ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
||
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
21.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/104 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2016
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission (2) legt fest, welche Daten im Einzelnen zu melden sind, und verpflichtet Gegenparteien dazu, sicherzustellen, dass die beiden Geschäftsparteien die gemeldeten Daten untereinander abgesprochen haben. |
(2) |
Es ist ebenfalls wichtig anzuerkennen, dass eine zentrale Gegenpartei (CCP) als Partei eines Derivatekontrakts fungiert. Dementsprechend sollte ein bestehender Kontrakt, der anschließend von einer CCP gecleart wird, als beendet gemeldet und der neue, sich aus dem Clearing ergebende Kontrakt ebenfalls gemeldet werden. |
(3) |
Setzt sich ein Derivatekontrakt aus mehreren Derivatekontrakten zusammen, müssen die zuständigen Behörden die Eigenschaften eines jeden dieser Kontrakte nachvollziehen können. Da die zuständigen Behörden auch den Gesamtzusammenhang verstehen müssen, sollte aus der Geschäftsmeldung klar hervorgehen, dass das Geschäft Teil einer Gesamtstrategie ist. Daher sollten Derivatekontrakte, die sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzen, in mehreren, den einzelnen Kontrakten entsprechenden Teilen gemeldet und mit einer internen Kennung versehen werden, die die Verbindung zwischen den einzelnen Teilen anzeigt. |
(4) |
Bei Derivatekontrakten, die sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzen und daher mehr als eine Meldung erfordern, lässt sich unter Umständen nur schwer bestimmen, wie die für den einzelnen Kontrakt maßgeblichen Informationen auf die einzelnen Meldungen verteilt und wie viele Meldungen übermittelt werden sollten. Daher sollten sich die Gegenparteien bei der Meldung eines solchen Kontrakts über die Anzahl der zu übermittelnden Meldungen verständigen. |
(5) |
Damit die Konzentration von Risikopositionen und Systemrisiken ordnungsgemäß überwacht werden kann, ist zu gewährleisten, dass den Transaktionsregistern vollständige und genaue Angaben zu den Risiken und den zwischen zwei Gegenparteien ausgetauschten Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Daher kommt es wesentlich darauf an, dass Gegenparteien Bewertungen von Derivatekontrakten nach einer gemeinsamen Methodik melden. Ebenso wichtig ist es, auch für erhaltene Ersteinschuss- und Nachschussleistungen eine Meldung vorzuschreiben. |
(6) |
Damit die zuständigen Behörden umfassend über echte Risiken der Gegenparteien in allen Derivatekategorien informiert sind, sollten die Meldepflichten neben den Einzelheiten der Kreditderivate auch die zwischen den Gegenparteien ausgetauschten Sicherheiten umfassen. Damit die meldenden Parteien ihren Meldepflichten in standardisierter, harmonisierter Form nachkommen können, müssen auch die Beschreibungen der bestehenden Felder präzisiert werden. |
(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die Meldepflicht sollte in Bezug auf die Einzelheiten der zu meldenden Daten geändert werden. Den Gegenparteien und Transaktionsregistern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um die geänderten Anforderungen zu erfüllen. |
(9) |
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. |
(10) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der in Artikel 37 der Verordnung genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 wird wie folgt geändert:
(1) |
Absatz 2 von Artikel 1 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in einer einzigen Meldung zusammenzufassen. Abweichend von Unterabsatz 1 sind die in Absatz 1 genannten Angaben in gesonderten Meldungen zu übermitteln, wenn:
Die Gegenparteien eines Derivatekontrakts, der sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt, einigen sich vor Ablauf der Meldefrist auf die Anzahl der für diesen Derivatekontrakt an ein Transaktionsregister zu übermittelnden getrennten Meldungen. Die meldende Gegenpartei verknüpft die getrennten Meldungen durch eine Kennung, die gemäß Tabelle 2 Feld 14 des Anhangs bei der Gegenpartei ausschließlich für die betreffende Gruppe von Geschäftsmeldungen verwendet wird.“ |
(2) |
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 Geclearte Geschäfte 1. Wird ein Derivatekontrakt, dessen Einzelheiten bereits gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet worden sind, anschließend durch eine CCP gecleart, wird dieser Kontrakt als beendet gemeldet und zu diesem Zweck in Feld 93 der Tabelle 2 des Anhangs ‚early termination‘ angegeben; die sich aus dem Clearing ergebenden neuen Kontrakte werden gemeldet. 2. Wird ein Kontrakt an einem Handelsplatz geschlossen und noch am selben Tag gecleart, sind lediglich die sich aus dem Clearing ergebenden Kontrakte zu melden. Artikel 3 Meldung von Risiken 1. Die in Tabelle 1 des Anhangs verlangten Daten zur Besicherung umfassen alle hinterlegten und empfangenen Sicherheiten, wie sie in den Feldern 21 bis 35 der Tabelle 1 aufgeführt sind. 2. Besichert eine Gegenpartei nicht auf Transaktionsbasis, so melden die Gegenparteien dem Transaktionsregister die in den Feldern 21 bis 35 der Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten hinterlegten und empfangenen Sicherheiten auf Portfoliobasis. 3. Werden die Sicherheiten eines Kontrakts auf Portfoliobasis gemeldet, so teilt die meldende Gegenpartei dem Transaktionsregister die in Feld 23 der Tabelle 1 des Anhangs aufgeführte Kennziffer für das Portfolio des gemeldeten Kontrakts mit. 4. Andere als die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien sind nicht zur Meldung von Sicherheiten und der Bewertung zu Markt- oder zu Modellpreisen der Kontrakte gemäß Tabelle 1 des Anhangs verpflichtet. 5. Bei Kontrakten, die von einer CCP gecleart wurden, übermittelt die Gegenpartei die von der CCP in den Feldern 17 bis 20 der Tabelle 1 des Anhangs vorgenommene Bewertung des Kontrakts. 6. Bei Kontrakten, die nicht von einer CCP gecleart wurden, übermittelt die Gegenpartei die in den Feldern 17 bis 20 der Tabelle 1 des Anhangs vorgenommene Bewertung, bei der nach dem von der Union übernommenen, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (*1) enthaltenen IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu verfahren ist. (*1) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).“" |
(3) |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Nennbetrag 1. Der in Feld 20 der Tabelle 2 des Anhangs genannte Nennbetrag des Derivatekontrakts ist:
2. Bei der erstmaligen Meldung eines Derivatekontrakts, dessen Nennbetrag sich im Laufe der Zeit verändert, ist der Nennbetrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Derivatekontrakts anzugeben.“ |
(4) |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Meldelogbuch Änderungen an den in Transaktionsregistern eingetragenen Daten werden in einem Meldelogbuch aufgezeichnet unter Angabe der die Änderung beantragenden Person(en), gegebenenfalls einschließlich des Transaktionsregisters selbst, sowie der Gründe für die Änderung, eines Zeitstempels und einer eindeutigen Beschreibung der Änderungen, einschließlich der alten und neuen Inhalte der einschlägigen Daten, gemäß dem Feld 93 der Tabelle 2 des Anhangs.“ |
(5) |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
ANHANG
„ANHANG
Den Transaktionsregistern zu meldende Angaben
Tabelle 1
Angaben zur Gegenpartei
|
Feld |
Zu meldende Angaben |
|
Kontraktparteien |
|
1 |
Meldezeitstempel |
Datum und Uhrzeit der Meldung an das Transaktionsregister. |
2 |
ID der meldenden Gegenpartei |
Einheitliche Kennziffer der meldenden Gegenpartei des Kontrakts. |
3 |
Art der ID der anderen Gegenpartei |
Art der Kennziffer zur Identifizierung der anderen Gegenpartei. |
4 |
ID der anderen Gegenpartei |
Einheitliche Kennziffer der anderen Gegenpartei des Kontrakts. Dieses Feld wird aus Sicht der meldenden Gegenpartei ausgefüllt. Für Privatpersonen wird durchgängig eine Kundenkennziffer verwendet. |
5 |
Land der anderen Gegenpartei |
Code des Landes, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz der anderen Gegenpartei befindet, oder des Wohnsitzlandes, wenn die andere Gegenpartei eine natürliche Person ist. |
6 |
Unternehmenssparte der meldenden Gegenpartei |
Art der Unternehmenstätigkeiten der meldenden Gegenpartei. Ist die meldende Gegenpartei eine finanzielle Gegenpartei, so sind in dieses Feld alle notwendigen Kennziffern einzutragen, die in der Taxonomie für finanzielle Gegenparteien enthalten sind und auf diese Gegenpartei zutreffen. Ist die meldende Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei, so sind in dieses Feld alle notwendigen Kennziffern einzutragen, die in der Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien enthalten sind und auf diese Gegenpartei zutreffen. Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, so sind die Kennziffern in der Reihenfolge der Bedeutung der jeweiligen Tätigkeit einzufügen. |
