ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
27.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1718 DER KOMMISSION
vom 20. September 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Bestimmungen über Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) und das Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb sind einer der Eckpfeiler des Typgenehmigungsverfahrens und ermöglichen die Nachprüfung der Leistung von emissionsmindernden Systemen während der Lebensdauer von Fahrzeugen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (2) werden die Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) durchgeführt, welche die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb ermitteln. Der PEMS-Ansatz wird auch zur Nachprüfung der Off-Cycle-Emissionen während der Typgenehmigung verwendet. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 sollten alle zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Prüfungen der Off-Cycle-Emissionen im Betrieb nach der Bewertung des in jener Verordnung angegebenen Prüfverfahrens eingeführt werden. |
(3) |
Die Kommission hat das Prüfverfahren daher gründlich analysiert. Bei dieser Analyse wurden mehrere Schwachstellen ermittelt, die die Wirksamkeit der europäischen Typgenehmigungsvorschriften beeinträchtigen und die abgestellt werden müssen, um den Umweltschutz angemessen sicherzustellen. |
(4) |
Das Emissionsverhalten von Fahrzeugen in der Aufwärmphase wird gegenwärtig bei der Prüfung zum Nachweis für die Typgenehmigung oder bei Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb nicht bewertet. Um die bestehenden Wissenslücken zu schließen und ein neues Prüfverfahren für Kaltstart-Betriebsbedingungen vorzubereiten, sollte eine Beobachtungsphase vorgeschaltet werden, während deren Daten erhoben werden, die bei den Prüfungen für Typgenehmigungen und der Übereinstimmung im Betrieb anfallen. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 müssen emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch anhand der Emissionsanforderungen nach Euro VI typgenehmigt werden, sobald die konkreten Anforderungen für die Prüfung der Dauerhaltbarkeit in die genannte Verordnung aufgenommen worden sind. |
(6) |
Es ist daher erforderlich, ein Verfahren festzulegen, mit dem die Dauerhaltbarkeit solcher auf den Markt der Union gelangender Austauschteile bewertet und sichergestellt wird, dass sie Umweltanforderungen erfüllen, die mit den für ähnliche, als Original-Fahrzeugteile hergestellte Systeme geltenden vereinbar sind. |
(7) |
Ein Prüfverfahren auf Grundlage der beschleunigten Alterung emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch infolge thermischer Wirkungen und der Wirkung des Schmiermittelverbrauchs erfüllt hinsichtlich Genauigkeit und Objektivität das Ziel der Bewertung der Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch und belastet die Industrie nicht übermäßig. |
(8) |
In der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sind Anforderungen für die Maßnahmen festgelegt, die Fahrzeughersteller ergreifen müssen, um Manipulationen an emissionsmindernden Systemen zu verhindern. Mit jenen Anforderungen sollte den üblichsten Manipulationsmitteln wirksam begegnet werden, ohne die Industrie übermäßig zu belasten. |
(9) |
Verweise auf internationale Normen in der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 sollten aktualisiert werden. |
(10) |
Um sicherzustellen, dass die Fahrzeughersteller für die Änderung ihrer Produkte entsprechend der neuen Anforderung in Bezug auf die Leistungsschwelle genug Vorlaufzeit haben, sollte jene Anforderung für neue Typen am 1. September 2018 und für sämtliche neuen Fahrzeuge am 1. September 2019 in Kraft treten. |
(11) |
Es ist angemessen, dass die neuen Anforderungen für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht rückwirkend und nicht für Fahrzeuge gelten, die nicht gemäß jenen Anforderungen genehmigt worden sind. Deshalb sollen die neuen, in Anhang II festgelegten Bestimmungen nur für die Prüfung der Übereinstimmung neuer Motoren- und Fahrzeugtypen im Betrieb gelten, die gemäß der geänderten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 genehmigt worden sind. |
(12) |
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
in Artikel 14 wird Absatz 3 gestrichen; |
(2) |
in Artikel 15 wird Absatz 5 gestrichen; |
(3) |
folgender Artikel 17 a wird eingefügt: „Artikel 17 a Übergangsbestimmungen für bestimmte Typgenehmigungen und Übereinstimmungsbescheinigungen 1. Mit Wirkung vom 1. September 2018 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen betreffen, die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeug- oder Motorentypen, die Anhang II Anlage 1 Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.2.1, 4.2.2.2.2, 4.3.1.2, 4.3.1.2.1 und 4.3.1.2.2 nicht entsprechen. 2. Mit Wirkung vom 1. September 2019 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge, die Anhang II Anlage 1 Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.2.1, 4.2.2.2.2, 4.3.1.2, 4.3.1.2.1 und 4.3.1.2.2 nicht entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 26 der Richtlinie 2007/46/EG und untersagen aus Gründen, die die Emissionen betreffen, ihre Zulassung, ihren Verkauf und ihre Inbetriebnahme. Mit Wirkung vom 1. September 2019 untersagen die nationalen Behörden den Verkauf und den Betrieb von neuen Motoren, die Anhang II Anlage 1 Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.2.2.1, 4.3.1.2, und 4.3.1.2.1 nicht entsprechen; ausgenommen sind Ersatzmotoren für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge.“ |
(4) |
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert; |
(5) |
Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert; |
(6) |
Anhang VI wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert; |
(7) |
Anhang XI wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert; |
(8) |
Anhang XIII wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert; |
(9) |
Anhang XIV wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Mit Ausnahme des Abschnitts 8 Buchstabe c, der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung angewendet wird, wird Anhang II vom 1. Januar 2017 an auf neue Fahrzeugtypen angewendet.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 20. September 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 1.1.2 erhält folgende Fassung:
(*) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).“;" |
(2) |
Abschnitt 1.1.5 erhält folgende Fassung:
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(3) |
Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:
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(4) |
Die folgenden Absätze 3.2.1.1 bis 3.2.1.6 werden eingefügt:
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(5) |
Abschnitt 4.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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(6) |
In Anlage 4 erhalten der neunte, zehnte und elfte Absatz folgende Fassung: „Für einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit sind der Teil ‚Allgemeines‘ sowie die Teile 1 und 3 auszufüllen. Für einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen sind der Teil ‚Allgemeines‘ und Teil 2 auszufüllen. Für einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen sind der Teil ‚Allgemeines‘ sowie die Teile 1, 2 und 3 auszufüllen.“; |
(7) |
Anlage 9 erhält folgende Fassung: „Anlage 9 Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen. Tabelle 1
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(1) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungsmotoren, Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge.
(2) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und -fahrzeuge.
(3) Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1.
(4) Reagensqualität, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.
(5) Reagensqualität, allgemeine Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.1.
(6) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge.
(7) Betriebsleistungskoeffizient (IUPR), Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang X Abschnitt 6.
(8) Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6.
(9) Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.
(10) Bei Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.
(11) Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.
(12) Zusätzliche Vorschriften für Überwachungsanforderungen gemäß Anhang 9A Absatz 2.3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49.
(13) Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) gemäß Anhang X. Für Fremdzündungsmotoren und Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind, gelten die Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) nicht.
