ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 17

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
21. Januar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/105 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( 1 )

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/106 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/107 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

44

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2016 des WPA-Ausschusses eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits vom 15. Dezember 2016 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2017/108]

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/314 der Kommission vom 4. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( ABl. L 60 vom 5.3.2016 )

52

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/27 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( ABl. L 9 vom 14.1.2016 )

52

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/104 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2016

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission (2) legt fest, welche Daten im Einzelnen zu melden sind, und verpflichtet Gegenparteien dazu, sicherzustellen, dass die beiden Geschäftsparteien die gemeldeten Daten untereinander abgesprochen haben.

(2)

Es ist ebenfalls wichtig anzuerkennen, dass eine zentrale Gegenpartei (CCP) als Partei eines Derivatekontrakts fungiert. Dementsprechend sollte ein bestehender Kontrakt, der anschließend von einer CCP gecleart wird, als beendet gemeldet und der neue, sich aus dem Clearing ergebende Kontrakt ebenfalls gemeldet werden.

(3)

Setzt sich ein Derivatekontrakt aus mehreren Derivatekontrakten zusammen, müssen die zuständigen Behörden die Eigenschaften eines jeden dieser Kontrakte nachvollziehen können. Da die zuständigen Behörden auch den Gesamtzusammenhang verstehen müssen, sollte aus der Geschäftsmeldung klar hervorgehen, dass das Geschäft Teil einer Gesamtstrategie ist. Daher sollten Derivatekontrakte, die sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzen, in mehreren, den einzelnen Kontrakten entsprechenden Teilen gemeldet und mit einer internen Kennung versehen werden, die die Verbindung zwischen den einzelnen Teilen anzeigt.

(4)

Bei Derivatekontrakten, die sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzen und daher mehr als eine Meldung erfordern, lässt sich unter Umständen nur schwer bestimmen, wie die für den einzelnen Kontrakt maßgeblichen Informationen auf die einzelnen Meldungen verteilt und wie viele Meldungen übermittelt werden sollten. Daher sollten sich die Gegenparteien bei der Meldung eines solchen Kontrakts über die Anzahl der zu übermittelnden Meldungen verständigen.

(5)

Damit die Konzentration von Risikopositionen und Systemrisiken ordnungsgemäß überwacht werden kann, ist zu gewährleisten, dass den Transaktionsregistern vollständige und genaue Angaben zu den Risiken und den zwischen zwei Gegenparteien ausgetauschten Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Daher kommt es wesentlich darauf an, dass Gegenparteien Bewertungen von Derivatekontrakten nach einer gemeinsamen Methodik melden. Ebenso wichtig ist es, auch für erhaltene Ersteinschuss- und Nachschussleistungen eine Meldung vorzuschreiben.

(6)

Damit die zuständigen Behörden umfassend über echte Risiken der Gegenparteien in allen Derivatekategorien informiert sind, sollten die Meldepflichten neben den Einzelheiten der Kreditderivate auch die zwischen den Gegenparteien ausgetauschten Sicherheiten umfassen. Damit die meldenden Parteien ihren Meldepflichten in standardisierter, harmonisierter Form nachkommen können, müssen auch die Beschreibungen der bestehenden Felder präzisiert werden.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Meldepflicht sollte in Bezug auf die Einzelheiten der zu meldenden Daten geändert werden. Den Gegenparteien und Transaktionsregistern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um die geänderten Anforderungen zu erfüllen.

(9)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(10)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der in Artikel 37 der Verordnung genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Absatz 2 von Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in einer einzigen Meldung zusammenzufassen.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind die in Absatz 1 genannten Angaben in gesonderten Meldungen zu übermitteln, wenn:

a)

der Derivatekontrakt sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt;

b)

die Felder in den Tabellen des Anhangs für die Übermittlung der Angaben zu dem unter Buchstabe a genannten Derivatekontrakt ungeeignet sind.

Die Gegenparteien eines Derivatekontrakts, der sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt, einigen sich vor Ablauf der Meldefrist auf die Anzahl der für diesen Derivatekontrakt an ein Transaktionsregister zu übermittelnden getrennten Meldungen.

Die meldende Gegenpartei verknüpft die getrennten Meldungen durch eine Kennung, die gemäß Tabelle 2 Feld 14 des Anhangs bei der Gegenpartei ausschließlich für die betreffende Gruppe von Geschäftsmeldungen verwendet wird.“

(2)

Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 2

Geclearte Geschäfte

1.   Wird ein Derivatekontrakt, dessen Einzelheiten bereits gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet worden sind, anschließend durch eine CCP gecleart, wird dieser Kontrakt als beendet gemeldet und zu diesem Zweck in Feld 93 der Tabelle 2 des Anhangs ‚early termination‘ angegeben; die sich aus dem Clearing ergebenden neuen Kontrakte werden gemeldet.

2.   Wird ein Kontrakt an einem Handelsplatz geschlossen und noch am selben Tag gecleart, sind lediglich die sich aus dem Clearing ergebenden Kontrakte zu melden.

Artikel 3

Meldung von Risiken

1.   Die in Tabelle 1 des Anhangs verlangten Daten zur Besicherung umfassen alle hinterlegten und empfangenen Sicherheiten, wie sie in den Feldern 21 bis 35 der Tabelle 1 aufgeführt sind.

2.   Besichert eine Gegenpartei nicht auf Transaktionsbasis, so melden die Gegenparteien dem Transaktionsregister die in den Feldern 21 bis 35 der Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten hinterlegten und empfangenen Sicherheiten auf Portfoliobasis.

3.   Werden die Sicherheiten eines Kontrakts auf Portfoliobasis gemeldet, so teilt die meldende Gegenpartei dem Transaktionsregister die in Feld 23 der Tabelle 1 des Anhangs aufgeführte Kennziffer für das Portfolio des gemeldeten Kontrakts mit.

4.   Andere als die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien sind nicht zur Meldung von Sicherheiten und der Bewertung zu Markt- oder zu Modellpreisen der Kontrakte gemäß Tabelle 1 des Anhangs verpflichtet.

5.   Bei Kontrakten, die von einer CCP gecleart wurden, übermittelt die Gegenpartei die von der CCP in den Feldern 17 bis 20 der Tabelle 1 des Anhangs vorgenommene Bewertung des Kontrakts.

6.   Bei Kontrakten, die nicht von einer CCP gecleart wurden, übermittelt die Gegenpartei die in den Feldern 17 bis 20 der Tabelle 1 des Anhangs vorgenommene Bewertung, bei der nach dem von der Union übernommenen, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (*1) enthaltenen IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu verfahren ist.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).“"

(3)

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Nennbetrag

1.   Der in Feld 20 der Tabelle 2 des Anhangs genannte Nennbetrag des Derivatekontrakts ist:

a)

bei in Geldeinheiten gehandelten Swaps, Futures und Forwards der Referenzbetrag, anhand dessen vertragliche Zahlungen an den Derivatemärkten bestimmt werden;

b)

bei Optionen der Basispreis;

c)

bei Differenzkontrakten und Derivatekontrakten im Zusammenhang mit Rohstoffen, die in Einheiten wie Barrel oder Tonnen gehandelt werden, der Betrag, der sich aus der Quantität zum im Kontrakt festgelegten Preis ergibt;

d)

bei Derivatekontrakten, bei denen der Nennbetrag anhand des Preises des Basiswerts berechnet wird und dieser Preis nur zum Zeitpunkt der Abrechnung verfügbar ist, der Tagesschlusspreis des Basiswerts zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kontrakts.

2.   Bei der erstmaligen Meldung eines Derivatekontrakts, dessen Nennbetrag sich im Laufe der Zeit verändert, ist der Nennbetrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Derivatekontrakts anzugeben.“

(4)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Meldelogbuch

Änderungen an den in Transaktionsregistern eingetragenen Daten werden in einem Meldelogbuch aufgezeichnet unter Angabe der die Änderung beantragenden Person(en), gegebenenfalls einschließlich des Transaktionsregisters selbst, sowie der Gründe für die Änderung, eines Zeitstempels und einer eindeutigen Beschreibung der Änderungen, einschließlich der alten und neuen Inhalte der einschlägigen Daten, gemäß dem Feld 93 der Tabelle 2 des Anhangs.“

(5)

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

„ANHANG

Den Transaktionsregistern zu meldende Angaben

Tabelle 1

Angaben zur Gegenpartei

 

Feld

Zu meldende Angaben

 

Kontraktparteien

 

1

Meldezeitstempel

Datum und Uhrzeit der Meldung an das Transaktionsregister.

2

ID der meldenden Gegenpartei

Einheitliche Kennziffer der meldenden Gegenpartei des Kontrakts.

3

Art der ID der anderen Gegenpartei

Art der Kennziffer zur Identifizierung der anderen Gegenpartei.

4

ID der anderen Gegenpartei

Einheitliche Kennziffer der anderen Gegenpartei des Kontrakts.

Dieses Feld wird aus Sicht der meldenden Gegenpartei ausgefüllt. Für Privatpersonen wird durchgängig eine Kundenkennziffer verwendet.

5

Land der anderen Gegenpartei

Code des Landes, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz der anderen Gegenpartei befindet, oder des Wohnsitzlandes, wenn die andere Gegenpartei eine natürliche Person ist.

6

Unternehmenssparte der meldenden Gegenpartei

Art der Unternehmenstätigkeiten der meldenden Gegenpartei.

Ist die meldende Gegenpartei eine finanzielle Gegenpartei, so sind in dieses Feld alle notwendigen Kennziffern einzutragen, die in der Taxonomie für finanzielle Gegenparteien enthalten sind und auf diese Gegenpartei zutreffen.

