Informationen bei:

a)

Informationen zur organisatorischen Struktur des Antragstellers, einschließlich eines Organigramms und einer Beschreibung der personellen, technischen und rechtlichen Ressourcen für seine Geschäftstätigkeiten;

b)

Informationen zu den Compliance-Grundsätzen und -Verfahren des Datenbereitstellungsdienstes, einschließlich:

i)

des Namens der für die Genehmigung und Umsetzung dieser Strategien verantwortlichen Person oder Personen;

ii)

der Vorkehrungen für die Überwachung und Umsetzung der Compliance-Grundsätze und -Verfahren;

iii)

der Maßnahmen, die im Falle eines Verstoßes, der zur Nichteinhaltung der Bedingungen für die Erstzulassung führen könnte, zu ergreifen sind;

iv)

einer Beschreibung des Verfahrens für die Meldung von Verstößen, die zur Nichteinhaltung der Bedingungen für die Erstzulassung führen könnten, an die zuständige Behörde;

c)

eine Liste sämtlicher ausgelagerter Aufgaben und Ressourcen, die für die Überwachung der ausgelagerten Aufgaben zugewiesen werden.

(2)   Ein Datenbereitstellungsdienst, der andere Dienstleistungen als Datenbereitstellungsdienstleistungen anbietet, beschreibt diese Dienstleistungen in einem Organigramm.

Artikel 3

Unternehmensführung und -kontrolle

(1)   Ein Antragsteller, der um eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen nachsucht, fügt seinem Antrag auf Zulassung Informationen zu den internen Strategien zur Unternehmensführung und -kontrolle sowie zu den Verfahren bei, die sein Leitungsorgan, seine Geschäftsleitung und gegebenenfalls seine Ausschüsse betreffen.

(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen umfassen:

a)

eine Beschreibung der Verfahren für die Auswahl, Bestellung, Leistungsbewertung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans;

b)

eine Beschreibung der Berichtslinien und der Häufigkeit der Berichterstattung an die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan;

c)

eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für den Zugang zu Unterlagen für Mitglieder des Leitungsorgans.

Artikel 4

Informationen zu den Mitgliedern des Leitungsorgans

(1)   Ein Antragsteller, der um eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen nachsucht, fügt seinem Antrag auf Zulassung die folgenden Informationen zu jedem Mitglied des Leitungsorgans bei:

a)

dessen Name, Geburtsdatum und -ort, persönliche nationale Identifikationsnummer oder eine entsprechende Nummer, Anschrift und Kontaktdaten;

b)

die Position, wofür die Person bestellt wurde oder wird;

c)

einen Lebenslauf, der ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse nachweist, um den Verpflichtungen in angemessener Weise nachzukommen;

d)

Auszug aus dem Strafregister, insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung, oder, sofern ein solches Dokument im jeweiligen Mitgliedstaat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Einholung von Erkundigungen, ob das Mitglied in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde;

e)

eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Einholung von Erkundigungen, ob:

i)

das Mitglied bei einem von einer Regulierungsbehörde oder staatlichen Stelle angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder noch Gegenstand eines solchen Verfahrens ist;

ii)

das Mitglied in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen eines Fehlverhaltens oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts eine nachteilige gerichtliche Entscheidung erhalten hat;

iii)

das Mitglied dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsbehörde eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder einer Sanktion unterworfen wurde oder dem von einer Regulierungsbehörde die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde;

iv)

dem Mitglied von einer Regulierungsbehörde das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, verweigert wurde;

v)

das Mitglied dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der die Person diese Position innehatte, oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden der Person aus dieser Position Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde;

vi)

das Mitglied wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde;

vii)

das Mitglied infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;

f)

die Zeit, die mindestens für die Ausübung der Aufgaben der Person innerhalb des Datenbereitstellungsdienstes aufzuwenden ist;

g)

die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben bestehen oder auftreten können, sowie eine Erläuterung, wie diese geregelt werden.

KAPITEL II

ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

(Artikel 64 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 6, Artikel 66 Absatz 2, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 5

Interessenkonflikte

(1)   Ein Datenbereitstellungsdienst trifft wirksame administrative Vorkehrungen und behält diese bei, um Interessenkonflikte mit Kunden, die mit dessen Dienstleistungen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen möchten, oder mit sonstigen Unternehmen zu vermeiden, die Daten von Datenbereitstellungsdiensten erwerben. Diese Vorkehrungen umfassen Strategien und Verfahren zur Erkennung, Regelung und Offenlegung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten und beinhalten:

a)

ein Verzeichnis von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten, einschließlich deren Beschreibung, Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung;

b)

die Trennung von Aufgaben und Unternehmensfunktionen innerhalb des Datenbereitstellungsdienstes, einschließlich:

i)

Maßnahmen zur Vermeidung oder Kontrolle des Informationsaustauschs, wenn Interessenkonflikte auftreten können;

ii)

der getrennten Überwachung der jeweiligen Personen, deren Hauptaufgaben Interessen betrifft, die möglicherweise den Interessen eines Kunden zuwiderlaufen;

c)

eine Beschreibung der Gebührenpolitik zur Bestimmung der vom Datenbereitstellungsdienst und von Unternehmen, zu denen der Datenbereitstellungsdienst enge Verbindungen hat, in Rechnung gestellten Gebühren;

d)

eine Beschreibung der Vergütungspolitik für die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

e)

die Regeln für die Annahme von Geld, Geschenken oder Vorteilen durch Mitarbeiter des Datenbereitstellungsdienstes und sein Leitungsorgan.

(2)   Das Verzeichnis der Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 Buchstabe a umfasst Interessenkonflikte, die sich aus Situationen ergeben, in denen der Datenbereitstellungsdienst:

a)

zum Schaden eines Kunden einen finanziellen Gewinn erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;

b)

ein Interesse am Ergebnis einer für einen Kunden erbrachten Dienstleistung hat, das sich vom Interesse des Kunden am Ergebnis der Dienstleistung unterscheidet;

c)

gegebenenfalls ein Interesse daran hat, den eigenen Interessen oder den Interessen eines anderen Kunden oder einer Gruppe von Kunden Vorrang gegenüber den Interessen eines Kunden einzuräumen, für den die Dienstleistung erbracht wird;

d)

für die für einen Kunden erbrachte Dienstleistung von einer anderen Person als einem Kunden neben der Provision oder den Gebühren für eine solche Dienstleistung einen Anreiz in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen erhält oder möglicherweise erhält.

Artikel 6

Organisatorische Anforderungen an die Auslagerung

(1)   Sofern ein Datenbereitstellungsdienst Dritte mit der Durchführung von Tätigkeiten in seinem Namen beauftragt, einschließlich Unternehmen, zu denen er enge Verbindungen hat, so stellt er sicher, dass der Drittdienstleister über die Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die Tätigkeiten zuverlässig und professionell durchzuführen.

(2)   Ein Datenbereitstellungsdienst legt fest, welche Tätigkeiten auszulagern sind, einschließlich in welchem Umfang personelle und technische Ressourcen für die Durchführung sämtlicher dieser Tätigkeiten erforderlich sind.

(3)   Ein Datenbereitstellungsdienst, der Tätigkeiten auslagert, stellt sicher, dass die Auslagerung nicht seine Fähigkeiten oder Möglichkeiten einschränkt, Aufgaben der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans auszuüben.

(4)   Ein Datenbereitstellungsdienst ist weiterhin für die ausgelagerten Tätigkeiten verantwortlich und ergreift organisatorische Maßnahmen, um zu gewährleisten:

a)

dass er überprüft, ob der Drittdienstleister die ausgelagerten Tätigkeiten effektiv und unter Einhaltung anwendbarer Gesetze und regulatorischer Anforderungen durchführt und erkannte Mängel angemessen beseitigt;

b)

dass die Risiken bezüglich der ausgelagerten Tätigkeiten erkannt und in angemessener Weise regelmäßig überwacht werden;

c)

dass angemessene Kontrollverfahren in Bezug auf ausgelagerte Tätigkeiten vorgesehen werden, einschließlich der effektiven Überwachung der Tätigkeiten und deren Risiken innerhalb des Datenbereitstellungsdienstes;

d)

dass die Kontinuität ausgelagerter Tätigkeiten angemessen sichergestellt werden kann.

Im Sinne von Buchstabe d holt der Datenbereitstellungsdienst Informationen zu den Notfallvorkehrungen des Drittdienstleisters ein, prüft deren Qualität und verlangt gegebenenfalls Nachbesserungen.

(5)   Ein Datenbereitstellungsdienst stellt sicher, dass der Drittdienstleister in Verbindung mit ausgelagerten Tätigkeiten mit der für den Datenbereitstellungsdienst zuständigen Behörde zusammenarbeitet.

(6)   Sofern ein Datenbereitstellungsdienst kritische Aufgaben auslagert, übermittelt er der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen:

a)

genaue Angaben zum Drittdienstleister;

b)

organisatorische Maßnahmen und Strategien im Hinblick auf eine Auslagerung und deren Risiken gemäß Absatz 4;

c)

interne oder externe Berichte zu den ausgelagerten Tätigkeiten.

Im Sinne des ersten Unterabsatzes 6 gilt eine Aufgabe als kritisch, wenn eine mangelhafte oder Nichtausführung die fortwährende Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -verpflichtungen oder anderer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU durch den Datenbereitstellungsdienst wesentlich beeinträchtigen würde.

Artikel 7

Geschäftsfortführung im Krisenfall und Notfallsysteme

(1)   Ein Datenbereitstellungsdienst nutzt Systeme und Einrichtungen, die geeignet und stabil genug sind, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zu gewährleisten.

(2)   Ein Datenbereitstellungsdienst führt regelmäßig, zumindest einmal jährlich, Prüfungen durch, wobei seine technische Infrastruktur und die damit verbundenen Strategien und Verfahren, einschließlich der Notfallvorkehrungen, bewertet werden. Ein Datenbereitstellungsdienst beseitigt sämtliche bei dieser Prüfung erkannten Mängel.

(3)   Ein Datenbereitstellungsdienst verfügt über wirksame Notfallvorkehrungen, um Störungen zu beseitigen, einschließlich:

a)

der Verfahren, die für die Dienstleistungen des Datenbereitstellungsdienstes kritisch sind, einschließlich Eskalationsverfahren, entsprechender ausgelagerter Tätigkeiten oder Abhängigkeit von externen Dienstleistern;

b)

spezifischer Notfallvorkehrungen, die eine angemessene Palette möglicher kurz- und mittelfristiger Szenarien umfassen, einschließlich Systemausfälle, Naturkatastrophen, Kommunikationsstörungen, Verlust von wichtigen Mitarbeitern und der Unfähigkeit, die gewöhnlichen Räumlichkeiten zu nutzen;

c)

doppelter Hardware-Komponenten, die eine automatische Umschaltung auf eine Notfallinfrastruktur ermöglichen, einschließlich Netzwerkkonnektivität und Kommunikationskanälen;

d)

einer Sicherheitskopie von geschäftskritischen Daten und aktuellen Informationen der erforderlichen Kontakte, um die Kommunikation beim Datenbereitstellungsdienst und mit Kunden zu gewährleisten;

e)

der Verfahren für die Verlagerung von Datenbereitstellungsleistungen zu einem Reservestandort und die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen von diesem Standort aus;

f)

der angestrebten maximalen Wiederherstellungszeit bei kritischen Aufgaben, die bei genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenticker (CTP) so kurz wie möglich und in keinem Fall länger als sechs Stunden und bei genehmigten Meldemechanismen (ARM) bis zum Ende des darauffolgenden Geschäftstags dauern sollte;

g)

Schulung der Angestellten im Umgang mit Maßnahmen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall und den Rollen der einzelnen Personen, einschließlich Personal für spezifische Sicherheitsvorkehrungen, um unmittelbar auf eine Störung bei den Dienstleistungen reagieren zu können.

(4)   Ein Datenbereitstellungsdienst muss ein Programm für regelmäßige Tests, Prüfungen und, sofern erforderlich, die Änderung von Maßnahmen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall einführen.

(5)   Ein Datenbereitstellungsdienst muss etwaige Störungen bei den Dienstleistungen oder Verbindungsprobleme sowie den Zeitraum bis zur Wiederaufnahme eines geregelten Betriebs auf seiner Internetseite veröffentlichen und die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats und die Kunden diesbezüglich unmittelbar in Kenntnis setzen.

(6)   Der ARM hat die in Absatz 5 genannten Unterrichtungen auch gegenüber zuständigen Behörden vorzunehmen, denen er Geschäftsmeldungen vorlegt.

Artikel 8

Tests und Kapazitäten

(1)   Ein Datenbereitstellungsdienst setzt klar abgegrenzte Entwicklungs- und Testverfahren um, damit gewährleistet ist, dass:

a)

der Betrieb der IT-Systeme den regulatorischen Verpflichtungen des Datenbereitstellungsdienstes genügt,

b)

die Kontrollen der Compliance und des Risikomanagements innerhalb der IT-Systeme wie gewünscht funktionieren und dass

c)

die IT-Systeme jederzeit effektiv weiter funktionieren.

(2)   Ein Datenbereitstellungsdienst nutzt auch die Verfahren gemäß Absatz 1, bevor und nachdem die IT-Systeme aktualisiert wurden.

(3)   Ein Datenbereitstellungsdienst unterrichtet die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich, wenn er wesentliche Änderungen am IT-System vornehmen möchte, bevor diese umgesetzt werden.

(4)   Ein ARM hat die in Absatz 3 genannten Unterrichtungen auch gegenüber zuständigen Behörden vorzunehmen, denen er Geschäftsmeldungen vorlegt.

(5)   Ein Datenbereitstellungsdienst richtet ein fortlaufendes Programm für die regelmäßige Überprüfung und, sofern erforderlich, Änderung der Entwicklungs- und Testverfahren ein.

(6)   Ein Datenbereitstellungsdienst muss in regelmäßigen Abständen Stresstests durchführen, mindestens jedoch ein Mal pro Jahr. Ein Datenbereitstellungsdienst muss ein unerwartetes Verhalten von kritischen, wesentlichen Elementen seiner Systeme und Kommunikationslinien in die negativen Szenarien einbeziehen. Stresstests sollen zeigen, wie Hardware, Software und Kommunikation auf potenzielle Bedrohungen reagieren, sodass Systeme spezifiziert werden, die negativen Szenarios nicht standhalten. Ein Datenbereitstellungsdienst muss Maßnahmen ergreifen, um identifizierte Fehler bei den Systemen zu beseitigen.

(7)   Ein Datenbereitstellungsdienst muss:

a)

ausreichende Kapazitäten besitzen, um seine Aufgaben ohne Ausfälle oder Fehler auszuführen, einschließlich fehlender oder fehlerhafter Daten, und

b)

über eine ausreichende Skalierbarkeit verfügen, um einen Anstieg bei der Menge der zu verarbeitenden Informationen und bei der Anzahl an Zugriffsanträgen vonseiten der Kunden ohne unverhältnismäßige Verzögerungen zu bewältigen.

Artikel 9

Sicherheit

(1)   Ein Datenbereitstellungsdienst muss Verfahren und Systeme für die physische und elektronische Sicherheit einführen, die darauf abzielen, dass

a)

seine IT-Systeme vor Missbrauch oder einem unbefugten Zugriff geschützt sind,

b)

die Risiken eines Angriffs auf die Informationssysteme gemäß der Definition nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) minimiert werden,

c)

eine unbefugte Offenlegung von vertraulichen Informationen verhindert wird, und dass

d)

die Sicherheit und die Integrität der Daten gewährleistet ist.

(2)   Wenn eine Wertpapierfirma („meldepflichtige Firma“) einen Dritten („vorlegende Firma“) damit beauftragt, in ihrem Namen einem ARM Informationen vorzulegen, muss ein ARM über Verfahren und Systeme verfügen, um zu gewährleisten, dass die vorlegende Firma keinen Zugriff auf sonstige Informationen oder Informationen über die meldepflichtige Firma hat, die dem ARM von der meldepflichtigen Firma vorgelegt wurden und die von der meldepflichtigen Firma möglicherweise direkt oder über eine sonstige vorlegende Firma an den ARM geschickt wurden.

(3)   Ein Datenbereitstellungsdienst muss Maßnahmen und Systeme einführen, um unverzüglich die in Absatz 1 aufgeführten Risiken zu identifizieren und zu handhaben.

(4)   Im Falle von Verstößen gegen die Maßnahmen zur physischen und elektronischen Sicherheit gemäß Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 muss der Datenbereitstellungsdienst unverzüglich:

a)

die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unterrichten und diesen einen Vorfallbericht zukommen lassen, in dem die Art des Zwischenfalls, die ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Zwischenfalls und die Initiativen dargestellt werden, um ähnliche Zwischenfälle zu vermeiden, und

b)

seine Kunden unterrichten, die von einem solchen Sicherheitsproblem betroffen sind.

(5)   Ein ARM hat die in Absatz 4 Buchstabe a genannte Unterrichtung auch gegenüber anderen zuständigen Behörden vorzunehmen, denen er Geschäftsmeldungen vorlegt.

Artikel 10

Handhabung unvollständiger oder potenziell fehlerhafter Informationen durch APA und CTP

(1)   APA und CTP ergreifen und erhalten angemessene Maßnahmen aufrecht, um zu gewährleisten, dass sie Handelsmeldungen, welche sie von Wertpapierfirmen erhalten, und, im Falle von CTP, auch von Handelsplätzen und APA, genau veröffentlichen, ohne dabei selbst irgendwelche Fehler einzubauen oder Informationen auszulassen, und korrigieren Fehler, wenn sie solche Fehler oder Lücken selbst verursacht haben.

(2)   APA und CTP müssen dauerhaft und in Echtzeit die Leistung ihrer IT-Systeme überwachen, wobei gewährleistet wird, dass eingegangene Handelsmeldungen erfolgreich veröffentlicht werden.

(3)   APA und CTP gleichen die eingegangenen und die zu veröffentlichenden Handelsmeldungen in regelmäßigen Abständen ab, wobei sie die korrekte Veröffentlichung von Informationen sicherstellen.

(4)   Ein APA bestätigt der meldepflichtigen Wertpapierfirma gegenüber den Eingang einer Handelsmeldung, einschließlich der vom APA zugewiesenen Transaktionskennziffer. Ein APA muss sich im Rahmen der nachfolgenden Kommunikation mit der meldepflichtigen Firma im Zusammenhang mit einer spezifischen Handelsmeldung immer auf die Transaktionskennziffer beziehen.

(5)   Ein APA ergreift und erhält angemessene Systeme aufrecht, um eingehende Handelsmeldungen zu identifizieren, die unvollständig sind oder Informationen enthalten, die wahrscheinlich falsch sind. Diese Maßnahmen umfassen automatische Preis- und Volumenwarnungen umfassen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Branche und das Segment, in dem ein Finanzinstrument gehandelt wird,

b)

der Liquiditätsgrad, einschließlich der Handelsvolumina in der Vergangenheit,

c)

angemessene Preis- und Volumenschwellenwerte, und

d)

sofern erforderlich, sonstige Parameter entsprechend den Eigenschaften des Finanzinstruments.

(6)   Wenn ein APA bestimmt, dass eine Handelsmeldung unvollständig ist oder Informationen enthält, die wahrscheinlich fehlerhaft sind, darf dieser die entsprechende Handelsmeldung nicht veröffentlichen und muss die Wertpapierfirma unterrichten, welche die Handelsmeldung vorgelegt hat.

(7)   In besonderen Situationen müssen APA und CTP Informationen in einer Handelsmeldung auf Verlangen des die Informationen vorlegenden Unternehmens löschen und ändern, wenn dieses Unternehmen aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die eigenen Informationen zu löschen oder zu ändern.

(8)   APA müssen nichtdiskretionäre Richtlinien zur Löschung und Änderung von Informationen in Handelsmeldungen veröffentlichen, in denen die Strafen aufgeführt werden, die APA gegen Wertpapierfirmen verhängen können, die Handelsmeldungen mit unvollständigen oder fehlerhaften Informationen vorlegen, die zur Löschung oder zur Änderung von Handelsmeldungen führen.

Artikel 11

Handhabung unvollständiger oder potenziell fehlerhafter Informationen durch ARM

(1)   Ein ARM ergreift und erhält angemessene Systeme aufrecht, um Geschäftsmeldungen zu identifizieren, die unvollständig sind oder Informationen enthalten, die wahrscheinlich falsch sind. Ein ARM nimmt eine Prüfung der Geschäftsmeldungen vor dem Hintergrund der Anforderungen vor, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für das Feld, das Format und den Inhalt von Feldern im Einklang mit Tabelle 1 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (7) festgelegt wurden.

(2)   Ein ARM ergreift und erhält angemessene Maßnahmen aufrecht, um Geschäftsmeldungen, die Fehler oder Lücken enthalten, die von diesem ARM selbst verursacht wurden, zu identifizieren und um solche Fehler oder Lücken zu korrigieren, einschließlich der Löschung oder Änderung. Ein ARM führt eine Prüfung für das Feld, das Format und den Inhalt von Feldern gemäß Tabelle 1 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 durch.

(3)   Ein ARM überwacht fortlaufend und in Echtzeit die Leistung seines Systems, sodass gewährleistet ist, dass eine Geschäftsmeldung, die dieser erhalten hat, der zuständigen Behörde erfolgreich im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet wird.

(4)   Ein ARM muss auf Anforderung der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedsstaates oder der zuständigen Behörde, welcher der ARM Geschäftsmeldungen vorlegt, in regelmäßigen Abständen einen Abgleich zwischen den Informationen, die der ARM zum Zwecke der Meldung von Geschäften von Kunden erhält oder für Kunden generiert, und Datenproben der Informationen vornehmen, die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Etwaige Korrekturen, einschließlich der Löschung oder Änderung von Geschäftsmeldungen, bei denen es sich nicht um die Korrektur von Fehlern oder Lücken durch den ARM handelt, werden ausschließlich auf Verlangen eines Kunden und pro einzelner Geschäftsmeldung vorgenommen. Wenn ein ARM eine Geschäftsmeldung auf Aufforderung eines Kunden löscht oder ändert, muss dieser dem Kunden die aktualisierte Geschäftsmeldung zur Verfügung stellen.

(6)   Sollte ein ARM vor der Vorlage einer Geschäftsmeldung einen Fehler oder eine Lücke identifizieren, der/die von einem Kunden verursacht wurde, darf dieser die entsprechende Geschäftsmeldung nicht einreichen und muss die Wertpapierfirma unverzüglich über die Einzelheiten des Fehlers oder der Lücke in Kenntnis setzen, damit der Kunde in der Lage ist, aktualisierte Informationen zur Verfügung zu stellen.

(7)   Wenn ein ARM irgendwelcher Fehler oder Lücke gewahr wird, die vom ARM selbst verursacht wurden, muss dieser unverzüglich eine korrekte und vollständige Meldung einreichen.

(8)   Ein ARM muss den Kunden ohne Verzögerung genau über einen Fehler oder eine Lücke in Kenntnis setzen und dem Kunden eine aktualisierte Geschäftsmeldung zukommen lassen. Darüber hinaus muss ein ARM die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde, welcher der ARM die Geschäftsmeldung vorgelegt hat, über den Fehler oder die Lücke in Kenntnis setzen.

(9)   Die Verpflichtung zur Korrektur oder Löschung von fehlerhaften Geschäftsmeldungen oder Meldungen, in denen Geschäfte ausgelassen wurden, erstreckt sich nicht auf Fehler oder Lücken, welche mehr als fünf Jahre vor dem Datum aufgetreten sind, an dem der ARM einen solchen Fehler oder eine solche Lücke bemerkt.

Artikel 12

Konnektivität von ARM

(1)   Ein ARM muss über Richtlinien, Systeme und technische Fähigkeiten verfügen, um die technischen Spezifikationen für die Vorlage von Geschäftsmeldungen einzuhalten, die von der zuständigen Behörde im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat und von sonstigen Behörden, denen der ARM Geschäftsmeldungen zuschickt, vorgegeben wurden.

(2)   Ein ARM wendet angemessene Richtlinien, Systeme und technische Fähigkeiten an, um von Kunden Geschäftsmeldungen zu empfangen und die Informationen an die Kunden zurückzuschicken. Der ARM stellt dem Kunden eine Kopie der Geschäftsmeldung zur Verfügung, welche der ARM den zuständigen Behörden im Auftrag des Kunden vorgelegt hat.

Artikel 13

Andere von CTP erbrachte Dienstleistungen

(1)   Ein CTP kann die folgenden zusätzlichen Dienstleistungen erbringen:

a)

die Bereitstellung von Vorhandelstransparenzdaten,

b)

die Bereitstellung von Daten aus der Vergangenheit,

c)

die Bereitstellung von Referenzdaten,

d)

die Erbringung von Forschungsdienstleistungen,

e)

die Verarbeitung, Verteilung und das Marketing von Daten und Statistiken zu Finanzinstrumenten, Handelsplätzen und sonstigen marktbezogenen Daten, und

f)

der Entwurf, die Verwaltung, Pflege und das Marketing von Software, Hardware oder Netzwerken in Zusammenhang mit der Daten- und Informationsübertragung.

(2)   Neben den in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen kann ein CTP weitere Dienstleistungen erbringen, durch welche die Effizienz auf dem Markt erhöht wird, sofern diese Dienstleistungen keine Risiken für die Qualität der konsolidierten Datenticker oder die Unabhängigkeit eines CTP bergen, die nicht in angemessener Weise verhindert oder abgeschwächt werden können.

KAPITEL III

VERÖFFENTLICHUNGSSYSTEME

(Artikel 64 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 14

Maschinenlesbarkeit

(1)   APA und CTP veröffentlichen Informationen, die gemäß Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU veröffentlicht werden müssen, in maschinenlesbarer Form.

(2)   CTP veröffentlichen Informationen, die gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU veröffentlicht werden müssen, in maschinenlesbarer Form.

(3)   Nur die Informationen, die sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen, dürfen als Informationen betrachtet werden, die in maschinenlesbarer Form veröffentlicht wurden:

a)

sie haben ein elektronisches Format, damit diese direkt und automatisch von einem Computer gelesen werden können,

b)

sie werden auf einer geeigneten IT-Struktur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 gespeichert, sodass ein automatischer Zugriff möglich ist,

c)

sie sind widerstandsfähig genug, um Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit bei der Erbringung der Dienstleistungen sowie einen angemessenen Zugriff im Hinblick auf die Geschwindigkeit zu gewährleisten, und

d)

auf sie kann mithilfe einer kostenlosen und öffentlich verfügbaren Computer-Software zugegriffen werden und sie können dadurch gelesen, genutzt und kopiert werden.

Für die Zwecke von Buchstabe a des ersten Unterabsatzes wird das elektronische Format durch freie, nicht firmeneigene und offene Standards spezifiziert.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a umfasst das elektronische Format die Arten von Dateien oder Nachrichten, die Regeln zu deren Identifizierung und den Namen und den Datentyp von Feldern, die diese enthalten.

(5)   APA und CTP müssen:

a)

der Öffentlichkeit Anweisungen zur Verfügung stellen, in denen sie erklären, wie und wo auf die Daten einfach zugegriffen und diese verwendet werden können, einschließlich der Identifizierung des elektronischen Formats,

b)

etwaige Änderungen der Anweisungen gemäß Buchstabe a spätestens drei Monate vor deren Wirksamkeit veröffentlichen, es sei denn, es besteht ein dringendes und ordnungsgemäß begründetes Bedürfnis, weshalb Änderungen an den Anweisungen früher wirksam werden müssen, und

c)

einen Link auf die Anweisungen gemäß Buchstabe a auf der Startseite ihrer Internetpräsenz zur Verfügung stellen.

Artikel 15

Umfang des konsolidierten Datentickers für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

(1)   Ein CTP schließt in seinem elektronischen Datenfluss Daten ein, die gemäß Artikel 6 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Zusammenhang mit sämtlichen Finanzinstrumenten, auf die in diesen Artikeln Bezug genommen wird, veröffentlicht werden müssen.

(2)   Wenn ein neuer APA oder ein neuer Handelsplatz seinen Betrieb aufnimmt, schließt ein CTP die vom APA oder dem Handelsplatz im Rahmen des elektronischen Datenflusses des konsolidierten Datentickers veröffentlichten Daten so früh wie möglich ein, jedoch in keinem Fall später als sechs Monate nach dem Beginn des Betriebs eines APA oder eines Handelsplatzes.

Artikel 16

Erkennung von originalen oder doppelten Handelsmeldungen zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten

(1)   Wenn ein APA eine doppelte Handelsmeldung veröffentlicht, muss dieser die Kennung „DUPL“ in einem Nachdruckfeld angeben, damit der Datenempfänger die Möglichkeit hat, zwischen der ursprünglichen Handelsmeldung und etwaigen Duplikaten dieser Meldung zu unterscheiden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 muss ein APA von jeder Wertpapierfirma verlangen, eine der folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a)

zu bestätigen, dass das Unternehmen ausschließlich Geschäfte mit einem bestimmten Finanzinstrument über den APA meldet, oder

b)

einen Identifizierungsmechanismus zu verwenden, der eine Meldung als die Originalmeldung („ORGN“) und eine Meldung als Duplikat („DUPL“) derselben Meldung ausweist.

Artikel 17

Veröffentlichung von originalen Handelsmeldungen zu Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten

Ein CTP darf keine Handelsmeldungen mit der Kennung „DUPL“ im Nachdruckfeld konsolidieren.

Artikel 18

Vom APA zu veröffentlichende Angaben

(1)   Ein APA veröffentlicht:

a)

bei Geschäften im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds (ETF), Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente die Angaben zu einem Geschäft gemäß Tabelle 2 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 und verwendet die geeigneten Kennzeichnungen gemäß Tabelle 3 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587;

b)

bei Geschäften im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate die Angaben zu einem Geschäft gemäß Tabelle 1 von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 und verwendet die geeigneten Kennzeichnungen gemäß Tabelle 2 von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

(2)   Bei der Veröffentlichung von Informationen zum Zeitpunkt der Meldung eines solchen Geschäfts muss der APA auch das Datum und den Zeitpunkt auf die Sekunde genau angeben, wenn dieser das Geschäft veröffentlicht.

(3)   In Abweichung von Absatz 2 muss ein APA, der Informationen bezüglich eines Geschäfts meldet, das über ein elektronisches System abgewickelt wurde, auch das Datum und die Zeit der Veröffentlichung des Geschäfts bis auf die Millisekunde genau in seiner Handelsmeldung angeben.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 beschreibt „elektronisches System“ ein System, bei dem Aufträge elektronisch gehandelt werden können oder bei dem Aufträge außerhalb des Systems gehandelt werden, sofern diese durch das entsprechende System zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Die Zeitstempel, auf die in Absatz 2 und in Absatz 3 verwiesen wird, dürfen maximal um eine Sekunde oder Millisekunde von der koordinierten Weltzeit (UTC) abweichen, die von einem der Zeitzentren aus dem aktuellsten Jahresbericht zu Zeitaktivitäten des Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) festgelegt und aufrechterhalten werde.

Artikel 19

Diskriminierungsverbot

APA und CTP müssen gewährleisten, dass die Informationen, die veröffentlicht werden müssen, über sämtliche Vertriebskanäle zur selben Zeit verschickt werden, auch dann, wenn Informationen so nah wie technisch möglich an der Echtzeit oder 15 Minuten nach der ersten Veröffentlichung veröffentlicht werden.

Artikel 20

Vom CTP zu veröffentlichende Angaben

Ein CTP veröffentlicht:

a)

bei Geschäften im Hinblick auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente die Angaben zu einem Geschäft gemäß Tabelle 2 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 und verwendet die geeigneten Kennzeichnungen gemäß Tabelle 3 von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587;

b)

bei Geschäften im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate die Angaben zu einem Geschäft gemäß Tabelle 1 von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 und verwendet die geeigneten Kennzeichnungen gemäß Tabelle 2 von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erstgenannten Datum.

Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 20 Buchstabe b gelten jedoch ab dem ersten Tag des neunten Monats nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2014/65/EU.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite 387 dieses Amtsblatts).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).

(7)  Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/142


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/572 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verringerung der Kosten, die den Marktteilnehmern beim Erwerb von Daten entstehen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vor, dass Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten als gesonderte Datenelemente in „ungebündelter“ Form veröffentlicht werden. Daher muss geregelt werden, inwieweit die von Handelsplätzen angebotenen Daten disaggregiert sein sollten. Unter Berücksichtigung der nachweislichen Nachfrage anderer Interessenträger nach solchen Daten sollten Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, eine Disaggregation der Daten nach Anlageklasse, Ausgabestaat, Währung, in der ein Finanzinstrument gehandelt wird, und je nachdem, ob die Daten von geplanten Tagesauktionen oder aus dem kontinuierlichen Handel stammen, vornehmen.

(2)

Um dafür zu sorgen, dass die angebotenen Vorhandels- und Nachhandelsdaten die Nachfrage der Marktteilnehmer in angemessener Weise decken, sollten die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jegliche Kombination von Kriterien für die Disaggregation zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bieten.

(3)

Bei einigen Finanzinstrumenten, etwa Derivaten, ist es ist unter Umständen nicht immer möglich, eindeutig festzustellen, zu welcher Anlageklasse sie genau gehören, da die Bestimmung der Anlageklasse dadurch beeinflusst wird, welche Merkmale der Finanzinstrumente als ausschlaggebend betrachtet werden. Auch lässt sich nicht immer eindeutig feststellen, welche anderen Kriterien von einer bestimmten Art von Daten erfüllt werden. Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer, die Daten von einem bestimmten Handelsplatz erwerben, einen konsistenten Datensatz erhalten, müssen die Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in den Fällen, in denen die Kriterien für die Disaggregation nicht in eindeutiger Weise angewandt werden können, festlegen, welche Kriterien ein Finanzinstrument oder eine Art von Daten erfüllen sollte.

(4)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5)

Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission vorgelegt hat.

(6)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Angebot von Vor- und Nachhandelstransparenzdaten

(1)   Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen auf Anfrage offen, wobei sie disaggregierte Vorhandels- und Nachhandelsdaten nach den folgenden Kriterien ausweisen:

a)

Art der Anlageklasse:

i)

Aktien;

ii)

Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

iii)

Schuldverschreibungen und strukturierte Finanzprodukte;

iv)

Emissionszertifikate;

v)

Derivate;

b)

Land, das die Aktien und öffentlichen Schuldtitel ausgibt;

c)

Währung, in der das Finanzinstrument gehandelt wird;

d)

geplante Tagesauktionen im Gegensatz zum kontinuierlichen Handel.

(2)   Derivate gemäß Buchstabe a Ziffer v werden nach folgenden Kriterien disaggregiert:

a)

Equity-Derivate;

b)

Zinsderivate;

c)

Kreditderivate;

d)

Devisenderivate;

e)

Rohstoff-Derivate und Derivate von Emissionszertifikaten;

f)

sonstige Derivate.

(3)   Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bestimmen, welche Kriterien von einem Finanzinstrument oder von einer Art von Daten erfüllt werden müssen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für die Disaggregation nicht in eindeutiger Weise angewandt werden können.

(4)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wenden die Kriterien, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, auf Anfrage in jeglicher Kombination an.

(5)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen Daten zusätzlich gebündelt anbieten.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2016.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/145


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/573 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 12 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist wichtig, detaillierte technische Regulierungsstandards zu erlassen, um klar zu ermitteln, unter welchen Bedingungen von Handelsplätzen erbrachte Kollokationsdienste und angewandte Gebührenstrukturen als gerecht und nichtdiskriminierend angesehen werden können.

(2)

Durch die Richtlinie 2014/65/EU werden die Anforderungen in Bezug auf Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen auf multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme ausgedehnt. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass diese Handelsplätze ebenfalls mit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(3)

Um harmonisierte Bedingungen sicherzustellen, sollten für alle Arten von Kollokationsdiensten sowie für Handelsplätze, die ihre eigenen Rechenzentren unterhalten oder Rechenzentren nutzen, die im Eigentum oder unter der Verwaltung Dritter stehen, einheitliche Anforderungen gelten.

(4)

Die Handelsplätze sollten in der Lage sein, in puncto Kollokation ihre eigene Handelspolitik auszugestalten und festzulegen, welchen Marktteilnehmern sie Zugang zu diesen Diensten gewähren möchten, sofern ihre Handelspolitik auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien basiert. Die Handelsplätze sollten nicht dazu verpflichtet sein, hinsichtlich ihrer Kollokationskapazitäten über die Grenzen hinauszugehen, die ihnen in Bezug auf Stellplätze, Stromversorgung, Klima- oder ähnliche Anlagen zur Verfügung stehen, und sollten im eigenen Ermessen entscheiden können, ob sie ihre Kollokationsflächen erweitern oder nicht.

(5)

Gerechte und nichtdiskriminierende Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen setzen ein ausreichendes Maß an Transparenz voraus, sodass sichergestellt ist, dass die in der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehenen Verpflichtungen nicht umgangen werden. Daher sollten die Handelsplätze bei der Festlegung von Rabatten sowie positiven und negativen Anreizen objektive Kriterien anwenden.

(6)

Gebührenstrukturen, die zu Verhältnissen beitragen, welche aufgrund der Ermutigung zu intensiven Handelsaktivitäten marktstörende Handelsbedingungen zur Folge haben und ggf. zu einer übermäßigen Beanspruchung der Infrastruktur der Märkte führen, sollten verboten sein. Stattdessen sollten Mengenrabatte gestattet sein, sofern sie als Preisdifferenzierungssysteme auf dem Handelsgesamtvolumen, der Gesamtanzahl an Handelsgeschäften oder den von einem einzigen Mitglied stammenden kumulierten Handelsgebühren basieren, wobei lediglich das anschließend zur Erreichung des Schwellenwerts durchgeführte marginale Handelsgeschäft zu einem geringeren Kurs durchgeführt wird.

(7)

Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gerechte und nichtdiskriminierende Kollokationsdienste

(1)   Handelsplätze, die Kollokationsdienste erbringen, müssen innerhalb der Grenzen der ihnen zur Verfügung stehenden Stellplätze, Stromversorgung, Klima- und ähnlichen Anlagen sicherstellen, dass diese Dienste in Bezug auf folgende Elemente auf die in den Absätzen 2, 3 und 4 geregelte gerechte und nichtdiskriminierende Art und Weise erbracht werden:

a)

Rechenzentren, die sie besitzen und verwalten;

b)

Rechenzentren, die sie besitzen und die von einem von ihnen ausgewählten Dritten verwaltet werden;

c)

Rechenzentren, die sie besitzen und die von einem Dritten verwaltet werden, mit dem der Handelsplatz hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Nahzugangs zu diesem eine Auslagerungsvereinbarung abgeschlossen haben;

d)

Proximity-Hosting-Dienste, die im Eigentum und unter der Verwaltung eines Dritten stehen, der mit einem Handelsplatz eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hat.

(2)   Die Handelsplätze bieten allen Nutzern, die dieselben Kollokationsdienste abonniert haben, unter denselben Bedingungen Zugang zu ihrem Netzwerk, was auch hinsichtlich Stellplätzen, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technischer Hilfe und der Art der Nachrichtenübermittlung gilt.

(3)   Die Handelsplätze müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sämtliche Verbindungen und Latenzmessungen zu überwachen, und so die nichtdiskriminierende Behandlung aller Nutzer der Kollokationsdienste sicherstellen, die über denselben Latenzzugang verfügen.

(4)   Die Handelsplätze bieten individuelle Kollokationsdienste an, ohne dass hierfür gebündelte Dienste gekauft werden müssen.

Artikel 2

Transparenz beim Anbieten von Kollokationsdiensten

Die Handelsplätze veröffentlichen auf ihren Webseiten folgende Informationen zu ihren Kollokationsdiensten:

a)

eine Liste der angebotenen Dienste mit Informationen über Stellplätze, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technische Hilfe, Nachrichtenarten, Telekommunikation sowie zugehörige Produkte und Dienstleistungen;

b)

die Gebührenstruktur für den jeweiligen Dienst laut Artikel 3 Absatz 2;

c)

die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Dienst, einschließlich der IT-Anforderungen und betrieblichen Regelungen;

d)

die einzelnen Latenzarten des verfügbaren Zugangs;

e)

das Verfahren zur Zuweisung von Kollokationsflächen;

f)

ggf. die Anforderungen für externe Anbieter von Kollokationsdiensten.

Artikel 3

Gerechte und nichtdiskriminierende Gebühren

(1)   Die Handelsplätze berechnen allen Nutzern derselben Dienste auf Grundlage objektiver Kriterien dieselbe Gebühr und bieten ihnen dieselben Voraussetzungen. Die Handelsplätze legen nur dann unterschiedliche Gebührenstrukturen für dieselbe Art von Dienst fest, wenn diese Gebührenstrukturen auf nichtdiskriminierenden, messbaren und objektiven Kriterien basieren, die sich nach folgenden Punkten bestimmen:

a)

dem Gesamthandelsvolumen, der Anzahl an Handelsgeschäften oder kumulierten Handelsgebühren;

b)

den vom Handelsplatz angebotenen Diensten bzw. Dienstpaketen;

c)

dem gewünschten Anwendungsbereich bzw. -umfang;

d)

der Zuführung von Liquidität gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU oder in einer Funktion als Market-Maker laut der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU.

(2)   Die Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Gebührenstruktur eine ausreichende Granularität besitzt, sodass die Nutzer die voraussichtlich zu zahlenden Gebühren zumindest auf Grundlage folgender Elemente veranschlagen können:

a)

kostenpflichtiger Dienste, einschließlich der Aktivität, durch die diese Gebühr ausgelöst wird;

b)

der Gebühr für den jeweiligen Dienst mit einer Angabe dahin gehend, ob es sich um eine feste oder eine variable Gebühr handelt;

c)

Rabatten bzw. positiven oder negativen Anreizen.

(3)   Die Handelsplätze bieten individuelle Dienste an, ohne diese mit anderen Diensten zu bündeln.

Artikel 4

Transparenz der Gebührenstrukturen

Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen laut Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglichen Dokument auf ihrer Webseite.

Artikel 5

Verbotene Gebührenstrukturen

Die Handelsplätze bieten ihren Mitgliedern, Teilnehmern bzw. Kunden keine Gebührenstruktur an, bei der all ihre Handelsgeschäfte ab dem Zeitpunkt, an dem diese über einen bestimmten Schwellenwert hinausgehen, über einen vorgegebenen Zeitraum von einer geringeren Gebühr profitieren, was auch Handelsgeschäfte einschließt, die vor der Erreichung dieses Schwellenwerts ausgeführt wurden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/148


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/574 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Synchronisierung von Uhren wirkt sich auf viele Bereiche unmittelbar aus. Insbesondere trägt sie dazu bei, dass Nachhandelstransparenzdaten problemlos von konsolidierten Datentickern übernommen werden können. Sie bildet auch eine wesentliche Voraussetzung für die Überwachung von Aufträgen über mehrere Handelsplätze hinweg sowie für die Aufdeckung von Marktmissbrauch und ermöglicht einen eindeutigeren Abgleich des Geschäfts mit den zum Zeitpunkt seiner Ausführung herrschenden Marktbedingungen.

(2)

Die Zahl der Aufträge, die pro Sekunde bei einem Handelsplatz eingehen, kann sehr hoch sein und die ausgeführten Geschäfte bei Weitem übertreffen. Je nach Handelsplatz, der Art seiner Mitglieder, Teilnehmer oder Kunden und der Volatilität und Liquidität der Finanzinstrumente beträgt sie bisweilen mehrere Tausend pro Sekunde. Eine Granularität von einer Sekunde würde demnach für bestimmte Arten von Handelstätigkeiten zu Zwecken der Marktüberwachung nicht ausreichen, um Marktmanipulationen wirksam zu verhindern. Aus diesem Grund ist es erforderlich, für die Aufzeichnung des Datums und der Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse durch die Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder oder Teilnehmer Mindestanforderungen an die Granularität festzulegen.

(3)

Die zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, sämtliche mit einem Auftrag in Zusammenhang stehende Ereignisse während der gesamten Auftragsdauer in der richtigen zeitlichen Abfolge zu rekonstruieren. Sie müssen diese Ereignisse über mehrere Handelsplätze hinweg konsolidieren können, um letztere übergreifend wirksam auf Marktmissbrauch zu überwachen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, eine gemeinsame Referenzzeit und Regeln über die maximale Abweichung von dieser Zeit festzulegen, um zu gewährleisten, dass alle Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder oder Teilnehmer bei der Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit die gleiche Zeitquelle und einheitliche Standards verwenden. Außerdem ist sicherzustellen, dass genaue Zeitstempel verwendet werden, damit die zuständigen Behörden meldepflichtige Ereignisse, die andernfalls augenscheinlich zum gleichen Zeitpunkt stattfanden, auseinanderhalten können.

(4)

Allerdings gibt es auch Handelsmodelle, für die ein höherer Grad an Genauigkeit möglicherweise nicht relevant oder machbar wäre. Sprachbasierte Handelssysteme oder Preisanfragesysteme, deren Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen, oder Systeme, die ausgehandelte Geschäfte formalisieren, sollten anderen Genauigkeitsstandards unterliegen. An Handelsplätzen, die solche Handelssysteme betreiben, tritt in der Regel nicht innerhalb ein und derselben Sekunde eine hohe Zahl an Ereignissen auf, so dass es sich aufgrund der geringeren Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Eintretens mehrerer Ereignisse erübrigt, für die Zeitstempel der dortigen Ereignisse eine feinere Granularität vorzuschreiben. Darüber hinaus werden auf solchen Handelsplätzen Geschäfte auch mit manuellen Methoden abgestimmt, so dass ihre Vereinbarung mit einem höheren Zeitaufwand verbunden sein kann. Da außerdem auf solchen Handelsplätzen zwischen der Ausführung des Geschäfts und seiner Aufzeichnung im Handelssystem naturgegeben ein zeitlicher Abstand besteht, würde die Einführung strengerer Genauigkeitsanforderungen nicht unbedingt dazu führen, dass der Betreiber des Handelsplatzes und seine Mitglieder oder Teilnehmer aussagekräftigere und genauere Aufzeichnungen vornehmen.

(5)

Die zuständigen Behörden müssen nachvollziehen können, wie die Handelsplätze und ihre Mitglieder oder Teilnehmer die Rückverfolgbarkeit auf die koordinierte Weltzeit (UTC) sicherstellen. Denn die verschiedenen Systeme sind komplex und die Synchronisierung mit der UTC kann durch eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden erfolgen. Da Uhrenfehler durch zahlreiche verschiedene Faktoren ausgelöst werden können, ist es auch ratsam, eine Obergrenze für die zulässige Abweichung von der UTC festzulegen.

(6)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(7)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(8)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Referenzzeit

Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder oder Teilnehmer synchronisieren die im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren mit der koordinierten Weltzeit (UTC), die von den Zeitzentren herausgegeben und verwaltet wird, welche das Bureau international des poids et mesures (Internationales Büro für Maß und Gewicht) in seinem jeweils aktuellen Jahresbericht „Annual Report on Time Activities“ aufführt. Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder oder Teilnehmer dürfen die im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren auch mit der von einem Satellitensystem verbreiteten UTC synchronisieren, sofern jede Abweichung von der UTC ausgeglichen und der Zeitstempel um diese bereinigt wird.

Artikel 2

Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen

(1)   Betreiber von Handelsplätzen gewährleisten, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren in Abhängigkeit von den Gateway-to-Gateway-Latenzzeiten ihrer Handelssysteme den in Tabelle 1 des Anhangs angegebenen Genauigkeitsgraden entsprechen.

Die Gateway-to-Gateway-Latenzzeit ist die Zeit vom Moment des Eingangs der Auftragsmeldung beim äußeren Gateway des vom Handelsplatz verwendeten Handelssystems bis zum Moment des Abschickens der Bestätigung durch das Gateway, nachdem die Auftragsmeldung durch das Auftragseingangsprotokoll geschickt, von der Matching-Engine verarbeitet und zurückgeschickt wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gewährleisten Betreiber von Handelsplätzen, die ein sprachbasiertes Handelssystem, ein Preisanfragesystem, dessen Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen, oder ein System zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verwenden, dass die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren höchstens eine Sekunde von der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten UTC abweichen. Der Betreiber des Handelsplatzes stellt sicher, dass die Zeiten mit einer Granularität von mindestens einer Sekunde aufgezeichnet werden.

(3)   Betreiber von Handelsplätzen, die mehrere Arten von Handelssystemen betreiben, stellen sicher, dass alle diese Systeme dem nach den Absätzen 1 und 2 jeweils anwendbaren Grad an Genauigkeit entsprechen.

Artikel 3

Grad an Genauigkeit für Mitglieder oder Teilnehmer eines Handelsplatzes

(1)   Mitglieder oder Teilnehmer von Handelsplätzen stellen sicher, dass die von ihnen im Geschäftsverkehr zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwendeten Uhren dem in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Grad an Genauigkeit entsprechen.

(2)   Mitglieder oder Teilnehmer von Handelsplätzen, die mehrere Arten von Handelstätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass die Systeme, die sie zur Aufzeichnung meldepflichtiger Ereignisse verwenden, den für die jeweilige Handelstätigkeit anwendbaren Graden an Genauigkeit entsprechen, die in Tabelle 2 des Anhangs niedergelegt sind.

Artikel 4

Einhaltung der Vorschriften über die maximal zulässige Abweichung

Betreiber von Handelsplätzen und ihre Mitglieder oder Teilnehmer führen ein System der Rückverfolgbarkeit auf die UTC ein. Sie müssen in der Lage sein, die Rückverfolgbarkeit auf die UTC anhand des Designs, der Funktionen und der Spezifikationen des Systems zu belegen. Sie müssen präzise angeben können, an welcher Stelle im System der Zeitstempel vergeben wird, und den Nachweis erbringen, dass diese Stelle konsistent bleibt. Sie müssen die Vereinbarkeit des Rückverfolgbarkeitssystems mit dieser Verordnung mindestens einmal jährlich überprüfen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).


ANHANG

Tabelle 1

Grad an Genauigkeit für Betreiber von Handelsplätzen

Gateway-to-Gateway-Latenzzeit des Handelssystems

Maximal zulässige Abweichung von der UTC

Granularität des Zeitstempels

> 1 Millisekunde

1 Millisekunde

1 Millisekunde oder feiner

≤ 1 Millisekunde

100 Mikrosekunden

1 Mikrosekunde oder feiner


Tabelle 2

Grad an Genauigkeit für Mitglieder oder Teilnehmer eines Handelsplatzes

Art der Handelstätigkeit

Beschreibung

Maximal zulässige Abweichung von der UTC

Granularität des Zeitstempels

Tätigkeit unter Verwendung einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik

Hochfrequente algorithmische Handelstechnik

100 Mikrosekunden

1 Mikrosekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung sprachbasierter Handelssysteme

Sprachbasierte Handelssysteme im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (1)

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung von Preisanfragesystemen, deren Antworten menschliches Eingreifen voraussetzen oder die keinen algorithmischen Handel zulassen

Preisanfragesysteme im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Tätigkeit unter Verwendung von Systemen zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte

Ausgehandelte Geschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

1 Sekunde

1 Sekunde oder feiner

Sonstige Handelstätigkeiten

Alle sonstigen, in dieser Tabelle nicht aufgeführten Handelstätigkeiten

1 Millisekunde

1 Millisekunde oder feiner


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/152


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/575 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Absicht, sowohl der Öffentlichkeit als auch Wertpapierfirmen relevante Daten zur Ausführungsqualität zur Verfügung zu stellen, damit sie das beste Verfahren zur Ausführung von Kundenaufträgen festlegen können, ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und die Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung von Finanzinstrumenten festzulegen, die der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und Rates (2) unterliegen, welche durch Handelsplätze und systematische Internalisierer zu veröffentlichen sind. Ebenso ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung anderer, nicht der Handelspflicht unterliegender Finanzinstrumente festzulegen, die die Ausführungsplätze veröffentlichen müssen. Insoweit sind die Art des Ausführungsplatzes und des betreffenden Finanzinstruments angemessen zu berücksichtigen.

(2)

Zur umfassenden Bewertung der Qualität der Ausführung von in der Union stattfindenden Geschäften ist es angemessen, dass die Ausführungsplätze, die von Wertpapierfirmen für die Ausführung von Kundenaufträgen ausgewählt werden, die Anforderungen für Daten erfüllen, die laut dieser Verordnung von den Ausführungsplätzen bereitzustellen sind. Zu diesem Zweck sollten diese Ausführungsplätze regulierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber mit angeben.

(3)

Aufgrund der Unterschiede bei der Art des Ausführungsplatzes und der Finanzinstrumente sollten die Berichtsinhalte in Abhängigkeit von mehreren Faktoren variieren. Das Unterscheiden der Menge und Art der gemeldeten Daten laut den Handelssystemen, -modi und -plattformen ist angemessen, um einen korrekten Zusammenhang für die erzielte Ausführungsqualität herzustellen.

(4)

Zur Vermeidung eines unangemessenen Vergleichs zwischen den Ausführungsplätzen und zur Gewährleistung der Relevanz der erfassten Daten sollten die Ausführungsplätze für Segmente, die unterschiedliche Orderbücher führen oder anders reguliert werden bzw. andere Kennungen für Marktsegmente verwenden, gesonderte Berichte zustellen.

(5)

Zur Gewährleistung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der effektiven Ausführungsqualität sollten Handelsplätze unter den ausgeführten Ordern nicht jene bekannt geben, die im freien Verkehr gehandelt und dem Handelsplatz gemeldet wurden.

(6)

Wenn Marktmacher und andere Liquiditätsgeber als Ausführungsplätze für Finanzinstrumente berichten, die nicht der Handelspflicht unterliegen, sollten sie Angaben zu den ausgeführten Ordern oder den ihren Kunden angebotenen Preisen nur dann veröffentlichen, wenn die Order im freien Verkehr angeboten oder ausgeführt bzw. nach den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden; hiervon ausgenommen sind Order, die bis zur Bekanntgabe in einem System für Ordermanagement eines Handelsplatzes geführt werden.

(7)

Es sollte in Betracht gezogen werden, dass andere Liquiditätsgeber auch Unternehmen einschließen sollten, die sich gewillt zeigen, Geschäfte auf eigene Kosten zu betreiben, und die im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit für Liquidität sorgen, unabhängig davon, ob sie über offizielle Verträge verfügen oder nicht oder sich dazu verpflichten, fortlaufend für Liquidität zu sorgen oder nicht.

(8)

Zur Erlangung vollständiger Transparenz hinsichtlich der Ausführungsqualität für Geschäfte im Verhältnis zum Preis sollten die hinsichtlich des Preises bereitgestellten Angaben alle Provisionen oder ggf. angelaufenen Zinsen ausnehmen.

(9)

Bei der Bestimmung geeigneter Angaben zur Beurteilung der Preisqualität sind sowohl die Höhe der Tagesdurchschnitte als auch die Angaben zum Zeitpunkt erforderlich. Dadurch erhalten die Beteiligten einen angemessenen Kontext und ein vollständigeres Bild beim Analysieren der erzielten Ausführungsqualität. Um Preisvergleiche zwischen den Finanzinstrumenten zu ermöglichen, muss auch der Währungscode aller gemeldeten Geschäfte festgelegt werden.

(10)

Zur Gewährleistung rechtlicher Konsistenz sollten die Handelsplätze nicht zur Bereitstellung von Details zu Geschäften verpflichtet werden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weiterhin einem Aufschub der Veröffentlichung entsprechend den Anforderungen zur Nachhandelstransparenz unterworfen sind. Systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber sollten von der Veröffentlichung von Point-in-Time-Transaktionsdaten für Geschäfte, die über die standardmäßige Marktgröße oder die für das Finanzinstrument spezifische Größe hinausgehen, freigestellt werden, damit vermieden werden kann, dass sie ungebührlichen Risiken der Offenlegung kommerziell sensitiver Angaben ausgesetzt sind, welche ihre Fähigkeit zur Absicherung von Belastungen und zur Bereitstellung von Liquidität einschränken könnten. Bei Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) und Zertifikaten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als illiquid gelten, ist der einzusetzende Grenzwert der Standardmarktgröße die minimal verfügbare Standardmarktgröße für diese Art von Finanzinstrument. Zur Vermeidung von Unsicherheiten sollte klargestellt werden, dass ein Verweis auf großes Volumen und die für das Finanzinstrument spezifische Größe dieselbe Bedeutung hat wie in den Nachhandelstransparenzanforderungen.

(11)

Vollständige Transparenz zu sämtlichen berechneten Kosten beim Ausführen einer Order über einen gegebenen Platz ist von grundlegender Bedeutung. Es müssen alle Kosten angegeben werden, die bei der Ausführung eines Kundenauftrags für die Nutzung eines spezifischen Platzes anfallen und für die der Kunde direkt oder indirekt aufkommt. Diese Kosten sollten Ausführungsgebühren, darunter Gebühren für die Zustellung, Abänderung oder Stornierung von Ordern oder Angebotsrücknahmen einschließen sowie jegliche Gebühren in Bezug auf den Zugriff auf Marktdaten oder die Nutzung von Endstellen. Die relevanten Kosten können ebenso Clearing- oder Abwicklungsgebühren oder andere Gebühren umfassen, die an Dritte entrichtet wurden, welche an der Orderausführung beteiligt waren, wenn sie Bestandteil der durch den Ausführungsplatz erbrachten Dienstleistungen waren. Angaben zu den Kosten sollten auch Steuern oder Abgaben einschließen, die dem Platz im Auftrag der Mitglieder oder Nutzer des Ausführungsplatzes bzw. dem Kunden, auf den sich die Order bezieht, direkt in Rechnung gestellt werden oder von ihm im Auftrag jener Parteien getragen werden.

(12)

Die Ausführungswahrscheinlichkeit gibt an, wie wahrscheinlich die Ausführung einer bestimmten Orderart ist, und wird durch Details zu den Handelsvolumina bei einem spezifischen Instrument oder andere Eigenschaften von Ordern und Geschäften gestützt. Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit sollten die Berechnung von Kennzahlen ermöglichen, wie die relative Marktgröße eines Platzes in einem spezifischen Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten. Die Ausführungswahrscheinlichkeit sollte auch anhand von Daten zu fehlgeschlagenen Geschäften oder stornierten oder abgeänderten Ordern beurteilt werden.

(13)

Die Ausführungsgeschwindigkeit kann bei unterschiedlichen Arten von Ausführungsplätzen unterschiedliche Bedeutungen haben, da die Bemessung der Geschwindigkeit sowohl nach Handelssystemen als auch nach Handelsplattformen variiert. Für Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen sollte die Ausführungsgeschwindigkeit in Millisekunden angegeben werden, während für andere Handelssysteme größere Zeiteinheiten angemessen sind. Auch sollte die Latenzzeit der Verbindung eines spezifischen Beteiligten zum Ausführungsplatz ausgenommen werden, da sich diese der Kontrolle des Ausführungsplatzes entzieht.

(14)

Zum Vergleichen der Ausführungsqualität für Order unterschiedlicher Größe sollten Ausführungsplätze dazu verpflichtet werden, Geschäfte innerhalb mehrerer Größenordnungen zu melden. Die Schwellen für diese Bereiche sollten von der Art des Finanzinstruments und seiner Liquidität abhängen, damit sichergestellt werden kann, dass sie für ein adäquates Ausführungsmuster in einer Größe sorgen, die für dieses Instrument typisch ist.

(15)

Wichtig ist, dass die Ausführungsplätze die Daten während ihrer üblichen Geschäftszeiten erfassen. Daher sollte die Berichterstattung kostenfrei in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format über eine Internetseite erfolgen, damit die Öffentlichkeit alle bereitgestellten Daten herunterladen, durchsuchen, sortieren und analysieren kann.

(16)

Die Berichte der Ausführungsplätze sollten mithilfe eines Bereitstellers konsolidierter Datenträger (Consolidated Tape Provider, CTP) im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU ergänzt und so die Entwicklung erweiterter Maßnahmen der Ausführungsqualität ermöglicht werden.

(17)

Aus Gründen der Konsistenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(18)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt wurde.

(19)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (Securities and Markets Stakeholder Group, SMSG) eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen. Sie gilt für Handelsplätze, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Handelssystem“ die Art und Weise, auf die ein Ausführungsplatz Order als Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufende quotengetriebene Angebotsanfragen, periodisch anfallende Auktionen oder Hybridsysteme ausführt, die unter zwei oder mehrere dieser Kategorien bzw. unter ein System fallen, bei dem die Preise anders festgelegt werden als bei den oben genannten Systemarten;

b)

„für das Finanzinstrument spezifische Größe“ die spezifische Größe einer Schuldverschreibung, eines strukturierten Finanzprodukts, eines Emissionszertifikats oder eines Finanzderivats, die bzw. das an einem Handelsplatz gehandelt wird und für die bzw. das es keinen liquiden Markt gibt, sofern das Geschäft mit diesen Instrumenten einer späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterworfen ist;

c)

„großes Volumen“ eine Order großen Volumens gemäß Artikel 7 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

d)

„fehlgeschlagenes Geschäft“ ein Geschäft, das durch den Ausführungsplatz aufgehoben wurde;

e)

„Preismultiplikator“ die Anzahl an Einheiten des zugrunde liegenden Instruments, das von einem einzigen Derivatvertrag vertreten wird;

f)

„Preisnotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Preis des Geschäfts als Geldwert, Prozentsatz oder Ertrag ausgewiesen wird;

g)

„Mengennotierung“ eine Angabe dahingehend, ob der Umfang des Geschäfts als Anzahl der Einheiten, Nominal- oder Geldwert ausgewiesen wird;

h)

„Zustellart“ eine Angabe dahingehend, ob das Finanzinstrument physisch oder in bar abgewickelt wird, einschließlich der Fälle, in denen die Gegenpartei wählen kann oder diese durch Dritte festgelegt wird;

i)

„Handelsmodus“ die terminierte Auktion zur Eröffnung, Schließung oder im Laufe des Tages, die nicht terminierte Auktion, das Handeln zu Börsenschluss oder außerhalb der Hauptsitzung oder Trade Reporting;

j)

„Handelsplattform“ die Art der vom Ausführungsplatz betriebenen Plattform: elektronisch, sprachlich oder per Ausruf;

k)

„Buchtiefe“ die verfügbare Liquiditätssumme, die als Ergebnis des Preises und Volumens aller Gebote und Angebote für eine spezifische Anzahl an Preiserhöhungen ab Mitte des besten Gebots und Angebots ausgedrückt wird;

l)

„durchschnittliche effektive Bandbreite“ den Durchschnitt der doppelten Differenz aus dem tatsächlichen Ausführungspreis im Verhältnis zur Mitte des besten Gebots und Angebots zum Zeitpunkt der Annahme, für Bestens-Aufträge oder vermarktungsfähige limitierte Order;

m)

„Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Order bei bestem Gebot und Angebot“ die verstrichene Durchschnittszeit zwischen einer limitierten Order, die dem vom Ausführungsplatz angenommenen, besten Gebot und Angebot entspricht, und der anschließenden Ausführung dieser Order;

n)

„aggressive Order“ eine in das Orderbuch aufgenommene Order, die Liquidität beansprucht hat;

o)

„passive Order“ eine in das Orderbuch aufgenommene Order, die Liquidität eingebracht hat;

p)

„unverzügliche oder stornierte Order“ eine Order, die bei ihrer Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird und die für verbleibende, nicht ausgeführten Mengen nicht im Orderbuch verbleibt;

q)

„Fill-or-Kill-Auftrag“ eine Order, die bei ihrer Aufnahme in das Orderbuch ausgeführt wird, vorausgesetzt, dass sie komplett erfüllt werden kann. Kann die Order nur teilweise ausgeführt werden, wird sie automatisch abgelehnt und nicht ausgeführt.

Artikel 3

Veröffentlichung von Informationen zum Ausführungsplatz und Finanzinstrument

(1)   Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes.

Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 1 des Anhangs veröffentlicht:

i)

Bezeichnung und Platzkennung des Ausführungsplatzes;

ii)

Land der zuständigen Behörde;

iii)

Bezeichnung und Kennung des Marktsegments;

iv)

Datum des Handelstags;

v)

Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von Ausfällen im normalen Handelszeitraum des Platzes, die den Handel mit allen für den Platz zum Handel verfügbaren Instrumenten zum Datum des Handelstages unterbrochen haben;

vi)

Art, Anzahl und Durchschnittsdauer von terminierten Auktionen im normalen Handelszeitraum des Platzes zum Datum des Handelstages;

vii)

Anzahl fehlgeschlagener Transaktionen zum Datum des Handelstages;

viii)

Wert fehlgeschlagener Transaktionen, der als Prozentsatz des Gesamtwerts der durchgeführten Geschäfte zum Datum des Handelstages ausgedrückt wird.

(2)   Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments.

Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 2 des Anhangs veröffentlicht:

a)

für Finanzinstrumente mit Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt:

i)

Bezeichnung und Kennung des Finanzinstruments;

ii)

Klassifizierung des Instruments;

iii)

Währung;

b)

für Finanzinstrumente ohne Kennungen, wie in Tabelle 2 des Anhangs dargelegt:

i)

Bezeichnung und eine schriftliche Beschreibung des Instruments, einschließlich Währung des/der zugrunde liegenden Instruments, Preismultiplikators, Preis- und Mengennotierung sowie Zustellart;

ii)

Klassifizierung des Instruments;

iii)

Währung.

Artikel 4

Preis

Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Order am Finanzinstrument ausgeführt wurden.

Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Order am Finanzinstrument ausgeführt wurden.

Die folgenden Informationen werden wie folgt veröffentlicht:

a)

Informationen im Laufe des Tages:

i)

für Handelsplätze: der einfache Durchschnittspreis aller Geschäfte, die in den ersten beiden Minuten nach jeder der folgenden Referenzzeiten 9:30:00, 11:30:00, 13:30:00 und 15:30:00 UTC zu jenem Datum und für jenen Größenbereich durchgeführt wurden, wie in Artikel 9 dargelegt;

ii)

für systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber: der einfache Durchschnittspreis aller Geschäfte, die in den ersten beiden Minuten nach jeder der folgenden Referenzzeiten 9:30:00, 11:30:00, 13:30:00 und 15:30:00 UTC zu jenem Datum im Größenbereich 1 durchgeführt wurden, wie in Artikel 9 dargelegt;

iii)

Gesamtwert der durchgeführten Geschäfte während des zweiminütigen Zeitraums, auf den unter den Ziffern i und ii Bezug genommen wird;

iv)

für Handelsplätze: wenn während der ersten beiden Minuten der relevanten Zeiträume, auf die unter Ziffer i Bezug genommen wird, keine Geschäfte erfolgt sind, der Preis des ersten durchgeführten Geschäfts in jedem ggf. vorliegenden Größenbereich, wie in Artikel 9 dargelegt, nach jeder der Referenzzeiten, die unter Ziffer i zu diesem Datum dargelegt sind;

v)

für systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber: wenn während der ersten beiden Minuten der relevanten Zeiträume, auf die unter Ziffer ii Bezug genommen wird, keine Geschäfte erfolgt sind, der Preis des ersten durchgeführten Geschäfts im ggf. vorliegenden Größenbereich 1, wie in Artikel 9 dargelegt, nach jeder der Referenzzeiten, die unter Ziffer ii zu diesem Datum dargelegt sind;

vi)

Ausführungszeit für jedes Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird;

vii)

Geschäftsgröße in Sachen des Werts für jedes durchgeführte Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird;

viii)

Handelssystem und -modus, im Rahmen dessen die Geschäfte durchgeführt wurden, auf die unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird;

ix)

Handelsplattform, auf der die Geschäfte durchgeführt wurden, auf die unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird;

x)

bestes Gebot und Angebot oder geeigneter Referenzpreis zur Zeit der Ausführung für jedes durchgeführte Geschäft, auf das unter den Ziffern iv und v Bezug genommen wird;

Die Informationen im Laufe des Tages werden im Format der Tabelle 3 des Anhangs veröffentlicht.

b)

Tagesinformationen:

i)

einfacher, durchschnittlicher und volumengewichteter Geschäftspreis, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat;

ii)

ausgeführter Höchstpreis, wenn mehr als zwei Geschäfte stattgefunden haben;

iii)

ausgeführter Niedrigstpreis, wenn mehr als zwei Geschäfte stattgefunden haben.

Die Tagesinformationen werden im Format der Tabelle 4 des Anhangs veröffentlicht.

Artikel 5

Kosten

Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten.

Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 5 des Anhangs veröffentlicht:

a)

eine Beschreibung von Art und Niveau aller Kostenkomponenten, die durch den Ausführungsplatz vor dem Veranschlagen von Rabatten oder Preisnachlässen angewandt werden, sowie Angaben dazu, wie sich diese Kosten laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden. Die Kostenkomponenten beinhalten Folgendes:

i)

Ausführungsgebühren;

ii)

Gebühren für die Zustellung, Abänderung oder Stornierung von Ordern oder Angebotsrücknahmen;

iii)

Gebühren in Bezug auf den Zugriff auf Marktdaten und die Nutzung von Endstellen;

iv)

jegliche Clearing- und Abwicklungsgebühren und andere Gebühren, die an Dritte entrichtet wurden, welche an der Orderausführung beteiligt waren;

b)

eine Beschreibung von Art und Niveau jeglicher Rabatte, Preisnachlässe oder anderer Zahlungen, die Nutzern des Ausführungsplatzes angeboten wurden, einschließlich Angaben dazu, wie sich diese Rabatte, Preisnachlässe oder anderen Zahlungen laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden;

c)

eine Beschreibung von Art und Höhe jeglicher nicht monetärer Leistungen, die Nutzern des Ausführungsplatzes angeboten wurden, einschließlich Angaben dazu, wie sich diese nicht monetären Leistungen laut dem beteiligten Nutzer oder Finanzinstrument und den entsprechenden Beträgen, um die sie sich unterscheiden, unterscheiden;

d)

eine Beschreibung von Art und Niveau jeglicher Steuern und Abgaben, die dem Ausführungsplatz im Auftrag der Mitglieder oder Nutzer des Platzes in Rechnung gestellt oder durch diesen getragen werden;

e)

eine Verknüpfung zur Website des Platzes oder einer anderen Quelle, auf der weitere Kostenangaben verfügbar sind;

f)

der Gesamtwert aller Rabatte, Preisnachlässe, nicht monetären Leistungen oder anderen Zahlungen, wie unter den Buchstaben b und c dargelegt, werden als Prozentsatz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums ausgedrückt;

g)

der Gesamtwert aller Kosten, wie unter Buchstabe a dargelegt, ohne den Gesamtwert der Rabatte, Preisnachlässe, nicht monetären Leistungen oder anderen Zahlungen, wie unter den Buchstaben b und c dargelegt, werden als Prozentsatz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums ausgedrückt.

Artikel 6

Ausführungswahrscheinlichkeit

Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag.

Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 6 des Anhangs veröffentlicht:

a)

Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen;

b)

Anzahl und Wert der durchgeführten Geschäfte, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat;

c)

Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen, die storniert oder zurückgezogen wurden, ohne passive Order mit Anweisungen zum Ablaufen oder die zu Tagesende storniert werden müssen;

d)

Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen, die zu diesem Datum abgeändert wurden;

e)

mediane Geschäftsgröße zu diesem Datum, wenn mehr als ein Geschäft stattgefunden hat;

f)

mediane Größe aller Order oder Angebotsanfragen zu diesem Datum, wenn mehr als eine Order oder Angebotsanfrage zugegangen ist;

g)

Anzahl der benannten Marktmacher.

Artikel 7

Zusätzliche Information für Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen und fortlaufend quotengetriebene Ausführungsplätze

(1)   Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4, Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen.

Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4 Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 7 des Anhangs veröffentlicht:

i)

bester Gebots- und Angebotspreis sowie entsprechende Volumina;

ii)

Buchtiefe bei drei Preiserhöhungen.

(2)   Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und für jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchs basierend auf fortlaufenden Auktionen, fortlaufend quotengetriebener Handelssysteme oder einer anderen Art von Handelssystem, bei dem diese Informationen zur Verfügung stehen, betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht:

a)

durchschnittliche effektive Bandbreite;

b)

Durchschnittsvolumen bei bestem Gebot und Angebot;

c)

durchschnittliche Bandbreite bei bestem Gebot und Angebot;

d)

Anzahl der Stornierungen bei bestem Gebot und Angebot;

e)

Anzahl der Änderungen bei bestem Gebot und Angebot;

f)

durchschnittliche Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen;

g)

verstrichene mittlere und mediane Zeit zwischen einer aggressiven Order oder Angebotsannahme, die dem Ausführungsplatz zugeht, und die anschließende Komplett- oder Teilausführung;

h)

Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Order bei bestem Gebot und Angebot;

i)

Anzahl der fehlgeschlagenen Fill-or-Kill-Aufträge;

j)

Anzahl der unverzüglichen oder stornierten Order mit Nullauffüllung;

k)

Anzahl und Wert der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die gemäß Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen;

l)

Anzahl und Wert der Geschäfte, die gemäß Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 am Handelsplatz durchgeführt wurden, allerdings ohne Order, die bis zu ihrer Veröffentlichung in einem System für Ordermanagement des Handelsplatzes geführt werden und nicht in Buchstabe k enthalten sind;

m)

Anzahl und Durchschnittsdauer der Handelsunterbrechungen infolge von Volatilitätsunterbrechungen oder Abschaltungen, die im Laufe des normalen Handelszeitraums des Platzes stattgefunden haben;

n)

Art, Anzahl und Durchschnittsdauer aller Handelsaufschübe, die infolge einer Entscheidung des Platzes innerhalb seines Handelszeitraums außerhalb der nach Artikel 3 Absatz 1 Ziffer v gemeldeten Aufschübe stattgefunden haben.

(3)   Handelsplätze und systematische Internalisierer, die komplett oder teilweise im Rahmen eines fortlaufend quotengetriebenen Handelssystems betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen.

Ausführungsplätze, die komplett oder teilweise im Rahmen eines fortlaufend quotengetriebenen Handelssystems betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht:

a)

für jeden Handelstag die Anzahl und Durchschnittsdauer — während der normalen Handelszeiten des Platzes — aller mehr als 15-minütigen Zeiträume, während derer keine Gebote oder Angebote abgegeben wurden;

b)

durchschnittliche Angebotspräsenz, in Prozent des normalen Handelszeitraums des Platzes zu diesem Datum.

Artikel 8

Zusätzliche Informationen für Angebotsanfragen von Ausführungsplätzen

Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Handelssystems für Angebotsanfragen oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Handelssystems für Angebotsanfragen oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 9 des Anhangs veröffentlicht:

a)

der verstrichene mittlere und mediane Zeitumfang zwischen der Annahme eines Angebots und der Ausführung für alle Geschäfte innerhalb dieses Finanzinstruments sowie

b)

der verstrichene mittlere und mediane Zeitumfang zwischen der Angebotsanfrage und der Bereitstellung von Angeboten für alle Angebote innerhalb dieses Finanzinstruments.

Artikel 9

Festlegung der Berichtsbereiche

Ausführungsplätze melden die durchgeführten Geschäfte, die in Artikel 4 dargelegt sind, für die folgenden Bereiche:

a)

für alle Finanzinstrumente, die sich von den Geldmarktpapieren unterscheiden:

i)

Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der Standardmarktgröße oder der für das Finanzinstrument spezifischen Größe;

ii)

Bereich 2: größer als die Standardmarktgröße oder die für das Finanzinstrument spezifische Größe und kleiner gleich dem großen Volumen;

iii)

Bereich 3: größer als das große Volumen;

b)

für illiquide Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) oder Zertifikate:

i)

Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der kleinsten verfügbaren Standardmarktgröße bei dieser Art von Instrument;

ii)

Bereich 2: größer als die kleinste verfügbare Standardmarktgröße bei dieser Art des Instruments und kleiner gleich den großen Volumen;

iii)

Bereich 3: größer als das große Volumen;

c)

für Geldmarktpapiere:

i)

Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich 10 Mio. EUR;

ii)

Bereich 2: größer als 10 Mio. EUR und kleiner gleich 50 Mio. EUR;

iii)

Bereich 3: größer als 50 Mio. EUR.

Artikel 10

Veröffentlichungsformat

Ausführungsplätze veröffentlichen für jeden Handelstag Informationen laut den im Anhang ausgeführten Vorlagen in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format, das zum Herunterladen für die Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

Artikel 11

Periodizität der zu veröffentlichenden Informationen

Die Ausführungsplätze veröffentlichen die Informationen quartalsweise und spätestens drei Monate nach Ende jedes Quartals in der folgenden Form:

a)

zum 30. Juni die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;

b)

zum 30. September die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;

c)

zum 31. Dezember die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;

d)

zum 31. März die Informationen in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Tabelle 1: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu veröffentlichende Angaben — Art des Ausführungsplatzes

Platz

Bezeichnung

Kennung (ISO 10383 Marktidentifikationscode (MIC) oder Rechtsträgerkennung (LEI))

 

Land der zuständigen Behörde

Bezeichnung

 

 

Marktsegment

Bezeichnung

Kennung (ISO 10383 Marktsegment MIC)

 

Datum des Handelstags

ISO 8601

 

 

Ausfälle

Art

Anzahl

Durchschnittsdauer

Terminierte Auktion

Art

Anzahl

Durchschnittsdauer

Fehlgeschlagene Geschäfte

 

Anzahl

Wert (in % des Gesamtwerts der an diesem Tag ausgeführten Geschäfte)


Tabelle 2: Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu veröffentlichende Angaben — Art des Finanzinstruments

Finanzinstrument

Bezeichnung

Kennung (ISO 6166)

Schriftliche Beschreibung des Finanzinstruments, wenn keine Kennung vorhanden (einschließlich Währung des/der zugrunde liegenden Instruments, Preismultiplikators, Preis- und Mengennotierung sowie Zustellart)

 

 

Klassifizierung des Instruments

(ISO 10962 CFI-Code)

Währung

(ISO 4217)


Tabelle 3: Gemäß Artikel 4 Buchstabe a zu veröffentlichende Angaben

 

Größenbereich

Alle durchgeführten Geschäfte in den ersten zwei Minuten nach Zeit T

Erstes Geschäft nach Zeit T (wenn keine Geschäfte in den ersten zwei Minuten nach Zeit T)

Zeit (T)

 

Einfacher, durchschnittlich ausgeführter Preis (ausschließlich Provisionen und aufgelaufene Zinsen)

Ausgeführter Gesamtwert

Preis

Ausführungszeit

Geschäftsgröße

Handelssystem

Handelsmodus

Handelsplattform

Bestes Gebot und Angebot oder geeigneter Referenzwert zur Ausführungszeit

9:30:00

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11:30:00

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13:30:00

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15:30:00

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4: Gemäß Artikel 4 Buchstabe b zu veröffentlichende Angaben

Einfacher, durchschnittlicher Geschäftspreis

 

Volumengewichteter Geschäftspreis

 

Ausgeführter Höchstpreis

 

Ausgeführter Niedrigstpreis

 


Tabelle 5: Gemäß Artikel 5 zu veröffentlichende Kostenangaben

In Artikel 5 Buchstaben a bis d verlangte Angaben

(Beschreibung)

Verknüpfung zu einer Website oder einer anderen Quelle, auf der weitere Kostenangaben erhältlich sind

 

Gesamtwert aller Rabatte, Preisnachlässe oder anderen angebotenen Zahlungen (%-Satz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums)

%

Gesamtwert aller Kosten (in % des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraumvolumens)

%


Tabelle 6: Gemäß Artikel 6 zu veröffentlichende Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit

Anzahl der zugegangenen Order oder Angebotsanfragen

 

Anzahl durchgeführter Geschäfte

 

Gesamtwert durchgeführter Geschäfte

 

Anzahl der zugegangenen stornierten oder zurückgezogenen Order oder Angebotsanfragen

 

Anzahl der zugegangenen abgeänderten Order oder Angebotsanfragen

 

Mediane Geschäftsgröße

 

Mediane Größe aller Order oder Angebotsanfragen

 

Anzahl der ausgewiesenen Marktmacher

 


Tabelle 7: Gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu veröffentlichende Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit

Zeit

Bester Gebotspreis

Bester Angebotspreise

Gebotsgröße

Angebotsgröße

Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen

9:30:00

 

 

 

 

 

11:30:00

 

 

 

 

 

13:30:00

 

 

 

 

 

15:30:00

 

 

 

 

 


Tabelle 8: Gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 zu veröffentlichende Angaben

Durchschnittliche effektive Bandbreite

 

Durchschnittsvolumen bei bestem Gebot und Angebot

 

Durchschnittliche Bandbreite bei bestem Gebot und Angebot

 

Anzahl der Stornierungen bei bestem Gebot und Angebot

 

Anzahl der Änderungen bei bestem Gebot und Angebot

 

Durchschnittliche Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen

 

Verstrichene mittlere Zeit (auf die Millisekunde genau) zwischen einer aggressiven Order oder Angebotsannahme, die dem Ausführungsplatz zugeht, und die anschließende Komplett- oder Teilausführung

 

Verstrichene mediane Zeit (auf die Millisekunde genau) zwischen einem Bestens-Auftrag, der dem Ausführungsplatz zugeht, und die anschließende Komplett- oder Teilausführung

 

Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Order bei bestem Gebot und Angebot

 

Anzahl der fehlgeschlagenen Fill-or-Kill-Aufträge

 

Anzahl der unverzüglichen oder stornierten Order mit Nullauffüllung

 

Anzahl der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die laut Artikel 4 oder 9 der EU-Verordnung Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen

 

Wert der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die gemäß der Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen

 

Anzahl der Geschäfte, die gemäß der Artikel 4 oder 9 MiFIR am Handelsplatz durchgeführt wurden, mit Ausnahme von Ordern, die in einem System für Ordermanagement der anhängigen Bekanntgabe des Handelsplatzes geführt werden und kein großes Volumen umfassen

 

Wert der Geschäfte, die gemäß der Artikel 4 oder 9 MiFIR am Handelsplatz durchgeführt wurden, mit Ausnahme von Ordern, die in einem System für Ordermanagement der anhängigen Bekanntgabe des Handelsplatzes geführt werden und kein großes Volumen umfassen

 

Anzahl der Handelsunterbrechungen

 

Durchschnittsdauer der Handelsunterbrechungen

 

Anzahl der Aussetzungen

 

Art der Aussetzungen

 

Durchschnittsdauer der Aussetzungen

 

Für fortlaufende Angebotsplätze: Anzahl der Zeiträume, während derer keine Angebote bereitgestellt wurden

 

Für fortlaufende Angebotsplätze: Durchschnittsdauer der Zeiträume, während derer keine Angebote bereitgestellt wurden

 

Durchschnittliche Angebotspräsenz

 


Tabelle 9: Gemäß Artikel 8 zu veröffentlichende Angaben

Verstrichene mittlere Zeit zwischen Annahme und Ausführung

 

Verstrichene mediane Zeit zwischen Annahme und Ausführung

 

Verstrichene mittlere Zeit zwischen Anfrage und Bereitstellung entsprechender Angebote

 

Verstrichene mediane Zeit zwischen Anfrage und Bereitstellung entsprechender Angebote

 


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/166


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/576 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe b Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Öffentlichkeit und die Anleger benötigen ein Instrument, um die Qualität der Ausführungspraxis einer Wertpapierfirma zu beurteilen und die gemessen am Handelsvolumen wichtigsten fünf Handelsplätze zu ermitteln, auf denen die Wertpapierfirmen im Vorjahr Kundenaufträge ausgeführt haben. Damit aussagekräftige Vergleiche angestellt werden können und die Auswahl der fünf wichtigsten Handelsplätze ausgewertet werden kann, müssen Wertpapierfirmen diese Informationen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten gesondert veröffentlichen. Damit die Anleger und die Öffentlichkeit das Kundenauftragsaufkommen der Wertpapierfirmen auf den Handelsplätzen umfassend beurteilen können, muss klar erkennbar sein, ob die Wertpapierfirma selbst einer der fünf wichtigsten Handelsplätze für jede Kategorie von Finanzinstrumenten war.

(2)

Damit der Grad der erreichten Ausführungsqualität auf den Handelsplätzen, auf denen Wertpapierfirmen Kundenaufträge ausführen und die auch Handelsplätze in Drittländern einschließen, vollumfänglich bewertet werden kann, müssen Wertpapierfirmen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen zu Handelsplätzen, Market-Makern, sonstigen Liquiditätsgebern und anderen Stellen veröffentlichen, deren in einem Drittland ausgeübte Funktion mit derjenigen einer der vorgenannten Stellen vergleichbar ist.

(3)

Damit genaue und vergleichbare Informationen gegeben sind, müssen auf der Grundlage der für die Veröffentlichung maßgeblichen Merkmale verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt werden. Eine Kategorie von Finanzinstrumenten sollte einerseits so eng gefasst sein, dass die Unterschiede beim Auftragsausführungsverhalten zwischen den Kategorien deutlich werden, aber andererseits ausreichend breit gefasst sein, damit die Meldepflicht der Wertpapierfirmen in einem angemessenen Rahmen bleibt. Aufgrund des Umfangs der Kategorie „Eigenkapitalinstrumente“ ist es angemessen, diese Kategorie von Finanzinstrumenten nach Liquidität in Unterkategorien zu unterteilen. Da die Liquidität das Ausführungsverhalten als wesentlicher Faktor beeinflusst und Handelsplätze oftmals um die am häufigsten gehandelten Wertpapiere konkurrieren, ist es angemessen, Finanzinstrumente der Kategorie „Eigenkapitalinstrumente“ nach ihrer Liquidität gemäß dem in der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tick-Größen-Verfahren einzustufen.

(4)

Wenn Wertpapierfirmen die fünf wichtigsten Handelsplätze bekannt geben, auf denen sie Kundenaufträge ausführen, ist es angezeigt, dass sie Informationen über das Volumen und die Anzahl der auf jedem dieser Handelsplätze ausgeführten Aufträge offenlegen, damit die Anleger in der Lage sind, sich einen Eindruck vom Kundenauftragsaufkommen der Firma auf dem Handelsplatz zu verschaffen. Wenn eine Wertpapierfirma für eine oder mehrere Kategorien von Finanzinstrumenten lediglich eine sehr geringe Anzahl von Aufträgen ausführt, wären Informationen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen nicht hinreichend aussagekräftig oder repräsentativ für die Gestaltung der Auftragsausführung. Daher ist es angebracht, dass die Wertpapierfirmen eindeutig angeben, für welche Kategorien von Finanzinstrumenten sie lediglich eine sehr geringe Anzahl von Aufträgen ausführen.

(5)

Damit keine potenziell vertraulichen Marktdaten zum Geschäftsvolumen der Wertpapierfirma offengelegt werden, sollten das Volumen und die Anzahl der ausgeführten Aufträge nicht in absoluten Werten, sondern als Prozentsatz des Gesamtvolumens bzw. der Gesamtzahl der in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten ausgeführten Aufträge ausgedrückt werden.

(6)

Die Wertpapierfirmen sollten die für ihr Auftragsausführungsverhalten maßgeblichen Informationen veröffentlichen müssen. Damit gewährleistet ist, dass Wertpapierfirmen nicht für Auftragsausführungsentscheidungen zur Rechenschaft gezogen werden, für die sie nicht verantwortlich sind, ist es angezeigt, dass die Wertpapierfirmen für jeden der fünf wichtigsten Handelsplätze den Prozentsatz der Aufträge offenlegen, bei denen der Handelsplatz von den Kunden selbst festgelegt wurde.

(7)

Mehrere Faktoren können das Auftragsausführungsverhalten von Wertpapierfirmen beeinflussen, beispielsweise enge Verbindungen zwischen Wertpapierfirmen und Handelsplätzen. Da diese Faktoren eine wesentliche Rolle spielen können, ist es angemessen, bei der Beurteilung der auf allen Handelsplätzen erreichten Ausführungsqualität eine Auswertung solcher Faktoren vorzuschreiben.

(8)

Die unterschiedlichen Auftragsarten können Aufschluss darüber geben, weshalb und inwiefern Wertpapierfirmen Aufträge auf einem bestimmten Handelsplatz ausführen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Gestaltung der Ausführungsstrategien einer Wertpapierfirma haben, einschließlich der Programmierung intelligenter Orderrouting-Lösungen, um die jeweiligen Zielsetzungen dieser Aufträge zu erreichen. Daher ist es angebracht, dass im Bericht zwischen den verschiedenen Kategorien von Auftragsarten unterschieden wird.

(9)

Damit die Nutzer die Informationen angemessen analysieren können, müssen sie in die Lage versetzt werden, zwischen Handelsplätzen, die für Aufträge professioneller Kunden verwendet wurden, und Handelsplätzen, die für die Aufträge von Kleinanlegern verwendet wurden, zu unterscheiden, zumal Wertpapierfirmen bei der Ermittlung des bestmöglichen Ergebnisses bei Kleinanlegern anders vorgehen als bei professionellen Kunden; so sind für die Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Aufträgen für Kleinanleger die Bewertung der Faktoren Kurs und Kosten ausschlaggebend. Daher ist es angemessen, dass die Informationen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen für Kleinanleger und professionelle Kunden jeweils separat ausgewiesen werden, damit das Auftragsaufkommen auf solchen Handelsplätzen qualitativ beurteilt werden kann.

(10)

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) beinhalten eine Vielzahl an besicherten Geschäften, darunter Leih- und Verleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Buy/sell-back- oder Sell/buy-back-Geschäfte. Wertpapierleihgeschäfte sind in erster Linie durch die Nachfrage nach bestimmten Wertpapieren motiviert und werden beispielsweise bei Geschäften getätigt, bei denen Wertpapiere für Anleihen, Darlehen oder Liquidationszwecke verwendet werden. SFT werden daher als Finanzierungsquelle für das Liquiditätsmanagement und die Sicherheitenverwaltung verwendet. Die Motivation für solche Geschäfte ist daher konkret: Bei solchen Geschäften werden Wertpapiere nicht vor dem Hintergrund ihrer erwarteten Kursänderungen gekauft oder verkauft, sondern dienen als Sicherheit, sodass sich ihre wirtschaftlichen Beweggründe erheblich von anderen Arten von Geschäften unterscheiden. Aufgrund des besonderen Charakters von SFT und angesichts ihres großen Umfangs, wodurch vermutlich das repräsentativere Bild der Kundengeschäfte (d. h. Geschäfte ohne SFT) verzerrt würde, müssen SFT aus den Tabellen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen, auf denen Wertpapierfirmen andere Kundenaufträge ausführen, ausgenommen werden. Daher ist es angebracht, dass Wertpapierfirmen die gemessen am Handelsvolumen wichtigsten fünf Handelsplätze, an denen sie SFT getätigt haben, in einem gesonderten Bericht zusammenfassen und veröffentlichen, damit das Auftragsaufkommen auf solchen Handelsplätzen qualitativ beurteilt werden kann.

(11)

Es ist angemessen, dass Wertpapierfirmen eine Beurteilung der auf allen von der Firma genutzten Handelsplätzen erreichten Ausführungsqualität veröffentlichen. Diese Informationen vermitteln ein klares Bild von den Ausführungsstrategien und -instrumenten zur Beurteilung der erreichten Ausführungsqualität auf den jeweiligen Handelsplätzen. Außerdem können Anleger anhand dieser Informationen die Wirksamkeit der Überwachung durch die Wertpapierfirmen in Bezug auf die jeweiligen Handelsplätze beurteilen.

(12)

Zur gezielten Beurteilung der auf allen Handelsplätzen erreichten Ausführungsqualität in Bezug auf die Kosten ist es angemessen, dass eine Wertpapierfirma auch die mit den jeweiligen Handelsplätzen eingegangenen Vereinbarungen zu geleisteten oder erhaltenen Zahlungen sowie zu erhaltenen Abschlägen, Rabatten oder sonstigen nicht-monetären Leistungen analysiert. Dadurch dürfte zudem die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, wie sich solche Vereinbarungen auf die Kosten auswirken, die der Anleger zu tragen hat, und ob die Vereinbarungen mit Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU in Einklang stehen.

(13)

Es ist ferner angemessen, den Umfang einer solchen Veröffentlichung und deren wesentliche Merkmale festzulegen und dabei zu regeln, wie die Daten über die Ausführungsqualität, die die Handelsplätze gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission (2) zur Verfügung stellen, von den Wertpapierfirmen verwendet werden.

(14)

Die Veröffentlichung der Informationen zur Identität der Handelsplätze und zur Ausführungsqualität sollte jährlich erfolgen und sollte sich auf das Auftragsausführungsverhalten für jede Kategorie von Finanzinstrumenten beziehen, sodass maßgebliche Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr erfasst werden.

(15)

Wertpapierfirmen sollte es freigestellt sein, eine weitere Berichtsstufe mit einer detaillierteren Einteilung einzuführen, sofern ein solcher zusätzlicher Bericht die Anforderungen aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergänzt und nicht ersetzt.

(16)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(17)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(18)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Inhalt und zum Format der Informationen, die jährlich von Wertpapierfirmen zu auf Handelsplätzen ausgeführten Kundenaufträgen, systematischen Internalisierern, Market-Makern, sonstigen Liquiditätsgebern oder anderen Stellen, deren in einem Drittland ausgeübte Funktion mit derjenigen einer der vorgenannten Stellen vergleichbar ist, zu veröffentlichen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„passiver Auftrag“ einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität bereitstellt;

b)

„aggressiver Auftrag“ einen in das Auftragsbuch eingetragenen Auftrag, der Liquidität entzieht;

c)

„gelenkter Auftrag“ einen Auftrag, bei dem der Kunde vor der Ausführung eines Auftrags einen bestimmten Handelsplatz angegeben hat.

Artikel 3

Informationen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen sowie zur erreichten Ausführungsqualität

1.   Wertpapierfirmen veröffentlichen für alle ausgeführten Kundenaufträge und jede in Anhang I aufgeführte Kategorie von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. Informationen zu Kleinanlegern sind in dem in Tabelle 1 des Anhangs II festgelegten Format zu veröffentlichen; Informationen zu professionellen Kunden sind in dem in Tabelle 2 des Anhangs II festgelegten Format zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Informationen (Aufträge im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) sind auszuschließen):

a)

Kategorie von Finanzinstrumenten;

b)

Name und Kennung des Handelsplatzes;

c)

Volumen der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtvolumens der ausgeführten Aufträge;

d)

Anzahl der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz der insgesamt ausgeführten Aufträge;

e)

Prozentsatz der unter Buchstabe d genannten ausgeführten Aufträge, die auf passive und aggressive Aufträge entfallen;

f)

Prozentsatz der unter Buchstabe d genannten Aufträge, die auf gelenkte Aufträge entfallen;

g)

Angabe, ob die Wertpapierfirma im Vorjahr in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten im Durchschnitt weniger als ein Handelsgeschäft pro Geschäftstag getätigt hat.

2.   Wertpapierfirmen veröffentlichen für alle im Rahmen von SFT ausgeführten Kundenaufträge und jede in Anhang I aufgeführte Kategorie von Finanzinstrumenten in dem in Tabelle 3 des Anhangs II festgelegten Format die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Informationen:

a)

Volumen der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtvolumens der ausgeführten Aufträge;

b)

Anzahl der auf diesem Handelsplatz ausgeführten Kundenaufträge, ausgedrückt als Prozentsatz der insgesamt ausgeführten Aufträge;

c)

Angabe, ob die Wertpapierfirma im Vorjahr in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten im Durchschnitt weniger als ein Handelsgeschäft pro Geschäftstag getätigt hat.

