ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
15. März 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/446 des Rates vom 3. März 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls (2015) zur Änderung des Anhangs des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

1

 

 

Protokoll (2015) zur Änderung des Anhangs des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/447 der Kommission vom 14. März 2017 zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen, Absetzferkel, Mastschweine, Aufzuchtkälber und Masttruthühner und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 600/2005 (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S) ( 1 )

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/448 der Kommission vom 14. März 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/449 des Rates vom 7. März 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der 60. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

25

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/450 der Kommission vom 13. März 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lactit als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1576)

31

 

*

Beschluss (EU) 2017/451 der Kommission vom 14. März 2017 zur Genehmigung bestimmter Änderungen des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Namen der Europäischen Union

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

15.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


BESCHLUSS (EU) 2017/446 DES RATES

vom 3. März 2017

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls (2015) zur Änderung des Anhangs des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 80/271/EWG (2) hat der Rat dem Abschluss des GATT-Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (im Folgenden „Übereinkommen“) zugestimmt.

(2)

Die Unterzeichner des Übereinkommens sind am 5. November 2015 in Genf durch ihre Vertreter übereingekommen, das Protokoll (2015) zur Änderung des Anhangs des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (im Folgenden „Protokoll“) zur Annahme aufzulegen, mit dem die Änderungen in der Fassung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren aus dem Jahr 2007 in den Anhang zum Übereinkommen aufgenommen werden sollen.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll (2015) zur Änderung des Anhangs des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates benennt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Annahmeurkunde zu hinterlegen, um der Zustimmung der Union zur Bindung an das Protokoll Ausdruck zu verleihen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FARRUGIA


(1)  Zustimmung vom 15. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973-1979 ausgehandelt wurden (ABl. L 71 vom 17.3.1980, S. 1).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


15.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/3


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL (2015)

zur Änderung des Anhangs des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Die Unterzeichner des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (im Folgenden „Übereinkommen“),

NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen zur Übernahme der Änderungen, die in der Fassung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) aus dem Jahr 2007 eingeführt wurden, in den Anhang des Übereinkommens,

SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

(1)

Der diesem Protokoll beigefügte Anhang tritt mit seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 an die Stelle des Anhangs des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen.

(2)

Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichner des Übereinkommens zur Annahme auf.

(3)

Dieses Protokoll tritt für jene Unterzeichner, die es angenommen haben, am 1. Juli 2016 in Kraft. Danach tritt es für jeden weiteren Unterzeichner jeweils am 30. Tag nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

(4)

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hinterlegt, der jedem Unterzeichner und jedem Mitglied unverzüglich eine beglaubigte Kopie dieses Protokolls und eine Notifikation jeder Annahme nach Absatz 2 übermittelt.

(5)

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

(6)

Das Protokoll betrifft ausschließlich die Zölle und Abgaben nach Artikel 2 des Übereinkommens. Mit Ausnahme der Zollbefreiung für die unter das Protokoll fallenden Waren berührt oder ändert keine Bestimmung des Protokolls oder des durch das Protokoll geänderten Übereinkommens die am Tag vor dem Inkrafttreten des Protokolls nach einem der WTO-Abkommen, auf die in Artikel II des Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation Bezug genommen wird, bestehenden Rechte und Pflichten der Unterzeichner.

GESCHEHEN zu Genf am 5. November 2015 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


ANHANG

ERFASSTE WAREN

1.

Die erfassten Waren sind in Artikel 1 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen definiert.

2.

Die Unterzeichner kommen überein, dass für Waren, die von den nachstehenden Beschreibungen erfasst werden und die ordnungsgemäß unter den jeweiligen Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems eingereiht sind, Zollfreiheit oder Zollbefreiung gewährt wird, sofern diese Waren zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen oder Bodengeräten zur Flugausbildung (*1) oder zum Einbau darin bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umrüstung bestimmt sind.

3.

Zu diesen Waren gehören nicht:

unvollständige oder unfertige Waren, sofern sie nicht die wesentlichen Merkmale vollständiger oder fertiger Ersatzteile, Bauteile, Baugruppen oder Ausrüstungsgegenstände eines zivilen Luftfahrzeugs oder Bodengeräts zur Flugausbildung (*1) aufweisen (beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Herstellers von Zivilluftfahrzeugen trägt),

Vormaterialen in beliebiger Form (z. B. Bleche, Platten, Profile, Streifen, Stäbe, Rohre und andere Formteile), sofern sie nicht zum Einbau in ein ziviles Luftfahrzeug oder Bodengerät zur Flugausbildung (*1) zugeschnitten oder geformt sind (beispielsweise eine Ware, die eine Seriennummer eines Herstellers von Zivilluftfahrzeugen trägt),

Rohstoffe und Verbrauchsgüter.

4.

Für die Zwecke dieses Anhangs steht „Ex“ als Hinweis darauf, dass die jeweiligen Warenbeschreibungen nicht erschöpfend für alle Waren unter den nachstehenden Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems sind.

HS-Position Ex

HS-Unterposition Ex

Warenbezeichnung

39.17

3917.21

Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Ethylens, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

.22

Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Propylens, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

.23

Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

.29

Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus anderen Kunststoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

.31

Biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

.33

Biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

.39

Biegsame Rohre und Schläuche, aus Kunststoffen, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

.40

Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke, aus Kunststoffen

39.26

3926.90

Andere Waren aus Kunststoffen

40.08

4008.29

Profile aus weichem Vollkautschuk, zugeschnitten

40.09

4009.12

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

4009.22

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

4009.32

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

4009.42

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

40.11

4011.30

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

40.12

4012.13

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

 

.20

Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht

40.16

4016.10

Andere Waren aus weichem Zellkautschuk

 

.93

Dichtungen, aus weichem Vollkautschuk

 

.99

Andere Waren aus weichem Vollkautschuk

40.17

4017.00

Rohre und Schläuche, aus Hartkautschuk, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

45.04

4504.90

Dichtungen, aus Presskork

48.23

4823.90

Dichtungen, aus Papier oder Pappe

68.12

6812.80

Waren aus Krokydolith, ausgenommen Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen, Papier, Pappe und Filz, Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

 

.99

Andere Waren aus Asbest, ausgenommen Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen, Papier, Pappe und Filz, Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

