ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
10. März 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/389 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten ( 1 )

9

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/391 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts der Meldungen über internalisierte Abwicklungen ( 1 )

44

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer ( 1 )

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/393 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Muster und Verfahren zur Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisierten Abwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

116

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

145

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/389 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die zur Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Elemente betreffen. Um die Kohärenz dieser Maßnahmen zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick und einfachen Zugang für Personen zu ermöglichen, die diesen Bestimmungen unterliegen, ist es wünschenswert, sämtliche Elemente, die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreffen, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt vor, dass Zentralverwahrer (CSD) Geldbußen gegen Teilnehmer an ihrem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verhängen, die gescheiterte Abwicklungen verursachen („ausfallende Teilnehmer“).

(3)

Um sicherzustellen, dass die den ausfallenden Teilnehmern auferlegten Geldbußen eine wirksame Abschreckung darstellen, sollten die Parameter für die Berechnung der Höhe der Geldbußen eng an den Wert der Finanzinstrumente gekoppelt sein, die nicht geliefert werden und auf die angemessene Sanktionssätze angewendet werden sollen. Die Berechnung der Höhe der Geldbuße sollte sich auch dann auf den Wert der Finanzinstrumente, die der Transaktion zugrunde liegen, stützen, wenn die Abwicklung aufgrund fehlender Barmittel scheitert. Die Höhe der Geldbußen sollte ausfallenden Teilnehmern einen Anreiz setzen, gescheiterte Transaktionen rasch abzuwickeln. Um sicherzustellen, dass die mit der Verhängung von Geldbußen verfolgten Ziele wirksam erreicht werden, sollte laufend überwacht werden, ob die Parameter für die Berechnung der Geldbußen angemessen sind, und gegebenenfalls sollten die Parameter auf der Grundlage der Auswirkungen dieser Sanktionen auf den Markt angepasst werden.

(4)

Angesichts der beträchtlichen Preisunterschiede bei Finanzinstrumenten, die für die zahlreichen zugrunde liegenden Transaktionen verwendet werden, und um die Berechnung von Geldbußen zu erleichtern, sollte der Wert von Finanzinstrumenten auf einem einzigen Referenzpreis basieren. Zur Berechnung von Geldbußen an einem bestimmten Tag sollten die CSD für gescheiterte Abwicklungen mit identischen Finanzinstrumenten denselben Referenzpreis verwenden. Die Geldbußen sollten daher das Produkt aus der Multiplikation der Anzahl der Finanzinstrumente, die der Transaktion zugrunde liegen, deren Abwicklung gescheitert ist, mit dem jeweiligen Referenzpreis sein. Die Ermittlung von Referenzpreisen sollte anhand objektiver und verlässlicher Daten und Methoden erfolgen.

(5)

Da durch die Automatisierung der Berechnungen von Geldbußen sichergestellt werden soll, dass die Geldbußen wirksam von den CSD angewandt werden, sollten die angemessenen Sanktionssätze auf einer einheitlichen Tabelle von Werten basieren, sodass sich die Berechnung der Sanktionssätze einfach automatisieren und anwenden lässt. Die Sanktionssätze für unterschiedliche Arten von Finanzinstrumenten sollten so hoch angesetzt werden, dass die daraus resultierenden Geldbußen die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen.

(6)

Abwicklungen von Transaktionen mit Aktien sind in der Regel stark standardisiert. Besteht für Aktien ein liquider Markt, sodass sie leicht erworben werden können, sollten die gescheiterten Abwicklungen dem höchsten Sanktionssatz unterliegen, damit für ausfallende Teilnehmer Anreize geschaffen werden, die gescheiterten Transaktionen fristgerecht abzuwickeln. Aktien, für die kein liquider Markt besteht, sollten einem geringeren Sanktionssatz unterliegen, da auch ein geringerer Sanktionssatz eine abschreckende Wirkung haben dürfte, ohne das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Märkte zu beeinträchtigen.

(7)

Die Höhe der Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit Schuldinstrumenten öffentlicher Emittenten sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Transaktionen in der Regel ein hohes Volumen aufweisen und für das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte bedeutend sind. Gescheiterte Abwicklungen sollten daher mit dem niedrigsten Sanktionssatz belegt werden. Ein solcher Sanktionssatz sollte dennoch eine abschreckende Wirkung entfalten und einen Anreiz für eine fristgerechte Abwicklung bieten.

(8)

Für Schuldinstrumente, die nicht von öffentlichen Emittenten begeben werden, bestehen weniger liquide Märkte, und das Volumen der Transaktionen mit diesen Instrumenten ist geringer. Solche Schuldinstrumente beeinflussen das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte auch weniger als Schuldinstrumente öffentlicher Emittenten. Der Sanktionssatz für gescheiterte Abwicklungen sollte daher höher sein als für Schuldinstrumente öffentlicher Emittenten.

(9)

Angesichts ihres allgemein größeren Umfangs, der nicht standardisierten Abwicklung, der stärker grenzüberschreitenden Dimension und der Bedeutung für das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte sollten gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit Schuldinstrumenten niedrigeren Sanktionssätzen unterliegen als gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit anderen Finanzinstrumenten. Ein solcher niedrigerer Sanktionssatz sollte dennoch eine abschreckende Wirkung haben und einen Anreiz für die fristgerechte Abwicklung setzen.

(10)

Für andere Finanzinstrumente als Aktien und Schuldinstrumente, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fallen, etwa Aktienzertifikate, Emissionszertifikate und börsengehandelte Fonds, gibt es in der Regel keine in hohem Maße standardisierten Abwicklungen und liquiden Märkte. Sie werden außerdem oft außerbörslich gehandelt (OTC). In Anbetracht des begrenzten Umfangs und Werts der Transaktionen und um dem nicht-standardisierten Handel und der nicht-standardisierten Abwicklung Rechnung zu tragen, sollten gescheiterte Abwicklungen mit einem ähnlichen Sanktionssatz wie Aktien belegt werden, für die kein liquider Markt besteht.

(11)

Die Parameter für die Berechnung von Geldbußen sollten an die Besonderheiten bestimmter Handelsplätze angepasst werden, z. B. an KMU-Wachstumsmärkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht vom Zugang zu den Kapitalmärkten als Alternative zu Bankkrediten abhalten. Darüber hinaus wird KMU-Wachstumsmärkten in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 die Flexibilität eingeräumt, bei gescheiterten Abwicklungen bis zu 15 Tage nach dem vorgesehenen Abwicklungstag keinen Eindeckungsvorgang einzuleiten. Folglich können Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen mit auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelten Finanzinstrumenten während eines längeren Zeitraums angewandt werden als bei anderen Finanzinstrumenten. Angesichts der Dauer der Anwendbarkeit von Geldbußen, der geringeren Liquidität und der Besonderheiten der KMU-Wachstumsmärkte sollte der Sanktionssatz für gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die auf solchen Handelsplätzen gehandelt werden, auf eine bestimmte Höhe festgesetzt werden, die Anreize für eine fristgerechte Abwicklung setzt, jedoch nicht das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Handelsplätze beeinträchtigt. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit bestimmten Finanzinstrumenten, wie mit auf solchen Handelsplätzen gehandelten Schuldinstrumenten, einem niedrigeren Sanktionssatz unterliegen als gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit ähnlichen Schuldinstrumenten, die auf anderen Märkten gehandelt werden.

(12)

Aufgrund fehlender Barmittel gescheiterte Abwicklungen sollten mit einem einheitlichen Sanktionssatz für alle Transaktionen belegt werden, da eine solche Situation unabhängig von der Art des Vermögenswerts und der Liquidität des betreffenden Finanzinstruments oder der Art der Transaktion eintritt. Um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten und ausfallenden Teilnehmern Anreize für eine fristgerechte Abwicklung durch eine Barkreditaufnahme zu setzen, ist es zweckmäßig, die Kosten für die Barkreditaufnahme als Grundlage für den Sanktionssatz heranzuziehen. Der am besten geeignete Sanktionssatz sollte der offizielle Zinssatz der Zentralbank sein, die die Abwicklungswährung begibt, und den Fremdkapitalkosten für diese Währung Rechnung tragen.

(13)

In der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist festgelegt, dass CSD ihre Dienstleistungen in der Union unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erbringen dürfen. Um ein angemessenes Sicherheitsniveau bei der Bereitstellung von Dienstleistungen durch CSD in Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sieht die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vor, dass die zuständigen betreffenden Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten Kooperationsvereinbarungen zur Beaufsichtigung der Tätigkeiten von CSD im Aufnahmemitgliedstaat treffen, wenn deren Tätigkeiten wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten erlangen.

(14)

Damit umfassend festgestellt werden kann, ob die Tätigkeiten von CSD wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in Aufnahmemitgliedstaaten erlangt haben, ist zu gewährleisten, dass die Bewertungskriterien sich auf die von den CSD in Aufnahmemitgliedstaaten erbrachten Kerndienstleistungen, wie in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 spezifiziert, beziehen, da solche Kerndienstleistungen von CSD in ihrer Eigenschaft als Finanzmarktinfrastrukturen erbracht werden.

(15)

Um die Bedeutung der Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten zu bewerten, sollte im Rahmen der Bewertungskriterien der Umfang der Kerndienstleistungen berücksichtigt werden, die CSD für Nutzer aus den Aufnahmemitgliedstaaten erbringen, etwa für Emittenten, Teilnehmer an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen oder andere Inhaber von Depotkonten, die bei CSD geführt werden. Ist der Umfang der von CSD für Nutzer aus Aufnahmemitgliedstaaten erbrachten Kerndienstleistungen ausreichend groß, sollten die Tätigkeiten der CSD in solchen Aufnahmemitgliedstaaten als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz angesehen werden, da etwaige Mängel oder Unzulänglichkeiten bei den Tätigkeiten solcher CSD das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten beeinträchtigen können. Um eine umfassende Bewertung zu gewährleisten, ist es angebracht, Bewertungskriterien anzuwenden, anhand deren der Umfang der einzelnen Kerndienstleistungen, die CSD für Nutzer aus Aufnahmemitgliedstaaten erbringen, unabhängig geprüft wird.

(16)

Werden für Emittenten mit Sitz in Aufnahmemitgliedstaaten Wertpapiere in großem Umfang von CSD begeben oder in der zentralen Kontenführung erfasst oder wird ein großer Teil der Depotkonten für Teilnehmer an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen der CSD oder für andere Kontoinhaber mit Sitz in Aufnahmemitgliedstaaten in der zentralen Kontenführung erfasst, sollten die Tätigkeiten der CSD als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten angesehen werden.

(17)

Werden Transaktionen mit von Emittenten mit Sitz in Aufnahmemitgliedstaaten begebenen Wertpapieren von hohem Wert von CSD abgewickelt oder werden Anweisungen zur Abwicklung mit hohem Wert von Teilnehmern und anderen Inhabern von Depotkonten mit Sitz in Aufnahmemitgliedstaaten von CSD abgewickelt, so sollten die Tätigkeiten der CSD als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten angesehen werden.

(18)

Nach der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) können die Mitgliedstaaten Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die ihrem Recht unterliegen, für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie als solche ansehen, wenn die Mitgliedstaaten dies unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachten. Betreiben CSD Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die von Aufnahmemitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG als solche angesehen werden, sollten deren Tätigkeiten als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesen Aufnahmemitgliedstaaten gelten.

(19)

Die Tätigkeiten von CSD sollten ausreichend häufig bewertet werden, um den betreffenden Behörden zu ermöglichen, unverzüglich ab dem Zeitpunkt Kooperationsvereinbarungen zu treffen, ab dem die Tätigkeiten der einschlägigen CSD wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in den Aufnahmemitgliedstaaten erlangen.

(20)

Wenn die Tätigkeiten von CSD wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in einem Aufnahmemitgliedstaat erlangen, sollten sie für einen ausreichend langen Zeitraum als von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, um den betreffenden Behörden zu ermöglichen, wirksame und effiziente Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen.

(21)

Die Berechnungen im Zusammenhang mit den Bewertungen im Sinne dieser Verordnung sollten sich auf objektive und verlässliche Daten und Methoden stützen. Da bestimmte nach dieser Verordnung erforderliche Berechnungen auf den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) basieren, sollten solche Berechnungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist.

(22)

Da die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Berechnung der Geldbußen, mit denen gegen gescheiterte Abwicklungen vorgegangen wird, und bestimmte Maßnahmen für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung möglicherweise erhebliche Änderungen der IT-Systeme, Markttests und Anpassungen der rechtlichen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Parteien erfordern, einschließlich der Vereinbarungen zwischen CSD und anderen Marktteilnehmern, sollte ausreichend Zeit für die Anwendung der einschlägigen Maßnahmen eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die CSD und anderen betreffenden Parteien die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Anweisung zur Abwicklung“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 98/26/EG.

Artikel 2

Berechnung von Geldbußen

Die Höhe der Geldbußen nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit einem bestimmten Finanzinstrument wird berechnet, indem der einschlägige im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegte Sanktionssatz auf den im Einklang mit Artikel 3 dieser Verordnung bestimmten Referenzpreis der Transaktion angewandt wird.

Artikel 3

Referenzpreis der Transaktion

1.   Der in Artikel 2 genannte Referenzpreis entspricht dem aggregierten Marktwert der Finanzinstrumente, der im Einklang mit Artikel 7 für jeden Geschäftstag, an dem die Transaktion nicht abgewickelt wird, berechnet wird.

2.   Der Referenzpreis gemäß Absatz 1 wird für die Berechnung der Höhe der Geldbußen für alle gescheiterten Abwicklungen verwendet, unabhängig davon, ob die Abwicklung aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel gescheitert ist.

Artikel 4

Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung eines CSD

Die Tätigkeiten eines CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat werden als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der in den Artikeln 5 und 6 spezifizierten Kriterien erfüllt ist.

Artikel 5

Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung notarieller Dienstleistungen und der zentralen Kontenführung

1.   Die Erbringung notarieller Dienstleistungen und der zentralen Kontenführung gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch einen CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

der aggregierte Marktwert der Finanzinstrumente, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden und vom CSD erstmalig verbucht oder zentral auf Depotkonten geführt werden, entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der von allen Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegebenen Finanzinstrumente, die von allen CSD mit Sitz in der Union erstmalig verbucht oder zentral auf Depotkonten dieser CSD geführt werden;

b)

der aggregierte Marktwert der Finanzinstrumente auf von CSD zentral geführten Depotkonten für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der Finanzinstrumente auf von sämtlichen CSD mit Sitz in der Union zentral geführten Depotkonten für alle Teilnehmer und anderen Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Marktwert von Finanzinstrumenten im Einklang mit Artikel 7 bestimmt.

3.   Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, werden die Tätigkeiten dieses CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Kalenderjahren ab dem 30. April des Kalenderjahres, das auf die Erfüllung dieser Kriterien folgt, angesehen.

Artikel 6

Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung von Abwicklungsdiensten

1.   Die Erbringung von Abwicklungsdiensten gemäß Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch einen CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

der jährliche Wert der von dem CSD abgewickelten Anweisungen zur Abwicklung im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden, entspricht mindestens 15 % des jährlichen Gesamtwerts aller von sämtlichen CSD mit Sitz in der Union abgewickelten Anweisungen zur Abwicklung im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden;

b)

der jährliche Wert der Anweisungen zur Abwicklung, die von dem CSD für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat abgewickelt werden, entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der Anweisungen zur Abwicklung, die von allen CSD mit Sitz in der Union für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat abgewickelt wurden;

c)

der CSD betreibt ein Wertpapierabrechnungssystem, das dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegt und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) notifiziert wurde.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b entspricht der Wert einer Anweisung zur Abwicklung

a)

bei Anweisungen zur Abwicklung gegen Entgelt dem Wert der entsprechenden Transaktion mit Finanzinstrumenten gemäß der Verbuchung im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem;

b)

bei Anweisungen zur Abwicklung ohne Gegenwertverrechnung dem im Einklang mit Artikel 7 bestimmten aggregierten Marktwert der einschlägigen Finanzinstrumente.

3.   Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, werden die Tätigkeiten dieses CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Kalenderjahren ab dem 30. April des Kalenderjahres, das auf die Erfüllung dieser Kriterien folgt, angesehen.

Artikel 7

Ermittlung von Marktwerten

Der Marktwert von Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 3, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung wird wie folgt bestimmt:

a)

bei Finanzinstrumenten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassen sind, ist der Marktwert des einschlägigen Finanzinstruments der Schlusskurs an dem unter Liquiditätsaspekten relevantesten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

bei Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassen sind und nicht unter Buchstabe a fallen, ist der Marktwert der Schlusskurs an dem Handelsplatz in der Union mit dem höchsten Umsatz;

c)

bei Finanzinstrumenten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird der Marktwert auf der Grundlage einer vorab festgelegten, von der zuständigen Behörde des betreffenden CSD genehmigten Methode bestimmt, die sich auf Kriterien im Zusammenhang mit verlässlichen Marktdaten, etwa auf verschiedenen Märkten oder bei Wertpapierfirmen verfügbare Marktpreise, stützt.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

1.   Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien werden erstmals binnen vier Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung angewandt und stützen sich auf die Werte von Finanzinstrumenten, die vom CSD erstmalig verbucht oder zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zentral auf Depotkonten geführt wurden.

2.   Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien werden erstmals binnen vier Monaten ab dem Geltungsbeginn nach Artikel 9 Absatz 2 angewandt und stützen sich auf die Werte von Finanzinstrumenten, die vom CSD zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zentral auf Depotkonten geführt wurden.

3.   Für den Zeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnt und am Tag des Geltungsbeginns gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, gilt Folgendes:

a)

abweichend von Artikel 5 Absatz 2 entspricht der Marktwert von Finanzinstrumenten dem nominalen Wert dieser Instrumente;

b)

abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b entsprechen die Marktwerte der einschlägigen Finanzinstrumente den nominalen Werten dieser Finanzinstrumente.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 10. März 2019.

Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:

a)

Artikel 2 und 3 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts der Kommission;

b)

Artikel 7 gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum;

c)

Artikel 8 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).


ANHANG

Sanktionssätze für gescheiterte Abwicklungen

Art der gescheiterten Abwicklung

Satz

1.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Aktien mit einem liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ausgenommen Aktien nach Punkt 3

1,0 Basispunkte

2.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Aktien ohne liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ausgenommen Aktien nach Punkt 3

0,5 Basispunkte

3.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelter Finanzinstrumente, ausgenommen Schuldinstrumente nach Punkt 6

0,25 Basispunkte

4.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente, die von folgenden Stellen begeben oder garantiert werden:

a)

einem öffentlichen Emittenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 60 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

einem öffentlichen Emittenten aus einem Drittstaat;

c)

einer Kommunalbehörde;

d)

einer Zentralbank;

e)

einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 117 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

f)

der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus.

0,10 Basispunkte

5.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente anderer Art als den unter Punkt 4 und 6 genannten

0,20 Basispunkte

6.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente, die auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelt werden

0,15 Basispunkte

7.

Gescheiterte Abwicklung, da alle sonstigen Finanzinstrumente, die nicht unter Punkt 1 bis 6 genannt werden, fehlen

0,5 Basispunkte

8.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Barmittel

Offizieller Leitzins für Übernachtkredite der Zentralbank, die die Abwicklungswährung begibt, mit einer Untergrenze von 0


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/390 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 54 Absatz 8 Unterabsatz 3 und Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 legt aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer fest, um sicherzustellen, dass sie sicher und solide sind und die Eigenkapitalanforderungen jederzeit erfüllen. Diese Eigenkapitalanforderungen stellen sicher, dass Zentralverwahrer jederzeit über eine adäquate Kapitaldecke zum Schutz vor Risiken verfügen, denen sie ausgesetzt sind, und erforderlichenfalls in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeiten geordnet abzuwickeln oder umzustrukturieren.

(2)

Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über Kredit- und Liquiditätsrisiken von Zentralverwahrern und benannten Kreditinstituten ausdrücklich vorschreiben, dass ihre internen Regeln und Verfahren es ihnen erlauben müssen, Risiken und den Liquiditätsbedarf nicht nur in Bezug auf die einzelnen Teilnehmer, sondern auch in Bezug auf die Teilnehmer, die zur selben Gruppe gehören oder die Gegenparteien der Zentralverwahrer sind, zu überwachen, zu messen und zu steuern, sollten solche Bestimmungen auf Unternehmensgruppen angewandt werden, die aus einer Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen bestehen.

(3)

Für die Zwecke dieser Verordnung wurden die einschlägigen Empfehlungen der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“), die vom Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“) herausgegeben wurden („CPSS-IOSCO-Grundsätze“) (2), berücksichtigt. Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehene Behandlung des Kapitals von Kreditinstituten wurde ebenfalls berücksichtigt, da Zentralverwahrer in einem gewissen Maß Risiken ausgesetzt sind, die den Risiken von Kreditinstituten ähneln.

(4)

Es ist zweckmäßig, dass die Begriffsbestimmung von Eigenkapital in dieser Verordnung die Begriffsbestimmung von Eigenkapital widerspiegelt, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (EMIR) niedergelegt ist. Eine solche Begriffsbestimmung ist in Verbindung mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen die geeignetste, da die Begriffsbestimmung von Eigenkapital in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 insbesondere auf Marktinfrastrukturen ausgerichtet ist. Die Zentralverwahrer, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen dürfen, müssen die Eigenkapitalanforderungen in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und zeitgleich die Eigenmittelanforderungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. Sie müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen mit Instrumenten erfüllen, die den Bedingungen jener Verordnung entsprechen. Zur Vermeidung von widersprüchlichen oder Doppelanforderungen und angesichts dessen, dass die Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung an die Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eng mit denen verbunden sind, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegt sind, sollten die Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten, zusätzliche Eigenkapitalanforderungen dieser Verordnung mit den gleichen Instrumenten erfüllen dürfen, die den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(5)

Um sicherzustellen, dass ein Zentralverwahrer erforderlichenfalls in der Lage ist, seine Geschäftstätigkeiten geordnet umzustrukturieren oder abzuwickeln, sollte ein Zentralverwahrer über Eigenkapital zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügen, die ausreichend sind, um die Betriebsausgaben über einen Zeitraum bestreiten zu können, während dem der Zentralverwahrer in der Lage ist, seine kritischen Tätigkeiten umzustrukturieren, auch durch Rekapitalisierung, Austausch des Managements, Überarbeitung von Geschäftsstrategien, Kosten- oder Gebührenstrukturen und Umstrukturierung der von ihm erbrachten Dienstleistungen. Da der Zentralverwahrer seine gewöhnlichen Tätigkeiten auch während der Abwicklung oder Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten fortsetzen können muss und wenngleich die tatsächlich anfallenden Ausgaben während einer Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten eines Zentralverwahrers bedeutend höher als die jährlichen Bruttobetriebsausgaben aufgrund der Kosten für die Umstrukturierung oder Abwicklung sein können, sollte die Anwendung der jährlichen Bruttobetriebsausgaben als Referenzwert für die Berechnung des benötigten Eigenkapitals einen geeigneten Annäherungswert für die während der Abwicklung oder Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten eines Zentralverwahrers tatsächlich anfallenden Ausgaben darstellen.

(6)

Ebenso wie in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gemäß der Institute Verluste des laufenden Geschäftsjahres vom harten Kernkapital abziehen müssen, sollte auch die Rolle des Nettoertrags zur Deckung oder zum Auffangen der aus nachteiligen Veränderungen der Geschäftsbedingungen resultierenden Risiken in dieser Verordnung anerkannt werden. Daher müssen nur in Fällen, in denen der Nettoertrag nicht ausreicht, um die aus der Kristallisierung des Geschäftsrisikos resultierenden Verluste abzudecken, diese Verluste durch Eigenmittel abgedeckt werden. Die erwarteten Zahlen für das laufende Jahr unter Berücksichtigung der neuen Umstände sollten auch berücksichtigt werden, wenn Daten aus dem vorherigen Jahr nicht vorliegen, wie beispielsweise im Fall eines neu gegründeten Zentralverwahrers. Im Einklang mit ähnlichen Bestimmungen in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission (5) sollten die Zentralverwahrer über einen aufsichtsrechtlichen Mindesteigenkapitalbetrag für Geschäftsrisiken verfügen müssen, um eine aufsichtsrechtliche Mindestbehandlung zu gewährleisten.

(7)

In Übereinstimmung mit den CPSS-IOSCO-Grundsätzen dürfen die Kosten für die Amortisation und Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten von den Bruttobetriebsausgaben zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen abgezogen werden. Da diese Kosten keine tatsächlichen Zahlungsströme generieren, die mit Eigenkapital unterlegt sein müssen, sollten solche Abzüge auf die Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko und auf jene, die die Abwicklung oder Umstrukturierung behandeln, angewandt werden.

(8)

Da der für eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung erforderliche Zeitraum stark von den von einem einzelnen Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen und dem Marktumfeld, in dem er tätig ist, sowie insbesondere der Möglichkeit, ob ein anderer Zentralverwahrer seine Dienstleistungen teilweise oder vollständig übernehmen kann, abhängt, sollte die Anzahl von für die Umstrukturierung oder Abwicklung seiner Geschäftstätigkeiten erforderlichen Monaten auf der eigenen Schätzung des Zentralverwahrers beruhen. Allerdings sollte dieser Zeitraum nicht unter der Mindestanzahl von für die Umstrukturierung oder Abwicklung erforderlichen Monaten liegen, die in Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehen ist, um bei der Festlegung der Höhe der Eigenkapitalanforderungen die Einhaltung des Vorsichtsprinzips sicherzustellen.

(9)

Ein Zentralverwahrer sollte Szenarien für die Umstrukturierung oder Abwicklung seiner Geschäftstätigkeiten entwickeln, die an sein Geschäftsmodell angepasst sind. Um allerdings eine einheitliche Anwendung der Anforderungen an die Umstrukturierung oder Abwicklung in der Union zu erreichen und sicherzustellen, dass aufsichtsrechtlich solide Anforderungen erfüllt sind, sollte der Ermessensspielraum für die Gestaltung solcher Szenarien durch eindeutige Kriterien beschränkt sein.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist der relevante Vergleichsmaßstab für die Festlegung von Eigenkapitalanforderungen an die Zentralverwahrer. Um die Übereinstimmung mit jener Verordnung zu gewährleisten, sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Methoden zur Berechnung operationeller Risiken so verstanden werden, dass sie auch das rechtliche Risiko im Sinne dieser Verordnung abdecken.

(11)

Wenn es zu einer Nichteinhaltung im Rahmen der Aufbewahrung von Wertpapieren im Namen eines Teilnehmers kommt, würde diese Nichteinhaltung entweder zu Kosten für den Teilnehmer oder zu Kosten für den Zentralverwahrer führen, der sich gesetzlichen Ansprüchen gegenübersehen würde. Daher berücksichtigen die Regeln zur Berechnung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals für das operationelle Risiko bereits das Verwahrrisiko. Aus denselben Gründen sollte das Verwahrrisiko für Wertpapiere, die durch eine Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrer gehalten werden, nicht zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen unterliegen, sondern als Teil des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals für das operationelle Risiko erachtet werden. Ebenso sollte das Verwahrrisiko, dem sich ein Zentralverwahrer in Bezug auf seine eigenen Vermögenswerte gegenübersieht, die eine Depotbank oder andere Zentralverwahrer halten, nicht doppelt gezählt werden und diesbezüglich sollte kein zusätzliches aufsichtsrechtliches Eigenkapital vorgeschrieben sein.

(12)

Ein Zentralverwahrer kann sich auch Anlagerisiken hinsichtlich der Vermögenswerte, die ihm gehören, oder hinsichtlich der Anlagen gegenübersehen, die er unter Inanspruchnahme von Sicherheiten, Einlagen von Teilnehmern, Darlehen an die Teilnehmer oder irgendeines anderen Risikos im Rahmen der zulässigen bankartigen Nebendienstleistungen vornimmt. Das Anlagerisiko ist das Verlustrisiko, dem sich ein Zentralverwahrer gegenübersieht, wenn er seine eigenen Mittel oder die seiner Teilnehmer, wie beispielsweise Sicherheiten, investiert. Die in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 dargelegten Bestimmungen sind geeignete Vergleichsmaßstäbe für die Festlegung von Eigenkapitalanforderungen zur Deckung des Kreditrisikos, des Gegenparteiausfallrisikos und der Marktrisiken, die aus den Anlagen eines Zentralverwahrers resultieren können.

(13)

Aufgrund der Beschaffenheit der Tätigkeiten des Zentralverwahrers trägt ein Zentralverwahrer das Geschäftsrisiko wegen möglicher Veränderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu sinkenden Einkünften oder steigenden Ausgaben und damit zu einer Schwächung seiner Finanzlage führen und Verluste bewirken könnten, die auf sein Eigenkapital aufgerechnet werden sollten. Da der Umfang des Geschäftsrisikos in hohem Maße von der spezifischen Situation jedes einzelnen Zentralverwahrers abhängt und dabei unterschiedliche Faktoren zum Tragen kommen können, sollten die Eigenkapitalanforderungen dieser Verordnung auf der Grundlage eigener Schätzungen der Zentralverwahrer festgelegt werden und die vom Zentralverwahrer zur Schätzung verwendeten Methoden sollten zum Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten in angemessenem Verhältnis stehen. Ein Zentralverwahrer sollte seine eigene Schätzung des für Geschäftsrisiken benötigten Eigenkapitals nach Maßgabe einer Reihe von Stressszenarien entwickeln, um die Risiken abzudecken, die nicht durch die für das operationelle Risiko verwendete Methode erfasst werden. Um bei der Festlegung der Höhe der Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko die Einhaltung des Vorsichtsprinzips sicherzustellen, sollte bei einer Berechnung auf Grundlage eigenständig entwickelter Szenarien eine Mindestkapitalausstattung in Form einer aufsichtsrechtlichen Untergrenze eingeführt werden. Die Mindestkapitalausstattung für das Geschäftsrisiko sollte an ähnliche Anforderungen für andere Marktinfrastrukturen in verwandten Rechtsakten der Union angepasst sein, wie beispielsweise der delegierten Verordnung der Kommission über Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien („CCPs“).

(14)

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung für Risiken in Verbindung mit bankartigen Nebendienstleistungen sollte alle Risiken hinsichtlich der Gewährung von Innertageskrediten an Teilnehmer oder andere Nutzer von Zentralverwahrern abdecken. Wenn es zu Übernacht- oder längerfristigen Kreditrisiken infolge der Gewährung eines Innertageskredits kommt, sollten die entsprechenden Risiken gemessen und mithilfe der bereits in Teil 3, Titel II, Kapitel 2 niedergelegten Methoden für den Standardansatz und den in Kapitel 3 beschriebenen Verfahren für den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, da jene Verordnung aufsichtsrechtliche Regeln zur Messung des Kreditrisikos beschreibt, das aus Übernacht- oder längerfristigen Kreditrisiken resultiert. Innertageskreditrisiken bedürfen allerdings einer besonderen Behandlung, da die Methode für deren Messung nicht ausdrücklich in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt wird. Daher sollte die Methode, die speziell auf Innertageskreditrisiken angewandt wird, in ausreichendem Maß risikosensitiv sein, um die Qualität der Sicherheiten, die Kreditqualitätsbewertung der Teilnehmer und die tatsächlich beobachteten Innertagesrisiken zu berücksichtigen. Außerdem sollte die Methode geeignete Anreize für Anbieter von bankartigen Nebendienstleistungen schaffen, einschließlich eines Anreizes zur Einziehung der höchsten Sicherheitenqualität und zur Auswahl kreditwürdiger Gegenparteien. Wenngleich die Anbieter von bankartigen Nebendienstleistungen verpflichtet sind, die Höhe und den Wert der Sicherheiten und Sicherheitsabschläge angemessen zu bewerten und zu prüfen, sollte die zur Festsetzung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für das Innertageskreditrisiko verwendete Methode dem nichtsdestotrotz Rechnung tragen und ausreichend Kapital für den Fall berücksichtigen, dass eine plötzliche Wertabnahme der Sicherheiten die Schätzungen übersteigt und zu verbleibenden, teilweise nicht besicherten Kreditrisikopositionen führt.

(15)

Die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen resultierende Risiken muss historische Informationen zu Innertageskreditrisiken berücksichtigen. Daher sollten Unternehmen, die bankartige Nebendienstleistungen gegenüber Nutzern von Zentralverwahrer-Dienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen („Bankdienstleister von Zentralverwahrern“), Daten zu ihren Innertageskreditrisiken über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufzeichnen, um jene zusätzliche Eigenkapitalanforderung berechnen zu können. Anderenfalls sind sie nicht in der Lage, die relevanten Risiken zu identifizieren, auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt. Daher sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern die Eigenmittelanforderung, die der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung entspricht, erst erfüllen müssen, wenn sie in der Lage sind, alle für die Berechnung der zusätzlichen Anforderung notwendigen Informationen zu erheben.

(16)

Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 macht die Entwicklung von Regeln zur Feststellung der zusätzlichen Kapitalanforderung notwendig, auf die in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe d jener Verordnung verwiesen wird. Außerdem schreibt Artikel 54 jener Verordnung vor, dass die zusätzliche Anforderung das Innertageskreditrisiko widerspiegelt, das aus den Tätigkeiten gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und insbesondere aus der Gewährung von Innertageskrediten an die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen resultiert. Daher sollte das Innertageskreditrisiko auch Verluste enthalten, denen sich Bankdienstleister von Zentralverwahrern gegenübersehen würden, wenn es zum Ausfall eines kreditnehmenden Teilnehmers käme.

(17)

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt hinsichtlich des Kreditrisikos von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern die Einziehung von „hochliquiden Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko“ vor. Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt hinsichtlich des Liquiditätsrisikos von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern die Verfügbarkeit „zulässiger liquider Mittel“ vor. Ein solches zulässiges liquides Mittel sind die „hochliquiden Sicherheiten“. Wenngleich es verständlich ist, dass sich die in jedem der zwei Fälle verwendete Terminologie voneinander angesichts der unterschiedlichen Beschaffenheit der entsprechenden Risiken und da sie unterschiedlichen Konzepten in der Verordnung über das Kredit- und Liquiditätsrisiko entsprechen, unterscheidet, so beziehen sich beide auf eine ähnlich hohe Qualität der Anbieter oder Vermögenswerte. Daher wäre es zweckmäßig, vorzuschreiben, dass dieselben Bedingungen erfüllt sein müssen, bevor Sicherheiten oder Liquiditätsressourcen in Form von Sicherheiten als entweder zu der Kategorie der „hochliquiden Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko“ oder zu der Kategorie der „zulässigen liquiden Mittel“ als zugehörig erachtetet werden können.

(18)

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt vor, dass Bankdienstleister von Zentralverwahrern hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko akzeptieren, um ihr Kreditrisiko zu steuern. Dieselbe Bestimmung lässt unter bestimmten Umständen auch die Verwendung anderer Arten von Sicherheiten als hochliquiden Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko zu, wenn darauf ein angemessener Sicherheitsabschlag angewandt wird. Um dies zu erleichtern, sollte eine klare Hierarchie der Qualität von Sicherheiten festgelegt werden, um zu unterscheiden, welche Sicherheiten akzeptabel sind, um Kreditrisikopositionen vollständig abzudecken, welche Sicherheiten als Liquiditätsressource akzeptabel sind und welche Sicherheiten, wenngleich sie zur Minderung des Kreditrisikos akzeptabel bleiben, zulässige liquide Mittel voraussetzen. Sicherheitengeber sollten nicht daran gehindert werden, Sicherheiten ohne Einschränkungen und abhängig von ihrer Mittelverfügbarkeit und ihren Strategien zum Aktiv-Passiv-Management zu ersetzen. Daher sollten herkömmliche Besicherungspraktiken, wie beispielsweise die Abhängigkeit von Pfandkonten der Teilnehmer in den Fällen, in denen der Teilnehmer die Sicherheiten auf seinen Pfandkonten zur vollständigen Deckung des Kreditrisikos hinterlegt hat, für die Ersetzung von Sicherheiten verwendet werden dürfen, solange die Qualität und Liquidität der Sicherheiten überwacht wird und sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Die Sicherheiten werden nach Maßgabe solcher Pfandkontovereinbarungen vom Teilnehmer auf seinen Pfandkonten hinterlegt, um ein Kreditrisiko vollständig abzudecken. Außerdem sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern Sicherheiten unter Berücksichtigung der dargelegten Hierarchie akzeptieren, wobei sie allerdings erforderlichenfalls nach dem Ausfall eines Teilnehmers die akzeptierten Sicherheiten auf möglichst effiziente Art und Weise verwerten können. Von einem aufsichtsrechtlichen Standpunkt sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern in der Lage sein, die Verfügbarkeit von Sicherheiten sowie deren Qualität und Liquidität fortlaufend zu überwachen, um die Kreditrisiken vollständig abzudecken. Sie sollten auch über Vereinbarungen mit den kreditnehmenden Teilnehmern verfügen, um sicherzustellen, dass alle Sicherheitenanforderungen in dieser Verordnung jederzeit erfüllt sind.

(19)

Bankdienstleister von Zentralverwahrern sollten zur Messung des Innertageskreditrisikos in der Lage sein, die Spitzenwiederbeschaffungswerte für den Tag zu prognostizieren. Dies sollte keine Prognose der exakten Anzahl erfordern, sondern es sollten die Trends bei diesen Innertagesrisikopositionen identifiziert werden. Dies wird ferner unterstützt durch den Verweis auf „Spitzenwiederbeschaffungswerte prognostizieren“, der sich auch in den Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (7) finden lässt.

(20)

Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legt die Risikogewichte fest, die auf Kreditrisikopositionen gegenüber der Europäischen Zentralbank und anderen ausgenommenen Unternehmen angewandt werden. Bei der Messung des Kreditrisikos zu aufsichtsrechtlichen Zwecken gelten solche Risikogewichte nach weit verbreitetem Verständnis als die beste verfügbare Referenz. Aus diesem Grund kann dieselbe Methode auf Innertageskreditrisikopositionen angewandt werden. Um die konzeptionelle Solidität jenes Ansatzes sicherzustellen, bedarf er gewisser Berichtigungen; insbesondere wenn die Berechnungen mithilfe des Kreditrisikorahmens von Teil 3, Titel II, Kapitel 2 für den Standardansatz und Kapitel 3 für den IRB-Ansatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführt werden, sollten die Innertagesrisiken als Tagesendrisiken berücksichtigt werden, da dies die Annahme jener Verordnung ist.

(21)

Nach Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die einen ausdrücklichen Verweis auf Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthält, sollten Bankbürgschaften oder gegebenenfalls Dokumentenakkreditive an die CPSS-ISOCO-Grundsätze angepasst sein und ähnliche Anforderungen wie jene erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegt sind. Zu diesen zählt die Anforderung, dass Bankbürgschaften und Dokumentenakkreditive vollständig von den Garantiegebern besichert sind. Zur Aufrechterhaltung der Wirksamkeit von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Union sollte, wenn Bankbürgschaften oder Dokumentenakkreditive in Verbindung mit Kreditrisiken verwendet werden, die aus interoperablen Zentralverwahrer-Verbindungen resultieren können, eine Berücksichtigung angemessener alternativer Risikominderungen erlaubt sein, solange diese einen gleichwertigen oder höheren Schutzgrad bieten als die Bestimmungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt sind. Diese besondere Behandlung sollte nur auf Bankbürgschaften und Dokumentenakkreditive angewandt werden, die eine interoperable Zentralverwahrer-Verbindung besichern, und sollte ausschließlich das Kreditrisiko zwischen den zwei verbundenen Zentralverwahrern abdecken. Da die Bankbürgschaft oder das Dokumentenakkreditiv die nicht ausfallenden Zentralverwahrer vor Verlusten auf Seiten des Kreditgebers schützt, sollte auch dem Liquiditätsbedarf der nicht ausfallenden Zentralverwahrer entweder durch eine zeitnahe Abwicklung der Verpflichtungen der Garantiegeber oder alternativ durch den Besitz zulässiger liquider Mittel Rechnung getragen werden.

(22)

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt vor, dass Bankdienstleister von Zentralverwahrern Liquiditätsrisiken durch zulässige liquide Mittel in jeder Währung mindern. Daher können nicht zulässige liquide Mittel nicht verwendet werden, um die in jenem Artikel niedergelegten Anforderungen zu erfüllen. Nichtsdestotrotz steht nichts dem entgegen, dass nicht zulässige liquide Mittel, wie beispielsweise Währungsswaps, zur täglichen Liquiditätssteuerung neben den zulässigen liquiden Mitteln verwendet werden. Dies stimmt auch mit den internationalen Standards überein, die in den CPSS-IOSCO-Grundsätzen dokumentiert sind. Nicht zulässige liquide Mittel sollten daher zu jenem Zweck gemessen und überwacht werden.

(23)

Das Liquiditätsrisiko kann möglicherweise aus bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, die vom Zentralverwahrer erbracht werden. Der Managementrahmen für Liquiditätsrisiken sollte die aus den verschiedenen bankartigen Nebendienstleistungen resultierenden Risiken, einschließlich der Wertpapierverleihgeschäfte, identifizieren und gegebenenfalls Unterscheidungen bei ihrer Steuerung treffen.

(24)

Um dem gesamten Liquiditätsbedarf, einschließlich des Innertagesliquiditätsbedarfs, eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers abzudecken, sollte der Liquiditätsrisikomanagementrahmen eines Zentralverwahrers sicherstellen, dass die Zahlungs- und Abrechnungsverpflichtungen bei Fälligkeit, einschließlich der Innertagesverpflichtungen, in allen Abwicklungswährungen des von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems vollzogen werden.

(25)

Da alle Liquiditätsrisiken, mit Ausnahme der Innertagesrisiken, bereits in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt werden, sollte sich diese Verordnung auf Innertagesrisiken konzentrieren.

(26)

Da Bankdienstleister von Zentralverwahrern systemrelevante Marktinfrastrukturen sind, ist es wesentlich, sicherzustellen, dass Bankdienstleister von Zentralverwahrern ihre Kredit- und Liquiditätsrisiken konservativ steuern. Folglich sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern nur nicht zweckgebundene Kreditlinien an kreditnehmende Teilnehmer im Rahmen der Erbringung von in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beschriebenen bankartigen Nebendienstleistungen gewähren dürfen.

(27)

Um sicherzustellen, dass die Risikomanagementverfahren der Bankdienstleister von Zentralverwahrern selbst unter ungünstigen Bedingungen ausreichend solide sind, sollte der Stresstest der liquiden Finanzmittel durch die Bankdienstleister von Zentralverwahrern rigoros und zukunftsgerichtet sein. Aus demselben Grund sollten die Tests eine Reihe von extremen, aber plausiblen Szenarien berücksichtigen und für jede einschlägige Währung, die vom Bankdienstleister vom Zentralverwahrer angeboten wird, unter Berücksichtigung der möglichen Nichterfüllung einer der vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarungen durchgeführt werden. Die Szenarien sollten unter anderem den Ausfall der zwei größten Teilnehmer des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers in jener Währung berücksichtigen. Dies ist notwendig, um eine Regel festzulegen, die auf der einen Seite das Vorsichtsprinzip berücksichtigt, indem sie der Tatsache Rechnung trägt, dass auch andere Teilnehmer abgesehen vom größten Teilnehmer ein Liquiditätsrisiko herbeiführen könnten; und auf der anderen Seite eine Regel, die auch verhältnismäßig zum Ziel ist, da sie die anderen Teilnehmer nicht berücksichtigt, deren Potenzial, ein Liquiditätsrisiko herbeizuführen, niedriger ist.

(28)

Gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Bankdienstleister von Zentralverwahrern über ausreichend liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen verfügen und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stressszenarien. Daher sollten die Regeln, die die Rahmenvorgaben und Instrumente zur Steuerung des Liquiditätsrisikos bei Stressszenarien spezifizieren, eine Methode für die Identifizierung der Währungen vorschreiben, die für die Steuerung des Liquiditätsrisikos maßgeblich sind. Die Identifizierung der einschlägigen Währungen sollte auf Wesentlichkeitsüberlegungen, dem identifizierten kumulierten Netto-Liquiditätsrisiko und den im Laufe eines längeren, eindeutig festgelegten Zeitraums erhobenen Daten beruhen. Außerdem sollten zur Aufrechterhaltung eines kohärenten Rechtsrahmens in der Union die wichtigsten Unionswährungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission (8) nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 identifiziert werden, standardmäßig als die einschlägigen Währungen aufgenommen werden.

(29)

Für die Erhebung ausreichender Daten zur Identifizierung aller anderen Währungen als der wichtigsten Unionswährungen muss ein Mindestzeitraum vom Zulassungsdatum der Bankdienstleister von Zentralverwahrern bis zum Ende jenes Zeitraums verstrichen sein. Daher sollte die Verwendung alternativer Methoden zur Identifizierung aller anderen Währungen als der wichtigsten Unionswährungen im ersten Jahr nach der Zulassung der Bankdienstleister von Zentralverwahrern gemäß dem neuen Rechtsrahmen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 errichtet wird, für jene Bankdienstleister von Zentralverwahrern erlaubt sein, die bereits zum Datum des Inkrafttretens der in Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten technischen Standards bankartige Nebendienstleistungen erbringen. Die Übergangsregelung sollte nicht die Anforderung an Bankdienstleister von Zentralverwahrern betreffen, ausreichend liquide Mittel als solche sicherzustellen, sondern nur die Identifizierung jener Währungen, die einem Stresstest zur Liquiditätssteuerung unterliegen.

(30)

Nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Bankdienstleister von Zentralverwahrern über vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen verfügen, um sicherzustellen, dass die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten auch unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen liquidiert werden können. Nach Maßgabe derselben Verordnung müssen Bankdienstleister von Zentralverwahrern Innertagesrisiken durch hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko mindern. Da die Liquidität unmittelbar verfügbar sein muss, sollten Bankdienstleister von Zentralverwahrern in der Lage sein, den Liquiditätsbedarf taggleich zu befriedigen. Da die Bankdienstleister von Zentralverwahrern in mehreren Zeitzonen tätig sein können, sollte die Bestimmung über die taggleiche Verwertung von Sicherheiten durch vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der lokalen Zahlungssysteme jeder einzelnen Währung, für die sie gilt, angewandt werden.

(31)

Die in dieser Verordnung dargelegten Bestimmungen sind eng verbunden, da sie aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer behandeln. Um die Kohärenz zwischen den Bestimmungen sicherzustellen, die zur selben Zeit in Kraft treten sollten, und die Gesamtübersicht und den kompakten Zugang dazu durch Personen zu erleichtern, die diesen Verpflichtungen unterliegen, ist es wünschenswert, alle technischen Regulierungsstandards, die von der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgeschrieben werden, in eine einzige Verordnung aufzunehmen.

(32)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(33)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde arbeitete eng mit dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zusammen, bevor sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, übermittelte. Sie hat außerdem offene öffentliche Anhörungen zum Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und eine Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ALLE ZENTRALVERWAHRER NACH ARTIKEL 47 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014

Artikel 1

Überblick über die Eigenkapitalanforderungen für einen Zentralverwahrer

(1)   Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt ein Zentralverwahrer zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen jederzeit über die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte Eigenkapitalausstattung.

(2)   Die in Artikel 3 genannten Eigenkapitalanforderungen werden mit Kapitalinstrumenten erfüllt, die die in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 2

Bedingungen für Kapitalinstrumente

(1)   Für die Zwecke von Artikel 1 verfügt ein Zentralverwahrer über Kapitalinstrumente, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (10);

b)

sie wurden voll eingezahlt, einschließlich der damit verbundenen Agiokonten;

c)

sie fangen Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse vollständig auf;

d)

im Konkurs- oder Liquidationsfall sind sie gegenüber allen anderen Forderungen in Insolvenzverfahren oder nach geltendem Insolvenzrecht nachrangig.

(2)   Neben den Kapitalinstrumenten, die die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen, darf ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf, zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 1 Kapitalinstrumente verwenden, die:

a)

die Bedingungen in Absatz 1 erfüllen;

b)

„Eigenmittelinstrumente“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 119 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind;

c)

den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

Artikel 3

Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Zentralverwahrer

(1)   Ein Zentralverwahrer verfügt zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen über Eigenkapital, das jederzeit die Summe der folgenden Anforderungen überschreitet oder dieser Summe entspricht:

a)

der gemäß Artikel 4 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

b)

der gemäß Artikel 5 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für Anlagerisiken im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

c)

die gemäß Artikel 6 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für Geschäftsrisiken, die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt werden;

d)

die gemäß Artikel 7 berechneten Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für die Abwicklung oder Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

(2)   Ein Zentralverwahrer verfügt über Verfahren, um alle Quellen der in Absatz 1 genannten Risiken zu identifizieren.

Artikel 4

Höhe der Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken

(1)   Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen und die in den Artikeln 321 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten fortgeschrittenen Messansätze („AMA“) verwenden darf, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Artikel 231 bis 234 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2)   Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen darf und den in den Artikeln 317 bis 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Standardansatz für das operationelle Risiko verwendet, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Bestimmungen jener Verordnung, die für den in den Artikeln 317 bis 320 jener Verordnung genannten Standardansatz für das operationelle Risiko gelten.

(3)   Ein Zentralverwahrer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für operationelle, rechtliche und Verwahrrisiken nach Maßgabe der Bestimmungen über den in den Artikeln 315 und 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Basisindikatoransatz:

a)

ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine Genehmigung besitzt;

b)

ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Genehmigung besitzt, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um die in den Artikeln 321 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen AMA zu verwenden;

c)

ein Zentralverwahrer, der in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Genehmigung besitzt, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um den in den Artikeln 317 bis 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz zu verwenden.

Artikel 5

Höhe der Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko

(1)   Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Anlagerisiko als Summe der folgenden Werte:

a)

8 % der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf:

i)

das Kreditrisiko gemäß Absatz 2

ii)

das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Absatz 3;

b)

die Eigenkapitalanforderungen des Zentralverwahrers für das Marktrisiko gemäß der Absätze 4 und 5.

(2)   Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eines Zentralverwahrers für das Kreditrisiko gilt das Folgende:

a)

Wenn der Zentralverwahrer keine Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen besitzt, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Standardansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Artikeln 192 bis 241 jener Verordnung über die Kreditrisikominderung an;

b)

wenn der Zentralverwahrer im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen ist, allerdings keine Erlaubnis besitzt, um den in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) zu verwenden, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Standardansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung an, die in den Artikeln 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind;

c)

wenn ein Zentralverwahrer im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen ist und eine Erlaubnis besitzt, um den IRB-Ansatz zu verwenden, wendet der Zentralverwahrer den in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten IRB-Ansatz für das Kreditrisiko gemeinsam mit den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung an, die in den Artikeln 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind.

(3)   Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eines Zentralverwahrers für das Gegenparteiausfallrisiko verwendet ein Zentralverwahrer:

a)

eine der in den Artikeln 271 bis 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Methoden;

b)

die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten unter Anwendung der Volatitilitätsanpassungen, die in den Artikeln 220 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind.

(4)   Ein Zentralverwahrer, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 102 bis 106 sowie 325 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich durch Anwendung der in Artikel 94 jener Verordnung vorgesehenen Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang:

a)

ein Zentralverwahrer, der nicht im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist;

b)

ein Zentralverwahrer, der im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist, allerdings keine internen Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden darf.

(5)   Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bankartige Nebendienstleistungen erbringen und interne Modelle zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden darf, berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko in Übereinstimmung mit den Artikeln 102 bis 106 sowie 362 bis 376 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 6

Eigenkapitalanforderungen für das Geschäftsrisiko

(1)   Die Eigenkapitalanforderungen eines Zentralverwahrers für das Geschäftsrisiko entsprechen dem höheren der folgenden Werte:

a)

die Schätzung, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 abzüglich des niedrigsten der folgenden Werte ergibt:

i)

der Nettoertrag nach Steuern des letzten geprüften Geschäftsjahres;

ii)

der erwartete Nettoertrag nach Steuern des laufenden Geschäftsjahres;

iii)

der erwartete Nettoertrag nach Steuern des kürzlich abgelaufenen Geschäftsjahres, für das die geprüften Ergebnisse noch nicht vorliegen;

b)

25 % der in Absatz 3 genannten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wendet ein Zentralverwahrer alle der folgenden Punkte an:

a)

die anhand realistischerweise vorhersehbarer negativer Szenarien seines Geschäftsmodells ermittelte Schätzung des zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsrisiko erforderlichen Eigenkapitals;

b)

die Dokumentation der Annahmen und Methoden, die zur Schätzung der erwarteten Verluste nach Buchstabe a verwendet werden;

c)

mindestens einmal jährlich durchgeführte Überprüfung und Aktualisierung der in Buchstabe a genannten Szenarien.

(3)   Für die Berechnung der jährlichen Bruttobetriebsausgaben eines Zentralverwahrers gilt das Folgende:

a)

Die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers bestehen mindestens aus dem Folgenden:

i)

Personalkosten insgesamt, einschließlich der Löhne, Gehälter, Bonuszahlungen und Sozialkosten;

ii)

gesamte allgemeine Verwaltungsaufwendungen und insbesondere Marketing- und Repräsentationskosten;

iii)

Versicherungsaufwendungen;

iv)

sonstige Personalkosten und Reisekosten;

v)

Kosten für Immobilien;

vi)

IT-Supportkosten;

vii)

Telekommunikationskosten;

viii)

Portokosten und Kosten für die Datenübertragung;

ix)

Kosten für externe Beratung;

x)

Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten;

xi)

Wertminderung und Veräußerung des Anlagevermögens.

b)

die jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers werden nach Maßgabe eines der folgenden Verfahren ermittelt:

i)

Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angenommen wurden;

ii)

Richtlinien 78/660/EWG (12), 83/349/EWG (13) und 86/635/EWG des Rates;

iii)

allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (14) festgestellt wurde, oder Rechnungslegungsgrundsätze eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 jener Verordnung erlaubt ist;

c)

der Zentralverwahrer kann die Abschreibung und Amortisation von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten von den jährlichen Bruttobetriebsausgaben abziehen;

d)

der Zentralverwahrer verwendet die letzten geprüften Informationen aus dem Jahresabschluss;

e)

Zentralverwahrer, die ihre Tätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, wenden die in ihrem Unternehmensplan vorgesehenen jährlichen Bruttobetriebsausgaben an.

Artikel 7

Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung

Ein Zentralverwahrer berechnet seine Eigenkapitalanforderungen für die Abwicklung oder Umstrukturierung durch Anwendung der folgenden Schritte der Reihe nach:

a)

Schätzung des für die im Einklang mit dem in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan stehende Abwicklung oder Umstrukturierung benötigten Zeitraums für alle Stressszenarien, die im Anhang genannt werden;

b)

Division der gemäß Artikel 6 Absatz 3 ermittelten jährlichen Bruttobetriebsausgaben des Zentralverwahrers durch zwölf („monatliche Bruttobetriebsausgaben“);

c)

Multiplikation der in Buchstabe b genannten monatlichen Bruttobetriebsausgaben mit dem längeren der folgenden Zeiträume:

i)

dem in Buchstabe a genannten Zeitraum;

ii)

sechs Monaten.

