ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 27

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
1. Februar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/160 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/161 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

99

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/162 der Kommission vom 31. Januar 2017 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2016 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 über Abzüge von den Fangquoten für 2016 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren

101

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/163 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

113

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2017/164 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU der Kommission ( 1 )

115

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2017/165 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Ernennung eines von der Französischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds und von zwölf von der Französischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

121

 

*

Beschluss (EU) 2017/166 der Kommission vom 27. November 2015 über die von Portugal geplante staatliche Beihilfe SA. 38831 (2014/C) (ex 2014/N) zugunsten der Volkswagen Autoeuropa, Lda (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8232)  ( 1 )

123

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 60)

143

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/168 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Internet Engineering Task Force, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann ( 1 )

151

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. November 2015 über die Änderung der Anlagen 1, 2 und 4 des Anhangs 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2017/169]

155

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten ( ABl. L 139 vom 26.5.2016 )

169

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/1


VERORDNUNG (EU) 2017/160 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 regelt den Handel mit den im Anhang der Verordnung aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten. Diese Arten umfassen auch die in den Anhängen des internationalen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen („das Übereinkommen“) aufgeführten Arten sowie Arten, deren Erhaltungszustand erfordert, dass ihr Handel aus der, in die und innerhalb der Union geregelt oder überwacht wird.

(2)

Auf der 17. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (CoP 17), die vom 24. September bis 4. Oktober 2016 in Johannesburg, Südafrika, stattgefunden hat, wurden die Anhänge des Übereinkommens in bestimmten Punkten geändert. Diese Änderungen sollten sich auch in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 widerspiegeln.

(3)

Die folgenden Gattungen bzw. Arten wurden in Anhang I des CITES-Übereinkommens aufgenommen und sollten auch in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einbezogen werden: Abronia anzuetoi, Abronia campbelli, Abronia fimbriata, Abronia frosti, Abronia meledona, Cnemaspis psychedelica, Lygodactylus williamsi, Telmatobius culeus, Polymita spp.

(4)

Die folgenden Gattungen wurden von Anhang II in Anhang I des Übereinkommens übertragen und sollten entsprechend auch aus Anhang B gestrichen und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden: Manis crassicaudata, Manis culionensis, Manis gigantea, Manis javanica, Manis pentadactyla, Manis temminckii, Manis tetradactyla, Manis tricuspis, Macaca sylvanus, Psittacus erithacus, Shinisaurus crocodilurus, Sclerocactus blainei, Sclerocactus cloverae, Sclerocactus sileri.

(5)

Die folgenden Taxa wurden aus Anhang I in Anhang II des Übereinkommens übertragen und sollten entsprechend auch aus Anhang A gestrichen und in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden: Puma concolor coryi, Puma concolor cougar, Equus zebra zebra, Lichenostomus melanops cassidix, Ninox novaeseelandiae undulata, Crocodylus acutus (Population der Bucht von Cispata in Kolumbien, mit Anmerkung), Crocodylus porosus (Populationen Malaysias, mit Anmerkung), Dyscophus antongilii.

(6)

Die folgenden Familien, Gattungen bzw. Arten wurden in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen und sollten auch in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden: Capra caucasica, Abronia spp. (mit Anmerkung für Abronia aurita, Abronia gaiophantasma, Abronia montecristoi, Abronia salvadorensis und Abronia vasconcelosii und ausgenommen die Arten in Anhang I), Rhampholeon spp., Rieppeleon spp., Paroedura masobe, Atheris desaixi, Bitis worthingtoni, Lanthanotidae spp. (mit Anmerkung), Cyclanorbis elegans, Cyclanorbis senegalensis, Cycloderma aubryi, Cycloderma frenatum, Rafetus euphraticus, Trionyx triunguis, Dyscophus guineti, Dyscophus insularis, Scaphiophryne boribory, Scaphiophryne marmorata, Scaphiophryne spinosa, Paramesotriton hongkongensis, Carcharhinus falciformis (mit Anmerkung), Alopias spp. (mit Anmerkung), Mobula spp. (mit Anmerkung), Holacanthus clarionensis, Nautilidae spp., Beaucarnea spp., Dalbergia spp. (mit Anmerkung), Guibourtia demeusei (mit Anmerkung), Guibourtia pellegriniana (mit Anmerkung), Guibourtia tessmannii (mit Anmerkung), Pterocarpus erinaceus, Adansonia grandidieri (mit Anmerkung), Siphonochilus aethiopicus (mit Anmerkung).

(7)

Die folgenden Arten wurden aus Anhang II des Übereinkommens gestrichen und sollten auch aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gestrichen werden: Bison bison athabascae, Tillandsia mauryana.

(8)

Arten, die bisher unter Anhang III fielen, wurden aus diesem Anhang gestrichen, da sie in Anhang II übertragen wurden, und sollten auch aus Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gestrichen werden.

(9)

Abronia graminea und Salamandra algira, die bisher unter Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fielen, sollten aus diesem Anhang gestrichen werden, da sie auf der CoP 17 in Anhang II bzw. in Anhang III des Übereinkommens übertragen wurden.

(10)

Auf der CoP 17 wurden auch einige Anmerkungen zu bestimmten, in den Anhängen des Übereinkommens aufgelisteten Arten bzw. Gattungen angenommen oder geändert, die sich auch in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 wiederfinden sollten (Anmerkungen zu den Arten Vicugna vicugna, Panthera leo, Crocodylus moreletti, Bulnesia sarmientoi, zu den Gattungen Aquilaria spp. und Gyrinops spp., zur Gattung Dalbergia spp., zu den Arten Guibourtia demeusei, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia tessmannii sowie zu den Arten Adansonia grandidieri).

(11)

Die Union hat keine Vorbehalte gegen diese Änderungen angemeldet.

(12)

Auf der CoP 17 wurden auch neue Nomenklaturreferenzen für Tiere und Pflanzen angenommen.

(13)

Die folgenden Arten wurden kürzlich in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen: Salamandra algira auf Antrag Algeriens; Chelydra serpentina, Apalone ferox, Apalone mutica und Apalone spinifera auf Antrag der Vereinigten Staaten von Amerika; Potamotrygon spp. (mit Anmerkung) und Hypancistrus zebra auf Antrag Brasiliens; Potamotrygon constellata, Potamotrygon magdalenae, Potamotrygon motoro, Potamotrygon orbignyi, Potamotrygon schroederi, Potamotrygon scobina, Potamotrygon yepezi und Paratrygon aiereba auf Antrag Kolumbiens. Diese Arten sollten daher in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden.

(14)

Der Klarheit halber und angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angezeigt, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 insgesamt zu ersetzen.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Artikel XV Absatz 1 Buchstabe c des CITES-Übereinkommens lautet „Die auf einer Tagung [der Konferenz der Vertragsparteien] angenommenen Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien (…) in Kraft.“ Um diese Frist einzuhalten und das rechtzeitige Inkrafttreten der Änderungen des Anhangs dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.


ANHANG

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

1.

Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet

a)

mit dem Namen der Art oder

b)

als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2.

Die Abkürzung „spp.“ wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3.

Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4.

In Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) aufgenommen.

5.

Für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus werden folgende Abkürzungen verwendet:

a)

„ssp.“ für Unterart;

b)

„var.“ für Varietät und

c)

„fa.“ für Forma (Abart).

6.

Die Zeichen „(I)“, „(II)“, „(III)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend den Anmerkungen 7, 8 und 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

7.

Die Angabe von „(I)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

8.

Die Angabe von „(II)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

9.

Die Angabe von „(III)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommens steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben.

10.

„Kultivar“ bedeutet entsprechend der Definition in der 8. Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen eine Gruppe von Pflanzen, die a) auf eine besondere Eigenschaft oder Kombination von Eigenschaften hin selektiert wurde, b) in Bezug auf diese Eigenschaften unterscheidbar, einheitlich und stabil ist und c) diese Eigenschaften beibehält, wenn sie auf geeignete Weise vermehrt wird. Ein neues Taxon eines Kultivars kann erst dann als solches betrachtet werden, wenn sein Kategoriename und seine Beschreibung formell in der neuesten Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen veröffentlicht wurden.

11.

Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

12.

Wird eine Art in Anhang A, B oder C aufgenommen, so werden auch alle Teile und Erzeugnisse dieser Arten in denselben Anhang aufgenommen, sofern die betreffende Art nicht mit der Anmerkung versehen ist, dass nur bestimmte Teile und Erzeugnisse aufgenommen werden. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen „#“ vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken des Übereinkommens wie folgt gekennzeichnet sind:

#1

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien);

b)

In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;

c)

Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und

d)

Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammen.

#2

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen und Pollen und

b)

fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

#3

Bezeichnet ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon, ausgenommen aus solchen hergestellte Teile oder Erzeugnisse wie Pulver, Pillen, Extrakte, Stärkungsmittel, Tees und Konditorwaren.

#4

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen (einschließlich Samenkapseln von Orchidaceae), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien). Die Ausnahme gilt nicht für Samen von Cactaceae spp., ausgeführt aus Mexiko, und Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Dypsis decaryi, ausgeführt aus Madagaskar;

b)

In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;

c)

Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen;

d)

Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae) und der Familie Cactaceae stammen;

e)

Stängel, Blüten sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Opuntia, Untergattung Opuntia, und Selenicereus (Cactaceae) stammen, und

f)

fertige Produkte von Euphorbia antisyphilitica, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

#5

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

#6

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter sowie Sperrholz.

#7

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte.

#8

Bezeichnet unterirdische Teile (d.h. Wurzeln, Rhizome): im Ganzen, Teile oder pulverisiert.

#9

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen solche mit der Kennzeichnung „Hergestellt aus Hoodia spp.-Material aus kontrollierter Ernte und Erzeugung im Rahmen eines Abkommens mit der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde von [Botsuana auf der Grundlage des Abkommens Nr. BW/xxxxxx] [Namibia auf der Grundlage des Abkommens Nr. NA/xxxxxx] [Südafrika auf der Grundlage des Abkommens Nr. ZA/xxxxxx]“.

#10

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, einschließlich Rohlinge, die zur Anfertigung von Bogen für Streichinstrumente verwendet werden.

#11

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz, Pulver und Extrakte. Für Enderzeugnisse, die solche Extrakte als Zutaten enthalten, einschließlich Duftstoffe, wird davon ausgegangen, dass sie nicht unter diese Anmerkung fallen.

#12

Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und Extrakte. Für Enderzeugnisse, die solche Extrakte als Zutaten enthalten, einschließlich Duftstoffe, wird davon ausgegangen, dass sie nicht unter diese Anmerkung fallen.

#13

Bezeichnet das Endosperm (auch „Fruchtfleisch“ oder „Kopra“ genannt) und alle Erzeugnisse davon.

#14

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Samen und Pollen;

b)

In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;

c)

Früchte;

d)

Blätter;

e)

entöltes Adlerholzpulver, einschließlich gepresstes Pulver in jeglicher Form; und

f)

fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit; diese Ausnahme gilt nicht für Holzschnitzel, Perlen, Gebetsketten und Schnitzereien.

#15

Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

a)

Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen;

b)

Handel zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu einem Höchstgewicht von insgesamt 10 kg je Sendung;

c)

unter Anmerkung #4 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis;

d)

unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mit Ursprung in Mexiko, die aus Mexiko ausgeführt werden.

#16

Bezeichnet Samen, Früchte, Öl und lebende Pflanzen.

13.

Die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke, die in Anmerkungen in diesen Anhängen verwendet werden, sind wie folgt definiert:

Extrakt

Jeder mit Hilfe physikalischer oder chemischer Mittel unabhängig vom Herstellungsprozess direkt aus pflanzlichem Material gewonnener Stoff. Ein Extrakt kann fest (z. B. Kristalle, Harz, Fein- oder Grobpartikel), halbfest (z.B. Gummi, Wachs) oder flüssig (z.B. Lösungen, Tinkturen, Öl und ätherische Öle) sein.

Fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit

Einzeln oder in großen Mengen versandte Produkte, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, verpackt, etikettiert für den Endverbrauch oder den Einzelhandel in verkaufsfertigem oder endverbrauchsfertigem Zustand.

Pulver

Ein trockener, fester Stoff in Form feiner oder grober Partikel

Holzschnitzel

Zerkleinertes Holz.

14.

Da von keiner Art und keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang A erwähnt wird, dass für ihre bzw. seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und fallen Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium dieser Hybriden, die in sterilen Behältern befördert werden, nicht unter diese Verordnung.

15.

Die Abfallprodukte Urin, Kot und Ambra, die ohne Zutun des Menschen vom betreffenden Tier abgeschieden werden, fallen nicht unter diese Verordnung.

16.

Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gelten:

§ 1

Ganze oder weitgehend ganze rohe oder gegerbte Häute.

§ 2

Federn oder Häute oder sonstige Teile, die Federn enthalten.

17.

Hinsichtlich der in Anhang D genannten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gelten:

§ 3

Getrocknete und frische Pflanzen gegebenenfalls einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte.

§ 4

Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

 

Anhang A

Anhang B

Anhang C

Deutsche Bezeichnung

FAUNA

CHORDATA (CHORDATIERE)

MAMMALIA

 

 

 

SÄUGETIERE

ARTIODACTYLA

 

 

 

PAARHUFER

Antilocapridae

 

 

 

Gabelböcke

 

Antilocapra americana (I) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Niederkalifornischer Gabelbock

Bovidae

 

 

 

Hornträger

 

Addax nasomaculatus (I)

 

 

Addax oder Mendesantilope

 

 

Ammotragus lervia (II)

 

Mähnenschaf oder Mähnenspringer

 

 

 

Antilope cervicapra (III Nepal/Pakistan)

Hirschziegenantilope

 

Bos gaurus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bos frontalis, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Gaur

 

Bos mutus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bos grunniens, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Wildyak

 

Bos sauveli (I)

 

 

Kouprey

 

 

 

Boselaphus tragocamelus (III Pakistan)

Nilgauantilope

 

 

 

Bubalus arnee (III Nepal) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bubalus bubalis, für die diese Verordnung nicht gilt.)

Arni oder Wasserbüffel

 

Bubalus depressicornis (I)

 

 

Tieflandanoa oder Gemsbüffel

 

Bubalus mindorensis (I)

 

 

Tamarau, Mindorobüffel

 

Bubalus quarlesi (I)

 

 

Berganoa

 

 

Budorcas taxicolor (II)

 

Takin

 

Capra falconeri (I)

 

 

Markhor oder Schraubenziege

 

 

Capra caucasica (II)

 

Kaukasischer Steinbock, Tur

 

 

 

Capra hircus aegagrus (III Pakistan) (Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.)

Wildziege

 

 

 

Capra sibirica (III Pakistan)

Sibirischer Steinbock

 

Capricornis milneedwardsii (I)

 

 

China-Serau

 

Capricornis rubidus (I)

 

 

Roter Serau

 

Capricornis sumatraensis (I)

 

 

Sumatra-Serau

 

Capricornis thar (I)

 

 

Himalaya-Serau

 

 

Cephalophus brookei (II)

 

Brookeducker

 

 

Cephalophus dorsalis (II)

 

Schwarzrückenducker

 

Cephalophus jentinki (I)

 

 

Jentinkducker

 

 

Cephalophus ogilbyi (II)

 

Ogilby-Ducker, Fernando-Po-Ducker

 

 

Cephalophus silvicultor (II)

 

Gelbrückenducker

 

 

Cephalophus zebra (II)

 

Zebraducker

 

 

Damaliscus pygargus pygargus (II)

 

Unterart des Buntbocks

 

 

 

Gazella bennettii (III Pakistan)

Chinkara, Indische Gazelle

 

Gazella cuvieri (I)

 

 

Edmi-Gazelle

 

 

 

Gazella dorcas (III Algerien/Tunesien)

Dorkas-Gazelle

 

Gazella leptoceros (I)

 

 

Afrikanische Dünengazelle

 

Hippotragus niger variani (I)

 

 

Riesen-Rappenantilope

 

 

Kobus leche (II)

 

Litschi-Wasserbock

 

Naemorhedus baileyi (I)

 

 

Roter Goral

 

Naemorhedus caudatus (I)

 

 

Langschwanz-Goral

 

Naemorhedus goral (I)

 

 

Goral oder Waldziegenantilope

 

Naemorhedus griseus (I)

 

 

Chinesischer Goral

 

Nanger dama (I)

 

 

Damagazelle

 

Oryx dammah (I)

 

 

Säbel-Antilope

 

Oryx leucoryx (I)

 

 

Weiße Oryx, Arabische Oryx

 

 

Ovis ammon (II) (Ausgenommen sind Unterarten des Anhangs A.)

 

Argali

 

Ovis ammon hodgsonii (I)

 

 

Himalayaschaf

 

Ovis ammon nigrimontana (I)

 

 

Kara-Tau-Argali

 

 

Ovis aries (ausgenommen die domestizierte Form Ovis aries aries, die in Anhang A aufgeführten Unterarten sowie die Unterarten O. a. isphahanica, O. a. laristanica, O. a. musimon und O. a. orientalis, die nicht in die Anhänge dieser Verordnung fallen)

 

Steppenschaf, Urial

 

Ovis aries ophion (I)

 

 

Zyprisches Mufflon

 

Ovis aries vignei (I)

 

 

Afghanisches Steppenschaf

 

 

Ovis canadensis (II) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

Mexikanisches Dickhornschaf

 

Pantholops hodgsonii (I)

 

 

Tibetantilope, Tschiru, Orongo

 

 

Philantomba monticola (II)

 

Blauducker, Blauböckchen

 

 

 

Pseudois nayaur (III Pakistan)

Blauschaf, Bharal

 

Pseudoryx nghetinhensis (I)

 

 

Vietnamesisches Waldrind, Vu-Quang-Rind, Saola

 

Rupicapra pyrenaica ornata (II)

 

 

Abruzzen-Gämse

 

 

Saiga borealis (II)

 

Mongolische Saiga

 

 

Saiga tatarica (II)

 

Steppensaiga

 

 

 

Tetracerus quadricornis (III Nepal)

Vierhorn-Antilope

Camelidae

 

 

 

Kamele

 

 

Lama guanicoe (II)

 

Guanako

 

Vicugna vicugna (I) (Ausgenommen die Populationen von: Argentinien [Populationen der Provinzen Jujuy und Catamarca und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien [die gesamte Population], Chile [Population der Primera Región], Ecuador [die gesamte Population] und Peru [die gesamte Population], die in Anhang B aufgeführt sind.)

Vicugna vicugna (II) (Nur die Populationen von Argentinien [Populationen der Provinzen Jujuy und Catamarca und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien [die gesamte Population], Chile [Population der Primera Región], Ecuador [die gesamte Population] und Peru [die gesamte Population]; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.) (3)

 

Vikunja

Cervidae

 

 

 

Hirschartige

 

Axis calamianensis (I)

 

 

Calamian-Hirsch

 

Axis kuhlii (I)

 

 

Bawean-Schweinshirsch, Kuhlhirsch

 

 

 

Axis porcinus (III Pakistan) (ausgenommen sind Unterarten des Anhangs A.)

Schweinshirsch

 

Axis porcinus annamiticus (I)

 

 

Hinterindischer Schweinshirsch

 

Blastocerus dichotomus (I)

 

 

Sumpfhirsch

 

 

Cervus elaphus bactrianus (II)

 

Bucharahirsch

 

 

 

Cervus elaphus barbarus (III Algerien/Tunesien)

Berberhirsch, Atlashirsch

 

Cervus elaphus hanglu (I)

 

 

Kaschmirhirsch

 

Dama dama mesopotamica (I)

 

 

Mesopotamischer Damhirsch

 

Hippocamelus spp. (I)

 

 

Andenhirsche

 

 

 

Mazama temama cerasina (III Guatemala)

Großmazama

 

Muntiacus crinifrons (I)

 

 

Schwarzer Muntjak

 

Muntiacus vuquangensis (I)

 

 

Riesenmuntjak

 

 

 

Odocoileus virginianus mayensis (III Guatemala)

Mittelamerikanischer Weißwedelhirsch

 

Ozotoceros bezoarticus (I)

 

 

Pampahirsch

 

 

Pudu mephistophiles (II)

 

Nordpudu

 

Pudu puda (I)

 

 

Südpudu

 

Rucervus duvaucelii (I)

 

 

Barasingha

 

Rucervus eldii (I)

 

 

Leierhirsch

Hippopotamidae

 

 

 

Flusspferde

 

 

Hexaprotodon liberiensis (II)

 

Zwergflusspferd

 

 

Hippopotamus amphibius (II)

 

Flusspferd

Moschidae

 

 

 

Moschustiere

 

Moschus spp. (I) (Nur die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

Moschus spp. (II) (Ausgenommen sind die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan, die in Anhang A aufgeführt sind.)

 

Moschustier

Suidae

 

 

 

Echte Schweine

 

Babyrousa babyrussa (I)

 

 

Buru-Hirscheber

 

Babyrousa bolabatuensis (I)

 

 

Bola-Batu-Hirscheber

 

Babyrousa celebensis (I)

 

 

Nördlicher Sulawesi-Hirscheber

 

Babyrousa togeanensis (I)

 

 

Togian-Hirscheber

 

Sus salvanius (I)

 

 

Zwergwildschwein

Tayassuidae

 

 

 

Pekaris

 

 

Tayassuidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Art des Anhangs A und die Populationen von Pecari tajacu in Mexiko und den Vereinigten Staaten, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind.)

 

Pekaris

 

Catagonus wagneri (I)

 

 

Chaco-Pekari

CARNIVORA

 

 

 

RAUBSÄUGER

Ailuridae

 

 

 

Kleine Pandas

 

Ailurus fulgens (I)

 

 

Kleiner Panda

Canidae

 

 

 

Hundeartige

 

 

 

Canis aureus (III Indien)

Goldschakal

 

Canis lupus (I/II)

(Alle Populationen mit Ausnahme der spanischen Populationen nördlich des Duero und der griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Die Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans sind in Anhang I verzeichnet; alle anderen Populationen sind in Anhang II aufgeführt. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo bezeichnet werden).

Canis lupus (II) (Spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo bezeichnet werden).

 

Wolf

 

Canis simensis

 

 

Abessinischer Wolf

 

 

Cerdocyon thous (II)

 

Waldfuchs, Maikong

 

 

Chrysocyon brachyurus (II)

 

Mähnenwolf

 

 

Cuon alpinus (II)

 

Rothund

 

 

Lycalopex culpaeus (II)

 

Magellanfuchs

 

 

Lycalopex fulvipes (II)

 

Darwinfuchs

 

 

Lycalopex griseus (II)

 

Argentinischer Graufuchs

 

 

Lycalopex gymnocercus (II)

 

Pampasfuchs

 

Speothos venaticus (I)

 

 

Waldhund

 

 

 

Vulpes bengalensis (III Indien)

Bengalfuchs

 

 

Vulpes cana (II)

 

Afghanfuchs

 

 

Vulpes zerda (II)

 

Fennek, Wüstenfuchs

Eupleridae

 

 

 

Madagassische Schleichkatzen

 

 

Cryptoprocta ferox (II)

 

Fossa, Frettkatze

 

 

Eupleres goudotii (II)

 

Otterzivette, Mampalon

 

 

Fossa fossana (II)

 

Fanaloka

Felidae

 

 

 

Katzen

 

 

Felidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A. Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht. Für Panthera leo (afrikanische Populationen): Für aus der Wildnis entnommene und zu kommerziellen Zwecken gehandelte Exemplare von Knochen, Knochenteilen, Knochenprodukten, Klauen, Skeletten, Schädeln und Zähnen wird eine Jahresexportquote von Null festgesetzt.

Exportquoten für den kommerziellen Handel mit Knochen, Knochenteilen, Knochenprodukten, Klauen, Skeletten, Schädeln und Zähnen, die von in Südafrika in Gefangenschaft gezüchteten Tieren stammen, werden jährlich festgelegt und dem CITES-Sekretariat mitgeteilt.)

 

Katzen

 

Acinonyx jubatus (I) (Die jährlichen Ausfuhrquoten für lebende Exemplare und Jagdtrophäen werden wie folgt festgesetzt: Botsuana: 5; Namibia: 150; Simbabwe: 50. Für den Handel mit solchen Exemplaren gilt Artikel 4 Absatz 1.)

 

 

Gepard

 

Caracal caracal (I) (Nur die Population Asiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Karakal, Wüstenluchs

 

Catopuma temminckii (I)

 

 

Asiatische Goldkatze

 

Felis nigripes (I)

 

 

Schwarzfußkatze

 

Felis silvestris (II)

 

 

Wildkatze

 

Leopardus geoffroyi (I)

 

 

Geoffroy-Katze

 

Leopardus jacobitus (I)

 

 

Bergkatze

 

Leopardus pardalis (I)

 

 

Ozelot

 

Leopardus tigrinus (I)

 

 

Tigerkatze

 

Leopardus wiedii (I)

 

 

Langschwanzkatze

 

Lynx lynx (II)

 

 

Eurasischer Luchs

 

Lynx pardinus (I)

 

 

Pardelluchs

 

Neofelis nebulosa (I)

 

 

Nebelparder

 

Panthera leo persica (I)

 

 

Asiatischer Löwe

 

Panthera onca (I)

 

 

Jaguar

 

Panthera pardus (I)

 

 

Leopard

 

Panthera tigris (I)

 

 

Tiger

 

Pardofelis marmorata (I)

 

 

Marmorkatze

 

Prionailurus bengalensis bengalensis (I) (Nur die Populationen Bangladeschs, Indiens und Thailands; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Indische Bengalkatze

 

Prionailurus iriomotensis (II)

 

 

Iriomoto-Katze

 

Prionailurus planiceps (I)

 

 

Flachkopfkatze

 

Prionailurus rubiginosus (I) (Nur die Population Indiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Rostkatze

 

Puma concolor costaricensis (I)

 

 

Costa-Rica-Puma

 

Puma yagouaroundi (I) (Nur die Populationen Mittel- und Nordamerikas; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Wieselkatze, Jaguarundi

 

Uncia uncia (I)

 

 

Schneeleopard

Herpestidae

 

 

 

Mangusten

 

 

 

Herpestes edwardsi (III Indien/Pakistan)

Indischer Mungo

 

 

 

Herpestes fuscus (III Indien)

Indische Kurzschwanzmanguste

 

 

 

Herpestes javanicus (III Pakistan)

Kleiner Mungo

 

 

 

Herpestes javanicus auropunctatus (III Indien)

Kleiner indischer Mungo

 

 

 

Herpestes smithii (III Indien)

Indische Rotmanguste

 

 

 

Herpestes urva (III Indien)

Krabbenmanguste

 

 

 

Herpestes vitticollis (III Indien)

Halsstreifenmanguste

Hyaenidae

 

 

 

Hyänenartige

 

 

 

Hyaena hyaena (III Pakistan)

Streifenhyäne

 

 

 

Proteles cristata (III Botsuana)

Erdwolf

Mephitidae

 

 

 

Skunke

 

 

Conepatus humboldtii (II)

 

Patagonischer Skunk

Mustelidae

 

 

 

Marderartige

Lutrinae

 

 

 

Otter

 

 

Lutrinae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Otter

 

Aonyx capensis microdon (I) (Nur die Populationen Kameruns und Nigerias; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Kleinkrallenotter

 

Enhydra lutris nereis (I)

 

 

Seeotter

 

Lontra felina (I)

 

 

Meerotter

 

Lontra longicaudis (I)

 

 

Südamerika-Fischotter

 

Lontra provocax (I)

 

 

Südlicher Flussotter

 

Lutra lutra (I)

 

 

Eurasischer Fischotter

 

Lutra nippon (I)

 

 

Japanischer Fischotter

 

Pteronura brasiliensis (I)

 

 

Riesenotter

Mustelinae

 

 

 

Marder i.e.S.

 

 

 

Eira barbara (III Honduras)

Tayra

 

 

 

Galictis vittata (III Costa Rica)

Großer Grison

 

 

 

Martes flavigula (III Indien)

Buntmarder

 

 

 

Martes foina intermedia (III Indien)

Steinmarder-Unterart

 

 

 

Martes gwatkinsii (III Indien)

Indischer Charsa

 

 

 

Mellivora capensis (III Botsuana)

Honigdachs

 

Mustela nigripes (I)

 

 

Schwarzfußiltis

Odobenidae

 

 

 

Walrosse

 

 

Odobenus rosmarus (III Kanada)

 

Walross

Otariidae

 

 

 

Ohrenrobben

 

 

Arctocephalus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Südliche Seebären

 

Arctocephalus philippii (II)

 

 

Juan-Fernandez-Seebär

 

Arctocephalus townsendi (I)

 

 

Guadeloupe-Seebär

Phocidae

 

 

 

Hundsrobben

 

 

Mirounga leonina (II)

 

Südlicher See-Elefant

 

Monachus spp. (I)

 

 

Mönchsrobben

Procyonidae

 

 

 

Kleinbären

 

 

 

Bassaricyon gabbii (III Costa Rica)

Schlankbär

 

 

 

Bassariscus sumichrasti (III Costa Rica)

Mittelamerikanisches Katzenfrett

 

 

 

Nasua narica (III Honduras)

Nasenbär

 

 

 

Nasua nasua solitaria (III Uruguay)

Südamerikanischer Nasenbär

 

 

 

Potos flavus (III Honduras)

Wickelbär

Ursidae

 

 

 

Bären

 

 

Ursidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Bären

 

Ailuropoda melanoleuca (I)

 

 

Riesen-Panda

 

Helarctos malayanus (I)

 

 

Malayenbär

 

Melursus ursinus (I)

 

 

Lippenbär

 

Tremarctos ornatus (I)

 

 

Brillenbär

 

Ursus arctos (I/II)

(Nur die Populationen Bhutans, Chinas, Mexikos und der Mongolei sowie die Unterart Ursus arctos isabellinus sind in Anhang I aufgeführt; alle anderen Populationen und Unterarten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Braunbär

 

Ursus thibetanus (I)

 

 

Kragenbär

Viverridae

 

 

 

Schleichkatzen

 

 

 

Arctictis binturong (III Indien)

Binturong

 

 

 

Civettictis civetta (III Botsuana)

Afrikanische Zibetkatze

 

 

Cynogale bennettii (II)

 

Mampalon (Otterzivette)

 

 

Hemigalus derbyanus (II)

 

Bänderroller

 

 

 

Paguma larvata (III Indien)

Larvenroller

 

 

 

Paradoxurus hermaphroditus (III Indien)

Fleckenmusang

 

 

 

Paradoxurus jerdoni (III Indien)

Jerdon-Musang

 

 

Prionodon linsang (II)

 

Bänderlingsang

 

Prionodon pardicolor (I)

 

 

Fleckenlingsang

 

 

 

Viverra civettina (III Indien)

Großfleck-Zibetkatze

 

 

 

Viverra zibetha (III Indien)

Indien-Zibetkatze

 

 

 

Viverricula indica (III Indien)

Indische Kleinzibetkatze

CETACEA

 

 

 

WALE

 

CETACEA spp. (I/II)  (4)

 

 

Wale

CHIROPTERA

 

 

 

FLEDERTIERE

Phyllostomidae

 

 

 

Blattnasen

 

 

 

Platyrrhinus lineatus (III Uruguay)

Blattnasen-Art

Pteropodidae

 

 

 

Flughunde

 

 

Acerodon spp. (II) (ausgenommen die Arten des Anhangs A.)

 

Flughund-Gattung

 

Acerodon jubatus (I)

 

 

Luzon-Flughund

 

 

Pteropus spp. (II) (ausgenommen die Arten des Anhangs A sowie Pteropus brunneus)

 

Flughund-Gattung

 

Pteropus insularis (I)

 

 

Truk-Flughund

 

Pteropus livingstonii (II)

 

 

Komoren-Flughund

 

Pteropus loochoensis (I)

 

 

Japanischer Flughund

 

Pteropus mariannus (I)

 

 

Marianen-Flughund

 

Pteropus molossinus (I)

 

 

Ponape-Flughund

 

Pteropus pelewensis (I)

 

 

Palau-Flughund

 

Pteropus pilosus (I)

 

 

Großer Palau-Flughund

 

Pteropus rodricensis (II)

 

 

Rodriguez-Flughund

 

Pteropus samoensis (I)

 

 

Samoa-Flughund

 

Pteropus tonganus (I)

 

 

Tonga-Flughund

 

Pteropus ualanus (I)

 

 

Kosrae-Flughund

 

Pteropus voeltzkowi (II)

 

 

Pemba-Flughund

 

Pteropus yapensis (I)

 

 

Yap-Flughund

CINGULATA

 

 

 

GÜRTELTIERE

Dasypodidae

 

 

 

Gürteltiere

 

 

 

Cabassous centralis (III Costa Rica)

Mittelamerikanisches Nacktschwanzgürteltier

 

 

 

Cabassous tatouay (III Uruguay)

Nacktschwanzgürteltier

 

 

Chaetophractus nationi (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt. Alle Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Anden-Borstengürteltier

 

Priodontes maximus (I)

 

 

Riesengürteltier

DASYUROMORPHIA

 

 

 

 

Dasyuridae

 

 

 

Raubbeutler

 

Sminthopsis longicaudata (I)

 

 

Langschwanz-Schmalfußbeutelmaus

 

Sminthopsis psammophila (I)

 

 

Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus

DIPROTODONTIA

 

 

 

 

Macropodidae

 

 

 

Känguruhs

 

 

Dendrolagus inustus (II)

 

Graues Baumkänguruh

 

 

Dendrolagus ursinus (II)

 

Bären-Baumkänguruh

 

Lagorchestes hirsutus (I)

 

 

Zottelhasen-Känguruh

 

Lagostrophus fasciatus (I)

 

 

Bänder-Känguruh

 

Onychogalea fraenata (I)

 

 

Kurznagel-Känguruh

Phalangeridae

 

 

 

Kletterbeutler

 

 

Phalanger intercastellanus (II)

 

Östlicher Wollkuskus

 

 

Phalanger mimicus (II)

 

Südlicher Wollkuskus

 

 

Phalanger orientalis (II)

 

Nördlicher Wollkuskus

 

 

Spilocuscus kraemeri (II)

 

Admiralty-Island-Tüpfelkuskus

 

 

Spilocuscus maculatus (II)

 

Eigentlicher Tüpfelkuskus

 

 

Spilocuscus papuensis (II)

 

Waigeou-Tüpfelkuskus

Potoroidae

 

 

 

Rattenkänguruhs

 

Bettongia spp. (I)

 

 

Bürstenkänguruhs

Vombatidae

 

 

 

Plumpbeutler, Wombats

 

Lasiorhinus krefftii (I)

 

 

Moonie-Wombat

LAGOMORPHA

 

 

 

HASENARTIGE

Leporidae

 

 

 

Hasen

 

Caprolagus hispidus (I)

 

 

Borstenkaninchen

 

Romerolagus diazi (I)

 

 

Mexikanisches Vulkankaninchen

MONOTREMATA

 

 

 

KLOAKENTIERE

Tachyglossidae

 

 

 

Ameisenigel

 

 

Zaglossus spp. (II)

 

Langschnabeligel

PERAMELEMORPHIA

 

 

 

 

Peramelidae

 

 

 

Eigentliche Nasenbeutler

 

Perameles bougainville (I)

 

 

Westaustralischer Streifenbeuteldachs

Thylacomyidae

 

 

 

Kaninchennasenbeutler

 

Macrotis lagotis (I)

 

 

Großer Kaninchennasenbeutler

PERISSODACTYLA

 

 

 

UNPAARHUFER

Equidae

 

 

 

Pferdeartige

 

Equus africanus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Equus asinus, für die diese Verordnung nicht gilt.)

 

 

Afrikanischer Wildesel

 

Equus grevyi (I)

 

 

Grevyzebra

 

Equus hemionus (I/II) (Diese Art steht in Anhang II, die Unterarten Equus hemionus hemionus und Equus hemionus khur sind dagegen in Anhang I aufgeführt.)

 

 

Asiatischer Halbesel

 

Equus kiang (II)

 

 

Kiang

 

Equus przewalskii (I)

 

 

Przewalskipferd (Urwildpferd)

 

 

Equus zebra hartmannae (II)

 

Hartmann-Bergzebra

 

 

Equus zebra zebra (II)

 

Kap-Bergzebra

Rhinocerotidae

 

 

 

Nashörner

 

Rhinocerotidae spp. (I) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs B.)

 

 

Nashörner

 

 

Ceratotherium simum simum (II) (Nur die Populationen Südafrikas und Swasilands; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt. Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten verbracht werden, und des Handels mit Jagdtrophäen. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

 

Südliches Breitmaulnashorn

Tapiridae

 

 

 

Tapire

 

Tapiridae spp. (I) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs B.)