68.13

6813.20

Bremsbeläge und Bremsklötze, und andere Waren für Kupplungen und dergleichen, nicht montiert, aus Reibungsbelägen auf der Grundlage von Asbest

 

.81

Bremsbeläge und Bremsklötze, nicht montiert, aus Reibungsbelägen auf der Grundlage von mineralischen Stoffen, keinen Asbest enthaltend

 

.89

Andere Waren, nicht montiert, für Kupplungen und dergleichen, aus Reibungsbelägen auf der Grundlage von mineralischen Stoffen, keinen Asbest enthaltend

70.07

7007.21

Windschutzscheiben, aus Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

73.04

7304.31

Rohre, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen (ausge-nommen Gusseisen) oder nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.39

Rohre, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder nicht legiertem Stahl, ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.41

Rohre, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.49

Rohre, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl, ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.51

Rohre, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.59

Rohre, nahtlos, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, ausgenommen kaltgezogen oder kaltgewalzt, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.90

Rohre, nahtlos, mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

73.06

7306.30

Rohre, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.40

Rohre, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.50

Rohre, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nicht rostendem Stahl, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.61

Rohre, geschweißt, mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, aus Eisen oder Stahl, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.69

Rohre, geschweißt, mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder Stahl, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

73.12

7312.10

Litzen, Kabel und Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

.90

Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

73.22

7322.90

Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Teile davon

73.24

7324.10

Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

 

.90

Andere Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl, und ausgenommen Badewannen, aus Eisen oder Stahl

73.26

7326.20

Waren aus Eisen- oder Stahldraht

74.13

7413.00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

76.08

7608.10

Rohre, aus nicht legiertem Aluminium, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

.20

Rohre, aus Aluminiumlegierungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

81.08

8108.90

Rohre, aus Titan, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

83.02

8302.10

Scharniere, aus unedlen Metallen

 

.20

Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen

 

.42

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel

 

.49

Andere Beschläge und andere ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

 

.60

Automatische Türschließer, aus unedlen Metallen

83.07

8307.10

Schläuche, aus Eisen oder Stahl, mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

.90

Schläuche, aus unedlen Metallen, ausgenommen aus Eisen oder Stahl, mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

84.07

8407.10

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

84.08

8408.90

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren), für Luftfahrzeuge

84.09

8409.10

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren von Luftfahrzeugen der Position 8407.10 oder 8408.90 bestimmt

84.11

8411.11

Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger

 

.12

Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

 

.21

Turbo-Propellertriebwerke, mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger

 

.22

Turbo-Propellertriebwerke, mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW

 

.81

Gasturbinen, ausgenommen Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke, mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger

 

.82

Gasturbinen, ausgenommen Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke, mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

 

.91

Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

 

.99

Teile von Gasturbinen, ausgenommen Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke

84.12

8412.10

Strahltriebwerke, ausgenommen Turbo-Strahltriebwerke

 

.21

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren, linear arbeitend (Zylinder)

 

.29

Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren, nicht linear arbeitend

 

.31

Druckluftmotoren, linear arbeitend (Zylinder)

 

.39

Druckluftmotoren, nicht linear arbeitend

 

.80

Nichtelektrische Kraftmaschinen und Motoren, ausgenommen Strahltriebwerke oder Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren oder Druckluftmotoren

 

.90

Teile von Strahltriebwerken oder von Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren, Druckluftmotoren oder anderen nichtelektrischen Kraftmaschinen und Motoren

84.13

8413.19

Flüssigkeitspumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt

 

.20

Handflüssigkeitspumpen, nicht mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt

 

.30

Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren

 

.50

Oszillierende Verdrängerpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413.19 , 8413.20 oder 8413.30

 

.60

Rotierende Verdrängerpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413.19 , 8413.20 oder 8413.30

 

.70

Kreiselpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413.19 , 8413.20 oder 8413.30

 

.81

Flüssigkeitspumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413.19 , 8413.20 , 8413.30 , 8413.50 , 8413.60 oder 8413.70

 

.91

Teile von Flüssigkeitspumpen

84.14

8414.10

Vakuumpumpen

 

.20

Hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

 

.30

Luft- oder andere Gaskompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art

 

.51

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

 

.59

Ventilatoren, ausgenommen solche der Unterposition 8414.51

 

.80

Andere Luftpumpen, andere Luft- oder Gaskompressoren

 

.90

Teile von Luft- oder Vakuumpumpen, von Luft- oder anderen Gaskompressoren und Ventilatoren

84.15

8415.81

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird, mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl- und Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

 

.82

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird, mit Kälteerzeugungsvorrichtung, aber ohne Ventil zum Umkehren des Kühl- und Heizkreislaufs

 

.83

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird, ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

 

.90

Teile von Klimageräten der Unterpositionen 8415.81 , 8415.82 oder 8415.83

84.18

8418.10

Kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

 

.30

Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

 

.40

Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

 

.61

Kompressionskälteerzeugungseinrichtungen, bei denen der Kondensator als Wärmeaustauscher ausgebildet ist

 

.69

Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, ausgenommen Haushaltskühlschränke oder Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung der Unterposition 8418.10 , 8418.30 , 8418.40 oder 8418.61

84.19

8419.50

Wärmeaustauscher

 

.81

Apparate und Vorrichtungen zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

 

.90

Teile von Wärmeaustauschern der Unterposition 8419.50

84.21

8421.19

Zentrifugen

 

.21

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

 

.23

Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

 

.29

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Flüssigkeiten, ausgenommen Wasser oder Getränken und ausgenommen solche der Unterposition 8421.23

 

.31

Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

 

.39

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, ausgenommen Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

84.24

8424.10

Feuerlöscher, auch mit Füllung

84.25

8425.11

Flaschenzüge, mit Elektromotor

 

.19

Kraftbetriebene Flaschenzüge, außer mit Elektromotor

 

.31

Zugwinden und Spille, mit Elektromotor

 

.39

Kraftbetriebene Zugwinden und Spille, außer mit Elektromotor

 

.42

Hydraulische Hubwinden

 

.49

Hubwinden, nichthydraulisch

84.26

8426.99

Andere Krane

84.28

8428.10

Personen- und Lastenaufzüge

 