TITEL II

ZUSÄTZLICHE EIGENKAPITALANFORDERUNG AN ZENTRALVERWAHRER, DIE BANKARTIGE NEBENDIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN DÜRFEN, UND AN BENANNTE KREDITINSTITUTE NACH ARTIKEL 54 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014

Artikel 8

Aus der Gewährung von Innertageskrediten resultierende Eigenkapitalanforderung

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern wenden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e jener Verordnung, die aus der Gewährung von Innertageskrediten resultiert, die folgenden Schritte der Reihe nach an:

a)

Sie berechnen den Durchschnitt der höchsten fünf Innertageskreditrisikopositionen („Spitzenwiederbeschaffungswerte“) im aktuellsten Kalenderjahr, die sich aus der Erbringung der in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen ergeben;

b)

sie wenden Sicherheitsabschläge auf alle in Verbindung mit den Spitzenwiederbeschaffungswerten eingezogenen Sicherheiten an und gehen davon aus, dass nach Anwendung der Sicherheitsabschläge in Übereinstimmung mit den Artikeln 222 bis 227 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Sicherheiten 5 % ihres Marktwertes verlieren;

c)

sie berechnen den Durchschnitt der Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die Spitzenwiederbeschaffungswerte, die gemäß Absatz 2 berechnet werden, unter Berücksichtigung jener Risikopositionen als Tagesendrisikopositionen („zusätzliche Eigenkapitalanforderung“).

(2)   Zur Berechnung der in Absatz 1 erläuterten zusätzlichen Eigenkapitalanforderung ist einer der folgenden Ansätze anzuwenden:

a)

der in den Artikeln 107 bis 141 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterte Standardansatz für das Kreditrisiko, wenn sie keine Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes besitzen;

b)

der IRB-Ansatz und die Anforderungen, die in den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind, wenn sie eine Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes besitzen.

(3)   Wenn Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe a den Standardansatz für das Kreditrisiko anwenden, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der Betrag jedes einzelnen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten fünf Spitzenwiederbeschaffungswerte als Risikopositionswert im Sinne von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in Teil 3 Kapitel 4 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die mit Artikel 111 jener Verordnung in Zusammenhang stehen, finden ebenfalls Anwendung.

(4)   Wenn Institute gemäß Absatz 2 Buchstabe b den IRB-Ansatz für das Kreditrisiko anwenden, gilt für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b der ausstehende Betrag jedes einzelnen der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten fünf Spitzenwiederbeschaffungswerte als Risikopositionswert im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in Teil 3 Kapitel 4 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die mit Artikel 166 jener Verordnung in Zusammenhang stehen, finden ebenfalls Anwendung.

(5)   Die in diesem Artikel erläuterten Eigenkapitalanforderungen gelten für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Erteilung der Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

TITEL III

AUFSICHTSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN KREDITINSTITUTE ODER ZENTRALVERWAHRER MIT GENEHMIGUNG ZUM ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014

KAPITEL I

SICHERHEITEN UND ANDERE GLEICHWERTIGE FINANZMITTEL FÜR KREDIT- UND LIQUIDITÄTSRISIKEN

Artikel 9

Allgemeine Regeln für Sicherheiten und sonstige gleichwertige Finanzmittel

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern erfüllen die folgenden Bedingungen in Bezug auf Sicherheiten:

a)

Sie unterscheiden die Sicherheiten klar von anderen Wertpapieren des kreditnehmenden Teilnehmers;

b)

sie akzeptieren die Sicherheiten, die die in Artikel 10 festgelegten Bedingungen erfüllen, oder andere Arten von Sicherheiten, die die in Artikel 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, in der folgenden Hierarchie:

i)

Sie akzeptieren zuerst als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 10 festgelegten Anforderungen und ausschließlich jene erfüllen;

ii)

daraufhin akzeptieren sie als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Anforderungen und ausschließlich jene erfüllen;

iii)

abschließend akzeptieren sie als Sicherheiten alle Wertpapiere auf dem Konto des kreditnehmenden Teilnehmers, die die in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen und innerhalb der Grenzen der in Artikel 34 erläuterten zulässigen liquiden Mittel liegen, mit dem Ziel die Mindestausstattung mit liquiden Mittel zu erfüllen, die in Artikel 35 Absatz 3 festgelegt ist;

c)

sie überwachen mindestens einmal täglich die Kreditqualität, Marktliquidität und Preisvolatilität jedes als Sicherheit akzeptierten Wertpapiers und bewerten dieses gemäß Artikel 12;

d)

sie legen Methoden hinsichtlich der auf den Sicherheitenwert angewandten Sicherheitsabschläge gemäß Artikel 13 fest;

e)

sie stellen sicher, dass die Sicherheiten nach Maßgabe von Artikel 14 weiterhin ausreichend breit gestreut sind, um eine Verwertung innerhalb der in Artikel 10 und 11 genannten Zeiträume ohne erhebliche Auswirkungen auf den Markt zu ermöglichen.

(2)   Die Sicherheiten werden von den Gegenparteien als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder als Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie gestellt.

(3)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern erfüllen die in den Artikeln 15 und 16 dargelegten Bedingungen in Bezug auf sonstige gleichwertige Finanzmittel.

Artikel 10

Sicherheiten für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

(1)   Damit Sicherheiten als solche von bester Qualität für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erachtetet werden, bestehen sie aus Schuldtiteln, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie werden von einer der folgenden Einrichtungen ausgestellt oder ausdrücklich von einer solchen garantiert:

i)

einem Staat;

ii)

einer Zentralbank;

iii)

einer in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbank;

iv)

der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus;

b)

der Zentralverwahrer kann belegen, dass sie ein niedriges Kredit- und Marktrisiko auf Grundlage seiner eigenen internen Bewertung aufweisen, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das Länderrisiko des jeweiligen Landes, in dem der Emittent seinen Sitz hat, berücksichtigt;

c)

sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiken zu steuern;

d)

sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;

e)

sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

i)

Für sie besteht auch unter angespannten Bedingungen ein Markt für den direkten Verkauf oder Rückkaufvereinbarungen mit einer vielfältigen Gruppe von Käufern und Verkäufern, zu dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang hat;

ii)

sie können durch eine in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vorgesehene vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verwertet werden;

f)

verlässliche Preisdaten zu solchen Schuldtiteln werden mindestens einmal täglich veröffentlicht;

g)

sie sind unmittelbar verfügbar und noch am selben Tag liquidierbar.

(2)   Damit Sicherheiten als solche niedrigerer Qualität als der in Absatz 1 erläuterten Qualität für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten, bestehen sie aus übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Finanzinstrumente wurden von einem Emittenten ausgegeben, der ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage der angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das Risiko berücksichtigt, das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultiert;

b)

die Finanzinstrumente haben ein niedriges Marktrisiko auf Grundlage einer angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers, für die er eine festgelegte objektive Methode verwendet, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;

c)

sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;

d)

sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;

e)

sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen:

i)

Für sie besteht auch unter angespannten Bedingungen ein Markt für den direkten Verkauf oder Rückkaufvereinbarungen mit einer vielfältigen Gruppe von Käufern und Verkäufern, zu dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nachweislich Zugang hat;

ii)

sie können durch eine in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vorgesehene vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verwertet werden;

f)

sie können taggleich verwertet werden;

g)

Preisdaten zu diesen Instrumenten sind zeitnah oder in Echtzeit öffentlich zugänglich;

h)

sie wurden nicht von einer der folgenden Personen bzw. Einrichtungen ausgegeben:

i)

dem die Sicherheiten stellenden Teilnehmer oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der Teilnehmer gehört, außer im Falle einer gedeckten Schuldverschreibung und nur wenn die Vermögenswerte, die jene Schuldverschreibung unterlegen, angemessen innerhalb eines soliden Rechtsrahmens getrennt sind und sie die in diesem Artikel dargelegten Anforderungen erfüllen;

ii)

einem Bankdienstleister eines Zentralverwahrers oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers gehört;

iii)

einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört, es sei denn, jenes Unternehmen ist eine Unionszentralbank oder eine Zentralbank, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat;

i)

sie unterliegen auch sonst keinem bedeutenden Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 11

Sonstige Sicherheiten

(1)   Andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, bestehen aus Finanzinstrumenten, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;

b)

sie werden von einer Zentralbank der Union akzeptiert, bei denen der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang zu einem regelmäßigen Nicht-Gelegenheitskredit („routinemäßigen Kredit“) von jener Zentralbank hat;

c)

sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;

d)

der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers verfügt über eine näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläuterte vorab getroffene Finanzierungsvereinbarung mit einem kreditwürdigen Finanzinstitut gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine taggleiche Liquidation dieser Instrumente ermöglicht.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind andere Arten von Sicherheiten, die von Bankdienstleistern von Zentralverwahrern verwendet werden dürfen, Finanzinstrumente, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind ohne rechtliche Einschränkungen oder Forderungen Dritter, die ihre Verwertung beeinträchtigen, frei übertragbar;

b)

sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko zu steuern;

c)

der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ist im Besitz:

i)

einer vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die näher in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung erläutert wird, damit diese Instrumente binnen fünf Geschäftstagen verwertet werden können;

ii)

zulässiger liquider Mittel nach Artikel 34 in ausreichender Höhe, um sicherzustellen, dass sie den für die Verwertung solcher Sicherheiten erforderlichen Zeitraum bei Ausfall eines Teilnehmers abdecken.

Artikel 12

Bewertung von Sicherheiten

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern legen Richtlinien und Verfahren für die Bewertung von Sicherheiten fest, die das Folgende sicherstellen:

a)

Die in Artikel 10 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich zu Marktpreisen bewertet;

b)

die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet;

c)

die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Finanzinstrumente werden mindestens einmal täglich bewertet und wenn eine solche tägliche Bewertung nicht möglich ist, werden sie zu Modellpreisen bewertet.

(2)   Die Verfahren für eine in Absatz 1 Buchstabe b und c genannte Bewertung zu Modellpreisen sind vollständig zu dokumentieren.

(3)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern überprüfen die Angemessenheit ihrer Bewertungsrichtlinien und -verfahren in allen der folgenden Fällen:

a)

regelmäßig und zwar mindestens einmal jährlich;

b)

wenn die Bewertungsrichtlinien und -verfahren von einer wesentlichen Änderung betroffen sind.

Artikel 13

Sicherheitsabschläge

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern setzen die Höhe der Sicherheitsabschläge wie folgt fest:

a)

Wenn Sicherheiten von der Zentralbank akzeptiert werden, bei der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu einem routinemäßigen Kredit Zugang hat, können die auf jene Art von Sicherheiten von der Zentralbank angewandten Sicherheitsabschläge als Mindestsicherheitsabschlag bzw. Untergrenze erachtet werden;

b)

wenn Sicherheiten von der Zentralbank nicht akzeptiert werden, bei der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu einem routinemäßigen Kredit Zugang hat, können die Sicherheitsabschläge, die von der Zentralbank angewandt werden, die die Währung ausgibt, auf die das Finanzinstrument lautet, als Mindestsicherheitsabschlag bzw. Untergrenze erachtet werden.

(2)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre Richtlinien und Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Sicherheitsabschläge die Möglichkeit einer Verwertung der Sicherheit unter angespannten Marktbedingungen berücksichtigen, ebenso wie den für deren Verwertung erforderlichen Zeitraum.

(3)   Die Höhe der Sicherheitsabschläge ist nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien, einschließlich aller der folgenden Kriterien, festzusetzen:

a)

Art von Vermögenswert;

b)

Höhe des mit dem Finanzinstrument verbundenen Kreditrisikos;

c)

Ausgabeland des Vermögenswertes;

d)

Fälligkeit des Vermögenswertes;

e)

historische und hypothetische zukünftige Preisvolatilität des Vermögenswertes unter angespannten Marktbedingungen;

f)

Liquidität des zugrunde liegenden Marktes, einschließlich der Geld-Brief-Spannen;

g)

gegebenenfalls Wechselkursrisiko;

h)

gegebenenfalls Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(4)   Die in Absatz 3 Buchstabe b aufgeführten Kriterien sind durch eine interne Bewertung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Grundlage einer festgelegten objektiven Methode festzusetzen, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht.

(5)   Es darf kein Sicherheitenwert den von einem Unternehmen gestellten Wertpapieren zugewiesen werden, das zur selben Gruppe wie der Kreditnehmer gehört.

(6)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass die Sicherheitsabschläge konservativ berechnet werden, um die Prozyklizität im größtmöglichen Umfang einzuschränken.

(7)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre Richtlinien und Verfahren für Sicherheitsabschläge mindestens einmal jährlich durch eine vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers unabhängige Einheit geprüft werden und die angewandten Sicherheitsabschläge mit den Bezugsgrößen der Zentralbank, die die einschlägige Währung ausgibt, und in den Fällen, in denen Referenzwerte von der Zentralbank nicht verfügbar sind, mit solchen aus anderen einschlägigen Quellen verglichen werden.

(8)   Die angewandten Sicherheitsabschläge sind von den Bankdienstleistern von Zentralverwahrern mindestens einmal täglich zu überprüfen.

Artikel 14

Konzentrationsgrenzen der Sicherheiten

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über Richtlinien und Verfahren für die Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten, wie unter anderem:

a)

Richtlinien und Verfahren, die bei Verletzungen der Konzentrationsgrenzen zu befolgen sind;

b)

Maßnahmen zur Risikominderung, die bei einer Überschreitung der in den Richtlinien festgesetzten Konzentrationsgrenzen zu ergreifen sind;

c)

Zeitplan für die erwartete Durchführung der unter Buchstabe b genannten Maßnahmen.

(2)   Die Konzentrationsgrenzen innerhalb des Gesamtbetrags der eingezogenen Sicherheiten („Sicherheitenportfolio“) sind nach Maßgabe aller der folgenden Kriterien festzusetzen:

a)

jeweilige Emittenten unter Berücksichtigung ihrer Konzernstruktur;

b)

Land des Emittenten;

c)

Art von Emittent;

d)

Art von Vermögenswert;

e)

Abwicklungswährung;

f)

Sicherheiten mit Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiko über den Untergrenzen;

g)

Zulässigkeit der Sicherheit zugunsten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, damit er Zugang zum routinemäßigen Kredit bei der emittierenden Zentralbank hat;

h)

jeder kreditnehmende Teilnehmer;

i)

alle kreditnehmenden Teilnehmer;

j)

von Emittenten derselben Art ausgegebene Finanzinstrumente, was den wirtschaftlichen Sektor, die Geschäftstätigkeit und geografische Region betrifft;

k)

Höhe des Kreditrisikos des Finanzinstrumentes oder des Emittenten, was durch eine interne Bewertung vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Grundlage einer festgelegten objektiven Methode festgestellt wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultierende Risiko berücksichtigt;

l)

Liquidität und Preisvolatilität der Finanzinstrumente.

(3)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass nicht mehr als 10 % ihrer Innertageskreditrisikopositionen von einer der folgenden Einrichtungen garantiert werden:

a)

einem einzigen Kreditinstitut;

b)

einem Finanzinstitut in einem Drittstaat, das gemäß Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufsichtsvorschriften unterliegt und diese erfüllt, die mindestens genauso streng sind wie die in der Richtlinie 2013/36/EU und jener Verordnung festgelegten;

c)

einem Wirtschaftsunternehmen, das derselben Gruppe wie das entweder in Buchstabe a oder b genannte Institut angehört.

(4)   Zur Berechnung der in Absatz 2 genannten Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten fasst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers seine Gesamtrisikoposition gegenüber einer einzigen Gegenpartei, die sich aus der Summe der kumulierten Kreditlinien, Einlagekonten, Kontokorrentkonten sowie Geldmarktinstrumente ergibt, und die vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Anspruch genommenen umgekehrten Rückkauf-Fazilitäten zusammen.

(5)   Zur Festsetzung der Konzentrationsgrenze von Sicherheiten für eine Risikoposition eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers gegenüber einem einzelnen Emittenten fasst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers seine Risikoposition bezüglich aller von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe ausgegebenen Finanzinstrumente, die ausdrücklich von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe garantiert werden, zusammen und behandelt sie als ein einziges Risiko.

(6)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen jederzeit die Angemessenheit ihrer Richtlinien und Verfahren für Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten sicher. Sie prüfen die Konzentrationsgrenzen von Sicherheiten mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es zu einer Veränderung kommt, die die Risikoposition des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers betrifft.

(7)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern informieren die kreditnehmenden Teilnehmer über die auf Sicherheiten angewandten Konzentrationsgrenzen und alle Änderungen dieser Grenzen gemäß Absatz 6.

Artikel 15

Sonstige gleichwertige Finanzmittel

(1)   Sonstige gleichwertige Finanzmittel bestehen ausschließlich aus Finanzmitteln oder der Kreditbesicherung gemäß den Absätzen 2 bis 4 und den in Artikel 16 genannten Finanzmitteln.

(2)   Sonstige gleichwertige Finanzmittel können Bürgschaften von Geschäftsbanken sein, die von einem kreditwürdigen Finanzinstitut, das die in Artikel 38 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, oder von einem Konsortium solcher Finanzinstitute gestellt werden, wobei sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden von einem Emittenten ausgegeben, der ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage einer angemessenen internen Bewertung durch den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht und das aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land resultierende Risiko berücksichtigt;

b)

sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern;

c)

sie sind unwiderruflich, unbedingt und es besteht keine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option, nach der der Emittent Einspruch gegen die Auszahlung der Bürgschaft erheben darf;

d)

sie können nach Anforderung innerhalb eines Geschäftstages während des Verwertungszeitraums des Portfolios des ausfallenden kreditnehmenden Teilnehmers frei von irgendwelchen aufsichtsrechtlichen, rechtlichen oder operationellen Beschränkungen ausgezahlt werden;

e)

sie wurden nicht von einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der kreditnehmende Teilnehmer, der durch die Bürgschaft abgedeckt wird, gehört, oder von einem Unternehmen ausgegeben, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört, es sei denn, jenes Unternehmen ist eine Zentralbank im Europäischen Wirtschaftsraum oder eine Zentralbank, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat;

f)

sie unterliegen keinem erheblichen Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

g)

sie sind vollständig durch Sicherheiten abgesichert, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Sie unterliegen keinem Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage einer Korrelation mit der Bonität des Garantiegebers oder des kreditnehmenden Teilnehmers, es sei denn, das Korrelationsrisiko wurde angemessen durch einen auf die Sicherheit angewandten Sicherheitsabschlag gemindert;

ii)

der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hat unmittelbar Zugang zu den Sicherheiten und sie sind bei einem zeitgleichen Ausfall des kreditnehmenden Teilnehmers und des Garantiegebers insolvenzgeschützt;

iii)

die Eignung des Garantiegebers wurde durch das Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers nach einer vollständigen Bewertung des Emittenten und des rechtlichen, vertraglichen und operationellen Rahmens der Bürgschaft ratifiziert, um ein hohes Maß an Komfort hinsichtlich der Wirksamkeit der Bürgschaft zu gewährleisten, und dies wurde der zuständigen Behörde gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gemeldet.

(3)   Sonstige gleichwertige Finanzmittel können von einer Zentralbank ausgestellte Bankbürgschaften sein, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden von einer Unionszentralbank oder einer Zentralbank ausgestellt, die eine Währung ausgibt, in der der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Risikopositionen hat;

b)

sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern;

c)

sie sind unwiderruflich und unbedingt und die emittierende Zentralbank kann sich nicht auf irgendeine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option berufen, die es dem Emittenten erlaubt, gegen die Auszahlung der Bürgschaft Einspruch zu erheben;

d)

sie werden innerhalb eines Geschäftstages ausgezahlt.

(4)   Ausschließlich zur Abdeckung von Risikopositionen, die gegenüber Zentralbanken, multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen und gemäß Artikel 23 Absatz 2 nicht ausgenommen sind, können sonstige gleichwertige Finanzmittel Eigenkapital nach Abzug der in Artikel 1 bis 8 festgelegten Eigenkapitalanforderungen umfassen.

Artikel 16

Sonstige gleichwertige Finanzmittel für Risikopositionen in interoperablen Verbindungen

Sonstige gleichwertige Finanzmittel können Bankbürgschaften und Dokumentenakkreditive umfassen, die zur Absicherung von Kreditrisikopositionen verwendet werden, die zwischen interoperablen Verbindungen einrichtenden Zentralverwahrern bestehen, und die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie decken ausschließlich Kreditrisikopositionen zwischen zwei verbundenen Zentralverwahrern ab;

b)

sie wurden von einem Konsortium kreditwürdiger Finanzinstitute ausgegeben, die die in Artikel 38 Absatz 1 dargelegten Anforderungen erfüllen, in dessen Rahmen jedes dieser Finanzinstitute zur Zahlung des Teils des Gesamtbetrages verpflichtet ist, dem es vertraglich zugestimmt hat;

c)

sie lauten auf eine Währung, wobei der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in der Lage ist, deren Risiko angemessen zu steuern;

d)

sie sind unwiderruflich und unbedingt und die emittierenden Institute können sich nicht auf irgendeine rechtliche oder vertragliche Ausnahme oder Option berufen, die es dem Emittenten erlaubt, gegen die Auszahlung des Dokumentenakkreditivs Einspruch zu erheben;

e)

sie können nach Anforderung frei von irgendwelchen aufsichtsrechtlichen, rechtlichen oder operationellen Beschränkungen ausgezahlt werden;

f)

sie wurden nicht von einem der folgenden Unternehmen ausgegeben:

i)

einem Unternehmen, das zur selben Gruppe wie der kreditnehmende Zentralverwahrer gehört, oder einem Zentralverwahrer mit einer durch Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditiven abgedeckten Risikoposition;

ii)

einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit unter anderem die Erbringung von für das Funktionieren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zentralen Dienstleistungen gehört;

g)

sie unterliegen keinem erheblichen Korrelationsrisiko im Sinne von Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

h)

Bankdienstleister von Zentralverwahrern überwachen die Kreditwürdigkeit der emittierenden Finanzinstitute regelmäßig, indem sie die Kreditwürdigkeit dieser Institute unabhängig bewerten und jedem Finanzinstitut interne Bonitätsbeurteilungen zuweisen und diese regelmäßig überprüfen;

i)

sie können während des Verwertungszeitraums innerhalb von drei Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt ausgezahlt werden, an dem der ausfallende Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nicht länger seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommt:

j)

die in Artikel 34 genannten zulässigen liquiden Mittel sind in ausreichender Höhe verfügbar, um den Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt abzudecken, an dem die Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive bei Ausfall eines der verbundenen Zentralverwahrer ausgezahlt werden müssen;

k)

das Risiko, das nicht die volle Höhe der Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive vom Konsortium ausgezahlt wird, wird durch Folgendes gemindert:

i)

Festsetzung angemessener Konzentrationsgrenzen, wobei sicherzustellen ist, dass kein Finanzinstitut, einschließlich dessen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, zum Konsortium gehört, das mehr als 10 % des Gesamtbetrages des Dokumentenakkreditivs garantiert;

ii)

Begrenzung des abgedeckten Kreditrisikos mithilfe der Bankbürgschaft und Dokumentenakkreditive auf den Gesamtbetrag der Bankbürgschaft abzüglich 10 % des Gesamtbetrages oder des von zwei Kreditinstituten mit dem größten Anteil am Gesamtbetrag garantierten Betrages, wobei der niedrigere der zwei Beträge abzuziehen ist;

iii)

Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen zur Risikominderung, wie beispielsweise Verlustbeteiligungsvereinbarungen, die wirksam sind und für die klare Regeln und Verfahren festgelegt sind;

l)

die Vereinbarungen werden regelmäßig gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 getestet und geprüft.

KAPITEL II

AUFSICHTSRECHTLICHER RAHMEN FÜR DAS KREDIT- UND LIQUIDITÄTSRISIKO

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Im Sinne der in Artikel 59 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Kreditrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentlichen Bekanntmachung des Kreditrisikos in Hinblick auf:

a)

das Innertageskreditrisiko und Übernachtkreditrisiko;

b)

die einschlägigen Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel, die in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten Risiken verwendet werden;

c)

potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen;

d)

Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze.

(2)   Im Sinne der in Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, das aus der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen durch einen Bankdienstleister eines Zentralverwahrers in Bezug auf jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem resultiert, erfüllt ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers alle der folgenden Anforderungen:

a)

die in Abschnitt 2 genannten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung der Liquiditätsrisiken;

b)

die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für die Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentliche Bekanntmachung anderer als der unter Buchstabe a fallenden Liquiditätsrisiken.

ABSCHNITT 1

Kreditrisiko

Artikel 18

Kreditrisikomanagementrahmen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren, die die folgenden Anforderungen erfüllen, und setzen diese um:

a)

Messung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 1;

b)

Überwachung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 2;

c)

Steuerung des Innertages- und Übernachtkreditrisikos gemäß Unterabschnitt 3;

d)

Messung, Überwachung und Steuerung der Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach Artikel 59 Absatz 3 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Übereinstimmung mit Kapitel I der vorliegenden Verordnung;

e)

Analysen und Pläne für den Umgang mit potenziell verbleibenden Kreditrisikopositionen gemäß Unterabschnitt 4;

f)

Steuerung der Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze gemäß Unterabschnitt 5;

g)

Meldung der Kreditrisiken gemäß Unterabschnitt 6;

h)

öffentliche Bekanntmachung der Kreditrisiken gemäß Unterabschnitt 7.

(2)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers prüft die in Absatz 1 erläuterten Richtlinien und Verfahren mindestens einmal jährlich.

(3)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrern prüft diese Richtlinien und Verfahren auch, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt und wenn eine der in den Buchstaben a oder b genannten Änderungen sich auf das Risiko des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers auswirkt:

a)

Die Richtlinien und Verfahren unterliegen einer wesentlichen Änderung;

b)

der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers nimmt freiwillig eine Änderung nach der in Artikel 19 beschriebenen Bewertung vor.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Richtlinien und Verfahren umfassen die Erstellung und Aktualisierung eines Berichts bezüglich der Kreditrisiken. Dieser Bericht enthält unter anderem die folgenden Angaben:

a)

die in Artikel 19 genannten Parameter;

b)

die gemäß Artikel 13 angewandten Sicherheitsabschläge, über die nach der Art von Sicherheit berichtet wird;

c)

Änderungen der Richtlinien oder Verfahren nach Absatz 3.

(5)   Der in Absatz 4 vorgesehene Bericht ist monatlich von den vom Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers errichteten einschlägigen Ausschüssen zu prüfen. Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ein vom Zentralverwahrer benanntes Kreditinstitut gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist, ist der in Absatz 4 genannte Bericht monatlich auch dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers verfügbar zu machen, der nach Artikel 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 errichtet wurde.

(6)   Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers eine oder mehrere der in Artikel 14 genannten Konzentrationsgrenzen verletzt, meldet er dies unverzüglich dem einschlägigen für die Risikokontrolle verantwortlichen Ausschuss und wenn er ein in Absatz 5 dieses Artikels genanntes Kreditinstitut ist, meldet er dies unverzüglich dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers.

Unterabschnitt 1

Messung der Kreditrisiken

Artikel 19

Messung des Innertageskreditrisikos

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren und messen die Innertagseskreditrisikopositionen und prognostizieren Spitzenwiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten mithilfe von operationellen und analytischen Instrumenten, die die Innertageskreditrisiken identifizieren und messen und die insbesondere alle der folgenden Parameter für jede Gegenpartei protokollieren:

a)

Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten für bankartige Nebendienstleistungen, die in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt werden;

b)

Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten nach kreditnehmendem Teilnehmer und zusätzliche Aufschlüsselung der Sicherheiten, die diese Kreditrisikopositionen decken;

c)

Spitzen- und durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte von Innertageskrediten gegenüber anderen Gegenparteien und falls diese durch Sicherheiten abgesichert sind, zusätzliche Aufschlüsselung der Sicherheiten, die diese Innertageskreditrisikopositionen abdecken;

d)

Gesamtwert der an Teilnehmer gewährten Innertageskreditlinien;

e)

die zusätzliche Aufschlüsselung der in den Buchstaben b und c genannten Kreditrisikopositionen deckt das Folgende ab:

i)

Sicherheiten, die die in Artikel 10 genannten Anforderungen erfüllen;

ii)

sonstige Sicherheiten nach Artikel 11 Absatz 1;

iii)

sonstige Sicherheiten nach Artikel 11 Absatz 2;

iv)

sonstige gleichwertige Finanzmittel nach den Artikeln 15 und 16.

(2)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern führen die in Absatz 1 erläuterte Messung laufend durch.

In den Fällen, in denen eine fortlaufende Identifizierung und Messung des Innertageskreditrisikos aufgrund der Abhängigkeit von der Verfügbarkeit externer Daten nicht möglich ist, misst der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Innertageskreditrisiken so häufig wie möglich und mindestens einmal täglich.

Artikel 20

Messung der Übernachtkreditrisiken

Bankdienstleister von Zentralverwahrern messen die Übernachtkreditrisiken für bankartige Nebendienstleistungen, die in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dargelegt sind, täglich und zwar am Ende des Geschäftstages durch Protokollierung der ausstehenden Kreditrisikospositionen vom Vortag.

Unterabschnitt 2

Überwachung der Kreditrisiken

Artikel 21

Überwachung der Innertageskreditrisiken

Zur Überwachung des Innertageskreditrisikos führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern insbesondere folgende Schritte durch:

a)

laufende Überwachung der Innertageskreditrisiken, die aus den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen resultieren, durch ein automatisches Meldesystem;

b)

das Führen von Aufzeichnungen über die täglichen Spitzen- und durchschnittlichen Wiederbeschaffungswerte von Innertageskreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre, die aus den in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten bankartigen Nebendienstleistungen resultieren;

c)

Aufzeichnung der Innertageskreditrisiken, die von jedem Unternehmen ausgehen, gegenüber dem Innertageskreditrisiken eingegangen werden, darunter die folgenden Einrichtungen bzw. Unternehmen:

i)

Emittenten;

ii)

Teilnehmer an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem auf Unternehmens- und Konzernebene;

iii)

Zentralverwahrer mit interoperablen Verbindungen;

iv)

Banken und andere Finanzinstitute, die zur Leistung oder Erhalt von Zahlungen verwendet werden;

d)

vollständige Beschreibung, wie der Kreditrisikomanagementrahmen die Interdependenzen und die vielfältigen Beziehungen berücksichtigt, die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers zu jedem der in Buchstabe c genannten Unternehmen haben kann;

e)

Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Konzentration seiner Innertageskreditrisiken gegenüber jeder Gegenpartei überwacht, einschließlich seiner Risikopositionen gegenüber den Unternehmen der Gruppen, zu denen die in Buchstabe c genannten Unternehmen gehören;

f)

Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Angemessenheit der auf die eingezogenen Sicherheiten angewandten Sicherheitsabschläge bewertet;

g)

Erläuterung, wie der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Abdeckung der Kreditrisiken durch Sicherheiten und die Abdeckung der Kreditrisiken durch sonstige gleichwertige Finanzmittel überwacht.

Artikel 22

Überwachung des Übernachtkreditrisikos

Zur Überwachung der Übernachtkreditrisiken führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern hinsichtlich des Übernachtkredits folgende Schritte durch:

a)

das Führen von Aufzeichnungen über die Summe der tatsächlichen Tagesendkreditrisikopositionen für mindestens zehn Jahre;

b)

tägliche Aufzeichnung der in Buchstabe a genannten Informationen;

Unterabschnitt 3

Steuerung der Innertageskreditrisiken

Artikel 23

Allgemeine Anforderungen für die Steuerung des Innertageskreditrisikos

(1)   Zur Steuerung des Innertageskreditrisikos führt der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers folgende Schritte durch:

a)

Erläuterung, wie er die Gestaltung und Anwendung seines Kreditrisikomanagementrahmens in Bezug auf alle in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Tätigkeiten bewertet;

b)

ausschließliche Gewährung von Kreditlinien, die vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ohne vorherige schriftliche Ankündigung gegenüber den kreditnehmenden Teilnehmern des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems jederzeit und unbedingt kündbar sind;

c)

Wenn eine in Artikel 16 vorgesehene Bankbürgschaft im Rahmen von interoperablen Verbindungen verwendet wird, bewertet und analysiert der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die wechselseitigen Zusammenhänge, die entstehen können, wenn dieselben Teilnehmer jene Bankbürgschaft stellen.

(2)   Die folgenden Risikopositionen sind von der Anwendung der Artikel 9 bis 15 und 24 ausgenommen:

a)

Risikopositionen gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Stellen, die in den Mitgliedstaaten ähnliche Funktionen ausüben, sowie anderen öffentlichen Einrichtungen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Union zuständig oder daran beteiligt sind;

b)

Risikopositionen gegenüber einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken;

c)

Risikopositionen gegenüber einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten internationalen Organisationen;

d)

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sich diese im Besitz von Zentralregierungen befinden und diese über ausdrückliche von Zentralregierungen gestellte Vereinbarungen verfügen, die ihre Kreditrisiken besichern;

e)

Risikopositionen gegenüber Zentralbanken in Drittstaaten, die auf die Landeswährung jener Zentralbank lauten, vorausgesetzt, dass die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat, durch den bestätigt wird, dass hinsichtlich dieses Drittstaats erachtet wird, dass er aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die im Vergleich zu den in der Union angewandten mindestens gleichwertig sind.

Artikel 24

Kreditlimits

Zur Steuerung des Innertageskreditrisikos und wenn die Kreditlimits gegenüber einem einzelnen kreditnehmenden Teilnehmer auf Gruppenebene festgesetzt werden, kommen Bankdienstleister von Zentralverwahrern allen der folgenden Punkte nach:

a)

Bewertung der Kreditwürdigkeit des kreditnehmenden Teilnehmers auf Grundlage einer Methode, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;

b)

Überprüfung, ob die Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel, die von einem Teilnehmer zur Abdeckung der Innertageskreditrisikopositionen gestellt werden, die in Artikel 9 bzw. 15 festgelegten Anforderungen erfüllen;

c)

Festsetzung der Kreditlimits gegenüber einem kreditnehmenden Teilnehmer auf Grundlage der vielfältigen Beziehungen, die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers mit dem kreditnehmenden Teilnehmer unterhält, auch wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers mehr als eine der in Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten bankartigen Nebendienstleistungen gegenüber demselben Teilnehmer erbringt;

d)

Berücksichtigung der Höhe der zulässigen liquiden Mittel gemäß Artikel 34;

e)

Überprüfung der Kreditlimits gegenüber einem kreditnehmenden Teilnehmer mit dem Ziel, die zwei folgenden Punkte zu gewährleisten:

i)

dass die Kreditlimits geprüft oder verringert werden, wenn die Kreditwürdigkeit eines kreditnehmenden Teilnehmers abnimmt;

ii)

dass die Kreditverfügbarkeit gesenkt wird, wenn die vom kreditnehmenden Teilnehmer gestellte Sicherheit an Wert abnimmt.

f)

mindestens einmal jährliche Überprüfung der den kreditnehmenden Teilnehmern gewährten Kreditlinien auf Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kredits;

g)

Gewährleistung, dass die Höhe der Übernachtkreditrisiken in die Inanspruchnahme des dem Teilnehmer gewährten Kreditlimits integriert wird;

h)

Gewährleistung, dass die noch nicht zurückgezahlte Höhe des Übernachtkredits in den Innertagesrisikopositionen des nächsten Tages enthalten und auf das Kreditlimit begrenzt wird.

Unterabschnitt 4

Potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen

Artikel 25

Potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen

(1)   Die in Artikel 18 Absatz 1 erläuterten Richtlinien und Verfahren stellen sicher, dass alle potenziell verbleibenden Kreditrisikopositionen auch in den Situationen gesteuert werden, wenn der Wert der Sicherheiten und sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach der Liquidation nicht ausreicht, um die Kreditrisikopositionen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu decken.

(2)   Solche Richtlinien und Verfahren:

a)

setzen fest, wie potenziell ungedeckte Verluste auf Seiten des Kreditgebers aufgeteilt werden, einschließlich der Rückzahlung von Mitteln, die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers von Liquiditätsbereitstellern zur Deckung der mit solchen Verlusten verbundenen Liquiditätslücken in Anspruch nimmt;

b)

beinhalten eine laufende Bewertung der sich verändernden Marktbedingungen, die mit dem Wert der Sicherheiten oder sonstigen gleichwertigen Finanzmittel nach der Liquidation in Zusammenhang stehen, welche zu einer potenziell verbleibenden Kreditrisikoposition werden könnten;

c)

setzen fest, dass die in Buchstabe b vorgesehene Bewertung mit einem Verfahren einhergeht, das Folgendes festlegt:

i)

die Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der in Buchstabe b genannten Marktbedingungen zu ergreifen sind;

ii)

den Zeitplan für die in Ziffer i genannten Maßnahmen;

iii)

Aktualisierungen des Kreditrisikomanagementrahmens infolge der in Buchstabe b genannten Marktbedingungen.

(3)   Der Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls der Risikoausschuss des Zentralverwahrers sind über sämtliche Risiken zu informieren, die möglicherweise potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen verursachen, und die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte zuständige Behörde ist unverzüglich von solchen Risiken in Kenntnis zu setzen.

(4)   Die Markt- und konjunkturellen Entwicklungen, die sich auf die Innertageskreditrisikopositionen auswirken, sind alle sechs Monate zu analysieren und zu prüfen sowie dem Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers zu melden.

Unterabschnitt 5

Rückzahlungsverfahren und Strafzinssätze

Artikel 26

Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite, die die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2)   Die Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite sehen Strafzinssätze vor, die eine wirksame Abschreckung darstellen, um den Übernachtkreditrisikopositionen entgegenzuwirken, wobei sie insbesondere die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie liegen über dem über Nacht besicherten Marktzinssatz des Interbankengeldmarkts und dem Spitzenrefinanzierungssatz der Zentralbank, die die Währung der Kreditrisikoposition ausgibt;

b)

sie berücksichtigen die Finanzierungskosten für die Währung der Kreditrisikoposition und die Kreditwürdigkeit des Teilnehmers, der eine Übernachtkreditrisikoposition hat.

Unterabschnitt 6

Meldung des Kreditrisikos

Artikel 27

Meldung des Innertagesrisikomanagements an die Behörden

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstatten der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten einschlägigen zuständigen Behörde Bericht.

(2)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern kommen allen der folgenden Berichtspflichten nach:

a)

Sie legen eine qualitative Stellungnahme vor, die die ergriffenen Maßnahmen erläutert, wie die Kreditrisiken, einschließlich der Innertageskreditrisiken, mindestens einmal jährlich gemessen, überwacht und gesteuert werden;

b)

sie melden alle wesentlichen Änderungen der gemäß Buchstabe a ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, nachdem die wesentlichen Änderungen stattfinden;

c)

sie legen die in Artikel 19 genannten Parameter einmal monatlich vor.

(3)   Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers selbst in Zeiten von Belastungen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen verstößt oder Risiken dagegen verstoßen, meldet er dies unverzüglich der einschlägigen zuständigen Behörde und legt dieser unverzüglich einen ausführlichen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass er die Anforderungen bald wieder einhalten wird.

(4)   Solange die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen noch nicht wieder eingehalten werden, meldet der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die in Absatz 2 genannten Punkte täglich zu Geschäftstagesende, es sei denn, die einschlägige zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist angesichts der individuellen Situation des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers sowie des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.

Unterabschnitt 7

Öffentliche Bekanntmachung

Artikel 28

Öffentliche Bekanntmachung

Zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 1 Ziffer h geben Bankdienstleister von Zentralverwahrern einmal jährlich eine umfassende qualitative Stellungnahme ab, die beschreibt, wie die Kreditrisiken, einschließlich der Innertageskreditrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden.

ABSCHNITT 2

Liquiditätsrisiko

Artikel 29

Allgemeine Regeln für das Liquiditätsrisiko

(1)   Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a entwickeln Bankdienstleister von Zentralverwahrern Richtlinien und Verfahren und setzen diese um, die:

a)

das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 1 messen;

b)

das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 2 überwachen;

c)

das Liquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 3 steuern;

d)

das Innertages- und Übernachtliquiditätsrisiko gemäß Unterabschnitt 4 melden;

e)

den Rahmen und die Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos gemäß Unterabschnitt 5 offenlegen.

(2)   Sämtliche Änderungen am allgemeinen Liquiditätsrisikorahmen sind dem Leitungsorgan des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers zu melden.

Unterabschnitt 1

Messung der Innertagesliquiditätsrisiken

Artikel 30

Messung der Innertagesliquiditätsrisiken

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern verfügen über wirksame operationelle und analytische Instrumente, um die folgenden Parameter laufend und für jede Währung gesondert zu messen:

a)

maximale Innertagesliquiditätsnutzung, die mithilfe der größten kumulierten positiven Nettoposition und der größten kumulierten negativen Nettoposition berechnet wird;

b)

insgesamt zu Beginn des Geschäftstages verfügbare liquide Innertagesmittel, die wie folgt aufgeschlüsselt sind:

i)

zulässige liquide Mittel nach Artikel 34;

Bareinlagen bei der emittierenden Zentralbank;

verfügbare Bareinlagen bei anderen in Artikel 38 Absatz 1 näher beschriebenen kreditwürdigen Finanzinstituten;

zweckgebundene Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen;

Vermögenswerte, die die in Artikel 10 und 11 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Sicherheiten gelten, oder Finanzinstrumente, die die Anforderungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 niedergelegt sind, die durch die in Artikel 38 vorgesehenen vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind;

in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannte Sicherheiten;

ii)

andere liquide Mittel als zulässige liquide Mittel, einschließlich der nicht zweckgebundenen Kreditlinien;

c)

Gesamtwert der folgenden Elemente:

i)

Innertagesliquiditätsabflüsse, einschließlich jener, für die eine konkrete Innertagesfrist besteht;

ii)

Barausgleichsverpflichtungen in anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, in denen der Zentralverwahrer, für den der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, die Positionen glattstellen muss;

iii)

Verpflichtungen in Verbindung mit den Markttätigkeiten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, wie beispielsweise die Lieferung bzw. Rückgabe von Geldmarktgeschäften oder Einschusszahlungen;

iv)

sonstige Zahlungen, die für die Reputation des Zentralverwahrers und des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers entscheidend sind.

(2)   Für jede Währung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, überwacht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers den Liquiditätsbedarf jedes Unternehmens, gegenüber dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers eine Liquiditätsrisikoposition hat.

Artikel 31

Messung der Übernachtliquiditätsrisiken

Was die Übernachtliquiditätsrisiken betrifft, vergleicht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers laufend für jede Abwicklungswährung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, seine liquiden Mittel mit seinem Liquiditätsbedarf, wenn dieser Bedarf auf die Inanspruchnahme von Übernachtkrediten zurückgeht.

Unterabschnitt 2

Überwachung der Innertagesliquiditätsrisiken

Artikel 32

Überwachung der Innertagesliquiditätsrisiken

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstellen und pflegen einen Bericht über das von ihnen getragene Innertagesliquiditätsrisiko. Ein solcher Bericht enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Parameter;

b)

die Risikobereitschaft des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers;

c)

einen Notfallfinanzierungsplan, der Abhilfemaßnahmen beschreibt, die im Falle einer Verletzung der Risikobereitschaft zu ergreifen sind.

Der Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und der Risikoausschuss des Zentralverwahrers überprüfen den in Unterabsatz 1 genannten Bericht monatlich.

(2)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers sieht für jede Abwicklungswährung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das er als Verrechnungsstelle fungiert, wirksame operationelle und analytische Instrumente zur zeitnahen Überwachung oder Überwachung in Echtzeit seiner Innertagesliquiditätspositionen anhand seiner erwarteten Tätigkeiten und verfügbaren Mittel auf Grundlage der Salden und verbliebenen Innertagesliquiditätskapazität vor. Bankdienstleister von Zentralverwahrern:

a)

führen für mindestens zehn Jahre Aufzeichnung über die täglich größte kumulierte positive Netto-Innertagesposition und die größte kumulierte negative Netto-Innertagesposition für jede Abwicklungswährung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren;

b)

überwachen laufend ihre Innertagesliquiditätsrisiken anhand des maximalen Innertagesliquiditätsrisikos, das in der Vergangenheit verzeichnet wurde.

Artikel 33

Überwachung der Übernachtliquiditätsrisiken

Was die Übernachtliquiditätsrisiken betrifft, führen Bankdienstleister von Zentralverwahrern beide der folgenden Schritte durch:

a)

Sie führen für mindestens zehn Jahre Aufzeichnung über die aus der Inanspruchnahme von Übernachtkrediten resultierenden Liquiditätsrisiken für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren;

b)

sie überwachen das aus gewährten Übernachtkrediten resultierende Liquiditätsrisiko anhand des maximalen Liquiditätsrisikos, das aus einem in der Vergangenheit aufgezeichneten und gewährten Übernachtkredit resultierte.

Unterabschnitt 3

Steuerung der Liquiditätsrisiken

Artikel 34

Zulässige liquide Mittel

Bankdienstleister von Zentralverwahrern mindern die jeweiligen Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, in jeder Währung durch Verwendung eines der folgenden zulässigen liquiden Mittel:

a)

Bareinlagen bei der emittierenden Zentralbank;

b)

verfügbare Bareinlagen bei einem der in Artikel 38 Absatz 1 genannten kreditwürdigen Finanzinstitute:

c)

zweckgebundene Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen;

d)

Vermögenswerte, die die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Sicherheiten gelten, oder Finanzinstrumente, die die Anforderungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 niedergelegt sind, die durch die in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind;

e)

die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Sicherheiten.

Artikel 35

Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos

(1)   Für jede Währung eines der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, wird er die folgenden Punkte durchführen:

a)

Schätzung der Innertagesliquiditätszuflüsse und -abflüsse für alle erbrachten bankartigen Nebendienstleistungen;

b)

Prognose des Zeitablaufs dieser Innertagesflüsse;

c)

Vorhersage des Innertagesliquiditätsbedarfs, der zu verschiedenen Tageszeiten entstehen kann.

(2)   Für jede Währung eines der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, für die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Verrechnungsstelle fungiert, wird er die folgenden Punkte durchführen:

a)

Er trägt Sorge, dass ausreichend Innertagesmittel erworben werden, um die Innertagesziele zu erreichen, die sich aus der in Absatz 1 genannten Analyse ergeben;

b)

er steuert und bereitet die unmittelbare Liquidation der Sicherheiten vor, die notwendig ist, um die Innertagesmittel in angespannten Situationen zu erhalten, wobei er die Sicherheitsabschläge nach Artikel 13 und Konzentrationsgrenzen nach Artikel 14 berücksichtigt;

c)

er steuert den Zeitablauf der Liquiditätsabflüsse im Einklang mit seinen Innertageszielen;

d)

er trifft Vorkehrungen für unerwartete Unterbrechungen der Innertagesliquiditätsflüsse.

(3)   Zur Erfüllung der Anforderung hinsichtlich der Mindestausstattung mit zulässigen liquiden Mitteln identifiziert und steuert ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Risiken, denen er sich nach dem Ausfall von mindestens zwei Teilnehmern, einschließlich deren Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, gegenübersehen würde, gegenüber denen die größten Liquiditätsrisikopositionen bestehen.

(4)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers gibt für das Risiko von in Absatz 2 Buchstabe d genannten unerwarteten Unterbrechungen der Innertagesliquiditätsflüsse extreme aber plausible Szenarien an, einschließlich gegebenenfalls der in Artikel 36 Absatz 7 identifizierten Szenarien, die auf mindestens einem der Folgenden beruhen:

a)

einer Reihe historischer Szenarien, einschließlich der Zeiträume extremer Marktbewegungen, die in den letzten 30 Jahren oder solange verlässliche Daten verfügbar sind, beobachtet wurden, welche den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers dem größten finanziellen Risiko ausgesetzt hätten, es sei denn, der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers belegt, dass das erneute Auftreten eines historischen Beispiels großer Preisschwankungen nicht plausibel ist;

b)

einer Reihe von potenziellen zukünftigen Szenarien, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Sie stützen sich auf stetige Annahmen bezüglich der Marktvolatilität sowie markt- und finanzinstrumentübergreifenden Preiskorrelation;

ii)

sie beruhen sowohl auf quantitativen als auch qualitativen Bewertungen der potenziellen Marktbedingungen, einschließlich der Störungen und Verwerfungen bzw. Unregelmäßigkeiten bei der Zugänglichkeit von Märkten, ebenso wie auf Rückgängen des Liquidationswertes der Sicherheiten und einer verminderten Marktliquidität, wenn Sachdividenden als Sicherheiten akzeptiert wurden.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 2 berücksichtigen Bankdienstleister von Zentralverwahrern auch das Folgende:

a)

Aufbau und Funktionsweise des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, einschließlich in Verbindung mit den in Artikel 30 Absatz 2 genannten Unternehmen und verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder sonstigen Unternehmen, die ein erhebliches Liquiditätsrisiko für den Bankdienstleister eines Zentralverwahrers darstellen können und gegebenenfalls einen mehrtägigen Zeitraum abdecken;

b)

alle engen Beziehungen oder ähnlichen Risikopositionen zwischen den Teilnehmern des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, auch zwischen den Teilnehmern und ihrem Mutterunternehmen und ihren Tochterunternehmen;

c)

eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit mehrfacher Ausfälle der Teilnehmer und der möglicherweise durch solche Ausfälle hervorgerufenen Wirkungen unter den Teilnehmern;

d)

die Auswirkung von in Buchstabe c genannten mehrfachen Ausfällen auf den Cashflow des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und auf dessen Liquiditätsdeckungspotenzial sowie Überlebenshorizont;

e)

ob die Modellierung die unterschiedlichen Auswirkungen widerspiegelt, die eine wirtschaftliche Belastung auf die Vermögenswerte sowie die Liquiditätszuflüsse und -abflüsse des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers haben kann.

(6)   Die Reihe von historischen und hypothetischen Szenarien, die zur Identifizierung extremer aber plausibler Marktbedingungen verwendet werden, sind vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls in Absprache mit dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Solche Szenarien sind häufiger zu prüfen, wenn Marktentwicklungen oder die Geschäfte des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers die den Szenarien zugrunde liegenden Annahmen auf eine Weise beeinträchtigen, die eine Anpassung solcher Szenarien notwendig macht.

(7)   Der Liquiditätsrisikorahmen berücksichtigt das Ausmaß, in dem extreme Preisschwankungen bei Sicherheiten oder Vermögenswerten auf mehreren identifizierten Märkten zeitgleich auftreten könnten, quantitativ und qualitativ. Der Rahmen trägt der Tatsache Rechnung, dass historische Preiskorrelationen bei extremen aber plausiblen Marktbedingungen unter Umständen nicht mehr gelten. Bankdienstleister von Zentralverwahrern berücksichtigen in ihren in diesem Artikel vorgesehenen Stresstests auch ihre externen Abhängigkeiten.

(8)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren, wie die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Parameter für die Überwachung der Innertagesrisiken zur Berechnung des angemessenen Wertes der benötigten Innertagesmittel verwendet werden. Sie entwickeln einen internen Rahmen zur Bestimmung eines vorsichtigen Wertes der liquiden Aktiva, die für ihr Innertagesrisiko als ausreichend erachtet werden, hierzu gehören insbesondere:

a)

eine zeitnahe Überwachung der liquiden Aktiva, einschließlich der Qualität der Aktiva, ihrer Konzentration und ihrer unmittelbaren Verfügbarkeit;

b)

angemessene Richtlinie zur Überwachung der Marktbedingungen, die sich auf die Liquidität der zulässigen liquiden Innertagesmittel auswirken können;

c)

Wert der zulässigen liquiden Innertagesmittel, die unter angespannten Marktbedingungen, einschließlich der in Artikel 36 Absatz 7 genannten Szenarien, bewertet und kalibriert werden.

(9)   Die Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen sicher, dass ihre liquiden Aktiva der Kontrolle einer konkreten Liquiditätsmanagementfunktion unterstehen.

(10)   Der Liquiditätsrisikorahmen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers sieht angemessene Regelungen für die Unternehmensführung hinsichtlich der Höhe und Form der zulässigen liquiden Gesamtmittel vor, die der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers hält, ebenso wie eine angemessene einschlägige Dokumentation und insbesondere einen der folgenden Punkte:

a)

Platzierung der liquiden Aktiva auf einem separaten Konto, das direkt von der Liquiditätsmanagementfunktion verwaltet wird, welche ausschließlich in Stressphasen als eventuelle Finanzierungsquelle verwendet werden dürfen;

b)

Errichtung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion eine wirksame operationelle Kontrolle erhält, um die beiden folgenden Punkte durchzuführen:

i)

Liquidation der Positionen von liquiden Aktiva zu irgendeinem Zeitpunkt in der Stressphase;

ii)

Zugang zu den eventuellen Mitteln, ohne mit den bestehenden Geschäfts- oder Risikomanagementstrategien in Widerspruch zu geraten, sodass keine Aktiva im Liquiditätspuffer enthalten sind, wenn ihre Veräußerung ohne Ersatz in der Stressphase eine über den internen Grenzen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers liegende offene Risikoposition schaffen würde;

c)

eine Kombination aus den in den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen, wenn eine solche Kombination ein vergleichbares Ergebnis garantiert.

(11)   Die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen bezüglich des Liquiditätsrisikorahmens des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers finden gegebenenfalls auch auf grenzüberschreitende Risikopositionen in mehreren Währungen Anwendung.

(12)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern prüfen die in den Absätzen 2, 3 und 11 erläuterten Verfahren mindestens einmal jährlich, wozu sie alle einschlägigen Marktentwicklungen ebenso wie den Umfang und die Konzentration der Risikopositionen berücksichtigen.

Artikel 36

Stresstest zur Feststellung, ob die liquiden Finanzmittel ausreichen

(1)   Ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt durch regelmäßige und rigorose Stresstests, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen, fest und testet, ob seine Liquiditätsressourcen auf der einschlägigen Währungsebene ausreichen:

a)

Sie werden auf Grundlage der in den Absätzen 4 und 5 genannten Faktoren sowie der in Absatz 6 genannten konkreten Szenarien durchgeführt;

b)

zu ihnen gehören regelmäßige Tests der Verfahren des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers für den Zugang zu seinen zulässigen liquiden Mitteln von einem Liquiditätsbereitsteller, wobei diesbezüglich Innertagesszenarien zum Einsatz kommen;

c)

sie erfüllen die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Anforderungen.

(2)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt zumindest durch rigorose Sorgfaltsprüfungen und Stresstests sicher, dass jeder Liquiditätsbereitsteller, der seine in Artikel 34 vorgeschriebenen zulässigen liquiden Mindestmittel stellt, im Besitz ausreichender Informationen ist, um das damit verbundene Liquiditätsrisiko nachzuvollziehen und zu steuern, und in der Lage ist, die Bedingungen einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung zu erfüllen, die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 näher erläutert wird.

(3)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern sehen Regeln und Verfahren vor, die bei unzureichenden zulässigen liquiden Finanzmitteln zu ergreifen sind, was durch die Stresstests aufgedeckt wurde.

(4)   Wenn Stresstests Verstöße gegen die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b genannte vereinbarte Risikobereitschaft bewirken, ergreift der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers folgende Schritte:

a)

Meldung der Ergebnisse der Stresstests an seinen eigenen Risikoausschuss und gegebenenfalls an den Risikoausschuss des Zentralverwahrers;

b)

Überprüfung und Anpassung seines in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Notfallplans, wenn die Verstöße bis Tagesende nicht beseitigt werden können;

c)

er sieht Regeln und Verfahren zur Bewertung und Anpassung der Angemessenheit seines Liquiditätsrisikomanagementrahmens und der Liquiditätsbereitsteller nach Maßgabe der Ergebnisse und Auswertung seiner Stresstests vor.

(5)   Die Stresstest-Szenarien, die für die Stresstests der liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie den Aufbau und Betrieb des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers berücksichtigen, und sie umfassen alle Unternehmen, die ein erhebliches Liquiditätsrisiko für ihn darstellen können.