 

 

Tapire

 

 

Tapirus terrestris (II)

 

Flachlandtapir

PHOLIDOTA

 

 

 

SCHUPPENTIERE

Manidae

 

 

 

Schuppentiere

 

 

Manis spp. (II)

(Ausgenommen sind die Arten des Anhang A)

 

Schuppentiere

 

Manis crassicaudata (I)

 

 

Indien-Schuppentier, Vorderindisches Schuppentier

 

Manis culionensis (I)

 

 

Palawan-Schuppentier

 

Manis gigantea (I)

 

 

Riesenschuppentier

 

Manis javanica (I)

 

 

Malaiisches Schuppentier

 

Manis pentadactyla (I)

 

 

China-Schuppentier, Ohrenschuppentier

 

Manis temminckii (I)

 

 

Steppenschuppentier

 

Manis tetradactyla (I)

 

 

Langschwanzschuppentier

 

Manis tricuspis (I)

 

 

Weißbauchschuppentier

PILOSA

 

 

 

ZAHNARME

Bradypodidae

 

 

 

Dreifingerfaultiere

 

 

Bradypus pygmaeus (II)

 

Zwergfaultier

 

 

Bradypus variegatus (II)

 

Geflecktes oder braunkehliges Dreifingerfaultier

Megalonychidae

 

 

 

Zweifingerfaultiere

 

 

 

Choloepus hoffmanni (III Costa Rica)

Weißkopf-Zweifingerfaultier

Myrmecophagidae

 

 

 

Ameisenbären

 

 

Myrmecophaga tridactyla (II)

 

Großer Ameisenbär

 

 

 

Tamandua mexicana (III Guatemala)

Kleiner Ameisenbär

PRIMATES

 

 

 

HERRENTIERE

 

 

PRIMATES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Herrentiere

Atelidae

 

 

 

Klammerschwanzaffen

 

Alouatta coibensis (I)

 

 

Coiba-Brüllaffe

 

Alouatta palliata (I)

 

 

Mantelbrüllaffe

 

Alouatta pigra (I)

 

 

Guatemala-Brüllaffe

 

Ateles geoffroyi frontatus (I)

 

 

Schwarzbrauen-Geoffrey-Klammeraffe

 

Ateles geoffroyi ornatus (I)

 

 

Panama-Klammeraffe

 

Brachyteles arachnoides (I)

 

 

Südlicher Spinnenaffe

 

Brachyteles hypoxanthus (I)

 

 

Nördlicher Spinnenaffe

 

Oreonax flavicauda (I)

 

 

Gelbschwanz-Wollaffe

Cebidae

 

 

 

Kapuzinerartige

 

Callimico goeldii (I)

 

 

Springtamarin

 

Callithrix aurita (I)

 

 

Weißohr-Seidenäffchen

 

Callithrix flaviceps (I)

 

 

Gelbkopf-Büscheläffchen

 

Leontopithecus spp. (I)

 

 

Löwenäffchen

 

Saguinus bicolor (I)

 

 

Manteläffchen

 

Saguinus geoffroyi (I)

 

 

Geoffroy-Perückenaffe, Panama-Perückenaffe

 

Saguinus leucopus (I)

 

 

Weißfußäffchen

 

Saguinus martinsi (I)

 

 

Martin-Tamarin

 

Saguinus oedipus (I)

 

 

Lisztäffchen

 

Saimiri oerstedii (I)

 

 

Gelbes Totenkopfäffchen

Cercopithecidae

 

 

 

Meerkatzenartige

 

Cercocebus galeritus (I)

 

 

Tana-Haubenmangabe

 

Cercopithecus diana (I)

 

 

Diana-Meerkatze

 

Cercopithecus roloway (I)

 

 

Roloway-Meerkatze

 

Cercopithecus solatus (II)

 

 

Gabun-Meerkatze

 

Colobus satanas (II)

 

 

Schwarzer Guereza, Schwarzer Stummelaffe

 

Macaca silenus (I)

 

 

Wanderu, Bartaffe

 

Macaca sylvanus (I)

 

 

Berberaffe

 

Mandrillus leucophaeus (I)

 

 

Drill

 

Mandrillus sphinx (I)

 

 

Mandrill

 

Nasalis larvatus (I)

 

 

Nasenaffe

 

Piliocolobus foai (II)

 

 

Zentralafrikanischer Stummelaffe

 

Piliocolobus gordonorum (II)

 

 

Uzungwa-Stummelaffe

 

Piliocolobus kirkii (I)

 

 

Sansibar-Stummelaffe

 

Piliocolobus pennantii (II)

 

 

Pennant-Stummelaffe

 

Piliocolobus preussi (II)

 

 

Kamerun-Stummelaffe, Preuss-Stummelaffe

 

Piliocolobus rufomitratus (I)

 

 

Rotkopf-Stummelaffe, Roter Colobus

 

Piliocolobus tephrosceles (II)

 

 

Uganda-Stummelaffe

 

Piliocolobus tholloni (II)

 

 

Thollon-Stummelaffe

 

Presbytis potenziani (I)

 

 

Mentawi-Langur

 

Pygathrix spp. (I)

 

 

Kleideraffen

 

Rhinopithecus spp. (I)

 

 

Stumpfnasenaffen

 

Semnopithecus ajax (I)

 

 

Kaschmir-Hanuman-Langur

 

Semnopithecus dussumieri (I)

 

 

Dussumir-Hanuman-Langur

 

Semnopithecus entellus (I)

 

 

Bengalischer Hanuman-Langur, Hulman

 

Semnopithecus hector (I)

 

 

Tarai-Hanuman-Langur

 

Semnopithecus hypoleucos (I)

 

 

Schwarzfüßiger Hanuman-Langur

 

Semnopithecus priam (I)

 

 

Südlicher Hanuman-Langur

 

Semnopithecus schistaceus (I)

 

 

Nepalesischer Hanuman-Langur

 

Simias concolor (I)

 

 

Pageh-Stumpfnase

 

Trachypithecus delacouri (II)

 

 

Delacour-Schwarzlangur

 

Trachypithecus francoisi (II)

 

 

Tonkin-Schwarzlangur

 

Trachypithecus geei (I)

 

 

Goldlangur, Gee's Langur

 

Trachypithecus hatinhensis (II)

 

 

Hatinh-Langur

 

Trachypithecus johnii (II)

 

 

Tankin-Langur

 

Trachypithecus laotum (II)

 

 

Südlicher Schwarzlangur

 

Trachypithecus pileatus (I)

 

 

Kappenlangur, Schopflangur

 

Trachypithecus poliocephalus (II)

 

 

Hellköpfiger Schwarzlangur

 

Trachypithecus shortridgei (I)

 

 

Shortridge-Langur

Cheirogaleidae

 

 

 

Katzenmakis

 

Cheirogaleidae spp. (I)

 

 

Katzenmakis

Daubentoniidae

 

 

 

Fingertiere

 

Daubentonia madagascariensis (I)

 

 

Fingertier

Hominidae

 

 

 

Menschenaffen

 

Gorilla beringei (I)

 

 

Östlicher Gorilla

 

Gorilla gorilla (I)

 

 

Westlicher Gorilla

 

Pan spp. (I)

 

 

Schimpansen und Bonobos

 

Pongo abelii (I)

 

 

Sumatra-Orang-Utan

 

Pongo pygmaeus (I)

 

 

Borneo-Urang-Utan

Hylobatidae

 

 

 

Gibbons

 

Hylobatidae spp. (I)

 

 

Gibbons

Indriidae

 

 

 

Indriartige

 

Indriidae spp. (I)

 

 

Indriartige

Lemuridae

 

 

 

Lemuren

 

Lemuridae spp. (I)

 

 

Lemuren

Lepilemuridae

 

 

 

Wieselmakis

 

Lepilemuridae spp. (I)

 

 

Wieselmakis

Lorisidae

 

 

 

Loris und Galagos

 

Nycticebus spp. (I)

 

 

Plumploris

Pitheciidae

 

 

 

Sakis, Schweif- oder Kurzschwanzaffen

 

Cacajao spp. (I)

 

 

Uakaris, Kurzschwanzaffen

 

Callicebus barbarabrownae (II)

 

 

Nordbahia-Springaffe

 

Callicebus melanochir (II)

 

 

Südbahia-Springaffe

 

Callicebus nigrifrons (II)

 

 

Schwarzstirn-Springaffe

 

Callicebus personatus (II)

 

 

Schwarzköpfiger Springaffe

 

Chiropotes albinasus (I)

 

 

Weißnasen-Saki

Tarsiidae

 

 

 

Koboldmakis

 

Tarsius spp. (II)

 

 

Koboldmakis

PROBOSCIDEA

 

 

 

RÜSSELTIERE

Elephantidae

 

 

 

Elefanten

 

Elephas maximus (I)

 

 

Asiatischer Elefant

 

Loxodonta africana (I) (Ausgenommen sind die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, die in Anhang B aufgeführt sind.)

Loxodonta africana (II)

(Nur die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (5); alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.)

 

Afrikanischer Elefant

RODENTIA

 

 

 

NAGETIERE

Chinchillidae

 

 

 

Hasenmäuse, Chinchillas

 

Chinchilla spp. (I) (Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.)

 

 

Chinchillas

Cuniculidae

 

 

 

Pakas

 

 

 

Cuniculus paca (III Honduras)

Paka

Dasyproctidae

 

 

 

Agutis

 

 

 

Dasyprocta punctata (III Honduras)

Flecken-Aguti

Erethizontidae

 

 

 

Baumstachler

 

 

 

Sphiggurus mexicanus (III Honduras)

Zentralamerikanischer Greifstachler

 

 

 

Sphiggurus spinosus (III Uruguay)

Spitzgreifstachler

Hystricidae

 

 

 

Stachelschweine

 

Hystrix cristata

 

 

Stachelschwein

Muridae

 

 

 

Echte Mäuse

 

Leporillus conditor (I)

 

 

Langohr-Häschenratte

 

Pseudomys fieldi praeconis (I)

 

 

Shark-Bay-Falschmaus

 

Xeromys myoides (I)

 

 

Australische Landmaus

 

Zyzomys pedunculatus (I)

 

 

Dickschwanzratte

Sciuridae

 

 

 

Hörnchen

 

Cynomys mexicanus (I)

 

 

Mexikanischer Präriehund

 

 

 

Marmota caudata (III Indien)

Langschwänziges Murmeltier

 

 

 

Marmota himalayana (III Indien)

Himalaya-Murmeltier

 

 

Ratufa spp. (II)

 

Riesenhörnchen

 

 

 

Sciurus deppei (III Costa Rica)

Deppe's Hörnchen

SCANDENTIA

 

 

 

 

 

 

SCANDENTIA spp. (II)

 

Spitzhörnchen

SIRENIA

 

 

 

SEEKÜHE

Dugongidae

 

 

 

Gabelschwanz-Seekühe

 

Dugong dugon (I)

 

 

Dugong, Pazifische Seekuh

Trichechidae

 

 

 

Rundschwanz-Seekühe

 

Trichechus inunguis (I)

 

 

 

 

Trichechus manatus (I)

 

 

 

 

Trichechus senegalensis (I)

 

 

 

AVES

 

 

 

VÖGEL

ANSERIFORMES

 

 

 

ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL

Anatidae

 

 

 

Entenvögel

 

Anas aucklandica (I)

 

 

Auckland-Ente

 

 

Anas bernieri (II)

 

Bernier-Ente

 

Anas chlorotis (I)

 

 

Neuseeland-Ente

 

 

Anas formosa (II)

 

Gluckente, Baikal-Ente

 

Anas laysanensis (I)

 

 

Laysan-Stockente

 

Anas nesiotis (I)

 

 

Campbell-Ente

 

Anas querquedula

 

 

Knäkente

 

Asarcornis scutulata (I)

 

 

Weißflügel-Moschusente

 

Aythya innotata

 

 

Malegassen-Moorente

 

Aythya nyroca

 

 

Moorente

 

Branta canadensis leucopareia (I)

 

 

Aleuten-Zwergkanadagans

 

Branta ruficollis (II)

 

 

Rothalsgans

 

Branta sandvicensis (I)

 

 

Sandwichgans, Hawaiigans

 

 

Coscoroba coscoroba (II)

 

Coscorobaschwan

 

 

Cygnus melancoryphus (II)

 

Schwarzhalsschwan

 

 

Dendrocygna arborea (II)

 

Kuba-Pfeifgans, Kuba-Baumente

 

 

 

Dendrocygna autumnalis (III Honduras)

Herbstpfeifgans

 

 

 

Dendrocygna bicolor (III Honduras)

Fahlpfeifgans

 

Mergus octosetaceus

 

 

Dunkelsäger

 

Oxyura leucocephala (II)

 

 

Weißkopf-Ruderente

 

Rhodonessa caryophyllacea (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Rosenkopfente

 

 

Sarkidiornis melanotos (II)

 

Höckerente

 

Tadorna cristata

 

 

Schopfkasarka

APODIFORMES

 

 

 

SEGLERARTIGE

Trochilidae

 

 

 

Kolibris

 

 

Trochilidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Kolibris

 

Glaucis dohrnii (I)

 

 

Hakenschnabel-Kolibri

CHARADRIIFORMES

 

 

 

REGENPFEIFERARTIGE

Burhinidae

 

 

 

Triele

 

 

 

Burhinus bistriatus (III Guatemala)

Amerikanischer Triel

Laridae

 

 

 

Möwen

 

Larus relictus (I)

 

 

Gobi-Schwarzkopfmöwe

Scolopacidae

 

 

 

Schnepfen

 

Numenius borealis (I)

 

 

Eskimo-Brachvogel

 

Numenius tenuirostris (I)

 

 

Dünnschnabel-Brachvogel

 

Tringa guttifer (I)

 

 

Sachalin-Grünschenkel, Tüpfelgrünschenkel

CICONIIFORMES

 

 

 

SCHREITVÖGEL

Ardeidae

 

 

 

Reiher

 

Ardea alba

 

 

Silberreiher

 

Bubulcus ibis

 

 

Kuhreiher

 

Egretta garzetta

 

 

Seidenreiher

Balaenicipitidae

 

 

 

Schuhschnäbel

 

 

Balaeniceps rex (II)

 

Schuhschnabel

Ciconiidae

 

 

 

Störche

 

Ciconia boyciana (I)

 

 

Schwarzschnabelstorch

 

Ciconia nigra (II)

 

 

Schwarzstorch

 

Ciconia stormi

 

 

Höckerstorch

 

Jabiru mycteria (I)

 

 

Jabiru

 

Leptoptilos dubius

 

 

Argala

 

Mycteria cinerea (I)

 

 

Malayen-Nimmersatt, Milchstorch

Phoenicopteridae

 

 

 

Flamingos

 

 

Phoenicopteridae spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Flamingos

 

Phoenicopterus ruber (II)

 

 

Flamingo

Threskiornithidae

 

 

 

Ibissse

 

 

Eudocimus ruber (II)

 

Roter Sichler

 

Geronticus calvus (II)

 

 

Glattnacken-Ibis

 

Geronticus eremita (I)

 

 

Waldrapp

 

Nipponia nippon (I)

 

 

Japanischer Ibis

 

Platalea leucorodia (II)

 

 

Löffler

 

Pseudibis gigantea

 

 

Riesen-Ibis

COLUMBIFORMES

 

 

 

TAUBENVÖGEL

Columbidae

 

 

 

Tauben

 

Caloenas nicobarica (I)

 

 

Kragentaube

 

Claravis godefrida

 

 

Purpurbindentäubchen

 

Columba livia

 

 

Felsentaube

 

Ducula mindorensis (I)

 

 

Mindoro-Bronzefrucht-Taube

 

 

Gallicolumba luzonica (II)

 

Dolchstichtaube

 

 

Goura spp. (II)

 

Kronentauben

 

Leptotila wellsi

 

 

Wellstaube, Granada-Taube

 

 

 

Nesoenas mayeri (III Mauritius)

Mauritiustaube, Rosentaube

 

Streptopelia turtur

 

 

Turteltaube

CORACIIFORMES

 

 

 

RACKENVÖGEL

Bucerotidae

 

 

 

Nashornvögel

 

 

Aceros spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

 

Aceros nipalensis (I)

 

 

Nepal-Hornvogel

 

 

Anorrhinus spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

 

Anthracoceros spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

 

Berenicornis spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

 

Buceros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

 

Buceros bicornis (I)

 

 

Homrai-Doppelhornvogel

 

 

Penelopides spp. (II)

 

Hornvogel-Gattung

 

Rhinoplax vigil (I)

 

 

Schildhornvogel, Schildschnabel

 

 

Rhyticeros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Hornvogel-Gattung

 

Rhyticeros subruficollis (I)

 

 

Sunda-Jahrvogel

CUCULIFORMES

 

 

 

KUCKUCKSVÖGEL

Musophagidae

 

 

 

Turakos

 

 

Tauraco spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Turakos

 

Tauraco bannermani (II)

 

 

Bannerman-Turako

FALCONIFORMES

 

 

 

GREIFVÖGEL

 

 

FALCONIFORMES spp. (II)

(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A; ausgenommen eine Art der Familie der Cathartidae, die in Anhang C aufgeführt ist; andere Arten dieser Familie sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt; sowie ausgenommen Caracara lutosa.)

 

Greifvögel

Accipitridae

 

 

 

Habichtartige

 

Accipiter brevipes (II)

 

 

Kurzfangsperber

 

Accipiter gentilis (II)

 

 

Habicht

 

Accipiter nisus (II)

 

 

Sperber

 

Aegypius monachus (II)

 

 

Mönchsgeier

 

Aquila adalberti (I)

 

 

Spanischer Kaiseradler

 

Aquila chrysaetos (II)

 

 

Steinadler

 

Aquila clanga (II)

 

 

Schelladler

 

Aquila heliaca (I)

 

 

Kaiseradler

 

Aquila pomarina (II)

 

 

Schreiadler

 

Buteo buteo (II)

 

 

Mäusebussard

 

Buteo lagopus (II)

 

 

Raufußbussard

 

Buteo rufinus (II)

 

 

Adlerbussard

 

Chondrohierax uncinatus wilsonii (I)

 

 

Wilsons Langschnabelweih

 

Circaetus gallicus (II)

 

 

Schlangenadler

 

Circus aeruginosus (II)

 

 

Rohrweihe

 

Circus cyaneus (II)

 

 

Kornweihe

 

Circus macrourus (II)

 

 

Steppenweihe

 

Circus pygargus (II)

 

 

Wiesenweihe

 

Elanus caeruleus (II)

 

 

Gleitaar

 

Eutriorchis astur (II)

 

 

Schlangenhabicht

 

Gypaetus barbatus (II)

 

 

Bartgeier

 

Gyps fulvus (II)

 

 

Gänsegeier

 

Haliaeetus spp. (I/II) (Haliaeetus albicilla steht in Anhang I; die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Seeadler

 

Harpia harpyja (I)

 

 

Harpyie

 

Hieraaetus fasciatus (II)

 

 

Habichtsadler

 

Hieraaetus pennatus (II)

 

 

Zwergadler

 

Leucopternis occidentalis (II)

 

 

Graurückenbussard

 

Milvus migrans (II) (Ausgenommen Milvus migrans lineatus, der in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Schwarzmilan

 

Milvus milvus (II)

 

 

Rotmilan, Gabelweihe

 

Neophron percnopterus (II)

 

 

Schmutzgeier

 

Pernis apivorus (II)

 

 

Wespenbussard

 

Pithecophaga jefferyi (I)

 

 

Affenadler

Cathartidae

 

 

 

Neuweltgeier

 

Gymnogyps californianus (I)

 

 

Kalifornischer Kondor

 

 

 

Sarcoramphus papa (III Honduras)

Königsgeier

 

Vultur gryphus (I)

 

 

Andenkondor

Falconidae

 

 

 

Falken

 

Falco araeus (I)

 

 

Seychellen-Turmfalke

 

Falco biarmicus (II)

 

 

Lannerfalke

 

Falco cherrug (II)

 

 

Würgfalke, Sakerfalke

 

Falco columbarius (II)

 

 

Merlin

 

Falco eleonorae (II)

 

 

Eleonorenfalke

 

Falco jugger (I)

 

 

Laggerfalke

 

Falco naumanni (II)

 

 

Rötelfalke

 

Falco newtoni (I) (Nur die Population der Seychellen)

 

 

Madagaskar-Falke

 

Falco pelegrinoides (I)

 

 

Wüstenfalke, Berberfalke

 

Falco peregrinus (I)

 

 

Wanderfalke

 

Falco punctatus (I)

 

 

Mauritius-Turmfalke

 

Falco rusticolus (I)

 

 

Gerfalke

 

Falco subbuteo (II)

 

 

Baumfalke

 

Falco tinnunculus (II)

 

 

Turmfalke

 

Falco vespertinus (II)

 

 

Rotfußfalke

Pandionidae

 

 

 

Fischadler

 

Pandion haliaetus (II)

 

 

Fischadler

GALLIFORMES

 

 

 

HÜHNERVÖGEL

Cracidae

 

 

 

Hokkohühner

 

Crax alberti (III Kolumbien)

 

 

Blaulappen-Hokko

 

Crax blumenbachii (I)

 

 

Blumenbach-Hokko

 

 

 

Crax daubentoni (III Kolumbien)

Gelblappen-Hokko, Daubenton-Hokko

 

 

Crax fasciolata

 

Nacktgesicht-Hokko, Sclater-Hokko

 

 

 

Crax globulosa (III Kolumbien)

Karunkel-Hokko, Yarrell-Hokko

 

 

 

Crax rubra (III Kolumbien/Costa Rica/Guatemala/Honduras)

Tuberkel-Hokko

 

Mitu mitu (I)

 

 

Nordwest-Mitu

 

Oreophasis derbianus (I)

 

 

Bergguan, Zapfenguan

 

 

 

Ortalis vetula (III Guatemala/Honduras)

Blauflügelguan

 

 

 

Pauxi pauxi (III Kolumbien)

Nördlicher Helmhokko

 

Penelope albipennis (I)

 

 

Weißschwingen-Guan

 

 

 

Penelope purpurascens (III Honduras)

Rostbauch-Schakohuhn

 

 

 

Penelopina nigra (III Guatemala)

Mohrenguan

 

Pipile jacutinga (I)

 

 

Schakutinga

 

Pipile pipile (I)

 

 

Trinidad-Blaukehl-Schakutinga

Megapodiidae

 

 

 

Großfußhühner

 

Macrocephalon maleo (I)

 

 

Hammerhuhn

Phasianidae

 

 

 

Fasanenartige

 

 

Argusianus argus (II)

 

Argusfasan

 

Catreus wallichii (I)

 

 

Wallich-Fasan

 

Colinus virginianus ridgwayi (I)

 

 

Ridgways Virginiawachtel, Schwarzmaskenwachtel

 

Crossoptilon crossoptilon (I)

 

 

Weißer Ohrfasan

 

Crossoptilon mantchuricum (I)

 

 

Brauner Ohrfasan

 

 

Gallus sonneratii (II)

 

Sonnerathuhn

 

 

Ithaginis cruentus (II)

 

Blutfasan

 

Lophophorus impejanus (I)

 

 

Gelbschwanz-Glanzfasan, Königsglanzfasan

 

Lophophorus lhuysii (I)

 

 

Grünschwanz-Glanzfasan

 

Lophophorus sclateri (I)

 

 

Weißschwanz-Glanzfasan

 

Lophura edwardsi (I)

 

 

Edwards-Fasan

 

 

Lophura hatinhensis

 

Vietnamfasan

 

 

 

Lophura leucomelanos (III Pakistan)

Kalifasan

 

Lophura swinhoii (I)

 

 

Swinhoe-Fasan

 

 

 

Meleagris ocellata (III Guatemala)

Pfauen-Truthuhn

 

Odontophorus strophium

 

 

Kragenwachtel

 

Ophrysia superciliosa

 

 

Hangwachtel, Himalaya-Wachtel

 

 

 

Pavo cristatus (III Pakistan)

Blauer Pfau

 

 

Pavo muticus (II)

 

Ährenträgerpfau

 

 

Polyplectron bicalcaratum (II)

 

Nord-Spiegelpfau, Grauer Pfaufasan

 

 

Polyplectron germaini (II)

 

Ost-Spiegelfasan, Brauner Pfaufasan

 

 

Polyplectron malacense (II)

 

Malaiischer Pfaufasan

 

Polyplectron napoleonis (I)

 

 

Palawan-Spiegelpfau, Palawan-Pfaufasan

 

 

Polyplectron schleiermacheri (II)

 

Borneo-Pfaufasan

 

 

 

Pucrasia macrolopha (III Pakistan)

Schopffasan

 

Rheinardia ocellata (I)

 

 

Rheinart-Fasan

 

Syrmaticus ellioti (I)

 

 

Elliot-Fasan

 

Syrmaticus humiae (I)

 

 

Hume-Fasan

 

Syrmaticus mikado (I)

 

 

Mikado-Fasan

 

Tetraogallus caspius (I)

 

 

Kaspisches Königshuhn

 

Tetraogallus tibetanus (I)

 

 

Tibet-Königshuhn

 

Tragopan blythii (I)

 

 

Blyth-Satyrhuhn, Blyth-Tragopan

 

Tragopan caboti (I)

 

 

Cabot-Satyrhuhn, Cabot-Tragopan

 

Tragopan melanocephalus (I)

 

 

West-Satyrhuhn, West-Tragopan

 

 

 

Tragopan satyra (III Nepal)

Satyr-Tragopan

 

 

Tympanuchus cupido attwateri (II)

 

Attwaters-Präriehuhn

GRUIFORMES

 

 

 

KRANICHVÖGEL

Gruidae

 

 

 

Kraniche

 

 

Gruidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Kraniche

 

Grus americana (I)

 

 

Schreikranich

 

Grus canadensis (I/II) (Die Art steht in Anhang II, die Unterarten Grus canadensis nesiotes und Grus canadensis pulla sind dagegen in Anhang I aufgeführt.)

 

 

Kanadakranich

 

Grus grus (II)

 

 

Kranich

 

Grus japonensis (I)

 

 

Mandschurenkranich

 

Grus leucogeranus (I)

 

 

Nonnenkranich, Schneekranich

 

Grus monacha (I)

 

 

Mönchskranich

 

Grus nigricollis (I)

 

 

Schwarzhalskranich

 

Grus vipio (I)

 

 

Weißnackenkranich

Otididae

 

 

 

Trappen

 

 

Otididae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Trappen

 

Ardeotis nigriceps (I)

 

 

Indische Trappe, Hindu-Trappe

 

Chlamydotis macqueenii (I)

 

 

Steppen-Kragentrappe

 

Chlamydotis undulata (I)

 

 

Kragentrappe

 

Houbaropsis bengalensis (I)

 

 

Barttrappe

 

Otis tarda (II)

 

 

Großtrappe

 

Sypheotides indicus (II)

 

 

Flaggentrappe

 

Tetrax tetrax (II)

 

 

Zwergtrappe

Rallidae

 

 

 

Rallen

 

Gallirallus sylvestris (I)

 

 

Lord-Howe-Waldralle

Rhynochetidae

 

 

 

Kagus

 

Rhynochetos jubatus (I)

 

 

Kagu

PASSERIFORMES

 

 

 

SPERLINGSVÖGEL

Atrichornithidae

 

 

 

Dickichtschlüpfer

 

Atrichornis clamosus (I)

 

 

Großer Dickichtschlüpfer

Cotingidae

 

 

 

Schmuckvögel, Kotingas

 

 

 

Cephalopterus ornatus (III Kolumbien)

Schmuck-Schirmvogel, Kurzlappen-Schirmvogel

 

 

 

Cephalopterus penduliger (III Kolumbien)

Zapfentragender Schirmvogel

 

Cotinga maculata (I)

 

 

Halsbandkotinga

 

 

Rupicola spp. (II)

 

Klippenvögel

 

Xipholena atropurpurea (I)

 

 

Weißflügelkotinga

Emberizidae

 

 

 

Ammern

 

 

Gubernatrix cristata (II)

 

Grünkardinal

 

 

Paroaria capitata (II)

 

Mantelkardinal

 

 

Paroaria coronata (II)

 

Graukardinal

 

 

Tangara fastuosa (II)

 

Vielfarbentangare

Estrildidae

 

 

 

Prachtfinken

 

 

Amandava formosa (II)

 

Olivgrüner Astrild

 

 

Lonchura fuscata

 

Timorreisfink, Brauner Reisfink

 

 

Lonchura oryzivora (II)

 

Reisfink

 

 

Poephila cincta cincta (II)

 

Schwarzkehl-Gürtelgrasfink

Fringillidae

 

 

 

Finken

 

Carduelis cucullata (I)

 

 

Kapuzenzeisig

 

 

Carduelis yarrellii (II)

 

Yarellzeisig

Hirundinidae

 

 

 

Schwalben

 

Pseudochelidon sirintarae (I)

 

 

Sirintaraschwalbe, Weißaugen-Trugschwalbe

Icteridae

 

 

 

Stärlinge

 

Xanthopsar flavus (I)

 

 

Gelbhaubenstärling

Meliphagidae

 

 

 

Honigfresser

 

 

Lichenostomus melanops cassidix (II)

 

Büschelohr-Honigfresser, Helmhonigfresser

Muscicapidae

 

 

 

Fliegenschnäpper, Timalien usw.

 

Acrocephalus rodericanus (III Mauritius)

 

 

Mauritius-Sänger, Mauritius-Fliegenschnäpper

 

 

Cyornis ruckii (II)

 

Blauer Sumatra-Fliegenschnäpper

 

Dasyornis broadbenti litoralis (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Westliche Rötlichbraune Grasmücke

 

Dasyornis longirostris (I)

 

 

Westliche Langschnabel-Grasmücke

 

 

Garrulax canorus (II)

 

China-Augenbrauenhäherling

 

 

Garrulax taewanus (II)

 

Taiwan-Augenbrauenhäherling

 

 

Leiothrix argentauris (II)

 

Silberohr-Sonnenvogel

 

 

Leiothrix lutea (II)

 

Chinesische Nachtigall

 

 

Liocichla omeiensis (II)

 

Omei-Häherling

 

Picathartes gymnocephalus (I)

 

 

Gelbkopf-Felshüpfer

 

Picathartes oreas (I)

 

 

Buntkopf-Felshüpfer

 

 

 

Terpsiphone bourbonnensis (III Mauritius)

Maskarenen-Paradiesschnäpper

Paradisaeidae

 

 

 

Paradiesvögel

 

 

Paradisaeidae spp. (II)

 

Paradiesvögel

Pittidae

 

 

 

Pittas

 

 

Pitta guajana (II)

 

Blauschwanzpitta

 

Pitta gurneyi (I)

 

 

Goldkehlpitta

 

Pitta kochi (I)

 

 

Kochs Pitta

 

 

Pitta nympha (II)

 

Japanischer Neunfarbenpitta

Pycnonotidae

 

 

 

Bülbüls

 

 

Pycnonotus zeylanicus (II)

 

Gelbscheitelbülbül

Sturnidae

 

 

 

Stare

 

 

Gracula religiosa (II)

 

Beo

 

Leucopsar rothschildi (I)

 

 

Balistar

Zosteropidae

 

 

 

Brillenvögel

 

Zosterops albogularis (I)

 

 

Norfolk-Brillenvogel

PELECANIFORMES

 

 

 

RUDERFÜSSER

Fregatidae

 

 

 

Fregattvögel

 

Fregata andrewsi (I)

 

 

Weißbauch-Fregattvogel

Pelecanidae

 

 

 

Pelikane

 

Pelecanus crispus (I)

 

 

Krauskopfpelikan

Sulidae

 

 

 

Tölpel

 

Papasula abbotti (I)

 

 

Graufußtölpel

PICIFORMES

 

 

 

SPECHTVÖGEL

Capitonidae

 

 

 

Bartvögel

 

 

 

Semnornis ramphastinus (III Kolumbien)

Tukan-Bartvogel

Picidae

 

 

 

Spechte

 

Dryocopus javensis richardsi (I)

 

 

Korea-Weißbauchspecht

Ramphastidae

 

 

 

Tukane

 

 

 

Baillonius bailloni (III Argentinien)

Regenbogen-Tukan

 

 

Pteroglossus aracari (II)

 

Schwarzkehl-Arassari

 

 

 

Pteroglossus castanotis (III Argentinien)

Braunohr-Arassari

 

 

Pteroglossus viridis (II)

 

Grün-Arassari

 

 

 

Ramphastos dicolorus (III Argentinien)

Bunttukan

 

 

Ramphastos sulfuratus (II)

 

Fischertukan

 

 

Ramphastos toco (II)

 

Riesentukan

 

 

Ramphastos tucanus (II)

 

Weißbrusttukan

 

 

Ramphastos vitellinus (II)

 

Dottertukan

 

 

 

Selenidera maculirostris (III Argentinien)

Flecken-Arassari

PODICIPEDIFORMES

 

 

 

LAPPENTAUCHER

Podicipedidae

 

 

 

Lappentaucher

 

Podilymbus gigas (I)

 

 

Atitlantaucher

PROCELLARIIFORMES

 

 

 

RÖHRENNASEN

Diomedeidae

 

 

 

Albatrosse

 

Phoebastria albatrus (I)

 

 

Kurzschwanz-Albatros

PSITTACIFORMES

 

 

 

PAPAGEIENVÖGEL

 

 

PSITTACIFORMES spp. (II)

(Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A sowie Agapornis roseicollis, Melopsittacus undulatus, Nymphicus hollandicus und Psittacula krameri, die nicht in die Anhänge dieser Verordnung aufgenommen wurden.)

 

Papageienvögel

Cacatuidae

 

 

 

Kakadus

 

Cacatua goffiniana (I)

 

 

Goffins-Kakadu

 

Cacatua haematuropygia (I)

 

 

Rotsteißkakadu

 

Cacatua moluccensis (I)

 

 

Molukken-Kakadu

 

Cacatua sulphurea (I)

 

 

Gelbwangen-Kakadu

 

Probosciger aterrimus (I)

 

 

Palmkakadu, Ara-Kakadu

Loriidae

 

 

 

Loris

 

Eos histrio (I)

 

 

Diademlori

 

Vini spp. (I/II) (Vini ultramarina steht in Anhang I, die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.)

 

 

Maidloris

Psittacidae

 

 

 

Papageien

 

Amazona arausiaca (I)

 

 

Blaukopf-Amazone

 

Amazona auropalliata (I)

 

 

Gelbnacken-Amazone

 

Amazona barbadensis (I)

 

 

Gelbschulter-Amazone

 

Amazona brasiliensis (I)

 

 

Rotschwanz-Amazone

 

Amazona finschi (I)

 

 

Blaukappen-Amazone

 

Amazona guildingii (I)

 

 

Königsamazone

 

Amazona imperialis (I)

 

 

Kaiseramazone

 

Amazona leucocephala (I)

 

 

Kuba-Amazone

 

Amazona oratrix (I)

 

 

Doppelgelbkopf-Amazone

 

Amazona pretrei (I)

 

 

Prachtamazone

 

Amazona rhodocorytha (I)

 

 

Granada-Amazone

 

Amazona tucumana (I)

 

 

Tucuman-Amazone

 

Amazona versicolor (I)

 

 

Blaumasken-Amazone

 

Amazona vinacea (I)

 

 

Taubenhals-Amazone

 

Amazona viridigenalis (I)

 

 

Grünwangen-Amazone

 

Amazona vittata (I)

 

 

Puerto-Rico-Amazone

 

Anodorhynchus spp. (I)

 

 

Blauaras

 

Ara ambiguus (I)

 

 

Großer Soldaten-Ara, Bechstein-Ara

 

Ara glaucogularis (I)

 

 

Caninde-Ara, Blaulatz-Ara

 

Ara macao (I)

 

 

Hellroter Ara

 

Ara militaris (I)

 

 

Kleiner Soldaten-Ara

 

Ara rubrogenys (I)

 

 

Rotohr-Ara

 

Cyanopsitta spixii (I)

 

 

Spix-Ara

 

Cyanoramphus cookii (I)

 

 

 

 

Cyanoramphus forbesi (I)

 

 

Forbes Springsittich

 

Cyanoramphus novaezelandiae (I)

 

 

Ziegen-Sittich

 

Cyanoramphus saisseti (I)

 

 

 

 

Cyclopsitta diophthalma coxeni (I)

 

 

Coxens Rotwangen-Zwergpapagei

 

Eunymphicus cornutus (I)

 

 

Hornsittich

 

Guarouba guarouba (I)

 

 

Gold-Sittich

 

Neophema chrysogaster (I)

 

 

Goldbauchsittich

 

Ognorhynchus icterotis (I)

 

 

Gelbohrsittich

 

Pezoporus occidentalis (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Nachtsittich

 

Pezoporus wallicus (I)

 

 

Erdsittich

 

Pionopsitta pileata (I)

 

 

Scharlachkopfpapagei

 

Primolius couloni (I)

 

 

Blaukopf-Ara, Gebirgsara

 

Primolius maracana (I)

 

 

Rotrücken-Ara

 

Psephotus chrysopterygius (I)

 

 

Goldschultersittich

 

Psephotus dissimilis (I)

 

 

Hooded-Sittich

 

Psephotus pulcherrimus (möglicherweise ausgestorben) (I)

 

 

Paradiessittich

 

Psittacula echo (I)

 

 

Mauritiussittich

 

Psittacus erithacus (I)

 

 

Graupapagei

 

Pyrrhura cruentata (I)

 

 

Blaulatzsittich

 

Rhynchopsitta spp. (I)

 

 

Arasittiche

 

Strigops habroptilus (I)

 

 

Eulenpapagei, Kakapo

RHEIFORMES

 

 

 

NANDUS

Rheidae

 

 

 

Nandus

 

Pterocnemia pennata (I) (Ausgenommen die Art Pterocnemia pennata pennata, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Darwin-Nandu

 

 

Pterocnemia pennata pennata (II)

 

Darwin-Nandu

 

 

Rhea americana (II)

 

Nandu

SPHENISCIFORMES

 

 

 

PINGUINE

Spheniscidae

 

 

 

Pinguine

 

 

Spheniscus demersus (II)

 

Brillenpinguin

 

Spheniscus humboldti (I)

 

 

Humboldtpinguin

STRIGIFORMES

 

 

 

EULENVÖGEL

 

 

STRIGIFORMES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A sowie Sceloglaux albifacies)

 

Eulenvögel

Strigidae

 

 

 

Eigentliche Eulen

 

Aegolius funereus (II)

 

 

Raufußkauz

 

Asio flammeus (II)

 

 

Sumpfohreule

 

Asio otus (II)

 

 

Waldohreule

 

Athene noctua (II)

 

 

Steinkauz

 

Bubo bubo (II) (Ausgenommen die Art Bubo bubo bengalensis, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Uhu

 

Glaucidium passerinum (II)

 

 

Sperlingskauz

 

Heteroglaux blewitti (I)

 

 

Bänder-Steinkauz, Blewitt-Kauz

 

Mimizuku gurneyi (I)

 

 

Rotohreule

 

Ninox natalis (I)

 

 

Weihnachtsinsel-Buschkauz

 

Nyctea scandiaca (II)

 

 

Schnee-Eule

 

Otus ireneae (II)

 

 

Sokoke-Eule

 

Otus scops (II)

 

 

Zwergohreule

 

Strix aluco (II)

 

 

Waldkauz

 

Strix nebulosa (II)

 

 

Bartkauz

 

Strix uralensis (II) (Ausgenommen die Art Strix uralensis davidi, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Habichtskauz

 

Surnia ulula (II)

 

 

Sperbereule

Tytonidae

 

 

 

Schleiereulen

 

Tyto alba (II)

 

 

Schleiereule

 

Tyto soumagnei (I)

 

 

Madagaskar-Schleiereule

STRUTHIONIFORMES

 

 

 

STRAUSSENVÖGEL

Struthionidae

 

 

 

Straußenvögel

 

Struthio camelus (I) (Nur die Populationen von Algerien, Burkina Faso, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Tschad, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal und Sudan; alle anderen Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Strauß

TINAMIFORMES

 

 

 

STEISSHÜHNER

Tinamidae

 

 

 

Steißhühner

 

Tinamus solitarius (I)

 

 

Grausteiß-Tinamu

TROGONIFORMES

 

 

 

TROGONS

Trogonidae

 

 

 

Trogons

 

Pharomachrus mocinno (I)

 

 

Quetzal

REPTILIA

 

 

 

KRIECHTIERE, REPTILIEN

CROCODYLIA

 

 

 

KROKODILE

 

 

CROCODYLIA spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Krokodile

Alligatoridae

 

 

 

Alligatoren, Kaimane

 

Alligator sinensis (I)

 

 

China-Alligator

 

Caiman crocodilus apaporiensis (I)

 

 

Rio-Apaporis-Brillenkaiman

 

Caiman latirostris (I) (ausgenommen ist die Population Argentiniens, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Breitschnauzenkaiman

 

Melanosuchus niger (I) (Ausgenommen die Population Brasiliens, die in Anhang B aufgeführt ist, und die Population Ecuadors, die in Anhang B aufgeführt ist und eine Jahresausfuhrquote von Null hat bis zur Billigung einer jährlichen Ausfuhrquote durch das CITES-Sekretariat und die IUCN/SSC Krokodil-Spezialistengruppe.)

 

 

Mohrenkaiman

Crocodylidae

 

 

 

Echte Krokodile

 

Crocodylus acutus (I) (Ausgenommen die Population des Gebiets für integrierte Mangrovenbewirtschaftung der Bucht von Cispata, von Tinajones, von La Balsa und Umgebung im Department Córdoba, Kolumbien, sowie die Population Kubas, die in Anhang B aufgeführt sind.)

 

 

Spitzkrokodil

 

Crocodylus cataphractus (I)

 

 

Panzerkrokodil

 

Crocodylus intermedius (I)

 

 

Orinokokrokodil

 

Crocodylus mindorensis (I)

 

 

Mindorokrokodil, Philippinenkrokodil

 

Crocodylus moreletii (I) (Ausgenommen ist die Population von Belize, die in Anhang B mit einer Nullquote für zu kommerziellen Zwecken gehandelte Naturentnahmen aufgeführt ist, sowie die Population Mexikos, die in Anhang B aufgeführt ist.)

 

 

Beulenkrokodil

 

Crocodylus niloticus (I) (Ausgenommen sind die Populationen von Botsuana, Ägypten [mit einer Nullquote für zu kommerziellen Zwecken gehandelte Naturentnahmen], Äthiopien, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Uganda, der Vereinigten Republik Tansania [vorbehaltlich einer jährlichen Ausfuhrquote von höchstens 1600 Wildfängen, einschließlich Jagdtrophäen, und zusätzlich zu Exemplaren aus Ranching-Betrieben], Sambia und Simbabwe; diese Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

 

 

Nilkrokodil

 

Crocodylus palustris (I)

 

 

Sumpfkrokodil

 

Crocodylus porosus (I) (Ausgenommen für die Populationen Australiens, Indonesiens, Malaysias [Entnahmen aus der Wildnis begrenzt auf den Bundesstaat Sarawak, und es gilt eine Null-Quote für Entnahmen aus anderen malaysischen Bundesstaaten (Sabah und Halbinsel Malaysia); diese Null-Quote kann nur vorbehaltlich der Zustimmung der CITES-Vertragsparteien geändert werden.] und Papua-Neuguineas, die in Anhang B aufgeführt sind.

 

 

Leistenkrokodil

 

Crocodylus rhombifer (I)

 

 

Rautenkrokodil

 

Crocodylus siamensis (I)

 

 

Siamkrokodil

 

Osteolaemus tetraspis (I)

 

 

Stumpfkrokodil

 

Tomistoma schlegelii (I)

 

 

Sunda-Gavial

Gavialidae

 

 

 

Gaviale

 

Gavialis gangeticus (I)

 

 

Gangesgavial

RHYNCHOCEPHALIA

 

 

 

BRÜCKENECHSEN

Sphenodontidae

 

 

 

Brückenechsen

 

Sphenodon spp. (I)

 

 

Brückenechsen

SAURIA

 

 

 

ECHSEN

Agamidae

 

 

 

Agamen

 

 

Saara spp. (II)

 

 

 

 

Uromastyx spp. (II)

 

Dornschwanzagamen

Anguidae

 

 

 

Baumschleichen

 

 

Abronia spp. (II) (ausgenommen sind die Arten des Anhangs A. Für Entnahmen von Abronia aurita, A. gaiophantasma, A. montecristoi, A. salvadorensis und A. vasconcelosii aus der Wildnis wurde eine Ausfuhrquote von Null festgelegt.)

