ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1735 DES RATES
vom 29. September 2016
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen. |
(2) |
Zwei Personen sollten nicht länger in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen (im Folgenden „Liste“), aufgeführt werden. |
(3) |
Ein Eintrag, der in der Liste doppelt aufgeführt ist, sollte gestrichen werden. |
(4) |
Die Angaben zu bestimmten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden. |
(5) |
Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
ANHANG
Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Einträge zu folgenden Personen werden gestrichen:
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2. |
Der folgende Eintrag wird gestrichen:
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3. |
Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
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30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1736 DES RATES
vom 29. September 2016
zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen. |
(2) |
Am 21. Juli und 7. September 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.
ANHANG
I. Die Einträge für die nachstehenden Personen in der Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.
A. Mit den Taliban verbundene Personen
(13) |
Mohammad Shafiqullah Ahmadi Fatih Khan (Aliasnamen: a) Mohammad Shafiq Ahmadi, b) Mullah Shafiqullah) Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956-1957. Geburtsort: a) Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Marghi, Bezirk Nawa, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni, lebte später aber in Uruzgan, b) Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Uruzgan seit Ende 2012, c) Seit Juli 2016 Mitglied der Militärkommission, d) gehört dem Stamm der Hotak an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. |
(35) |
Shahabuddin Delawar Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertreter am Obersten Gericht während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1957, b) 1953. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: afghanischer Reisepass, Nummer OA296623. Weitere Angaben: a) bis 25. September 1998 stellvertretender Leiter der Taliban-Botschaft in Riad, Saudi-Arabien, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. |
(44) |
Din Mohammad Hanif (Aliasnamen: a) Qari Din Mohammad, b) Iadena Mohammad) Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung während des Taliban-Regimes; b) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1955 b)1.1.1969 (als Iadena Mohammad). Geburtsort: a) Dorf Shakarlab, Bezirk Yaftali Pain, Provinz Badakhshan, Afghanistan; b) Badakhshan (als Iadena Mohammad). Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: OA 454044 (als Iadena Mohammad). Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(53) |
Sayyed Mohammed Haqqani (Aliasname: Sayyed Mohammad Haqqani). Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten während des Taliban-Regimes; b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Dorf Chaharbagh, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrasa Haqqaniya in Akora Khattak (Pakistan); b) soll enge Beziehungen zu Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben; c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) Im Juni 2010 Mitglied des Obersten Rates der Taliban; e) gehört dem Stamm der Barakzai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im Januar 2016 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Sayyed Mohammed Haqqani steht mit Gulbbudin Hekmatyar in Verbindung und unterstützt seit langem Mullah Mohammed Omar. In seiner Eigenschaft als Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes hat er Ausländern, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen und in Afghanistan gekämpft haben, afghanische Pässe ausgestellt und beträchtliche Geldbeträge von ihnen erhalten. Sayyed Mohammed Haqqani ist in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach mit Aiman Muhammed Rabi al-Zawahiri und Farhad, dem Sekretär von Mohammed Omar, zusammengetroffen. Er hat ein Buchgeschäft im Bazar Qissa Khwani, Peschawar, Pakistan, eröffnet, das an der Finanzierung der Taliban beteiligt war. Im März 2009 war er immer noch als Aufstandsführer der Taliban aktiv. |
(64) |
Khairullah Khairkhwah (Aliasnamen: a) Mullah Khairullah Khairkhwah, b) Khirullah Said Wali Khairkhwa) Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Herat, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul während des Taliban-Regimes, d) Innenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1963, b) 1. Januar 1967 (unter dem Namen Khirullah Said Wali Khairkhwa). Geburtsort: a) Dorf Poti, Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Kandahar. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Weitere Angaben: a) Gehört dem Stamm der Popalzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(66) |