(6)   Die Stresstest-Szenarien, die für die Stresstests der zulässigen liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie den einzelnen oder kombinierten Ausfall von mindestens zwei Teilnehmern des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, einschließlich deren Mutterunternehmen und Tochterunternehmen, berücksichtigen, gegenüber denen der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die größten Liquiditätsrisikopositionen hat.

(7)   Die Szenarien, die für Stresstests der liquiden Finanzmittel verwendet werden, sind so gestaltet, dass sie eine breite Spanne einschlägiger extremer aber plausibler Szenarien berücksichtigen, die kurzfristige und längerfristige Belastungen abdecken ebenso wie institutsspezifische und marktweite Belastungen, hierzu gehören:

a)

der ausstehende Eingang von Zahlungen von Teilnehmern auf zeitnaher Basis;

b)

der vorübergehende Ausfall oder Unfähigkeit eines der Liquiditätsbereitsteller des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, die Liquidität zu stellen, einschließlich jener, die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannt werden, der Depotbanken, Nostro-Agenten oder einer anderen ähnlichen Infrastruktur, einschließlich der interoperablen Zentralverwahrer;

c)

zeitgleicher Druck auf die Märkte für Finanzierung und Vermögenswerte, einschließlich einer Wertabnahme der zulässigen liquiden Mittel;

d)

Stress bei der Devisenkonvertibilität und beim Zugang zu den Devisenmärkten;

e)

nachteilige Änderungen hinsichtlich der Reputation eines Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers, was dazu führt, dass gewisse Liquiditätsbereitsteller die Liquidität abziehen;

f)

einschlägige historische Spitzenpreisvolatilitäten der Sicherheiten oder Vermögenswerte als wiederkehrende Ereignisse;

g)

Änderungen der Kreditverfügbarkeit auf dem Markt.

(8)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern stellen die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen einschlägigen Währungen fest, indem sie die folgenden Schritte der Reihe nach durchführen:

a)

Erstellung einer Rangfolge für die Währungen von der höchsten zur niedrigsten auf Grundlage des Durchschnitts der in Euro umgerechneten drei täglich größten kumulierten negativen Nettopositionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten;

b)

Erachtung des Folgenden als relevant bzw. einschlägig:

i)

die wichtigsten Unionswährungen, die die Bedingungen erfüllen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 dargelegt sind.

ii)

alle sonstigen Währungen, bis der entsprechende aggregierte Betrag der gemäß Buchstabe a gemessenen durchschnittlich größten kumulierten negativen Nettopositionen 95 % aller Währungen entspricht oder übersteigt.

(9)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren und aktualisieren die in Absatz 8 vorgesehenen einschlägigen Währungen regelmäßig und zwar mindestens einmal pro Monat. In ihren Regeln ist festgelegt, dass in Stresssituationen die vorläufigen Abwicklungsdienstleistungen in nicht einschlägigen Währungen für ihren gleichwertigen Wert in einer einschlägigen Währung ausgeführt werden können.

Artikel 37

Unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern setzen Regeln und Verfahren zur Durchführung der fristgerechten Abwicklung von Innertages- und mehrtägigen Zahlungsverpflichtungen nach einzelnen oder gemeinsamen Ausfall ihrer Teilnehmer fest. Jene Regeln und Verfahren sehen aus einem solchen Ausfall resultierende unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite mit dem Ziel vor, eine Rückgängigmachung, Widerruf oder Verschiebung der taggleichen Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen zu vermeiden.

(2)   Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren stellen sicher, dass der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers Zugang zu Bareinlagen oder Übernachtanlagen der Bareinlagen hat und über einen Prozess verfügt, um seine möglicherweise während eines Stressereignisses genutzten Liquiditätsressourcen wieder aufzufüllen, damit er seine Geschäftstätigkeiten sicher und solide fortsetzen kann.

(3)   Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren enthalten auch Anforderungen für:

a)

eine laufende Analyse des sich verändernden Liquiditätsbedarfs, die eine Identifizierung der Ereignisse ermöglicht, die möglicherweise zu unvorhergesehenen und potenziell ungedeckten Liquiditätsdefiziten erwachsen, hierzu gehört auch ein Plan für die Verlängerung der Finanzierungsvereinbarungen vor deren Ablauf;

b)

einen regelmäßigen Praxistest, dem die Regeln und Verfahren selbst unterzogen werden.

(4)   Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren gehen mit einer Verfahrensweise einher, die darlegt, wie die identifizierten potenziellen Liquiditätsdefizite unverzüglich beseitigt werden können, wobei dies gegebenenfalls auch die Aktualisierung des Liquiditätsrisikomanagementrahmens umfasst.

(5)   Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren erläutern auch ausführlich:

a)

wie ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers auf Bareinlagen oder Übernachtanlagen von Bareinlagen zugreift;

b)

wie ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers taggleiche Markttransaktionen vornimmt;

c)

wie ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers vorab getroffene Liquiditätslinien in Anspruch nimmt.

(6)   Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln und Verfahren enthalten auch eine Anforderung an Bankdienstleister von Zentralverwahrern, sämtliche Liquiditätsrisiken, die das Potenzial besitzen, bislang unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite herbeizuführen, den folgenden Einrichtungen zu melden:

a)

dem Risikoausschuss des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers und gegebenenfalls dem Risikoausschuss des Zentralverwahrers;

b)

der einschlägigen zuständigen Behörde, die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannt wird, und zwar auf die in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung festgelegte Art und Weise.

Artikel 38

Regelungen zur Liquidation von Sicherheiten oder Anlagen durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zählen zu den kreditwürdigen Finanzinstituten:

a)

ein Kreditinstitut mit einer Zulassung nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, hinsichtlich dem der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers belegen kann, dass es ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage einer internen Bewertung hat, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;

b)

ein Finanzinstitut in einem Drittstaat, das alle der folgenden Anforderungen erfüllt:

i)

Es unterliegt aufsichtsrechtlichen Regeln und erfüllt solche, die mindestens genauso streng sind wie die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten;

ii)

es verfügt über solide Rechnungslegungs- und Aufbewahrungsverfahren sowie interne Kontrollen;

iii)

es hat ein niedriges Kreditrisiko auf Grundlage der vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers durchgeführten internen Bewertung, für die eine festgelegte objektive Methode verwendet wird, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen beruht;

iv)

es berücksichtigt die aus dem Sitz jenes Drittstaatfinanzinstituts in einem bestimmten Land resultierenden Risiken.

(2)   Wenn ein Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Errichtung einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung mit einem in Absatz 1 erläuterten kreditwürdigen Finanzinstitut beabsichtigt, nutzt er ausschließlich jene Finanzinstitute, die zumindest entweder direkt oder durch Unternehmen derselben Gruppe Zugang zu Krediten von der Zentralbank haben, die die Währung ausgibt, die auf die vorab getroffenen Finanzierungsvereinbarungen angewandt wird.

(3)   Nach Errichtung einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung mit einem der in Absatz 1 genannten Institute überwacht der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die Kreditwürdigkeit dieser Finanzinstitute auf laufender Basis, indem er:

a)

diese Institute regelmäßigen unabhängigen Bewertungen über ihre Kreditwürdigkeit unterwirft;

b)

jedem Finanzinstitut, mit dem der Zentralverwahrer eine vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarung errichtet hat, interne Bonitätsbeurteilungen zuweist und diese regelmäßig überprüft.

(4)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern überwachen und kontrollieren die Konzentration ihrer Liquiditätsrisikoposition gegenüber jedem Finanzinstitut engmaschig, das an einer vorab getroffenen äußerst verlässlichen Finanzierungsvereinbarung beteiligt ist, einschließlich dessen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen.

(5)   Der Liquiditätsrisikomanagementrahmen des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers enthält auch eine Anforderung für die Festsetzung der Konzentrationsgrenzen, die das Folgende vorsieht:

a)

Die Konzentrationsgrenzen werden nach der Währung festgesetzt;

b)

für jede Hauptwährung werden mindestens zwei Vereinbarungen vorgesehen;

c)

der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers ist nicht übermäßig von einem einzelnen Finanzinstitut abhängig, wenn alle Währungen berücksichtigt werden.

Für die Zwecke von Buchstabe b gelten als Hauptwährungen mindestens die oberen 50 % der wichtigsten Währungen in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 8. Wenn eine Währung als eine Hauptwährung festgesetzt wurde, gilt sie für drei Kalenderjahre ab dem Datum ihrer Festsetzung als solcher als eine Hauptwährung.

(6)   Es wird erachtet, dass ein Bankdienstleister, der Zugang zu einem routinemäßigen Kredit bei der emittierenden Zentralbank hat, die in Absatz 5 Buchstabe b festgelegten Anforderungen insoweit erfüllt, als dass er Sicherheiten besitzt, die von der einschlägigen Zentralbank als Pfand akzeptiert werden.

(7)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers überwacht und kontrolliert seine Konzentrationsgrenzen gegenüber den Liquiditätsbereitstellern, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, ständig und er setzt Richtlinien und Verfahren um, um sicherzustellen, dass seine Gesamtrisikoposition gegenüber einem einzelnen Finanzinstitut weiterhin innerhalb der gemäß Absatz 5 festgesetzten Konzentrationgrenzen liegt.

(8)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern prüfen ihre Richtlinien und Verfahren in Hinblick auf die gegenüber ihren Liquiditätsbereitstellern angewandten Konzentrationsgrenzen, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt, die seine Risikoposition gegenüber einem einzelnen Finanzinstitut beeinträchtigt.

(9)   In Zusammenhang mit der Meldepflicht gegenüber der einschlägigen zuständigen Behörde nach Maßgabe von Artikel 39 informiert der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die zuständige Behörde über:

a)

alle erheblichen Änderungen der Richtlinien und Verfahren bezüglich der Konzentrationsgrenzen gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern, die gemäß diesem Artikel festgelegt werden;

b)

Fälle, in denen er eine in den in Richtlinien und Verfahren dargelegte und in Absatz 5 vorgesehene Konzentrationsgrenze gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern überschreitet.

(10)   Wenn eine Konzentrationsgrenze gegenüber seinen Liquiditätsbereitstellern überschritten wird, schafft der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers unverzüglich Abhilfe, indem er die in Absatz 7 beschriebenen Maßnahmen zur Risikominderung befolgt.

(11)   Der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers stellt sicher, dass die Sicherheitenvereinbarung ihm einen raschen Zugang zu seinen Sicherheiten bei Ausfall eines Kunden ermöglicht, wobei mindestens die Beschaffenheit, Umfang, Qualität, Fälligkeit und Standort der vom Kunden als Sicherheiten gestellten Vermögenswerte zu berücksichtigen sind.

(12)   Wenn vom Bankdienstleister eines Zentralverwahrers als Sicherheiten verwendete Vermögenswerte sich auf den von anderen Drittunternehmen geführten Depotkonten befinden, stellt der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers sicher, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er verfügt über eine Echtzeitübersicht über die als Sicherheiten identifizierten Vermögenswerte;

b)

die Sicherheiten sind von den anderen Wertpapieren des kreditnehmenden Teilnehmers getrennt;

c)

die Vereinbarungen mit jenem Drittunternehmen verhindern Verluste von Vermögenswerten des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers.

(13)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern ergreifen alle notwendigen Schritte vorab, um die Durchsetzbarkeit ihres Anspruchs auf die als Sicherheiten gestellten Finanzinstrumente zu begründen.

(14)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern sind in der Lage, auf die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Sachdividenden zuzugreifen und auf taggleicher Basis durch gemäß Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 errichtete vorab getroffene äußerst verlässliche Vereinbarungen zu liquidieren.

Unterabschnitt 4

Meldung der Liquiditätsrisiken

Artikel 39

Meldung des Innertagesrisikomanagements an die zuständigen Behörden

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern erstatten der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten einschlägigen zuständigen Behörde Bericht.

(2)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern kommen allen der folgenden Berichtspflichten nach:

a)

Sie legen mindestens einmal jährlich eine qualitative Stellungnahme vor, in der alle von ihnen ergriffenen Maßnahmen erklärt werden, wie Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden;

b)

sie melden wesentliche Änderungen der in Buchstabe a genannten ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, nachdem es zu solchen wesentlichen Änderungen gekommen ist;

c)

sie legen die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Parameter einmal monatlich vor.

(3)   Wenn der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers selbst in Zeiten von Belastungen gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen verstößt oder Risiken dagegen verstoßen, meldet er dies unverzüglich der einschlägigen zuständigen Behörde und legt dieser unverzüglich einen ausführlichen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass er die Anforderungen bald wieder einhalten wird.

(4)   Solange die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen noch nicht wieder eingehalten werden, meldet der Bankdienstleister eines Zentralverwahrers die in Absatz 2 genannten Punkte täglich zu Geschäftstagesende, es sei denn die einschlägige zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist angesichts der individuellen Situation des Bankdienstleisters eines Zentralverwahrers sowie des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.

Unterabschnitt 5

Öffentliche Bekanntmachung

Artikel 40

Öffentliche Bekanntmachung

Bankdienstleister von Zentralverwahrern geben einmal jährlich eine umfassende qualitative Stellungnahme ab, die beschreibt, wie die Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, gemessen, überwacht und gesteuert werden.

Unterabschnitt 6

Schlussbestimmungen

Artikel 41

Übergangsbestimmungen

(1)   Bankdienstleister von Zentralverwahrern identifizieren die einschlägigen Währungen gemäß Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Ziffer ii zwölf Monate nach Erteilung der Genehmigung bzw. Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen.

(2)   In der zwölf Monate dauernden Übergangsphase nach Absatz 1 identifizieren die Bankdienstleister von Zentralverwahrern gemäß jenem Unterabsatz die einschlägigen Währungen nach Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe b Ziffer ii unter Berücksichtigung:

a)

eines ausreichend hohen relativen Anteils jeder Währung am Gesamtwert für Abwicklungen durch einen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen und zwar anhand der über einen Zeitraum von einem Jahr berechneten Zahlung;

b)

der Auswirkung der Nichtverfügbarkeit jeder Währung auf das reibungslose Funktionieren des Betriebs der Bankdienstleister von Zentralverwahrern und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne von in Artikel 36 erläuterten potenziellen Stressszenarien.

Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme — Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und Technischer Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, April 2012.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Basler Ausschuss für Bankenaufsicht „Grundsätze für Instrumente zur Überwachung der Innertagesliquiditätssteuerung“ April 2013

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (siehe S. 48 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(10)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(12)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).

(13)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

(15)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).


ANHANG

Abwicklungs- oder Umstrukturierungsszenarien

1.

Ein Szenario, bei dem der Zentralverwahrer nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital zu beschaffen, um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wird als Szenario angesehen, das die Umstrukturierung eines Zentralverwahrers („Umstrukturierung“) auslöst, wenn die in dem Szenario beschriebenen Ereignisse dazu führen würden, dass der Zentralverwahrer weiterhin ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt und wenigstens eine weitere in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführte Kerndienstleistung erbringt.

2.

Ein Szenario, bei dem der Zentralverwahrer nicht in der Lage ist, neues Eigenkapital zu beschaffen, um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, gilt als Szenario, das die Abwicklung seiner Geschäftstätigkeiten („Abwicklung“) auslöst, wenn die in dem Szenario beschriebenen Ereignisse dazu führen würden, dass der Zentralverwahrer der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 niedergelegten Begriffsbestimmung nicht mehr entsprechen kann.

3.

Die in Artikel 7 Buchstabe a genannten Szenarien umfassen unter anderem die folgenden Bewertungen:

a)

Im Falle einer Umstrukturierung bewertet der Zentralverwahrer die erwartete Anzahl von Monaten, die erforderlich sind, um die geordnete Umstrukturierung seiner Geschäftstätigkeiten zu garantieren;

b)

im Falle einer Abwicklung die erwartete Anzahl von Monaten, die er für die Abwicklung erforderlich sind.

4.

Die Szenarien sind der Art der Geschäfte des Zentralverwahrers, deren Umfang und Verflechtung mit anderen Instituten und dem Finanzsystem, seinem Geschäfts- und Finanzierungsmodell, seiner Tätigkeiten und Struktur und jeglichen identifizierten Schwachstellen oder Anfälligkeiten des Zentralverwahrers angemessen. Die Szenarien beruhen auf Ereignissen, die außerordentlich aber plausibel sind.

5.

Bei der Entwicklung der Szenarien erfüllt ein Zentralverwahrer jede einzelne der folgenden Anforderungen:

a)

Durch die im Szenario vorhergesehenen Ereignisse entstünde die Gefahr, dass es zur Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers kommen könnte;

b)

durch die im Szenario vorhergesehenen Ereignisse entstünde die Gefahr, dass es zur Abwicklung der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers kommen könnte.

6.

Der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan, der eine geordnete Umstrukturierung oder Abwicklung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers gewährleistet, umfasst alle der folgenden Szenarien („spezifische Ereignisse“):

a)

Ausfall bedeutender Gegenparteien;

b)

Schädigung der Reputation des Instituts oder der Gruppe;

c)

starker Liquiditätsabfluss;

d)

nachteilige Preisschwankungen bei Vermögenswerten, in denen das Institut oder die Gruppevorwiegend engagiert ist;

e)

schwerwiegende Verluste auf Seiten des Kreditgebers;

f)

ein schwerwiegender Verlust aufgrund von operationellen Risiken.

7.

Der in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan zur Gewährleistung einer geordneten Umstrukturierung oder Abwicklung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers umfasst alle folgenden Szenarien („systemweite Ereignisse“):

a)

Ausfall bedeutender Gegenparteien, der sich auf die Finanzstabilität auswirkt;

b)

Abnahme der verfügbaren Liquidität auf dem Markt für Interbankenkredite;

c)

erhöhtes Länderrisiko und allgemeiner Kapitalabfluss aus einem für die Geschäfte des Instituts oder der Gruppe bedeutendem Land;

d)

nachteilige Preisschwankungen bei Vermögenswerten auf einem oder mehreren Märkten;

e)

gesamtwirtschaftlicher Abschwung.


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/44


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/391 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts der Meldungen über internalisierte Abwicklungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat den Bericht über die Ergebnisse der Sondierung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden vom 17. April 2009 zur Internalisierung der Abwicklung bei Depotbanken und zu Tätigkeiten, die denen der zentralen Gegenparteien vergleichbar sind, geprüft, der die erheblichen Unterschiede verdeutlicht, die hinsichtlich der Regeln und Kontrollverfahren auf Ebene der Abwicklungsinternalisierer in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich des Verständnisses des Konzepts der internalisierten Abwicklung bestehen.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Abwicklungsinternalisierer die von ihnen internalisierten Abwicklungen melden. Um einen guten Überblick über den Umfang und das Ausmaß der internalisierten Abwicklungen sicherzustellen, ist es erforderlich, den Inhalt derartiger Meldungen genauer zu bestimmen. Die Meldungen über internalisierte Abwicklungen sollten ausführliche Angaben zum aggregierten Umfang und Wert der Anweisungen zur internalisierten Abwicklung enthalten, die von Abwicklungsinternalisierern außerhalb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ausgeführt werden, und die Klassen von Vermögenswerten, die Art der Wertpapiergeschäfte, die Art der Kunden und den Zentralverwahrer (CSD) des Emittenten spezifizieren.

Ein Abwicklungsinternalisierer meldet lediglich internalisierte Abwicklungen, bei denen er eine Anweisung zur internalisierten Abwicklung von einem seiner Kunden abgewickelt hat. Nachträgliche Anpassungen von im Effektengiroverkehr eingebuchten Positionen, die die Abwicklung von Anweisungen durch andere Stellen in der Verwahrkette von Wertpapieren widerspiegeln, sollten nicht vom Abwicklungsinternalisierer gemeldet werden, da diese nicht als internalisierte Abwicklungen gelten. Auch sollten Abwicklungsinternalisierer keine an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäfte melden, die vom Handelsplatz zum Clearing an eine zentrale Gegenpartei (CCP) oder zur Abwicklung an einen CSD übertragen wurden.

(3)

Um die Vergleichbarkeit der Angaben der Abwicklungsinternalisierer zu erleichtern, sollten Berechnungen im Zusammenhang mit dem Wert der Anweisungen zur internalisierten Abwicklung im Sinne dieser Verordnung auf der Grundlage objektiver und verlässlicher Daten und Methoden vorgenommen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung festgelegten Meldeanforderungen erfordern möglicherweise signifikante Änderungen des IT-Systems, Markttests und Anpassungen der rechtlichen Vereinbarungen der betroffenen Institute. Daher muss den Instituten genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie sich auf die Anwendung dieser Anforderungen vorbereiten können.

(5)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

(6)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt.

(7)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hat die ESMA bei der Erstellung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken zusammengearbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Anweisung zur internalisierten Abwicklung“ eine Anweisung eines Kunden des Abwicklungsinternalisierers, mit der dem Empfänger ein Geldbetrag bereitgestellt oder der Anspruch an einem oder mehreren Wertpapieren oder der Anspruch auf Übereignung eines Wertpapiers oder mehrerer Wertpapiere im Wege der Verbuchung im Effektengiroverkehr in einem Register oder auf sonstige Weise übertragen wird, und die vom Abwicklungsinternalisierer in seinen Büchern, und nicht über ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, abgewickelt wird;

2.

„gescheiterte internalisierte Abwicklung“ eine aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel zu dem von den betreffenden Parteien vereinbarten Termin nicht oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts, wobei die zugrunde liegende Ursache unerheblich ist.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Meldungen enthalten folgende Angaben:

a)

Ländercode des Orts der Sitzes des Abwicklungsinternalisierers;

b)

Meldezeitstempel;

c)

Meldezeitraum;

d)

Kennung des Abwicklungsinternalisierers;

e)

Kontaktdaten des Abwicklungsinternalisierers;

f)

den aggregierten Umfang und Wert (in Euro) der im Meldezeitraum durch den Abwicklungsinternalisierer ausgeführten Anweisungen zur internalisierten Abwicklung;

g)

den aggregierten Umfang und Wert (in Euro) der im Meldezeitraum durch den Abwicklungsinternalisierer ausgeführten Anweisungen zur internalisierten Abwicklung für die folgenden Arten von Finanzinstrumenten:

i)

übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

ii)

öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;

iii)

übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne Wertpapiere im Sinne von Buchstabe g Ziffer ii dieses Unterabsatzes;

iv)

übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU;

v)

börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

vi)

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Anteile an börsengehandelten Fonds;

vii)

Geldmarktinstrumente anderer Art als die unter Ziffer ii genannten;

viii)

Emissionszertifikate;

ix)

sonstige Finanzinstrumente;

h)

den aggregierten Umfang und Wert (in Euro) aller im Meldezeitraum durch den Abwicklungsinternalisierer ausgeführten Anweisungen zur internalisierten Abwicklung für die folgenden Arten von Wertpapiergeschäften:

i)

Wertpapieran- oder -verkauf;

ii)

Sicherheitenverwaltung;

iii)

Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte;

iv)

Pensionsgeschäfte;

v)

sonstige Wertpapiergeschäfte;

i)

den aggregierten Umfang und Wert (in Euro) aller im Meldezeitraum durch den Abwicklungsinternalisierer ausgeführten Anweisungen zur internalisierten Abwicklung für die folgenden Arten von Kunden:

i)

professionellen Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU;

ii)

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU;

j)

den aggregierten Umfang und Wert (in Euro) aller im Meldezeitraum durch den Abwicklungsinternalisierer ausgeführten Anweisungen zur internalisierten Abwicklung in Bezug auf Bartransfers;

k)

den aggregierten Umfang und Wert (in Euro) aller im Meldezeitraum durch den Abwicklungsinternalisierer ausgeführten Anweisungen zur internalisierten Abwicklung für die einzelnen CSD, die im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Wertpapieren die in Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbringen;

l)

den aggregierten Umfang und Wert (in Euro) aller Anweisungen zur internalisierten Abwicklung im Sinne der Buchstaben g bis j für jeden CSD, der im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Wertpapieren die in Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbringt;

m)

den aggregierten Umfang und Wert (in Euro) der gescheiterten internalisierten Abwicklungen im Sinne der Buchstaben f bis l, die nicht im Meldezeitraum abgewickelt werden konnten;

n)

den Anteil der Anweisungen zur internalisierten Abwicklung im Sinne der Buchstaben f bis l, die nicht abgewickelt werden konnten, am

i)

aggregierten Wert (in Euro) der Anweisungen zur internalisierten Abwicklung, die der Abwicklungsinternalisierer ausgeführt hat, und der gescheiterten internalisierten Abwicklungen;

ii)

aggregierten Umfang der Anweisungen zur internalisierten Abwicklung, die der Abwicklungsinternalisierer ausgeführt hat, und der gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Falls zum CSD, der die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf die zugrunde liegenden Wertpapiere erbringt, keine Informationen verfügbar sind, wird für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben k und l stattdessen die ISIN der Wertpapiere angegeben, wobei die ersten beiden Zeichen von den restlichen Zeichen der ISIN-Codes getrennt werden.

(2)   Für die Umrechnung anderer Währungen in Euro wird, sofern verfügbar, der Wechselkurs der Europäischen Zentralbank am letzten Tag des Meldezeitraums verwendet.

(3)   Der aggregierte Wert der in Absatz 1 genannten Anweisungen zur internalisierten Abwicklung wird wie folgt berechnet:

a)

bei Anweisungen zur internalisierten Abwicklung gegen Zahlung eines Geldbetrags entspricht der Wert dem geldlich verrechneten Abwicklungsbetrag;

b)

bei Anweisungen zur internalisierten Abwicklung ohne Zahlung eines Geldbetrags entspricht der Wert dem Marktwert der Wertpapiere oder, falls dieser nicht vorliegt, dem Nennwert der Wertpapiere.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Marktwert entspricht Folgendem:

a)

bei zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassenen Finanzinstrumenten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dem Wert, der auf der Grundlage des Schlusskurses auf dem nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b der genannten Verordnung bestimmt wird;

b)

bei anderen als den unter Buchstabe a genannten, zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassenen Finanzinstrumenten dem Wert, der auf der Grundlage des Schlusskurses auf dem Handelsplatz mit dem höchsten Umsatz innerhalb der Union bestimmt wird;

c)

bei anderen als den unter den Buchstaben a und b genannten Finanzinstrumenten dem Wert, der auf einem Preis basiert, der anhand einer von der zuständigen Behörde genehmigten, vorab festgelegten Methode berechnet wird, die sich auf Kriterien stützt, die an Marktdaten gebunden ist, etwa die auf verschiedenen Handelsplätzen oder bei Wertpapierfirmen verfügbaren Marktpreise.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. März 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/48


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/392 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 22 Absatz 10, Artikel 25 Absatz 12, Artikel 55 Absatz 7, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 7, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 48 Absatz 10, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen in dieser Verordnung sind eng miteinander verbunden, da sie alle die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen an Zentralverwahrer zum Gegenstand haben. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über und einen einfachen Zugang zu den Bestimmungen zu ermöglichen, ist es wünschenswert, dass sämtliche technischen Regulierungsstandards zu den die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte und der in diesem Bereich von der Union eingegangenen Verpflichtungen sollten die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions) im April 2012 herausgegebenen Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO-Grundsätze) gebührend berücksichtigt werden.

(3)

Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Union sicherzustellen, sollten einige Fachbegriffe klar definiert werden.

(4)

Es ist wichtig, eine angemessene Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sicherzustellen. Daher sollte eine Liste mit den relevanten Behörden erstellt werden, die die wichtigsten Unionswährungen ausgeben, in denen die Abwicklungen erfolgen, und die am Zulassungs- und Beaufsichtigungsverfahren eines Zentralverwahrers beteiligt sind. Dies sollte auf dem Anteil der von diesen Behörden ausgegebenen Währungen am Gesamtwert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, die jährlich von einem Zentralverwahrer abgewickelt werden, und auf dem Anteil von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung eines Zentralverwahrers in einer Unionswährung im Vergleich zum Gesamtwert der in dieser Währung von allen Zentralverwahrern in der Union abgewickelten Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung basieren.

(5)

Damit die zuständigen Behörden eine sorgfältige Beurteilung vornehmen können, sollte ein die Zulassung beantragender Zentralverwahrer Informationen zum Aufbau seiner internen Kontrollen und zur Unabhängigkeit seiner Leitungsorgane vorlegen, anhand derer die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Unternehmensführungsstruktur die Unabhängigkeit des Zentralverwahrers gewährleistet und ob diese Struktur sowie deren Berichterstattungsverfahren und Mechanismen für den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten angemessen sind.

(6)

Damit die zuständige Behörde den guten Leumund sowie die Erfahrung und Kenntnisse der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans beurteilen kann, sollte der Zentralverwahrer alle für diese Beurteilung relevanten Informationen vorlegen.

(7)

Informationen zu den Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen sind erforderlich, damit die zuständige Behörde die Organisationsstruktur eindeutig nachvollziehen kann und etwaige Risiken für den Zentralverwahrer aufgrund der Tätigkeiten dieser Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen beurteilen kann.

(8)

Der die Zulassung beantragende Zentralverwahrer sollte gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass er über die zur Erfüllung seiner Funktionen notwendigen finanziellen Mittel sowie über angemessene Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.

(9)

Der zuständigen Behörde müssen nicht nur Informationen über das Kerngeschäft zur Verfügung stehen, sondern sie benötigt auch Angaben zu den Nebentätigkeiten, die ein die Zulassung beantragender Zentralverwahrer anbieten möchte, damit die zuständige Behörde einen vollständigen Überblick über die Dienstleistungen des Zentralverwahrers gewinnt.

(10)

Damit die zuständige Behörde bewerten kann, ob die technischen Systeme des beantragenden Zentralverwahrers kontinuierlich und ordnungsgemäß funktionieren, sollte dieser Zentralverwahrer der zuständigen Behörde eine Beschreibung der betreffenden Systeme übermitteln und darlegen, wie sie gesteuert werden und ob sie ausgelagert wurden.

(11)

Informationen zu den Gebühren für von Zentralverwahrern erbrachte Kerndienstleistungen sind wichtig und sollten Teil des Zulassungsantrags eines Zentralverwahrers sein, damit die zuständige Behörde überprüfen kann, ob diese Gebühren verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und nicht gebündelt mit den Kosten für andere Dienstleistungen sind.

(12)

Um im Rahmen der Bewertung der Maßnahmen, die ein Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, damit seine Nutzer die nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einhalten können, sicherzustellen, dass die Rechte der Anleger geschützt werden und dass kollisionsrechtliche Fragen angemessen gelöst werden, sollte der Zentralverwahrer im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls sowohl den Emittenten als auch die Teilnehmer berücksichtigen.

(13)

Um einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu den notariellen Dienstleistungen und der zentralen Kontoführung und der Wertpapierlieferung und -abrechnung auf dem Finanzmarkt sicherzustellen, wurde den Emittenten, anderen Zentralverwahrern und sonstigen Marktinfrastrukturen der Zugang zu einem Zentralverwahrer gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gewährt. Ein beantragender Zentralverwahrer sollte der zuständigen Behörde deshalb Informationen über seine Zugangsstrategien und -verfahren vorlegen.

(14)

Damit die zuständige Behörde ihre Zulassungsaufgaben wirkungsvoll wahrnehmen kann, sollte sie von die Zulassung beantragenden Zentralverwahrern, den mit diesen verbundenen Dritten sowie von Dritten, an die die beantragenden Zentralverwahrer operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, alle Informationen erhalten.

(15)

Um für die allgemeine Transparenz der Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle eines die Zulassung beantragenden Zentralverwahrers zu sorgen, sollten der zuständigen Behörde die Nachweise dafür vorgelegt werden, dass der beantragende Zentralverwahrer die erforderlichen Regelungen für eine diskriminierungsfreie Einrichtung eines unabhängigen Nutzerausschusses für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eingeführt hat.

(16)

Um die reibungslose Funktionsweise von Kerninfrastrukturdienstleistungen auf dem Finanzmarkt sicherzustellen, sollte ein die Zulassung beantragender Zentralverwahrer der zuständigen Behörde alle erforderlichen Nachweise dafür erbringen, dass er über die Strategien und Verfahren verfügt, um ein verlässliches System für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und einen wirksamen Mechanismus für Zentralverwahrer-Dienstleistungen sicherzustellen, darunter insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor und zur Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen, sowie über Vorschriften zu der Integrität der Emission, den Schutz der Wertpapiere von Teilnehmern und ihrer Kunden, der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, dem Ausfall eines Teilnehmers und der Übertragung von Vermögenswerten der Teilnehmer und der Kunden im Falle eines Entzugs der Genehmigung.

(17)

Die mit den Dienstleistungen eines beantragenden Zentralverwahrers verbundenen Risikomanagement-Modelle sind ein notwendiger Bestandteil des Zulassungsantrags, damit die zuständige Behörde die Verlässlichkeit und Integrität der eingeführten Verfahren beurteilen kann und die Marktteilnehmer eine faktengestützte Entscheidung treffen können.

(18)

Um die Sicherheit der Verbindungsvereinbarungen des die Zulassung beantragenden Zentralverwahrers zu überprüfen, die im Rahmen der verbundenen Systeme angewendeten Regeln zu beurteilen und die sich aus diesen Verbindungen ergebenden Risiken zu bewerten, sollte der beantragende Zentralverwahrer der zuständigen Behörde alle für die Analyse relevanten Informationen zusammen mit der Bewertung der Verbindungsvereinbarungen des Zentralverwahrers vorlegen.

(19)

Bei der Erteilung der Genehmigung für die Beteiligung eines Zentralverwahrers am Kapital einer anderen Stelle sollte die für den Zentralverwahrer zuständige Behörde die Kriterien berücksichtigen, die sicherstellen, dass es nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Risikoprofils des Zentralverwahrers kommt. Um seine Sicherheit und die Fortführung seiner Dienstleistungen sicherzustellen, sollte ein Zentralverwahrer keine finanziellen Verbindlichkeiten in unbegrenztem Umfang für die Beteiligung am Kapital von anderen juristischen Personen als denjenigen eingehen, die die Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringen. Ein Zentralverwahrer sollte die Risiken in Verbindung mit der Beteiligung am Kapital einer anderen Stelle vollständig durch Kapital absichern.

(20)

Damit ein Zentralverwahrer nicht von anderen Gesellschaftern der Stellen abhängig ist, an denen er eine Beteiligung hält, unter anderem in Bezug auf die Strategien für das Risikomanagement, sollte er diese Stellen vollständig kontrollieren. Diese Anforderung sollte auch die Ausübung von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen durch die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden erleichtern, indem der Zugang zu relevanten Informationen ermöglicht wird.

(21)

Ein Zentralverwahrer sollte klare strategische Beweggründe für die Beteiligung haben, die über die bloße Gewinnerzielung hinausgehen, und dabei die Interessen der Emittenten der bei dem Zentralverwahrer ausgegebenen Wertpapiere; seiner Teilnehmer und Kunden berücksichtigen.

(22)

Um die Risiken aufgrund seiner Beteiligung am Kapital einer anderen juristischen Person zu bemessen und abzugrenzen, sollte ein Zentralverwahrer unabhängige Risikobewertungen für die finanziellen Risiken und Verbindlichkeiten des Zentralverwahrers aufgrund dieser Beteiligung vorlegen, die von einem internen oder externen Abschlussprüfer genehmigt werden.

(23)

Infolge der Erfahrungen der Finanzkrise sollten sich die Behörden stärker auf die laufende Beaufsichtigung als auf die Ex-post-Beaufsichtigung konzentrieren. Daher muss sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde für jede Prüfung und Bewertung nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausreichenden und kontinuierlichen Zugang zu Informationen hat. Zur Bestimmung des Umfangs der für jede Überprüfung und Bewertung bereitzustellenden Informationen sollten die Bestimmungen dieser Verordnung den Zulassungsanforderungen folgen, die ein Zentralverwahrer nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen muss. Dies gilt für wesentliche Änderungen an bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens übermittelten Elementen, Informationen zu regelmäßigen Ereignissen und statistische Daten.

(24)

Zur Förderung eines effektiven bi- und multilateralen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Prüfung und Bewertung der Tätigkeiten eines Zentralverwahrers durch eine Behörde mit anderen zuständigen Behörden ausgetauscht werden, wenn diese Informationen ihre Aufgaben erleichtern können, unbeschadet der Vertraulichkeit und des Datenschutzes und zusätzlich zu jedweden Vereinbarungen zur Zusammenarbeit nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Ein weiterer Informationsaustausch sollte zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden oder den Behörden, die für Märkte für Finanzinstrumente zuständig sind, organisiert werden, sodass ein Austausch der Ergebnisse der zuständigen Behörden im Rahmen des Prüf- und Bewertungsverfahrens ermöglicht wird.

(25)

Angesichts der potenziellen Belastung aufgrund der Erhebung und Verarbeitung einer großen Menge von Informationen über den Geschäftsbetrieb eines Zentralverwahrers sowie zur Vermeidung von Doppelungen sollten nur relevante geänderte Dokumente im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung vorgelegt werden. Diese Dokumente sollten in einer Form eingereicht werden, die der zuständigen Behörde ermöglicht, alle relevanten Änderungen an den Vereinbarungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zu ermitteln, die der Zentralverwahrer seit der Zulassung oder seit dem Abschluss der Prüfung und Bewertung umgesetzt hat.

(26)

Eine weitere Kategorie von Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung dienen kann, sind ihrer Art nach regelmäßig eintretende Ereignisse, die mit dem Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers und der Erbringung seiner Dienstleistungen in Zusammenhang stehen.

(27)

Zur Durchführung einer umfassenden Risikobewertung eines Zentralverwahrers muss die zuständige Behörde statistische Daten zum Umfang der Geschäftstätigkeiten des Zentralverwahrers anfordern, um die Risiken in Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers und für den reibungslosen Funktionsweise der Wertpapiermärkte zu bewerten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde anhand der statistischen Daten die Größe und Bedeutung der Wertpapiergeschäfte und Wertpapierlieferungen und -abrechnungen auf den Finanzmärkten überwachen sowie die laufenden und potenziellen Auswirkungen eines bestimmten Zentralverwahrers auf den Wertpapiermarkt insgesamt bewerten.

(28)

Die zuständige Behörde sollte für die Überwachung und Bewertung der Risiken, denen ein Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann und die sich für die reibungslose Funktionsweise der Wertpapiermärkte ergeben können, zusätzliche Informationen zu den Risiken und Tätigkeiten eines Zentralverwahrers anfordern können. Die zuständige Behörde sollte daher auf ihre eigene Initiative oder auf Antrag einer anderen Behörde die zusätzlichen Informationen festlegen und anfordern können, die sie für die Überprüfung und Bewertung der Tätigkeiten eines Zentralverwahrers als erforderlich erachtet.

(29)

Es ist wichtig zu gewährleisten, dass Zentralverwahrer aus einem Drittland, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu erbringen, das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsmärkte nicht stören.

(30)

Es obliegt der zuständigen Behörde des Drittlands, kontinuierlich zu beurteilen, ob der in diesem Staat ansässige Zentralverwahrer die dort geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Die Auskünfte, die ein beantragender Zentralverwahrer der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt, dürfen nicht darauf abstellen, die Beurteilung durch die zuständige Behörde des Drittlands zu wiederholen, sondern vielmehr darauf, nachzuweisen, dass der antragstellende Teilnehmer in diesem Drittland einer wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unterliegt, sodass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist.

(31)

Um eine vollständige Beurteilung des Antrags auf Anerkennung durch die ESMA zu ermöglichen, sollten die von dem antragstellenden Teilnehmer übermittelten Auskünfte durch einschlägige Informationen über die Wirksamkeit der laufenden Aufsicht, der Rechtsdurchsetzungsbefugnisse und der Maßnahmen der in diesem Drittstaat zuständigen Behörde ergänzt werden. Diese Informationen sollten im Rahmen einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 geschlossenen Kooperationsvereinbarung übermittelt werden. In der Kooperationsvereinbarung ist festzulegen, dass der ESMA alle Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen einen die Anerkennung beantragenden Zentralverwahrer aus einem Drittland getroffen werden, jede Änderung der Bedingungen, unter denen der Zentralverwahrer zugelassen wurde, und jede wesentliche Änderung der Informationen, die der Zentralverwahrer im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ursprünglich übermittelt hatte, umgehend zur Kenntnis gebracht werden.

(32)

Um im Rahmen der Bewertung der Maßnahmen, die ein Drittland-Zentralverwahrer zu ergreifen beabsichtigt, damit seine Nutzer die nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einhalten können, sicherzustellen, dass die Rechte der Anleger geschützt werden und dass kollisionsrechtliche Fragen angemessen gelöst werden, sollte der Drittland-Zentralverwahrer im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 dieser Verordnung gegebenenfalls sowohl den Emittenten als auch die Teilnehmer berücksichtigen.

(33)

Zur Schaffung eines soliden Rahmens für das Risikomanagement sollte ein Zentralverwahrer sämtliche relevanten Risiken vollständig und umfassend im Blick haben. Dies gilt auch für die Risiken, die sich für einen Zentralverwahrer aufgrund anderer Stellen ergeben, sowie die Risiken, die Dritten, einschließlich seiner Nutzer, und, soweit praktikabel, deren Kunden sowie verbundenen Zentralverwahrern, zentralen Gegenparteien, Handelsplätzen, Zahlungssystemen, Verrechnungsbanken, Liquiditätsbereitstellern und Anlegern durch ihn entstehen.

(34)

Um zu gewährleisten, dass die Personalausstattung der Zentralverwahrer für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen ausreichend ist und dass den zuständigen Behörden in jedem Zentralverwahrer ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, sollten Zentralverwahrer vor allem auf Ebene der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans über eigenes Personal in Schlüsselpositionen verfügen, das für den Zentralverwahrer und ihre eigene Leistung rechenschaftspflichtig ist.

(35)

Um eine angemessene Kontrolle der von Zentralverwahrern ausgeübten Tätigkeiten sicherzustellen, sollten unabhängige Prüfungen des Geschäftsbetriebs der Zentralverwahrer, der Risikomanagement-Prozesse, der Einhaltung von Vorschriften und der internen Kontrollmechanismen eingerichtet und regelmäßig durchgeführt werden. Für die Unabhängigkeit der Prüfungen muss nicht unbedingt ein externer Prüfer hinzugezogen werden, sofern der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde nachweist, dass die Unabhängigkeit seiner internen Prüfer angemessen sichergestellt ist. Um die Unabhängigkeit seiner internen Prüffunktion sicherzustellen, sollte der Zentralverwahrer einen Prüfungsausschuss einrichten.

(36)

Ein Zentralverwahrer sollte einen Risikoausschuss einrichten, damit sein Leitungsorgan auf höchster fachlicher Ebene zu seiner derzeitigen und zukünftigen Risikotoleranz und -strategie beraten wird. Um seine Unabhängigkeit von der Geschäftsführung und einen hohen Grad an Kompetenz sicherzustellen, sollte der Risikoausschuss mehrheitlich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern bestehen und den Vorsitz sollte eine Person mit ausreichender Erfahrung im Risikomanagement innehaben.

(37)

Bei der Bewertung potenzieller Interessenkonflikte sollte ein Zentralverwahrer nicht nur die Mitglieder des Leitungsorgans, die Geschäftsleitung oder sonstige Mitarbeiter des Zentralverwahrers überprüfen, sondern auch direkt oder indirekt mit diesen Personen oder mit dem Zentralverwahrer verbundene natürliche oder juristische Personen.

(38)

Ein Zentralverwahrer sollte über einen Risikovorstand, einen Compliance-Vorstand, einen Technologievorstand sowie jeweils eine Risikomanagement-Funktion, Technologie-Funktion, Compliance- und interne Kontrollfunktion und eine interne Auditfunktion verfügen. Ein Zentralverwahrer sollte in jedem Fall in der Lage sein, die interne Struktur dieser Funktionen bedarfsgerecht zu organisieren. Die Positionen des Risikovorstands, des Compliance-Vorstands und des Technologievorstands sollten von unterschiedlichen Personen bekleidet werden, da für diese Funktionen gewöhnlich unterschiedliche akademische und berufliche Profile vonnöten sind. Diesbezüglich lehnen sich die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen eng an das in Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für sonstige Marktinfrastrukturen festgelegte System an.

(39)

Die von einem Zentralverwahrer aufbewahrten Aufzeichnungen sollten strukturiert sein und den einfachen Zugriff auf die von den zuständigen Behörden gespeicherten Daten ermöglichen, die an der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt sind. Ein Zentralverwahrer sollte sicherstellen, dass die aufbewahrten Datensätze, einschließlich der vollständigen Rechnungslegung der von ihm geführten Wertpapiere, korrekt und aktuell sind, damit sie als verlässliche Datenquelle für die Beaufsichtigung dienen.

(40)

Zur Erleichterung der Berichterstattung und Aufzeichnung eines einheitlichen Informationssatzes nach unterschiedlichen Anforderungen sollten die Aufzeichnungen der Zentralverwahrer jede einzelne Dienstleistung abdecken, die der Zentralverwahrer im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, und mindestens alle Angaben umfassen, die gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zur Abwicklungsdisziplin zu melden sind.

(41)

Der Schutz der Rechte der Emittenten und Anleger ist grundlegend für die ordnungsgemäße Funktionsweise eines Wertpapiermarkts. Ein Zentralverwahrer sollte daher die geeigneten Regeln, Verfahren und Kontrollen anwenden, um die nicht autorisierte Schaffung oder Löschung von Wertpapieren zu verhindern. Er sollte daher mindestens täglich einen Abgleich der von ihm geführten Depotkonten vornehmen.

(42)

Ein Zentralverwahrer sollte über solide Rechnungslegungsverfahren verfügen und Prüfungen durchführen, damit seine Aufzeichnungen über Wertpapiere korrekt sind und seine Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von Wertpapieremissionen geeignet sind.

(43)

Um die Integrität der Emission wirksam sicherzustellen, sollten die Maßnahmen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zum Abgleich für alle Zentralverwahrer unabhängig davon gelten, ob sie notarielle Dienstleistungen oder die zentrale Kontenführung gemäß dieser Verordnung in Bezug auf eine Wertpapieremission anbieten oder nicht.

(44)

In Bezug auf andere am Abgleichverfahren beteiligte Stellen sollte in Abhängigkeit der Rolle dieser Stellen zwischen verschiedenen Szenarien unterschieden werden. Die Abgleichmaßnahmen sollten den spezifischen Aufgaben dieser Stellen Rechnung tragen. Gemäß dem Modell der Registrierstellen bewahrt die Registrierstelle die Aufzeichnungen über Wertpapiere auf, die auch in einem Zentralverwahrer aufgezeichnet werden. Gemäß dem Modell der Übertragungsstellen ist der Fondsmanager oder die Übertragungsstelle für ein Depot zuständig, in dem ein Teil der in einem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapieremission geführt wird. Gemäß dem Modell der allgemeinen Verwahrung wird ein allgemeiner Verwahrer von dem Zentralverwahrer verwendet, der eine interoperable Verbindung aufbaut; der allgemeine Verwahrer sollte für die Integrität der ursprünglich aufgezeichneten oder zentral von den Zentralverwahrern geführten Wertpapieremissionen zuständig sein, die eine interoperable Verbindung hergestellt haben.

(45)

Zur Abschwächung operationeller Risiken, zu denen Risiken aufgrund von Mängeln in den Informationssystemen, internen Prozessen und an der Mitarbeiterleistung oder Störungen aufgrund externer Ereignisse, die zur Verringerung, Verschlechterung oder zum Ausfall der von einem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen führen, gehören, sollten Zentralverwahrer sämtliche Risiken ermitteln und ihre Entwicklung überwachen, und zwar unabhängig ihres Ursprungs, wozu beispielsweise die Nutzer, Dienstleister der Zentralverwahrer und sonstige Marktinfrastrukturen, einschließlich anderer Zentralverwahrer, gehören. Die operationellen Risiken sollten im Einklang mit einem gut dokumentierten und soliden Rahmen mit klar verteilten Rollen und Aufgaben verwaltet werden. Dieser Rahmen sollte operative Ziele, Beobachtungsfunktionen und Bewertungsmechanismen umfassen und in das Risikomanagement-System des Zentralverwahrers integriert sein. In diesem Zusammenhang sollte ein Risikovorstand des Zentralverwahrers für den Rahmen des Risikomanagements für operationelle Risiken zuständig sein. Zentralverwahrer sollten über ein internes Risikomanagement verfügen. Wenn die internen Kontrollen nicht ausreichen oder die Beseitigung bestimmter Risiken keine zumutbar realistische Option darstellt, sollte ein Zentralverwahrer in der Lage sein, diese Risiken durch eine Versicherung finanziell abzusichern.

(46)

Zentralverwahrer sollten keine Investitionen tätigen, die ihr Risikoprofil beeinflussen können. Zentralverwahrer sollten nur Derivate-Verträge abschließen, wenn sie ein Risiko absichern müssen, das sie nicht auf andere Weise verringern können. Die Absicherung sollte bestimmten strengen Bedingungen unterliegen, die sicherstellen, dass die Derivate nur für die Zwecke der Absicherung von Risiken und nicht für die Erzielung von Gewinnen verwendet werden.

(47)

Die Vermögenswerte der Zentralverwahrer sollten sicher verwahrt, einfach zugänglich und schnell zu liquidieren sein. Ein Zentralverwahrer sollte daher sicherstellen, dass seine Strategien und Verfahren in Bezug auf den umgehenden Zugang zu seinen eigenen Vermögenswerte mindestens auf der Art, der Größe, der Qualität, der Fälligkeit und des Standorts der Vermögenswerte basieren. Ein Zentralverwahrer sollte ferner sicherstellen, dass der umgehende Zugang zu seinen Vermögenswerten nicht negativ durch die Auslagerung von Verwahr- und Anlagefunktionen an eine dritte Stelle beeinflusst wird.

(48)

Für die Verwaltung seines Liquiditätsbedarfs sollte ein Zentralverwahrer noch am selben Geschäftstag, an dem die Entscheidung über die Liquidation von Vermögenswerten getroffen wird, umgehenden Zugang zu seinem Barvermögen und außerdem zu Wertpapieren haben können, die er in seinem eigenen Namen hält.

(49)

Um einen höheren Schutz für die Vermögenswerte eines Zentralverwahrers vor einem Ausfall des Mittlers sicherzustellen, sollte ein Zentralverwahrer, der über eine Zentralverwahrer-Verbindung auf einen anderen Zentralverwahrer zugreift, diese Vermögenswerte auf einem gesonderten Depot bei dem verbundenen Zentralverwahrer aufbewahren. Diese Trennung sollte sicherstellen, dass die Vermögenswerte eines Zentralverwahrers getrennt von denen anderer Stellen und angemessen geschützt sind. Verbindungen mit Drittland-Zentralverwahrern müssen jedoch möglich sein, auch wenn individuell getrennte Depots bei dem Drittland-Zentralverwahrer nicht zur Verfügung stehen, sofern die Vermögenswerte des antragstellenden Zentralverwahrers in jedem Fall angemessen geschützt sind und die zuständigen Behörden Kenntnis über die Risiken aufgrund der Nichtverfügbarkeit individuell getrennter Depots und die angemessene Abschwächung dieser Risiken haben.

(50)

Um sicherzustellen, dass ein Zentralverwahrer seine finanziellen Mittel in hochliquide Instrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko anlegt und dass diese Instrumente schnell und mit minimaler Auswirkung auf den Preis liquidiert werden können, sollte er sein Portfolio diversifizieren und angemessene Konzentrationsgrenzen in Bezug auf die Emittenten der Instrumente festlegen, in die er seine Mittel investiert.

(51)

Um für die Sicherheit und Effizienz der Verbindungsvereinbarung eines Zentralverwahrers mit einem anderen Zentralverwahrer zu sorgen, sollte ein Zentralverwahrer alle potenziellen Risikoquellen aus einer Verbindungsvereinbarung ermitteln, überwachen und beherrschen. Eine Zentralverwahrer-Verbindung sollte eine solide Rechtsgrundlage in allen relevanten Rechtsordnungen besitzen, die ihre Gestaltung unterstützt und einen angemessenen Schutz für die an der Verbindung beteiligten Zentralverwahrer bietet. Verbundene Zentralverwahrer sollten die Kredit- und Liquiditätsrisiken des jeweils anderen messen, überwachen und verwalten.

(52)

Ein antragstellender Zentralverwahrer, der eine indirekte Zentralverwahrer-Verbindung oder einen Mittler für den Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung mit einem antragerhaltenden Zentralverwahrer nutzt, sollte die zusätzlichen Risiken messen, überwachen und verwalten, einschließlich der Risiken in Verbindung mit der Verwahrung, Kreditrisiken sowie rechtliche und operationelle Risiken, die sich aus der Inanspruchnahme des Mittlers ergeben, um die Sicherheit und Effizienz der Zentralverwahrer-Verbindung sicherzustellen.

(53)

Wenn Wertpapiere in verschiedenen Zentralverwahrern über Zentralverwahrer-Verbindungen gehalten werden, sollten Zentralverwahrer zur Sicherstellung der Integrität der Emission bestimmte Maßnahmen für den Abgleich ergreifen und ihre Tätigkeiten koordinieren.

(54)

Zentralverwahrer sollten einen fairen und offenen Zugang zu ihren Dienstleistungen unter hinreichender Berücksichtigung der Risiken für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts bieten. Sie sollten die Risiken aufgrund ihrer Teilnehmer und anderer Nutzer durch Festlegung risikobezogener Kriterien für die Erbringung ihrer Dienstleistungen kontrollieren. Zentralverwahrer sollten sicherstellen, dass ihre Nutzer wie etwa Teilnehmer, alle anderen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze oder Emittenten, die Zugang zu ihren Dienstleistungen erhalten, die Kriterien erfüllen und über die erforderliche operationelle Kapazität, finanziellen Mittel, rechtlichen Befugnisse und Erfahrung im Risikomanagement verfügen, um das Auftreten von Risiken für Zentralverwahrer und andere Nutzer zu verhindern.

(55)

Um die Sicherheit und Effizienz seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sicherzustellen, sollte ein Zentralverwahrer die Einhaltung seiner Zugangsanforderungen kontinuierlich überwachen und über eindeutig definierte und veröffentlichte Verfahren verfügen, um die die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt einer beantragenden Partei zu erleichtern, die die Zugangsanforderungen verletzt oder nicht mehr erfüllt.

(56)

Für die Zulassung der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen sollte ein Zentralverwahrer der zuständigen Behörde einen Antrag übermitteln, der alle erforderlichen Elemente enthält, damit die Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen nicht die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen des Zentralverwahrers beeinträchtigt. Bereits als Zentralverwahrer zugelassene Stellen sollten keine Elemente übermitteln müssen, die bereits im Laufe des Antragsverfahrens als Zentralverwahrer nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt wurden.

(57)

Hinsichtlich der Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten bestimmte Anforderungen in der vorliegenden Verordnung bezüglich Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen anwendbar sein.

(58)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(59)

Die ESMA hat bei der Ausarbeitung der in dieser Verordnung enthaltenen technischen Standards eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammengearbeitet.

