ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 72

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
17. März 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

57

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/462 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

66

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/463 der Kommission vom 16. März 2017 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

68

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2017/464 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. März 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses BiH/21/2014 (BiH/24/2017)

70

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 45/2016 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 1. März 2017 zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2017/465]

72

 

*

Beschluss Nr. 46/2016 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 1. März 2017 zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über Telekommunikationsgeräte [2017/466]

74

 

*

Beschluss Nr. 47/2016 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 1. März 2017 zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2017/467]

76

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/1


VERORDNUNG (EU) 2017/459 DER KOMMISSION

vom 16. März 2017

zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind diskriminierungsfreie Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts zu gewährleisten.

(2)

Eine Duplizierung der Erdgasfernleitungsnetze ist in den meisten Fällen weder wirtschaftlich noch effizient. Der Wettbewerb auf den Erdgasmärkten erfordert daher einen transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zur Gasinfrastruktur für alle Netznutzer. In weiten Teilen der Union ist jedoch das Fehlen eines gleichberechtigten und transparenten Zugangs zu Fernleitungskapazität weiterhin ein großes Hindernis für die Verwirklichung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Großhandelsmarkt. Auch die Tatsache, dass die nationalen Vorschriften von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind, behindert die Schaffung eines gut funktionierenden Binnenmarktes für Gas.

(3)

Die ineffiziente Nutzung und der eingeschränkte Zugang zu den Hochdruck-Fernleitungen der Union führen zu suboptimalen Marktbedingungen. Für die Gasfernleitungsnetze in der Union muss ein transparenteres, effizienteres und diskriminierungsfreies System für die Zuweisung knapper Fernleitungskapazitäten umgesetzt werden, damit sich der grenzübergreifende Wettbewerb weiterentwickeln kann und die Marktintegration weiter voranschreitet. Die Entwicklung solcher Vorschriften wurde von allen Beteiligten konsequent unterstützt.

(4)

Voraussetzung für einen effizienten Wettbewerb zwischen Lieferanten innerhalb und außerhalb der Union ist, dass sie die vorhandenen Fernleitungsnetze flexibel nutzen können, um Gas entsprechend der Preissignale zu transportieren. Nur ein gut funktionierender Verbund von Fernleitungsnetzen, der gleiche Zugangsbedingungen für alle bietet, ermöglicht einen ungehinderten Gasfluss innerhalb der Union. Dies wiederum zieht mehr Lieferanten an, wodurch sich die Liquidität an den Gashandelsplätzen erhöht und ein Beitrag zu effizienten Preisfindungsmechanismen und damit zu fairen Gaspreisen geleistet wird, die auf dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage beruhen.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (2) zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen wurde das Ziel verfolgt, das erforderliche Maß an Harmonisierung in der gesamten Union zu erreichen. Die wirksame Durchführung der Verordnung setzte außerdem die Einführung von Entgeltsystemen voraus, die mit den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Kapazitätszuweisungsmechanismen vereinbar sind, damit die Umsetzung ohne nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse und den Cash-flow der Fernleitungsnetzbetreiber sichergestellt wird.

(6)

Die vorliegende Verordnung weist einen umfassenderen Anwendungsbereich als die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 vor allem hinsichtlich der Vorschriften für das Angebot neu zu schaffender Kapazität auf und präzisiert bestimmte Vorschriften, die die Definition und das Angebot von verbindlichen und unterbrechbaren Kapazitäten sowie die Verbesserung der Angleichung der vertraglichen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber für das Angebot von gebündelter Kapazität betreffen. Bestimmungen in dieser Verordnung, die die Koordinierung der Wartung und die Standardisierung der Kommunikation betreffen, sollten im Kontext der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission (3) interpretiert werden.

(7)

Damit Netznutzer in einem integrierten Markt von größtmöglich harmonisierten Kapazitätszuweisungsmechanismen profitieren können, sollte diese Verordnung für die nicht ausgenommenen Kapazitäten größerer neuer Infrastrukturen gelten, für die eine Ausnahme von Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gewährt wurde, sofern die Anwendung dieser Verordnung einer solchen Ausnahme nicht zuwiderläuft und den Besonderheiten von Verbindungsleitungen bei der Bündelung von Kapazitäten Rechnung getragen wird.

(8)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung von Unions- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften, insbesondere des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gelten. Die vorzusehenden Kapazitätszuweisungsmechanismen sollten so ausgestaltet werden, dass eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte vermieden wird.

(9)

Um sicherzustellen, dass das Angebot von verbindlicher Kapazität von den Fernleitungsnetzbetreibern maximiert wird, sollte eine Produkthierarchie eingehalten werden, nach der unterbrechbare Jahres-, Quartals- und Monatskapazität nur angeboten wird, wenn verbindliche Kapazität nicht verfügbar ist.

(10)

In Fällen, in denen sich die Geschäftsbedingungen für das Angebot gebündelter Kapazitätsprodukte von Fernleitungsnetzbetreibern auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes erheblich voneinander unterscheiden, können Wert und Nutzen der Buchung gebündelter Kapazität für die Netznutzer begrenzt sein. Daher sollte unter der Federführung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“) und des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSOG“) ein Verfahren eingeleitet werden, in dessen Rahmen solche Geschäftsbedingungen von Fernleitungsnetzbetreibern für gebündelte Kapazitätsprodukte in der gesamten Union bewertet und soweit möglich aneinander angeglichen werden sollten, um eine gemeinsame Vorlage für die Geschäftsbedingungen auszuarbeiten.

(11)

Ein gestrafftes und einheitliches unionsweites Verfahren für das Angebot neu zu schaffender Kapazität ist notwendig, um auf die mögliche Marktnachfrage nach einer solchen Kapazität eingehen zu können. Ein solches Verfahren sollte aus regelmäßigen Nachfrageanalysen bestehen, auf die eine strukturierte Planungs- und Zuweisungsphase folgt, die auf der wirksamen unionsweiten Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und den nationalen Regulierungsbehörden beruht. Jede Investitionsentscheidung, die nach der Analyse der marktseitigen Kapazitätsnachfrage getroffen wird, sollte einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen werden, um die Wirtschaftlichkeit zu ermitteln. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung sollte wiederum dafür sorgen, dass Netznutzer, die Kapazität nachfragen, die mit ihrer Nachfrage verbundenen Risiken tragen, um zu verhindern, dass „gefangene“ Kunden dem Risiko solcher Investitionen ausgesetzt sind.

(12)

Die Kapazitätszuweisung im Rahmen von Standardprojekten für neu zu schaffende Kapazität sollte durch das standardmäßig vorgesehene Auktionsverfahren erfolgen, um ein Höchstmaß an Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten. Bei großen und komplexen Projekten, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, sollte es den Fernleitungsnetzbetreibern jedoch erlaubt sein, alternative Zuweisungsmechanismen zu verwenden. Diese Mechanismen sollten die erforderliche Flexibilität bieten, um die Investition zu ermöglichen, falls eine echte Marktnachfrage besteht, aber sie sollten dennoch grenzüberschreitend abgestimmt sein. Falls die Anwendung eines alternativen Zuweisungsmechanismus erlaubt wird, muss eine Marktabschottung dadurch verhindert werden, dass ein höherer Kapazitätsanteil für kurzfristige Buchungen zurückgehalten wird.

(13)

Bei der Umsetzung komplexer Einspeise-Ausspeise-Systeme, insbesondere mit physischen Gasflüssen, die für andere Märkte bestimmt sind, die diese Zonen queren, wurden von den Fernleitungsnetzbetreibern unterschiedliche vertragliche Ansätze für verbindliche Kapazitätsprodukte umgesetzt und von den nationalen Regulierungsbehörden genehmigt, deren Auswirkungen in einem unionsweiten Kontext bewertet werden sollten.

(14)

Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten bewährte Verfahren berücksichtigen und Bemühungen unternehmen, um Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung zu harmonisieren. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollten die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass Kapazitätszuweisungsmechanismen an den maßgeblichen Kopplungspunkten unionsweit möglichst effektiv umgesetzt werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Netzkodex zur Schaffung von Mechanismen für die Zuweisung vorhandener Kapazität und neu zu schaffender Kapazität in Fernleitungsnetzen festgelegt. In dieser Verordnung wird dargelegt, wie benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber unter Berücksichtigung allgemeiner kommerzieller wie auch technischer Vorschriften für Kapazitätszuweisungsmechanismen zusammenarbeiten, um den Verkauf von Kapazität zu erleichtern.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Kopplungspunkte. Sie kann vorbehaltlich des Beschlusses der maßgeblichen nationalen Behörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. Diese Verordnung gilt nicht für Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von Flüssiggasterminals (LNG-Terminals) und Produktionsanlagen und Einspeisepunkte von oder Ausspeisepunkte zu Speicheranlagen.

(2)   Die im Einklang mit dieser Verordnung geschaffenen standardisierten Kapazitätszuweisungsmechanismen müssen ein Auktionsverfahren für maßgebliche Kopplungspunkte innerhalb der Union umfassen sowie Standardkapazitätsprodukte, die angeboten und zugewiesen werden sollen. Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, können auch alternative Zuweisungsmechanismen vorbehaltlich der in Artikel 30 Absatz 2 festgelegten Bedingungen verwendet werden.

(3)   Diese Verordnung gilt für die gesamte technische und unterbrechbare Kapazität an Kopplungspunkten sowie für zusätzliche Kapazität im Sinne von Anhang I Nummer 2.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für neu zu schaffende Kapazität. Diese Verordnung gilt nicht für Kopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der Grundlage des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG gilt.

(4)   Wird ein alternativer Kapazitätszuweisungsmechanismus gemäß Artikel 30 verwendet, gelten Artikel 8 Absätze 1 bis 7, Artikel 11 bis 18, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 37 nicht für die Angebotslevels, sofern von den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden nichts anderes beschlossen wurde.

(5)   Werden implizite Kapazitätszuweisungsmethoden verwendet, können die nationalen Regulierungsbehörden beschließen, die Artikel 8 bis 37 nicht anzuwenden.

(6)   Um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden, können die nationalen Regulierungsbehörden, nachdem sie die Netznutzer konsultiert haben, beschließen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Kapazitätsgebote eines beliebigen Netznutzers an Kopplungspunkten in einem Mitgliedstaat ex ante zu begrenzen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission (6) und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„neu zu schaffende Kapazität“ eine mögliche künftige Erhöhung der technischen Kapazität durch marktbasierte Verfahren oder eine etwaige neue Kapazität, die dort geschaffen wird, wo aktuell keine vorhanden ist, und die auf der Grundlage von Investitionen in physische Infrastruktur oder einer langfristigen Kapazitätsoptimierung angeboten und später vorbehaltlich des positiven Ergebnisses einer Wirtschaftlichkeitsprüfung in den folgenden Fällen zugewiesen werden kann:

a)

an bestehenden Kopplungspunkten,

b)

durch die Schaffung eines oder mehrerer neuen Kopplungspunkte,

c)

als bislang nicht angebotene physische Kapazitäten im Umkehrfluss an einem oder mehreren Kopplungspunkten;

2.

„Kopplungspunkt“ einen physischen oder virtuellen Punkt, der benachbarte Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander oder ein Einspeise-Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für diese Punkte Buchungsverfahren für Netznutzer gelten;

3.

„alternativer Zuweisungsmechanismus“ einen Zuweisungsmechanismus für ein Angebotslevel oder für neu zu schaffende Kapazität, der von den Fernleitungsnetzbetreibern auf einer Einzelfallbasis konzipiert und von den nationalen Regulierungsbehörden genehmigt wird, um an Bedingungen geknüpften Nachfragen Rechnung zu tragen;

4.

„Standardkapazitätsprodukt“ eine bestimmte Menge an Transportkapazität während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Kopplungspunkt;

5.

„Angebotslevel“ die Summe der verfügbaren Kapazität und der jeweiligen Höhe der neu zu schaffenden Kapazität, die für jedes der Jahres-Standardkapazitätsprodukte an einem Kopplungspunkt angeboten wird;

6.

„implizite Zuweisungsmethode“ eine Kapazitätszuweisungsmethode, bei der möglicherweise mittels einer Auktion sowohl Fernleitungskapazität als auch eine korrespondierende Gasmenge gleichzeitig zugewiesen werden;

7.

„Gebotsrunde“ den Zeitraum, während dessen die Netznutzer Gebote einreichen, ändern und zurücknehmen können;

8.

„großer Preisschritt“ einen pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt festgelegten festen oder variablen Betrag;

9.

„Projekt für neu zu schaffende Kapazität“ ein Projekt zur Erhöhung der technischen Kapazität an einem bestehenden Kopplungspunkt oder zur Einrichtung eines neuen Kopplungspunkts ausgehend von der Kapazitätszuweisung während des vorangegangenen Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität;

10.

„Wirtschaftlichkeitsprüfung“ eine Prüfung zur Bewertung der Rentabilität von Projekten für neu zu schaffende Kapazität;

11.

„Verfahren für neu zu schaffende Kapazität“ ein Verfahren zur Analyse der Marktnachfrage nach neu zu schaffender Kapazität, das eine nicht verbindliche Phase, in der die Netznutzer ihre Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität zum Ausdruck bringen und quantifizieren, und eine verbindliche Phase, in der ein oder mehrere Fernleitungsnetzbetreiber von den Netznutzern verbindliche Zusagen für die Kontrahierung von Kapazität verlangen, umfasst;

12.

„gebündelte Kapazität“ ein auf verbindlicher Basis angebotenes Standardkapazitätsprodukt, das aus einer korrespondierenden Ein- und Ausspeisekapazität auf beiden Seiten jedes Kopplungspunktes besteht;

13.

„Netzkopplungsvertrag“ eine Vereinbarung gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission, die zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern, deren Netze an einem bestimmten Kopplungspunkt miteinander verbunden sind, geschlossen wird, in der die Geschäftsbedingungen, betriebsbezogenen Verfahren und Bestimmungen für die Lieferung und/oder die Entnahme von Gas am Kopplungspunkt festgelegt sind und die dazu dient, die effiziente Interoperabilität der zum Verbund zusammengeschlossenen Fernleitungsnetze zu erleichtern;

14.

„konkurrierende Kapazitäten“ Kapazitäten, bei denen die an einem Punkt des Netzes verfügbare Kapazität nicht vergeben werden kann, ohne die an einem anderen Punkt des Netzes verfügbare Kapazität ganz oder teilweise zu verringern;

15.

„Auktionskalender“ eine Tabelle mit Informationen über spezifische Auktionen, die vom ENTSOG bis zum Januar eines jeden Kalenderjahres für Auktionen veröffentlicht wird, die zwischen März und Februar des folgenden Kalenderjahres stattfinden, und die alle auktionsrelevanten Zeitpunkte enthält, einschließlich der Anfangstermine und der Standardkapazitätsprodukte, für die sie gelten;

16.

„Gastag“ den Zeitraum von 5:00 bis 5:00 UTC des Folgetages für die Winterzeit und von 04:00 bis 04:00 UTC des Folgetages, wenn die Sommerzeit gilt;

17.

„untertägige Kapazität“ die Kapazität, die nach dem Ende der Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität für den jeweiligen Tag angeboten und zugewiesen wird;

18.

„mehrstufige aufsteigende Preisauktion“ eine Auktion, in der ein Netznutzer für die von ihm nachgefragten Mengen Gebote zu vorgegebenen Preisschritten, die nacheinander aufgerufen werden, abgibt;

19.

„einstufige Einheitspreisauktion“ eine Auktion, in der der Netznutzer in einer einzigen Gebotsrunde sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt und bei der alle Netznutzer, die erfolgreich Kapazität erlangt haben, den Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots zahlen;

20.

„Reservepreis“ den in der Auktion zulässigen Mindestpreis;

21.

„kleiner Preisschritt“ einen pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt festgelegten festen oder variablen Betrag, der kleiner als der große Preisschritt ist;

22.

„erstmalige Unternachfrage (“Undersell„)“ eine Situation, in der die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer niedriger ist als die am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer späteren Gebotsrunde angebotene Kapazität;

23.

„virtueller Kopplungspunkt“ zwei oder mehr Kopplungspunkte, die dieselben beiden benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander verbinden und die zur Bereitstellung einer einzigen Kapazitätsdienstleistung zusammenführt werden;

24.

„f-Faktor“ den Anteil des Barwerts der geschätzten Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers in Verbindung mit der im jeweiligen Angebotslevel enthaltenen neu zu schaffenden Kapazität gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, der durch den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Barwert der verbindlichen Zusagen von Netznutzern für die Kontrahierung von Kapazität zu decken ist;

25.

„Übernominierung“ die Berechtigung von Netznutzern, die Mindestanforderungen für die Einreichung von Nominierungen erfüllen, unterbrechbare Kapazität jederzeit untertägig nachzufragen, indem sie eine Nominierung einreichen, durch die die Summe ihrer Nominierungen die von ihnen kontrahierte Kapazität übersteigt.

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 4

Koordinierung der Wartung

Wenn die Wartung einer Rohrleitung oder eines Teils eines Fernleitungsnetzes Auswirkungen auf die Menge an Fernleitungskapazität hat, die an Kopplungspunkten angeboten werden kann, arbeitet (arbeiten) der (die) Fernleitungsnetzbetreiber uneingeschränkt mit seinem (ihren) benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) in Bezug auf ihre jeweiligen Wartungspläne zusammen, um die Auswirkungen auf potenzielle Gasflüsse und auf die Kapazität am Kopplungspunkt möglichst gering zu halten.

Artikel 5

Standardisierung der Kommunikation

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber koordinieren die Umsetzung standardisierter Kommunikationsverfahren, abgestimmter Informationssysteme und kompatibler elektronischer Online-Kommunikationsformen wie gemeinsamer Datenübermittlungsformate und -protokolle und vereinbaren Grundsätze für den Umgang mit diesen Daten.

(2)   Die standardisierten Kommunikationsverfahren umfassen insbesondere Verfahren, die den Zugang der Netznutzer zum Auktionssystem des Fernleitungsnetzbetreibers oder zu einer maßgeblichen Buchungsplattform und die Überprüfung der bereitgestellten Auktionsinformationen betreffen. Der Zeitpunkt des Datenaustauschs und der Inhalt der auszutauschenden Daten stimmen mit den Bestimmungen in Kapitel III überein.

(3)   Die von den Fernleitungsnetzbetreibern angenommenen standardisierten Kommunikationsverfahren enthalten auch einen Umsetzungsplan und die Geltungsdauer, die mit der Entwicklung der in Artikel 37 beschriebenen Buchungsplattform(en) in Einklang stehen. Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen.

Artikel 6

Kapazitätsberechnung und -maximierung

(1)   Den Netznutzern wird die maximale technische Kapazität unter Berücksichtigung der Netzintegrität, der Netzsicherheit und eines effizienten Netzbetriebs zur Verfügung gestellt.

a)

Um das Angebot an gebündelter Kapazität durch die Optimierung der technischen Kapazität zu maximieren, ergreifen die Fernleitungsnetzbetreiber an Kopplungspunkten die folgenden Maßnahmen, wobei Kopplungspunkte, an denen vertragliche Engpässe gemäß Anhang I Nummer 2.2.3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bestehen, Vorrang haben: Eine gemeinsame Methode, in der die spezifischen Maßnahmen beschrieben werden, die von den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern getroffen werden müssen, um die geforderte Optimierung zu erreichen, wird von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegt und angewendet:

1.

Die gemeinsame Methode umfasst eine eingehende Analyse der technischen Kapazitäten, einschließlich Abweichungen auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes, sowie die spezifischen Maßnahmen und einen detaillierten Zeitplan (mit einer Darstellung der möglichen Folgen und der von den Regulierungsbehörden für die Kostendeckung und die Anpassung des Regulierungsrahmens einzuholenden Genehmigungen), die notwendig sind, um das Angebot an gebündelter Kapazität zu maximieren. Derartige spezifische Maßnahmen dürfen sich nicht nachteilig auswirken auf das Kapazitätsangebot an anderen maßgeblichen Punkten der betroffenen Netze und an Punkten zu Verteilernetzen, die für die Versorgungssicherheit der Endkunden relevant sind, etwa an Punkten zu Speicheranlagen, zu Flüssiggasterminals und zu geschützten Kunden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

2.

Die Berechnungsmethode und die Regeln für die Kapazitätsbereitstellung, die von den Fernleitungsnetzbetreibern verabschiedet werden, gehen auf spezifische Situationen ein, in denen konkurrierende Kapazitäten über Systeme hinweg Kopplungspunkte und Ausspeisepunkte zu Speicheranlagen betreffen.

3.

Bei der eingehenden Analyse müssen Annahmen, die im unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 getroffen wurden, nationale Investitionspläne, maßgebliche Verpflichtungen aufgrund geltender nationaler Gesetze und alle sonstigen maßgeblichen vertraglichen Verpflichtungen berücksichtigt werden.

4.

Die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber wenden einen dynamischen Ansatz für die Neuberechnung der technischen Kapazität an, gegebenenfalls in Verbindung mit der dynamischen Berechnung, die für zusätzliche Kapazität auf der Grundlage des Anhangs I Nummer 2.2.2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angewendet wird, wobei sie gemeinsam ermitteln, welche zeitlichen Abstände für die Neuberechnung pro Kopplungspunkt zweckmäßig sind und dessen besonderen Gegebenheiten berücksichtigen.

5.

Im Rahmen der gemeinsamen Methode konsultieren benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber andere Fernleitungsnetzbetreiber, für die der jeweilige Kopplungspunkt von besonderer Bedeutung ist.

6.

Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen etwaige von den Netznutzern in Bezug auf voraussichtliche künftige Lastflüsse bereitgestellte Informationen bei der Neuberechnung der technischen Kapazität.

b)

Die Fernleitungsnetzbetreiber bewerten gemeinsam zumindest die folgenden Parameter und passen sie gegebenenfalls an:

1.

Druckzusagen;

2.

alle maßgeblichen Angebots- und Nachfrageszenarios, einschließlich Einzelheiten über klimatische Referenzbedingungen und Netzkonfigurationen im Zusammenhang mit extremen Szenarios;

3.

Brennwert.

(2)   Wenn den Fernleitungsnetzbetreibern durch die Optimierung der technischen Kapazität Kosten entstehen, insbesondere Kosten, die sich auf die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts auf uneinheitliche Weise auswirken, ist es den Fernleitungsnetzbetreibern gestattet, solche auf effiziente Weise entstandenen Kosten mit Hilfe des Regulierungsrahmens zu decken, der von den jeweiligen Regulierungsbehörden in Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit Artikel 42 der Richtlinie 2009/73/EG geschaffen wurde. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden konsultieren die Netznutzer gegebenenfalls zu der angewendeten Berechnungsmethode und dem gemeinsamen Ansatz.

(4)   Änderungen der Menge der an Kopplungspunkten angebotenen gebündelten Kapazität, die auf das Verfahren nach Absatz 1 zurückgehen, werden in den Bericht der Agentur aufgenommen, der gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht wird.

Artikel 7

Informationsaustausch zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern

(1)   Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über Nominierungen, Renominierungen, Abgleiche und Bestätigungen, die die maßgeblichen Kopplungspunkte betreffen, regelmäßig aus.

(2)   Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über die Wartung ihres eigenen Fernleitungsnetzes aus, um zu dem Entscheidungsprozess hinsichtlich der technischen Nutzung der Kopplungspunkte beizutragen. Die Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern werden in ihren jeweiligen Netzkopplungsvertrag aufgenommen.

KAPITEL III

ZUWEISUNG VERBINDLICHER KAPAZITÄTSPRODUKTE

Artikel 8

Zuweisungsmethodik

(1)   Für die Zuweisung von Kapazität an Kopplungspunkten werden Auktionen verwendet, es sei denn, die alternative Zuweisungsmethodik gemäß Artikel 30 wird angewendet.

(2)   Die Ausgestaltung der Auktionen ist an allen Kopplungspunkten identisch. Die jeweiligen Auktionsverfahren beginnen für alle betroffenen Kopplungspunkte gleichzeitig. Bei jedem Auktionsverfahren, das ein einzelnes Standardkapazitätsprodukt betrifft, wird die Kapazität unabhängig von jedem anderen Auktionsverfahren zugewiesen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen neu zu schaffende Kapazität angeboten wird oder in denen vorbehaltlich der Zustimmung der unmittelbar beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber und der Genehmigung durch die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden konkurrierende Kapazität zugewiesen wird. Die nationale Regulierungsbehörde eines angrenzenden und betroffenen Mitgliedstaats kann einen Standpunkt abgeben, der von der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde zu berücksichtigen ist. Für den Fall, dass neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, gilt die unabhängige Zuweisung nicht für die gleichzeitigen Auktionsverfahren für die jeweiligen Angebotslevel, denn diese sind voneinander abhängig, da nur ein Angebotslevel zugewiesen werden kann.