 

Baumschleichen

 

Abronia anzuetoi (I)

 

 

 

 

Abronia campbelli (I)

 

 

 

 

Abronia fimbriata (I)

 

 

 

 

Abronia frosti (I)

 

 

 

 

Abronia meledona (I)

 

 

 

Chamaeleonidae

 

 

 

Chamäleons

 

 

Archaius spp. (II)

 

 

 

 

Bradypodion spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

 

 

Brookesia spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Stummelschwanz-Chamäleons

 

Brookesia perarmata (I)

 

 

Panzerchamäleon

 

 

Calumma spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

 

 

Chamaeleo spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Chamäleon-Gattung

 

Chamaeleo chamaeleon (II)

 

 

Europäisches Chamäleon, Gewöhnliches Chamäleon

 

 

Furcifer spp. (II)

 

Chamäeleon-Gattung

 

 

Kinyiongia spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

 

 

Nadzikambia spp. (II)

 

 

 

 

Palleon spp. (II)

 

 

 

 

Rhampholeon spp. (II)

 

Zwergchamäleon

 

 

Rieppeleon spp. (II)

 

Erdchamäleon

 

 

Trioceros spp. (II)

 

Chamäleon-Gattung

Cordylidae

 

 

 

Gürtelschweife

 

 

Cordylus spp. (II)

 

Echte Gürtelschweife

 

 

Hemicordylus spp. (II)

 

 

 

 

Karusaurus spp. (II)

 

 

 

 

Namazonurus spp. (II)

 

 

 

 

Ninurta spp. (II)

 

 

 

 

Ouroborus spp. (II)

 

 

 

 

Pseudocordylus spp. (II)

 

 

 

 

Smaug spp. (II)

 

 

Gekkonidae

 

 

 

Geckos

 

Cnemaspis psychedelica (I)

 

 

Psychedelischer Felsengecko

 

 

 

Dactylocnemis spp. (III Neuseeland)

 

 

 

 

Hoplodactylus spp. (III Neuseeland)

Aotearoa-Graugeckos

 

Lygodactylus williamsi (I)

 

 

Himmelblauer Zwergtaggecko

 

 

 

Mokopirirakau spp. (III Neuseeland)

 

 

 

Nactus serpensinsula (II)

 

Serpent-Insel-Gecko

 

 

Naultinus spp. (II)

 

Baumgecko-Gattung

 

 

Paroedura masobe (II)

 

Plattschwanzgecko

 

 

Phelsuma spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Taggeckos

 

Phelsuma guentheri (II)

 

 

Guenthers Taggecko

 

 

Rhoptropella spp. (II)

 

 

 

 

 

Toropuku spp. (III Neuseeland)

 

 

 

 

Tukutuku spp. (III Neuseeland)

 

 

 

Uroplatus spp. (II)

 

Plattschwanzgeckos

 

 

 

Woodworthia spp. (III Neuseeland)

 

Helodermatidae

 

 

 

Krustenechsen

 

 

Heloderma spp. (II) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs A.)

 

Krustenechsen

 

Heloderma horridum charlesbogerti (I)

 

 

Guatemala-Skorpions-Krustenechse

Iguanidae

 

 

 

Leguane

 

 

Amblyrhynchus cristatus (II)

 

Galapagos-Meerechse

 

Brachylophus spp. (I)

 

 

Fidschi-Leguane, Südpazifische Leguane

 

 

Conolophus spp. (II)

 

Galapagos-Landleguane, Drusenköpfe

 

 

Ctenosaura bakeri (II)

 

Utila-Leguan

 

 

Ctenosaura melanosterna (II)

 

Schwarzbrust-Schwarzleguan

 

 

Ctenosaura oedirhina (II)

 

Roatan-Schwarzleguan

 

 

Ctenosaura palearis (II)

 

Guatemala- Schwarzleguan; Guatemala-Stachelschwanzleguan

 

Cyclura spp. (I)

 

 

Wirtelschwanz-Leguane

 

 

Iguana spp. (II)

 

Grüne Leguane Mittel- und Südamerikas

 

 

Phrynosoma blainvillii (II)

 

 

 

 

Phrynosoma cerroense (II)

 

 

 

 

Phrynosoma coronatum (II)

 

Texas-Krötenechse

 

 

Phrynosoma wigginsi (II)

 

 

 

Sauromalus varius (I)

 

 

Esteban-Chuckwalla

Lacertidae

 

 

 

Eidechsen

 

Gallotia simonyi (I)

 

 

Hierro-Rieseneidechse

 

Podarcis lilfordi (II)

 

 

Balearen-Eidechse

 

Podarcis pityusensis (II)

 

 

Pityusen-Eidechse

Lanthanotidae

 

 

 

Taubwarane

 

 

Lanthanotidae spp. (II) (Für den kommerziellen Handel mit aus der Wildnis entnommenen Exemplaren wurde eine Ausfuhrquote von Null festgelegt.)

 

 

Scincidae

 

 

 

Skinks

 

 

Corucia zebrata (II)

 

Wickelschwanz-Skink

Teiidae

 

 

 

Schienenechsen

 

 

Crocodilurus amazonicus (II)

 

Krokodilschwanz-Echse

 

 

Dracaena spp. (II)

 

Krokodiltejus

 

 

Salvator spp. (II)

 

 

 

 

Tupinambis spp.(II)

 

Großtejus

Varanidae

 

 

 

Warane

 

 

Varanus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Warane

 

Varanus bengalensis (I)

 

 

Bengalwaran

 

Varanus flavescens (I)

 

 

Gelbwaran

 

Varanus griseus (I)

 

 

Wüstenwaran

 

Varanus komodoensis (I)

 

 

Komodo-Waran

 

Varanus nebulosus (I)

 

 

Nebelwaran

 

Varanus olivaceus (II)

 

 

Gray-Waran

Xenosauridae

 

 

 

Höckerechsen

 

Shinisaurus crocodilurus (I)

 

 

Krokodilschwanz-Höckerechse

SERPENTES

 

 

 

SCHLANGEN

Boidae

 

 

 

Riesenschlangen, Boas

 

 

Boidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Riesenschlangen, Boas

 

Acrantophis spp. (I)

 

 

Madagaskar-Boas

 

Boa constrictor occidentalis (I)

 

 

Südboa

 

Epicrates inornatus (I)

 

 

Puerto-Rico-Boa

 

Epicrates monensis (I)

 

 

Mona-Schlankboa

 

Epicrates subflavus (I)

 

 

Jamaica-Boa

 

Eryx jaculus (II)

 

 

Westliche Sandboa

 

Sanzinia madagascariensis (I)

 

 

Madagaskar-Hundskopfboa

Bolyeriidae

 

 

 

Mauritius-Boas

 

 

Bolyeriidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Mauritius-Boas

 

Bolyeria multocarinata (I)

 

 

Mauritius-Boa

 

Casarea dussumieri (I)

 

 

Rundinsel-Boa

Colubridae

 

 

 

Land- und Baumnattern

 

 

 

Atretium schistosum (III Indien)

Kielrücken-Wassernatter

 

 

 

Cerberus rynchops (III Indien)

Hundskopf-Wassernatter

 

 

Clelia clelia (II)

 

Mussurana

 

 

Cyclagras gigas (II)

 

Brasilianische Glattnatter

 

 

Elachistodon westermanni (II)

 

Indische Eierschlange

 

 

Ptyas mucosus (II)

 

Rattennatter

 

 

 

Xenochrophis piscator (III Indien)

Fischnatter

 

 

 

Xenochrophis schnurrenbergeri (III Indien)

 

 

 

 

Xenochrophis tytleri (III Indien)

 

Elapidae

 

 

 

Giftnattern

 

 

Hoplocephalus bungaroides (II)

 

Gelbfleckenschlange

 

 

 

Micrurus diastema (III Honduras)

Honduras-Korallenschlange

 

 

 

Micrurus nigrocinctus (III Honduras)

Zentralamerikanische Korallenschlange

 

 

 

Micrurus ruatanus (III Honduras)

 

 

 

Naja atra (II)

 

Chinesische Kobra

 

 

Naja kaouthia (II)

 

Monokelkobra

 

 

Naja mandalayensis (II)

 

Burmesische Speikobra

 

 

Naja naja (II)

 

Brillenschlangen

 

 

Naja oxiana (II)

 

Mittelasiatische Kobra

 

 

Naja philippinensis (II)

 

Philippinen-Kobra

 

 

Naja sagittifera (II)

 

Andamanen-Kobra

 

 

Naja samarensis (II)

 

Samarkobra

 

 

Naja siamensis (II)

 

Siamkobra

 

 

Naja sputatrix (II)

 

Javanische Speikobra

 

 

Naja sumatrana (II)

 

Goldene Speikobra

 

 

Ophiophagus hannah (II)

 

Königskobra

Loxocemidae

 

 

 

Spitzkopfpythons

 

 

Loxocemidae spp. (II)

 

Spitzkopfpythons

Pythonidae

 

 

 

Pythons

 

 

Pythonidae spp. (II) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs A.)

 

Pythons

 

Python molurus molurus (I)

 

 

Heller Tigerpython

Tropidophiidae

 

 

 

Zwergboas

 

 

Tropidophiidae spp. (II)

 

Zwergboas

Viperidae

 

 

 

Vipern

 

 

Atheris desaixi (II)

 

Mount Kenia Buschviper

 

 

Bitis worthingtoni (II)

 

Kenia-Hornviper

 

 

 

Crotalus durissus (III Honduras)

Schauer-Klapperschlange

 

 

Crotalus durissus unicolor

 

Aruba-Klapperschlange

 

 

 

Daboia russelii (III Indien)

Kettenviper

 

 

Trimeresurus mangshanensis (II)

 

Mangshan-Grubenotter

 

Vipera latifii

 

 

Latifi-Otter

 

Vipera ursinii (I) (Nur die europäische Population mit Ausnahme des Gebiets der ehemaligen Sowjetunion; letztere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

 

 

Wiesenotter

 

 

Vipera wagneri (II)

 

Wagners Bergotter

TESTUDINES

 

 

 

SCHILDKRÖTEN

Carettochelyidae

 

 

 

Neuguinea-Weichschildkröten

 

 

Carettochelys insculpta (II)

 

Neuguinea-Weichschildkröte

Chelidae

 

 

 

Schlangenhals-Schildkröten

 

 

Chelodina mccordi (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen wurden.)

 

McCords Schlangenhals-Schildkröte

 

Pseudemydura umbrina (I)

 

 

Falsche Spitzkopf-Schildkröte

Cheloniidae

 

 

 

Meeresschildkröten

 

Cheloniidae spp. (I)

 

 

Meeresschildkröten

Chelydridae

 

 

 

Alligator-Schildkröten

 

 

 

Chelydra serpentina (III Vereinigte Staaten von Amerika)

 

 

 

 

Macrochelys temminckii (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Geierschildkröte

Dermatemydidae

 

 

 

Tabasco-Schildkröten

 

 

Dermatemys mawii (II)

 

Tabasco-Schildkröte

Dermochelyidae

 

 

 

Lederschildkröten

 

Dermochelys coriacea (I)

 

 

Lederschildkröte

Emydidae

 

 

 

Sumpfschildkröten

 

 

Chrysemys picta (nur lebende Exemplare)

 

Zierschildkröte

 

 

Clemmys guttata (II)

 

Tropfenschildkröte

 

 

Emydoidea blandingii (II)

 

Amerikanische Sumpfschildkröte

 

 

Glyptemys insculpta (II)

 

Waldbachschildkröte

 

Glyptemys muhlenbergii (I)

 

 

Mühlenberg-Schildkröte, Moorschildkröte

 

 

 

Graptemys spp. (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Höckerschildkröten

 

 

Malaclemys terrapin (II)

 

Diamantschildkröte

 

 

Terrapene spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Dosenschildkröten

 

Terrapene coahuila (I)

 

 

Wasser-Dosenschildkröte

Geoemydidae

 

 

 

Altwelt-Sumpfschildkröten

 

Batagur affinis (I)

 

 

 

 

Batagur baska (I)

 

 

Batagur-Schildkröte

 

 

Batagur borneoensis (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

 

 

 

Batagur dhongoka (II)

 

 

 

 

Batagur kachuga (II)

 

 

 

 

Batagur trivittata (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

 

 

 

Cuora spp. (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Cuora aurocapitata, C. bourreti, C. flavomarginata, C. galbinifrons, C. mccordi, C. mouhotii, C. pani, C. picturata, C. trifasciata, C. yunnanensis und C. zhoui für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Scharnierschildkröten

 

 

Cyclemys spp. (II)

 

Malayische Dornschildkröte

 

Geoclemys hamiltonii (I)

 

 

Strahlen-Dreikielschildkröte

 

 

Geoemyda japonica (II)

 

Japanische Zacken-Erdschildkröte

 

 

Geoemyda spengleri (II)

 

Zacken-Erdschildkröte

 

 

Hardella thurjii (II)

 

Diademschildkröte

 

 

Heosemys annandalii (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Tempelschildkröte

 

 

Heosemys depressa (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Flache Erdschildkröte

 

 

Heosemys grandis (II)

 

Riesen-Erdschildkröte

 

 

Heosemys spinosa (II)

 

Stachel-Erdschildkröte

 

 

Leucocephalon yuwonoi (II)

 

Sulawesi-Erdschildkröte

 

 

Malayemys macrocephala (II)

 

Westliche Malaien-Sumpfschildkröte

 

 

Malayemys subtrijuga (II)

 

Östliche Malaien-Sumpfschildkröte

 

 

Mauremys annamensis (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Annam-Sumpfschildkröte, Annam-Wasserschildkröte

 

 

 

Mauremys iversoni (III China)

Iversons Bachschildkröte

 

 

Mauremys japonica (II)

 

Japanische Sumpfschildkröte

 

 

 

Mauremys megalocephala (III China)

Chinesische Dickkopfschildkröte

 

 

Mauremys mutica (II)

 

Dreikiel-Bachschildkröte

 

 

Mauremys nigricans (II)

 

Chinesische Rothalsschildkröte

 

 

 

Mauremys pritchardi (III China)

Pritchards Bachschildkröte

 

 

 

Mauremys reevesii (III China)

Chinesische Dreikielschildkröte

 

 

 

Mauremys sinensis (III China)

Chinesische Streifenschildkröte

 

Melanochelys tricarinata (I)

 

 

Dreikiel-Erdschildkröte

 

 

Melanochelys trijuga (II)

 

Schwarzbauch-Erdschildkröte

 

Morenia ocellata (I)

 

 

Hinterindische Pfauenaugen-Schildkröte

 

 

Morenia petersi (II)

 

Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

Notochelys platynota (II)

 

Plattenrücken-Schildkröte

 

 

 

Ocadia glyphistoma (III China)

Guangxi-Streifenschildkröte

 

 

 

Ocadia philippeni (III China)

Philippens Streifenschildkröte

 

 

Orlitia borneensis (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Borneo-Flussschildkröte

 

 

Pangshura spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Dachschildkröten

 

Pangshura tecta (I)

 

 

Indische Dachschildkröte

 

 

Sacalia bealei (II)

 

Chinesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

 

Sacalia pseudocellata (III China)

Hainan-Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

Sacalia quadriocellata (II)

 

Vietnamesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

 

 

Siebenrockiella crassicollis (II)

 

Schwarze Dickkopfschildkröte

 

 

Siebenrockiella leytensis (II)

 

Philippinen-Erdschildkröte

 

 

Vijayachelys silvatica (II)

 

Gelbkopf-Erdschildkröte

Platysternidae

 

 

 

Großkopfschildkröten

 

Platystemidae spp. (I)

 

 

Großkopfschildkröte

Podocnemididae

 

 

 

Schienenschildkröten

 

 

Erymnochelys madagascariensis (II)

 

Madagaskar-Schienenschildkröte

 

 

Peltocephalus dumerilianus (II)

 

Dumerils Schienenschildkröte

 

 

Podocnemis spp. (II)

 

Schienenschildkröten

Testudinidae

 

 

 

Landschildkröten

 

 

Testudinidae spp. (II) (Ausgenommen die Arten des Anhangs A; eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Centrochelys sulcata für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für überwiegend kommerzielle Zwecke gehandelt werden.)

 

Landschildkröten

 

Astrochelys radiata (I)

 

 

Strahlenschildkröte

 

Astrochelys yniphora (I)

 

 

Madagassische Schnabelbrust-Schildkröte

 

Chelonoidis niger (I)

 

 

Elefantenschildkröte, Galapagos-Riesenschildkröte

 

Geochelone platynota (I)

 

 

Burmesische Sternschildkröte

 

Gopherus flavomarginatus (I)

 

 

Mexikanische Gopherschildkröte

 

Malacochersus tornieri (II)

 

 

Spaltenschildkröte

 

Psammobates geometricus (I)

 

 

Geometrische Landschildkröte

 

Pyxis arachnoides (I)

 

 

Gewöhnliche Spinnenschildkröte

 

Pyxis planicauda (I)

 

 

Madagassische Flachrücken-Schildkröte

 

Testudo graeca (II)

 

 

Maurische Landschildkröte

 

Testudo hermanni (II)

 

 

Griechische Landschildkröte

 

Testudo kleinmanni (I)

 

 

Ägyptische Landschildkröte

 

Testudo marginata (II)

 

 

Breitrandschildkröte

Trionychidae

 

 

 

Weichschildkröten

 

 

Amyda cartilaginea (II)

 

Knorpel-Weichschildkröte

 

 

 

Apalone ferox (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Florida-Weichschildkröte

 

 

 

Apalone mutica (III Vereinigte Staaten von Amerika)

Glattrand-Weichschildkröte

 

 

 

Apalone spinifera (III Vereinigte Staaten von Amerika) (ausgenommen sind die Unterarten des Anhangs A)

Dornrand-Weichschildkröte

 

Apalone spinifera atra (I)

 

 

Schwarze Weichschildkröte

 

 

Chitra spp. (II) (ausgenommen die in Anhang A aufgeführten Arten)

 

Kurzkopf-Weichschildkröten

 

Chitra chitra (I)

 

 

Asiatische Kurzkopf-Weichschildkröte

 

Chitra vandijki (I)

 

 

Burma-Kurzkopf-Weichschildkröte

 

 

Cyclanorbis elegans (II)

 

Gefleckte Klappen-Weichschildkröte

 

 

Cyclanorbis senegalensis (II)

 

Senegal-Klappen-Weichschildkröte

 

 

Cycloderma aubryi (II)

 

Rotrückige Klappen-Weichschildkröte

 

 

Cycloderma frenatum (II)

 

Graue Klappen-Weichschildkröte

 

 

Dogania subplana (II)

 

Malayen-Weichschildkröte

 

 

Lissemys ceylonensis (II)

 

Klappen-Weichschildkröten-Gattung

 

 

Lissemys punctata (II)

 

Westliche Klappen-Weichschildkröte

 

 

Lissemys scutata (II)

 

Östliche Klappen-Weichschildkröte

 

 

Nilssonia formosa (II)

 

Birma-Weichschildkröte

 

Nilssonia gangetica (I)

 

 

Ganges-Weichschildkröte

 

Nilssonia hurum (I)

 

 

Pfauenaugen-Weichschildkröte

 

 

Nilssonia leithii (II)

 

Leiths Weichschildkröte

 

Nilssonia nigricans (I)

 

 

Tempel-Weichschildkröte

 

 

Palea steindachneri (II)

 

Nackendornen-Weichschildkröte

 

 

Pelochelys spp. (II)

 

Riesen-Weichschildkröten

 

 

Pelodiscus axenaria (II)

 

Hunan-Weichschildkröte

 

 

Pelodiscus maackii (II)

 

Amur-Weichschildkröte

 

 

Pelodiscus parviformis (II)

 

Guangxi-Weichschildkröte

 

 

Rafetus euphraticus (II)

 

Euphrat-Weichschildkröte

 

 

Rafetus swinhoei (II)

 

Shanghai-Weichschildkröte

 

 

Trionyx triunguis (II)

 

Nil-Weichschildkröte

AMPHIBIA

 

 

 

LURCHE, AMPHIBIEN

ANURA

 

 

 

FROSCHLURCHE

Aromobatidae

 

 

 

Kryptische Baumsteigerfroscharten

 

 

Allobates femoralis (II)

 

Glanzschenkel-Baumsteiger

 

 

Allobates hodli (II)

 

 

 

 

Allobates myersi (II)

 

Baumsteigerfrosch-Gattung

 

 

Allobates zaparo (II)

 

Blut-Baumsteiger

 

 

Anomaloglossus rufulus (II)

 

Baumsteigerfrosch-Gattung

Bufonidae

 

 

 

Echte Kröten

 

Altiphrynoides spp. (I)

 

 

Kröten-Gattung

 

Amietophrynus channingi (I)

 

 

 

 

Amietophrynus superciliaris (I)

 

 

Zipfelkröte

 

Atelopus zeteki (I)

 

 

Panama-Stummelfußfrosch

 

Incilius periglenes (I)

 

 

Goldkröte

 

Nectophrynoides spp. (I)

 

 

Lebendgebärende Kröten

 

Nimbaphrynoides spp. (I)

 

 

Nimbakröte

Calyptocephalellidae

 

 

 

 

 

 

 

Calyptocephalella gayi (III Chile)

 

Conrauidae

 

 

 

Frösche

 

 

Conraua goliath

 

Goliathfrosch

Dendrobatidae

 

 

 

Pfeilgiftfrösche

 

 

Adelphobates spp. (II)

 

 

 

 

Ameerega spp. (II)

 

 

 

 

Andinobates spp. (II)

 

 

 

 

Dendrobates spp. (II)

 

Baumsteigerfrösche

 

 

Epipedobates spp. (II)

 

Dreistreifen-Baumsteiger

 

 

Excidobates spp. (II)

 

 

 

 

Hyloxalus azureiventris (II)

 

Himmelblauer Baumsteiger

 

 

Minyobates spp. (II)

 

Baumsteigerfrösche

 

 

Oophaga spp. (II)

 

 

 

 

Phyllobates spp. (II)

 

Blattsteiger

 

 

Ranitomeya spp. (II)

 

 

Dicroglossidae

 

 

 

Frösche

 

 

Euphlyctis hexadactylus (II)

 

Sechszehenfrosch

 

 

Hoplobatrachus tigerinus (II)

 

Tigerfrosch

Hylidae

 

 

 

 

 

 

Agalychnis spp. (II)

 

 

Mantellidae

 

 

 

Goldfröschchen, Buntfröschchen

 

 

Mantella spp. (II)

 

Goldfröschchen, Buntfröschchen

Microhylidae

 

 

 

Engmaulfrösche, Engmundfrösche

 

 

Dyscophus antongilii (II)

 

Tomatenfrosch

 

 

Dyscophus guineti (II)

 

Südlicher Tomatenfrosch

 

 

Dyscophus insularis (II)

 

Westlicher Tomatenfrosch

 

 

Scaphiophryne boribory (II)

 

Boribory-Marmorkrötchen

 

 

Scaphiophryne gottlebei (II)

 

Gottlebes Engmaulfrosch

 

 

Scaphiophryne marmorata (II)

 

Madagaskar Engmaulfrosch, Grünes Marmorkrötchen

 

 

Scaphiophryne spinosa (II)

 

Stachliges Marmorkrötchen

Myobatrachidae

 

 

 

Magenbrüterfrösche

 

 

Rheobatrachus spp. (II) (Ausgenommen Rheobatrachus silus und Rheobatrachus vitellinus)

 

Magenbrüterfrosch

Telmatobiidae

 

 

 

Wasserfrösche

 

Telmatobius culeus (I)

 

 

Titicaca-Riesenfrosch

CAUDATA

 

 

 

SCHWANZLURCHE

Ambystomatidae

 

 

 

Querzahnmolche

 

 

Ambystoma dumerilii (II)

 

Patzcuarosee-Salamander, Dumerils Querzahnmolch

 

 

Ambystoma mexicanum (II)

 

Axolotl

Cryptobranchidae

 

 

 

Riesensalamander

 

Andrias spp. (I)

 

 

Riesensalamander

 

 

 

Cryptobranchus alleganiensis (III Vereinigte Staaten von Amerika)

 

Hynobiidae

 

 

 

Winkelzahnmolche

 

 

 

Hynobius amjiensis (III China)

 

Salamandridae

 

 

 

Echte Salamander und Molche

 

Neurergus kaiseri (I)

 

 

Zagros-Molch

 

 

Paramesotriton hongkongensis (II)

 

Hongkong-Warzenmolch

 

 

 

Salamandra algira (III Algerien)

 

ELASMOBRANCHII

 

 

 

PLATTENKIEMER

CARCHARHINIFORMES

 

 

 

 

Carcharhinidae

 

 

 

Requiemhaie

 

 

Carcharhinus falciformis (II) (Diese Aufnahme tritt am 4. Oktober 2017 in Kraft)

 

Seidenhai

 

 

Carcharhinus longimanus (II)

 

Weißspitzen-Hochseehai

Sphyrnidae

 

 

 

Hammerhaie

 

 

Sphyrna lewini (II)

 

Bogenstirn-Hammerhai

 

 

Sphyrna mokarran (II)

 

Großer Hammerhai

 

 

Sphyrna zygaena (II)

 

Glatter Hammerhai

LAMNIFORMES

 

 

 

MAKRELENHAIARTIGE

Alopiidae

 

 

 

Thresher sharks

 

 

Alopias spp. (II) (Diese Aufnahme tritt am 4. Oktober 2017 in Kraft)

 

Fuchshaie

Cetorhinidae

 

 

 

Riesenhaie

 

 

Cetorhinus maximus (II)

 

Riesenhai

Lamnidae

 

 

 

Makrelenhaie

 

 

Carcharodon carcharias (II)

 

Weißer Hai

 

 

Lamna nasus (II)

 

Heringshai

MYLIOBATIFORMES

 

 

 

 

Myliobatidae

 

 

 

 

 

 

Manta spp. (II)

 

Manta-Rochen

 

 

Mobula spp. (II) (Diese Aufnahme tritt am 4. April 2017 in Kraft)

 

Mobularochen

Potamotrygonidae

 

 

 

 

 

 

 

Paratrygon aiereba (III Kolumbien)

Ceja-Rochen

 

 

 

Potamotrygon spp. (III Brasilien) (Population Brasiliens)

 

 

 

 

Potamotrygon constellata (III Kolumbien)

 

 

 

 

Potamotrygon magdalenae (III Kolumbien)

Magdalena-Rochen

 

 

 

Potamotrygon motoro (III Kolumbien

Pfauenaugen-Stechrochen

 

 

 

Potamotrygon orbignyi (III Kolumbien)

Gemeiner Süßwasserrochen

 

 

 

Potamotrygon schroederi (III Kolumbien)

Schröders Stachelrochen

 

 

 

Potamotrygon scobina (III Kolumbien)

Belem-Süßwasserrochen

 

 

 

Potamotrygon yepezi (III Kolumbien)

Maracaibo-Süßwasserrochen

ORECTOLOBIFORMES

 

 

 

AMMENHAIARTIGE

Rhincodontidae

 

 

 

Walhaie

 

 

Rhincodon typus (II)

 

Walhai

PRISTIFORMES

 

 

 

ROCHEN

Pristidae

 

 

 

Sägerochen, Sägefische

 

Pristidae spp. (I)

 

 

Sägerochen, Sägefische

ACTINOPTERI

 

 

 

STRAHLENFLOSSER

ACIPENSERIFORMES

 

 

 

STÖRARTIGE

 

 

ACIPENSERIFORMES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

 

Störartige

Acipenseridae

 

 

 

Eigentliche Störe

 

Acipenser brevirostrum (I)

 

 

Kurznasenstör

 

Acipenser sturio (I)

 

 

Baltischer Stör, Europäischer Stör

ANGUILLIFORMES

 

 

 

AALARTIGE

Anguillidae

 

 

 

Aale

 

 

Anguilla anguilla (II)

 

Europäischer Aal

CYPRINIFORMES

 

 

 

KARPFENARTIGE

Catostomidae

 

 

 

Saugkarpfen

 

Chasmistes cujus (I)

 

 

Cui-Cui

Cyprinidae

 

 

 

Karpfenfische

 

 

Caecobarbus geertsii (II)

 

Kongo-Blindbarbe, Blinde Höhlenbarbe

 

Probarbus jullieni (I)

 

 

Temoleh, Eesog

OSTEOGLOSSIFORMES

 

 

 

KNOCHENZÜNGLERARTIGE

Arapaimidae

 

 

 

 

 

 

Arapaima gigas (II)

 

Arapaima

Osteoglossidae

 

 

 

Knochenzüngler

 

Scleropages formosus (I)

 

 

Malaiischer Knochenzüngler

 

Scleropages inscriptus

 

 

 

PERCIFORMES

 

 

 

BARSCHARTIGE

Labridae

 

 

 

Lippfische

 

 

Cheilinus undulatus (II)

 

Napoleonfisch

Pomacanthidae

 

 

 

 

 

 

Holacanthus clarionensis (II)

 

Orange-Prachtkaiserfisch

Sciaenidae

 

 

 

Umberfische

 

Totoaba macdonaldi (I)

 

 

Macdonalds Umberfisch

SILURIFORMES

 

 

 

WELSARTIGE

Pangasiidae

 

 

 

Haiwelse

 

Pangasianodon gigas (I)

 

 

Riesenwels

Loricariidae

 

 

 

 

 

 

 

Hypancistrus zebra (III Brasilien)

 

SYNGNATHIFORMES

 

 

 

SEENADELARTIGE

Syngnathidae

 

 

 

Seenadeln und Seepferdchen

 

 

Hippocampus spp. (II)

 

Seepferdchen

DIPNEUSTI

 

 

 

MUSKEL- ODER FLEISCHFLOSSER

CERATODONTIFORMES

 

 

 

LUNGENFISCHE

Neoceratodontidae

 

 

 

Lungenfische

 

 

Neoceratodus forsteri (II)

 

Australischer Lungenfisch

COELACANTHI

 

 

 

Quastenflosser, Hohlstachler

COELACANTHIFORMES

 

 

 

QUASTENFLOSSER

Latimeriidae

 

 

 

Quastenflosser

 

Latimeria spp. (I)

 

 

Quastenflosser

ECHINODERMATA (STACHELHÄUTER)

HOLOTHUROIDEA

 

 

 

SEEGURKEN, SEEWALZEN

ASPIDOCHIROTIDA

 

 

 

 

Stichopodidae

 

 

 

Seegurken

 

 

 

Isostichopus fuscus (III Ecuador)

Braune Seegurke

ARTHROPODA (ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER)

ARACHNIDA

 

 

 

SPINNENTIERE

ARANEAE

 

 

 

ECHTE SPINNEN

Theraphosidae

 

 

 

Vogelspinnen

 

 

Aphonopelma albiceps (II)

 

 

 

 

Aphonopelma pallidum (II)

 

Schwarze Mexikanische Vogelspinne

 

 

Brachypelma spp. (II)

 

Brachypelma-Vogelspinnen

SCORPIONES

 

 

 

SKORPIONE

Scorpionidae

 

 

 

Skorpione

 

 

Pandinus dictator (II)

 

 

 

 

Pandinus gambiensis (II)

 

Skorpions-Art

 

 

Pandinus imperator (II)

 

Kaiserskorpion

 

 

Pandinus roeseli (II)

 

 

INSECTA

 

 

 

INSEKTEN

COLEOPTERA

 

 

 

KÄFER

Lucanidae

 

 

 

Hirschkäfer, Schröter

 

 

 

Colophon spp. (III Südafrika)

Südafrikanische Hirschkäfer

Scarabaeidae

 

 

 

Blatthornkäfer

 

 

Dynastes satanas (II)

 

Satanskäfer, Riesenkäfer

LEPIDOPTERA

 

 

 

SCHMETTERLINGE

Nymphalidae

 

 

 

 

 

 

 

Agrias amydon boliviensis (III Bolivien)

 

 

 

 

Morpho godartii lachaumei (III Bolivien)

 

 

 

 

Prepona praeneste buckleyana (III Bolivien)

 

Papilionidae

 

 

 

Ritterfalter

 

 

Atrophaneura jophon (II)

 

Sri Lanka Rosenschmetterling, Rose von Ceylon

 

 

Atrophaneura palu

 

 

 

 

Atrophaneura pandiyana (II)

 

 

 

 

Bhutanitis spp. (II)

 

Ritterfalter-Gattung

 

 

Graphium sandawanum

 

Segelfalter-Art

 

 

Graphium stresemanni

 

Segelfalter-Art

 

 

Ornithoptera spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

 

Vogelflügler-Gattung

 

Ornithoptera alexandrae (I)

 

 

Königin-Alexandra-Vogelflügler

 

 

Papilio benguetanus

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Papilio chikae (I)

 

 

Schwalbenschwanz-Art

 

 

Papilio esperanza

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Papilio homerus (I)

 

 

Schwalbenschwanz-Art

 

Papilio hospiton (II)

 

 

Korsischer Schwalbenschwanz

 

 

Papilio morondavana

 

Schwalbenschwanz-Art

 

 

Papilio neumoegeni

 

Schwalbenschwanz-Art

 

 

Parides ascanius

 

Ritterfalter-Art

 

 

Parides hahneli

 

Ritterfalter-Art

 

Parnassius apollo (II)

 

 

Apollofalter

 

 

Teinopalpus spp. (II)

 

Segelfalter-Gattung

 

 

Trogonoptera spp. (II)

 

Vogelflügler-Gattung

 

 

Troides spp. (II)

 

Vogelflügler-Gattung

ANNELIDA (RINGELWÜRMER)

HIRUDINOIDEA

 

 

 

EGEL

ARHYNCHOBDELLIDA

 

 

 

 

Hirudinidae

 

 

 

Blutegel

 

 

Hirudo medicinalis (II)

 

Medizinischer Blutegel

 

 

Hirudo verbana (II)

 

Ungarischer Blutegel

MOLLUSCA (WEICHTIERE)

BIVALVIA

 

 

 

MUSCHELN

MYTILOIDA

 

 

 

 

Mytilidae

 

 

 

Miesmuscheln

 

 

Lithophaga lithophaga (II)

 

Seedattel, Steindattel

UNIONOIDA

 

 

 

 

Unionidae

 

 

 

Flussmuscheln

 

Conradilla caelata (I)

 

 

 

 

 

Cyprogenia aberti (II)

 

 

 

Dromus dromas (I)

 

 

 

 

Epioblasma curtisii (I)

 

 

 

 

Epioblasma florentina (I)

 

 

 

 

Epioblasma sampsonii (I)

 

 

 

 

Epioblasma sulcata perobliqua (I)

 

 

 

 

Epioblasma torulosa gubernaculum (I)

 

 

 

 

 

Epioblasma torulosa rangiana (II)

 

 

 

Epioblasma torulosa torulosa (I)

 

 

 

 

Epioblasma turgidula (I)

 

 

 

 

Epioblasma walkeri (I)

 

 

 

 

Fusconaia cuneolus (I)

 

 

 

 

Fusconaia edgariana (I)

 

 

 

 

Lampsilis higginsii (I)

 

 

 

 

Lampsilis orbiculata orbiculata (I)

 

 

 

 

Lampsilis satur (I)

 

 

 

 

Lampsilis virescens (I)

 

 

 

 

Plethobasus cicatricosus (I)

 

 

 

 

Plethobasus cooperianus (I)

 

 

 

 

 

Pleurobema clava (II)

 

 

 

Pleurobema plenum (I)

 

 

 

 

Potamilus capax (I)

 

 

 

 

Quadrula intermedia (I)

 

 

 

 

Quadrula sparsa (I)

 

 

 

 

Toxolasma cylindrella (I)

 

 

 

 

Unio nickliniana (I)

 

 

 

 

Unio tampicoensis tecomatensis (I)

 

 

 

 

Villosa trabalis (I)

 

 

 

VENEROIDA

 

 

 

 

Tridacnidae

 

 

 

Riesenmuscheln

 

 

Tridacnidae spp. (II)

 

Riesenmuscheln

CEPHALOPODA

 

 

 

 

NAUTILIDA

 

 

 

 

Nautilidae

 

 

 

Perlboote

 

 

Nautilidae spp. (II)

 

Perlboote

GASTROPODA

 

 

 

SCHNECKEN

MESOGASTROPODA

 

 

 

 

Strombidae

 

 

 

Fechterschnecken, Flügelschnecken

 

 

Strombus gigas (II)

 

Riesen-Fechterschnecke, Riesen-Flügelschnecke

STYLOMMATOPHORA

 

 

 

LANDLUNGENSCHNECKEN

Achatinellidae

 

 

 

Achatschnecken, Hawaiianische Baumschnecken

 

Achatinella spp. (I)

 

 

Hawaiianische Baumschnecken

Camaenidae

 

 

 

Strauchschnecken

 

 

Papustyla pulcherrima (II)

 

Grüne Manus-Baumschnecke

Cepolidae

 

 

 

 

 

Polymita spp. (I)

 

 

Kubanische Polymita-Schnecken

CNIDARIA (NESSELTIERE)

ANTHOZOA

 

 

 

KORALLENTIERE, BLUMENTIERE

ANTIPATHARIA

 

 

 

DÖRNCHENKORALLEN, SCHWARZE KORALLEN

 

 

ANTIPATHARIA spp. (II)

 

Dörnchenkorallen, Schwarze Korallen

GORGONACEAE

 

 

 

 

Coralliidae

 

 

 

Kalkachsenkorallen

 

 

 

Corallium elatius (III China)

 

 

 

 

Corallium japonicum (III China)

 

 

 

 

Corallium konjoi (III China)

 

 

 

 

Corallium secundum (III China)

 

HELIOPORACEA

 

 

 

 

Helioporidae

 

 

 

Blaue Korallen

 

 

Helioporidae spp. (II) (Umfasst nur die Art Heliopora coerulea) (6)

 

Blaue Korallen

SCLERACTINIA

 

 

 

STEINKORALLEN

 

 

SCLERACTINIA spp. (II) (6)

 

Steinkorallen

STOLONIFERA

 

 

 

RÖHRENKORALLEN

Tubiporidae

 

 

 

Orgelkorallen

 

 

Tubiporidae spp. (II) (6)

 

Orgelkorallen

HYDROZOA

 

 

 

HYDROZOEN

MILLEPORINA

 

 

 

FEUERKORALLEN

Milleporidae

 

 

 

Punktkorallen, Feuerkorallen

 

 

Milleporidae spp. (II) (6)

 

Punktkorallen, Feuerkorallen

STYLASTERINA

 

 

 

 

Stylasteridae

 

 

 

Filigrankorallen, Stylasteriden

 

 

Stylasteridae spp. (II) (6)

 

Filigrankorallen, Stylasteriden

FLORA

AGAVACEAE

 

 

 

Agaven

 

Agave parviflora (I)

 

 

 

 

 

Agave victoriae-reginae (II) #4

 

Königin-Victoria-Agave, Königsagave

 

 

Nolina interrata (II)

 

 

 

 

Yucca queretaroensis (II)

 

 

AMARYLLIDACEAE

 

 

 

Amaryllisgewächse, Narzissengewächse

 

 

Galanthus spp. (II) #4

 

Schneeglöckchen

 

 

Sternbergia spp. (II) #4

 

Sternbergien

ANACARDIACEAE

 

 

 

 

 

 

Operculicarya decaryi (II)

 

Jabihy

 

 

Operculicarya hyphaenoides (II)

 

Jabihy

 

 

Operculicarya pachypus (II)

 

Tabily

APOCYNACEAE

 

 

 

 

 

 

Hoodia spp. (II) #9

 

Hoodia

 

 

Pachypodium spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #4

 

Madagaskarpalme, Dickfuß

 

Pachypodium ambongense (I)

 

 

 

 

Pachypodium baronii (I)

 

 

 

 

Pachypodium decaryi (I)

 

 

 

 

 

Rauvolfia serpentina (II) #2

 

Schlangenwurzel

ARALIACEAE

 

 

 

Efeugewächse

 

 

Panax ginseng (II) (Nur die Population der Russischen Föderation; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) #3

 

Koreanischer Ginseng, Chinesischer Ginseng

 

 

Panax quinquefolius (II) #3

 

Amerikanischer Ginseng, Finger-Kraftwurz

ARAUCARIACEAE

 

 

 

Araukarien

 

Araucaria araucana (I)

 

 

Chilenische Araukarie, Andentanne

ASPARAGACEAE

 

 

 

 

 

 

Beaucarnea spp. (II)

 

Elefantenfuß

BERBERIDACEAE

 

 

 

Berberitzgewächse, Sauerdorngewächse

 

 

Podophyllum hexandrum (II) #2

 

Himalaya-Maiapfel, Indischer Entenfuß

BROMELIACEAE

 

 

 

Bromeliengewächse, Ananasgewächse

 

 

Tillandsia harrisii (II) #4

 

Harris-Tillandsie

 

 

Tillandsia kammii (II) #4

 

Kamm-Tillandsie

 

 

Tillandsia xerographica (II) (7) #4

 

 

CACTACEAE

 

 

 

Kakteen

 

 

CACTACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A sowie Pereskia spp., Pereskiopsis spp. und Quiabentia spp.) (8) #4

 

Kakteen

 

Ariocarpus spp. (I)

 

 

Wollfruchtkaktus

 

Astrophytum asterias (I)

 

 

Seeigelkaktus, Seesternkaktus

 

Aztekium ritteri (I)

 

 

Aztekenkaktus

 

Coryphantha werdermannii (I)

 

 

 

 

Discocactus spp. (I)

 

 

Scheibenkaktus

 

Echinocereus ferreirianus ssp. lindsayi (I)

 

 

Igel-Säulenkaktus

 

Echinocereus schmollii (I)

 

 

 

 

Escobaria minima (I)

 

 

 

 

Escobaria sneedii (I)

 

 

 

 

Mammillaria pectinifera (I) (schließt ssp. solisioides ein)

 

 

 

 

Melocactus conoideus (I)

 

 

 

 

Melocactus deinacanthus (I)

 

 

 

 

Melocactus glaucescens (I)

 

 

 

 

Melocactus paucispinus (I)

 

 

 

 

Obregonia denegrii (I)

 

 

 

 

Pachycereus militaris (I)

 

 

 

 

Pediocactus bradyi (I)

 

 

 

 

Pediocactus knowltonii (I)

 

 

 

 

Pediocactus paradinei (I)

 

 

 

 

Pediocactus peeblesianus (I)

 

 

 

 

Pediocactus sileri (I)

 

 

 

 

Pelecyphora spp. (I)

 

 

Asselkaktus

 

Sclerocactus blainei (I)

 

 

 

 

Sclerocactus brevihamatus ssp. tobuschii (I)

 

 

 

 

Sclerocactus brevispinus (I)

 

 

 

 

Sclerocactus cloverae (I)

 

 

 

 

Sclerocactus erectocentrus (I)

 

 

 

 

Sclerocactus glaucus (I)

 

 

 

 

Sclerocactus mariposensis (I)

 

 

 

 

Sclerocactus mesae-verdae (I)

 

 

 

 

Sclerocactus nyensis (I)

 

 

 

 

Sclerocactus papyracanthus (I)

 

 

 

 

Sclerocactus pubispinus (I)

 

 

 

 

Sclerocactus sileri (I)

 

 

 

 

Sclerocactus wetlandicus (I)

 

 

 

 

Sclerocactus wrightiae (I)

 

 

 

 

Strombocactus spp. (I)

 

 

Kreiselfrucht-Kaktus

 

Turbinicarpus spp. (I)

 

 

Kreiselkaktus

 

Uebelmannia spp. (I)

 

 

Uebelmanns Kaktus

CARYOCARACEAE

 

 

 

Ajos

 

 

Caryocar costaricense (II) #4

 

 

COMPOSITAE (ASTERACEAE)

 

 

 

Korbblütler

 

Saussurea costus (I) (auch bekannt als S. lappa, Aucklandia lappa oder A. costus)

 

 

Indische Kostuswurzel

CUCURBITACEAE

 

 

 

 

 

 

Zygosicyos pubescens (II) (auch bekannt als Xerosicyos pubescens)

 

Behaarte Jochhaargurke

 

 

Zygosicyos tripartitus (II)

 

Dreiteil-Jochhaargurke

CUPRESSACEAE

 

 

 

Zypressen

 

Fitzroya cupressoides (I)

 

 

Alerce

 

Pilgerodendron uviferum (I)

 

 

Chilenische Flusszeder

CYATHEACEAE

 

 

 

Baumfarne

 

 

Cyathea spp. (II) #4

 

Baumfarne

CYCADACEAE

 

 

 

Palmfarne

 

 

CYCADACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #4

 

Palmfarne

 

Cycas beddomei (I)

 

 

 

DICKSONIACEAE

 

 

 

Baumfarne

 

 

Cibotium barometz (II) #4

 

 

 

 

Dicksonia spp. (II) (Nur die Populationen Amerikas; in den Anhängen dieser Verordnung sind keine andere Populationen aufgeführt. Hierzu gehören die Synonyme Dicksonia berteriana, D. externa, D. sellowiana und D. stuebelii) #4

 

Baumfarne

DIDIEREACEAE

 

 

 

Didiereagewächse

 

 

DIDIEREACEAE spp. (II) #4

 

 

DIOSCOREACEAE

 

 

 

Yamswurzelgewächse

 

 

Dioscorea deltoidea (II) #4

 

Delta-Yamswurzel (Diosgenin)

DROSERACEAE

 

 

 

Sonnentaugewächse

 

 

Dionaea muscipula (II) #4

 

Venusfliegenfalle

EBENACEAE

 

 

 

Ebenholzgewächse

 

 

Diospyros spp. (II) (Nur die Populationen Madagaskars; keine andere Population ist in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) #5

 

 

EUPHORBIACEAE

 

 

 

Wolfsmilchgewächse

 

 

Euphorbia spp. (II) #4

(Nur sukkulente Arten; ausgenommen:

1.

