ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
24. Februar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/316 der Kommission vom 22. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/317 der Kommission vom 23. Februar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/318 der Kommission vom 23. Februar 2017 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die fünfte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

7

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/320 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf den Flughafen Basel-Mülhausen abzuschließen, das von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Bestimmungen enthält

9

 

*

Beschluss (GASP) 2017/321 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. Februar 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/940 (ATALANTA/1/2017)

11

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/322 der Kommission vom 22. Februar 2017 über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1129)

13

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/316 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

115,2

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

138,9

0

AR

128,1

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

228,7

21

AR

191,8

34

BR

284,6

5

CL

222,6

23

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

407,9

0

BR

302,9

0

CL

0408 91 80

Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet

429,2

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

194,6

28

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


24.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/317 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

75,4

MA

110,1

TR

100,5

ZZ

95,3

0707 00 05

MA

86,6

TR

190,3

ZZ

138,5

0709 91 00

EG

113,1

ZZ

113,1

0709 93 10

MA

55,4

TR

172,3

ZZ

113,9

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

43,6

IL

75,0

MA

50,0

TN

50,3

TR

73,1

ZA

196,8

ZZ

81,5

0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00

EG

73,3

IL

129,0

JM

120,8

MA

102,0

TR

62,1

ZZ

97,4

0805 22 00

IL

120,6

MA

101,2

ZZ

110,9

0805 50 10

EG

82,4

TR

72,2

ZZ

77,3

0808 10 80

US

115,7

ZZ

115,7

0808 30 90

CL

175,7

CN

84,8

ZA

110,9

ZZ

123,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


24.2.2017   

DE

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L 47/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/318 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2017

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die fünfte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die fünfte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die fünfte Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 21. Februar 2017 endete, wird kein Mindestverkaufspreis festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


BESCHLÜSSE

24.2.2017   

DE

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L 47/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/319 DES RATES

vom 21. Februar 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates (2) keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR oder des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, außerdem eine degressive Steuerermäßigung gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates (3) wurde Luxemburg ermächtigt, im Rahmen einer von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung (im Folgenden „abweichende Regelung“) anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2016 von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(3)

Mit am 26. September 2016 bei der Kommission eingegangenen Schreiben beantragte Luxemburg die Ermächtigung, die abweichende Regelung ab dem 1. Januar 2017 zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert von 25 000 EUR auf 30 000 EUR anzuheben.

(4)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 über den Antrag Luxemburgs. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Nach den Angaben Luxemburgs könnten potenziell weitere 970 Steuerpflichtige aufgrund dieser abweichenden Regelung ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG verringern. Der Aufwand, der für die Steuerverwaltung mit der Erhebung der Steuer und der Überprüfung von Kleinunternehmen verbunden ist, würde somit ebenfalls verringert.

(6)

Da die abweichende Regelung zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinstunternehmen führen wird, die sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Luxemburg ermächtigt werden, den angehobenen Schwellenwert bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(7)

Üblicherweise werden abweichende Regelungen für eine begrenzte Zeit gewährt, damit beurteilt werden kann, ob sie angemessen und wirksam sind. Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte zudem noch vor dem 31. Dezember 2019 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Kraft treten. Die beantragte abweichende Regelung sollte daher befristet sein und eine Verfallsklausel enthalten.

(8)

Um sicherzustellen, dass die mit der abweichenden Regelung verfolgten Ziele, insbesondere zur Vermeidung von Unterbrechungseffekten und der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen, erreicht werden, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2017 gelten. Durch die rückwirkende Geltung der Ausnahmeregelung werden berechtigte Erwartungen der betroffenen Personen berücksichtigt, da die Ausnahmeregelung nicht in die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen eingreift.

(9)

Den von Luxemburg vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(10)

Die abweichende Regelung steht im Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa — der ‚Small Business Act‘ für Europa“ vom 25. Juni 2008.

(11)

Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Luxemburg eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird.