Jan Mohammad Madani Ikram Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate). Geburtsdatum: 1954-1955. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. b) gehört dem Stamm der Alizai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(72) |
Fazl Mohammad Mazloom (Aliasnamen: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom). Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Befehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 and 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Fazl Mohammad Mazloom war ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar, den er bei der Errichtung der Taliban-Regierung unterstützte. Mazloom war im Al-Qaida-Ausbildungslager Al-Farouq. Er wusste von der Unterstützung der Taliban für die Islamische Bewegung Usbekistans in Form von Geld, Waffen und logistischer Hilfe als Gegenleistung für die Bereitstellung von Soldaten für die Taliban. Im Oktober 2001 war er Befehlshaber von ca. 3 000 Frontkämpfern der Taliban in der Provinz Takhar. |
(82) |
Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (Aliasnamen: a) Allah Dad Tayyab; b) Allah Dad Tabeeb). Titel: a) Mullah; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Kommunikation während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Ghorak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Nesh, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: gehört dem Stamm der Popalzai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im November 2015 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(88) |
Nurullah Nuri (Aliasname: Norullah Noori). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Balkh, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Chef der nördlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1958, b) 1. Januar 1967. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Weitere Angaben: a) gehört dem Stamm der Tokhi an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(90) |
Mohammed Omar Ghulam Nabi Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen („Amir ul-Mumineen“), Afghanistan. Geburtsdatum: a) Um 1966, b) 1960, c) 1953. Geburtsort: a) Dorf Naw Deh, Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Noori, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ghulam Nabi, auch als Mullah Musafir bekannt, b) linkes Auge fehlt, c) Schwager von Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada, d) soll sich im Grenzgebiet von Afghanistan/Pakistan aufhalten, e) gehört dem Stamm der Hotak an. Soll im April 2013 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Mohammed Omar führt den Titel „Befehlshaber der Gläubigen des Islamischen Emirats Afghanistan“ und ist in der Taliban-Hierarchie oberster Führer der Taliban-Bewegung. Er schützte Osama bin Laden und sein Al-Qaida-Netzwerk in den Jahren, die den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten vorausgingen. Er leitet seit 2001 den Kampf der Taliban gegen die afghanische Regierung und ihre Alliierten in Afghanistan. Mohammed Omar ist Befehlshaber des Bündnisses anderer wichtiger Militärführer in der Region, zu denen auch Jalaluddin Haqqani gehört. Auch Gulbuddin Hekmatyar hat mit Mohammed Omar und den Taliban zusammengearbeitet. |
(97) |
Mohammad Hasan Rahmani (Aliasnahme: Gud Mullah Mohammad Hassan). Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan, c) Bezirk Charchino, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Trägt eine Prothese am rechten Bein, b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban seit Mitte 2013 und als Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar tätig (März 2010), c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Achekzai an. Am 9. Februar 2016 verstorben. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. |
(113) |
Sher Mohammad Abbas Stanekzai Padshah Khan. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Volksgesundheit während des Taliban-Regimes; b) Stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Qala-e-Abbas, Region Shah Mazar, Bezirk Baraki Barak, Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet von Afghanistan/Pakistan aufhalten; Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(119) |
Abdul-Haq Wassiq (Aliasnamen: a) Abdul-Haq Wasseq, b) Abdul Haq Wasiq). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1975, b) 1971. Geburtsort: Dorf Gharib, Bezirk Khogyani, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar. Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligencund war als solcher Qari Ahmadullah unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans. |
(123) |
Mohammad Zahid. (Aliasnamen: a) Jan Agha Ahmadzai b) Zahid Ahmadzai) Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 001206 (ausgestellt am 17.7.2000). Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet von Afghanistan/Pakistan aufhalten; Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(139) |
