ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 5

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
10. Januar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/41 der Kommission vom 9. Januar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2017/42 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

22

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/39 DER KOMMISSION

vom 3. November 2016

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind zwei Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorgesehen. Das erste Programm betrifft die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen (Schulobst- und -gemüseprogramm), das zweite betrifft die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen (Schulmilchprogramm). Diese beiden Programme werden ab dem Schuljahr 2017/2018 durch eine einzige Regelung ersetzt, die mit der Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführt wurde. Die einheitliche Regelung enthält einen neuen, einheitlichen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen („Schulobst- und -gemüse“) und für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen („Schulmilch“) an Kinder in Bildungseinrichtungen („Schulprogramm“). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2016/791 geänderten Fassung wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Schulprogramms im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Vorschriften sollten die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1047/2014 (5) und (EU) 2016/247 der Kommission (6), die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission (7) und die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission (8) ersetzen. Diese Rechtsakte werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission (9) aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Mitgliedstaaten, die sich am Schulprogramm beteiligen wollen, eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Um die Umsetzung des Schulprogramms bewerten zu können, sollten die Bestandteile der Strategie festgelegt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte zwischen denjenigen Elementen, die in der Strategie enthalten sein müssen, und denjenigen Elementen, die, sofern sie nicht in der Strategie enthalten sind, auf Anfrage — etwa im Rahmen von Rechnungsprüfungen — der Kommission vorzulegen sind, unterschieden werden.

(3)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulprogramm beteiligen, ihre Anträge auf Unionsbeihilfe jährlich stellen. Außerdem ist der Inhalt dieser Anträge festzulegen.

(4)

Neben Inhalt und Häufigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Beihilfeanträge sollten auch die Vorschriften für die Einreichung der Anträge festgelegt werden. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, welche Nachweise den Beihilfeanträgen beizufügen sind. Zudem sollte geregelt werden, welche Sanktionen die zuständige Behörde verhängt, wenn ein Beihilfeantrag verspätet eingereicht wird.

(5)

Die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe sollten geklärt werden, um deutlich zwischen Beihilfen für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse einerseits und Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit andererseits zu unterscheiden. Ferner sollte präzise festgelegt werden, was die den Beihilfeanträgen beizufügenden Nachweise enthalten müssen.

(6)

Die Fristen für Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch sowie das Format und der Inhalt der an die Kommission zu richtenden Übertragungsmeldungen sollten festgesetzt werden.

(7)

Um die verfügbaren Mittel bestmöglich auszuschöpfen, sollte die Kommission Maßnahmen zur Aufteilung der nicht angeforderten Unionsbeihilfen auf diejenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten vorsehen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ihre Absicht bekundet haben, mehr als ihre verfügbare Mittelzuweisung zu nutzen. Die Bedingungen für diese Mittelumschichtungen unter den Mitgliedstaaten sollten festgelegt werden.

(8)

Um die Wirksamkeit des Schulprogramms bewerten zu können und den Mitgliedstaaten bei der Weiterentwicklung ihrer nationalen und regionalen Strategien zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Ergebnisse und Feststellungen der Überwachung und Bewertung des Programms informieren. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, für die Übermittlung der Ergebnisse der jährlichen Überwachung und des Bewertungsberichts an die Kommission einen Termin festzulegen. Die Kommission sollte diese Dokumente veröffentlichen.

(9)

Um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen, sind wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Diese Kontrollmaßnahmen sollten systematische Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen angesichts der unterschiedlichen Umsetzung des Schulprogramms in den Mitgliedstaaten auf einheitliche und gerechte Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die entsprechende Berichterstattung präzisiert werden.

(10)

Zu Unrecht gezahlte Beträge sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (10) wiedereingezogen werden.

(11)

Gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte die Öffentlichkeit ausreichend über die finanzielle Beteiligung der Union am Schulprogramm informiert werden. Zusätzlich zu den Bestimmungen über das Poster gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 ist es angebracht, Vorschriften über die Bekanntmachung des Schulprogramms und die Verwendung des Unionslogos festzulegen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

1.   Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 in Bezug auf die Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen („Schulobst und -gemüse“) sowie von Milch und Milcherzeugnissen („Schulmilch“) an Kinder in Bildungseinrichtungen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und für bestimmte Nebenkosten im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Schulprogramm“).

