ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
10. März 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/418 des Rates vom 28. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/419 der Kommission vom 9. März 2017 zur Genehmigung des Grundstoffs Urtica spp. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/420 der Kommission vom 9. März 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Thymianöl, synthetischem Sternanisöl und Panamarindenpulver als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke (Zulassungsinhaber Delacon Biotechnik GmbH) ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/421 der Kommission vom 9. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/422 der Kommission vom 9. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 der Kommission vom 9. März 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Fujian Viscap Shoes Co. Ltd, Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd, Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd, Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd, Maystar Footwear Co. Ltd, Lien Phat Company Ltd, Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd, Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd, PanYu Leader Footwear Corporation, Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd, An Loc Joint Stock Company, Qingdao Changshin Shoes Company Limited, Chang Shin Vietnam Co. Ltd, Samyang Vietnam Co. Ltd, Qingdao Samho Shoes Co. Ltd, Min Yuan, Chau Giang Company Limited, Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd und Dongguan Texas Shoes Limited Co. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

72

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/424 der Kommission vom 9. März 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

105

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/425 der Kommission vom 9. März 2017 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die sechste Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

107

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/426 des Rates vom 7. März 2017 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

108

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/427 der Kommission vom 8. März 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1482)

109

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU ( ABl. L 173 vom 12.6.2014 )

116

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ( ABl. L 60 vom 2.3.2013 )

116

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


BESCHLUSS (EU) 2017/418 DES RATES

vom 28. Februar 2017

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Regierung der Cookinseln haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) mit einer Laufzeit von fünf Jahren, das stillschweigend verlängert wird, sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Cookinseln unterliegen.

(2)

Das Abkommen und das Protokoll wurden im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/776 (2) unterzeichnet und sind ab dem 14. Oktober 2016 vorläufig anwendbar.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein mit der Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der Anwendung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens zu genehmigen.

(4)

Das Abkommen und das Protokoll sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln über nachhaltige Fischerei und das dazugehörige Durchführungsprotokoll werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 des Abkommens und in Artikel 13 des Protokolls vorgesehenen Notifikationen im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des Protokolls im Gemischten Ausschuss zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. HERRERA


(1)  Zustimmung vom 14. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2016/776 des Rates vom 29. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 1).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens und des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

1.

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Regierung der Cookinseln zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in folgenden Punkten zu genehmigen:

a)

Anpassung des Umfangs der Fangmöglichkeiten und folglich des einschlägigen finanziellen Beitrags gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens und den Artikeln 5 und 6 des Protokolls;

b)

Beschluss über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und Artikel 3 des Protokolls;

c)

technische Bedingungen und Modalitäten, unter denen Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens und den Artikeln 4 und 6 des Protokolls ausüben.

2.

Innerhalb des im Rahmen des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschusses

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

folgt die Union den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.

3.

Ist beabsichtigt, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Zu den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Punkten muss der vorgesehene Standpunkt der Union vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

4.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.


VERORDNUNGEN

10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/419 DER KOMMISSION

vom 9. März 2017

zur Genehmigung des Grundstoffs Urtica spp. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. August 2015 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Urtica spp. als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt. Am 5. Januar 2016 erhielt die Kommission ferner einen Antrag von Myosotis auf Genehmigung von Brennnessel als Grundstoff. Da dieser Antrag ebenfalls Urtica spp. betrifft, allerdings einen anderen Verwendungsvorschlag, hat die Kommission die beiden Anträge zusammen geprüft.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 28. Juli 2016 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff (2). Am 7. Dezember 2016 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 24. Januar 2017 vor.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Urtica spp. die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Im Übrigen wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch in einem Produkt, das aus diesem Stoff und Wasser besteht, für den Pflanzenschutz von Nutzen. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(4)

Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Urtica spp. grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen. Urtica spp. sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Urtica spp. wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2016. Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance applications for Urtica spp. for use in plant protection as insecticide, acaricide and fungicide. EFSA supporting publication 2016:EN-1075. 72 S.

(3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=EN

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Urtica spp.

CAS-Nr. 84012-40-8 (Urtica-dioica-Extrakt)

CAS-Nr. 90131-83-2 (Urtica-urens-Extrakt)

Urtica spp.

Europäisches Arzneibuch

30. März 2017

Urtica spp. muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Urtica spp. (SANTE/11809/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (*1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„14

Urtica spp.

CAS-Nr. 84012-40-8 (Urtica-dioica-Extrakt)

CAS-Nr. 90131-83-2 (Urtica-urens-Extrakt)

Urtica spp.

Europäisches Arzneibuch

30. März 2017

Urtica spp. muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Urtica spp. (SANTE/11809/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(*1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/420 DER KOMMISSION

vom 9. März 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Thymianöl, synthetischem Sternanisöl und Panamarindenpulver als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke (Zulassungsinhaber Delacon Biotechnik GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Thymianöl, synthetischem Sternanisöl und Panamarindenpulver als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Thymianöl, synthetischem Sternanisöl und Panamarindenpulver, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen und Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 4. Dezember 2015 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Thymianöl, synthetischem Sternanisöl und Panamarindenpulver unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Darüber hinaus befand sie, dass die Zubereitung die Leistung bei Masthühnern verbessern kann. Nach Auffassung der Behörde kann diese Schlussfolgerung auf Junghennen und alle Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke ausgeweitet werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Thymianöl, synthetischem Sternanisöl und Panamarindenpulver hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2016;14(7):4351.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter)

4d15

Delacon Biotechnik GmbH

Thymianöl, synthetisches Sternanisöl und Panamarindenpulver

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus mikroverkapselten ätherischen Ölen aus Thymian (Thymus vulgaris L.) (1) und synthetischem Sternanis (2): ≥ 74 mg/g,

Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) ≥ 200 mg/g

Saponine ≤ 23 mg/g

fest

Charakterisierung der Wirkstoffe

Thymianöl: Thymol 2-4 mg/g

Sternanisöl (hergestellt durch chemische Synthese): (trans- und cis-)Anethol 40-50 mg/g

Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) ≥ 200 mg/g

Analysemethoden  (3)

Quantifizierung des Thymols im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln: Gaschromatografie-Massenspektrometrie (GC/MS)

Masthühner

Junghennen

Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und für Legezwecke

150

150

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

30. März 2027


(1)  gemäß dem Europäischen Arzneibuch des Europarats (PhEur, 2005).

(2)  Gemisch reiner Verbindungen, die das Profil echten ätherischen Sternanisöls (ohne Estragol) nachbilden.

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/421 DER KOMMISSION

vom 9. März 2017

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Ausgleichszoll ein auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 (3) führte der Rat ferner im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien ein.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1628/2004 und (EG) Nr. 1629/2004 wurden im Anschluss an eine von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 (4) geändert.

(4)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung verlängerte der Rat die Ausgleichsmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 (5). Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 (6).

(5)

Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll von 6,3 % bzw. 7,0 % für die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern sowie um einem residualen Zollsatz von 7,2 %.

2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“)

(6)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (7) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (8).

(7)

Der Antrag wurde von den Unternehmen SGL Carbon GmbH, TOKAI Erftcarbon GmbH und GrafTech Switzerland SA (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von Grafitelektrodensystemen in der Union entfallen.

(8)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung

(9)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 15. Dezember 2015 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (9) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009.

4.   Parallele Untersuchung

(10)

Im Wege einer am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (10) kündigte die Kommission auch die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (11) der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien an.

5.   Interessierte Parteien

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, bekanntermaßen betroffene ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union sowie die indischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(12)

Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

5.1.   Stichprobenverfahren

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller. Auf die für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller entfielen den Informationen aus der Repräsentativitätsprüfung zufolge mehr als 80 % der gesamten Unionsproduktion. Die Kommission ersuchte die interessierten Parteien, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme einging, war die Stichprobe somit bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(16)

Es meldeten sich keine Einführer, um die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen vorzulegen.

5.2.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission sandte Fragebogen an die indische Regierung, die Unionshersteller der Stichprobe, die zwei ihr bekannten indischen Hersteller/Ausführer und 53 Verwender, die sich nach der Einleitung der Überprüfung gemeldet hatten.

(18)

Antworten auf die Fragebogen gingen von der indischen Regierung, den vier Unionsherstellern der Stichprobe, einem indischen ausführenden Hersteller und acht Verwendern ein.

(19)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden nach Artikel 26 der Grundverordnung Kontrollbesuche in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in Delhi und Bhopal durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Graftech France SNC, Calais, Frankreich

Graftech Iberica S.L., Navarra, Spanien

SGL Carbon SA, Wiesbaden, Deutschland

Tokai Erftcarbon GmbH, Grevenbroich, Deutschland

b)

Ausführender Hersteller in Indien:

HEG Limited, Bhopal (im Folgenden „HEG“)

6.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(20)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(21)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, und für solche Elektroden verwendete Nippel, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden (Grafitelektrodensysteme, im Folgenden „GES“ oder „überprüfte Ware“).

2.   Gleichartige Ware

(22)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die überprüfte Ware

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware

(23)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

1.   Einleitung

(24)

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(25)

Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, mit denen angeblich Subventionen gewährt werden:

 

Landesweite Regelungen

a)

Duty Drawback Scheme (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung;

b)

Advance Authorisation Scheme (im Folgenden „AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung;

c)

Focus Market Scheme (im Folgenden „FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder;

d)

Merchandise Export from India Scheme (im Folgenden „MEI-Regelung“); — Warenausfuhr aus Indien;

e)

Export Promotion Capital Goods Scheme (im Folgenden „EPCG-Regelung“) -Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter;

f)

Export Credit Scheme (im Folgenden „EC-Regelung“) — Ausfuhrkreditregelung;

 

Regionale Regelung

g)

Electricity Duty Exemption Scheme (im Folgenden „EDE-Regelung“) — Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe

(26)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis e genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen über die Ausfuhr- und Einfuhrpolitik zu machen. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Zwei „Foreign Trade Policy“-Dokumente sind für den UZÜ dieser Untersuchung relevant: Foreign Trade Policy 2009-2014 („FTP 09-14“) und Foreign Trade Policy 2015-2020 („FTP 15-20“). Letzteres trat im April 2015 in Kraft. Die indische Regierung legt zudem in den Verfahrenshandbüchern „Handbook of Procedures, Volume I, 2009-2014“ („HOP I 04-09“) bzw. „Handbook of Procedures, Volume I, 2015-2020“ („HOP I 15-20“) die Verfahren fest, die FTP 09-14 bzw. FTP 15-20 regeln. Die Verfahrenshandbücher werden regelmäßig aktualisiert.

(27)

Die unter Buchstabe f aufgeführte EC-Regelung stützt sich auf die Abschnitte 21 und 35A des „Banking Regulation Act“ (Gesetz zur Regulierung des Bankwesens) von 1949, wonach die „Reserve Bank of India“ (im Folgenden „indische Zentralbank“ oder „RBI“) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

(28)

Für die Verwaltung der unter Buchstabe g genannten Regelung sind die Behörden des Bundesstaates Madhya Pradesh zuständig.

(29)

In der Ausgangsuntersuchung waren sowohl die DD-Regelung in Form ihrer Vorgängerregelung, Duty Entitlement Passbook Scheme — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren (im Folgenden „DEPB-Regelung“) (12), als auch die EPCG-Regelung bereits angefochten worden, während die AA-Regelung, die FM-Regelung, die MEI-Regelung, die EC-Regelung und die EDE-Regelung nicht untersucht worden waren.

(30)

Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, kooperierte nur ein indischer ausführender Hersteller. Auf diesen ausführenden Hersteller entfielen mehr als 95 % der gesamten GES-Einfuhren in die Union und 50 % der geschätzten Gesamtproduktionskapazität in Indien. Die Produktionskapazität in Indien wurde anhand des geprüften Fragebogens des mitarbeitenden ausführenden Herstellers und der veröffentlichten Geschäftsberichte der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt. Vor diesem Hintergrund wurde die Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller als gering betrachtet. Die indischen Behörden wurden ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund mangelnder Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller die Kommission von Artikel 28 der Grundverordnung Gebrauch machen kann. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(31)

Nach der Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, die Zusammenarbeit dürfe nicht als gering betrachtet werden, da auf den mitarbeitenden Hersteller mehr als 95 % der gesamten indischen GES-Ausfuhren in die Union im UZÜ und 50 % der geschätzten Gesamtproduktionskapazität in Indien entfielen. Hierzu wird präzisiert, dass die Kommission den Grad der Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gesamtproduktionskapazität in Indien festgelegt hat, der für eine Auslaufüberprüfung als ausschlaggebender als die Menge der indischen GES-Ausfuhren in die Union während des UZÜ beurteilt wurde. Da es nur zwei gleich große Hersteller in Indien gibt, wovon nur einer mitarbeitete, ist es gerechtfertigt, die Zusammenarbeit als gering zu bewerten; immerhin hat das nicht mitarbeitende Unternehmen möglicherweise große Relevanz für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung oder eines erneuten Auftretens der Schädigung. Wie in Erwägungsgrund 155 ausgeführt, stellte der nicht mitarbeitende Hersteller seine Ausfuhren in die Union aufgrund der Zollsätze nahezu ein und würde höchstwahrscheinlich die Ausfuhren in erheblicheren Mengen wieder aufnehmen, sollte man die Maßnahmen auslaufen lassen. Da die beiden bekannten Hersteller jeweils 50 % der geschätzten Gesamtproduktionskapazität in Indien ausmachen, lässt sich nicht ausschließen, dass ihre jeweiligen Anteile an den indischen Gesamtausfuhren in die Union sich aneinander angleichen und damit von dem im UZÜ beobachteten Verhältnis von rund 95/5 deutlich unterscheiden würden. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. Die Kommission weist jedenfalls darauf hin, dass dieses Vorbringen in einer Auslaufüberprüfung nicht schlüssig ist, in der festgestellt werden soll, ob eine Subventionierung fortgesetzt wird. Anhand der Feststellungen zu dem einzigen ausführenden Hersteller kann die Kommission bereits den Schluss ziehen, ddass es zu einem Anhalten der Subventionierung kommt. Somit ist es völlig unerheblich, ob der Grad der Mitarbeit hoch oder gering ist.

2.   Duty Drawback Scheme (DD-Regelung) — Zollrückerstattungsregelung

2.1.   Rechtsgrundlage

(32)

Die DD-Regelung wird in den Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen und Verbrauchsteuern („Custom & Central Excise Duties Drawback Rules“) von 1995, geändert durch nachfolgende Notifikationen, detailliert beschrieben.

2.2.   Begünstigte

(33)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

2.3.   Anwendung

(34)

Ein anspruchsberechtigter Ausführer kann eine Erstattung beantragen, die als Prozentsatz des FOB-Wertes („free-on-board“) der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet wird. Die Erstattungssätze wurden von der indischen Regierung für eine Reihe von Waren festgesetzt, darunter auch die zu überprüfende Ware. Sie werden auf Grundlage der Durchschnittsmenge oder des Durchschnittswerts der Materialien, die als Vorleistungen bei der Herstellung einer Ware verwendet werden, sowie des durchschnittlichen Betrags der für die Vorleistungen entrichteten Abgaben ermittelt. Sie werden unabhängig davon angewandt, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Im UZÜ betrug der Satz der DD-Regelung bis zum 22. November 2014 3 % mit einer Obergrenze von 3,2 INR/kg und danach 2,4 % mit einer Obergrenze von 8 INR/kg.

(35)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver (ICEGATE) wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest — EGM“) eingereicht und die Zollstelle dieses Dokument zu ihrer Zufriedenheit mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(36)

Außerdem muss der Ausführer einen Nachweis für die Realisierung der Ausfuhrerlöse anhand einer Bankbescheinigung („Bank Realisation Certificate — BRC“) vorlegen. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden, allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(37)

Der Erstattungsbetrag kann für jeden beliebigen Zweck verwendet werden.

(38)

Der Betrag der Zollrückerstattung kann nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(39)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller im UZÜ weiterhin von der DD-Regelung Gebrauch machte.

2.4.   Schlussfolgerungen zur DD-Regelung

(40)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, werden im Rahmen der DD-Regelung Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(41)

Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Obwohl die Subvention als Zollrückerstattung bezeichnet wird, weist diese Regelung jedoch nicht die Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Ersatzrückerstattungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf. Die Zahlung an den Ausführer steht in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Rohstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Rohstoffen dar.

(42)

Bei dem Kontrollbesuch brachten die indische Regierung und der mitarbeitende ausführende Hersteller vor, dass zwischen den Rückerstattungssätzen sowie den auf Rohstoffe gezahlten Zöllen eine angemessene Verknüpfung bestehe. Dies sei damit zu begründen, dass die indische Regierung bei der Festsetzung der Rückerstattungssätze sowohl die durchschnittliche Menge oder den durchschnittlichen Wert der Stoffe, die als Vorleistungen in die Herstellung der Ware einflössen, als auch den durchschnittlichen Betrag der auf Vorleistungen gezahlten Zölle berücksichtige.

(43)

Die Kommission ist allerdings nicht der Ansicht, dass die angebliche Verknüpfung zwischen den Rückerstattungssätzen und den auf Rohstoffe gezahlten Zöllen ausreicht, damit die Regelung den Vorgaben in Anhang I, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere wird die Höhe der Gutschrift nicht in Bezug auf die tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen (in welcher Menge und welchen Ursprungs) bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ferner wurde von der indischen Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Transaktionen vorgenommen, um festzustellen, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(44)

Folglich muss die Zahlung, die in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung im Anschluss an von Ausführern getätigte Ausfuhren erfolgt, als von der Ausfuhrleistung abhängiger Direktzuschuss der indischen Regierung betrachtet werden und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

2.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(45)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im UZÜ festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Da keine zuverlässigen Belege für das Gegenteil vorliegen, wird es somit als angemessen erachtet, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe aller Erstattungsbeiträge zugrunde zu legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte nach dieser Regelung ausgestellt wurden.

(46)

Die Subventionsbeträge wurden nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(47)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller 2,02 %.

3.   Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) — Vorabgenehmigungsregelung

3.1.   Rechtsgrundlage

(48)

Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FTP 09-14 und in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 HOP I 09-14 sowie in den Absätzen 4.03 bis 4.24 FTP 15-20 und in den Kapiteln 4.04 bis 4.52 HOP I 15-20 ausführlich erläutert.

3.2.   Begünstigte

(49)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die in Erwägungsgrund (50) ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 FTP 09-14 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs („Export-Oriented Unit“), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die herstellende Ausführer beliefern, haben schließlich Anspruch auf „deemed export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Orders — ARO“ (Vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten).

3.3.   Anwendung

(50)

Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen:

i)

Physical Exports (Tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten resultierenden Ausfuhrware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

ii)

Annual Requirement (Jahresbedarf): Eine solche Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede resultierende Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)

Intermediate Supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

iv)

Deemed Exports (Vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP 09-14 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „vorgesehenen Ausfuhren“ um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

v)

Advance Release Order (vorgezogener Lieferabruf, im Folgenden „ARO“): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)

Back to Back Inland Letter of Credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(51)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller im UZÜ unter der ersten Unterregelung (AA-Regelung, „tatsächliche Ausfuhren“) Vergünstigungen erhielt. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

(52)

Zwecks Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 09-14), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(53)

Bei der Teilregelung, die im UZÜ von dem betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, d. h. der Regelung für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (im Folgenden „SION“) fest, die für die meisten Waren, so auch für die zu überprüfende Ware, existieren.

(54)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der resultierenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Genehmigung erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

(55)

Wie in Erwägungsgrund 26 erläutert, trat im April 2015 ein neues FTP-Dokument in Kraft. Hinsichtlich der in den Erwägungsgründen 50 bis 54 dargelegten praktischen Umsetzung betraf die einzige durch das neue FTP-Dokument eingeführte Veränderung die Verkürzung der Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung von 24 auf 18 Monate. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass alle vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ verwendeten Lizenzen weiterhin in den Anwendungsbereich von FTP 09-14 fielen, da sie vor April 2015 erteilt worden waren.

(56)

Die Untersuchung ergab, dass die Überprüfungsauflagen der indischen Behörden bisher noch nicht beachtet oder in der Praxis erprobt wurden.

(57)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller hatte ein bestimmtes Produktions- und Verbrauchsverzeichnis angelegt. Es war jedoch nicht möglich zu prüfen, welche Vorleistungen (welchen Ursprungs) in welcher Höhe für die Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden. Insbesondere war es nicht möglich, mithilfe dieses Systems zu ermitteln, ob übermäßige Erstattungen stattfanden, und diese präzise zu beziffern.

(58)

In Bezug auf die in Erwägungsgrund 52 dargelegten Überprüfungsauflagen wurde festgestellt, dass sich keine der vom Unternehmen verwendeten AA-Lizenzen an einem Punkt ihrer Laufzeit befand, an dem die Einreichung von Anhang 23 bei den Behörden fällig war. Zudem wurde festgestellt, dass die Berechnung der übermäßigen Erstattung nach Anhang 23 anhand der von den Unternehmen geführten Aufzeichnungen nicht möglich war, was eine künftige Bescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers/Kostenbuchhalters unmöglich machte.

(59)

Außerdem wurde ermittelt, dass nur 75 % bis 85 % des nach der AA-Regelung zollfrei eingeführten wichtigsten Rohstoffs (kalzinierter Petrolkoks, „CPC“) in den GES verarbeitet wurden, während 15 % bis 25 % zu zwei Nebenprodukten (Stücke und Pulver) verarbeitet wurden. Eine weitere Feststellung war, dass zumindest ein Teil der zwei Nebenprodukte auf dem nationalen Markt verkauft wurde und dass kein System zur Messung der zollfrei eingeführten tatsächlichen CPC-Mengen vorhanden war, die zu Nebenprodukten verarbeitet oder im Inland verkauft wurden.

(60)

Alles in allem wird die Auffassung vertreten, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass die einschlägigen FTP-Bestimmungen eingehalten wurden.

3.4.   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

(61)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie gewährt dem untersuchten Ausführer einen Vorteil, da seine Liquidität verbessert wird.

(62)

Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

(63)

Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden (Anhang II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die SION für die zu überprüfende Ware nicht präzise genug; sie stellen kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch dar, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(64)

Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

3.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(65)

Wenn es keine zulässigen Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gibt, gilt die Befreiung von den normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil.

(66)

Da keine zuverlässigen Belege für das Gegenteil vorliegen, wurde die Höhe der Subvention zugunsten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die nach besagter Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen, auf deren Erhebung im UZÜ jedoch verzichtet wurde (Zähler). Auf begründeten Antrag wurden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die zwecks Erhalt der Subvention zwangsläufig aufgewendeten Kosten vom Gesamtsubventionsbetrag abgezogen. Der Subventionsbetrag wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(67)

Die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 0,30 %.

4.   Focus Market Scheme (FM-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

4.1.   Rechtsgrundlage

(68)

Die FM-Regelung wird in Abschnitt 3.14 FTP 09-14 und in Abschnitt 3.8 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

4.2.   Begünstigte

(69)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

4.3.   Anwendung

(70)

Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren und somit auch für Ausfuhren von GES in die Länder, die in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs 37(C) HOP I 09-14 aufgeführt werden, ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 3 % des FOB-Werts. Seit dem 1. April 2011 besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die in Tabelle 3 des Anhangs 37(C) aufgeführten Länder („Special Focus Markets“) ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 4 % des FOB-Wertes. Von der Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

(71)

Die FM-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigung 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.

(72)

Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes beziehungsweise nach dem Versand der Waren von dem Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorlegen kann (z. B. der Exportaufträge, Rechnungen, Warenbegleitpapiere, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.

(73)

Die Untersuchung ergab, dass dem ausführenden Hersteller im Rahmen der FM-Regelung im UZÜ Vorteile gewährt wurden.

4.4.   Schlussfolgerungen zur FM-Regelung

(74)

Im Rahmen der FM-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FM-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FM-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie seine Liquidität verbessert.

(75)

Außerdem ist die FM-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(76)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen (in welcher Menge und welchen Ursprungs) bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden und somit auch ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die FM-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FM-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die FM-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. Zudem weist die Kommission darauf hin, dass von der indischen Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Transaktionen vorgenommen wurde, um festzustellen, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat.

4.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(77)

Da keine zuverlässigen Belege für das Gegenteil vorliegen, wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom Antragsteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(78)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller 0,13 %.

Aufhebung und Ersatz der FM-Regelung

(79)

Nach dem Inkrafttreten der FTP 15-20 am 1. April 2015 wurde die FM-Regelung mit vier weiteren Regelungen zur MEI-Regelung (Merchandise Export from India — Warenausfuhr aus Indien) zusammengelegt, die in den Erwägungsgründen 83 bis 100 beschrieben wird. In dem Dokument „Highlights of the Foreign Trade Policy 2015-2020“ („Schwerpunkte der Außenhandelspolitik 2015-2020“) (13), das von der Generaldirektion Außenhandel der indischen Regierung veröffentlicht wurde, wird erläutert: „Früher gab es fünf Regelungen (Focus Product Scheme, Market Linked Focus Product Scheme, Focus Market Scheme, Agri. Infrastructure Incentive Scrip, VKGUY) zur Vergütung von Warenausfuhren mit verschiedenen Zollgutschriften und unterschiedlichen Bedingungen (bereichsspezifische oder nur für den tatsächlichen Verwender), die an die Verwendung der Ausfuhren geknüpft waren. Diese Regelungen wurden nunmehr in eine Regelung mit der Bezeichnung Merchandise Export from India Scheme zusammengelegt […].“

(80)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller nach der Aufhebung der FM-Regelung zur MEI-Regelung wechselte.

(81)

In Anbetracht der Erwägungsgründe 79 und 80 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die mit der FM-Regelung gewährten Subventionen nicht eingestellt, sondern lediglich mit anderen Regelungen zusammengelegt und umbenannt wurden, und dass die nach der FM-Regelung gewährten Vorteile nunmehr unter der neuen Regelung zuerkannt wurden. Folglich wird die FM-Regelung bis zu ihrer Aufhebung für anfechtbar erachtet.

5.   Merchandise Export from India Scheme („MEI-Regelung“) — Warenausfuhr aus Indien

5.1.   Rechtsgrundlage

(82)

Die MEI-Regelung wird in Kapitel 3 FTP 15-20 und in Kapitel 3 HOP I 15-20 ausführlich erläutert.

(83)

Die MEI-Regelung trat am 1. April 2015 in Kraft, d. h. in der Mitte des UZÜ. Es sei daran erinnert, dass die MEI-Regelung die Nachfolgeregelung der FM-Regelung und vier anderer Regelungen (Focus Product Scheme, Market Linked Focus Product Scheme, Agricultural Infrastructure Incentive Scrip und VKGUY) ist, wie in den Erwägungsgründen 79 bis 81 erörtert.

5.2.   Begünstigte

(84)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

5.3.   Anwendung

(85)

Anspruchsberechtigte Unternehmen können die MEI-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Waren in bestimmte Länder ausführen, welche jeweils zur Gruppe A („Traditionelle Märkte“, einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten), Gruppe B („Aufstrebende Märkte und Branchen“) oder Gruppe C („Sonstige Märkte“) gehören. Die den einzelnen Gruppen zugeordneten Länder und der Warenkatalog mit den entsprechenden Vergütungssätzen sind in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 des Anhangs 3B FTP 15-20 aufgeführt.

(86)

Der Vorteil gestaltet sich in Form einer Zollgutschrift, die einem Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhr entspricht. Für GES betrug dieser Prozentsatz im UZÜ 2 % für Ausfuhren in Länder der Gruppe B und 0 % für Ausfuhren in Länder der Gruppen A und C. Von der Regelung sind bestimmte Ausfuhren ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

(87)

Zollgutschriften nach der MEI-Regelung sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig. Sie können für Folgendes verwendet werden: i) Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Güter, einschließlich Investitionsgüter, ii) Zahlung von Verbrauchssteuern auf die Beschaffung von Vorleistungen im Inland, einschließlich Investitionsgüter und Zahlung, iii) Zahlung von Dienstleistungssteuern auf die Beschaffung von Dienstleistungen.

(88)

Der Antrag auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der MEI-Regelung ist elektronisch auf der Website der Generaldirektion Außenhandel einzureichen. Dem Onlineantrag sind die relevanten Unterlagen (Frachtbriefe, Bankbescheinigung und Nachweis der Anlandung) anzuhängen. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die zuständige regionale Behörde der indischen Regierung die Zollgutschrift aus. Reicht der Ausführer alle erforderlichen Unterlagen ein, hat die regionale Behörde keinen Ermessensspielraum und muss die Zollgutschriften ausstellen.

(89)

Die Untersuchung ergab, dass dem ausführenden Hersteller im Rahmen der MEI-Regelung im UZÜ Vorteile gewährt wurden.

5.4.   Schlussfolgerungen zur MEI-Regelung

(90)

Im Rahmen der MEI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der MEI-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die MEI-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie seine Liquidität verbessert.

(91)

Ferner ist die MEI-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(92)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die MEI-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit kann die MEI-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die MEI-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. Ferner wurde von der indischen Regierung keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Transaktionen vorgenommen, um festzustellen, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat.

(93)

Ausfuhren in die Europäische Union waren im UZÜ nach der MEI-Regelung nicht unmittelbar anspruchsberechtigt, da die EU-Mitgliedstaaten zu den Ländern der Gruppe A gehören, die zu dieser Zeit nach der MEI-Regelung nicht anspruchsberechtigt waren. Hiervon ausgehend brachte die indische Regierung vor, dass die MEI-Regelung nicht als anfechtbar betrachtet werden sollte. Allerdings sind die für GES-Ausfuhren in Drittländer erhaltenen MEI-Zollgutschriften frei übertragbar und können zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen auf Vorleistungen verwendet werden, die zu der zu überprüfenden Ware verarbeitet werden, auch wenn die zu überprüfende Ware in die Union ausgeführt wird. Daher wurde davon ausgegangen, dass die MEI-Regelung auch für die allgemeine Ausfuhr von GES, einschließlich Ausfuhren in die Union, Vorteile gewährte und daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(94)

Nach der Unterrichtung machte die indische Regierung wiederum geltend, die MEI-Regelung sein nicht als anfechtbar zu betrachten, da nur Ausfuhren in Nicht-EU-Drittländer nach dieser Regelung im UZÜ unmittelbar anspruchsberechtigt seien. Allerdings hat die indische Regierung keine neuen Gegenargumente vorgebracht, welche die Erkenntnisse aus Erwägungsgrund 93 und insbesondere die Tatsache entkräften, dass die für GES-Ausfuhren in Drittländer erhaltenen Zollgutschriften frei übertragbar sind und zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen auf Vorleistungen verwendet werden können, die zu der zu überprüfenden Ware verarbeitet werden, auch wenn sie in die Union ausgeführt wird. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

5.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(95)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt und vom Antragsteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde.

(96)

Es wurde festgestellt, dass die MEI-Regelung und ihre Vorgängerin, die FM-Regelung, zwar jeweils nur sechs Monate in Kraft waren (die FM-Regelung in der ersten Hälfte und die MEI-Regelung in der zweiten Hälfte des UZÜ), dass die durch die MEI-Regelung gewährten anfechtbaren Subventionen allerdings etwa dreimal so hoch wie der durch die FM-Regelung gewährte Vorteil waren.

(97)

In der Unterrichtung rechnete die Kommission die Höhe der Subvention (Zähler) nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(98)

Die indische Regierung brachte vor, die in Erwägungsgrund 97 beschriebene Berechnungsmethode der Kommission führe dazu, dass die unter der MEI-Regelung gewährten Vorteile doppelt gezählt würden, einmal bei Ausfuhren in unter der MEI-Regelung direkt anspruchsberechtigte Länder und einmal bei weltweiten Ausfuhren (in Länder der Union eingeschlossen). Da die in Erwägungsgrund 97 beschriebene Berechnungsmethode darin besteht, die bei allen Ausfuhren gewährten Vorteile nur durch den Ausfuhrumsatz (Ausfuhren in die Union eingeschlossen) zu teilen, werden die Vorteile nicht doppelt gezählt. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(99)

Im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung ist es jedenfalls nicht erforderlich, den genauen Subventionssatz der MEI-Regelung festzustellen, da es angesichts der bei der Untersuchung der anderen Regelungen gewonnen Erkenntnisse hinreichende Belege für ein Andauern der Subventionierung gibt. Somit ist es ausreichend festzuhalten, dass die mit der FM-Regelung gewährten Vorteile unter der MEI-Regelung weiterhin gewährt wurden, da die MEI-Regelung, wie in den Erwägungsgründen 79 bis 81 dargelegt, die Nachfolgeregelung der FM-Regelung ist. Zu diesem Zweck stellte die Kommission eine möglichst konservative Neuberechnung der Subventionsspanne an, indem sie den größtmöglichen Nenner (also den Gesamtumsatz mit GES) einsetzte. Auf dieser Grundlage betrug die für diese Regelung errechnete Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller 0,31 %. Dieser Prozentsatz stellt die untere Grenze der Subventionsspanne im UZÜ dar.

(100)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Subventionsspanne dieser Regelung nach dem UZÜ voraussichtlich erheblich steigen wird, da die indische Regierung mit der öffentlichen Bekanntmachung Nr. 44/2015-2020 vom 29. Oktober 2015 den Vorteil von 2 % auf die Gruppen A und C ausweitete, sodass die MEI-Regelung nunmehr in den Märkten aller Länder und insbesondere auch in den EU-Mitgliedstaaten gilt. Diese Entwicklung wird zu einem Anstieg der Höhe der Subventionen gegenüber den im UZÜ beobachteten Subventionen führen. Da MEI-Vorteile grundsätzlich für alle Ausfuhren geltend gemacht werden können, wird die Subventionspanne dieser Regelung voraussichtlich erheblich steigen und 2 % erreichen.

6.   Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

6.1.   Rechtsgrundlage

(101)

Die Regelung ist in Kapitel 5 FTP 09-14 und FTP 15-20 sowie in Kapitel 5 HOP I 09-14 und HOP I 15-20 eingehend erläutert.

6.2.   Begünstigte

(102)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

6.3.   Anwendung

(103)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Eine Ausfuhrverpflichtung ist eine Verpflichtung zur Ausfuhr eines Mindestwerts an Waren, der — je nach ausgewählter Unterregelung — sich auf das Sechs- bzw. Achtfache des Betrags des gesparten Zolls beläuft. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 3 %. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Die Investitionsgüter können im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist.

(104)

Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller den Vorteil der „Deemed Exports“-Regelung (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.

(105)

Wie schon in der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller im UZÜ weiterhin von der EPCG-Regelung Gebrauch machte.

6.4.   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(106)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit dieser Vorteilsgewährung auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(107)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen nicht ohne Ausfuhrverpflichtung erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(108)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

6.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

(109)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Zu dem auf diese Weise für den UZÜ berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um den vollen Wert des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im UZÜ marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet.

(110)

Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde die Höhe dieser Subvention den im UZÜ erzielten Umsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(111)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller 0,27 %.

(112)

Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller vor, zur Berechnung der Subventionsspanne dieser Regelung hätte der Betrag der Subvention dem Gesamtumsatz des Unternehmens, also einschließlich der Ausfuhren und des Inlandsabsatzes, anstatt nur dem Ausfuhrumsatz zugerechnet werden sollen. Er begründete dieses Vorbringen damit, dass Maschinen, die unter der EPCG-Regelung Subventionen erhalten haben, auch dazu eingesetzt werden könnten, im Inland verkaufte Produkte herzustellen, und verwies auf Abschnitt F Buchstabe b Ziffer 2 der Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen (14) (die „Leitlinien“), der eine Anweisung für die Berechnung des Subventionsbetrags von Nicht-Ausfuhr-Subventionen enthält. Dass im Inland verkaufte GES mit im Rahmen der EPCG-Regelung eingeführten Maschinen hergestellt werden können, ändert nichts daran, dass die EPCG-Regelung als Ausfuhrsubvention gelten muss, da die Gewährung dieser Subvention, wie in den Erwägungsgründen 103 und 107 ausgeführt, rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig ist. Somit war Abschnitt F Buchstabe b Ziffer 2 der Leitlinien, der Nicht-Ausfuhr-Subventionen betrifft, nicht auf die Berechnung der EPCG-Regelung anwendbar, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen. Darüber hinaus wird daran erinnert, dass im aktuellen Verfahren für die EPCG-Regelung ein und dasselbe Berechnungsverfahren angewandt wird wie in den anderen Verfahren im Zusammenhang mit GES mit Ursprung in Indien, also in der Ausgangsuntersuchung (siehe Erwägungsgrund 57 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2004 der Kommission (15)), in der teilweisen Interimsüberprüfung (siehe Erwägungsgrund 54 der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008) und der ersten Auslaufuntersuchung (siehe Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010).