Rahmatullah Shah Nawaz Name (Originalschrift): Titel: Alhaj Funktion: k.A. Geburtsdatum: a) 1981 b) 1982 Geburtsort: Shadal (Variante Shadaal) Bazaar, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan gesicherter Aliasname: a) Qari Rahmat (früher aufgeführt als) b) Kari Rahmat ungesicherter Aliasname: k.A. Staatsangehörigkeit: Afghanisch Reisepassnummer: k.A. Nationale Kennziffer: k.A. Anschrift: a) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan b) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan c) Dorf Surkhel, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan d) Dorf Batan, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Bezeichnet am: 21. August 2014 (geändert am 21. Juli 2016) Weitere Angaben: Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun, Haarfarbe: schwarz, Gewicht: 77-81 kg, Größe: 178 cm kurzer bis mittellanger schwarzer Bart, kurzes schwarzes Haar. Gehört dem Stamm der Shinwari, Unterstamm der Sepahi, an. Seit Februar 2010 Taliban-Befehlshaber. Treibt im Namen der Taliban seit April 2015 Steuern und Bestechungsgelder bei. Dient als Verbindungsperson und versorgt Taliban-Kämpfer in der Provinz Nangarhar, Afghanistan, mit Informationen, Anleitungen, Unterkünften und Waffen und hat unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) in Stellung gebracht und Anschläge gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und afghanische Truppen durchgeführt. Am Drogenhandel beteiligt und betreibt ein Heroinlabor im Dorf Abdulkhel, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Tag der VN Bezeichnung: 21.8.2014. |
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1737 DES RATES
vom 29. September 2016
zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Dezember 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 angenommen. |
(2) |
Am 26. August 2016 hat der mit Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Informationen zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60.
ANHANG
In der Liste von Personen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 erhalten die Einträge Nr. 2 und Nr. 4 im Abschnitt A „Personen“ folgende Fassung:
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30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1738 DER KOMMISSION
vom 28. September 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren |
114,0 |
0 |
AR |
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren |
119,8 |
0 |
AR |
145,9 |
0 |
BR |
||
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren |
288,3 |
4 |
AR |
181,2 |
39 |
BR |
||
278,6 |
6 |
CL |
||
218,1 |
25 |
TH |
||
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren |
385,5 |
0 |
BR |
335,8 |
0 |
CL |
||
0408 91 80 |
Eier, nicht in der Schale, getrocknet |
350,0 |
0 |
AR |
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
201,7 |
26 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1739 DER KOMMISSION
vom 29. September 2016
zur 254. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 24. September 2016 beschlossen, zwei natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Kommissarischer Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden die folgenden Einträge unter „Natürliche Personen“ gestrichen:
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„Muhammad Muhammad Abdallah Hasan Abu-Al-Khayr (auch: a) Mohammed Abdullah Hassan Abdul-Khair, b) Muhammad Abdallah Hasan Abu-al-Khayr, c) Muhammad Bin-‚Abdullah Bin-Hamd‘Abu-al-Khayr, d) Abdallah al-Halabi, e) ‚Abdallah al-Halabi al-Madani‘, f) Abdallah al-Makki, g) Abdallah el-Halabi, h) Abdullah al-Halabi, i) Abu ‚Abdallah al-Halabi‘, j) Abu Abdallah al-Madani, k) Muhannad al-Jaddawi). Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: a) 19.6.1975, b) 18.6.1975. Geburtsort: Madinah al-Munawwarah, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Nationale Kennziffer: 1006010555. Reisepassnummer: A741097 (saudi-arabischer Reisepass, ausgestellt am 14. November 1995, abgelaufen am 19. September 2000). Sonstige Informationen: steht auf einer 2009 aufgestellten Liste von 85 Personen, die von der saudi-arabischen Regierung gesucht werden. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.8.2010.“ |
