ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 299

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
5. November 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission vom 4. November 2016 über Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1928 der Kommission vom 4. November 2016 über die Bestimmung der Ladung, die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Containerschiffen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen befördert wird ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1929 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 ( 1 )

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1930 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Chlorokresol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 6 und 9 ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1931 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Chlorkresol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 ( 1 )

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1932 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciummagnesiumoxid (Dolomitbranntkalk) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 ( 1 )

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1933 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 ( 1 )

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1934 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 ( 1 )

42

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1935 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 ( 1 )

45

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1936 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Calciumoxid (gebranntem Kalk) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 ( 1 )

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1937 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Cyfluthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 ( 1 )

51

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1938 der Kommission vom 4. November 2016 zur Genehmigung von Zitronensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 ( 1 )

54

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1939 der Kommission vom 4. November 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

57

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1940 der Kommission vom 6. Oktober 2016 über das Vorliegen von Marktbedingungen für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6336)

59

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1941 der Kommission vom 3. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität Connecting Europe und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6909)

61

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1942 der Kommission vom 4. November 2016 zu den Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1214

86

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1943 der Kommission vom 4. November 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Paraffinöl zur Beschichtung von Eiern zum Zweck der Kontrolle der Populationsgröße von Brutvögeln ( 1 )

90

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 347 vom 31.12.2015 )

92

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1927 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

über Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2015/757 legen die Schifffahrtsunternehmen der Prüfstelle ein Monitoringkonzept vor, das aus einer vollständigen und transparenten Dokumentation der Überwachungsmethode für jedes unter die Verordnung fallende Schiff besteht.

(2)

Um sicherzustellen, dass diese Monitoringkonzepte standardisierte Angaben enthalten, die eine harmonisierte Wahrnehmung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten ermöglichen, müssen Vorlagen und technische Vorschriften für deren einheitliche Anwendung festgelegt werden.

(3)

Das Monitoringkonzept sollte zumindest die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 genannten Angaben enthalten. Darüber hinaus sollten darin die Einheiten für die Bestimmung der „beförderten Ladung“ im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1928 der Kommission (2) verwendet werden. Angesichts der beiden unterschiedlichen Transportdienstleistungen, die Ro-Pax-Schiffe erbringen, muss bei diesen Schiffen zwischen Daten über den Kraftstoffverbrauch/die CO2-Emissionen für den Fracht- und den Fahrgasttransport unterschieden werden. So lassen sich die mittleren Energie-Effizienz-Betriebs-Indikatoren dieser Schiffe besser bestimmen.

(4)

Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 und im Einklang mit dem letzten Absatz von Artikel 10 der genannten Verordnung sollte das Monitoringkonzept es ermöglichen, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach anderen, freiwilligen Kriterien zu überwachen und mitzuteilen. Dies würde zu einem besseren Verständnis der mitgeteilten durchschnittlichen Energieeffizienz führen. Dies gilt insbesondere für die differenzierte Überwachung des Verbrauchs von Kraftstoff für die Heizung der Ladung und für die dynamische Positionierung sowie für die differenzierte Überwachung von Fahrten unter Ladung und Fahrten durch Eis.

(5)

Um Unternehmen mit mehreren Schiffen die Ausarbeitung von Monitoringkonzepten zu erleichtern, sollten die Unternehmen angeben können, welche der im Monitoringkonzept beschriebenen Verfahren für alle Schiffe unter ihrer Verantwortung relevant wären.

(6)

Bei der Übermittlung von Informationen über Angaben und Verfahren im Rahmen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 sollten Unternehmen auch auf Verfahren oder Systeme Bezug nehmen können, die sie im Rahmen ihrer existierenden Managementsysteme tatsächlich anwenden, wie den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (International Safety Management Code, ISM-Code) (3) und den Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffs (Ship Energy Efficiency Management Plan, SEEMP) (4) oder Systeme und Kontrollen, die unter harmonisierte Qualitäts-, Umwelt- oder Energiemanagementnormen (z. B. EN ISO 9001:2015 und EN ISO 14001:2015 und EN ISO 50001:2011) fallen.

(7)

Um die Überwachung zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Verwendung von Standardwerten für das mit der Kraftstoffüberwachung verbundene Unsicherheitsniveau zuzulassen.

(8)

Um den gesamten Compliance-Zyklus (Überwachung, Berichterstattung und Prüfung, MRV) zu erleichtern, sollten Informationen über das Management, insbesondere über angemessene Datenmanagement- und Datenkontrollaktivitäten, als hilfreiche Informationen angesehen werden. Ein spezieller Abschnitt in der Vorlage für das Monitoringkonzept dürfte den Unternehmen die Strukturierung der erforderlichen Angaben zum Management erleichtern.

(9)

Es müssen Spezifikationen für eine elektronische Vorlage für die Emissionsberichte festgelegt werden. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Berichte über geprüfte Emissionen elektronisch übermittelt werden und vollständige, standardisierte und aggregierte Jahresinformationen enthalten, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können und die es der Kommission ermöglichen, die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2015/757 erforderlichen Berichte zu erstellen.

(10)

Der Emissionsbericht sollte die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 vorgesehenen Mindestangaben einschließlich der Ergebnisse der jährlichen Überwachung enthalten. Er sollte auch zusätzliche Informationen enthalten dürfen, die zum Verständnis der mittleren Energie-Effizienz-Betriebs-Indikatoren beitragen können, die freiwillig mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für Angaben über die freiwillige Überwachung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen, bei denen nach den im Monitoringkonzept festgelegten Kriterien differenziert wird.

(11)

Es müssen technische Vorschriften für die Festlegung einer elektronischen Vorlage für Konformitätsbescheinigungen festgelegt werden. Damit wird sichergestellt, dass standardisierte, leicht zu verarbeitende Informationen in die Konformitätsbescheinigungen aufgenommen werden können, die von den Prüfstellen im Rahmen ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/757, der Kommission und den Flaggenstaatbehörden umgehend die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung mitzuteilen, übermittelt wurden.

(12)

THETIS MRV, ein von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eigens entwickeltes und betriebenes EU-Informationssystem, sollte Schifffahrtsunternehmen und akkreditierten Prüfstellen zur Verfügung gestellt werden, damit diese die Berichte über geprüfte Emissionen und die damit zusammenhängenden Konformitätsbescheinigungen auf elektronischem Weg an die Kommission und die Flaggenstaaten übermitteln können. Mit Blick auf ein globales Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystems für Treibhausgasemissionen sollte das System flexibel sein.

(13)

Die Kommission hat betroffene Parteien zu bewährten Verfahren für die unter diese Verordnung fallenden Themen konsultiert. Die Konsultation erfolgte im Rahmen der „Sachverständigen-Untergruppen für MRV im Seeverkehr“, die unter der Schirmherrschaft des Europäischen Forums für nachhaltige Schifffahrt eingesetzt wurden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorlagen und technische Vorschriften für die Übermittlung von Monitoringkonzepten, Emissionsberichten und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757.

Artikel 2

Vorlage für das Monitoringkonzept

(1)   Die Schifffahrtsunternehmen erstellen das Monitoringkonzept gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/757 unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster in Anhang I.

(2)   Die Schifffahrtsunternehmen können das Monitoringkonzept in einen unternehmensspezifischen Teil und einen schiffsspezifischen Teil untergliedern, sofern alle in Anhang I vorgesehenen Elemente abgedeckt sind.

Die Angaben im unternehmensspezifischen Teil, der die Tabellen B.2, B.5, D, E und F.1 in Anhang I umfassen kann, gelten für jedes Schiff, für das das Schifffahrtsunternehmen ein Monitoringkonzept gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/757 übermitteln muss.

Artikel 3

Elektronische Vorlage für den Emissionsbericht

(1)   Zur Übermittlung des Emissionsberichts gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 verwenden die Schifffahrtsunternehmen die in dem von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs betriebenen automatisierten EU-Informationssystem THETIS MRV (im Folgenden „THETIS MRV“) verfügbare elektronische Vorlage.

(2)   Die elektronische Vorlage für den Emissionsbericht gemäß Absatz 1 muss die in Anhang II vorgesehenen Angaben enthalten.

Artikel 4

Elektronische Vorlage für die Konformitätsbescheinigung

(1)   Zur Übermittlung der für die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/757 erforderlichen Daten verwendet die Prüfstelle die in THETIS MRV verfügbare elektronische Vorlage.

(2)   Die elektronische Vorlage für die Konformitätsbescheinigung gemäß Absatz 1 muss die in Anhang III vorgesehenen Angaben enthalten.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1928 der Kommission vom 4. November 2016 über die Bestimmung der Ladung, die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Containerschiffen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen befördert wird (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(3)  Mit Entschließung A.741 (18) der Versammlung der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommen.

(4)  Anlage VI Regel 22 des MARPOL-Übereinkommens.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).


ANHANG I

Vorlage für Monitoringkonzepte

Teil A   Dokumentation der Änderungen

Nr. der Version

Referenzdatum

Status am Referenzdatum (1)

Hinweis auf die Kapitel, die überarbeitet oder geändert wurden, mit einer kurzen Erklärung der Änderungen

 

 

 

 

Teil B   Basisangaben

Tabelle B.1.   Kenndaten des Schiffs

Name des Schiffs

 

IMO-Kennnummer

 

Registerhafen

 

Heimathafen (falls nicht mit dem Registerhafen identisch)

 

Name des Schiffseigners

 

Einmalige IMO-Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens und des registrierten Schiffseigners

 

Schiffstyp (2)

 

Tragfähigkeit (in Tonnen)

 

Bruttoraumzahl

 

Klassifikationsgesellschaft (freiwillig)

 

Eisklasse (freiwillig) (3)

 

Flaggenstaat (freiwillig)

 

Freitextfeld für zusätzliche Angaben zu den Schiffsmerkmalen (freiwillig)

 


Tabelle B.2.   Angaben zum Schifffahrtsunternehmen

Name des Unternehmens

 

Anschrift Zeile 1

 

Anschrift Zeile 2

 

Stadt

 

Bundesland

 

Postleitzahl (PLZ)

 

Land

 

Kontaktperson

 

Telefonnummer

 

E-Mail

 


Tabelle B.3.   Emissionsquellen und verwendete Kraftstoffarten

Referenznummer der Emissionsquelle

Emissionsquelle (Name, Typ)

Technische Beschreibung der Emissionsquelle

(Leistung/Motorleistung, spezifischer Kraftstoffverbrauch (SFOC), Jahr der Installation, Kennnummer im Falle mehrerer identischer Emissionsquellen usw.)

(Potenziell) Verwendete Kraftstoffarten (4)

 

 

 

 


Tabelle B.4.   Emissionsfaktoren

Kraftstoffart

IMO-Emissionsfaktoren

(in Tonnen CO2/Tonne Kraftstoff)

Schweröl (Referenz: ISO-8217-Kategorien RME bis RMK)

3,114

Dieselöl (Referenz: ISO-8217-Kategorien RMA bis RMD)

3,151

Diesel/Gasöl (Referenz: ISO-8217-Kategorien DMX bis DMB)

3,206

Flüssiges Erdgas (Propan)

3,000

Flüssiges Erdgas (Butan)

3,030

Flüssiges Naturgas

2,750

Methanol

1,375

Ethanol

1,913

Sonstige Kraftstoffe mit Nicht-Standard-Emissionsfaktor

 

 

 

Bei Nicht-Standard-Emissionsfaktoren:

Nicht-Standard-Kraftstoff

Emissionsfaktor

Methoden für die Bestimmung des Emissionsfaktors (gegebenenfalls Methode für die Probenahme, Analysemethoden und Beschreibung der eingesetzten Laboratorien)

 

 

 


Tabelle B.5.   Verfahren, Systeme und Zuständigkeiten für die Aktualisierung der Vollständigkeit der Emissionsquellen

Bezeichnung des Verfahrens

Verwaltung der Vollständigkeit der Liste der Emissionsquellen

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Name der für dieses Verfahren verantwortlichen Person oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Teil C   Tätigkeitsdaten

Tabelle C.1.   Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 2

Fragen

Bestätigungsfeld

Wie viele geplante Fahrten je Berichtszeitraum fallen nach dem Schiffsfahrplan mindestens unter die Verordnung für MRV im Seeverkehr?

 

Sind im Berichtszeitraum Fahrten geplant, die nach dem Schiffsfahrplan nicht unter die Verordnung für MRV im Seeverkehr fallen? (5)

 

Sind die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 erfüllt? (6)

 

Falls ja, beabsichtigen Sie, die Ausnahme von der Überwachung des Kraftstoffverbrauchs auf Grundlage der einzelnen Fahrten in Anspruch zu nehmen? (7)

 

Tabelle C.2.   Überwachung des Kraftstoffverbrauchs

C.2.1.   Zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs der einzelnen Emissionsquellen verwendete Methoden:

Emissionsquelle (8)

Für den Kraftstoffverbrauch gewählte Methoden (9)

 

 


C.2.2.   Verfahren zur Bestimmung des gebunkerten Kraftstoffs und des Kraftstoffs in den Tanks:

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung des gebunkerten Kraftstoffs und des Kraftstoffs in den Tanks

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


C.2.3.   Regelmäßige Gegenkontrollen der gebunkerten Menge laut Bunkerlieferbescheinigungen und der durch Messungen an Bord ermittelten gebunkerten Menge:

Bezeichnung des Verfahrens

Regelmäßige Gegenkontrollen der gebunkerten Menge laut Bunkerlieferbescheinigungen und der durch Messungen an Bord ermittelten gebunkerten Menge

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 


C.2.4.   Beschreibung der eingesetzten Messinstrumente:

Messsysteme

(Bezeichnung)

Messsubjekte (z. B. Emissionsquellen, Tanks)

Technische Beschreibung

(Spezifikation, Alter, Wartungsintervalle)

 

 

 


C.2.5.   Verfahren für die Aufzeichnung, Abfrage, Übermittlung und Speicherung von Messinformationen:

Bezeichnung des Verfahrens

Aufzeichnung, Abfrage, Übermittlung und Speicherung von Messinformationen

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


C.2.6.   Methode für die Bestimmung der Dichte:

Kraftstofftyp/-tank

Methode für die Bestimmung der realen Dichtewerte des gebunkerten Kraftstoffs (10)

Methode für die Bestimmung der realen Dichtewerte des im Tank vorhandenen Kraftstoffs (11)

 

 

 