Euphorbia misera

2.

künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Euphorbia trigona,

3.

künstlich vermehrte Exemplare von Euphorbia lactea, auf künstlich vermehrte Unterlagen von Euphorbia neriifolia aufgepropft, sofern sie

kammförmig oder

fächerförmig oder

farbmutiert sind;

4.

künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Euphorbia„Milli“, sofern sie

ohne weiteres als künstlich vermehrte Exemplare erkennbar sind und

in Sendungen von 100 oder mehr Pflanzen in die Union importiert oder aus der Union (re-)exportiert werden.

die nicht dieser Verordnung unterliegen, und

5.

die Arten des Anhangs A.)

 

Euphorbia

 

Euphorbia ambovombensis (I)

 

 

 

 

Euphorbia capsaintemariensis (I)

 

 

 

 

Euphorbia cremersii (I) (Umfasst die fa. viridifolia und die var. rakotozafyi)

 

 

 

 

Euphorbia cylindrifolia (I) (Umfasst die ssp. tuberifera)

 

 

 

 

Euphorbia decaryi (I) (Umfasst die vars. ampanihyensis, robinsonii und sprirosticha)

 

 

 

 

Euphorbia francoisii (I)

 

 

 

 

Euphorbia handiensis (II)

 

 

 

 

Euphorbia lambii (II)

 

 

 

 

Euphorbia moratii (I) (Umfasst die vars. antsingiensis, bemarahensis und multiflora)

 

 

 

 

Euphorbia parvicyathophora (I)

 

 

 

 

Euphorbia quartziticola (I)

 

 

 

 

Euphorbia stygiana (II)

 

 

 

 

Euphorbia tulearensis (I)

 

 

 

FAGACEAE

 

 

 

Buchen, Eichen

 

 

 

Quercus mongolica (III Russische Föderation) #5

Mongolische Eiche

FOUQUIERIACEAE

 

 

 

Ocotillogewächse

 

 

Fouquieria columnaris (II) #4

 

 

 

Fouquieria fasciculata (I)

 

 

 

 

Fouquieria purpusii (I)

 

 

 

GNETACEAE

 

 

 

Gnetumgewächse

 

 

 

Gnetum montanum (III Nepal) #1

 

JUGLANDACEAE

 

 

 

Walnussgewächse

 

 

Oreomunnea pterocarpa (II) #4

 

Gavilan

LAURACEAE

 

 

 

 

 

 

Aniba rosaeodora (II) = (auch bekannt als A. duckei) #12

 

Rosenholz

LEGUMINOSAE (FABACEAE)

 

 

 

Leguminosen (Hülsenfrüchtler)

 

 

Caesalpinia echinata (II) #10

 

Fernambuk, Echtes Brasilholz

 

 

Dalbergia spp. (II) (ausgenommen sind die Arten des Anhangs A) #15

 

 

 

Dalbergia nigra (I)

 

 

Rio-Palisander

 

 

 

Dipteryx panamensis (III Costa Rica/Nicaragua)

Almendro, Waldmandelbaum

 

 

Guibourtia demeusei (II) #15

 

Bubinga, Kevazingo

 

 

Guibourtia pellegriniana (II) #15

 

Bubinga, Kevazingo

 

 

Guibourtia tessmannii (II) #15

 

Bubinga, Kevazingo

 

 

Pericopsis elata (II) #5

 

Afrormosia

 

 

Platymiscium pleiostachyum (II) #4

 

Macacauba, Nambar, Cristobal

 

 

Pterocarpus erinaceus (II)

 

Afrikanischer Palisander

 

 

Pterocarpus santalinus (II) #7

 

Rotes Sandelholz

 

 

Senna meridionalis (II)

 

Taraby

LILIACEAE

 

 

 

Liliengewächse

 

 

Aloe spp. (II) (Ausgenommen die Arten des Anhangs A und Aloe vera, auch bekannt als Aloe barbadensis, die nicht in den Anhängen aufgeführt ist.) #4

 

Aloen

 

Aloe albida (I)

 

 

 

 

Aloe albiflora (I)

 

 

 

 

Aloe alfredii (I)

 

 

 

 

Aloe bakeri (I)

 

 

 

 

Aloe bellatula (I)

 

 

 

 

Aloe calcairophila (I)

 

 

 

 

Aloe compressa (I) (Umfasst die vars. paucituberculata, rugosquamosa und schistophila)

 

 

 

 

Aloe delphinensis (I)

 

 

 

 

Aloe descoingsii (I)

 

 

 

 

Aloe fragilis (I)

 

 

 

 

Aloe haworthioides (I) (Umfasst die var. aurantiaca)

 

 

 

 

Aloe helenae (I)

 

 

 

 

Aloe laeta (I) (Umfasst die var. maniaensis)

 

 

 

 

Aloe parallelifolia (I)

 

 

 

 

Aloe parvula (I)

 

 

 

 

Aloe pillansii (I)

 

 

 

 

Aloe polyphylla (I)

 

 

 

 

Aloe rauhii (I)

 

 

 

 

Aloe suzannae (I)

 

 

 

 

Aloe versicolor (I)

 

 

 

 

Aloe vossii (I)

 

 

 

MAGNOLIACEAE

 

 

 

Magnoliengewächse

 

 

 

Magnolia liliifera var. obovata (III Nepal) #1

Taungme-Baum

MALVACEAE

 

 

 

 

 

 

Adansonia grandidieri (II) #16

 

 

MELIACEAE

 

 

 

Mahagonigewächse, Zedrachgewächse,

 

 

 

Cedrela fissilis (III Bolivien, Brasilien) #5

 

 

 

 

Cedrela lilloi (III Bolivien, Brasilien) #5

 

 

 

 

Cedrela odorata (III Bolivien/Brasilien. Zusätzlich haben folgende Länder ihre nationalen Populationen angegeben: Kolombien, Guatemala und Peru) #5

Spanische Zeder, Cedro

 

 

Swietenia humilis (II) #4

 

Gateado-Mahagonibaum

 

 

Swietenia macrophylla (II) (Population der Neotropen — umfasst Mittel- und Südamerika und die Karibik.) #6

 

Amerikanischer Mahagoni

 

 

Swietenia mahagoni (II) #5

 

Echter Mahagonibaum

NEPENTHACEAE

 

 

 

Kannenpflanzengewächse

 

 

Nepenthes spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #4

 

Kannenpflanzen

 

Nepenthes khasiana (I)

 

 

 

 

Nepenthes rajah (I)

 

 

 

OLEACEAE

 

 

 

Ölbaumgewächse, Eschen

 

 

 

Fraxinus mandshurica (III Russische Föderation) #5

Mandschurische Esche

ORCHIDACEAE

 

 

 

Orchideen

 

 

ORCHIDACEAE spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) (9) #4

 

Orchideen

 

Bei allen folgenden Orchideenarten des Anhangs A gilt diese Verordnung nicht für Sämlinge oder Gewebekulturen, wenn

sie in-vitro, in festem oder flüssigem Medium gewonnen werden, und

der Begriffsbestimmung von „künstlich vermehrt“ in Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (10) entsprechen und

in sterilen Behältern in die Union importiert oder aus der Union (re-)exportiert werden:

 

 

 

 

Aerangis ellisii (I)

 

 

 

 

Cephalanthera cucullata (II)

 

 

Kretisches Waldvöglein

 

Cypripedium calceolus (II)

 

 

Echter Frauenschuh

 

Dendrobium cruentum (I)

 

 

 

 

Goodyera macrophylla (II)

 

 

Großblättriges Netzblatt

 

Laelia jongheana (I)

 

 

 

 

Laelia lobata (I)

 

 

 

 

Liparis loeselii (II)

 

 

Sumpf-Glanzkraut

 

Ophrys argolica (II)

 

 

Argolische Ragwurz

 

Ophrys lunulata (II)

 

 

Halbmond-Ragwurz

 

Orchis scopulorum (II)

 

 

Klippen-Knabenkraut

 

Paphiopedilum spp. (I)

 

 

Tropische Asiatische Frauenschuhorchideen

 

Peristeria elata (I)

 

 

 

 

Phragmipedium spp. (I)

 

 

Tropische Amerikanische Frauenschuhorchideen

 

Renanthera imschootiana (I)

 

 

 

 

Spiranthes aestivalis (II)

 

 

Sommer-Drehwurz

OROBANCHACEAE

 

 

 

Sommerwurzgewächse

 

 

Cistanche deserticola (II) #4

 

Wüstenginseng

PALMAE (ARECACEAE)

 

 

 

Palmen

 

 

Beccariophoenix madagascariensis (II) #4

 

Manarano-Palme

 

 

Dypsis decaryi (II) #4

 

Dreieckspalme, Dreikantpalme

 

Dypsis decipiens (I)

 

 

Madagaskar-Königspalme

 

 

Lemurophoenix halleuxii (II)

 

 

 

 

 

Lodoicea maldivica (III Seychellen) #13

Seychellenpalme

 

 

Marojejya darianii (II)

 

 

 

 

Ravenea louvelii(II)

 

 

 

 

Ravenea rivularis (II)

 

Weißstammpalme

 

 

Satranala decussilvae (II)

 

 

 

 

Voanioala gerardii (II)

 

 

PAPAVERACEAE

 

 

 

Mohngewächse

 

 

 

Meconopsis regia (III Nepal) #1

Gelber Himalaya-Mohn

PASSIFLORACEAE

 

 

 

Passionsblumengewächse

 

 

Adenia firingalavensis (II)

 

 

 

 

Adenia olaboensis (II)

 

Olabo-Adenie

 

 

Adenia subsessilifolia (II)

 

 

PEDALIACEAE

 

 

 

Sesamgewächse

 

 

Uncarina grandidieri (II)

 

 

 

 

Uncarina stellulifera (II)

 

 

PINACEAE

 

 

 

Kieferngewächse

 

Abies guatemalensis (I)

 

 

Guatemala-Tanne

 

 

 

Pinus koraiensis (III Russische Föderation) #5

Korea-Kiefer

PODOCARPACEAE

 

 

 

Steineibengewächse

 

 

 

Podocarpus neriifolius (III Nepal) #1

Oleanderblättrige Steineibe

 

Podocarpus parlatorei (I)

 

 

Pinoholzbaum

PORTULACACEAE

 

 

 

Portulakgewächse

 

 

Anacampseros spp. (II) #4

 

Liebesröschen

 

 

Avonia spp. #4

 

 

 

 

Lewisia serrata (II) #4

 

 

PRIMULACEAE

 

 

 

Primelgewächse

 

 

Cyclamen spp. (II) (11) #4

 

Alpenveilchen

RANUNCULACEAE

 

 

 

Hahnenfußgewächse

 

 

Adonis vernalis (II) #2

 

Frühlings-Adonisröschen

 

 

Hydrastis canadensis (II) #8

 

Kanadische Orangenwurzel

ROSACEAE

 

 

 

Rosengewächse

 

 

Prunus africana (II) #4

 

Afrikanisches Stinkholz, Pygeum

RUBIACEAE

 

 

 

KRAPPGEWÄCHSE, RÖTEGEWÄCHSE

 

Balmea stormiae (I)

 

 

Ayuque

SANTALACEAE

 

 

 

 

 

 

Osyris lanceolata (II) (Nur die Populationen Burundis, Äthiopiens, Kenias, Ruandas, Ugandas und der Vereinigten Republik Tansanias; keine andere Population ist in den Anhängen aufgeführt.) #2

 

Afrikanisches Sandelholz

SARRACENIACEAE

 

 

 

Schlauchpflanzengewächse

 

 

Sarracenia spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.) #4

 

Schlauchpflanzen

 

Sarracenia oreophila (I)

 

 

Gebirgsschlauchpflanze, grüne Schlauchpflanze

 

Sarracenia rubra ssp. alabamensis (I)

 

 

Braunrote Schlauchpflanze

 

Sarracenia rubra ssp. jonesii (I)

 

 

Braunrote Schlauchpflanze

SCROPHULARIACEAE

 

 

 

Braunwurzgewächse

 

 

Picrorhiza kurrooa (II) (Ausgenommen Picrorhiza scrophulariiflora) #2

 

 

STANGERIACEAE

 

 

 

Stangeria

 

 

Bowenia spp. (II) #4

 

Palmfarne

 

Stangeria eriopus (I)

 

 

 

TAXACEAE

 

 

 

Eibengewächse

 

 

Taxus chinensis (II) und infraspezifische Taxa dieser Art #2

 

Chinesische Eibe

 

 

Taxus cuspidata (II) und infraspezifische Taxa dieser Art (12) #2

 

Japanische Eibe

 

 

Taxus fuana und infraspezifische Taxa dieser Art (II) #2

 

 

 

 

Taxus sumatrana und infraspezifische Taxa dieser Art (II) #2

 

 

 

 

Taxus wallichiana (II) #2

 

Himalaya-Eibe

THYMELAEACEAE (AQUILARIACEAE)

 

 

 

Seidelbastgewächse

 

 

Aquilaria spp. (II) # 14

 

Adlerholz, Agarholz

 

 

Gonystylus spp. (II) # 4

 

Ramin

 

 

Gyrinops spp. (II) # 14

 

Adlerholz, Agarholz

TROCHODENDRACEAE (TETRACENTRACEAE)

 

 

 

Tetracentron

 

 

 

Tetracentron sinense (III Nepal) #1

 

VALERIANACEAE

 

 

 

Baldriangewächse

 

 

Nardostachys grandiflora (II) #2

 

 

VITACEAE

 

 

 

Weinrebengewächse

 

 

Cyphostemma elephantopus (II)

 

Elefantenfuß-Traubenbaum

 

 

Cyphostemma laza (II)

 

Traubenbaum-Gattung

 

 

Cyphostemma montagnacii (II)

 

Montanac-Traubenbaum

WELWITSCHIACEAE

 

 

 

Welwitschiagewächse

 

 

Welwitschia mirabilis (II) #4

 

Welwitschie

ZAMIACEAE

 

 

 

Palmfarne

 

 

ZAMIACEAE spp. (II) (ausgenommen die in Anhang A aufgeführten Arten) #4

 

Palmfarne

 

Ceratozamia spp. (I)

 

 

 

 

Encephalartos spp. (I)

 

 

Brotpalmenfarne

 

Microcycas calocoma (I)

 

 

 

 

Zamia restrepoi (I)

 

 

 

ZINGIBERACEAE

 

 

 

Ingwergewächse

 

 

Hedychium philippinense (II) #4

 

 

 

 

Siphonochilus aethiopicus (II) (Populationen von Mosambik, Südafrika, Swasiland und Simbabwe)

 

Wilder Ingwer

ZYGOPHYLLACEAE

 

 

 

Jochblattgewächse

 

 

Bulnesia sarmientoi (II) #11

 

Palo Santo

 

 

Guaiacum spp. (II) #2

 

Guajakholz-Baum


 

Anhang D

Deutsche Bezeichnung

FAUNA

CHORDATA (CHORDATIERE)

MAMMALIA

 

SÄUGETIERE

CARNIVORA

 

RAUBSÄUGER

Canidae

 

Hundeartige

 

Vulpes vulpes griffithi (III Indien) §1

Rotfuchs-Unterart

 

Vulpes vulpes montana (III Indien) §1

Rotfuchs-Unterart

 

Vulpes vulpes pusilla (III Indien) §1

Rotfuchs-Unterart

Mustelidae

 

Marderartige

 

Mustela altaica (III Indien) §1

Altaiwiesel

 

Mustela erminea ferghanae (III Indien) §1

Hermelin-Unterart

 

Mustela kathiah (III Indien) §1

Gelbbauchwiesel

 

Mustela sibirica (III Indien) §1

Sibirisches Feuerwiesel

DIPROTODONTIA

 

 

Macropodidae

 

Känguruhs

 

Dendrolagus dorianus

Doria-Baumkänguruh

 

Dendrolagus goodfellowi

Goodfellow-Baumkänguruh

 

Dendrolagus matschiei

Matschie-Baumkänguruh

 

Dendrolagus pulcherrimus

Goldmantel-Baumkänguruh

 

Dendrolagus stellarum

Seri-Baumkänguruh

AVES

 

VÖGEL

ANSERIFORMES

 

ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL

Anatidae

 

Entenvögel

 

Anas melleri

Madagaskar-Ente

COLUMBIFORMES

 

TAUBENVÖGEL

Columbidae

 

Tauben

 

Columba oenops

Salvintaube, Perutaube

 

Didunculus strigirostris

Zahntaube

 

Ducula pickeringii

Pickering-Fruchttaube

 

Gallicolumba crinigera

Bartlett-Dolchstichtaube

 

Ptilinopus marchei

Blutschwingen-Fruchttaube

 

Turacoena modesta

Timortäubchen

GALLIFORMES

 

HÜHNERVÖGEL

Cracidae

 

Hokkohühner

 

Crax alector

Glattschnabelhokko

 

Pauxi unicornis

Hornhokko

 

Penelope pileata

Weißschopfguan

Megapodiidae

 

Großfußhühner

 

Eulipoa wallacei

Molukkenhuhn

Phasianidae

 

Fasanenartige

 

Arborophila gingica

Chinawachtel

 

Lophura bulweri

Bulwerfasan

 

Lophura diardi

Prälatfasan

 

Lophura inornata

Salvadori-Fasan

 

Syrmaticus reevesii §2

Königsfasan

PASSERIFORMES

 

SPERLINGSVÖGEL

Bombycillidae

 

Seidenschwanz

 

Bombycilla japonica

Japanischer Seidenschwanz, Blutseidenschwanz

Corvidae

 

Rabenvögel

 

Cyanocorax caeruleus

Azurblaurabe

 

Cyanocorax dickeyi

Schopfblaurabe

Cotingidae

 

Kotingas

 

Procnias nudicollis

Nacktkehlglöckner

Emberizidae

 

Ammern

 

Dacnis nigripes

Schwarzfußpitpit

 

Sporophila falcirostris

Falzschnabelpfäffchen

 

Sporophila frontalis

Riesenpfäffchen

 

Sporophila hypochroma

Rotbürzelpfäffchen

 

Sporophila palustris

Sumpfpfäffchen

Estrildidae

 

Prachtfinken

 

Amandava amandava

Tigerfink

 

Cryptospiza reichenovii

Bergastrild

 

Erythrura coloria

Buntkopf-Papageiamadine

 

Erythrura viridifacies

Manila-Papageiamadine

 

Estrilda quartinia (häufig gehandelt als Estrilda melanotis)

Grünastrild

 

Hypargos niveoguttatus

Tropfenastrild

 

Lonchura griseicapilla

Perlhalsamadine

 

Lonchura punctulata

Muskatamadine

 

Lonchura stygia

Hadesschilffink

Fringillidae

 

Finken

 

Carduelis ambigua

Schwarzkopfgrünling

 

Carduelis atrata

Schwarzzeisig

 

Kozlowia roborowskii

Roborowski-Gimpel

 

Pyrrhula erythaca

Maskengimpel

 

Serinus canicollis

Gelbscheitelgirlitz

 

Serinus citrinelloides hypostictus (häufig gehandelt als Serinus citrinelloides)

Streifengirlitz, Dünnschnabelgirlitz

Icteridae

 

Stärlinge

 

Sturnella militaris

Langschwanz-Soldatenstärling, Rotbruststärling

Muscicapidae

 

Fliegenschnäpper

 

Cochoa azurea

Sundaschnäpperdrossel

 

Cochoa purpurea

Purpurschnäpper, Purpurschnäpperdrossel

 

Garrulax formosus

Prachthäherling

 

Garrulax galbanus

Gelbbauchhäherling

 

Garrulax milnei

Rotschwanzhäher, Rotschwanzhäherling

 

Niltava davidi

Davidniltava

 

Stachyris whiteheadi

Brillentimalie

 

Swynnertonia swynnertoni (auch als Pogonicichla swynnertoni bezeichnet)

Swynnerton-Rötel

 

Turdus dissimilis

Schwarzbrustdrossel

Pittidae

 

Pittas

 

Pitta nipalensis

Blaunackenpitta

 

Pitta steerii

Blaubauchpitta

Sittidae

 

Kleiber

 

Sitta magna

Riesenkleiber

 

Sitta yunnanensis

Yünnankleiber

Sturnidae

 

Stare

 

Lamprotornis regius

Königsglanzstar

 

Mino dumontii

Papua-Atzel

 

Sturnus erythropygius

Amandanenstar

REPTILIA

 

KRIECHTIERE, REPTILIEN

SAURIA

 

ECHSEN

Agamidae

 

Agamen

 

Physignathus cocincinus

Grüne Wasseragame

Gekkonidae

 

Geckos

 

Rhacodactylus auriculatus

Höckerkopfgecko

 

Rhacodactylus ciliatus

Neukaledonischer Kronengecko

 

Rhacodactylus leachianus

Neukaledonischer Riesengecko

 

Teratoscincus microlepis

Zwerg-Wundergecko

 

Teratoscincus scincus

Mittelasiatischer Wundergecko

Gerrhosauridae

 

Gürtelschweife

 

Zonosaurus karsteni

Karsten-Ringelschildechse

 

Zonosaurus quadrilineatus

Vierstreifen-Ringelschildechse

Iguanidae

 

Leguane

 

Ctenosaura quinquecarinata

Fünfkiel-Schwarzleguan

Scincidae

 

Skinks

 

Tribolonotus gracilis

Buschkrokodil, Orangeaugen-Helmskink

 

Tribolonotus novaeguineae

Neuguinea-Helmskink

SERPENTES

 

SCHLANGEN

Colubridae

 

Nattern

 

Elaphe carinata §1

Stinknatter

 

Elaphe radiata §1

Strahlennatter, Sprungfedernatter

 

Elaphe taeniura §1

Streifenschwanznatter, Schönnatter

 

Enhydris bocourti §1

Bocourts Trugnatter

 

Homalopsis buccata §1

Boa-Wassertrugnatter

 

Langaha nasuta

Blattnasennatter-Art

 

Leioheterodon madagascariensis

Madagaskar-Natter

 

Ptyas korros §1

Gelbbäuchige Rattenschlange

 

Rhabdophis subminiatus §1

Rotnacken-Wassernatter, Rothals-Kielrückennatter

Hydrophiidae

 

Seeschlangen

 

Lapemis curtus (einschließlich Lapemis hardwickii) §1

Plump-Seeschlange

Viperidae

 

Vipern

 

Calloselasma rhodostoma §1

Malaiische Mokassinschlange

AMPHIBIA

 

LURCHE, AMPHIBIEN

ANURA

 

FROSCHLURCHE

Dicroglossidae

 

Frösche

 

Limnonectes macrodon

Zahnfrosch

Hylidae

 

Laubfrösche

 

Phyllomedusa sauvagii

Warziger Lemurenfrosch

Leptodactylidae

 

Südfrösche

 

Leptodactylus laticeps

Südamerikanischer Ochsenfrosch

Ranidae

 

Echte Frösche

 

Pelophylax shqiperica

Skutari-Wasserfrosch

CAUDATA

 

SCHWANZLURCHE

Hynobiidae

 

Winkelzahnmolche

 

Ranodon sibiricus

Sibirischer Froschzahnmolch

Plethodontidae

 

Lungenlose Salamander

 

Bolitoglossa dofleini

Großer Palmensalamander

Salamandridae

 

Echte Salamander

 

Cynops ensicauda

Schwertschwanzmolch

 

Echinotriton andersoni

Andersons Krokodilmolch, Japanischer Krokodilmolch

 

Laotriton laoensis

Chinesischer Lippenmolch, Chinesischer Kurzfußmolch

 

Liangshantriton taliangensis

Sichuan-Krokodilmolch, Rotschwarzer Krokodilmolch, Taliang-Krokodilmolch

 

Paramesotriton spp. (ausgenommen sind die Arten des Anhangs B)

Warzenmolche

 

Tylototriton spp.

Krokodilmolche

ACTINOPTERYGII

 

STRAHLENFLOSSER

PERCIFORMES

 

BARSCHARTIGE

Apogonidae

 

Kardinalbarsche

 

Pterapogon kauderni

Banggai-Kardinalbarsch, Molukkenbarsch

ARTHROPODA (ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER)

INSECTA

 

INSEKTEN

LEPIDOPTERA

 

SCHMETTERLINGE

Papilionidae

 

Ritterfalter

 

Baronia brevicornis

Ritterfalter-Art

 

Papilio grosesmithi

Schwalbenschwanz-Art

 

Papilio maraho

Schwalbenschwanz-Art

MOLLUSCA (MOLLUSKEN, WEICHTIERE)

GASTROPODA

 

SCHNECKEN

Haliotidae

 

 

 

Haliotis midae

Seeohr

FLORA

AGAVACEAE

 

Agaven

 

Calibanus hookeri

 

 

Dasylirion longissimum

Rauschopf, Mikadopflanze

ARACEAE

 

Aronstabgewächse

 

Arisaema dracontium

Grüner Drachen

 

Arisaema erubescens

 

 

Arisaema galeatum

 

 

Arisaema nepenthoides

 

 

Arisaema sikokianum

 

 

Arisaema thunbergii var. Urashima

 

 

Arisaema tortuosum

 

 

Biarum davisii ssp. Marmarisense

 

 

Biarum ditschianum

 

COMPOSITAE (ASTERACEAE)

 

Korbblütler

 

Arnica montana §3

Berg-Wohlverleih

 

Othonna cacalioides

 

 

Othonna clavifolia

 

 

Othonna hallii

 

 

Othonna herrei

 

 

Othonna lepidocaulis

 

 

Othonna retrorsa

 

ERICACEAE

 

Heidekrautgewächse

 

Arctostaphylos uva-ursi §3

Echte Bärentraube

GENTIANACEAE

 

Enziangewächse

 

Gentiana lutea §3

Gelber Enzian

LILIACEAE

 

Liliengewächse

 

Trillium pusillum

 

 

Trillium rugelii

 

 

Trillium sessile

Waldlilie, Dreiblatt

LYCOPODIACEAE

 

Bärlappgewächse

 

Lycopodium clavatum §3

Keulen-Bärlapp

MELIACEAE

 

Mahagonigewächse, Zedrachgewächse

 

Cedrela montana §4

 

 

Cedrela oaxacensis §4

 

 

Cedrela salvadorensis §4

 

 

Cedrela tonduzii §4

 

MENYANTHACEAE

 

Fieberkleegewächse

 

Menyanthes trifoliata §3

Fieberklee

PARMELIACEAE

 

Schlüsselflechten

 

Cetraria islandica §3

Isländisch Moos

PASSIFLORACEAE

 

Passionsblumengewächse

 

Adenia glauca

Adenie, Blaugrüne

 

Adenia pechuelli

Adenie

PEDALIACEAE

 

Sesamgewächse

 

Harpagophytum spp. §3

Teufelskralle

PORTULACACEAE

 

Portulakgewächse

 

Ceraria carrissoana

 

 

Ceraria fruticulosa

 

SELAGINELLACEAE

 

Moosfarngewächse

 

Selaginella lepidophylla

Rose von Jericho, Auferstehungspflanze


(1)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(3)  Einziger Zweck dieser Anmerkung ist es, den internationalen Handel mit Wollhaar von Vicunjas (Vicugna vicugna) und dessen Erzeugnissen nur zu genehmigen, wenn das Haar durch Scheren lebender Vicunjas gewonnen wurde. Der Handel mit Erzeugnissen, die aus diesem Wollhaar hergestellt werden, ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)

Natürliche oder juristische Personen, die Vicunja-Wolle zu Stoffen und Kleidungsstücken verarbeiten, müssen die Genehmigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes einholen [Ursprungsländer sind die Länder, in denen die Art vorkommt, d. h. Argentinien, Bolivien, Chile, Ecuador und Peru], um die Angabe, die Kennzeichnung oder das Logo „Vicuña country of origin“, die von den Arealstaaten der Art, die Unterzeichner des Übereinkommens zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Vikunja sind, festgelegt wurden, verwenden zu dürfen.

b)

In den Verkehr gebrachte Stoffe und Kleidungsstücke müssen wie folgt gekennzeichnet oder etikettiert sein:

i)

Für den internationalen Handel mit Stoffen aus lebend erschorener Vicunja-Wolle, unabhängig davon, ob die Stoffe in den oder außerhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurden, muss zur Identifizierung des Ursprungslandes die Angabe, das Kennzeichen oder das Logo „VICUÑA [COUNTRY OF ORIGIN]“ verwendet werden, die in nachstehend beschriebener Form erscheinen müssen:

Image

Die Angabe, das Kennzeichen bzw. das Logo müssen auf der Rückseite des Stoffes angebracht werden. Zudem sind auf die Webkanten die Worte VICUÑA [COUNTRY OF ORIGIN] aufzudrucken.

ii)

Für den internationalen Handel mit Kleidungsstücken aus lebend erschorener Vicunja-Wolle, unabhängig davon, ob die Kleidungsstücke in den oder außerhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurden, muss zur Identifizierung des Ursprungslandes die Angabe, das Kennzeichen bzw. das Logo gemäß Buchstabe b Ziffer i verwendet werden. Diese(s) Angabe/Kennzeichen/Logo muss auf einem Etikett im Kleidungsstück selbst erscheinen. Werden die Kleidungsstücke außerhalb des Ursprungslandes hergestellt, sollte zusätzlich zu der Angabe/dem Kennzeichen/dem Logo gemäß Buchstabe b Ziffer i auch der Name des Herstellungslandes angegeben werden.

c)

Für den internationalen Handel mit handgefertigten Waren aus aus lebend erschorener Vicunja-Wolle, die in den Arealstaaten der Art hergestellt wurden, müssen die Angabe, das Kennzeichen bzw. das Logo „VICUÑA [COUNTRY OF ORIGIN] — ARTESANÍA“ wie folgt verwendet werden:

Image

d)

Wird zur Herstellung von Stoffen und Kleidungsstücken lebend erschorene Vicunja-Wolle aus mehreren Ursprungsländern verwendet, müssen die Angabe, das Kennzeichen bzw. das Logo jedes dieser Ursprungsländer erscheinen, wie unter Buchstabe b Ziffern i und ii beschrieben.

e)

Alle anderen Exemplare gelten als Exemplare von Arten gemäß Anhang I, und der Handel damit ist entsprechend zu regeln.

(4)  Alle Arten mit Ausnahme von Balaena mysticetus, Eubalaena spp., Balaenoptera acutorostrata (mit Ausnahme der Population in Westgrönland), Balaenoptera bonaerensis, Balaenoptera borealis, Balaenoptera edeni, Balaenoptera musculus, Balaenoptera omurai, Balaenoptera physalus, Megaptera novaeangliae, Orcaella brevirostris, Orcaella heinsohni, Sotalia spp, Sousa spp, Eschrichtius robustus, Lipotes vexillifer, Caperea marginata, Neophocaena asiaeorientalis, Neophocaena phocaenoides, Phocoena sinus, Physeter macrocephalus, Platanista spp., Berardius spp. und Hyperoodon spp., die in Anhang I stehen, sind in Anhang II des Übereinkommens aufgeführt. Exemplare der in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die von der grönländischen Bevölkerung aufgrund einer Lizenz der jeweils zuständigen Behörde gefangen werden (einschließlich Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse daraus, mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen für kommerzielle Zwecke), gelten als in Anhang B aufgeführt. Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde für lebende, der Natur entnommene und für hauptsächlich kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare der Schwarzmeer-Population des Tursiops truncatus festgelegt.

(5)  Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (in Anhang B aufgeführt):

Zur ausschließlichen Genehmigung: a) des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken, b) des Handels mit lebenden Tieren in einen geeigneten und annehmbaren Bestimmungsort in Übereinstimmung mit der Entschließung Conf. 11.20 für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika; c) des Handels mit Häuten; d) des Handels mit Haar; e) des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia und Südafrika und zu nichtkommerziellen Zwecken für Simbabwe; f) des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe; g) des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung, mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft); ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Entschließung Conf. 10.10 (Rev. CoP14) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden; iii) nicht bevor das Sekretariat die beabsichtigten Einfuhrländer und die registrierten Lagerbestände im Besitz der jeweiligen Regierung überprüft hat; iv) Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia) und 30 000 kg (Südafrika); v) unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung COP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g Ziffer iv (s. o.) in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden; vi) der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet; vii) die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g Ziffer v (s. o.) können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; h) der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung CoP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g Ziffern i, ii, iii, vi und vii (s. o.) endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang B aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Entschließungen 14.77 und 14.78 (Ref. CoP15) behandelt. Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

(6)  Diese Verordnung gilt nicht für:

 

Fossilien;

 

Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm (nicht bis zur Ebene der Gattung identifizierbar), das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann;

 

Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und anderer Materialien zwischen 2 und 30 mm, in jeder Richtung gemessen., nicht bis zur Ebene der Gattung identifizierbar.

(7)  Der Handel mit Exemplaren mit dem Quellcode A ist nur erlaubt, wenn die gehandelten Exemplare Cataphylle besitzen.

(8)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare folgender Hybriden und/oder Kultivare:

 

Hatiora x graeseri

 

Schlumbergera x buckleyi

 

Schlumbergera russelliana x Schlumbergera truncata

 

Schlumbergera orssichiana x Schlumbergera truncata

 

Schlumbergera opuntioides x Schlumbergera truncata

 

Schlumbergera truncata (Kultivare)

 

Cactaceae spp. Farbmutanten, aufgepfropft auf folgende Unterlagen: Harrisia‘Jusbertii’, Hylocereus trigonus oder Hylocereus undatus

 

Opuntia microdasys (Kultivare)

(9)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Hybriden von Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda, wenn die Exemplare leicht als künstlich vermehrt erkennbar sind und keinerlei Anzeichen zeigen, die auf Ursprung in der freien Natur schließen lassen, wie etwa mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen epiphyllen Organismen oder Schädigung durch Insekten oder andere Schädlinge; und

a)

wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Exemplare in Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (wie etwa Kartons, Schachteln, Kisten oder individuellen Einlegeböden von CC-Containern), jede mit 20 oder mehr Pflanzen desselben Hybrids; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit müssen ein hohes Maß einheitlicher Erscheinungsform und Gesundheit zeigen; und die Warensendung muss von Dokumenten wie einer Warenrechnung begleitet werden, aus denen die Zahl der Pflanzen jedes Hybrids deutlich hervorgeht; oder

b)

wenn sie im blühenden Zustand versendet werden, also mit mindestens einer voll aufgeblühten Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, aber die Exemplare müssen professionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein, z. B. mit gedruckten Etiketten gekennzeichnet oder in Verpackungen mit Aufdruck verpackt sein, welche den Namen des Hybrids und das Land, in dem die Pflanze zuletzt bearbeitet wurde, aufweisen. Dies hat leicht sichtbar zu sein und eine einfache Überprüfung zu ermöglichen. Pflanzen, die die Bedingungen für die Ausnahme nicht klar erfüllen, müssen von entsprechenden CITES-Dokumenten begleitet sein.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

(11)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Cyclamen persicum. Diese Ausnahme erstreckt sich jedoch nicht auf Exemplare, die als ruhende Knollen in den Handel kommen.

