ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
16. November 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1996 des Rates vom 15. November 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1997 der Kommission vom 15. November 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 hinsichtlich der Änderung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und zur Überwachung von Maßnahmen zur Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 der Kommission vom 15. November 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1999 der Kommission vom 15. November 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/2000 des Rates vom 15. November 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

20

 

*

Beschluss (GASP) 2016/2001 des Rates vom 15. November 2016 über einen Beitrag der Union zur Einrichtung und sicheren Verwaltung einer Bank für schwach angereichertes Uran (LEU) unter der Kontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

22

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2002 der Kommission vom 8. November 2016 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates, Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission und Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission in Bezug auf den Handel mit Schafen und Ziegen sowie mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und ihrer Einfuhr in die Union hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7026)  ( 1 )

29

 

*

Beschluss (EU) 2016/2003 der Kommission vom 14. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7218)  ( 1 )

59

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2004 der Kommission vom 14. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7181)

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1995 DES RATES

vom 11. November 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Kroatien zur Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV:6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen wurden von der Kommission nach den vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen, und am 12. Juli 2016 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII GATT 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Union (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII GATT 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ŽIGA


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1996 DES RATES

vom 15. November 2016

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien erlassen.

(2)

Zwei Organisationen sollten von der in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste der Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

I.

Die folgenden Organisationen sowie die dazugehörigen Einträge werden von der in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste gestrichen:

55.

Tri-Ocean Trading

55a.

Tri-Ocean Energy


16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1997 DER KOMMISSION

vom 15. November 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 hinsichtlich der Änderung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und zur Überwachung von Maßnahmen zur Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 12, Artikel 66 Absatz 5, Artikel 67 und Artikel 75 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (2) ist die Höchstzahl der Änderungen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzt, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorschlagen dürfen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Höchstzahl von Programmänderungen angehoben werden sollte, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Änderungen während des Programmplanungszeitraums vorzulegen. Die Fälle, in denen die Höchstzahl von Programmänderungen nicht gilt, sollten präzisiert werden und Änderungen im Zusammenhang mit der Annahme bestimmter Dringlichkeitsmaßnahmen oder der neuen Abgrenzung von aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 einbeziehen.

(2)

Der Erfolg der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums hängt nicht nur von einer verantwortungsvollen Verwaltung und der vollständigen Umsetzung der Programme ab, sondern auch von der Bereitschaft zur Anpassung an neue Herausforderungen und sich wandelnde Umstände wie die Migrationskrise. Um eine gute Koordinierung aller bestehenden Interventionsmechanismen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung aus dem ELER für Maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen auf Unionsebene überwacht werden.

(3)

In Anhang III Teil 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 war das Leader-Logo irrtümlicherweise nicht aufgenommen worden. Dies sollte berichtigt werden. In Anhang IV Nummer 1 sollte der Verweis auf benachteiligte Gebiete berichtigt werden. Er sollte durch einen Verweis auf Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, ersetzt werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Programmänderungen der Art gemäß Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können während des Programmplanungszeitraums höchstens drei Mal vorgeschlagen werden.

Für alle anderen Arten von Änderungen zusammen gilt Folgendes:

a)

Je Kalenderjahr und Programm kann ein einziger Änderungsvorschlag vorlegt werden, mit Ausnahme des Jahres 2023, in dem für Änderungen, die ausschließlich die Anpassung des Finanzierungsplans betreffen, einschließlich etwaiger sich daraus ergebender Änderungen des Indikatorplans, mehrere Änderungsvorschläge vorgelegt werden dürfen;

b)

für jedes Programm können während des Programmplanungszeitraums drei weitere Änderungsvorschläge vorgelegt werden.

Die Höchstzahl der Änderungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gilt nicht:

a)

für den Fall, dass aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, oder aufgrund erheblicher und plötzlicher Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region, einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Entwicklungen infolge von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen, Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen sind;

b)

für den Fall, dass nach einer Änderung des Rechtsrahmens der EU eine Programmänderung notwendig ist;

c)

wenn die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt wurde;

d)

im Falle einer Änderung der für jedes Jahr vorgesehenen ELER-Beteiligung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 infolge von Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 58 Absatz 7 der genannten Verordnung; die vorgeschlagenen Änderungen können auch entsprechende Änderungen in der Beschreibung von Maßnahmen umfassen;

e)

bei Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder

f)

bei Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.“

2.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Außer im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt sind, oder aufgrund erheblicher und plötzlicher Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region, einschließlich erheblicher und plötzlicher demografischer Entwicklungen infolge von Migration oder der Aufnahme von Flüchtlingen, Änderungen des Rechtsrahmens oder Änderungen infolge der Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können Anträge auf Änderung der nationalen Rahmenregelung gemäß Absatz 2 nur einmal pro Kalenderjahr, und zwar vor dem 1. April, eingereicht werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 können Programme — zusätzlich zu den gemäß dem genannten Unterabsatz eingereichten Änderungsvorschlägen — aufgrund einer solchen Überarbeitung geändert werden.“

3.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zu Schwerpunktbereichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a bis d und Artikel 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 besteht, oder Arten von Vorhaben, bei denen ein potenzieller Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen besteht, werden bei der elektronischen Aufzeichnung der Vorhaben gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Markierungen ausgewiesen, die jene Fälle kenntlich machen, in denen ein Teil des Vorhabens zu einem oder mehreren dieser Schwerpunktbereiche bzw. zu diesem Ziel beiträgt.“

4.

Die Anhänge III, IV und VII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).


ANHANG

Die Anhänge III, IV und VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III Teil 2 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für die im Rahmen von LEADER finanzierten Aktionen und Maßnahmen das LEADER-Logo:

Image

“.

2.

In Anhang IV Nummer 1 erhält der Indikator C32 folgende Fassung:

„C32.

Gebiete, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind“.

3.

In Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b erhält der Eintrag „Tabelle C“ folgende Fassung:

„—

Tabelle C: Aufschlüsselung relevanter Ergebnisse (Outputs) und Maßnahmen, nach Art des Gebiets, Geschlecht und/oder Alter und Vorhaben, die zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen.“.


16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1998 DER KOMMISSION

vom 15. November 2016

zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein.

(2)

Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.

(3)

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (4) akzeptierte die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (5) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.

(4)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein.