(3)   Die Standardkapazitätsprodukte folgen einer logischen Reihenfolge, wonach Produkte für Jahreskapazität zuerst angeboten werden und danach das Kapazitätsprodukt mit der nächstkürzeren Laufzeit für den jeweils gleichen Zeitraum. Der Zeitplan für die Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 folgt diesem Grundsatz.

(4)   Die Vorschriften für Standardkapazitätsprodukte gemäß Artikel 9 und für Auktionen gemäß den Artikeln 11 bis 15 gelten für gebündelte und für ungebündelte Kapazität an einem Kopplungspunkt.

(5)   Für eine Auktion wird jeweils die Verfügbarkeit der jeweiligen Standardkapazitätsprodukte in Einklang mit den Artikeln 11 bis 15 und gemäß dem Auktionskalender mitgeteilt.

(6)   Mindestens 20 % der an jedem Kopplungspunkt vorhandenen technischen Kapazität werden zurückgehalten und gemäß Absatz 7 angeboten. Liegt die verfügbare Kapazität unter dem zurückzuhaltenden Anteil der technischen Kapazität, wird die verfügbare Kapazität zur Gänze zurückgehalten. Diese Kapazität wird gemäß Absatz 7 Buchstabe b angeboten, während jede verbleibende zurückgehaltene Kapazität gemäß Absatz 7 Buchstabe a angeboten wird.

(7)   Jede gemäß Absatz 6 zurückgehaltene Kapazität wird angeboten, wobei die folgenden Bestimmungen gelten:

a)

Mindestens 10 % der an jedem Kopplungspunkt vorhandenen technischen Kapazität werden frühestens in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß Artikel 11 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des fünften Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet, und

b)

mindestens weitere 10 % der an jedem Kopplungspunkt vorhandenen technischen Kapazität werden zuerst frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet.

(8)   Im Falle neu zu schaffender Kapazität werden mindestens 10 % der an dem betroffenen Kopplungspunkt neu zu schaffenden technischen Kapazität zurückgehalten und frühestens in der jährlichen Auktion für Quartalskapazität gemäß Artikel 12 angeboten, die nach dem Auktionskalender während des Gasjahres vor dem Beginn des maßgeblichen Gasjahres stattfindet.

(9)   Der genaue Anteil der gemäß den Absätzen 6 und 8 zurückzuhaltenden Kapazität ist für jeden Kopplungspunkt Gegenstand einer Konsultation der Interessenvertreter sowie einer Harmonisierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und unterliegt der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen insbesondere die Möglichkeit in Betracht, bei Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit höhere Anteile zurückzuhalten, um eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte zu vermeiden.

(10)   Kapazität, die durch nicht marktgestützte Verfahren geschaffen wird und für die die endgültige Investitionsentscheidung ohne vorherige Verpflichtungen der Netznutzer getroffen wurde, wird in Form von verfügbaren Standardkapazitätsprodukten gemäß dieser Verordnung angeboten und zugewiesen.

Artikel 9

Standardkapazitätsprodukte

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Jahres-, Quartals-, Monats-, Tages- und untertägige Standardkapazitätsprodukte an.

(2)   Jahres-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Gasjahres (Beginn am 1. Oktober) nachgefragt werden kann.

(3)   Quartals-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Quartals (Beginn am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli) nachgefragt werden kann.

(4)   Monats-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für alle Gastage eines bestimmten Kalendermonats (Beginn am 1. Tag jedes Monats) nachgefragt werden kann.

(5)   Tages-Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge für einen einzigen Gastag nachgefragt werden kann.

(6)   Untertägige Standardkapazitätsprodukte sind die Kapazität, die von einem Netznutzer in einer bestimmten Menge ab einem Anfangszeitpunkt innerhalb eines bestimmten Gastages bis zum Ende desselben Gastages nachgefragt werden kann.

Artikel 10

Verwendete Kapazitätseinheit

Die angebotene Kapazität wird in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt. Es werden die folgenden Einheiten verwendet: kWh/h oder kWh/d. Im Falle von kWh/d wird von einem gleichmäßigen Lastfluss während des Gastages ausgegangen.

Artikel 11

Jährliche Auktionen für Jahreskapazität

(1)   Die Auktionen für Jahreskapazität finden einmal pro Jahr statt.

(2)   Die Kapazität für jedes Jahres-Standardkapazitätsprodukt wird in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.

(3)   Im Rahmen des Auktionsverfahrens wird Kapazität im Falle von Bestandskapazität mindestens für die nächsten fünf Gasjahre und längstens für die nächsten 15 Gasjahre angeboten. Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, können die Angebotslevel im Rahmen von Auktionen für Jahreskapazität für einen Zeitraum von maximal 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung angeboten werden.

(4)   Ab 2018 beginnen die jährlichen Auktionen für Jahreskapazität am ersten Montag im Juli jedes Jahres, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.

(5)   Während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität können die Netznutzer an einer oder an mehreren gleichzeitigen Auktionen, die einen Kopplungspunkt betreffen, teilnehmen, um Standardkapazitätsprodukte nachzufragen.

(6)   Die während der jährlichen Auktion für Jahreskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:

 

A – B – C + D + E – F

 

Dabei gilt:

A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

B ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die nächsten fünf Jahre angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 zurückgehalten wird; ist bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, bei denen Kapazität für die Zeit nach den ersten fünf Jahren angeboten wird, die Menge an technischer Kapazität (A), die gemäß Artikel 8 Absatz 7 zurückgehalten wird;

C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D ist die für das jeweilige Jahr gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

E ist die für das jeweilige Jahr gegebenenfalls neu zu schaffende Kapazität, die in einem Angebotslevel enthalten ist;

F ist die gegebenenfalls vorhandene Menge an neu zu schaffender Kapazität (E), die gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 zurückgehalten wird.

(7)   Bei der anzubietenden Kapazität kann es sich entweder um gebündelte Kapazität oder um ungebündelte Kapazität gemäß Artikel 19 handeln. Dasselbe gilt auch für alle anderen in den Artikeln 12 bis 15 beschriebenen Auktionen.

(8)   Mindestens einen Monat vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der verbindlichen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Jahreskapazität für jedes Jahr angeboten werden soll.

(9)   Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.

(10)   Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.

Im Falle neu zu schaffender Kapazität werden die verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die Kontrahierung von Kapazität, darunter die Erfüllung der Voraussetzungen für die Wiederholung einer Auktion gemäß Artikel 29 Absatz 3, den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens zwei Geschäftstage nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben.

(11)   Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 12

Jährliche Auktionen für Quartalskapazität

(1)   In jedem Gasjahr finden jährlich vier Auktionen für Quartalskapazität statt.

(2)   Die Kapazität für jedes Quartals-Standardkapazitätsprodukt wird in jährlichen Auktionen für Quartalskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.

(3)   Die Kapazität für Quartale des bevorstehenden Gasjahres wird durch gleichzeitige Auktionen für jedes Quartal und für jeden Kopplungspunkt wie folgt versteigert:

a)

Für die Quartale eins (Oktober-Dezember) bis vier (Juli-September) in der ersten jährlichen Auktion für Quartalskapazität;

b)

für die Quartale zwei (Januar-März) bis vier (Juli-September) in der zweiten jährlichen Auktion für Quartalskapazität;

c)

für die Quartale drei (April-Juni) bis vier (Juli-September) in der dritten jährlichen Auktion für Quartalskapazität;

d)

für das letzte Quartal (Juli-September) in der vierten jährlichen Auktion für Quartalskapazität.

Bei jeder jährlichen Auktion für Quartalskapazität können die Netznutzer an allen gleichzeitigen Auktionen teilnehmen.

(4)   Jedes Gasjahr beginnen die jährlichen Auktionen für Quartalskapazität an den folgenden Tagen, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist:

a)

Die ersten jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag des Monats August.

b)

Die zweiten jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag des Monats November.

c)

Die dritten jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag des Monats Februar.

d)

Die vierte jährliche Auktion für Quartalskapazität beginnt am ersten Montag des Monats Mai.

(5)   Die während aller jährlichen Auktionen für Quartalskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt:

 

A – C + D

 

Dabei gilt:

A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D ist die für das jeweilige Quartal gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(6)   Zwei Wochen vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der technischen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Quartalskapazität für jedes Quartal angeboten werden soll.

(7)   Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.

(8)   Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.

(9)   Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 13

Rollierende Auktionen für Monatskapazität

(1)   Die rollierende Auktion für Monatskapazität findet einmal pro Monat statt.

(2)   Die Kapazität für jedes Monats-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für Monatskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert. Jeden Monat wird das Monats-Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Kalendermonat versteigert.

(3)   Während der rollierenden Auktion für Monatskapazität können die Netznutzer ein Monats-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.

(4)   Die rollierenden Auktionen für Monatskapazität beginnen für das folgende Monats-Kapazitätsprodukt am dritten Montag jedes Monats, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist.

(5)   Die während der rollierenden Auktion für Monatskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Monat wie folgt:

 

A – C + D

 

Dabei gilt:

A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D ist die für den jeweiligen Monat gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(6)   Eine Woche vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für Monatskapazität angeboten werden soll.

(7)   Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.

(8)   Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.

(9)   Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 14

Rollierende Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität

(1)   Die rollierende Auktion für „Day-ahead“-Kapazität findet einmal pro Tag statt.

(2)   Jeden Tag wird ein Standardkapazitätsprodukt für den folgenden Gastag im Rahmen der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität versteigert.

(3)   Die Kapazität für jedes Tages-Standardkapazitätsprodukt wird in der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 versteigert. Jeden Tag wird das Tages-Standardkapazitätsprodukt für den Folgetag versteigert.

(4)   Während der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität können die Netznutzer Kapazität für ein Tages-Standardkapazitätsprodukt nachfragen.

(5)   Die Gebotsrunde wird täglich um 15:30 UTC (Winterzeit) bzw. 14:30 UTC (Sommerzeit) eröffnet.

(6)   Bei einer rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität wird in Bezug auf das Kapazitätsgebot für das Tages-Standardkapazitätsprodukt wie folgt verfahren: Die Einreichung, Rücknahme oder Änderung ist von 15:30 UTC bis 16:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 14:30 UTC bis 15:00 UTC (Sommerzeit) möglich.

(7)   Die während der rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jeden Tag wie folgt:

 

A – C + D

 

Dabei gilt:

A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D ist die für den jeweiligen Tag gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(8)   Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Gebotsrunde teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Kapazitätsmenge mit, die im Rahmen der bevorstehenden rollierenden Auktion für „Day-ahead“-Kapazität angeboten werden soll.

(9)   Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, spätestens 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde gleichzeitig bekannt gegeben.

(10)   Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Artikel 15

Auktionen für untertägige Kapazität

(1)   Sofern Kapazität verfügbar wird, findet eine Auktion für untertägige Kapazität während eines maßgeblichen Gastages stündlich unter Verwendung eines Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen gemäß Artikel 18 statt.

(2)   Die erste Gebotsrunde öffnet unmittelbar zur (nächsten) vollen Stunde nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der letzten Auktion für „Day-ahead“-Kapazität gemäß Artikel 14 (einschließlich unterbrechbarer Kapazität, sofern diese angeboten wird). Die erste Gebotsrunde schließt vor dem maßgeblichen Gastag um 01:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 00:30 UTC (Sommerzeit). Die Zuweisung der erfolgreichen Gebote wird am maßgeblichen Gastag ab 05:00 UTC (Winterzeit) bzw. 04:00 UTC (Sommerzeit) wirksam.

(3)   Die letzte Gebotsrunde schließt am maßgeblichen Gastag um 00:30 UTC (Winterzeit) bzw. um 23:30UTC (Sommerzeit).

(4)   Die Netznutzer sind berechtigt, ab der Eröffnung der Gebotsrunde bis zur Schließung der jeweiligen Gebotsrunde Gebote abzugeben, zurückzunehmen oder zu ändern.

(5)   Zu jeder Stunde des maßgeblichen Gastages wird Kapazität, die ab der jeweiligen Stunde + 4 nutzbar wird, als untertägige Kapazität versteigert.

(6)   Jede Gebotsrunde wird am maßgeblichen Gastag zu Beginn jeder Stunde eröffnet.

(7)   Die Dauer jeder Gebotsrunde beträgt 30 Minuten ab der Eröffnung der Gebotsrunde.

(8)   Die während der Auktion für untertägige Kapazität anzubietende Kapazität errechnet sich für jede Stunde wie folgt:

 

A – C + D

 

Dabei gilt:

A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte;

C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird;

D ist die gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.

(9)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nach dem Ende der letzten Auktion für „Day-ahead“-Kapazität und gemäß Artikel 32 Absatz 9 die verfügbare Menge an verbindlicher untertägiger Kapazität, die angeboten wird.

(10)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netznutzern, die in Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität Gebote abgeben, die Möglichkeit, gültige, nicht erfolgreiche Gebote automatisch in die darauffolgende Auktion für untertägige Kapazität zu übernehmen.

(11)   Die Kapazität wird innerhalb von 30 Minuten nach der Schließung der Gebotsrunde zugewiesen, sofern die Gebote akzeptiert werden und der Fernleitungsnetzbetreiber das Zuweisungsverfahren durchführt.

(12)   Die Auktionsergebnisse werden den einzelnen Netznutzern gleichzeitig bekannt gegeben.

(13)   Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden mindestens am Ende eines jeden Tages veröffentlicht.

Artikel 16

Auktionsalgorithmen

(1)   Werden während einer Auktion mehrere Standardkapazitätsprodukte angeboten, wird der jeweilige Zuweisungsalgorithmus für jedes Standardkapazitätsprodukt bei dessen Zuweisung getrennt angewendet. Die Gebote für die verschiedenen Standardkapazitätsprodukte werden bei der Anwendung des Auktionsalgorithmus unabhängig voneinander betrachtet.

(2)   Bei jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, jährlichen Auktionen für Quartalskapazität und rollierenden Auktionen für Monatskapazität wird ein Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion mit mehreren Gebotsrunden gemäß Artikel 17 angewendet.

(3)   Bei rollierenden Auktionen für „Day-ahead“-Kapazität und bei Auktionen für untertägige Kapazität wird ein Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen mit einer einzigen Gebotsrunde gemäß Artikel 18 angewendet.

Artikel 17

Algorithmus für mehrstufige aufsteigende Preisauktionen

(1)   Mehrstufige aufsteigende Preisauktionen bieten Netznutzern die Möglichkeit, Mengengebote zu steigenden Preisen, die in aufeinanderfolgenden Gebotsrunden aufgerufen werden, abzugeben, wobei mit dem Reservepreis P0 begonnen wird.

(2)   Die erste Gebotsrunde mit dem dazugehörigen Preis, der gleich dem Reservepreis P0 ist, hat eine Dauer von drei Stunden. Die darauffolgenden Gebotsrunden haben eine Dauer von einer Stunde. Zwischen den Gebotsrunden liegt ein Zeitraum von einer Stunde.

(3)   Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Identität des Netznutzers, der Kapazität nachfragt;

b)

den betreffenden Kopplungspunkt und die Flussrichtung;

c)

das Standardkapazitätsprodukt, für das die Kapazität nachgefragt wird;

d)

pro Preisschritt die für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt nachgefragte Kapazitätsmenge;

e)

das jeweilige Angebotslevel, falls neu zu schaffende Kapazität angeboten wird.

(4)   Ein Gebot wird als gültig erachtet, wenn es von einem Netznutzer abgegeben wird und mit allen Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht.

(5)   Voraussetzung für die Teilnahme von Netznutzern an einer Auktion ist, dass die Netznutzer ein Mengengebot in der ersten Gebotsrunde abgeben.

(6)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten den Netznutzern die Möglichkeit, Gebote automatisch für jeden Preisschritt abzugeben.

(7)   Sobald die jeweilige Gebotsrunde schließt, werden keine Änderungen, Rücknahmen oder Varianten gültiger Gebote akzeptiert. Alle gültigen Gebote werden zu verbindlichen Verpflichtungen eines Netznutzers, Kapazität in der nachgefragten Menge zum aufgerufenen Preis zu buchen, sofern der Markträumungspreis der Auktion jener ist, der in der jeweiligen Gebotsrunde aufgerufen wurde.

(8)   Das Mengengebot pro Netznutzer in einer beliebigen Gebotsrunde muss gleich der oder kleiner als die in der jeweiligen Auktion angebotene Kapazität sein. Das Mengengebot pro Netznutzer zu einem bestimmten Preis muss gleich dem oder niedriger als das Mengengebot sein, das von diesem Netznutzer in der vorangegangenen Runde abgegeben wurde, außer in Fällen, in denen Absatz 16 gilt.

(9)   Gebote können während einer Gebotsrunde uneingeschränkt abgegeben, geändert und zurückgenommen werden, sofern alle Gebote mit Absatz 8 übereinstimmen. Gültige Gebote bleiben bis zu ihrer Änderung oder Rücknahme gültig.

(10)   Pro Kopplungspunkt und pro Standardkapazitätsprodukt werden ein großer Preisschritt und ein kleiner Preisschritt festgelegt und vor der jeweiligen Auktion veröffentlicht. Der kleine Preisschritt wird so festgelegt, dass eine Erhöhung um eine ganzzahlige Anzahl kleiner Preisschritte einer Erhöhung um einen großen Preisschritt entspricht.

(11)   Bei der Festlegung des großen Preisschrittes geht es darum, die Länge des Auktionsverfahrens soweit wie möglich zu minimieren. Bei der Festlegung des kleinen Preisschrittes geht es darum, die unverkaufte Kapazitätsmenge möglichst gering zu halten, wenn die Auktion zu einem über dem Reservepreis liegenden Preis endet.

(12)   Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer am Ende der ersten Gebotsrunde niedriger als oder gleich der angebotenen Kapazität, endet die Auktion.

(13)   Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer am Ende der ersten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde die angebotene Kapazität, wird eine weitere Gebotsrunde zu einem Preis eröffnet, der gleich dem Preis der vorherigen Gebotsrunde zuzüglich des großen Preisschrittes ist.

(14)   Ist die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer gleich der am Ende der zweiten Gebotsrunde oder einer darauffolgenden Gebotsrunde angebotenen Kapazität, endet die Auktion.

(15)   Kommt es erstmalig zu einer Unternachfrage, erfolgt eine Preissenkung, und es wird eine weitere Gebotsrunde eröffnet. Die weitere Gebotsrunde hat einen Preis, der gleich dem Preis ist, der in der Gebotsrunde vor der erstmaligen Unternachfrage galt, zuzüglich des kleinen Preisschrittes. Anschließend werden weitere Gebotsrunden mit Erhöhungen um den kleinen Preisschritt eröffnet, bis die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer kleiner oder gleich der angebotenen Kapazität ist; wenn dieser Punkt erreicht ist, endet die Auktion.

(16)   In allen Gebotsrunden, in denen kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder kleiner als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde vor dem erstmaligen Auftreten der Unternachfrage abgegeben hat. Das Mengengebot pro Netznutzer für einen bestimmten kleinen Preisschritt muss gleich dem oder niedriger als das Mengengebot sein, das von diesem Netznutzer in der vorangegangenen Gebotsrunde kleiner Preisschritte abgegeben wurde. In allen Gebotsrunden, in denen kleine Preisschritte angewendet werden, muss das Mengengebot pro Netznutzer gleich dem oder größer als das Mengengebot sein, das dieser Netznutzer in der Gebotsrunde des erstmaligen Auftretens der Unternachfrage abgegeben hat.

(17)   Übersteigt die aggregierte Nachfrage aller Netznutzer die Kapazität, die in der Gebotsrunde zu einem Preis angeboten wird, der gleich dem Preis ist, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, abzüglich eines kleinen Preisschrittes, endet die Auktion. Der Markträumungspreis ist der Preis, der zur erstmaligen Unternachfrage führte, und die erfolgreichen Gebote sind jene, die während der ursprünglichen Gebotsrunde, in der es erstmals zur Unternachfrage kam, abgegeben wurden.

(18)   Nach jeder Gebotsrunde wird die in einer bestimmten Auktion vorhandene Nachfrage aller Netznutzer sobald wie möglich in aggregierter Form veröffentlicht.

(19)   Der Preis, der für die letzte Gebotsrunde, in der die Auktion endet, aufgerufen wird, gilt als der Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, außer wenn Absatz 17 gilt.

(20)   Allen Netznutzern, die gültige Mengengebote zum Markträumungspreis abgegeben haben, wird die Kapazität entsprechend ihren Mengengeboten zum Markträumungspreis zugewiesen. Wird neu zu schaffende Kapazität angeboten, unterliegt die Zuweisung neu zu schaffender Kapazität dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/460 um den Ansatz eines festen zu zahlenden Preises oder um den Ansatz eines variablen zu zahlenden Preises handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.

(21)   Nach jedem Ende einer Auktion werden die endgültigen Auktionsergebnisse einschließlich der Summe der zugewiesenen Kapazitäten und des Markträumungspreises bekannt gegeben. Die erfolgreichen Netznutzer werden über die Höhe der ihnen zugewiesenen Kapazitäten informiert; individuelle Informationen werden nur den betroffenen Parteien mitgeteilt. Falls neu zu schaffende Kapazität zugewiesen wird, findet dieser Absatz nur Anwendung auf die Auktionsergebnisse für das Angebotslevel, bei dem die größte Kapazitätsmenge angeboten wird, bei der die Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 3 zu einem positiven Ergebnis führte.

(22)   Endet eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion nicht bis zu dem (laut Auktionskalender) geplanten Beginn der nächsten Auktion für Kapazität, die den gleichen Zeitraum betrifft, so endet die erste Auktion und es wird keine Kapazität zugewiesen. Die Kapazität wird bei der nächsten maßgeblichen Auktion angeboten.

Artikel 18

Algorithmus für einstufige Einheitspreisauktionen

(1)   Bei einer einstufigen Einheitspreisauktion gibt es eine einzige Gebotsrunde, in der der Netznutzer sowohl Gebote für Preis als auch Menge abgibt.

(2)   Während der Gebotsrunde einer bestimmten Auktion können die Netznutzer bis zu 10 Gebote einreichen. Jedes Gebot wird unabhängig von den anderen Geboten betrachtet. Nach der Schließung der Gebotsrunde dürfen die verbleibenden Gebote weder geändert noch zurückgezogen werden.

(3)   Ein Gebot muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Identität des Netznutzers, der Kapazität nachfragt;

b)

den betreffenden Kopplungspunkt und die Flussrichtung;

c)

das Standardkapazitätsprodukt, für das die Kapazität nachgefragt wird;

d)

die Kapazitätsmenge für das nachgefragte jeweilige Standardkapazitätsprodukt, die gleich oder kleiner sein muss als die in einer bestimmten Auktion angebotene Kapazität;

e)

die Mindestkapazitätsmenge für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt, mit deren Zuteilung gemäß dem maßgeblichen Algorithmus der Netznutzer für den Fall einverstanden ist, dass ihm die gemäß Buchstabe d nachgefragte Menge nicht zugewiesen wird;

f)

die nicht unter dem für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt geltenden Reservepreis liegenden Gebotspreise, die der Netznutzer für die nachgefragte Kapazität zu zahlen bereit ist. Gebote mit einem Gebotspreis unter dem Reservepreis werden nicht akzeptiert.

(4)   Der Fernleitungsnetzbetreiber ordnet alle Gebote für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt nach ihrem Gebotspreis, wobei der höchste Preis den höchsten Rang hat.

(5)   Alle zum Zeitpunkt der Schließung der Gebotsrunde verbleibenden Gebote gelten als für jene Netznutzer verbindlich, denen mindestens die gemäß Absatz 3 Buchstabe e nachgefragte Mindestkapazitätsmenge zugewiesen wird.

(6)   Nach der Erstellung der Rangordnung der Gebote gemäß Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 7 bis 10 wird die Kapazität den Geboten entsprechend ihrer Preisrangordnung zugewiesen. Alle Gebote, denen Kapazität zugewiesen wird, gelten als erfolgreich. Nach der Kapazitätszuweisung wird die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität um eben diese Menge verringert.

(7)   Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 6 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen die von einem Netznutzer nachgefragte Kapazitätsmenge die verbleibende nicht zugewiesene Kapazität übersteigt (nachdem die Kapazität Netznutzern mit höheren Geboten zugewiesen wurde), diesem Netznutzer Kapazität in Höhe der verbleibenden nicht zugewiesenen Kapazität zugewiesen.

(8)   Nach der Anwendung der Bestimmungen in Absatz 7 und vorbehaltlich des Absatzes 9 wird in Fällen, in denen zwei oder mehr Gebote denselben Gebotspreis nennen und in denen die Summe der mit diesen Geboten nachgefragten verbleibenden jeweiligen Kapazität die verbleibende nicht zugewiesene Kapazitätsmenge übersteigt, die verbleibende nicht zugewiesene Menge im Verhältnis zu den in den einzelnen Geboten nachgefragten Mengen zugewiesen.