(60)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Überprüfungszeitraum“ einen Zeitraum, der einer Überprüfung unterzogen wird und der an dem Tag nach dem Ende des vorherigen Überprüfungs- und Bewertungszeitraum beginnt;

b)

„Abwicklungsanweisung“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Ziffer i der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

c)

„Abwicklungseinschränkung“ die Blockierung, Reservierung oder die Vormerkung von Wertpapieren, sodass sie nicht für die Abwicklung zur Verfügung stehen, oder die Blockierung oder Reservierung von Geld, sodass dies nicht für die Abwicklung zur Verfügung steht;

d)

„börsengehandelter Fonds“ (ETF) einen Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

e)

„Zentralverwahrer auf Ausgeberseite“ (Issuer CSD) einen Zentralverwahrer, der die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Ausgabe von Wertpapieren erbringt;

f)

„Zentralverwahrer auf Investorenseite“ (Investor CSD) einen Zentralverwahrer, der entweder ein Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems eines anderen Zentralverwahrers ist oder der die Dienstleistungen eines Dritten oder eines Mittlers in Anspruch nimmt, der Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems eines anderen Zentralverwahrers ist;

g)

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das die Speicherung von Informationen gestattet, sodass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen werden können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

KAPITEL II

BESTIMMUNG DER WICHTIGSTEN WÄHRUNGEN UND PRAKTISCHE MODALITÄTEN FÜR DIE ANHÖRUNG DER BETREFFENDEN BEHÖRDEN

(Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 2

Bestimmung der wichtigsten Währungen

1.   Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten wichtigsten Währungen werden nach einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:

a)

der über einen Zeitraum von einem Jahr berechnete relative Anteil jeder Unionswährung am Gesamtwert der Abwicklung durch einen Zentralverwahrer von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, sofern jeder einzelne Anteil über 1 % liegt;

b)

der über einen Zeitraum von einem Jahr berechnete relative Anteil von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, die von einem Zentralverwahrer in einer Unionswährung abgewickelt wurden, im Vergleich zum Gesamtwert der in dieser Währung von allen Zentralverwahrern in der Union abgewickelten Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, sofern dieser über 10 % liegt.

2.   Die Berechnungen nach Absatz 1 werden von der für den jeweiligen Zentralverwahrer zuständigen Behörde auf jährlicher Basis vorgenommen.

Artikel 3

Praktische Modalitäten für die Anhörung der betreffenden Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

1.   Wird eine der nach Artikel 2 ermittelten wichtigsten Währungen von mehr als einer Zentralbank ausgegeben, so bestimmen diese Zentralbanken eine Zentralbank als ihren Vertreter, die für diese Währung als betreffende Behörde im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fungiert.

2.   Wird die Geldseite von Wertpapiergeschäften gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über bei mehreren Zentralbanken eröffneten Depots abgewickelt, die dieselbe Währung ausgegeben, so bestimmen diese Zentralbank eine einzige vertretende Zentralbank als betreffende Behörde im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.

KAPITEL III

ZULASSUNG VON ZENTRALVERWAHRERN

(Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

ABSCHNITT 1

Allgemeine Angaben zu beantragenden Zentralverwahrern

Artikel 4

Benennung und Rechtsstellung von beantragenden Zentralverwahrern

1.   In einem Zulassungsantrag sind der beantragende Zentralverwahrer sowie die Tätigkeiten und Dienstleistungen, die dieser durchzuführen bzw. zu erbringen beabsichtigt, eindeutig zu nennen.

2.   Der Zulassungsantrag umfasst folgende Angaben:

a)

die Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person;

b)

die Kontaktdaten der für die Compliance und interne Kontrollfunktion des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Person bzw. Personen;

c)

den Unternehmensnamen des beantragenden Zentralverwahrers, seine Unternehmenskennung (LEI-Code) und seine eingetragene Geschäftsanschrift in der Union;

d)

die Gründungsurkunde und Satzung oder weitere Gründungsdokumente und satzungsmäßige Unterlagen des beantragenden Zentralverwahrers;

e)

einen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis über die eingetragene Geschäftsanschrift und Geschäftstätigkeit des beantragenden Zentralverwahrers;

f)

die Kennung der Wertpapierliefer- und -Abrechnungssysteme, die der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;

g)

eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans sowie das Protokoll der Sitzung, in dem das Antragsdossier und die Antragsstellung durch das Leitungsorgan beschlossen wurden;

h)

eine Darstellung der Eigentümerverbindungen zwischen der Muttergesellschaft, den Zweigniederlassungen und anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigen, in der die darin aufgeführten Unternehmen anhand ihres vollständigen Firmennamens, ihrer Rechtsstellung, eingetragenen Geschäftsanschrift und Steuernummer oder Handelsregisternummer identifiziert werden;

i)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Tochterunternehmen und anderer Rechtspersonen, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, einschließlich der Höhe der Beteiligungen;

j)

eine Liste mit

i)

dem Namen jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des beantragenden Zentralverwahrers hält;

ii)

dem Namen jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das aufgrund der Höhe ihrer/seiner Kapitalbeteiligung am beantragenden Zentralverwahrer einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Leitung ausüben könnte;

k)

eine Liste mit

i)

dem Namen jedes Unternehmens, an dem der beantragende Zentralverwahrer mindestens 5 % des Unternehmenskapitals und der Stimmrechte hält;

ii)

dem Namen jedes Unternehmens, auf dessen Leitung der beantragende Zentralverwahrer maßgeblichen Einfluss ausübt;

l)

eine Liste der in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

m)

eine Liste der in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

n)

eine Liste weiterer gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

o)

eine Liste der unter Buchstabe n genannten, unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Wertpapierdienstleistungen;

p)

eine Liste der Dienstleistungen und Tätigkeiten, die der Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert oder auszulagern beabsichtigt;

q)

die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in Zusammenhang mit Dienstleistungen, die er erbringt, abwickelt oder abzuwickeln beabsichtigt, unabhängig davon, ob der Barausgleich über ein Zentralbankkonto, ein Konto beim Zentralverwahrer oder ein Konto bei einem benannten Kreditinstitut abgerechnet wird;

r)

Angaben zu jeglichen anhängigen und rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, Verwaltungs- und Schiedsverfahren, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, und die ihm finanzielle oder sonstige Kosten bereiten können.

3.   Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer Kerndienstleistungen zu erbringen oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zweigniederlassung zu gründen, umfasst der Zulassungsantrag außerdem die folgenden Informationen:

a)

den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer seine Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt;

b)

einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Dienstleistungen hervorgehen, die der beantragende Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedsstaat erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

c)

die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in dem bzw. den genannten Aufnahmemitgliedsstaat bzw. Aufnahmemitgliedsstaaten abwickelt oder abzuwickeln beabsichtigt;

d)

falls Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung erbracht werden oder erbracht werden sollen, ihre Organisationsstruktur und die Namen der für ihre Leitung zuständigen Personen;

e)

gegebenenfalls eine Bewertung der Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwalter zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermöglichen.

Artikel 5

Allgemeine Informationen zu Strategien und Verfahren

1.   In einem Zulassungsantrag sind die folgenden Informationen zu Strategien und Verfahren des in diesem Kapitel genannten beantragenden Zentralverwahrers zu nennen:

a)

die Stellenbezeichnungen der für die Genehmigung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zuständigen Personen;

b)

eine Beschreibung der Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Strategien und Verfahren.

2.   Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Artikel 6

Informationen zu Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers

Der beantragende Zentralverwahrer nennt in dem Zulassungsantrag die folgenden Informationen:

a)

eine genaue Beschreibung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben l bis p genannten Dienstleistungen;

b)

die im Rahmen der Erbringung der in Buchstabe a genannten Dienstleistungen.

Artikel 7

Informationen zu Gruppen

1.   Ist der beantragende Zentralverwahrer Teil einer Gruppe von Unternehmen, zu der andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehören, umfasst der Zulassungsantrag die folgenden Informationen:

a)

die in Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Strategien und Verfahren;

b)

Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans und zur Gesellschafterstruktur des Mutterunternehmens und der anderen Unternehmen der Gruppe;

c)

die Dienstleistungen und Personen in Schlüsselpositionen, die nicht zur Geschäftsleitung gehören und die der beantragende Zentralverwahrer mit anderen Unternehmen der Gruppe teilt.

2.   Besitzt ein beantragender Zentralverwahrer ein Mutterunternehmen, umfasst der Zulassungsantrag folgende Informationen:

a)

die eingetragene Geschäftsanschrift des Mutterunternehmens des beantragenden Zentralverwahrers;

b)

handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um ein zugelassenes oder eingetragenes Unternehmen, das der Beaufsichtigung nach Unions- oder Drittlandsrecht unterliegt, alle relevanten Zulassungs- oder Eintragungsnummern und der Name der für die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens zuständige Behörde oder zuständigen Behörden.

3.   Hat der beantragende Zentralverwahrer die Dienstleistungen oder Tätigkeiten an ein Unternehmen innerhalb der Gruppe gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgelagert, enthält der Antrag eine Zusammenfassung und eine Kopie der Vereinbarung über die Auslagerung.

ABSCHNITT 2

Finanzmittel für die Erbringung von Dienstleistungen durch den beantragenden Zentralverwahrer

Artikel 8

Finanzberichte, Geschäftsplan und Sanierungsplan

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Artikel 44, 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer bewerten kann:

a)

Finanzberichte mit vollständigen Jahresabschlüssen für die drei Vorjahre und dem gesetzlich vorgeschriebenen Prüfbericht zu den Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die drei Vorjahre;

b)

wird beim beantragenden Zentralverwahrer eine Abschlussprüfung durch einen externen Prüfer durchgeführt, Name und nationale Registrierungsnummer des externen Prüfers;

c)

einen Geschäftsplan mit Finanzplan und einer Budgetschätzung, in der verschiedene Geschäftsszenarien für die von dem beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen berücksichtigt sind, über einen Bezugszeitraum von mindestens drei Jahren;

d)

alle Pläne für die Gründung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einschließlich geplanter Standorte;

e)

Beschreibung der vom beantragenden Zentralverwahrer geplanten Geschäftstätigkeiten unter Angabe der Geschäftstätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers.

2.   Liegen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Zulassungsantrag die folgenden Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer:

a)

Nachweis über ausreichende Finanzmittel in den sechs Monaten nach Erteilung der Zulassung;

b)

einen Zwischenbericht;

c)

einen Überblick über die Finanzlage des beantragenden Zentralverwahrers, einschließlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows sowie eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie andere relevante Erläuterungen;

d)

einen geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre.

3.   Der Antrag umfasst eine Beschreibung eines angemessenen Sanierungsplans, um für die Fortführung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu sorgen, darunter

a)

eine Zusammenfassung, die einen Überblick über den Plan und seine Umsetzung gibt;

b)

die Ermittlung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers, Stress-Szenarien und Ereignisse, die zur Auslösung des Sanierungsplans führen, und eine Beschreibung der von dem beantragenden Zentralverwahrer einzusetzenden Sanierungsinstrumente;

c)

eine Bewertung der Auswirkungen des Sanierungsplans auf die Interessenträger, die wahrscheinlich von seiner Durchführung betroffen sind;

d)

eine Bewertung der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans, in dem sämtliche rechtlichen Einschränkungen im Unionsrecht sowie im einzelstaatlichen und drittstaatlichen Recht Berücksichtigung finden.

ABSCHNITT 3

Organisatorische Anforderungen

Artikel 9

Organisationsplan

Ein Zulassungsantrag umfasst einen Organisationsplan, in dem die Organisationsstruktur des beantragenden Zentralverwahrers beschrieben wird. Dieser Organisationsplan enthält folgende Informationen:

a)

Namen und Aufgaben der in den folgenden Positionen verantwortlichen Personen:

i)

Geschäftsleitung;

ii)

für die operativen Funktionen zuständige Geschäftsführer nach Artikel 47 Absatz 3;

iii)

Leiter aller Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers;

iv)

weitere Positionen von Bedeutung im Zusammenhang mit den Geschäftsabläufen des beantragenden Zentralverwahrers;

b)

die Mitarbeiterzahl jeder Abteilung und jeder operativen Einheit.

Artikel 10

Personalpolitik und personalpolitische Verfahren

In einem Zulassungsantrag sind die folgenden Angaben zu Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers in Bezug auf seine Mitarbeiter zu nennen:

a)

eine Beschreibung der Vergütungspolitik mit Angaben zu den festen und variablen Elementen der Vergütung der Geschäftsleitung, der Mitglieder des Leitungsorgans und der Mitarbeiter der Risikomanagement-Funktion, der Compliance- und internen Kontrollfunktion, der internen Auditfunktion und der technischen Funktion des beantragenden Zentralverwahrers;

b)

die Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwahrer zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von den einem einzelnen Mitarbeiter übertragenen Aufgaben ergriffen hat.

Artikel 11

Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die Instrumente zur Überwachung der Risiken des beantragenden Zentralverwahrers:

a)

eine Beschreibung der gemäß Artikel 47 Absatz 2 festgelegten Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des beantragenden Zentralverwahrers;

b)

die gemäß Artikel 47 Absatz 1 festgelegten Strategien, Verfahren und Systeme;

c)

eine Beschreibung der Zusammensetzung, Rollen und Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung und der gemäß Artikel 48 eingerichteten Ausschüsse.

2.   Die Informationen gemäß Absatz 1 umfassen eine Beschreibung des Verfahrens, wie die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans ausgewählt, bestellt, beurteilt und abberufen werden.

3.   Der beantragende Zentralverwahrer beschreibt sein Verfahren zur Veröffentlichung seiner Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und der für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften.

4.   Hält ein beantragender Zentralverwahrer einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung ein, so wird dieser im Antrag genannt, eine Kopie beigelegt und dargelegt, in welchen Situationen der beantragende Zentralverwahrer von diesem Kodex abweicht.

Artikel 12

Compliance-, interne Kontrollfunktion und interne Auditfunktion

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die interne Meldung von Verstößen nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

2.   In einem Zulassungsantrag sind die folgenden Informationen zu den internen Prüfstrategien und -verfahren des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 51 zu nennen, darunter:

a)

eine Beschreibung der Instrumente für die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Prüfsysteme des beantragenden Zentralverwahrers;

b)

eine Beschreibung der Instrumente für Kontrolle und Schutz der Informationsverarbeitungssysteme des beantragenden Zentralverwahrers;

c)

eine Beschreibung der Entwicklung und Anwendung der Methode für die interne Prüfung des beantragenden Zentralverwahrers;

d)

ein dreijähriges Arbeitsprogramm der internen Auditfunktion für die Zeit ab Antragstellung;

e)

eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen jeder einzelnen für die interne Prüfung nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe d im Rahmen der Überwachung des Prüfausschusses nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b zuständigen Person.

3.   Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Angaben zur Compliance und internen Kontrollfunktion des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c:

a)

eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen der für Compliance und die interne Kontrollfunktion zuständigen Personen sowie sämtlicher anderer an den Compliance-Bewertungen beteiligter Mitarbeiter, einschließlich einer Erläuterung der Mittel, anhand derer die Unabhängigkeit der Compliance- und internen Kontrollfunktion von den übrigen Unternehmenseinheiten sichergestellt wird;

b)

die Strategien und Verfahren der Compliance- und internen Kontrollfunktion, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

c)

falls vorhanden, den jüngsten internen Bericht der Beauftragten für Compliance und interne Kontrolle oder etwaiger anderer an Compliance-Bewertungen beim beantragenden Zentralverwahrer beteiligten Mitarbeiter.

Artikel 13

Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und jedes Mitglied des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers die folgenden Informationen, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Artikel 27 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer bewerten kann:

a)

eine Kopie des Lebenslaufs, in dem die Erfahrung und die Kompetenz jedes Mitglieds dargelegt werden;

b)

Angaben zu etwaigen straf- und verwaltungsrechtlichen Verurteilungen eines Mitglieds in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, insbesondere in Form einer amtlichen Urkunde, sollte diese innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verfügbar sein;

c)

eine Erklärung jedes Mitglieds der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans über seinen guten Leumund bei Finanz- oder Datendienstleistungen, in der diese Mitglieder angeben, ob

i)

sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen straf- oder verwaltungsrechtlich verurteilt wurden;

ii)

sie bei einem von einer Regulierungsbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art für schuldig befunden wurden oder noch Gegenstand eines solchen laufenden Verfahrens sind;

iii)

sie in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen Betrugs bei der Führung eines Geschäfts von einem Gericht für schuldig befunden wurden;

iv)

sie Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens waren, dessen Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle entzogen wurde und mit dem sie vor dem Datum des Entzugs der Zulassung oder Registrierung mindestens ein Jahr verbunden waren;

v)

ihnen das Recht auf Ausübung irgendeiner Art von Tätigkeiten verweigert wurde, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Regulierungsstelle erfordern;

vi)

sie mindestens ein Jahr vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung dieses Unternehmens waren;

vii)

sie Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Unternehmens waren, gegen das eine Sanktion durch eine Regulierungsstelle ergangen ist und mit dem sie vor dem Datum dieser Sanktion mindestens ein Jahr verbunden waren;

viii)

sie in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer staatlichen Stelle, einer Regulierungsstelle oder einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurden;

ix)

sie infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Direktorenpostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurden.

Für die Zwecke von Ziffer i Buchstabe c ist die Erklärung nicht erforderlich, wenn eine amtliche Urkunde nach Buchstabe b vorgelegt wird.

2.   Der Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu dem Leitungsorgan des beantragenden Zentralverwahrers:

a)

einen Nachweis über die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

b)

eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans;

c)

die Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, die entsprechende Strategie zur Erreichung dieser Zielvorgabe und die von dem beantragenden Zentralverwahrer verwendete Methode zur Veröffentlichung der Zielvorgabe, der Strategie und ihrer Umsetzung.

3.   Der Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu den Eigentumsverhältnissen und zu den Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers:

a)

eine Beschreibung der Eigentümerstruktur des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i, einschließlich einer Beschreibung der Angaben und des Umfangs der Beteiligungen sämtlicher Unternehmen, die in der Lage sind, Kontrolle über den Geschäftsbetrieb des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben;

b)

eine Liste der Gesellschafter und Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Lage sind, Kontrolle über die Leitung des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben.

Artikel 14

Bewältigung von Interessenkonflikten

1.   Ein Zulassungsantrag enthält die folgenden Informationen zu den Strategien und Verfahren, die der beantragende Zentralverwahrer zur Ermittlung und Bewältigung von potenziellen Interessenkonflikten nach Artikel 50 eingeführt hat:

a)

eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber der zuständigen Behörde sowie eine Beschreibung des Prozesses, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Mitarbeiter des beantragenden Zentralverwahrers über die Strategien und Verfahren in Kenntnis sind;

b)

eine Beschreibung der Kontrollen und Maßnahmen, die eingeführt wurden, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe a genannten Anforderungen an die Bewältigung von Interessenkonflikten erfüllt sind;

c)

eine Beschreibung der folgenden Elemente:

i)

die Aufgaben und Zuständigkeiten von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen, insbesondere wenn diese auch Aufgaben in anderen Unternehmen haben;

ii)

die Vorkehrungen, die sicherstellen, dass Personen, die sich dauerhaft in einem Interessenkonflikt befinden, vom Entscheidungsfindungsprozess ausgeschlossen werden und keine relevanten Angaben über die von diesen dauerhaften Interessenkonflikten betroffenen Angelegenheiten erhalten;

iii)

ein aktuelles Verzeichnis von Interessenkonflikten, die zur Zeit des Antrags bestanden, und eine Beschreibung, wie diese Interessenkonflikte bewältigt werden.

2.   Ist der beantragende Zentralverwahrer Teil einer Gruppe, so enthält das Verzeichnis nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii eine Beschreibung der Interessenkonflikte, die sich aufgrund anderer Unternehmen innerhalb der Gruppe in Bezug auf die von dem beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen ergeben können, sowie die eingeführten Maßnahmen zur Bewältigung dieser Interessenkonflikte.

Artikel 15

Vertraulichkeit

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Verhinderung der nicht autorisierten Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Informationen. Vertrauliche Angaben umfassen die folgenden Informationen:

a)

Informationen in Bezug auf Teilnehmer, Kunden, Emittenten oder andere Nutzer der Dienstleistungen des beantragenden Zentralverwahrers;

b)

sonstige Informationen, die dem beantragenden Zentralverwahrer infolge seiner Geschäftstätigkeit vorliegen und die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen.

2.   Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zum Zugang von Mitarbeitern bezüglich der dem beantragenden Zentralverwahrer vorliegenden Informationen:

a)

die internen Verfahren in Bezug auf Berechtigungen für den Zugang zu Informationen, die einen sicheren Datenzugang sicherstellen;

b)

eine Beschreibung sämtlicher Einschränkungen bei der Nutzung von Daten aus Gründen der Vertraulichkeit.

Artikel 16

Nutzerausschuss

Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen über jeden Nutzerausschuss:

a)

das Mandat des Nutzerausschusses;

b)

die Steuerungsmechanismen des Nutzerausschusses;

c)

die Arbeitsweise des Nutzerausschusses;

d)

die Aufnahmekriterien und das Wahlverfahren für die Mitglieder des Nutzerausschusses;

e)

eine Liste der vorgeschlagenen Mitglieder des Nutzerausschusses und die Angabe ihrer Interessen, die sie vertreten.

Artikel 17

Aufbewahrungspflichten

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Systeme, Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die gemäß Kapitel VIII dieser Verordnung eingerichtet und umgesetzt werden.

2.   Beantragt ein beantragender Zentralverwahrer die Zulassung vor dem Datum der Anwendung von Artikel 54, enthält der Zulassungsantrag die folgenden Informationen:

a)

eine Analyse des Umfangs, in dem die existierenden Systeme, Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen die Anforderungen nach Artikel 54 erfüllen;

b)

einen Durchführungsplan, in dem beschrieben wird, wie der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen nach Artikel 54 bis zum Datum seiner Anwendbarkeit erfüllen wird.

ABSCHNITT 4

Wohlverhaltensregeln

Artikel 18

Ziele

Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Ziele des beantragenden Zentralverwahrers nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Artikel 19

Bearbeitung von Beschwerden

Ein Zulassungsantrag umfasst das Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für die Bearbeitung von Beschwerden.

Artikel 20

Teilnahmeanforderungen

Ein Zulassungsantrag umfasst alle notwendigen Informationen in Bezug auf die Teilnahme an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die der beantragende Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Artikel 88-90 dieser Verordnung betreibt. Diese Informationen umfassen folgende Angaben:

a)

die Teilnahmekriterien, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme an den von dem beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen;

b)

die Verfahren für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestehende Teilnehmer, die die Teilnahmekriterien nicht erfüllen.

Artikel 21

Transparenz

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Dokumente und Informationen zur Preisgestaltung des beantragenden Zentralverwahrers für Dienstleistungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Diese Informationen umfassen vor allem die Preise und Gebühren für jede vom beantragenden Zentralverwahrer erbrachte Kerndienstleistung sowie alle existierenden Abschläge und Rabatte sowie die Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe.

2.   Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der zuständigen Behörde eine Beschreibung der verwendeten Methoden zur Offenlegung der relevanten Informationen gemäß Artikel 34 Absätze 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

3.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Informationen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde bewerten kann, wie der beantragende Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 34 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur getrennten Ausweisung von Kosten und Einnahmen zu erfüllen.

Artikel 22

Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

Ein Zulassungsantrag umfasst die relevanten Informationen über die Nutzung durch den beantragenden Zentralverwahrer von internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten in seinen Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen.

ABSCHNITT 5

Anforderungen an durch Zentralverwahrer erbrachte Dienstleistungen

Artikel 23

Einbuchung im Effektengiro

Ein Zulassungsantrag umfasst Informationen zu den Buchungsverfahren, die die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den beantragenden Zentralverwahrer sicherstellen.

Artikel 24

Vorgesehener Abwicklungstag und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu dem beantragenden Zentralverwahrer:

a)

die Verfahren und Maßnahmen zur Verhinderung von gescheiterten Abwicklungen im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ;

b)

die Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

2.   Beantragt ein beantragender Zentralverwahrer die Zulassung, bevor Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach Artikel 76 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung Anwendung finden, umfasst der Zulassungsantrag einen Durchführungsplan, in dem der beantragende Zentralverwahrer beschreibt, wie er die Anforderungen gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einhalten wird.

Die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Institute nehmen in den im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsplan eine Analyse dessen auf, inwieweit ihre existierenden Regeln, Verfahren, Mechanismen und Maßnahmen den Anforderungen nach Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entsprechen.

Artikel 25

Integrität der Emission

Ein Zulassungsantrag umfasst die Informationen in Bezug auf die Regeln und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Sicherstellung der Integrität von Wertpapieremissionen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel IX dieser Verordnung.

Artikel 26

Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und ihrer Kunden

Ein Zulassungsantrag enthält die folgenden Informationen zu den Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwahrer zum Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer des beantragenden Zentralverwahrers und ihrer Kunden gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeführt hat:

a)

die Regeln und Verfahren zur Verringerung und Beherrschung der mit der Aufbewahrung von Wertpapieren verbundenen Risiken;

b)

eine genaue Beschreibung der verschiedenen Trennungsgrade, eine Beschreibung der Kosten, die mit dem jeweiligen angebotenen Trennungsgrad einhergehen, und der Geschäftsbedingungen, zu denen diese angeboten werden, ihre rechtlichen Rahmenbedingungen und das anwendbare Insolvenzrecht;

c)

die Regeln und Verfahren nach Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Artikel 27

Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung

Ein Zulassungsantrag umfasst Informationen zu den Regeln für die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeführt hat.

Artikel 28

Barausgleich

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst die Verfahren für die Abrechnung der Zahlungen jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, das ein beantragender Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt.

2.   Der beantragende Zentralverwahrer stellt Informationen darüber bereit, ob die Abrechnung der Zahlungen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgt.

Soll die Abrechnung der Zahlungen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgen, so erklärt der beantragende Zentralverwahrer, warum eine Abrechnung im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht praktikabel und verfügbar ist.

Artikel 29

Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

Ein Zulassungsantrag umfasst die Regeln und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers für den Umgang mit dem Ausfall eines Teilnehmers.

Artikel 30

Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern im Falle eines Entzugs der Zulassung

Ein Zulassungsantrag umfasst die Informationen zu dem von dem beantragenden Zentralverwahrer eingeführten Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs seiner Zulassung.

ABSCHNITT 6

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 31

Rechtliche Risiken

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst alle notwendigen Informationen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Regeln, Verfahren und Verträge des beantragenden Zentralverwahrers gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 klar, verständlich und in allen relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar sind.

2.   Will der beantragende Zentralverwahrer in verschiedenen Rechtsordnungen tätig sein, so übermittelt er der zuständigen Behörde Informationen zu den getroffenen Maßnahmen, um die Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermitteln und zu begrenzen. Diese Informationen umfassen alle rechtlichen Beurteilungen, auf denen diese Maßnahmen beruhen.

Artikel 32

Allgemeine Geschäftsrisiken

1.   Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der zuständigen Behörde eine Beschreibung seines Risikomanagements und seiner Kontrollsysteme sowie der von ihm zur Steuerung seiner Geschäftsrisiken gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingesetzten IT-Instrumente.

2.   Hat der beantragende Zentralverwahrer eine Risikoeinstufung von einem Dritten erhalten, so legt er diese zusammen mit allen relevanten Informationen, die diese Risikoeinstufung stützen, der zuständigen Behörde vor.

Artikel 33

Operationelle Risiken

1.   Ein Zulassungsantrag umfasst einen Nachweis dafür, dass der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen an das Management operationeller Risiken gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X dieser Verordnung erfüllt.

2.   Ein Zulassungsantrag umfasst außerdem die folgenden Informationen zu der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe p genannten Liste mit Dienstleistungen:

a)

eine Kopie der Auslagerungsvereinbarungen;

b)

die für die Überwachung des Leistungsumfangs der ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten eingesetzten Methoden.

Artikel 34

Anlagepolitik

Ein Zulassungsantrag umfasst den Nachweis, dass

a)

der beantragende Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XI dieser Verordnung hält;

b)

die Anlagen des beantragenden Zentralverwahrers mit Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und mit Kapitel XI der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

Artikel 35

Eigenkapitalanforderungen

Ein Zulassungsantrag umfasst folgende Informationen zu den Eigenkapitalanforderungen:

a)

Nachweise, dass das Eigenkapital des beantragenden Zentralverwahrers zusammen mit seinen Gewinnrücklagen und Rücklagen die Anforderungen nach Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt;

b)

den in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Plan und sämtliche Aktualisierungen dieses Plans sowie einen Nachweis über die Genehmigung durch das Leitungsorgan oder einen geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers.

ABSCHNITT 7

Artikel 36

Zentralverwahrer-Verbindungen

Hat der beantragende Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Verbindungen eingerichtet oder beabsichtigt dies, umfasst der Zulassungsantrag folgende Angaben:

a)

eine Beschreibung der Zentralverwahrer-Verbindungen zusammen mit Bewertungen der potenziellen Risikoquellen in Verbindung mit diesen Verbindungsvereinbarungen durch den beantragenden Zentralverwahrer;

b)

das erwartete oder tatsächliche Volumen und die erwarteten oder tatsächlichen Werte der Abwicklung im Rahmen der Zentralverwahrer-Verbindungen;

c)

die Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Überwachung und Steuerung aller potenziellen Risikoquellen für den beantragenden Zentralverwahrer selbst und für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und die geeigneten Maßnahmen, um diese zu mindern;

d)

eine Bewertung der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung und ihrer Auswirkungen für den beantragenden Zentralverwahrer;

e)

sonstige relevante Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung anfordert, ob die Zentralverwahrer-Verbindungen die Anforderungen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XII dieser Verordnung erfüllen.

ABSCHNITT 8

Zugang zu Zentralverwahrern

Artikel 37

Zugangsregeln

Ein Zulassungsantrag umfasst eine Beschreibung der Verfahren für die Bearbeitung der folgenden Anträge auf Zugang:

a)

seitens juristischer Personen, die Teilnehmer im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung werden möchten;

b)

seitens Emittenten im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung;

c)

seitens anderer Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung;

d)

seitens anderer Marktinfrastrukturen im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII dieser Verordnung.

ABSCHNITT 9

Zusätzliche Angaben

Artikel 38

Ersuchen um zusätzliche Angaben

Die zuständige Behörde kann jegliche zusätzlichen Angaben von dem beantragenden Zentralverwahrer anfordern, die sie für die Bewertung benötigt, ob der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt.

KAPITEL IV

BETEILIGUNGEN VON ZENTRALVERWAHRERN AN BESTIMMTEN JURISTISCHEN PERSONEN

(Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 39

Kriterien für die Beteiligungen eines Zentralverwahrers

Bei der Erteilung der Genehmigung für die Beteiligung eines Zentralverwahrers an einer juristischen Person, die keine Dienstleistungen gemäß Abschnitt A und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, berücksichtigt die zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

den Umfang der von dem Zentralverwahrer infolge der Beteiligung aufgenommenen finanziellen Verbindlichkeiten;

b)

ob der Zentralverwahrer über ausreichende Finanzmittel, die die Kriterien nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen, zur Deckung der Risiken verfügt, die sich aus folgenden Punkten ergeben:

i)

den Sicherheiten, die der Zentralverwahrer dieser juristischen Person gegeben hat;

ii)

ungewissen Verbindlichkeiten, die der Zentralverwahrer zugunsten dieser juristischen Person aufgenommen hat;

iii)

jedwede Haftungsverbunde oder Sanierungsmechanismen dieser juristischen Person;

c)

ob die juristische Person, an der ein Zentralverwahrer eine Beteiligung hält, Dienstleistungen erbringt, die die von dem Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ergänzen, wie

i)

eine zentrale Gegenpartei, die nach Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt ist, oder

ii)

ein Handelsplatz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

d)

ob die Beteiligung des Zentralverwahrers zu einer Kontrolle der juristischen Person durch den Zentralverwahrer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 führt;

e)

die Analyse des Zentralverwahrers der Risiken aufgrund dieser Beteiligung, einschließlich sämtlicher von einem internen oder externen Prüfer genehmigten Analysen, anhand derer nachgewiesen wird, dass alle sich aus dieser Beteiligung ergebenden Risiken angemessen beherrscht werden. Die zuständigen Behörden berücksichtigen insbesondere die folgenden Aspekte der Analyse des Zentralverwahrers:

i)

die strategische Begründung für die Beteiligung, in der die Interessen der Nutzer des Zentralverwahrers, einschließlich Emittenten, Teilnehmer und ihrer Kunden berücksichtigt werden;

ii)

die finanziellen Risiken und Verbindlichkeiten, die sich aus der Beteiligung des Zentralverwahrers ergeben.

KAPITEL V

ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG

(Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 40

Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde

1.   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst ein „Überprüfungszeitraum“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a den Zeitraum zwischen der ersten einem Zentralverwahrer erteilten Zulassung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der ersten Überprüfung nach Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung.

2.   Für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt ein Zentralverwahrer die folgenden Informationen an seine zuständige Behörde:

a)

die Informationen gemäß Artikel 41 und Artikel 42;

b)

einen Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und die wesentlichen Änderungen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Überprüfungszeitraum sowie alle verbundenen Dokumente;

c)

alle zusätzlichen von der zuständigen Behörde angeforderten Informationen, die er für die Bewertung benötigt, ob der Zentralverwahrer und seine Tätigkeiten während des Überprüfungszeitraums die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen.

3.   Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bericht umfasst eine Erklärung des Zentralverwahrers über die Einhaltung insgesamt der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während des Überprüfungszeitraums.

Artikel 41

Für die Überprüfungen relevante regelmäßige Informationen

Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde die folgenden Informationen:

a)

die vollständigen aktuellen und geprüften Jahresabschlüsse des Zentralverwahrers, einschließlich der konsolidierten Abschlüsse auf Gruppenebene;

b)

eine Kurzfassung des aktuellsten Zwischenberichts des Zentralverwahrers;

c)

sämtliche Entscheidungen des Leitungsorgans auf Empfehlung des Nutzerausschusses sowie sämtliche Entscheidungen, in denen das Leitungsorgan entschieden hat, nicht der Empfehlung des Nutzerausschusses zu folgen;

d)

Angaben zu jeglichen anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Zentralverwahrer, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden für den Zentralverwahrer verbunden sein können;

e)

Angaben zu jeglichen anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder andere gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die negative Auswirkungen auf den Zentralverwahrer haben können;

f)

sämtliche rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren nach Buchstabe d und e;

g)

eine Kopie der Ergebnisse der Stresstests für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder ähnlicher Tests im Überprüfungszeitraum;

h)

einen Bericht über Betriebsvorfälle, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind und die reibungslose Erbringung von Kerndienstleistungen beeinträchtigt haben, die für ihre Beherrschung ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse;

i)

einen Bericht über die Leistung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, einschließlich einer Bewertung der Systemverfügbarkeit während des Überprüfungszeitraums, die täglich in Form eines Prozentsatzes gemessen wird, zu dem das System gemäß den vereinbarten Parametern betriebs- und funktionsbereit ist.;

j)

eine Zusammenfassung der Arten der vom Zentralverwahrer vorgenommenen manuellen Eingriffe;

k)

Informationen zu kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers, zu allen wesentlichen Änderungen an seinem Sanierungsplan, allen Ergebnissen der Stresstests, den Auslösern von Sanierungen und den Sanierungsinstrumenten des Zentralverwahrers;

l)

Informationen zu formellen Beschwerden, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums erhalten hat, einschließlich Informationen zu den folgenden Elementen:

i)

der Art der Beschwerde;

ii)

dem Umgang mit der Beschwerde, einschließlich des Ergebnisses der Beschwerde;

iii)

dem Datum, an dem die Bearbeitung der Beschwerde abgeschlossen wurde;

m)

Informationen zu den Fällen, in denen der Zentralverwahrer einem existierenden oder potenziellen Teilnehmer, einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur den Zugang zu seinen Dienstleistungen gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verweigert hat;

n)

einen Bericht über die Änderungen, die Einfluss auf die von dem Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindungen haben, einschließlich Mechanismen und Verfahren für die Abwicklung im Rahmen dieser Zentralverwahrer-Verbindungen;

o)

Informationen zu allen festgestellten Fällen von Interessenkonflikten, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, einschließlich Beschreibung, wie diese bewältigt wurden;

p)

Informationen zu internen Kontrollen und Prüfungen, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums durchgeführt hat;

q)

Informationen zu festgestellten Verstößen gegen Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich solcher, die im Rahmen des Meldemechanismus nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 identifiziert wurden;

r)

detaillierte Informationen über vom Zentralverwahrer ergriffene Disziplinarverfahren, einschließlich aller Fälle, in denen Teilnehmer im Einklang mit Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 suspendiert wurden, unter Angabe des Zeitraums und des Grunds der Suspendierung;

s)

die allgemeine Geschäftsstrategie des Zentralverwahrers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seit der letzten Überprüfung und Bewertung und einen detaillierten Geschäftsplan für die von dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der letzten Überprüfung und Bewertung.

Artikel 42

Im Rahmen der Überprüfungen und Bewertungen vorzulegende statistische Daten

1.   Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde die folgenden statistischen Daten:

a)

eine Liste der Teilnehmer jedes von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems unter Angabe ihres Gründungslandes;

b)

eine Liste mit den Emittenten und den Wertpapieremissionen, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden, unter Angabe des Gründungslands des Emittenten und Benennung des Emittenten, für den der Zentralverwahrer die Dienstleistungen nach Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt;

c)

den gesamten Markt- und Nennwert der Wertpapiere, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden;

d)

Nenn- und Marktwert der unter Buchstabe c genannten Wertpapiere, untergliedert wie folgt:

i)

nach den folgenden Arten von Finanzinstrumenten:

übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;

übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU, die keine öffentlichen Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU sind;

übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU;

börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine börsengehandelten Fonds sind;

Geldmarktinstrumente, die keine öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU sind;

Emissionszertifikate;

sonstige Finanzinstrumente;

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers;

iii)

nach Gründungsland des Emittenten;

e)

Marktwert und Nennwert der Wertpapiere, die ursprünglich in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gebucht wurden;

f)

Nenn- und der Marktwert der Wertpapiere nach Buchstabe e, untergliedert wie folgt:

i)

nach Arten der unter Buchstabe d Ziffer i genannten Finanzinstrumente;

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers;

iii)

nach Gründungsland des Emittenten.

g)

die Gesamtanzahl und die Werte der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung und die Gesamtanzahl und die Werte der Abwicklungsanweisungen ohne Gegenleistung (free of payment — FOP), die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden;

h)

die Gesamtanzahl und die Werte der Abwicklungsanweisungen, untergliedert nach den folgenden Kategorien:

i)

nach Arten der unter Buchstabe d Ziffer i genannten Finanzinstrumente;

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers;

iii)

nach Gründungsland des Emittenten;

iv)

nach Abwicklungswährung;

v)

nach Art der Abwicklungsanweisung, untergliedert wie folgt:

Abwicklungsanweisungen ohne Gegenleistung (FOP), die aus Lieferanweisungen ohne Gegenwert (deliver free of payment — DFP) und Erhaltanweisungen ohne Gegenwert (receive free of payment — RFP) bestehen;

Lieferanweisungen mit Gegenwertverrechnung (delivery versus payment -DVP) und Erhaltanweisungen mit Gegenwertverrechnung (receive versus payment — RVP);

Lieferanweisungen mit Zahlung (delivery with payment — DWP) und Erhaltanweisungen mit Zahlung (receive with payment — RWP);

Abwicklungsanweisungen mit Zahlung ohne Lieferung (payment free of delivery — PFOD).

vi)

für Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, nach Verrechnung der Geldseite im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

i)

die Anzahl und der Wert der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

j)

die Anzahl und der Wert der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 pro Teilnehmer;

k)

der Gesamtwert der Wertpapierleih- und verleihgeschäfte, die von dem Zentralverwahrer als Eigenhändler oder im Auftrag Dritter für jede Art von Finanzinstrumenten nach Buchstabe d Ziffer i verarbeitet wurden;

l)

der Gesamtwert der über jede Zentralverwahrer-Verbindung abgewickelten Abwicklungsanweisungen unter Angabe, ob der Zentralverwahrer antragstellender Zentralverwahrer oder antragerhaltender Zentralverwahrer ist;

m)

der Wert der von dem Zentralverwahrer erhaltenen oder bereitgestellten Sicherheiten und Verpflichtungen in Bezug auf die Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte;

n)

der Wert der Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern, einschließlich Kategorien von Instituten, deren Wertpapierhandelsbestände von einem Zentralverwahrer verwaltet werden;

o)

die Anzahl der Abgleichverfahren, im Rahmen derer sich unzulässige Schaffungen oder Löschungen von Wertpapieren nach Artikel 65 Absatz 2 ergeben haben, wenn diese Verfahren auf zentral oder nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten gebuchte Wertpapieremissionen zum Gegenstand hatten;

p)

der Mittel-, Median- und der Modalwert für die Dauer, bis der identifizierte Fehler nach Artikel 65 Absatz 2 behoben wurde.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben g, h und l genannten Werte werden wie folgt berechnet:

a)

im Falle von Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung der Verrechnungsbetrag der Geldseite;

b)

im Falle von FOP-Abwicklungsanweisungen der Marktwert des Finanzinstruments oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, der Nennwert des Finanzinstruments.

2.   Der in Absatz 1 genannte Marktwert wird am letzten Tag des Überprüfungszeitraums wie folgt berechnet:

a)

für Finanzinstrumente nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, entspricht der Marktwert dem Schlusskurs des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b dieser Verordnung;

b)

für andere Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, als die, die unter Buchstabe a genannt sind, entspricht der Marktwert dem Schlusskurs auf dem Handelsplatz in der Union mit dem höchsten Umsatz;

c)

für andere Finanzinstrumente als die, die unter den Buchstaben a und b genannt sind, wird der Marktwert auf Grundlage eines Preises ermittelt, der mittels einer zuvor festgelegten Methode berechnet wird, die sich auf marktdatenbezogene Kriterien wie etwa auf den Handelsplätzen oder in Wertpapierfirmen verfügbare Preise bezieht.

3.   Der Zentralverwahrer stellt die in Absatz 1 genannten Werte in der Währung bereit, in der die Wertpapiere ausgewiesen sind, abgewickelt werden oder in der der Kredit vergeben wird. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer auffordern, diese Werte in der Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers oder in Euro bereitzustellen.

4.   Für die Zwecke der statistischen Berichterstattung durch einen Zentralverwahrer kann die zuständige Behörde Algorithmen oder Grundsätze für die Datenaggregation bestimmen.

Artikel 43

Sonstige Informationen

Die Dokumente, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 41 zur Verfügung stellt, enthalten folgende Angaben:

a)

ob ein Dokument zum ersten Mal bereitgestellt wird oder es sich um ein Dokument handelt, das bereits bereitgestellt und während des Überprüfungszeitraums aktualisiert wurde;

b)

die vom Zentralverwahrer zugewiesene eindeutige Referenznummer des Dokuments;

c)

den Titel des Dokuments;

d)

das Kapitel, den Abschnitt oder die Seite des Dokuments, in dem oder auf der Änderungen während des Überprüfungszeitraums vorgenommen wurden, sowie alle zusätzlichen Erklärungen in Bezug auf die während des Überprüfungszeitraums vorgenommenen Änderungen.

Artikel 44

Übermittlung von Informationen an die Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Für jeden Überprüfungszeitraum übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Informationen an die in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden:

a)

einen Bericht über die Bewertung der Risiken durch die zuständige Behörde, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann oder die er für die reibungslose Funktionsweise des Wertpapiermarkts darstellt;

b)

sämtliche geplanten oder endgültigen Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Zentralverwahrer infolge der Überprüfung und Bewertung.

Soweit anwendbar, umfasst der Bericht nach Buchstabe a die Ergebnisse der Analyse der zuständigen Behörde, inwieweit der Zentralverwahrer die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllt, und die vom Zentralverwahrer übermittelten relevanten Dokumente und Informationen nach Artikel 24 Absatz 2.

Artikel 45

Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden gemäß Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

1.   Im Rahmen der Überprüfung und Bewertung sendet die zuständige Behörde sämtliche Informationen, die von dem Zentralverwahrer in Verbindung mit den von ihm und anderen Zentralverwahrern, mit denen er in einem Verhältnis nach Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 steht, geteilten Mitarbeitern, Personen in Schlüsselpositionen, Funktionen, Dienstleistungen oder Systemen bereitgestellt wurden, innerhalb von 10 Werktagen nach ihrem Erhalt an die zuständigen Behörden nach Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

2.   Nach Durchführung der Überprüfung und Bewertung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Informationen an die zuständigen Behörden nach Artikel 22 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:

a)

einen Bericht über die Bewertung der Risiken durch die zuständige Behörde, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder sein kann oder die er für die reibungslose Funktionsweise des Wertpapiermarkts darstellt;

b)

sämtliche geplanten oder endgültigen Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen den Zentralverwahrer infolge der Überprüfung und Bewertung.

KAPITEL VI

ANERKENNUNG EINES IN EINEM DRITTSTAAT ANSÄSSIGEN ZENTRALVERWAHRERS

(Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 46

Inhalt des Antrags

1.   Ein Antrag auf Anerkennung umfasst die in Anhang I genannten Informationen.

2.   Ein Antrag auf Anerkennung

a)

wird auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt;

b)

wird sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form bereitgestellt, wobei Open-Source-Formate zum Einsatz kommen, die problemlos geöffnet werden können;

c)

wird in einer im Bereich der internationalen Finanzen geläufigen Sprache übermittelt und, wenn die ursprünglichen Dokumente in einer im Bereich der internationalen Finanzen nicht geläufigen Sprache verfasst wurden, zusammen mit Übersetzungen;

d)

wird mit einer einmaligen Referenznummer für jedes enthaltene Dokument eingereicht.

3.   Der beantragende Zentralverwahrer legt Nachweise für die Informationen in Anhang I vor.

KAPITEL VII

INSTRUMENTE ZUR ÜBERWACHUNG DER RISIKEN

(Artikel 26 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 47

Instrumente zur Überwachung der Risiken der Zentralverwahrer

1.   Ein Zentralverwahrer legt als Teil seiner Regelungen zur Unternehmensführung dokumentierte Strategien, Verfahren und Systeme fest, im Rahmen derer die Berichterstattung über Risiken ermittelt, gemessen, überwacht und ermöglicht wird, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt sein kann, sowie über die Risiken, die der Zentralverwahrer für andere Unternehmen, einschließlich seiner Teilnehmer, Kunden sowie verbundenen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, Handelsplätze, Zahlungssysteme, Verrechnungsbanken, Liquiditätsgeber und Anleger, darstellen kann.

Der Zentralverwahrer gestaltet die Strategien, Verfahren und Systeme nach Unterabsatz 1 so, dass sichergestellt wird, dass die Nutzer und gegebenenfalls ihre Kunden die Risiken, die sie für den Zentralverwahrer darstellen, angemessen regeln und beseitigen.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle folgende Aspekte:

a)

die Zusammensetzung, Rolle, Aufgaben, Ernennungsverfahren, Leistungsbewertung und Rechenschaftspflicht des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse für die Risikoüberwachung;

b)

die Struktur, Rolle, Aufgaben, Ernennungsverfahren und Leistungsbewertung der Geschäftsleitung;

c)

die Berichtslinien zwischen Geschäftsleitung und Leitungsorgan;

Die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle nach Unterabsatz 1 werden eindeutig festgelegt und gut dokumentiert.

3.   Ein Zentralverwahrer legt die Aufgaben der folgenden Funktionen fest und erläutert diese:

a)

Risikomanagement-Funktion;

b)

Technologie-Funktion;

c)

Compliance- und interne Kontrollfunktion;

d)

interne Auditfunktion.

Jede Funktion verfügt über eine gut dokumentierte Beschreibung ihrer Aufgaben, der notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse sowie über Zugang zu allen für die Ausübung dieser Ausgaben relevanten Informationen.

Die einzelnen Funktionen des Zentralverwahrers sind voneinander unabhängig.

Artikel 48

Ausschüsse für die Risikoüberwachung

1.   Ein Zentralverwahrer richtet die folgenden Ausschüsse ein:

a)

einen Risikoausschuss, der das Leitungsorgan zur aktuellen und zukünftigen Risikotoleranz und -strategie des Zentralverwahrers berät;

b)

einen Prüfungsausschuss, der das Leitungsorgan zur Leistung der von ihm überwachten internen Auditfunktion des Zentralverwahrers berät;

c)

einen Vergütungsausschuss, der das Leitungsorgan zur von ihm überwachten Vergütungspolitik des Zentralverwahrers berät.

2.   Jedem Ausschuss sitzt eine Person vor, die über die geeignete Erfahrung im Kompetenzbereich dieses Ausschusses verfügt und unabhängig von den geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans ist.

Jeder Ausschuss besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die keine geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans sind.

Der Zentralverwahrer erteilt jedem Ausschuss ein eindeutiges und öffentlich zugängliches Mandat und legt seine Verfahren fest; außerdem stellt er sicher, dass sie in den erforderlichen Fällen Beratung durch externe Berater in Anspruch nehmen können.

Artikel 49

Aufgaben der Mitarbeiter in Schlüsselposition im Hinblick auf die Risiken

1.   Ein Zentralverwahrer verfügt über geeignete Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Pflichten. Ein Zentralverwahrer teilt keine Mitarbeiter mit anderen Unternehmen der Gruppe, es sei denn, dies geschieht im Rahmen einer schriftlichen Auslagerungsvereinbarung im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

2.   Das Leitungsorgan zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:

a)

Festlegung gut dokumentierter Strategien, Verfahren und Prozesse, im Rahmen derer das Leitungsorgan, die Geschäftsleitung und die Ausschüsse handeln;

b)

Festlegung klarer Ziele und Strategien für den Zentralverwahrer;

c)

wirksame Überwachung der Geschäftsleitung;

d)

Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik;

e)

Sicherstellung der Überwachung der Risikomanagement-Funktion und Treffen der Entscheidungen in Bezug auf das Risikomanagement;

f)

Sicherstellung der Unabhängigkeit und angemessenen Ressourcen der Funktionen nach Artikel 47 Absatz 3;

g)

Überwachung der Auslagerungsvereinbarungen;

h)

Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung aller Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen;

i)

Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern, Mitarbeitern, Nutzern sowie anderen relevanten Interessenträgern;

j)

Genehmigung der internen Prüfplanung und Überprüfung;

k)

regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des Zentralverwahrers.

Wenn das Leitungsorgan oder eines seiner Mitglieder Aufgaben delegiert, so liegt die Verantwortung für Entscheidungen, die die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen des Zentralverwahrers beeinflussen können, weiterhin bei ihnen.

Das Leitungsorgan des Zentralverwahrers trägt die finanzielle Verantwortung für das Risikomanagement des Zentralverwahrers. Das Leitungsorgan legt eine angemessene Risikotoleranzschwelle und die Risikoübernahmekapazität des Zentralverwahrers und aller vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen fest und sorgt für deren Dokumentation. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung stellen sicher, dass die Grundsätze, Verfahren und Kontrollen des Zentralverwahrers mit der Risikotoleranz und Risikoübernahmekapazität des Zentralverwahrers im Einklang stehen und regeln, wie der Zentralverwahrer Risiken ermittelt, meldet, überwacht und steuert.

3.   Die Geschäftsleitung zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:

a)

Sicherstellung der Kohärenz der Tätigkeiten des Zentralverwahrers mit den vom Leitungsorgan festgelegten Zielen und der Strategie des Zentralverwahrers;

b)

Erarbeitung und Einrichtung von Verfahren für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und die interne Kontrolle zur Förderung der Ziele des Zentralverwahrers;

c)

Sicherstellung, dass die Verfahren für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und die interne Kontrolle regelmäßigen Prüfungen und Tests unterzogen werden;

d)

Sicherstellung, dass ausreichend Ressourcen für das Risikomanagement, die Technologie, Compliance und interne Kontrolle sowie interne Prüfung zur Verfügung stehen.

4.   Ein Zentralverwahrer legt klare und kohärente Verantwortungsbereiche fest und sorgt dafür, dass diese gut dokumentiert sind. Ein Zentralverwahrer verfügt über klare und direkte Berichtslinien zwischen den Mitgliedern des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, um sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung für ihre Leistung rechenschaftspflichtig ist. Die Berichtslinien für die Risikomanagement-Funktion, die Compliance- und interne Kontrollfunktion und die interne Auditfunktion sind klar definiert und von den Berichtslinien im Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers getrennt.

5.   Der Zentralverwahrer verfügt über einen Risikovorstand, der den Rahmen für das Risikomanagement gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren umsetzt.

6.   Der Zentralverwahrer verfügt über einen Technologievorstand, der den Rahmen in Bezug auf die Technologie gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren umsetzt.

7.   Der Zentralverwahrer verfügt über einen Compliance-Vorstand, der den Rahmen für die Compliance und die interne Kontrolle gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren umsetzt.

8.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Funktionen des Risikovorstands, Compliance-Vorstands und Technologievorstands von verschiedenen Einzelpersonen ausgeübt werden, die Angestellte des Zentralverwahrers oder eines Unternehmens aus derselben Unternehmensgruppe wie der Zentralverwahrer sind. Die Verantwortung für jede dieser Funktionen wird von einer Einzelperson getragen.

9.   Der Zentralverwahrer legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass der Risikovorstand, der Compliance-Vorstand und der Technologievorstand direkten Zugang zum Leitungsorgan haben.

10.   Zum Risikovorstand, Compliance-Vorstand oder Technologievorstand ernannte Personen können andere Aufgaben im Zentralverwahrer übernehmen, sofern es spezifische Verfahren in den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zur Ermittlung und Bewältigung von Interessenkonflikten gibt, die sich in Verbindung mit diesen Aufgaben ergeben können.

Artikel 50

Interessenkonflikte

1.   Ein Zentralverwahrer führt eine Strategie für auftretende Interessenkonflikte ein, die Einfluss auf den Zentralverwahrer oder seine Tätigkeiten ausüben; dies gilt auch für Auslagerungsvereinbarungen.

2.   Ist ein Zentralverwahrer Teil einer Unternehmensgruppe, tragen seine organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen darüber hinaus allen Umständen Rechnung, von denen der Zentralverwahrer weiß oder wissen müsste und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen derselben Gruppe einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten.

3.   Teilt ein Zentralverwahrer die Funktionen des Risiko-, Compliance-, Technologievorstands oder der internen Prüfung mit anderen Unternehmen der Gruppe, wird durch die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle sichergestellt, dass die damit in Verbindung stehenden Interessenkonflikte auf Gruppenebene angemessen bewältigt werden.

4.   Die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen eine Beschreibung der Umstände, aus denen sich ein Interessenkonflikt ergeben kann, der zu einer wesentlichen Gefahr einer Beschädigung der Interessen eines oder mehrerer Nutzer des Zentralverwahrers oder ihrer Kunden führen kann, sowie die zu befolgenden Verfahren und einzuführenden Maßnahmen zur Bewältigung dieser Interessenkonflikte.

5.   In der Beschreibung der Umstände nach Absatz 4 wird berücksichtigt, ob ein Mitglied des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung oder sonstige Mitarbeiter des Zentralverwahrers oder andere direkt oder indirekt mit diesen Personen oder mit dem Zentralverwahrer verbundene Personen

a)

ein persönliches Interesse an der Nutzung der Dienstleistungen, Materialien und der Ausrüstung des Zentralverwahrers für die Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit hat;

b)

ein persönliches oder finanzielles Interesse an einem anderen Unternehmen hat, das Verträge mit dem Zentralverwahrer abschließt;

c)

eine Beteiligung oder ein persönliches Interesse an einem anderen Unternehmen hat, das von dem Zentralverwahrer in Anspruch genommene Dienstleistungen anbietet, einschließlich aller Unternehmen, an die der Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert;

d)

ein persönliches Interesse an einem Unternehmen hat, das Dienstleistungen des Zentralverwahrers in Anspruch nimmt;

e)

mit einer juristischen oder natürlichen Person verbunden ist, die Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens ausübt, das die vom Zentralverwahrer in Anspruch genommenen Dienstleistungen anbietet oder die vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

f)

Mitglied des Leitungsorgans oder eines anderen Organs oder Ausschusses eines Unternehmens ist, das die vom Zentralverwahrer in Anspruch genommenen Dienstleistungen anbietet oder die vom Zentralverwahrer angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst eine direkte oder indirekte Verbindung mit einer natürlichen Person den Ehepartner oder den rechtlich anerkannten Partner, Familienmitglieder in direkt aufsteigender und absteigender Linie bis zum zweiten Grad und ihre Ehepartner oder rechtlich anerkannten Partner, Kinder und deren Ehepartner oder rechtlich anerkannten Partner sowie alle Personen, die an derselben Adresse gemeldet sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben wie die Mitarbeiter, Manager oder Mitglieder des Leitungsorgans.