C.2.7.   Mit der Kraftstoffüberwachung verbundenes Unsicherheitsniveau:

Überwachungsmethode (12)

Verfolgtes Konzept (13)

Wert

 

 

 


C.2.8.   Verfahren für die Gewährleistung der Qualitätssicherung für die Messsysteme:

Bezeichnung des Verfahrens

Gewährleistung der Qualitätssicherung für die Messsysteme

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


C.2.9.   Methode für die Bestimmung der Aufteilung des Kraftstoffverbrauchs auf den Fracht- und den Fahrgasttransport (nur für Ro-Pax-Schiffe):

Bezeichnung der Methode

Bestimmung der Aufteilung des Kraftstoffverbrauchs auf den Fracht- und den Fahrgasttransport

Angewandtes Allokationsverfahren nach EN 16258 (14)

 

Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Masse von Fracht und Fahrgästen, einschließlich der Möglichkeit, Standardwerte für das Gewicht von Ladeeinheiten/Spurmetern, heranzuziehen (bei Verwendung des Gewichtsallokationsverfahrens)

 

Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Fracht bzw. Fahrgästen zugewiesenen Fläche unter Berücksichtigung von Hängedecks und von Passagierfahrzeugen auf den Frachtdecks (bei Verwendung des Flächenallokationsverfahrens)

 

Aufteilung des Kraftstoffverbrauchs (in %) in einen Fracht- und einen Fahrgastanteil (nur bei Verwendung des Flächenallokationsverfahrens)

 

Für diese Methode verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


C.2.10.   Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs bei Fahrten unter Ladung (freiwillige Überwachung):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs bei Fahrten unter Ladung

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


C.2.11.   Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs für die Heizung der Ladung (freiwillige Überwachung bei Chemikalientankschiffen):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs für die Heizung der Ladung

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


C.2.12.   Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs für die dynamische Positionierung (freiwillige Überwachung bei Öltankschiffen und „sonstigen Schiffstypen“):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung des Kraftstoffverbrauchs für die dynamische Positionierung

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Tabelle C.3.   Liste der Fahrten

Bezeichnung des Verfahrens

Aufzeichnung und Gewährleistung der Vollständigkeit von Fahrten

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren (einschließlich Aufzeichnung von Fahrten, Überwachung von Fahrten usw.), wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle C.4.   Zurückgelegte Fahrstrecke

Bezeichnung des Verfahrens

Aufzeichnung und Bestimmung der Fahrstrecke je unternommener Fahrt

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren (einschließlich Aufzeichnung und Verwaltung der Angaben zur Strecke), wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung der zurückgelegten Fahrstrecke bei Fahrten durch Eis (freiwillige Überwachung):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung der zurückgelegten Fahrstrecke bei Fahrten durch Eis

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren (einschließlich Aufzeichnung und Verwaltung der Angaben zur Fahrstrecke und zu den winterlichen Bedingungen), wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle C.5.   Menge der beförderten Ladung und Anzahl der Fahrgäste

Bezeichnung des Verfahrens

Aufzeichnung und Bestimmung der Menge der beförderten Landung und/oder der Anzahl der Fahrgäste

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung des EU-MRV-Verfahren (einschließlich Aufzeichnung und Bestimmung der Menge der beförderten Ladung und/oder der Anzahl der Fahrgäste und gegebenenfalls der Verwendung von Standardwerten für die Masse der Ladeeinheiten), wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Ladeeinheit/Fahrgäste (15)

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung der mittleren Dichte der beförderten Ladungen (freiwillige Überwachung bei Chemikalientankschiffen, Massengutschiffen und Tank-Massengutschiffen):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung der mittleren Dichte der beförderten Ladungen

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren (einschließlich Aufzeichnung und Verwaltung der Angaben zur Dichte der Ladung), wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle C.6.   Auf See verbrachte Zeit

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung der auf See verbrachten Zeit vom Liegeplatz im Auslaufhafen bis zum Liegeplatz im Anlaufhafen

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren (einschließlich Aufzeichnung und Verwaltung der Angaben zum Auslaufen aus dem und zur Ankunft im Hafen), wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Verfahren für die Bestimmung und Aufzeichnung der auf See verbrachten Zeit bei Fahrten durch Eis (freiwillige Überwachung):

Bezeichnung des Verfahrens

Bestimmung und Aufzeichnung der auf See verbrachten Zeit bei Fahrten durch Eis

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren (einschließlich Aufzeichnung und Verwaltung der Angaben zum Auslaufen aus dem und zur Ankunft im Hafen sowie zu winterlichen Bedingungen), wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Formeln und Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Teil D   Datenlücken

Tabelle D.1.   Methode für die Schätzung des Kraftstoffverbrauchs

Bezeichnung der Methode

Methode für die Schätzung des Kraftstoffverbrauchs

Ersatz-Überwachungsmethode (16)

 

Verwendete Formeln

 

Beschreibung des Verfahrens zur Schätzung des Kraftstoffverbrauchs

 

Für diese Methode verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle D.2.   Methode für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die zurückgelegte Fahrstrecke

Bezeichnung der Methode

Methode für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die zurückgelegte Fahrstrecke

Verwendete Formeln

 

Beschreibung der Methode für die Schließung von Datenlücken

 

Für diese Methode verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle D.3.   Methode für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die beförderte Ladung

Bezeichnung der Methode

Methode für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die beförderte Ladung

Verwendete Formeln

 

Beschreibung der Methode für die Schließung von Datenlücken

 

Für diese Methode verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle D.4.   Methode für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die auf See verbrachte Zeit

Bezeichnung der Methode

Methode für die Schließung von Datenlücken in Bezug auf die auf See verbrachte Zeit

Verwendete Formeln

 

Beschreibung der Methode für die Schließung von Datenlücken

 

Für diese Methode verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Datenquellen

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Teil E   Management

Tabelle E.1.   Regelmäßige Kontrolle der Eignung des Monitoringkonzepts

Bezeichnung des Verfahrens

Regelmäßige Kontrolle der Eignung des Monitoringkonzepts

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle E.2.   Kontrolltätigkeiten: Qualitätssicherung und Zuverlässigkeit der Informationstechnologie

Bezeichnung des Verfahrens

Verwaltung der Informationstechnologie (z. B. Zugangskontrollen, Back-up, Datenwiederherstellung und Sicherheit)

Bezugsnummer des Verfahrens

 

Kurzbeschreibung des Verfahrens

 

Für Datenpflege verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Gegebenenfalls Bezeichnung des angewandten Systems

 

Liste einschlägiger bestehender Verwaltungssysteme

 


Tabelle E.3.   Kontrolltätigkeiten: Interne Prüfungen und Validierung der für EU-MRV wichtigen Daten

Bezeichnung des Verfahrens

Interne Prüfungen und Validierung der für EU-MRV wichtigen Daten

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle E.4.   Kontrolltätigkeiten: Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen

Bezeichnung des Verfahrens

Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle E.5.   Kontrolltätigkeiten: Ausgelagerte Tätigkeiten (soweit zutreffend)

Bezeichnung des Verfahrens

Ausgelagerte Tätigkeiten

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 


Tabelle E.6.   Kontrolltätigkeiten: Dokumentation

Bezeichnung des Verfahrens

Dokumentation

Bezugnahme auf bestehendes Verfahren

 

Version des bestehenden Verfahrens

 

Beschreibung der EU-MRV-Verfahren, wenn diese nicht bereits außerhalb des Monitoringkonzepts bestehen

 

Für dieses Verfahren verantwortliche Person (Name) oder Funktion

 

Aufbewahrungsort der Aufzeichnungen

 

Bezeichnung des eingesetzten IT-Systems (soweit zutreffend)

 

Teil F   Weitere Informationen

Tabelle F.1.   Liste der Definitionen und Abkürzungen

Abkürzung, Akronym, Definition

Erläuterung

 

 

Tabelle F.2.

Zusätzliche Angaben

(1)  Wählen sie eine der folgende Kategorien: „Arbeitsentwurf“, „Der Prüfstelle vorgelegter endgültiger Entwurf“, „Geprüft“, „Geändert ohne Notwendigkeit der erneuten Prüfung“.

(2)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Fahrgastschiff“, „Ro-Ro-Schiff“, „Containerschiff“, „Öltankschiff“, „Chemikalientankschiff“, „LNG-Tankschiff“, „Gastankschiff“, „Massengutschiff“, „Stückgutschiff“, „Kühlfrachtschiff“„Fahrzeugtransportschiff“, „Tank-Massengutschiff“, „Ro-Pax-Schiff“, „Container-/Ro-Ro-Frachtschiff“, „Sonstige Schiffstypen“.

(3)  Wählen Sie eine der Polarklassen PC1 — PC7 oder eine der finnisch-schwedischen Eisklassen (IC, IB, IA oder IA Super).

(4)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Schweröl“ (HFO), „Dieselöl“ (LFO), „Diesel/Gasöl“ (MDO/MGO), „Flüssiges Erdgas“ (Propan, LPG), „Flüssiges Erdgas“ (Butan, LPG), Flüssiges Naturgas (LNG), „Methanol“, „Ethanol“, „Sonstige Kraftstoffe mit Nicht-Standard-Emissionsfaktor“.

(5)  Wählen Sie „Ja“ oder „Nein“.

(6)  Wählen Sie „Ja“ oder „Nein“.

(7)  Wählen Sie „Ja“, „Nein“ oder „Entfällt“.

(8)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Alle Quellen“, „Hauptmaschinen“, „Hilfsmaschinen“, „Gasturbinen“, „Kessel“ und „Inertgasgeneratoren“.

(9)  Wählen Sie eine oder mehrere der folgenden Kategorien: „Methode A: Bunkerlieferbescheinigungen und regelmäßige Kontrollen des Füllstands der Kraftstofftanks“, „Methode B: Überwachung der Bunkerkraftstofftanks an Bord“, „Methode C: Durchflussmesser für einzubeziehende Verbrennungsprozesse“ oder „Methode D: Direkte CO2-Emissionsmessung“.

(10)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Bordmesssysteme“, „Kraftstofflieferant“ oder „Laboranalyse“.

(11)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Messsysteme“, „Kraftstofflieferant“ oder „Laboranalyse“.

(12)  Wählen Sie eine oder mehrere der folgenden Kategorien: „Methode A: Bunkerlieferbescheinigungen und regelmäßige Kontrollen des Füllstands der Kraftstofftanks“, „Methode B: Überwachung der Bunkerkraftstofftanks an Bord“, „Methode C: Durchflussmesser für einzubeziehende Verbrennungsprozesse“ oder „Methode D: Direkte CO2-Emissionsmessung“.

(13)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Standardwert“ oder „Schiffsspezifische Schätzung“.

(14)  Wählen Sie entweder „Gewichtsallokationsverfahren“ oder „Flächenallokationsverfahren“.

(15)  Bei Fahrgastschiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als „Fahrgäste“ angegeben.

Bei Ro-Ro-Schiffen, Containerschiffen, Öltankschiffen, Chemikalienschiffen, Gastankschiffen, Massengutschiffen, Kühlschiffen, Tank-Massengutschiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als „Tonnen“ angegeben.

Bei LNG-Tankschiffen, Container-/Ro-Ro-Schiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als „Kubikmeter“ angegeben.

Bei Stückgutschiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als eine der folgenden Kategorien angegeben: „Tonnen Zuladung“, „Tonnen Zuladung und Tonnen“.

Bei Fahrzeugtransportschiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als eine der folgenden Kategorien angegeben: „Tonnen“, „Tonnen und Tonnen Zuladung“.

Bei Ro-Pax-Schiffen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als „Tonnen“ und als „Fahrgäste“ angegeben.

Bei sonstigen Schiffstypen werden „Ladeeinheit/Fahrgäste“ als eine der folgenden Kategorien angegeben: „Tonnen“, „Tonnen Zuladung“.

(16)  Wählen Sie eine der folgenden Kategorien: „Methode A: Bunkerlieferbescheinigungen und regelmäßige Kontrollen des Füllstands der Kraftstofftanks“, „Methode B: Überwachung der Bunkerkraftstofftanks an Bord“, „Methode C: Durchflussmesser für einzubeziehende Verbrennungsprozesse“, „Methode D: Direkte CO2-Emissionsmessung“ oder „Entfällt“. Es ist eine andere Kategorie zu wählen als unter „Für den Kraftstoffverbrauch gewählte Methoden“ in Tabelle C.2. (Überwachung des Kraftstoffverbrauchs — Methoden zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs jeder Emissionsquelle).


ANHANG II

Vorlage für den Emissionsbericht

Teil A   Kenndaten von Schiff und Unternehmen

1.

Name des Schiffs

2.

IMO-Kennnummer

3.

a)

Registerhafen oder

b)

Heimathafen

4.

Schiffskategorie [Ausklappmenü: „Fahrgastschiff“, „Ro-Ro-Schiff“, „Containerschiff“, „Öltankschiff“, „Chemikalientankschiff“, „LNG-Tankschiff“, „Gastankschiff“, „Massengutschiff“, „Stückgutschiff“, „Kühlfrachtschiff“, „Fahrzeugtransportschiff“, „Tank-Massengutschiff“, „Ro-Pax-Schiff“, „Container-/Ro-Ro-Frachtschiff“, „Sonstige Schiffstypen“]

5.

Eisklasse des Schiffs (nur obligatorisch, wenn im Monitoringkonzept enthalten) [Ausklappmenü: Polarklasse PC1 — PC7, finnisch-schwedische Eisklasse 1C, 1B, 1A oder 1A Super]

6.

Technische Effizienz des Schiffs

a)

Energieeffizienz-Kennwert (EEDI), sofern in Anhang VI Kapitel 4 Regeln 19 und 20 des MARPOL-Übereinkommens vorgesehen, ausgedrückt in Gramm CO2/Tonnen-Seemeile oder

b)

geschätzter Kennwert (EIV), berechnet nach der IMO-Entschließung MEPC.215(63), ausgedrückt in Gramm CO2/Tonnen-Seemeile

7.

Name des Schiffseigners

8.

Anschrift des Schiffseigners und seines Hauptgeschäftssitzes: Anschrift Zeile 1, Anschrift Zeile 2, Stadt, Bundesland, Postleitzahl, Land

9.

Name des Schifffahrtsunternehmens (soweit nicht mit Schiffseigner identisch)

10.