7.   Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung

(113)

Die Antragsteller behaupteten, die indische Zentralbank (im Folgenden „RBI“) habe im Rahmen der EC-Regelung eine Zinsobergrenze für Ausfuhrbankkredite festgelegt. Diese Obergrenze wurde angeblich auf den Leitzinssatz der Bank, abzüglich 2,5 %, festgesetzt.

(114)

Es wurde jedoch festgestellt, dass die Zinsobergrenzen, die Banken für Ausfuhrkredite in INR vorgeschrieben wurden, von der RBI mit dem Master Circular DBOD Nr. DIR(Exp.) BC 06/04.02.002/2010-11 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben wurden und dass die Zinsobergrenzen, die Banken für Ausfuhrkredite in ausländischen Währungen vorgeschrieben wurden, mit dem Master Circular DBOD Nr. DIR(Exp.) BC 04/04.02.002/2011-2012 mit Wirkung vom 5. Mai 2012 (mit Ausnahme weniger spezifischer Industriezweige) aufgehoben wurden. GES sind im Ausnahmeverzeichnis nicht enthalten, und daher stand die EC-Regelung im UZÜ nach den geltenden Bestimmungen für GES-Hersteller nicht zur Verfügung.

(115)

Die Untersuchung bestätigte, dass die tatsächlichen, vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller für seine Kredite zu zahlenden Zinssätze den Basiszinssätzen der kreditgebenden Banken entsprachen bzw. nur geringfügig davon abwichen. Da es zudem keine Hinweise dafür gab, dass die RBI den Basiszinssatz der Banken bestimmt, wurde der Schluss gezogen, dass die Zinssätze auf Ausfuhrkredite von den Banken frei festgelegt werden.

(116)

Es sei darauf hingewiesen, dass die RBI kurz nach dem UZÜ im Master Circular DBR.Dir.BC.No.62/04.02.001/2015-16 vom 4. Dezember 2015 eine neue Regelung mit dem Titel „Interest Equalisation Scheme on Pre and Post Shipment Rupee Export Credit“ (Zinsausgleichsregelung für Ausfuhrkredite in Rupien vor und nach dem Versand) bekanntgab. Die Regelung steht für Ausfuhren zahlreicher Waren, einschließlich GES, unabhängig von der Größe des ausführenden Herstellers, sowie für alle Ausfuhren kleiner und mittelständischer Unternehmen zur Verfügung. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller diese Regelung gegenwärtig in Anspruch nimmt bzw. dass er sie künftig in Anspruch nehmen wird. Die erhaltenen Vorteile würden nach Ablauf des UZÜ eintreten.

(117)

Infolgedessen hält die Kommission es im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung nicht für erforderlich, Feststellungen zu dieser Regelung zu treffen.

8.   Electricity Duty Exemption Scheme („EDE-Regelung“) — Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe

(118)

Im Rahmen des Industrieförderprogramms 2004 („Industrial Promotion Policy of 2004“) des Bundesstaates Madhya Pradesh („MP“) ist die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Industrieunternehmen vorgesehen, die in die Erzeugung von Strom für den Eigenverbrauch investieren.

8.1.   Rechtsgrundlage

(119)

Die Beschreibung der Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in MP findet sich in Section 3-B des „Electricity Duty Act“ von 1949.

8.2.   Begünstigte

(120)

Die Regelung kann von jedem Hersteller in Anspruch genommen werden, der einen bestimmten Kapitalbetrag in die Errichtung eines Kraftwerks im Bundesstaat Madhya Pradesh investiert.

8.3.   Anwendung

(121)

Gemäß der Notifikation Nr. 5691-XIII-2004 der Regierung von MP vom 29. September 2004 können Unternehmen oder Personen, die in neue Eigenbedarfskraftwerke mit einer Leistung von mehr als zehn Kilowatt investieren, vom Electrical Inspectorate von MP eine Bescheinigung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe erhalten. Die Befreiung wird nur für die Stromerzeugung für den Eigenverbrauch gewährt und nur unter der Voraussetzung, dass das neue Eigenbedarfskraftwerk kein älteres ersetzt. Die Befreiung wird für fünf Jahre gewährt.

(122)

Mit der Notifikation Nr. 3023/F-4/3/13/03 vom 5. April 2005 befreite die Regierung von MP das erste vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller errichtete Kraftwerk („30-MW-Kraftwerk“) mit Wirkung vom 6. April 2005 für einen Zeitraum von zehn Jahren. Es sei angemerkt, dass diese Notifikation nur für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller galt und daher eine Ausnahme von der allgemeinen fünfjährigen Befreiungsdauer darstellte, die in der Notifikation Nr. 5691-XIII-2004 festgelegt wurde. Dies legt nahe, dass dieser Anreiz nicht systematisch und nach gesetzlich festgelegten Kriterien gewährt wird.

(123)

Mit der Notifikation Nr. 4328-XIII-2006 vom 21. Juli 2006 führte die Regierung von MP unterschiedliche Befreiungszeiten von fünf, sieben und zehn Jahren ein, in Abhängigkeit vom Investitionswert des subventionierten Kraftwerks.

(124)

Gemäß einem Schreiben der Regierung von MP vom 4. Februar 2015 wurde dem zweiten vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller errichteten Kraftwerk („33-MW-Kraftwerk“) vom 10. Juni 2009 bis zum 9. Juni 2016 eine siebenjährige Befreiung gewährt.

8.4.   Schlussfolgerung zur EDE-Regelung

(125)

Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage der nicht gezahlten Verkaufsabgabe auf im UZÜ bezogenen Strom (Zähler) und des Gesamtumsatzes des Unternehmens (Nenner) berechnet, da die EDE-Regelung weder von der Ausfuhrleistung abhängt noch der Strom ausschließlich für die Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendet wurde.

(126)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller etwa 2 %.

(127)

Gemäß der Notifikation Nr. 3023/F-4/3/13/03 war das vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller betriebene 30-MW-Kraftwerk ab April 2015 (also während des UZÜ) nicht mehr nach der EDE-Regelung anspruchsberechtigt, wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt. Die Untersuchung bestätigte, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller ab diesem Datum nicht mehr in den Genuss der Abgabenbefreiung kam.

(128)

Für das 33-MW-Kraftwerk endete die Anspruchsberechtigung im Juni 2016, wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt. Da auch der Kontrollbesuch im Juni 2016 stattfand, war es nicht möglich, vor Ort zu prüfen, ob nach diesem Datum tatsächlich keine Vorteile mehr gewährt wurden. Da aber das Erlöschen der Vorteile für das 30-MW-Kraftwerk geprüft werden konnte, besteht kein Grund anzuzweifeln, dass die Vorteile für das 33-MW-Kraftwerk ebenfalls fristgerecht endeten.

(129)

Da die unter dieser Regelung gewährten Vorteile ausgelaufen sind, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass dem ausführenden Hersteller keine Vorteile aus dieser Regelung mehr erwachsen sind. Die Kommission hält es im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung jedenfalls nicht für erforderlich, Feststellungen zu dieser Regelung zu treffen, da es, wie bereits dargelegt, hinreichende Belege für ein Andauern der Subventionierung aufgrund der Regelungen gibt, zu denen die Kommission Feststellungen getroffen hat.

9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(130)

Gemäß der Grundverordnung belief sich die wertmäßig ausgedrückte Höhe der anfechtbaren Subventionen an den mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf folgende Beträge:

Tabelle 1

REGELUNG

DD

AA

FM

MEI

EPCG

Insgesamt

HEG Limited (in %)

2,02

0,30

0,13

0,31

0,27

3,03

(131)

Die Gesamthöhe dieser Subventionen übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

(132)

Die indische Regierung brachte vor, dass der nicht mitarbeitende ausführende Hersteller Graphite India Limited („GIL“) keine der fünf anfechtbaren Regelungen in Anspruch genommen habe, aus denen HEG Vorteile erwachsen wären, und begründete dies wie folgt:

a)

Es sei keine DD-Zollgutschrift für Ausfuhren in die Union im UZÜ ausgestellt worden;

b)

die FM-Regelung sei im UZÜ beendet worden und werde ausführenden Herstellern künftig keine Vorteile bringen;

c)

was GES betrifft, habe die MEI-Regelung für Ausfuhren in die Union im UZÜ nicht zur Verfügung gestanden;

d)

GIL habe im UZÜ keine AA- oder EPCG-Lizenz erhalten.

(133)

Diese Einwände müssen jedoch aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden:

a)

Auch wenn GIL keine DD-Zollgutschriften für seine Ausfuhren in die Union erhielt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass GIL keine Vorteile durch diese Regelung erhielt. Tatsächlich wird bei der DD-Regelung die Subventionsrate auf der Grundlage aller Ausfuhren des Unternehmens errechnet, worin auch Ausfuhren in andere Drittländer enthalten sind.

b)

Zwar bestätigte die Untersuchung, dass die FM-Regelung im UZÜ beendet wurde, es wurde jedoch auch ermittelt, wie in den Erwägungsgründen 79 bis 81 dargelegt, dass die von der FM-Regelung gewährten Vorteile anschließend von der neuen MEI-Regelung weiter gewährt wurden, welche unmittelbar nach der Aufhebung der FM-Regelung in Kraft trat.

c)

Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, kann aus der bloßen Tatsache, dass bei Ausfuhren in die Union kein unmittelbarer Anspruch auf MEI-Zollgutschriften besteht, nicht der Schluss gezogen werden, dass ein ausführender Hersteller nicht im Rahmen seiner allgemeinen Ausfuhr- oder Produktionstätigkeit in den Genuss der MEI-Regelung kommt. Tatsächlich sind die für GES-Ausfuhren in Drittländer erhaltenen MEI-Zollgutschriften frei übertragbar und können zur Aufrechnung mit Zöllen auf Vorleistungen verwendet werden, die zu der zu überprüfenden Ware verarbeitet werden, auch wenn die zu überprüfende Ware in die Union ausgeführt wird. Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese Zollgutschriften Vorteile für die GES-Ausfuhren sowie für die Produktion von GIL im Allgemeinen, einschließlich Ausfuhren in die Union, gewähren.

d)

Auch wenn GIL im UZÜ keine neuen AA- und EPCG-Lizenzen erhielt, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass GIL keine Vorteile aus diesen Regelungen erwuchsen. GIL hätte die betreffenden Regelungen anhand von Lizenzen in Anspruch nehmen können, die vor dem UZÜ erteilt wurden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ zwar keine neue AA- oder EPCG-Lizenz erteilt wurde, es wurde aber auch festgestellt, dass er anhand von Lizenzen, die vor dem UZÜ erteilt wurden, in den Genuss beider Regelungen kam.

(134)

Gemäß dem Überprüfungsantrag kam GIL in den Genuss derselben anfechtbaren Regelungen wie der mitarbeitende ausführende Hersteller. Es liegen keine Informationen vor, die darauf hindeuten würden, dass dies nicht der Fall war. Tatsächlich hat die derzeitige Untersuchung ergeben, dass zwei Regelungen, in deren Genuss GIL kam und die in der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden, (DD-Regelung und EPCG-Regelung) noch immer in Kraft sind und dem mitarbeitenden Ausführer Vorteile bringen. Ausgehend von diesen verfügbaren Informationen wurde nach Artikel 28 der Grundverordnung der Schluss gezogen, dass im UZÜ die Subventionierung auf Landesebene fortgesetzt wurde.

10.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(135)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller im UZÜ weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahm. In Erwägungsgrund 134 wurde festgestellt, dass die Subventionierung auch auf Landesebene fortgesetzt wurde.

(136)

Die anfechtbaren Subventionsregelungen gewähren wiederkehrende Vorteile, und es gibt kein Anzeichen dafür (außer für die FM-Regelung, die unmittelbar nach ihrer Aufhebung durch die MEI-Regelung ersetzt wurde), dass diese Regelungen in absehbarer Zukunft aufgehoben werden oder dass der mitarbeitende ausführende Hersteller die Vorteile dieser Regelungen nicht mehr in Anspruch nehmen würde. Im Gegenteil, diese Regelungen wurden im UZÜ im Rahmen des FTP-Dokuments 2015-2020 verlängert, das bis März 2020 in Kraft bleibt. Es wird zudem daran erinnert, dass nach dem UZÜ i) die Subventionsspanne der MEI-Regelung stieg (vgl. Erwägungsgründe 96 und 100) und ii) die Regelung zur Subventionierung von Ausfuhrkrediten erneut wirksam wurde (vgl. Erwägungsgrund 116). Außerdem kann jeder Ausführer mehrere der Subventionsregelungen beanspruchen.

(137)

Ferner wurde geprüft, ob bei einer Aufhebung der Maßnahmen in erheblichem Umfang Ausfuhren in die Union getätigt würden. Dazu wurden die folgenden Elemente analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in Indien, die Ausfuhren aus Indien in andere Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarkts.

(138)

Wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, arbeitete nur ein ausführender Hersteller in Indien mit, auf den nur die Hälfte der indischen Gesamtproduktionskapazität entfiel. Die Feststellungen in den folgenden Abschnitten basieren daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Diesbezüglich verwendete die Kommission die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, die Datenbank der Vereinten Nationen, die von der indischen Regierung zur Verfügung gestellten statistischen Daten der Generaldirektion für Handelsinformation und -statistik („Directorate General of Commercial Intelligence and Statistics — DGCIS“) sowie öffentlich zugängliche Informationen.

10.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserve

(139)

Den öffentlich zugänglichen Finanzinformationen sowie den geprüften Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers HEG (16), (17) zufolge erhöhten beide indischen Hersteller ihre Produktionskapazität nach der in Erwägungsgrund 4 genannten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung um 27 %. Am Ende des UZÜ stand die Gesamtproduktionskapazität in Indien bei 160 000 t/Jahr, die zu gleichen Teilen auf beide Hersteller entfiel (18). Die Untersuchung ergab zudem, dass die indischen ausführenden Hersteller ihre Kapazität bei steigender Nachfrage weiter ausbauen dürften (19).

(140)

Die Produktionsmenge der beiden indischen Hersteller lag im UZÜ zwischen 110 000 und 120 000 t. Auf dieser Grundlage wurde die indische Gesamtkapazitätsreserve auf zwischen 40 000 und 50 000 t geschätzt, was 29-36 % des Unionsverbrauchs im UZÜ entsprach.

(141)

Während die Kapazität ausgebaut wurde, ging der GES-Verbrauch in Indien und weltweit zurück. GES werden in erster Linie von der Elektrostahlindustrie eingesetzt, insbesondere zum Einschmelzen von Stahlschrott. Die Entwicklung des GES-Verbrauchs ist daher an die Entwicklung der Elektrostahlproduktion geknüpft und folgt ähnlichen Trends. Die Untersuchung ergab, dass die indische und die weltweite Elektrostahlproduktion zwischen 2012 und dem UZÜ (20) zurückging, während die GES-Produktionskapazität in Indien ausgebaut wurde.

(142)

Ende November 2014 führten die indischen Behörden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GES aus China ein (21). Dies dürfte zu einem Anstieg des Marktanteils der indischen Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt führen.

10.2.   Ausfuhren in Drittländer

(143)

Ausgehend von den öffentlich verfügbaren Jahresabschlüssen ergab sich, dass beide ausführenden indischen Hersteller exportorientiert (22), (23) waren und etwa 60 % ihrer Gesamtproduktion im UZÜ ausführten.

(144)

Die Union war trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin ein wichtiges Ausfuhrziel für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller HEG. Gemessen am Wert lagen die Ausfuhren von HEG im UZÜ zwischen 10 und 17 % seiner Gesamtverkäufe und bei Betrachtung der Menge zwischen 10 und 20 %. Das nicht mitarbeitende indische Unternehmen GIL führte im UZÜ sehr geringe Mengen in die Union aus. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit den für GIL geltenden hohen — 15,7 % insgesamt — Antidumping- und Ausgleichszölle im Vergleich zu 7 % Gesamtzoll für HEG zu sehen.

(145)

In Ermangelung einer anderen, zuverlässigeren Quelle für die Ermittlung der Ausfuhrmengen aus Indien auf andere Drittlandsmärkte wurde die Datenbank der Vereinten Nationen herangezogen. Dieser Datenbank zufolge stiegen die Ausfuhren in andere Drittländer zwischen 2012 und 2013 um 43 %, gingen dann aber in den Jahren 2014 und 2015 wieder zurück, im Vergleich zu 2013 um 38 %. Insgesamt war die Ausfuhrmenge zwischen 2012 und der UZÜ rückläufig (-10 %). Die wichtigsten Ausfuhrländer für die indischen Waren waren 2015 die USA, Saudi-Arabien, Iran, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Republik Korea und Ägypten. Zwischen 2012 und 2015 erhöhten sich die indischen Ausfuhren in einige dieser Länder (u. a. Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und die USA), während andere Ausfuhren (nach Iran, in die Türkei, in die Republik Korea, und nach Ägypten) rückläufig waren, wobei die Ausfuhren insgesamt um 9 % zurückgingen.

(146)

Während Russland 2012 mengenmäßig der drittwichtigste Ausfuhrmarkt für die indischen Hersteller war, fielen die Ausfuhren aus Indien nach Russland, nachdem Russland im Dezember 2012 einen Wertzoll in Höhe von 16,04 bis 32,83 % auf die GES-Einfuhren aus Indien eingeführt hatte (24), im Jahr 2015 von 4 415 auf 638 t, was einem Rückgang um 86 % entspricht.

(147)

Die Gegenüberprüfung der in der Datenbank der Vereinten Nationen bereitgestellten Informationen über Ausfuhrmengen mit den Angaben von DGCIS ergab ähnliche Trends.

(148)

Ferner folgten auch die Ausfuhrmengen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers HEG in andere Drittländer ähnlichen Trends: Anstieg der Ausfuhren in andere Drittländer von 2012 bis 2013, dann Rückgang von 2014 bis zum UZÜ, wobei der Trend im Bezugszeitraum insgesamt rückläufig war. Festzuhalten ist, dass die Gesamtmenge im UZÜ trotz dieser niedrigeren Ausfuhrmengen weiterhin erheblich war und zwischen 20 000 und 30 000 t lag.

(149)

Was die Höhe der Ausfuhrpreise angeht, ergab die Untersuchung auf der Grundlage der Datenbank der Vereinten Nationen, dass die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in bestimmte Länder, wie die USA und die Republik Korea, die zwischen 2012 und 2014 im Durchschnitt unter den Preisen in der EU lagen, 2015 etwa ebenso stark wie die Preise in der EU anstiegen. Außerdem erhöhten sich die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in andere Länder wie etwa Saudi-Arabien, wo sie zwischen 2012 und 2014 unter den Preisen in der EU lagen, 2015 stärker als die EU-Preise. Die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in bestimmte andere Länder, beispielsweise die Türkei, blieben im gesamten UZÜ auf niedrigerem Niveau als die EU-Preise. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei den Preisen in dieser Datenbank nicht zwischen den verschiedenen Warentypen unterschieden wird und ein Preisvergleich auf dieser Grundlage somit nur eine eingeschränkte Zuverlässigkeit hat.

(150)

Die Analyse der Angaben zu den Preisen bei der Ausfuhr auf andere Drittlandsmärkte des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ergab, dass die Durchschnittspreise auf dem Unionsmarkt in den Jahren 2012 und 2014 über den Durchschnittspreisen von HEG auf anderen Drittmärkten lagen (berichtigt auf Kalenderjahrbasis, da die Daten auf Geschäftsjahrbasis vorgelegt wurden), während sie im UZÜ niedriger waren als die Durchschnittspreise von HEG auf anderen Drittmärkten.

(151)

Zur Ermittlung zuverlässiger Angaben zu den Preisniveaus der indischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten lagen keine weiteren Daten vor.

10.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(152)

Die Attraktivität des Unionsmarkts wurde dadurch belegt, dass das indische Unternehmen GES trotz der Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin auf dem Unionsmarkt tätig war. Auch im Bezugszeitraum lagen die Einfuhren in die Union aus Indien nach denjenigen aus der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) an zweiter Stelle. Trotz eines Rückgang zwischen 2012 und dem UZÜ führte Indien weiterhin erhebliche Mengen in die Union aus und hielt seine Marktanteile (vgl. Erwägungsgrund 82).

(153)

Die mögliche Entwicklung der Ausfuhrverkäufe in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen muss vor dem Hintergrund eines in Indien und weltweit insgesamt nachgebenden GES-Verbrauchs sowie der Kapazitätsreserven in Indien betrachtet werden. Dies dürfte aller Voraussicht nach den Druck auf die ausführenden Hersteller in Indien erhöhen, neue Ausfuhrmärkte zu erschließen, insbesondere wenn man bedenkt, dass ihre Geschäftsmodelle exportorientiert sind. Sollten die Maßnahmen in der Union aufgehoben werden und der Zugang zum Unionsmarkt damit frei von Antidumping- oder Ausgleichszöllen sein, so dürfte ein Großteil der freien Kapazitätsreserve zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden. Dies gilt umso mehr, als die Untersuchung ergab, dass auf einigen Ausfuhrmärkten (wie in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emirate und den USA) die indischen Ausfuhren 2015 anstiegen, die Ausfuhren aus Indien auf andere Drittlandsmärkte jedoch insgesamt eine rückläufige Entwicklung aufwiesen. Dies deutet darauf hin, dass auf einigen Drittlandsmärkten die Kapazität zur Aufnahme zusätzlicher Ausfuhrmengen offenbar beschränkt ist.

(154)

Zudem führte Russland Antidumpingzölle auf die GES-Einfuhren aus Indien ein (vgl. Erwägungsgrund 146). Dadurch wird der Zugang zu diesem Markt für indische ausführende Hersteller begrenzt und ihre Ausfuhrmengen nach Russland können somit nicht erhöht werden noch können Ausfuhrmengen dorthin umgelenkt werden, wie der 2012 beobachtete Rückgang der Ausfuhren in dieses Land belegte.

(155)

Angesichts dieser Lage ist es wahrscheinlich, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin beträchtliche Mengen in die Union ausführen oder diese Mengen angesichts ihrer erheblichen Kapazitätsreserven sogar erhöhen werden. Dies ist das wahrscheinliche Szenario sowohl für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, für den ein Anreiz besteht, seine bereits beträchtliche Präsenz auf dem Unionsmarkt weiter auszubauen, als auch für den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, dessen Zölle im Vergleich zum mitarbeitenden ausführenden Hersteller höher sind und der fast keine Ausfuhren mehr auf den Unionsmarkt tätigt.

10.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(156)

Die vorstehende Analyse hat ergeben, i) dass die subventionierten Waren aus Indien im UZÜ weiterhin in beträchtlichen Mengen auf den Unionsmarkt eingeführt werden, ii) dass die Subventionsregelungen auf absehbare Zeit bestehen bleiben werden, iii) dass beide indischen Hersteller exportorientiert sind und über Kapazitätsreserven verfügen, die dazu genutzt werden könnten, die Ausfuhren in die Union zu erhöhen, iv) dass der weltweite Verbrauch eine rückläufige Entwicklung aufweist, wodurch die Ausfuhrmöglichkeiten auf bestimmte andere Drittlandsmärkte sinken, und v) dass die Ausfuhrmöglichkeiten für die indischen ausführenden Hersteller durch die russischen Antidumpingmaßnahmen gegenüber indischen GES weiter verringert werden. Somit dürften GES bei Aufheben der Maßnahmen weiterhin in erheblichen Mengen und zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen.

(157)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen einem Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich ist.

(158)

Nach der Unterrichtung wandte HEG, der einzige mitarbeitende ausführende indische Hersteller, ein, die Kommission habe die Fakten für die Zeit nach dem UZÜ in ihrer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung unberücksichtigt gelassen. In diesem Zusammenhang brachte der mitarbeitende ausführende indische Hersteller vor, die Kommission habe bei der Verwendung des Artikels 28 der Grundverordnung die Tatsache außer Acht gelassen, dass GIL, der andere indische GES-Hersteller, in eine Produktionsanlage in der Union investiert habe, und zwar bei Graphite Cova GmbH (im Folgenden „GIL Cova“). GIL verkaufe im Rahmen eines langfristigen strategischen Vertrags gebrannte grüne Elektroden (eine Halbware) an seine Grafitieranlage von GIL Cova. Weiter hieß es, in Anbetracht der strategischen Investition von GIL sei die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Ausfuhren aus Indien in die Union ansteigen werden, inkorrekt und die Feststellung, beide indischen Hersteller hätten zur Ausfuhr verfügbare Kapazitätsreserven, basiere auf bloßen Annahmen. Angesichts der rückläufigen Entwicklung der Ausfuhren aus Indien in die Union (einschließlich der Ausfuhren von HEG in die Union) nach dem UZÜ würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen auch nicht zu verstärkten Einfuhren in die Union führen.

(159)

Ferner brachte HEG vor, die Pläne von HEG zum Ausbau der Produktionskapazität sei nur eine Vision seines Vorstandsvorsitzenden angesichts der günstigen wirtschaftlichen Aussichten 2010 gewesen. Daher seien im Jahresbericht von HEG für das am 31. März 2016 zu Ende gegangene Geschäftsjahr vom Board of Directors keine neuen Vorschläge für einen Kapazitätsausbau mehr erörtert worden.

(160)

Zu dem von der Kommission durchgeführten Preisvergleich bezüglich der Ausfuhren auf andere Drittlandsmärkte (vgl. Erwägungsgründe 149 und 150) legte HEG eine Analyse seiner durchschnittlichen CIF/CFR-Preise der Ausfuhren in vier andere Drittländer vor — verglichen mit seinen durchschnittlichen CIF-Preisen der Ausfuhren in die Union — und kam zu dem Schluss, dass seine durchschnittlichen Preise für Ausfuhren in die vier anderen Drittländer generell höher gewesen seien als seine Preise der Ausfuhren in die Union. Somit sei der Unionsmarkt mit seinen niedrigen Preisniveaus im Vergleich weniger attraktiv.

(161)

Zum Vorbringen bezüglich der Investitionstätigkeit von GIL bei GIL Cova ist festzustellen, dass GIL im Bezugszeitraum nur sehr geringe Mengen auf den Unionsmarkt ausführte. Dies liegt jedoch nicht nur an den Investitionen von GIL bei GIL Cova, sondern vor allem an den hohen Antidumping- und Ausgleichszöllen auf die Ausfuhren von GIL aus Indien in die Union (insgesamt 15,7 %). Sollten die Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben werden, ist es somit wahrscheinlich, dass GIL seine Ausfuhren in die Union wieder aufnimmt, trotz seiner Investitionen bei GIL Cova und auch angesichts der verfügbaren Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarktes (vgl. Erwägungsgründe 152 bis 155).

(162)

Was das Vorbringen von HEG hinsichtlich der Ausfuhrentwicklung nach dem UZÜ betrifft, ist zu betonen, dass diese Ausfuhren getätigt wurden, während die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Kraft waren. Daher ist es trotz der rückläufigen Entwicklung der Ausfuhren von HEG nach dem UZÜ wahrscheinlich, dass die Ausfuhren von HEG in die Union bei Außerkrafttreten der Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen steigen werden, wenn man berücksichtigt, dass HEG trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin zu erheblich gedumpten und subventionierten Preisen in die Union ausführte, dass es ein ausfuhrorientiertes Geschäftsmodell verfolgt und dass es über Kapazitätsreserven verfügt, die künftig ausgebaut werden können, falls die Nachfrage nach seinen Waren steigt (vgl. Erwägungsgründe 139 bis 155).

(163)

Zu HEGs Absicht, seine Kapazität auszubauen, sei noch angemerkt, dass HEG dem mit dem Fall betrauten Team während des Kontrollbesuchs 2016 einen kurzen Film mit einem Überblick über die HEG-Gruppe präsentierte. Unter anderem ging es darin um die künftigen Pläne des Unternehmens, seine Produktionskapazität auszubauen. Zudem erläuterte ein Unternehmensvertreter während des Kontrollbesuchs, dass diese Pläne derzeit auf Eis gelegt seien, da die bestehende Kapazität des Unternehmens nicht voll ausgelastet sei und die Nachfrage weltweit zurückgehe. Sollten die Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben werden, ist es somit wahrscheinlich, dass die Nachfrage nach indischen GES auf dem Unionsmarkt steigt und daher für HEG ein Anreiz besteht, seine Kapazität zur Befriedigung der Nachfrage auszubauen.

(164)

Was das Vorbringen von HEG zu den Preisunterschieden zwischen dem Unionsmarkt und anderen Drittlandsmärkten betrifft, so ist festzuhalten, dass die Kommission einen Vergleich der durchschnittlichen Preise der ausführenden indischen Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten mit den durchschnittlichen Preisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und nicht mit den durchschnittlichen Preisen der indischen Hersteller auf dem Unionsmarkt anstellte (vgl. Erwägungsgründe 149 und 150). Bekanntlich ist der durchschnittliche Preis von HEG auf dem Unionsmarkt erheblich gedumpt und unterbietet den durchschnittlichen Preis der Unionshersteller; somit kommt er für einen Vergleich nicht in Frage.

(165)

Angesichts dieser Sachlage werden die Vorbringen von HEG zurückgewiesen.

(166)

Die Schlussfolgerung der Kommission, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Subventionierung wahrscheinlich anhalten wird, wird somit bestätigt.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(167)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von acht Herstellern produziert (zwei Einzelunternehmen und zwei Gruppen). Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

2.   Vorbemerkungen

(168)

Wie bereits in Erwägungsgrund 141 erwähnt, ist die Lage der GES-Industrie eng mit der Lage der Elektrostahlindustie verknüpft, von der GES in Elektrostahlöfen zum Einschmelzen von Stahlschrott verwendet werden. Im Bezugszeitraum herrschten in diesem Wirtschaftszweig negative Marktbedingungen mit einem rückläufigen Verbrauch und somit auch einem rückläufigen GES-Verbrauch.

(169)

Da in Indien nur zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware tätig sind, werden zu den GES-Einfuhren aus Indien und anderen Drittländern in die Europäische Union nach Artikel 29 der Grundverordnung zur Wahrung der Vertraulichkeit keine genauen Werte angegeben.

3.   Unionsverbrauch

(170)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition folgender Posten:

i)

Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller laut den überprüften Fragebogenantworten

ii)

Verkäufe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unionsherstellern laut Überprüfungsantrag

iii)

Verkäufe des nicht in die Stichprobe einbezogenen, nicht mitarbeitenden Unionsherstellers laut seinen Jahresberichten

iv)

Einfuhren aus Indien laut Datenbank 14(6)

v)

Einfuhren aus allen anderen Drittländern laut Eurostat-Daten (TARIC-Ebene)

(171)

Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Unionsverbrauch (in t)

151 508

140 244

146 637

139 974

Index (2012 = 100)

100

93

97

92

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers, Überprüfungsantrag, Eurostat (TARIC-Ebene), Datenbank 14(6).

(172)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Im Einzelnen fiel er 2013 um 7 %, erhöhte sich zwischen 2013 und 2014 leicht um 4 % und verringerte sich ab 2014 bis zum UZÜ wieder um 5 %.

(173)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 141 und 168 erwähnt, waren die Ursache für den allgemeinen Verbrauchsrückgang die vorherrschenden negativen Marktbedingungen der Elektrostahlbranche, da sich die Verkäufe von Grafitelektroden entsprechend der in Elektroöfen produzierten Stahlmenge entwickeln.

(174)

Nach der Unterrichtung wandten der mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien ein, bei der Analyse des Marktanteils und des Verbrauchs sollten die von mit den Unionsherstellern verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Japan und Malaysia an die Unionshersteller bezogenen Einfuhren berücksichtigt werden, die in den vergangenen drei Jahren erheblich angestiegen seien.

(175)

Wie in Erwägungsgrund 170 dargelegt, wurden die Einfuhren aus allen anderen Drittländern bei der Berechnung des Unionsverbrauchs gebührend berücksichtigt und schlagen sich somit ordnungsgemäß im Gesamtverbrauch nieder. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

Indien

Einfuhrmenge (in t)

9 000 -10 000

5 000 -6 000

7 000 -8 000

6 500 -7 500

 

Indexierte Einfuhrmenge (2012 = 100)

100

57

80

74

Marktanteil (in %)

6-7

3-4

5-6

4-5

Indexierter Marktanteil

100

62

83

80

Quelle: Datenbank 14(6).

(176)

Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhrmengen erheblich zurück. 2013 fielen sie beträchtlich (-43 %), erholten sich 2014 und waren im UZÜ wieder rückläufig. Insgesamt gingen sie im Bezugszeitraum um 26 % zurück.

(177)

Die Kommission ermittelte den Marktanteil der Einfuhren anhand des Unionsverbrauchs (vgl. Erwägungsgrund 170).

(178)

Der Marktanteil folgte ähnlichen Trends wie die Einfuhrmengen, nämlich mit einem Rückgang zwischen 2012 und 2013, einem Anstieg zwischen 2013 und 2014 und einem erneuten Nachgeben zwischen 2014 und dem UZÜ. Insgesamt schrumpfte der Marktanteil im UZÜ im Vergleich zu 2012 um 1,2 Prozentpunkte.

(179)

Zu Beginn des Bezugszeitraums lag der Marktanteil der aus Indien stammenden Einfuhren zwischen 6 und 7 %. Bis zum Ende des UZÜ war er auf 4 bis 5 % gefallen.

4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(180)

Die Kommission ermittelte die Entwicklung der Preise der indischen Einfuhren anhand der Daten der Datenbank 14(6). Sie stimmten weitgehend mit den vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Preisen überein.

(181)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreis  (*1)

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

Indien

Einfuhrpreise (in EUR/t)

2 500 -3 500

3 000 -4 000

2 500 -3 500

2 200 -3 200

 

Index (2012 = 100)

100

105

89

86

(182)

Insgesamt gaben die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 14 % nach. Zwischen 2012 und 2013 stiegen sie um 5 %, 2014 fielen sie um 16 % und im UZÜ nochmals um 3 %.

4.3.   Preisunterbietung

(183)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im UZÜ durch einen Vergleich der i) auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp, welche die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, und ii) der entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp, welche der mitarbeitende indische Hersteller dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, und zwar auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) nach gebührender Berichtigung für Antidumping-/Ausgleichszölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(184)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZÜ.