(12)  Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte, lebende Hybriden und Kultivare von Taxus cuspidata in Töpfen oder kleinen Behältern, die jeweils mit einem Etikett versehen sind oder denen ein Begleitdokument beiliegt, aus denen der Name des Taxons oder der Taxa hervorgeht und auf denen der Wortlaut „künstlich vermehrt“ angebracht ist.


1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/99


VERORDNUNG (EU) 2017/161 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2017

zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der französischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (2) zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze sind Fehler aufgetreten. Daher ist eine Berichtigung der französischen Sprachfassung der Anhänge II und IV dieser Verordnung erforderlich. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(3)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Betrifft lediglich die französische Sprachfassung.)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).


1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/101


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/162 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2017

über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2016 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 über Abzüge von den Fangquoten für 2016 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangquoten für das Jahr 2015 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (2),

Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (3),

Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (4) und

Verordnung (EU) 2015/106 (5) des Rates.

(2)

Die Fangquoten für das Jahr 2016 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) Nr. 1367/2014,

Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates (6).

Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (7) und

Verordnung (EU) 2016/73 des Rates (8).

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 der Kommission (9) wurden Abzüge von den Fangquoten für 2016 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.

(5)

Bei manchen Mitgliedstaaten konnten jedoch im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2016 nicht über solche Quoten verfügten.

(6)

Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission 2012/C 72/07 (10) sollten solche Abzüge vorzugsweise an Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden, die die Quote überfischt hat, wobei darauf zu achten ist, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu verhindern gilt.

(7)

In einigen Fällen konnte durch den Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 ein teilweiser Abzug von denselben Beständen vorgenommen werden. Die verbleibenden Mengen sollten gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 von anderen Beständen abgezogen werden.

(8)

Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert.

(9)

Spanien hat seine Quote für Rochen in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VIII und IX (SRX/89-C.) im Jahr 2015 überfischt. Mit Schreiben vom 30. September 2016 ersuchte Spanien darum, den vorzunehmenden Abzug über einen Zeitraum von zwei Jahren zu verteilen. In Anbetracht der vorgelegten Informationen und der Tatsache, dass eine erhebliche Quotenkürzung zu übermäßigen Rückwürfen der betreffenden Art führen würde, kann diesem Ersuchen gemäß Randnummer 3 Buchstabe b der Mitteilung 2012/C-72/07 stattgegeben werden.

(10)

Was Sandaal im geografischen Gebiet der ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie der Unterdivision IV betrifft, so hat Dänemark seine zulässige Gesamtfangmenge in den Unionsgewässern des Bewirtschaftungsgebiets 1 gemäß Anhang IID der Verordnung (EU) 2015/104 im Jahr 2015 überschritten, sodass Abzüge vorgenommen werden müssen. 2016 wurden für Sandaal in diesen Gewässern nur sehr geringe Fangmengen zugestanden, um die Abundanz von Sandaal zu überwachen. Mit den besagten Abzügen kann jedoch das vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) empfohlene Überwachungssystem (12) zur Bewirtschaftung von Sandaal nicht aufrechterhalten werden. Deswegen sollten die Abzüge für die 2015 von Dänemark in diesem Gebiet überfischten Quoten für das Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 3 vorgenommen werden.

(11)

Darüber hinaus liegen in manchen Fällen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 offensichtlich über der angepassten Quote für das Jahr 2016 und können somit nicht in vollem Umfang im Jahr 2016 vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung 2012/C-72/07 sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden, bis die gesamte überfischte Menge zurückgezahlt ist.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2016, die mit den Verordnungen (EU) Nr. 1367/2014, (EU) 2015/2072, (EU) 2016/72 und (EU) 2016/73 festgesetzt wurden, werden entsprechend den in dem Anhang angeführten Abzügen für andere Bestände gekürzt.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2015/106 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015 (ABl. L 19 vom 24.1.2015, S. 8).

(6)  Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/73 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 1).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über Abzüge von den Fangquoten für 2016 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 28).

(10)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (2012/C 72/07) (ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27),

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(12)  http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Expert%20Group%20Report/acom/2016/HAWG/13%20HAWG%20Report%202016%20-%20Sec%2011%20Sandeel%20in%20Division%203.a%20and%20Subarea%204.pdf.


ANHANG I

Abzüge von Quoten für andere Bestände

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Zulässige Anlandungen 2015 (angepasste Menge insgesamt in kg) (1)

Gesamtfänge 2015 (Menge in kg)

Quotenausschöpfung (in %)

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg)

Multiplikationsfaktor (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor (3)  (4)

Verbleibender Abzug aus den Vorjahren (5) (Menge in kg)

Abzüge 2016 (Menge in kg)

2016 bereits bei demselben Bestand vorgenommene Abzüge (Menge in kg) (6)

Verbleibende von einem anderen Bestand abzuziehende Menge (in kg)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

 

DK

DGS

03A-C.

Dornhai

Unionsgewässer von IIIa

0

3 840

N/A

3 840

1,00

/

/

3 840

0

3 840

Abzug von folgendem Bestand:

DK

NEP

3A/BCD

Kaisergranat

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

/

/

/

/

/

/

/

/

/

3 840

 

DK

DGS

2AC4-C

Dornhai

Unionsgewässer von IIa und IV

0

1 540

N/A

1 540

1,00

/

/

1 540

0

1 540

Abzug von folgendem Bestand:

DK

NEP

2AC4-C

Kaisergranat

Unionsgewässer von IIa und IV

/

/

/

/

/

/

/

/

/

1 540

 

DK

NOP

04-N.

Stintdorsch

Norwegische Gewässer von IV

0

28 270

N/A

28 270

1,00

/

/

28 270

0

28 270

Abzug von folgendem Bestand:

DK

NOP

2A3A4.

Stintdorsch

IIIa; Unionsgewässer von IIa und IV

/

/

/

/

/

/

/

/

/

28 270

 

ES

BUM

ATLANT

Blauer Marlin

Atlantik

20 360

134 082

658,56

113 722

2,0

A

172 878

514 044

0

514 044

Abzug von folgendem Bestand:

ES

SWO

AN05N

Schwertfisch

Atlantik nördlich von 5° N

/

/

/

/

/

/

/

/

/

514 044

 

ES

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

0

24 239

N/A

24 239

1,00

A

/

36 359

0

36 359

Abzug von folgendem Bestand:

ES

POK

1N2AB.

Seelachs

Norwegische Gewässer von I und II

/

/

/

/

/

/

/

/

/

36 359

 

FR

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

2 000

7 957

397,85

5 957

1,00

/

/

5 957

0

5 957

Abzug von folgendem Bestand:

FR

OTH

1N2AB.

Andere Arten

Norwegische Gewässer von I und II

/

/

/

/

/

/

/

/

/

5 957

 

NL

ANE

08.

Sardelle

VIII

0

12 493

N/A

12 493

1,00

/

/

12 493

0

12 493

Abzug von folgendem Bestand:

NL

WHB

1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

/

/

/

/

/

/

/

/

/

12 493

 

NL

HKE

3A/BCD

Seehecht

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22–32

0

1 575

N/A

1 575

1,00

A + C (7)

/

2 363

0

2 363

Abzug von folgendem Bestand:

NL

HKE

2AC4-C

Seehecht

Unionsgewässer von IIa und IV

/

/

/

/

/

/

/

/

/

2 363

 

NL

WHG

56-14

Wittling

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

0

11 475

N/A

11 475

1,00

/

/

11 475

0

11 475

Abzug von folgendem Bestand:

NL

HKE

8ABDE.

Seehecht

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

/

/

/

/

/

/

/

/

/

11 475

 

PT

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

0

6 098

N/A

6 098

1,00

/

/

6 098

0

6 098

Abzug von folgendem Bestand:

PT

RED

1N2AB.

Rotbarsch

Norwegische Gewässer von I und II

/

/

/

/

/

/

/

/

/

6 098

 

PT

POK

1N2AB.

Seelachs

Norwegische Gewässer von I und II

9 700

9 690

99,90

– 10

/

/

145 616

145 606

53

145 553

Abzug von folgendem Bestand:

PT

RED

1N2AB.

Rotbarsch

Norwegische Gewässer von I und II

/

/

/

/

/

/

/

/

/

145 553


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, von Quotenübertragungen von 2014 auf 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3), Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 bzw. Artikel 18a der Verordnung (EU) 2015/104 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)  Buchstabe „A“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2013, 2014 und 2015 angewendet wurde. Buchstabe „C“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(5)  Verbleibende Mengen, die 2015 nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1801 der Kommission (ABl. L 263 vom 8.10.2015, S. 19), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2404 der Kommssion (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 73) abgezogen werden konnten, da keine oder keine ausreichende Quote verfügbar war.

(6)  Mengen, die aufgrund des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von demselben Bestand abgezogen werden konnten.

(7)  Zusätzliche Multiplikationsfaktoren sind nicht kumulativ und werden nur einmal angewendet.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Abzüge von Quoten für überfischte Bestände

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Ausgangsquote 2015 (in kg)

Zulässige Anlandungen 2015 (angepasste Menge insgesamt in kg) (1)

Gesamtfänge 2015 (Menge in kg)

Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (in %)

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg)

Multiplikationsfaktor (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor (3)  (4)

Verbleibender Abzug aus den Vorjahren (5) (Menge in kg)

Abzüge 2016 (Menge in kg) (6)

2016 bereits vorgenommene Abzüge (Menge in kg) (7)

2017 und in den nachfolgenden Jahren vorzunehmende Abzüge (Menge in kg)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

(16)

BE

SOL

24-C.

Seezunge

Unionsgewässer von IIa und IV

991 000

929 510

939 590

101,08

10 080

/

/

/

10 080

10 080

/

BE

SRX

07D.

Rochen

Unionsgewässer von VIId

72 000

70 511

69 495

98,56

– 1 016

/

/

1 097

81

81

/

BE

SRX

2AC4-C

Rochen

Unionsgewässer von IIa und IV

211 000

245 500

256 147

104,34

10 647

/

/

/

10 647

10 647

/

BE

SRX

67AKXD

Rochen

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

725 000

915 262

918 243

100,33

2 981

/

/

/

2 981

2 981

/

DE

T/B

2AC4-C

Steinbutt und Glattbutt

Unionsgewässer von IIa und IV

186 000

349 000

350 186

100,34

1 186

/

/

/

1 186  (12)

1 186

/

DK

COD

03AN.

Kabeljau

Skagerrak

3 336 000

3 223 407

3 349 360

103,91

125 923

/

(C) (8)

/

125 923

125 923

/

DK

DGS

03A-C.

Dornhai

Unionsgewässer von IIIa

0

0

3 840

N/A

3 840

1,00

/

/

3 840

3 840

/

DK

DGS

2AC4-C

Dornhai

Unionsgewässer von IIa und IV

0

0

1 540

N/A

1 540

1,00

/

/

1 540

1 540

/

DK

HER

03A-BC

Hering

IIIa

5 692 000

5 770 000

6 056 070

104,96

286 070

/

/

/

286 070

286 070

/

DK

NOP

04-N.

Stintdorsch

Norwegische Gewässer von IV

0

0

28 270

N/A

28 270

1,00

/

/

28 270

28 270

/

DK

SAN

234_1

Sandaal

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 1

125 459 000

115 924 000

130 977 950

112,99

15 053 950

1,2

/

/

18 064 740

18 064 740  (14)

/

DK

SAN

234_6

Sandaal

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 6

206 000

219 000

228 860

104,50

9 860

/

/

/

9 860

9 860

/

ES

ALF

3X14-

Kaiserbarsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

67 000

80 045

62 544

78,13

– 9 496  (9)

/

/

16 159

6 663

5 846

817

ES

ANE

08.

Sardelle

VIII

22 500 000

22 923 784

24 068 471

104,99

1 144 687

/

/

/

1 144 687

1 144 687

/

ES

BSF

8910-

Schwarzer Degenfisch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIII, IX und X

12 000

30 050

110

0,37

– 26 936  (10)

/

/

29 639

2 703

0

2 703

ES

BUM

ATLANT

Blauer Marlin

Atlantik

10 360

20 360

134 082

658,56

113 722

2,0

A

172 878

514 044

514 044

/

ES

COD

1/2B

Kabeljau

I und IIb

13 283 000

12 182 091

12 391 441

101,72

209 350

/

/

/

209 350

209 350

/

ES

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

/

0

24 239

N/A

24 239

1,00

A

/

36 359

36 359

/

ES

RED

N3LN.

Rotbarsch

NAFO 3LN

/

171 440

173 836

101,40

2 396

/

/

/

2 396

2 396

/

ES

SOL

8AB.

Seezunge

VIIIa und VIIIb

9 000

6 968

7 397

106,13

(429) (11)

/

(A+C) (8)  (13)

2 759

2 759

2 759

/

ES

SRX

67AKXD

Rochen

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

43 800

412 000

445 713

108,18

33 713

/

/

/

33 713

33 713

/

ES

SRX

89-C.

Rochen

Unionsgewässer von VIII und IX

1 057 000

650 485

771 246

118,56

120 761

1,2

/

118 622

263 535

131 768  (15)

131 767  (15)

ES

USK

567EI.

Lumb

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

46 000

135 008

62 646

46,40

– 72 362

/

/

58 762

0

/

/

ES

WHM

ATLANT

Weißer Marlin

Atlantik

24 310

24 310

68 613

282,24

44 303

1,00

A

72 539

138 994

0

138 994

FR

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

/

2 000

7 957

397,85

5 957

1,00

/

/

5 957

5 957

/

FR

HAD

7X7A34

Schellfisch

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

5 561 000

5 760 984

5 775 607

100,25

14 623

/

/

/

14 623

14 623

/

FR

PLE

7HJK.

Scholle

VIIh, VIIj und VIIk

17 000

57 007

59 833

104,95

2 826

/

/

/

2 826

2 826

/

FR

SRX

07D.

Rochen

Unionsgewässer von VIId

602 000

591 586

689 868

116,61

98 282

1,00

/

/

98 282

98 282

/

FR

SRX

89-C.

Rochen

Unionsgewässer von VIII und IX

1 298 000

1 507 000

1 578 469

104,74

71 469

/

/

/

71 469

71 469

/

IE

COD

07A.

Kabeljau

VIIa

120 000

134 776

138 122

102,48

3 346

/

/

/

3 346

3 346

/

IE

SRX

67AKXD

Rochen

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

1 048 000

946 554

1 044 694

110,37

98 140

1,00

/

/

98 140

98 140

/

NL

ANE

08.

Sardelle

VIII

/

0

12 493

N/A

12 493

1,00

/

/

12 493

12 493

/

NL

COD

2A3AX4

Kabeljau

VI; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

2 800 000

1 340 520

1 348 815

100,62

8 295

/

(C) (8)

/

8 295

8 295

/

NL

HER

*25B-F

Hering

II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer)

1 104 000

1 841 160

2 230 998

121,17

389 838

1,4

/

/

545 773

522 222

23 551

NL

HKE

3A/BCD

Seehecht

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

/

0

1 575

N/A

1 575

1,00

A + C (13)

/

2 363

2 363

/

NL

MAC

*3A4BC

Makrele

IIIa und IVbc

490 000

1 084 500

1 090 087

100,52

5 587

/

/

/

5 587

5 587

/

NL

POK

2A34.

Seelachs

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

68 000

56 600

63 411

112,03

6 811

1,00

/

/

6 811

5 754

1 057

NL

SRX

2AC4-C

Rochen

Unionsgewässer von IIa und IV

180 000

245 300

252 765

103,04

7 465

/

/

/

7 465

7 465

/

NL

T/B

2AC4-C

Steinbutt und Glattbutt

Unionsgewässer von IIa und IV

2 579 000

2 783 000

2 793 239

100,37

10 239

/

/

/

10 239

10 239

/

NL

WHB

1X14

Blauer Wittling

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

36 711 000

55 297 456

55 584 332

100,52

286 876

/

/

/

286 876

286 876

/

NL

WHG

2AC4.

Wittling

IV; Unionsgewässer von IIa

699 000

527 900

547 717

103,75

19 817

/

/

/

19 817

19 817

/

NL

WHG

56-14

Wittling

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

/

0

11 475

N/A

11 475

1,00

/

/

11 475

11 475

/

PT

GHL

1N2AB

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von I und II

/

0

6 098

N/A

6 098

1,00

/

/

6 098

6 098

/

PT

POK

1N2AB.

Seelachs

Norwegische Gewässer von I und II

/

9 700

9 690

99,90

– 10

/

/

145 616

145 606

53

145 553

UK

COD

2A3AX4

Kabeljau

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

11 369 000

14 828 600

14 846 189

100,12

17 589

/

(C) (8)

/

17 589

17 589

/

UK

HER

4AB.

Hering

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′ N

62 292 000

66 892 860

68 024 970

101,69

1 132 100

/

/

/

1 132 110

1 132 110

/

UK

MAC

2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

245 363 000

237 093 794

242 496 391

102,28

5 402 597

/

(A) (8)

/

5 402 597

5 402 597

/

UK

MAC

*3A4BC

Makrele

IIIa und IVbc

490 000

620 500

626 677

101,00

6 177

/

/

/

6 177

6 177

/

UK

SAN

234_1

Sandaal

Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 1

2 742 000

1 219 400

2 000 034

164,02

780 634

2,00

/

/

1 561 268

95 100

1 466 168


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2014 auf 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3), Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16) bzw. Artikel 18a der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1) oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)  Buchstabe ‚A‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2013, 2014 und 2015 angewendet wurde. Buchstabe ‚C‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(5)  Verbleibende Mengen, die 2015 nicht gemäß der Verordnung (EU) 2015/1801, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2404 abgezogen werden konnten, da keine oder keine ausreichende Quote verfügbar war.

(6)  2016 vorzunehmende Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 der Kommission (ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 38).

(7)  Abzüge für das Jahr 2016, die aufgrund der am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 verfügbaren Quote tatsächlich vorgenommen werden konnten.

(8)  Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % der zulässigen Anlandungen beträgt.

(9)  Verbleibende noch nicht ausgeschöpfte Menge nach Übertragung von 8 005 Kilogramm von 2015 auf 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1142 der Kommission (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 9).

(10)  Verbleibende noch nicht ausgeschöpfte Menge nach Übertragung von 3 004 Kilogramm von 2015 auf 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1142.

(11)  Mengen von weniger als einer Tonne werden nicht berücksichtigt.

(12)  Auf Antrag Deutschlands hat die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zusätzliche Anlandungen von bis zu 10 % der Quote für Steinbutt und Glattbutt genehmigt.

(13)  Zusätzliche Multiplikationsfaktoren sind nicht kumulativ und werden nur einmal angewendet.

(14)  Abzuziehen von SAN/234_3 (Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 3).

(15)  Auf Antrag Spaniens wird der 2016 fällige Abzug von 263 535 kg gleichmäßig auf zwei Jahre (2016 und 2017) verteilt.“


1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/113


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/163 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

299,8

MA

135,7

SN

268,2

TR

158,2

ZZ

215,5

0707 00 05

MA

79,2

TR

195,6

ZZ

137,4

0709 91 00

EG

79,4

ZZ

79,4

0709 93 10

MA

273,9

TR

295,3

ZZ

284,6

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

47,2

MA

48,5

TN

51,7

TR

71,6

ZZ

54,8

0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00

EG

91,2

IL

140,1

JM

106,9

MA

88,4

TR

83,1

ZZ

101,9

0805 22 00

IL

139,7

MA

83,2

ZZ

111,5

0805 50 10

EG

85,5

TR

70,9

ZZ

78,2

0808 10 80

US

205,0

ZZ

205,0

0808 30 90

CL

81,7

CN

81,5

TR

154,0

ZA

100,3

ZZ

104,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/115


RICHTLINIE (EU) 2017/164 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2017

zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (1) (im Folgenden „Richtlinie 98/24/EG“), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission Unionsziele in Form von auf Unionsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken gefährlicher Chemikalien vor.

(2)

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG ermächtigt die Kommission, mittels Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (2) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechnik festzulegen oder zu ändern.

(3)

Bei dieser Aufgabe wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluss 2014/113/EU der Kommission (3) eingesetzt wurde.

(4)

Im Sinne der Richtlinie 98/24/EG bezeichnet „Arbeitsplatzgrenzwert“, sofern nicht anders angegeben, den Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines chemischen Arbeitsstoffs in der Luft im Atembereich eines Arbeitnehmers in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.

(5)

Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind gesundheitsbasierte, vom SCOEL aus den neuesten wissenschaftlichen Daten abgeleitete und von der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechniken festgelegte Werte. Sie stellen Expositionsgrenzen dar, unterhalb deren im Allgemeinen für einen chemischen Arbeitsstoff nach kurzfristiger oder täglicher Exposition während des Erwerbslebens keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Es handelt sich dabei um Zielvorgaben auf Unionsebene, die die Arbeitgeber bei der Ermittlung und Bewertung von Risiken und der Einführung von Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 98/24/EG unterstützen sollen.

(6)

Gemäß der Empfehlung des SCOEL werden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte als zeitlich gewichtete Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt und, für bestimmte chemische Arbeitsstoffe für kürzere Bezugszeiträume, in der Regel als gewichtete Mittelwerte für einen Zeitraum von 15 Minuten (Grenzwerte für die Kurzzeitexposition), um die Auswirkungen kurzzeitiger Exposition zu berücksichtigen.

(7)

Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf Unionsebene ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt wurde, müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Dabei müssen sie den Unionsgrenzwert berücksichtigen, können aber den Rechtscharakter des nationalen Grenzwerts nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen.

(8)

Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind ein wichtiger Bestandteil der allgemeinen Regelung zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor den von gefährlichen Chemikalien ausgehenden Risiken am Arbeitsplatz.

(9)

Der SCOEL hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG das Verhältnis zwischen den Auswirkungen der 31 chemischen Arbeitsstoffe, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, und dem Grad der Exposition bei der Arbeit bewertet und für all diese chemischen Arbeitsstoffe für die Aufnahme über die Atmung die Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Form zeitlich gewichteter Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden empfohlen. Es sollten daher für all diese Arbeitsstoffe im Anhang Grenzwerte für die Langzeitexposition festgelegt werden.

(10)

Für einige dieser chemischen Arbeitsstoffe hat der SCOEL auch die Festlegung von Grenzwerten für kürzere Bezugszeiträume und/oder eines Hinweises „Haut“ empfohlen.

(11)

Vier dieser chemischen Arbeitsstoffe — Stickstoffmonoxid, Calciumdihydroxid, Lithiumhydrid und Essigsäure — sind gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 91/322/EWG der Kommission (4) aufgeführt.

(12)

Einer dieser chemischen Arbeitsstoffe, 1,4-Dichlorbenzol, ist gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission (5) aufgeführt.

(13)

Ein weiterer, Bisphenol A, ist gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 2009/161/EU der Kommission (6) aufgeführt.

(14)

Der SCOEL hat für diese Arbeitsstoffe die Festlegung neuer Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte empfohlen. Daher sollten für diese sechs chemischen Arbeitsstoffe überarbeitete Grenzwerte in den Anhang dieser Richtlinie aufgenommen und die Einträge für die betreffenden Stoffe aus dem Anhang der Richtlinie 91/322/EWG, 2000/39/EG bzw. 2009/161/EU gelöscht werden.

(15)

Für einen der 31 im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe, Acrylsäure, hat der SCOEL die Festlegung eines Grenzwertes für die Kurzzeitexposition bezogen auf einen Zeitraum von einer Minute empfohlen. Es sollte daher für diesen chemischen Arbeitsstoff im Anhang dieser Richtlinie ein solcher Grenzwert für die Kurzzeitexposition festgelegt werden.

(16)

Für bestimmte Stoffe muss die Möglichkeit des Eindringens durch die Haut berücksichtigt werden, um ein optimales Schutzniveau zu gewährleisten. Für die folgenden der 31 im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe stellte der SCOEL die Möglichkeit der Aufnahme einer größeren Menge über die Haut fest: Glycerintrinitrat, Tetrachlorkohlenstoff, Hydrogencyanid, Methylenchlorid, Nitroethan, 1,4-Dichlorbenzol, Methylformiat, Tetrachlorethylen, Natriumcyanid und Kaliumcyanid. Daher sollte im Anhang dieser Richtlinie für diese chemischen Arbeitsstoffe neben dem Arbeitsplatz-Richtgrenzwert auch der Hinweis aufgeführt werden, dass größere Mengen dieser chemischen Arbeitsstoffe über die Haut aufgenommen werden können.

(17)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (7), der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG gehört wurde, bestätigte, dass es Bedenken gibt hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Untertagebau und im Tunnelbau sowie für Kohlenmonoxid im Untertagebau. Der Ausschuss bestätigte ferner, dass es gegenwärtig Probleme mit der Verfügbarkeit von Messmethoden gibt, mit denen die Einhaltung der vorgeschlagenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte im Untertagebau und im Tunnelbau nachgewiesen werden könnte. Daher sollte den Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist eingeräumt werden für die Umsetzung der im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid im Untertagebau und im Tunnelbau, vor deren Ablauf die Kommission die genannten Punkte überprüft. Während dieses Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten statt der Grenzwerte im Anhang dieser Richtlinie weiter die derzeit geltenden Grenzwerte anwenden.

(18)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(19)

Da für einige Arbeitsstoffe bereits nationale Expositionsgrenzwerte im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind und angesichts der Vielfalt und des technischen Charakters der Rechtsinstrumente zur Festlegung von Arbeitsplatz-Grenzwerten auf nationaler Ebene hält die Kommission in Bezug auf diese Richtlinie die Übermittlung solcher Dokumente in Form von Tabellen, aus denen die Entsprechungen zwischen den nationalen Maßnahmen und dieser Richtlinie hervorgehen, für gerechtfertigt.

(20)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gab am 27. November 2014 und am 21. Mai 2015 seine Stellungnahmen ab.

(21)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine vierte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die Union für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der Unionsgrenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.

Artikel 3

Im Anhang der Richtlinie 91/322/EWG werden die Einträge für Calciumdihydroxid, Lithiumhydrid und Stickstoffmonoxid mit Wirkung vom 21. August 2018 unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a gestrichen.

Artikel 4

Im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG wird der Eintrag für 1,4-Dichlorbenzol mit Wirkung vom 21. August 2018 gestrichen.

Artikel 5

Im Anhang der Richtlinie 2009/161/EU wird der Eintrag für Bisphenol A mit Wirkung vom 21. August 2018 gestrichen.

Artikel 6

1.   Für den Untertagebau und den Tunnelbau können die Mitgliedstaaten für die Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen, die spätestens am 21. August 2023 endet.

2.   Während der Übergangsfrist gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten statt der Grenzwerte im Anhang dieser Richtlinie weiter folgende Grenzwerte anwenden:

a)

für Stickstoffmonoxid: die geltenden, gemäß dem Anhang der Richtlinie 91/322/EWG festgelegten Richtwerte;

b)

für Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid: die am 1. Februar 2017 geltenden nationalen Grenzwerte.

Artikel 7

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 21. August 2018 nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen ihrer Mitteilung ein oder mehrere erläuternde Dokumente in Tabellenform bei, aus denen die Entsprechungen zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Bestimmungen hervorgehen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(2)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/113/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 18).

(4)  Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 177 vom 5.7.1991, S. 22).

(5)  Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47).

(6)  Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87).

(7)  Beschluss 2003/C 218/01 des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

EG-Nr. (1)

CAS-Nr. (2)

BEZEICHNUNG DES CHEMISCHEN ARBEITSSTOFFES

GRENZWERTE

Hinweis (3)

8 Stunden (4)

Kurzzeit (5)

mg/m3  (6)

ppm (7)

mg/m3  (6)

ppm (7)

Mangan und anorganische Manganverbindungen

(als Mangan)

0,2 (8)

0,05 (9)

200-240-8

55-63-0

Glycerintrinitrat

0,095

0,01

0,19

0,02

Haut

200-262-8

56-23-5

Tetrachlorkohlenstoff; Tetrachlormethan

6,4

1

32

5

Haut

200-521-5

61-82-5

Amitrol

0,2

200-580-7

64-19-7

Essigsäure

25

10

50

20

200-821-6

74-90-8

Hydrogencyanid

(als Cyanid)

1

0,9

5

4,5

Haut

200-838-9

75-09-2

Methylenchlorid; Dichlormethan

353

100

706

200

Haut

200-864-0

75-35-4

Vinylidenchlorid; 1,1-Dichlorethylen

8

2

20

5

201-083-8

78-10-4

Tetraethylorthosilicat

44

5

201-177-9

79-10-7

Acrylsäure; Prop-2-ensäure

29

10

59 (10)

20 (10)

201-188-9

79-24-3

Nitroethan

62

20

312

100

Haut

201-245-8

80-05-7

Bisphenol A; 4,4′-Isopropylidendiphenol

2 (8)

202-981-2

101-84-8

Diphenylether

7

1

14

2

203-234-3

104-76-7

2-Ehylhexan-1-ol

5,4

1

203-400-5

106-46-7

1,4-Dichlorbenzol p-Dichlorbenzol

12

2

60

10

Haut

203-453-4

107-02-8

Acrolein; Acrylaldehyd; Prop-2-enal

0,05

0,02

0,12

0,05

203-481-7

107-31-3

Methylformiat

125

50

250

100

Haut

203-788-6

110-65-6

But-2-in-1,4-diol

0,5

204-825-9

127-18-4

Tetrachlorethylen

138

20

275

40

Haut

205-500-4

141-78-6

Ethylacetat

734

200

1 468

400

205-599-4

143-33-9

Natriumcyanid

(als Cyanid)

1

5

Haut

205-792-3

151-50-8

Kaliumcyanid

(als Cyanid)

1

5

Haut

207-069-8

431-03-8

Diacetyl; Butandiol

0,07

0,02

0,36

0,1

211-128-3

630-08-0

Kohlenmonoxid

23

20

117

100

215-137-3

1305-62-0

Calciumdihydroxid

1 (9)

4 (9)

215-138-9

1305-78-8

Calciumoxid

1 (9)

4 (9)

231-195-2

7446-09-5

Schwefeldioxid

1,3

0,5

2,7

1

231-484-3

7580-67-8

Lithiumhydrid

0,02 (8)

233-271-0

10102-43-9

Stickstoffmonoxid

2,5

2

233-272-6

10102-44-0

Stickstoffdioxid

0,96

0,5

1,91

1

262-967-7

61788-32-7

Terphenyl, hydriert

19

2

48

5


(1)  

EG-Nr.: Die EG-Nummer ist die Kennnummer für Stoffe in der Europäischen Union.

(2)  

CAS-Nr.: Nummer des „Chemical Abstracts Service“.

(3)  Der Hinweis „Haut“ bei einem Grenzwert berufsbedingter Exposition zeigt an, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können.

(4)  Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).

(5)  Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Grenzwert, der nicht überschritten werden soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

(6)  

mg/m3 : Milligramm pro Kubikmeter Luft. Für chemische Stoffe in der Gas- oder Dampfphase wird der Grenzwert bei 20 °C und 101,3 kPa angegeben.

(7)  

ppm: Volumenteile pro Million in der Luft (ml/m3).

(8)  Einatembare Fraktion.

(9)  Alveolengängige Fraktion.

(10)  Grenzwert für die Kurzzeitexposition für einen Bezugszeitraum von einer Minute.


BESCHLÜSSE

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/121


BESCHLUSS (EU) 2017/165 DES RATES

vom 27. Januar 2017

zur Ernennung eines von der Französischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds und von zwölf von der Französischen Republik vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der französischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Laurent BEAUVAIS ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Josette BOREL-LINCERTIN, Frau Nathalie COLIN-OESTERLE, Frau Marie-Marguerite DUFAY, Herrn Daniel DUGLERY, Herrn Nicolas FLORIAN, Frau Karine GLOANEC-MAURIN, Herrn Hervé HOCQUARD, Herrn Jean-Louis JOSEPH, Herrn Daniel PERCHERON, Herrn Christophe ROSSIGNOL und Herrn Michel VAUZELLE sind elf Sitze von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Guillaume CROS (Conseiller régional de Midi-Pyrénées) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

a)

zum Mitglied:

Herr Gérard LAHELLEC, Vice-président du Conseil régional de Bretagne,

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Herr Patrick AYACHE, Vice-président du Conseil régional de Bourgogne-Franche-Comté,

Herr Frank CECCONI, Conseiller régional du Conseil régional d'Ile de France,

Frau Yolaine COSTES, Vice-présidente du Conseil régional de La Réunion,

Herr Guillaume CROS, Vice-président du Conseil régional d'Occitanie (Mandatsänderung),

Herr Harold HUWART, Vice-président du Conseil régional du Centre-Val de Loire,

Frau Valérie LETARD, Vice-présidente du Conseil régional des Hauts-de-France,

Frau Marie-Luce PENCHARD, Vice-présidente du Conseil régional de Guadeloupe,

Herr Jean-Jack QUEYRANNE, Conseiller régional du Conseil régional d'Auvergne-Rhône-Alpes,

Frau Agnès RAMPAL, Conseillère régionale du Conseil régional de Provence-Alpes-Côte d'Azur,

Herr Gilles SIMEONI, Président du Conseil exécutif de la Collectivité territoriale de Corse,

Frau Sandra TORRES, Conseillère régionale du Conseil régional de Provence-Alpes-Côte d'Azur,

Herr Patrice VOIR, Conseiller régional du Conseil régional d'Auvergne-Rhône-Alpes.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCICLUNA


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/123


BESCHLUSS (EU) 2017/166 DER KOMMISSION

vom 27. November 2015

über die von Portugal geplante staatliche Beihilfe SA. 38831 (2014/C) (ex 2014/N) zugunsten der Volkswagen Autoeuropa, Lda

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8232)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit elektronischer Anmeldung, die am 30. Juni 2014 registriert wurde, meldete Portugal eine regionale Investitionsbeihilfe an, die es der Volkswagen Autoeuropa, Lda (nachfolgend „Autoeuropa“) vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission am 30. April 2014 gewährt hatte.

(2)

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 setzte die Kommission Portugal von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(4)

Portugal übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 15. Dezember 2014 (2014/127950); weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 27. Februar 2015 (2015/019588), 12. Juni 2015 (2015/056315) und 27. Juli 2015 (2015/073908) übermittelt. Am 19. Mai 2015 fand in den Räumlichkeiten von Autoeuropa eine Sitzung zwischen den Dienststellen der Kommission, den portugiesischen Behörden und dem Beihilfeempfänger statt.

(5)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME/BEIHILFE

2.1.   ZIEL DER BEIHILFEMASSNAHME

(6)

Durch Gewähren der Beihilfe für Investitionen in die Betriebsstätte von Autoeuropa in Palmela in der Region Península de Setúbal, einer beihilfefähigen Region nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AUEV, in der gemäß der portugiesischen Fördergebietskarte zwischen 2007 und Juni 2014 ein Höchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen für Großunternehmen von 15 % gilt (3), beabsichtigt Portugal, die betreffende Region weiterzuentwickeln.

2.2.   DER BEIHILFEEMPFÄNGER

(7)

Beihilfeempfänger ist Autoeuropa, eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Volkswagen-Konzerns (nachfolgend „VW-Konzern“). Der VW-Konzern wurde in zahlreichen Beihilfebeschlüssen beschrieben, so zuletzt im Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu Regionalbeihilfen zugunsten von AUDI HUNGARIA MOTOR Kft (4), auf den die Kommission bezüglich einer genaueren Beschreibung des VW-Konzerns verweist.

(8)

Autoeuropa ist seit Juni 1991 in der Region Setúbal tätig und produziert dort unter dem Markennamen von Volkswagen mehrere Pkw-Modelle. Autoeuropa ist ein großes Unternehmen. Weder der VW-Konzern noch Autoeuropa können als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) betrachtet werden.

2.3.   DAS INVESTITIONSVORHABEN

(9)

Gegenstand des Investitionsvorhabens ist die Einführung der neuen Produktionstechnologie „Modularer Querbaukasten“ (nachfolgend „MQB“), die herkömmliche Produktionsplattformen ersetzt. Die neue Technologie bietet bei der Produktion von Pkw-Modellen große Flexibilität und ermöglicht die Ausschöpfung erheblicher Synergien. Die Kommission verweist auf ihren Beschluss vom 13. Juli 2011 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu Regionalbeihilfen für Volkswagen Sachsen (6), dem eine genauere Beschreibung der Technologie zu entnehmen ist.

(10)

Mithilfe der Investition in Palmela wird Autoeuropa Pkw produzieren können, die nach der POLK-Klassifizierung (7) drei verschiedenen Segmenten des Pkw-Marktes (A0, A und B) zuzuordnen sind. Gegenwärtig beabsichtigt der VW-Konzern, auf der neuen Fertigungslinie einen SUV aus dem A0-Segment sowie einen noch nicht abschließend definierten Pkw aus dem […] (*1)-Segment (als Nachfolgemodell des derzeitigen plattformbasierten Modells von Autoeuropa aus dem […]-Segment) zu produzieren. Der VW-Konzern hat nicht ausgeschlossen, dass innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss der Investition die Produktion eines Pkw-Modells aus dem B-Segment aufgenommen wird. Die durch die Investition geschaffene Gesamtkapazität beträgt [140 000 bis 160 000] Fahrzeuge pro Jahr; davon soll den aktuellen Planungen zufolge eine Kapazität von [80 000 bis 100 000] Fahrzeugen auf die Fertigung des A0-SUV und eine Kapazität von [50 000 bis 60 000] Fahrzeugen auf das Modell aus dem […]-Segment entfallen.

(11)

Das Investitionsvorhaben wurde am 26. Juni 2014 begonnen und soll bis Dezember 2018 weitgehend abgeschlossen sein. Die volle Produktionskapazität soll bis Ende 2018 erreicht werden.

2.4.   KOSTEN DES INVESTITIONSVORHABENS

(12)

Dem zwischen Portugal und dem VW-Konzern unterzeichneten Investitions- und Beihilfevertrag sowie dem Sachvortrag Portugals vom 28. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass sich die beihilfefähigen Ausgaben auf 672,9 Mio. EUR für Ausrüstungen und Bauarbeiten belaufen, die zwischen 2014 und 2019 anfallen sollen. Etwa ein Viertel dieser Ausgaben entfallen auf die Zuliefererausstattung, d. h. auf von Autoeuropa finanzierte Investitionsgüter, die nicht an der Betriebsstätte von Autoeuropa in Palmela eingesetzt werden, sondern die Autoeuropa seinen Zulieferern bereitstellt, damit diese sie in ihren Betrieben für die Produktion von Bauteilen und Komponenten für den VW-Konzern verwenden. Diese Güter sollen zwar Bestandteil des Produktivbestands der Lieferanten sein, bleiben aber Eigentum des VW-Konzerns.

(13)

Die Ausgaben betreffen ausschließlich neue Sachanlagen. In der folgenden aus dem Investitionsvertrag abgeleiteten Tabelle sind die geplanten beihilfefähigen Ausgaben nach Art und Jahr aufgeführt.

Tabelle 1

Aufschlüsselung der beihilfefähigen Ausgaben in Mio. EUR — Investitionsvertrag

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

Gesamtsumme

Ausrüstung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Zuliefererausstattung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

INSGESAMT

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

672,9

(14)

Diese Kostenaufschlüsselung, die auf den Angaben im Investitionsvertrag beruht, unterscheidet sich von der im ergänzenden Fragebogen zu der Anmeldung enthaltenen Kostenaufschlüsselung. Im ergänzenden Fragebogen erklären die portugiesischen Behörden, dass der VW-Konzern die Gesamtinvestitionskosten von den im Investitionsvertrag genannten 672,95 Mio. EUR auf 623,85 Mio. EUR gesenkt hat. Die nachfolgende Tabelle gibt die Aufschlüsselung aus dem ergänzenden Fragebogen wieder:

Tabelle 2

Aufschlüsselung der beihilfefähigen Ausgaben in Mio. EUR — Ergänzender Fragebogen

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

Gesamtsumme

Ausrüstung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Zuliefererausstattung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

INSGESAMT

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

623,9

2.5.   RECHTSGRUNDLAGE

(15)

Die nationale Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfe bildet die Gesetzesverordnung Nr. 287/2007 vom 17. August (in der durch die Gesetzesverordnung Nr. 65/2009 vom 20. März geänderten Fassung). Darin werden der nationale Rahmen für Anreize zur Förderung von Unternehmensinvestitionen sowie die Verordnung Nr. 1464/2007 vom 15. November (in der durch die Verordnung 1103/2010 vom 25. Oktober geänderten Fassung) über die Schaffung und Regelung der Beihilfemaßnahme „Sistema de Incentivos a Inovação“ (Anreizsystem für Innovation) gebilligt.