6.   Ein Zentralverwahrer trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten. Eine natürliche Person, die Zugang zu von einem Zentralverwahrer oder einer juristischen Person, die zu derselben Gruppe wie der Zentralverwahrer gehört, aufbewahrten Informationen hat, verwendet diese von diesem Zentralverwahrer aufbewahrten Informationen nicht für gewerbliche Zwecke ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Person, auf die sich diese Informationen beziehen.

Artikel 51

Verfahren bei den Prüfungen

1.   Die interne Auditfunktion eines Zentralverwahrers stellt Folgendes sicher:

a)

Erstellung, Umsetzung und Pflege eines umfassenden Prüfplans mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, der Risikomanagementprozesse, internen Kontrollmechanismen, Vergütungspolitik, Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb, einschließlich ausgelagerter Tätigkeiten, des Zentralverwahrers zu prüfen und zu bewerten;

b)

Überprüfung des und Berichterstattung über den Prüfplan an die zuständige Behörde mindestens einmal pro Jahr;

c)

Festlegung einer umfassenden risikobasierten Prüfung;

d)

Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse des nach Maßgabe von Buchstabe a durchgeführten Programms und Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;

e)

Berichterstattung über Angelegenheiten der internen Prüfung an das Leitungsorgan;

f)

Unabhängigkeit von der Geschäftsleitung und direkte Berichterstattung an das Leitungsorgan;

g)

Sicherstellung, dass Sonderprüfungen kurzfristig auf ereignisbezogener Grundlage durchgeführt werden können.

2.   Gehört der Zentralverwahrer zu einer Gruppe, kann die interne Auditfunktion Prüfung auf Gruppenebene ausgeführt werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

sie ist getrennt und unabhängig von anderen Funktionen und Tätigkeiten der Gruppe;

b)

sie berichtet direkt an das Leitungsorgan des Zentralverwahrers;

c)

die Vereinbarung über die Wahrnehmung der internen Auditfunktion verhindert nicht die Ausübung der Beaufsichtigungs- und Überwachungsfunktionen, einschließlich des Zugangs vor Ort zur Einholung der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen.

3.   Der Zentralverwahrer bewertet die interne Auditfunktion.

Die Bewertungen der internen Prüfung umfassen eine kontinuierliche Überwachung der Leistung der internen Prüftätigkeit sowie regelmäßige Überprüfungen, die im Rahmen einer Selbstbewertung durch den Prüfausschuss oder durch eine Person des Zentralverwahrers oder der Gruppe stattfinden, die über ausreichende Kenntnisse im Bereich der internen Prüfung verfügt.

Mindestens alle fünf Jahre wird eine externe Bewertung der internen Auditfunktion von einem qualifizierten und unabhängigen Beurteiler durchgeführt, der weder zu dem Zentralverwahrer noch seiner Gruppenstruktur gehört.

4.   Die Tätigkeiten, Risikomanagementprozesse, internen Kontrollmechanismen und die Aufzeichnungen eines Zentralverwahrers werden regelmäßig einer internen und externen Prüfung unterzogen.

Die Häufigkeit der Prüfungen ist auf der Grundlage einer dokumentierten Risikobewertung festzulegen. Die in Unterabsatz 1 genannten Prüfungen werden mindestens alle zwei Jahre durchgeführt.

5.   Der Abschluss eines Zentralverwahrers wird jährlich erstellt und von gemäß Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften geprüft.

Artikel 52

Austausch von Prüfergebnissen mit dem Nutzerausschuss

1.   Ein Zentralverwahrer tauscht in den folgenden Fällen die Prüfergebnisse mit dem Nutzerausschuss aus:

a)

wenn sich die Ergebnisse auf die Kriterien für die Aufnahme von Emittenten oder Nutzern in das jeweilige Wertpapierliefer- und abrechnungssystem durch die Zentralverwahrer beziehen;

b)

wenn sich die Ergebnisse auf andere Aspekte des Mandats des Nutzerausschusses beziehen;

c)

wenn die Ergebnisse Einfluss auf den Leistungsumfang eines Zentralverwahrers haben können, einschließlich der Sicherstellung der Fortführung des Geschäftsbetriebs.

2.   Den Mitgliedern des Nutzerausschusses werden keine Informationen bereitgestellt, durch die sie einen Wettbewerbsvorteil erlangen.

KAPITEL VIII

AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN

(Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 53

Allgemeine Anforderungen

1.   Ein Zentralverwahrer führt stets vollständige und genaue Aufzeichnungen über alle seine Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, wozu auch Störungen gehören, im Rahmen derer die Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Notfallsanierungspläne aktiviert werden. Diese Aufzeichnungen sind stets zugänglich.

2.   Die Aufzeichnungen des Zentralverwahrers werden separat für jede vom Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachte Dienstleistung geführt.

3.   Ein Zentralverwahrer führt die Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger, damit die Informationen an die Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt werden können. Das Aufzeichnungssystem stellt sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

jede wichtige Phase der Bearbeitung der Aufzeichnungen durch den Zentralverwahrer kann rekonstruiert werden;

b)

der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung vor etwaigen Korrekturen oder anderen Änderungen kann aufgezeichnet, nachverfolgt und abgerufen werden;

c)

es wurden Maßnahmen eingeführt, um das unbefugte Verändern einer Aufzeichnung zu verhindern;

d)

es wurden Maßnahmen eingeführt, die die Sicherheit und die Vertraulichkeit der aufgezeichneten Daten gewährleisten;

e)

das Aufzeichnungssystem umfasst einen Mechanismus zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern;

f)

das Aufzeichnungssystem ermöglicht im Falle eines Systemausfalls eine rasche Datenwiederherstellung.

Artikel 54

Aufzeichnungen über Transaktionen/Abwicklungsanweisungen

1.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über alle von ihm verarbeiteten Transaktionen, Abwicklungsanweisungen und Aufträge in Bezug auf Abwicklungseinschränkungen und stellt sicher, dass seine Aufzeichnungen alle notwendigen Informationen für ihre genaue Ermittlung enthalten.

2.   Für jede Abwicklungsanweisung und jeden erhaltenen Auftrag in Bezug auf Abwicklungseinschränkungen legt der Zentralverwahrer unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen einen Eintrag mit den folgenden Angaben an und aktualisiert diesen, je nach dem, ob die Abwicklungsanweisungen oder die Abwicklungseinschränkung nur Wertpapiere oder Geld oder Wertpapiere und Geld zum Gegenstand haben:

a)

die Art der Abwicklungsanweisung nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer v;

b)

die Art der Transaktion wie folgt:

i)

Kauf oder Verkauf von Wertpapieren;

ii)

Tätigkeiten des Sicherheitenmanagements;

iii)

Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte;

iv)

Pensionsgeschäfte;

v)

sonstige;

c)

eindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers;

d)

Handelstag;

e)

vorgesehener Abwicklungstag;

f)

Zeitstempel der Abwicklung;

g)

Zeitstempel des Eingangs der Abwicklungsanweisung im Wertpapierliefer- und abrechnungssystem;

h)

Zeitstempel der Wirksamkeit der Abwicklungsanweisung;

i)

Matching-Zeitstempel im Falle von gematchten Abwicklungsanweisungen;

j)

Kennung des Depotkontos;

k)

Kennung des Geldkontos;

l)

Kennung der Verrechnungsbank;

m)

Kennung des einreichenden Teilnehmers;

n)

Kennung der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers;

o)

Kennung des Kunden des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt;

p)

Kennung des Kunden der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt;

q)

Kennung der Wertpapiere;

r)

Abwicklungswährung;

s)

Abwicklungsbetrag;

t)

Menge oder Nennbetrag der Wertpapiere;

u)

Status der Abwicklungsanweisung unter Angabe

i)

offener Anweisungen, die noch an dem für sie vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden können;

ii)

gescheiterter Abwicklungen, die nicht mehr an dem für sie vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden können;

iii)

vollständig abgewickelter Abwicklungsanweisungen;

iv)

teilweise abgewickelter Abwicklungsanweisungen, einschließlich des abgewickelten Teils und des fehlenden Teiles sowohl des Finanzinstruments als auch des Geldes;

v)

stornierte Abwicklungsanweisungen, einschließlich Informationen darüber, ob sie systembedingt oder von dem Teilnehmer storniert wurden.

Für jede Kategorie der Abwicklungsanweisungen nach Unterabsatz 1 werden die folgenden Informationen aufgezeichnet:

a)

ob eine Anweisung gematcht wird oder nicht gematcht wird;

b)

ob eine Anweisung teilweise abgewickelt werden kann;

c)

ob eine Anweisung gehalten wird (hold);

d)

gegebenenfalls die Gründe dafür, dass die Anweisung noch offen oder gescheitert ist;

e)

Handelsplatz;

f)

wenn zutreffend, der Clearing-Ort;

wenn ein Eindeckungsgeschäfts gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingeleitet wird, Details über

i)

die abschließenden Ergebnisse des Eindeckungsgeschäfts spätestens am letzten Geschäftstag des Aussetzungszeitraums, einschließlich der Anzahl und des Betrags der Finanzinstrumente, bei denen das Eindeckungsgeschäft teilweise oder vollständig erfolgreich ist;

ii)

die Zahlung der Entschädigungszahlung, einschließlich des Betrags der Entschädigungszahlung, wenn das Eindeckungsgeschäft nicht möglich ist, scheitert oder teilweise erfolgreich ist;

iii)

die Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung;

iv)

für jede gescheiterte Abwicklung, der Betrag der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Artikel 55

Aufzeichnungen über (Bestands-)Positionen

1.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über die Positionen in Bezug auf alle von ihm geführten Depotkonten. Für jedes Konto werden gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 separate Aufzeichnungen geführt.

2.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über die folgenden Informationen:

a)

Kennung jedes Emittenten, für den der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt;

b)

Kennung jeder Wertpapieremission, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, das Gesetz, nach dem die von dem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden, und das Gründungsland des Emittenten jeder Wertpapieremission;

c)

Kennung jeder Wertpapieremission, die auf nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichnet wurde, das Gesetz, nach dem die von dem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden, und das Gründungsland des Emittenten jeder Wertpapieremission;

d)

Kennung des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite oder die jeweilige Stelle in einem Drittland, die ähnliche Funktionen wie ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für jede Wertpapieremission nach Buchstabe c ausübt;

e)

die Kennungen der Depotkonten auf Ausgeberseite im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite;

f)

die Kennungen der Geldkonten auf Ausgeberseite im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite;

g)

die Kennungen der von jedem Emittenten verwendeten Verrechnungsbanken im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite;

h)

die Kennungen der Teilnehmer;

i)

das Gründungsland der Teilnehmer;

j)

die Kennungen der Depotkonten der Teilnehmer;

k)

die Kennungen der Geldkonten der Teilnehmer;

l)

die Kennungen der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken;

m)

das Gründungsland der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken.

3.   Am Ende jedes Geschäftstags zeichnet ein Zentralverwahrer für jede Position die folgenden Details in dem für die Position relevanten Umfang auf:

a)

die Kennungen der Teilnehmer und anderer Kontoinhaber;

b)

die Art der Depotkonten nach dem Kriterium, ob ein Depotkonto einem Teilnehmer (eigenes Konto des Teilnehmers), einem seiner Kunden (Einzelkunden-Kontentrennung) oder mehreren Kunden (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) gehört;

c)

für jede Kennung einer Wertpapieremission (ISIN) die Tagesabschlusssalden der Depotkonten unter Angabe der Anzahl der Wertpapiere;

d)

für jedes Depotkonto und jede ISIN nach Buchstabe c die Anzahl der Wertpapiere, die Abwicklungseinschränkungen unterliegen, die Art der Einschränkungen und die Identität des Begünstigten der Einschränkung am Ende des Tages.

4.   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen über die gescheiterten Abwicklungen und die von dem Zentralverwahrer ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Artikel 56

Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen

1.   Ein Zentralverwahrer führt die Arten von Aufzeichnungen nach Anhang II dieser Verordnung für alle von einem Zentralverwahrer erbrachten Nebendienstleistungen nach Abschnitt B und C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich der von dem Zentralverwahrer oder den für jede Währung benannten Kreditinstituten übermittelten Tagesabschlusssalden der Geldkonten.

2.   Erbringt ein Zentralverwahrer andere Nebendienstleistungen als die, die in Abschnitt B oder C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausdrücklich erwähnt sind, führt er angemessene Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen.

Artikel 57

Geschäftsaufzeichnungen

1.   Ein Zentralverwahrer führt angemessene und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner internen und geschäftlichen Organisation.

2.   Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 spiegeln alle wesentlichen Änderungen in den von den Zentralverwahrern geführten Dokumenten wider und enthalten folgende Elemente:

a)

Organigramme des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung, der einschlägigen Ausschüsse, der operativen Einheiten und aller anderen Einheiten oder Abteilungen des Zentralverwahrers;

b)

die Identität der Gesellschafter, unabhängig davon, ob es sich um juristische oder natürliche Personen handelt, die die direkte oder indirekte Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers besitzen, sowie die Beträge dieser Beteiligungen;

c)

Beteiligungen des Zentralverwahrers am Kapital anderer Unternehmen;

d)

die Dokumente, die die Strategien, Verfahren und Prozesse belegen, die gemäß den organisatorischen Anforderungen des Zentralverwahrers in Bezug auf die vom Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind;

e)

die Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und die Sitzungsprotokolle der Geschäftsleitung und weiterer Ausschüsse;

f)

die Sitzungsprotokolle des Nutzerausschusses;

g)

die Protokolle von Konsultationsgruppen mit Teilnehmern und gegebenenfalls mit Kunden;

h)

interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Berichte über interne Kontrolle und Compliance, einschließlich der Antworten der Geschäftsleitung;

i)

sämtliche Auslagerungsverträge;

j)

die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallsanierungsplan;

k)

Aufzeichnungen über sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Kapitalkonten des Zentralverwahrers;

l)

Aufzeichnungen über sämtliche Kosten und Einnahmen, einschließlich Kosten und Einnahmen, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 getrennt ausgewiesen werden;

m)

eingegangene formelle Beschwerden, einschließlich Informationen zu dem Namen und der Adresse des Beschwerdeführers; Datum, an dem die Beschwerde eingegangen ist; Name aller in der Beschwerde genannten Personen; Beschreibung von Art und Inhalt der Beschwerde sowie Datum, an dem die Beschwerde gelöst wurde;

n)

Aufzeichnungen zu etwaigen Betriebsstörungen oder -ausfällen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf, die Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen dieser Betriebsstörungen oder -ausfälle;

o)

Aufzeichnungen über die Ergebnisse der von dem Zentralverwahrer durchgeführten Back- und Stresstests, der die bankartigen Nebendienstleistungen erbringt;

p)

Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, der ESMA und den betreffenden Behörden;

q)

eingegangene Rechtsgutachten gemäß den relevanten Bestimmungen zu den organisatorischen Anforderungen nach Kapitel VII dieser Verordnung;

r)

Dokumente über die Verbindungsvereinbarungen gemäß Kapitel XII dieser Verordnung;

s)

Tarife und Gebühren für die verschiedenen Dienstleistungen, einschließlich Abschläge und Rabatte.

Artikel 58

Zusätzliche Aufzeichnungen

Ein Zentralverwahrer führt die von der zuständigen Behörde geforderten zusätzlichen Aufzeichnungen, damit diese die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Zentralverwahrer überwachen kann.

KAPITEL IX

MASSNAHMEN FÜR DEN ABGLEICH

(Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 59

Allgemeine Maßnahmen für den Abgleich

1.   Ein Zentralverwahrer führt Maßnahmen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für den Abgleich aller in den zentral und nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Wertpapieremissionen durch.

Der Zentralverwahrer gleicht für alle Wertpapieremissionen und zentral und nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten den vorherigen Tagesendsaldo mit allen während des Tages verarbeiteten Abwicklungen und dem aktuellen Tagesendsaldo ab.

Ein Zentralverwahrer wendet die doppelte Buchführung an, sodass es für jede Gutschrift auf einem zentral oder nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonto eine entsprechende Belastungsbuchung auf einem anderen von demselben Zentralverwahrer geführten Depotkonto gibt.

2.   Die Prüfungen nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellen sicher, dass die Aufzeichnungen eines Zentralverwahrers in Bezug auf die Wertpapieremissionen korrekt sind und dass seine Maßnahmen für den Abgleich nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen mit dritten Parteien über den Abgleich nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angemessen sind.

3.   Bezieht sich das Abgleichverfahren auf Wertpapiere, die der Immobilisierung unterliegen, ergreift ein Zentralverwahrer angemessene Maßnahmen zum Schutz der Wertpapierurkunden vor Diebstahl, Betrug und Zerstörung. Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Verwendung von Tresorräumen, deren Aufbau und Standort ein hohes Niveau an Schutz vor Überschwemmung, Erdbeben, Brand und sonstigen Katastrophen bieten.

4.   Die Prüfungen der Tresorräume nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich der Inspektion vor Ort, werden mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Der Zentralverwahrer stellt die Ergebnisse dieser Prüfungen der zuständigen Behörde bereit.

Artikel 60

Maßnahmen für den Abgleich von Kapitalmaßnahmen

1.   Ein Zentralverwahrer bestimmt die Ansprüche auf Erlöse aus einer Kapitalmaßnahme im Bestand, die den Saldo der von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten verändern würden, erst, wenn die Maßnahmen für den Abgleich nach Artikel 59 und Artikel 61, 62 und 63 abgeschlossen sind.

2.   Wurde eine Kapitalmaßnahme verarbeitet, stellt ein Zentralverwahrer sicher, dass alle zentral oder nicht zentral von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aktualisiert werden.

Artikel 61

Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Registrierstellenmodells

Ist eine Registrierstelle, Emissionsstelle oder eine ähnliche Stelle an dem Abgleichverfahren für eine bestimmte Wertpapieremission im Einklang mit Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beteiligt und führen diese Aufzeichnungen über Wertpapiere, die auch bei dem Zentralverwahrer geführt werden, umfassen die von dem Zentralverwahrer und dieser Stelle zum Schutz der Gesamtintegrität dieser Emission ergriffenen Maßnahmen einen täglichen Abgleich des auf den von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldos mit den entsprechenden Aufzeichnungen über die von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere. Der Zentralverwahrer und diese Stelle führen außerdem Folgendes durch:

a)

wenn die Wertpapiere an einem bestimmten Geschäftstag übertragen wurden, einen Abgleich am Ende des Tages des Saldos aller von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten mit dem Saldo der entsprechenden Aufzeichnung der von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere;

b)

mindestens alle zwei Wochen einmal einen vollständigen Abgleich aller Salden in einer Wertpapieremission mit allen Salden der entsprechenden Aufzeichnung der von dieser Stelle verwalteten Wertpapiere.

Artikel 62

Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Modells der Übertragungsstellen

Ist ein Fondsmanager, eine Übertragungsstelle oder eine ähnliche Stelle für das Abgleichverfahren für ein Konto zuständig, auf dem ein Teil der von einem Zentralverwahrer aufgezeichneten Wertpapiere geführt werden, umfassen die von dem Zentralverwahrer und dieser Stelle zum Schutz der Integrität dieses Teils der Emission ergriffenen Maßnahmen einen täglichen Abgleich des auf den von dem Zentralverwahrer geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldos mit den Aufzeichnungen dieser Stelle über die von dem Zentralverwahrer verwalteten Wertpapiere, einschließlich der zusammengeführten Anfangs- und Schlusssalden.

Führt der Zentralverwahrer seine Konten in dem Register dieser Stelle über eine dritte Partei, die kein Zentralverwahrer ist, hat der Zentralverwahrer die dritte Partei aufzufordern, diese Stelle darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie im Namen des Zentralverwahrers tätig ist, und eine entsprechende Zusammenarbeit und Maßnahmen für den Austausch von Informationen mit dieser Stelle einzurichten, damit die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllt werden.

Artikel 63

Maßnahmen für den Abgleich im Rahmen des Modells der allgemeinen Verwahrstellen

Nutzen Zentralverwahrer mit einer interoperablen Verbindung eine allgemeine Verwahrstelle oder eine ähnliche Stelle, gleicht jeder Zentralverwahrer den auf den von ihm geführten Depotkonten aufgezeichneten Gesamtsaldo nach Wertpapieremission, neben denen anderer Zentralverwahrer im Rahmen der interoperablen Verbindung, mit den entsprechenden Aufzeichnungen der Wertpapiere ab, die die allgemeine Verwahrstelle oder die andere ähnliche Stelle für diesen Zentralverwahrer verwaltet.

Ist eine allgemeine Verwahrstelle oder eine ähnliche Stelle für die Gesamtintegrität einer bestimmten Wertpapieremission zuständig, führt die allgemeine Verwahrstelle oder die ähnliche Stelle einen täglichen Abgleich des Gesamtsaldos nach Wertpapieremission mit den Salden der Depotkonten durch, die sie für jeden Zentralverwahrer führt.

Bezieht sich das Abgleichverfahren auf Wertpapiere, die der Immobilisierung unterliegen, stellt der Zentralverwahrer sicher, dass die allgemeine Verwahrstelle oder die andere Stelle die Anforderungen nach Artikel 59 Absatz 3 erfüllt.

Artikel 64

Zusätzliche Maßnahmen, wenn andere Stellen am Abgleichverfahren beteiligt sind

1.   Ein Zentralverwahrer überprüft mindestens einmal pro Jahr seine Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Austausch von Informationen mit anderen Stellen nach Artikel 61, 62 und 63. Diese Überprüfung kann parallel zu einer Überprüfung der Verbindungsvereinbarungen des Zentralverwahrers erfolgen. Wenn die zuständige Behörde dies fordert, richtet der Zentralverwahrer zusätzlich zu den Maßnahmen nach dieser Verordnung weitere Maßnahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch ein.

2.   Wenn ein Zentralverwahrer Verbindungen einrichtet, erfüllen diese die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 86.

3.   Ein Zentralverwahrer fordert seine Teilnehmer auf, ihre Aufzeichnungen täglich mit den von diesem Zentralverwahrer erhaltenen Informationen abzugleichen.

4.   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt der Zentralverwahrer seinen Teilnehmern folgende für die Depotkonten und für die Wertpapieremissionen jeweils festgelegten Informationen bereit:

a)

den aggregierten Saldo des Depotkontos zu Beginn des entsprechenden Geschäftstags;

b)

die individuelle Übertragung von Wertpapieren in oder von einem Depotkonto während des entsprechenden Geschäftstags;

c)

den aggregierten Saldo des Depotkontos am Ende des entsprechenden Geschäftstags.

Der Zentralverwahrer stellt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auf Anfrage anderer Inhaber der vom Zentralverwahrer geführten Depotkonten zentral oder nicht zentral bereit, wenn diese Informationen für den Abgleich dieser Aufzeichnungen der Inhaber mit den Aufzeichnungen des Zentralverwahrers erforderlich sind.

5.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine Teilnehmer, andere Inhaber von Konten des Zentralverwahrers und die Kontobetreiber ihm auf seine Anfrage hin die Informationen bereitstellen, die er als erforderlich erachtet, damit die Integrität der Emission sichergestellt wird, insbesondere zur Lösung etwaiger Probleme beim Abgleich.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet Kontobetreiber eine Stelle, die von dem Zentralverwahrer beauftragt wird, Buchungen auf seinen Depotkonten vorzunehmen.

Artikel 65

Probleme im Zusammenhang mit dem Abgleich

1.   Ein Zentralverwahrer analysiert alle Unterschiede und Fehler, die im Rahmen des Abgleichverfahrens aufgedeckt werden, und bemüht sich, diese vor Beginn der Abwicklung am folgenden Geschäftstag zu lösen.

2.   Wenn das Abgleichverfahren eine unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren ergibt und der Zentralverwahrer dieses Problem nicht bis Ende des folgenden Geschäftstags löst, setzt der Zentralverwahrer seine Wertpapieremissionen für die Abwicklung aus, bis die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren behoben wurde.

3.   Im Falle einer Aussetzung der Abwicklung informiert der Zentralverwahrer unverzüglich seine Teilnehmer, die zuständige Behörde und alle anderen am Abgleichverfahren beteiligten Stellen nach Artikel 61, 62 und 63.

4.   Der Zentralverwahrer ergreift unverzüglich sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren zu beheben, und informiert seine zuständige Behörde und die betreffenden Behörden über die ergriffenen Maßnahmen.

5.   Der Zentralverwahrer informiert unverzüglich seine Teilnehmer, die zuständige Behörde und die anderen am Abgleichverfahren beteiligten Stellen nach Artikel 61, 62 und 63, wenn die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren behoben ist.

6.   Wenn die Abwicklung einer Wertpapieremission ausgesetzt wird, finden die Maßnahmen der Abwicklungsregelung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf diese Wertpapieremission für diesen Aussetzungszeitraum keine Anwendung.

7.   Der Zentralverwahrer nimmt die Abwicklung sofort wieder auf, wenn die unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren behoben wurde.

8.   Gibt es mehr als fünf Fälle der unzulässigen Schaffung oder Löschung von Wertpapieren nach Absatz 2 im Monat, sendet der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde und der betreffenden Behörde innerhalb eines Monats einen Vorschlag für einen Plan mit Maßnahmen zur Reduzierung der Anzahl ähnlicher Fälle. Der Zentralverwahrer aktualisiert den Plan und legt der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden monatlich einen Bericht zu seiner Umsetzung vor, bis die Fälle nach Absatz 2 bei weniger als fünf pro Monat liegen.

KAPITEL X

OPERATIONELLE RISIKEN

(Artikel 45 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

ABSCHNITT 1

Ermittlung der operationellen Risiken

Artikel 66

Allgemeine operationelle Risiken und ihre Bewertung

1.   Die operationellen Risiken nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen die Risiken aufgrund von Mängeln an den Informationssystemen, internen Prozessen und der Leistung der Mitarbeiter oder Störungen aufgrund von externen Ereignissen, die zur Reduzierung, Verschlechterung oder Unterbrechung der von einem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen führen.

2.   Ein Zentralverwahrer ermittelt alle punktuellen Ausfälle in seinem Geschäftsbetrieb und bewertet kontinuierlich die Entwicklung seiner operationellen Risiken, einschließlich Pandemien und Cyberangriffe.

Artikel 67

Potenzielle operationelle Risiken aufgrund von Teilnehmern

1.   Ein Zentralverwahrer ermittelt kontinuierlich die wichtigsten Teilnehmer des von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems basierend auf den folgenden Faktoren:

a)

ihrem Transaktionsvolumen und ihren Transaktionsbeträgen;

b)

wesentlichen Abhängigkeiten zwischen seinen Teilnehmern und deren Kunden, die den Zentralverwahrer betreffen können, sofern die Kunden dem Zentralverwahrer bekannt sind;

c)

ihren potenziellen Auswirkungen auf andere Teilnehmer und das Wertpapierliefer- und abrechnungssystem insgesamt bei Auftreten eines operationellen Problems, das die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer beeinträchtigt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b ermittelt der Zentralverwahrer darüber hinaus Folgendes:

i)

die Kunden der Teilnehmer, die zu einem wesentlichen Teil für die vom Zentralverwahrer verarbeiteten Transaktionen verantwortlich sind;

ii)

die Kunden der Teilnehmer, deren Transaktionen auf Grundlage ihres Volumens und ihrer Beträge im Vergleich zu der Risikomanagementkapazität des jeweiligen Teilnehmers wesentlich sind..

2.   Ein Zentralverwahrer überprüft die Identifizierung der wichtigsten Teilnehmer und sorgt kontinuierlich für ihre Aktualität.

3.   Ein Zentralverwahrer verfügt über klare und transparente Kriterien, Methoden und Normen, um sicherzustellen, dass die wichtigsten Teilnehmer die operationellen Anforderungen erfüllen.

4.   Ein Zentralverwahrer ermittelt, überwacht und verwaltet kontinuierlich die operationellen Risiken, die ihm durch seine wichtigen Teilnehmer entstehen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden im Rahmen des Risikomanagementsystems für die operationellen Risiken nach Artikel 70 darüber hinaus die Regeln und Verfahren für die Erhebung sämtlicher Informationen über die Kunden ihrer Teilnehmer festgelegt. Der Zentralverwahrer nimmt in seine Vereinbarungen mit seinen Teilnehmern sämtliche Bedingungen auf, die für die Erhebung dieser Informationen erforderlich sind.

Artikel 68

Potenzielle operationelle Risiken aufgrund kritischer Versorgungsbetriebe und Dienstleister

1.   Ein Zentralverwahrer ermittelt die kritischen Versorgungsbetriebe und Dienstleister, die aufgrund seiner Abhängigkeit von ihnen ein Risiko für den Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers darstellen können.

2.   Ein Zentralverwahrer ergreift angemessene Maßnahmen, um die Abhängigkeiten nach Absatz 1 anhand geeigneter vertraglicher und organisatorischer Vereinbarungen sowie anhand spezifischer Bestimmungen im Rahmen seiner Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und seines Notfallsanierungsplans zu regeln, bevor ein Verhältnis mit diesen Anbietern wirksam wird.

3.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass im Rahmen seiner vertraglichen Abmachungen mit einem Anbieter nach Absatz 1 seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, wenn dieser über bestimmte Elemente der dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen einen Unterauftrag erteilt.

Wenn der Dienstleister seine Dienstleistungen gemäß Unterabsatz 1 auslagert, stellt der Zentralverwahrer sicher, dass der Leistungsumfang und seine Widerstandsfähigkeit nicht beeinflusst werden und dass der volle Zugang zu den für die Erbringung der ausgelagerten Dienstleistungen erforderlichen Informationen für den Zentralverwahrer erhalten bleibt.

4.   Ein Zentralverwahrer richtet klare Kommunikationswege mit den Anbietern nach Absatz 1 ein, um den Informationsaustausch sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen zu erleichtern.

5.   Ein Zentralverwahrer informiert seine zuständige Behörde über jedwede Abhängigkeiten von Versorgungsbetrieben und Dienstleistern nach Absatz 1, damit die Behörden die Informationen zur Leistung dieser Anbieter entweder direkt von den Versorgungsbetrieben oder den Dienstleistern oder über den Zentralverwahrer erhalten können.

Artikel 69

Potenzielle operationelle Risiken aufgrund anderer Zentralverwahrer oder Marktinfrastrukturen

1.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine Systeme und Kommunikationsvereinbarungen mit anderen Zentralverwahrern oder Marktinfrastrukturen verlässlich, sicher und für die Minimierung operationeller Risiken geeignet sind.

2.   In jedweder Vereinbarung, die ein Zentralverwahrer mit einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur abschließt, wird festgelegt, dass

a)

der andere Zentralverwahrer oder die andere Marktinfrastruktur dem Zentralverwahrer alle kritischen Dienstleister offenlegt, von denen der andere Zentralverwahrer oder die andere Marktinfrastruktur abhängig ist;

b)

die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die Verwaltungsprozesse des anderen Zentralverwahrers oder der anderen Marktinfrastruktur die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer nicht stören, darunter Vereinbarungen für das Risikomanagement und Bedingungen für den diskriminierungsfreien Zugang.

ABSCHNITT 2

Methoden für den Test, die Beseitigung und Minimierung operationeller Risiken

Artikel 70

System und Rahmen für das Risikomanagement operationeller Risiken

1.   Im Rahmen der Strategien, Verfahren und Systeme nach Artikel 47 verfügt ein Zentralverwahrer über gut dokumentierte Rahmenbestimmungen für das Risikomanagement operationeller Risiken mit eindeutig zugewiesenen Rollen und Aufgaben. Ein Zentralverwahrer verfügt über geeignete IT-Systeme, Strategien, Verfahren und Kontrollen für die Ermittlung, Messung, Überwachung, Meldung und Abschwächung operationeller Risiken.

2.   Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines Zentralverwahrers legen den Rahmen für das Risikomanagement operationeller Risiken nach Absatz 1 fest, setzen diesen um und überwachen ihn, identifizieren alle operationellen Risiken, denen ein Zentralverwahrer ausgesetzt ist, und beobachten die relevanten Daten über operationelle Risiken, einschließlich aller Fälle, in denen ein wesentlicher Datenverlust stattgefunden hat.

3.   Ein Zentralverwahrer definiert und dokumentiert klare Ziele für die operationelle Verlässlichkeit, einschließlich Ziele für die operationelle Leistung und verbindliche Ziele für den Leistungsumfang seiner Dienstleistungen und Wertpapierliefer- und abrechnungssysteme. Er verfügt über Strategien und Verfahren für die Erreichung dieser Ziele.

4.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine Ziele für die operationelle Leistung und den Leistungsumfang nach Absatz 3 sowohl qualitative als auch quantitative Messungen der operationellen Leistung umfassen.

5.   Ein Zentralverwahrer überwacht und bewertet regelmäßig, ob seine festgelegten Ziele und Zielsetzungen für den Leistungsumfang erfüllt werden.

6.   Ein Zentralverwahrer verfügt über Regeln und Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die Leistung seines Sicherheitssystems regelmäßig der Geschäftsleitung, den Mitgliedern des Leistungsorgans, relevanten Ausschüssen des Leistungsorgans, den Nutzerausschüssen und der zuständigen Behörde gemeldet wird.

7.   Ein Zentralverwahrer prüft regelmäßig seine operationellen Ziele, um neue technische und betriebswirtschaftliche Entwicklungen einzubeziehen.

8.   Die Rahmenbestimmungen für das Risikomanagement operationeller Risiken eines Zentralverwahrers beinhalten Prozesse für das Änderungs- und Projektmanagement, um auftretende operationelle Risiken in Verbindung mit Änderungen des Geschäftsbetriebs, der Strategien, Verfahren und Kontrollen des Zentralverwahrers abzuschwächen.

9.   Die Rahmenbestimmungen für das Risikomanagement operationeller Risiken eines Zentralverwahrers beinhalten einen umfassenden Rahmen für die physische Sicherheit und die Datensicherheit, um die Risiken zu beherrschen, die dem Zentralverwahrer aufgrund von Angriffen, einschließlich Cyberangriffen, Eindringen und Naturkatastrophen entstehen. Dieser umfassende Rahmen ermöglicht es dem Zentralverwahrer, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen vor nicht autorisiertem Zugriff zu schützen, die Richtigkeit und Integrität der Daten sicherzustellen und die Verfügbarkeit der von ihm erbrachten Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.

10.   Ein Zentralverwahrer verfügt über geeignete Verfahren im Bereich Personal, um qualifizierte Mitarbeiter anzustellen, zu schulen und zu halten und die Auswirkungen von Personalwechseln und Abhängigkeit von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen zu reduzieren.

Artikel 71

Integration und Einhaltung des Risikomanagementsystems operationeller Risiken und des unternehmensweiten Risikomanagementsystems

1.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass sein Risikomanagementsystem operationeller Risiken Teil seiner täglichen Risikomanagementprozesse ist und dass ihre Ergebnisse bei der Bestimmung, Überwachung und Kontrolle des Risikoprofils für operationelle Risiken des Zentralverwahrers Berücksichtigung finden.

2.   Ein Zentralverwahrer verfügt über Mechanismen für die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung über die auftretenden operationellen Risiken und erlittenen Verluste aufgrund der operationellen Risiken sowie über Verfahren für die Ergreifung geeigneter Korrekturmaßnahmen zur Abschwächung dieser Risiken und Reduzierung der Verluste.

3.   Ein Zentralverwahrer verfügt über Verfahren zur Sicherstellung der Compliance mit dem Risikomanagementsystem operationeller Risiken, einschließlich interner Regeln für die Behandlung von Fehlern bei der Anwendung dieses Systems.

4.   Ein Zentralverwahrer verfügt über umfassende und gut dokumentierte Verfahren zur Aufzeichnung, Überwachung und Lösung aller operationellen Vorfälle, einschließlich

a)

eines Systems zur Klassifizierung von Vorfällen unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer;

b)

eines Systems für die Meldung wesentlicher operationeller Vorfälle an die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die zuständige Behörde;

c)

einer anschließenden Überprüfung nach allen wesentlichen Störungen der Tätigkeiten des Zentralverwahrers zur Identifizierung der Ursachen und erforderlicher Verbesserungen für den Geschäftsbetrieb sowie die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan, auch für die Strategien und Pläne der Zentralverwahrernutzer. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden umgehend gemeldet.

Artikel 72

Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken

Die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken dient der Beherrschung operationeller Risiken im Rahmen der Risikomanagement-Funktion. Insbesondere

a)

werden Strategien, Regeln und Verfahren entwickelt, um operationelle Risiken zu ermitteln, messen, überwachen und zu melden;

b)

werden Verfahren entwickelt, um die operationellen Risiken zu kontrollieren und zu beherrschen, einschließlich aller erforderlichen Anpassungen am Risikomanagementsystem operationeller Risiken;

c)

wird sichergestellt, dass die Strategien, Regeln und Verfahren nach Buchstabe a und b ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Artikel 73

Prüfungen und Tests

1.   Der Rahmen für das Risikomanagement operationeller Risiken eines Zentralverwahrers wird Prüfungen unterzogen. Die Häufigkeit dieser Prüfungen basiert auf einer dokumentierten Risikobewertung; sie werden mindestens alle zwei Jahre durchgeführt.

2.   Die Prüfungen nach dem vorherigen Absatz umfassen die Tätigkeiten sowohl der internen Unternehmenseinheiten des Zentralverwahrers als auch der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken.

3.   Ein Zentralverwahrer bewertet das Risikomanagementsystem für operationelle Risiken regelmäßig und passt es gegebenenfalls an.

4.   Ein Zentralverwahrer testet und überprüft die operationellen Vereinbarungen, Strategien und Verfahren mit den Nutzern regelmäßig. Die Tests und die Überprüfung werden darüber hinaus durchgeführt, wenn an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem wesentliche Änderungen vorgenommen wurden oder nachdem operationelle Vorfälle aufgetreten sind, die die reibungslose Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer beeinträchtigen.

5.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Prüfer umgehend Zugriff zu den Datenströmen und Prozessen in Verbindung mit dem Risikomanagementsystem für operationelle Risiken erhalten.

Artikel 74

Abschwächung operationeller Risiken durch Versicherung

Ein Zentralverwahrer schließt eine Versicherung zur Abschwächung der operationellen Risiken gemäß diesem Kapitel nur ab, wenn die Maßnahmen gemäß diesem Kapitel die operationellen Risiken nicht vollständig abschwächen.

ABSCHNITT 3

IT-Systeme

Artikel 75

IT-Instrumente

1.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine informationstechnischen Systeme (IT-Systeme) gut dokumentiert sind und dass in ihrem Aufbau die Erfüllung der operationellen Anforderungen des Zentralverwahrers und die Deckung der operationellen Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist, berücksichtigt ist.

Die IT-Systeme des Zentralverwahrers

a)

sind widerstandsfähig, auch bei angespannten Marktbedingungen;

b)

verfügen über eine ausreichende Kapazität für die Verarbeitung zusätzlicher Informationen infolge zunehmender Abwicklungsvolumen;

c)

erfüllen die Ziele des Zentralverwahrers im Hinblick auf den Leistungsumfang.

2.   Ein Zentralverwahrersystem verfügt über eine ausreichende Kapazität für die Verarbeitung aller Transaktionen vor Ablauf des Tages, selbst wenn eine größere Störung auftritt.

Ein Zentralverwahrer verfügt über Verfahren, um eine ausreichende Kapazität seiner IT-Systeme sicherzustellen, auch im Falle der Einführung neuer Technologien.

3.   Ein Zentralverwahrer zieht international anerkannte technische Standards und bewährte Verfahren aus der Branche als Grundlage für seine IT-Systeme heran.

4.   Die IT-Systeme eines Zentralverwahrer stellen sicher, dass jegliche dem Zentralverwahrer zur Verfügung stehenden Daten vor Verlust, Abfluss, nicht autorisiertem Zugriff, schlechter Verwaltung, unzureichenden Aufzeichnungen und sonstigen Risiken bei der Verarbeitung geschützt sind.

5.   Im Rahmen für die Informationssicherheit eines Zentralverwahrers sind die Mechanismen festgelegt, über die ein Zentralverwahrer verfügt, um Cyberangriffe aufzudecken und zu verhindern. In diesem Rahmen sind außerdem der Plan eines Zentralverwahrers für die Reaktion auf Cyberangriffe festgelegt.

6.   Vor der Erstanwendung, nach signifikanten Änderungen und nach dem Auftreten einer größeren operationellen Störung werden die IT-Systeme des Zentralverwahrers stringenten Tests unterzogen, bei denen Stressbedingungen simuliert werden. Ein Zentralverwahrer bezieht bei der Konzeption und der Durchführung dieser Tests folgende Stellen mit ein:

a)

die Nutzer;

b)

die kritischen Versorgungsbetriebe und Dienstleister;

c)

andere Zentralverwahrer;

d)

sonstige Marktinfrastrukturen;

e)

sonstige Institute, mit denen im Rahmen der Strategie für die Geschäftsfortführung wechselseitige Abhängigkeiten ermittelt wurden.

7.   Der Rahmen für die Informationssicherheit umfasst

a)

Zugangskontrollen zum System;

b)

angemessene Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Datenmissbrauch;

c)

spezifische Instrumente zur Wahrung der Authentizität und Integrität von Daten, einschließlich Verschlüsselungstechniken;

d)

zuverlässige Netzwerke und Verfahren für eine präzise und umgehende Datenübermittlung ohne wesentliche Störungen und

e)

Prüfpfade.

8.   Der Zentralverwahrer verfügt über Regelungen für die Auswahl und den Austausch von dritten IT-Dienstleistern, den rechtzeitigen Zugang der Zentralverwahrer zu allen notwendigen Informationen sowie geeignete Kontrollen und Überwachungsinstrumente.

9.   Der Zentralverwahrer stellt sicher, dass die IT-Systeme und der Rahmen für die Informationssicherheit in Bezug auf die Kerndienstleistungen mindestens einmal pro Jahr überprüft und bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan des Zentralverwahrers und der zuständigen Behörde gemeldet.

ABSCHNITT 4

Fortführung des Geschäftsbetriebs

Artikel 76

Strategie und Grundsätze

1.   Ein Zentralverwahrer verfügt über eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan,

a)

die vom Leitungsorgan genehmigt werden;

b)

die Überprüfungen unterliegen, über die dem Leitungsorgan berichtet wird.

2.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass im Rahmen der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs

a)

alle seinen kritischen Tätigkeiten und IT-Systeme identifiziert werden und ein minimaler Leistungsumfang festgelegt ist, der für diese Tätigkeit aufrechtzuerhalten ist;

b)

die Strategie und Ziele des Zentralverwahrers Berücksichtigung finden, sodass die Fortführung des Geschäftsbetriebs und die Kontinuität der Systeme nach Buchstabe a sichergestellt wird;

c)

jegliche Verbindungen und wechselseitigen Abhängigkeiten berücksichtigt werden, mindestens mit

i)

den Nutzern;

ii)

den kritischen Versorgungsbetrieben und Dienstleistern;

iii)

anderen Zentralverwahrern;

iv)

sonstigen Marktinfrastrukturen;

d)

die im Falle eines Notfalls für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder einer größeren Betriebsstörung des Zentralverwahrers anzuwenden Maßnahmen festgelegt und dokumentiert sind, um einen Mindestleistungsumfang der kritischen Funktionen des Zentralverwahrers sicherzustellen;

e)

der maximal akzeptable Zeitraum festgelegt ist, währenddessen die kritischen Funktionen und IT-Systeme nicht zur Verfügung stehen dürfen.

3.   Ein Zentralverwahrer ergreift alle vernünftigen Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Abwicklung auch im Falle einer Störung bis zum Ende des Geschäftstags abgeschlossen ist und dass alle Positionen der Nutzer zum Zeitpunkt der Störung rechtzeitig und mit Gewissheit bestimmt werden.

Artikel 77

Business-Impact-Analyse

1.   Ein Zentralverwahrer führt eine Business-Impact-Analyse durch, um:

a)

eine Liste mit den Prozessen und Tätigkeiten zu erstellen, die zur Erbringung seiner Dienstleistungen beitragen;

b)

alle Komponenten seines IT-Systems, die die Prozesse und Tätigkeiten nach Buchstabe a unterstützen, zu ermitteln und ein Verzeichnis über diese sowie über ihre jeweiligen wechselseitigen Abhängigkeiten zu erstellen;

c)

die qualitativen und quantitativen Auswirkungen eines Notfallsanierungsszenarios in Bezug auf alle Prozesse und Tätigkeiten nach Buchstabe a sowie die Art und Weise zu ermitteln und zu dokumentieren, wie sich die Auswirkungen im Falle einer Störung im Laufe der Zeit verändern;

d)

die Mindestleistungsumfänge zu definieren und dokumentieren, die aus Sicht der Zentralverwahrernutzer akzeptabel und angemessen sind;

e)

die Mindestanforderungen an die Ressourcen in Bezug auf das Personal und die Kompetenzen, den Arbeitsplatz und die IT für die Durchführung aller kritischen Funktionen im akzeptablen Mindestleistungsumfang zu ermitteln und dokumentieren.

2.   Ein Zentralverwahrer führt eine Risikoanalyse durch, um zu ermitteln, wie die verschiedenen Szenarien die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten beeinflussen.

3.   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass seine Business-Impact-Analyse und Risikoanalyse alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie werden auf dem aktuellen Stand gehalten;

b)

sie werden infolge eines wesentlichen Vorfalls oder wesentlicher operationeller Veränderungen und mindestens jährlich überprüft;

c)

es werden alle relevanten Entwicklungen, auch marktbezogene und informationstechnische Entwicklungen, berücksichtigt.

Artikel 78

Notfallsanierung

1.   Ein Zentralverwahrer verfügt über Vorkehrungen, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten in Notfallszenarien, einschließlich Naturkatastrophen, Pandemien, physische Angriffe, Eindringen, terroristische Anschläge und Cyberangriffe, sicherzustellen. Im Rahmen dieser Vorkehrungen wird mindestens Folgendes sichergestellt:

a)

die Verfügbarkeit geeigneten Personals;

b)

die Verfügbarkeit ausreichender finanzieller Mittel;

c)

die Übernahme, Sanierung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs an einem sekundären Bearbeitungsstandort.

2.   Im Notfallsanierungsplan des Zentralverwahrers werden die Vorgaben für die Sanierungszeiten bezüglich der kritischen Tätigkeiten erfasst und es wird die am besten geeignete Sanierungsstrategie für jede dieser kritischen Tätigkeiten bestimmt. Die vorgegebenen Sanierungszeiten für jede kritische Tätigkeit betragen nicht mehr als zwei Stunden. Der Zentralverwahrer stellt sicher, dass die Backup-Systeme die Verarbeitung unverzüglich beginnen, es sei denn, dies würde die Integrität der Wertpapieremissionen oder die Vertraulichkeit der von dem Zentralverwahrer geführten Daten beeinträchtigen. Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass er innerhalb von zwei Stunden nach einer Störung in der Lage ist, die kritischen Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Ein Zentralverwahrer berücksichtigt bei der Festlegung der Sanierungszeiten für jede Tätigkeit die potenziellen Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz. Diese Vorkehrungen stellen mindestens sicher, dass die vereinbarten Leistungsumfänge in Extremfällen erfüllt werden.

3.   Ein Zentralverwahrer verfügt mindestens über einen sekundären Bearbeitungsstandort mit ausreichenden Ressourcen, Kapazitäten, Funktionen und einer ausreichenden Personalbesetzung, die angemessen für die operationellen Anforderungen des Zentralverwahrers und die Risiken sind, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten sicherzustellen, zumindest in den Fällen, in denen der Hauptgeschäftsstandort nicht verfügbar ist.

Der sekundäre Bearbeitungsstandort

a)

stellt den Leistungsumfang bereit, der erforderlich ist, damit der Zentralverwahrer seine kritischen Tätigkeiten im Rahmen der Vorgaben für die Sanierungszeiten ausführen kann;

b)

liegt in einer geografischen Entfernung von dem primären Bearbeitungsstandort, sodass der sekundäre Bearbeitungsstandort ein unterschiedliches Risikoprofil aufweist und verhindert wird, dass er von demselben Ereignis betroffen ist, das den primären Bearbeitungsstandort beeinträchtigt;

c)

ist direkt zugänglich für die Mitarbeiter des Zentralverwahrers, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten sicherzustellen, wenn der primäre Bearbeitungsstandort nicht verfügbar ist.

4.   Ein Zentralverwahrer entwickelt und pflegt detaillierte Verfahren und Pläne in Bezug auf

a)

die Identifikation, Protokollierung und Meldung aller Störungsereignisse für den Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers;

b)

Maßnahmen zur Reaktion auf operationelle Vorfälle und Krisensituationen;

c)

die Bewertung von Schäden und geeignete Pläne für die Einleitung der Reaktionsmaßnahmen nach Buchstabe b;

d)

das Krisenmanagement und die Kommunikation, einschließlich geeigneter Kontaktstellen, um sicherzustellen, dass verlässliche und aktuelle Informationen an die entsprechenden Interessenträger und die zuständige Behörde übermittelt werden;

e)

die Aktivierung von und den Übergang zu alternativen Betriebs- und Geschäftsstandorten;

f)

die IT-Wiederherstellung, einschließlich Aktivierung des sekundären IT-Bearbeitungsstandorts und Übernahme.

Artikel 79

Tests und Überwachung

Ein Zentralverwahrer überwacht seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan und testet sie mindestens jährlich. Der Zentralverwahrer testet außerdem seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan, nachdem wesentliche Änderungen an den Systemen und verbundenen Tätigkeiten vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Systeme und Tätigkeiten die Ziele des Zentralverwahrers erfüllen. Der Zentralverwahrer plant und dokumentiert diese Tests, die Folgendes umfassen:

a)

Szenarien über Katastrophen großen Ausmaßes;

b)

Umstieg zwischen primärem und sekundärem Bearbeitungsstandort;

c)

gegebenenfalls die Teilnahme

i)

der Nutzer des Zentralverwahrers;

ii)

den kritischen Versorgungsbetrieben und Dienstleistern;

iii)

andere Zentralverwahrer;

iv)

sonstigen Marktinfrastrukturen;

v)

sonstiger Institute, mit denen im Rahmen der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs wechselseitige Abhängigkeiten ermittelt wurden.

Artikel 80

Aufrechterhaltung

1.   Ein Zentralverwahrer überprüft regelmäßig seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan und aktualisiert diese. Die Überprüfung umfasst alle kritischen Tätigkeiten eines Zentralverwahrers und führt zur Festlegung des am besten für diese Tätigkeiten geeigneten Notfallsanierungsplans.

2.   Bei der Aktualisierung der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallsanierungsplans berücksichtigt ein Zentralverwahrer die Testergebnisse sowie die im Rahmen von Prüfungen der zuständigen Behörden ausgesprochenen Empfehlungen.

3.   Ein Zentralverwahrer überprüft seine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallsanierungsplan nach jeder signifikanten Störung seiner Tätigkeiten. Bei dieser Überprüfung werden die Ursachen der Störung und alle erforderlichen Verbesserungen an den Tätigkeiten des Zentralverwahrers, der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und dem Notfallsanierungsplan ermittelt.

KAPITEL XI

ANLAGEPOLITIK

(Artikel 46 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 81

Hochliquide Instrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko

1.   Finanzinstrumente werden als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko erachtet, sofern es sich um Schuldtitel handelt, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie werden begeben oder abgesichert von:

i)

einer Regierung;

ii)

einer Zentralbank;

iii)

einer in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank;

iv)

der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus;

b)

der Zentralverwahrer kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente nach einer angemessenen internen Bewertung durch den Zentralverwahrer mit einem geringen Kredit- und Marktrisiko behaftet sind;

c)

Sie lauten auf eine der folgenden Währungen:

i)

eine Währung, in der die Transaktionen in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt werden;

ii)

eine andere Währung, deren Risiken der Zentralverwahrer beherrschen kann.

d)

sie sind frei übertragbar, nicht regulatorisch eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen;

e)

sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen der Zentralverwahrer einen ausreichenden Zugang hat, auch unter angespannten Marktbedingungen, handelbar;

f)

für diese Instrumente werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht;

Für die Zwecke von Buchstabe b verwendet der Zentralverwahrer bei dieser Bewertung eine definierte und objektive Methode, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

2.   Abweichend von Absatz 1 werden Derivatekontrakte als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie werden für die Absicherung von Währungsrisiken abgeschlossen, die sich aus der Abwicklung in mehreren Währungen in dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem ergeben, oder von Zinsrisiken, die die Vermögenswerte des Zentralverwahrers beeinflussen können, und in beiden Fällen als Sicherungsgeschäft gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) gelten, die im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verabschiedet wurden;

b)

für diese Derivatekontrakte werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht;

c)

sie werden über einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, der für die Reduzierung des Zinsrisikos erforderlich ist, dem der Zentralverwahrer ausgesetzt ist.

Artikel 82

Angemessener Zeitrahmen für den Zugang zu den Vermögenswerten

1.   Ein Zentralverwahrer hat sofortigen und unbedingten Zugang zu seinem Barvermögen.

2.   Ein Zentralverwahrer hat am selben Geschäftstag Zugang zu den Finanzinstrumenten, an dem eine Entscheidung über ihre Liquidation getroffen wird.

3.   Für die Zwecke von Absatz 1 und 2 richtet der Zentralverwahrer Verfahren ein, durch die sichergestellt wird, dass der Zentralverwahrer innerhalb des festgelegten Zeitrahmens Zugang zu Barvermögen und Finanzinstrumenten hat. Der Zentralverwahrer informiert die zuständige Behörde über jedwede Änderungen an diesen Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und validiert diese vor der Umsetzung der Änderung.

Artikel 83

Konzentrationsgrenzen bei einzelnen Stellen

1.   Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hält ein Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte bei diversifizierten autorisierten Kreditinstituten oder autorisierten Zentralverwahrern, um im Rahmen der erlaubten Konzentrationsgrenzen zu bleiben.

2.   Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 werden die erlaubten Konzentrationsgrenzen auf Grundlage der folgenden Elemente bestimmt:

a)

der geografischen Verteilung der Stellen, bei denen ein Zentralverwahrer finanzielle Vermögenswerte hält;

b)

der Abhängigkeitsbeziehungen der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält, oder der Unternehmen ihrer Gruppe mit dem Zentralverwahrer;

c)

des Niveaus des Kreditrisikos der Stelle, die die finanziellen Vermögenswerte hält.

