ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 354

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
23. Dezember 2016


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

1

 

*

Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen ( 1 )

20

 

*

Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EU) 2016/2339 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben

32

 

*

Verordnung (EU) 2016/2340 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn ( 1 )

35

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) ( 1 )

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/1


VERORDNUNG (EU) 2016/2336 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sein und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sollten sowohl das Vorsorgekonzept als auch der Ökosystem-Ansatz im Fischereimanagement Anwendung finden, damit negative Auswirkungen der Fischerei auf das marine Ökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden und möglichst sichergestellt wird, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Fischereitätigkeiten vermieden wird. In diesem Zusammenhang sind Artikel 2 Absatz 2 sowie die Artikel 7, 20 und 22 der genannten Verordnung ebenfalls von besonderer Bedeutung.

(2)

Die Europäische Union ist zur Umsetzung der Resolutionen verpflichtet, die die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet hat, insbesondere der Resolutionen 61/105 und 64/72, mit denen Staaten und regionale Fischereiorganisationen aufgefordert werden, den Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den Auswirkungen von Grundfanggeräten zu gewährleisten und eine nachhaltige Nutzung der Tiefseebestände sicherzustellen.

(3)

Die Kommission hat die Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (4) überprüft und dabei insbesondere festgestellt, dass die betroffene Flotte zu weit gefasst ist, es an Leitlinien für Kontrollen in vorgegebenen Häfen und für Probenahmen fehlt und es zu große Qualitätsschwankungen bei der Meldung des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten gibt. Ferner gelangte die Kommission bei ihrer Überprüfung zu dem Schluss, dass die seit 2002 geltende Kapazitätsobergrenze, die der Gesamtkapazität aller Fischereifahrzeuge entspricht, die in einem der Jahre zwischen 1998 und 2000 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben, keine wesentlichen positiven Auswirkungen hatte. Daher sollte die Regelung über die Kapazitätsobergrenze als Teil der Maßnahmen zur Behebung der Mängel der dieser Verordnung aktualisiert werden.

(4)

Damit die notwendige Reduzierung der Fangkapazitäten in der Tiefseefischerei aufrechterhalten wird und umfassendere Informationen über die Tiefseefischereien und ihre Auswirkungen auf die Meeresumwelt gewonnen werden können, sollte für den Fang von Tiefseearten eine Fanggenehmigung vorgeschrieben werden. Jedem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung sollten eine detaillierte Beschreibung des geplanten Einsatzgebiets, einschließlich der Untergebiete des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) und des Fischereiausschusses für den mittleren östlichen Atlantik (Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic, CECAF), -Bereiche und -Unterbereiche, der Fanggeräte, des Tiefenbereichs, in dem gefischt werden soll, der geplanten Häufigkeit und Dauer der Fangtätigkeiten sowie die Bezeichnungen der betroffenen Tiefseearten beigefügt werden.

Die Regelung über Fanggenehmigungen sollte auch zu einer Begrenzung der Kapazität der Fischereifahrzeuge, die Tiefseearten befischen dürfen, beitragen. Damit die Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den für die Tiefseefischerei maßgeblichen Teil der Flotte konzentriert werden können, sollte bei den Fanggenehmigungen danach unterschieden werden, ob sie für die gezielte Fischerei oder für Beifangfischerei erteilt werden. Durch die Anwendung der Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte jedoch nicht verhindert werden, dass Fischereifahrzeuge, die Tiefseearten in kleinen Mengen fangen und gegenwärtig nicht über eine Tiefsee-Fangerlaubnis verfügen müssen, ihre traditionellen Fischereitätigkeiten weiterführen können.

(5)

Die Inhaber einer Fanggenehmigung für den Fang von Tiefseearten sollten an wissenschaftlichen Forschungsarbeiten teilnehmen, die darauf abzielen, die Einschätzung von Tiefseebeständen und die Erforschung von Tiefseeökosystemen zu verbessern.

(6)

Um den Schutz der Meeresumwelt weiter zu verbessern, ist es angezeigt, gezielte Fischereitätigkeiten nur in den Gebieten zuzulassen, in denen im Bezugszeitraum 2009 bis 2011 Tiefseefischerei stattgefunden hat. Zum Zwecke von Versuchsfischereien sollten jedoch Fischereifahrzeuge, die Tiefseearten gezielt befischen, die Möglichkeit haben, außerhalb des bestehenden Fischereigebiets zu fischen, sofern eine nach Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) durchgeführte Folgenabschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass die Ausweitung des Fischereigebiets kein wesentliches Risiko negativer Auswirkungen auf die empfindlichen marinen Ökosysteme (EMÖ) darstellt.

(7)

Tiefseefischerei mit Grundschleppnetzen birgt unter den verschiedenen Fangmethoden ein höheres Risiko für EMÖ und führt zu den höchsten Quoten an unbeabsichtigten Beifängen von Tiefseearten. Um negative Auswirkungen dieser Tiefseefischerei auf das marine Ökosystem auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sollte die Fischerei mit Grundschleppnetzen nur in Gewässern oberhalb einer bestimmten Tiefe erlaubt werden und sollten für die Fischerei mit Grundfanggeräten besondere Anforderungen zum Schutz von EMÖ gelten. Der Einsatz von Grundfanggeräten sollte ferner nach dem 13. Januar 2021 bewertet werden. Zudem wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates (5) der Einsatz von Stellnetzen in der Tiefseefischerei derzeit begrenzt.

(8)

Um die potenziellen schädlichen Auswirkungen der Tiefseefischerei mit Grundschleppnetzen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist es angezeigt, die Fischerei mit Grundschleppnetzen nur in oder oberhalb einer Tiefe von 800 Metern zuzulassen. Diese Begrenzung baut auf bestehende freiwillige Maßnahmen der Wirtschaft auf, die in den Unionsgewässern praktiziert werden, und trägt den Besonderheiten der Tiefseefischerei in Unionsgewässern Rechnung.

(9)

Um die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten in Tiefseegewässern auf EMÖ auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist es angezeigt, eine Reihe von Maßnahmen vorzusehen, um Treffen auf EMÖ möglichst zu verringern. Insbesondere sollten bei Treffen auf EMÖ eine „Entfernungsregel“ (move-on rule) und eine Meldepflicht gelten. Ferner sollte eine Liste von EMÖ-Gebieten erstellt werden, in denen Treffen vorkommen oder wahrscheinlich vorkommen und in denen die Fischerei mit Grundschleppnetzen verboten ist.

(10)

Da biologische Informationen am besten über einheitliche Standards zur Datenerhebung zusammengestellt werden können, ist es angezeigt, die Datenerhebung über Tiefseefischerei-Metiers in den allgemeinen Rahmen der wissenschaftlichen Datenerhebung einzubeziehen und gleichzeitig die Zusammenstellung zusätzlicher Informationen zu gewährleisten, die für das Verständnis der Dynamik dieser Fischereien erforderlich sind. Die Mittel für die Erhebung von Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung stehen nach der Rahmenregelung für die Datenerhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 (6) zur Verfügung.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (7) wurden strengere Kontroll- und Durchsetzungsvorschriften festgelegt, die unter besonderen Umständen gelten. Das Befischen von Tiefseearten, die durch Fischfang besonders gefährdet sind, sollte daher stärker überwacht werden. Ferner sollte vorgesehen werden, dass bestimmte Fälle von Verstößen gegen die Vorschriften der GFP zum Entzug einer Fanggenehmigung führen.

(12)

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik wurde mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates (8) genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft. Dieses Übereinkommen bietet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit bei der rationellen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks. Die von der Nordost-Atlantik-Fischereikommission (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) verabschiedeten Maßnahmen umfassen ein besonderes System von Maßnahmen für den Schutz von EMÖ im Regelungsbereich der NEAFC. Um die Kontinuität des derzeitigen Modus Operandi in NEAFC-Gewässern durch Fischereifahrzeuge der EU zu gewährleisten, sollten die derzeit geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 über die Tiefsee-Fangerlaubnis, vorgegebene Häfen und die Übermittlung von Angaben durch die Mitgliedstaaten weiterhin auf die Tiefseefischerei im NEAFC-Regelungsbereich Anwendung finden. Darüber hinaus ist es im Interesse der weiteren Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über diese Bestände und aufgrund des Umstands, dass die einschlägigen NEAFC-Maßnahmen keine Überwachung durch Beobachter vorsehen, angezeigt, den Einsatz von Beobachtern im gleichen Umfang in allen Gebieten der Nordsee und der CECAF, in denen Tiefseearten gefangen werden, vorzusehen.

(13)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Liste von EMÖ-Indikatorarten gemäß Anhang III zu erlassen, um diese Liste an die jüngsten wissenschaftlichen Empfehlungen anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und diese Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(14)

Um bei der Festlegung der bestehenden Fischereigebiete und der Erstellung und Anpassung der Liste von Gebieten, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorhanden sind, einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(15)

Um bei der Genehmigung von Versuchsfischerei auf Tiefseearten und bei der Anpassung der Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten mit dem Ziel, die Standorte der Fangtätigkeiten miteinzubeziehen, die mit einer — gemäß dieser Verordnung ausgestellten — Genehmigung der Fischereitätigkeiten ausgeübt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(16)

Es ist folglich notwendig, zur Regulierung der Befischung von Tiefseebeständen in den Unionsgewässern im Nordostatlantik und in den internationalen Gewässern im Zuständigkeitsbereich des CECAF neue Vorschriften zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Mit dieser Verordnung wird ein Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ziele geleistet, soweit diese Tiefseearten und deren Lebensräume betreffen. Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab,

a)

die wissenschaftliche Erforschung von Tiefseearten und ihren Lebensräumen zu verbessern;

b)

spürbaren Belastungen von EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei vorzubeugen und die langfristige Erhaltung von Tiefseebeständen sicherzustellen;

c)

zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Union zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Tiefseebestände den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen entsprechen, insbesondere den Resolutionen 61/105 und 64/72.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereitätigkeiten oder geplante Fischereitätigkeiten in folgenden Gewässern:

a)

für Fischereifahrzeuge der Union und Drittland-Fischereifahrzeuge in den Unionsgewässern der Nordsee, den nordwestlichen Gewässern und den südwestlichen Gewässern sowie den Unionsgewässern des ICES-Gebiets IIa;

b)

für Unionsfischereifahrzeuge in internationalen Gewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 16 Absatz 5 unberührt.

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Arten, die in Tiefseegewässern vorkommen und durch eine Kombination der folgenden biologischen Faktoren gekennzeichnet sind: Geschlechtsreife in relativ hohem Alter, langsames Wachstum, hohe Lebenserwartung, niedrige natürliche Sterblichkeitsrate, intermittierender Populationszuwachs erfolgreicher Jahrgänge und nicht unbedingt alljährliches Laichen (im Folgenden „Tiefseearten“).

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden Tiefseearten und die am stärksten gefährdeten Arten unter ihnen in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates (11).

(2)   Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Gebiete;

b)

„CECAF-Gebiete“ sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegten Gebiete;

c)

„NEAFC-Regelungsbereich“ sind die Gewässer, die unter das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik fallen und die außerhalb der Gewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens liegen;

d)

„besonders gefährdete Arten“ sind diejenigen Tiefseearten, die in der dritten Spalte „Besonders gefährdet“ in der Tabelle in Anhang I mit „x“ markiert sind;

e)

„Metier“ ist die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten mit bestimmtem Fanggerät in einem bestimmten Gebiet;

f)

„Tiefsee-Metier“ ist ein Metier, das gemäß den Angaben nach Artikel 5 Absatz 2 gezielte Fischerei auf Tiefseearten ausübt;

g)

„Fischereiüberwachungszentrum“ ist ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum mit geeigneter Computer-Hardware und -Software für einen automatischen Dateneingang, für Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung;

h)

„Treffen“ sind Fänge von Indikatorarten für EMÖ in Mengen, die über den in Anhang IV ausgeführten Grenzwerten liegen;

i)

„unbeabsichtigte Fänge“ sind unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 — entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen — angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen;

j)

„EMÖ-Indikatoren“ sind die in Anhang III aufgeführten Indikatoren;

k)

„bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten“ sind der Teil des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gebiets, in dem sich die Tiefseefischerei historisch entwickelt hat und der gemäß Artikel 7 festgelegt wird.

Artikel 5

Fanggenehmigungen

(1)   Die gezielte Fischerei auf Tiefseearten bedarf einer Fanggenehmigung (im Folgenden „Fanggenehmigung für gezielte Fischerei“). Die Fanggenehmigung für gezielte Fischerei weist die Tiefseearten aus, für deren gezielte Befischung mit dem Fischereifahrzeug eine Genehmigung erteilt wurde.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird vermutet, dass von einem Fischereifahrzeug gezielte Fischerei auf Tiefseearten betrieben wird, wenn in seinen Mitteilungen über die Fänge (im Logbuch, den Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen oder ähnlichen Unterlagen) innerhalb eines betreffenden Kalenderjahres mindestens 8 % Tiefseearten pro Fangreise ausgewiesen sind.

Das gilt jedoch nicht für Fischereifahrzeuge, deren insgesamt aufgezeichnete Fänge von Tiefseearten in dem betreffenden Kalenderjahr sich auf weniger als 10 Tonnen belaufen. Dieser Unterabsatz gilt unbeschadet des Absatzes 6.

(3)   Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen, bei denen — obwohl sie nicht auf Tiefseearten ausgerichtet sind — Tiefseearten als Beifang anfallen, bedürfen einer Fanggenehmigung (im Folgenden „Beifanggenehmigung“). In der Beifanggenehmigung werden die Tiefseearten ausgewiesen, die von dem Fischereifahrzeug bei der gezielten Fischerei auf andere Arten möglicherweise als Beifang getroffen werden.

(4)   Die beiden Arten von Fanggenehmigungen gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels müssen sich in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 deutlich voneinander unterscheiden.

(5)   Fischereifahrzeugen, die nicht über eine Fanggenehmigung im Sinne dieses Artikels verfügen, ist es untersagt, mehr als 100 kg Tiefseearten je Fangreise zu fangen. Werden mit solchen Fischereifahrzeugen mehr als 100 kg Tiefseearten gefangen, so dürfen diese nicht an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen von Tiefseearten, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen und die angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(6)   Ein Fischereifahrzeug, das über eine Beifanggenehmigung und einen Zugang zu einer Quote für Beifänge von Tiefseearten verfügt und das den Grenzwert von 10 Tonnen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels um nicht mehr als 15 % überschreitet, gilt nicht als gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreibend. Diese Fänge werden angelandet und auf die Quoten angerechnet. Unbeabsichtigte Fänge von Tiefseearten, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, sind anzulanden und auf die Quoten anzurechnen.

(7)   Diese Verordnung gilt sinngemäß für die Erteilung von Fanggenehmigungen an Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (14).

Artikel 6

Kapazitätsmanagement

(1)   Die Gesamtfangkapazität gemessen in Bruttoraumzahl und Kilowatt aller Fischereifahrzeuge der Union, für die ein Mitgliedstaat eine Fangenehmigung für gezielte Fischerei erteilt hat, darf zu keinem Zeitpunkt die Gesamtfangkapazität derjenigen Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats in den Jahren 2009-2011 — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — übersteigen, die

a)

in einem der Kalenderjahre 2009-2011 — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — mindestens 10 Tonnen Tiefseearten gefangen haben; und

b)

in einem der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV dieses Mitgliedstaats registriert sind, in dem die Fänge von Tiefseearten jedes dieser Fischereifahrzeuge in einem der drei Kalenderjahre 2009-2011 — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel — mindestens 10 % ihrer jährlichen Gesamtfangmenge ausmachten.

(2)   Sofern einem Mitgliedstaat vor dem 12. Januar 2017 Fangmöglichkeiten für die in Anhang I genannten Arten zugeteilt wurden, dessen Fischereifahrzeuge jedoch nicht mindestens 10 Tonnen Tiefseearten in einem der Bezugsjahre gefangen haben, so darf — abweichend von Absatz 1 Buchstabe a — die Gesamtfangkapazität eines solchen Mitgliedstaats zu keinem Zeitpunkt die Gesamtfangkapazität seiner Fischereifahrzeuge in einem der letzten drei Jahre — je nachdem, in welchem Jahr der Wert höher ausfiel —, in dem mindestens eines seiner Fischereifahrzeuge mindestens 10 Tonnen Tiefseearten gefangen hat, überschreiten.

Artikel 7

Bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten

(1)   Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeugen eine Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilt wurde — soweit diese sich auf Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen bezieht, die mehr als 10 Tonnen je Kalenderjahr fangen —, unterrichten die Kommission bis zum 13. Juli 2017 mithilfe des satellitengestützten Schiffüberwachungssystems (VMS) oder — falls keine VMS-Aufzeichnungen verfügbar sind — mithilfe anderer Mittel zur sachdienlichen und überprüfbaren Information über die Orte der Tiefseefangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge in den Referenzkalenderjahren 2009-2011.

(2)   Auf der Grundlage der nach Absatz 1 erteilten Informationen sowie der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen legt die Kommission bis zum 13. Januar 2018 mittels Durchführungsrechtsakten die bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten fest. Jene Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Allgemeine Anforderungen für die Beantragung von Fanggenehmigungen

(1)   Jedem Antrag auf Erteilung einer Fangenehmigung sind eine ausführliche Beschreibung des Gebiets, in dem mit dem Fischereifahrzeug Fangtätigkeiten durchgeführt werden sollen, der Art der Fanggeräte, des Tiefenbereichs, in dem die Fangtätigkeiten ausgeführt werden, der geplanten Häufigkeit und der Dauer der Fangtätigkeiten sowie die Bezeichnungen der betroffenen Tiefseearten beizufügen.

(2)   Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei werden nur für Fangtätigkeiten innerhalb der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten erteilt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können bis zur Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten gemäß Artikel 7 Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei erteilt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass das Fischereifahrzeug bereits in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Fanggenehmigung im Tiefseemetier Fangtätigkeiten durchgeführt hat. Eine solche Genehmigung kann nur für die Gebiete erteilt werden, an denen diese früheren Fangtätigkeiten durchgeführt wurden.

(4)   Es werden keine Fanggenehmigungen zum Zwecke der Fischerei mit Grundschleppnetzen in Tiefen unter 800 Meter erteilt.

(5)   Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Durchführung von Versuchsfischerei an Orten außerhalb der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten stellen. Einem solchen Antrag ist eine Folgenabschätzung beizufügen, die gemäß den in den Internationalen Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See der FAO von 2008 festgelegten Standards erstellt wurde. Wenn ein Mitgliedstaat einen solchen Antrag stellt, gibt er die voraussichtliche Dauer der Versuchsfischerei und die geschätzte Anzahl der teilnehmenden Fischereifahrzeuge sowie deren Kapazität an. Der Mitgliedstaat schlägt Vorsorgemaßnahmen vor, um ein Treffen auf ein EMÖ zu verhindern oder EMÖ wirksam zu schützen.

(6)   Nach Bewertung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und auf der Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beratungsgremiums kann die Kommission auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten der Durchführung der beantragten Versuchsfischerei zustimmen. In der Zustimmung legt die Kommission insbesondere Folgendes fest:

a)

das Gebiet, in dem die Versuchsfischerei durchgeführt wird;

b)

die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge und die Obergrenze ihrer Kapazität;

c)

die Dauer der Versuchsfischerei, die nicht länger als ein Jahr und einmal verlängerbar ist;

d)

den Prozentsatz der Tiefseearten an der zulässigen Gesamtfangmenge, der bei der Versuchsfischerei höchstens gefangen werden darf; und

e)

Vorsorgemaßnahmen, die eingehalten werden müssen, um EMÖ zu schützen.

(7)   Um die Erhebung repräsentativer geeigneter Daten für die Bestandsabschätzung und die Bewirtschaftung der Tiefseebestände sowie die Bewertung und Handhabung von Treffen auf EMÖ zu gewährleisten, erfordert jede gemäß Absatz 6 erteilte Fanggenehmigung während der ersten zwölf Monate ihrer Geltungsdauer die Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter oder eines elektronischen Fernüberwachungssystems auf den betreffenden Fischereifahrzeugen.

(8)   Auf der Grundlage eines Antrags des betreffenden Mitgliedstaats und der von ihm vorgelegten Informationen kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten anpassen, um die Orte einzubeziehen, in denen Fangtätigkeiten im Rahmen einer gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels erteilten Fanggenehmigung durchgeführt werden.

Artikel 9

Besondere Anforderungen an den Schutz von EMÖ

(1)   Dieser Artikel gilt für Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 Metern.

(2)   Wenn während eines Fangeinsatzes die Menge der in Anhang III festgelegten EMÖ-Indikatoren, die bei diesem Fangeinsatz gefangen wurden, die in Anhang IV festgelegten Grenzwerte überschreitet, wird davon ausgegangen, dass ein Treffen auf ein EMÖ stattgefunden hat. Das Fischereifahrzeug hat unverzüglich die Fischerei in dem betreffenden Gebiet einzustellen. Diese darf erst wieder aufgenommen werden, wenn ein anderes Gebiet erreicht wurde, das mindestens fünf Seemeilen von dem Gebiet entfernt liegt, in dem das Treffen stattgefunden hat.

(3)   Das Fischereifahrzeug meldet jedes Treffen auf ein EMÖ umgehend den zuständigen nationalen Behörden, die unverzüglich die Kommission benachrichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten nutzen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen, einschließlich biogeografischer Informationen und Informationen nach Absatz 3, um zu ermitteln, wo EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Darüber hinaus beauftragt die Kommission ein zuständiges wissenschaftliches Beratungsgremium mit einer jährlichen Ermittlung von Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen.

Diese Ermittlung wird gemäß den Internationalen Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See der FAO von 2008 und unter Anwendung des Vorsorgeansatzes für die Fischerei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführt und öffentlich zugänglich gemacht.

(5)   Wenn nach dem in Absatz 4 genannten Verfahren Gebiete ermittelt worden sind, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, setzen die Mitgliedstaaten und das zuständige wissenschaftliche Beratungsgremium die Kommission zügig hiervon in Kenntnis.

(6)   Bis zum 13. Januar 2018 nimmt die Kommission auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen und der von den Mitgliedstaaten und dem wissenschaftlichen Beratungsgremium durchgeführten Bewertungen und Untersuchungen Durchführungsrechtsakte an mit dem Ziel, eine Liste der Gebiete zu erstellen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Die Kommission überprüft diese Liste jährlich auf Grundlage der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und ändert die Liste bei Bedarf im Wege von Durchführungsrechtsakten. Die Kommission kann ein Gebiet von der Liste streichen, sofern sie aufgrund einer Folgenabschätzung und nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Beratungsgremiums zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass keine EMÖ vorhanden sind oder dass angemessene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen wurden, sodass sichergestellt ist, dass spürbare Belastungen für EMÖ verhindert werden. Die Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 18 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die Kommission wird ermächtigt, auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen die EMÖ-Indikatoren zu überprüfen und die Liste in Anhang III im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu ändern.

(8)   Neue Folgenabschätzungen sind erforderlich, wenn sich die für die Fischerei mit Grundfanggeräten verwendete Technik stark verändert oder wenn neue wissenschaftliche Informationen vorliegen, die auf das Vorhandensein eines EMÖ in einem bestimmten Gebiet hinweisen.

(9)   In allen gemäß Absatz 6 aufgelisteten Gebieten ist die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten.