(16)

Portugal hat die Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission in Anwendung seiner Beihilfemaßnahme „Sistema de Incentivos a Inovação“ gewährt. Diese Beihilfemaßnahme wurde in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (8) (nachfolgend „AGVO 2008“) für Beihilfeanträge unterhalb des Schwellenwerts gemäß Artikel 6 unter eine Gruppenfreistellung gefasst.

2.6.   BEIHILFEMASSNAHME

(17)

Die Gewährung der Beihilfe erfolgte vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission mittels eines am 30. April 2014 unterzeichneten Beihilfe- und Investitionsvertrags. Die Arbeiten am Investitionsvorhaben wurden am 26. Juni 2014, d. h. nach Unterzeichnung des Vertrags, begonnen.

(18)

Die Beihilfe wird in Form eines teilweise rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Im Investitionsvertrag wird ein rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 52,49 Mio. EUR (Nennwert) für Investitionsausgaben (einschließlich Zuliefererausstattung) in Höhe von 672,95 Mio. EUR genannt, der teilweise in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt wird, wenn Autoeuropa bestimmte vertraglich vereinbarte Umsetzungsparameter erfüllt. In der Anmeldung wird darauf hingewiesen, dass die erwarteten Investitionsausgaben in einer aktuelleren Kostenplanung des VW-Konzerns etwas gesenkt wurden (623,9 Mio. EUR). Ausgehend von diesem geringeren Betrag liegen der angemeldete Beihilfebetrag und die angemeldete Beihilfeintensität zu Preisen des Jahres 2014 bei 36,15 Mio. EUR bzw. bei 6,03 %. Portugal sichert zu, dass weder der angemeldete Beihilfebetrag noch die angemeldete Beihilfeintensität überschritten werden, falls die tatsächlichen beihilfefähigen Ausgaben von den geplanten beihilfefähigen Ausgaben abweichen, wie sie in der Anmeldung und der Berechnung des Beihilfehöchstbetrags berücksichtigt sind.

(19)

Portugal bestätigt, dass Autoeuropa/Volkswagen aus eigenen Mitteln einen von öffentlicher Förderung freien Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Ausgaben leisten werden.

(20)

Autoeuropa/Volkswagen verpflichten sich, die Investition nach Abschluss des Vorhabens mindestens fünf Jahre lang aufrechtzuerhalten.

2.7.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(21)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission hinsichtlich der beihilfefähigen Ausgaben, des Beihilfehöchstbetrags und der Beihilfehöchstintensität Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (9) (nachfolgend „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) und somit auch an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt.

(22)

Die Kommission stellte fest, dass die angemeldeten beihilfefähigen Ausgaben Kosten für die Zuliefererausstattung enthielten, an deren Beihilfefähigkeit die Kommission Zweifel äußerte. Daher konnte sie nicht bestätigen, dass der angemeldete Beihilfehöchstbetrag, der im Hinblick auf die gesamten angemeldeten Investitionsausgaben berechnet wird, nicht den zulässigen Höchstbetrag übersteigt.

(23)

Zudem stellte die Kommission fest, dass Autoeuropa Investitionsbeihilfen für ein weiteres, am gleichen Standort ausgeführtes Investitionsvorhaben erhalten hat. Der Beginn der Arbeiten an dem anderen Investitionsvorhaben lag weniger als drei Jahre vor dem Beginn der Arbeiten am vorliegenden Investitionsvorhaben. Ziel des Investitionsvorhabens war die Erneuerung und Optimierung der Produktionsprozesse mithilfe von Investitionen in drei Tätigkeitsbereichen: (i) im Bereich Informationstechnologie durch die Einführung von Programmen und technologisch fortschrittlichsten Systemen, (ii) im Bereich der Innen- und Außenlackierung von Fahrzeugen durch die Automatisierung des Verfahrens zum Aufbringen der Farbe sowie (iii) im Bereich der Stanzformen, mit denen Stanzteile formgepresst werden. Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses hatte Portugal nicht geklärt, inwiefern diese Verbesserungen im Falle der Abschaffung der Produktionsplattformen und ihres Ersatzes durch die MQB-Produktionstechnologie weiterhin relevant wären und trotzdem genutzt werden würden.

(24)

Auf der Grundlage der von Portugal übermittelten Informationen war es der Kommission nicht möglich, abschließend zu befinden, ob die zwei Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen darstellen, und beschloss, im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens zu klären, ob die beiden Vorhaben im Sinne der Fußnote 55 (10) der Leitlinien für Regionalbeihilfen wirtschaftlich unteilbar sind.

(25)

Nach Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen muss die Kommission das förmliche Prüfverfahren einleiten und eingehend prüfen, ob von der Beihilfe ein Investitionsanreiz ausgeht, ob sie angemessen ist und welche positiven und negativen Auswirkungen sie hat, wenn der Marktanteil des Beihilfeempfängers im sachlich und räumlich relevanten Markt vor oder nach der Investition mehr als 25 % beträgt (Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a oder wenn die durch die Investition geschaffene Kapazität mehr als 5 % eines Marktes beträgt, der absolut oder relativ gesehen rückläufig ist (Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe b. Wenn eine eingehende Prüfung notwendig ist, erfolgt diese auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (11) (nachfolgend „Mitteilung“).

(26)

In ihrem Einleitungsbeschluss ließ die Kommission die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen und berücksichtigte alle plausiblen alternativen Marktabgrenzungen, einschließlich der kleinsten Einteilung, für die Daten verfügbar sind (12). Da Autoeuropa Fahrzeuge aus den Segmenten A0 und […] nach der POLK-Klassifizierung produzieren wird, und auch Fahrzeuge aus dem B-Segment nach der POLK-Klassifizierung produzieren könnte, war die Kommission der Ansicht, dass diese Einzelsegmente, sowie im Falle von SUVs auch das SUV-B-Segment nach Global Insight (13), und zudem das zusammengefasste Segment (A0 bis B) nach der POLK-Klassifizierung, in dieser Beihilfesache alle als relevante plausible Märkte gelten sollten.

(27)

Randnummer 70 der Leitlinien für Regionalbeihilfen sieht vor, dass die Märkte zum Zwecke der Ausführung der in Randnummer 68 genannten Prüfungen normalerweise auf Ebene des EWR definiert werden. Für die Bewertung der vorliegenden Beihilfesache war die Kommission der Ansicht, dass der räumlich relevante Markt für die betreffenden Produkte mindestens der gesamte EWR ist. Die portugiesischen Behörden und Autoeuropa stimmten zu, dass die Kommission diese räumliche Marktabgrenzung für die Zwecke dieser Anmeldung zugrunde legt.

(28)

Die im Rahmen der vorläufigen Prüfung durchgeführte Analyse nach Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien für Regionalbeihilfen ergab, dass der anwendbare Schwellenwert für den Marktanteil von 25 % in den Einzelsegmenten A und B sowie in den zusammengefassten Segmenten A0, A und B (nach POLK) im EWR in allen einschlägigen Jahren überschritten wird.

(29)

Da das Ergebnis der Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a bereits eine anschließende eingehende Prüfung der Beihilfe erforderlich machte, war die Kommission der Ansicht, dass die Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe b nicht notwendig sei.

3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTER

(30)

Es sind keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen.

4.   STELLUNGNAHME PORTUGALS

4.1.   ZULIEFERERAUSSTATTUNG

(31)

Nach Ansicht Portugals sind Investitionen in die Zuliefererausstattung in Höhe von 136,3 Mio. EUR beihilfefähig, da die Anlagen Teil des angemeldeten Vorhabens sind, zum Anlagevermögen von Autoeuropa gehören, sich im Werk eines Zulieferers in einem Fördergebiet in Portugal befinden und dort mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens verbleiben werden. Die portugiesischen Behörden verweisen auf die Erwägungsgründe 36 und 37 der Entscheidung K(2002)1803, Ford España SA (14), in der die Kommission feststellte, dass Ausgaben für die Zuliefererausstattung für Regionalbeihilfen in Betracht kommen, wenn sie in Fördergebieten anfallen.

(32)

Vor der Unterzeichnung des Investitionsvertrags im April 2014 entwickelten der VW-Konzern und Autoeuropa einen Investitionsplan betreffend die Zuliefererausstattung, in dem diese Kriterien für die Förderfähigkeit berücksichtigt wurden und gewährleistet wurde, dass der Betrag von 136,3 Mio. EUR nur die Ausgaben für Zuliefererausstattungen beinhaltet, die den oben genannten Kriterien entsprechen. Die portugiesischen Behörden haben einen Kontrollmechanismus eingeführt, um die Einhaltung der genannten Bedingungen zu überwachen.

4.2.   EINZELINVESTITION

(33)

Am 8. Oktober 2013 schloss Portugal mit Autoeuropa einen Investitionsvertrag betreffend drei verschiedene Vorhaben ab, die alle eine Erstinvestition zwecks Erweiterung der vorhandenen Betriebsstätte darstellten und die Portugal nicht als Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Verbindung mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben betrachtet.

4.2.1.   ERSTINVESTITION IN ROBOTER FÜR DIE INNEN- UND AUSSENLACKIERUNG (LACKIEREREI)

(34)

Das erste Vorhaben betraf die Einführung von Robotern zwecks Automatisierung des Verfahrens der Innen- und Außenlackierung, die eine Verbesserung der Qualität (Homogenität des äußeren Erscheinungsbildes, Reduzierung der Lackstärke, Reduzierung des Oversprays, Reduzierung der Verschmutzung im Innenraum) und der Produktivität, eine verbesserte Ergonomie, mehr Arbeitsschutz sowie eine Verringerung des Materialverbrauchs und der Lackierabfälle ermöglichte. Die entsprechenden beihilfefähigen Ausgaben lagen bei 20 Mio. EUR (15), der Beihilfebetrag lag bei 2,89 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ).

(35)

Die portugiesischen Behörden betonen, dass diese Investition nicht wirtschaftlich unteilbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben verbunden sei. Das angemeldete Investitionsvorhaben ist darauf ausgerichtet, den Produktionsprozess insgesamt durch die Einführung der MQB-Produktionstechnologie grundlegend zu verändern. Während dies erhebliche Investitionen insbesondere in die Montageanlagen erfordert, sind für die Umsetzung der MQB-Technologie nur geringe Investitionen in die existierende Lackiererei notwendig.

(36)

Die existierende Lackiererei ist schon vorher ohne die MQB-Investition funktionsfähig gewesen. Umkehrt sind die neuen MQB-Montageanlagen ohne Investitionen in die Lackiererei funktionsfähig, d. h. die MQB-Produktion wäre ohne vorherige Investitionen in Roboter in der Lackiererei möglich und funktionsfähig. Daher sind die zwei Anlagen zwar Teil eines integrierten Automobilfertigungsprozesses, aber durch die Investitionen nicht wirtschaftlich unteilbar miteinander verbunden.

(37)

Zudem wurden die relevanten Investitionsentscheidungen unabhängig voneinander getroffen (Modernisierung der Lackiererei: August 2011; MQB-Investition: Mai 2014).

4.2.2.   ERSTINVESTITION IN STANZWERKZEUGE (WERKZEUGBAU)

(38)

Das zweite Projekt betraf den Werkzeugbau von Autoeuropa, der Formen und Stanzwerkzeuge für Karosserieteile aus Metall fertigt. Er ist auf die Herstellung von Werkzeugen für Motorhauben und Kotflügel spezialisiert. Der Werkzeugbau liefert seine Produkte an die Produktionsstätten des VW-Konzerns in der ganzen Welt, ist also nicht auf Lieferungen an Autoeuropa beschränkt. Er ist zwar Teil von Autoeuropa, ist jedoch eigenständig und wird unabhängig von der Haupttätigkeit der Fertigungsanlage, d. h. der Fahrzeugproduktion betrieben.

(39)

Ziel der Erstinvestition in den Werkzeugbau war die Erweiterung der vorhandenen Betriebsstätte. Um wirkungsvolle technologische Verbesserungen im Bereich der Produktionsqualität zu erzielen, hat Autoeuropa neue Anlagen für Stanzwerkzeuge erworben, die den Bau von hochwertigeren Werkzeugen ermöglichen und das Produktionsvolumen im Werkzeugbau erhöhen sollten. Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 12,7 Mio. EUR (abgezinster Wert: 12,66 Mio. EUR), der Beihilfebetrag lag bei 1,84 Mio. EUR BSÄ.

(40)

Da der Werkzeugbau unabhängig vom MQB-Automobilfertigungsprozess operiert, sich zwar im gleichen Industriegebiet aber nicht auf dem gleichen Grundstück wie die Automobil-Produktionsstätte befindet und die jeweiligen Investitionsentscheidungen unabhängig voneinander getroffen wurden (Modernisierung des Werkzeugbaus: 2011; MQB-Investitionen: Mai 2014), sind die Investitionen in den Werkzeugbau nach Ansicht der portugiesischen Behörden nicht wirtschaftlich unteilbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben verbunden.

4.2.3.   ERSTINVESTITION IM BEREICH INFORMATIONSTECHNOLOGIE (IT)

(41)

Das dritte Vorhaben betraf Investitionen in IT-Hardware, die in Verbindung mit neuen Softwareanwendungen im Bereich der IT-Sicherheit erweitert wurden und stabilere Fertigungsabläufe bei der Fahrzeugproduktion gewährleisteten. Die Fahrzeugproduktion hängt sehr stark von reibungslos und zuverlässig funktionierenden IT-Systemen ab, zumal die Konfiguration jedes Fahrzeugs (Motortyp, Getriebe, Farbe usw.) über das Datennetz des Konzerns in den Produktionsprozess eingespeist wird. Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 5,5 Mio. EUR (abgezinster Wert: 5,5 Mio. EUR), der Beihilfebetrag lag bei 0,79 Mio. EUR BSÄ.

(42)

Nach Ansicht der portugiesischen Behörden sind diese 2011 getätigten IT-Investitionen nicht wirtschaftlich unteilbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben verbunden. Die neue MQB-Produktionstechnologie wäre ohne die vorherige Investition in die IT-Sicherheit möglich und funktionsfähig, da alle Anwendungen, die den MQB-Produktionsprozess unterstützen und kontrollieren, ohne diese vorherige Investition in gleicher Weise funktioniert hätten. Die IT-Investition ist vorher und ohne die MQB-Investition funktionsfähig gewesen.

(43)

Zudem wurden die Investitionsentscheidungen unabhängig voneinander getroffen (IT-Investition: 2011; MQB-Investition: Mai 2014).

4.3.   EINGEHENDE PRÜFUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

(44)

Portugal hat die zur Durchführung der eingehenden Prüfung erforderlichen Informationen bereitgestellt.

4.3.1.   POSITIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE

(45)

Portugal beabsichtigt, die betreffende Region weiterzuentwickeln. Durch die Investition sollen 500 neue direkte Arbeitsplätze geschaffen werden; langfristig sollen damit 3 339 vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden.

(46)

Mithilfe des angemeldeten Vorhabens werden die Qualifikation und Fähigkeiten der Mitarbeiter des Beihilfeempfängers erheblich verbessert, sodass deren Beschäftigungsfähigkeit inner- und außerhalb des VW-Konzerns und Portugals gesteigert und die qualifizierte Mitarbeiterbasis in der Region erweitert wird. Spezifische Weiterbildungsmaßnahmen sind vorgesehen. Diese berufliche Weiterbildung wirkt sich auch positiv auf den Wissenstransfer vor allem in der Region Península de Setúbal aus.

(47)

Durch das Investitionsvorhaben werden weitere Beschäftigungschancen für die Zulieferer von Autoeuropa geschaffen. Einer Studie des Center of Automotive Research (Zentrum für Automobilforschung) zufolge entstehen mit jedem neuen Arbeitsplatz, der in der Automobilindustrie geschaffen wird, insgesamt 2,5 neue Arbeitsplätze bei Zulieferern sowie 2,2 neue Arbeitsplätze bei anderen Unternehmen, die infolge der von den Beschäftigten der Zulieferer in Portugal getätigten Ausgaben entstehen. Daher erwartet Portugal, dass durch die Investition zusätzlich zu den 500 neu geschaffenen direkten Arbeitsplätzen auch 2 350 indirekte Arbeitsplätze entstehen.

(48)

Darüber hinaus betonen die portugiesischen Behörden die qualitativen Aspekte der positiven Auswirkungen des Investitionsvorhabens auf die Region. Das Investitionsvorhaben werde zu der Entwicklung der Region Península de Setúbal beitragen, indem Anreize für Investitionen von Industriezulieferern in der Region geschaffen würden, die auch einen Technologietransfer (Wissens-Spillover, Verbreitung von Wissen) und die Bündelung von Unternehmen einer Branche beinhalten, sodass sich einzelne Werke stärker spezialisieren könnten und die Effizienz gesteigert werde.

(49)

Der Beihilfeempfänger wurde zudem aufgefordert, sich mit führenden Hochschulen an mehreren Projekten zu beteiligen, die sich sowohl mit der Entwicklung der Fertigungstechnik als auch mit arbeitswissenschaftlichen Aspekten befassen.

4.3.2.   GEEIGNETHEIT DER BEIHILFE

(50)

Portugal weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem Beschluss zu Porsche Leipzig (16) bereits anerkannt habe, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen ein geeignetes Instrument ist, um die regionale Entwicklung von Gebieten zu fördern, die gemessen am Durchschnitt anderer Gebiete in dem Mitgliedstaat benachteiligt sind. Diese Argumentation gelte auch für die angemeldete Investitionsbeihilfe für die Region Península de Setúbal.

(51)

Die Region Península de Setúbal gehört zur Region Lisboa e Vale do Tejo, die auch das Einzugsgebiet von Lissabon umfasst und die am weitesten entwickelte Region Portugals ist. Allein betrachtet kann die Setúbal-Halbinsel jedoch als eine „Region A“ eingestuft werden, da das Pro-Kopf-BIP zwischen 2006 und 2010 (der für die Festlegung der nationalen Fördergebietskarten für Regionalbeihilfen 2014-2020 zugrunde gelegte Zeitraum) bei 45 % bis 47 % des EU-Durchschnitts lag.

(52)

Das Pro-Kopf-BIP auf der Setúbal-Halbinsel betrug in den vergangenen drei Jahren ca. 75 % des portugiesischen Durchschnitts.

Tabelle 3

Pro-Kopf-BIP  (17) im Vergleich zum portugiesischen Durchschnitt (in EUR)

Jahr

Peninsula de Setubal

Durchschnitt in Portugal

%

2013

12 302

16 372

75,1

2012

12 105

16 136

75,0

2011

12 656

16 686

75,8

(53)

Daher ist Portugal der Ansicht, dass die angemeldete Beihilfe ein geeignetes Instrument sei, um die regionale Entwicklung der Setúbal-Halbinsel zu fördern.

4.3.3.   ANREIZEFFEKT/KONTRAFAKTISCHES SZENARIO

(54)

Portugal hat Nachweise dafür vorgelegt, dass die Beihilfe unter Szenario 2 der Mitteilung fällt, weil es Anreize für den Beihilfeempfänger schaffe, die Investition im Werk in der Setúbal-Region zu tätigen anstatt in [Standort 1] (nicht gefördertes Gebiet im EWR), wo die Investition ohne Beihilfen erfolgt wäre. Portugal liefert insbesondere detaillierte Angaben über den mehrstufigen Entscheidungsprozess und die finanziellen Aspekte des kontrafaktischen Szenarios. Beides wird nachfolgend dargelegt.

Der Entscheidungsprozess des VW-Konzerns

(55)

Innerhalb des VW-Konzerns kommen Investitionsentscheidungen in einem mehrstufigen Entscheidungsprozess zustande, in dem die Entscheidungsträger diverse Standorte im Rahmen eines konkurrenzfähigen Vergleichsverfahrens analysieren. Hauptphasen dieses Prozesses sind: 1. Langfristige Absatzplanung (LAP) und Planungsrunden, 2. Produktentwicklung, Produktentscheidung und Standortvorauswahl sowie 3. Investitions- und Standortentscheidung.

(56)

Für die Entscheidungsfindung über die angemeldete Investition wurde nach diesem allgemeinen Prozess verfahren. Da sie jedoch ein Investitionsvorhaben der Marke Volkswagen betrafen, wurden die relevanten Entscheidungen direkt von den Organen der Marke Volkswagen getroffen. Zusätzliche Entscheidungen auf Konzernebene sind nicht erfolgt, weil die Zusammensetzung der Konzernorgane im Wesentlichen mit der der Marke Volkswagen identisch ist.

(57)

Die Einführung neuer Produkte innerhalb des VW-Konzerns folgt dem sogenannten Produktentwicklungsprozess (PEP), der von der Produktplanung bis zum Produktionsstart (SOP) reicht. Der PEP setzt sich aus vier, in folgender Grafik gezeigten Hauptphasen zusammen:

(…)

Image

1.   LAP und Planungsrunde 61

(58)

Ausgangspunkt ist die Langfristige Absatzplanung (LAP), in den Prognosen zur Marktentwicklung und der potenziellen Nachfrage sowie Marktschwankungen analysiert werden. Bei der LAP werden sowohl die Produktentwicklung für die kommenden […] Jahre als auch die zu schaffenden Produktionskapazitäten bzw. die notwendigen Anpassungen bestehender Kapazitäten ermittelt. Sie spiegelt sich in den vom Konzernaufsichtsrat beschlossenen jährlichen Planungsrunden (PR) wider, die den finanziellen Rahmen für die geplanten Investitionen beinhalten. Ergebnis der LAP-Phase ist ein Vorschlag zur Einführung eines neuen Produkts/neuer Produkte, aber noch nicht eine Entscheidung über Produktentwicklung, Investition oder Standort.

(59)

Für das angemeldete Vorhaben wurde 20xx in Planungsrunde 61 eine Menge von [140 000 bis 160 000] Einheiten pro Jahr als realistisches Absatzpotenzial für neue Produkte in den Segmenten A0 SUV und […] ([…]) festgelegt. Im Rahmen der Produktionsplanung wurde festgestellt, dass entsprechende Produktionskapazitäten geschaffen werden mussten. Gleichzeitig sollten die zusammengefassten Mengen des A0 SUV und des […] die Rahmenbedingungen für die MQB-Strategie erfüllen.

(60)

Das Ergebnis dieser Phase war ein MQB-Investitionspaket für [140 000–160 000] A0 SUV und […] pro Jahr für die Marke Volkswagen, mit geplantem Produktionsstart im August 2016 für den A0 SUV und im November 2017 für den […].

2.   Produktentwicklung, Produktentscheidung und Standortvorauswahl

(61)

In dieser Phase arbeiten verschiedene zentrale Abteilungen des VW-Konzerns und der betroffenen Produktionswerke an der Vorbereitung der Produktentscheidung und der Standortvorauswahl zusammen. Die Kontrollabteilung nimmt in dieser Phase die zentrale und konsolidierende Rolle ein.

(62)

Der erste Schritt in dieser zweiten Phase ist der Produktentwicklungsprozess, der nach der Geschäftsordnung des Beihilfeempfängers spätestens […] vor dem voraussichtlichen SOP-Datum beginnt, d. h. im Falle des angemeldeten Vorhabens im August 2012 (erster SOP […]).

(63)

Die Produktentscheidung, d. h. die Entscheidung, ein in der LAP vorgeschlagenes Produkt zu produzieren, setzt voraus, dass die Produktentwicklung ein vordefiniertes Durchführbarkeitsniveau erlangt hat. Die erwarteten Einnahmen aus dem neuen Produkt werden den anfallenden Produktionskosten (einschließlich Investitionskosten) gegenübergestellt. Zur Ermittlung der voraussichtlichen Produktionskosten wird zunächst ein bestimmter Standort als Planungshypothese zugrunde gelegt (Standortprämisse). Die Standortprämisse wird verwendet, um eine erste Kostenstruktur und einen Kostenrahmen für das Projekt zu ermitteln. Daraus wird keine Vorfestlegung auf eine bestimmte Produktionsstätte abgeleitet, sondern sie dient zur Entwicklung einer Grundlage für die Abschätzung der zu erwarteten Produktionskosten.

(64)

Im Falle eines Folgeprodukts für einen bereits bestehenden Fertigungsprozess wird in der Regel die derzeitige Produktionsstätte des Produkts für die Standortprämisse gewählt; die Standortprämisse für ein vollkommen neues Produkt (ohne Vorgängermodell) basiert meistens auf Leistungsindikatoren, d. h., der Standort mit den besten Leistungswerten wird als erste Annahme ausgewählt. In der Praxis werden auch andere Kriterien, wie z. B. freie Kapazitäten oder geeignete Strukturen, berücksichtigt.

(65)

Im Falle des angemeldeten Vorhabens wurde eine Neuansiedlungsinvestition nicht in Betracht gezogen, weil ein Investitionspaket für [140 000–160 000] Fahrzeuge im […]-Preissegment zu klein ist, um eine Neuansiedlungsinvestition wirtschaftlich zu rechtfertigen. Sofern sich eine Standortbeurteilung nicht auf eine Neuansiedlungsinvestition bezieht, ist für die Identifizierung der geeigneten Standorte ausschlaggebend, ob in einem bestehenden Werk zusätzliche Kapazitäten installiert werden können und ob die bestehenden Anlagen dieses Werks mit dem geplanten Projekt kompatibel sind, also ob z. B. die vorhandene Lackiererei groß genug ist, um auch die geplante Neuinvestition aufzunehmen usw.

(66)

In Anwendung dieser Kriterien wurden vier mögliche Standorte identifiziert ([Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW], Setúbal, [Standort 2 außerhalb des EWR] und [Standort 3 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW]). Portugal legte Unternehmensdokumente aus dem Juli 2012 mit ersten Vergleichsrechnungen des Aufsichtsrates der Marke Volkswagen ([Konzernaufsichtsrat]) zu den Produktionskosten pro Fahrzeug vor. Diese Berechnungen beinhalteten die geplanten Absatzmengen im A0-SUV- und im […]-Segment sowie die geplanten Absatzmengen für das [vordefinierte Modell], dessen Fertigung ausnahmsweise für [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW] vordefiniert wurde. Es wurden drei verschiedene Alternativen für die Zuordnung der geplanten Produktionsmengen von Fahrzeugen aus dem A0-SUV-Segment, dem […]-Segment und dem [vordefinierten Modell] auf die vier Standorte erwogen; der [Konzernaufsichtsrat] berechnete für jede Alternative die vorläufigen Produktions- und Investitionskosten.

(67)

In einer späteren Planungsphase wurden [Standort 2 außerhalb des EWR] und [Standort 3 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] als mögliche Standorte ausgeschlossen, da hier jeweils hohe Logistik- und Personalkosten angefallen wären. In jedem Fall, aufgrund früherer Entscheidungen, die Produktion des [vordefinierten Modells] an [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW] sowie an [Standort 2 außerhalb des EWR] zu verlagern und den […] sowie den […] an [Standort 3 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW] zu fertigen, verfügten 2014 (als [der Konzernaufsichtsrat] weitere Vergleichsrechnungen durchführte) weder [Standort 2 außerhalb des EWR] noch [Standort 3 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW] über freie Kapazitäten. Daher erfolgte die Bewertung der zusammengefassten Mengen des A0-SUV und des […] nur für Setúbal und für [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW].

(68)

Vor diesem Hintergrund legte der [Konzernaufsichtsrat] Setúbal als Standortprämisse bei seiner Vorbereitung der Produktentscheidung zugrunde. Portugal hat Nachweise dafür vorgelegt, dass der Volkswagen Ausschuss Produkte (VAP) am 10. März 2014 die Produktentscheidung traf und Setúbal als Standortprämisse bestätigte. Aus den von Portugal eingereichten Belegen geht hervor, dass bereits in dieser Phase eine mögliche staatliche Beihilfe von bis zu 36 Mio. EUR einkalkuliert wurde.

3.   Investitions- und Standortentscheidung

(69)

Auf die Produktentscheidung folgt die Auswahl des am meisten geeigneten Projektstandorts. Die Kontrollabteilung geht üblicherweise von allen VW-Produktionsstandorten aus und beschränkt diese Liste auf diejenigen Standorte, die für die Investition geeignet erscheinen. Am Ende dieses Prozesses werden die Produktionsszenarien für jeden einzelnen realistisch erscheinenden Standort spezifiziert und in einer Entscheidungsvorlage zusammengefasst. Auf Basis einer bestimmten Standort- und Investitionsempfehlung entscheidet der Volkswagen Ausschuss Investitionen (VAI), ob das Vorhaben umgesetzt wird oder nicht.

(70)

Wie oben erläutert, war die Liste der geeigneten Standorte zu diesem Zeitpunkt bereits auf [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW] und Setúbal beschränkt worden. Für diese beiden Standorte wurden die entsprechenden spezifischen Produktionskosten ermittelt und miteinander verglichen. Diese standortspezifischen Kosten setzen sich aus den notwendigen Investitionskosten und den in einem Referenzzeitraum zu erwartenden Produktionskosten zusammen. Als Beleg für eine kontrafaktische Analyse — in Form des Vergleichs zwischen [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW] und Setúbal als potenzielle Standorte — hat Portugal authentische und aktuelle Unternehmensdokumente vom 9. Mai 2014 vorgelegt, die vom [Konzernaufsichtsrat] und […] (der Konzerneinheit für staatliche Beihilfen) erstellt wurden. Portugal erklärte, dass [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW] zwar geringfügig bessere Leistungswerte aufwies, das Werk in Setúbal jedoch den Vorteil hatte, von einer regionalen Investitionsbeihilfe profitieren zu können. Auf der Grundlage dieser kontrafaktischen Analyse (18) sprach der [Konzernaufsichtsrat] eine Entscheidungsempfehlung an den VAI aus, in der Setúbal als Standort für die Investition vorgeschlagen wurde.

(71)

Der VAI hat die Investitions- und Standortentscheidungen, in denen Setúbal bestätigt wird, am 28. Mai und am 26. Juni 2014 getroffen (19). Portugal hat eine Kopie der Protokolle der relevanten Sitzungen vorgelegt, in denen diese Beschlüsse gefasst wurden. Unter Berücksichtigung der Vergleichsrechnungen sowie einer Regionalbeihilfe mit einem Nominalwert von 37,96 Mio. EUR (abgezinster Wert: 33,4 Mio. EUR) (20), wird das MQB-Investitionsvorhaben in beiden Entscheidungen mit einem Investitionsvolumen von 624 Mio. EUR genehmigt. Außerdem wird in der ersten Entscheidung eine erste Tranche aus dem Budget für die Räumung von Betriebsflächen für die ersten Investitionen gewährt und in der zweiten Entscheidung der Großteil der Investitionsausgaben genehmigt.

4.3.4.   ANGEMESSENHEIT DER BEIHILFE

(72)

Portugal weist darauf hin, dass die Berechnungen zum Nachweis des Anreizeffekts auch für die Bewertung der Angemessenheit der Beihilfe zugrunde gelegt werden können.

(73)

Aus der endgültigen Berechnung, die Portugal als Nachweis des Anreizeffekts verwendet, geht hervor, dass der finanzielle Nachteil von Setúbal gegenüber [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW] netto 48 Mio. EUR beträgt. Selbst mit der Beihilfe ist Setúbal um 14,6 Mio. EUR (abgezinster Wert) teurer als [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW] (finanzieller Nachteil abzüglich der in der kontrafaktischen Analyse einkalkulierten Beihilfe; d. h. 48 Mio. EUR – 33,4 Mio. EUR).

(74)

Deshalb argumentiert Portugal, dass keine Überkompensation stattfinde, da die Beihilfe den Standortnachteil des Werks Setúbal nicht vollständig ausgleiche. Die Beihilfe sei somit angemessen.

(75)

Portugal weist darauf hin, dass der VAI bei dieser Standortentscheidung nicht nur finanzielle, sondern auch nicht quantifizierbare qualitative Kriterien berücksichtigt habe, wie beispielsweise Gründe der sozialen Verantwortung von Unternehmen oder die Möglichkeit, bei Produktionsspitzen eine Produktionsverlagerung an andere Standorte zu vermeiden.

4.3.5.   NEGATIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE AUF WETTBEWERB UND HANDEL

(76)

Portugal betont, dass die Regionalbeihilfe ausschließlich dazu diene, die Nettonachteile des Standorts Setúbal auszugleichen. Die Beihilfe sei angemessen und habe keine Auswirkungen auf den Wettbewerb, da die Investition in das Vorhaben und die daraus resultierenden Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in jedem Fall eintreten würden. Das Investitionsvorhaben wäre nicht in einem anderen Fördergebiet erfolgt, in dem Beihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität wie im Zielgebiet zulässig sind, da eine Neuansiedlungsinvestition nicht rentabel gewesen wäre und die einzige plausible Alternative nicht in einem Fördergebiet gelegen hätte. Daher habe die Beihilfe keinen kohäsionsabträglichen Effekt, der dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderlaufen würde.

5.   BEWERTUNG DER BEIHILFE

5.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

(77)

Die finanzielle Förderung wird von den portugiesischen Behörden in Form eines rückzahlbaren Zuschusses geleistet und wird durch den allgemeinen Staatshaushalt finanziert. Damit handelt es sich um eine staatliche und aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

(78)

Da die Beihilfe nur einem Unternehmen, nämlich Autoeuropa, zugutekommt, handelt es sich um eine selektive Maßnahme.

(79)

Die finanzielle Förderung ist für eine Investition im Fahrzeugsektor bestimmt, der einem intensiven Handel zwischen den Mitgliedstaaten unterliegt, und wird die Lieferung von Halbfabrikaten aus anderen Mitgliedstaaten teilweise ersetzen. Daher beeinträchtigt die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(80)

Die Begünstigung von Autoeuropa und seiner Produktion durch die portugiesischen Behörden führt dazu, dass der Wettbewerb verfälscht wird oder zu verfälschen droht.

(81)

Deshalb betrachtet die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe für Autoeuropa im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

5.2.   RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFEMASSNAHME

(82)

Die portugiesischen Behörden haben die Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gewährt und die Beihilfemaßnahme vor ihrer Durchführung angemeldet. Sie sind somit ihrer Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen, da Einzelbeihilfen über einem bestimmten Höchstbetrag nach der AGVO 2008 angemeldet werden müssen. Die Beihilfen für das Investitionsvorhaben sind im Sinne von Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen und AGVO 2008 einzeln anzumelden, da der vorgesehene Beihilfebetrag von 36,15 Mio. EUR (Gegenwartswert) die Einzelanmeldeschwelle von 11,25 Mio. EUR überschreitet, die nach der 2007 bis Juni 2014 geltenden Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen in der betreffenden Region anwendbar ist.

5.3.   RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE BEWERTUNG

(83)

Zweck der Beihilfe ist die Förderung der regionalen Entwicklung. Der Beihilfe- und Investitionsvertrag wurde im April 2014 unter dem alleinigen Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission unterzeichnet. Daher geht die Kommission gemäß Randnummer 188 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 davon aus, dass die Beihilfe vor Juli 2014 gewährt wurde und somit auf der Grundlage der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2007-2013, und insbesondere der darin enthaltenen Bestimmungen betreffend staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben nach Randnummer 68, zu bewerten ist.

5.4.   STRUKTUR DER VEREINBARKEITSPRÜFUNG

(84)

Die Kommission muss ihre Prüfung in drei Schritten durchführen:

Erstens muss sie bestätigen, dass die Maßnahme mit den allgemeinen Bestimmungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen vereinbar ist;

zweitens muss sie feststellen, ob sich zweifelsfrei ausschließen lässt, dass die Prüfung des Marktanteils und die Prüfung des Kapazitätsanstiegs nach Randnummer 68 Buchstaben a und b der Leitlinien für Regionalbeihilfen eine eingehende Prüfung erforderlich machen;

drittens muss sie je nach Ergebnis der im zweiten Schritt vorgenommenen Prüfung möglicherweise eine eingehende Prüfung einleiten.

5.5.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHME MIT DEN ALLGEMEINEN VEREINBARKEITSKRITERIEN DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN

(85)

Die Kommission stellte bereits im Einleitungsbeschluss fest, dass bei dieser Beihilfe die allgemeinen Kriterien der Leitlinien für Regionalbeihilfen teilweise erfüllt sind. Im Verlauf der förmlichen Untersuchung wurde nichts gefunden, was diese Einschätzung infrage stellen würde. Die Kommission stellt insbesondere Folgendes fest:

Die Beihilfe wird für ein Vorhaben in Palmela gewährt, einer Region, die gemäß der für den Zeitraum 2007 bis Juni 2014 geltenden portugiesischen Fördergebietskarte durch Regionalbeihilfen förderfähig ist.

Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der VW-Konzern im Allgemeinen oder Autoeuropa im Besonderen zum Zeitpunkt der Anmeldung als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten sind. Folglich kommt der Beihilfeempfänger für eine Regionalbeihilfe in Übereinstimmung mit Randnummer 9 der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Betracht.

Das Vorhaben beinhaltet eine Erstinvestition im Sinne von Randnummer 34 der Leitlinien für Regionalbeihilfen. Eine Erstinvestition wird in Randnummer 34 der Leitlinien für Regionalbeihilfen als eine Investition in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte (i) zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, (ii) zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, (iii) zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder (iv) zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte definiert. Die Einführung der neuen Produktionstechnologie kann als grundlegende Änderung des Produktionsprozesses in einer bestehenden Betriebsstätte bezeichnet werden. Zudem wird dadurch die Diversifizierung der Produktion der Betriebsstätte ermöglicht.

In Übereinstimmung mit Randnummer 40 der Leitlinien für Regionalbeihilfen ist Autoeuropa verpflichtet, die Investition nach Abschluss des Vorhabens mindestens fünf Jahre lang in der Region aufrechtzuerhalten.

Der Beihilfeempfänger leistet in Übereinstimmung mit Randnummer 39 der Leitlinien für Regionalbeihilfen einen von öffentlicher Förderung freien Eigenbeitrag in Höhe von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten.

Die in Randnummer 38 der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten förmlichen Bedingungen zum Anreizeffekt werden erfüllt (21).

Die beihilfefähigen Ausgaben für das Vorhaben sind auf neue Sachgüter beschränkt (nur Anlagen und Gebäude) und stehen folglich mit den Bestimmungen der Randnummern 50 und 54 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2007-2013 in Einklang.

(86)

Die Kommission äußerte im Einleitungsbeschluss jedoch Zweifel an der Beihilfefähigkeit der Kosten für die Zuliefererausstattung. Aus diesem Grund, aber auch weil die Kommission nicht abschließend beurteilen konnte, ob das angemeldete Vorhaben und ein früheres, im gleichen Werk umgesetztes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen darstellen, war es der Kommission nicht möglich festzustellen, ob die angemeldete Beihilfeintensität den zulässigen Höchstsatz überschreitet. Daher hat sie auch im Hinblick auf die Einhaltung des geltenden Höchstsatzes für Regionalbeihilfen Zweifel geäußert.

5.5.1.   SCHLUSSFOLGERUNG BEZÜGLICH DER ZULIEFERERAUSSTATTUNG

(87)

In der Beihilfesache C34/2001 stellte die Kommission klar, dass Kosten für die Ausstattung von Zulieferern nicht als beihilfefähig betrachtet werden können, es sei denn, sie fallen in einem Fördergebiet des betreffenden Mitgliedstaats an (22). Die Kommission stellt fest (siehe Erwägungsgründe 31 und 32 oben), dass alle Investitionen in die Zuliefererausstattung in Höhe von insgesamt 136,3 Mio. EUR den allgemeinen Vereinbarkeitskriterien der Leitlinien für Regionalbeihilfen entsprechen werden, da sie bestimmte Bedingungen erfüllen: die Anlagen sind Teil des angemeldeten Vorhabens und gehören zum Anlagevermögen von Autoeuropa, sie befinden sich im Werk eines Zulieferers in einem Fördergebiet in Portugal und werden dort mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens verbleiben. Ferner haben die Fördergebiete Portugals, in denen die Zuliefererausstattung erfolgen soll, eine mindestens ebenso hohe Beihilfeintensität wie das Gebiet von Palmela. Es wurden Überwachungsmechanismen geschaffen, um sicherzustellen, dass keine Beihilfen für die Ausstattung von Zulieferern gewährt werden, die nicht mit den oben genannten Kriterien übereinstimmen.