.20

pneumatische Stetigförderer

 

.33

Stetigförderer für Waren, mit Bändern oder Gurten, nicht besonders konstruiert für Arbeiten unter Tage

 

.39

Stetigförderer für Waren, ausgenommen solche, die besonders für Arbeiten unter Tage konstruiert sind, solche mit Kübeln und solche mit Bändern oder Gurten

 

.90

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

84.43

8443.31

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

 

.32

Drucker, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442 , die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

84.71

 

 

 

8471.41

Andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend

 

.49

Andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausgenommen solche der Unterposition 8471.41 ), als System gestellt

 

.50

Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471.41 oder 8471.49 ), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

 

.60

Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

 

.70

Speichereinheiten

84.79

8479.89

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nämlich: nicht elektrische Anlasser für Motoren; nicht elektrische Apparate zum Einstellen der Flugzeugpropeller; nicht elektrische Servo-Vorrichtungen; nicht elektrische Scheibenwischer; hydropneumatische Akkumulatoren; pneumatische Anlasser für Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propeller-Triebwerke oder andere Gasturbinen; ihrer Beschaffenheit nach besonders bestimmte Toiletteneinheiten für Luftfahrzeuge; mechanische Schubumkehrvorrichtungen; Luftbefeuchter und Luftentfeuchter

 

.90

Teile von Maschinen, Apparaten und mechanischen Geräten der Unterposition 8479.89

84.83

8483.10

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln

 

.30

Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen

 

.40

Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln

 

.50

Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge)

 

.60

Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

 

.90

Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile von Waren der Unterpositionen 8483.10 , 8483.30 , 8483.40 , 8483.50 oder 8483.60

84.84

8484.10

Metalloplastische Dichtungen

 

.90

Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen

85.01

8501.20

Allstrom-(Universal-)motoren, mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW

 

.31

Gleichstrommotoren, ausgenommen solche der Unterposition 8501.20 , mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 750 W; Gleichstromgeneratoren, mit einer Leistung von 750 W oder weniger

 

.32

Gleichstrommotoren und Gleichstromgeneratoren, ausgenommen solche der Unterposition 8501.20 , mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

 

.33

Gleichstrommotoren, ausgenommen solche der Unterposition 8501.20 , mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 150 kW; Gleichstromgeneratoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

 

.34

Gleichstromgeneratoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kW

 

.40

Einphasen-Wechselstrommotoren, ausgenommen solche der Unterposition 8501.20 , mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW

 

.51

Mehrphasen-Wechselstrommotoren, ausgenommen solche der Unterposition 8501.20 , mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 750 W

 

.52

Mehrphasen-Wechselstrommotoren, ausgenommen solche der Unterposition 8501.20 , mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

 

.53

Mehrphasen-Wechselstrommotoren, ausgenommen solche der Unterposition 8501.20 , mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 150 kW

 

.61

Wechselstromgeneratoren, mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

 

.62

Wechselstromgeneratoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

 

.63

Wechselstromgeneratoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

85.02

8502.11

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

 

.12

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

 

.13

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

 

.20

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

.31

Andere Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben

 

.39

Andere Stromerzeugungsaggregate, ausgenommen solche der Unterposition 8502.31

 

.40

Elektrische rotierende Umformer

85.04

8504.10

Vorschaltgeräte für Entladungslampen

 

.31

Transformatoren, ausgenommen Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation, mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

 

.32

Transformatoren, ausgenommen Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation, mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA

 

.33

Transformatoren, ausgenommen Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation, mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

 

.40

Stromrichter

 

.50

Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen, ausgenommen Vorschaltgeräte für Entladungslampen

85.07

8507.10

Elektrische Akkumulatoren, Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien)

 

.20

Andere elektrische Akkumulatoren, Blei-Akkumulatoren

 

.30

Elektrische Akkumulatoren, Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

 

.40

Elektrische Akkumulatoren, Nickel-Eisen-Akkumulatoren

 

.80

Elektrische Akkumulatoren, andere Akkumulatoren

 

.90

Teile von elektrischen Akkumulatoren

85.11

8511.10

Zündkerzen

 

.20

Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder

 

.30

Zündverteiler; Zündspulen

 

.40

Anlasser und Licht-Anlasser

 

.50

Andere Lichtmaschinen, mit Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung verwendet

 

.80

Andere Zündapparate und Zündvorrichtungen, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung oder mit ihnen verwendet sowie mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lade- oder Rückstromschalter

85.16

8516.80

Elektrische Heizwiderstände, nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Verbindungen versehen, für den Frostschutz oder zum Entfrosten

85.17

8517.12

Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

 

.61

Basisstationen für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

 

.62

Sende- oder Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, ausgenommen solche der Unterposition 8517.61

 

.69

Geräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, ausgenommen solche der Unterpositionen 8517.61 und 8517.62

 

.70

Antennen und Antennenreflektoren für Funksprech- oder Funktelegrafieverkehrgeräte

85.18

8518.10

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

 

.21

Einzellautsprecher im Gehäuse

 

.22

Zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

 

.29

Lautsprecher, nicht im Gehäuse

 

.30

Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend

 

.40

Elektrische Tonfrequenzverstärker

 

.50

Elektrische Tonverstärkereinrichtungen

85.19

8519.81

Tonaufnahmegeräte, magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend, ohne eingebaute Tonwiedergabevorrichtung

 

.89

Tonaufnahmegeräte, ausgenommen magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend, ohne eingebaute Tonwiedergabevorrichtung

85.21

8521.10

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, Magnetbandgeräte

85.22

8522.90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Tonaufnahmegeräte, magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend, ohne eingebaute Tonwiedergabevorrichtung, der Unterposition 8519.81 , und andere Aufnahmegeräte, ohne eingebaute Tonwiedergabevorrichtung

85.26

8526.10

Funkmessgeräte (Radargeräte)

 

.91

Funknavigationsgeräte

 

.92

Funkfernsteuergeräte

85.28

8528.41

Monitore mit Kathodenstrahlröhre, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

 

.51

Andere Monitore, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

 

.61

Projektoren, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

85.29

8529.10

Antennen und Antennenreflektoren aller Art, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 85.26 bestimmt

 