3.   Wertpapierfirmen veröffentlichen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten eine Zusammenfassung der Auswertungen und Schlussfolgerungen aus der genauen Überwachung der erreichten Ausführungsqualität für die Handelsplätze, auf denen sie alle Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben. Die Informationen umfassen Folgendes:

a)

eine Erläuterung der relativen Bedeutung, die die Firma den Ausführungsfaktoren Kurs, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und allen sonstigen Überlegungen, einschließlich qualitativer Faktoren bei der Beurteilung der Ausführungsqualität, beigemessen hat;

b)

eine Beschreibung etwaiger enger Verbindungen, Interessenkonflikte und gemeinsamer Eigentümerschaften in Bezug auf alle Handelsplätze, auf denen Aufträge ausgeführt wurden;

c)

eine Beschreibung aller besonderen mit Handelsplätzen getroffenen Vereinbarungen zu geleisteten oder erhaltenen Zahlungen sowie zu erhaltenen Abschlägen, Rabatten oder sonstigen nicht-monetären Leistungen;

d)

eine Erläuterung der Faktoren, die zu einer Veränderung der Handelsplätze geführt haben, die in den Ausführungsgrundsätzen der Wertpapierfirma aufgelistet sind, falls es zu solch einer Veränderung gekommen ist;

e)

eine Erläuterung, inwiefern sich die Auftragsausführung je nach Kundeneinstufung unterscheidet, wenn die Firma verschiedene Kundenkategorien unterschiedlich behandelt und dies die Vereinbarungen über die Auftragsausführung beeinflussen könnte;

f)

eine Erläuterung dazu, ob bei der Ausführung von Aufträgen von Kleinanlegern anderen Kriterien als dem Kurs und den Kosten Vorrang gewährt wurde und inwieweit diese anderen Kriterien maßgeblich waren, um das bestmögliche Ergebnis im Sinne der Gesamtbewertung für den Kunden zu erzielen;

g)

eine Erläuterung dazu, wie die Wertpapierfirma etwaige Daten oder Werkzeuge zur Ausführungsqualität genutzt hat, einschließlich jeglicher im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 veröffentlichter Daten;

h)

falls zutreffend, eine Erläuterung dazu, wie die Wertpapierfirma die Informationen eines Anbieters konsolidierter Datenticker im Sinne von Artikel 65 der Richtlinie 2014/65/EU genutzt hat.

Artikel 4

Format

Wertpapierfirmen veröffentlichen die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 verlangten Informationen auf ihren Websites durch Ausfüllen der in Anhang II aufgeführten Vorlagen in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zum Download durch die Öffentlichkeit; die in Artikel 3 Absatz 3 verlangten Informationen werden auf ihren Websites zum Download durch die Öffentlichkeit in einem elektronischen Format veröffentlicht.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (siehe Seite 152 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

Kategorien von Finanzinstrumenten

a)

Eigenkapitalinstrumente — Aktien und Aktienzertifikate

i)

Tick-Größe/Liquiditätsbänder 5 und 6 (ab 2 000 Geschäften pro Tag)

ii)

Tick-Größe/Liquiditätsbänder 3 und 4 (zwischen 80 und 1 999 Geschäften pro Tag)

iii)

Tick-Größe/Liquiditätsbänder 1 und 2 (zwischen 0 und 79 Geschäften pro Tag)

b)

Schuldtitel

i)

Schuldverschreibungen

ii)

Geldmarktinstrumente

c)

Zinsderivate

i)

Terminkontrakte und Optionskontrakte, die für den Handel auf Handelsplätzen zugelassen sind

ii)

Swaps, Termingeschäfte und sonstige Zinsderivate

d)

Kreditderivate

i)

Terminkontrakte und Optionskontrakte, die für den Handel auf Handelsplätzen zugelassen sind

ii)

Sonstige Kreditderivate

e)

Währungsderivate

i)

Terminkontrakte und Optionskontrakte, die für den Handel auf Handelsplätzen zugelassen sind

ii)

Swaps, Termingeschäfte und sonstige Währungsderivate

f)

Strukturierte Finanzprodukte

g)

Aktienderivate

i)

Optionskontrakte und Terminkontrakte, die für den Handel auf Handelsplätzen zugelassen sind

ii)

Swaps und sonstige Aktienderivate

h)

Verbriefte Derivate

i)

Optionsscheine und Zertifikate

ii)

Sonstige verbriefte Derivate

i)

Rohstoffderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

i)

Optionskontrakte und Terminkontrakte, die für den Handel auf Handelsplätzen zugelassen sind

ii)

Sonstige Rohstoffderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

j)

Differenzgeschäfte

k)

Börsengehandelte Produkte (börsengehandelte Fonds, börsengehandelte Schuldverschreibungen und börsengehandelte Rohstoffprodukte)

l)

Emissionszertifikate

m)

Sonstige Instrumente


ANHANG II

Tabelle 1

Kategorie des Finanzinstruments

 

Angabe, ob im Vorjahr im Durchschnitt < 1 Handelsgeschäft pro Geschäftstag ausgeführt wurde

J/N

Die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind (in absteigender Reihenfolge nach Handelsvolumen)

Anteil des Handelsvolumens als Prozentsatz des gesamten Volumens in dieser Kategorie

Anteil der ausgeführten Aufträge als Prozentsatz aller Aufträge in dieser Kategorie

Prozentsatz passiver Aufträge

Prozentsatz aggressiver Aufträge

Prozentsatz gelenkter Aufträge

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

 

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

 

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

 

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

 

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Kategorie des Finanzinstruments

 

Angabe, ob im Vorjahr im Durchschnitt < 1 Handelsgeschäft pro Geschäftstag ausgeführt wurde

J/N

Die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind (in absteigender Reihenfolge nach Handelsvolumen)

Anteil des Handelsvolumens als Prozentsatz des gesamten Volumens in dieser Kategorie

Anteil der ausgeführten Aufträge als Prozentsatz aller Aufträge in dieser Kategorie

Prozentsatz passiver Aufträge

Prozentsatz aggressiver Aufträge

Prozentsatz gelenkter Aufträge

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

 

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

 

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

 

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

 

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

 

 

 


Tabelle 3

Kategorie des Finanzinstruments

 

Angabe, ob im Vorjahr im Durchschnitt < 1 Handelsgeschäft pro Geschäftstag ausgeführt wurde

J/N

Die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind (in absteigender Reihenfolge nach Handelsvolumen)

Anteil des Handelsvolumens als Prozentsatz des gesamten Volumens in dieser Kategorie

Anteil der ausgeführten Aufträge als Prozentsatz aller Aufträge in dieser Kategorie

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 

Name und Kennung (MIC oder LEI)

 

 


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/174


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/577 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht vor, dass die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine signifikante Anzahl von Berechnungen vornehmen, um die Anwendbarkeit der Regelungen für die Vor- und Nachhandelstransparenz und die Handelspflicht für Derivate zu kalibrieren und um festzustellen, ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist.

(2)

Damit die zuständigen Behörden und die ESMA die erforderlichen Berechnungen vornehmen können, müssen sie für jede Anlageklasse, die unter die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fällt, auf belastbare und qualitativ hochwertige Daten zugreifen können. Daher müssen der Datenzugang und die Qualität der Daten, die den zuständigen Behörden und der ESMA nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung stehen, verbessert werden, damit die Klassifizierung von Finanzinstrumenten, einschließlich der Berechnung der Schwellenwerte für die Zwecke der Vorhandels- und Nachhandelstransparenz und gegebenenfalls der Neukalibrierung dieser Schwellen, in besserer Kenntnis der Sachlage und nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums erfolgt, während dessen die Regelungen angewandt worden sind.

(3)

Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, in denen ganz allgemein die gemeinsamen Elemente im Hinblick auf Inhalt und Format der von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) für Transparenzzwecke und weitere Berechnungen vorzulegenden Daten präzisiert werden. Diese Vorschriften sollten in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (3), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (4), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission (5), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (6) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission (7) betrachtet werden, in denen die Berechnungsmethode und die für die Durchführung der einschlägigen Berechnungen erforderlichen Daten beschrieben und der Inhalt und Anwendungsbereich der zur Durchführung der Transparenzberechnungen erforderlichen Daten spezifiziert werden. Bei solchen Berechnungen sollten der Inhalt, das Format und die Qualität der von Handelsplätzen, APA und CTP übermittelten Daten im Einklang mit der in den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschriebenen geltenden Methode stehen.

(4)

Handelsplätze, APA und CTP sollten täglich Bericht erstatten, es sei denn, es handelt sich um potenzielle Ad-hoc-Datenanforderungen oder Berechnungen, die für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens vorgenommen werden. Angesichts des breiten Spektrums an Finanzinstrumenten und der großen Datenmenge, die verarbeitet werden muss, ermöglicht die tägliche Berichterstattung den zuständigen Behörden, Vorgänge von überschaubarem Umfang präziser zu verarbeiten, und gewährleistet, dass die Verwaltung der übermittelten Daten, die Prüfung der Datenqualität und die Datenverarbeitung effizient und zeitnah erfolgen. Eine tägliche Datenerhebung vereinfacht außerdem die für Handelsplätze, APA und CTP geltende Pflicht zur Datenbereitstellung, indem diese davon entlastet werden, die Anzahl der Handelstage in Fällen zu berechnen, in denen das Kriterium der quantitativen Liquidität anwendbar ist, und — wenn der Laufzeit Rechnung getragen werden muss — Daten für dasselbe Finanzierungsinstrument für unterschiedliche Restlaufzeiten zu aggregieren. Eine Zentralisierung dieser Berechnungen gewährleistet außerdem, dass die Kriterien kohärent auf die verschiedenen Finanzinstrumente und Handelsplätze angewandt werden.

(5)

Die Handelsplätze sollten umfassende Daten speichern, die den zuständigen Behörden und der ESMA genaue Berechnungen ermöglichen. In der Regel werden die erforderlichen Informationen in den in der Nachhandelsphase erstellten Berichten bereitgestellt, doch in einigen Fällen gehen die für die Berechnungen erforderlichen Informationen über die in diesen Berichten enthaltenen Angaben hinaus. Hierzu zählen beispielsweise Informationen über auf der Grundlage von Aufträgen ausgeführte Geschäfte, bei denen die Ausnahme für große Volumen in Anspruch genommen wurde. Derartige Informationen sollten nicht in die Handelsberichte aufgenommen werden, da dies nachteilige Marktwirkungen für die einschlägigen Geschäfte nach sich ziehen könnte. Da die zuständigen Behörden diese Informationen jedoch möglicherweise benötigen, um genaue Berechnungen vorzunehmen, sollten sie von Handelsplätzen, APA und CTP entsprechend gespeichert und den zuständigen Behörden und der ESMA mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Handelsplätze sollten gewährleisten, dass sie die den zuständigen Behörden und der ESMA zu übermittelnden Informationen in angemessener Weise weitergeben. Auf der Grundlage von Aufträgen mit großem Volumen ausgeführte Geschäfte sollten in ihren Berichten an CTP entsprechend gekennzeichnet werden.

(6)

Bei der Datenerhebung sollten verschiedene Quellen herangezogen werden, da die Daten einer einzigen Quelle nicht immer ausreichen, um einen vollständigen Datensatz für eine Anlageklasse oder gar ein bestimmtes Instrument zu bilden. Die Handelsplätze, APA und CTP sollten daher gegebenenfalls vorab festgelegte Spezifikationen in Bezug auf Inhalt und Format verwenden, um eine einfachere und kostengünstigere Datenerhebung zu ermöglichen, so dass die zuständigen Behörden und die ESMA hochwertige Daten aus verschiedenen Quellen erhalten und konsolidieren können.

(7)

Da die erforderlichen Berechnungen sensitiv sind und eine Veröffentlichung falscher Informationen möglicherweise wirtschaftliche Folgen für Handelsplätze, Emittenten und andere Marktteilnehmer hätte und — durch den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens — eine Aussetzung der Anwendung von Ausnahmeregelungen für einen bestimmten Handelsplatz oder für ein bestimmtes Finanzinstrument in der gesamten Union auslösen könnte, muss unbedingt präzisiert werden, in welchem Format die Daten den zuständigen Behörden und der ESMA zu übermitteln sind, damit effiziente Kommunikationskanäle mit Handelsplätzen und CTP eingerichtet werden und dafür gesorgt wird, dass die erforderlichen Daten zeitnah und korrekt veröffentlicht werden.

(8)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlicht die ESMA für Finanzinstrumente, auf die der Mechanismus zur Begrenzung des Volumens Anwendung findet, das gesamte Handelsvolumen in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft und der Ausnahme vom Referenzkurs in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde. Bei Finanzinstrumenten, die in mehr als einer Währung gehandelt werden, ist es erforderlich, in unterschiedlichen Währungen ausgeführte Volumina in eine einheitliche Währung umzurechnen, um diese Volumina bestimmen zu können und die notwendigen Berechnungen vorzunehmen. Daher sollten die Methode und die Wechselkurse festgelegt werden, die erforderlichenfalls bei der Umrechnung von Handelsvolumina anzuwenden sind.

(9)

Die Handelsplätze sollten verpflichtet sein, für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens die unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und — für liquide Instrumente — der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft ausgeführten Handelsvolumina anzugeben. Da die Ausnahmeregelungen auf Aufträge und nicht auf Geschäfte Anwendung finden, muss klargestellt werden, dass die zu meldenden Volumina für die Zwecke der Veröffentlichung von Geschäften in der Nachhandelsphase und wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegt sämtliche mit „RFPT“ oder „NLIQ“ gekennzeichneten Geschäfte umfassen sollten. Wurde ein Geschäft auf der Grundlage von zwei Aufträgen unter Inanspruchnahme der Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen ausgeführt, so sollte dieses Geschäft nicht zu den Volumina der unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft ausgeführten Geschäfte hinzugerechnet werden.

(10)

Für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens sollten Handelsplätze und CTP dafür sorgen, dass der Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, mit hinreichender Detailtiefe identifiziert wird, damit die ESMA sämtliche in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aufgeführten Berechnungen vornehmen kann. Insbesondere sollte für jeden Handelsplatz eine individuelle Kennung verwendet werden, die für keinen anderen Handelsplatz genutzt wird, der von demselben Marktbetreiber betrieben wird. Anhand der Kennung des Handelsplatzes sollte die ESMA eindeutig zwischen sämtlichen Handelsplätzen unterscheiden können, für die der Marktbetreiber eine spezifische Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU erhalten hat.

(11)

Für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens müssen die Handelsplätze am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und deren Durchführungsrechtsakte einen ersten Bericht vorlegen, der die unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und — für liquide Instrumente — der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft ausgeführten Handelsvolumina des vorangegangenen Kalenderjahres enthält. Damit diese Anforderung verhältnismäßig angewandt wird, sollten die Handelsplätze zu diesem Zweck ihrem Bericht die angepassten Handelsvolumina zugrunde legen, die unter Inanspruchnahme der in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (9) enthaltenen gleichwertigen Ausnahmen ausgeführt wurden.

(12)

Damit die zuständigen Behörden und die ESMA genaue Daten erhalten, sollten die Handelsplätze, APA und CTP sicherstellen, dass ihre Berichte lediglich einfach gezählte Geschäfte enthalten.

(13)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da in ihnen der Inhalt, die Häufigkeit und das Format der Datenanforderungen, das Verfahren für die Bearbeitung dieser Daten und andere Spezifikationen in Bezug auf die Veröffentlichung von Informationen für Transparenzzwecke nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 präzisiert werden. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten werden, zu gewährleisten und den Interessenträgern, insbesondere denjenigen, die den Verpflichtungen nachkommen müssen, einen umfassenden Überblick zu bieten, ist es wünschenswert, dass die Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(14)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(15)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

(16)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten auf diese Anforderungen fest, die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) übermittelt werden, damit insbesondere Folgendes bestimmt wird:

a)

ob der Markt für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente liquide ist;

b)

die Schwellenwerte für Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

c)

die Schwellenwerte für einen Aufschub im Zusammenhang mit der Nachhandelstransparenz für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

d)

wann die Liquidität einer Klasse von Finanzinstrumenten unter einen spezifizierten Schwellenwert fällt;

e)

ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist;

f)

die Standardmarktgröße für mit Eigenkapitalinstrumenten und ähnlichen Instrumenten handelnde systematische Internalisierer und — für mit Nichteigenkapitalinstrumenten handelnde systematische Internalisierer — der für das Instrument typische Umfang;

g)

für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft und der Ausnahme vom Referenzkurs in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde;

h)

ob die Derivate zur Erfüllung der für Derivate geltenden Handelspflicht ausreichend liquide sind.

Artikel 2

Inhalt der Datenanforderungen und zu meldende Informationen

(1)   Für die Zwecke der Berechnungen, die an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit vorgenommen werden, stellen die Handelsplätze, APA und CTP den zuständigen Behörden sämtliche Daten zur Verfügung, die für die in den folgenden Verordnungen festgelegten Berechnungen erforderlich sind:

a)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587;

b)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/583;

c)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/567;

d)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565.

(2)   Zur Kontrolle und Anpassung der Schwellenwerte und Parameter, auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis f und Buchstabe h Bezug genommen wird, können die zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei Handelsplätzen, APA und CTP weitere Informationen anfordern.

(3)   Die zuständigen Behörden dürfen sämtliche Daten anfordern, die die ESMA im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 berücksichtigen muss, einschließlich Daten

a)

zur Durchschnittsfrequenz der Geschäfte;

b)

zum Durchschnittsvolumen und zur Durchschnittsverteilung der Geschäfte;

c)

zur Zahl und Art der Marktteilnehmer;

d)

zu den durchschnittlichen Spreads.

Artikel 3

Häufigkeit der Datenanforderungen und Beantwortungsfristen für Handelsplätze, APA und CTP

(1)   Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, täglich.

(2)   Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die in einem Ad-hoc-Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 2 angeforderten Daten binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine Reaktion innerhalb eines kürzeren Zeitraums, der in dem Ersuchen genannt wird.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 übermitteln Handelsplätze und CTP Daten, die für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens genutzt werden, nach Artikel 6 Absätze 6 bis 9.

Artikel 4

Format der Datenanforderungen

Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, in einem einheitlichen XML-Format und, sofern vorhanden, gemäß etwaigen anderen Spezifikationen für Inhalt und Format, die eine effiziente und automatisierte Datenübermittlung und die Konsolidierung der Daten mit ähnlichen Daten aus anderen Quellen erleichtern sollen.

Artikel 5

Art der zu speichernden Daten und Frist, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen

(1)   Handelsplätze, APA und CTP speichern sämtliche zur Berechnung, Kontrolle oder Anpassung der Schwellenwerte und Parameter nach Artikel 2 erforderlichen Daten, unabhängig davon, ob diese Informationen veröffentlicht wurden.

(2)   Die Daten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, sind von den Handelsplätzen, APA und CTP mindestens drei Jahre lang zu speichern.

Artikel 6

Berichtspflichten für Handelsplätze und CTP für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens

(1)   Für jedes Finanzinstrument, auf das die Transparenzanforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung finden, übermitteln die Handelsplätze der zuständigen Behörde folgende Angaben:

a)

das gesamte an diesem Handelsplatz mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen;

b)

das gesamte an diesem Handelsplatz unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen, wobei die Gesamtvolumina für jede Ausnahme gesondert ausgewiesen werden.

(2)   Für jedes Finanzinstrument, auf das die Transparenzanforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung finden, übermitteln die CTP der zuständigen Behörde auf deren Antrag folgende Daten:

a)

das gesamte an allen Handelsplätzen in der Union mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen, wobei die Gesamtvolumina für jeden Handelsplatz gesondert ausgewiesen werden;

b)

das gesamte an allen Handelsplätzen in der Union unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen, wobei die Gesamtvolumina für jede Ausnahme und jeden Handelsplatz gesondert ausgewiesen werden.

(3)   Die Handelsplätze und CTP übermitteln der zuständigen Behörde die Daten, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, unter Verwendung der im Anhang enthaltenen Formate. Sie stellen insbesondere sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Kennungen der Handelsplätze eine hinreichende Detailtiefe aufweisen, damit die zuständige Behörde und die ESMA die unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und — für liquide Instrumente — der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft ausgeführten Handelsvolumina an jedem Handelsplatz ermitteln können und deren Anteil nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechnet werden kann.

(4)   Für die Zwecke der Berechnung der Volumina nach den Absätzen 1 und 2

a)

wird das Volumen eines einzelnen Geschäfts ermittelt, indem der Preis des Finanzinstruments mit der Anzahl der gehandelten Einheiten multipliziert wird;

b)

wird das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bestimmt, indem das Volumen aller einzelnen und einfach gezählten Geschäfte mit diesem Finanzinstrument aggregiert wird;

c)

werden die Handelsvolumina nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b ermittelt, indem die Volumina aller einzelnen und einfach gezählten Geschäfte mit diesem Finanzinstrument aggregiert werden, die im Einklang mit Tabelle 4 im Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 unter den Kategorien „Referenzkurs“ und „ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten“ ausgewiesen werden.

(5)   Die Handelsplätze und CTP aggregieren lediglich diejenigen Geschäfte, die in derselben Währung ausgeführt wurden und geben jedes aggregierte Volumen in der für die Geschäfte verwendeten Währung gesondert an.

(6)   Die Handelsplätze übermitteln der zuständigen Behörde die Daten, auf die in den Absätzen 1 bis 5 Bezug genommen wird, am ersten und sechzehnten Tag jedes Kalendermonats bis 13:00 Uhr MEZ. Fällt der erste oder der sechzehnte Tag des Kalendermonats auf einen arbeitsfreien Tag des Handelsplatzes, so übermittelt der Handelsplatz der zuständigen Behörde die Daten am darauf folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.

(7)   Die Handelsplätze legen der zuständigen Behörde die gesamten Handelsvolumina vor, die im Einklang mit den Absätzen 1 bis 5 für die folgenden Zeiträume ermittelt wurden:

a)

für die am sechzehnten Tag jedes Kalendermonats einzureichenden Berichte erstreckt sich der Ausführungszeitraum vom ersten Tag bis zum fünfzehnten Tag desselben Kalendermonats;

b)

für die am ersten Tag jedes Kalendermonats einzureichenden Berichte erstreckt sich der Ausführungszeitraum vom sechzehnten Tag bis zum letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats.

(8)   Abweichend von den Absätzen 6 und 7 übermitteln Handelsplätze den ersten Bericht für ein Finanzinstrument am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis 13:00 Uhr MEZ und berücksichtigen darin die Handelsvolumina nach Absatz 1 für das vorangegangene Kalenderjahr. Zu diesem Zweck weisen die Handelsplätze für jeden Kalendermonat Folgendes gesondert aus:

a)

die Handelsvolumina vom ersten bis zum fünfzehnten Tag jedes Kalendermonats;

b)

die Handelsvolumina vom sechzehnten bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats.

(9)   Handelsplätze und CTP reagieren auf jedes Ad-hoc-Ersuchen der zuständigen Behörden zum Handelsvolumen im Zusammenhang mit der Berechnung, die zur Kontrolle der Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft vorgenommen wird, vor Geschäftsschluss des nächsten Arbeitstages nach Erhalt des Ersuchens.

Artikel 7

Berichtspflichten der zuständigen Behörden gegenüber der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und der Handelspflicht für Derivate

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die von einem Handelsplatz oder CTP erhaltenen Daten im Einklang mit Artikel 6 an dem auf den Eingang folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA unverzüglich und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang die von einem Handelsplatz, APA oder CTP erhaltenen Daten, damit festgestellt werden kann, ob die Derivate im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h ausreichend liquide sind.

Artikel 8

Berichtspflichten der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens

(1)   Die ESMA veröffentlicht im Einklang mit Artikel 5 Absätze 4, 5 und6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft und der Ausnahme vom Referenzkurs in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde, spätestens um 22:00 Uhr MEZ am fünften Arbeitstag nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Berichtszeiträume.

(2)   Die Veröffentlichung nach Absatz 1 ist gebührenfrei und erfolgt in einem maschinenlesbaren und vom Menschen lesbaren Format im Sinne von Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (11) und von Artikel 13 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567.

(3)   Wird ein Finanzinstrument in mehr als einer Währung in der Union gehandelt, so rechnet die ESMA sämtliche Volumina anhand des durchschnittlichen Wechselkurses auf der Grundlage der täglichen Euro-Wechselkurse, die in den vorangegangenen 12 Monaten auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurden, in Euro um. Diese umgerechneten Volumina werden für die Berechnung und Veröffentlichung des gesamten Handelsvolumens sowie der Prozentsätze der Handelsgeschäfte nach Absatz 1 verwendet, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft und der Ausnahme vom Referenzkurs Gebrauch gemacht wurde.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite 387 dieses Amtsblatts).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (siehe Seite 90 dieses Amtsblatts).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Kriterien zur Entscheidung über die Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 2).

(8)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Tabelle 1

Legende zu Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{DECIMAL–n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimalzeichen:„.“ (Punkt);

negativen Zahlen wird ein „-“ (Minuszeichen) vorangestellt.

Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATEFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601:

Formatierung des Datums:

JJJJ-MM-TT.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383


Tabelle 2

Formate für den Bericht für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens

Feldbezeichnung

Format

Berichtszeitraum

{DATEFORMAT}/{DATEFORMAT}

Mit dem ersten Datum wird der Beginn des Berichtszeitraums und mit dem zweiten Datum das Ende des Berichtszeitraums angegeben.

Identifikation der meldepflichtigen Stelle

Wenn die meldepflichtigen Stelle ein Handelsplatz ist: {MIC}

(segmentspezifischer MIC oder gegebenenfalls operationeller MIC)

oder

{ALPHANUM-50}

wenn die meldepflichtigen Stelle ein CTP ist.

Kennung des Handelsplatzes

{MIC}

(segmentspezifischer MIC, falls verfügbar, ansonsten operationeller MIC)

Kennung des Instruments

{ISIN}

Währung der Transaktionen

{CURRENCYCODE_3}

Gesamtvolumen des Geschäfts (nach Währung)

{DECIMAL-18/5}

Gesamtvolumen des Geschäfts unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a MiFIR (nach Währung)

{DECIMAL-18/5}

Gesamtvolumen des Geschäfts unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i MiFIR (nach Währung)

{DECIMAL-18/5}


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/183


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/578 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 48 Absatz 12 Buchstaben a und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Angabe der Market-Making-Verpflichtungen algorithmischer Händler, die Market-Making-Strategien verfolgen, und den damit verbundenen Verpflichtungen von Handelsplätzen sollten im Wesentlichen zwei Ziele erreicht werden. Als erstes Ziel sollte durch die Festlegung vertraglicher Verpflichtungen für Wertpapierfirmen, die Market-Making-Strategien verfolgen, ein Element der Vorhersehbarkeit der offensichtlichen Liquidität im Orderbuch eingeführt werden. Als zweites Ziel sollten Anreize für die Präsenz dieser Firmen auf dem Markt, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen, geschaffen werden.

(2)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da es sich bei ihnen um eine Reihe zusammengehöriger Verpflichtungen sowohl für Wertpapierfirmen handelt, die bei der Verfolgung von Market-Making-Strategien algorithmischen Handel betreiben, als auch für Handelsplätze, auf denen diese Market-Making-Strategien ggf. umgesetzt werden. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, welche gleichzeitig in Kraft treten sollten, sicherzustellen sowie einen umfassenden Überblick über und einen kompakten Zugang zu diesen Bestimmungen durch die diesen Verpflichtungen unterliegenden Personen zu erleichtern, wie beispielsweise die Investoren, die keine Unionsbürger sind, ist es wünschenswert, diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(3)

Diese Verordnung sollte nicht nur für geregelte Märkte gelten, sondern auch für multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme, wie laut Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschrieben.

(4)

Market-Making-Strategien können sowohl ein als auch mehrere Finanzinstrument(e) ebenso wie einen Handelsplatz als auch mehrere Handelsplätze betreffen. In bestimmten Fällen könnte es einem Handelsplatz jedoch ggf. nicht möglich sein, Strategien zu überwachen, die mehr als einen Handelsplatz bzw. mehr als ein Finanzinstrument betreffen. In diesen Fällen sollten die Handelsplätze in der Lage sein, unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit Market-Making-Strategien zu überwachen, die bei ihnen selbst verfolgt werden, und sollten entsprechende Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme daher ausschließlich auf diese Situationen beschränken.

(5)

Alle Mitglieder bzw. Teilnehmer, die bei der Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel auf einem Handelsplatz betreiben, der einen solchen algorithmischen Handel gestattet oder ermöglicht, sollten mit dem Betreiber dieses Handelsplatzes eine Market-Making-Vereinbarung schließen. Im Rahmen eines Market-Making-Systems geschaffene Anreize sollten jedoch lediglich für bestimmte Instrumente vorgeschrieben sein, die anhand eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion gehandelt werden. Die Handelsplätze sollten durch nichts daran gehindert werden, in Eigeninitiative für andere Finanzinstrumente oder Handelssysteme eine andere Form des Anreizes zu schaffen.

(6)

Es sollte klar festgelegt werden, in welchen Fällen keine obligatorische Verpflichtung für Handelsplätze besteht, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Handels auf diesen Handelsplätzen ein Market-Making-System einzurichten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Finanzinstrumente und Handelssysteme festzulegen, die das Risiko einer hohen Volatilität erhöhen und bei denen es unerlässlich ist, Anreize für die Zuführung von Liquidität zu schaffen, um das ordnungsgemäße und effiziente Funktionieren der Märkte sicherzustellen. Insofern sollte bei dieser Verordnung auch berücksichtigt werden, dass in den Fällen, in denen bestimmte liquide Instrumente anhand von Orderbuchhandelssystemen basierend auf einer fortlaufenden Auktion gehandelt werden, ein größeres Risiko für Überreaktionen auf externe Ereignisse besteht, durch welche die Marktvolatilität verschärft werden könnte.

(7)

Handelsplätze, bei denen es als angemessen erachtet wird, wenn diese über Market-Making-Systeme gemäß dieser Verordnung verfügen, sollten dazu verpflichtet sein, ihre bestehenden Vereinbarungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarungen über algorithmische Händler, die eine Market-Making-Strategie verfolgen, mit dieser Verordnung im Einklang stehen.

(8)

Durch das Market-Making-System könnten zwar Anreize für Wertpapierfirmen geschaffen werden, die eine Market-Making-Vereinbarung geschlossen haben, um ihren Verpflichtungen unter üblichen Handelsbedingungen nachzukommen, doch sollten auch Anreize für Firmen gesetzt werden, die unter angespannten Marktbedingungen effektiv zur Zuführung von Liquidität beitragen. Daher sollte es ein Anreizsystem geben, das bei angespannten Marktbedingungen einem plötzlichen und massiven Liquiditätsentzug Einhalt gebietet. Um zu vermeiden, dass die Firmen dieser Pflicht in unterschiedlicher Weise nachkommen, ist es wichtig, dass die Handelsplätze alle Parteien des Market-Making-Systems über das Vorhandensein angespannter Marktbedingungen informieren. Außergewöhnliche Umstände sollten erschöpfend festgelegt werden und schließen daher keine regelmäßigen oder im Voraus geplanten Informationsveranstaltungen mit ein, durch die der Zeitwert eines Finanzinstruments aufgrund der veränderten Wahrnehmung von Marktrisiken ggf. beeinflusst werden könnte, wobei es keine Rolle spielt, ob diese während oder außerhalb der Handelszeiten stattfinden.

(9)

Mitglieder, Teilnehmer bzw. Kunden, die eine Market-Making-Vereinbarung unterzeichnet haben, müssen in jedem Fall bestimmte Mindestanforderungen in puncto Präsenz, Größe und Spread erfüllen. Mitglieder, Teilnehmer bzw. Kunden, die diese Mindestanforderungen jedoch ausschließlich unter üblichen Handelsbedingungen erfüllen, haben jedoch nicht notwendigerweise Zugriff auf jede Art von Anreiz. Die Handelsplätze können Market-Making-Systeme einrichten, bei denen nur diejenigen Mitglieder, Teilnehmer bzw. Kunden belohnt werden, die in puncto Präsenz, Größe und Spread strengeren Parametern gerecht werden. Bei den von den Handelsplätzen geschaffenen Market-Making-Systemen sollten daher unmissverständlich alle Bedingungen für den Zugang zu Anreizen angegeben werden. Zudem sollte auch der tatsächliche Beitrag der Systemteilnehmer zur Liquiditätsversorgung des Handelsplatzes berücksichtigt werden, der anhand von Präsenz, Größe und Spread gemessen wird.

(10)

Um zu vermeiden, dass diese Verordnung in unterschiedlicher Weise angewandt wird, und eine gerechte und diskriminierungsfreie Umsetzung der Market-Making-Systeme sicherzustellen, ist es unerlässlich, dass alle Mitglieder, Teilnehmer und Kunden eines Handelsplatzes einheitlich über das Eintreten außergewöhnlicher Umstände informiert werden. Daher müssen die Mitteilungspflichten der Handelsplätze unter solchen außergewöhnlichen Umständen angegeben werden.

(11)

Aus Gründen der Kohärenz und um reibungslos funktionierende Finanzmärkte sicherzustellen, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(12)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(13)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verpflichtung der Wertpapierfirmen zum Abschluss einer Market-Making-Vereinbarung

1.   Die Wertpapierfirmen müssen in Bezug auf das Finanzinstrument bzw. die Finanzinstrumente, mit dem bzw. denen sie eine Market-Making-Strategie verfolgen, mit dem Handelsplatz bzw. den Handelsplätzen, auf dem bzw. denen diese Strategie umgesetzt wird, eine Market-Making-Vereinbarung schließen, wobei sie während der Hälfte der Handelstage über einen Zeitraum von einem Monat bei der Umsetzung der Market-Making-Strategie

a)

feste, zeitgleiche Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellen müssen;

b)

für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zumindest während 50 % der täglichen Handelszeiten des fortlaufenden Handels an dem betreffenden Handelsplatz mit mindestens einem Finanzinstrument handeln müssen, was keine Eröffnungs- und Schlussauktionen mit einschließt.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1:

a)

gilt eine Kursofferte dann als eine feste Kursofferte, wenn sie Aufträge und Kursofferten umfasst, die laut den Regeln eines Handelsplatzes mit einem Gegenauftrag oder einer Gegenkursofferte abgeglichen werden können;

b)

gelten Kursofferten dann als zeitgleiche Geld- und Briefkursofferten, wenn sie so gestellt werden, dass sowohl der Geld- als auch der Briefkurs gleichzeitig im Orderbuch aufgeführt sind;

c)

gelten zwei Kursofferten als Kursofferten vergleichbarer Höhe, wenn ihre Größen um nicht mehr als 50 % voneinander abweichen;

d)

gelten Kursofferten als Kursofferten zu wettbewerbsfähigen Preisen, wenn sie zur oder innerhalb der vom Handelsplatz festgesetzten maximalen Geld-Brief-Spanne gestellt und jeder Wertpapierfirma auferlegt werden, die mit diesem Handelsplatz eine Market-Making-Vereinbarung unterzeichnet hat.

Artikel 2

Inhalt der Market-Making-Vereinbarungen

1.   Eine in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannte rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung umfasst zumindest:

a)

das bzw. die Finanzinstrument(e), auf das bzw. die sich die Vereinbarung bezieht;

b)

die von der Wertpapierfirmen in puncto Präsenz, Größe und Spread zu erfüllenden Mindestverpflichtungen, laut denen zumindest das Stellen fester, zeitgleicher Geld- und Briefkursofferten vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen für mindestens ein Finanzinstrument auf dem Handelsplatz während mindestens 50 % der täglichen Handelszeiten vorgeschriebenen ist, während derer auf dem betreffenden Handelsplatz ein fortlaufender Handel stattfindet, wobei keine Eröffnungs- und Schlussauktionen mit eingeschlossen sind und diese Berechnung für jeden Handelstag erfolgt;

c)

gegebenenfalls die Bestimmungen des geltenden Market-Making-Systems;

d)

die Verpflichtungen der Wertpapierfirma in Bezug auf die Wiederaufnahme des Handels nach Volatilitätsunterbrechungen;

e)

die Überwachungs-, Konformitäts- und Rechnungsprüfungsverpflichtungen der Wertpapierfirma, damit diese ihre Market-Making-Tätigkeit beaufsichtigen kann;

f)

die Pflicht zur Kennzeichnung fester Kursofferten, die laut der Market-Making-Vereinbarung dem Handelsplatz unterbreitet werden, damit diese Kursofferten von anderen Auftragsaufkommen unterschieden werden können;

g)

die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über feste Kursofferten und Geschäften in Bezug auf die Market-Making-Tätigkeiten der Wertpapierfirma, die eindeutig von anderen Handelstätigkeiten abgegrenzt werden, sowie die Pflicht, diese Aufzeichnungen dem Handelsplatz und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

2.   Die Handelsplätze müssen kontinuierlich kontrollieren, ob die betreffenden Wertpapierfirmen die Market-Making-Vereinbarungen auch tatsächlich einhalten.

Artikel 3

Außergewöhnliche Umstände

Die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU geregelte Pflicht der Wertpapierfirmen, regelmäßig und vorhersehbar Liquidität zuzuführen, gilt nicht, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände vorliegt:

a)

eine Situation extremer Volatilität, durch die bei den meisten Finanzinstrumenten oder bei Basiswerten von Finanzinstrumenten, die auf dem Handelsplatz in einem Handelssegment gehandelt werden, für das die Pflicht zur Unterzeichnung einer Market-Making-Vereinbarung gilt, Volatilitätsmechanismen ausgelöst werden;

b)

Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, innere Unruhen oder Cyber-Sabotage;

c)

marktstörende Handelsbedingungen, durch welche die weitere gerechte, ordnungsgemäße und transparente Durchführung von Handelsgeschäften beeinträchtigt wird, sofern Nachweise für das Vorliegen einen der folgenden Umstände erbracht werden:

i)

die Leistung des Systems des Handelsplatzes wird durch Verzögerungen und Unterbrechungen erheblich beeinträchtigt;

ii)

mehrere fehlerhafte Aufträge oder Geschäfte;

iii)

ein Handelsplatz ist nicht mehr hinreichend in der Lage, Dienstleistungen zu erbringen;

d)

wenn die Fähigkeit der Wertpapierfirma, weiterhin solide Risikomanagementverfahren zu verfolgen, durch einen der folgenden Umstände verhindert wird:

i)

technologische Aspekte, wie beispielsweise Probleme mit einem Datenversorgungs- oder einem anderen System, das für die Umsetzung einer Market-Making-Strategie unerlässlich ist;

ii)

Risikomanagementprobleme in Bezug auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel, Einschussverfahren und den Zugang zu Clearingsystemen;

iii)

die Unfähigkeit, aufgrund des Verbots von Leerverkäufen eine Position abzusichern;

e)

bei Nichteigenkapitalinstrumenten während des in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Aussetzungszeitraums.

Artikel 4

Ermittlung außergewöhnlicher Umstände

1.   Die Handelsplätze müssen das Eintreten der in Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e genannten außerordentlichen Umstände sowie — sobald dies technisch möglich ist — die Wiederaufnahme ihrer üblichen Handelsgeschäfte veröffentlichen, sobald diese außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen.

2.   Die Handelsplätze müssen eindeutige Verfahren für die Wiederaufnahme der üblichen Handelsgeschäfte festlegen, sobald die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen, was auch den Zeitpunkt dieser Wiederaufnahme mit einschließt, und diese Verfahren öffentlich zugänglich machen.

3.   Die Handelsplätze dürfen die Erklärung außergewöhnlicher Umstände nicht über den Handelsschluss hinaus ausdehnen, es sei denn, dies ist unter den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Umständen erforderlich.

Artikel 5

Verpflichtung der Handelsplätze zur Aufrechterhaltung von Market-Making-Systemen

1.   Die Handelsplätze sind nicht dazu verpflichtet, über ein in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU geregeltes Market-Making-System zu verfügen, es sei denn, über ein Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion wird eine der folgenden Klassen von Finanzinstrumenten gehandelt:

a)

Aktien und börsengehandelte Fonds, für die ein liquider Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission (4) geregelt;

b)

Optionen und Terminkontrakte (Futures), die sich direkt auf die in Buchstabe a genannten Finanzinstrumente beziehen;

c)

Aktienindex-Futures und Aktienindex-Optionen, für die ein liquider Markt im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (5) besteht.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich bei einem Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion um ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.

Artikel 6

Mindestverpflichtungen im Hinblick auf die Market-Making-Systeme

1.   Die Handelsplätze haben in ihrem Market-Making-System die Anreize ebenso wie die Anforderungen zu beschreiben, die Wertpapierfirmen in puncto Präsenz, Größe und Spread erfüllen müssen, um wie folgt Zugang zu diesen Anreizen zu haben:

a)

unter üblichen Handelsbedingungen, sofern der Handelsplatz unter diesen Bedingungen Anreize bietet;

b)

unter angespannten Marktbedingungen unter Berücksichtigung der unter diesen Bedingungen vorherrschenden zusätzlichen Risiken.

2.   Die Handelsplätze müssen im Hinblick auf wesentliche kurzfristige Kurs- und Volumenänderungen Parameter für die Ermittlung angespannter Marktbedingungen festlegen. Die Handelsplätze müssen die Wiederaufnahme des Handels nach Volatilitätsunterbrechungen aufgrund angespannter Marktbedingungen in Betracht ziehen.

3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a können Handelsplätze in ihren Market-Making-Systemen angeben, dass Anreize lediglich dem- oder denjenigen gewährt werden, der bzw. die die besten Ergebnisse erzielt bzw. erzielen.

Artikel 7

Gerechte und nichtdiskriminierende Market-Making-Systeme

1.   Die Handelsplätze müssen auf ihren Internetseiten die Bestimmungen der Market-Making-Systeme, die Namen der Firmen, die im Rahmen dieser jeweiligen Systeme Market-Making-Vereinbarungen unterzeichnet haben, sowie die unter diese Vereinbarungen fallenden Finanzinstrumente veröffentlichen.

2.   Die Handelsplätze müssen den Teilnehmern der Market-Making-Systeme mindestens einen Monat vor ihrer Anwendung alle Änderungen hinsichtlich der Bestimmungen dieser Systeme mitteilen.

3.   Die Handelsplätze müssen allen Teilnehmern, die in puncto Präsenz, Größe und Spread dieselben Leistungen erzielen, im Rahmen ihrer Market-Making-Systeme dieselben Anreize gewähren.

4.   Die Handelsplätze dürfen die Teilnehmerzahl eines Market-Making-Systems nicht begrenzen. Sie können jedoch den Zugang zu den im Rahmen des jeweiligen Systems gewährten Anreizen auf diejenigen Firmen beschränken, die vorgegebene Schwellenwerte erreicht haben.

5.   Die Handelsplätze müssen kontinuierlich kontrollieren, ob die Teilnehmer die Bestimmungen der Market-Making-Systeme auch tatsächlich einhalten.

6.   Die Handelsplätze müssen Verfahren einrichten, anhand deren die Teilnehmer eines Market-Making-Systems über leicht zugängliche Kanäle über das Vorliegen angespannter Marktbedingungen auf ihrem Handelsplatz informiert werden.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (siehe Seite 90 dieses Amtsblatts).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/189


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/579 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Derivatekontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts des breiten Spektrums an außerbörslich gehandelten (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakten sollte ein kriteriengestützter Ansatz verfolgt werden, um festzulegen, wann davon ausgegangen werden kann, dass ein OTC-Derivatekontrakt wie in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dargelegt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat, und um zu ermitteln, in welchen Fällen es notwendig oder zweckmäßig ist, zu verhindern, dass die aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erwachsenden Vorschriften und Pflichten umgangen werden.

(2)

Nach Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten die Bestimmungen ihrer Artikel 28 und 29 als erfüllt, wenn mindestens eine der Gegenparteien in einem Staat niedergelassen ist, zu dem die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen hat. Daher sollte der vorliegende technische Regulierungsstandard auch auf Kontrakte Anwendung finden, bei denen beide Gegenparteien in einem Drittstaat niedergelassen sind, dessen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen noch nicht als gleichwertig mit den durch die Verordnung festgelegten Anforderungen erklärt worden sind.

(3)

Bei Kontrakten, die von Einrichtungen in Drittstaaten geschlossen werden, stünden bestimmte Informationen nach wie vor nur den zuständigen Drittstaatbehörden zur Verfügung. Um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Bestimmungen angewandt und durchgesetzt werden, sollten die zuständigen Behörden in der Union daher eng mit diesen Drittstaatbehörden zusammenarbeiten.

(4)

Angesichts der untrennbaren Verbindung zwischen dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission (3) sollten die technischen Begriffe, die für ein umfassendes Verständnis der technischen Standards erforderlich sind, in derselben Bedeutung verwendet werden.

(5)

OTC-Derivatekontrakte, die von in Drittstaaten niedergelassenen Einrichtungen geschlossen und von in der Union niedergelassenen Einrichtungen garantiert werden, bergen für den in der Union niedergelassenen Garantiegeber ein finanzielles Risiko. Da das Risiko von der Höhe der von finanziellen Gegenparteien zur Deckung von OTC-Derivatekontrakten gewährten Garantie abhängt und im Vergleich zu nichtfinanziellen Gegenparteien zwischen finanziellen Gegenparteien wechselseitige Verflechtungen bestehen, sollten von in Drittstaaten niedergelassenen Einrichtungen geschlossene OTC-Derivatekontrakte, die durch eine Garantie gedeckt sind, lediglich dann als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet werden, wenn diese Garantie bestimmte quantitative Schwellenwerte übersteigt und von in der Union niedergelassenen finanziellen Gegenparteien gewährt wird.

(6)

In Drittstaaten niedergelassene finanzielle Gegenparteien können über ihre Zweigniederlassungen in der Union OTC-Derivatekontrakte schließen. Angesichts der Auswirkung der Tätigkeit derartiger Zweigniederlassungen auf den Markt in der Union sollten zwischen solchen Zweigniederlassungen geschlossene OTC-Derivatekontrakte als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet werden.

(7)

Werden OTC-Derivatekontrakte von bestimmten Gegenparteien primär mit dem Ziel geschlossen, die Anwendung der Handelspflicht zu umgehen, die für Einrichtungen gelten, die normalerweise Gegenpartei des Kontrakts gewesen wären, so sollte dies als Umgehung der in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Vorschriften und Pflichten betrachtet werden, da dadurch die Erreichung eines der Ziele der Verordnung behindert wird.

(8)

OTC-Derivatekontrakte, die Teil eines Arrangements sind, das einer wirtschaftlichen Logik oder eines geschäftlichen Gehalts entbehrt, und deren primäres Ziel darin besteht, die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 samt den Bestimmungen, in denen die Bedingungen für eine Ausnahme festgelegt werden, zu umgehen, sollten als Kontrakte erachtet werden, mit denen die in dieser Verordnung niedergelegten Vorschriften und Pflichten umgangen werden.

(9)

Fälle, in denen einzelne Komponenten des Arrangements nicht mit der rechtlichen Substanz des Arrangements als Ganzem in Einklang stehen, das Arrangement auf eine Weise durchgeführt wird, die bei einem als angemessen anzusehenden Geschäftsgebaren unüblich wäre, das Arrangement oder die Reihe von Arrangements Elemente umfasst, die eine ausgleichende oder aufhebende Wirkung auf die reziproke wirtschaftliche Substanz haben, oder die Transaktionen Rundgeschäfte sind, sollten als Anzeichen dafür betrachtet werden, dass das Arrangement oder die Reihe von Arrangements künstlich ist.

(10)

Da von diesen technischen Regulierungsstandards berührte Einrichtungen in Drittstaaten Zeit benötigen, um Vorkehrungen für die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu treffen, wenn ihre OTC-Derivatekontrakte die in diesen technischen Regulierungsstandards festgelegten Bedingungen erfüllen, um als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet zu werden, ist es angemessen, die Anwendung der diese Bedingungen enthaltenden Bestimmung um sechs Monate zu verschieben.

(11)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(12)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt wurde.

(13)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

„Garantie“ eine ausdrücklich dokumentierte rechtliche Verpflichtung eines Garantiegebers zur Deckung der Beträge, die gemäß den durch die Garantie gedeckten und vom Garantienehmer zugunsten des Begünstigen eingegangenen OTC-Derivatekontrakten fällig sind oder fällig werden könnten, falls ein im Rahmen der Garantie definierter Ausfall eintritt oder der Garantienehmer keine Zahlung geleistet hat.

Artikel 2

Kontrakte mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union

1.   Ein OTC-Derivatekontrakt wird als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet, wenn mindestens eine Einrichtung in einem Drittstaat Begünstigte einer Garantie ist, die eine in der Union niedergelassene Gegenpartei gewährt, die die aus dem OTC-Derivatekontrakt resultierende Verbindlichkeit in voller Höhe oder teilweise deckt und die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)

Sie deckt die aus einem oder mehreren OTC-Derivatekontrakten im Nennwert von insgesamt mindestens 8 Mrd. EUR oder im Gegenwert in der betreffenden Fremdwährung resultierende Verbindlichkeit einer Einrichtung in einem Drittstaat in vollem Umfang ab oder sie deckt lediglich einen Teil der aus einem oder mehreren OTC-Derivatekontrakten im Nennwert von insgesamt mindestens 8 Mrd. EUR oder im Gegenwert in der betreffenden Fremdwährung resultierenden Verbindlichkeit einer Einrichtung in einem Drittstaat, dividiert durch den prozentualen Anteil der gedeckten Verbindlichkeit, ab.

(b)

Sie entspricht mindestens 5 Prozent der Summe des aktuellen Wiederbeschaffungswerts im Sinne des Artikels 272 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) von OTC-Derivatekontrakten der in der Union niedergelassenen finanziellen Gegenpartei, die die Garantie gewährt.

2.   Wird die Garantie für einen unter der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwelle liegenden Höchstbetrag gewährt, so werden die durch die Garantie gedeckten Kontrakte nicht als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet, es sei denn, der Garantiebetrag wird erhöht und der Garantiegeber muss die unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen der Kontrakte innerhalb der Union am Tag der Erhöhung anhand der in Absatz 1 Buchstaben a und b dargelegten Bedingungen neu bewerten.

3.   Liegt die aus einem oder mehreren OTC-Derivatekontrakten resultierende Verbindlichkeit unter der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwelle, so werden diese Kontrakte auch dann nicht mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet, wenn der zur Deckung dieser Verbindlichkeit maximal bereitgestellte Garantiebetrag der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwelle entspricht oder darüber liegt; dies gilt selbst dann, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist.

4.   Erhöht sich die aus den OTC-Derivatekontrakten resultierende Verbindlichkeit oder sinkt der aktuelle Wiederbeschaffungswert, so bewertet der Garantiegeber erneut, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfolgt diese Bewertung an dem Tag, an dem sich die Verbindlichkeit erhöht, in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung wird die Bewertung monatlich vorgenommen.

5.   OTC-Derivatekontrakte im Nennwert von insgesamt mindestens 8 Mrd. EUR oder im Gegenwert in der betreffenden Fremdwährung, die vor der Gewährung oder Erhöhung einer Garantie geschlossen wurden und im Anschluss durch eine Garantie gedeckt werden, die die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, werden als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet.

6.   Ein OTC-Derivatekontrakt wird als mit unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen innerhalb der Union verbunden erachtet, wenn zwei in einem Drittstaat niedergelassene Einrichtungen den OTC-Derivatekontrakt über ihre Zweigniederlassungen in der Union schließen und als finanzielle Gegenparteien gelten würden, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten.

Artikel 3

Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften oder Pflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verhindern

1.   Ein OTC-Derivatekontrakt gilt als zur Umgehung der Anwendung einer Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgestaltet, wenn die Art und Weise, wie er geschlossen wurde, insgesamt und unter Berücksichtigung aller Umstände als primär der Umgehung der Anwendung einer Bestimmung der Verordnung dienend erachtet wird.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 wird ein Kontrakt als primär der Umgehung der Anwendung einer Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dienend erachtet, wenn der primäre Zweck eines Arrangements oder einer Reihe von Arrangements im Zusammenhang mit dem OTC-Derivatekontrakt darin besteht, den Gegenstand, Geist und Zweck einer Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu vereiteln, die andernfalls Anwendung fände, auch wenn sie Teil eines künstlichen Arrangements oder Teil einer künstlichen Reihe von Arrangements ist.

3.   Ein Arrangement, das an sich einer wirtschaftlichen Logik, eines geschäftlichen Gehalts oder einer relevanten wirtschaftlichen Begründung entbehrt und aus einem Kontrakt, einer Transaktion, einer Regelung, einer Handlung, einem Vorgang, einer Vereinbarung, einer Zusage, einer Verpflichtung oder einem Ereignis besteht, gilt als künstliches Arrangement. Ein Arrangement kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/193


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/580 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Betreiber von Handelsplätzen sollten nach eigenem Ermessen entscheiden können, in welcher Form sie Aufzeichnungen über einschlägige Daten mit Bezug auf sämtliche Aufträge für Finanzinstrumente führen. Im Interesse einer effektiven und effizienten Gestaltung der Sammlung, des Vergleichs und der Auswertung der einschlägigen Auftragsdaten zu Zwecken der Marktüberwachung sollten diese Daten, wenn sie von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angefordert werden, den zuständigen Behörden unter Verwendung einheitlicher Standards und Formate übermittelt werden.

(2)

Um für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen und zu verhindern, dass dieselben Daten doppelt gespeichert werden, gilt die vorliegende Verordnung für alle auftragsbezogenen Datenelemente, einschließlich der Angaben, die gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 3 in der Meldung enthalten sein müssen.

(3)

Damit die zuständigen Behörden potenzielle Fälle von Marktmissbrauch oder Versuche des Marktmissbrauchs wirkungsvoll aufdecken und untersuchen können, müssen sie in der Lage sein, die möglicherweise wesentlich am Auftragsvorgang beteiligten Personen und Einheiten umgehend zu identifizieren; dies betrifft Mitglieder oder Teilnehmer von Handelsplätzen, für Anlage- und Ausführungsentscheidungen zuständige Einheiten, nicht ausführende Makler sowie Kunden, deren Aufträge entgegengenommen werden. Daher sollten Betreiber von Handelsplätzen Angaben zur Identifizierung dieser Parteien aufbewahren.

(4)

Damit die zuständigen Behörden verdächtige, auf einen möglichen Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensmuster eines Kunden, wie etwa die Beauftragung mehrerer Wertpapierfirmen, besser erkennen können, sollten die Betreiber von Handelsplätzen Angaben zur Identität der Kunden aufzeichnen, in deren Auftrag ihre Mitglieder oder Teilnehmer den jeweiligen Auftrag eingereicht haben. Betreiber sollten diese Kunden mit einer eindeutigen Kennung versehen, um ihre zuverlässige und effiziente Identifizierung zu ermöglichen und dadurch zu einer effektiveren Analyse eines potenziellen Marktmissbrauchs, an dem diese Kunden beteiligt sein könnten, beizutragen.

(5)

Betreiber von Handelsplätzen sollten nicht für alle Kunden in der Handelskette Kennungen vergeben müssen, sondern nur für den Kunden, in dessen Auftrag das Mitglied oder der Teilnehmer den Auftrag eingereicht hat.

(6)

Die effiziente Aufdeckung von Marktmanipulation setzt die Erkennung von Market-Making-Strategien oder ähnlichen Aktivitäten voraus. Dies ermöglicht den zuständigen Behörden die Unterscheidung zwischen dem Auftragsaufkommen, bei dem der Wertpapierfirma die Bedingungen vom Emittenten des gehandelten Instruments oder vom Handelsplatz, bei dem der Auftrag eingereicht wurde, vorgegeben wurden, und dem Auftragsaufkommen, bei dem sie nach eigenem Ermessen oder dem Ermessen ihres Kunden tätig wurde.

(7)

Datum und Uhrzeit jeder Erteilung, Änderung, Stornierung, Zurückweisung oder Ausführung eines Auftrags sollten genau aufgezeichnet werden. Auf diese Weise können sämtliche Änderungen des Auftrags während dessen gesamter Abwicklung nachvollzogen werden, was zur Aufdeckung und Beurteilung potenzieller Marktmanipulationen und des Missbrauchs von Insiderwissen beitragen kann.

(8)

Um ein genaues und vollständiges Bild des Orderbuchs eines Handelsplatzes zu gewinnen, benötigen die zuständigen Behörden Angaben über die Handelszeiten, in denen Finanzinstrumente gehandelt werden. Anhand dieser Angaben kann insbesondere festgestellt werden, wann Auktionszeiträume oder der fortlaufende Handel begannen und endeten und ob es Aufträge gab, die zu außerplanmäßigen Volatilitätsunterbrechungen führten. Diese Angaben sind überdies erforderlich, um Wechselwirkungen zwischen Aufträgen zu erkennen, insbesondere, wenn das Ende von Handelszeiträumen, wie etwa bei Auktionen, zufällig ist. Angaben über indikative Auktionspreise und -volumen tragen unter Umständen ebenfalls zur Erkennung möglicher Auktionsmanipulationen bei. Da ein einziger Auftrag den indikativen Auktionspreis, das indikative Auktionsvolumen oder beides verändern kann, müssen die zuständigen Behörden die Auswirkungen jedes Auftrags auf diese Werte erkennen können. Ohne diese Angaben lässt sich schwerlich feststellen, auf welchen Auftrag eine Änderung dieser Werte zurückzuführen ist. Darüber hinaus sollte jedes relevante Ereignis mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet werden, um im Falle des gleichzeitigen Auftretens von zwei oder mehr Ereignissen deren Reihenfolge erkennen zu können.

(9)

Anhand von Angaben über die Position der Aufträge im Orderbuch kann das Orderbuch rekonstruiert und die Reihenfolge der Auftragsausführung analysiert werden, was einen wesentlichen Bestandteil der Marktüberwachung zur Missbrauchsverhütung bildet. Die einem Auftrag zugewiesene Position hängt davon ab, nach welchem Prinzip das Handelssystem Prioritäten zuweist. Aus diesem Grund sollten Betreiber von Handelsplätzen die Priorität der Aufträge nach dem Prinzip der Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität oder der Volumen-Zeit-Priorität festlegen und aufzeichnen.

(10)

Im Interesse einer wirksamen Marktüberwachung muss eine Zuordnung der Aufträge zu den entsprechenden Geschäften vorgenommen werden können. Aus diesem Grund sollten Betreiber von Handelsplätzen eindeutige Transaktionsidentifikationscodes vergeben, anhand derer Aufträge und Geschäfte einander zugeordnet werden können.

(11)

Für jeden eingehenden Auftrag sollten Betreiber von Handelsplätzen die Art des Auftrags und die dazugehörigen spezifischen Ausführungsanweisungen aufzeichnen und aufbewahren, da die Kombination dieser beiden Elemente darüber entscheidet, wie ihre Matching-Engines die Aufträge entsprechend ihren eigenen Klassifizierungen bearbeiten. Diese genauen Angaben sind für die zuständigen Behörden unverzichtbar, um im Rahmen ihrer Marktüberwachung zur Missbrauchsverhütung die im Orderbuch eines gegebenen Handelsplatzes verzeichneten Handelstätigkeiten zu überwachen und insbesondere die Bewegung jedes einzelnen darin aufgeführten Auftrags nachzuvollziehen. Aufgrund der großen Vielfalt bereits bestehender sowie von Handelsplatzbetreibern potenziell neu gestalteter Auftragsarten, die mit technischen Besonderheiten versehen sind, ist allerdings zu vermuten, dass die zuständigen Behörden derzeit nicht unbedingt in der Lage sind, die Bewegungen in der Orderbüchern aller Handelsplätze anhand dieser auf den internen Klassifikationssystemen der Betreiber beruhenden genauen Angaben in einheitlicher Weise nachzuvollziehen. Damit die zuständigen Behörden jeden Auftrag im Orderbuch exakt auffinden können, sollten die Betreiber von Handelsplätzen daher jeden eingegangenen Auftrag zusätzlich als Limit-Order kennzeichnen, wenn er ausführbar ist, oder als Stop-Order, wenn er erst bei Eintreten eines vorab festgelegten Preisereignisses ausführbar wird.

(12)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten.

(13)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(14)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umfang, Standards und Format der einschlägigen Auftragsdaten

(1)   Betreiber von Handelsplätzen halten für sämtliche Aufträge, die über ihre Systeme mitgeteilt werden, die in den Artikeln 2 bis 13 genannten Einzelheiten gemäß den Vorgaben in der zweiten und dritten Spalte von Tabelle 2 des Anhangs zur Verfügung der zuständigen Behörden, sofern diese Daten den jeweils aufgeführten Auftrag betreffen.

(2)   Wenn zuständige Behörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die in Absatz 1 genannten Einzelheiten anfordern, übermitteln Betreiber von Handelsplätzen diese Daten unter Verwendung der Standards und Formate, die in der vierten Spalte von Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung vorgegeben sind.

Artikel 2

Identifizierung der einschlägigen Parteien

(1)   Betreiber von Handelsplätzen bewahren zu allen Aufträgen Aufzeichnungen auf, aus denen Folgendes hervorgeht:

a)

das Mitglied oder der Teilnehmer des Handelsplatzes, der den Auftrag am Handelsplatz eingereicht hat, wie in Feld 1 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben;

b)

der Mitarbeiter oder Computeralgorithmus bei dem Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes, bei dem der Auftrag eingereicht wird, der für die Anlageentscheidung in Bezug auf diesen Auftrag verantwortlich ist, wie in Feld 4 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben;

c)

der Mitarbeiter oder Computeralgorithmus bei dem Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes, der für die Ausführung des Auftrags verantwortlich ist, wie in Feld 5 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben;

d)

das Mitglied oder der Teilnehmer des Handelsplatzes, der den Auftrag im Auftrag und im Namen eines anderen Mitglieds oder Teilnehmers des Handelsplatzes weitergeleitet hat, anzugeben als nicht ausführender Makler, wie in Feld 6 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben;

e)

der Kunde, in dessen Auftrag das Mitglied oder der Teilnehmer des Handelsplatzes den Auftrag beim Handelsplatz eingereicht hat, wie in Feld 3 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

(2)   Wenn ein Mitglied oder Teilnehmer oder Kunde des Handelsplatzes nach der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats berechtigt ist, einen Auftrag nach Eingang beim Handelsplatz einem Kunden zuzuweisen, dies aber zum Zeitpunkt des Eingangs noch nicht getan hat, ist der Auftrag so zu kennzeichnen, wie in Feld 3 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

(3)   Wenn mehrere Aufträge als Sammelauftrag beim Handelsplatz eingereicht werden, ist der Sammelauftrag so zu kennzeichnen, wie in Feld 3 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

Artikel 3

Handelsbezogene Funktion der Mitglieder oder Teilnehmer des Handelsplatzes und Liquiditätszufuhr

(1)   Die handelsbezogene Funktion, in der ein Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes einen Auftrag einreicht, ist so zu kennzeichnen, wie in Feld 7 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

(2)   Folgende Aufträge sind so zu kennzeichnen, wie in Feld 8 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben:

a)

Aufträge, die im Rahmen einer Market-Making-Strategie im Sinne der Artikel 17 und 48 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von einem Mitglied oder Teilnehmer beim Handelsplatz eingereicht wurden;

b)

Aufträge, die im Rahmen einer sonstigen Liquiditätsversorgungsmaßnahme von einem Mitglied oder Teilnehmer auf der Grundlage von Bedingungen beim Handelsplatz eingereicht wurden, die entweder vom Emittenten des Instruments, das Gegenstand des Auftrags ist, oder vom betreffenden Handelsplatz vorab festgelegt wurden.

Artikel 4

Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit

(1)   Betreiber von Handelsplätzen zeichnen für alle Ereignisse, die in Feld 21 von Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, das Datum und die Uhrzeit auf und beachten dabei den Grad an Genauigkeit gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (4), wie in Feld 9 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben. Mit Ausnahme der Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit der Zurückweisung von Aufträgen durch die Systeme der Handelsplätze sind alle Ereignisse, die in Feld 21 von Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden, anhand der von den Matching-Engines der Handelsplätze im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren aufzuzeichnen.

(2)   Betreiber von Handelsplätzen zeichnen für alle Datenelemente, die in den Feldern 49, 50 und 51 von Tabelle 2 des Anhangs aufgeführt sind, Datum und Uhrzeit auf und beachten dabei den Grad an Genauigkeit gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574.

Artikel 5

Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen

(1)   Betreiber von Handelsplätzen führen Aufzeichnungen über die Gültigkeitsdauern und Auftragsbeschränkungen, die in den Feldern 10 und 11 von Tabelle 2 des Anhangs aufgeführt sind.

(2)   Das Datum und die Uhrzeit jeder Gültigkeitsdauer ist so anzugeben, wie in Feld 12 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

Artikel 6

Priorität und laufende Nummer

(1)   Betreiber von Handelsplätzen, deren Handelssysteme auf dem Prinzip der Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität beruhen, zeichnen für alle Aufträge den zur Priorisierung vergebenen Zeitstempel auf, wie in Feld 13 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben. Für diesen Zeitstempel gilt gleichermaßen der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Grad an Genauigkeit.

(2)   Zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten zur Priorisierung verwendeten Zeitstempel zeichnen Betreiber von Handelsplätzen, deren Handelssysteme auf dem Prinzip der Volumen-Zeit-Priorität beruhen, die zur Priorisierung der Aufträge verwendeten Volumina auf, wie in Feld 14 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

(3)   Für Betreiber von Handelsplätzen, deren Handelssysteme auf einer Kombination von Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität und Volumen-Zeit-Priorität beruhen und die Aufträge im Orderbuch nach Zeit-Priorität anzeigen, kommt Absatz 1 zur Anwendung.

(4)   Für Betreiber von Handelsplätzen, deren Handelssysteme auf einer Kombination von Preis-Sichtbarkeit-Zeit-Priorität und Volumen-Zeit-Priorität beruhen und die Aufträge im Orderbuch nach Volumen-Priorität anzeigen, kommt Absatz 2 zur Anwendung.

(5)   Betreiber von Handelsplätzen weisen allen Ereignissen eine laufende Nummer zu und zeichnen diese so auf, wie in Feld 15 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

Artikel 7

Identifikationscodes für Aufträge für Finanzinstrumente

(1)   Betreiber von Handelsplätzen vergeben für jeden Auftrag einen individuellen Identifikationscode, wie in Feld 20 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben. Dieser Identifikationscode muss pro Orderbuch, pro Handelstag und pro Finanzinstrument eindeutig sein. Er gilt vom Zeitpunkt des Auftragseingangs beim Betreiber des Handelsplatzes bis zur Entfernung des Auftrags aus dem Orderbuch. Der Identifikationscode ist unabhängig vom Grund für die Zurückweisung auch für zurückgewiesene Aufträge zu vergeben.

(2)   Der Betreiber des Handelsplatzes bewahrt die einschlägigen Daten über öffentlich bekanntgegebene Strategieorder mit „Implied“-Funktionalität (SOIF) auf, wie im Anhang vorgegeben. In Feld 33 von Tabelle 2 des Anhangs ist anzugeben, ob es sich um einen impliziten Auftrag handelt.

Nach Ausführung eines SOIF hat der Betreiber des Handelsplatzes Aufzeichnungen über die Einzelheiten aufzubewahren, wie im Anhang vorgegeben.

Nach Ausführung eines SOIF ist ein Identifikationscode für die Strategieorder anzugeben, so dass alle mit der betreffenden Strategie verbundenen Aufträge durch denselben Identifikationscode gekennzeichnet werden. Der Identifikationscode für die Strategieorder ist so anzugeben, wie in Feld 46 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

(3)   Bei einem Handelsplatz eingereichte Aufträge, für die eine Weiterleitungsstrategie zulässig ist, werden von dem betreffenden Handelsplatz im Falle einer Weiterleitung an einen anderen Handelsplatz als „weitergeleitet“ gekennzeichnet, wie in Feld 33 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben. Bei einem Handelsplatz eingereichte Aufträge, für die eine Weiterleitungsstrategie zulässig ist, behalten unabhängig davon, ob eine Restmenge erneut im Ordereingangsbuch verzeichnet wird, stets den gleichen Identifikationscode bei.

Artikel 8

Ereignisse mit Auswirkungen auf Aufträge für Finanzinstrumente

Betreiber von Handelsplätzen führen in Bezug auf neue Aufträge Aufzeichnungen über die in Feld 21 von Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten.

Artikel 9

Art des Auftrags für Finanzinstrumente

(1)   Betreiber von Handelsplätzen führen unter Verwendung ihres eigenen Klassifikationssystems Aufzeichnungen über die Art jedes eingegangenen Auftrags, wie in Feld 22 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

(2)   Betreiber von Handelsplätzen stufen jeden eingegangenen Auftrag als Limit-Order oder als Stop-Order ein, wie in Feld 23 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

Artikel 10

Preise mit Bezug auf Aufträge

Betreiber von Handelsplätzen führen Aufzeichnungen über alle in Abschnitt 1 von Tabelle 2 des Anhangs genannten Preisangaben, sofern sie für die Aufträge relevant sind.

Artikel 11

Auftragsanweisungen

Betreiber von Handelsplätzen führen Aufzeichnungen über sämtliche für jeden Auftrag eingegangenen Anweisungen, wie in Abschnitt J von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

Artikel 12

Vom Handelsplatz vergebener Transaktionsidentifikationscode

Betreiber von Handelsplätzen kennzeichnen jedes Geschäft, das auf die vollständige oder teilweise Ausführung eines Auftrags zurückgeht, mit einem individuellen Transaktionsidentifikationscode, wie in Feld 48 von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

Artikel 13

Handelsphasen und indikativer Auktionspreis sowie indikatives Auktionsvolumen

(1)   Betreiber von Handelsplätzen führen Aufzeichnungen über die Auftragsdaten, wie in Abschnitt K von Tabelle 2 des Anhangs vorgegeben.

(2)   Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 die in Abschnitt K aufgeführten Angaben anfordern, gelten auch die in Feld 9 und die in den Feldern 15 bis 18 von Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Angaben als relevant für den Auftrag, auf den sich die Anforderung bezieht.

Artikel 14

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Tabelle 1

Legende zu Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ

„YYYY“ bezeichnet das Jahr.

„MM“ bezeichnet den Monat.

„DD“ bezeichnet den Tag.

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll.

„hh“ bezeichnet die Stunde.

„mm“ bezeichnet die Minute.

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde.

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{DATEFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Das Datum ist in folgendem Format anzugeben:

YYYY-MM-DD

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

Dezimaltrennzeichen ist der Punkt (.);

negativen Zahlen wird ein Minuszeichen (-) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

{INTEGER-n}

Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Kennung für juristische Personen gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Codes für die Identifizierung von Handelsplätzen gemäß ISO 10383

{NATIONAL_ID}

35 alphanumerische Zeichen

Kennung, die in Artikel 6 und Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (1) festgelegt ist.


Tabelle 2

Auftragsdaten

Nr.

Feld

Auftragsdaten, die für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen

Standards und Formate der Auftragsdaten, in denen die einschlägigen Daten der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind

Abschnitt A — Identifizierung der einschlägigen Parteien

1

Identifikation des Unternehmens, das den Auftrag eingereicht hat

Die Identität des Mitglieds oder Teilnehmers des Handelsplatzes. Bei direktem elektronischem Zugang (DEA) ist die Identität des DEA-Bereitstellers anzugeben.

{LEI}

2

Direkter elektronischer Zugang (DEA)

„zutreffend“, wenn der Auftrag über einen direkten elektronischen Zugang (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Richtlinie 2014/65/EU an den Handelsplatz übermittelt wurde.

„nicht zutreffend“, wenn der Auftrag nicht über einen direkten elektronischen Zugang (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Richtlinie 2014/65/EU an den Handelsplatz übermittelt wurde.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

3

Kundenidentifikationscode

Code zur Identifikation des Kunden des Mitglieds oder Teilnehmers des Handelsplatzes. Im Falle eines direkten elektronischen Zugangs ist der Code des DEA-Nutzers anzugeben.

Wenn der Kunde eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Kunden zu verwenden.

Ist der Kunde keine juristische Person, ist die {NATIONAL_ID} zu verwenden.

Bei Sammelaufträgen ist das Kennzeichen „AGGR“ zu verwenden (siehe Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung).

Wenn die Zuweisung des Auftrags noch aussteht, ist das Kennzeichen „PNAL“ zu verwenden (siehe Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung).

Dieses Feld ist nur dann leer zu lassen, wenn das Mitglied oder der Teilnehmer des Handelsplatzes keinen Kunden hat.

{LEI}

{NATIONAL_ID}

„AGGR“ — Sammelaufträge

„PNAL“ — Zuweisung ausstehend

4

Anlageentscheidung innerhalb der Firma

Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus beim Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes, die oder der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist (siehe Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590).

Ist eine natürliche Person bei dem Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes für die Anlageentscheidung verantwortlich, ist die für die Anlageentscheidung verantwortliche oder vorrangig verantwortliche Person mit ihrer {NATIONAL_ID} anzugeben.

Wurde die Anlageentscheidung durch einen Algorithmus getroffen, ist das Feld gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 auszufüllen.

Dieses Feld ist leer zu lassen, wenn die Anlageentscheidung nicht von einer Person oder einem Algorithmus beim Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes getroffen wurde.

{NATIONAL_ID} — natürliche Person

{ALPHANUM-50} — Algorithmus

5

Ausführung innerhalb der Firma

Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus beim Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes, die oder der für die Ausführung des aus dem Auftrag resultierenden Geschäfts verantwortlich ist (siehe Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590). Ist für die Ausführung des Geschäfts eine natürliche Person verantwortlich, ist die Person mit ihrer {NATIONAL_ID} anzugeben.

Ist für die Ausführung des Geschäfts ein Algorithmus verantwortlich, ist das Feld gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 auszufüllen.

Wenn mehr als eine Person oder sowohl Personen als auch Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt sind, bestimmt das Mitglied, der Teilnehmer oder der Kunde des Handelsplatzes den vorrangig verantwortlichen Händler oder Algorithmus (siehe Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590) und trägt in dieses Feld die Kennung dieses Händlers oder Algorithmus ein.

{NATIONAL_ID} — natürliche Person

{ALPHANUM-50} — Algorithmus

6

Nicht ausführender Makler

Gemäß Artikel 2 Buchstabe d.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{LEI}

Abschnitt B — Handelsbezogene Funktion und Liquiditätszufuhr

7

Handelsbezogene Funktion

Gibt an, ob der Auftragseingang daraus resultiert, dass das Mitglied oder der Teilnehmer des Handelsplatzes im Sinne von Artikel 4 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU sich deckende Kundenaufträge zusammenführt oder im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU Handel für eigene Rechnung betreibt.

Resultiert der Auftragseingang nicht aus einer Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge oder dem Handel für eigene Rechnung, ist in diesem Feld anzugeben, dass das Geschäft im Rahmen anderer Funktionen ausgeführt wurde.

„DEAL“ — Handel für eigene Rechnung

„MTCH“ — Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge

„AOTC“ — andere Funktion

8

Liquiditätszufuhr

Gibt an, ob ein Auftrag im Rahmen einer Market-Making-Strategie gemäß der Artikel 17 und 48 der Richtlinie 2014/65/EU oder im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit gemäß Artikel 3 dieser Verordnung an einen Handelsplatz weitergeleitet wird.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

Abschnitt C — Datum und Uhrzeit

9

Datum und Uhrzeit

Datum und Uhrzeit für jedes in den Abschnitten [G] und [K] aufgeführte Ereignis.

{DATE_TIME_FORMAT}

Die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ ist gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 zu bestimmen.

Abschnitt D — Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen

10

Gültigkeitsdauer

Good-For-Day: Der Auftrag erlischt am Ende des Handelstags, an dem er in das Orderbuch eingegeben wurde.

„DAVY“ — Good-For-Day

Good-Till-Cancelled: Der Auftrag ist so lange im Orderbuch aktiv und ist ausführbar, bis er storniert wird.

„GTCV“ — Good-Till-Cancelled

Good-Till-Time: Der Auftrag erlischt spätestens zu einer festgesetzten Uhrzeit am aktuellen Geschäftstag.

„GTTV“ — Good-Till-Time

Good-Till-Date: Der Auftrag erlischt nach Ablauf eines bestimmten Datums.

„GTDV“ — Good-Till-Date

Good-Till-Specified Date and Time: Der Auftrag erlischt an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit.

„GTSV“ — Good-Till-Specified Date and Time

Good After Time: Der Auftrag ist erst nach Ablauf einer festgesetzten Uhrzeit am aktuellen Geschäftstag aktiv.

„GATV“ — Good After Time

Good After Date: Der Auftrag ist erst ab einem festgesetzten Datum aktiv.

„GADV“ — Good After Date

Good After Specified Date and Time: Der Auftrag ist erst ab einer festgesetzten Uhrzeit am festgesetzten Datum aktiv.

„GASV“ — Good After Specified Date and Time

Immediate-Or-Cancel: ein Auftrag, der bei seiner Eingabe ins Orderbuch sofort (für die ausführbare Menge) ausgeführt wird und der für die restliche Menge (sofern vorhanden), die nicht ausgeführt werden konnte, nicht im Orderbuch verbleibt.

„IOCV“ — Immediate-Or-Cancel

Fill-Or-Kill: ein Auftrag, der bei seiner Eingabe ins Orderbuch sofort ausgeführt wird, sofern er vollständig ausgeführt werden kann. Falls der Auftrag nur teilweise ausgeführt werden kann, wird er automatisch zurückgewiesen und kann somit nicht ausgeführt werden.

„FOKV“ — Fill-Or-Kill

oder

{ALPHANUM-4} Zeichen, die in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet werden

Sonstige: alle weiteren Angaben, die speziell für bestimmte Geschäftsmodelle, Handelsplattformen oder Handelssysteme gelten.

 

11

Auftragsbeschränkung

Good For Closing Price Crossing Session: wenn sich ein Auftrag für den Schlusskurs einer Crossing Session qualifiziert.

„SESR“ — Good For Closing Price Crossing Session

Valid For Auction: Der Auftrag ist nur während Auktionsphasen aktiv und kann nur in diesen Phasen ausgeführt werden (diese können von dem Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes, das/der den Auftrag eingereicht hat, festgelegt werden, wie Eröffnungs- und/Schlussauktionen und/oder Auktionen innerhalb eines Tages).

„VFAR“ — Valid For Auction

Valid For Continuous Trading only: Der Auftrag ist nur während des fortlaufenden Handels aktiv.

„VFCR“ — Valid For Continuous Trading only

Sonstige: alle weiteren Angaben, die speziell für bestimmte Geschäftsmodelle, Handelsplattformen oder Handelssysteme gelten.

{ALPHANUM-4} Zeichen, die in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet werden

Treffen mehrere Möglichkeiten zu, sind diese hier durch Kommata getrennt anzugeben.

12

Datum und Uhrzeit der Gültigkeitsdauer

Diese Angabe bezieht sich auf den Zeitstempel, der den Zeitpunkt wiedergibt, zu dem der Auftrag aktiv wird oder definitiv aus dem Orderbuch gelöscht wird.

Good-For-Day: Eingangsdatum mit einem Zeitstempel unmittelbar vor Mitternacht.

Good-Till-Time: Eingangsdatum und im Auftrag angegebene Uhrzeit.

Good-Till-Date: angegebenes Ablaufdatum mit einem Zeitstempel unmittelbar vor Mitternacht.

Good-Till-Specified Date and Time: für den Ablauf der Gültigkeit angegebenes Datum und angegebene Uhrzeit.

Good After Time: Eingangsdatum und angegebene Uhrzeit, zu der der Auftrag aktiv wird.

Good After Date: angegebenes Datum mit einem Zeitstempel unmittelbar nach Mitternacht.

Good After Specified Date and Time: angegebenes Datum und angegebene Uhrzeit, zu der der Auftrag aktiv wird.

Good-Till-Cancelled: letztes Datum und letzte Uhrzeit, zu dem der Auftrag infolge des Handelsbetriebs automatisch gelöscht wird.

Sonstige: Zeitstempel für jeden weiteren Gültigkeitstyp,

{DATE_TIME_FORMAT}

Die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ ist gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 zu bestimmen.

Abschnitt E — Priorität und laufende Nummer

13

Zeitstempel zur Priorisierung von Aufträgen

Dieses Feld ist jeweils zu aktualisieren, wenn sich die Priorität eines Auftrags ändert.

{DATE_TIME_FORMAT}

Die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ wird gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 bestimmt.

14

Prioritätsvolumen

Bei Handelsplätzen, die Volumen-Zeit-Priorität verwenden, ist in dieses Feld eine positive Zahl einzutragen, die der Menge entspricht.

Dieses Feld ist jeweils zu aktualisieren, wenn sich die Priorität des Auftrags ändert.

Bis zu 20 positive numerische Zeichen

15

Laufende Nummer

Jedes in Abschnitt G aufgeführte Ereignis ist durch positive Ganzzahlen in aufsteigender Reihenfolge zu identifizieren.

Für jeden Ereignistyp darf nur eine laufende Nummer vergeben werden, diese muss über alle vom Handelsplatzbetreiber mit einem Zeitstempel versehenen Ereignisse konsistent sein, und sie muss für das Datum, an dem das Ereignis eintritt, fortbestehen.

{INTEGER-50}

Abschnitt F — Identifikation des Auftrags

16

Segment MIC

Kennung des Handelsplatzes, an dem der Auftrag eingereicht wurde.

Verwendet der Handelsplatz Segment MICs, dann ist der Segment MIC zu verwenden.

Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, dann ist der Operating MIC zu verwenden.

{MIC}

17

Orderbuch-Code

Der vom Handelsplatz für jedes Orderbuch festgelegte alphanumerische Code

{ALPHANUM-20}

18

Identifikationscode des Finanzinstruments

Eindeutige Kennung des Finanzinstruments

{ISIN}

19

Eingangsdatum

Eingangsdatum des ursprünglichen Auftrags

{DATEFORMAT}

20

Auftragsidentifikationscode

Ein alphanumerischer Code, der einem einzelnen Auftrag vom Handelsplatzbetreiber zugewiesen wird

{ALPHANUM-50}

Abschnitt G — Ereignisse mit Auswirkungen auf den Auftrag

21

Neuer Auftrag, Ändern des Auftrags, Stornieren des Auftrags, Zurückweisen des Auftrags, vollständige oder teilweise Ausführung

Neuer Auftrag: Eingang eines neuen Auftrags beim Betreiber des Handelsplatzes.

„NEWO“ — neuer Auftrag

Ausgelöst: ein Auftrag, der bei Eintreten einer zuvor festgelegten Bedingung ausführbar oder ggf. nicht ausführbar wird.

„TRIG“ — ausgelöst

Vom Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes ersetzt: wenn ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde des Handelsplatzes auf eigene Initiative beschließt, Merkmale des zuvor von ihm in das Orderbuch eingegebenen Auftrags zu ändern.

„REME“ — vom Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes ersetzt

Infolge des Handelsbetriebs ersetzt (automatisch): wenn Merkmale eines Auftrags durch die IT-Systeme des Handelsplatzbetreibers geändert werden. Dies umfasst auch die Änderung der aktuellen Merkmale einer Pegged-Order oder Trailing-Stop-Order, um die Position des Auftrags im Orderbuch wiederzugeben.

„REMA“ — infolge des Handelsbetriebs ersetzt (automatisch)

Infolge des Handelsbetriebs ersetzt (menschliches Eingreifen): wenn ein Merkmal eines Auftrags durch Mitarbeiter des Handelsplatzbetreibers geändert wird. Dies umfasst auch den Fall, dass bei einem Mitglied, Teilnehmer des Handelsplatzes IT-Probleme aufgetreten sind und dessen Aufträge dringend storniert werden müssen.

„REMH“ — infolge des Handelsbetriebs ersetzt (menschliches Eingreifen)

Änderung des Status auf Initiative des Mitglieds, Teilnehmers des Handelsplatzes: umfasst die Aktivierung und Deaktivierung von Aufträgen.

„CHME“ — Änderung des Status auf Initiative des Mitglieds oder Teilnehmers des Handelsplatzes

Änderung des Status infolge des Handelsbetriebs

„CHMO“ — Änderung des Status infolge des Handelsbetriebs

Auf Initiative des Mitglieds, Teilnehmers des Handelsplatzes storniert: wenn ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde auf eigene Initiative beschließt, den von ihm zuvor eingegebenen Auftrag zu stornieren.

„CAME“ — auf Initiative des Mitglieds oder Teilnehmers des Handelsplatzes storniert

Infolge des Handelsbetriebs storniert: Dies umfasst einen Schutzmechanismus, der für Wertpapierfirmen verfügbar ist, die Market-Making-Tätigkeiten gemäß Artikel 17 und Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU ausführen.

„CAMO“ — infolge des Handelsbetriebs storniert

Zurückgewiesener Auftrag: ein eingegangener, jedoch vom Betreiber des Handelsplatzes zurückgewiesener Auftrag.

„REMO“ — zurückgewiesener Auftrag

Abgelaufener Auftrag: wenn der Auftrag nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer aus dem Orderbuch gelöscht wird.

„EXPI“ — abgelaufener Auftrag

Teilweise ausgeführt: wenn der Auftrag nicht vollständig ausgeführt wird, so dass eine auszuführende Restmenge verbleibt.

„PARF“ — teilweise ausgeführt

Vollständig ausgeführt: wenn keine Menge mehr zur Ausführung verbleibt.

„FILL“ — vollständig ausgeführt

{ALPHANUM-4} Zeichen, die in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet werden

Abschnitt H — Art des Auftrags

22

Auftragsart

Gibt die Art des Auftrags an, der dem Handelsplatz gemäß dessen Spezifikationen übermittelt wird.

{ALPHANUM-50}

23

Klassifizierung der Auftragsart

Klassifizierung des Auftrags nach zwei allgemeinen Auftragsarten. Limit-Order: wenn der Auftrag ausführbar ist

und

Stop-Order: wenn der Auftrag nur bei Eintreten eines vorab festgelegten Preisereignisses ausführbar wird

„LMTO“ für Limit-Order oder „STOP“ für Stop-Order

Abschnitt I — Preise

24

Limitpreis

Höchstpreis, zu dem ein Kaufauftrag ausgeführt werden kann, oder Mindestpreis, zu dem ein Verkaufsauftrag ausgeführt werden kann.

Spreadpreis bei einer Strategieorder. Dieser Wert kann negativ oder positiv sein.

Für Aufträge ohne Limitpreis oder Aufträge, für die kein Preis festgesetzt ist, ist dieses Feld leer zu lassen.

Bei einer Wandelanleihe ist in diesem Feld der tatsächliche Preis (Clean Price oder Dirty Price) für den Auftrag anzugeben.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

25

Weiterer Limitpreis

Jeder andere Limitpreis, der für den Auftrag gelten kann. Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

26

Stop-Preis

Der Preis, der erreicht werden muss, damit der Auftrag aktiv wird.

Für Stop-Order, die durch Ereignisse ausgelöst werden, die nicht vom Preis des Finanzinstruments abhängig sind, ist in diesem Feld ein Stop-Preis gleich null einzugeben.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

27

Pegged-Limitpreis

Höchstpreis, zu dem eine Pegged-Order als Kaufauftrag ausgeführt werden kann, oder Mindestpreis, zu dem eine Pegged-Order als Verkaufsauftrag ausgeführt werden kann.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

28

Transaktionspreis

Handelspreis der Transaktion, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.

Bei Optionskontrakten ist dies die Prämie des Derivatekontrakts pro Basiswert oder Indexpunkt.

Bei Spread Bets ist dies der Referenzpreis des direkten zugrunde liegenden Finanzinstruments.

Bei Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Kupon in Basispunkten.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wenn kein Preis anwendbar ist, ist in diesem Feld „NOAP“ anzugeben.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

„NOAP“

29

Währung des Preises

Währung, in der der Handelspreis des Finanzinstruments, auf das sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird (in Fällen, in denen der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

{CURRENCYCODE_3}

30

Währung von Leg 2

Bei Multi-Currency- oder Cross-Currency-Swaps ist die Währung von Leg 2 die Währung, auf die Leg 2 des Kontrakts lautet.

Bei Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap mehrere Währungen umfasst, ist die Währung von Leg 2 die Währung, auf die Leg 2 des Swaps lautet.

Dieses Feld muss nur bei Zins- und Währungsderivatkontrakten ausgefüllt werden.

{CURRENCYCODE_3}

31

Preisnotierung

Gibt an, ob der Preis als monetärer Wert, in Prozent, als Rendite oder in Basispunkten ausgedrückt wird.

„MONE“ — monetärer Wert

„PERC“ — Prozent

„YIEL“ — Rendite

„BAPO“ — Basispunkte

Abschnitt J — Auftragsanweisungen

32

Kauf/Verkauf-Indikator

Angabe, ob es sich bei dem Auftrag um einen Kauf oder einen Verkauf handelt.

Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.

Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.

Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.

Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält. Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.

Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.

Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.

Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.

Bei Warenderivat- oder Emissionszertifikatderivat-Kontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die angegebene Ware oder das angegeben Emissionszertifikat erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware/dieses Emissionszertifikat liefert.

Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

„BUYI“ — Kauf

„SELL“ — Verkauf

33

Auftragsstatus

Zur Identifizierung von Aufträgen, die aktiv/inaktiv/ausgesetzt, verbindlich/indikativ (nur Offerten zugewiesen)/implizit/weitergeleitet sind.

Aktiv — nicht Offerten zugewiesene Aufträge, die ausführbar sind.

Inaktiv — nicht Offerten zugewiesene Aufträge, die nicht ausführbar sind.

Verbindlich/Indikativ — nur Offerten zugewiesen. Indikative Offerten bedeuten, dass sie sichtbar sind, aber nicht ausgeführt werden können. An einigen Handelsplätzen sind hierin Bezugsrechte eingeschlossen. Verbindliche Offerten können ausgeführt werden.

Implizit — für Strategieorders, die von der Implied in- oder Implied out-Funktionalität abgeleitet werden.

Weitergeleitet — für Aufträge, die vom Handelsplatz an andere Handelsplätze weitergeleitet werden.

„ACTI“ — aktiv

oder

„INAC“ — inaktiv

oder

„FIRM“ — verbindliche Offerten

oder

„INDI“ — indikative Offerten

oder

„IMPL“ — implizierte Strategieorders

oder

„ROUT“ — weitergeleitete Aufträge

Treffen mehrere Möglichkeiten zu, sind diese hier durch Kommata getrennt anzugeben.

34

Mengennotierung

Gibt an, ob die angegebene Menge als Anzahl der Einheiten, als Nominalwert oder als monetärer Wert ausgedrückt wird.

„UNIT“ — Anzahl der Einheiten

„NOML“ — Nominalwert

„MONE“ — monetärer Wert

35

Währung der Menge

Währung, in der die Menge ausgedrückt wird.

Nur anzugeben, wenn die Menge als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird.

{CURRENCYCODE_3}

36

Anfangsmenge

Die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments oder die Anzahl der Derivatekontrakte im Auftrag.

Der Nominalwert oder der monetäre Wert des Finanzinstruments.

Für Spread Bets entspricht die Menge des monetären Werts der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim zugrunde liegenden Finanzinstrument.

Bei einer Erhöhung oder Verringerung des Nennwerts des Derivatekontrakts gibt diese Zahl den absoluten Wert der Veränderung wider und ist als positive Zahl auszudrücken.

Für Credit Default Swaps ist die Menge der Nominalbetrag, für den die Absicherung erworben oder veräußert wird.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

37

Restmenge einschließlich nicht sichtbarer Teil

Die Gesamtmenge, die nach einer teilweisen Ausführung oder bei einem anderen Ereignis, das sich auf den Auftrag auswirkt, im Orderbuch verbleibt.

Bei einer teilweisen Ausführung des Auftrags ist dies die nach dieser teilweisen Ausführung insgesamt verbleibende Menge. Bei der Eingabe eines Auftrags hat dieser Wert der Anfangsmenge zu entsprechen.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

38

Angezeigte Menge

Die im Orderbuch sichtbare Menge (im Gegensatz zur nicht sichtbaren Menge)

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

39

Gehandelte Menge

Wenn es sich um eine teilweise oder vollständige Ausführung handelt, ist in diesem Feld die ausgeführte Menge anzugeben.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

40

Minimum Acceptable Quantity (MAQ)

Die akzeptierte kleinste Menge für einen auszuführenden Auftrag, die sich aus mehreren teilweisen Ausführungen zusammensetzen kann und normalerweise nur für nicht persistente Auftragsarten gilt.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

41

Minimum Executable Size (MES)

Die Mindestausführungsgröße einer einzelnen potenziellen Ausführung.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

42

MES nur erste Ausführung

Gibt an, ob die MES nur für die erste Ausführung relevant ist.

Wenn kein Eintrag in Feld 41 erfolgt, kann auch dieses Feld leer bleiben.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

43

Kennzeichen für nur passiv

Gibt an, ob der Auftrag mit einem Merkmal/Kennzeichen an den Handelsplatz übermittelt wird, das festlegt, dass der Auftrag nicht sofort gegen sichtbare Gegenaufträge ausgeführt werden soll.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

44

Kennzeichen für passiv oder aggressiv

Gibt bei der teilweisen oder vollständigen Auftragsausführung an, ob der Auftrag bereits im Orderbuch vorhanden war und der Liquiditätszufuhr dient (passiv) oder ob der Auftrag den Handel auslöste und somit Liquidität abschöpfte (aggressiv).

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

„PASV“ — passiv oder

„AGRE“ — aggressiv

45

Self-Execution Prevention

Gibt an, ob der Auftrag mit Kriterien zur Verhinderung der Selbstausführung eingegeben wurde, damit er nicht gegen einen Auftrag auf der Gegenseite des Buchs ausführbar ist, der vom selben Mitglied oder Teilnehmer eingegeben wurde.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

46

Identifikationscode für Strategieorder

Ein alphanumerischer Code, mit dem alle verbundenen Aufträge, die Teil einer Strategie gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind, verknüpft werden.

{ALPHANUM-50}

47

Weiterleitungsstrategie

Die anwendbare Weiterleitungsstrategie gemäß der Spezifikation durch den Handelsplatz.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{ALPHANUM-50}

48

Vom Handelsplatz vergebener Transaktionsidentifikationscode

Alphanumerischer Code, den der Handelsplatz der Transaktion gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung zuweist.

Der vom Handelsplatz vergebene Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein.

Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien der Transaktion, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren.

{ALPHANUM-52}

Abschnitt K — Handelsphasen, indikativer Auktionspreis und indikatives Auktionsvolumen

49

Handelsphasen

Die Bezeichnung der verschiedenen Handelsphasen, während deren ein Auftrag im Orderbuch vorhanden ist, einschließlich Handelseinstellungen, Notfallsicherungen und Aussetzungen.

{ALPHANUM-50}

50

Indikativer Auktionspreis

Der Preis, zu dem jede Auktion in Bezug auf das Finanzinstrument, für das ein oder mehrere Aufträge platziert wurden, auszugleichen ist.

{DECIMAL-18/5}, falls der Preis als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

51

Indikatives Auktionsvolumen

Das Volumen (Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments), das zum indikativen Auktionspreis in Feld 50 ausgeführt werden kann, falls die Auktion zu genau diesem Zeitpunkt enden würde

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/212


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/581 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 36 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten zentrale Gegenparteien (CCP) und Handelsplätze einen Antrag auf Zugang zu einer CCP oder einem Handelsplatz nur dann ablehnen können, wenn trotz aller angemessenen Anstrengungen ihrerseits zur Steuerung der aus einem solchen Zugang resultierenden Risiken erhebliche unangemessene Risiken fortbestehen.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen CCP oder Handelsplätze, die den Zugang verweigern, eine solche Entscheidung ausführlich begründen, wobei darzulegen ist, inwieweit die mit einer Zugangsgewährung verbundenen Risiken in der betreffenden Situation nicht steuerbar wären, und dass nach wie vor erhebliche unangemessene Risiken bestehen. Eine angemessene Möglichkeit, dieser Anforderung nachzukommen, besteht für die zugangsverweigernde Partei darin, klar darzulegen, welche Änderungen die Gewährung des Zugangs beim Risikomanagement nach sich zöge, wie sie die Risiken, die sich aus den mit der Zugangsgewährung verbundenen Änderungen ergäben, steuern müsste und wie sich dies auf ihre Tätigkeiten auswirken würde.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird nicht zwischen den Risiken unterschieden, die einer CCP und einem Handelsplatz bei der Gewährung des Zugangs entstehen, und werden für die Prüfung von Anträgen auf Zugang durch Handelsplätze und CCP dieselben allgemeinen Bedingungen festgelegt. Aufgrund der unterschiedlich gearteten Tätigkeiten von CCP und Handelsplätzen können sich die mit der Zugangsgewährung verbundenen Risiken in der Praxis jedoch unterschiedlich auf CCP und Handelsplätze auswirken und somit einen unterschiedlichen Ansatz erforderlich machen.

(4)

Um zu verhindern, dass eine Zugangsvereinbarung für Dritte mit erheblichen unangemessenen Risiken verbunden ist, sollte eine zuständige Behörde bei der Beurteilung, ob ein Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährden oder das Systemrisiko erhöhen würde, berücksichtigen, ob die betreffende CCP oder der betreffende Handelsplatz über angemessene Risikomanagementverfahren verfügt, die auch die Steuerung operationeller und rechtlicher Risiken einschließen.