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„Hassan Muhammad Abu Bakr Qayed (auch: a) Hasan Muhammad Abu Bakr Qa'id, b) Al-Husain Muhammad Abu Bakr Qayid, c) Muhammad Hassan Qayed, d) Mohammad Hassan Abu Bakar, e) Hasan Qa'id, f) Muhammad Hasan al-Libi, g) Abu Yahya al-Libi, h) Abu Yahya, i) Sheikh Yahya, j) Abu Yahya Yunis al Sahrawi, k) Abu Yunus Rashid, l) al-Rashid, m) Abu al-Widdan, n) Younes Al-Sahrawi, o) Younes Al-Sahraoui). Anschrift: Wadi 'Ataba, Libyen (ehemalige Anschrift im Jahr 2004). Geburtsdatum: a) 1963, b) 1969. Geburtsort: Marzaq, Libysch-Arabische Dschamahirija. Staatsangehörigkeit: libysch. Reisepassnummer: 681819/88 (libyscher Reisepass). Nationale Kennziffer: 5617/87 (Nationale Kennziffer Libyen). Weitere Angaben: a) ranghoher Al-Qaida-Führer, ab Ende 2010 für die Beaufsichtigung anderer ranghoher Al-Qaida-Führer zuständig; b) seit 2010 Al-Qaida-Kommandeur in Pakistan, stellt seither auch Al-Qaida-Kämpfern in Afghanistan finanzielle Unterstützung bereit; c) ist ferner ein führender Stratege und Feldkommandeur der Al-Qaida in Afghanistan und Ausbilder in Al-Qaida-Trainingslager; d) Name der Mutter: Al-Zahra Amr Al-Khouri (auch: al Zahra' 'Umar). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 15.9.2011.“ |
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1740 DER KOMMISSION
vom 29. September 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
135,3 |
ZZ |
135,3 |
|
0707 00 05 |
TR |
125,7 |
ZZ |
125,7 |
|
0709 93 10 |
AR |
162,6 |
TR |
137,7 |
|
ZZ |
150,2 |
|
0805 50 10 |
AR |
103,1 |
CL |
118,4 |
|
TR |
85,3 |
|
UY |
55,7 |
|
ZA |
105,3 |
|
ZZ |
93,6 |
|
0806 10 10 |
EG |
264,7 |
TR |
132,4 |
|
ZZ |
198,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
106,0 |
BR |
97,9 |
|
CL |
127,5 |
|
NZ |
128,1 |
|
US |
144,0 |
|
ZA |
115,5 |
|
ZZ |
119,8 |
|
0808 30 90 |
CL |
126,9 |
CN |
92,9 |
|
TR |
134,0 |
|
ZA |
155,4 |
|
ZZ |
127,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/21 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1741 DES RATES
vom 20. September 2016
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Republik Palau ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2377 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 8. Dezember 2015 vorläufig angewendet. |
(3) |
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(6) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).
Artikel 3
Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. KORČOK
(1) Zustimmung erteilt am 8. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2015/2377 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 11).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/23 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1742 DES RATES
vom 20. September 2016
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit dem Königreich Tonga ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2226 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 21. November 2015 vorläufig angewendet. |
(3) |
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte, vertreten. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(6) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).
Artikel 3
Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. KORČOK
(1) Zustimmung erteilt am 8. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2015/2226 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/25 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1743 DES RATES
vom 20. September 2016
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Republik Kolumbien ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2399 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 3. Dezember 2015 vorläufig angewendet. |
(3) |
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte, vertreten. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(6) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).
Artikel 3
Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. KORČOK
(1) Zustimmung erteilt am 8. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2015/2399 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/27 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1744 DES RATES
vom 20. September 2016
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit der Republik Peru ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/437 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 15. März 2016 vorläufig angewendet. |
(3) |
Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte, vertreten. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(6) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).
Artikel 3
Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. KORČOK
(1) Zustimmung erteilt am 5. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2016/437 des Rates vom 10. März 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 2).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/29 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/1745 DES RATES
vom 29. September 2016
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 1. Oktober 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1763 (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi angenommen. |
(2) |
Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2017 verlängert werden. |
(3) |
Der Beschluss (GASP) 2015/1763 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung:
„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2017.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 37).