Anschrift des Schifffahrtsunternehmens (soweit nicht mit Schiffseigner identisch) und seines Hauptgeschäftssitzes: Anschrift Zeile 1, Anschrift Zeile 2, Stadt, Bundesland, Postleitzahl, Land

11.

Kontaktperson

a)

Name: Titel, Vorname, Nachname, Funktion

b)

Anschrift: Anschrift Zeile 1, Anschrift Zeile 2, Stadt, Bundesland, Postleitzahl, Land

c)

Telefon

d)

E-Mail

Teil B   Prüfung

1.

Name der Prüfstelle

2.

Anschrift der Prüfstelle und ihres Hauptgeschäftssitzes: Anschrift Zeile 1, Anschrift Zeile 2, Stadt, Bundesland, Postleitzahl, Land

3.

Akkreditierungsnummer

4.

Erklärung der Prüfstelle

Teil C   Informationen zu der verwendeten Überwachungsmethode und dem damit verbundenen Unsicherheitsniveau

1.

Emissionsquelle [Ausklappmenü: „Alle Quellen“, „Hauptmaschinen“, „Hilfsmaschinen“, „Gasturbinen“, „Kessel“, „Inertgasgeneratoren“]

2.

Verwendete Überwachungsmethode(n) (für jede Emissionsquelle) [Ausklappmenü: „Methode A: Bunkerlieferbescheinigungen und regelmäßige Kontrollen des Füllstands der Kraftstofftanks“, „Methode B: Überwachung der Bunkerkraftstofftanks an Bord“, „Methode C: Durchflussmesser für einzubeziehende Verbrennungsprozesse“, „Methode D: Direkte CO2-Emissionsmessung“]

3.

Damit verbundenes Unsicherheitsniveau in % (für jede verwendete Überwachungsmethode)

Teil D   Ergebnisse der jährlichen Überwachung der Parameter gemäß Artikel 10

KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND CO2-EMISSIONEN

1.

Menge und Emissionsfaktor für jede Art insgesamt verbrauchten Kraftstoffs:

a)

Kraftstofftyp [Ausklappmenü: „Schweröl“ (HFO), „Dieselöl“ (LFO), „Diesel/Gasöl“ (MDO/MGO), „Flüssiges Erdgas“ (Propan, LPG), „Flüssiges Erdgas“ (Butan, LPG), Flüssiges Naturgas (LNG), „Methanol“, „Ethanol“, „Sonstige Kraftstoffe mit Nicht-Standard-Emissionsfaktor“]

b)

Emissionsfaktor in CO2/Tonne Kraftstoff

c)

Kraftstoffgesamtverbrauch in Tonnen Kraftstoff

2.

In den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende, aggregierte CO2-Gesamtemissionen in Tonnen CO2

3.

Aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten zwischen Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats in Tonnen CO2

4.

Aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten mit Abfahrtshäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats in Tonnen CO2

5.

Aggregierte CO2-Emissionen aus allen Fahrten mit Ankunftshäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats in Tonnen CO2

6.

In Häfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats am Liegeplatz angefallene CO2-Emissionen in Tonnen CO2

7.

Dem Fahrgasttransport zugewiesener Kraftstoffgesamtverbrauch und aggregierte CO2-Gesamtemissionen (bei Ro-Pax-Schiffen) in Tonnen Kraftstoff und Tonnen CO2

8.

Dem Frachttransport zugewiesener Kraftstoffgesamtverbrauch und aggregierte CO2-Gesamtemissionen (bei Ro-Pax-Schiffen) in Tonnen Kraftstoff und Tonnen CO2

9.

Kraftstoffgesamtverbrauch und aggregierte CO2-Gesamtemissionen aus Fahrten unter Ladung (freiwillig) in Tonnen Kraftstoff und Tonnen CO2

10.

Kraftstoffgesamtverbrauch für die Heizung der Ladung (bei Chemikalientankschiffen, freiwillig) in Tonnen Kraftstoff

11.

Kraftstoffgesamtverbrauch für die dynamische Positionierung (bei Öltankschiffen und „sonstigen Schiffstypen“, freiwillig) in Tonnen Kraftstoff

ZURÜCKGELEGTE FAHRSTRECKE, AUF SEE VERBRACHTE ZEIT UND BEFÖRDERUNGSLEISTUNG

1.

Insgesamt zurückgelegte Fahrstrecke in Seemeilen

2.

Insgesamt zurückgelegte Fahrstrecke bei Fahrten durch Eis (freiwillig) in Seemeilen

3.

Insgesamt auf See verbrachte Zeit in Stunden

4.

Insgesamt auf See verbrachte Zeit bei Fahrten durch Eis (freiwillig) in Stunden

5.

Beförderungsgesamtleistung in

 

Passagier-Seemeilen (bei Fahrgastschiffen)

 

Tonnen-Seemeilen (bei Ro-Ro-Schiffen, Containerschiffen, Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen, Gastankschiffen, Massengutschiffen, Kühlschiffen, Fahrzeugtransportschiffen, Tank-Massengutschiffen)

 

Kubikmeter-Seemeilen (bei LNG-Tankschiffen, Container-/Ro-Ro-Schiffen)

 

Zuladungstonnen-Seemeilen (bei Stückgutschiffen)

 

Passagier-Seemeilen UND Tonnen-Seemeilen (bei Ro-Pax-Schiffen)

 

Tonnen-Seemeilen ODER Zuladungstonnen-Seemeilen (für sonstige Schiffstypen)

6.

Zweiter Parameter für die Beförderungsgesamtleistung (freiwillig) in

 

Tonnen-Seemeilen (bei Stückgutschiffen)

 

Zuladungstonnen-Seemeilen (bei Fahrzeugtransportschiffen)

7.

Mittlere Dichte der im Berichtszeitraum beförderten Ladungen (bei Chemikalienfrachtschiffen, Massengutschiffen und Tank-/Massengutschiffen, freiwillig) in Tonnen/Kubikmeter

ENERGIEEFFIZIENZ

1.

Durchschnittliche Energieeffizienz

a)

Kraftstoffverbrauch pro Fahrstrecke in Kilogramm/Seemeile

b)

Kraftstoffverbrauch pro Beförderungsleistung in Gramm/Passagier-Seemeile, Gramm/Tonnen-Seemeile, Gramm/Kubikmeter-Seemeile, Gramm/Zuladungstonnen-Seemeile oder Gramm/Passagier-Seemeile UND Gramm/Tonnen-Seemeile, je nach Schiffskategorie

c)

CO2-Emissionen pro Fahrstrecke in Kilogramm CO2/Seemeile

d)

CO2-Emissionen pro Beförderungsleistung in Gramm CO2/Passagier-Seemeile, Gramm CO2/Tonnen-Seemeile, Gramm CO2/Kubikmeter-Seemeile, Gramm CO2/Zuladungstonnen-Seemeile oder Gramm CO2/Passagier-Seemeile UND Gramm CO2/Tonnen-Seemeile, je nach Schiffskategorie

2.

Zweiter Parameter für die durchschnittliche Energieeffizienz pro Beförderungsleistung (freiwillig) in

 

Gramm/Tonnen-Seemeile und Gramm CO2 pro Tonnen-Seemeile (bei Stückgutschiffen)

 

Gramm/Zuladungstonnen-Seemeile und Gramm CO2/Zuladungstonnen-Seemeile (bei Fahrzeugtransportschiffen)

3.

Differenzierte durchschnittliche Energieeffizienz (Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen) von Fahrten unter Ladung (freiwillig) in

 

Kilogramm/Seemeile

 

Gramm/Tonnen-Seemeile, Gramm/Kubikmeter-Seemeile, Gramm/Zuladungstonnen-Seemeile oder Gramm/Passagier-Seemeile, je nach Schiffskategorie

 

Kilogramm CO2/Seemeile

 

Gramm CO2/Tonnen-Seemeile, Gramm CO2/Kubikmeter-Seemeile, Gramm CO2/Zuladungstonnen-Seemeile oder Gramm CO2/Passagier-Seemeile, je nach Schiffskategorie

4.

Zusätzliche Angaben, die das Verständnis der mitgeteilten durchschnittlichen Energie-Effizienz-Betriebs-Indikatoren des Schiffs erleichtern (freiwillig)


ANHANG III

Vorlage für die Konformitätsbescheinigung

Hiermit wird bescheinigt, dass der Emissionsbericht des Schiffs „NAME“ für den Berichtszeitraum „JAHR N-1“ den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/757 entspricht.

Diese Konformitätsbescheinigung wurde am „TAG/MONAT/JAHR N“ ausgestellt.

Diese Konformitätsbescheinigung bezieht sich auf den Emissionsbericht Nr. „NUMMER“ und gilt bis zum 30. Juni „JAHR N + 1“

I)   Schiffsdaten

1.

Name des Schiffs

2.

IMO-Kennnummer

3.

a)

Registerhafen oder

b)

Heimathafen

4.

Schiffskategorie [Ausklappmenü: „Fahrgastschiff“, „Ro-Ro-Schiff“, „Containerschiff“, „Öltankschiff“, „Chemikalientankschiff“, „LNG-Tankschiff“, „Gastankschiff“, „Massengutschiff“, „Stückgutschiff“, „Kühlfrachtschiff“, „Fahrzeugtransportschiff“, „Tank-Massengutschiff“, „Ro-Pax-Schiff“, „Container-/Ro-Ro-Frachtschiff“, „Sonstige Schiffstypen“]

5.

Flaggenstaat/Register

6.

Bruttoraumzahl

II)   Angaben zum Schiffseigner

1.

Name des Schiffseigners

2.

Anschrift des Schiffseigners und seines Hauptgeschäftssitzes: Anschrift Zeile 1, Anschrift Zeile 2, Stadt, Bundesland, Postleitzahl, Land

III)   Einzelheiten zu dem Unternehmen, das die Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2015/7575 wahrnimmt (freiwillige Angaben)

1.

Name des Unternehmens

2.

Anschrift des Unternehmens und seines Hauptgeschäftssitzes: Anschrift Zeile 1, Anschrift Zeile 2, Stadt, Bundesland, Postleitzahl, Land

IV)   Prüfstelle

1.

Akkreditierungsnummer

2.

Name der Prüfstelle

3.

Anschrift des Unternehmens und seines Hauptgeschäftssitzes: Anschrift Zeile 1, Anschrift Zeile 2, Stadt, Bundesland, Postleitzahl, Land


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1928 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

über die Bestimmung der Ladung, die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Containerschiffen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen befördert wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Anhang II Teil A Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorschriften für die Überwachung der beförderten Ladung und anderer relevanter Informationen sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/757 enthalten. Bei der Bestimmung der Ladung, die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Containerschiffen befördert wird, sind insbesondere die in Teil A Absatz 1 Buchstabe g dieses Anhangs genannten Parameter zu beachten.

(2)

Im Falle von Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen, Gastankschiffen, Massengutschiffen, Kühlschiffen und Tank-Massengutschiffen empfiehlt es sich sicherzustellen, dass der mittlere Energie-Effizienz-Betriebs-Indikator im Einklang mit den IMO-Richtlinien für die freiwillige Verwendung des Energie-Effizienz-Betriebs-Indikators (EEOI) (2) bestimmt wird, da diese Richtlinien die Branchenpraxis widerspiegeln.

(3)

Im Falle von LNG-Tankschiffen und Container-/Ro-Ro-Frachtschiffen sollten die Parameter, die zur Berechnung der beförderten Ladung herangezogen werden, die Branchenpraxis widerspiegeln und gewährleisten, dass die gemachten Angaben richtig und in der Zeitreihe vergleichbar sind.

(4)

Im Falle von Stückgutschiffen sollte bei der Bestimmung der beförderten Ladung nach einem speziell entwickelten Konzept vorgegangen werden, das den für diese Schiffskategorie wichtigen Schwankungen bei der Frachtdichte Rechnung trägt. Es sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Daten freiwillig im Einklang mit den IMO-Richtlinien für die freiwillige Verwendung des Energie-Effizienz-Betriebs-Indikators (EEOI) durch zusätzliche Daten zu ergänzen.

(5)

Im Falle von Fahrzeugtransportschiffen sollte bei der Bestimmung der beförderten Ladung nach einem flexiblen Konzept vorgegangen werden, das auf zwei unterschiedlichen Optionen beruht. Um der besonderen Bedeutung des Volumens gerecht zu werden, sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, freiwillig Daten zu einem anderen zusätzlichen Parameter zu übermitteln.

(6)

Ro-Pax-Schiffe sollten als Sonderfall betrachtet werden, für den Sonderbedingungen gelten sollten. Angesichts der von Ro-Pax-Schiffen angebotenen kombinierten Dienstleistungen und zur besseren Berücksichtigung der Branchenpraxis sollte die beförderte Ladung anhand von zwei Parametern ausgedrückt werden.

(7)

Für andere Schiffe, die unter keine der vorstehend oder in Anhang II Teil A Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2015/757 genannten Kategorien fallen, sollte ein flexibles Konzept zulässig sein, um der Vielfalt von Schiffen, die sehr unterschiedliche Ladungsarten befördern, Rechnung zu tragen. Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der Daten in der Zeitreihe gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 zu gewährleisten, ist die vom Schifffahrtsunternehmen getroffene Wahl des geeignetsten Parameters für die beförderte Ladung im Monitoringkonzept des Schiffs zu dokumentieren und entsprechend anzuwenden.