.90

Baugruppen und Teile von Baugruppen von Geräten der Position 85.26 , die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen

85.31

8531.10

Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

 

8531.20

Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

 

.80

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, ausgenommen solche der Unterposition 8531.10 oder 8531.20

85.36

8536.70

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel, aus Kunststoffen

85.39

8539.10

Innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units)

85.43

8543.70

Flugschreiber; elektrische Synchro- und Umformer; Entfroster und Demister mit elektrischen Widerständen für Luftfahrzeuge

 

.90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Flugschreiber

85.44

8544.30

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

88.01

8801.00

Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

88.02

8802.11

Hubschrauber mit einem Leergewicht von 2 000  kg oder weniger

 

.12

Hubschrauber mit einem Leergewicht von mehr als 2 000  kg

 

.20

Starrflügelflugzeuge und andere kraftgetriebene Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000  kg oder weniger

 

.30

Starrflügelflugzeuge und andere kraftgetriebene Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000  kg bis 15 000  kg

 

.40

Starrflügelflugzeuge und andere kraftgetriebene Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000  kg

88.03

8803.10

Propeller und Rotoren, Teile davon

 

.20

Fahrgestelle und Teile davon

 

.30

Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen, ausgenommen solche der Unterposition 8803.10 oder 8803.20

 

.90

Andere Teile von Waren der Positionen 88.01 oder 88.02

88.05

8805.29

Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, ausgenommen Luftkampfsimulatoren und Teile davon der Unterposition 8805.21

90.01

9001.90

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

90.02

9002.90

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, ausgenommen Objektive oder Linsen, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

90.14

9014.10

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

 

.20

Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

 

.90

Teile und Zubehör für Kompasse, einschließlich Navigationskompasse, und für Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

90.20

9020.00

Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement und ausgenommen Teile davon

90.25

9025.11

Thermometer und Pyrometer, unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

 

.19

Andere Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

 

.80

Andere Instrumente der Position 90.25

 

.90

Teile und Zubehör der Unterpositionen 9025.11 , 9025.19 oder 9025.80

90.26

9026.10

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

 

.20

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen des Druckes von Flüssigkeiten oder Gasen

 

.80

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder Gasen, ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9026.10 oder 9026.20

 

.90

Teile von Instrumenten, Apparaten und Geräten der Unterposition 9026.10 , 9026.20 oder 9026.80

90.29

9029.10

Tourenzähler, elektrisch oder elektronisch

 

.20

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

 

.90

Teile und Zubehör von Tourenzählern, Tachometern und anderen Geschwindigkeitsmessern

90.30

9030.10

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

 

.20

Oszilloskope und Oszillografen

 

.31

Multimeter zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, ohne Registriervorrichtung

 

.32

Multimeter zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, mit Registriervorrichtung

 

.33

Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen solche der Unterposition 9030.10 , 9030.20 oder 9030.31 , zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, ohne Registriervorrichtung

 

.39

Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen solche der Unterposition 9030.10 , 9030.20 oder 9030.32 , zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung, mit Registriervorrichtung

 

.40

Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen solche der Unterposition 9030.10 , 9030.20 , 9030.32 oder 9030.39 , zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, mit Registriervorrichtung, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt

 

.84

Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen solche der Unterposition 9030.10 , 9030.20 , 9030.32 , 9030.39 oder 9030.40 , zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, mit Registriervorrichtung

 

.89

Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen solche der Unterposition 9030.10 , 9030.20 , 9030.31 , 9030.32 , 9030.33 , 9030.39 , 9030.40 oder 9030.84 , zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen

 

.90

Teile und Zubehör von Instrumenten, Apparaten und Geräten der Unterposition 9030.10 , 9030.20 , 9030.31 , 9030.32 , 9030.33 , 9030.39 , 9030.40 , 9030.84 oder 9030.89

90.31

9031.80

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

.90

Teile und Zubehör der Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031.80

90.32

9032.10

Thermostate

 

.20

Druckregler

 

.81

Hydraulische oder pneumatische Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

 

.89

Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

 

.90

Teile und Zubehör von Instrumenten, Apparaten und Geräten zum Regeln der Position 90.32

91.04

9104.00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Luftfahrzeuge

91.09

9109.19

Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), mit einer Breite oder einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, vollständig und zusammengesetzt, mit Batterie-, Akkumulator- oder Netzbetrieb, ausgenommen für Wecker

 

.90

Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), mit einer Breite oder einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, vollständig und zusammengesetzt, ausgenommen mit Batterie-, Akkumulator- oder Netzbetrieb, ausgenommen für Wecker

94.01

9401.10

Sitze, ausgenommen mit Leder überzogene Sitze

94.03

9403.20

Metallmöbel, ausgenommen Sitze

 

.70

Kunststoffmöbel, ausgenommen Sitze

94.05

9405.10

Elektrische Decken- und Wandleuchten, aus unedlen Metallen oder aus Kunststoffen

 

.60

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, aus unedlen Metallen oder aus Kunststoffen

 

.92

Teile von Waren der Unterposition 9405.10 oder 9405.60 , aus Kunststoffen

 

.99

Teile von Waren der Unterposition 9405.10 oder 9405.60 , aus unedlen Metallen


(*1)  Für die Zwecke des Artikels 1.1 dieses Übereinkommens gelten „Boden-Flugsimulatoren“ als Bodengeräte zur Flugausbildung der Unterposition 8805.29 des Harmonisierten Systems.