Ist die meldende Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei, so sind in dieses Feld alle notwendigen Kennziffern einzutragen, die in der Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien enthalten sind und auf diese Gegenpartei zutreffen.

Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, so sind die Kennziffern in der Reihenfolge der Bedeutung der jeweiligen Tätigkeit einzufügen.

7

Art der meldenden Gegenpartei

Angabe, ob die meldende Gegenpartei nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 5 oder Artikel 2 Absätze 1, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eine zentrale Gegenpartei, eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei oder eine andere Art von Gegenpartei ist.

8

Makler-ID

Agiert ein Makler als Intermediär der meldenden Gegenpartei, ohne selbst Gegenpartei zu werden, so gibt die meldende Gegenpartei die Identität dieses Maklers mittels einer einheitlichen Kennziffer an.

9

Kennung der die Meldung einreichenden Stelle

Hat die meldende Gegenpartei die Meldung an einen Dritten oder die andere Gegenpartei delegiert, so wird die betreffende Stelle in diesem Feld mittels einer einheitlichen Kennziffer angegeben.

Andernfalls bleibt dieses Feld frei.

10

ID des Clearingmitglieds

Wurde der Derivatekontrakt gecleart und ist die meldende Gegenpartei selbst kein Clearingmitglied, so wird das Clearingmitglied, durch das der Derivatekontrakt gecleart wird, in diesem Feld mittels einer einheitlichen Kennziffer angegeben.

11

Art der ID des Trägers von Rechten/Pflichten

Art der Kennziffer zur Identifizierung des Trägers von Rechten/Pflichten.

12

ID des Trägers von Rechten/Pflichten

Angabe der Partei, die die aus dem Kontrakt erwachsenden Rechte und Pflichten trägt.

Wird die Transaktion über eine Struktur (z. B. Trust oder Fonds) ausgeführt, die mehrere Träger vertritt, sollte diese Struktur als Träger angegeben werden.

Ist der Träger nicht Gegenpartei des Kontrakts, muss die meldende Gegenpartei diesen Träger mittels einer einheitlichen Kennziffer oder im Falle von Privatpersonen mittels der durchgängig verwendeten Kundenkennziffer, den die von der Privatperson genutzte Rechtsform zugeteilt hat, angeben.

13

Eigenschaft, in der die Transaktion vollzogen wird

Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Kontrakt als Auftraggeber auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat.

14

Seite der Gegenpartei

Angabe, ob es sich bei der meldenden Gegenpartei um einen Käufer oder einen Verkäufer handelt.

15

Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement

Angabe, ob der Kontrakt objektiv im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 direkt messbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der meldenden Gegenpartei verbunden ist.

Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, bleibt dieses Feld frei.

16

Clearingschwelle

Angabe, ob die meldende Gegenpartei über der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingschwelle liegt.

Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, bleibt dieses Feld frei.

17

Wert des Kontrakts

Bewertung des Kontrakts zu Markt- bzw. Modellpreisen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Bewertung der zentralen Gegenpartei, die für ein gecleartes Geschäft heranzuziehen ist.

18

Währung, in der der Wert angegeben ist

Währung, in der die Bewertung des Kontrakts vorgenommen wurde.

19

Bewertungszeitstempel

Datum und Uhrzeit der letzten Bewertung. Bei einer Bewertung zu Marktpreisen sind Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung der Referenzpreise anzugeben.

20

Art der Bewertung

Angabe, ob die Bewertung zu Markt- oder Modellpreisen vorgenommen oder von der zentralen Gegenpartei bereitgestellt wurde.

21

Besicherung

Angabe, ob zwischen den Gegenparteien eine Sicherungsvereinbarung besteht.

22

Besicherung auf Portfolioebene

Angabe, ob die Sicherheiten auf Portfoliobasis hinterlegt wurden.

Auf Portfoliobasis bedeutet, dass die Sicherheiten nicht für einzelne Geschäfte, sondern auf der Grundlage von Nettopositionen eines Kontraktpakets berechnet werden.

23

Kennziffer des besicherten Portfolios

Werden Sicherheiten auf Portfoliobasis gemeldet, ist das Portfolio mittels einer einheitlichen, von der meldenden Gegenpartei festgelegten Kennziffer anzugeben.

24

Ersteinschuss

Wert des Ersteinschusses, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde.

Erfolgt der Ersteinschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt bereitgestellten Ersteinschusses angegeben werden.

25

Währung des Ersteinschusses

Geben Sie die Währung des Ersteinschusses an.

26

Nachschuss

Wert des Nachschusses, einschließlich Barmittel, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde.

Erfolgt der Nachschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt bereitgestellten Nachschusses angegeben werden.

27

Währung des Nachschusses

Geben Sie die Währung des Nachschusses an.

28

Empfangener Ersteinschuss

Wert des Ersteinschusses, den die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei erhalten hat.

Erhält die Gegenpartei den Ersteinschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt empfangenen Ersteinschusses angegeben werden.

29

Währung des empfangenen Ersteinschusses

Geben Sie die Währung des empfangenen Ersteinschusses an.

30

Empfangener Nachschuss

Wert des Nachschusses, einschließlich Barmittel, den die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei empfangen hat.

Wird der Nachschuss auf Portfoliobasis entgegengenommen, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt empfangenen Nachschusses angegeben werden.

31

Währung des empfangenen Nachschusses

Geben Sie die Währung des empfangenen Nachschusses an.

32

Überschüssige hinterlegte Sicherheiten

Geben Sie den Wert der über die erforderlichen Sicherheiten hinausgehenden hinterlegten Sicherheiten an.

33

Währung der überschüssigen hinterlegten Sicherheiten

Geben Sie die Währung der überschüssigen hinterlegten Sicherheiten an.

34

Überschüssige erhaltene Sicherheiten

Geben Sie den Wert der über die erforderlichen Sicherheiten hinausgehenden erhaltenen Sicherheiten an.

35

Währung der überschüssigen erhaltenen Sicherheiten

Geben Sie die Währung der überschüssigen erhaltenen Sicherheiten an.


Tabelle 2

Allgemeine Angaben

 

Feld

Zu meldende Angaben

Erfasste Arten von Derivatekontrakten

 

Abschnitt 2a — Kontrakttyp

 

Alle Kontrakte

1

Kontrakttyp

Klassifizierung des gemeldeten Kontrakts nach Kontrakttyp.

 

2

Vermögensklasse

Klassifizierung des gemeldeten Kontrakts nach der zugrunde gelegten Vermögensklasse.

 

 

Abschnitt 2b — Kontraktinformationen

 

Alle Kontrakte

3

Art der Produktklassifizierung

Art der entsprechenden Produktklassifizierung.

 

4

Produktklassifizierung

Bei Produkten, die anhand der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) oder einer alternativen Instrumentenkennziffer (AII) identifiziert werden, ist der CFI-Code zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten anzugeben.

Steht die ISIN- oder die AII-Kennziffer nicht zur Verfügung, ist eine bestätigte einheitliche Produktkennziffer (UPI) anzugeben. Bis zur Bestätigung der UPI sind die Produkte anhand des CFI-Codes zu klassifizieren.

 

5

Art der Produktidentifizierung

Art der entsprechenden Produktidentifizierung.

 

6

Produktidentifizierung

Das Produkt ist anhand der ISIN- oder der AII-Kennziffer zu identifizieren. Wird ein Produkt an einem Handelsplatz gehandelt, der im auf der ESMA-Website veröffentlichten Register, das auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (2) erstellt wurde, als AII klassifiziert wurde, ist die AII-Kennziffer zu verwenden.

Die AII-Kennziffer wird lediglich so lange verwendet, bis der von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassene delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist.

 

7

Art der Identifizierung des Basiswerts

Art der entsprechenden Kennziffer des Basiswerts.

 

8

Identifizierung des Basiswerts

Der direkte Basiswert wird anhand einer einheitlichen Kennung auf der Grundlage der Art des Basiswerts identifiziert.

Die AII-Kennziffer wird lediglich so lange verwendet, bis der von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassene delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist.

Bei Credit Default Swaps sollte die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben werden.

Bei Körben, die sich u. a. aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammensetzen, werden lediglich die an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumente angegeben.

 

9

Nennwährung 1

Währung des Nennwerts.

Bei Zins- oder Währungsderivatekontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1.

 

10

Nennwährung 2

Die andere Währung des Nennwerts.

Bei Zins- oder Währungsderivatekontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 2.

 

11

Zu liefernde Währung

Zu liefernde Währung.

 

 

Abschnitt 2b — Transaktionsdetails

 

Alle Kontrakte

12

ID des Geschäftsabschlusses

Einheitliche Geschäftsabschluss-Kennziffer, die mit der anderen Gegenpartei vereinbart wird und bis zur Einführung der globalen UTI gültig ist.

 

13

Meldungsnachverfolgungsnummer

Einheitliche Nummer für eine Gruppe von Meldungen, die sich auf ein und dieselbe Ausführung eines Derivatekontrakts beziehen.

 

14

ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts

Interne Kennung der meldenden Firma zur Identifikation und Verknüpfung sämtlicher Meldungen, die sich auf denselben Derivatekontrakt beziehen, der sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt. Auf Ebene der Gegenpartei ist diese Kennung ausschließlich für die Gruppe der aus dem Derivatekontrakt resultierenden Geschäftsmeldungen zu verwenden.

Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn ein Unternehmen einen aus zwei oder mehr Derivatekontrakten bestehenden Derivatekontrakt ausführt und für diesen Kontrakt eine einzige Meldung nicht zweckmäßig ist.