(8)

Die Kommission hat betroffene Parteien zu den bewährten Branchenpraktiken bei in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten konsultiert. Die Konsultation fand im Rahmen der Monitoring-Untergruppe für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Seeverkehr (im Folgenden „MRV-Monitoring-Untergruppe“) unter der Schirmherrschaft des Europäischen Forums für nachhaltige Schifffahrt statt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Vorschriften für die Parameter, anhand deren die von anderen Kategorien von Schiffen als Fahrgastschiffen, Ro-Ro-Schiffen und Container-Schiffen beförderte Ladung für die Zwecke der Überwachung von anderen relevanten Informationen auf Grundlage der einzelnen Fahrten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 bestimmt wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Öltankschiff“ ein Schiff, das in erster Linie zur Beförderung von Rohöl oder Mineralölerzeugnissen als Massengut in seinen Laderäumen gebaut oder hergerichtet wurde und das kein Tank-Massengutschiff, Tankschiff zur Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe (Noxious Liquid Substances — NLS-Tankschiff) oder Gastankschiff ist;

(2)

„Chemikalientankschiff“ ein Schiff, das zur Beförderung der in Kapitel 17 des Internationalen Chemikalientankschiff-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (4) aufgeführten flüssigen Stoffe als Massengut gebaut oder hergerichtet ist, oder ein Schiff, das zur Beförderung einer Ladung von NLS als Massengut gebaut oder hergerichtet ist;

(3)

„LNG-Tankschiff“ ein Tankschiff zur Beförderung von flüssigem Naturgas (LNG) als Massengut (in erster Linie Methan) in unabhängigen, isolierten Tanks;

(4)

„Gastankschiff“ ein Tankschiff zur Beförderung von anderen Flüssiggasen als LNG als Massengut;

(5)

„Massengutschiff“ ein Schiff, das in erster Linie dafür bestimmt ist, Massengüter in loser Schüttung zu befördern, einschließlich solcher Typen wie Erzfrachtschiffe im Sinne des Kapitels XII Regel 1 des Internationalen Übereinkommens von 1998 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), jedoch mit Ausnahme von Tank-Massengutschiffen;

(6)

„Stückgutschiff“ ein Schiff mit mehreren durchlaufenden Decks oder mit einem Deck, das hauptsächlich für die Beförderung von Stückgut ausgelegt ist; dies umfasst nicht spezielle Trockenfrachtschiffe, die in die Berechnung der Referenzlinien für Stückgutschiffe nicht einbezogen sind, und zwar Tiertransportschiffe, Leichterträgerschiffe, Schwerlastschiffe, Yachttransportschiffe und Transportschiffe für Kernbrennstoffe;

(7)

„Kühlfrachtschiff“ ein Schiff, das ausschließlich für die Beförderung von gekühlter Ladung in Laderäumen ausgelegt ist;

(8)

„Fahrzeugtransportschiff“ ein Roll-on-Roll-off-Frachtschiff mit mehreren durchlaufenden Decks, das für die Beförderung von leeren Personenkraftwagen und Lastkraftwagen ausgelegt ist;

(9)

„Tank-Massengutschiff“ ein Schiff, das dazu bestimmt ist, flüssige und trockene Ladung im Umfang von 100 % seiner Tragfähigkeit als Massengut zu befördern;

(10)

„Ro-Pax-Schiff“ ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert, mit Roll-on-Roll-off-Laderäumen;

(11)

„Container-/Ro-Ro-Frachtschiff“ eine Kombination aus Containerschiff und Ro-Ro-Frachtschiff in unabhängigen Schiffsabschnitten;

(12)

„Gewicht der Zuladung“ den in Tonnen ausgedrückten gemessenen Rauminhalt der Verdrängung eines Schiffs bei Ladetiefgang, multipliziert mit der relativen Wasserdichte bei der Abfahrt abzüglich des Eigengewichts des Schiffs und des bei Beginn der Fahrt unter Ladung bestimmten Gewichts des an Bord befindlichen Treibstoffs;

(13)

„gemessener Rauminhalt der Verdrängung“ bei Schiffen mit einer Außenhaut aus Metall den in Kubikmetern ausgedrückten Rauminhalt der Verdrängung auf Spanten des Schiffs, ohne Schiffsanhänge, und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen die Verdrängung auf Außenhaut;

(14)

„Eigengewicht“ das in Tonnen ausgedrückte reale Gewicht des Schiffs ohne Treibstoff, Fahrgäste, Ladung, Wasser und andere verbrauchbare Vorräte an Bord.

Artikel 3

Parameter für die Bestimmung der „beförderten Ladung“ nach Schiffskategorien

Für die Zwecke der Überwachung von anderen relevanten Informationen auf Grundlage der einzelnen Fahrten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/757 wird die „beförderte Ladung“ wie folgt bestimmt:

a)

bei Öltankschiffen als die Masse der Ladung an Bord;

b)

bei Chemikalientankschiffen als die Masse der Ladung an Bord;

c)

bei LNG-Tankschiffen als das Volumen der Ladung beim Entladen bzw., wenn auf einer Fahrt mehrmals Ladung entladen wird, als die Summe der auf einer Fahrt entladenen Ladung und der in allen nachfolgenden Anlaufhäfen bis zum Einladen neuer Ladung entladenen Ladung;

d)

bei Gastankschiffen als die Masse der Ladung an Bord;

e)

bei Massengutschiffen als die Masse der Ladung an Bord;

f)

bei Stückgutschiffen als das Gewicht der Zuladung bei allen Fahrten unter Ladung und als Null bei Ballastfahrten;

g)

bei Kühlfrachtschiffen als die Masse der Ladung an Bord;

h)

bei Fahrzeugtransportschiffen als die Masse der Ladung an Bord, die als reale Masse oder als die Anzahl der Ladeeinheiten oder der belegten Spurmeter, multipliziert mit den Standardwerten für ihr Gewicht, bestimmt wird;

i)

bei Tank-Massengutschiffen als die Masse der Ladung an Bord;

j)

bei Ro-Pax-Schiffen als die Anzahl der Fahrgäste und als die Masse der Ladung an Bord, die als reale Masse oder als die Anzahl der Ladeinheiten (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen usw.) oder der belegten Spurmeter, multipliziert mit den Standardwerten für ihr Gewicht, bestimmt wird;

k)

bei Container-/Ro-Ro-Schiffen als das Volumen der Ladung an Bord, das als die Summe der Anzahl der Ladeeinheiten (Personenkraftwagen, Anhänger, Lastkraftwagen und andere Standardeinheiten), multipliziert mit einer Standardfläche und der Höhe des Decks (Distanz zwischen Boden und Tragebalken), als die Anzahl der belegten Spurmeter, multipliziert mit der Höhe des Decks (für sonstige Ro-Ro-Ladung), und als Anzahl der 20-Fuß-Einheiten (TEU), multipliziert mit 38,3 m3, bestimmt wird;

l)

bei anderen Schiffstypen, die weder unter eine der in den Buchstaben a bis k genannten noch unter eine der in Anhang II Teil A Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2015/757 genannten Schiffskategorien fallen, als die Masse der Ladung an Bord oder als das Gewicht der Zuladung bei Fahrten unter Ladung und als Null bei Ballastfahrten.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f kann die Masse der Ladung an Bord freiwillig als zusätzlicher Parameter herangezogen werden.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe h kann das Gewicht der Zuladung bei Fahrten unter Ladung und Null bei Ballastfahrten freiwillig als zusätzlicher Parameter herangezogen werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55.

(2)  MEPC.1/Circ.684.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(4)  In der durch MEPC.225(64) und MSC.340(91) geänderten Fassung.


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1929 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Genehmigung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich erhielt am 30. Januar 2013 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf Aufnahme des Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 in Anhang I der genannten Richtlinie zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der genannten Richtlinie definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 18 entspricht.

(2)

Frankreich legte am 29. Mai 2015 gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen vor.

(3)

Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 16. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(4)

Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(5)

Daher ist es angezeigt, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 vorbehaltlich der Einhaltung dieser Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki, Serotyp 3a3b, Stamm ABTS-351

Entfällt

Keine relevanten Verunreinigungen

1. März 2017

28. Februar 2027

18

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

berufsmäßige Verwender;

b)

einer Sprühnebelabdrift ausgesetzte Gesamtbevölkerung;

c)

Kompartiment Boden, wenn das Produkt vor Niederschlägen angewandt wird.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1930 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Genehmigung von Chlorokresol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 6 und 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Chlorokresol.

(2)

Chlorokresol wurde im Hinblick auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktarten 1 (Menschliche Hygiene), 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 3 (Hygiene im Veterinärbereich), 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) und 9 (Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten) bewertet.

(3)

Frankreich wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat am 8. Oktober 2013, 15. November 2013 und 18. Dezember 2013 die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 legte der Ausschuss für Biozidprodukte am 13. April 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde für die Europäische Chemikalienagentur Stellungnahmen vor.

(5)

Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 1, 2, 3, 6 und 9, die Chlorokresol enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(6)

Deshalb sollte Chlorokresol vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 6 und 9 genehmigt werden.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Chlorokresol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 6, und 9 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Tag der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Chlorokresol

IUPAC-Bezeichnung:

4-Chlor-3-methylphenol

EG-Nr.: 200-431-6

CAS-Nr.: 59-50-7

99,8 % (Massenanteil)

1. Mai 2018

30. April 2028

1

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Rücksicht zu nehmen auf:

a)

industrielle und gewerbliche Verwender;

b)

Kinder bei Produkten zur Verwendung in privaten und institutionellen Bereichen.

3

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Rücksicht zu nehmen auf:

a)

gewerbliche Verwender;

b)

das Bodenkompartiment.

3.

Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.

6

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Rücksicht zu nehmen auf:

a)

gewerbliche Verwender bei der Formulierung der zu schützenden Produkte und bei der Verwendung des geschützten Produkts in der Papierherstellung;

b)

Säuglinge, die auf einer mit dem geschützten Produkt gereinigten Oberfläche krabbeln.

9

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit haben, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1931 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Genehmigung von Chlorkresol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (2) der Kommission wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Chlorkresol.

(2)

Chlorkresol wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung bei der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 13 — Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten — bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 13 entspricht.

(3)

Frankreich wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen am 24. Juli 2013 übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 13. April 2016 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(5)

Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 13, die Chlorkresol enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Chlorkresol vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 zu genehmigen.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Chlorkresol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Chlorkresol

IUPAC-Bezeichnung:

4-Chlor-3-methylphenol

EG-Nr.: 200-431-6

CAS-Nr.: 59-50-7

99,8 % Massenanteil

1. Mai 2018

30. April 2028

13

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war der Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit haben, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1932 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Genehmigung von Calciummagnesiumoxid (Dolomitbranntkalk) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Calciummagnesiumoxid (Dolomitbranntkalk).

(2)

Calciummagnesiumoxid (Dolomitbranntkalk) wurde gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung bei Produkten der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind — und Produktart 3 — Hygiene im Veterinärbereich — bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Produktarten 2 bzw. 3 entsprechen.

(3)

Das Vereinigte Königreich wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat die Bewertungsberichte zusammen mit seinen Empfehlungen am 19. September 2011 übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurden die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 14. April 2016 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(5)

Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 2 und 3, die Calciummagnesiumoxid (Dolomitbranntkalk) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Calciummagnesiumoxid (Dolomitbranntkalk) vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 zu genehmigen.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Calciummagnesiumoxid (Dolomitbranntkalk) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheits-grad des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Calciummagne-siumoxid (Dolomitbrannt-kalk)

IUPAC-Bezeichnung:

Calciummagnesiumoxid

EG-Nr.: 253-425-0

CAS-Nr.: 37247-91-9

800 g/kg

(Dieser Wert gibt den Gehalt von Ca und Mg an, ausgedrückt als die Summe von CaO und MgO. Der Mindestwert für MgO in Dolomitbranntkalk liegt bei 30 %, basierend auf Magnesium ausgedrückt als Gehalt von Magnesiumoxid.)

1. Mai 2018

30. April 2028

2

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die industriellen und gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.

3

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war der Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1933 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Genehmigung von Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat).

(2)

Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) wurde gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung bei Produkten der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 3 (Hygiene im Veterinärbereich) bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Produktarten 2 bzw. 3 entsprechen.

(3)

Das Vereinigte Königreich wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat die Bewertungsberichte zusammen mit seinen Empfehlungen am 19. September 2011 übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 14. April 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 2 und 3, die Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 zu genehmigen.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Calciummagnesiumtetrahydroxid (Dolomitkalkhydrat)

IUPAC-Bezeichnung:

Calciummagnesiumtetrahydroxid

EG-Nr.: 254-454-1

CAS-Nr.: 39445-23-3

800 g/kg

(Dieser Wert gibt den Gehalt von Ca und Mg an, ausgedrückt als Ca(OH)2 und Mg(OH)2. Typische Werte von Mg(OH)2 in Dolomitkalkhydrat liegen zwischen 15 % und 40 %.)

1. Mai 2018

30. April 2028

2

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die industriellen und gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.

3

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war der Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit haben, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1934 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Genehmigung von Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC).

(2)

Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC) wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung bei Produkten der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 8 (Holzschutzmittel) bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 8 entspricht.

(3)

Italien wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat am 20. November 2007 und am 10. Juni 2010 die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 14. April 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 8, die Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC) vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 zu genehmigen.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Kokos-Alkyltrimethyl-ammoniumchlorid (ATMAC/TMAC)

IUPAC-Bezeichnung:

Kokos-Alkyltrimethyl-ammoniumchlorid

EG-Nr.: 263-038-9

CAS-Nr.: 61789-18-2

96,6 % (Massenanteil)

1. Mai 2018

30. April 2028

8

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

industrielle und gewerbliche Verwender;

b)

Boden und Grundwasser im Fall der Nutzung behandelten Holzes, das häufig dem Wetter ausgesetzt ist.

3.

Wegen der Risiken für Boden, Oberflächen- und Grundwasser ist auf Etiketten und, falls vorhanden, auf Sicherheitsdatenblättern zugelassener Produkte anzugeben, dass die industrielle oder gewerbliche Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne erfolgen muss und dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Entsorgung aufgefangen werden müssen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1935 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Genehmigung von Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Calciumdihydroxid (Kalkhydrat).

(2)

Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung bei Produkten der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 3 (Hygiene im Veterinärbereich) bewertet, die jeweils den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktarten 2 und 3 entsprechen.

(3)

Das Vereinigte Königreich wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat die Bewertungsberichte zusammen mit ihren Empfehlungen am 19. September 2011 übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 14. April 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Nach diesen Stellungnahmen kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 2 und 3, die Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 zu genehmigen.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Calciumdihydroxid (Kalkhydrat) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Calciumdihydroxid (Kalkhydrat)

IUPAC-Bezeichnung:

Calciumdihydroxid

EG-Nr.: 215-137-3

CAS-Nr.: 1305-62-0

800 g/kg

(dieser Wert entspricht dem Ca-Gehalt ausgedrückt als Ca(OH)2)

1. Mai 2018

30. April 2028

2

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die industriellen und gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.

3

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1936 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Genehmigung von Calciumoxid (gebranntem Kalk) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Calciumoxid (gebrannten Kalk).

(2)

Calciumoxid (gebrannter Kalk) wurde gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung bei Produkten der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 3 (Hygiene im Veterinärbereich) bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Produktarten 2 bzw. 3 entsprechen.