(5)

Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang jenes Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde; dabei handelt es sich unter anderem um

a)

Wuxi Suntech Power Co. Ltd, Suntech Power Co. Ltd, Wuxi Sunshine Power Co. Ltd, Luoyang Suntech Power Co. Ltd, Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd und Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd zusammen mit den mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B796 (im Folgenden „Wuxi Suntech“),

b)

Jinko Solar Co. Ltd, Jinko Solar Import and Export Co. Ltd, ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD und ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD zusammen mit den mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B845 (im Folgenden „Jinko Solar“),

c)

Risen Energy Co., Ltd, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B868 (im Folgenden „Risen Energy“),

d)

JingAo Solar Co. Ltd, Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd, JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd, Hefei JA Solar Technology Co. Ltd und Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd, zusammen mit dem mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B794 (im Folgenden „JA Solar“), und

e)

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd und Phono Solar Technology Co. Ltd, zusammen mit den mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B866 (im Folgenden „Sumec“).

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 (12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.

(10)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union  (13) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein.

(11)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union  (14) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein.

(12)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union  (15) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen ein.

(13)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 (16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 (17) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 (18) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 (19) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382 (20) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402 (21) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei weitere ausführende Hersteller.

B.   BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG UND FREIWILLIGE RÜCKNAHMEN

(19)

Gemäß der Verpflichtung kann jeder ausführende Hersteller seine Verpflichtung während der Anwendung jederzeit zurücknehmen.

(20)

Wuxi Suntech teilte der Kommission im August 2016 mit, dass es seine Verpflichtung zurücknehmen wolle.

(21)

Jinko Solar, Risen Energy, JA Solar und Sumec teilten der Kommission im September 2016 mit, dass sie ihre Verpflichtungen ebenfalls zurücknehmen wollten.

C.   WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE

(22)

Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Wuxi Suntech, Jinko Solar, Risen Energy, JA Solar und Sumec widerrufen wird.

(23)

Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung automatisch für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Wuxi Suntech (TARIC-Zusatzcode: B796), Jinko Solar (TARIC-Zusatzcode: B845), Risen Energy (TARIC-Zusatzcode: B868), JA Solar (TARIC-Zusatzcode: B794) und Sumec (TARIC-Zusatzcode: B866) hergestellt wurde.

(24)

Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme der Verpflichtung in Bezug auf

a)

Wuxi Suntech Power Co. Ltd, Suntech Power Co. Ltd, Wuxi Sunshine Power Co. Ltd, Luoyang Suntech Power Co. Ltd, Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd und Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd zusammen mit den mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B796 gilt (Wuxi Suntech),

b)

Jinko Solar Co. Ltd, Jinko Solar Import and Export Co. Ltd, ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD und ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD zusammen mit den mit ihnen verbundenen Unternehmen in der VR China und der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B845 gilt (Jinko Solar),

c)

Risen Energy Co., Ltd, zusammen mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B868 gilt (Risen Energy),

d)

JingAo Solar Co. Ltd, Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd, JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd, Hefei JA Solar Technology Co. Ltd und Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd, zusammen mit dem mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B794 gilt (JA Solar), und

e)

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd und Phono Solar Technology Co. Ltd, zusammen mit den mit ihnen verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B866 gilt (Sumec)

wird widerrufen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)  ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(10)  ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(11)  ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(12)  ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.

(13)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.

(14)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.

(15)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.

(16)  ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.

(17)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(18)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(19)  ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.

(20)  ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.

(21)  ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16.


ANHANG

Liste der Unternehmen

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CSG PVtech Co. Ltd

B814

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

B809

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Zhejiang Era Solar Technology Co. Ltd

B818

GD Solar Co. Ltd

B820

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd

B821

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

GCL Solar System (Shuzhou) Limited

GCL System Integration Technology Co. Ltd

B850

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co. Ltd

Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd

Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

B793

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Co. Ltd

Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd

Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd

Altusvia Energy (Taicang) Co. Ltd

B842

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd

B851

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co. Ltd

B856

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai BYD Co. Ltd

BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd

B871

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Shanghai ST Solar Co. Ltd

Jiangsu ST Solar Co. Ltd

B876

Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd

B878

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Leshan Topray Cell Co. Ltd

B880

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

China Machinery Engineering Wuxi Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

B797

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd

B900

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922


16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1999 DER KOMMISSION

vom 15. November 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

92,9

ZZ

92,9

0707 00 05

TR

141,4

ZZ

141,4

0709 93 10

MA

105,4

TR

102,4

ZZ

103,9

0805 20 10

MA

88,2

ZZ

88,2

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

PE

122,6

TR

67,3

ZZ

95,0

0805 50 10

AR

67,2

CL

69,9

TR

83,0

ZZ

73,4

0806 10 10

BR

293,4

IN

166,9

PE

319,6

TR

136,7

US

353,3

ZA

345,1

ZZ

269,2

0808 10 80

CL

174,1

NZ

139,2

ZA

122,8

ZZ

145,4

0808 30 90

CN

44,3

TR

168,6

ZZ

106,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/2000 DES RATES

vom 15. November 2016

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen.

(2)

Zwei Organisationen sollten von der in Anhang I Abschnitt B des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste der Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.

(3)

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

I.

Die folgenden Organisationen sowie die dazugehörigen Einträge werden von der in Anhang I Abschnitt B des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste gestrichen:

55.

Tri-Ocean Trading

55a.

Tri-Ocean Energy


16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/22


BESCHLUSS (GASP) 2016/2001 DES RATES

vom 15. November 2016

über einen Beitrag der Union zur Einrichtung und sicheren Verwaltung einer Bank für schwach angereichertes Uran (LEU) unter der Kontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Union als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen.

(3)

Nach Artikel IV des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) haben alle Vertragsparteien des NVV das unveräußerliche Recht, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II des NVV die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln. Artikel IV sieht ferner vor, dass alle Vertragsparteien des NVV sich verpflichten, zusammenzuarbeiten, „um allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung der Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke, besonders im Hoheitsgebiet von Nichtkernwaffenstaaten, die Vertragspartei sind, unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete der Welt beizutragen“.

(4)

Multilaterale Ansätze in Bezug auf den Kernbrennstoffkreislauf können den Ländern, die beschlossen haben, die Kernenergie für friedliche Zwecke zu verwenden, eine Alternative zur Entwicklung nationaler Kernbrennstoffkreisläufe bei gleichzeitiger Vermeidung von Proliferationsrisiken bieten.