(9)   Liegt nach den Schritten in den Absätzen 6, 7 oder 8 die einem Gebot zuzuweisende Menge unter der Mindestkapazitätsmenge nach Absatz 3 Buchstabe e, gilt das Gebot als nicht erfolgreich; es erfolgt eine erneute Zuweisung zwischen den verbleibenden gleichen Preisgeboten nach Absatz 8 oder eine Zuweisung für das nächstniedrige Preisgebot nach Absatz 6.

(10)   Ist nach den Schritten in den Absätzen 6, 7, 8 oder 9 die einem Gebot zuzuweisende verbleibende Kapazität gleich Null, wird den verbleibenden Geboten keine weitere Kapazität zugewiesen. Diese Gebote gelten als nicht erfolgreich.

(11)   Der Markträumungspreis wird definiert als der Preis des niedrigsten erfolgreichen Gebots, falls die Nachfrage das Angebot zum Reservepreis übersteigt. In allen anderen Fällen ist der Markträumungspreis gleich dem Reservepreis. Die erfolgreichen Netznutzer zahlen den Markträumungspreis der jeweiligen Auktion, bei dem es sich gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/460 um den Ansatz eines festen zu zahlenden Preises oder den Ansatz eines variablen zu zahlenden Preises handeln kann, sowie alle sonstigen Entgelte, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die ihnen zugewiesene Kapazität genutzt werden kann.

KAPITEL IV

BÜNDELUNG VON KAPAZITÄT AN KOPPLUNGSPUNKTEN

Artikel 19

Gebündelte Kapazitätsprodukte

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber bieten gemeinsam gebündelte Kapazitätsprodukte nach den folgenden Grundsätzen an:

1.

Auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts wird die gesamte verbindliche Kapazität als gebündelte Kapazität angeboten, sofern verbindliche oder neu zu schaffende Kapazität auf beiden Seiten des Kopplungspunkts verfügbar ist.

2.

Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Kapazität für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt auf einer Buchungsplattform gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Zuweisungsverfahren gemäß Kapitel III an.

3.

Die von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern an einem Kopplungspunkt anzubietende gebündelte Kapazität wird im Rahmen eines einzigen Zuweisungsverfahrens kontrahiert.

4.

Die Netznutzer müssen die geltenden Geschäftsbedingungen des (der) Transportvertrags (Transportverträge) der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber ab dem Zeitpunkt der Kontrahierung der Transportkapazität einhalten.

5.

Ist für jeden beliebigen betrachteten Zeitraum auf einer Seite eines Kopplungspunktes mehr verbindliche Kapazität verfügbar als auf der anderen Seite, kann der Fernleitungsnetzbetreiber mit der größten verfügbaren verbindlichen Kapazitätsmenge den Netznutzern diese Mehrkapazität als ungebündeltes Produkt in Einklang mit dem Auktionskalender und den folgenden Regeln anbieten:

a)

Besteht auf der anderen Seite des Kopplungspunktes ein ungebündelter Transportvertrag, kann die Kapazität auf ungebündelter Basis angeboten werden, wobei die Menge und die Laufzeit des auf der anderen Seite vorhandenen Transportvertrags nicht überschritten werden dürfen.

b)

Fällt eine solche Mehrkapazität nicht unter Absatz 5 Buchstabe a, kann sie für einen Höchstzeitraum von einem Jahr angeboten werden.

6.

Jede gemäß Absatz 5 zugewiesene ungebündelte Kapazität kann als solche genutzt und nominiert werden. Sie kann auch auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden.

7.

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber richten ein gemeinsames Nominierungsverfahren für gebündelte Kapazitäten ein, das es den Netznutzern ermöglicht, die Lastflüsse ihrer gebündelten Kapazität mit einer einzigen Nominierung zu nominieren.

8.

Die Verpflichtung, gebündelte Kapazität anzubieten, gilt, soweit sie relevant ist, auch für Kapazitätssekundärmärkte. Unbeschadet des Absatzes 1 darf ursprünglich als gebündelte Kapazität zugewiesene Kapazität auf dem Sekundärmarkt nur als gebündelte Kapazität weiterverkauft werden.

9.

Verbinden zwei oder mehr Kopplungspunkte dieselben zwei benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme, bieten die betroffenen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber die an den Kopplungspunkten verfügbaren Kapazitäten an einem virtuellen Kopplungspunkt an. Sind mehr als zwei Fernleitungsnetzbetreiber beteiligt, weil die Kapazität in einem oder in beiden Einspeise-Ausspeisesystemen von mehr als einem Fernleitungsnetzbetreiber vermarktet wird, umfasst der virtuelle Kopplungspunkt soweit wie möglich alle diese Fernleitungsnetzbetreiber. In allen Fällen wird ein virtueller Kopplungspunkt nur dann eingerichtet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die gesamte technische Kapazität an den virtuellen Kopplungspunkten ist gleich der oder größer als die Summe der technischen Kapazität an den einzelnen Kopplungspunkten, die die virtuellen Kopplungspunkte bilden.

b)

Sie erleichtern die wirtschaftliche und effiziente Netznutzung, was die Vorschriften des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einschließt, jedoch nicht auf diese begrenzt ist.

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber beginnen mit den erforderlichen Analysen und richten spätestens am 1. November 2018 funktionsfähige virtuelle Kopplungspunkte ein.

Artikel 20

Harmonisierung der wesentlichen Geschäftsbedingungen für gebündelte Kapazitätsprodukte

(1)   Vor dem 6. Januar 2018 erstellt der ENTSOG nach Konsultation der Interessenvertreter einen Katalog der im Transportvertrag (in den Transportverträgen) der Fernleitungsnetzbetreiber für gebündelte Kapazitätsprodukte enthaltenen wesentlichen Geschäftsbedingungen. Der ENTSOG analysiert die vorhandenen Transportverträge, wobei er die Unterschiede hinsichtlich der wesentlichen Geschäftsbedingungen und die Gründe für diese Unterschiede benennt und kategorisiert, und veröffentlicht seine Ergebnisse in einem Bericht.

(2)   Ausgehend von dem in Absatz 1 genannten Bericht erstellt und veröffentlicht der ENTSOG, nachdem er die Interessenvertreter konsultiert hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts eine Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen für das Angebot von gebündelten Kapazitätsprodukten, die alle vertraglichen Bestimmungen abdeckt, bei denen es keine grundlegenden Unterschiede in Bezug auf die Grundsätze des nationalen Rechts oder der nationalen Rechtsprechung gibt.

(3)   Die Agentur gibt unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden innerhalb der folgenden drei Monate eine Stellungnahme zu der Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen ab. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur veröffentlicht der ENTSOG spätestens drei Monate nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur die endgültige Vorlage für die wichtigsten Geschäftsbedingungen auf seiner Website.

(4)   Nach der Veröffentlichung der endgültigen Vorlage für die wesentlichen Geschäftsbedingungen können die Fernleitungsnetzbetreiber vorbehaltlich der Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde die in der Vorlage entwickelten Geschäftsbedingungen auf neu kontrahierte gebündelte Kapazitätsprodukte anwenden.

Artikel 21

Bündelung im Falle bestehender Transportverträge

(1)   Netznutzer, die Parteien bestehender ungebündelter Kapazitätsverträge für die jeweiligen Kopplungspunkte sind, streben eine Einigung in Bezug auf die Bündelung der Kapazität im Wege vertraglicher Vereinbarungen („Bündelungsvereinbarung“) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 19 an. Diese Netznutzer und Fernleitungsnetzbetreiber melden den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden alle Bündelungsvereinbarungen, die Parteien bestehender Kapazitätsverträge geschlossen haben.

(2)   Fernleitungsnetzbetreiber, die Parteien bestehender Transportverträge sind, können auf Einladung der Netznutzer, die Parteien bestehender Transportverträge sind, jederzeit an den Gesprächen über die Bündelungsvereinbarung teilnehmen.

(3)   Ab dem 1. Januar 2018 bieten die Fernleitungsnetzbetreiber Netznutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte Kapazität an einer Seite eines Kopplungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst an. Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt für die Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte verbindliche Kapazität an dem Kopplungspunkt, die der Netznutzer kaufen musste, weil an der anderen Seite des Kopplungspunkts keine ausreichende ungebündelte Kapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde. Dieser Dienst wird auf diskriminierungsfreier Basis angeboten und muss verhindern, dass von Netznutzern für Kapazität, die sie bereits halten, zusätzliche Entgelte erhoben werden. Insbesondere sind Zahlungen für den Teil der kontrahierten gebündelten Kapazität, den die Netznutzer bereits als nicht korrespondierende ungebündelte Kapazität halten, auf einen möglichen Auktionsaufschlag zu beschränken. Grundlage dieses Dienstes ist das vom ENTSOG in Ausarbeitung befindliche Umwandlungsmodell, das nach Konsultation der Interessenvertreter und der Agentur spätestens bis zum 1. Oktober 2017 fertigzustellen ist. Die Implementierung kann durch die Kapazitätsbuchungsplattform(en) gemäß Artikel 37 erleichtert werden. Die Nutzung dieses Dienstes ist den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden jährlich zu melden.

(4)   Wenn sich die jeweiligen Netznutzer auf eine Bündelungsvereinbarung verständigen, werden die davon am jeweiligen Kopplungspunkt betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich von den Parteien einer solchen geplanten Bündelungsvereinbarung unterrichtet, und es erfolgt die Übertragung der betroffenen Kapazität. Die Umsetzung der Bündelungsvereinbarung erfolgt in jedem Fall vorbehaltlich der geltenden Geschäftsbedingungen der bestehenden Transportverträge. Sobald die Bündelungsvereinbarung umgesetzt ist, wird die jeweilige Kapazität als gebündelte Kapazität betrachtet.

(5)   In jedem Fall darf die Laufzeit der Bündelungsvereinbarungen in Bezug auf die Kapazität, die im Rahmen der Änderung der bestehenden Verträge gebündelt wird, die Laufzeit der ursprünglichen Transportverträge nicht überschreiten.

(6)   Die gesamte Kapazität ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bündeln. Bestehende Transportverträge für ungebündelte Kapazität können nach dem Zeitpunkt ihres Ablaufens nicht erneuert, verlängert oder fortgeschrieben werden. Die darin geregelte Kapazität wird zum Zeitpunkt des Ablaufs der Transportverträge zu verfügbarer Kapazität.

KAPITEL V

VERFAHREN FÜR NEU ZU SCHAFFENDE KAPAZITÄT

Artikel 22

Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1)   Die in diesem Artikel beschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt entsprechend dem Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde durch den (die) Fernleitungsnetzbetreiber oder durch die nationale Regulierungsbehörde für jedes Angebotslevel eines Projekts für neu zu schaffende Kapazität, nachdem durch die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber von den Netznutzern verbindliche Zusagen für den Abschluss von Kapazitätsverträgen eingeholt wurden, und umfasst die folgenden Parameter:

a)

den Barwert der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für den Abschluss von Kapazitätsverträgen, der als diskontierte Summe der folgenden Parameter berechnet wird:

i)

Summe der jeweiligen geschätzten Referenzpreise und eines möglichen Auktionsaufschlags und eines möglichen obligatorischen Mindestaufschlags, multipliziert mit der Menge der verbindlich angefragten neu zu schaffenden Kapazität;

ii)

Summe eines möglichen Auktionsaufschlags und eines möglichen obligatorischen Mindestaufschlags, multipliziert mit der Menge der verfügbaren Kapazität, die gemeinsam mit der neu zu schaffenden Kapazität verbindlich angefragt wurde;

b)

den Barwert der geschätzten Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers in Verbindung mit der im jeweiligen Angebotslevel enthaltenen neu zu schaffenden Kapazität, die von der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 28 Absatz 2 genehmigt wurde;

c)

den f-Faktor.

(2)   Das Ergebnis der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist

a)

positiv, wenn der Wert des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe a mindestens dem Anteil des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe b entspricht, der durch den f-Faktor definiert wird;

b)

negativ, wenn der Wert des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe a niedriger ist als der Anteil des Parameters gemäß Absatz 1 Buchstabe b, der durch den f-Faktor definiert wird.

(3)   Ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität wird eingeleitet, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mindestens ein Angebotslevel, das neu zu schaffende Kapazität enthält, auf beiden Seiten eines Kopplungspunktes zu einem positiven Ergebnis führt. Führt die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mehr als ein Angebotslevel zu einem positiven Ergebnis, bildet das Angebotslevel mit der größten Kapazitätsmenge, das zu einem positiven Ergebnis geführt hat, die Grundlage für die Weiterverfolgung des Projekts für neu zu schaffende Kapazität im Hinblick auf dessen Inbetriebnahme. Falls kein Angebotslevel zu einem positiven Ergebnis führt, wird das jeweilige Verfahren für neu zu schaffende Kapazität beendet.

Artikel 23

Der f-Faktor

(1)   Bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 legt die nationale Regulierungsbehörde die Höhe des f-Faktors für ein bestimmtes Angebotslevel fest, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Menge an technischer Kapazität, die gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 zurückgehalten wird;

b)

die positiven externen Effekte des Projekts für neu zu schaffende Kapazität auf den Markt oder das Fernleitungsnetz oder beides;

c)

die Laufzeit der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die angefragte Kapazität im Vergleich zu der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlage;

d)

das voraussichtliche Fortbestehen der Nachfrage nach der Kapazität, die durch das Projekt für neu zu schaffende Kapazität geschaffen wird, nach dem Ende des bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugrunde gelegten Zeithorizonts.

(2)   Falls die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, müssen die mit der neu zu schaffenden Kapazität zusammenhängenden Investitionskosten durch eine Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften berücksichtigt werden.

Artikel 24

Zusammenführung in einer integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1)   Um das Angebot an gebündelten Kapazitätsprodukten zu fördern, werden einzelne Parameter der Wirtschaftlichkeitsprüfung von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern für ein bestimmtes Angebotslevel in einer integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung zusammengeführt.

(2)   Die integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung umfasst die folgenden Parameter:

a)

den Barwert der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die angefragte gebündelte Kapazität, d. h. die Summe der Werte der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

die Summe der einzelnen Barwerte der geschätzten Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber, die der neu zu schaffenden Kapazität eines bestimmten Angebotslevels zuzuordnen ist;

c)

den f-Faktor, der den Anteil des Parameters gemäß Buchstabe b definiert, der durch den Parameter gemäß Buchstabe a gedeckt sein muss und der es allen beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern einzeln ermöglicht, ihre jeweiligen vorab festgelegten Anteile zu decken.

(3)   Das Ergebnis der Durchführung der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung ist positiv, wenn alle einzelnen Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu positiven Ergebnissen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a führen, wobei eine mögliche Umverteilung der Erlöse gemäß den Absätzen 4 und 5 berücksichtigt wird. Ansonsten ist das Ergebnis der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung negativ.

(4)   Falls eine Umverteilung der Erlöse zu einer geringeren Zahl von verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die angefragte Kapazität führen könnte, die für ein positives Ergebnis der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung benötigt werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden die Mechanismen für eine Umverteilung der Erlöse aus neu zu schaffender Kapazität zwecks abgestimmter Genehmigung übermitteln.

(5)   Eine Umverteilung der Erlöse kann wie folgt vorgenommen werden:

a)

während der Zusammenführung der einzelnen Parameter der Wirtschaftlichkeitsprüfung in einer integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung;

b)

falls die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führt und gleichzeitig die Zahl der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die Kontrahierung von Kapazität das Minimum übersteigt, das notwendig ist, um den individuellen Barwert der Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse für mindestens einen der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber zu decken.

Artikel 25

Anforderungen an die Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1)   Der (die) Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt (übermitteln) der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde(n) für ein bestimmtes Projekt für neu zu schaffende Kapazität die folgenden Informationen für jedes Angebotslevel zur Genehmigung:

a)

die für den Zeithorizont des ersten Angebots neu zu schaffender Kapazität geschätzten Referenzpreise, die für die Berechnung des Parameters gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a verwendet werden, je nachdem, ob eine getrennte oder eine integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen wird;

b)

die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben b und c festgelegten Parameter, je nachdem, ob eine getrennte oder eine integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen wird;

c)

gegebenenfalls den Wertebereich des obligatorischen Mindestaufschlags gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/460 für jedes Angebotslevel und jeden Kopplungspunkt, der in der ersten Auktion und möglicherweise in späteren Auktionen verwendet wird, in denen die neu zu schaffende Kapazität gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/460 angeboten wird.

(2)   Nach der Genehmigung durch die maßgebliche(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) werden die in Absatz 1 genannten Informationen von dem (den) beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber(n) gemäß Artikel 28 Absatz 3 veröffentlicht.

Artikel 26

Analyse der Marktnachfrage

(1)   Unmittelbar nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber bei der Analyse der Marktnachfrage nach neu zu schaffender Kapazität und bei der Durchführung von technischen Studien zu Projekten für neu zu schaffende Kapazität für ihre gemeinsamen Kopplungspunkte zumindest in jedem ungeraden Jahr zusammen. Die erste Nachfrageanalyse wird 2017 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.

(2)   Spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität, zumindest in jedem ungeraden Jahr, erstellen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten einer Grenze eines Einspeise-Ausspeisesystems gemeinsame Berichte zur Marktnachfrageanalyse, die jeweils alle Kopplungspunkte an mindestens einer Grenze eines Einspeise-Ausspeisesystems abdecken. In dem Bericht zur Marktnachfrageanalyse wird die voraussichtliche Nachfrage aller Netznutzer nach neu zu schaffender Kapazität gemäß Absatz 8 abgeschätzt und angegeben, ob ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität eingeleitet wird.

(3)   Der Bericht zur Marktnachfrageanalyse wird zumindest in jedem ungeraden Jahr spätestens 16 Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität auf den Internetseiten der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache veröffentlicht.

(4)   Der ENTSOG koordiniert und unterstützt die Fertigstellung der Berichte zur Marktnachfrageanalyse, unter anderem durch die Bereitstellung einer Standardvorlage und durch die Veröffentlichung der Berichte auf der Website des ENTSOG.

(5)   Falls Netznutzer in geraden Jahren spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität neu zu schaffende Kapazität nachfragen, können die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren, eine Marktnachfrageanalyse auch in einem geraden Jahr vorzunehmen, sofern

a)

das in den Artikeln 26 bis 30 festgelegte Verfahren vor dem Beginn des nächsten Nachfrageanalysezyklus gemäß Absatz 1 zum Abschluss gebracht werden kann und

b)

der Auktionskalender eingehalten wird.

(6)   Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen unverbindliche Nachfragen, die spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität übermittelt werden, bei der laufenden Marktnachfrageanalyse.

(7)   Die Fernleitungsnetzbetreiber können unverbindliche Nachfragen, die nach der in Absatz 6 festgelegten Frist übermittelt werden, bei der laufenden Marktnachfrageanalyse berücksichtigen oder sie in die nächste Marktnachfrageanalyse aufnehmen.

(8)   Die unverbindlichen Nachfragen gemäß den Absätzen 6 und 7 enthalten mindestens die folgenden Informationen:

a)

Angabe der mindestens zwei benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme, zwischen denen neu zu schaffende Kapazität — auf einer oder auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts — nachgefragt wird und die nachgefragte Richtung;

b)

das (die) Gasjahr(e), für das (die) neu zu schaffende Kapazität nachgefragt wird;

c)

die zwischen den jeweiligen Einspeise-Ausspeisesysteme nachgefragte Kapazitätsmenge;

d)

Informationen über unverbindliche Nachfragen, die anderen Fernleitungsnetzbetreibern vorgelegt wurden bzw. werden, falls diese Nachfragen miteinander verbunden sind, z. B. Nachfrage nach Kapazitäten an mehreren miteinander verbundenen Kopplungspunkten.

(9)   Die Netznutzer geben an, ob ihre Nachfrage an Bedingungen im Zusammenhang mit Absatz 8 Buchstaben a bis d geknüpft ist.

(10)   Die Fernleitungsnetzbetreiber antworten auf unverbindliche Nachfragen innerhalb von 16 Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktionen für Jahreskapazität oder innerhalb von acht Wochen nach dem Eingang von Nachfragen gemäß Absatz 7. Die Antwort muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

Angaben dazu, ob die gemeldete Nachfrage vom Fernleitungsnetzbetreiber im laufenden Verfahren berücksichtigt werden kann, oder

b)

im Fall von Nachfragen gemäß Absatz 7 Angaben dazu, ob diese ausreichen, um die Einleitung eines Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität gemäß Absatz 5 in Betracht zu ziehen, oder

c)

Angaben dazu, in welchem Bericht zur Marktnachfrageanalyse gemäß Absatz 3 die gemeldete Nachfrage bewertet wird, sofern die gemeldete Nachfrage nicht gemäß Buchstabe a oder b berücksichtigt werden kann, was zu begründen ist.

(11)   Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann Gebühren für Tätigkeiten in Rechnung stellen, die auf die Übermittlung unverbindlicher Nachfragen zurückgehen. Diese Gebühren spiegeln die Verwaltungskosten für die Einreichung der Nachfragen wider; sie unterliegen der Genehmigung durch die maßgebliche nationale Regulierungsbehörde und sind auf der Website des Fernleitungsnetzbetreibers zu veröffentlichen. Diese Gebühren werden dem jeweiligen Netznutzer erstattet, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung für mindestens ein Angebotslevel, das neu zu schaffende Kapazität an dem jeweiligen Kopplungspunkt einschließt, positiv ist.

(12)   In dem Bericht zur Marktnachfrageanalyse werden alle folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)

ob in dem unionsweiten Zehnjahres-Netzentwicklungsplan eine physische Kapazitätslücke aufgezeigt wurde, die zur Folge hat, dass eine bestimmte Region in einem Szenario mit einer angemessenen Spitzennachfrage unterversorgt ist und in der durch das Angebot neu zu schaffender Kapazität am fraglichen Kopplungspunkt die Lücke geschlossen werden könnte, oder ob in einem nationalen Netzentwicklungsplan ein konkreter und anhaltender physischer Transportbedarf festgestellt wird;

b)

ob in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität für das Jahr, in dem neu zu schaffende Kapazität zum ersten Mal angeboten werden könnte, und in den drei darauf folgenden Jahren kein Jahres-Standardkapazitätsprodukt, das zwei benachbarte Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander verbindet, verfügbar ist, da die gesamte Kapazität gebucht wurde;

c)

ob die Netznutzer unverbindliche Nachfragen für neu zu schaffende Kapazität für mehrere Jahre vorgelegt haben und alle übrigen wirtschaftlich effizienten Mittel zur Maximierung der Verfügbarkeit der vorhandenen Kapazität ausgeschöpft sind.

(13)   Der Bericht zur Marktnachfrage muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

ein abschließendes Fazit zu der Frage, ob ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität eingeleitet werden soll;

b)

die aggregierten unverbindlichen Nachfragen, die spätestens acht Wochen nach dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität im Jahr der Veröffentlichung des jeweiligen Berichts zur Marktnachfrageanalyse eingegangen sind;

c)

die aggregierten unverbindlichen Nachfragen, die nach der in Absatz 6 genannten Frist während des vorherigen Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität übermittelt wurden, soweit diese Nachfragen bei der vorherigen Nachfrageanalyse nicht berücksichtigt wurden;

d)

die aggregierten unverbindlichen Nachfragen, die gemäß Absatz 7 übermittelt wurden und die nach dem Beschluss der Netzbetreiber im Rahmen der laufenden Marktnachfrageanalyse berücksichtigt werden sollen;

e)

eine Analyse der voraussichtlichen Höhe, Flussrichtung und Dauer der Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität an den Kopplungspunkten mit jedem Einspeise-Ausspeisesystem oder mit Verbindungsleitungen;

f)

ein abschließendes Fazit zu der Frage, ob für Projekte für neu zu schaffende Kapazität technische Studien durchgeführt werden, mit Angaben dazu, für welche Kopplungspunkte und für welches voraussichtliche Nachfragelevel dies der Fall wäre;

g)

vorläufige Zeitpläne für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität, technische Studien und die Konsultation gemäß Artikel 27 Absatz 3;

h)

ein abschließendes Fazit zu der Frage, welche Gebühren gegebenenfalls gemäß Absatz 10 eingeführt werden;

i)

die Kategorien und, sofern vorhanden, den aggregierten Umfang der an Bedingungen geknüpften Nachfragen gemäß Absatz 9;

j)

Angaben dazu, wie die Fernleitungsnetzbetreiber Artikel 11 Absatz 3 hinsichtlich der Begrenzung der Anzahl der Jahre, die beim Verfahren für neu zu schaffende Kapazität in den jährlichen Auktionen für Jahreskapazität angeboten werden, anzuwenden beabsichtigen.