(3)

Das Vereinigte Königreich wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat die Bewertungsberichte zusammen mit seinen Empfehlungen am 19. September 2011 übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 14. April 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahmen der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Diesen Stellungnahmen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktarten 2 und 3, die Calciumoxid (gebrannten Kalk) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Calciumoxid (gebrannten Kalk) vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 zu genehmigen.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die betroffenen Parteien die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Calciumoxid (gebrannter Kalk) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Calciumoxid (gebrannter Kalk)

IUPAC-Bezeichnung:

Calciumoxid

EG-Nr.: 215-138-9

CAS-Nr.: 1305-78-8

800 g/kg

(Dieser Wert gibt den Gehalt von Ca an, ausgedrückt als CaO)

1. Mai 2018

30. April 2028

2

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die industriellen und gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.

3

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere die gewerblichen Verwender zu berücksichtigen.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war der Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit haben, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1937 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Genehmigung von Cyfluthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Cyfluthrin aufgeführt.

(2)

Cyfluthrin wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der genannten Richtlinie definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 entspricht.

(3)

Deutschland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat den Bewertungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen am 23. Dezember 2010 übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 16. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur zur Verwendung in Produkten der Produktart 18 ab.

(5)

Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Cyfluthrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Cyfluthrin vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zu genehmigen.

(7)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Cyfluthrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Cyfluthrin

IUPAC-Bezeichnung:

(RS)-α-Cyano-4-fluor-3-phenoxybenzyl-(1RS, 3RS; 1RS, 3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

EG-Nr.: 269-855-7

CAS-Nr.: 68359-37-5

955 g/kg (95,5 % Massenanteil)

1. März 2018

28. Februar 2028

18

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Oberflächengewässer und Sedimente (bei in Wohnhäusern und in Tierstallungen verwendeten Produkten), sofern eine Einleitung in eine Kläranlage erfolgt;

b)

Oberflächengewässer und Sedimente (bei in Tierstallungen verwendeten Produkten), sofern eine direkte Einleitung in Oberflächengewässer erfolgt;

c)

Oberflächengewässer und Sedimente nach Ausbringung von Dung auf landwirtschaftlich genutzten Böden (bei in Tierstallungen verwendeten Produkten).

3.

Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1938 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Genehmigung von Zitronensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Zitronensäure aufgeführt.

(2)

Zitronensäure wurde in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung in Produkten der in Anhang V der genannten Richtlinie definierten Produktart 1 (Biozidprodukte für die menschliche Hygiene) bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 1 entspricht.

(3)

Die Bewertung bezog sich jedoch auf ein mit Zitronensäure imprägniertes antiviral wirkendes Papiertaschentuch, das mit der Angabe „tötet 99,9 % der Erkältungs- & Grippeviren im Taschentuch“ in Verkehr gebracht werden sollte. Gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1985 der Kommission (4) gilt ein solches antivirales Papiertaschentuch als Biozidprodukt und fällt unter die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierte Produktart 2. Daher sollte sich diese Genehmigung von Zitronensäure als alten Wirkstoff nur auf ihre Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) beziehen.

(4)

Belgien wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat den Bewertungsbericht mit seinen Empfehlungen am 23. August 2013 vorgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gab der Ausschuss für Biozidprodukte am 16. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur zur Verwendung in Produkten der Produktart 2 ab.

(6)

Dieser Stellungnahme zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 2, die Zitronensäure enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für deren Verwendung eingehalten werden.

(7)

Daher ist es angezeigt, Zitronensäure vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 zu genehmigen.

(8)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Zitronensäure als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1985 der Kommission vom 4. November 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mit Zitronensäure imprägniertes antivirales Papiertaschentuch (ABl. L 289 vom 5.11.2015, S. 26).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Zitronensäure

IUPAC-Bezeichnung:

2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure

EG-Nr.: 201-069-1

CAS-Nr.: 77-92-9

995 g/kg

1. März 2018

28. Februar 2028

2

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1939 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

98,0

ZZ

98,0

0707 00 05

TR

141,1

ZZ

141,1

0709 93 10

MA

91,2

TR

146,1

ZZ

118,7

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

JM

103,8

PE

139,3

TR

71,6

ZZ

104,9

0805 50 10

AR

67,2

BR

79,0

CL

77,0

TR

98,1

ZA

65,7

ZZ

77,4

0806 10 10

BR

330,4

PE

327,4

TR

142,7

ZZ

266,8

0808 10 80

AR

260,6

AU

236,5

CL

166,4

NZ

144,6

ZA

132,2

ZZ

188,1

0808 30 90

CN

96,1

TR

153,0

ZZ

124,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1940 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2016

über das Vorliegen von Marktbedingungen für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6336)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten durch Beschluss feststellen, dass einige oder alle ihrer Flugsicherungsdienste Marktbedingungen unterliegen. In diesem Fall finden die Bestimmungen der Verordnung Anwendung, wenngleich die betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Dienste beschließen können, von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Maßnahmen keinen Gebrauch zu machen.

(2)

Am 6. Mai 2015 teilten die Behörden des Vereinigten Königreichs der Kommission den Beschluss dieses Mitgliedstaats mit, dass die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug an den Flughäfen der An- und Abfluggebührenzone B Marktbedingungen unterliegen. Diese Dienste werden auf neun Flughäfen im Vereinigten Königreich erbracht, nämlich London Heathrow, London Gatwick, London Stansted, Luton, London City, Birmingham, Manchester, Glasgow und Edinburgh.

(3)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs legten der Kommission einen Bericht über den Inhalt und die Ergebnisse der Bewertung vor, die anhand der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 genannten Kriterien, auf die sich jener Beschluss stützt, durchgeführt wurde. Auf Ersuchen der Kommission übermittelten die Behörden am 2. Oktober 2015 zusätzliche Nachweise, darunter auch Ausschreibungsunterlagen. Die Kommission hat die von den Behörden des Vereinigten Königreichs vorgelegten Informationen überprüft.

(4)

Aus den Informationen geht hervor, dass im Rahmen der Bewertung durch die genannten Behörden auch die Vertreter der Luftraumnutzer gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sowie andere Akteure wie Flughafenbetreiber und Flugsicherungsorganisationen konsultiert wurden.

(5)

Darüber hinaus haben die Informationen ergeben, dass im Vereinigten Königreich im betreffenden Markt für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug Marktbedingungen vorliegen. Insbesondere geht aus dem Bewertungsbericht hervor, dass die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 genannten Kriterien erfüllt sind. Dies gilt auch für die Flughäfen der An- und Abfluggebührenzone B, für die noch kein Ausschreibungsverfahren stattgefunden hat, voraussichtlich aber noch stattfinden wird, in der Erwägung, dass die Durchführung eines solchen Verfahrens innerhalb des untersuchten Zeitraums keine Voraussetzung für das Vorliegen von Marktbedingungen ist.

(6)

Die Kommission stimmt daher der Bewertung der Behörden des Vereinigten Königreichs zu, wonach die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug an den Flughäfen der An- und Abfluggebührenzone B Marktbedingungen unterliegen.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte dieser Beschluss für die Dauer des betreffenden Bezugszeitraums, d. h. des zweiten Bezugszeitraums (2015-2019), gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission stellt fest, dass für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug in der Gebührenzone B des Vereinigten Königreichs Marktbedingungen im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 vorliegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2016

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1941 DER KOMMISSION

vom 3. November 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/190/EU zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6909)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/190/EU (2) legte die Kommission unter anderem die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sowie die jährliche Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung nach Mitgliedstaat zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen fest, wie in Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) und mit Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission 2016 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Kohäsionspolitik für die Jahre 2017 bis 2020 zu überprüfen.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 und Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission 2016 die Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Kohäsionsfonds zu überprüfen und für den Fall, dass bei einem Mitgliedstaat Anspruchsvoraussetzungen neu entstanden oder bestehende entfallen sind, die sich ergebenden Beträge zu den Mitteln, die dem entsprechenden Mitgliedstaat für die Jahre 2017 bis 2020 zugewiesen werden, hinzuzuaddieren bzw. von diesen abzuziehen.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission die Ergebnisse dieser beiden Überprüfungen in ihrer technischen Anpassung des Finanzrahmens für das Jahr 2017 vorzulegen. Am 30. Juni 2016 nahm die Kommission die Ergebnisse dieser Überprüfungen in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament (4) an. In der Mitteilung wird festgestellt, dass auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Statistiken eine kumulative Divergenz von mehr als +/– 5 % zwischen den Gesamtzuweisungen und den überprüften Zuweisungen in Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, den Niederlanden, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorliegt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) pro Kopf von 2012-2014 Zypern die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds ab dem 1. Januar 2017 in vollem Umfang erfüllt.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 und Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Zuweisungen dieser Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen, vorausgesetzt, die Nettoauswirkungen dieser Anpassungen überschreiten insgesamt nicht 4 Mrd. EUR. Die Anpassungen sind zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 zu verteilen.

(6)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 muss der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) revidiert werden, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen, sollten neue Programme unter geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds später angenommen werden.

(7)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 (5) des Rates konnten 11,2 Mrd. EUR in jeweiligen Preisen der Mittel für den Strukturfonds und den Kohäsionsfonds 2014 nicht gebunden und nicht auf 2015 übertragen werden. Darüber hinaus konnte ein Teil der 2014 der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugewiesenen Mittel für Verpflichtungen 2014 nicht gebunden und nicht auf 2015 übertragen werden. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wurde daher überarbeitet; es wurden die entsprechenden 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen der Teilrubrik 1b „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ auf kommende Jahre übertragen (6). Dieser Transfer sollte im Durchführungsbeschluss 2014/190/EU berücksichtigt werden.

(8)

Im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stimmte die Kommission den Vorschlägen der Tschechischen Republik, Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Polens, Portugals, Rumäniens, der Slowakei und des Vereinigten Königreichs aus ihren Partnerschaftsvereinbarungen zu, bis zu 3 % der einer bestimmten Regionenkategorie zugewiesenen Gesamtmittel auf andere Regionenkategorien zu übertragen. Diese Transfers sollten im Durchführungsbeschluss 2014/190/EU berücksichtigt werden.

(9)

Im Einklang mit Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stimmte die Kommission einem Vorschlag Dänemarks aus seiner Partnerschaftsvereinbarung zu, einen Teil seiner Zuweisungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ auf das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zu übertragen. Dieser Transfer sollte im Durchführungsbeschluss 2014/190/EU berücksichtigt werden.

(10)

Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stimmte die Kommission einem Antrag Griechenlands und Zyperns zu, einen Teil der für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellten Mittel auf technische Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit den Mitgliedstaaten zu übertragen. Dieser Transfer sollte im Durchführungsbeschluss 2014/190/EU berücksichtigt werden.

(11)

Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und ihre Zuweisungen für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen, Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden und Regionen in äußerster Randlage, wie in Artikel 92 Absatz 1 der Dachverordnung dargelegt, sollten entsprechend angepasst werden.

(12)

Die jährliche Aufteilung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen aus Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte entsprechend angepasst werden.

(13)

Die in Artikel 92 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten zugewiesenen Mittel für Verpflichtungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 sollten entsprechend angepasst werden.

(14)

Aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den allgemeinen Aufteilungen im Durchführungsbeschluss 2014/190/EU sollten die allgemeinen Aufteilungen in Preisen von 2011 angegeben werden.

(15)

Im Hinblick auf die Programmplanung durch die Mitgliedstaaten sollte die jeweilige jährliche Aufteilung in jeweiligen Preisen angegeben werden, um die Indexierung mit 2 % pro Jahr gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu berücksichtigen.

(16)

Der Durchführungsbeschluss 2014/190/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/190/EU wird wie folgt geändert:

1.

Die Anhänge I, II und III erhalten die Fassung von Anhang I des vorliegenden Beschlusses;

2.

die Anhänge V bis X erhalten die Fassung von Anhang II des vorliegenden Beschlusses;

3.

die Anhänge XIV, XV und XVI erhalten die Fassung von Anhang III des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2016.

Für die Kommission

Corina CREȚU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/190/EU der Kommission vom 3. April 2014 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 13).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(4)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) und Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2017, COM(2016) 311 vom 30. Juni 2016.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1).

(6)  Ebd.


ANHANG I

ANHANG I

GESAMTMITTEL NACH MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES ZIELS „INVESTITIONEN IN WACHSTUM UND BESCHÄFTIGUNG“

EUR, zu Preisen von 2011

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

260 135 172

260 140 314

260 144 748

262 509 573

262 512 794

262 515 853

262 518 457

1 830 476 911

BG

579 165 669

1 266 488 650

1 010 256 034

1 003 519 870

1 021 838 098

1 038 192 412

1 052 480 952

6 971 941 685

CZ

103 451 422

5 540 414 855

2 959 904 273

2 861 077 349

2 861 102 132

2 861 120 698

2 861 146 337

20 048 217 066

DK

41 885 453

42 432 350

46 934 475

60 625 057

60 625 440

60 625 805

60 626 116

373 754 696

DE

2 325 644 228

2 325 690 213

2 325 729 857

2 325 760 026

2 325 788 831

2 325 816 165

2 325 839 456

16 280 268 776

EE

431 673 650

447 362 108

475 334 242

465 459 465

475 656 812

485 612 912

495 306 490

3 276 405 679

IE

123 514 163

123 516 606

123 518 710

124 306 212

124 307 742

124 309 193

124 310 430

867 783 056

EL

1 987 036 935

2 011 148 293

2 036 722 454

2 234 587 290

2 234 606 683

2 234 622 514

2 234 641 107

14 973 365 276

ES

1 569 539 137

5 380 102 389

3 493 778 680

3 953 099 798

3 953 143 064

3 953 184 125

3 953 219 111

26 256 066 304

FR

1 895 389 534

1 895 427 010

1 895 459 314

1 895 483 901

1 895 507 375

1 895 529 649

1 895 548 628

13 268 345 411

HR

945 314 544

1 080 891 122

1 146 956 712

1 127 613 180

1 150 764 677

1 174 649 743

1 198 787 316

7 824 977 294

IT

1 667 175 515

6 345 622 854

4 029 667 935

4 384 163 781

4 384 213 686

4 384 261 044

4 384 301 394

29 579 406 209

CY

184 221 308

172 550 003

73 787 815

70 458 683

68 942 184

67 425 500

65 529 889

702 915 382

LV

539 401 940

558 152 423

595 401 855

592 067 645

604 649 672

617 204 766

629 723 663

4 136 601 964

LT

830 493 172

857 296 604

911 468 202

903 739 689

919 677 236

935 043 867

949 806 399

6 307 525 169

LU

5 515 692

5 515 801

5 515 895

5 515 966

5 516 035

5 516 099

5 516 155

38 611 643

HU

2 668 901 050

2 901 316 920

2 924 373 614

2 864 474 307

2 883 024 281

2 908 892 967

2 942 281 324

20 093 264 463

MT

93 531 830

94 199 381

97 732 285

95 155 901

95 156 698

95 157 281

95 158 122

666 091 498

NL

129 104 439

129 106 992

129 109 193

130 388 219

130 389 817

130 391 334

130 392 627

908 882 621

AT

126 297 049

126 299 545

126 301 698

126 303 336

126 304 901

126 306 384

126 307 650

884 120 563

PL

9 196 089 979

9 600 920 166

10 314 898 375

10 318 540 568

10 582 213 980

10 830 637 727

11 062 457 606

71 905 758 401

PT

2 750 538 466

2 759 342 043

2 805 800 232

2 771 959 045

2 771 988 368

2 772 013 924

2 772 040 192

19 403 682 270

RO

855 377 448

4 594 775 965

3 070 585 254

3 081 045 841

3 164 213 795

3 237 589 982

3 300 540 019

21 304 128 304

SI

396 738 180

399 483 437

414 011 184

415 487 300

415 490 727

415 493 271

415 496 845

2 872 200 944

SK

1 666 868 227

1 728 300 922

1 842 947 663

1 822 528 996

1 869 149 076

1 918 943 806

1 927 453 123

12 776 191 813

FI

168 203 748

168 207 073

168 209 940

169 457 922

169 460 006

169 461 981

169 463 668

1 182 464 338

SE

216 791 160

221 024 565

218 934 694

214 521 734

214 524 446

214 527 020

214 529 211

1 514 852 830

UK

485 459 491

2 227 999 195

1 365 392 414

1 377 907 101

1 377 924 013

1 377 940 060

1 377 953 734

9 590 576 008

Innovative Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung

47 142 857

47 142 857

47 142 857

47 142 857

47 142 857

47 142 857

47 142 858

330 000 000

Technische Hilfe (*)