VERORDNUNGEN

15.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/447 DER KOMMISSION

vom 14. März 2017

zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen, Absetzferkel, Mastschweine, Aufzuchtkälber und Masttruthühner und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 600/2005 (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen, und zwar für Sauen durch die Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission (3), für Mastschweine und Ferkel durch die Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission (4) sowie für Masttruthühner und Kälber durch die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission (5). In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen, Ferkel, Mastschweine, Aufzuchtkälber und Masttruthühner gestellt. Der Antrag gemäß Artikel 7 dieser Verordnung bezog sich auch auf die Bewertung dieser Zubereitung im Hinblick auf die Zulassung einer neuen Verwendung im Tränkwasser. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 12. Juli 2016 (6) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass der Zusatzstoff in Futtermitteln und Tränkwasser die Leistung von Ferkeln, Mastschweinen, Sauen und Kälbern verbessern könnte. Hinsichtlich der Verwendung des Zusatzstoffs bei Masttruthühnern kam sie zu dem Schluss, dass zwei Studien auf eine positive Wirkung auf Wachstum und Futterverwertung hindeuteten und dass in einer dritte Studie eine erheblich größere Gewichtszunahme bei weiblichen Tieren, jedoch kein erheblicher Unterschied bei männlichen Tieren festgestellt wurde. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Diese Erkenntnisse wurden — neben der langen Verwendungshistorie — als maßgeblicher Indikator für die Verbesserung der zootechnischen Parameter gesehen. Deshalb wurde die Auffassung vertreten, dass die vorgelegten Daten die Bedingungen für den Nachweis der Wirksamkeit des Zusatzstoffs in Futtermitteln und im Tränkwasser für Masttruthühner erfüllen.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Aufgrund der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 2148/2004 und (EG) Nr. 600/2005 entsprechend geändert werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 wird gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 wird der Eintrag zu E 1700, Bacillus licheniformis (DSM 5749) und Bacillus subtilis (DSM 5750), gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 wird der Eintrag zu E 1700, Bacillus licheniformis (DSM 5749) und Bacillus subtilis (DSM 5750), gestrichen.

Artikel 5

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 4. Oktober 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 4. April 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission vom 16. August 2004 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung für unbegrenzte Zeit (ABl. L 269 vom 17.8.2004, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission vom 18. April 2005 über die Neuzulassung eines Kokzidiostatikums als Zusatzstoff in Futtermitteln für zehn Jahre, die vorläufige Zulassung eines Zusatzstoffes und die Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln für unbefristete Zeit (ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 5).

(6)  EFSA Journal 2016; 14(9):4558.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

KBE/l Tränkwasser

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1700i

Chr. Hansen A/S

Bacillus subtilis

(DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus subtilis

(DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) mit mindestens 3,2 × 1010 CFU/g Zusatzstoff

(Verhältnis 1:1)

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis

(DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749)

Analysemethode  (1)

Bestimmung und Auszählung von Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln:

Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar — EN 15784

Absetzferkel

Mastschweine

Sauen

Aufzuchtkälber

Masttruthühner

1,3 × 109

6,5 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf in Tränkwasser verwendet werden.

3.

Bei Verwendung des Zusatzstoffs in Tränkwasser ist für eine gleichmäßige Dispersion des Zusatzstoffs zu sorgen.

4.

Zur Verwendung bei Absetzferkeln mit einem Körpergewicht bis 35 kg.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz und Hautschutz, zu verwenden.

4. April 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


15.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/448 DER KOMMISSION

vom 14. März 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

288,4

MA

98,6

SN

126,1

TN

182,1

TR

86,1

ZZ

156,3

0707 00 05

TR

183,5

ZZ

183,5

0709 93 10

MA

48,7

TR

147,8

ZZ

98,3

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

41,1

IL

76,3

MA

45,0

TN

55,3

TR

71,1

ZZ

57,8

0805 50 10

EG

68,9

TR

70,0

ZZ

69,5

0808 10 80

CL

90,0

CN

154,7

US

105,5

ZA

86,6

ZZ

109,2

0808 30 90

AR

125,5

CL

151,4

CN

80,3

TR

139,6

ZA

105,7

ZZ

120,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

15.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/25


BESCHLUSS (EU) 2017/449 DES RATES

vom 7. März 2017

über den im Namen der Europäischen Union auf der 60. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung (im Folgenden „Übereinkommen über Suchtstoffe“) trat am 8. August 1975 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 3 des Übereinkommens über Suchtstoffe kann die Suchtstoffkommission beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen. Sie kann Änderungen an den Anhängen nur entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vornehmen, kann aber auch beschließen, die von der WHO empfohlenen Änderungen nicht vorzunehmen.

(3)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (im Folgenden „Übereinkommen über psychotrope Stoffe“) trat am 16. August 1976 in Kraft.

(4)

Nach Artikel 2 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe kann die Suchtstoffkommission auf der Grundlage der Empfehlungen der WHO beschließen, Stoffe in die Anhänge dieses Übereinkommens aufzunehmen oder aus den Anhängen dieses Übereinkommens zu entfernen. Sie verfügt über weitreichende Ermessensbefugnisse, um wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, administrativen und sonstigen Faktoren Rechnung zu tragen, darf jedoch nicht willkürlich handeln.

(5)

Änderungen an den Anhängen beider Übereinkommen haben unmittelbare Auswirkungen auf den Geltungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Drogenkontrolle. Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (1) gilt für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Der Beschluss 2005/387/JI des Rates (2) gilt nicht für die in den Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe oder des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführten Stoffe. Jede Änderung der Anhänge dieser Übereinkommen wird direkt in die gemeinsamen Vorschriften der Union aufgenommen.

(6)

Die Suchtstoffkommission sollte auf ihrer 60. Tagung vom 13. bis 17. März 2017 in Wien über die Aufnahme von zehn neuen Stoffen in die Anhänge der Übereinkommen entscheiden.

(7)

Die Union ist keine Vertragspartei der betreffenden VN-Übereinkommen. Sie hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission, in der aktuell zwölf EU-Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder sind. Es ist daher erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den Standpunkt der Union bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vertreten.

(8)

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten auf der nächsten Tagung der Suchtstoffkommission im Namen der Union vertreten sollen, betrifft nur die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge der genannten Übereinkommen. Andere Angelegenheiten als die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses und werden von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen der Koordinierung am Rande der Tagung der Suchtstoffkommission behandelt. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bei anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Übereinkommen.

(9)

Am 2. Dezember 2016 empfahl die WHO dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Aufnahme von zwei neuen Stoffen in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe und von acht neuen Stoffen in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe.