(12)

Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Luxemburg ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 33).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


24.2.2017   

DE

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L 47/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/320 DES RATES

vom 21. Februar 2017

zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf den Flughafen Basel-Mülhausen abzuschließen, das von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Bestimmungen enthält

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 396 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über den räumlichen Geltungsbereich jener Richtlinie gilt das Mehrwertsteuersystem in der Regel für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats.

(2)

Mit einem am 24. September 2015 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Frankreich um Ermächtigung, ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) hinsichtlich des Flughafens Basel-Mülhausen (im Folgenden „Flughafen“) abzuschließen, das von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Bestimmungen enthält.

(3)

Gemäß Artikel 396 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 über den Antrag Frankreichs. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 teilte die Kommission Frankreich mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Der Flughafen liegt vollständig in der Union. Allerdings sieht der französisch-schweizerische Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim (im Folgenden „Staatsvertrag“) vom 4. Juli 1949 vor, dass ein spezieller schweizerischer Zollsektor in einem abgegrenzten Gebiet des Flughafens eingerichtet wird, in dem die schweizerischen Behörden das Recht haben, Güter und Reisende aus oder nach der Schweiz zu kontrollieren. Darüber hinaus war in diesem Staatsvertrag vorgesehen, dass ein gesondertes Abkommen zwischen den beiden Ländern unter anderem zu den Steuervorschriften für diesen Sektor geschlossen werden würde.

(5)

Probleme bezüglich des schweizerischen Zollsektors haben sich insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften der Union durch die in diesem Sektor angesiedelten Unternehmen ergeben.

(6)

Im Jahr 2015 haben Frankreich und die Schweiz beschlossen, ein internationales Abkommen zu schließen, nach dem der schweizerische Zollsektor für Mehrwertsteuerzwecke als schweizerisches Hoheitsgebiet gelten soll. Da dies von der Richtlinie 2006/112/EG abweichen würde, ist eine Ermächtigung gemäß Artikel 396 jener Richtlinie erforderlich.

(7)

Frankreich wird sicherstellen, dass die Ausnahmeregelung keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird hiermit ermächtigt, ein Abkommen mit der Schweiz in Bezug auf den Flughafen Basel-Mülhausen abzuschließen, das abweichend von der Richtlinie 2006/112/EG bestimmt, dass der gemäß Artikel 8 des französisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli 1949 über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim eingerichtete schweizerische Zollsektor im Flughafen nicht als Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 5 jener Richtlinie gilt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


24.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/11


BESCHLUSS (GASP) 2017/321 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 21. Februar 2017

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/940 (ATALANTA/1/2017)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu erlassen.

(2)

Am 9. Juni 2016 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2016/940 (2) zur Ernennung von Flottillenadmiral (Commodore) René LUYCKX zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Rafael FERNÁNDEZ-PINTADO MUÑOZ-ROJAS mit Wirkung ab dem 24. Februar 2017 als Nachfolger von Flottillenadmiral (Commodore) René LUYCKX zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Am 19. Januar 2017 hat der EU-Militärausschuss diese Empfehlung unterstützt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2016/940 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Rafael FERNÁNDEZ-PINTADO MUÑOZ-ROJAS wird mit Wirkung ab dem 24. Februar 2017 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2016/940 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 24. Februar 2017 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2017.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2016/940 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 9. Juni 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/395 (ATALANTA/3/2016) (ABl. L 155 vom 14.6.2016, S. 27).


24.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/322 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2017

über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1129)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3), insbesondere auf die Artikel 4 bis 7,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Derzeit wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Union infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (im Folgenden „Ausweitungsverordnung“) vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben.

(2)

Nach Artikel 3 der Ausweitungsverordnung ist die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, bei deren Einfuhr der Antidumpingzoll nicht umgangen wird.

(3)

Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde.

(4)

Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit (im Folgenden „befreite Parteien“).

(5)

Nach Artikel 16 Absatz 2 der Befreiungsverordnung hat die Kommission mehrfach Listen der befreiten Parteien (4) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)

Der jüngste Durchführungsbeschluss der Kommission zu Befreiungen nach Maßgabe der Befreiungsverordnung erging am 15. Dezember 2015 (5).