(5)

Die IAEO ist nach Artikel III ihrer Satzung befugt, alle Tätigkeiten auszuüben, einschließlich des Erwerbs von Kernbrennstoff, Dienstleistungen und Ausrüstungen sowie der Erstellung eigener Einrichtungen und Anlagen, um die praktische Anwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu erleichtern.

(6)

Im September 2006 hat die Nuclear Threat Initiative (NTI), eine unabhängige, in den Vereinigten Staaten ansässige Nichtregierungsorganisation, der IAEO eine finanzielle Unterstützung von 50 000 000 USD angeboten, um dazu beizutragen, einen im Besitz der IAEO befindlichen und von ihr verwalteten Lagerbestand an schwach angereichertem Uran aufzubauen, was an die Bedingung geknüpft war, dass es der IAEO gelingt, einen zusätzlichen Betrag von 100 000 000 USD zusammenzubringen, einschließlich Zuschüssen von weiteren IAEO-Mitgliedstaaten und Gebern, und eine Kernbrennstoffreserve einzurichten.

(7)

Am 8. Dezember 2008 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, mit denen er die Einrichtung und sichere Verwaltung einer unter die Kontrolle der IAEO gestellten Kernbrennstoffbank unterstützt. Er erklärte ferner, dass die Union plane, bis zu 25 000 000 EUR zu diesem Vorhaben beizusteuern, sobald die für die Brennstoffbank geltenden Bedingungen und Modalitäten vom IAEO-Gouverneursrat festgelegt und angenommen worden seien. Die Europäische Kommission hat bereits 20 000 000 EUR für den LEU-Erwerb bereitgestellt.

(8)

Der IAEO-Gouverneursrat hat am 3. Dezember 2010 die Entschließung GOV/2010/70 angenommen; darin wird die Einrichtung einer IAEO-Bank für schwach angereichertes Uran (LEU) gebilligt und zugleich bekräftigt, dass der Betrieb der IAEO-Bank für LEU ausschließlich über außerbudgetäre Beiträge finanziert werde.

(9)

Unter Nummer 15 des Dokuments GOV/2010/67 mit dem Titel „Gewährleistung der Versorgung“: Einrichtung einer IAEO-Bank für schwach angereichertes Uran (LEU) zwecks Versorgung der Mitgliedstaaten mit LEU ist Folgendes vorgesehen: „Die Organisation ist Eigentümerin des in der IAEO-Bank für LEU befindlichen LEU, das unter ihre Kontrolle gestellt wird und sich formalrechtlich in ihrem Besitz befindet. Die Organisation ist dafür verantwortlich, das in ihrem Besitz befindliche Material zu lagern und zu schützen und zu diesem Zweck durch ein Sitzabkommen dafür zu sorgen, dass das LEU vor natürlichen und anderen Gefahren, unerlaubter Entnahme oder Abzweigung, Beschädigung oder Zerstörung, einschließlich Sabotage, und Zwangsvollstreckung geschützt ist. Außerdem sorgt die Organisation durch ein Sitzabkommen für die Anwendung der IAEO-Sicherungsmaßnahmen auf das in der IAEO-Bank für LEU befindliche LEU sowie für die Anwendung der Sicherheitsstandards und -maßnahmen und der auf den physischen Schutz abstellenden Maßnahmen des bzw. der Sitzstaat(en)“. Ferner ist unter Nummer 16 des Dokuments GOV/2010/67 Folgendes vorgesehen: „Die Organisation schließt mit Zustimmung des Gouverneursrats mit einem Sitzstaat ein Sitzabkommen, das mit dem derzeitigen IAEO-Sitzabkommen vergleichbar ist; dieses Abkommen sorgt für die Sicherheit und Sicherung der Lagereinrichtung sowie die geeignete Deckung ihrer Haftungsrisiken und räumt der Organisation die Vorrechte und Befreiungen ein, die für den unabhängigen Betrieb der IAEO-Bank für LEU notwendig sind, einschließlich des Rechts, LEU zu der bzw. aus der IAEO-Bank für LEU zu befördern, entsprechend den von der Organisation im Einklang mit der Satzung und dem Abkommen mit dem bzw. den Sitzstaat(en) getroffenen Festlegungen. Außerdem werden bei Bedarf mit den Nachbarstaaten des Sitzstaats Vereinbarungen geschlossen, die eine freie Durchfuhr garantieren.“

(10)

Die IAEO-Bank für LEU wird für einen Lagerbestand von bis zu 60 Zylindern des Typs 30B, die handelsübliches, schwach angereichertes Uranhexafluorid enthalten, ausgelegt sein. Die IAEO-Bank für LEU wird in der IAEO-Lagereinrichtung für LEU untergebracht und vom Hüttenwerk Ulba betrieben; sie wird der Kontrolle des Ausschusses für Atom- und Energieaufsicht und -kontrolle der Republik Kasachstan unterstellt.

(11)

Der grundlegende Rechtsrahmen zwischen der IAEO und dem Sitzstaat Kasachstan ist zum Abschluss gebracht worden. Die Durchfuhrvereinbarung mit der Russischen Föderation, die vom IAEO-Gouverneursrat gebilligt wurde (GOV/2015/36), ist unterzeichnet worden. Die Auslegung für eine neue IAEO-Lagereinrichtung für LEU ist fertiggestellt worden, und die IAEO hat festgestellt, dass sie den geltenden Bestimmungen der Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO entspricht. Ein ausführlicher Kostenvoranschlag für die neue IAEO-Lagereinrichtung für LEU ist ausgearbeitet und durch eine unabhängige Stelle validiert worden. Eine Partnerschaftsvereinbarung zwischen der IAEO und dem Betreiber der Einrichtung, in der die Bedingungen der Zusammenarbeit für den Bau der IAEO-Lagereinrichtung für LEU festgelegt sind, ist fertiggestellt worden. Die IAEO ist nun mit der Planung von Tätigkeiten zur Vorbereitung des Erwerbs von LEU befasst.