(5)

Damit das Ziel eines diskriminierungsfreien Zugangs nicht unterlaufen wird, sollten die Bedingungen, unter denen Zugang gewährt werden muss, angemessen und diskriminierungsfrei sein. Eine diskriminierende Erhebung von Gebühren mit dem Ziel, potenzielle Interessenten von einem Zugang abzuhalten, sollte unzulässig sein. Liegen jedoch objektiv gerechtfertigte Gründe vor — beispielsweise dann, wenn die Gewährung eines Zugangs mit höheren Kosten verbunden ist — könnten unterschiedlich hohe Gebühren zulässig sein. Bei der Gewährung des Zugangs entstehen CCP und Handelsplätzen sowohl einmalige Kosten, wie für die Prüfung rechtlicher Anforderungen, als auch fortlaufende Kosten. Da der Umfang des beantragten Zugangs und die mit der Umsetzung der Zugangsvereinbarung verbundenen Kosten von Fall zu Fall unterschiedlich sein dürften, sollte die Allokation der Kosten zwischen CCP und Handelsplatz nicht in dieser Verordnung geregelt werden. Da die Allokation der Kosten jedoch einen wesentlichen Bestandteil jeder Zugangsvereinbarung darstellt, sollten beide Parteien die Deckung der Kosten in dieser Vereinbarung regeln.

(6)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte eine CCP, die ihre Geschäfte auf weitere, nicht durch die Erstzulassung abgedeckte Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausweiten will, einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung stellen. Eine solche Erweiterung ist dann erforderlich, wenn eine CCP Clearing-Dienste bei Finanzinstrumenten anbieten will, die ein unterschiedliches Risikoprofil aufweisen oder sich wesentlich von der sonstigen Produktpalette der CCP unterscheiden. Fällt ein Kontrakt, der an einem Handelsplatz gehandelt wird, zu dem eine CCP Zugang gewährt hat, in eine Finanzinstrumentenklasse, die durch die bestehende Zulassung der CCP abgedeckt wird und damit ähnliche Risikoeigenschaften aufweist wie die bereits von der CCP geclearten Kontrakte, sollte ein solcher Kontrakt als wirtschaftlich gleichwertig betrachtet werden.

(7)

Um zu gewährleisten, dass eine CCP an wirtschaftlich gleichwertige Kontrakte, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, dem Zugang zu dieser CCP gewährt wurde, keine diskriminierenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheiten oder Margining stellt, sollten alle etwaigen Änderungen an der Margining-Methode und den operationellen Anforderungen an Margining und Netting, die auf wirtschaftlich gleichwertige, von der CCP bereits geclearte Kontrakte angewandt werden, vom Risikoausschuss der CCP überprüft werden und für die Zwecke des in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Überprüfungsverfahrens als wesentliche Änderung der Modelle und Parameter betrachtet werden. Eine solche Prüfung sollte bestätigen, dass die neuen Modelle und Parameter diskriminierungsfrei sind und auf maßgeblichen Risikoerwägungen basieren.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verlangt einen diskriminierungsfreien Zugang zu CCP, die Handelsplätzen Clearing-Dienstleistungen für Over-the-Counter-Derivate (OTC-Derivate) anbieten, und beugt so Wettbewerbsverzerrungen vor. Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wiederum erkennt die Notwendigkeit an, auch für geregelte Märkte ähnliche Anforderungen einzuführen. Da eine CCP außerbörslich wie börslich gehandelte Derivate clearen kann, sollte eine diskriminierungsfreie Behandlung von wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, der Zugang zu einer CCP beantragt, allen von dieser CCP geclearten Kontrakten Rechnung tragen, unabhängig davon, an welchem Ort sie gehandelt werden.

(9)

Bei einer Genehmigung von CCP-Übergangsregelungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte die jeweils zuständige Behörde das CCP-Kollegium und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unverzüglich über diese Genehmigung unterrichten, damit die anderen zuständigen Behörden sich ein besseres Bild davon machen können, wie sich dies auf die CCP und alle etwaigen, eng mit ihr verbundenen Handelsplätze auswirkt. Diese Mitteilung sollte alle maßgeblichen Informationen enthalten, die das CCP-Kollegium und die ESMA benötigen, um die Entscheidung nachvollziehen und die Transparenz erhöhen zu können.

(10)

Klare Anforderungen im Hinblick darauf, welche Angaben CCP und Handelsplätze übermitteln müssen, wenn sie den zuständigen Behörden und der ESMA mitteilen, dass sie Übergangsregelungen gemäß Artikel 35 und Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Anspruch nehmen möchten, sollten zu einer transparenten und einheitlichen Abwicklung des Mitteilungsverfahrens beitragen. Um konsistente und einheitliche Aufsichtspraktiken zu ermöglichen, sollte das Mitteilungsverfahren deshalb einheitliche Formblätter für die Mitteilungen umfassen.

(11)

Es gilt das Risiko auszuschalten, dass größere Handelsplätze Berechnungsmethoden, die ihren jährlichen Nominalbetrag minimieren, mit dem Ziel anwenden, in den Genuss des Opt-Out-Mechanismus zu kommen. Wenn gleichermaßen akzeptable, alternative Ansätze für die Berechnung des Nominalbetrags bestehen, trägt zur Ausschaltung dieses Risikos die Nutzung der Berechnungsmethode bei, die den höheren Wert ergibt. Die zur Berechnung des Nominalbetrags für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 herangezogenen Methoden sollten deutlich kleinere Handelsplätze, die technisch noch nicht mit der Mehrheit der Nichthandelsinfrastrukturen am Markt Schritt halten können, in die Lage versetzen, den Opt-out-Mechanismus zu nutzen. Auch sollten die vorgeschriebenen Methoden einfach und unmissverständlich sein, damit sie zu konsistenten und einheitlichen Aufsichtspraktiken beitragen.

(12)

Für eine faire Anwendung der Zugangsbestimmungen durch die Handelsplätze sollten diese ihren Nominalbetrag für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf konsistente Weise berechnen. Besonders relevant ist dies für bestimmte Arten börsengehandelter Derivate, die in Einheiten, wie Barrel oder Tonnen, gehandelt werden.

(13)

Aus Gründen der Konsistenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom selben Tag an gelten. Damit CCP und Handelsplätze in den Genuss der in Artikel 35 Absatz 5 und Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Übergangsregelungen kommen können, sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung allerdings bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten.

(14)

Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen in engem Zusammenhang zueinander, denn sie regeln die Ablehnung und die Gewährung des Zugangs für CCP und Handelsplätze, einschließlich des Verfahrens, das es CCP und Handelsplätzen ermöglicht, die Zugangsanforderungen nicht einhalten zu müssen. Um Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die größtenteils zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollten, zu gewährleisten, und den ihnen unterliegenden Personen einen umfassenden Überblick und kompakten Zugang zu erleichtern, sollten die in Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verlangten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(15)

Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESMA der Kommission übermittelt hat.

(16)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (Securities and Markets Stakeholder Group, SMSG) eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

DISKRIMINIERUNGSFREIER ZUGANG ZU CCP UND HANDELSPLÄTZEN

ABSCHNITT 1

Diskriminierungsfreier Zugang zu CCP

Artikel 1

Bedingungen, unter denen eine CCP den Zugang verweigern kann

1.   Eine CCP beurteilt, ob die Gewährung des Zugangs eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Risiken nach sich zöge, und darf den Zugang nur dann verweigern, wenn sie -nachdem sie alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung ihrer Risiken unternommen hat — zu dem Schluss gelangt, dass nach wie vor erhebliche unangemessene, nicht steuerbare Risiken bestehen.

2.   Verweigert eine CCP den Zugang, stellt sie im Einzelnen fest, welche der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Risiken durch die Gewährung des Zugangs entstünden, und erläutert, warum diese Risiken nicht steuerbar sind.

Artikel 2

Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen des antizipierten Transaktionsvolumens

Eine CCP kann einen Zugangsantrag nur dann mit Hinweis auf das antizipierte Transaktionsvolumen ablehnen, wenn dieser Zugang dazu führen würde, dass

a)

die skalierbare Struktur der CCP in einem solchen Maße überschritten würde, dass die CCP ihre Systeme nicht mehr an das antizipierte Transaktionsvolumen anpassen kann, oder

b)

die geplanten Kapazitäten der CCP in einem solchen Maße überschritten würden, dass die CCP nicht in der Lage wäre, die für das Clearing des antizipierten Transaktionsvolumens erforderlichen Zusatzkapazitäten zu erwerben.

Artikel 3

Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen operationeller Risiken und Komplexität

Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf operationelle Risiken und Komplexität ablehnen.

Dabei schließt der Ausdruck „operationelle Risiken und Komplexität“ Folgendes ein:

a)

eine Inkompatibilität der IT-Systeme der CCP und des Handelsplatzes, die die CCP daran hindert, die Konnektivität zwischen den Systemen zu gewährleisten, und

b)

einen Mangel an Personal mit den zur Wahrnehmung der Aufgaben der CCP erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, wenn sich die aus zusätzlichen Finanzinstrumenten ergebenden Risiken von den Risiken der bereits von der CCP geclearten Finanzinstrumente unterscheiden, oder die Unfähigkeit, solches Personal einzusetzen.

Artikel 4

Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen

1.   Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf erhebliche unangemessene Risiken ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

a)

sie für die Finanzinstrumente, für die der Zugang beantragt wird, keine Clearing-Dienste anbietet und sie auch bei angemessenen Anstrengungen nicht zur Einrichtung eines Clearing-Dienstes, der die in den Titeln II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen würde, in der Lage wäre,

b)

die Gewährung eines Zugangs die Rentabilität der CPP oder ihre Fähigkeit, die Mindestkapitalanforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen, gefährden würde,

c)

rechtliche Risiken bestehen, und

d)

eine Inkompatibilität zwischen den CCP-Regeln und den Regeln des Handelsplatzes besteht, die die CCP in Zusammenarbeit mit dem Handelsplatz nicht beseitigen kann.

2.   Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten rechtlichen Risiken ablehnen, wenn sie nach Gewährung dieses Zugangs nicht mehr in der Lage wäre, ihre Regeln für Liquidationsnetting- und Zahlungsverzugsverfahren durchzusetzen oder sie die Risiken, die sich aus der gleichzeitigen Verwendung unterschiedlicher Auftragsannahmemodellen ergeben, nicht mehr steuern könnte.

ABSCHNITT 2

Diskriminierungsfreier Zugang zu Handelsplätzen

Artikel 5

Bedingungen, unter denen ein Handelsplatz den Zugang verweigern kann

1.   Ein Handelsplatz beurteilt, ob die Gewährung des Zugangs eines der in den Artikeln 6 und 7 genannten Risiken nach sich zöge, und darf den Zugang nur dann verweigern, wenn er — nachdem er alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung seiner Risiken unternommen hat — zu dem Schluss gelangt, dass nach wie vor erhebliche unangemessene, nicht steuerbare Risiken bestehen.

2.   Verweigert ein Handelsplatz den Zugang, stellt er im Einzelnen fest, welche der in den Artikeln 6 und 7 genannten Risiken durch die Gewährung des Zugangs entstünden, und erläutert, warum diese Risiken nicht steuerbar sind.

Artikel 6

Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen operationeller Risiken und Komplexität

Ein Handelsplatz kann einen Antrag auf Zugang nur dann mit Hinweis auf operationelle Risiken und Komplexität ablehnen, wenn ein Risiko der Inkompatibilität zwischen den IT-Systemen der CCP und den IT-Systemen des Handelsplatzes besteht und diese Inkompatibilität den Handelsplatz daran hindert, für Konnektivität zwischen den beiden Systemen zu sorgen.

Artikel 7

Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen

Ein Handelsplatz kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf erhebliche unangemessene Risiken ablehnen, wenn

a)

seine Rentabilität oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gefährdet wäre, oder

b)

zwischen den Regeln des Handelsplatzes und den Regeln der CCP eine Inkompatibilität bestünde, die der Handelsplatz in Zusammenarbeit mit der CCP nicht beseitigen kann.

Artikel 8

Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht

Zusätzlich zur Fragmentierung der Liquidität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 45 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung davon auszugehen, dass die Gewährung eines Zugangs die reibungslose und ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte gefährdet oder das Systemrisiko erhöht, wenn die zuständige Behörde Gründe für eine Verweigerung nennen kann, einschließlich Nachweisen dafür, dass die Risikomanagementverfahren einer oder beider Parteien des Zugangsantrags nicht ausreichen, um zu verhindern, dass durch die Gewährung eines Zugangs erhebliche unangemessene Risiken für Dritte entstehen und solche Risiken durch keine Gegenmaßnahmen ausreichend abgeschwächt werden können.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN, UNTER DENEN ZUGANG GEWÄHRT WERDEN MUSS

Artikel 9

Bedingungen, unter denen Zugang gewährt werden muss

1.   Die Parteien vereinbaren, welche Rechte und Pflichten sich für jede von ihnen aus dem gewährten Zugang ergeben, wozu auch das für ihre Beziehungen geltende Recht zählt. Die Bedingungen der Zugangsvereinbarung müssen

a)

klar definiert, transparent, rechtlich gültig und durchsetzbar sein,

b)

für den Fall, dass zwei oder mehr CCP Zugang zu dem Handelsplatz besitzen, im Einzelnen regeln, auf welche Weise die am Handelsplatz abgewickelten Transaktionen der CCP, die Partei der Vereinbarung ist, zugewiesen werden,

c)

eindeutige Regeln im Hinblick darauf enthalten, zu welchem Zeitpunkt ein Überweisungsaufträgen gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als in die entsprechenden Systeme eingebracht gilt und ab welchem Zeitpunkt die Einbringung unwiderrufbar ist,

d)

Regeln im Hinblick auf die Kündigung der Zugangsvereinbarung durch eine der Parteien enthalten, wobei diese Regeln

i)

eine ordentliche Kündigung vorsehen müssen, die für andere Unternehmen nicht mit zusätzlichen Risiken verbunden ist, einschließlich klarer und transparenter Regelungen für die Verwaltung und den ordnungsgemäßen Ablauf der im Rahmen der Zugangsvereinbarung eingegangenen, zum Zeitpunkt der Kündigung noch offenen Kontrakte und Posten,

ii)

gewährleisten, dass der entsprechenden Partei ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um einem Verstoß, der keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, ein Ende zu setzen, und

iii)

eine Kündigung zulassen, wenn die Risiken in einer Weise zunehmen, die zu Beginn die Verweigerung des Zugangs gerechtfertigt hätte,

(e)

die unter die Zugangsvereinbarung fallenden Finanzinstrumente nennen,

(f)

sämtliche Angaben zur Deckung von einmaligen und laufenden Kosten enthalten, die durch den Antrag auf Zugang entstanden sind, und

(g)

Bestimmungen zu den aus der Zugangsvereinbarung erwachsenden Ansprüchen und Verbindlichkeiten enthalten.

2.   Die Zugangsvereinbarung muss die Parteien dazu verpflichten, angemessene Grundsätze, Verfahren und Systeme einzuführen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

eine zeitnahe, zuverlässige und sichere Kommunikation zwischen den Parteien,

b)

die vorherige Konsultation der anderen Partei für den Fall, dass sich Änderungen beim Betrieb einer der Parteien wesentlich auf die Zugangsvereinbarung oder auf die Risiken, denen die jeweils andere Partei ausgesetzt ist, auswirken dürften,

c)

eine rechtzeitige Unterrichtung der jeweils anderen Partei vor der Umsetzung von Änderungen, sofern dies nicht unter Buchstabe b fällt,

d)

die Beilegung von Streitigkeiten,

e)

die Ermittlung, Überwachung und Steuerung der sich aus der Zugangsvereinbarung ergebenden potenziellen Risiken,

f)

den Erhalt sämtlicher Informationen durch den Handelsplatz, die dieser benötigt, um seinen Verpflichtungen zur Überwachung offener Kontraktpositionen nachzukommen, und

g)

die Annahme durch die CCP von Lieferungen von physisch abgerechneten Waren.

3.   Die jeweiligen Parteien der Zugangsvereinbarung müssen gewährleisten,

a)

dass bei der Gewährung des Zugangs angemessene Risikomanagementstandards aufrecht erhalten werden,

b)

dass die bei einem Zugangsantrag zur Verfügung gestellten Informationen während der gesamten Laufzeit der Zugangsvereinbarung auf aktuellem Stand gehalten werden, was auch für Informationen über wesentliche Änderungen gilt,

c)

dass nicht-öffentliche und wirtschaftlich sensible Informationen, einschließlich solcher, die während der Entwicklungsphase von Finanzinstrumenten bereitgestellt werden, ausschließlich für die speziellen Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden, genutzt und ausschließlich für den von den Parteien vereinbarten Zweck als Handlungsgrundlage herangezogen werden dürfen.

Artikel 10

Diskriminierungsfreie und transparente Clearing-Gebühren von CCP

1.   Gebühren stellt eine CCP nur für Clearing-Transaktionen in Rechnung, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, zu dem sie nach objektiven, für alle Clearingmitglieder sowie gegebenenfalls Kunden geltenden Kriterien Zugang gewährt hat. Zu diesem Zweck legt die CCP für alle Clearingmitglieder und gegebenenfalls Kunden dieselbe Gebühren- und Preisnachlassstruktur fest, und dürfen ihre Gebühren nicht von dem Handelsplatz abhängen, an dem die Transaktion stattfindet.

2.   Eine CCP stellt einem Handelsplatz im Zusammenhang mit dem Zugang Gebühren nur anhand objektiver Kriterien in Rechnung. Zu diesem Zweck gelten für sämtliche Handelsplätze, die Zugang zur CCP haben, für dieselben oder ähnliche Finanzinstrumente dieselben Gebühren und Preisnachlässe, es sei denn, eine andere Gebührenstruktur ist objektiv gerechtfertigt.

3.   Eine CCP stellt gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren einfach zugänglich sind, angemessen je nach erbrachter Dienstleistung identifiziert werden und über eine ausreichende Granularität verfügen, um zu gewährleisten, dass die Gebühren vorhersagbar sind.

4.   Die Absätze 1 bis 3 gelten für Gebühren, die zur Deckung einmaliger und laufender Kosten in Rechnung gestellt werden.

Artikel 11

Diskriminierungsfreie und transparente Gebühren von Handelsplätzen

1.   Ein Handelsplatz stellt Gebühren im Zusammenhang mit dem Zugang nur anhand objektiver Kriterien in Rechnung. Zu diesem Zweck gelten für sämtliche CCP, die Zugang zum Handelsplatz haben, für dieselben oder ähnliche Finanzinstrumente dieselben Gebühren und Preisnachlässe, es sei denn, eine andere Gebührenstruktur ist objektiv gerechtfertigt.

2.   Ein Handelsplatz stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Gebühren einfach zugänglich sind, dass die Gebühren angemessen je nach erbrachter Dienstleistung identifiziert werden und über eine ausreichende Granularität verfügen, um zu gewährleisten, dass die Gebühren vorhersagbar sind.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten für sämtliche zugangsbezogene Gebühren, einschließlich solcher, die zur Deckung einmaliger und laufender Kosten in Rechnung gestellt werden.

KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE DISKRIMINIERUNGSFREIE BEHANDLUNG VON KONTRAKTEN

Artikel 12

Anforderungen an Sicherheiten und Margining bei wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakten

1.   Die CCP bestimmt, ob Kontrakte, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, zu dem sie Zugang gewährt hat, wirtschaftlich den bereits von der CCP geclearten Kontrakten mit ähnlichen Risikoeigenschaften gleichwertig sind.

2.   Für die Zwecke dieses Artikels betrachtet eine CCP sämtliche Kontrakte, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, zu dem sie Zugang gewährt hat, und die zu der Finanzinstrumentenklasse gehören, die unter die in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte CCP-Zulassung oder unter eine in Artikel 15 dieser Verordnung genannte nachträgliche Erweiterung dieser Zulassung fallen, als wirtschaftlich gleichwertig mit den Kontrakten in der entsprechenden Finanzinstrumentenklasse, die bereits von der CCP gecleart wurden.

3.   Eine CCP kann einen Kontrakt, der an einem Handelsplatz gehandelt wird, zu dem sie Zugang gewährt hat und der ein völlig anderes Risikoprofil oder wesentliche Unterschiede zu den von ihr in der entsprechenden Finanzinstrumentenklasse bereits geclearten Kontrakten aufweist, als wirtschaftlich nicht gleichwertig betrachten, wenn sie gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf diesen Kontrakt und in Zusammenhang mit dem Zugangsantrag dieses Handelsplatzes eine Erweiterung ihrer Zulassung erhalten hat.

4.   Eine CCP wendet auf die in Absatz 1 genannten wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakte in Bezug auf Margining und Sicherheiten dieselben Methoden an, unabhängig davon, an welchem Ort die Kontrakte gehandelt werden. Eine CCP macht das Clearing eines in Absatz 1 genannten wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakts nur in den Fällen von der Vornahme von Änderungen an den Risikomodellen- und -parametern der CCP abhängig, in denen dies erforderlich ist, um die Risikofaktoren in Zusammenhang mit diesem Handelsplatz oder den darauf gehandelten Kontrakten abzuschwächen. Solche Änderungen sind als wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern der CCP gemäß Artikel 28 und Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu betrachten.

Artikel 13

Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte

1.   Unabhängig vom Ort, an dem diese gehandelt werden, wendet eine CCP bei den in Artikel 12 Absatz 1 genannten wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakten dieselben Nettingverfahren an; dabei ist jedoch Voraussetzung, dass sämtliche Netting-Verfahren, die sie anwendet, gemäß Richtlinie 98/26/EG und gemäß dem geltenden Insolvenzrecht gültig und durchsetzbar sind.

2.   Ist eine CCP der Auffassung, dass das Rechts- oder Basisrisiko im Zusammenhang mit dem Nettingverfahren, das sie auf einen wirtschaftlich gleichwertigen Kontrakt anwendet, nicht ausreichend abgeschwächt wurde, macht sie das Clearing eines solchen Kontrakts von der Umsetzung von Änderungen an diesem Nettingverfahren abhängig, mit Ausnahme des Nettings dieses Kontrakts. Solche Änderungen sind als wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern der CCP gemäß Artikel 28 und Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu betrachten.

3.   Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet „Basisrisiko“ das Risiko, das sich aus den nicht perfekt korrelierten Bewegungen zwischen zwei oder mehr Vermögenswerten oder Kontrakten ergibt, die von CCP gecleart wurden.

Artikel 14

Cross-Margining korrelierter Kontrakte, die von derselben CCP gecleart werden

Wenn eine CCP Einschusszahlungen im Hinblick auf das Cross-Margining bei korrelierten Kontrakten gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 27 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (6) berechnet, die von derselben CCP gecleart wurden (Portfolio-Margining), wendet die CCP diesen Portfolio-Margining-Ansatz auf sämtliche korrelierte Kontrakte an, unabhängig von dem Ort, an dem diese gehandelt wurden. Kontrakte mit einer wesentlichen und zuverlässigen Korrelation oder einem äquivalenten, statistischen Abhängigkeitsparameter profitieren von denselben Aufrechnungen und Nachlässen.

KAPITEL IV

ÜBERGANGSREGELUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Verfahren für Mitteilungen von der CCP an die für sie zuständige Behörde

Hat eine CCP die Erlaubnis zur Verwendung von Übergangsregelungen gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beantragt, richtet sie eine schriftliche Mitteilung an die für sie zuständige Behörde und verwendet dabei das Formular 1 im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 16

Verfahren für Mitteilungen von der zuständigen Behörde an die ESMA und das CCP-Kollegium

Die jeweils zuständigen Behörden setzen die ESMA und das CCP-Kollegium über jede Entscheidung zur Zulassung von Übergangsregelungen gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schriftlich, ohne unverhältnismäßige Verzögerung und in keinem Fall später als einen Monat nach der Entscheidung in Kenntnis und verwenden dabei das Formular 2 im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 17

Verfahren für Mitteilungen vom Handelsplatz an die für ihn zuständige Behörde bezüglich des ursprünglichen Übergangszeitraums

Wenn ein Handelsplatz nicht an die Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gebunden sein möchte, richtet er eine schriftliche Mitteilung an die für ihn zuständige Behörde und an die ESMA und verwendet dabei die Formulare 3.1 und Formular 3.2 im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 18

Verfahren für Mitteilungen vom Handelsplatz an die für ihn zuständige Behörde bezüglich einer Verlängerung des Übergangszeitraums

Wenn ein Handelsplatz für einen Zeitraum von dreißig Monaten weiterhin nicht an die Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gebunden sein möchte, richtet er eine schriftliche Mitteilung an die für ihn zuständige Behörde und an die ESMA und verwendet dabei die Formulare 4.1 und 4.2 im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 19

Weitere Spezifikationen für die Berechnung des Nominalbetrags

1.   Gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schließt ein Handelsplatz, der für einen Zeitraum von dreißig Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht an die Bestimmungen gemäß Artikel 36 dieser Verordnung gebunden sein möchte, in seine Berechnung des jährlichen Nominalbetrags sämtliche Transaktionen mit börsengehandelten Derivaten ein, die im Kalenderjahr vor der Anwendung gemäß den eigenen Regelungen durchgeführt wurden.

2.   Für die Zwecke der Berechnung des jährlichen Nominalbetrags gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für das Jahr, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, nutzt ein Handelsplatz die tatsächlichen Zahlen aus dem Zeitraum, für den diese zur Verfügung stehen.

Wenn einem Handelsplatz in Bezug auf das Jahr vor dem Jahr der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Daten für einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten zur Verfügung stehen, gibt er für dieses Jahr einen Schätzwert auf Grundlage der drei folgenden Werte an:

a)

die tatsächlichen Daten für den längsten, möglichen Zeitraum, beginnend ab dem Beginn des Jahres vor dem Jahr der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich mindestens der ersten acht Monate,

b)

die tatsächlichen Daten für den äquivalenten Zeitraum während des Jahres vor dem Jahr, auf das unter Buchstabe a Bezug genommen wird, und

c)

die tatsächlichen Daten für das gesamte Jahr vor dem Jahr, auf das unter Buchstabe a Bezug genommen wird.

Der geschätzte Wert des jährlichen Nominalbetrags wird durch Multiplikation der Angaben in Unterabsatz 2 Buchstabe a mit den Angaben in Unterabsatz 2 Buchstabe c und anschließende Division durch die Angaben in Unterabsatz 2 Buchstabe b berechnet.

3.   Wenn ein Handelsplatz nach Ablauf des ersten Zeitraums für weitere 30 Monate oder für jeden weiteren 30-Monats-Zeitraum nicht an Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gebunden sein möchte, bezieht er in seine Berechnung des jährlichen Nominalbetrags gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 alle Geschäfte ein, die in jedem der ersten beiden rollierenden Jahre des vorangegangenen 30-Monats-Zeitraum nach seinen Regelungen getätigt wurden.

4.   Wenn akzeptable Alternativen für die Berechnung des jährlichen Nominalbetrags für bestimmte Arten von Instrumenten vorhanden sind, diese Berechnungsmethoden jedoch zu keinerlei nennenswerten Unterschieden bei solchen Werten führen, muss die Berechnung genutzt werden, die den höheren Wert ergibt. Insbesondere muss bei Derivaten, z. B. Termin- oder Optionsgeschäfte, einschließlich sämtlicher Arten von Warenderivaten, die in bestimmten Einheiten angegeben werden, der jährliche Nominalbetrag dem vollständigen Wert des dem Derivate zugrunde liegenden Vermögenswertes zum entsprechenden Preis zu der Zeit entsprechen, als die Transaktion abgeschlossen wurde.

Artikel 20

Genehmigungs- und Prüfmethode der ESMA

1.   Für die Zwecke der Prüfung gemäß Artikel 36 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 legt der Handelsplatz der ESMA auf Verlangen sämtliche Fakten und Tatsachen vor, auf denen die Berechnung basiert.

2.   Bei der Prüfung der vorgelegten jährlichen Nominalbetragszahlen berücksichtigt die ESMA auch die entsprechenden Nachhandelszahlen und Jahresstatistiken.

3.   Die ESMA muss ein Opt-Out innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher relevanter Informationen für die Mitteilung gemäß Artikel 16 oder Artikel 17, einschließlich der in Artikel 19 spezifizierten Informationen, zulassen oder ablehnen.

Artikel 21

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Allerdings gelten die Artikel 15, 16, 17, 19 und 20 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2016.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).


ANHANG

Formular 1

Mitteilung gemäß Artikel 15

Name der CCP

Entsprechende Kontaktangaben

Name(n) des/der eng verbundenen Handelsplatzes/Handelsplätze

Land/Länder des/der eng verbundenen Handelsplatzes/Handelsplätze

 

 

1.

2.

3.

1.

2.

3.


Formular 2

Mitteilung gemäß Artikel 16

Name der CCP

Entsprechende Kontaktangaben

Datum des Zulassungsbeschlusses

Anfangs- und Enddatum des Übergangszeitraums

Name(n) des/der eng verbundenen Handelsplatzes/Handelsplätze

Land/Länder des/der eng verbundenen Handelsplatzes/Handelsplätze

 

 

 

Beginn:

Ende:

1.

2.

3.

1.

2.

3.


Formular 3.1

Allgemeine Mitteilung gemäß Artikel 17

Name des Handelsplatzes

Entsprechende Kontaktangaben

Name(n) und Land/Länder von Handelsplätzen in derselben Gruppe innerhalb der Union

Name(n) und Land/Länder von eng verbundenen CCP

 

 

1.

2.

3.

1.

2.

3.


Formular 3.2

Mitteilung des Nominalbetrags gemäß Artikel 17

Handelsplatz

Gehandelter Nominalbetrag 2016

Anlageklasse X:

 

Anlageklasse Y:

 

Anlageklasse Z:

 


Formular 4.1

Allgemeine Mitteilung gemäß Artikel 18

Name des Handelsplatzes

Entsprechende Kontaktangaben

Name(n) und Land/Länder von Handelsplätzen in derselben Gruppe innerhalb der Union

Name(n) und Land/Länder von eng verbundenen CCP

 

 

1.

2.

3.

1.

2.

3.


Formular 4.2

Mitteilung des Nominalbetrags gemäß Artikel 18

Name des Handelsplatzes:

Nominalbetrag für das rollierende Jahr

...

Nominalbetrag für das rollierende Jahr

...

Anlageklasse X:

 

 

Anlageklasse Y:

 

 

Anlageklasse Z:

 

 


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/224


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/582 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Steuerung operativer und sonstiger Risiken, die im Zusammenhang mit der Einreichung und Annahme von Geschäften mit geclearten Derivaten zum Clearing auftreten, und im Interesse schnellstmöglicher Sicherheit für die Gegenparteien sollte frühzeitig bzw. möglichst bereits vor Geschäftsabschluss feststellbar sein, ob ein Geschäft mit geclearten Derivaten von der zentralen Gegenpartei zum Clearing angenommen wird und welche Folgen es hätte, wenn die zentrale Gegenpartei das eingereichte Derivatgeschäft nicht zum Clearing annehmen würde.

(2)

Damit skalierbare technische Lösungen eingesetzt werden können, die sicherstellen, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden, sollten die Informationen, die der Handelsplatz und die zentrale Gegenpartei zur Ausübung ihrer Funktionen benötigen, im Voraus festgelegt und in deren Unterlagen eindeutig dokumentiert sein.

(3)

Bei der Bepreisung von Geschäften mit Derivaten berücksichtigen die Gegenparteien, dass für zentral geclearte Geschäfte andere Besicherungsvorschriften gelten als für nicht zentral geclearte Geschäfte, wobei es keine Rolle spielt, ob das Clearing obligatorisch ist oder ob es auf eine sonstige Regelung der Geschäftspartner zurückgeht. Daher dürfte es für die Gegenparteien von Vorteil sein, wenn für das obligatorische und das freiwillige Clearing das gleiche Verfahren und die gleichen Anforderungen gelten, um zu gewährleisten, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden.

(4)

Um bei Geschäften mit geclearten Derivaten an einem Handelsplatz bereits vor Geschäftsabschluss festzustellen, ob ein Geschäft von einer CCP gecleart werden wird, sollten der Handelsplatz und die CCP über Regeln verfügen, die ein automatisches Clearing des betreffenden Geschäfts ermöglichen. Andernfalls sollte der Handelsplatz den der CCP angehörenden Clearingmitgliedern die Möglichkeit bieten, Aufträge mit den für ihre Kunden festgelegten Obergrenzen abzugleichen.

(5)

Für die Verarbeitung eines Geschäfts mit geclearten Derivaten sollte einem Handelsplatz im Falle des elektronischen Handels weniger Zeit eingeräumt werden als im Falle des nicht elektronischen Handels, da bei Ersterem ein höheres Maß an Automatisierung vorausgesetzt werden kann.

(6)

Sowohl im Falle des elektronischen als auch im Falle des nicht elektronischen Handels sollte der Handelsplatz die Informationen über Geschäfte mit geclearten Derivaten in einem vorab vereinbarten elektronischen Format an die CCP übermitteln. Für die Entscheidung über die Annahme eines Geschäfts mit geclearten Derivaten zum Clearing sollte der CCP daher für den elektronischen und den nicht elektronischen Handel der gleiche Zeitrahmen vorgegeben werden.

(7)

Die Verarbeitung eines auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäfts mit geclearten Derivaten weist in der Regel ein geringeres Maß an Automatisierung auf als die Verarbeitung eines an einem Handelsplatz abgeschlossenen solchen Geschäfts. Daher sollte der Zeitrahmen, der Gegenparteien für die Einreichung eines Geschäft mit geclearten Derivaten zum Clearing bei einer CCP vorgegeben wird, bei auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäften länger sein als bei an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften.

(8)

Zur Steuerung der Kreditrisiken, die mit auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäften mit geclearten Derivaten einhergehen, sollte die CCP den Clearingmitgliedern ermöglichen, die Einzelheiten solcher Geschäfte ihrer Kunden zu prüfen und auf dieser Grundlage über deren Annahme zu entscheiden. Da die Abwicklung zwischen CCP und Clearingmitglied in der Regel automatisiert ist, dürfte dieser Vorgang wenig Zeit erfordern.

(9)

Sowohl die CCP als auch die Clearingmitglieder steuern das Kreditrisiko, das mit steigender Anzahl geclearter Derivate steigt. Zur Minderung des Kreditrisikos legen die CCP bzw. das Clearingmitglied üblicherweise für jede Gegenpartei Obergrenzen fest, sodass es dazu kommen kann, dass sie keine weiteren Geschäfte mit geclearten Derivaten mehr zum Clearing annehmen. Wenn also gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht werden, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Annahme unter allen Umständen. Wenn Geschäfte mit geclearten Derivaten nicht zum Clearing angenommen werden, sollten die Gegenparteien Klarheit über die Behandlung dieser Geschäfte haben, um sich gegen die damit verbundenen Risiken absichern zu können.

(10)

Da die Verarbeitung eines Geschäfts mit geclearten Derivaten, das an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossen und zum Clearing bei einer CCP eingereicht wurde, nur kurze Zeit in Anspruch nimmt, ist auch die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Auftrags und seiner Ablehnung, in der Marktveränderungen eintreten und sich Wert und Risiko des Geschäfts mit geclearten Derivaten ändern können, ausgesprochen kurz. Aufgrund des zu vernachlässigenden potenziellen Schadens aufseiten der Gegenparteien, deren Geschäfte von der CCP nicht zum Clearing angenommen werden, und im Interesse der Sicherheit für die Gegenparteien sollten Geschäfte mit geclearten Derivaten, die an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossen und nicht von einer CCP zum Clearing angenommen wurden, als nichtig betrachtet werden.

(11)

Da die Verarbeitung von Geschäften mit geclearten Derivaten, die nicht elektronisch an einem Handelsplatz abgeschlossen wurden, in der Regel mehr Zeit beansprucht, kann es dazu kommen, dass in dieser Zeit Marktveränderungen eintreten und sich der Wert und das Risiko des Geschäfts mit geclearten Derivaten erheblich ändern. Daher erscheint es nicht geboten, alle von einer CCP nicht angenommenen Geschäfte grundsätzlich für nichtig zu erklären. Im Interesse der Sicherheit im Hinblick auf die Behandlung von anderen Geschäften mit geclearten Derivaten als denen, die elektronisch an einem Handelsplatz abgeschlossen und nicht von einer CCP zum Clearing angenommen wurden, sollte in den Regeln des Handelsplatzes und, sofern geboten, auch in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gegenparteien im Voraus festgelegt werden, wie mit diesen Geschäften zu verfahren ist.

(12)

Wenn ein Geschäft mit geclearten Derivaten aus anderen Gründen als dem Kreditrisiko nicht zum Clearing angenommen wird, beispielsweise aufgrund technischer oder verwaltungstechnischer Probleme infolge einer fehlerhaften oder unvollständigen Übermittlung von Informationen, ist es denkbar, dass die Gegenparteien dennoch ein Clearing für das betreffende Geschäft herbeiführen möchten. Wenn sich beide Gegenparteien auf eine erneute Einreichung des Geschäfts einigen, kann unter der Voraussetzung, dass diese verhältnismäßig bald auf die erste Einreichung folgt und eine Untersuchung und Behebung der Gründe für die ursprüngliche Nichtannahme des Geschäfts zum Clearing zulässt, eine zweite Einreichung in Form eines neuen Geschäfts mit geclearten Derivaten zu den gleichen Bedingungen zugelassen werden, da eine ordnungsgemäße Steuerung der operativen und sonstigen, nicht kreditbedingten Risiken nach wie vor gewährleistet ist.

(13)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten.

(14)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(15)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorkehrungen zur verbesserten Informationsübermittlung

1.   In den Regeln eines Handelsplatzes muss im Einzelnen festgelegt sein, welche Informationen der Handelsplatz von den Gegenparteien eines Geschäfts mit geclearten Derivaten benötigt, damit er dieses Geschäft bei einer zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) zum Clearing einreichen kann, und in welchem Format diese Informationen zu übermitteln sind.

2.   In den Regeln einer CCP muss im Einzelnen festgelegt sein, welche Informationen die CCP von den Gegenparteien eines Geschäfts mit geclearten Derivaten und von den Handelsplätzen benötigt, damit dieses Geschäft zum Clearing angenommen werden kann, und in welchem Format diese Informationen zu übermitteln sind.

Artikel 2

Kontrolle von an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften mit geclearten Derivaten in der Vorhandelsphase

1.   Bei der Bearbeitung von Aufträgen für den Abschluss von Geschäften mit geclearten Derivaten an einem Handelsplatz halten Handelsplätze und Clearingmitglieder die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Vorgaben ein, es sei denn, dass alle unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

a)

In den Regeln des Handelsplatzes ist vorgeschrieben, dass alle Mitglieder oder Teilnehmer des Handelsplatzes, die nicht Clearingmitglieder einer das Clearing des Geschäfts mit geclearten Derivaten durchführenden CCP sind, mit einem Clearingmitglied der CCP vertraglich vereinbaren, dass dieses Clearingmitglied bei Geschäften mit geclearten Derivaten automatisch zur Gegenpartei wird.

b)

In den Regeln der CCP ist vorgeschrieben, dass an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten automatisch und unverzüglich gecleart werden und dabei das unter Buchstabe a genannte Clearingmitglied zur Gegenpartei der CCP wird.

c)

In den Regeln des Handelsplatzes ist vorgeschrieben, dass das Mitglied oder der Teilnehmer des Handelsplatzes bzw. dessen Kunde nach dem Clearing des Geschäfts mit geclearten Derivaten aufgrund direkter oder indirekter Clearing-Vereinbarungen mit dem Clearingmitglied zur Gegenpartei dieses Geschäfts wird.

2.   Ein Handelsplatz stellt Tools bereit, mit denen gewährleistet werden kann, dass jedes Clearingmitglied bei jedem Auftrag vor Geschäftsabschluss kontrolliert, ob die Obergrenzen eingehalten werden, die es gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission (3) für den jeweiligen Kunden festgelegt hat.

3.   Ein Handelsplatz hat vor Ausführung des Auftrags sicherzustellen, dass der Auftrag des Kunden unterhalb der Obergrenzen liegt, die gemäß Absatz 2 für diesen Kunden anwendbar sind, und zwar

a)

innerhalb von 60 Sekunden nach Eingang des Auftrags, wenn dieser elektronisch eingeht;

b)

innerhalb von 10 Minuten nach Eingang des Auftrags, wenn dieser nicht elektronisch eingeht.

4.   Wenn der Auftrag nicht unterhalb der Obergrenzen liegt, die gemäß Absatz 2 für den betreffenden Kunden anwendbar sind, unterrichtet der Handelsplatz den Kunden und das Clearingmitglied innerhalb folgender Fristen darüber, dass der Auftrag nicht ausgeführt werden kann:

a)

in Echtzeit, wenn der Auftrag elektronisch eingeht;

b)

innerhalb von fünf Minuten nach Abgleich mit den anwendbaren Obergrenzen, wenn der Auftrag nicht elektronisch eingeht.

Artikel 3

Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten

1.   Der Handelsplatz, die CCP und das Clearingmitglied unterliegen den in den Absätzen 2 bis 5 niedergelegten Vorschriften, es sei denn, die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c niedergelegten Bedingungen sind ausnahmslos erfüllt.

2.   Der Handelsplatz schickt die Informationen über jedes einzelne Geschäft mit geclearten Derivaten, das elektronisch am Handelsplatz abgeschlossen wird, innerhalb von zehn Sekunden nach Abschluss an die CCP.

3.   Der Handelsplatz schickt die Informationen über jedes einzelne Geschäft mit geclearten Derivaten, das nicht elektronisch am Handelsplatz abgeschlossen wird, innerhalb von zehn Minuten nach Abschluss an die CCP.

4.   Die CCP entscheidet innerhalb von 10 Sekunden nach Eingang der Informationen vom Handelsplatz, ob sie ein am Handelsplatz abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten zum Clearing annimmt, und informiert im Falle der Nichtannahme in Echtzeit das Clearingmitglied und den Handelsplatz.

5.   Das Clearingmitglied und der Handelsplatz informieren die Gegenpartei, die das Geschäft mit geclearten Derivaten am Handelsplatz abgeschlossen hat, umgehend über jede Nichtannahme, die ihnen die CCP zur Kenntnis gebracht hat.

Artikel 4

Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über auf bilateraler Basis abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten

1.   Bei Geschäften mit geclearten Derivaten, die von Gegenparteien auf bilateraler Basis abgeschlossen wurden, geht das Clearingmitglied folgendermaßen vor:

a)

Es holt von seinem Kunden Angaben darüber ein, in welchem Zeitrahmen das zum Clearing eingereichte Geschäft abgeschlossen werden soll.

b)

Es stellt sicher, dass die Gegenparteien innerhalb von 30 Minuten nach Geschäftsabschluss die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen an die CCP übermitteln.

2.   Die CCP leitet die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen über das Geschäft innerhalb von 60 Sekunden nach deren Eingang von den Gegenparteien an ihr Clearingmitglied weiter. Das Clearingmitglied entscheidet innerhalb von 60 Sekunden nach Eingang der Informationen von der CCP über die Annahme des Geschäfts.

3.   Die CCP entscheidet innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang der Meldung über die Annahme oder Nichtannahme durch das Clearingmitglied über die Annahme oder Nichtannahme des Clearings eines auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäfts mit geclearten Derivaten.

4.   Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn folgende Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind:

a)

Die Regeln der CCP gewährleisten die Festlegung und regelmäßige Überprüfung der Obergrenzen, die das Clearingmitglied für seinen Kunden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 festgelegt hat.

b)

In den Regeln der CCP ist vorgeschrieben, dass ein Geschäft mit geclearten Derivaten, das unterhalb der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes beschriebenen Obergrenzen liegt, nach Erhalt der betreffenden Informationen von den Gegenparteien automatisch innerhalb von 60 Sekunden von der CCP gecleart wird.

5.   Wenn die CCP ein auf bilateraler Basis abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten nicht zum Clearing annimmt, informiert sie das Clearingmitglied in Echtzeit über die Nichtannahme. Sobald das Clearingmitglied von der CCP über die Nichtannahme informiert wurde, unterrichtet sie umgehend die Gegenpartei, die das Geschäft abgeschlossen hat.

Artikel 5

Behandlung von Geschäften mit geclearten Derivaten, die nicht zum Clearing angenommen wurden

1.   Wenn ein an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten von der CCP nicht zum Clearing angenommen wird, hebt der Handelsplatz den betreffenden Kontrakt auf.

2.   Wenn ein Geschäft mit geclearten Derivaten, das nicht an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossen wurde, von der CCP nicht zum Clearing angenommen wird, unterliegt die Behandlung dieses Geschäfts folgenden Bestimmungen:

a)

den Regeln des Handelsplatzes, an dem der Kontrakt zum Clearing gemäß diesen Regeln eingereicht wird;

b)

im Übrigen den Vereinbarungen zwischen den Gegenparteien.

3.   Wenn die Nichtannahme auf ein technisches oder verwaltungstechnisches Problem zurückzuführen ist, kann das Geschäft mit geclearten Derivaten innerhalb einer Stunde nach der vorherigen Einreichung in Form eines neuen Geschäfts, aber mit unveränderten Bedingungen erneut zum Clearing eingereicht werden, sofern sich die beiden Gegenparteien auf eine zweite Einreichung geeinigt haben. Der Handelsplatz, an dem das Geschäft mit geclearten Derivaten ursprünglich abgeschlossen worden war, unterliegt bei einer solchen zweiten Einreichung nicht den in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Anforderungen.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (siehe Seite 417 dieses Amtsblatts).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/229


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION—

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein hohes Maß an Transparenz ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Investoren angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten unterrichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme („Multilateral Trading Facilities“, im Folgenden „MTF“), organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Handelsplätze getätigt werden. Dieser hohe Grad an Transparenz sollte auch gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Handelsplätzen sicherstellen, so dass der Preisbildungsprozess bei bestimmten Aktien nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden.

(2)

Auf der anderen Seite ist einzuräumen, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften oder ein Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften erforderlich sein können, damit die Liquidität nicht als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird. Folglich ist es angemessen, dass die genauen Umstände definiert werden, unter denen die Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz und der Aufschub in Bezug auf die Nachhandelstransparenz gewährt werden können.

(3)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Anforderungen an die Vorhandels- und Nachhandels-Transparenzvorschriften präzisieren, die für den Handel mit Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten Anwendung finden. Um sicherzustellen, dass zwischen den Bestimmungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollten, Kohärenz besteht, und um Interessengruppen und insbesondere den diesen Pflichten unterliegenden Personen einen umfassenden Überblick zu ermöglichen, ist es erforderlich, diese technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(4)

Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf die Vorhandels-Transparenzvorschriften oder den Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte, MTF, organisierten Handelssysteme und Wertpapierfirmen, die außerhalb von Handelsplätzen tätig sind, gleich und nicht diskriminierend behandeln.

(5)

Es ist eine beschränkte Anzahl an technischen Begriffen zu klären. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um in der Union eine einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten und folglich zur Einrichtung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte der Union beizutragen. Diese Begriffsbestimmungen dienen nur der Festlegung von Transparenzverpflichtungen für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente und sollten streng auf das Verständnis dieser Verordnung beschränkt sein.

(6)

Dieser Verordnung unterliegende börsengehandelte Waren (ETC) und börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) sind aufgrund ihrer rechtlichen Struktur als Schuldtitel zu betrachten. Da sie jedoch auf ähnliche Weise wie ETF gehandelt werden, sollten ähnliche Transparenzvorschriften wie bei ETF angewandt werden.

(7)

In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte eine Reihe von Instrumenten, für die kein liquider Markt besteht, Anspruch auf eine Ausnahme in Bezug auf die Vorhandelstransparenz haben. Diese Anforderung sollte auch auf einer Clearing-Pflicht unterliegende Derivate Anwendung finden, die nicht der Handelspflicht unterliegen, sowie Anleihen, Derivate, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die nicht liquide sind.

(8)

Ein Handelsplatz, der ein Preisanfrage-Handelssystem betreibt, sollte den Geld- und Briefkurs oder verbindliche Interessenbekundungen oder die Tiefe der Kurse spätestens zu dem Zeitpunkt veröffentlichen, zu dem der Anforderer gemäß den Vorschriften des Systems in der Lage ist, ein Geschäft zu tätigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder oder Teilnehmer, die ihre Offerten an den Anforderer richten, nicht benachteiligt werden.

(9)

Liquide gedeckte Schuldverschreibungen sind größtenteils Hypothekenpfandbriefe, die zur Erteilung von Darlehen zur Finanzierung des Immobilienkaufs seitens einer Privatperson ausgegeben werden, und der durchschnittliche Wert ist direkt mit dem Wert des Darlehens verbunden. Auf dem Markt für gedeckte Schuldverschreibungen stellt der Liquiditätsanbieter sicher, dass professionelle Investoren, die in großem Umfang Handel betreiben, in Verbindung gebracht werden mit den Immobilieneigentümern, die in kleinem Umfang handeln. Um eine Störung dieser Funktion und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Immobilieneigentümer zu vermeiden, sollte der typische Umfang des Instruments, ab dem die Liquiditätsanbieter in den Genuss einer Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften gelangen, auf einen Wert in Bezug auf den Umfang festgelegt werden, unter dem sich 40 Prozent der Geschäfte befinden, da davon ausgegangen wird, dass dieser Handelsumfang den Durchschnittspreis einer Immobilie widerspiegelt.

(10)

Die soweit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Marktbetreiber, das genehmigte Veröffentlichungssystem (APA) oder die betroffene Wertpapierfirma angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternehmen. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten, möglichst unter Einhaltung des vorgeschriebenen maximalen Zeitlimits veröffentlicht werden.

(11)

Die Wertpapierfirmen sollten die Einzelheiten der außerhalb eines Handelsplatzes durch ein APA durchgeführten Geschäfte veröffentlichen. Die Verordnung sollte festlegen, auf welche Weise die Wertpapierfirmen ihre Geschäfte an das APA melden und sollte diesbezüglich die delegierte Verordnung (EU) 2017/571 (2) anwenden.

(12)

Die Möglichkeit, die Anwendung der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung von Geschäften festzulegen, die zwischen zwei Wertpapierfirmen, einschließlich systematische Internalisierer, getätigt werden, im Hinblick auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung bestimmt werden, wie die Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheiten, ist in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehen. Diese Geschäfte tragen nicht zum Prozess der Kursfestsetzung bei bzw. verwischen unter Umständen das Bild für Investoren oder behindern die bestmögliche Ausführung, und deshalb werden in dieser Verordnung Geschäfte durch andere Faktoren bestimmt als die aktuelle Marktbewertung, die nicht veröffentlicht werden sollte.

(13)

Wertpapierfirmen führen häufig auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Derivaten und anderen Finanzinstrumenten oder Vermögenswerten aus, die mehrere miteinander verknüpfte, bedingte Handelsgeschäfte umfassen. Durch solche Transaktionspakete können Wertpapierfirmen und ihre Kunden die eigenen Risiken besser bewältigen, wobei der Preis der einzelnen Teilgeschäfte des Transaktionspakets auf dem gesamten Risikoprofil des Pakets statt auf dem gegebenen Marktpreis der einzelnen Teilgeschäfte beruht. Transaktionspakete können verschiedene Formen annehmen, wie etwa „Exchange for Physicals“, an Handelsplätzen ausgeführte Handelsstrategien oder individuell zugeschnittene Transaktionspakete, und bei der Gestaltung der anwendbaren Transparenzregelung ist es wichtig, diese Besonderheiten zu berücksichtigen. Es ist deshalb angemessen, zum Zweck dieser Verordnung die Bedingungen für die Anwendung des Aufschubs der Nachhandelstransparenz von Transaktionspaketen zu definieren. Derartige Vorkehrungen sollten nicht verfügbar sein für Geschäfte zur Sicherung von Finanzinstrumenten, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit getätigt werden.

(14)

Der „Exchange for physicals“ (EFP) ist ein fester Bestandteil der Finanzmärkte und erlaubt es den Marktteilnehmern, Geschäfte mit börsengehandelten Derivaten zu organisieren und auszuführen, die direkt mit einem Geschäft am zugrunde liegenden physischen Markt verknüpft sind. Sie sind weit verbreitet und umfassen eine Vielzahl von Akteuren, wie Landwirte, Erzeuger, Hersteller und Verarbeiter von Waren. In der Regel kommt es zu einem EFP-Geschäft, wenn ein Verkäufer eines physischen Vermögenswerts versucht, seine entsprechende Position in einem Derivatvertrag mit dem Käufer des physischen Vermögenswerts auszubuchen, sofern der letztgenannte auch eine entsprechende Sicherung in demselben Derivatvertrag hält. Sie erleichtern folglich die effiziente Ausbuchung von Absicherungspositionen, die nicht mehr notwendig sind.

(15)

In Bezug auf Geschäfte, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes getätigt werden, ist es in Fällen, in denen beide Parteien des Geschäfts Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union sind, von entscheidender Bedeutung, dass geklärt wird, welche Wertpapierfirma ein Geschäft veröffentlicht, um so die Veröffentlichung zu gewährleisten und Doppelveröffentlichungen zu vermeiden. Folglich sollte die Verantwortung für die Veröffentlichung eines Geschäfts stets bei der verkaufenden Wertpapierfirma liegen, es sei denn, nur eine der Gegenparteien ist ein systematischer Internalisierer und die kaufende Partei.

(16)

Ist nur eine der Gegenparteien ein systematischer Internalisierer eines gegebenen Finanzinstruments und ist sie auch die kaufende Firma für das gegebene Instrument, sollte sie für die Veröffentlichung des Geschäfts verantwortlich sein, da ihre Kunden dies von ihr erwarten würden und sie besser in der Lage ist, im Feld zu Meldezwecken den eigenen Status als systematischer Internalisierer anzugeben. Um sicherzustellen, dass ein Geschäft nur einmal veröffentlicht wird, sollte der systematische Internalisierer die andere Partei darüber unterrichten, dass er das Geschäft veröffentlicht.

(17)

Es ist wichtig, dass der derzeitige Standard für die Veröffentlichung von Geschäften, die als Back-to-Back-Geschäfte getätigt werden, beibehalten wird, um zu vermeiden, dass ein Einzelgeschäft mehrfach veröffentlicht wird, und um Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage zu gewährleisten, welche Wertpapierfirma für die Veröffentlichung eines Geschäfts verantwortlich ist. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft zu veröffentlichen.

(18)

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gestattet es den zuständigen Behörden, die Veröffentlichung von ergänzenden Einzelheiten vorzuschreiben, wenn in Bezug auf die Veröffentlichung ein Aufschub gewährt wurde, oder Aufschübe über einen verlängerten Zeitraum zu gewähren. Um zu einer einheitlichen Anwendung dieser Bestimmungen in der gesamten Union beizutragen, ist es erforderlich, die Bedingungen und Kriterien zu definieren, unter denen ein ergänzender Aufschub von den zuständigen Behörden gestattet werden kann.

(19)

Der Handel mit vielen Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten, insbesondere mit Derivaten, ist episodischer Natur und unterliegt regelmäßigen Änderungen der Handelsmuster. Aus diesem Grund wäre eine statische Bestimmung der Finanzinstrumente, die keinen liquiden Markt haben, und der verschiedenen Schwellenwerte zu Zwecken der Kalibrierung der Vorhandels- und Nachhandelstransparenzpflichten ohne Einräumung der Möglichkeit einer Anpassung des Liquiditätsstatus und der Schwellenwerte im Zuge von Änderungen des Handelsmusters ungeeignet. Es ist deshalb angemessen, die Methode und die Parameter festzulegen, die für die Durchführung der Liquiditätsbewertung und die Berechnung der Schwellenwerte für die Anwendung von Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzvorschriften und einen Aufschub der Nachhandelstransparenz regelmäßig erforderlich sind.

(20)

Um eine kohärente Anwendung der Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzvorschriften und der Nachhandelsaufschübe sicherzustellen, ist es erforderlich, einheitliche Regeln in Bezug auf den Inhalt und die Frequenz der Daten einzurichten, welche die zuständigen Behörden von den Handelsplätzen, APA und Anbietern konsolidierter Datenticker (Consolidated Tape Providers, im Folgenden „CTP“) zu Transparenzzwecken fordern können. Außerdem müssen die Methode zur Berechnung der jeweiligen Schwellenwerte und einheitliche Vorschriften in Bezug auf die Veröffentlichung der Informationen in der ganzen Union festgelegt werden. Die Vorschriften in Bezug auf die spezifische Methode und die Daten, die zur Durchführung der Berechnungen zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Transparenzbestimmungen für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente erforderlich sind, sind in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission (3) anzuwenden, in der die gemeinsamen Elemente in Bezug auf den Inhalt und die Frequenz der Datenanfragen an Handelsplätze, APA und CTP zu Zwecken der Transparenz und andere Berechnungen generell definiert sind.

(21)

Für Anleihen außer ETC und ETN sollten Geschäfte in Höhe von unter 100 000 EUR von den Berechnungen der Vorhandels- und Nachhandelstransparenzschwellenwerte ausgenommen werden, da diese als Auftragsgrößen von Kleinanlegern betrachtet werden. Die Geschäfte mit einer Auftragsgröße von Kleinanlegern sollten in allen Fällen in den Genuss der neuen Transparenzregelungen gelangen und jeder Schwellenwert, der eine Ausnahme oder einen Aufschub von den Transparenzvorschriften vorsieht, sollte über diesem Niveau liegen.

(22)

Der Zweck der Befreiung von den Transparenzpflichten gemäß Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht darin sicherzustellen, dass die Effektivität der vom Eurosystem durchgeführten Vorgänge bei der Erfüllung der primären Aufgaben gemäß Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (nachstehend als „die Satzung“ bezeichnet) und gemäß gleichwertigen einzelstaatlichen Bestimmungen für die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die von fristgerechten und vertraulichen Geschäften abhängt, nicht durch die Offenlegung von Informationen über diese Geschäfte beeinträchtigt wird. Es ist für die Zentralbanken von entscheidender Bedeutung zu kontrollieren, ob, wann und wie Informationen über ihre Handlungen offengelegt werden, um so die maximale beabsichtigte Wirkung zu erzielen und unbeabsichtigte Folgen für den Markt zu vermeiden. Folglich sollte für die Mitglieder des ESZB und ihre jeweiligen Gegenparteien Rechtssicherheit in Bezug auf den Anwendungsbereich der Freistellung von den Transparenzanforderungen bestehen.

(23)

Eine der wichtigsten Verantwortlichkeiten des ESZB gemäß Vertrag und Satzung und gemäß gleichwertigen nationalen Bestimmungen für die Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ist die Ausführung der Devisenpolitik, welche die Unterhaltung und Verwaltung von Währungsreserven umfasst, um sicherzustellen, dass zu jedem beliebigen Zeitpunkt ein ausreichender Betrag liquider Ressourcen für die devisenpolitischen Geschäfte zur Verfügung steht. Die Anwendung der Transparenzanforderungen auf Geschäfte zur Verwaltung von Devisenreserven kann zu unbeabsichtigten Signalen an den Markt führen, was Einfluss auf die Devisenpolitik des Eurosystems und die Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, haben könnte. Ähnliche Überlegungen gelten auch für Geschäfte zur Verwaltung von Devisenreserven bei der Ausführung der Geld- und Finanzstabilitätspolitik im Einzelfall.

(24)

Die Befreiung von den Transparenzpflichten für Geschäfte, bei denen die Gegenpartei ein Mitglied des ESZB ist, sollte nicht für Geschäfte gelten, die von einem Mitglied des ESZB in Ausübung seiner Wertpapiertransaktionen abgeschlossen werden. Dies sollte Geschäfte umfassen, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB durchgeführt werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems in Übereinstimmung mit Artikel 24 der Satzung durchgeführt werden.

(25)

Die vorübergehende Aussetzung der Transparenzanforderungen sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen auferlegt werden, die einem erheblichen Rückgang der Liquidität in einer Klasse von Finanzinstrumenten ausgehend von objektiven und messbaren Faktoren entsprechen. Es muss unterschieden werden zwischen Klassen, bei denen anfänglich festgestellt wurde, dass ein liquider Markt besteht oder dass keiner besteht, da ein erheblicher Rückgang in einer Klasse, für die kein liquider Markt besteht, relativ betrachtet wahrscheinlicher ist. Deshalb ist eine Aussetzung der Transparenzanforderungen bei Instrumenten, die keinen liquiden Markt haben, nur dann aufzuerlegen, wenn ein Rückgang um einen höheren relativen Schwellenwert aufgetreten ist.

(26)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Vorhandels- und Nachhandelstransparenzvorschriften sollten angemessen auf den Markt zugeschnitten werden und in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Es ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, dass die notwendigen durchzuführenden Berechnungen definiert werden, einschließlich der Zeiträume und Methoden der Berechnung. Diesbezüglich sollten zur Vermeidung verzerrender Wirkungen die in dieser Verordnung genannten Berechnungszeiträume sicherstellen, dass die einschlägigen Schwellenwerte der Vorschriften in angemessenen Abständen aktualisiert werden, um den Marktbedingungen Rechnung zu tragen. Es ist auch angemessen, eine zentrale Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen vorzusehen, damit diese allen Teilnehmern des Finanzmarktes und den zuständigen Behörden in der Union an einem einzigen Ort und auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die ESMA über die Ergebnisse ihrer Berechnungen unterrichten und die ESMA sollte diese Berechnungen auf ihrer Website veröffentlichen.

(27)

Um eine reibungslose Umsetzung der neuen Transparenzanforderungen zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Transparenzbestimmungen schrittweise einzuführen. Der Liquiditätsschwellenwert „durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften“, der zur Bestimmung der Anleihen herangezogen wird, für welche ein liquider Markt besteht, sollte schrittweise angepasst werden.

(28)

Bis zum 30. Juli des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte die ESMA der Kommission jährlich eine Bewertung des Liquiditätsschwellenwerts vorlegen, der für die Vorhandelstransparenzvorschriften gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschlaggebend ist, sowie gegebenenfalls einen überarbeiteten technischen Regulierungsstandard zur Anpassung des Liquiditätsschwellenwerts.

(29)

Ebenso sollten die Prozentsätze der Handelsgeschäfte zur Bestimmung des typischen Umfangs des Instruments, welche eine Befreiung von den Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente zulassen, schrittweise angepasst werden.

(30)

Zu diesem Zweck sollte die ESMA der Kommission jährlich eine Bewertung der Ausnahmeschwellenwerte und gegebenenfalls einen überarbeiteten Regulierungsstandard vorlegen, um die auf Nichteigenkapitalinstrumente anwendbaren Schwellenwerte anzupassen.

(31)

Zu Zwecken der Transparenzberechnungen sind Referenzdaten zur Bestimmung der Unteranlageklasse erforderlich, zu welcher jedes Finanzinstrument zählt. Folglich sind die Handelsplätze dazu zu verpflichten, zusätzlich zu den Daten gemäß delegierter Verordnung (EU) 2017/585 (4) weitere Referenzdaten vorzulegen.

(32)

Bei der Bestimmung der Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht, wurde im Zusammenhang mit Fremdwährungsderivaten aufgrund der fehlenden Daten, die für eine umfassende quantitative Analyse des gesamten Marktes erforderlich sind, eine qualitative Bewertung gefordert. Folglich sollte bei Fremdwährungsderivaten, bis Daten von höherer Qualität vorliegen, davon ausgegangen werden, dass zu Zwecken dieser Verordnung kein liquider Markt besteht.

(33)

Um eine effektive Einführung der neuen Transparenzvorschriften sicherzustellen, sollten die Marktteilnehmer rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Daten für die Berechnung und die Veröffentlichung von Finanzinstrumenten zur Verfügung stellen, für welche es keinen liquiden Markt gibt, und für Finanzinstrumente mit großem Volumen oder über dem typischen Umfang.

(34)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten diese Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten. Um die Wirksamkeit der neuen Transparenzregelung zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.

(35)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(36)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Transaktionspaket“ entweder

a)

ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der gleichzeitigen Ausführung eines Geschäfts mit einem zugrunde liegenden physischen Vermögenswert in entsprechendem Umfang („Exchange for Physical“ oder „EFP“) oder

b)

ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und

i)

das von zwei oder mehr Gegenparteien getätigt wird;

ii)

bei dem jedes Teilgeschäft bedeutende wirtschaftliche oder finanzielle Risiken in Bezug auf alle anderen Teilgeschäfte umfasst;

iii)

bei dem die Ausführung jedes Teilgeschäfts zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte erfolgt;

2.

„Preisanfrage-Handelssystem“ bezeichnet ein Handelssystem, das den folgenden Bedingungen entspricht:

a)

eine Kursofferte oder Kursofferten werden als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben;

b)

die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar;

c)

das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen.

3.

„Sprachbasiertes Handelssystem“ bezeichnet ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.

KAPITEL II

VORHANDELSTRANSPARENZ FÜR REGULIERTE MÄRKTE, MULTILATERALE HANDELSSYSTEME UND ORGANISIERTE HANDELSSYSTEME

Artikel 2

Vorhandelstransparenzpflichten

(Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten sowie die Markttiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.

Artikel 3

Aufträge mit großem Volumen

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird.

Artikel 4

Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Die Art von Auftrag, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt wird, bei der von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, ist ein Auftrag, der:

a)

zur Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes unter der Voraussetzung objektiver Bedingungen bestimmt ist, die im Voraus durch die Regeln des Systems definiert werden;

b)

keine Wechselwirkung auf andere Handelsinteressen vor Offenlegung im Orderbuch des Handelsplatzes hat;

c)

dessen Wechselwirkungen mit anderen Aufträgen nach der Offenlegung im Orderbuch den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.

(2)   Der Mindestumfang von mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigten Aufträgen, bei denen von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, entspricht zum Zeitpunkt des Eingangs und nach etwaigen Änderungen folgenden Werten:

a)

im Falle eines Reserveauftrags: größer oder gleich 10 000 EUR;

b)

für alle anderen Aufträge: ein Umfang, der größer oder gleich der handelbaren Mindestmenge ist, die vom Systembetreiber gemäß eigenen Vorschriften und Regeln vorab festgelegt wurde.

(3)   Ein Reserveauftrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a gilt als Limitauftrag, bestehend aus einem veröffentlichten Auftrag, der sich auf einen Teil der Menge bezieht, und einem nichtveröffentlichten Auftrag, der sich auf den Rest der Menge bezieht, wobei die nichtveröffentlichte Menge erst dann ausgeführt werden kann, wenn sie im Orderbuch als neuer öffentlicher Auftrag freigegeben wird.

Artikel 5

Typischer Umfang des Finanzinstruments

(Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Eine verbindliche Interessenbekundung übersteigt dann den typischen Umfang des Finanzinstruments, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs oder aufgrund etwaiger Änderungen größer oder gleich dem Mindestumfang der verbindlichen Interessenbekundung ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

(2)   Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die das gemäß Absatz 1 bestimmte typische Volumen des Finanzinstruments übersteigt und das kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen:

a)

den bestmöglichen Kurs;

b)

den einfachen Durchschnittskurs;

c)

den ausgehend vom Volumen, dem Kurs, dem Zeitpunkt oder der Anzahl von verbindlichen Interessenbekundungen gewichteten Kurs.

(3)   Die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Methode zur Berechnung der Vorhandelskurse und den Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der Eingabe und Aktualisierung indikativer Vorhandelskurse.

Artikel 6

Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht

(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.

KAPITEL III

NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE AUSSERHALB EINES HANDELSPLATZES HANDELN

Artikel 7

Nachhandelstransparenzpflichten

(Artikel 10 Absätze 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen.

(2)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.

(3)   Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:

a)

einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;

b)

einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;

(4)   Die Nachhandelsinformationen werden soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung gestellt und in jedem Fall:

a)

für die ersten drei Jahre der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 innerhalb von 15 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts;

b)

danach innerhalb von 5 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts.

(5)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb eines geregelten Handelsplatzes auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, das Geschäft durch ein APA.

(6)   Abweichend von Absatz 5 veröffentlicht eine Wertpapierfirma das Geschäft durch ein APA und unterrichtet den Verkäufer von der ergriffenen Maßnahme, wenn nur eine der am Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer des gegebenen Finanzinstruments ist und als die kaufende Firma auftritt.

(7)   Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.

(8)   Informationen über eine Pakettransaktion sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie technisch möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist und das Kennzeichen für Pakettransaktionen oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3 zu verwenden ist. Besteht in Bezug auf die Pakettransaktion Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für das Geschäft zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8

Spätere Veröffentlichung von Geschäften

(Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen Wertpapierfirmen, die Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes tätigen, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jedes Geschäft spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

a)

das Geschäft weist im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 auf;

b)

das Geschäft betrifft ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, was nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird;

c)

das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den typischen Umfang des Instruments, wie in Artikel 10 bestimmt;

d)

das Geschäft ist ein Transaktionspaket, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:

i)

ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht;

ii)

ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 aufweisen;

iii)

das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den typischen Umfang des Instruments im Sinne von Artikel 10;

(2)   Nach Ablauf des Abschubs gemäß Absatz 1 werden alle Einzelheiten des Geschäfts veröffentlicht, sofern kein verlängerter oder unbefristeter Aufschub in Übereinstimmung mit Artikel 11 gewährt wird.

(3)   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb eines geregelten Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, den Handel über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.

Artikel 9

Geschäfte mit großem Volumen

(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

Artikel 10

Typischer Umfang des Finanzinstruments

(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft übersteigt dann den typischen Umfang des Finanzinstruments, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

Artikel 11

Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden

(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Üben die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Verbindung mit einer Genehmigung zur späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aus, gilt Folgendes:

a)

ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, fordern die zuständigen Behörden die Veröffentlichung einer der folgenden Informationen während des gesamten Zeitraums des gewährten Aufschubs gemäß Artikel 8:

i)

alle Einzelheiten eines Geschäfts gemäß Anhang II Tabellen 1 und 2 mit Ausnahme von Einzelheiten bezüglich des Volumens;

ii)

Geschäfte in einer täglich aggregierten Form für eine Mindestanzahl von fünf Geschäften, die am selben Tag getätigt werden, sind am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit zu veröffentlichen.

b)

ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, gestatten die zuständigen Behörden die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen;

c)

in Bezug auf Nicht-Eigenkapitalinstrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen die Veröffentlichung der Daten der im Verlauf einer Kalenderwoche getätigten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;

d)

in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines unbestimmten Aufschubs die Veröffentlichung der Daten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

(2)   Nach Ablauf des verlängerten Aufschubs gemäß Absatz 1 Buchstabe b finden folgende Anforderungen Anwendung:

a)

in Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, erfolgt die Veröffentlichung aller Einzelheiten aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;

b)

in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Optionen nicht in Folge zu nutzen, erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Veröffentlichung aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;

c)

in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die Optionen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Folge in Anspruch zu nehmen, erfolgt — in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 — die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte, die in derselben Kalenderwoche getätigt wurden, in einer aggregierten Form am Dienstag nach Ablauf des verlängerten Aufschubs von vier Wochen ab dem letzten Tag der Kalenderwoche vor 9.00 Uhr Ortszeit.

(3)   In Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, werden alle Einzelheiten der Geschäfte einzeln vier Wochen nach der Veröffentlichung der aggregierten Einzelheiten in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe c vor 9.00 Uhr Ortszeit veröffentlicht.

(4)   Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Derivate und Emissionszertifikate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:

a)

den gewichteten Durchschnittspreis;

b)

das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;

c)

die Gesamtzahl der Geschäfte.

(5)   Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert. Ist kein ISIN-Code verfügbar, werden die Geschäfte auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.

(6)   Ist der in Absatz 1 Buchstaben c und d und den Absätzen 2 und 3 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

Artikel 12

Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden

(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Pflicht zur Offenlegung des Volumens und des Preises von Geschäften und des Zeitpunkts ihres Abschlusses, wie in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgegeben, gilt nicht für Folgendes:

a)

Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/590 (7) aufgeführt sind;

b)

Geschäfte, die von einer Verwaltungsgesellschaft, wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) definiert, oder dem Verwalter eines alternativen Investmentfonds gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) getätigt werden, bei denen das wirtschaftliche Eigentum an Finanzinstrumenten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen wird und bei denen eine Wertpapierfirma am Geschäft beteiligt ist;

c)

„Give-up-Geschäft“ oder „Give-in-Geschäft“, wobei es sich um ein Geschäft handelt, bei dem eine Wertpapierfirma einen Kunden an eine andere Wertpapierfirma weiterleitet oder von einer anderen Wertpapierfirma zu Zwecken der Nachhandelsverarbeitung übernimmt;

d)

Übertragungen von Finanzinstrumenten, wie eine Sicherheit in bilateralen Geschäften oder im Kontext einer zentralen Gegenparteimarge (CCP) oder Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Default-Management-Prozesses einer CCP.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZ

Artikel 13

Methode zur Durchführung der Transparenzberechnungen

(Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Wenn für die Zwecke von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt wird, für welche Finanzinstrumente oder Klassen von Finanzinstrumenten kein liquider Markt besteht, werden für die einzelnen Anlageklassen folgende Methoden angewandt:

a)

Statische Bestimmung der Liquidität für:

i)

die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.1 definiert;

ii)

die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Börsenindexoptionen, Börsenindex-Futures/Forwards, Aktienoptionen, Aktien-Futures/Forwards, Aktiendividendenoptionen, Aktiendividenden-Futures/Forwards, Dividendenindexoptionen, Dividendenindex-Futures/Forwards, Volatilitätsindexoptionen, Volatilitätsindex-Futures/Forwards, ETF-Optionen, ETF-Futures/Forwards und andere Eigenkapitalderivate, wie in Tabelle 6.1 von Anhang III definiert;

iii)

die Anlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.1 definiert;

iv)

die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD), anderer Emissionszertifikate und anderer Emissionsderivate, wie in den Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1, 12.1 und 13.1 des Anhangs III definiert.

b)

Periodische Bewertung, basierend auf quantitativen und gegebenenfalls qualitativen Liquiditätskriterien für:

i)

alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.1 definiert und in Artikel 17 Absatz 1 näher ausgeführt;

ii)

die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.4 definiert;

iii)

die Anlageklasse der Zinsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Zinsderivate, wie in Anhang III Tabelle 5.1 definiert;

iv)

die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Swaps und Portfolio Swaps, wie in Anhang III Tabelle 6.1 definiert;

v)

die Anlageklasse der Warenderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Warenderivate, wie in Anhang III Tabelle 7.1 definiert;

vi)

die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: Index Credit Default Swaps und Single Name Credit Default Swaps, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;

vii)

die Anlageklasse der C10-Derivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer C10-Derivate, wie in Anhang III Tabelle 10.1 definiert;

viii)

die folgenden Unteranlageklassen der Differenzkontrakte (CF): Währungs-CFD und Waren-CFD, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert;

ix)

die Anlageklasse der Emissionszertifikate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer Emissionszertifikate, wie in Anhang III Tabelle 12.1 definiert;

x)

die Anlageklasse der Emissionsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert;

c)

Periodische Bewertung, basierend auf qualitativen Liquiditätskriterien für:

i)

die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: CDX-Indexoptionen und Single Name CDS-Optionen, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;

ii)

die folgenden Unteranlageklassen von Differenzkontrakten (CFDs): Eigenkapital-CFD, Anleihen-CFD, CFD auf Eigenkapital-Future/Forward und CFD auf eine Eigenkapitaloption, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert.

a)

Periodische Bewertung, basierend auf zwei Test-Methoden für strukturierte Finanzprodukte, wie in Anhang III Tabelle 3.1 definiert.

(2)   Zur Bestimmung des typischen Umfangs der Finanzinstrumente gemäß Artikel 5 und der Aufträge, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 sind, werden folgende Methoden angewandt:

a)

Der Schwellenwert für:

i)

die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.5 definiert;

ii)

die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;

iii)

jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;

iv)

jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;

v)

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;

vi)

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;

vii)

jedes strukturierte Finanzprodukt, sofern der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.2 definiert;

viii)

jedes strukturierte Finanzprodukt, für das kein liquider Markt besteht, sofern nur der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert;

b)

Der größere der nachstehenden Umfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte entsprechend den Handelsperzentil liegt, wie weiter in Artikel 17 Absatz 3 angegeben, und der Schwellenwert für:

i)

alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.3 definiert;

ii)

jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in den Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 des Anhangs III definiert;

iii)

jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;

iv)

jedes strukturierte Finanzprodukt, für das ein liquider Markt besteht, sofern der Test-1 und der Test-2 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden werden, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert.

(3)   Zur Bestimmung des spezifischen Umfangs der Finanzinstrumente gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:

a)

Der Schwellenwert für:

i)

die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.5 definiert;

ii)

die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;

iii)

jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;

iv)

jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;

v)

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;

vi)

jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;

vii)

jedes strukturierte Finanzprodukt, sofern der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.2 definiert;

viii)

jedes strukturierte Finanzprodukt, für das kein liquider Markt besteht, sofern nur der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert;

b)

der Handelsumfang, der den Prozentsatz der Geschäfte bestimmt, die den Handelsperzentilen für jeden Anlagentyp außer ETC und ETN entsprechen, wie in Anhang III Tabelle 2.3 definiert;

c)

der größte Umfang der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, der Handelsumfang, unter dem der Prozentsatz des Volumens liegt, das dem Handelsperzentil entspricht, und der Schwellenwert für jede Unterklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in Anhang III Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 vorgesehen;

d)

der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, und der Schwellenwert für:

i)

jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;

ii)

jedes strukturierte Finanzprodukt mit liquidem Markt, sofern der Test-1 und der Test-2 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden werden, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert.

(4)   Zu Zwecken von Absatz 3 Buchstabe c wird — sofern der Handelsumfang, der dem Volumenperzentil für die Bestimmung eines Geschäfts von großem Volumen entspricht, im Vergleich zum marktüblichen Volumen über dem Handelsperzentil 97,5 liegt — das Handelsvolumen nicht berücksichtigt und der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Geschäften mit großem Umfang im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmt als der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil und dem Schwellenwert entsprechen.

(5)   In Übereinstimmung mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 2017/590 und (EU) Nr. 2017/577 erfassen die zuständigen Behörden täglich die Daten von den Handelsplätzen, APA und CTP, die zur Durchführung der Berechnungen zur Bestimmung folgender Aspekte erforderlich sind:

a)

die Finanzinstrumente und Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt gemäß Absatz 1 besteht;

b)

die Größe eines Volumens, das größer ist als das marktübliche Volumen und die Größe des typischen Volumens des Instruments gemäß den Absätzen 2 und 3.

(6)   Die zuständigen Behörden, die die Berechnungen für eine Klasse von Finanzinstrumenten durchführen, richten untereinander Verfahren der Zusammenarbeit ein, um die für die Berechnungen erforderliche Aggregation von Daten in der ganzen Union sicherzustellen.

(7)   Zu Zwecken von Absatz 1 Buchstaben b und d, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d berücksichtigen die zuständigen Behörden Geschäfte, die in der Union zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres getätigt wurden.

(8)   Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d wird in Übereinstimmung mit der Volumenmessung gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt. Sofern das zu Zwecken der Absätze 2 und 3 gemessene Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.

(9)   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können den im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 bestimmten Handelsumfang in die entsprechende Anzahl von Losen umrechnen, wie vorab durch den Handelsplatz für die entsprechende Unterklasse oder Unteranlageklasse definiert. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können diesen Handelsumfang beibehalten bis zur Anwendung der Ergebnisse der nächsten Berechnungen, die gemäß Absatz 17 durchgeführt wurden.

(10)   Die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 3 Buchstabe b genannten Berechnungen schließen Geschäfte mit einer Größe von kleiner oder gleich 100 000 EUR aus.

(11)   Zu Zwecken der Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 finden Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d keine Anwendung, sofern die Anzahl der für die Berechnungen berücksichtigten Geschäfte kleiner als 1 000 ist, wobei die folgenden Schwellenwerte Anwendung finden:

a)

100 000 EUR für alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN;

b)

die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a für alle Finanzinstrumente definierten Schwellenwerte fallen nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes.

(12)   Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikate oder Emissionsderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten:

a)

100 000, sofern der Schwellenwert kleiner als 1 Million ist;

b)

500 000, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 1 Million, aber kleiner als 10 Millionen ist;

c)

5 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 10 Millionen, aber kleiner als 100 Millionen ist;

d)

25 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 100 Millionen ist.

(13)   Zu Zwecken von Absatz 1 werden die quantitativen Liquiditätskriterien für jede Anlageklasse in Anhang III gemäß Anhang III Abschnitt 1 bestimmt.

(14)   Für Eigenkapitalderivate, die zum Handel zugelassen werden oder erstmals auf einem Handelsplatz gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse gehören, für welche der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, nicht veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der typische Umfang des Finanzinstruments und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, der im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Aktienderivat zählt.

(15)   Finanzinstrumente, die erstmals zum Handel zugelassen werden oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt werden und die nicht zu einer der Unterklassen zählen, für welche der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, der im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der auf das Finanzinstrument anwendbare typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, die groß sind im Vergleich zum marktüblichen Umfang, wie in Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a definiert, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht.

(16)   Nach Ende des Handelstags, aber vor Tagesende übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden die Einzelheiten gemäß Anhang IV zur Durchführung der Berechnungen gemäß Absatz 5, wenn das Finanzinstrument zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen ist oder erstmals gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Daten geändert haben.

(17)   Die zuständigen Behörden stellen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 5 für jedes Finanzinstrument und jede Klasse von Finanzinstrumenten bis zum 30. April des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. April eines jeden Jahres danach sicher. Die Ergebnisse der Berechnungen gelten vom 1. Juni eines jeden Jahres nach der Veröffentlichung.

(18)   Zu Zwecken der Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und abweichend von den Absätzen 7, 15 und 17 stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf Anleihen außer ETC und ETN die Veröffentlichung der Berechnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a auf Quartalsbasis am ersten Tag des Monats Februar, Mai, August und November nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und am ersten Tag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres danach sicher. Die Berechnungen umfassen Geschäfte, die in der Union während der vorherigen Kalenderquartale getätigt wurden, und finden Anwendung auf den Dreimonatszeitraum, der am 16. Tag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres beginnt.

(19)   Anleihen außer ETC und ETN, die während der ersten beiden Monate eines Quartals auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen mit einem liquiden Markt gemäß Anhang III Tabelle 2.2 bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnung des Kalenderquartals.

(20)   Anleihen außer ETC und ETN, die während des letzten Monats eines Quartals auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen mit einem liquiden Markt gemäß Anhang III Tabelle 2.2 bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnung des folgenden Kalenderquartals.

Artikel 14

Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet

(Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft gilt als von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Ausführung der Geld-, Devisen- und Finanzstabilitätspolitik abgeschlossen, wenn das Geschäft die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

das Geschäft wird zu Zwecken der Geldpolitik getätigt, einschließlich Geschäften, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 20 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank getätigt werden, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, oder Geschäften, die im Rahmen gleichwertiger nationaler Bestimmungen für Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, deren Währung nicht der Euro ist;

b)

das Geschäft ist eine Devisentransaktion, einschließlich Transaktionen, die getätigt werden zur Unterhaltung und Verwaltung von Devisenreserven der Mitgliedstaaten oder die Reservenverwaltungsdienste eines Mitglieds des ESZB für Zentralbanken anderer Länder, für welche die Ausnahme in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erweitert wurde.

c)

das Geschäft wird zu Zwecken der Finanzstabilitätspolitik getätigt.

Artikel 15

Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme keine Anwendung findet

(Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für die nachstehend genannten Arten von Geschäften, die von einem Mitglied des ESZB zur Durchführung einer Wertpapiertransaktion getätigt werden, die nicht mit der Wahrnehmung einer der in Artikel 14 genannten Aufgaben dieses Mitglieds in Verbindung steht:

a)

Geschäfte, die zur Verwaltung eigener Fonds abgeschlossen werden;

b)

Geschäfte, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB abgeschlossen werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems für das Personal abgeschlossen werden;

c)

Geschäfte, die für das eigene Investitionsportfolio gemäß Verpflichtungen des einzelstaatlichen Rechts abgeschlossen werden.

Artikel 16

Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten

(Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1)   Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 13 enthaltenen Methode ein liquider Markt besteht, kann eine zuständige Behörde die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen, wie in Anhang II Tabelle 4 definiert, weniger als 40 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(2)   Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 13 enthaltenen Methode kein liquider Markt besteht, kann eine zuständige Behörde die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das während der letzten 30 Kalendertag berechnete Gesamtvolumen, wie in Anhang II der Tabelle 4 definiert, weniger als 20 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(3)   Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen die Geschäfte, die auf allen Handelsplätzen der Union für die Klasse von betroffenen Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten durchgeführt wurden. Die Berechnungen werden auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.

(4)   Bevor die zuständigen Behörden über eine Aussetzung der Transparenzpflichten entscheiden, stellen sie sicher, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist.

Artikel 17

Bestimmungen zur Liquiditätsbewertung für Anleihen und zur Bestimmung des für die Schwellenwerte typischen Vorhandelsumfangs, basierend auf Handelsperzentilen

(1)   Zur Bestimmung der Anleihen, für welche zu Zwecken von Artikel 6 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Methode kein liquider Markt besteht, sieht der Ansatz für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften“ vor, dass sich diese „tägliche Anzahl von Geschäften“ auf die Phase S1 bezieht (15 tägliche Geschäfte).

(2)   Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die zum Handel zugelassen sind oder erstmals auf einem Handelsplatz gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn

a)

das Emissionsvolumen in den Phasen S1 und S2 bei über 1 000 000 000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt;

b)

das Emissionsvolumen in den Phasen S3 und S4 bei über 500 000 000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt.

(3)   Zur Bestimmung des typischen Volumens des Finanzinstruments für die Zwecke von Artikel 5 und in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).

(4)   Bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. Juli eines jeden darauffolgenden Jahres legt die ESMA der Kommission eine Bewertung der Funktionsweise der für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte“ bei Anleihen festgelegten Schwellenwerte sowie eine Bewertung der unter Absatz 8 fallenden Handelsperzentile, die die für das Finanzinstrument typische Größe bestimmen, vor. Die Pflicht zur Vorlage der Bewertung der Funktionsweise der für das Liquiditätskriterium für Anleihen festgelegten Schwellenwerte erlischt, sobald in der Reihenfolge des Absatzes 6 S4 erreicht ist. Die Pflicht zur Vorlage der Bewertung der Handelsperzentile erlischt, sobald in der Reihenfolge des Absatzes 8 S4 erreicht ist.

(5)   Bei der in Absatz 4 genannten Bewertung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

die Entwicklung der Handelsvolumina von Nichteigenkapitalinstrumenten, die unter die Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen;

b)

die Auswirkungen auf die Liquiditätsanbieter der perzentilen Schwellenwerte, die zur Bestimmung des typischen Umfangs des Finanzinstruments verwendet werden und

c)

sonstige sachdienliche Faktoren.

(6)   Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, in der der Schwellenwert für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl an Geschäften“ für Anleihen in der folgenden Reihenfolge angepasst wird:

a)

S2 (10 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

S3 (7 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und

c)

S4 (2 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.

(7)   Legt die ESMA keinen geänderten technischen Regulierungsstandard vor, mit dem der Schwellenwert der nächsten Phase in Übereinstimmung mit der Reihenfolge gemäß Absatz 6 geändert wird, erklärt die Bewertung der ESMA gemäß den Absätzen 4 und 5, warum die Berichtigung des Schwellenwerts der betreffenden nächsten Phase nicht erforderlich ist. In diesem Fall wird der Übergang zur nächsten Phase um ein Jahr verzögert.

(8)   Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, um den Schwellenwert für die Handelsperzentile in der folgenden Reihenfolge zu berichtigen:

a)

S2 (40. Perzentil) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

S3 (50. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und

c)

S4 (60. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.

(9)   Legt die ESMA keinen geänderten technischen Regulierungsstandard vor, mit dem der Schwellenwert der nächsten Phase in Übereinstimmung mit der Reihenfolge gemäß Absatz 8 geändert wird, erklärt die Bewertung der ESMA gemäß den Absätzen 4 und 5, warum die Berichtigung des Schwellenwerts der betreffenden nächsten Phase nicht erforderlich ist. In diesem Fall wird der Übergang zur nächsten Phase um ein Jahr verzögert.

Artikel 18

Übergangsbestimmungen

(1)   Die zuständigen Behörden erfassen spätestens sechs Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die erforderlichen Daten und berechnen und stellen die Veröffentlichung der Einzelheiten gemäß Artikel 13 Absatz 5 sicher.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1

a)

basieren die Berechnungen auf einem sechsmonatigen Bezugszeitraum, der 18 Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

werden die Ergebnisse der Berechnungen, die in der ersten Veröffentlichung enthalten sind, solange verwendet, bis die ersten regulären Berechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 17 anwendbar sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 bemühen sich die zuständigen Behörden für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN nach Kräften, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Transparenzberechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i spätestens am ersten Tag des Monats vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung zu stellen, die auf einem Bezugszeitraum von drei Monaten ab dem Beginn des ersten Tags des fünften Monats vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 basiert.

(4)   Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 3 veröffentlichten Informationen, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.

(5)   Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN, die in dem Dreimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zum Handel zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt werden, gelten als Anleihen ohne liquiden Markt gemäß Tabelle 2.2 des Anhangs III, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.

Artikel 19

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018. Artikel 18 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2016.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe S. 126 dieses Amtsblatts).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (siehe S. 174 dieses Amtsblatts).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (siehe S. 368 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe S. 449 dieses Amtsblatts).

(8)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(9)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).


ANHANG I

Beschreibung des Systemtyps und der diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichenden Informationen

Gemäß Artikel 2 zu veröffentlichende Informationen

Systemtyp

Beschreibung des Systems

Offenzulegende Informationen

Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion

Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.

Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse

Market-Maker-Handelssystem

Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.

Für jedes Finanzinstrument die beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina.

Diese veröffentlichten Kurse müssen verbindliche Angebote für den Kauf oder Verkauf der Finanzinstrumente sein und den Preis und das Volumen der Finanzinstrumente umfassen, das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. zu verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.

Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen

Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre.

Preisanfrage-Handelssystem

Ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen.

Die Kursanfragen und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die — sofern sie angenommen werden — zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. Alle Kursanfragen, die als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage vorgelegt werden, können gleichzeitig, aber nicht später als zum Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden, veröffentlicht werden.

Sprachbasiertes Handelssystem

Ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.

Die Kauf- und Verkaufsofferten und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die — sofern sie angenommen werden — zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden.

Handelssystem, das nicht unter die obigen fünf Rubriken fällt

Ein hybrides System, das unter zwei oder mehr der fünf obigen Rubriken fällt oder bei dem der Preisbildungsprozess anders geartet ist als bei den Systemtypen in den fünf obigen Rubriken.

Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses, insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers, wenn die Merkmale des Preisbildungsprozesses es erlauben.


ANHANG II

Zu veröffentlichende Einzelheiten der Geschäfte

Tabelle 1

Symbole für Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

BEGRIFFSBESTIMMUNG

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601

Datum und Zeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

Dabei ist:

„JJJJ“: Jahr

„MM“: Monat

„TT“: Tag

„T“ — bedeutet, dass der Buchstabe „T“ zu verwenden ist

„hh“: Stunde

„mm“: Minute

„ss.ffffff“ Sekunde und dezimale Bruchteile einer Sekunde

Z: Zeitzone UTC (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

Dezimaltrennzeichen:„.“ (Punkt) (Punkt)

Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt.

Sofern anwendbar werden die Werte gerundet und nicht gekürzt.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383


Tabelle 2

Liste der Einzelheiten zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

Einzelheiten

Finanzinstrumente

Beschreibung/zu veröffentlichende Einzelheiten

Art der Ausführung/Ort der Veröffentlichung

Gemäß Tabelle 1 auszufüllen

Handelsdatum und -zeit

Für alle Finanzinstrumente

Datum und Uhrzeit, zu denen das Geschäft ausgeführt wurde

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (1).

Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Zeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen (in den Feldern 31, 34 und 40 gemäß Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2017/590, Kennzeichen des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

Geht das Geschäft auf einen Auftrag zurück, der von der ausführenden Wertpapierfirma im Namen eines Kunden an einen Dritten übermittelt wird und wurden die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten, gilt das Datum und die Uhrzeit des Geschäfts und nicht die Uhrzeit der Orderübermittlung.

Geregelter Markt (RM), multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF)

Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

Bereitgestellter konsolidierter Datenträger (CTP)

{DATE_TIME_FORMAT}

Kenn Ziffer des Instruments

Für alle Finanzinstrumente

Kennziffer zur Identifizierung des Finanzinstruments

RM, MTF, OTF

APA

CTP

„ISIN“ = ISIN-Code, soweit ISIN anwendbar ist

„OTHR“ = sonstige Kennzeichen

Kennung des Instruments

Für alle Finanzinstrumente

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{ISIN}

Sofern die Kennziffer des Instruments kein ISIN-Code ist, ein Kennzeichen, das das Derivat ausgehend von den Feldern 3 bis 5, 7, 8 und 12 bis 42 identifiziert, wie aus Anhang IV und den Feldern 13 und 24 bis 48 hervorgeht, wie im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 angegeben, und die Gruppierung der Derivate gemäß Anhang III.

Preis

Für alle Finanzinstrumente

Gehandelter Preis des Geschäfts ausgenommen gegebenenfalls Provisionen und Stückzinsen

Im Falle eines Optionskontrakts ist dies die Prämie des Derivatvertrags pro zugrunde liegendem Instrument oder Indexpunkt.

Im Falle von Spread Bets ist dies der Referenzpreis des zugrunde liegenden Instruments.

Für Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Coupon in Basispunkten.

Wird der Kurs in einem Geldwert angegeben, ist die Hauptwährungseinheit angegeben.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern „in der Schwebe“ ist, sollte der Wert „PNDG“ angegeben werden.

Wenn kein Preis zutrifft, ist das Feld nicht auszufüllen.

Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit dem im Feld „Menge“ genannten Wert übereinstimmen.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird

{DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

„PNDG“ wenn der Preis nicht verfügbar ist

{DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird

Ausführungsplatz

Für alle Finanzinstrumente

Die Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde.

Das ISO 10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, „Operating MIC“ verwenden.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „MIC“ oder „XOFF“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument nicht auf einem Handelsplatz oder durch einen systematischen Internalisierer oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wird.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „SINT“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{MIC} — Handelsplätze

„SINT“ — systematische Internalisierer

Preisangabe

Für alle Finanzinstrumente

Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

RM, MTF, OTF

APA

CTP

„MONE“ — Geldwert

„PERC“ — Prozentsatz

„YIEL“ — Rendite

„BAPO“ — Basispunkte

Währung für die Preisfestsetzung

Für alle Finanzinstrumente

Währung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist)

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{CURRENCYCODE_3}

Angabe der Menge in der Maßeinheit

Für Warenderivate, Emissionsderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist

RM, MTF, OTF

APA

CTP

„TOCD“ — Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente

oder

{ALPHANUM-25} auf andere Weise

Menge in Maßeinheit

Warenderivate, Emissionsderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind.

Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/17}

Menge

Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

Die Anzahl der Finanzinstrumente oder der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatverträge.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/17}

Nennbetrag

Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

Nominalbetrag oder Nennbetrag

Für Spread Bets ist der Nennbetrag der Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments.

Für Credit Default Swaps ist es der Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird.

Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit dem im Feld „Preis“ genannten Wert übereinstimmen.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/5}

Nennwährung

Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung beschrieben sind.

Währung des Nennwerts

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{CURRENCYCODE_3}

Art

Nur für Emissionszertifikate und Emissionsderivate

Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionsderivate anwendbar.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

„EUAE“ — EUA

„CERE“ — CER

„ERUE“ — ERU

„EUAA“ — EUAA

„OTHR“ — Sonstige (nur für Derivate)

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Für alle Finanzinstrumente

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung durch einen Handelsplatz oder APA

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574.

Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DATE_TIME_FORMAT}

Veröffentlichungsplatz

Für alle Finanzinstrumente

Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen.

CTP

Handelsplatz: {MIC}

APA {MIC} sofern verfügbar. Sonst Code mit 4 Zeichen, wie in der Liste der Anbieter der Datenbereitstellungsdienste auf der ESMA-Website veröffentlicht.

Kennung der Transaktion

Für alle Finanzinstrumente

Alphanumerischer Code der Handelsplätze (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 (2) und APA; dieser Code gilt als späterer Bezugscode für den spezifischen Handel.

Die Kennung des Geschäfts ist eindeutig, kohärent und durchgängig für jedes ISO 10383-MIC-Segment und jeden Handelstag. Sofern der Handelsplatz keine MIC-Segmente verwendet, ist die Kennung des Geschäfts eindeutig, kohärent und durchgängig für jeden Operating MIC und jeden Handelstag.