158 413 447

146 518 123

175 743 841

150 282 750

151 915 384

153 544 718

154 850 555

1 091 268 818

EU-28

32 449 014 905

53 457 388 779

45 091 764 445

45 855 183 362

46 347 750 810

46 823 673 657

47 235 369 434

317 260 145 392

ANHANG II

GESAMTMITTEL NACH MITGLIEDSTAAT FÜR DIE EUROPÄISCHE TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT

EUR, zu Preisen von 2011

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

2 735 092

26 986 914

24 653 310

43 916 586

43 916 586

43 916 586

43 916 586

230 041 660

BG

2 805 241

14 151 174

15 514 515

29 337 465

27 637 039

27 637 039

27 637 038

144 719 511

CZ

3 491 831

34 868 077

31 818 751

56 680 866

56 680 866

56 680 866

56 680 866

296 902 123

DK

9 341 055

15 870 761

16 204 160

20 500 100

20 500 235

20 500 362

20 500 470

123 417 143

DE

21 292 489

87 955 439

90 434 007

161 096 131

161 096 131

161 096 131

161 096 131

844 066 459

EE

1 366 662

4 437 853

5 190 597

9 696 928

9 246 357

9 246 357

9 246 358

48 431 112

IE

4 859 012

14 261 913

15 809 610

28 162 713

28 162 713

28 162 713

28 162 713

147 581 387

EL

0

23 400 948

21 698 589

41 259 501

38 653 147

38 653 146

38 653 147

202 318 478

ES

10 222 031

57 072 561

60 231 448

112 474 799

107 294 294

107 294 294

107 294 295

561 883 722

FR

7 495 462

117 787 530

104 447 886

186 597 329

186 059 990

186 059 990

186 059 990

974 508 177

HR

213 733

14 165 446

13 686 141

26 393 920

24 380 039

24 380 039

24 380 038

127 599 356

IT

3 759 395

118 923 362

106 488 607

195 021 942

189 695 266

189 695 266

189 695 265

993 279 103

CY

0

3 575 864

3 066 604

5 572 854

5 462 744

5 462 744

5 462 742

28 603 552

LV

768 414

8 602 485

8 768 172

16 768 878

15 619 328

15 619 328

15 619 328

81 765 933

LT

647 526

9 894 559

10 653 404

21 179 822

18 977 618

18 977 618

18 977 617

99 308 164

LU

0

2 274 613

1 890 117

3 366 990

3 366 991

3 366 990

3 366 991

17 632 692

HU

774 391

37 481 264

33 891 150

62 818 686

60 372 567

60 372 568

60 372 569

316 083 195

MT

0

1 871 640

1 593 339

2 882 364

2 838 321

2 838 320

2 838 321

14 862 305

NL

10 991 559

33 152 856

36 503 265

65 025 705

65 025 705

65 025 705

65 025 705

340 750 500

AT

2 953 653

26 110 183

24 102 839

42 935 996

42 935 995

42 935 996

42 935 996

224 910 658

PL

10 924 030

62 038 308

65 621 912

122 877 873

116 896 690

116 896 689

116 896 690

612 152 192

PT

3 284 758

11 235 745

12 040 777

21 481 774

21 449 037

21 449 037

21 449 037

112 390 165

RO

7 278 687

38 147 671

42 405 954

81 066 018

75 540 553

75 540 554

75 540 553

395 519 990

SI

167 571

6 925 088

5 891 004

10 494 040

10 494 040

10 494 040

10 494 040

54 959 823

SK

2 987 230

21 977 017

20 924 144

37 537 837

37 273 574

37 273 574

37 273 573

195 246 949

FI

4 737 086

10 795 672

15 114 612

29 567 311

26 924 667

26 924 667

26 924 666

140 988 681

SE

13 535 336

24 901 393

32 061 646

57 509 950

57 113 552

57 113 552

57 113 552

299 348 981

UK

11 427 002

86 378 754

81 086 733

144 445 208

144 445 209

144 445 208

144 445 209

756 673 323

Interregionale Zusammenarbeit

5 406 828

52 688 220

48 186 712

85 838 207

85 838 207

85 838 207

85 838 208

449 634 589

Technische Hilfe

1 579 828

2 261 532

3 166 286

5 640 318

5 640 318

5 640 318

5 640 318

29 568 918

EU-28

145 045 902

970 194 842

953 146 291

1 728 148 111

1 689 537 779

1 689 537 904

1 689 538 012

8 865 148 841

ANHANG III

BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN — JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER BESONDEREN MITTELZUWEISUNG

EUR, zu Preisen von 2011

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

22 464 896

17 179 038

0

0

0

0

0

39 643 934

BG

29 216 622

22 342 123

0

0

0

0

0

51 558 745

CZ

0

12 564 283

0

0

0

0

0

12 564 283

DK

0

0

0

0

0

0

0

0

DE

0

0

0

0

0

0

0

0

EE

0

0

0

0

0

0

0

0

IE

36 075 815

27 587 388

0

0

0

0

0

63 663 203

EL

90 800 184

69 435 434

0

0

0

0

0

160 235 618

ES

499 481 827

381 956 689

0

0

0

0

0

881 438 516

FR

164 197 762

125 562 994

0

0

0

0

0

289 760 756

HR

35 033 821

26 790 569

0

0

0

0

0

61 824 390

IT

300 437 373

229 746 226

0

0

0

0

0

530 183 599

CY

6 126 207

4 684 747

0

0

0

0

0

10 810 954

LV

15 358 075

11 744 410

0

0

0

0

0

27 102 485

LT

16 825 553

12 866 600

0

0

0

0

0

29 692 153

LU

0

0

0

0

0

0

0

0

HU

26 345 509

20 146 566

0

0

0

0

0

46 492 075

MT

0

0

0

0

0

0

0

0

NL

0

0

0

0

0

0

0

0

AT

0

0

0

0

0

0

0

0

PL

133 639 212

102 194 692

0

0

0

0

0

235 833 904

PT

85 111 913

65 085 581

0

0

0

0

0

150 197 494

RO

56 112 815

42 909 800

0

0

0

0

0

99 022 615

SI

4 876 537

3 729 117

0

0

0

0

0

8 605 654

SK

38 209 190

29 218 793

0

0

0

0

0

67 427 983

FI

0

0

0

0

0

0

0

0

SE

23 379 703

17 878 597

0

0

0

0

0

41 258 300

UK

24 516 103

166 367 414

0

0

0

0

0

190 883 517

EU-28

1 608 209 117

1 389 991 061

0

0

0

0

0

2 998 200 178


(*)  Technische Hilfe umfasst auch Übertragungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Dachverordnung.