(12)

Gemäß dem Finanzplan für das Vorhaben, der im aktualisierten Bericht des IAEO-Generaldirektors (GOV/INF/2016/8) mit dem Titel „Gewährleistung der Versorgung: Einrichtung einer IAEO-Bank für schwach angereichertes Uran (LEU) zwecks Versorgung der Mitgliedstaaten mit LEU“ beschrieben wird, belaufen sich die erwarteten Gesamtkosten des LEU-Vorhabens auf 118 863 000 EUR —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen trägt die Union zur Einrichtung und sicheren Verwaltung einer unter die Kontrolle der der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“ oder „Organisation“) gestellten Bank für schwach angereichertes Uran („Low-Enriched Uranium — LEU“) bei, um den zunehmenden Proliferationsrisiken entgegenzuwirken, die durch die Verbreitung sensibler Kernbrennstoffkreislauf-Technologien entstehen. Die Union wird Maßnahmen zur Unterstützung der IAEO-Bank für LEU durchführen; in Form einer Reserve an LEU, die folgenden Zielen dienen soll:

a)

Länder sollen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte nach Artikel IV des NVV auszuüben, während dabei Proliferationsrisiken vermieden werden;

b)

die Bank soll als letzte Option als Ersatz für den kommerziellen Markt dienen, ohne Marktverzerrungen zu bewirken, falls die Versorgung eines IAEO-Mitgliedstaats mit LEU unterbrochen ist und auf kommerziellem Wege nicht wieder hergestellt werden kann, sofern dieser IAEO-Mitgliedstaat die Voraussetzungen für eine Unterstützung erfüllt.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele trägt die Union zur Einrichtung und zur sicheren Verwaltung der unter die Kontrolle der IAEO gestellten Bank für LEU bei, indem sie Maßnahmen im Bereich der Sicherung, einschließlich des physischen Schutzes, des Transports und der sicheren Bewachung, finanziert und Beiträge zur sicheren Verwaltung der Bank für LEU leistet. Das Projekt kommt allen Ländern zugute, die beschlossen haben, die Kernenergie für friedliche Zwecke zu verwenden.

Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts erfolgt durch die IAEO. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten beträgt 4 362 200 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. Gemäß diesem Abkommen stellt die IAEO sicher, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese IAEO-Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 60 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Artikel 6

Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


ANHANG

Beitrag der Union zur Einrichtung und sicheren Verwaltung einer unter die Kontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) gestellten Bank für schwach angereichertes Uran (LEU) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

I.   EINLEITUNG

Hintergrund

Im Dezember 2010 wurde der Generaldirektor der IAEO vom IAEO-Gouverneursrat damit betraut, die Einrichtung einer Bank für schwach angereichertes Uran (LEU) einzuleiten, und er hat einen ausführlichen Plan für die Einrichtung und sichere Verwaltung einer solchen Bank vorgelegt.

Die IAEO bestätigte der Ständigen Mission Kasachstans bei der IAEO am 20. Dezember 2011, dass das Hüttenwerk Ulba nach den Informationen, die die Republik Kasachstan der Organisation in ihrer „Interessenbekundung“ übermittelt hat, und entsprechend den in dem Dokument GOV/INF/2011/7 festgelegten Anforderungen als Standort für die IAEO-Bank für LEU geeignet ist.

Die IAEO führte in den Jahren 2011 bis 2016 mehrere Missionen nach Kasachstan durch, bei denen die Einrichtungen des Hüttenwerks Ulba und der nationale Regelungsrahmen evaluiert wurden, um sicherzustellen, dass die Bank für LEU die geltenden Bestimmungen der Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO erfüllen kann. Diese Evaluierungen betrafen die Bereiche Anlagensicherheit, Erdbebensicherheit, Notfallvorsorge und -bekämpfung, Transportsicherheit und -sicherung und physischen Schutz.

Am 27. August 2015 wurde zwischen der IAEO und Kasachstan ein Sitzabkommen unterzeichnet. Dieses Abkommen legt Kasachstan als Sitzstaat der IAEO-Bank für LEU fest, ferner schafft es den Rechtsrahmen für Kasachstan, durch den sichergestellt wird, dass die IAEO-Bank für LEU gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Kasachstans und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO verwaltet und reguliert wird.

Am 27. August 2015 wurde das Betriebsanlagenbetreiber-Abkommen (Facility Operator Agreement) zwischen der IAEO und dem Hüttenwerk Ulba unterzeichnet. Dieses Abkommen legt das Hüttenwerk Ulba als die Betriebsanlage fest, in der die IAEO-Bank für LEU belegen ist, und es schafft für das Hüttenwerk Ulba den Rechtsrahmen für den Betrieb und die Verwaltung der IAEO-Bank für LEU gemäß der eigenen Lizenz und dem nationalen Regelungsrahmen sowie im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO.

Außerdem haben die IAEO und das Energieministerium von Kasachstan eine technische Vereinbarung über die konkreten Vorkehrungen (im Folgenden „Technische Vereinbarung“) unterzeichnet, die für die Einrichtung der IAEO-Bank für LEU in Kasachstan zu treffen sind. Durch diese technische Vereinbarung wird sichergestellt, dass beide Seiten die notwendigen Ressourcen für die Durchführung ihrer jeweiligen Tätigkeiten bereitstellen, die sie zur fristgerechten Einrichtung der IAEO-Bank für LEU ausführen müssen, einschließlich der Maßnahmen zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO. Im Rahmen der technischen Vereinbarung haben die Parteien einen gemeinsamen Koordinierungsausschuss eingesetzt, der die Durchführung der Vereinbarung erleichtern soll, ferner haben sie einen Plan spezieller Tätigkeiten (Plan of Specific Activities — PSA) gebilligt, um sicherzustellen, dass die Einrichtung und der Betrieb der IAEO-Bank für LEU im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO erfolgen. Gemäß dieser technischen Vereinbarung müssen die Tätigkeiten innerhalb von zwei Jahren nach der Unterzeichnung der rechtlichen Vereinbarungen, das heißt bis September 2017, abgeschlossen sein.

Im November 2015 begann das Hüttenwerk Ulba mit der Konzeption einer neuen IAEO-Lagereinrichtung für LEU, die die IAEO-Bank für LEU aufnehmen soll. Die IAEO-Mission besuchte das Hüttenwerk Ulba vom 29. Februar bis zum 4. März 2016, um den Stand der Entwürfe zu überprüfen. Bei dem IAEO-Besuch wurde geprüft, ob die geltenden Bestimmungen der Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO bei der Konzeption ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Die Überprüfung der IAEO-Mission konzentrierte sich auf fünf technische Bereiche: Gebäudestruktur, Sicherheitsanalyse, Strahlungsschutz, Notfallvorsorge und -bekämpfung und nukleare Sicherung. Die Überprüfung der vorgeschlagenen Konzeption und der einschlägigen Nachweisunterlagen führte zu der generellen Feststellung, dass die Konzeption angemessene Vorkehrungen vorsieht, um die nukleare Sicherheit zu gewährleisten und die Sicherungsstandards zu erfüllen.