(185)

Aus dem Vergleich ergab sich für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 3 % auf dem Unionsmarkt. Würden bei den Berechnungen jedoch die Antidumping- und Ausgleichszölle in Abzug gebracht, so ergäbe sich eine Preisunterbietungsspanne von 9 %. Was den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller betrifft, so wurden im UZÜ nur sehr geringe Mengen eingeführt. Dennoch nahm die Kommission eine Schätzung der Preisunterbietung vor. Nach Abzug der geltenden Antidumping- und Antidumpingzölle ermittelte die Kommission eine Preisunterbietungsspanne von 12 %. Allerdings liegt dieser Schätzung nur eine sehr kleine Einfuhrmenge zugrunde und aufgrund der mangelnden Mitarbeit konnte nicht nach Warentypen unterschieden werden. Daher ist die Schätzung nur eingeschränkt zuverlässig.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 5

Einfuhrmenge und Marktanteil

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

Andere Drittländer insgesamt

Einfuhren (in t)

33 000 -35 000

30 000 -32 000

34 000 -36 000

30 000 -32 000

Index

100

90

103

90

Marktanteil (in %)

22-23

22-23

24-25

22-23

Preis (in EUR/t)

2 500 -3 500

2 400 -3 400

2 400 -3 400

2 300 -3 300

Index

100

98

89

92

China

Einfuhren (in t)

14 000 -15 000

11 000 -12 000

16 000 -17 000

14 000 -15 000

 

Index

100

80

117

103

Marktanteil (in %)

9-10

8-9

11-12

10-11

Preis (in EUR/t)

2 000 -3 000

1 500 -2 500

1 400 -2 400

1 600 -2 600

Index

100

94

90

99

USA

Einfuhren (in t)

3 000 -4 000

4 000 -5 000

4 200 -5 200

4 200 -5 200

 

Index

100

118

129

128

Marktanteil (in %)

2-3

3-4

3-4

3-4

Preis (in EUR/t)

3 300 -4 300

3 200 -4 200

3 000 -4 000

2 800 -3 800

Index

100

96

84

81

Mexiko

Einfuhren (in t)

3 000 -4 000

4 000 -5 000

5 500 -6 500

4 000 -5 000

 

Index

100

127

165

119

Marktanteil (in %)

2-3

3-4

4-5

3-4

Preis (in EUR/t)

3 800 -4 800

3 900 -4 900

3 900 -4 900

4 000 -5 000

Index

100

103

103

115

Russland

Einfuhren (in t)

3 000 -4 000

2 500 -3 500

3 500 -4 500

3 700 -4 700

 

Index

100

70

101

103

Marktanteil (in %)

2-3

1-2

2-3

2-3

Preis (in EUR/t)

3 000 -4 000

2 800 -3 800

2 500 -3 500

2 100 -3 100

Index

100

91

79

75

Japan

Einfuhren (in t)

4 500 -5 500

3 000 -4 000

3 000 -4 000

2 000 -3 000

 

Index

100

74

62

50

Marktanteil (in %)

3-4

2-3

2-3

1-2

Preis (in EUR/t)

3 400 -4 400

3 300 -4 300

2 800 -3 800

2 900 -3 900

Index

100

99

82

83

Andere Drittländer

Einfuhren (in t)

4 000 -5 000

4 000 -5 000

1 000 -2 000

700-1 700

 

Index

100

104

25

19

Marktanteil (in %)

2-3

3-4

0,5-1,5

0,5-1,5

Preis (in EUR/t)

2 600 -3 600

2 000 -3 000

1 900 -2 900

1 600 -2 600

Index

100

83

78

72

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene).

(186)

Wie der Verbrauch fielen auch die Einfuhren aus allen anderen Drittländern zwischen 2012 und dem UZÜ um 10 %. Der Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern zusammen lag im UZÜ zwischen 22 und 23 %. Die Einfuhren kamen im Wesentlichen aus China, den USA, Mexiko, Russland und Japan, welches die einzigen Länder im UZÜ mit individuellen Marktanteilen von über 1 % waren.

(187)

Die Preise der Einfuhren aus den USA, Japan und Mexiko waren höher als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller. Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA und Mexiko erhöhte sich im Bezugszeitraum um weniger als 1 Prozentpunkt. Der Marktanteil der Einfuhren aus Japan ging im Bezugszeitraum um 1,5 Prozentpunkte zurück.

(188)

Die Preise für die Einfuhren aus China und Russland waren niedriger als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller (außer 2012 für Russland). Den Informationen des Wirtschaftszweigs der Union aus dem Überprüfungsantrag zufolge betrifft ein Teil der chinesischen Einfuhren GES mit kleinen Durchmessern (Durchmesser kleiner als 400 mm), während der Großteil der indischen Einfuhren und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union GES mit großen Durchmessern (Durchmesser über 400 mm) betrifft, die teurer sind (25).

(189)

Der Marktanteil der Einfuhren aus China erhöhte sich im Bezugszeitraum um 1 Prozentpunkt und betrug im UZÜ zwischen 10 und 11 %, während der Marktanteil der Einfuhren aus Russland im UZÜ nur zwischen 2 und 3 % lag. Im Bezugszeitraum stieg er um 0,3 Prozentpunkte an. Dieser Anstieg ging jedoch nicht zulasten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, der im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte anwuchs (vgl. Erwägungsgrund 202).

(190)

Da in der Einfuhrstatistik nicht zwischen den einzelnen Warentypen unterschieden wird und anhand dieser Daten daher kein sinnvoller Preisvergleich nach Warentyp möglich war (für Indien war dies anhand der vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten detaillierten Daten möglich), konnten die Auswirkungen der Einfuhren aus China und Russland nicht eindeutig ermittelt werden.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(191)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(192)

Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(193)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten im Überprüfungsantrag, in den Jahresberichten des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und in den überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(194)

Die makroökonomischen Indikatoren sind Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung.

(195)

Die mikroökonomischen Indikatoren sind durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(196)

Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

5.2.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(197)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in t)

235 915

235 502

241 623

221 971

Index (2012 = 100)

100

100

102

94

Produktionskapazität (in t)

297 620

297 245

299 120

290 245

Index (2012 = 100)

100

100

101

98

Kapazitätsauslastung (in %)

79

79

81

76

Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(198)

Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 6 %. Im Einzelnen stieg sie bis 2014 zunächst um 2 % an und fiel dann im UZÜ im Vergleich zu 2014 um 8 %.

(199)

Die Produktionskapazität schrumpfte im Bezugszeitraum um 2 %.

(200)

Aufgrund der geringeren Produktionsmenge verschlechterte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 3 Prozentpunkte.

b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

(201)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

UZÜ

Verkaufsmenge in der Union (in t)

107 655

103 779

103 704

102 123

Index (2012 = 100)

100

96

96

95

Marktanteil (in %)

71,1

74,0

70,7

73,0

Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(202)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt fielen im Bezugszeitraum insgesamt um etwa 5 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum uneinheitlich. 2013 stieg er um 2,9 Prozentpunkte. 2014 ging er um 3,3 Prozentpunkte zurück, erhöhte sich im UZÜ aber wieder um 2,3 Prozentpunkte. Insgesamt wuchs der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte.

(203)

Nach der Unterrichtung wandte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien ein, dass die Einfuhren der Unionshersteller von den mit ihnen verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Japan und Malaysia bei der Ermittlung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union hätten berücksichtigt werden müssen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wird jedoch anhand der Verkäufe seiner eigenen Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt berechnet. Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union werden nicht berücksichtigt; dies würde nämlich zu einer Verzerrung des Gesamtbilds führen, da derartige Einfuhren in diesem Fall zweimal erfasst würden, zum einen als Einfuhren und zum anderen als Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

c)   Wachstum

(204)

Zwischen 2012 und dem UZÜ sank der Unionsverbrauch um 8 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen um 5 % zurück, wobei sich aber dennoch ein Anstieg des Marktanteils um 1,9 Prozentpunkte ergab.

d)   Beschäftigung und Produktivität

(205)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

1 526

1 539

1 475

1 523

Index (2012 = 100)

100

101

97

100

Produktivität (in t/Beschäftigten)

155

153

164

146

Index (2012 = 100)

100

99

106

94

Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(206)

Die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum etwa auf gleichem Niveau. Aufgrund des Produktionsrückgangs (um 6 % im Bezugszeitraum) schrumpfte die Produktivität in diesem Zeitraum ebenfalls um 6 %.

e)   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

(207)

Die Untersuchung ergab, dass die GES-Einfuhren aus Indien weiterhin zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Die für Indien im UZÜ ermittelte Subventionsspanne lag, wie in Erwägungsgrund 130 erläutert, deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig waren die Einfuhrpreise im Vergleich zu 2012 rückläufig. Dennoch konnte der Wirtschaftszweig der Union die geltenden Ausgleichsmaßnahmen nutzen und seinen Marktanteil nicht nur halten, sondern sogar leicht steigern.

5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

f)   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(208)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/t)

3 784

3 468

2 997

2 825

Index (2012 = 100)

100

92

79

75

Produktionsstückkosten (in EUR/t)

3 357

3 116

2 776

2 745

Index (2012 = 100)

100

93

83

82

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(209)

Der durchschnittliche Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union fiel kontinuierlich um insgesamt 25 % auf 2 825 EUR/t im UZÜ. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Preise nach unten korrigieren, um sie an die aufgrund der schwächeren Nachfrage der Elektrostahlbranche allgemein nachgebenden Verkaufspreise auf dem GES-Markt anzupassen.

(210)

Die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union fielen mit 18 % im Bezugszeitraum weniger stark. Den größten Einfluss auf den Rückgang der Produktionsstückkosten hatten die nachgebenden Rohstoffpreise.

(211)

Nach der Unterrichtung wandte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien ein, dass die Rohstoffpreise weltweit stärker zurückgegangen seien als die für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum angefallenen Rohstoffkosten. Die Rohstoffbeschaffung des Wirtschaftszweigs der Union sei somit ineffizient und seine Existenzfähigkeit müsse infrage gestellt werden.

(212)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rohstoffe weltweit von verbundenen und unabhängigen Parteien zu ähnlichen Preisen bezog und dass es daher keine Anzeichen für eine ineffiziente Rohstoffbeschaffung gab. Da der Einwand nicht weiter begründet wurde, wurde er zurückgewiesen.

g)   Arbeitskosten

(213)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (EUR/Beschäftigten)

66 111

66 842

67 113

67 253

Index (2012 = 100)

100

101

102

102

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(214)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum geringfügig um 2 % an.

h)   Lagerbestände

(215)

Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestände

8 952

8 821

13 770

18 465

Index (2012 = 100)

100

99

154

206

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

6

5

7

11

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(216)

Die Schlussbestände des Unionsherstellers der Stichprobe haben sich in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt. Im UZÜ machten sie etwa 11 % der Produktion aus.

i)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(217)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

11,3

10,2

7,4

2,8

Cashflow (in EUR)

47 981 432

46 443 978

30 426 147

31 283 121

Index (2012 = 100)

100

97

63

65

Investitionen (in EUR)

25 293 559

23 133 505

21 672 869

12 313 975

Index (2012 = 100)

100

91

86

49

Kapitalrendite (in %)

16,5

13,9

10,1

3,9

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(218)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union fiel von 2012 bis zum UZÜ nach und nach von 11,3 % auf 2,8 %, was einem Rückgang um 8,5 Prozentpunkte entspricht.

(219)

Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, dass die geringere Rentabilität der Unionshersteller von ihren hohen Verwaltungs- und Gemeinkosten herrühre.

(220)

Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskosten im Bezugszeitraum zurückgegangen waren (vgl. Erwägungsgrund 210). Dieser Rückgang der Produktionsstückkosten betraf auch die Verwaltungs- und Vertriebskosten, wenngleich der Großteil der Kosten auf die Rohstoffe entfiel. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(221)

Unter Netto-Cashflow ist die Möglichkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum verringerte sich der Netto-Cashflow um 35 %. Dieser beträchtliche Rückgang des Cashflows ist vor allem durch die in Erwägungsgrund 218 dargelegte deutliche Verringerung der Rentabilität zu erklären.

(222)

Im Bezugszeitraum verringerten sich die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware um mehr als die Hälfte, und zwar von 25 Mio. EUR 2012 auf 12 Mio. EUR im UZÜ.

(223)

Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, die niedrigeren Investitionen seien ausschließlich der rückläufigen Nachfrage und der weltweiten Überkapazität bei der GES-Produktion geschuldet.

(224)

Die Untersuchung bestätigte tatsächlich, dass, wie in Erwägungsgrund 172 erläutert, der GES-Verbrauch im Bezugszeitraum zurückging. Es ist aber festzuhalten, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der letzten Auslaufüberprüfung, als er sich schon einmal einem rückläufigen Verbrauch gegenüber sah, dreimal so hoch waren wie die Investitionen im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung.

(225)

Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware fiel nach und nach von 16,5 % 2012 auf 3,9 % im UZÜ.

5.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(226)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren trotz der geltenden Maßnahmen negativ entwickelten und sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechterte. Dessen ungeachtet konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil halten und sogar leicht ausbauen, was jedoch nur auf Kosten der Gewinnspanne möglich war.

(227)

Zwar lassen sich diese negativen Entwicklungen auf den im Bezugszeitraum um 8 % gesunkenen Verbrauch zurückführen, doch waren die Einfuhren aus Indien weiterhin ständig auf dem Unionsmarkt präsent. Diese Einfuhren wurden zu Preisen verkauft, die unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Union lagen und die dessen Preise im UZÜ um 3 % unterboten. Zudem wurde eine Zielpreisunterbietungsspanne von 9 % ermittelt. Somit übten die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien weiterhin einen Preisdruck aus. Der Preisdruck im laufenden UZÜ war tatsächlich stärker als in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, wo die Preisunterbietung weniger als 2 % ausmachte.

(228)

Angesichts eines sinkenden Verbrauchs und des durch gedumpte und subventionierte Einfuhren ausgeübten Preisdrucks war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken. Folglich lag seine Gewinnspanne im UZÜ zwar noch im positiven Bereich (2,8 %), jedoch unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne von 8 %.

(229)

Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, dass die Unionshersteller erheblichen Nutzen aus den rückläufigen Einfuhren aus Indien gezogen hätten, da der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % angewachsen sei. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union habe noch höher gelegen, wenn auch die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus anderen Drittländern berücksichtigt worden wären. Gleichzeitig hätte sich der Wirtschaftszweig der Union einem scharfen Preiswettbewerb mit anderen Quellen (insbesondere Niedrigpreiseinfuhren aus China und Russland) gegenüber gesehen. Daher könnte eine etwaige Schädigung aufgrund des angeblich geringeren Marktanteils der Unionshersteller nicht den Einfuhren aus Indien angelastet werden.

(230)

Die Untersuchung ergab tatsächlich, dass die Einfuhren und die Marktanteile der Einfuhren aus Indien rückläufig waren, doch haben die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien weiterhin einen Preisdruck ausgeübt, der im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung sogar noch anstieg (vgl. Erwägungsgrund 227). Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(231)

Dieselbe interessierte Partei brachte ferner vor, die Kommission habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass niedrigpreisige Einfuhren aus China und Russland einer der Hauptgründe für den Preisdruck auf dem Unionsmarkt seien, und forderte, die Kommission solle die Niedrigpreiseinfuhren der überprüften Ware aus China und Russland umfassend analysieren, bevor sie die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestimme. Außerdem würden einige chinesische Hersteller mehr GES mit großen Durchmessern auf den Unionsmarkt ausführen.

(232)

Was die GES-Preise bei der Einfuhr aus China und Russland betrifft (vgl. Erwägungsgründe 188 und 190), sei an Folgendes erinnert: i) ein sinnvoller Preisvergleich nach Warentyp (wie er für Indien anhand der vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten detaillierten Daten vorgenommen wurde) war für die Einfuhren aus diesen Ländern nicht möglich; ii) die der Kommission vorliegenden Statistiken zu den Einfuhren aus diesen Ländern erlaubten keine Untergliederung nach Warentyp; iii) den vom Wirtschaftszweig der Union im Überprüfungsantrag vorgelegten und von den Verwendern bestätigten Informationen zufolge handelte es sich bei den meisten Einfuhren aus diesen Ländern um GES mit kleinerem Durchmesser, die billiger sind. Auch untermauerte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien sein Vorbringen bezüglich der gestiegenen Einfuhren von GES mit großen Durchmessern aus China und Russland in die Union nicht.

(233)

Wie in Erwägungsgrund 189 dargelegt, erhöhte sich der Marktanteil der GES-Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 1 Prozentpunkt, derjenige der GES-Einfuhren aus Russland um 0,3 Prozentpunkte. Diese Anstiege gingen jedoch nicht zulasten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, der im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte anwuchs (vgl. Erwägungsgrund 189). Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(234)

Dieselbe interessierte Partei wandte ein, dass der Wirtschaftszweig der Union bezüglich der Produktion von GES mit kleinerem Durchmesser ineffizient sei, da die Verkäufe derartiger Waren nur einen Teil ihrer Gesamtverkäufe ausmachten.

(235)

Die Marktbedingungen gewährleisten im Allgemeinen, dass das Angebot, insbesondere der Typ der verkauften Waren, nachfragegesteuert ist. Da der Einwand der Ineffizienz bezüglich der Herstellung durch den Wirtschaftszweig der Union von GES mit kleinerem Durchmesser nicht untermauert wurde, wurde er zurückgewiesen.

(236)

Dieselbe interessierte Partei wandte ein, die Auswirkungen der gestiegenen Einfuhren zu gedumpten Preisen aus anderen Ländern, einschließlich der von verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Malaysia und Japan stammenden Einfuhren, seien nicht analysiert worden.

(237)

Wie in Erwägungsgrund 187 dargelegt, waren die Preise der Einfuhren aus den USA, Japan und Mexiko höher als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller. Der Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum um 0,1 Prozentpunkte und machte am Ende des UZÜ weniger als 10 % aus. Der Kommission lagen auch keine Belege dafür vor, dass die Preise aus diesen Ländern gedumpt waren. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(238)

Dieselbe interessierte Partei brachte ferner vor, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nach Warentyp die Warenkennnummer verwendet habe, welche den eingesetzten Rohstoff unberücksichtigt lasse, der jedoch einen erheblichen Einfluss auf Kosten und Preise habe. Würde man Warentypen, die aus demselben Rohstoff hergestellt wurden, vergleichen, würde sich die Zielpreisunterbietungsspanne von 9 auf 8 % verringern.

(239)

Tatsächlich gingen Unterschiede beim Rohstoff nicht in die Struktur der Warenkennnummer ein, weshalb diese Unterschiede bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nicht berücksichtigt wurden. Nachdem die Warentypen für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nach Rohstoffen untergliedert wurden (wie von der interessierten Partei nach der Unterrichtung gefordert), ergab sich eine Zielpreisunterbietung von 8 Prozent, die damit um 1 Prozentpunkt unter dem in Erwägungsgrund 227 genannten lag. Diese Differenz hatte somit keine nennenswerte Auswirkung auf die Feststellungen der Kommission zur Zielpreisunterbietungsspanne im UZÜ.

(240)

Dieselbe interessierte Partei hinterfragte die in der Ausgangsuntersuchung festgesetzt Zielgewinnspanne von 8 % und brachte vor, die GES-Hersteller sähen sich Verlusten aufgrund der rückläufigen internationalen Stahlnachfrage gegenüber, weshalb eine Zielgewinnspanne von 8 % nicht mehr gerechtfertigt sei.

(241)

Es sei daran erinnert, dass als Zielgewinnspanne für Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt die Spanne angesetzt werden sollte, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte/subventionierte Einfuhren, von einem Unternehmen dieser Branche erzielt werden könnte. Wie in Erwägungsgrund 34 der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 festgehalten, wurden die Gewinnspannen, die der Wirtschaftszweig der Union erzielte, als der Marktanteil der subventionierten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war (1999), eingehend untersucht. Daher war endgültig der Schluss gezogen worden, dass die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigende Subventionierung der Einfuhren aus Indien erzielen könnte, für die Zwecke der Ermittlung der Schadensspanne auf 8 % festgesetzt werden sollte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(242)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ in einer sehr prekären Lage befand, die größtenteils den negativen Marktbedingungen und dem anschließenden Nachfragerückgang anzulasten war. Aus diesem Grund konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Bewertung auf die Frage, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten der Schädigung aufgrund subventionierter Einfuhren aus Indien ist.

6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(243)

Um zu ermitteln, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftretens der Schädigung bei einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Indien ist, wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in Indien, die Ausfuhren aus Indien in andere Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarkts.

(244)

In Erwägungsgrund 155 wurde der Schluss gezogen, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich weiterhin beträchtliche Mengen in die Union ausführen und ihre derzeitigen Ausfuhrmengen sogar erhöhen werden und dass diese Ausfuhren zu subventionierten Preisen getätigt werden dürften.

(245)

Wie in den Erwägungsgründen 139 und 140 ausgeführt, wurde die indische Kapazität im UZÜ auf etwa 160 000 t und die Kapazitätsreserve auf 40 000 bis 50 000 t geschätzt, was 29 bis 36 % des Unionsverbrauchs im UZÜ ausmachte. Zudem wurde in Erwägungsgrund 139 festgestellt, dass die indischen ausführenden Hersteller ihre Kapazität bei steigender Nachfrage weiter ausbauen dürften. Wie in Erwägungsgrund 142 dargelegt, führten die indischen Behörden Ende November 2014 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GES aus China ein. Dies dürfte zu einem Anstieg des Marktanteils der indischen Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt führen.

(246)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 152 bis 155 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarkts dürfte bei einer Aufhebung der Maßnahmen zumindest ein Teil der Kapazitätsreserve auf den Unionsmarkt umgeleitet werden. Zudem sind die indischen Hersteller sehr exportorientiert (vgl. Erwägungsgrund 143). Wie in Erwägungsgrund 149 dargelegt, wurde festgestellt, dass die Preise in einigen Bestimmungsländern der indischen Ausfuhren höher sind als in der Union. Angesichts des unterschiedlichen Warensortiments ändert diese Information jedoch nichts an der Gesamteinschätzung, dass neue Kapazitäten auf den Unionsmarkt gelenkt werden dürften, da dieser Preisvergleich nur bedingt zuverlässig ist.

(247)

Wie bereits in Erwägungsgrund 146 dargelegt, hat Russland Antidumpingmaßnahmen gegenüber den GES-Einfuhren aus Indien eingeführt und sind die Ausfuhren aus Indien nach Russland im Bezugszeitraum merklich zurückgegangen. Dies bedeutet, dass der Zugang zum drittwichtigsten Ausfuhrmarkt für ausführende indische Hersteller beschränkt ist und angesichts der bestehenden und wahrscheinlich noch steigenden Kapazitätsreserve (vgl. Erwägungsgrund 245) die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die ausführenden indischen Hersteller ihre Ausfuhren der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt merklich erhöhen werden, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.

(248)

Ohne die Antidumping- und Ausgleichszölle würden die Preise der Einfuhren aus Indien die Unionsverkaufspreise um 9 % unterbieten (vgl. Erwägungsgrund 185). Für den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde die Preisunterbietungsspanne ohne Antidumping- und Ausgleichszölle auf 12 % geschätzt. Dies gibt einen Hinweis auf das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus Indien, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden. Demzufolge dürfte der Preisdruck auf dem Unionsmarkt erheblich steigen, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden, wodurch sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern dürfte.

(249)

In Bezug auf die Menge würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach indischen ausführenden Herstellern die Gelegenheit bieten, Marktanteile auf dem Unionsmarkt hinzuzugewinnen. Insbesondere der nicht mitarbeitende ausführende Hersteller, der derzeit mit dem höheren Zollsatz von 15,7 % belastet ist, hätte einen starken Anreiz, wieder erhebliche Mengen 'in die Union auszuführen. Sollte diese Situation eintreten, sähe sich der Wirtschaftszweig der Union unmittelbar fallenden Verkaufsmengen und einem schrumpften Marktanteil gegenüber.

(250)

Angesichts dieser Sachlage werden indische ausführende Hersteller bei einem Verzicht auf Maßnahmen ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt in Bezug auf die Einfuhrmenge und auf den Marktanteil zu gedumpten und subventionierten Preisen wahrscheinlich ausbauen und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten. Dadurch entstünde ein erhöhter Preisdruck auf dem Unionsmarkt mit negativen Auswirkungen für die Rentabilität und die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union. Infolgedessen würde sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern.

(251)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist.

E.   UNIONSINTERESSE

(252)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(253)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

(254)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 31 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(255)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und des erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(256)

Wie in Erwägungsgrund 226 dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Maßnahmen seinen Marktanteil halten. Gleichzeitig gelangte die Kommission in Erwägungsgrund 250 auch zu dem Schluss, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der gegenüber Indien geltenden Ausgleichsmaßnahmen verschlechtern dürfte. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Indien dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

2.   Interesse der Einführer/Händler

(257)

Wie bereits in Erwägungsgrund 16 festgehalten, arbeitete kein Einführer an der laufenden Untersuchung mit oder nahm mit der Kommission Kontakt auf. Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

3.   Interesse der Verwender

(258)

Von den 53 kontaktierten Verwendern schickten 8 einen beantworteten Fragebogen zurück (vgl. Erwägungsgrund 18). Vier von ihnen verwendeten aus Indien eingeführte GES. Ihre Einfuhren machten etwa 20 % aller Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien aus.

(259)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender haben würde. Obwohl die Maßnahmen bereits seit zehn Jahren gelten, bezogen die Verwender in der Union ihre Zulieferungen weiterhin auch aus Indien. Die Verwender legten keine Angaben vor, aus denen hervorging, dass sie Schwierigkeiten gehabt hätten, andere Bezugsquellen zu finden und die Untersuchung ergab auch nichts Entsprechendes.

(260)

Zudem wurde in der Ausgangsuntersuchung bekanntlich der Schluss gezogen, dass sich Kostenerhöhungen infolge etwaiger Maßnahmen angesichts des geringen Anteils der GES an den Kosten der Verwenderindustrien wahrscheinlich nicht nennenswert auf die Verwenderindustrie auswirken würden. Diese Feststellungen wurden in der laufenden Überprüfung bestätigt, da sich nach der Einführung der Maßnahmen keine gegenteiligen Hinweise ergaben. Zudem brachte keiner der vier Verwender Argumente vor, die gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen würden.

(261)

Eine Vereinigung von Stahlerzeugern, die deutsche Wirtschaftsvereinigung Stahl, sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, da diese zu Wettbewerbsnachteilen für die Stahlerzeuger in der Union im Vergleich zu Stahlherstellern in anderen Regionen führen würden, in denen es keine Maßnahmen gegenüber GES gebe. Nach Ansicht der Vereinigung bliebe die dominante Stellung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erhalten. Die Entwicklung der Einfuhren aus Indien nach der Einführung der Maßnahmen belegt jedoch, dass im Bezugszeitraum weiterhin Einfuhren aus Indien getätigt wurden. Zudem ergab die Untersuchung, dass GES in zunehmendem Maße aus einer Reihe anderer Drittländer auf den Unionsmarkt kommen.

(262)

Angesichts dieser Sachlage und im Einklang mit den Schlussfolgerungen aus der Ausgangsuntersuchung geht die Kommission davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Verwender haben wird und dass es somit keine zwingenden Gründe gibt, die darauf schließen lassen, dass die Verlängerung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(263)

Aus den genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien sprechen.

F.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(264)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Ausgleichsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(265)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 eingeführt wurden, nach Artikel 18 der Grundverordnung aufrechterhalten werden.

(266)

Nach der Unterrichtung ersuchte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien die Kommission, die Maßnahmen möglicherweise nur für einen Zeitraum von zwei Jahren aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der Untersuchung ergaben sich jedoch keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Beschränkung der Geltungsdauer der Maßnahmen auf zwei Jahre rechtfertigen würden.

(267)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(268)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (26) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(269)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

6,3

A530

HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

7,0

A531

alle übrigen Unternehmen

7,2

A999

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 17).

(7)  ABl. C 82 vom 10.3.2015, S. 4.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.

(9)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. C 415 vom 15.12.2015, S. 25).

(10)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. C 415 vom 15.12.2015, S. 33).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(12)  Die Umstellung von der DEPB- auf die DD-Regelung wird unter anderem in den Erwägungsgründen 47 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1).

(13)  http://dgft.gov.in/exim/2000/highlight2015.pdf

(14)  ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2004 der Kommission vom 19. Mai 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antisubventionszolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 35).

(16)  http://www.google.be/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiqt6H2u9_QAhWEzRoKHYUwBVEQFggfMAA&url=http%3A%2F%2Fhegltd.com%2Fwebmaster%2FDownloadFile.aspx%3Fd%3D..%2Fuploads%2FFinance%2F70Results_Release.pdf&usg=AFQjCNGMpUymLm4BNOjIMmolLDgwSGgcDw

(17)  http://content.icicidirect.com/mailimages/IDirect_GraphiteIndia_Q1FY16.pdf

(18)  http://hegltd.com/ und http://www.graphiteindia.com/

(19)  http://hegltd.com/WEBMASTER/DownloadFile.aspx?D=../Uploads/Newsletter/News9.pdf

(20)  https://www.worldsteel.org/statistics/statistics-archive/yearbook-archive.html

(21)  http://www.dgtr.gov.in/sites/default/files/adfin_Graphite_Electrodes_diameters_ChinaPR.pdf

(22)  http://hegltd.com/pdf/HEGLtd_Q1_FY_16_Investors_Presentation.pdf

(23)  http://www.graphiteindia.com/View/investor_relation.aspx (vgl. GIL Q3 FY2015 Earnings Presentation.pdf, S. 14).

(24)  http://www.eurasiancommission.org/_layouts/Lanit.EEC.Desicions/Download.aspx?IsDlg=0&ID=3805&print=1

(*1)  Durchschnittspreis ohne die geltenden Antidumping-/Ausgleichszölle

Quelle: Datenbank 14(6).

(25)  Die einschlägigen TARIC-Codes umfassen sowohl die Grafitelektroden mit kleinen als auch die mit großen Durchmessern.

(26)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

(27)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/422 DER KOMMISSION

vom 9. März 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 (3) führte der Rat ferner im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien ein.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1628/2004 und (EG) Nr. 1629/2004 wurden im Anschluss an eine von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 (4) geändert.

(4)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 (5). Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen verlängerte der Rat die Ausgleichsmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 (6).

(5)

Bei den Antidumpingmaßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll von 9,4 % bzw. 0 % für die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern sowie um einem residualen Zollsatz von 8,5 %.

2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“)

(6)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (7) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (8).

(7)

Der Antrag wurde von den Unternehmen SGL Carbon GmbH, TOKAI Erftcarbon GmbH und GrafTech Switzerland SA (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von Grafitelektrodensystemen in der Union entfallen.

(8)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung

(9)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 15. Dezember 2015 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (9) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ein.

4.   Parallele Untersuchung

(10)

Im Wege einer am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (10) kündigte die Kommission auch die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (11) der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien an.

5.   Interessierte Parteien

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, bekanntermaßen betroffene ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union sowie die indischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(12)

Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

5.1.   Stichprobenverfahren

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller. Auf die für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller entfielen den Informationen aus der Repräsentativitätsprüfung zufolge mehr als 80 % der gesamten Unionsproduktion. Die Kommission ersuchte die interessierten Parteien, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme einging, war die Stichprobe somit bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(15)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(16)

Es meldeten sich keine Einführer, um die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen vorzulegen.

5.2.   Fragebogen und Kontrollbesuche

(17)

Die Kommission sandte Fragebogen an die Unionshersteller der Stichprobe, zwei indische ausführende Hersteller und 53 Verwender, die sich nach der Einleitung der Überprüfung gemeldet hatten.

(18)

Antworten auf die Fragebogen gingen von den vier Unionsherstellern der Stichprobe, einem indischen ausführenden Hersteller und acht Verwendern der überprüften Ware ein. Der zweite ausführende Hersteller, der an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte, nämlich Graphite India Limited (im Folgenden „GIL“), hat den Fragebogen im Rahmen dieser Überprüfung nicht beantwortet.

(19)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Graftech France S.N.C., Calais, Frankreich

Graftech Iberica S.L., Navarra, Spanien

SGL Carbon S.A., Wiesbaden, Deutschland

Tokai Erftcarbon GmbH, Grevenbroich, Deutschland

b)

Ausführender Hersteller in Indien:

HEG Limited, Bhopal (im Folgenden „HEG“)

6.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(20)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(21)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, und für solche Elektroden verwendete Nippel, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) und ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden (Grafitelektrodensysteme, im Folgenden „GES“ oder „überprüfte Ware“).

2.   Gleichartige Ware

(22)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:

die überprüfte Ware

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware

(23)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(24)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(25)

Wie in Erwägungsgrund 18 erwähnt arbeitete nur ein indischer ausführender Hersteller an dieser Untersuchung mit. Auf dieses Unternehmen entfielen im UZÜ über 95 % der GES-Ausfuhren aus Indien in die Union. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass ihr ausreichende Informationen für die Bewertung des Ausfuhrpreises und der Dumpingspanne im UZÜ vorliegen.

(26)

Allerdings entfielen auf diesen ausführenden Hersteller im UZÜ nur 50 % der Gesamtproduktionskapazität und nur zwischen 40 und 50 % der gesamten GES-Produktion in Indien. Ferner machten seine Ausfuhren in andere Länder im UZÜ nur zwischen 43 und 52 % der Gesamtausfuhren aus Indien in andere Drittländer aus (der genaue Anteil des einzigen mitarbeitenden indischen ausführenden Herstellers an der indischen Gesamtproduktion und an den Gesamtausfuhren können aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden). Aus diesem Grund und da kein anderer indischer GES-Hersteller mitarbeitete, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügte, um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu untersuchen, und dass die Entwicklung der Einfuhren bei einer Aufhebung der Maßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu beurteilen war.

(27)

Die indischen Behörden wurden ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission wegen der geringen Mitarbeit der indischen ausführenden Hersteller möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden wird. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(28)

Die Feststellungen in Abschnitt 3 wurden daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Zu diesem Zweck wurden die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen, der Antrag auf Auslaufüberprüfung, Statistiken von Eurostat, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten (im Folgenden „Datenbank 14(6)“) und öffentlich zugängliche Daten verwendet.

2.   Dumping in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

2.1.   Normalwert

(29)

Die Kommission prüfte zunächst, ob nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung die gesamten Inlandsverkäufe des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union im UZÜ entsprach. Danach waren die Gesamtverkäufe des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.

(30)

Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren. Die bei der Ermittlung der Warentypen von GES berücksichtigten Elemente waren i) ob sie mit oder ohne Nippel verkauft wurden, ii) ihr Durchmesser und iii) ihre Länge.

(31)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller machte geltend, dass GES aus Nadelkoks (wesentlicher Rohstoff) unterschiedlicher Qualität hergestellt werde und dies auch bei der Ermittlung der identischen oder direkt vergleichbaren GES berücksichtigt werden solle. Tatsächlich bestätigte die Untersuchung, dass das Unternehmen bei der Herstellung zwei verschiedene Nadelkokstypen verwendete, zum einen eingeführten, hochwertigeren Nadelkoks und zum anderen auf dem indischen Markt beschafften normalen Nadelkoks. Es bestätigte sich ferner, dass die Produktionskosten und der Preis der Fertigware von der Art des eingesetzten Koks abhängen.

(32)

Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, hat die Kommission für die Dumpingberechnung jeden Produkttyp in hochwertige und einfache Waren untergliedert.

(33)

Anschließend prüfte die Kommission, ob für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller seine Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission ermittelte, dass diese Warentypen repräsentativ waren.

(34)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ, um zu entscheiden, ob der tatsächliche Inlandsverkaufspreis für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden kann.

(35)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Inlandsverkäufe des Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachen und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(36)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ.

(37)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZÜ, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten liegt.

(38)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr oder nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(39)

Für diese Warentypen erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts so, dass zu den bei der gleichartigen Ware im UZÜ verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im UZÜ entstanden sind, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZÜ erzielt hat.

(40)

Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.

2.2.   Ausfuhrpreis

(41)

Der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller führte direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

(42)

Beim Kontrollbesuch wurde eine Reihe von Fehlern bei den vom mitarbeitenden Ausführer gemeldeten Ausfuhrpreisen aufgedeckt. Diese Fehler wurden korrigiert und der ausführende Hersteller ordnungsgemäß unterrichtet.

2.3.   Vergleich

(43)

Die Kommission verglich die wie beschrieben ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk miteinander.

(44)

Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Soweit erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen vorgenommen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten, für Bankgebühren sowie für die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller entrichteten Ausgleichszölle.

(45)

Der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller machte nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung für auf Rohstoffe gezahlte Einfuhrabgaben geltend, und zwar mit der Begründung, dass in den Preisen von zum Verbrauch in Indien hergestellten GES Einfuhrabgaben enthalten seien, die bei der Ausfuhr in die Union über das Duty Drawback Scheme (im Folgenden „DD-Regelung“) rückerstattet würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass es keine direkte Verbindung zwischen den bei der Ausfuhr von GES aufgrund der DD-Regelung erstatteten Beträgen und den tatsächlich für verwendete importierte Rohstoffe entrichteten Zöllen gab. Die Kommission vertrat somit die Auffassung, dass der ausführende Hersteller nicht nachweisen konnte, dass in seinem Inlandspreis eine auf Ausfuhrverkäufe erstattete Abgabe enthalten war. Dies wurde auch in den Erwägungsgründen 38 bis 42 der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung bestätigt, der zufolge die DD-Regelung eine Subvention in Form einer finanziellen Beihilfe der indischen Regierung darstellt, die nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem angesehen werden kann. Diese Berichtigung kann daher nicht gewährt werden.