(14)   Die Fernleitungsnetzbetreiber und die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen die jeweiligen Ansprechpartner für Projekte für neu zu schaffende Kapazität bei der Veröffentlichung des Berichts zur Marktnachfrageanalyse und aktualisieren diese Informationen regelmäßig während der Projektlaufzeit.

Artikel 27

Planungsphase

(1)   Am Tag nach der Veröffentlichung des Berichts zur Marktnachfrageanalyse beginnt die Planungsphase, falls im Bericht zur Marktnachfrageanalyse festgestellt wird, dass eine Nachfrage nach Projekten für neu zu schaffende Kapazität besteht.

(2)   Die am jeweiligen Kopplungspunkt tätigen Fernleitungsnetzbetreiber führen technische Studien zu Projekten für neu zu schaffende Kapazität durch, um das Projekt für neu zu schaffende Kapazität und die koordinierten Angebotslevel auf der Grundlage der technischen Machbarkeit und der Berichte zur Marktnachfrageanalyse zu planen.

(3)   Spätestens 12 Wochen nach dem Beginn der Planungsphase führen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber eine gemeinsame öffentliche Konsultation zu dem in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache abgefassten Entwurf des Projektvorschlags durch, die mindestens einen und höchstens zwei Monate dauert. Diese Fernleitungsnetzbetreiber treffen alle angemessenen Maßnahmen, um eine grenzüberschreitende Koordinierung sicherzustellen.

Die Konsultation umfasst mindestens die folgenden Aspekte:

a)

eine Beschreibung des Projekts für neu zu schaffende Kapazität, einschließlich einer Kostenschätzung;

b)

die Angebotslevel für gebündelte Kapazitätsprodukte am Kopplungspunkt;

c)

soweit relevant, auf der Grundlage der eingegangenen bedingten Nachfrageindikationen, den von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgeschlagenen alternativen Zuweisungsmechanismus mit Begründung;

d)

die vorläufigen Zeitpläne für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität;

e)

die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Netznutzer akzeptieren muss, um während des Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität an der verbindlichen Kapazitätszuweisungsphase teilnehmen und Zugang zu Kapazität erhalten zu können, einschließlich etwaiger von den Netznutzern zu stellenden Sicherheiten, und Angaben dazu, wie etwaige Verzögerungen bei der Kapazitätsbereitstellung oder eine Störung des Projekts vertraglich geregelt sind;

f)

die Elemente IND und RP gemäß der Beschreibung in Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/460, falls ein Festpreisansatz für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität verfolgt wird;

g)

den Umfang der Nutzerzusagen, ausgedrückt als eine Schätzung des gemäß Artikel 23 angewandten f-Faktors, der nach der Konsultation mit den Fernleitungsnetzbetreibern vorgeschlagen und anschließend von den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden genehmigt wird;

h)

alle gemäß Artikel 26 Absatz 7 eingegangenen weiteren Nachfragen;

i)

Angaben dazu, ob die neu zu schaffende Kapazität voraussichtlich zu einem anhaltenden, erheblichen Rückgang der Nutzung anderer nicht abgeschriebener Gasinfrastruktur in demselben Einspeise-Ausspeisesystem oder in benachbarten Einspeise-Ausspeisesystemen oder entlang derselben Gastransportroute führt.

(4)   Bei der Planung abgestimmter Angebotslevel arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber eng mit den beteiligten nationalen Regulierungsbehörden zusammen und stimmen sich grenzüberschreitend ab, damit neu zu schaffende Kapazität in Form von gebündelten Produkten angeboten werden kann. Im Projektvorschlag und bei der Planung abgestimmter Angebotslevel sind die Ergebnisse der nach Absatz 3 vorgesehenen Konsultation zu berücksichtigen.

Artikel 28

Genehmigung und Veröffentlichung

(1)   Im Anschluss an die Konsultation und den Abschluss der Planungsphase für ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität gemäß Artikel 27 legen die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden einen Projektvorschlag für ein Projekt für neu zu schaffende Kapazität zwecks abgestimmter Genehmigung vor. Der Projektvorschlag wird auch von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache veröffentlicht und enthält mindestens folgende Informationen:

a)

alle Angebotslevel, die die Bandbreite der voraussichtlichen Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität an den jeweiligen Kopplungspunkten aufgrund der in Artikel 27 Absatz 3 und in Artikel 26 vorgesehenen Verfahren widerspiegeln;

b)

die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Netznutzer akzeptieren muss, um während des Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität an der verbindlichen Kapazitätszuweisungsphase teilnehmen und Zugang zu Kapazität erhalten zu können, einschließlich etwaiger von den Netznutzern zu stellenden Sicherheiten, und Angaben dazu, wie etwaige Verzögerungen bei der Kapazitätsbereitstellung oder eine Störung des Projekts vertraglich geregelt sind;

c)

die Zeitpläne für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität, einschließlich etwaiger Änderungen seit der in Artikel 27 Absatz 3 beschriebenen Konsultation, sowie die Maßnahmen zur Vermeidung von Verzögerungen und zur Verringerung der Auswirkungen von Verzögerungen;

d)

die in Artikel 22 Absatz 1 definierten Parameter;

e)

Angaben dazu, ob es möglicherweise erforderlich ist, gemäß Artikel 30 den Zeithorizont für die Buchung von Kapazität ausnahmsweise über die Zuweisungsdauer von bis zu 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung hinaus um weitere fünf Jahre zu verlängern;

f)

sofern anwendbar, den vorgeschlagenen alternativen Zuweisungsmechanismus gemäß Artikel 30 Absatz 2 mit Begründung sowie die von dem Fernleitungsnetzbetreiber für die verbindliche Phase festgelegten Bedingungen gemäß Artikel 30 Absatz 3;

g)

die Elemente gemäß der Beschreibung in Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/460, falls ein Festpreisansatz für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität verfolgt wird.

(2)   Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Projektvorschlags bei der letzten der maßgeblichen Regulierungsbehörden veröffentlichen diese nationalen Regulierungsbehörden in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache abgestimmte Beschlüsse zum Projektvorschlag gemäß Absatz 1. Die Beschlüsse sind mit Begründungen zu versehen. Die nationalen Regulierungsbehörden unterrichten einander über den Eingang des Projektvorschlags und seine Vollständigkeit, um den Beginn des Sechsmonatszeitraums zu bestimmen.

Bei der Vorbereitung des Beschlusses der nationalen Regulierungsbehörde zieht jede nationale Regulierungsbehörde die Standpunkte der anderen beteiligten nationalen Regulierungsbehörden in ihre Erwägungen ein. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen in jedem Fall etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb oder auf das wirksame Funktionieren des Gasbinnenmarkts, die mit den betreffenden Projekten für neu zu schaffende Kapazität verbunden sind.

Falls eine zuständige nationale Regulierungsbehörde Einwände gegen den vorgelegten Projektvorschlag hat, teilt sie dies den anderen beteiligten nationalen Regulierungsbehörden so bald wie möglich mit. In einer solchen Situation ergreifen alle nationalen Regulierungsbehörden alle angemessenen Maßnahmen, um zusammenzuarbeiten und eine Einigung herbeizuführen.

Falls die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine Einigung über den vorgeschlagenen alternativen Zuweisungsmechanismus innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten erzielen können, entscheidet die Agentur über den anzuwendenden alternativen Zuweisungsmechanismus gemäß dem in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 festgelegten Verfahren.

(3)   Nach der Veröffentlichung der Beschlüsse der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Absatz 2 und spätestens zwei Monate, bevor neu zu schaffende Kapazität in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität angeboten wird, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache gemeinsam eine Mitteilung, die die folgenden Mindestinformationen enthält:

a)

die in Absatz 1 festgelegten Informationen, die von den nationalen Regulierungsbehörden genehmigt wurden;

b)

ein Muster des Vertrags (der Verträge) für die angebotene Kapazität.

Artikel 29

Versteigerung neu zu schaffender Kapazität

(1)   Vorbehaltlich der Durchführung der in Artikel 27 vorgesehenen Schritte bieten die beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber die neu zu schaffende Kapazität zusammen mit der jeweils verfügbaren Kapazität in der jährlichen Auktion für Jahreskapazität als gebündelte Standardprodukte, in mehrstufigen aufsteigenden Preisauktionen gemäß Artikel 17 als Standardverfahren und im Einklang mit Artikel 8 Absätze 8 und 9 und Artikel 19 an.

(2)   Die Auktionen für die jeweiligen Angebotslevel werden parallel und unabhängig voneinander gemäß Artikel 17 und nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2 durchgeführt. Es werden nur abgestimmte Angebotslevel versteigert.

(3)   Um potenzielle Auktionsaufschläge möglichst gering zu halten und ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung für das höchstmögliche Angebotslevel zu erzielen, darf eine neue Auktion einmalig nur dann eingeleitet werden, wenn

a)

es mindestens zwei Angebotslevel gab, die von den Fernleitungsnetzbetreibern vor dem Beginn der in Absatz 2 beschriebenen Auktionen festgelegt wurden, und

b)

mindestens ein Angebotslevel nicht erfolgreich war und bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führte, und

c)

das nächstniedrigere Angebotslevel des niedrigsten nicht erfolgreichen Angebotslevels bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führte und für mindestens ein Jahres-Standardkapazitätsprodukt den Markträumungspreis mit einem Auktionsaufschlag erzielte.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die neue Auktion für das in Buchstabe b genannte niedrigste nicht erfolgreiche Angebotslevel eingeleitet werden.

(4)   Falls die neue Auktion nicht zu einem positiven Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung führt, haben die Zuweisungsergebnisse der unter Buchstabe c genannten ursprünglichen Auktion in Einklang mit Artikel 17 Absätze 20 und 21 Vorrang.

Artikel 30

Grundsätze alternativer Zuweisungsmechanismen

(1)   Ein alternativer Zuweisungsmechanismus findet für eine Dauer von maximal 15 Jahren nach dem Beginn der betrieblichen Nutzung Anwendung. Wenn ein Bestehen der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage der Buchungen für 15 Jahre nicht möglich war, dürfen die nationalen Regulierungsbehörden den Zeitraum ausnahmsweise um bis zu fünf weitere Jahre verlängern.

(2)   Ein alternativer Kapazitätszuweisungsmechanismus kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, wenn aufgrund der Marktnachfrageanalyse gemäß Artikel 26 oder der Konsultation gemäß Artikel 27 Absatz 3 vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die mehrstufige aufsteigende Preisauktion nicht geeignet ist und das Projekt für neu zu schaffende Kapazität die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Es betrifft mehr als zwei Einspeise-Ausspeisesysteme, in denen während des Zuweisungsverfahrens an mehreren Kopplungspunkten Gebote nachgefragt werden.

b)

Es werden Gebote mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nachgefragt.

(3)   Bei einem alternativen Zuweisungsmechanismus können die Netznutzer an Bedingungen geknüpfte verbindliche Gebote für die Buchung von Kapazität vorbehaltlich einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen einreichen, die von den Fernleitungsnetzbetreibern in dem genehmigten Projektvorschlag gemäß Artikel 28 Absatz 1 festgelegt wurden:

a)

Zusagen, die Zusagen an anderen Kopplungspunkten miteinander verbinden oder solche Zusagen ausschließen;

b)

Zusagen, die mehrere unterschiedliche Jahres-Standardkapazitätsprodukte an einem Kopplungspunkt betreffen;

c)

Zusagen, die von der Zuweisung einer bestimmten Kapazitätsmenge oder einer Mindestkapazitätsmenge abhängen.

(4)   Der alternative Zuweisungsmechanismus unterliegt den Genehmigungen durch die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 28 Absatz 2. Der Mechanismus muss transparent und diskriminierungsfrei sein, er kann jedoch eine Priorisierung der Buchungsdauer oder der Gebote für größere Kapazitätsmengen für ein Jahres-Standardkapazitätsprodukt zulassen.

(5)   Erfolgt entweder eine Priorisierung der Buchungsdauer oder der Gebote für größere Kapazitätsmengen, beschließen die nationalen Regulierungsbehörden, bei der Anwendung des Artikels 8 Absatz 8 eine Menge in Höhe von mindestens 10 und bis zu 20 % der technischen Kapazität an jedem Kopplungspunkt zurückzuhalten. Auf diese Weise zurückgehaltene Kapazität wird gemäß Artikel 8 Absatz 7 angeboten.

Artikel 31

Übergangsbestimmungen

Im Falle von Projekten für neu zu schaffende Kapazität, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, gelten die Artikel 26 bis 30, außer wenn die für die Kapazitätszuweisung anwendbaren Genehmigungen vor dem 1. August 2017 von den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden für diese Projekte erteilt wurden.

KAPITEL VI

UNTERBRECHBARE KAPAZITÄT

Artikel 32

Zuweisung unterbrechbarer Dienste

(1)   Ab dem 1. Januar 2018 dürfen die Fernleitungsnetzbetreiber Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität mit einer Laufzeit von mehr als einem Tag nur anbieten, wenn das entsprechende Monats-, Quartals- oder Jahres-Standardkapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität mit einem Auktionsaufschlag verkauft, vollständig verkauft oder nicht angeboten wurde.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen an Kopplungspunkten an, wenn das jeweilige Standardkapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität für den Folgetag vollständig verkauft oder nicht angeboten wurde. An unidirektionalen Kopplungspunkten, an denen verbindliche Kapazität nur in eine Richtung angeboten wird, bieten die Fernleitungsnetzbetreiber mindestens ein Tages-Kapazitätsprodukt für unterbrechbare Kapazität in die andere Richtung an.

(3)   Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, darf sich dies nicht nachteilig auf die angebotene Menge verbindlicher Kapazität auswirken. Die Fernleitungsnetzbetreiber halten Kapazität, die als verbindliche Kapazität angeboten werden kann, nicht zurück, um sie als unterbrechbare Kapazität anzubieten.

(4)   Soweit andere Kapazitätsprodukte als Tages-Kapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität angeboten werden, gelten für Standardprodukte für unterbrechbare Kapazität dieselben Produktlaufzeiten wie für Standardprodukte für verbindliche Kapazität.

(5)   Soweit unterbrechbare Kapazität angeboten wird, wird diese mit Ausnahme von unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Wege eines Auktionsverfahrens zugewiesen.

(6)   Die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazität erfolgt mittels eines Übernominierungsverfahrens.

(7)   Unterbrechbare untertägige Kapazität wird nur zugewiesen, wenn die verbindliche Kapazität (unabhängig davon, ob es sich um technische Kapazität oder um zusätzliche Kapazität handelt) vollständig verkauft ist.

(8)   Werden Auktionen für unterbrechbare Produkte mit einer Laufzeit, die die Laufzeit der untertägigen Produkte übersteigt, abgehalten, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber vor dem Beginn des Auktionsverfahrens die angebotenen unterbrechbaren Kapazitätsmengen, sofern diese bekannt sind.

(9)   Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, erfolgt ihre Zuweisung durch eine separate Auktion, nachdem die verbindliche Kapazität mit gleicher Laufzeit zugewiesen wurde, jedoch bevor die Auktion für verbindliche Kapazität mit einer kürzeren Laufzeit beginnt; hiervon ausgenommen ist untertägige unterbrechbare Kapazität.

(10)   Falls unterbrechbare Kapazität angeboten wird, gelten für die Durchführung von Auktionen für unterbrechbare Kapazität dieselben Ausgestaltungsgrundsätze und Zeitpläne wie für Auktionen für verbindliche Kapazität. Die genauen Auktionstermine, die für Auktionen für unterbrechbare Kapazität gelten, werden außer bei unterbrechbarer untertägiger Kapazität im Auktionskalender angegeben. Für die jährlichen Auktionen für Jahreskapazität, für alle jährlichen Auktionen für Quartalskapazität und alle rollierenden Auktionen für Monatskapazität teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der anzubietenden Kapazität eine Woche vor dem Beginn der Auktion mit. Endet eine Auktion für verbindliche Kapazität nicht am geplanten Tag des Beginns der Auktionen für unterbrechbare Kapazität, beginnen die Auktionen für unterbrechbare Kapazität spätestens am nächsten Geschäftstag nach dem Ende der jeweiligen Auktionen für verbindliche Kapazität. In solchen Fällen ist jede Änderung der angebotenen Mengen mindestens 12 Stunden vor dem Beginn der jeweiligen Auktion für unterbrechbare Kapazität mitzuteilen.

Artikel 33

Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen

(1)   Für unterbrechbare Kapazitäten gibt es Mindestvorlaufzeiten für die Unterbrechung, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam beschlossen werden.

(2)   Die standardmäßige Mindestvorlaufzeit für Unterbrechungen einer bestimmten Gasstunde ist 45 Minuten nach dem Beginn des Renominierungszyklus für diese Gasstunde. Wenn zwei Fernleitungsnetzbetreiber die Vorlaufzeit für Unterbrechungen verkürzen wollen, unterliegt jede damit zusammenhängende Vereinbarung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern der Genehmigung durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde.

Artikel 34

Koordinierung der Unterbrechung

Der Fernleitungsnetzbetreiber, der die Unterbrechung vornimmt, setzt den jeweiligen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber davon in Kenntnis. Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber setzen ihre jeweils betroffenen Netznutzer so schnell wie möglich, jedoch unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit der Informationen von der Unterbrechung in Kenntnis.

Artikel 35

Definierte Abfolge von Unterbrechungen

(1)   Die Reihenfolge, in der Unterbrechungen vorgenommen werden, wenn die Summe der Nominierungen die Gasmenge übersteigt, die an einem bestimmten Kopplungspunkt fließen kann, wird anhand des vertraglichen Zeitstempels der jeweiligen Transportverträge für unterbrechbare Kapazität bestimmt. Im Falle einer Unterbrechung haben Transportverträge, die früher in Kraft treten, Vorrang vor Transportverträgen, die später in Kraft treten.

(2)   Falls nach der Anwendung des in Absatz 1 festgelegten Verfahrens zwei oder mehr Nominierungen innerhalb der Unterbrechungsreihenfolge gleichrangig sind und der Fernleitungsnetzbetreiber nicht alle unterbricht, werden diese Nominierungen anteilsmäßig gekürzt.

(3)   Um den Unterschieden zwischen den verschiedenen Transportdienstleistungen für unterbrechbare Kapazität in der Union Rechnung zu tragen, werden die in diesem Artikel festgelegten gemeinsamen Verfahren von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern jeweils pro Kopplungspunkt koordiniert und umgesetzt.

Artikel 36

Gründe für Unterbrechungen

Die Fernleitungsnetzbetreiber nehmen die Gründe für Unterbrechungen entweder unmittelbar in ihre Transportverträge für unterbrechbare Kapazität oder in die für diese Verträge maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Gründe für Unterbrechungen können unter anderen Gasqualität, Druck, Temperatur, Lastflussmuster, die Nutzung von Verträgen für verbindliche Kapazität, Wartungsarbeiten, Engpässe im vor- oder nachgelagerten Bereich, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und das Kapazitätsmanagement aufgrund von Verfahren für das Engpassmanagement sein.

KAPITEL VII

KAPAZITÄTSBUCHUNGSPLATTFORMEN

Artikel 37

Kapazitätsbuchungsplattformen

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden diese Verordnung an, indem sie Kapazität mit Hilfe einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer internetgestützter Buchungsplattformen anbieten. Die Fernleitungsnetzbetreiber können solche Plattformen selbst oder durch eine vereinbarte Partei betreiben, die im Bedarfsfall gegenüber den Netznutzern in ihrem Namen auftritt.

(2)   Gemeinsame Buchungsplattformen wenden die folgenden Regeln an:

a)

Es gelten die Vorschriften und Verfahren für das Anbieten und die Zuweisung der gesamten Kapazität gemäß Kapitel III.

b)

Die Einrichtung eines Verfahrens, um verbindliche gebündelte Kapazität gemäß Kapitel IV anbieten zu können, hat Vorrang.

c)

Den Netznutzern werden Funktionen bereitgestellt, um Sekundärkapazität anbieten und erlangen zu können.

d)

Voraussetzung für die Nutzung der Dienste der Buchungsplattformen ist, dass die Netznutzer allen gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zustimmen, die für die Buchung und die Nutzung von Kapazität im Netz des maßgeblichen Fernleitungsnetzbetreibers im Rahmen eines Transportvertrags gelten, und dass sie diese Bedingungen erfüllen.

e)

Die Kapazität an einem beliebigen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt wird auf nicht mehr als einer Buchungsplattform angeboten, aber ein Fernleitungsnetzbetreiber kann Kapazität an verschiedenen Kopplungspunkten oder virtuellen Kopplungspunkten über verschiedene Buchungsplattformen anbieten.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung treffen alle Fernleitungsnetzbetreiber eine vertragliche Vereinbarung darüber, welche einzige Buchungsplattform verwendet wird, um Kapazität auf beiden Seiten ihrer jeweiligen Kopplungspunkte oder virtuellen Kopplungspunkte anzubieten. Falls die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielen, wird die Angelegenheit unverzüglich von den Fernleitungsnetzbetreibern an die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden verwiesen. Die nationalen Regulierungsbehörden wählen dann innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten ab dem Datum ihrer Befassung gemeinsam eine einzige Buchungsplattform für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Gelingt es den nationalen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum ihrer Befassung gemeinsam eine einzige Buchungsplattform auszuwählen, kommt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zur Anwendung. Die Agentur entscheidet über die Buchungsplattform, die an dem jeweiligen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt für einen Zeitraum von maximal drei Jahren zu verwenden ist.

(4)   Falls die Buchungsplattform für einen Kopplungspunkt oder virtuellen Kopplungspunkt entweder durch die nationalen Regulierungsbehörden oder durch die Agentur ausgewählt wurde, führen die Fernleitungsnetzbetreiber spätestens bis zum Ende des im letzten Satz von Absatz 3 genannten Zeitraums eine vertragliche Vereinbarung über die Buchungsplattform herbei, die von den nationalen Regulierungsbehörden oder der Agentur ausgewählt wurde. Falls keine vertragliche Vereinbarung erreicht wird, wird das Verfahren gemäß Absatz 3 wieder aufgenommen.

(5)   Die Einrichtung einer oder einer begrenzten Anzahl gemeinsamer Buchungsplattformen hat die Kapazitätsbuchung an Kopplungspunkten in der gesamten Union zugunsten der Netznutzer zu erleichtern und zu vereinfachen. Der ENTSOG und die Agentur unterstützen gegebenenfalls diesen Prozess.

(6)   Bei einer Erhöhung der technischen Kapazität werden die Zuweisungsergebnisse auf der Buchungsplattform veröffentlicht, die für die Versteigerung von vorhandener Kapazität verwendet wird, und für neue Kapazität, die dort geschaffen wurde, wo aktuell keine vorhanden ist, auf einer gemeinsamen Buchungsplattform, auf die sich die maßgeblichen Fernleitungsnetzbetreiber verständigt haben.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Beobachtung der Umsetzung

(1)   Zur Unterstützung der Agentur bei ihren Beobachtungsaufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG, wie die Fernleitungsnetzbetreiber diese Verordnung gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 umgesetzt haben. Insbesondere sorgt der ENTSOG für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller relevanten Angaben der Fernleitungsnetzbetreiber. Der ENTSOG übermittelt der Agentur diese Angaben bis zum 31. März 2019.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG bis zum 31. Dezember 2018 alle Informationen, die der ENTSOG zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 1 benötigt.

(3)   Der ENTSOG und die Agentur wahren die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.

(4)   Vor dem 6. April 2019 berichtet die Agentur im Rahmen ihrer Beobachtungsaufgaben über die in den Verträgen für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität festgelegten Bedingungen, wobei sie ihre Auswirkungen auf die effiziente Netznutzung und die Integration der Erdgasmärkte in der Union berücksichtigt. Die Agentur wird bei ihrer Prüfung durch die maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber unterstützt.

Artikel 39

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 984/2013 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 5).

(3)  Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13).

(4)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).


17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/29


VERORDNUNG (EU) 2017/460 DER KOMMISSION

vom 16. März 2017

zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ist es erforderlich, einen Netzkodex für harmonisierte Erdgas-Fernleitungsentgeltstrukturen festzulegen und unionsweite Regelungen einzuführen, um zur Marktintegration beizutragen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Verbund der Gasnetze zu fördern.

(2)

Eine größere Transparenz der Fernleitungsentgeltstrukturen und der Verfahren zu ihrer Festlegung ist für die Erreichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Es ist daher erforderlich, Bestimmungen für die Veröffentlichung von Informationen zur Festlegung der Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber und zur Berechnung der verschiedenen Fernleitungs- und Systemdienstleistungsentgelte festzulegen. Diese Bestimmungen sollten es den Netznutzern ermöglichen, die Entgelte für Fernleitungs- und Systemdienstleistungen, ihre bisherigen Änderungen und Festlegung sowie mögliche künftige Änderungen besser nachzuvollziehen bzw. abzuschätzen. Zudem sollten die Netznutzer Kenntnis darüber erhalten, welche Kosten den Fernleitungsentgelten zugrunde liegen, und in die Lage versetzt werden, ihre weitere Entwicklung in angemessenem Umfang zu prognostizieren. Die Transparenzanforderungen dieser Verordnung sind mit einer weiteren Harmonisierung der in Anhang I Nummer 3.1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten Vorschrift verbunden.