2.   Für die Zwecke des Schulprogramms bezeichnet „Schuljahr“ den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

Artikel 2

Strategie der Mitgliedstaaten

1.   Die Strategie eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 umfasst folgende Elemente:

a)

die Verwaltungsebene, auf der das Schulprogramm umgesetzt wird;

b)

die Bedürfnisse, denen durch Umsetzung des Schulprogramms begegnet werden soll, und ihre Rangordnung nach Prioritäten;

c)

die Ergebnisse, die durch Umsetzung des Schulprogramms erreicht werden sollen, und die Indikatoren, anhand deren die Erreichung der Ergebnisse gemessen werden soll;

d)

die Ausgangssituation, gegenüber der die Fortschritte bei der Erreichung der Ergebnisse gemessen werden sollen, ausgehend von den verfügbaren Daten;

e)

die für die wichtigsten Elemente des Schulprogramms veranschlagten Mittel für Schulobst und -gemüse einerseits und Schulmilch andererseits sowie die für das gesamte Schulprogramm betreffende Aspekte veranschlagten Mittel;

f)

die Zielgruppe;

g)

die Liste der Erzeugnisse, die im Rahmen des Schulprogramms verteilt werden sollen, aufgeschlüsselt nach Produktgruppen gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4, 5 und gegebenenfalls 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

h)

sofern die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, die Regelungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe im Preis der Erzeugnisse widerspiegelt;

i)

sofern standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträge zugelassen werden, die faire, ausgewogene und überprüfbare Methode zu deren Berechnung; sofern ein kostenbezogenes System verwendet wird, die Regelungen zur Bewertung der Plausibilität der von den Antragstellern geltend gemachten Kosten;

j)

die Ziele und Inhalte der begleitenden pädagogischen Maßnahmen;

k)

die Verfahren zur Einbeziehung der einschlägigen Behörden und Interessenträger;

l)

die Verfahren zur Auswahl der Anbieter von Erzeugnissen, Materialien und Dienstleistungen im Rahmen des Schulprogramms;

m)

die Modalitäten für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen des Schulprogramms.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage die folgenden Informationen, sofern diese nicht bereits in der Strategie enthalten sind:

a)

die Kriterien für die Auswahl der Erzeugnisse, die im Rahmen des Schulprogramms verteilt werden sollen, und das vorrangige Kriterium bzw. die vorrangigen Kriterien gemäß Artikel 23 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

die Regelungen für die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse, auch hinsichtlich der förderfähigen Kosten, geplante Häufigkeit und Zeitplan für die Verteilung und, sofern die Verteilung im Rahmen der üblichen Schulmahlzeiten erlaubt ist, Angabe, welche Maßnahmen eingeleitet wurden, um den Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/40 gerecht zu werden;

c)

sofern für die im Rahmen des Schulprogramms bereitzustellenden Erzeugnisse, Materialien und Dienstleistungen von den Begünstigten zu zahlende Höchstpreise festgesetzt werden, die faire, ausgewogene und überprüfbare Methode zu deren Berechnung;

d)

der Betrag der einzelstaatlichen Beihilfe, sofern eine solche Beihilfe zusätzlich zur Unionsbeihilfe für das Schulprogramm gewährt wird;

e)

sofern bestehende nationale Programme durch die Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulprogramms ausgeweitet oder wirkungsvoller gestaltet werden, die getroffenen Vorkehrungen, um den Mehrwert des Schulprogramms zu gewährleisten;

f)

sofern Erzeugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, die Vorkehrungen, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass die Unionsbeihilfe nur für den Milchbestandteil jener Erzeugnisse gezahlt wird und den Betrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 nicht überschreitet;

g)

die Strukturen, Regelungen und Formen der Überwachung und Bewertung des Schulprogramms gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sowie der Kontrollen gemäß den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung.

3.   Die Kommission veröffentlicht die Strategien der Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe

Die Mitgliedstaaten reichen jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a)

Angaben für das kommende Schuljahr:

i)

die vorläufigen Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013;

ii)

die Bereitschaft, einen Teil der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch bis zu dem Höchstprozentsatz gemäß Artikel 23a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf den jeweils anderen Sektor zu übertragen, sowie den Prozentsatz und den Betrag der Übertragung;

iii)

die Bereitschaft, mehr als die vorläufige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch zu verwenden, und den zusätzlichen Höchstbetrag, der beantragt wird, sofern zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden;

iv)

den Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der nicht beantragt wird, sofern keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch zu verwenden;

v)

den für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch beantragten Gesamtbetrag.

b)

Angaben für das laufende Schuljahr:

i)

die Übertragung zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

ii)

sofern keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch für das laufende Schuljahr zu verwenden, den Betrag, der nicht für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch beantragt werden wird;

iii)

die Bereitschaft, mehr als den gesamten für das laufende Schuljahr verfügbaren Betrag der endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch zu verwenden, sofern zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die in diesem Artikel genannten Beträge sind in Euro anzugeben.

Artikel 4

Beihilfeanträge der Antragsteller

1.   Die Mitgliedstaaten legen Form, Inhalt und Häufigkeit von Beihilfeanträgen im Einklang mit ihrer Strategie und den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 fest.

2.   Beihilfeanträge, die die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen betreffen, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

die Mengen der verteilten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Produktgruppen gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4, 5 und gegebenenfalls 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

die Identifizierung des Antragstellers sowie Name und Anschrift oder Kennnummer der Bildungseinrichtung oder des Schulträgers, an die bzw. den die betreffenden Mengen verteilt wurden;

c)

Zahl der Kinder, die am Anfang des Schuljahres in der/den Bildungseinrichtung(en) registriert sind und während des Zeitraums, für den die Beihilfe beantragt wird, berechtigt sind, die unter das Schulprogramm fallenden Erzeugnisse zu erhalten.