(46)

Zudem machte der mitarbeitende indische ausführende Hersteller eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung geltend auf der Grundlage, dass Einfuhrabgaben angeblich in den Preisen für die gleichartige Ware enthalten seien, wenn sie zum Verbrauch in Indien vorgesehen ist, sie jedoch, wenn die Ware zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, aufgrund des Advanced Authorisation Scheme (im Folgenden „AA-Regelung“) nicht erhoben würden. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass es kein System gab, mit dem gewährleistet wurde, dass im Rahmen der AA-Regelung zollfrei importierte Rohstoffe ausschließlich für ausgeführte GES verwendet wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass der ausführende Hersteller nicht belegen konnte, dass die auf Ausfuhrverkäufe nicht erhobene Abgabe in den Inlandspreisen enthalten war. Dies wurde auch in den Erwägungsgründen 59 bis 62 der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung bestätigt, der zufolge die AA-Regelung eine Subvention in Form einer finanziellen Beihilfe der indischen Regierung darstellt, die nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem angesehen werden kann. Somit kann auch diese Berichtigung nicht gewährt werden.

2.4.   Dumpingspanne

(47)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware verglichen. Dieser Methodik zufolge beläuft sich die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelte Dumpingspanne im UZÜ auf 29,8 %.

(48)

Während des Kontrollbesuchs in den Betrieben in Indien brachte der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller vor, die angeblich erhebliche Preisschwankung beim wesentlichen Rohstoff (Nadelkoks) im UZÜ solle berücksichtigt werden; er beantragte, die Kommission solle für diesen Zweck eine vierteljährliche Dumpingspanne berechnen. Dies würde belegen, dass im UZÜ kein Dumping vorgelegen habe. Zu diesem Zweck legte das Unternehmen am Ende des Kontrollbesuchs die vierteljährlichen Produktionskosten vor.

(49)

Angesichts der Tatsache, dass dieser Einwand weder in einem früheren Verfahrensstadium noch in den Fragebogenantworten vorgebracht wurde, konnte die Kommission dieses Vorbringen nicht ordnungsgemäß prüfen und somit nicht ermitteln, ob die vorgelegten Informationen vollständig und richtig waren.

(50)

Die Untersuchung anhand der beim Kontrollbesuch vorgelegten Daten ergab jedoch, dass die Produktionsstückkosten je Warentyp im UZÜ bei vierteljährlicher Betrachtung einen Abwärtstrend für einige, aber nicht für alle Warentypen verzeichneten. Für mehrere Warenkennnummern stiegen die Produktionsstückkosten im letzten Quartal. Der Ausfuhrstückpreis folgte einer ähnlichen Entwicklung, außer im letzten Quartal, wo die Ausfuhrpreise außer für zwei Warentypen anstiegen. Das Unternehmen führte in jedem Quartal des UZÜ erhebliche Mengen aus, deren Verteilung auf die einzelnen Quartale in der nachstehenden Tabelle gezeigt wird (die genauen Mengen können aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden). Zudem wurden nicht alle Warentypen in allen Quartalen verkauft; von den 23 auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurden nur 6 in allen Quartalen verkauft.

(51)

Die nach der in den Erwägungsgründen 29 bis 47 beschriebenen Methodik berechneten Dumpingspannen belegen erhebliches Dumping in jedem Quartal des UZÜ.

Tabelle 1

UZÜ

Dumpingspanne (in %)

Ausfuhrmenge (in t)

Oktober — Dezember 2014

23,1

[1 500 -1 700 ]

Januar — März 2015

32,3

[1 900 -2 100 ]

April — Juni 2015

15,4

[1 500 -1 700 ]

Juli — September 2015

6,4

[1 100 -1 400 ]

(52)

Das Vorbringen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, eine Berechnung seiner Dumpingspanne auf vierteljährlicher Basis ergebe kein Dumping, entspricht somit nicht den Tatsachen. Vielmehr waren die Dumpingspannen in jedem Quartal erheblich und auch die durchschnittliche auf der Grundlage dieser vierteljährlichen Spannen berechnete Dumpingspanne im UZÜ blieb mit 19,3 % auf recht hohem Niveau.

(53)

Zwar waren die für die einzelnen Quartale je Warentyp berechneten Dumpingspannen unterschiedlich hoch (Anstieg zwischen den Quartalen Oktober — Dezember 2014 und Januar — März 2015, dann Rückgang in den Quartalen von Januar-März 2015 bis zum Ende des UZÜ), der allmähliche Rückgang der Produktionskosten im UZÜ hatte jedoch nicht die behauptete Auswirkung. Tatsächlich zeigte sich, dass der Rückgang der Dumpingspanne zum Teil auch auf die Erhöhung beim Ausfuhrpreis zurückging. Es sei daran erinnert, dass sich das Vorbringen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers zur vierteljährlichen Dumpingspanne nur auf die Schwankungen beim Rohstoffpreis bezog. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen die Feststellungen zum Dumping im UZÜ nicht infrage stellten und somit auch nicht die Feststellungen zum Anhalten des Dumpings in den Erwägungsgründen 57 bis 87.

(54)

Nach der Unterrichtung wandte der einzige mitarbeitende ausführende indische Hersteller ein, bei der für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten Rentabilitätsberechnung solle die Kommission zwischen aus einheimischem Koks hergestellten Waren und solchen aus importiertem Nadelkoks unterscheiden. Der Grund hierfür sei die unterschiedliche Nutzung dieser Waren. Ferner wurde vorgebracht, dass nur die aus importiertem Nadelkoks hergestellten Waren für Hochleistungslichtbogenöfen auf den Unionsmarkt verkauft würden und dass die Rentabilität, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen werde, somit nur auf der Grundlage dieser Warentypen berechnet werden solle. Während der Anhörung mit der Kommission nach der Unterrichtung führte HEG basierend auf diesem Vorbringen aus, dass die Kommission keine auf der Grundlage aller Inlandsverkäufe berechnete gewogene durchschnittliche Rentabilitätsquote verwenden solle. Vielmehr solle sie unter Berücksichtigung der Herkunft des Koks zwei getrennte Rentabilitätsquoten berechnen und diese entsprechend bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwenden.

(55)

In den Fragebogenantworten hatte HEG für jeden Warentyp die Herkunft des Rohstoffs und die Leistung des GES angegeben. Berücksichtigte man jedoch nur diese beiden Elemente, so ergab der Vergleich zwischen den auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen und denjenigen, die auf dem indischen Markt verkauft wurden, dass HEG im UZÜ auf beiden Märkten dieselben Warentypen verkauft hat. Somit ist der erste Teil des Vorbringens sachlich falsch.

(56)

Ferner verwendete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts den gewogenen Durchschnitt des Gewinns aller Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZÜ (vgl. Erwägungsgründe 39 und 40). Die Verwendung individueller Gewinnspannen für jeden einzelnen Warentyp würde, wie vom Unternehmen in der Anhörung vorgebracht (vgl. Erwägungsgrund 54), zudem die in Erwägungsgrund 47 genannte Dumpingspanne nur um 3,2 Prozentpunkte auf 26,7 % verringern. Diese Minderung hat keine nennenswerte Auswirkung auf die Feststellungen der Kommission zum Dumping im UZÜ und folglich auch nicht auf die Feststellungen zum Anhalten des Dumpings in den Erwägungsgründen 57 bis 87.

3.   Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

(57)

Nachdem erhebliches Dumping im UZÜ festgestellt wurde, prüfte die Kommission, ob ein Anhalten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ist. Dazu wurden die folgenden Elemente analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in Indien, die Ausfuhren aus Indien in andere Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarkts.

(58)

Wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt, arbeitete nur ein ausführender Hersteller in Indien mit, auf den nur die Hälfte der indischen Gesamtproduktionskapazität entfiel. Die Feststellungen in den folgenden Abschnitten basieren daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Diesbezüglich verwendete die Kommission die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, die Datenbank der Vereinten Nationen, in Erwägungsgrund 10 der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung erwähnte von der Regierung Indiens zur Verfügung gestellte Informationen sowie öffentlich zugängliche Informationen.

3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserve

(59)

Den öffentlich zugänglichen Finanzinformationen sowie den geprüften Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers (12), (13) zufolge erhöhten beide indischen Hersteller ihre Produktionskapazität nach der in Erwägungsgrund 4 genannten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung um 27 %. Am Ende des UZÜ stand die Gesamtproduktionskapazität in Indien bei 160 000 t/Jahr, die zu gleichen Teilen auf beide Hersteller entfiel. (14) Die Untersuchung ergab zudem, dass die indischen ausführenden Hersteller ihre Kapazität bei steigender Nachfrage weiter ausbauen dürften. (15)

(60)

Die Produktionsmenge der beiden indischen Hersteller lag im UZÜ zwischen 110 000 und 120 000 t. Auf dieser Grundlage wurde die indische Gesamtkapazitätsreserve auf zwischen 40 000 und 50 000 t geschätzt, was 29-36 % des Unionsverbrauchs im UZÜ entsprach.

(61)

Während die Kapazität ausgebaut wurde, ging der GES-Verbrauch in Indien und weltweit zurück. GES werden in erster Linie von der Elektrostahlindustrie eingesetzt, insbesondere zum Einschmelzen von Stahlschrott. Die Entwicklung des GES-Verbrauchs ist daher an die Entwicklung der Elektrostahlproduktion geknüpft und folgt ähnlichen Trends. Die Untersuchung ergab, dass die indische und die weltweite Elektrostahlproduktion zwischen 2012 und dem UZÜ (16) zurückging, während die GES-Produktionskapazität in Indien ausgebaut wurde.

(62)

Ende November 2014 führten die indischen Behörden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GES aus China ein. (17) Dies dürfte zu einem Anstieg des Marktanteils der indischen Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt führen.

3.2.   Ausfuhren in Drittländer

(63)

Ausgehend von den öffentlich verfügbaren Jahresabschlüssen ergab sich, dass beide ausführenden indischen Hersteller exportorientiert (18)  (19) waren und etwa 60 % ihrer Gesamtproduktion im UZÜ ausführten.

(64)

Die Union war trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin ein wichtiges Ausfuhrziel für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller HEG. Gemessen am Wert lagen die Ausfuhren von HEG im UZÜ zwischen 10 und 17 % seiner Gesamtverkäufe und bei Betrachtung der Menge zwischen 10 und 20 %. Das nicht mitarbeitende indische Unternehmen GIL führte im UZÜ sehr geringe Mengen in die Union aus. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit den für GIL geltenden hohen — 15,7 % insgesamt — Antidumping- und Ausgleichszölle im Vergleich zu 7 % Gesamtzoll für HEG zu sehen.

(65)

In Ermangelung einer anderen, zuverlässigeren Quelle für die Ermittlung der Ausfuhrmengen aus Indien auf andere Drittlandsmärkte wurde die Datenbank der Vereinten Nationen herangezogen. Dieser Datenbank zufolge stiegen die Ausfuhren in andere Drittländer zwischen 2012 und 2013 um 43 %, gingen dann aber in den Jahren 2014 und 2015 wieder zurück, im Vergleich zu 2013 um 38 %. Insgesamt war die Ausfuhrmenge zwischen 2012 und der UZÜ rückläufig (-10 %). Die wichtigsten Ausfuhrländer für die indischen Waren waren 2015 die USA, Saudi-Arabien, Iran, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Republik Korea und Ägypten. Zwischen 2012 und 2015 erhöhten sich die indischen Ausfuhren in einige dieser Länder (u. a. Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und die USA), während andere Ausfuhren (nach Iran, in die Türkei, in die Republik Korea, und nach Ägypten) rückläufig waren, wobei die Ausfuhren insgesamt um 9 % zurückgingen.

(66)

Während Russland 2012 mengenmäßig der drittwichtigste Ausfuhrmarkt für die indischen Hersteller war, fielen die Ausfuhren aus Indien nach Russland, nachdem Russland im Dezember 2012 einen Wertzoll in Höhe von 16,04 bis 32,83 % auf die GES-Einfuhren aus Indien eingeführt hatte (20), im Jahr 2015 von 4 415 auf 638 t, was einem Rückgang um 86 % entspricht.

(67)

Die Angaben zu Ausfuhrmengen in der Datenbank der Vereinten Nationen konnte anhand von Informationen der indischen Regierung aus der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung, nämlich Ausfuhrstatistiken der Generaldirektion für Handelsinformation und -statistik (Directorate General of Commercial Intelligence and Statistics, im Folgenden „DGCIS“) geprüft werden, die ähnliche Trends auswiesen wie die anhand der Datenbank der Vereinten Nationen ermittelten Daten.

(68)

Ferner folgten auch die Ausfuhrmengen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers HEG in andere Drittländer ähnlichen Trends: Anstieg der Ausfuhren in andere Drittländer von 2012 bis 2013, dann Rückgang von 2014 bis zum UZÜ, wobei der Trend im Bezugszeitraum insgesamt rückläufig war. Festzuhalten ist, dass die Gesamtmenge im UZÜ trotz dieser niedrigeren Ausfuhrmengen weiterhin erheblich war und zwischen 20 000 und 30 000 t lag.

(69)

Was die Höhe der Ausfuhrpreise angeht, ergab die Untersuchung auf der Grundlage der Datenbank der Vereinten Nationen, dass die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in bestimmte Länder, wie die USA und die Republik Korea, die zwischen 2012 und 2014 im Durchschnitt unter den Preisen in der EU lagen, 2015 etwa ebenso stark wie die Preise in der EU anstiegen. Außerdem erhöhten sich die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in andere Länder wie etwa Saudi-Arabien, wo sie zwischen 2012 und 2014 unter den Preisen in der EU lagen, 2015 stärker als die EU-Preise. Die Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in bestimmte andere Länder, beispielsweise die Türkei, blieben im gesamten UZÜ auf niedrigerem Niveau als die EU-Preise. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei den Preisen in dieser Datenbank nicht zwischen den verschiedenen Warentypen unterschieden wird und ein Preisvergleich auf dieser Grundlage somit nur eine eingeschränkte Zuverlässigkeit hat.

(70)

Die Analyse der Angaben zu den Preisen bei der Ausfuhr auf andere Drittlandsmärkte des mitarbeitenden ausführenden Herstellers ergab, dass die Durchschnittspreise auf dem Unionsmarkt in den Jahren 2012 und 2014 über den Durchschnittspreisen von HEG auf anderen Drittmärkten lagen (berichtigt auf Kalenderjahrbasis, da die Daten auf Geschäftsjahrbasis vorgelegt wurden), während sie im UZÜ niedriger waren als die Durchschnittspreise von HEG auf anderen Drittmärkten.

(71)

Zur Ermittlung zuverlässiger Angaben zu den Preisniveaus der indischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten lagen keine weiteren Daten vor.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(72)

Die Attraktivität des Unionsmarkts wurde dadurch belegt, dass das indische Unternehmen GES trotz der Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin auf dem Unionsmarkt tätig war. Auch im Bezugszeitraum lagen die Einfuhren in die Union aus Indien nach denjenigen aus der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) an zweiter Stelle. Trotz eines Rückgang zwischen 2012 und dem UZÜ führte Indien weiterhin erhebliche Mengen in die Union aus und hielt seine Marktanteile (vgl. Erwägungsgrund 100).

(73)

Die mögliche Entwicklung der Ausfuhrverkäufe in die Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen muss vor dem Hintergrund eines in Indien und weltweit insgesamt nachgebenden GES-Verbrauchs sowie der Kapazitätsreserven in Indien betrachtet werden. Dies dürfte aller Voraussicht nach den Druck auf die ausführenden Hersteller in Indien erhöhen, neue Ausfuhrmärkte zu erschließen, insbesondere wenn man bedenkt, dass ihre Geschäftsmodelle exportorientiert sind. Sollten die Maßnahmen in der Union aufgehoben werden und der Zugang zum Unionsmarkt damit frei von Antidumping- und Ausgleichszöllen sein, so dürfte ein Großteil der freien Kapazitätsreserve zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden. Dies gilt umso mehr, als die Untersuchung ergab, dass auf einigen Ausfuhrmärkten (wie in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emirate und den USA) die indischen Ausfuhren 2015 anstiegen, die Ausfuhren aus Indien auf andere Drittlandsmärkte jedoch insgesamt eine rückläufige Entwicklung aufwiesen. Dies deutet darauf hin, dass auf einigen Drittlandsmärkten die Kapazität zur Aufnahme zusätzlicher Ausfuhrmengen offenbar beschränkt ist.

(74)

Zudem führte Russland Antidumpingzölle auf die GES-Einfuhren aus Indien ein (vgl. Erwägungsgrund 66). Dadurch wird der Zugang zu diesem Markt für indische ausführende Hersteller begrenzt und ihre Ausfuhrmengen nach Russland können somit nicht erhöht werden noch können Ausfuhrmengen dorthin umgelenkt werden, wie der 2012 beobachtete Rückgang der Ausfuhren in dieses Land belegte.

(75)

Angesichts dieser Lage ist es wahrscheinlich, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin beträchtliche Mengen in die Union ausführen oder diese Mengen angesichts ihrer erheblichen Kapazitätsreserven sogar erhöhen werden. Dies ist das wahrscheinliche Szenario sowohl für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, für den ein Anreiz besteht, seine bereits beträchtliche Präsenz auf dem Unionsmarkt weiter auszubauen, als auch für den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, dessen Zölle im Vergleich zum mitarbeitenden ausführenden Hersteller höher sind und der fast keine Ausfuhren mehr auf den Unionsmarkt tätigt.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(76)

Die vorstehende Analyse hat ergeben, i) dass die Waren aus Indien weiterhin zu erheblich gedumpten Preisen und in beträchtlichen Mengen auf den Unionsmarkt eingeführt werden, ii) dass beide indischen Hersteller exportorientiert sind und über Kapazitätsreserven verfügen, die dazu genutzt werden könnten, die Ausfuhren in die Union zu gedumpten Preisen zu erhöhen, iii) dass der weltweite Verbrauch eine rückläufige Entwicklung aufweist, wodurch die Ausfuhrmöglichkeiten auf bestimmte andere Drittlandsmärkte sinken, und iv) dass die Ausfuhrmöglichkeiten für die indischen ausführenden Hersteller durch die russischen Antidumpingmaßnahmen gegenüber indischen GES weiter verringert werden.

(77)

Angesichts dessen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

(78)

Nach der Unterrichtung wandte HEG, der einzige mitarbeitende ausführende indische Hersteller, ein, die Kommission habe die Fakten für die Zeit nach dem UZÜ in ihrer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings unberücksichtigt gelassen. In diesem Zusammenhang brachte der mitarbeitende ausführende indische Hersteller vor, die Kommission habe bei der Verwendung des Artikels 18 der Grundverordnung die Tatsache außer Acht gelassen, dass GIL, der andere indische GES-Hersteller, in eine Produktionsanlage in der Union investiert habe, und zwar bei Graphite Cova GmbH (im Folgenden „GIL Cova“). GIL verkaufe im Rahmen eines langfristigen strategischen Vertrags gebrannte grüne Elektroden (eine Halbware) an seine Grafitieranlage von GIL Cova. Weiter hieß es, in Anbetracht der strategischen Investition von GIL sei die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Ausfuhren aus Indien in die Union ansteigen werden, inkorrekt und die Feststellung, beide indischen Hersteller hätten zur Ausfuhr verfügbare Kapazitätsreserven, basiere auf bloßen Annahmen. Angesichts der rückläufigen Entwicklung der Ausfuhren aus Indien in die Union (einschließlich der Ausfuhren von HEG in die Union) nach dem UZÜ würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen auch nicht zu verstärkten Einfuhren in die Union führen.

(79)

Ferner brachte HEG vor, die Pläne von HEG zum Ausbau der Produktionskapazität sei nur eine Vision seines Vorstandsvorsitzenden angesichts der günstigen wirtschaftlichen Aussichten 2010 gewesen. Daher seien im Jahresbericht von HEG für das am 31. März 2016 zu Ende gegangene Geschäftsjahr vom Board of Directors keine neuen Vorschläge für einen Kapazitätsausbau mehr erörtert worden.

(80)

Zu dem von der Kommission durchgeführten Preisvergleich bezüglich der Ausfuhren auf andere Drittlandsmärkte (vgl. Erwägungsgründe 69 und 70) legte HEG eine Analyse seiner durchschnittlichen CIF/CFR-Preise der Ausfuhren in vier andere Drittländer vor — verglichen mit seinen durchschnittlichen CIF-Preisen der Ausfuhren in die Union — und kam zu dem Schluss, dass seine durchschnittlichen Preise für Ausfuhren in die vier anderen Drittländer generell höher gewesen seien als seine Preise der Ausfuhren in die Union. Somit sei der Unionsmarkt mit seinen niedrigen Preisniveaus im Vergleich weniger attraktiv.

(81)

Zum Vorbringen bezüglich der Investitionstätigkeit von GIL bei GIL Cova ist festzustellen, dass GIL im Bezugszeitraum nur sehr geringe Mengen auf den Unionsmarkt ausführte. Dies liegt jedoch nicht nur an den Investitionen von GIL bei GIL Cova, sondern vor allem an den hohen Antidumping- und Ausgleichszöllen auf die Ausfuhren von GIL aus Indien in die Union (insgesamt 15,7 %). Sollten die Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben werden, ist es somit wahrscheinlich, dass GIL seine Ausfuhren in die Union wieder aufnimmt, trotz seiner Investitionen bei GIL Cova und auch angesichts der verfügbaren Kapazitätsreserven und der Attraktivität des Unionsmarktes (vgl. Erwägungsgründe 72 bis 75).

(82)

Was das Vorbringen von HEG hinsichtlich der Ausfuhrentwicklung nach dem UZÜ betrifft, ist zu betonen, dass diese Ausfuhren getätigt wurden, während die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Kraft waren. Daher ist es trotz der rückläufigen Entwicklung der Ausfuhren von HEG nach dem UZÜ wahrscheinlich, dass die Ausfuhren von HEG in die Union bei Außerkrafttreten der Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen steigen werden, wenn man berücksichtigt, dass HEG trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin zu erheblich gedumpten Preisen in die Union ausführte, dass es ein ausfuhrorientiertes Geschäftsmodell verfolgt und dass es über Kapazitätsreserven verfügt, die künftig ausgebaut werden können, falls die Nachfrage nach seinen Waren steigt (vgl. Erwägungsgründe 59 bis 75).

(83)

Zu HEGs Absicht, seine Kapazität auszubauen, sei noch angemerkt, dass HEG dem mit dem Fall betrauten Team während des Kontrollbesuchs 2016 einen kurzen Film mit einem Überblick über die HEG-Gruppe präsentierte. Unter anderem ging es darin um die künftigen Pläne des Unternehmens, seine Produktionskapazität auszubauen. Zudem erläuterte ein Unternehmensvertreter während des Kontrollbesuchs, dass diese Pläne derzeit auf Eis gelegt seien, da die bestehende Kapazität des Unternehmens nicht voll ausgelastet sei und die Nachfrage weltweit zurückgehe. Sollten die Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben werden, ist es somit wahrscheinlich, dass die Nachfrage nach indischen GES auf dem Unionsmarkt steigt und daher für HEG ein Anreiz besteht, seine Kapazität zur Befriedigung der Nachfrage auszubauen.

(84)

Was das Vorbringen von HEG zu den Preisunterschieden zwischen dem Unionsmarkt und anderen Drittlandsmärkten betrifft, so ist festzuhalten, dass die Kommission einen Vergleich der durchschnittlichen Preise der ausführenden indischen Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten mit den durchschnittlichen Preisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und nicht mit den durchschnittlichen Preisen der indischen Hersteller auf dem Unionsmarkt anstellte (vgl. Erwägungsgründe 69 und 70). Bekanntlich ist der durchschnittliche Preis von HEG auf dem Unionsmarkt erheblich gedumpt und unterbietet den durchschnittlichen Preis der Unionshersteller; somit kommt er für einen Vergleich nicht in Frage.

(85)

Angesichts dieser Sachlage werden die Vorbringen von HEG zurückgewiesen.

(86)

Eine andere interessierte Partei wandte ein, dass die indischen Hersteller aufgrund des niedrigeren Energieverbrauchs (Hauptkostenfaktor) und der geringeren Arbeitskosten eindeutig komparative Vorteile in Bezug auf die Kosteneffizienz hätten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der wesentliche Kostentreiber des GES-Herstellungsverfahrens in Indien der Koks und weder die Energie noch die Arbeitskräfte ist. Selbst wenn die indischen Hersteller einen komparativen Vorteil hätten, dürfte sich dies in ähnlicher Weise auf den Ausfuhrpreis und den Normalwert auswirken und hätte somit keine Auswirkung auf die Dumpingspanne. Dieses Vorbringen ist somit sachlich unrichtig und wird zurückgewiesen.

(87)

Die Schlussfolgerung der Kommission, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten wird, wird somit bestätigt.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(88)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von acht Herstellern produziert (zwei Einzelunternehmen und zwei Gruppen). Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

2.   Vorbemerkungen

(89)

Wie bereits in Erwägungsgrund 61 erwähnt, ist die Lage der GES-Industrie eng mit der Lage der Elektrostahlindustrie verknüpft, von der GES in Elektrostahlöfen zum Einschmelzen von Stahlschrott verwendet werden. Im Bezugszeitraum herrschten in diesem Wirtschaftszweig negative Marktbedingungen mit einem rückläufigen Verbrauch und somit auch einem rückläufigen GES-Verbrauch.

(90)

Da in Indien nur zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware tätig sind, werden zu den GES-Einfuhren aus Indien und anderen Drittländern in die Europäische Union nach Artikel 19 der Grundverordnung zur Wahrung der Vertraulichkeit keine genauen Werte angegeben.

3.   Unionsverbrauch

(91)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition folgender Posten:

i)

Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller laut den überprüften Fragebogenantworten

ii)

Verkäufe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unionsherstellern laut Überprüfungsantrag

iii)

Verkäufe des nicht in die Stichprobe einbezogenen, nicht mitarbeitenden Unionsherstellers laut seinen Jahresberichten

iv)

Einfuhren aus Indien laut Datenbank 14(6)

v)

Einfuhren aus allen anderen Drittländern laut Eurostat-Daten (TARIC-Ebene)

(92)

Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2012

2013

2014

UZÜ

Unionsverbrauch (in t)

151 508

140 244

146 637

139 974

Index (2012 = 100)

100

93

97

92

Quelle: Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers, Überprüfungsantrag, Eurostat (TARIC-Ebene), Datenbank 14(6)

(93)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück. Im Einzelnen fiel er 2013 um 7 %, erhöhte sich zwischen 2013 und 2014 leicht um 4 % und verringerte sich ab 2014 bis zum UZÜ wieder um 5 %.

(94)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 61 und 89 erwähnt, waren die Ursache für den allgemeinen Verbrauchsrückgang die vorherrschenden negativen Marktbedingungen der Elektrostahlbranche, da sich die Verkäufe von Grafitelektroden entsprechend der in Elektroöfen produzierten Stahlmenge entwickeln.

(95)

Nach der Unterrichtung wandten der mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien ein, bei der Analyse des Marktanteils und des Verbrauchs sollten die von mit den Unionsherstellern verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Japan und Malaysia an die Unionshersteller bezogenen Einfuhren berücksichtigt werden, die in den vergangenen drei Jahren erheblich angestiegen seien.

(96)

Wie in Erwägungsgrund 91 dargelegt, wurden die Einfuhren aus allen anderen Drittländern bei der Berechnung des Unionsverbrauchs gebührend berücksichtigt und schlagen sich somit ordnungsgemäß im Gesamtverbrauch nieder. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

Indien

Einfuhrmenge (in t)

9 000 -10 000

5 000 -6 000

7 000 -8 000

6 500 -7 500

Indexierte Einfuhrmenge (2012 = 100)

100

57

80

74

Marktanteil (in %)

6-7

3-4

5-6

4-5

Indexierter Marktanteil

100

62

83

80

Quelle: Datenbank 14(6)

(97)

Im Bezugszeitraum gingen die Einfuhrmengen erheblich zurück. 2013 fielen sie beträchtlich (-43 %), erholten sich 2014 und waren im UZÜ wieder rückläufig. Insgesamt gingen sie im Bezugszeitraum um 26 % zurück.

(98)

Die Kommission ermittelte den Marktanteil der Einfuhren anhand des Unionsverbrauchs (vgl. Erwägungsgrund 91).

(99)

Der Marktanteil folgte ähnlichen Trends wie die Einfuhrmengen, nämlich mit einem Rückgang zwischen 2012 und 2013, einem Anstieg zwischen 2013 und 2014 und einem erneuten Nachgeben zwischen 2014 und dem UZÜ. Insgesamt schrumpfte der Marktanteil im UZÜ im Vergleich zu 2012 um 1,2 Prozentpunkte.

(100)

Zu Beginn des Bezugszeitraums lag der Marktanteil der aus Indien stammenden Einfuhren zwischen 6 und 7 %. Bis zum Ende des UZÜ war er auf 4 bis 5 % gefallen.

4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(101)

Die Kommission ermittelte die Entwicklung der Preise der indischen Einfuhren anhand der Daten der Datenbank 14(6). Sie stimmten weitgehend mit den vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Preisen überein.

(102)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreis  (21)

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

Indien

Einfuhrpreise (in EUR/t)

2 500 -3 500

3 000 -4 000

2 500 -3 500

2 200 -3 200

Index (2012 = 100)

100

105

89

86

(103)

Insgesamt gaben die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 14 % nach. Zwischen 2012 und 2013 stiegen sie um 5 %, 2014 fielen sie um 16 % und im UZÜ nochmals um 3 %.

4.3.   Preisunterbietung

(104)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im UZÜ durch einen Vergleich der i) auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp, welche die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, und ii) der entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp, welche der mitarbeitende indische Hersteller dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, und zwar auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) nach gebührender Berichtigung für Antidumping-/Ausgleichszölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(105)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZÜ.

(106)

Aus dem Vergleich ergab sich für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 3 % auf dem Unionsmarkt. Würden bei den Berechnungen jedoch die Antidumping- und Ausgleichszölle in Abzug gebracht, so ergäbe sich eine Preisunterbietungsspanne von 9 %. Was den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller betrifft, so wurden im UZÜ nur sehr geringe Mengen eingeführt. Dennoch nahm die Kommission eine Schätzung der Preisunterbietung vor. Nach Abzug der geltenden Antidumping- und Antidumpingzölle ermittelte die Kommission eine Preisunterbietungsspanne von 12 %. Allerdings liegt dieser Schätzung nur eine sehr kleine Einfuhrmenge zugrunde und aufgrund der mangelnden Mitarbeit konnte nicht nach Warentypen unterschieden werden. Daher ist die Schätzung nur eingeschränkt zuverlässig.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 5

Einfuhrmenge und Marktanteil

Land

 

2012

2013

2014

UZÜ

Andere Drittländer insgesamt

Einfuhren (in t)

33 000 -35 000

30 000 -32 000

34 000 -36 000

30 000 -32 000

Index

100

90

103

90

Marktanteil (in %)

22-23

22-23

24-25

22-23

Preis (in EUR/t)

2 500 -3 500

2 400 -3 400

2 400 -3 400

2 300 -3 300

Index

100

98

89

92

China

Einfuhren (in t)

14 000 -15 000

11 000 -12 000

16 000 -17 000

14 000 -15 000

Index

100

80

117

103

Marktanteil (in %)

9-10

8-9

11-12

10-11

Preis (in EUR/t)

2 000 -3 000

1 500 -2 500

1 400 -2 400

1 600 -2 600

Index

100

94

90

99

USA

Einfuhren (in t)

3 000 -4 000

4 000 -5 000

4 200 -5 200

4 200 -5 200

Index

100

118

129

128

Marktanteil (in %)

2-3

3-4

3-4

3-4

Preis (in EUR/t)

3 300 -4 300

3 200 -4 200

3 000 -4 000

2 800 -3 800

Index

100

96

84

81

Mexiko

Einfuhren (in t)

3 000 -4 000

4 000 -5 000

5 500 -6 500

4 000 -5 000

Index

100

127

165

119

Marktanteil (in %)

2-3

3-4

4-5

3-4

Preis (in EUR/t)

3 800 -4 800

3 900 -4 900

3 900 -4 900

4 000 -5 000

Index

100

103

103

115

Russland

Einfuhren (in t)

3 000 -4 000

2 500 -3 500

3 500 -4 500

3 700 -4 700

Index

100

70

101

103

Marktanteil (in %)

2-3

1-2

2-3

2-3

Preis (in EUR/t)

3 000 -4 000

2 800 -3 800

2 500 -3 500

2 100 -3 100

Index

100

91

79

75

Japan

Einfuhren (in t)

4 500 -5 500

3 000 -4 000

3 000 -4 000

2 000 -3 000

Index

100

74

62

50

Marktanteil (in %)

3-4

2-3

2-3

1-2

Preis (in EUR/t)

3 400 -4 400

3 300 -4 300

2 800 -3 800

2 900 -3 900

Index

100

99

82

83

Andere Drittländer

Einfuhren (in t)

4 000 -5 000

4 000 -5 000

1 000 -2 000

700-1 700

Index

100

104

25

19

Marktanteil (in %)

2-3

3-4

0,5-1,5

0,5-1,5

Preis (in EUR/t)

2 600 -3 600

2 000 -3 000

1 900 -2 900

1 600 -2 600

Index

100

83

78

72

Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene)

(107)

Wie der Verbrauch fielen auch die Einfuhren aus allen anderen Drittländern zwischen 2012 und dem UZÜ um 10 %. Der Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern zusammen lag im UZÜ zwischen 22 und 23 %. Die Einfuhren kamen im Wesentlichen aus China, den USA, Mexiko, Russland und Japan, welches die einzigen Länder im UZÜ mit individuellen Marktanteilen von über 1 % waren.

(108)

Die Preise der Einfuhren aus den USA, Japan und Mexiko waren höher als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller. Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA und Mexiko erhöhte sich im Bezugszeitraum um weniger als 1 Prozentpunkt. Der Marktanteil der Einfuhren aus Japan ging im Bezugszeitraum um 1,5 Prozentpunkte zurück.

(109)

Die Preise für die Einfuhren aus China und Russland waren niedriger als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller (außer 2012 für Russland). Den Informationen des Wirtschaftszweigs der Union aus dem Überprüfungsantrag zufolge betrifft ein Teil der chinesischen Einfuhren GES mit kleinen Durchmessern (Durchmesser kleiner als 400 mm), während der Großteil der indischen Einfuhren und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union GES mit großen Durchmessern (Durchmesser über 400 mm) betrifft, die teurer sind. (22)

(110)

Der Marktanteil der Einfuhren aus China erhöhte sich im Bezugszeitraum um 1 Prozentpunkt und betrug im UZÜ zwischen 10 und 11 %, während der Marktanteil der Einfuhren aus Russland im UZÜ nur zwischen 2 und 3 % lag und im Bezugszeitraum um 0,3 Prozentpunkte anstieg. Dieser Anstieg ging jedoch nicht zulasten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, der im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte anwuchs (vgl. Erwägungsgrund 123).

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(112)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(113)

Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(114)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten im Überprüfungsantrag, in den Jahresberichten des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und in den überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(115)

Die makroökonomischen Indikatoren sind Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(116)

Die mikroökonomischen Indikatoren sind durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(117)

Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

5.2.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(118)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in t)

235 915

235 502

241 623

221 971

Index (2012 = 100)

100

100

102

94

Produktionskapazität (in t)

297 620

297 245

299 120

290 245

Index (2012 = 100)

100

100

101

98

Kapazitätsauslastung (in %)

79

79

81

76

Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(119)

Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 6 %. Im Einzelnen stieg sie bis 2014 zunächst um 2 % an und fiel dann im UZÜ im Vergleich zu 2014 um 8 %.

(120)

Die Produktionskapazität schrumpfte im Bezugszeitraum um 2 %.