(14) ISC-Anforderung gemäß Anhang II Anlage 1.
n. a. |
Nicht zutreffend.“. |
ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung:
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(2) |
Abschnitt 2.3 erhält folgende Fassung:
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(3) |
Abschnitt 4.1 erhält folgende Fassung: „4.1. Fahrzeugnutzlast „Normale Nutzlast“ bedeutet eine Nutzlast, die zwischen 10 % und 100 % der maximalen Nutzlast beträgt. Die maximale Nutzlast ist die Differenz zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG. Zur Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb kann die Nutzlast nachgebildet und eine künstliche Last verwendet werden. Die Genehmigungsbehörden können verlangen, dass das Fahrzeug mit einer Nutzlast zwischen 10 % und 100 % der maximalen Nutzlast des Fahrzeugs geprüft wird. Beträgt die Masse der für die Durchführung der Prüfung erforderlichen PEMS-Ausrüstung mehr als 10 % der maximalen Nutzlast des Fahrzeugs, so kann diese Masse als Mindestnutzlast angesehen werden. Fahrzeuge der Klasse N3 sind gegebenenfalls mit einem Sattelanhänger zu prüfen.“. |
(4) |
Die Abschnitte 4.4.1 bis 4.5.5 erhalten folgende Fassung: 4.4.1. Als Prüfschmieröl ist handelsübliches Öl, das den Angaben des Motorherstellers entspricht, zu verwenden. Es sind Stichproben des Öls zu entnehmen. 4.4.2. Kraftstoff Als Prüfkraftstoff ist handelsüblicher Kraftstoff, der von Richtlinie 98/70/EG und entsprechenden CEN-Normen abgedeckt ist, oder Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX dieser Verordnung zu verwenden. Es sind Stichproben des Kraftstoffs zu entnehmen. Ein Hersteller kann beantragen, vom Kraftstoff eines Gasmotors keine Stichprobe entnehmen zu lassen. 4.4.2.1. Hat der Hersteller gemäß Anhang I Abschnitt 1 dieser Verordnung erklärt, in der Lage zu sein, die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der handelsüblichen Kraftstoffe zu erfüllen, welche im Beschreibungsbogen in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.2.2.1 dieser Verordnung angegeben sind, wird mit jedem der angegebenen handelsüblichen Kraftstoffe mindestens eine Prüfung durchgeführt. 4.4.3. Bei Abgasnachbehandlungssystemen, die zur Reduzierung der Emissionen ein Reagens verwenden, muss dieses ein handelsübliches Reagens sein und den Vorschriften des Motorherstellers entsprechen. Es ist eine Stichprobe des Reagens zu entnehmen. Das Reagens darf nicht eingefroren werden. 4.5. Anforderungen an die Fahrt Die Betriebsabschnitte sind in Prozent der Gesamtdauer der Fahrt auszudrücken. Die Fahrt muss aus einem Stadtfahrzyklus, anschließend einem außerstädtischen Fahrzyklus und einem Autobahnfahrzyklus gemäß den in den Abschnitten 4.5.1 bis 4.5.4 angegebenen Betriebsabschnitten bestehen. Ist eine andere Prüfabfolge aus praktischen Gründen gerechtfertigt, kann im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde die Prüfung nach einer anderen Abfolge verlaufen, jedoch muss die Prüfung stets mit dem Stadtfahrzyklus beginnen. Für die Zwecke dieses Abschnitts gibt ‚etwa‘ den Zielwert ± 5 Prozent an. Die Prüfungsanteile, d. h. der Stadtfahrzyklus, der außerstädtische Fahrzyklus und der Autobahnfahrzyklus, können entweder
Wird die Zusammensetzung der Fahranteile auf der Grundlage geografischer Koordinaten bestimmt, sollte das Fahrzeug in einem kumulativen Zeitraum, der mehr als 5 % der Gesamtdauer jedes einzelnen Fahrtanteils beträgt, die folgenden Geschwindigkeiten nicht übersteigen:
Wird die Zusammensetzung der Fahranteile durch die Methode der ersten Beschleunigung bestimmt, so gibt die erste Beschleunigung über 55 km/h (70 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) den Beginn des außerstädtischen Fahrzyklus an und die erste Beschleunigung über 75 km/h (90 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) den Beginn des Autobahnfahrzyklus. Die Kriterien zur Unterscheidung zwischen Stadtfahr-, außerstädtischem und Autobahnbetrieb müssen vor Beginn der Prüfung mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden. Die durchschnittliche Geschwindigkeit im Stadtfahrbetrieb beträgt zwischen 15 und 30 km/h. Die durchschnittliche Geschwindigkeit in außerstädtischem Fahrbetrieb beträgt zwischen 45 und 70 km/h (60 und 90 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1). Die durchschnittliche Geschwindigkeit im Autobahnbetrieb beträgt mehr als 70 km/h (90 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1). 4.5.1. Für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 muss die Fahrt aus etwa 34 Prozent an Betrieb innerorts, 33 Prozent an Betrieb außerorts und 33 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen. 4.5.2. Für Fahrzeuge der Klassen N2, M2 und M3 muss die Fahrt aus etwa 45 Prozent an Betrieb innerorts, 25 Prozent an Betrieb außerorts und 30 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, Klassen I, II oder A gemäß der Begriffsbestimmung in UNECE-Regelung Nr. 107 sind zu etwa 70 Prozent im Betrieb innerorts und zu 30 Prozent im Betrieb außerorts zu prüfen. 4.5.3. Für Fahrzeuge der Klasse N3 muss die Fahrt aus etwa 20 Prozent an Betrieb innerorts, 25 Prozent an Betrieb außerorts und 55 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen. 4.5.4. Zur Bewertung der Zusammensetzung der Fahrtanteile ist die Dauer des Anteils ab dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die Kühlmitteltemperatur zum ersten Mal 343 K (70 °C) erreicht hat oder nachdem sich die Kühlmitteltemperatur bei +/– 2 K über einen Zeitraum von 5 Minuten stabilisiert hat, je nachdem, welche Situation zuerst eintritt, spätestens aber 15 Minuten nach dem Motorstart. Gemäß Abschnitt 4.5 ist für den Zeitraum, der zum Erreichen einer Kühlmitteltemperatur von 343K (70 °C) benötigt wird, Stadtfahrbetrieb vorgeschrieben. Ein künstliches Vorwärmen des Emissionsminderungssystems vor der Prüfung ist verboten. 4.5.5. Die folgende Verteilung von charakteristischen Fahrtwerten aus der WHDC-Datenbasis kann als zusätzliche Anleitung zur Bewertung der Fahrt dienen:
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(5) |
Abschnitt 4.6.5 erhält folgende Fassung:
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(6) |
Abschnitt 4.6.10 erhält folgende Fassung:
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(7) |
Abschnitt 5.1.2.2 erhält folgende Fassung:
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(8) |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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(9) |