(10)

Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses der WHO für Drogenabhängigkeit (im Folgenden „Sachverständigenausschuss“) ist U-47700 (3,4-Dichlor-N-(2-dimethylamino-cyclohexyl)-N-methyl-benzamid) eine Verbindung, bei der eine ähnliche Missbrauchsgefahr besteht wie bei kontrollierten Opioiden wie Morphin und AH-7921, die in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgeführt sind, und die ähnliche schädliche Wirkungen hat. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen des Stoffes, und seine Verwendung hat zu Todesfällen geführt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass U-47700 missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff zu einem Problem für die öffentliche Gesundheit und einem sozialen Problem werden könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, U-47700 in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(11)

U-47700 wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. U-47700 wurde in 14 Mitgliedstaaten gefunden. Es wurde offen auf dem Markt verkauft. Es wurde mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht und war Gegenstand einer gesundheitsbezogenen Warnmeldung im Frühwarnsystem der Union.

(12)

Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass U-47700 in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgenommen werden sollte.

(13)

Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist Butyrfentanyl (N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)-4-piperidinyl]butanamid) eine Verbindung, bei der eine ähnliche Missbrauchsgefahr besteht wie bei kontrollierten Opioiden wie Morphin und Fentanyl, die in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgeführt sind, und die ähnliche schädliche Wirkungen hat. Es kann zudem auch in Fentanyl umgewandelt werden. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen des Stoffes, und seine Verwendung hat zu Todesfällen geführt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Butyrfentanyl missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Butyrfentanyl in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.

(14)

Butyrfentanyl wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. Butyrfentanyl wurde in sechs Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen in Verbindung gebracht, einschließlich mindestens einem Todesfall, in dem es nachgewiesen wurde, und war Gegenstand einer gesundheitsbezogenen Warnmeldung im Frühwarnsystem der Union.

(15)

Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Butyrfentanyl in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufgenommen werden sollte.

(16)

Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von 4-Methylethcathinon oder 4-MEC (2-(Ethylamino)-1-(4-methylphenyl) propan-1-on) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von 4-MEC. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass 4-MEC ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 4-MEC missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 4-MEC in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(17)

4-MEC wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. 4-MEC wurde in 19 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit einer geringen Zahl schwerwiegender unerwünschter Ereignisse einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht.

(18)

Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass 4-MEC in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(19)

Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von Ethylon (1-(2H-1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)propan-1-on) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von Ethylon. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass Ethylon ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Ethylon missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Ethylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(20)

Ethylon wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. Ethylon wurde in 19 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit einer geringen Zahl schwerwiegender unerwünschter Ereignisse einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht.

(21)

Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Ethylon in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(22)

Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von Pentedron oder α-Methylaminovalerophenon (2-(Methylamino)-1-phenylpentan-1-on) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von Pentedron. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass Pentedron ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Pentedron missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Pentedron in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(23)

Pentedron wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. Pentedron wurde in 18 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit einer geringen Zahl schwerwiegender unerwünschter Ereignisse einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht.

(24)

Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Pentedron in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(25)

Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von Ethylphenidat oder EPH (Ethyl phenyl(piperidin-2-yl)acetat) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von Ethylphenidat. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass Ethylphenidat ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Ethylphenidat missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Ethylphenidat in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(26)

Ethylphenidat wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. Ethylphenidat wurde in 13 Mitgliedstaaten gefunden Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen einschließlich Infektionen des Weichgewebes und Todesfällen in Verbindung gebracht. Infektionen des Weichgewebes in Folge von Injektionen waren Gegenstand einer gesundheitsbezogenen Warnmeldung im Frühwarnsystem der Union.

(27)

Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Ethylphenidat in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(28)

Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von MPA oder Methiopropamin (N-Methyl-1-(thiophen-2-yl)propan-2-amin) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von MPA. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass Methiopropamin ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass MPA missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, Methiopropamin in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(29)

Methiopropamin wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. Methiopropamin wurde in 17 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht.

(30)

Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass Methiopropamin in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(31)

Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von MDMB-CHMICA (Methyl-N-{[1-(cyclohexylmethyl)-1H-indol-3-yl]carbonyl}-3-methyl-L-valinat) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von MDMB-CHMICA. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass MDMB-CHMICA ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass MDMB-CHMICA missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, MDMB-CHMICA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(32)

Laut dem Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht über eine gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 des Beschlusses 2005/387/JI durchgeführte Risikobewertung, der der Kommission und dem Rat am 28. Juli 2016 vorgelegt wurde, stellen die starke Wirkung von MDMB-CHMICA und die sehr unterschiedlichen Mengen der Verbindung in „Legal High“-Produkten ein hohes Risiko akuter Toxizität dar. Insgesamt wurden in acht Mitgliedstaaten 28 Todesfälle und 25 akute Vergiftungen in Verbindung mit MDMB-CHMICA gemeldet. Daher nahm die Kommission am 31. August 2016 einen Vorschlag über EU-weite Kontrollmaßnahmen für MDMB-CHMICA an.

(33)

Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass MDMB-CHMICA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(34)

Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von 5F-APINACA oder 5F-AKB-48 (N-(Adamantan-1-yl)-1-(5-fluoropentyl)-1H-indazol-3-carboxamid) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von 5F-APINACA. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass 5F-APINACA ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 5F-APINACA missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 5F-APINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(35)

5F-APINACA wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. 5F-APINACA wurde in 23 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen einschließlich Todesfällen in Verbindung gebracht.

(36)

Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass 5F-APINACA in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(37)

Gemäß dem Sachverständigenausschuss ist die Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft, die mit dem Missbrauch von XLR-11 ([1-(5-Fluoropentyl)-1H-indol-3-yl](2,2,3,3-tetramethylcyclopropyl)methanon) in Verbindung gebracht wird, erheblich. Es gibt keinen Nachweis für einen therapeutischen Nutzen von XLR-11. Der Sachverständigenausschuss erkennt an, dass XLR-11 ähnliches Potenzial für Missbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen hat wie Stoffe in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe, beispielsweise JWH-018 und AM-2201. Nach Auffassung des Sachverständigenausschusses liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass XLR-11 missbraucht wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff daher ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellt, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diesen Stoff gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, XLR-11 in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufzunehmen.

(38)

XLR-11 wird von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht als neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI beobachtet. XLR-11 wurde in 17 Mitgliedstaaten gefunden. Es wird offen auf dem Markt verkauft. Es wird mit einer geringen Zahl schwerwiegender unerwünschter Ereignisse in Verbindung gebracht, einschließlich mindestens einem Todesfall, in dem es nachgewiesen wurde, und war Gegenstand einer gesundheitsbezogenen Warnmeldung im Frühwarnsystem der Union.