3.   Beihilfeanträge, die die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und die begleitenden pädagogischen Maßnahmen betreffen, können sich über Zeiträume zwischen zwei Wochen und dem gesamten Schuljahr erstrecken.

4.   Die Einreichung der Beihilfeanträge erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Antrag bezieht, oder, bei Beihilfeanträgen, die die Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, nach dem Tag der Lieferung des Materials bzw. der Erbringung der Dienstleistung.

5.   Bei Überschreitung der Frist gemäß Absatz 4 um weniger als 60 Kalendertage wird die Beihilfe gezahlt, jedoch wie folgt gekürzt:

a)

um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Kalendertage überschritten ist;

b)

um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Kalendertage überschritten ist.

Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Kalendertage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt.

6.   Die im Beihilfeantrag geltend gemachten Beträge müssen durch Belege, aus denen der Preis der bereitgestellten Erzeugnisse, Materialien oder Dienstleistungen hervorgeht, in Verbindung mit einer Quittung, einem Zahlungsnachweis oder einem gleichwertigen Beleg nachgewiesen werden. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind.

Bei Beihilfeanträgen, die begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, enthalten die Nachweise auch eine Aufschlüsselung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten und genaue Angaben zu den damit verbundenen Kosten.

Artikel 5

Zahlung der Beihilfe

1.   Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen werden nur ausgezahlt:

a)

gegen Vorlage einer Quittung über die tatsächlich abgegebenen und/oder verteilten Mengen oder,

b)

sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, gegen Vorlage eines anderen Nachweises, dass die Mengen zum Zwecke des Schulprogramms abgegeben und/oder verteilt und bezahlt wurden.

2.   Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit werden nur gezahlt, nachdem die betreffenden Materialien geliefert bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden und die entsprechenden von der zuständigen Behörde geforderten Nachweise vorgelegt wurden, oder, sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, gegen Vorlage eines anderen Nachweises, dass die Materialien geliefert und bezahlt bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht und bezahlt wurden.

3.   Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

4.   Beihilfen, die das Schuljahr 2017/2018 betreffen, dürfen von den zuständigen Behörden nicht vor Beginn des Schuljahres ausgezahlt werden.

Artikel 6

Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen

1.   Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung vorgenommen.

2.   Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Fällen, in denen keine Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen vorgenommen wurden, können in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission sämtliche derart übertragenen Beträge vor dem 31. Januar des Schuljahres, in dem die Übertragungen vorgenommen werden.

Artikel 7

Neuzuweisung der Unionsbeihilfe

1.   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung beantragten Unionsbeihilfebeträge nimmt die Kommission die Umschichtung der nicht beantragten vorläufigen Mittelzuweisungen bzw. der nicht beanspruchten Teile davon im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 vor.

Für die Produktgruppe, von der ein Mitgliedstaat eine Übertragung zur anderen Produktgruppe gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgenommen hat, werden dem betreffenden Mitgliedstaat keine zusätzlichen Beträge gewährt.

Stellt ein Mitgliedstaat keinen Antrag gemäß Artikel 3, so gelten die vorläufigen Mittelzuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats als nicht beantragt.

2.   Die Kommission darf gemäß Artikel 3 Buchstabe b gemeldete nicht beantragte endgültige Mittelzuweisungen oder nicht beantragte Teile davon für das laufende Schuljahr unter denjenigen Mitgliedstaaten aufteilen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, mehr als ihre endgültige Mittelzuweisung zu verwenden.

Für die Produktgruppe, von der ein Mitgliedstaat eine Übertragung zur anderen Produktgruppe gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommen hat, werden dem betreffenden Mitgliedstaat keine zusätzlichen Beträge gewährt.

Die Neuverteilung erfolgt innerhalb der Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch auf der Grundlage der vorläufigen Mittelzuweisungen der beantragenden Mitgliedstaaten. Gegebenenfalls können Beträge, die die Mitgliedstaaten innerhalb derselben Mittelzuweisung nicht beantragt haben, an Mitgliedstaaten verteilt werden, die zusätzliche Beträge für die andere Mittelzuweisung beantragt haben.

3.   Der Betrag der endgültigen Mittelzuweisung, der gemäß Absatz 1 einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse bzw. Schulmilch durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Unter Berücksichtigung der Ausgabenerklärungen, die der Kommission bis zu dem 31. Dezember, der dem Beihilfeantrag vorausgeht, im Einklang mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (11) übermittelt wurden, wird der Betrag der endgültigen Mittelzuweisung wie folgt berechnet:

a)

Bei einer Ausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt;

b)

bei einer Ausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der vorläufigen Mittelzuweisung begrenzt;

c)

bei einer Ausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt.

Die Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Berechnung der endgültigen Mittelzuweisungen für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 und auch nicht für Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm oder einen Teil davon erstmals anwenden, während der ersten beiden Jahre der Durchführung.