7 |
Art der meldenden Gegenpartei |
Angabe, ob die meldende Gegenpartei nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 5 oder Artikel 2 Absätze 1, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eine zentrale Gegenpartei, eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei oder eine andere Art von Gegenpartei ist. |
8 |
Makler-ID |
Agiert ein Makler als Intermediär der meldenden Gegenpartei, ohne selbst Gegenpartei zu werden, so gibt die meldende Gegenpartei die Identität dieses Maklers mittels einer einheitlichen Kennziffer an. |
9 |
Kennung der die Meldung einreichenden Stelle |
Hat die meldende Gegenpartei die Meldung an einen Dritten oder die andere Gegenpartei delegiert, so wird die betreffende Stelle in diesem Feld mittels einer einheitlichen Kennziffer angegeben. Andernfalls bleibt dieses Feld frei. |
10 |
ID des Clearingmitglieds |
Wurde der Derivatekontrakt gecleart und ist die meldende Gegenpartei selbst kein Clearingmitglied, so wird das Clearingmitglied, durch das der Derivatekontrakt gecleart wird, in diesem Feld mittels einer einheitlichen Kennziffer angegeben. |
11 |
Art der ID des Trägers von Rechten/Pflichten |
Art der Kennziffer zur Identifizierung des Trägers von Rechten/Pflichten. |
12 |
ID des Trägers von Rechten/Pflichten |
Angabe der Partei, die die aus dem Kontrakt erwachsenden Rechte und Pflichten trägt. Wird die Transaktion über eine Struktur (z. B. Trust oder Fonds) ausgeführt, die mehrere Träger vertritt, sollte diese Struktur als Träger angegeben werden. Ist der Träger nicht Gegenpartei des Kontrakts, muss die meldende Gegenpartei diesen Träger mittels einer einheitlichen Kennziffer oder im Falle von Privatpersonen mittels der durchgängig verwendeten Kundenkennziffer, den die von der Privatperson genutzte Rechtsform zugeteilt hat, angeben. |
13 |
Eigenschaft, in der die Transaktion vollzogen wird |
Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Kontrakt als Auftraggeber auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat. |
14 |
Seite der Gegenpartei |
Angabe, ob es sich bei der meldenden Gegenpartei um einen Käufer oder einen Verkäufer handelt. |
15 |
Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement |
Angabe, ob der Kontrakt objektiv im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 direkt messbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der meldenden Gegenpartei verbunden ist. Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, bleibt dieses Feld frei. |
16 |
Clearingschwelle |
Angabe, ob die meldende Gegenpartei über der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Clearingschwelle liegt. Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt, bleibt dieses Feld frei. |
17 |
Wert des Kontrakts |
Bewertung des Kontrakts zu Markt- bzw. Modellpreisen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Bewertung der zentralen Gegenpartei, die für ein gecleartes Geschäft heranzuziehen ist. |
18 |
Währung, in der der Wert angegeben ist |
Währung, in der die Bewertung des Kontrakts vorgenommen wurde. |
19 |
Bewertungszeitstempel |
Datum und Uhrzeit der letzten Bewertung. Bei einer Bewertung zu Marktpreisen sind Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung der Referenzpreise anzugeben. |
20 |
Art der Bewertung |
Angabe, ob die Bewertung zu Markt- oder Modellpreisen vorgenommen oder von der zentralen Gegenpartei bereitgestellt wurde. |
21 |
Besicherung |
Angabe, ob zwischen den Gegenparteien eine Sicherungsvereinbarung besteht. |
22 |
Besicherung auf Portfolioebene |
Angabe, ob die Sicherheiten auf Portfoliobasis hinterlegt wurden. Auf Portfoliobasis bedeutet, dass die Sicherheiten nicht für einzelne Geschäfte, sondern auf der Grundlage von Nettopositionen eines Kontraktpakets berechnet werden. |
23 |
Kennziffer des besicherten Portfolios |
Werden Sicherheiten auf Portfoliobasis gemeldet, ist das Portfolio mittels einer einheitlichen, von der meldenden Gegenpartei festgelegten Kennziffer anzugeben. |
24 |
Ersteinschuss |
Wert des Ersteinschusses, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde. Erfolgt der Ersteinschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt bereitgestellten Ersteinschusses angegeben werden. |
25 |
Währung des Ersteinschusses |
Geben Sie die Währung des Ersteinschusses an. |
26 |
Nachschuss |
Wert des Nachschusses, einschließlich Barmittel, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde. Erfolgt der Nachschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt bereitgestellten Nachschusses angegeben werden. |
27 |
Währung des Nachschusses |
Geben Sie die Währung des Nachschusses an. |
28 |
Empfangener Ersteinschuss |
Wert des Ersteinschusses, den die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei erhalten hat. Erhält die Gegenpartei den Ersteinschuss auf Portfoliobasis, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt empfangenen Ersteinschusses angegeben werden. |
29 |
Währung des empfangenen Ersteinschusses |
Geben Sie die Währung des empfangenen Ersteinschusses an. |
30 |
Empfangener Nachschuss |
Wert des Nachschusses, einschließlich Barmittel, den die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei empfangen hat. Wird der Nachschuss auf Portfoliobasis entgegengenommen, sollte in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt empfangenen Nachschusses angegeben werden. |
31 |
Währung des empfangenen Nachschusses |
Geben Sie die Währung des empfangenen Nachschusses an. |
32 |
Überschüssige hinterlegte Sicherheiten |
Geben Sie den Wert der über die erforderlichen Sicherheiten hinausgehenden hinterlegten Sicherheiten an. |
33 |
Währung der überschüssigen hinterlegten Sicherheiten |
Geben Sie die Währung der überschüssigen hinterlegten Sicherheiten an. |
34 |
Überschüssige erhaltene Sicherheiten |
Geben Sie den Wert der über die erforderlichen Sicherheiten hinausgehenden erhaltenen Sicherheiten an. |
35 |
Währung der überschüssigen erhaltenen Sicherheiten |
Geben Sie die Währung der überschüssigen erhaltenen Sicherheiten an. |
Tabelle 2
Allgemeine Angaben
|
Feld |
Zu meldende Angaben |
Erfasste Arten von Derivatekontrakten |
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2a — Kontrakttyp |
|
Alle Kontrakte |
||||||||||||||||
1 |
Kontrakttyp |
Klassifizierung des gemeldeten Kontrakts nach Kontrakttyp. |
|
||||||||||||||||
2 |
Vermögensklasse |
Klassifizierung des gemeldeten Kontrakts nach der zugrunde gelegten Vermögensklasse. |
|
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2b — Kontraktinformationen |
|
Alle Kontrakte |
||||||||||||||||
3 |
Art der Produktklassifizierung |
Art der entsprechenden Produktklassifizierung. |
|
||||||||||||||||
4 |
Produktklassifizierung |
Bei Produkten, die anhand der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) oder einer alternativen Instrumentenkennziffer (AII) identifiziert werden, ist der CFI-Code zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten anzugeben. Steht die ISIN- oder die AII-Kennziffer nicht zur Verfügung, ist eine bestätigte einheitliche Produktkennziffer (UPI) anzugeben. Bis zur Bestätigung der UPI sind die Produkte anhand des CFI-Codes zu klassifizieren. |
|
||||||||||||||||
5 |
Art der Produktidentifizierung |
Art der entsprechenden Produktidentifizierung. |
|
||||||||||||||||
6 |
Produktidentifizierung |
Das Produkt ist anhand der ISIN- oder der AII-Kennziffer zu identifizieren. Wird ein Produkt an einem Handelsplatz gehandelt, der im auf der ESMA-Website veröffentlichten Register, das auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (2) erstellt wurde, als AII klassifiziert wurde, ist die AII-Kennziffer zu verwenden. Die AII-Kennziffer wird lediglich so lange verwendet, bis der von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassene delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist. |
|
||||||||||||||||
7 |
Art der Identifizierung des Basiswerts |
Art der entsprechenden Kennziffer des Basiswerts. |
|
||||||||||||||||
8 |
Identifizierung des Basiswerts |
Der direkte Basiswert wird anhand einer einheitlichen Kennung auf der Grundlage der Art des Basiswerts identifiziert. Die AII-Kennziffer wird lediglich so lange verwendet, bis der von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassene delegierte Rechtsakt in Kraft getreten ist. Bei Credit Default Swaps sollte die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben werden. Bei Körben, die sich u. a. aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammensetzen, werden lediglich die an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumente angegeben. |
|
||||||||||||||||
9 |
Nennwährung 1 |
Währung des Nennwerts. Bei Zins- oder Währungsderivatekontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1. |