Artikel 10

Anwendung besonderer Kontrollbestimmungen

Die unter diese Verordnung fallenden Fischereitätigkeiten unterliegen ferner den Artikeln 7, 17, 42, 43 und 45, Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 95 Absatz 3, Artikel 104 Absatz 1, Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 107 Absatz 1, Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 115 Buchstabe c und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

Artikel 11

Bezeichnete Häfen

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Tiefseearten oder Mischungen davon in Mengen von über 100 kg anzulanden oder umzuladen sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 13. März 2017 eine Liste dieser bezeichneten Häfen.

(2)   Mengen von über 100 kg einer beliebigen Mischung von Tiefseearten dürfen ausschließlich in den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bezeichneten Häfen angelandet werden.

Artikel 12

Anmeldung

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge der Union — unabhängig von der Länge des Fischereifahrzeugs —, die beabsichtigen, mindestens 100 kg Tiefseearten anzulanden, diese Absicht mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats melden. Der Kapitän oder jede andere Person, die für den Betrieb von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von zwölf Metern oder weniger verantwortlich ist, unterrichtet die zuständigen Behörden mindestens eine Stunde vor der geschätzten Ankunftszeit im Hafen.

Artikel 13

Logbucheintragungen für tiefe Gewässer

(1)   Besteht die Verpflichtung zum Führen eines Logbuchs, so nehmen Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 3 sind, beim Fischfang in einem Tiefseemetier oder in Tiefen unterhalb von 400 Metern

a)

im Papier-Logbuch nach jedem Hol einen neuen Eintrag in einer neuen Zeile vor oder

b)

übermitteln, wenn für sie das elektronische Aufzeichnungs- und Meldesystem gilt, die Angaben nach jedem Hol getrennt.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen im Logbuch des Fischereifahrzeugs außerdem alle Mengen ein, die von den in Anhang I aufgeführten Tiefseearten gemäß Artikel 5 Absatz 5 gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet wurden, sowie alle Mengen der in Anhang III aufgeführten EMÖ-Indikatoren, die über den in Anhang IV festgelegten Grenzwerten liegen, einschließlich Artenzusammensetzungen und Gewicht, und melden diese Mengen den zuständigen Behörden.

Artikel 14

Entzug von Fanggenehmigungen

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 und des Artikels 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und gemäß Artikel 90 Absatz 1 jener Verordnung werden die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Fanggenehmigungen in den folgenden Fällen für mindestens zwei Monate entzogen:

a)

Versäumnis, den Auflagen in der Fanggenehmigung nachzukommen, die sich auf Einschränkungen bei der Verwendung von Fanggeräten, zulässige Einsatzgebiete oder Fangbeschränkungen für die Arten, deren gezielte Befischung erlaubt ist, beziehen; oder

b)

Versäumnis, einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen oder Fangproben für wissenschaftliche Zwecke nach Maßgabe von Artikel 16 zu gestatten.

Artikel 15

Datenerhebungs- und Meldevorschriften

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 gilt unbeschadet speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten nach den allgemeinen Vorgaben über Datenerhebung und Genauigkeit, die in dem einschlägigen mehrjährigen Programm der Union für die Erhebung und Verwaltung biologischer, technischer, ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Daten festgelegt sind, Daten zu Tiefseemetiers erheben, halten sie sich an die in Anhang II für das Tiefseemetier festgelegten besonderen Anforderungen an Datenerhebung und Meldung.

(3)   Die Mitgliedstaaten nehmen in alle nach Artikel 5 erteilten Fanggenehmigungen die notwendigen Bestimmungen auf, um sicherzustellen, dass das betreffende Fischereifahrzeug, in Zusammenarbeit mit der maßgeblichen Wissenschaftseinrichtung, an Datenerhebungsprogrammen teilnimmt, die sich auf die Fangtätigkeiten erstrecken, für die Genehmigungen erteilt werden.

(4)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder jede andere für dessen Betrieb verantwortliche Person ist zu verpflichten, einen vom Mitgliedstaat für sein Fischereifahrzeug benannten wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen, es sei denn, das ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Der Kapitän unterstützt den wissenschaftlichen Beobachter in der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(5)   Auf Aufforderung der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich Berichte mit aggregierten Daten über die Zahl der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der Tiefseefischerei tätig sind, deren Fischereigebiet, die Art des Fanggeräts, die Größe, für jede Art von Fanggenehmigung die Anzahl der erteilten Genehmigungen, deren Herkunftshafen, die ihren Fischereifahrzeugen insgesamt zur Verfügung stehenden Tiefsee-Fangmöglichkeiten und den aggregierten Anteil, zu dem diese Fangmöglichkeiten genutzt wurden, in Prozent. Diese Meldungen werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 16

Überwachung durch Beobachter

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen ein Beobachterprogramm auf, um die Erhebung einschlägiger, aktueller und genauer Daten zu Fang und Beifang von Tiefseearten sowie zu Treffen auf EMÖ und anderer relevanter Informationen zur wirksamen Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Fischereifahrzeuge mit einer Fanggenehmigung für gezielte Fischerei auf Tiefseearten, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, unterliegen mindestens zu 20 % der Überwachung durch Beobachter; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die aus Sicherheitsgründen nicht geeignet sind, Beobachter an Bord zu nehmen. Alle anderen Fischereifahrzeuge mit einer Fanggenehmigung für Tiefseearten unterliegen mindestens zu 10 % der Überwachung durch Beobachter; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die aus Sicherheitsgründen nicht geeignet sind, Beobachter an Bord zu nehmen.

(2)   Wenn ein Betreiber von seinem Mitgliedstaat aufgefordert wurde, einen Beobachter an Bord seines Fischereifahrzeugs aufzunehmen, aber aus Gründen, auf die der Betreiber keinen Einfluss hat, kein Beobachter an Bord ist, steht dies dem Ablegen des Fischereifahrzeugs aus dem Hafen nicht entgegen.

(3)   Die Kommission holt auf der Grundlage der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten bis zum 1. Januar 2018 wissenschaftliche Gutachten zu der Frage ein, ob die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Überwachung durch Beobachter ausreicht, um die Ziele des Artikels 1 zu erreichen, und insbesondere, um erhebliche schädliche Auswirkungen auf EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei zu verhindern, sowie zu der Frage, ob die Überwachung auf der Grundlage eines aktualisierten Strichprobenverfahrens angepasst werden sollte. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die Ergebnisse des wissenschaftlichen Gutachtens.

(4)   Wenn die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten wissenschaftlichen Gutachten der Auffassung ist, dass die in Absatz 1 festgelegten Prozentsätze für die Überwachung durch Beobachter angepasst werden sollten, kann sie umgehend einen Vorschlag für die Überarbeitung dieser Prozentsätze vorlegen.

(5)   Abweichend von Artikel 2 gilt Artikel 16 sinngemäß für die Fischerei auf Tiefseearten durch Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, im NEAFC-Regelungsbereich.

Artikel 17

Ausübung übertragener Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der im Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 19

Bewertung

(1)   Spätestens 13. Januar 2021 bewertet die Kommission auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der zu diesem Zweck angeforderten wissenschaftlichen Gutachten die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und stellt fest, inwieweit die Ziele des Artikel 1 Buchstaben a und b erreicht wurden.

(2)   Im Mittelpunkt der Bewertung stehen folgende Veränderungen und Trends:

a)

Die Verwendung aller Arten von gezielt auf Tiefseearten ausgerichteten Fanggeräten wird unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die besonders gefährdeten Arten und auf EMÖ überprüft;

b)

die Fischereifahrzeuge, die auf Fanggeräte mit geringeren Auswirkungen auf den Meeresboden umgestellt haben, und die Fortschritte bei der Prävention, Minimierung und nach Möglichkeit der Beseitigung unbeabsichtigter Fänge;

c)

der Einsatzbereich der Fischereifahrzeuge in jedem Tiefseemetier;

d)

die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die die Mitgliedstaaten wissenschaftlichen Einrichtungen für Bestandsabschätzungen oder der Kommission im Falle besonderer Datenabrufe übermitteln;

e)

die Tiefseebestände, für die die wissenschaftlichen Gutachten sich verbessert haben;

f)

die Wirksamkeit der flankierenden Maßnahmen zur Beseitigung von Rückwürfen und Reduzierung der Fänge besonders gefährdeter Arten;

g)

die Qualität der gemäß Artikel 8 durchgeführten Folgenabschätzungen;

h)

die Zahl der Fischereifahrzeuge und Häfen der Union, die unmittelbar von der Umsetzung dieser Verordnung betroffen sind;

i)

die Wirksamkeit von Maßnahmen, die eingeleitet wurden, um die langfristige Nachhaltigkeit der Tiefseefischbestände sicherzustellen und den Beifang nicht gezielt befischter Arten, insbesondere den Beifang der besonders gefährdeten Arten, zu verhindern;

j)

das Ausmaß, in dem EMÖ durch eine Begrenzung der zulässigen Fangtätigkeit auf bestehende Fischereigebiete für Tiefseearten, die „Entfernungsregel“ (move-on rule) und/oder andere Maßnahmen wirksam geschützt wurden;

k)

die Anwendung der Begrenzung auf 800 Meter Tiefe.

(3)   Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung vorlegen. Insbesondere wenn aus dieser Bewertung hervorgeht, dass die Befischung mit Grundfanggeräten nicht mit den Zielen des Artikels 1 vereinbar ist, kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, um sicherzustellen, dass die Fanggenehmigungen für gezielte Fischerei für Fischereifahrzeuge, die Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, ablaufen oder widerrufen werden und dass gegenüber Grundfanggeräten, einschließlich Langleinenfischern, alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Schutz der besonders gefährdeten Arten und EMÖ zu gewährleisten.

Artikel 20

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Artikel 3, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 weiterhin für Fischereifahrzeuge der Union, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben.

(4)   Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erteilte spezielle Fanggenehmigungen bleiben längstens für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 12. Januar 2017 gültig.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 41.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 18. Oktober 2016 (ABl. C 433 vom 23.11.2016, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)  Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


ANHANG I

Tiefseearten

Wissenschaftlicher Name

Gebräuchlicher Name

Besonders gefährdet (x)

Centrophorus spp.

Rauer Schlingerhai

 

Centroscyllium fabricii

Schwarzer Fabricius-Dornhai

x

Centroscymnus coelolepis

Portugiesenhai

x

Centroscymnus crepidater

Langnasen-Dornhai

x

Dalatias licha

Schokoladenhai

x

Etmopterus princeps

Großer Schwarzer Dornhai

x

Apristuris spp.

Katzenhaie

 

Chlamydoselachus anguineus

Kragenhai

 

Deania calcea

Schnabeldornhai

 

Galeus melastomus

Fleckhai

 

Galeus murinus

Maus-Katzenhai

 

Hexanchus griseus

Grauhai

x

Etmopterus spinax

Kleiner Schwarzer Dornhai

 

Oxynotus paradoxus

Segelflossen-Meersau

 

Scymnodon ringens

Messerzahnhai

 

Somniosus microcephalus

Eishai

 

Alepocephalidae

Glattköpfe

 

Alepocephalus Bairdii

Bairds Glattkopf

 

Alepocephalus rostratus

Rissos Glattkopf

 

Aphanopus carbo

Schwarzer Degenfisch

 

Argentina silus

Goldlachs

 

Beryx spp.

Kaiserbarsch

 

Chaceon (Geryon) affinis

Rote Tiefseekrabbe

 

Chimaera monstrosa

Seeratte

 

Hydrolagus mirabilis

Kleine Tiefenseeratte

 

Rhinochimaera atlantica

Atlantische Rüsselchimäre

 

Coryphaenoides rupestris

Rundnasen-Grenadier

 

Epigonus telescopus

Teleskop-Kardinalfisch

x

Helicolenus dactilopterus

Blaumaul

 

Hoplostethus atlanticus

Granatbarsch

x

Macrourus berglax

Nordatlantik-Grenadier

 

Molva dypterigia

Blauleng

 

Mora moro

Atlantischer Tiefseedorsch

 

Antimora rostrata

Blauhecht

 

Pagellus bogaraveo

Rote Fleckbrasse

 

Polyprion americanus

Wrackbarsch

 

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Heilbutt

 

Cataetyx laticeps

 

 

Hoplosthetus mediterraneus

Mittelmeer-Kaiserbarsch

 

Macrouridae andere als Coryphaenoides rupestris und Macrourus berglax

Grenadierfische (Rattenschwänze) andere als Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier

 

Nesiarchus nasutus

Schwarzer Hechtkopf

 

Notocanthus chemnitzii

Art der Dornrückenaale

 

Raja fyllae

Fyllasrochen

 

Raja hyperborea

Eisrochen

 

Raja nidarosiensus

Schwarzbäuchiger Glattrochen

 

Trachyscorpia cristulata

Drachenkopf

 

Lepidopus caudatus

Degenfisch

 

Lycodes esmarkii

Wolfsfisch

 

Sebastes viviparus

Kleiner Rotbarsch

 


ANHANG II

Besondere Datenerhebungs- und Meldevorschriften im Sinne von Artikel 15 Absatz 2

1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Daten für ein Gebiet, das sowohl EU-Gewässer als auch internationale Gewässer einschließt, weiter aufgeschlüsselt werden, sodass sie sich auf EU-Gewässer oder internationale Gewässer beziehen.

2.

Überschneidet sich das Tiefseemetier mit einem anderen Metier im selben Gebiet, so erfolgt die Datenerhebung zu Ersterem getrennt von der Datenerhebung zu Letzterem.

3.

Rückwürfe werden in allen Tiefseemetiers beprobt. Die Stichprobenstrategie für Anlandungen und Rückwürfe berücksichtigt alle in Anhang I aufgelisteten Arten und die Arten des Meeresboden-Ökosystems wie Tiefseekorallen, Schwämme und andere Organismen desselben Ökosystems.

4.

Ein an Bord eingesetzter Beobachter ist zu verpflichten, das Gewicht aller mit dem Fanggerät des Schiffes an Bord geholten Steinkorallen, Weichkorallen, Schwämme oder anderer, demselben Ökosystem angehörender Organismen zu ermitteln und zu dokumentieren.

5.

Verlangt der geltende mehrjährige Datenerhebungsplan die Sammlung von Fischereiaufwandsdaten in Form von Stunden, in denen mit Schleppnetzen gefischt wird, oder Stellzeit für stationäres Gerät, so erheben die Mitgliedstaaten zusammen mit diesen Fischereiaufwandsdaten die folgenden Zusatzdaten und müssen diese vorlegen können:

a)

geografische Position der Fangtätigkeiten für jeden Hol über die VMS-Daten, die vom Schiff zum Fischereiüberwachungszentrum übertragen werden;

b)

die Fangtiefen, in denen das Fanggerät eingesetzt wird, wenn das Schiff elektronische Logbuchmeldungen vorzunehmen verpflichtet ist; der Schiffskapitän teilt die Fangtiefe nach dem standardisierten Meldeformat mit.


ANHANG III

EMÖ-Indikatorarten

Die folgende ist eine Liste von EMÖ-Lebensraumtypen, mit den in diesen Lebensräumen höchstwahrscheinlich vorkommenden Taxa, die als EMÖ-Indikatoren gelten.

EMÖ-Lebensraumtyp

Repräsentative Taxa

1.

Kaltwasserkorallenriff

 

a)

Riff mit Lophelia pertusa

Lophelia pertusa

b)

Riff mit Solenosmilia variabilis

Solenosmilia variabilis

2.

Korallengarten

 

a)

Hartboden-Garten

 

i)

Hartboden-Korallengärten mit Gorgonien und schwarzen Korallen

Anthothelidae

Chrysogorgiidae

Isididae, Keratoisidinae

Plexauridae

Acanthogorgiidae

Coralliidae

Paragorgiidae

Primnoidae

Schizopathidae

ii)

koloniebildende Steinkorallen auf Felsboden

Lophelia pertusa

Solenosmilia variabilis

iii)

Ansammlungen nicht riffbildender Steinkorallen

Enallopsammia rostrata

Madrepora oculata

b)

Weichboden-Korallengärten

 

i)

Weichboden-Korallengärten mit Gorgonien und schwarzen Korallen

Chrysogorgiidae

ii)

Kelchkorallenfelder

Caryophylliidae

iii)

Blumenkohlkorallenfelder

Flabellidae

Nephtheidae

3.

Ansammlungen von Tiefseeschwämmen

 

a)

Ansammlungen anderer Schwämme

Geodiidae

Ancorinidae

Pachastrellidae

b)

Hartboden-Schwammgärten

Axinellidae

Mycalidae

Polymastiidae

Tetillidae

c)

Glasschwamm-Gemeinschaften

Rossellidae

Pheronematidae

4.

Seefedern-Felder

Anthoptilidae

Pennatulidae

Funiculinidae

Halipteridae

Kophobelemnidae

Protoptilidae

Umbellulidae

Vigulariidae

5.

Flächen mit Zylinderrosen

Cerianthidae

6.

Fauna des Schlamm- und Sandgrunds

Bourgetcrinidae

Antedontidae

Hyocrinidae

Xenophyophora

Syringamminidae

7.

Flächen mit Moostierchen

 


ANHANG IV

Ein Treffen auf ein mögliches EMÖ wird wie folgt definiert:

a)

bei einem Schleppnetz und anderem Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen: das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme von EMÖ-Indikatoren; und

b)

bei Langleinen: das Vorhandensein von EMÖ-Indikatoren an 10 Haken je Segment von 1 000 Haken oder je Abschnitt von 1 200 m der Langleine, je nachdem, welcher Teil kürzer ist.


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/20


VERORDNUNG (EU) 2016/2337 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91 und 109,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates (4) gestattet den Mitgliedstaaten die Gewährung von Ausgleichsleistungen an 40 namentlich aufgeführte Eisenbahnunternehmen für Zahlungsverpflichtungen, die für Unternehmen anderer Verkehrsarten nicht gelten. Die korrekte Anwendung der Regeln für die Normalisierung führt zur Befreiung der Mitgliedstaaten von der Anmeldung der Ausgleichszahlungen als staatliche Beihilfen.

(2)

Es wurde eine Reihe von Unionsrechtsakten erlassen, die zu einer Wettbewerbsöffnung der Märkte für den Schienengüterverkehr und den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr sowie — im Fall der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) — zur Festlegung bestimmter Grundsätze führte, zu denen gehört, dass Eisenbahnunternehmen nach den für Handelsgesellschaften geltenden Grundsätzen geführt werden müssen, dass Stellen, die für Kapazitätszuweisungen und Infrastrukturentgelte verantwortlich sind, von Stellen getrennt sein müssen, die Schienenverkehrsdienste durchführen, dass eine getrennte Buchführung bestehen muss, dass alle nach Unionskriterien zugelassenen Eisenbahnunternehmen auf gerechter und diskriminierungsfreier Basis Zugang zur Schieneninfrastruktur haben müssen und dass Infrastrukturbetreiber staatliche Beihilfen erhalten können.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 steht im Widerspruch zu derzeit geltenden Rechtsvorschriften bzw. ist mit diesen nicht vereinbar. Insbesondere im Kontext eines liberalisierten Markts, in dem Eisenbahnunternehmen im direkten Wettbewerb mit den namentlich aufgeführten Eisenbahnunternehmen stehen, ist es nicht mehr angemessen, diese zwei verschiedenen Gruppen unterschiedlich zu behandeln.

(4)

Um Unvereinbarkeiten im Unionsrecht zu beseitigen und um zur Vereinfachung beizutragen, indem eine nun überholte Rechtsvorschrift beseitigt wird, ist es folglich geboten, die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 aufzuheben.

(5)

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie 2012/34/EU Ausgleichszahlungen in Bezug auf Aufwendungen für Kreuzungsanlagen leisten. Allerdings benötigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Zeit für eine Änderung ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 Rechnung zu tragen. Daher sollte diese Aufhebung für die von Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 umfassten Fälle nicht unmittelbar wirksam werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 wird aufgehoben, mit Ausnahme ihrer die Fälle der Kategorie IV betreffenden Vorschriften über die Normalisierung der Konten, die unter Anhang IV dieser Verordnung fallen. Diese Vorschriften finden bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.

(2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 17. Oktober 2016 (ABl. C 430 vom 22.11.2016, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8).

(5)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/22


VERORDNUNG (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Schienenverkehr hat das Potenzial, zu wachsen und seinen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen zu steigern und eine wichtige Rolle in einem nachhaltigen Verkehrs- und Mobilitätssystem zu spielen, wobei auch neue Investitionsmöglichkeiten und Arbeitsplätze geschaffen werden. Das Wachstum der Schienenpersonenverkehrsdienste hat jedoch mit der Entwicklung anderer Verkehrsträger nicht Schritt gehalten.

(2)

Der Unionsmarkt für internationale Schienenpersonenverkehrsdienste ist seit 2010 für den Wettbewerb geöffnet. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten ihre inländischen Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb geöffnet, entweder durch die Einführung von Rechten auf freien Zugang oder durch die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder durch beides. Die Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste sollte sich positiv auf das Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auswirken und zu besseren Diensten für die Nutzer führen.

(3)

In ihrem Weißbuch über die Verkehrspolitik vom 28. März 2011 kündigte die Kommission ihre Absicht an, den Binnenmarkt für Schienenverkehrsdienste zu vollenden und hierfür technische, administrative und rechtliche Hindernisse für den Zugang zum Eisenbahnmarkt auszuräumen.

(4)

Die Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sollte die Entwicklung des Schienenverkehrs als glaubhafter Alternative zu anderen Verkehrsträgern — unter anderem in Bezug auf Preis und Qualität — fördern.

(5)

Ein spezifisches Ziel dieser Verordnung besteht darin, die Qualität, Transparenz, Effizienz und Leistungsfähigkeit von öffentlichen Schienenpersonenverkehrsdiensten zu verbessern.

(6)

Dienstleistungen auf grenzüberschreitender Ebene, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden, einschließlich öffentlicher Verkehrsdienste zur Erfüllung örtlicher und regionaler Verkehrsbedürfnisse, sollten der Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Dienstleistungen erbracht werden, unterliegen.

(7)

Die zuständigen Behörden sollten Spezifikationen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr festlegen. Diese Spezifikationen sollten kohärent zu den politischen Zielen sein, wie sie in den Mitgliedstaaten in den Strategiepapieren zur Politik für den öffentlichen Verkehr niedergelegt sind.

(8)

Spezifikationen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr sollten, soweit möglich, positive Netzwerkeffekte herbeiführen, unter anderem in Bezug auf eine Verbesserung der Dienstleistungsqualität, des sozialen und territorialen Zusammenhalts oder der Gesamteffizienz des öffentlichen Verkehrssystems.

(9)

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sollten mit der Politik für den öffentlichen Verkehr im Einklang stehen. Dies verleiht den zuständigen Behörden jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte finanzielle Ausstattung.

(10)

Bei der Ausarbeitung von Strategiepapieren zur Politik für den öffentlichen Verkehr sollten die einschlägigen Interessengruppen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften konsultiert werden. Diese Interessengruppen könnten Verkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Arbeitnehmerorganisationen und Vertreter der Nutzer von öffentlichen Verkehrsdiensten umfassen.