Artikel 8

Überwachung und Bewertung

1.   Die Überwachung gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich denen der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Ablauf des betreffenden Schuljahres bis zum 31. Januar über die Überwachungsergebnisse.

2.   Für jeden der Sechsjahreszeiträume, die durch die jeweilige gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgearbeitete Strategie abgedeckt sind, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 betreffend den Durchführungszeitraum, der sich auf die ersten fünf Schuljahre erstreckt, bis zum 1. März des Jahres, das auf das Ende des Berichtszeitraums folgt.

Der erste Bewertungsbericht ist bis spätestens 1. März 2023 vorzulegen.

3.   Die Kommission veröffentlicht die Bewertungsberichte und die Ergebnisse der jährlichen Überwachung durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Verwaltungskontrollen

1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sehen systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge im Rahmen des Schulprogramms vor.

2.   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Nachweise über die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse mit den Beihilfeanträgen gemäß Artikel 5 einzureichen sind. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen aller Beihilfeanträge durch, wobei sie auch eine repräsentative Stichprobe der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Nachweise kontrollieren.

3.   Verwaltungskontrollen von Anträgen auf Beihilfen für Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und begleitende pädagogische Maßnahmen schließen die Prüfung ein, ob die Materialien geliefert bzw. die Dienstleistungen bereitgestellt wurden, und ob die geltend gemachten Ausgaben korrekt sind.

4.   Bei Anträgen auf Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen werden die Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 ergänzt.

Artikel 10

Vor-Ort-Kontrollen

1.   Bei Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen wird bei den Vor-Ort-Kontrollen insbesondere überprüft:

a)

ob die Bücher gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40, einschließlich finanzieller Unterlagen wie Rechnungen über die Käufe und Verkäufe, Lieferscheine oder Bankauszüge, ordnungsgemäß sind;

b)

ob die Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

2.   Die Vor-Ort-Kontrollen werden während des vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres, auf das sie sich beziehen (Zeitraum N), und/oder während der darauf folgenden acht Monate (Zeitraum N + 1) durchgeführt.

Die Vor-Ort-Kontrollen können während der Durchführung der begleitenden pädagogischen Maßnahmen vorgenommen werden.

Jede Vor-Ort-Kontrolle gilt als abgeschlossen, sobald der entsprechende Kontrollbericht gemäß Absatz 6 vorliegt.

3.   Die gesamten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für jedes Schuljahr auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene beantragten Beihilfen und mindestens 5 % aller Antragsteller, die Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen erhalten.

Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten von mindestens fünf Antragstellern Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten aller Antragsteller Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Beantragt ein Antragsteller, bei dem es sich nicht um eine Bildungseinrichtung handelt, Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen, so wird die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei Bildungseinrichtungen oder mindestens 1 % der Bildungseinrichtungen ergänzt, die der Antragsteller gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 in seinen Büchern aufgezeichnet hat, wobei der größere Wert maßgebend ist.

Beantragt ein Antragsteller Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, können die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des Antragstellers auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Vor-Ort-Kontrollen an den Orten ersetzt werden, an denen die begleitenden Maßnahmen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage einer Risikoanalyse den Umfang solcher Vor-Ort-Kontrollen fest.

4.   Auf der Grundlage einer Risikoanalyse wählt die zuständige Behörde die Antragsteller aus, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind.

Hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Folgendes:

a)

die unterschiedlichen geografischen Gebiete;

b)

die Häufigkeit von Fehlern und die Ergebnisse von Kontrollen in den zurückliegenden Jahren;

c)

den Beihilfebetrag;

d)

die Art der Antragsteller;

e)

gegebenenfalls die Art der begleitenden pädagogischen Maßnahmen.

5.   Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.

6.   Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin werden die kontrollierten Elemente genau beschrieben.

Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:

a)

einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)

abgedeckter Zeitraum; kontrollierte Beihilfeanträge; bei die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen betreffenden Anträgen die Erzeugnismengen, für die eine Beihilfe beantragt wurde; teilnehmende Bildungseinrichtungen; anhand der vorliegenden Daten Schätzung der Zahl der Kinder, für die Beihilfen gezahlt wurden, und Beihilfebetrag;

ii)

anwesende Verantwortliche;

b)

einen Teil, in dem die durchgeführten Kontrollen gesondert beschrieben werden und der insbesondere folgende Angaben enthält:

i)

geprüfte Unterlagen;

ii)

Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen;

iii)

Bemerkungen und Feststellungen.

Alle Kontrollberichte sind bis spätestens acht Monate nach Ende des Schuljahres fertigzustellen.

7.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das auf das betreffende Schuljahr folgt, über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse.

Artikel 11

Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

Für die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sinngemäß.

Artikel 12

Öffentlichkeitsarbeit

1.   Beschließen Mitgliedstaaten, keine Poster gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zu verwenden, so legen sie in ihrer Strategie klar dar, wie sie die Öffentlichkeit über die finanzielle Beteiligung der Union am Schulprogramm informieren werden.