|
||||||||||||||||
10 |
Nennwährung 2 |
Die andere Währung des Nennwerts. Bei Zins- oder Währungsderivatekontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 2. |
|
||||||||||||||||
11 |
Zu liefernde Währung |
Zu liefernde Währung. |
|
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2b — Transaktionsdetails |
|
Alle Kontrakte |
||||||||||||||||
12 |
ID des Geschäftsabschlusses |
Einheitliche Geschäftsabschluss-Kennziffer, die mit der anderen Gegenpartei vereinbart wird und bis zur Einführung der globalen UTI gültig ist. |
|
||||||||||||||||
13 |
Meldungsnachverfolgungsnummer |
Einheitliche Nummer für eine Gruppe von Meldungen, die sich auf ein und dieselbe Ausführung eines Derivatekontrakts beziehen. |
|
||||||||||||||||
14 |
ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts |
Interne Kennung der meldenden Firma zur Identifikation und Verknüpfung sämtlicher Meldungen, die sich auf denselben Derivatekontrakt beziehen, der sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt. Auf Ebene der Gegenpartei ist diese Kennung ausschließlich für die Gruppe der aus dem Derivatekontrakt resultierenden Geschäftsmeldungen zu verwenden. Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn ein Unternehmen einen aus zwei oder mehr Derivatekontrakten bestehenden Derivatekontrakt ausführt und für diesen Kontrakt eine einzige Meldung nicht zweckmäßig ist. |
|
||||||||||||||||
15 |
Ausführungsplatz |
Angabe des Ausführungsplatzes des Derivatekontrakts mittels einer einheitlichen Kennziffer. Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Kontrakten), bei denen das jeweilige Instrument an einem Handelsplatz für den Handel zugelassen oder gehandelt wird, ist der MIC-Code ‚XOFF‘ anzugeben. Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Kontrakten), bei denen das jeweilige Instrument nicht an einem Handelsplatz für den Handel zugelassen oder gehandelt wird, ist der MIC-Code ‚XXXX‘ anzugeben. |
|
||||||||||||||||
16 |
Komprimierung |
Angabe, ob der Kontrakt auf ein Komprimierungsgeschäft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zurückgeht. |
|
||||||||||||||||
17 |
Preis/Satz |
Preis pro Derivat, ggf. abzüglich Kommissionen und aufgelaufener Zinsen. |
|
||||||||||||||||
18 |
Art der Preisangabe |
Art, wie der Preis ausgedrückt wird. |
|
||||||||||||||||
19 |
Preiswährung |
Währung, in der der Preis/Satz festgelegt ist. |
|
||||||||||||||||
20 |
Nennbetrag |
Referenzwert, anhand dessen vertragliche Zahlungen festgelegt werden. Bei teilweiser Beendigung, Tilgungen und bei Kontrakten, bei denen sich der Nennbetrag aufgrund der Eigenschaften des Kontrakts im Laufe der Zeit verändert, wird der verbleibende Nennbetrag nach erfolgter Veränderung angegeben. |
|
||||||||||||||||
21 |
Preismultiplikator |
Zahl der Anteile des Finanzinstruments, die in einer Handelseinheit enthalten sind, z. B. Anzahl der Derivate, die in einem Kontrakt enthalten sind. |
|
||||||||||||||||
22 |
Menge |
Anzahl der gemeldeten Kontrakte. Für Spread Bets entspricht die Menge des monetären Werts der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim direkten zugrunde liegenden Finanzinstrument. |
|
||||||||||||||||
23 |
Zahlung bei Abschluss |
Höhe jeglicher Zahlungen, die die meldende Gegenpartei bei Abschluss geleistet oder erhalten hat. |
|
||||||||||||||||
24 |
Art der Lieferung |
Angabe, ob der Kontrakt in physischer Form oder bar ausgeglichen wird. |
|
||||||||||||||||
25 |
Ausführungszeitstempel |
Datum und Uhrzeit der Ausführung des Kontrakts. |
|
||||||||||||||||
26 |
Geltungsbeginn |
Datum, zu dem aus dem Kontrakt erwachsende Pflichten in Kraft treten. |
|
||||||||||||||||
27 |
Fälligkeitsdatum |
Ursprüngliches Datum für das Vertragsende des gemeldeten Kontrakts. Wird ein Kontrakt vorzeitig beendet, wird dies nicht hier angegeben. |
|
||||||||||||||||
28 |
Kontraktbeendigung |
Wird ein gemeldeter Kontrakt vorzeitig beendet, ist hier das Datum der Beendigung anzugeben. |
|
||||||||||||||||
29 |
Abrechnungstermin |
Datum für die Abrechnung der Basiswerte. Bei mehr als einem Abrechnungstermin können mehrere Felder verwendet werden. |
|
||||||||||||||||
30 |
Art des Rahmenvertrags |
Verweis auf alle etwaigen bestehenden Rahmenverträge (z. B. ISDA Master Agreement, Master Power Purchase and Sale Agreement, International ForEx Master Agreement, European Master Agreement oder jegliche lokalen Rahmenverträge). |
|
||||||||||||||||
31 |
Fassung des Rahmenvertrags |
Angabe des Jahres der für das gemeldete Geschäft verwendeten Fassung des Rahmenvertrags, sofern anwendbar (z. B. 1992, 2002 …). |
|
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2d — Risikominderung/Meldung |
|
Alle Kontrakte |
||||||||||||||||
32 |
Bestätigungszeitstempel |
Datum und Uhrzeit der Bestätigung gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (4). |
|
||||||||||||||||
33 |
Art der Bestätigung |
Angabe, ob der Kontrakt elektronisch, auf anderem Wege oder gar nicht bestätigt wurde. |
|
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2e — Clearing |
|
Alle Kontrakte |
||||||||||||||||
34 |
Clearingpflicht |
Angabe, ob der gemeldete Kontrakt einer Kategorie von OTC-Derivaten angehört, die der Clearingpflicht unterliegt, und ob beide Gegenparteien des Kontrakts zum Zeitpunkt der Ausführung des Kontrakts der Clearingpflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen. |
|
||||||||||||||||
35 |
Gecleart |
Angabe, ob ein Clearing stattgefunden hat. |
|
||||||||||||||||
36 |
Clearing-Zeitstempel |
Uhrzeit und Datum des Clearing. |
|
||||||||||||||||
37 |
CCP |
Bei geclearten Kontrakten Angabe der einheitlichen Kennziffer der zentralen Gegenpartei, die den Kontrakt gecleart hat. |
|
||||||||||||||||
38 |
Gruppeninterne Geschäfte |
Angabe, ob der Kontrakt als gruppeninternes Geschäft im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossen wurde. |
|
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2f — Zinssätze |
|
Zinsderivate |
||||||||||||||||
39 |
Festsatz, Leg 1 |
Angabe des für Leg 1 geltenden Festsatzes, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
40 |
Festsatz, Leg 2 |
Angabe des für Leg 2 geltenden Festsatzes, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
41 |
Festsatz-Berechnungsmethode, Leg 1 |
Tatsächliche Anzahl der Tage des Leg 1 betreffenden Festsatz-Berechnungszeitraums, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
42 |
Festsatz-Berechnungsmethode, Leg 2 |
Tatsächliche Anzahl der Tage des Leg 2 betreffenden Festsatz-Berechnungszeitraums, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
43 |
Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 — Zeitspanne |
Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 1, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
44 |
Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 — Multiplikator |
Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 1, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
45 |
Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 2 — Zeitspanne |
Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 2, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
46 |
Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 2 — Multiplikator |
Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der Festsatzseite Leg 2, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
47 |
Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 1 — Zeitspanne |
Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
48 |
Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 1 — Multiplikator |
Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
49 |
Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 2 — Zeitspanne |
Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
50 |
Zahlungsfrequenz variable Seite Leg 2 — Multiplikator |
Multiplikator der Zeitspanne mit der Zahlungsfrequenz bei der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
51 |
Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 1 — Zeitspanne |
Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
52 |
Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 1 — Multiplikator |
Multiplikator der Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 1, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
53 |
Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 2 — Zeitspanne |
Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
54 |
Frequenz der Neufestsetzung bei variabler Seite Leg 2 — Multiplikator |
Multiplikator der Zeitspanne mit der Frequenz der Neufestsetzung des Zinssatzes auf der variablen Seite Leg 2, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
55 |
Variabler Satz, Leg 1 |
Angabe der verwendeten Zinssätze, die in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz neu festgesetzt werden, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