(11)

Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die nicht nach einem wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben werden, sollte die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch den Betreiber eines öffentlichen Dienstes in geeigneter Weise ausgeglichen werden, um die langfristige finanzielle Tragfähigkeit der öffentlichen Personenverkehrsdienste entsprechend den Anforderungen zu gewährleisten, die in der Politik für den öffentlichen Verkehr festgelegt sind. Insbesondere sollte eine solche Ausgleichsleistung die Aufrechterhaltung oder Entwicklung eines effizienten Managements durch den Betreiber eines öffentlichen Dienstes und die Erbringung von Personenverkehrsdiensten von ausreichend hoher Qualität sicherstellen.

(12)

Im Rahmen der Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sollten die Mitgliedstaaten ein angemessenes Niveau des sozialen Schutzes für das Personal der Betreiber eines öffentlichen Dienstes gewährleisten.

(13)

Im Hinblick auf die angemessene Einbeziehung sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste sollten die Betreiber eines öffentlichen Dienstes bei der Ausführung öffentlicher Dienstleistungsaufträge die Anforderungen des Sozial- und Arbeitsrechts erfüllen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der öffentliche Dienstleistungsauftrag erteilt wurde, und die sich aus den auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen sowie aus geltenden Tarifverträgen ergeben, sofern diese nationalen Regelungen und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(14)

Verlangt ein Mitgliedstaat, dass vom vorherigen Betreiber eingestelltes Personal vom neu ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes übernommen wird, so sollten diesen Arbeitnehmern die Rechte gewährt werden, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (4) erfolgt wäre. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, derartige Vorschriften zu erlassen.

(15)

Die zuständigen Behörden sollten allen interessierten Parteien relevante Informationen für die Vorbereitung eines Angebots im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens zur Verfügung stellen und dabei den legitimen Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gewährleisten.

(16)

Die Verpflichtung einer zuständigen Behörde, allen interessierten Parteien wesentliche Informationen für die Vorbereitung eines Angebots im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens zur Verfügung zu stellen, sollte sich nicht auf die Erstellung zusätzlicher Informationen erstrecken, wenn es solche Informationen nicht gibt.

(17)

Um den unterschiedlichen Gegebenheiten der territorialen und der politischen Organisation der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, können öffentliche Dienstleistungsaufträge von einer zuständigen Behörde vergeben werden, die aus einer Gruppe von Behörden besteht. In solchen Fällen sollten klare Vorgaben existieren, die die jeweiligen Funktionen dieser Behörden bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge bestimmen.

(18)

In Anbetracht der unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten liegt im Falle von Aufträgen für die Erbringung öffentlicher Schienenpersonenverkehrsdienste, die von einer Gruppe von zuständigen örtlichen Behörden direkt vergeben werden, die Entscheidung, welche örtlichen Behörden für „städtische Ballungsräume“ und „ländliche Gebiete“ zuständig sind, nach wie vor im Ermessen der Mitgliedstaaten.

(19)

Öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste sollten — außer in den in dieser Verordnung dargelegten Fällen — auf der Grundlage eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben werden.

(20)

Die Verfahren für die wettbewerbliche Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge sollten allen Betreibern offenstehen, fair sein und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügen.

(21)

Im Falle außergewöhnlicher Umstände kann bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste, die im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben werden, vorübergehend eine direkte Vergabe neuer Aufträge erfolgen, um eine möglichst kostenwirksame Erbringung der Dienstleistungen sicherzustellen. Derartige Aufträge, die sich auf dieselben oder ähnliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erstrecken, sollten nicht verlängert werden.

(22)

Wenn auf die Bekanntmachung der Absicht, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen, nur ein Betreiber sein Interesse bekundet, können die zuständigen Behörden mit diesem Betreiber Verhandlungen aufnehmen, um den Auftrag ohne weitere Bekanntmachung eines offenen Verfahrens zu vergeben.

(23)

Die Mindestschwellen für direkt vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge sollten angepasst werden, um die bei öffentlichen Schienenpersonenverkehrsdiensten — im Vergleich zu den anderen unter Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallenden Verkehrsträgern — höheren Volumen und Stückkosten zu berücksichtigen. Höhere Schwellen sollten auch für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste gelten, bei denen der Schienenverkehrsanteil mehr als 50 % des Werts der betreffenden Dienste entspricht.

(24)

Die Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums erfordert gemeinsame Regeln für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in diesem Sektor, wobei die spezifischen Gegebenheiten jedes Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind.

(25)

Wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf Art und Struktur des betreffenden Eisenbahnmarkts oder Schienennetzes erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste direkt zu vergeben, wenn ein derartiger Auftrag zu einer Verbesserung der Qualität der Dienste oder der Kosteneffizienz oder beidem führen würde.

(26)

Die zuständigen Behörden können Maßnahmen ergreifen, um den Wettbewerb zwischen den Eisenbahnunternehmen zu steigern, indem sie die Zahl der Aufträge, die sie an ein einzelnes Eisenbahnunternehmen vergeben, beschränken.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass ihr Rechtssystem die Möglichkeit vorsieht, die Entscheidungen der zuständigen Behörde über die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste nach einem leistungsgestützten Ansatz durch eine unabhängige Stelle bewerten zu lassen. Dies könnte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung erfolgen.

(28)

Bei der Vorbereitung wettbewerblicher Vergabeverfahren sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob Maßnahmen getroffen werden müssen, um einen effektiven und diskriminierungsfreien Zugang zu geeignetem Rollmaterial zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden sollten den Prüfungsbericht öffentlich zugänglich machen.

(29)

Bestimmte zentrale Merkmale anstehender wettbewerblicher Vergabeverfahren für öffentliche Dienstleistungsaufträge müssen vollständig transparent sein, damit sich der Markt besser darauf einstellen kann.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Dienstleistungen erbracht werden, dürfen sich gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf öffentliche Verkehrsdienste auf grenzüberschreitender Ebene erstrecken, einschließlich jener, die örtliche und regionale Verkehrsbedürfnisse erfüllen.“

2.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

‚öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste‘ den öffentlichen Schienenpersonenverkehr mit Ausnahme des Personenverkehrs auf anderen schienengestützten Verkehrsträgern wie Untergrund- oder Straßenbahnen;“.

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Spezifikation der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

(1)   Die zuständige Behörde legt Spezifikationen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste und den Anwendungsbereich dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Buchstabe e fest. Dies schließt die Möglichkeit ein, kostendeckende Dienste mit nicht kostendeckenden Diensten zusammenzufassen.

Bei der Festlegung dieser Spezifikationen und ihres Anwendungsbereichs trägt die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht gebührend Rechnung.

Diese Spezifikationen müssen mit den politischen Zielen, die in den Strategiepapieren für den öffentlichen Verkehr in den Mitgliedstaaten aufgeführt sind, im Einklang stehen.

Inhalt und Format der Strategiepapiere für den öffentlichen Verkehr und die Verfahren für die Konsultation der einschlägigen Interessengruppen werden nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.

(2)   Mit den Spezifikationen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der entsprechenden Ausgleichsleistung für finanzielle Nettoauswirkungen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sollen

a)

die Ziele der Politik für den öffentlichen Verkehr auf kostenwirksame Weise erreicht werden und

b)

die finanzielle Nachhaltigkeit der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste gemäß den in der Politik für den öffentlichen Verkehr festgelegten Anforderungen langfristig gesichert werden.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

sind die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die in dieser Verordnung definiert und gemäß Artikel 2a dieser Verordnung spezifiziert sind, und die betreffenden geografischen Geltungsbereiche klar festzulegen;

b)

sind zuvor in objektiver und transparenter Weise aufzustellen:

i)

die Parameter, anhand deren gegebenenfalls die Ausgleichsleistung berechnet wird, und

ii)

die Art und der Umfang der gegebenenfalls gewährten Ausschließlichkeit; dabei ist eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden.

Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 3b vergeben werden, werden diese Parameter so bestimmt, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht übersteigen kann, der erforderlich ist, um die finanziellen Nettoauswirkungen auf die Kosten und Einnahmen zu decken, die auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zurückzuführen sind, wobei die vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes erzielten und einbehaltenen Einnahmen und ein angemessener Gewinn berücksichtigt werden;“.

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(4a)   Bei der Ausführung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen halten Betreiber eines öffentlichen Dienstes die nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder Tarifverträgen geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ein.

(4b)   Die Richtlinie 2001/23/EG findet Anwendung auf den Wechsel des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, wenn ein solcher Wechsel einen Unternehmensübergang im Sinne jener Richtlinie darstellt.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Einklang mit nationalem Recht dazu, bestimmte Qualitäts- und Sozialstandards einzuhalten, oder stellt sie soziale und qualitative Kriterien auf, so werden diese Standards und Kriterien in die Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und die öffentlichen Dienstleistungsaufträge aufgenommen. Derartige Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und öffentliche Dienstleistungsaufträge müssen gegebenenfalls auch Angaben zu den Rechten und Pflichten in Bezug auf die Übernahme von Personal, das vom vorherigen Betreiber eingestellt worden war, enthalten, unter gleichzeitiger Wahrung der Richtlinie 2001/23/EG.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Öffentliche Dienstleistungsaufträge müssen den Betreiber verpflichten, der zuständigen Behörde alle für die Vergabe der öffentlichen Dienstleistungsaufträge wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; hierbei ist der legitime Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden stellen allen interessierten Parteien relevante Informationen für die Vorbereitung eines Angebots im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens zur Verfügung und gewährleisten dabei den legitimen Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen. Dazu gehören Informationen über Fahrgastnachfrage, Tarife, Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die Gegenstand des wettbewerblichen Vergabeverfahrens sind, sowie Einzelheiten der Infrastrukturspezifikationen, die für den Betrieb der erforderlichen Fahrzeuge bzw. des erforderlichen Rollmaterials relevant sind, um interessierten Parteien die Abfassung fundierter Geschäftspläne zu ermöglichen. Die Schieneninfrastrukturbetreiber unterstützen die zuständigen Behörden bei der Bereitstellung aller einschlägigen Infrastrukturspezifikationen. Die Nichteinhaltung der oben genannten Bestimmungen ist Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung im Sinne von Artikel 5 Absatz 7.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2, einleitender Satz, erhält folgende Fassung:

„(2)   Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann jede zuständige örtliche Behörde — unabhängig davon, ob es sich dabei um eine einzelne Behörde oder eine Gruppe von Behörden handelt, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbietet — entscheiden, selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die die zuständige örtliche Behörde — oder im Falle einer Gruppe von Behörden wenigstens eine zuständige örtliche Behörde — eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht.

Im Falle öffentlicher Schienenpersonenverkehrsdienste kann die im ersten Unterabsatz genannte Gruppe von Behörden ausschließlich aus zuständigen örtlichen Behörden bestehen, deren geografischer Zuständigkeitsbereich sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt. Der in Unterabsatz 1 genannte öffentliche Personenverkehrsdienst oder öffentliche Dienstleistungsauftrag darf nur den Verkehrsbedarf städtischer Ballungsräume und ländlicher Gebiete oder beides decken.

Fasst eine zuständige örtliche Behörde diesen Beschluss, so gilt Folgendes:“.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Werden die Dienste Dritter, die keine internen Betreiber sind, in Anspruch genommen, so müssen die zuständigen Behörden die öffentlichen Dienstleistungsaufträge außer in den in den Absätzen 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 vorgesehenen Fällen im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben. Das für die wettbewerbliche Vergabe angewandte Verfahren muss allen Betreibern offenstehen, fair sein und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügen. Nach Abgabe der Angebote und einer eventuellen Vorauswahl können in diesem Verfahren unter Einhaltung dieser Grundsätze Verhandlungen geführt werden, um festzulegen, wie der Besonderheit oder Komplexität der Anforderungen am besten Rechnung zu tragen ist.“

c)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste, die im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben werden, die zuständige Behörde entscheiden, vorübergehend neue Aufträge direkt zu vergeben, wenn sie der Auffassung ist, dass die direkte Vergabe durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist. Derartige außergewöhnliche Umstände umfassen auch Fälle, in denen

eine Reihe wettbewerblicher Vergabeverfahren bereits von der zuständigen Behörde oder anderen zuständigen Behörden durchgeführt werden, die die Zahl und die Qualität der Angebote beeinträchtigen könnten, welche voraussichtlich eingehen, wenn der Auftrag im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben würde, oder

Änderungen am Umfang eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge erforderlich sind, um die Erbringung öffentlicher Dienste zu optimieren.

Die zuständige Behörde erlässt eine mit Gründen versehene Entscheidung und unterrichtet die Kommission unverzüglich hiervon.

Die Laufzeit der gemäß diesem Absatz vergebenen Aufträge muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem jeweiligen außergewöhnlichen Umstand stehen und darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.

Die zuständige Behörde veröffentlicht solche Aufträge, wobei sie den legitimen Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen und geschäftlicher Interessen berücksichtigt.

Der nachfolgende Auftrag für dieselben gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung vergeben.

(3b)   Bei der Anwendung von Absatz 3 können die zuständigen Behörden die Anwendung des folgenden Verfahrens beschließen:

 

Die zuständigen Behörden können die von ihnen beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt geben.

 

Diese Bekanntmachung muss eine ausführliche Beschreibung der Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind, sowie Angaben zur Art und Laufzeit des Auftrags enthalten.

 

Die Betreiber können ihr Interesse innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist bekunden, die mindestens 60 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung betragen muss.

Wenn nach Ablauf dieser Frist

a)

nur ein Betreiber Interesse bekundet hat, an dem Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags teilzunehmen,

b)

dieser Betreiber ordnungsgemäß nachgewiesen hat, dass er tatsächlich in der Lage sein wird, die Verkehrsdienstleistung unter Einhaltung der im öffentlichen Dienstleistungsauftrag festgelegten Verpflichtungen zu erbringen,

c)

der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Parameter der Auftragsvergabe ist und

d)

keine vernünftige Alternative besteht,

können die zuständigen Behörden mit diesem Betreiber Verhandlungen aufnehmen, um den Auftrag ohne weitere Veröffentlichung eines offenen Verfahrens zu vergeben.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann die zuständige Behörde entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt zu vergeben, wenn

a)

ihr Jahresdurchschnittswert auf weniger als 1 000 000 EUR bzw. — im Fall eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste beinhaltet — weniger als 7 500 000 EUR geschätzt wird oder

b)

sie eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300 000 km bzw. — im Fall eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste beinhaltet — von weniger als 500 000 km aufweisen.

Im Falle von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die direkt an kleine oder mittlere Unternehmen vergeben werden, die nicht mehr als 23 Straßenfahrzeuge betreiben, können diese Schwellen entweder auf einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 2 000 000 EUR oder auf eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 600 000 km erhöht werden.“

e)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(4a)   Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann die zuständige Behörde entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste direkt zu vergeben, wenn

a)

ihres Erachtens die Direktvergabe aufgrund der jeweiligen strukturellen und geografischen Merkmale des Marktes und des betreffenden Netzes, und insbesondere der Größe, Nachfragemerkmale, Netzkomplexität, technischen und geografischen Abgeschnitten- bzw. Abgeschiedenheit sowie der von dem Auftrag abgedeckten Dienste gerechtfertigt ist und

b)

ein derartiger Auftrag zu einer Verbesserung der Qualität der Dienste oder der Kosteneffizienz oder beidem im Vergleich zu dem zuvor vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde.

Auf dieser Grundlage veröffentlicht die zuständige Behörde eine mit Gründen versehene Entscheidung und unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung hiervon. Die zuständige Behörde kann die Vergabe des Auftrags fortsetzen.

Bei den Mitgliedstaaten, bei denen am 24. Dezember 2017 das maximale jährliche Verkehrsaufkommen weniger als 23 Mio. Zugkilometer beträgt und auf nationaler Ebene nur eine zuständige Behörde und nur ein Dienstleistungsauftrag für öffentliche Personenverkehrsdienste besteht, der das gesamte Netz umfasst, wird davon ausgegangen, dass sie die Bedingungen gemäß Buchstabe a erfüllen. Wenn eine zuständige Behörde aus einem dieser Mitgliedstaaten beschließt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt zu vergeben, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hiervon. Das Vereinigte Königreich kann beschließen, diesen Unterabsatz auf Nordirland anzuwenden.

Wenn die zuständige Behörde beschließt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt zu vergeben, legt sie messbare, transparente und überprüfbare Leistungsanforderungen fest. Diese Anforderungen werden in den Auftrag aufgenommen.

Die Leistungsanforderungen erstrecken sich insbesondere auf folgende Aspekte: Pünktlichkeit der Dienste, Frequenz des Zugbetriebs, Qualität des Rollmaterials und Personenbeförderungskapazität.

Der Auftrag muss spezifische Leistungsindikatoren beinhalten, die der zuständigen Behörde regelmäßige Bewertungen ermöglichen. Der Auftrag muss außerdem wirksame und abschreckende Maßnahmen beinhalten, die zu verhängen sind, wenn das Eisenbahnunternehmen die Leistungsanforderungen nicht erfüllt.

Die zuständige Behörde führt regelmäßig Bewertungen durch, ob das Eisenbahnunternehmen seine Ziele hinsichtlich der Erfüllung der im Auftrag festgelegten Leistungsanforderungen erreicht hat, und gibt ihre Erkenntnisse öffentlich bekannt. Diese regelmäßigen Bewertungen finden mindestens alle fünf Jahre statt. Die zuständige Behörde ergreift rechtzeitig angemessene Maßnahmen, einschließlich der Verhängung wirksamer und abschreckender Vertragsstrafen, falls die erforderlichen Verbesserungen bei der Qualität der Dienste oder der Kosteneffizienz oder beidem nicht verwirklicht werden. Die zuständige Behörde kann den nach dieser Bestimmung vergebenen Auftrag jederzeit ganz oder teilweise aussetzen oder kündigen, wenn der Betreiber die Leistungsanforderungen nicht erfüllt;

(4b)   Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann die zuständige Behörde entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste direkt zu vergeben, wenn diese nur den Betrieb von Schienenpersonenverkehrsdiensten durch einen Betreiber betreffen, der gleichzeitig die gesamte Eisenbahninfrastruktur, auf der die Dienstleistungen erbracht werden, oder den größten Teil davon verwaltet, wenn diese Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) von der Anwendung der Artikel 7, 7a, 7b, 7c, 7d, 8 und 13 sowie des Kapitels IV jener Richtlinie ausgenommen ist.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 darf die Laufzeit der gemäß diesem Absatz und gemäß Absatz 4a direkt vergebenen Aufträge zehn Jahre nicht überschreiten, es sei denn, Artikel 4 Absatz 4 findet Anwendung.

Die gemäß diesem Absatz und gemäß Absatz 4a vergebenen Aufträge werden veröffentlicht, wobei der legitime Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen und geschäftlicher Interessen zu berücksichtigen ist.

(*1)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).“"

f)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die zuständige Behörde kann im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation Notmaßnahmen ergreifen.

Die Notmaßnahmen bestehen in der Direktvergabe oder einer förmlichen Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Auflage, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu übernehmen. Der Betreiber eines öffentlichen Dienstes hat das Recht, gegen den Beschluss zur Auferlegung der Übernahme bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Widerspruch einzulegen. Der Zeitraum, für den ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag als Notmaßnahme vergeben, ausgeweitet oder dessen Übernahme auferlegt wird, darf zwei Jahre nicht überschreiten.“

g)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   Um den Wettbewerb zwischen den Eisenbahnunternehmen zu steigern, können die zuständigen Behörden entscheiden, dass Aufträge für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste, die Teile desselben Netzes oder Streckenpakets betreffen, an unterschiedliche Eisenbahnunternehmen zu vergeben sind. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden vor Beginn des wettbewerblichen Vergabeverfahrens entscheiden, die Zahl der Aufträge zu begrenzen, die an ein und dasselbe Eisenbahnunternehmen vergeben werden.“

h)

In Absatz 7 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Für Fälle gemäß den Absätzen 4a und 4b beinhalten diese Maßnahmen die Möglichkeit, eine Bewertung der von der zuständigen Behörde getroffenen und mit Gründen versehenen Entscheidung durch eine von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte unabhängige Stelle zu verlangen. Das Ergebnis dieser Bewertung wird im Einklang mit nationalem Recht öffentlich zugänglich gemacht.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Eisenbahn-Rollmaterial

(1)   Im Hinblick auf die Einleitung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens prüfen die zuständigen Behörden, ob Maßnahmen getroffen werden müssen, um einen effektiven und diskriminierungsfreien Zugang zu geeignetem Rollmaterial zu gewährleisten. Bei dieser Prüfung wird berücksichtigt, ob es auf dem betreffenden Markt Leasing-Unternehmen für Rollmaterial oder sonstige Marktteilnehmer, die das Leasing von Rollmaterial anbieten, gibt. Der Prüfungsbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Die zuständigen Behörden können im Einklang mit dem nationalen Recht und unter Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen entscheiden, angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung eines effektiven und diskriminierungsfreien Zugangs zu geeignetem Rollmaterial zu ergreifen. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

den Erwerb des für die Ausführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu verwendenden Rollmaterials durch die zuständige Behörde im Hinblick auf die Bereitstellung für den ausgewählten Betreiber des öffentlichen Dienstes zu Marktpreisen oder als Teil des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 und gegebenenfalls dem Anhang,

b)

die Übernahme einer Bürgschaft durch die zuständige Behörde für die Finanzierung des für die Ausführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu verwendenden Rollmaterials zu Marktpreisen oder als Teil des öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 und, soweit er anzuwenden ist, dem Anhang, einschließlich einer Bürgschaft zur Abdeckung des Restwertrisikos,

c)

das Eingehen einer Verpflichtung der zuständigen Behörde in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, das Rollmaterial zu vorab definierten finanziellen Konditionen am Ende der Laufzeit des Auftrags zu Marktpreisen zu übernehmen, oder

d)

die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, um einen größeren Rollmaterialpark zu schaffen.

(3)   Wenn einem neuen Betreiber eines öffentlichen Verkehrsdienstes Rollmaterial zur Verfügung gestellt wird, nimmt die zuständige Behörde alle verfügbaren Informationen über die Kosten für die Instandhaltung des Rollmaterials und seinen physischen Zustand in die Vergabeunterlagen auf.“

7.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten dem Artikel 4. Jede wie auch immer beschaffene Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 3b vergeben wurde oder im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift steht, unterliegt darüber hinaus den Bestimmungen des Anhangs.“

8.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jede zuständige Behörde macht einmal jährlich einen Gesamtbericht über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen öffentlich zugänglich. Dieser Bericht beinhaltet den Beginn und die Laufzeit der öffentlichen Dienstleistungsaufträge, die ausgewählten Betreiber öffentlicher Dienste sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen und ausschließlichen Rechte. Der Bericht unterscheidet nach Busverkehr und schienengebundenem Verkehr, er muss eine Kontrolle und Beurteilung der Leistungen, der Qualität und der Finanzierung des öffentlichen Verkehrsnetzes ermöglichen und gegebenenfalls Informationen über Art und Umfang der gewährten Ausschließlichkeit enthalten. Der Bericht muss ferner die politischen Ziele, wie sie in den Strategiepapieren für den öffentlichen Verkehr in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeführt sind, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten erleichtern den Zugang zu diesen Berichten, zum Beispiel über ein gemeinsames Internet-Portal.“

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

der geplante Beginn und die geplante Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags.“

9.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Absatzes 3

i)

gilt Artikel 5 ab dem 3. Dezember 2019 für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für Personenverkehrsdienste auf der Straße und auf anderen schienengestützten Verkehrsträgern als der Eisenbahn, wie Untergrund- oder Straßenbahnen;

ii)

gilt Artikel 5 ab dem 3. Dezember 2019 für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste;

iii)

finden Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 3 ab dem 25. Dezember 2023 keine Anwendung mehr.