Sofern das APA keine MIC verwendet, muss ein eindeutiger, kohärenter und durchgängiger Code mit 4 Zeichen zur Kennung des APA pro Handelstag verwendet werden.

Die Komponenten der Kennung des Geschäfts legen die Identität der Parteien des Geschäfts, für welche die Kennung gepflegt wird, nicht offen.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{ALPHANUMERICAL-52}

Zu clearendes Geschäft

Für Derivate

Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

„true“ — zu clearendes Geschäft

„false“ — nicht zu clearendes Geschäft


Tabelle 3

Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

 

Kennzeichnung

Name der Kennzeichnung

Art der Ausführung/Ort der Veröffentlichung

Beschreibung

 

„BENC“

Transaktionskennzeichen „Benchmark-Geschäft“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Alle Arten von volumengewichteten Durchschnittspreisgeschäften und alle anderen Geschäfte, bei denen der Preis über mehrere Zeitpunkte hinweg ausgehend von einem gegebenen Referenzwert berechnet wird.

 

„ACTX“

Transaktionskennzeichen „agenturübergreifend“

APA

CTP

Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma zwei Kundenaufträge zusammengebracht hat und der Einkauf und der Verkauf als ein einziges Geschäft durchgeführt werden und dasselbe Volumen und denselben Preis umfassen.

 

„NPFT“

Transaktionskennzeichen „nichtpreisbildend“

RM, MTF, OTF

CTP

Alle Arten von Geschäften gemäß Artikel 12 der Verordnung, die nicht zur Preisbildung beitragen.

 

„LRGS“

Transaktionskennzeichen „Nachhandels-LIS“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird.

 

„ILQD“

Transaktionskennzeichen „illiquides Instrument“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen.

 

„SIZE“

Transaktionskennzeichen „Nachhandels-SSTI“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird.

 

„TPAC“

Transaktionskennzeichen „Paket“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Transaktionspakete, die keinen „Exchange for Physicals“ darstellen, wie in Artikel 1 definiert.

 

„XFPH“

Transaktionskennzeichen „Exchange for Physicals“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Exchange for Physicals, wie in Artikel 1 definiert.

 

„CANC“

Kennzeichen „Storno“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird.

 

„AMND“

Kennzeichen „Änderung“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird.

ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

„LMTF“

Kennzeichen „beschränkte Einzelheiten“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i.

„FULF“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

„DATF“

Kennzeichen „täglich aggregiertes Geschäft“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

„FULA“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

„VOLO“

Kennzeichen „Volumenauslassung“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden.

„FULV“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

„FWAF“

Kennzeichen „Aggregation vier Wochen“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

„FULJ“

Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d

„IDAF“

Kennzeichen „unbefristete Aggregation“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, bei denen die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gestattet ist.

Aufeinanderfolgende Nutzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c für öffentliche Schuldtitel

„VOLW“

Kennzeichen „Volumenauslassung“

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist.

„COAF“

Kennzeichen „Aggregation in Folge“ (Nachhandels-Volumenauslassung für öffentliche Schuldinstrumente)

RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorher beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist.


Tabelle 4

Volumenmessung

Instrumenttyp

Menge

Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte

Gesamtnennwert der gehandelten Schuldinstrumente

Anleihetypen ETC und ETN

Anzahl der gehandelten Einheiten (3)

Verbriefte Derivate

Anzahl der gehandelten Einheiten (3)

Zinsderivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

Fremdwährungsderivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

Aktienderivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

Warenderivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

Kreditderivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

Differenzgeschäfte

Nennbetrag der gehandelten Verträge

C10-Derivate

Nennbetrag der gehandelten Verträge

Emissionsderivate

Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente

Emissionszertifikate

Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe S. 148 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe S. 193 dieses Amtsblatts).

(3)  Preis pro Einheit.


ANHANG III

Liquiditätsbeurteilung, LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente

1.   Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Ein Verweis auf eine „Anlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionsderivate.

2.

Ein Verweis auf eine „Unteranlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Typs von Vertrags und/oder des Typ des zugrunde liegenden Vertrags näher segmentiert ist.

3.

Ein Verweis auf eine „Unterklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Unteranlageklasse, die auf der Grundlage weiterer qualitativer Segmentierungskriterien gemäß Tabellen 2.1 bis 13.3 dieses Anhangs näher segmentiert ist.

4.

„Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)“ bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von der Volumenmessung gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen wurde oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt wurde.

5.

„Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)“ bezeichnet den Gesamtnennbetrag eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von der Volumenmessung gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen wurde oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt wurde.

6.

„Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum“ bezeichnet die Anzahl der Tage im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und Artikel 13 Absatz 7 für strukturierte Finanzprodukte, in dem mindestens ein Geschäft für das Finanzinstrument getätigt wurde, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in dem Zeitraum oder — sofern anwendbar — den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen war oder auf einem Handelsplatz gehandelt wurde und nicht vom Handel ausgesetzt war.

7.

„Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte“ bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument ausgeführt werden in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen wurde oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt wurde.

8.

„Future“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Jeder Futures-Vertrag hat Standardbedingungen in Bezug auf die Mindestmenge und Mindestqualität, die gekauft oder verkauft werden kann, den kleinsten Betrag, um den der Preis sich ändern kann, Lieferverfahren, Fälligkeit und andere Merkmale im Zusammenhang mit dem Vertrag.

9.

„Option“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Eigentümer das Recht, aber nicht die Pflicht verleiht, ein spezifisches Finanzinstrument oder eine Ware zu einem vorab bestimmten Preis, einem Ausübungspreis, bzw. bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum, zu kaufen (call) oder zu verkaufen (put).

10.

„Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem zwei Parteien vereinbaren, Cashflows in einem Finanzinstrument zu einem bestimmten zukünftigen Datum gegen Cashflows in einem anderen Finanzinstrument auszutauschen.

11.

„Portfolio Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem die Endnutzer mehrfache Swaps durchführen können.

12.

„Future“ oder „Forward“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.

13.

„Swaption“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.

14.

„Future on a swap“ bezeichnet einen Future-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten Datum in der Zukunft abzuschließen.

15.

„Forward on a swap“ bezeichnet einen Forward-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum abzuschließen.

2.   Anleihen

Tabelle 2.1

Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)

Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien auf kumulativer Basis nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum

[quantitatives Liquiditätskriterium 3]

EUR 100 000

S1

S2

S3

S4

80 %

15

10

7

2


Tabelle 2.2

Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)

Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 18 keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihetyp und Emissionsvolumen, wie in jeder Zeile der Tabelle angegeben.

Anleihetyp

 

Emissionsvolumen

Öffentliche Anleihe

bezeichnet eine Anleihe, die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, wobei es sich handeln kann um:

(a)

die Union;

(b)

einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;

(c)

eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.

unter (in EUR)

1 000 000 000

Sonstige öffentliche Anleihe

bezeichnet eine Anleihe, die von folgenden öffentlichen Emittenten ausgegeben werden kann:

(a)

im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;

(b)

eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;

(c)

ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind;

(d)

die Europäische Investitionsbank;

(e)

eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß vorstehender Zeile ist.

unter (in EUR)

500 000 000

Wandelschuldverschreibung

bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie

unter (in EUR)

500 000 000

Pfandbrief

bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG

während der Phasen S1 und S2

während der Phasen S3 und S4

unter (in EUR)

1 000 000 000

unter (in EUR)

500 000 000

Unternehmensanleihe

bezeichnet eine Anleihe, die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (1) eingerichtet wurde, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern

während der Phasen S1 und S2

während der Phasen S3 und S4

unter (in EUR)

1 000 000 000

unter (in EUR)

500 000 000

Anleihetyp

Zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 18 haben, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Anleihe

Bei einer Anleihe, die zu keinem der obigen Anleihetypen zählt, wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt hat


Tabelle 2.3

Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)

Anleihetyp

Für die Berechnung der Schwellenwerte nach Typ von Anleihe zu berücksichtigende Geschäfte

Perzentile für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jeden Typ von Anleihe

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Handel — Perzentil

Öffentliche Anleihe

Geschäfte, die in Bezug auf öffentliche Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

300 000 EUR

70

300 000 EUR

80

90

30

40

50

60

Sonstige öffentliche Anleihe

Geschäfte, die in Bezug auf sonstige öffentlichen Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

300 000 EUR

70

300 000 EUR

80

90

30

40

50

60

Wandelschuldverschreibung

Geschäfte, die in Bezug auf Wandelschuldverschreibungen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

200 000 EUR

70

200 000 EUR

80

90

30

40

50

60

Pfandbrief

Geschäfte, die in Bezug auf Pfandbriefe ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

300 000 EUR

70

300 000 EUR

80

90

30

40

40

40

Unternehmensanleihe

Geschäfte, die in Bezug auf Unternehmensanleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

200 000 EUR

70

200 000 EUR

80

90

30

40

50

60

Sonstige Anleihen

Geschäfte, die in Bezug auf sonstige Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10

S1

S2

S3

S4

200 000 EUR

70

200 000 EUR

80

90

30

40

50

60


Tabelle 2.4

Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN)

Anleihetyp

Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt.

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Börsengehandelte Waren (ETC)

Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach.

500 000 EUR

10

Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN)

Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach.

500 000 EUR

10


Tabelle 2.5

Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN)

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass ein liquider Markt besteht

Anleihetyp

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

ETC

1 000 000 EUR

1 000 000 EUR

50 000 000 EUR

50 000 000 EUR

ETN

1 000 000 EUR

1 000 000 EUR

50 000 000 EUR

50 000 000 EUR

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass kein liquider Markt besteht

Anleihetyp

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

ETC

900 000 EUR

900 000 EUR

45 000 000 EUR

45 000 000 EUR

ETN

900 000 EUR

900 000 EUR

45 000 000 EUR

45 000 000 EUR

3.   Strukturierte Finanzprodukte

Tabelle 3.1

SFP — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

Test 1 — Bewertung der SFP-Anlageklasse

Die Bewertung der SFP-Anlageklasse zur Bestimmung der Finanzinstrumente, die keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b haben

Geschäfte, die bei den Berechnungen der Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse berücksichtigt werden

Die SFP-Anlageklasse wird bewertet durch Anwendung der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

In allen SFP ausgeführte Geschäfte

300 000 000 EUR

500

Test 2 — SFP, die keinen liquiden Markt haben

Wenn die Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien über den Schwellenwerten der quantitativen Liquidität, die zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse festgelegt werden, beide über den Schwellenwerten liegen, dann ist der Test 1 bestanden und der Test 2 wird durchgeführt. Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum

[quantitatives Liquiditätskriterium 3]

100 000 EUR

2

80 %


Tabelle 3.2

SFP — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 nicht bestanden wurde

Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert für alle SFP, falls Test 1 nicht bestanden wurde

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

100 000 EUR

250 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

Tabelle 3.3

SFP — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 bestanden wurde

Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für SFP mit liquidem Markt, wenn Test 1 bestanden wurde

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

In allen SFP mit liquidem Markt ausgeführte Geschäfte

S1

S2

S3

S4

100 000 EUR

70

250 000 EUR

80

500 000 EUR

90

1 000 000 EUR

30

40

50

60


Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für SPF ohne liquidem Markt, falls Test 1 bestanden wurde

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

100 000 EUR

250 000 EUR

500 000 EUR

1 000 000 EUR

4.   Verbriefte Derivate

Tabelle 4.1

Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Verbriefte Derivate

bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens:

(a)

„Plain Vanilla Covered Warrants“ bezeichnet Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht geben, bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen (verkaufen) oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis (Ausübungspreis) und dem Ausübungspreis (dem aktuellen Marktpreis);

(b)

„gedeckter Optionsschein“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels mit Leverage-Effekt nachvollzieht;

(c)

„exotischer gedeckter Optionsschein“ bezeichnet einen Optionsschein, dessen Hauptanteil aus einer Kombination von Optionen besteht;

(d)

verhandelbare Rechte;

(e)

„Investmentzertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels ohne Leverage-Effekt nachvollzieht.

Zur Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für die festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Tabelle 4.2

Verbriefte Derivate — Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse — Verbriefte Derivate

Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

5.   Zinsderivate

Tabelle 5.1

Zinsderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Zinsderivate

jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt.

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium

Anleihenfutures/-forwards

Eine Anleihenfuture/forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Emittent des Basiswerts

 

Segmentierungskriterium 2 — Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition:

 

kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 1 bis 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet

 

mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet

 

langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet

 

ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet

 

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

5 000 000 EUR

10

Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.

Anleihenoptionen

eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Anleihe oder zugrunde liegender Anleihen-Future/Forward

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

5 000 000 EUR

10

 

IR Futures und FRA

eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Zinssatz

 

Segmentierungskriterium 2 -Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

 

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500 000 000 EUR

10

Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für einen spezifischen Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.

IR-Optionen

eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Zinssatz oder zugrunde liegender Zinssatz-Future oder FRA

 

Segmentierungskriterium 2 — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

 

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500 000 000 EUR

10

 

Swaptions

eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Swap-Typ, der wie folgt definiert ist: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Fixed-to-Float Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap, Float-to-Float Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Float-To-Float Single Currency Swap, Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, OIS Single Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap, Fixed-To-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-To-Fixed Multi-Currency Swap, Fixed-To-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-To-Float Multi-Currency Swap, Float-To-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Float-To-Float Multi-Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap, OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap

 

Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

 

Segmentierungskriterium 3 — Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist

 

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

500 000 000 EUR

10

 

Segmentierungskriterium 5 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 5 Jahre

 

Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit ≤ 10 Jahre

 

Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre

Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden

eine Fixed-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Float -to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

Eine Float-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

Eine Fixed-to-Fixed-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

Eine Inflations-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Fixed-to-Float „single currency swaps“ and futures/forwards on Fixed-to-Float „single currency swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden

Eine Fixed-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

Eine Float-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

Eine Fixed-to-Fixed-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Inflation „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Inflation „Single Currency Swaps“

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

Eine Inflations-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

10

 

Anlageklasse — Zinsderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Zinsderivate

 

Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht


Tabelle 5.2

Zinsderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Zinsderivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Anleihenfutures/-forwards

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

20 000 000 EUR

90

70

25 000 000 EUR

30

40

50

60

Anleihenoptionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

20 000 000 EUR

90

70

25 000 000 EUR

30

40

50

60

IR Futures und FRA

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

5 000 000 EUR

70

10 000 000 EUR

80

60

20 000 000 EUR

90

70

25 000 000 EUR

30

40

50

60

IR-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

5 000 000 EUR

70

10 000 000 EUR

80

60

20 000 000 EUR

90

70

25 000 000 EUR

30

40

50

60

Swaptions

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Float -to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

4 000 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

9 000 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60


Tabelle 5,3

Zinsderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Zinsderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Anleihenfutures/-forwards

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Anleihenoptionen

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

IR Futures und FRA

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

IR-Optionen

5 000 000 EUR

10 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Swaptions

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Float -to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

Sonstige Zinsderivate

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

9 000 000 EUR

10 000 000 EUR

6.   Eigenkapitalderivate

Tabelle 6.1

Aktienderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Aktienderivate

jeder Vertrag gemäß Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Absatz 4 in Bezug auf:

(a)

eine oder mehrere Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind;

(b)

ein Aktienindex, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Aktien- Index-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist

Bei allen Indexoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktienindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist

Bei allen Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktienoptionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist

Bei allen Aktienoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist

Bei allen Aktien-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Dividenden-Optionen

Eine Option auf die Dividende einer spezifischen Aktie

Bei allen Aktiendividendenoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Aktien-Dividenden-Futures/Forwards

Ein Future/Forward auf die Dividende einer spezifischen Aktie

Bei allen Aktien-Dividenden-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Dividendenindex-Optionen

Eine Option auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht

Bei allen Dividenden-Index-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Dividendenindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht

Bei allen Dividenden-Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Volatilitäts-Index-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht

Bei allen Volatilitäts-Index-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Volatilitätsindex-Futures/Forwards

Ein Future/Forward, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht

Bei allen Volatilitäts-Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

ETF-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein ETF ist

Bei allen ETF-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

ETF-Futures/-Forwards

Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein ETF ist

Bei allen ETF-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Aktienderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Swaps

Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Parameterrenditevolatilität

 

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

50 000 000 EUR

15

Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert

Parameter Renditevarianz/Volatilität

Parameter Dividendenrendite

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Portfolio Swaps

Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Parameterrenditevolatilität

 

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

50 000 000 EUR

15

Anlageklasse — Aktienderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Aktienderivate

 

Ein Aktienderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für sonstige Aktienderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht


Tabelle 6.2

Aktien-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Aktienderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte wird jede Unteranlageklasse in Unterklassen segmentiert, wie nachstehend definiert

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte, die für die Unterklassen mit liquidem Markt auf der Grundlage des durchschnittlichen täglichen Nennbetragsbands (ADNA), zu dem die Unterklassen zählen

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Aktien- Index-Optionen

Eine Aktien-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Aktienindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

Aktienindex-Futures/Forwards

Eine Aktienindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Aktienindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

ADNA ≥ 5 Mrd. EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

250 000 000 EUR

260 000 000 EUR

Aktienoptionen

Eine Aktienoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

Aktien-Futures/Forwards

eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

Aktien-Dividenden-Optionen

Eine Aktien-Dividenden-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

400 000 EUR

450 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

25 000 EUR

30 000 EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

50 000 EUR

100 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

2 000 000 EUR

2 500 000 EUR

Aktien-Dividenden-Futures/Forwards

Eine Aktien-Dividenden-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

400 000 EUR

450 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

25 000 EUR

30 000 EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

50 000 EUR

100 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

2 000 000 EUR

2 500 000 EUR

Dividendenindex-Optionen

Eine Dividendenindex-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Dividendenindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

Dividendenindex-Futures/Forwards

Eine Dividendenindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Dividendenindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

ADNA ≥ 5 Mrd. EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

250 000 000 EUR

260 000 000 EUR

Volatilitäts-Index-Optionen

Eine Volatilitäts-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Volatilitätsindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

ADNA ≥ 600 Mio. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

Volatilitätsindex-Futures/Forwards

Eine Volatilitätsindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Volatilitätsindex

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 100 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

50 000 000 EUR

55 000 000 EUR

3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR

15 000 000 EUR

20 000 000 EUR

150 000 000 EUR

160 000 000 EUR

ADNA ≥ 5 Mrd. EUR

25 000 000 EUR

30 000 000 EUR

250 000 000 EUR

260 000 000 EUR

ETF-Optionen

Eine ETF-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender ETF

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

ETF-Futures/-Forwards

Eine ETF-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender ETF

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

< 5 Mio. EUR ADNA

20 000 EUR

25 000 EUR

1 000 000 EUR

1 250 000 EUR

5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 20 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

Swaps

Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Parameterrenditevolatilität

 

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

50 Mio. EUR ≤ ADNA < 100 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 200 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1 500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert

Parameter Renditevarianz/Volatilität

Parameter Dividendenrendite

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

Portfolio Swaps

eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb

 

Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Parameterrenditevolatilität

 

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert:

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

50 Mio. EUR ≤ ADNA < 100 Mio. EUR

250 000 EUR

300 000 EUR

1 250 000 EUR

1 500 000 EUR

100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR

500 000 EUR

550 000 EUR

2 500 000 EUR

3 000 000 EUR

ADNA ≥ 200 Mio. EUR

1 000 000 EUR

1.500 000 EUR

5 000 000 EUR

5 500 000 EUR

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

 

 

 

 


Tabelle 6.3

Aktien-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Aktienderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Swaps

20 000 EUR

25 000 EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

Portfolio Swaps

20 000 EUR

25 000 EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

Sonstige Aktienderivate

20 000 EUR

25 000 EUR

100 000 EUR

150 000 EUR

7.   Warenderivate

Tabelle 7.1

Warenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Warenderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Metall-Waren-Futures/Forwards

Eine Metall-Waren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

 

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegendes Metall

 

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

 

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future/Forward ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Metall-Waren-Optionen

Eine Metall-Waren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

 

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegendes Metall

 

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

 

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Metall-Waren-Swaps

Eine Metall-Waren-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall

 

Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegendes Metall

 

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

 

Segmentierungskriterium 4 — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

 

Segmentierungskriterium 5 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Edelmetalle

Nichtedelmetalle

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Energiewaren-Futures/Forwards

Eine Energiewaren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

 

Segmentierungskriterium 2 — Energie-Basiswert

 

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

 

Segmentierungskriterium 4 — Lasttyp, definiert als Grundlast, Spitzenlast, Nachtstrom oder sonstiges, anwendbar auf den Energietyp: Strom

 

Segmentierungskriterium 5 — Lieferung/Barabwicklungsort, anwendbar auf Energietypen: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

 

Segmentierungskriterium 6 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future/Forward ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monate < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Energiewaren-Optionen

Eine Energiewaren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

 

Segmentierungskriterium 2 — Energie-Basiswert

 

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

 

Segmentierungskriterium 4 — Lasttyp, definiert als Grundlast, Spitzenlast, Nachtstrom oder sonstiges, anwendbar auf den Energietyp: Strom

 

Segmentierungskriterium 5 — Lieferung/Barabwicklungsort, anwendbar auf Energietypen: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

 

Segmentierungskriterium 6 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monate < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Energiewaren-Swaps

Eine Unterklasse von Energiewaren-Swaps wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

 

Segmentierungskriterium 2 — Energie-Basiswert

 

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

 

Segmentierungskriterium 4 — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

 

Segmentierungskriterium 5 — Lasttyp, definiert als Grundlast, Spitzenlast, Nachtstrom oder sonstiges, anwendbar auf den Energietyp: Strom

 

Segmentierungskriterium 6 — Lieferung/Barabwicklungsort, anwendbar auf Energietypen: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft

 

Segmentierungskriterium 7 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

10 000 000 EUR

10

Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls

Kohle

Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

Laufzeitband 2: 4 Monate < Fälligkeit ≤ 8 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

 

 

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Eine Future/Forward-Unterklasse für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis

 

Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward

 

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future/Forward ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000 EUR

10

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Eine Optionsunterklasse auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis

 

Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

 

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000 EUR

10

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Eine Unterklasse von Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis

 

Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps

 

Segmentierungskriterium 3 — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges

 

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000 EUR

10

Unteranlageklasse

Zur Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für die festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Warenderivate

 

Ein Warenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige Warenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht


Tabelle 7.2

Warenderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Warenderivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Metall-Waren-Futures/Forwards

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Metall-Waren-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Metall-Waren-Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Energiewaren-Futures/Forwards

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Energiewaren-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Energiewaren-Swaps

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

250 000 EUR

70

500 000 EUR

80

60

750 000 EUR

90

70

1 000 000 EUR

30

40

50

60


Tabelle 7.3

Warenderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Warenderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Metall-Waren-Futures/Forwards

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Metall-Waren-Optionen

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Metall-Waren-Swaps

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Energiewaren-Futures/Forwards

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Energiewaren-Optionen

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Energiewaren-Swaps

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

Sonstige Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse

250 000 EUR

500 000 EUR

750 000 EUR

1 000 000 EUR

8.   Fremdwährungsderivate

Tabelle 8.1

Devisenderivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Devisenderivate

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Devisen, wie in Abschnitt C Absatz 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU definiert

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Nicht lieferbarer Forward (NFD)

Bezeichnet einen Forward, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

Eine nicht lieferbare Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Forward (NFD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbarer Forward (DF)

Bezeichnet einen Forward, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

Eine lieferbarer Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Forward (FD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO)

Bezeichnet eine Option, die gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Zum Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

Eine nicht lieferbare Devisenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenoptionen (NDO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbare Devisenoption (DO)

Bezeichnet eine Option, die allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

Eine lieferbarer Devisen-Optionsunterklasse wird definiert ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisenoptionen (DO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS)

Bezeichnet einen Swap, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist.

Eine nicht lieferbare Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei nicht lieferbaren Devisenswap (NDD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Lieferbare Devisen-Swaps (DS)

Bezeichnet einen Swap, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft.

Eine lieferbarer Devisen-Swapunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Swaps (DS) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Devisen-Futures

Eine Devisen-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche

 

Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Bei lieferbaren Devisen-Futures wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Devisenderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Devisenderivate

 

Ein Devisenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige Devisenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht


Tabelle 8.2

Devisenderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Devisenderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Nicht lieferbarer Forward (NFD)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Lieferbarer Forward (DF)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Lieferbare Devisenoptionen (DS)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Lieferbare Devisen-Swaps (DS)

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Devisen-Futures

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

Sonstige Devisenderivate

4 000 000 EUR

5 000 000 EUR

20 000 000 EUR

25 000 000 EUR

9.   Kreditderivate

Tabelle 9.1

Kreditderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

On-the-Run-Status Index

[zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium]

Index Credit Default Swap (CDS)

Ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen

Eine Unterklasse von Index Credit Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Index

 

Segmentierungskriterium 2 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

 

Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit der CDS ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

200 000 000 EUR

10

Bei dem zugrunde liegenden Index wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein liquider Markt besteht:

(1)

er befindet sich während des gesamten Zeitraum im Status „on-the-run“

(2)

er befindet sich während der ersten 30 Arbeitstage im Status „1x off-the-run“

Ein „on-the-run“-Index bezeichnet die rollende jüngste Version (Serie) des Index, die beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung des Index festgelegt wird und die einen Tag vor dem Datum, zu dem die Zusammensetzung der neuesten Version (Serie) des Index wirksam wird, endet.

„1x off-the-run status“ bezeichnet die Version (Serie) des Index, die unmittelbar vor der On-the-run-Version (Serie) liegt. Eine Version (Serie) ist dann nicht mehr „on-the-run“ und wird zu „1x off-the-run“, wenn die neueste Version (Serie) des Index eingerichtet wird.

Single Name Credit Default Swap (CDS)

Ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen

Ein Single Name Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Bezugseinrichtung

 

Segmentierungskriterium 2 — Typ der zugrunde liegenden Bezugseinrichtung gemäß folgender Definition:

 

„Emittent“ öffentlicher Art bezeichnet entweder:

(a)

die Union;

(b)

einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;

(c)

eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.

(d)

im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;

(e)

eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;

(f)

ein von zwei oder mehr Mitgliedstaaten errichtetes internationales Finanzinstitut, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder davon bedroht sind;

(g)

die Europäische Investitionsbank;

(h)

eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß den Buchstaben a bis c ist.

 

„privater Emittent“ bezeichnet einen Emittenten, der kein öffentlicher Emittent ist.

 

Segmentierungskriterium 3 — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats

 

Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000 EUR

10

 

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

CDS Index-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDs-Index ist

Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0-6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0-6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Single Name CDS-Optionen

Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist

Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben

 

Segmentierungskriterium 2 — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0-6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0-6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet

Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Kreditderivate

 

Ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht


Tabelle 9.2

Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Index Credit Default Swap (CDS)

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

2 500 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

7 500 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Single Name Credit Default Swap (CDS)

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

2 500 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

7 500 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Maßgeschneiderter Basket Credit Default Swap (CDS)

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

2 500 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

7 500 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

CDS Index-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

2 500 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

7 500 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60

Single Name CDS-Optionen

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

2 500 000 EUR

70

5 000 000 EUR

80

60

7 500 000 EUR

90

70

10 000 000 EUR

30

40

50

60


Tabelle 9.3

Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Kreditderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Index Credit Default Swap (CDS)

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

Single Name Credit Default Swap (CDS)

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

Maßgeschneiderter Basket Credit Default Swap (CDS)

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

CDS Index-Optionen

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

Single Name CDS-Optionen

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

Sonstige Kreditderivate

2 500 000 EUR

5 000 000 EUR

7 500 000 EUR

10 000 000 EUR

10.   C10-Derivate

Tabelle 10.1

C10-Derivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Frachtderivate

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C(10) der Richtlinie 2014/65/EU

Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

 

Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Index Forward Freight Agreements (FFA) oder Optionen

 

Segmentierungskriterium 2 — Frachtart: Nassfracht, Trockenfracht

 

Segmentierungskriterium 3 — Frachtuntertyp: Trockengutfrachter, Tanker, Containerschiff

 

Segmentierungskriterium 4 — Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp

 

Segmentierungskriterium 5: spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt

 

Segmentierungskriterium 6 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert:

 

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat

 

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate

 

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate

 

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 9 Monate

 

Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr

 

Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre

 

Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre

 

 

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre

10 000 000 EUR

10

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige C10-Derivate

 

Ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang 1 Abschnitt C(10) der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität

Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht


Tabelle 10.2

C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Frachtderivate

Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden

S1

S2

S3

S4

25 000 EUR

70

50 000 EUR

80

60

75 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60


Tabelle 10.3

C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — C10-Derivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Frachtderivate

25 000 EUR

50 000 EUR

75 000 EUR

100 000 EUR

Sonstige C10-Derivate

25 000 EUR

50 000 EUR

75 000 EUR

100 000 EUR

11.   Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Tabelle 11.1

CFD — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Ein Derivatvertrag, der für den Inhaber mit einer Exposition verbunden ist, die lang oder kurz sein kann, in Bezug auf die Differenz zwischen dem Preis eines zugrunde liegenden Werts zu Beginn des Vertrags und dem Preis bei Abschluss des Vertrags

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert

Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt oder gegebenenfalls, wenn sie die nachfolgend definierten qualitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt

Qualitatives Liquiditätskriterium

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Währungs-CFD

Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen

 

50 000 000 EUR

100

Waren-CFD

Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags

 

50 000 000 EUR

100

Aktien-CFD

Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags

Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

 

 

Anleihen-CFD

Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags

Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrundliegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

 

 

CFD auf Aktien-Future/Forward

Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrundliegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 8 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

 

 

CFD auf eine Aktienoption

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags

Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrundliegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 8 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht

 

 

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige CFD

 

Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt

Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht


Tabelle 11.2

CFD- Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Unteranlageklasse

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Volumen — Perzentil

Schwellenwert

Währungs-CFD

Geschäfte auf Währungs-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60

Waren-CFD

Geschäfte auf Waren-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60

Aktien-CFD

Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60

Anleihen-CFD

Geschäfte auf Anleihen-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60

CFD auf Aktien-Future/Forward

Geschäfte auf CFD auf Future auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60

CFD auf eine Aktienoption

Geschäfte auf CFD auf Option auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

S1

S2

S3

S4

50 000 EUR

70

60 000 EUR

80

60

90 000 EUR

90

70

100 000 EUR

30

40

50

60


Tabelle 11.3

CFD- Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Währungs-CFD

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

Waren-CFD

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

Aktien-CFD

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

Anleihen-CFD

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

CFD auf Aktien-Future/Forward

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

CFD auf eine Aktienoption

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

Sonstige CFD/Spread Betting

50 000 EUR

60 000 EUR

90 000 EUR

100 000 EUR

12.   Emissionszertifikate

Tabelle 12.1

Emissionszertifikate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Emissionszertifikate

Unteranlageklasse

Für jede Unteranlageklasse wird festgestellt, dass diese keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt.

Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

EU-Zertifikate (EUA)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und das Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) aus der Luftfahrt darstellt

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5


Tabelle 12.2

Emissionszertifikate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Emissionszertifikate

Unteranlageklasse

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen mit liquidem Markt

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

EU-Zertifikate (EUA)

Geschäfte auf alle EU-Zertifikate (EUA)

S1

S2

S3

S4

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA)

Geschäfte auf alle EU-Luftfahrtzertifikate (EUA)

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

Geschäfte auf alle zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

Geschäfte auf alle Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60


Tabelle 12.3

Emissionszertifikate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Emissionszertifikate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

EU-Zertifikate (EUA)

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA)

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER)

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionsreduktionseinheiten (ERU)

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

13.   Emissionsderivate

Tabelle 13.1

Emissionsderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse — Emissionsderivate

Unteranlageklasse

Für jede Unteranlageklasse wird festgestellt, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt.

Durchschnittliche tägliche Menge (ADA)

[quantitatives Liquiditätskriterium 1]

Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften

[quantitatives Liquiditätskriterium 2]

Emissionsderivate, deren zugrundliegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

Emissionsderivate, deren zugrundliegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

Emissionsderivate, deren zugrundliegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

Emissionsderivate, deren zugrundliegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktionseinheit (ERU), wie in Anhang I Absatz C Punkt 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert

150 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

5

Anlageklasse — Emissionsderivate

Unteranlageklasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung

Sonstige Emissionsderivate

 

Ein Emissionsderivat, dessen zugrunde liegender Wert kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

Für jedes sonstige Emissionsderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht


Tabelle 13.2

Emissionsderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Emissionsderivate

Unteranlageklasse

Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte

Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen mit liquidem Markt

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Handel — Perzentil

Schwellenwert

Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

Geschäfte auf alle Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

S1

S2

S3

S4

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

Geschäfte auf alle Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

Geschäfte auf alle Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60

Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

Geschäfte auf alle Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

S1

S2

S3

S4

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

70

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

80

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

30

40

50

60


Tabelle 13.3

Emissionsderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht

Anlageklasse — Emissionsderivate

Unteranlageklasse

Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht

SSTI Vorhandel

LIS Vorhandel

SSTI Nachhandel

LIS Nachhandel

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Schwellenwert

Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Emissionsderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

Sonstige Emissionsderivate

20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent

50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).


ANHANG IV:

Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende Bezugsdaten

Tabelle 1

Symbol Tabelle für Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

BEGRIFFSBESTIMMUNG

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

Dezimaltrennzeichen:„.“ (Punkt) (Punkt);

vor der Nummer kann ein „-“ (Minus) stehen, womit negative Zahlen angegeben werden.

Sofern anwendbar, werden die Werte gerundet und nicht gekürzt.

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode.

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATEFORMAT}

Datumsformat gemäß ISO 8601

Formatierung des Datums:

JJJJ-MM-DD.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

LEI-Code gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

{INDEX}

4 Buchstaben

„EONA“ — EONIA

„EONS“ — EONIA SWAP

„EURI“ — EURIBOR

„EUUS“ — EURODOLLAR

„EUCH“ — EuroSwiss

„GCFR“ — GCF REPO

„ISDA“ — ISDAFIX

„LIBI“ — LIBID

„LIBO“ — LIBOR

„MAAA“ — Muni AAA

„PFAN“ — Pfandbriefe

„TIBO“ — TIBOR

„STBO“ — STIBOR

„BBSW“ — BBSW

„JIBA“ — JIBAR

„BUBO“ — BUBOR

„CDOR“ — CDOR

„CIBO“ — CIBOR

„MOSP“ — MOSPRIM

„NIBO“ — NIBOR

„PRBO“ — PRIBOR

„TLBO“ — TELBOR

„WIBO“ — WIBOR

„TREA“ — Treasury

„SWAP“ — SWAP

„FUSW“ — Future SWAP


Tabelle 2

Einzelheiten zu den zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegenden Bezugsdaten

#

FELD

ZU MELDENDE ANGABEN

FORMAT DER BERICHTERSTATTUNG

1

Kennung des Instruments

Code zur Identifizierung des Finanzinstruments

{ISIN}

2

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments

{ALPHANUM-350}

3

MiFIR-Kennung

Identifizierung von Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten:

 

Verbriefte Derivate, wie in Anhang III Abschnitt 4 Tabelle 4.1 definiert

 

Strukturierte Finanzprodukte (SFP), wie in Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 28 definiert

 

Anleihen (für alle Anleihen außer ETC und ETC), wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert

 

ETC, wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt

 

ETN, wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt

 

Emissionszertifikate, wie in Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 definiert

 

Derivate, wie in der Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Absätze 4 bis 10 definiert

Nichteigenkapitalfinanzinstrumente:

 

„SDRV“ — Verbriefte Derivate

 

„SFPS“ — Strukturierte Finanzprodukte (SFP)

 

„BOND“ — Anleihen

 

„ETCS“ — ETC

 

„ETNS“ — ETN

 

„EMAL“ — Emissionszertifikate

 

„DERV“ — Derivate

4

Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein verbrieftes Derivat oder ein Derivat ist

„INTR“ — Zinssatz

„EQUI“ — Aktie

„COMM“ — Ware

„CRDT“ — Kredit

„CURR“ — Währung

„EMAL“ — Emissionszertifikate

5

Vertragstyp

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist

„OPTN“ — Option

„FUTR“- Terminkontrakt

„FRAS“ — Forward Rate Agreement (FRA)

„FORW“ — Forward

„SWAP“- Swap

„PSWP“ — Portfolio Swap

„SWPT“ — Swaption

„FONS“ — Future on a swap

„FWOS“ — Forward on a swap

„FFAS“ — Forward Freight Agreements (FFA)

„SPDB“ — Spread Betting

„CFDS“ — CFD

„OTHR“ — Sonstiges

6

Meldestichtag

Tag, für den die Referenzdaten bereitgestellt werden

{DATEFORMAT}

7

Handelsplatz

Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten der „Operational MIC“

{MIC}

8

Laufzeit

Laufzeit des Finanzinstruments; Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Aktienderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate.

{DATEFORMAT}

Mit Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) verbundene Felder

9

Typ von Anleihe

Typ von Anleihe, wie in Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.2 definiert. Nur auszufüllen, wenn der MiFIR-Code einer Anleihe entspricht

„EUSB“ — Staatsanleihe

„OEPB“ — sonstige öffentliche Anleihe

„CVTB“ — Wandelschuldverschreibung

„CVDB“ — Pfandbrief

„CRPB“ — Unternehmensanleihe

„OTHR“ — Sonstiges

10

Emissionsdatum

Datum, zu dem die Anleihe ausgegeben wird und ab dem Zinsen anfallen

{DATEFORMAT}

Mit Emissionszertifikaten verbundene Felder

Die Felder in diesem Abschnitt sollten nur für Emissionszertifikate im Sinne von Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 ausgefüllt werden

11

Untertyp Emissionszertifikate

Emissionszertifikate

„CERE“ — CER

„ERUE“ — ERU

„EUAE“ — EUA

„EUAE“ — EUA

Mit Derivaten verbundene Felder

Warenderivate und C10-Derivate

12

Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist.

{ALPHANUM-25}

13

Typische Route oder Zeitcharterdurchschnitt

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist.

{ALPHANUM-25}

14

Ort der Lieferung/des Barausgleichs

Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Energie ist.

{ALPHANUM-25}

15

Nennwährung

Währung des Nennwerts.

{CURRENCYCODE_3}

Zinsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sollten nur für Zinsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 5 Tabelle 5.1 ausgefüllt werden

16

Zugrundliegender Typ

Die Felder sind auszufüllen für andere Vertragsarten als Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap und Forwards auf einen Swap mit einer der folgenden Alternativen

Die Felder sind auszufüllen für die Vertragsarten Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap in Bezug auf einen zugrundliegenden Swap

„BOND“ — Anleihe

„BNDF“ — Anleihefutures

„INTR“ — Zinssatz

„IfUT“ — Zins-Futures/FRA

„FFMC“ — FLOAT TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS

„XFMC“ — FIXED TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS

„XXMC“ — FIXED TO FIXED MULTI-CURRENCY SWAPS

„OSMC“ — OIS MULTI-CURRENCY SWAPS

„IFMC“ — INFLATION MULTI-CURRENCY SWAPS

„FFSC“ — FLOAT TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS

„XFSC“ — FIXED TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS

„XXSC“ — FIXED TO FIXED SINGLE-CURRENCY SWAPS

„OSSC“ — OIS SINGLE-CURRENCY SWAPS

„IFSC“ — INFLATION SINGLE-CURRENCY SWAPS

17

Emittent der zugrunde liegenden Anleihe

Auszufüllen, wenn der zugrunde liegende Typ eine Anleihe oder ein Anleihen-Future mit dem LEI-Code des Emittenten der direkten oder letzten zugrunde liegenden Anleihe ist.

{LEI}

18

Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Anleihe

Hier ist der Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben.

Dieses Feld gilt für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit.

{DATEFORMAT}

19

Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe

Hier ist das Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben.

{DATEFORMAT}

20

Nennwährung der Swaption

Für Swaptions auszufüllen.

{CURRENCYCODE_3}

21

Fälligkeit des zugrunde liegenden Swaps

Für Swaptions, Futures on Swaps und Forwards on a Swap auszufüllendes Feld.

{DATEFORMAT}

22

ISIN-Code Inflationsindex

Im Falle von Swaptions auf einen der folgenden zugrunde liegenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap, ist — wenn der Inflationsindex einen ISIN-Code hat — dieses Feld mit dem ISIN-Code für diesen Index auszufüllen.

{ISIN}

23

Bezeichnung des Inflationsindex

Mit einem standardisierten Namen des Index auszufüllen im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap.

{ALPHANUM-25}

24

Referenzzinssatz

Bezeichnung des Referenzzinssatzes.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

25

IR-Vertragslaufzeit

Dieses Feld gibt die Vertragslaufzeit an. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.

{INTEGER-3}+„DAYS“ — Tage

{INTEGER-3}+„WEEK“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MNTH“ — Monate

{INTEGER-3}+„YEAR“ — Jahre

Fremdwährungsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sollten nur für Fremdwährungsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 ausgefüllt werden

26

Vertragsuntertyp

Dieses Feld ist auszufüllen, um lieferbare von nicht lieferbaren Forwards, Optionen und Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 zu unterscheiden.

„DLVB“ — lieferbar

„NDLV“ — nicht lieferbar

Aktienderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sollten nur für Aktienderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgefüllt werden

27

Zugrundliegender Typ

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse weder ein Swap noch ein Portfolio Swap ist.

„STIX“ — Aktienindex

„SHRS“ — Anteil/Aktie

„DIVI“ — Dividendenindex

„DVSE“ — Aktiendividende

„BSKT“ — Aktienkorb aus einer Kapitalmaßnahme

„ETFS“ — ETF

„VOLI“ — Volatilitätsindex

„OTHR“ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente)

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Single Name ist.

„SHRS“ — Anteil/Aktie

„DVSE“ — Aktiendividende

„ETFS“ — ETF

„OTHR“ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente)

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Index ist.

„STIX“ — Aktienindex

„DIVI“ — Dividendenindex

„VOLI“ — Volatilitätsindex

„OTHR“ — Sonstiges

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Korb ist.

„BSKT“ — Korb

28

Parameter

Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse ein Swap oder ein Portfolio Swap ist.

„PRBP“ — Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert

„PRDV“ — Parameter Dividendenrendite

„PRVA“ — Parameter Renditenvarianz

„PRVO“ — Parameter Renditenvolatilität

Differenzkontrakte (CFD)

Die Felder sind nur dann auszufüllen, wenn der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist

29

Zugrundliegender Typ

Mit dem MiFIR-Code auszufüllen, wenn dieser ein Derivat ist und der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist.

„CURR“ — Währung

„EQUI“ — Aktie

„BOND“ — Anleihen

„FTEQ“ — Aktienfutures

„OPEQ“ — Aktienoptionen

„COMM“ — Ware

„EMAL“ — Emissionszertifikate

„OTHR“ — Sonstiges

30

Nennwährung 1

Währung 1 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist

{CURRENCYCODE_3}

31

Nennwährung 2

Währung 2 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist

{CURRENCYCODE_3}

Kreditderivate

32

ISIN-Code des zugrunde liegenden Credit Default Swap

Für Derivate auf Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code des zugrunde liegenden Swaps auszufüllen.

{ISIN}

33

Code des Basisindexes

Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem ISIN-Code des Index auszufüllen.

{ISIN}

34

Bezeichnung des Basisindexes

Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem standardisierten Namen des Index auszufüllen.

{ALPHANUM-25}

35

Serie

Die Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Serie des CDS-Index auszufüllen.

{DECIMAL-18/17}

36

Version

Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn eines der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Version des CDS-Index auszufüllen.

{DECIMAL-18/17}

37

Rollenmonat

Alle Monate, in denen die Rolle erwartet wird, wie vom Index-Anbieter für ein gegebenes Jahr vorgesehen. Das Feld sollte für jeden Monat der Rolle wiederholt werden.

Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index auszufüllen.

„01“, „02“, „03“, „04“, „05“, „06“, „07“, „08“, „09“, „10“, „11“, „12“

38

Nächstes Rollendatum

Im Falle eines CDS-Index oder eines Derivats auf einen CDS-Index mit dem nächsten Rollendatum des Index auszufüllen, wie vom Indexanbieter vorgesehen

{DATEFORMAT}

39

Öffentlicher Emittent

Auszufüllen, wenn die Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS ein öffentlicher Emittent gemäß Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 ist.

„TRUE“ — die Referenzeinrichtung ist ein öffentlicher Emittent

„FALSE“ — die Referenzeinrichtung ist nicht ein öffentlicher Emittent

40

Bezugsobligation

Für Derivate auf Single Name Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code der Bezugsobligation auszufüllen.

{ISIN}

41

Bezugseinrichtung

Mit der Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS auszufüllen.

{COUNTRYCODE_2}

oder

ISO 3166-2 — Ländercode mit 2 Zeichen gefolgt von einem Bindestrich „-“ und bis zu 3 alphanumerischen Zeichen des Länderuntercodes

oder

{LEI}

42

Nennwährung

Währung des Nennwerts.

{CURRENCYCODE_3}

Emissionsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt sollten nur für Emissionsderivate im Sinne von Anhang III Abschnitt 13 Tabelle 13.1 ausgefüllt werden

43

Untertyp Emissionsderivate

Auszufüllen, wenn die Variable #3 „MiFIR-Code“ ein „DERV“-Derivat ist und die Variable #4 „Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts“„EMAL“-Emissionszertifikate sind.

„CERE“ — CER

„ERUE“ — ERU

„EUAE“ — EUA

„EUAE“ — EUA

„OTHR“ — Sonstiges


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/350


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/584 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 12 Buchstaben a, c und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass Handelsplätze, die algorithmischen Handel ermöglichen, über ausreichende Systeme und Kontrollen verfügen.

(2)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten nicht nur für geregelte Märkte gelten, sondern auch für multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU.

(3)

Die Folgen der technologischen Entwicklung, insbesondere der algorithmische Handel, zählen zu den wichtigsten Faktoren zur Festlegung der Kapazitäten und Vorkehrungen für das Betreiben von Handelsplätzen. Die mit dem algorithmischen Handel einhergehenden Risiken können in jedem elektronisch unterstützten Handelssystem auftreten. Daher sollten für geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme, deren Systeme algorithmischen Handel zulassen oder ermöglichen, spezifische organisatorische Anforderungen festgelegt werden. Dabei werden Handelssysteme, mit denen algorithmischer Handel betrieben werden darf, unterschieden von Handelssystemen, bei denen dies, wie etwa bei sprachbasierten Handelssystemen, nicht zulässig ist.

(4)

Zur Gewährleistung der Belastbarkeit elektronischer Handelssysteme sollten im Rahmen der organisatorischen Anforderungen die Regelungen für die Unternehmensführung, die Rolle der Compliance-Funktion, die Personalausstattung und die Auslagerung festgelegt werden.

(5)

Für die Systeme von Handelsplätzen, die algorithmischen Handel zulassen oder ermöglichen, sollten Anforderungen festgelegt werden. Die spezifische Anwendung der Anforderungen sollte allerdings in Verbindung mit einer Selbstbeurteilung des jeweiligen Handelsplatzes erfolgen, da nicht alle Handelsmodelle mit denselben Risiken verbunden sind. Aus diesem Grund sind manche organisatorischen Anforderungen möglicherweise für bestimmte Handelsmodelle nicht geeignet, obwohl ihre Handelssysteme bis zu einem bestimmten Grad elektronisch unterstützt werden. Insbesondere die spezifischen Anforderungen an Preisanfragesysteme oder Hybridsysteme sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der algorithmischen Handelstätigkeit entsprechen. Desgleichen sollten die Handelsplätze, wenn dies angemessen ist, strengere Anforderungen festlegen.

(6)

Die mit algorithmischem Handel verbundenen Risiken sollten sorgfältig berücksichtigt werden, insbesondere, wenn sie die Kernbestandteile des Handelssystems betreffen, also die Hardware, die Software und die Kommunikationsverbindungen, die von den Handelsplätzen und ihren Mitgliedern, Teilnehmern oder Kunden („Mitgliedern“) zur Ausübung ihrer Tätigkeiten verwendet werden, sowie Ausführungs- oder Auftragsverwaltungssysteme jeder Art, einschließlich Matching-Algorithmen, die von den Handelsplätzen eingesetzt werden.

(7)

Die spezifischen organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze müssen anhand einer soliden Selbstbeurteilung festgelegt werden, bei der eine Reihe von Parametern zu prüfen sind. In diese Selbstbeurteilung sollten auch Umstände einbezogen werden, die nicht ausdrücklich festgelegt wurden, sich aber auf die Organisation auswirken können.

(8)

Der verbindliche Aufbewahrungszeitraum für die Selbstbeurteilung und die Due-Diligence-Prüfungen der Mitglieder sollte für den Zweck dieser Verordnung den in der Richtlinie 2014/65/EU niedergelegten allgemeinen Vorgaben für Aufbewahrungspflichten entsprechen.

(9)

Wenn Handelsplätze zur Echtzeitüberwachung verpflichtet sind, müssen die dadurch erzeugten Warnmeldungen so nah in Echtzeit wie technisch möglich, also nach höchstens fünf Sekunden erzeugt werden, um wirksam zu sein. Aus demselben Grund sollten infolge dieser Überwachung ergriffene Maßnahmen so zeitnah erfolgen, wie unter Zugrundelegung angemessener Bemühungen der betreffenden Personen um Effizienz und kostenmäßige Unterhaltung angenommen werden kann.

(10)

Die von Handelsplätzen zur Verfügung gestellten Testsysteme sollten den ordnungsgemäßen Handel nicht gefährden. Zu diesem Zweck sollten Handelsplätze der Anforderung unterliegen, angemessene Richtlinien für die faire Nutzung einzuführen, eine strikte Trennung von Test- und Produktionsumgebung zu gewährleisten und Tests nur außerhalb der Handelszeiten zu gestatten.

(11)

Durch Konformitätstests sollte sichergestellt werden, dass die grundlegenden Bestandteile des Systems oder die von den Mitgliedern verwendeten Algorithmen ordnungsgemäß und den Anforderungen des Handelsplatzes entsprechend funktionieren und plangemäß mit der Matching-Logik des Handelsplatzes interagieren und dass die beim Handelsplatz eingehenden und von ihm ausgehenden Daten zuverlässig verarbeitet werden. Durch eigens konzipierte Tests mit marktstörenden Handelsbedingungen sollte insbesondere überprüft werden, wie der Algorithmus oder die Strategie auf solche Bedingungen reagiert.

(12)

Wenn Handelsplätze Tests für Algorithmen über Testsymbole anbieten, sollte ihre Verpflichtung, Testmöglichkeiten für marktstörende Handelsbedingungen bereitzustellen, als erfüllt gelten. Damit die Mitglieder solche Testsymbole effektiv nutzen können, sollten Handelsplätze die dafür geltenden Spezifikationen und Merkmale mit derselben Detailtiefe veröffentlichen, die auch für reale Verträge öffentlich zur Verfügung gestellt wird.

(13)

Handelsplätze sollten verpflichtet sein, Möglichkeiten für problemlos durchzuführende Tests mit marktstörenden Handelsbedingungen zu bieten. Allerdings sollten ihre Mitglieder nicht zur Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten verpflichtet werden. Die Bestätigung ihrer Mitglieder, dass ein solcher Test erfolgt ist, und die Angabe, welche Mittel dafür verwendet wurden, sollten den Handelsplätzen als Sicherheit genügen, und sie sollten nicht verpflichtet sein, die Angemessenheit dieser Mittel und die Testergebnisse zu überprüfen.

(14)

Handelsplätze und ihre Mitglieder sollten über hinreichende Vorkehrungen verfügen müssen, die es ermöglichen, noch nicht ausgeführte Aufträge bei Eintreten unvorhergesehener Umstände als Notfallmaßnahme zu stornieren.

(15)

Die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs (DEA) für eine unbegrenzte Anzahl von Personen kann für den Anbieter dieses Zugangs mit einem Risiko verbunden sein und auch die Belastbarkeit und die Kapazitäten des Handelsplatzes, bei dem die Aufträge eingereicht werden, gefährden. Um diesen Risiken zu begegnen, sollte der DEA-Bereitsteller bei Handelsplätzen, die solche nachgeordneten Zugänge zulassen, die Auftragsaufkommen der Nutznießer dieser Zugänge voneinander unterscheiden können.

(16)

Wenn ein Handelsplatz die Möglichkeit eines geförderten Zugangs anbietet, dann sollten dessen potenzielle Nutzer ein Zulassungsverfahren des Handelsplatzes durchlaufen. Außerdem sollten Handelsplätze das Recht haben, für die Bereitstellung eines direkten Marktzugangs durch ihre Mitglieder eine Genehmigungspflicht einzuführen.

(17)

Handelsplätze sollten festlegen, welche Anforderungen ihre Mitglieder erfüllen müssen, damit ihnen die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs gestattet werden kann, und festlegen, welche Mindeststandards potenzielle DEA-Nutzer im Zuge der Due-Diligence-Prüfung erfüllen müssen. Besagte Anforderungen und Standards sollten den Risiken entsprechen, die sich aus der Art, dem Umfang und der Komplexität der erwarteten Handelstätigkeiten und der erbrachten Dienstleistung ergeben. Dabei ist insbesondere der Umfang der erwarteten Handelstätigkeiten, das Auftragsvolumen und die Art der Verbindung zu bewerten.

(18)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(19)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(20)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN AN HANDELSPLÄTZE, DIE ALGORITHMISCHEN HANDEL ÜBER IHRE SYSTEME ERMÖGLICHEN ODER ZULASSEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Diese Verordnung legt gemäß Artikel 48 Absatz 12 Buchstaben a, b und g der Richtlinie 2014/65/EU detaillierte Bestimmungen im Hinblick darauf fest, welche organisatorischen Anforderungen die Systeme von Handelsplätzen, die algorithmischen Handel ermöglichen oder zulassen, in Bezug auf Belastbarkeit und Kapazität erfüllen müssen, welche Anforderungen Handelsplätze zur Gewährleistung angemessener Tests für Algorithmen erfüllen müssen und welche Anforderungen in Bezug auf die Kontrollen direkter elektronischer Zugänge erfüllt sein müssen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Handelsplatz algorithmischen Handel zulässt oder ermöglicht, wenn die Einreichung von Aufträgen und deren Zusammenführung (Matching) durch elektronische Mittel unterstützt werden.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten alle Vorkehrungen oder Systeme, die algorithmischen Handel zulassen oder ermöglichen, als „algorithmische Handelssysteme“.

Artikel 2

Selbstbeurteilung in Bezug auf die Einhaltung von Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU

(Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Vor der Einführung eines Handelssystems und anschließend mindestens einmal jährlich überprüfen Handelsplätze im Zuge einer Selbstbeurteilung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit, ob sie die Bestimmungen von Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU einhalten. Bei dieser Selbstbeurteilung werden alle im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Parameter überprüft.

(2)   Handelsplätze bewahren die Aufzeichnungen über ihre Selbstbeurteilung mindestens fünf Jahre lang auf.

Artikel 3

Unternehmensführung von Handelsplätzen

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze errichten und überwachen ihre Handelssysteme auf Basis eines klaren und dokumentierten Rahmenwerks für ihre Unternehmensführung, das Teil ihres übergeordneten Unternehmensführungs- und Entscheidungsrahmens ist, wobei das Rahmenwerk Folgendes festlegen muss:

a)

die Art und Weise, in der bei kritischen Entscheidungen technische, risikobezogene und compliance-bezogene Aspekte analysiert werden;

b)

eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten, einschließlich Verfahren zur Genehmigung der Entwicklung, der Einführung und der anschließenden Aktualisierung der Handelssysteme und zur Lösung von Problemen, die bei der Überwachung dieser Systeme erkannt werden;

c)

effektive Verfahren für die Weiterleitung von Informationen, damit Anweisungen effizient und rechtzeitig eingeholt und ausgeführt werden können;

d)

die Trennung von Aufgaben und Zuständigkeiten, damit eine effektive Compliance-Überwachung durch die Handelsplätze sichergestellt ist.

(2)   Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung des Handelsplatzes genehmigt

a)

die Selbstbeurteilung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie gemäß Artikel 2;

b)

Maßnahmen zur Erweiterung der Kapazität des Handelsplatzes, sofern eine solche zur Einhaltung von Artikel 11 erforderlich ist;

c)

Maßnahmen zur Behebung etwaiger wesentlicher Mängel, die im Zuge der Überwachung gemäß den Artikeln 12 und 13 und nach der regelmäßigen Überprüfung der Performanz und der Kapazitäten der Handelssysteme gemäß Artikel 14 aufgedeckt werden.

Artikel 4

Compliance-Funktion innerhalb des Rahmenwerks für die Unternehmensführung

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze gewährleisten, dass ihre Compliance-Funktion für folgende Aufgaben verantwortlich ist:

a)

Aufklärung aller am algorithmischen Handel beteiligten Mitarbeiter über die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen des Handelsplatzes;

b)

Entwicklung und Aufrechterhaltung der Richtlinien und Verfahren, die sicherstellen sollen, dass die algorithmischen Handelssysteme diesen Verpflichtungen genügen.

(2)   Handelsplätze gewährleisten, dass die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (Compliance) zuständigen Mitarbeiter die Funktionsweise ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zumindest in Grundzügen verstehen.

Die Compliance-Mitarbeiter müssen in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern stehen, die über genaue technische Kenntnisse der algorithmischen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen des Handelsplatzes verfügen.

Handelsplätze müssen ferner sicherstellen, dass die Compliance-Mitarbeiter zu jeder Zeit direkten Kontakt zu den Personen aufnehmen können, die Zugang zu der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c erwähnten Funktion („Kill-Funktion“) haben oder direkt auf diese Funktion zugreifen können, und zu denjenigen, die für das algorithmische Handelssystem zuständig sind.

(3)   Wird die Compliance-Funktion ganz oder teilweise an externe Dritte ausgelagert, so gewährt der betreffende Handelsplatz diesen Dritten den gleichen Zugang zu Informationen, den er internen Compliance-Mitarbeitern einräumen würde. Bei Vereinbarungen mit solchen externen Compliance-Beratern gewährleisten Handelsplätze, dass

a)

Datenschutz gewährleistet ist;

b)

die Überprüfung der Compliance-Funktion durch interne oder externe Prüfer oder durch die zuständige Behörde nicht behindert wird.

Artikel 5

Personalausstattung

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze müssen eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern beschäftigen, die über die notwendigen Fachkompetenzen verfügen, um die algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zu verwalten, und ausreichende Kenntnisse in folgenden Bereichen aufweisen:

a)

die relevanten Handelssysteme und Handelsalgorithmen;

b)

die Überwachung und das Testen dieser Systeme und Algorithmen;

c)

die Arten des Handels, den die Mitglieder, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes (im Folgenden „die Mitglieder“) betreiben;

d)

die rechtlichen Verpflichtungen des Handelsplatzes.

(2)   Die in Absatz 1 genannten notwendigen Fachkompetenzen werden von den Handelsplätzen bestimmt. Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter besitzen diese notwendigen Fachkompetenzen zum Zeitpunkt ihrer Einstellung oder erwerben sie im Anschluss daran durch Schulungen. Handelsplätze müssen sicherstellen, dass die Fachkompetenzen dieser Mitarbeiter auf dem neuesten Stand bleiben, und diese Fachkompetenzen regelmäßig evaluieren.

(3)   Die in Absatz 2 erwähnten Schulungsmaßnahmen müssen auf die Erfahrungen und Aufgaben der Mitarbeiter zugeschnitten sein und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung tragen.

(4)   Zu den in Absatz 1 genannten Mitarbeitern zählen auch solche, die einer ausreichenden Hierarchieebene angehören, um ihre Aufgaben auf dem Handelsplatz effektiv wahrnehmen zu können.

Artikel 6

Auslagerung und Beschaffung

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze, die ihre operativen Funktionen mit Bezug auf die algorithmischen Handel zulassenden oder ermöglichenden Systeme ganz oder teilweise auslagern, stellen sicher, dass

a)

die Auslagerungsvereinbarung sich ausschließlich auf die operativen Funktionen bezieht und die Pflichten der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans nicht berührt;

b)

die Beziehungen des Handelsplatzes zu seinen Mitgliedern, den zuständigen Behörden oder zu Dritten, beispielsweise den Kunden von Datenbereitstellungsdiensten, und die Verpflichtungen des Handelsplatzes diesen gegenüber unverändert bestehen bleiben;

c)

sie die Anforderungen erfüllen, die Handelsplätze als Voraussetzung für ihre Zulassung gemäß Titel III der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen müssen.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die operativen Funktionen alle direkt auf die Performanz und Überwachung der Handelssysteme bezogenen Tätigkeiten, die folgende Bestandteile betreffen:

a)

Upstream-Konnektivität, Kapazitäten zur Verarbeitung eingereichter Aufträge, Drosselungskapazitäten und Fähigkeit, den Eingang der Kundenaufträge ausgleichend auf verschiedene Gateways aufzuteilen;

b)

Matching-Engine;

c)

Downstream-Konnektivität, Bearbeitung der Auftrags- und Geschäftsdaten und alle anderen Arten von Marktdaten-Feeds;

d)

Infrastruktur zur Überwachung der Performanz der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bestandteile.

(3)   Handelsplätze dokumentieren den Prozess zur Auswahl des Dienstleisters, an den die operativen Funktionen ausgelagert werden sollen (im Folgenden „Dienstleister“). Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass vor Abschluss der Auslagerungsvereinbarung und während deren gesamter Laufzeit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Dienstleister ist in der Lage, die ausgelagerten Funktionen zuverlässig und professionell auszuführen und verfügt über alle gesetzlich dafür vorgeschriebenen Zulassungen.

b)

Der Dienstleister überwacht die Ausführung der ausgelagerten Funktionen ordnungsgemäß und steuert die mit der Auslagerungsvereinbarung verbundenen Risiken in angemessener Weise.

c)

Die ausgelagerten Dienstleistungen werden gemäß den Spezifikationen der Auslagerungsvereinbarung erbracht, die auf vorab festgelegter Methoden zur Beurteilung der Leistung des Dienstleisters beruhen und u. a. Messgrößen für die erbrachten Leistungen und Spezifikationen der zu erfüllenden Anforderungen enthalten.

d)

Am Handelsplatz sind die Fachkenntnisse vorhanden, die zur effektiven Überwachung der ausgelagerten Funktionen und zur Steuerung der mit der Auslagerungsvereinbarung verbundenen Risiken erforderlich sind.

e)

Der Handelsplatz ist in der Lage, umgehend zu reagieren, falls der Dienstleister die ihm anvertrauten Aufgaben nicht effektiv und im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und Regulierungsvorgaben ausübt.

f)

Der Dienstleister setzt den Handelsplatz über alle Umstände in Kenntnis, die seine Fähigkeit, die ihm anvertrauten Aufgaben effektiv und seinen rechtlichen Verpflichtungen entsprechend auszuüben, wesentlich beeinträchtigen könnten.

g)

Der Handelsplatz kann die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen, ohne dass die Kontinuität und Qualität seiner Leistungen gegenüber seinen Kunden darunter leidet.

h)

Der Dienstleister arbeitet bezüglich der ausgelagerten Tätigkeiten mit den für den Handelsplatz zuständigen Behörden zusammen.

i)

Der Handelsplatz hat effektiv Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters; und die Wirtschaftsprüfer des Handelsplatzes sowie die zuständigen Behörden haben effektiv Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Daten.

j)

Der Handelsplatz legt die Anforderungen fest, die Dienstleister zum Schutz der vertraulichen Daten einhalten müssen, die den Handelsplatz und seine Mitglieder sowie geschützte Informationen und die Software des Handelsplatzes betreffen.

k)

Der Dienstleister erfüllt die unter Buchstabe j aufgeführten Anforderungen.

l)

Der Handelsplatz und der Dienstleister stellen einen Plan für die Notfallwiederherstellung und die regelmäßige Überprüfung der Notfallsysteme auf, setzen ihn um und erhalten ihn aufrecht, soweit dies im Hinblick auf die ausgelagerte operative Funktion erforderlich ist.

m)

Die Auslagerungsvereinbarung regelt die Pflichten des Dienstleisters für den Fall, dass dieser die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, was auch die Bereitstellung der Dienstleistung durch ein Ersatzunternehmen einschließt.

n)

Der Handelsplatz hat Zugang zu Informationen über die in Artikel 16 erwähnten Notfallvorkehrungen aufseiten des Dienstleisters.

(4)   Auslagerungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und enthalten folgende Regelungen:

a)

die Rechte und Pflichten des Dienstleisters und des Handelsplatzes;

b)

eindeutige Beschreibungen für folgende Bereiche:

i)

die ausgelagerten operativen Funktionen;

ii)

den Zugang des Handelsplatzes zu den Büchern und Aufzeichnungen des Dienstleisters;

iii)

das Verfahren zur Aufdeckung und Bewältigung potenzieller Interessenkonflikte;

iv)

die jeweiligen Zuständigkeiten beider Parteien;

v)

das Verfahren zur Änderung und Kündigung der Vereinbarung;

c)

die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass sowohl der Handelsplatz als auch der Dienstleister die zuständige Behörde bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse auf jede erforderliche Weise unterstützen.

(5)   Handelsplätze teilen den zuständigen Behörden ihre Absicht zur Auslagerung operativer Funktionen mit, wenn

a)

der Dienstleister dieselben Leistungen auch für andere Handelsplätze erbringt;

b)

für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs wesentliche operative Funktionen ausgelagert werden sollen, da ein Handelsplatz in diesem Fall die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einholen muss.

(6)   Als wesentliche operative Funktionen gelten für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b die Funktionen, die zur Erfüllung der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Richtlinie 2014/65/EU genannten Verpflichtungen notwendig sind.

(7)   Über Auslagerungsvereinbarungen, die nicht vorab genehmigt werden müssen, unterrichten die Handelsplätze die zuständigen Behörden unmittelbar nach der Unterzeichnung.

KAPITEL II

KAPAZITÄTEN UND BELASTBARKEIT VON HANDELSPLÄTZEN

Artikel 7

Due-Diligence-Prüfung der Mitglieder von Handelsplätzen

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze legen fest, unter welchen Bedingungen ihre Mitglieder ihre elektronischen Auftragseingabesysteme verwenden dürfen. Diese Bedingungen werden mit Blick auf das Handelsmodell des Handelsplatzes festgelegt und erstrecken sich mindestens auf folgende Aspekte:

a)

Vorhandelskontrollen von Preis, Volumen und Wert der Aufträge sowie der Systemverwendung und Nachhandelskontrollen der von den Mitgliedern ausgeführten Handelsaktivitäten;

b)

Qualifikationsanforderungen an Mitarbeiter, die bei den Mitgliedern Schlüsselpositionen bekleiden;

c)

technische und funktionelle Konformitätstests;

d)

Richtlinien für die Verwendung der Kill-Funktion;

e)

Bestimmungen darüber, ob das Mitglied seinen eigenen Kunden direkten elektronischen Zugang zum System gewähren darf, und — wenn ja — welche Bedingungen für diese Kunden gelten.

(2)   Handelsplätze führen eine Due-Diligence-Prüfung von Mitgliedsanwärtern im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen durch und legen das Verfahren für diese Prüfung fest.

(3)   Einmal jährlich führen Handelsplätze eine risikobasierte Bewertung ihrer Mitglieder im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen durch und überprüfen, ob ihre Mitglieder nach wie vor als Wertpapierfirmen eingetragen sind. Bei dieser risikobasierten Bewertung berücksichtigen sie für jedes einzelne Mitglied den Umfang und die potenziellen Folgen des von diesem betriebenen Handels sowie die seit der letzten risikobasierten Bewertung vergangene Zeit.

(4)   Bei Bedarf nehmen Handelsplätze im Anschluss an die in Absatz 3 festgelegte jährliche risikobasierte Bewertung weitere Bewertungen vor, um zu überprüfen, ob ihre Mitglieder die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nach wie vor erfüllen.

(5)   Handelsplätze legen fest, nach welchen Kriterien und Verfahren bei Nichterfüllung Sanktionen gegen Mitglieder verhängt werden. Zu diesen Sanktionen zählen die Sperrung des Zugangs zum Handelsplatz und der Entzug der Mitgliedschaft.

(6)   Aufzeichnungen über folgende Aspekte bewahren Handelsplätze mindestens fünf Jahre lang auf:

a)

die Bedingungen und Verfahren für Due-Diligence-Prüfungen;

b)

die Kriterien und Verfahren für die Verhängung von Sanktionen;

c)

die erstmalige Due-Diligence-Prüfung ihrer Mitglieder;

d)

die jährliche risikobasierte Bewertung ihrer Mitglieder;

e)

die Mitglieder, die die risikobasierte Bewertung nicht bestanden haben, und die gegen sie verhängten Sanktionen.

Artikel 8

Test der Handelssysteme

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Vor der Einführung oder Aktualisierung eines Handelssystems gewährleisten Handelsplätze durch eindeutig festgelegte Entwicklungs- und Testmethoden, dass mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Handelssystem zeigt keine außerplanmäßigen Verhaltensweisen.

b)

Die in das System eingebetteten Kontrollen für die Compliance und das Risikomanagement funktionieren einwandfrei und erzeugen automatisch Fehlermeldungen.

c)

Auch bei deutlich erhöhtem Mitteilungseingang arbeitet das Handelssystem effektiv weiter.

(2)   Handelsplätze sind jederzeit in der Lage nachzuweisen, dass sie alle angemessenen Vorkehrungen getroffen haben, um zu vermeiden, dass ihre Handelssysteme zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beitragen.

Artikel 9

Konformitätstests

(Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung folgender Elemente schreiben Handelsplätze für ihre Mitglieder Konformitätstests vor:

a)

Zugang zum System des Handelsplatzes;

b)

Handelssystem, Handelsalgorithmus oder Handelsstrategie des Mitglieds.

(2)   Durch Konformitätstests muss sichergestellt werden, dass die grundlegenden Funktionen des Handelssystems, des Algorithmus und der Strategie des Mitglieds den Bedingungen des Handelsplatzes entsprechen.

(3)   Durch die Konformitätstests werden folgende Funktionen überprüft:

a)

die Fähigkeit des Systems oder des Algorithmus, plangemäß mit der Matching-Logik des Handelsplatzes zu interagieren und den ein- und ausgehenden Geschäftsdatenverkehr ordnungsgemäß zu verarbeiten:

b)

die grundlegenden Funktionen wie die Übermittlung, Änderung oder Stornierung eines Auftrags oder einer Interessenbekundung, das Herunterladen von statischen Daten und Marktdaten sowie der gesamte ein- und ausgehende Geschäftsdatenverkehr;

c)

die Konnektivität, einschließlich Stornierung bei Verbindungsabbruch (Cancel-on-Disconnect), Verlust und Drosselung von Marktdaten-Feeds und Wiederherstellung einschließlich Starts während des Handelstages und Umgang mit ausgesetzten Instrumenten oder nicht aktualisierten Marktdaten.

(4)   Handelsplätze stellen ihren Mitgliedern und Mitgliedsanwärtern eine Umgebung für Konformitätstests zur Verfügung, die

a)

zu Bedingungen zugänglich ist, die mit den Zugangsbedingungen für andere Testdienste des Handelsplatzes gleichwertig sind;

b)

eine Liste von Finanzinstrumenten enthält, die getestet werden können und repräsentativ für alle Kategorien von Instrumenten sind, die in der Produktionsumgebung angeboten werden;

c)

während der allgemeinen Handelszeiten genutzt werden kann oder, wenn sie nur außerhalb der Handelszeiten verfügbar ist, zu vorab festgelegten regelmäßigen Zeiten nutzbar ist;

d)

von hinreichend qualifizierten Mitarbeitern betreut wird.

(5)   Den Bericht über die Ergebnisse der Konformitätstests stellen Handelsplätze ausschließlich dem betreffenden Mitglied oder Mitgliedsanwärter zur Verfügung.

(6)   Handelsplätze schreiben ihren Mitgliedern und Mitgliedsanwärtern die Verwendung ihrer Konformitätstestsysteme vor.

(7)   Handelsplätze stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 3 erwähnte, für Konformitätstests vorgesehene Testumgebung zuverlässig von der Produktionsumgebung getrennt ist.

Artikel 10

Tests der Algorithmen der Mitglieder zur Vermeidung marktstörender Handelsbedingungen

(Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung eines Handelsalgorithmus oder einer Handelsstrategie verlangen Handelsplätze von ihren Mitgliedern eine Bescheinigung über den Test der von ihnen verwendeten Algorithmen, um zu vermeiden, dass diese zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beitragen oder diese hervorrufen.

(2)   Handelsplätze bieten ihren Mitgliedern Zugang zu einer Testumgebung, die durch eine der folgenden Möglichkeiten bereitgestellt werden kann:

a)

Simulationssysteme, die die Produktionsumgebung einschließlich marktstörender Handelsbedingungen so realistisch wie möglich abbilden und den Mitgliedern Funktionen, Protokolle und Strukturen an die Hand geben, mit denen sie verschiedene Szenarien, die sie für ihre Tätigkeit als relevant erachten, testen können;

b)

vom Handelsplatz festgelegte und verwaltete Testsymbole.

(3)   Handelsplätze stellen sicher, dass die Testumgebung für die in Absatz 1 erwähnten Tests zuverlässig von der Produktionsumgebung getrennt ist.

Artikel 11

Kapazitäten von Handelsplätzen

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze gewährleisten, dass ihre Handelssysteme über ausreichende Kapazitäten verfügen, um ihre Funktionen auch dann ohne Systemstörungen, Systemausfälle oder Matching-Fehler zu erfüllen, wenn mindestens doppelt so viele Mitteilungen pro Sekunde verarbeitet werden müssen wie der Spitzenwert, der in den vorangegangenen fünf Jahren in diesem System aufgezeichnet wurde.

In die Bestimmung des Spitzenwerts an Mitteilungen werden folgende Mitteilungen einbezogen:

a)

alle eingehenden Mitteilungen, einschließlich Aufträgen sowie Änderungen oder Stornierungen von Aufträgen;

b)

alle ausgehenden Mitteilungen, einschließlich der Reaktion des Systems auf Eingaben von Auftragsbuchdaten, die Darstellung und die Verbreitung von Nachhandelsdaten, die mit einer eigenen Beanspruchung der Kapazitäten des Handelssystems verbunden sind.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind die Elemente eines Handelssystems zu berücksichtigen, die der Unterstützung folgender Bestandteile dienen:

a)

Upstream-Konnektivität, Kapazitäten zur Verarbeitung eingereichter Aufträge, Drosselungskapazitäten und Fähigkeit, den Eingang der Kundenaufträge ausgleichend auf verschiedene Gateways aufzuteilen;

b)

Matching-Engine, mit der der Handelsplatz Aufträge unter Wahrung einer angemessenen Latenz zuordnet;

c)

Downstream-Konnektivität, Bearbeitung der Auftrags- und Geschäftsdaten und alle anderen Arten von Marktdaten-Feeds;

d)

Infrastruktur, mit der die Performanz der oben erwähnten Bestandteile überwacht wird.

(3)   Wenn die Anzahl der Mitteilungen den Spitzenwert der in den vergangenen fünf Jahren in diesem System aufgezeichneten Mitteilungen pro Sekunde überschreitet, nehmen Handelsplätze eine Einschätzung vor, ob die Kapazitäten ihrer Handelssysteme noch ausreichen. Im Anschluss an diese Bewertung unterrichtet der betreffende Handelsplatz die zuständige Behörde über ggf. geplante Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung und den Zeitpunkt ihrer Umsetzung.

(4)   Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Systeme eine wachsende Anzahl an Mitteilungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Performanz bewältigen können. Insbesondere muss das Handelssystem so ausgelegt sein, dass seine Kapazitäten bei Bedarf innerhalb einer angemessenen Frist erweitert werden können.

(5)   Schwerwiegende Handelsunterbrechungen, die nicht auf die Marktvolatilität oder wesentliche Unterbrechungen der Konnektivität zurückzuführen sind, werden von Handelsplätzen umgehend öffentlich bekanntgegeben und der zuständigen Behörde gemeldet.

Artikel 12

Allgemeine Überwachungspflichten

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze stellen sicher, dass ihre algorithmischen Handelssysteme zu jeder Zeit an die mit ihnen ausgeübten Geschäftstätigkeiten angepasst und so belastbar sind, dass sie unabhängig vom Handelsmodell die Kontinuität und den geregelten Betrieb der Märkte, auf denen sie eingesetzt werden, gewährleisten.

(2)   Handelsplätze überwachen ihre algorithmischen Handelssysteme in Echtzeit im Hinblick auf folgende Aspekte:

a)

ihre Performanz und ihre in Artikel 11 Absatz 4 erwähnten Kapazitäten;

b)

die von ihren Mitgliedern eingereichten Aufträge, einzeln und auf aggregierter Basis.

Insbesondere verwenden Handelsplätze Obergrenzen für die Drosselung und überwachen die Häufung von Aufträgen, um potenzielle Gefährdungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes zu erkennen.

(3)   Echtzeit-Warnmeldungen werden innerhalb von fünf Sekunden nach dem relevanten Ereignis erzeugt.

Artikel 13

Laufende Überwachung

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze sind jederzeit in der Lage, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass sie die Performanz und Nutzung der in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Elemente ihrer Handelssysteme hinsichtlich der folgenden Parameter in Echtzeit überwachen:

a)

Auslastung der maximalen Mitteilungskapazität pro Sekunde in Prozent;

b)

Gesamtanzahl der vom Handelssystem verarbeiteten Mitteilungen, aufgeschlüsselt nach Element des Handelssystems, unter Einschluss

i)

der Anzahl der pro Sekunde eingehenden Mitteilungen;

ii)

der Anzahl der pro Sekunde ausgehenden Mitteilungen;

iii)

der Anzahl der pro Sekunde vom System zurückgewiesenen Mitteilungen;

c)

die Zeit zwischen dem Eingang einer Mitteilung bei einem äußeren Gateway des Handelssystems und dem Ausgang einer auf sie bezogenen Mitteilung vom selben Gateway im Anschluss an die Verarbeitung der ursprünglichen Mitteilung durch die Matching-Engine;

d)

Performanz der Matching-Engine.

(2)   Wenn im Zuge der laufenden Überwachung Probleme im Handelssystem entdeckt werden, ergreifen Handelsplätze so bald wie möglich angemessene, nach Prioritäten geordnete Maßnahmen und sind in der Lage, das Handelssystem bei Bedarf anzupassen, einzuschränken oder ganz abzuschalten.

Artikel 14

Regelmäßige Überprüfung der Performanz und Kapazitäten der algorithmischen Handelssysteme

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Im Zuge der nach Artikel 2 vorzunehmenden Selbstbeurteilung überprüfen Handelsplätze die Performanz und die Kapazitäten ihrer algorithmischen Handelssysteme und der diesbezüglichen Prozesse für die Unternehmensführung, die Rechenschaftspflichten, die Genehmigungsverfahren und die Notfallvorkehrungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Geschäftsbetriebs.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung führen Handelsplätze Stresstests durch, in denen sie widrige Umstände simulieren, um die Performanz der Hardware, der Software und der Kommunikationsverbindungen zu prüfen und festzustellen, bei welchen Szenarien das Handelssystem ganz oder in Teilen mit Störungen, Ausfällen oder Matching-Fehlern reagiert.

(3)   Die Stresstests erstrecken sich auf alle Handelsphasen, Handelssegmente und Arten von Instrumenten, die am Handelsplatz gehandelt werden, und simulieren die Tätigkeiten der Mitglieder unter Zugrundelegung der bestehenden Konnektivitätseinrichtungen.

(4)   Bei den in Absatz 2 erwähnten Szenarien werden die folgenden widrigen Umstände zugrunde gelegt:

a)

ein ansteigender Mitteilungseingang, beginnend mit dem Spitzenwert an Mitteilungen, die das System des Handelsplatzes während der vorangegangenen fünf Jahre verarbeitet hat;

b)

außerplanmäßiges Verhalten der operativen Funktionen des Handelsplatzes;

c)

zufällige Kombinationen von Stress- und normalen Bedingungen auf dem Markt und außerplanmäßiges Verhalten der operativen Funktionen des Handelsplatzes.

(5)   Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Bewertung der Performanz und der Kapazitäten des Handelsplatzes erfolgt durch einen unabhängigen Prüfer oder durch eine interne Abteilung des Handelsplatzes, die nicht für die überprüfte Funktion zuständig ist.

(6)   Alle im Zuge der in den Absätzen 1 bis 4 erwähnten Performanz- und Kapazitätsüberprüfung aufgedeckten Mängel werden von Handelsplätzen umgehend und wirkungsvoll behoben, und die Aufzeichnungen über die Überprüfung und die diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen werden von ihnen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 15

Notfallvorkehrungen

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze sind jederzeit in der Lage, nachzuweisen, dass die Stabilität ihrer Systeme im Falle von Störungen durch wirksame Notfallvorkehrungen in hinreichendem Maße aufrechterhalten wird.

(2)   Mit den Notfallvorkehrungen wird gewährleistet, dass der Handel nach einer Störung innerhalb von zwei Stunden oder einer geringfügig längeren Frist wieder aufgenommen werden kann und dass der Datenverlust bei allen IT-Diensten des von einer Störung betroffenen Handelsplatzes nahezu null beträgt.

Artikel 16

Notfallplan

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze führen im Rahmen ihrer in Artikel 3 erwähnten Regelungen für die Unternehmensführung und Entscheidungsfindung einen Notfallplan ein, mit dem sie die Notfallvorkehrungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Geschäftsbetriebs gemäß Artikel 15 gewährleisten. In diesem Notfallplan sind die Verfahrensweisen und Vorkehrungen zur Bewältigung von Störungen beschrieben.

(2)   Der Notfallplan muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

eine Reihe möglicher widriger Szenarien in Bezug auf den Betrieb des algorithmischen Handelssystems, beispielsweise der Ausfall von Systemen, Mitarbeitern, Arbeitsplätzen, externen Dienstleistern oder Rechenzentren oder der Verlust oder die Abänderung geschäftskritischer Daten und Unterlagen;

b)

die Verfahrensweisen im Störungsfall;

c)

die maximale Frist bis zur Wiederaufnahme der Handelstätigkeit und der maximal zulässige Datenverlust im IT-System;

d)

Verfahren für die Verlagerung des Handelssystems an einen Back-up-Standort und das Betreiben des Handelssystems von diesem Standort aus;

e)

die Sicherung geschäftskritischer Daten einschließlich aktueller Kontaktdaten zur Gewährleistung zuverlässiger Kommunikationswege innerhalb des Handelsplatzes, zwischen dem Handelsplatz und seinen Mitgliedern und zwischen dem Handelsplatz und den Infrastrukturen für das Clearing und die Abwicklung;

f)

Schulung der Mitarbeiter über die Notfallvorkehrungen;

g)

Aufgabenverteilung und Einrichtung eines speziellen Sicherheitsteams, das umgehend auf Störungen reagieren kann;

h)

fortlaufendes Programm zum Testen, Bewerten und Überprüfen der Vorkehrungen, einschließlich Verfahren für eine Modifizierung der Vorkehrungen aufgrund der mit diesem Programm gewonnenen Erkenntnisse.

(3)   Der Notfallplan muss auch die Synchronisierung der Uhren nach einer Störung vorsehen.

(4)   Handelsplätze stellen sicher, dass eine Folgenabschätzung über die Risiken und Auswirkungen einer Störung vorgenommen und regelmäßig überprüft wird. Zu diesem Zweck wird jede Entscheidung des Handelsplatzes, ein erkanntes Ausfallrisiko des Handelssystems im Notfallplan nicht zu berücksichtigen, hinreichend dokumentiert und vom Leitungsorgan des Handelsplatzes genehmigt.

(5)   Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Geschäftsleitung

a)

eindeutige Ziele und Strategien für Notfallvorkehrungen aufstellt;

b)

für die Verfolgung der unter Buchstabe a genannten Ziele und Strategien ausreichend personelle, technologische und finanzielle Ressourcen bereitstellt;

c)

den Notfallplan und alle Änderungen, denen er infolge organisatorischer, technologischer und rechtlicher Neuerungen unterzogen werden muss, genehmigt;

d)

mindestens einmal jährlich über das Ergebnis der Folgenabschätzung oder deren Überprüfung und über etwaige Erkenntnisse über die Angemessenheit des Notfallplans informiert wird;

e)

eine interne Funktion für Notfallvorkehrungen einrichtet.

(6)   Der Notfallplan sieht Verfahren für die Bewältigung von Störungen und Ausfällen ausgelagerter geschäftskritischer operativer Funktionen vor.

Artikel 17

Regelmäßige Überprüfung der Notfallvorkehrungen

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Im Rahmen ihrer Selbstbeurteilung gemäß Artikel 2 testen Handelsplätze ihren Notfallplan auf der Grundlage realistischer Szenarien und überprüfen, ob sie in der Lage sind, gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 Absatz 2 Störungen zu überwinden und den Handel wieder aufzunehmen.

(2)   Wenn sie dies im Hinblick auf die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 erfolgten regelmäßigen Überprüfung für erforderlich halten, lassen Handelsplätze ihren Notfallplan und ihre Notfallvorkehrungen von einem unabhängigen Prüfer oder einer Abteilung, die nicht für die fragliche Funktion zuständig ist, inspizieren. Die Testergebnisse werden schriftlich festgehalten, archiviert und der Geschäftsleitung des Handelsplatzes sowie den mit dem Notfallplan befassten operativen Einheiten zur Kenntnis gebracht.

(3)   Handelsplätze stellen sicher, dass die normale Handelstätigkeit durch Tests des Notfallplans nicht behindert wird.

Artikel 18

Vorbeugung gegen marktstörende Handelsbedingungen

(Artikel 48 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Zur Vorbeugung gegen marktstörende Handelsbedingungen und Kapazitätsüberlastungen treffen Handelsplätze mindestens folgende Vorkehrungen:

a)

Obergrenzen für die Anzahl an Aufträgen, die ein Mitglied pro Sekunde senden kann;

b)

Mechanismen zur Steuerung der Volatilität;

c)

Vorhandelskontrollen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen Handelsplätze in der Lage sein,

a)

von jedem Mitglied oder Nutzer eines geförderten Zugangs Informationen über dessen organisatorische Anforderungen und Handelskontrollen einzuholen;

b)

den Zugang eines Mitglieds oder eines Händlers zum Handelssystem auf Initiative des Handelsplatzes oder auf Ersuchen des betreffenden Mitglieds, eines Clearing-Mitglieds, der CCP, sofern sie dazu befugt ist, oder der zuständigen Behörde zu sperren.

c)

eine Kill-Funktion zu betreiben, mit der noch nicht ausgeführte Aufträge, die von einem Mitglied oder einem Kunden mit gefördertem Zugang eingereicht wurden, in folgenden Fällen storniert werden können:

i)

auf Ersuchen des Mitglieds oder des Kunden mit gefördertem Zugang, sofern dieses Mitglied oder dieser Kunde technisch nicht in der Lage ist, seine eigenen Aufträge zu löschen;

ii)

wenn Aufträge im Auftragsbuch fälschlicherweise dupliziert wurden;

iii)

im Anschluss an eine entweder vom Marktbetreiber oder von der zuständigen Behörde veranlasste Sperrung;

d)

Geschäfte zu stornieren oder rückgängig zu machen, wenn die Mechanismen, mit denen der Handelsplatz die Volatilität steuert, oder die operativen Funktionen des Handelssystems versagen;

e)

den Auftragseingang zur Vermeidung überlastungsbedingter Ausfälle auf verschiedene Gateways zu verteilen, sofern der Handelsplatz über mehr als ein Gateway verfügt.

(3)   Handelsplätze legen Richtlinien und Vorkehrungen fest in Bezug auf:

a)

Mechanismen zur Steuerung der Volatilität gemäß Artikel 19;

b)

vom Handelsplatz eingesetzte Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und Vorhandels- und Nachhandelskontrollen seiner Mitglieder, die Voraussetzung für den Marktzugang sind;

c)

die Verpflichtung ihrer Mitglieder, eine eigene Kill-Funktion zu unterhalten;

d)

Informationspflichten ihrer Mitglieder;

e)

Sperrung des Zugangs;

f)

Stornierungsrichtlinien für Aufträge und Geschäfte mit Vorgaben zu folgenden Aspekten:

i)

Zeitpunkt;

ii)

Verfahren;

iii)

Berichts- und Transparenzpflichten;

iv)

Verfahren zur Streitbeilegung;

v)

Maßnahmen zur Minimierung fehlerhafter Handelsgeschäfte;

g)

Vorkehrungen zur Auftragsdrosselung unter Einbeziehung folgender Aspekte:

i)

Anzahl der Aufträge pro Sekunde in vordefinierten Zeitintervallen;

ii)

Richtlinien zur Gleichbehandlung der Mitglieder, es sei denn, die Drosselung zielt auf einzelne Mitglieder ab;

iii)

im Anschluss an ein eine Drosselung auslösendes Ereignis zu ergreifende Maßnahmen.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Richtlinien und Vorkehrungen werden von Handelsplätzen veröffentlicht. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die genaue Anzahl der Aufträge pro Sekunde in einem vordefinierten Zeitintervall und die genauen Parameter der Mechanismen zur Steuerung der Volatilität.

(5)   Die vollständigen Aufzeichnungen über die in Absatz 3 erwähnten Richtlinien und Vorkehrungen werden von Handelsplätzen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 19

Mechanismen zur Steuerung der Volatilität

(Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze stellen sicher, dass während der Handelszeiten zu jeder Zeit angemessene Mechanismen betrieben werden, mit denen der Handel automatisch eingestellt oder eingeschränkt werden kann.

(2)   Handelsplätze stellen sicher, dass

a)

Mechanismen zur Einstellung oder Einschränkung des Handels vor ihrer Einführung und im Anschluss daran regelmäßig bei jeder Überprüfung der Kapazitäten und der Performanz der Handelssysteme überprüft werden;

b)

IT-Ressourcen und Personal für die Auslegung, Instandhaltung und Überwachung der Mechanismen zur Einstellung oder Einschränkung des Handels bereitgestellt werden;

c)

die Mechanismen zur Steuerung der Marktvolatilität kontinuierlich überwacht werden.

(3)   Handelsplätze führen Aufzeichnungen über die Regeln und Parameter der Mechanismen zur Steuerung der Volatilität und jegliche diesbezüglichen Änderungen sowie Aufzeichnungen über den operativen Einsatz, die Steuerung und die Aktualisierung dieser Mechanismen.

(4)   Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Regeln für die Mechanismen zur Steuerung der Volatilität auch Verfahren für Situationen enthalten, in denen Parameter manuell außer Kraft gesetzt werden müssen, um einen ordnungsgemäßen Handel aufrechtzuerhalten.

Artikel 20

Vorhandels- und Nachhandelskontrollen

(Artikel 48 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze führen in nachstehend genannten Punkten Vorhandelskontrollen durch und passen diese an das jeweils gehandelte Finanzinstrument an:

a)

Preisbänder, mit denen Aufträge, die den vorab festgelegten Preisparametern nicht entsprechen, auf Einzelfallbasis automatisch gesperrt werden;

b)

Auftragshöchstwert, der durch Abgleich mit dem Nominalwert des jeweiligen Finanzinstruments automatisch verhindert, dass Aufträge mit ungewöhnlich hohem Auftragswert in das Auftragsbuch aufgenommen werden;

c)

Auftragshöchstvolumen, das automatisch verhindert, dass Aufträge mit ungewöhnlich großem Auftragsvolumen in das Auftragsbuch aufgenommen werden.

(2)   Die in Absatz 1 festgelegten Vorhandelskontrollen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Ihre automatische Anwendung lässt die Anpassung einer Obergrenze während der Handelszeiten und in allen Handelsphasen zu.

b)

Die durch sie erfolgende Überwachung weist eine Verzögerung von höchstens fünf Sekunden auf.

c)

Bei Überschreiten einer Obergrenze wird der Auftrag abgelehnt.

d)

Es gibt Verfahren und Vorkehrungen, mit denen Aufträge nach Erreichen der Obergrenze auf Ersuchen des betroffenen Mitglieds genehmigt werden können. Diese Verfahren und Vorkehrungen kommen unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend für spezifische Aufträge oder Auftragsgruppen zum Einsatz.

(3)   Handelsplätze haben das Recht, die Nachhandelskontrollen festzulegen, die sie auf der Grundlage einer Risikobewertung der Tätigkeit ihrer Mitglieder für erforderlich halten.

Artikel 21

Vorab-Festlegung der Bedingungen für die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs

(Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)

Handelsplätze, die die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs über ihre Systeme gestatten, legen die Regeln und Bedingungen fest, zu denen ihre Mitglieder den eigenen Kunden einen solchen Zugang gewähren dürfen. Diese Regeln und Bedingungen erstrecken sich mindestens auf die spezifischen Anforderungen, die in Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission (3) niedergelegt sind.

Artikel 22

Spezifische Anforderungen an Handelsplätze, die geförderte Zugänge gewähren

(Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Gewährung eines geförderten Zugangs unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Handelsplatz und setzt voraus, dass die Firmen mit gefördertem Zugang mindestens den in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Kontrollen unterliegen.

(2)   Handelsplätze stellen sicher, dass ausschließlich die Bereitsteller geförderter Zugänge zu jeder Zeit berechtigt sind, die Parameter der in Absatz 1 erwähnten Kontrollen für das Auftragsaufkommen ihrer Kunden, die diese Zugänge verwenden, festzulegen oder zu ändern.

(3)   Handelsplätze sind in der Lage, die Bereitstellung des geförderten Zugangs für Kunden, die gegen die Richtlinie 2014/65/EU, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (4), die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates oder die internen Regeln des Handelsplatzes verstoßen haben, auszusetzen oder zu widerrufen.

Artikel 23

Sicherheit und Zugangsbeschränkungen

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze verfügen über Verfahren und Vorkehrungen zur Gewährleistung der physischen und elektronischen Sicherheit, die ihre Systeme vor Missbrauch und unberechtigtem Zugriff schützen und die Integrität der in ihrem System enthaltenen oder verarbeiteten Daten wahren; diese Vorkehrungen umfassen auch die Verhütung oder Minimierung des Risikos von Angriffen auf ihre Informationssysteme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(2)   Insbesondere gewährleisten die von den Handelsplätzen eingeführten Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz der physischen und elektronischen Sicherheit die umgehende Erkennung und Verhütung oder Minimierung von Risiken im Zusammenhang mit

a)

einem unberechtigten Zugriff auf ihre Handelssysteme oder Teile davon, wozu auch ein unberechtigter Zugriff auf Arbeitsplätze und Rechenzentren zählt;

b)

einer schweren Behinderung oder Störung des Betriebs eines Informationssystems durch Eingeben von Daten, durch Übermittlung, Beschädigung, Löschung, Beeinträchtigung, Veränderung und Unterdrückung von Daten und durch Unzugänglichmachung von Daten;

c)

rechtswidrigen Eingriffen in Daten, die zur Löschung, Beschädigung, Beeinträchtigung, Veränderung, Unterdrückung oder Unzugänglichmachung der betreffenden Daten führen;

d)

dem Abfangen nichtöffentlicher Datenübermittlungen an ein Informationssystem, aus einem Informationssystem oder innerhalb eines Informationssystems mit technischen Hilfsmitteln einschließlich elektromagnetischer Abstrahlungen aus einem Informationssystem, das Träger solcher Daten ist.

(3)   Handelsplätze informieren die zuständige Behörde umgehend über jeden Missbrauch oder unberechtigten Zugriff, indem sie ihr einen Bericht übermitteln, in dem die Art des Vorfalls, die daraufhin ergriffenen Maßnahmen und die Initiativen zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle in der Zukunft beschrieben werden.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU zuerst genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel treiben (siehe Seite 417 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).