 

15

Ausführungsplatz

Angabe des Ausführungsplatzes des Derivatekontrakts mittels einer einheitlichen Kennziffer.

Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Kontrakten), bei denen das jeweilige Instrument an einem Handelsplatz für den Handel zugelassen oder gehandelt wird, ist der MIC-Code ‚XOFF‘ anzugeben.

Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Kontrakten), bei denen das jeweilige Instrument nicht an einem Handelsplatz für den Handel zugelassen oder gehandelt wird, ist der MIC-Code ‚XXXX‘ anzugeben.

 

16

Komprimierung

Angabe, ob der Kontrakt auf ein Komprimierungsgeschäft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zurückgeht.

 

17

Preis/Satz

Preis pro Derivat, ggf. abzüglich Kommissionen und aufgelaufener Zinsen.

 

18

Art der Preisangabe

Art, wie der Preis ausgedrückt wird.

 

19

Preiswährung

Währung, in der der Preis/Satz festgelegt ist.

 

20

Nennbetrag

Referenzwert, anhand dessen vertragliche Zahlungen festgelegt werden. Bei teilweiser Beendigung, Tilgungen und bei Kontrakten, bei denen sich der Nennbetrag aufgrund der Eigenschaften des Kontrakts im Laufe der Zeit verändert, wird der verbleibende Nennbetrag nach erfolgter Veränderung angegeben.

 

21

Preismultiplikator

Zahl der Anteile des Finanzinstruments, die in einer Handelseinheit enthalten sind, z. B. Anzahl der Derivate, die in einem Kontrakt enthalten sind.

 

22

Menge

Anzahl der gemeldeten Kontrakte.

Für Spread Bets entspricht die Menge des monetären Werts der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim direkten zugrunde liegenden Finanzinstrument.

 

23

Zahlung bei Abschluss

Höhe jeglicher Zahlungen, die die meldende Gegenpartei bei Abschluss geleistet oder erhalten hat.

 

24

Art der Lieferung

Angabe, ob der Kontrakt in physischer Form oder bar ausgeglichen wird.

 

25

Ausführungszeitstempel

Datum und Uhrzeit der Ausführung des Kontrakts.

 

26

Geltungsbeginn

Datum, zu dem aus dem Kontrakt erwachsende Pflichten in Kraft treten.

 

27

Fälligkeitsdatum

Ursprüngliches Datum für das Vertragsende des gemeldeten Kontrakts.

Wird ein Kontrakt vorzeitig beendet, wird dies nicht hier angegeben.

 

28

Kontraktbeendigung

Wird ein gemeldeter Kontrakt vorzeitig beendet, ist hier das Datum der Beendigung anzugeben.

 

29

Abrechnungstermin

Datum für die Abrechnung der Basiswerte.

Bei mehr als einem Abrechnungstermin können mehrere Felder verwendet werden.

 

30

Art des Rahmenvertrags

Verweis auf alle etwaigen bestehenden Rahmenverträge (z. B. ISDA Master Agreement, Master Power Purchase and Sale Agreement, International ForEx Master Agreement, European Master Agreement oder jegliche lokalen Rahmenverträge).

 

31

Fassung des Rahmenvertrags

Angabe des Jahres der für das gemeldete Geschäft verwendeten Fassung des Rahmenvertrags, sofern anwendbar (z. B. 1992, 2002 …).

 

 

Abschnitt 2d — Risikominderung/Meldung

 

Alle Kontrakte

32

Bestätigungszeitstempel

Datum und Uhrzeit der Bestätigung gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (4).

 

33

Art der Bestätigung

Angabe, ob der Kontrakt elektronisch, auf anderem Wege oder gar nicht bestätigt wurde.

 

 

Abschnitt 2e — Clearing

 

Alle Kontrakte

34

Clearingpflicht

Angabe, ob der gemeldete Kontrakt einer Kategorie von OTC-Derivaten angehört, die der Clearingpflicht unterliegt, und ob beide Gegenparteien des Kontrakts zum Zeitpunkt der Ausführung des Kontrakts der Clearingpflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

 

35

Gecleart

Angabe, ob ein Clearing stattgefunden hat.

 

36

Clearing-Zeitstempel

Uhrzeit und Datum des Clearing.

 

37

CCP

Bei geclearten Kontrakten Angabe der einheitlichen Kennziffer der zentralen Gegenpartei, die den Kontrakt gecleart hat.

 

38

Gruppeninterne Geschäfte

Angabe, ob der Kontrakt als gruppeninternes Geschäft im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen wurde.

 

 

Abschnitt 2f — Zinssätze

 

Zinsderivate

39

Festsatz, Leg 1

Angabe des für Leg 1 geltenden Festsatzes, sofern anwendbar.

 

40

Festsatz, Leg 2

Angabe des für Leg 2 geltenden Festsatzes, sofern anwendbar.

 

41

Festsatz-Berechnungsmethode, Leg 1

Tatsächliche Anzahl der Tage des Leg 1 betreffenden Festsatz-Berechnungszeitraums, sofern anwendbar.

 

42

Festsatz-Berechnungsmethode, Leg 2

Tatsächliche Anzahl der Tage des Leg 2 betreffenden Festsatz-Berechnungszeitraums, sofern anwendbar.

 

43

Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 1, sofern anwendbar.

 

44

Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 1, sofern anwendbar.

 

45

Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 2 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 2, sofern anwendbar.

 

46

Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 2 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 2, sofern anwendbar.

 

47

Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 1 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar.

 

48

Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 1 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar.

 

49

Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 2 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar.

 

50

Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 2 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar.

 

51

Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 1 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar.

 

52

Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 1 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar.

 

53

Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 2 — Zeitspanne

Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar.

 

54

Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 2 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar.

 

55

Variabler Satz, Leg 1

Angabe der verwendeten Zinssätze, die in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz neu festgesetzt werden, sofern anwendbar.

 

56

Referenzzeitraum variable Seite Leg 1 — Zeitspanne

Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 1.

 

57

Referenzzeitraum variable Seite Leg 1 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 1.

 

58

Variabler Satz, Leg 2

Angabe der verwendeten Zinssätze, die in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz neu festgesetzt werden, sofern anwendbar.

 

59

Referenzzeitraum variable Seite Leg 2 — Zeitspanne

Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 2.

 

60

Referenzzeitraum variable Seite Leg 2 — Multiplikator

Multiplikator der Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 2.

 

 

Abschnitt 2g — Devisen

 

Währungsderivate

61

Lieferwährung 2

Cross Currency, sofern nicht identisch mit der Lieferwährung.

 

62

Wechselkurs 1

Wechselkurs zum Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Abschlusses des Kontrakts. Anzugeben als Preis der Basiswährung in der notierten Währung.

 

63

Devisenterminkurs

Zwischen den Gegenparteien in der vertraglichen Vereinbarung vereinbarter Devisenterminkurs. Anzugeben als Preis der Basiswährung in der notierten Währung.

 

64

Umrechnungsbasis

Basis für den Wechselkurs.

 

 

Abschnitt 2h — Rohstoffe und Emissionszertifikate

 

Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

 

Allgemeines

 

 

65

Rohstoff-Basiswert

Art der Rohstoffe, die dem Kontrakt zugrunde liegen.

 

66

Einzelheiten der Rohstoffe

Einzelheiten zu dem betreffenden Rohstoff über die Angaben in Feld 65 hinaus.

 

 

Energie

Die Felder 67 bis 77 beziehen sich nur auf Derivatekontrakte, die in der Union geliefertes Erdgas und in der Union gelieferten Strom betreffen.

 

67

Lieferpunkt oder -zone

Lieferpunkt(e) des Marktgebiets/der Marktgebiete.

 

68

Kuppelstelle/Kopplungspunkt

Angabe der Grenze(n) oder Grenzübergänge eines Transportkontrakts.

 

69

Art der Last

Angabe des Lieferprofils.

 

 

Wiederholbarer Abschnitt der Felder 70-77

 

 

70

Lieferzeitspanne

Zeitspanne für jeden Block oder jedes Profil.

 

71

Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns

Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns.

 

72

Datum und Uhrzeit des Lieferendes

Datum und Uhrzeit des Lieferendes.

 

73

Dauer

Dauer des Lieferzeitraums.

 

74

Wochentage

Wochentage, an denen die Lieferung erfolgt.

 

75

Lieferkapazität

Lieferkapazität für jede in Feld 70 genannte Lieferzeitspanne.

 

76

Mengeneinheit

Täglich oder stündlich gelieferte Menge in MWh oder kWh/d je nach Rohstoff-Basiswert.

 

77

Preis/Zeitintervallmengen

Falls zutreffend, Preis pro Menge je Lieferzeitspanne.

 

 

Abschnitt 2i — Optionen

 

Kontrakte mit Option

78

Art der Option

Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausführung des Derivatekontrakts nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt.

Im Fall von Swaptions gilt Folgendes:

‚Put-Option‘, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz empfängt;

‚Call-Option‘, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt.

Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes:

‚Put-Option‘ im Falle eines Floors;

‚Call-Option‘ im Falle eines Caps.

 

79

Art der Option (mögliche Ausübung)

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (American Style Option) ausgeübt werden kann.

 

80

Ausübungspreis (Ober-/Untergrenze)

Ausübungspreis der Option.

 

81

Art der Ausübungspreisangabe

Art, wie der Ausübungspreis ausgedrückt wird.

 

82

Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Vermögenswerte

Bei Swaptions gilt der Fälligkeitstag des zugrunde liegenden Swaps.