Die Laufzeit von Aufträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 zwischen dem 3. Dezember 2019 und dem 24. Dezember 2023 vergeben werden, beträgt höchstens zehn Jahre.

Bis zum 2. Dezember 2019 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Artikel 5 schrittweise anzuwenden und ernste strukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Transportkapazität zu vermeiden.

Binnen sechs Monaten nach dem 25. Dezember 2020 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Umsetzung der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die mit Artikel 5 im Einklang stehen, dargelegt wird. Die Kommission führt auf der Grundlage der Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten eine Überprüfung durch und unterbreitet gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste, die auf der Grundlage eines anderen als eines fairen wettbewerblichen Vergabeverfahrens ab dem 24. Dezember 2017 bis zum 2. Dezember 2019 direkt vergeben werden, können für ihre vorgesehene Laufzeit gültig bleiben. Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 darf die Laufzeit dieser Aufträge zehn Jahre nicht überschreiten, es sei denn, Artikel 4 Absatz 4 findet Anwendung.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

ab dem 26. Juli 2000 und vor dem 24. Dezember 2017 nach einem anderen Verfahren als einem fairen wettbewerblichen Vergabeverfahren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2017 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.

(2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 17. Oktober 2016 (ABl. C 430 vom 22.11.2016, S. 4). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).


23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/32


VERORDNUNG (EU) 2016/2339 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Erleichterung der Handelsströme schließt Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Anwendung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung für Waren aus, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Häfen oder Flughäfen dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt. Diese Bestimmungen betreffen die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten und zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen sowie die vorübergehende Verwahrung.

(2)

Infolge dieses Ausschlusses von Bestimmungen gibt es keine Rechtsgrundlage, nach der die Waren, die entladen oder umgeladen werden, an dem Ort gestellt werden müssen, an dem sie wieder in das Zollgebiet der Union, das sie vorläufig verlassen haben, verbracht werden. Ohne eine solche Gestellung kann es für die Zollbehörden schwieriger sein, die Überwachung der betreffenden Waren sicherzustellen, und es besteht die Gefahr, dass sowohl Einfuhrzölle und andere Abgaben nicht ordnungsgemäß erhoben als auch nicht-steuerliche Maßnahmen wie Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nicht richtig angewendet werden.

(3)

Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher geändert werden, um den unterschiedlichen Situationen bei Nicht-Unionswaren und Unionswaren Rechnung zu tragen.

(4)

Um eine wirksame zollamtliche Überwachung von Nicht-Unionswaren sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten, zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen sowie die Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung für Nicht-Unionswaren weiterhin gelten. Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher dahingehend geändert werden, dass er vorsieht, dass nur die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und über die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs für Nicht-Unionswaren nicht gelten.

(5)

Um eine wirksame Überwachung von Unionswaren sicherzustellen, sollte in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterschieden werden zwischen der Situation von Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung nachgewiesen werden muss, und Unionswaren, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung behalten haben.

(6)

In Bezug auf Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nachgewiesen werden muss, sollte nur die Anwendung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs ausgeschlossen werden, damit eine angemessene zollamtliche Überwachung möglich ist.

(7)

Die in Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung zur Gestellung der Waren bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und die Verpflichtung gemäß Artikel 140 der genannten Verordnung zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen der Waren sollten auch nicht für Unionswaren gelten, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung behalten haben, da sich der zollrechtliche Status der Waren, auch wenn sie das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben, nicht geändert hat und nicht nachgewiesen werden muss.

(8)

Die Verweise in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf Artikel 135 Absatz 1 und Artikel 137 derselben Verordnung sollten gestrichen werden, damit die Person, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, verpflichtet ist, die Waren zu dem von den Zollbehörden bezeichneten Ort zu befördern, damit die Zollbehörden erforderlichenfalls überprüfen können, ob es sich bei den Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt.

(9)

Der Verweis in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf Artikel 141 derselben Verordnung sollte gestrichen werden, damit klargestellt ist, dass Artikel 141 Absatz 1 der genannten Verordnung, der die Anwendung bestimmter Vorschriften für im Versandverfahren beförderte Waren ausschließt, auch dann gilt, wenn die Waren wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie es auf dem direkten See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben.

(10)

Der Verweis in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf die Artikel 144 bis 149 derselben Verordnung über die vorübergehende Verwahrung sollte ebenfalls gestrichen werden. Die Vorschriften in jenen Artikeln gelten zwar nicht für Unionswaren, sie sollten aber für Nicht-Unionswaren gelten. In dieser Hinsicht sollte Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend geändert werden.

(11)

Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten, um unverzüglich eine wirksame Überwachung der Waren zu gewährleisten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erhält folgende Fassung:

„Artikel 136

Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben

(1)   Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie jenes Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.

(2)   Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Unionswaren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 2 nachgewiesen werden muss, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.

(3)   Die Artikel 127 bis 130 und die Artikel 133, 139 und 140 gelten nicht, wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2016.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


23.12.2016   

DE

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L 354/35


VERORDNUNG (EU) 2016/2340 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden verschiedene Maßnahmen eingeführt, die den Anlegerschutz stärken und das Vertrauen der Verbraucher in die Finanzdienstleistungsbranche durch die Erhöhung der Transparenz auf dem Markt für Kleinanleger wiederherstellen sollten. Nach den Bestimmungen der Verordnung müssen die Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten ein Basisinformationsblatt (KID) erstellen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 werden die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) befugt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die Einzelheiten des Basisinformationsblatts präzisiert werden.

(3)

Am 30. Juni 2016 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (6) (im Folgenden „delegierte Verordnung“), in der die Darstellung und der Inhalt der Basisinformationsblätter und deren Standardformat, die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite und zur Berechnung der Kosten, die Bedingungen und die Mindesthäufigkeit der Überprüfung der Informationen in den Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts für Kleinanleger präzisiert werden.

(4)

Das Europäische Parlament erhob am 14. September 2016 Einwände gegen die am 30. Juni 2016 von der Kommission angenommene delegierte Verordnung und forderte gemeinsam mit einer großen Mehrheit von Mitgliedstaaten, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 hinauszuzögern.

(5)

Durch einen Aufschub um zwölf Monate bleibt allen Beteiligten mehr Zeit, um den neuen Anforderungen zu entsprechen. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände ist es angemessen und gerechtfertigt, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 entsprechend zu ändern.

(6)

In Anbetracht des äußerst knappen Zeitraums bis zum Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(7)

Daher ist es außerdem gerechtfertigt, in diesem Fall die in Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union für dringende Fälle vorgesehene Ausnahme anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2016.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards für die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung von Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Dokumente (PRIIP) C(2016)3999).


RICHTLINIEN

23.12.2016   

DE

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L 354/37


RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53, Artikel 62 und Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten (4) geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Im Binnenmarkt sollten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) die Möglichkeit haben, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten auszuüben, und ein hohes Maß an Schutz und Sicherheit für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme gewährleisten.

(3)

Diese Richtlinie zielt auf eine Mindestharmonisierung ab und sollte die Mitgliedstaaten daher nicht daran hindern, strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, um Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme zu schützen, sofern diese Bestimmungen mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen. Diese Richtlinie erstreckt sich nicht auf Fragen des nationalen Sozial-, Arbeits-, Steuer- oder Vertragsrechts oder auf die Angemessenheit der Altersversorgung in den Mitgliedstaaten.

(4)

Um die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten noch mehr zu erleichtern, soll mit dieser Richtlinie für eine gute Unternehmensführung, die Bereitstellung von Informationen für Versorgungsanwärter sowie die Transparenz und die Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung gesorgt werden.

(5)

Die EbAV sind in den einzelnen Mitgliedstaaten auf höchst unterschiedliche Weise organisiert und reglementiert. Betriebliche Altersversorgungssysteme werden sowohl von EbAV als auch von Lebensversicherungsunternehmen betrieben. Daher ist eine undifferenzierte Herangehensweise an die EbAV nicht sachgerecht. Die Kommission und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) sollten bei ihrer Tätigkeit die unterschiedlichen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten berücksichtigen und die Organisationsweise der EbAV unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festlegen.

(6)

Die Richtlinie 2003/41/EG stellte einen ersten Gesetzgebungsschritt auf dem Weg zu einem unionsweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung dar. Ein echter Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung ist nach wie vor ein entscheidender Faktor für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplatzschaffung in der Union sowie für die Bewältigung der Herausforderungen einer alternden Gesellschaft. Diese Richtlinie aus dem Jahr 2003 wurde nicht so grundlegend geändert, dass für EbAV ein modernes, risikobasiertes Unternehmensführungssystem eingeführt wurde. Eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bleiben auch in Zukunft von großer Bedeutung für die Entwicklung einer sicheren und verlässlichen betrieblichen Altersversorgung in allen Mitgliedstaaten.

(7)

Grundsätzlich sollten die EbAV, falls angezeigt, berücksichtigen, dass in den betrieblichen Altersversorgungssystemen das Gleichgewicht zwischen den Generationen gewahrt wird, indem sie eine ausgewogene Verteilung der Risiken und Zuwendungen der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Generationen anstreben.

(8)

Es sind geeignete Maßnahmen erforderlich, um ergänzende private Altersversorgungssysteme, wie etwa betriebliche Altersversorgungssysteme, weiter zu verbessern. Das ist deshalb wichtig, weil die Systeme der sozialen Sicherheit immer stärker unter Druck geraten, sodass man sich zunehmend auf betriebliche Altersversorgungen als Ergänzung zu anderen Altersversorgungsmaßnahmen verlässt. Die EbAV spielen eine wichtige Rolle für die langfristige Finanzierung der Wirtschaft der Union und für die Bereitstellung gesicherter Altersversorgungsleistungen. Sie sind ein wichtiger Teil der Wirtschaft der Union; sie verwalten Vermögenswerte im Wert von 2,5 Bio. EUR für etwa 75 Mio. Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger. Die betriebliche Altersversorgung sollte verbessert werden, ohne jedoch die grundlegende Bedeutung der Rentensysteme der Sozialversicherungen im Hinblick auf die Sicherheit, die Beständigkeit und die Wirksamkeit des Sozialschutzes, der einen angemessenen Lebensstandard im Alter gewährleisten und daher im Mittelpunkt des Ziels der Stärkung der europäischen Sozialmodelle stehen sollte, in Frage zu stellen.

(9)

Angesichts der demografischen Entwicklungen in der Union und der Lage der nationalen Haushalte stellt die betriebliche Altersversorgung eine wertvolle Ergänzung zu den Rentensystemen der Sozialversicherung dar. Zu einem stabilen Rentensystem gehören unterschiedliche Produkte, vielfältige Einrichtungen sowie effektive und effiziente Aufsichtsmethoden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Arbeitnehmer vor Altersarmut schützen und eine zusätzliche Altersversorgung, die an Arbeitsverhältnisse geknüpft ist, als Ergänzung zu staatlichen Renten fördern.

(11)

Diese Richtlinie trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum, dem Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen sowie dem Anspruch auf ein hohes Verbraucherschutzniveau, vor allem durch Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz im Bereich der Altersversorgung, durch eine fundierte persönliche Finanz- und Altersvorsorgeplanung sowie durch die Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV und der grenzüberschreitenden Übertragung von Altersversorgungssystemen. Diese Richtlinie ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umzusetzen.

(12)

Insbesondere eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV und der grenzüberschreitenden Übertragung von Altersversorgungssystemen — durch die Präzisierung der einschlägigen Verfahren und den Abbau unnötiger Hindernisse — könnte für die betroffenen Unternehmen und ihre Beschäftigten — unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten — von Vorteil sein, da die Verwaltung der bereitgestellten Altersversorgungsleistungen zentralisiert würde.

(13)

Die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV sollte unbeschadet der für die betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats erfolgen, die für die Beziehung zwischen dem Unternehmen, das das Altersversorgungssystem anbietet (im Folgenden „Trägerunternehmen“) und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern maßgeblich sind. Die grenzüberschreitende Tätigkeit und die grenzüberschreitende Übertragung von Alters-versorgungssystemen unterscheiden sich voneinander und sollten durch unterschiedliche Bestimmungen geregelt werden. Wenn eine grenzüberschreitende Übertragung eines Altersversorgungssystems eine grenzüberschreitende Tätigkeit nach sich zieht, sollten die Bestimmungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten Anwendung finden.

(14)

Wenn das Trägerunternehmen und die EbAV im selben Mitgliedstaat ansässig sind, begründet der Umstand, dass Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger eines Altersversorgungssystems ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, für sich genommen keine grenzüberschreitende Tätigkeit.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass die Rentenanwartschaften von Arbeitnehmern, die befristet in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, geschützt werden müssen.

(16)

Auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/41/EG ist die grenzüberschreitende Tätigkeit aufgrund der Unterschiede in den nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingeschränkt geblieben. Außerdem bestehen noch erhebliche aufsichtsrechtliche Barrieren, die es für EbAV kostspieliger machen, Altersversorgungssysteme grenzüberschreitend zu betreiben. Darüber hinaus muss das derzeitige Mindestschutzniveau für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger verbessert werden. Das ist umso wichtiger, als Langlebigkeits- und Marktrisiken zunehmend von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern statt von den EbAV oder dem Trägerunternehmen getragen werden. Ferner müssen die derzeit geltenden Mindestanforderungen an den Umfang der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitzustellenden Informationen erhöht werden.

(17)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichtsvorschriften sollen gleichermaßen ein hohes Maß an Sicherheit für alle zukünftigen Rentner durch strenge Aufsichtsstandards gewährleisten und eine solide, umsichtige und effiziente Verwaltung der betrieblichen Altersversorgungssysteme ermöglichen.

(18)

Die EbAV sollten von Trägerunternehmen vollständig getrennt sein und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem Zweck ausüben, Altersversorgungsleistungen zu erbringen. EbAV, die einzig zu diesem Zweck tätig sind, sollte die freie Erbringung von Dienstleistungen und die Anlagefreiheit ermöglicht werden, vorbehaltlich lediglich koordinierter Aufsichtsvorschriften und ungeachtet dessen, ob solche EbAV als juristische Personen angesehen werden.

(19)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung, welche Rolle den einzelnen drei Säulen der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zukommt, zuständig sein. Im Rahmen der zweiten Säule sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen, zuständig sein. Diese Richtlinie soll dieses Vorrecht der Mitgliedstaaten nicht in Frage stellen, sondern die Mitgliedstaaten im Gegenteil dazu anhalten, eine angemessene, sichere und tragfähige betriebliche Altersversorgung aufzubauen, und die grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern.

(20)

Angesichts der Tatsache, dass die betriebliche Altersversorgung noch verbessert werden muss, sollte die Kommission für einen beträchtlichen Mehrwert auf Unionsebene sorgen, indem sie weitere Schritte unternimmt, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit den Sozialpartnern bei der Verbesserung von Altersversorgungssystemen der zweiten Säule zu unterstützen, und indem sie eine Gruppe hochrangiger Sachverständiger einsetzt, die die Altersversorgung der zweiten Säule in den Mitgliedstaaten stärkt; dazu gehört auch — insbesondere mit Blick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten — die Förderung des Austauschs über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

(21)

Die nationalen Rechtsvorschriften über die Teilnahme von Selbstständigen an EbAV sind unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten können EbAV auf der Grundlage von Vereinbarungen mit Branchenverbänden, deren Mitglieder in der Eigenschaft als selbstständige Berufstätige handeln, oder unmittelbar mit Selbstständigen und abhängig Beschäftigten tätig werden. In einigen Mitgliedstaaten kann ein Selbstständiger auch Mitglied einer EbAV werden, wenn er als Arbeitgeber handelt oder in einem Unternehmen freiberufliche Dienstleistungen erbringt. In einigen Mitgliedstaaten können Selbstständige einer EbAV nur dann beitreten, wenn bestimmte Anforderungen einschließlich der durch das Sozial- und Arbeitsrecht vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.

(22)

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten Einrichtungen ausgenommen werden, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben, die bereits auf Unionsebene koordiniert werden. Die Besonderheit von EbAV, die in einem Mitgliedstaat sowohl Systeme der sozialen Sicherheit als auch betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, sollte jedoch berücksichtigt werden.

(23)

Einrichtungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungssysteme nach dem Grundsatz der Kapitaldeckung tätig sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

(24)

Finanzinstitute, für die es bereits einen Rechtsrahmen der Union gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da jedoch derartige Einrichtungen in einigen Fällen möglicherweise betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, ist sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Solche Verzerrungen können dadurch vermieden werden, dass die Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern ii bis iv der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angewandt werden. Die Kommission sollte darüber hinaus die Lage auf dem Markt für betriebliche Altersversorgungen sorgfältig überwachen und prüfen, ob es möglich ist, die fakultative Anwendung dieser Richtlinie auf andere regulierte Finanzinstitute zu erweitern.

(25)

Da es Ziel der EbAV ist, die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu gewährleisten, sollten die Altersversorgungsleistungen der EbAV in der Regel in der Zahlung einer lebenslangen Rente, einer zeitlich begrenzten Zahlung, in Zahlungen eines pauschalen Kapitalbetrags oder einer Kombination hieraus bestehen.

(26)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass ältere und behinderte Menschen nicht dem Risiko der Armut ausgesetzt werden und einen angemessenen Lebensstandard haben. Eine angemessene Abdeckung biometrischer Risiken in betrieblichen Altersversorgungssystemen ist ein wichtiger Aspekt im Kampf gegen die Armut und unzureichende Absicherung von älteren Menschen. Bei der Schaffung eines betrieblichen Altersversorgungssystems sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter die Möglichkeit der Abdeckung des Risikos der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung durch das Altersversorgungssystem in Betracht ziehen.

(27)

Dadurch, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärtern betreiben, vom Anwendungsbereich nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, kann die Aufsicht in diesen Mitgliedstaaten erleichtert werden, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Bereich zu beeinträchtigen. Dies sollte jedoch nicht das Recht dieser EbAV beeinträchtigen, für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind, und Verwahrer oder Verwahrstellen zu beauftragen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen ordnungsgemäß zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten bei EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt mehr als 15 Versorgungsanwärtern betreiben, in jedem Fall gewisse Bestimmungen über Anlagevorschriften und das Unternehmensführungssystem anwenden.

(28)

Einrichtungen wie die Unterstützungskassen in Deutschland, bei denen den Versorgungsanwärtern gesetzlich keine Ansprüche auf Leistungen in einer bestimmten Höhe eingeräumt werden und deren Belange durch eine zwingend vorgeschriebene gesetzliche Insolvenzsicherung geschützt werden, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden.

(29)

Zum Schutz der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger sollten die EbAV ihre Tätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschränken.

(30)

Im Fall des Konkurses eines Trägerunternehmens sind die Versorgungsanwärter dem Risiko ausgesetzt, sowohl ihren Arbeitsplatz als auch ihre erworbenen Rentenanwartschaften zu verlieren. Deshalb muss eine eindeutige Trennung zwischen dem Trägerunternehmen und der EbAV gewährleistet sein, und es müssen mittels Aufsichtsstandards Mindestvorkehrungen zum Schutz der Versorgungsanwärter getroffen werden. Bei der Festlegung dieser Vorkehrungen sollte berücksichtigt werden, dass die EbAV Zugang zu Altersversorgungs-Sicherungssystemen oder ähnlichen Mechanismen haben, die die erworbenen individuellen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger vor einem Ausfallrisiko des Trägerunternehmens schützen.

(31)

Bei der Tätigkeit und der Aufsicht von EbAV sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die EbAV selbst, sondern es werden auch die Stellen oder Gesellschaften beaufsichtigt, die zur Verwaltung derartiger EbAV zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche Besonderheit berücksichtigen können, solange alle in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch Versicherungsunternehmen und anderen Finanzunternehmen erlauben können, EbAV zu verwalten.

(32)

EbAV sind Altersversorgungseinrichtungen mit einem sozialen Zweck, die Finanzdienstleistungen erbringen. Sie sind für die Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich und sollten deshalb bestimmte Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen erfüllen, wobei sie nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten Rechnung tragen sollten. Diese Einrichtungen sollten jedoch nicht wie reine Finanzdienstleister behandelt werden. Ihre soziale Funktion und die Dreiecksbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und der EbAV sollten in angemessener Weise anerkannt und als grundlegende Prinzipien dieser Richtlinie gestärkt werden.

(33)

Wenn EbAV nach nationalem Recht Pensionsfonds verwalten, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen und aus Altersversorgungssystemen einzelner Versorgungs-anwärter bestehen, deren Vermögenswerte von den Vermögenswerten der EbAV getrennt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jeden Pensionsfonds als gesondertes Altersversorgungssystem im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten.

(34)

Die sehr große Anzahl von EbAV in bestimmten Mitgliedstaaten erfordert eine pragmatische Lösung hinsichtlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung der EbAV. Wenn eine EbAV jedoch ein Altersversorgungssystem in einem anderen Mitgliedstaat betreiben will, sollte dafür die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschrieben werden.

(35)

Unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Organisation der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und die Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, sollten die EbAV die Möglichkeit haben, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen, sobald ihnen die Zulassung durch die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats erteilt wurde. Es sollte den EbAV erlaubt sein, die Trägerschaft durch Unternehmen mit Standort in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat zu akzeptieren und Altersversorgungssysteme mit Versorgungsanwärtern in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben. Dies kann gegebenenfalls zu erheblichen Größenvorteilen für derartige EbAV führen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union verbessern und die berufliche Mobilität erleichtern.

(36)

Das Recht einer EbAV mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossene betriebliche Altersversorgungssysteme zu betreiben, sollte nur unter vollständiger Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats ausgeübt werden, soweit diese für die betrieblichen Altersversorgungssysteme von Belang sind, beispielsweise die Festlegung und Zahlung von Altersversorgungsleistungen und die Bedingungen für die Übertragbarkeit der Anwartschaften. Der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften sollte präzisiert werden, damit für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der EbAV Rechtssicherheit gewährleistet ist.

(37)

EbAV sollten Altersversorgungssysteme innerhalb der Union grenzüberschreitend auf andere EbAV übertragen können, um eine unionsweite Organisation der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern. Die Übertragung sollte von der Genehmigung durch die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der übernehmenden EbAV abhängig sein, nachdem diese zuständige Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der das Versorgungssystem übertragenden EbAV erhalten hat. Die Übertragung und die Übertragungsbedingungen sollten der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der Leistungsempfänger oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter unterliegen, wie zum Beispiel der Treuhänder eines auf einem Treuhandfonds beruhenden Systems.

(38)

Bei der teilweisen Übertragung eines Altersversorgungssystems sollte für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sowohl des übertragenen als auch des verbleibenden Teils des Altersversorgungssystems und für den angemessenen Schutz der Rechte sämtlicher Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nach der Übertragung gesorgt werden, indem sowohl die übertragende als auch die übernehmende EbAV verpflichtet werden, für ausreichende und angemessene Vermögenswerte zu sorgen, damit die versicherungstechnischen Rückstellungen für den übertragenen und für den verbleibenden Teil des Systems abgedeckt sind.