(39)

Daher sollten die Mitgliedstaaten den Standpunkt vertreten, dass XLR-11 in Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgenommen werden sollte.

(40)

Dänemark ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI und den Beschluss 2005/387/JI des Rates gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(41)

Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI und den Beschluss 2005/387/JI des Rates gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses.

(42)

Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Rahmenbeschluss 2004/757/JI und den Beschluss 2005/387/JI des Rates gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in der Suchtstoffkommission auf deren 60. Tagung vom 13. bis 17. März 2017, wenn dieses Gremium Entscheidungen über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erlassen hat, im Namen der Union vertreten sollen, entspricht dem Anhang dieses Beschlusses.

Der Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind; sie handeln gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).

(2)  Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32).


ANHANG

Von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, vom 13. bis 17. März 2017 auf der 60. Tagung der Suchtstoffkommission über Änderungen des Anwendungsbereichs der Kontrollen von Stoffen zu vertretender Standpunkt:

(1)

U-47700 soll in Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung aufgenommen werden.

(2)

Butyrfentanyl soll in Anhang I des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung aufgenommen werden.

(3)

4-MEC (4-Methylethcathinon) soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(4)

Ethylon soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(5)

Pentedron (α-Methylaminovalerophenon) soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(6)

Ethylphenidat (EPH) soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(7)

MPA (Methiopropamin) soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(8)

MDMB-CHMICA soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(9)

5F-APINACA (5F-AKB48) soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.

(10)

XLR-11 soll in Anhang II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe aufgenommen werden.


15.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/450 DER KOMMISSION

vom 13. März 2017

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lactit als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1576)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. März 2015 stellte das Unternehmen DuPont Nutrition Biosciences ApS bei den zuständigen Behörden in Dänemark einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von Lactit als neuartige Lebensmittelzutat gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 258/97. In seinem Antrag schlägt das Unternehmen die Verwendung in denselben Lebensmittelkategorien und denselben Verwendungsmengen vor, wie sie derzeit für die Verwendung von Lactit als Lebensmittelzutat gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gelten.

(2)

Am 1. Juli 2015 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Dänemarks ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Lactit unter den vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittelzutaten erfüllt.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 13. Juli 2015 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Einige Mitgliedstaaten übermittelten Bemerkungen innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen. Es wurden Bedenken geltend gemacht hinsichtlich einer übermäßigen Lactit-Aufnahme und der Möglichkeit einer Irreführung der Verbraucher, da dieselben Verwendungszwecke und -mengen bereits für Lactit als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen sind.

(5)

Die zuständigen dänischen Behörden überprüften den Bericht über die Erstprüfung im Lichte der Bemerkungen der Mitgliedstaaten und gelangten zu dem Schluss, dass eine ergänzende Prüfung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erforderlich sei.

(6)

In diesem Bericht werden die Bedenken hinsichtlich einer übermäßigen Lactit-Aufnahme und der Möglichkeit einer Irreführung der Verbraucher berücksichtigt; er liefert daher eine hinreichende Grundlage für die Beschränkung der Verwendung von Lactit auf Nahrungsergänzungsmittel sowie für die Feststellung, dass die Verwendung von Lactit in für Erwachsene bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist.

(7)

In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Lactit sollte unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie genehmigt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Lactit gemäß der Spezifikation im Anhang dieses Beschlusses darf unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in für Erwachsene bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Kapseln oder Tabletten in einer Dosis von höchstens 20 g Lactit pro Tag gemäß Herstellerempfehlung in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen Lactits, die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, die diese Zutat enthalten, lautet „Lactit“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an DuPont Nutrition Biosciences ApS, Langebrogade 1, PO Box 17, DK-1001, Kopenhagen, Dänemark.

Brüssel, den 13. März 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG

SPEZIFIKATION FÜR LACTIT

Identität von Lactit

Chemische Bezeichnung

4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-glucit

Chemische Formel

C12H24O11

Molmasse

344,31 g/mol

CAS-Nr.

585-86-4

Beschreibung: Kristallines Pulver oder farblose Lösung, hergestellt durch katalytische Hydrierung von Lactose. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet.

Parameter

Wert

Löslichkeit (in Wasser)

gut wasserlöslich

Spezifische Drehung

[α] D20 zwischen + 13° und + 16°

Gehalt

mindestens 95 % in der Trockenmasse

Wassergehalt

höchstens 10,5 %

Andere Polyole

höchstens 2,5 % in der Trockenmasse

Reduzierende Zucker

höchstens 0,2 % in der Trockenmasse

Chloride

höchstens 100 mg/kg in der Trockenmasse

Sulfate

höchstens 200 mg/kg in der Trockenmasse

Sulfatasche

höchstens 0,1 % in der Trockenmasse

Nickel

höchstens 2 mg/kg in der Trockenmasse

Arsen

höchstens 3 mg/kg in der Trockenmasse

Blei

höchstens 1 mg/kg in der Trockenmasse


15.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/34


BESCHLUSS (EU) 2017/451 DER KOMMISSION

vom 14. März 2017

zur Genehmigung bestimmter Änderungen des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Namen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2016/870 des Rates vom 24. Mai 2016 über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (2) (im Folgenden das „Abkommen“), genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates (3), wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Kontrolle der Anwendung des Abkommens, insbesondere für die Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung sowie gegebenenfalls für die Neubewertung der Fangmöglichkeiten und somit der finanziellen Gegenleistung zuständig ist,

(2)

Mit Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (im Folgenden das „Protokoll“), genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2016/870, werden die Fangmöglichkeiten im Rahmen dieses Abkommens für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 16. November 2015 festgelegt, und mit Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls wird die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Union zur mauretanischen Fischereizone festgesetzt.

(3)

Die Tabelle gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls enthält die Fangmöglichkeiten und sieht vor, dass die beiden Vertragsparteien sich auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten im Gemischten Ausschuss darauf verständigen können, Fangmöglichkeiten für Frostertrawler, die Grundfischarten befischen, für die ein Überschuss festgestellt wurde, zuzuweisen.