ANHANG

Parameter, die bei der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Selbstbeurteilung der Handelsplätze zu berücksichtigen sind

a)

Art des Handelsplatzes im Hinblick auf:

i)

die Arten und den aufsichtsrechtlichen Status der am Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumente, beispielsweise, ob dort liquide, der Handelspflicht unterliegende Instrumente gehandelt werden;

ii)

die Stellung des Handelsplatzes im Finanzsystem, beispielsweise, ob die dort gehandelten Finanzinstrumente auch anderswo gehandelt werden können.

b)

Größe des Handelsplatzes im Hinblick auf seine potenziellen Auswirkungen auf das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, ermittelt anhand mindestens der folgenden Faktoren:

i)

die Anzahl der am Handelsplatz eingesetzten Algorithmen;

ii)

das Volumen der Mitteilungen, das mit den Kapazitäten des Handelsplatzes bewältigt werden kann;

iii)

das Volumen der am Handelsplatz ausgeführten Handelsgeschäfte;

iv)

der prozentuale Anteil des algorithmischen Handels an der gesamten Handelstätigkeit und dem Gesamtumsatz mit dem am Handelsplatz getätigten Handel;

v)

der prozentuale Anteil des Hochfrequenzhandels an der gesamten Handelstätigkeit und dem Gesamtvolumen des am Handelsplatz getätigten Handels;

vi)

die Anzahl der Mitglieder und Teilnehmer des Handelsplatzes;

vii)

die Anzahl der Mitglieder, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen und ggf. die spezifische Anzahl der Mitglieder, die einen geförderten Zugang bereitstellen sowie die Bedingungen, unter denen ein direkter elektronischer Zugang angeboten wird oder nachgeordnet von einem Kunden bereitgestellt werden kann;

viii)

das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Handelsaufträgen und Geschäften, beobachtet und festgelegt gemäß den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission (1);

ix)

die Anzahl und der prozentuale Anteil der Fernmitglieder;

x)

die Anzahl der bereitgestellten Kollokations- oder Proximity-Hosting-Standorte;

xi)

die Anzahl der Länder und Regionen, in denen der Handelsplatz geschäftlich tätig ist;

xii)

die Betriebsbedingungen für die Mechanismen zur Bewältigung der Volatilität und die Verwendung dynamischer oder statischer Handelsobergrenzen, die zur Einstellung des Handels oder zur Ablehnung von Aufträgen führen.

c)

Komplexität des Handelsplatzes im Hinblick auf:

i)

die am Handelsplatz gehandelten Kategorien von Finanzinstrumenten;

ii)

die am Handelsplatz verfügbaren Handelsmodelle einschließlich gleichzeitig eingesetzter unterschiedlicher Handelsmodelle, beispielsweise Auktionen, fortlaufende Auktionen und Hybridsysteme;

iii)

die Anwendung von Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzanforderungen in Kombination mit den verwendeten Handelsmodellen;

iv)

die Vielfalt der am Handelsplatz eingesetzten Handelssysteme und der Umfang, in dem der Handelsplatz seine Handelssysteme nach eigenem Ermessen einrichten, anpassen, testen und überprüfen kann;

v)

die Struktur des Handelsplatzes im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse und Unternehmensführung sowie seine organisatorischen, operativen, technischen, physischen und geografischen Gegebenheiten;

vi)

die Orte, an die der Handelsplatz angebunden ist und an denen seine Technologie installiert ist;

vii)

die Vielfalt der physischen Handelsinfrastruktur des Handelsplatzes;

viii)

der Umfang der Auslagerungen des Handelsplatzes, insbesondere die etwaige Auslagerung operativer Funktionen;

ix)

die Häufigkeit von Änderungen der Handelsmodelle, der IT-Systeme und der Zusammensetzung der Mitglieder des Handelsplatzes.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen (siehe Seite 84 dieses Amtsblatts).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/368


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/585 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke einer wirksamen Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden sollten Referenzdaten für Finanzinstrumente in einem durchgängig angewandten Format und nach einheitlichen Standards gemeldet werden.

(2)

Die Meldung und Veröffentlichung von Referenzdaten in einer bzw. einem elektronischen, maschinenlesbaren und herunterladbaren Form bzw. Format erleichtert die effiziente Nutzung und den Austausch dieser Daten.

(3)

Ein zeitnaher Eingang der Referenzdaten für sämtliche für den Handel auf einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer zugelassene oder gehandelte Finanzinstrumente bei den zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) versetzt diese in die Lage, die Datenqualität und eine wirksame Marktüberwachung zu gewährleisten und auf diese Weise einen Beitrag zur Marktintegrität zu leisten.

(4)

Um sicherzustellen, dass Handelsplätze und systematische Internalisierer vollständige und genaue Referenzdaten übermitteln und die zuständigen Behörden in der Lage sind, solche Daten tatsächlich zu erhalten und rechtzeitig zu nutzen, sollten angemessene Fristen für die Übermittlung festgelegt werden. Es sollte ein angemessener Zeitraum für die Prüfung der Daten auf Genauigkeit und Vollständigkeit vor der Veröffentlichung eingeräumt werden. Um zu gewährleisten, dass die übermittelten Referenzdaten im Einklang mit den entsprechenden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Angaben stehen, sollten die Referenzdaten für einen bestimmten Tag von den zuständigen Behörden verwendet werden, um die Meldungen über an diesem Tag ausgeführte Geschäfte zu validieren und auszutauschen.

(5)

Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen Sender und Empfänger von Referenzdaten den tatsächlichen Erhalt, den effizienten Austausch und die Qualität der Daten und deren Kohärenz mit den entsprechenden Meldungen über Geschäfte gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung sicherstellen. Handelsplätze und systematische Internalisierer sollten daher vollständige und genaue Referenzdaten bereitstellen und die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten, falls die gelieferten Daten unvollständig oder ungenau sind. Sie sollten außerdem angemessene Systeme und Kontrollen aufrechterhalten, damit rechtzeitig genaue und vollständige Referenzdaten bereitgestellt werden.

(6)

Für die Zwecke einer effizienten Nutzung und eines effizienten Austauschs von Referenzdaten und um zu gewährleisten, dass die Referenzdaten mit den entsprechenden Daten in den Meldungen über Geschäfte kohärent sind, muss die von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern vorgenommene Identifizierung von Finanzinstrumenten und Rechtsträgern in den Referenzdaten auf einheitlichen und anerkannten Standards basieren. Insbesondere — und um zu gewährleisten, dass die Referenzdaten den Meldungen über Geschäfte entsprechen — sollten Handelsplätze und systematische Internalisierer sicherstellen, dass internationale Wertpapier-Identifikationsnummern gemäß ISO 6166 für die zu meldenden Finanzinstrumente vorliegen und in den gemeldeten Daten enthalten sind.

(7)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

(9)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Inhalt, Standards, Form und Format der Referenzdaten

Handelsplätze und systematische Internalisierer stellen den zuständigen Behörden Referenzdaten für Finanzinstrumente (im Folgenden „Referenzdaten“) zur Verfügung, die sämtliche in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Angaben für das betreffende Finanzinstrument enthalten. Alle bereitgestellten Angaben werden in den in Tabelle 3 des Anhangs angegebenen Formaten und nach den dort genannten Standards in elektronischer und maschinenlesbarer Form sowie in einer einheitlichen XML-Vorlage nach der Methodik von ISO 20022 übermittelt.

Artikel 2

Zeitpunkt der Bereitstellung von Referenzdaten für die zuständigen Behörden

(1)   Handelsplätze und systematische Internalisierer melden ihren zuständigen Behörden an jedem ihrer Handelstage bis 21:00 Uhr MEZ die Referenzdaten für alle Finanzinstrumente, die vor 18:00 Uhr MEZ an dem betreffenden Tag zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, einschließlich der über ihr System eingegangenen Aufträge oder Kursofferten.

(2)   Für Finanzinstrumente, die nach 18:00 Uhr MEZ an einem Handelstag, an dem der Handelsplatz oder systematische Internalisierer für den Handel geöffnet ist, zum Handel zugelassen oder gehandelt werden, einschließlich in Fällen, in denen ein Auftrag oder eine Kursofferte zum ersten Mal eingeht, melden die Handelsplätze und systematischen Internalisierer die Referenzdaten für das betreffende Finanzinstrument bis 21:00 Uhr MEZ des nächsten Tages, an dem der Handelsplatz oder systematische Internalisierer für den Handel geöffnet ist.

Artikel 3

Kennung von Finanzinstrumenten und Rechtsträgern

(1)   Vor Beginn des Handels mit einem Finanzinstrument an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer bezieht der betreffende Handelsplatz oder systematische Internalisierer die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer („ISIN“) nach ISO 6166 für das Finanzinstrument.

(2)   Handelsplätze und systematische Internalisierer stellen sicher, dass die in den gemeldeten Referenzdaten enthaltene Rechtsträger-Kennung der Norm ISO 17442:2012 entspricht, dem betreffenden Emittenten zuzuordnen ist und in der Datenbank der globalen Rechtsträgerkennungen aufgelistet ist, die von der vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht über das globale Unternehmungskennungssystem ernannten zentralen operativen Einheit gepflegt wird.

Artikel 4

Vorkehrungen zur Gewährleistung des tatsächlichen Eingangs der Referenzdaten

(1)   Die zuständigen Behörden überwachen und bewerten, ob die Referenzdaten, die sie von einem Handelsplatz oder systematischen Internalisierer erhalten, vollständig sind, und ob die Daten den in Tabelle 3 des Anhangs spezifizierten Standards und Formaten entsprechen.

(2)   Nach Erhalt der Referenzdaten für jeden Tag, an dem die Handelsplätze und systematischen Internalisierer für den Handel geöffnet sind, informieren die zuständigen Behörden die Handelsplätze und systematischen Internalisierer, falls die Daten unvollständig sind oder die Referenzdaten nicht innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Fristen geliefert worden sind.

(3)   Die ESMA überwacht und bewertet, ob die Referenzdaten, die sie von den zuständigen Behörden erhält, vollständig sind und den in Tabelle 3 des Anhangs spezifizierten Standards und Formaten entsprechen.

(4)   Nach Erhalt der Referenzdaten von den zuständigen Behörden informiert die ESMA diese, falls die Daten unvollständig sind oder die Referenzdaten nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Fristen geliefert worden sind.

Artikel 5

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Qualität der Referenzdaten

Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität hinsichtlich des Inhalts und der Richtigkeit der gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhaltenen Referenzdaten mindestens vierteljährlich.

Artikel 6

Methoden und Regelungen für die Lieferung von Referenzdaten

(1)   Die Handelsplätze und systematischen Internalisierer stellen sicher, dass sie den zuständigen Behörden vollständige und genaue Referenzdaten gemäß den Artikeln 1 und 3 bereitstellen.

(2)   Die Handelsplätze und systematischen Internalisierer verfügen über Verfahren und Vorkehrungen, um zu ermitteln, ob früher übermittelte Referenzdaten unvollständig oder unrichtig sind. Stellt ein Handelsplatz oder systematischer Internalisierer fest, dass übermittelte Referenzdaten unvollständig oder unrichtig sind, so informiert er umgehend die zuständige Behörde und übermittelt ihr unverzüglich die vollständigen und richtigen Referenzdaten.

Artikel 7

Vorkehrungen für einen effizienten Austausch und die Veröffentlichung von Referenzdaten

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA täglich bis spätestens 23:59 Uhr MEZ vollständige und genaue Referenzdaten über den sicheren elektronischen Kommunikationskanal, der zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden und der ESMA eingerichtet wurde.

(2)   Am Tag nach dem Eingang der Referenzdaten gemäß Absatz 1 konsolidiert die ESMA die von sämtlichen zuständigen Behörden erhaltenen Daten.

(3)   Die ESMA stellt die konsolidierten Daten allen zuständigen Behörden bis 8:00 Uhr MEZ am Tag nach dem Eingang der Daten über sichere elektronische Kommunikationskanäle im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung.

(4)   Die zuständigen Behörden nutzen die konsolidierten Daten für einen bestimmten Tag zur Validierung der Meldungen über Geschäfte im Zusammenhang mit Geschäften, die an diesem Tag ausgeführt und nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet wurden.

(5)   Die zuständigen Behörden nutzen die konsolidierten Daten für einen bestimmten Tag zum Austausch von Meldungen über Geschäfte, die an diesem Tag im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelt wurden.

(6)   Die ESMA veröffentlicht die Referenzdaten in elektronischer, herunterladbarer und maschinenlesbarer Form.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Tabelle 1

Legende zu Tabelle 3

ZEICHEN

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CFI_CODE}

6 Zeichen

ISO 10962 (CFI-Code)

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601

Datum und Zeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

„JJJJ“: Jahr

„MM“: Monat

„TT“: Tag

„T“: Buchstabe „T“ ist zu verwenden

„hh“: Stunde

„mm“: Minute

„ss.ffffff“ Sekunde und dezimale Bruchteile einer Sekunde

Z: Zeitzone UTC (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.

{DATEFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Formatierung des Datums:

JJJJ-MM-TT.

{DECIMAL–n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimalzeichen:„.“ (Punkt);

Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht gekürzt.

{INDEX}

4 Buchstaben

„EONA“ — EONIA

„EONS“ — EONIA SWAP

„EURI“ — EURIBOR

„EUUS“ — EURODOLLAR

„EUCH“ — EuroSwiss

„GCFR“ — GCF REPO

„ISDA“ — ISDAFIX

„LIBI“ — LIBID

„LIBO“ — LIBOR

„MAAA“ — Muni AAA

„PFAN“ — Pfandbriefe

„TIBO“ — TIBOR

„STBO“ — STIBOR

„BBSW“ — BBSW

„JIBA“ — JIBAR

„BUBO“ — BUBOR

„CDOR“ — CDOR

„CIBO“ — CIBOR

„MOSP“ — MOSPRIM

„NIBO“ — NIBOR

„PRBO“ — PRIBOR

„TLBO“ — TELBOR

„WIBO“ — WIBOR

„TREA“ — Treasury

„SWAP“ — SWAP

„FUSW“ — Future SWAP

{INTEGER–n}

Ganze Zahl mit bis zu n Stellen insgesamt

Numerisches Feld für sowohl positive als auch negative ganze Zahlenwerte

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

LEI-Code gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383

{FISN}

35 alphanumerische Zeichen

FISN-Code gemäß ISO 18774.


Tabelle 2

Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten für Tabelle 3 (Felder 35 bis 37)

Basisprodukt

Unterprodukt

Weiteres Unterprodukt

„AGRI“ — Agrarprodukt

„GROS“ — Getreide und Ölsaaten

„FWHT“ — Futterweizen

„SOYB“ — Sojabohnen

„CORN“ — Mais

„RPSD“ — Raps

„RICE“ — Reis

„OTHR“ — Sonstiges

„SOFT“ — Weichwaren

„CCOA“ — Kakao

„ROBU“ — Robusta-Kaffee

„WHSG“ — Weißzucker

„BRWN“ — Rohzucker

„OTHR“ — Sonstiges

„POTA“ — Kartoffeln

 

„OOLI“ — Olivenöl

„LAMP“ — Lampantöl

„DIRY“ — Molkereiprodukte

 

„FRST“ — forstwirtschaftliche Produkte

 

„SEAF“ — Fisch und Meeresfrüchte

 

„LSTK“ — Vieh

 

„GRIN“ — Getreide

„MWHT“ — Mahlweizen

„NRGY“ — Energie

„ELEC“ — Strom

„BSLD“ — Grundlast

„FITR“ — finanzielle Übertragungsrechte

„PKLD“ — Spitzenlast

„OFFP“ — Schwachlast

„OTHR“ — Sonstiges

„NGAS“ — Erdgas

„GASP“ — GASPOOL

„LNGG“ — LNG

„NBPG“ — NBP

„NCGG“ — NCG

„TTFG“ — TTF

„OILP“ — Öl

„BAKK“ — Bakken

„BDSL“ — Biodiesel

„BRNT“ — Brent

„BRNX“ — Brent NX

„CNDA“ — Kanadisch

„COND“ — Kondensat

„DSEL“ — Diesel

„DUBA“ — Dubai

„ESPO“ — ESPO

„ETHA“ — Ethanol

„FUEL“ — Brennstoff

„FOIL“ — Motorentreibstoffe

„GOIL“ — Gasöl

„GSLN“ — Ottokraftstoff

„HEAT“ — Heizöl

„JTFL“ — Flugturbinenkraftstoff

„KERO“ — Kerosin

„LLSO“ — Light Louisiana Sweet (LLS)

„MARS“ — MARS

„NAPH“ — Naphtha

„NGLO“ — NGL

„TAPI“ — Tapis

„URAL“ — Ural

„WTIO“ — WTI

„COAL“ — Kohle

„INRG“ — Arbitragegeschäft

„RNNG“ — erneuerbare Energie

„LGHT“ — leichte Bestandteile

„DIST“ — Destillate

 

„ENVR“ — Umwelt

„EMIS“ — Emissionen

„CERE“ — CER

„ERUE“ — ERU

„EUAE“ — EUA

„EUAA“ — EUAA

„OTHR“ — Sonstiges

„WTHR“ — Wetter

„CRBR“ — Kohlenstoff

 

„FRGT“ — Fracht

„WETF“ — Nass

„TNKR“ — Tanker

„DRYF“ — Trocken

„DBCR“ — Massengutschiff

„CSHP“ — Containerschiffe

 

„FRTL“ — Dünger

„AMMO“ — Ammoniak

„DAPH“ — DAP (Diammoniumphosphat)

„PTSH“ — Kali

„SLPH“ — Schwefel

„UREA“ — Harnstoff

„UAAN“ — UAN (Harnstoff und Ammoniumnitrat)

 

„INDP“ — Industrieerzeugnisse

„CSTR“ — Baugewerbe

„MFTG“ — Verarbeitendes Gewerbe

 

„METL“— Metalle

„NPRM“ — Nichtedelmetalle

„ALUM“ — Aluminium

„ALUA“ — Aluminiumlegierung

„CBLT“ — Kobalt

„COPR“ — Kupfer

„IRON“ — Eisenerz

„LEAD“ — Blei

„MOLY“ — Molybdän

„NASC“ — NASAAC

„NICK“ — Nickel

„STEL“ — Stahl

„TINN“ — Zinn

„ZINC“ — Zink

„OTHR“ — Sonstiges

„PRME“ — Edelmetalle

„GOLD“ — Gold

„SLVR“ — Silber

„PTNM“ — Platin

„PLDM“ — Palladium

„OTHR“ — Sonstiges

„MCEX“ — Multi Commodity exotisch

 

 

„PAPR“ — Papier

„CBRD“ — Wellpappenrohpapier

„NSPT“ — Zeitungsdruckpapier

„PULP“ — Holz- und Zellstoff

„RCVP“ — Recyclingpapier

 

„POLY“ — Polypropylen

„PLST“ — Kunststoff

 

„INFL“ — Inflation

 

 

„OEST“ — Offizielle Wirtschaftsstatistik

 

 

„OTHC“ — Sonstige C10 entsprechend der Definition in Anhang III Abschnitt „Sonstige C10-Derivate“, Tabelle 10.1, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (1).

 

 

„OTHR“ — Sonstiges

 

 


Tabelle 3

Als Referenzdaten für Finanzinstrumente zu meldende Angaben

Nr.

FELD

ZU MELDENDER INHALT

FÜR DIE MELDUNGEN ZU VERWENDENDE STANDARDS UND FORMATE

Allgemeine Felder

1

Kennung des Instruments

Zur Identifizierung des Finanzinstruments verwendeter Code.

{ISIN}

2

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments.

{ALPHANUM-350}

3

Klassifizierung des Instruments

Zur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendete Taxonomie.

Es ist ein vollständiger und richtiger CFI-Code anzugeben.

{CFI_CODE}

4

Indikator für Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

Angabe, ob das Finanzinstrument unter die Definition der Warenderivate nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fällt oder ein Derivat im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten nach Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU ist.

„richtig“ — Ja

„falsch“ — Nein

Felder mit Bezug auf den Emittenten

5

Kennung des Emittenten oder Handelsplatzbetreibers

LEI des Emittenten oder Handelsplatzbetreibers.

{LEI}

Felder mit Bezug auf den Handelsplatz

6

Handelsplatz

Segment MIC für den Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC.

{MIC}

7

Kurzbezeichnung des Finanzinstruments

Kurzbezeichnung des Finanzinstruments des Finanzinstruments nach ISO 18774.

{FISN}

8

Antrag auf Zulassung zum Handel durch den Emittenten

Angabe, ob der Emittent des Finanzinstruments beantragt oder genehmigt hat, dass sein Finanzinstrument auf einem Handelsplatz gehandelt bzw. zum Handel zugelassen wird.

„richtig“ — Ja

„falsch“ — Nein

9

Datum der Zulassung zum Handel

Datum und Uhrzeit der Genehmigung des Emittenten für den Handel mit seinen Finanzinstrumenten bzw. für deren Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz.

{DATE_TIME_FORMAT}

10

Datum der Beantragung der Zulassung zum Handel

Datum und Uhrzeit der Beantragung der Zulassung zum Handel auf dem Handelsplatz.

{DATE_TIME_FORMAT}

11

Datum der Zulassung zum Handel oder Datum des ersten Handelsabschlusses

Datum und Uhrzeit der Zulassung zum Handel auf einem Handelsplatz oder Datum und Zeitpunkt des erstmaligen Handels bzw. des erstmaligen Eingangs eines Auftrags oder einer Offerte auf dem Handelsplatz.

{DATE_TIME_FORMAT}

12

Kontraktende

Sofern vorhanden, Datum und Uhrzeit, zu dem/der Handel mit dem Finanzinstrument auf dem Handelsplatz eingestellt wird bzw. zu dem/der seine Zulassung zum Handel erlischt.

{DATE_TIME_FORMAT}

Felder mit Bezug auf den Nennwert

13

Nennwährung 1

Währung des Nennwerts.

Bei Zinsderivatkontrakten oder Währungsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1 oder die Währung 1 des Paares.

Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in einheitlicher Währung erfolgt, ist dies die Nennwährung des zugrunde liegenden Swaps. Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in mehreren Währungen erfolgt, ist dies die Nennwährung von Leg 1 des Swaps.

{CURRENCYCODE_3}

Felder mit Bezug auf Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel

14

Ausgegebener Gesamtnennbetrag

Ausgegebener Gesamtnennbetrag in monetärem Wert.

{DECIMAL-18/5}

15

Fälligkeitstermin

Datum der Fälligkeit des Finanzinstruments.

Dieses Feld gilt für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit.

{DATEFORMAT}

16

Währung des Nennbetrags

Währung des Nennbetrags bei Schuldtiteln.

{CURRENCYCODE_3}

17

Nennwert je Stück/gehandelter Mindestwert

Nennwert jedes Instruments. Falls nicht verfügbar, ist der gehandelte Mindestwert anzugeben.

{DECIMAL-18/5}

18

Festsatz

Fester Prozentsatz der Rendite eines Schuldtitels, wenn dieser bis zur Fälligkeit gehalten wird, in Prozenten angegeben.

{DECIMAL–11/10}

Ausgedrückt als Prozentanteil (z. B. 7.0 bedeutet 7 % und 0.3 bedeutet 0,3 %)

19

Kennung des Indexes/der Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung

Sofern eine Kennung vorhanden ist.

{ISIN}

20

Bezeichnung des Indexes/der Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung

Wenn keine Kennung vorhanden, Bezeichnung des Index.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn die Bezeichnung des Indexes nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

21

Laufzeit des Indexes/der Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung

Laufzeit des Indexes/der Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.

{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage

{INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate

{INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre

22

Basispunkt-Spread des Indexes/der Benchmark einer variabel verzinslichen Schuldverschreibung

Zahl der Basispunkte über oder unter dem Index für die Preisberechnung

{INTEGER-5}

23

Vorrangigkeit der Schuldverschreibung

Angabe der Art der Schuldverschreibung: vorrangige Schuld, Mezzanin, nachrangig oder Junior.

„SNDB“ — vorrangige Schuld

„MZZD“ — Mezzanin

„SBOD“ — nachrangig

„JUND“ — Junior

Felder mit Bezug auf Derivate und verbriefte Derivate

24

Ablaufdatum:

Ablaufdatum des Finanzinstruments.

Das Feld gilt für Derivate mit festgelegtem Ablaufdatum.

{DATEFORMAT}

25

Preismultiplikator

Zahl der Anteile des Basisinstruments, die von einem einzelnen Derivatkontrakt erfasst werden.

Bei Future oder Option auf einen Index: Betrag je Indexpunkt.

Bei Spreadbets die Bewegung des Kurses des Basisinstruments, auf dem der Spreadbet beruht.

{DECIMAL-18/17}

26

Code des Basisinstruments

ISIN-Code des Basisinstruments.

Bei ADR, GDR und ähnlichen Instrumenten Angabe des ISIN-Codes des Finanzinstruments, auf denen diese Instrumente beruhen.

Bei Wandelschuldverschreibungen Angabe des ISIN-Codes des Instruments, in das die Wandelschuldverschreibung umgewandelt werden kann.

Bei Derivaten oder anderen Instrumenten mit einem Basiswert Angabe des ISIN-Codes des Basisinstruments, wenn der Basiswert auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Handelt es sich beim Basiswert um eine Aktiendividende, Angabe des ISIN-Code der betreffenden Aktie, die den Anspruch auf die zugrunde liegende Dividende begründet.

Bei Credit Default Swaps werden die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben.

Wenn der Basiswert ein Index ist und eine ISIN hat, Angabe des ISIN-Codes für diesen Index.

Wenn es sich beim Basiswert um einen Korb handelt, Angabe des ISIN-Codes für jeden Bestandteil des Korbes, der auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Die Felder 26 und 27 sind so oft zu melden, bis alle im Korb enthaltenen Instrumente aufgeführt sind.

{ISIN}

27

Basisemittent

Wenn sich das Instrument auf einen Emittenten und nicht auf ein einzelnes Instrument bezieht, Angabe des LEI-Codes des Emittenten.

{LEI}

28

Bezeichnung des Basisindexes

Wenn der Basiswert ein Index ist, Bezeichnung des Indexes.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn die Bezeichnung des Indexes nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

29

Laufzeit des Basisindexes

Wenn der Basiswert ein Index ist, Laufzeit des Indexes.

{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage

{INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate

{INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre

30

Art der Option

Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt. Im Fall von Swaptions gilt Folgendes:

„Put-Option“, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz empfängt.

„Call-Option“, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt.

Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes:

„Put-Option“ im Falle eines Floors.

„Call-Option“ im Falle eines Caps. Das Feld gilt nur für Derivate, die Optionen oder Optionsscheine sind.

„PUTO“ — Put-Option

„CALL“ — Call-Option

„OTHR“ — wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt

31

Ausübungspreis

Festgelegter Preis, bei dem der Inhaber das Basisinstrument kaufen oder verkaufen muss, oder Angabe, dass der Preis zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann.

Das Feld gilt für Optionen oder Optionsscheine, bei denen der Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Ausübung bestimmt werden kann.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“.

Wenn kein Ausübungspreis zutrifft, ist das Feld nicht auszufüllen.

{DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird

{DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

{DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird

„PNDG“ wenn der Preis nicht verfügbar ist

32

Währung des Ausübungspreises

Währung des Ausübungspreises

{CURRENCYCODE_3}

33

Art der Option (mögliche Ausübung)

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (American Style Option) ausgeübt werden kann.

Dieses Feld gilt nur für Optionen, Optionsscheine und Berechtigungsscheine.

„EURO“ — Europäische Option

„AMER“ — Amerikanische Option

„ASIA“ — Asiatische Option

„BERM“ — Bermuda-Option

„OTHR“ — Sonstige

34

Art der Lieferung

Angabe, ob das Finanzinstrument in physischer Form oder bar abgegolten wird.

Wenn die Lieferart zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht bestimmt werden kann, ist der Wert „OPTL“ anzugeben.

Dieses Feld gilt nur für Derivate.

„PHYS“ — physisch

„CASH“ — bar

„OPTL“ — Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten

Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

35

Basisprodukt

Basisprodukt für die zugrunde liegende Anlageklasse gemäß der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten.

Es sind nur Eintragungen aus der Spalte „Basisprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten zulässig.

36

Unterprodukt

Das Unterprodukt für die zugrunde liegende Anlageklasse gemäß der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten.

Das Feld setzt ein Basisprodukt voraus.

Es sind nur Eintragungen aus der Spalte „Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten zulässig.

37

Weiteres Unterprodukt

Das weitere Unterprodukt für die zugrunde liegende Anlageklasse gemäß der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten.

Das Feld setzt ein Unterprodukt voraus.

Es sind nur Eintragungen aus der Spalte „Weiteres Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifikation von Warenderivaten zulässig.

38

Art der Transaktion

Art der Transaktion laut Angabe des Handelsplatzes

„FUTR“ — Terminkontrakt

„OPTN“ — Option

„TAPO“ — TAPO

„SWAP“ — Swap

„MINI“ — Mini-Future

„OTCT“ — OTC-Derivate

„ORIT“ — Direktverkauf

„CRCK“ — Crack-Option

„DIFF“ — Differenzgeschäft

„OTHR“ — Sonstiges

39

Art des Schlusskurses

Art des Schlusskurses laut Angabe des Handelsplatzes

„ARGM“ — Argus/McCloskey

„BLTC“ — Baltic

„EXOF“ — Exchange

„GBCL“ — GlobalCOAL

„IHSM“ — IHS McCloskey

„PLAT“ — Platts

„OTHR“ — Sonstiges

Zinsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt werden nur für Instrumente ausgefüllt, deren Basiswert ein Nicht-Finanzinstrument vom Typ Zinssatz ist.

40

Referenzzinssatz

Bezeichnung des Referenzzinssatzes.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

41

IR-Kontraktlaufzeit

Wenn es sich bei der Anlageklasse um Zinssätze handelt, ist in diesem Feld die Kontraktlaufzeit anzugeben. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.

{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage

{INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate

{INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre

42

Nennwährung 2

Im Fall von Multi-Currency- oder Cross-Currency-Swaps die Währung, auf die Leg 2 des Kontrakts lautet.

Bei Swaptions, denen ein Multi-Currency-Swap zugrunde liegt, die Währung, auf die Leg 2 des Swaps lautet.

{CURRENCYCODE_3}

43

Festsatz, Leg 1

Angabe des verwendeten Festsatzes von Leg 1, sofern zutreffend.

{DECIMAL-11/10}

Ausgedrückt als Prozentanteil (z. B. 7.0 bedeutet 7 % und 0.3 bedeutet 0,3 %)

44

Festsatz, Leg 2

Angabe des verwendeten Festsatzes von Leg 2, sofern zutreffend.

{DECIMAL-11/10}

Ausgedrückt als Prozentanteil (z. B. 7.0 bedeutet 7 % und 0.3 bedeutet 0,3 %)

45

Variabler Satz, Leg 2

Angabe des verwendeten Zinssatzes, sofern zutreffend.

{INDEX}

oder

{ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

46

IR-Kontraktlaufzeit von Leg 2

Angabe des Referenzzeitraums des Zinssatzes, der in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz festgesetzt wird. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben.

{INTEGER-3}+„TAGE“ — Tage

{INTEGER-3}+„WOCHE“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MONATE“ — Monate

{INTEGER-3}+„JAHR“ — Jahre

Fremdwährungsderivate

Die Felder in diesem Abschnitt werden nur für Instrumente ausgefüllt, deren Basiswert ein Nicht-Finanzinstrument vom Typ Fremdwährung ist.

47

Nennwährung 2

In das Feld wird die zugrunde liegende Währung 2 des Währungspaares eingegeben (die Währung eins wird unter Nennwährung 1 im Feld 13 eingegeben).

{CURRENCYCODE_3}

48

FX-Art

Art der zugrunde liegenden Währung

„FXCR“ — FX Cross Rates

„FXEM“ — FX Emerging Markets

„FXMJ“ — FX Majors


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/382


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/586 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die nach der Richtlinie 2014/65/EU auszutauschenden Informationen sollten umfassend genug und so beschaffen sein, dass die zuständigen Behörden ihre Aufsichtspflichten und Aufgaben wirksam erfüllen können. Die zuständigen Behörden müssen folglich Informationen austauschen können, die es ihnen ermöglichen, das Verhalten natürlicher und juristischer Personen in ihrer jeweiligen Rechtsordnung zu überwachen.

(2)

Für eine effektive Überwachung der Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und Datenbereitstellungsdienste ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden die folgenden einschlägigen Informationen austauschen können: allgemeine Hintergrundinformationen und Gründungsdokumente (einschließlich nationaler Gründungsurkunden oder anderer Dokumente, die einen Einblick in den Aufbau und die operativen Tätigkeiten eines Unternehmens geben); Informationen bezüglich des Zulassungsprozesses; Informationen bezüglich der Leitungsorgane von Wertpapierfirmen, zum Beispiel Informationen, anhand derer die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans beurteilt werden kann, wie deren beruflicher Werdegang (einschließlich ihres Lebenslaufs mit Angaben zur einschlägigen allgemeinen und beruflichen Ausbildung, bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten oder anderen diesbezüglichen Aufgaben, die gegenwärtig für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind); Informationen über ihren Leumund; Informationen über Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen einschließlich Hintergrundinformationen des Unternehmens und Leumund; Informationen über die Zulassung einer Firma, einschließlich Informationen über diejenigen Firmen, deren Zulassung erteilt oder abgelehnt wurde; Informationen über die organisatorischen Anforderungen geregelter Märkte; Informationen über die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten; Informationen über gewährte oder abgelehnte Ausnahmen bei der Einstufung von Kunden als professionelle Kunden; Informationen über Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen; Informationen über operative Tätigkeiten und die Einhaltung einschlägiger Verhaltensregeln in der Vergangenheit.

(3)

Es ist wichtig, dass die zuständigen Behörden des Weiteren einschlägige Informationen für die effektive Überwachung von Kreditinstituten austauschen können, wenn diese Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.

(4)

Für die umfassende Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten ist es überdies wichtig, dass die zuständigen Behörden einschlägige Informationen austauschen können, in deren Besitz sie möglicherweise sind, einschließlich Informationen über Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, Kreditinstitute, finanzielle Gegenparteien, Mitglieder oder Teilnehmer geregelter Märkte, multilaterale Handelssysteme oder Personen, die unter die Ausnahmen nach Artikel 2 oder 3 der Richtlinie 2014/65/EU fallen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden einschlägige Hintergrundinformationen über Personen austauschen können, die ohne die erforderliche Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU Wertpapierdienstleistungen erbringen.

(5)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(6)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(7)

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(8)

Die ESMA hat keine öffentlichen Konsultationen zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, da sich die Standards auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen beziehen und dies im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen als unangemessen erachtet wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die bei einer Zusammenarbeit nach Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU zwischen der zuständigen Behörde, die um Zusammenarbeit ersucht wird (ersuchte Behörde), und der zuständigen Behörde, die um Zusammenarbeit ersucht (ersuchende Behörde), auszutauschenden Informationen können die folgenden Einrichtungen betreffen:

a)

eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber oder einen Datenbereitstellungsdienst, die bzw. der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen wurde;

b)

ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassenes Kreditinstitut, das Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt,

c)

jede andere natürliche oder juristische Person oder jedes Unternehmen oder jede Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.

Artikel 2

In Bezug auf Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Datenbereitstellungsdienste auszutauschende Informationen

1.   Beschließt eine zuständige Behörde, eine andere Behörde um Zusammenarbeit zu ersuchen, kann sie zu den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Unternehmen folgende Informationen erbitten:

a)

allgemeine Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der Unternehmen:

i)

Informationen zum Namen des Unternehmens, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und/oder seines Sitzes, Kontaktdaten, die nationale Identifikationsnummer des Unternehmens und Auszüge aus den im jeweiligen Land geführten Registern;

ii)

Informationen betreffend die Gründungsdokumente, über die die Unternehmen gemäß ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verfügen müssen;

b)

Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU über den Zulassungsprozess eines Unternehmens, sofern diese Informationen nicht in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingerichteten öffentlichen Register der ESMA enthalten sind;

c)

Informationen über Mitglieder des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte der Unternehmen tatsächlich führen, die im Rahmen des Zulassungsprozesses bereitgestellt wurden, einschließlich:

i)

deren Namen, persönliche Identifikationsnummer (sofern in diesem Mitgliedstaat verfügbar), Wohnsitz und Kontaktdaten;

ii)

Informationen über die Position, die diese Personen innerhalb des Unternehmens bekleiden;

iii)

ein Organigramm der Leitungsstruktur oder die Identität der Personen, die für die im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten verantwortlich sind;

d)

Informationen zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte der Unternehmen tatsächlich führen, einschließlich:

i)

Informationen über den beruflichen Werdegang;

ii)

Informationen über den Leumund eines Mitglieds oder einer Person, einschließlich:

Informationen über Vorstrafen, strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und Disziplinarmaßnahmen (einschließlich Verbot der Tätigkeit als Unternehmensleiter oder Konkurs, Insolvenz oder ähnliche Verfahren) anhand einer amtlichen Urkunde, sofern verfügbar, oder eines anderen gleichwertigen Dokuments;

Informationen über laufende Ermittlungen, Durchsetzungsverfahren, Sanktionen oder sonstige Durchsetzungsentscheidungen gegenüber einer Person;

Verweigerung der Eintragung, der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Lizenz zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs; Entzug, Widerruf oder Beendigung einer solchen Eintragung, Zulassung, Mitgliedschaft oder Lizenz oder Ausschluss durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Stelle oder durch eine Berufsorganisation oder einen Berufsverband;

Entlassung aus einer Arbeitsstelle oder aus einer Vertrauensstellung, aus einem Treuhandverhältnis oder einer ähnlichen Situation;

e)

Informationen über Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen, einschließlich:

i)

Liste der Personen mit einer qualifizierten Beteiligung;

ii)

bei Anteilseignern, die Mitglied einer Unternehmensgruppe sind, ein Organigramm der Unternehmensgruppe, in dem die Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen der Gruppe angegeben und die Unternehmen und Einzelpersonen innerhalb der Gruppe, die im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU tätig sind, genannt sind;

iii)

Informationen und Dokumente zur Beurteilung ihrer Eignung;

f)

Informationen über die Organisationstruktur, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich:

i)

Informationen über Compliance- und Risikomanagementstrategien und -verfahren, die nach der Richtlinie 2014/65/EU für Unternehmen und deren vertraglich gebundene Vermittler erforderlich sind;

ii)

Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen, einschließlich Informationen im Besitz der zuständigen Behörden;

iii)

Informationen über organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

iv)

im Falle von Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, Informationen über den Zulassungsprozess für jedes Finanzinstrument, einschließlich Informationen über den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie sowie Informationen über deren Vorkehrungen für Überprüfungsmaßnahmen;

v)

in Bezug auf Wertpapierfirmen Informationen über deren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

vi)

Informationen, die im Einklang mit den in Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten und Anforderungen von Wertpapierfirmen erbeten werden können;

g)

Informationen über die im Einklang mit den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU erteilte Zulassung von Wertpapierfirmen;

h)

Informationen über die im Einklang mit den Artikeln 44, 45 und 46 bzw. den Artikeln 59 bis 63 der Richtlinie 2014/65/EU erteilte Zulassung von geregelten Märkten und Datenbereitstellungsdiensten;

i)

Informationen über gewährte oder abgelehnte Ausnahmen für Kunden, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können;

j)

Informationen über Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, einschließlich:

i)

Informationen über Sanktionen gegenüber einem Unternehmen oder Mitgliedern des Leitungsorgans oder Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich leiten;

ii)

Informationen über Verstöße durch Unternehmen oder durch Personen in Leitungspositionen;

iii)

Informationen über Vorstrafen, straf- oder verwaltungsrechtliche Ermittlungen oder Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und Disziplinarmaßnahmen anhand einer amtlichen Urkunde, sofern verfügbar, oder eines anderen gleichwertigen Dokuments;

k)

Informationen über die operativen Tätigkeiten und die Einhaltung einschlägiger Verhaltensregeln in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ersuchens, einschließlich:

i)

Informationen über die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens gemäß der Richtlinie 2014/65/EU;

ii)

von Wertpapierfirmen und Zweigniederlassungen aufbewahrte interne Protokolle oder Aufzeichnungen für Ermittlungen durch die betreffende zuständige Behörde;

l)

alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind.

2.   Wenn ein Mitgliedstaat vorschreibt, dass eine Drittlandfirma gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU eine Zweigniederlassung zu errichten hat, kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats die für die Überwachung dieser Zweigstelle zuständige Behörde um Informationen ersuchen, die diese von der Behörde des Herkunftsstaats im Zusammenhang mit der Zulassung für die Eröffnung der Zweigniederlassung erhalten hat, einschließlich:

a)

Informationen, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder von Bestimmungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU relevant sind;

b)

Antworten des Leitungsorgans der Drittlandwertpapierfirma oder von Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich leiten, auf Fragen der zuständigen Behörde.

Artikel 3

In Bezug auf Kreditinstitute auszutauschende Informationen

Beschließt eine zuständige Behörde, eine andere Behörde um Zusammenarbeit zu ersuchen, kann sie zu den in Artikel 1 Buchstabe b genannten Unternehmen die folgenden Informationen erbitten:

a)

die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, f, i und j genannten Informationen;

b)

alle weiteren Informationen, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder von Bestimmungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU durch Kreditinstitute relevant sind;

c)

alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind.

Artikel 4

In Bezug auf Personen gemäß Artikel 1 Buchstabe c auszutauschende Informationen

1.   Beschließt eine zuständige Behörde das Ersuchen um Zusammenarbeit in Bezug auf natürliche Personen gemäß Artikel 1 Buchstabe c, kann sie mindestens den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die persönliche nationale Identifikationsnummer, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person erbitten.

2.   In Bezug auf juristische Personen oder die in Artikel 1 Buchstabe c genannten Unternehmen oder Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann eine zuständige Behörde auch mindestens Dokumente zur Bescheinigung der Firma und der eingetragenen Anschrift der Hauptverwaltung sowie der Postanschrift, sofern abweichend, der Kontaktdaten und der nationalen Identifikationsnummer; die Eintragung der Rechtsform gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften; eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, deren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift, Kontaktdaten und deren nationale Identifikationsnummer erbitten.

3.   Darüber hinaus können die zuständigen Behörden um Austausch folgender Informationen in Bezug auf Personen ersuchen, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten ohne die erforderliche Zulassung oder Registrierung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU erbringen bzw. ausüben:

a)

Einzelheiten zu den erbrachten bzw. ausgeübten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten;

b)

Einzelheiten zu Personen, die bekanntermaßen von der natürlichen oder juristischen Person im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten ohne die erforderliche Zulassung oder Registrierung kontaktiert wurden.

4.   In jedem Fall können zuständige Behörden um Informationen in Bezug auf Personen gemäß Artikel 1 Buchstabe c ersuchen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU erhalten wurden und für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie oder Bestimmungen relevant sind, oder um alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort oder den Ermittlungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU zuerst genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/387


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/587 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1) und insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 3 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist ein hohes Maß an Transparenz erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds (ETF), Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten informiert sind; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTF), systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Einrichtungen getätigt werden. Dieses hohe Maß an Transparenz soll des Weiteren sicherstellen, dass der Preisbildungsprozess bei bestimmten Finanzinstrumenten, die an verschiedenen Handelsplätzen gehandelt werden, nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden.

(2)

Gleichzeitig ist anzuerkennen, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten bzw. ein Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten gewährt werden sollten, um zu verhindern, dass die Liquidität als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Aufträgen und Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird. Es sollten daher die genauen Umstände festgelegt werden, unter denen Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten und ein Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten gewährt werden können.

(3)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für Handelsplätze und Wertpapierfirmen geltenden Transparenzanforderungen für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den betroffenen Personen, insbesondere denjenigen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick und einen effizienten Zugang zu erleichtern, sollten sie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(4)

Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf Vorhandelstransparenzanforderungen gewähren oder den Aufschub der Nachhandelstransparenzpflichten genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte, multilateralen Handelssysteme und außerhalb von Handelsplätzen handelnden Wertpapierfirmen gleich und nichtdiskriminierend behandeln.

(5)

Es sollte Klarheit bezüglich einer begrenzten Anzahl technischer Begriffe geschaffen werden. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen in der Union zu gewährleisten und somit zur Erstellung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte in der Union beizutragen. Diese Begriffsbestimmungen haben lediglich funktionalen Charakter, um die Transparenzpflichten für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente festlegen zu können, und sollen ausschließlich dem Verständnis dieser Verordnung dienen.

(6)

Infolge der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen eigenkapitalähnliche Instrumente, wie Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate sowie Aktien und andere eigenkapitalähnliche Instrumenten, die nur über MTF gehandelt werden, dem Anwendungsbereich der Transparenzregelung. Für die Erstellung einer umfassenden und einheitlichen Transparenzregelung ist es erforderlich, den Inhalt der von Handelsplätzen zu veröffentlichenden Vorhandelsinformationen individuell zuzuschneiden.

(7)

Ein Handelsplatz, der ein Preisanfragesystem betreibt, hat spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anfragende gemäß den Regeln des Systems in der Lage ist, ein Geschäft auszuführen, mindestens verbindliche Geld- und Briefkurse oder verbindliche Interessensbekundungen und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen offenzulegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder oder Teilnehmer, die dem Anfragenden ihre Kursofferten zuerst bereitstellen, nicht benachteiligt werden.

(8)

Die spezielle Methode und die erforderlichen Daten für die Durchführung von Berechnungen zum Zwecke der Festlegung der für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Instrumente geltenden Transparenzregelung sollten in Verbindung mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission (2) festgelegten gemeinsamen Elementen im Hinblick auf den Inhalt und die Häufigkeit der an Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CPT) für Transparenz- und andere Berechnungen zu richtenden Datenanforderungen angewandt werden.

(9)

Die durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingeführte Vorhandels- und Nachhandelstransparenzregelung sollte angemessen auf den Markt zugeschnitten und in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Insbesondere würde eine statische Festlegung der unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Märkte, des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen und der Standardmarktgrößen die regelmäßigen Veränderungen der Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Instrumente beeinflussenden Handelsmuster nicht angemessen abbilden. Es ist daher unerlässlich, die durchzuführenden erforderlichen Berechnungen festzulegen, einschließlich der Zeiträume, die bei der Erstellung von Berechnungen zu berücksichtigen sind, sowie der Zeiträume für die Gültigkeit der Ergebnisse dieser Berechnungen, der Berechnungsmethoden sowie der für die Durchführung der Berechnungen zuständigen Behörde, die im Einklang mit der Festlegung der für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 jeweils zuständigen Behörde, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (3) vorgegeben, zu benennen ist. Um Marktverzerrungen zu vermeiden, sollten die jeweiligen Berechnungszeiträume sicherstellen, dass die betreffenden Schwellenwerte der Regelung in geeigneten Zeitabständen aktualisiert werden, damit sie die Marktbedingungen widerspiegeln. Es sollte des Weiteren für eine zentralisierte Veröffentlichung der Berechnungsergebnisse gesorgt werden, damit diese allen Finanzmarktteilnehmern und zuständigen Behörden in der Union an einer einzigen Stelle und auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der ESMA die Ergebnisse ihrer Berechnungen mitteilen und die ESMA sollte diese Berechnungen auf ihrer Website veröffentlichen.

(10)

Zur Durchführung der Berechnungen zur Festlegung der Anforderungen an Vorhandels- und Nachhandelstransparenz im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollten Inhalt und Häufigkeit der Datenanforderungen und die Formate und Zeitrahmen, in denen die Handelsplätze, genehmigten Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CTP) auf die Anforderungen reagieren müssen, im Einklang mit Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgearbeitet werden. Die Ergebnisse der Berechnungen, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhobenen Daten durchgeführt wurden, müssen veröffentlicht werden, um die Marktteilnehmer über diese Ergebnisse zu informieren und Vorhandels- und Nachhandelstransparenz in der Praxis zu erzielen. Es sollte des Weiteren für eine zentralisierte Veröffentlichung der Berechnungsergebnisse gesorgt werden, damit diese allen Finanzmarktteilnehmern und zuständigen Behörden in der Union an einer einzigen Stelle und auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Ergebnisse ihrer Berechnungen mitteilen und die ESMA sollte diese Berechnungen im Anschluss auf ihrer Website veröffentlichen.

(11)

Bei börsengehandelten Fonds erscheint der Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze anders als bei Aktien, Aktienzertifikaten, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten nicht als geeigneter Indikator für den Zuschnitt der Schwellenwerte für ein großes Auftragsvolumen. Bei diesen Instrumenten spiegelt der Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze das Ausmaß der tatsächlichen Liquidität nicht angemessen wider, da die Ausgabe- und Rücknahmemechanismen von ETF einen Zugang zu zusätzlicher, nicht angezeigter Liquidität ermöglichen. Zur Minimierung des Umgehungsrisikos ist es darüber hinaus wichtig, dass für zwei ETF mit demselben Basiswert dieselben Schwellenwerte für ein großes Auftragsvolumen gelten, unabhängig davon, ob der Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze ähnlich ist. Aus diesem Grund sollte für sämtliche ETF ein einziger Schwellenwert für ein großes Auftragsvolumen festgelegt werden, der unabhängig von ihrem Basiswert bzw. ihrer Liquidität gilt.

(12)

Die so weit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die betreffende Person angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternimmt. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten, in enger Anlehnung an das vorgeschriebene maximale Zeitlimit veröffentlicht werden.

(13)

Wertpapierfirmen sollten die Einzelheiten zu außerhalb von Handelsplätzen ausgeführten Geschäften über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem veröffentlichen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, auf welche Art und Weise Wertpapierfirmen die Einzelheiten zu den Geschäften an die APA melden, und diese Bestimmungen sollten in Verbindung mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 dargelegten Anforderungen an APA angewandt werden.

(14)

Die Anleger benötigen zuverlässige und rechtzeitige Informationen über das Handelsinteresse an Finanzinstrumenten. Informationen über bestimmte Arten von Geschäften, wie die Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheit, wären für die Anleger im Hinblick auf das tatsächliche Handelsinteresse an einem Finanzinstrument nicht aussagekräftig. Eine Verpflichtung der Wertpapierfirmen zur Veröffentlichung dieser Geschäfte würde zu erheblichen operativen Herausforderungen und Kosten führen, ohne den Kursbildungsprozess zu verbessern. Die Nachhandelstransparenzpflichten in Bezug auf außerhalb von Handelsplätzen ausgeführte Geschäfte sollten daher nur im Falle eines Kaufs oder Verkaufs von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gelten. Es ist äußerst wichtig, dass bestimmte Geschäfte, wie diejenigen, die die Verwendung dieser Finanzinstrumente zum Zwecke der Besicherung, der Beleihung oder für andere Zwecke, bei denen der Handel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung bestimmt wird, umfassen, nicht veröffentlicht werden, da sie nicht zur Kursfestsetzung beitragen und zu Verwirrung bei den Anlegern führen sowie eine bestmögliche Ausführung verhindern könnten.

(15)

In Bezug auf außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes durchgeführte Geschäfte ist es wichtig klarzustellen, welche Wertpapierfirma ein Geschäft zu veröffentlichen hat, wenn beide an dem Geschäft beteiligte Parteien in der Union niedergelassene Wertpapierfirmen sind, um die Veröffentlichung von Geschäften ohne Dopplungen zu gewährleisten. Die Verantwortung für die Veröffentlichung eines Geschäfts sollte daher stets der verkaufenden Wertpapierfirma zukommen, es sei denn, nur eine der Gegenparteien ist ein systematischer Internalisierer und zugleich die kaufende Firma.

(16)

Ist nur eine der Gegenparteien ein systematischer Internalisierer für ein bestimmtes Finanzinstrument und ist diese auch die kaufende Firma für dieses Instrument, sollte sie für die Veröffentlichung des Geschäfts verantwortlich sein, da ihre Kunden dies erwarten würden und sie besser in der Lage ist, das Meldungsfeld unter Angabe ihres Status als systematischer Internalisierer auszufüllen. Um sicherzustellen, dass ein Geschäft nur einmal veröffentlicht wird, sollte der systematische Internalisierer die andere Partei über die Veröffentlichung des Geschäfts informieren.

(17)

Es ist wichtig, aktuelle Standards für die Veröffentlichung von Geschäften aufrechtzuerhalten, die als Spiegelgeschäfte durchgeführt werden, um die Veröffentlichung eines einzigen Geschäfts als mehrere Geschäfte zu verhindern und Rechtssicherheit bezüglich der Frage zu schaffen, welche Wertpapierfirma für die Veröffentlichung eines Geschäfts verantwortlich ist. Zwei zusammengeführte Handelsgeschäfte, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, sollten daher als ein einziges Geschäft veröffentlicht werden.

(18)

Damit der neue Transparenzregulierungsrahmen wirksam funktionieren kann, sollte für die Erhebung bestimmter Daten sowie für eine frühzeitige Veröffentlichung der unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Märkte, des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen, der Schwellenwerte für eine spätere Veröffentlichung und der Standardmarktgrößen gesorgt werden.

(19)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten. Für ein wirksames Funktionieren des neuen Transparenzregulierungsrahmens sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.

(20)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(21)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)

„Portfoliogeschäft“ Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden;

(2)

„Give-up-Geschäft“ oder „Give-in-Geschäft“ ein Geschäft, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zum Zwecke der Nachhandelsbearbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma erhält;

(3)

„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577;

(4)

„Systematischer Internalisierer“ eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 2

Geschäfte, die nicht zur Kursfestsetzung beitragen

(Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Aktiengeschäft trägt nicht zur Kursfestsetzung bei, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)

Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden;

b)

das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts;

c)

das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts dürfen nur als Gesamtheit ausgeführt werden;

d)

das Geschäft wird von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeführt und das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien wird von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;

e)

das Geschäft ist ein Give-up-Geschäft oder ein Give-in-Geschäft;

f)

der Zweck des Geschäfts besteht in der Übertragung von Aktien als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit der Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei;

g)

das Geschäft läuft auf die Lieferung von Aktien im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandelanleihen, Optionen, gedeckten Optionsscheinen oder anderen ähnlichen derivativen Finanzinstrumenten hinaus;

h)

das Geschäft ist ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft;

i)

das Geschäft wird gemäß den Vorschriften oder Verfahren eines Handelsplatzes, einer zentralen Gegenpartei oder eines Zentralverwahrers zur Eindeckung im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durchgeführt.

KAPITEL II

VORHANDELSTRANSPARENZ

Abschnitt 1

Vorhandelstransparenz für Handelsplätze

Artikel 3

Vorhandelstransparenzpflichten

(Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen. Die Informationen sind entsprechend der Art des von ihnen betriebenen Handelssystems gemäß Anhang I Tabelle 1 zu veröffentlichen.

2.   Die Transparenzanforderungen aus Absatz 1 gelten auch für jegliche „verbindliche Interessenbekundung“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 und gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Artikel 4

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt für eine Aktie, ein Aktienzertifikat, einen börsengehandelten Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument der Handelsplatz, an dem in der Union der höchste Umsatz mit diesem Finanzinstrument erzielt wurde.

2.   Für die Zwecke der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes gemäß Absatz 1 berechnen die zuständigen Behörden für jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, und für jeden Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument gehandelt wird, den Umsatz gemäß der in Artikel 17 Absatz 4 dargelegten Methode.

3.   Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen:

a)

Sie umfasst für jeden Handelsplatz Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen galt, und deren Geschäftsumfang über dem im Einklang mit Artikel 7 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für Aufträge mit großem Volumen liegt;

b)

sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

4.   Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt der Handelsplatz, an dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde.

5.   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

Artikel 5

Spezifische Merkmale ausgehandelter Geschäfte

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Als ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten gilt ein Geschäft, das privat ausgehandelt, aber gemäß den Vorschriften eines Handelsplatzes gemeldet wird, und für das einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)

Zwei Mitglieder oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes üben eine der nachfolgend genannten Funktionen aus:

i)

Einer handelt für eigene Rechnung, der andere im Namen eines Kunden;

ii)

beide handeln für eigene Rechnung;

iii)

beide handeln im Namen eines Kunden.

b)

Ein Mitglied oder Teilnehmer dieses Handelsplatzes übt eine der folgenden Funktionen aus:

i)

Handel im Namen sowohl des Käufers als auch des Verkäufers;

ii)

Handel eines Kundenauftrags für eigene Rechnung.

Artikel 6

Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten unterliegt anderen Bedingungen als dem jeweils geltenden Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)

Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden;

b)

das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts;

c)

das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts sollen als Gesamtheit ausgeführt werden;

d)

das Geschäft wird von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführt und das wirtschaftliche Eigentum an den Finanzinstrumenten wird von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;

e)

das Geschäft ist ein Give-up-Geschäft oder ein Give-in-Geschäft;

f)

der Zweck des Geschäfts besteht in der Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit einer Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei;

g)

das Geschäft läuft auf die Lieferung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandelanleihen, Optionen, gedeckten Optionsscheinen oder anderen ähnlichen derivativen Finanzinstrumenten hinaus;

h)

das Geschäft ist ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft;

i)

das Geschäft wird gemäß den Vorschriften oder Verfahren eines Handelsplatzes, einer zentralen Gegenpartei oder eines Zentralverwahrers zur Eindeckung im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durchgeführt;

j)

jedes sonstige Geschäft, das mit einem unter den Buchstaben a bis i beschriebenen Geschäften insofern gleichwertig ist, als es von technischen Merkmalen abhängt, die nicht mit der jeweils geltenden Marktbewertung des gehandelten Finanzinstruments in Zusammenhang stehen.

Artikel 7

Aufträge mit großem Volumen

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Ein Auftrag in Bezug auf eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn er der in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Mindestauftragsgröße entspricht oder umfangreicher ist.

2.   Ein Auftrag in Bezug auf einen börsengehandelten Fonds gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn die Auftragsgröße 1 000 000 EUR oder mehr beträgt.

3.   Um zu ermitteln, ob ein Auftrag ein großes Volumen aufweist, berechnen die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 4 den durchschnittlichen Tagesumsatz für die an einem Handelsplatz gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente.

4.   Die Berechnung gemäß Absatz 3 muss folgende Merkmale aufweisen:

a)

Sie umfasst die in der Union mit einem Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob der Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes stattgefunden hat;

b)

sie berücksichtigt den Zeitraum vom 1. Januar des vorherigen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres bzw., falls anwendbar, den Teil des Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

5.   Sofern keine Änderung des Preises oder anderer relevanter Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags erfolgt, bleibt die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für einen Auftrag, der bei der Eingabe in ein Orderbuch ein großes Volumen aufwies, aber nach einer teilweisen Ausführung den für dieses Finanzinstrument gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmten geltenden Schwellenwert unterschreitet, bestehen.

6.   Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung.

7.   Die Verwendung des geschätzten Tagesdurchschnitts der Umsätze gemäß Absatz 6 für die Berechnung von Aufträgen mit großem Volumen erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

8.   Die zuständige Behörde nimmt vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Absatz 7 die Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze auf der Grundlage der ersten vier Wochen des Handels vor und sorgt für dessen Veröffentlichung.

9.   Der Tagesdurchschnitt der Umsätze im Sinne von Absatz 8 wird so lange für die Berechnung von Aufträgen mit großem Volumen verwendet, bis ein gemäß Absatz 3 berechneter Tagesdurchschnitt der Umsätze Anwendung findet.

10.   Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze durch Division des mit einem bestimmten Finanzinstrument erzielten Gesamtumsatzes gemäß Artikel 17 Absatz 4 durch die Anzahl der Handelstage im betreffenden Zeitraum. Die Anzahl der Handelstage im betreffenden Zeitraum entspricht der Anzahl der Handelstage am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument.

Artikel 8

Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten können für die Art von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, gewährt werden, die:

a)

im Orderbuch des Handelsplatzes veröffentlicht werden sollen und von objektiven Bedingungen abhängen, die durch das Protokoll des Systems vordefiniert sind;

b)

vor der Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes nicht mit anderen Handelsinteressen interagieren können;

c)

nach der Veröffentlichung im Orderbuch im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für diese Art von Aufträgen geltenden Vorschriften mit anderen Aufträgen interagieren.

2.   Aufträge, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, für die Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzpflichten gewährt werden können, besitzen zum Zeitpunkt der Eingabe und nach jeder Änderung eines der folgenden Volumen:

a)

im Falle einer Reserve-Order 10 000 EUR oder größer;

b)

bei allen anderen Aufträgen ein Volumen, das der im Voraus vom Systembetreiber nach dessen Vorschriften und Protokollen festgelegten Mindesthandelsmenge entspricht oder größer ist.

3.   Als Reserve-Order im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gilt eine Limit-Order, die aus einem veröffentlichten Auftrag über einen Teil einer Menge und einem nicht veröffentlichten Auftrag über den Rest der Menge besteht, wobei die nicht veröffentlichte Menge nur ausgeführt werden kann, wenn sie gegenüber dem Orderbuch als neuer veröffentlichter Auftrag freigegeben wurde.

Abschnitt 2

Vorhandelstransparenz für systematische Internalisierer und außerhalb von Handelsplätzen handelnde Wertpapierfirmen

Artikel 9

Vorkehrungen für die Veröffentlichung einer festen Notierung

(Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Jede Vorkehrung, die ein systematischer Internalisierer zur Erfüllung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen trifft, muss die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

a)

Sie umfasst alle angemessenen Schritte, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die zu veröffentlichenden Informationen verlässlich sind, kontinuierlich auf Fehler hin überwacht und sobald wie möglich bei Erkennen von Fehlern korrigiert werden;

b)

sie entspricht technischen Vorkehrungen, die mit den in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 für genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) festgelegten gleichwertig sind und die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern;

c)

sie stellt die Informationen dem Publikum auf nichtdiskriminierender Basis zur Verfügung;

d)

sie umfasst die Veröffentlichung des Zeitpunkts, zu dem die Notierungen eingegeben oder geändert wurden, in Übereinstimmung mit Artikel 50 der Richtlinie 2014/65/EU, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (9) festgelegt.

Artikel 10

Preise, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln

(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die von einem systematischen Internalisierer veröffentlichten Preise spiegeln die vorherrschenden Marktbedingungen wider, wenn sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind.

Artikel 11

Standardmarktgröße

(Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Die Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die ein liquider Markt besteht, wird auf der Grundlage des im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneten Durchschnittswerts der Geschäfte mit dem jeweiligen Finanzinstrument und im Einklang mit Anhang II Tabelle 3 bestimmt.

2.   Zur Bestimmung der Standardmarktgröße für ein bestimmtes Finanzinstrument nach Maßgabe von Absatz 1 berechnen die zuständigen Behörden den Durchschnittswert der Geschäfte mit sämtlichen an einem Handelsplatz gehandelten Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten, für die ein liquider Markt besteht und für die sie zuständig sind.

3.   Die Berechnung gemäß Absatz 2 muss folgende Merkmale aufweisen:

a)

Sie berücksichtigt die in der Union mit dem betreffenden Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob sie an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes ausgeführt wurden;

b)

sie berücksichtigt entweder das vorherige Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorherigen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war;

c)

sie schließt nachbörsliche Geschäfte mit großem Volumen gemäß Anhang I Tabelle 4 aus.

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

4.   Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung.

5.   Die Verwendung des geschätzten Durchschnittswerts der Geschäfte gemäß Absatz 4 als Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

6.   Die zuständige Behörde nimmt vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Absatz 5 die Berechnung des Durchschnittswerts der Geschäfte auf der Grundlage der ersten vier Wochen des Handels vor und sorgt für dessen Veröffentlichung.

7.   Der Durchschnittswert der Geschäfte gemäß Absatz 6 gilt unmittelbar nach dessen Veröffentlichung bis ein neuer im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneter Durchschnittswert der Geschäfte Anwendung findet.

8.   Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Berechnung des Durchschnittswerts der Geschäfte durch Division des mit einem bestimmten Finanzinstrument erzielten Gesamtumsatzes gemäß Artikel 17 Absatz 4 durch die Gesamtzahl der mit diesem Finanzinstrument im betreffenden Zeitraum ausgeführten Geschäfte.

KAPITEL III

NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND AUSSERHALB VON HANDELSPLÄTZEN HANDELNDE WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 12

Nachhandelstransparenzpflichten

(Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handelnde Wertpapierfirmen veröffentlichen die Einzelheiten der einzelnen Geschäfte unter Anwendung der Referenztabellen 2, 3 und 4 in Anhang I.

2.   Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält.

3.   Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen die folgenden Informationen:

a)

einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält;

b)

einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie alle notwendigen Korrekturen zu Einzelheiten und den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Änderungshinweis enthält.

4.   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument veräußert, das Geschäft über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA).

5.   Abweichend von Absatz 4 hat in dem Falle, in dem nur eine der an dem Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer für das betreffende Finanzinstrument ist und als Käufer handelt, nur diese Firma für die Veröffentlichung über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem Sorge zu tragen und informiert den Verkäufer über die ergriffene Maßnahme.

6.   Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.

Artikel 13

Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Arten von Geschäften, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden

(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Verpflichtung aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für Folgendes:

a)

ausgenommene Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (10) aufgeführt sind, sofern anwendbar;

b)

von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführte Geschäfte, bei denen das wirtschaftliche Eigentum an den Finanzinstrumenten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen wird, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;

c)

Give-up-Geschäfte und Give-in-Geschäfte;

d)

Übertragungen von Finanzinstrumenten als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit einer Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei.

Artikel 14

Veröffentlichung der Geschäfte in Echtzeit

(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die an einem bestimmten Handelsplatz stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:

a)

bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;

b)

bei Geschäften, die außerhalb der täglichen Handelszeiten des Handelsplatzes stattfinden, vor Beginn des nächsten Handelstages an diesem Handelsplatz.

2.   Die Nachhandelsinformationen über Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, werden wie folgt veröffentlicht:

a)

bei Geschäften, die während der täglichen Handelszeiten des gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes für die Aktie, das Aktienzertifikat, den börsengehandelten Fonds, das Zertifikat oder das betreffende andere vergleichbare Finanzinstrument oder während der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma stattfinden, so nah in Echtzeit wie technisch möglich und in jedem Fall innerhalb von einer Minute nach dem betreffenden Geschäft;

b)

bei Geschäften, die unter Umständen stattfinden, die nicht durch Buchstabe a abgedeckt sind, unmittelbar bei Beginn der täglichen Handelszeiten der Wertpapierfirma und spätestens vor Beginn des nächsten Handelstages am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.

3.   Informationen über ein Portfoliogeschäft sind für jedes zugehörige Geschäft so nah in Echtzeit wie technisch möglich zu veröffentlichen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist. Jedes zugehörige Geschäft wird gesondert bewertet, um zu ermitteln, ob eine spätere Veröffentlichung über dieses Geschäft im Sinne von Artikel 15 anwendbar ist.

Artikel 15

Spätere Veröffentlichung der Geschäfte

(Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen das jeweilige Geschäft spätestens am Ende des entsprechenden Zeitraums gemäß Anhang II Tabellen 4, 5 und 6, sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, und einer anderen Gegenpartei auf andere Weise als über die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge statt;

b)

der Umfang des Geschäfts entspricht der jeweiligen in Anhang II Tabellen 4, 5 oder 6, soweit zutreffend, festgelegten Mindestgröße oder überschreitet diese.

2.   Die jeweilige Mindestgröße für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird im Einklang mit dem gemäß Artikel 7 berechneten Tagesdurchschnitt der Umsätze bestimmt.

3.   Die Einzelheiten zu Geschäften, für die eine spätere Veröffentlichung gemäß Angabe in Anhang II Tabellen 4, 5 und 6 bis zum Ende des Handelstages gestattet ist, sind von den außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen sowie den Marktbetreibern und den Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wie folgt zu veröffentlichen:

a)

so nah in Echtzeit wie möglich nach dem Ende des Handelstages, das die Schlussauktion, sofern zutreffend, einschließt, für Geschäfte, die mehr als zwei Stunden vor dem Ende des Handelstages ausgeführt werden;

b)

spätestens bis 12.00 Uhr Ortszeit des nächsten Handelstages für von Buchstabe a nicht abgedeckte Geschäfte.

Für Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes stattfinden, beziehen sich die Verweise auf die Handelstage und die Schlussauktionen auf den gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt.

4.   Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes ausgeführt, ist die zuständige Behörde für die Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die für die Veröffentlichung des Geschäfts über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem gemäß Artikel 12 Absätze 5 und 6 verantwortlich ist.

Artikel 16

Verweise auf den Handelstag und die täglichen Handelszeiten

1.   Ein Verweis auf den Handelstag an einem Handelsplatz ist ein Verweis auf einen Tag, an dem der betreffende Handelsplatz für den Handel geöffnet ist.

2.   Ein Verweis auf die täglichen Handelszeiten eines Handelsplatzes oder einer Wertpapierfirma ist ein Verweis auf die Geschäftszeiten, die der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma im Voraus festlegt und als seine Handelszeiten veröffentlicht.

3.   Ein Verweis auf den Beginn des Handelstages an einem bestimmten Handelsplatz ist ein Verweis auf den Beginn der täglichen Handelszeiten dieses Handelsplatzes.

4.   Ein Verweis auf das Ende des Handelstages an einem bestimmten Handelsplatz ist ein Verweis auf das Ende der täglichen Handelszeiten dieses Handelsplatzes.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZBERECHNUNGEN

Artikel 17

Methode, Veröffentlichungsdatum und Geltungsbeginn der Transparenzberechnungen

(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1.   Spätestens 14 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und danach bis zum 1. März eines jeden Jahres sorgen die zuständigen Behörden in Bezug auf jedes Finanzinstrument, für das sie zuständig sind, für die Erhebung von Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung der folgenden Informationen:

a)

der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Handelsplatz gemäß Artikel 4 Absatz 2;

b)

der Tagesdurchschnitt der Umsätze zum Zwecke der Festlegung des Umfangs von Aufträgen mit großem Volumen gemäß Artikel 7 Absatz 3;

c)

der Durchschnittswert der Geschäfte zum Zwecke der Bestimmung der Standardmarktgröße gemäß Artikel 11 Absatz 2.

2.   Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem 1. April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden.

Werden die in Absatz 1 genannten Informationen innerhalb des Zwölfmonatszeitraums durch neue Informationen gemäß Absatz 3 ersetzt, nutzen die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, diese neuen Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

3.   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 regelmäßig aktualisiert werden und dass sämtliche Änderungen bezüglich einer bestimmten Aktie, eines Aktienzertifikats, eines börsengehandelten Fonds, eines Zertifikats oder anderer vergleichbarer Finanzinstrumente, die einen wesentlichen Einfluss auf die früheren Berechnungen und die veröffentlichten Informationen haben, in diese Aktualisierungen eingeschlossen werden.

4.   Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Absatz 1 wird der Umsatz im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument durch eine Addition der Ergebnisse berechnet, die sich für jedes während eines bestimmten Zeitraums ausgeführte Geschäft aus der Multiplikation der Stückzahlen dieses Finanzinstruments, die zwischen Käufern und Verkäufern gehandelt wurden, mit dem Stückpreis eines jeden Geschäfts ergeben.

5.   Nach dem Ende des Handelstages, aber vor dem Ende des Tages übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden jedes Mal, wenn das Finanzinstrument zum Handel an diesem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an diesem Handelsplatz gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Einzelheiten geändert haben, die in Anhang III Tabellen 1 und 2 aufgeführten Einzelheiten.

Artikel 18

Verweis auf die zuständigen Behörden

(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständige Behörde, die für die Durchführung der Berechnungen und die Sicherstellung der Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 4, 7, 11 und 17 verantwortlich ist, ist die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 spezifiziert ist.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

1.   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 sorgen die zuständigen Behörden für die Erhebung der Daten, die Berechnung und die Veröffentlichung unverzüglich nach ihrer Fertigstellung unter Einhaltung der folgenden Fristen:

a)

Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Berechnungen spätestens am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

2.   Die Berechnungen gemäß Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das mindestens sechzehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für einen vierzigwöchigen Referenzzeitraum, der 52 Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den sechzehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit diesem Finanzinstrument;

c)

wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, ein Datum ist, das in den zehn Wochen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basieren die Berechnungen auf der vorherigen Handelsgeschichte dieser Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden.

3.   Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während eines Zeitraums von fünfzehn Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

4.   Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente Folgendes sicher:

a)

dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen stets für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geeignet sind;

b)

dass die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen bei Bedarf auf der Grundlage eines längeren Handelszeitraums sowie einer umfangreicheren Handelsgeschichte aktualisiert werden.

Artikel 20

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Artikel 19 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (siehe Seite 174 dieses Amtsblatts).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(7)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(9)  Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Zu veröffentlichende Informationen

Tabelle 1

Beschreibung der Art der Handelssysteme und der zu veröffentlichenden Informationen gemäß Artikel 3

Art des Handelssystems

Beschreibung des Handelssystems

Zu veröffentlichende Informationen

Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion

Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt.

Gesamtzahl der Aufträge sowie der Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, für mindestens die fünf besten Geld- und Briefkurse.

Quotierungsgetriebenes Handelssystem

Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt.

Bester Geld- und Briefkurs eines jeden Market-Makers für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die im betreffenden Handelssystem gehandelt werden, samt den zu diesen Preisen gehörenden Volumina.

Zu veröffentlichen sind die Notierungen, die verbindliche Kursofferten für den Kauf und Verkauf der Finanzinstrumente darstellen und den Kurs sowie das Volumen der Finanzinstrumente beinhalten, zu dem bzw. das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.

Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen

Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.

Preis, zu dem das Handelssystem seinem Handelsalgorithmus in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die in dem betreffenden Handelssystem gehandelt werden, am besten genügen würde, sowie Volumen, das zu diesem Preis von Teilnehmern an diesem System potenziell ausführbar wäre.

Preisanfrage-Handelssystem

Ein Handelssystem, bei dem in Reaktion auf eine Preisanfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer eine oder mehrere Kursofferten abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich durch das anfragende Mitglied bzw. den anfragenden Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied bzw. der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft abschließen, indem er die auf Anfrage gestellte(n) Kursofferte(n) annimmt.

Kursofferten und zugehörige Volumina aller Mitglieder oder Teilnehmer, deren Annahme nach den Regeln des Systems zu einem Geschäft führen würden. Alle auf eine Preisanfrage hin abgegebenen Kursofferten können gleichzeitig veröffentlicht werden, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden.

Sonstiges Handelssystem

Jede andere Art von Handelssystem, einschließlich hybrider Systeme, die zwei oder mehr in dieser Tabelle genannten Arten von Handelssystemen zugeordnet werden können.

Angemessene Informationen über das Auftrags- oder Kursoffertenniveau und das Handelsinteresse in Bezug auf die im betreffenden Handelssystem gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente; zu veröffentlichen sind insbesondere die fünf besten Geld- und Briefpreisniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers für das betreffende Instrument, sofern es die Charakteristika des Kurstfestsetzungsprozesses zulassen.


Tabelle 2

Legende zu Tabelle 3

Symbol

Datenart

Definition

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

„JJJJ“: Jahr

„MM“: Monat

„TT“: Tag

„T“: Trenner von Datum und Uhrzeit (time)

„hh“: Stunde

„mm“: Minuten

„ss.ffffff“ Sekunden und dezimale Sekundenbruchteile

Z: UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimalzeichen: „.“ (Punkt);

Negativen Zahlen wird „–“ (Minuszeichen) vorangestellt;

Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code nach ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode nach ISO 10383


Tabelle 3

Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

Feldname

Beschreibung und zu veröffentlichende Einzelheiten

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Nach den Vorgaben in Tabelle 2 einzuhaltendes Format

Datum und Uhrzeit des Handels

Datum und Uhrzeit der Geschäftsausführung.

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 entsprechen.

Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit anzugeben, zu dem/der sich die Parteien auf den Inhalt folgender Felder einigen: Menge, Preis, Währungen in den Feldern 31, 34 und 44 nach Maßgabe der Tabelle 2 des Anhangs 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des Basisinstruments, falls anwendbar. Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften ist die Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.

Resultiert das Geschäft aus einem Auftrag, der von der ausführenden Firma im Auftrag eines Kunden an einen Dritten übermittelt wurde, ohne dass die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 erfüllt waren, so sind nicht Datum und Uhrzeit der Auftragsübermittlung, sondern Datum und Uhrzeit des Geschäfts anzugeben.

Geregelte Märkte (RM), multilaterale Handelssysteme (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF)

genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA)

konsolidierter Datenticker (CTP)

{DATE_TIME_FORMAT}

Kennung des Instruments

Identifikationscode des Finanzinstruments

RM, MTF

APA

CTP

{ISIN}

Preis

Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“.

Wenn kein Preis anwendbar ist, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

Die in diesem Feld ausgewiesenen Informationen müssen mit den Angaben im Feld „Menge“ konsistent sein.

RM, MTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/13}, wenn der Preis als monetärer Wert angegeben wird.

{DECIMAL-11/10}, wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird.

„PNDG“, wenn der Preis nicht verfügbar ist.

Preiswährung

Währung, in der der Preis ausgedrückt wird (falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

RM, MTF

APA

CTP

{CURRENCYCODE_3}

Menge

Stückzahl der Finanzinstrumente.

Nominalwert oder monetärer Wert des Finanzinstruments.

Die in diesem Feld ausgewiesenen Informationen müssen mit den Angaben im Feld „Preis“ konsistent sein.

RM, MTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge in Stückzahlen ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

Ausführungsplatz

Angabe des Platzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Bei an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften Segment MIC nach ISO 10383. Falls es keinen Segment MIC gibt, Operating MIC.

MIC-Code „XOFF“ für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft nicht über einen Handelsplatz, einen systematischen Internalisierer oder ein organisiertes Handelssystem außerhalb der Union ausgeführt wird.

SINT für Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, sofern das auf diesem Finanzinstrument basierende Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.

RM, MTF

APA

CTP

Handelsplätze: {MIC}

Systematische Internalisierer: „SINT“

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung

Datum und Uhrzeit, zu dem bzw. der das Geschäft von einem Handelsplatz oder APA veröffentlicht wurde.

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Granularität den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 entsprechen.

Bei nicht an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäften sind Datum und Uhrzeit mindestens auf die nächste Sekunde genau anzugeben.

RM, MTF

APA

CTP

{DATE_TIME_FORMAT}

Veröffentlichungsplatz

ID-Code des Handelsplatzes oder APA, von dem das Geschäft veröffentlicht wird.

CTP

Handelsplatz: {MIC}

APA: Vierstelliger Segment MIC nach ISO 10383, sofern verfügbar. Andernfalls vierstelliger Code aus der Liste der Datenbereitstellungsdienste auf der Website der ESMA.

Transaktionsidentifikationscode

Alphanumerischer Code, der von Handelsplätzen (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (1)) und APA vergeben wird und in allen nachfolgenden Bezugnahmen auf den spezifischen Handel verwendet wird.

Der Transaktionsidentifikationscode muss für jeden Segment MIC nach ISO 10383 und jeden Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein. Verwendet der Handelsplatz keine Segment MICs, muss der Transaktionsidentifikationscode für jeden Operating MIC und Handelstag eindeutig, konsistent und persistent sein.

Verwendet das APA keine MICs, sollte der eindeutige, konsistente und persistente vierstellige Code angegeben werden, der zur Identifikation des APA und Handelstags verwendet wird.

Die Komponenten des Transaktionsidentifikationscodes dürfen die Identität der Gegenparteien des Geschäfts, für die der Code geführt wird, nicht offenbaren.

RM, MTF

APA

CTP

{ALPHANUM-52}


Tabelle 4

Liste der Kennzeichen für die Zwecke der Nachhandelstransparenz

Kennzeichen

Name

Art des Ausführungs- oder Veröffentlichungsplatzes

Beschreibung

„BENC“

Kennzeichen für „Benchmark transactions“

RM, MTF

APA

CTP

Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt werden, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, wie einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis.

„ACTX“

Kennzeichen für „Agency cross transactions“

APA

CTP

Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma Kundenaufträge zusammenführt, wobei An- und Verkauf mit demselben Volumen und demselben Preis wie ein einziges Geschäft durchgeführt werden.

„NPFT“

Kennzeichen für „Non-price forming transactions“

RM, MTF

CTP

In Artikel 13 aufgeführte Geschäfte, bei denen der Handel mit Finanzinstrumenten durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung bestimmt wird.

„TNCP“

Kennzeichen für „Transactions not contributing to the price discovery process“ für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

RM, MTF

APA

CTP

Geschäfte, die nach Maßgabe des Artikels 2 für die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beitragen.

„SDIV“

Kennzeichen für „Special dividend transaction“

RM, MTF

APA

CTP

Geschäfte, die entweder

 

im Zeitraum nach Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Verkäufer, sondern dem Käufer zufällt, oder

 

im Zeitraum vor Zahlung der Dividende ausgeführt werden, wobei die Dividende oder anderweitige Ausschüttung nicht dem Käufer, sondern dem Verkäufer zufällt.

„LRGS“

Kennzeichen für „Post-trade large in scale transaction“

RM, MTF

APA

CTP

Geschäfte mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, bei denen eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 15 zulässig ist.

„RFPT“

Kennzeichen für „Reference price transaction“

RM, MTF

CTP

Geschäfte, die im Rahmen von Systemen ausgeführt werden, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betrieben werden.

„NLIQ“

Kennzeichen für „Negotiated transaction in liquid financial instruments“

RM, MTF

CTP

Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

„OILQ“

Kennzeichen für „Negotiated transaction in illiquid financial instruments“

RM, MTF

CTP

Geschäfte, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

„PRIC“

Kennzeichen für „Negotiated transaction subject to conditions other than the current market price“

RM, MTF

CTP

Geschäfte, die nach Maßgabe des Artikels 6 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden.

„ALGO“

Kennzeichen für „Algorithmic transactions“

RM, MTF

CTP

Geschäfte, die infolgedessen ausgeführt werden, dass eine Wertpapierfirma algorithmischen Handel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU betreibt.

„SIZE“

Kennzeichen für „Transaction above the standard market size“

APA

CTP

Über einen systematischen Internalisierer ausgeführte Geschäfte, bei denen das Volumen des eingehenden Auftrags über der gemäß Artikel 11 bestimmten Standardmarktgröße lag.

„ILQD“

Kennzeichen für „Illiquid instrument transaction“

APA

CTP

Über einen systematischen Internalisierer ausgeführte Geschäfte mit illiquiden Instrumenten gemäß den Artikeln 1 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission (2).

„RPRI“

Kennzeichen für „Transactions which have received price improvement“

APA

CTP

Transaktionen, die über einen systematischen Internalisierer in Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu besseren Kursen ausgeführt wurden.

„CANC“

Kennzeichen für „Cancellation“

RM, MTF

APA

CTP

Bei Stornierung eines vorher veröffentlichten Geschäfts.

„AMND“

Kennzeichen für „Amendment“

RM, MTF

APA

CTP

Bei Änderung eines vorher veröffentlichten Geschäfts.

„DUPL“

Kennzeichen für „Duplicative trade reports“

APA

Bei Meldung eines Geschäfts an mehr als ein APA gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe Seite 193 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (siehe Seite 90 dieses Amtsblatts).


ANHANG II

Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, Standardmarktgrößen sowie spätere Veröffentlichungen und Fristen

Tabelle 1

Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen in Bezug auf Aktien und Aktienzertifikate

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

ADT < 50 000

50 000 ≤ ADT < 100 000

100 000 ≤ ADT < 500 000

500 000 ≤ ADT < 1 000 000

1 000 000 ≤ ADT < 5 000 000

5 000 000 ≤ ADT < 25 000 000

25 000 000 ≤ ADT < 50 000 000

50 000 000 ≤ ADT < 100 000 000

ADT ≥ 100 000 000

Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR

15 000

30 000

60 000

100 000

200 000

300 000

400 000

500 000

650 000


Tabelle 2

Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang in Bezug auf Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

ADT < 50 000

ADT ≥ 50 000

Mindestvolumen der Aufträge, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang als Aufträge mit großem Volumen gelten, in EUR

15 000

30 000


Tabelle 3

Standardmarktgrößen

Durchschnittlicher Wert der Geschäfte (AVT) in EUR

AVT < 20 000

20 000 ≤ AVT < 40 000

40 000 ≤ AVT < 60 000

60 000 ≤ AVT < 80 000

80 000 ≤ AVT < 100 000

100 000 ≤ AVT < 120 000

120 000 ≤ AVT < 140 000

usw.

Standardmarktgröße

10 000

30 000

50 000

70 000

90 000

110 000

130 000

usw.


Tabelle 4

Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Aktien und Aktienzertifikaten

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR

Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft

> 100 Mio.

10 000 000

60 Minuten

20 000 000

120 Minuten

35 000 000

Ende des Handelstages

50 Mio. bis 100 Mio.

7 000 000

60 Minuten

15 000 000

120 Minuten

25 000 000

Ende des Handelstages

25 Mio. bis 50 Mio.

5 000 000

60 Minuten

10 000 000

120 Minuten

12 000 000

Ende des Handelstages

5 Mio. bis 25 Mio.

2 500 000

60 Minuten

4 000 000

120 Minuten

5 000 000

Ende des Handelstages

1 Mio. bis 5 Mio.

450 000

60 Minuten

750 000

120 Minuten

1 000 000

Ende des Handelstages

500 000 bis 1 Mio.

75 000

60 Minuten

150 000

120 Minuten

225 000

Ende des Handelstages

100 000 bis 500 000

30 000

60 Minuten

80 000

120 Minuten

120 000

Ende des Handelstages

50 000 bis 100 000

15 000

60 Minuten

30 000

120 Minuten

50 000

Ende des Handelstages

< 50 000

7 500

60 Minuten

15 000

120 Minuten

25 000

Ende des nächsten Handelstages


Tabelle 5

Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei börsengehandelten Fonds

Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR

Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft

10 000 000

60 Minuten

50 000 000

Ende des Handelstages


Tabelle 6

Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente

Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) in EUR

Mindestvolumen, ab dem die spätere Veröffentlichung eines Geschäfts gestattet ist, in EUR

Veröffentlichungsfrist nach dem Geschäft

ADT < 50 000

15 000

120 Minuten

30 000

Ende des Handelstages

ADT ≥ 50 000

30 000

120 Minuten

60 000

Ende des Handelstages


ANHANG III

Für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnde Referenzdaten

Tabelle 1

Legende

Symbol

Datentyp

Definition

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code nach ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Marktidentifikationscode nach ISO 10383


Tabelle 2

Einzelheiten der für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnden Referenzdaten

#

Feld

Zu meldende Angaben

Format und Standards für die Meldung

1

Kennung des Instruments

Identifikationscode des Finanzinstruments

{ISIN}

2

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments

{ALPHANUM-350}

3

Handelsplatz

Segment MIC für den Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC.

{MIC}

4

MiFIR-Kennung

Identifikation von Eigenkapitalinstrumenten

 

Aktien im Sinne des Artikels 4 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

 

Aktienzertifikate im Sinne des Artikels 4 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

börsengehandelte Fonds im Sinne des Artikels 4 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

 

Zertifikate im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

 

Ein anderes eigenkapitalähnliches Finanzinstrument ist ein übertragbares Wertpapier, bei dem es sich um ein Eigenkapitalinstrument handelt, welches einer Aktie, einem börsengehandelten Fonds oder einem Zertifikat ähnlich ist, das jedoch keine Aktie, kein börsengehandelter Fonds und kein Zertifikat ist.

Eigenkapitalinstrumente:

 

SHRS = Aktien

 

ETFS = börsengehandelte Fonds

 

DPRS = Aktienzertifikate

 

CRFT = Zertifikate

 

OTHR = andere eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/411


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/588 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 49 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sicherzustellen, sollten für bestimmte Finanzinstrumente Systeme für die Tick-Größen oder kleinstmögliche Tick-Größen festgelegt werden. Insbesondere das Risiko, dass die Tick-Größen für Aktien, Aktienzertifikate und bestimmte Arten börsengehandelter Fonds immer kleiner werden und das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts beeinträchtigen, sollte mithilfe eines verbindlich vorgeschriebenen Tick-Größen-Systems gesteuert werden.

(2)

Da bei anderen Finanzinstrumenten aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Mikrostruktur der Märkte, auf denen sie gehandelt werden, nicht anzunehmen ist, dass ein Tick-Größen-System einen wirkungsvollen Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte leisten würde, sollten diese Instrumente keinem solchen System unterliegen.

(3)

Insbesondere Zertifikate werden nur in bestimmten Mitgliedstaaten gehandelt. In Anbetracht der Merkmale besagter Finanzinstrumente und der Liquidität, der Größe und der Beschaffenheit der Märkte, auf denen sie gehandelt werden, bedarf es keines obligatorischen Tick-Größen-Systems, um das Auftreten marktstörender Handelsbedingungen zu verhindern.

(4)

Nichteigenkapitalinstrumente und festverzinsliche Produkte werden vorwiegend außerbörslich gehandelt, nur eine geringe Anzahl solcher Geschäfte wird an Handelsplätzen abgeschlossen. Aufgrund der besonderen Liquiditätsmerkmale, die sie auf elektronischen Plattformen aufweisen, und aufgrund ihrer Fragmentierung wird auch bei diesen Instrumenten ein obligatorisches Tick-Größen-System nicht für erforderlich gehalten.

(5)

Für börsengehandelte Fonds, denen Aktien und Aktienzertifikate zugrunde liegen, muss aufgrund des Zusammenhangs zwischen solchen Fonds und den ihnen zugrundeliegenden Eigenkapitalinstrumenten eine kleinstmögliche Tick-Größe festgelegt werden. Börsengehandelte Fonds, denen keine Aktien oder Aktienzertifikate zugrunde liegen, sollten hingegen keinem obligatorischen Tick-Größen-System unterliegen.

(6)

Es ist wichtig, dass alle dieser Verordnung unterliegenden börsengehandelten Fonds unabhängig von der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte demselben, auf einem einheitlichen Liquiditätsband beruhenden Tick-Größen-System unterliegen, um das Risiko einer Umgehung dieses Systems in Bezug auf diese Instrumente zu mindern.

(7)

Der Begriff des „unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts“ sollte für die Zwecke der vorliegenden Verordnung klargestellt werden, da er in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowohl für die Zwecke der Inanspruchnahme von Ausnahmen vom Referenzkurs als auch für die Zwecke der Meldung von Geschäften verwendet wird.

(8)

Das Tick-Größen-System regelt lediglich den kleinstmöglichen Abstand zwischen zwei Preisstufen bei Aufträgen für ein Finanzinstrument im Auftragsbuch. Es sollte daher unabhängig von der Währung des Finanzinstruments einheitlich angewandt werden.

(9)

Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, auf vorhersehbare Ereignisse zu reagieren, in deren Folge sich die Anzahl der Geschäfte in einem Finanzinstrument so ändert, dass die anwendbare Tick-Größe womöglich nicht mehr angemessen ist. Zu diesem Zweck sollte ein spezifisches Verfahren festgelegt werden, mit dem vermieden wird, dass es zu Marktstörungen kommt, weil die Tick-Größe für ein bestimmtes Instrument aufgrund von Kapitalmaßnahmen nicht mehr angemessen ist. Dieses Verfahren sollte für Kapitalmaßnahmen gelten, die sich erheblich auf die Liquidität des betreffenden Instruments auswirken könnten. Zur Beurteilung der Auswirkungen einer Kapitalmaßnahme auf ein bestimmtes Finanzinstrument sollten die zuständigen Behörden frühere Kapitalmaßnahmen mit vergleichbaren Merkmalen heranziehen.

(10)

Um zu gewährleisten, dass das Tick-Größen-System effektiv funktioniert und die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, die Voraussetzungen für die Erfüllung der neuen Anforderungen zu schaffen, ist es angebracht, für jedes der vorliegenden Verordnung unterliegende Finanzinstrument bestimmte Daten zu erheben und die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte frühzeitig zu veröffentlichen.

(11)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die zugehörigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten. Damit das Tick-Größen-System effektiv funktionieren kann, sollten bestimmte Bestimmungen dieser Verordnung jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.

(12)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(13)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt

Als unter Liquiditätsaspekten für eine Aktie oder ein Aktienzertifikat wichtigster Markt gilt für die Zwecke dieser Verordnung der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (4) näher bestimmt wird.

Artikel 2

Tick-Größen für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds

(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Für auf Aktien oder Aktienzertifikate lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich den folgenden Werten oder größer als diese ist:

a)

das Liquiditätsband, das der in der Tabelle im Anhang ausgewiesenen durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte auf dem für dieses Instrument unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt entspricht und

b)

die Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.

2.   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a wenden Handelsplätze das Liquiditätsband an, das der niedrigsten in der Tabelle im Anhang ausgewiesenen durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, wenn der unter Liquiditätsaspekten für eine Aktie oder ein Aktienzertifikat wichtigste Markt ausschließlich ein Handelssystem verwendet, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und einem ohne menschliche Intervention betriebenen Handelsalgorithmus zusammenführt.

3.   Für auf börsengehandelte Fonds lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich den folgenden Werten oder größer als diese ist:

a)

das Liquiditätsband, das der höchsten in der Tabelle im Anhang ausgewiesenen durchschnittlichen täglichen Anzahl von Geschäften entspricht und

b)

die Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis.

4.   Die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen gelten nur für börsengehandelte Fonds, deren zugrundeliegende Finanzinstrumente ausschließlich aus Aktien, die dem Tick-Größen-System gemäß Absatz 1 unterliegen, oder aus einem Korb solcher Aktien bestehen.

Artikel 3

Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in Aktien und Aktienzertifikaten

(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Bis zum 1. März des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres und anschließend bis zum 1. März jedes Folgejahres berechnet die für eine bestimmte Aktie oder ein bestimmtes Aktienzertifikat zuständige Behörde zur Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument auf dem betreffenden Markt und sorgt für die Veröffentlichung dieser Angaben.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde ist die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 (5) genannte, für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt zuständige Behörde.

2.   Die Berechnung gemäß Absatz 1

a)

umfasst für jeden Handelsplatz die Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für großvolumige Aufträge galt, und deren Geschäftsumfang über dem gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für großvolumige Aufträge liegt.

b)

berücksichtigt entweder das vorangegangene Kalenderjahr oder, falls anwendbar, den Teil des vorangegangenen Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aktien und Aktienzertifikate, die maximal vier Wochen vor Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahrs erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder dort gehandelt wurden.

4.   Bei der Anwendung der Tick-Größen legen Handelsplätze ab dem 1. April nach der gemäß Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte das diesem Durchschnitt entsprechende Liquiditätsband zugrunde.

5.   Bevor eine Aktie oder ein Aktienzertifikat erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird, schätzt die für den Handelsplatz der Erstzulassung oder des erstmaligen Handels zuständige Behörde die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte an diesem Handelsplatz, trägt dabei dem bisherigen Handel mit diesem Finanzinstrument sowie gegebenenfalls dem bisherigen Handel mit Finanzinstrumenten, denen vergleichbare Merkmale zugeschrieben werden, Rechnung und veröffentlicht diese Schätzung.

Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das dieser veröffentlichten Schätzung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schätzung bis zur Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte in diesem Instrument gemäß Absatz 6.

6.   Spätestens sechs Wochen nach dem ersten Handelstag der Aktie oder des Aktienzertifikats berechnet die für den Handelsplatz der Erstzulassung oder des erstmaligen Handels des Finanzinstruments zuständige Behörde anhand der Daten der ersten vier Handelswochen die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz und stellt die Veröffentlichung dieser Angabe sicher.

Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an so lange, bis die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach dem Verfahren der Absätze 1 bis 4 neu berechnet und veröffentlicht wurde.

7.   Für die Zwecke dieses Artikels wird die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in einem Finanzinstrument berechnet, indem die Gesamtanzahl der Geschäfte, die im relevanten Zeitraum am relevanten Handelsplatz in diesem Finanzinstrument getätigt wurden, durch die Anzahl der Handelstage dividiert wird.

Artikel 4

Kapitalmaßnahmen

(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in einem bestimmten Finanzinstrument durch eine Kapitalmaßnahme so geändert werden könnte, dass dieses Finanzinstrument unter ein anderes Liquiditätsband fällt, legt sie nach dem in Artikel 3 Absätze 5 und 6 genannten Verfahren ein neues Liquiditätsband für dieses Finanzinstrument fest und verfährt dabei, als würde das Instrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals dort gehandelt und sorgt für die Veröffentlichung des neuen Liquiditätsbandes.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

1.   Wurde eine Aktie oder ein Aktienzertifikat vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstmals an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals dort gehandelt, so erhebt die für diesen Handelsplatz zuständige Behörde die notwendigen Daten und berechnet und veröffentlicht die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz innerhalb nachstehend genannter Fristen:

a)

spätestens vier Wochen vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, nicht weniger als zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt.

b)

spätestens zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, innerhalb des Zeitraums liegt, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung endet.

2.   Die Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden wie folgt durchgeführt:

a)

Wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basiert die Berechnung auf den verfügbaren Daten für einen vierzig Wochen umfassenden Referenzzeitraum, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, in den sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basiert die Berechnung auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit dem Finanzinstrument;

c)

wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basiert die Berechnung auf der Handelsgeschichte der Aktie oder des Aktienzertifikats oder anderer Finanzinstrumente mit vergleichbaren Merkmalen.