(39)

Zur besseren Abstimmung der Aufsichtspraktiken kann die EIOPA auf der Grundlage der ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Befugnisse Informationen von den zuständigen Behörden einholen. Außerdem sollte die EIOPA bei einer vollständigen oder teilweisen grenzüberschreitenden Übertragung eines Altersversorgungssystems vermittelnd auftreten können, wenn Unstimmigkeiten zwischen den betroffenen zuständigen Behörden bestehen.

(40)

Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der technischen Rückstellungen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Auszahlung der Versorgungsleistungen sowohl kurz- als auch langfristig erfüllt werden können. Die technischen Rückstellungen sollten daher auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden berechnet und von einem Versicherungsmathematiker oder einem anderen anerkannten Fachmann in diesem Bereich testiert werden. Die Höchstzinssätze sollten vorsichtig gemäß allen einschlägigen nationalen Vorschriften gewählt werden. Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte einerseits ausreichend sein, damit die Zahlung der bereits laufenden Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden kann, und muss andererseits die Verpflichtungen widerspiegeln, die sich aufgrund der erworbenen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter ergeben. Die versicherungsmathematische Funktion sollte von Personen wahrgenommen werden, die über versicherungs- und finanzmathematische Kenntnisse verfügen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken bei Tätigkeiten der EbAV entsprechen, und ihre einschlägigen Erfahrungen mit geltenden fachlichen Qualifikationen oder sonstigen Standards nachweisen können.

(41)

Die von den EbAV gedeckten Risiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen ganz erheblich. Die Herkunftsmitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen über die Vorschriften in dieser Richtlinie hinaus zusätzliche und ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.

(42)

Es sollten ausreichende und geeignete Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangt werden, um die Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger des Systems zu schützen, wenn das Trägerunternehmen insolvent wird.

(43)

Im Interesse vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen für im Inland und grenzüberschreitend tätige EbAV sollten die Mitgliedstaaten den Finanzierungsvorschriften sowohl für im Inland als auch für grenzüberschreitend tätige EbAV Rechnung tragen.

(44)

In zahlreichen Fällen könnte das Trägerunternehmen und nicht die EbAV selbst die biometrischen Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse gewährleisten. In einigen Fällen gewährleistet die EbAV die genannte Deckung oder Sicherstellung jedoch selbst, und die Verpflichtungen des Trägerunternehmens erschöpfen sich generell mit der Zahlung der erforderlichen Beiträge. Unter diesen Umständen sollten die betreffenden EbAV über Eigenmittel verfügen, die auf dem Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Risikokapitals beruhen.

(45)

EbAV sind sehr langfristige Anleger. Die Rückzahlung der im Besitz der EbAV befindlichen Vermögenswerte kann grundsätzlich nicht zu einem anderen Zweck als der Auszahlung der Versorgungsleistungen erfolgen. Um die Rechte der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die EbAV außerdem eine Mischung der Vermögenswerte wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten entspricht. Daher ist eine wirksame Aufsicht erforderlich sowie ein Ansatz bei den Anlagevorschriften, der den EbAV eine ausreichende Flexibilität einräumt, um sich für die sicherste und rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden, und sie verpflichtet, nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zu handeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht erfordert demnach eine auf die Mitgliederstruktur der einzelnen EbAV abgestimmte Anlagepolitik.

(46)

Durch die Festlegung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht als grundlegendes Prinzip für Kapitalanlagen sowie die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV sollte die Bildung von Sparkapital im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet werden.

(47)

Die Aufsichtsmethoden und -praktiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb ein gewisser Ermessensspielraum bei den Vorschriften über die Vermögensanlage eingeräumt werden, die sie den EbAV mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben möchten. Die genannten Bestimmungen sollten jedoch den freien Kapitalverkehr nicht einschränken, es sei denn, sie sind aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

(48)

Mit dieser Richtlinie sollte dafür gesorgt werden, dass die EbAV über ein angemessenes Maß an Investitionsfreiheit verfügen. Als sehr langfristige Investoren mit geringen Liquiditätsrisiken sind die EbAV in der Lage, innerhalb bestimmter durch den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gesetzter Grenzen in nicht liquide Vermögenswerte wie Aktien sowie in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen multilateraler (MTF) oder organisierter (OTF) Handelssysteme gehandelt werden, zu investieren. Sie können auch Vorteile aus der internationalen Diversifizierung ziehen. Anlagen in Aktien in anderen Währungen als denen ihrer Verbindlichkeiten und in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen von MTF oder OTF gehandelt werden, sollten deshalb — im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, damit die Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger geschützt werden — nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus aufsichtsrechtlichen Gründen.

(49)

Die Auffassungen darüber, was unter Instrumenten mit langfristigem wirtschaftlichem Profil zu verstehen ist, gehen weit auseinander. Bei diesen Instrumenten handelt es sich um nicht übertragbare Wertpapiere, die somit auch keinen Zugang zur Liquidität von Sekundärmärkten haben. Sie erfordern häufig die Bindung für eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt und ihnen sollten unter anderem Beteiligungen und Schuldtitel von und Darlehen an nicht börsennotierten Unternehmen zugerechnet werden. Zu den nicht börsennotierten Unternehmen zählen auch Infrastrukturprojekte oder nicht börsennotierte, wachstumsorientierte Firmen, die Bedarf an Immobilien oder anderen Vermögenswerten haben, die für langfristige Anlagezwecke geeignet sind. CO2-arme und klimaverträgliche Infrastrukturprojekte sind häufig nicht börsennotiert und benötigen langfristiges Fremdkapital für die Projektfinanzierung.

(50)

EbAV sollten im Einklang mit den in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten investieren können, um die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten zu reduzieren. Deshalb sollte es den Tätigkeitsmitgliedstaaten nicht gestattet sein, EbAV, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zusätzliche Anlagevorschriften aufzuerlegen.

(51)

Natürliche Personen benötigen einen eindeutigen Überblick über ihre im Rahmen von gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgungssystemen erworbenen Rentenanwartschaften, insbesondere, wenn diese Anwartschaften in mehr als einem Mitgliedstaat erworben wurden. Ein solcher Überblick könnte erzielt werden, wenn in der gesamten Union Pensions- und Rentenaufzeichnungsdienste geschaffen würden, ähnlich denen, die bereits in einigen Mitgliedstaaten infolge des Weißbuchs der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“, das die Entwicklung solcher Dienste fördert, eingerichtet wurden..

(52)

Bestimmte Risiken lassen sich nicht durch quantitative Anforderungen verringern, die sich in den technischen Rückstellungen und den Finanzierungsvorschriften niederschlagen, sondern können nur durch die Festlegung von Anforderungen an die Unternehmensführung in geeigneter Weise angegangen werden. Die Gewährleistung eines wirksamen Unternehmensführungssystems ist deshalb für ein angemessenes Risikomanagement und für den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von grundlegender Bedeutung. Die betreffenden Systeme sollten der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen sein.

(53)

Eine Vergütungspolitik, die einer übermäßigen Risikobereitschaft Vorschub leistet, kann das solide und effektive Risikomanagement von EbAV unterminieren. Die für andere Finanzinstitute geltenden Grundsätze und Offenlegungsanforderungen im Bereich der Vergütungspolitik sollten auch auf EbAV Anwendung finden, wobei es jedoch deren — im Vergleich zu anderen Finanzinstituten — besonderer Unternehmensführungsstruktur sowie der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Rechnung zu tragen gilt.

(54)

Eine Schlüsselfunktion ist eine Kapazität zur Übernahme bestimmter Unternehmensführungssaufgaben. Die EbAV sollten über ausreichende Kapazitäten verfügen, um eine Risikomanagement-Funktion, eine interne Revisionsfunktion und gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion vorzusehen. Sofern diese Richtlinie nichts Anderes vorsieht, sollte die Festlegung einer bestimmten Schlüsselfunktion nicht dem entgegenstehen, dass die EbAV frei entscheiden kann, wie sie die jeweilige Schlüsselfunktion in der Praxis organisiert. Die entsprechenden Anforderungen sollten keine unangemessen hohe Belastung darstellen; deshalb sollte der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Rechnung getragen werden.

(55)

Die Personen, die eine EbAV tatsächlich leiten, sollten gemeinschaftlich fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sein, und die Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sollten über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen und erforderlichenfalls über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen. Jedoch sollten nur die Inhaber von Schlüsselfunktionen einer Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde unterliegen.

(56)

Mit Ausnahme der Funktion der internen Revision sollte es möglich sein, dass eine einzige Person oder organisatorische Einheit mehr als eine Schlüsselfunktion wahrnimmt. Die mit einer Schlüsselfunktion betraute Person oder organisatorische Einheit sollte jedoch nicht gleichzeitig eine ähnliche Schlüsselfunktion im Trägerunternehmen wahrnehmen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten den EbAV gestatten können, Schlüsselfunktionen von derselben Person oder organisatorischen Einheit wie das Trägerunternehmen wahrnehmen zu lassen, sofern die EbAV darlegt, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder damit umgeht.

(57)

Die EbAV müssen — unter Berücksichtigung der angestrebten ausgewogenen Verteilung von Risiken und Zuwendungen der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Generationen — ihr Risikomanagement verbessern, damit potenzielle Schwachstellen hinsichtlich der Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme erkannt und mit den betreffenden zuständigen Behörden erörtert werden können. Im Rahmen ihres Risikomanagements sollten die EbAV eine Risikobeurteilung ihrer rentenbezogenen Tätigkeiten vornehmen. Diese Risikobeurteilung sollte auch den zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden und — falls angezeigt — unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Ressourcennutzung und der Umwelt, soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten (im Folgenden „gestrandete Vermögenswerte“) umfassen.

(58)

Ökologische, soziale und Governance-Faktoren nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment sind von großer Bedeutung für die Anlagepolitik und die Risikomanagementsysteme der EbAV. Die Mitgliedstaaten sollten die EbAV verpflichten, ausdrücklich offenzulegen, inwieweit diese Faktoren bei Anlageentscheidungen und in ihrem Risikomanagementsystem berücksichtigt werden. Die Relevanz und die Wesentlichkeit der ökologischen, sozialen und Unternehmensführungsfaktoren für die Anlagen eines Versorgungssystems und die Art und Weise, wie diesen Faktoren Rechnung getragen wird, sollten in den Angaben enthalten sein, die eine EbAV auf der Grundlage dieser Richtlinie veröffentlicht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine EbAV dieser Anforderung nachkommt, indem es in diesen Angaben darauf hinweist, dass ökologische, soziale und Unternehmensführungsfaktoren in seiner Anlagepolitik nicht berücksichtigt werden oder die Kosten eines Systems zur Überwachung der Bedeutung und Wesentlichkeit dieser Faktoren und die Weise, wie sie berücksichtigt werden, in keinem Verhältnis zu der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten stehen.

(59)

Jeder Mitgliedstaat sollte verlangen, dass jede EbAV mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht, die alle von dieser EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme berücksichtigen, sowie gegebenenfalls Jahresabschlüsse und jährliche Lageberichte für jedes einzelne Altersversorgungssystem erstellt. Der von einer zugelassenen Person ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschluss und jährliche Lagebericht, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage, Verbindlichkeiten und der Finanzlage der EbAV unter Berücksichtigung jedes von ihr betriebenen Altersversorgungssystems widerspiegeln, sind eine wesentliche Informationsquelle für die Versorgungsanwärter und die Leistungsempfänger des Systems sowie für die zuständigen Behörden. Sie ermöglichen es insbesondere den zuständigen Behörden, die finanzielle Solidität einer EbAV zu kontrollieren und zu bewerten, ob die EbAV all ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Jahresabschlüsse und jährliche Lageberichte sollten der Öffentlichkeit falls möglich auf einer Website oder aber auf anderem Wege, zum Beispiel durch Bereitstellung einer Papierfassung auf Anfrage, zugänglich gemacht werden.

(60)

Die Anlagepolitik einer EbAV ist sowohl für die Sicherheit als auch für die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit der betrieblichen Altersversorgungssysteme ein entscheidender Faktor. Die EbAV sollten deshalb eine Erklärung zu den Anlagegrundsätzen abgeben und diese mindestens alle drei Jahre überprüfen. Diese Erklärung sollte den zuständigen Behörden und auf Antrag auch den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern jedes Altersversorgungssystems zugänglich gemacht werden.

(61)

Es sollte EbAV erlaubt sein, alle Tätigkeiten einschließlich Schlüsselfunktionen ganz oder teilweise in ihrem Namen handelnden Dienstleistern zu übertragen. Im Falle des Outsourcings von Schlüsselfunktionen oder sonstiger Tätigkeiten sollten die EbAV in vollem Umfang für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortlich bleiben. Bei Outsourcing von Tätigkeiten sollten die EbAV eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstleister abschließen. Vereinbarungen über Dienstleistungen operationeller Art, zum Beispiel die Bereitstellung von Sicherheits- oder Instandhaltungspersonal, sind für die Zwecke dieser Richtlinie hiervon ausgenommen.

(62)

Die Mitgliedstaaten sollten die Bestellung einer Verwahrstelle für die sichere Verwahrung der Vermögenswerte der EbAV vorschreiben können.

(63)

EbAV sollten — unter Berücksichtigung der Art des eingerichteten Altersversorgungssystems und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands — klare und ausreichende Informationen für potenzielle Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitstellen, um diese in ihren ruhestandsbezogenen Entscheidungen zu unterstützen und ein hohes Maß an Transparenz in den verschiedenen Phasen eines Systems — Phase vor dem Beitritt, Phase der Mitgliedschaft (einschließlich der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand) und Ruhestandsphase — zu gewährleisten. Insbesondere sollten Informationen über die erworbenen Anwartschaften, die projizierte Höhe der Rentenleistungen, Risiken und Garantien sowie die Kosten bereitgestellt werden. Sofern die projizierte Höhe der Rentenleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, sollten diese Informationen auch ein ungünstiges Szenario umfassen, bei dem es sich um ein extremes, aber dennoch plausibles Szenario handelt. Sofern Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen, sind zusätzliche Informationen über das Anlageprofil, die verschiedenen Optionen und die frühere Performance erforderlich. Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen — insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 und 21, in denen die Zugänglichkeit bzw. der Zugang zu Informationen geregelt sind — Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich festlegen, wer die Informationen für potenzielle Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger (zum Beispiel über Rentenaufzeichnungsdienste) bereitstellen kann.

(64)

In Anbetracht der Besonderheiten von Versorgungssystemen, die Versorgungsleistungen in einer bestimmten Höhe bereitstellen, werden diese Leistungen außer unter extremen Umständen nicht von der früheren Performance oder von der Kostenstruktur beeinträchtigt. Die Informationen hierüber sollten deshalb nur bei Versorgungssystemen bereitgestellt werden, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können.

(65)

Vor dem Beitritt sollten potenzielle Versorgungsanwärter alle für eine fundierte Entscheidung erforderlichen Informationen erhalten. Sofern potenzielle Versorgungsanwärter keine Wahl haben und automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, sollte ihnen die EbAV unmittelbar nach ihrer Aufnahme die wichtigsten einschlägigen Informationen über ihre Mitgliedschaft zur Verfügung stellen.

(66)

Für Versorgungsanwärter sollten die EbAV eine Leistungs-/Renteninformation ausstellen, die die wichtigsten persönlichen Daten sowie allgemeine Informationen über das Altersversorgungssystem enthält. Diese Leistungs-/Renteninformation sollte klar und umfassend sein und die einschlägigen und geeigneten Informationen umfassen, damit das Verständnis der — im Zeitverlauf und in allen Versorgungssystemen — erworbenen Rentenanwartschaften erleichtert und die berufliche Mobilität gefördert wird.

(67)

Die EbAV sollten die Versorgungsanwärter frühzeitig genug vor dem Eintritt in den Ruhestand über die Auszahlungsoptionen unterrichten. Werden die Versorgungsleistungen nicht als lebenslange Rente ausgezahlt, sollten Versorgungsanwärter, die sich dem Ruhestand nähern, Informationen über die möglichen Auszahlungsprodukte erhalten, damit ihnen ihre Finanzplanung für den Ruhestand erleichtert wird.

(68)

Während der Phase der Auszahlung der Versorgungsleistungen sollten die Leistungsempfänger weiterhin Informationen über ihre Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen erhalten. Besonders wichtig ist dies, wenn die Leistungsempfänger während der Auszahlungsphase ein erhebliches Anlagerisiko tragen. Wenn eine Kürzung der den Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen beschlossen wird, sollten die Leistungsempfänger nach dem Beschluss über die Kürzung noch vor der Umsetzung dieser Kürzung entsprechend informiert werden. Den EbAV wird als bewährte Praxis empfohlen, die Leistungsempfänger vor einem solchen Beschluss zu konsultieren.

(69)

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die zuständige Behörde als primäre Ziele den Schutz der Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie die Stabilität und Solidität der EbAV im Blick haben.

(70)

Der Umfang der Beaufsichtigung variiert von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies kann Probleme verursachen, wenn eine EbAV den Aufsichtsanforderungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gleichzeitig den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats genügen muss. Eine klare Festlegung der Bereiche, die für die Zwecke dieser Richtlinie einer Beaufsichtigung unterliegen sollen, verringert Rechtsunsicherheiten und die damit verbundenen Transaktionskosten.

(71)

Ein Binnenmarkt für EbAV setzt die gegenseitige Anerkennung aufsichtsrechtlicher Standards voraus. Die Einhaltung der Standards durch eine EbAV sollte von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der EbAV überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden die Befugnisse übertragen, die diese benötigen, um präventive Maßnahmen oder — für den Fall, dass eine EbAV gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstößt — korrektive Maßnahmen treffen zu können.

(72)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung ausgelagerter Tätigkeiten, einschließlich eines weiteren Outsourcing müssen die zuständigen Behörden Zugang zu allen relevanten Daten haben, die sich im Besitz der Dienstleister befinden, an die diese Tätigkeiten ausgelagert wurden, — unabhängig davon, ob der betreffende Dienstleister der Regulierung unterliegt oder nicht — und das Recht haben, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und die dauerhafte Einhaltung der Bedingungen für eine Outsourcing sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bei den EbAV und den Dienstleistern Informationen über alle ausgelagerten Tätigkeiten anzufordern.

(73)

Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, sonstigen Behörden und Stellen vorgesehen werden, die für die Gewährleistung der finanziellen Stabilität bzw. für die Beendigung von Altersversorgungssystemen zuständig sind. Folglich muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein solcher Informationsaustausch möglich sein sollte. Wenn Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Auflagen abhängig machen können.

(74)

Die gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erfolgen, und der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dieser Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfolgen.

(75)

Um ein reibungsloses Funktionieren des auf Unionsebene organisierten Binnenmarktes für die betriebliche Altersversorgung zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Konsultation der EIOPA die Anwendung dieser Richtlinie prüfen, darüber Bericht erstatten und den Bericht bis spätestens zum 13. Januar 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.

(76)

Zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sollte der Übergangszeitraum, während dessen es den der Richtlinie 2009/138/EG unterliegenden Versicherungsunternehmen gestattet ist, ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie fortzuführen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Die Richtlinie 2009/138/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(77)

Die Weiterentwicklung von Solvabilitätsmodellen — wie der holistischen Bilanz (Holistic Balance Sheet, HBS) — auf Unionsebene ist praktisch nicht realisierbar und mit Blick auf Kosten und Nutzen nicht effizient, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die EbAV innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. Aus diesem Grund sollten auf Unionsebene keine quantitativen Eigenmittelanforderungen — wie etwa Solvabilität II oder davon abgeleitete HBS-Modelle — für EbAV konzipiert werden, da sie möglicherweise die Bereitschaft von Arbeitgebern, ein betriebliches Altersversorgungssystem anzubieten, schmälern könnten.

(78)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens der Union für EbAV, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(79)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(80)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(81)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für EbAV. Besitzen EbAV gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie entweder auf die EbAV selbst oder — vorbehaltlich des Absatzes 2 — auf die zugelassenen Stellen an, die für das Betreiben der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Einrichtungen, die unter die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (9) und (EG) Nr. 987/2009 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Systeme der sozialen Sicherheit betreiben;

b)

Einrichtungen, die unter die Richtlinien 2009/65/EG (11), 2009/138/EG, 2011/61/EU (12), 2013/36/EU (13) und 2014/65/EU (14) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;

c)

Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;

d)

Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten des Trägerunternehmens keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;

e)

Unternehmen, die Pensionsrückstellungen für die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten bilden.

Artikel 3

Anwendung auf EbAV, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben

Für EbAV, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 anzusehen sind, gilt diese Richtlinie nur in Anbetracht ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die gesetzlichen Rentenversicherungssysteme, die als Systeme der sozialen Sicherheit erachtet werden,zu übertragen oder umgekehrt.

Artikel 4

Fakultative Anwendung auf Einrichtungen, die unter die Richtlinie 2009/138/EG fallen

Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 9 bis 14, 19 bis 22, des Artikels 23 Absätze 1 und 2, und der Artikel 24 bis 58 der vorliegenden Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern ii bis iv der Richtlinie 2009/138/EG anwenden. In diesem Fall wird für die den betrieblichen Altersversorgungsgeschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet, und sie werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Lebensversicherungsunternehmen verwaltet und organisiert.

In dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fall und nur soweit ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 76 bis 86, Artikel 132, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 173, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 185 Absätze 7 und 8, Artikel 209 der Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung auf Lebensversicherungsunternehmen.

Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass entweder die zuständigen Behörden oder die für Lebensversicherungsunternehmen nach der Richtlinie 2009/138/EG zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die strikte Abtrennung des betreffenden betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts überprüfen.

Artikel 5

Kleine EbAV und gesetzlich vorgesehene Systeme

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diese Richtlinie mit Ausnahme der Artikel 32 bis 35 auf in seinem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind, ganz oder teilweise nicht anzuwenden. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 müssen die betreffenden EbAV indessen das Recht haben, diese Richtlinie freiwillig anzuwenden. Artikel 11 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 2 auf alle in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV an, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt mehr als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind.

Ein Mitgliedstaat kann jeden der Artikel 1 bis 8, 19 und 32 bis 35 auf Einrichtungen anwenden, bei denen die betriebliche Altersversorgung nach nationalem Recht gesetzlich vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird.

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder „EbAV“ ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Trägerberufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage

a)

einer/s individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmer(n) und Arbeitgeber(n) oder deren Vertretern oder

b)

einer/s individuell oder kollektiv mit Selbstständigen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats

getroffenen Vereinbarung bzw. geschlossenen Vertrags an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;

2.

„Altersversorgungssystem“ einen Vertrag, eine Vereinbarung, einen Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden;

3.

„Trägerunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Stelle, das/die als Arbeitgeber, als selbstständig Erwerbstätiger oder als beliebige Kombination hieraus auftritt und ein Altersversorgungssystem anbietet oder Beiträge in eine EbAV einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Stelle eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen umfasst oder aus einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen besteht;

4.

„Altersversorgungsleistungen“ Leistungen, die mit dem Eintreten oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod. Um die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu fördern, können diese Leistungen in Form der Zahlung einer lebenslangen Rente, einer zeitlich begrenzten Zahlung, der Zahlung eines pauschalen Kapitalbetrags oder einer beliebigen Kombination hieraus erfolgen.