 

 

Abschnitt 2j — Kreditderivate

 

 

83

Rangfolge

Angaben zur Rangfolge bei Indextermin- oder Einzeladressenkontrakten

 

84

Referenzeinheit

Angabe der zugrunde liegenden Referenzeinheit.

 

85

Häufigkeit der Zahlung

Häufigkeit der Zahlung des Zinssatzes oder Kupons.

 

86

Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage des Zinssatzes.

 

87

Serie

Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar.

 

88

Version

Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn einer der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen.

 

89

Indexfaktor

Der auf den Nennbetrag (Feld 20) anzuwendende Faktor zur Anpassung des Nennbetrags an alle vorangegangenen Kreditereignisse in dieser Indexreihe.

Die Zahl liegt zwischen 0 und 100.

 

90

Tranche

Angabe, ob ein Derivatekontrakt in Tranchen unterteilt ist.

 

91

Attachment-Point (unterer Tranchierungspunkt)

Punkt, zu dem Verluste im Pool an eine bestimmte Tranche gekoppelt werden.

 

92

Detachment-Point (oberer Tranchierungspunkt)

Punkt, ab dem Verluste die bestimmte Tranche nicht betreffen.

 

 

Abschnitt 2k — Kontraktänderungen

 

 

93

Art der Maßnahme

Gemeldet wird/werden

ein Derivatekontrakt, der erstmalig gemeldet wird; Angabe: ‚new‘;

die Änderung von Bedingungen oder Einzelheiten eines bereits gemeldeten Derivatekontrakts, nicht jedoch die Korrektur einer Meldung; Angabe: ‚modify‘. Darunter fällt die Aktualisierung einer bestehenden Meldung, die eine Position aufführt, um den neuen, in dieser Position enthaltenen Geschäften Rechnung zu tragen.

die Annullierung einer irrtümlicherweise gemachten Meldung, wenn der Kontrakt nie zustande kam oder nicht unter die Meldepflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fiel, aber dennoch fälschlicherweise an ein Transaktionsregister gemeldet wurde; Angabe: ‚error‘;

die vorzeitige Beendigung eines bestehenden Kontrakts; Angabe: ‚early termination‘;

eine bereits eingereichte Meldung mit fehlerhaften Datenfeldern; Angabe in der korrigierten Meldung: ‚correction‘.

die Komprimierung eines gemeldeten Kontrakts; Angabe: ‚compression‘;

die Aktualisierung einer Kontraktbewertung oder Sicherheit; Angabe: ‚valuation update‘;

ein Derivatekontrakt, der als neues Geschäft gemeldet werden muss und am selben Tag auch in einer separaten Positionsmeldung aufgeführt wird; Angabe: ‚position component‘. Dieser Wert entspricht der Meldung eines neuen Geschäfts, die anschließend aktualisiert und als komprimiert angezeigt wird.

 

94

Ebene

Angabe, ob die Meldung auf Geschäfts- oder auf Positionsebene erfolgt.

Eine Meldung auf Positionsebene kann lediglich als Ergänzung zur Meldung auf Geschäftsebene erfolgen, um Nachhandelsereignisse zu melden, und ist auf Fälle beschränkt, in denen die individuellen Geschäfte mit fungiblen Produkten durch die Position ersetzt wurden.

 


(1)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).“


21.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/105 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission (2) ist für den Fall, dass für eine juristische Person keine Kennziffer vorhanden ist, die Verwendung einer vorläufigen Kennziffer vorgesehen. Seit kurzem steht eine Infrastruktur für die Zuweisung von Kennziffern für juristische Personen zur Verfügung, und die Marktteilnehmer haben sich mit der Verwendung solcher Kennziffern vertraut gemacht. Daher sollte zur Identifikation von juristischen Personen nun ausschließlich die Kennziffer für die juristische Person verwendet werden können.

(2)

Die Feststellung, ob es sich bei einer meldenden Gegenpartei um den Käufer oder Verkäufer eines Kontrakts handelt, ist im Fall von Swapkontrakten eine besonders komplexe Herausforderung, da solche Kontrakte den Austausch von Finanzinstrumenten zwischen den Vertragsparteien beinhalten. Daher sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden, um bei Swapkontrakten eine korrekte und kohärente Bestimmung von Käufer und Verkäufer zu gewährleisten.

(3)

Um die tatsächlichen Risikopositionen von Gegenparteien bestimmen zu können, benötigen die zuständigen Behörden vollständige und exakte Informationen über den Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien. Deshalb sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die eine kohärente Vorgehensweise für die Meldung der Besicherung auf Ebene des einzelnen Derivatkontrakts oder auf Portfolioebene gewährleisten.

(4)

Die genaue Klassifizierung und präzise Identifizierung von Derivaten ist von zentraler Bedeutung für eine effiziente Datennutzung und eine aussagekräftige Aggregation der Daten über Transaktionsregister hinweg und trägt daher zu den Zielen bei, die der Rat für Finanzstabilität in der am 19. September 2014 veröffentlichten Durchführbarkeitsstudie über die Aggregation von Daten der Transaktionsregister für OTC-Derivate (3) beschrieben hat. Die Meldepflichten bezüglich der Klassifizierung und Identifizierung von Derivaten sollten daher dahin gehend geändert werden, dass die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden.

(5)

Um neue Arten von Derivatkontrakten, die aus der Finanzinnovation entstehen und regelmäßig gehandelt werden, melden zu können, sollten Swaptions und Spreadbets in die Liste der Kategorien von Derivatkontrakten aufgenommen werden. Im weiteren Sinne ist es angesichts der kontinuierlichen Finanzinnovation und der daraus resultierenden neuen Arten von Derivatkontrakten wichtig, dafür zu sorgen, dass jegliche neue Arten von Derivatkontrakten, die nicht unter eine bestehende Klassifizierung fallen, gemeldet werden können. Daher ist es angebracht, bei der Klassifizierung der Arten von Derivatkontrakten die Kategorie „Sonstige“ beizubehalten.

(6)

Wenn sich zwei Gegenparteien nicht darauf einigen können, wer von ihnen innerhalb der zugeteilten Meldefrist die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer erstellen soll, sind die korrekte Identifizierung und Zuordnung der zwei Meldungen über ein und dieselbe Transaktion gegebenenfalls nicht möglich. Deshalb ist es notwendig, Kriterien für die Erstellung eindeutiger Geschäftsabschluss-Kennziffern festzulegen, um eine Doppelzählung derselben Transaktion zu verhindern.

(7)

Für Gegenparteien kann es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, alle relevanten Informationen über Geschäfte, die vor Meldebeginn abgeschlossen wurden, zu erhalten. Angesichts der daraus resultierenden Komplexität der Meldung abgeschlossener Geschäfte und der Tatsache, dass diese Geschäfte nicht zu einer Erhöhung des Systemrisikos führen, sollte die Frist für die Meldung abgeschlossener Geschäfte von drei auf fünf Jahre ab Meldebeginn verlängert werden.

(8)

Um eine vollständige Harmonisierung der an die Transaktionsregister gemeldeten Daten sicherzustellen und somit eine einheitliche Auslegung und Aggregation dieser Daten zu ermöglichen, sollten die Standards und Formate für die Meldung von Geschäften präzisiert werden. Ferner ist es angebracht, die Meldepflichten im Hinblick auf die Datenformate anzupassen. Daher sollte Gegenparteien und Transaktionsregistern ausreichend Zeit gewährt werden, um alle zur Erfüllung der geänderten Anforderungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Diese Verordnung basiert auf Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(11)

Die ESMA hat im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) offene öffentliche Konsultationen zu diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Identifikation von Gegenparteien und anderen juristischen Personen

Eine Kennziffer für die juristische Person wird in einer Meldung verwendet für:

a)

Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt,

b)

Maklerfirmen,

c)

zentrale Gegenparteien,

d)

Clearingmitglieder,

e)

Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt,

f)

meldende Unternehmen.“

(2)

Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt:

„Artikel 3a

Seite der Gegenpartei

1.   Die in Tabelle 1 Feld 14 des Anhangs genannte Seite der Gegenpartei eines Derivatkontrakts wird gemäß den Absätzen 2 bis 10 bestimmt.

2.   Bei Optionen und Swaptions wird die Gegenpartei, die das Recht auf Ausübung der Option innehat, als Käufer und die Gegenpartei, die die Option gegen eine Prämie verkauft, als Verkäufer angegeben.

3.   Bei Futures und Forwards außer Futures und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, wird die Gegenpartei, die das Instrument kauft, als Käufer und die Gegenpartei, die das Instrument verkauft, als Verkäufer angegeben.

4.   Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, wird die Gegenpartei, die das Risiko einer Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt, als Verkäufer angegeben.

5.   Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, wird die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben. Bei Basisswaps wird die Gegenpartei, die den Spread zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Spread erhält, als Verkäufer angegeben.

6.   Bei Währungsswaps sowie Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, wird die Gegenpartei, die die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes der Internationalen Organisation für Normung an erster Stelle steht, als Käufer und die Gegenpartei, die diese Währung liefert, als Verkäufer angegeben.

7.   Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, wird die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben.

8.   Bei derivativen Instrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos mit Ausnahme von Optionen und Swaptions wird die Gegenpartei, die die Absicherung kauft, als Käufer und die Gegenpartei, die die Absicherung verkauft, als Verkäufer angegeben.

9.   Bei Warenderivatkontrakten wird die Gegenpartei, die die in der Meldung genannte Ware erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die die Ware liefert, als Verkäufer angegeben.

10.   Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) wird die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben.