ANHANG II

ANHANG V

WENIGER ENTWICKELTE REGIONEN

EUR, zu jeweiligen Preisen

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

0

0

0

0

0

0

0

0

BG

423 753 581

874 889 053

701 031 972

730 183 864

758 809 778

786 756 984

813 870 156

5 089 295 388

CZ

0

4 027 742 276

2 074 542 417

2 116 060 758

2 158 408 746

2 201 602 835

2 245 657 415

14 824 014 447

DK

0

0

0

0

0

0

0

0

DE

0

0

0

0

0

0

0

0

EE

307 309 007

322 408 574

336 661 411

345 490 927

360 206 362

375 184 571

390 407 135

2 437 667 987

IE

0

0

0

0

0

0

0

0

EL

909 471 035

930 727 958

929 535 000

1 108 664 976

1 132 169 367

1 154 915 838

1 180 244 879

7 345 729 053

ES

54 371 079

500 017 977

285 545 634

319 216 082

325 604 160

332 119 881

338 765 441

2 155 640 254

FR

461 932 262

471 180 560

480 612 672

490 231 521

500 042 578

510 049 647

520 256 037

3 434 305 277

HR

670 382 372

775 939 696

809 636 630

842 012 299

876 574 176

912 755 989

950 231 499

5 837 532 661

IT

666 758 279

5 365 168 942

3 106 826 291

3 495 598 479

3 565 551 345

3 636 901 956

3 709 674 398

23 546 479 690

CY

0

0

0

0

0

0

0

0

LV

378 783 956

396 914 108

416 196 653

433 973 068

452 283 532

471 132 651

490 523 912

3 039 807 880

LT

582 500 351

608 972 357

636 611 771

661 702 936

687 136 966

712 879 268

738 892 222

4 628 695 871

LU

0

0

0

0

0

0

0

0

HU

1 896 587 964

2 108 249 341

2 085 760 394

2 136 002 392

2 192 924 551

2 256 984 865

2 328 707 669

15 005 217 176

MT

0

0

0

0

0

0

0

0

NL

0

0

0

0

0

0

0

0

AT

0

0

0

0

0

0

0

0

PL

6 024 257 445

6 384 360 407

6 759 920 357

7 102 194 153

7 444 979 849

7 786 815 724

8 126 165 773

49 628 693 708

PT

2 238 473 445

2 283 288 504

2 328 994 354

2 375 605 358

2 423 147 767

2 471 640 053

2 521 098 345

16 642 247 826

RO

681 255 037

2 936 948 339

1 998 264 754

2 102 046 894

2 199 624 663

2 295 769 970

2 393 170 316

14 607 079 973

SI

169 479 826

172 872 874

176 333 368

188 610 472

192 384 976

196 234 896

200 161 525

1 296 077 937

SK

1 141 906 862

1 198 827 027

1 256 504 073

1 296 677 643

1 357 224 314

1 422 080 653

1 457 095 910

9 130 316 482

FI

0

0

0

0

0

0

0

0

SE

0

0

0

0

0

0

0

0

UK

269 798 028

446 063 474

368 713 961

377 627 431

385 184 697

392 893 012

400 754 850

2 641 035 453

EU-28

16 877 020 529

29 804 571 467

24 751 691 712

26 121 899 253

27 012 257 827

27 916 718 793

28 805 677 482

181 289 837 063

ANHANG VI

ÜBERGANGSREGIONEN

EUR, zu jeweiligen Preisen

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

139 843 427

142 643 221

145 498 658

148 410 629

151 380 786

154 410 285

157 500 125

1 039 687 131

BG

0

0

0

0

0

0

0

0

CZ

0

0

0

0

0

0

0

0

DK

9 604 018

9 882 422

10 804 408

13 832 944

14 109 710

14 392 008

14 679 938

87 305 448

DE

1 314 315 435

1 340 628 367

1 367 464 345

1 394 831 802

1 422 746 136

1 451 218 188

1 480 257 439

9 771 461 712

EE

0

0

0

0

0

0

0

0

IE

0

0

0

0

0

0

0

0

EL

353 410 233

364 853 538

362 313 592

447 619 659

455 327 176

465 338 438

473 253 207

2 922 115 843

ES

593 746 235

3 046 946 624

1 875 188 441

2 283 534 068

2 329 229 426

2 375 837 900

2 423 375 418

14 927 858 112

FR

572 094 366

583 548 204

595 229 675

607 142 425

619 293 217

631 686 770

644 327 187

4 253 321 844

HR

0

0

0

0

0

0

0

0

IT

70 953 093

295 934 908

188 970 662

230 278 365

234 886 419

239 586 556

244 380 379

1 504 990 382

CY

0

0

0

0

0

0

0

0

LV

0

0

0

0

0

0

0

0

LT

0

0

0

0

0

0

0

0

LU

0

0

0

0

0

0

0

0

HU

0

0

0

0

0

0

0

0

MT

65 940 970

67 261 131

68 607 532

69 980 598

71 381 101

72 809 585

74 266 528

490 247 445

NL

0

0

0

0

0

0

0

0

AT

9 725 216

9 919 919

10 118 493

10 320 999

10 527 553

10 738 231

10 953 108

72 303 519

PL

0

0

0

0

0

0

0

0

PT

43 658 772

44 532 838

45 424 274

46 333 366

47 260 627

48 206 411

49 171 036

324 587 324

RO

0

0

0

0

0

0

0

0

SI

0

0

0

0

0

0

0

0

SK

0

0

0

0

0

0

0

0

FI

0

0

0

0

0

0

0

0

SE

0

0

0

0

0

0

0

0

UK

95 016 348

594 816 628

355 307 540

374 958 114

382 461 753

390 115 477

397 921 577

2 590 597 437

EU-28

3 268 308 113

6 500 967 800

5 024 927 620

5 627 242 969

5 738 603 904

5 854 339 849

5 970 085 942

37 984 476 197

ANHANG VII

STÄRKER ENTWICKELTE REGIONEN

EUR, zu jeweiligen Preisen

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

126 249 347

128 776 975

131 354 837

136 643 113

139 377 731

142 166 986

145 011 804

949 580 793

BG

0

0

0

0

0

0

0

0

CZ

0

148 534 650

76 504 754

78 035 863

79 597 567

81 190 474

82 815 114

546 678 422

DK

34 312 692

35 504 602

40 461 066

53 875 658

54 953 504

56 052 898

57 174 238

332 334 658

DE

1 143 027 472

1 165 911 174

1 189 249 756

1 213 050 557

1 237 326 959

1 262 088 394

1 287 343 110

8 497 997 422

EE

0

0

0

0

0

0

0

0

IE

128 001 120

130 563 786

133 177 385

136 727 788

139 464 101

142 255 083

145 101 661

955 290 924

EL

321 718 722

332 754 240

345 532 277

367 327 441

374 609 684

381 115 281

387 917 299

2 510 974 944

ES

941 438 583

2 067 516 145

1 549 803 112

1 699 267 064

1 733 272 800

1 767 957 997

1 803 334 314

11 562 590 015

FR

850 348 096

867 372 818

884 735 876

902 442 710

920 503 358

938 924 843

957 713 270

6 322 040 971

HR

0

0

0

0

0

0

0

0

IT

940 989 124

1 115 272 514

1 059 105 570

1 115 343 630

1 137 664 445

1 160 431 228

1 183 651 581

7 712 458 092

CY

129 299 822

130 248 052

31 040 483

34 392 381

35 080 636

35 782 643

36 498 639

432 342 656

LV

0

0

0

0

0

0

0

0

LT

0

0

0

0

0

0

0

0

LU

5 320 829

5 427 364

5 536 015

5 646 815

5 759 830

5 875 102

5 992 671

39 558 626

HU

62 362 887

63 613 985

64 890 344

66 190 566

67 517 780

68 872 541

70 255 336

463 703 439

MT

0

0

0

0

0

0

0

0

NL

136 474 196

139 206 443

141 993 002

146 273 253

149 200 554

152 186 343

155 231 615

1 020 565 406

AT

121 868 086

124 307 950

126 796 311

129 333 944

131 922 288

134 562 344

137 254 990

906 045 913

PL

504 545 294

515 958 359

527 632 348

539 308 411

551 177 491

563 236 684

575 482 178

3 777 340 765

PT

166 452 008

169 784 435

173 183 108

176 649 083

180 184 317

183 790 182

187 467 883

1 237 511 016

RO

67 415 298

137 770 869

121 391 612

129 215 801

139 922 353

147 861 056

149 459 655

893 036 644

SI

113 965 963

116 247 604

118 574 596

121 261 256

123 688 023

126 163 276

128 687 839

848 588 557

SK

41 262 981

43 143 512

45 049 772

46 933 534

48 943 721

51 089 982

52 315 318

328 738 820

FI

134 387 672

137 078 197

139 822 197

144 023 506

146 905 819

149 845 718

152 844 185

1 004 907 294

SE

201 163 376

209 768 456

211 655 946

210 918 972

215 140 093

219 445 549

223 836 765

1 491 929 157

UK

149 826 651

1 370 234 763

782 928 073

798 596 590

814 578 755

830 880 021

847 506 195

5 594 551 048

EU-28

6 320 430 219

9 154 996 893

7 900 418 440

8 251 457 936

8 426 791 809

8 601 774 625

8 772 895 660

57 428 765 582

ANHANG VIII

KOHÄSIONSFONDS

EUR, zu jeweiligen Preisen

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

0

0

0

0

0

0

0

0

BG

141 914 934

438 239 123

314 223 331

327 476 772

339 922 930

352 709 644

363 820 410

2 278 307 144

CZ

0

1 691 733 250

876 417 385

867 512 052

884 660 544

903 810 913

919 811 951

6 143 946 095

DK

0

0

0

0

0

0

0

0

DE

0

0

0

0

0

0

0

0

EE

133 273 475

140 305 354

146 966 434

150 619 857

156 921 496

163 630 547

169 817 514

1 061 534 677

IE

0

0

0

0

0

0

0

0

EL

430 757 665

444 530 393

448 671 883

471 072 832

480 389 519

490 754 009

499 491 452

3 265 667 753

ES

0

0

0

0

0

0

0

0

FR

0

0

0

0

0

0

0

0

HR

293 229 673

339 412 563

355 227 649

357 736 948

372 354 413

388 369 497

403 424 901

2 509 755 644

IT

0

0

0

0

0

0

0

0

CY

57 156 764

48 473 084

39 315 087

38 682 266

37 966 553

37 262 438

36 012 833

294 869 025

LV

167 454 594

175 995 293

185 012 112

193 047 173

200 965 711

209 486 800

217 453 012

1 349 414 695

LT

256 626 748

269 141 984

282 127 550

293 504 407

304 502 755

316 195 728

326 818 454

2 048 917 626

LU

0

0

0

0

0

0

0

0

HU

761 296 791

836 749 026

837 669 772

859 444 254

882 480 075

910 148 899

937 638 195

6 025 427 012

MT

29 073 581

29 780 219

30 489 732

31 150 428

31 766 417

32 452 438

33 029 294

217 742 109

NL

0

0

0

0

0

0

0

0

AT

0

0

0

0

0

0

0

0

PL

2 821 981 272

2 992 646 539

3 169 935 136

3 327 311 773

3 479 057 782

3 636 923 062

3 780 133 478

23 207 989 042

PT

382 108 422

391 395 624

400 720 618

409 404 001

417 499 836

426 516 083

434 097 580

2 861 742 164

RO

0

1 710 039 331

949 836 093

999 902 570

1 046 786 040

1 093 828 558

1 134 604 385

6 934 996 977

SI

119 552 544

122 458 287

125 375 853

132 624 045

135 247 665

138 161 073

140 627 428

914 046 895

SK

514 950 725

542 350 982

570 045 939

596 338 413

623 327 518

653 372 363

667 865 487

4 168 251 427

FI

0

0

0

0

0

0

0

0

SE

0

0

0

0

0

0

0

0

UK

0

0

0

0

0

0

0

0

EU-28

6 109 377 188

10 173 251 052

8 732 034 574

9 055 827 791

9 393 849 254

9 753 622 052

10 064 646 374

63 282 608 285

ANHANG IX

REGIONEN IN ÄUSSERSTER RANDLAGE UND NÖRDLICHE REGIONEN MIT GERINGER BEVÖLKERUNGSDICHTE

EUR, zu jeweiligen Preisen

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

0

0

0

0

0

0

0

0

BG

0

0

0

0

0

0

0

0

CZ

0

0

0

0

0

0

0

0

DK

0

0

0

0

0

0

0

0

DE

0

0

0

0

0

0

0

0

EE

0

0

0

0

0

0

0

0

IE

0

0

0

0

0

0

0

0

EL

0

0

0

0

0

0

0

0

ES

0

131 542 480

67 752 708

69 108 658

70 491 705

71 902 384

73 341 166

484 139 101

FR

59 632 621

60 826 476

62 044 064

63 285 766

64 552 281

65 844 100

67 161 654

443 346 962

HR

0

0

0

0

0

0

0

0

IT

0

0

0

0

0

0

0

0

CY

0

0

0

0

0

0

0

0

LV

0

0

0

0

0

0

0

0

LT

0

0

0

0

0

0

0

0

LU

0

0

0

0

0

0

0

0

HU

0

0

0

0

0

0

0

0

MT

0

0

0

0

0

0

0

0

NL

0

0

0

0

0

0

0

0

AT

0

0

0

0

0

0

0

0

PL

0

0

0

0

0

0

0

0

PT

15 559 845

15 871 355

16 189 058

16 513 054

16 843 524

17 180 596

17 524 383

115 681 815

RO

0

0

0

0

0

0

0

0

SI

0

0

0

0

0

0

0

0

SK

0

0

0

0

0

0

0

0

FI

41 068 819

41 891 023

42 729 572

43 584 729

44 456 975

45 346 646

46 254 043

305 331 807

SE

27 832 202

28 389 407

28 957 689

29 537 226

30 128 343

30 731 272

31 346 211

206 922 350

UK

0

0

0

0

0

0

0

0

EU-28

144 093 487

278 520 741

217 673 091

222 029 433

226 472 828

231 004 998

235 627 457

1 555 422 035

ANHANG X

BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN — BESONDERE MITTELZUWEISUNG

EUR, zu jeweiligen Preisen

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

23 839 927

18 595 143

0

0

0

0

0

42 435 070

BG

31 004 913

24 183 832

0

0

0

0

0

55 188 745

CZ

0

13 599 984

0

0

0

0

0

13 599 984

DK

0

0

0

0

0

0

0

0

DE

0

0

0

0

0

0

0

0

EE

0

0

0

0

0

0

0

0

IE

38 283 943

29 861 476

0

0

0

0

0

68 145 419

EL

96 357 882

75 159 147

0

0

0

0

0

171 517 029

ES

530 054 111

413 442 204

0

0

0

0

0

943 496 315

FR

174 247 979

135 913 423

0

0

0

0

0

310 161 402

HR

37 178 171

28 998 973

0

0

0

0

0

66 177 144

IT

318 826 544

248 684 704

0

0

0

0

0

567 511 248

CY

6 501 180

5 070 921

0

0

0

0

0

11 572 101

LV

16 298 112

12 712 527

0

0

0

0

0

29 010 639

LT

17 855 411

13 927 222

0

0

0

0

0

31 782 633

LU

0

0

0

0

0

0

0

0

HU

27 958 065

21 807 291

0

0

0

0

0

49 765 356

MT

0

0

0

0

0

0

0

0

NL

0

0

0

0

0

0

0

0

AT

0

0

0

0

0

0

0

0

PL

141 819 001

110 618 821

0

0

0

0

0

252 437 822

PT

90 321 443

70 450 726

0

0

0

0

0

160 772 169

RO

59 547 368

46 446 947

0

0

0

0

0

105 994 315

SI

5 175 020

4 036 516

0

0

0

0

0

9 211 536

SK

40 547 898

31 627 361

0

0

0

0

0

72 175 259

FI

0

0

0

0

0

0

0

0

SE

24 810 728

19 352 368

0

0

0

0

0

44 163 096

UK

26 016 685

180 081 439

0

0

0

0

0

206 098 124

EU-28

1 706 644 381

1 504 571 025

0

0

0

0

0

3 211 215 406


ANHANG III

ANHANG XIV

EUROPÄISCHE TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT — GRENZÜBERGREIFENDE ZUSAMMENARBEIT

EUR, zu jeweiligen Preisen

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

2 902 501

24 227 340

22 994 759

41 781 342

42 616 968

43 469 308

44 338 693

222 330 911

BG

2 976 944

12 055 520

14 364 325

28 014 847

26 621 889

27 154 327

27 697 414

138 885 266

CZ

2 439 127

34 551 814

31 352 847

56 967 938

58 107 296

59 269 442

60 454 832

303 143 296

DK

8 308 365

12 259 940

13 578 726

17 512 612

17 862 983

18 220 356

18 584 862

106 327 844

DE

14 442 888

65 129 605

67 444 196

122 545 704

124 996 616

127 496 550

130 046 479

652 102 038

EE

1 175 827

4 402 888

5 158 490

9 880 362

9 560 404

9 751 612

9 946 646

49 876 229

IE

5 007 621

13 358 262

15 566 596

28 284 411

28 850 099

29 427 101

30 015 644

150 509 734

EL

0

18 744 762

18 375 521

36 323 394

34 055 979

34 737 099

35 431 838

177 668 593

ES

10 847 701

42 320 328

50 009 117

96 700 356

92 683 591

94 537 263

96 428 008

483 526 364

FR

5 947 540

89 873 541

81 729 096

149 106 412

151 471 308

154 500 734

157 590 749

790 219 380

HR

0

13 327 966

13 218 818

26 286 470

24 498 885

24 988 862

25 488 635

127 809 636

IT

0

102 059 363

91 588 048

172 413 641

169 743 238

173 138 103

176 600 863

885 543 256

CY

0

3 349 655

2 944 209

5 473 610

5 456 600

5 565 731

5 677 046

28 466 851

LV

421 325

8 736 136

8 858 960

17 391 257

16 418 610

16 746 983

17 081 923

85 655 194

LT

0

9 706 842

10 329 376

21 248 455

19 143 783

19 526 660

19 917 191

99 872 307

LU

0

1 891 384

1 603 101

2 912 823

2 971 080

3 030 501

3 091 111

15 500 000

HU

0

36 338 429

33 134 648

62 960 186

61 409 567

62 637 759

63 890 514

320 371 103

MT

0

1 818 637

1 583 483

2 926 779

2 934 722

2 993 416

3 053 285

15 310 322

NL

11 664 330

26 123 749

32 028 488

58 195 575

59 359 487

60 546 677

61 757 611

309 675 917

AT

1 916 948

25 162 283

22 951 870

41 703 410

42 537 479

43 388 228

44 255 994

221 916 212

PL

4 960 088

57 467 793

58 621 861

113 251 360

108 645 886

110 818 803

113 035 177

566 800 968

PT

3 485 811

7 140 659

9 038 051

16 458 951

16 750 525

17 085 537

17 427 247

87 386 781

RO

7 724 201

32 089 620

39 019 604

77 120 959

72 316 355

73 762 683

75 237 937

377 271 359

SI

0

6 652 978

5 638 945

10 245 927

10 450 846

10 659 862

10 873 057

54 521 615

SK

2 727 473

21 509 096

20 794 716

38 081 477

38 539 550

39 310 342

40 096 547

201 059 201

FI

3 109 706

8 886 024

12 689 807

26 033 350

23 518 450

23 988 819

24 468 596

122 694 752

SE

11 414 360

20 805 655

27 687 467

50 754 373

51 314 124

52 340 407

53 387 217

267 703 603

UK

10 842 107

63 874 342

63 328 303

115 067 149

117 368 492

119 715 862

122 110 179

612 306 434

EU-28

112 314 863

763 864 611

775 633 428

1 445 643 130

1 430 204 812

1 458 809 027

1 487 985 295

7 474 455 166

ANHANG XV

EUROPÄISCHE TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT — TRANSNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