56 |
Referenzzeitraum variable Seite Leg 1 — Zeitspanne |
Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 1. |
|
||||||||||||||||
57 |
Referenzzeitraum variable Seite Leg 1 — Multiplikator |
Multiplikator der Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 1. |
|
||||||||||||||||
58 |
Variabler Satz, Leg 2 |
Angabe der verwendeten Zinssätze, die in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz neu festgesetzt werden, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
59 |
Referenzzeitraum variable Seite Leg 2 — Zeitspanne |
Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 2. |
|
||||||||||||||||
60 |
Referenzzeitraum variable Seite Leg 2 — Multiplikator |
Multiplikator der Zeitspanne mit dem Referenzzeitraum bei der variablen Seite Leg 2. |
|
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2g — Devisen |
|
Währungsderivate |
||||||||||||||||
61 |
Lieferwährung 2 |
Cross Currency, sofern nicht identisch mit der Lieferwährung. |
|
||||||||||||||||
62 |
Wechselkurs 1 |
Wechselkurs zum Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Abschlusses des Kontrakts. Anzugeben als Preis der Basiswährung in der notierten Währung. |
|
||||||||||||||||
63 |
Devisenterminkurs |
Zwischen den Gegenparteien in der vertraglichen Vereinbarung vereinbarter Devisenterminkurs. Anzugeben als Preis der Basiswährung in der notierten Währung. |
|
||||||||||||||||
64 |
Umrechnungsbasis |
Basis für den Wechselkurs. |
|
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2h — Rohstoffe und Emissionszertifikate |
|
Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten |
||||||||||||||||
|
Allgemeines |
|
|
||||||||||||||||
65 |
Rohstoff-Basiswert |
Art der Rohstoffe, die dem Kontrakt zugrunde liegen. |
|
||||||||||||||||
66 |
Einzelheiten der Rohstoffe |
Einzelheiten zu dem betreffenden Rohstoff über die Angaben in Feld 65 hinaus. |
|
||||||||||||||||
|
Energie |
Die Felder 67 bis 77 beziehen sich nur auf Derivatekontrakte, die in der Union geliefertes Erdgas und in der Union gelieferten Strom betreffen. |
|
||||||||||||||||
67 |
Lieferpunkt oder -zone |
Lieferpunkt(e) des Marktgebiets/der Marktgebiete. |
|
||||||||||||||||
68 |
Kuppelstelle/Kopplungspunkt |
Angabe der Grenze(n) oder Grenzübergänge eines Transportkontrakts. |
|
||||||||||||||||
69 |
Art der Last |
Angabe des Lieferprofils. |
|
||||||||||||||||
|
Wiederholbarer Abschnitt der Felder 70-77 |
|
|
||||||||||||||||
70 |
Lieferzeitspanne |
Zeitspanne für jeden Block oder jedes Profil. |
|
||||||||||||||||
71 |
Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns |
Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns. |
|
||||||||||||||||
72 |
Datum und Uhrzeit des Lieferendes |
Datum und Uhrzeit des Lieferendes. |
|
||||||||||||||||
73 |
Dauer |
Dauer des Lieferzeitraums. |
|
||||||||||||||||
74 |
Wochentage |
Wochentage, an denen die Lieferung erfolgt. |
|
||||||||||||||||
75 |
Lieferkapazität |
Lieferkapazität für jede in Feld 70 genannte Lieferzeitspanne. |
|
||||||||||||||||
76 |
Mengeneinheit |
Täglich oder stündlich gelieferte Menge in MWh oder kWh/d je nach Rohstoff-Basiswert. |
|
||||||||||||||||
77 |
Preis/Zeitintervallmengen |
Falls zutreffend, Preis pro Menge je Lieferzeitspanne. |
|
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2i — Optionen |
|
Kontrakte mit Option |
||||||||||||||||
78 |
Art der Option |
Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausführung des Derivatekontrakts nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt.
|
|
||||||||||||||||
79 |
Art der Option (mögliche Ausübung) |
Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (American Style Option) ausgeübt werden kann. |
|
||||||||||||||||
80 |
Ausübungspreis (Ober-/Untergrenze) |
Ausübungspreis der Option. |
|
||||||||||||||||
81 |
Art der Ausübungspreisangabe |
Art, wie der Ausübungspreis ausgedrückt wird. |
|
||||||||||||||||
82 |
Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Vermögenswerte |
Bei Swaptions gilt der Fälligkeitstag des zugrunde liegenden Swaps. |
|
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2j — Kreditderivate |
|
|
||||||||||||||||
83 |
Rangfolge |
Angaben zur Rangfolge bei Indextermin- oder Einzeladressenkontrakten |
|
||||||||||||||||
84 |
Referenzeinheit |
Angabe der zugrunde liegenden Referenzeinheit. |
|
||||||||||||||||
85 |
Häufigkeit der Zahlung |
Häufigkeit der Zahlung des Zinssatzes oder Kupons. |
|
||||||||||||||||
86 |
Berechnungsgrundlage |
Berechnungsgrundlage des Zinssatzes. |
|
||||||||||||||||
87 |
Serie |
Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar. |
|
||||||||||||||||
88 |
Version |
Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn einer der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen. |
|
||||||||||||||||
89 |
Indexfaktor |
Der auf den Nennbetrag (Feld 20) anzuwendende Faktor zur Anpassung des Nennbetrags an alle vorangegangenen Kreditereignisse in dieser Indexreihe. Die Zahl liegt zwischen 0 und 100. |
|
||||||||||||||||
90 |
Tranche |
Angabe, ob ein Derivatekontrakt in Tranchen unterteilt ist. |
|
||||||||||||||||
91 |
Attachment-Point (unterer Tranchierungspunkt) |
Punkt, zu dem Verluste im Pool an eine bestimmte Tranche gekoppelt werden. |
|
||||||||||||||||
92 |
Detachment-Point (oberer Tranchierungspunkt) |
Punkt, ab dem Verluste die bestimmte Tranche nicht betreffen. |
|
||||||||||||||||
|
Abschnitt 2k — Kontraktänderungen |
|
|
||||||||||||||||
93 |
Art der Maßnahme |
Gemeldet wird/werden
|
|
||||||||||||||||
94 |
Ebene |
Angabe, ob die Meldung auf Geschäfts- oder auf Positionsebene erfolgt. Eine Meldung auf Positionsebene kann lediglich als Ergänzung zur Meldung auf Geschäftsebene erfolgen, um Nachhandelsereignisse zu melden, und ist auf Fälle beschränkt, in denen die individuellen Geschäfte mit fungiblen Produkten durch die Position ersetzt wurden. |
|
(1) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).“
21.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/105 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission (2) ist für den Fall, dass für eine juristische Person keine Kennziffer vorhanden ist, die Verwendung einer vorläufigen Kennziffer vorgesehen. Seit kurzem steht eine Infrastruktur für die Zuweisung von Kennziffern für juristische Personen zur Verfügung, und die Marktteilnehmer haben sich mit der Verwendung solcher Kennziffern vertraut gemacht. Daher sollte zur Identifikation von juristischen Personen nun ausschließlich die Kennziffer für die juristische Person verwendet werden können. |
(2) |
Die Feststellung, ob es sich bei einer meldenden Gegenpartei um den Käufer oder Verkäufer eines Kontrakts handelt, ist im Fall von Swapkontrakten eine besonders komplexe Herausforderung, da solche Kontrakte den Austausch von Finanzinstrumenten zwischen den Vertragsparteien beinhalten. Daher sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden, um bei Swapkontrakten eine korrekte und kohärente Bestimmung von Käufer und Verkäufer zu gewährleisten. |
(3) |
Um die tatsächlichen Risikopositionen von Gegenparteien bestimmen zu können, benötigen die zuständigen Behörden vollständige und exakte Informationen über den Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien. Deshalb sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die eine kohärente Vorgehensweise für die Meldung der Besicherung auf Ebene des einzelnen Derivatkontrakts oder auf Portfolioebene gewährleisten. |
(4) |
Die genaue Klassifizierung und präzise Identifizierung von Derivaten ist von zentraler Bedeutung für eine effiziente Datennutzung und eine aussagekräftige Aggregation der Daten über Transaktionsregister hinweg und trägt daher zu den Zielen bei, die der Rat für Finanzstabilität in der am 19. September 2014 veröffentlichten Durchführbarkeitsstudie über die Aggregation von Daten der Transaktionsregister für OTC-Derivate (3) beschrieben hat. Die Meldepflichten bezüglich der Klassifizierung und Identifizierung von Derivaten sollten daher dahin gehend geändert werden, dass die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden. |
(5) |
Um neue Arten von Derivatkontrakten, die aus der Finanzinnovation entstehen und regelmäßig gehandelt werden, melden zu können, sollten Swaptions und Spreadbets in die Liste der Kategorien von Derivatkontrakten aufgenommen werden. Im weiteren Sinne ist es angesichts der kontinuierlichen Finanzinnovation und der daraus resultierenden neuen Arten von Derivatkontrakten wichtig, dafür zu sorgen, dass jegliche neue Arten von Derivatkontrakten, die nicht unter eine bestehende Klassifizierung fallen, gemeldet werden können. Daher ist es angebracht, bei der Klassifizierung der Arten von Derivatkontrakten die Kategorie „Sonstige“ beizubehalten. |
(6) |