5.

„Versorgungsanwärter“ Personen mit Ausnahme von Leistungsempfängern oder potenziellen Versorgungsanwärtern, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten in der Vergangenheit oder der Gegenwart nach den Bestimmungen eines Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden;

6.

„Leistungsempfänger“ Personen, die Altersversorgungsleistungen erhalten;

7.

„potenzielle Versorgungsanwärter“ Personen, die zum Beitritt zu einem Altersversorgungssystem berechtigt sind;

8.

„zuständige Behörde“ eine nationale Behörde, die mit der Wahrnehmung der mit dieser Richtlinie begründeten Aufgaben betraut ist;

9.

„biometrische Risiken“ die mit Tod, Invalidität und Langlebigkeit verbundenen Risiken;

10.

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die EbAV eingetragen oder zugelassen ist und in dem sie ihre Hauptverwaltung im Sinne von Artikel 9 hat;

11.

„Tätigkeitsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern anwendbar sind;

12.

„übertragende EbAV“ eine EbAV, die die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Verpflichtungen sowie Rechte, und die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel eines Altersversorgungssystems insgesamt oder teilweise auf eine in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene oder zugelassene EbAV überträgt;

13.

„übernehmende EbAV“ eine EbAV, die die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Verpflichtungen und Rechte, sowie die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel eines Altersversorgungssystems insgesamt oder teilweise von einer in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen oder zugelassenen EbAV übernimmt;

14.

„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

15.

„multilaterales Handelssystem“ oder „MTF“ ein multilaterales Handelssystem oder MTF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

16.

„organisiertes Handelssystem“ oder „OTF“ ein organisiertes Handelssystem oder OTF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

17.

„dauerhafter Datenträger“ ein Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder einem Leistungsempfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge und für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

18.

„Schlüsselfunktion“ innerhalb eines Unternehmensführungssystems eine Kapazität zur Übernahme praktischer Aufgaben, das die Risikomanagement-, die interne Revisionsfunktion und eine versicherungsmathematische Funktion umfasst;

19.

„grenzüberschreitende Tätigkeit“ das Betreiben eines Altersversorgungssystems, bei dem die Beziehungen zwischen dem Trägerunternehmen und den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats geregelt sind.

Artikel 7

Tätigkeit der EbAV

Die Mitgliedstaaten machen den in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV zur Auflage, ihre Tätigkeit auf Altersversorgungsgeschäfte und damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten zu beschränken.

Verwaltet ein Lebensversicherungsunternehmen gemäß Artikel 4 sein betriebliches Altersversorgungsgeschäft mittels eines separaten Abrechnungsverbands, so sind die betreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Aktivitäten einzugrenzen.

Grundsätzlich berücksichtigen die EbAV falls angezeigt das Ziel, bei ihren Tätigkeiten die Risiken und Zuwendungen ausgewogen zwischen den Generationen zu verteilen.

Artikel 8

Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und EbAV

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der EbAV im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist.

Artikel 9

Eintragung oder Zulassung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen für jede EbAV, deren Hauptverwaltung sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, sicher, dass die EbAV durch die zuständige Behörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist.

Der Ort der Hauptverwaltung ist der Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen einer EbAV getroffen werden.

(2)   Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die EbAV tätig ist, angegeben.

(3)   Die im Register enthaltenen Informationen sind der EIOPA zu übermitteln, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.

Artikel 10

Auflagen für den Betrieb

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen für jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV sicher, dass

a)

die EbAV ordnungsgemäß festgelegte Vorschriften über den Betrieb jedes Altersversorgungssystems eingeführt hat;

b)

das Trägerunternehmen, sofern es eine Leistung zugesagt hat, zur regelmäßigen Kapitaldeckung verpflichtet wird.

(2)   Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und unter angemessener Berücksichtigung des von den Sozialversicherungssystemen angebotenen Leistungsumfangs können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Versorgungsanwärtern zusätzliche Leistungen wie die Abdeckung der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung sowie eine Garantie für die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge optional angeboten werden, wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter dem zustimmen.

Artikel 11

Grenzüberschreitende Tätigkeit und Verfahren

(1)   Unbeschadet ihrer nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft, und unbeschadet der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen gestatten die Mitgliedstaaten in ihren Hoheitsgebieten eingetragenen oder zugelassenen EbAV, grenzüberschreitend tätig zu sein. Die Mitgliedstaaten gestatten in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen Unternehmen ferner, Träger von EbAV zu sein, die grenzüberschreitende Tätigkeiten anbieten oder ausführen.

(2)   Eine EbAV, die grenzüberschreitend tätig werden und eine Trägerschaft durch ein Trägerunternehmen akzeptieren will, hat die vorherige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats einzuholen.

(3)   Eine EbAV teilt ihre Absicht, grenzüberschreitend tätig zu werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. Der Mitgliedstaat schreibt den EbAV vor, dass die Mitteilung folgende Angaben enthält:

a)

den bzw. die Namen des Tätigkeitsmitgliedstaats bzw. der Tätigkeitsmitgliedstaaten, der bzw. die gegebenenfalls vom Trägerunternehmen ermittelt wird bzw. werden;

b)

den Namen und den Standort der Hauptverwaltung des Trägerunternehmens;

c)

die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems.

(4)   Wird die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Absatz 3 unterrichtet und hat sie nicht per begründetem Beschluss festgestellt, dass die Verwaltungsstruktur und die Finanzlage der EbAV sowie die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte für die geplante grenzüberschreitende Tätigkeit nicht angemessen sind, übermittelt die zuständige Behörde die gemäß Absatz 3 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt der zuständigen Behörde im Tätigkeitsmitgliedstaat und setzt die EbAV hiervon in Kenntnis.

Der in Unterabsatz 1 genannte begründete Beschluss wird innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt aller in Absatz 3 genannten Angaben ausgefertigt.

(5)   Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 genannten Angaben nicht an die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats, nennt sie der betreffenden EbAV innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe hierfür. Gegen diese Nichtübermittlung der Angaben können bei den Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats Rechtsmittel eingelegt werden.

(6)   Grenzüberschreitend tätige EbAV unterliegen den vom Tätigkeitsmitgliedstaat gemäß Titel IV vorgeschriebenen Auskunftspflichten gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, die von dieser grenzüberschreitenden Tätigkeit betroffen sind.

(7)   Bevor die EbAV eine grenzüberschreitende Tätigkeit aufnimmt, steht der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats ein Zeitraum von sechs Wochen ab Erhalt der in Absatz 3 genannten Angaben zur Verfügung, um die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme, die beim Betrieb eines von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems einzuhalten sind, und über die im Tätigkeitsmitgliedstaat für die grenzüberschreitende Tätigkeit geltenden Auskunftspflichten gemäß Titel IV zu informieren. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der EbAV diese Angaben mit.

(8)   Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist kann die EbAV eine grenzüberschreitende Tätigkeit nach Maßgabe der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme und im Einklang mit den im Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten gemäß Absatz 7 aufnehmen.

(9)   Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats benachrichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, soweit dies grenzüberschreitende Tätigkeiten betrifft, sowie über wesentliche Änderungen der in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten gemäß Absatz 7. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der EbAV diese Angaben mit.

(10)   Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats überwacht außerdem ständig, ob die Tätigkeiten der EbAV mit den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme und mit den im Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten im Sinne von Absatz 7 im Einklang stehen. Werden dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die EbAV die festgestellten Verstöße unterbindet.

(11)   Verletzt die EbAV trotz der Maßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat — weiterhin die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme oder die in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten gemäß Absatz 7, so kann die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann der EbAV untersagt werden, im Tätigkeitsmitgliedstaat weiter für das Trägerunternehmen tätig zu sein.

Artikel 12

Grenzüberschreitende Übertragung

(1)   Die Mitgliedstaaten gestatten den in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV die vollständige oder teilweise Übertragung der Verbindlichkeiten und versicherungstechnischen Rückstellungen eines Altersversorgungssystems sowie anderer Rechte und Pflichten und entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel auf eine übernehmende EbAV.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kosten der Übertragung nicht von den übrigen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der übertragenden EbAV oder den bisherigen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der übernehmenden EbAV getragen werden.

(3)   Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung

a)

der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der betroffenen Leistungsempfänger oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter. Die Mehrheit wird nach nationalem Recht definiert. Informationen zu den Bedingungen der Übertragung werden den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern oder gegebenenfalls ihren Vertretern von der übertragenden EbAV rechtzeitig vor Einreichung des Antrags nach Absatz 4 zugänglich gemacht; und

b)

des Trägerunternehmens, falls angezeigt.

(4)   Die vollständige oder teilweise Übertragung der Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen eines Altersversorgungssystems und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel zwischen übertragenden und übernehmenden EbAV erfordert die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV. Die Genehmigung der Übertragung wird von der übernehmenden EbAV beantragt. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der übernehmenden EbAV erteilt oder verweigert die Genehmigung und teilt der übernehmenden EbAV ihre Entscheidung binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags mit.

(5)   Der Antrag auf die in Absatz 4 genannte Genehmigung der Übertragung muss folgende Angaben enthalten:

a)

die schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden und der übernehmenden EbAV, in der die Bedingungen für die Übertragung festgelegt sind;

b)

eine Beschreibung der Hauptmerkmale des Altersversorgungssystems;

c)

eine Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel;

d)

Namen und Orte der Hauptverwaltungen der übertragenden und der übernehmenden EbAV sowie des Mitgliedstaats, in dem jede EbAV eingetragen oder zugelassen ist;

e)

Hauptstandort und Name des Trägerunternehmens;

f)

Nachweis der vorherigen Zustimmung gemäß Absatz 3;

g)

gegebenenfalls Namen der Mitgliedstaaten, deren sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für das betreffende Altersversorgungssystem maßgeblich sind.

(6)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV übermittelt den Antrag nach Absatz 4 nach dessen Erhalt unverzüglich an die zuständige Behörde der übertragenden EbAV.

(7)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV bewertet nur, ob

a)

alle in Absatz 5 genannten Informationen von der übernehmenden EbAV geliefert wurden;

b)

die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage der übernehmenden EbAV und die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte der übernehmenden EbAV der geplanten Übertragung angemessen sind;

c)

die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der übernehmenden EbAV und der übertragene Teil des Systems während und nach der Übertragung angemessen geschützt sind;

d)

die versicherungstechnischen Rückstellungen der übernehmenden EbAV zum Zeitpunkt der Übertragung vollständig kapitalgedeckt sind, wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat; und

e)

die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der übernehmenden EbAV zu decken.

(8)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV bewertet nur, ob

a)

bei einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen, sonstigen Verpflichtungen und Ansprüche des Altersversorgungssystems sowie der entsprechenden Vermögenswerte und deren Zahlungsmitteläquivalente die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des übrigen Teils des Systems angemessen geschützt sind;

b)

die individuellen Ansprüche der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nach der Übertragung mindestens gleich hoch sind;

c)

die dem Altersversorgungssystem entsprechenden zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates der übernehmenden EbAV zu decken.

(9)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV übermittelt die Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Bewertung binnen acht Wochen nach Erhalt des Antrags nach Absatz 6, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV eine Entscheidung in Einklang mit Absatz 4 treffen kann.

(10)   Wird die Genehmigung verweigert, nennt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Dreimonatsfrist die Gründe für diese Ablehnung. Gegen eine solche Ablehnung oder Untätigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV können bei den Gerichten im Herkunftsmitgliedstaat der übernehmenden EbAV Rechtsmittel eingelegt werden.

(11)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV die Entscheidung nach Absatz 4 innerhalb von zwei Wochen mit.

Wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat, informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV auch über die für die Tätigkeit des Altersversorgungssystems maßgeblichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die in Titel IV geregelten Auskunftspflichten des Tätigkeitsmitgliedstaats bei grenzüberschreitender Tätigkeit. Dies geschieht binnen weiterer vier Wochen.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV übermittelt dieser die Informationen innerhalb einer Woche nach deren Erhalt.

(12)   Nach Eingang einer Genehmigungsentscheidung gemäß Absatz 4 oder bei nicht vorliegenden Informationen über die Entscheidung seitens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV nach Ablauf der in Absatz 11 dritter Unterabsatz genannten Frist kann die übernehmende EbAV die Tätigkeit des Altersversorgungssystems aufnehmen.

(13)   Besteht Uneinigkeit über das Vorgehen oder den Inhalt einer Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden oder der übernehmenden EbAV, einschließlich einer Entscheidung, eine grenzüberschreitende Übertragung zu genehmigen oder zu verweigern, kann die EIOPA auf Antrag einer der zuständigen Behörden oder aus eigener Initiative eine nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wahrnehmen.

(14)   Führt die übernehmende EbAV eine grenzüberschreitende Tätigkeit aus, kommen Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11 zur Anwendung.

TITEL II

QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN

Artikel 13

Versicherungstechnische Rückstellungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, jederzeit für alle von ihnen verwalteten Versorgungssysteme versicherungstechnische Rückstellungen in angemessener Höhe entsprechend den sich aus ihrem Rentenvertragsbestand ergebenden finanziellen Verpflichtungen bilden.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen die Einrichtung biometrische Risiken abdeckt oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für alle derartigen Systeme bilden.

(3)   Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden jedes Jahr neu berechnet. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch eine Berechnung nur einmal alle drei Jahre zulassen, wenn die EbAV den Versorgungsanwärtern oder den zuständigen Behörden eine Bescheinigung oder einen Bericht über die Anpassungen für die dazwischen liegenden Jahre vorlegt. Aus der Bescheinigung oder dem Bericht müssen die angepasste Entwicklung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Änderungen in der Risikodeckung hervorgehen.

(4)   Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von einem Versicherungsmathematiker oder von einem anderen anerkannten Fachmann auf diesem Gebiet, beispielsweise von einem Wirtschaftsprüfer, soweit das nach nationalem Recht zulässig ist, auf der Grundlage versicherungsmathematischer Verfahren, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anerkannt sind, ausgeführt und testiert. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)

Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren berechnet, das alle Verpflichtungen hinsichtlich der Leistungen und der Beiträge gemäß dem Altersversorgungssystem der EbAV berücksichtigt. Er muss so hoch sein, dass sowohl die Zahlung der bereits laufenden Renten und sonstigen Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden können als auch die Verpflichtungen in Bezug auf die von den Versorgungsanwärtern erworbenen Rentenanwartschaften abgedeckt werden. Die wirtschaftlichen und versicherungstechnischen Annahmen für die Bewertung der Verbindlichkeiten sind ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu wählen, wobei gegebenenfalls eine angemessene Marge für negative Abweichungen vorzusehen ist.

b)

Die Höchstzinssätze sind mit der gebotenen Vorsicht und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats festzusetzen. Bei der Festlegung dieser mit der gebotenen Vorsicht zu wählenden Zinssätze werden

i)

die Rendite entsprechender Anlagen, die von der EbAV gehalten werden, und die voraussichtlichen künftigen Anlageerträge,

ii)

die Marktrenditen hochwertiger Schuldverschreibungen, öffentlicher Schuldverschreibungen, von Schuldverschreibungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, Schuldverschreibungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) oder Schuldverschreibungen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder

iii)

eine Kombination der in den Ziffern i und ii genannten Faktoren berücksichtigt.

c)

Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten biometrischen Tafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Versorgungsanwärter und der Altersversorgungssysteme und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.

d)

Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demografischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.

(5)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann zusätzliche und detailliertere Regeln für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufstellen, sofern sie dem Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger dienen.

Artikel 14

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die EbAV jederzeit über ausreichende und angemessene Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen für sämtliche von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme verfügen müssen.

(2)   Der Herkunftsmitgliedstaat kann zulassen, dass eine EbAV für einen begrenzten Zeitraum nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. Die zuständigen Behörden verlangen von der EbAV in diesem Fall einen konkreten und realisierbaren Finanzierungsplan mit einem Zeitplan, damit die Anforderungen nach Absatz 1 wieder erfüllt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die betreffende EbAV muss einen konkreten und realisierbaren Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden soll. Der Plan muss den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern zugänglich gemacht und/oder von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates genehmigt werden.

b)

Bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situation der EbAV zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versorgungsanwärter, die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt oder um ein System, das vom Umlageverfahren bzw. der teilweisen Kapitaldeckung zur vollständigen Kapitaldeckung übergeht.

c)

Falls das Altersversorgungssystem in dem im ersten Satz des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgewickelt wird, unterrichtet die EbAV die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Die EbAV legt ein Verfahren für die Übertragung der Verbindlichkeiten und der ihnen entsprechenden Vermögenswerte dieses Systems auf eine andere EbAV, ein Versicherungsunternehmen oder eine andere geeignete Einrichtung fest. Dieses Verfahren wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitgeteilt, und die Grundzüge des Verfahrens werden den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern im Einklang mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit zugänglich gemacht.

(3)   Bei grenzüberschreitender Tätigkeit müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit hinsichtlich sämtlicher verwalteten Altersversorgungssysteme vollständig kapitalgedeckt sein. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, greift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich ein und verlangt von der EbAV, sofort geeignete Maßnahmen auszuarbeiten und diese unverzüglich so umzusetzen, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger angemessen geschützt sind.

Artikel 15

Aufsichtsrechtliche Eigenmittel

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, deren Altersversorgungssysteme dadurch gekennzeichnet sind, dass die EbAV selbst und nicht das Trägerunternehmen die Haftung für biometrische Risiken übernimmt oder ein bestimmtes Anlageergebnis bzw. eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, jederzeit über zusätzliche, über die versicherungstechnischen Rückstellungen hinausgehende Vermögenswerte verfügen, die als Sicherheitsmarge dienen. Der Umfang dieser Marge richtet sich nach der Art des Risikos und dem Vermögensportfolio aller von ihnen verwalteten Systeme. Diese Vermögenswerte sind unbelastet und dienen als Sicherheitskapital, um die Abweichungen zwischen den erwarteten und tatsächlichen Kosten und Gewinnen auszugleichen.

(2)   Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 16, 17 und 18 anzuwenden.

(3)   Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, EbAV mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorzuschreiben, dass sie über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügen müssen oder ausführlichere Vorschriften zu erlassen, sofern sie aufsichtsrechtlich gerechtfertigt sind.

Artikel 16

Verfügbare Solvabilitätsspanne

(1)   Um für die langfristige Tragfähigkeit der betrieblichen Altersversorgung zu sorgen, verpflichten die Mitgliedstaaten die in Artikel 15 Absatz 1 genannten EbAV, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen oder zugelassen sind, stets eine für den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende, verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2)   Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der EbAV abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:

a)

das eingezahlte Grundkapital oder, im Falle einer EbAV, die die Form eines Unternehmens auf Gegenseitigkeit hat, der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Konten der Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit, die den folgenden Kriterien entsprechen:

i)

in der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder des Unternehmens auf Gegenseitigkeit aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;

ii)

in der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen; und

iii)

die Bestimmungen der Satzung dürfen nur geändert werden, sofern die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i und ii genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;

b)

die gesetzlichen und freien Rücklagen;

c)

der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden; und

d)

in dem Maß, in dem das Recht eines Mitgliedstaats es zulässt, die in der Bilanz erscheinenden Gewinnrücklagen, sofern diese zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können und soweit für die Überschussbeteiligung der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger noch keine Deklarierung erfolgt ist.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der EbAV befindlichen eigenen Aktien verringert.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst:

a)

kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der EbAV die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden;

b)

Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

i)

sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;

ii)

der Emissionsvertrag muss der EbAV die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;

iii)

die Forderungen des Darlehensgebers an die EbAV müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;

iv)

in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, der EbAV jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht wird; und

v)

es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.

Für die Zwecke von Buchstabe a müssen die nachrangigen Darlehen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

es werden nur die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt;

ii)

bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor dem Rückzahlungstermin legt die EbAV den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen auf Antrag der emittierenden EbAV genehmigen, sofern deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;

iii)

bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen, oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden vorgeschrieben. Im letzteren Fall unterrichtet die EbAV die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der EbAV nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;

iv)

die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation der EbAV vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird; und

v)

die Darlehensvereinbarung darf nur geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine Einwände gegen die Änderung haben.

(4)   Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag der EbAV bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen:

a)

den Unterschiedsbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde;

b)

die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese stillen Nettoreserven nicht Ausnahmecharakter haben;

c)

die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der verfügbaren Solvabilitätsspanne bzw. der geforderten Solvabilitätsspanne, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Der in Buchstabe a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten „Leben“ und „betriebliche Altersversorgung“ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.

Artikel 17

Geforderte Solvabilitätsspanne

(1)   Die geforderte Solvabilitätsspanne bestimmt sich gemäß den eingegangenen Verbindlichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6.

(2)   Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:

a)

erstes Ergebnis:

Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf nicht niedriger als 85 % sein;

b)

zweites Ergebnis:

Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von der EbAV übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei der EbAV verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %. Bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.

(3)   Bei Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der geforderten Solvabilitätsspanne für EbAV gemäß Artikel 18.

(4)   Bei Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird.

(5)   Bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer Vermögenswerte.

(6)   Bei fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii bis v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:

a)

sofern die EbAV ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;

b)

sofern die EbAV zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird;

c)

sofern die EbAV kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Versicherungen und Geschäften zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr;

d)

sofern die EbAV ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet wird.

Artikel 18

Geforderte Solvabilitätsspanne für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 3

(1)   Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämien- oder Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.

(2)   Die geforderte Solvabilitätsspanne muss dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen.

(3)   Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge.

Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.

Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert.

Hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren abgezogen.

Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 000 000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 % der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für die EbAV für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

(4)   Der Schadensindex wird wie folgt berechnet:

 

Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet.

 

Zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist.

 

Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.

 

Abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen.

 

Ein Drittel des so gebildeten Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35 000 000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 26 % der ersten Stufe und 23 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.

 

Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für die EbAV für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.

(5)   Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahrs, so muss sie wenigstens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.

Artikel 19

Anlagevorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV bei der Anlage der Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln verfahren:

a)

Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger insgesamt anzulegen. Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt eine EbAV oder die Stelle, die deren Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erfolgt.

b)

Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht gestatten die Mitgliedstaaten es den EbAV, den möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung zu tragen.

c)

Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.

d)

Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden.

e)

Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern diese Instrumente zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert muss mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts angesetzt werden und mit in die Bewertung der Vermögenswerte einer EbAV einfließen. EbAV haben ferner ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden.

f)

Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, so dass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden.

Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen eine EbAV nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

g)

Anlagen in das Trägerunternehmen dürfen 5 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten; gehört das Trägerunternehmen einer Unternehmensgruppe an, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten.

Wird eine EbAV von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer angemessenen Streuung zu tätigen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen nach den Buchstaben e und f nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen anzuwenden.

(2)   Unter Berücksichtigung der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der überwachten EbAV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Angemessenheit der von den EbAV verwendeten Verfahren für die Bonitätsbewertung überwachen, bewerten die Bezugnahmen auf Ratings in ihrer Anlagepolitik, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) abgegeben worden sind, und regen, falls angezeigt, Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

(3)   Der Herkunftsmitgliedstaat untersagt den EbAV, Kredit aufzunehmen oder für Dritte als Bürgen einzustehen. Die Mitgliedstaaten können den EbAV jedoch gestatten, ausschließlich zu Liquiditätszwecken und für einen begrenzten Zeitraum in gewissem Umfang Kredit aufzunehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten machen den in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV in Bezug auf die Wahl der Anlageform keine Vorschriften.