KAPITEL XII

ZENTRALVERWAHRER-VERBINDUNGEN

(Artikel 48 Absätze 3, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 84

Bedingungen für den angemessenen Schutz von verbundenen Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern

1.   Eine Zentralverwahrer-Verbindung wird unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten:

a)

der antragstellende Zentralverwahrer erfüllt die Anforderungen der Teilnahmevorschriften des antragerhaltenden Zentralverwahrers;

b)

der antragstellende Zentralverwahrer führt eine Analyse der finanziellen Solidität, der Regelungen zur Unternehmensführung, der Verarbeitungskapazität, der operationellen Verlässlichkeit und der Abhängigkeit von kritischen dritten Dienstleistern des antragerhaltenden Drittland-Zentralverwahrers durch;

c)

der antragstellende Zentralverwahrer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung und Beherrschung der Risiken, die im Rahmen der Analyse nach Buchstabe b ermittelt werden;

d)

der antragstellende Zentralverwahrer stellt die rechtlichen und operationellen Bedingungen der Zentralverwahrer-Verbindung seinen Teilnehmern zur Verfügung, damit diese die verbundenen Risiken bewerten und beherrschen können;

e)

vor Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer führt der antragstellende Zentralverwahrer eine Bewertung der für den antragerhaltenden Zentralverwahrer geltenden lokalen Rechtsvorschriften durch;

f)

die verbundenen Zentralverwahrer stellen die Vertraulichkeit der Informationen in Verbindung mit dem Betrieb der Verbindung sicher. Die Fähigkeit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit wird anhand der von den Zentralverwahrern bereitgestellten Informationen nachgewiesen, einschließlich aller rechtlichen Stellungnahmen oder Vorkehrungen;

g)

die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren einheitliche Standards und Verfahren für operationelle Aspekte und die Kommunikation gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

h)

vor Inbetriebnahme der Verbindung führen der antragstellende und der antragerhaltende Zentralverwahrer Folgendes durch:

i)

Ende-zu-Ende-Tests;

ii)

Festlegung eines Notfallplans als Teil der Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs der jeweiligen Zentralverwahrer unter Ermittlung der Fälle, in denen die Wertpapierliefer- und abrechnungssysteme der beiden Zentralverwahrer Fehlfunktionen oder Ausfälle aufweisen, und Festlegung der für diese Fälle geplanten Korrekturmaßnahmen;

i)

alle Verbindungsvereinbarungen werden mindestens einmal pro Jahr von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer und dem antragstellenden Zentralverwahrer unter Berücksichtigung aller relevanten Dokumente, einschließlich der Markt- und IT-Entwicklungen sowie aller Entwicklungen in den lokalen Rechtsvorschriften nach Buchstabe e, überprüft;

j)

für Zentralverwahrer-Verbindungen, die keine DVP-Abwicklung anbieten, umfasst die jährliche Überprüfung nach Ziffer i außerdem eine Bewertung aller Entwicklungen, die die Unterstützung der DVP-Abwicklung ermöglichen.

Für die Zwecke von Buchstabe e stellt der Zentralverwahrer bei der Bewertung sicher, dass die in dem von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem gehaltenen Wertpapiere ein Schutzniveau genießen, das mit dem Schutzniveau vergleichbar ist, das durch die für das von dem antragstellenden Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und abrechnungssystem geltenden Vorschriften sichergestellt wird. Der antragstellende Zentralverwahrer fordert von dem Drittland-Zentralverwahrer eine rechtliche Bewertung der folgenden Punkte:

i)

den Anspruch des antragstellenden Zentralverwahrers auf die Wertpapiere, einschließlich der anwendbaren Rechtsvorschriften im Hinblick auf Eigentumsaspekte, die Art der Rechte des antragstellenden Zentralverwahrers an den Wertpapieren, die Möglichkeit der Belastung der Wertpapiere;

ii)

den Auswirkungen von gegen den antragerhaltenden Drittland-Zentralverwahrer eingeleiteten Insolvenzverfahren auf den antragstellenden Zentralverwahrer in Bezug auf die Trennungsanforderungen, die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung, Verfahren und Fristen für die Anspruchstellung auf die Wertpapiere im entsprechenden Drittland.

2.   Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 wird eine Zentralverwahrer-Verbindung, im Rahmen derer die DVP-Abwicklung bereitgestellt wird, unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten:

a)

der antragstellende Zentralverwahrer bewertet die zusätzlichen Risiken in Verbindung mit der Abwicklung von Zahlungen und sorgt für ihre Abschwächung;

b)

ein Zentralverwahrer, der über keine Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen nach Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt und der am Barausgleich im Namen seiner Teilnehmer beteiligt ist, erhält keine Gutschrift und verwendet für die DVP-Abwicklungen, die über die Verbindung verarbeitet werden, Vorfinanzierungsmechanismen über seine Teilnehmer;

c)

ein Zentralverwahrer, der einen Mittler für den Barausgleich verwendet, stellt sicher, dass der Mittler diese Abwicklung effizient durchführt; Der Zentralverwahrer führt jährlich Überprüfungen der Vereinbarungen mit diesem Mittler durch.

3.   Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 und 2 wird eine interoperable Verbindung unter den folgenden Bedingungen eingerichtet und aufrechterhalten:

a)

die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Standards für den Abgleich, die Geschäftszeiten für die Verarbeitung von Abwicklungen und Kapitalmaßnahmen und den Annahmeschluss;

b)

die verbundenen Zentralverwahrer richten entsprechende Verfahren und Mechanismen für die Übertragung von Abwicklungsanweisungen ein, um eine angemessene, sichere und durchgängig automatisierte Verarbeitung von Abwicklungsanweisungen sicherzustellen;

c)

wenn eine interoperable Verbindung die DVP-Abwicklung unterstützt, berücksichtigen die verbundenen Zentralverwahrer die Ergebnisse der Abwicklungen mindestens einmal pro Tag und ohne unangemessene Verzögerung;

d)

die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Risikomanagementmodelle;

e)

die verbundenen Zentralverwahrer vereinbaren entsprechende Regeln und Verfahren für den Not- und Ausfall nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Artikel 85

Überwachung und Beherrschung zusätzlicher Risiken, die sich aus dem Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler ergeben

1.   Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 84 stellt ein antragstellender Zentralverwahrer bei der Verwendung einer indirekten Verbindung oder eines Mittlers für den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung sicher, dass

a)

der Mittler ein

i)

Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

es erfüllt Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder es verfügt über Anforderungen an die Trennung und Offenlegung, die mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegt sind, wenn die Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufgebaut wird;

es stellt in den erforderlichen Fällen den umgehenden Zugang durch den antragstellenden Zentralverwahrer zu seinen Wertpapieren sicher;

es hat ein geringes Kreditrisiko, das im Rahmen einer internen Bewertung durch den antragstellenden Zentralverwahrer unter Anwendung einer festgelegten und objektiven Methode festgelegt wurde, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert;

ii)

ein Finanzinstitut aus einem Drittland ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

es unterliegt aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die mindestens den in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften entsprechen, und erfüllt diese;

es verfügt über solide Verfahren für Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen;

es erfüllt Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder es verfügt über Anforderungen an die Trennung und Offenlegung, die mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Artikel 38 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegt sind, wenn die Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufgebaut wird;

es stellt in den erforderlichen Fällen den umgehenden Zugang durch den antragstellenden Zentralverwahrer zu seinen Wertpapieren sicher;

es hat ein geringes Kreditrisiko, das im Rahmen einer internen Bewertung durch den antragstellenden Zentralverwahrer unter Anwendung einer festgelegten und objektiven Methode festgelegt wurde, die nicht ausschließlich auf externen Stellungnahmen basiert;

b)

der Mittler erfüllt die Vorschriften und Anforderungen des antragstellenden Zentralverwahrers, was anhand der von dem Mittler vorgelegten Nachweise, einschließlich aller relevanten rechtlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen, belegt wird;

c)

der Mittler stellt die Vertraulichkeit der Informationen über den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung sicher, was anhand der von dem Mittler vorgelegten Nachweise, einschließlich aller relevanten rechtlichen Stellungnahmen oder Vereinbarungen, belegt wird;

d)

der Mittler verfügt über die operationelle Kapazität und Systeme für:

i)

die Bearbeitung der für den antragstellenden Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen;

ii)

die rechtzeitige Übermittlung aller Informationen, die für die in Verbindung mit der Zentralverwahrer-Verbindung erbrachten Dienstleistungen von Relevanz sind;

iii)

die Erfüllung der Maßnahmen für den Abgleich gemäß Artikel 86 und Kapitel IX;

e)

der Mittler stimmt den Grundsätzen und Verfahren für das Risikomanagement des antragstellenden Zentralverwahrers zu und erfüllt diese und verfügt über ausreichende Erfahrung im Risikomanagement;

f)

der Mittler verfügt über Maßnahmen, die Strategien für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und damit in Verbindung stehende Pläne für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und Notfallsanierung umfassen, um die Fortführung seiner Dienstleistungen, die rechtzeitige Wiederaufnahme seines Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten bei Ereignissen sicherzustellen, die ein signifikantes Risiko für die Störung seines Geschäftsbetriebs;

g)

der Mittler verfügt über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem antragstellenden Zentralverwahrer nachzukommen und alle Verluste zu decken, für die er verantwortlich gemacht werden kann;

h)

ein Einzelkonto („individually segregated account“) bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer wird für den Geschäftsbetrieb der Zentralverwahrer-Verbindung verwendet;

i)

die Bedingung nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe e ist erfüllt;

j)

der antragstellende Zentralverwahrer wird über die Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs zwischen dem Mittler und dem antragerhaltenden Zentralverwahrer informiert;

k)

die Erträge aus der Abwicklung werden umgehend auf den antragstellenden Zentralverwahrer übertragen.

Für die Zwecke des Buchstaben a Ziffer i erster Gedankenstrich, des Buchstaben a Ziffer ii dritter Gedankenstrich und des Buchstaben h stellt der antragstellende Zentralverwahrer sicher, dass er jederzeit Zugang zu den auf dem Einzelkonto gehaltenen Wertpapieren hat. Steht für den Betrieb der mit einem Drittland-Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindung jedoch kein Einzelkonto bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer zur Verfügung, informiert der antragstellende Zentralverwahrer seine zuständige Behörde über die Gründe, weshalb keine Einzelkonten zur Verfügung stehen, sowie über die Details zu den Risiken in Verbindung mit der Nichtverfügbarkeit von Einzelkonten. Der antragstellende Zentralverwahrer stellt in jedem Fall ein angemessenes Schutzniveau für seine bei dem Drittland-Zentralverwahrer gehaltenen Vermögenswerte sicher.

2.   Verwendet ein antragstellender Zentralverwahrer einen Mittler für den Betrieb einer Zentralverwahrer-Verbindung und dieser Mittler führt die Depotkonten des antragstellenden Zentralverwahrers auf seinen Namen in den Büchern des antragerhaltenden Zentralverwahrers, stellt der antragstellende Zentralverwahrer zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 sicher, dass

a)

der Mittler keinen Anspruch auf die gehaltenen Wertpapiere hat;

b)

das Konto in den Büchern des antragerhaltenden Zentralverwahrers auf den Namen des antragstellenden Zentralverwahrers eröffnet wurde und die Verbindlichkeiten und Pflichten in Verbindung mit der Registrierung, der Übertragung und der Verwahrung der Wertpapiere lediglich zwischen beiden Zentralverwahrern einklagbar sind;

c)

der antragstellende Zentralverwahrer sofortigen Zugang zu den bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer gehaltenen Wertpapieren hat, auch im Falle einer Änderung oder Insolvenz des Mittlers.

3.   Die antragstellenden Zentralverwahrer nach Absatz 1 und 2 führen jährlich eine Sorgfaltsprüfung durch, um sicherzustellen, dass die darin genannten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 86

Abgleichverfahren für verbundene Zentralverwahrer

1.   Die Abgleichverfahren nach Artikel 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfassen die folgenden Maßnahmen:

a)

der antragerhaltende Zentralverwahrer übermittelt dem antragstellenden Zentralverwahrer Tagesauszüge mit den folgenden Informationen, untergliedert nach Depotkonto und Wertpapieremission:

i)

aggregierter Anfangssaldo;

ii)

die einzelnen Bewegungen während des Tages;

iii)

aggregierter Endsaldo;

b)

der antragstellende Zentralverwahrer führt täglich einen Abgleich der von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer oder dem Mittler gemeldeten Anfangs- und Endsalden mit den von ihm selbst geführten Aufzeichnungen durch.

Im Falle einer indirekten Verbindung werden die Tagesauszüge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a über den Mittler nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt.

2.   Setzt ein Zentralverwahrer eine Wertpapieremission für die Abwicklung gemäß Artikel 65 Absatz 2 aus, setzen alle Zentralverwahrer, die Teilnehmer einer indirekten Verbindung mit diesem Zentralverwahrer sind oder eine indirekte Verbindung mit ihm haben, auch im Falle interoperabler Verbindungen, die Wertpapieremission für die Abwicklung daraufhin aus.

Sind Mittler am Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindungen beteiligt, treffen diese Mittler angemessene vertragliche Vereinbarungen mit den betreffenden Zentralverwahrern, um die Einhaltung des ersten Unterabsatzes sicherzustellen.

3.   Im Falle einer Kapitalmaßnahme, aufgrund derer die Salden der von einem Zentralverwahrer auf Investorenseite bei einem anderen Zentralverwahrer gehaltenen Depotkonten gesenkt werden, werden Abwicklungsanweisungen in den betreffenden Wertpapieremissionen von dem Zentralverwahrer auf Investorenseite erst verarbeitet, wenn die Kapitalmaßnahme vollständig von dem anderen Zentralverwahrer verarbeitet wurde.

Im Falle einer Kapitalmaßnahme, aufgrund derer die Salden der von einem Zentralverwahrer auf Investorenseite bei einem anderen Zentralverwahrer gehaltenen Depotkonten gesenkt werden, aktualisiert der Zentralverwahrer auf Investorenseite die von ihm geführten Depotkonten und berücksichtigt die Kapitalmaßnahme erst, wenn die Kapitalmaßnahme vollständig von dem anderen Zentralverwahrer verarbeitet wurde.

Ein Zentralverwahrer auf Ausgeberseite stellt die rechtzeitige Übermittlung von Informationen über die Verarbeitung von Kapitalmaßnahmen für eine bestimmte Wertpapieremission an alle seine Teilnehmer sicher, einschließlich der Zentralverwahrer auf Investorenseite. Die Zentralverwahrer auf Investorenseite übermitteln ihrerseits die Informationen an ihre Teilnehmer. Diese Übermittlung umfasst alle Informationen, die die Zentralverwahrer auf Investorenseite benötigen, um das Ergebnis dieser Kapitalmaßnahmen in den von ihnen geführten Depotkonten zu berücksichtigen.

Artikel 87

DVP-Abwicklung über Zentralverwahrer-Verbindungen

Die Abwicklung auf Basis einer Auslieferung gegen Zahlung (delivery versus payment — DVP) wird als praktikabel und machbar erachtet, wenn

a)

es eine Marktnachfrage nach DVP-Abwicklungen gibt, die anhand einer Anfrage seitens eines Nutzerausschusses eines verbundenen Zentralverwahrers belegt wird;

b)

die verbundenen Zentralverwahrer für DVP-Abwicklungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen dürfen, sofern die verbundenen Zentralverwahrer nichts anderes vereinbart haben;

c)

ein sicherer und effizienter Zugang zu Geld in den von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer für die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte des antragstellenden Zentralverwahrers und seiner Teilnehmer verwendeten Währungen besteht.

KAPITEL XIII

ZUGANG ZU EINEM ZENTRALVERWAHRER

(Artikel 33 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 88

Antragerhaltende und antragstellende Parteien

1.   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst eine antragerhaltende Partei die folgenden Stellen:

a)

in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1, 4, 9, 13 und 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen antragerhaltenden Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

b)

in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 bis 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der einen Antrag von einem Teilnehmer, einem Emittenten, einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz auf Zugang zu seinen Dienstleistungen nach Artikel 33 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält;

c)

in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung eine zentrale Gegenpartei, die einen Antrag seitens eines Zentralverwahrers auf Zugriff auf ihre Transaktionsdaten gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält;

d)

in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Handelsplatz, der einen Antrag seitens eines Zentralverwahrers auf Zugriff auf seine Transaktionsdaten gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhält;

2.   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst eine antragstellende Partei die folgenden Stellen:

a)

in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1, 4, 9 und 13 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen antragstellenden Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

b)

in Bezug auf Artikel 89 Absätze 1 bis 3, 5 bis 8 und 10 bis 14 und Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, einen Emittenten, eine zentrale Gegenpartei oder einen Handelsplatz, der oder die den Zugang zu dem von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem oder zu anderen von einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen beantragt;

c)

in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der den Zugang zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beantragt;

d)

in Bezug auf Artikel 90 der vorliegenden Verordnung einen Zentralverwahrer, der Zugriff zu den Transaktionsdaten eines Handelsplatzes gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beantragt.

ABSCHNITT 1

Kriterien für eine gerechtfertigte Ablehnung des Zugangs

(Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3 Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 89

Seitens der Zentralverwahrer und der zuständigen Behörden zu berücksichtigende Risiken

1.   Wenn ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 infolge eines Antrags auf Zugang seitens eines antragstellenden Teilnehmers, eines Emittenten, eines antragstellenden Zentralverwahrers, einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes eine umfassende Risikobewertung durchführt oder wenn eine zuständige Behörde die Gründe bewertet, weshalb der Zentralverwahrer die Erbringung der Dienstleistungen verweigert, werden die folgenden Risiken in Verbindung mit dem Zugang zu den Dienstleistungen des Zentralverwahrers berücksichtigt:

a)

rechtliche Risiken;

b)

finanzielle Risiken;

c)

operationelle Risiken.

2.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

der antragstellende Teilnehmer ist nicht in der Lage, die rechtlichen Anforderungen für die Teilnahme an dem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem zu erfüllen, oder stellt dem Zentralverwahrer nicht die erforderlichen Informationen bereit, damit dieser die Einhaltung, einschließlich aller erforderlichen rechtlichen Stellungnahmen oder rechtlichen Vereinbarungen, beurteilen kann;

b)

der antragstellende Teilnehmer ist nicht in der Lage, gemäß den im Herkunftsmitgliedsstaats anwendbaren Vorschriften die Vertraulichkeit der über das Wertpapierliefer-und -abrechnungssystem bereitgestellten Informationen sicherzustellen, oder stellt dem Zentralverwahrer nicht die erforderlichen Informationen bereit, damit dieser seine Fähigkeit beurteilen kann, diese Vorschriften in Bezug auf Vertraulichkeit, einschließlich aller erforderlichen rechtlichen Stellungnahmen oder rechtlichen Vereinbarungen, zu erfüllen;

c)

wenn ein antragstellender Teilnehmer seinen Sitz in einem Drittland hat, entweder folgende Ziffer i oder Ziffer ii:

i)

der antragstellende Teilnehmer unterliegt keinem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der mit dem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen vergleichbar wäre, der auf den antragstellenden Teilnehmer Anwendung finden würde, wenn er seinen Sitz in der Union hätte;

ii)

die Vorschriften des Zentralverwahrers in Bezug auf die Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind in der Rechtsordnung des antragstellenden Teilnehmers nicht durchsetzbar.

3.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen der Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

der Emittent ist nicht in der Lage, die rechtlichen Anforderungen für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Zentralverwahrer zu erfüllen;

b)

der Emittent ist nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass der Zentralverwahrer bei der Emission der Wertpapiere die Integrität der Emission gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sicherstellen kann.

4.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Zentralverwahrer berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c.

5.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch eine zentrale Gegenpartei berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c.

6.   Bei der Bewertung der rechtlichen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen Handelsplatz berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

die Kriterien nach Absatz 2 Buchstabe b;

b)

der antragstellende Handelsplatz unterliegt keinem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, der mit dem Regulierungs- und Aufsichtsrahmen vergleichbar ist, der auf einen Handelsplatz in der Union Anwendung findet, wenn der Sitz des Handelsplatzes in einem Drittland liegt;

7.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde, ob der antragstellende Teilnehmer über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, um seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Zentralverwahrer nachzukommen.

8.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde das Kriterium nach Absatz 7.

9.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Zentralverwahrer berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde das Kriterium nach Absatz 7.

10.   Bei der Bewertung der finanziellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch eine zentrale Gegenpartei oder einen Handelsplatz berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde das Kriterium nach Absatz 7.

11.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Teilnehmer berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

der antragstellende Teilnehmer verfügt nicht über die operationelle Kapazität, um an dem Zentralverwahrer teilzunehmen;

b)

der antragstellende Teilnehmer erfüllt die Vorschriften für das Risikomanagement des antragerhaltenden Zentralverwahrer nicht oder verfügt diesbezüglich nicht über die notwendigen Kompetenzen;

c)

der antragstellende Teilnehmer hat weder Strategien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs noch Notfallsanierungspläne eingeführt;

d)

für die Erteilung des Zugangs muss der antragerhaltende Zentralverwahrer signifikante Änderungen seines Geschäftsbetriebs vornehmen, die seine Risikomanagementverfahren beeinträchtigen und die reibungslose Funktionsweise des von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gefährden, darunter die Umsetzung der laufenden manuellen Verarbeitung durch den Zentralverwahrer.

12.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags eines Emittenten, seine Wertpapiere bei dem Zentralverwahrer nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu führen, berücksichtigen ein Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die folgenden Kriterien:

a)

die Kriterien nach Absatz 11 Buchstabe d;

b)

das vom Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und abrechnungssystem kann die von dem Emittenten geforderten Währungen nicht verarbeiten.

13.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen antragstellenden Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde die Kriterien nach Absatz 11.

14.   Bei der Bewertung der operationellen Risiken infolge eines Antrags auf Zugang durch einen Handelsplatz berücksichtigen der antragerhaltende Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde mindestens die Kriterien nach Absatz 11 Buchstabe d.

ABSCHNITT 2

Verfahren für die Verweigerung des Zugangs

(Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 90

Verfahren

1.   Im Falle einer Verweigerung des Zugangs hat die antragstellende Partei das Recht, sich innerhalb eines Monats ab Erhalt der Verweigerung bei der zuständigen Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers, der zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes zu beschweren, der oder die den Zugang nach Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 abgelehnt hat.

2.   Die zuständige Behörde nach Absatz 1 kann zusätzliche Informationen über die Verweigerung des Zugangs von der antragstellenden und der antragerhaltenden Partei fordern.

Die Antworten auf die Aufforderung zur Vorlage weiterer Informationen nach Unterabsatz 1 werden der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Empfangs der Aufforderung übermittelt.

Im Einklang mit Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei die Beschwerde an die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag des Erhalts der Beschwerde nach Absatz 1 von dem Mitgliedstaat des Gründungsorts der antragerhaltenden Partei.

3.   Die zuständige Behörde nach Absatz 1 konsultiert je nach Fall die folgenden Behörden über ihre erste Bewertung der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Erhalts der Beschwerde:

a)

die zuständige Behörde des Gründungsorts des antragstellenden Teilnehmers gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

b)

die zuständige Behörde des Gründungsorts des antragstellenden Emittenten gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

c)

die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die für die Beaufsichtigung des von dem antragstellenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystems nach Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuständig sind;

d)

die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des antragstellenden Handelsplatzes nach Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierliefer- und abrechnungssystems in dem Mitgliedstaat zuständig ist, in dem die antragstellende zentrale Gegenpartei und die antragstellenden Handelsplätze nach Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gegründet wurden.

4.   Die Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a bis d antworten innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antrags auf Konsultation zu einer Anhörung nach Absatz 3. Wenn eine Behörde nach Absatz 3 Buchstaben a bis d ihre Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist vorlegt, wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 3 der vorgelegten Bewertung zustimmt.

5.   Die zuständige Behörde nach Absatz 1 informiert die Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a bis d über ihre endgültige Bewertung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab der Frist nach Absatz 4.

6.   Wenn eine der Behörden nach Absatz 3 Buchstaben a bis d der Bewertung durch die zuständige Behörde nach Absatz 1 nicht zustimmt, können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der ESMA vorlegen, an dem die zuständige Behörde nach Absatz 1 die Informationen über ihre abschließende Bewertung der Beschwerde nach Absatz 5 vorgelegt hat.

7.   Wenn die Angelegenheit nicht an die ESMA weitergeleitet wurde, übermittelt die zuständige Behörde nach Absatz 1 dem antragstellenden Teilnehmer innerhalb von zwei Geschäftstagen ab der Frist nach Absatz 6 eine begründete Antwort.

Die zuständige Behörde nach Absatz 1 informiert auch die antragerhaltende Partei und die Behörden nach Absatz 3 Buchstabe a bis d über die begründete Antwort nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag, an dem sie die begründete Antwort an die antragstellende Partei übermittelt.

8.   Im Falle einer Weiterleitung an die ESMA nach Absatz 6 informiert die zuständige Behörde nach Absatz 1 den die antragstellende Partei und die antragerhaltende Partei über die Weiterleitung innerhalb von zwei Geschäftstagen ab dem Tag, an dem die Weiterleitung erfolgt ist.

9.   Wird die Verweigerung, der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren, durch die antragerhaltende Partei infolge des Verfahrens nach Absatz 1 bis 7 als ungerechtfertigt erachtet, so ordnet die zuständige Behörde nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab der Frist nach Absatz 7 an, dass die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem diese Anordnung in Kraft tritt, Zugang zu gewähren hat.

Die Frist nach Unterabsatz 1 wird auf acht Monate erweitert, wenn es sich um kundenspezifische Verbindungen handelt, die eine umfangreiche Entwicklung von IT-Instrumenten erfordern, es sei denn, dies wurde anderweitig von dem antragerhaltenden und dem antragstellenden Zentralverwahrer vereinbart.

Die Anordnung umfasst die Gründe, warum die zuständige Behörde nach Absatz 1 zu dem Schluss kam, dass die Verweigerung durch die antragerhaltende Partei, den Zugang zu gewähren, ungerechtfertigt war.

Die Anordnung ist an die ESMA, die Behörden nach Absatz 3 Buchstabe a bis d, die antragerhaltende Partei und die antragstellende Partei innerhalb von zwei Geschäftstagen nach dem Datum ihres Inkrafttretens zu übermitteln.

10.   Das Verfahren nach Absatz 1 bis 9 findet auch Anwendung, wenn die antragerhaltende Partei beabsichtigt, der antragstellenden Partei den Zugang zu entziehen, für die sie bereits Dienstleistungen erbringt.

KAPITEL XIV

GENEHMIGUNG ZUM ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN

(Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 91

Zentralverwahrer, die selbst bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen:

a)

eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden;

b)

die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt;

c)

einen Nachweis über das Vorliegen einer Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

d)

einen Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt;

e)

einen Nachweis mit allen relevanten Dokumenten, einschließlich Satzung, Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen, die belegen, dass der antragstellende Zentralverwahrer Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt;

f)

Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

g)

einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)

er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die der Zentralverwahrer zu erbringen beabsichtigt;

ii)

er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der Zentralverwahrer zugelassen ist;

iii)

seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

h)

einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet;

i)

ausführliche Angaben zu den Vorkehrungen, mithilfe derer gewährleistet wird, dass die bankartigen Nebendienstleistungen, die erbracht werden sollen, die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern laut Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht beeinträchtigen, einschließlich:

i)

der IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Abschwächung;

ii)

des Betriebs und der rechtlichen Regelungen rund um den DVP-Prozess und insbesondere der Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften entstehende Kreditrisiko zu mindern;

iii)

der Auswahl, Überwachung, Rechtsdokumentation und Verwaltung von Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Vereinbarungen mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind;

iv)

der ausführlichen Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen;

v)

der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und der diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen.

Artikel 92

Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen über ein benanntes Kreditinstitut erbringen

Ein Zulassungsantrag nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst folgende Informationen:

a)

eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden;

b)

die Kontaktangaben der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, so diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt;

c)

den Unternehmensnamen des Kreditinstituts, das im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden soll, seine Rechtsstellung und seine eingetragene Geschäftsanschrift in der Union;

d)

einen Nachweis, dass das Kreditinstitut laut Buchstabe c über eine Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt;

e)

die Satzung und, sofern relevant, weitere satzungsmäßige Unterlagen des benannten Kreditinstituts;

f)

die Eigentumsstruktur des benannten Kreditinstituts, einschließlich der Identität seiner Gesellschafter;

g)

die Ermittlung von gemeinsamen Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers und des benannten Kreditinstituts sowie sämtlicher Beteiligungen zwischen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem benannten Kreditinstitut;

h)

einen Nachweis, dass das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt;

i)

einen Nachweis einschließlich eines Errichtungsaktes, der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen oder anderen Unterlagen, die beweisen, dass das benannte Kreditinstitut die Anforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt;

j)

Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

k)

einen Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)

er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die das benannte Kreditinstitut zu erbringen beabsichtigt;

ii)

er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der beantragende Zentralverwahrer zugelassen ist;

iii)

seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

l)

einen Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet;

m)

ausführliche Informationen zu folgenden Aspekten der Beziehung des Zentralverwahrers zum benannten Kreditinstitut:

i)

der IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Abschwächung;

ii)

den anwendbaren Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung laut Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

iii)

dem Betrieb und den rechtlichen Regelungen rund um den DVP-Prozess, einschließlich der Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite des Wertpapiergeschäfts entstehende Kreditrisiko zu mindern;

iv)

der Auswahl, Überwachung und Verwaltung der Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere den entsprechenden Vereinbarungen mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind;

v)

der Vereinbarung zum Leistungsumfang mit Einzelheiten zu den Funktionen, die vom Zentralverwahrer an das benannte Kreditinstitut oder von dem benannten Kreditinstitut an den Zentralverwahrer ausgelagert werden sollen, sowie jeglichen Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen an die Auslagerung laut Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

vi)

der ausführlichen Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrer-Kerndienstleistungen;

vii)

der Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und den diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen;

viii)

dem Nachweis darüber, dass das Kreditinstitut in vertraglicher und operationeller Hinsicht in der Lage ist, rasch auf die Wertpapiersicherheiten zuzugreifen, die sich im Zentralverwahrer befinden und sich auf die Gewährung von Innertageskrediten und gegebenenfalls von kurzfristigen Krediten beziehen.

Artikel 93

Besondere Anforderungen

1.   Stellt der Zentralverwahrer einen Zulassungsantrag zur Benennung mehrerer Kreditinstitute für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen, umfasst sein Antrag die folgenden Angaben:

a)

die Angaben laut Artikel 91 für jedes benannte Kreditinstitut;

b)

eine Beschreibung der Rolle jedes benannten Kreditinstituts und die Beziehungen zwischen ihnen.

2.   Wird der Antrag auf Zulassung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nach Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 dieser Verordnung eingereicht, ermittelt der beantragende Zentralverwahrer die zuständige Behörde und informiert sie über wesentliche Änderungen laut Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, es sei denn, er hat die Angaben bereits im Rahmen des Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Artikel 22 dieser Verordnung vorgelegt.

Artikel 94

Standardformulare und Mustertexte für den Antrag

1.   Ein beantragender Zentralverwahrer reicht einen Antrag auf die Zulassungen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in dem in Anhang III dieser Verordnung bereitgestellten Format ein.

2.   Ein beantragender Zentralverwahrer übermittelt den Antrag nach Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger.

3.   Ein beantragender Zentralverwahrer vergibt eine einmalige Referenznummer für jedes Dokument, das er im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 einreicht.

4.   Ein beantragender Zentralverwahrer sorgt dafür, dass in den von ihm im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 übermittelten Informationen eindeutig angegeben ist, auf welche spezifische Anforderung dieses Kapitels sich die Informationen beziehen und in welcher Unterlage die Informationen enthalten sind.

5.   Ein beantragender Zentralverwahrer stellt seiner zuständigen Behörde eine Liste mit allen im Rahmen des Antrags nach Absatz 1 eingereichten Dokumenten zusammen mit ihrer Referenznummer bereit.

6.   Alle Informationen werden in der von der zuständigen Behörde angegebenen Sprache übermittelt. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.

KAPITEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 95

Übergangsbestimmungen

1.   Die Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.

2.   Die Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 dieser Verordnung werden der zuständigen Behörde mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.

3.   Die Informationen nach Artikel 41 Buchstaben j und r und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben d, f, h, i und j dieser Verordnung werden ab dem in Artikel 96 Absatz 2 genannten Datum bereitgestellt.

Artikel 96

Inkrafttreten und Anwendung

1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Artikel 54 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(6)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).


ANHANG I

Angaben, die im Antrag auf Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern enthalten sein müssen

(Artikel 25 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Allgemeine Angaben

Informationen

Freitext

Datum des Antrags

 

Unternehmensname der juristischen Person

 

Eingetragene Anschrift

 

Name der für den Antrag verantwortlichen Person

 

Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person

 

Name der anderen für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en)

 

Kontaktdaten der für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch den Drittland-Zentralverwahrer verantwortlichen Person(en)

 

Angaben zur Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit Beteiligungen am Kapital des Drittland-Zentralverwahrers

 

Offenlegung der Gruppenstruktur, einschließlich aller Tochterunternehmen und Mutterunternehmen des Drittland-Zentralverwahrers

 

Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringen will

 

Angaben zu den in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will

 

Angaben zu den in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Nebendienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will

 

Angaben zu allen sonstigen Dienstleistungen, die gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlaubt, aber dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will

 

Die Währung oder Währungen, in der bzw. denen der Drittland-Zentralverwahrer abwickelt oder abwickeln will

 

Statistische Daten zu den Dienstleistungen, die der Drittland-Zentralverwahrer in der Union pro Mitgliedstaat erbringen will

 

Eine Bewertung der Maßnahmen, die der Drittland-Zentralverwahrer ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, bestimmte einzelstaatliche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in dem der Drittland-Zentralverwahrer seine Dienstleistungen erbringen will

 

Sofern der Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbringen will, eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergreifen will, um es seinen Nutzern zu ermöglichen, die entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats einzuhalten, in welchem er die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Dienstleistungen erbringen will.

 

Regeln und Verfahren, um die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten am vorgesehenen Abwicklungstag zu erleichtern

 

Die Finanzmittel eines Drittland-Zentralverwahrers sowie die Form und Methode, mit der über sie verfügt wird und die Modalitäten zu ihrer Sicherung

 

Belege, die zeigen, dass die Regeln und Verfahren des Drittland-Zentralverwahrers zur Gänze mit den Anforderungen vereinbar sind, die in dem Drittland gelten, in dem er seinen Sitz hat, darunter auch die Regeln für Gesichtspunkte bezüglich Aufsicht, Organisation, Fortführung des Geschäftsbetriebs, Notfallsanierung und Wohlverhalten

 

Einzelheiten zu Auslagerungsvereinbarungen

 

Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen

 

Angaben zur Teilnahme am vom Drittland-Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, darunter auch die Kriterien für die Teilnahme und die Verfahren für die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern, die seine Kriterien nicht mehr erfüllen

 

Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Integrität der Wertpapieremissionen

 

Angaben zu Mechanismen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Wertpapiere von Teilnehmern und derjenigen ihrer Kunden festgelegt wurden

 

Angaben zu Drittland-Zentralverwahrer-Verbindungen und Verbindungen zu anderen Marktinfrastrukturen sowie dazu, wie die damit verbundenen Risiken überwacht und verwaltet werden

 

Angaben zu den Regeln und Verfahren zur Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers

 

Sanierungsplan

 

Anlagepolitik des Drittland-Zentralverwahrers

 

Angaben zu Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer, sollte der Zentralverwahrer ausfallen

 

Angaben zu allen anhängigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, darunter auch verwaltungs- und zivilrechtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren, durch die dem Drittland-Zentralverwahrer erhebliche finanzielle Kosten oder Kosten anderer Art entstehen können

Angaben zu sämtlichen rechtskräftigen Entscheidungen in den oben aufgeführten Verfahren

 

Angaben zum Umgang des Drittland-Zentralverwahrers mit Interessenkonflikten

 

Angaben, die im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich Artikel 25 dieser Verordnung auf der ESMA-Website zu veröffentlichen sind

 


ANHANG II

Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen eines Zentralverwahrers

(Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Nr.

Nebendienstleistungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Art der Aufzeichnungen

A.   Nichtbankartige Nebendienstleistungen des Zentralverwahrers, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen

1

Betrieb eines Wertpapierdarlehensmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend

a)

Ermittlung von Lieferanten und Empfängern.

b)

Einzelheiten zu sämtlichen Wertpapierverleih- und -leihgeschäften, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN.

c)

Zweck sämtlicher Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte.

d)

Arten von Sicherheiten.

e)

Bewertung von Sicherheiten.

2

Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend

a)

Ermittlung von Lieferanten und Empfängern.

b)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN.

c)

Arten von Sicherheiten.

d)

Zweck der Verwendung von Sicherheiten.

e)

Bewertung von Sicherheiten.

3

Auftragsabgleich („settlement matching“), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten von Transaktionen.

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN.

4

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterverzeichnissen

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere und ISIN.

5

Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte und ISIN.

6

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Neuemissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich ISIN.

7

Elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte, ISIN und Zweck der Transaktion.

8

Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, andere Nebendienstleistungen

a)

Einzelheiten zu den Zentralverwahrer-Verbindungen, einschließlich Ermittlung von Zentralverwahrern.

b)

Arten von Dienstleistungen.

9

Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten

a)

Ermittlung von Lieferanten und Empfängern.

b)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere sowie ISIN.

c)

Arten von Sicherheiten.

d)

Zweck der Verwendung von Sicherheiten.

e)

Bewertung von Sicherheiten.

10

Erstellen aufsichtsrechtlich vorgeschriebener Berichte und Meldungen

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Berichte und Meldungen erstellt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck.

11

Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck.

12

Erbringung von IT-Dienstleistungen

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

c) Einzelheiten zu IT-Dienstleistungen.

B.   Bankartige Nebendienstleistungen des Zentralverwahrers in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

13

Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten sowie Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) von diesen

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Einzelheiten zu Geldkonten.

c)

Währung.

d)

Einlagebeträge.

14

Bereitstellung von Geldkrediten für eine Rückzahlung spätestens am folgenden Geschäftstag, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU an Inhaber von Depotkonten

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes, ISIN.

d)

Arten von Sicherheiten.

e)

Bewertung von Sicherheiten.

f)

Zweck der Transaktionen.

g)

Angaben zu allen Vorfällen im Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen und Abhilfemaßnahmen einschließlich Weiterbehandlung.

15

Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Bargeldvolumen und Zweck der Transaktion.

16

Bürgschaften und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion.

17

Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern

a)

Ermittlung der Stellen, für die der Zentralverwahrer solche Dienstleistungen erbringt.

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion.


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ANHANG III

Muster für den Antrag eines Zentralverwahrers auf Benennung eines Kreditinstituts oder Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen

(Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Muster 1

Stellt ein Zentralverwahrer einen Antrag auf die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sind folgende Informationen vorzulegen:

Art und Umfang der gemäß Vereinbarung zu übermittelnden Informationen

Eindeutige Referenz-nummer des Dokuments

Titel des Dokuments

Kapitel, Abschnitt oder Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen

(1)

Der Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers, seine Rechtsstellung und seine Geschäftsanschrift in der Union

 

 

 

(2)

Eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden

 

 

 

(3)

Kontaktdaten der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt

 

 

 

(4)

Ein Nachweis über das Vorliegen einer Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

(5)

Ein Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 dieser Verordnung erfüllt

 

 

 

(6)

Ein Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt

 

 

 

(7)

Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

(8)

Ein Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

 

 

a)

Er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die erbracht werden sollen

 

 

 

b)

Er enthält eine Erklärung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen laut den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der Zentralverwahrer zugelassen ist

 

 

 

c)

Seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

(9)

Nachweis über die Gründe, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet

 

 

 

(10)

Ausführliche Angaben zu den Vorkehrungen, mithilfe derer gewährleistet wird, dass die beantragte Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen die reibungslose Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern laut Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht beeinträchtigt, wobei insbesondere folgende Angaben zu machen sind:

 

 

 

a)

Die IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Minderung

 

 

 

b)

Der Betrieb und die rechtlichen Regelungen rund um den Prozess für die Lieferung gegen Zahlung und insbesondere die Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite von Wertpapiergeschäften entstehende Kreditrisiko zu mindern

 

 

 

c)

Die Auswahl, Überwachung, Rechtsdokumentation und Verwaltung von Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Übereinkünfte mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind

 

 

 

d)

Die ausführliche Analyse im Sanierungsplan des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern.

 

 

 

e)

Die Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und die diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen

 

 

 

(11)

Ermittlung etwaiger wesentlicher Änderungen an den für die Erteilung der Zulassung laut Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bereitgestellten Unterlagen, wobei das gleiche Tabellenformat einzuhalten ist, sofern die aktualisierten Unterlagen nicht bereits während der Überprüfung und Bewertung laut Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgelegt wurden

 

 

 

Wird der Zulassungsantrag laut Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zum gleichen Zeitpunkt gestellt wie der Zulassungsantrag laut Artikel 17 derselben Verordnung, legt der beantragende Zentralverwahrer zusätzlich zu den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen folgende Informationen vor:

1

Name der für den Antrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt

2

Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Antrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt

3

Datum des Erhalts der Zulassung laut Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a

Muster 2

Stellt ein Zentralverwahrer einen Antrag auf Benennung eines eigenständigen Kreditinstituts zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014:

Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen

Eindeutige Referenz-nummer des Dokuments

Titel des Dokuments

Kapitel, Abschnitt oder Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen

(1)

Der Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers, seine Rechtsstellung und seine Geschäftsanschrift in der Union

 

 

 

(2)

Eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers, einen Zulassungsantrag zu stellen, sowie das Protokoll der Sitzung, in dem der Inhalt des Antragsdossiers und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurden

 

 

 

(3)

Die Kontaktdaten der für den Zulassungsantrag verantwortlichen Person, sofern diese nicht mit der Person identisch ist, die den Zulassungsantrag gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellt

 

 

 

(4)

Der Unternehmensname des Kreditinstituts, das gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt werden soll, seine Rechtsstellung und seine Geschäftsanschrift in der Union

 

 

 

(5)

Ein Nachweis, dass das unter Punkt 4 genannte Kreditinstitut über eine Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügt

 

 

 

(6)

Die Statuten und, sofern relevant, weitere Satzungen des benannten Kreditinstituts

 

 

 

(7)

Die Eigentümerstruktur des benannten Kreditinstituts, einschließlich der Identität seiner Aktionäre

 

 

 

(8)

Angabe aller etwaigen gemeinsamen Aktionäre des beantragenden Zentralverwahrers und des benannten Kreditinstituts sowie sämtlicher Beteiligungen zwischen dem beantragenden Zentralverwahrer und dem benannten Kreditinstitut

 

 

 

(9)

Nachweis, dass das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen laut Artikel 59 Absätze 1, 3 und 4 und die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen in Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt

 

 

 

(10)

Nachweise, die belegen, dass das benannte Kreditinstitut die Anforderungen gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllt, einschließlich eines Errichtungsaktes, der Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte, Berichte von Risikoausschüssen oder anderen Unterlagen

 

 

 

(11)

Einzelheiten zum Sanierungsplan laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

(12)

Ein Geschäftsplan, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

 

 

a)

Er enthält ein Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die erbracht werden sollen

 

 

 

b)

Er enthält eine Erläuterung dazu, inwiefern die bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in unmittelbarem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen in den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stehen, für deren Erbringung der beantragende Zentralverwahrer zugelassen ist

 

 

 

c)

Seine Strukturierung folgt dem Verzeichnis der bankartigen Nebendienstleistungen laut Abschnitt C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

(13)

Einzelheiten zu den Gründen, warum ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nicht über Konten bei der emittierenden Zentralbank abrechnet, die auf die Währung des Landes lautet, in dem die Abwicklung stattfindet

 

 

 

(14)

Ausführliche Informationen zur strukturellen Organisation der Beziehungen des Zentralverwahrers zum benannten Kreditinstitut, insbesondere einschließlich der folgenden Informationen:

 

 

 

a)

Die IT-Plattform für die Abwicklung der Geldseite von Wertpapiergeschäften, einschließlich eines Überblicks über die IT-Organisation und einer Analyse der damit verbundenen Risiken und ihrer Minderung

 

 

 

b)

Die anwendbaren Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung laut Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

c)

Der Betrieb und die rechtlichen Regelungen rund um den Prozess für die Lieferung gegen Zahlung und insbesondere die Verfahren, welche darauf abzielen, das durch die Geldseite des Wertpapiergeschäfts entstehende Kreditrisiko zu mindern

 

 

 

d)

Die Auswahl, Überwachung und Verwaltung der Verbindungen mit anderen Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind, insbesondere die entsprechenden Übereinkünfte mit Dritten, die in den Zahlungsprozess eingebunden sind

 

 

 

e)

Die Vereinbarung zum Leistungsumfang mit Einzelheiten zu den Funktionen, die vom Zentralverwahrer an das benannte Kreditinstitut ausgelagert werden sollen, sowie jegliche Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen an die Auslagerung laut Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

f)

Die ausführliche, dem Sanierungsplan zu entnehmende Analyse des beantragenden Zentralverwahrers bezüglich möglicher Auswirkungen der Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen auf die Erbringung der Kerndienstleistungen von Zentralverwahrern

 

 

 

g)

Die Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bei den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, die durch die bankartigen Nebendienstleistungen entstehen, und die diesbezüglich ergriffenen Gegenmaßnahmen

 

 

 

h)

Einen Nachweis darüber, dass das Kreditinstitut in vertraglicher und operationeller Hinsicht in der Lage ist, rasch auf die Wertpapiersicherheiten zuzugreifen, die sich im Zentralverwahrer befinden und sich auf die Gewährung von Innertageskrediten und gegebenenfalls von kurzfristigen Krediten beziehen

 

 

 

(15)

Ermittlung etwaiger Änderungen an den für die Erteilung der Zulassung laut Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bereitgestellten Unterlagen, wobei das gleiche Tabellenformat einzuhalten ist, sofern die aktualisierten Unterlagen nicht bereits während der Überprüfung und Bewertung laut Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgelegt wurden

 

 

 

Wird der Zulassungsantrag laut Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zum gleichen Zeitpunkt gestellt wie der Zulassungsantrag laut Artikel 17 derselben Verordnung, werden zusätzlich zu den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen folgende Informationen vorgelegt:

1

Unternehmensname der Stelle, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benannt wurde

2

Offizielle Anschrift

3

Name der für den Antrag verantwortlichen Person

4

Kontaktdaten der für den Antrag verantwortlichen Person

5

Ermittlung der Mutterunternehmen des bzw. der benannten Kreditinstitute, sofern vorhanden

6

Zuständige Behörde des oder der benannten Kreditinstitute

7

Datum des Erhalts der Zulassung laut Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.909/2014


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/116


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/393 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Muster und Verfahren zur Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisierten Abwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Abwicklungsinternalisierer und zuständige Behörden internalisierte Abwicklungen melden bzw. die hierzu erhaltenen Angaben übermitteln und dabei auf standardisierte Formulare, Muster und Verfahren zurückgreifen. Auch wenn die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) alle mit der internalisierten Abwicklung verbundenen potenziellen Risiken melden, sind hierfür standardisierte Formulare, Muster und Verfahren zu verwenden.

(2)

Um den Marktteilnehmern die Einführung der mit der Pflicht zur Meldung internalisierter Abwicklungen verbundenen Verfahren und Prozesse zu erleichtern und die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich zu halten, sollten die Angaben mit Hilfe der in den Normen der Internationalen Organisation für Normung enthaltenen Codes übermittelt werden, soweit derartige Codes vorliegen.

(3)

Um eine kohärente und effiziente Verarbeitung großer Datenmengen zu erleichtern, sollten die Meldungen in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung festgelegten Meldepflichten können wesentliche Änderungen am IT-System, Markttests, sowie Anpassungen an rechtlichen Regelungen der betroffenen Institute erfordern. Diesen Instituten muss daher genügend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Anwendung dieser Anforderungen vorzubereiten.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für Meldungen an die zuständige Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verwendet ein Abwicklungsinternalisierer das in Anhang I dieser Verordnung festgelegte Muster. Diese Meldung muss innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ende eines jeden Quartals des Kalenderjahres erfolgen.

Die erste Meldung gemäß Unterabsatz 1 ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ende des ersten Quartals nach dem 10. März 2019 vorzulegen.

(2)   Wenn die zuständige Behörde der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erhaltenen Angaben übermittelt, verwendet sie hierfür das in Anhang I festgelegte Muster. Diese Angaben sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang einer jeden in Absatz 1 genannten Meldung zu übermitteln.

(3)   Das in Anhang I festgelegte Muster ist gemäß der Anleitung in Anhang II auszufüllen.

(4)   Wenn die zuständige Behörde der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) alle mit der internalisierten Abwicklung verbundenen potenziellen Risiken meldet, verwendet sie hierfür das in Anhang III festgelegte Muster. Die Angaben zu allen mit der internalisierten Abwicklung verbundenen potenziellen Risiken sind innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Ende eines jeden Quartals des Kalenderjahrs vorzulegen. Die zuständige Behörde füllt dieses Muster gemäß der Anleitung in Anhang IV aus.

(5)   Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Angaben sind in maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. März 2019 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

Muster für die Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisierten Abwicklung

Internalisierte Abwicklung

Angaben zum Abwicklungsinternalisierer

 

C0010

Ländercode

R0010

 

Meldezeitstempel

R0020

 

Meldezeitraum

R0030

 

Unternehmenskennung (LEI)

R0040

 

Name der verantwortlichen Person

R0050

 

Funktion der verantwortlichen Person

R0060

 

Telefonnummer

R0070

 

E-Mail-Adresse

R0080

 

 

Aggregiert

Anteil

Abgewickelt

Gescheitert

Summe

Gescheitert

Umfang

Wert (EUR)

Umfang

Wert (EUR)

Umfang

Wert (EUR)

Umfang in %

Wert in %

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

Gesamtsumme

R0090

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

R0100

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

R0110

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

R0120

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

R0130

 

 

 

 

 

 

 

 

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU

R0140

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Anteile an börsengehandelten Fonds

R0150

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktinstrumente ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

R0160

 

 

 

 

 

 

 

 

Emissionszertifikate

R0170

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Finanzinstrumente

R0180

 

 

 

 

 

 

 

 

Art des Geschäfts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapieran- oder -verkauf

R0190

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitenverwaltung

R0200

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

R0210

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückkaufgeschäfte

R0220

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Wertpapiergeschäfte

R0230

 

 

 

 

 

 

 

 

Kundentyp

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Professionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

R0240

 

 

 

 

 

 

 

 

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU

R0250

 

 

 

 

 

 

 

 

Bartransfers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bartransfers insgesamt

R0260

 

 

 

 

 

 

 

 

Angaben zu den Zentralverwahrern der einzelnen Emittenten

 

C0100

Kennung des Zentralverwahrers des Emittenten

R0270

 

Ländercode des Zentralverwahrers des Emittenten

R0280

 

 

Aggregiert

Anteil

Abgewickelt

Gescheitert

Summe Abgewickelt Gescheitert

Gescheitert

Umfang

Wert (EUR)

Umfang

Wert (EUR)

Umfang

Wert (EUR)

Umfang in %

Wert in %

C0110

C0120

C0130

C0140

C0150

C0160

C0170

C0180

Gesamtsumme

R0290

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

R0300

 

 

 

 

 

 

 

 

Öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

R0310

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

R0320

 

 

 

 

 

 

 

 

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

R0330

 

 

 

 

 

 

 

 

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU

R0340

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Anteile an börsengehandelten Fonds

R0350

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktinstrumente ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

R0360

 

 

 

 

 

 

 

 

Emissionszertifikate

R0370

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Finanzinstrumente

R0380

 

 

 

 

 

 

 

 

Art des Geschäfts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapieran- oder -verkauf

R0390

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitenverwaltung

R0400

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

R0410

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückkaufgeschäfte

R0420

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Wertpapiergeschäfte

R0430

 

 

 

 

 

 

 

 

Kundentyp

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Professionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

R0440

 

 

 

 

 

 

 

 

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU

R0450

 

 

 

 

 

 

 

 

Bartransfers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bartransfers insgesamt

R0460

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


ANHANG II

Anleitung zum Ausfüllen des Musters für die Meldung und Übermittlung von Angaben zur internalisierten Abwicklung

Die Spalte „Zellen“ der nachstehenden Tabelle verweist auf die entsprechenden Zeilen und Spalten des Anhangs I und gibt Aufschluss darüber, welche Daten zu melden sind. Die Spalten C0100 — C0180 und die Zeilen R0270 — R0460 sind für jeden Zentralverwahrer des Emittenten auszufüllen.

In den Spalten C0020, C0040, C0060, C0110, C0130 und C0150 ist der aggregierte Umfang in ganzen Zahlen (maximal 20 Stellen ohne Dezimale) anzugeben.

In den Spalten C0030, C0050, C0070, C0120, C0140 und C0160 ist der aggregierte Wert mit maximal 20 Stellen (einschließlich Dezimalen) anzugeben. Das Dezimalzeichen wird nicht gezählt und es sind mindestens eine Stelle vor dem Dezimalzeichen und zwei Stellen nach dem Dezimalzeichen anzugeben. Als Dezimalzeichen ist ein Komma zu verwenden.

In den Spalten C0080, C0090, C00170 und C00180 sind die Anteile in Prozent (mit maximal zwei Dezimalstellen) anzugeben.

Ist keine Aktivität zu melden, ist in den Spalten C0020 — C0090 und C0110 — C0180 Null anzugeben.

Nr.

Zellen

Datenelement

Anleitung

1

C0010, R0010

Ländercode

Geben Sie für den Ort der Niederlassung des Abwicklungsinternalisierers den 2-stelligen Code nach ISO 3166 an.

2

C0010, R0020

Meldezeitstempel

Bei Meldungen des Abwicklungsinternalisierers an die zuständige Behörde ist der Meldezeitpunkt nach ISO 8601 in UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ) anzugeben.

Bei Meldungen der zuständigen Behörde an die ESMA ist der Meldezeitpunkt nach ISO 8601 in UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ) anzugeben.

3

C0010, R0030

Meldezeitraum

Geben Sie den letzten Tag des Meldezeitraums nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) an.

4

C0010, R0040

Kennung des Abwicklungsinternalisierers

Geben Sie die Unternehmenskennung (LEI) an.

5

C0010, R0050

Name der verantwortlichen Person

Bei Meldungen des Abwicklungsinternalisierers an die zuständige Behörde ist hier der Name der Person anzugeben, die beim Abwicklungsinternalisierer für die Meldung verantwortlich ist.

Bei Meldungen der zuständigen Behörde an die ESMA ist hier der Name der Kontaktperson bei der zuständigen Behörde anzugeben.

6

C0010, R0060

Funktion der verantwortlichen Person

Bei Meldungen des Abwicklungsinternalisierers an die zuständige Behörde ist hier die Funktion der Person anzugeben, die beim Abwicklungsinternalisierer für die Meldung verantwortlich ist.

Bei Meldungen der zuständigen Behörde an die ESMA ist hier die Funktion der Kontaktperson bei der zuständigen Behörde anzugeben.

7

C0010, R0070

Telefonnummer

Bei Meldungen des Abwicklungsinternalisierers an die zuständige Behörde ist hier die Telefonnummer der Person anzugeben, die beim Abwicklungsinternalisierer für die Meldung verantwortlich ist.

Bei Meldungen der zuständigen Behörde an die ESMA ist hier die Telefonnummer der Kontaktperson bei der zuständigen Behörde anzugeben.

8

C0010, R0080

E-Mail-Adresse

Bei Meldungen des Abwicklungsinternalisierers an die zuständige Behörde ist hier die E-Mail-Adresse der Person anzugeben, die beim Abwicklungsinternalisierer für die Meldung verantwortlich ist.

Bei Meldungen der zuständigen Behörde an die ESMA ist hier die E-Mail-Adresse der Kontaktperson bei der zuständigen Behörde anzugeben.

9

C0100, R0270

Kennung des Zentralverwahrers des Emittenten

Geben Sie die Unternehmenskennung des Zentralverwahrers (LEI) an.

Liegen über den Zentralverwahrer des Emittenten keine Informationen vor, sind die ersten beiden Stellen der internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) zu verwenden.

10

C0100, R0280

Ländercode des Zentralverwahrers des Emittenten

Geben Sie für den Ort der Niederlassung des Zentralverwahrers des Emittenten den 2-stelligen Code nach ISO 3166 an.