1.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(7)

Die Kommission erhielt von den in den Tabellen 1 bis 3 unten aufgeführten Parteien Anträge auf Befreiung mit allen Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren.

(8)

Diese Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge Stellung zu nehmen.

(9)

Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge dieser Parteien wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nach Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung ausgesetzt, die von diesen Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Anträge der Parteien bei der Kommission eingingen.

2.   GENEHMIGUNG DER BEFREIUNG

(10)

Die Untersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 1 aufgeführten Parteien ist abgeschlossen.

Tabelle 1

TARIC-Zusatzcode

Name

Anschrift

B963

PANEX DINAMIC d.o.o.

Dr. Tome Bratkovića 1, HR-40000 Čakovec, Kroatien

C001

CICLI EUROPA s.r.l.

34 Via portella Bifuto, IT-93017 San Cataldo (CL), Italien

C002

OLYMPIQUE SARL

ZA Les Epalits, FR-42610 Saint-Romain-le-Puy, Frankreich

C021

Kuisle & Kuisle GmbH

Füssener Straße 22 a, D-87675 Stötten, Deutschland

B960

In Cycles — Montagem e Comércio de Bicicletas Lda.

Zona Industrial De Barrô Norte/Sul, N.o 976, Fracçao A/B e D, AP. 52, PT-3750-353 Barrô Águeda, Portugal

C053

Firma Handlowo-Usługowo-Produkcyjna „Trans-Rower“ Roman Tylec

Dąbie 47, PL-39-311 Zdziarzec, Polen

(11)

Die Kommission stellte bei dieser Untersuchung fest, dass der Wert der Fahrradteile mit Ursprung in China weniger als 60 % des Gesamtwerts der Teile der von diesen Parteien montierten Fahrräder ausmachte.

(12)

Infolgedessen fallen ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036.

(13)

In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in Tabelle 1 aufgeführten Parteien vom ausgeweiteten Zoll befreit werden.

(14)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 sollte die Befreiung ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge wirksam werden; ferner sollte ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Tag als erloschen betrachtet werden.

(15)

Diese Parteien wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge informiert und erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

(16)

Da die Befreiung nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien gilt, sollten die befreiten Parteien der Kommission (6) unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten).

(17)

In einem derartigen Fall sollte die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben dieser Partei aktualisieren.

3.   AKTUALISIERUNG DER BEZUGSANGABEN EINER BEFREITEN PARTEI

(18)

Die in Tabelle 2 genannten befreiten Parteien haben der Kommission Änderungen ihrer Bezugsangaben (Namen, Rechtsform oder Anschrift) mitgeteilt. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich diese Änderungen in keiner Weise auf die Montagevorgänge auswirken, soweit es die in der Befreiungsverordnung festgelegten Befreiungsvoraussetzungen betrifft.

(19)

Während die kraft Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung gewährten Befreiungen dieser Parteien von dem ausgeweiteten Zoll unberührt bleiben, sollten die Bezugsangaben dieser Parteien aktualisiert werden.

Tabelle 2

TARIC-Zusatzcode

Frühere Bezugsangaben

Änderung

A662

Credat Industries a.s.,

V. Palkovicha 19

SK-946 03 Kolárovo, Slowakei

Die Firmenanschrift hat sich wie folgt geändert:

„Priemyselný areál 3415

SK-946 03 Kolárovo, Slowakei“

A247

AT Zweirad GmbH,

AT Zweirad GmbH, Boschstraße 18, DE-48341 Altenberge, Deutschland;

Die Firmenanschrift hat sich wie folgt geändert:

„Zur Steinkuhle 2, DE-48341 Altenberge, Deutschland“

A995

Planet X Ltd,

Unit 6, Ignite Business Park, Magna Way, Rotherham GB-S60 1FD, Vereinigtes Königreich

Die Firmenanschrift hat sich wie folgt geändert:

„Unit 38-41, Aldwarke Wharfe Business Park, Waddington Way, Rotherham, South Yorkshire GB-S65 3SH, Vereinigtes Königreich“

A542

Biuro Ekonomiczno-Handlowe Jan Zasada,

ul. Fabryczna 6, PL-98-300 Wieluń, Polen

Der Firmenname und die Rechtsform haben sich wie folgt geändert:

„Biuro Ekonomiczno-Handlowe Jan Zasada Sp. z o.o.“

8983

Mara Cicli SRL,

Via della Pergola 5, IT-21052 Busto Arsizio (VA), Italien

Der Firmenname, die Rechtsform und die Anschrift haben sich wie folgt geändert:

„Mandelli SPA

Via Tommaso Grossi 5, IT-20841 Carate Brianza (MB), Italien“

A605

Bohemia Bike a.s.,

Okružní 697, CZ-370 01 České Budějovice, Tschechische Republik

Die Firmenanschrift hat sich wie folgt geändert:

„Na Pankráci 1724/129 Nusle

CZ-140 00 Praha 4,

Tschechische Republik“

4.   AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN

(20)

Die Untersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 3 aufgeführten Parteien ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit ihrer Anträge wird die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls dieser Parteien ausgesetzt.

(21)

Da die Aussetzung nur für die in Tabelle 3 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien gilt, sollten diese Parteien der Kommission (7) unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten).

(22)

In einem derartigen Fall sollte die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben dieser Partei aktualisieren.

Tabelle 3

TARIC-Zusatzcode

Name

Anschrift

C003

Interbike Spółka z o.o.

ul. Śląska 6/5, PL-42-200 Częstochowa, Polen

C049

Cycles Sport North Ltd

363 Leach Place, Walton Summit Center, Preston, GB-PR5 8AS, Vereinigtes Königreich

C170

Hermann Hartje KG

Deichstraße 120-122, DE-27318 Hoya, Deutschland

C102

Uno Bike B.V

Bovendijk 213, NL-3045 PD Rotterdam, Niederlande

C128

VELOSPRINT S

Trnavská 40, SK-949 01, Nitra, Slowakei

C169

Pelago MFG oy

Tyynenmerenkatu 6 L3, FI-00220 Helsinki, Finnland

C202

VANMOOF B.V.

Mauritskade 55, NL-1092 AD Amsterdam, Niederlande —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97.

Artikel 2

Die in Tabelle 1 genannten Parteien werden von der durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 erfolgten Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (8) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten ihre Befreiungen ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.

Die Befreiungen gelten nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien.

Die befreiten Parteien teilen der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei einer Änderung ihrer Aktivitäten, die mit Montagevorgängen im Hinblick auf die Befreiungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen.

Tabelle 1

Befreite Parteien

TARIC-Zusatzcode

Name

Anschrift

Mit Wirkung vom

B960

In Cycles — Montagem e Comércio de Bicicletas Lda.

Zona Industrial De Barrô Norte/Sul, N.o 976, Fracçao A/B e D, AP. 52, PT-3750-353 Barrô Águeda, Portugal

2.5.2014

B963

PANEX DINAMIC d.o.o.

Dr. Tome Bratkovića 1, HR-40000 Čakovec, Kroatien

13.8.2014

C002

OLYMPIQUE SARL

ZA Les Epalits, FR-42610 Saint-Romain-le-Puy, Frankreich

28.10.2014

C001

CICLI EUROPA s.r.l.

34 Via portella Bifuto, IT-93017 San Cataldo (CL), Italien

10.11.2014

C021

Kuisle & Kuisle GmbH

Füssener Straße 22 a, DE-87675 Stötten, Deutschland

17.2.2015

C053

Firma Handlowo-Usługowo-Produkcyjna „Trans-Rower“ Roman Tylec

Dąbie 47, PL-39-311 Zdziarzec, Polen

1.7.2015

Artikel 3

Die aktualisierten Bezugsangaben der in Tabelle 2 genannten befreiten Parteien sind in der Spalte „Neue Bezugsangaben“ aufgeführt. Diese Aktualisierungen gelten ab den in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Daten.