(5)   Unbeschadet von Artikel 30 machen die Mitgliedstaaten die Anlageentscheidungen einer in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV bzw. ihres Anlageverwalters nicht von einer vorherigen Genehmigung oder systematischen Mitteilung abhängig.

(6)   Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 5 für die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV ausführlichere Vorschriften, auch quantitativer Art, erlassen, sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, um das gesamte Spektrum der von diesen EbAV verwalteten Altersversorgungssysteme zu erfassen.

Die Mitgliedstaaten hindern EbAV jedoch nicht daran,

a)

bis zu 70 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte bzw. des gesamten Portfolios bei Systemen, in denen die Versorgungsanwärter die Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlichen begebbaren Wertpapieren und Industrieobligationen anzulegen, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind oder über MTF oder OTF gehandelt werden, und über die Gewichtung der Wertpapiere im Anlagenportfolio selbst zu bestimmen. Sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, können die Mitgliedstaaten jedoch eine niedrigere Obergrenze von nicht weniger als 35 % für diejenigen EbAV festlegen, die Altersversorgungssysteme mit langfristiger Zinssatzgarantie betreiben, das Anlagerisiko selbst tragen und die Garantie selbst stellen;

b)

bis zu 30 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Vermögenswerten anzulegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten;

c)

in Instrumente mit einem langfristigen Anlagehorizont, die nicht an geregelten Märkten oder über MTF oder OTF gehandelt werden, zu investieren;

d)

in Instrumente zu investieren, die durch die EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), des Europäischen langfristigen Investmentfonds, des Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum und des Europäischen Risikokapitalfonds emittiert oder garantiert werden.

(7)   Absatz 6 schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall auch die Anwendung strengerer Anlagevorschriften auf in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV fordern können, wenn dies insbesondere aufgrund der von der EbAV eingegangenen Verbindlichkeiten aufsichtsrechtlich geboten ist.

(8)   Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates einer grenzüberschreitend tätigen EbAV nach Artikel 11 legen für den die versicherungstechnischen Rückstellungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit bedeckenden Teil der Vermögenswerte keine über die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Vorschriften hinausgehende Anlagevorschriften fest.

TITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN

KAPITEL 1

Unternehmensführungssystem

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 20

Zuständigkeit des Management- oder Aufsichtsorgans

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Management- oder Aufsichtsorgan einer EbAV nach den nationalen Rechtsvorschriften die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die betreffende EbAV hat.

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rolle, die die Sozialpartner im Management der EbAV innehaben.

Artikel 21

Allgemeine Anforderungen an die Unternehmensführung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben allen EbAV vor, über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung ihrer Geschäfte gewährleistet. Dieses System umfasst eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Das Unternehmensführungssystem umfasst die Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Faktoren in Bezug auf die Anlagevermögenswerte bei Anlageentscheidungen und unterliegt einer regelmäßigen internen Prüfung.

(2)   Das Unternehmensführungssystem nach Absatz 1 ist der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV schriftliche Leitlinien einführen und umsetzen, die das Risikomanagement, die interne Revision und gegebenenfalls versicherungsmathematische Tätigkeiten und das Outsourcing betreffen. Diese schriftlichen Leitlinien sind im Voraus durch das Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV zu genehmigen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft und bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Bereich angepasst.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen. Dieses System umfasst Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen und eine angemessene Berichterstattung auf allen Ebenen der EbAV.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV angemessene Vorkehrungen treffen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greifen die EbAV auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, dass mindestens zwei Personen ihre Geschäfte tatsächlich leiten. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer begründeten Beurteilung durch die zuständigen Behörden zulassen, dass nur eine Person die Geschäfte der EbAV tatsächlich leitet. Bei dieser Beurteilung wird der Rolle, die die Sozialpartner im Management der EbAV insgesamt innehaben, sowie der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Rechnung getragen.

Artikel 22

Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, sicherzustellen, dass Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie gegebenenfalls Personen oder Stellen, an die eine Schlüsselfunktion nach Artikel 31 ausgelagert wurde, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den folgenden Anforderungen genügen:

a)

fachliche Qualifikation:

i)

für Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, bedeutet dies, dass ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen gemeinschaftlich ausreichen, um ein solides und vorsichtiges Management der EbAV zu gewährleisten;

ii)

für Personen, die die versicherungsmathematische und die interne Revisionsfunktion wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen;

iii)

für Personen, die andere Schlüsselfunktionen wahrnehmen, bedeutet dies, dass ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäß wahrzunehmen; und

b)

persönliche Zuverlässigkeit: sie sind zuverlässig und integer.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, sich zu vergewissern, dass die Personen, die die EbAV tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen wahrnehmen, den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen.

(3)   Verlangt ein Herkunftsmitgliedstaat von den Personen nach Absatz 1 einen Zuverlässigkeitsnachweis, den Nachweis, dass sie vorher nicht in Insolvenz geraten sind, oder beide genannten Nachweise, so erkennt dieser Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs aus dem anderen Mitgliedstaat oder, falls der andere Mitgliedstaat kein Strafregister führt, die Vorlage einer gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind, an, die von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde.

(4)   Stellt keine zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder des Herkunftsmitgliedstaats eine gleichwertige Urkunde nach Absatz 3 aus, so wird dieser Person gestattet, stattdessen eine eidesstattliche Erklärung abzugeben.

In Herkunftsmitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, wird den Staatsangehörigen betreffender anderer Mitgliedstaaten gestattet, eine feierliche Erklärung vorzulegen, die er vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder vor einem Notar in einem dieser Mitgliedstaaten abgegeben hat. Die Behörde oder der Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.

(5)   Der in Absatz 3 genannte Nachweis, dass keine Insolvenz eingetreten ist, kann auch in Form einer Erklärung vorgelegt werden, die der Staatsangehörige des betreffenden anderen Mitgliedstaats vor einer zuständigen Justizbehörde oder Trägerberufsvereinigung des anderen Mitgliedstaats abgegeben hat.

(6)   Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(7)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden zuständig sind und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Ferner geben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden zum Zwecke der Unterlegung des Antrags auf Ausübung der in Artikel 11 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.

Artikel 23

Vergütungspolitik

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, für all jene Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, Schlüsselfunktionen wahrnehmen, und für andere Kategorien von Mitarbeitern, deren Tätigkeiten das Risikoprofil der EbAV wesentlich beeinflussen, eine solide Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der EbAV und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten angemessen ist.

(2)   Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlichen die EbAV Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen.

(3)   Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik nach Absatz 1 verfahren die EbAV nach den folgenden Grundsätzen:

a)

Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der EbAV insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der EbAV bei.

b)

Die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der von der EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme im Einklang.

c)

Die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

d)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen und Vorschriften der EbAV.

e)

Die Vergütungspolitik gilt für die EbAV selbst und für die Dienstleister nach Artikel 31 Absatz 1, sofern diese Dienstleister nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b fallen.

f)

Die EbAV legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre und ist für deren Umsetzung verantwortlich.

g)

Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln.

Abschnitt 2

Schlüsselfunktionen

Artikel 24

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, über die folgenden Schlüsselfunktionen zu verfügen: eine Risikomanagement-Funktion, eine interne Revisionsfunktion und gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion. Die EbAV ermöglichen den Inhabern einer Schlüsselfunktion die effektive, objektive, sachgemäße und unabhängige Ausführung ihrer Aufgaben.

(2)   Die EbAV können zulassen, dass eine Person oder eine organisatorische Einheit mehrere Schlüsselfunktionen ausübt, mit Ausnahme der in Artikel 26 aufgeführten internen Revisionsfunktion, die von anderen Schlüsselfunktionen unabhängig ist.

(3)   Die jeweilige mit einer Schlüsselfunktion betraute Einzelperson oder organisatorische Einheit darf nicht gleichzeitig eine ähnliche Schlüsselfunktion im Trägerunternehmen wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV dieser gestatten, Schlüsselfunktionen von derselben Person oder organisatorischen Einheit wie das Trägerunternehmen wahrnehmen zu lassen, wenn die EbAV deutlich macht, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder damit umgeht.

(4)   Die Inhaber einer Schlüsselfunktion teilen dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in ihrem Verantwortungsbereich mit, das entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind.

(5)   Trifft das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV nicht rechtzeitig geeignete Korrekturmaßnahmen, unterrichtet der Inhaber einer Schlüsselfunktion unbeschadet des Schutzes vor Selbstbelastung in folgenden Fällen die für die EbAV zuständige Behörde:

a)

wenn die EbAV nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit dem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, wesentliche gesetzliche Anforderungen nicht zu erfüllen, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV mitgeteilt wurde, und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern haben könnte, oder

b)

wenn die EbAV nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit in einem unter ihre Schlüsselfunktion fallenden Bereich in erheblicher Weise gegen für die EbAV und ihre Geschäftstätigkeit geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, und dies dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV mitgeteilt wurde.

(6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Personen, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 5 unterrichten, entsprechenden Rechtsschutz.

Artikel 25

Risikomanagement

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe und internen Organisation und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise, über eine wirksame Risikomanagementfunktion zu verfügen. Diese Funktion ist derart zu strukturieren, dass sie die Funktionsweise des Risikomanagementsystems erleichtert, für das die EbAV Strategien, Prozesse und Meldeverfahren einführen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die EbAV und die von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen und zu überwachen und mit ihnen umzugehen und darüber dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV regelmäßig auf Einzelbasis und auf aggregierter Basis Bericht zu erstatten.

Das Risikomanagementsystem muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der EbAV integriert sein.

(2)   Das Risikomanagementsystem deckt in einer für ihre Größe und die interne Organisation der EbAV sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise die Risiken, denen die EbAV selbst oder die Unternehmen, an die Tätigkeiten einer EbAV ausgelagert werden, ausgesetzt sein können, sofern angezeigt mindestens in den folgenden Bereichen ab:

a)

Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;

b)

Aktiv-Passiv-Management;

c)

Anlagen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;

d)

Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;

e)

Management operationeller Risiken;

f)

Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken;

g)

ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio und dessen Management.

(3)   Tragen gemäß den Bedingungen des Altersversorgungssystem auch die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger Risiken, so berücksichtigt das Risikomanagementsystem diese Risiken auch aus der Sicht der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.

Artikel 26

Interne Revisionsfunktion

Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe und internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise z über eine wirksame interne Revision zu verfügen. Die interne Revisionsfunktion umfasst eine Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind.

Artikel 27

Versicherungsmathematische Funktion

(1)   Wenn eine EbAV biometrische Risiken selbst abdeckt oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, verpflichten die Mitgliedstaaten die EbAV zur Einrichtung einer wirksamen Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit folgenden Aufgaben betraut ist:

a)

Koordinierung und Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

b)

Bewertung der Angemessenheit der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der zu diesem Zweck zugrunde gelegten Annahmen;

c)

Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;

d)

Vergleich der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Annahmen mit den Erfahrungswerten;

e)

Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans der EbAV über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

f)

Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik, sofern die EbAV über eine solche verfügt;

g)

Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen, sofern die EbAV über solche verfügt; und

h)

Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, mindestens eine unabhängige inner- oder außerhalb der EbAV tätige, für die versicherungsmathematische Funktion zuständige Person zu benennen.

Abschnitt 3

Unterlagen zur Unternehmensführung

Artikel 28

Eigene Risikobeurteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.

Diese Risikobeurteilung wird mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der EbAV oder der von der EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme vorgenommen. Im Falle einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil eines bestimmten Altersversorgungssystems kann die Risikobeurteilung auf dieses Altersversorgungssystem beschränkt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zur Risikobeurteilung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der EbAV sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der EbAV folgende Bereiche gehören:

a)

eine Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der EbAV einbezogen wird;

b)

eine Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;

c)

eine Beschreibung, wie die EbAV Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert, wenn die EbAV Schlüsselfunktionen an das Trägerunternehmen nach Artikel 24 Absatz 3 auslagert;

d)

eine Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der EbAV, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;

e)

eine Beurteilung der Risiken für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in Bezug auf die Auszahlung ihrer Versorgungsleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls unter der Berücksichtigung von:

i)

Indexierungsmechanismen;

ii)

die Versorgungsansprüche mindernden Mechanismen, darunter der Umfang, in dem erworbene Rentenanwartschaften unter welchen Bedingungen und durch wen gemindert werden können;

f)

eine qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch das Trägerunternehmen, die Versicherung oder Rückversicherung bei einem Unternehmen, das unter die Richtlinie 2009/138/EG fällt, oder die Abdeckung durch ein Altersversorgungs- Sicherungssystems, zugunsten der EbAV oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger;

g)

eine qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;

h)

im Falle, dass ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 verwenden die EbAV Methoden zur Erkennung und Beurteilung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein werden oder ausgesetzt sein könnten und die sich auf die Fähigkeit einer EbAV auswirken könnten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diese Methoden sind in Bezug auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen. Sie werden in der eigenen Risikobeurteilung beschrieben.

(4)   Die eigene Risikobeurteilung fließt in die strategischen Entscheidungen der EbAV ein.

Artikel 29

Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der EbAV betriebenen Versorgungssysteme und gegebenenfalls einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht für jedes Versorgungssystem erstellt und offenlegt. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiva, den Passiva und der finanziellen Lage der EbAV vermitteln und eine Offenlegung wesentlicher Kapitalanlagen umfassen. Der Jahresabschluss und die in den Berichten enthaltenen Informationen müssen nach Maßgabe des nationalen Rechts in sich schlüssig, umfassend und sachgerecht aufbereitet sein und von Personen ordnungsgemäß genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt sind.

Artikel 30

Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeitet und mindestens alle drei Jahre überprüft. Diese Erklärung muss unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in dieser Erklärung zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, des Risikomanagementprozesses, die strategische Allokation der Vermögensanlagen je nach Art und Dauer der Altersversorgungsverbindlichkeiten und die Frage eingegangen wird, wie bei der Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und der Unternehmensführung Rechnung getragen wird. Die Erklärung wird öffentlich zugänglich gemacht.

KAPITEL 2

Outsourcing und Vermögensverwaltung

Artikel 31

Outsourcing

(1)   Die Mitgliedstaaten können gestatten oder verlangen, dass in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV alle Tätigkeiten einschließlich Schlüsselfunktionen und des Managements dieser EbAV ganz oder teilweise Dienstleistern übertragen, die im Namen dieser EbAV tätig werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV, wenn sie Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten auslagern, für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie vollumfänglich verantwortlich bleiben.

(3)   Das Outsourcing von Schlüsselfunktionen oder sonstiger Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

Beeinträchtigung der Qualität des Unternehmensführungssystems der betreffenden EbAV;

b)

übermäßige Steigerung des operationellen Risikos;

c)

Beeinträchtigung der Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Einhaltung der Verpflichtungen der EbAV durch diese zu überwachen;

d)

Gefährdung der kontinuierlichen und zufriedenstellenden Leistungserbringung für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.

(4)   Die EbAV stellen das reibungslose Funktionieren der ausgelagerten Tätigkeiten sicher, indem sie einen Dienstleister auswählen und die Tätigkeiten des Dienstleisters kontinuierlich überwachen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV, die Schlüsselfunktionen, das Management dieser EbAV oder sonstige unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten auslagern, mit dem Dienstleister eine schriftliche Vereinbarung schließen. Eine solche Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der EbAV und des Dienstleisters genau festlegen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV die zuständigen Behörden über das Outsourcing der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten frühzeitig informieren. Wenn es beim Outsourcing um Schlüsselfunktionen oder das Management von EbAV geht, werden die zuständigen Behörden darüber informiert, bevor die Vereinbarung über das betreffende Outsourcing in Kraft tritt. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass EbAV die zuständigen Behörden im Falle späterer wichtiger Entwicklungen in Bezug auf ausgelagerte Tätigkeiten informieren.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, jederzeit von den EbAV und den Dienstleistern Informationen über ausgelagerte Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten zu verlangen.

Artikel 32

Anlageverwaltung

Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, für die Verwaltung des Anlageportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind; dasselbe gilt für die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten zugelassenen Stellen.

KAPITEL 3

Verwahrstelle

Artikel 33

Bestellung einer Verwahrstelle

(1)   Bei einem Altersversorgungssystem, bei dem die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die EbAV dazu verpflichten, für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben gemäß den Artikeln 34 und 35 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen. Der Tätigkeitsmitgliedstaat kann diese EbAV, wenn sie im Sinne von Artikel 11 grenzüberschreitend tätig werden, dazu verpflichten, für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten gemäß den Artikeln 34 und 35 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.

(2)   Für Altersversorgungssysteme, bei denen die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko nicht voll tragen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die EbAV dazu verpflichten, für die Verwahrung von Vermögenswerten oder für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben gemäß den Artikeln 34 und 35 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, eine Verwahrstelle zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit ihrem nationalen Recht zuständige Behörden zu ermächtigen, entsprechend Artikel 48 auf Antrag der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer EbAV die freie Verfügung über Vermögenswerte zu untersagen, die sich im Besitz eines Verwahrers oder einer Verwahrstelle mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet befinden.

(5)   Die Bestellung der Verwahrstelle erfordert eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung regelt die Übermittlung der Informationen, die erforderlich sind, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Aufgaben wahrnehmen kann.

(6)   Die EbAV und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 34 und 35 festgelegten Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des Altersversorgungssystems und seiner Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.

(7)   Eine Verwahrstelle darf in Bezug auf die EbAV keine Tätigkeiten ausführen, die zu Interessenkonflikten zwischen der EbAV, den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems und ihr selbst führen könnten, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt, beobachtet und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems sowie dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV gegenüber offengelegt.

(8)   Wird keine Verwahrstelle bestellt, treffen die EbAV Vorkehrungen, um zu vermeiden, dass bei der Durchführung von Aufgaben, die ansonsten von einer Verwahrstelle oder einem Vermögensverwalter wahrgenommen würden, Interessenkonflikte entstehen, und um bestehende Interessenkonflikte zu beseitigen.

Artikel 34

Verwahrung von Vermögenswerten und Haftung der Verwahrstelle

(1)   Werden die Vermögenswerte einer EbAV bezüglich eines Altersversorgungssystems, die verwahrbare Finanzinstrumente sind, einer Verwahrstelle zur Verwahrung anvertraut, verwahrt die Verwahrstelle sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können.

Zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Bestimmungen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen der EbAV eröffnet wurden, sodass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als im Eigentum der EbAV oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des Altersversorgungssystems befindliche Instrumente identifiziert werden können.

(2)   Bei anderen Vermögenswerten einer EbAV bezüglich des Altersversorgungssystems als den in Absatz 1 genannten prüft die Verwahrstelle, ob die EbAV die Eigentumsrechte für diese Vermögenswerte besitzt, und führt Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte. Die Prüfung beruht auf Informationen oder Unterlagen, die von der EbAV vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber der EbAV und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern für jegliche Verluste haftet, die diese infolge einer von der Verwahrstelle schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten erleiden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung der Verwahrstelle nach Absatz 3 nicht dadurch berührt wird, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(5)   Bestellen die EbAV keine Verwahrstelle für die Verwahrung ihrer Vermögenswerte, haben sie mindestens:

a)

sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente mit gebührender Sorgfalt behandelt und geschützt werden;

b)

Aufzeichnungen zu führen, die es der EbAV ermöglichen, sämtliche Vermögenswerte jederzeit unverzüglich zu identifizieren;

c)

die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten zu vermeiden;

d)

die zuständigen Behörden auf ihre Anfrage darüber zu unterrichten, wie die Vermögenswerte verwahrt werden.

Artikel 35

Aufsichtspflichten

(1)   Neben den in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Aufgaben nimmt die für die Aufsicht bestellte Verwahrstelle zusätzlich folgende Aufgaben wahr:

a)

Ausführung der Weisungen der EbAV, es sei denn, diese verstoßen gegen nationale Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen der EbAV;

b)

bei Geschäften, die sich auf das Vermögen einer EbAV bezüglich eines Altersversorgungssystems: beziehen, zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die EbAV übertragen wird; und

c)

Verwendung der Erträge aus diesen Vermögenswerten gemäß den Bestimmungen der EbAV.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat der EbAV weitere Kontrollaufgaben für die Verwahrstelle festlegen.

(3)   Bestellt die EbAV keine Verwahrstelle für die Kontrollaufgaben, so gewährleistet sie mittels geeigneter Verfahren, dass die Kontrollaufgaben, die ansonsten von einer Verwahrstelle wahrgenommen würden, innerhalb der EbAV ordnungsgemäß durchgeführt werden.

TITEL IV

AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER POTENZIELLEN VERSORGUNGSANWÄRTERN, VERSORGUNGSANWÄRTERN UND LEISTUNGSEMPFÄNGERN

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 36

Grundsätze

(1)   Unter Berücksichtigung der Art des Altersversorgungssystems stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV Folgendes zur Verfügung stellt:

a)

potenziellen Versorgungsanwärtern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 41;

b)

Versorgungsanwärtern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 37 bis 40, 42 und 44; und

c)

Leistungsempfängern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 37, 43 und 44.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie müssen regelmäßig aktualisiert werden.

b)

Sie müssen klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei Jargon und Fachbegriffe zu vermeiden sind, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann.

c)

Sie dürfen nicht irreführend sein und müssen inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsequent sein.

d)

Sie müssen in lesefreundlicher Form aufgemacht werden.

e)

Sie müssen in einer Amtssprache des Mitgliedstaats verfügbar sein, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme für das betreffende Altersversorgungssystem maßgebend sind; und

f)

Sie müssen potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern sowie Leistungsempfängern kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website, oder auf Papier zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können weitere Vorschriften über die Informationen erlassen oder beibehalten, die potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zur Verfügung zu stellen sind.

Artikel 37

Allgemeine Informationen zu dem Altersversorgungssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen für jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV sicher, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger über das betreffende Altersversorgungssystem ausreichend informiert werden, vor allem über

a)

die Bezeichnung der EbAV, des Mitgliedstaats, in dem die EbAV eingetragen oder zugelassen ist, und die Bezeichnung seiner zuständigen Behörde;

b)

die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems;

c)

Informationen über das Anlageprofil;

d)

die Art der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden finanziellen Risiken;

e)

die Bedingungen, die bei dem Altersversorgungssystem ggf. für vollständige oder teilweise Garantien oder für Leistungen in einer bestimmten Höhe gelten oder wenn nach dem Altersversorgungssystem keine Garantie gewährt wird, eine Erklärung für diese Zwecke;

f)

ggf. Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften oder Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können;

g)

wenn Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, Informationen über die frühere Performance der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder, wenn das System seit weniger als fünf Jahren besteht, in den Jahren seit Aufnahme der Tätigkeit;

h)

bei Systemen, bei denen keine Höhe der Versorgungsleistungen vorgeschrieben ist, die Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden Kosten;

i)

die Optionen, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen;

j)

falls ein Versorgungsanwärter zur Übertragung von Rentenanwartschaften berechtigt ist, weitere Informationen zu den Modalitäten einer solchen Übertragung.

(2)   Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, erhalten die Versorgungsanwärter Angaben zu den Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen und gegebenenfalls für die Standardanlageoption sowie zu den Bestimmungen des Altersversorgungssystems, nach denen bestimmten Versorgungsanwärtern bestimmte Anlageoptionen zugewiesen werden.