Nach Fertigstellung der Konzeption und ihrer Überprüfung durch die IAEO wurde im Mai 2016 ein Partnerschaftsabkommen zwischen der IAEO und dem Hüttenwerk Ulba unterzeichnet. In diesem Abkommen werden die technischen und finanziellen Bedingungen für die Einrichtung der IAEO-Lagereinrichtung für LEU festgelegt. Es stellt einen wichtigen Meilenstein für die Einrichtung der IAEO-Bank für LEU dar.

In dem Bericht des IAEO-Gouverneursrats GOV/INF/2016/8 vom Mai 2016 wurden die bedeutenden Fortschritte herausgestellt, die erzielt worden waren. Es enthält außerdem einen ersten grundlegenden umfassenden Projekt- und Finanzplan.

Durch das Dokument GOV/2010/67 des IAEO-Gouverneursrats wurde der Generaldirektor der IAEO zum einen ermächtigt, die LEU-Bank der IAEO einzurichten, und zum anderen wurde darin gefordert, dass die Kosten (einschließlich der Personalkosten) im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der IAEO-Bank für LEU ausschließlich durch außerbudgetäre freiwillige Beiträge beglichen werden müssen und sich nicht auf den regulären Haushaltsplan der IAEO auswirken dürfen. Deshalb wird den verschiedenen Abteilungen der IAEO die von ihnen bereitgestellte fachliche Expertise und Unterstützung für die Projektexperten und -Fachleute im Wege von Leistungsvereinbarungen (Service Level Agreements — SLAs) aus dem Projekt für die IEAO-Bank für LEU vergütet. Diese Leistungsvereinbarungen, in denen die Leistungen, die von den Abteilungen für das Projekt zu erbringen sind, um den Projektplan (einschließlich des Plans spezieller Tätigkeiten (PSA)) auszuführen, sowie die Kosten für die von jeder Abteilung geleistete Unterstützung festgelegt sind, wurden im März 2016 fertiggestellt und geschlossen.

Seit dem 1. April 2016 haben mehrere Mitgliedstaaten, die Kommission, die Nuclear Threat Initiative (NTI) und das World Nuclear Transport Institute (WNTI) die Bereitstellung von Finanzmitteln in Höhe von insgesamt etwa 124 900 000 USD und 25 000 000 EUR zugesagt; gegenwärtig sind 124 900 000 USD und 20 000 000 EUR bei der Organisation eingegangen. Die Finanzbeiträge wurden von der Nuclear Threat Initiative (50 000 000 USD), den Vereinigten Staaten (50 000 000 USD), den Vereinigten Arabischen Emiraten (10 000 000 USD), Norwegen (5 000 000 USD), Kuwait (10 000 000 USD), dem WNTI (10 000 EUR) und Kasachstan (400 000 USD) geleistet. Die von der Kommission bereitgestellten 20 000 000 EUR sind für den Erwerb von LEU für die IAEO-Bank für LEU bestimmt, und bis zu 5 000 000 EUR wurden für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherung zugesagt. Diese für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherung zugesagten Finanzmittel (bis zu 5 000 000 EUR) sind Gegenstand des vorliegenden Anhangs.

Für die LEU-Bank der IAEO stehen als nächste wichtige Phasen an:

a)

die Vollendung der Errichtung der Lagereinrichtung für die LEU-Bank der IAEO, einschließlich der Baufertigstellung, die Bestätigung, dass Gebäude und Ausrüstung der ursprünglichen Konstruktionsabsicht entsprechen und die geltenden Sicherheits- und Sicherungsvorschriften erfüllen;

b)

die Vereinbarung eines Zylinder-Verwaltungsprogramms mit dem Hüttenwerk Ulba, um die Sicherheit und Sicherung der Zylinder und ihre Abtransport-Bereitschaft auf lange Sicht sicherzustellen;

c)

die Inbetriebnahme der Lagereinrichtung;

d)

der Erwerb von LEU durch die IAEO und dessen Transport zur Lagereinrichtung;

e)

die Aufnahme des Betriebs.

Zielsetzungen des Projekts

Durch das Projekt soll zur Einrichtung und sicheren Verwaltung der IAEO-Bank für LEU beigetragen werden, indem im Einklang mit den Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO insbesondere während des Transports und der Lagerung für ein hohes Niveau an Sicherung und Sicherheit gesorgt wird.

Projektnutzen

Mit dem Projekt wird folgender Nutzen erzielt:

a)

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Kernbrennstoff wird auf sichere und gesicherte Weise verbessert, und

b)

die IAEO wird dabei unterstützt, beim Transport von LEU von der Beschaffung bis zur Lieferung und bei der Lagerung dieses Urans in der Bank für LEU für Sicherheit und Sicherung zu sorgen.

II.   BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN

Bank für LEU

Die IAEO-Bank für LEU wird einen physischen Bestand an ca. 90 Tonnen LEU — diese Menge ist ausreichend für eine Erstbeladung eines zur Elektrizitätserzeugung betriebenen modernen Leichtwasserreaktors (entspricht ca. drei jährlichen Nachladungen — „core reloads“) — umfassen und zugehörige Ausrüstung und Dienstleistungen bereitstellen. Der Bestand wird Eigentum der IAEO sein. Die IAEO-Bank für LEU wird unter Einhaltung bestimmter nichtdiskriminierender Kriterien für die Bereitstellung von LEU an ein Empfängerland betrieben. Jene Kriterien stimmen in jeder Hinsicht mit der Satzung der IAEO überein und wurden vom Gouverneursrat gebilligt. Die Kernanlage, in der das LEU genutzt wird, muss einem Sicherungsabkommen mit der IAEO unterliegen und muss dieses uneingeschränkt einhalten.