(3)

Nach der Einführung des Konzepts des Ein- und Ausspeisesystems in der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind die Fernleitungskosten nicht mehr direkt mit einer bestimmten Route verbunden, da die Netznutzer Ein- und Ausspeisekapazitäten getrennt kontrahieren und Gas zwischen beliebigen Ein- und Ausspeisepunkten transportieren lassen können. In diesem Rahmen entscheidet der Fernleitungsnetzbetreiber über den effizientesten Weg, auf dem er das Gas durch das Netz leitet. Um in einem solchen System ein angemessenes Maß an Verursachungsgerechtigkeit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, müssen die Fernleitungsentgelte auf einer Referenzpreismethode beruhen, die bestimmte Kostentreiber umfasst. Dazu sollten die wichtigsten Grundsätze für die Anwendung einer einheitlichen und transparenten Referenzpreismethode dargelegt werden. Zudem sollte die Verpflichtung zur Konsultation über die vorgeschlagene Referenzpreismethode vorgesehen werden. Wird als Referenzpreismethode nicht die Methode der kapazitätsgewichteten Distanz gewählt, sollte die vorgesehene Referenzpreismethode mit letzterer verglichen werden.

(4)

Um eine doppelte Entgelterhebung für die Fernleitung von und zu Speicheranlagen zu vermeiden, sollte diese Verordnung einen Mindestabschlag vorsehen, der dem allgemeinen Beitrag dieser Infrastrukturen zur Systemflexibilität und zur Versorgungssicherheit Rechnung trägt. Speicheranlagen, die einen direkten Zugang zu den Fernleitungsnetzen von zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern in direkt miteinander verbundenen Ein- und Ausspeisesystemen oder gleichzeitig zu einem Fernleitungs- und einem Verteilernetz bieten, ermöglichen den Gastransport zwischen direkt miteinander verbundenen Systemen. Wird an Einspeisepunkten von oder Ausspeisepunkten zu Speicheranlagen ein Abschlag angewandt, wenn diese Speicheranlagen für den Gastransport zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen genutzt werden, so würde diesen Netznutzern im Vergleich zu anderen Netznutzern, die Kapazitätsprodukte ohne Abschlag an Kopplungspunkten buchen oder Speicheranlagen für den Gastransport innerhalb desselben Systems bzw. Netzes nutzen, ein Vorteil entstehen. Die Verordnung sollte daher Mechanismen zur Vermeidung einer solchen Diskriminierung enthalten.

(5)

Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte es erwogen werden, an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeisepunkten von Infrastrukturen, die errichtet wurden, um die Isolation von Mitgliedstaaten im Bereich der Erdgasfernleitungsnetze zu beenden, Abschläge zu gewähren.

(6)

Die Fernleitungsnetzbetreiber in manchen Ein- und Ausspeisesystemen transportieren erheblich mehr Gas in andere Systeme als zu Verbrauchszwecken in ihr eigenes Ein- und Ausspeisesystem. Die Referenzpreismethoden sollten daher die erforderlichen Sicherheitsmechanismen umfassen, um „gefangene“ Kunden vor den Risiken zu schützen, die mit großen Transitflüssen einhergehen.

(7)

Zur Förderung der Stabilität der Fernleitungsentgelte für Netznutzer sowie der finanziellen Stabilität und zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Erlöse und den Cashflow der Fernleitungsnetzbetreiber sollten Grundsätze für die Handhabung einer Unter- oder Überdeckung der zulässigen Erlöse festgelegt werden.

(8)

Darüber hinaus sollten Bestimmungen zu Entgeltgrundsätzen für neu zu schaffende Kapazitäten festgelegt werden, die nach dem Verfahren der Artikel 26 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/459 (2) der Kommission auf marktbasierte Weise realisiert werden. Falls die Realisierung neu zu schaffender Kapazitäten zu einer nicht zu rechtfertigenden Quersubventionierung führt, da gefangene Kunden einem großen Teil des Mengenrisikos ausgesetzt wären, sollte diese Verordnung Mechanismen zur Verringerung dieser Risiken vorsehen.

(9)

Diese Verordnung sollte auf die nicht ausgenommenen Teile wichtiger neuer Infrastrukturen angewandt werden, die gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den Bestimmungen des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 der genannten Richtlinie ausgenommen sind. In Fällen, in denen die besonderen Eigenschaften von Verbindungsleitungen auf europäischer Ebene durch eine Ausnahme gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG oder auf sonstige Weise anerkannt wurden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, eine Freistellung von Anforderungen dieser Verordnung zu gewähren, wenn diese den effizienten Betrieb dieser Verbindungsleitungen gefährden würden.

(10)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung von EU- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften gelten; dies betrifft insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Bei der Festlegung der einzuführenden harmonisierten Fernleitungsentgeltstrukturen sollte eine Abschottung nachgelagerter Versorgungsmärkte vermieden werden.

(11)

Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten den bewährten Praktiken und Bemühungen zur Harmonisierung der Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung Rechnung tragen. Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Bestimmungen zu harmonisierten Fernleitungsentgeltstrukturen in der gesamten Union auf möglichst wirksame Weise umgesetzt werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält einen Netzkodex mit Bestimmungen für harmonisierte Gas-Fernleitungsentgeltstrukturen, einschließlich der Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultationen und der Veröffentlichungspflichten sowie der Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für alle Ein- und Ausspeisepunkte von Erdgas-Fernleitungsnetzen, mit Ausnahme der Kapitel III, V und VI, des Artikels 28, des Artikels 31 Absätze 2 und 3 sowie des Kapitels IX, die nur für Kopplungspunkte gelten. Die Kapitel III, V und VI sowie Artikel 28 und Kapitel IX gelten für Ein- und/oder Ausspeisepunkte mit Drittländern, wenn die nationale Regulierungsbehörde entscheidet, die Verordnung (EU) 2017/459 an diesen Punkten anzuwenden.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht in Mitgliedstaaten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG fallen, solange sie diese Ausnahmeregelung anwenden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission (5), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission (6) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Referenzpreis“ bezeichnet den Preis für ein Kapazitätsprodukt für verbindliche Kapazität mit einer Laufzeit von einem Jahr, der an Ein- und Ausspeisepunkten gilt und zur Festlegung von kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten dient;

2.

„Referenzpreismethode“ bezeichnet die Methode zur Berechnung von Referenzpreisen für denjenigen Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist;

3.

„Regulierungssystem ohne Preisobergrenze“ bezeichnet ein Regulierungssystem, in dem die zulässigen Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegt werden, wie z. B. ein Regulierungssystem mit einer Erlösobergrenze, das Rate-of-Return-System und das Kosten-Plus-System;

4.

„Erlöse aus Systemdienstleistungen“ bezeichnet den Teil der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse, der durch Entgelte für Systemdienstleistungen erzielt wird;

5.

„Regulierungsperiode“ bezeichnet den Zeitraum, für den die allgemeinen Bestimmungen für die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegt werden;

6.

„Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen“ bezeichnet den Teil der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse, der durch Fernleitungsentgelte erzielt wird;

7.

„Fernleitungsentgelte“ bezeichnet die von den Netznutzern für die von ihnen in Anspruch genommenen Fernleitungsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte;

8.

„systeminterne Netznutzung“ bezeichnet den Gastransport innerhalb eines Ein- und Ausspeisesystems an Kunden, die an dieses Ein- und Ausspeisesystem angeschlossen sind;

9.

„systemübergreifende Netznutzung“ bezeichnet den Gastransport innerhalb eines Ein- und Ausspeisesystems an Kunden, die an ein anderes Ein- und Ausspeisesystem angeschlossen sind;

10.

„homogene Gruppe von Punkten“ bezeichnet eine Gruppe von Punkten einer der folgenden Arten: Einspeise-Kopplungspunkte, Ausspeise-Kopplungspunkte, inländische Einspeisepunkte, inländische Ausspeisepunkte, Einspeisepunkte aus Speicheranlagen, Ausspeisepunkte in Speicheranlagen, Einspeisepunkte aus LNG-Anlagen, Ausspeisepunkte in LNG-Anlagen und Einspeisepunkte aus Erzeugungsanlagen;

11.

„zulässige Erlöse“ bezeichnet die Summe der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode, auf die dieser Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze Anrecht hat und die im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegt werden;

12.

„Fernleitungsdienstleistungen“ bezeichnet die vom Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb des Ein- und Ausspeisesystems zum Zweck der Fernleitung erbrachten regulierten Dienstleistungen;

13.

„Systemdienstleistungsentgelte“ bezeichnet Entgelte, die die Netznutzer für die von ihnen in Anspruch genommenen Systemdienstleistungen zu zahlen haben;

14.

„Zielerlöse“ bezeichnet die Summe der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 berechneten erwarteten Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und der erwarteten Erlöse aus Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode im Rahmen eines Regulierungssystems mit Preisobergrenze;

15.

„Systemdienstleistungen“ bezeichnet die vom Fernleitungsnetzbetreiber erbrachten regulierten Dienstleistungen mit Ausnahme der Fernleitungsdienstleistungen und der Dienstleistungen, die der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 unterliegen;

16.

„Multiplikator“ bezeichnet den auf den jeweiligen Teil des Referenzpreises angewandten Faktor zur Berechnung des Reservepreises für andere als Jahres-Standardkapazitätsprodukte;

17.

„Regulierungssystem mit Preisobergrenze“ bezeichnet ein Regulierungssystem, in dem auf der Grundlage der Zielerlöse gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG ein maximales Fernleitungsentgelt festgelegt wird;

18.

„Kostentreiber“ bezeichnet ein wesentliches Element der Tätigkeiten des Fernleitungsnetzbetreibers, das Auswirkungen auf seine Kosten hat, wie z. B. die Distanz oder die technischen Kapazitäten;

19.

„Cluster von Ein- oder Ausspeisepunkten“ bezeichnet eine homogene Gruppe von Punkten oder eine Gruppe von Ein- oder Ausspeisepunkten, die sich nahe beieinander befinden und bei der Anwendung der Referenzpreismethode als ein einziger Einspeisepunkt bzw. Ausspeisepunkt betrachtet werden;

20.

„Gasflussszenario“ bezeichnet eine Kombination aus einem Einspeisepunkt und einem Ausspeisepunkt, die die Nutzung des Fernleitungsnetzes gemäß dem voraussichtlichen Angebots- und Nachfragemuster widerspiegelt und für die mindestens eine Pipeline-Route besteht, die es ermöglicht, Gas an diesem Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz einzuspeisen und an diesem Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz auszuspeisen, unabhängig davon, ob die Kapazität an diesem Einspeisepunkt und an diesem Ausspeisepunkt kontrahiert wird;

21.

„saisonaler Faktor“ bezeichnet den Faktor, der die Änderung der Nachfrage im Laufe eines Jahres widerspiegelt und in Kombination mit dem relevanten Multiplikator angewandt werden kann;

22.

„fester zu zahlender Preis“ bezeichnet den gemäß Artikel 24 Buchstabe b berechneten Preis, wobei der Reservepreis keinen Anpassungen unterliegt;

23.

„Entgeltperiode“ bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Referenzpreis einer bestimmten Höhe anwendbar ist und der mindestens ein Jahr und höchstens eine Regulierungsperiode umfasst;

24.

„Regulierungskonto“ bezeichnet das Konto, auf dem im Rahmen eines Regulierungssystems ohne Preisobergrenze mindestens die Unter- und Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen aggregiert wird;

25.

„Auktionsaufschlag“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Markträumungspreis und dem Reservepreis einer Auktion;

26.

„variabler zu zahlender Preis“ bezeichnet einen gemäß Artikel 24 Buchstabe a berechneten Preis, bei dem der Reservepreis z. B. aufgrund des Ausgleichs der Erlöse, einer Anpassung der zulässigen Erlöse oder der prognostizierten kontrahierten Kapazität Anpassungen unterliegt;

Artikel 4

Fernleitungs- und Systemdienstleistungen und -entgelte

(1)   Eine bestimmte Dienstleistung gilt als Fernleitungsdienstleistung, wenn beide der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Kosten dieser Dienstleistung gehen auf die Kostentreiber technische oder prognostizierte Kapazität und Distanz zurück;

b)

die Kosten dieser Dienstleistung stehen im Zusammenhang mit Investitionen in Infrastruktur, die zum regulierten Anlagevermögen („Regulated Asset Base“, RAB) für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen gehört, sowie mit dem Betrieb dieser Infrastruktur.

Wird eines der unter Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht erfüllt, kann eine bestimmte Dienstleistung entweder als Fernleitungs- oder als Systemdienstleistung betrachtet werden, wobei die bei den regelmäßigen Konsultationen durch den/die Fernleitungsnetzbetreiber oder die nationale Regulierungsbehörde erzielten Erkenntnisse und die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 26 und 27 zu berücksichtigen sind.

(2)   Bei der Festsetzung der Fernleitungsentgelte können die Bedingungen für verbindliche Kapazitätsprodukte berücksichtigt werden.

(3)   Die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen werden durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde kann ein Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen ausnahmsweise ausschließlich durch die folgenden Arbeitsentgelte erzielt werden, die getrennt voneinander festgesetzt werden:

a)

ein mengenbasiertes Entgelt, das alle folgenden Kriterien erfüllt:

i)

es wird zur Deckung der Kosten erhoben, die primär durch die Gasmenge bedingt sind;

ii)

es wird auf der Grundlage der prognostizierten und/oder vergangenen Gasflüsse berechnet und für alle Einspeisepunkte und für alle Ausspeisepunkte jeweils in gleicher Höhe festgesetzt;

iii)

es wird in einer Währungseinheit oder als Sachleistung angegeben;

b)

ein ergänzendes Entgelt zur Erzielung der Erlöse, das alle folgenden Kriterien erfüllt:

i)

es wird zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung der Erlöse erhoben;

ii)

es wird auf der Grundlage der prognostizierten und/oder vergangenen Kapazitätszuweisungen und Gasflüsse berechnet;

iii)

es wird an anderen Punkten als Kopplungspunkten angewandt;

iv)

vor seiner Anwendung hat die nationale Regulierungsbehörde die Kostenorientierung und die Auswirkungen auf die Quersubventionierung zwischen Kopplungspunkten und anderen Punkten als Kopplungspunkten geprüft.

(4)   Die Erlöse aus Systemdienstleistungen werden durch Systemdienstleistungsentgelte erzielt, die für eine bestimmte Systemdienstleistung gelten. Diese Entgelte

a)

müssen verursachungsgerecht, nichtdiskriminierend, objektiv und transparent sein;

b)

werden den Empfängern einer bestimmten Systemdienstleistung mit dem Ziel berechnet, die Quersubventionierung zwischen Netznutzern innerhalb und/oder außerhalb eines Mitgliedstaats zu minimieren.

Kommt eine bestimmte Systemdienstleistung nach Ansicht der nationalen Regulierungsbehörde allen Netznutzern zugute, werden die Kosten dieser Dienstleistung von allen Netznutzern getragen.

Artikel 5

Bewertung der Kostenzuweisung

(1)   Die nationale Regulierungsbehörde oder der Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt folgende Bewertungen durch und veröffentlicht sie im Rahmen der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26:

a)

eine Bewertung der Kostenzuweisung in Bezug auf Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, die durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt werden und ausschließlich auf den folgenden Kostentreibern basieren:

i)

technische Kapazität oder

ii)

prognostizierte kontrahierte Kapazität oder

iii)

technische Kapazität und Distanz oder

iv)

prognostizierte kontrahierte Kapazität und Distanz;

b)

eine Bewertung der Kostenzuweisung in Bezug auf Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, die durch etwaige Arbeitsentgelte erzielt werden und ausschließlich auf den folgenden Kostentreibern basieren:

i)

Gasmenge; oder

ii)

Gasmenge und Distanz.

(2)   Bei der Bewertung der Kostenzuweisung wird der Umfang der Quersubventionierung zwischen der systeminternen und der systemübergreifenden Netznutzung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Referenzpreismethode angegeben.

(3)   Für die Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe a gilt folgendes Verfahren:

a)

Die auf die systeminterne Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden kapazitätsbasierten Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kapazitätskostentreibers/der jeweiligen Kapazitätskostentreiber für die systeminterne Netznutzung dividiert, um das systeminterne Kapazitätsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:

Formula

Dabei gilt:

 

Formula sind die in einer Währungseinheit wie z. B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Kapazitätsentgelte erzielt werden und auf die systeminterne Netznutzung entfallen;

 

Formula ist der in einer Maßeinheit wie z. B. MWh/Tag angegebene Wert des Kapazitätskostentreibers/der Kapazitätskostentreiber für die systeminterne Netznutzung, wie z. B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten täglichen Kapazitäten, die an jedem systemintern genutzten Einspeisepunkt und an jedem systemintern genutzten Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten kontrahiert werden.

b)

Die auf die systemübergreifende Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden kapazitätsbasierten Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kapazitätskostentreibers/der jeweiligen Kapazitätskostentreiber für die systemübergreifende Netznutzung dividiert, um das systemübergreifende Kapazitätsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:

Formula

Dabei gilt:

 

Formula sind die in einer Währungseinheit wie z. B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Kapazitätsentgelte erzielt werden und auf die systemübergreifende Netznutzung entfallen;

 

Formula ist der Wert des Kapazitätskostentreibers/der Kapazitätskostentreiber für die systemübergreifende Netznutzung, wie z. B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten Tages-Kapazitäten, die an jedem systemübergreifend genutzten Ein- und Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten kontrahiert werden, und wird in einer Maßeinheit wie z. B. MWh/Tag angegeben.

c)

Der als Prozentsatz angegebene Index für den Kapazitätskostenzuweisungsvergleich zwischen den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Verhältnissen wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Formula

(4)   Für die Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes Verfahren:

a)

Die auf die systeminterne Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden Arbeitserlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kostentreibers/der jeweiligen Kostentreiber der Arbeit für die systeminterne Netznutzung dividiert, um das systeminterne Arbeitsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:

Formula

Dabei gilt:

 

Formula sind die in einer Währungseinheit wie z. B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Arbeitsentgelte erzielt werden und auf die systeminterne Netznutzung entfallen;

 

Formula ist der Wert des Kostentreibers/der Kostentreiber der Arbeit für die systeminterne Netznutzung, wie z. B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten täglichen Gasflüsse an jedem für die systeminterne Netznutzung verwendeten Ein- und Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten, und wird in einer Maßeinheit wie z. B. MWh angegeben.

b)

Die auf die systemübergreifende Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden Arbeitserlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kostentreibers/der jeweiligen Kostentreiber der Arbeit für die systemübergreifende Netznutzung dividiert, um das systemübergreifende Arbeitsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:

Formula

Dabei gilt:

 

Formula sind die in einer Währungseinheit wie z. B. Euro angegebenen Erlöse, die durch Arbeitsentgelte erzielt werden und auf die systemübergreifende Netznutzung entfallen;

 

Formula ist der Wert des Kostentreibers/der Kostentreiber der Arbeit für die systemübergreifende Netznutzung, wie z. B. die Summe der durchschnittlichen prognostizierten täglichen Gasflüsse an jedem systemübergreifend genutzten Ein- und Ausspeisepunkt oder Cluster von Punkten, und wird in einer Maßeinheit wie z. B. MWh angegeben.

c)

Der als Prozentsatz angegebene Index für den Arbeitskostenzuweisungsvergleich zwischen den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Quotienten wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Formula

(5)   Die gemäß Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a auf die systeminterne Netznutzung entfallenden Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen an den Einspeisepunkten werden wie folgt berechnet:

a)

Es wird angenommen, dass die Menge der für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen für die systemübergreifende Netznutzung an allen Einspeisepunkten zugewiesenen Kapazitäten bzw. Gasflüsse der Menge der für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen für die systemübergreifende Netznutzung an allen Ausspeisepunkten zugewiesenen Kapazitäten bzw. Gasflüsse entspricht;

b)

die gemäß Buchstabe a bestimmten Kapazitäten bzw. Gasflüsse werden verwendet, um die auf die systemübergreifende Netznutzung an Einspeisepunkten entfallenden Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen zu berechnen;

c)

die Differenz zwischen den insgesamt an Einspeisepunkten zu erzielenden Erlösen für Fernleitungsdienstleistungen und dem unter Buchstabe b genannten Ergebnis entspricht den an Einspeisepunkten auf die systeminternen Netznutzung entfallenden Erlösen für Fernleitungsdienstleistungen.

(6)   Wird die Distanz in Kombination mit den technischen oder prognostizierten kontrahierten Kapazitäten oder Gasflüssen als Kostentreiber angewandt, so wird die kapazitäts- bzw. arbeitsgewichtete durchschnittliche Distanz verwendet. Überschreiten die Ergebnisse der Vergleichsindizes für die Kapazitäts- bzw. Arbeitskostenzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe c bzw. Absatz 4 Buchstabe c 10 %, muss die nationale Regulierungsbehörde dies in der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 begründen.

KAPITEL II

REFERENZPREISMETHODEN

Artikel 6

Anwendung der Referenzpreismethode

(1)   Die Referenzpreismethode wird von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 27 festgelegt oder genehmigt. Die anzuwendende Referenzpreismethode hängt von den Ergebnissen der regelmäßigen Konsultationen ab, die gemäß Artikel 26 von dem bzw. den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder von der nationalen Regulierungsbehörde — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — durchgeführt werden.

(2)   Der Referenzpreis wird durch Anwendung der Referenzpreismethode ermittelt.

(3)   Auf alle Ein- und Ausspeisepunkte eines bestimmten Ein- und Ausspeisesystems wird vorbehaltlich der in den Artikeln 10 und 11 genannten Ausnahmen dieselbe Referenzpreismethode angewandt.

(4)   Anpassungen hinsichtlich der Anwendung der Referenzpreismethode auf alle Ein- und Ausspeisepunkte dürfen nur gemäß Artikel 9 oder infolge einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen erfolgen:

a)

Benchmarking der nationalen Regulierungsbehörde, wobei die Referenzpreise an einem bestimmten Ein- oder Ausspeisepunkt so angepasst werden, dass die sich ergebenden Preise eine wettbewerbsfähige Höhe erreichen;

b)

Angleichung durch den/die Fernleitungsnetzbetreiber oder durch die nationale Regulierungsbehörde — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — mit dem Ziel, denselben Referenzpreis auf einige oder alle Punkte innerhalb einer homogenen Gruppe von Punkten anzuwenden;

c)

Anpassung durch den/die Fernleitungsnetzbetreiber oder die nationale Regulierungsbehörde — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — mit dem Ziel, die Referenzpreise an allen Einspeisepunkten und/oder allen Ausspeisepunkten entweder durch Multiplikation mit einer Konstanten oder durch Addition bzw. Subtraktion einer Konstanten zu ändern.

Artikel 7

Wahl einer Referenzpreismethode

Die Referenzpreismethode muss mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit den folgenden Anforderungen im Einklang stehen. Sie zielt darauf ab,

a)

es den Netznutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose nachzuvollziehen;

b)

den bei der Erbringung der Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Komplexität des Fernleitungsnetzes Rechnung zu tragen;

c)

Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern, wobei unter anderem die Bewertungen der Kostenzuweisung gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind;

d)

sicherzustellen, dass ein erhebliches Mengenrisiko, insbesondere in Verbindung mit dem Gastransport über ein Ein- und Ausspeisesystem hinweg, nicht von den Endkunden dieses Ein- und Ausspeisesystems zu tragen ist;

e)

zu gewährleisten, dass die resultierenden Referenzpreise den grenzüberschreitenden Handel nicht verzerren.

Artikel 8

Referenzpreismethode der kapazitätsgewichteten Distanz

(1)   Die Referenzpreismethode der kapazitätsgewichteten Distanz umfasst die folgenden Parameter:

a)

den Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt wird;

b)

die prognostizierte kontrahierte Kapazität an jedem Einspeisepunkt bzw. Cluster von Einspeisepunkten sowie an jedem Ausspeisepunkt bzw. Cluster von Ausspeisepunkten;

c)

soweit Ein- und Ausspeisepunkte in einem relevanten Gasflussszenario miteinander kombiniert werden können, die kürzeste Distanz der Pipeline-Routen zwischen einem Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten und einem Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten;

d)

die Kombinationen von Ein- und Ausspeisepunkten, soweit manche Ein- und Ausspeisepunkte in einem relevanten Gasflussszenario miteinander kombiniert werden können;

e)

den Entry-Exit-Split in Höhe von 50/50 gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v Nummer 2.

Können Ein- und Ausspeisepunkte nicht in einem Gasflussszenario miteinander kombiniert werden, so wird diese Kombination von Ein- und Ausspeisepunkten nicht berücksichtigt.