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/30 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1746 DES RATES
vom 29. September 2016
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen. |
(2) |
Zwei Personen sollten nicht länger in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen (im Folgenden „Liste“), aufgeführt werden. |
(3) |
Ein Eintrag, der in der Liste doppelt aufgeführt ist, sollte gestrichen werden. |
(4) |
Die Angaben zu bestimmten Personen, die in der Liste aufgeführt sind, sollten auf den neuesten Stand gebracht werden. |
(5) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
ANHANG
Abschnitt A des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP erhält folgende Fassung:
1. |
Die Einträge zu folgenden Personen werden gestrichen:
|
2. |
Der folgende Eintrag wird gestrichen:
|
3. |
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:
|
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/36 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1747 DES RATES
vom 29. September 2016
zur Durchführung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/932/GASP angenommen. |
(2) |
Am 26. August 2016 hat der mit Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen die Informationen zu zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147.
ANHANG
In der Liste von Personen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP erhalten die Einträge Nr. 2 und Nr. 4 im Abschnitt „Personen“ folgende Fassung:
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30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/38 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/1748 DES RATES
vom 29. September 2016
zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/486/GASP angenommen. |
(2) |
Am 7. September 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. ŽIGA
(1) ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.
ANHANG
I. Die Einträge für die nachstehenden Personen, in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.
„A. Mit den Taliban verbundene Personen
(13) |
Mohammad Shafiqullah Ahmadi Fatih Khan (Aliasnamen: a) Mohammad Shafiq Ahmadi, b) Mullah Shafiqullah) Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956-1957. Geburtsort: a) Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Marghi, Bezirk Nawa, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni, lebte später aber in Uruzgan, b) Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Uruzgan seit Ende 2012, c) Seit Juli 2016 Mitglied der Militärkommission, d) gehört dem Stamm der Hotak an. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. |
(35) |
Shahabuddin Delawar Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertreter am Obersten Gericht während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) 1957, b) 1953. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: afghanischer Reisepass, Nummer OA296623. Weitere Angaben: a) bis 25. September 1998 stellvertretender Leiter der Taliban-Botschaft in Riad, Saudi-Arabien, b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. |
(44) |
Din Mohammad Hanif (Aliasnamen: a) Qari Din Mohammad, b) Iadena Mohammad) Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung während des Taliban-Regimes; b) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1955 b)1.1.1969 (als Iadena Mohammad). Geburtsort: a) Dorf Shakarlab, Bezirk Yaftali Pain, Provinz Badakhshan, Afghanistan; b) Badakhshan (als Iadena Mohammad). Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepass-Nr.: OA 454044 (als Iadena Mohammad). Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(53) |
Sayyed Mohammed Haqqani (Aliasname: Sayyed Mohammad Haqqani). Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Direktor für Verwaltungsangelegenheiten während des Taliban-Regimes; b) Leiter für Information und Kultur in der Provinz Kandahar während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Dorf Chaharbagh, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Absolvent der Madrasa Haqqaniya in Akora Khattak (Pakistan); b) soll enge Beziehungen zu Taliban-Führer Mullah Mohammad Omar unterhalten haben; c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) Im Juni 2010 Mitglied des Obersten Rates der Taliban; e) gehört dem Stamm der Barakzai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im Januar 2016 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Sayyed Mohammed Haqqani steht mit Gulbbudin Hekmatyar in Verbindung und unterstützt seit langem Mullah Mohammed Omar. In seiner Eigenschaft als Direktor für Verwaltungsangelegenheiten des Taliban-Regimes hat er Ausländern, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen und in Afghanistan gekämpft haben, afghanische Pässe ausgestellt und beträchtliche Geldbeträge von ihnen erhalten. Sayyed Mohammed Haqqani ist in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach mit Aiman Muhammed Rabi al-Zawahiri und Farhad, dem Sekretär von Mohammed Omar, zusammengetroffen. Er hat ein Buchgeschäft im Bazar Qissa Khwani, Peschawar, Pakistan, eröffnet, das an der Finanzierung der Taliban beteiligt war. Im März 2009 war er immer noch als Aufstandsführer der Taliban aktiv. |