Artikel 3b

Besicherung

1.   Die Art der Besicherung des Derivatkontrakts gemäß Tabelle 1 Feld 21 des Anhangs wird von der meldenden Gegenpartei in Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 angegeben.

2.   Wenn die Gegenparteien keine Sicherungsvereinbarung geschlossen haben oder in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt ist, dass die meldende Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt weder Ersteinschuss- noch Nachschusszahlungen hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als unbesichert angegeben.

3.   Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass die meldende Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt lediglich regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als teilweise besichert angegeben.

4.   Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass die meldende Gegenpartei die Ersteinschusszahlung und regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegt und die andere Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt entweder lediglich Nachschusszahlungen oder überhaupt keine Einschüsse hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als einseitig besichert angegeben.

5.   Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass beide Gegenparteien in Bezug auf den Derivatkontrakt Ersteinschusszahlungen und regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegen, wird der Derivatkontrakt als vollständig besichert angegeben.“

(3)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Spezifizierung, Identifizierung und Klassifizierung von Derivaten

1.   In einer Meldung wird ein Derivat auf der Grundlage des Kontrakttyps und der Vermögensklasse gemäß den Absätzen 2 und 3 identifiziert.

2.   Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 1 des Anhangs als einer der folgenden Kontrakttypen angegeben:

a)

finanzieller Differenzkontrakt,

b)

Zinstermingeschäft,

c)

außerbörslicher Finanzterminkontrakt (Forward),

d)

börsengehandelter Finanzterminkontrakt (Future),

e)

Option,

f)

Spreadbet,

g)

Swap,

h)

Tauschoption (Swaption),

i)

Sonstige.

3.   Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 2 des Anhangs als einer der folgenden Vermögensklassen angegeben:

a)

Warenderivat und Emissionszertifikat,

b)

Kreditderivat,

c)

Währungsderivat,

d)

Aktienderivat,

e)

Zinsderivat.

4.   Wenn ein Derivat unter keine der in Absatz 3 genannten Vermögensklassen fällt, so geben die Gegenparteien in der Meldung die Vermögensklasse an, die dem Derivat am ähnlichsten ist. Beide Gegenparteien geben die gleiche Vermögensklasse an.

5.   Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 6 des Anhangs mittels folgender Angaben identifiziert, sofern verfügbar:

a)

bis zum Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) verabschiedeten delegierten Rechtsakts eine internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) nach ISO 6166 bzw. eine alternative Instrumentenkennziffer (AII);

b)

ab dem Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten delegierten Rechtsakts eine ISIN.

Bei Verwendung eines AII-Codes ist der vollständige AII-Code anzugeben.

6.   Der vollständige AII-Code gemäß Absatz 5 ergibt sich aus der Verkettung folgender sechs Elemente:

a)

Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383 des Handelsplatzes, an dem das Derivat gehandelt wird, bestehend aus vier alphanumerischen Zeichen;

b)

vom Handelsplatz zugewiesener, ausschließlich mit einem bestimmten zugrunde liegenden Instrument, einer bestimmten Abwicklungsart und anderen Eigenschaften des Kontrakts verknüpfter Code, bestehend aus maximal zwölf alphanumerischen Zeichen;

c)

Buchstabe zur Angabe, ob es sich bei dem Instrument um eine Option oder einen Finanzterminkontrakt (Future) handelt, wobei ‚O‘ für Option und ‚F‘ für Future steht;

d)

Buchstabe zur Angabe, ob es sich bei der Option um eine Put- oder eine Call-Option handelt, wobei ‚P‘ für Put und ‚C‘ für Call steht; wurde das Instrument gemäß Buchstabe c als Future identifiziert, wird ‚F‘ angegeben;

e)

Ausübungs- oder Fälligkeitstermin eines Derivatkontrakts gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT);

f)

Ausübungspreis einer Option, bestehend aus maximal 19 Ziffern mit bis zu fünf Dezimalstellen ohne vorangestellte oder nachfolgende Nullen. Als Dezimalzeichen wird ein Punkt verwendet. Negative Werte sind nicht zulässig. Handelt es sich bei dem Instrument um ein Future, wird der Ausübungspreis als Null angegeben.

7.   Bei Produkten, die mittels eines ISIN-Codes nach ISO 6166 oder eines AII-Codes identifiziert wurden, wird das Derivat in Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs mithilfe der Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) nach ISO 10692 klassifiziert.

8.   Derivate, für die es weder einen ISIN-Code nach ISO 6166 noch einen AII-Code gibt, werden mittels eines eigens zugeteilten Codes klassifiziert. Dieser Code muss:

a)

unverwechselbar,

b)

neutral,

c)

verlässlich,

d)

quelloffen,

e)

skalierbar,

f)

zugänglich und

g)

zu vertretbaren Kosten verfügbar sein und

h)

einem angemessenen Entscheidungsrahmen unterliegen.

9.   Bis zur Annahme des in Absatz 8 genannten Codes durch die ESMA werden Derivate, für die es weder einen ISIN-Code nach ISO 6166 noch einen AII-Code gibt, mithilfe eines CFI-Codes nach ISO 10692 klassifiziert.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).“"

(4)

Die folgenden Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

„Artikel 4a

Eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer

1.   Meldungen werden entweder über eine von der ESMA angenommene, globale eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer oder in Ermangelung dessen durch eine von den Gegenparteien vereinbarte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer identifiziert.

2.   Können sich die Gegenparteien nicht darauf einigen, wer für die Generierung der eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffer für die Meldung zuständig ist, so bestimmen sie die für die Generierung der eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffer zuständige Stelle wie folgt:

a)

bei zentral abgewickelten und geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer beim Clearing durch die zentrale Gegenpartei (CCP) für das Clearingmitglied generiert. Das Clearingmitglied generiert eine andere eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer für seine Gegenpartei;

b)

bei zentral abgewickelten, aber nicht zentral geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer vom Handelsplatz der Auftragsausführung für sein Mitglied generiert;

c)

bei zentral bestätigten und geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer beim Clearing durch die CCP für das Clearingmitglied generiert. Das Clearingmitglied generiert eine andere eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer für seine Gegenpartei;

d)

bei auf elektronischem Wege zentral bestätigten, aber nicht zentral geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch die Plattform der Geschäftsbestätigung bei der Bestätigung generiert;

e)

für alle Geschäfte außer den Geschäften gemäß den Buchstaben a bis d gilt Folgendes:

i)

bei Geschäften zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch die finanzielle Gegenpartei generiert;

ii)

bei Geschäften zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle und nichtfinanziellen Gegenparteien unterhalb der Clearingschwelle wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch die nichtfinanzielle Gegenpartei oberhalb der Clearingschwelle generiert;

iii)

bei allen Geschäften außer den Geschäften gemäß Ziffer (i) und (ii) wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch den Verkäufer generiert.

3.   Die Gegenpartei, die die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer generiert, teilt diese der anderen Gegenpartei so rechtzeitig mit, dass diese in der Lage ist, ihre Meldepflichten zu erfüllen.

Artikel 4b

Ausführungsplatz

Der Ausführungsplatz des Derivatkontrakts wird in Tabelle 2 Feld 15 des Anhangs wie folgt angegeben:

a)

bis zum Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten delegierten Rechtsakts:

i)

bei einem Ausführungsplatz innerhalb der Union mittels der Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383 gemäß dem auf der Website der ESMA veröffentlichten Register, das auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (*2) bereitgestellten Informationen eingerichtet wurde;

ii)

bei einem Ausführungsplatz außerhalb der Union mittels des MIC-Codes nach ISO 10383 gemäß der Liste von MIC-Codes, die von der ISO gepflegt und aktualisiert und auf der ISO-Website veröffentlicht ist;

b)

ab dem Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten delegierten Rechtsakts eine ISIN mittels des MIC-Codes nach ISO 10383.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).“"

(5)

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die folgenden Derivatkontrakte, die bei Meldebeginn für die betreffende Derivatekategorie nicht ausstehen, werden einem Transaktionsregister innerhalb von fünf Jahren nach diesem Datum gemeldet:

a)

Derivatkontrakte, die vor dem 16. August 2012 geschlossen wurden und am 16. August 2012 nach wie vor ausstanden;

b)

Derivatkontrakte, die am oder nach dem 16. August 2012 geschlossen wurden.“

(6)

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2017 mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 5, der ab dem Tag des Inkrafttretens gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).

(3)  http://www.fsb.org/wp-content/uploads/r_140919.pdf

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

„ANHANG

Tabelle 1

Angaben zu den Gegenparteien

 

Feld

Format

 

Parteien

1

Meldezeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ).

2

ID der meldenden Gegenpartei

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code).

3

Art der ID der anderen Gegenpartei

‚LEI‘: Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442

‚CLC‘: Kundenkennziffer

4

ID der anderen Gegenpartei

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code).

Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen).

5

Land der anderen Gegenpartei

Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166

6

Sparte, in der die meldende Gegenpartei tätig ist

Taxonomie für finanzielle Gegenparteien:

 

A = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassenes Versicherungsunternehmen

 

C = gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassenes Kreditinstitut

 

F = gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassene Wertpapierfirma

 

I = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen

 

L = alternativer Investmentfonds, der von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassenen oder registrierten Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird

 

O = Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5)

 

R = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen

 

U = gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und ihre Verwaltungsgesellschaft

Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien. Die folgenden Kategorien entsprechen den Hauptabschnitten der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

 

1 = Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

 

2 = Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

3 = verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

 

4 = Energieversorgung

 

5 = Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

 

6 = Baugewerbe/Bau

 

7 = Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

 

8 = Verkehr und Lagerei

 

9 = Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

 

10 = Information und Kommunikation

 

11 = Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

 

12 = Grundstücks- und Wohnungswesen

 

13 = Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

 

14 = Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

 

15 = Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung

 

16 = Erziehung und Unterricht

 

17 = Gesundheits- und Sozialwesen

 

18 = Kunst, Unterhaltung und Erholung

 

19 = Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

 

20 = Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

21 = Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, sind die Codes in der Reihenfolge der relativen Bedeutung der betreffenden Tätigkeiten, getrennt durch einen Gedankenstrich („—“), aufzuführen.