2.   Kommunikationsmittel und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sowie die im Rahmen der begleitenden pädagogischen Maßnahmen zu verwendenden Unterrichtsmaterialien und Instrumente müssen die Europaflagge und einen Hinweis auf das „Schulprogramm“ enthalten und, sofern dies in Anbetracht der Größe der Materialien und Instrumente möglich ist, auf die finanzielle Unterstützung durch die Union verweisen.

3.   Hinweise auf die finanzielle Beteiligung der Union werden mindestens genauso sichtbar angebracht wie Hinweise auf Beiträge anderer privater oder öffentlicher Einrichtungen, die das Schulprogramm eines Mitgliedstaats unterstützen.

4.   Die Mitgliedstaaten können weiterhin vorhandene Poster und andere Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, die gemäß den Verordnungen (EU) 2016/248 und (EG) Nr. 657/2008 hergestellt wurden.

Artikel 13

Mitteilungen

1.   Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen auf elektronischem Wege unter Beachtung der von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für die Datenübertragung.

2.   Form und Inhalt dieser Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten nach Unterrichtung des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zur Verfügung stellt.

Artikel 14

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfen für das Schuljahr 2017/2018 und für die darauf folgenden Schuljahre.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(4)  Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014 der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten für das Schulmilchprogramm auszuarbeitenden nationalen oder regionalen Strategie (ABl. L 291 vom 7.10.2014, S. 4).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms (ABl. L 46 vom 23.2.2016, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (ABl. L 46 vom 23.2.2016, S. 8).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).


10.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/40 DER KOMMISSION

vom 3. November 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind zwei Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorgesehen. Das erste Programm betrifft die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen (Schulobst- und -gemüseprogramm), das zweite betrifft die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen (Schulmilchprogramm). Diese beiden Programme werden ab dem Schuljahr 2017/2018 durch eine einheitliche Regelung ersetzt, die mit der Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführt wurde. Diese einheitliche Regelung enthält einen neuen, gemeinsamen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen („Schulobst- und -gemüse“) und für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen („Schulmilch“) an Kinder in Bildungseinrichtungen („Schulprogramm“). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/791, wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Schulprogramms im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1047/2014 (4) und (EU) 2016/247 der Kommission (5), die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission (6) und die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission (7) ersetzen. Diese Rechtsakte sollten deshalb aufgehoben werden, sie sollten jedoch bis zum Ablauf des laufenden Schulobst- und -gemüseprogramms und des laufenden Schulmilchprogramms weiterhin gelten.

(2)

Gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Alle sechs Jahre ist eine neue Strategie auszuarbeiten. Sofern sich die Mitgliedstaaten für eine Durchführung des Schulprogramms auf regionaler Ebene entscheiden, erstellen sie für jede Region eine Strategie, wobei sie nach ihren Vorschriften oder Verfahren einen Koordinierungsrahmen festlegen. Sie benennen eine zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch mit der Kommission, um der Kommission die Bewertung der Strategien sowie die Überprüfung und Bewertung der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat zu erleichtern. Außerdem sind Bestimmungen zur Festlegung der Termine zu erlassen, zu denen die Strategie sowie gegebenenfalls deren spätere Änderungen der Kommission zu übermitteln sind.

(3)

Für die Konzeption und Durchführung der begleitenden pädagogischen Maßnahmen sollten, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Verteilung der Erzeugnisse zu fördern, besondere Bedingungen festgelegt werden. Die Einbeziehung von Lehrern und Eltern sollte ermöglicht werden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Gesamtwirksamkeit des Schulprogramms zu verbessern.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angemessen, die Kosten der Umsetzung des Schulprogramms, die aus Mitteln der Europäischen Union gefördert werden können, zu präzisieren.

(5)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Haushaltsführung und Überwachung sollten die Bedingungen für die Beihilfegewährung sowie für die Auswahl und Zulassung der Antragsteller festgelegt werden.

(6)

Es sind besondere Bedingungen für Aussetzung und Entzug der Zulassung sowie für die verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegen Antragsteller, die gegen die Bestimmungen des Schulprogramms verstoßen, festzulegen.

(7)

Damit die Wirksamkeit des Schulprogramms beurteilt werden kann und ein Peer Review sowie der Austausch bewährter Verfahren möglich sind, sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Schulprogramms regelmäßig überprüfen und bewerten und ihre Ergebnisse der Kommission übermitteln. Zu diesem Zweck ist festzulegen, welche Arten von Angaben in den Monitoringberichten enthalten sein sollten. Hinzu kommt, dass die Nichteinhaltung der Überwachungs- und Bewertungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten die Bewertung der Wirksamkeit des Schulprogramms und die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwaltung der EU-Beihilfen in Frage stellen kann. Deshalb sollte festgelegt werden, dass bei Mitgliedstaaten, die ihren Bewertungsbericht verspätet einreichen, eine Kürzung in abschreckender Höhe vorgenommen wird.

(8)

Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und Bewertung des Schulprogramms sind Art und Typ der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, festzulegen.