(88)

In Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Praxis in der Beihilfesache C34/2001 ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Kosten für die Zuliefererausstattung, die in den Fördergebieten Portugals anfallen und sich auf 136,3 Mio. EUR belaufen, als beihilfefähige Kosten gemäß Abschnitt 4.1 und 4.2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen zu betrachten sind.

5.5.2.   SCHLUSSFOLGERUNG BEZÜGLICH DER EINZELINVESTITION

(89)

Die Kommission hat untersucht, ob die drei zuvor von Autoeuropa im gleichen Werk durchgeführten Investitionen möglicherweise eine Einzelinvestition bilden.

5.5.2.1.   Erstinvestition in Roboter für die Innen- und Außenlackierung (Lackiererei)

(90)

Im Rahmen des Vorhabens wurden neue Roboter für die Lackiererei angeschafft, mit denen Verbesserungen nicht nur hinsichtlich der Qualität, sondern auch in den Bereichen Ergonomie und Arbeitsschutz, Umweltschutz, Ressourceneinsparungen und Produktivität erzielt wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Investitionen zu dem Zeitpunkt notwendig waren, um die Arbeitsbedingungen in der Lackiererei zu verbessern, und folglich nicht der Vorbereitung des angemeldeten Vorhabens dienten.

(91)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Investition in die Automatisierung des Prozesses der Innen- und Außenlackierung in der Lackiererei und das angemeldete Vorhaben technische und funktionelle Unterschiede aufweisen, und dass die Investitionsentscheidungen unabhängig voneinander getroffen wurden. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erstinvestition in die Lackiererei nicht wirtschaftlich unteilbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben verbunden ist, und dass die beiden Investitionsvorhaben demzufolge keine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen bilden.

5.5.2.2.   Erstinvestition in Stanzwerkzeuge (Werkzeugbau)

(92)

Der Werkzeugbau von Autoeuropa fertigt Formen und Stanzwerkzeuge für Karosserieteile aus Metall. Er ist auf die Herstellung von Werkzeugen für Motorhauben und Kotflügel spezialisiert. Der Werkzeugbau liefert seine Produkte an die Produktionsstätten des VW-Konzerns in der ganzen Welt, ist also nicht auf Leistungen für Autoeuropa beschränkt. Er ist Teil von Autoeuropa, seine Tätigkeit erfolgt jedoch eigenständig und unabhängig von der Haupttätigkeit der Produktionsstätte, d. h. der Fertigung von Fahrzeugen.

(93)

Das Vorhaben betraf den Erwerb neuer Anlagen für Stanzwerkzeuge, um den Bau von hochwertigeren Werkzeugen zu ermöglichen und das Produktionsvolumen im Werkzeugbau zu erhöhen. Der Werkzeugbau fertigt Formen und Stanzwerkzeuge für den gesamten VW-Konzern, befindet sich nicht auf dem gleichen Grundstück wie das angemeldete Investitionsvorhaben und wird unabhängig von der Fabrik betrieben, in der die Fahrzeugproduktion stattfindet. Ferner wurden die Investitionsentscheidungen betreffend die Modernisierung des Werkzeugbaus und das angemeldete Vorhaben unabhängig voneinander getroffen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erstinvestition in den Werkzeugbau nicht wirtschaftlich unteilbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben verbunden ist, und dass die beiden Investitionsvorhaben demzufolge keine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen bilden.

5.5.2.3.   Erstinvestition im Bereich Informationstechnologie (IT)

(94)

Das Vorhaben betraf den Erwerb neuer IT-Ausrüstungen mit neuen Softwareanwendungen für eine stabile IT-Sicherheit, die dazu dienen sollten, die Stabilität und Produktivität in der Fahrzeugproduktion zu erhöhen. Die Investition im IT-Bereich weist keine strategische und technische Verbindung mit dem angemeldeten Vorhaben auf, welche die beiden Projekte auf wirtschaftlich unteilbare Weise miteinander verbinden würde. Ferner wurden die Investitionsentscheidungen zum IT-Projekt und zum angemeldeten Vorhaben unabhängig voneinander getroffen. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden Investitionsvorhaben keine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 60 der Leitlinien für Regionalbeihilfen bilden.

5.5.3.   GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG BEZÜGLICH DER ALLGEMEINEN VEREINBARKEITSKRITERIEN

(95)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Kosten für die Zuliefererausstattung in Höhe von 136,3 Mio. EUR als beihilfefähige Ausgaben im Rahmen des angemeldeten Vorhabens betrachtet werden können, wohingegen die früheren Investitionen nicht einbezogen werden müssen. Wie aus Tabelle 2 dieses Beschlusses hervorgeht, belaufen sich die beihilfefähigen Ausgaben, die in die Berechnung des zulässigen Höchstsatzes der Beihilfeintensität einbezogen werden müssen, auf 623,9 Mio. EUR (abgezinster Wert: 599,6 Mio. EUR). In Anwendung des Absenkungsverfahrens nach Randnummer 67 der Leitlinien für Regionalbeihilfen ergibt sich daraus eine zulässige Beihilfehöchstintensität von 6,13 % BSÄ für das Vorhaben.

(96)

Da die Intensität der geplanten Beihilfe (Gegenwartswert 36,15 Mio. EUR, Beihilfeintensität 6,03 %) die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht übersteigt und die angemeldete Beihilfe nicht mit weiteren Regionalbeihilfen kombiniert werden muss, steht die für das Vorhaben vorgesehene Beihilfeintensität mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen im Einklang.

(97)

Aufgrund dieser Erwägungen und da keine Informationen vorgelegt wurden, welche die im Einleitungsbeschluss formulierten Schlussfolgerungen der Kommission zu den in Erwägungsgrund 85 genannten allgemeinen Vereinbarkeitskriterien beeinflussen würden, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien der Leitlinien für Regionalbeihilfen erfüllt sind.

5.6.   PRÜFUNG NACH RANDNUMMER 68 DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN

(98)

Die Kommission muss im Rahmen der förmlichen Untersuchung eine eingehende Prüfung durchführen, es sei denn, sie kann in diesem Verfahren zweifelsfrei feststellen, dass die in Randnummer 68 Buchstaben a und b für eine eingehende Prüfung festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten werden (23). Um die entsprechenden Prüfungen durchzuführen, muss die Kommission zunächst die sachlich und räumlich relevanten Märkte definieren.

(99)

In Erwägungsgrund 45 ihres Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass es sich für die Zwecke der Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen bei den von dem Investitionsvorhaben betroffenen Produkten um Personenkraftwagen aus den Marktsegmenten A0, A und B nach der POLK-Klassifizierung handelt.

(100)

Die Kommission ließ die genaue Definition des relevanten Produktmarkts offen und prüfte alle plausiblen alternativen Marktdefinitionen, darunter insbesondere die kleinste Marktsegmentierung, für die Daten zur Verfügung stehen.

(101)

Die Verwendung der engsten Marktabgrenzung nach einzelnen Segmenten der Fahrzeugindustrie ist in vergleichbaren Beschlüssen begründet worden, darunter auch endgültige Beschlüsse (24).

(102)

Diese Beschlusspraxis basiert auf der Auffassung, dass Mitbewerber aus allen Marktsegmenten, einschließlich des kleinstmöglichen Segments, gegenüber marktbeherrschenden Akteuren geschützt werden müssen.

(103)

Außerdem stützt sich diese Praxis auf einschlägige wettbewerbsrelevante wirtschaftliche Erwägungen. Insbesondere basiert diese Ansatzweise auf der Theorie, nach der ein nachfrageseitiges Substitutionsverhältnis zwischen zwei Produkten dann besteht, wenn sie vom Verbraucher aufgrund ihrer Merkmale, ihres Preises und ihres Verwendungszwecks für austauschbar gehalten werden. Durch ihre Praxis, Marktanteile auch im Hinblick auf das kleinstmögliche Automarktsegment, für das Daten verfügbar sind, zu überprüfen, folgt die Kommission genau dieser Logik: Sie betrachtet die Substituierbarkeit aufgrund des Preises, der Merkmale und des Verwendungszwecks als sicherstes Kriterium, wenn es um Produkte geht, die zum selben Segment gehören. In diesem Sinn entspricht die Bezeichnung des kleinstmöglichen Marktsegments als einem plausiblen Markt dem Verständnis von Randnummer 28 der Horizontalen Fusionsleitlinien, in der es heißt: „Die Produkte können in dem relevanten Markt so differenziert sein, dass bestimmte Produkte nähere Substitute als andere sind. Mit dem zunehmenden Maß an Substituierbarkeit zwischen den Produkten der fusionierenden Unternehmen wird es wahrscheinlicher, dass diese ihre Preise spürbar erhöhen werden. […] Der Anreiz für die fusionierenden Unternehmen, die Preise zu erhöhen, wird stärker eingeschränkt, wenn konkurrierende Unternehmen nahe Substitute zu den Produkten der fusionierenden Unternehmen herstellen, als wenn sie weniger nahe Substitute anbieten.“

(104)

Dies ist auch der Grund, aus dem konventionelle Fahrzeuge traditionell in Segmente eingeteilt werden und die Automobilindustrie ihre Modelle den verschiedenen bekannten Segmenten zuordnet. Diese Erwägung hat die Kommission dazu bewegt, in Zusammenhang mit der Automobilbranche den relevanten Markt auch in Bezug auf die einzelnen Segmente zu definieren, weswegen die Mitgliedstaaten ihre Argumente in Bezug auf die Frage des relevanten Produktmarktes sowohl in der gegenständlichen Sache als auch in der Vergangenheit auf Einzelsegmente gestützt haben.

(105)

Da Autoeuropa Fahrzeuge aus den Segmenten A0 und […] nach der POLK-Klassifizierung produzieren wird, und auch Fahrzeuge aus dem B-Segment nach der POLK-Klassifizierung produzieren könnte, war die Kommission der Ansicht, dass diese Einzelsegmente sowie im Falle von SUVs auch das SUV-B-Segment nach Global Insight und zudem das zusammengefasste Segment (A0 bis B) nach der POLK-Klassifizierung in dieser Beihilfesache alle als relevante plausible Märkte gelten sollten.

(106)

Die Kommission befand, dass der räumlich relevante Markt für die betreffenden Produkte mindestens der gesamte EWR ist. Die portugiesischen Behörden und Autoeuropa stimmten zu, dass die Kommission diese räumliche Marktabgrenzung für die Zwecke dieser Anmeldung zugrunde legt (25).

(107)

Da die Kommission im Verlauf der förmlichen Untersuchung keine weiteren Belege dafür erhalten hat, dass sie ihre im Einleitungsbeschluss formulierten Schlussfolgerungen ändern sollte, bleibt sie aufgrund der oben angeführten Erwägungen bei ihrer Bewertung hinsichtlich der Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte.

5.6.1.   SCHLUSSFOLGERUNG BEZÜGLICH DES MARKTANTEILS (RANDNUMMER 68 BUCHSTABE A DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN)

(108)

Die Kommission hat die Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien für Regionalbeihilfen in allen plausiblen sachlich und räumlich relevanten Märkten durchgeführt, um festzustellen, ob der Marktanteil des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition mehr als 25 % beträgt.

(109)

Da nicht festgestellt werden konnte, ob ein einziger sachlich und räumlich relevanter Markt besteht, mussten die Ergebnisse für alle plausiblen Märkte berücksichtigt werden. Der Marktanteil des VW-Konzerns beträgt im EWR in den Einzelsegmenten A und B sowie in den zusammengefassten Segmenten A0, A und B (nach POLK) in allen Jahren zwischen 2013 und 2019 mehr als 25 %. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der in Randnummer 68 Buchstabe a festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

5.6.2.   SCHLUSSFOLGERUNG BEZÜGLICH DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT AUF EINEM SICH UNTERDURCHSCHNITTLICH ENTWICKELNDEN MARKT (RANDNUMMER 68 BUCHSTABE B DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN)

(110)

Da das Ergebnis der Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe a bereits eine anschließende eingehende Prüfung der Beihilfe erforderlich macht, ist die Prüfung nach Randnummer 68 Buchstabe b nicht notwendig.

5.6.3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(111)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der unter Randnummer 68 Buchstaben a und b festgelegte Schwellenwert überschritten wird. Die Kommission beschließt daher, nach Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eine eingehende Prüfung durchzuführen, um festzustellen, ob die Beihilfe als Anreizeffekt für das Investitionsvorhaben notwendig ist und ob die Vorteile der Beihilfemaßnahme die dadurch verursachte Verfälschung des Wettbewerbs und die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgleichen.

5.7.   EINGEHENDE PRÜFUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

(112)

Die eingehende Prüfung wird auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt.

5.7.1.   POSITIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE

5.7.1.1.   Ziel der Beihilfe

(113)

Nach Randnummer 12 der Mitteilung müssen die Mitgliedstaaten darlegen, wie das Investitionsvorhaben zur Entwicklung des betreffenden Gebiets beitragen wird. Die Kommission nimmt die von Portugal beschriebenen positiven Auswirkungen der Investition auf die Region (siehe Erwägungsgründe 45 bis 49) zur Kenntnis, und betrachtet insbesondere die Schaffung von direkten und indirekten Arbeitsplätzen, die Ansiedlung weiterer Zulieferer in der Region, den Wissenstransfer in die Region und die Erweiterung der qualifizierten Mitarbeiterbasis in der Region als wesentlich für die regionale Entwicklung und das Erreichen des Kohäsionsziels der EU.

5.7.1.2.   Geeignetheit der Beihilfe

(114)

Nach Randnummer 17 und 18 der Mitteilung sind staatliche Beihilfen in Form von Investitionszuschüssen nicht das einzige Instrument, um Fehlentwicklungen des Marktes auszugleichen und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in benachteiligten Gebieten zu fördern. Beihilfen sind ein geeignetes Instrument, wenn sie spezifische Vorteile im Vergleich zu anderen politischen Maßnahmen besitzen. Nach Randnummer 18 der Mitteilung sind „geeignete Instrumente“ nur „Maßnahmen, für die der Mitgliedstaat politische Alternativen in Betracht gezogen und die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen nachgewiesen hat“.

(115)

Portugal hat die Angemessenheit des Beihilfeinstruments mit der wirtschaftlichen Situation in der Region der Setúbal-Halbinsel begründet und nachgewiesen, dass die Region im Vergleich zum nationalen Durchschnitt benachteiligt ist: Zwischen 2011 und 2013 betrug das Pro-Kopf-BIP ca. 75 % des portugiesischen Durchschnitts.

(116)

In Anbetracht der sozioökonomischen Situation in der Region Península de Setúbal, die durch ihren Status als beihilfefähige Region nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit einer Beihilfehöchstintensität von 15 % bestätigt wird, und in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (z. B. in den Beihilfesachen Dell Products Poland (26) und Porsche (27)), stimmt die Kommission zu, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen ein geeignetes Instrument ist, um das Ziel der regionalen Entwicklung in der betreffenden Region zu erreichen.

5.7.1.3.   Anreizeffekt/Kontrafaktisches Szenario

(117)

Nach Randnummer 20 der Mitteilung müssen die in Randnummer 38 der Leitlinien für Regionalbeihilfen vorgegebenen förmlichen Bedingungen zum Anreizeffekt erfüllt sein. In Abschnitt 5.5 oben hat die Kommission festgestellt, dass dies bei dem angemeldeten Vorhaben gegeben ist. Im Hinblick auf den substanziellen Anreizeffekt muss die Kommission nach Maßgabe der Mitteilung eingehend prüfen, ob die Beihilfe erforderlich ist, um das Verhalten des Beihilfeempfängers dahin gehend zu beeinflussen, dass er in dem betreffenden Fördergebiet (zusätzliche) Investitionen tätigt. Nach Randnummer 22 der Mitteilung kann der (wesentliche) Anreizeffekt für zwei Szenarien nachgewiesen werden: Ohne die Beihilfe würde überhaupt keine Investition getätigt, da sie für das Unternehmen an keinem Standort wirtschaftlich wäre (Szenario 1); ohne die Beihilfe würde die Investition an einem anderen Standort in der EU getätigt (Szenario 2).

(118)

Nach Maßgabe der Mitteilung muss der Mitgliedstaat darlegen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, und mit entsprechenden Belegen nachweisen, dass die Beihilfe sich tatsächlich auf die Investitions- oder Standortentscheidung auswirkt. Somit ist es Sache des Mitgliedstaats, den Anreizeffekt nachzuweisen. Dazu muss der Mitgliedstaat auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (der Mitgliedstaat gewährt dem Empfänger keine Beihilfe) vorlegen. Für die Kommission muss sich das kontrafaktische Szenario realistisch darstellen.

(119)

Die portugiesischen Behörden haben angegeben (siehe Erwägungsgrund 54), dass die Beihilfe für Autoeuropa unter Szenario 2 fällt, und haben ein kontrafaktisches Szenario dargelegt, das die konkrete Investitions- und Standortplanung für das angemeldete Vorhaben spiegelt, bei der ein Werk in [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im ERW], […] als alternativer Standort erwogen wurde.

(120)

Nach Randnummer 25 der Mitteilung kann der Mitgliedstaat den Beweis für den Anreizeffekt der Beihilfe im Rahmen von Szenario 2 mithilfe von Unternehmensunterlagen erbringen, aus denen hervorgeht, dass Kosten und Nutzen der Niederlassung in dem betreffenden Fördergebiet mit Kosten und Nutzen der Niederlassung in einem anderen Gebiet verglichen worden sind. Der Mitgliedstaat sollte Finanzberichte, interne Geschäftspläne und andere Unterlagen für verschiedene Investitionsszenarien vorlegen.

(121)

Portugal hat authentische und aktuelle Unterlagen vorgelegt (siehe Erwägungsgründe 68, 70 und 71), die den mehrstufigen Entscheidungsprozess des VW-Konzerns sowie — für das angemeldete Projekt — der Marke Volkswagen dokumentieren, in dem die Produktentscheidung und anschließend die Investitions- und Standortentscheidung gefällt wurden.

(122)

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass, nachdem das Absatzpotenzial für neue Produkte in den Segmenten A0-SUV und […] ([…]) 2012 im Rahmen der Planungsrunde 61 festgelegt worden war, die Kontrollabteilung [Konzernaufsichtsrat] im Juli 2012 zunächst vier Optionen für den Produktionsstandort identifiziert hat, nämlich Setúbal, [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR], [Standort 2 außerhalb des EWR] und [Standort 3 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR]. Dazu wurden zwei Hauptkriterien zugrunde gelegt, und zwar ob in einem bestehenden Werk zusätzliche Kapazitäten installiert werden können und ob die bestehenden Anlagen dieses Werks mit dem geplanten Investitionsvorhaben kompatibel sind. In die Berechnungen [des Konzernaufsichtsrates] flossen auch die Absatzmengen des [vordefinierten Modells] ein, dessen Produktion zu einem ähnlichen Zeitpunkt starten sollte. Es wurden drei Alternativen entwickelt und die Mengen jeweils auf die vier Werke verteilt. Für jede Alternative wurden die Produktionskosten pro Fahrzeug berechnet. Diesen Berechnungen zufolge bestand zu dem damaligen Zeitpunkt die beste Lösung darin, die Mengen des [vordefinierten Modells] und des A0-SUV an [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] zusammenzufassen, und die neuen Produktionsmengen in Setúbal auf das […]-Segment zu beschränken.

(123)

In einer späteren Planungsphase beschloss die Kontrollabteilung, [Standort 3 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] wegen nachteiliger Personalkosten und [Standort 2 außerhalb des EWR] wegen nachteiliger Logistikkosten auszuschließen. Dementsprechend wurde nur [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] als gangbare Alternative zum Standort in Setúbal beibehalten.

(124)

Die Kommission stellt fest, dass Volkswagen im Januar 2014 entschied, die Produktion des [vordefinierten Modells] an [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] und [Standort 2 außerhalb des EWR] zu verlegen, wo schon das Vorgängermodell gefertigt worden war. Portugal legte ausreichende Belege dafür vor, dass [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] auch nach der Entscheidung zum [vordefinierten Modell] als realistisches Szenario für die angemeldete Investition beibehalten wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen kann die Kommission schließen, dass [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] zum Zeitpunkt der Entscheidung des VAP im März 2014 über ausreichende Kapazitäten verfügte, um den Erfordernissen des angemeldeten Vorhabens zu entsprechen. Dieser Punkt wird durch die Entscheidung des VW-Konzerns vom März 2015 bekräftigt, ein anderes Modell mit einer vergleichbaren jährlichen Produktionskapazität wie der des angemeldeten Vorhabens an [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] zu fertigen.

(125)

Zudem hat die Kommission geprüft, ob im kontrafaktischen Szenario alle relevanten Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Arbeitsschichten berücksichtigt wurden, die an [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] zur Bewältigung der für das angemeldete Vorhaben zusätzlich benötigten Kapazitäten anfallen würden. Außerdem nimmt die Kommission die Argumentation Portugals zur Kenntnis, dass Autoeuropa zumindest große Teile des Werks möglicherweise hätte schließen müssen, wenn Setúbal nicht als Standort für das angemeldete Vorhaben gewählt worden wäre. Die Kommission hat geprüft, ob auch die Kosten für die Entlassung von Mitarbeitern in Setúbal sowie die Kosten für die Rückzahlung der Beihilfen, die für die in Abschnitt 4.2 erwähnten früheren Investitionsvorhaben gewährt wurden, im kontrafaktischen Szenario berücksichtigt wurden.

(126)

Die Kommission ist auch davon überzeugt, dass die Berechnungen der Investitions- und Produktionskosten an beiden im kontrafaktischen Szenario zugrunde gelegten Standorten korrekt sind und sich auf glaubwürdige Daten der Produktionsstätten bzw. auf glaubwürdige Annahmen stützen.

(127)

Wie in Erwägungsgrund 70 und in Anhang I dieses Beschlusses dargelegt, bedingen die Schätzungen der dem Standort zuzurechnenden Produktionskosten, die Produktions- und Investitionskosten beinhalten, einen Kostennachteil von 90 Mio. EUR (Nominalwert) für Setúbal gegenüber [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR]. Zum Ausgleich des Kostennachteils von Setúbal und angesichts der bevorstehenden förmlichen Entscheidung des VAI über den Standort für das Investitionsvorhaben stellte Autoeuropa nach der am 10. März 2014 getroffenen Entscheidung des VAP am 31. März 2014 einen Beihilfeantrag.

(128)

Am 28. Mai und am 26. Juni 2014 beschloss der VAI, die angemeldete Investition in Setúbal zu tätigen. Wie aus dem Protokoll der Sitzungen des VAI hervorgeht, wurde diese Entscheidung vorbehaltlich der Gewährung staatlicher Beihilfen getroffen. Die Arbeiten zu dem Vorhaben haben am 26. Juni 2014 begonnen.

(129)

Die Kommission hat oben (siehe Erwägungsgrund 85) bereits festgestellt, dass die in Randnummer 38 der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten förmlichen Anforderungen zum Anreizeffekt in Übereinstimmung mit Randnummer 20 der Mitteilung erfüllt sind. Ferner haben die portugiesischen Behörden eindeutig belegt, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf die Wahl des Standorts für die Investition ausgewirkt hat, da die Entscheidung des VW-Konzerns, das angemeldete Vorhaben in Setúbal durchzuführen, erst nach der Unterzeichnung des Investitionsvertrags (28) erfolgte, in dem Beihilfefähigkeit des Investitionsvorhabens bestätigt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass das von Portugal nach Randnummer 23 und 25 der Mitteilung vorgelegte kontrafaktische Szenario realistisch ist und durch authentische und aktuelle Unterlagen belegt wurde, und schließt daraus, dass die Beihilfe einen echten (substanziellen) Anreizeffekt hat: Durch die Verkleinerung der Wirtschaftlichkeitslücke zugunsten von Setúbal hat die Beihilfe die Standortentscheidung des begünstigten Unternehmens beeinflusst. Ohne die Beihilfe wäre die Investition nicht in Setúbal getätigt worden.

5.7.1.4.   Angemessenheit der Beihilfe

(130)

Wenn die Beihilfe angemessen sein soll, müssen nach Randnummer 29 der Mitteilung Höhe und Intensität der Beihilfe auf das Minimum beschränkt sein, das notwendig ist, damit das Investitionsvorhaben in der geförderten Region durchgeführt wird.

(131)

Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass Regionalbeihilfen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Probleme in den betreffenden Fördergebieten stehen, wenn die anwendbaren und bei großen Investitionsvorhaben automatisch stufenweise herabgesetzten Beihilfehöchstsätze (die bereits in der geltenden Fördergebietskarte angegeben sind) nicht überschritten werden. In diesem Fall ist die Beihilfeintensität, wie bereits in Erwägungsgrund 96 dargelegt, nicht höher als der herabgesetzte regionale Beihilfehöchstsatz.

(132)

Zusätzlich zu diesem in den Leitlinien für Regionalbeihilfen verankerten allgemeinen Grundsatz der Angemessenheit sieht die Mitteilung eine eingehendere Prüfung vor. Nach Szenario 2 der Mitteilung gilt die Beihilfe als angemessen, wenn sie der Differenz zwischen den Nettokosten, die dem Beihilfeempfänger für die Investition im Fördergebiet entstehen, und den Nettokosten für die Investition an dem alternativen Standort entspricht.

(133)

Aus den von Portugal vorgelegten Unterlagen geht hervor (siehe Erwägungsgründe 68, 70 und 71), dass die Beihilfe auf den erforderlichen Betrag beschränkt war, denn die Differenz zwischen den Kosten für die Durchführung des Vorhabens in Setúbal und in […] wurde nicht überschritten. Die zum Zeitpunkt der kontrafaktischen Analyse durchgeführten Berechnungen (die auf zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung abgefassten Unterlagen beruhen) zeigen, dass Setúbal selbst mit der Beihilfe um 14,6 Mio. EUR (abgezinster Wert) teurer war als [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR]. Die Kommission stellt fest, dass der verbleibende Kostennachteil aufgrund bestimmter qualitativer Aspekte als akzeptabel galt, beispielsweise aus Gründen der sozialen Verantwortung von Unternehmen (ohne die Investition hätte Autoeuropa große Teile des Setúbal-Werks schließen müssen) oder der Möglichkeit, dass Setúbal ohne Unterstützung durch andere Werke Produktionsspitzen bewältigen konnte, wohingegen das Werk in [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] einen Teil der Produktion nach [Standort außerhalb des EWR] hätte verlagern müssen. Auch unter Berücksichtigung des angemeldeten abgezinsten Beihilfebetrags von 36,15 Mio. EUR (29) beträgt der Standortnachteil von Setúbal noch immer 11,85 Mio. EUR (48 Mio. EUR minus 36,15 Mio. EUR).

(134)

Da die Beihilfe auf den Betrag beschränkt ist, der zum Ausgleich der zusätzlichen Nettokosten für das Investitionsvorhaben am Standort Setúbal gegenüber dem Standort in [Standort 1 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] erforderlich ist, betrachtet die Kommission die Angemessenheit der Beihilfe zum Zeitpunkt der Standortentscheidung als nachgewiesen.

5.7.2.   NEGATIVE AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFE AUF WETTBEWERB UND HANDEL

(135)

Randnummer 40 der Mitteilung lautet: „Wenn die kontrafaktische Analyse jedoch darauf schließen lässt, dass die Investition auch ohne die Beihilfe — möglicherweise allerdings an einem anderen Standort — getätigt worden wäre (Szenario 2) und die Beihilfe dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht, wären die Anzeichen für etwaige Wettbewerbsverzerrungen (z. B. ein hoher Marktanteil und eine Zunahme der Kapazität auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum) ungeachtet der Beihilfe grundsätzlich gleich.“

(136)

Ohne die angemeldete Beihilfe wäre die Investition an einem anderen Standort im EWR getätigt worden, und es wäre zur gleichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gekommen (d. h. Szenario 2). Da die Beihilfe auf das Minimum beschränkt ist, das für den Ausgleich der durch die regionalen Nachteile eines Fördergebiets entstehenden Mehrkosten erforderlich ist, hat sie keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb wie etwa eine Verdrängung privater Investitionen.

(137)

Nach Randnummer 50 der Mitteilung werden aufgrund der geografischen Komponente der Regionalbeihilfe deren potenziellen negativen, standortspezifischen Auswirkungen bereits erkannt und durch die Leitlinien und Fördergebietskarten beschränkt, in denen nach Maßgabe der verfolgten Gleichheits- und Kohäsionsziele erschöpfend festgelegt ist, in welchen Gebieten Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen und welche Beihilfeintensitäten zulässig sind. Wenn jedoch, entsprechend Randnummer 53 der Mitteilung, die Investition ohne Beihilfe in ein stärker benachteiligtes Gebiet (mehr regionale Nachteile — höhere Regionalbeihilfen-Höchstintensität) geflossen wäre oder in ein Gebiet, dessen regionale Nachteile als ebenso groß betrachtet werden wie die des Zielgebiets (dieselbe Regionalbeihilfen-Höchstintensität), würde dies bei der allgemeinen Abwägungsprüfung eine negative Auswirkung auf den Handel darstellen, die kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann, da sie dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft.

(138)

Im Falle des angemeldeten Vorhabens wurde eine Neuansiedlungsinvestition nicht in Betracht gezogen, weil ein Investitionspaket für [140 000–160 000] Fahrzeuge im […]-Preissegment zu klein ist, um eine Neuansiedlungsinvestition wirtschaftlich zu rechtfertigen. Durch die Anwendung von zwei Kriterien, d. h. vorhandener zusätzlicher Kapazitäten und mit dem Vorhaben kompatibler Anlagen, waren die einzigen ursprünglichen alternativen Standorte auf [Standort 1] (nicht gefördertes Gebiet [im EWR]), [Standort 2] ([außerhalb des EWR]) und [Standort 3] ([nicht gefördertes Gebiet im EWR]) beschränkt; [Standort 2 außerhalb des EWR] und [Standort 3 in einem nicht geförderten Gebiet im EWR] wurden in einer späteren Phase verworfen, da hier jeweils hohe Logistik- und Personalkosten angefallen wären.

(139)

Daher liegen nach Ansicht der Kommission keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Investition in einem anderen Fördergebiet mit höherer oder vergleichbarer Beihilfehöchstintensität getätigt worden wäre: Folglich kommt sie zu dem Schluss, dass die Beihilfe keinen kohäsionsabträglichen Effekt hat, der dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft, und dass die Beihilfe keine übermäßigen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel hat.

5.8.   ABWÄGUNG

(140)

Nachdem festgestellt wurde, dass die Beihilfe einen Anreiz für die Durchführung der Investition in der betreffenden Region bildet und dass sie angemessen ist, sind die positiven und die negativen Effekte gegeneinander abzuwägen.

(141)

Die Prüfung hat bestätigt, dass die Beihilfemaßnahme einen Anreizeffekt für eine Investition hat, die einen beträchtlichen Beitrag zur Entwicklung eines benachteiligten Gebiets leistet, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beihilfefähig ist, und die Investition dadurch keinem Gebiet mit der gleichen oder einer höheren Beihilfehöchstintensität vorenthalten wird (kein kohäsionsabträglicher Effekt). Nach Auffassung der Kommission ist eine Investition in einem stärker benachteiligten Gebiet für den Zusammenhalt in der Union wichtiger als dieselbe Investition in einem weniger benachteiligten Gebiet. Die Kommission geht nach Randnummer 53 der Mitteilung davon aus, dass „[im] Hinblick auf die positiven Auswirkungen einer Regionalbeihilfe, die lediglich die Differenz der Nettokosten gegenüber einem weiterentwickelten alternativen Investitionsstandort ausgleicht […] im Rahmen der Abwägungsprüfung in der Regel die Auffassung vertreten [wird], dass diese stärker ins Gewicht fallen als die möglichen negativen Auswirkungen der neuen Investition an dem alternativen Standort“.

(142)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission ferner fest, dass bei einer Beihilfe, die der Differenz zwischen den Nettokosten des Investitionsvorhabens an dem gewählten Standort und den an einem weiterentwickelten alternativen Standort anfallenden Nettokosten entspricht, die positiven Auswirkungen im Hinblick auf Ziele und Angemessenheit (siehe oben) stärker ins Gewicht fallen als die negativen Auswirkungen an dem alternativen Standort.

(143)

Nach Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen und in Anbetracht der eingehenden Prüfung, die auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt wurde, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe als Anreizeffekt für die Investition notwendig ist und Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(144)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die geplante regionale Investitionsbeihilfe zugunsten der Volkswagen Autoeuropa, Lda, die am 30. April 2014 unter der alleinigen Bedingung der Genehmigung durch die Kommission gewährt worden ist, alle Voraussetzungen nach Maßgabe der Leitlinien für Regionalbeihilfen und der Mitteilung erfüllt und folglich nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(145)

Die Kommission verweist darauf, dass Portugal in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses zugesichert hat, dass weder der angemeldete Beihilfebetrag noch die angemeldete Beihilfeintensität überschritten werden, falls die tatsächlichen beihilfefähigen Ausgaben von den geplanten beihilfefähigen Ausgaben abweichen, wie sie in der Anmeldung und der Berechnung des Beihilfehöchstbetrags berücksichtigt sind. Außerdem hat Portugal gegenüber der Kommission zugesagt, ihr ab Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission alle fünf Jahre einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den ausgezahlten Beihilfebeträgen und zu allen anderen Investitionsvorhaben, die in dem Betrieb/Werk eingeleitet worden sind), sowie innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der letzten Beihilfetranche gemäß dem angemeldeten Auszahlungsplan einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Portugal geplante staatliche Beihilfe in Höhe von 36,15 Mio. EUR (Gegenswartswert) mit einer Beihilfehöchstintensität von 6,03 % Bruttosubventionsäquivalent zugunsten von Volkswagen Autoeuropa, Lda ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfemaßnahme in Höhe von bis zu 36,15 Mio. EUR (Gegenwartswert) mit einer Beihilfehöchstintensität von 6,03 % Bruttosubventionsäquivalent wird daher genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Portugal gerichtet.

Brüssel, den 27. November 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 460 vom 19.12.2014, S. 55.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Staatliche Beihilfe N 727/2006 — Portugal — Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 26), verlängert bis Ende Juni 2014 durch SA.37471 (2013/N) — Verlängerung der portugiesischen Fördergebietskarte 2007-2013 bis zum 30. Juni 2014 (ABl. C 50 vom 21.2.2014, S. 16).

(4)  Beihilfesache SA.36754 — Großes Investitionsvorhaben — HU — Beihilfe zugunsten von AUDI HUNGARIA MOTOR Kft (ABl. C 418 vom 21.11.2014, S. 25).

(5)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(6)  Beihilfesache SA.32169 — Deutschland — Großes Investitionsvorhaben — Beihilfe für die Volkswagen Sachsen GmbH (ABl. C 361 vom 10.12.2011, S. 17).

(7)  R. L. Polk & Co. (auch als POLK bezeichnet) ist eine global integrierte Organisation und bietet als eines der führenden Dienstleistungsunternehmen Marktinformationen und Analysen für die Automobilindustrie an. Am 16. Juli 2013 wurde die Akquisition von R. L. Polk & Co. durch IHS Inc., den weltweit führenden Anbieter von Informationen und kritischen Analysen, abgeschlossen.

(*1)  Geschäftsgeheimnis

(8)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3), verlängert bis 30. Juni 2014.

(9)  Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). Am 28. Juni 2013 verabschiedete die Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014–2020 und verlängerte darin den Anwendungszeitraum der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2007–2013 bis zum 30. Juni 2014 (Randnummer 186); (ABl. C 209 vom 23.1.2013, S. 1).

(10)  Fußnote 55 der Leitlinien für Regionalbeihilfen lautet: „Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit berücksichtigt die Kommission die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit wird unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt. Bei der Prüfung, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise bei einem Gemeinschaftsunternehmen)“.

(11)  ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3.

(12)  Dieser Ansatz entspricht folgenden Beihilfebeschlüssen der Kommission: SA. 34118 (Porsche Leipzig), Beschluss vom 9. Juli 2014 (C(2014) 4075) in der Beihilfesache SA.34118, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=3; SA.30340 (Fiat Powertrain Technologies); Beschluss vom 9. Februar 2011, (C(2011) 612) in der Beihilfesache SA.30340 (ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 5); SA. 32169 (Volkswagen Sachsen), Beschluss vom 13. Juli 2011, (C(2011) 4935) in der Beihilfesache SA.32169 (ABl. C 361 vom 10.12.2011, S. 17); N 767/07 (Ford Craiova), Beschluss vom 30. April 2008, (C(2008) 1613) in der Beihilfesache N 767/2007 (ABl. C 238 vom 17.9.2008, S. 4); N 635/2008 (Fiat Sizilien), Beschluss vom 29. April 2009, (C(2009) 3051) in der Beihilfesache N 635/2008 (ABl. C 219 vom 12.9.2009, S. 3) und N 473/2008 (Ford Espino), Beschluss vom 17. Juni 2009, (C(2009) 4530) in der Beihilfesache N 473/2008 (ABl. C 19 vom 26.1.2010, S. 5).

(13)  In mehreren Beschlüssen betreffend SUVs, zuletzt in ihrem abschließenden Beschluss über Regionalbeihilfen für Porsche (Beschluss vom 9. Juli 2014 in der Beihilfesache SA.34118 (2012/C, ex 2011/N) über die von Deutschland geplante Beihilfe zugunsten der Porsche Leipzig GmbH und der Dr. Ing. h.c.F. Porsche Aktiengesellschaft, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=3), befand die Kommission, dass die Klassifizierung nach Global Insight für SUVs geeigneter ist. SUVs aus dem POLK-Segment A0 entsprechen dem SUV-B-Segment nach der Global Insight-Klassifizierung.

(14)  C34/2001 Entscheidung vom 7. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Ford España SA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002)1803), veröffentlicht in ABl. L 314 vom 18.11.2002, S. 86.

(15)  19,95 Mio. EUR abgezinst auf 2011 (Beginn des Investitionsvorhabens); Abzinsungssatz: 1,56 %.

(16)  SA. 34118, Beschluss vom 9. Juli 2014, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=3, Erwägungsgrund 107.

(17)  Datenquelle: INE — Instituto Nacional de Estatística (Nationale Statistikbehörde).

(18)  Diese kontrafaktische Analyse wird in Anhang I detailliert wiedergegeben, der wegen der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlicht werden darf.

(19)  Siehe auch Fußnote 20 unten.

(20)  Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass die beihilfefähigen Ausgaben anders auf die einzelnen Jahre verteilt sind als in der endgültigen Konfiguration des angemeldeten Investitionsvorhabens.

(21)  Autoeuropa hat am 31. März 2014 einen Beihilfeantrag gestellt, und die zuständige Stelle hat am 4. April 2014 — vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung — schriftlich bestätigt, dass das Vorhaben die Förderfähigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt. Der Investitionsvertrag wurde am 30. April 2014 unterzeichnet und enthielt eine aufschiebende Klausel, nach der der Vertrag von der Entscheidung des VW-Konzerns über die Umsetzung des Vorhabens abhängig gemacht wurde, sofern diese Entscheidung vor dem 30. Juni 2014 getroffen wird.

(22)  Siehe die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C34/2001 betreffend die Beihilfen zugunsten von Ford España (vgl. Fußnote 14 oben), Erwägungsgründe 36 und 37.

(23)  Natürlich muss die Kommission auf jeden Fall und ungeachtet der in Randnummer 68 der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten Schwellenwerte die positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe gegeneinander abwiegen, bevor sie über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt befindet. Siehe das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-304/08, Smurfit Kappa Group/Kommission, EU:T:2012:351, Ziffer 94.