Wenn sich zwei Gegenparteien nicht darauf einigen können, wer von ihnen innerhalb der zugeteilten Meldefrist die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer erstellen soll, sind die korrekte Identifizierung und Zuordnung der zwei Meldungen über ein und dieselbe Transaktion gegebenenfalls nicht möglich. Deshalb ist es notwendig, Kriterien für die Erstellung eindeutiger Geschäftsabschluss-Kennziffern festzulegen, um eine Doppelzählung derselben Transaktion zu verhindern. |
(7) |
Für Gegenparteien kann es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, alle relevanten Informationen über Geschäfte, die vor Meldebeginn abgeschlossen wurden, zu erhalten. Angesichts der daraus resultierenden Komplexität der Meldung abgeschlossener Geschäfte und der Tatsache, dass diese Geschäfte nicht zu einer Erhöhung des Systemrisikos führen, sollte die Frist für die Meldung abgeschlossener Geschäfte von drei auf fünf Jahre ab Meldebeginn verlängert werden. |
(8) |
Um eine vollständige Harmonisierung der an die Transaktionsregister gemeldeten Daten sicherzustellen und somit eine einheitliche Auslegung und Aggregation dieser Daten zu ermöglichen, sollten die Standards und Formate für die Meldung von Geschäften präzisiert werden. Ferner ist es angebracht, die Meldepflichten im Hinblick auf die Datenformate anzupassen. Daher sollte Gegenparteien und Transaktionsregistern ausreichend Zeit gewährt werden, um alle zur Erfüllung der geänderten Anforderungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Diese Verordnung basiert auf Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden. |
(11) |
Die ESMA hat im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) offene öffentliche Konsultationen zu diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Identifikation von Gegenparteien und anderen juristischen Personen Eine Kennziffer für die juristische Person wird in einer Meldung verwendet für:
|
(2) |
Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt: „Artikel 3a Seite der Gegenpartei 1. Die in Tabelle 1 Feld 14 des Anhangs genannte Seite der Gegenpartei eines Derivatkontrakts wird gemäß den Absätzen 2 bis 10 bestimmt. 2. Bei Optionen und Swaptions wird die Gegenpartei, die das Recht auf Ausübung der Option innehat, als Käufer und die Gegenpartei, die die Option gegen eine Prämie verkauft, als Verkäufer angegeben. 3. Bei Futures und Forwards außer Futures und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, wird die Gegenpartei, die das Instrument kauft, als Käufer und die Gegenpartei, die das Instrument verkauft, als Verkäufer angegeben. 4. Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, wird die Gegenpartei, die das Risiko einer Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt, als Verkäufer angegeben. 5. Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, wird die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben. Bei Basisswaps wird die Gegenpartei, die den Spread zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Spread erhält, als Verkäufer angegeben. 6. Bei Währungsswaps sowie Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, wird die Gegenpartei, die die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes der Internationalen Organisation für Normung an erster Stelle steht, als Käufer und die Gegenpartei, die diese Währung liefert, als Verkäufer angegeben. 7. Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, wird die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben. 8. Bei derivativen Instrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos mit Ausnahme von Optionen und Swaptions wird die Gegenpartei, die die Absicherung kauft, als Käufer und die Gegenpartei, die die Absicherung verkauft, als Verkäufer angegeben. 9. Bei Warenderivatkontrakten wird die Gegenpartei, die die in der Meldung genannte Ware erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die die Ware liefert, als Verkäufer angegeben. 10. Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) wird die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben. Artikel 3b Besicherung 1. Die Art der Besicherung des Derivatkontrakts gemäß Tabelle 1 Feld 21 des Anhangs wird von der meldenden Gegenpartei in Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 angegeben. 2. Wenn die Gegenparteien keine Sicherungsvereinbarung geschlossen haben oder in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt ist, dass die meldende Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt weder Ersteinschuss- noch Nachschusszahlungen hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als unbesichert angegeben. 3. Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass die meldende Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt lediglich regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als teilweise besichert angegeben. 4. Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass die meldende Gegenpartei die Ersteinschusszahlung und regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegt und die andere Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt entweder lediglich Nachschusszahlungen oder überhaupt keine Einschüsse hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als einseitig besichert angegeben. 5. Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass beide Gegenparteien in Bezug auf den Derivatkontrakt Ersteinschusszahlungen und regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegen, wird der Derivatkontrakt als vollständig besichert angegeben.“ |
(3) |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Spezifizierung, Identifizierung und Klassifizierung von Derivaten 1. In einer Meldung wird ein Derivat auf der Grundlage des Kontrakttyps und der Vermögensklasse gemäß den Absätzen 2 und 3 identifiziert. 2. Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 1 des Anhangs als einer der folgenden Kontrakttypen angegeben:
3. Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 2 des Anhangs als einer der folgenden Vermögensklassen angegeben:
4. Wenn ein Derivat unter keine der in Absatz 3 genannten Vermögensklassen fällt, so geben die Gegenparteien in der Meldung die Vermögensklasse an, die dem Derivat am ähnlichsten ist. Beide Gegenparteien geben die gleiche Vermögensklasse an. 5. Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 6 des Anhangs mittels folgender Angaben identifiziert, sofern verfügbar:
Bei Verwendung eines AII-Codes ist der vollständige AII-Code anzugeben. 6. Der vollständige AII-Code gemäß Absatz 5 ergibt sich aus der Verkettung folgender sechs Elemente:
7. Bei Produkten, die mittels eines ISIN-Codes nach ISO 6166 oder eines AII-Codes identifiziert wurden, wird das Derivat in Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs mithilfe der Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) nach ISO 10692 klassifiziert. 8. Derivate, für die es weder einen ISIN-Code nach ISO 6166 noch einen AII-Code gibt, werden mittels eines eigens zugeteilten Codes klassifiziert. Dieser Code muss:
9. Bis zur Annahme des in Absatz 8 genannten Codes durch die ESMA werden Derivate, für die es weder einen ISIN-Code nach ISO 6166 noch einen AII-Code gibt, mithilfe eines CFI-Codes nach ISO 10692 klassifiziert. (*1) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).“" |
(4) |
Die folgenden Artikel 4a und 4b werden eingefügt: „Artikel 4a Eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer 1. Meldungen werden entweder über eine von der ESMA angenommene, globale eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer oder in Ermangelung dessen durch eine von den Gegenparteien vereinbarte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer identifiziert. 2. Können sich die Gegenparteien nicht darauf einigen, wer für die Generierung der eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffer für die Meldung zuständig ist, so bestimmen sie die für die Generierung der eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffer zuständige Stelle wie folgt:
3. Die Gegenpartei, die die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer generiert, teilt diese der anderen Gegenpartei so rechtzeitig mit, dass diese in der Lage ist, ihre Meldepflichten zu erfüllen. Artikel 4b Ausführungsplatz Der Ausführungsplatz des Derivatkontrakts wird in Tabelle 2 Feld 15 des Anhangs wie folgt angegeben:
(*2) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).“" |
(5) |
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Die folgenden Derivatkontrakte, die bei Meldebeginn für die betreffende Derivatekategorie nicht ausstehen, werden einem Transaktionsregister innerhalb von fünf Jahren nach diesem Datum gemeldet:
|
(6) |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2017 mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 5, der ab dem Tag des Inkrafttretens gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).