In Anlage 2 erhält der Abschnitt 3.1 folgende Fassung: „3.1. Verbindung des Abgasdurchsatzmessers (EFM) mit dem Auspuffrohr Die Anbringung des EFM darf den Gegendruck weder um mehr als den vom Motorhersteller empfohlenen Wert erhöhen, noch die Länge des Auspuffrohrs um mehr als 2 m verlängern. Hinsichtlich aller Bestandteile der PEMS-Ausrüstung muss die Anbringung des EFM den lokal geltenden Straßensicherheitsvorschriften und Versicherungsvorschriften entsprechen.“. |
ANHANG III
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 8 erhält folgende Fassung: „8. DOKUMENTATION Absatz 11 von Anhang 10 der UNECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen:
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(2) |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
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ANHANG IV
Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 4.3.2.4 erhält folgende Fassung: „4.3.2.4. Dauerhaltbarkeit der Emissionsminderungsleistung Das nach Abschnitt 4.3.2.2 geprüfte Abgasnachbehandlungssystem mit der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ist den Dauerhaltbarkeitsprüfverfahren gemäß Anlage 3 zu unterziehen.“; |
(2) |
Folgender Abschnitt 4.3.5 wird eingefügt: „4.3.5. Kraftstoffe In dem in Abschnitt 1.1.2 des Anhangs I beschriebenen Fall ist das in den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.2.7 dieses Anhangs festgelegte Prüfverfahren mit den vom Hersteller des ursprünglichen Motorsystems angegebenen Kraftstoffen durchzuführen. Im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde darf jedoch das in Anlage 3 beschriebene und in Abschnitt 4.3.2.4 genannte Dauerhaltbarkeitsprüfverfahren nur mit dem Kraftstoff durchgeführt werden, der den ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Alterung repräsentiert.“; |
(3) |
Die folgenden Abschnitte 4.6 bis 4.6.5 werden eingefügt: „4.6. Anforderungen an die Kompatibilität der Einrichtungen zur Begrenzung von NOx (gilt nur für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die für den Einbau in Fahrzeuge mit Sensoren zur direkten Messung der NOx-Konzentration im Abgas bestimmt sind) 4.6.1. Der Nachweis der Kompatibilität der Einrichtungen zur Begrenzung von NOx ist nur erforderlich, wenn die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung in der ursprünglichen Konfiguration überwacht wurde. 4.6.2. Die Kompatibilität der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mit den Einrichtungen zur Begrenzung von NOx ist unter Verwendung der Verfahren des Anhangs XIII dieser Verordnung für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die für den Einbau in Motoren oder Fahrzeuge ausgelegt sind, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und dieser Verordnung genehmigt wurden, nachzuweisen. 4.6.3. Die Bestimmungen in der UNECE-Regelung Nr. 49, die für andere Bauteile als für emissionsmindernde Einrichtungen gelten, finden keine Anwendung. 4.6.4. Der Hersteller von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch kann das gleiche Vorkonditionierungs- und Prüfverfahren wie bei der ursprünglichen Typgenehmigung anwenden. In diesem Fall muss die Genehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung eines Motors eines Fahrzeugs erteilt hat, auf Anfrage und zu gleichen Bedingungen einen Beschreibungsbogen als Anlage zu dem in Anhang I Anlage 4 enthaltenen Beschreibungsbogen vorlegen, in dem Angaben zur Zahl und zum Typ der Vorkonditionierungs-Zyklen sowie zum Typ des Prüfzyklus, der vom Hersteller der Erstausrüstung für die Prüfung der emissionsmindernden Einrichtung im Hinblick auf die Einrichtungen zur Begrenzung von NOx genutzt wurde. 4.6.5. Abschnitt 4.5.5 gilt für Einrichtungen zur Begrenzung von NOx, die vom OBD-System überwacht werden.“; |
(4) |
Anlage 3 erhält folgende Fassung: „Anlage 3 Prüfverfahren für die Dauerhaltbarkeit zur Bewertung der Emissionsminderungsleistung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch 1. Nachfolgend ist das in Anhang XI Abschnitt 4.3.2.4 genannte Prüfverfahren für die Dauerhaltbarkeit zur Bewertung der Emissionsminderungsleistung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch beschrieben. 2. Beschreibung des Prüfverfahrens für die Dauerhaltbarkeit 2.1. Das Prüfverfahren für die Dauerhaltbarkeit besteht aus einer Phase der Datenerfassung und einem Betriebsakkumulationsprogramm. 2.2. Phase der Datenerfassung 2.2.1. Der ausgewählte Motor, der mit dem vollständigen Abgasnachbehandlungssystem mit der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ausgerüstet ist, ist auf Umgebungstemperatur abzukühlen und gemäß Anhang 4 Absätze 7.6.1 und 7.6.2 der UNECE-Regelung Nr. 49 einem WHTC-Kaltstart-Prüfzyklus zu unterziehen. 2.2.2. Unmittelbar nach dem WHTC-Kaltstart-Prüfzyklus ist der neun aufeinanderfolgenden WHTC-Warmstart-Prüfzyklen Motor gemäß Anhang 4 Absatz 7.6.4 der UNECE-Regelung Nr. 49 zu unterziehen. 2.2.3. Die in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 genannte Prüfsequenz muss gemäß den in Anhang 4 Absatz 7.6.5 der UNECE-Regelung Nr. 49 enthaltenen Anweisungen erfolgen. 2.2.4. Wahlweise können die relevanten Daten auch erfasst werden, indem ein vollbeladenes, mit dem ausgewählten Abgasnachbehandlungssystem mit emissionsmindernder Einrichtung für den Austausch ausgerüstetes Fahrzeug einer Fahrprüfung unterzogen wird. Die Prüfung kann entweder auf der Straße unter Einhaltung der in Anhang II Abschnitte 4.5 bis 4.5.5 dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an die Fahrt und umfassender Aufzeichnung der Fahrdaten erfolgen, oder auf einem geeigneten Rollenprüfstand. Wird eine Straßenprüfung gewählt, so ist das Fahrzeug mittels eines Kaltstart-Prüfzyklus gemäß Anlage 5 dieses Anhangs zu prüfen, der von neun Warmstart-Zyklen gefolgt wird, die vollständig dem Kaltstart-Prüfzyklus entsprechen, so dass die erzielte Motorarbeit die gleiche ist, wie die in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 genannte. Wird ein Rollenprüfstand gewählt, so ist die Simulation der Steigung oder des Gefälles des Prüfzyklus gemäß Anlage 5 derart anzupassen, dass sie der über den WHTC-Zyklus erzielten Motorarbeit entspricht. 2.2.5. Die Typgenehmigungsbehörde muss die gemäß Abschnitt 2.2.4 aufgezeichneten Temperaturdaten ablehnen, wenn sie diese für unrealistisch hält, und entweder die Wiederholung der Prüfung oder die Durchführung einer Prüfung gemäß den Abschnitten 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 verlangen. 2.2.6. Die Temperaturen in der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch sind während der gesamten Prüfsequenz an der Stelle der höchsten Temperaturentwicklung aufzuzeichnen. 2.2.7. Verlagert sich die Stelle der höchsten Temperaturentwicklung während der Prüfdauer oder ist es schwierig, diese Stelle zu bestimmen, so sind mehrfache Betttemperaturen an geeigneten Stellen aufzuzeichnen. 