3.   Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der in Absatz 1 genannten veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gelten bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres. In diesem Zeitraum stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Tick-Größen für die unter Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht zu Störungen des Handels beitragen. Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte durch solche Tick-Größen gefährdet wird, bestimmt und veröffentlicht sie für die betreffenden Finanzinstrumente eine aktualisierte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte, um diesem Risiko entgegenzuwirken. Dabei legt sie umfassendere Daten aus einer längeren Handelsgeschichte dieser Instrumente zugrunde. Die Handelsplätze wenden unverzüglich das den aktualisierten Durchschnittswerten entsprechende Liquiditätsband an. Dieses Liquiditätsband gilt bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 folgenden Jahres oder bis die zuständige Behörde gemäß dem vorliegenden Absatz eine neue Veröffentlichung vornimmt.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Artikel 5 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite S. 387 dieses Amtsblatts).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Tick-Größen

 

Liquiditätsbänder

Preis-Bandbreiten

0 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 10

10 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 80

80 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 600

600 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 2 000

2 000 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 9 000

9 000 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte

0 ≤ Preis < 0,1

0,0005

0,0002

0,0001

0,0001

0,0001

0,0001

0,1 ≤ Preis < 0,2

0,001

0,0005

0,0002

0,0001

0,0001

0,0001

0,2 ≤ Preis < 0,5

0,002

0,001

0,0005

0,0002

0,0001

0,0001

0,5 ≤ Preis < 1

0,005

0,002

0,001

0,0005

0,0002

0,0001

1 ≤ Preis < 2

0,01

0,005

0,002

0,001

0,0005

0,0002

2 ≤ Preis < 5

0,02

0,01

0,005

0,002

0,001

0,0005

5 ≤ Preis < 10

0,05

0,02

0,01

0,005

0,002

0,001

10 ≤ Preis < 20

0,1

0,05

0,02

0,01

0,005

0,002

20 ≤ Preis < 50

0,2

0,1

0,05

0,02

0,01

0,005

50 ≤ Preis < 100

0,5

0,2

0,1

0,05

0,02

0,01

100 ≤ Preis < 200

1

0,5

0,2

0,1

0,05

0,02

200 ≤ Preis < 500

2

1

0,5

0,2

0,1

0,05

500 ≤ Preis < 1 000

5

2

1

0,5

0,2

0,1

1 000 ≤ Preis < 2 000

10

5

2

1

0,5

0,2

2 000 ≤ Preis < 5 000

20

10

5

2

1

0,5

5 000 ≤ Preis < 10 000

50

20

10

5

2

1

10 000 ≤ Preis < 20 000

100

50

20

10

5

2

20 000 ≤ Preis < 50 000

200

100

50

20

10

5

50 000 ≤ Preis

500

200

100

50

20

10


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/417


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/589 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Systeme und Risikokontrollen von algorithmischen Handel betreibenden Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen oder als allgemeine Clearing-Mitglieder auftreten, sollten effizient, belastbar sowie mit Kapazitäten ausgestattet sein, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des Geschäftsmodells der jeweiligen Wertpapierfirma entsprechen.

(2)

Zu diesem Zweck sollten Wertpapierfirmen alle Risiken steuern, die die Kernbestandteile eines algorithmischen Handelssystems betreffen könnten, beispielsweise Risiken im Zusammenhang mit der Hardware, der Software und den Kommunikationsleitungen, welche die jeweilige Firma zur Ausübung ihrer Handelstätigkeiten verwendet. Um zu gewährleisten, dass für den algorithmischen Handel unabhängig von der Handelsform die gleichen Bedingungen gelten, sollten alle von Wertpapierfirmen eingesetzten Ausführungs- oder Auftragsverwaltungssysteme der vorliegenden Verordnung unterliegen.

(3)

Im Rahmen ihrer allgemeinen Unternehmensführung und Entscheidungsfindung sollten Wertpapierfirmen über klare und formalisierte Regelungen verfügen, in denen eindeutige Rechenschaftspflichten, effektive Verfahren für die Informationsweitergabe und die Trennung von Aufgaben und Zuständigkeiten vorgesehen sind. Durch diese Regelungen sollte die Abhängigkeit von einzelnen Personen oder Einheiten verringert werden.

(4)

Durch Konformitätstest sollte überprüft werden, ob die Handelssysteme von Wertpapierfirmen ordnungsgemäß mit den Handelssystemen des Handelsplatzes oder des Bereitstellers des direkten Marktzugangs (DMA-Bereitstellers) kommunizieren und interagieren und ob die Marktdaten fehlerfrei verarbeitet werden.

(5)

Algorithmen für Anlageentscheidungen führen automatische Handelsentscheidungen herbei, indem sie feststellen, welche Finanzinstrumente gekauft oder verkauft werden sollten. Algorithmen für die Auftragsausführung optimieren die Auftragsausführung, indem sie im Anschluss an eine Anlageentscheidung automatisch Aufträge oder Offerten erzeugen und bei einem oder mehreren Handelsplätzen einreichen. Bei der Beurteilung ihrer möglichen Auswirkungen auf das insgesamt faire und ordnungsgemäße Funktionieren des Markts sollten Handelsalgorithmen nach Algorithmen für Anlageentscheidungen und Algorithmen für die Auftragsausführung unterschieden werden.

(6)

Die Anforderungen an Tests für Handelsalgorithmen sollten sich nach den potenziellen Auswirkungen dieser Algorithmen auf das insgesamt faire und ordnungsgemäße Funktionieren des Markts richten. Daher sollten von den Testanforderungen nur solche Algorithmen ausgenommen werden, die ausschließlich Anlageentscheidungen herbeiführen und Aufträge erzeugen, die durch nicht automatisierte Mittel mit menschlicher Beteiligung ausgeführt werden.

(7)

Bei der Einführung von Handelsalgorithmen sollten Wertpapierfirmen unabhängig davon, ob es sich um neue oder bereits an einem anderen Handelsplatz erfolgreich eingesetzte Handelsalgorithmen handelt und ob die Architektur wesentlich geändert wurde, kontrollierte Verfahren anwenden. Durch die kontrollierte Einführung von Handelsalgorithmen sollte sichergestellt werden, dass diese in der Produktionsumgebung wie vorgesehen funktionieren. Daher sollten Wertpapierfirmen für die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente, für den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge, für die strategischen Positionen und für die Anzahl der beteiligten Märkte mit einem geringen Risiko behaftete Obergrenzen festlegen und das Funktionieren des neu eingeführten Algorithmus besonders intensiv überwachen.

(8)

Die Einhaltung der spezifischen organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen sollte anhand einer Selbstbeurteilung überprüft werden, in deren Rahmen auch die Einhaltung der in Anhang I aufgeführten Kriterien bewertet wird. Darüber hinaus sollte sich diese Selbstbeurteilung auf alle sonstigen Umstände beziehen, die sich auf die Organisation der betreffenden Wertpapierfirma auswirken könnten. Die Selbstbeurteilung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen und es der Wertpapierfirma ermöglichen, einen umfassenden Überblick über die von ihr verwendeten Handelssysteme und Handelsalgorithmen sowie alle mit dem algorithmischen Handel verbundenen Risiken zu gewinnen, und zwar unabhängig davon, ob diese Systeme und Algorithmen von ihr selbst entwickelt, von einem Drittanbieter gekauft oder in enger Zusammenarbeit mit einem Kunden oder Dritten gestaltet oder entwickelt wurden.

(9)

Wertpapierfirmen sollten in der Lage sein, bei Bedarf alle ihre Aufträge oder einen Teil davon zu stornieren („Kill-Funktion“). Damit eine solche Stornierung Wirkung zeigt, sollten Wertpapierfirmen stets feststellen können, auf welchen Handelsalgorithmus, welchen Händler oder welchen Kunden ein Auftrag zurückgeht.

(10)

Algorithmischen Handel betreibende Wertpapierfirmen sollten darüber wachen, dass ihre Handelssysteme nicht für Zwecke verwendet werden können, die im Widerspruch zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder zu den Regeln des Handelsplatzes stehen, mit dem sie verbunden sind. Wie in besagter Verordnung vorgesehen, sollten den zuständigen Behörden verdächtige Geschäfte oder Aufträge gemeldet werden.

(11)

Unterschiedlichen Arten von Risiken sollte durch unterschiedliche Arten von Kontrollen entgegengewirkt werden. Vor der Einreichung eines Auftrags bei einem Handelsplatz sollten Vorhandelskontrollen erfolgen. Außerdem sollten Wertpapierfirmen ihre Handelstätigkeiten überwachen und Anzeichen für marktstörende Handelsbedingungen oder einen Verstoß gegen ihre Vorhandelsobergrenzen durch Warnmeldungen in Echtzeit anzeigen lassen. Der Markt sollte durch die Einführung von Nachhandelskontrollen überwacht werden, und die Kreditrisiken der Wertpapierfirma sollten durch einen Abgleich der Transaktionsdaten in der Nachhandelsphase erfasst werden. Darüber hinaus sollten zur Verhütung von potenziellem Marktmissbrauch und Verstößen gegen die Regeln des Handelsplatzes spezifische Überwachungssysteme eingesetzt werden, die spätestens am nächsten Tag Warnmeldungen ausgeben und so konfiguriert sind, dass möglichst wenige positive oder negative Fehlalarme entstehen.

(12)

Durch die Echtzeitüberwachung erzeugte Warnmeldungen sollten so schnell wie technisch möglich ausgegeben werden. Aus der Überwachung abgeleitete Maßnahmen sollten möglichst zeitnah umgesetzt werden, um ein vernünftiges Maß an Effizienz und Auslastung der betroffenen Mitarbeiter und Systeme zu erreichen.

(13)

Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen („DEA-Bereitsteller“), bleiben für den Handel verantwortlich, den ihre DEA-Kunden unter Nutzung des Handelscodes der Wertpapierfirma betreiben. Daher sollten DEA-Bereitsteller durch geeignete Richtlinien und Verfahren sicherstellen, dass der von ihren DEA-Kunden betriebene Handel ihren Anforderungen als Bereitsteller entspricht. Diese Verantwortung sollte der Hauptfaktor für die Einführung von Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und für die Beurteilung der Eignung potenzieller DEA-Kunden sein. DEA-Bereitsteller sollten daher über die Absichten, Fähigkeiten, finanziellen Ressourcen und die Vertrauenswürdigkeit ihrer DEA-Kunden hinreichend im Bilde sein und, sofern öffentlich zugänglich, auch das disziplinäre Verhalten potenzieller DEA-Kunden in der Vergangenheit gegenüber zuständigen Behörden und Handelsplätzen kennen.

(14)

DEA-Bereitsteller sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch dann einhalten, wenn sie keinen algorithmischen Handel betreiben, denn ihre Kunden könnten den DEA für algorithmischen Handel nutzen.

(15)

Due-Diligence-Prüfungen potenzieller DEA-Kunden sollten an die Risiken angepasst werden, die sich aus der Art, dem Umfang und der Komplexität der erwarteten Handelstätigkeiten und der Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs ergeben. Insbesondere der erwartete Umfang des Handels, das erwartete Auftragsvolumen und die Art der Verbindung zu den einschlägigen Handelsplätzen sollten in die Bewertung einbezogen werden.

(16)

Der Inhalt und das Format der Formulare, auf denen Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik einsetzen, den zuständigen Behörden die Aufzeichnungen ihrer Aufträge übermitteln, sowie die Aufbewahrungsdauer dieser Aufzeichnungen sollten festgelegt werden.

(17)

Um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen ihrer allgemeinen Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen nachkommen, sollte der Zeitraum, über den Aufzeichnungen aufbewahrt werden, bei Wertpapierfirmen, die sich einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik bedienen, den Vorgaben in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprechen.

(18)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(19)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(20)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

Artikel 1

Allgemeine organisatorische Anforderungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Im Rahmen ihrer allgemeinen Unternehmensführung und Entscheidungsfindung wenden Wertpapierfirmen bei der Einführung und Überwachung ihrer Handelssysteme und Handelsalgorithmen klare und formalisierte Vorgaben an, die die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen und Vorschriften für folgende Bereiche enthalten:

a)

klare Hierarchien und Rechenschaftspflichten, z. B. bei den Genehmigungsverfahren für die Entwicklung, die Einführung und für anschließende Aktualisierungen der Handelsalgorithmen sowie für die Lösung von Problemen, die bei der Überwachung der Handelsalgorithmen erkannt werden;

b)

effektive Verfahren für die Weiterleitung von Informationen innerhalb der Wertpapierfirma, damit Anweisungen effizient und rechtzeitig eingeholt und ausgeführt werden können;

c)

Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Handelsabteilungen und der unterstützenden Funktionen, beispielsweise der Risikokontroll- und die Compliance-Funktion, um sicherzustellen, dass unberechtigte Handelstätigkeiten nicht verschleiert werden können.

Artikel 2

Aufgaben der Compliance-Funktion

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (Compliance) zuständigen Mitarbeiter die Funktionsweise ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zumindest in Grundzügen verstehen. Die Compliance-Mitarbeiter müssen in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern stehen, die über genaue technische Kenntnisse der algorithmischen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen der Firma verfügen.

(2)   Wertpapierfirmen müssen ferner sicherstellen, dass die Compliance-Mitarbeiter zu jeder Zeit entweder mit der Person bzw. den Personen, die in der Wertpapierfirma auf die in Artikel 12 genannte Funktion („Kill-Funktion“) zugreifen können, in Kontakt stehen, oder direkt auf diese Funktion oder die für die einzelnen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen zuständigen Personen zugreifen können.

(3)   Wird die Compliance-Funktion ganz oder teilweise an externe Dritte ausgelagert, so gewährt die betreffende Wertpapierfirma diesen Dritten den gleichen Zugang zu Informationen, den sie internen Compliance-Mitarbeitern einräumen würde. Wertpapierfirmen stellen sicher, dass bei einer Auslagerung der Compliance-Funktion

a)

Datenschutz gewährleistet ist;

b)

die Compliance-Funktion durch interne oder externe Prüfer oder durch die zuständige Behörde überprüft werden kann.

Artikel 3

Personalaustattung

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen müssen eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern beschäftigen, die über die notwendigen Kompetenzen verfügen, um die algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zu verwalten, und ausreichende technische Kenntnisse in folgenden Bereiche mitbringen:

a)

die relevanten Handelssysteme und Handelsalgorithmen;

b)

die Überwachung und das Testen dieser Systeme und Algorithmen;

c)

die Handelsstrategien, die die jeweilige Wertpapierfirma mithilfe ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen verfolgt;

d)

die rechtlichen Verpflichtungen, denen die jeweilige Wertpapierfirma unterliegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten notwendigen Kompetenzen werden von der Wertpapierfirma festgelegt. Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter besitzen diese notwendigen Kompetenzen zum Zeitpunkt der Einstellung oder erwerben sie im Anschluss daran durch Schulungen. Wertpapierfirmen müssen sicherstellen, dass die Kompetenzen dieser Mitarbeiter durch ständige Weiterbildungen auf dem neuesten Stand bleiben, und diese Kompetenzen in regelmäßigen Abständen evaluieren.

(3)   Die in Absatz 2 erwähnten Schulungsmaßnahmen müssen auf die Erfahrungen und Aufgaben der Mitarbeiter zugeschnitten sein und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma Rechnung tragen. Insbesondere die mit der Einreichung von Aufträgen befassten Mitarbeiter müssen in die dafür vorgesehenen Systeme eingewiesen und zum Thema Marktmissbrauch geschult werden.

(4)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die für die Risikomanagement- und die Compliance-Funktion des algorithmischen Handels zuständigen Mitarbeiter ausgestattet sind mit

a)

hinreichenden Kenntnissen des algorithmischen Handels und der Handelsstrategien;

b)

hinreichenden Kompetenzen zur Weiterbearbeitung von Informationen, die durch automatische Warnmeldungen ausgegeben werden;

c)

hinreichenden Befugnissen, um die für den algorithmischen Handel zuständigen Mitarbeiter zur Rechenschaft zu ziehen, wenn dieser Handel zu marktstörenden Handelsbedingungen führt oder zum Verdacht auf Marktmissbrauch Anlass gibt.

Artikel 4

Auslagerung und Beschaffung von IT-Dienstleistungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Verantwortung für die Einhaltung der aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verbleibt in vollem Umfang bei den Wertpapierfirmen, wenn diese für algorithmische Handelstätigkeiten verwendete Software oder Hardware auslagern oder beschaffen.

(2)   In einer Wertpapierfirma sind ausreichendes Wissen und die erforderliche Dokumentation vorhanden, um in Bezug auf jegliche im algorithmischen Handel verwendete Hardware oder Software, die sie beschafft oder ausgelagert haben, die uneingeschränkte Einhaltung der Bestimmung unter Absatz 1 zu gewährleisten.

KAPITEL II

BELASTBARKEIT DER HANDELSSYSTEME

ABSCHNITT 1

Test und Einführung von Systemen und Strategien für Handelsalgorithmen

Artikel 5

Allgemeine Methodologie

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung eines algorithmischen Handelssystems, eines Handelsalgorithmus oder einer algorithmischen Handelsstrategie legen Wertpapierfirmen klar abgegrenzte Methodologien für die Entwicklung und das Testen solcher Systeme, Algorithmen oder Strategien fest.

(2)   Jede Einführung oder umfassende Aktualisierung eines algorithmischen Handelssystems, eines Handelsalgorithmus oder einer algorithmischen Handelsstrategie muss von einer von der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma benannten Person genehmigt werden.

(3)   Die in Absatz 1 erwähnten Methodologien betreffen die Auslegungen, die Performanz, die Aufzeichnungen und die Genehmigung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie. Darüber hinaus regeln sie die Zuständigkeiten, die Zuweisung ausreichender Ressourcen und die Verfahren zur Einholung von Anweisungen innerhalb der Wertpapierfirma.

(4)   Durch die in Absatz 1 erwähnten Methodologien wird gewährleistet, dass das algorithmische Handelssystem, der Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie

a)

keine außerplanmäßigen Verhaltensweisen zeigt;

b)

den Verpflichtungen entspricht, die der Wertpapierfirma aufgrund der vorliegenden Verordnung erwachsen;

c)

den Regeln und Systemen der Handelsplätze entspricht, zu denen die Wertpapierfirma Zugang hat;

d)

nicht zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beiträgt, auch unter Stressbedingungen auf den Märkten effektiv funktioniert und, sofern unter solchen Bedingungen erforderlich, die Abschaltung des algorithmischen Handelssystems oder des Handelsalgorithmus zulässt.

(5)   Wertpapierfirmen passen ihre Testmethodologien an die Handelsplätze und Märkte an, auf denen der Handelsalgorithmus verwendet werden wird. Bei wesentlichen Änderungen des algorithmischen Handelssystems oder des Zugangs zu dem Handelsplatz, auf dem das algorithmische Handelssystem, der Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie eingesetzt werden soll, nehmen Wertpapierfirmen zusätzliche Tests vor.

(6)   Die Absätze 2 bis 5 gelten nur für Algorithmen, die zur Auftragsausführung führen.

(7)   Wertpapierfirmen führen Aufzeichnungen über alle wesentlichen Änderungen an der für den algorithmischen Handel verwendeten Software, aus denen hervorgeht,

a)

wann eine Änderung vorgenommen wurde;

b)

wer die Änderung vorgenommen hat;

c)

wer die Änderung genehmigt hat;

d)

worin die Änderung bestand.

Artikel 6

Konformitätstests

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen testen die Konformität ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen mit

a)

dem System des Handelsplatzes in jeder der folgenden Situationen:

i)

beim Zugang zu diesem Handelsplatz als Mitglied;

ii)

bei der erstmaligen Anbindung an diesen Handelsplatz durch einen geförderten Zugang;

iii)

bei wesentlichen Änderungen an den Systemen des Handelsplatzes;

iv)

vor der Einführung oder einer umfassenden Aktualisierung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie der jeweiligen Wertpapierfirma;

b)

dem System des Bereitstellers des direkten Marktzugangs in jeder der folgenden Situationen:

i)

bei der erstmaligen Anbindung an diesen Handelsplatz durch einen direkten Marktzugang;

ii)

bei wesentlichen Änderungen, die sich auf die Bereitstellung des direkten Marktzugangs durch den betreffenden Anbieter auswirken;

iii)

vor der Einführung oder einer umfassenden Aktualisierung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie der jeweiligen Wertpapierfirma.

(2)   Durch Konformitätstests wird überprüft, ob die grundlegenden Bestandteile des algorithmischen Handelssystems oder des Handelsalgorithmus ordnungsgemäß funktionieren und den Anforderungen entsprechen, die von dem Handelsplatz oder dem Bereitsteller des direkten Marktzugangs vorgegeben werden. Zu diesem Zweck ist durch Tests zu bestätigen, dass das algorithmische Handelssystem oder der Handelsalgorithmus

a)

plangemäß mit der Matching-Logik des Handelsplatzes interagiert;

b)

die vom Handelsplatz heruntergeladenen Datenströme in angemessener Weise verarbeitet.

Artikel 7

Testumgebungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen gewährleisten, dass die Konformitätstests im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und d festgelegten Kriterien in einer von ihrer Produktionsumgebung getrennten Umgebung erfolgen, die eigens für das Testen und die Entwicklung von algorithmischen Handelssystemen und Handelsalgorithmen vorgesehen ist.

Für die in Unterabsatz 1 beschriebenen Zwecke bezeichnet der Ausdruck „Produktionsumgebung“ die Umgebung, in der die algorithmischen Handelssysteme tatsächlich eingesetzt werden, und umfasst die von den Händlern verwendete Hardware und Software, die Weiterleitung von Aufträgen an Handelsplätze, die Marktdaten, die abhängigen Datenbanken, die Risikokontrollsysteme, die Datenerfassung, die Analysesysteme und die Verarbeitungssysteme für die Nachhandelsphase.

(2)   Zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Testanforderungen dürfen Wertpapierfirmen ihre eigene Testumgebung oder eine von einem Handelsplatz, einem DEA-Bereitsteller oder einem Drittanbieter bereitgestellte Testumgebung verwenden.

(3)   Die Verantwortung für die Tests ihrer algorithmischen Handelssysteme, Handelsalgorithmen oder algorithmischen Handelsstrategien und für das Vornehmen erforderlicher Änderungen an diesen verbleibt in vollem Umfang bei der jeweiligen Wertpapierfirma.

Artikel 8

Kontrollierte Einführung von Algorithmen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Vor der Einführung eines Handelsalgorithmus legen Wertpapierfirmen Obergrenzen fest für:

a)

die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente;

b)

den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge;

c)

die strategischen Positionen und

d)

die Anzahl der Handelsplätze, an die Aufträge geschickt werden.

ABSCHNITT 2

Verwaltung im Anschluss an die Einführung

Artikel 9

Jährliche Selbstbeurteilung und Validierung

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen führen jährlich einen Selbstbeurteilungs- und Validierungsprozess durch und erstellen auf dieser Grundlage einen Validierungsbericht. Durch diesen Prozess überprüfen, beurteilen und validieren Wertpapierfirmen folgende Bereiche:

a)

ihre algorithmischen Handelssysteme, Handelsalgorithmen und algorithmischen Handelsstrategien;

b)

ihre Unternehmensführung, die Rechenschaftspflichten und die Genehmigungsverfahren;

c)

ihre Notfallvorkehrungen;

d)

die Einhaltung aller Bestimmungen des Artikels 17 der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit.

Im Zuge der Selbstbeurteilung wird mindestens die Einhaltung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Kriterien einer Analyse unterzogen.

(2)   Die in Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (5) erwähnte Risikomanagementfunktion der Wertpapierfirma erstellt den Validierungsbericht unter Heranziehung von Mitarbeitern, die über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügen. Die Risikomanagementfunktion informiert die Compliance-Funktion über jegliche Mängel, die im Validierungsbericht aufgeführt werden.

(3)   Der Validierungsbericht wird von der internen Auditfunktion geprüft, sofern die Firma über eine solche verfügt, und von der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma genehmigt.

(4)   Im Validierungsbericht aufgeführte Mängel werden von der Wertpapierfirma behoben.

(5)   Wenn eine Wertpapierfirma die in Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erwähnte Risikomanagementfunktion nicht eingerichtet hat, gelten die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Anforderungen an die Risikomanagementfunktion für jede sonstige Funktion, welche die Wertpapierfirma gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 geschaffen hat.

Artikel 10

Stresstests

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Im Rahmen der in Artikel 9 erwähnten jährlichen Selbstbeurteilung überprüfen Wertpapierfirmen, ob ihre algorithmischen Handelssysteme und die in den Artikeln 12 bis 18 erwähnten Verfahren und Kontrollen einem erhöhten Auftragseingang oder Marktbelastungen standhalten. Wertpapierfirmen entwickeln solche Tests nach Maßgabe der Art ihrer Handelstätigkeit und ihrer Handelssysteme. Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Produktionsumgebung durch die Tests nicht beeinträchtigt wird. Bestandteile dieser Tests sind:

a)

Tests mit hohen Mitteilungsvolumina unter Zugrundelegung der doppelten höchsten Anzahl an Mitteilungen, die in den vorangegangenen sechs Monaten bei der Wertpapierfirma eingegangen und von ihr ausgegangen sind;

b)

Tests mit hohen Handelsvolumina unter Zugrundelegung des doppelten höchsten Handelsvolumens, das die Wertpapierfirma in den vorangegangenen sechs Monaten erreicht hat.

Artikel 11

Umgang mit wesentlichen Änderungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass alle vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen an der Produktionsumgebung für den algorithmischen Handel vorab von einem von der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma benannten Mitarbeiter geprüft werden. Die Gründlichkeit dieser Überprüfung richtet sich nach dem Umfang der vorgeschlagenen Änderung.

(2)   Wertpapierfirmen führen Verfahren ein, mit denen gewährleistet wird, dass jegliche Funktionsänderungen an ihren Systemen den für den Handelsalgorithmus zuständigen Händlern, der Compliance-Funktion und der Risikomanagementfunktion mitgeteilt werden.

ABSCHNITT 3

Mittel zur Sicherstellung der Belastbarkeit

Artikel 12

Kill-Funktion

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen können als Notfallmaßnahme jeden beliebigen Auftrag, der bei irgendeinem Handelsplatz eingereicht, aber noch nicht ausgeführt wurde, sofort stornieren; ebenso können sie sämtliche bei einem bestimmten oder bei allen Handelsplätzen eingereichten, aber noch nicht ausgeführten Aufträge umgehend stornieren („Kill-Funktion“).

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind bei den nicht ausgeführten Aufträgen auch diejenigen einzubeziehen, die auf einzelne Händler, Handelsabteilungen oder ggf. Kunden zurückgehen.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 können Wertpapierfirmen für jeden bei einem Handelsplatz eingereichten Auftrag feststellen, auf welchen Handelsalgorithmus und welchen Händler, welche Handelsabteilung oder ggf. welchen Kunden er zurückgeht.

Artikel 13

Automatisiertes Überwachungssystem für die Aufdeckung von Marktmanipulation

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen überwachen alle mit ihren Handelssystemen ausgeführten Handelstätigkeiten, einschließlich derjenigen ihrer Kunden, auf Anzeichen für mögliche Marktmanipulationen, wie sie in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erwähnt sind.

(2)   Für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke errichten und unterhalten Wertpapierfirmen ein automatisiertes Überwachungssystem, das Aufträge und Geschäfte wirksam kontrolliert, Warnmeldungen und Berichte erzeugt und, sofern angebracht, Visualisierungstools bereitstellt.

(3)   Das automatisierte Überwachungssystem erfasst das gesamte Spektrum der Handelstätigkeiten einer Wertpapierfirma und alle von ihr eingereichten Aufträge. Die Gestaltung des Überwachungssystems entspricht der Art, dem Umfang und der Komplexität der Handelstätigkeiten der Wertpapierfirma, beispielsweise der Art und dem Volumen der gehandelten Finanzinstrumente, dem Umfang und der Komplexität ihres Auftragsflusses und den Märkten, zu denen sie Zugang hat.

(4)   Alle Hinweise auf verdächtige Handelstätigkeiten, die von ihrem automatisierten Überwachungssystem angezeigt wurden, gleicht die Wertpapierfirma in der Untersuchungsphase mit anderen von ihr ausgeführten relevanten Handelstätigkeiten ab.

(5)   Das automatisierte Überwachungssystem einer Wertpapierfirma lässt sich an Änderungen ihrer aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen und Handelstätigkeiten anpassen, einschließlich Änderungen ihrer eigenen Handelsstrategie und der Handelsstrategie ihrer Kunden.

(6)   Wertpapierfirmen überprüfen ihr automatisiertes Überwachungssystem mindestens einmal jährlich, um festzustellen, ob das System und die von ihm verwendeten Parameter und Filter den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Firma noch gerecht werden und ihren Handelstätigkeiten noch entsprechen; dabei ist auch zu überprüfen, ob die Erzeugung positiver und negativer Fehlalarme weiterhin so gering wie möglich gehalten wird.

(7)   Das Überwachungssystem einer Wertpapierfirma ist in der Lage, die Auftrags- und Geschäftsdaten im Nachhinein mit hinreichender Zeitgranularität auszulesen, wiederzugeben und auszuwerten; seine Kapazitäten reichen aus, um bei Bedarf in einer automatisierten Handelsumgebung mit niedrigen Latenzzeiten zu funktionieren. Außerdem erzeugt es Warnmeldungen, die zu Beginn oder, falls manuelle Prozesse beteiligt sind, am Ende des folgenden Handelstags bearbeitet werden. Für die Bearbeitung der vom Überwachungssystem einer Wertpapierfirma erzeugten Warnmeldungen stehen eine angemessene Dokumentation und angemessene Verfahren zur Verfügung.

(8)   Die für die Überwachung der Handelstätigkeiten der Wertpapierfirma zu den in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Zwecken zuständigen Mitarbeiter melden der Compliance-Funktion alle Handelstätigkeiten, die gegen Richtlinien und Verfahren oder gegen aufsichtsrechtliche Verpflichtungen der Firma verstoßen könnten. Die Compliance-Funktion prüft diese Angaben und ergreift geeignete Maßnahmen. Bestandteil dieser Maßnahmen ist die Benachrichtigung des Handelsplatzes oder die Meldung verdächtiger Geschäfte oder Aufträge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(9)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Aufzeichnungen von Handels- und Konteninformationen präzise, vollständig und einheitlich sind, indem sie, sofern dies anwendbar und angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist, ihre eigenen elektronischen Handelsprotokolle so zeitnah wie praktikabel mit den Aufzeichnungen vergleichen, die ihnen von ihren Handelsplätzen, Maklern, Clearing-Mitgliedern, zentralen Gegenparteien, Datendienstleistern oder anderen relevanten Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 14

Notfallvorkehrungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen verfügen über der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Vorkehrungen, mit denen sie im Notfall den Betrieb ihrer algorithmischen Handelssysteme aufrechterhalten können. Diese Vorkehrungen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren.

(2)   Die Notfallvorkehrungen einer Wertpapierfirma ermöglichen eine wirksame Behebung von Störungen und, sofern angemessen, eine baldige Wiederaufnahme des algorithmischen Handels. Die Notfallvorkehrungen sind an die Handelssysteme der einzelnen Handelsplätze, zu denen die Wertpapierfirma Zugang hat, angepasst und umfassen folgende Bestandteile:

a)

Vorgaben der Unternehmensführung für die Entwicklung und Einführung der Notfallvorkehrungen;

b)

die Erfassung der möglichen widrigen Szenarien in Bezug auf den Betrieb des algorithmischen Handelssystems, beispielsweise der Ausfall von Systemen, Mitarbeitern, Arbeitsplätzen, externen Dienstleistern oder Rechenzentren oder der Verlust oder die Abänderung geschäftskritischer Daten und Unterlagen;

c)

Verfahren für die Verlagerung des Handelssystems an einen Back-up-Standort und das Betreiben des Handelssystems von diesem Standort aus, über den die Wertpapierfirma verfügen muss, wenn dies in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer algorithmischen Handelstätigkeiten angemessen ist;

d)

Schulung der Mitarbeiter über die Notfallvorkehrungen;

e)

Leitlinien zur Verwendung der in Artikel 12 erwähnten Funktion;

f)

Vorkehrungen zur Abschaltung des betreffenden Handelsalgorithmus oder Handelssystems, sofern angezeigt;

g)

alternative Möglichkeiten für die Bearbeitung offener Aufträge und Positionen durch die Wertpapierfirma.

(3)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihr Handelsalgorithmus oder Handelssystem im Zuge ihrer Notfallvorkehrungen abgeschaltet werden kann, ohne marktstörende Handelsbedingungen zu schaffen.

(4)   Wertpapierfirmen unterziehen Notfallvorkehrungen einer jährlichen Überprüfung und passen sie im Lichte dieser Überprüfung an.

Artikel 15

Vorhandelskontrollen bei Auftragseingabe

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen führen für alle Finanzinstrumente bei der Eingabe eines Auftrags Vorhandelskontrollen im Hinblick auf die folgenden Vorgaben durch:

a)

Preisbänder, mit denen Aufträge, die den festgelegten Preisparametern nicht entsprechen, automatisch gesperrt oder storniert werden und die sowohl auf der Ebene des einzelnen Auftrags als auch für einen spezifischen Zeitraum nach verschiedenen Finanzinstrumenten differenzieren;

b)

Auftragshöchstwerte, die verhindern, dass Aufträge mit ungewöhnlich hohem Auftragswert in das Auftragsbuch aufgenommen werden;

c)

Auftragshöchstvolumina, die verhindern, dass Aufträge mit ungewöhnlich großem Auftragsvolumen in das Auftragsbuch aufgenommen werden;

d)

Obergrenzen für Mitteilungen, die verhindern, dass eine übermäßige Anzahl von Mitteilungen über die Einreichung, Änderung oder Stornierung eines Auftrags an die Auftragsbücher geschickt wird.

(2)   Wertpapierfirmen beziehen alle an einen Handelsplatz übermittelten Aufträge unverzüglich in die in Absatz 1 erwähnte Berechnung der Vorhandelsobergrenzen ein.

(3)   Wertpapierfirmen verfügen über Drosselungsmechanismen für wiederholte automatische Auftragsausführungen, die steuern, wie oft eine algorithmische Handelsstrategie angewendet wird. Nach einer vorab festgelegten Anzahl wiederholter Ausführungen wird das Handelssystem automatisch abgeschaltet, bis es von einem eigens dafür bestimmten Mitarbeiter wieder eingeschaltet wird.

(4)   Wertpapierfirmen legen Obergrenzen für Markt- und Kreditrisiken fest; diese basieren auf ihrer Kapitalbasis, ihren Clearingvereinbarungen, ihrer Handelsstrategie, ihrer Risikotoleranz und ihrer Erfahrung sowie auf Variablen wie der Dauer ihrer Erfahrung mit algorithmischem Handel und ihrer Abhängigkeit von Drittanbietern. Wertpapierfirmen passen die Obergrenzen für diese Markt- und Kreditrisiken laufend an die Auswirkungen an, die sich aus veränderten Preis- und Liquiditätsniveaus der Aufträge auf den relevanten Markt ergeben.

(5)   Sobald Wertpapierfirmen feststellen, dass ein Händler nicht zum Handel mit einem bestimmten Finanzinstrument befugt ist, werden die Aufträge dieses Händlers automatisch gesperrt oder storniert. Aufträge, die gegen ihre Risikoschwellenwerte verstoßen, werden von der Wertpapierfirma automatisch gesperrt oder storniert. Sofern angemessen, kommen Risikokontrollen für einzelne Kunden, Finanzinstrumente, Händler, Handelsabteilungen oder die Wertpapierfirma als Ganze zum Einsatz.

(6)   Wertpapierfirmen verfügen über Verfahren und Vorkehrungen im Zusammenhang mit Aufträgen, die durch die Vorhandelskontrollen der jeweiligen Wertpapierfirma gesperrt wurden, die die Wertpapierfirma aber dennoch übermitteln möchte. Diese Verfahren und Vorkehrungen kommen unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend für ein spezifisches Handelsgeschäft zum Einsatz. Sie müssen durch die Risikomanagementfunktion überprüft und von einem von der Wertpapierfirma benannten Mitarbeiter genehmigt werden.

Artikel 16

Echtzeitüberwachung

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   In den Zeiten, in denen sie Aufträge an Handelsplätze übermitteln, überwachen Wertpapierfirmen in Echtzeit sämtliche unter ihrem Handelscode ausgeführten algorithmischen Handelstätigkeiten, einschließlich derjenigen ihrer Kunden, auf Anzeichen für marktstörende Handelsbedingungen unter Einbeziehung sämtlicher Märkte, Anlageklassen oder Produkte, auf die sich die Tätigkeiten der Wertpapierfirma oder ihrer Kunden erstrecken.

(2)   Die Echtzeitüberwachung der algorithmischen Handelstätigkeiten übernimmt der für den Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie zuständige Händler, die Risikomanagementfunktion oder eine unabhängige Risikokontrollfunktion, die für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung eingerichtet wurde. Unabhängig davon, ob ein interner Mitarbeiter der Wertpapierfirma oder ein Dritter mit der Echtzeitüberwachung betraut wird, gilt diese Risikokontrollfunktion als unabhängig, wenn sie in keiner hierarchischen Abhängigkeitsbeziehung zum Händler steht und ihn, sofern angemessen und erforderlich, im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Vorgaben der Unternehmensführung zur Rechenschaft ziehen kann.

(3)   Mit der Echtzeitüberwachung betraute Mitarbeiter reagieren rechtzeitig auf operative und aufsichtsrechtliche Probleme und ergreifen bei Bedarf Abhilfemaßnahmen.

(4)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die zuständige Behörde, die relevanten Handelsplätze und, sofern anwendbar, die DEA-Bereitsteller, Clearing-Mitglieder und zentralen Gegenparteien zu jeder Zeit Verbindung zu den für die Echtzeitüberwachung zuständigen Mitarbeitern aufnehmen können. Zu diesem Zweck legen Wertpapierfirmen, auch für die Kontaktaufnahme außerhalb der Handelszeiten, Kommunikationswege fest und prüfen diese regelmäßig, damit in einem Notfall die Mitarbeiter mit den erforderlichen Befugnissen rechtzeitig miteinander in Verbindung treten können.

(5)   Die Systeme für die Echtzeitüberwachung müssen in Echtzeit Warnmeldungen erzeugen, um die Mitarbeiter bei der Erkennung außerplanmäßiger, mithilfe eines Algorithmus vorgenommener Handelstätigkeiten zu unterstützen. Wertpapierfirmen verfügen über Prozesse, mit denen sie möglichst zeitnah auf Warnmeldungen reagieren und sich, sofern erforderlich, geordnet vom Markt zurückziehen können. Diese Systeme erzeugen auch Warnmeldungen in Bezug auf Algorithmen und über den DEA eingehende Aufträge, die die Notfallsicherungen („circuit breakers“) eines Handelsplatzes auslösen. Echtzeit-Warnmeldungen werden innerhalb von fünf Sekunden nach dem relevanten Ereignis erzeugt.

Artikel 17

Nachhandelskontrollen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen wenden ihre Nachhandelskontrollen kontinuierlich an. Wenn dabei eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird, ergreifen Wertpapierfirmen angemessene Maßnahmen, darunter unter Umständen die Anpassung oder Abschaltung des betreffenden Handelsalgorithmus oder Handelssystems oder einen geordneten Rückzug aus dem Markt.

(2)   Die in Absatz 1 erwähnten Nachhandelskontrollen umfassen auch die kontinuierliche Bewertung und Überwachung des effektiven Markt- und Kreditrisikos der jeweiligen Wertpapierfirma.

(3)   Wertpapierfirmen führen vollständige, präzise und einheitliche Aufzeichnungen über ihre Handels- und Kontendaten. Wertpapierfirmen gleichen ihre eigenen elektronischen Handelsprotokolle mit Informationen über ihre offenen Aufträge und Risiken ab, die sie von den Handelsplätzen, an die sie Aufträge übermitteln, von ihren Maklern oder DEA-Bereitstellern, ihren Clearing-Mitgliedern oder zentralen Gegenparteien, ihren Datendienstleistern oder sonstigen einschlägigen Geschäftspartnern erhalten. Der Abgleich findet in Echtzeit statt, sofern die vorstehend aufgeführten Marktteilnehmer besagte Informationen in Echtzeit bereitstellen. Wertpapierfirmen sind in der Lage, ihre eigenen offenen Risiken und diejenigen ihrer Händler und Kunden in Echtzeit zu berechnen.

(4)   Bei Derivaten erstrecken sich die in Absatz 1 erwähnten Nachhandelskontrollen auch auf die Obergrenzen für die Kauf- und Verkaufspositionen sowie die strategischen Positionen insgesamt, wobei die Handelsobergrenzen in Einheiten festgelegt werden müssen, die für die Art der jeweiligen Finanzinstrumente geeignet sind.

(5)   Die Nachhandelskontrollen werden von den Händlern vorgenommen, die innerhalb der Wertpapierfirma für den Algorithmus und die Risikokontrollfunktion zuständig sind.

Artikel 18

Sicherheit und Zugangsbeschränkungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen verfolgen eine IT-Strategie mit festgelegten Zielen und Maßnahmen, die

a)

auf die Geschäfts- und Risikostrategie der jeweiligen Wertpapierfirma ebenso abgestimmt ist wie auf ihre operativen Tätigkeiten und die Risiken, denen sie ausgesetzt ist;

b)

durch eine zuverlässige IT-Organisation unterstützt wird, die Wartung, Produktivbetrieb und Entwicklung umfasst;

c)

den Ansprüchen eines effektiven IT-Sicherheitsmanagements genügt.

(2)   Wertpapierfirmen gewährleisten die physische und elektronische Sicherheit durch die Einführung und Instandhaltung geeigneter Vorkehrungen, mit denen das Risiko von Angriffen auf ihre Informationssysteme gemindert wird; hierzu zählt auch ein wirksames Identitäts- und Zugangsmanagement. Solche Vorkehrungen schützen die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der Daten ebenso wie die Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der von der Wertpapierfirma verwendeten Informationssysteme.

(3)   Im Falle erheblicher Verstöße gegen ihre physischen und elektronischen Sicherheitsvorkehrungen unterrichten Wertpapierfirmen unverzüglich die zuständige Behörde. Sie übermitteln der zuständigen Behörde einen Bericht über den Vorfall, in dem die Art des Vorfalls, die im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und die Initiativen zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle in der Zukunft beschrieben werden.

(4)   Wertpapierfirmen führen jährlich Penetrationstests und Schwachstellenanalysen durch, um Cyber-Angriffe zu simulieren.

(5)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass sie alle Benutzer identifizieren können, die über wichtige Zugangsrechte zu ihren IT-Systemen verfügen. Wertpapierfirmen begrenzen die Anzahl dieser Benutzer und überwachen ihren Zugang zu den IT-Systemen, um zu jeder Zeit die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

KAPITEL III

DIREKTER ELEKTRONISCHER ZUGANG

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen für den direkten elektronischen Zugang

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

DEA-Bereitsteller stellen durch geeignete Richtlinien und Verfahren sicher, dass der von ihren DEA-Kunden betriebene Handel den Regeln des Handelsplatzes entspricht und sie selbst als DEA-Bereitsteller den in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU niedergelegten Anforderungen genügen.

Artikel 20

Kontrollpflichten der DEA-Bereitsteller

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   DEA-Bereitsteller unterziehen den Auftragsfluss jedes einzelnen DEA-Kunden den Kontrollen gemäß den Artikeln 13, 15 und 17 und der Echtzeitüberwachung gemäß Artikel 16. Diese Kontrollen und diese Überwachung erfolgen unabhängig und getrennt von den Kontrollen und der Überwachung durch die DEA-Kunden selbst. Insbesondere durchlaufen die Aufträge eines DEA-Kunden stets die Vorhandelskontrollen, die vom DEA-Bereitsteller festgelegt und gesteuert werden.

(2)   DEA-Bereitsteller können auch eigene Vorhandels- und Nachhandelskontrollen, durch einen Dritten bereitgestellte oder vom Handelsplatz angebotene Kontrollen sowie Echtzeitüberwachungen vornehmen. Die Verantwortung für die Wirksamkeit dieser Kontrollen verbleibt unter allen Umständen beim DEA-Bereitsteller. Des Weiteren stellen DEA-Bereitsteller sicher, dass niemand außer ihnen berechtigt ist, die Parameter oder Obergrenzen der Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und der Echtzeitüberwachung festzulegen oder zu ändern. Das Funktionieren der Vorhandels- und Nachhandelskontrollen wird von DEA-Bereitstellern kontinuierlich überwacht.

(3)   Die Obergrenzen der Vorhandelskontrollen für eingereichte Aufträge basieren auf den Obergrenzen für Kredite und Risiken, die der DEA-Bereitsteller für die Handelstätigkeiten seiner DEA-Kunden anwendet. Diese Obergrenzen leitet der DEA-Bereitsteller aus der Due-Diligence-Prüfung vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung und den anschließenden regelmäßigen Überprüfungen des DEA-Kunden ab.

(4)   Die Parameter und Obergrenzen für die Kontrollen der DEA-Kunden, die über einen geförderten Zugang verfügen, sind ebenso streng wie diejenigen für DEA-Kunden mit direktem Marktzugang (DMA).

Artikel 21

Spezifikationen für die Systeme von DEA-Bereitstellern

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   DEA-Bereitsteller stellen sicher, dass ihre Handelssysteme ihnen ermöglichen,

a)

die Aufträge zu überwachen, die ein DEA-Kunde unter dem Handelscode des DEA-Bereitstellers einreicht;

b)

Aufträge von Personen automatisch zu sperren oder zu stornieren, deren Handelssysteme mit algorithmischem Handel in Zusammenhang stehende Aufträge einreichen und die nicht zur Übermittlung von Aufträgen durch den direkten elektronischen Zugang berechtigt sind;

c)

Aufträge für Finanzinstrumente automatisch zu sperren oder zu stornieren, für die der einreichende DEA-Kunde keine Handelsberechtigung hat, und zu diesem Zweck einzelne DEA-Kunden oder Gruppen solcher Kunden durch ein internes Kennzeichnungssystem zu identifizieren und zu sperren;

d)

Aufträge von DEA-Kunden automatisch zu sperren oder zu stornieren, die gegen die im Risikomanagementsystem des DEA-Bereitstellers festgelegten Schwellenwerte verstoßen, und zu diesem Zweck Risikokontrollen für einzelne DEA-Kunden, Finanzinstrumente oder Gruppen von DEA-Kunden anzuwenden;

e)

den Auftragsfluss von DEA-Kunden zu unterbrechen;

f)

die DEA-Dienste gegenüber jedem beliebigen DEA-Kunden auszusetzen oder zu kündigen, wenn der DEA-Bereitsteller nicht überzeugt ist, dass dessen fortgesetzter Zugang mit seinen eigenen Regeln und Verfahren zur Gewährleistung eines fairen und ordnungsgemäßen Handels und der Integrität des Markts vereinbar ist;

g)

bei Bedarf die internen Risikokontrollsysteme der DEA-Kunden jederzeit zu überprüfen.

(2)   DEA-Bereitsteller verfügen über Verfahren, mit denen sie Marktstörungsrisiken und firmenspezifische Risiken bewerten, steuern und mindern können. DEA-Bereitsteller wissen, welche Personen benachrichtigt werden müssen, falls ein Fehler auftritt, der zu Verstößen gegen das Risikoprofil oder zu potenziellen Verstößen gegen die Regeln des Handelsplatzes führt.

(3)   Durch die Vergabe eindeutiger Identifikationscodes sind DEA-Bereitsteller zu jeder Zeit in der Lage, ihre DEA-Kunden sowie deren Handelsabteilungen und Händler zu identifizieren, wenn diese über die Systeme des DEA-Bereitstellers Aufträge einreichen.

(4)   Wenn DEA-Bereitsteller einem DEA-Kunden gestatten, seinerseits den eigenen Kunden Zugang zu gewähren (nachgeordneter Zugang), sind sie in der Lage, die Auftragseingänge der Nutznießer einer solchen Vereinbarung über nachgeordnete Zugänge voneinander zu unterscheiden, auch wenn sie deren Identität nicht kennen.

(5)   DEA-Bereitsteller führen Aufzeichnungen über die von ihren DEA-Kunden eingereichten Aufträge und vermerken bei den Auftragsdaten auch Änderungen und Stornierungen, von ihren Überwachungssystemen erzeugte Warnmeldungen sowie Änderungen ihres Filterungsprozesses.

Artikel 22

Due-Diligence-Prüfungen potenzieller DEA-Kunden

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   DEA-Bereitsteller unterziehen ihre potenziellen DEA-Kunden einer Due-Diligence-Prüfung, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und den Regeln des Handelsplatzes, zu dem sie den Zugang bereitstellen, entsprechen.

(2)   Die in Absatz 1 erwähnte Due-Diligence-Prüfung erstreckt sich auf

a)

die Unternehmensführung und die Eigentumsstruktur des potenziellen DEA-Kunden;

b)

die Arten der Strategien, die der potenzielle DEA-Kunde verfolgen muss;

c)

die operativen Einrichtungen, die Systeme, die Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und die Echtzeitüberwachung des potenziellen DEA-Kunden. Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang anbieten und ihren DEA-Kunden gestatten, den Zugang zu Handelsplätzen mit Handelssoftware von Drittanbietern herzustellen, gewährleisten, dass diese Software Vorhandelskontrollen umfasst, die mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorhandelskontrollen gleichwertig sind;

d)

die interne Regelung der Zuständigkeiten für Handelstätigkeiten und Fehler aufseiten des potenziellen DEA-Kunden;

e)

die Handelsmuster und das Handelsverhalten des potenziellen DEA-Kunden in der Vergangenheit;

f)

das erwartete Handels- und Auftragsvolumen des potenziellen DEA-Kunden;

g)

die Fähigkeit des potenziellen DEA-Kunden, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DEA-Bereitsteller nachzukommen;

h)

das disziplinäre Verhalten des potenziellen DEA-Kunden in der Vergangenheit, sofern hierzu Informationen verfügbar sind.

(3)   DEA-Bereitsteller, die ihren Kunden die Bereitstellung nachgeordneter Zugänge ermöglichen, stellen vor der Gewährung eines solchen Zugangs sicher, dass der potenzielle DEA-Kunde über Due-Diligence-Verfahren verfügt, die mit den in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Verfahren mindestens gleichwertig sind.

Artikel 23

Regelmäßige Überprüfung von DEA-Kunden

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   DEA-Bereitsteller überprüfen die im Rahmen ihrer Due Diligence vorgesehenen Bewertungsprozesse jährlich.

(2)   DEA-Bereitsteller unterziehen die Angemessenheit der Systeme und Kontrollen ihrer Kunden einer jährlichen risikobasierten Neubewertung unter besonderer Berücksichtigung von Änderungen der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Handelstätigkeiten oder Handelsstrategien, personeller Veränderungen, Änderungen ihrer Eigentumsstruktur, ihrer Handels- oder Bankkonten, ihres aufsichtsrechtlichen Status und ihrer finanziellen Lage sowie im Hinblick darauf, ob der DEA-Kunde die Absicht geäußert hat, unter dem Zugang des DEA-Bereitstellers nachgeordnete Zugänge anzubieten.

KAPITEL IV

ALS ALLGEMEINE CLEARING-MITGLIEDER AUFTRETENDE WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 24

Systeme und Kontrollen von Wertpapierfirmen, die als allgemeine Clearing-Mitglieder auftreten

(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Die Systeme, über die eine als allgemeines Clearing-Mitglied auftretende Wertpapierfirma („Clearingstelle“) ihren Kunden Clearing-Dienste anbietet, werden in angemessener Weise Due-Diligence-Prüfungen unterzogen sowie kontrolliert und überwacht.

Artikel 25

Due-Diligence-Prüfungen potenzieller Clearing-Kunden

(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Clearingstellen beurteilen potenzielle Clearing-Kunden in einer Erstbewertung vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit. Jeder potenzielle Clearing-Kunde wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

a)

Bonität unter Einbeziehung etwaiger Garantien;

b)

interne Risikokontrollsysteme;

c)

beabsichtigte Handelsstrategie;

d)

Zahlungssysteme und Zahlungsvereinbarungen, die dem potenziellen Clearing-Kunden ermöglichen, von der Clearingstelle in Zusammenhang mit Clearing-Diensten angeforderte Einschusszahlungen in Vermögenswerten oder in bar termingerecht zu übertragen;

e)

Systemeinstellungen und Zugang zu Informationen, die den potenziellen Clearing-Kunden bei der Einhaltung der mit der Clearingstelle vereinbarten Handelsobergrenze unterstützen;

f)

etwaige Sicherheiten, die der potenzielle Clearing-Kunde der Clearingstelle zur Verfügung stellt;

g)

operative Ressourcen wie Schnittstellen zwischen technischen Lösungen und Konnektivität;

h)

Beteiligung des potenziellen Clearing-Kunden an Verstößen gegen die Vorschriften, mit denen die Integrität der Finanzmärkte sichergestellt wird, z B. Beteiligung an Marktmissbrauch, Finanzkriminalität oder Geldwäsche.

(2)   Clearingstellen überprüfen jährlich, inwieweit ihre Clearing-Kunden den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien noch entsprechen. Diese Kriterien sind Bestandteil der in Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU erwähnten rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarung, die auch die Häufigkeit regelt, mit der die Clearingstelle die Einhaltung der Kriterien durch ihre Clearing-Kunden überprüft, sofern diese Überprüfung mehr als einmal jährlich erfolgt. In der rechtlich verbindlichen schriftlichen Vereinbarung wird geregelt, welche Konsequenzen Clearing-Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieser Kriterien zu gewärtigen haben.

Artikel 26

Positionslimits

(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Clearingstellen legen für ihre Clearing-Kunden angemessene Handels- und Positionslimits fest, mit denen ihre eigenen Gegenpartei-, Liquiditäts-, operativen und sonstigen Risiken gemindert und gesteuert werden, und teilen ihnen diese Limits mit.

(2)   Clearingstellen überwachen die Positionen ihrer Kunden im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Limits möglichst in Echtzeit und verfügen über angemessene Vorhandels- und Nachhandelsverfahren, mit denen sie das Risiko von Verstößen gegen die Positionslimits durch geeignete „Einschussverfahren“ (Margining) und andere geeignete Mittel steuern können.

(3)   Clearingstellen dokumentieren die in Absatz 2 erwähnten Verfahren in schriftlicher Form und führen Aufzeichnungen darüber, ob die Clearing-Kunden diese Verfahren einhalten.

Artikel 27

Offenlegung von Informationen über erbrachte Dienstleistungen

(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Clearingstellen veröffentlichen die Bedingungen, zu denen sie Clearing-Dienste anbieten. Sie bieten diese Dienste zu handelsüblichen Bedingungen an.

(2)   Clearingstellen unterrichten ihre potenziellen und bestehenden Clearing-Kunden über die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Kontentrennung verbunden sind. Die Informationen über die einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads, einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung.

KAPITEL V

HOCHFREQUENTE ALGORITHMISCHE HANDELSTECHNIK UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Inhalt und Format der Auftragsaufzeichnungen

(Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, zeichnen die Angaben zu jedem Auftrag unmittelbar nach dessen Einreichung in dem Format auf, das in Anhang II in den Tabellen 2 und 3 vorgegeben ist.

(2)   Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, aktualisieren die in Absatz 1 erwähnten Angaben entsprechend den Standards und Formaten, die in Anhang II in der vierten Spalte der Tabellen 2 und 3 vorgegeben sind.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Aufzeichnungen werden ab dem Datum, an dem der Auftrag zur Ausführung bei einem Handelsplatz oder einer anderen Wertpapierfirma eingereicht wurde, fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 29

Inkrafttreten und Anwendung

(Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Von Wertpapierfirmen bei der Selbstbeurteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu berücksichtigende Kriterien

1.

Bei der Beurteilung der Art ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen Wertpapierfirmen folgende Kriterien, sofern anwendbar:

a)

den aufsichtsrechtlichen Status der Firma und, sofern vorhanden, ihrer DEA-Kunden, einschließlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen sie als Wertpapierfirma nach der Richtlinie 2014/65/EU und anderen relevanten aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt;

b)

die Rollen der Firma auf dem Markt, u. a., ob sie als Market-Maker auftritt und ob sie Kundenaufträge ausführt oder nur für eigene Rechnung handelt;

c)

den Automatisierungsgrad des Handels und sonstiger Prozesse oder Tätigkeiten der Firma;

d)

die Arten und den aufsichtsrechtlichen Status der Instrumente, Produkte und Anlageklassen, mit denen die Firma handelt;

e)

die Arten von Strategien, die die Firma verwendet, und die Risiken, die diese Strategien für das Risikomanagement der Firma selbst und für das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte mit sich bringen; insbesondere berücksichtigt die Firma die Art dieser Strategien, beispielsweise Market-Making oder Arbitrage, und ob es sich um langfristige, kurzfristige, direktionale oder nicht-direktionale Strategien handelt;

f)

die Latenzempfindlichkeit der Strategien und Handelstätigkeiten der Firma;

g)

die Art und der aufsichtsrechtliche Status der Handelsplätze und anderen Liquiditätspools, zu denen ein Zugang besteht, insbesondere, ob die Handelstätigkeit auf unregulierten intransparenten „Dark Pools“, regulierten transparenten „ITL Pools“ oder Handelsplätzen für Over-the-Counter-Handel (OTC) ausgeübt werden;

h)

die Konnektivitätslösungen der Firma und ob sie als Mitglied, als DEA-Kunde oder als DEA-Bereitsteller Zugang zu den Handelsplätzen hat;

i)

der Umfang, in dem die Firma die Entwicklung und Pflege ihrer Handelsalgorithmen oder Handelssysteme Dritten anvertraut hat und ob diese Algorithmen oder Handelssysteme von der Firma selbst oder in Zusammenarbeit mit einem Dritten entwickelt oder von einem Dritten gekauft oder an diesen ausgelagert wurden;

j)

die Eigentumsverhältnisse und die Unternehmensführung der Firma, ihre organisatorische und operative Struktur und ob es sich um einen Partner, ein Tochterunternehmen, ein börsennotiertes Unternehmen oder eine andere Unternehmensform handelt;

k)

Aufbau und Organisation von Risikomanagement, Compliance und Audits der Firma;

l)

das Gründungsdatum der Firma sowie die Erfahrung und Kompetenz ihrer Mitarbeiter, ggf. die bislang erst kurze Bestandsdauer der Firma.

2.

Bei der Beurteilung des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen Wertpapierfirmen folgende Kriterien, sofern anwendbar:

a)

die Anzahl der parallel betriebenen Algorithmen und Strategien;

b)

die Anzahl der gehandelten einzelnen Instrumente, Produkte und Anlageklassen;

c)

die Anzahl der Handelsabteilungen und der verwendeten eindeutigen Kennungen der für die Auftragsausführung verantwortlichen natürlichen Personen und Algorithmen;

d)

die Kapazitäten für Mitteilungsvolumina, insbesondere die Anzahl der eingereichten, geänderten, stornierten und ausgeführten Aufträge;

e)

der monetäre Wert ihrer Brutto- und Nettopositionen für Innertag- und Übernachtpositionen;

f)

die Anzahl der Märkte, zu denen die Firma entweder als Mitglied oder Teilnehmer oder per DEA Zugang hat;

g)

die Anzahl und Größe der Kunden der Firma, insbesondere ihrer DEA-Kunden;

h)

die Anzahl der Kollokations- oder Proximity-Hosting-Standorte, mit denen die Firma verbunden ist;

i)

die Datenübermittlungskapazität der Konnektivitätsinfrastruktur der Firma;

j)

die Anzahl der Clearingmitglieder oder CCP-Mitgliedschaften der Firma;

k)

die Größe der Firma im Hinblick auf die Anzahl ihrer Händler und ihrer Front-Office-, Middle-Office- und Back-Office-Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;

l)

die Anzahl der physischen Standorte der Firma;

m)

die Anzahl der Länder und Regionen, in denen die Firma Handelstätigkeiten ausübt;

n)

die Jahreseinkünfte und Jahresgewinne der Firma.

3.

Bei der Beurteilung der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen Wertpapierfirmen folgende Kriterien, sofern anwendbar:

a)

die Art der von der Firma oder ihren Kunden verfolgten Strategien, sofern diese Strategien der Firma bekannt sind, und insbesondere, ob aufgrund dieser Strategien durch Algorithmen Aufträge ausgelöst werden, die sich auf verwandte Instrumente beziehen oder an mehreren Handelsplätzen oder Liquiditätspools ausgeführt werden;

b)

die Algorithmen der Firma im Hinblick auf ihren Code, ihre Eingangsdaten, ihre wechselseitigen Abhängigkeiten, die in ihnen enthaltenen Ausnahmen von Regeln oder sonstige Merkmale;

c)

die Handelssysteme der Firma im Hinblick auf deren Vielfalt und den Umfang, in dem die Firma ihre Handelssysteme nach eigenem Ermessen einrichten, anpassen, testen und überprüfen kann;

d)

die Struktur der Firma im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse und Unternehmensführung sowie ihre organisatorischen, operativen, technischen, physischen oder geografischen Gegebenheiten;

e)

die Vielfalt der Konnektivitäts-, Technologie- oder Clearing-Lösungen der Firma;

f)

die Vielfalt der physischen Infrastrukturen, die die Firma für den Handel verwendet;

g)

der Umfang, in dem die Firma Funktionen ausgelagert hat oder anbietet, insbesondere der Umfang ausgelagerter Schlüsselfunktionen;

h)

die Bereitstellung oder Nutzung direkter elektronischer Zugänge durch die Firma, seien es direkte Marktzugänge oder geförderte Zugänge, und die Bedingungen, zu denen sie ihren Kunden einen direkten elektronischen Zugang anbietet und

i)

die Geschwindigkeit des von der Firma oder ihren Kunden betriebenen Handels.


ANHANG II

Inhalt und Format der Auftragsaufzeichnungen gemäß Artikel 28

Tabelle 1

Legende zu den Tabellen 2 und 3

SYMBOL

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Währungscode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ

„YYYY“ bezeichnet das Jahr

„MM“ bezeichnet den Monat

„DD“ bezeichnet den Tag

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll

„hh“ bezeichnet die Stunde

„mm“ bezeichnet die Minute

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

Dezimaltrennzeichen ist der Punkt (.);

negativen Zahlen wird ein Minuszeichen (–) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

{INTEGER-n}

Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Kennung für juristische Personen gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Code für die Identifizierung von Handelsplätzen gemäß ISO 10383

{NATIONAL_ID}

35 alphanumerische Zeichen

Kennung, die in Artikel 6 und Anhang II der [technischen Regulierungsstandards 22 über Meldepflichten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014] festgelegt ist


Tabelle 2

Informationen über jede ursprüngliche Entscheidung über den Handel und eingehende Kundenaufträge

Nr.

Feld

Beschreibung

Standards und Formate

1

Vorname(n) des Kunden

Vollständige(r) Vorname(n) des Kunden. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Bei Angabe der Rechtsträgerkennung (LEI) ist dieses Feld leer zu lassen.

{ALPHANUM-140}

2

Nachname(n) des Kunden

Vollständige(r) Nachname(n) des Kunden. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Bei Angabe der Rechtsträgerkennung (LEI) ist dieses Feld leer zu lassen.

{ALPHANUM-140}

3

Kundenidentifikationscode

Code zur Identifikation des Kunden der Wertpapierfirma. Im Falle eines direkten elektronischen Zugangs ist der Code des DEA-Nutzers anzugeben.

Wenn der Kunde eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Kunden zu verwenden.

Ist der Kunde keine juristische Person, ist die {NATIONAL_ID} zu verwenden.

Bei Sammelaufträgen ist das Kennzeichen „AGGR“ zu verwenden (siehe Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (1).

Wenn die Zuweisung des Auftrags noch aussteht, ist das Kennzeichen „PNAL“ zu verwenden (siehe Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580).

Dieses Feld ist nur dann leer zu lassen, wenn die Wertpapierfirma keinen Kunden hat.

{LEI}

{NATIONAL_ID}

„AGGR“ — Sammelaufträge

„PNAL“ — Zuweisung ausstehend

4

Vorname(n) der im Auftrag des Kunden tätig werdenden Person

In dieses Feld sind alle Vornamen der Person einzutragen, die im Auftrag des Kunden tätig wird.

Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

{ALPHANUM-140}

5

Nachname(n) der im Auftrag des Kunden tätig werdenden Person

In dieses Feld sind alle Nachnamen der Person einzutragen, die im Auftrag des Kunden tätig wird. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

{ALPHANUM-140}

6

Anlageentscheidung innerhalb der Firma

Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist (siehe Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (2).

War eine natürliche Person für die Anlageentscheidung verantwortlich, ist die für die Anlageentscheidung verantwortliche oder vorrangig verantwortliche Person mit ihrer {NATIONAL_ID} anzugeben.

Wurde die Anlageentscheidung durch einen Algorithmus getroffen, ist das Feld gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 auszufüllen.

Dieses Feld ist leer zu lassen, wenn die Anlageentscheidung nicht von einer Person oder einem Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma getroffen wurde.

{NATIONAL_ID} — Natürliche Person

{ALPHANUM-50} — Algorithmus

7

Ursprüngliche Auftragsbezeichnung

Der zur Kennzeichnung des vom Kunden eingegangenen oder durch die Wertpapierfirma erzeugten Auftrags verwendete Code, bevor der Auftrag verarbeitet und beim Handelsplatz oder der Wertpapierfirma eingereicht wird.

{ALPHANUM-50}

8

Kauf/Verkauf-Indikator

Angabe, ob es sich bei dem Auftrag um einen Kauf oder einen Verkauf handelt.

Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.

Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer ist die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.

Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.

Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält. Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.

Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO-4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.

Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.

Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.

Bei Warenderivat- oder Emissionszertifikatderivat-Kontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die angegebene Ware oder das angegebene Emissionszertifikat erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware/dieses Emissionszertifikat liefert.

Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

„BUYI“ — Kauf

„SELL“ — Verkauf

9

Identifikationscode des Finanzinstruments

Eindeutige Kennung des Finanzinstruments

{ISIN}

10

Preis

Limitpreis des Auftrags, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.

Für Stop-Order ist dies der Stop-Preis des Auftrags.

Bei Optionskontrakten ist dies die Prämie des Derivatkontrakts pro Basiswert oder Indexpunkt.

Bei Spreadbets ist dies der Referenzpreis des direkten zugrunde liegenden Finanzinstruments.

Bei Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Kupon in Basispunkten.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wenn kein Preis anwendbar ist, ist in diesem Feld „NOAP“ anzugeben.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“.

Bei einem vereinbarten Preis von null ist der Preis mit null anzugeben.

Die Werte werden nicht gerundet und nicht abgeschnitten.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird

„PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist

„NOAP“ falls der Preis nicht anwendbar ist

11

Preisnotierung

Gibt an, ob der Preis und der Ausführungspreis als monetärer Wert, in Prozent, als Rendite oder in Basispunkten ausgedrückt werden.

„MONE“ — monetärer Wert

„PERC“ — Prozent

„YIEL“ — Rendite

„BAPO“ — Basispunkte

12

Preismultiplikator

Anzahl der Einheiten des Basisinstruments, die von einem einzelnen Derivatkontrakt erfasst wird.

Monetärer Wert eines einzelnen Swapkontrakts, wenn im Feld „Menge“ die Anzahl der Swapkontrakte im Geschäft angegeben ist. Bei Future oder Option auf einen Index: Betrag je Indexpunkt.

Bei Spreadbets die Bewegung des Kurses des Basisinstruments, auf dem der Spreatbet beruht.

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 10 und 26 angegebenen Werten übereinstimmen.

{DECIMAL — 18/17}

„1“ bei nichtderivativen Finanzinstrumenten, die nicht über Kontrakte gehandelt werden.

13

Währung des Preises

Währung, in der der Handelspreis des Finanzinstruments, auf das sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird (in Fällen, in denen der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

{CURRENCYCODE_3}

14

Währung von Leg 2

Bei Multi-Currency- oder Cross-Currency-Swaps ist die Währung von Leg 2 die Währung, auf die Leg 2 des Kontrakts lautet.

Bei Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap mehrere Währungen umfasst, ist die Währung von Leg 2 die Währung, auf die Leg 2 des Swaps lautet.

Dieses Feld muss nur bei Zins- und Währungsderivatkontrakten ausgefüllt werden.

{CURRENCYCODE_3}

15

Code des Basisinstruments

ISIN-Code des Basisinstruments

Bei ADR, GDR und ähnlichen Instrumenten Angabe des ISIN-Codes des Finanzinstruments, auf dem diese Instrumente beruhen.

Bei Wandelschuldverschreibungen Angabe des ISIN-Codes des Instruments, in das die Wandelschuldverschreibung umgewandelt werden kann.

Bei Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten, denen ein Basisinstrument zugrunde liegt, der ISIN-Code des Basisinstruments, sofern dieses an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Handelt es sich beim Basiswert um eine Aktiendividende, Angabe des ISIN-Codes der betreffenden Aktie, die den Anspruch auf die zugrunde liegenden Dividenden begründet.

Bei Credit Default Swaps Angabe der ISIN der Referenzverbindlichkeit.

Wenn der Basiswert ein Index ist und eine ISIN hat, Angabe des ISIN-Codes für diesen Index.

Wenn es sich beim Basiswert um einen Korb handelt, Angabe des ISIN-Codes für jeden Bestandteil des Korbes, der an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Dieses Feld ist so oft zu melden, bis alle im Korb enthaltenen Instrumente aufgeführt sind.

{ISIN}

16

Art der Option

Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basisvermögenswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basisvermögenswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Orderplatzierung nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt. Im Fall von Swaptions gilt Folgendes:

„PUTO“, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz erhält.

„CALL“, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt.

Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes:

„PUTO“ im Falle eines Floors.

„CALL“ im Falle eines Caps.

Das Feld gilt nur für Derivate, die Optionen oder Optionsscheine sind.

„PUTO“ — Put-Option

„CALL“ — Call-Option

„OTHR“ — wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt

17

Ausübungspreis

Festgelegter Preis, bei dem der Inhaber das Basisinstrument kaufen oder verkaufen muss, oder Angabe, dass der Preis zum Zeitpunkt der Orderplatzierung nicht bestimmt werden kann.

Das Feld muss nur für Optionen oder Optionsscheine ausgefüllt werden, bei denen der Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Orderplatzierung festgestellt werden kann.

Wenn kein Ausübungspreis zutrifft, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird

„PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist

18

Währung des Ausübungspreises

Währung des Ausübungspreises

{CURRENCYCODE_3}

19

Zahlung bei Abschluss

Monetärer Wert jeglicher Zahlungen, die der Verkäufer bei Abschluss erhalten oder geleistet hat, in Basispunkten.

Erhält der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert positiv. Leistet der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert negativ.

Bei einer Erhöhung oder Verringerung des Nennwerts des Derivatkontrakts gibt diese Zahl den absoluten Wert der Veränderung wieder und ist als positive Zahl auszudrücken.

{DECIMAL-18/5}

20

Art der Lieferung

Angabe, ob das Geschäft effektiv geliefert oder in bar abgerechnet wird.

Wenn die Lieferart zum Zeitpunkt der Orderplatzierung nicht bestimmt werden kann, ist der Wert „OPTL“ anzugeben.

Das Feld ist nur für Derivate auszufüllen.

„PHYS“ — effektive Lieferung

„CASH“ — Abrechnung in bar

„OPTL“ — optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten

21

Art der Option (mögliche Ausübung)

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Terminen (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.

Dieses Feld gilt nur für Optionen.

„EURO“ — Europäische Option

„AMER“ — Amerikanische Option

„ASIA“ — Asiatische Option

„BERM“ — Bermuda-Option

„OTHR“ — Sonstige Option

22

Fälligkeitstermin

Datum der Fälligkeit des Finanzinstruments.

Dieses Feld gilt nur für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit.

{DATEFORMAT}

23

Ablaufdatum

Ablaufdatum des gemeldeten Finanzinstruments.

Das Feld gilt nur für Derivate mit festgelegtem Ablaufdatum.

{DATEFORMAT}

24

Währung der Menge

Währung, in der die Menge ausgedrückt wird.

Das Feld gilt nur, wenn die Menge als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird.

{CURRENCYCODE_3}

25

Mengennotierung

Angabe, ob die angegebene Menge als Anzahl der Einheiten, als Nominalwert oder als monetärer Wert ausgedrückt wird.

„UNIT“ — Anzahl der Einheiten

„NOML“ — Nominalwert

„MONE“ — monetärer Wert

26

Anfangsmenge

Die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments oder die Anzahl der Derivatkontrakte im Auftrag.

Der Nominalwert oder der monetäre Wert des Finanzinstruments.

Bei Spreadbets entspricht die Menge dem monetären Wert der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim zugrunde liegenden Finanzinstrument.

Bei einer Erhöhung oder Verringerung des Nennwerts des Derivatkontrakts gibt diese Zahl den absoluten Wert der Veränderung wieder und ist als positive Zahl auszudrücken.

Für Credit Default Swaps ist die Menge der Nominalbetrag, für den die Absicherung erworben oder veräußert wird.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

27

Datum und Uhrzeit

Das genaue Datum und die genaue Uhrzeit des Auftragseingangs oder das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Entscheidung über den Handel. Wenn anwendbar, wird dieses Feld gemäß Artikel 3 und Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (3) ausgefüllt.

{DATE_TIME_FORMAT}

Wenn anwendbar, ist die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 zu bestimmen.

28

Weitere Informationen vom Kunden

Etwaige Anweisungen, Parameter, Bedingungen und andere Einzelheiten des Auftrags, die der Kunde an die Wertpapierfirma übermittelt hat.

Freitext


Tabelle 3

Informationen mit Bezug auf ausgehende und ausgeführte Aufträge

Nr.

Feld/Inhalt

Beschreibung

Format

1

Kauf/Verkauf-Indikator

Zeigt an, ob ein Kauf- oder Verkaufsauftrag vorliegt, wie anhand der Beschreibung von Feld 8 der Tabelle 2 ermittelt.

„BUYI“ — Kauf

„SELL“ — Verkauf

2

Handelskapazität

Gibt an, ob der Auftragseingang daraus resultiert, dass das Mitglied, der Teilnehmer oder der Kunde des Handelsplatzes im Sinne von Artikel 4 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU sich deckende Kundenaufträge zusammenführt oder im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU Handel für eigene Rechnung betreibt.

Resultiert der Auftragseingang nicht aus einer Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge oder dem Handel für eigene Rechnung, ist in diesem Feld anzugeben, dass das Geschäft im Rahmen anderer Kapazitäten ausgeführt wurde.

„DEAL“ — Handel für eigene Rechnung

„MTCH“ — Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge

„AOTC“ — andere Kapazität

3

Liquiditätszufuhr

Gibt an, ob ein Auftrag im Rahmen einer Market-Making-Strategie gemäß der Artikel 17 und 48 der Richtlinie 2014/65/EU oder im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission (4) an einen Handelsplatz weitergeleitet wird.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

4

Ausführung innerhalb der Firma

Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Ausführung des aus dem Auftrag resultierenden Geschäfts verantwortlich ist (siehe Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590).

Ist für die Ausführung des Geschäfts eine natürliche Person verantwortlich, ist die Person mit ihrer {NATIONAL_ID} anzugeben.

Ist ein Algorithmus für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich, ist das Feld gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 auszufüllen.

Wenn mehrere Personen oder eine Kombination von Personen und Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt sind, bestimmt die Wertpapierfirma den vorrangig verantwortlichen Händler oder Algorithmus (siehe Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590) und trägt in dieses Feld die Kennung dieses Händlers oder Algorithmus ein.

Dieses Feld gilt nur für ausgeführte Aufträge.

{NATIONAL_ID} — Natürliche Person

{ALPHANUM-50} — Algorithmus

5

Der Identifikationscode des beim Handelsplatz oder einer anderen Wertpapierfirma eingereichten Auftrags

Der von der Wertpapierfirma intern zur Kennzeichnung des beim Handelsplatz oder einer anderen Wertpapierfirma eingereichten Auftrags verwendete Code, sofern er pro Handelstag und pro Finanzinstrument eindeutig ist.

{ALPHANUM-50}

6

Der bei der Einreichung bei einer anderen Wertpapierfirma oder einem Handelsplatz von dieser oder diesem vergebene Identifikationscode des Auftrags.

Wenn eine andere Wertpapierfirma oder ein Handelsplatz, bei der bzw. dem der Auftrag zur Ausführung eingereicht wurde, diesen durch einen alphanumerischen Code gekennzeichnet hat, dann ist dieser Code in dieses Feld einzutragen.

{ALPHANUM-50}

7

Identifikationscode des Auftragsempfängers

Der Code der Wertpapierfirma, an die der Auftrag übertragen wurde, oder der Code des Handelsplatzes, an den der Auftrag übertragen wurde.

Für Wertpapierfirmen: {LEI}

Für Handelsplätze: {MIC}

8

Auftragsart

Gibt die Art des Auftrags an, der dem Handelsplatz gemäß dessen Spezifikationen übermittelt wird.

{ALPHANUM-50}

9

Limitpreis

Höchstpreis, zu dem ein Kaufauftrag ausgeführt werden kann, oder Mindestpreis, zu dem ein Verkaufsauftrag ausgeführt werden kann.

Spreadpreis bei einer Strategieorder. Dieser Wert kann negativ oder positiv sein.

Für Aufträge ohne Limitpreis oder Aufträge, für die kein Preis festgesetzt ist, ist dieses Feld leer zu lassen.

Bei einer Wandelanleihe ist in diesem Feld der tatsächliche Preis (Clean Price oder Dirty Price) für den Auftrag anzugeben.

Wenn ein Auftrag ausgeführt wird, zeichnet die Wertpapierfirma auch den Preis auf, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

10

Währung des Preises

Währung, in der der Handelspreis des Finanzinstruments, auf das sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird (in Fällen, in denen der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

{CURRENCYCODE_3}

11

Preisnotierung

Gibt an, ob der Preis als monetärer Wert, in Prozent, als Rendite oder in Basispunkten ausgedrückt wird.

„MONE“ — monetärer Wert

„PERC“ — Prozent

„YIEL“ — Rendite

„BAPO“ — Basispunkte

12

Weiterer Limitpreis

Jeder andere Limitpreis, der für den Auftrag gelten kann. Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

13

Stop-Preis

Der Preis, der erreicht werden muss, damit der Auftrag aktiv wird.

Für Stop-Order, die durch Ereignisse ausgelöst werden, die nicht vom Preis des Finanzinstruments abhängig sind, ist in diesem Feld ein Stop-Preis gleich null einzugeben.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

14

Pegged-Limitpreis

Höchstpreis, zu dem eine Pegged-Order als Kaufauftrag ausgeführt werden kann, oder Mindestpreis, zu dem eine Pegged-Order als Verkaufsauftrag ausgeführt werden kann.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

15

Restmenge einschließlich nicht sichtbarer Teil

Die Gesamtmenge, die nach einer teilweisen Ausführung oder bei einem anderen Ereignis, das sich auf den Auftrag auswirkt, im Orderbuch verbleibt.

Bei einer teilweisen Ausführung des Auftrags ist dies die nach dieser teilweisen Ausführung insgesamt verbleibende Menge. Bei der Eingabe eines Auftrags entspricht dieser Wert der Anfangsmenge.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

16

Angezeigte Menge

Die im Orderbuch sichtbare Menge (im Gegensatz zur nicht sichtbaren Menge).

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

17

Gehandelte Menge

Wenn es sich um eine teilweise oder vollständige Ausführung handelt, ist in diesem Feld die ausgeführte Menge anzugeben.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

18

Minimum Acceptable Quantity (MAQ)

Die akzeptierte kleinste Menge für einen auszuführenden Auftrag, die sich aus mehreren teilweisen Ausführungen zusammensetzen kann und normalerweise nur für nicht persistente Auftragsarten gilt.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

19

Minimum Executable Size (MES)

Die Mindestausführungsgröße einer einzelnen potenziellen Ausführung.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

20

MES nur erste Ausführung

Gibt an, ob die MES nur für die erste Ausführung relevant ist.

Wenn kein Eintrag in Feld 19 erfolgt, kann auch dieses Feld leer bleiben.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

21

Kennzeichen für nur passiv

Gibt an, ob der Auftrag mit einem Merkmal/Kennzeichen an den Handelsplatz übermittelt wird, das festlegt, dass der Auftrag nicht sofort gegen sichtbare Gegenaufträge ausgeführt werden soll.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

22

Self-Execution Prevention

Gibt an, ob der Auftrag mit Kriterien zur Verhinderung der Selbstausführung eingegeben wurde, damit er nicht gegen einen Auftrag auf der Gegenseite des Buchs ausführbar ist, der vom selben Mitglied oder Teilnehmer eingegeben wurde.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

23

Datum und Uhrzeit (Auftragseinreichung)

Genaues Datum und genaue Uhrzeit der Einreichung des Auftrags beim Handelsplatz oder bei einer anderen Wertpapierfirma.

{DATE_TIME_FORMAT}

Die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ ist gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 zu bestimmen.

24

Datum und Uhrzeit (Auftragseingang)

Genaues Datum und genaue Uhrzeit aller auftragsbezogenen Mitteilungen, die an den Handelsplatz oder die andere Wertpapierfirma übermittelt wurden oder vom Handelsplatz oder der anderen Wertpapierfirma eingingen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ ist gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 zu bestimmen.

25

Laufende Nummer

Jedes in Feld 26 aufgeführte Ereignis ist von der Wertpapierfirma durch positive Ganzzahlen in aufsteigender Reihenfolge zu identifizieren.

Für jeden Ereignistyp darf nur eine laufende Nummer vergeben werden, diese muss über alle Ereignisse hinweg konsistent sein, von der Wertpapierfirma mit einem Zeitstempel versehen sein und für das Datum, an dem das Ereignis eintritt, fortbestehen.

{INTEGER-50}

26

Neuer Auftrag, Ändern des Auftrags, Stornieren des Auftrags, Zurückweisen des Auftrags, vollständige oder teilweise Ausführung

Neuer Auftrag: Eingang eines neuen Auftrags beim Betreiber des Handelsplatzes.

„NEWO“ — neuer Auftrag

Ausgelöst: ein Auftrag, der bei Eintreten einer zuvor festgelegten Bedingung ausführbar oder ggf. nicht ausführbar wird.

„TRIG“ — ausgelöst

Vom Mitglied, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes ersetzt: wenn ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde des Handelsplatzes auf eigene Initiative beschließt, Merkmale des zuvor von ihm in das Orderbuch eingegebenen Auftrags zu ändern.

„REME“ — vom Mitglied, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes ersetzt

Infolge des Handelsbetriebs ersetzt (automatisch): wenn Merkmale eines Auftrags durch die IT-Systeme des Handelsplatzbetreibers geändert werden. Dies umfasst auch die Änderung der aktuellen Merkmale einer Pegged-Order oder Trailing-Stop-Order, um die Position des Auftrags im Orderbuch wiederzugeben.

„REMA“ — infolge des Handelsbetriebs ersetzt (automatisch)

Infolge des Handelsbetriebs ersetzt (menschliches Eingreifen): wenn ein Merkmal eines Auftrags durch Mitarbeiter des Handelsplatzbetreibers geändert wird. Dies umfasst auch den Fall, dass bei einem Mitglied, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes IT-Probleme aufgetreten sind und dessen Aufträge dringend storniert werden müssen.

„REMH“ — infolge des Handelsbetriebs ersetzt (menschliches Eingreifen)

Änderung des Status auf Initiative des Mitglieds, Teilnehmers oder Kunden des Handelsplatzes: umfasst die Aktivierung und Deaktivierung von Aufträgen.

„CHME“ — Änderung des Status auf Initiative des Mitglieds, Teilnehmers oder Kunden des Handelsplatzes

Änderung des Status infolge des Handelsbetriebs.

„CHMO“ — Änderung des Status infolge des Handelsbetriebs

Auf Initiative des Mitglieds, Teilnehmers oder Kunden des Handelsplatzes storniert.

„CAME“ — auf Initiative des Mitglieds oder Teilnehmers des Handelsplatzes storniert

Infolge des Handelsbetriebs storniert: Dies umfasst einen Schutzmechanismus, der für Wertpapierfirmen verfügbar ist, die gemäß den Artikeln 17 und 48 der Richtlinie 2014/65/EU in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreiben.

„CAMO“ — infolge des Handelsbetriebs storniert

Zurückgewiesener Auftrag: ein eingegangener, vom Betreiber des Handelsplatzes aber zurückgewiesener Auftrag.

„REMO“ — zurückgewiesener Auftrag

Abgelaufener Auftrag: wenn der Auftrag nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer aus dem Orderbuch gelöscht wird.

„EXPI“ — abgelaufener Auftrag

Teilweise ausgeführt: wenn der Auftrag nicht vollständig ausgeführt wird, so dass eine auszuführende Restmenge verbleibt.

„PARF“ — teilweise ausgeführt

Vollständig ausgeführt: wenn keine Menge mehr zur Ausführung verbleibt.

„FILL“ — vollständig ausgeführt

{ALPHANUM-4} Zeichen, die in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet werden.

27

Leerverkaufsindikator

Ein von einer Wertpapierfirma in eigenem Namen oder im Namen eines Kunden abgeschlossener Leerverkauf gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590

„SSHO“ — Leerverkauf ohne Ausnahme

Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft im Namen eines verkaufenden Kunden aus und kann die Firma nach bestem Bemühen nicht bestimmen, ob es sich um ein Leerverkaufsgeschäft handelt, ist in diesem Feld „UNDI“ anzugeben.

„SSEX“ — Leerverkauf mit Ausnahme

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn das Instrument unter die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fällt und der Verkäufer die Wertpapierfirma oder ein Kunde der Wertpapierfirma ist.

Dieses Feld gilt nur für ausgeführte Aufträge.

„SELL“ — Kein Leerverkauf

„UNDI“ — Information nicht verfügbar

28

Ausnahmeindikator

Angabe, ob das Geschäft im Rahmen einer Ausnahme von den Vorhandelsanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt wurde.

Für Eigenkapitalinstrumente:

 

„RFPT“ = Referenzpreisgeschäft

 

„NLIQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten

 

„OILQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit illiquiden Finanzinstrumenten

 

„PRIQ“ = Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments anwendbar sind

Für Nichteigenkapitalinstrumente:

 

„SIZE“ = Geschäft, das über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht

 

„ILQD“ = Geschäft mit einem illiquiden Instrument

Dieses Feld gilt nur für Aufträge, die an einem Handelsplatz im Rahmen einer Ausnahme von den Vorhandelsanforderungen ausgeführt wurden.

Geben Sie eines oder mehrere der folgenden Kennzeichen an:

 

„RFPT“ — Referenzpreisgeschäft

 

„NLIQ“ — Ausgehandelt (liquide)

 

„OILQ“ — Ausgehandelt (illiquide)

 

„PRIC“ — Ausgehandelt (Bedingungen)

 

„SIZE“ — über typischem Volumen

 

„ILQD“ — illiquides Instrument

29

Weiterleitungsstrategie

Die anwendbare Weiterleitungsstrategie gemäß der Spezifikation durch den Handelsplatz.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{ALPHANUM-50}

30

Vom Handelsplatz vergebener Transaktionsidentifikationscode

Alphanumerischer Code, den der Handelsplatz der Transaktion gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 zuweist.

Dieses Feld gilt nur für Aufträge, die an einem Handelsplatz ausgeführt wurden.

{ALPHANUM-52}

31

Gültigkeitsdauer

Good-For-Day: Der Auftrag erlischt am Ende des Handelstags, an dem er in das Orderbuch eingegeben wurde.

„GDAY“ — Good-For-Day

Good-Till-Cancelled: Der Auftrag ist so lange im Orderbuch aktiv und ist ausführbar, bis er storniert wird.

„GTCA“ — Good-Till-Cancelled

Good-Till-Time: Der Auftrag erlischt spätestens zu einer festgesetzten Uhrzeit am aktuellen Geschäftstag.

„GTHT“ — Good-Till-Time

Good-Till-Date: Der Auftrag erlischt nach Ablauf eines bestimmten Datums.

„GTHD“ — Good-Till-Date

Good-Till-Specified Date and Time: Der Auftrag erlischt an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit.

„GTDT“ — Good-Till-Specified Date and Time

Good After Time: Der Auftrag ist erst nach Ablauf einer festgesetzten Uhrzeit am aktuellen Geschäftstag aktiv.

„GAFT“ — Good After Time

Good After Date: Der Auftrag ist erst ab einem festgesetzten Datum aktiv.

„GAFD“ — Good After Date

Good After Specified Date and Time: Der Auftrag ist erst ab einer festgesetzten Uhrzeit am festgesetzten Datum aktiv.

„GADT“ — Good After Specified Date and Time

Immediate-Or-Cancel: ein Auftrag, der bei seiner Eingabe ins Orderbuch sofort (für die ausführbare Menge) ausgeführt wird und der für die restliche Menge (sofern vorhanden), die nicht ausgeführt werden konnte, nicht im Orderbuch verbleibt.

„IOCA“ — Immediate-Or-Cancel

Fill-Or-Kill: ein Auftrag, der bei seiner Eingabe ins Orderbuch sofort ausgeführt wird, sofern er vollständig ausgeführt werden kann. Falls der Auftrag nur teilweise ausgeführt werden kann, wird er automatisch zurückgewiesen und kann somit nicht ausgeführt werden.

Sonstige: alle weiteren Angaben, die speziell für bestimmte Geschäftsmodelle, Handelsplattformen oder Handelssysteme gelten.

„F“ — Fill-Or-Kill

oder

{ALPHANUM-4} Zeichen, die in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet werden

32

Auftragsbeschränkung

Good For Closing Price Crossing Session: wenn sich ein Auftrag für den Schlusskurs einer Crossing Session qualifiziert.

„SESR“ — Good For Closing Price Crossing Session

Valid For Auction: Der Auftrag ist nur während Auktionsphasen aktiv und kann nur in diesen Phasen ausgeführt werden (diese können von dem Mitglied, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes, das/der den Auftrag eingereicht hat, vorab festgelegt werden, wie Eröffnungs- und/oder Schlussauktionen und/oder Auktionen innerhalb eines Tages).

„VFAR“ — Valid For Auction

Valid For Continuous Trading only: Der Auftrag ist nur während des fortlaufenden Handels aktiv.

„VFCR“ — Valid For Continuous Trading only

Sonstige: alle weiteren Angaben, die speziell für bestimmte Geschäftsmodelle, Handelsplattformen oder Handelssysteme gelten.

{ALPHANUM-4} Zeichen, die in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet werden

Treffen mehrere Möglichkeiten zu, sind diese hier durch Kommata getrennt anzugeben.

33

Datum und Uhrzeit der Gültigkeitsdauer

Diese Angabe bezieht sich auf den Zeitstempel, der den Zeitpunkt wiedergibt, zu dem der Auftrag aktiv wird oder definitiv aus dem Orderbuch gelöscht wird.

Good-For-Day: Eingangsdatum mit einem Zeitstempel unmittelbar vor Mitternacht.

Good-Till-Time: Eingangsdatum und im Auftrag angegebene Uhrzeit.

Good-Till-Date: angegebenes Ablaufdatum mit einem Zeitstempel unmittelbar vor Mitternacht.

Good-Till-Specified Date and Time: für den Ablauf der Gültigkeit angegebenes Datum und angegebene Uhrzeit.

Good After Time: Eingangsdatum und angegebene Uhrzeit, zu der der Auftrag aktiv wird.

Good After Date: angegebenes Datum mit einem Zeitstempel unmittelbar nach Mitternacht.

Good After Specified Date and Time: angegebenes Datum und angegebene Uhrzeit, zu der der Auftrag aktiv wird.

Good-Till-Cancelled: letztes Datum und letzte Uhrzeit, zu der der Auftrag infolge des Handelsbetriebs automatisch gelöscht wird.

Sonstige: Zeitstempel für jeden weiteren Gültigkeitstyp.

{DATE_TIME_FORMAT}

Die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ ist gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 zu bestimmen.

34

Sammelauftrag

Angabe, ob es sich bei dem Auftrag um einen Sammelauftrag gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 handelt.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

35

Zusätzliche Angaben zum ausgehenden Auftrag

Etwaige Anweisungen, Parameter, Bedingungen und andere Einzelheiten des Auftrags, die:

von der Wertpapierfirma an den Handelsplatz übermittelt werden, insbesondere diejenigen Anweisungen, Parameter, Bedingungen und Einzelheiten, die der Handelsplatz kennen muss, um genau zu wissen, wie der Auftrag bearbeitet werden soll, oder

vom Handelsplatz an die Wertpapierfirma übermittelt werden, insbesondere diejenigen Anweisungen, Parameter, Bedingungen und Einzelheiten, die die Wertpapierfirma kennen muss, um genau zu wissen, wie der Auftrag bearbeitet wurde.

Freitext


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe Seite 193 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Transaktionsmeldungen an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (siehe Seite 152 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/449


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/590 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 9 Unterabsatz 3;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine wirkungsvolle Datenanalyse durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte die Meldung von Geschäften unter Verwendung einheitlicher Standards und Formate erfolgen.

(2)

Angesichts der Marktpraktiken, der aufsichtlichen Erfahrungen und der Marktentwicklungen sollte die Bedeutung eines Geschäfts für Meldezwecke breit gefasst werden. Sie sollte den Kauf und den Verkauf meldepflichtiger Instrumente sowie andere Fälle des Erwerbs oder der Veräußerung meldepflichtiger Instrumente abdecken, da diese ebenfalls Bedenken hinsichtlich eines möglichen Marktmissbrauchs aufwerfen können. Auch Änderungen des Nominalbetrags können Bedenken hinsichtlich eines möglichen Marktmissbrauchs aufwerfen, da sie naturgemäß einem zusätzlichen Kauf- oder Verkaufsgeschäft gleichkommen. Damit die zuständigen Behörden diese Änderungen von anderen Käufen oder Verkäufen unterscheiden können, sollten Informationen zu solchen Änderungen in den Geschäftsmeldungen speziell aufgeführt werden.

(3)

Handlungen oder Ereignisse, die den zuständigen Behörden zu Marktüberwachungszwecken nicht gemeldet werden müssen, sollten nicht unter den Begriff Geschäft fallen. Um sicherzustellen, dass Informationen zu solchen Handlungen und Ereignissen nicht in Geschäftsmeldungen aufgenommen werden, sollten sie ausdrücklich von der Bedeutung „Geschäft“ ausgenommen werden.

(4)

Um klarzustellen, welche Wertpapierfirmen Geschäfte melden müssen, sollten die Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die zu einem Geschäft führen, präzisiert werden. Entsprechend sollte davon ausgegangen werden, dass eine Wertpapierfirma ein Geschäft ausführt, wenn sie eine in Abschnitt A Nummern 1, 2 und 3 von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte Dienstleistung oder Tätigkeit erbringt, die Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat trifft oder Finanzinstrumente auf oder aus Konten überträgt, vorausgesetzt, diese Dienstleistungen oder Tätigkeiten führten jeweils zu einem Geschäft. Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte bei Wertpapierfirmen, bei denen angenommen wird, dass sie Aufträge, die zu Geschäften führen, übermittelt haben, jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Geschäfte ausgeführt haben.

(5)

Um eine Nichtmeldung oder Doppelmeldung durch Wertpapierfirmen, die einander Aufträge übermitteln, zu vermeiden, sollte sich die Wertpapierfirma, die die Übermittlung des Auftrags beabsichtigt, mit der Firma, die den Auftrag erhält, abstimmen, ob die den Auftrag erhaltende Firma sämtliche Einzelheiten des daraus resultierenden Geschäfts melden oder den Auftrag wiederum einer anderen Wertpapierfirma übermitteln wird. Erfolgt keine Abstimmung, sollte der Auftrag als nicht übermittelt gelten und jede Wertpapierfirma sollte ihre eigene Geschäftsmeldung mit [sämtlichen] Einzelheiten zu dem Geschäft, das die Wertpapierfirma jeweils meldet, übermitteln. Des Weiteren sollten die Einzelheiten in Bezug auf den zwischen Wertpapierfirmen zu übermittelnden Auftrag spezifiziert werden, damit gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden relevante, richtige und vollständige Informationen erhalten.