(3) http://www.fsb.org/wp-content/uploads/r_140919.pdf
(4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
ANHANG
„ANHANG
Tabelle 1
Angaben zu den Gegenparteien
|
Feld |
Format |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Parteien |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 |
Meldezeitstempel |
Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 |
ID der meldenden Gegenpartei |
Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 |
Art der ID der anderen Gegenpartei |
‚LEI‘: Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 ‚CLC‘: Kundenkennziffer |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 |
ID der anderen Gegenpartei |
Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code). Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 |
Land der anderen Gegenpartei |
Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 |
Sparte, in der die meldende Gegenpartei tätig ist |
Taxonomie für finanzielle Gegenparteien:
Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien. Die folgenden Kategorien entsprechen den Hauptabschnitten der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).
Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, sind die Codes in der Reihenfolge der relativen Bedeutung der betreffenden Tätigkeiten, getrennt durch einen Gedankenstrich („—“), aufzuführen. Im Falle von zentralen Gegenparteien und anderen Gegenparteien im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bleibt dieses Feld frei. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 |
Art der meldenden Gegenpartei |
F = finanzielle Gegenpartei N = nichtfinanzielle Gegenpartei C = zentrale Gegenpartei O = Sonstige |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 |
Makler-ID |
Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 |
ID der meldenden Stelle |
Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 |
ID des Clearingmitglieds |
Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11 |
Art der ID des Begünstigten |
‚LEI‘: Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 ‚CLC‘: Kundenkennziffer |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12 |
ID des Begünstigten |
Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) oder Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen), wenn der Kunde keine Kennziffer der juristischen Person erhalten kann |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13 |
Eigenschaft, in der die Transaktion vollzogen wird |
P = Eigenhändler A = Beauftragter |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14 |
Seite der Gegenpartei |
B = Käufer S = Verkäufer Angabe gemäß Artikel 3a |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 |
Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement |
Y = Ja N = Nein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 |
Clearingschwelle |
Y = darüber N = darunter |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 |
Wert des Kontrakts |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18 |
Währung, in der der Wert des Kontrakts angegeben ist |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 |
Bewertungszeitstempel |
Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20 |
Art der Bewertung |
M = Marktpreisbewertung O = Modellpreisbewertung C = CCP-Bewertung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
21 |
Besicherung |
U = unbesichert PC = teilbesichert OC = einseitig besichert FC = vollständig besichert Angabe gemäß Artikel 3b |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22 |
Besicherung auf Portfolioebene |
Y = Ja N = Nein |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
23 |
Kennziffer des besicherten Portfolios |
Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen: ‚. — _.‘ Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
24 |
Hinterlegte Ersteinschusszahlung |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25 |
Währung der hinterlegten Ersteinschusszahlung |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
26 |
Hinterlegte Nachschusszahlung |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
27 |
Währung der hinterlegten Nachschusszahlung |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28 |
Erhaltene Ersteinschusszahlung |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
29 |
Währung der erhaltenen Ersteinschusszahlung |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30 |
Erhaltene Nachschusszahlung |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
31 |
Währung der erhaltenen Nachschusszahlungen |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
32 |
Hinterlegte überschüssige Sicherheiten |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
33 |
Währung der hinterlegten überschüssigen Sicherheiten |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
34 |
Erhaltene überschüssige Sicherheiten |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35 |
Währung der erhaltenen überschüssigen Sicherheiten |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
Tabelle 2
Allgemeine Angaben
|
Feld |
Format |
Derivatkontrakttypen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2a — Art des Kontrakts |
|
Alle Kontrakte |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 |
Art des Kontrakts |
CD = finanzieller Differenzkontrakt FR = Zinstermingeschäft FU = börsengehandelter Finanzterminkontrakt (Future) FW = außerbörslicher Finanzterminkontrakt (Forward) OP = Option SB = Spreadbet SW = Swap ST = Tauschoption (Swaption) OT = Sonstige |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 |
Vermögensklasse |
CO = Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten CR = Kreditderivat CU = Währungsderivat EQ = Aktienderivat IR = Zinsderivat |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2b — Angaben zu den Kontrakten |
|
Alle Kontrakte |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 |
Art der Produktklassifizierung |
C = CFI U = UPI |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 |
Produktklassifizierung |
CFI nach ISO 10692, sechsstelliger alphabetischer Code angenommene UPI |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 |
Art der Produktkennung |
Angabe des Identifikationstyps:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 |
Produktkennziffer |
Produktkennung, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code Produktkennung, Typ A: Vollständiger AII-Code gemäß Artikel 4 Absatz 8 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 |
Art der Identifizierung der Basiswerte |
I = ISIN A = AII U = UPI B = Korb X = Index |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 |
Identifizierung der Basiswerte |
Identifizierung der Basiswerte, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code Identifizierung der Basiswerte, Typ A: vollständiger AII-Code gemäß Artikel 4 Absatz 8 Identifizierung der Basiswerte, Typ U: UPI Identifizierung der Basiswerte, Typ B: Identifizierung aller Bestandteile durch ISIN nach ISO 6166 oder den vollständigen AII-Code gemäß Artikel 4 Absatz 8. Die Kennziffern der einzelnen Komponenten werden durch einen Bindestrich (‚-‘) getrennt. Identifizierung der Basiswerte, Typ X: sofern verfügbar, ISIN nach ISO 6166, andernfalls die vom Index-Anbieter zugewiesene vollständige Bezeichnung des Indexes |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 |
Nennwährung 1 |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 |
Nennwährung 2 |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11 |
Zu liefernde Währung |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2c — Transaktionsdetails |
|
Alle Kontrakte |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12 |
Transaktions-ID |
Bis zur Verfügbarkeit der globalen UTI maximal 52-stelliger alphanumerischer Code, einschließlich vier Sonderzeichen: ‚. — _.‘ Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13 |
Laufende Meldenummer |
Alphanumerisches Feld mit bis zu 52 Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14 |
ID für Bestandteile eines komplexen Geschäfts |
Alphanumerisches Feld mit bis zu 35 Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 |
Ausführungsplatz |
Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383, vier alphanumerische Zeichen, gemäß Artikel 4b. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 |
Zahlenmäßige Reduktion der ausstehenden Kontrakte (‚Compression‘) |
Y = aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt N = nicht aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 |
Preis/Satz |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Wird der Preis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als ‚100‘ angegeben wird. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18 |
Preisnotierung |
U = Anteile P = Prozentsatz Y = Ertrag |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 |
Währung, in der der Preis angegeben ist |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20 |
Nennwert |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
21 |
Preismultiplikator |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22 |
Menge |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
23 |
Zahlung bei Abschluss |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das negative Vorzeichen wird verwendet, wenn die Zahlung geleistet wurde, aber nicht eingegangen ist. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
24 |
Art der Lieferung |
C = Bar P = Physisch O = Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25 |
Ausführungszeitstempel |
Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ). |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
26 |
Geltungsbeginn |
Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
27 |
Fälligkeitstermin |
Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28 |
Kontraktende |
Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
29 |
Abrechnungstermin |
Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30 |
Art des Rahmenvertrags |
Freitextfeld mit maximal 50 Zeichen, gegebenenfalls mit Angabe des Namens des genutzten Rahmenvertrags |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
31 |
Fassung des Rahmenvertrags |
Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2d — Risikominderung/Meldung |
|
Alle Kontrakte |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
32 |
Bestätigungszeitstempel |
Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ). |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
33 |
Art der Bestätigung |
Y = nichtelektronisch N = unbestätigt E = elektronisch |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2e — Clearing |
|
Alle Kontrakte |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
34 |
Clearingpflicht |
Y = Ja N = Nein |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35 |
Gecleart |
Y = Ja N = Nein |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
36 |
Clearing-Zeitstempel |
Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ). |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
37 |
CCP |
Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 20-stelliger alphanumerischer Code |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
38 |
Gruppenintern |
Y = Ja N = Nein |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2f — Zinssätze |
|
Zinsderivate |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
39 |
Fester Satz ‚Leg 1‘ |
Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als ‚100‘ angegeben wird. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
40 |
Fester Satz ‚Leg 2‘ |
Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als ‚100‘ angegeben wird. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
41 |
Festsatzberechnungsmethode ‚Leg 1‘ |
Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder ‚Actual‘ alphabetisch dargestellt wird, z. B. 30/360 oder Actual/365 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
42 |
Festsatzberechnungsmethode ‚Leg 2‘ |
Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder ‚Actual‘ alphabetisch dargestellt wird, z. B. 30/360 oder Actual/365 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
43 |
Zahlungsfrequenz Festzinsseite ‚Leg 1‘ — Zeitraum |
Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen gelten:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
44 |
Zahlungsfrequenz Festzinsseite ‚Leg 1‘ — Multiplikator |
Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten. Bis zu drei numerische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
45 |
Zahlungsfrequenz Festzinsseite ‚Leg 2‘ — Zeitraum |
Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen gelten:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
46 |
Zahlungsfrequenz Festzinsseite ‚Leg 2‘ — Multiplikator |
Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten. Bis zu drei numerische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
47 |
Zahlungsfrequenz variable Seite ‚Leg 1‘ — Zeitraum |
Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen gelten:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
48 |
Zahlungsfrequenz variable Seite ‚Leg 1‘ — Multiplikator |
Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten. Bis zu drei numerische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
49 |
Zahlungsfrequenz variable Seite ‚Leg 2‘ — Zeitraum |
Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen gelten:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50 |
Zahlungsfrequenz variable Seite ‚Leg 2‘ — Multiplikator |
Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten. Bis zu drei numerische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
51 |
Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes ‚Leg 1‘ — Zeitraum |
Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
52 |
Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes ‚Leg 1‘ — Multiplikator |
Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen. Bis zu drei numerische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
53 |
Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes ‚Leg 2‘ — Zeitraum |
Zeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
54 |
Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes ‚Leg 2‘ — Multiplikator |
Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen. Bis zu drei numerische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
55 |
Variabler Satz ‚Leg 1‘ |
Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert
Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
56 |
Referenzzeitraum variable Seite ‚Leg 1‘ — Zeitraum |
Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
57 |
Referenzzeitraum variable Seite ‚Leg 1‘ — Multiplikator |
Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums zur Beschreibung des Referenzzeitraums. Bis zu drei numerische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
58 |
Variabler Satz ‚Leg 2‘ |
Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert
Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
59 |
Referenzzeitraum variable Seite ‚Leg 2‘ — Zeitraum |
Angabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
60 |
Referenzzeitraum variable Seite ‚Leg 2‘ — Multiplikator |
Ganzzahliger Multiplikator des Zeitraums zur Beschreibung des Referenzzeitraums. Bis zu drei numerische Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2g — Devisen |
|
Währungsderivate |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
61 |
Zu liefernde Währung 2 |
Währungskürzel nach ISO 4217, dreistelliger alphabetischer Code |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
62 |
Wechselkurs 1 |
Bis zu 10 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
63 |
Devisenterminkurs |
Bis zu 10 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
64 |
Umrechnungsbasis |
Zwei Währungscodes nach ISO 4217, getrennt durch einen Schrägstrich (‚/‘). Der erste Währungscode gibt die Basiswährung, der zweite die quotierte Währung an. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2h — Rohstoffe und Emissionszertifikate |
|
Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeines |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
65 |
Basiswert |
AG = Agrarprodukt EN = Energie FR = Fracht ME = Metalle IN = Index EV = Umwelt EX = Exotisch OT = Sonstige |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
66 |
Nähere Beschreibung des Basiswerts |
Agrarprodukt
Energie
Fracht
Metalle
Umwelt
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Energie |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
67 |
Lieferpunkt oder -zone |
EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code. Wiederholbares Feld. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
68 |
Kuppelstelle/Kopplungspunkt |
EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
69 |
Art der Last |
BL = Grundlast PL = Spitzenlast OP = Schwachlast BH = Stunde/Blockstunden SH = geformt (‚shaped‘) GD = Gastag OT = Sonstige |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiederholbarer Abschnitt der Felder 70-77 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
70 |
Lieferzeitspanne |
hh:mmZ |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71 |
Lieferstarttermin und -zeit |
Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ). |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
72 |
Lieferendtermin und -zeit |
Datumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ). |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
73 |
Dauer |
N = Minuten H = Stunde D = Tag W = Woche M = Monat Q = Quartal S = Saison Y = jährlich O = Sonstige |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
74 |
Wochentage |
WD = Werktage WN = Wochenende MO = Montag TU = Dienstag WE = Mittwoch TH = Donnerstag FR = Freitag SA = Samstag SU = Sonntag Es können mehrere, durch einen Schrägstrich (‚/‘) getrennte Werte angegeben werden. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
75 |
Lieferkapazität |
20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
76 |
Mengeneinheit |
KW KWh/h KWh/d MW MWh/h MWh/d GW GWh/h GWh/d Therm/d KTherm/d MTherm/d cm/d mcm/d |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
77 |
Preis-/Zeitintervallmengen |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2i — Optionen |
|
Kontrakte mit Option |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
78 |
Art der Option |
P = Put C = Call O = wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
79 |
Art der Option (mögliche Ausübung) |
A = Amerikanische Option B = Bermuda-Option E = Europäische Option S = Asiatische Option Es können mehrere Angaben gemacht werden. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80 |
Ausübungspreis (Zinsober-/-untergrenze) |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Wird der Ausübungspreis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als ‚100‘ angegeben wird. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
81 |
Notierung des Ausübungspreises |
U = Anteile P = Prozentsatz Y = Ertrag |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
82 |
Fälligkeit des Basiswerts |
Datumsangabe nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2j — Kreditderivate |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
83 |
Rang |
SNDB = Vorrangig, z. B. vorrangige, unbesicherte Schuldtitel (Unternehmen/Finanzinstitute), Staatsschuldtitel in Fremdwährung (Regierungen) SBOD = Nachrangig, z. B. nachrangige oder Lower-Tier-2-Schuldtitel (Banken), nachrangige (junior) oder Upper-Tier-2-Schuldtitel (Banken) OTHR = sonstige, z. B. Vorzugsaktien oder Kernkapital (Banken) oder andere Kreditderivate |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
84 |
Referenzeinrichtung |
Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166 oder Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166-2, gefolgt von einem Bindestrich (‚-‘) und einem Länderuntercode von bis zu drei alphanumerischen Zeichen oder Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
85 |
Regelmäßigkeit der Zahlung |
MNTH = monatlich QURT = vierteljährlich MIAN = halbjährlich YEAR = jährlich |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
86 |
Berechnungsgrundlage |
Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder ‚Actual‘ alphabetisch dargestellt wird, z. B. 30/360 oder Actual/365 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
87 |
Serien |
Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
88 |
Version |
Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
89 |
Indexfaktor |
Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
90 |
Tranche |
T = in Tranchen U = nicht in Tranchen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
91 |
Attachment-Point |
Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
92 |
Detachment-Point |
Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1. Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Abschnitt 2k — Änderung des Kontrakts |
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
93 |
Art der Maßnahme |
N = Neu M = Änderung E = Fehler C = vorzeitige Kündigung R = Korrektur Z = Reduktion V = Bewertungsaktualisierung P = Positionskomponente |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
94 |
Ebene |
T = Geschäft P = Position“ |
|
(1) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(3) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, 30.4.2004, S. 1).
(4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(5) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
(6) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
21.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/42 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/106 DER KOMMISSION
vom 20. Januar 2017
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Januar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
162,4 |
MA |
170,4 |
|
TR |
167,7 |
|
ZZ |
166,8 |
|
0707 00 05 |
EG |
250,3 |
MA |
74,9 |
|
TR |
205,3 |
|
ZZ |
176,8 |
|
0709 91 00 |
EG |
153,4 |
ZZ |
153,4 |
|
0709 93 10 |
MA |
367,5 |
TR |
252,3 |
|
ZZ |
309,9 |
|
0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28 |
EG |
51,1 |
MA |
54,9 |
|
TR |
82,9 |
|
ZZ |
63,0 |
|
0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00 |
IL |
162,6 |
TR |
78,7 |
|
ZZ |
120,7 |
|
0805 22 00 |
MA |
70,9 |
ZZ |
70,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
92,5 |
TR |
72,4 |
|
ZZ |
82,5 |
|
0808 10 80 |
US |
105,5 |
ZZ |
105,5 |
|
0808 30 90 |
CN |
77,5 |
TR |
133,1 |
|
ZZ |
105,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
21.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/107 DER KOMMISSION
vom 20. Januar 2017
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Knoblauch eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Januar 2017 für den Teilzeitraum vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen „A“ erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für den Teilzeitraum vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Januar 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Ursprung |
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.3.2017 bis 31.5.2017 gestellte Anträge (in %) |
||
Argentinien |
||||
|
09.4104 |
— |
||
|
09.4099 |
— |
||
China |
||||
|
09.4105 |
— |
||
|
09.4100 |
0,489868 |
||
Andere Drittländer |
||||
|
09.4106 |
— |
||
|
09.4102 |
— |
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
21.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/46 |
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES WPA-AUSSCHUSSES
eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
vom 15. Dezember 2016
zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2017/108]
DER WPA-AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 15. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun. |
(2) |
Nach dem Abkommen legen die Vertragsparteien die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise des WPA-Ausschusses einvernehmlich fest — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses ist im Anhang festgelegt.