(2)   Die Referenzpreise werden in den folgenden Schritten berechnet:

a)

Für jeden Einspeisepunkt oder jeden Cluster von Einspeisepunkten und für jeden Ausspeisepunkt oder jeden Cluster von Ausspeisepunkten wird die gewichtete durchschnittliche Distanz berechnet, wobei gegebenenfalls Kombinationen gemäß Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind und die folgenden Formeln angewandt werden:

i)

Für einen Einspeisepunkt oder einen Cluster von Einspeisepunkten wird die Summe der Produkte aus der Kapazität an jedem Ausspeisepunkt oder Cluster von Ausspeisepunkten und der Distanz des betreffenden Einspeisepunktes oder Clusters von Einspeisepunktes von jedem Ausspeisepunkt oder Cluster von Ausspeisepunkten gebildet und anschließend durch die Summe der Kapazitäten an jedem Ausspeisepunkt oder Cluster von Ausspeisepunkten dividiert:

Formula

Dabei gilt:

 

ADEn ist die gewichtete durchschnittliche Distanz für einen Einspeisepunkt oder einen Cluster von Einspeisepunkten;

 

CAPEx ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten.

 

DEn,Ex ist die Distanz zwischen einem bestimmten Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten und einem bestimmten Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

ii)

Für einen Ausspeisepunkt oder einen Cluster von Ausspeisepunkten wird die Summe der Produkte aus der Kapazität an jedem Einspeisepunkt oder Cluster von Einspeisepunkten und der Distanz des betreffenden Ausspeisepunktes oder Clusters von Ausspeisepunkten von jedem Einspeisepunkt oder Cluster von Einspeisepunkten gebildet und anschließend durch die Summe der Kapazitäten an jedem Einspeisepunkt oder Cluster von Einspeisepunkten dividiert:

Formula

Dabei gilt:

 

ADEx ist die gewichtete durchschnittliche Distanz für einen Ausspeisepunkt oder einen Cluster von Ausspeisepunkten;

 

CAPEn ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten;

 

DEn,Ex ist die Distanz zwischen einem bestimmten Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten und einem bestimmten Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

b)

Die Kostengewichtung wird für jeden Einspeisepunkt oder jeden Cluster von Einspeisepunkten und für jeden Ausspeisepunkt oder jeden Cluster von Ausspeisepunkten anhand der folgenden Formeln berechnet:

 

Formula

 

Formula

Dabei gilt:

 

Wc,En ist die Kostengewichtung eines bestimmten Einspeisepunkts oder eines Clusters von Einspeisepunkten;

 

Wc,Ex ist die Kostengewichtung eines bestimmten Ausspeisepunkts oder eines Clusters von Ausspeisepunkten;

 

ADEn ist die gewichtete durchschnittliche Distanz für einen Einspeisepunkt oder einen Cluster von Einspeisepunkten;

 

ADEx ist die gewichtete durchschnittliche Distanz für einen Ausspeisepunkt oder einen Cluster von Ausspeisepunkten;

 

CAPEn ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten;

 

CAPEx ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten.

c)

Der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte an allen Einspeisepunkten zu erzielende Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte an allen Ausspeisepunkten zu erzielende Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen wird durch Anwendung des Entry-Exit-Split bestimmt.

d)

Der an jedem Einspeisepunkt oder jedem Cluster von Einspeisepunkten und an jedem Ausspeisepunkt oder jedem Cluster von Ausspeisepunkten zu erzielende Teil der Erlöse aus kapazitätsbasierten Fernleitungsdienstleistungen wird anhand der folgenden Formeln berechnet:

 

REn = Wc,En × RΣEn

 

REx = Wc,Ex × RΣEx

Dabei gilt:

 

Wc,En ist die Kostengewichtung eines bestimmten Einspeisepunkts oder eines Clusters von Einspeisepunkten;

 

Wc,Ex ist die Kostengewichtung eines bestimmten Ausspeisepunkts oder eines Clusters von Ausspeisepunkten;

 

REn ist der Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der an einem Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist;

 

REx ist der Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der an einem Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte zu erzielen ist;

 

RΣEn ist der Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte an allen Einspeisepunkten zu erzielen ist;

 

RΣEx ist der Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, der durch leistungsbasierte Fernleitungsentgelte an allen Ausspeisepunkten zu erzielen ist.

e)

Die unter Buchstabe d genannten Ergebnisse werden anhand der folgenden Formeln durch die prognostizierte kontrahierte Kapazität an jedem Einspeisepunkt oder Cluster von Einspeisepunkten bzw. an jedem Ausspeisepunkt oder Cluster von Ausspeisepunkten dividiert:

 

Formula

 

Formula

Dabei gilt:

 

TEn ist der Referenzpreis an einem Einspeisepunkt oder an jedem Einspeisepunkt innerhalb eines Clusters von Einspeisepunkten;

 

TEx ist der Referenzpreis an einem Ausspeisepunkt oder an jedem Ausspeisepunkt innerhalb eines Clusters von Ausspeisepunkten;

 

CAPEn ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Einspeisepunkt oder einem Cluster von Einspeisepunkten;

 

CAPEx ist die prognostizierte kontrahierte Kapazität an einem Ausspeisepunkt oder einem Cluster von Ausspeisepunkten;

Artikel 9

Anpassungen der Entgelte an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen, an Ausspeisepunkten in Speicheranlagen, an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen und bei Infrastrukturen zur Beendigung der Isolation im Energiebereich

(1)   Auf kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte wird an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen und Ausspeisepunkten in Speicheranlagen ein Abschlag in Höhe von mindestens 50 % angewandt, sofern und soweit eine Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird.

(2)   An Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeispunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden, kann im Interesse einer höheren Versorgungssicherheit ein Abschlag auf die jeweiligen kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelte angewandt werden.

Artikel 10

Bestimmungen für Ein- und Ausspeisesysteme mit mehr als einem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb eines Mitgliedstaats

(1)   Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 wenden alle Fernleitungsnetzbetreiber eines Ein- und Ausspeisesystems innerhalb eines Mitgliedstaats gemeinsam dieselbe Referenzpreismethode an.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde vorbehaltlich Absatz 3 entscheiden,

a)

dass dieselbe Referenzpreismethode von jedem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb eines Ein- und Ausspeisesystems getrennt angewandt wird;

b)

dass abweichend von Artikel 6 Absatz 3 bei der Planung von Fusionen von Ein- und Ausspeisesystemen Zwischenschritte erfolgen, in deren Rahmen jeder Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb dieser Ein- und Ausspeisesysteme eine andere Referenzpreismethode anwenden kann. In der Entscheidung wird der Zeitraum für die Anwendung der Zwischenschritte angegeben. Die nationale Regulierungsbehörde oder die Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt/führen vor der Anwendung dieser Zwischenschritte eine Folgenabschätzung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse durch.

Bei der separaten Anwendung unterschiedlicher Referenzpreismethoden werden die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber entsprechend angepasst.

(3)   Um dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam ordnungsgemäß anwenden zu können, wird ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern eingeführt.

Die Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b unterliegt den folgenden Bedingungen:

a)

Es wird ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern eingeführt,

i)

um nachteilige Auswirkungen auf die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber zu verhindern;

ii)

um eine Quersubventionierung zwischen der systeminternen und der systemübergreifenden Netznutzung zu vermeiden;

b)

die separate Anwendung muss gewährleisten, dass die Kosten denen eines effizienten Fernleitungsnetzbetreibers entsprechen.

(4)   Der in der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannte Höchstzeitraum darf fünf Jahre ab dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Datum nicht überschreiten. Die nationale Regulierungsbehörde kann rechtzeitig vor dem in der Entscheidung genannten Datum entscheiden, den Zeitraum zu verlängern.

(5)   Gleichzeitig mit der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation zu den Grundsätzen eines wirksamen Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern gemäß Absatz 3 sowie zu dessen Auswirkungen auf die Höhe der Entgelte durch. Der Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern wird gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG angewandt und zusammen mit den Antworten im Rahmen der Konsultation veröffentlicht.

(6)   Der Reservepreis gemäß Artikel 22 Absatz 1 wird im Einklang mit dem genannten Artikel berechnet. Bei Anwendung von Absatz 2 werden die folgenden zwei Berechnungen durchgeführt:

a)

Die Berechnung gemäß Artikel 22 Absatz 1 wird von jedem beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführt;

b)

der gewichtete Durchschnitt der unter Buchstabe a genannten Ergebnisse wird mutatis mutandis anhand der Formel in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b berechnet.

(7)   Die abschließende Konsultation gemäß Artikel 26 wird von allen Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt. Bei Anwendung von Absatz 2 wird die Konsultation von jedem Fernleitungsnetzbetreiber separat oder von der nationalen Regulierungsbehörde — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — durchgeführt.

(8)   Die Informationen gemäß den Artikeln 29 und 30 werden in aggregierter Form für alle beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht. Bei Anwendung von Absatz 2 gilt:

a)

Die Informationen werden für jeden beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber einzeln veröffentlicht;

b)

die Informationen zum Entry-Exit-Split gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v Nummer 2 werden für das Ein- und Ausspeisesystem von der nationalen Regulierungsbehörde veröffentlicht.

Artikel 11

Bestimmungen für Ein- und Ausspeisesysteme, die mehr als einen Mitgliedstaat umfassen und in denen mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist

Wenn in einem Ein- und Ausspeisesystem, das mehr als einen Mitgliedstaat umfasst, mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist, kann dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam oder separat angewandt werden, oder es können unterschiedliche Referenzpreismethoden separat angewandt werden.

KAPITEL III

RESERVEPREISE

Artikel 12

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Bei Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität entsprechen die Reservepreise den Referenzpreisen. Bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die Reservepreise gemäß dem vorliegenden Kapitel berechnet. Sowohl bei Jahres- als auch bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität werden die Reservepreise gemäß dem vorliegenden Kapitel berechnet. An Kopplungspunkten können unterschiedliche Multiplikatoren und saisonale Faktoren gemäß Artikel 13 sowie unterschiedliche Abschläge für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazitäten gemäß Artikel 16 angewandt werden.

(2)   Stimmen die Entgeltperiode und das Gasjahr nicht überein, können sich die Reservepreise in den folgenden Zeiträumen unterscheiden:

a)

Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem Ende der laufenden Entgeltperiode; und

b)

Zeitraum zwischen dem Beginn der Entgeltperiode, die auf die laufende Entgeltperiode folgt, und dem 30. September.

(3)   Die gemäß Artikel 29 veröffentlichten Reservepreise sind für das folgende, nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnende Gasjahr oder, im Falle eines festen zu zahlenden Preises, über das folgende Gasjahr hinaus verbindlich, außer wenn

a)

die Abschläge für Monats- und Tages-Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität innerhalb der Entgeltperiode neu berechnet werden, sofern sich die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung gemäß Artikel 16 um mehr als 20 % ändert;

b)

der Referenzpreis innerhalb der Entgeltperiode aufgrund außergewöhnlicher Umstände, unter denen eine Nichtanpassung der Entgelthöhe den Betrieb des Fernleitungsnetzbetreibers gefährden würde, neu berechnet wird.

Artikel 13

Höhe der Multiplikatoren und saisonalen Faktoren

(1)   Die Multiplikatoren müssen innerhalb der folgenden Bereiche liegen:

a)

Bei Quartals-Standardkapazitätsprodukten sowie bei Monats-Standardkapazitätsprodukten darf der Multiplikator den Wert 1 nicht unter- und den Wert 1,5 nicht überschreiten.

b)

Bei Tages-Standardkapazitätsprodukten sowie bei untertätigen Standardkapazitätsprodukten darf der Multiplikator den Wert 1 nicht unterschreiten und den Wert 3 nicht überschreiten. In ausreichend begründeten Fällen kann der Multiplikator den Wert 1 unterschreiten oder den Wert 3 überschreiten, muss aber stets über 0 liegen.

(2)   Bei Anwendung saisonaler Faktoren muss das über das Gasjahr berechnete arithmetische Mittel des Produkts aus dem auf das jeweilige Standardkapazitätsprodukt anwendbaren Multiplikator und dem jeweiligen saisonalen Faktor in dem Bereich liegen, der in Absatz 1 für den jeweiligen Multiplikator festgelegt ist.

(3)   Ab dem 1. April 2023 dürfen Multiplikatoren für Tages-Standardkapazitätsprodukte sowie für untertägige Standardkapazitätsprodukte höchstens 1,5 betragen, wenn die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 bis zum 1. April 2021 empfiehlt, den Höchstwert der Multiplikatoren auf diesen Wert zu senken. Bei dieser Empfehlung berücksichtigt die Agentur die folgenden Aspekte hinsichtlich der Anwendung der betreffenden Multiplikatoren und saisonalen Faktoren vor und nach dem 31. Mai 2019:

a)

Änderungen im Buchungsverhalten;

b)

Auswirkungen auf die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und deren Deckung;

c)

Unterschiede in der Höhe der Fernleitungsentgelte in zwei aufeinanderfolgenden Entgeltperioden;

d)

eine Quersubventionierung zwischen Netznutzern, die Jahres- und Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte kontrahiert haben;

e)

Auswirkungen auf grenzüberschreitende Gasflüsse.

Artikel 14

Berechnung der Reservepreise bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität ohne Anwendung von saisonalen Faktoren

Bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die Reservepreise wie folgt berechnet:

a)

Bei Quartals-Standardkapazitätsprodukten, Monats-Standardkapazitätsprodukten und Tages-Standardkapazitätsprodukten wird die folgende Formel angewandt:

Pst = (M × T / 365) × D

Dabei gilt:

 

Pst ist der Reservepreis für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt;

 

M ist der Wert des Multiplikators für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt;

 

T ist der Referenzpreis;

 

D ist die in Gastagen angegebene Laufzeit des jeweiligen Standardkapazitätsprodukts.

Bei Schaltjahren wird die Zahl 365 in der Formel durch die Zahl 366 ersetzt.

b)

Bei untertägigen Standardkapazitätsprodukten wird die folgende Formel angewandt:

Pst = (M × T / 8760) × H

Dabei gilt:

 

Pst ist der Reservepreis für das untertägige Standardkapazitätsprodukt;

 

M ist der Wert des jeweiligen Multiplikators;

 

T ist der Referenzpreis;

 

H ist die in Stunden angegebene Laufzeit des untertägigen Standardkapazitätsprodukts.

Bei Schaltjahren wird die Zahl 8760 in der Formel durch die Zahl 8784 ersetzt.

Artikel 15

Berechnung der Reservepreise bei Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität bei Anwendung saisonaler Faktoren

(1)   Bei Anwendung saisonaler Faktoren werden die Reservepreise für Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität anhand der Formeln gemäß Artikel 14 berechnet und anschließend mit dem jeweiligen saisonalen Faktor gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels multipliziert.

(2)   Die in Absatz 3 beschriebene Methode muss auf den prognostizierten Gasflüssen basieren, soweit die Menge des Gasflusses nicht für mindestens einen Monat 0 beträgt. In diesem Fall basiert die Methode auf der prognostizierten kontrahierten Kapazität.

(3)   Bei Monats-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren in der nachstehenden Reihenfolge berechnet:

a)

Für jeden Monat innerhalb eines bestimmten Gasjahres wird die Nutzung des Fernleitungsnetzes auf der Grundlage der prognostizierten Gasflüsse oder der prognostizierten kontrahierten Kapazität berechnet, wobei folgende Daten anzuwenden sind:

i)

die Daten für den einzelnen Kopplungspunkt, soweit die saisonalen Faktoren für jeden Kopplungspunkt berechnet werden;

ii)

die Durchschnittsdaten der prognostizierten Gasflüsse oder der prognostizierten kontrahierten Kapazität, soweit die saisonalen Faktoren für mehrere oder alle Kopplungspunkte berechnet werden.

b)

die unter Buchstabe a genannten Ergebnisse werden addiert;

c)

die anteilige Nutzung wird durch Division jedes der unter Buchstabe a genannten Ergebnisse durch das unter Buchstabe b genannte Ergebnis berechnet;

d)

jedes der unter Buchstabe c genannten Ergebnisse wird mit 12 multipliziert. Betragen die Ergebnisse 0, werden sie mit dem niedrigeren der folgenden Werte angesetzt: 0,1 oder das niedrigste Ergebnis mit Ausnahme von 0;

e)

die anfängliche Höhe der jeweiligen saisonalen Faktoren wird durch Potenzierung der unter Buchstabe d genannten Ergebnisse mit demselben Wert, der zwischen 0 und 2 liegen muss, berechnet;

f)

es wird das arithmetische Mittel der Produkte aus den unter Buchstabe e genannten Ergebnissen und dem Multiplikator für Monats-Standardkapazitätsprodukte gebildet;

g)

das unter Buchstabe f genannte Ergebnis wird wie folgt mit dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bereich verglichen:

i)

liegt das Ergebnis in diesem Bereich, entsprechen die saisonalen Faktoren den unter Buchstabe e genannten Ergebnissen;

ii)

liegt das Ergebnis außerhalb dieses Bereichs, wird Buchstabe h angewandt.

h)

die Höhe der saisonalen Faktoren wird als Produkt der unter Buchstabe e genannten Ergebnisse und des folgendermaßen berechneten Korrekturfaktors berechnet:

i)

liegt das unter Buchstabe f genannte Ergebnis über 1,5, wird der Korrekturfaktor durch Division von 1,5 durch diesen Wert berechnet;

ii)

liegt das unter Buchstabe f genannte Ergebnis unter 1, wird der Korrekturfaktor durch Division von 1 durch diesen Wert berechnet;

(4)   Bei Tages-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität und bei untertägigen Standard-Kapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren mutatis mutandis in den in Absatz 3 Buchstaben f bis h beschriebenen Schritten berechnet.

(5)   Bei Quartals-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität werden die saisonalen Faktoren in der nachstehenden Reihenfolge berechnet:

a)

Die anfängliche Höhe der jeweiligen saisonalen Faktoren wird auf eine der folgenden Weisen berechnet:

i)

als arithmetisches Mittel der jeweiligen saisonalen Faktoren für die drei relevanten Monate;

ii)

als Wert, der mindestens dem Mindestwert der jeweiligen saisonalen Faktoren für die drei relevanten Monate und höchstens dem Höchstwert der jeweiligen saisonalen Faktoren für die drei relevanten Monate entspricht.

b)

mit den unter Buchstabe a genannten Ergebnissen werden die in Absatz 3 Buchstaben f bis h beschriebenen Schritte mutatis mutandis durchgeführt.

(6)   Bei allen Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukten für verbindliche Kapazität können die Ergebnisse der Berechnung gemäß den Absätzen 3 bis 5 auf- oder abgerundet werden.

Artikel 16

Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität

(1)   Die Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität werden berechnet, indem die gemäß den Artikeln 14 oder 15 berechneten Reservepreise für die jeweiligen Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität mit der Differenz zwischen 100 % und der Höhe eines gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Ex-ante-Abschlags multipliziert werden.

(2)   Der Ex-ante-Abschlag wird anhand folgender Formel berechnet:

 

Diex-ante = Pro × A × 100 %

Dabei gilt:

 

Diex-ante ist der Wert des Ex-ante-Abschlags;

 

Pro ist der Faktor für die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung dieser Art von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität, der gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG und im Einklang mit Artikel 28 festgesetzt oder genehmigt wird;

 

A ist der Anpassungsfaktor, der gemäß Artikel 28 und im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgesetzt oder genehmigt wird und den geschätzten wirtschaftlichen Wert dieser Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität widerspiegelt; er wird für jeden, einige oder alle Kopplungspunkte berechnet und beträgt mindestens 1.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Faktor Pro wird für jeden, einige oder alle Kopplungspunkte je Art des angebotenen Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität auf der Grundlage der prognostizierten Daten für die einzelnen Bestandteile der folgenden Formel berechnet:

 

Formula

Dabei gilt:

 

N ist die erwartete Anzahl der Unterbrechungen während der Zeitdauer D;

 

Dint ist die durchschnittliche Dauer der erwarteten Unterbrechungen in Stunden;

 

D ist die Gesamtlaufzeit der jeweiligen Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität in Stunden;

 

CAPav. int ist die erwartete durchschnittliche Menge der unterbrochenen Kapazität für jede Unterbrechung, soweit die jeweilige Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität betroffen ist;

 

CAP ist die Gesamtmenge der unterbrechbaren Kapazität für die jeweilige Art des Standardkapazitätsprodukts für unterbrechbare Kapazität.

(4)   Alternativ zur Anwendung von Ex-ante-Abschlägen gemäß Absatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde entscheiden, einen Ex-post-Abschlag anzuwenden, d. h. den Netznutzern nach dem Auftreten der Unterbrechungen einen Ausgleich zu gewähren. Ein solcher Ex-post-Abschlag kann nur an Kopplungspunkten gewährt werden, an denen im vergangenen Gasjahr keine Kapazitätsunterbrechung aufgrund physischer Engpässe aufgetreten ist.

Der Ex-post-Ausgleich wird für jeden Tag gezahlt, an dem eine Unterbrechung aufgetreten ist, und entspricht dem Dreifachen des Reservepreises für Tages-Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität.

KAPITEL IV

AUSGLEICH DER ERLÖSE

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Grundsätze:

a)

die Unter- oder Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen wird unter angemessener Berücksichtigung der erforderlichen Investitionen minimiert;

b)

durch die Höhe der Fernleitungsentgelte wird sichergestellt, dass die Fernleitungsnetzbetreiber die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen rechtzeitig erhalten;

c)

erhebliche Unterschiede in der Höhe der Fernleitungsentgelte für zwei aufeinanderfolgende Entgeltperioden werden so weit wie möglich vermieden.

(2)   Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze tätig ist oder gemäß Artikel 24 Buchstabe b feste zu zahlende Preise anwendet, erfolgt kein Ausgleich der Erlöse, und alle mit einer Unter- oder Überdeckung verbundenen Risiken werden ausschließlich durch den Risikoaufschlag gedeckt. In diesem Fall werden Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1 bis 4 und Artikel 20 nicht angewandt.

(3)   Vorbehaltlich der Bestimmungen für regelmäßige Konsultationen in Artikel 26 sowie vorbehaltlich der Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG können Erlöse aus Systemdienstleistungen mutatis mutandis gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels ausgeglichen werden.

Artikel 18

Unter- und Überdeckung

(1)   Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen entspricht:

 

RA – R

Dabei gilt:

 

RA sind die aufgrund der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich eingegangenen Erlöse;

 

R sind die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.

Die Werte von RA and R müssen derselben Entgeltperiode zugeordnet werden, und falls gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern besteht, wird dieser Mechanismus berücksichtigt.

(2)   Ist die gemäß Absatz 1 berechnete Differenz positiv, besteht eine Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen. Ist die Differenz negativ, besteht eine Unterdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.

Artikel 19

Regulierungskonto

(1)   Das Regulierungskonto muss die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen für eine bestimmte Entgeltperiode enthalten und kann weitere Informationen, wie z. B. die Differenz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Kostenbestandteilen, umfassen.

(2)   Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers aus Fernleitungsdienstleistungen wird auf dem Regulierungskonto verbucht, soweit nicht gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG andere Bestimmungen gelten.

(3)   Werden Anreizmechanismen für Kapazitätsverkäufe angewandt, so wird vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG nur ein Teil der Unter- bzw. Überdeckung des Fernleitungsnetzbetreibers auf dem Regulierungskonto verbucht. In diesem Fall wird der übrige Teil vom Fernleitungsnetzbetreiber einbehalten bzw. getragen.

(4)   Jeder Fernleitungsnetzbetreiber nutzt nur ein Regulierungskonto.

(5)   Vorbehaltlich einer Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG kann ein etwaiger erzielter Auktionsaufschlag einem besonderen, vom Regulierungskonto gemäß Absatz 4 getrennten Konto zugewiesen werden. Die nationale Regulierungsbehörde kann entscheiden, diesen Auktionsaufschlag zur Verringerung physischer Engpässe oder, falls der Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gemäß Artikel 20 zur Verringerung der Fernleitungsnetzentgelte für die nächste(n) Entgeltperiode(n) zu verwenden.

Artikel 20

Ausgleich des Regulierungskontos

(1)   Der vollständige oder teilweise Ausgleich des Regulierungskontos erfolgt gemäß der angewandten Referenzpreismethode und ggf. auch durch Anwendung der Gebühr gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.

(2)   Der Ausgleich des Regulierungskontos erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Bestimmungen für eine bestimmten Ausgleichsperiode, d. h. für den Zeitraum, für den das in Artikel 19 genannte Regulierungskonto ausgeglichen wird.

(3)   Der Ausgleich des Regulierungskontos dient dazu, eine Unterdeckung durch Zuschläge an den Fernleitungsnetzbetreiber und eine Überdeckung durch Rückerstattung an die Netznutzer auszugleichen.