(121)

Aufgrund der geringeren Produktionsmenge verschlechterte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 3 Prozentpunkte.

b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

(122)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

UZÜ

Verkaufsmenge in der Union (in t)

107 655

103 779

103 704

102 123

Index (2012 = 100)

100

96

96

95

Marktanteil (in %)

71,1

74,0

70,7

73,0

Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(123)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt fielen im Bezugszeitraum insgesamt um etwa 5 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum uneinheitlich. 2013 stieg er um 2,9 Prozentpunkte. 2014 ging er um 3,3 Prozentpunkte zurück, erhöhte sich im UZÜ aber wieder um 2,3 Prozentpunkte. Insgesamt wuchs der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte.

(124)

Nach der Unterrichtung wandte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien ein, dass die Einfuhren der Unionshersteller von den mit ihnen verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Japan und Malaysia bei der Ermittlung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union hätten berücksichtigt werden müssen. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wird jedoch anhand der Verkäufe seiner eigenen Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt berechnet. Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union werden nicht berücksichtigt; dies würde nämlich zu einer Verzerrung des Gesamtbilds führen, da derartige Einfuhren in diesem Fall zweimal erfasst würden, zum einen als Einfuhren und zum anderen als Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

c)   Wachstum

(125)

Zwischen 2012 und dem UZÜ sank der Unionsverbrauch um 8 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen um 5 % zurück, wobei sich aber dennoch ein Anstieg des Marktanteils um 1,9 Prozentpunkte ergab.

d)   Beschäftigung und Produktivität

(126)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität der Unionshersteller

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

1 526

1 539

1 475

1 523

Index (2012 = 100)

100

101

97

100

Produktivität (in t/Beschäftigten)

155

153

164

146

Index (2012 = 100)

100

99

106

94

Quelle: Überprüfungsantrag, Jahresberichte des nicht mitarbeitenden Unionsherstellers und überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(127)

Die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum etwa auf gleichem Niveau. Aufgrund des Produktionsrückgangs (um 6 % im Bezugszeitraum) schrumpfte die Produktivität in diesem Zeitraum ebenfalls um 6 %.

e)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(128)

Die Untersuchung ergab, dass die GES-Einfuhren aus Indien weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Die für Indien im UZÜ ermittelte Dumpingspanne lag, wie in Erwägungsgrund 47 erläutert, deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig waren die Einfuhrpreise im Vergleich zu 2012 rückläufig. Dennoch konnte der Wirtschaftszweig der Union die geltenden Antidumpingmaßnahmen nutzen und seinen Marktanteil nicht nur halten, sondern sogar leicht steigern.

5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

a)   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(129)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union und Stückkosten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/t)

3 784

3 468

2 997

2 825

Index (2012 = 100)

100

92

79

75

Produktionsstückkosten (in EUR/t)

3 357

3 116

2 776

2 745

Index (2012 = 100)

100

93

83

82

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(130)

Der durchschnittliche Stückpreis des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union fiel kontinuierlich um insgesamt 25 % auf 2 825 EUR/t im UZÜ. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Preise nach unten korrigieren, um sie an die aufgrund der schwächeren Nachfrage der Elektrostahlbranche allgemein nachgebenden Verkaufspreise auf dem GES-Markt anzupassen.

(131)

Die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union fielen mit 18 % im Bezugszeitraum weniger stark. Den größten Einfluss auf den Rückgang der Produktionsstückkosten hatten die nachgebenden Rohstoffpreise.

(132)

Nach der Unterrichtung wandte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien ein, dass die Rohstoffpreise weltweit stärker zurückgegangen seien als die für den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum angefallenen Rohstoffkosten. Die Rohstoffbeschaffung des Wirtschaftszweigs der Union sei somit ineffizient und seine Existenzfähigkeit müsse infrage gestellt werden.

(133)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rohstoffe weltweit von verbundenen und unabhängigen Parteien zu ähnlichen Preisen bezog und dass es daher keine Anzeichen für eine ineffiziente Rohstoffbeschaffung gab. Da der Einwand nicht weiter begründet wurde, wurde er zurückgewiesen.

b)   Arbeitskosten

(134)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (EUR/Beschäftigten)

66 111

66 842

67 113

67 253

Index (2012 = 100)

100

101

102

102

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(135)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum geringfügig um 2 % an.

c)   Lagerbestände

(136)

Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestände

8 952

8 821

13 770

18 465

Index (2012 = 100)

100

99

154

206

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

6

5

7

11

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(137)

Die Schlussbestände des Unionsherstellers der Stichprobe haben sich in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt. Im UZÜ machten sie etwa 11 % der Produktion aus.

d)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(138)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

11,3

10,2

7,4

2,8

Cashflow (in EUR)

47 981 432

46 443 978

30 426 147

31 283 121

Index (2012 = 100)

100

97

63

65

Investitionen (in EUR)

25 293 559

23 133 505

21 672 869

12 313 975

Index (2012 = 100)

100

91

86

49

Kapitalrendite (in %)

16,5

13,9

10,1

3,9

Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe

(139)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union fiel von 2012 bis zum UZÜ nach und nach von 11,3 % auf 2,8 %, was einem Rückgang um 8,5 Prozentpunkte entspricht.

(140)

Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, dass die geringere Rentabilität der Unionshersteller von ihren hohen Verwaltungs- und Gemeinkosten herrühre.

(141)

Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskosten im Bezugszeitraum zurückgegangen waren (vgl. Erwägungsgrund 131). Dieser Rückgang der Produktionsstückkosten betraf auch die Verwaltungs- und Vertriebskosten, wenngleich der Großteil der Kosten auf die Rohstoffe entfiel. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(142)

Unter Netto-Cashflow ist die Möglichkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum verringerte sich der Netto-Cashflow um 35 %. Dieser beträchtliche Rückgang des Cashflows ist vor allem durch die in Erwägungsgrund 139 dargelegte deutliche Verringerung der Rentabilität zu erklären.

(143)

Im Bezugszeitraum verringerten sich die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware um mehr als die Hälfte, und zwar von 25 Mio. EUR 2012 auf 12 Mio. EUR im UZÜ.

(144)

Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, die niedrigeren Investitionen seien ausschließlich der rückläufigen Nachfrage und der weltweiten Überkapazität bei der GES-Produktion geschuldet.

(145)

Die Untersuchung bestätigte tatsächlich, dass, wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, der GES-Verbrauch im Bezugszeitraum zurückging. Es ist aber festzuhalten, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der letzten Auslaufüberprüfung, als er sich schon einmal einem rückläufigen Verbrauch gegenüber sah, dreimal so hoch waren wie die Investitionen im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung.

(146)

Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt. Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware fiel nach und nach von 16,5 % 2012 auf 3,9 % im UZÜ.

5.4.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(147)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren trotz der geltenden Maßnahmen negativ entwickelten und sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechterte. Dessen ungeachtet konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil halten und sogar leicht ausbauen, was jedoch nur auf Kosten der Gewinnspanne möglich war.

(148)

Zwar lassen sich diese negativen Entwicklungen auf den im Bezugszeitraum um 8 % gesunkenen Verbrauch zurückführen, doch waren die Einfuhren aus Indien weiterhin ständig auf dem Unionsmarkt präsent. Diese Einfuhren wurden zu Preisen verkauft, die unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Union lagen und die dessen Preise im UZÜ um 3 % unterboten. Zudem wurde eine Zielpreisunterbietungsspanne von 9 % ermittelt. Somit übten die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien weiterhin einen Preisdruck aus. Der Preisdruck im laufenden UZÜ war tatsächlich stärker als in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, wo die Preisunterbietung weniger als 2 % ausmachte.

(149)

Angesichts eines sinkenden Verbrauchs und des durch gedumpte und subventionierte Einfuhren ausgeübten Preisdrucks war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken. Folglich lag seine Gewinnspanne im UZÜ zwar noch im positiven Bereich (2,8 %), jedoch unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne von 8 %.

(150)

Nach der Unterrichtung brachte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien vor, dass die Unionshersteller erheblichen Nutzen aus den rückläufigen Einfuhren aus Indien gezogen hätten, da der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % angewachsen sei. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union habe noch höher gelegen, wenn auch die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus anderen Drittländern berücksichtigt worden wären. Gleichzeitig hätte sich der Wirtschaftszweig der Union einem scharfen Preiswettbewerb mit anderen Quellen (insbesondere Niedrigpreiseinfuhren aus China und Russland) gegenüber gesehen. Daher könnte eine etwaige Schädigung aufgrund des angeblich geringeren Marktanteils der Unionshersteller nicht den Einfuhren aus Indien angelastet werden.

(151)

Die Untersuchung ergab tatsächlich, dass die Einfuhren und die Marktanteile der Einfuhren aus Indien rückläufig waren, doch haben die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien weiterhin einen Preisdruck ausgeübt, der im Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung sogar noch anstieg (vgl. Erwägungsgrund 148). Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(152)

Dieselbe interessierte Partei brachte ferner vor, die Kommission habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass niedrigpreisige Einfuhren aus China und Russland einer der Hauptgründe für den Preisdruck auf dem Unionsmarkt seien, und forderte, die Kommission solle die Niedrigpreiseinfuhren der überprüften Ware aus China und Russland umfassend analysieren, bevor sie die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestimme. Außerdem würden einige chinesische Hersteller mehr GES mit großen Durchmessern auf den Unionsmarkt ausführen.

(153)

Was die GES-Preise bei der Einfuhr aus China und Russland betrifft (vgl. Erwägungsgründe 109 und 111), sei an Folgendes erinnert: i) ein sinnvoller Preisvergleich nach Warentyp (wie er für Indien anhand der vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten detaillierten Daten vorgenommen wurde) war für die Einfuhren aus diesen Ländern nicht möglich; ii) die der Kommission vorliegenden Statistiken zu den Einfuhren aus diesen Ländern erlaubten keine Untergliederung nach Warentyp; iii) den vom Wirtschaftszweig der Union im Überprüfungsantrag vorgelegten und von den Verwendern bestätigten Informationen zufolge handelte es sich bei den meisten Einfuhren aus diesen Ländern um GES mit kleinerem Durchmesser, die billiger sind. Auch untermauerte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien sein Vorbringen bezüglich der gestiegenen Einfuhren von GES mit großen Durchmessern aus China und Russland in die Union nicht.

(154)

Wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt, erhöhte sich der Marktanteil der GES-Einfuhren aus China im Bezugszeitraum um 1 Prozentpunkt, derjenige der GES-Einfuhren aus Russland um 0,3 Prozentpunkte. Diese Anstiege gingen jedoch nicht zulasten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union, der im Bezugszeitraum um 1,9 Prozentpunkte anwuchs (vgl. Erwägungsgrund 110). Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(155)

Dieselbe interessierte Partei wandte ein, dass der Wirtschaftszweig der Union bezüglich der Produktion von GES mit kleinerem Durchmesser ineffizient sei, da die Verkäufe derartiger Waren nur einen Teil ihrer Gesamtverkäufe ausmachten.

(156)

Die Marktbedingungen gewährleisten im Allgemeinen, dass das Angebot, insbesondere der Typ der verkauften Waren, nachfragegesteuert ist. Da der Einwand der Ineffizienz bezüglich der Herstellung durch den Wirtschaftszweig der Union von GES mit kleinerem Durchmesser nicht untermauert wurde, wurde er zurückgewiesen.

(157)

Dieselbe interessierte Partei wandte ein, die Auswirkungen der gestiegenen Einfuhren zu gedumpten Preisen aus anderen Ländern, einschließlich der von verbundenen Unternehmen in den USA, Mexiko, Malaysia und Japan stammenden Einfuhren, seien nicht analysiert worden.

(158)

Wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt, waren die Preise der Einfuhren aus den USA, Japan und Mexiko höher als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller. Der Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum um 0,1 Prozentpunkte und machte am Ende des UZÜ weniger als 10 % aus. Der Kommission lagen auch keine Belege dafür vor, dass die Preise aus diesen Ländern gedumpt waren. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(159)

Dieselbe interessierte Partei brachte ferner vor, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nach Warentyp die Warenkennnummer verwendet habe, welche den eingesetzten Rohstoff unberücksichtigt lasse, der jedoch einen erheblichen Einfluss auf Kosten und Preise habe. Würde man Warentypen, die aus demselben Rohstoff hergestellt wurden, vergleichen, würde sich die Zielpreisunterbietungsspanne von 9 auf 8 % verringern.

(160)

Tatsächlich gingen Unterschiede beim Rohstoff nicht in die Struktur der Warenkennnummer ein, weshalb diese Unterschiede bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nicht berücksichtigt wurden. Nachdem die Warentypen für die Berechnung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietungsspanne nach Rohstoffen untergliedert wurden (wie von der interessierten Partei nach der Unterrichtung gefordert), ergab sich eine Zielpreisunterbietung von 8 Prozent, die damit um 1 Prozentpunkt unter dem in Erwägungsgrund 148 genannten lag. Diese Differenz hatte somit keine nennenswerte Auswirkung auf die Feststellungen der Kommission zur Zielpreisunterbietungsspanne im UZÜ.

(161)

Dieselbe interessierte Partei hinterfragte die in der Ausgangsuntersuchung festgesetzt Zielgewinnspanne von 8 % und brachte vor, die GES-Hersteller sähen sich Verlusten aufgrund der rückläufigen internationalen Stahlnachfrage gegenüber, weshalb eine Zielgewinnspanne von 8 % nicht mehr gerechtfertigt sei.

(162)

Es sei daran erinnert, dass als Zielgewinnspanne für Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt die Spanne angesetzt werden sollte, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte/subventionierte Einfuhren, von einem Unternehmen dieser Branche erzielt werden könnte. Wie in Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 festgehalten, wurden die Gewinnspannen, die der Wirtschaftszweig der Union erzielte, als der Marktanteil der gedumpten Einfuhren auf dem niedrigsten Stand war (1999), eingehend untersucht. Daher war endgültig der Schluss gezogen worden, dass die Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping durch die Einfuhren aus Indien erzielen könnte, für die Zwecke der Ermittlung der Schadensspanne auf 8 % festgesetzt werden sollte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(163)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ in einer sehr prekären Lage befand, die größtenteils den negativen Marktbedingungen und dem anschließenden Nachfragerückgang anzulasten war. Aus diesem Grund konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Bewertung auf die Frage, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten der Schädigung aufgrund gedumpter Einfuhren aus Indien ist.

6.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(164)

Um zu ermitteln, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftretens der Schädigung bei einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Indien ist, wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in Indien, die Ausfuhren aus Indien in andere Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarkts.

(165)

In Erwägungsgrund 75 wurde der Schluss gezogen, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich weiterhin beträchtliche Mengen in die Union ausführen und ihre derzeitigen Ausfuhrmengen sogar erhöhen werden und dass diese Ausfuhren zu gedumpten Preisen getätigt werden dürften.

(166)

Wie in Erwägungsgrund 60 ausgeführt, wurde die indische Kapazität im UZÜ auf etwa 160 000 t und die Kapazitätsreserve auf 40 000 bis 50 000 t geschätzt, was 29 bis 36 % des Unionsverbrauchs im UZÜ ausmachte. Zudem wurde in Erwägungsgrund 59 festgestellt, dass die indischen ausführenden Hersteller ihre Kapazität bei steigender Nachfrage weiter ausbauen dürften. Wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, führten die indischen Behörden Ende November 2014 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GES aus China ein. Dies dürfte zu einem Anstieg des Marktanteils der indischen Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt führen.

(167)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 72 bis 75 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarkts dürfte bei einer Aufhebung der Maßnahmen zumindest ein Teil der Kapazitätsreserve auf den Unionsmarkt umgeleitet werden. Zudem sind die indischen Hersteller sehr exportorientiert (vgl. Erwägungsgrund 63). Wie in Erwägungsgrund 69 dargelegt, wurde festgestellt, dass die Preise in einigen der Bestimmungsländer der indischen Ausfuhren höher sind als in der Union. Angesichts des unterschiedlichen Warensortiments ändern diese Information jedoch nichts an der Gesamteinschätzung, dass neue Kapazitäten auf den Unionsmarkt gelenkt werden dürften, da dieser Preisvergleich nur bedingt zuverlässig ist.

(168)

Wie bereits in Erwägungsgrund 66 dargelegt, hat Russland Antidumpingmaßnahmen gegenüber den GES-Einfuhren aus Indien eingeführt und sind die Ausfuhren aus Indien nach Russland im Bezugszeitraum merklich zurückgegangen. Dies bedeutet, dass der Zugang zum drittwichtigsten Ausfuhrmarkt für ausführende indische Hersteller beschränkt ist und angesichts der bestehenden und wahrscheinlich noch steigenden Kapazitätsreserve (vgl. Erwägungsgrund 166) die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die ausführenden indischen Hersteller ihre Ausfuhren der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt merklich erhöhen werden, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.

(169)

Ohne die Antidumping- und Ausgleichszölle würden die Preise der Einfuhren aus Indien die Unionsverkaufspreise um 9 % unterbieten (vgl. Erwägungsgrund 106). Für den nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde die Preisunterbietungsspanne ohne Antidumping- und Ausgleichszölle auf 12 % geschätzt. Dies gibt einen Hinweis auf das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus Indien, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden. Demzufolge dürfte der Preisdruck auf dem Unionsmarkt erheblich steigen, sollten die Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden, wodurch sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern dürfte.

(170)

In Bezug auf die Menge würde das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach indischen ausführenden Herstellern die Gelegenheit bieten, Marktanteile auf dem Unionsmarkt hinzuzugewinnen. Insbesondere der nicht mitarbeitende ausführende Hersteller, der derzeit mit dem höheren Zollsatz von 15,7 % belastet ist, hätte einen starken Anreiz, wieder erhebliche Mengen 'in die Union auszuführen. Sollte diese Situation eintreten, sähe sich der Wirtschaftszweig der Union unmittelbar fallenden Verkaufsmengen und einem schrumpften Marktanteil gegenüber.

(171)

Angesichts dieser Sachlage werden indische ausführende Hersteller bei einem Verzicht auf Maßnahmen ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt in Bezug auf die Einfuhrmenge und auf den Marktanteil zu gedumpten und subventionierten Preisen wahrscheinlich ausbauen und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten. Dadurch entstünde ein erhöhter Preisdruck auf dem Unionsmarkt mit negativen Auswirkungen für die Rentabilität und die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union. Infolgedessen würde sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern.

(172)

Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Außerkraftsetzung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung aufgrund der gedumpten Einfuhren aus Indien sehr wahrscheinlich ist.

E.   UNIONSINTERESSE

(173)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indien dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(174)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

(175)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(176)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und des erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(177)

Wie in Erwägungsgrund 147 dargelegt, konnte der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Maßnahmen seinen Marktanteil halten. Gleichzeitig gelangte die Kommission in Erwägungsgrund 172 auch zu dem Schluss, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der gegenüber Indien geltenden Antidumpingmaßnahmen verschlechtern dürfte. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Indien dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

2.   Interesse der Einführer/Händler

(178)

Wie bereits in Erwägungsgrund 16 festgehalten, arbeitete kein Einführer an der laufenden Untersuchung mit oder nahm mit der Kommission Kontakt auf. Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

3.   Interesse der Verwender

(179)

Von den 53 kontaktierten Verwendern schickten 8 einen beantworteten Fragebogen zurück (vgl. Erwägungsgrund 18). Vier von ihnen verwendeten aus Indien eingeführte GES. Ihre Einfuhren machten etwa 20 % aller Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien aus.

(180)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender haben würde. Obwohl die Maßnahmen bereits seit zehn Jahren gelten, bezogen die Verwender in der Union ihre Zulieferungen weiterhin auch aus Indien. Die Verwender legten keine Angaben vor, aus denen hervorging, dass sie Schwierigkeiten gehabt hätten, andere Bezugsquellen zu finden und die Untersuchung ergab auch nichts Entsprechendes.

(181)

Zudem wurde in der Ausgangsuntersuchung bekanntlich der Schluss gezogen, dass sich Kostenerhöhungen infolge etwaiger Maßnahmen angesichts des geringen Anteils der GES an den Kosten der Verwenderindustrien wahrscheinlich nicht nennenswert auf die Verwenderindustrie auswirken würden. Diese Feststellungen wurden in der laufenden Überprüfung bestätigt, da sich nach der Einführung der Maßnahmen keine gegenteiligen Hinweise ergaben. Zudem brachte keiner der vier Verwender Argumente vor, die gegen eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen würden.

(182)

Eine Vereinigung von Stahlerzeugern, die deutsche Wirtschaftsvereinigung Stahl, sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, da diese zu Wettbewerbsnachteilen für die Stahlerzeuger in der Union im Vergleich zu Stahlherstellern in anderen Regionen führen würden, in denen es keine Maßnahmen gegenüber GES gebe. Nach Ansicht der Vereinigung bliebe die dominante Stellung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen erhalten. Die Entwicklung der Einfuhren aus Indien nach der Einführung der Maßnahmen belegt jedoch, dass im Bezugszeitraum weiterhin Einfuhren aus Indien getätigt wurden. Zudem ergab die Untersuchung, dass GES in zunehmendem Maße aus einer Reihe anderer Drittländer auf den Unionsmarkt kommen.

(183)

Angesichts dieser Sachlage und im Einklang mit den Schlussfolgerungen aus der Ausgangsuntersuchung geht die Kommission davon aus, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Verwender haben wird und dass es somit keine zwingenden Gründe gibt, die darauf schließen lassen, dass die Verlängerung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(184)

Aus den genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien sprechen.

F.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(185)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(186)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GES mit Ursprung in Indien, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1225/2009 eingeführt wurden, nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden.

(187)

Nach der Unterrichtung ersuchte der mitarbeitende ausführende Hersteller aus Indien die Kommission, die Maßnahmen möglicherweise nur für einen Zeitraum von zwei Jahren aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der Untersuchung ergaben sich jedoch keine außergewöhnlichen Umstände, die eine Beschränkung der Geltungsdauer der Maßnahmen auf zwei Jahre rechtfertigen würden.

(188)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(189)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (23) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(190)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

9,4 %

A530

HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

0 %

A531

alle übrigen Unternehmen

8,5 %

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 17).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 1).

(7)  ABl. C 82 vom 10.3.2015, S. 5.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung kodifiziert.

(9)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. C 415 vom 15.12.2015, S. 33).

(10)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. C 415 vom 15.12.2015, S. 25).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 559.

(12)  http://www.google.be/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiqt6H2u9_QAhWEzRoKHYUwBVEQFggfMAA&url=http%3A%2F%2Fhegltd.com%2Fwebmaster%2FDownloadFile.aspx%3Fd%3D..%2Fuploads%2FFinance%2F70Results_Release.pdf&usg=AFQjCNGMpUymLm4BNOjIMmolLDgwSGgcDw

(13)  http://content.icicidirect.com/mailimages/IDirect_GraphiteIndia_Q1FY16.pdf

(14)  http://hegltd.com/ und http://www.graphiteindia.com/

(15)  http://hegltd.com/WEBMASTER/DownloadFile.aspx?D=../Uploads/Newsletter/News9.pdf

(16)  https://www.worldsteel.org/statistics/statistics-archive/yearbook-archive.html

(17)  http://www.dgtr.gov.in/sites/default/files/adfin_Graphite_Electrodes_diameters_ChinaPR.pdf

(18)  http://hegltd.com/pdf/HEGLtd_Q1_FY_16_Investors_Presentation.pdf

(19)  http://www.graphiteindia.com/View/investor_relation.aspx (vgl. GIL Q3 FY2015 Earnings Presentation.pdf, S. 14).

(20)  http://www.eurasiancommission.org/_layouts/Lanit.EEC.Desicions/Download.aspx?IsDlg=0&ID=3805&print=1

(21)  Durchschnittspreis ohne die geltenden Antidumping-/Ausgleichszölle

Quelle: Datenbank 14(6)

(22)  Die einschlägigen TARIC-Codes umfassen sowohl die Grafitelektroden mit kleinen als auch die mit großen Durchmessern.

(23)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/72


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/423 DER KOMMISSION

vom 9. März 2017

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Fujian Viscap Shoes Co. Ltd, Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd, Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd, Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd, Maystar Footwear Co. Ltd, Lien Phat Company Ltd, Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd, Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd, PanYu Leader Footwear Corporation, Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd, An Loc Joint Stock Company, Qingdao Changshin Shoes Company Limited, Chang Shin Vietnam Co. Ltd, Samyang Vietnam Co. Ltd, Qingdao Samho Shoes Co. Ltd, Min Yuan, Chau Giang Company Limited, Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd und Dongguan Texas Shoes Limited Co. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (2), mit der vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder (im Folgenden „Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Vietnam eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Verordnung“)

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 % und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China ein (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1472/2006“ oder „streitige Verordnung“).

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 (4) weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau (im Folgenden „SVR Macau“) versandten Einfuhren aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau angemeldet oder nicht.

(4)

Nach der am 3. Oktober 2008 eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (5) verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (6) um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009“).

(5)

Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co. Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) fochten die streitige Verordnung vor dem Gericht erster Instanz (nunmehr Gericht) an. Mit den Urteilen vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat und in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06 Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat wies das Gericht diese Anfechtungen zurück.

(6)

Die Antragsteller legten Einspruch gegen diese Urteile ein. Mit seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd/Rat (im Folgenden „Urteile Brosmann und Aokang“) hob der Gerichtshof diese Urteile auf. Er stellte fest, dass dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen (Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(7)

Der Gerichtshof urteilte dann selbst in der Sache. Er befand, „dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnr. 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführerinnen, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen“ (Rn. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(8)

Infolgedessen erklärte er die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen Antragsteller betrifft.

(9)

Im Oktober 2013 gab die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung (7) bekannt, dass sie beschlossen hat, das Antidumpingverfahren genau an der Stelle wieder aufzunehmen, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen ist, und zu prüfen, ob für die Antragsteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Darin forderte sie die interessierten Parteien auf, sich zu melden.

(10)

Im März 2014 lehnte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU (8) einen Vorschlag der Kommission zur Verabschiedung einer Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, ab und stellte die Verfahren in Bezug auf diese Hersteller ein. Der Rat war der Auffassung, dass Einführer, die Schuhe von jenen ausführenden Herstellern gekauft hatten und denen die entsprechenden Zölle von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates (9) (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“) erstattet worden waren, auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung, mit dem die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften, und insbesondere sein Artikel 221, für die Vereinnahmung der Zölle für anwendbar erklärt wurden, einen Vertrauensschutz erworben hätten.

(11)

Drei Einführer der betroffenen Ware — C&J Clark International Ltd (im Folgenden „Clark“), Puma SE (im Folgenden „Puma“) und Timberland Europe B.V. (im Folgenden „Timberland“) (im Folgenden „betroffene Einführer“) — fochten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe aus China und Vietnam unter Berufung auf die in den Erwägungsgründen 5 bis 7 erwähnte Rechtsprechung vor ihren nationalen Gerichten an, welche die Angelegenheiten dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegten.

(12)

Am 4. Februar 2016 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE  (10) die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 für ungültig (im Folgenden „Urteile“), weil die Europäische Kommission entgegen den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b und des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (11) die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten Anträge auf MWB und auf individuelle Behandlung (im Folgenden „IB“) nicht geprüft hatte.

(13)

Betreffend die Rechtssache C-571/14 Timberland Europe beschloss der Gerichtshof am 11. April 2016, die Rechtssache auf Ersuchen des vorlegenden nationalen Gerichts aus dem Register zu streichen.

(14)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. eines Antidumpingverfahrens — angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt wird (12).

(15)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (13). Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (14), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(16)

Abgesehen davon, dass die Organe nicht die MWB- und IB-Anträge geprüft haben, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereicht wurden, bleiben alle anderen Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 weiterhin gültig.

(17)

Im vorliegenden Fall ist die Rechtswidrigkeit nach der Verfahrenseinleitung eingetreten. Daher entschied die Kommission, dieses Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, aufgrund der Urteile noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005, dem Zeitraum der Untersuchung (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“), marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Die Kommission prüfte darüber hinaus, soweit dies angezeigt war, ob die betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien für eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (15) (im Folgenden „Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung“) (16) erfüllten.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission (17) wurden auf die von Clark und Puma getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China, die von dreizehn chinesischen ausführenden Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(19)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission (18) wurden auf die von Clark, Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von bestimmten vietnamesischen ausführenden Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(20)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission (19) wurden auf die von Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von General Footwear Ltd hergestellt werden, sowie bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd (im Folgenden „Ty Hung Co Ltd“) hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden.

(21)

Die Gültigkeit der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647 und (EU) 2016/1731 wurde von Puma und Timberland in den Rechtssachen T-781/16 Puma u. a./Kommission bzw. T-782/16 Timberland Europe/Kommission vor dem Gericht angefochten. Ferner wurde auch die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 vor dem Gericht angefochten, und zwar von Clark in den Rechtssachen T-790/16 C&J Clark International/Kommission und T-861/16 C & J Clark International/Kommission.

(22)

Zur Durchführung des in Erwägungsgrund 12 genannten Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 (20) erlassen. Nach Artikel 1 jener Verordnung haben die nationalen Zollbehörden alle Anträge auf Erstattung der auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in China und Vietnam entrichteten endgültigen Antidumpingzölle an die Kommission weiterzuleiten, die von Einführern auf Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften eingereicht wurden und darauf basieren, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Maßnahmen durch Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), einen MWB- oder IB-Antrag gestellt hat. Die Kommission prüft den jeweiligen MWB- oder IB-Antrag und führt den angemessenen Zoll wieder ein. Auf dieser Grundlage sollten die nationalen Zollbehörden anschließend über den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Antidumpingzölle entscheiden.

(23)

Die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2016 (Rechtssache C-256/16 Deichmann). Das Vorabentscheidungsersuchen wurde im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Deichmann, einem deutschen Einführer von Schuhen, und der zuständigen nationalen Zollbehörde, dem Hauptzollamt Duisburg, eingereicht. Bei dem Rechtsstreit ging es um die Erstattung der von Deichmann entrichteten Antidumpingzölle auf Einfuhren von Schuhen unter anderem seines chinesischen Lieferanten Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd, der einen MWB- und IB-Antrag gestellt hatte und nicht in die Stichprobe einbezogen worden war. Am 28. November 2016 wurde vom First Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) ein zweites Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 eingereicht (Rechtssache C-612/16 C&J Clark International).

(24)

Des Weiteren untersuchte die Kommission infolge einer Mitteilung der französischen Zollbehörden nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 MWB- und IB-Anträge von drei ausführenden Herstellern aus China: Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd, Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd.

(25)

Als Ergebnis führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 (21) auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von drei ausführenden Herstellern hergestellt werden, die MWB- und IB-Anträge eingereicht hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wieder einen endgültigen Antidumpingzoll ein und vereinnahmte endgültig den vorläufig erhobenen Zoll.

(26)

Am 12. Juli 2016 unterrichteten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs die Kommission im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 und unter Vorlage entsprechender Belege über Erstattungsanträge von Einführern in der Union.

(27)

Am 13. Juli 2016 unterrichteten die Zollbehörden Belgiens die Kommission im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 und unter Vorlage entsprechender Belege über Erstattungsanträge von Einführern in der Union.

(28)

Am 26. Juli 2016 unterrichteten die Zollbehörden Schwedens die Kommission im Einklang mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 und unter Vorlage entsprechender Belege über Erstattungsanträge von Einführern in der Union.

(29)

In diesen Mitteilungen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, wurden insgesamt 246 Unternehmen als Lieferanten von Schuhen aus China und Vietnam aufgeführt.

(30)

Für einen Großteil dieser Unternehmen (168 Unternehmen — siehe Liste in Anhang III dieser Verordnung) liegen der Kommission keine Informationen darüber vor, dass sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB- oder IB-Anträge eingereicht hatten. Unter diesen Unternehmen befanden sich auch Unternehmen, die gar nicht von der Untersuchung betroffen waren — beispielsweise, weil sie nicht in China oder Vietnam ansässig waren oder weil es sich um Handels- oder reine Verarbeitungsgesellschaften handelte, die keinerlei Anspruch auf Festlegung einer individuellen Dumpingspanne hatten. Die in Anhang III aufgeführten Unternehmen waren zudem nicht imstande, nachzuweisen, dass sie mit einem der chinesischen bzw. vietnamesischen ausführenden Hersteller verbunden waren, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB/IB-Anträge eingereicht hatten. Wie in Erwägungsgrund 79 ausgeführt, erkennt die Kommission jedoch an, dass möglicherweise nicht allen Einführern, die Schuhe von diesen Handelsunternehmen bezogen, bekannt war, dass der Kommission die Namen der ausführenden Hersteller mitzuteilen waren, bei denen diese Händler ihre Schuhe einkauften. In Erwägungsgrund 79 wird zudem genauer ausgeführt, warum die Kommission daraufhin entschieden hat, die Bewertung der in Anhang III aufgeführten Unternehmen vorübergehend auszusetzen.

(31)

Von den verbleibenden Unternehmen wurden zwanzig bereits in der Ausgangsuntersuchung bewertet — sei es einzeln oder als Teil einer im Rahmen der Stichprobe ausführender chinesischer oder vietnamesischer Hersteller ausgewählten Unternehmensgruppe (siehe Liste in Anhang IV dieser Verordnung). Da für keines dieser Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt wurde, gilt für Einfuhren von Schuhen dieser Unternehmen der für China bzw. Vietnam geltende Zollsatz in Höhe von 16,5 % bzw. 10 %. Diese Zollsätze waren von dem in Erwägungsgrund 12 genannten Urteil nicht betroffen.

(32)

Unter den restlichen Unternehmen (siehe Liste in Anhang V dieser Verordnung) wurden 31 bereits im Zusammenhang mit der Durchführung des in Erwägungsgrund 12 genannten Urteils einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe bewertet, nämlich im Durchführungsbeschluss 2014/149/EU bzw. in den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 und (EU) 2016/2257. Diese Bewertungen umfassten ebenfalls acht Unternehmen, die der Kommission gemeldet wurden und bei denen sich nach der Unterrichtung durch Anmerkungen der Federation of the European Sporting Goods Industry (im Folgenden „FESI“) und der Footwear Coalition herausstellte, dass sie mit einem der Unternehmen oder einer der Unternehmensgruppen verbunden waren, die zuvor bereits in einer der erwähnten Verordnungen bewertet worden waren.

(33)

Für Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die im Durchführungsbeschluss 2014/149/EU bewertet wurden, wurde kein Antidumpingzoll wieder eingeführt, wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, da diesen Unternehmen die Zölle bereits erstattet wurden, sodass sie in gutem Glauben davon ausgehen konnten, dass eine Wiedereinführung nicht eintreten würde. Die Erstattungsanträge von Einführern in der Union, die mit Unternehmen oder Unternehmensgruppen verbunden sind, welche in den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 bzw. (EU) 2016/2257 bewertet wurden, sollten hingegen nicht genehmigt werden. Denn diese Einführer befinden sich in einer anderen rechtlichen Lage als die im Durchführungsbeschluss 2014/149/EU bewerteten Einführer, weil sie insbesondere keinen Vertrauensschutz erworben haben.

(34)

Nach der Unterrichtung stellte sich durch Anmerkungen von FESI sowie der Footwear Coalition heraus, dass es sich bei einem chinesischen ausführenden Hersteller, der der Kommission gemeldet wurde, um ein Unternehmen handelte, das in der Ausgangsuntersuchung einen MWB/IB-Antrag gestellt hatte, aber nicht in die Stichprobe einbezogen und auch nicht im Rahmen der in den Erwägungsgründen 18 bis 20 und 25 genannten früheren Durchführungsmaßnahmen bewertet worden war. Dieselben Parteien gaben an, dass es sich bei vier weiteren der Kommission gemeldeten Unternehmen um Unternehmen handelte, die mit chinesischen oder vietnamesischen ausführenden Herstellern verbunden waren, welche in der Ausgangsuntersuchung einen MWB/IB-Antrag gestellt hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen und auch nicht im Rahmen der in den Erwägungsgründen 18 bis 20 und 25 genannten früheren Durchführungsmaßnahmen bewertet worden waren. Somit gibt es 5 Unternehmen (aufgeführt in Anhang VI), für die bzw. für deren verbundene Unternehmen ein MWB/IB-Antrag bewertet werden sollte. Der zeitliche Rahmen der aktuellen Durchführungsmaßnahme reicht für den Abschluss dieser Bewertungen nicht aus, deshalb werden sie Gegenstand einer späteren Durchführungsmaßnahme sein. Für diese (in Anhang VI aufgeführten) Unternehmen sollten daher die Erstattungsanträge der Einführer in der Union vorübergehend ausgesetzt werden, bis das Ergebnis der Prüfung der MWB/IB-Anträge der jeweiligen Lieferanten in China und/oder Vietnam feststeht.