EUR, zu jeweiligen Preisen

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

BE

0

4 984 164

4 224 487

7 675 867

7 829 385

7 985 972

8 145 692

40 845 567

BG

0

3 262 167

2 764 953

5 023 903

5 124 382

5 226 869

5 331 406

26 733 680

CZ

1 266 432

3 190 514

3 777 625

6 863 923

7 001 202

7 141 226

7 284 050

36 524 972

DK

1 604 437

4 919 083

4 311 976

5 573 830

5 685 343

5 799 086

5 915 098

33 808 853

DE

8 152 872

30 076 191

32 402 255

58 874 705

60 052 201

61 253 243

62 478 310

313 289 777

EE

274 486

400 787

572 349

1 039 954

1 060 754

1 081 969

1 103 607

5 533 906

IE

148 802

2 079 292

1 888 491

3 431 378

3 500 006

3 570 006

3 641 405

18 259 380

EL

0

6 585 176

5 581 475

10 141 505

10 344 336

10 551 222

10 762 250

53 965 964

ES

0

19 456 847

16 491 268

29 964 536

30 563 827

31 175 103

31 798 606

159 450 187

FR

2 006 704

37 623 469

33 589 809

61 032 487

62 253 136

63 498 199

64 768 162

324 771 966

HR

226 815

2 005 169

1 891 788

3 437 371

3 506 116

3 576 240

3 647 768

18 291 267

IT

3 989 500

26 667 109

25 983 980

47 212 741

48 156 996

49 120 135

50 102 539

251 233 000

CY

0

520 976

441 569

802 329

818 376

834 744

851 438

4 269 432

LV

394 122

575 471

821 810

1 493 223

1 523 088

1 553 549

1 584 620

7 945 883

LT

687 160

1 003 346

1 432 842

2 603 465

2 655 535

2 708 645

2 762 819

13 853 812

LU

0

570 731

483 741

878 955

896 534

914 465

932 755

4 677 181

HU

821 790

4 232 497

4 283 920

7 783 858

7 939 536

8 098 327

8 260 293

41 420 221

MT

0

207 286

175 692

319 231

325 616

332 128

338 771

1 698 724

NL

0

9 761 969

8 274 067

15 033 930

15 334 608

15 641 300

15 954 126

80 000 000

AT

1 217 492

3 100 219

3 659 612

6 649 495

6 782 484

6 918 134

7 056 496

35 383 932

PL

6 632 580

9 684 466

13 830 032

25 129 084

25 631 666

26 144 300

26 667 188

133 719 316

PT

0

5 021 273

4 255 940

7 733 016

7 887 676

8 045 429

8 206 337

41 149 671

RO

0

9 202 646

7 799 995

14 172 545

14 455 996

14 745 115

15 040 017

75 416 314

SI

177 828

842 960

865 200

1 572 066

1 603 508

1 635 578

1 668 292

8 365 432

SK

442 599

2 279 534

2 307 230

4 192 225

4 276 070

4 361 590

4 448 823

22 308 071

FI

1 917 328

2 799 558

3 997 946

7 264 244

7 409 529

7 557 720

7 708 873

38 655 198

SE

2 949 447

6 148 414

7 711 181

14 011 171

14 291 395

14 577 222

14 868 765

74 557 595

UK

1 284 319

29 624 799

26 198 003

47 601 616

48 553 650

49 524 722

50 515 217

253 302 326

EU-28

34 194 713

226 826 113

220 019 236

397 512 653

405 462 951

413 572 238

421 843 723

2 119 431 627

ANHANG XVI

EUROPÄISCHE TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT — INTERREGIONALE ZUSAMMENARBEIT

EUR, zu jeweiligen Preisen

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

EU-28

5 737 769

57 031 424

53 202 024

96 667 763

98 601 118

100 573 140

102 584 604

514 397 842


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1942 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zu den Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1214

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) 2015/1017 wird der Kommission die Aufgabe übertragen, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank (EIB) ein europäisches Investitionsvorhabenportal (EIPP) einzurichten. Das EIPP ist ein öffentlich zugängliches Webportal, in das Investitionsvorhaben eingestellt werden und das als Plattform dient, um Vorhaben potenziellen Investoren weltweit vorzustellen.

(2)

Das EIPP wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 der Kommission (2) eingerichtet und ist seit Juni 2016 funktionsfähig.

(3)

Die mit der Verwaltung des EIPP gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Änderungen an den Zulassungskriterien und dem Antragsbearbeitungsentgelt notwendig sind, um bei der Auswahl der Projekte für die Aufnahme in das EIPP eine größere Flexibilität zu haben und den Anwendungsbereich der Entgeltbefreiung genauer darzulegen.

(4)

In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, neben öffentlichen Vorhabenträgern auch private Vorhabenträger, deren Vorhaben durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats im Zuge der Förderung öffentlicher Investitionen unterstützt wird, von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts zu befreien, um Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1017 ordnungsgemäß umzusetzen und mehr qualitativ hochwertige Vorhaben, die gezielt auf solche Investitionsfördermaßnahmen abstellen, anzuziehen.

(5)

Angesichts der Vielzahl der Änderungen und zur Vereinfachung der Umsetzung des EIPP sollte aus Gründen der Klarheit der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen technischen Spezifikationen für das europäische Investitionsvorhabenportal (EIPP) werden angenommen.

Artikel 2

Um in das EIPP aufgenommen zu werden, muss ein Vorhaben folgenden Zulassungskriterien genügen:

a)

Die Gesamtkosten für das Vorhaben (oder das aus mehreren kleineren Vorhaben bestehende Programm) betragen mindestens 5 000 000 EUR;

b)

das Vorhaben wird im durch Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorgegebenen geografischen Rahmen umgesetzt und trägt zu einem oder mehreren in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zielen und Sektoren bei;

c)

beim Träger handelt es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet;

d)

das Vorhaben ist mit dem Unionsrecht und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar und birgt weder rechtliche Risiken noch Risiken für die Reputation oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten oder der Kommission;

e)

die Durchführung des Vorhabens hat bereits begonnen oder beginnt voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins EIPP;

f)

das Vorhaben wird im Vorhabenantrag klar als Investitionsvorhaben beschrieben, und die im Antrag enthaltenen Informationen sind präzise und umfassen den für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Finanzierungsbetrag.

Artikel 3

Privaten Vorhabenträgern wird ein Antragsbearbeitungsentgelt in Höhe von 250 EUR pro Vorhaben in Rechnung gestellt.

Befreit von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts sind der Staat, regionale oder lokale Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), Verbände, die aus solchen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, und Unternehmen, die von solchen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Vorhabenträger) kontrolliert werden.

Auch private Vorhabenträger sind von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts befreit, wenn die Vorhaben von einer Behörde eines Mitgliedstaats im Zuge der Förderung öffentlicher Investitionen unterstützt werden.

In außergewöhnlichen und begründeten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte beschließen, dass ein privater Vorhabenträger von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts befreit wird.

Die Einnahmen aus erhobenen Antragsbearbeitungsentgelten werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1017 als zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Einrichtung des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Festlegung seiner technischen Spezifikationen (ABl. L 196 vom 24.7.2015, S. 23).

(3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DAS EUROPÄISCHE INVESTITIONSVORHABENPORTAL (EUROPEAN INVESTMENT PROJECT PORTAL — EIPP)

1.   ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

Das gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichtete EIPP ist ein öffentlich zugängliches Webportal, in das Investitionsvorhaben eingestellt werden und das als Plattform dient, um Vorhaben potenziellen Investoren weltweit vorzustellen. Hauptziel des EIPP ist es, die Entwicklung und erfolgreiche Verwirklichung von Investitionsvorhaben in der Union voranzubringen und zu beschleunigen und damit einen Beitrag zu mehr Beschäftigung und Wirtschaftswachstum zu leisten. Die Veröffentlichung eines Vorhabens im EIPP bedeutet nicht, dass das Vorhaben von der Kommission oder der EIB befürwortet wird und ist auch nicht die Voraussetzung für eine finanzielle Förderung durch die Union oder die EIB.

Das EIPP besteht aus folgenden Hauptkomponenten:

a)

einem öffentlich zugänglichen Internetportal mit einer Datenbank mit Projektinformationsblättern (Webseiten mit strukturierten zusammenfassenden Darstellungen einzelner EIPP-Vorhaben),

b)

interaktiven Listen sowie einer interaktiven Karte der Vorhaben und

c)

speziellen Rubriken für Investoren und Vorhabenträger.

Im EIPP wird auch ein nicht-öffentliches Modul für die Bearbeitung von Vorhaben enthalten sein.

Die in das EIPP eingestellten Vorhaben sind unter Zugrundlegung der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 aufgeführten Ziele und Kategorien nach Bereichen geordnet.

2.   VERWALTUNG DES EIPP UND BEZIEHUNGEN ZU DEN VORHABENTRÄGERN, DEN NUTZERN DER WEBSITE UND DEN ERBRINGERN ÄHNLICHER DIENSTLEISTUNGEN

Das EIPP wird von der Kommission verwaltet. Die Mitgliedstaaten können zur Verwaltung des Portals beitragen. Die Inhalte des EIPP werden von den Vorhabenträgern erstellt, also von privaten und öffentlichen juristischen Personen.

Voraussetzung für eine Teilnahme von Vorhabenträgern und anderen registrierten Website-Nutzern am EIPP ist ihr Einverständnis mit den Bedingungen des EIPP. Diese stellen darauf ab, die Qualität der von den Vorhabenträgern vorgelegten und anschließend veröffentlichten Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig klarzustellen, dass die Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernimmt und für etwaige Schäden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Vorhabens nicht haftbar gemacht werden kann.

Eine Haftungsausschlussklausel sollte die Website-Nutzer darauf hinweisen, dass die Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernehmen kann und dass potenzielle Investoren ihre eigenen Sorgfältigkeitsprüfungen („Due-Diligence“) vornehmen müssen, unter anderem zu finanziellen und sämtlichen anderen Aspekten, die im Hinblick auf ihre Entscheidung über die Investition in ein bestimmtes Vorhaben relevant sind. Die Kommission kann beschließen, ein Vorhaben drei Jahre nach seiner ursprünglichen Veröffentlichung vom EIPP zu entfernen.

Zur Anregung und Vereinfachung der Investitionstätigkeiten kann das EIPP mit anderen Erbringern ähnlicher Dienstleistungen auf nationaler oder internationaler Ebene zusammenarbeiten.

3.   PRÜFUNG DER VORHABEN

Die Dienststellen der Kommission prüfen die Vorhaben anhand der in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Zulassungskriterien. Bei der Prüfung eines Vorhabens und der Entscheidung über seine Aufnahme in das EIPP verfügt die Kommission über einen großen Ermessensspielraum. Die Prüfung, ob das Vorhaben mit dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar ist und welche potenziellen Risiken für diesen Mitgliedstaat bestehen, wird auf der Grundlage der vom Mitgliedstaat gegebenenfalls bereitgestellten Informationen vorgenommen. Bestimmte Arbeiten, die technische Aspekte der Vorhabenprüfung und -validierung betreffen, wie etwa die Überprüfung der Identität des Vorhabenträgers, können an Dritte ausgelagert werden.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine oder mehrere Kontaktstellen zu benennen und festzulegen, welchen Beitrag sie im Hinblick auf die Durchführung der Prüfungen leisten werden. Die Rolle der EIB bei der Förderung des EIPP wird gegebenenfalls in einer „Leistungsvereinbarung“ festgelegt.

4.   BEARBEITUNGSENTGELT

Anträgen auf Befreiung von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder Absatz 3 ist entweder eine Eigenerklärung des Vorhabenträgers über seinen Status als öffentlicher Vorhabenträger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags oder eine schriftliche Bestätigung der Förderung des Vorhabens durch die betreffende Behörde beizufügen. Entsprechende standardisierte Formulare werden auf dem EIPP bereitgestellt.

Zu den Fällen, in denen gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Befreiung der Zahlung des Bearbeitungsentgelts gerechtfertigt ist, gehören Vorhaben, die durch ein Programm der Union gefördert werden, Vorhaben, die u. a. in der Liste der Vorhaben von allgemeinem Interesse in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführt sind, oder Vorhaben, die mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten und von den einschlägigen Dienststellen der Kommission bestätigten Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes vereinbar sind.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).


5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/90


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1943 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Paraffinöl zur Beschichtung von Eiern zum Zweck der Kontrolle der Populationsgröße von Brutvögeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. März 2016 ersuchte das Vereinigte Königreich die Kommission um eine Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darüber, ob es sich bei Paraffinöl, das zur Beschichtung der Eier von Brutvögeln wie Gänsen und Möwen zur Kontrolle ihrer Populationsgröße und zur Begrenzung der Möglichkeit, dass Vögel auf und um Landefelder und Flughäfen mit Flugzeugen kollidieren, verwendet wird, um ein Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung handelt.

(2)

Nach den Angaben des Vereinigten Königreichs entzieht das Einölen des Eis dem sich entwickelnden Embryo Sauerstoff durch die physikalische Verstopfung der Poren der Eischale, was dazu führt, dass der Vogelembryo erstickt.

(3)

Zunächst muss geprüft werden, ob das zur Einölung des Eis verwendete Paraffinöl unter die Definition eines Biozidprodukts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt.

(4)

Paraffinöl erfüllt die Voraussetzung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, ein „Stoff“ oder ein „Gemisch“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu sein.

(5)

Paraffinöl ist bestimmt für die Kontrolle der Populationsgröße von Brutvögeln wie Gänsen und Möwen, die der Definition eines Schadorganismus gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen, da sie für Tiere oder Menschen schädlich sein können.

(6)

Den vorgelegten Angaben zufolge wird Paraffinöl zur Einölung von Eiern verwendet, um Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

(7)

Da Paraffinöl nur eine physikalische Kontaktsperre in Bezug auf die Atmungsfähigkeit des Zielorganismus ist und zu keinem Zeitpunkt eine chemische oder biologische Wirkung von Paraffinöl eintritt, kann es nicht als ein Mittel angesehen werden, das dazu bestimmt ist, chemisch auf diesen Organismus einzuwirken.

(8)

Da Paraffinöl auf Schadorganismen durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung bekämpfend wirkt, erfüllt es nicht die Definition eines Biozidprodukts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Paraffinöl ist, wenn es zur Beschichtung von Eiern verwendet wird, um die Populationsgröße von Brutvögeln zu kontrollieren, kein Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


Berichtigungen

5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/92


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 31. Dezember 2015 )

Seite 1287, Artikel 4 Buchstabe d:

Anstatt:

„Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I …“

muss es heißen:

„Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I“.