Die Geschäftsordnung lässt im Abkommen vorgesehene oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss erlassene besondere Bestimmungen unberührt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 15. Dezember 2016.
Für die Republik Kamerun
Abdoulaye YAOUBA
Für die Europäische Union
Cecilia MALMSTRÖM
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DES WPA-AUSSCHUSSES
eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Aufgaben des WPA-Ausschusses
Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller darin genannten Aufgaben.
Der WPA-Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. |
Im Bereich Handel:
|
2. |
Im Bereich Entwicklungszusammenarbeit:
|
KAPITEL II
ORGANISATION
Artikel 2
Zusammensetzung und Vorsitz
1. Der WPA-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Kamerun andererseits, jeweils auf Ministerebene oder auf der Ebene hoher Beamter, zusammen.
2. Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne von Artikel 95 des Abkommens zu verstehen.
3. Der Vorsitz im WPA-Ausschuss wird abwechselnd für einen Zeitraum von zwölf Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kamerun wahrgenommen. Die erste Vorsitzperiode beginnt am Tag der ersten Sitzung des WPA-Ausschusses und endet am 31. Dezember des Folgejahres. Der erste Vorsitz wird von einem Vertreter der Republik Kamerun wahrgenommen.
Artikel 3
Beobachter
1. Vertreter der Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (Communauté économique et monétaire de l'Afrique centrale, CEMAC) und des Generalsekretariats der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (Communauté économique des États de l'Afrique centrale, CEEAC) sind eingeladen, an allen Tagungen des WPA-Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
2. Auf Beschluss der Vertragsparteien können zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses Vertreter der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft sowie Sachverständige und sonstige Personen ihrer Wahl als Beobachter eingeladen werden.
3. Der WPA-Ausschuss kann beschließen, dass Beobachtern der Zugang zu Teilen von Sitzungen, in denen sensible Fragen behandelt oder Beschlüsse des WPA-Ausschusses gefasst werden, verwehrt bleibt.
Artikel 4
Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte des WPA-Ausschusses werden abwechselnd von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und von der Republik Kamerun für einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten wahrgenommen. Dieser Zeitraum fällt zeitlich mit der Ausübung des Vorsitzes im WPA-Ausschuss zusammen.
Artikel 5
Unterausschüsse
Zur effizienten Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten kann der WPA-Ausschuss ihm unterstellte Unterausschüsse bilden, in denen spezielle unter das Abkommen fallende Themen behandelt werden. Der WPA-Ausschuss legt hierfür Zusammensetzung und Aufgaben der Unterausschüsse fest.
KAPITEL III
ARBEITSWEISE
Artikel 6
Beschlüsse und Empfehlungen
1. Der WPA-Ausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.
2. Der WPA-Ausschuss kann beschließen, allgemeine Fragen, die sich im Rahmen des Abkommens ergeben und von gemeinsamem Interesse für die AKP-Staaten und die Europäische Union (EU) sind, dem AKP-EU-Ministerrat gemäß Artikel 15 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) vorzulegen.
3. Zwischen den Sitzungen kann der WPA-Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien.
4. Die Beschlüsse und Empfehlungen des WPA-Ausschusses tragen die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Angabe ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.
5. Die vom WPA-Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und von einem Vertreter der Republik Kamerun beglaubigt.
6. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den Vertragsparteien als Unterlagen des WPA-Ausschusses übermittelt.
Artikel 7
Schriftverkehr
1. Der für den WPA-Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an sein Sekretariat zu richten.
2. Das Sekretariat vergewissert sich, dass die an den WPA-Ausschuss gerichteten Schreiben an den Vorsitz des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 10 dieser Geschäftsordnung an die Kontaktstellen der beiden Vertragsparteien gemäß Artikel 92 des Abkommens verteilt werden.
3. Schreiben des Vorsitzes des WPA-Ausschusses werden vom Sekretariat an die Kontaktstellen der beiden Vertragsparteien geschickt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 10 dieser Geschäftsordnung an die anderen Mitglieder des WPA-Ausschusses verteilt.
Artikel 8
Sitzungen
1. Der WPA-Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, zusammen und hält auf gemeinsamen Beschluss der Vertragsparteien außerordentliche Sitzungen ab, wenn die Umstände es erfordern.
2. Die Vertragsparteien legen gemeinsam Ort und Datum der einzelnen Sitzungen des WPA-Ausschusses fest.
3. Die Sitzungen des WPA-Ausschusses werden nach Konsultation der anderen Partei von der Vertragspartei einberufen, die den Vorsitz innehat.
4. Die Einladungen sind spätestens 15 Tage vor jeder Sitzung an die Teilnehmer zu verschicken.
Artikel 9
Delegationen
Vor jeder Sitzung wird dem Vorsitz des WPA-Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen der Europäischen Union und der Republik Kamerun sowie die Teilnahme etwaiger Beobachter mitgeteilt.
Artikel 10
Unterlagen
Stützt sich der WPA-Ausschuss bei seinen Beratungen auf einschlägige schriftliche Unterlagen, werden diese mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung von seinem Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des WPA-Ausschusses verteilt.
Artikel 11
Tagesordnung
1. Das Sekretariat des WPA-Ausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Sie wird den Kontaktstellen der Vertragsparteien spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung vom Sekretariat des WPA-Ausschusses übermittelt.
2. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretariat spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen zugegangen sind.
3. Der WPA-Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.
4. Der Vorsitz kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses einladen, damit sie Informationen zu spezifischen Themen erteilen.
5. Das Sekretariat kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 12
Protokoll
1. Im Anschluss an jede Sitzung wird von den Mitgliedern des WPA-Ausschusses eine Aufstellung der Schlussfolgerungen erstellt und unterzeichnet.
2. Das Sekretariat fertigt binnen höchstens einem Monat einen Protokollentwurf für jede Sitzung an.
3. Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
a) |
aller dem WPA-Ausschuss vorgelegten Unterlagen; |
b) |
aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des WPA-Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden; |
c) |
der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten |
4. Das Protokoll enthält ferner eine Liste der WPA-Ausschussteilnehmer, eine Liste der Mitglieder der sie begleitenden Delegationen und eine Liste etwaiger Beobachter.
5. Das Protokoll wird von beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu.
Artikel 13
Öffentlichkeit
1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des WPA-Ausschusses nicht öffentlich.
2. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des WPA-Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Sprachenregelung
1. Die Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen.
2. Der WPA-Ausschuss stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen auf Unterlagen und Vorschläge, die in einer der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind.
Artikel 15
Kosten
1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des WPA-Ausschusses entstehen.
2. Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
3. Die Kosten für das Dolmetschen in die Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses in den Sitzungen und die Übersetzung der Beschlüsse und Empfehlungen in diese Sprachen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen in die übrigen Amtssprachen der Europäischen Union sowie für die Übersetzung der Beschlüsse und Empfehlungen in diese Sprachen werden von der Europäischen Union getragen.
Artikel 16
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann durch einen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gefassten Beschluss des WPA-Ausschusses geändert werden.
Berichtigungen
21.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/52 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/314 der Kommission vom 4. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
( Amtsblatt der Europäischen Union L 60 vom 5. März 2016 )
S. 61 im Anhang, in der Änderung der Spalte „Laufende Nummer“ der Tabelle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009:
Anstatt:
„x“
muss es heißen:
„297“.
21.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/52 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/27 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 9 vom 14. Januar 2016 )
Seite 7, Artikel 3 zur Änderung von Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Absatz 2 Buchstabe a:
Anstatt:
„a) |
das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein stammt aus Verarbeitungsanlagen, in denen ausschließlich tierische Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden, die von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a bezogen werden oder die aus zugelassenen Verarbeitungsanlagen stammen, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe d verzeichnet sind;“ |
muss es heißen:
„a) |
das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein stammt aus Verarbeitungsanlagen, in denen ausschließlich tierische Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden, die von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a bezogen werden, oder stammt aus zugelassenen Verarbeitungsanlagen, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe d verzeichnet sind;“. |