(9)

Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse der Zielsetzung gerecht werden, ein gesundes Ernährungsverhalten anzuregen und dafür zu sorgen, dass sich die Kinder an den natürlichen Geschmack der Erzeugnisse gewöhnen, ist es angemessen, die Höchstmenge der Zusätze von Zucker zu Erzeugnissen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für deren Zubereitung oder Herstellung der Zusatz von Zucker nicht technisch notwendig ist, auf null festzusetzen.

(10)

Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse der Zielsetzung gerecht werden, ein gesundes Ernährungsverhalten anzuregen, ist es angemessen, für den Zusatz von Zucker und/oder Honig zu Erzeugnissen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Höchstwerte festzusetzen, die die Mitgliedstaaten zulassen dürfen. Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Höchstwerte festsetzen.

(11)

Es sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um dafür zu sorgen, dass dem Mehrwert und der Sichtbarkeit des Schulprogramms der Union bei der Verteilung mit Unionsbeihilfen geförderter Erzeugnisse mit üblichen Schulmahlzeiten in Bildungseinrichtungen Rechnung getragen wird.

(12)

Gemäß Artikel 23a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten bekannt geben, dass sie am Schulprogramm teilnehmen und dieses von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten sollten hierzu ein Poster verwenden können, das in den teilnehmenden Bildungseinrichtungen anzubringen ist. Das Poster sollte im Einklang mit bestimmten Mindestanforderungen gestaltet werden.

(13)

Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (8) enthält Bestimmungen hinsichtlich des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs, der auf die Beträge und Zahlungen von Unionsbeihilfen anzuwenden ist. Deshalb ist es erforderlich, entsprechende Vorschriften für die Beihilfe zur Durchführung des Schulprogramms vorzusehen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUM SCHULPROGRAMM

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen („Schulobst und -gemüse“) sowie für die Abgabe und Verteilung von Milch und Milcherzeugnissen („Schulmilch“) an Kinder in Bildungseinrichtungen, für begleitende pädagogische Maßnahmen und für bestimmte Nebenkosten im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 23 derselben Verordnung („Schulprogramm“).

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Begriffsbestimmung für das Schuljahr gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (9).

Artikel 2

Strategie der Mitgliedstaaten

(1)   Bei der Ausarbeitung der Strategie gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten wählen, auf welcher Verwaltungsebene sie das Schulprogramm umsetzen wollen. Sofern sich ein Mitgliedstaat für eine Durchführung des Schulprogramms auf regionaler Ebene entscheidet, erstellt er eine Strategie für jede Region und einen begleitenden Koordinierungsrahmen auf nationaler Ebene. Der Mitgliedstaat benennt eine zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch mit der Kommission.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms nicht kostenlos zur Verfügung, so erläutert er in seiner Strategie, welche Regelungen er getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulprogramm beteiligen möchten, teilen der Kommission ihre Strategie bis zum 30. April vor Beginn des ersten unter die Strategie fallenden Schuljahres mit. Ihre Strategie für den Sechsjahreszeitraum, der mit dem Schuljahr 2017/2018 beginnt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch bis zum 1. August 2017 mit.

(4)   Ein Mitgliedstaat darf seine Strategie ändern. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre geänderte Strategie innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung.

Artikel 3

Begleitende pädagogische Maßnahmen

(1)   Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogramms.

(2)   Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen unterstützen die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch und, sofern sie andere als die in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einbeziehen, sehen die Maßnahmen die Verkostung jener anderen Erzeugnisse vor.

(3)   An den begleitenden pädagogischen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.

Artikel 4

Förderfähige Kosten

(1)   Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:

a)

Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Schulprogramm fallen und an Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, sofern dies in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen ist;

b)

Kosten für begleitende pädagogische Maßnahmen, darunter:

i)

Kosten für die Veranstaltung von Verkostungen, das Anlegen und die Pflege von Schulgärten, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll;

ii)

Kosten für Maßnahmen zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, lokale Lebensmittelversorgungsketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung;

c)

Kosten für die Bekanntmachung des Schulprogramms, die unmittelbar dazu dienen, die breite Öffentlichkeit über das Schulprogramm zu informieren, einschließlich

i)

Kosten des Posters gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung,

ii)

Kosten für Informationskampagnen über Rundfunk und Fernsehen, elektronische Kommunikation, Zeitungen und ähnliche Kommunikationsmittel,

iii)

Kosten für Informationsveranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Workshops zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Schulprogramm und ähnliche Veranstaltungen,

iv)

Kosten für Informations- und Werbematerial wie Schreiben, Faltblätter, Broschüren, Werbegeschenke und ähnliches;

d)

Kosten für Vernetzungsmaßnahmen, die dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Umsetzung des Schulprogramms dienen;

e)

Kosten im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten;

f)

Kosten für Transport und Verteilung der im Rahmen des Schulprogramms bereitgestellten Erzeugnisse, sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a dieses Absatzes gedeckt sind.