(64) |
Khairullah Khairkhwah (Aliasnamen: a) Mullah Khairullah Khairkhwah, b) Khirullah Said Wali Khairkhwa) Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Herat, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Sprecher des Taliban-Regimes, c) Gouverneur der Provinz Kabul während des Taliban-Regimes, d) Innenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1963, b) 1. Januar 1967 (unter dem Namen Khirullah Said Wali Khairkhwa). Geburtsort: a) Dorf Poti, Bezirk Arghistan, Provinz Kandahar, Afghanistan, b) Kandahar. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Weitere Angaben: a) Gehört dem Stamm der Popalzai an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(66) |
Jan Mohammad Madani Ikram Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate). Geburtsdatum: 1954 – 1955. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. b) gehört dem Stamm der Alizai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(72) |
Fazl Mohammad Mazloom (Aliasnamen: a) Molah Fazl, b) Fazel Mohammad Mazloom). Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Befehlshaber der Streitkräfte des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zwischen 1963 and 1968. Geburtsort: Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Fazl Mohammad Mazloom war ein enger Mitarbeiter von Mohammed Omar, den er bei der Errichtung der Taliban-Regierung unterstützte. Mazloom war im Al-Qaida-Ausbildungslager Al-Farouq. Er wusste von der Unterstützung der Taliban für die Islamische Bewegung Usbekistans in Form von Geld, Waffen und logistischer Hilfe als Gegenleistung für die Bereitstellung von Soldaten für die Taliban. Im Oktober 2001 war er Befehlshaber von ca. 3 000 Frontkämpfern der Taliban in der Provinz Takhar. |
(82) |
Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (Aliasnamen: a) Allah Dad Tayyab; b) Allah Dad Tabeeb). Titel: a) Mullah; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Kommunikation während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Ghorak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Nesh, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: gehört dem Stamm der Popalzai an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll im November 2015 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(88) |
Nurullah Nuri (Aliasname: Norullah Noori). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinz Balkh, Afghanistan, während des Taliban-Regimes, b) Chef der nördlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1958, b) 1. Januar 1967. Geburtsort: Bezirk Shahjoe, Provinz Zabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Weitere Angaben: a) gehört dem Stamm der Tokhi an. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(90) |
Mohammed Omar Ghulam Nabi Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen („Amir ul-Mumineen“), Afghanistan. Geburtsdatum: a) Um 1966, b) 1960, c) 1953. Geburtsort: a) Dorf Naw Deh, Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Dorf Noori, Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Ghulam Nabi, auch als Mullah Musafir bekannt, b) linkes Auge fehlt, c) Schwager von Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada, d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, e) gehört dem Stamm der Hotak an. Soll im April 2013 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Mohammed Omar führt den Titel „Befehlshaber der Gläubigen des Islamischen Emirats Afghanistan“ und ist in der Taliban-Hierarchie oberster Führer der Taliban-Bewegung. Er schützte Osama bin Laden und sein Al-Qaida-Netzwerk in den Jahren, die den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten vorausgingen. Er leitet seit 2001 den Kampf der Taliban gegen die afghanische Regierung und ihre Alliierten in Afghanistan. Mohammed Omar ist Befehlshaber des Bündnisses anderer wichtiger Militärführer in der Region, zu denen auch Jalaluddin Haqqani gehört. Auch Gulbuddin Hekmatyar hat mit Mohammed Omar und den Taliban zusammengearbeitet. |
(97) |