Im Falle von zentralen Gegenparteien und anderen Gegenparteien im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bleibt dieses Feld frei.

7

Art der meldenden Gegenpartei

F = finanzielle Gegenpartei

N = nichtfinanzielle Gegenpartei

C = zentrale Gegenpartei

O = Sonstige

8

Makler-ID

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

9

ID der meldenden Stelle

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

10

ID des Clearingmitglieds

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

11

Art der ID des Begünstigten

‚LEI‘: Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442

‚CLC‘: Kundenkennziffer

12

ID des Begünstigten

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) oder Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen), wenn der Kunde keine Kennziffer der juristischen Person erhalten kann

13

Eigenschaft, in der die Transaktion vollzogen wird

P = Eigenhändler

A = Beauftragter

14

Seite der Gegenpartei

B = Käufer

S = Verkäufer

Angabe gemäß Artikel 3a

15

Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement

Y = Ja

N = Nein

16

Clearingschwelle

Y = darüber

N = darunter

17

Wert des Kontrakts

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

18

Währung, in der der Wert des Kontrakts angegeben ist

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

19

Bewertungszeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ).

20

Art der Bewertung

M = Marktpreisbewertung

O = Modellpreisbewertung

C = CCP-Bewertung

21

Besicherung

U = unbesichert

PC = teilbesichert

OC = einseitig besichert

FC = vollständig besichert

Angabe gemäß Artikel 3b

22

Besicherung auf Portfolioebene

Y = Ja

N = Nein

23

Kennziffer des besicherten Portfolios

Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen: ‚. — _.‘

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

24

Hinterlegte Ersteinschusszahlung

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

25

Währung der hinterlegten Ersteinschusszahlung

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

26

Hinterlegte Nachschusszahlung

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

27

Währung der hinterlegten Nachschusszahlung

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

28

Erhaltene Ersteinschusszahlung

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

29

Währung der erhaltenen Ersteinschusszahlung

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

30

Erhaltene Nachschusszahlung

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

31

Währung der erhaltenen Nachschusszahlungen

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

32

Hinterlegte überschüssige Sicherheiten

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

33

Währung der hinterlegten überschüssigen Sicherheiten

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

34

Erhaltene überschüssige Sicherheiten

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

35

Währung der erhaltenen überschüssigen Sicherheiten

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen


Tabelle 2

Allgemeine Angaben

 

Feld

Format

Derivatkontrakttypen

 

Abschnitt 2a — Art des Kontrakts

 

Alle Kontrakte

1

Art des Kontrakts

CD = finanzieller Differenzkontrakt

FR = Zinstermingeschäft

FU = börsengehandelter Finanzterminkontrakt (Future)

FW = außerbörslicher Finanzterminkontrakt (Forward)

OP = Option

SB = Spreadbet

SW = Swap

ST = Tauschoption (Swaption)

OT = Sonstige

 

2

Vermögensklasse

CO = Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

CR = Kreditderivat

CU = Währungsderivat

EQ = Aktienderivat

IR = Zinsderivat

 

 

Abschnitt 2b — Angaben zu den Kontrakten

 

Alle Kontrakte

3

Art der Produktklassifizierung

C = CFI

U = UPI

 

4

Produktklassifizierung

CFI nach ISO 10692, sechsstelliger alphabetischer Code

angenommene UPI

 

5

Art der Produktkennung

Angabe des Identifikationstyps:

 

I = ISIN

 

A = AII

 

6

Produktkennziffer

Produktkennung, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code

Produktkennung, Typ A: Vollständiger AII-Code gemäß Artikel 4 Absatz 8

 

7

Art der Identifizierung der Basiswerte

I = ISIN

A = AII

U = UPI

B = Korb

X = Index

 

8

Identifizierung der Basiswerte

Identifizierung der Basiswerte, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code

Identifizierung der Basiswerte, Typ A: vollständiger AII-Code gemäß Artikel 4 Absatz 8

Identifizierung der Basiswerte, Typ U: UPI

Identifizierung der Basiswerte, Typ B: Identifizierung aller Bestandteile durch ISIN nach ISO 6166 oder den vollständigen AII-Code gemäß Artikel 4 Absatz 8. Die Kennziffern der einzelnen Komponenten werden durch einen Bindestrich (‚-‘) getrennt.

Identifizierung der Basiswerte, Typ X: sofern verfügbar, ISIN nach ISO 6166, andernfalls die vom Index-Anbieter zugewiesene vollständige Bezeichnung des Indexes

 

9

Nennwährung 1

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

 

10

Nennwährung 2

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

 

11

Zu liefernde Währung

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

 

 

Abschnitt 2c — Transaktionsdetails

 

Alle Kontrakte

12

Transaktions-ID

Bis zur Verfügbarkeit der globalen UTI maximal 52-stelliger alphanumerischer Code, einschließlich vier Sonderzeichen: ‚. — _.‘

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

 

13

Laufende Meldenummer

Alphanumerisches Feld mit bis zu 52 Zeichen

 

14

ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts

Alphanumerisches Feld mit bis zu 35 Zeichen

 

15

Ausführungsplatz

Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383, vier alphanumerische Zeichen, gemäß Artikel 4b.

 

16

Zahlenmäßige Reduktion der ausstehenden Kontrakte (‚Compression‘)

Y = aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt

N = nicht aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt

 

17

Preis/Satz

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

Wird der Preis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als ‚100‘ angegeben wird.

 

18

Preisnotierung

U = Anteile

P = Prozentsatz

Y = Ertrag

 

19

Währung, in der der Preis angegeben ist

Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen

 

20

Nennwert

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

21

Preismultiplikator

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

 

22

Menge

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

 

23

Zahlung bei Abschluss

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das negative Vorzeichen wird verwendet, wenn die Zahlung geleistet wurde, aber nicht eingegangen ist.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

24

Art der Lieferung

C = Bar

P = Physisch

O = Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten

 

25

Ausführungszeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ).

 

26

Geltungsbeginn

Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

 

27

Fälligkeitstermin

Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

 

28

Kontraktende

Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

 

29

Abrechnungstermin

Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

 

30

Art des Rahmenvertrags

Freitextfeld mit maximal 50 Zeichen, gegebenenfalls mit Angabe des Namens des genutzten Rahmenvertrags

 

31

Fassung des Rahmenvertrags

Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY)

 

 

Abschnitt 2d — Risikominderung/Meldung

 

Alle Kontrakte

32

Bestätigungszeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ).

 

33

Art der Bestätigung

Y = nichtelektronisch

N = unbestätigt

E = elektronisch

 

 

Abschnitt 2e — Clearing

 

Alle Kontrakte

34

Clearingpflicht

Y = Ja

N = Nein

 

35

Gecleart

Y = Ja

N = Nein

 

36

Clearing-Zeitstempel

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ).

 

37

CCP

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442

20-stelliger alphanumerischer Code

 

38

Gruppenintern

Y = Ja

N = Nein

 

 

Abschnitt 2f — Zinssätze

 

Zinsderivate

39

Fester Satz ‚Leg 1‘

Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als ‚100‘ angegeben wird.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

40

Fester Satz ‚Leg 2‘

Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als ‚100‘ angegeben wird.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

41

Festsatzberechnungsmethode ‚Leg 1‘

Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder ‚Actual‘ alphabetisch dargestellt wird, z. B. 30/360 oder Actual/365

 

42

Festsatzberechnungsmethode ‚Leg 2‘

Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder ‚Actual‘ alphabetisch dargestellt wird, z. B. 30/360 oder Actual/365

 

43

Zahlungsfrequenz Festzinsseite ‚Leg 1‘ — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen gelten:

 

Y = Jahr

 

M = Monat

 

W = Woche

 

D = Tag

 

44

Zahlungsfrequenz Festzinsseite ‚Leg 1‘ — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

45

Zahlungsfrequenz Festzinsseite ‚Leg 2‘ — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen gelten:

 

Y = Jahr

 

M = Monat

 

W = Woche

 

D = Tag

 

46

Zahlungsfrequenz Festzinsseite ‚Leg 2‘ — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

47

Zahlungsfrequenz variable Seite ‚Leg 1‘ — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen gelten:

 

Y = Jahr

 

M = Monat

 

W = Woche

 

D = Tag

 

48

Zahlungsfrequenz variable Seite ‚Leg 1‘ — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

49

Zahlungsfrequenz variable Seite ‚Leg 2‘ — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen gelten:

 

Y = Jahr

 

M = Monat

 

W = Woche

 

D = Tag

 

50

Zahlungsfrequenz variable Seite ‚Leg 2‘ — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

51

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes ‚Leg 1‘ — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:

 

Y = Jahr

 

M = Monat

 

W = Woche

 

D = Tag

 

52

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes ‚Leg 1‘ — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

53

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes ‚Leg 2‘ — Zeitraum

Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:

 

Y = Jahr

 

M = Monat

 

W = Woche

 

D = Tag

 

54

Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes ‚Leg 2‘ — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

55

Variabler Satz ‚Leg 1‘

Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert

 

‚EONA‘ — EONIA

 

‚EONS‘ — EONIA SWAP

 