Unterstützung durch die Union

Die Union wird die IAEO-Bank für LEU anhand verschiedener Instrumente ergänzend unterstützen. Aus dem Stabilitätsinstrument wurde 2011 bereits ein Finanzbeitrag in Höhe von 20 000 000 EUR für den Erwerb von LEU bereitgesellt

Mit diesem Beschluss wird ein Beitrag zur Sicherheit des Betriebs und der Verwaltung der IAEO-Bank für LEU geleistet. Die von der IAEO vorgesehenen einschlägigen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss einen finanziellen Beitrag leisten wird, können Folgendes umfassen:

1.   Unterstützung für die Einrichtung einer sicheren und gesicherten Lagerstätte für die 90 Tonnen LEU

Hierunter fallen die Kosten für die Umsetzung der Tätigkeiten des Projektplans, einschließlich des Plans spezieller Tätigkeiten (Plan of Specific Activities — PSA) für das Jahr 2017 und die Folgetätigkeiten im Jahr 2018. Der PSA, wie er von der IAEO, dem Hüttenwerk Ulba und dem Ausschuss für Atom- und Energieaufsicht und -kontrolle der Republik Kasachstan vereinbart worden ist, ist eine Liste von Maßnahmen, die für die Verbesserung der Anlagen, Ausrüstung, Verfahren und Praktiken für notwendig erachtet werden, um zu gewährleisten, dass die IAEO-Bank für LEU entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO errichtet, ausgerüstet, betrieben und geschützt werden wird. Diese Maßnahmen wurden auf der Grundlage mehrerer Evaluierungen ausgearbeitet, die zwischen 2012 und 2016 durchgeführt worden waren. Insbesondere hat eine IAEO-Mission im Januar 2016 auch einige weitere extrinsische Ausrüstungen ermittelt, die benötigt werden, um einen Betrieb der Lagereinrichtung unter Einhaltung der IAEO-Standards für die Notfallvorsorge und -bekämpfung zu ermöglichen.

Die Maßnahmen umfassen die Erarbeitung von Verfahren für einen sicheren Betrieb, die Beschaffung von Ausrüstung für die Notfallvorsorge und -bekämpfung sowie von Strahlenschutzausrüstung und die Bereitstellung entsprechender Schulungen, die Veranstaltung von Workshops zu sicherheitsrelevanten Themen, die für die IAEO-Bank für LEU von Bedeutung sind (z. B. Kultur der nuklearen Sicherung), die Beobachtung von Notfallübungen in der Lagereinrichtung und nachfolgende Bewertungstätigkeiten, um die Übereinstimmung der Verbesserungsmaßnahmen mit den geltenden Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO vor der Inbetriebnahme festzustellen.

Das LEU wird erst dann in der IAEO-Lagereinrichtung für LEU gelagert werden, wenn die IAEO davon überzeugt ist, dass die IAEO-Bank für LEU errichtet wurde und mit den geltenden Bestimmungen der Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO übereinstimmt. Daher wird die IAEO eine Bestätigungsmission durchführen, die für Sommer 2017 geplant ist und die der Bestätigung dient, dass das fertiggestellte Gebäude und seine Schlüsselausrüstung der Konstruktionsabsicht entsprechen und dass die Infrastruktur, die zur Erfüllung der geltenden Sicherheits- und Sicherungsvorschriften erforderlich ist, vollständig vorhanden ist.

Für einen Zeitraum von zwei Jahren deckt der Haushaltsplan die Planungs-, Durchführungs-, Unterstützungs- und Berichterstattungskosten in Bezug auf den Projektplan und die PSA-Tätigkeiten, einschließlich der Personalkosten der IAEO, ab, um entsprechend dem Mandat für das Projekt für die IAEO-Bank für LEU zu gewährleisten, dass keine ordentlichen Haushaltsmittel verwendet werden.

2.   Gewährleistung der sicheren Transports der 90 Tonnen LEU

Es wird davon ausgegangen, dass die 90 Tonnen LEU von der Lagereinrichtung des bzw. der Verkäufer zum Hüttenwerk Ulba (Oskemen, Kasachstan) verbracht wird, wo die IAEO-Bank für LEU angesiedelt sein wird. Die Verbringung von LEU über verschiedene Hoheitsgebiete hinweg erfordert die Erfüllung aller Anforderungen im Bereich Dokumentation, Versicherung, Transitgenehmigung und Kennzeichnung, einschließlich der Anforderungen der Staaten in Bezug auf den physischen Schutz, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften und Empfehlungen unter Federführung der IAEO festgelegt wurden, sowie der Sicherheitsanforderungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO). Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Beförderung des LEU werden von der geografischen Lage des Verkäufers des LEU, von den Entfernungen auf dem See- und Landweg zwischen dem Verkäufer und dem Hüttenwerk Ulba in Kasachstan sowie von der Anzahl der Anlaufhäfen und der Grenzübertritte, die für die Lieferung erforderlich sind, abhängen. Hierunter fallen auch die Erarbeitung technischer Spezifikationen mit IAEO-Bediensteten sowie die Einholung von Fachwissen externer Sachverständiger, die Planung und Überwachung des Transports, die Versicherung, das Chartern eines Seefrachtschiffes als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme, Konsultationen zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos der Transportroute und zur Routenplanung sowie die Bewachung während des Seetransports, in den Anlaufhäfen und in den Transitorten.

3.   Sicherstellung der langfristigen Lagerung von 90 Tonnen LEU

Das LEU wird sich in einer speziell dafür vorgesehenen Lagereinrichtung auf dem Betriebsgelände des Hüttenwerks Ulba in Oskemen (Kasachstan) befinden. Das LEU der IAEO wird in 30-B-Zylindern gelagert. Der Anlagenbetreiber wird im Namen der IAEO für Lagerung und Schutz des LEU im Einklang mit den Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO verantwortlich sein. Dies schließt den Erwerb von 30-B-Zylindern ein, durch die der physische Schutz und die Sicherung bei der Lagerung des LEU sichergestellt werden. Sicherheitsstudien zeigen, dass diese mit einer Sicherheitshülle versehenen Behältnisse eine stabile und sichere Lagerung für einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren ermöglichen. Die Behältnisse bewirken nicht nur eine sichere Lagerung, sondern tragen durch die Wandstärke der Zylinderumhüllung und die Gesamtkonstruktion des Zylinders zum physischen Schutz vor Sabotage und Diebstahl bei.