Mohammad Hasan Rahmani (Aliasnahme: Gud Mullah Mohammad Hassan). Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Kandahar, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Chora, Provinz Uruzgan, Afghanistan, c) Bezirk Charchino, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Trägt eine Prothese am rechten Bein, b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban seit Mitte 2013 und als Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar tätig (März 2010), c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten, d) gehört dem Stamm der Achekzai an. Am 9. Februar 2016 verstorben. Tag der VN-Bezeichnung:23.2.2001. |
(113) |
Sher Mohammad Abbas Stanekzai Padshah Khan. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für Volksgesundheit während des Taliban-Regimes; b) Stellvertretender Außenminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1963. Geburtsort: Qala-e-Abbas, Region Shah Mazar, Bezirk Baraki Barak, Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(119) |
Abdul-Haq Wassiq (Aliasnamen: a) Abdul-Haq Wasseq, b) Abdul Haq Wasiq). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Sicherheit (Intelligence) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1975, b) 1971. Geburtsort: Dorf Gharib, Bezirk Khogyani, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Anschrift: Katar. Tag der VN-Bezeichnung:31.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abdul-Haq Wassiq ist ein Verbündeter von Gulbuddin Hekmatyar. Unter dem Taliban-Regime hatte er nacheinander die Funktion des örtlichen Kommandeurs in den Provinzen Nimroz und Kandahar inne. Anschließend wurde er Stellvertretender Generaldirektor des Nachrichtendienstes (Intelligencund war als solcher Qari Ahmadullah unterstellt. In dieser Funktion war er für die Beziehungen zu den ausländischen Al-Qaida-Kämpfern und ihren Ausbildungslagern in Afghanistan zuständig. Bekannt war er auch für seine repressiven Methoden gegenüber Taliban-Gegnern im Süden Afghanistans. |
(123) |
Mohammad Zahid. (Aliasnamen: a) Jan Agha Ahmadzai b) Zahid Ahmadzai) Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Dritter Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad, Pakistan. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Reisepassnummer: D 001206 (ausgestellt am 17.7.2000). Weitere Angaben: Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der VN-Bezeichnung:25.1.2001. |
(139) |
Rahmatullah Shah Nawaz Name (Originalschrift): Titel: Alhaj Funktion: k.A. Geburtsdatum: a) 1981 b) 1982 Geburtsort: Shadal (Variante Shadaal) Bazaar, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan gesicherter Aliasname: a) Qari Rahmat (früher aufgeführt als) b) Kari Rahmat ungesicherter Aliasname: k.A. Staatsangehörigkeit: Afghanisch Reisepassnummer: k.A. Nationale Kennziffer: k.A. Anschrift: a) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan b) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan c) Dorf Surkhel, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan d) Dorf Batan, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Bezeichnet am: 21. August 2014 (geändert am 21. Juli 2016) Weitere Angaben: Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun, Haarfarbe: schwarz, Gewicht: 77-81 kg, Größe: 178 cm kurzer bis mittellanger schwarzer Bart, kurzes schwarzes Haar. Gehört dem Stamm der Shinwari, Unterstamm der Sepahi, an. Seit Februar 2010 Taliban-Befehlshaber. Treibt im Namen der Taliban seit April 2015 Steuern und Bestechungsgelder bei. Dient als Verbindungsperson und versorgt Taliban-Kämpfer in der Provinz Nangarhar, Afghanistan, mit Informationen, Anleitungen, Unterkünften und Waffen und hat unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) in Stellung gebracht und Anschläge gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und afghanische Truppen durchgeführt. Am Drogenhandel beteiligt und betreibt ein Heroinlabor im Dorf Abdulkhel, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Tag der VN Bezeichnung: 21.8.2014.“ |
Berichtigungen
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/43 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 351 vom 20. Dezember 2012 )
Seite 11, Artikel 25 Absatz 1
Anstatt:
„(1) Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig.“
muss es heißen:
„(1) Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig.“
30.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 264/44 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015 )
Auf Seite 232, Anhang B-01, Titel III, das „Muster — Einheitspapier (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)“ erhält folgende Fassung:
“
Auf Seite 247, Anhang B-01, Titel IV, das „Muster — Einheitspapier — Ergänzungsvordruck (Vordrucksatz aus acht Exemplaren)“ erhält folgende Fassung:
“