‚EURI‘ — EURIBOR

 

‚EUUS‘ — EURODOLLAR

 

‚EUCH‘ — EuroSwiss

 

‚GCFR‘ — GCF REPO

 

‚ISDA‘ — ISDAFIX

 

‚LIBI‘ — LIBID

 

‚LIBO‘ — LIBOR

 

‚MAAA‘ — Muni AAA

 

‚PFAN‘ — Pfandbriefe

 

‚TIBO‘ — TIBOR

 

‚STBO‘ — STIBOR

 

‚BBSW‘ — BBSW

 

‚JIBA‘ — JIBAR

 

‚BUBO‘ — BUBOR

 

‚CDOR‘ — CDOR

 

‚CIBO‘ — CIBOR

 

‚MOSP‘ — MOSPRIM

 

‚NIBO‘ — NIBOR

 

‚PRBO‘ — PRIBOR

 

‚TLBO‘ — TELBOR

 

‚WIBO‘ — WIBOR

 

‚TREA‘ — Treasury

 

‚SWAP‘ — SWAP

 

‚FUSW‘ — Future SWAP

Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist

 

56

Referenzzeitraum variable Seite ‚Leg 1‘ — Zeitraum

Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:

 

Y = Jahr

 

M = Monat

 

W = Woche

 

D = Tag

 

57

Referenzzeitraum variable Seite ‚Leg 1‘ — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums zur Beschreibung des Referenzzeitraums.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

58

Variabler Satz ‚Leg 2‘

Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert

 

‚EONA‘ — EONIA

 

‚EONS‘ — EONIA SWAP

 

‚EURI‘ — EURIBOR

 

‚EUUS‘ — EURODOLLAR

 

‚EUCH‘ — EuroSwiss

 

‚GCFR‘ — GCF REPO

 

‚ISDA‘ — ISDAFIX

 

‚LIBI‘ — LIBID

 

‚LIBO‘ — LIBOR

 

‚MAAA‘ — Muni AAA

 

‚PFAN‘ — Pfandbriefe

 

‚TIBO‘ — TIBOR

 

‚STBO‘ — STIBOR

 

‚BBSW‘ — BBSW

 

‚JIBA‘ — JIBAR

 

‚BUBO‘ — BUBOR

 

‚CDOR‘ — CDOR

 

‚CIBO‘ — CIBOR

 

‚MOSP‘ — MOSPRIM

 

‚NIBO‘ — NIBOR

 

‚PRBO‘ — PRIBOR

 

‚TLBO‘ — TELBOR

 

‚WIBO‘ — WIBOR

 

‚TREA‘ — Treasury

 

‚SWAP‘ — SWAP

 

‚FUSW‘ — Future SWAP

Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist

 

59

Referenzzeitraum variable Seite ‚Leg 2‘ — Zeitraum

Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:

 

Y = Jahr

 

M = Monat

 

W = Woche

 

D = Tag

 

60

Referenzzeitraum variable Seite ‚Leg 2‘ — Multiplikator

Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums zur Beschreibung des Referenzzeitraums.

Bis zu drei numerische Zeichen

 

 

Abschnitt 2g — Devisen

 

Währungsderivate

61

Zu liefernde Währung 2

Währungskürzel nach ISO 4217, dreistelliger alphabetischer Code

 

62

Wechselkurs 1

Bis zu 10 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

63

Devisenterminkurs

Bis zu 10 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

64

Umrechnungsbasis

Zwei Währungscodes nach ISO 4217, getrennt durch einen Schrägstrich (‚/‘). Der erste Währungscode gibt die Basiswährung, der zweite die quotierte Währung an.

 

 

Abschnitt 2h — Rohstoffe und Emissionszertifikate

 

Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten

 

Allgemeines

65

Basiswert

AG = Agrarprodukt

EN = Energie

FR = Fracht

ME = Metalle

IN = Index

EV = Umwelt

EX = Exotisch

OT = Sonstige

 

66

Nähere Beschreibung des Basiswerts

Agrarprodukt

 

GO = Getreide, Ölsaaten

 

DA = Molkereiprodukte

 

LI = Vieh

 

FO = Forstwirtschaftliche Produkte

 

SO = Weichwaren

 

SF = Meeresfrüchte

 

OT = Sonstige

Energie

 

OI = Öl

 

NG = Erdgas

 

CO = Kohle

 

EL = Strom

 

IE = Arbitragegeschäft

 

OT = Sonstige

Fracht

 

DR = Trockenfracht

 

WT = Nassfracht

 

OT = Sonstige

Metalle

 

PR = Edelmetalle

 

NP = Nichtedelmetalle

Umwelt

 

WE = Wetter

 

EM = Emissionen

 

OT = Sonstige

 

 

Energie

67

Lieferpunkt oder -zone

EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code.

Wiederholbares Feld.

 

68

Kuppelstelle/Kopplungspunkt

EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code.

 

69

Art der Last

BL = Grundlast

PL = Spitzenlast

OP = Schwachlast

BH = Stunde/Blockstunden

SH = geformt (‚shaped‘)

GD = Gastag

OT = Sonstige

 

 

Wiederholbarer Abschnitt der Felder 70-77

70

Lieferzeitspanne

hh:mmZ

 

71

Lieferstarttermin und -zeit

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ).

 

72

Lieferendtermin und -zeit

Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ).

 

73

Dauer

N = Minuten

H = Stunde

D = Tag

W = Woche

M = Monat

Q = Quartal

S = Saison

Y = jährlich

O = Sonstige

 

74

Wochentage

WD = Werktage

WN = Wochenende

MO = Montag

TU = Dienstag

WE = Mittwoch

TH = Donnerstag

FR = Freitag

SA = Samstag

SU = Sonntag

Es können mehrere, durch einen Schrägstrich (‚/‘) getrennte Werte angegeben werden.

 

75

Lieferkapazität

20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

76

Mengeneinheit

KW

KWh/h

KWh/d

MW

MWh/h

MWh/d

GW

GWh/h

GWh/d

Therm/d

KTherm/d

MTherm/d

cm/d

mcm/d

 

77

Preis-/Zeitintervallmengen

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

 

 

Abschnitt 2i — Optionen

 

Kontrakte mit Option

78

Art der Option

P = Put

C = Call

O = wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt

 

79

Art der Option (mögliche Ausübung)

A = Amerikanische Option

B = Bermuda-Option

E = Europäische Option

S = Asiatische Option

Es können mehrere Angaben gemacht werden.

 

80

Ausübungspreis (Zinsober-/-untergrenze)

Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

Wird der Ausübungspreis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als ‚100‘ angegeben wird.

 

81

Notierung des Ausübungspreises

U = Anteile

P = Prozentsatz

Y = Ertrag

 

82

Fälligkeit des Basiswerts

Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

 

 

Abschnitt 2j — Kreditderivate

 

 

83

Rang

SNDB = Vorrangig, z. B. vorrangige, unbesicherte Schuldtitel (Unternehmen/Finanzinstitute), Staatsschuldtitel in Fremdwährung (Regierungen)

SBOD = Nachrangig, z. B. nachrangige oder Lower-Tier-2-Schuldtitel (Banken), nachrangige (junior) oder Upper-Tier-2-Schuldtitel (Banken)

OTHR = sonstige, z. B. Vorzugsaktien oder Kernkapital (Banken) oder andere Kreditderivate

 

84

Referenzeinrichtung

Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166

oder

Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166-2, gefolgt von einem Bindestrich (‚-‘) und einem Länderuntercode von bis zu drei alphanumerischen Zeichen

oder

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

 

85

Regelmäßigkeit der Zahlung

MNTH = monatlich

QURT = vierteljährlich

MIAN = halbjährlich

YEAR = jährlich

 

86

Berechnungsgrundlage

Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder ‚Actual‘ alphabetisch dargestellt wird, z. B. 30/360 oder Actual/365

 

87

Serien

Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen

 

88

Version

Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen

 

89

Indexfaktor

Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

 

90

Tranche

T = in Tranchen

U = nicht in Tranchen

 

91

Attachment-Point

Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

 

92

Detachment-Point

Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

 

 

Abschnitt 2k — Änderung des Kontrakts

 

 

93

Art der Maßnahme

N = Neu

M = Änderung

E = Fehler

C = vorzeitige Kündigung

R = Korrektur

Z = Reduktion

V = Bewertungsaktualisierung

P = Positionskomponente

 

94

Ebene

T = Geschäft

P = Position“

 


(1)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, 30.4.2004, S. 1).

(4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(5)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


21.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/106 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

162,4

MA

170,4

TR

167,7

ZZ

166,8

0707 00 05

EG

250,3

MA

74,9

TR

205,3

ZZ

176,8

0709 91 00

EG

153,4

ZZ

153,4

0709 93 10

MA

367,5

TR

252,3

ZZ

309,9

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

51,1

MA

54,9

TR

82,9

ZZ

63,0

0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00

IL

162,6

TR

78,7

ZZ

120,7

0805 22 00

MA

70,9

ZZ

70,9

0805 50 10

AR

92,5

TR

72,4

ZZ

82,5

0808 10 80

US

105,5

ZZ

105,5

0808 30 90

CN

77,5

TR

133,1

ZZ

105,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.1.2017   

DE

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L 17/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/107 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Knoblauch eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Januar 2017 für den Teilzeitraum vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen „A“ erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für den Teilzeitraum vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Ursprung

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.3.2017 bis 31.5.2017 gestellte Anträge

(in %)

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

Neue Einführer

09.4099

China

Traditionelle Einführer

09.4105

Neue Einführer

09.4100

0,489868

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

Neue Einführer

09.4102


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

21.1.2017   

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L 17/46


BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES WPA-AUSSCHUSSES

eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

vom 15. Dezember 2016

zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2017/108]

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 15. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun.