(3)   Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder ihre Vertreter erhalten innerhalb einer angemessenen Frist zweckdienliche Angaben zu Änderungen der Bestimmungen des Altersversorgungssystems. Außerdem machen die EbAV eine Erläuterung der Auswirkungen wesentlicher Änderungen bei technischen Rückstellungen auf die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zugänglich.

(4)   Die EbAV machen die allgemeinen Informationen zu dem Altersversorgungssystem im Sinne dieses Artikels zugänglich.

KAPITEL 2

Leistungs-/Renteninformation und Zusatzinformationen

Artikel 38

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, für jeden Versorgungsanwärter ein knappes und präzises Dokument zu erstellen, das für ihn wesentliche Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der nationalen Rentensysteme und dem nationalen Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht Rechnung getragen wird (im Folgenden „Leistungs-/Renteninformation“). Die Bezeichnung des Dokuments enthält den Begriff „Leistungs-/Renteninformation“.

(2)   Das genaue Datum, auf das sich die Informationen der Leistungs-/Renteninformation beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Leistungs-/Renteninformation enthaltenden Informationen präzise sind, aktualisiert werden und den Versorgungsanwärtern mindestens alle zwölf Monate kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website, oder auf Papier zugänglich gemacht werden. Auf Antrag wird den Versorgungsanwärtern zusätzlich zu der elektronischen Fassung eine Papierfassung zugestellt.

(4)   Enthält die Leistungs-/Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen des Vorjahres, werden diese deutlich kenntlich gemacht.

(5)   Die Mitgliedstaaten arbeiten Vorschriften für die Festlegung der Annahmen aus, die den Projektionen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden. Diese Vorschriften werden von den EbAV angewandt, wenn sie gegebenenfalls die jährliche nominale Anlagerendite, die jährliche Inflationsrate und die künftige Entwicklung der Löhne bestimmen.

Artikel 39

Leistungs-/Renteninformation

(1)   Die Leistungs-/Renteninformation umfasst mindestens die folgenden Informationen für die Versorgungsanwärter:

a)

Angaben zur Person des Versorgungsanwärters, einschließlich gegebenenfalls einer klaren Angabe des gesetzlichen Renteneintrittsalters oder des Rentenalters, das für das Altersversorgungssystem festgelegt, von der EbAV geschätzt oder vom Versorgungsanwärter festgelegt wurde;

b)

Bezeichnung und Kontaktadresse der EbAV und die Angabe des Altersversorgungssystems des Versorgungsanwärters;

c)

gegebenenfalls Informationen über im Altersversorgungssystem vorgesehene vollständige oder teilweise Garantien sowie ggf. Quellen für weiterführende Informationen;

d)

Informationen über die Projektion der Versorgungsleistungen aufgrund des Rentenalters nach Buchstabe a und einen Haftungsausschluss, wonach diese Projektion von der endgültigen Höhe der erhaltenen Leistungen abweichen kann. Wenn die Projektion der Versorgungsleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten und der jeweiligen Art des Altersversorgungssystems Rechnung getragen wird;

e)

Informationen über die erworbenen Rentenanwartschaften oder das angesparte Kapital, wobei den Besonderheiten des Altersversorgungssystems Rechnung getragen wird;

f)

Informationen über die Beiträge, die vom Trägerunternehmen und von dem Versorgungsanwärter mindestens in den letzten zwölf Monaten in das Altersversorgungssystem eingezahlt wurden, wobei den Besonderheiten des Altersversorgungssystems Rechnung getragen wird;

g)

eine Aufschlüsselung der Kosten, die von der EbAV in den letzten zwölf Monaten einbehalten wurden;

h)

Informationen zur Mittelausstattung des Altersversorgungssystems insgesamt.

(2)   Die Mitgliedstaaten tauschen gemäß Artikel 60 vorbildliche Vorgehensweisen im Zusammenhang mit dem Format und dem Inhalt der Leistungs-/Renteninformation aus.

Artikel 40

Ergänzende Angaben

(1)   In der Leistungs-/Renteninformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:

a)

weitere praktische Informationen über die Optionen, die das Altersversorgungssystem Versorgungsanwärtern bietet;

b)

die in den Artikeln 29 und 30 näher bezeichneten Informationen;

c)

gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit der Rentenzahlungen;

d)

Informationen zur Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2)   Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem festgelegten Bestimmung eine bestimmte Anlageoption zugewiesen wird, enthält die Leistungs-/Renteninformation gegebenenfalls Angaben dazu, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.

KAPITEL 3

Sonstige Angaben und Unterlagen

Artikel 41

Auskunftspflicht gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, sicherzustellen, dass potenzielle Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten über Folgendes informiert werden:

a)

alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen, einschließlich der Anlageoptionen;

b)

die einschlägigen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen;

c)

Informationen darüber, ob und inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden, und

d)

wo weitere Informationen erhältlich sind.

(2)   Wenn Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, werden den potenziellen Versorgungsanwärtern Informationen über die frühere Performance der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder, wenn das System seit weniger als fünf Jahren besteht, in den Jahren seit Aufnahme der Tätigkeit sowie Informationen zur Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden Kosten zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, sicherzustellen, dass potenzielle Versorgungsanwärter, die automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, sobald sie in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, über Folgendes informiert werden:

a)

alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen, einschließlich Anlageoptionen;

b)

die einschlägigen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich Art der Leistungen;

c)

Informationen darüber, ob und inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden, und

d)

wo weitere Informationen erhältlich sind.

Artikel 42

Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand

Zusätzlich zur Leistungs-/Renteninformation übermitteln die EbAV jedem Versorgungsanwärter rechtzeitig, bevor dieser das Rentenalter im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a erreicht, oder auf seine Anfrage hin Angaben zu den Auszahlungsoptionen, die ihm in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen.

Artikel 43

Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV, die Leistungsempfänger regelmäßig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen zu unterrichten.

(2)   Die Leistungsempfänger werden von den EbAV unverzüglich nach einem endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der den Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen führt, sowie drei Monate vor Umsetzung des Beschlusses informiert.

(3)   Tragen die Leistungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Leistungsempfänger regelmäßig angemessen informiert werden.

Artikel 44

Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage erteilt werden

Auf Anfrage eines Versorgungsanwärters, eines Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt die EbAV folgende zusätzlichen Informationen zur Verfügung:

a)

den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach Artikel 29 oder, wenn eine EbAV für mehr als ein Altersversorgungssystem verantwortlich ist, den Jahresabschluss und den Bericht für das ihn betreffende System;

b)

die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik nach Artikel 30;

c)

alle weiteren Angaben zu den Annahmen, die für die Erstellung der Projektionen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden.

TITEL V

BEAUFSICHTIGUNG

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung

Artikel 45

Hauptziel der Beaufsichtigung

(1)   Hauptziel der Beaufsichtigung ist es, die Rechte von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu schützen und die Stabilität und Solidität der EbAV sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel sowie das einschlägige Fachwissen, die Kapazität und das Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 zu erreichen.

Artikel 46

Umfang der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:

a)

Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;

b)

versicherungstechnische Rückstellungen;

c)

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

d)

aufsichtsrechtliche Eigenmittel;

e)

verfügbare Solvabilitätsspanne;

f)

geforderte Solvabilitätsspanne;

g)

Anlagevorschriften;

h)

Vermögensverwaltung;

i)

Unternehmensführungssystem und

j)

Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.

Artikel 47

Allgemeine Aufsichtsgrundsätze

(1)   Die Beaufsichtigung von EbAV obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beaufsichtigung auf der Grundlage eines vorausschauenden, risikobasierten Ansatzes erfolgt.

(3)   Die Beaufsichtigung der EbAV erfolgt in Form einer geeigneten Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Vor-Ort-Prüfungen.

(4)   Die Aufsichtsbefugnisse sind rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in gebührender Weise berücksichtigen, wie sich ihre Maßnahmen auf die Stabilität der Finanzsysteme in der Union, insbesondere in Krisensituationen, auswirken können.

Artikel 48

Eingriffsrechte und Pflichten der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV über solide Verfahren der Verwaltungs- und Rechnungslegung sowie angemessene interne Kontrollverfahren verfügen muss.

(2)   Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen gemäß dieser Richtlinie festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängt worden sind und gegen die kein Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde, umgehend öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen Personen bekannt machen. Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, kann die zuständige Behörde entscheiden, die Bekanntmachung zu verschieben, von der Bekanntmachung abzusehen oder die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt zu machen.

(5)   Jede Entscheidung zum Verbot oder zur Beschränkung der Tätigkeit einer EbAV muss genau begründet und der betroffenen EbAV mitgeteilt werden. Die Entscheidung muss auch der EIOPA mitgeteilt werden, die sie bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne des Artikels 11 an alle zuständigen Behörden weiterleitet.

(6)   Die zuständigen Behörden können darüber hinaus die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer EbAV einschränken oder untersagen, wenn insbesondere die EbAV

a)

keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten gebildet hat oder nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt;

b)

nicht über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügt.

(7)   Zur Wahrung der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger können die zuständigen Behörden die Befugnisse, die den eine in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV leitenden Personen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates zustehen, ganz oder teilweise einem f Bevollmächtigten übertragen, der fachlich qualifiziert ist, diese Befugnisse auszuüben..

(8)   Die zuständigen Behörden können die Tätigkeit einer in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV insbesondere untersagen oder einschränken, wenn

a)

die EbAV die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht angemessen schützt,

b)

die EbAV die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr erfüllt,

c)

die EbAV ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich verletzt,

d)

die EbAV bei grenzüberschreitender Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats nicht einhält.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die in Bezug auf eine EbAV auf der Grundlage der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffenen Entscheidungen vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können.

Artikel 49

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um unter Berücksichtigung der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren überprüfen zu können, die von den EbAV festgelegt werden, um den nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen.

Bei dieser Überprüfung ist zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die EbAV ihrer Tätigkeit nachgehen und, falls angezeigt, welche Parteien gegebenenfalls ausgelagerte Schlüsselfunktionen oder andere Tätigkeiten für sie wahrnehmen. Die Überprüfung umfasst Folgendes:

a)

eine Beurteilung der qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;

b)

eine Beurteilung der für die jeweilige EbAV bestehenden Risiken;

c)

eine Beurteilung der Fähigkeit der jeweiligen EbAV, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Behörden Überwachungsinstrumente, einschließlich Stresstests, zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglichen, eine etwaige Verschlechterung der finanziellen Lage einer EbAV festzustellen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu überwachen.

(3)   Die zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen Befugnisse, um von den EbAV Maßnahmen zur Behebung der im Zuge der aufsichtlichen Überprüfung ermittelten Schwachstellen oder Defizite zu verlangen.

(4)   Die zuständigen Behörden legen fest, wie häufig die Überprüfungen gemäß Absatz 1 mindestens durchgeführt werden und welchen Umfang sie haben, wobei der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden EbAV Rechnung getragen wird.

Artikel 50

Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um

a)

von der EbAV, dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV oder Personen, die die EbAV tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen wahrnehmen, jederzeit Auskunft über alle Geschäftsvorgänge oder die Übersendung aller Geschäftsunterlagen verlangen zu können;

b)

die Beziehungen zwischen der EbAV und anderen Unternehmen oder zwischen verschiedenen EbAV bei Outsourcing von Schlüsselfunktionen oder anderen Tätigkeiten auf diese Unternehmen oder andere EbAV sowie etwaiges weiteres Outsourcing zu überwachen, wenn diese Auslagerung sich auf die finanzielle Lage der EbAV auswirkt oder für eine wirksame Aufsicht von wesentlicher Bedeutung ist;

c)

folgende Unterlagen zu erhalten: die eigene Risikobeurteilung, die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik, den Jahresabschluss und den jährlichen Lageberichts sowie aller sonstigen für die Beaufsichtigung benötigten Unterlagen;

d)

festzulegen, welche Unterlagen für die Beaufsichtigung erforderlich sind, unter anderem:

i)

interne Zwischenberichte,

ii)

versicherungsmathematische Bewertungen und detaillierte Annahmen,

iii)

Aktiva-Passiva-Untersuchungen,

iv)

Nachweis der Einhaltung der Grundsätze der Anlagepolitik,

v)

Nachweis der regelmäßigen Einzahlung der Beiträge,

vi)

Berichte für die Prüfung des in Artikel 29 genannten Jahresabschlusses zuständigen Personen;

e)

Vor-Ort-Prüfungen in den Räumlichkeiten der EbAV und gegebenenfalls bei ausgelagerten und unterausgelagerten Tätigkeiten vorzunehmen, um zu prüfen, ob die Tätigkeiten gemäß den Aufsichtsvorschriften ausgeführt werden;

f)

von EbAV jederzeit Informationen über ausgelagerte und sämtliche unterausgelagerte Tätigkeiten anzufordern.

Artikel 51

Transparenz und Verantwortlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auf transparente, unabhängige und verantwortliche Weise unter gebührender Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen durchführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:

a)

Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Regulierung betrieblicher Altersversorgungssysteme sowie Informationen darüber, ob der betreffende Mitgliedstaat sich im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 für die Anwendung dieser Richtlinie entscheidet;

b)

Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 49;

c)

aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens;

d)

das Hauptziel der Beaufsichtigung sowie Informationen zu den Hauptfunktionen und -tätigkeiten der zuständigen Behörden;

e)

Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften anzuwenden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über transparente Verfahren für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane ihrer zuständigen Behörden verfügen und diese Verfahren anwenden.

KAPITEL 2

Berufsgeheimnis und Informationsaustausch

Artikel 52

Berufsgeheimnis

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen diese Personen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, wodurch sichergestellt wird, dass die einzelnen EbAV nicht zu erkennen sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn ein Altersversorgungssystem abgewickelt wird, gestatten, dass vertrauliche Informationen, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

Artikel 53

Nutzung der vertraulichen Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Durchführung ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:

a)

zur Prüfung der Einhaltung der für die Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden Bedingungen durch die EbAV, bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen;

b)

zur leichteren Überwachung der Tätigkeit von EbAV, insbesondere zur Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenz, des Unternehmensführungssystems und der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitgestellten Informationen;

c)

zur Auferlegung korrektiver Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;

d)

zur Veröffentlichung, sofern das nach nationalem Recht zulässig ist, wesentlicher Leistungsindikatoren für die einzelnen EbAV, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern bei finanziellen Entscheidungen bezüglich ihrer Rente als Anhaltspunkt dienen können;

e)

bei der Anfechtung von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffen haben;

f)

im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften.

Artikel 54

Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 52 und 53 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumten Untersuchungsbefugnisse unberührt.

Artikel 55

Informationsaustausch zwischen Behörden

(1)   Die Artikel 52 und 53 stehen Folgendem nicht entgegen:

a)

einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in ein und demselben Mitgliedstaat in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;

b)

einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;

c)

einem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und folgenden anderen Stellen, die in demselben Mitgliedstaat belegen sind:

i)

den mit der Beaufsichtigung der Unternehmen des Finanzsektors und anderer Finanzeinrichtungen betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden;

ii)

den Behörden bzw. Stellen, die durch Anwendung makroaufsichtlicher Vorschriften für die Wahrung der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten verantwortlich sind;

iii)

den Stellen, die mit der Abwicklung eines Altersversorgungssystems und ähnlichen Verfahren befasst sind;

iv)

den für Restrukturierungsmaßnahmen zuständigen Stellen oder Behörden, die über die Stabilität des Finanzsystems wachen;

v)

den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von EbAV, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betrauten Personen;

d)

der Offenlegung von Informationen, die die für die Abwicklung eines Altersversorgungssystems zuständigen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

(2)   Die den in Absatz 1 genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 52.

(3)   Die Artikel 52 und 53 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den folgenden Stellen zuzulassen:

a)

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Abwicklung eines Altersversorgungssystems und ähnlichen Verfahren befasst sind;

b)

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von EbAV, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind;

c)

den unabhängigen Versicherungsmathematikern der EbAV, die diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Artikel 56

Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

(1)   Die Artikel 52 und 53 hindern eine zuständige Behörde nicht daran, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen zu übermitteln:

a)

Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden;

b)

falls angezeigt, andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungssystemen betraut sind;

c)

den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die EIOPA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde).

(2)   Die Artikel 55 bis 58 hindern die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Behörden und Stellen nicht daran, den zuständigen Behörden entsprechende Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 53 benötigen.

(3)   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen unterliegen Bestimmungen über das Berufsgeheimnis, die mindestens den in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen gleichwertig sind.

Artikel 57

Offenlegung von Informationen gegenüber den für die Finanzgesetze zuständigen Behörden

(1)   Artikel 52 Absatz 1, Artikel 53 und Artikel 58 Absatz 1 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die Offenlegung vertraulicher Informationen zwischen zuständigen Behörden und anderen Dienststellen ihrer Zentralbehörden zu gestatten, die für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Überwachung von EbAV, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierdienstleistungen und Versicherungsunternehmen zuständig sind, oder zwischen den zuständigen Behörden und den von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.

Diese Offenlegung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der aufsichtlichen Kontrolle, der Prävention oder der Auflösung von EbAV in finanzieller Schieflage erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, Anforderungen an die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die mindestens den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die aufgrund von Artikel 55 oder im Wege von Vor-Ort-Prüfungen erlangten Informationen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von EbAV gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder einem Rechnungshof in ihrem Land sowie anderen mit Untersuchungen betrauten Stellen in ihrem Land gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Stellen sind nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften befugt, Untersuchungen oder Prüfungen zu den Maßnahmen von Behörden vorzunehmen, die für die Beaufsichtigung von EbAV oder die für eine solche Beaufsichtigung geltenden Rechtsvorschriften zuständig sind.

b)

Die Informationen sind zur Wahrnehmung der unter Buchstabe a genannten Befugnisse unbedingt erforderlich.

c)

Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen nach dem nationalen Recht Bestimmungen über das Berufsgeheimnis, die mindestens den in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen gleichwertig sind.

d)

Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörden, von denen sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Artikel 58

Bedingungen für den Informationsaustausch

(1)   Im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 55, die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 56 und die Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 57 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Informationen werden zum Zwecke der Überwachung und Beaufsichtigung ausgetauscht, übermittelt oder offengelegt.

b)

Die erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 52.

c)

Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat.

(2)   Artikel 53 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Interesse der Stabilität und Integrität des Finanzsystems einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Stellen zu genehmigen, die für die Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht, dem die Trägerunternehmen unterliegen, verantwortlich sind.

Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, schreiben vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Informationen müssen für den Zweck der Aufdeckung, sowie der Untersuchung und Prüfung von Verstößen gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a, vorgesehen sein.

b)

Die erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 52.

c)

Sofern die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und ausschließlich für die Zwecke offengelegt, denen diese Behörde zugestimmt hat.

(3)   Nehmen in einem Mitgliedstaat die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Stellen ihre Aufgabe der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen mit Unterstützung von Personen wahr, die aufgrund ihrer spezifischen Kompetenz zu diesem Zweck bestellt werden und nicht im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, besteht die Möglichkeit eines Informationsaustauschs gemäß Artikel 57 Absatz 2.

Artikel 59

Nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPA über ihre nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 fallen.

(2)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und die EIOPA macht diese Informationen auf ihrer Website zugänglich.

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 60

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der EIOPA

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten in geeigneter Weise die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie durch den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen mit dem Ziel, vorbildliche Vorgehensweisen in diesem Bereich auszuarbeiten und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Sozialpartner eine intensivere Kooperation zu entwickeln, um auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Voraussetzungen für eine reibungslose grenzüberschreitende Mitgliedschaft zu schaffen.

(2)   Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Aufsicht über die Tätigkeiten der EbAV zu erleichtern.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EIOPA zusammen und stellen der EIOPA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(4)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. Die Kommission, die EIOPA und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.

Artikel 61

Verarbeitung personenbezogener Daten

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie nehmen die EbAV und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPA im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 62

Bewertung und Überprüfung

(1)   Bis zum 13. Januar 2023 überprüft die Kommission die vorliegende Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Durchführung und Wirksamkeit vor.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Überprüfung bezieht sich insbesondere auf

a)

die Angemessenheit dieser Richtlinie aus Sicht der Aufsicht und der Unternehmensführung;

b)

die grenzübergreifende Tätigkeit;

c)

die bei der Anwendung der Richtlinie gesammelten Erfahrungen und ihre Auswirkungen auf die Stabilität der EbAV;

d)

die Leistungs-/Renteninformation.

Artikel 63

Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

„Rückversicherung“ eine der folgenden Tätigkeiten:

a)

die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden;

b)

im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherungssyndikaten angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

c)

die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für eine Einrichtung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) fällt;

(*1)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)“;"

2.

Artikel 308b Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„(15)   Soweit die Herkunftsmitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Bestimmungen angewendet haben, können diese Herkunftsmitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die am 31. Dezember 2015 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie erlassen haben, um den Artikeln 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Wendet ein Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus

a)

einer nominalen Solvabilitätskapitalanforderung in Bezug auf ihre Versicherungstätigkeiten, berechnet ohne Berücksichtigung des betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341;

b)

der Solvabilitätsspanne in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden, um Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden sollte, wobei sie aus der vorliegenden Richtlinie resultierenden Änderungen an Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften Rechnung trägt.“

Artikel 64

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 13. Januar 2019 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 65

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/41/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung und die Zeitpunkte der Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 13. Januar 2019 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2003/41/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 66

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 67

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 109.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2016.

(3)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(4)  Siehe Anhang I, Teil A.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(11)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(12)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(13)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(14)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

TEIL A

Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 65)

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

 

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

Nur Artikel 303

Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

Nur Artikel 4

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

Nur Artikel 62

Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1).

Nur Artikel 1

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 65)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

2003/41/EG

23.9.2005

23.9.2005

2009/138/EG

31.3.2015

1.1.2016

2010/78/EU

31.12.2011

31.12.2011

2011/61/EU

22.7.2013

22.7.2013

2013/14/EU

21.12.2014

21.12.2014


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2003/41/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Buchstabe f

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 6 Buchstabe g

Artikel 6 Absatz 8

Artikel 6 Buchstabe h

Artikel 6 Absatz 9

Artikel 6 Buchstabe i

Artikel 6 Absatz 10

Artikel 6 Buchstabe j

Artikel 6 Absatz 11

Artikel 6 Absätze 12 bis 19

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 20, Artikel 9 Absatz 5

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 15 Absätze 1 bis 5

Artikel 13 Absätze 1 bis 5

Artikel 15 Absatz 6

 

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15

Artikel 17a Absätze 1 bis 4

Artikel 16 Absätze 1 bis 4

Artikel 17a Absatz 5

 

Artikel 17b

Artikel 17

Artikel 17c

 

Artikel 17d

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absätze 2 bis 7

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 10

Artikel 29

Artikel 12

Artikel 30

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 31 Absätze 2 bis 7

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 32

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 4

Artikel 33 Absätze 5 bis 8

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 37 Absatz 3

Artikel 37 Absatz 4

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 40 Absatz 2

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 43

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 44 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 44 Buchstabe b

Artikel 44 Buchstabe c

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 48 Absätze 3 bis 5

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 48 Absatz 6

Artikel 14 Absätze 3 bis 5

Artikel 48 Absätze 7 bis 9

Artikel 49

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 50

Artikel 13 Absatz 2

 

 

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1

Artikel 59 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 2

Artikel 59 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 11 Unterabsätze 3 und 4

 

Artikel 21

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63

Artikel 22

Artikel 64

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 67