(24)  Siehe in diesem Sinne den endgültigen Beschluss der Kommission in der Beihilfesache Porsche, SA. 34118 (angenommen im Juli 2014), in dem die Kommission die Frage der Marktdefinition offen gelassen hat und nach gängiger Praxis von allen „plausiblen alternativen Marktabgrenzung[en] mit einzelnen Fahrzeugsegmenten (darunter der kleinsten Einteilung, für die Daten verfügbar sind)“ ausgegangen ist. Siehe Erwägungsgrund 86 dieses Beschlusses, in dem auf eine Reihe von Beschlüssen verwiesen wird, u. a. SA.30340 betreffend Fiat Powertrain Technologies, in dem in Erwägungsgrund 88 festgestellt wird, dass das Vorhaben nicht die Schwellenwerte gemäß Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien für Regionalbeihilfen auf Ebene der kleinsten Einteilung auf dem nachgelagerten Markt, für die Daten verfügbar sind, überschreite, und dass das Vorhaben folglich nicht die Schwellenwerte nach Randnummer 68 Buchstabe a der Leitlinien für Regionalbeihilfen auf Ebene aller möglichen Kombinationen dieser Fahrzeugsegmente überschreite. Beihilfebeschlüsse SA.30340 betreffend Fiat Powertrain Technologies, Beschluss vom 9. Februar 2011, (C(2011) 612) (ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 5). SA. 32169 (Volkswagen Sachsen), Beschluss vom 13. Juli 2011, (C(2011) 4935), (ABl. C 361 vom 10.12.2011, S. 17).

(25)  Siehe auch Abschnitt 3.3.2.2 des Einleitungsbeschlusses.

(26)  Entscheidung 2010/54/EG der Kommission vom 23. September 2009 über die Beihilfe, die Polen Dell Products Poland Sp. Z o.o. gewähren will C 46/08 (ex N 775/07) (ABl. L 29 vom 2.2.2010, S. 8), Erwägungsgrund 171.

(27)  SA.34118 (2012/C, ex 2011/N), noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=3, Erwägungsgrund 107.

(28)  Der Investitionsvertrag enthielt eine aufschiebende Klausel, nach der der Vertrag von der Entscheidung des VW-Konzerns über die Umsetzung des Vorhabens abhängig gemacht wurde, sofern diese Entscheidung vor dem 30. Juni 2014 getroffen wird.

(29)  Siehe die Erläuterung des Unterschieds zwischen den Beihilfebeträgen in Fußnote 19 oben.


1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/143


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/167 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2017

zur vorübergehenden Ermächtigung Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 60)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung 2014/98/EU (2) enthält Vorschriften für die Erzeugung, die Zertifizierung und das Inverkehrbringen von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material.

(2)

Bei der Erzeugung gelten strenge Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial gegen alle Arten des Befalls mit Schadorganismen, da Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial als Ausgangsmaterial für die Erzeugung und Zertifizierung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dienen. Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU sieht vor, dass die Versorger Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in dafür bestimmten Einrichtungen halten, die insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren und andere mögliche Quellen verhindern. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie ist die jeweilige Identifikation von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial während des gesamten Erzeugungsprozesses zu gewährleisten. Des Weiteren schreibt Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie vor, dass Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial getrennt vom Boden in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt werden.

(3)

Da es kein harmonisiertes Zertifizierungssystem gibt, ist es den Versorgern derzeit immer noch erlaubt, Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial im Freiland zu erzeugen. Die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gilt ab dem 1. Januar 2017, und mit ihr wird ab diesem Datum erstmals die Anforderung eingeführt, dass die Versorger Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in insektensicheren Einrichtungen erzeugen müssen. Die Versorger in bestimmten Mitgliedstaaten haben bereits vor Inkrafttreten der Vorschriften der genannten Richtlinie zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG in den Bau insektensicherer Einrichtungen investiert und sind somit in der Lage, die Vorschriften des Artikels 8 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU ab dem Geltungsbeginn der genannten Richtlinie einzuhalten. Angesichts des Umstands, dass der Bau solcher insektensicherer Einrichtungen erhebliche personelle und finanzielle Investitionen erfordert, sollte den Versorgern in anderen Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, ihre Erzeugungsverfahren für bestimmte Arten — bei gleichzeitiger Fortsetzung der Erzeugung — anzupassen. Die Erzeuger in Belgien und Frankreich haben früher mit Investitionen in den Bau insektensicherer Einrichtungen begonnen, wohingegen Spanien und die Tschechische Republik mehr Zeit benötigen werden, um die Anforderung, die Erzeugung in insektensicheren Einrichtungen vorzunehmen, erfüllen zu können.

(4)

Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik haben daher gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU Anträge auf eine vorübergehende Ermächtigung gestellt, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial bestimmter Arten zu zertifizieren. Diese Ermächtigungen sollten zeitlich befristet und auf bestimmte Arten beschränkt sein.

(5)

Um zu gewährleisten, dass im Freiland erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial im Vergleich mit Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial, die in insektensicheren Einrichtungen erzeugt wurden, einen identischen Gesundheitsstatus aufweisen, sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen betreffen die Identifikation, visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen, den Isolationsabstand, die Behandlung und die Wachstumsbedingungen von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial sowie die Analyse des Bodens, in dem diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dieses Vorstufenmaterial angebaut werden. Darüber hinaus sollten Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzinfektion durch Maschinen oder Veredelungswerkzeug und andere mögliche Quellen vorgesehen werden. Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik haben Maßnahmen vorgeschlagen, die sie zur Begrenzung des Befallsrisikos als nötig erachten, und zwar entsprechend den klimatischen Bedingungen, den Wachstumsbedingungen der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, dem Abstand zu kultivierten und wilden Arten, die für die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das betreffende Vorstufenmaterial von Bedeutung sind, basierend auf den vorliegenden Erkenntnissen über Prävalenz und Biologie der relevanten Schadorganismen.

(6)

In der belgischen Provinz Luxemburg erfolgt keine kommerzielle Erzeugung von Vermehrungsmaterial, Pflanzen von Obstarten sowie Unterlagen von Malus domestica, Prunus avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und Pyrus communis L. Damit ein angemessener Isolationsabstand zu kultivierten Arten von Malus domestica, Prunus avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und Pyrus communis L. gewährleistet ist, sollten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial dieser Arten in der Provinz Luxemburg nur im Freiland erzeugt werden.

(7)

Frankreich wendet ein besonderes Verfahren an, bei dem Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial im Freiland in der Nähe anderer Pflanzen derselben Art ausgewählt werden, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen. Die belgische Pflanzschule, in der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial im Freiland erzeugt werden, grenzt an das Dorf Mussy-la-Ville an. Aus diesem Grund können Belgien und Frankreich keinen Isolationsabstand gewährleisten. Um die Gesundheit der ausgewählten Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial und der betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial zu schützen, werden diese Pflanzen regelmäßig kontrolliert und in häufigeren Abständen analysiert.

(8)

Im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial sollten gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Diese Etiketten sollten die Anforderungen in Artikel 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission (3) erfüllen. Außerdem sollten die Etiketten alle relevanten Angaben enthalten, die für die amtliche Kontrolle und die Sensibilisierung der Anwender des Materials erforderlich sind. Deshalb sollten auf diesen Etiketten die besonderen Erzeugungsbedingungen und das Datum angegeben werden, bis zu dem die betreffenden Mitgliedstaaten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial, die im Freiland erzeugt wurden, zertifizieren dürfen. Wegen der begrenzten Größe des Etiketts sollte es erlaubt sein, die Angaben auf dem Etikett selbst zu beschränken und ausführlichere Informationen zur Ermächtigung in das Begleitdokument zum Etikett aufzunehmen.

(9)

Aus Gründen der Pflanzengesundheit sollten Vorschriften festgelegt werden, die eine Rückverfolgung jedes Basismaterials und jedes zertifizierten Materials sowie aller Pflanzen von Obstarten ermöglichen, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial gewonnen worden sind, welche im Freiland erzeugt wurden. Folglich sollte das Etikett jedes Basismaterials und jedes zertifizierten Materials sowie aller Pflanzen von Obstarten, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial gewonnen worden sind, welche im Freiland erzeugt wurden, auch den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie das Vorstufenmaterial unter die mit diesem Beschluss gewährte Ermächtigung fallen.

(10)

In Anbetracht obiger Ausführungen und um es den Versorgern in Belgien, Frankreich, Spanien und der Tschechischen Republik zu ermöglichen, die Erzeugung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial im Freiland nach und nach auf eine Erzeugung in insektensicheren Einrichtungen umzustellen, sollten diese Mitgliedstaaten vorübergehend ermächtigt werden, im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren. Diese Ermächtigung sollte für Belgien und Frankreich bis zum 31. Dezember 2018 und für Spanien und die Tschechische Republik bis zum 31. Dezember 2022 gelten.

(11)

Dieser Beschluss sollte ab demselben Datum gelten wie die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ermächtigung

(1)   Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU werden Spanien und die Tschechische Republik bis zum 31. Dezember 2022 ermächtigt, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind.

(2)   Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU werden Belgien und Frankreich bis zum 31. Dezember 2018 ermächtigt, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial der im Anhang aufgeführten Arten zu zertifizieren, sofern die Anforderungen in den Artikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind.

Artikel 2

Anforderungen an die Erhaltung

(1)   Die im Freiland erzeugten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das Vorstufenmaterial werden gemäß den in Abschnitt A des Anhangs für die Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegten Anforderungen erhalten.

(2)   Veredelungs- und Schnittwerkzeuge sowie Maschinen werden vor und nach jeder Verwendung bei den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem betreffenden Vorstufenmaterial überprüft, gereinigt und desinfiziert.

(3)   Zwischen den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem Vorstufenmaterial besteht ein angemessener Abstand, damit der Wurzelkontakt zwischen den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem betreffenden Vorstufenmaterial auf ein Minimum begrenzt wird.

Artikel 3

Anforderungen an visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen

Zusätzlich zu den Anforderungen in den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gewährleisten Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik die Erfüllung der in Abschnitt B des Anhangs für die Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegten Anforderungen.

Artikel 4

Anforderungen an die Etikettierung

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, die/das von Spanien und der Tschechischen Republik zertifiziert wurde(n), folgenden Hinweis: „Im Freiland erzeugt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission; Zertifizierung genehmigt bis 31. Dezember 2022.“

Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials, die/das von Belgien und Frankreich zertifiziert wurde(n), folgenden Hinweis: „Im Freiland erzeugt gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission; Zertifizierung genehmigt bis 31. Dezember 2018.“

(2)   Wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU ein Begleitdokument bereitgestellt, so können sich die Angaben auf dem in Absatz 1 genannten amtlichen Etikett auf den Hinweis „Im Freiland erzeugt“ beschränken. In diesem Fall enthält das Begleitdokument zu den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem betreffenden Vorstufenmaterial außer den in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben den in Absatz 1 vorgesehenen Hinweis.

(3)   Zusätzlich zu den in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält das Etikett jedes Basismaterials und aller Basispflanzen von Obstarten sowie jedes zertifizierten Materials und aller zertifizierten Pflanzen von Obstarten, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial gewonnen worden sind, welche gemäß diesem Beschluss zertifiziert wurden, folgenden Hinweis: „Gewonnen aus im Freiland erzeugtem Material gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission.“

(4)   Wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU ein Begleitdokument bereitgestellt, so können sich die Angaben auf dem in Absatz 3 genannten amtlichen Etikett auf den Hinweis „Gewonnen aus im Freiland erzeugtem Material“ beschränken. Außer den in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU vorgeschriebenen Angaben enthält in diesem Fall das Begleitdokument zu jedem Basismaterial und allen Basispflanzen von Obstarten sowie zu jedem zertifizierten Material und allen zertifizierten Pflanzen von Obstarten, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial gewonnen worden sind, welche gemäß diesem Beschluss zertifiziert wurden, den in Absatz 3 vorgesehenen Hinweis.

Artikel 5

Notifizierung

Belgien, Frankreich, Spanien und die Tschechische Republik teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich jede Zertifizierung nach Artikel 1 mit. Die Mitteilung enthält die Menge der zertifizierten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des zertifizierten Vorstufenmaterials sowie die Arten, zu denen diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das Vorstufenmaterial gehören.

Artikel 6

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

(2)  ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22.

(3)  Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 12).


ANHANG

ABSCHNITT A

Liste der Arten gemäß Artikel 1 und der Anforderungen an ihre Erhaltung gemäß Artikel 2

1.   Belgien

1.1.   Liste der Arten

Malus domestica Mill., Prunus avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica, Pyrus communis L. und Unterlagen dieser Arten

1.2.   Anforderungen an alle oben gelisteten Arten

1.2.1.   Maßnahmen

Ergeben visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, das Vorhandensein dieser Vektoren, so ist eine Insektizidbehandlung vorzunehmen.

1.3.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

1.3.1.   Prunus avium, P. cerasus, P. domestica und P. persica

1.3.1.1.   Wachstumsbedingungen

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial von Prunus avium, P. cerasus, P. domestica und P. persica ist die Blüte zu verhindern.

2.   Tschechische Republik

2.1.   Liste der Arten

Castanea sativa Mill. und Juglans regia L.

2.2.   Anforderungen an beide oben gelisteten Arten

2.2.1.   Maßnahmen

Im Fall eines Zweifels hinsichtlich des Vorhandenseins der relevanten in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial sind diese Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und das Vorstufenmaterial unverzüglich zu beseitigen.

2.2.2.   Wachstumsbedingungen

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial ist durch jährliches Beschneiden zu Beginn jeder Vegetationsperiode die Blüte zu verhindern.

2.3.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

2.3.1.   Juglans regia L.

2.3.1.1.   Wachstumsbedingungen

Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sind in Bereichen anzupflanzen, für die das Nichtvorhandensein von Vektoren des Kirschenblattroll-Virus (Cherry leaf roll virus — CLRV) anhand visueller Kontrollen bestätigt wurde.

3.   Frankreich

3.1.   Liste der Arten

Castanea sativa Mill., Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus domestica Mill., Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica, P. salicina und Pyrus communis L.

3.2.   Anforderungen an alle oben gelisteten Arten

3.2.1.   Maßnahmen

Ergeben visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, das Vorhandensein dieser Vektoren, so ist eine Insektizidbehandlung vorzunehmen.

3.2.2.   Wachstumsbedingungen

Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sind auf Unterlagen zu veredeln, die — sofern möglich — aus In-vitro-Kultur gewonnen wurden.

3.3.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

3.3.1.   Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und P. salicina

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial von Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und P. salicina ist die Blüte zu verhindern.

4.   Spanien

4.1.   Liste der Arten

Olea europaea L., Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis, P. persica und Pyrus communis L.

4.2.   Anforderungen an alle oben gelisteten Arten

4.2.1.   Maßnahmen

Ergeben visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, das Vorhandensein dieser Vektoren, so ist eine Insektizidbehandlung vorzunehmen.

4.3.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

4.3.1.   Olea europaea L.

4.3.1.1.   Isolationsabstand

Es ist ein Isolationsabstand von mindestens 100 m zu allen kultivierten oder wilden Arten von Olea europaea L. vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen.

4.3.2.   Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis und P. persica

4.3.2.1.   Isolationsabstand

Es ist ein Isolationsabstand von mindestens 500 m zu allen kultivierten oder wilden Arten von Prunus amygdalus, P. cerasus und P. prunophora vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen.

4.3.2.2.   Wachstumsbedingungen

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial von Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis und P. persica ist die Blüte zu verhindern.

4.3.3.   Pyrus communis L.

4.3.3.1.   Isolationsabstand

Es ist ein Isolationsabstand von mindestens 500 m zu allen kultivierten oder wilden Arten von P. communis L. vorzusehen, die keinem Zertifizierungssystem unterliegen.

4.3.3.2.   Wachstumsbedingungen

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie bei Vorstufenmaterial von P. communis L. ist die Blüte zu verhindern.

ABSCHNITT B

Anforderungen an visuelle Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen gemäß Artikel 3

1.   Belgien

1.1.   Anforderungen an alle in Abschnitt A Nummer 1.1 gelisteten Arten

1.1.1.   Visuelle Kontrollen

Visuelle Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Insektenvektoren, die für die in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Schadorganismen relevant sind, haben mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

1.2.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

1.2.1.   Malus domestica Mill. und Pyrus communis L.

1.2.1.1.   Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf die in Anhang I Teil A und Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten durch Insekten und Pollen übertragenen Viren zu beproben und zu untersuchen.

1.2.2.   Prunus avium, P. cerasus, P. domestica und P. persica

1.2.2.1.   Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich und in jedem Multiplikationszyklus im Hinblick auf die in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten durch Insekten und Pollen übertragenen Viren zu beproben und zu untersuchen.

2.   Tschechische Republik

2.1.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

2.1.1.   Castanea sativa Mill.

2.1.1.1.   Visuelle Kontrollen

Visuelle Kontrollen sind von April bis Mai vorzunehmen.

2.1.2.   Juglans regia L.

2.1.2.1.   Visuelle Kontrollen

Visuelle Kontrollen sind im Spätsommer oder Herbst vorzunehmen.

3.   Frankreich

3.1.   Anforderungen an alle in Abschnitt A Nummer 3.1 gelisteten Arten

3.1.1.   Visuelle Kontrollen

Visuelle Kontrollen sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen.

3.2.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

3.2.1.   Corylus avellana L.

3.2.1.1.   Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf das Apfelmosaikvirus (Apple mosaic virus — ApMV) zu beproben und zu untersuchen.

3.2.2.   Cydonia oblonga Mill., Malus domestica Mill. und Pyrus communis L.

3.2.2.1.   Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf das chlorotische Blattfleckenvirus des Apfels (Apple chlorotic leaf spot virus — ACLSV), das Apple stem-grooving virus (ASGV), das Apple stem-pitting virus (ASPV) und die Gummiholzkrankheit (rubbery wood) zu beproben und zu untersuchen.

3.2.3.   Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. avium, P. cerasus, P. domestica, P. persica und P. salicina

3.2.3.1.   Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich und in jedem Multiplikationszyklus im Hinblick auf das Verzwergungsvirus der Pflaume (Prune dwarf virus — PDV) und auf Pflaumenverfall/Stecklenberger Krankheit: Prunus (Prunus necrotic ringspot virus — PNRSV) zu beproben und zu untersuchen. Im Fall von P. persica ist jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial jährlich und in jedem Multiplikationszyklus im Hinblick auf das Peach latent mosaic viroid (PLMVd) zu beproben und zu untersuchen.

4.   Spanien

4.1.   Spezifische Anforderungen an bestimmte Arten

4.1.1.   Olea europaea L. und Pyrus communis L.

4.1.1.1.   Probenahmen und Untersuchungen

Jede Mutterpflanze für Vorstufenmaterial ist jährlich im Hinblick auf die in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Viren und virusähnlichen Krankheiten zu beproben und zu untersuchen.

4.1.2.   Prunus amygdalus x P. persica, P. armeniaca, P. domestica, P. domestica x P. salicina, P. dulcis und P. persica

4.1.2.1.   Probenahmen und Untersuchungen

Im Hinblick auf die in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelisteten Viren und virusähnlichen Krankheiten sind jährlich Probenahmen und Untersuchungen durchzuführen.


1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/151


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/168 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2017

zur Festlegung der technischen Spezifikationen der „Internet Engineering Task Force“, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung und der Sachverständigen des Sektors,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Normung leistet einen wichtigen Beitrag zur Strategie „Europa 2020“, wie in der Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (2) dargelegt wird. Wie in mehreren Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“ betont wird, spielt die freiwillige Normung auf den Waren- und Dienstleistungsmärkten eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Kompatibilität und Interoperabilität von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und die technologische Entwicklung und die Innovation zu fördern.

(2)

Die Relevanz von Normen wird auch in der Mitteilung der Kommission „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (3) anerkannt, wobei festgehalten wird, dass Normen für die europäische Wettbewerbsfähigkeit grundlegende Bedeutung haben und für Innovation und Fortschritt auf dem Binnenmarkt eine wesentliche Voraussetzung darstellen, weil sie Sicherheit, Interoperabilität und Wettbewerb erhöhen und dazu beitragen, Handelshemmnisse abzubauen.

(3)

Wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2015“ (4) betont wird, ist die Vollendung des digitalen Binnenmarkts eine der Hauptprioritäten der Europäischen Union. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa (5) die Rolle der Normung und Interoperabilität bei der Schaffung einer europäischen digitalen Wirtschaft mit einem langfristigen Wachstumspotenzial hervorgehoben.

(4)

In der digitalen Gesellschaft werden Normungsprodukte für die Gewährleistung der Interoperabilität von Geräten, Anwendungen, Datenspeichern, Diensten und Netzwerken unverzichtbar. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Eine strategische Vision der europäischen Normung: Weitere Schritte zur Stärkung und Beschleunigung des nachhaltigen Wachstums der europäischen Wirtschaft bis zum Jahr 2020“ (6) die Besonderheit der Normung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) anerkannt, wo einschlägige Lösungen, Anwendungen und Dienste häufig von globalen IKT-Foren und -Vereinigungen entwickelt werden, die eine Führungsrolle bei der Entwicklung von IKT-Normen übernommen haben.

(5)

Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist die Modernisierung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für die europäische Normung. Durch sie wurde ein System eingeführt, mit dem die Kommission festlegen kann, welche technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, die nicht von europäischen, internationalen oder nationalen Normungsgremien erarbeitet wurden, die größte Relevanz und die breiteste Akzeptanz haben. Wenn die Möglichkeit besteht, die gesamte Bandbreite von technischen Spezifikationen im IKT-Bereich bei der Beschaffung von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen zu nutzen, wird die Interoperabilität zwischen Geräten, Diensten und Anwendungen gesichert, die Bindung öffentlicher Auftraggeber an einen einzigen Anbieter vermieden — die zustande kommt, wenn der öffentliche Auftraggeber den Anbieter nach Vertragsablauf nicht wechseln kann, da proprietäre IKT-Lösungen verwendet wurden — und der Wettbewerb bei der Lieferung interoperabler IKT-Lösungen angekurbelt.

(6)

Damit auf technische IKT-Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann, müssen sie die Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erfüllen. Bei technischen Spezifikationen für IKT, die diese Anforderungen erfüllen, können die öffentlichen Auftraggeber mit Gewissheit davon ausgehen, dass sie im Einklang mit den von der Welthandelsorganisation auf dem Gebiet der Normung anerkannten Grundsätzen Offenheit, Fairness, Objektivität und Nichtdiskriminierung erstellt wurden.

(7)

Über die Festlegung der IKT-Spezifikationen sollte nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung entschieden werden, die von der Kommission mit dem Beschluss (7) eingerichtet wurde, ergänzt durch weitere Formen der Konsultation sektoraler Sachverständiger.

(8)

Am 11. Juni 2015 unterzog die Europäische Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung 27 Spezifikationen der „Internet Engineering Task Force“ (IETF) einer Bewertung anhand der Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und befürwortete die Entscheidung, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf diese Bezug genommen werden kann. Die Bewertung der technischen Spezifikationen der IETF wurde anschließend sektoralen Sachverständigen zur Konsultation vorgelegt, die ebenfalls eine positive Stellungnahme hinsichtlich der Festlegung abgaben.

(9)

Die 27 technischen Spezifikationen werden von der IETF, dem Hauptgremium für die Erarbeitung neuer Normpezifikationen für das Internet mit hochwertigen Kriterien für Design, Einsatz und Management des Internets erarbeitet und verwaltet. Bei der IETF handelt es sich um eine globale Organisation, die in den „Internetnormprozess“ eingebettet ist, einen offenen, transparenten und konsensbasierten Prozess, der von der Internetgemeinschaft für die Normung von Protokollen und Verfahren zum Vorteil aller Nutzer weltweit verwendet wird.

(10)

Die 27 technischen Spezifikationen der IEF werden weithin für Internetzwecke genutzt. Sie umfassen Normen und Protokolle zur Schaffung eines Internet-Netzes (Transmission Control Protocol/Internet protocol (TCP/IP), User Datagram Protocol (UDP), Domain-Namen-System (DNS), Dynamic Host Configuration Protocol (DHCP), Simple Network Management Protocol (SNMP), Sicherheitsarchitektur für das Internet-Protokoll (IPsec) und Network Time Protocol (NTP)); Normen und Protokolle für sichere Verbindungen (Secure Shell-2 (SSH-2) Protocol, Transport Layer Security (TLS) Protocol und Internet X.509 Public Key Infrastructure Certificate sowie Certificate Revocation List (CRL) Profile (PKIX)); Normen und Protokolle für die Einrichtung einer Website (Hypertext Transfer Protocol (HTTP), Upgrade zu TLS innerhalb von HTTP/1.1, Uniform Resource Identifiers (URI), Uniform Resource Locator (URL), Uniform Resource Names (URN), File Transfer Protocol (FTP), 8-bit Unicode Transformation Format (UTF-8), JavaScript Object Notation (JSON)); Normen und Protokolle für E-Mail-, Kalender- und Nachrichtenanwendungen (Simple Mail Transfer Protocol (SMTP), Internet Message Access Protocol (IMAP), Post Office Protocol — Version 3 (POP3), Multipurpose Internet Mail Extensions (MIME), Network News Transfer Protocol (NNTP), Core Object Specification für den Austausch von Kalender- und Terminplanungsinformationen (iCalendar), vCard (VCF), gemeinsames Format und MIME-Typ für Comma-Separated Values (CSV)) sowie Normen und Protokolle für Normen und Protokolle für Multimedia-Streaming-Anwendungen (Real-time Transport Protocol (RTP) und Session Initiation Protocol (SIP).

(11)

Die 27 genannten technischen Spezifikationen sollten daher als technische IKT-Spezifikation festgelegt werden, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die im Anhang aufgeführten technischen Spezifikationen der „Internet Engineering Task Force“ kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.

(3)  COM(2015) 550 final vom 28. Oktober 2015.

(4)  COM(2014) 902 final vom 28. November 2014.

(5)  COM(2015) 192 final vom 6. Mai 2015.

(6)  KOM(2011) 311 endg. vom 1. Juni 2011.

(7)  Beschluss der Kommission vom 28. November 2011 zur Einrichtung einer Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung (ABl. C 349 vom 30.11.2011, S. 4).


ANHANG

Liste der technischen Spezifikationen der „Internet Engineering Task Force“ (IETF), auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann  (1)

1.

Transmission Control Protocol/Internet protocol (TCP/IP)

2.

User Datagram Protocol (UDP)

3.

Domain-Namen-System (DNS)

4.

Dynamic Host Configuration Protocol (DHCP)

5.

Simple Network Management Protocol (SNMP)

6.

Sicherheitsarchitektur für das Internet-Protokoll (IPsec)

7.

Network Time Protocol (NTP)

8.

Secure Shell-2 Protocol (SSH-2)

9.

Transport Layer Security Protocol (TLS)

10.

Internet X.509 Public Key Infrastructure Certificate sowie Certificate Revocation List (CRL) Profile (PKIX)

11.

Hypertext Transfer Protocol (HTTP)

12.

Upgrade zu TLS innerhalb von HTTP/1.1 (HTTPS)

13.

Uniform Resource Identifiers (URI)

14.

Uniform Resource Locator (URL)

15.

Uniform Resource Names (URN)

16.

File Transfer Protocol (FTP)

17.

8-bit Unicode Transformation Format (UTF-8)

18.

Simple Mail Transfer Protocol (SMTP)

19.

Internet Message Access Protocol (IMAP)

20.

Post Office Protocol — Version 3 (POP3)

21.

Multipurpose Internet Mail Extensions (MIME)

22.

Network News Transfer Protocol (NNTP)

23.

Core Object Specification für den Austausch von Kalender- und Terminplanungsinformationen (iCalendar)

24.

Standardisiertes Dateiformat für elektronische Visitenkarten (vCard)

25.

Gemeinsames Format und MIME-Typ für Comma-Separated Values (CSV)

26.

Real-time Transport Protocol (RTP)

27.

Session Initiation Protocol (SIP)


(1)  IETF-Spezifikationen können kostenlos heruntergeladen werden unter: http://www.rfc-editor.org/.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/155


BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 19. November 2015

über die Änderung der Anlagen 1, 2 und 4 des Anhangs 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [2017/169]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Mit Anhang 4 des Abkommens soll der Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die Pflanzenschutzmaßnahmen gelten, erleichtert werden. Der genannte Anhang wurde durch mehrere Anlagen gemäß Artikel 1, 2 und 4 ergänzt.

(3)

Die Anlagen 1, 2 und 4 des Anhangs 4 wurden mit dem Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft ersetzt.

(4)

Seit Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2010 sind die jeweiligen Pflanzenschutzvorschriften der Parteien in Bereichen geändert worden, die das Abkommen berühren.

(5)

Das Recht der Parteien regelt die Kontrollen von in der Liste in Anlage 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Ursprung in Drittländern, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das eigene Gebiet durchgeführt werden. Sind beide Parteien betroffen, sollten die Bedingungen für die Kontrollen festgelegt werden.

(6)

Daher ist es angebracht, die Anlagen 1, 2 und 4 des Anhangs 4 zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlagen 1 und 2 des Anhangs 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die Fassung in Anhang I dieses Beschlusses.

Die Anlage 4 des Anhangs 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhält die Fassung in Anhang II dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Geschehen zu Bern am 19. November 2015.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Vorsitzende und Leiter der Schweizerischen Delegation

Adrian AEBI

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Lorenzo TERZI

Für das Sekretariat des Ausschusses

Thomas MAIER


ANHANG I

ANLAGE 1

PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE

A.   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen

1.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

1.1.   Pflanzen der Arten Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., mit Ausnahme von Prunus laurocerasus L. et Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

1.2.   Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

1.3.   Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt

1.4.   Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen

1.5.   Unbeschadet der Nummer 1.6 Pflanzen von Citrus L., und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen

1.6.   Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Blättern und Stielen

1.7.   Holz mit Ursprung in der Union, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss,

a)

das ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und

b)

das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex 4401 30 80

Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex 4404 20 00

Holzpfähle, gespalten, anderes als Nadelholz, Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex 4407 99

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

2.   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sicherstellen, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1.   Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill. und Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. et hybrides, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, außer Pflanzen der Familie Gramineae und außer Zwiebeln, Kormi, Rhizomen und Knollen.

2.2.   Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

2.3.   Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.

2.4.   Pflanzen von Palmae, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Gattungen oder Arten zählen: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth., Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

2.5.   Pflanzen, Samen und Zwiebeln:

a)

Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.

b)

Samen von Medicago sativa L.,

c)

Samen von Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L. und Phaseolus L.

3.   Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmäßiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston ‚Golden Yellow‘, Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L. getrennt ist.

B.   Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien, bei denen die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr in die beiden Parteien gleichwertige Ergebnisse bewirken und die zwischen den beiden Parteien mit einem Pflanzenpass, wenn sie in Abschnitt A dieser Anlage genannt sind, oder andernfalls frei gehandelt werden können

1.   Unbeschadet der in Abschnitt C dieser Anlage genannten Pflanzen alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, jedoch einschließlich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2.   Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae

Nadelholz (Coniferales)

Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada,

Prunus L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L.

Blättern von Manihot esculenta Crantz

abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk

abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Amiris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L.

2.1.   Pflanzenteile, außer Früchten, aber einschließlich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.

3.   Früchte von:

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und Hybriden, Momordica L. und Solanum melongena L.

Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Szygium Gaertn. und Vaccinium L. mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.

Capsicum L.

4.   Knollen von Solanum tuberosum L.

5.   Lose Rinde von

Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in außereuropäischen Ländern

Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA

6.   Holz im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2):

a)

das ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG:

Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im KN-Code 4416 00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten unterzogen wurde

Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien

Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents

Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada

Nadelholz (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei

Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA und

b)

das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex -44013040

Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

ex -44013080

andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 20

Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 91

Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex -440399

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.) oder Birkenholz (Betula spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403 99 51

Sägerundhölzer aus Birkenrohholz (Betula L.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4403 99 59

Anderes Birkenrohholz (Betula L.) als Sägerundhölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex -4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407 10

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 91

Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex -440793

Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407 95

Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex -440799

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.), Ahornholz (Acer spp.), Kirschbaumholz (Prunus spp.) oder Eschenholz (Fraxinus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408 10

Furnierblätter aus Nadelholz (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

9406 00 20

Vorgefertigte Konstruktionen aus Holz

7.   Erde und Kultursubstrat:

a)

Nährsubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht

b)

Pflanzen anhaftende oder beigefügte Erde oder Kultursubstrat, ganz oder teilweise bestehend aus den unter Buchstabe a genannten Stoffen, oder ganz oder teilweise bestehend aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen, mit Ursprung in

der Türkei,

Belarus, Georgien, Moldau, Russland oder Ukraine,

anderen außereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien

8.   Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA

C.   Aus einer der beiden Parteien kommende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die Parteien nicht über vergleichbare Rechtsvorschriften verfügen und den Pflanzenpass nicht anerkennen

1.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie von einem Mitgliedstaat der Union eingeführt werden

1.1.   Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen

k. A.

1.2.   Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen

k. A.

1.3.   Saatgut

k. A.

1.4.   Fruchtgewürze

k. A.

1.5.   Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss

a)

das ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

b)

das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 10 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex -44013080

Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403 10 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex -440399

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex -44042000

Holzpfähle, gespalten, anderes als Nadelholz, Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex -440799

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm

2.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Union, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie in die Schweiz eingeführt werden

k. A.

3.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, deren Einfuhr in einen Mitgliedstaat der Union verboten ist

Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen

k. A.

4.   Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Union, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist

Pflanzen von:

 

Cotoneaster Ehrh.

 

Photinia davidiana (Dcne.) Cardot (3)

ANLAGE 2

RECHTSVORSCHRIFTEN  (4)

Bestimmungen der Union

Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses

Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Entscheidung 91/261/EWG der Kommission vom 2. Mai 1991 zur Anerkennung Australiens als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen

Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe

Entscheidung 93/359/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

Entscheidung 93/360/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

Entscheidung 93/365/EWG der Kommission vom 2. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für wärmebehandeltes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des wärmebehandelten Holzes

Entscheidung 93/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes

Entscheidung 93/423/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes

Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung

Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten

Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen

Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts

Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Entscheidung 98/109/EG der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea

Entscheidung 2002/887/EG der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan

Entscheidung 2004/200/EG der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus

Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können

Durchführungsbestimmungen: Befindet sich der Eingangsort von in Anlage 1 aufgeführten, aus einem Drittland stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gebiet einer der Parteien, ihr Bestimmungsort hingegen im Gebiet der anderen Partei, so erfolgt die Einfuhrdokumenten-, die Nämlichkeits- und die Pflanzengesundheitskontrolle am Eingangsort, sofern die zuständigen Behörden des Eingangs- und des Bestimmungsorts nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Spezifische Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Eingangs- und des Bestimmungsorts müssen schriftlich erfolgen.

Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen

Entscheidung 2004/416/EG der Kommission vom 29. April 2004 über befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien

Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren

Entscheidung 2005/359/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Entscheidung 2006/473/EG der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)

Richtlinie 2006/91/EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG

Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O'Donnell

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen

Durchführungsbeschluss 2011/778/EG der Kommission vom 28. November 2011 zur zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

Entscheidung 2011/787/EG der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et. al. Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

Durchführungsbeschluss 2012/219/EU der Kommission vom 24. April 2012 zur Anerkennung Serbiens als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.

Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)

Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU

Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird

Durchführungsbeschluss 2013/413/EU der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

Durchführungsbeschluss 2013/754/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 über Maßnahmen hinsichtlich Südafrikas zur Verhinderung der Einschleppung von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in die Union und seiner Ausbreitung in der Union

Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2009/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Durchführungsbeschluss 2013/782/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG hinsichtlich der Anforderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses in Bezug auf den Schadorganismus Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. für rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Empfehlung 2014/63/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde

Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission vom 2. Juli 2014 mit Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen

Durchführungsbeschluss 2014/924/EU der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 der Kommission vom 4. Februar 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

Bestimmungen der Schweiz

Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz (RS 916.20)

Verordnung des WBR vom 15. April 2002 über die verbotenen Pflanzen (RS 916.205.1)

Verordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmaßnahmen (RS 916.202.1)

Verordnung des BLW vom 24. März 2015 über das Einfuhrverbot für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien (RS 916.207.142.3)

Allgemeinverfügung des BAFU vom 14. Dezember 2012 betreffend Durchsetzung ISPM15 Standard von Warenimporten mit Verpackungsholz aus Drittstaaten (fosc.ch 130 244)

Allgemeinverfügung vom 9. August 2013 über dringliche Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Gattung Pomacea (Perry) (FF 2013 5917)

Allgemeinverfügung vom 9. August 2013 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (FF 2013 5911)

Allgemeinverfügung vom 16. März 2015 des BLW über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (FF 2015 2596)

Richtlinie Nr. 1 des BLW vom 1. Januar 2012 zuhanden der Kantonalen Pflanzenschutzdienste und der beauftragten Kontrollorganisation über die Überwachung und Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Globodera rostochiensis und Globodera pallida)

Leitfaden zum Umgang mit dem Kiefernholznematoden (Bursaphelenchus xylophilus) des BAFU vom 30. März 2015


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(3)  Abweichend von Nummer 4 sind der Eingang solcher Pflanzen in und ihre Durchfuhr durch das schweizerische Hoheitsgebiet gestattet, ihr Inverkehrbringen sowie ihre Erzeugung und ihr Anbau in der Schweiz jedoch untersagt.

(4)  Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die spätestens am 1.7.2015 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.


ANHANG II

„ANLAGE 4 (1)

GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 4 UND FÜR SIE GELTENDE BESONDERE ANFORDERUNGEN

Die in Artikel 4 genannten Gebiete und die für sie geltenden besonderen Anforderungen, die von beiden Parteien eingehalten werden müssen, sind in den nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien festgelegt.

Bestimmungen der Union

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

Bestimmungen der Schweiz

Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz, Anhang 12 (RS 916.20)



Berichtigungen

1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/169


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 139 vom 26. Mai 2016 )

Auf Seite 427, Seite 428 und Seite 429, Anlage 13 Anhang 1 Tabelle, jeweils Kopfzeile Spalte 3:

Anstatt:

„Empfohlene Klassifizierung“

muss es heißen:

„Datenklassifizierung (persönlich/nicht persönlich)“.

Auf Seite 463, Anlage 14 Tabelle 14.1 Reihe D13a Spalte 3:

Anstatt:

„16 Bits ± 1 bit of FM0 coded ’1’ bits“

muss es heißen:

„16 Bits ± 1 Bit FM0-kodierter ’1’-Bits“.

Auf Seite 464, Anlage 14 Tabelle 14.1 Reihe D13c Spalte 3 Satz 1:

Anstatt:

„Die RSU (REDCR) darf nach dem End- Flag maximal 8 Bits übertragen.“

muss es heißen:

„Die RSU (REDCR) darf nach dem Endmerker maximal 8 Bits übertragen.“

Auf Seite 466, Anlage 14 Tabelle 14.2 Reihe U13b Spalte 3 Satz 1:

Anstatt:

„Die DSRC-VU darf nach dem End-Flag maximal 8 Bits übertragen.“

muss es heißen:

„Die DSRC-VU darf nach dem Endmerker maximal 8 Bits übertragen.“

Auf Seite 477, Anlage 14 Tabelle 14.5 Reihe 1 Spalte 4, Seite 479, Anlage 14 Tabelle 14.6 Reihe 1 Spalte 4, Seite 480, Anlage 14 Tabelle 14.7 Reihe 1 Spalte 4, Seite 481, Anlage 14 Tabelle 14.9 Reihe 1 Spalte 4, Seite 483, Anlage 14 Tabelle 14.11 Reihe 1 Spalte 4, Seite 484, Anlage 14 Tabelle 14.13 Reihe 1 Spalte 4, Seite 486, Anlage 14 Tabelle 14.14 Reihe 1 Spalte 4, Seite 487, Anlage 14 Tabelle 14.15 Reihe 1 Spalte 4, Seite 489, Anlage 14 Tabelle 14.16 Reihe 1 Spalte 4:

Anstatt:

„Start-Flag“

muss es heißen:

„Anfangsmerker“.

Auf Seite 479, Anlage 14 Tabelle 14.5 Reihe 22 Spalte 4, Seite 479, Anlage 14 Tabelle 14.6 Reihe 9 Spalte 4, Seite 480, Anlage 14 Tabelle 14.7 Reihe 9 Spalte 4, Seite 482, Anlage 14 Tabelle 14.9 Reihe 30 Spalte 4, Seite 484, Anlage 14 Tabelle 14.11 Reihe 15 Spalte 4, Seite 485, Tabelle 14.13 Reihe n+3 Spalte 4, Seite 486, Anlage 14 Tabelle 14.14 Reihe 14 Spalte 4, Seite 488, Anlage 14 Tabelle 14.15 Reihe 116 Spalte 4, Seite 489, Anlage 14 Tabelle 14.16 Reihe 116 Spalte 4:

Anstatt:

„End-Flag“

muss es heißen:

„Endmerker“.