KAPITEL V

PREISFESTSETZUNG FÜR GEBÜNDELTE KAPAZITÄTEN UND FÜR KAPAZITÄTEN AN VIRTUELLEN KOPPLUNGSPUNKTEN

Artikel 21

Preisfestsetzung für gebündelte Kapazitäten

(1)   Der Reservepreis für gebündelte Kapazitätsprodukte entspricht der Summe der Reservepreise für die Kapazitäten, die zu diesem Produkt beitragen. Die Reservepreise für korrespondierende Ein- und Ausspeisekapazitäten werden bereitgestellt, wenn das gebündelte Kapazitätsprodukt angeboten und mit Hilfe einer gemeinsamen Buchungsplattform gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/459 zugewiesen wird.

(2)   Die aus dem Verkauf gebündelter Kapazitätsprodukte zum Reservepreis resultierenden Erlöse werden den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern wie folgt zugeteilt:

a)

nach jeder Transaktion für ein gebündeltes Kapazitätsprodukt;

b)

proportional zu den Reservepreisen für die Kapazitäten, die zu diesem Produkt beitragen.

(3)   Der bei dem Verkauf eines gebündelten Kapazitätsprodukts erzielte Auktionsaufschlag wird gemäß einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern zugeteilt, die von der oder den nationalen Regulierungsbehörden spätestens drei Monate vor dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität genehmigt werden muss. Haben nicht alle beteiligten nationalen Regulierungsbehörden ihre Genehmigung erteilt, wird der Auktionsaufschlag den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern zu gleichen Teilen zugeteilt.

(4)   Verbindet der betreffende Kopplungspunkt benachbarte Ein- und Ausspeisesysteme zweier Mitgliedstaaten, legen die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 3 genannte Vereinbarung der Agentur zur Information vor.

Artikel 22

Preisfestsetzung für Kapazitäten an virtuellen Kopplungspunkten

(1)   Der Reservepreis für ein an einem virtuellen Kopplungspunkt angebotenes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt wird anhand einer der beiden folgenden Methoden berechnet:

a)

auf der Grundlage des Referenzpreises, soweit der geschaffene virtuelle Kopplungspunkt in die angewandte Referenzpreismethode einbezogen werden kann;

b)

als gewichteter Durchschnitt der Reservepreise, der auf der Grundlage der Referenzpreise für jeden Kopplungspunkt berechnet wird, der zu diesem virtuellen Kopplungspunkt beiträgt, falls der geschaffene virtuelle Kopplungspunkt nicht in die angewandte Referenzpreismethode einbezogen werden kann, wobei die folgende Formel angewandt wird:

Formula

Dabei gilt:

 

Pst, VIP ist der Reservepreis für ein bestimmtes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt an dem virtuellen Kopplungspunkt;

 

i ist ein Kopplungspunkt, der zu dem virtuellen Kopplungspunkt beiträgt;

 

n ist die Anzahl der Kopplungspunkte, die zu dem virtuellen Kopplungspunkt beitragen;

 

Pst, i ist der Reservepreis für ein bestimmtes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt an dem Kopplungspunkt i;

 

CAPi ist die technische Kapazität bzw. die prognostizierte kontrahierte Kapazität an dem Kopplungspunkt i.

(2)   Der Reservepreis für ein an einem virtuellen Kopplungspunkt angebotenes gebündeltes Standardkapazitätsprodukt wird gemäß Artikel 21 Absatz 1 berechnet.

KAPITEL VI

MARKTRÄUMUNGSPREIS UND ZU ZAHLENDER PREIS

Artikel 23

Berechnung des Markträumungspreises an Kopplungspunkten

Der Markträumungspreis für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt an einem Kopplungspunkt wird anhand der folgenden Formel berechnet:

 

Pcl = PR,au + AP

Dabei gilt:

 

Pcl ist der Markträumungspreis;

 

PR,au ist der anwendbare Reservepreis für ein Standardkapazitätsprodukt, der zum Zeitpunkt der Versteigerung dieses Produkts veröffentlicht wird;

 

AP ist ein etwaiger Auktionsaufschlag.

Artikel 24

Berechnung des zu zahlenden Preises an Kopplungspunkten

Der für ein bestimmtes Standardkapazitätsprodukt an einem Kopplungspunkt zu zahlende Preis wird anhand einer der folgenden Formeln berechnet:

a)

bei Anwendung des Ansatzes eines variablen zu zahlenden Preises:

Pflo = PR,flo + AP

Dabei gilt:

 

Pflo ist der variable zu zahlende Preis;

 

PR,flo ist der Reservepreis für ein Standardkapazitätsprodukt, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem das Produkt genutzt werden kann;

 

AP ist ein etwaiger Auktionsaufschlag.

b)

Bei Anwendung fester zu zahlender Preise:

Pfix = (PR,y × IND) + RP + AP

Dabei gilt:

 

Pfix ist der feste zu zahlende Preis;

 

PR,y ist der anwendbare Reservepreis für ein Jahres-Standardkapazitätsprodukt, der zum Zeitpunkt der Versteigerung dieses Produkts veröffentlicht wird;

 

IND ist das Verhältnis zwischen dem gewählten Index zum Zeitpunkt der Nutzung und demselben Index zum Zeitpunkt der Versteigerung;

 

RP ist der Risikoaufschlag, der den Vorteil der Sicherheit hinsichtlich der Höhe des Fernleitungsentgelts widerspiegelt und mindestens 0 betragen muss;

 

AP ist ein etwaiger Auktionsaufschlag.

Artikel 25

Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise

(1)   Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise:

a)

Falls ausschließlich vorhandene Kapazitäten angeboten werden,

i)

werden variable zu zahlende Preise angeboten;

ii)

sind feste zu zahlende Preise nicht zulässig.

b)

Werden neu zu schaffende Kapazitäten und bestehende Kapazitäten in derselben Auktion oder über denselben alternativen Zuweisungsmechanismus angeboten,

i)

können variable zu zahlende Preise angeboten werden;

ii)

können feste zu zahlende Preise angeboten werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

es wird ein alternativer Zuweisungsmechanismus gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/459 angewandt;

2.

ein Vorhaben ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt.

(2)   Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze tätig ist, können variable zu zahlende Preise, feste zu zahlende Preise oder beides angeboten werden.

KAPITEL VII

BESTIMMUNGEN FÜR KONSULTATIONEN

Artikel 26

Regelmäßige Konsultationen

(1)   Die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt/führen eine oder mehrere Konsultationen durch. Das Konsultationsdokument sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch veröffentlicht werden. Bei der abschließenden Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 sind die in diesem Artikel und in Artikel 27 dargelegten Anforderungen einzuhalten und folgende Informationen einzubeziehen:

a)

die Beschreibung der vorgesehenen Referenzpreismethode sowie die folgenden Punkte:

i)

die indikativen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, darunter

1.

die Begründung der angewandten Parameter für die technischen Merkmale des Systems;

2.

die entsprechenden Informationen zu den Werten dieser Parameter und den angewandten Annahmen;

ii)

der Wert der vorgesehenen Anpassungen bei kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten gemäß Artikel 9;

iii)

die der Konsultation zu unterziehenden indikativen Referenzpreise;

iv)

die Ergebnisse und Bestandteile der Prüfungen der Kostenzuweisung gemäß Artikel 5 sowie die Einzelheiten dieser Bestandteile;

v)

die Bewertung der vorgesehenen Referenzpreismethode gemäß Artikel 7;

vi)

entspricht die vorgesehene Referenzpreismethode nicht der Referenzpreismethode der kapazitätsgewichteten Distanz gemäß Artikel 8, ein Vergleich mit letzterer, zusammen mit den unter Ziffer iii genannten Informationen;

b)

die indikativen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, iv und v;

c)

die folgenden Informationen zu Fernleitungs- und Systemdienstleistungsentgelten:

i)

sind Arbeitsentgelte gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorgesehen,

1.

die Art und Weise ihrer Festsetzung;

2.

der Anteil der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse, die Prognosen zufolge durch diese Entgelte erzielt werden;

3.

die indikative Höhe der Arbeitsentgelte;

ii)

sind Systemdienstleistungen für Netznutzer vorgesehen,

1.

die vorgesehene Entgeltfestsetzungsmethode für diese Systemdienstleistungen;

2.

der Anteil der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse, die Prognosen zufolge durch diese Entgelte erzielt werden;

3.

die Art und Weise, in der die damit verbundenen Erlöse aus Systemdienstleistungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 gehandhabt werden;

4.

die indikativen Systemdienstleistungsentgelte für die für Netznutzer erbrachten Systemdienstleistungen;

d)

die indikativen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 2;

e)

wird erwogen, im Rahmen eines Regulierungssystems mit Preisobergrenze für bestehende Kapazitäten gemäß Artikel 24 Absatz b feste zu zahlende Preise anzuwenden,

i)

der vorgesehene Index;

ii)

die vorgesehene Berechnung und die Nutzung der aus dem Risikoaufschlag resultierenden Erlöse;

iii)

der/die Kopplungspunkt(e) und die Entgeltperiode(n), für die dieser Ansatz vorgesehen ist;

iv)

das Verfahren für das Kapazitätsangebot an einem Kopplungspunkt, wenn gemäß Artikel 24 sowohl feste als auch variable zu zahlende Preise vorgesehen sind.

(2)   Die abschließende Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 muss mindestens zwei Monate dauern. Bei jeder Konsultation gemäß Absatz 1 kann in den Konsultationsunterlagen vorgeschrieben werden, dass die Antworten im Rahmen der Konsultation eine nicht vertrauliche Fassung enthalten, die zur Veröffentlichung geeignet ist.

(3)   Innerhalb eines Monats nach dem Ende der Konsultation werden die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Antworten und ihre Zusammenfassung von dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1 veröffentlicht hat, von der nationalen Regierungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch vorgelegt werden.

(4)   Die anschließenden regelmäßigen Konsultationen werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 durchgeführt.

(5)   Nach Konsultation des Europäischen Verbundes der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (im Folgenden „ENTSOG“) entwickelt die Agentur ein Muster für das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1. Das Muster wird den nationalen Regierungsbehörden und den Fernleitungsnetzbetreibern vor dem 5. Juli 2017 bereitgestellt.

Artikel 27

Regelmäßige Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde

(1)   Bei Einleitung der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 übermittelt/übermitteln die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — der Agentur die Konsultationsunterlagen.

(2)   Die Agentur prüft das Konsultationsdokument auf folgende Aspekte:

a)

Veröffentlichung aller Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 1,

b)

Übereinstimmung der gemäß Artikel 26 in der Konsultation behandelten Punkte mit den folgenden Anforderungen:

(1)

Übereinstimmung der vorgesehenen Referenzpreismethode mit den in Artikel 7 festgelegten Bestimmungen,

(2)

Erfüllung der Kriterien für die Festsetzung von Arbeitsentgelten gemäß Artikel 4 Absatz 3,

(3)

Erfüllung der Kriterien für die Festsetzung von Systemdienstleistungsentgelten gemäß Artikel 4 Absatz 4.

(3)   Innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende der Konsultation gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Agentur das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß Absatz 2 und übermittelt es der nationalen Regulierungsbehörde bzw. dem Fernleitungsnetzbetreiber — je nachdem, wer das Konsultationsdokument veröffentlicht hat — und der Kommission in englischer Sprache.

Die Agentur wahrt die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.

(4)   Innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende der abschließenden Konsultation erlässt die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG eine begründete Entscheidung zu allen in Artikel 26 Absatz 1 genannten Punkten. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung übermittelt die nationale Regulierungsbehörde ihre Entscheidung der Agentur und der Kommission.

(5)   Das gesamte Verfahren, das die abschließende Konsultation zur Referenzpreismethode gemäß Artikel 26, die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4, die Berechnung der Entgelte auf der Grundlage dieser Entscheidung und die Veröffentlichung der Entgelte gemäß Kapitel VIII umfasst, kann ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden und ist spätestens am 31. Mai 2019 abzuschließen. Bei diesem Verfahren sind die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV einzuhalten. Die Entgelte, die in der zum 31. Mai 2019 laufenden Entgeltperiode gelten, bleiben bis zum Ende dieser Entgeltperiode anwendbar. Dieses Verfahren wird ab dem 31. Mai 2019 mindestens alle fünf Jahre wiederholt.

Artikel 28

Konsultation zu Abschlägen, Multiplikatoren und saisonalen Faktoren

(1)   Gleichzeitig mit der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 Absatz 1 führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation mit den nationalen Regulierungsbehörden aller direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten und den relevanten Interessengruppen zu folgenden Aspekten durch:

a)

Höhe der Multiplikatoren;

b)

gegebenenfalls Höhe der saisonalen Faktoren und Berechnungen gemäß Artikel 15;

c)

Höhe der Abschläge gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16.

Nach dem Ende der Konsultation erlässt sie eine begründete Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG zu den unter den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes genannten Aspekten. Jede nationale Regulierungsbehörde zieht die Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden der direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten in Betracht.

(2)   Die nachfolgenden Konsultationen werden ab dem Datum der Entscheidung gemäß Absatz 1 in jeder Entgeltperiode durchgeführt. Nach jeder Konsultation erlässt und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 32 Buchstabe a eine begründete Entscheidung zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aspekten.

(3)   Beim Erlass der Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde die Antworten im Rahmen der Konsultation und die folgenden Aspekte:

a)

in Bezug auf Multiplikatoren:

i)

Ausgewogenheit zwischen der Förderung des kurzfristigen Gashandels und dem Setzen langfristiger Signale für effiziente Investitionen in das Fernleitungsnetz;

ii)

die Auswirkungen auf die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und deren Deckung;

iii)

das Erfordernis, eine Quersubventionierung zwischen Netznutzern zu vermeiden und die Verursachungsgerechtigkeit der Reservepreise zu erhöhen;

iv)

das Vorliegen physischer und vertraglicher Engpässe;

v)

die Auswirkungen auf grenzüberschreitende Gasflüsse;

b)

in Bezug auf saisonale Faktoren:

i)

die Auswirkungen auf die Förderung einer wirtschaftlichen und effizienten Nutzung der Infrastruktur;

ii)

das Erfordernis, die Verursachungsgerechtigkeit der Reservepreise zu erhöhen.

KAPITEL VIII

BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

Artikel 29

Vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität zu veröffentlichende Informationen

Für Kopplungspunkte und, soweit die nationale Regulierungsbehörde sich für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/459 entscheidet, auch für andere Punkte als Kopplungspunkte werden die folgenden Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 veröffentlicht:

a)

Für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität:

i)

die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind;

ii)

die auf Reservepreise angewandten Multiplikatoren und saisonalen Faktoren für Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte;

iii)

die Begründung der nationalen Regulierungsbehörde für die Höhe der Multiplikatoren;

iv)

bei Anwendung saisonaler Faktoren die Begründung für ihre Anwendung.

b)

Für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität:

i)

die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind;

ii)

eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung, darunter

1.

ein Verzeichnis aller angebotenen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität mit der jeweiligen Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung und der Höhe des angewandten Abschlags;

2.

eine Erläuterung der Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung für jede Art der Produkte gemäß Nummer 1;

3.

vergangene und/oder prognostizierte Daten, die bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung gemäß Nummer 2 verwendet wurden.

Artikel 30

Vor der Entgeltperiode zu veröffentlichende Informationen

(1)   Die folgenden Informationen werden im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der Entgeltperiode veröffentlicht:

a)

Informationen zu den in der angewandten Referenzpreismethode verwendeten Parametern hinsichtlich der technischen Merkmale des Fernleitungsnetzes, wie z. B.:

i)

die technische Kapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten und die damit verbundenen Annahmen;

ii)

die prognostizierte kontrahierte Kapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten und die damit verbundenen Annahmen;

iii)

die Menge und Richtung des Gasflusses an Ein- und Ausspeisepunkten und die damit verbundenen Annahmen, wie z. B. Angebots- und Nachfrageszenarien für den Gasfluss zu Spitzenzeiten;

iv)

eine ausreichend detaillierte Darstellung der Fernleitungsnetzstruktur;

v)

zusätzliche technische Informationen zum Fernleitungsnetz, wie Länge und Durchmesser der Pipelines und Leistung der Verdichterstationen;

b)

die folgenden Informationen:

i)

die zulässigen Erlöse und/oder die Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers;

ii)

Informationen zu Änderungen der unter Ziffer i genannten Erlöse gegenüber dem vorangegangenen Jahr;

iii)

die folgenden Parameter:

(1)

Arten von Vermögen, die zum regulierten Anlagevermögen gehören, und ihr Gesamtwert;

(2)

Kapitalkosten und Methode zu ihrer Berechnung;

(3)

Investitionsausgaben, darunter

a)

Methoden zur Bestimmung des Anschaffungswerts der Vermögensgegenstände;

b)

Methoden zur Neubewertung der Vermögensgegenstände;

c)

Erläuterungen zur Entwicklung des Vermögenswertes;

d)

Abschreibungszeiträume und -beträge für jede Art von Vermögen;

(4)

Betriebskosten;

(5)

Anreizmechanismen und Effizienzziele;

(6)

Inflationsindizes;

iv)

die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen;

v)

die folgenden Kennzahlen für die Erlöse gemäß Ziffer iv:

(1)

Kapazitäts-/Arbeits-Aufteilung, d. h. Aufschlüsselung der Erlöse nach Kapazitäts- und Arbeitsentgelten;

(2)

Entry-Exit-Split, d. h. Aufschlüsselung der Erlöse nach kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten an allen Einspeisepunkten und kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten an allen Ausspeisepunkten;

(3)

Aufteilung nach systeminterner/systemübergreifender Nutzung, d. h. Aufschlüsselung der gemäß Artikel 5 berechneten Erlöse an Ein- und Ausspeisepunkten nach Erlösen für die systeminterne Netznutzung und Erlösen für die systemübergreifende Netznutzung;

vi)

sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, die folgenden Informationen zum Ausgleich des Regulierungskontos in der vergangenen Entgeltperiode:

(1)

die tatsächlich erzielten Erlöse, die Unter- oder Überdeckung der zulässigen Erlöse und der dem Regulierungskonto sowie etwaigen Unterkonten dieses Regulierungskontos zugewiesene Anteil;

(2)

der Ausgleichszeitraum und die angewandten Anreizmechanismen;

vii)

die beabsichtigte Nutzung des Auktionsaufschlags;

c)

die folgenden Informationen zu Fernleitungsentgelten und Systemdienstleistungsentgelten zusammen mit den einschlägigen Informationen zu ihrer Berechnung:

i)

soweit angewandt, Arbeitsentgelte gemäß Artikel 4 Absatz 3;

ii)

soweit angewandt, Systemdienstleistungsentgelte für Systemdienstleistungen gemäß Artikel 4 Absatz 4;

iii)

die Referenzpreise und sonstige Preise für andere Punkte als die in Artikel 29 genannten Punkte.

(2)   Zudem werden die folgenden Informationen in Bezug auf Fernleitungsentgelte veröffentlicht:

a)

eine Erläuterung

i)

des Unterschieds in der Höhe der Fernleitungsentgelte für dieselbe Art der Fernleitungsdienstleistung zwischen der laufenden Entgeltperiode und der Entgeltperiode, für die die Informationen veröffentlicht werden;

ii)

des geschätzten Unterschieds in der Höhe der Fernleitungsentgelte für dieselbe Art der Fernleitungsdienstleistung zwischen der Entgeltperiode, für die die Informationen veröffentlicht werden, und jeder Entgeltperiode der restlichen Regulierungsperiode;

b)

zumindest ein vereinfachtes Entgeltmodell, das regelmäßig aktualisiert wird, zusammen mit einer Anleitung zu seiner Verwendung, damit die Netznutzer die in der laufenden Entgeltperiode anwendbaren Fernleitungsentgelte berechnen und ihre mögliche Entwicklung nach dieser Entgeltperiode abschätzen können.

(3)   Für Punkte, die nicht zu den maßgeblichen Punkten gemäß Anhang I Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gehören, werden die Informationen zur Menge der prognostizierten kontrahierten Kapazität und zur prognostizierten Gasmenge gemäß Anhang I Nummer 3.2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht.

Artikel 31

Art der Veröffentlichung

(1)   Die in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen werden gemäß Artikel 32 über einen Link auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform veröffentlicht, der zur Website der jeweiligen Stelle führt.

Diese Informationen müssen für die Öffentlichkeit kostenlos und ohne Nutzungsbeschränkungen zugänglich sein. Sie werden auf folgende Weise veröffentlicht:

a)

nutzerfreundlich;

b)

klar, leicht zugänglich und diskriminierungsfrei;

c)

in einem Format, das heruntergeladen werden kann;

d)

in einer oder mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats und, soweit möglich, auf Englisch, sofern Englisch nicht ohnehin Amtssprache des Mitgliedstaats ist.

(2)   Die folgenden Informationen werden auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform für Kopplungspunkte veröffentlicht:

a)

zu dem in Artikel 29 festgelegten Zeitpunkt die Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität und für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität;

b)

zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt ein ggf. angewandtes mengenbasiertes Entgelt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen werden auf folgende Weise veröffentlicht:

a)

gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c;

b)

auf Englisch;

c)

in einer standardisierten Tabelle, die mindestens die folgenden Informationen enthält:

i)

den Kopplungspunkt,

ii)

die Gasflussrichtung;

iii)

die Namen der betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber;

iv)

Anfang und Ende der Laufzeit des Produkts;

v)

die Angabe, ob die Kapazität verbindlich oder unterbrechbar ist;

vi)

die Angabe des Standardkapazitätsprodukts;

vii)

das anwendbare Entgelt je kWh/h und je kWh/Tag in örtlicher Währung und in Euro, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

1.

wird die Kapazitätseinheit kWh/h verwendet, so ist die Angabe des anwendbaren Entgelts je kWh/Tag unverbindlich und umgekehrt;

2.

ist die örtliche Währung nicht der Euro, so ist die Angabe des anwendbaren Entgelts in Euro unverbindlich.

Zudem muss diese standardisierte Tabelle gemäß Ziffer vii Nummer 2 zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt eine Simulation aller Kosten für einen Gasfluss von 1 GWh/Tag/Jahr für jeden Kopplungspunkt in der örtlichen Währung und in Euro enthalten.

(4)   Weichen die in Absatz 2 genannten Informationen von den in Absatz 1 genannten Informationen ab, so sind die in Absatz 1 genannten Informationen maßgeblich.

Artikel 32

Veröffentlichungsfrist

Für die Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 29 und 30 gelten folgende Fristen:

a)

Die in Artikel 29 genannten Informationen werden spätestens 30 Tage vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität veröffentlicht;

b)

die in Artikel 30 genannten Informationen werden spätestens 30 Tage vor der betreffenden Entgeltperiode veröffentlicht;

c)

gemäß Artikel 12 Absatz 3 innerhalb der Entgeltperiode aktualisierte Fernleitungsentgelte werden unmittelbar nach der Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG veröffentlicht.

Bei jeder Aktualisierung der Fernleitungsentgelte sind die Gründe für Änderungen ihrer Höhe anzugeben. Soweit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b angewandt wird, ist zudem der in Artikel 29 Buchstabe b genannte aktualisierte Bericht für die jeweiligen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazitäten beizufügen.

KAPITEL IX

NEU ZU SCHAFFENDE KAPAZITÄT

Artikel 33

Entgeltgrundsätze für neu zu schaffende Kapazität

(1)   Der Mindestpreis, zu dem Fernleitungsnetzbetreiber einer Nachfrage nach neu zu schaffender Kapazität nachkommen müssen, ist der Referenzpreis. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die für das Angebot neu zu schaffender Kapazitäten relevanten Annahmen in die Referenzpreismethode einbezogen, um die Referenzpreise zu bestimmen.

(2)   Sollen für neu zu schaffende Kapazitäten gemäß Artikel 24 Buchstabe b feste zu zahlende Preise angeboten werden, muss der Reservepreis gemäß Artikel 24 Buchstabe b auf den projizierten Investitions- und Betriebskosten beruhen. Sobald die neu zu schaffende Kapazität in Betrieb genommen wird, wird dieser Reservepreis proportional zur (positiven oder negativen) Differenz zwischen den projizierten und den tatsächlichen Investitionskosten angepasst.

(3)   Würden bei Zuweisung aller neu zu schaffenden Kapazitäten zum Referenzpreis keine ausreichenden Erlöse eingehen, um bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein positives Ergebnis zu erzielen, kann in der ersten Auktion oder im ersten alternativen Zuweisungsmechanismus, in der/dem die neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, ein obligatorischer Mindestaufschlag angewandt werden. Der obligatorische Mindestaufschlag kann auch in nachfolgenden Auktionen angewandt werden, wenn Kapazitäten angeboten werden, die anfänglich nicht verkauft wurden oder die anfänglich gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2017/459 zurückgehalten wurden. Die Entscheidung, ob und in welchen Auktionen ein obligatorischer Mindestaufschlag anzuwenden ist, wird gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG getroffen.