(4)

Es wurde vorgesehen, dass der Gemischte Ausschuss am 15. und 16. November 2016 in Nouakchott zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenkommt, um die Änderung der Fangmöglichkeiten und die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die finanzielle Gegenleistung anzunehmen, die sich aus dem Antrag der Union ergeben, eine neue Fangkategorie für Frostertrawler, die Senegalesischen Seehecht befischen, zu schaffen.

(5)

Die Kommission hat dem Rat vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses ein vorbereitendes Dokument übermittelt, in dem die Einzelheiten des vorgesehenen Standpunkts der Union dargelegt sind.

(6)

Der vorgesehene Standpunkt der Union wurde vom Rat gemäß Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (EU) 2016/870 genehmigt.

(7)

Die angenommenen Änderungen, d. h. die Einführung einer neuen Kategorie für Frostertrawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht, die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei für diese neue Kategorie und die Erhöhung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang, wurden in Anhang 5 des Protokolls der genannten Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 15. und 16. November 2016 aufgenommen.

(8)

Diese Änderungen sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, die von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss bei seiner Sitzung am 15. und 16. November 2016 angenommen wurden und Anhang 5 des Sitzungsprotokolls zu entnehmen sind, werden im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut von Anhang 5 des Protokolls der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 15. und 16. November 2016 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 4.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).


ANHANG

Protokoll, Artikel 2 Absätze:

1.

Die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zur mauretanischen Fischereizone gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf siebenundfünfzig Millionen fünfhunderttausend (57 500 000) EUR festgelegt. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 bis 10 und 16 des vorliegenden Protokolls.

3.

Die zulässigen Gesamtfangmengen (Kategorien 1, 2, 2a, 3, 6, 7 und 8) sowie die Referenzfangmengen in Tonnen (Kategorien 4 und 5) sind in den technischen Datenblättern in Anhang 1 dieses Protokolls festgelegt. Sie werden jeweils für ein Kalenderjahr, d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des betreffenden Jahres, festgelegt. Sind die Geltungszeiträume des Protokolls zu Beginn und am Ende der Laufzeit kürzer als ein Kalenderjahr, so werden die zulässigen Gesamtfangmengen zeitanteilig und für jede Fischereikategorie unter Berücksichtigung der Verteilung der Fänge über das Jahr festgelegt.

7.

Überschreiten in den Fischereikategorien 4 und 5 die von den Thunfischfängern der Europäischen Union in der mauretanischen Fischereizone getätigten Fänge die für jede der beiden Kategorien festgelegte Referenzfangmenge in Tonnen, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung in Höhe von siebenundfünfzig Millionen fünfhunderttausend (57 500 000) EUR für jede zusätzlich gefangene Tonne um die Gebühr erhöht, die in den entsprechenden technischen Datenblättern für das betreffende Jahr festgelegt ist. Der von der Europäischen Union für Überschreitungen gezahlte Betrag darf jedoch nicht über dem Betrag liegen, der dem Doppelten der entsprechenden Referenzfangmenge entspricht. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union das Doppelte der entsprechenden Referenzfangmenge, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

Übersicht über die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Fischereikategorien:

Fischereikategorie

Zulässige Gesamtfangemenge bzw. Referenzfangmenge

1

Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Krabben fangen

5 000 Tonnen

2

Trawler (keine Froster) und Grundleinenfänger für den Fang von Senegalesischem Seehecht

6 000 Tonnen

2a

Trawler (Froster), die Senegalesischen Seehecht befischen

Senegalesischer Seehecht 3 500 Tonnen

Kalamare 1 450 Tonnen

Tintenfisch 600 Tonnen

3

Fischereifahrzeuge für den Fang anderer Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen

3 000 Tonnen

4

Thunfischwadenfänger

12 500 Tonnen

(Referenzfangmenge)

5

Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfänger

7 500 Tonnen

(Referenzfangmenge)

6

Frosttrawler für pelagische Fänge

225 000 Tonnen (*1)

7

Fischereifahrzeuge für den Fang pelagischer Arten ohne Froster

15 000 Tonnen (*2)

8

Kopffüßer

[pm] Tonnen

Anhang, Anlage 1 „Technische Datenblätter“, neues Datenblatt 2a:

FISCHEREIKATEGORIE 2a:

TRAWLER (FROSTER), DIE SENEGALESISCHEN SEEHECHT BEFISCHEN

1.   

Fanggebiet

a)

Nördlich von 19° 15,60 N: westlich der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 36,00 W

20° 03,00 N

17° 36,00 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

b)

Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50,00 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

c)

Südlich von 17° 50,00 N: westlich der 12-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Für die anhand der Niedrigwasserlinie berechneten Zonen kann der Gemischte Ausschuss die Begrenzungslinien durch eine Reihe geografischer Koordinaten ersetzen.

Zulässiges Fanggerät

Grundschleppnetz für den Seehechtfang

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm (Schleppnetz)

Mindestgrößen

Bei Fischen muss die Größe von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 7) gemessen werden.

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

Beifänge

Zulässig

Verboten

25 % (andere Grundfischarten als Senegalesischer Seehecht)

Kopffüßer (außer Kalmar und Tintenfisch) und Krebstiere

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

Fangmöglichkeiten/Gebühren

Zeitraum

Jahr

Zulässige Gesamtfangmenge (in Tonnen)

3 500

Senegalesischer Seehecht (Hauptzielart)

1 450

Kalamar (Nebenzielart)

600

Tintenfisch (Nebenzielart)

Gebühr

70 EUR/t für Senegalesischen Seehecht

575 EUR/t für Kalamar

250 EUR/t für Tintenfisch

90 EUR/t für Beifänge

 

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der gleichzeitig zugelassenen Schiffe ist auf 6 begrenzt.

Schonzeiten

Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest.

Wissenschaftliche Beobachter

Abweichend von der Regel gemäß Kapitel X Nummer 2 des Anhangs nehmen die Schiffe während jeder Fangreise einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord.

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


(*1)  Überschreitung von 10 % zulässig ohne Auswirkungen auf die von der Europäischen Union für den Zugang gezahlte finanzielle Gegenleistung.

(*2)  Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der in der Kategorie 6 zugewiesenen Gesamtfangmenge abzuziehen.