Eine wichtige Tätigkeit zur Sicherstellung der langfristigen Lagerung des LEU ist die Umsetzung eines Zylinder-Verwaltungsprogramms, in dem Routinekontrollen und die Neuzertifizierung der eingelagerten 30-B-Zylinder vorgesehen sind, um die ISO-Norm 7195 zu erfüllen und zudem dafür zu sorgen, dass die Bereitschaft für einen Abtransport in einen Mitgliedstaat gegeben ist. Hierdurch wird die Beschaffung von Leistungen zur Neuzertifizierung der Zylinder durch befugte Inspektoren sowie die Erbringung von Leistungen zur Unterstützung bei der Inspektionsdurchführung seitens des Personals des Hüttenwerks Ulba erforderlich.

Ergänzend wird die IAEO während der langfristigen Lagerung ihres LEU Routine- und Ad-hoc-Überwachungsmaßnahmen durchführen, wozu unter anderem auch die Entgegennahme, Sichtung und Überprüfung der vom Hüttenwerk Ulba vorgelegten Jahresberichte gehört. Zu den Überwachungsmaßnahmen werden unter anderem jährliche Treffen mit dem Hüttenwerk Ulba gehören, um die Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit IAEO-Bank für LEU zu überprüfen; ferner werden andere Arten von Besuchen im Hüttenwerk Ulba stattfinden, um sicherzustellen, dass die relevanten Bestimmungen der Sicherheitsnormen und Sicherungsleitfäden der IAEO kontinuierlich auf die IAEO-Bank für LEU angewendet werden.

Dieser Posten deckt einen Zeitraum von 5 Jahren ab.

III.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung des Projekts wird auf 60 Monate veranschlagt; der Durchführungszeitraum beginnt mit der Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens nach Artikel 3.

IV.   BEGÜNSTIGTE

Die Begünstigten des Projekts gemäß dem vorliegenden Beschluss sind alle für Leistungen seitens der IAEO-Bank für LEU infrage kommenden Staaten, die die vom IAEO-Gouverneursrat festgelegten Voraussetzungen für einen Zugang zur Bank für LEU erfüllen.

V.   FÜR DIE PROJEKTDURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE

Die IAEO wird mit der technischen Durchführung des Projekts wie oben beschrieben betraut; sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Das Projekt wird direkt von Mitarbeitern der IAEO, Experten von anderen nationalen Atombehörden und Auftragnehmern durchgeführt. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, so erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Leistungen durch die IAEO im Rahmen des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Finanzierungsabkommen, das die Kommission mit der IAEO abschließen wird.

VI.   BERICHTERSTATTUNG

Die für die Durchführung zuständige Stelle erstellt

a)

regelmäßige Berichte über die Durchführung des Projekts;

b)

einen Abschlussbericht spätestens zwei Monate nach Ende des Projekts.

Die Berichte werden dem Hohen Vertreter übermittelt.


16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2002 DER KOMMISSION

vom 8. November 2016

zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates, Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission und Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission in Bezug auf den Handel mit Schafen und Ziegen sowie mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und ihrer Einfuhr in die Union hinsichtlich der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7026)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Schafen und Ziegen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster I, II oder III des Anhangs E beigefügt sein muss.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Anhang VII der genannten Verordnung sind die Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE festgelegt. Des Weiteren enthält Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung unter anderem die Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren innerhalb der Union.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde unlängst durch die Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission (4) geändert. Diese Änderungen sehen unter anderem vor, dass die Bedingungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die eine Ausbreitung klassischer Scrapie unter Nutztieren, die in Betrieben gehalten werden, verhindern sollen, nicht für Schafe und Ziegen gelten, die ausschließlich zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG verbracht werden.

(4)

Des Weiteren werden mit der Verordnung (EU) 2016/1396 besondere Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union festgelegt, die nicht den Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen. Diese besonderen Bedingungen wurden vorgesehen, um einen regelmäßigen Austausch solcher Tiere zwischen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, damit Inzucht vermieden und die genetische Vielfalt seltener Rassen bewahrt wird.

(5)

Die Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass sie die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen an den Handel innerhalb der Union mit Schafen und Ziegen seltener Rassen oder mit Schafen und Ziegen, die zwischen amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren verbracht werden, in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung widerspiegeln.

(6)

Des Weiteren haben einige Mitgliedstaaten die Kommission über Probleme im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand informiert, der dadurch entsteht, dass in Feld I.31 der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG spezifische Angaben, zum Beispiel Rasse und Menge der Tiere einer Sendung, gemacht werden müssen. Um den Verwaltungsaufwand für die amtlichen Tierärzte/Tierärztinnen zu verringern, sollte in Feld I.31 dieser Mustergesundheitsbescheinigungen die Angabe zur Rasse entfallen, da diese Informationen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsstatus der Tiere einer Sendung nicht nötig sind; gleichfalls gestrichen werden sollte die Angabe zur Menge der Tiere, da diese bereits in Feld I.20 der Bescheinigung enthalten ist und in Feld I.31 für jedes einzelne Tier eine amtliche Kennzeichnung eingetragen werden muss.

(7)

Damit die Bedingungen für die amtliche Kennzeichnung der Tiere unter den Nummern II.5 und II.6 der Mustergesundheitsbescheinigungen II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG genauer angegeben werden können, ist es zudem erforderlich, in diese Nummern eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (5) aufzunehmen.

(8)

Die Richtlinie 91/68/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die Bedingungen für den Handel mit — unter anderem — dem Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie dessen Einfuhr in die Union.

(10)

Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU der Kommission (6) enthält Musterveterinärbescheinigungen für den Handel mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union. In Teil A des genannten Anhangs ist die Musterveterinärbescheinigung für Samen festgelegt, der nach dem 31. August 2010 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde.

(11)

Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission (7) enthält unter anderem Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union. In Teil 2 Abschnitt A des genannten Anhangs ist die Musterveterinärbescheinigung für Samen festgelegt, der aus einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wird.

(12)

Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen in Bezug auf Scrapie, die beim Handel mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union erfüllt sein müssen. Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen in Bezug auf Scrapie, die bei der Einfuhr von Samen von Schafen und Ziegen erfüllt sein müssen.

(13)

Da das Risiko einer Verbreitung von Scrapie durch Schaf- und Ziegenböcke, die in gemäß den Bedingungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates zugelassenen und überwachten Besamungsstationen gehalten werden, begrenzt ist, werden mit der Verordnung (EU) 2016/1396 — neben den Bedingungen für Betriebe hinsichtlich der Anerkennung als Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — besondere Bedingungen für Besamungsstationen festgelegt. Ein Verweis auf diese besonderen Bedingungen wird ferner auch in die Bedingungen für den Handel mit Samen von Schafen und Ziegen sowie für dessen Einfuhr in Anhang VIII bzw. Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen.