(35)

Nach der Unterrichtung machten dieselben Parteien schließlich auch geltend, sechs in Anhang III aufgeführte Unternehmen seien mit einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe verbunden, das bzw. die in früheren Durchführungsmaßnahmen bereits bewertet worden sei, und sollten daher als solche benannt werden. Allerdings konnte dieses Vorbringen nach Aktenlage nicht bestätigt werden und es gab auch darüber hinaus keinerlei weiteren Belege dafür. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(36)

Bei den übrigen neunzehn Unternehmen handelte es sich um chinesische oder vietnamesische ausführende Hersteller, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen worden waren und MWB- und IB-Anträge eingereicht hatten. Folglich prüfte die Kommission die von diesen Unternehmen eingereichten MWB- und IB-Anträge. Diese Bewertung umfasste ebenfalls zwei Unternehmen, die der Kommission gemeldet wurden und bei denen sich nach der Unterrichtung durch Anmerkungen von FESI und der Footwear Coalition herausstellte, dass sie mit einem chinesischen ausführenden Hersteller verbunden sind, der Gegenstand der aktuellen Bewertung ist.

(37)

Insgesamt bewertete die Kommission in dieser Verordnung die MWB- und IB-Anträge folgender Unternehmen: Fujian Viscap Shoes Co. Ltd, Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd, Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd, Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd, Maystar Footwear Co. Ltd, Lien Phat Company Ltd, Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd, Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd, PanYu Leader Footwear Corporation, Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd, An Loc Joint Stock Company, Qingdao Changshin Shoes Company Limited, Chang Shin Vietnam Co. Ltd, Samyang Vietnam Co. Ltd, Qingdao Samho Shoes Co. Ltd, Min Yuan, Chau Giang Company Limited, Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd und Dongguan Texas Shoes Limited Co.

B.   DURCHFÜHRUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN C-659/13 UND C-34/14 BETREFFEND EINFUHREN AUS CHINA

(38)

Die Kommission hat die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und die Teile der Bewertung, die nicht von dem Urteil (22) betroffen sind, unverändert zu lassen.

(39)

Mit dieser Verordnung sollen die Aspekte der streitigen Verordnung korrigiert werden, die nicht mit der Grundverordnung in Einklang standen und die somit, soweit die in Erwägungsgrund 37 genannten ausführenden Hersteller betroffen sind, zur Nichtigerklärung führten.

(40)

Alle anderen Feststellungen in der streitigen Verordnung und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009, die nicht vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurden, bleiben weiterhin gültig und werden hiermit in die vorliegende Verordnung übernommen.

(41)

Daher beschränken sich die nachfolgenden Erwägungsgründe auf die neue Bewertung, die mit Blick auf die Durchführung der Urteile des Gerichtshofs notwendig ist.

(42)

Die Kommission hat geprüft, ob für die in Erwägungsgrund 37 genannten ausführenden Hersteller (im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller“), die MWB/IB-Anträge für den Untersuchungszeitraum eingereicht hatten, die Bedingungen für eine MWB oder eine IB gegeben waren. Dabei geht es darum, festzustellen, inwieweit die betroffenen Einführer Anspruch auf Erstattung des entrichteten Antidumpingzolls in Bezug auf Antidumpingzölle haben, die sie auf Ausfuhren dieser Lieferanten entrichtet haben.

(43)

Sollte aus dieser Prüfung hervorgehen, dass den betroffenen ausführenden Herstellern, deren Ausfuhren dem von den betroffenen Einführern entrichteten Antidumpingzoll unterworfen waren, eine MWB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betreffenden ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll und dem unternehmensspezifischen Zoll entspricht, also bei Einfuhren aus China der Differenz zwischen 16,5 % und dem Zoll, der für das einzige ausführende Unternehmen in der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, festgelegt wurde, nämlich 9,7 %, und bei Einfuhren aus Vietnam der Differenz zwischen 10 % und dem unternehmensspezifischen Zollsatz, der gegebenenfalls für den betroffenen ausführenden Hersteller festgelegt wurde.

(44)

Sollte aus der Prüfung hervorgehen, dass einem ausführenden Hersteller, für den eine MWB abgelehnt wurde, eine IB hätte gewährt werden müssen, müsste dem betroffenen ausführenden Hersteller ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll, d. h. 16,5 % bei Einfuhren aus China und 10 % bei Einfuhren aus Vietnam, und dem für den betroffenen ausführenden Hersteller gegebenenfalls berechneten unternehmensspezifischen Zoll entspricht.

(45)

Sollte hingegen aus der Prüfung der MWB- und IB-Anträge hervorgehen, dass sowohl eine MWB als auch eine IB zu verweigern sind, kann keine Erstattung von Antidumpingzöllen gewährt werden.

(46)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, hat der Gerichtshof die streitige Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 in Bezug auf Ausfuhren bestimmter Schuhe bestimmter chinesischer und vietnamesischer ausführender Hersteller für nichtig erklärt, insofern als die Kommission nicht die von diesen ausführenden Herstellern gestellten MWB- und IB-Anträge geprüft hatte.

(47)

Folglich prüfte die Kommission die MWB- und IB-Anträge der betroffenen ausführenden Hersteller, um den für ihre Ausfuhren geltenden Zollsatz zu bestimmen. Diese Prüfung ergab, dass mit den bereitgestellten Informationen nicht der Nachweis erbracht wurde, dass die betroffenen ausführenden Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren bzw. dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten (detaillierte Erläuterungen unter Erwägungsgrund 48 ff.).

1.   Prüfung der MWB-Anträge

(48)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe der Union nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Dagegen haben die Unionsorgane zu beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Rn. 32 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 24 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(49)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung müssen alle fünf in diesem Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt sein, damit einem ausführenden Hersteller eine MWB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung mindestens eines Kriteriums ausreichte, um den MWB-Antrag abzulehnen.

(50)

Keiner der betroffenen ausführenden Hersteller war imstande, nachzuweisen, dass er das erste Kriterium (Unternehmensentscheidungen) erfüllte. Die Kommission hat im Einzelnen festgestellt, dass der Großteil der betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 7, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25) (23) ihre für den Inlandsmarkt und die Ausfuhrmärkte bestimmten Verkaufsmengen nicht frei bestimmen konnten. In diesem Zusammenhang kam die Kommission zu dem Schluss, dass Produktionsbeschränkungen und/oder eine Beschränkung der Verkaufsmengen auf bestimmten Märkten (dem Inlandsmarkt und den Ausfuhrmärkten) bestanden. Ferner machten einige der betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 8, 9, 10, 15) keine wesentlichen und vollständigen Angaben (z. B. Nachweise betreffend die Struktur und das Kapital des Unternehmens oder Nachweise und Erläuterungen betreffend die Entscheidungsfindung in den Unternehmen), um nachzuweisen, dass ihre Unternehmensentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen ohne nennenswerten Einfluss des Staates getroffen werden.

(51)

Im Hinblick auf das zweite Kriterium (Buchführung) waren die Unternehmen 8, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 24 und 25 zudem nicht imstande nachzuweisen, dass sie über eine einzige klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft wird. Die Prüfung der MWB-Anträge hat insbesondere gezeigt, dass diese Unternehmen der Kommission entweder keine Stellungnahme bzw. keinen Bericht eines unabhängigen Prüfers vorgelegt hatten oder dass ihre Buchführung nicht geprüft wurde oder dass es an Erläuterungen zu verschiedenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mangelte.

(52)

In Bezug auf das dritte Kriterium (Vermögenswerte und „übertragene“ Verzerrungen) konnten die Unternehmen 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23 und 25 nicht nachweisen, dass keine Verzerrungen mehr bestehen, die von dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System herrühren. Diese Unternehmen machten vor allem keine wesentlichen und vollständigen Angaben unter anderem zu den Vermögenswerten des Unternehmens sowie zu den Bedingungen und zum Wert der Landnutzungsrechte.

(53)

Schließlich bewertete die Kommission aus den in Erwägungsgrund 49 dargelegten Gründen bei keinem der betroffenen ausführenden Hersteller das vierte Kriterium (Eigentums- und Insolvenzvorschriften) und das fünfte Kriterium (Währungsumrechnungen). Die Kommission hat die betroffenen ausführenden Hersteller über die Ergebnisse der Bewertung der MWB-Anträge unterrichtet und sie aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

2.   Prüfung der IB-Anträge

(54)

In Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung ist festgelegt, dass, wenn Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung Anwendung findet, unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt werden, die nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung festgelegten Kriterien erfüllen.

(55)

Wie in Erwägungsgrund 48 dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung eine IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ordnungsgemäß begründet sein muss. Daher sind die Organe der Union nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Ausführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Unionsorgane müssen vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Ausführer vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung erfüllt sind, sodass ihm eine IB gewährt werden kann.

(56)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung müssen die Ausführer auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags nachweisen, dass alle fünf dort aufgelisteten Kriterien erfüllt sind, sodass ihnen eine IB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung mindestens eines Kriteriums ausreichte, um den IB-Antrag abzulehnen.

(57)

Es handelt sich um folgende fünf Kriterien:

(1)

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

(2)

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

(3)

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

(4)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen; und

(5)

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(58)

Alle neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller, die einen MWB-Antrag gestellt hatten, beantragten zudem eine IB für den Fall, dass ihnen eine MWB verweigert wird. Demnach bewertete die Kommission die IB-Anträge jedes betroffenen ausführenden Herstellers.

(59)

In Bezug auf das erste Kriterium (Rückführung von Kapital und Gewinnen) brachten die Unternehmen 9 und 20 keine Nachweise bei, dass sie Kapital und Gewinne frei zurückführen konnten, und wiesen somit die Erfüllung dieses Kriteriums nicht nach.

(60)

Im Hinblick auf das zweite Kriterium (freie Festlegung der Ausfuhrmengen und -preise) kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Unternehmen 7, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23 und 24 nicht den Nachweis erbrachten, dass Geschäftsentscheidungen, z. B. bezüglich der Ausfuhrpreise und -mengen, sowie die Verkaufsbedingungen frei und auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen bzw. festgelegt wurden, da die untersuchten Nachweise, beispielsweise die Satzungen oder Geschäftslizenzen, auf eine Beschränkung der Produktion und/oder der Verkaufsmengen von Schuhen auf bestimmten Märkten schließen ließen.

(61)

In Bezug auf das dritte Kriterium (hinreichende Unabhängigkeit des Unternehmens — hinsichtlich Anteilsbesitz und Management — von staatlichen Eingriffen) konnten die Unternehmen 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23 und 25 nicht die erforderlichen Informationen vorlegen, um nachzuweisen, dass sie hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen sind. Es wurden unter anderem keine Angaben dazu gemacht, wie und zu welchen Bedingungen diesen Unternehmen Landnutzungsrechte übertragen wurden.

(62)

Ferner wiesen die Unternehmen 8, 10, 17, 18 und 25 auch nicht nach, dass sie die Anforderungen des fünften Kriteriums (Umgehung) erfüllen, da sie keine Informationen über den Ablauf von Entscheidungsprozessen innerhalb des Unternehmens vorgelegt hatten.

(63)

Schließlich bewertete die Kommission in Erwägung der Bestimmungen, auf die in Erwägungsgrund 56 Bezug genommen wird, bei keinem der betroffenen ausführenden Hersteller das vierte Kriterium (Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen).

(64)

Somit erfüllte keiner der neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung; deshalb wurde allen eine IB verweigert. Die Kommission hat die betroffenen ausführenden Hersteller hierüber unterrichtet und sie aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(65)

Daher sollte für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 für die Ausfuhren der neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller der für China bzw. Vietnam geltende residuale Antidumpingzoll in Höhe von 16,5 % bzw. 10 % eingeführt werden. Die Geltungsdauer der Verordnung erstreckte sich ursprünglich vom 7. Oktober 2006 bis zum 7. Oktober 2008. Nach der Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde sie am 30. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 verlängert. Die in den Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit besteht darin, dass die Organe der Union nicht ermittelt haben, ob für die von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Waren der residuale Zollsatz oder ein unternehmensspezifischer Zollsatz gelten sollte. Auf der Basis der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit gibt es keinen rechtlichen Grund für eine vollständige Befreiung der von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Waren von Antidumpingzöllen. Mit einem neuen Rechtsakt zur Beseitigung der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit muss daher nur der geltende Antidumpingzollsatz erneut überprüft werden, nicht aber die Maßnahmen selbst.

(66)

Da der Schluss gezogen wird, dass der für China bzw. Vietnam geltende Residualzoll in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller zu demselben Satz wieder eingeführt werden sollte, der ursprünglich mit der streitigen Verordnung und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 eingeführt wurde, sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 nicht erforderlich. Die letztgenannte Verordnung bleibt weiterhin gültig.

C.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(67)

Nach Berücksichtigung und Analyse der übermittelten Stellungnahmen wurde der Schluss gezogen, dass der für China bzw. Vietnam geltende residuale Antidumpingzoll, d. h. 16,5 % bzw. 10 %, für die Geltungsdauer der streitigen Verordnung wieder eingeführt werden sollte.

D.   UNTERRICHTUNG

(68)

Die betroffenen ausführenden Hersteller sowie alle Parteien, die sich gemeldet hatten, wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Wiedereinführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Ausfuhren der neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

E.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN NACH DER UNTERRICHTUNG

(69)

Nach der Unterrichtung sind bei der Kommission Stellungnahmen im Namen i) von FESI und der Footwear Coalition (24), Vertreter von in der Union ansässigen Einführern von Schuhen, sowie ii) von Cortina NV (im Folgenden „Cortina“), einem in der Union ansässigen Einführer von Schuhen, eingegangen.

(70)

FESI und die Footwear Coalition stellten in ihren Stellungnahmen zunächst fest, dass sich diese Durchführungsverordnung auf dieselbe Rechtsgrundlage stütze wie die anderen Verordnungen, die die Kommission bereits im Zusammenhang mit demselben Durchführungsverfahren erlassen hat, nämlich die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 und (EU) 2016/2257. In ihrer Reaktion verwiesen sie daher auf ihre Stellungnahmen vom 16. Dezember 2015, 6. Juni 2016, 16. Juni 2016 beziehungsweise 11. August 2016 zu den vorgenannten Verordnungen, ohne jedoch näher ins Detail zu gehen.

(71)

Die Kommission verweist diesbezüglich auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 und (EU) 2016/2257, in denen ausführlich auf die Stellungnahmen eingegangen wird, die FESI und die Footwear Coalition im Zusammenhang mit der jetzigen Durchführungsverordnung abgegeben haben. Da FESI und die Footwear Coalition ihre Argumentation nicht weiter ausgearbeitet haben, ist die Kommission der Auffassung, dass die genannten Verordnungen bereits sämtliche Antworten enthalten; die in den Verordnungen gezogenen Schlussfolgerungen werden hiermit bekräftigt.

(72)

Darüber hinaus gaben FESI und die Footwear Coalition Stellungnahmen ab, auf die nachstehend genauer eingegangen wird.

Status der in Anhang III aufgeführten Unternehmen

(73)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die von der Kommission verfolgte Herangehensweise im Hinblick auf die in Anhang III aufgeführten Unternehmen rechtswidrig sei. Demnach habe die Kommission mit der Aufführung von Unternehmen, die mit Unternehmen verbunden seien, welche im Rahmen der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 bzw. (EU) 2016/2257 bereits bewertet worden seien, in Anhang III gegen das Konzept der „wirtschaftlichen Einheit“ verstoßen, das indes bei der Ausgangsuntersuchung zur Anwendung gekommen sei. Zudem führe eine solche Herangehensweise zu rechtlichen Unvereinbarkeiten, da die Kommission mithilfe der vorgenannten Verordnungen Antidumpingzölle für diese Unternehmen wiedereingeführt habe, wohingegen dieselben Unternehmen in Anhang III als Unternehmen, die offenbar keine MWB/IB-Anträge im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gestellt hätten, aufgeführt würden.

(74)

Im Falle von unabhängigen Händlern sei eine Aufführung in Anhang III in keinem Fall erforderlich, da für sie nicht das rechtliche Erfordernis bestanden habe, im Rahmen der Ausgangsuntersuchung Anträge auf MWB/IB zu stellen.

(75)

In Bezug auf Unternehmen, die mit chinesischen bzw. vietnamesischen Lieferanten, welche im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eine MWB/IB beantragt hätten, jedoch noch nicht in einer der in Erwägungsgrund 63 erwähnten Verordnungen im Rahmen der Durchführung der in Erwägungsgrund 12 erwähnten Urteile bewertet worden seien, verbunden seien, machten FESI und die Footwear Coalition schließlich geltend, dass auch diese Unternehmen nicht in Anhang III hätten aufgeführt werden sollen. Es wurde insbesondere behauptet, dass solch eine Herangehensweise die Kommission künftig daran hindern werde, eine Prüfung der MWB/IB-Anträge ihrer verbundenen Lieferanten in China bzw. Vietnam vorzunehmen. Dieselben Parteien brachten ferner vor, dass die Kommission verpflichtet sei, aus dem Verzeichnis der von den nationalen Zollbehörden gemeldeten Unternehmen die Unternehmen/Händler zu ermitteln, die ein und derselben Unternehmensgruppe angehören würden, und zu bestimmen, ob sie zu einem der chinesischen bzw. vietnamesischen ausführenden Hersteller gehören würden, die während der Ausgangsuntersuchung einen MWB/IB-Antrag gestellt hätten, jedoch im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen worden seien. Andernfalls würde die Kommission den interessierten Parteien eine unmögliche Beweislast auferlegen.

(76)

Wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, nannten FESI und die Footwear Coalition nach der Unterrichtung tatsächlich Unternehmen, die mit chinesischen oder vietnamesischen ausführenden Herstellern verbunden waren, welche in der Ausgangsuntersuchung einen MWB/IB-Antrag gestellt hatten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen und auch nicht im Rahmen der in den Erwägungsgründen 18 bis 20 und 25 genannten Durchführungsmaßnahmen bewertet worden waren. Die von diesen interessierten Parteien vorgelegten Informationen bestätigten sich nach Aktenlage, sodass die MWB/IB-Anträge dieser Unternehmen geprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfung wird Gegenstand eines eigenen Rechtsakts sein. Dem Vorbringen zu diesen Unternehmen wurde somit zugestimmt, und sie werden nicht in Anhang III aufgeführt.

(77)

Im Hinblick auf die (mit chinesischen oder vietnamesischen Lieferanten verbundenen oder nicht verbundenen) Händler, die eine Erstattung der entrichteten Zölle beantragten, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beweislast bei den Händlern selbst liegt.

(78)

Von keinem der in Anhang III aufgeführten Händler (mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 76 genannten) wurden jedoch Informationen oder Nachweise zu ihren Lieferanten in China oder Vietnam vorgelegt.

(79)

Die Kommission erkennt jedoch an, dass möglicherweise nicht allen Einführern, die Schuhe von diesen Handelsunternehmen bezogen, bekannt war, dass der Kommission die Namen der ausführenden Hersteller mitzuteilen waren, bei denen diese Händler ihre Schuhe einkauften. Um die umfassende Wahrung ihrer Verteidigungsrechte sicherzustellen, hat die Kommission daher entschieden, sich eigens mit den betreffenden Einführern in Verbindung zu setzen, sie über die Lage aufzuklären und auf ihre Beweislast hinzuweisen. Damit ausreichend Zeit für die Durchführung dieses Beschlusses bleibt, wird die Prüfung der in Anhang III aufgeführten Unternehmen vorübergehend ausgesetzt, bis die Kommission Kontakt mit den betreffenden Einführern aufgenommen und ihnen Zeit zur Reaktion gegeben hat. Die Frist von acht Monaten für die Bewertung der MWB/IB-Anträge beginnt an dem Tag, an dem der Einführer der Kommission die Namen und Anschriften der betroffenen ausführenden Hersteller mitteilt, oder, falls innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist keine Antwort eintrifft, mit Ablauf dieser Frist.

Aussetzung der laufenden Durchführung

(80)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die Kommission im Interesse der Rechtssicherheit keine weiteren Rechtsakte zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 erlassen und veröffentlichen solle, solange der Gerichtshof nicht über das laufende Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 (siehe Erwägungsgrund 23) und zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 (siehe Erwägungsgrund 19) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 (siehe Erwägungsgrund 20) entschieden habe. In diesem Zusammenhang wurde argumentiert, dass Klagen gegen von den Organen erlassene Rechtsakte zwar keine aufschiebende Wirkung hätten, Artikel 278 AEUV im vorliegenden Fall aber gar keine Anwendung finde, da diesbezüglich nicht gefordert werde, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 auszusetzen, sondern vom Erlass weiterer Verordnungen zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Schuhen aus China und Vietnam abzusehen. Aus denselben Gründen wurde argumentiert, dass es sich bei den Urteilen in der Rechtssache Zuckerfabrik Süderdithmarschen/Altana um keine rechtserheblichen Verweise handele.

(81)

Was den Artikel 278 AEUV und die Urteile in der Rechtssache Zuckerfabrik Süderdithmarschen/Altana angeht, teilt die Kommission die Auffassung von FESI und der Footwear Coalition, dass diese Rechtsprechung bei der Bewertung, ob die Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 auszusetzen ist oder nicht, keine Anwendung findet. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass sie zur Durchführung dieses Urteils in einem angemessenen Zeitrahmen verpflichtet ist und dass laufende Gerichtsverfahren betreffend frühere Rechtsakte zur Durchführung dieses Urteils keinen triftigen Grund darstellen, die Durchführung des Urteils nicht zum Abschluss zu bringen. Sie ist insbesondere der Meinung, dass damit den interessierten Parteien außer FESI und der Footwear Coalition die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie in einem möglichen Gerichtsverfahren vorenthalten würde.

(82)

Im Hinblick auf die Gültigkeit der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1647 und (EU) 2016/1731 machten FESI und die Footwear Coalition geltend, dass in Anbetracht des Umstands, dass bei der letztgenannten und jeder neuen Verordnung zur Wiedereinführung endgültiger Zölle auf die Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in China und Vietnam die Rechtsgrundlage dieselbe sei, die Herangehensweise und die Begründung der Kommission sowie die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1647 und (EU) 2016/1731 auch zur Folge hätten, dass jede weitere ähnliche Verordnung gleichermaßen ungültig wäre. Die Herangehensweise der Kommission spiegele daher nicht wider, dass sie aufrichtig um die Durchführung des Urteils in den in Erwägungsgrund 12 erwähnten verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International und C-34/14 Puma bemüht sei.

(83)

FESI und die Footwear Coalition argumentierten schließlich, die Durchführung des vorgenannten Urteils sei keiner vom Gerichtshof bestimmten Frist unterworfen und habe negative Auswirkungen für die in der Union ansässigen Einführer, während sie andererseits der Union keinen fiskalischen Vorteil bringe. Aus diesen Gründen solle die Kommission bis zum Ausgang der in Erwägungsgrund 80 erwähnten Gerichtsverfahren von der Durchführung des Urteils absehen.

(84)

Die Kommission verweist auf die in Erwägungsgrund 81 dargelegten Gründe.

Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bewertung von MWB- und IB-Anträgen

(85)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die Beweislast bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge bei der Kommission liege, da die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller ihrer Beweislast bereits genügt hätten, indem sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung den Antrag auf MWB bzw. IB stellten. FESI und die Footwear Coalition brachten zudem vor, dass den von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Herstellern dieselben Verfahrensrechte hätten eingeräumt werden sollen wie den ausführenden Herstellern, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden seien. FESI und die Footwear Coalition argumentierten insbesondere, dass anstatt Kontrollbesuchen vor Ort lediglich eine Prüfung anhand von Unterlagen vorgenommen und den chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern nicht die Möglichkeit geboten worden sei, ihre MWB/IB-Anträge anhand von Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen zu ergänzen.

(86)

FESI und die Footwear Coalition machten weiter geltend, dass für die von dieser Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Hersteller nicht dieselben Verfahrensgarantien, wie sie in standardmäßigen Antidumpinguntersuchungen zur Anwendung kämen, vorgesehen gewesen seien, sondern strengere Standards gegolten hätten. FESI und die Footwear Coalition brachten vor, die Kommission habe den zeitlichen Abstand zwischen der Einreichung der MWB/IB-Anträge im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und der Prüfung dieser Anträge nicht berücksichtigt. Zudem habe man den ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung anstatt der üblichen 21 Tage nur 15 Tage Zeit gewährt, die MWB/IB-Anträge auszufüllen.

(87)

Auf dieser Grundlage machten FESI und die Footwear Coalition geltend, der allgemeine Rechtsgrundsatz, den interessierten Parteien die vollständige Möglichkeit zu gewähren, ihre Verteidigungsrechte nach Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auszuüben, sei nicht eingehalten worden. Folglich habe die Kommission ihre Befugnisse missbraucht und die Beweislast in der Phase der Durchführung effektiv umgekehrt, indem sie es den ausführenden Herstellern nicht ermöglicht habe, lückenhafte Informationen zu vervollständigen.

(88)

Schließlich behaupteten FESI und die Footwear Coalition zudem, dass diese Herangehensweise eine Diskriminierung nicht nur gegenüber den chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern darstelle, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden seien, sondern auch gegenüber anderen in nichtmarktwirtschaftlichen Ländern ansässigen ausführenden Herstellern, die einer Antidumpinguntersuchung unterworfen seien und im Rahmen dieser Untersuchung Anträge auf MWB oder IB gestellt hätten. Demnach solle für die chinesischen und vietnamesischen Unternehmen, die von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffen seien, bezüglich der Informationsbereitstellung nicht der gleiche Schwellenwert wie in einer üblichen 15-monatigen Untersuchung gelten, und diese Unternehmen dürften nicht strengeren Verfahrensstandards unterworfen werden.

(89)

FESI und die Footwear Coalition führten darüber hinaus an, die Kommission habe sich faktisch auf nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung verfügbare Informationen gestützt, ohne jedoch die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung einzuhalten.

(90)

Die Kommission verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB/IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahingehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinen Urteilen in den Rechtssachen Brosmann und Aokang nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Kommission muss vielmehr prüfen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB oder IB gewährt werden kann (siehe Erwägungsgrund 48). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den ausführenden Hersteller um ergänzende Informationen zum MWB/IB-Antrag zu ersuchen. Die Kommission kann ihre Prüfung auf die Informationen stützen, die vom ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

(91)

Zu dem Argument, sie habe lediglich nach Aktenlage geprüft, weist die Kommission darauf hin, dass die Anträge auf MWB/IB bei der Prüfung nach Aktenlage anhand der Unterlagen bewertet werden, die vom ausführenden Hersteller vorgelegt wurden. Alle MWB/IB-Anträge werden von der Kommission nach Lage der Akten geprüft. Die Kommission kann beschließen, zusätzlich Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Solche Überprüfungen vor Ort sind allerdings weder vorgeschrieben, noch werden sie bei jedem Antrag auf MWB/IB durchgeführt. Werden Überprüfungen vor Ort durchgeführt, dienen sie in der Regel dazu, eine bestimmte vorläufige Einschätzung der Organe zu bestätigen und/oder den Wahrheitsgehalt der vom betroffenen ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen zu überprüfen. Mit anderen Worten: Geht aus den vom ausführenden Hersteller vorgelegten Nachweisen eindeutig hervor, dass eine MWB/IB nicht gerechtfertigt ist, dann unterbleibt üblicherweise der zusätzliche fakultative Schritt, eine Überprüfung vor Ort durchzuführen. Ob eine Überprüfung vor Ort angezeigt ist, liegt im Ermessen der Kommission (25). Die Entscheidung, mit welchen Mitteln die Informationen in einem MWB/IB-Antrag überprüft werden, liegt im Ermessen dieses Organs. Entscheidet die Kommission also, wie im vorliegenden Fall, nach Prüfung der Akten, dass sie über ausreichende Informationen verfügt, um über einen MWB/IB-Antrag zu entscheiden, ist eine Überprüfung vor Ort nicht erforderlich und kann nicht verlangt werden.

(92)

Zu dem Vorbringen, die Verteidigungsrechte seien durch die Entscheidung der Kommission, fehlende Informationen nicht schriftlich anzufordern, nicht angemessen gewahrt worden, wird zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei Verteidigungsrechten um subjektive Rechte handelt und FESI und die Footwear Coalition keine Verletzung eines subjektiven Rechts anderer Unternehmen geltend machen können. Zweitens weist die Kommission die Behauptung zurück, es sei Kommissionspraxis, einen umfangreichen Informationsaustausch und ein detailliertes Verfahren zur Ergänzung fehlender Informationen durchzuführen, wenn die Prüfung allein anhand der Aktenlage anstatt einer Prüfung anhand der Aktenlage mit zusätzlicher Überprüfung vor Ort erfolgt. Tatsächlich konnten FESI und die Footwear Coalition keine Beweise für das Gegenteil beibringen.

(93)

Ebenso muss das Vorbringen von FESI und der Footwear Coalition in Bezug auf eine Diskriminierung als unbegründet zurückgewiesen werden. Es wird daran erinnert, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dann verletzt wird, wenn die Organe der Union gleiche Fälle unterschiedlich behandeln und dadurch manche Händler gegenüber anderen benachteiligen, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt ist (26). Genau das tut die Kommission eben nicht: Indem sie die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus China und Vietnam dazu auffordert, MWB/IB-Anträge zur erneuten Prüfung einzureichen, will sie diese vormals nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit jenen gleichstellen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden waren. Da zudem in der Grundverordnung hierfür keine Mindestfrist festgelegt ist, solange der zeitliche Rahmen für diesen Zweck zumutbar ist und den Parteien ausreichend Gelegenheit lässt, die erforderlichen Informationen (erneut) zusammenzustellen, während gleichzeitig deren Verteidigungsrechte gewahrt bleiben, tritt keine Diskriminierung ein.

(94)

In Bezug auf Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung nahm die Kommission im vorliegenden Fall die vom betroffenen ausführenden Hersteller bereitgestellten Informationen an, anstatt sie abzulehnen, und nahm die Prüfung auf der Grundlage dieser Informationen vor. Die Kommission wendete Artikel 18 demnach nicht an. Folglich war die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung nicht erforderlich. Das Verfahren nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung ist in den Fällen einzuhalten, in denen die Kommission beabsichtigt, bestimmte von der interessierten Partei bereitgestellte Informationen abzulehnen und stattdessen die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen.

Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung

(95)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die Kommission gegen Artikel 266 AEUV verstoße, da dieser Artikel nicht die Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung im Hinblick auf eine außer Kraft getretene Maßnahme biete. FESI und die Footwear Coalition wiederholten ferner, dass Artikel 266 AEUV nicht die rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen erlaube, was auch durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-458/98 P IPS/Rat bestätigt werde.

(96)

In diesem Zusammenhang argumentierten FESI und die Footwear Coalition, dass das Antidumpingverfahren, das Einfuhren von Schuhen aus China und Vietnam betreffe, am 31. März 2011 mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen abgeschlossen worden sei. Zu diesem Zweck habe die Kommission am 16. März 2011 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Außerkrafttreten der Zölle (27) (im Folgenden „Bekanntmachung über das Außerkrafttreten“) veröffentlicht, der Wirtschaftszweig der Union habe kein Anhalten des Dumpings geltend gemacht und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union habe zudem die Bekanntmachung über das Außerkrafttreten nicht für ungültig erklärt.

(97)

Ferner machten dieselben Parteien geltend, dass die Grundverordnung keine Gründe enthalte, die eine Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung durch die Kommission erlaubten.

(98)

In diesem Zusammenhang machten FESI und die Footwear Coalition zudem geltend, dass die Wiederaufnahme der Untersuchung und der Prüfung der MWB/IB-Anträge, die von den betroffenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gestellt worden seien, den allgemeinen Grundsatz der Verjährung bzw. der Befristung verletze. Dieses Prinzip sei festgelegt im Antidumping-Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) und in der Grundverordnung, die für Maßnahmen eine Geltungsdauer von fünf Jahren vorsähen, sowie in Artikel 236 Absatz 1 und Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, die einen Zeitraum von drei Jahren vorsähen, innerhalb dessen Einführer ihren Anspruch auf Erstattung von Antidumpingzöllen geltend machen bzw. die nationalen Steuerbehörden Einfuhrzölle und Antidumpingzölle erheben könnten (28). Artikel 266 AEUV erlaube keine Abweichung von diesem Grundsatz.

(99)

Schließlich wurde vorgebracht, dass die Kommission keine Begründung und keine frühere Rechtsprechung angeführt habe, um die Anwendung von Artikel 266 AEUV als Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterstützen.

(100)

Bezüglich der fehlenden Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung verweist die Kommission auf die in Erwägungsgrund 15 angeführte Rechtsprechung, der zufolge sie die Untersuchung genau an dem Punkt wieder aufnehmen kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingverordnung vor dem Hintergrund der objektiven Normen des Unionsrechts zu beurteilen und nicht vor dem Hintergrund einer Entscheidungspraxis, selbst wenn es eine solche Praxis gäbe (was hier nicht der Fall ist). Daher kann eine bisherige (nicht bestehende) Praxis der Kommission keine berechtigten Erwartungen begründen: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts können berechtigte Erwartungen nur dann entstehen, wenn die Organe konkrete Zusicherungen gegeben haben, aufgrund deren eine interessierte Partei rechtmäßig auf eine bestimmte Handlungsweise der Unionsorgane schließen kann (29). Weder FESI noch die Footwear Coalition haben den Nachweis versucht, dass im vorliegenden Fall derartige Zusicherungen gegeben wurden. Dies gilt umso mehr, als die angeführte frühere Praxis nicht der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falls angemessen ist und sich die Unterschiede durch die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zum vorliegenden Fall erklären lassen.

(101)

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterschiede: Die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft nicht die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse und somit nicht die Einführung des Zolls an sich, sondern lediglich den genauen Zollsatz. Die früheren Nichtigerklärungen, auf die sich die interessierten Parteien stützten, betrafen dagegen die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse. Daher ist es den Organen erlaubt, den genauen Zollsatz für die betroffenen ausführenden Hersteller neu zu berechnen.

(102)

Insbesondere bestand im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien einzuholen. Die Kommission musste vielmehr Informationen prüfen, die bei ihr eingereicht, aber nicht vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 geprüft worden waren. Jedenfalls begründet die frühere Praxis in anderen Fällen, wie in Erwägungsgrund 100 dargelegt, keine klaren, nicht an Bedingungen geknüpften Zusicherungen für den vorliegenden Fall.

(103)

Schließlich wurden alle Parteien, gegen die sich das Verfahren richtet, d. h. die betroffenen ausführenden Hersteller ebenso wie die Parteien der anhängigen Gerichtsverfahren und der eine dieser Parteien vertretende Verband, durch die Unterrichtung über die maßgeblichen Fakten informiert, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die vorliegende MWB-Bewertung zu erlassen. Folglich bleiben deren Verteidigungsrechte gewahrt. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass unabhängige Einführer in einem Antidumpingverfahren keine Verteidigungsrechte in Anspruch nehmen können, da diese Verfahren nicht gegen sie gerichtet sind.

(104)

In Bezug auf das Vorbringen, die fraglichen Maßnahmen seien am 31. März 2011 ausgelaufen, vermag die Kommission nicht nachzuvollziehen, inwiefern das Auslaufen der Maßnahme im Hinblick darauf relevant sein sollte, dass die Kommission infolge des Urteils, in dem der ursprüngliche Rechtsakt für nichtig erklärt wurde, den für nichtig erklärten Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzen kann. Im Einklang mit der Rechtsprechung, auf die in Erwägungsgrund 15 Bezug genommen wird, wird das Verwaltungsverfahren an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

(105)

Die Antidumpingverfahren sind daher infolge der Nichtigerklärung des Rechtsaktes zur Beendigung der Verfahren noch nicht abgeschlossen. Die Kommission ist verpflichtet, diese Verfahren abzuschließen; Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sieht vor, dass eine Untersuchung durch einen Rechtsakt der Kommission abgeschlossen werden muss.

Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften

(106)

FESI und die Footwear Coalition machten ferner geltend, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens zur Wiederaufnahme der Untersuchung und der rückwirkenden Einführung der Zölle ihre Befugnisse missbrauche und den EUV verletzt habe. FESI und die Footwear Coalition führten diesbezüglich an, dass die Kommission nicht über die Befugnis verfüge, durch die Verhinderung der Erstattung der Antidumpingzölle die Anwendung von Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften zu behindern. Sie argumentierten, dass es den nationalen Steuerbehörden obliege, die Konsequenzen aus der Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Einführung von Antidumpingzöllen zu ziehen, und dass sie darüber hinaus zur Erstattung der vom Gericht für ungültig erklärten Zölle verpflichtet seien.

(107)

In diesem Zusammenhang machten FESI und die Footwear Coalition geltend, Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung erlaube es der Kommission nicht, von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften abzuweichen, da beide Rechtsvorschriften einen gleichwertigen Rechtsrang innehätten und die Grundverordnung nicht als Lex specialis des Zollkodex der Gemeinschaften zu sehen sei.

(108)

Des Weiteren verweise Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung nicht auf Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften und besage lediglich, dass von der Kommission zwar besondere Bestimmungen, nicht aber Abweichungen vom Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt werden dürften.

(109)

Daraufhin ist zu betonen, dass Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung nicht automatisch bewirkt, dass die Vorschriften des Zollrechts der Union auf die Einführung individueller Antidumpingzölle anwendbar werden (30). Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung verleiht den Unionsorganen vielmehr das Recht, sofern angezeigt und sinnvoll, die zollrechtlichen Vorschriften der Union zu übertragen und anwendbar zu machen (31).

(110)

Für diese Übertragung bedarf es keiner vollständigen Anwendung sämtlicher zollrechtlichen Vorschriften der Union. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung können ausdrücklich besondere Bestimmungen über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung festgelegt werden, was ein gutes Beispiel für eine Abweichung von den zollrechtlichen Vorschriften der Union ist. Auf dieser Grundlage hat die Kommission ihre Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung genutzt und die nationalen Zollbehörden angewiesen, vorübergehend keinerlei Erstattungen vorzunehmen. Dies stellt die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden in Streitsachen über Zollschulden nicht infrage: Diese Entscheidungsbefugnis liegt nach wie vor bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Es sind immer noch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die ausgehend von den Schlussfolgerungen der Kommission zu den Anträgen auf MWB und IB entscheiden, ob Erstattungen gewährt werden oder nicht.

(111)

Daher ist zwar richtig, dass nichts im Zollrecht der Union es gestattet, Hindernisse für die Erstattung fälschlich entrichteter Zölle einzuführen, doch lässt sich eine solche pauschale Feststellung nicht für die Erstattung von Antidumpingzöllen treffen. Demzufolge musste die Kommission vorübergehend vom Zollrecht der Union abweichen, indem sie von ihren Befugnissen nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung Gebrauch machte, auch aus dem übergeordneten Erfordernis, die Eigenmittel der Union sowohl vor ungerechtfertigten Erstattungsanträgen als auch vor den Schwierigkeiten, die mit der anschließenden Eintreibung ungerechtfertigter Erstattungen verbunden wären, zu schützen.

Fehlende Angabe der Rechtsgrundlage

(112)

FESI und die Footwear Coalition argumentierten ferner, dass die Kommission gegen Artikel 296 AEUV verstoßen habe, indem sie keine angemessene Begründung und keine Angabe der Rechtsgrundlage für die rückwirkende Wiedereinführung der Zölle und für die Verweigerung der Zollerstattung an die von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführer lieferte. FESI und die Footwear Coalition behaupteten demnach, die Kommission habe gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz der interessierten Parteien verstoßen.

(113)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die umfangreichen rechtlichen Argumente im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung und in dieser Verordnung Letztere gebührend begründen.

Vertrauensschutz

(114)

FESI und die Footwear Coalition machten darüber hinaus geltend, dass die rückwirkende Korrektur der ausgelaufenen Maßnahmen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. FESI argumentierte, den Parteien, einschließlich den Einführern, sei erstens zugesichert worden, dass die Maßnahmen am 31. März 2011 auslaufen, und in Anbetracht der seit der Ausgangsuntersuchung vergangenen Zeit hätten sie berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Ausgangsuntersuchung nicht wieder aufgenommen oder wieder eröffnet werde. Zweitens hätten die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller aufgrund der bloßen Tatsache, dass ihre MWB/IB-Anträge im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht innerhalb der geltenden Dreimonatsfrist geprüft worden wären, gleichermaßen berechtigterweise davon ausgehen können, dass diese Anträge nicht mehr von der Kommission überprüft werden würden.

(115)

Bezüglich des berechtigten Vertrauens der interessierten Parteien, dass die Maßnahmen auslaufen würden und dass die Untersuchung nicht wieder aufgenommen werde, wird auf die Erwägungsgründe 104 und 105 verwiesen, in denen umfassend auf diese Einwände eingegangen wurde.

(116)

Was das berechtigte Vertrauen der chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller betrifft, dass ihre MWB/IB-Anträge nicht geprüft würden, wird auf Erwägungsgrund 100 verwiesen, in dem dieser Aspekt auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs in dieser Sache erörtert wird.

Nichtdiskriminierungsgrundsatz

(117)

FESI und die Footwear Coalition machten geltend, dass die rückwirkende Einführung von Antidumpingmaßnahmen i) eine Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführer gegenüber den von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang (siehe Erwägungsgrund 6) betroffenen Einführern darstelle, denen die Zölle, die sie auf die Einfuhren von Schuhen der fünf von den Urteilen betroffenen ausführenden Hersteller entrichtet hätten, erstattet worden seien, sowie ii) eine Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen ausführenden Hersteller gegenüber den fünf von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang betroffenen ausführenden Herstellern darstelle, die nach dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU keine Zölle hätten entrichten müssen.

(118)

Was den Einwand zur Diskriminierung betrifft, erinnert die Kommission zunächst an die Voraussetzungen für eine Diskriminierung, die in Erwägungsgrund 93 dargelegt sind.

(119)

Ferner ist anzumerken, dass der Unterschied zwischen den von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Einführern und den von der Umsetzung der Urteile Brosmann und Aokang betroffenen Einführern darin besteht, dass letztere die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 vor Gericht angefochten haben, was erstere nicht taten.

(120)

Eine Entscheidung der Unionsorgane, die vom Adressaten nicht innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV angegebenen Fristen angefochten wird, wird ihm gegenüber bestandskräftig. Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Klagefristen der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollen, indem sie verhindern, dass das Rechtswirkungen entfaltende Unionshandeln wieder und wieder infrage gestellt wird (32).

(121)

Dieser Verfahrensgrundsatz des Unionrechts bringt zwangsläufig zwei Gruppen hervor: die einen, die eine Unionshandlung angefochten haben und die dadurch eine vorteilhafte Position erlangt haben könnten (wie Brosmann und die vier anderen ausführenden Hersteller), und die anderen, die nicht angefochten haben. Allerdings heißt das nicht, dass die Kommission die beiden Parteien ungleich behandelt und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat. Das Anerkenntnis, dass eine Partei aufgrund der bewussten Entscheidung, eine Unionsmaßnahme nicht anzufechten, in die zweite Kategorie fällt, stellt keine Diskriminierung dieser Gruppe dar.

(122)

Daher genossen sämtliche Parteien zu jeder Zeit Rechtsschutz vor den Unionsgerichten.

(123)

Was die mutmaßliche Diskriminierung der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen ausführenden Hersteller betrifft, die nach dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU keine Zölle entrichten mussten, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Rates, die Zölle nicht wieder einzuführen, eindeutig im Hinblick auf die besonderen Umstände der speziellen Situation getroffen wurde, in der die Kommission ihren Vorschlag zur Wiedereinführung jener Zölle vorlegte, und insbesondere aus dem Grund, dass die betreffenden Antidumpingzölle bereits erstattet worden waren, und insofern als die ursprüngliche Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nach den Urteilen Brosmann und Aokang zurückgezogen worden war. Nach Auffassung des Rates hat diese Erstattung aufseiten der betroffenen Einführer Vertrauensschutz geschaffen. Da andere Einführer keine vergleichbare Erstattung erhalten haben, befinden sich diese gegenüber den vom Ratsbeschluss betroffenen Einführern nicht in einer vergleichbaren Situation.

(124)

In jedem Fall kann die Tatsache, dass sich der Rat unter den besonderen Umständen der anhängigen Rechtssache für ein bestimmtes Vorgehen entschieden hat, die Kommission nicht verpflichten, ein anderes Urteil in genau der gleichen Weise umzusetzen.

Befugnis der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

(125)

FESI und die Footwear Coalition behaupteten darüber hinaus, die Kommission sei nicht befugt, im Rahmen der in Rede stehenden Durchführungsmaßnahme die Verordnung zur rückwirkenden Einführung eines Antidumpingzolls anzunehmen, und dass diese Befugnis in jedem Fall dem Rat obliege. Die Behauptung gründet auf dem Argument, dass, wenn die Untersuchung genau an der Stelle wieder aufgenommen werde, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen sei, auch dieselben Regeln gelten sollten wie zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung, in deren Rahmen vom Rat endgültige Maßnahmen verabschiedet worden seien. Diese Parteien argumentierten, dass in Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) (auch „Omnibus-I-Verordnung“ genannt) das neue Beschlussfassungsverfahren im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik auf den vorliegenden Kontext keine Anwendung finde, da vor Inkrafttreten der Omnibus-I-Verordnung i) die Kommission bereits einen Rechtsakt (die vorläufige Verordnung) angenommen hatte, ii) die in Verordnung (EG) Nr. 384/96 vorgesehenen Konsultationen bereits eingeleitet und abgeschlossen waren und iii) die Kommission bereits einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Annahme endgültiger Maßnahmen angenommen hatte. Auf dieser Grundlage kamen diese Parteien zu der Schlussfolgerung, dass die vor dem Inkrafttreten der Omnibus-I-Verordnung geltenden Beschlussfassungsverfahren Anwendung finden sollten.

(126)

In ihrem Vorbingen konzentrieren sich die Parteien allerdings auf das Datum der Untersuchungseinleitung (welches durchaus von Bedeutung ist, und zwar hinsichtlich der anderen wesentlichen Änderungen, die an der Grundverordnung vorgenommen wurden), lassen aber außer Acht, dass in der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 ein anderes Kriterium herangezogen wird (nämlich die Einleitung des Verfahrens zur Annahme der Maßnahmen). Der Standpunkt von FESI und der Footwear Coalition basiert daher auf einer fehlerhaften Auslegung der Übergangsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 37/2014.

(127)

Angesichts des Verweises auf „Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden“ in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014, in dem die Übergangsbestimmungen für die Änderung der Beschlussfassungsverfahren bei der Annahme von Antidumpingmaßnahmen geregelt werden, und in Anbetracht der Bedeutung von „Verfahren“ in der Grundverordnung im Falle einer Untersuchung, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 eingeleitet wurde, in deren Rahmen die Kommission jedoch die Anhörung des betreffenden Ausschusses im Hinblick auf die Annahme der Maßnahmen vor Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht eingeleitet hatte, gelten die neuen Bestimmungen für das Verfahren zur Annahme der genannten Antidumpingmaßnahmen. Dasselbe gilt für Verfahren, in denen Maßnahmen überprüft werden sollen, die auf der Grundlage der alten Bestimmungen eingeführt worden waren, sowie für Maßnahmen, die auf der Grundlage der alten Bestimmungen in Form von vorläufigen Zöllen eingeführt worden waren, für die das Verfahren zur Annahme endgültiger Maßnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 jedoch noch nicht eingeleitet worden war. Mit anderen Worten gilt die Verordnung (EU) Nr. 37/2014 für ein bestimmtes „Verfahren für den Erlass“ und nicht für den gesamten Zeitraum der jeweiligen Untersuchung oder des jeweiligen Verfahrens.

(128)

Dementsprechend handelte es sich bei dem mit der Omnibus-I-Verordnung eingeführten Beschlussfassungsverfahren um das anzuwendende Verfahren.

(129)

Cortina machte zunächst geltend, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dass die Kommission die von ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gestellten MWB/IB-Anträge prüfe. Cortina argumentierte, dass das mit Auslaufen der Maßnahmen am 31. März 2011 abgeschlossene Verfahren durch das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 nicht für nichtig erklärt worden sei und somit nicht wieder aufgenommen werden könne.

(130)

In Reaktion auf diese Anmerkung verweist die Kommission auf die in den Erwägungsgründen 104 und 105 gelieferte Erklärung.

(131)

Zweitens machte Cortina geltend, dass das derzeitige Verfahren gegen die in Artikel 10 der Grundverordnung verankerten Grundsätze des Rückwirkungsverbots und der Rechtssicherheit verstoße.

(132)

Was den auf Artikel 10 der Grundverordnung und Artikel 10 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „WTO ADA“) gestützten Einwand zur Rückwirkung betrifft, so werden nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung, dessen Wortlaut sich an Artikel 10 Absatz 1 des WTO ADA anlehnt, vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung gefasste Beschluss in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Im vorliegenden Fall werden die fraglichen Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach Inkrafttreten der nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung erlassenen vorläufigen Verordnung beziehungsweise der nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung erlassenen streitigen (endgültigen) Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Die Rückwirkung im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Grundverordnung bezieht sich jedoch nur auf eine Situation, in der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, bevor Maßnahmen eingeführt wurden, wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ebenso wie aus der in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahme ersichtlich ist.

(133)

Die Kommission stellt ferner fest, dass im vorliegenden Fall weder eine Verletzung des Grundsatzes der Rückwirkung noch eine Verletzung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vorliegen.

(134)

Was die Rückwirkung betrifft, unterscheidet die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme rückwirkend ist, zwischen der Anwendung einer neuen Vorschrift auf eine Situation, die endgültig geworden ist (auch als bestehende oder endgültige Rechtslage bezeichnet) (34), und einer Situation, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift begann, aber noch nicht endgültig ist (auch als vorübergehende Situation bezeichnet) (35).

(135)

Im vorliegenden Fall ist die Situation in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Waren, die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 getätigt wurden, noch nicht endgültig, da der für sie geltende Antidumpingzoll aufgrund der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung noch nicht endgültig ermittelt wurde. Gleichzeitig wurden die Einführer von Schuhen mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung (36) und der vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass ein derartiger Zoll eingeführt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte können Wirtschaftsbeteiligte erst dann Vertrauensschutz erwerben, wenn die Organe zur Beendigung des Verwaltungsfahrens einen Rechtsakt verabschiedet haben, der endgültig geworden ist (37).

(136)

Diese Verordnung regelt die unmittelbare Anwendung für die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation: Die Zölle auf Schuhe wurden von den nationalen Zollbehörden erhoben. Infolge der Erstattungsanträge, über die noch nicht endgültig entschieden wurde, begründen sie eine andauernde Situation. In dieser Verordnung ist der für diese Einfuhren geltende Zollsatz angegeben; daher regelt sie die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation.

(137)

Auch wenn eine Rückwirkung im Sinne des Unionsrechts vorläge, was nicht der Fall ist, wäre eine derartige Rückwirkung aus folgendem Grund gerechtfertigt:

(138)

Die materiellrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts können für vor ihrem Inkrafttreten bestehende Situationen gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (38). So heißt es in der Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA), „dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, dass dies jedoch ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist“ (39).

(139)

Im vorliegenden Fall geht es darum, der in Artikel 266 AEUV festgelegten Verpflichtung der Kommission nachzukommen. Da der Gerichtshof in den in Erwägungsgrund 12 genannten Urteilen nur in Bezug auf die Festsetzung des geltenden Zollsatzes und nicht in Bezug auf die Einführung der Maßnahmen selbst (d. h. in Bezug auf die Feststellungen zu Dumping, Schädigung, dem ursächlichen Zusammenhang und Unionsinteresse) eine Rechtswidrigkeit feststellte, konnten die betroffenen ausführenden Hersteller nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden. Folglich kann diese Einführung, selbst wenn sie rückwirkend wäre, was nicht der Fall ist, nicht als Verstoß gegen den Vertrauensschutz ausgelegt werden.

(140)

Drittens machte Cortina geltend, dass die Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 46, der zufolge der Gerichtshof die streitige Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 in Bezug auf Ausfuhren bestimmter Schuhe bestimmter chinesischer und vietnamesischer ausführender Hersteller für nichtig erklärt hat, unzutreffend sei, insofern als das Urteil in den Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 nicht in Bezug auf die neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller, sondern mit Erga-omnes-Wirkung für nichtig erklärt habe. Sollte die Kommission nur auf Einfuhren von Waren der neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller und nicht auf Einfuhren von Waren anderer ausführender Hersteller, die in gleicher Weise vom Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE betroffen seien, wieder einen Antidumpingzoll einführen, würde dies nach Auffassung von Cortina eine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber Einfuhren von Waren dieser anderen ausführenden Hersteller und zudem einen Verstoß gegen Artikel 266 AEUV darstellen.

(141)

Was die behauptete diskriminierende Behandlung gegenüber Einfuhren von Waren anderer ausführender Hersteller anbelangt, die vom Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE betroffen sind, stellt die Kommission fest, dass ausführende Hersteller und bestimmte Einführer, die von dieser Verordnung betroffen sind, in Bezug auf diese Verordnung Rechtsschutz vor den Unionsgerichten genießen. Andere Einführer verfügen über einen solchen Schutz durch die nationalen Gerichte, die nach dem allgemeinen Unionsrecht entscheiden.

(142)

Wie in Erwägungsgrund 21 erwähnt, hat die Kommission zur Durchführung des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 erlassen. In Artikel 1 jener Verordnung wies die Kommission die nationalen Zollbehörden an, alle Anträge auf Erstattung der auf Einfuhren von Schuhen mit Ursprung in China und Vietnam entrichteten endgültigen Antidumpingzölle weiterzuleiten, die von Einführern auf der Grundlage von Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften eingereicht wurden und darauf basieren, dass ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller im Rahmen der Ausgangsuntersuchung einen MWB- oder IB-Antrag gestellt hatte. Die Kommission prüft den jeweiligen MWB- oder IB-Antrag und führt den angemessenen Zoll wieder ein. Auf dieser Grundlage werden die nationalen Zollbehörden anschließend über den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Antidumpingzölle entscheiden.

(143)

Daher wird die Kommission für alle Einfuhren von Schuhen, bei denen die vorgenannten Kriterien erfüllt sind, die MWB- und IB-Anträge prüfen und unter Zugrundelegung der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung festgelegten objektiven Kriterien wieder Antidumpingzölle einführen. Alle anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China und Vietnam und ihre Einführer werden zu einem späteren Zeitpunkt nach dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 dargelegten Verfahren in der gleichen Weise behandelt. Nur dann, wenn keine nationalen Verfahren anhängig sind, wird keine Prüfung der MWB- und IB-Anträge vorgenommen, da dies keinen praktischen Zweck hätte.

(144)

Viertens machte Cortina geltend, dass die Wiedereinführung eines Antidumpingzolls für die neunzehn betroffenen ausführenden Hersteller eine Diskriminierung darstellen würde, da im Anschluss an die Urteile Brosmann und Aokang keine Antidumpingzölle wieder eingeführt worden seien.

(145)

Dieses Vorbringen ist unbegründet. Einführer, die Waren von Brosmann und den anderen vier vom Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-247/10 P und C-249/10 P betroffenen ausführenden Herstellern eingeführt haben, befinden sich in einer anderen Sach- und Rechtslage, weil ihre ausführenden Hersteller beschlossen haben, die streitige Verordnung anzufechten, und weil ihnen die entrichteten Zölle erstattet wurden, sodass sie durch Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften geschützt sind. In anderen Fällen erfolgte weder eine solche Anfechtung noch eine solche Erstattung. Siehe dazu auch die Erwägungsgründe 118 bis 122.

(146)

Fünftens behauptete Cortina, dass es infolge dieser Untersuchung zu Verfahrensunregelmäßigkeiten gekommen sei. Zunächst einmal seien die betroffenen ausführenden Hersteller unter Umständen nicht mehr in der Lage, einen wesentlichen Beitrag zu leisten oder zusätzliche Beweise vorzulegen, um ihre bereits einige Jahre zuvor eingereichten MWB/IB-Anträge zu stützen. Möglicherweise existierten die Unternehmen gar nicht mehr oder seien die einschlägigen Unterlagen nicht mehr verfügbar.

(147)

Außerdem beträfen die Maßnahmen der Kommission — anders als in der Ausgangsuntersuchung — de facto und de jure ausschließlich Einführer; diese seien aber nicht imstande, einen wesentlichen Beitrag zu leisten, und könnten von ihren Lieferanten nicht verlangen, mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

(148)

Die Kommission stellt fest, dass die Grundverordnung an keiner Stelle von der Kommission verlangt, ausführenden Unternehmen, die eine MWB oder IB beantragen, die Möglichkeit zu geben, fehlende Sachangaben nachzureichen. Sie weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB oder IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seinen Urteilen in den Rechtssachen Brosmann und Aokang nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Kommission muss vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB oder IB gewährt werden kann (siehe Erwägungsgrund 44). Das Anhörungsrecht betrifft die Prüfung dieser Fakten, schließt aber nicht das Recht ein, unzulängliche Angaben zu korrigieren. Andernfalls könnte der ausführende Hersteller die Prüfung unbegrenzt in die Länge ziehen, indem er die Informationen nur nach und nach bereitstellt.

(149)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den ausführenden Hersteller zu bitten, zusätzlich zum MWB/IB-Antrag weitere Informationen zu liefern. Wie bereits im vorhergehenden Erwägungsgrund erwähnt, kann die Kommission ihre Bewertung auf die Informationen stützen, die vom ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Jedenfalls haben die betroffenen ausführenden Hersteller die Bewertung ihrer MWB/IB-Anträge durch die Kommission nicht angefochten und nicht angegeben, auf welche Unterlagen oder Personen sie nicht mehr zurückgreifen konnten. Die Behauptung ist daher so abstrakt, dass die Organe diese Schwierigkeiten bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge nicht berücksichtigen können. Da das Argument auf Spekulationen beruht und nicht durch konkrete Angaben darüber belegt wird, welche Unterlagen und welche Personen nicht mehr zur Verfügung stehen und inwiefern diese Unterlagen und Personen für die Bewertung der MWB/IB-Anträge relevant sind, muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(150)

Was den Einwand betrifft, dass der Einführer nicht die Möglichkeit habe, einen wesentlichen Beitrag zu leisten, stellt die Kommission Folgendes fest: Erstens verfügen Einführer nicht über Verteidigungsrechte, da die Antidumpingmaßnahme nicht gegen sie, sondern gegen die ausführenden Hersteller gerichtet ist. Zweitens hatten Einführer bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor Erlass der streitigen Verordnung Gelegenheit, sich zu diesem Punkt zu äußern. Drittens hätten Einführer, nach deren Ansicht diesbezüglich eine Unregelmäßigkeit vorlag, die nötigen vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Lieferanten treffen müssen, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Unterlagen sicherzustellen. Somit ist das Vorbringen zurückzuweisen.

(151)

Sechstens behauptete Cortina, die Kommission habe versäumt zu prüfen, ob die Einführung der Antidumpingzölle im Unionsinteresse liege; Cortina behauptete, dass die Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würden, weil i) sie bereits bei ihrer ersten Einführung die beabsichtigte Wirkung erzielt hätten, ii) sie dem Wirtschaftszweig der Union keinen zusätzlichen Vorteil bringen würden, iii) sie sich nicht auf die ausführenden Hersteller auswirken würden und iv) sie den Einführern in der Union erhebliche Kosten verursachen würden.

(152)

Der vorliegende Fall betrifft nur die MWB/IB-Anträge, da die Unionsgerichte nur in Bezug auf diesen Aspekt einen Rechtsfehler festgestellt haben. Was das Unionsinteresse anbelangt, behält die in der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 enthaltene Bewertung ihre volle Gültigkeit. Im Übrigen ist die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehene Maßnahme gerechtfertigt, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

(153)

Siebtens führte Cortina an, dass der Antidumpingzoll — falls er wieder eingeführt werde — nicht mehr vereinnahmt werden könne, da die Verjährungsfrist nach Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften (nunmehr Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex der Union) abgelaufen sei. Cortina zufolge würde dies einen Befugnismissbrauch seitens der Kommission darstellen.

(154)

Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex der Union die Verjährungsfrist nicht gilt, wenn ein Rechtsbehelf nach Artikel 243 des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Artikel 44 Absatz 2 des Zollkodex der Union eingelegt wird, was in allen vorliegenden Fällen, bei denen es um Rechtsbehelfe auf der Grundlage des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften beziehungsweise Artikel 119 des Zollkodex der Union geht, geschehen ist. Ein Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 103 Absatz 3 des Zollkodex der Union reicht gemäß den Ausführungen in Artikel 44 Absatz 2 derselben Verordnung von der anfänglichen Anfechtung, über den Beschluss der nationalen Zollbehörden, mit dem die Zölle eingeführt werden, bis hin zum rechtskräftigen Urteil des nationalen Gerichts, gegebenenfalls einschließlich eines Vorabentscheidungsersuchens. Die 3-Jahres-Frist wird daher ab dem Tag der Anfechtung ausgesetzt.

(155)

Schließlich führte Cortina an, die Kommission könne sich nach Auslaufen von Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO am 11. Dezember 2016 nicht länger auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Methode zur Ermittlung des Normalwerts für chinesische Ausführer berufen (d. h. die Vergleichslandmethode nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung).

(156)

Die streitige Verordnung wurde 2006 angenommen. Die einschlägige Rechtsvorschrift, die auf dieses Verfahren Anwendung findet, ist Verordnung (EU) 2016/1036. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(157)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 erfolgten Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten ausführenden Herstellern hergestellt werden und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00 (40), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (41). Die TARIC-Codes werden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

2.   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Sportschuhe“ sind Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (42);

„nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind Schuhe mit einem CIF-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96 und ex 6403 99 98;

„Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule standhalten (43) und unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 30 00 (44), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00;

„Pantoffeln und andere Hausschuhe“ sind Schuhe, die unter dem KN-Code ex 6405 10 00 eingereiht werden.

3.   Der Satz des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der Waren, die in Absatz 1 beschrieben sind und von den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten ausführenden Herstellern hergestellt werden, beträgt 16,5 % für die betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller und 10 % für die betroffenen vietnamesischen ausführenden Hersteller.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Die Bewertung der Gegebenheiten der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen wird vorübergehend ausgesetzt, bis der Einführer, der bei den nationalen Zollbehörden eine Erstattung beantragt, der Kommission die Namen und Anschriften der ausführenden Hersteller mitteilt, bei denen die betreffenden Händler die Schuhe gekauft haben, oder — geht fristgemäß keine Antwort ein — bis die von der Kommission gesetzte Frist zur Vorlage der Informationen ausläuft. Die Kommission teilt dem betreffenden Einführer die Frist schriftlich mit; sie beträgt in jedem Fall mindestens einen Monat.

Die Kommission prüft die vorgelegten Informationen innerhalb von acht Monaten nach deren Eingang. Die nationalen Zollbehörden werden angewiesen, erhobene Zölle nicht zu erstatten, bis die Kommission die Prüfung der jeweiligen Anträge abgeschlossen hat.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).

(5)  ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).

(7)  ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.

(8)  Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 27).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(10)  ABl. C 106 vom 21.3.2016, S. 2.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).

(12)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(13)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-1999, Rn. 83.

(14)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85;

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(16)  Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wurde später geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 237 vom 3.9.2012, S. 1). Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 gelten die mit der Änderungsverordnung eingeführten Änderungen nur für Untersuchungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet werden. Die vorliegende Untersuchung wurde jedoch am 7. Juli 2005 eingeleitet (ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd, Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd, Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd, Wei Hao Shoe Co. Ltd, Wei Hua Shoe Co. Ltd und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 52).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co. Ltd, Lac Ty Co. Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co. Ltd, Freetrend Industrial Ltd und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co. Ltd, Fulgent Sun Footwear Co. Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co. Ltd, Golden Top Company Co. Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd, Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 16).

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 262 vom 29.9.2016, S. 4).

(20)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 3).

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd, Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 340 I vom 15.12.2016, S. 1).

(22)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(23)  Zur Wahrung der Vertraulichkeit werden die Namen der Unternehmen durch Nummern ersetzt. Die Unternehmen 1 bis 3 unterlagen der in Erwägungsgrund 20 genannten Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731, wohingegen für die Unternehmen 4 bis 6 die in Erwägungsgrund 24 genannte Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 galt. Den von der vorliegenden Verordnung betroffenen Unternehmen wurden die Nummern 7 bis 25 zugewiesen.

(24)  Wolverine Europe BV, Wolverine Europe Limited und Damco Netherlands BV verwiesen in ihrer Reaktion auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung auf die von FESI und der Footwear Coalition abgegebenen Stellungnahmen.

(25)  Rechtssache T-192/08 Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, Slg. 2011, II-07449, Rn. 298. Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen; siehe Rechtssache C-10/12 P Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing/Rat, ECLI:EU:C:2013:865.

(26)  Rechtssache T-255/01 Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Sunlight Group/Rat, Slg. 2003, II-04741, Rn. 60.

(27)  Bekanntmachung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 82 vom 16.3.2011, S. 4).

(28)  Diese Frist ist nunmehr in Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) zu finden.

(29)  Rechtssache C-373/07 P Membrom/Kommission, Slg. 2009, I-00054, Rn. 91-94.

(30)  Vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Compliance with the judgments of the Court of Justice of 2 February 2012 in Case C-249/10 P Brosmann and of 15 November 2012 in Case C-247/10P Zhejiang Aokang, accompanying the Proposal for a Council Implementing Regulation re-imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitely the provisional duty imposed on imports of certain footwear with uppers of leather originating in the People's Republic of China and produced by Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd and Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd“,/* SWD/2014/046 final, Rn. 45-48.

(31)  Rechtssache C-382/09 Stils Met, Slg. 2010, I-09315, Rn. 42-43. So geht der TARIC, der auch dazu dient, die Einhaltung von Handelsschutzmaßnahmen sicherzustellen, auf Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) zurück.

(32)  Rechtssache C-239/99 Nachi Europe, Slg. 2001, I-01197, Rn. 29.

(33)  Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1).

(34)  Rechtssache 270/84 Licata/ESC, Slg. 1986, 2305, Rn. 31; Rechtssache C-60/98 Butterfly Music/CEDEM, Slg. 1999, 1-3939, Rn. 24; Rechtssache 68/69 Bundesknappschaft/Brock, Slg. 1970, 171, Rn. 6; Rechtssache 1/73 Westzucker GmbH/Einfuhr und Vorratsstelle für Zucker, Slg. 1973, 723, Rn. 5; Rechtssache 143/73 SOPAD/FORMA u. a., Slg. 1973, 1433, Rn. 8; Rechtssache 96/77 Bauche, Slg. 1978, 383, Rn. 48; Rechtssache 125/77 Koninklijke Scholten-Honig NV/Floofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1978, 1991, Rn. 37; Rechtssache 40/79 Ρ/Kommission, Slg. 1981, 361, Rn. 12; Rechtssache T-404/05 Griechenland/Kommission, Slg. 2008, II-272, Rn. 77; C-334/07 Ρ Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, 1-9465, Rn. 53.

(35)  Rechtssache T-176/01 Ferrière Nord/Kommission, Slg. 2004, II-3931, Rn. 139; C-334/07 Ρ.

(36)  ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14.

(37)  Rechtssache C-169/95 Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Rn. 51 bis 54; verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P&O European Ferries (Vizcaya) SA/Kommission, Slg. 2003, II–2957, Rn. 205.

(38)  Rechtssache C-34/92 GruSa Fleisch/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1993, I-4147, Rn. 22. Derselbe bzw. ein ähnlicher Wortlaut findet sich beispielsweise in folgenden Rechtssachen: verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80 Meridionale Industria Salumi α.δ., Slg. 1981, 2735, Rn. 9 und 10; Rechtssache 21/81 Bout, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Rechtssache T-42/96 Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Rn. 53 und 55 bis 56; Rechtssache T-180/01 Euroagri/Kommission, Slg. 2004, II-369, Rn. 36 bis 37.

(39)  Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA), Slg. 1990, I-1, Rn. 13.

(40)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.

(41)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(42)  Siehe Fußnote 41.

(43)  Die Widerstandsfähigkeit wird gemäß den europäischen Normen EN 345 oder EN 346 gemessen.

(44)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.


ANHANG I

TARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne des Artikels 1

a)

Ab 7. Oktober 2006:

6403300039, 6403300089, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

b)

Ab 1. Januar 2007:

6403510519, 6403510599, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403590519, 6403590599, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403910519, 6403910599, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403990519, 6403990599, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

c)

Ab 7. September 2007:

6403510515, 6403510518, 6403510595, 6403510598, 6403511191, 6403511199, 6403511591, 6403511599, 6403511991, 6403511999, 6403519191, 6403519199, 6403519591, 6403519599, 6403519991, 6403519999, 6403590515, 6403590518, 6403590595, 6403590598, 6403591191, 6403591199, 6403593191, 6403593199, 6403593591, 6403593599, 6403593991, 6403593999, 6403599191, 6403599199, 6403599591, 6403599599, 6403599991, 6403599999, 6403910515, 6403910518, 6403910595, 6403910598, 6403911195, 6403911198, 6403911395, 6403911398, 6403911695, 6403911698, 6403911895, 6403911898, 6403919195, 6403919198, 6403919395, 6403919398, 6403919695, 6403919698, 6403919895, 6403919898, 6403990515, 6403990518, 6403990595, 6403990598, 6403991191, 6403991199, 6403993191, 6403993199, 6403993391, 6403993399, 6403993691, 6403993699, 6403993891, 6403993899, 6403999195, 6403999198, 6403999325, 6403999328, 6403999395, 6403999398, 6403999625, 6403999628, 6403999695, 6403999698, 6403999825, 6403999828, 6403999895, 6403999898, 6405100081 und 6405100089


ANHANG II

Liste der ausführenden Hersteller, für deren Einfuhren ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wird

Name des ausführenden Herstellers

TARIC-Zusatzcode

An Loc Joint Stock Company (Vietnam)

A999

Chang Shin Vietnam Co. Ltd (Dong Nai — Vietnam) und das mit ihm verbundene Unternehmen Changshin Inc. (Busan — Südkorea)

A999

Chau Giang Company Limited (Haiphong City, Vietnam)

A999

Dongguan Texas Shoes Limited Co.

A999

Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd (Foshan City — China)

A999

Fujian Viscap Shoes Co. Ltd (Quanzhou — China)

A999

Lien Phat Company Ltd (Vietnam)

A999

Maystar Footwear Co. Ltd (Zhuhai — China) (verbunden mit Kingmaker)

A999

Min Yuan (Guangzhou — China) und die mit ihm verbundenen Unternehmen E-Light und Golden Chang

A999

Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd (China)

A999

PanYu Leader Footwear Corporation (Guangzhou — China)

A999

Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd (Guangzhou — China)

A999

Qingdao Changshin Shoes Company Limited (Qingdao — China) und das mit ihm verbundene Unternehmen Changshin Inc. (Busan — Südkorea)

A999

Qingdao Samho Shoes Co. Ltd (China) und das mit ihm verbundene Unternehmen Samho shoes Co. Ltd (Südkorea)

A999

Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd (Qingdao — China)

A999

Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd (China) und das mit ihm verbundene Unternehmen Tae Kwang Industrial Co. (Korea) (verbunden mit dem in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Taekwang Vina)

A999

Samyang Vietnam Co. Ltd (Ho-Chi-Minh-Stadt — Vietnam)

A999

Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd (Vietnam)

A999

Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd (Ho Chi Minh — Vietnam)

A999


ANHANG III

Liste der Unternehmen, für die die Bewertung gemäß Artikel 3 ausgesetzt wird

 

ALAMODE

 

ALL PASS

 

ALLIED JET LIMITED

 

ALLIED JET LIMITED C/O SHENG RONG F

 

AMERICAN ZABIN INTL

 

AN THINH FOOTWEAR CO. LTD

 

AQUARIUS CORPORATION

 

ASIA FOOTWEAR

 

BCNY INTERNATIONAL INC.