2.2.8. Die Anzahl und Stellen der Temperaturmessungen sind im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde vom Hersteller nach bestem technischem Ermessen auszuwählen. 2.2.9. Mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde kann eine einzige Temperaturmessung im Katalysatorbett oder die Katalysator-Eingangstemperatur verwendet werden, wenn die Messung mehrfacher Betttemperaturen sich als undurchführbar oder zu schwierig erweist. Abbildung 1 Beispiel für die Lage von Temperatursensoren in einem schematisch dargestellten Abgasnachbehandlungssystem Abbildung 2 Beispiel für die Lage von Temperatursensoren in einem DPF 2.2.10. Die Temperaturen sind mit einer Mindestfrequenz von einer Messung pro Sekunde (1 Hz) während der Prüfsequenz zu messen und aufzuzeichnen. 2.2.11. Die gemessenen Temperaturen sind in einem Histogramm darzustellen, wobei die Temperaturklassen nicht größer als 10 °C sind. Bei dem in Abschnitt 2.2.7 genannten Fall muss die jede Sekunde gemessene höchste Temperatur der im Histogramm aufgezeichneten entsprechen. Jede Säule des Histogramms muss die kumulierte Häufigkeit in Sekunden der gemessenen Temperaturen, die in die jeweilige Temperaturklasse fallen, repräsentieren. 2.2.12. Die Zeit in Stunden, die jeder Temperaturklasse entspricht, ist zu ermitteln und auf die Lebensdauer der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gemäß den in Tabelle 1 enthaltenen Werten zu extrapolieren. Die Extrapolation erfolgt unter der Annahme, dass ein WHTC-Zyklus einer Fahrstrecke von 20 km entspricht. Tabelle 1 Lebensdauer der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch für jede Fahrzeugklasse sowie entsprechende Anzahl an WHTC-Prüfzyklen und Betriebsstunden
2.2.13. Es ist zulässig, die Phase der Datenerfassung gleichzeitig für verschiedene Einrichtungen durchzuführen. 2.2.14. Bei Systemen, die mit aktiver Regenerierung betrieben werden, sind die Anzahl, Länge und Temperaturen der Regenerierungen, die bei der in den Abschnitten 2.2.1 und 2.2.2 beschriebenen Prüfsequenz auftreten, aufzuzeichnen. Ist keine aktive Regenerierung aufgetreten, so ist die in Abschnitt 2.2.2 festgelegte Warmstart-Prüfsequenz zu verlängern, um mindestens zwei aktive Regenerierungen einzuschließen. 2.2.15. Die während der Phase der Datenerfassung verbrauchte Gesamtmenge an Schmiermittel in g/h ist unter Verwendung einer geeigneten Methode aufzuzeichnen, beispielsweise nach dem in Anlage 6 beschriebenen Verfahren zum Ablassen und Wiegen des Öls. Zu diesem Zweck ist der Motor 24 Stunden lang aufeinanderfolgenden WHTC-Prüfzyklen zu unterziehen. Kann der Ölverbrauch nicht präzise gemessen werden, darf der Hersteller im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde die folgenden Optionen zur Bestimmung des Schmiermittelverbrauchs anwenden:
2.3. Berechnung der gleichwertigen, einer Bezugstemperatur entsprechenden Alterungszeit 2.3.1. Die gemäß den Abschnitten 2.2 bis 2.2.15 aufgezeichneten Temperaturen werden auf Antrag des Herstellers im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde auf die Bezugstemperatur Tr verringert, die innerhalb der Bandbreite der in der Phase der Datenerfassung aufgezeichneten Temperaturen liegen muss. 2.3.2. Bei dem in Abschnitt 2.2.13 genannten Fall darf der Wert Tr für jede Einrichtung variieren. 2.3.3. Die gleichwertige, einer Bezugstemperatur entsprechende Alterungszeit ist für jede in Abschnitt 2.2.11 aufgeführte Temperaturklasse anhand folgender Gleichung zu berechnen: Gleichung 1:
Dabei sind: R = thermische Reaktivität der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch Es sind folgende Werte zu verwenden:
Tr = Bezugstemperatur, in K = die mittlere Temperatur in K der Temperaturklasse i, der die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch während der Datenerfassungsphase ausgesetzt ist (Histogramm) = die Zeit in Stunden, die der Temperatur entspricht und auf die volle Lebensdauer hochgerechnet ist; wenn z. B. das Histogramm 5 Stunden abbildet und die Lebensdauer 4 000 Stunden beträgt, werden nach Tabelle 1 alle im Temperatur-Histogramm eingetragenen Zeiten mit dem Faktor multipliziert = die gleichwertige Alterungszeit in Stunden, die bei einer Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur Tr erforderlich ist, um die gleiche Alterung zu erzielen, wie bei der Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur für die Dauer von . i = die Nummer der Temperaturklasse, wobei 1 die Nummer der Klasse mit der niedrigsten Temperatur und n der Wert für die Klasse mit der höchsten Temperatur ist 2.3.4. Die gleichwertige Gesamtalterungszeit wird gemäß folgender Gleichung berechnet: Gleichung 2:
Dabei sind: AT = die gleichwertige Gesamtalterungszeit in Stunden, die bei einer Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur Tr erforderlich ist, um die gleiche Alterung zu erzielen wie bei der Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur während ihrer Lebensdauer für die Dauer von für jede der im Histogramm enthaltenen Klassen i. = die gleichwertige Alterungszeit in Stunden, die bei einer Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur Tr erforderlich ist, um die gleiche Alterung zu erzielen wie bei der Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur für die Dauer von . i = die Nummer der Temperaturklasse, wobei 1 die Nummer der Klasse mit der niedrigsten Temperatur und n der Wert für die Klasse mit der höchsten Temperatur ist n = Gesamtanzahl der Temperaturklassen 2.3.5. Bei dem in Abschnitt 2.2.13 genannten Fall ist AT für jede Einrichtung zu berechnen. 2.4. Betriebsakkumulationsprogramm 2.4.1. Allgemeine Anforderungen 2.4.1.1. Das Betriebsakkumulationsprogramm soll die Beschleunigung der Alterung der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ermöglichen, indem die in der Datenerfassungsphase gemäß Abschnitt 2.2 gesammelten Daten verwendet werden. 2.4.1.2. Das Betriebsakkumulationsprogramm besteht aus einem thermischen Akkumulationsprogramm und einem Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramm gemäß Abschnitt 2.4.4.6. Der Hersteller kann im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde auf die Durchführung eines Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramms verzichten, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch einem filternden Bauteil des Nachbehandlungssystems (z. B. einem Dieselpartikelfilter) nachgelagert sind. Sowohl das thermische Akkumulationsprogramm als auch das Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramm bestehen jeweils aus einer Serie thermischer Akkumulationen und einer Serie Schmiermittelverbrauchsabfolgen. 