(2)   Die Kosten gemäß Absatz 1 können nicht im Rahmen anderer Beihilferegelungen, Programme, Maßnahmen oder Vorhaben der Union finanziert werden.

(3)   Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist von der Unionsbeihilfe ausgeschlossen.

(4)   Ausgaben für Personalkosten kommen für die Unionsbeihilfe nicht in Betracht, wenn diese Personalkosten aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats finanziert werden.

Artikel 5

Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller

(1)   Beihilfen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Schulprogramms erhält, werden an diejenigen Antragsteller verteilt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 6 zugelassen wurden und deren Antrag eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen betrifft:

a)

die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen im Rahmen des Schulprogramms;

b)

begleitende pädagogische Maßnahmen;

c)

Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;

d)

Öffentlichkeitsarbeit.

(2)   Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:

a)

Bildungseinrichtungen;

b)

Schulträger;

c)

Lieferanten oder Vertreiber der Erzeugnisse;

d)

Stellen, die im Namen einer oder mehrerer Bildungseinrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zum Zweck der Verwaltung und Durchführung in Absatz 1 genannter Tätigkeiten eingerichtet wurden;

e)

alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 1 befassen.

Artikel 6

Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern

(1)   Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Bildungseinrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich die Antragsteller schriftlich verpflichten,

a)

Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen, für die sie die Beihilfe beantragen, bereitzustellen;

b)

die zugewiesene Beihilfe für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit im Einklang mit den Zielen des Schulprogramms zu verwenden;

c)

rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen;

d)

rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahmen oder Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden;

e)

der zuständigen Behörde auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;

f)

der zuständigen Behörde die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.

Sofern die Beihilfeanträge Tätigkeiten betreffen, die den Verfahren des öffentlichen Auftragswesens unterliegen, können die Mitgliedstaaten die Genehmigung als erteilt erachten, sofern die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 in den Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren enthalten sind.

(2)   Bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben b und d nicht. Die Antragsteller verpflichten sich darüber hinaus schriftlich, über die Namen und Anschriften der Bildungseinrichtungen oder Schulträger, die ihre Erzeugnisse erhalten, sowie darüber, welche Mengen der jeweiligen Erzeugnisse verkauft oder geliefert wurden, Buch zu führen.

(3)   Bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich die begleitenden pädagogischen Maßnahmen betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a und c nicht. Die zuständigen Behörden können von den Antragstellern weitere schriftliche Verpflichtungen insbesondere zu Folgendem verlangen:

a)

in Schulen durchgeführte begleitende pädagogische Maßnahmen, wenn diese Schulen nicht die Antragsteller sind;

b)

begleitende pädagogische Maßnahmen, die die Verteilung von Erzeugnissen beinhalten.

(4)   Bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a und c nicht.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Zulassungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 für das Schulobst- und Gemüseprogramm und/oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 für das Schulmilchprogramm gewährt wurden, als gültig ansehen, sofern sich die Kriterien und die Voraussetzungen nicht verändert haben.

Artikel 7

Aussetzung und Entzug der Zulassung

(1)   Kommt ein zugelassener Antragsteller seinen Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms nicht nach, so wird die Zulassung des Antragstellers von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.

(2)   Diese Aussetzung bzw. dieser Entzug erfolgt nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.

(3)   Sofern die Gründe, die zu dem Entzug der Zulassung geführt haben, ausgeräumt wurden, kann die zuständige Stelle auf Antrag des Antragstellers diesem frühestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für den Entzug behoben worden sind, die Zulassung wieder erteilen.

Artikel 8

Verwaltungssanktionen

Kommt ein Antragsteller seinen Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms — außer in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 — nicht nach, zahlt er zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge ein Verwaltungsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.

Artikel 9

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Strukturen und Formen für die jährliche Überwachung der Umsetzung des Schulprogramms.

(2)   Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele.

(3)   Die jährlichen Monitoringberichte der Mitgliedstaaten enthalten Angaben zu den Mitteln, die für die Abgabe und Verteilung der einzelnen in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelisteten Produktgruppen und für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen eingesetzt wurden, die Anzahl der Bildungseinrichtungen und der Kinder, die an dem Schulprogramm teilgenommen haben, die durchschnittliche Portionsgröße und den Durchschnittspreis pro Portion, die Häufigkeit der Lieferung der Erzeugnisse, die Mengen der abgegebenen Erzeugnisse — aufgeschlüsselt nach Produktgruppen — sowie gegebenenfalls die Mengen anderer als der in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse, die gemäß Artikel 23 Absatz 7 derselben Verordnung in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen wurden, die Art der umgesetzten Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sowie der umgesetzten Begleitmaßnahmen sowie die an der Konzeption und Umsetzung des Schulprogramms beteiligten Behörden und Interessenträger.

(4)   Die jährlichen Kontrollberichte der Mitgliedstaaten über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse enthalten Angaben zu den Beihilfebeträgen, die beantragt, ausgezahlt und im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft wurden, zu den nach den Verwaltungskontrollen vorgenommenen Beihilfekürzungen, den aufgrund verspäteter Antragstellungen vorgenommenen Beihilfekürzungen, den infolge von Vor-Ort-Kontrollen zurückgezahlten Beihilfebeträgen und den angewandten Verwaltungssanktionen.