11

C0020, R0090

C0110, R0290

Gesamtsumme

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

12

C0030, R0090

C0120, R0290

Gesamtsumme

Aggregierter Wert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

13

C0040, R0090

C0130, R0290

Gesamtsumme

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

14

C0050, R0090

C0140, R0290

Gesamtsumme

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

15

C0060, R0090

C0150, R0290

Gesamtsumme

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

16

C0070, R0090

C0160, R0290

Gesamtsumme

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

17

C0080, R0090

C0170, R0290

Gesamtsumme

Der Anteil der im Meldezeitraum gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

18

C0090, R0090

C0180, R0290

Gesamtsumme

Der Anteil der im Meldezeitraum gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

19

C0020, R0100

C0110, R0300

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

20

C0030, R0100

C0120, R0300

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

21

C0040, R0100

C0130, R0300

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

22

C0050, R0100

C0140, R0300

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

23

C0060, R0100

C0150, R0300

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Wertpapieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

24

C0070, R0100

C0160, R0300

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Wertpapieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

25

C0080, R0100

C0170, R0300

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Papieren ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Papieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

26

C0090, R0100

C0180, R0300

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Papieren ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Papieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

27

C0020, R0110

C0110, R0310

Öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

28

C0030, R0110

C0120, R0310

Öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

29

C0040, R0110

C0130, R0310

Öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

30

C0050, R0110

C0140, R0310

Öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

31

C0060, R0110

C0150, R0310

Öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Titeln gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

32

C0070, R0110

C0160, R0310

Öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Titeln gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

33

C0080, R0110

C0170, R0310

Öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Titeln ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Titeln gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

34

C0090, R0110

C0180, R0310

Öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei öffentlichen Schuldtiteln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Titeln ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Titeln gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

35

C0020, R0120

C0110, R0320

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

36

C0030, R0120

C0120, R0320

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

37

C0040, R0120

C0130, R0320

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

38

C0050, R0120

C0140, R0320

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

39

C0060, R0120

C0150, R0320

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Papieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

40

C0070, R0120

C0160, R0320

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Papieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

41

C0080, R0120

C0170, R0320

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Papieren ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Papieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

42

C0090, R0120

C0180, R0320

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Papieren ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Papieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

43

C0020, R0130

C0110, R0330

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

44

C0030, R0130

C0120, R0330

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

45

C0040, R0130

C0130, R0330

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

46

C0050, R0130

C0140, R0330

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

47

C0060, R0130

C0150, R0330

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Papieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

48

C0070, R0130

C0160, R0330

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Papieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

49

C0080, R0130

C0170, R0330

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Papieren ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Papieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

50

C0090, R0130

C0180, R0330

Übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei übertragbaren Wertpapieren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Papieren ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Papieren gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

51

C0020, R0140

C0110, R0340

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

52

C0030, R0140

C0120, R0340

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

53

C0040, R0140

C0130, R0340

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

54

C0050, R0140

C0140, R0340

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

55

C0060, R0140

C0150, R0340

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Fonds gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

56

C0070, R0140

C0160, R0340

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Fonds gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

57

C0080, R0140

C0170, R0340

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Fonds ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Fonds gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

58

C0090, R0140

C0180, R0340

Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Fonds ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diese Fonds gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

59

C0020, R0150

C0110, R0350

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne börsengehandelte Fonds

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen — ohne börsengehandelte Fonds — ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

60

C0030, R0150

C0120, R0350

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne börsengehandelte Fonds

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen — ohne Anteile an börsengehandelten Fonds — ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

61

C0040, R0150

C0130, R0350

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne börsengehandelte Fonds

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen — ohne Anteile an börsengehandelten Fonds — gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

62

C0050, R0150

C0140, R0350

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne börsengehandelte Fonds

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen — ohne Anteile an börsengehandelten Fonds -gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

63

C0060, R0150

C0150, R0350

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne börsengehandelte Fonds

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen — ohne börsengehandelte Fonds — ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Anteilen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

64

C0070, R0150

C0160, R0350

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne börsengehandelte Fonds

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen — ohne börsengehandelte Fonds — ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Anteilen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

65

C0080, R0150

C0170, R0350

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne börsengehandelte Fonds

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen — ohne Anteile an börsengehandelten Fonds — gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Anteilen ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Anteilen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

66

C0090, R0150

C0180, R0350

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen ohne börsengehandelte Fonds

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen — ohne Anteile an börsengehandelten Fonds — gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Anteilen ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Anteilen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

67

C0020, R0160

C0110, R0360

Geldmarktinstrumente ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Geldmarktinstrumenten ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

68

C0030, R0160

C0120, R0360

Geldmarktinstrumente ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Geldmarktinstrumenten — ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU — ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

69

C0040, R0160

C0130, R0360

Geldmarktinstrumente ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei Geldmarktinstrumenten ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

70

C0050, R0160

C0140, R0360

Geldmarktinstrumente ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Geldmarktinstrumenten ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

71

C0060, R0160

C0150, R0360

Geldmarktinstrumente ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Geldmarktinstrumenten — ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU — ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

72

C0070, R0160

C0160, R0360

Geldmarktinstrumente ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Geldmarktinstrumenten — ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU — ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

73

C0080, R0160

C0170, R0360

Geldmarktinstrumente ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Geldmarktinstrumenten ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

74

C0090, R0160

C0180, R0360

Geldmarktinstrumente ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Geldmarktinstrumenten ohne öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

75

C0020, R0170

C0110, R0370

Emissionszertifikate

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Emissionszertifikaten ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

76

C0030, R0170

C0120, R0370

Emissionszertifikate

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Emissionszertifikaten ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

77

C0040, R0170

C0130, R0370

Emissionszertifikate

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei Emissionszertifikaten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

78

C0050, R0170

C0140, R0370

Emissionszertifikate

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Emissionszertifikaten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

79

C0060, R0170

C0150, R0370

Emissionszertifikate

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Emissionszertifikaten ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Zertifikaten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

80

C0070, R0170

C0160, R0370

Emissionszertifikate

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Emissionszertifikaten ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Zertifikaten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

81

C0080, R0170

C0170, R0370

Emissionszertifikate

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Emissionszertifikaten gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Zertifikaten ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Zertifikaten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

82

C0090, R0170

C0180, R0370

Emissionszertifikate

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Emissionszertifikaten gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Zertifikaten ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Zertifikaten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

83

C0020, R0180

C0110, R0380

Sonstige Finanzinstrumente

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei anderen Finanzinstrumenten ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

84

C0030, R0180

C0120, R0380

Sonstige Finanzinstrumente

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei sonstigen Finanzinstrumenten ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

85

C0040, R0180

C0130, R0380

Sonstige Finanzinstrumente

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei sonstigen Finanzinstrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

86

C0050, R0180

C0140, R0380

Sonstige Finanzinstrumente

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei sonstigen Finanzinstrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

87

C0060, R0180

C0150, R0380

Sonstige Finanzinstrumente

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei sonstigen Finanzinstrumenten ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

88

C0070, R0180

C0160, R0380

Sonstige Finanzinstrumente

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei sonstigen Finanzinstrumenten ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

89

C0080, R0180

C0170, R0380

Sonstige Finanzinstrumente

Der Anteil der im Meldezeitraum bei sonstigen Finanzinstrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

90

C0090, R0180

C0180, R0380

Sonstige Finanzinstrumente

Der Anteil der im Meldezeitraum bei sonstigen Finanzinstrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Instrumenten gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

91

C0020, R0190

C0110, R0390

Wertpapieran- oder -verkauf

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Wertpapieran- oder -verkäufen ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

92

C0030, R0190

C0120, R0390

Wertpapieran- oder -verkauf

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Wertpapieran- oder -verkäufen ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

93

C0040, R0190

C0130, R0390

Wertpapieran- oder -verkauf

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei Wertpapieran- oder -verkäufen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

94

C0050, R0190

C0140, R0390

Wertpapieran- oder -verkauf

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Wertpapieran- und -verkäufen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

95

C0060, R0190

C0150, R0390

Wertpapieran- oder -verkauf

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Wertpapieran- oder -verkäufen ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

96

C0070, R0190

C0160, R0390

Wertpapieran- oder -verkauf

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Wertpapieran- oder -verkäufen ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

97

C0080, R0190

C0170, R0390

Wertpapieran- oder -verkauf

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Wertpapieran- oder -verkäufen gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

98

C0090, R0190

C0180, R0390

Wertpapieran- oder -verkauf

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Wertpapieran- oder -verkäufen gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

99

C0020, R0200

C0110, R0400

Sicherheitenverwaltung

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei der Sicherheitenverwaltung ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung werden wie folgt definiert:

In-Sicherungsgeschäfte: COLI;

Out-Sicherungsgeschäfte: COLO;

Sicherungsgeschäfte der Zentralbank: CNCB.

100

C0030, R0200

C0120, R0400

Sicherheitenverwaltung

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum im Rahmen der Sicherheitenverwaltung ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung werden wie folgt definiert:

In-Sicherungsgeschäfte: COLI;

Out-Sicherungsgeschäfte: COLO

Sicherungsgeschäfte der Zentralbank: CNCB.

101

C0040, R0200

C0130, R0400

Sicherheitenverwaltung

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung werden wie folgt definiert:

In-Sicherungsgeschäfte: COLI

Out-Sicherungsgeschäfte: COLO

Sicherungsgeschäfte der Zentralbank: CNCB.

102

C0050, R0200

C0140, R0400

Sicherheitenverwaltung

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung werden wie folgt definiert:

In-Sicherungsgeschäfte: COLI

Out- Sicherungsgeschäfte: COLO

Sicherungsgeschäfte der Zentralbank: CNCB.

103

C0060, R0200

C0150, R0400

Sicherheitenverwaltung

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung werden wie folgt definiert:

In-Sicherungsgeschäfte: COLI

Out-Sicherungsgeschäfte: COLO

Sicherungsgeschäfte der Zentralbank: CNCB

104

C0070, R0200

C0160, R0400

Sicherheitenverwaltung

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung werden wie folgt definiert:

In-Sicherungsgeschäfte: COLI

Out-Sicherungsgeschäfte: COLO

Sicherungsgeschäfte der Zentralbank: CNCB

105

C0080, R0200

C0170, R0400

Sicherheitenverwaltung

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung werden wie folgt definiert:

In-Sicherungsgeschäfte: COLI

Out-Sicherungsgeschäfte: COLO

Sicherungsgeschäfte der Zentralbank: CNCB

106

C0090, R0200

C0180, R0400

Sicherheitenverwaltung

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Transaktionen gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Transaktionen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung werden wie folgt definiert:

In-Sicherungsgeschäfte: COLI

Out-Sicherungsgeschäfte: COLO

Sicherungsgeschäfte der Zentralbank: CNCB.

107

C0020, R0210

C0110, R0410

Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Wertpapierverleih- und -leihgeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

108

C0030, R0210

C0120, R0410

Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Wertpapierverleih- und -leihgeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

109

C0040, R0210

C0130, R0410

Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

Aggregierter Umfang (in Euro) der im Meldezeitraum bei Wertpapierverleih- und -leihgeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

110

C0050, R0210

C0140, R0410

Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Wertpapierverleih- und -leihgeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

111

C0060, R0210

C0150, R0410

Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Wertpapierverleih- und -leihgeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

112

C0070, R0210

C0160, R0410

Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Wertpapierverleih- und -leihgeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

113

C0080, R0210

C0170, R0410

Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Wertpapierverleih- und -leihgeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

114

C0090, R0210

C0180, R0410

Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Wertpapierverleih- und -leihgeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

115

C0020, R0220

C0110, R0420

Rückkaufgeschäfte

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Rückkaufgeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

Rückkaufgeschäfte werden wie folgt definiert:

Pensionsgeschäfte: REPU

Echte Pensionsgeschäfte: RVPO

Triparty-Pensionsgeschäfte: TRPO

Echte Triparty-Pensionsgeschäfte: TRVO

„Buy/sell-back“-Geschäfte: BSBK

„Sell/buy-back“-Geschäfte: SBBK

116

C0030, R0220

C0120, R0420

Rückkaufgeschäfte

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Rückkaufgeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

Rückkaufgeschäfte werden wie folgt definiert:

Pensionsgeschäfte: REPU

Echte Pensionsgeschäfte: RVPO

Triparty-Pensionsgeschäfte: TRPO

Echte Triparty-Pensionsgeschäfte: TRVO

„Buy/sell-back“-Geschäfte: BSBK

„Sell/buy-back“-Geschäfte: SBBK

117

C0040, R0220

C0130, R0420

Rückkaufgeschäfte

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei Rückkaufgeschäften des Abwicklungsinternalisierers gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Rückkaufgeschäfte werden wie folgt definiert:

Pensionsgeschäfte: REPU

Echte Pensionsgeschäfte: RVPO

Triparty-Pensionsgeschäfte: TRPO

Echte Triparty-Pensionsgeschäfte: TRVO

„Buy/sell-back“-Geschäfte: BSBK

„Sell/buy-back“-Geschäfte: SBBK

118

C0050, R0220

C0140, R0420

Rückkaufgeschäfte

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Rückkaufgeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Rückkaufgeschäfte werden wie folgt definiert:

Pensionsgeschäfte: REPU

Echte Pensionsgeschäfte: RVPO

Triparty-Pensionsgeschäfte: TRPO

Echte Triparty-Pensionsgeschäfte: TRVO

„Buy/sell-back“-Geschäfte: BSBK

„Sell/buy-back“-Geschäfte: SBBK

119

C0060, R0220

C0150, R0420

Rückkaufgeschäfte

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Rückkaufgeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Rückkaufgeschäfte werden wie folgt definiert:

Pensionsgeschäfte: REPU

Echte Pensionsgeschäfte: RVPO

Triparty-Pensionsgeschäfte: TRPO

Echte Triparty-Pensionsgeschäfte: TRVO

„Buy/sell-back“-Geschäfte: BSBK

„Sell/buy-back“-Geschäfte: SBBK

120

C0070, R0220

C0160, R0420

Rückkaufgeschäfte

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Rückkaufgeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Rückkaufgeschäfte werden wie folgt definiert:

Pensionsgeschäfte: REPU

Echte Pensionsgeschäfte: RVPO

Triparty-Pensionsgeschäfte: TRPO

Echte Triparty-Pensionsgeschäfte: TRVO

„Buy/sell-back“-Geschäfte: BSBK

„Sell/buy-back“-Geschäfte: SBBK

121

C0080, R0220

C0170, R0420

Rückkaufgeschäfte

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Rückkaufgeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Rückkaufgeschäfte werden wie folgt definiert:

Pensionsgeschäfte: REPU

Echte Pensionsgeschäfte: RVPO

Triparty-Pensionsgeschäfte: TRPO

Echte Triparty-Pensionsgeschäfte: TRVO

„Buy/sell-back“-Geschäfte: BSBK

„Sell/buy-back“-Geschäfte: SBBK

122

C0090, R0220

C0180, R0420

Rückkaufgeschäfte

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Rückkaufgeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

Rückkaufgeschäfte werden wie folgt definiert:

Pensionsgeschäfte: REPU

Echte Pensionsgeschäfte: RVPO

Triparty-Pensionsgeschäfte: TRPO

Echte Triparty-Pensionsgeschäfte: TRVO

„Buy/sell-back“-Geschäfte: BSBK

„Sell/buy-back“-Geschäfte: SBBK

123

C0020, R0230

C0110, R0430

Sonstige Wertpapiergeschäfte

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei sonstigen Wertpapiergeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

124

C0030, R0230

C0120, R0430

Sonstige Wertpapiergeschäfte

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei sonstigen Wertpapiergeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

125

C0040, R0230

C0130, R0430

Sonstige Wertpapiergeschäfte

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei allen sonstigen Wertpapiergeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

126

C0050, R0230

C0140, R0430

Sonstige Wertpapiergeschäfte

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei allen sonstigen Wertpapiergeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

127

C0060, R0230

C0150, R0430

Sonstige Wertpapiergeschäfte

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei sonstigen Wertpapiergeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklung und der in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

128

C0070, R0230

C0160, R0430

Sonstige Wertpapiergeschäfte

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei sonstigen Wertpapiergeschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

129

C0080, R0230

C0170, R0430

Sonstige Wertpapiergeschäfte

Der Anteil der im Meldezeitraum bei allen sonstigen Wertpapiergeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

130

C0090, R0230

C0180, R0430

Sonstige Wertpapiergeschäfte

Der Anteil der im Meldezeitraum bei allen sonstigen Wertpapiergeschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Geschäften gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

131

C0020, R0240

C0110, R0440

Professionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei professionellen Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

132

C0030, R0240

C0120, R0440

Professionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei professionellen Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

133

C0040, R0240

C0130, R0440

Professionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei professionellen Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

134

C0050, R0240

C0140, R0440

Professionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei professionellen Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

135

C0060, R0240

C0150, R0440

Professionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei professionellen Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Kunden gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

136

C0070, R0240

C0160, R0440

Professionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei professionellen Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Kunden gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

137

C0080, R0240

C0170, R0440

Professionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei professionellen Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Kunden ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Kunden gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

138

C0090, R0240

C0180, R0440

Professionelle Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei professionellen Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Kunden ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Kunden gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

139

C0020, R0250

C0110, R0450

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

140

C0030, R0250

C0120, R0450

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

141

C0040, R0250

C0130, R0450

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

142

C0050, R0250

C0140, R0450

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

143

C0060, R0250

C0150, R0450

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der in diesem Zeitraum bei diesen Anlegern gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

144

C0070, R0250

C0160, R0450

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der Zahl der in diesem Zeitraum bei diesen Anlegern gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

145

C0080, R0250

C0170, R0450

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Anlegern ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Anlegern gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

146

C0090, R0250

C0180, R0450

Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Kleinanlegern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Anlegern ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Anlegern gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

147

C0020, R0260

C0110, R0460

Bartransfers insgesamt

Aggregierter Umfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Bartransfers ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

148

C0030, R0260

C0120, R0460

Bartransfers insgesamt

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Bartransfers ausgeführten internalisierten Abwicklungen.

149

C0040, R0260

C0130, R0460

Bartransfers insgesamt

Aggregierter Umfang der im Meldezeitraum bei Bartransfers gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

150

C0050, R0260

C0140, R0460

Bartransfers insgesamt

Aggregierter Wert (in Euro) der im Meldezeitraum bei Bartransfers gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

151

C0060, R0260

C0150, R0460

Bartransfers insgesamt

Aggregierter Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Bartransfers internalisierten Abwicklungen und der im selben Zeitraum bei diesen Transfers gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

152

C0070, R0260

C0160, R0460

Bartransfers insgesamt

Aggregierter Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer im Meldezeitraum bei Bartransfers ausgeführten internalisierten Abwicklungen und der im selben Zeitraum bei diesen Transfers gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

153

C0080, R0260

C0170, R0460

Bartransfers insgesamt

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Bartransfers gescheiterten internalisierten Abwicklungen am aggregierten Gesamtumfang der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Transfers ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Transfers gescheiterten internalisierten Abwicklungen.

154

C0090, R0260

C0180, R0460

Bartransfers insgesamt

Der Anteil der im Meldezeitraum bei Bartransfers gescheiterten internalisierten Abwicklungen am Gesamtwert (in Euro) der vom Abwicklungsinternalisierer in diesem Zeitraum bei diesen Transfers ausgeführten internalisierten Abwicklungen und den in diesem Zeitraum bei diesen Transfers gescheiterten internalisierten Abwicklungen.


ANHANG III

Muster für die Meldung potenzieller Risiken

Potenzielle Risiken

Bezeichnung der meldenden zuständigen Behörde

 

C0010

Name der zuständigen Behörde

R0010

 

Meldezeitstempel

R0020

 

Meldezeitraum

R0030

 

Name der Hauptkontaktperson

R0040

 

Funktion der Hauptkontaktperson

R0050

 

Telefonnummer der Hauptkontaktperson

R0060

 

E-Mail-Adresse der Hauptkontaktperson

R0070

 

Ermittlung der Risiken, die sich im betreffenden Rechtsraum aus der internalisierten Abwicklung ergeben könnten

Ermittlung der Risiken, die sich im betreffenden Rechtsraum aus der internalisierten Abwicklung ergeben könnten

R0080

 


ANHANG IV

Anleitung zum Ausfüllen des Musters für die Meldung potenzieller Risiken

Die Spalte „Zellen“ der nachstehenden Tabelle verweist auf die entsprechenden Spalten und Zeilen des Anhangs III und gibt Aufschluss darüber, welche Daten zu melden sind.

Nr.

Zellen

Datenelement

Anleitung

1

C0010, R0010

Name der zuständigen Behörde

Vollständiger Name der zuständigen Behörde

2

C0010, R0020

Meldezeitstempel

Geben Sie den Zeitpunkt der Meldung durch die zuständige Behörde nach ISO 8601 in UTC-Zeit (JJJJ-MM-TTTuu:mm:ssZ) an.

2

C0010, R0030

Meldezeitraum

Geben Sie den letzten Tag des Meldezeitraums nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) an.

2

C0010, R0040

Name der Hauptkontaktperson

Die Hauptkontaktperson bei der zuständigen Behörde, die für das Ausfüllen des Musters „Potenzielle Risiken“ verantwortlich ist.

3

C0010, R0050

Funktion der Hauptkontaktperson

Die Funktion der Hauptkontaktperson bei der zuständigen Behörde, die für das Ausfüllen des Mustertextes über die potenziellen Risiken verantwortlich ist.

4

C0010, R0060

Telefonnummer der Hauptkontaktperson

Die Telefonnummer der Hauptkontaktperson bei der zuständigen Behörde, die für das Ausfüllen des Musters „Potenzielle Risiken“ verantwortlich ist.

5

C0010, R0070

E-Mail-Adresse der Hauptkontaktperson

Die E-Mail-Adresse der Hauptkontaktperson bei der zuständigen Behörde, die für das Ausfüllen des Musters „Potenzielle Risiken“ verantwortlich ist.

6

C0010, R0080

Risiken, die sich in dem betreffenden Rechtsraum aus der internalisierten Abwicklung ergeben könnten

Freitext


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/145


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/394 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere von Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt aufsichtliche Anforderungen an Zentralverwahrer zum Gegenstand haben. Um Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, diesbezüglich einen umfassenden Überblick sowie einen kompakten Zugang zu ermöglichen, ist es wünschenswert, alle in Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verlangten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2)

Alle Angaben, die der zuständigen Behörde von einem Zentralverwahrer im Rahmen seines Zulassungsantrags oder zum Zweck der Überprüfung und Bewertung übermittelt werden, sollten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

(3)

Damit die von einem Zentralverwahrer übermittelten Angaben schnell zugeordnet werden können, sollten alle Dokumente, die der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden — einschließlich solcher, die zusammen mit einem Zulassungsantrag zur Verfügung gestellt werden — mit einer einmaligen Referenznummer versehen sein. Angaben, die im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung und Bewertung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers übermittelt werden, sollten genaue Hinweise zu den Änderungen an den während des Verfahrens übermittelten Dokumenten enthalten.

(4)

Um die Zusammenarbeit zwischen Behörden in Fällen zu erleichtern, in denen Zentralverwahrer grenzübergreifend tätig sind oder Zweigniederlassungen gründen, ist es erforderlich, harmonisierte Standards, Formulare und Verfahren für eine solche Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.

(5)

Damit die Behörden, denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der Zugriff auf die Aufzeichnungen von Zentralverwahrern gestattet ist, ihre Aufgaben wirksam und einheitlich wahrnehmen können, sollten die ihnen zur Verfügung gestellten Daten Vergleiche zwischen den Zentralverwahrern ermöglichen. Die Verwendung von über die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen hinweg einheitlichen Formaten sollte darüber hinaus die verstärkte Nutzung solcher Formate durch ein breites Spektrum von Marktteilnehmern erleichtern, wodurch eine Standardisierung gefördert wird. Mithilfe von über Zentralverwahrer hinweg standardisierten Verfahren und Datenformaten sollten zudem die Kosten für Marktteilnehmer gesenkt und die Aufgaben von Aufsichts- und Regulierungsbehörden erleichtert werden.

(6)

Um Einheitlichkeit bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu gewährleisten, sollten alle juristischen Personen, die Dienstleistungen eines Zentralverwahrers in Anspruch nehmen, durch die Verwendung von Kennziffern für juristische Personen (LEIs) mithilfe einer einheitlichen Kennzahl identifiziert werden. Die Verwendung eines LEI ist bereits gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission (2) erforderlich und sollte zum Zweck der Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Zentralverwahrer erforderlich sein. Die Verwendung eigener Formate durch Zentralverwahrer sollte sich auf interne Verfahren beschränken; für die Zwecke der Berichterstattung und die Übermittlung von Angaben an zuständige Behörden sollten jedoch alle internen Kennziffern in eine weltweit anerkannte Norm wie z. B. einen LEI entsprechend umgewandelt werden. Kontoinhabern, die keine Teilnehmer an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sind, z. B im Fall von Systemen der direkten Wertpapierverwahrung, und Kunden von Teilnehmern an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sollte es erlaubt sein, weiterhin anhand von nationalen Kennziffern identifiziert zu werden, sofern diese verfügbar sind.

(7)

Um ein harmonisiertes Vorgehen bei der Bearbeitung von Beschwerden bezüglich des Zugangs von Teilnehmern zu Zentralverwahrern, des Zugangs von Emittenten zu Zentralverwahrern, des Zugangs zwischen Zentralverwahrern und des Zugangs zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur sicherzustellen, sollten Standardformulare und Muster verwendet werden, in denen die erkannten Risiken und die Bewertung der erkannten Risiken angeführt werden, welche eine Zugangsverweigerung rechtfertigen.

(8)

Um die Anhörung anderer beteiligter Behörden durch die zuständige Behörde eines Zentralverwahrers nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vor der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erleichtern, ist es erforderlich, für ein wirksames und strukturiertes Anhörungsverfahren zu sorgen. Um die zeitgerechte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden zu erleichtern und jeder von ihnen die Möglichkeit zu geben, eine begründete Stellungnahme zum Antrag abzugeben, sollten die einem Antrag beigefügten Dokumente und Daten einem einheitlichen Muster entsprechend geordnet sein.

(9)

Hinsichtlich der Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten bestimmte Anforderungen in der vorliegenden Verordnung bezüglich Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen anwendbar sein.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, welcher der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(11)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hat die ESMA bei der Entwicklung des Entwurfes technischer Durchführungsstandards, auf den die vorliegende Verordnung gestützt ist, eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zusammengearbeitet. Im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA vor der Übermittlung des Entwurfes technischer Durchführungsstandards, auf den die vorliegende Verordnung gestützt ist, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZULASSUNG VON ZENTRALVERWAHRERN

(Artikel 17 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 1

Standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für den Antrag

(1)   Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Zulassung stellt („beantragender Zentralverwahrer“), übermittelt seinen Antrag auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission (4), indem er die in Anhang I enthaltenen Standardformulare und Muster ausfüllt.

(2)   Der beantragende Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde eine Liste aller im Rahmen des Zulassungsantrages übermittelten Dokumente zur Verfügung, aus der die folgenden Informationen hervorgehen:

a)

Die einmalige Referenznummer jedes Dokuments.

b)

Der Titel jedes Dokuments.

c)

Das Kapitel, der Abschnitt oder die Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen.

(3)   Alle Informationen werden in der von der zuständigen Behörde angegebenen Sprache übermittelt. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.

(4)   Ein beantragender Zentralverwahrer, der in einer der Beziehungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 steht, legt der zuständigen Behörde eine Liste mit den anzuhörenden zuständigen Behörden vor, einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden.

KAPITEL II

ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG

(Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 2

Standardformulare und Muster für die Bereitstellung von Informationen

(1)   Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

(2)   Von einem Zentralverwahrer vorgelegte Angaben werden gemäß den Standardformularen und Mustern in Anhang II und, falls relevant, gemäß dem Muster in Anhang I Tabelle 2 übermittelt. Wird das Muster in Anhang I Tabelle 2 verwendet, so verfügt er über eine zusätzliche Spalte mit dem Kapitel, Abschnitt oder der Seite des Dokumentes, in dem oder der während des Überprüfungszeitraums Änderungen vorgenommen wurden, sowie eine weitere zusätzliche Spalte für Erklärungen bezüglich der während des Überprüfungszeitraums vorgenommenen Änderungen.

Artikel 3

Informationsverfahren

(1)   Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer die folgenden Informationen:

a)

Die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

b)

Das Beginn- und Enddatum des Überprüfungszeitraums nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392.

c)

Die Sprache, in der alle Informationen vorzulegen sind. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.

Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer unverzüglich alle Änderungen an Informationen nach Unterabsatz 1, einschließlich des Antrags auf häufigere Übermittlung bestimmter Informationen.

(2)   Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Überprüfungszeitraums zur Verfügung.

Artikel 4

Übermittlung von Informationen an die Behörden laut Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

(1)   Nachdem die Überprüfung und Bewertung erfolgt ist, übermittelt die zuständige Behörde den in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen die Ergebnisse wie in Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgeführt.

(2)   Führt die Überprüfung und Bewertung zu Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, informiert die zuständige Behörde die Behörden im Sinne von Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nachdem die Maßnahme ergriffen wurde.

(3)   Die Behörden im Sinne von Absatz 1 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch, und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

Artikel 5

Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(1)   Im Rahmen der Beaufsichtigung eines Zentralverwahrers, der in den in Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Beziehungen steht, aktualisiert die zuständige Behörde vor jeder Überprüfung und Bewertung die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Liste bezüglich anderer zuständiger Behörden, die in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen sind (einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden), und stellt diese Liste all diesen Behörden zur Verfügung.

(2)   Die zuständige Behörde stellt den zuständigen Behörden auf der Liste gemäß Absatz 1 die Informationen laut Artikel 45 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Verfügbarwerden dieser Informationen zur Verfügung.

(3)   Die zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 übermitteln der zuständigen Behörde, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Frist gemäß Absatz 2 ihre Beurteilung derselben.

(4)   Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt die zuständige Behörde den zuständigen Behörden, die auf der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, ihre Ergebnisse laut Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392, wie den zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 von der zuständigen Behörde mitgeteilt.

(5)   Die Behörden laut den Absätzen 1 bis 4 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

KAPITEL III

KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN

(Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 6

Allgemeine Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates einigen sich auf eine Arbeitssprache für ihre Kooperation und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

(2)   Jede zuständige Behörde bestimmt und übermittelt den anderen zuständigen Behörden die Kontaktinformationen eines Haupt- und eines weiteren Ansprechpartners sowie jegliche diesbezügliche Änderungen.

Artikel 7

Beaufsichtigung einer Zweigniederlassung

(1)   Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so verwenden die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für den Informationsaustausch das Formular und den Mustertext in Anhang III Tabelle 1.

(2)   Ersucht eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde um ergänzende Informationen, so weist sie die andere zuständige Behörde auf die Tätigkeiten des Zentralverwahrers hin, die ein solches Ersuchen rechtfertigen.

Artikel 8

Prüfungen vor Ort bei der Zweigniederlassung

(1)   Vor der Durchführung von Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelangen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates zu einem Einvernehmen bezüglich der Bedingungen und des Ausmaßes der Prüfung vor Ort, einschließlich folgender Punkte:

a)

Die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten.

b)

Die Gründe für die Prüfung vor Ort.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates unterrichten einander über die Prüfung vor Ort bei der Zweigniederlassung eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat in Einklang mit Absatz 1, wobei der Mustertext in Anhang III Tabelle 2 verwendet wird.

Artikel 9

Austausch von Informationen zu den Tätigkeiten des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat

(1)   Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird per Schreiben oder E-Mail an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gerichtet und enthält eine Erklärung bezüglich der Bedeutung dieser Informationen für die Tätigkeiten dieses Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelt die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich per Schreiben oder E-Mail und verwendet dazu den Mustertext in Anhang III Tabelle 3.

Artikel 10

Verletzung seiner Verpflichtungen durch einen Zentralverwahrer

(1)   Gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA ihre Erkenntnisse bezüglich der Verletzung seiner Pflichten durch einen Zentralverwahrer mit, wobei sie den Mustertext in Anhang III Tabelle 4 verwendet.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates überprüft die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates vorgelegten Erkenntnisse und unterrichtet diese Behörde über die Schritte, die sie zu setzen gedenkt, um gegen die ermittelten Verstöße vorzugehen.

(3)   Wird die Angelegenheit gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA verwiesen, so übermittelt die zuständige verweisende Behörde der ESMA sämtliche relevante Informationen.

KAPITEL IV

AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN

(Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 11

Format der Aufzeichnungen

(1)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für alle von ihm bearbeiteten Geschäfte, Abwicklungsanweisungen und Aufträge bezüglich Abwicklungsbeschränkungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Format.

(2)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die Positionen auf, die allen den von ihm geführten Depotkonten entsprechenden, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Format.

(3)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die von ihm erbrachten Nebendienstleistungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten Format.

(4)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für geschäftsbezogene und auf die interne Organisation bezogene Tätigkeiten auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 4 aufgeführten Format.

(5)   Für die Zwecke der Berichterstattung gegenüber Behörden verwendet ein Zentralverwahrer eine Kennziffer für juristische Personen (LEI), um in seinen Aufzeichnungen Folgendes zu kennzeichnen:

a)

Einen Zentralverwahrer.

b)

Teilnehmer am Zentralverwahrer.

c)

Verrechnungsbanken.

d)

Emittenten, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummern 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt.

(6)   Ein Zentralverwahrer verwendet eine Kennziffer für juristische Personen (LEI) oder eine internationale Bankleitzahl (BIC), oder eine andere verfügbare Art der Kennung für juristische Personen, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden von Teilnehmern zu identifizieren, so sie dem Zentralverwahrer bekannt sind.

(7)   Ein Zentralverwahrer kann alle zur Verfügung stehenden Kennziffern, mithilfe derer die eindeutige Kennung von natürlichen Personen auf nationaler Ebene möglich ist, verwenden, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden eines dem Zentralverwahrer bekannten Teilnehmers zu identifizieren.

(8)   Ein Zentralverwahrer verwendet in den von ihm geführten Aufzeichnungen die ISO-Codes laut Anhang IV.

(9)   Ein Zentralverwahrer darf ein proprietäres Format nur dann verwenden, wenn dieses Format zum Zweck der Bereitstellung seiner Aufzeichnungen für die Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich in ein offenes Format umgewandelt werden kann, das auf internationale offene Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten gestützt ist.

(10)   Auf Anfrage stellt ein Zentralverwahrer der zuständigen Behörde Informationen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf dem Wege einer direkten Dateneinspeisung zur Verfügung. Ein Zentralverwahrer hat ausreichend Zeit, um die für die Beantwortung der Anfrage erforderlichen Schritte zu ergreifen.

KAPITEL V

ZUGANG

(Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 12

Standardformulare und Muster für das Zugangsverfahren

(1)   Ein antragstellender Zentralverwahrer und alle anderen antragstellenden Parteien verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung, wenn sie einen Zugangsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellen.

(2)   Ein antragerhaltender Zentralverwahrer und alle anderen antragerhaltenden Parteien verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung, wenn sie eine Zugangsgenehmigung erteilen, nachdem ein Zugangsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestellt wurde.

(3)   Verweigert ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 3 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Verweigert eine zentrale Gegenpartei oder ein Handelsplatz gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 4 zur vorliegenden Verordnung.

(5)   Reicht eine antragstellende Partei Beschwerde bei der zuständigen Behörde für den Zentralverwahrer ein, der gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang zu ihm verweigert hat, so verwendet sie den Mustertext in Anhang V Tabelle 5 zur vorliegenden Verordnung.

(6)   Reicht ein Zentralverwahrer Beschwerde bei der zuständigen Behörde für die zentrale Gegenpartei oder den Handelsplatz ein, der oder die gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang zur zentralen Gegenpartei oder zum Handelsplatz verweigert hat, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 6 zur vorliegenden Verordnung.

(7)   Die zuständigen Behörden laut den Absätzen 5 und 6 verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 7, wenn sie gegebenenfalls die folgenden Behörden bezüglich ihrer Bewertung der Beschwerde anhören:

a)

Die zuständige Behörde am Ort des Sitzes des antragstellenden Teilnehmers gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

b)

Die zuständige Behörde am Ort des Sitzes des antragstellenden Emittenten gemäß Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

c)

Die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die entsprechende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 5 dieser Verordnung.

d)

Die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des antragstellenden Handelsplatzes gemäß Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Die unter den Buchstaben a bis d genannten Behörden verwenden das Muster aus Anhang V Tabelle 8, wenn sie die Anhörung gemäß diesem Absatz beantworten.

(8)   Die Behörden laut Absatz 7 Buchstaben a bis d verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 8 zur vorliegenden Verordnung, falls sich eine von ihnen dazu entschließt, die Angelegenheit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 5 oder Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA zu verweisen.

(9)   Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 5 und 6 lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort in dem in Anhang V Tabelle 9 aufgeführten Format zukommen.

(10)   Die Behörden im Sinne der Absätze 7 und 8 und die ESMA einigen sich für die Zwecke von Absatz 9 auf die Arbeitssprache für die Kommunikation laut den Absätzen 7, 8 und 9. Gibt es kein Übereinkommen, so ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

KAPITEL VI

VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG ZUM ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Liste der Behörden

Nach Eingang eines Antrags auf die Zulassungen laut Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ermittelt die zuständige Behörde die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung und erstellt aus diesen eine Liste.

Artikel 14

Übermittlung von Angaben und Anforderung einer begründeten Stellungnahme

(1)   Die zuständige Behörde fordert bei den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine begründete Stellungnahme laut Artikel 55 Absatz 5 derselben Verordnung an und verwendet dabei den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 1 zur vorliegenden Verordnung.

(2)   Für jede Übermittlung laut Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Anforderung laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestätigen alle Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der übermittelnden zuständigen Behörde unmittelbar nach dem Erhalt per E-Mail, dass sie die betreffenden Informationen erhalten haben.

(3)   Wenn eine Bestätigung des Erhalts laut Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfolgt, so nimmt die zuständige Behörde selbst mit den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Kontakt auf, um sicherzustellen, dass letztere die Informationen laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten haben.

Artikel 15

Begründete Stellungnahme und begründete Entscheidung

(1)   Die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermitteln der zuständigen Behörde die begründete Stellungnahme mithilfe des Mustertexts aus Anhang VI Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Gibt mindestens eine der Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine begründete ablehnende Stellungnahme ab und nimmt die zuständige Behörde, welche die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, diesen Behörden gegenüber in der begründeten Entscheidung laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Stellung, so verwendet die zuständige Behörde den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 3 zur vorliegenden Verordnung.

Artikel 16

Zulassung ungeachtet einer begründeten ablehnenden Stellungnahme

(1)   Entschließt sich eine der Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die begründete Stellungnahme der zuständigen Behörde, welche die Genehmigung laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 3 dieser Verordnung zu erteilen beabsichtigt, der ESMA vorzulegen, so verwendet die vorlegende Behörde den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die vorlegende Behörde stellt der ESMA alle von der zuständigen Behörde laut Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelten Informationen, die von den Behörden laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelten begründeten Stellungnahmen sowie die begründete Entscheidung der zuständigen Behörde laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verfügung.

(3)   Die vorlegende Behörde stellt den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich eine Kopie aller Informationen laut Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung.

Artikel 17

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11 Absatz 1 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Formulare und Muster zum Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer

(Artikel 17 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Allgemeine Angaben

Art der Angabe

Format

Datum des Antrags

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers

Freitext

Bezeichnung des beantragenden Zentralverwahrers

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

Eingetragene Anschrift des beantragenden Zentralverwahrers

Freitext

Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(e), das (bzw. die) der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder betreiben will

Freitext

Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Freitext

Kontaktdaten der für die interne Kontrolle und die Compliance-Funktion des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Person bzw. Personen (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Freitext

Liste aller vom beantragenden Zentralverwahrer eingereichten Dokumente mit eindeutigen Referenznummern

Freitext


Tabelle 2

Dokumentenverzeichnis

Umfang der Angaben, die gemäß der spezielle Anforderung des nach Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakts mit technischen Regulierungsstandards zu übermitteln sind, in denen die Einzelheiten des Zulassungsantrags von Zentralverwahrern festgelegt sind

Eindeutige Referenznummer des Dokuments

Titel des Dokuments

Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, in dem die Angaben enthalten sind, oder Grund für das Fehlen der Angaben

A.   Allgemeine Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer (Artikel 4 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Bezeichnung und Rechtsstellung des Zentralverwahrers (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

In einem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingereichten Zulassungsantrag wird die beantragende Stelle einschließlich der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die sie auszuführen beabsichtigt, eindeutig angegeben

Der Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers, sein LEI-Code und seine Geschäftsanschrift in der Union

 

 

 

Die Gründungsurkunde und Satzung sowie weitere Gründungsdokumente und satzungsmäßige Unterlagen

 

 

 

Ein Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis über die Geschäftsanschrift und Geschäftstätigkeit des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Die Bezeichnung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder betreiben will

 

 

 

Eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans sowie das Protokoll der Sitzung, in dem das Antragsdossier und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurde

 

 

 

Die Kontaktangaben der für den Antrag verantwortlichen Person

 

 

 

Eine tabellarische Übersicht über die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Mutterunternehmen, den Tochterunternehmen und allen etwaigen anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen; die in der Übersicht aufgeführten Unternehmen werden durch ihren vollständigen Unternehmensnamen, ihre Rechtsstellung, Geschäftsanschrift und Steuernummern oder Handelsregisternummern gekennzeichnet

 

 

 

Eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Tochterunternehmen und anderer Rechtspersonen, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, einschließlich der Höhe der Beteiligungen

 

 

 

Eine Liste mit folgenden Angaben:

i)

Name jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des beantragenden Zentralverwahrers hält;

ii)

Name jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das aufgrund der Höhe seiner Kapitalbeteiligung am beantragenden Zentralverwahrer einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Leitung ausüben könnte

 

 

 

Eine Liste mit folgenden Angaben:

i)

Name jedes Unternehmens, an dem der beantragende Zentralverwahrer mindestens 5 % des Unternehmenskapitals und der Stimmrechte hält;

ii)

Name jedes Unternehmens, auf dessen Leitung der beantragende Zentralverwahrer aufgrund seiner Beteiligung am Unternehmenskapital maßgeblichen Einfluss ausübt

 

 

 

Eine Liste der in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will

 

 

 

Eine Liste der in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will

 

 

 

Eine Liste weiterer gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will

 

 

 

Eine Liste der nicht in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt

 

 

 

Eine Liste der Dienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert oder auslagern will

 

 

 

Die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in Zusammenhang mit Dienstleistungen, die er erbringt, abwickelt oder abwickeln will, unabhängig davon, ob der Barausgleich über ein Zentralbankkonto, ein Konto beim Zentralverwahrer oder ein Konto bei einem benannten Kreditinstitut abgerechnet wird;

 

 

 

Angaben zu jeglichen anhängigen und rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, Zivil-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, und die ihm finanzielle oder sonstige Kosten bereiten können.

 

 

 

Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer Kerndienstleistungen zu erbringen oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zweigniederlassung zu gründen, sind die folgenden Informationen anzugeben:

Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer seine Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt

 

 

 

Ein Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Dienstleistungen hervorgehen, die der beantragende Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedstaat erbringt oder erbringen will

 

 

 

Die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in dem bzw. den genannten Aufnahmemitgliedstaat bzw. Aufnahmemitgliedstaaten abwickelt oder abwickeln will

 

 

 

Falls Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung erbracht werden, ihre Organisationsstruktur und die Namen der für ihre Leitung zuständigen Personen

 

 

 

Gegebenenfalls eine Bewertung der Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwalter zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermöglichen

 

 

 

Gegebenenfalls eine Beschreibung der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert

 

 

 

Strategien und Verfahren zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Die Stellenbezeichnungen der für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren zuständigen Personen

 

 

 

Eine Beschreibung der Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Strategien und Verfahren

 

 

 

Eine Beschreibung der Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers entsprechend den gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingerichteten Mechanismen

 

 

 

Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers (Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Ausführliche Beschreibungen der Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten sowie der Verfahren, die der beantragende Zentralverwahrer im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen und Tätigkeiten anwendet:

Gemäß Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegte Kerndienstleistungen

 

 

 

Explizit in Anhang B zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführte Nebendienstleistungen

 

 

 

Alle sonstigen gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen

 

 

 

Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß obengenannter Richtlinie 2014/65/EU

 

 

 

Information für Unternehmensgruppen (Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

In Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Strategien und Verfahren

 

 

 

Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans und zur Gesellschafterstruktur des Mutterunternehmens oder anderer Unternehmen der Gruppe

 

 

 

Dienstleistungen sowie Personen in Schlüsselpositionen, die nicht zur Geschäftsleitung gehören und die Funktionen bekleiden, die der beantragende Zentralverwahrer mit anderen Unternehmen der Gruppe teilt

 

 

 

Falls der Zentralverwahrer einem Mutterunternehmen angehört, sind folgende Informationen anzugeben:

Bezeichnung der Geschäftsanschrift des Mutterunternehmen

 

 

 

Eine Angabe, ob das Mutterunternehmen nach Unionsrecht oder den Rechtsvorschriften eines Drittlandes zugelassen oder registriert ist und einer entsprechenden Beaufsichtigung unterliegt

 

 

 

Gegebenenfalls alle einschlägigen Registernummern und den bzw. die Namen der für die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens zuständigen Behörde bzw. Behörden

 

 

 

Hat der beantragende Zentralverwahrer eine Vereinbarung mit einem Unternehmen innerhalb der Gruppe geschlossen, das Dienstleistungen erbringt, die in Verbindung zu Dienstleistungen stehen, die vom Zentralverwahrer erbracht werden, eine Beschreibung und eine Kopie dieser Vereinbarung

 

 

 

B.   Finanzmittel des beantragenden Zentralverwahrers für die Erbringung von Dienstleistungen (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Finanzberichte, Geschäftsplan und Sanierungsplan (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Finanzberichte einschließlich der vollständigen Jahresabschlüsse der vorhergehenden drei Jahre und der satzungsmäßige Prüfbericht zu den jährlichen konsolidierten Jahresabschlüssen im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für die vorhergehenden drei Jahre

 

 

 

Der Name und die nationale Registernummer des externen Prüfers

 

 

 

Ein Geschäftsplan mit Finanzplan und Budgetschätzung, in dem über einen Bezugszeitraum von mindestens drei Jahren verschiedene Geschäftsszenarien im Hinblick auf die Dienstleistungen des Zentralverwahrers prognostiziert werden

 

 

 

Alle Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einschließlich geplanter Standorte

 

 

 

Eine Beschreibung der vom beantragenden Zentralverwahrer geplanten Tätigkeiten unter Angabe der Geschäftstätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Liegen die oben genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Zulassungsantrag die folgenden Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer:

Nachweise über ausreichende Finanzmittel in den sechs Monaten ab Erteilung der Zulassung

 

 

 

Ein Zwischenbericht, wenn der Jahresabschluss für den verlangten Zeitraum noch nicht vorliegt

 

 

 

Eine Darstellung hinsichtlich der Finanzlage des beantragenden Zentralverwahrers, etwa in Form einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows und eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden sowie weitere relevante Erläuterungen

 

 

 

Gegebenenfalls ein geprüfter Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei Geschäftsjahre, die dem Datum des Zulassungsantrags vorausgehen

 

 

 

Eine Beschreibung eines angemessenen Sanierungsplans, einschließlich folgender Angaben:

Eine Zusammenfassung, die einen Überblick über den Plan und seine Umsetzung gibt

 

 

 

Eine Bezeichnung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers, von Stress-Szenarien und Ereignissen, die zur Auslösung des Sanierungsplans führen, und eine umfangreiche Beschreibung der von dem beantragenden Zentralverwahrer einzusetzenden Sanierungsinstrumente

 

 

 

Angaben über die Bewertung der Folgewirkungen des Sanierungsplans auf verschiedene Beteiligte, die voraussichtlich von seiner Umsetzung betroffen sind

 

 

 

Eine vom beantragenden Zentralverwahrer vorgenommene Bewertung der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans, in dem sämtliche rechtlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, die durch Unionsrecht, einzelstaatliches oder drittstaatliches Recht auferlegt werden

 

 

 

C.   Organisatorische Anforderungen (Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Organigramm (Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Namen und Aufgaben der für die folgenden Positionen verantwortlichen Personen:

i)

Geschäftsleitung;

ii)

für die operativen Aufgaben zuständige Manager;

iii)

für die Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Manager;

iv)

weitere bedeutende Positionen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des beantragenden Zentralverwahrers.

 

 

 

Die Mitarbeiterzahl jeder Abteilung und jeder operativen Einheit

 

 

 

Strategien und Verfahren für die Mitarbeiter (Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Vergütungspolitik mit Angaben zu den festen und variablen Elementen der Vergütung der Geschäftsleitung, der Mitglieder des Leitungsorgans und der Mitarbeiter der Risikomanagement-Funktion, der Compliance- und internen Kontrollfunktion, der Technologie-Funktion und der internen Auditfunktion des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Die Maßnahmen des beantragenden Zentralverwahrers zur Abschwächung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von den einer Einzelperson übertragenen Aufgaben

 

 

 

Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle (Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Elemente der Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Die Strategien, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Überwachung, Steuerung und Meldung der Risiken, denen der beantragende Zentralverwahrer ausgesetzt sein kann, und der Risiken, die der beantragende Zentralverwahrer für sämtliche anderen Stellen darstellt;

 

 

 

Eine Beschreibung der Zusammensetzung, Rollen und Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie sämtlicher gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 eingerichteter Ausschüsse

 

 

 

Eine Beschreibung der Verfahren zur Auswahl, Ernennung, Leistungsbeurteilung und Abberufung der Geschäftsleitung sowie der Mitglieder des Leitungsorgans

 

 

 

Eine Beschreibung des vom Zentralverwahrer verwendeten Verfahrens, um seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und der im Rahmen seiner Tätigkeit geltenden Vorschriften der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

 

 

 

Falls der beantragende Zentralverwahrer an einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung gebunden ist:

Die Bezeichnung des Verhaltenskodex (eine Kopie des Kodex)

 

 

 

Eine Erklärung für alle Situationen, in denen der beantragende Zentralverwahrer von dem Kodex abweicht

 

 

 

Compliance-, interne Kontrollfunktion und interne Auditfunktion (Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Verfahren für die interne Meldung von Verstößen nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

Informationen über seine Strategien und Verfahren zur internen Prüfung einschließlich folgender Angaben:

Eine Beschreibung der Instrumente für die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Eine Beschreibung der Kontroll- und Sicherungsinstrumente für die Informationsverarbeitungssysteme des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Eine Beschreibung der Entwicklung und Anwendung seiner Methoden zur internen Prüfung

 

 

 

Ein dreijähriges Arbeitsprogramm für die Zeit ab Antragstellung

 

 

 

Eine Beschreibung der Positionen und Qualifikationen aller Personen, die für die interne Prüfung zuständig sind

 

 

 

Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Angaben über die Compliance und interne Kontrollfunktion des beantragenden Zentralverwahrers:

Eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen der für Compliance und die interne Kontrollfunktion zuständigen Personen und aller weiteren an den Compliance-Bewertungen beteiligten Mitarbeiter, einschließlich einer Beschreibung der Mittel, anhand derer die Unabhängigkeit der Compliance- und internen Kontrollfunktion der anderen Unternehmenseinheiten sichergestellt wird

 

 

 

Die Strategien und Verfahren der Compliance- und internen Kontrollfunktion, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung

 

 

 

Falls vorhanden, den jüngsten internen Bericht der Beauftragten für Compliance und interne Kontrolle oder etwaiger anderer an Compliance-Bewertungen beim beantragenden Zentralverwahrer beteiligten Mitarbeiter

 

 

 

Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter (Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und jedes Mitglied des Leitungsorgans die folgenden Angaben:

Eine Kopie des Lebenslaufs, in dem die Erfahrung und Kompetenz jedes Mitglieds dargelegt wird

 

 

 

Detaillierte Angaben über etwaige straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen, die gegenüber einem Mitglied in Zusammenhang mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, verhängt wurden; in Form einer entsprechenden amtlichen Urkunde, sofern im betreffenden Mitgliedstaat verfügbar

 

 

 

Eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit in Zusammenhang mit der Einbringung einer Finanz- oder Datendienstleistung, einschließlich sämtlicher Erklärungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannt sind

 

 

 

Angaben zum Leitungsorgan des beantragenden Zentralverwahrers:

Ein Nachweis der Konformität mit Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

Eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans

 

 

 

Angaben zur Struktur der Eigentumsverhältnisse und zu den Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers

Eine Beschreibung der Eigentümerstruktur des beantragenden Zentralverwahrers, einschließlich einer Beschreibung der Art und des Umfangs der Beteiligungen sämtlicher Unternehmen, die in der Lage sind, Kontrolle über den Betrieb des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben

 

 

 

Eine Liste der Gesellschafter und Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Lage sind, Kontrolle über die Leitung des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben

 

 

 

Regelung von Interessenkonflikten (Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers, um potenzielle Interessenskonflikte zu erkennen und zu verwalten:

Eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber der zuständigen Behörde sowie eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird, dass die Mitarbeiter des beantragenden Zentralverwahrers über derartige Strategien und Verfahren in Kenntnis sind

 

 

 

Eine Beschreibung der Kontrollen und jeglicher anderer Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannten Anforderungen zur Regelung von Interessenskonflikten erfüllt werden

 

 

 

Eine Beschreibung

i)

der Aufgaben und Zuständigkeiten von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen, insbesondere wenn diese auch Aufgaben in anderen Unternehmen innehaben;

ii)

der Vorkehrungen, die sicherstellen, dass Personen, die sich dauerhaft in einem Interessenkonflikt befinden, vom Entscheidungsfindungsprozess ausgeschlossen werden und keine relevanten Informationen über die von diesen dauerhaften Interessenkonflikten betroffenen Angelegenheiten erhalten;

iii)

eines aktuellen Verzeichnisses der zum Zeitpunkt des Antrags bestehenden Interessenskonflikte und eine Beschreibung, wie diese Interessenkonflikte geregelt werden.

 

 

 

Gehört der beantragende Zentralverwahrer einer Unternehmensgruppe an, enthält das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannte Verzeichnis eine Beschreibung über:

a)

die Interessenskonflikte, die durch Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe in Zusammengang mit jeglicher Dienstleistung, die der beantragende Zentralverwahrer anbietet, entstehen und

b)

die Vorkehrungen zur Regelung dieser Interessenkonflikte.

 

 

 

Vertraulichkeit (Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Strategien und Verfahren zur Verhinderung der unbefugten Nutzung oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, wie in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 festgelegt

 

 

 

Angaben über den Zugang, den Mitarbeiter zu Informationen haben, die sich im Besitz des beantragenden Zentralverwahrers befinden:

Die internen Verfahren hinsichtlich der Zugangsberechtigungen der Mitarbeiter zu Informationen, mit denen ein sicherer Datenzugang sichergestellt wird

 

 

 

Eine Beschreibung sämtlicher aus Gründen der Vertraulichkeit geltender Einschränkungen bei der Nutzung von Daten

 

 

 

Nutzerausschuss (Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Dokumente oder Angaben zu jedem Nutzerausschuss:

Das Mandat des Nutzerausschusses

 

 

 

Die Regelungen für die Leitung und Kontrolle des Nutzerausschusses

 

 

 

Die Arbeitsweise des Nutzerausschusses

 

 

 

Die Aufnahmekriterien und das Wahlverfahren für die Mitglieder des Nutzerausschusses

 

 

 

Eine Liste aller für den Nutzerausschusses vorgeschlagenen Mitglieder unter Angabe der Interessen, die sie vertreten

 

 

 

Aufbewahrungspflichten (Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Systeme, Leitlinien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen

 

 

 

Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 vor Beginn der Anwendung von Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392

Eine Analyse bezüglich des Ausmaßes, in dem die bestehenden Systeme, Leitlinien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen die Anforderungen gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllen

 

 

 

Ein Durchführungsplan, aus dem hervorgeht, wie der beantragende Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzuhalten

 

 

 

D.   Wohlverhaltensregeln (Artikel 18 bis 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Ziele (Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Ziele des beantragenden Zentralverwahrers.