Die entsprechenden TARIC-Zusatzcodes, die den befreiten Parteien früher zugewiesen wurden und in der Spalte „TARIC-Zusatzcodes“ angegeben werden, ändern sich nicht.

Tabelle 2

Befreite Parteien, bei denen die Bezugsangaben aktualisiert werden

TARIC-Zusatzcode

Frühere Bezugsangaben

Neue Bezugsangaben

Mit Wirkung vom

A662

Credat Industries a.s.,

V. Palkovicha 19,

SK-946 03 Kolárovo, Slowakei

Credat Industries a.s.,

Priemyselný areál 3415,

SK-946 03 Kolárovo, Slowakei

21.3.2016

A247

AT Zweirad GmbH,

Boschstraße 18,

DE-48341 Altenberge, Deutschland

AT Zweirad GmbH,

Zur Steinkuhle 2,

DE-48341 Altenberge, Deutschland

17.2.2016

A995

Planet X Ltd,

Unit 6, Ignite Business Park, Magna Way,

Rotherham GB-S60 1FD, Vereinigtes Königreich

Planet X Ltd,

Unit 38-41, Aldwarke Wharfe Business Park, Waddington Way, Rotherham, South Yorkshire GB-S65 3SH, United Kingdom

17.11.2016

8983

Mara Cicli SRL,

Via della Pergola 5,

IT-21052 Busto Arsizio (VA), Italien

Mandelli SPA,

Via Tommaso Grossi 5,

IT-20841 Carate Brianza (MB), Italien

1.1.2017

A605

Bohemia Bike a.s.,

Okružní 697,

CZ-370 01 České Budějovice, Tschechische Republik

Bohemia Bike a.s.,

Na Pankráci 1724/129 Nusle

CZ-140 00 Praha 4, Tschechische Republik

25.1.2017

A542

Biuro Ekonomiczno-Handlowe Jan Zasada

ul. Fabryczna 6, PL-98-300 Wieluń, Polen

Biuro Ekonomiczno-Handlowe Jan Zasada Sp. z o.o.

ul. Fabryczna 6, PL-98-300 Wieluń, Polen

2.1.2017

Artikel 4

Die in Tabelle 3 genannten Parteien werden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 untersucht.

Die Aussetzungen der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.

Diese Aussetzungen gelten nur für die in Tabelle 3 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien.

Die untersuchten Parteien teilen der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen im Hinblick auf die Befreiungsvoraussetzungen.

Tabelle 3

Untersuchte Parteien

TARIC-Zusatzcode

Name

Anschrift

Mit Wirkung vom

C003

Interbike Spółka z o.o.

ul. Śląska 6/5, PL-42-200 Częstochowa, Polen

18.12.2014

C049

Cycles Sport North Ltd

363 Leach Place, Walton Summit Center, Preston, GB-PR5 8AS, Vereinigtes Königreich

27.4.2015

C102

Uno Bike B.V

Bovendijk 213, NL-3045 PD Rotterdam, Niederlande

24.11.2015

C170

Hermann Hartje KG

Deichstraße 120-122, DE-27318 Hoya, Deutschland

29.9.2016

C128

VELOSPRINT S

Trnavská 40, SK-949 01, Nitra, Slowakei

14.4.2016

C169

Pelago MFG oy

Tyynenmerenkatu 6 L3, FI-00220 Helsinki, Finnland

23.9.2016

C202

VANMOOF B.V.

Mauritskade 55, NL-1092 AD Amsterdam, Niederlande

19.12.2016

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Parteien gerichtet. Er wird zudem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 22. Februar 2017

Für die Kommission

Cecilia MALMSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(4)  ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16 und ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106. ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99. ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86. ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67. ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 32. ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 30.

(5)  ABl. L 331 vom 17.12.2015, S. 30.

(6)  Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.

(7)  Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).