(14)

Die in Anhang III Teil A des Beschlusses 2010/470/EU festgelegte Musterveterinärbescheinigung für den Handel mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen innerhalb der Union und die in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU festgelegte Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union sollten daher dahingehend geändert werden, dass sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung in Bezug auf Besamungsstationen widerspiegeln.

(15)

Darüber hinaus sieht Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EU) 2016/1396 geänderten Fassung vor, dass für Tiermehle die Definition im Gesundheitskodex der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für Landtiere (8) anstelle der Definition in Anhang I Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (9) gelten soll.

(16)

Daher sollte Nummer II.4.10.4 der in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU festgelegten Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union entsprechend den geänderten Bestimmungen des Anhangs IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden.

(17)

Die Beschlüsse 2010/470/EU und 2010/472/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(18)

Die Verordnung (EU) 2016/1396 sieht vor, dass die Änderungen an Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Bezug auf die Einfuhr bestimmter Waren ab dem 1. Juli 2017 gelten. Damit Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen in die Union vermieden werden, sollte außerdem die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß dem Beschluss 2010/472/EU in der Fassung vor der Änderung durch den vorliegenden Beschluss ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen zulässig sein.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Anhang II des Beschlusses 2010/472/EU wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Artikel 3 dieses Beschlusses gilt ab dem 1. Juli 2017.

Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 dürfen Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU in der vor den Änderungen durch den vorliegenden Beschluss geltenden Fassung beigefügt ist, in die Union eingeführt werden, sofern die Bescheinigung spätestens am 30. November 2017 ausgestellt wurde.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2016.

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 76).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(6)  Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).

(7)  Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74).

(8)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=glossaire.htm

(9)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


ANHANG I

Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG E

MUSTER I

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MUSTER II

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MUSTER III

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ANHANG II

In Anhang III des Beschlusses 2010/470/EU erhält Teil A folgende Fassung:

„Teil A

Musterveterinärbescheinigung IIIA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurde

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ANHANG III

In Anhang II Teil 2 des Beschlusses 2010/472/EU erhält Abschnitt A folgende Fassung:

„Abschnitt A

Muster 1 — Veterinärbescheinigung für Samen, der aus einer zugelassenen Besamungsstation im Herkunftsland des Samens versandt wird

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16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/59


BESCHLUSS (EU) 2016/2003 DER KOMMISSION

vom 14. November 2016

zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG sowie der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7218)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (2) läuft am 31. Dezember 2016 ab.

(2)

Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission (3) läuft am 31. Dezember 2016 ab.

(3)

Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission (4) läuft am 31. Dezember 2016 ab.

(4)

Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission (5) läuft am 31. Dezember 2016 ab.

(5)

Der Beschluss 2011/383/EU der Kommission (6) läuft am 31. Dezember 2016 ab.

(6)

Der Beschluss 2012/720/EU der Kommission (7) läuft am 14. November 2016 ab.

(7)

Der Beschluss 2012/721/EU der Kommission (8) läuft am 14. November 2016 ab.

(8)

Die in der Entscheidung 2009/300/EG sowie den Beschlüssen 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen, die ihre Relevanz und Angemessenheit bestätigt hat. Da eine neue Prüfung der aktuell geltenden, in der genannten Entscheidung und den genannten Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden. Die Entscheidung 2009/300/EG sowie die Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU sind daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2009/300/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2017.“

Artikel 2

Artikel 4 des Beschlusses 2011/263/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Maschinengeschirrspülmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2017.“

Artikel 3

Artikel 4 des Beschlusses 2011/264/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2017.“

Artikel 4

Artikel 4 des Beschlusses 2011/382/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Handgeschirrspülmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2017.“

Artikel 5

Artikel 4 des Beschlusses 2011/383/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Allzweck- und Sanitärreiniger‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2017.“

Artikel 6

Artikel 3 des Beschlusses 2012/720/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich‘ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2017.“

Artikel 7

Artikel 3 des Beschlusses 2012/721/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich‘ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2017.“

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3).

(3)  Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22).

(4)  Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34).

(5)  Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40).

(6)  Beschluss 2011/383/EU der Kommission vom 28. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Allzweck- und Sanitärreiniger (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52).

(7)  Beschluss 2012/720/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 25).

(8)  Beschluss 2012/721/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 38).


16.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/62


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2004 DER KOMMISSION

vom 14. November 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7181)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2000/29/EG sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern festgelegt. Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU der Kommission (2) sieht eine Ausnahme von den Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG vor und ermöglicht den Mitgliedstaaten, bis zum 30. November 2016 die Einfuhr von rindenfreiem Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika zu gestatten, ohne dass dieses von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet wird, sofern dieses Holz die Bedingungen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses erfüllt.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission (3) enthält die Vorschriften für die Einfuhr in die Union von rindenfreiem Schnittholz von Platanus L. und Acer spp. mit Ursprung in Drittländern. Diese Anforderungen werden als notwendig erachtet, um das Gebiet der Union vor Anoplophora glabripennis (Motschulsky) zu schützen, und es sollte keine Ausnahme von ihnen als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Arten von rindenfreiem Schnittholz sollten daher nicht mehr unter die Ausnahmeregelung gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/780/EU fallen.

(3)

Auf Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten regelmäßig vorgelegten Informationen kann geschlossen werden, dass die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU zur Verhütung der Einschleppung von Schadorganismen in die Union ausreicht. Die Mitgliedstaaten sollten diese Bedingungen weiterhin in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika anwenden. Die Bewertung der von den Vereinigten Staaten vorgelegten technischen Angaben zeigt, dass das Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU wirksam funktioniert.

(4)

Daher sollte die Genehmigung für die Ausnahmeregelung in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden, um unnötige Störungen des Handels mit diesem Holz zu verhindern.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2013/780/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU

Der Durchführungsbeschluss 2013/780/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das den Beschreibungen in Anhang V Teil B Abschnitt I Absatz 6 dieser Richtlinie entspricht und unter einen der dort genannten KN-Codes fällt und dem kein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt ist, in ihr Hoheitsgebiet gestatten, vorausgesetzt, dass dieses Holz die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen erfüllt.“

2.

In Artikel 3 wird das Datum „30. November 2016“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 61).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16).