 

 

 

Bearbeitung von Beschwerden (Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Die vom beantragenden Zentralverwahrer eingerichteten Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden

 

 

 

Teilnahmeanforderungen (Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben über die Teilnahme am (bzw. an den) vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(en):

Die Teilnahmekriterien, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme an dem (oder den) von dem beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(en) beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen;

 

 

 

Die Verfahren für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestehende Teilnehmer, die die Teilnahmekriterien nicht erfüllen

 

 

 

Transparenz (Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Informationen zur Preispolitik des Zentralverwahrers, insbesondere zu den Preisen und Gebühren für sämtliche vom beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Kerndienstleistungen, weiterhin alle existierenden Abschläge und Rabatte sowie die Bedingungen für die Gewährung derartiger Nachlässe

 

 

 

Eine Beschreibung der Methoden, die verwendet werden, um Kunden und potenziellen Kunden die relevanten Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verfügung zu stellen

 

 

 

Informationen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde bewerten kann, wie der Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur getrennten Ausweisung von Kosten und Einnahmen zu erfüllen

 

 

 

Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen (Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Relevante Informationen über die Nutzung durch den beantragenden Zentralverwahrer von internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten in seinen Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

 

 

 

E.   Anforderungen an durch Zentralverwahrer erbrachte Dienstleistungen (Artikel 23 bis 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Einbuchung im Effektengiro (Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben zu den Verfahren, mit denen der beantragende Zentralverwahrer die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sicherstellt

 

 

 

Vorgesehener Abwicklungstag und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen (Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Vorschriften und Verfahren im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen

 

 

 

Genaue Angaben zu Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen

 

 

 

Falls der Antrag vor Inkrafttreten des von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte gestellt wird

Eine Analyse bezüglich des Ausmaßes, in dem die bestehenden Vorschriften, Verfahren, Mechanismen und Maßnahmen des Zentralverwahrers die Anforderungen gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte erfüllt.

 

 

 

Ein Umsetzungsplan, aus dem hervorgeht, wie der Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzuhalten

 

 

 

Integrität der Emission (Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Informationen zu den Regeln und Verfahren der Zentralverwahrers zur Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission

 

 

 

Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und ihrer Kunden (Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben über die Maßnahmen, mit denen der Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer des beantragenden Zentralverwahrers und der Wertpapiere ihrer Kunden gewährleistet wird, darunter:

Die Regeln und Verfahren zur Verringerung und Beherrschung der mit der Aufbewahrung von Wertpapieren verbundenen Risiken;

 

 

 

Eine ausführliche Beschreibung der verschiedenen Trennungsgrade, die der beantragende Zentralverwahrer anbietet einschließlich einer Beschreibung der Kosten, die mit dem jeweiligen Trennungsgrad einhergehen, ihrer Geschäftsbedingungen, zu denen sie angeboten werden, ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen und das geltende Insolvenzrecht

 

 

 

Vorschriften und Verfahren zur Einholung der Zustimmungen nach Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

 

 

Wirksamkeit der Lieferung und Abwicklung (Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben zu den Vorschriften hinsichtlich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung

 

 

 

Barausgleich (Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Die Verfahren zur Abrechnung der Zahlungen für jedes Wertpapierliefer- und abrechnungssystem, das der beantragende Zentralverwahrer betreibt

 

 

 

Angaben, ob die Abrechnung der Zahlungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgt

 

 

 

Gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe, wieso eine Abrechnung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht praktisch durchführbar und verfügbar ist

 

 

 

Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers (Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Die Regeln und Verfahren zur Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers

 

 

 

Übertragung der Vermögenswerte von Teilnehmern und Kunden im Falle eines Entzugs der Zulassung (Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben über die von dem beantragenden Zentralverwahrer eingeführten Verfahren, die eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs seiner Zulassung sicherstellen

 

 

 

F.   Aufsichtsrechtliche Vorschriften (Artikel 31 bis 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Rechtliche Risiken (Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Angaben, anhand derer die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Regeln, Verfahren und Verträge der beantragenden Zentralverwahrer gemäß Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 klar, verständlich und in allen relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar sind

 

 

 

Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer, in verschiedenen Rechtsordnungen tätig zu sein, Angaben zu den Maßnahmen, mit denen Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ermittelt und begrenzt werden.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsrisiken (Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung des Risikomanagements und der Kontrollsysteme sowie der vom Zentralverwahrer zur Steuerung der Geschäftsrisiken eingesetzten IT-Instrumente

 

 

 

Gegebenenfalls die von einem Dritten erhaltene Risikoeinstufung, einschließlich sämtlicher relevanter Informationen zur Untermauerung dieser Risikoeinstufung

 

 

 

Operationelle Risiken (Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Belege zum Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen für das Management operationeller Risiken gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllt

 

 

 

Angaben über die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten durch den beantragenden Zentralverwahrer an Dritte gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich:

a)

Kopien der Verträge über die Auslagerungsvereinbarungen des beantragenden Zentralverwahrers

b)

der für die Überwachung des Leistungsumfangs der ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten eingesetzten Methoden

 

 

 

Anlagepolitik (Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Belege, dass

a)

der beantragende Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 hält,

b)

die Anlagen des beantragenden Zentralverwahrers mit Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und mit Kapitel X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 in Einklang stehen

 

 

 

Eigenkapitalanforderungen (Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Informationen, die belegen, dass das Kapital des beantragenden Zentralverwahrers, Rücklagen und einbehaltene Gewinne inbegriffen, den Anforderungen des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genügt

 

 

 

Der in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan und sämtliche Aktualisierungen dieses Plans sowie ein Nachweis über die Genehmigung durch das Leitungsorgan oder einen geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers

 

 

 

Zentralverwahrer-Verbindungen (Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Zentralverwahrer-Verbindungen zusammen mit Bewertungen der Verbindungsvereinbarungen durch den beantragenden Zentralverwahrer

 

 

 

Das erwartete oder tatsächliche Volumen und die erwarteten oder tatsächlichen Werte der Abwicklung im Rahmen der Zentralverwahrer-Verbindungen

 

 

 

Die Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Überwachung und Steuerung aller potenziellen Risikoquellen für den beantragenden Zentralverwahrer sowie für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und die geeigneten Maßnahmen, die eingerichtet wurden, um diese zu mindern

 

 

 

Eine Bewertung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung und der sich hieraus ergebenden Folgen für den beantragenden Zentralverwahrer

 

 

 

Sonstige relevante Angaben, die zur Bewertung der Frage, ob die Zentralverwahrer-Verbindungen die Anforderungen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach Kapitel XII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllen, erforderlich sind

 

 

 

G.   Zugang zu Zentralverwahrern (Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Zugangsvorschriften (Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Eine Beschreibung der Verfahren zur Bearbeitung der Anträge auf Zugang von:

Rechtspersonen, die beim beantragenden Zentralverwahrer Teilnehmer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 werden möchten

 

 

 

Emittenten im Sinne von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392

 

 

 

Andere Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392

 

 

 

Anderen Marktinfrastrukturen im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392

 

 

 

H.   Zusätzliche Angaben (Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Zusätzliche Angaben (Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)

Alle zusätzlichen Angaben, die zu einer Bewertung benötigt werden, ob der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Zulassung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt

 

 

 


(1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

(2)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).


ANHANG II

Muster für die Übermittlung von Informationen für die Überprüfung und Bewertung

(Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Allgemeine Informationspflichten eines Zentralverwahrers

Art der Angabe

Format

Datum der Einreichung der Angaben

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Datum der letzten Überprüfung und Bewertung

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Unternehmensname des Zentralverwahrers

Freitext

Bezeichnung des Zentralverwahrers

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers

Freitext

Vom Zentralverwahrer betriebene(s) Wertpapierliefer- und abrechnungssystem(e)

Freitext

Kontaktdaten der für den Überprüfungs- und Bewertungsprozess verantwortlichen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Freitext

Kontaktdaten der für die interne Kontrolle und die Compliance-Funktion des Zentralverwahrers zuständige(n) Person bzw. Personen (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Freitext

Liste aller vom Zentralverwahrer eingereichten Dokumente mit eindeutigen Referenznummern

Freitext

Ein Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und wesentliche Änderungen, die während des Überprüfungszeitraums vorgenommen wurden, einschließlich einer Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie der einschlägigen technischen Regulierungsstandards der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich im Hinblick auf sämtliche wesentlichen Änderungen

Separates Dokument


Tabelle 2

Angaben in Zusammenhang mit regelmäßigen Ereignissen

Nr.

Art der Angabe

Die eindeutige Referenznummer des Dokuments, dem die Angaben zu entnehmen sind

1

Die vollständigen, aktuellen und geprüften Jahresabschlüsse des Zentralverwahrers, einschließlich der konsolidierten Abschlüsse auf Ebene der Unternehmensgruppe

 

2

Eine Kurzfassung des aktuellsten Zwischenberichts des Zentralverwahrers

 

3

Sämtliche auf Empfehlung des Nutzerausschusses getroffenen Entscheidungen des Leitungsorgans, sowie sämtliche Entscheidungen, in denen das Leitungsorgan entschieden hat, nicht der Empfehlung des Nutzerausschusses zu folgen

 

4

Angaben über jegliche anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder andere gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Zentralverwahrer insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden für den Zentralverwahrer verbunden sein können, und jegliche abschließende aus den genannten Verfahren hervorgehende Entscheidungen

 

5

Angaben zu jeglichen gegen ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, die negative Auswirkungen auf den Zentralverwahrer haben können und jegliche abschließende Entscheidungen zu diesen Verfahren

 

6

Eine Kopie der Ergebnisse der Stresstests für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder ähnlicher Tests im Überprüfungszeitraum

 

7

Ein Bericht über Betriebsvorfälle, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, und die reibungslose Erbringung von Kerndienstleistungen beeinträchtigt haben, die für ihre Beherrschung ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse

 

8

Ein Bericht über die Leistungsfähigkeit des Systems, einschließlich einer Bewertung der Verfügbarkeit des Systems während des Überprüfungszeitraums; die Verfügbarkeit des Systems wird für einen Tag, als prozentualer Anteil der Zeit, an dem das System für Lieferungen und Abrechnungen zur Verfügung steht, ermittelt

 

9

Eine Zusammenfassung der Arten der vom Zentralverwahrer vorgenommenen manuellen Eingriffe

 

10

Angaben zur Bezeichnung der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers, zu allen wesentlichen Änderungen an seinem Sanierungsplan, den Ergebnissen der Stresstests, den Auslösern von Sanierungen und den Sanierungsinstrumenten des Zentralverwahrers

 

11

Angaben zu formellen Beschwerden, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums erhalten hat, einschließlich Angaben über

i)

die Art der Beschwerde;

ii)

den Umgang mit der Beschwerde, einschließlich des Ergebnisses der Beschwerde und

iii)

das Datum, an dem die Bearbeitung der Beschwerde abgeschlossen wurde.

 

12

Angaben über die Fälle, in denen der Zentralverwahrer einem bestehenden oder potenziellen Teilnehmer, einem Emittenten, einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur den Zugang zu seinen Dienstleistungen verweigert hat

 

13

Ein Bericht über die Änderungen, die sich auf die von dem Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindungen auswirken, einschließlich der Mechanismen und Verfahren, die zur Lieferung und Abrechnung im Rahmen dieser Zentralverwahrer-Verbindungen verwendet wurden

 

14

Angaben über alle festgestellten Fälle von Interessenskonflikten, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, einschließlich der Beschreibung, wie diese geregelt wurden

 

15

Angaben über interne Kontrollen und Prüfungen, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums durchgeführt hat

 

16

Angaben über jegliche festgestellte Verstöße gegen Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich jener, die im Rahmen des Meldemechanismus nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgestellt wurden

 

17

Ausführliche Angaben über vom Zentralverwahrer ergriffene Disziplinarmaßnahmen, einschließlich aller Fälle, in denen Teilnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 suspendiert wurden, mit Angabe des Zeitraums und des Grunds einer derartigen Suspendierung

 

18

Die allgemeine Geschäftsstrategie des Zentralverwahrers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seit der letzten Überprüfung und Bewertung und ein detaillierter Geschäftsplan für die von dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der letzten Überprüfung und Bewertung

 


Tabelle 3

Statistische Daten

Nr.

Art der Daten

Format

1

Liste der Teilnehmer jedes von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierlieferungs- und -abrechnungssystems mit Angabe ihres Gründungslandes

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Teilnehmer)

+ 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

2

Eine Liste der Emittenten und eine Liste der von dem Zentralverwahrer gebuchten Wertpapieremissionen, einschließlich Angaben über das Gründungsland der Emittenten und eine Bezeichnung der Emittenten, aus denen deutlich hervorgeht, wem der Zentralverwahrer Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 oder 2 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Emittenten)

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166 (für jede Wertpapieremission)

+ Notariell: J/N

+ Zentrale Kontoführung: J/N

3

Gesamter Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

4

Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Nummer 3, untergliedert wie folgt:

i)

nach Art des Finanzinstruments, wie folgt:

a)

übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

öffentliche Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

sonstige nicht unter Buchstabe b genannte übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU;

d)

übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;

e)

börsengehandelte Fonds (ETF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

f)

Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine börsengehandelten Fonds sind;

g)

sonstige, nicht unter Buchstabe b genannte Geldmarktinstrumente;

h)

Emissionszertifikate;

i)

sonstige Finanzinstrumente.

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers; und

iii)

nach Gründungsland des Emittenten.

Für jede Art von Finanzinstrumenten:

a)

SHRS (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

b)

SOVR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — öffentliche Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

DEBT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige nicht unter Buchstabe b genannte übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU;

d)

SECU (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;

e)

EFT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — börsengehandelte Fonds (EFT);

f)

UCIT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine EFT sind;

g)

MMKT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige, nicht unter Buchstabe b genannte Geldmarktinstrumente;

h)

EMAL (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — Emissionszertifikate;

i)

OTHR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige

nach Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166):

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

5

Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die ursprünglich in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gebucht wurden

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

6

Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Punkt 5, untergliedert wie folgt:

i)

nach Arten von Finanzierungsinstrumenten;

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers;

iii)

nach Gründungsland des Emittenten.

Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166):

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

7

Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, zuzüglich der Gesamtzahl und des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der FOP-Abwicklungsanweisungen, die in jedem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt wurden

Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

8

Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gemäß Nummer 7, untergliedert wie folgt:

i)

nach Arten von Finanzierungsinstrumenten gemäß Nummer 4;

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers;

iii)

nach Gründungsland des Emittenten;

iv)

nach Abwicklungswährung;

v)

nach Art der Abwicklungsanweisung, wie folgt:

a)

FOP-Abwicklungsanweisungen, die aus Lieferanweisungen ohne Gegenwert (deliver free of payment — DFP) und Erhaltanweisungen ohne Gegenwert (receive free of payment — RFP) bestehen;

b)

Lieferanweisungen mit Gegenwertverrechnung (delivery versus payment -DVP) und Erhaltanweisungen mit Gegenwertverrechnung (receive versus payment — RVP);

c)

Lieferanweisungen mit Zahlung (delivery with payment — DWP) und Erhaltanweisungen mit Zahlung (receive with payment — RWP);

d)

Abwicklungsanweisungen mit Zahlung ohne Lieferung (payment free of delivery — PFOD).

vi)

für Abwicklungsanweisungen mit Geldseite, je nach Verrechnung der Geldseite gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Abwicklungswährung (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)/Art der Abwicklungsanweisung (DVP/RVP/DFP/RFP/DWP/RWP/PFOD)/Abwicklung in Zentralbankgeld (CBM)/Geschäftsbankgeld (COM):

Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

9

Anzahl und Wert der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Anzahl der Eindeckungsgeschäfte:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Eindeckungsgeschäfte:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

10

Anzahl und Betrag der Sanktionen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 pro Teilnehmer

Für jeden Teilnehmer des Zentralverwahrers:

Anzahl der Sanktionen:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Betrag der Sanktionen:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

11

Gesamtwert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die von dem Zentralverwahrer als Eigenhändler und im Auftrag Dritter verarbeitet werden; gegebenenfalls untergliedert nach Art der Finanzinstrumente gemäß Nummer 4

Für jede Art von Finanzinstrumenten (gemäß Nummer 4 der Wert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die vom Zentralverwahrer in folgenden Eigenschaften verarbeitet werden:

a)

Im Auftrag handelnder Zentralverwahrer:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

b)

Als Eigenhändler handelnder Zentralverwahrer:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

12

Gesamtwert der Abwicklungsanweisungen, die über jede Zentralverwahrer-Verbindung abgewickelt werden, aus Sicht des Zentralverwahrers als:

a)

antragstellender Zentralverwahrer;

b)

antragerhaltender Zentralverwahrer.

Für jede festgestellte Verbindung:

a)

Perspektive des antragstellenden Zentralverwahrers:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

b)

Perspektive des antragerhaltenden Zentralverwahrers:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

13

Wert der Sicherheiten und Kreditzusagen in Zusammenhang mit den Wertpapierleihe- und -verleihgeschäften

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

14

Wert der Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern, einschließlich Kategorien von Instituten, deren Wertpapierhandelsbestände von einem Zentralverwahrer verwaltet werden

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

15

Anzahl der Probleme beim Abgleich, die durch eine unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren im Rahmen einer durch den Zentralverwahrer gebuchten Emission nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgetreten sind

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

16

Der Mittel-, Median- und der Modalwert für die Dauer, die benötigt wurde, um den nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 festgestellten Fehler zu beheben

Mittelwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).

Medianwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).

Modalwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).


ANHANG III

Formulare und Muster für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats

(Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Muster für den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung eingerichtet hat

Feld

Inhalt

Häufigkeit

Detaillierte Angaben zur Überprüfung und Bewertung des Zentralverwahrers gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereitzustellende Informationen

Unternehmensname des Zentralverwahrers

Name

im Falle von Änderungen

Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers

Anschrift

im Falle von Änderungen

Liste der vom Zentralverwahrer gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen

Liste

im Falle von Änderungen

Struktur und Eigentumsverhältnisse der Unternehmensgruppe, der der Zentralverwahrer angehört

Schema

im Falle wesentlicher Veränderungen

Kapitalhöhe des Zentralverwahrers (sofern relevant, Tier-1-Kapital und Gesamtkapital)

Tabelle

im Falle wesentlicher Veränderungen

Organisation, Leitungsorgan und Geschäftsleitung des Zentralverwahrers (einschließlich Lebensläufe)

Beschreibung

im Falle von Änderungen

Verfahren und Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle

Beschreibung

im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle des Zentralverwahrers

Ausführliche Angaben zur den an der Beaufsichtigung/Überwachung des Zentralverwahrers beteiligten Behörden

Name/Funktion

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich

Angaben über alle etwaigen, wesentlichen Bedrohungen, die Fähigkeit des Zentralverwahrers zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen betreffend

Beschreibung

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder unverzüglich

Sanktionen und außerordentliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers auswirken können

Beschreibung

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder unverzüglich

Berichte über gravierende Leistungsprobleme oder Zwischenfälle sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung auswirken können

Beschreibung

beim Auftreten

Probleme im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Zentralverwahrers, von denen potenziell maßgebliche Spill-over-Effekte auf die Zweigniederlassung ausgehen

Beschreibung

so bald wie möglich

Umstände, die darauf hindeuten, dass von dem Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko für die Zweigniederlassung ausgeht

Beschreibung

so bald wie möglich

Ausweitung der Dienstleistungen oder Entzug der Zulassung

Beschreibung

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich

Personalstatistik

Tabelle

jährlich

Finanzdaten, etwa Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Tabelle

jährlich

Umfang der Transaktionen (Custody-Vermögen, Einnahmen)

Tabelle

jährlich

Grundsätze für das Risikomanagement

Beschreibung

im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers

Falls für die Zweigniederlassung relevant, Auslagerungsvereinbarungen von Dienstleistungen, die von der Zweigniederlassung erbracht werden

Schema

im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers

Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats

 

Auf Anfrage der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

Von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bereitzustellende Informationen

Unternehmensname der Zweigniederlassung

Name

im Falle von Änderungen

Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung

Anschrift

im Falle von Änderungen

Liste der über die Zweigniederlassung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen

Liste

im Falle von Änderungen

Organisation, Geschäftsleitung der Zweigniederlassung

Beschreibung

im Falle von Änderungen

Spezifische Verfahren und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle der Zweigniederlassung

Beschreibung

im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers

Ausführliche Angaben zu den an der Beaufsichtigung/Überwachung der Zweigniederlassung beteiligten Behörden

Name/Funktion

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich

Angaben über alle etwaigen wesentlichen Bedrohungen, die Fähigkeit der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen betreffend

Beschreibung

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich

Gegen die Zweigniederlassung verhängte Sanktionen und außerordentliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen

Beschreibung

Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich

Berichte über größere Leistungsprobleme oder Zwischenfälle sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen

Beschreibung

beim Auftreten

Komplikationen im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung, von denen potenziell maßgebliche Spill-over-Effekte auf den Zentralverwahrer ausgehen

Beschreibung

so bald wie möglich

Umstände, die darauf hindeuten, dass von dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko für den Zentralverwahrer ausgeht

Beschreibung

so bald wie möglich

Personalstatistik der Zweigniederlassung

Tabelle

jährlich

Für die Zweigniederlassung relevante Finanzdaten, etwa Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Tabelle

jährlich

Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats

 

Auf Anfrage der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats


Tabelle 2

Muster, das von der zuständigen Behörde auszufüllen ist, die bei einer Zweigniederlassung des Zentralverwahrers die Prüfung(en) vor Ort durchführt

Feld

Inhalt

Name der zuständigen Behörde, die um die Prüfung vor Ort ersucht

Name

Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde, die um die Prüfung vor Ort ersucht hat

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Name der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers, in der die Prüfung vor Ort durchgeführt wird

Name und Anschrift

Name des Zentralverwahrers, der die Zweigniederlassung gegründet hat

Name

Falls vorhanden, für die Prüfung vor Ort zuständige Kontaktperson des Zentralverwahrers oder der Zweigniederlassung

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Name der anderen zuständigen Behörde

Name

Erste und zweite Kontaktperson der anderen zuständigen Behörde

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Geplantes Datum der Prüfung vor Ort

JJJJ/MM/TT — JJJJ/MM/TT

Gründe der Prüfung vor Ort

Text

Belegunterlagen, die im Zusammenhang mit der Prüfung vor Ort planmäßig verwendet werden

Liste der Dokumente


Tabelle 3

Muster, das auf das Informationsersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hin durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auszufüllen ist

Feld

Inhalt

Unternehmensname des Zentralverwahrers

Name

Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers

Anschrift

Liste der vom Zentralverwahrer gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen

Liste

Unternehmensnamen der Teilnehmer des Zentralverwahrers als Rechtsträger

Liste

Herkunftsmitgliedstaat der Zentralverwahrer-Teilnehmer (2-stelliger ISO-Ländercode)

Liste

LEI der Emittenten, deren Wertpapieremissionen auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des Zentralverwahrer gebucht wurden

Liste

Herkunftsland der Emittenten (2-stelliger ISO-Ländercode)

Liste

ISIN-Code der dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegenden begebenen Wertpapiere, die ursprünglich bei dem Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats gebucht wurden

Liste

Kurswert oder, falls nicht verfügbar, Nennwert der durch die Emittenten des Herkunftsmitgliedstaats ausgegebenen Wertpapiere, für die der Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats die Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt

Betrag

Kurswert oder, falls nicht verfügbar, Nennwert der Wertpapiere, die auf Depotkonten gebucht sind, welche nicht zentral durch den Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats für Teilnehmer und andere Halter von Depotkonten des Herkunftsmitgliedstaats geführt werden

Betrag

Wert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung zuzüglich des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der vom Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats abgewickelten FOP-Abwicklungsanweisungen im Verhältnis zu Wertpapiergeschäften, die von Emittenten des Aufnahmemitgliedstaats ausgegeben wurden

Betrag

Wert der Abwicklungsanweisen gegen Zahlung zuzüglich des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der FOP-Abwicklungsanweisungen, die der Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats für Teilnehmer sowie für andere Depotkontohalter des Aufnahmemitgliedstaats abgewickelt hat

Betrag

Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats

 


Tabelle 4

Muster, das durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auszufüllen ist, wenn ihr klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme vorliegen, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, gegen die aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Verpflichtungen verstößt

Feld

Inhalt

Name der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

Name

Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Name des im Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen erbringenden Zentralverwahrers, der als gegen seine Verpflichtungen verstoßend angesehen wird

Name und Anschrift

Kontaktperson des im Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen erbringenden Zentralverwahrers, der als gegen seine Verpflichtungen verstoßend angesehen wird

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

Name

Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Gegebenenfalls erste und zweite Kontaktperson der ESMA

Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position

Beschreibung der Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat, der auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen erbringt, gegen die aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Verpflichtungen verstößt

Text


ANHANG IV

Format der Aufzeichnungen des Zentralverwahrers

(Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Aufzeichnungen über Transaktionen/Abwicklungsanweisungen

Nr.

Feld

Format

1

Art der Abwicklungsanweisung

a)

DFP — Lieferanweisungen ohne Gegenwert;

b)

RFP — Erhaltanweisungen ohne Gegenwert;

c)

DVP — Lieferanweisungen mit Gegenwertverrechnung und

d)

RVP — Erhaltanweisungen mit Gegenwertverrechnung;

e)

DWP — Lieferanweisungen mit Zahlung;

f)

RWP — Erhaltanweisungen mit Zahlung;

g)

PFOD — Abwicklungsanweisungen mit Zahlung ohne Lieferung.

2

Art der Transaktion

a)

TRAD — Kauf oder Verkauf von Wertpapieren;

b)

COLI/COLO/CNCB — Tätigkeiten des Sicherheitenmanagements;

c)

SECL/SECB — Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte;

d)

REPU/RVPO/TRPO/TRVO/BSBK/SBBK — Repogeschäfte;

e)

OTHR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige.

3

Eindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers

Eindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers im Einklang mit den Vorschriften des Zentralverwahrers

4

Handelstag

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

5

Vorgesehener Abwicklungstag („ISD“)

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

6

Zeitstempel der Abwicklung

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)

7

Zeitstempel des Eingangs der Abwicklungsanweisung im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)

8

Zeitstempel der Wirksamkeit der Abwicklungsanweisung

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)

9

Matching-Zeitstempel, falls zutreffend

Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)

10

Kennung des Depotkontos

Eindeutige vom Zentralverwahrer vergebene Kennung des Depotkontos

11

Kennung des Geldkontos

Eindeutige, durch die Zentralbank, den gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassenen Zentralverwahrer oder durch ein gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benanntes Kreditinstitut vergebene Kennung des Geldkontos

12

Kennung der Verrechnungsbank

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

13

Kennung des einreichenden Teilnehmers

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

14

Kennung der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) (wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt)

15

Kennung des Kunden des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) oder eine verfügbare Form zur Bezeichnung juristischer Personen

Falls vorhanden, nationale Kennung für natürliche Personen (50 alphanumerische Zeichen), die auf nationaler Ebene die eindeutige Bezeichnung der natürlichen Person erlaubt

16

Kennung des Kunden der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) oder eine andere verfügbare Form zur Bezeichnung juristischer Personen

Falls vorhanden, nationale Kennung für natürliche Personen (50 alphanumerische Zeichen), die auf nationaler Ebene die eindeutige Identifizierung der natürlichen Person erlaubt

17

Kennzeichen der Wertpapiere

12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166

18

Abwicklungswährung

Währung nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen

19

Abwicklungsbetrag

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt

20

Menge oder Nennbetrag der Wertpapiere

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen

21

Status der Abwicklungsanweisungen

PEND — Anweisung ausstehend (Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag noch möglich)

PENF — Anweisung scheiternd (Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag nicht länger möglich)

SETT — Vollständig abgewickelt

PAIN — Abwicklung teilweise erfolgt

CANS — Anweisung durch das System storniert

CANI — Anweisung durch den Teilnehmer storniert

Verbleibender Anteil noch abzuwickelnder Wertpapiere(für den Fall, dass der Status der Abwicklung als PAIN ausgewiesen)

Angaben zu dem gegen Barzahlung von YYY zu liefernden Restbetrag von XXX Wertpapieren

Matching-Status

MACH, falls gematcht oder

NMAT, falls nicht gematcht

Hold-Status der Anweisung

Mögliche Werte:

 

PREA [Your InstructionOnHold]

 

CSDH [CSD Hold]

 

CVAL [CSDValidation]

 

CDLR [ConditionalDeliveryAwaitingRelease]

 

BLANK, falls nicht im Hold-Status

Opt-out aus einer teilweise erfolgten Abwicklung

Mögliche Werte:

 

NPAR, falls Opt-out aus einer teilweisen Abwicklung eingeleitet wurde

 

BLANK, falls teilweise Abwicklung zulässig ist

Codes für die Gründe für nicht abgewickelte Anweisungen (falls der Status der Anweisung als PEND oder PENF ausgewiesen ist)

BLOC AccountBlocked

CDLR ConditionalDeliveryAwaitingRelease

CLAC CounterpartyInsufficientSecurities

CMON CounterpartyInsufficientMoney

CSDH CSDHold

CVAL CSDValidation

FUTU AwaitingSettlementDate

INBC IncompleteNumberCount

LACK LackOfSecurities

LATE MarketDeadlineMissed

LINK PendingLinkedInstruction

MONY InsufficientMoney

OTHR Other

PART TradeSettlesInPartials

PRCY CounterpartyInstructionOnHold

PREA YourInstructionOnHold

SBLO SecuritiesBlocked

CONF AwaitingConfirmation

CDAC ConditionalDeliveryAwaitingCancellation

22

Handelsplatz

Durch den Market-Identification-Code (MIC-Code) nach ISO 10383 auszufüllen, falls die Anweisung aus einer Transaktion hervorgeht, die auf einem Handelsplatz geschlossen wurde, oder freilassen bei OTC-Geschäften

23

Falls anwendbar, Clearing-Ort

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) für die zentrale Gegenpartei, die das Clearing der Transaktion vornimmt, oder BIC-Code der zentralen Gegenpartei, der zum Zweck der Meldung an die Behörden in LEI umzuwandeln ist

24

Wurde für ein Geschäft ein Eindeckungsvorgang eingeleitet, die folgenden Angaben in Bezug auf:

a)

die abschließenden Ergebnisse des Eindeckungsvorgangs (einschließlich der Anzahl der erworbenen Finanzinstrumente und ihres Werts, falls die Eindeckung erfolgreich ist);

b)

gegebenenfalls, Zahlung einer Entschädigung (einschließlich des Betrags der Entschädigung);

c)

gegebenenfalls Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung.

Eindeckung eingeleitet: J/N

Eindeckung erfolgreich: J/N/A

Anzahl der erworbenen Finanzinstrumente:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der erworbenen Finanzinstrumente:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Zahlung einer Entschädigung: J/N

Betrag der Entschädigung: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung: J/N

25

Für jede Abwicklungsanweisung, deren Abwicklung zum vorgesehenen Abwicklungstag scheitert, der Betrag der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Betrag der Sanktionen: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.


Tabelle 2

Aufzeichnungen über (Bestands-)Positionen

Nr.

Feld

Format

1

Kennungen der Emittenten, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) wird bei Rechtsträgern zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

2

Kennung jedes Wertpapiers, für das der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt

12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166

3

Kennung jeder Wertpapieremission, die auf nicht zentral durch den Zentralverwahrer geführten Depotkonten gebucht wurden

12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166

4

Kennung des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite oder das jeweilige Unternehmen in einem Drittland, das ähnliche Funktionen für einen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für jede Wertpapieremission nach Nummer 3 ausübt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

5

Für jede Wertpapieremission nach Nummer 2 und 3, das Recht, nach dem die aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

6

Gründungsland der Emittenten sämtlicher Wertpapiere gemäß Nummer 2 und 3

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

7

Kennungen der Depotkonten auf Ausgeberseite, im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite

Eindeutige vom Zentralverwahrer auf Ausgeberseite vergebene Kennung des Depotkontos

8

Kennungen der Geldkonten auf Ausgeberseite, im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite

Internationale Bankkontonummer (IBAN)

9

Kennungen der von jedem Emittenten verwendeten Verrechnungsbanken, im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

10

Kennungen der Teilnehmer

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

11

Gründungsland der Teilnehmer

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

12

Kennungen der Depotkonten der Teilnehmer

Eindeutige vom Zentralverwahrer vergebene Kennung des Depotkontos

13

Kennungen der Geldkonten der Teilnehmer

Eindeutige von der Zentralbank vergebene Kennung des Geldkontos

14

Kennungen der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt

15

Gründungsland der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

16

Art der Depotkonten:

i)

Eigenes Konto eines Teilnehmers beim Zentralverwahrer;

ii)

Einzelkonto eines Kunden des Teilnehmers beim Zentralverwahrer;

iii)

Sammelkonto eines Kunden des Teilnehmers beim Zentralverwahrer.

OW = Eigenes Konto („own account“)

IS = Einzelkonto („individually segregated account“)

OM = Sammelkonto („omnibus account“)

17

Tagesabschlusssalden der Depotkonten für jeden ISIN

Dateien, Dokumente

18

Für jedes Depotkonto und jede ISIN die Anzahl der Wertpapiere, die Abwicklungseinschränkungen unterliegen, die Art der Einschränkung und gegebenenfalls die Identität des zum Tagesschluss von der Einschränkung Begünstigten

Dateien, Dokumente

19

Aufzeichnungen über gescheiterte Abwicklungen sowie über Maßnahmen, die gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte vom Zentralverwahrer und seinen Teilnehmern ergriffen wurden, um die Effizienz von Abwicklungen zu verbessern

Dateien, Dokumente


Tabelle 3

Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen

Nr.

Nebendienstleistungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Art der Aufzeichnungen

Format

1

Betrieb eines Wertpapierverleihmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem

a)

Bezeichnung der liefernden/empfangenden Parteien,

b)

Einzelheiten zu sämtlichen Wertpapierverleih- und -leihgeschäften, einschließlich Umfang und Wert der verliehenen oder geliehenen Wertpapiere, ISIN,

c)

Zweck sämtlicher Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte,

d)

Arten der Sicherheiten,

e)

Bewertung der Sicherheiten.

Dateien, Dokumente

2

Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem

a)

Bezeichnung der liefernden/empfangenden Parteien,

b)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere sowie ISIN,

c)

Arten der verwendeten Sicherheiten,

d)

Zweck der Verwendung der Sicherheiten,

e)

Bewertung der Sicherheiten.

Dateien, Dokumente

3

Auftragsabgleich („settlement matching“), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,

b)

Arten der Geschäfte,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der bedienten Wertpapiere, ISIN.

Dateien, Dokumente

4

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterregistern

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der bedienten Wertpapiere, ISIN.

Dateien, Dokumente

5

Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der bedienten Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte, ISIN.

Dateien, Dokumente

6

Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Emissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich ISIN.

Dateien, Dokumente

7

Elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der bedienten Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte, ISIN, Zweck der Transaktion.

Dateien, Dokumente

8

Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, sonstigen Nebendienstleistungen

a)

Einzelheiten zu den Zentralverwahrer-Verbindungen, einschließlich Bezeichnung der Zentralverwahrer,

b)

Arten der Dienstleistungen.

Dateien, Dokumente

9

Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten

a)

Bezeichnung der liefernden/empfangenden Parteien,

b)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der bedienten Wertpapiere, ISIN,

c)

Arten der Sicherheiten,

d)

Zweck der Verwendung der Sicherheiten,

e)

Bewertung der Sicherheiten.

Dateien, Dokumente

10

Erstellen aufsichtsrechtlicher Berichte und Meldungen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Berichte erstellt,

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck.

Dateien, Dokumente

11

Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck.

Dateien, Dokumente

12

Erbringung von IT-Dienstleistungen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Arten der Dienstleistungen.

c)

Detaillierte Angaben zu den IT-Dienstleistungen.

Dateien, Dokumente

13

Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten sowie Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) von diesen

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Angaben zu Geldkonten,

c)

Währung,

d)

Einlagebeträge,

e)

Tagesabschlusssalden der von dem Zentralverwahrer oder dem benannten Kreditinstitut bereitgestellten Geldkonten (für jede Währung)

Dateien, Dokumente

14

Bereitstellung von Geldkrediten für eine spätestens am folgenden Geschäftstag zu erfolgende Rückzahlung, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe an Inhaber von Depotkonten im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,

b)

Arten der Dienstleistungen

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der bedienten Wertpapiere/des Geldes, ISIN,

d)

Arten der verwendeten Sicherheiten,

e)

Bewertung der Sicherheiten,

f)

Zweck der Geschäfte,

g)

Angaben zu sämtlichen Vorfällen im Zusammenhang mit derartigen Dienstleistungen und Abhilfemaßnahmen einschließlich Weiterbehandlung.

Dateien, Dokumente

15

Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Geldvolumen und Zweck der Transaktion.

Dateien, Dokumente

16

Sicherheiten und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion.

Dateien, Dokumente

17

Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern

a)

Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,

b)

Art der Dienstleistungen,

c)

Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion.

Dateien, Dokumente


Tabelle 4

Geschäftsaufzeichnungen

Nr.

Posten

Format

Beschreibung

1

Organigramme

Tabellarische Übersichten

Leitungsorgan, Geschäftsleitung, einschlägige Ausschüsse, operative Einheiten und alle weiteren Einheiten oder Abteilungen des Zentralverwahrers

2

Die Identität der Gesellschafter oder Personen (natürliche oder juristische Personen), die eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers halten und die Beträge dieser Beteiligungen

S = Gesellschafter/M = Mitglied

D = Unmittelbar/I = Mittelbar

N = natürliche Person/L = juristische Person

Beteiligungsquote = bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Gesellschafter oder Personen, die eine direkte oder indirekte Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers halten (Felder sind für jeden relevanten Gesellschafter/jede relevante Person hinzuzufügen)

3

Beteiligungen des Zentralverwahrers am Kapital anderer Rechtsträger

Freitext

Beteiligungsquote = bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kennung jedes Rechtsträgers (Felder sind für jeden Rechtsträger hinzuzufügen)

4

Dokumente, die die Strategien, Verfahren und Prozesse belegen, die gemäß den organisatorischen Anforderungen des Zentralverwahrers in Bezug auf die vom Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind

Dateien, Dokumente

 

5

Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und Sitzungsprotokolle der Geschäftsleitung und weiterer Ausschüsse des Zentralverwahrers

Dateien, Dokumente

 

6

Sitzungsprotokolle des Nutzerausschusses (bzw. der Nutzerausschüsse)

Dateien, Dokumente

 

7

Protokolle der Sitzungen der aus Teilnehmern und gegebenenfalls Kunden zusammengesetzten Konsultationsgruppen

Dateien, Dokumente

 

8

Interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Berichte über die interne Kontrolle und Compliance, einschließlich der Antworten der Geschäftsleitung

Dateien, Dokumente

 

9

Sämtliche Auslagerungsverträge

Dateien, Dokumente

 

10

Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Notfallsanierungsplan

Dateien, Dokumente

 

11

Aufzeichnungen über sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Kapitalkonten des Zentralverwahrers

Dateien, Dokumente

 

12

Aufzeichnungen über sämtliche Kosten und Einnahmen, einschließlich der Kosten und Einnahmen, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 separat gebucht werden

Dateien, Dokumente

 

13

Eingegangene formelle Beschwerden

Freitext

Für jede formelle Beschwerde: Angaben zu Name und Anschrift des Beschwerdeführers; Datum des Eingangs der Beschwerde; Name aller in der Beschwerde genannten Personen; Beschreibung der Art der Beschwerde; Inhalt und Ergebnis der Beschwerde; Datum, an dem die Beschwerde gelöst wurde.

14

Angaben zu sämtlichen die Dienstleistungen betreffenden Unterbrechungen oder Störungen

Freitext

Aufzeichnungen zu sämtlichen die Dienstleistungen betreffenden Unterbrechungen oder Störungen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf und die Auswirkungen der genannten Unterbrechungen oder Störungen sowie über ergriffene Abhilfemaßnahmen

15

Aufzeichnungen über die Ergebnisse der von den Zentralverwahrern, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen, erbrachten Back- und Stresstests

Dateien, Dokumente

 

16

Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, ESMA und betreffenden Behörden

Dateien, Dokumente

 

17

Rechtsgutachten, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen über Organisationsanforderungen gemäß Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 eingegangen sind

Dateien, Dokumente

 

18

Gesetzlich geforderte Unterlagen im Hinblick auf Verbindungsvereinbarungen gemäß Kapitel XII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392

Dateien, Dokumente

 

19

Tarife und Gebühren, die für die verschiedenen Dienstleistungen erhoben werden, einschließlich jeglicher Abschläge oder Rabatte

Freitext

 


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ANHANG V

Formulare und Muster für die Zugangsverfahren

(Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Muster für den Antrag zur Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung oder für den Antrag auf Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragstellende Partei

 

Empfänger: antragerhaltende Partei

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Dienstleistungen, die Gegenstand des Antrags sind

Arten der Dienstleistungen

 

Beschreibung der Dienstleistungen

 

IV.   Bezeichnung der Behörden

Name und Kontaktdaten der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

V.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 2

Muster für die Antwort zur Gewährung des Zugangs auf einen Antrag zur Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung oder auf einen Antrag auf Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragerhaltende Partei

 

Empfänger: antragstellende Partei

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Zugang gewährt

JA

IV.   Bezeichnung der Behörden

Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

V.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 3

Muster für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu einem Zentralverwahrer

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragerhaltender Zentralverwahrer

 

Empfänger: antragstellende Partei

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Vom antragerhaltenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers

Unternehmensname des antragerhaltenden Zentralverwahrers

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

IV.   Risikoanalyse des Antrags auf Zugang

Rechtliche Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

Finanzielle Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

Operationelle Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

V.   Ergebnis der Risikoanalyse

Der Zugang würde das Risikoprofil des Zentralverwahrers beeinträchtigen

JA

NEIN

Der Zugang würde das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte beeinträchtigen

JA

NEIN

Durch den Zugang würde ein Systemrisiko entstehen

JA

NEIN

Falls der Zugang verweigert wird, eine Zusammenfassung der Gründe für die Verweigerung

 

Beschwerdefrist der antragstellenden Partei bei der zuständigen Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers

 

Zugang gewährt

NEIN

VI.   Bezeichnung der Behörden

Name und Kontaktdaten der für den antragerhaltenden Zentralverwahrer zuständigen Behörde

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

VII.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 4

Muster für die Verweigerung des Zugangs zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragerhaltende Partei

 

Empfänger: antragstellender Zentralverwahrer

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Vom antragstellenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung der antragerhaltenden Partei

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

 

 

 

III.   Bezeichnung des antragstellenden Zentralverwahrers

Unternehmensname des antragstellenden Zentralverwahrers

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

 

 

 

IV.   Risikoanalyse des Antrags auf Zugang

Aus der Erbringung der Dienstleistungen resultierende Risiken

 

V.   Ergebnis der Risikoanalyse

Der Zugang würde das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte beeinträchtigen

JA

NEIN

Durch den Zugang würde ein Systemrisiko entstehen

JA

NEIN

Eine Zusammenfassung der Gründe für die Ablehnung

 

Beschwerdefrist des antragstellenden Zentralverwahrers bei der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei

 

Zugang gewährt

NEIN

VI.   Bezeichnung der Behörden

Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

VII.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 5

Muster für die Beschwerde über die Verweigerung des Zugangs zu einem Zentralverwahrer

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragstellende Partei

 

Empfänger: für den antragerhaltenden Zentralverwahrer zuständige Behörde

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Vom antragerhaltenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

III.   Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers

Unternehmensname des antragerhaltenden Zentralverwahrers

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

IV.   Bemerkungen der antragstellenden Partei in Zusammenhang mit der von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer vorgenommenen Risikobewertung des Antrags auf Zugang und den Gründen für die Zugangsverweigerung

Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der rechtlichen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der finanziellen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der operationellen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren

 

Bemerkungen der antragstellenden Partei zur Ablehnung der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu der spezifischen Wertpapieremission.

 

Bemerkungen der antragstellenden Partei zu den Gründen der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs

 

Alle weiteren relevanten Informationen

 

V.   Anhänge

Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den die antragstellende Partei bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer eingereicht hat

Kopie der Antwort des antragerhaltenden Zentralverwahrers auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang

VI.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 6

Muster für die Beschwerde über die Verweigerung des Zugangs zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes

I.   Allgemeine Angaben

Absender: antragstellender Zentralverwahrer

 

Empfänger: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Vom antragstellenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung des antragstellenden Zentralverwahrers

Unternehmensname des antragstellenden Zentralverwahrers

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

III.   Bezeichnung der antragerhaltenden Partei

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

IV.   Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers in Zusammenhang mit der von der antragerhaltenden Partei vorgenommenen Risikobewertung des Antrags auf Zugang und den Gründen für die Zugangsverweigerung

Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers bezüglich der aus der Erbringung der Dienstleistungen resultierenden Risiken

 

Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers zu den Gründen der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs

 

Alle weiteren relevanten Informationen

 

V.   Anhänge

Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den der antragstellende Zentralverwahrer bei der antragerhaltenden Partei eingereicht hat

Kopie der Antwort der antragerhaltenden Partei auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang

VI.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 7

Muster für die Anhörung sonstiger Behörden im Hinblick auf die Bewertung einer Zugangsverweigerung oder für die Verweisung an die ESMA

I.   Allgemeine Angaben

Absender: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde

 

Empfänger:

a)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers oder

b)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder

c)

die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; oder

d)

die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder

e)

ESMA (im Falle einer Verweisung an ESMA)

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung

 

Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung der Behörden

Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

Gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang Verantwortung tragenden Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

IV.   Bezeichnung der antragerhaltenden Partei

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

V.   Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde

Bemerkungen der zuständigen Behörde über

a)

die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs und

b)

die Argumente der antragstellenden Partei

 

Gegebenenfalls Kommentare der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden

JA

NEIN

Gründe, die von der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden

 

VI.   Anhänge

Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den die antragstellende Partei bei der antragerhaltenden Partei eingereicht hat

Kopie der Antwort der antragerhaltenden Partei auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang

Eine Kopie der Beschwerde der antragstellenden Partei die Zugangsverweigerung betreffend

VII.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 8

Muster für die Antwort auf eine Anhörung durch die zuständige Behörde oder andere Behörden im Hinblick auf die Bewertung einer Zugangsverweigerung und für die Verweisung an die ESMA

I.   Allgemeine Angaben

Absender:

a)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers oder

b)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder

c)

die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder

d)

die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

 

Empfänger:

a)

für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde oder

b)

ESMA

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung

 

Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum der Bewertung, die von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde erbracht wurde

 

Von der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer

 

II.   Bezeichnung der Behörde, die die Stellungnahme zur Bewertung durch die für die antragstellende Partei zuständige Behörde abgibt

Name und Kontaktdaten der

a)

zuständigen Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers oder

b)

der zuständigen Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder

c)

der zuständigen Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder

d)

der zuständigen Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

IV.   Bezeichnung der antragerhaltenden Partei

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

V.   Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde

Bemerkungen über

a)

die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;

b)

die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;

c)

Gründe, die von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.

 

Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden

JA

NEIN

Gründe, die von der Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden

 

VI.   Gegebenenfalls eine Bewertung durch die betreffende Behörde der antragstellenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Bemerkungen über

a)

die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;

b)

die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;

c)

Gründe, die von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.

 

Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden

JA

NEIN

Gründe, die von der Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden

 

VII.   Anhänge

Kopie der Beschwerde der antragstellenden Partei die Zugangsverweigerung betreffend, einschließlich einer Kopie der gemäß Anhang I übermittelten Angaben

Eine Kopie der von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vorgenommenen Bewertung über die von der antragstellenden Partei eingereichten Beschwerde die Zugangsverweigerung betreffend, einschließlich einer Kopie der gemäß Anhang II übermittelten Informationen

VIII.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente


Tabelle 9

Muster für die Beantwortung einer Beschwerde über eine Zugangsverweigerung

I.   Allgemeine Angaben

Absender: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde

 

Adressaten:

a)

antragstellende Partei;

b)

antragerhaltende Partei;

c)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers; oder

d)

die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder

e)

im Falle von Zentralverwahrer-Verbindungen, die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder

f)

im Falle von Zugang durch einen Handelsplatz oder eine zentrale Gegenpartei, die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

 

Datum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum des Antrags auf Zugang

 

Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer

 

Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung

 

Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer

 

Datum des Eingangs der Bewertung durch die für die antragstellende Partei zuständige Behörde und gegebenenfalls der Bewertung durch die betreffende Behörde der antragstellenden Partei gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

Von der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer oder gegebenenfalls der betreffenden Behörde der antragstellenden Partei gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

 

II.   Bezeichnung der Behörde, die die Antwort bezüglich der Beschwerde über eine Zugangsverweigerung abgibt

Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

III.   Bezeichnung der antragstellenden Partei

Unternehmensname der antragstellenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

 

IV.   Bezeichnung der antragerhaltenden Partei

Unternehmensname der antragerhaltenden Partei

 

Herkunftsland

 

Geschäftsanschrift

 

LEI

 

Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person

Name

Funktion

Tel.

E-Mail

V.   Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde

Bemerkungen über

a)

die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;

b)

die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;

c)

die Gründe, die von der Behörde der antragstellenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.

 

Gegebenenfalls Kommentare der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über

a)

die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;

b)

die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;

c)

die Gründe, die von der Behörde der antragstellenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.

 

Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden

JA

NEIN

Gründe, die von der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden

 

VI.   Anordnung, nach der die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren hat

Wird die Ablehnung des Antrags auf Zugang für ungerechtfertigt befunden, eine Kopie der Anordnung, nach der die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren hat, einschließlich der entsprechenden Frist, innerhalb derer der Anordnung Folge zu leisten ist.

VII.

Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

ANHANG VI

Formulare und Muster für die Anhörung von Behörden vor Erteilung einer Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

ABSCHNITT 1

Muster für die Übermittlung der einschlägigen Informationen und für das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde]

Kontaktdaten der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde

Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1)

Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] (1) bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2)

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags untersucht und hat sie für vollständig befunden.

(3)

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] übermittelt hiermit sämtlichen in Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden als Anhang [die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass die genannten Informationen als Anhang zu diesem Schreiben versendet werden] alle dem Antrag zu entnehmenden Angaben und ersucht die in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden um eine begründete Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen ab Eingang dieses Schreibens. Jede Behörde ist verpflichtet, den Eingang dieses Antrags sowie der entsprechenden beigefügten Informationen am Eingangstag zu bestätigen. Gibt eine Behörde innerhalb von 30 Tagen keine Stellungnahme ab, so wird davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmt.

[Ort eintragen] …, den [Datum eintragen] …

Im Namen von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde],

[Unterschrift]

Die Liste der Empfänger, einschließlich der zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme befugten Behörden:

(1)

[Zuständige Behörde führt die Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auf]

ABSCHNITT 2

Muster für eine begründete Stellungnahme

[Name der zuständigen Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt]

Kontaktdaten der Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt

Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1)

Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] (2) bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2)

[Name der zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags untersucht, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [Liste der Behörden, einschließlich EBA und ESMA, angeben] übermittelt und [die betreffende Behörde] um eine begründete Stellungnahme nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ersucht. Der Antrag ist am [Datum …] eingegangen.

(3)

Gestützt auf Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gibt [Name der betreffenden Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt] hiermit eine begründete Stellungnahme zu dem Antrag ab.

Begründete Stellungnahme: [eine Option auswählen: zustimmend oder ablehnend]

[Vollständige und ausführliche Begründung im Falle einer begründeten ablehnenden Stellungnahme…]

[Ort eintragen] …, den [Datum eintragen] …

Im Namen von [Name der zuständigen Behörde, die die Stellungnahme abgibt],

[Unterschrift]

ABSCHNITT 3

Muster für die Abgabe einer begründeten Entscheidung in Bezug auf eine begründete ablehnende Stellungnahme

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates]

Kontaktdaten der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde

Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1)

Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] (2) bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2)

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags überprüft, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [sämtliche in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden] übermittelt und [alle befugten und von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bestimmten Behörden] um eine begründete Stellungnahme ersucht.

(3)

In Kenntnis der begründeten ablehnenden Stellungnahme(n), die nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich des Antrags von der folgenden Stelle bzw. den folgenden Stellen abgegeben wurde(n):

[Name der betreffenden Behörde, die eine Stellungnahme abgegeben hat] am [Datum der begründeten Stellungnahme];

[Name der betreffenden Behörde, die eine Stellungnahme abgegeben hat] am [Datum der begründeten Stellungnahme];

(4)

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die begründete(n) Stellungnahme(n) gründlich geprüft und erlässt hiermit die vorliegende begründete Entscheidung gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Begründete Entscheidung unter Bezugnahme auf die ablehnende(n) Stellungnahme(n):

[Eine Option auswählen] Genehmigung wird erteilt/wird nicht erteilt

[Gründe und Begründung für die begründete Entscheidung…]

[Ort eintragen] …, den [Datum eintragen] …

Im Namen von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde]

[Unterschrift]

[Anlage: eine Kopie der Entscheidung]

ABSCHNITT 4

Muster für die Anforderung von Unterstützung durch die ESMA

[Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]

Kontaktdaten der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist

Namen der für weitere Kontakte zuständige(n) Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1)

Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] (3) bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2)

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags überprüft, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [sämtliche in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgelisteten Behörden] übermittelt und [die in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden] gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um eine begründete Stellungnahme ersucht.

(3)

In Kenntnis der begründeten ablehnenden Stellungnahme(n), die nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich des Antrags von der folgenden Stelle bzw. den folgenden Stellen abgegeben wurde:

[Name der betreffenden Behörde, die eine begründete ablehnende Stellungnahme abgegeben hat] am [Datum der begründeten Stellungnahme],

[Name der betreffenden Behörde, die eine begründete ablehnende Stellungnahme abgegeben hat] am [Datum der begründeten Stellungnahme],

(4)

In Kenntnis der am [Datum, an dem eine begründete Entscheidung bezüglich der Stellungnahme erlassen wurde] von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] erlassenen begründeten Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung in Bezug auf die vorgenannte(n) begründete(n) ablehnende(n) Stellungnahme(n) gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,

(5)

In Kenntnis der fehlenden Zustimmung der zuständigen Behörde und der in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden hinsichtlich der Bewertung des Zulassungsantrags und ungeachtet weiterer Versuche zur Erzielung einer Zustimmung,

(6)

Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verweist [Name der Behörde, die das Ersuchen an die ESMA zur Unterstützung verschickt] die Angelegenheit hiermit zwecks Unterstützung an die ESMA, übermittelt der ESM A eine Kopie des vorgenannten Antrags, der begründeten Stellungnahme(n) und Entscheidung und ersucht die ESMA, innerhalb von 30 Tagen ab Eingang dieses Ersuchens bei der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 weiterzuverfahren.

Gründe für den Antrag:

[Gründe für die Verweisung an die ESMA]

[Ort eintragen] …, den [Datum eintragen] …

Im Namen von [Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]

[Unterschrift]

[Ort eintragen] …, den [Datum eintragen] …

Im Namen von [Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]

[Unterschrift]


(1)  Die je nach Fall angemessene Referenz sollte verwendet werden und die spezifische Stelle sollte ausgewiesen werden.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Siehe Fußnote 1.