(6)

Zur Gewährleistung einer sicheren und effizienten Identifizierung der für die Ausführung von Geschäften verantwortlichen Wertpapierfirmen sollten diese Firmen sicherstellen, dass sie in der gemäß ihrer Geschäftsmeldepflicht übermittelten Geschäftsmeldung mit validierten, ausgestellten und ordnungsgemäß erneuerten Rechtsträgerkennungen (LEI) angegeben werden.

(7)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen und zuverlässigen Identifizierung in Geschäftsmeldungen genannter natürlicher Personen sollten diese durch eine Zeichenkette bestehend aus dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, gefolgt von Kennungen, die dieses Land ihnen zugewiesen hat, identifiziert werden. Sind solche Kennungen nicht verfügbar, sollten natürliche Personen über Kennungen identifiziert werden, die aus ihrem Geburtsdatum und Namen erstellt wurden.

(8)

Zur Erleichterung der Marktüberwachung sollte die Kundenidentifizierung einheitlich, eindeutig und zuverlässig sein. Geschäftsmeldungen sollten daher den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der Kunden enthalten, die natürliche Personen sind, und Kunden, die juristische Personen sind, durch ihre LEI ausweisen.

(9)

Personen oder Computeralgorithmen, von denen Anlageentscheidungen ausgehen, können für Marktmissbrauch verantwortlich sein. Gehen Anlageentscheidungen von einer Person, die nicht der Kunde ist, oder von einem Computeralgorithmus aus, sollte die Person oder der Algorithmus deshalb zur Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung in der Geschäftsmeldung mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung angegeben werden. Geht die Anlageentscheidung in einer Wertpapierfirma von mehr als einer Person aus, sollte die Person, die vorrangig für die Entscheidung verantwortlich ist, in der Meldung angegeben werden.

(10)

Personen oder Computeralgorithmen, die für die Bestimmung des zu wählenden Handelsplatzes, die Bestimmung einer Wertpapierfirma, an die die Aufträge zu übermitteln sind, oder die Bestimmung jeglicher sonstiger Bedingungen in Verbindung mit der Ausführung des Auftrags verantwortlich sind, können dabei für Marktmissbrauch verantwortlich sein. Zur Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung sollte eine in der Wertpapierfirma für diese Tätigkeiten verantwortliche Person bzw. ein hierfür verantwortlicher Computeralgorithmus daher in der Geschäftsmeldung angegeben werden. Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus bzw. mehre Personen oder Algorithmen beteiligt, sollte die Wertpapierfirma nach vorab definierten Kriterien einheitlich festlegen, welche Person bzw. welcher Algorithmus vorrangig für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.

(11)

Im Interesse einer effektiven Marktüberwachung sollten Geschäftsmeldungen genaue Informationen zu etwaigen Änderungen der Position einer Wertpapierfirma oder ihres Kunden beinhalten, die sich aus einem meldepflichtigen Geschäft zum Zeitpunkt des Stattfindens dieses Geschäfts ergeben. Wertpapierfirmen sollten die diesbezüglichen Felder in einer einzelnen Geschäftsmeldung daher übereinstimmend ausfüllen und ein Geschäft oder verschiedene Teile eines Geschäfts auf eine solche Weise melden, dass ihre Meldungen zusammengefasst einen verständlichen Gesamtüberblick bieten, der Positionsveränderungen genau widerspiegelt.

(12)

Leerverkaufsgeschäfte sollten speziell als solche gekennzeichnet werden, unabhängig davon, ob diese Geschäfte ein vollständiges oder teilweises Leerverkaufsgeschäft darstellen.

(13)

Die effektive Marktüberwachung bei einem Geschäft mit einer Kombination aus Finanzinstrumenten stellt eine besondere Herausforderung dar. Die zuständige Behörde benötigt den Gesamtüberblick und muss das Geschäft für jedes Finanzinstrument, das Teil eines Geschäfts mit mehreren Finanzinstrumenten ist, separat sehen können. Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit einer Kombination aus Finanzinstrumenten ausführen, sollten ein solches Geschäft daher für jedes Finanzinstrument separat melden und diese Meldungen über eine auf der Ebene der Wertpapierfirma eindeutige Kennung mit der Gruppe von Geschäftsmeldungen verknüpfen, die mit dieser Ausführung in Zusammenhang stehen.

(14)

Zum Schutz der Wirksamkeit der Marktmissbrauchsüberwachung juristischer Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass LEI im Einklang mit international gültigen Grundsätzen entwickelt, zugeteilt und geführt werden, damit juristische Personen einheitlich und eindeutig identifiziert werden können. Vor der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden, durch die Meldepflichten für im Namen dieser Kunden ausgeführte Geschäfte entstehen würden, sollten Wertpapierfirmen die LEI ihrer Kunden einholen und diese LEI in ihren Geschäftsmeldungen verwenden.

(15)

Im Interesse einer effizienten und wirksamen Marktüberwachung sollten Geschäftsmeldungen nur einmal und an eine einzige zuständige Behörde übermittelt werden, die diese an andere relevante zuständige Behörden weiterleiten kann. Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft aus, sollte sie die Meldung daher der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma übermitteln, unabhängig davon, ob eine Zweigniederlassung beteiligt ist oder ob die Meldung erstattende Firma das Geschäft über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt hat. Wird ein Geschäft vollständig oder teilweise über eine Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, sollte der Bericht nur einmal der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma übermittelt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die von Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Dienstleistungen überwachen können, müssen sie Geschäftsmeldungen von Zweigniederlassungen erhalten. Aus diesem Grund und damit die Geschäftsmeldungen allen relevanten Behörden, die für die an diesen Geschäften beteiligten Zweigniederlassungen zuständig sind, weitergeleitet werden können, müssen genaue Daten zur Zweigniederlassungstätigkeit in diese Meldungen aufgenommen werden.

(16)

Für die Zwecke der Marktmissbrauchsüberwachung ist es unerlässlich, dass die Daten einer Geschäftsmeldung vollständig und korrekt sind. Handelsplätze und Wertpapierfirmen sollten daher über entsprechende Verfahren und Vorkehrungen die Übermittlung vollständiger und korrekter Geschäftsmeldungen an die zuständigen Behörden sicherstellen. Genehmigte Meldemechanismen (ARM) sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da sie einer eigenen speziellen Regelung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (3) unterliegen und analoge Anforderungen zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Korrektheit der Daten gelten.

(17)

Im Interesse einer Nachverfolgbarkeit von Stornierungen oder Korrekturen sollten Wertpapierfirmen die Einzelheiten zu Korrekturen oder Stornierungen, die sie vom ARM erhalten haben, aufbewahren, wenn der ARM entsprechend den Anweisungen der Wertpapierfirma eine im Namen einer Wertpapierfirma übermittelte Geschäftsmeldung storniert oder korrigiert.

(18)

Die Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes schafft die Voraussetzungen für die Weiterleitung von Geschäftsmeldungen an andere zuständige Behörden und ermöglicht den Anlegern die Ermittlung der zuständigen Behörden, denen sie ihre Leerverkaufspositionen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) melden müssen. Die Vorschriften für die Bestimmung der relevanten zuständigen Behörde nach Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) haben sich für die meisten Finanzinstrumente bewährt und sollten daher unverändert beibehalten werden. Gleichwohl sollten speziell für diejenigen Finanzinstrumente, die nicht durch die Richtlinie 2004/39/EG abgedeckt sind, neue Vorschriften eingeführt werden; hierbei handelt es sich insbesondere um von Drittlandeinrichtungen begebene Schuldtitel, Emissionszertifikate und Derivate, deren unmittelbarer Basiswert nicht über einen Global Identifier verfügt oder ein Korb oder ein Nicht-EWR-Index ist.

(19)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in der vorliegenden Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen vom selben Tag an gelten.

(20)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(21)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Datenstandards und -formate für die Meldung von Geschäften

Eine Geschäftsmeldung umfasst sämtliche in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Einzelheiten, die auf das jeweilige Finanzinstrument zutreffen. Sämtliche Einzelheiten, die in Geschäftsmeldungen enthalten sein müssen, sind gemäß den in Anhang I Tabelle 2 angegebenen Standards und Formaten, in elektronischer und maschinenlesbarer Form sowie in einer einheitlichen XML-Vorlage nach der Methodik von ISO 20022 zu übermitteln.

Artikel 2

Bedeutung von Geschäft

(1)   Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft der Abschluss eines Erwerbs oder einer Veräußerung eines in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Finanzinstruments.

(2)   Ein Erwerb gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)

den Kauf eines Finanzinstruments;

b)

den Abschluss eines Derivatkontrakts;

c)

eine Erhöhung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts.

(3)   Eine Veräußerung gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)

den Verkauf eines Finanzinstruments;

b)

die Auflösung eines Derivatkontrakts;

c)

eine Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts.

(4)   Für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist ein Geschäft auch der gleichzeitige Erwerb und die gleichzeitige Veräußerung eines Finanzinstruments ohne Wechsel des Eigentums an diesem Finanzinstrument mit der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung gemäß den Artikeln 6, 10, 20 oder 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(5)   Ein Geschäft für die Zwecke von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 umfasst nicht:

a)

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

b)

einen Kontrakt, der nur zu Clearing- oder Abwicklungszwecken zustande gekommen ist;

c)

eine Verrechnung gegenseitiger Verpflichtungen zwischen Parteien, wenn die Nettoverpflichtung vorgetragen wird;

d)

einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Depottätigkeit ist;

e)

eine Nachhandelszuteilung oder Novation eines Derivatkontrakts, bei der eine der Parteien des Derivatkontrakts durch eine dritte Partei ersetzt wird;

f)

eine Portfoliokomprimierung;

g)

die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen eines Organismus für gemeinsame Anlagen durch den Verwalter des Organismus für gemeinsame Anlagen;

h)

die Ausübung eines in ein Finanzinstrument eingebetteten Rechts oder die Umwandlung einer Wandelanleihe und das daraus resultierende Geschäft mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument;

i)

die Ausgabe, den Ablauf oder die Rücknahme eines Finanzinstruments als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder als Ergebnis obligatorischer Ereignisse, die sich dem Einfluss des Anlegers entziehen, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Ausgabe, des Ablaufs oder der Rücknahme des Finanzinstruments keine Anlageentscheidung trifft;

j)

eine Erhöhung oder Herabsetzung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts als Ergebnis vorab festgelegter Vertragsbedingungen oder obligatorischer Ereignisse, wenn der Anleger zum Zeitpunkt der Änderung des Nominalbetrags keine Anlageentscheidung trifft;

k)

eine Änderung der Zusammensetzung eines Indexes oder Korbs, die nach der Ausführung eines Geschäfts erfolgt;

l)

einen Erwerb im Rahmen eines Dividenden-Reinvestierungsplans;

m)

einen Erwerb oder eine Veräußerung im Rahmen eines als Anreiz für Mitarbeiter aufgelegten Aktienplans oder im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Treuhandgesellschaft für nicht in Anspruch genommene Mittel oder mit verbleibenden Ansprüchen auf Teilaktien nach Unternehmensereignissen oder als Teil von Aktienrückkaufprogrammen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

i)

das Erwerbs- bzw. Veräußerungsdatum wird im Voraus festgelegt und veröffentlicht;

ii)

die vom Anleger getroffene Anlageentscheidung bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung kommt einer Option des Anlegers gleich, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen des Geschäfts abzuschließen;

iii)

zwischen der Anlageentscheidung und dem Zeitpunkt der Ausführung liegt ein Zeitraum vom mindestens zehn Geschäftstagen;

iv)

bei einem einmaligen Geschäft eines bestimmten Anlegers mit einem bestimmten Finanzinstrument ist der Wert des Geschäfts auf einen Betrag von 1 000 EUR beschränkt oder bei einer Vereinbarung, die zu mehreren Geschäften führt, ist der Gesamtwert der Geschäfte eines bestimmten Anlegers mit einem bestimmten Finanzinstrument pro Kalendermonat auf einen Betrag von 500 EUR beschränkt;

n)

ein Tausch- und Ausschreibungsangebot für eine Schuldverschreibung oder sonstige verbriefte Schuldtitel, wenn die Bedingungen des Angebots im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden und die Anlageentscheidung einer Option des Anlegers gleichkommt, das Geschäft ohne Möglichkeit einer einseitigen Änderung der Bedingungen abzuschließen.

o)

einen Erwerb oder eine Veräußerung, der bzw. die lediglich das Ergebnis einer Übertragung von Sicherheiten ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken Gegenpartei ist.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe i vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Erstemissionen oder Zweitemissionen oder Platzierungen oder die Emission von Schuldtiteln.

Artikel 3

Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts

(1)   Ein Geschäft im Sinne von Artikel 2 gilt als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese eine der folgenden Leistungen erbringt oder eine der folgenden Tätigkeiten durchführt, die ein Geschäft zur Folge haben.

a)

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben;

b)

Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden;

c)

Handel für eigene Rechnung;

d)

Treffen einer Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat;

e)

Übertragung von Finanzinstrumenten auf oder aus Konten.

(2)   Ein Geschäft gilt nicht als von der Wertpapierfirma ausgeführt, wenn diese einen Auftrag gemäß Artikel 4 übermittelt.

Artikel 4

Übermittlung eines Auftrags

(1)   Wenn eine Wertpapierfirma einen Auftrag gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelt (übermittelnde Firma), so gilt dieser nur dann als von der Wertpapierfirma übermittelt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Auftrag wurde von einem Kunden erteilt oder ist auf ihre Entscheidung zurückzuführen, ein bestimmtes Finanzinstrument gemäß einem von einem oder mehreren Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern;

b)

die übermittelnde Firma hat einer anderen Wertpapierfirma (Empfängerfirma) die in Absatz 2 genannten Einzelheiten des Auftrags übermittelt;

c)

die Empfängerfirma unterliegt Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und erklärt sich damit einverstanden, das aus dem betreffenden Auftrag resultierende Geschäft entweder zu melden oder die Einzelheiten des Auftrags gemäß diesem Artikel an eine andere Wertpapierfirma zu übermitteln.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in der Einverständniserklärung die Frist für die Bereitstellung der Einzelheiten des Auftrags durch die übermittelnde Firma an die Empfängerfirma angegeben und vorgesehen, dass die Empfängerfirma vor der Übermittlung einer Geschäftsmeldung oder der Übermittlung des Auftrags gemäß diesem Artikel prüft, ob die erhaltenen Einzelheiten des Auftrags offensichtliche Fehler oder Auslassungen enthalten.

(2)   Die nachstehenden Einzelheiten von Aufträgen sind, sofern auf den jeweiligen Auftrag zutreffend, gemäß Absatz 1 zu übermitteln:

a)

die Kennung des Finanzinstruments;

b)

die Angabe, ob sich der Auftrag auf den Erwerb oder die Veräußerung des Finanzinstruments bezieht;

c)

Preis und Menge gemäß Angabe im Auftrag;

d)

Bezeichnung und Einzelheiten des Kunden der übertragenden Firma für die Zwecke des Auftrags;

e)

Bezeichnung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers für den Kunden, wenn die Anlageentscheidung im Rahmen einer Vertretungsvollmacht getroffen wird;

f)

Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs;

g)

Angaben zur Identifizierung einer Person oder eines Algorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung in der übermittelnden Firma verantwortlich ist;

h)

Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hat, und Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die den Auftrag vom Kunden empfangen oder gemäß einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;

i)

bei einem Auftrag über Warenderivate eine Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht;

j)

der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d sind Kunden, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, gemäß Artikel 6 zu bestimmen.

Wurde der übermittelte Auftrag von einer Firma entgegengenommen, die den Auftrag zuvor nicht gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen übermittelt hat, ist der Code für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma. Wurde der übermittelte Auftrag gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen von einer zuvor übermittelnden Firma entgegengenommen, ist der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j bereitgestellte Code der Code zur Identifizierung der zuvor übermittelnden Firma.

(3)   Bei mehr als einer übermittelnden Firma im Zusammenhang mit einem bestimmten Auftrag werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d bis i genannten Einzelheiten des Auftrags für den Kunden der ersten übermittelnden Firma übermittelt.

(4)   Handelt es sich um einen zusammengefassten Auftrag für mehrere Kunden, sind die in Absatz 2 genannten Angaben für jeden Kunden zu übermitteln.

Artikel 5

Angabe der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt

(1)   Eine Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, stellt sicher, dass ihre Angabe in der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelten Geschäftsmeldung mit einer validierten, ausgestellten und ordnungsgemäß erneuerten Rechtsträgerkennung gemäß ISO 17442 erfolgt.

(2)   Eine Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, stellt sicher, dass die Referenzdaten in Verbindung mit ihrer Rechtsträgerkennung im Einklang mit den Bedingungen einer der anerkannten lokalen operativen Einheiten (Local Operating Units, LOU) des globalen Systems der Rechtsträgerkennungen erneuert werden.

Artikel 6

Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen

(1)   Eine natürliche Person ist in einer Geschäftsmeldung mit der Bezeichnung anzugeben, die sich aus der Zeichenkette bestehend aus dem Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 (Ländercode aus zwei Buchstaben) des Landes der Staatsangehörigkeit der Person, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten nationalen Kundenkennung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Person ergibt.

(2)   Die nationale Kundenkennung gemäß Absatz 1 wird im Einklang mit den in Anhang II angegebenen Prioritätsstufen zugewiesen, wobei die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe verwendet wird, die eine Person besitzt, unabhängig davon, ob diese Kennung der Wertpapierfirma bereits bekannt ist.

(3)   Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), werden der Ländercode der Nationalität, der bei einer alphabetischen Sortierung der Alpha-2-Codes gemäß ISO 3166-1 an erster Stelle steht, und die Kennung dieser Nationalität, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet. Besitzt eine natürliche Person eine Staatsangehörigkeit eines Nicht-EWR-Landes, wird die Kennung mit der höchsten Prioritätsstufe gemäß dem in Anhang II vorgesehenen Feld für „alle anderen Länder“ verwendet. Besitzt eine natürliche Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Landes und eines Nicht-EWR-Landes, werden der Ländercode des EWR-Landes und die Kennung dieser Nationalität mit der höchsten Prioritätsstufe, die gemäß Absatz 2 zugewiesen wurde, verwendet.

(4)   Lautet die gemäß Absatz 2 zugewiesene Kennung CONCAT, gibt die Wertpapierfirma die natürliche Person mit einer Zeichenkette aus nachfolgenden Bestandteilen in nachfolgender Reihenfolge an:

a)

Geburtsdatum der Person im Format JJJJMMTT;

b)

die ersten fünf Buchstaben des Vornamens;

c)

die ersten fünf Buchstaben des Nachnamens.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 sind Namensvorsätze ausgeschlossen und Vor- und Nachnamen aus weniger als fünf Zeichen werden durch „#“ ergänzt, damit sämtliche Angaben von Namen und Nachnamen gemäß Absatz 4 fünf Zeichen umfassen. Es sind ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. Es dürfen keine Apostrophe, Akzente, Bindestriche, Satz- oder Leerzeichen verwendet werden.

Artikel 7

Angaben zur Identifizierung des Kunden und Kennung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers

(1)   Eine Geschäftsmeldung in Bezug auf ein Geschäft, das im Namen eines Kunden ausgeführt wurde, der eine natürliche Person ist, umfasst den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Kunden, wie in den Feldern 9, 10, 11, 18, 19 und 20 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben.

(2)   Ist der Kunde nicht die Person, die die Anlageentscheidung bezüglich dieses Geschäfts getroffen hat, wird in der Geschäftsmeldung die Person angegeben, die diese Entscheidung im Namen des Kunden getroffen hat; die Angabe erfolgt gemäß den Vorgaben der Felder 12 bis 15 der Tabelle 2 in Anhang I für den Käufer und der Felder 21 bis 24 der Tabelle 2 in Anhang I für den Verkäufer.

Artikel 8

Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist

(1)   Geht die Anlageentscheidung für den Erwerb oder die Veräußerung eines bestimmten Finanzinstruments von einer Person oder einem Computeralgorithmus in einer Wertpapierfirma aus, erfolgt die Angabe dieser Person oder dieses Computeralgorithmus wie in Feld 57 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben. Die Wertpapierfirma gibt diese Person oder diesen Computeralgorithmus nur an, wenn die Anlageentscheidung entweder im Namen der Wertpapierfirma selbst oder im Namen eines Kunden im Einklang mit einem von diesem erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen wurde.

(2)   Wird die Anlageentscheidung von mehreren Personen innerhalb der Wertpapierfirma getroffen, bestimmt die Wertpapierfirma, welche Person die vorrangige Verantwortung für diese Entscheidung trägt. Die Bestimmung der Person, die die vorrangige Verantwortung für die Anlageentscheidung trägt, erfolgt im Einklang mit von der Wertpapierfirma vorab festgelegten Kriterien.

(3)   Ist gemäß Absatz 1 ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma für die Anlageentscheidung verantwortlich, weist die Wertpapierfirma dem Computeralgorithmus eine Bezeichnung für dessen Identifizierung in einer Geschäftsmeldung zu. Diese Bezeichnung muss die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie ist eindeutig für jede Codeliste bzw. Handelsstrategie, die den Algorithmus ausmacht, unabhängig von den Finanzinstrumenten oder den Märkten, auf die der Algorithmus Anwendung findet;

b)

nach ihrer Zuweisung zu dem Algorithmus wird sie durchgängig für den Algorithmus oder Versionen des Algorithmus verwendet;

c)

sie ist über die Zeit hinweg eindeutig.

Artikel 9

Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Ausführung eines Geschäfts verantwortlich ist

(1)   Bestimmt eine Person oder ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt, welcher Handelsplatz, systematische Internalisierer oder welche organisierte Handelsplattform außerhalb der Union verwendet werden soll, welchen Firmen Aufträge weitergeleitet werden sollen oder welche Bedingungen in Verbindung mit der Ausführung eines Auftrags gelten sollen, wird diese Person oder dieser Computeralgorithmus in Feld 59 der Tabelle 2 in Anhang I angegeben.

(2)   Ist eine Person in der Wertpapierfirma für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich, weist die Wertpapierfirma dieser Person im Einklang mit Artikel 6 eine Bezeichnung für deren Identifizierung in einer Geschäftsmeldung zu.

(3)   Ist ein Computeralgorithmus in der Wertpapierfirma für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich, weist die Wertpapierfirma diesem Computeralgorithmus im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 eine Bezeichnung für dessen Identifizierung zu.

(4)   Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, bestimmt die Wertpapierfirma, welche Person oder welcher Computeralgorithmus vorrangig für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist. Die Bestimmung der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die vorrangige Verantwortung für die Ausführung trägt, erfolgt im Einklang mit von der Wertpapierfirma vorab festgelegten Kriterien.

Artikel 10

Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme

In Geschäftsmeldungen ist die für das ausgeführte Geschäft in Anspruch genommene betreffende Ausnahme nach Artikel 4 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entsprechend den Vorgaben von Feld 61 der Tabelle 2 in Anhang I dieser Verordnung anzugeben.

Artikel 11

Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs

(1).   In Geschäftsmeldungen sind Geschäfte, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung Leerverkaufsgeschäfte oder teilweise Leerverkaufsgeschäfte sind, entsprechend den Vorgaben von Feld 62 der Tabelle 2 in Anhang I anzugeben.

(2)   Eine Wertpapierfirma bestimmt nach bestem Bemühen die Leerverkaufsgeschäfte, in denen ihr Kunde der Verkäufer ist, auch wenn eine Wertpapierfirma die Aufträge mehrerer Kunden zusammenfasst. Die Wertpapierfirma gibt diese Leerverkaufsgeschäfte in ihrer Geschäftsmeldung entsprechend den Vorgaben von Feld 62 der Tabelle 2 in Anhang I an.

(3)   Führt eine Wertpapierfirma ein Leerverkaufsgeschäft in eigenem Namen aus, gibt sie in der Geschäftsmeldung an, ob das Leerverkaufsgeschäft in der Funktion eines Market-Makers oder Primärhändlers im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durchgeführt wurde.

Artikel 12

Meldung einer Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten

Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft mit zwei oder mehr Finanzinstrumenten aus, meldet die Wertpapierfirma das Geschäft mit jedem Finanzinstrument separat und verknüpft diese Meldungen über eine auf der Ebene der Wertpapierfirma eindeutige Kennung mit der Gruppe von Geschäftsmeldungen, die mit dieser Ausführung in Zusammenhang stehen, wie in Feld 40 der Tabelle 2 in Anhang I vorgegeben.

Artikel 13

Vorgaben für die Entwicklung, Zuteilung und Führung von Rechtsträgerkennungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtsträgerkennungen im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen entwickelt, zugeteilt und geführt werden:

a)

Eindeutigkeit;

b)

Genauigkeit;

c)

Kohärenz;

d)

Neutralität;

e)

Zuverlässigkeit;

f)

Quelloffenheit;

g)

Flexibilität;

h)

Skalierbarkeit;

i)

Zugänglichkeit.

Die Mitgliedstaaten stellen des Weiteren sicher, dass Rechtsträgerkennungen (LEI) unter Verwendung weltweit einheitlicher operativer Standards entwickelt, zugeteilt und geführt werden, dem Regelungsrahmen des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht (Legal Entity Identifier Regulatory Oversight Committee) unterliegen und zu angemessenen Kosten erhältlich sind.

(2)   Eine Wertpapierfirma darf keine Leistungen erbringen, die zur Übermittlung einer Geschäftsmeldung für ein Geschäft verpflichten, das im Namen eines Kunden abgeschlossen wurde, der berechtigt ist, einen LEI-Code zu führen, bevor sie den LEI-Code von diesem Kunden erhalten hat..

(3)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass Länge und Aufbau des Codes der ISO-Norm 17442 entsprechen, der Code in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet ist, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird, und zu dem betreffenden Kunden gehört.

Artikel 14

Meldung von Geschäften, die von Zweigniederlassungen ausgeführt werden

(1)   Eine Wertpapierfirma meldet Geschäfte, die vollständig oder teilweise über ihre Zweigniederlassung ausgeführt werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen.

(2)   Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft vollständig oder teilweise über ihre Zweigniederlassung aus, meldet sie das Geschäft nur einmal.

(3)   Sind Ländercodeangaben für die Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma in einer Geschäftsmeldung entsprechend den Vorgaben der Felder 8, 17, 37, 58 oder 60 von Tabelle 2 des Anhangs I erforderlich, da ein Geschäft teilweise oder vollständig durch diese Zweigniederlassung ausgeführt wurde, gibt die Wertpapierfirma in allen nachstehenden Fällen den Ländercode nach ISO 3166 für die entsprechende Zweigniederlassung in der Geschäftsmeldung an:

a)

Wenn die Zweigniederlassung den Auftrag von einem Kunden erhalten oder gemäß einem von dem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;

b)

wenn die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich ist;

c)

wenn die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist;

d)

wenn das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurde und die Mitgliedschaft der Zweigniederlassung bei diesem Handelsplatz oder einer organisierten Handelsplattform genutzt wurde.

(4)   Treffen ein oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Fälle nicht auf eine Zweigniederlassung der Wertpapierfirma zu, wird in den entsprechenden Feldern in Tabelle 2 von Anhang I der ISO-Ländercode für den Herkunftsmitgliedstaat der Wertpapierfirma oder, im Falle einer Drittlandfirma, der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, angegeben.

(5)   Die Zweigniederlassung einer Drittlandfirma übermittelt die Geschäftsmeldung der zuständigen Behörde, die die Zweigniederlassung zugelassen hat. Die Zweigniederlassung einer Drittlandfirma gibt in den entsprechenden Feldern in Tabelle 2 von Anhang I den ISO-Ländercode für den Mitgliedstaat der zuständigen Zulassungsbehörde an.

Verfügt eine Drittlandfirma über Zweigniederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten der Union, wählen diese Zweigniederlassungen gemeinsam eine der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus, an die Geschäftsmeldungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu senden sind.

Artikel 15

Verfahren und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften

(1)   Die Verfahren und Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Geschäftsmeldungen durch Handelsplätze und Wertpapierfirmen umfassen:

a)

Systeme zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der gemeldeten Daten;

b)

Mechanismen, anhand derer die Quelle der Geschäftsmeldung eindeutig identifiziert werden kann;

c)

Vorsichtsmaßnahmen, dank derer nach einem Systemausfall das Melden zügig wieder aufgenommen werden kann;

d)

Mechanismen für die Erkennung von Fehlern und Auslassungen bei der Meldung eines Geschäfts;

e)

Mechanismen zur Vermeidung doppelter Geschäftsmeldungen, einschließlich in den Fällen, in denen sich eine Wertpapierfirma im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darauf verlässt, dass ein Handelsplatz die Einzelheiten von Geschäften meldet, die die Wertpapierfirma über die Systeme des Handelsplatzes ausgeführt hat;

f)

Mechanismen zur Gewährleistung, dass der Handelsplatz nur Meldungen für diejenigen Wertpapierfirmen übermittelt, die sich dafür entschieden haben, dass der Handelsplatz in ihrem Namen Meldungen für Geschäfte übermitteln soll, die über Systeme dieses Handelsplatzes durchgeführt wurden;

g)

Mechanismen zur Vermeidung der Meldung von Geschäften, für die keine Meldepflicht nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, da sie entweder kein Geschäft im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung sind oder da das Instrument, das Gegenstand des betreffenden Geschäfts ist, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fällt;

h)

Mechanismen zur Identifizierung nicht gemeldeter Geschäfte, für die eine Meldepflicht nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, einschließlich der Fälle, in denen von der betreffenden zuständigen Behörde zurückgewiesene Meldungen nicht erfolgreich erneut übermittelt wurden.

(2)   Erlangt der Handelsplatz oder die Wertpapierfirma Kenntnis über Fehler oder Auslassungen in einer an eine zuständige Behörde übermittelten Geschäftsmeldung, über ein Versäumnis der Übermittlung einer Geschäftsmeldung einschließlich eines Versäumnisses der erneuten Übermittlung einer zurückgewiesenen Geschäftsmeldung für meldepflichtige Geschäfte oder über die Meldung eines Geschäfts, für das keine Meldepflicht besteht, unterrichtet sie die entsprechende zuständige Behörde umgehend über diesen Umstand.

(3)   Wertpapierfirmen müssen über Vorkehrungen verfügen, die die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Geschäftsmeldungen gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen gehören das Testen ihres Meldevorgangs und der regelmäßige Abgleich ihrer Front-Office-Handelsaufzeichnungen mit den von ihren zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Datenproben.

(4)   Stellen die zuständigen Behörden keine Datenproben zur Verfügung, gleichen die Wertpapierfirmen ihre Front-Office-Handelsaufzeichnungen mit den Daten in den Geschäftsmeldungen, die sie an die zuständigen Behörden übermittelt haben oder die ARM oder Handelsplätze in ihrem Namen übermittelt haben, ab. Der Abgleich umfasst die Prüfung der Aktualität der Meldung, der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Datenfelder und deren Übereinstimmung mit den in Tabelle 2 von Anhang I angegebenen Standards und Formaten.

(5)   Wertpapierfirmen müssen über Vorkehrungen verfügen, die sicherstellen, dass ihre Geschäftsmeldungen bei gemeinsamer Betrachtung sämtliche Änderungen ihrer Position und der Position ihrer Kunden in den betreffenden Finanzinstrumenten zum Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte mit den Finanzinstrumenten widerspiegeln.

(6)   Storniert oder korrigiert ein ARM im Einklang mit den Anweisungen der Wertpapierfirma eine im Namen einer Wertpapierfirma übermittelte Geschäftsmeldung, hat die Wertpapierfirma die Einzelheiten zu den Korrekturen und Stornierungen, die sie vom ARM erhalten hat, aufzubewahren.

(7)   Meldungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Handelsplatzes zu senden.

(8)   Die zuständigen Behörden haben beim gegenseitigen Austausch von Geschäftsmeldungen sichere elektronische Kommunikationskanäle zu verwenden.

Artikel 16

Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes

(1)   Im Falle von übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU, Emissionszertifikaten oder Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen wird der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für dieses Finanzinstrument (der wichtigste Markt) einmal im Kalenderjahr auf der Grundlage der Daten des vorherigen Kalenderjahres — vorausgesetzt, das Finanzinstrument war zu Beginn des vorherigen Kalenderjahres zum Handel zugelassen oder wurde gehandelt — wie folgt bestimmt:

a)

Bei Instrumenten, die an einem oder mehreren geregelten Märkten zum Handel zugelassen sind, ist der wichtigste Markt der geregelte Markt, an dem der Umsatz gemäß Definition in Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (8) im vorherigen Kalenderjahr für dieses Instrument am höchsten war;

b)

bei Instrumenten, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ist der wichtigste Markt das MTF, bei dem der Umsatz im vorherigen Kalenderjahr für dieses Finanzinstrument am höchsten war;

c)

für die Zwecke der Buchstaben a und b wird der höchste Umsatz unter Ausschluss sämtlicher Geschäfte berechnet, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzanforderungen gelten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen, in denen ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU, ein Emissionszertifikat oder ein Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen zu Beginn des vorherigen Kalenderjahres nicht zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde oder unzureichende oder keine Daten zur Berechnung des Umsatzes im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels zur Bestimmung des wichtigsten Marktes für dieses Finanzinstrument vorliegen, der wichtigste Markt für das Finanzinstrument der Markt des Mitgliedstaats, in dem erstmals ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde oder in dem das Instrument erstmals gehandelt wurde.

(3)   Im Falle eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder eines Geldmarktinstruments, dessen Emittent in der Union ansässig ist, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz des Emittenten befindet.

(4)   Im Falle eines übertragbaren Wertpapiers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder eines Geldmarktinstruments, dessen Emittent außerhalb der Union ansässig ist, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem erstmals ein Antrag auf Zulassung zum Handel für dieses Finanzinstrument gestellt wurde oder das Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

(5)   Im Falle eines Finanzinstruments, das ein Derivatkontrakt oder ein Differenzgeschäft oder ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ist, wird der wichtigste Markt wie folgt bestimmt:

a)

Ist der Basiswert des Finanzinstruments ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Emissionszertifikat, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein MTF gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt, der gemäß Absatz 1 oder 2 dieses als wichtigster Markt für das zugrunde liegende Wertpapier gilt.

b)

ist der Basiswert des Finanzinstruments ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Geldmarktinstrument, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist oder über ein MTF oder ein OTF gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt, der gemäß Absatz 3 oder 4 dieses Artikels als wichtigster Markt für das zugrunde liegende Finanzinstrument gilt;

c)

ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Korb aus Finanzinstrumenten, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

d)

ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Index aus Finanzinstrumenten, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde;

e)

ist der Basiswert des Finanzinstruments ein Derivat, das zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats, in dem dieses Derivat zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird.

(6)   Bei Finanzinstrumenten, die nicht durch die Absätze 1 bis 5 abgedeckt sind, ist der wichtigste Markt der Markt des Mitgliedstaats des Handelsplatzes, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde oder an dem das Finanzinstrument erstmals gehandelt wurde.

Artikel 17

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Die Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 beginnt jedoch 12 Monate nach dem Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 erlassenen delegierten Rechtsakts.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite 387 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Tabelle 1

Legende zu Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CFI_CODE}

6 Zeichen

ISO 10962 (CFI-Code)

{COUNTRYCODE_2}

2 alphanumerische Zeichen

Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ.

„YYYY“ bezeichnet das Jahr.

„MM“ bezeichnet den Monat.

„DD“ bezeichnet den Tag.

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll.

„hh“ bezeichnet die Stunde.

„mm“ bezeichnet die Minute.

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde.

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{DATEFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601

Das Datum ist in folgendem Format anzugeben:

YYYY-MM-DD.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

Dezimaltrennzeichen ist der Punkt (.);

negativen Zahlen wird ein Minuszeichen (-) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

{INDEX}

4 Buchstaben

„EONA“ — EONIA

„EONS“ — EONIA SWAP

„EURI“ — EURIBOR

„EUUS“ — EURODOLLAR

„EUCH“ — EuroSwiss

„GCFR“ — GCF REPO

„ISDA“ — ISDAFIX

„LIBI“ — LIBID

„LIBO“ — LIBOR

„MAAA“ — Muni AAA

„PFAN“ — Pfandbriefe

„TIBO“ — TIBOR

„STBO“ — STIBOR

„BBSW“ — BBSW

„JIBA“ — JIBAR

„BUBO“ — BUBOR

„CDOR“ — CDOR

„CIBO“ — CIBOR

„MOSP“ — MOSPRIM

„NIBO“ — NIBOR

„PRBO“ — PRIBOR

„TLBO“ — TELBOR

„WIBO“ — WIBOR

„TREA“ — Treasury

„SWAP“ — SWAP

„FUSW“ — Future SWAP

{INTEGER-n}

Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Code für die Identifizierung von Handelsplätzen gemäß ISO 10383

{NATIONAL_ID}

35 alphanumerische Zeichen

Die Kennung leitet sich nach Artikel 6 und der Tabelle von Anhang II ab.


Tabelle 2

In Geschäftsmeldungen anzugebende Einzelheiten

Sofern nichts anderes angegeben ist, sind alle Felder Pflichtfelder.


N

FELD

ZU MELDENDER INHALT

FÜR DIE MELDUNG ZU VERWENDENDE FORMATE UND STANDARDS

1

Status der Meldung

Angabe, ob es sich um eine neue Geschäftsmeldung oder eine Stornierung handelt.

„NEWT“ — Neu

„CANC“ — Stornierung

2

Referenznummer des Geschäfts

Eindeutige Kennnummer der ausführenden Wertpapierfirma für jede Geschäftsmeldung.

Übermittelt ein Handelsplatz gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Geschäftsmeldung im Namen einer nicht der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegenden Firma, füllt der Handelsplatz dieses Feld mit einer durch ihn intern generierten Zahl aus, die für jede von dem Handelsplatz übermittelte Geschäftsmeldung eindeutig ist.

{ALPHANUM-52}

3

Vom Handelsplatz vergebener Identifikationscode für das Geschäft

Von den Handelsplätzen erstellte und an Käufer und Verkäufer gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (1) weitergeleitete Nummer.

Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäfts erforderlich.

{ALPHANUM-52}

4

Identifikationscode der ausführenden Einrichtung

Code zur Identifikation der Einrichtung, die das Geschäft ausführt.

{LEI}

5

Unter die Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma

Gibt an, ob die in Feld 4 genannte Einrichtung eine unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma ist.

„zutreffend“ — ja

„nicht zutreffend“ — nein

6

Identifikationscode der übermittelnden Einrichtung

Code zur Identifikation der Einrichtung, die die Geschäftsmeldung im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der zuständigen Behörde übermittelt.

Wird die Meldung der zuständigen Behörde direkt von der ausführenden Firma übermittelt, ist in dem Feld die LEI der ausführenden Firma anzugeben (sofern die ausführende Firma eine juristische Person ist).

Wird die Meldung von einem Handelsplatz übermittelt, ist in dem Feld die LEI des Betreibers des Handelsplatzes anzugeben.

Wird die Meldung von einem ARM übermittelt, ist in dem Feld die LEI des ARM anzugeben.

{LEI}

Einzelheiten zum Käufer

Bei gemeinsamen Konten sind die Felder 7-11 für jeden Käufer zu wiederholen.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in den Feldern 7-15 anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

Handelt es sich bei der Übermittlung um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt, behandelt die Empfängerfirma die übermittelnde Firma als Käufer.

7

Identifikationscode des Käufers

Code zur Identifikation des Erwerbers des Finanzinstruments.

Wenn der Erwerber eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Erwerbers zu verwenden.

Wenn der Erwerber keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der eine zentrale Gegenpartei (CCP) verwendet und die Identität des Erwerbers nicht preisgegeben wird, ist der LEI-Code der CCP zu verwenden.

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der keine CCP verwendet und die Identität des Erwerbers nicht preisgegeben wird, ist der MIC des Handelsplatzes oder der organisierten Handelsplattform außerhalb der Union zu verwenden.

Ist der Erwerber eine Wertpapierfirma, die als systematischer Internalisierer (SI) handelt, ist der LEI-Code des SI zu verwenden.

„INTC“ ist als Bezeichnung für ein Kundensammelkonto in der Wertpapierfirma zu verwenden, um eine Übertragung auf dieses oder von diesem Konto mit einer zugehörigen Zuteilung zu dem/den einzelnen Kunden von diesem bzw. auf dieses Konto zu melden.

Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.

Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.

Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.

Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält. Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.

Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.

Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.

Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.

Bei Warenderivatkontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die in der Meldung angegebene Ware erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware liefert.

Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

{LEI}

{MIC}

{NATIONAL_ID}

„INTC“

Weitere Einzelheiten

Die Felder 8-15 sind nur auszufüllen, wenn der Käufer ein Kunde ist

Die Felder 9-11 sind nur auszufüllen, wenn der Käufer eine natürliche Person ist

8

Land der Zweigniederlassung für den Käufer

Ist der Erwerber ein Kunde, ist in diesem Feld das Land der Zweigniederlassung anzugeben, die den Auftrag von dem Kunden erhalten hat oder eine Anlageentscheidung für einen Kunden im Einklang mit einem durch den Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen hat, wie in Artikel 14 Absatz 3 gefordert.

Wurde diese Tätigkeit nicht durch eine Zweigniederlassung durchgeführt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Wertpapierfirma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, sind in diesem Feld die von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen anzugeben.

{COUNTRYCODE_2}

9

Käufer — Vorname(n)

Vollständige(r) Vorname(n) des Käufers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

{ALPHANUM-140}

10

Käufer — Nachname(n)

Vollständige(r) Nachname(n) des Käufers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

{ALPHANUM-140}

11

Käufer — Geburtsdatum

Geburtsdatum des Käufers

{DATEFORMAT}

Kaufentscheidungsträger

Die Felder 12-15 sind nur auszufüllen, wenn der Entscheidungsträger im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt

12

Code des Kaufentscheidungs-trägers

Code zur Identifikation der Person, die die Entscheidung zum Erwerb des Finanzinstruments trifft.

Wird die Entscheidung von einer Wertpapierfirma getroffen, ist in diesem Feld die Identität der Wertpapierfirma und nicht die Einzelperson anzugeben, die die Anlageentscheidung getroffen hat.

Wenn der Entscheidungsträger eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Entscheidungsträgers zu verwenden.

Wenn der Entscheidungsträger keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

{LEI}

{NATIONAL_ID}

Einzelheiten zum Kaufentscheidungsträger

Die Felder 13-15 sind nur auszufüllen, wenn der Entscheidungsträger eine natürliche Person ist

13

Kaufentscheidungs-träger — Vorname(n)

Vollständige(r) Vorname(n) des Kaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

{ALPHANUM-140}

14

Kaufentscheidungs-träger — Nachname(n)

Vollständige(r) Nachname(n) des Kaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben

{ALPHANUM-140}

15

Kaufentscheidungs-träger — Geburtsdatum

Geburtsdatum des Kaufentscheidungsträgers

{DATEFORMAT}

Einzelheiten zum Verkäufer und Entscheidungsträger

Bei gemeinsamen Konten sind die Felder 16-20 für jeden Verkäufer zu wiederholen.

Handelt es sich bei dem Geschäft für einen Verkäufer um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in den Feldern 16-24 anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

Handelt es sich bei der Übermittlung um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt, behandelt die Empfängerfirma die übermittelnde Firma als Verkäufer.

16

Identifikationscode des Verkäufers

Code zur Identifikation des Veräußerers des Finanzinstruments.

Wenn der Veräußerer eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Veräußerers zu verwenden.

Wenn der Veräußerer keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der eine zentrale Gegenpartei (CCP) verwendet und die Identität des Veräußerers nicht preisgegeben wird, ist der LEI-Code der CCP zu verwenden.

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der keine CCP verwendet und die Identität des Veräußerers nicht preisgegeben wird, ist der MIC des Handelsplatzes oder der organisierten Handelsplattform außerhalb der Union zu verwenden.

Ist der Veräußerer eine Wertpapierfirma, die als systematischer Internalisierer (SI) handelt, ist der LEI-Code des SI zu verwenden.

„INTC“ ist als Bezeichnung für ein Kundensammelkonto in der Wertpapierfirma zu verwenden, um eine Übertragung auf dieses oder von diesem Konto mit einer zugehörigen Zuteilung zu dem/den einzelnen Kunden von diesem bzw. auf dieses Konto zu melden.

Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.

Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.

Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.

Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält. Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.

Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.

Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.

Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.

Bei Warenderivatkontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die angegebene Ware erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware liefert.

Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Verkäufer dem Veräußerer innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Verkäufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

{LEI}

{MIC}

{NATIONAL_ID}

„INTC“

17-24

Die Felder 17-24 spiegeln sämtliche käuferbezogenen Felder mit den Nummern 8-15 (Einzelheiten zum Käufer und Entscheidungsträger) für den Verkäufer wider.

Einzelheiten zur Übermittlung

Die Felder 26 und 27 sind nur bei Geschäftsmeldungen einer Empfängerfirma auszufüllen, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt sind.

Handelt eine Firma sowohl als Empfängerfirma als auch als übermittelnde Firma, gibt sie in Feld 25 an, dass sie eine übermittelnde Firma ist, und füllt die Felder 26 und 27 aus ihrer Perspektive als Empfängerfirma aus.

25

Indikator für die Übermittlung eines Auftrags

„zutreffend“ gibt die übermittelnde Firma in der Meldung der übermittelnden Firma an, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind

„nicht zutreffend“ — unter allen anderen Umständen

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

26

Identifikationscode der übermittelnden Firma für den Käufer

Code zur Identifikation der Firma, die den Auftrag übermittelt

In diesem Feld gibt die Empfängerfirma in der Meldung der Empfängerfirma den von der übermittelnden Firma bereitgestellten Identifikationscode an.

{LEI}

27

Identifikationscode der übermittelnden Firma für den Verkäufer

Code zur Identifikation der Firma, die den Auftrag übermittelt.

In diesem Feld gibt die Empfängerfirma in der Meldung der Empfängerfirma den von der übermittelnden Firma bereitgestellten Identifikationscode an

{LEI}

Einzelheiten zum Geschäft

28

Handelszeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Ausführung des Geschäfts

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Granularität den Anforderungen von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (2).

Bei Geschäften, die nicht an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entsprechen Datum und Uhrzeit dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen in den Feldern 31, 34 und 44, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Kennung des Basiswerts, sofern anwendbar. Bei Geschäften, die nicht an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Zeit mindestens sekundengenau angegeben werden.

Bei Geschäften, die sich aus der Übermittlung eines Auftrags durch die ausführende Firma im Namen eines Kunden an eine dritte Partei ergeben und bei denen die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind, sind Datum und Uhrzeit des Geschäfts und nicht der Zeitpunkt der Auftragsübermittlung anzugeben.

{DATE_TIME_FORMAT}

29

Handelskapazität

Angabe, ob das Geschäft daraus resultiert, dass die ausführende Firma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU sich deckende Kundenaufträge zusammenführt oder im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 der Richtlinie 2014/65/EU Handel für eigene Rechnung betreibt.

Resultiert das Geschäft nicht aus der Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge oder einem Handel für eigene Rechnung durch die ausführende Firma, ist in diesem Feld anzugeben, dass das Geschäft im Rahmen anderer Kapazitäten ausgeführt wurde.

„DEAL“ — Handel für eigene Rechnung

„MTCH“ — Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge

„AOTC“- andere Kapazität

30

Menge

Die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments oder die Anzahl der Derivatkontrakte im Geschäft.

Der Nominalwert oder der monetäre Wert des Finanzinstruments.

Bei Spread Bets entspricht die Menge dem monetären Wert der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim zugrunde liegenden Finanzinstrument.

Bei Credit Default Swaps ist die Menge der Nominalbetrag, für den die Absicherung erworben oder veräußert wird.

Bei einer Erhöhung oder Verringerung des Nominalbetrags des Derivatkontrakts spiegelt diese Zahl den absoluten Wert der Veränderung wider und ist als positive Zahl auszudrücken.

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 33 und 46 angegebenen Werten übereinstimmen.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

31

Währung der Menge

Währung, in der die Menge ausgedrückt wird

Nur anzugeben, wenn die Menge als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird.

{CURRENCYCODE_3}

32

Erhöhung/Verringerung des Nominalbetrags des Derivats

Angabe, ob das Geschäft eine Erhöhung oder eine Verringerung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts ist.

Dieses Feld ist nur bei einer Änderung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts auszufüllen.

„INCR“ — Erhöhung

„DECR“ — Verringerung

33

Preis

Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.

Bei Optionskontrakten ist dies die Prämie des Derivatkontrakts pro Basiswert oder Indexpunkt.

Bei Spread Bets ist dies der Referenzpreis des zugrunde liegenden Finanzinstruments.

Bei Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Kupon in Basispunkten.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“

Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 30 und 46 angegebenen Werten übereinstimmen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis als Basispunkte ausgedrückt wird

„PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist

„NOAP“ falls der Preis nicht anwendbar ist

34

Währung des Preises

Währung, in der der Preis ausgedrückt wird (in den Fällen, in der der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

{CURRENCYCODE_3}

35

Nettobetrag

Der Nettobetrag des Geschäfts ist der Barbetrag, den der Käufer des Schuldtitels bei Abrechnung des Geschäfts zahlt. Dieser Barbetrag setzt sich wie folgt zusammen: (Preis des Schuldtitels * Nominalwert) + alle aufgelaufenen Zinsen. Im Nettobetrag des Geschäfts nicht enthalten sind folglich Provisionen oder sonstige Gebühren, die dem Käufer des Schuldtitels in Rechnung gestellt werden.

Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn das Finanzinstrument ein Schuldtitel ist.

{DECIMAL-18/5}

36

Handelsplatz

Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz, über einen systematischen Internalisierer (SI) oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurden, ist die Segment MIC nach ISO 10383 zu verwenden. Ist keine Segment MIC verfügbar, ist die Operating MIC zu verwenden.

Der MIC „XOFF“ ist für Finanzinstrumente zu verwenden, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, wenn das Geschäft mit diesem Finanzinstrument nicht an einem Handelsplatz, über einen SI oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurde oder wenn der Wertpapierfirma nicht bekannt ist, dass sie mit einer anderen Wertpapierfirma handelt, die die Funktion eines SI ausübt.

Der MIC „XXXX“ ist für Finanzinstrumente zu verwenden, die nicht zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die kein Antrag auf Zulassung gestellt wurde und die nicht über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union gehandelt werden, deren Basiswert jedoch zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird.

{MIC}

37

Land der Mitgliedschaft der Zweigniederlassung

Code zur Identifikation des Landes einer Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, deren Marktmitgliedschaft für die Ausführung des Geschäfts genutzt wurde.

Wurde keine Marktmitgliedschaft einer Zweigniederlassung genutzt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführten Geschäfts auszufüllen.

{COUNTRYCODE_2}

38

Zahlung bei Abschluss

Monetärer Wert jeglicher Zahlungen, die der Verkäufer bei Abschluss erhalten oder geleistet hat.

Erhält der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert positiv. Leistet der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert negativ.

{DECIMAL-18/5}

39

Währung der Zahlung bei Abschluss

Währung der Zahlung bei Abschluss

{CURRENCYCODE_3}

40

ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts

Interne Kennung der meldenden Firma zur Identifikation sämtlicher Meldungen, die sich auf dieselbe Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 12 beziehen. Der Code muss auf der Ebene der Firma eindeutig für die Gruppe von Meldungen sein, die im Zusammenhang mit der Ausführung stehen.

Dieses Feld ist nur anwendbar, wenn die in Artikel 12 angegebenen Voraussetzungen zutreffen.

{ALPHANUM-35}

Einzelheiten zum Instrument

41

Kennung des Finanzinstruments

Code zur Identifikation des Finanzinstruments

Dieses Feld gilt für Finanzinstrumente, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer gehandelt werden. Es gilt auch für Finanzinstrumente mit einer ISIN, die über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union gehandelt werden, wenn der Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist.

{ISIN}

Die Felder 42-56 sind nicht auszufüllen, wenn:

die Geschäfte an einem Handelsplatz oder mit einer Wertpapierfirma, die als SI handelt, ausgeführt werden; oder

in Feld 41 eine ISIN angegeben wurde, die auf der Referenzdatenliste der ESMA aufgeführt ist

42

Vollständige Bezeichnung des Instruments

Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments

{ALPHANUM-350}

43

Klassifizierung des Instruments

Zur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendete Taxonomie

Es ist ein vollständiger und richtiger CFI-Code anzugeben.

{CFI_CODE}

44

Nennwährung 1

Währung des Nennwerts.

Bei Zinsderivatkontrakten oder Währungsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1 oder die Währung 1 des Paares.

Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in einheitlicher Währung erfolgt, ist dies die Nennwährung des zugrunde liegenden Swaps. Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in mehreren Währungen erfolgt, ist dies die Nennwährung von Leg 1 des Swaps.

{CURRENCYCODE_3}

45

Nennwährung 2

Im Falle von Multi-Currency- oder Cross-Currency-Swaps die Währung, auf die Leg 2 des Kontrakts lautet.

Bei Swaptions, denen ein Multi-Currency-Swap zugrunde liegt, die Währung, auf die Leg 2 des Swaps lautet.

{CURRENCYCODE_3}

46

Preismultiplikator

Zahl der Anteile des Basisinstruments, die von einem einzelnen Derivatkontrakt erfasst werden.

Monetärer Wert eines einzelnen Swapkontrakts, wenn im Feld Menge die Anzahl der Swapkontrakte im Geschäft angegeben ist. Bei Future oder Option auf einen Index: Betrag je Indexpunkt.

Bei Spreadbets die Bewegung des Kurses des Basisinstruments, auf dem der Spreatbet beruht.

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 30 und 33 angegebenen Werten übereinstimmen.

{DECIMAL-18/17}

47

Code des Basisinstruments

ISIN-Code des Basisinstruments

Bei ADR, GDR und ähnlichen Instrumenten Angabe des ISIN-Codes des Finanzinstruments, auf denen diese Instrumente beruhen.

Bei Wandelschuldverschreibungen Angabe des ISIN-Codes des Instruments, in das die Wandelschuldverschreibung umgewandelt werden kann.

Bei Derivaten oder anderen Instrumenten mit einem Basiswert, Angabe des ISIN-Codes des Basisinstruments, wenn der Basiswert an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Handelt es sich beim Basiswert um eine Aktiendividende, Angabe des ISIN-Codes der betreffenden Aktie, die den Anspruch auf die zugrunde liegenden Dividenden begründet.

Bei Credit Default Swaps sollte die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben werden.

Wenn der Basiswert ein Index ist und eine ISIN hat, Angabe des ISIN-Codes für diesen Index.

Wenn es sich beim Basiswert um einen Korb handelt, Angabe des ISIN-Codes für jeden Bestandteil des Korbes, der an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Feld 47 ist so oft zu melden, bis alle im Korb enthaltenen meldepflichtigen Instrumente aufgeführt sind.

{ISIN}

48

Bezeichnung des Basisindexes

Wenn der Basiswert ein Index ist, Bezeichnung des Indexes.

{INDEX}

Oder

{ALPHANUM-25} — Wenn die Bezeichnung des Indexes nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist

49

Laufzeit des Basisindexes

Wenn der Basiswert ein Index ist, Laufzeit des Indexes.

{INTEGER-3}+„DAYS“ — Tage

{INTEGER-3}+„WEEK“ — Wochen

{INTEGER-3}+„MNTH“ — Monate

{INTEGER-3}+„YEAR“ — Jahre

50

Art der Option

Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt.

Im Falle von Swaptions gilt Folgendes:

„PUTO“, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz erhält.

„Call“, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt.

Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes:

„PUTO“ im Falle eines Floors.

„Call“ im Falle eines Caps.

Das Feld gilt nur für Derivate, die Optionen oder Optionsscheine sind.

„PUTO“ — Put-Option

„CALL“ — Call-Option

„OTHR“ — wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt

51

Ausübungspreis

Festgelegter Preis, bei dem der Inhaber das Basisinstrument kaufen oder verkaufen muss, oder Angabe, dass der Preis zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann.

Das Feld gilt nur für Optionen oder Optionsscheine, bei denen der Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Ausübung bestimmt werden kann.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“

Wenn kein Ausübungspreis zutrifft, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis als Basispunkte ausgedrückt wird

„PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist

52

Währung des Ausübungspreises

Währung des Ausübungspreises

{CURRENCYCODE_3}

53

Art der Option (mögliche Ausübung)

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.

Dieses Feld gilt nur für Optionen, Optionsscheine und Berechtigungsscheine.

„EURO“ — Europäische Option

„AMER“ — Amerikanische Option

„ASIA“ — Asiatische Option

„BERM“ — Bermuda-Option

„OTHR“ — Sonstige

54

Fälligkeitstermin

Datum der Fälligkeit des Finanzinstruments.

Dieses Feld gilt nur für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit.

{DATEFORMAT}

55

Ablaufdatum

Ablaufdatum des Finanzinstruments. Das Feld gilt nur für Derivate mit festgelegtem Ablaufdatum.

{DATEFORMAT}

56

Art der Lieferung

Angabe, ob das Geschäft in physischer Form oder bar abgewickelt wird.

Wenn die Lieferart zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht bestimmt werden kann, ist der Wert „OPTL“ anzugeben.

Dieses Feld gilt nur für Derivate.

„PHYS“ — physisch

„CASH“ — bar

„OPTL“ — Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten

Händler, Algorithmen, Ausnahmen und Indikatoren

57

Anlageentscheidung innerhalb der Firma

Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist.

Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

Ist ein Algorithmus für die Anlageentscheidung verantwortlich, ist das Feld gemäß Artikel 8 auszufüllen.

Das Feld gilt nur für Anlageentscheidungen innerhalb der Firma.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

{NATIONAL_ID} — Natürliche Person

{ALPHANUM-50} — Algorithmus

58

Land der Zweigniederlassung, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hat

Code zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Anlageentscheidung verantwortlich ist.

Stand die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person nicht unter der Aufsicht einer Zweigniederlassung, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Anlageentscheidung auf einen Algorithmus zurückzuführen ist.

{COUNTRYCODE_2}

59

Ausführung innerhalb der Firma

Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Ausführung verantwortlich ist.

Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden. Erfolgte die Ausführung durch einen Algorithmus, ist das Feld gemäß Artikel 9 auszufüllen.

{NATIONAL_ID} — Natürliche Person

{ALPHANUM-50} — Algorithmus

60

Land der Zweigniederlassung, die die Aufsichtsverantwortung für die für die Ausführung verantwortliche Person hat

Code zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist.

Stand die für die Ausführung verantwortliche Person nicht unter der Aufsicht einer Zweigniederlassung, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Ausführung durch einen Algorithmus erfolgt ist.

{COUNTRYCODE_2}

61

Ausnahmeindikator

Angabe, ob das Geschäft im Rahmen einer Ausnahme von den Vorhandelsanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt wurde.

Für Eigenkapitalinstrumente:

 

„RFPT“ = Referenzpreisgeschäft

 

„NLIQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten

 

„OILQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit illiquiden Finanzinstrumenten

 

„PRIC“ = Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Eigenkapitalinstruments anwendbar sind.

Für Nichteigenkapitalinstrumente:

 

„SIZE“ = Geschäfte, deren Volumen über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht

 

„ILQD“ = Geschäft mit einem illiquiden Instrument

Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz im Rahmen einer Ausnahme ausgeführten Geschäfts auszufüllen.

Geben Sie eines oder mehrere der folgenden Kennzeichen an:

 

„RFPT“ — Referenzpreis

 

„NLIQ“ — Ausgehandelt (liquide)

 

„OILQ“ — Ausgehandelt (illiquide)

 

„PRIC“ — Ausgehandelt (Bedingungen)

 

„SIZE“ — Über typischem Volumen

 

„ILQD“ — Illiquides Instrument

62

Leerverkaufs-indikator

Ein von einer Wertpapierfirma in eigenem Namen oder im Namen eines Kunden abgeschlossener Leerverkauf gemäß Artikel 11.

Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft im Namen eines verkaufenden Kunden aus und kann die Firma nach bestem Bemühen nicht bestimmen, ob es sich um ein Leerverkaufsgeschäft handelt, ist in diesem Feld „UNDI“ anzugeben.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor.

Dieses Feld ist nur anwendbar, wenn das Instrument unter die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fällt und der Verkäufer die Wertpapierfirma oder ein Kunde der Wertpapierfirma ist.

„SESH“ — Leerverkauf ohne Ausnahme

„SSEX“ — Leerverkauf mit Ausnahme

„SELL“ — Kein Leerverkauf

„UNDI“ — Information nicht verfügbar

63

OTC-Nachhandels-indikator

Indikator für die Art der Transaktion gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Für alle Instrumente:

 

„BENC“ = Referenzwertgeschäft

 

„ACTX“ = Agency-Cross-Geschäft

 

„LRGS“ = Umfangreiches Nachhandelsgeschäft

 

„ILQD“ = Geschäft mit einem illiquiden Instrument

 

„SIZE“ = Geschäft, dessen Volumen über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht

 

„CANC“ = Stornierung

 

„AMND“ = Änderung

Für Eigenkapitalinstrumente:

 

„SDIV“ = Geschäft mit Sonderdividende

 

„RPRI“ = Geschäft, bei dem eine Preisverbesserung erfolgt ist

 

„DUPL“= doppelte Geschäftsmeldung

 

„TNCP“ = Geschäft, das im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beiträgt

Für Nichteigenkapitalinstrumente:

 

„TPAC“ = Transaktionspakt

 

„XFPH“ = Exchange-for-Physical-Geschäft (EFP)

Geben Sie eines oder mehrere der folgenden Kennzeichen an:

 

„BENC“ — Referenzwert

 

„ACTX“ — Agency Cross

 

„LRGS“ — umfangreich

 

„ILQD“ — illiquides Instrument

 

„SIZE“ — über typischem Volumen

 

„CANC“ — Stornierung

 

„AMND“ — Änderung

 

„SDIV“ — Sonderdividende

 

„RPRI“ — Preisverbesserung

 

„DUPL“ — doppelt

 

„TNCP“ — trägt nicht zum Kursfestsetzungsprozess bei

 

„TPAC“ — Paket

 

„XFPH“ — Exchange for Physical

64

Indikator für Warenderivate

Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor. Dieses Feld gilt nur für Geschäfte mit Warenderivaten.

„zutreffend“ — ja

„nicht zutreffend“ — nein

65

Indikator für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

„zutreffend“ ist anzugeben, wenn das Geschäft in den Tätigkeitsbereich fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 jedoch von der Meldepflicht ausgenommen ist

„nicht zutreffend“ in sonstigen Fällen.

zutreffend — ja

nicht zutreffend — nein


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe Seite 193 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).


ANHANG II

Nationale Kundenkennungen für natürliche Personen, die in Geschäftsmeldungen zu verwenden sind

Alpha-2-Code

nach ISO 3166-1

Name des Landes

Kennung mit 1. Priorität

Kennung mit 2. Priorität

Kennung mit 3. Priorität

AT

Österreich

CONCAT

 

 

BE

Belgien

Belgische nationale Nummer

(Numéro de registre national — Rijksregisternummer)

CONCAT

 

BG

Bulgarien

Bulgarische persönliche Nummer

CONCAT

 

CY

Zypern

Nationale Passnummer

CONCAT

 

CZ

Tschechische Republik

Nationale Identifikationsnummer

(Rodné číslo)

Passnummer

CONCAT

DE

Deutschland

CONCAT

 

 

DK

Dänemark

Persönlicher Identitätscode

10 alphanumerische Zeichen: DDMMYYXXXX

CONCAT

 

EE

Estland

Estnischer persönlicher Identifikationscode

(Isikukood)

 

 

ES

Spanien

Steueridentifikationsnummer

(Código de identificación fiscal)

 

 

FI

Finnland

Persönlicher Identitätscode

CONCAT

 

FR

Frankreich

CONCAT

 

 

GB

Vereinigtes Königreich

Nationale Versicherungsnummer

CONCAT

 

GR

Griechenland

10-stelliger DSS Investor Share

CONCAT

 

HR

Kroatien

Persönliche Identifikationsnummer

(OIB — Osobni identifikacijski broj)

CONCAT

 

HU

Ungarn

CONCAT

 

 

IE

Irland

CONCAT

 

 

IS

Island

Persönlicher Identitätscode (Kennitala)

 

 

IT

Italien

Steuernummer

(Codice fiscale)

 

 

LI

Liechtenstein

Nationale Passnummer

Nationale Personalausweisnummer

CONCAT

LT

Litauen

Persönlicher Code

(Asmens kodas)

Nationale Passnummer

CONCAT

LU

Luxemburg

CONCAT

 

 

LV

Lettland

Persönlicher Code

(Personas kods)

CONCAT

 

MT

Malta

Nationale Identifikationsnummer

Nationale Passnummer

 

NL

Niederlande

Nationale Passnummer

Nationale Personalausweisnummer

CONCAT

NO

Norwegen

11-stellige persönliche ID

(Foedselsnummer)

CONCAT

 

PL

Polen

Nationale Identifikationsnummer

(PESEL)

Steuernummer

(Numer identyfikacji podatkowej)

 

PT

Portugal

Steuernummer

(Número de Identificação Fiscal)

Nationale Passnummer

CONCAT

RO

Rumänien

Nationale Identifikationsnummer

(Cod Numeric Personal)

Nationale Passnummer

CONCAT

SE

Schweden

Persönliche Kennnummer

CONCAT

 

SI

Slowenien

Persönliche Identifikationsnummer

(EMŠO: Enotna Matična Številka Občana)

CONCAT

 

SK

Slowakei

Persönliche Nummer

(Rodné číslo)

Nationale Passnummer

CONCAT

Alle anderen Länder

Nationale Passnummer

CONCAT

 


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/479


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/591 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (1), insbesondere auf Artikel 57 Absätze 3 und 12;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Positionslimits für Warenderivate in der Union sollte eine Methodologie zur Berechnung dieser Limits festgelegt werden. Diese Methodologie sollte der Aufsichtsarbitrage vorbeugen und Einheitlichkeit fördern, zugleich aber den zuständigen Behörden genügend Spielraum lassen, um den Unterschieden gerecht zu werden, die zwischen verschiedenen Märkten für Warenderivate und den ihnen zugrunde liegenden Warenmärkten bestehen. Die Methodologie zur Berechnung der Limits sollte den zuständigen Behörden ermöglichen, die folgenden zwei Zielsetzungen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen: zum einen die Limits so niedrig anzusetzen, dass Inhaber von Positionen in Warenderivaten den Markt nicht missbrauchen oder verzerren können, und zum anderen geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen zu unterstützen, die Entwicklung neuer Warenderivate zu fördern und dafür zu sorgen, dass Warenderivate auch weiterhin zum reibungslosen Ablauf von Geschäftstätigkeiten auf dem zugrunde liegenden Warenmarkt beitragen.

(2)

Um eine begrenzte Zahl aus der Richtlinie 2014/65/EU stammender Begriffe unmissverständlich zu klären und für diese Verordnung notwendige Fachbegriffe festzulegen, erscheint es geboten, eine Reihe von Begriffsbestimmungen vorzunehmen, die eine einheitliche Verwendung der Begriffe gewährleisten.

(3)

Die Kauf- und Verkaufspositionen, die Marktteilnehmer in einem Warenderivat halten, sollten saldiert werden, um die tatsächliche Größe der Position festzustellen, über die eine Person zu einem gegebenen Zeitpunkt verfügt. Die Größe einer über einen Optionskontrakt gehaltenen Position sollte auf der Grundlage des Deltaäquivalents berechnet werden. Da in dieser Verordnung für die Berechnung der Positionslimits im Spot-Monat und in anderen Monaten eine andere Methodologie vorgesehen ist, sollte die besagte Saldierung für im Spot-Monat und in anderen Monaten gehaltene Positionen getrennt erfolgen.

(4)

In der Richtlinie 2014/65/EU ist vorgeschrieben, dass für eine andere Person gehaltene Positionen in die Berechnung des Positionslimits dieser anderen Person einfließen, dass die Positionslimits sowohl auf Unternehmens- als auch auf Gruppenebene gelten und dass sie folglich auf Gruppenebene aggregiert werden müssen. Es ist zweckmäßig, eine Aggregierung auf Gruppenebene nur dann vorzunehmen, wenn das Mutterunternehmen über die Verwendung der Positionen entscheiden kann. Entsprechend sollten nicht nur die Tochtergesellschaften ihre eigenen Positionen aggregieren, sondern auch die Mutterunternehmen die von ihren Tochtergesellschaften und von ihnen selbst direkt gehaltenen Positionen. Infolge dieser Aggregierung können sich auf der Ebene des Mutterunternehmens größere oder, infolge der Saldierung von Kauf- und Verkaufspositionen verschiedener Tochterunternehmen, kleinere Positionen ergeben als auf der Ebene der einzelnen Tochterunternehmen. Von Organismen für gemeinsame Anlagen gehaltene Positionen sollten nicht auf der Ebene des Mutterunternehmens aggregiert werden, wenn sie nicht in dessen Namen, sondern im Namen der Anleger gehalten werden und das Mutterunternehmen nicht im eigenen Interesse über ihre Verwendung bestimmen kann.

(5)

Mit dem Begriff „dasselbe Warenderivat“ sollte eine schwer zu überwindende Schwelle geschaffen werden, um Personen daran zu hindern, Positionen in unähnlichen Warenderivaten in unangemessener Weise zu saldieren und auf diese Weise das Positionslimit für den ursprünglichen Warenderivatkontrakt zu umgehen. Dies sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, in Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für ähnliche Warenderivatkontrakte auch ähnliche Positionslimits festzulegen. Bei Warenderivaten sollte nur dann von einem Handel in erheblichem Volumen an einem Handelsplatz ausgegangen werden, wenn der in der vorliegenden Verordnung festgelegte Liquiditätsschwellenwert über eine hinreichende Zeitspanne hinweg überschritten wird.

(6)

Wenn ein Kontrakt für ein außerbörslich gehandeltes Derivat (OTC-Kontrakt) anhand einer zugrunde liegenden Ware bewertet wird, die am selben Ort zu den gleichen Vertragsbedingungen gehandelt wird, und wenn sein wirtschaftliches Ergebnis in engem Zusammenhang mit einem an einem Handelsplatz gehandelten Kontrakt steht, dann sollte er auch dann als wirtschaftlich gleichwertig gelten, wenn die vertraglichen Bestimmungen leichte Unterschiede im Hinblick auf die Größe der Handelbaren Einheiten und den Liefertermin aufweisen. Auch unterschiedliche Vorkehrungen zur Steuerung der Nachhandelsrisiken, beispielsweise bei den Clearingverfahren, sollten kein Hindernis darstellen, solche Kontrakte für wirtschaftlich gleichwertig zu erklären. Um zu verhindern, dass an einem Handelsplatz gehandelte Positionen mithilfe bilateraler Vereinbarungen in OTC-Kontrakten zwecks Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung in unangemessener Weise saldiert werden, und um den Regelungen über Positionslimits in der Praxis wirksam Geltung zu verschaffen, dürfen OTC-Kontrakte über den Handel mit Warenderivaten nur unter eng begrenzten Voraussetzungen als wirtschaftlich gleichwertig mit an Handelsplätzen gehandelten Kontrakten betrachtet werden. Um der Umgehung von Positionslimits vorzubeugen und die Integrität der Regelungen über das Positionslimit zu stärken, muss durch eine enge Begriffsbestimmung des „wirtschaftlich gleichwertigen“ OTC-Kontrakts ausgeschlossen werden, dass eine Person eine OTC-Position gegen mehrere andere Positionen saldiert oder diese Positionen nach Belieben auswählt.

(7)

Um festzustellen, welche Positionen in Warenderivaten objektiv messbar zur Verringerung der direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken beitragen, sollten bestimmte Kriterien vorgegeben werden, beispielsweise die in der Rechnungslegung verwendete Definition eines Absicherungsgeschäfts nach IFRS. Diese Definition sollte von nichtfinanziellen Stellen auch dann herangezogen werden können, wenn sie die IFRS-Vorschriften auf Unternehmensebene nicht anwenden.

(8)

Darüber hinaus sollten nichtfinanzielle Stellen in der Lage sein, die Gesamtrisiken, die beispielsweise infolge unterschiedlicher geografischer Märkte, Produkte, Zeithorizonte oder Unternehmen mit ihrer Geschäftstätigkeit oder derjenigen ihrer Gruppe in Zusammenhang stehen, durch Risikosteuerungsmechanismen zu verringern (Makro- oder Portfolio-Hedging). Wenn eine nichtfinanzielle Stelle Makro- oder Portfolio-Hedging betreibt, ist es ihr nicht immer möglich, eine bestimmte Position in einem Warenderivat direkt einem bestimmten mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiko zuzuordnen, das durch dieses Warenderivat abgesichert werden soll. Zur Absicherung eines bestimmten, mit ihrer geschäftlichen Tätigkeit verbundenen Risikos kann eine nichtfinanzielle Stelle auch ein nicht gleichwertiges Warenderivat verwenden, wenn kein identisches Warenderivat angeboten wird oder ein Warenderivat mit größerer Ähnlichkeit keine hinreichende Liquidität aufweist (Proxy-Hedging). In solchen Fällen sollten die Strategien und Systeme des Risikomanagements verhindern, dass nicht der Absicherung dienende Geschäfte als Absicherungsgeschäfte klassifiziert werden, und sie sollten eine hinreichende Aufschlüsselung des Hedging-Portfolios ermöglichen, damit spekulativen Zwecken dienende Bestandteile identifiziert und in die Berechnung der Positionslimits einbezogen werden können. Die Zugehörigkeit einer Position zu einem insgesamt der Risikominderung dienenden Portfolio allein begründet nicht die Annahme, dass sie mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken verringert.

(9)

Ein Risiko kann sich mit der Zeit verändern, und um dieser Veränderung Rechnung zu tragen, müssen womöglich Warenderivate, die ursprünglich der Verringerung des mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risikos dienten, nun aber keinen Zusammenhang mehr dazu aufweisen, durch zusätzliche Warenderivatkontrakte glattgestellt werden. Des Weiteren sollte die Weiterentwicklung eines Risikos, das durch das Eingehen einer Position in einem Warenderivat verringert werden sollte, nicht dazu führen, dass diese Position in der Folge nicht mehr als ursprünglich risikomindernd anerkannt wird.

(10)

Nichtfinanzielle Stellen sollten die Ausnahme für eine Position, die der Absicherung ihrer Geschäftstätigkeiten dienen soll, bereits beantragen können, bevor sie diese Position eingehen. Der Antrag sollte den zuständigen Behörden einen klaren und knappen Überblick über die Geschäftstätigkeiten der nichtfinanziellen Stelle in Bezug auf die zugrunde liegende Ware, die damit verbundenen Risiken und die Verringerung dieser Risiken durch die Warenderivate vermitteln. Positionslimits gelten zu jeder Zeit, und falls die zuständige Behörde die Ausnahme am Ende nicht bewilligt, sollte die nichtfinanzielle Stelle alle ein Limit überschreitenden Positionen entsprechend verringern; bei Überschreiten eines Limits drohen ihr aufsichtsrechtliche Konsequenzen. Nichtfinanzielle Stellen sollten ihre Geschäftstätigkeiten regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Ausnahme weiterhin gerechtfertigt ist.

(11)

Der Spot-Monat, d. h. der Zeitraum, der der Lieferung zum Fälligkeitstermin unmittelbar vorausgeht, ist für jedes Warenderivat spezifisch und muss nicht unbedingt einem Kalendermonat entsprechen. Ein Kontrakt im Spot-Monat ist folglich der Kontrakt in dem betreffenden Warenderivat, der als Nächstes ausläuft. Wenn in dem Zeitraum, in dem die Lieferung der physischen Waren erfolgen muss, die Anzahl der Positionen, die eine Person halten darf, beschränkt wird, dann wird zugleich der Umfang der lieferbaren Menge beschränkt, die diese Person ausführen oder entgegennehmen darf, sodass verhindert wird, dass Einzelne eine marktbeherrschende Stellung gewinnen und auf dieser Grundlage andere Marktteilnehmer verdrängen könnten, indem sie die Ware verknappen. Der Standardrichtwert für das Positionslimit im Spot-Monat sollte daher sowohl für effektiv gelieferte als auch für in bar abgerechnete Warenderivate als Prozentsatz der geschätzten lieferbaren Menge berechnet werden. Die zuständigen Behörden sollten ein zeitlich gestaffeltes System einführen, mit dem die Positionslimits von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Kontrakt zu einem Kontrakt im Spot-Monat wird, bis zum Ende der Laufzeit sukzessive gesenkt werden, um auf diese Weise gezielter zu gewährleisten, dass für den gesamten Spot-Monat angemessene Positionslimits gesetzt werden und dass eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgen kann.

(12)

Für alle Kontrakte, die nicht im Spot-Monat auslaufen, gilt das Positionslimit für andere Monate. Der Standardrichtwert für die Positionslimits in anderen Monaten sollte daher sowohl für effektiv gelieferte als auch für in bar abgerechnete Warenderivate als Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen berechnet werden. Die Verteilung der Positionen über die anderen Monate eines Warenkontrakts konzentriert sich oftmals auf die Monate, die dem Ende seiner Laufzeit am nächsten sind. Aus diesem Grund bildet die Gesamtheit der offenen Kontraktpositionen eine geeignetere Grundlage für die Festlegung von Positionslimits als ein über alle Laufzeiten hinweg gebildeter Durchschnittswert.

(13)

Der Standardrichtwert von 25 % der lieferbaren Menge und der offenen Kontraktpositionen wurde auf Grundlage der Erfahrungen anderer Märkte und Hoheitsgebiete festgelegt. Der Richtwert sollte von den zuständigen Behörden so angepasst werden, dass er um höchstens 20 % (oder 22,5 % für einige Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse) herabgesetzt und um höchstens 10 % (oder 15 % für weniger liquide Warenderivate) heraufgesetzt werden kann, sofern dies aufgrund der Merkmale des Markts, beispielsweise des Fehlens von Marktteilnehmern, geboten erscheint, um zur geordneten Abwicklung und zum Funktionieren des Kontrakts und des ihm zugrunde liegenden Markts beizutragen. Da eine Anpassung des Richtwerts nur zur Anwendung kommt, falls und solange objektive Merkmale des Marktes dies erfordern, sollten vorübergehende Anpassungen des Richtwerts möglich sein. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass der Richtwert stets herabgesetzt wird, wenn dies zur Verhütung marktbeherrschender Stellungen und zur Förderung einer geordneten Preisbildung für das Warenderivat und die ihm zugrunde liegende Ware erforderlich ist. Die Spanne des Richtwerts ist dadurch bedingt, dass die Richtlinie 2014/65/EU für ein breiteres Spektrum an Warenderivaten und Märkten gilt, als dies auf anderen Märkten und in anderen Rechtsordnungen üblich ist. Der Begriff „Warenderivate“ ist in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) breit gefasst, er umfasst auch verbriefte Derivate und in bar abgerechnete Derivate, denen keine physischen Waren, sondern beispielsweise Klimavariablen als Basiswert zugrunde liegen. Für als Wertpapiere verbriefte Derivate sind die Regelungen über Spot-Monate und andere Monate nicht anwendbar. Bei Derivaten, denen keine physische Ware als Basiswert zugrunde liegt, kann zur Festlegung des Positionslimits keine lieferbare Menge herangezogen werden. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die Methodologien zur Festlegung von Positionslimits für diese Warenderivate anhand anderer Parameter zu ergänzen oder anzupassen, beispielsweise anhand der Anzahl der begebenen Wertpapiere oder der Anzahl offener Kontraktpositionen auch im Spot-Monat.

(14)

Bei bestimmten Warenderivaten, insbesondere für Energie und Gas, ist vorgesehen, dass die zugrunde liegende Ware über einen festgelegten Zeitraum, beispielsweise einen Tag, einen Monat oder ein Jahr, kontinuierlich geliefert wird. Ferner werden bestimmte Kontrakte mit längeren Lieferzeiträumen, beispielsweise einem Jahr oder einem Quartal, bisweilen automatisch durch verbundene Kontrakte mit kürzeren Lieferzeiträumen, beispielsweise einem Quartal oder einem Monat, ersetzt. In diesen Fällen wäre es nicht angemessen, für den Kontrakt, der vor der Lieferung abgelöst wird, ein Positionslimit im Spot-Monat festzulegen, denn ein solches Limit würde den Zeitpunkt des Auslaufens und der effektiven Lieferung oder der Abrechnung des Kontrakts in bar nicht erfassen. Bei Überschneidungen der Lieferzeiträume von Kontrakten, denen die gleiche physische Ware zugrunde liegt, sollte für alle verbundenen Kontrakte dasselbe Positionslimit gelten, damit kontraktübergreifend alle Positionen, die möglicherweise zur Lieferung kommen, davon erfasst werden. Um dies zu ermöglichen, sollten diese verbundenen Kontrakte in Einheiten der zugrunde liegenden physischen Ware gemessen und entsprechend aggregiert und saldiert werden.

(15)

Bei bestimmten Derivaten auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, die sich wesentlich auf die Lebensmittelpreise für Verbraucher auswirken, gestattet die Methodologie die Festlegung eines Richtwerts und Positionslimits unterhalb des durch die allgemeine Spanne vorgesehenen Mindestwerts, wenn der zuständigen Behörde Hinweise auf Spekulationstätigkeiten vorliegen, die sich erheblich auf die Preise auswirken.

(16)

Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob die in Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Faktoren bei der Festlegung des endgültigen Positionslimits eine Anpassung des Richtwerts erforderlich machen. Dabei sollten die Faktoren berücksichtigt werden, die für das fragliche Warenderivat relevant sind. Die Methodologien bieten eine Orientierung für die Festlegung des Limits, doch die endgültige Entscheidung über ein angemessenes Positionslimit für ein Warenderivat, das der Verhütung von Marktmissbrauch dient, verbleibt in den Händen der zuständigen Behörde. Die Faktoren sollten den zuständigen Behörden und auch der ESMA als wesentliche Richtschnur dienen, um zu einer Einschätzung zu gelangen und in der gesamten Union für eine angemessene Angleichung der Positionslimits zu sorgen, unter anderem indem sie die Auswirkungen der Volatilität auf Einzelfallbasis und so häufig wie nötig bewerten, um die Angemessenheit der Positionslimits dauerhaft zu gewährleisten.

(17)

Die Positionslimits sollten keine Hindernisse für die Entwicklung neuer Warenderivate schaffen und das reibungslose Funktionieren weniger liquider Teile der Warenderivatmärkte nicht behindern. Bei der Anwendung der Methodologie sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass es eine gewisse Zeit erfordert, neue und bestehende Derivate zu entwickeln und Liquidität dafür anzuziehen; dies gilt insbesondere für Warenderivate, die in auf besondere Zielgruppen ausgerichteten oder unreifen Märkten zur Risikosteuerung beitragen sollen oder neuen Absicherungsmethoden in neuen Waren dienen. In Anbetracht des breiten Spektrums an Märkten und Waren, für welche die Regelungen über Positionslimits anwendbar sind, kann nicht im Voraus einheitlich festgelegt werden, wie lange es dauert, bis sich ein neuer Derivatkontrakt etabliert hat. Ebenso gibt es zahlreiche Warenderivatkontrakte, die womöglich niemals genügend Marktteilnehmer oder Liquidität anziehen, um eine wirkungsvolle Anwendung der Positionslimits zu ermöglichen, ohne zugleich Gefahr zu laufen, dass die Marktteilnehmer regelmäßig ungewollt gegen ihr Limit verstoßen und damit die Preisbildung und Abrechnung der betreffenden Warenderivate stören. Um diesen Gefährdungen für das effektive Funktionieren der Märkte zu begegnen, sieht die Methodologie einen gestaffelten Ansatz vor, mit dem das Positionslimit für den Spot-Monat und für andere Monate auf einen festen Wert festgelegt wird, der bei 2 500 handelbaren Einheiten für Warenderivate und 2,5 Mio. Wertpapieren, mit denen auf einer Ware basierende Derivate verbrieft wurden, beginnt und bei einer Obergrenze von 10 000 handelbaren Einheiten bzw. 10 Mio. Wertpapieren endet. Für Kontrakte, bei denen diese Schwellenwerte bereits überschritten werden, während sie noch relativ illiquide sind, sollte die Möglichkeit einer Heraufsetzung des Limits vorgesehen werden, um eine unangemessene Beeinträchtigung des Handels mit solchen Kontrakten zu verhindern.

(18)

Anzahl, Zusammensetzung und Rolle der an einem Warenderivat beteiligten Marktteilnehmer können Art und Umfang der Positionen, die bestimmte Marktteilnehmer auf diesem Markt halten, beeinflussen. Für manche Warenderivate halten bestimmte Marktteilnehmer bisweilen große Positionen, die aus der Rolle herrühren, die sie beim Kauf, beim Verkauf und bei der Lieferung der jeweiligen Ware spielen, sobald sie auf der anderen Seite des Markts tätig sind als die Mehrheit der übrigen Marktteilnehmer, die für den zugrunde liegenden Warenmarkt Dienstleistungen im Bereich Liquidität oder Risikosteuerung anbieten.

(19)

Der zugrunde liegende Markt zeichnet sich dadurch aus, dass auf ihm die zugrunde liegende Ware angeboten, verwendet, zugänglich gemacht und zur Verfügung gestellt wird. Durch eine genauere Aufgliederung dieser Merkmale, beispielsweise die Betrachtung der Verderblichkeit der Ware oder der Transportmethode, kann die zuständige Behörde Rückschlüsse auf die Flexibilität des Markts ziehen und auf dieser Grundlage die Positionslimits angemessen anpassen.

(20)

Bei manchen Warenderivaten besteht womöglich eine große Diskrepanz zwischen offenen Positionen und der lieferbaren Menge. Dieser Fall kann eintreten, wenn der Handel mit den Derivaten im Vergleich zur lieferbaren Menge relativ gering ist und somit die offenen Positionen hinter der lieferbaren Menge zurückbleiben oder wenn beispielsweise ein bestimmtes Warenderivat in breitem Umfang zur Absicherung vieler verschiedener Risiken herangezogen wird und dadurch die lieferbare Menge hinter den offenen Positionen zurückbleibt. Derartige erhebliche Diskrepanzen zwischen offenen Positionen und lieferbarer Menge rechtfertigen nach oben oder unten gerichtete Anpassungen des Richtwerts in anderen Monaten, um zu verhindern, dass es bei Herannahen des Spot-Monats zu Marktstörungen kommt.

(21)

Im Interesse desselben Ziels, nämlich der Eindämmung von Marktstörungen bei Herannahen des Spot-Monats infolge großer Diskrepanzen zwischen den berechneten lieferbaren Mengen und offenen Positionen, ist der Begriff der lieferbaren Menge so bestimmt, dass auch Waren anderer Qualitätsstufen oder Arten darunter fallen, die gemäß den Kontraktbedingungen bei der Abwicklung des Derivatkontrakts geliefert werden können.

(22)

Die neuen Rechtsvorschriften des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, die in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegt sind, gelten ab dem 3. Januar 2017. Um die Kohärenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(23)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

(24)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Nettoposition, die eine Person in einem Warenderivat hält, und die Methodologie für die Berechnung der Positionslimits für die Größe dieser Position.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„nichtfinanzielle Stelle“ eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um

a)

eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirma oder

b)

ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassenes Kreditinstitut oder

c)

ein gemäß der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (5) zugelassenes Versicherungsunternehmen oder

d)

ein gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassenes Versicherungsunternehmen oder

e)

ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder

f)

einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zugelassenen OGAW und, sofern relevant, dessen Verwaltungsgesellschaft oder

g)

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder

h)

einen alternativen Investmentfonds, der von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zugelassenen oder registrierten Verwalters alternativer Investmentfonds verwaltet wird, oder

i)

eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zugelassene zentrale Gegenpartei oder

j)

einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zugelassenen Zentralverwahrer handelt.

Eine in einem Drittland ansässige Stelle gilt als nichtfinanzielle Stelle, wenn sie für den Fall, dass sie in der Union ansässig wäre und dem Unionsrecht unterliegen würde, keine Zulassung nach einem der oben genannten Rechtsakte benötigen würde.

(2)

Der Ausdruck „Kontrakt im Spot-Monat“ bezeichnet denjenigen mit einer bestimmten zugrunde liegenden Ware verbundenen Warenderivatkontrakt, dessen Laufzeit gemäß den Regeln des Handelsplatzes als Nächstes endet.

(3)

Der Ausdruck „Kontrakt in anderen Monaten“ bezeichnet alle anderen Warenderivatkontrakte, die keine Kontrakte im Spot-Monat sind.

KAPITEL II

BERECHNUNGSMETHODE FÜR DIE GRÖSSE DER NETTOPOSITION EINER PERSON

Artikel 3

Aggregierung und Saldierung der Positionen in einem Warenderivat

(Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Die Nettoposition, die eine Person in einem Warenderivat hält, wird aus folgenden von ihr gehaltenen Positionen aggregiert: den Positionen in dem betreffenden an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat, den Positionen in Warenderivaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 jeweils als dasselbe Warenderivat wie das erstgenannte gelten, und den Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Sinne von Artikel 6.

2.   Wenn eine Person in einem der in Absatz 1 aufgeführten Warenderivate sowohl Kauf- als auch Verkaufspositionen hält, dann wird ihre Nettoposition für dieses Warenderivat durch deren Saldierung ermittelt.

3.   Von einer nichtfinanziellen Stelle gehaltene Positionen in Warenderivaten, die gemäß Artikel 7 objektiv messbar Risiken verringern und gemäß Artikel 8 von der zuständigen Behörde als solche anerkannt sind, werden nicht in die Aggregierung zur Bestimmung der Nettoposition dieser nichtfinanziellen Stelle einbezogen.

4.   Die in einem Warenderivat von einer Person gehaltenen Nettopositionen müssen für Kontrakte im Spot-Monat und Kontrakte in anderen Monaten getrennt ermittelt werden.

Artikel 4

Methode für die Berechnung der Positionen von Unternehmen innerhalb einer Gruppe

(Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Ein Mutterunternehmen bestimmt seine Nettoposition, indem es folgende Positionen gemäß Artikel 3 aggregiert:

a)

seine eigene Nettoposition;

b)

die Nettopositionen aller seiner Tochterunternehmen.

2.   Abweichend von Absatz 1 werden die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen gehaltenen Positionen in Warenderivaten von dessen Mutterunternehmen oder, sofern er eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat, von deren Mutterunternehmen nicht aggregiert, wenn dieses Mutterunternehmen keinerlei Einfluss auf die Anlageentscheidungen in Bezug auf das Eröffnen, Halten oder Schließen dieser Positionen hat.

Artikel 5

„Dasselbe Warenderivat“ und „erhebliches Volumen“

(Artikel 57 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Ein an einem Handelsplatz gehandeltes Warenderivat gilt als dasselbe Warenderivat wie ein an einem anderen Handelsplatz gehandeltes Warenderivat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die vertraglichen Bestimmungen und die allgemeinen Vertragsbedingungen der beiden Warenderivate sind identisch, mit Ausnahme der Vorkehrungen zur Verringerung der Nachhandelsrisiken.

b)

Die beiden Warenderivate bilden einen einzigen Pool fungibler offener Positionen oder, bei Warenderivaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, einen einzigen Pool begebener Wertpapiere, mit denen Positionen in einem an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat gegen an einem anderen Handelsplatz gehandelte Positionen in diesem Warenderivat glattgestellt werden können.

2.   Ein Warenderivat gilt als in erheblichem Volumen an einem Handelsplatz gehandelt, wenn der Handel mit dem Warenderivat an dem betreffenden Handelsplatz über drei aufeinanderfolgende Monate hinweg eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Die Zahl der offenen Kontraktpositionen im Spot-Monat und in anderen Monaten beträgt im Durchschnitt mehr als 10 000 handelbare Einheiten pro Tag oder

b)

im Falle von Warenderivaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ergibt die Multiplikation der gehandelten Stückzahlen mit dem Preis im Tagesdurchschnitt einen Wert von mehr als 1 Mio. EUR.

3.   Als Handelsplatz, an dem das größte Volumen desselben Warenderivats gehandelt wird, gilt derjenige Handelsplatz, der über ein Jahr hinweg

a)

im Tagesdurchschnitt den größten Umfang an offenen Positionen aufweist oder

b)

im Falle von Warenderivaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU im Tagesdurchschnitt die größte Menge an gehandelten Wertpapieren aufweist.

Artikel 6

Mit an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte

(Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Ein OTC-Derivat gilt als wirtschaftlich gleichwertig mit einem an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat, wenn es identischen vertraglichen Bestimmungen und Vertragsbedingungen unterliegt, mit Ausnahme unterschiedlicher Spezifikationen für die Größe der handelbaren Einheiten, um weniger als einen Kalendertag abweichender Fälligkeitstermine und unterschiedlicher Vorkehrungen zur Verringerung der Nachhandelsrisiken.

Artikel 7

Positionen, mit denen direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken verringert werden

(Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Eine von einer nichtfinanziellen Stelle gehaltene Position in an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten oder in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Sinne von Artikel 6 gilt dann als Position, die, sei es allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten im Sinne von Absatz 2 („Position in einem Portfolio von Warenderivaten“), direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden nichtfinanziellen Stelle verbundene Risiken verringert, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie verringert die Risiken infolge einer möglichen Änderung des Werts der Vermögenswerte, Dienstleistungen, Ausgangsstoffe, Erzeugnisse, Waren oder Verbindlichkeiten, welche die nichtfinanzielle Stelle oder deren Gruppe besitzt, produziert, herstellt, verarbeitet, bereitstellt, erwirbt, vermarktet, vermietet, verkauft oder eingeht oder die sie im Laufe ihrer normalen Geschäftstätigkeit vernünftigerweise zu besitzen, zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, bereitzustellen, zu erwerben, zu vermarkten, zu vermieten, zu verkaufen oder einzugehen erwartet.

b)

Sie kann als Absicherungsgeschäft im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) angesehen werden, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) übernommen wurden.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Position allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten dann als risikomindernd, wenn die nichtfinanzielle Stelle oder die in ihrem Namen handelnde Person als Inhaber der Position

a)

in seinen internen Grundsätzen Folgendes beschreibt:

i)

die Arten der Warenderivatkontrakte in den Portfolios, die der Verringerung der direkt mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Risiken dienen, und die Kriterien für ihre Zulässigkeit;

ii)

den Zusammenhang zwischen dem Portfolio und den damit verringerten Risiken;

iii)

die Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Positionen mit Bezug auf diese Kontrakte keinem anderen Zweck dienen als der Absicherung von direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken, und dass jegliche Position, die einem anderen Zweck dient, eindeutig identifizierbar ist.

b)

die Portfolios im Hinblick auf Warenderivatkategorie, zugrunde liegende Ware, Zeithorizont und andere relevante Faktoren hinreichend disaggregiert beschreiben kann.

Artikel 8

Antrag auf Ausnahme für Positionslimits

(Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Eine nichtfinanzielle Stelle kann als Inhaber einer Position in einem Warenderivat, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, bei der zuständigen Behörde, die das Positionslimit für dieses Warenderivat festlegt, die Ausnahme gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 beantragen.

2.   Als Nachweis dafür, dass die Position direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle verbundene Risiken verringert, reicht die in Absatz 1 erwähnte Person bei der zuständigen Behörde folgende Angaben ein:

a)

eine Beschreibung von Art und Wert der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle in Bezug auf die für das Warenderivat, für das die Ausnahme beantragt wird, relevante Ware;

b)

eine Beschreibung von Art und Wert der Tätigkeiten der nichtfinanziellen Stelle in Bezug auf die an Handelsplätzen gehandelten Warenderivate und wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakte, in denen sie Positionen hält und mit denen sie handelt;

c)

eine Beschreibung von Art und Umfang der warenbezogenen offenen Forderungen und Risiken, denen die nichtfinanzielle Stelle infolge ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgesetzt ist oder die sie erwartet und die durch die Verwendung von Warenderivaten verringert werden oder verringert würden;

d)

eine Erläuterung, auf welche Weise die nichtfinanzielle Stelle die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen offenen Forderungen und Risiken durch die Verwendung von Warenderivaten direkt verringert.

3.   Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang über den Antrag und benachrichtigt die nichtfinanzielle Stelle über die Genehmigung oder Ablehnung der Ausnahme.

4.   Die nichtfinanzielle Stelle meldet der zuständigen Behörde bedeutende Änderungen von Art oder Wert ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder ihres Handels mit Warenderivaten, die für die unter Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Angaben relevant sind, und reicht einen neuen Antrag auf die Ausnahme ein, wenn sie diese weiterhin in Anspruch nehmen möchte.