(5)   Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 genannten Frist einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt:

a)

um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten ist;

b)

um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten ist.

Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die endgültige Mittelzuweisung je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt, berechnet auf den Restbetrag.

Artikel 10

Höchstwerte für den Zusatz von Zutaten

(1)   Der Höchstwert für den Zusatz von Zucker, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Erzeugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 4 derselben Verordnung zulassen dürfen, ist gleich null.

(2)   Der Höchstwert für den Zusatz von Zucker und/oder Honig, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Erzeugnisse gemäß Anhang V derselben Verordnung zulassen dürfen, beträgt 7 %. Als Zucker im Sinne dieses Absatzes gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Der den Früchten zugesetzte Zucker ist in dem Höchstgehalt von 7 % Zuckerzusatz enthalten.

(3)   Käse darf höchstens 10 % milchfremde Bestandteile enthalten.

Artikel 11

Verteilung der Erzeugnisse in Verbindung mit üblichen Schulmahlzeiten

In ausreichend begründeten Fällen, in denen dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten eine wirksamere Umsetzung der Ziele ihrer Strategie erwarten lässt, dürfen die Mitgliedstaaten den Schulen erlauben, von der Union im Rahmen des Schulprogramms geförderte Erzeugnisse in Verbindung mit üblichen Schulmahlzeiten auszugeben.

In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Erzeugnisse

a)

nicht für die Zubereitung der üblichen Schulmahlzeiten verwendet werden;

b)

nicht verwendet werden, um Erzeugnisse zu ersetzen, die Teil der üblichen, durch öffentliche und/oder private Einrichtungen finanziell geförderten Schulmahlzeiten sind;

c)

jederzeit dank angemessener Kommunikationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit klar als Teile des Schulprogramms erkennbar sind.

Buchstabe b gilt nicht in Fällen, in denen die Bildungseinrichtungen die üblichen Schulmahlzeiten unentgeltlich abgeben.

Artikel 12

Öffentlichkeitsarbeit

Für die Zwecke von Artikel 23a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten ein Poster verwenden, das die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt und deutlich sichtbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden Bildungseinrichtung anzubringen ist.

KAPITEL II

ÄNDERUNG, AUFHEBUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission

In die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 32a

Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms

Für die Beihilfe für die Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht.“

Artikel 14

Aufhebungen

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 werden aufgehoben. Die genannten Verordnungen gelten jedoch weiterhin für das Schulmilchprogramm und das Schulobst- und -gemüseprogramm für die Schuljahre, die dem Schuljahr 2017/2018 vorausgehen, bis jene Programme abgelaufen sind.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfen für das Schuljahr 2017/2018 und für die darauf folgenden Schuljahre.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014 der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten für das Schulmilchprogramm auszuarbeitenden nationalen oder regionalen Strategie (ABl. L 291 vom 7.10.2014, S. 4).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms (ABl. L 46 vom 23.2.2016, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (ABl. L 46 vom 23.2.2016, S. 8).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Mindestanforderungen an das Poster gemäß Artikel 12

Postergröße:

mindestens A3

Buchstaben:

mindestens 1 cm

Titel:

„Schulprogramm“ der Europäischen Union

Inhalt:

mindestens folgende Angabe:

„Unser(e) [Art der Bildungseinrichtung (z. B. Kindertagesstätte/Vorschule/Grundschule oder weiterführende Schule)] nimmt am 'EU-Schulprogramm' mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil.“

Das Poster trägt das Emblem der Union.


10.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/41 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

269,9

MA

102,0

SN

188,2

TR

114,3

ZZ

168,6

0707 00 05

MA

85,5

TR

164,9

ZZ

125,2

0709 91 00

EG

144,1

ZZ

144,1

0709 93 10

MA

244,2

TR

175,5

ZZ

209,9

0805 10 20

EG

49,1

MA

54,3

TR

72,5

ZZ

58,6

0805 20 10

IL

175,1

MA

73,2

ZZ

124,2

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

157,1

JM

119,0

TR

74,4

ZZ

116,8

0805 50 10

TR

85,9

ZZ

85,9

0808 10 80

CN

96,3

US

116,9

ZZ

106,6

0808 30 90

CL

282,6

CN

84,1

TR

133,1

ZZ

166,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/22


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/42 DES RATES

vom 19. Dezember 2016

zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2015 und 1. Oktober 2015 die Beschlüsse (EU, Euratom) 2015/1600 (1) und (EU, Euratom) 2015/1790 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Carmelo CEDRONE ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Ester VITALE, Segretaria Generale aggiunta UIL Caltanissetta e Enna, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2020, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. SÓLYMOS


(1)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1600 des Rates vom 18. September 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 53).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/1790 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum 20. September 2020 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 23).