 

BESCO ENTERPRISE

 

BEST CAPITAL

 

BRANCH OF EMPEREOR CO. LTD

 

BRENTWOOD FUJIAN INDUSTRY CO. LTD

 

BRENTWOOD TRADING COMPANY

 

BROWN PACIFIC TRADING LTD,

 

BUFENG

 

BULLBOXER

 

C AND C ACCORD LTD

 

CALSON INVESTMENT LIMITED

 

CALZ.SAB SHOES S.R.L.

 

CARLSON GROUP

 

CD STAR

 

CHAOZHOU ZHONG TIAN CHENG

 

CHINA EVER

 

CORAL REEF ASIA PACIFIC LTD

 

CULT DESIGN

 

DHAI HOAN FOOTWEAR PRODUCTION JOINT STOCK COMPANY

 

DIAMOND GROUP INTERNATIONAL LTD/YONG ZHOU XIANG WAY SPORTS GOODS LTD

 

DONG GUAN CHANG AN XIAO BIAN SEVILLA

 

DONG GUAN HUA XIN SHOES LTD

 

DONGGUAN QIAOSHENG FOOTWEAR CO

 

DONGGUAN TA YUE SHOES CO. LTD

 

DONGGUAN YONGXIN SHOES CO. LTD

 

EASTERN SHOES COLLECTION CO. LTD

 

EASY DENSE LIMITED

 

ENIGMA/MORE SHOES INC.

 

EVAIS CO. LTD.

 

EVER CREDIT PACIFIC LTD

 

EVERGIANT

 

EVERGO ENTERPRISES LTD C/O THUNDER

 

FH SPORTS AGENCIES LTD

 

FIJIAN GUANZHOU FOREIGN TRADE CORP

 

FOSTER INVESTMENTS INC.

 

FREEMANSHOES CO. LTD

 

FU XIANG FOOTWEAR

 

FUJIAN JINMAIWANG SHOES & GARMENTS PRODUCTS CO. LTD

 

GERLI

 

GET SUCCESS LIMITED GLOBE DISTRIBUTING CO. LTD

 

GOLDEN STEPS FOOTWEAR LTD

 

GOODMILES

 

HA CHEN TRADE CORPORATION

 

HAI VINH TRADING COMP

 

HAIPHONG SHOLEGA

 

HANLIN (BVI) INT'L COMPNAY LTD C/O

 

HAPPY THOSE INTERNATIONAL LTD

 

HAWSHIN

 

HESHAN SHI HENGYU FOOTWEAR LTD

 

HIEP TRI CO. LTD

 

HISON VINA CO. LTD

 

HOLLY PACIFIC LTD

 

HUEY CHUEN SHOES GROUP/FUH CHUEN CO. LTD

 

HUI DONG FUL SHING SHOES CO. LTD

 

HUNEX

 

HUNG TIN CO. LTD

 

IFR

 

INTER — PACIFIC CORP.

 

IPC HONG KONG BRANCH LTD

 

J.C. TRADING LIMITED

 

JASON FOOTWEAR

 

JIA HSIN CO. LTD

 

JIA HUAN

 

JINJIANG YIREN SHOES CO. LTD

 

JOU DA

 

JUBILANT TEAM INTERNATIONAL LTD

 

JWS INTERNATIONAL CORP

 

KAI YANG VIETNAM CO. LTD

 

KAIYANG VIETNAM CO. LTD

 

KIM DUCK TRADING PRODUCTION

 

LEGEND FOOTWEAR LTD, auch zu finden als LEGENT FOOTWEAR LTD

 

LEIF J. OSTBERG, INC.

 

LU XIN JIA

 

MAI HUONG CO. LTD

 

MARIO MICHELI

 

MASTERBRANDS

 

MAYFLOWER

 

MING WELL INT'L CORP.

 

MIRI FOOTWEAR INTERNATIONAL, INC.

 

MIX MODE

 

MORGAN INT'L CO. LTD C/O HWASHUN

 

NEW ALLIED

 

NEW FU XIANG

 

NORTHSTAR SOURCING GROUP HK LTD

 

O.T. ENTERPRISE CO.

 

O'LEAR IND VIETNAM CO. LTD auch zu finden als O'LEER IND. VIETNAM CO. LTD

 

O'LEER IND. VIETNAM CO. LTD

 

ONTARIO DC

 

OSCO INDUSTRIES LTD

 

OSCO VIETNAM COMPANY LTD

 

PACIFIC BEST CO. LTD.

 

PERFECT GLOBAL ENTERPRISES LTD

 

PETER TRUONG STYLE, INC.

 

PETRONA TRADING CORP

 

PHUOC BINH COMPANY LTD

 

PHY LAM INDUSTRY TRADING INVESTMENT CORP

 

POP EUROPE

 

POU CHEN P/A POU SUNG VIETNAM CO. LTD

 

POU CHEN CORP P/A IDEA

 

POU CHEN CORP P/A YUE YUEN INDUSTRIAL ESTATE

 

PRO DRAGON INC.

 

PUIBRIGHT INVESTMENTS LIMITED T/A

 

PUTIAN LIFENG FOOTWEAR CO. LTD

 

PUTIAN NEWPOWER INTERNATIONAL T

 

PUTIAN XIESHENG FOOTWEAR CO

 

QUAN TAK

 

RED INDIAN

 

RICK ASIA (HONG KONG) LTD

 

RIGHT SOURCE INVESTMENT LIMITED/VINH LONG FOOTWEAR CO. LTD

 

RIGHT SOURCE INVESTMENTS LTD

 

ROBINSON TRADING LTD

 

RUBBER INDUSTRY CORP. RUBIMEX

 

SENG HONG SHOES (DONG GUAN) CO LTD

 

SEVILLE FOOTWEAR

 

SHANGHAI XINPINGSHUN TRADE CO. LTD

 

SHENG RONG

 

SHENZHEN GUANGYUFA INDUSTRIAL CO. LTD

 

SHENZHEN HENGGTENGFA ELECTRONI

 

SHINING YWANG CORP

 

SHISHI

 

SHISHI LONGZHENG IMPORT AND EXPORT TRADE CO. LTD

 

SHOE PREMIER

 

SIMONATO

 

SINCERE TRADING CO. LTD

 

SINOWEST

 

SLIPPER HUT & CO

 

SUN POWER INTERNATIONAL CO. LTD

 

SUNKUAN TAICHUNG OFFICE/JIA HSIN CO. LTD

 

SUNNY

 

SUNNY FAITH CO. LTD

 

SUNNY STATE ENTERPRISES LTD

 

TBS

 

TENDENZA ENTERPRISE LTD

 

TEXAS SHOE FOOTWEAR CORP

 

THAI BINH HOLDING & SHOES MANUFAC

 

THANH LE GENERAL IMPORT-EXPORT TRADING COMPANY

 

THUONG TANG SHOES CO. LTD

 

TIAN LIH

 

TONG SHING SHOES COMPANY

 

TOP ADVANCED ENTERPRISE LIMITED

 

TRANS ASIA SHOES CO. LTD

 

TRIPLE WIN

 

TRULLION INC.

 

TRUONG SON TRADE AND SERVICE CO. LTD

 

TUNLIT INTERNATIONAL LTD- SIMPLE FOOTWEAR

 

UYANG

 

VIETNAM XIN CHANG SHOES CO.

 

VINH LONG FOOTWEAR CO. LTD

 

WINCAP INDUSTRIAL LTD

 

WUZHOU PARTNER LEATHER CO. LTD

 

XIAMEN DUNCAN — AMOS SPORTSWEAR CO. LTD

 

XIAMEN LUXINJIA IMPORT & EXPORT CO.

 

XIAMEN OCEAN IMP&EXP

 

XIAMEN UNIBEST IMPORT AND EXPORT CO. LTD

 

YANGZHOU BAOYI SHOES

 

YDRA SHOES

 

YONGMING FOOTWEAR FACTORY

 

ZHONG SHAN POU SHEN FOOTWEAR COMPANY LTD

 

ZIGI NEW YORK GROUP


ANHANG IV

Liste der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, die bereits in der Ausgangsuntersuchung bewertet wurden — sei es einzeln oder als Teil einer für die Stichprobe der ausführenden Hersteller ausgewählten Unternehmensgruppe

 

APACHE FOOTWEAR UND APACHE II FOOTWEAR

 

FOSHAN CITY NANHAI GOLDEN STEP INDUSTRIAL CO. LTD

 

GROWTH-LINK TRADING COMPANY LIMITED

 

JOINT STOCK COMPANY 32

 

KAI NAN JOINT VENTURE CO. LTD

 

NIKE (SUZHOU) SPORTS CO. LTD

 

POU CHEN/POU CHEN VIETNAM ENTERPRISE LTD

 

POU CHEN CORP P/A POU CHEN VIETNAM ENTERPRISE, LTD

 

POU CHEN CORPORATION/DONGGUAN YUE YUEN MFR. CO.

 

POU CHEN CORPORATION/POU YUEN VIETNAM ENTERPRISES LTD

 

POU CHEN CORPORATION/POUYUEN VIETNAM COMPANY LIMITED

 

POU CHEN CORPORATION/PT. POU CHEN INDONESIA

 

POU YUEN/POU YUEN VIETNAM COMPANY LTD/POU YUEN VIETNAM ENTERPRISE LTD

 

SHOES MAJESTY TRADING COMPANY LTD (VIETNAM)

 

SKY HIGH TRADING LTD

 

SUN KUAN (BVI) ENTERPRISES/SUN KUAN J V CO.

 

SUN SANG KONG YUEN SHOES FACTORY (HUY YANG) CO. LTD

 

SUNKUAN TAICHUNG OFFICE/SUN KUAN J.V. CO.

 

TAE KWANG INDUSTRIAL CO. LTD P/A TAE KWANG VINA INDUSTRIAL CO

 

YUE GROUP/YUE YUEN


ANHANG V

Liste der der Kommission gemeldeten ausführenden Hersteller, die bereits im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/149 oder der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1395, (EU) 2016/1647, (EU) 2016/1731 beziehungsweise (EU) 2016/2257 bewertet wurden — sei es einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe

Name des ausführenden Herstellers

Verordnung, in der er bewertet wurde

BROOKDALE INVESTMENTS LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

WEI HUA SHOE COMPANY LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

DIAMOND GROUP INTERNATIONAL LTD/TAI-WAY SPORTS LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

DONGGUAN STELLA FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

HK WEI HUA KIMO

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

HO HSING

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

HOPEWAY GROUP LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

FOSHAN CITY NANHAI QUNRUI FOOTWEAR CO LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

QUN RUI FOOTWEAR

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

STELLA INTERNATIONAL LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395

FENG TAY ENTERPRISES CO. LTD P/A DONA PACIFIC (VIETNAM) CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

FENG TAY ENTERPRISES CO. LTD P/A LIFENG FOOTWEAR CORPORATION

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

FENG TAY ENTERPRISES CO. LTD P/A VIETNAM DONA STANDARD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

FENG TAY ENTERPRISES CO. LTD P/A DONA VICTOR FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

FENG TAY ENTERPRISES CO. LTD P/A VIETNAM DONA ORIENT CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

FULGENT SUNSHINE FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

GRAND SMARTLY GROUP LTD P/A FREETREND INDUSTRIAL CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

KINGFIELD INTERNATIONAL LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

VIETNAM SHOE MAJESTER CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647

GENFORT SHOES LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

FOOTGEARMEX FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

DIAMOND GROUP INTERNATIONAL LTD/DIAMOND VIETNAM CO. LTD — P.T. HORN MING INDONESIA

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

DIAMOND VIETNAM CO LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

FOOTGEARMEX FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731

CAPITAL CONCORD ENTERPRISES LTD P/A FUJIAN SUNSHINE FOOTWEAR CO. LTD SUNNY FOOTWEAR CO. LTD

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257

BROSMANN FOOTWEAR (HK) LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

LUNG PAO FOOTWEAR (GUANGZHOU) LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

NOVI FOOTWEAR

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

RISEN FOOTWEAR (HK) CO. LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

SEASONABLE FOOTWEAR (ZHONGSHAN)LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

WENZHOU TAIMA SHOES CO. LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU

ZHEJIANG AOKANG SHOES CO. LTD

Durchführungsbeschluss 2014/149/EU


ANHANG VI

Liste der der Kommission gemeldeten Unternehmen, die in einer zukünftigen Durchführungsmaßnahme bewertet werden — sei es einzeln oder als Teil einer Unternehmensgruppe

 

DAH LIH PUH

 

EVERVAN GROUP P/A EVA OVERSEAS INTERNATIONAL, LTD

 

EVERVAN GROUP P/A JIANGXI GUANGYOU FOOTWEAR CO

 

LONG SON JOINT STOCK COMPANY

 

SHING TAK IND. CO. LTD


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/105


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/424 DER KOMMISSION

vom 9. März 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

235,2

IL

243,7

MA

93,7

SN

205,2

TR

104,7

ZZ

176,5

0707 00 05

MA

80,2

TR

182,6

ZZ

131,4

0709 91 00

EG

97,7

ZZ

97,7

0709 93 10

MA

51,9

TR

149,9

ZZ

100,9

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

49,9

IL

71,1

MA

48,0

TN

57,4

TR

73,0

ZZ

59,9

0805 50 10

EG

68,9

TR

70,0

ZZ

69,5

0808 10 80

CL

90,0

CN

135,3

ZA

86,6

ZZ

104,0

0808 30 90

AR

124,1

CL

131,5

CN

74,5

ZA

129,2

ZZ

114,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/107


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/425 DER KOMMISSION

vom 9. März 2017

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die sechste Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die sechste Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die sechste Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 7. März 2017 endete, wird kein Mindestverkaufspreis festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/108


BESCHLUSS (EU) 2017/426 DES RATES

vom 7. März 2017

zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 5. April 2016 wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/552 des Rates (4) Herr Erik NIELSEN als Nachfolger von Herrn Thomas KASTRUP-LARSEN zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Erik NIELSEN ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge der Ernennung von Frau Kirstine BILLE zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei geworden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

a)

zum Mitglied:

Frau Kirstine BILLE, Deputy Mayor of Syddjurs Municipality,

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Frau Kirsten JENSEN, Deputy Mayor of Hillerød Municipality.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2016/552 des Rates vom 5. April 2016 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 95 vom 9.4.2016, S. 12).


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/109


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/427 DER KOMMISSION

vom 8. März 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1482)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 vierter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der kritischen Lage betreffend den Kiefernfadenwurm in Portugal und einiger Nachweise in Spanien wurde im September 2014 eine Taskforce aus Experten der Mitgliedstaaten eingesetzt, die Portugal bei der Eindämmung und Spanien bei der Ausrottung des Kiefernfadenwurms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterstützen und gleichzeitig seine Ausbreitung auf das Gebiet der übrigen Union verhindern soll.

(2)

Am 22. Juni 2016 veröffentlichte die Taskforce für den Kiefernfadenwurm einen Bericht mit einer Reihe von Empfehlungen. Außerdem wurden weitere wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen des Projekts REPHRAME (2) erlangt.

(3)

Es ist erforderlich, den Begriff „von Bränden oder Stürmen betroffene Pflanzen“ einzuführen, um die anfälligen Pflanzen zu bestimmen, auf die die jeweiligen Maßnahmen anzuwenden sind.

(4)

Die Europäische Pflanzenschutzorganisation hat internationale Standards für Notfallpläne entwickelt. Um die Einhaltung dieser internationalen Standards (3) zu gewährleisten und die Klarheit und Wirksamkeit der Notfallpläne zu verbessern, sollten in den Vorschriften für Notfallpläne die Pflichten der zuständigen amtlichen Stellen, Laboratorien und Unternehmer noch detaillierter festgelegt werden.

(5)

Zur Senkung des Verwaltungsaufwands und angesichts der Verbesserung der Lage, die aus den Ergebnissen der bislang von Portugal und Spanien durchgeführten Kontrollen abzulesen ist, sollten die Ergebnisse der gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU der Kommission (4) durchgeführten Kontrollen jährlich und nicht mehr monatlich mitgeteilt werden. Die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 und 7 des genannten Beschlusses durchgeführten Maßnahmen sollten gegebenenfalls bis zum 30. April eines jeden Jahres mitgeteilt werden, um die rechtzeitige Übermittlung wichtiger Informationen betreffend den Zeitraum vor Beginn der Flugzeit des Vektors zu gewährleisten.

(6)

Die Erfahrungen aus Portugal und Spanien sowie technische und wissenschaftliche Studien belegen, dass die Feststellung des Kiefernfadenwurms auf gesund aussehenden Kiefern äußerst unwahrscheinlich ist, während die Beprobung von gefällten Stämmen, Sägeresten oder natürlichen Abfällen, die Anzeichen einer Aktivität von Insektenvektoren zeigen, für die Feststellung des Vorkommens des Kiefernfadenwurms in Gegenden, in denen Symptome der Kiefernwelke nicht zu erwarten sind, eine sehr wichtige Rolle spielen kann. Daher sollten die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU entsprechend geändert werden.

(7)

Von der Taskforce erbrachte Nachweise haben gezeigt, dass Waldbrände, die während der Flugzeit des Vektors auftreten, Vektoren aus weiter Entfernung unmittelbar anlocken, und das über einen längeren Zeitraum nach dem Brand. Die sofortige Entfernung und Vernichtung von Pflanzen in Waldbrandgebieten schränkt diese Lockwirkung nicht ein und kann sogar das Risiko einer weiteren Ausbreitung von Vektoren auslösen. Den Mitgliedstaaten sollte es daher erlaubt sein, anfällige Pflanzen in diesen Waldbrandgebieten zu fällen und zu entfernen, bevor die nächste Flugzeit des Vektors beginnt.

(8)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass zur Gewährleistung eines optimalen Einsatzes der verfügbaren Ressourcen die Erhebungen in den Befallszonen gemäß Anhang II Nummer 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU auf die Teile der Befallszone konzentriert werden sollten, die an die Pufferzonen angrenzen, sodass geeignete Maßnahmen getroffen werden können, um den Kiefernfadenwurm in den Teilen der Befallszonen einzudämmen, in denen sein Vorkommen bekannt ist, und die Ausbreitung in die Pufferzonen zu verhindern.

(9)

Die Mitgliedstaaten können den Radius der Kahlschlagzone von 500 m auf 100 m verkleinern, wenn ausgehend von den Erhebungen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 der FAO (5) und unter Berücksichtigung der Ausbreitungskapazität des Vektors kein Beleg für das Vorkommen des Vektors im fraglichen Teil des Gebiets vorliegt.

(10)

Die Erfahrung hat bestätigt, dass die Behandlung von in dem abgegrenzten Gebiet während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligen Holz gemäß Anhang I Nummer 8 und Anhang II Nummer 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU nicht immer geeignet ist, um die weitere Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in gefällten Stämmen zu verhindern, die im Jahr vor der Erhebung von den Vektoren besiedelt wurden. Der Mitgliedstaat kann daher beschließen, derartiges Holz unmittelbar vor Ort zu vernichten.

(11)

Der Durchführungsbeschluss 2012/535/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU

Der Durchführungsbeschluss 2012/535/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)   ‚von Bränden oder Stürmen betroffene Pflanzen‘: alle anfälligen Pflanzen, die durch Brände oder Stürme auf eine Weise beschädigt wurden, die dem Vektor die Eiablage ermöglicht.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Notfallplan enthält Folgendes:

a)

einen speziellen Abschnitt mit einer Zusammenfassung der Bewertung des Risikos durch den Kiefernfadenwurm für den betroffenen Mitgliedstaat, einschließlich Hintergrundinformationen zur Biologie des Kiefernfadenwurms, den wahrscheinlichen Symptomen und betroffenen Wirtspflanzen, sowie zu den Nachweisverfahren und Hauptwegen der Einschleppung und weiteren Ausbreitung, einschließlich Empfehlungen zur Reduzierung des Risikos der Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung;

b)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle eines amtlich bestätigten oder vermuteten Auftretens des Kiefernfadenwurms an der Umsetzung des Plans beteiligt sind, sowie die Befehlskette und die Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von den zuständigen amtlichen Stellen, anderen Behörden, beauftragten Stellen oder beteiligten Privatpersonen sowie Laboratorien und Unternehmern durchzuführen sind;

c)

die Bedingungen für den Zugang der zuständigen amtlichen Stellen zu den Räumlichkeiten der Unternehmer und anderer Personen;

d)

die Bedingungen für den Zugang der zuständigen amtlichen Stellen, falls erforderlich, zu Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externer Sachkenntnis und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Ausrottung bzw. gegebenenfalls Eindämmung des Kiefernfadenwurms benötigt werden;

e)

die zu ergreifenden Maßnahmen, um die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten, die betroffenen Unternehmer und die Öffentlichkeit über das Vorkommen des Kiefernfadenwurms und die gegen den Kiefernfadenwurm ergriffenen Maßnahmen zu informieren, wenn ein Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird;

f)

die Vorkehrungen für die Aufzeichnungen bei Feststellung des Kiefernfadenwurms;

g)

die Protokolle mit Beschreibung der Methoden für Sichtprüfungen, Probenahmen und Labortests;

h)

die Verfahren und die für den Koordinierungsrahmen mit angrenzenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit angrenzenden Drittländern zuständigen Personen.

Der Inhalt des Notfallplans berücksichtigt das Risiko, das der spezifizierte Organismus für den betreffenden Mitgliedstaat darstellt.“

3.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 6 und 7 zwischen dem 1. April des Vorjahres und dem 31. März des Mitteilungsjahres durchgeführten Maßnahmen.

Der Bericht muss alle folgenden Elemente umfassen:

a)

Anzahl der Nachweise des Kiefernfadenwurms und Orte seines Auftretens, unterschieden nach Befallszone und Pufferzone und auf Landkarten dargestellt;

b)

Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die ermittelt wurden, einschließlich der Anzahl der Pflanzen, die durch Waldbrände oder Stürme vollständig zerstört wurden;

c)

Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die beprobt wurden,

d)

Anzahl der Proben von abgestorbenen, kranken oder von Bränden oder Stürmen betroffenen Pflanzen, die auf den Kiefernfadenwurm untersucht wurden;

e)

Anzahl der Proben, in denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde;

f)

Anzahl abgestorbener, kranker oder von Bränden oder Stürmen betroffener Pflanzen, die vernichtet wurden, mit Angabe der Anzahl der Pflanzen, die vor Beginn des betreffenden Zeitraums identifiziert wurden;

g)

Anzahl und Position der Fallen und Überwachungszeitraum, sowie Anzahl der gefangenen Vektoren, betroffene Arten, Anzahl der auf den Kiefernfadenwurm untersuchten Vektoren, Anzahl der jeweils in den Puffer- und Befallszonen auf den Kiefernfadenwurm untersuchten Proben, einschließlich der Anzahl der Proben, in denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde.

Die Mitgliedstaaten sammeln die Informationen gemäß den Buchstaben b und f in den folgenden Zeiträumen: 1. Januar bis 31. März, 1. April bis 31. Oktober und 1. November bis 31. Dezember des Vorjahres und 1. Januar bis 31. März des Mitteilungsjahres.

Bei der Übermittlung dieser Informationen geben die Mitgliedstaaten den jeweiligen Erhebungszeitraum an.“

4.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres den Zeitpunkt und die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 im Vorjahr durchgeführten Kontrollen mit.“

5.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Development of improved methods for detection, control and eradication of pine wood nematode in support of EU Plant Health Policy (Entwicklung verbesserter Methoden zur Erkennung, Bekämpfung und Ausrottung des Kiefernfadenwurms zur Stützung der EU-Pflanzenschutzpolitik, REPHRAME) — EU-Forschungsprojekt Nr. 265483.

(3)  2009 OEPP/EPPO, Bulletin OEPP/EPPO Bulletin 39, 471–474 „Generic elements for contingency plans“.

(4)  Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42).

(5)  Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (1995), International Standard for Phytosanitary Measures 4: Requirements for the establishment of pest free areas.


ANHANG

Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nach dem Fällen werden von allen abgestorbenen oder kranken und von einer Reihe gesund aussehender Pflanzen, die auf Grundlage des Risikos der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms in dem jeweiligen Fall ausgewählt wurden, Proben entnommen. Die Proben werden von verschiedenen Teilen jeder Pflanze, einschließlich der Krone, entnommen, vor allem aber von den Teilen, die Anzeichen einer Aktivität von Insektenvektoren zeigen. Proben werden auch von gefällten Stämmen, Sägeresten und natürlichen Abfällen entnommen, die Anzeichen einer Vektorenaktivität zeigen und in Teilen der abgegrenzten Gebiete anfallen, in denen bei den betroffenen Pflanzen keine Symptome von Welke zu erwarten sind oder erst in einer späteren Phase auftreten sollten. Diese Proben werden auf den Kiefernfadenwurm untersucht.“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Trifft Nummer 3 zu, wird jede anfällige Pflanze, die nicht gefällt wurde und sich in einer Entfernung von 100 bis 500 m von anfälligen Pflanzen befindet, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, vor, während und nach der Flugzeit des Vektors auf Anzeichen oder Symptome des Befalls mit dem Kiefernfadenwurm inspiziert.

Im positiven Fall wird die Pflanze beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Die Proben werden bei diesen anfälligen Pflanzen von verschiedenen Teilen, einschließlich der Krone, entnommen. Der betroffene Mitgliedstaat führt während der Flugzeit intensive Erhebungen bei den Vektoren durch, indem er diese beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht.

Diese Maßnahmen werden angewendet, bis die Ausrottung gemäß Artikel 6 Absatz 1 abgeschlossen ist oder die Maßnahmen zur Eindämmung gemäß Artikel 7 Absatz 1 genehmigt worden sind.“

c)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Hat ein Mitgliedstaat aufgrund von Erhebungen zum Vorkommen des Vektors im Einklang mit dem Internationalen FAO-Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 (*1) Belege dafür, dass der Vektor in dem betroffenen Gebiet in den vorausgegangenen drei Jahren nicht vorgekommen ist, so beträgt der Mindestradius der Kahlschlagzone unter Berücksichtigung der Ausbreitungsfähigkeit des Vektors 100 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde.

Diese Belege sind in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu übermitteln.

(*1)  Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (1995), International Standard for Phytosanitary Measures 4: Requirements for the establishment of pest free areas.“"

d)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Die Mitgliedstaaten führen während und außerhalb der Flugzeit des Vektors in den abgegrenzten Gebieten Erhebungen an den anfälligen Pflanzen durch, indem sie diese Pflanzen und den Vektor zum Nachweis eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm inspizieren, beproben und untersuchen. Sie führen auch Erhebungen beim Vektor des Kiefernfadenwurms während seiner Flugzeit durch. Bei diesen Erhebungen gilt anfälligen Pflanzen besondere Aufmerksamkeit, die abgestorben oder krank oder von Bränden oder Stürmen betroffen sind. Die Proben werden bei jeder dieser anfälligen Pflanzen von verschiedenen Teilen, einschließlich der Krone, entnommen. Solche Erhebungen werden auch an gefällten Stämmen, Sägeresten und natürlichen Abfällen durchgeführt, die Anzeichen einer Vektorenaktivität zeigen und in Teilen der abgegrenzten Gebiete anfallen, in denen bei den betroffenen Pflanzen keine Symptome von Welke zu erwarten sind oder erst in einer späteren Phase auftreten sollten. Die Intensität der Erhebungen muss im Radius von 3 000 m um jede anfällige Pflanze, bei der der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, mindestens viermal höher sein als in dem Gebiet ab diesem Radius von 3 000 m bis hin zur Außengrenze der Pufferzone.“

e)

Nummer 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„7.

Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in dem gesamten abgegrenzten Gebiet alle anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, sowie die abgestorbenen und kranken Pflanzen und die Pflanzen, die von Bränden oder Stürmen betroffen sind. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seines Vektors bis zum Abschluss der Fällarbeiten zu vermeiden. Sie erfüllen dabei folgende Bedingungen:“

f)

Nummer 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, das Holz zu entrinden, mit einem Insektizid zu behandeln, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abzudecken, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist, muss das nicht entrindete Holz an Ort und Stelle vernichtet werden.

Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt, und nicht entrindetes Holz, das vor Ort vernichtet wird, werden in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und 3 cm Breite gehäckselt.“

g)

Folgende Nummer 8a wird eingefügt:

„8a.

Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es nicht angebracht ist, während der Flugzeit des Vektors von Bränden oder Stürmen betroffene anfällige Pflanzen zu fällen und zu entfernen, kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Nummer 7 Buchstabe b beschließen, solche Pflanzen zu fällen und zu entfernen, bevor die nächste Flugzeit beginnt.

Ungeachtet der Bestimmungen in Nummer 6 führt der betroffene Mitgliedstaat während der Flugzeit in dem von Bränden oder Stürmen betroffenen Gebiet intensive Erhebungen durch, indem er diese Vektoren beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht; bei einem Befall führt er Erhebungen an den anfälligen Pflanzen in der Umgebung durch, indem er Pflanzen inspiziert, beprobt und untersucht, die Anzeichen oder Symptome eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm oder seinen Vektoren zeigen.“

(2)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Mitgliedstaaten führen in den Befallszonen jährliche Erhebungen an den anfälligen Pflanzen und bei dem Vektor mittels Inspektion, Probenahme und Untersuchung dieser Pflanzen und des Vektors auf Befall mit dem Kiefernfadenwurm durch. Bei diesen Erhebungen gilt anfälligen Pflanzen besondere Aufmerksamkeit, die abgestorben oder krank oder von Bränden oder Stürmen betroffen sind. Zum Schutz der Pufferzonen gilt ihr Schwerpunkt den an diese Zonen angrenzenden Teilen der Befallszone. Die Mitgliedstaaten fällen alle anfälligen Pflanzen, bei denen der Kiefernfadenwurm nachgewiesen wurde, und entfernen und entsorgen diese Pflanzen und deren Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seiner Vektoren zu vermeiden.“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Mitgliedstaaten ergreifen in den Pufferzonen folgende Maßnahmen:

a)

Die Mitgliedstaaten führen während und außerhalb der Flugzeit des Vektors in den Pufferzonen Erhebungen an den anfälligen Pflanzen durch, indem sie diese Pflanzen und den Vektor zum Nachweis eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm inspizieren, beproben und untersuchen. Sie führen auch Erhebungen beim Vektor des Kiefernfadenwurms während seiner Flugzeit durch. Diese Erhebungen konzentrieren sich auf anfällige Pflanzen, die abgestorben oder krank oder von Bränden oder Stürmen betroffen sind, sowie auf Vektoren in Gebieten, in denen ein Befall mit dem Kiefernfadenwurm vermutet wird oder in denen mit einem verspäteten Auftreten von Symptomen zu rechnen ist. Die Proben werden bei anfälligen Pflanzen von verschiedenen Teilen, einschließlich der Krone, entnommen. Solche Erhebungen werden auch bei gefällten Stämmen, Schnittresten und natürlich vorkommenden Abfällen durchgeführt, die Anzeichen einer Vektorenaktivität zeigen und in Teilen der abgegrenzten Gebiete anfallen, in denen bei den betroffenen Pflanzen keine Symptome von Welke zu erwarten sind.

b)

Die Mitgliedstaaten identifizieren und fällen in den gesamten betroffenen Pufferzonen alle abgestorbenen und kranken oder von Bränden oder Stürmen betroffenen anfälligen Pflanzen. Sie entfernen und entsorgen die gefällten Pflanzen und die Holzreste, wobei sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, um ein Ausbreiten des Kiefernfadenwurms und seines Vektors vor und während der Fällarbeiten zu vermeiden, und sie sorgen dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Außerhalb der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden vor der nächsten Flugzeit gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet.

ii)

Während der Flugzeit des Vektors identifizierte anfällige Pflanzen werden unverzüglich gefällt und entweder vor Ort vernichtet, unter amtlicher Kontrolle in die Befallszone verbracht oder entfernt. Im letzteren Fall werden das Holz und die Rinde dieser Pflanzen entweder gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet.

Gefällte anfällige Pflanzen, außer solche, die bei Waldbränden vollständig vernichtet wurden, werden nach einem Plan beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass der Kiefernfadenwurm-Befall dieser anfälligen Pflanzen unter 0,02 % liegt.

Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es nicht angebracht ist, während der Flugzeit identifizierte und von Bränden oder Stürmen betroffene anfällige Pflanzen zu fällen und zu entfernen, kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Ziffer ii beschließen, solche Pflanzen zu fällen und zu entfernen, bevor die nächste Flugzeit beginnt. Gefällte anfällige Pflanzen werden entweder vor Ort vernichtet oder entfernt, und ihr Holz und ihre Rinde werden gemäß Anhang III Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a behandelt oder gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b verarbeitet. Sofern diese abweichenden Bestimmungen Anwendung finden und ungeachtet der Bestimmungen in Buchstabe a führt der betroffene Mitgliedstaat während der Flugzeit in dem von Bränden oder Stürmen betroffenen Gebiet intensive Erhebungen durch, indem er diese Vektoren beprobt und auf den Kiefernfadenwurm untersucht; bei einem Befall führt er verstärkte Erhebungen an den anfälligen Pflanzen in der Umgebung durch, indem er Pflanzen inspiziert, beprobt und untersucht, die Anzeichen oder Symptome eines Befalls mit dem Kiefernfadenwurm zeigen.

c)

Bei in der Pufferzone während der Flugzeit des Vektors identifiziertem anfälligem Holz gemäß Buchstabe b entrinden die Mitgliedstaaten die Stämme der gefällten anfälligen Pflanzen oder behandeln diese Stämme mit einem Insektizid, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder decken diese Stämme unmittelbar nach dem Fällen mit einem Insektennetz ab, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist.

Nach dem Entrinden, Behandeln oder Abdecken wird das anfällige Holz unter amtlicher Aufsicht unmittelbar an einen Lagerplatz oder in eine zugelassene Behandlungseinrichtung verbracht. Nicht entrindetes Holz wird am Lagerplatz oder in der zugelassenen Behandlungseinrichtung unmittelbar noch einmal mit einem Insektizid behandelt, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abgedeckt, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist.

Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt, wird in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und Breite gehäckselt.

Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, das Holz zu entrinden, mit einem Insektizid zu behandeln, das bekanntermaßen gegen den Vektor wirksam ist, oder mit einem Insektennetz abzudecken, das mit einem solchen Insektizid getränkt ist, muss das nicht entrindete Holz abweichend von Absatz 1 an Ort und Stelle vernichtet werden. Sofern diese abweichenden Bestimmungen Anwendung finden, müssen Holzabfall, der beim Fällen anfälliger Pflanzen entsteht und vor Ort verbleibt und nicht entrindetes Holz, das vor Ort vernichtet wird, in Stücke von weniger als 3 cm Stärke und 3 cm Breite gehäckselt werden.“



Berichtigungen

10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/116


Berichtigung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )

1.

Seite 421, Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 1

Anstatt:

„Die ESMA entwickelt nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 5 und 7 Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.“

muss es heißen:

„Die ESMA entwickelt nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.“

2.

Seite 423, Artikel 35 Absatz 12 Unterabsatz 1

Anstatt:

„Die ESMA entwickelt nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 7 und 10 Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.“

muss es heißen:

„Die ESMA entwickelt nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, 7 und 10 Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben festzulegen.“


10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/116


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 60 vom 2. März 2013 )

Auf Seite 98, Anhang I, Fahrzeugeinstufung, Spalte 3 („Gemeinsame Einstufungskriterien“) zu Klasse L5e:

Anstatt:

„(5)

Masse in fahrbereitem Zustand < 1 000 kg und“

muss es heißen:

„(5)

Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1 000 kg und“.

Auf Seite 99, Anhang I, Fahrzeugeinstufung, Spalte 3 („Gemeinsame Einstufungskriterien“) zu Klasse L6e:

Anstatt:

„(6)

Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg und“

muss es heißen:

„(6)

Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und“.