(2)

Nach dem Abkommen legen die Vertragsparteien die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise des WPA-Ausschusses einvernehmlich fest —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses ist im Anhang festgelegt.

Die Geschäftsordnung lässt im Abkommen vorgesehene oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss erlassene besondere Bestimmungen unberührt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Jaunde am 15. Dezember 2016.

Für die Republik Kamerun

Abdoulaye YAOUBA

Für die Europäische Union

Cecilia MALMSTRÖM


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES WPA-AUSSCHUSSES

eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Aufgaben des WPA-Ausschusses

Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller darin genannten Aufgaben.

Der WPA-Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Im Bereich Handel:

a)

Beaufsichtigung und Gewährleistung der Durchführung und angemessenen Anwendung des Abkommens — hierzu überprüft er die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit und gibt entsprechende Empfehlungen ab;

b)

Bewertung der im Rahmen des Abkommens erzielten Ergebnisse und gegebenenfalls Anpassung des Abkommens;

c)

Treffen von Maßnahmen zur Vermeidung von Streitigkeiten und/oder zur Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder der Anwendung des Abkommens;

d)

Beobachtung der Entwicklung der regionalen Integration und der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;

e)

Überwachung und Beurteilung der Auswirkungen der Durchführung des Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien;

f)

Erörterung und Durchführung aller Maßnahmen zur Förderung von Handel, Investitionen und Geschäftsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien;

g)

Erörterung aller Themen im Zusammenhang mit dem Abkommen und aller sonstigen Themen, die die Verfolgung der Ziele des Abkommens beeinträchtigen könnten.

2.

Im Bereich Entwicklungszusammenarbeit:

a)

Gewährleistung der Anwendung der unter das Abkommen fallenden Bestimmungen zur Entwicklungszusammenarbeit;

b)

Beobachtung und Koordinierung der Durchführung der Abkommensbestimmungen zur Zusammenarbeit gemeinsam mit den anderen Partnern;

c)

regelmäßige Überprüfung der im Abkommen festgelegten Prioritäten für die Zusammenarbeit und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen für die Setzung weiterer Prioritäten;

d)

Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Leitlinien im Anhang des Abkommens.

KAPITEL II

ORGANISATION

Artikel 2

Zusammensetzung und Vorsitz

1.   Der WPA-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Kamerun andererseits, jeweils auf Ministerebene oder auf der Ebene hoher Beamter, zusammen.

2.   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne von Artikel 95 des Abkommens zu verstehen.

3.   Der Vorsitz im WPA-Ausschuss wird abwechselnd für einen Zeitraum von zwölf Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kamerun wahrgenommen. Die erste Vorsitzperiode beginnt am Tag der ersten Sitzung des WPA-Ausschusses und endet am 31. Dezember des Folgejahres. Der erste Vorsitz wird von einem Vertreter der Republik Kamerun wahrgenommen.

Artikel 3

Beobachter

1.   Vertreter der Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (Communauté économique et monétaire de l'Afrique centrale, CEMAC) und des Generalsekretariats der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (Communauté économique des États de l'Afrique centrale, CEEAC) sind eingeladen, an allen Tagungen des WPA-Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

2.   Auf Beschluss der Vertragsparteien können zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses Vertreter der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft sowie Sachverständige und sonstige Personen ihrer Wahl als Beobachter eingeladen werden.

3.   Der WPA-Ausschuss kann beschließen, dass Beobachtern der Zugang zu Teilen von Sitzungen, in denen sensible Fragen behandelt oder Beschlüsse des WPA-Ausschusses gefasst werden, verwehrt bleibt.

Artikel 4

Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte des WPA-Ausschusses werden abwechselnd von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und von der Republik Kamerun für einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten wahrgenommen. Dieser Zeitraum fällt zeitlich mit der Ausübung des Vorsitzes im WPA-Ausschuss zusammen.

Artikel 5

Unterausschüsse

Zur effizienten Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten kann der WPA-Ausschuss ihm unterstellte Unterausschüsse bilden, in denen spezielle unter das Abkommen fallende Themen behandelt werden. Der WPA-Ausschuss legt hierfür Zusammensetzung und Aufgaben der Unterausschüsse fest.

KAPITEL III

ARBEITSWEISE

Artikel 6

Beschlüsse und Empfehlungen

1.   Der WPA-Ausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.

2.   Der WPA-Ausschuss kann beschließen, allgemeine Fragen, die sich im Rahmen des Abkommens ergeben und von gemeinsamem Interesse für die AKP-Staaten und die Europäische Union (EU) sind, dem AKP-EU-Ministerrat gemäß Artikel 15 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) vorzulegen.

3.   Zwischen den Sitzungen kann der WPA-Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien.

4.   Die Beschlüsse und Empfehlungen des WPA-Ausschusses tragen die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Angabe ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

5.   Die vom WPA-Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und von einem Vertreter der Republik Kamerun beglaubigt.

6.   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den Vertragsparteien als Unterlagen des WPA-Ausschusses übermittelt.

Artikel 7

Schriftverkehr

1.   Der für den WPA-Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an sein Sekretariat zu richten.

2.   Das Sekretariat vergewissert sich, dass die an den WPA-Ausschuss gerichteten Schreiben an den Vorsitz des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 10 dieser Geschäftsordnung an die Kontaktstellen der beiden Vertragsparteien gemäß Artikel 92 des Abkommens verteilt werden.

3.   Schreiben des Vorsitzes des WPA-Ausschusses werden vom Sekretariat an die Kontaktstellen der beiden Vertragsparteien geschickt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 10 dieser Geschäftsordnung an die anderen Mitglieder des WPA-Ausschusses verteilt.

Artikel 8

Sitzungen

1.   Der WPA-Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, zusammen und hält auf gemeinsamen Beschluss der Vertragsparteien außerordentliche Sitzungen ab, wenn die Umstände es erfordern.

2.   Die Vertragsparteien legen gemeinsam Ort und Datum der einzelnen Sitzungen des WPA-Ausschusses fest.

3.   Die Sitzungen des WPA-Ausschusses werden nach Konsultation der anderen Partei von der Vertragspartei einberufen, die den Vorsitz innehat.

4.   Die Einladungen sind spätestens 15 Tage vor jeder Sitzung an die Teilnehmer zu verschicken.

Artikel 9

Delegationen

Vor jeder Sitzung wird dem Vorsitz des WPA-Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen der Europäischen Union und der Republik Kamerun sowie die Teilnahme etwaiger Beobachter mitgeteilt.

Artikel 10

Unterlagen

Stützt sich der WPA-Ausschuss bei seinen Beratungen auf einschlägige schriftliche Unterlagen, werden diese mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung von seinem Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des WPA-Ausschusses verteilt.

Artikel 11

Tagesordnung

1.   Das Sekretariat des WPA-Ausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Sie wird den Kontaktstellen der Vertragsparteien spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung vom Sekretariat des WPA-Ausschusses übermittelt.

2.   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretariat spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen zugegangen sind.

3.   Der WPA-Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

4.   Der Vorsitz kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses einladen, damit sie Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

5.   Das Sekretariat kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 12

Protokoll

1.   Im Anschluss an jede Sitzung wird von den Mitgliedern des WPA-Ausschusses eine Aufstellung der Schlussfolgerungen erstellt und unterzeichnet.

2.   Das Sekretariat fertigt binnen höchstens einem Monat einen Protokollentwurf für jede Sitzung an.

3.   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)

aller dem WPA-Ausschuss vorgelegten Unterlagen;

b)

aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des WPA-Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden;

c)

der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten

4.   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der WPA-Ausschussteilnehmer, eine Liste der Mitglieder der sie begleitenden Delegationen und eine Liste etwaiger Beobachter.

5.   Das Protokoll wird von beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu.

Artikel 13

Öffentlichkeit

1.   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des WPA-Ausschusses nicht öffentlich.

2.   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des WPA-Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Sprachenregelung

1.   Die Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen.

2.   Der WPA-Ausschuss stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen auf Unterlagen und Vorschläge, die in einer der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind.

Artikel 15

Kosten

1.   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des WPA-Ausschusses entstehen.

2.   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

3.   Die Kosten für das Dolmetschen in die Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses in den Sitzungen und die Übersetzung der Beschlüsse und Empfehlungen in diese Sprachen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen in die übrigen Amtssprachen der Europäischen Union sowie für die Übersetzung der Beschlüsse und Empfehlungen in diese Sprachen werden von der Europäischen Union getragen.

Artikel 16

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch einen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gefassten Beschluss des WPA-Ausschusses geändert werden.


Berichtigungen

21.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/52


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/314 der Kommission vom 4. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 60 vom 5. März 2016 )

S. 61 im Anhang, in der Änderung der Spalte „Laufende Nummer“ der Tabelle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009:

Anstatt:

„x“

muss es heißen:

„297“.


21.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/52


Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/27 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 9 vom 14. Januar 2016 )

Seite 7, Artikel 3 zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein stammt aus Verarbeitungsanlagen, in denen ausschließlich tierische Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden, die von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a bezogen werden oder die aus zugelassenen Verarbeitungsanlagen stammen, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe d verzeichnet sind;“

muss es heißen:

„a)

das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein stammt aus Verarbeitungsanlagen, in denen ausschließlich tierische Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden, die von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a bezogen werden, oder stammt aus zugelassenen Verarbeitungsanlagen, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe d verzeichnet sind;“.