KAPITEL III

METHODOLOGIE ZUR BERECHNUNG VON POSITIONSLIMITS DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

Festlegung der Richtwerte

Artikel 9

Methodologie zur Festlegung des Richtwerts für Limits im Spot-Monat

(Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Zur Festlegung eines Richtwerts für das Positionslimit eines Warenderivats im Spot-Monat berechnen die zuständigen Behörden 25 % der für dieses Warenderivat lieferbaren Menge.

2.   Der Richtwert wird in handelbaren Einheiten angegeben; eine handelbare Einheit ist die von dem Handelsplatz, an dem das Warenderivat gehandelt wird, verwendete Handelseinheit, die einer standardisierten Menge der zugrunde liegenden Ware entspricht.

3.   Wenn eine zuständige Behörde für verschiedene Zeitpunkte innerhalb des Spot-Monats unterschiedliche Positionslimits festlegt, dann senkt sie diese mit dem Näherrücken des Auslaufens des Warenderivatkontrakts sukzessive und berücksichtigt die Regelungen zum Positionsmanagement des Handelsplatzes.

4.   Abweichend von Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für das Positionslimit im Spot-Monat für Derivatekontrakte, deren zugrunde liegende Waren als für den menschlichen Verzehr bestimmte Nahrungsmittel anerkannt sind und deren offene Kontraktpositionen sich in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten auf mehr als 50 000 handelbare Einheiten belaufen, durch Berechnung von 20 % der für dieses Warenderivat lieferbaren Menge.

Artikel 10

Lieferbare Menge

(Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Zur Berechnung der lieferbaren Menge eines Warenderivats stellen die zuständigen Behörden fest, mit welcher Menge der zugrunde liegenden Ware die mit dem Warenderivat verbundenen Lieferpflichten erfüllt werden können.

2.   Zur Feststellung der in Absatz 1 genannten, für ein Warenderivat lieferbaren Menge ziehen die zuständigen Behörden die monatliche Durchschnittsmenge heran, in der die zugrunde liegende Ware in den zwölf Monaten, die dem Datum der Festlegung unmittelbar vorangingen, lieferbar war.

3.   Die Menge der zugrunde liegenden Ware, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird von den zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien ermittelt:

a)

der Lagermöglichkeiten für die zugrunde liegende Ware;

b)

der Faktoren, die die Lieferung der zugrunde liegenden Ware beeinflussen könnten.

Artikel 11

Methodologie zur Festlegung des Richtwerts für Limits in anderen Monaten

(Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Zur Festlegung eines Richtwerts für das Positionslimit eines Warenderivats in anderen Monaten berechnen die zuständigen Behörden 25 % der für dieses Warenderivat offenen Kontraktpositionen.

2.   Der Richtwert wird in handelbaren Einheiten angegeben; eine handelbare Einheit ist die von dem Handelsplatz, an dem das Warenderivat gehandelt wird, verwendete Handelseinheit, die einer standardisierten Menge der zugrunde liegenden Ware entspricht.

Artikel 12

Offene Kontraktpositionen

(Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

Zur Berechnung der offenen Kontraktpositionen in einem Warenderivat aggregieren die zuständigen Behörden die Anzahl der handelbaren Einheiten dieses Warenderivats, die zu einem gegebenen Zeitpunkt an einem Handelsplatz offen sind.

Artikel 13

Methodologie zur Bestimmung des Richtwerts im Hinblick auf bestimmte Kontrakte

(Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Abweichend von Artikel 9 bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für die Positionslimits im Spot-Monat für in bar abgerechnete Kontrakte der in Abschnitt C Absatz 10 von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU beschriebenen Arten, denen keine Waren mit lieferbaren Mengen zugrunde liegen, durch die Berechnung von 25 % der offenen Positionen in diesen Warenderivatkontrakten.

2.   Abweichend von den Artikeln 9 und 11 bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für die Positionslimits der unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU definierten Warenderivate durch die Berechnung von 25 % der begebenen Wertpapiere. Der Richtwert wird als Anzahl der Wertpapiere angegeben.

3.   Abweichend von den Artikeln 9 und 11 gilt der gemäß der Artikel 9 und 11 berechnete Richtwert bei Warenderivaten, deren Kontrakte eine kontinuierliche Lieferung der zugrunde liegenden Ware über einen festgelegten Zeitraum vorsehen, auch für andere Warenderivate mit der gleichen zugrunde liegenden Ware, sofern sich ihre Lieferzeiträume überschneiden. Der Richtwert wird in Einheiten der zugrunde liegenden Ware angegeben.

ABSCHNITT II

Für die Berechnung der Positionslimits relevante Faktoren

Artikel 14

Bewertung der Faktoren

(Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)

Zur Festlegung der Positionslimits für ein Warenderivat im Spot-Monat und in anderen Monaten ziehen die zuständigen Behörden den gemäß den Artikeln 9, 11 und 13 ermittelten Richtwert heran und ändern ihn in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Artikeln 16 bis 20 genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrunde liegende Ware haben könnten, in ein Limit

a)

zwischen 5 % und 35 %; oder

b)

zwischen 2,5 % und 35 % für Derivatkontrakte, deren zugrunde liegende Waren als für den menschlichen Verzehr bestimmte Nahrungsmittel anerkannt sind und deren offene Kontraktpositionen sich in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten auf mehr als 50 000 handelbare Einheiten belaufen.

Artikel 15

Neue und illiquide Kontrakte

(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Abweichend von Artikel 14 gilt Folgendes:

a)

Für an einem Handelsplatz gehandelte Warenderivate, für die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen für insgesamt nicht mehr als 10 000 handelbare Einheiten bestehen, legen die zuständigen Behörden das Positionslimit auf 2 500 handelbare Einheiten fest;

b)

für an einem Handelsplatz gehandelte Warenderivate, für die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen für insgesamt mehr als 10 000, aber nicht mehr als 20 000 handelbare Einheiten bestehen, legen die zuständigen Behörden für den Spot-Monat und andere Monate ein Positionslimit zwischen 5 % und 40 % fest;

c)

für unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU definierte Warenderivate, für die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten insgesamt nicht mehr als 10 Mio. Wertpapiere begeben wurden, legen die zuständigen Behörden ein Positionslimit von 2,5 Mio. Wertpapieren fest;

d)

für unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU definierte Warenderivate, für die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten insgesamt mehr als 10 Mio., aber nicht mehr als 20 Mio. Wertpapiere begeben wurden, legen die zuständigen Behörden für den Spot-Monat und andere Monate ein Positionslimit zwischen 5 % und 40 % fest.

2.   Der Handelsplatz benachrichtigt die zuständige Behörde, sobald die offenen Positionen in einem der genannten Warenderivate über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten die im vorstehenden Absatz genannte Anzahl von handelbaren Einheiten oder begebenen Wertpapieren erreichen. Sobald die zuständigen Behörden eine solche Benachrichtigung erhalten, überprüfen sie das Positionslimit.

Artikel 16

Laufzeit der Warenderivatkontrakte

(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Für Warenderivate mit kurzer Laufzeit senken die zuständigen Behörden das Positionslimit im Spot-Monat ab.

2.   Für Warenderivate mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fälligkeitstermine heben die zuständigen Behörden das Positionslimit in anderen Monaten an.

Artikel 17

Lieferbare Menge der zugrunde liegenden Ware

(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU)

Wenn die lieferbare Menge der zugrunde liegenden Ware beschränkt oder gesteuert werden kann oder im Verhältnis zu der für eine geordnete Abwicklung erforderlichen Menge gering ist, senken die zuständigen Behörden das Positionslimit ab. Die zuständigen Behörden prüfen, in welchem Maße die betreffende lieferbare Menge auch als lieferbare Menge für andere Warenderivate verwendet wird.

Artikel 18

Gesamtheit der offenen Positionen

(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen groß ist, senken die zuständigen Behörden das Positionslimit ab.

2.   Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen bedeutend größer ist als die lieferbare Menge, senken die zuständigen Behörden das Positionslimit ab.

3.   Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen bedeutend niedriger ist als die lieferbare Menge, heben die zuständigen Behörden das Positionslimit an.

Artikel 19

Anzahl der Marktteilnehmer

(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Wenn die Anzahl der Marktteilnehmer, die eine Position in dem Warenderivat halten, über einen Zeitraum von einem Jahr im Tagesdurchschnitt hoch ist, senkt die zuständige Behörde das Positionslimit ab.

2.   Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 14 legen die zuständigen Behörden ein Positionslimit zwischen 5 % und 50 % im Spot-Monat und in den anderen Monaten fest, wenn

a)

die durchschnittliche Anzahl der Marktteilnehmer, die im Zeitraum vor der Festlegung des Positionslimits eine Position in dem Warenderivat halten, weniger als 10 beträgt oder

b)

die Anzahl der Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt der Festlegung oder Überprüfung des Positionslimits als Market-Maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU für das Warenderivat tätig sind, weniger als 3 beträgt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden unterschiedliche Positionslimits für verschiedene Zeitpunkte innerhalb des Spot-Monats, innerhalb der anderen Monate oder innerhalb aller Monate festlegen.

Artikel 20

Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts

(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/65/EU)

1.   Die zuständigen Behörden berücksichtigen, wie sich die Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts auf die Funktionsweise des Warenderivats und den Handel damit und auf die Größe der von den Marktteilnehmern gehaltenen Positionen auswirkt, auch im Hinblick darauf, wie einfach und wie schnell die zugrunde liegende Ware für die Marktteilnehmer zugänglich ist.

2.   Bei der in Absatz 1 erwähnten Beurteilung des zugrunde liegenden Warenmarkts werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

das Vorliegen von Angebotsbeschränkungen für die Ware, einschließlich der Verderblichkeit der lieferbaren Ware;

b)

die Transportmethode und die Lieferung der physischen Ware, einschließlich der Fragen,

i)

ob die Ware nur an spezifische Anlieferungsstellen geliefert werden kann;

ii)

inwieweit die Kapazität der spezifischen Anlieferungsstellen beschränkt ist;

c)

die Struktur, Organisation und Funktionsweise des Markts, einschließlich der Saisonabhängigkeit der Märkte für Rohstoffe und landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, deren physische Angebotsmenge im Laufe des Kalenderjahres schwankt;

d)

die Zusammensetzung und Rolle der Marktteilnehmer des zugrunde liegenden Warenmarkts, einschließlich der Anzahl der Anbieter spezieller Dienstleistungen wie Risikomanagement, Lieferung, Lagerung und Abrechnung, die das Funktionieren dieses Markts ermöglichen;

e)

makroökonomische oder andere damit zusammenhängende Faktoren, die das Funktionieren des zugrunde liegenden Warenmarkts einschließlich Lieferung, Lagerung und Abrechnung der Ware beeinflussen;

f)

die Merkmale, physikalischen Eigenschaften und Lebenszyklen der zugrunde liegenden Ware.

Artikel 21

Volatilität an den jeweiligen Märkten

(Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/65/EU)

Nach Anwendung der in den Artikeln 16 bis 20 genannten Faktoren, die für die Festlegung der Positionslimits für jeden Kontrakt auf Warenderivate im Sinne des Artikels 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU relevant sind, passen die zuständigen Behörden die Positionslimits weiter an, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Preis des Warenderivats oder der zugrunde liegenden Ware unterliegt einer übermäßigen Volatilität;

b)

eine weitere Anpassung des Positionslimits würde die übermäßige Volatilität des Preises dieses Warenderivats oder der zugrunde liegenden Ware effektiv mindern.

Artikel 22

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 173.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

(6)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(7)  Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(8)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(9)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(10)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).


31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/492


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/592 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bewertung, ob Personen als Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit in der Union für eigene Rechnung mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten davon handeln oder in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollte auf Gruppenebene durchgeführt werden. Nach Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) umfasst eine Gruppe das Mutterunternehmen und all dessen Tochterunternehmen und schließt unabhängig davon, ob die Gruppe ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der Union unterhält, sowohl in der Union als auch in Drittländern ansässige Unternehmen ein.

(2)

Die Bewertung sollte in Form von zwei Tests durchgeführt werden, die beide auf der Handelstätigkeit der Personen innerhalb der Gruppe basieren, und sollte Berechnungen nach Anlageklassen umfassen. Der erste Test sollte Aufschluss darüber geben, ob die Personen innerhalb der Gruppe im Verhältnis zum Umfang des Finanzmarkts in dieser Anlageklasse große Teilnehmer sind und daher als Wertpapierfirma zulassungspflichtig sein sollten. Der zweite Test sollte Aufschluss darüber geben, ob die Personen innerhalb der Gruppe in so großem Umfang für eigene Rechnung Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon treiben oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon erbringen, dass diese Tätigkeiten im Vergleich zur Haupttätigkeit der Gruppe auf Gruppenebene nicht mehr als Nebentätigkeit gelten können und die betreffenden Personen daher als Wertpapierfirma zulassungspflichtig sein sollten.

(3)

Beim ersten Test wird der Umfang der Handelstätigkeit einer Person auf Basis der Anlageklasse mit der gesamten Handelstätigkeit in der Union verglichen, um den Marktanteil der betreffenden Person zu ermitteln. Der Umfang der Handelstätigkeit sollte ermittelt werden, indem die Summe des Volumens der Geschäfte, die für Zwecke des gruppeninternen Liquiditäts- oder Risikomanagements, zur objektiv messbaren Verringerung der direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen zur Bereitstellung von Liquidität an einem Handelsplatz getätigt werden („privilegierte Geschäfte“), vom Volumen der gesamten Handelstätigkeit der Person abgezogen wird.

(4)

Das Volumen der Handelstätigkeit sollte anhand des Bruttonennwerts der Kontrakte über Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon im gleitenden Durchschnitt des vorangehenden Dreijahreszeitraums bestimmt werden. Der Umfang des Gesamtmarkts sollte anhand der Handelstätigkeit bestimmt werden, die in jeder Anlageklasse, für die eine Ausnahme angestrebt wird, in der Union ausgeübt wird, wobei sowohl an als auch außerhalb von Handelsplätzen in der Union gehandelte Kontrakte berücksichtigt werden sollten.

(5)

Da sich die Warenmärkte in Bezug auf die Größe, die Zahl der Marktteilnehmer, das Liquiditätsniveau und andere Merkmale erheblich unterscheiden, sollten im Zusammenhang mit dem auf den Umfang der Handelstätigkeit abstellenden Test für die verschiedenen Anlageklassen unterschiedliche Schwellenwerte gelten.

(6)

Der zweite Test sieht zwei Methoden zur Bestimmung des Umfangs der Handelstätigkeit vor, um diese mit dem Umfang der Haupttätigkeit der Gruppe zu vergleichen. Dieser Test nimmt zwei Formen an, um den zugrunde liegenden Tätigkeiten der Personen, die die Ausnahme in Anspruch nehmen wollen, besser Rechnung zu tragen und dabei gleichzeitig die Belastung durch diese Vorschriften und die Komplexität der Testdurchführung möglichst gering zu halten. Der Kapitaltest wird als Alternative zum Handelstest vorgesehen, um der ökonomischen Realität der überaus heterogenen Gruppen Rechnung zu tragen, die bewerten müssen, ob ihr Handel eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt, insbesondere auch der Gruppen, die im Verhältnis zu ihrer Größe erhebliche Investitionen in Infrastruktur-, Transport- und Produktionsanlagen sowie Investitionen tätigen, die nicht ohne Weiteres an den Finanzmärkten abgesichert werden können. Da beide Formen des zweiten Tests den unterschiedlichen ökonomischen Realitäten der verschiedenen Gruppen gerecht werden, sind sie als Methode zur Bestimmung, ob die Handelstätigkeit eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit einer bestimmten Gruppe darstellt, gleichermaßen geeignet.

(7)

Der bei der ersten Methode des zweiten Tests verwendete Umfang der Handelstätigkeit wird als Näherungswert für die Geschäftstätigkeit herangezogen, die die Person oder Gruppe als Haupttätigkeit ausübt. Dieser Näherungswert dürfte für die Personen einfach und kosteneffizient anzuwenden sein, da er auf Daten beruht, die ohnehin bereits für den ersten Test erhoben werden müssen, während er zugleich einen aussagekräftigen Test ermöglicht.

(8)

Dieser Näherungswert ist angemessen, da bei einem rational handelnden risikoaversen Unternehmen wie etwa einem Unternehmen, das Waren oder Emissionszertifikate produziert, verarbeitet oder verbraucht, davon ausgegangen werden kann, dass es das Volumen seiner als Haupttätigkeit ausgeübten Geschäftstätigkeit mit einem gleichwertigen Volumen an Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon absichert. Daher ist das am Bruttonennwert der Basiswerte gemessene Volumen seiner gesamten Handelstätigkeit mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten bzw. Derivaten davon ein angemessener Näherungswert für den Umfang der Haupttätigkeit der Gruppe. Da Gruppen, deren Haupttätigkeit nicht mit Waren oder Emissionszertifikaten zusammenhängt, keine Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten zur Risikominderung einsetzen würden, könnte ihr Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon nicht als Absicherung gelten.

(9)

Die Nutzung von Warenderivaten zur Risikominderung kann jedoch nicht als perfekter Näherungswert für die gesamte Geschäftstätigkeit, die die Person oder Gruppe als Haupttätigkeit ausübt, betrachtet werden, da andere Investitionen in Sachanlagen, die nicht mit den Derivatemärkten zusammenhängen, dabei möglicherweise nicht berücksichtigt werden. Um die potenzielle Diskrepanz zwischen dem Handel einer Gruppe mit Warenderivaten und dem tatsächlichen Umfang ihrer Haupttätigkeit insbesondere im Hinblick auf kleine Gruppen zu korrigieren, sollte die erste Methode des zweiten Tests eine Auffangregelung beinhalten, die vorsieht, dass die von Personen innerhalb der Gruppe ausgeübte Handelstätigkeit außerdem einen bestimmten Prozentsatz der im Rahmen des ersten Tests für die einzelnen relevanten Anlageklassen festgesetzten Schwellenwerte nicht überschreiten sollte, um als Nebentätigkeit gelten zu können. Je höher der Anteil der spekulativen Tätigkeit innerhalb der gesamten Handelstätigkeit einer Gruppe, desto niedriger der Schwellenwert beim ersten Test.

(10)

Die Auffangregelung, wonach eine Gruppe einen bestimmten Prozentsatz der beim ersten Test geltenden Schwellenwerte bei jeder einzelnen relevanten Anlageklasse nicht überschreiten darf, ist vor allem bei sehr kleinen Gruppen relevant, deren relevanter Warenderivatehandel insgesamt zu vernachlässigen ist. Auf der einen Seite könnten diese Gruppen verpflichtet sein, eine kostenaufwendige Analyse ihrer Handelstätigkeiten durchzuführen, um festzustellen, ob der Handel das Risiko verringert oder nicht, ohne dass dies zu einem schlüssigen Ergebnis in der Frage führt, ob die Handelstätigkeit eine Nebentätigkeit ist. Auf der anderen Seite sind solche Gruppen in der Regel nicht dafür gerüstet, als Alternative zu dem auf dem Handel basierenden Test den Kapitaltest durchzuführen. Um eine unverhältnismäßig hohe Belastung für diese Gruppen zu vermeiden, ist es angemessen, dass bei Gruppen, deren Handelstätigkeit für jede einzelne relevante Anlageklasse weniger als ein Fünftel des beim ersten Test festgesetzten Schwellenwerts ausmacht, davon ausgegangen wird, dass diese Handelstätigkeit eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt. Allerdings wird die Haupttätigkeit von Personen, die im Verhältnis zu ihrer Größe erhebliche Anlageinvestitionen in Infrastruktur-, Transport- und Produktionsanlagen tätigen, mit der ersten Methode des zweiten Tests möglicherweise nicht adäquat gemessen. Auch Investitionen, die nicht an den Finanzmärkten abgesichert werden können, bleiben dabei unberücksichtigt. Daher muss beim zweiten Test eine zweite Methode vorgesehen werden, bei der ein kapitalbasierter Parameter herangezogen wird, um zu messen, ob die Handelstätigkeit eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Gruppe darstellt.

(11)

Bei der zweiten Methode des zweiten Tests wird als Näherungswert für den Umfang der Nebentätigkeiten von Personen innerhalb einer Gruppe das geschätzte Kapital herangezogen, das eine nichtfinanzielle Gruppe für das Marktrisiko ihrer Positionen aus dem Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten davon, ausgenommen privilegierte Geschäfte, vorhalten müsste. Bei der unter Federführung des Basler Ausschusses entwickelten und in der Union mit der Eigenmittelrichtlinie umgesetzten Rahmenregelung wird auf Positionen üblicherweise eine proportionale nominale Kapitalgewichtung angewendet. Nach dieser Rahmenregelung wird die Nettoposition in einem Warenderivat, Emissionszertifikat oder Derivat davon ermittelt, indem die Kauf- und Verkaufspositionen in einer bestimmten Art von Warenderivat, Emissionszertifikat oder Derivat davon, wie Futures, Optionen, Termingeschäften oder Optionsscheinen, gegeneinander aufgerechnet werden. Bei der Ermittlung der Nettoposition sollte unabhängig davon, wo, mit wem oder über welche Laufzeit der Kontrakt gehandelt wird, stets ein Netting erfolgen. Die Bruttoposition in einem relevanten Warenderivat, Emissionszertifikatekontrakt oder Derivatekontrakt davon sollte hingegen berechnet werden, indem die Nettopositionen in den einzelnen Arten von Kontrakten, die sich auf eine bestimmte Ware, ein bestimmtes Emissionszertifikat oder ein bestimmtes Derivat davon beziehen, aufaddiert werden. In diesem Zusammenhang sollten daher Nettopositionen in einer bestimmten Art von Warenderivatekontrakt, Emissionszertifikatekontrakt oder Derivatekontrakt davon nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(12)

Bei der zweiten Methode des zweiten Tests wird der Betrag des geschätzten Kapitals einer Gruppe sodann mit dem tatsächlichen Betrag des eingesetzten Kapitals dieser Gruppe verglichen, der den Umfang ihrer Haupttätigkeit widerspiegeln sollte. Das eingesetzte Kapital wird auf der Grundlage der Summe der Aktiva der Gruppe abzüglich ihrer laufenden Verbindlichkeiten berechnet. Die laufenden Verbindlichkeiten sollten jene Verbindlichkeiten umfassen, die innerhalb von zwölf Monaten fällig werden.

(13)

Mit den Nebentätigkeitstests soll festgestellt werden, ob Personen innerhalb einer Gruppe, die nicht gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, aufgrund des relativen oder absoluten Umfangs ihrer Tätigkeiten mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten davon eine Zulassung beantragen sollten. Die Nebentätigkeitstests bestimmen somit den Umfang der Tätigkeiten mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten davon, die Personen innerhalb einer Gruppe ohne Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU ausüben dürfen, weil diese Tätigkeiten eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Gruppe darstellen. Daher ist es angemessen, den Umfang der Nebentätigkeit der Gruppe anhand von Kriterien zu berechnen, die die Tätigkeit von Mitgliedern der Gruppe, die nach der genannten Richtlinie zugelassen sind, ausklammern, um den Umfang der echten Nebentätigkeit zu ermessen, die durch Gruppenmitglieder ohne Zulassung ausgeübt wird.

(14)

Damit die Marktteilnehmer ihre Geschäftstätigkeit vernünftig planen und betreiben können und um saisonbedingten Schwankungen der Tätigkeit Rechnung zu tragen, sollte sich die Berechnung im Rahmen der Tests zur Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt, auf einen Zeitraum von drei Jahren beziehen. Die Unternehmen sollten die Bewertung, ob sie einen der beiden Schwellenwerte auf Jahresbasis überschreiten, daher durchführen, indem sie einen einfachen Durchschnitt für einen gleitenden Dreijahreszeitraum berechnen, um der zuständigen Behörde ihre jährliche Mitteilung übermitteln zu können. Diese Verpflichtung sollte das Recht der zuständigen Behörden unberührt lassen, jederzeit von einer Person Auskunft darüber zu verlangen, auf welcher Basis die betreffende Person ihre Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j Ziffern i und ii der Richtlinie 2014/65/EU als Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit ansieht.

(15)

Geschäfte, die die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken objektiv messbar verringern, sowie gruppeninterne Geschäfte sollten in einer mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) konsistenten Weise berücksichtigt werden. Was Derivategeschäfte angeht, die objektiv messbar zur Reduzierung der mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken beitragen, so bezieht sich die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (4) allerdings nur auf Derivate, die nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, während Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU für Derivate gilt, die an Handelsplätzen gehandelt werden. Darum sollte die vorliegende Verordnung im Hinblick auf Geschäfte, die objektiv messbar zur Reduzierung der mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken beitragen, auch an geregelten Märkten gehandelte Derivate berücksichtigen.

(16)

Unter gewissen Umständen kann es unmöglich sein, ein kommerzielles Risiko mit einem unmittelbar verbundenen Warenderivatekontrakt abzusichern, d. h. einem Kontrakt mit genau demselben Basiswert und Abwicklungsdatum wie das abgesicherte Risiko. In einem solchen Fall kann die Person auf Proxy-Hedging mit einem eng korrelierten Instrument zurückgreifen, um ihre Risikoposition zu decken, etwa einem Instrument mit einem anderen, aber vom wirtschaftlichen Verhalten her sehr ähnlichen Basiswert. Außerdem können Personen, die Warenderivatekontrakte schließen, um ihr Risiko in Bezug auf ihre Gesamtrisiken oder die Gesamtrisiken der Gruppe abzudecken, auf Makro- oder Portfolio-Hedging zurückgreifen. Diese im Rahmen von Makro-, Portfolio- oder Proxy-Hedging geschlossenen Warenderivatekontrakte können für die Zwecke dieser Verordnung Sicherungsgeschäfte darstellen.

(17)

Wenn eine Person, die den Nebentätigkeitstest anwendet, auf Portfolio- oder Makro-Hedging zurückgreift, ist sie möglicherweise nicht in der Lage, eine Eins-zu-eins-Beziehung zwischen einem spezifischen Geschäft in einem Warenderivat und einem mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen spezifischen Risiko herzustellen, das zu seiner Absicherung eingegangen wurde. Die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken können komplexer Natur sein und z. B. mehrere geografische Märkte, Produkte, Zeithorizonte oder Unternehmen umfassen. Das Portfolio der Warenderivatekontrakte, die zur Verringerung dieser Risiken geschlossen wurden, kann sich aus einem komplexen Risikomanagementsystem ableiten. In solchen Fällen sollten die Risikomanagementsysteme verhindern, dass nicht der Absicherung dienende Geschäfte als Sicherungsgeschäfte eingestuft werden, und ein hinreichend disaggregiertes Bild des Hedge-Portfolios bieten, damit spekulative Komponenten identifiziert und auf die Schwellenwerte angerechnet werden. Positionen sollten nicht allein deshalb als die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken mindernd gelten, weil sie auf Gesamtbasis Bestandteil eines risikomindernden Portfolios sind.

(18)

Ein Risiko kann sich mit der Zeit verändern, und zur Anpassung an die Veränderung des Risikos kann es erforderlich werden, Waren- oder Emissionszertifikate-Derivate, die ursprünglich zur Verringerung der mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken ausgeführt wurden, durch Einsatz weiterer Waren- oder Emissionszertifikate-Derivate auszugleichen. Infolgedessen kann die Absicherung eines Risikos mit einer Kombination aus Waren- oder Emissionszertifikate-Derivatekontrakten erfolgen, die auch Waren- oder Emissionszertifikate-Derivate-Gegenkontrakte zur Glattstellung von Waren- oder Emissionszertifikate-Derivatekontrakten beinhaltet, die keinen Bezug mehr zum Risiko aus der Geschäftstätigkeit aufweisen. Außerdem sollte die Veränderung eines Risikos, das adressiert wurde, indem eine Position in einem Waren- oder Emissionszertifikate-Derivat zur Minderung dieses Risikos eingegangen wurde, anschließend nicht dazu führen, dass diese Position neu bewertet und nicht mehr als ein ab initio privilegiertes Geschäft eingestuft wird.

(19)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(20)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(21)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendung von Schwellenwerten

Die Tätigkeiten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j Ziffern i und ii der Richtlinie 2014/65/EU genannten Personen gelten als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Gruppe, wenn diese Tätigkeiten die in Artikel 2 ausgeführten Bedingungen erfüllen und nach Maßgabe des Artikels 3 den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene darstellen.

Artikel 2

Auf den Gesamtmarkt bezogener Schwellenwert

(1)   Der gemäß Absatz 2 berechnete Umfang der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten, dividiert durch die gemäß Absatz 3 berechnete gesamte Markthandelstätigkeit liegt in jeder der folgenden Anlageklassen unterhalb folgender Werte:

a)

Derivate auf Metalle: 4 %;

b)

Derivate auf Öl und Ölerzeugnisse: 3 %;

c)

Derivate auf Kohle: 10 %;

d)

Derivate auf Gas: 3 %;

e)

Derivate auf Strom: 6 %;

f)

Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: 4 %;

g)

Derivate auf andere Waren, einschließlich der in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fracht- und Warenderivate: 15 %;

h)

Emissionszertifikate oder Derivate davon: 20 %.

(2)   Der Umfang der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten in der Union durch eine Person innerhalb einer Gruppe in jeder der in Absatz 1 genannten Anlageklassen wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller Kontrakte innerhalb der relevanten Anlageklasse, an denen die Person beteiligt ist, aggregiert wird.

In die in Unterabsatz 1 genannte Aggregation gehen weder Kontrakte ein, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 5 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren, noch Kontrakte, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verfügt.

(3)   Die gesamte Markthandelstätigkeit in jeder der in Absatz 1 genannten Anlageklassen wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller innerhalb der betreffenden Anlageklasse nicht an einem Handelsplatz gehandelten Kontrakte, an denen eine in der Union ansässige Person beteiligt ist, und aller anderen Kontrakte innerhalb dieser Anlageklasse, die an einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, für den in Artikel 4 Absatz 2 genannten relevanten Rechnungslegungszeitraum aggregiert wird.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten aggregierten Werte lauten auf EUR.

Artikel 3

Auf die Haupttätigkeit bezogener Schwellenwert

(1)   Die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten stellen den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene dar, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der nach Absatz 3 Unterabsatz 1 berechnete Umfang dieser Tätigkeiten macht nicht mehr als 10 % des nach Absatz 3 Unterabsatz 2 berechneten Umfangs der gesamten Handelstätigkeit der Gruppe aus;

b)

das nach den Absätzen 5 bis 7 berechnete geschätzte Kapital, das für diese Tätigkeiten eingesetzt wird, macht nicht mehr als 10 % des nach Absatz 9 berechneten Kapitals, das für die Haupttätigkeit auf Gruppenebene eingesetzt wird, aus.

(2)   Folgende abweichende Regelungen von Absatz 1 Buchstabe a finden Anwendung:

a)

Macht der nach Absatz 3 Unterabsatz 1 berechnete Umfang der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten mehr als 10 %, jedoch weniger als 50 % des nach Absatz 3 Unterabsatz 2 berechneten Umfangs der gesamten Handelstätigkeit der Gruppe aus, stellen die Nebentätigkeiten nur dann den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene dar, wenn der Umfang der Handelstätigkeit für jede der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anlageklassen weniger als 50 % des in Artikel 2 Absatz 1 für jede relevante Anlageklasse festgesetzten Schwellenwerts ausmacht;

b)

macht der nach Absatz 3 Unterabsatz 1 berechnete Umfang der Handelstätigkeiten 50 % oder mehr des nach Absatz 3 Unterabsatz 2 berechneten Umfangs der gesamten Handelstätigkeit der Gruppe aus, stellen die Nebentätigkeiten nur dann den kleineren Teil der Tätigkeiten auf Gruppenebene dar, wenn der Umfang der Handelstätigkeit für jede der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anlageklassen weniger als 20 % des in Artikel 2 Absatz 1 für jede relevante Anlageklasse festgesetzten Schwellenwerts ausmacht.

(3)   Der Umfang der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten einer Person innerhalb einer Gruppe wird berechnet, indem der Umfang der Tätigkeiten dieser Person in Bezug auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anlageklassen nach denselben Berechnungskriterien wie den in Artikel 2 Absatz 2 genannten aggregiert wird.

Der Gesamtumfang der Handelstätigkeit der Gruppe wird berechnet, indem der Bruttonennwert aller Kontrakte über Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon, an denen Personen innerhalb dieser Gruppe beteiligt sind, aggregiert wird.

(4)   In die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Aggregation werden keine Kontrakte einbezogen, bei denen die Person innerhalb der Gruppe, die daran beteiligt ist, über eine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU oder der Richtlinie 2013/36/EU verfügt.

(5)   Das geschätzte Kapital, das für die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten eingesetzt wird, wird als Summe folgender Komponenten berechnet:

a)

15 % jeder Nettoposition (Kauf- oder Verkaufsposition), multipliziert mit dem Preis des Warenderivats, Emissionszertifikats oder Derivats davon;

b)

3 % der Bruttoposition (Kauf- plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Preis des Warenderivats, des Emissionszertifikats oder der Derivate davon.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a wird die Nettoposition in einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon ermittelt, indem die folgenden Kauf- und Verkaufspositionen gegeneinander aufgerechnet werden:

a)

die Kauf- und Verkaufspositionen in jeder einzelnen Art von Warenderivatekontrakt, der eine bestimmte Ware als Basiswert aufweist, um die Nettoposition für jede Art von Kontrakt mit dieser Ware als Basiswert zu berechnen;

b)

die Kauf- und Verkaufspositionen in einem Emissionszertifikatekontrakt, um die Nettoposition in diesem Emissionszertifikatekontrakt zu berechnen; oder

c)

die Kauf- und Verkaufspositionen in jeder einzelnen Art von Emissionszertifikatekontrakt, um die Nettoposition für jede Art von Emissionszertifikatekontrakt zu berechnen.

Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a können die Nettopositionen in den verschiedenen Arten von Kontrakten, die dieselbe Ware als Basiswert aufweisen, oder in den verschiedenen Arten von Derivatekontrakten, die dasselbe Emissionszertifikat als Basiswert aufweisen, gegeneinander aufgerechnet werden.

(7)   Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b wird die Bruttoposition in einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivatekontrakt davon ermittelt, indem die absoluten Werte der Nettopositionen je Art von Kontrakt mit einer bestimmten Ware als Basiswert, je Emissionszertifikatekontrakt oder je Art von Kontrakt mit einem bestimmten Emissionszertifikat als Basiswert summiert werden.

Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b können die Nettopositionen in den verschiedenen Arten von Derivatekontrakten mit derselben Ware als Basiswert oder den verschiedenen Arten von Derivatekontrakten mit demselben Emissionszertifikat als Basiswert nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(8)   In die Berechnung des geschätzten Kapital werden keine Positionen einbezogen, die aus den in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 5 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/65/EU genannten Geschäften resultieren.

(9)   Das für die Haupttätigkeit einer Gruppe eingesetzte Kapital entspricht der Summe der Aktiva der Gruppe abzüglich ihrer kurzfristigen Verbindlichkeiten laut konsolidiertem Abschluss der Gruppe zum Ende des relevanten jährlichen Berechnungszeitraums. Für die Zwecke von Satz 1 sind kurzfristige Verbindlichkeiten die Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten.

(10)   Die aus den in diesem Artikel genannten Berechnungen resultierenden Werte lauten auf EUR.

Artikel 4

Berechnungsverfahren

(1)   Die in den Artikeln 2 und 3 genannte Berechnung des Umfangs der Handelstätigkeiten und des Kapitals stützt sich auf einen einfachen Durchschnitt der täglichen Handelstätigkeiten oder des für diese Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals während der drei jährlichen Berechnungszeiträume, die dem Berechnungszeitpunkt vorangehen. Die Berechnungen werden jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt, das auf einen jährlichen Berechnungszeitraum folgt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein jährlicher Berechnungszeitraum einen Zeitraum, der am 1. Januar eines Jahres beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden bei der Berechnung des Umfangs der Handelstätigkeiten oder des für die Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals im Jahr 2018 die drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume, die am 1. Januar 2015, am 1. Januar 2016 und am 1. Januar 2017 beginnen, berücksichtigt und bei der Berechnung im Jahr 2019 die drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume, die am 1. Januar 2016, am 1. Januar 2017 und am 1. Januar 2018 beginnen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 umfasst der Bezugszeitraum für die Berechnung der täglichen Handelstätigkeiten oder des für diese Handelstätigkeiten eingesetzten geschätzten Kapitals nur den jüngsten jährlichen Berechnungszeitraum, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die täglichen Handelstätigkeiten oder das für diese Handelstätigkeiten eingesetzte Kapital sinken um mehr als 10 %, wenn der früheste der drei vorangehenden jährlichen Berechnungszeiträume mit dem jüngsten jährlichen Berechnungszeitraum verglichen wird; und

b)

die täglichen Handelstätigkeiten oder das für diese Handelstätigkeiten eingesetzte geschätzte Kapital sind im jüngsten der drei jährlichen Berechnungszeiträume geringer als in den beiden vorangehenden Berechnungszeiträumen.

Artikel 5

Geschäfte, die Risiken verringern

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verringert ein Geschäft in Derivaten objektiv messbar die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

Das Geschäft verringert die Risiken einer potenziellen Veränderungen des Werts der Vermögenswerte, Dienstleistungen, Einsatzgüter, Produkte, Rohstoffe oder Verbindlichkeiten, die die Person oder deren Gruppe besitzt, erzeugt, herstellt, verarbeitet, erbringt, erwirbt, im Rahmen von Merchandising vermarktet, (ver)least, verkauft oder eingeht oder bei normalem Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit nach vernünftigem Ermessen zu besitzen, zu erzeugen, herzustellen, zu verarbeiten, zu erbringen, zu erwerben, im Rahmen von Merchandising zu vermarkten, zu (ver)leasen, zu verkaufen oder einzugehen erwarten kann;

b)

das Geschäft deckt die Risiken der potenziellen indirekten Auswirkungen einer Schwankung der Zinssätze, Inflationsraten, Devisenkurse oder Kreditrisiken auf den Wert der unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte, Dienstleistungen, Einsatzgüter, Produkte, Rohstoffe oder Verbindlichkeiten ab;

c)

das Geschäft gilt als Sicherungsgeschäft im Sinne der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) übernommenen „International Financial Reporting Standards“ (IFRS).

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 ist ein anerkennungsfähiges risikoverringerndes Geschäft für sich oder in Kombination mit anderen Derivaten betrachtet ein Geschäft, für das ein nichtfinanzielles Unternehmen:

a)

in seinen internen Grundsätzen Folgendes beschreibt:

i)

die Arten von Kontrakten in Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die in den Portfolios enthalten sind, welche genutzt werden, um die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken zu verringern, sowie die Kriterien für deren Auswahl;

ii)

den Zusammenhang zwischen dem Portfolio und den Risiken, die das Portfolio verringert;

iii)

die Maßnahmen, die eingeführt wurden, um sicherzustellen, dass die Geschäfte, die diese Kontrakte betreffen, keinem anderen Zweck dienen, als die mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement direkt verbundenen Risiken zu verringern, und dass jedes Geschäft, das einem anderen Zweck dient, klar identifiziert werden kann;

b)

in der Lage ist, ein hinreichend aggregiertes Bild des Portfolios bezogen auf die Klasse des Warenderivats, Emissionszertifikats oder Derivats davon sowie auf den Basiswert, den Zeithorizont und andere relevante Faktoren bereitzustellen.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).


RICHTLINIEN

31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/500


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2017/593 DER KOMMISSION

vom 7. April 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12 und Artikel 24 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2014/65/EU wird eine umfassende Regelung zur Gewährleistung des Anlegerschutzes festgelegt.

(2)

Der Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden ist wichtiger Bestandteil dieser Regelung, wobei Wertpapierfirmen verpflichtet sind, angemessene Vorkehrungen zum Schutz des Eigentums und der Rechte von Anlegern in Bezug auf die einer Wertpapierfirma anvertrauten Wertpapiere und Gelder zu treffen. Wertpapierfirmen sollten ordnungsgemäße und spezifische Vorkehrungen getroffen haben, um den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden sicherzustellen.

(3)

Um den regulatorischen Rahmen für den Anlegerschutz und für eine bessere Aufklärung der Kunden zu präzisieren, wurde der Kommission in Einklang mit der allgemeinen Strategie zur Förderung von Beschäftigung und Wachstum in der Union durch einen integrierten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen, der effizient ist und in dem alle Akteure fair behandelt werden, die Befugnis übertragen, detaillierte Bestimmungen zu erlassen, mit denen spezifische Risiken für den Anlegerschutz oder die Marktintegrität angegangen werden.

(4)

Hinterlegt eine Wertpapierfirma Gelder, die sie im Namen eines Kunden hält, bei einem qualifizierten Geldmarktfonds, so sollten die Anteile dieses Fonds gemäß den für das Halten der Finanzinstrumenten von Kunden geltenden Anforderungen geführt werden. Die Kunden sollten der Hinterlegung dieser Gelder ausdrücklich zustimmen müssen. Bei der Bewertung der Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten sollte nicht automatisch auf externe Ratings zurückgegriffen werden. Wenn jedoch das Instrument unter die beiden höchsten kurzfristigen Ratings herabgestuft wird, die eine von der ESMA registrierte und beaufsichtigte Agentur für das Instrument abgegeben hat, sollte der Verwalter eine neue Bewertung der Kreditqualität des Geldmarktinstruments durchführen, um sicherzustellen, dass es nach wie vor erstklassig ist.

(5)

Die Gesamtverantwortung für den Schutz der Instrumente und Gelder von Kunden sollte einem einzelnen Beauftragten übertragen werden, um die Risiken einer Verteilung der Verantwortung auf eine Vielzahl von Abteilungen insbesondere in großen und komplexen Firmen zu mindern und um unbefriedigenden Situationen abzuhelfen, in denen Firmen keinen Gesamtüberblick über ihre Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen haben. Der Beauftragte sollte ausreichend befähigt und befugt sein, um die Pflichten wirksam und ohne Einschränkung erfüllen zu können, einschließlich der Pflicht, der Geschäftsleitung der Firma über die Wirksamkeit der Einhaltung der Anforderungen für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden Bericht zu erstatten. Die Benennung eines einzelnen Beauftragten sollte nicht ausschließen, dass dieser weitere Funktionen wahrnimmt, sofern ihn dies nicht daran hindert, die Pflichten in Bezug auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden wirksam zu erfüllen.

(6)

Die Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet Wertpapierfirmen zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden. Nach Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU dürfen Firmen mit Kleinanlegern keine Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung (Title Transfer Collateral Arrangements, im Folgenden „TTCA“) zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden abschließen. Wertpapierfirmen ist es jedoch nicht untersagt, TTCA mit anderen Anlegern als Kleinanlegern abzuschließen. In Ermangelung von Vorgaben besteht infolgedessen ein Risiko, dass Wertpapierfirmen TTCA häufiger als hinreichend gerechtfertigt in Geschäftsbeziehungen zu anderen Anlegern als Kleinanlegern nutzen, wodurch das gesamte zum Schutz der Vermögenswerte der Kunden eingerichtete System untergraben wird. Angesichts der Auswirkungen von TTCA auf die Pflichten der Firmen gegenüber den Kunden und um sicherzustellen, dass die Schutz- und Trennungsvorschriften der Richtlinie 2014/65/EU nicht unterminiert werden, sollten Wertpapierfirmen daher die Angemessenheit von Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung in ihren Geschäftsbeziehungen mit anderen Anlegern als Kleinanlegern anhand des Verhältnisses zwischen den Verpflichtungen des Kunden gegenüber der Firma und den einer TTCA unterliegenden Vermögenswerten des Kunden prüfen. Den Firmen sollte die Verwendung von TTCA in Geschäftsbeziehungen zu anderen Kunden als Kleinanlegern nur dann gestattet sein, wenn sie nachweisen, dass die TTCA im Zusammenhang mit dem Kunden angemessen ist, und wenn sie sowohl die Risiken als auch die Auswirkung der TTCA auf seine Vermögenswerte offenlegen. Die Firmen sollten über ein dokumentiertes Verfahren für die Verwendung von TTCA verfügen. Die Möglichkeit der Firmen, TTCA mit anderen Anlegern als Kleinanlegern abzuschließen, sollte die Pflicht, vor der Verwendung der Vermögenswerte von Kunden die ausdrückliche Zustimmung der Kunden einzuholen, nicht schmälern.

(7)

Der Nachweis einer belastbaren Beziehung zwischen der im Rahmen einer TTCA übertragenen Sicherheit und der Verbindlichkeit des Kunden sollte nicht ausschließen, dass eine angemessene Sicherheit gegen die Verpflichtung des Kunden hereingenommen wird. Die Wertpapierfirmen könnten somit weiterhin eine ausreichende Sicherheit verlangen und hierzu, sofern angebracht, eine TTCA nutzen. Diese Verpflichtung sollte die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nicht verhindern und die angemessene Verwendung von TTCA im Kontext von Geschäften mit Eventualverbindlichkeiten oder Repogeschäften für andere Kunden als Kleinanleger nicht ausschließen.

(8)

Auch wenn die Vollrechtsübertragung der Vermögenswerte von Kunden bei manchen Wertpapierfinanzierungsgeschäften erforderlich sein mag, sollte es den Wertpapierfirmen in diesem Zusammenhang doch nicht möglich sein, Vereinbarungen zu treffen, die nach Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU untersagt sind.

(9)

Um im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Securites Financing Transactions, im Folgenden „SFT“) einen angemessenen Schutz für Kunden zu gewährleisten, sollten Wertpapierfirmen gezielte Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass der Entleiher der Vermögenswerte von Kunden angemessene Sicherheiten stellt und dass die Firma darüber wacht, dass die Angemessenheit dieser Sicherheiten gewahrt bleibt. Die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Überwachung der Sicherheiten sollte bestehen, wenn sie Partei einer SFT-Vereinbarung sind, insbesondere auch dann, wenn sie beim Abschluss eines SFT als Beauftragter handeln, oder im Falle einer Dreiervereinbarung zwischen dem externen Entleiher, dem Kunden und der Wertpapierfirma.

(10)

Die Wertpapierfirmen sollten die vorherige ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholen und aufzeichnen, um zweifelsfrei nachweisen zu können, wozu der Kunde seine Zustimmung erteilt hat, und um den Status der Vermögenswerte der Kunden klarstellen zu helfen. Allerdings sollte die Form der Zustimmung nicht gesetzlich vorgeschrieben werden und sollte als Aufzeichnung jedes nach nationalem Recht zulässige Beweismittel gelten. Die Zustimmung des Kunden kann einmalig bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erteilt werden, solange hinreichend klar ist, dass der Kunde der Verwendung seiner Wertpapiere zugestimmt hat. Handelt eine Wertpapierfirma bei der Verleihung von Finanzinstrumenten auf Weisung des Kunden und stellt dies die Zustimmung zum Abschluss des Geschäfts dar, sollte die Wertpapierfirma einen Nachweis hierfür vorhalten.

(11)

Um beim Anlegerschutz einen hohen Standard zu wahren, sollten Wertpapierfirmen, die für Kunden gehaltene Finanzinstrumente auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten hinterlegen, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für das Halten und die Verwahrung dieser Finanzinstrumente getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfahren. Um sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente jederzeit mit gebührender Sorgfalt behandelt und geschützt werden, sollten die Wertpapierfirmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht auch die Sachkenntnis und Marktreputation anderer Dritter berücksichtigen, dem der ursprüngliche Dritte, bei dem sie Finanzinstrumente hinterlegen könnten, Funktionen in Bezug auf das Halten und die Verwahrung von Finanzinstrumenten übertragen haben könnte.

(12)

Platzieren Wertpapierfirmen Kundengelder bei einem Dritten, sollte die Wertpapierfirma bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für das Halten und die Verwahrung der Kundengelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfahren und prüfen, ob Risiken gestreut und gemindert werden müssen, gegebenenfalls indem die Kundengelder bei mehr als einem Dritten platziert werden, um die Kundenrechte zu wahren und das Verlust- und Missbrauchsrisiko zu minimieren. Wertpapierfirmen sollten ihre Pflicht zur Prüfung einer Diversifizierung nicht umgehen, indem sie von ihren Kunden verlangen, dass diese auf den Schutz verzichten. Die Diversifikationsanforderungen sollten auf im Einklang mit Artikel 4 dieser Richtlinie eingelegte Kundengelder Anwendung finden. Die Diversifikationsanforderungen sollten nicht auf Kundengelder Anwendung finden, die lediglich für den Zweck der Ausführung eines Geschäfts für den Kunden bei einem Dritten platziert werden. Hat eine Wertpapierfirma Kundengelder auf ein Transaktionskonto übertragen, um für den Kunden ein bestimmtes Geschäft zu tätigen, sollten diese Gelder somit keiner Diversifikationsanforderung unterliegen, beispielsweise wenn eine Firma Gelder an eine zentrale Gegenpartei (CCP) oder Börse transferiert hat, um einen Margenausgleich vorzunehmen.

(13)

Um sicherzustellen, dass Kundengelder, wie in Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschrieben, angemessen geschützt werden, muss eine spezifische Obergrenze für den Prozentanteil der Kundengelder festgelegt werden, die bei einem Kreditinstitut derselben Gruppe hinterlegt werden dürfen. Dies dürfte potenzielle Kollisionen mit den Sorgfaltspflichten erheblich verringern und das Ansteckungsrisiko beheben, das inhärent entsteht, wenn alle Kundengelder bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden, das derselben Gruppe angehört wie die Wertpapierfirma. Auch wenn es unter bestimmten Umständen angemessen und verhältnismäßig sein kann, dass Wertpapierfirmen Kundengelder nach ordnungsgemäßer Prüfung bei Unternehmen ihrer eigenen Gruppe hinterlegen, sollten die nationalen Behörden doch aufmerksam darüber wachen, aus welchen Gründen auf eine Diversifizierung der Kundengelder außerhalb der Gruppe der Wertpapierfirma verzichtet wird, damit bei der Anwendung der allgemeinen gruppeninternen Obergrenze keine Schlupflöcher entstehen.

(14)

Um Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden vor der Aneignung durch Dritte zu schützen, die Schulden oder Gebühren eintreiben wollen, die keine Schulden oder Gebühren des Kunden sind, sollten die Wertpapierfirmen Sicherungsrechten, Pfandrechten oder Aufrechnungsrechten in Bezug auf Vermögenswerte von Kunden nur zustimmen können, wenn dies nach dem anwendbaren Recht eines Drittlands vorgeschrieben ist. Um die Kunden auf die besonderen Risiken, die für sie in solchen Fällen bestehen, aufmerksam zu machen, sollte ihnen gegenüber eine hinreichend maßgeschneiderte Offenlegung dieser Risiken erfolgen.

(15)

Um etwaige Risiken, dass die Anlegerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, schon von einem frühen Zeitpunkt an zu vermeiden und zu mindern, sollten Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, die Produktüberwachungsanforderungen erfüllen. Für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen sollten Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente schaffen, entwickeln, begeben und/oder gestalten, insbesondere auch wenn sie Emittenten aus dem Unternehmenssektor bei der Auflage neuer Finanzinstrumente beraten, als Konzepteure angesehen werden, während Wertpapierfirmen, die den Kunden Finanzinstrumente und -dienstleistungen anbieten oder verkaufen, als Vertreiber angesehen werden sollten.

(16)

Unternehmen, die nicht den Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen, im Rahmen der genannten Richtlinie aber als Erbringer von Wertpapierdienstleistungen zugelassen werden können, sollten in Bezug auf diese Dienstleistungen ebenfalls die Produktüberwachungsanforderungen der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen.

(17)

Ist eine Wertpapierfirma, die Finanzinstrumente schafft, entwickelt, begibt oder gestaltet, auch am Vertrieb der betreffenden Produkte beteiligt, sollten sowohl die Produktüberwachungsvorschriften für Konzepteure als auch die Produktüberwachungsvorschriften für Vertreiber Anwendung finden. Auch wenn keine Notwendigkeit einer doppelten Zielmarktbewertung und Vertriebsstrategieprüfung besteht, sollten die Firmen doch sicherstellen, dass die einmalige Zielmarktbewertung und Vertriebsstrategieprüfung so detailliert ausfällt, dass die in diesem Bereich für Konzepteure und Vertreiber geltenden Pflichten erfüllt werden.

(18)

Angesichts der Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und im Interesse des Anlegerschutzes sollten die Produktüberwachungsvorschriften für alle auf den Primär- und Sekundärmärkten verkauften Produkte gelten, unabhängig davon, welche Art von Produkt oder Dienstleistung verkauft wird und welche Anforderungen an der Verkaufsstelle gelten. Allerdings können diese Vorschriften je nach Komplexität des Produkts und Grad der öffentlichen Verfügbarkeit von Informationen nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angewandt werden, wobei die Art des Instruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts zu berücksichtigen ist. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass diese Vorschriften für bestimmte einfache Produkte, die als reines Ausführungsgeschäft vertrieben werden, relativ einfach sein könnten, sofern diese Produkte mit den Bedürfnissen und Merkmalen des Massenmarkts vereinbar wären.

(19)

Die Detailtiefe des Zielmarkts und die Kriterien, die zu dessen Abgrenzung und zur Festlegung der geeigneten Vertriebsstrategie herangezogen werden, sollten für das Produkt relevant sein und zu bewerten ermöglichen, welche Kunden den Zielmarkt ausmachen, beispielsweise um die laufenden Überprüfungen nach der Auflage des Finanzinstruments zu erleichtern. Bei einfacheren, gebräuchlicheren Produkten könnte der Zielmarkt mit geringerer Detailtiefe bestimmt werden, während er bei komplexeren Produkten, wie Bail-in-fähigen Instrumenten oder weniger gebräuchlichen Produkten, detaillierter bestimmt werden sollte.

(20)

Damit die Produktüberwachungspflichten effizient funktionieren, sollten die Vertreiber die Konzepteure in regelmäßigen Abständen über ihre Erfahrungen mit den Produkten unterrichten. Wenngleich die Vertreiber nicht verpflichtet werden sollten, den Konzepteuren jeden Verkauf zu melden, sollten sie doch die Daten bereitstellen, die erforderlich sind, damit der Konzepteur das Produkt überprüfen und sich vergewissern kann, dass es den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des vom Konzepteur definierten Zielmarkts weiterhin entspricht. Zu den relevanten Informationen könnten Daten zum Umfang der Verkäufe außerhalb des Zielmarkts des Konzepteurs, zusammenfassende Informationen über die Arten von Kunden, eine Zusammenfassung der erhaltenen Beschwerden oder eine vom Konzepteur zusammengestellte Befragung einer Kundenstichprobe zwecks Einholung von Rückmeldungen gehören.

(21)

Um den Anlegerschutz zu stärken und die Kunden über die Qualität der Dienstleistungen, die sie erhalten, besser aufzuklären, hat die Richtlinie 2014/65/EU die Möglichkeit der Firmen, Anreize entgegenzunehmen oder zu zahlen, weiter eingeschränkt. Für diese Zwecke sollten detaillierte Bedingungen für die Entgegennahme oder Zahlung von Anreizen festgelegt werden. Insbesondere sollte die Bedingung, dass Anreize die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern sollten, präzisiert und ausgestaltet werden. Zu diesem Zweck sollte vorbehaltlich bestimmter anderer Bedingungen eine nicht erschöpfende Auflistung von Situationen vorgesehen werden, die für die Bedingung, dass Anreize die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern müssen, als maßgeblich angesehen werden.

(22)

Eine Gebühr, eine Provision oder ein nicht-monetärer Vorteil sollte nur entrichtet bzw. gewährt oder entgegengenommen werden, wenn dies durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den betreffenden Kunden gerechtfertigt ist. Dies kann die Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, insbesondere auch einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter, beinhalten, oder eine nicht-unabhängige Beratung, die entweder mit einem mindestens einmal jährlich erfolgenden Angebot an den Kunden kombiniert wird, die fortdauernde Eignung der Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, zu überprüfen, oder mit einer anderen laufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden. Dies könnte bei anderen Dienstleistungen als der Beratung auch der Fall sein, wenn Wertpapierfirmen zu einem wettbewerbsfähigen Preis Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten anbieten, die geeignet sind, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen, insbesondere auch zu einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter, die nicht in enger Verbindung zur betreffenden Wertpapierfirma stehen, beispielsweise zusammen mit Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen. Der Wert der vorgenannten Qualitätsverbesserungen, die die Wertpapierfirma den Kunden, die die betreffende Dienstleistung erhalten, verschafft, muss in angemessenem Verhältnis zu den von der Wertpapierfirma angenommenen Anreizen stehen.

(23)

Wenngleich die Wertpapierfirmen, nachdem sie das Kriterium der Qualitätsverbesserung erfüllt haben, das verbesserte Qualitätsniveau aufrechterhalten sollten, sollte dies doch nicht bedeuten, dass sie verpflichtet sind, die Qualität der Dienstleistungen im Zeitverlauf unaufhörlich zu verbessern.

(24)

Die Pflichten der Wertpapierfirmen, alle Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die sie im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von Dritten erhalten, an die Kunden weiterzugeben, sollten ebenfalls präzisiert werden. Auch wenn die Firmen Anreize so schnell wie möglich weitergeben sollten, sollte doch kein fester Zeitrahmen vorgegeben werden, da die Zahlungen Dritter an die Wertpapierfirmen zu verschiedenen Zeitpunkten und für verschiedene Kunden gleichzeitig eingehen könnten.

(25)

Um sicherzustellen, dass die Kunden einen umfassenden Überblick über die Informationen erhalten, die für die erbrachten Dienstleistungen relevant sind, sollten die Wertpapierfirmen die Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile unterrichten.

(26)

Wertpapierfirmen, die sowohl Ausführungs- als auch Analysedienstleistungen erbringen, sollten diese separat bepreisen und anbieten, damit in der Union niedergelassene Wertpapierfirmen die in Artikel 24 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2014/65/EU niedergelegte Anforderung erfüllen können, im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen an Kunden keine Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile von einem Dritten oder einer im Namen eines Dritten handelnden Person anzunehmen oder zu behalten.

(27)

Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendung der neuen Vorschriften für die Annahme oder Zahlung von Anreizen, insbesondere in Bezug auf Wertpapierfirmen herzustellen, die unabhängige Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, sollten weitere Klarstellungen hinsichtlich der Bezahlung oder Entgegennahme von Analysen getroffen werden. Insbesondere wenn Analysen nicht unmittelbar von der Wertpapierfirma aus eigenen Mitteln bezahlt werden, sondern gegen Zahlung von einem getrennten Analysekonto erfolgen, sollten bestimmte wesentliche Bedingungen erfüllt sein. Das Analysekonto sollte ausschließlich über eine beim Kunden erhobene spezielle Analysegebühr finanziert werden, welche ausschließlich auf einem Analysebudget basieren sollte, das von der Wertpapierfirma festgesetzt wird und nicht an das Volumen und/oder den Wert der für Kunden ausgeführten Geschäfte gebunden ist. Operative Vereinbarungen zur Erhebung der Analysegebühr bei den Kunden sollten diese Bedingungen uneingeschränkt erfüllen. Bei Nutzung solcher Vereinbarungen sollte eine Wertpapierfirma sicherstellen, dass die Kosten der aus Kundengebühren finanzierten Analysen nicht an das Volumen oder den Wert sonstiger Dienstleistungen oder Vorteile gebunden sind und nicht für andere Zwecke, etwa für Ausführungsgebühren, verwendet werden.

(28)

Um zu gewährleisten, dass Portfolioverwalter und unabhängige Vermögensberater die für Analysen gezahlten Beträge angemessen überwachen und die Analysekosten im besten Interesse des Kunden sind, ist es angezeigt, detaillierte Überwachungsanforderungen für Analyseausgaben festzulegen. Die Wertpapierfirmen sollten ausreichende Kontrolle über die Gesamtausgaben für Analysen, die Erhebung von Analysegebühren bei Kunden und die Festlegung der Zahlungen behalten. Analysen in diesem Zusammenhang sollten so verstanden werden, dass sie Analysematerial oder -dienstleistungen in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten umfassen oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt stehen, so dass sie zur Meinungsbildung über Finanzinstrumente, Vermögenswerte oder Emittenten in dieser Branche beitragen. Mit dieser Art von Material oder Dienstleistungen wird explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Meinung zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt und werden auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen, die genutzt werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die die Wertpapierfirma für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.

(29)

Um bei den Einschränkungen in Bezug auf die Annahme von Anreizen durch Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder der Portfolioverwaltung und bei der Anwendung der Vorschriften für Analysen mehr Klarheit zu schaffen, sollte auch darauf hingewiesen werden, wie die für geringfügige nicht-monetäre Vorteile geltende Ausnahme auf bestimmte andere Arten von Material oder Informationen, die von Dritten bezogen werden, angewandt werden kann. Insbesondere wenn Schriftmaterial von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor bei einem Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder wenn Dritte vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür bezahlt werden, derartiges Material laufend zu produzieren, sollte dies vorbehaltlich der Offenlegung und der freien Verfügbarkeit des betreffenden Materials als geringfügiger nicht-monetärer Vorteil für zulässig erachtet werden. Außerdem können nichtwesentliches Material oder nichtwesentliche Dienstleistungen in Form kurzfristiger Marktkommentare beispielsweise zu jüngsten Wirtschaftsstatistiken oder Unternehmensergebnissen oder Informationen über bevorstehende Veröffentlichungen oder Ereignisse, die von einem Dritten bereitgestellt werden und nur eine kurze Zusammenfassung dessen eigener Meinung zu solchen Informationen enthalten, die weder begründet wird noch eine substanzielle Analyse enthält, etwa wenn darin lediglich ein auf einer bestehenden Empfehlung oder auf wesentlichem Analysematerial oder wesentlichen Analysedienstleistungen beruhender Standpunkt wiederholt wird, als Informationen zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung angesehen werden, die von Art und Umfang her einen zulässigen geringfügigen nicht-monetären Vorteil darstellen.

(30)

Insbesondere wird jeder nicht-monetäre Vorteil, der die Übertragung von Wertmitteln Dritter auf die Wertpapierfirma beinhaltet, nicht als geringfügig angesehen und so beurteilt, dass er die Einhaltung der Pflicht der Wertpapierfirma, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, beeinträchtigt.

(31)

Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Verbraucherschutz, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist gemäß diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

(32)

Zu den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften wurden fachliche Empfehlungen der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingeholt.

(33)

Um den zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Anforderungen dieser Richtlinie anzupassen, damit diese wirksam und effektiv angewandt werden können, sollten die Frist für die Umsetzung und der Geltungsbeginn dieser Richtlinie mit der Frist für die Umsetzung beziehungsweise dem Geltungsbeginn der Richtlinie 2014/65/EU übereinstimmen.

(34)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und für Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(2)   Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV schließen Bezugnahmen auf Wertpapierfirmen und Finanzinstrumente im Zusammenhang mit sämtlichen in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anforderungen Kreditinstitute und strukturierte Einlagen ein.

(3)   Der Ausdruck „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ bezeichnet ein Geschäft im Sinne von Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung.

(4)   Der Ausdruck „qualifizierter Geldmarktfonds“ bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist oder der Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem nationalen Recht des zulassenden Mitgliedstaats zugelassen wurde und alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)

Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge;

(b)

zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschließlich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmäßigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren;

(c)

durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet.

Für die Zwecke des Buchstaben b wird ein Geldmarktinstrument als erstklassig angesehen, wenn die Verwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaft eine eigene dokumentierte Bewertung der Kreditqualität der Geldmarktinstrumente durchführt, die es ihr ermöglicht, ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen. Haben eine oder mehrere von der ESMA registrierte und beaufsichtigte Ratingagenturen ein Rating des Instruments abgegeben, sollten unter anderem diese Kreditratings bei der von der Verwaltungs-/Kapitalanlagegesellschaft durchgeführten internen Bewertung berücksichtigt werden.

KAPITEL II

SCHUTZ DER FINANZINSTRUMENTE UND GELDER VON KUNDEN

Artikel 2

Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Sie müssen Aufzeichnungen und Konten führen, die es ihnen jederzeit ermöglichen, die für die einzelnen Kunden gehaltenen Vermögenswerte unverzüglich sowohl voneinander als auch von ihren eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden;

b)

sie müssen ihre Aufzeichnungen und Konten so führen, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für Kunden gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern in Einklang stehen und als Prüfpfad dienen können;

c)

sie müssen ihre internen Konten und Aufzeichnungen regelmäßig mit denen aller Dritten, die diese Vermögenswerte halten, abstimmen;

d)

sie müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass alle gemäß Artikel 3 bei einem Dritten hinterlegten Finanzinstrumente von Kunden durch unterschiedliche Benennung der in den Büchern des Dritten geführten Konten oder vergleichbare Maßnahmen, die ein gleich hohes Maß an Schutz gewährleisten, von den Finanzinstrumenten der Wertpapierfirma und den Finanzinstrumenten dieses Dritten unterschieden werden können;

e)

sie müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Kundengelder, die gemäß Artikel 4 bei einer Zentralbank, einem Kreditinstitut, einer in einem Drittland zugelassenen Bank oder einem qualifizierten Geldmarktfonds hinterlegt werden, auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von allen anderen Konten, auf denen Gelder der Wertpapierfirma geführt werden, getrennt sind;

f)

sie müssen angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen, um das Risiko, dass die Vermögenswerte des Kunden oder die damit verbundenen Rechte aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Vermögenswerte oder aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten.

(2)   Sollten die Wertpapierfirmen aufgrund anwendbarer Rechtsvorschriften, insbesondere von Eigentums- oder Insolvenzvorschriften, Absatz 1 dieses Artikels zum Schutz der Kundenrechte nicht einhalten können, um die Anforderungen des Artikels 16 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu erfüllen, so verlangen die Mitgliedstaaten von den Wertpapierfirmen, Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Vermögenswerte der Kunden geschützt sind und die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele erreicht werden.

(3)   Sollte das anwendbare Recht des Landes, in dem die Kundengelder oder -finanzinstrumente verwahrt werden, die Wertpapierfirmen an der Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe d oder e hindern, so legen die Mitgliedstaaten Anforderungen fest, die die Rechte der Kunden in gleich hohem Maße schützen.

Wenn die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d oder e auf solche gleichwertige Anforderungen vertrauen, sorgen sie dafür, dass die Wertpapierfirmen ihre Kunden darüber unterrichten, dass sie in solchen Fällen nicht in den Genuss der Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und der vorliegenden Richtlinie kommen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden, die einem Dritten die Möglichkeit geben, über Finanzinstrumente oder Gelder des Kunden zu disponieren, um Forderungen einzutreiben, die nicht mit dem Kunden oder der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden in Verbindung stehen, unzulässig sind, es sei denn, sie sind durch das anwendbare Recht eines Drittlands, in dem die Gelder oder Finanzinstrumente des Kunden gehalten werden, vorgeschrieben.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Kunden zu unterrichten, wenn sie zum Abschluss von Vereinbarungen verpflichtet sind, die solche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte begründen, und die Kunden auf die mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken hinzuweisen.

Räumt die Firma Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden ein oder wird ihr mitgeteilt, dass solche Rechte eingeräumt werden, so werden diese in den Kundenverträgen und in den Konten der Firma festgehalten, um die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Vermögenswerte der Kunden, beispielsweise für den Fall einer Insolvenz, klarzustellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Informationen über die Finanzinstrumente und Gelder von Kunden für folgende Stellen zur Verfügung zu halten: zuständige Behörden, bestellte Insolvenzverwalter und Verantwortliche für die Abwicklung insolventer Finanzinstitute. Die zur Verfügung zu haltenden Informationen umfassen unter anderem Folgendes:

a)

zugehörige interne Konten und Aufzeichnungen, aus denen die Salden der für jeden einzelnen Kunden gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente ohne weiteres erkennbar sind;

b)

wenn Kundengelder von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 gehalten werden, Angaben zu den Konten, auf denen die Kundengelder gehalten werden, und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Firmen;

c)

wenn Finanzinstrumente von Wertpapierfirmen gemäß Artikel 3 gehalten werden, Angaben zu den bei Dritten eröffneten Konten und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Dritten sowie Angaben zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Wertpapierfirmen;

d)

Angaben zu Dritten, die zugehörige (ausgelagerte) Aufgaben ausführen, und Angaben zu ausgelagerten Aufgaben;

e)

zentrale Mitarbeiter der Firma, die an den zugehörigen Prozessen beteiligt sind, einschließlich der Mitarbeiter, die für die Einhaltung der für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden geltenden Anforderungen durch die Firma verantwortlich sind; und

f)

Vereinbarungen, die für die Feststellung des Eigentums an den Vermögenswerten von Kunden relevant sind.

Artikel 3

Hinterlegung der Finanzinstrumente von Kunden

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen, von ihnen für ihre Kunden gehaltene Finanzinstrumente auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten zu hinterlegen, wenn die Firmen bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für das Halten und die Verwahrung dieser Finanzinstrumente getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfahren.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen insbesondere, der Sachkenntnis und Marktreputation Dritter sowie allen rechtlichen Anforderungen, die mit dem Halten dieser Finanzinstrumente in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, Rechnung zu tragen.

(2)   Will eine Wertpapierfirma Finanzinstrumente von Kunden bei einem Dritten hinterlegen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Wertpapierfirma Finanzinstrumente nur bei einem Dritten in einem Rechtsraum hinterlegt, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person besonderen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht unterliegt und dass der Dritte von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht erfasst wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen Finanzinstrumente, die sie im Namen von Kunden halten, nur dann bei einem Dritten in einem Drittland hinterlegen, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt ist, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Aufgrund der Art der Finanzinstrumente oder der mit diesen verbundenen Wertpapierdienstleistungen muss die Hinterlegung bei einem Dritten in diesem Drittland erfolgen;

b)

die Finanzinstrumente werden im Namen eines professionellen Kunden verwahrt, und dieser fordert die Wertpapierfirma schriftlich auf, sie bei einem Dritten in diesem Drittland zu hinterlegen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen der Absätze 2 und 3 auch dann gelten, wenn der Dritte Aufgaben in Bezug auf das Halten und die Verwahrung von Finanzinstrumenten einem anderen Dritten übertragen hat.

Artikel 4

Hinterlegung von Kundengeldern

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu platzieren:

a)

einer Zentralbank,

b)

einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassenen Kreditinstitut,

c)

einer in einem Drittland zugelassenen Bank,

d)

einem qualifizierten Geldmarktfonds.

Unterabsatz 1 gilt nicht für gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Kreditinstitute in Bezug auf Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie, die von diesen Kreditinstituten gehalten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen für den Fall, dass sie die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegen, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts, der Bank oder des Geldmarktfonds, bei dem/der die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich des Haltens dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Notwendigkeit zur Diversifizierung dieser Gelder zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Wertpapierfirmen zum Schutz der Rechte ihrer Kunden der Sachkenntnis und Marktreputation dieser Institute oder Geldmarktfonds sowie allen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen oder Marktpraktiken Rechnung tragen, die mit dem Halten von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass die Kunden der Platzierung ihrer Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds ausdrücklich zustimmen müssen. Um die Rechtsgültigkeit dieses Zustimmungsrechts zu gewährleisten, unterrichten die Wertpapierfirmen ihre Kunden darüber, dass die bei einem qualifizierten Geldmarktfonds platzierten Gelder nicht entsprechend den in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen für den Schutz von Kundengeldern gehalten werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, im Falle der Hinterlegung von Kundengelder bei einem Kreditinstitut, einer Bank oder einem Geldmarktfonds derselben Unternehmensgruppe wie die Wertpapierfirma die Gelder, die bei einem solchen Unternehmen der Gruppe oder bei einer Kombination aus solchen Unternehmen der Gruppe hinterlegt werden, so zu beschränken, dass die Mittel 20 % aller derartigen Gelder nicht übersteigen.

Eine Wertpapierfirma darf diese Obergrenze überschreiten, wenn sie nachweisen kann, dass die gemäß vorstehendem Absatz geltende Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie angesichts der Sicherheit, die die im vorstehenden Unterabsatz betrachteten Dritten bieten, und in jedem Fall auch angesichts des geringen Saldos an Kundengeldern, die die Wertpapierfirma hält, unverhältnismäßig ist. Die Wertpapierfirmen überprüfen die gemäß diesem Unterabsatz durchgeführte Bewertung in regelmäßigen Abständen und setzen die zuständigen nationalen Behörden von ihrer Anfangsbewertung und ihren überprüften Bewertungen in Kenntnis.

Artikel 5

Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen den Abschluss von Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie im Namen eines Kunden halten, oder die anderweitige Nutzung solcher Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden der Wertpapierfirma nur, wenn dabei die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Kunde hat der Verwendung der Instrumente zuvor zu genau festgelegten Bedingungen ausdrücklich zugestimmt, was durch seine Unterschrift oder eine gleichwertige schriftliche positive Bestätigung eindeutig belegt ist;

b)

die Verwendung der Finanzinstrumente dieses Kunden ist auf die genau festgelegten Bedingungen beschränkt, denen der Kunde zugestimmt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen den Abschluss von Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Namen eines Kunden auf einem von einem Dritten geführten Sammelkonto gehalten werden, oder die anderweitige Nutzung der auf einem solchen Konto geführten Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person oder eines anderen Kunden nur, wenn zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Jeder Kunde, dessen Finanzinstrumente zusammen auf einem Sammelkonto geführt werden, hat dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a zuvor ausdrücklich zugestimmt;

b)

die Wertpapierfirma verfügt über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, in dieser Weise verwendet werden.

Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, enthalten die Aufzeichnungen der Wertpapierfirma nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern, beispielsweise:

a)

Abschluss von Vereinbarungen mit den Kunden über die von der Wertpapierfirmen zu treffenden Maßnahmen für den Fall, dass die Rückstellungen auf dem Konto des Kunden am Erfüllungstag nicht ausreichen, wie etwa Leihe der entsprechenden Wertpapiere im Namen des Kunden oder Auflösung der Position;

b)

genaue Beobachtung der eigenen voraussichtlichen Lieferfähigkeit am Erfüllungstag durch die Wertpapierfirma und Vorsehen von Abhilfemaßnahmen, für den Fall, dass die Lieferfähigkeit nicht gegeben ist; und

c)

genaue Beobachtung und prompte Anforderung nicht gelieferter Wertpapiere, die am Erfüllungstag und darüber hinaus noch ausstehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen für alle Kunden genau festgelegte Vereinbarungen treffen, die sicherstellen, dass der Entleiher der Finanzinstrumente von Kunden angemessene Sicherheiten stellt und dass die Firma über die fortdauernde Angemessenheit dieser Sicherheiten wacht und die notwendigen Schritte unternimmt, um das Gleichgewicht mit dem Wert der Finanzinstrumente von Kunden aufrechtzuerhalten.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen keine Vereinbarungen eingehen, die nach Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU untersagt sind.

Artikel 6

Unangemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Kontext des Verhältnisses zwischen der Verpflichtung des Kunden gegenüber der Firma und den Vermögenswerten des Kunden, die den von der Firma abgeschlossenen Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, ordnungsgemäß prüfen und diese ordnungsgemäße Prüfung nachweisen können.

(2)   Wenn die Wertpapierfirmen die Angemessenheit der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung prüfen und dokumentieren, berücksichtigen sie alle folgenden Faktoren:

a)

ob zwischen der Verpflichtung des Kunden gegenüber der Firma und der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nur eine sehr schwache Verbindung besteht, insbesondere auch, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verbindlichkeit des Kunden gegenüber der Firma gering oder zu vernachlässigen ist;

b)

ob die Summe der Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden, die Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, die Verpflichtung des Kunden weit übersteigt oder gar unbegrenzt ist, falls der Kunde überhaupt eine Verpflichtung gegenüber der Firma hat; und

c)

ob alle Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterworfen werden, ohne dass berücksichtigt wird, welche Verpflichtung der einzelne Kunde gegenüber der Firma hat.

(3)   Im Falle der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung weisen die Wertpapierfirmen professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien auf die damit verbundenen Risiken und die Auswirkungen von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung auf die Finanzinstrumente und Geldern von Kunden hin.

Artikel 7

Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen die spezielle Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung der Verpflichtungen der Firmen in Bezug auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten übertragen.

Die Mitgliedstaaten überlassen es den Wertpapierfirmen, unter uneingeschränkter Einhaltung dieser Richtlinie zu entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgabe ausschließlich widmen soll oder ob er seinen Verantwortlichkeiten wirksam Genüge tun kann, während er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnimmt.

Artikel 8

Berichte unabhängiger Wirtschaftsprüfer

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass ihre unabhängigen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Angemessenheit der Vorkehrungen Bericht erstatten, die die Firma gemäß Artikel 16 Absätze 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU und gemäß diesem Kapitel getroffen hat.

KAPITEL III

PRODUKTÜBERWACHUNGSANFORDERUNGEN

Artikel 9

Produktüberwachungspflichten von Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, diesen Artikel einzuhalten, wenn sie Finanzinstrumente konzipieren, was die Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung von Finanzinstrumenten beinhaltet.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, die einschlägigen Anforderungen der Absätze 2 bis 15 so erfüllen, wie es eingedenk der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismäßig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Verfahren und Maßnahmen einzuführen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die sicherstellen, dass die Konzeption von Finanzinstrumenten die Anforderungen für den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten, einschließlich Vergütung, erfüllen. Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren, tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Gestaltung des Finanzinstruments, einschließlich seiner Merkmale, keine negativen Auswirkungen auf die Endkunden hat und nicht zu Problemen mit der Marktintegrität führt, indem sie es der Firma ermöglicht, eigene Risiken oder Positionen im Basiswert des Produkts zu mindern und/oder sich derer zu entledigen, falls die Wertpapierfirma die Basiswerte bereits für eigene Rechnung hält.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, jedes Mal, wenn ein Finanzinstrument konzipiert wird, mögliche Interessenkonflikte zu analysieren. Insbesondere bewerten die Firmen, ob das Finanzinstrument eine Situation schafft, in der den Endkunden in Nachteile entstehen könnten, wenn sie

a)

eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die zuvor von der Firma selbst gehalten wurde oder

b)

eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die die Firma nach Verkauf des Produkts halten will.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen prüfen, ob das Finanzinstrument eine Gefahr für die geordnete Funktionsweise oder die Stabilität der Finanzmärkte darstellen könnte, bevor sie beschließen, mit der Auflage des Produkts fortzufahren.

(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass die an der Konzeption von Finanzinstrumenten beteiligten maßgeblichen Mitarbeiter über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Finanzinstrumente, die sie konzipieren wollen, zu verstehen.

(6)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass das Leitungsorgan eine wirksame Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess der Firma ausübt. Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Compliance-Berichte an das Leitungsorgan systematisch auch Informationen über die von der Firma konzipierten Finanzinstrumente enthalten, insbesondere auch Informationen über die Vertriebsstrategie. Die Wertpapierfirmen stellen die Berichte auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

(7)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion über die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen wacht, damit jegliches Risiko, dass die Firma die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.

(8)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, im Falle der Zusammenarbeit bei der Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung eines Produkts, insbesondere auch mit Unternehmen, die nicht nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen und beaufsichtigt werden, oder mit Drittlandfirmen, die jeweiligen Verantwortlichkeiten in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.

(9)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, mit ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenart(en) zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses bestimmt die Firma etwaige Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist. Arbeiten Wertpapierfirmen bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden.

Wertpapierfirmen, die durch andere Wertpapierfirmen vertriebene Finanzinstrumente konzipieren, bestimmen die Bedürfnisse und Merkmale der Kunden, mit denen das Produkt vereinbar ist, auf der Grundlage ihrer theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen, die sie in Bezug auf das Finanzinstrument oder vergleichbare Finanzinstrumente, die Finanzmärkte sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der potenziellen Endkunden erworben haben.

(10)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, eine Szenarioanalyse ihrer Finanzinstrumente durchzuführen, bei der bewertet wird, welche Risiken bei dem Produkt hinsichtlich schlechter Ergebnisse für Endkunden bestehen und unter welchen Umständen diese Ergebnisse eintreten könnten. Die Wertpapierfirmen bewerten das Finanzinstrument unter Negativbedingungen und analysieren dabei beispielsweise, was geschähe, wenn,

a)

sich die Marktbedingungen verschlechtern;

b)

der Konzepteur oder ein an der Konzeption und/oder der Funktionsweise des Finanzinstruments beteiligter Dritter in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder ein anderes Gegenparteirisiko eintritt;

c)

sich das Finanzinstrument als kommerziell nicht lebensfähig erweist oder

d)

die Nachfrage nach dem Finanzinstrument erheblich höher ausfällt als erwartet, so dass Druck auf die Ressourcen der Firma und/oder den Markt des Basisinstruments entsteht.

(11)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, festzustellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, unter anderem indem sie untersuchen, ob folgende Elemente gegeben sind:

a)

das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar; und

b)

die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht.

(12)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen die für das Finanzinstrument geplante Gebührenstruktur prüfen, auch indem sie untersuchen, ob Folgendes gegeben ist:

a)

die Kosten und Gebühren des Finanzinstruments sind mit den Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts vereinbar;

b)

die Gebühren untergraben nicht die Renditeerwartungen des Finanzinstruments, was beispielweise der Fall ist, wenn die Kosten oder Gebühren nahezu alle erwarteten steuerlichen Vorteile eines Finanzinstruments aufwiegen, übersteigen oder zunichte machen; und

c)

die Gebührenstruktur des Finanzinstruments ist für den Zielmarkt hinreichend transparent, so dass sie Gebühren nicht verschleiert oder nicht zu komplex ist, um verstanden werden zu können.

(13)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass die Bereitstellung von Informationen über ein Finanzinstrument an die Vertreiber auch Informationen über die für das Finanzinstrument geeigneten Vertriebskanäle, das Produktgenehmigungsverfahren und die Zielmarktbewertung beinhaltet und einem angemessenen Standard entspricht, der die Vertreiber in die Lage versetzt, das Finanzinstrument richtig zu verstehen und zu empfehlen oder zu verkaufen.

(14)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die von ihnen konzipierten Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Die Wertpapierfirmen prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.

(15)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente vor jeder weiteren Begebung oder Wiederauflage — wenn sie Kenntnis von einem Ereignis haben, das das potenzielle Risiko für die Anleger wesentlich beeinflussen könnte — sowie in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um zu bewerten, ob die Finanzinstrumente in der beabsichtigten Weise funktionieren. Die Wertpapierfirmen legen fest, wie regelmäßig sie ihre Finanzinstrumente überprüfen, wobei sie relevante Faktoren berücksichtigen, insbesondere auch Faktoren, die mit der Komplexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten Anlagestrategien zusammenhängen. Die Firmen bestimmen auch zentrale Ereignisse, die das potenzielle Risiko oder die Renditeerwartungen des Finanzinstruments beeinflussen können, bespielweise

a)

das Überschreiten einer Schwelle, die das Ertragsprofil des Finanzinstruments beeinflussen wird; oder

b)

die Solvabilität bestimmter Emittenten, deren Wertpapiere oder Garantien sich auf die Wertentwicklung des Finanzinstruments auswirken könnten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen bei Eintritt derartiger Ereignisse angemessene Maßnahmen ergreifen, die Folgendes beinhalten können:

a)

Übermittlung aller relevanten Informationen über das Ereignis und seine Auswirkungen auf das Finanzinstrument an die Kunden oder die Vertreiber des Finanzinstruments, falls die Wertpapierfirma das Finanzinstrument den Kunden nicht direkt anbietet oder nicht direkt an die Kunden vertreibt;

b)

Veränderung des Produktgenehmigungsverfahrens;

c)

Einstellung der weiteren Begebung des Finanzinstruments;

d)

Veränderung des Finanzinstruments zur Vermeidung unfairer Vertragsklauseln;

e)

Prüfung, ob die für den Verkauf der Finanzinstrumente genutzten Kanäle angemessen sind, wenn die Firmen feststellen, dass das Finanzinstrument nicht wie geplant verkauft wird;

f)

Kontaktaufnahme mit dem Vertreiber, um eine Veränderung des Vertriebsprozesses zu erörtern;

g)

Beendigung der Beziehung mit dem Vertreiber; oder

h)

Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde.

Artikel 10

Produktüberwachungspflichten der Vertreiber

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihnen selbst oder von anderen Firmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die sie den Kunden anbieten oder empfehlen wollen, die einschlägigen Anforderungen der Absätze 2 bis 10 so erfüllen, wie es eingedenk der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismäßig ist.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Anforderungen von Wertpapierfirmen auch dann erfüllt werden, wenn sie Finanzinstrumente anbieten oder empfehlen, die von nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Unternehmen konzipiert wurden. Dabei verfügen diese Wertpapierfirmen über wirksame Vorkehrungen, die sicherstellen, dass sie von den betreffenden Konzepteuren ausreichende Informationen über diese Finanzinstrumente erhalten.

Die Wertpapierfirmen legen den Zielmarkt für das jeweilige Finanzinstrument fest, auch wenn der Zielmarkt vom Konzepteur nicht abgegrenzt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen über angemessene Produktüberwachungsvorkehrungen verfügen müssen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Die Wertpapierfirmen ermitteln und bewerten die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die sich konzentrieren wollen, in angemessener Weise, um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei bestimmen die Firmen jegliche Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen von Konzepteuren, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, Informationen erhalten, um das erforderliche Verständnis und Wissen in Bezug auf die Produkte zu erlangen, die sie empfehlen oder verkaufen wollen, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte entsprechend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts vertrieben werden.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass sie auch von Konzepteuren, die nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, ausreichende und zuverlässige Informationen erhalten, damit sichergestellt ist, dass die Produkte entsprechend den Merkmalen, Zielen und Bedürfnissen des Zielmarkts vertrieben werden. Sind relevante Informationen nicht öffentlich zugänglich, unternimmt der Vertreiber alle zumutbaren Schritte, um diese relevanten Informationen vom Konzepteur oder seinem Beauftragten zu erhalten. Akzeptable öffentlich zugängliche Informationen sind Informationen, die klar und verlässlich sind und zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, etwa der Offenlegungspflichten gemäß den Richtlinien 2003/71/EG (8) oder der 2004/109/EG (9) des Europäischen Parlaments und des Rates, erstellt werden. Diese Verpflichtung gilt für Produkte, die auf den Primär- und den Sekundärmärkten verkauft werden, und wird je nach Grad der Erhältlichkeit öffentlich zugänglicher Informationen und der Komplexität des Produkts in einer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Weise angewandt.

Die Wertpapierfirmen bestimmen den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie anhand der von den Konzepteuren erhaltenen Informationen und der Informationen über ihre eigenen Kunden. Handelt eine Wertpapierfirma sowohl als Konzepteur als auch als Vertreiber, ist nur eine Marktbewertung erforderlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei ihrer Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und über die jeweiligen Zielmärkte Verfahren und Maßnahmen aufrechtzuerhalten, die die Einhaltung aller gemäß der Richtlinie 2014/65/EU geltenden Anforderungen sicherstellen, einschließlich jener, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Geeignetheit oder Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. In diesem Zusammenhang wird mit besonderer Sorgfalt verfahren, wenn Vertreiber neue Produkte anbieten oder empfehlen wollen oder wenn es bei den Dienstleistungen, die sie erbringen, Veränderungen gibt.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, ihre Produktüberwachungsvorkehrungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren, damit sichergestellt ist, dass diese belastbar und zweckmäßig bleiben, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die von ihnen angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Die Firmen bewerten zumindest, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Die Firmen überprüfen den Zielmarkt erneut und/oder aktualisieren die Produktüberwachungsvorkehrungen, wenn ihnen bewusst wird, dass sie den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt haben oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, beispielsweise falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass ihre Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen kontrolliert, damit jegliches Risiko, dass die Firma die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass die maßgeblichen Mitarbeiter über die notwendige Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Produkte, die sie anbieten oder empfehlen wollen, und der erbrachten Dienstleistungen sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele des bestimmten Zielmarkts zu verstehen.

(8)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, sicherzustellen, dass das Leitungsorgan eine tatsächliche Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess der Firma ausübt, mit dem die Palette der Anlageprodukte, die die Firma auf den jeweiligen Zielmärkten anbietet oder empfiehlt, und der Dienstleistungen, die die Firma auf den jeweiligen Zielmärkten erbringt, festgelegt wird. Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Compliance-Berichte an das Leitungsorgan systematisch auch Informationen über die von der Firma angebotenen oder empfohlenen Produkte und die erbrachten Dienstleistungen enthalten. Die Compliance-Berichte werden auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vertreiber den Konzepteuren Informationen über die Verkäufe und, sofern angebracht, Informationen über die vorgenannten Überprüfungen übermitteln, um die von den Konzepteuren durchgeführten Produktüberprüfungen zu unterstützen.

(10)   Arbeiten verschiedene Firmen beim Vertrieb eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Wertpapierfirma mit der direkten Kundenbeziehung die Letztverantwortung für die Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Produktüberwachungspflichten trägt. Jedoch werden die zwischengeschalteten Wertpapierfirmen verpflichtet,

a)

sicherzustellen, dass relevante Produktinformationen vom Konzepteur an den Endvertreiber in der Vertriebskette weitergegeben werden;

b)

für den Fall, dass der Konzepteur Informationen über die Produktverkäufe benötigt, um seine eigenen Produktüberwachungspflichten zu erfüllen, ihm die Erlangung dieser Informationen zu ermöglichen; und

c)

die Produktüberwachungspflichten für Konzepteure, so wie relevant, in Bezug auf die von ihnen erbrachten Dienstleistungen anzuwenden.

KAPITEL IV

ANREIZE

Artikel 11

Anreize

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapier- oder Nebendienstleistung für Kunden eine Gebühr oder Provision entrichten oder erhalten oder einen nicht-monetären Vorteil gewähren oder erhalten, sicherzustellen, dass alle in Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Bedingungen und alle in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen jederzeit erfüllt sind.

(2)   Bei einer Gebühr, einer Provision oder einem nicht-monetären Vorteil wird davon ausgegangen, dass sie dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie sind durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherrangigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Anreize steht, beispielweise:

i)

die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, einschließlich einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zu der betreffenden Wertpapierfirma;

ii)

die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung entweder in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden; oder

iii)

die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Wertpapierfirma, entweder in Kombination mit der Bereitstellung von Instrumenten, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente;

b)

sie kommen nicht unmittelbar der Empfängerfirma, ihren Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden;

c)

sie sind durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils für den betreffenden Kunden in Relation zu einem laufenden Anreiz gerechtfertigt.

Eine Gebühr, eine Provision oder ein nicht-monetärer Vorteil werden nicht als zulässig angesehen, wenn die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen für den Kunden aufgrund der Gebühr, der Provision oder des nicht-monetären Vorteils befangen oder verzerrt ist.

(3)   Die Wertpapierfirmen erfüllen die in Absatz 2 dargelegten Anforderungen kontinuierlich, solange sie die Gebühr, die Provision oder den nicht-monetären Vorteil erhalten oder entrichten bzw. gewähren.

(4)   Die Wertpapierfirmen halten einen Nachweis dafür vor, dass jegliche von der Firma entrichtete bzw. gewährte oder erhaltene Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern:

a)

indem sie eine interne Liste aller Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile führen, die die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen von einem Dritten erhält, und

b)

indem sie aufzeichnen, wie die von der Wertpapierfirma entrichteten bzw. gewährten oder erhaltenen oder von ihr beabsichtigten Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung der Pflicht der Firma, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.

(5)   In Bezug auf Zahlungen oder Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gezahlt bzw. gewährt werden, legen die Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offen:

a)

vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung legt die Wertpapierfirma dem Kunden Informationen über die betreffende Zahlung oder den betreffenden Vorteil nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU offen. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden. Andere nicht-monetäre Vorteile, die die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung erhält oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt;

b)

konnte eine Wertpapierfirma den Betrag einer erhaltenen oder geleisteten Zahlung bzw. eines erhaltenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat sie dem Kunden statt dessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so unterrichtet sie den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag der Zahlung, die sie erhalten oder geleistet hat, oder des Vorteils, den sie erhalten oder gewährt hat; und

c)

solange die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen (fortlaufend) Anreize erhält, unterrichtet sie ihre Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der erhaltenen oder geleisteten bzw. gewährten Zahlungen oder Vorteile. Geringfügige nicht-monetäre Vorteile können generisch beschrieben werden.

Bei der Umsetzung dieser Anforderungen tragen die Wertpapierfirmen den Vorschriften über Kosten und Gebühren in Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU und in Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (10) Rechnung.

Sind an einem Vertriebskanal mehrere Firmen beteiligt, erfüllt jede Wertpapierfirma, die eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, ihre Offenlegungspflichten gegenüber ihren Kunden.

Artikel 12

Anreize für unabhängig Anlageberatung oder Portfolioverwaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, jegliche Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, nach Erhalt so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden zurückgeben. Sämtliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten entgegengenommen werden, werden in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben.

Die Wertpapierfirmen führen Grundsätze ein und setzen diese um, die sicherstellen, dass jegliche Gebühren, Provisionen oder monetären Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gezahlt oder gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden.

Die Wertpapierfirmen unterrichten ihre Kunden über die an sie weitergegebenen Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteile, beispielsweise im Rahmen ihrer regelmäßigen Berichte an den Kunden.

(2)   Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung erbringen, nehmen keine nicht-monetären Vorteile an, die nicht gemäß Absatz 3 als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig sind.

(3)   Die folgenden Vorteile sind nur dann als geringfügige nicht-monetäre Vorteile zulässig, wenn es sich dabei um Folgendes handelt:

a)

Information oder Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;

b)

Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem die Drittfirma vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Wertpapierfirmen, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;

c)

Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung;

d)

Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder der unter Buchstabe c genannten Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen; und

e)

sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden nach Auffassung eines Mitgliedstaats verbessern können, wobei die Gesamthöhe der von einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe von Unternehmen gewährten Vorteile zu berücksichtigen ist, und von Umfang und Art her so beschaffen sind, dass sie die Einhaltung der Pflicht einer Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, wahrscheinlich nicht beeinträchtigen.

Zulässige geringfügige nicht-monetäre Vorteile sind vertretbar und verhältnismäßig und bewegen sich in einer Größenordnung, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten der Wertpapierfirma in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.

Geringfügige nicht-monetäre Vorteile werden offengelegt, bevor die betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a können geringfügige nicht-monetäre Vorteile generisch beschrieben werden.

Artikel 13

Anreize im Zusammenhang mit Analysen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, nicht als Anreiz angesehen wird, wenn sie als Gegenleistung für eine der beiden folgenden Zahlungen angenommen wird:

a)

direkte Zahlung der Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;

b)

Zahlung von einem separaten, von der Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert;

ii)

als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmäßigen Bewertung;

iii)

die Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar;

iv)

die Wertpapierfirma bewertet die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und ihrer Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b übermittelt eine Wertpapierfirma, die vom Analysekonto Gebrauch macht, den Kunden folgende Informationen:

a)

vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde;

b)

jährliche Informationen über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde.

(2)   Führt eine Wertpapierfirma ein Analysekonto, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Wertpapierfirma auch verpflichtet ist, auf Verlangen ihrer Kunden oder der zuständigen Behörden eine Zusammenstellung mit den von diesem Konto vergüteten Anbietern, dem an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrag, den von der Wertpapierfirma erhaltenen Vorteilen und Dienstleistungen und einer Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Firma für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, ausgewiesen wird. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer i erfüllt die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen:

a)

Sie basiert ausschließlich auf einem Analysebudget, das von der Wertpapierfirma festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für die für ihre Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu ermitteln; und

b)

sie ist nicht an das Volumen und/oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.

(3)   Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden weist, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat aus und erfüllt uneingeschränkt die Bedingungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und von Absatz 1 Unterabsatz 2.

(4)   Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.

(5)   Die Wertpapierfirma vereinbart mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von der Firma veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets erfolgen erst, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet wurden. Weist das Analysekonto am Ende eines Zeitraums einen Überschuss auf, sollte die Firma über ein Verfahren verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird das Analysebudget einzig von der Wertpapierfirma verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Firmenkunden verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Die Wertpapierfirmen verwenden das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer iii kann die Wertpapierfirma die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Wertpapierfirma ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung der Wertpapierfirma erleichtert.

(8)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer iv halten die Wertpapierfirmen alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument fest und übermitteln dieses ihren Kunden. Darin wird auch festgelegt, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem, sofern relevant, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird, und welchen Ansatz die Firma verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.

(9)   Eine Wertpapierfirma, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Wertpapierfirma für in der Union niedergelassene Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt; die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür werden nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2017 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2018 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(5)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(9)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (siehe S. 1 dieses Amtsblatts)