(4)   Die Höhe des obligatorischen Mindestaufschlags muss es ermöglichen, mit den Erlösen, die durch die angebotene Kapazität in der ersten Auktion oder im ersten alternativen Zuweisungsmechanismus, in der/dem die neu zu schaffende Kapazität angeboten wird, erzielt werden, bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein positives Ergebnis zu erzielen. Der von der erwarteten zugewiesenen Kapazität abhängige Wertebereich des obligatorischen Mindestaufschlags wird den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/459 zur Genehmigung vorgelegt.

(5)   Ein von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigter obligatorischer Mindestaufschlag wird zu dem Referenzpreis für die gebündelten Kapazitätsprodukte am jeweiligen Kopplungspunkt addiert und ausschließlich den Fernleitungsnetzbetreibern zugewiesen, für die der obligatorische Mindestaufschlag von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurde. Dieses Standardprinzip für die Zuweisung eines obligatorischen Mindestaufschlags gilt unbeschadet der Aufteilung eines möglichen zusätzlichen Auktionsaufschlags gemäß Artikel 21 Absatz 3 oder einer alternativen Vereinbarung zwischen den beteiligten nationalen Regulierungsbehörden.

KAPITEL X

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Methoden und Parameter bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern

(1)   Vor dem 6. April 2019 veröffentlicht die Agentur einen Bericht über die bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber angewandten Methoden und Parameter. Der Bericht muss mindestens die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Parameter umfassen.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen der Agentur nach dem von der Agentur festgelegten Verfahren alle erforderlichen Informationen zu den bei der Festlegung der zulässigen Erlöse bzw. der Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber angewandten Methoden und Parametern bereit.

Artikel 35

Bestehende Verträge

(1)   Diese Verordnung lässt die Höhe der Fernleitungsentgelte im Rahmen von Verträgen oder Kapazitätsbuchungen unberührt, die vor dem 6. April 2017 geschlossen bzw. vorgenommen wurden, wenn diese Verträge oder Kapazitätsbuchungen keine Änderung in der Höhe der Kapazitäts- und/oder Arbeitsentgelte mit Ausnahme einer etwaigen Indexierung vorsehen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten vertraglichen Bestimmungen zu Fernleitungsentgelten und Kapazitätsbuchungen werden nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht erneuert, verlängert oder übertragen.

(3)   Vor dem 6. Mai 2017 legt der Fernleitungsnetzbetreiber der nationalen Regulierungsbehörde etwaige Verträge oder Informationen zu Kapazitätsbuchungen gemäß Absatz 1 zur Information vor.

Artikel 36

Beobachtung der Durchführung

(1)   Zur Unterstützung der Agentur bei den Beobachtungsaufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 die Durchführung dieser Verordnung durch die Fernleitungsnetzbetreiber. Insbesondere sorgt der ENTSOG für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller relevanten Angaben, die von den Fernleitungsnetzbetreibern bereitzustellen sind. Der ENTSOG übermittelt der Agentur diese Angaben innerhalb der folgenden Fristen:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des Kapitels VIII bis zum 31. März 2018;

b)

hinsichtlich aller sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. März 2020.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG alle Informationen, die der ENTSOG zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 benötigt, innerhalb der folgenden Fristen:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des Kapitels VIII bis zum 31. Dezember 2017;

b)

hinsichtlich aller sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2019.

(3)   Der Zyklus zur Beobachtung der Durchführung gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in folgenden Jahren auf entsprechende Aufforderungen der Kommission hin wiederholt.

(4)   Der ENTSOG und die Agentur wahren die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.

(5)   Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Agentur einen Bericht über die Anwendung der Referenzpreismethoden in den Mitgliedstaaten.

Artikel 37

Befugnis zur Gewährung von Freistellungen

(1)   Einem Betreiber einer Verbindungsleitung, dem im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 der genannten Richtlinie oder eine ähnliche Ausnahme gewährt wurde, können die nationalen Regulierungsbehörden auf dessen Antrag hin gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels gemeinsam eine Freistellung von der Anwendung eines oder mehrerer Artikel dieser Verordnung gewähren, wenn die Anwendung dieser Artikel eine oder mehrere der folgenden nachteiligen Folgen für diesen Betreiber hätte. Die Anwendung dieser Artikel

a)

würde nicht dazu beitragen, den effizienten Gashandel und den Wettbewerb zu fördern;

b)

würde keine Anreize für Investitionen in neue Kapazitäten oder für die Aufrechterhaltung des bestehenden Kapazitätsumfangs schaffen;

c)

würde den grenzüberschreitenden Handel auf unzulässige Weise verzerren;

d)

würde den Wettbewerb mit anderen Infrastrukturbetreibern verzerren, die ähnliche Dienstleistungen wie der Betreiber der Verbindungsleitung anbieten;

e)

wäre aufgrund der besonderen Art der Verbindungsleitungen nicht praktikabel.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Antragsteller muss seinem Antrag eine detaillierte Begründung mit allen Belegen beifügen, darunter ggf. eine Kosten-Nutzen-Analyse, aus der hervorgeht, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt ist/sind.

(3)   Die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden prüfen den Freistellungsantrag gemeinsam und arbeiten bei der Behandlung des Antrags eng zusammen. Gewähren die zuständigen Regulierungsbehörden eine Freistellung, so geben sie in ihren Entscheidungen deren Dauer an.

(4)   Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Agentur und der Kommission ihre Entscheidungen über Freistellungen mit.

(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden können eine Freistellung aufheben, wenn die Umstände und/oder ausschlaggebenden Gründe nicht mehr vorliegen oder wenn die Agentur oder die Kommission eine begründete Empfehlung abgeben, eine Freistellung aus Mangel an Gründen aufzuheben.

Artikel 38

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

(3)   Die Kapitel VI und VIII gelten jedoch ab dem 1. Oktober 2017. Die Kapitel II, III und IV gelten ab dem 31. Mai 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(2)  Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (siehe S. 1 dieses Amtsblatts).

(3)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15).

(6)  Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).


17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/461 DER KOMMISSION

vom 16. März 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden die Anzeige des geplanten direkten oder indirekten Erwerbs oder der geplanten Erhöhung einer qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten richtig beurteilen können, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um ein beaufsichtigtes Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder Sektor, das Mutterunternehmen eines solchen beaufsichtigten Unternehmens oder die natürliche oder juristische Person, die ein solches beaufsichtigtes Unternehmen kontrolliert, handelt, sollten gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster festgelegt werden. Die jeweils zuständigen Behörden sollten einander in einem solchen Fall konsultieren und sich gegenseitig die beantragten Informationen und alle wesentlichen Angaben zukommen lassen.

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU kommt der in Artikel 24 der Richtlinie genannte Konsultationsprozess auch zur Anwendung, wenn Anteilseigner und Gesellschafter eines Kreditinstituts für die Zwecke der Erteilung der Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts beurteilt werden. Die gemeinsamen Verfahren, Formulare und Muster sollten daher auch eine Konsultation zwischen den jeweils zuständigen Behörden ermöglichen, wenn die Beurteilung der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen im Rahmen der Bewertung von Anträgen auf Zulassung von Kreditinstituten vorgenommen wird.

(3)

Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern und einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden speziell für den in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozess Kontaktstellen benennen und diese auf ihren Websites veröffentlichen.

(4)

Um eine zeitnahe und effiziente Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollten Konsultationsverfahren mit klaren Zeitvorgaben festgelegt werden.

(5)

Auch sollten die Konsultationsverfahren darauf abzielen, dass die zuständigen Behörden bei ihrer Zusammenarbeit auf eine Verbesserung des Konsultationsprozesses hinarbeiten und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Austausch über Qualität und Relevanz der erhaltenen Informationen fördern.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(7)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung werden die gemeinsamen Verfahren, Formulare und Muster für den in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozess zwischen folgenden Parteien festgelegt:

a)

der für ein bestehendes Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, bzw. für die Erteilung der Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts zuständigen Behörde (der „ersuchenden Behörde“);

b)

der jeweils für den interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter zuständigen Behörde, wenn dieser interessierte Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter unter eine der Kategorien gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c der Richtlinie 2013/36/EU fällt (der „ersuchten Behörde“).

Artikel 2

Benannte Kontaktstelle

Für die Zwecke des in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozesses benennen die zuständigen Behörden Kontaktstellen — in Form einer einzigen Anschrift einer zuständigen Abteilung oder eines Postfachs — für die Übermittlung von Konsultationsersuchen und anderen Korrespondenzen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und veröffentlichen diese Kontaktstellen auf ihren Websites.

Artikel 3

Konsultationsersuchen

1.   Die ersuchende Behörde richtet so bald wie möglich nach Eingang einer gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Anzeige, spätestens aber 10 Arbeitstage nach Beginn des in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Beurteilungszeitraums, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.

2.   Wird die in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene Beurteilung im Rahmen der Bewertung von Anträgen auf Zulassung der Aufnahme der Tätigkeit von Kreditinstituten vorgenommen, richtet die ersuchende Behörde sobald wie möglich nach Erhalt eines solchen Antrags, spätestens aber 10 Arbeitstage nach Erhalt der in Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten vollständigen Informationen, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.

3.   Die ersuchende Behörde übermittelt die in Absatz 1 und 2 genannten Konsultationsersuchen in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal an die von der ersuchten Behörde benannte Kontaktstelle.

4.   Zur Übermittlung der in Absatz 1 und 2 genannten Konsultationsersuchen füllt die ersuchende Behörde das Muster in Anhang I aus und führt dabei die Einzelheiten der geplanten Beteiligung und der bei der ersuchten Behörde angeforderten einschlägigen Informationen auf.

Artikel 4

Bestätigung des Empfangs eines Konsultationsersuchens

Die ersuchte Behörde übermittelt der ersuchenden Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang eines in Artikel 3 genannten Konsultationsersuchens eine Empfangsbestätigung.

Artikel 5

Antwort einer ersuchten Behörde

1.   Ein Konsultationsersuchen ist schriftlich unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal zu beantworten. Die Antwort ist an die benannten Kontaktstellen der ersuchenden Behörde gemäß Artikel 2 zu richten, es sei denn, die ersuchende Behörde hat etwas anderes angegeben.

2.   Die ersuchte Behörde liefert der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch 20 Arbeitstage nach Erhalt des Konsultationsersuchens, Folgendes:

a)

alle in dem Konsultationsersuchen angeforderten einschlägigen Informationen, einschließlich etwaiger Kommentare oder Vorbehalte hinsichtlich des Erwerbs durch den interessierten Erwerber;

b)

von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen.

3.   Kann die ersuchte Behörde die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich unter Angabe triftiger Gründe für die Verzögerung mit und nennt den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt. Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde auf deren Antrag hin oder von sich aus über die Fortschritte auf dem Laufenden.

4.   Kann die ersuchte Behörde in begründeten Fällen nicht alle nötigen Informationen innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist liefern, so

a)

liefert sie die bereits verfügbaren Informationen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats;

b)

liefert sie alle fehlenden Informationen, sobald diese verfügbar sind, in einer Weise — auch mündlich —, dass alle notwendigen Maßnahmen zügig eingeleitet werden können.

5.   Werden die beantragten Informationen im Einklang mit Absatz 4 Buchstabe b mündlich geliefert, sind sie nachträglich gemäß Absatz 1 in schriftlicher Form zu bestätigen, sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.

Artikel 6

Konsultationsverfahren

1.   Ersuchende und ersuchte Behörde tauschen sich über ein Konsultationsersuchen und die darauf erteilte Antwort aus und nutzen hierfür eines der in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Verfahren, je nachdem, welches das zweckdienlichste ist, wobei sie Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung tragen.

2.   Die von der ersuchten Behörde bereitgestellten Informationen sind nach ihrem besten Wissen vollständig, richtig und aktuell.

3.   Nach Eingang eines Konsultationsersuchens teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde rechtzeitig mit, ob sie in Bezug auf die beantragten Informationen Klarstellungen benötigt.

Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.

4.   Wenn sich die angeforderten Informationen nicht im Besitz der ersuchten Behörde, sondern einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die keine für die Zwecke des Artikels 24 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde ist, befinden, so trägt die ersuchte Behörde dafür Sorge, die Informationen umgehend zu beschaffen und sie gemäß Artikel 5 an die ersuchende Behörde weiterzuleiten.

Wenn sich die angeforderten Informationen nicht im Besitz der ersuchten Behörde, sondern einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die eine für die Zwecke des Artikels 24 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde ist, befinden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde umgehend mit.

5.   Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Beantwortung eines Ersuchens entstehen können, aus dem Weg zu räumen.

6.   Ersuchte und ersuchende Behörde unterrichten einander über den Ausgang der Beurteilung, die zu dem Konsultationsprozess Anlass gegeben hat, sowie gegebenenfalls über den Nutzen der empfangenen Informationen oder sonstigen Hilfe und alle Probleme, die bei der Bereitstellung dieser Hilfe oder Informationen aufgetreten sind.

7.   Wenn sich während des Beurteilungszeitraums neue Informationen oder neuer Informationsbedarf ergeben, so stellen ersuchende und ersuchte Behörde den Austausch aller wesentlichen und relevanten Informationen sicher. Zu diesem Zweck sind gegebenenfalls die in den Anhängen I und II enthaltenen Muster zu nutzen.

8.   Die zuständigen Behörden verwenden im Konsultationsprozess eine im Bereich der internationalen Aufsichtszusammenarbeit übliche Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats und veröffentlichen die Sprachwahl auf ihren Websites. Falls die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörden eine gemeinsame Amtssprache haben oder sich die zuständigen Behörden auf die Verwendung einer anderen Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats geeinigt haben, steht es ihnen frei, diese Sprache zu verwenden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

Muster Konsultationsersuchen

[Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission]

Datum: …

VON:

Mitgliedstaat:

Ersuchende Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der benannten Kontaktstelle)

Durchwahl:

E-Mail:

Referenz:

EMPFÄNGER:

Mitgliedstaat:

Ersuchte Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der benannten Kontaktstelle)

Durchwahl:

E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 (1) der Kommission möchten wir Sie hiermit zu nachstehenden Punkten konsultieren.

Da das Beurteilungsverfahren (2) am [Datum einfügen] endet, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie die gewünschten Informationen sowie alle etwaigen anderen wesentlichen Informationen und alle Kommentare oder Vorbehalte in Bezug auf die geplante Beteiligung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt dieses Schreibens übermitteln oder — sollte Ihnen dies nicht möglich sein — uns mitteilen könnten, wann Sie die gewünschte Amtshilfe voraussichtlich leisten können.

Dieses Konsultationsersuchen, Ihre Antwort und die Verarbeitung unterliegen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Angaben zur beabsichtigten Beteiligung

Identität des/der interessierten Erwerber/s, Anteilseigner/s oder Gesellschafter/s:

[Handelt es sich um natürliche Personen, bitte die persönlichen Angaben wie Name, Geburtsdatum und -ort, Personenidentifikationsnummer (falls verfügbar) und Anschrift einfügen. Handelt es sich um juristische Personen, bitte eingetragenen Namen, eingetragene Adresse des Hauptsitzes, Postanschrift (falls abweichend) und nationale Identifikationsnummer (falls verfügbar) angeben.]

Name des bzw. der im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde niedergelassenen, betreffenden regulierten Unternehmen/s und Beziehung zum interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter:

[Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter um ein in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genanntes reguliertes Unternehmen, reicht der Name aus. Fällt der interessierte Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter unter eine der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kategorien, ist darüber hinaus darzulegen, in welcher Beziehung der interessierte Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter zu dem im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde niedergelassenen betreffenden regulierten Unternehmen steht.]

Identität des Zielunternehmens oder -instituts, für das eine Zulassung beantragt wird:

[Bitte eingetragenen Namen, eingetragene Adresse des Hauptsitzes, Postanschrift (falls abweichend) und nationale Identifikationsnummer (falls verfügbar) angeben.]

Höhe der aktuellen und angestrebten direkten oder indirekten Beteiligung des interessierten Erwerbers, Anteilseigners oder Gesellschafters am Zielunternehmen oder -institut, für die eine Zulassung beantragt wird:

[Bitte machen Sie Angaben zu den vom interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter gehaltenen oder angestrebten Anteilen am Zielunternehmen oder -institut, für die eine Zulassung beantragt wurde (gegebenenfalls vor und nach dem geplanten Erwerb), einschließlich i) der Anzahl und Art der Anteile am Unternehmen, seien es Stammanteile oder andere Anteile, die der interessierte Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter hält oder zu erwerben beabsichtigt (gegebenenfalls vor und nach dem geplanten Erwerb) und des Nominalwerts dieser Anteile, ii) des Anteils der vom interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter gehaltenen oder angestrebten Anteile am Gesamtkapital des Unternehmens (gegebenenfalls vor und nach dem geplanten Erwerb), und iii) des Anteils der vom interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter gehaltenen oder angestrebten Anteile an den Stimmrechten des Unternehmens (gegebenenfalls vor und nach dem geplanten Erwerb), falls dieser vom Anteil am Unternehmenskapital abweicht. Im Fall eines indirekten Erwerbs bitte diese Angaben mutatis mutandis machen]

Bitte nennen Sie gegebenenfalls alle anderen beteiligten Behörden:

[Angaben dazu, ob die ersuchende Behörde sich in dieser Sache mit einer anderen Behörde im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde in Verbindung gesetzt hat oder setzen wird oder ob sie mit einer anderen Behörde, die ihres Wissens ein aktives Interesse an dieser Sache hat, Kontakt aufgenommen hat oder aufnehmen wird.]

[Gegebenenfalls zusätzliche Informationen der ersuchenden Behörde:

…]

Art des Amtshilfeersuchens

Einzelheiten zum Informationsersuchen:

[Bitte legen Sie im Einzelnen dar, welche Informationen und gegebenenfalls Unterlagen Sie benötigen. Diese Informationen umfassen Folgendes:

die Ergebnisse der letzten Eignungsprüfung (fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit) des interessierten Erwerbers, Anteilseigners oder Gesellschafters oder der zuständigen leitenden Angestellten des jeweiligen regulierten Unternehmens, falls verfügbar;

die Ergebnisse der letzten Prüfung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers, Anteilseigners oder Gesellschafters samt den dazugehörigen Berichten öffentlicher oder externer Prüfer, falls verfügbar;

die Ergebnisse der letzten, von der ersuchten Behörde durchgeführten Prüfung der Qualität der Leitungsstruktur des interessierten Erwerbers, Anteilseigners oder Gesellschafters oder des betreffenden regulierten Unternehmens und seiner Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, internen Kontrollsysteme, Corporate Governance, Gruppenstruktur usw., falls verfügbar;

eventuelle Anhaltspunkte für den Verdacht, dass der geplante Erwerb oder die geplante Beteiligung mit (versuchter) Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang steht;

und etwaige andere von der ersuchenden Behörde beantragte einschlägige Informationen]

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 57).

(2)  Im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU oder gegebenenfalls Artikel 15 der Richtlinie.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG II

Muster Antwortschreiben der ersuchten Behörde

[Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission]

Datum: …

Allgemeine Informationen

VON:

Mitgliedstaat:

Ersuchte Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der benannten Kontaktstelle)

Durchwahl:

E-Mail:

Referenz der ersuchten Behörde:

EMPFÄNGER:

Mitgliedstaat:

Ersuchende Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der benannten Kontaktstelle)

Durchwahl:

E-Mail:

Referenz der ersuchenden Behörde:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 (1) der Kommission wurde Ihr Konsultationsersuchen vom [TT.MM.JJJJ] (mit der oben genannten Referenz) von uns bearbeitet.

Diese Antwort unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

Sollte Ihnen nicht klar sein, welche Informationen im Einzelnen gewünscht werden, oder sollte ein anderer Aspekt dieser Beurteilung unklar sein, legen Sie dies bitte hier dar:

Bitte geben Sie die gewünschten Informationen hier an oder verweisen Sie auf den gesonderten Anhang, der die Informationen enthält:

Sollte es darüber hinaus noch wesentliche Informationen oder andere Angaben geben, die die ersuchte Behörde bereitstellen möchte, führen Sie diese bitte hier aus. Andernfalls erläutern Sie bitte, in welcher Form die Informationen übermittelt werden oder in welchen Anhängen sie enthalten sind:

[Bitte liefern Sie alle wesentlichen Informationen, wie die Gruppenstruktur und die Ergebnisse der jüngsten Prüfungen der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers oder des betreffenden regulierten Unternehmens.]

Führen Sie bitte hier etwaige Kommentare oder Vorbehalte in Bezug auf den geplanten Erwerb aus:

Falls einige der gewünschten Informationen zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Antwort nicht verfügbar waren und innerhalb der Frist für die Beantwortung nicht erwartet werden konnten, geben Sie bitte hier an, um welche Informationen es sich dabei handelt und wann diese voraussichtlich verfügbar sein werden:

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 57).

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/66


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/462 DER KOMMISSION

vom 16. März 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

184,2

MA

98,3

SN

196,7

TN

182,1

TR

96,3

ZZ

151,5

0707 00 05

EG

241,9

TR

178,3

ZZ

210,1

0709 93 10

MA

46,4

TR

135,9

ZZ

91,2

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

43,7

IL

69,3

MA

54,3

TN

55,3

TR

70,7

ZZ

58,7

0805 50 10

TR

66,0

ZZ

66,0

0808 10 80

CL

122,2

CN

154,7

US

105,5

ZA

116,3

ZZ

124,7

0808 30 90

AR

126,5

CL

134,8

CN

74,5

TR

148,9

ZA

113,6

ZZ

119,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/463 DER KOMMISSION

vom 16. März 2017

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2017 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4091

280 000

09.4092

2 000 000


BESCHLÜSSE

17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/70


BESCHLUSS (GASP) 2017/464 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 7. März 2017

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses BiH/21/2014 (BiH/24/2017)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen.

(2)

Am 18. März 2014 hat das PSK den Beschluss BiH/21/2014 (2) angenommen, mit dem der Stellvertretende Oberste Alliierte Befehlshaber Europa (DSACEUR) General Sir Adrian BRADSHAW zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt wurde.

(3)

Die NATO hat beschlossen, Generalleutnant Sir James EVERARD als Nachfolger von General Sir Adrian BRADSHAW zum Stellvertretenden Obersten Alliierten Befehlshaber Europa (DSACEUR) zu ernennen. Diese Verwendung von Generalleutnant Sir James EVERARD beginnt am 28. März 2017. Generalleutnant Sir James EVERARD sollte ab demselben Datum auch Nachfolger von General Sir Adrian BRADSHAW in seiner Funktion als Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina werden.

(4)

Der Beschluss BiH/21/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(6)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalleutnant Sir James EVERARD wird für die Zeit ab dem 28. März 2017 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss BiH/21/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. März 2017 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss BiH/21/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. März 2014 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses BiH/17/2011 (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 29).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/72


BESCHLUSS Nr. 45/2016 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 1. März 2017

zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2017/465]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

BESCHLIESST:

1.

Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage A wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen.

2.

Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in Anlage A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle in die Liste aufgenommen wird, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

James C. SANFORD

Unterzeichnet in Washington am 13. Februar 2017.

Für die Europäische Union

Ignacio IRUARRIZAGA

Unterzeichnet in Brüssel am 1. März 2017.


Anlage A

Konformitätsbewertungsstelle der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird

PRIMA RICERCA & SVILUPPO S.r.l.

via Campagna, 92

I-22020 Faloppio (Como)

ITALIEN


17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/74


BESCHLUSS Nr. 46/2016 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 1. März 2017

zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über Telekommunikationsgeräte [2017/466]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

BESCHLIESST:

1.

Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage A wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über Telekommunikationsgeräte aufgenommen.

2.

Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in Anlage A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle in die Liste aufgenommen wird, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

James C. SANFORD

Unterzeichnet in Washington am 13. Februar 2017.

Für die Europäische Union

Ignacio IRUARRIZAGA

Unterzeichnet in Brüssel am 1. März 2017.


Anlage A

Konformitätsbewertungsstelle der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über Telekommunikationsgeräte aufgenommen wird

AT4 wireless S.A.U.

Parque Tecnológico de Andalucía

C/Severo Ochoa 2 y 6

29590 Málaga

SPANIEN


17.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/76


BESCHLUSS Nr. 47/2016 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 1. März 2017

zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2017/467]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

BESCHLIESST:

1.

Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage A wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen.

2.

Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in Anlage A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle in die Liste aufgenommen wird, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

James C. SANFORD

Unterzeichnet in Washington am 13. Februar 2017.

Für die Europäische Union

Ignacio IRUARRIZAGA

Unterzeichnet in Brüssel am 1. März 2017.


Anlage A

Konformitätsbewertungsstelle der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird

Intertek Deutschland GmbH

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