2.4.1.3. Bei emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch mit aktiver Regenerierung ist die thermische Abfolge mit der Betriebsart der aktiven Regenerierung zu ergänzen. 2.4.1.4. Bei Betriebsakkumulationsprogrammen, die sowohl aus einem thermischen als auch einem Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramm bestehen, sind die jeweiligen Abfolgen abwechselnd so durchzuführen, dass für jede thermische Abfolge die darauffolgende Abfolge dem Schmiermittelverbrauch entspricht. 2.4.1.5. Es ist zulässig, das Betriebsakkumulationsprogramm gleichzeitig für verschiedene Einrichtungen durchzuführen. In diesem Fall wird nur ein einziges Betriebsakkumulationsprogramm für alle Einrichtungen festgelegt. 2.4.2. Thermisches Akkumulationsprogramm 2.4.2.1. Mit dem thermischen Akkumulationsprogramm soll die Wirkung der thermischen Alterung auf die Leistung der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch bis zum Ende ihrer Lebensdauer simuliert werden. 2.4.2.2. Der zur Durchführung des Betriebsakkumulationsprogramms verwendete und mit dem Abgasnachbehandlungssystem mit emissionsmindernder Einrichtung für den Austausch ausgerüstete Motor wird über mindestens drei aufeinanderfolgende thermische Abfolgen gemäß Anlage 4 betrieben. 2.4.2.3. Die Temperaturen sind während mindestens zwei thermischen Abfolgen aufzuzeichnen. Die erste Abfolge, die dem Vorwärmen dient, ist bei der Sammlung der Temperaturdaten nicht zu berücksichtigen. 2.4.2.4. Die Temperaturen sind an geeigneten Stellen, die gemäß den Abschnitten 2.2.6 bis 2.2.9 ausgewählt wurden, mit einer Mindestfrequenz von einer Messung pro Sekunde (1 Hz) zu messen und aufzuzeichnen. 2.4.2.5. Die tatsächliche Alterungszeit, die den in Abschnitt 2.4.2.3 genannten thermischen Abfolgen entspricht, ist gemäß den folgenden Gleichungen zu berechnen:
Dabei sind: = die effektive Alterungszeit in Stunden, die bei einer Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur Tr erforderlich ist, um die gleiche Alterung zu erzielen wie bei der Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur Ti für die Dauer einer Sekunde i Ti = die Temperatur in K, die in der Sekunde i in jeder einzelnen der thermischen Abfolgen gemessen wird R = die thermische Reaktivität der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch. Der Hersteller verwendet einen im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde festgelegten Wert für R. Es ist auch möglich, einen der folgenden Standardwerte zu verwenden:
Tr = Bezugstemperatur in K, die dem Wert in Gleichung 1 entspricht. AE = die effektive Alterungszeit in Stunden, die bei einer Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur Tr erforderlich ist, um die gleiche Alterung zu erzielen wie bei der Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch während der thermischen Abfolge AT = die gleichwertige Gesamtalterungszeit in Stunden, die bei einer Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur Tr erforderlich ist, um die gleiche Alterung zu erzielen wie bei der Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur während ihrer Lebensdauer für die Dauer von für jede der im Histogramm enthaltenen Klassen i i = Nummer der Temperaturmessung p = Gesamtanzahl der Temperaturmessungen nc = Nummer der thermischen Abfolge, die zum Zweck der Sammlung von Temperaturdaten gemäß Abschnitt 2.4.2.3 erfolgt C = Gesamtanzahl der thermischen Abfolgen, die zum Zweck der Sammlung von Temperaturdaten erfolgen. 2.4.2.6. Die Gesamtanzahl der thermischen Abfolgen, die im Betriebsakkumulationsprogramm zu berücksichtigen sind, wird mittels folgender Gleichung bestimmt: Gleichung 5: NTS = AT/AE Dabei sind: NTS = die Gesamtanzahl der thermischen Abfolgen, die im Betriebsakkumulationsprogramm erfolgen müssen AT = die gleichwertige Gesamtalterungszeit in Stunden, die bei einer Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur Tr erforderlich ist, um die gleiche Alterung zu erzielen wie bei der Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur während ihrer Lebensdauer für die Dauer von für jede der im Histogramm enthaltenen Klassen i AE = die effektive Alterungszeit in Stunden, die bei einer Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gegenüber der Temperatur Tr erforderlich ist, um die gleiche Alterung zu erzielen wie bei der Exposition der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch während der thermischen Abfolge 2.4.2.7. Es ist zulässig, den Wert für NTS — und damit das Betriebsakkumulationsprogramm — zu verringern, indem die Temperaturen, denen jede Einrichtung in jedem Modus des Alterungszyklus ausgesetzt wird, durch Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen erhöht werden:
2.4.2.8. Werden die in den Abschnitten 2.4.4.6 und 2.4.4.7 Maßnahmen angewendet, so darf die auf der Grundlage von NTS berechnete Gesamtalterungszeit nicht weniger als 10 % der in Tabelle 1 genannten Lebensdauer betragen; z. B. muss für ein Fahrzeug der Klasse N1 der Wert für NTS mindestens 286 thermische Abfolgen betragen, wenn jede Abfolge die Dauer einer Stunde hat. 2.4.2.9. Es ist zulässig, den Wert für NTS — und damit die Dauer des Betriebsakkumulationsprogramms — zu erhöhen, indem die Temperaturen, denen jede Einrichtung in jedem Modus des Alterungszyklus ausgesetzt wird, durch Anwendung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen verringert werden:
2.4.2.10. In dem in Abschnitt 2.4.1.5 genannten Fall gilt Folgendes:
2.4.2.11. Handelt es sich um eine aus mehreren emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch bestehende Baugruppe, die ein System im Sinne von Artikel 3 Absatz 25 der Richtlinie 2007/46/EG bilden, so kann eine der beiden folgenden Optionen für die thermische Alterung der Einrichtungen angewendet werden:
2.4.3. Modifiziertes thermisches Akkumulationsprogramm für Einrichtungen, die mit aktiver Regenerierung betrieben werden 2.4.3.1. Das modifizierte thermische Akkumulationsprogramm für Einrichtungen, die mit aktiver Regenerierung betrieben werden, soll die Alterungswirkung aufgrund sowohl thermischer Belastung als auch aktiver Regenerierung bei einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch am Ende ihrer Lebensdauer simulieren. 2.4.3.2. Der zur Durchführung des Betriebsakkumulationsprogramms verwendete und mit dem Abgasnachbehandlungssystem mit emissionsmindernder Einrichtung für den Austausch ausgerüstete Motor wird über mindestens drei modifizierte thermische Abfolgen betrieben; jede Abfolge besteht aus einer thermischen Abfolge gemäß Anlage 4 und einer darauffolgenden vollständigen aktiven Regenerierung, während der die im Abgasnachbehandlungssystem erreichte Höchsttemperatur nicht niedriger als die in der Datenerfassungsphase aufgezeichnete Höchsttemperatur sein darf. 2.4.3.3. Die Temperaturen sind während mindestens zweier modifizierter thermischer Abfolgen aufzuzeichnen. Die erste Abfolge, die dem Vorwärmen dient, ist bei der Sammlung der Temperaturdaten nicht zu berücksichtigen. 2.4.3.4. Zur Minimierung des Zeitraums zwischen der thermischen Abfolge gemäß Anlage 4 und der darauf folgenden aktiven Regenerierung kann der Hersteller die aktive Regenerierung künstlich auslösen, indem nach jeder thermischen Abfolge gemäß Anlage 4 der Motor in einer stetigen Betriebsart, die die Entstehung einer großen Menge an Ruß ermöglicht, betrieben wird. In diesem Fall ist die stetige Betriebsart auch als Teil der modifizierten thermischen Abfolge gemäß Abschnitt 2.4.3.2 zu betrachten. 2.4.3.5. Die tatsächliche, jeder modifizierten thermischen Abfolge entsprechende Alterungszeit ist anhand der Gleichungen 3 und 4 zu berechnen. 2.4.3.6. Die Gesamtanzahl der modifizierten thermischen Abfolgen, die im Betriebsakkumulationsprogramm durchzuführen sind, wird anhand der Gleichung 5 bestimmt. 2.4.3.7. Es ist zulässig, den Wert für NTS — und damit die Dauer des Betriebsakkumulationsprogramms — zu verringern, indem die Temperaturen in jedem Modus der modifizierten thermischen Abfolge durch Anwendung einer oder mehrerer der in Abschnitt 2.4.2.7 genannten Maßnahmen erhöht werden. 2.4.3.8. Zusätzlich zu den in Abschnitt 2.4.3.7 genannten Maßnahmen kann der Wert für NTS auch verringert werden, indem die Höchsttemperatur der aktiven Regenerierung in der modifizierten thermischen Abfolge erhöht, wobei unter keinen Umständen eine Betttemperatur von 800 °C überschritten werden darf. 2.4.3.9. Der Wert für NTS darf nie weniger als 50 % der Anzahl der aktiven Regenerierungen, denen die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch während ihrer Lebensdauer ausgesetzt ist, betragen; die Anzahl der aktiven Regenerierungen wird anhand folgender Gleichung berechnet: Gleichung 5:
Dabei sind: NAR = Anzahl der aktiven Regenerierungen, der die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch während ihrer Lebensdauer ausgesetzt ist tWHTC = gleichwertige Anzahl an Stunden gemäß Tabelle 1 entsprechend der Fahrzeugklasse, für die die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch bestimmt ist tAR = Dauer der aktiven Regenerierung in Stunden tBAR = Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden aktiven Regenerierungen in Stunden 2.4.3.10. Übersteigt aufgrund der Verwendung der Mindestanzahl an modifizierten thermischen Abfolgen gemäß Abschnitt 2.4.3.9 der anhand der Gleichung 4 berechnete Wert für AE × NTS den anhand der Gleichung 2 berechneten Wert für AT, so kann die gemäß Anlage 4 für jeden Modus der thermischen Abfolge geltende und gemäß Abschnitt 2.4.3.2 in die modifizierte thermische Abfolge gebettete Zeit proportional verringert werden, damit AE × NTS = AT. 2.4.3.11. Es ist zulässig, den Wert für NTS — und damit die Dauer des Betriebsakkumulationsprogramms — zu erhöhen, indem die Temperaturen in jedem Modus der thermisch-aktiven Regenerierungsabfolge durch Anwendung einer oder mehrerer der in Abschnitt 2.4.2.9 genannten Maßnahmen verringert werden. 2.4.3.12. In dem in Abschnitt 2.4.1.5 genannten Fall gelten die Abschnitte 2.4.2.10 und 2.4.2.11. 2.4.4. Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramm 2.4.4.1. Das Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramm soll die Wirkung der Alterung aufgrund chemischer Vergiftung oder Ablagerungen als Folge von Schmiermittelverbrauch auf die Leistung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch am Ende ihrer Lebensdauer simulieren. 2.4.4.2. Der Schmiermittelverbrauch in g/h ist über mindestens 24 thermische Abfolgen oder eine entsprechende Anzahl modifizierter thermischer Abfolgen mit einer geeigneten Methode, beispielsweise nach dem in Anlage 6 beschriebenen Verfahren zum Ablassen und Wiegen, zu ermitteln. Es ist frisches Schmiermittel zu verwenden. 2.4.4.3. Der Motor muss mit einem Ölsumpf mit konstantem Volumen ausgerüstet sein, um ein Auffüllen zu vermeiden, da der Ölstand die Ölverbrauchsrate beeinflusst. Es ist eine geeignete Methode, beispielsweise die in der Norm ASTM D7156-09 beschrieben, zu verwenden. 2.4.4.4. Die theoretische Zeit in Stunden, während der das thermische Akkumulationsprogramm oder das modifizierte thermische Akkumulationsprogramm durchzuführen wären, um den Schmiermittelverbrauch zu erzielen, der der Lebensdauer der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch entspricht, ist anhand folgender Gleichung zu berechnen: Gleichung 6:
Dabei sind: tTAS = die theoretische Dauer des Betriebsakkumulationsprogramms in Stunden, die erforderlich ist, um den Schmiermittelverbrauch zu erzielen, der der Lebensdauer der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch entspricht, vorausgesetzt, das Betriebsakkumulationsprogramm besteht nur aus einer Reihe aufeinanderfolgender thermischer Abfolgen oder aufeinanderfolgender modifizierter thermischer Abfolgen LCRWHTC = die gemäß Abschnitt 2.2.15 ermittelte Schmiermittelverbrauchsrate in g/h tWHTC = gleichwertige Anzahl an Stunden gemäß Tabelle 1 entsprechend der Fahrzeugklasse, für die die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch bestimmt ist LCRTAS = die gemäß Abschnitt 2.4.4.2 ermittelte Schmiermittelverbrauchsrate in g/h 2.4.4.5. Die dem Wert für tTAS entsprechende Anzahl thermischer Abfolgen oder modifizierter thermischer Abfolgen ist anhand folgender Gleichung zu berechnen: Gleichung 7:
Dabei sind: N = die dem Wert für tTAS entsprechende Anzahl thermischer Abfolgen oder modifizierter thermischer Abfolgen tTAS = die theoretische Dauer des Betriebsakkumulationsprogramms in Stunden, die erforderlich ist, um den Schmiermittelverbrauch zu erzielen, der der Lebensdauer der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch entspricht, vorausgesetzt, das Betriebsakkumulationsprogramm bestand nur aus einer Reihe aufeinanderfolgender thermischer Abfolgen oder aufeinanderfolgender modifizierter thermischer Abfolgen tTS = die Dauer einer einzelnen thermischen Abfolge oder modifizierten thermischen Abfolge in Stunden 2.4.4.6. Der Wert für N ist mit dem gemäß Abschnitt 2.4.2.6 oder, bei die mit aktiver Regenerierung betrieben werden, gemäß Abschnitt 2.4.3.5 berechneten Wert für NTS zu vergleichen. Wenn N ≤ NTS , dann ist es nicht erforderlich, dem thermischen Akkumulationsprogramm ein Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramm hinzuzufügen. Wenn N > NTS , dann ist dem thermischen Akkumulationsprogramm ein Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramm hinzuzufügen. 2.4.4.7. Es muss kein Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramm hinzugefügt werden, wenn durch eine Steigerung des Schmiermittelverbrauchs gemäß Abschnitt 2.4.4.8.4 der erforderliche Schmiermittelverbrauch bereits im Zuge der Durchführung des entsprechenden thermischen Akkumulationsprogramms, das aus thermischen Abfolgen oder modifizierten thermischen Abfolgen der Anzahl NTS besteht, erreicht wurde. 2.4.4.8. Grundlegende Anforderungen für das Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramm 2.4.4.8.1. Das Schmiermittelverbrauchsakkumulationsprogramm muss aus einer Anzahl an mehrmals zu wiederholenden Schmiermittelverbrauchsabfolgen bestehen, wobei jede Schmiermittelverbrauchsabfolge mit einer thermischen Abfolge oder einer modifizierten thermischen Abfolge abwechselt. 2.4.4.8.2. Jede Schmiermittelverbrauchsabfolge muss aus einer stetigen Betriebsart bei konstanter Last und Drehzahl bestehen, wobei Last und Geschwindigkeit so auszuwählen sind, dass der Schmiermittelverbrauch maximiert und die tatsächliche Alterung minimiert werden. Die Betriebsart ist im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde vom Hersteller nach bestem technischem Ermessen auszuwählen. 2.4.4.8.3. Die Dauer jeder Schmiermittelverbrauchsabfolge ist folgendermaßen zu bestimmen:
2.4.4.8.4. Die Schmiermittelverbrauchsrate muss stets weniger als 0,5 % der Kraftstoffverbrauchsrate des Motors betragen, um eine übermäßige Anhäufung von Asche auf der Vorderseite der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch zu vermeiden. 2.4.4.8.5. Es ist zulässig, die durch die Schmiermittelverbrauchsabfolge entstandene thermische Alterung dem gemäß Gleichung 4 berechneten Wert für AE hinzuzufügen. 2.4.5. Grundlegende Anforderungen für das vollständige Betriebsakkumulationsprogramm 2.4.5.1. Das Betriebsakkumulationsprogramm muss aus einem Wechsel von thermischer oder gegebenenfalls modifizierter thermischer Abfolge und einer Schmiermittelverbrauchsabfolge bestehen. Dieses Muster ist NTS -mal zu wiederholen, wobei der Wert für NTS dem entweder gemäß Abschnitt 2.4.2 oder gegebenenfalls gemäß Abschnitt 2.4.3 berechneten Wert entspricht. Ein Beispiel für ein vollständiges Betriebsakkumulationsprogramm ist in Anlage 7 enthalten. Ein Ablaufdiagramm für ein vollständiges Betriebsakkumulationsprogramm ist in Anlage 8 enthalten. 2.4.6. Durchführung des vollständigen Betriebsakkumulationsprogramms 2.4.6.1. Der mit dem Abgasnachbehandlungssystem mit emissionsmindernder Einrichtung für den Austausch ausgerüstete Motor ist dem in Abschnitt 2.4.5.1 genannten Betriebsakkumulationsprogramm zu unterziehen. 2.4.6.2. Der für das Betriebsakkumulationsprogramm verwendete Motor kann ein anderer als der in der Datenerfassungsphase verwendete sein, wobei Letzterer stets derjenige sein muss, für den die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch, für die die Typgenehmigung beantragt wurde, bestimmt ist, und der gemäß Abschnitt 2.4.3.2 den Emissionsprüfungen zu unterziehen ist. 2.4.6.3. Ist der Hubraum des für das Betriebsakkumulationsprogramm verwendeten Motors um 20 % größer als der Hubraum des in der Datenerfassungsphase verwendeten Motors, dann ist das Abgassystem des ersteren mit einem Bypass auszurüsten, um so genau wie möglich den Abgasdurchsatz des in der Datenerfassungsphase verwendeten Motors unter den ausgewählten Alterungsbedingungen zu reproduzieren. 2.4.6.4. Bei dem in Abschnitt 2.4.6.2 genannten Fall muss der für die Durchführung des Betriebsakkumulationsprogramms verwendete Motor eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 aufweisen. Sind die zu prüfenden Einrichtungen für den Einbau in einen Motor mit Abgasrückführungssystem (AGR) bestimmt, dann muss der für das Betriebsakkumulationsprogramm verwendete Motor ebenfalls mit einem AGR ausgerüstet sein. Sind die zu prüfenden Einrichtungen nicht für den Einbau in einen Motor mit Abgasrückführungssystem (AGR) bestimmt, dann darf der für das Betriebsakkumulationsprogramm verwendete Motor ebenfalls nicht mit einem AGR ausgerüstet sein. 2.4.6.5. Das im Betriebsakkumulationsprogramm verwendete Schmiermittel und der Kraftstoff müssen den in der Datenerfassungsphase nach Abschnitt 2.2 verwendeten Betriebsstoffen so weit wie möglich entsprechen. Das Schmiermittel muss der Empfehlung des Motorenherstellers, für den die emissionsmindernde Einrichtung bestimmt ist, entsprechen. Bei den verwendeten Kraftstoffen muss es sich um handelsübliche Kraftstoffe handeln, die die Anforderungen der Richtlinie 98/70/EG erfüllen. Auf Antrag des Herstellers können auch Bezugskraftstoffe nach dieser Verordnung verwendet werden. 2.4.6.6. Das Schmiermittel ist zu Wartungszwecken in den Abständen zu wechseln, die vom Hersteller des in der Datenerfassungsphase verwendeten Motors vorgesehen sind. 2.4.6.7. Bei einem SCR ist die Harnstoff-Eindüsung gemäß der vom Hersteller der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch festgelegten Strategie durchzuführen.“; |
(5) |
Die folgenden Anlagen 4 bis 8 werden angefügt: „Anlage 4 Abfolge der thermischen Alterung
Anlage 5 Prüfzyklus für Datenerfassung auf Rollenprüfstand oder Straße
Anlage 6 Ablass- und Wiegeverfahren
Anlage 7 Beispiel für ein Betriebsakkumulationsprogramm mit thermischen, Schmiermittelverbrauchs- und Regenerierungsabfolgen Anlage 8 Ablaufdiagramm für das Betriebsakkumulationsprogramm |
ANHANG V
Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die Abschnitte 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 erhalten folgende Fassung:
|
(2) |
Die Abschnitte 8 und 8.1 erhalten folgende Fassung: „8. REAGENSVERBRAUCH UND -DOSIERUNG 8.1. Die Maßnahmen hinsichtlich der Überwachung des Reagensverbrauchs und der Reagensdosierung entsprechen denen, die in Anhang 11 Absatz 8 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind.“. |
ANHANG VI
Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung:
|
(2) |
Abschnitt 2.2.4 erhält folgende Fassung:
|
27.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/42 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1719 DER KOMMISSION
vom 26. September 2016
zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die rasche Vollendung eines voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkts ist von entscheidender Bedeutung, um eine sichere Energieversorgung aufrecht zu erhalten, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und allen Verbrauchern die Beschaffung von Energie zu erschwinglichen Preisen zu ermöglichen. Ein gut funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte Erzeugern unter besonderer Beachtung der Mitgliedstaaten und Regionen, die innerhalb des Energiemarktes der Union am stärksten isoliert sind, geeignete Anreize für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen, auch in Anlagen für die regenerative Stromerzeugung, bieten. Ein gut funktionierender Markt sollte auch für Verbraucher geeignete Maßnahmen für eine effizientere Energienutzung vorsehen, was eine gesicherte Energieversorgung voraussetzt. |
(2) |
Die Sicherheit der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Integration der isolierten Strommärkte der Mitgliedstaaten. Die Versorgung der Unionsbürger mit Elektrizität kann nur über Netze erfolgen. Funktionierende Strommärkte und im Besonderen Netze sowie andere mit der Stromversorgung verbundene Anlagen sind von wesentlicher Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Bürger der Union. |
(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind nicht diskriminierende Vorschriften über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel festgelegt, insbesondere Vorschriften für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement für Verbindungsleitungen und Übertragungsnetze, die sich auf grenzüberschreitende Lastflüsse auswirken. Im Interesse eines wirklich integrierten Strommarkts sollten effiziente Absicherungsmöglichkeiten für Erzeuger, Verbraucher und Einzelhändler entwickelt werden, um künftige Preisrisiken in dem Gebiet, in dem sie tätig sind, zu mindern, was auch die Harmonisierung der derzeit geltenden Auktionsvorschriften für die Vergabe langfristiger Kapazität einschließt. |
(4) |
Die Berechnung langfristiger Kapazität für den Year-Ahead- und für den Month-Ahead-Marktzeitbereich sollte von den Übertragungsnetzbetreibern (im Folgenden „ÜNB“) zumindest auf regionaler Ebene koordiniert werden, um eine zuverlässige Kapazitätsberechnung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass Kapazität dem Markt in optimaler Weise zur Verfügung gestellt wird. Zu diesem Zweck sollten die ÜNB ein gemeinsames Netzmodell erstellen, in dem alle für die Berechnung langfristiger Kapazität notwendigen Daten zusammengeführt werden und die mit langfristigen Zeitbereichen verbundenen Unsicherheiten berücksichtigt werden. Für die Berechnung und Vergabe langfristiger grenzüberschreitender Kapazitäten sollte der Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität gelten. Der lastflussgestützte Ansatz könnte angewandt werden, wenn die zonenübergreifenden Kapazitäten zwischen Gebotszonen in hohem Maße voneinander abhängig sind und der Ansatz unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist. |
(5) |
Harmonisierte Vorschriften für die Vergabe langfristiger zonenübergreifender Kapazität erfordern die Einrichtung und den Betrieb einer zentralen Vergabeplattform auf europäischer Ebene. Diese zentrale Plattform sollte von allen ÜNB entwickelt werden, um die Vergabe langfristiger Übertragungsrechte für die Marktteilnehmer zu erleichtern, und sie sollte die Übertragung langfristiger Übertragungsrechte von einem berechtigten Marktteilnehmer an einen anderen ermöglichen. |
(6) |
Damit langfristige Übertragungsrechte auf transparente und diskriminierungsfreie Weise vergeben werden können, muss die zentrale Vergabeplattform alle für die Auktion relevanten Informationen vor Beginn der Auktion veröffentlichen. Die Nominierungsvorschriften sollten ausführliche Informationen zum Nominierungsverfahren für physikalische Übertragungsrechte sowie zu den Vorgaben, Zeitplänen, Marktschlusszeitpunkten und der Zulässigkeit des Austausches zwischen den Marktteilnehmern enthalten. |
(7) |
Inhaber langfristiger Übertragungsrechte sollten berechtigt sein, den ÜNB ihre langfristigen Übertragungsrechte zur Neuvergabe im Rahmen einer späteren Vergabe langfristiger Kapazität zurückzugeben. Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte können für die Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte eine Zahlung erhalten. Darüber hinaus sollten die Marktteilnehmer Anspruch entweder auf eine Übertragung oder auf den Erwerb bereits vergebener langfristiger Übertragungsrechte haben. Die Marktteilnehmer sollten die ÜNB über solche Übertragungen oder Erwerbe und über die Gegenparteien einschließlich der jeweils beteiligten Marktteilnehmer und der jeweiligen ÜNB informieren. |
(8) |
Wichtig ist, dass sich der Verwaltungsaufwand und die Kosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der zentralen Plattform, insbesondere hinsichtlich der Harmonisierung des vertraglichen Rahmens mit den Marktteilnehmern, in vertretbaren Grenzen halten. |
(9) |
Derzeit gibt es in der Union zahlreiche Vergabevorschriften für die vertraglichen Vereinbarungen über langfristige Übertragungsrechte. Die ÜNB sollten harmonisierte Vergabevorschriften für die Verpflichtungen im Hinblick auf physikalische Übertragungsrechte, finanzielle Übertragungsrechte mit Option (im Folgenden „FTR (Option)“) und finanzielle Übertragungsrechte mit Obligation (im Folgenden „FTR (Obligation)“) auf Unionsebene erarbeiten. |
(10) |
Diese harmonisierten Vergabevorschriften sollten mindestens die Beschreibung des Vergabeprozesses/-verfahrens für langfristige Übertragungsrechte enthalten, was Mindestanforderungen für die Teilnahme, finanzielle Fragen, die Art der bei expliziten Auktionen angebotenen Produkte, Nominierungsvorschriften, Vorschriften für Kürzung und Ausgleichszahlung, Vorschriften für Marktteilnehmer, die ihre langfristigen Übertragungsrechte übertragen, den „use-it-or-sell-it“-Grundsatz (im Folgenden „UIOSI-Grundsatz“) und Vorschriften für höhere Gewalt und Haftung einschließt. In diesen harmonisierten Vergabevorschriften sollten außerdem die von den Marktteilnehmern einzuhaltenden vertraglichen Verpflichtungen dargelegt werden. |
(11) |
Durch die Verordnung (EU) 2015/1222 (2) der Kommission werden ein Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt und eine damit verbundene Ausgleichszahlungsregelung für langfristige Übertragungsrechte, die nach diesem Zeitpunkt eingeschränkt werden, eingeführt. Weiterhin sollten ÜNB den Inhabern langfristiger Übertragungsrechte eine Rückerstattung oder eine Ausgleichszahlung leisten, wenn die langfristigen Übertragungsrechte vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt eingeschränkt werden. |
(12) |
Obergrenzen für die Ausgleichszahlung, die Inhabern gezahlt werden muss, deren langfristige Übertragungsrechte vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt eingeschränkt wurden, können unter Berücksichtigung der Liquidität auf den relevanten Märkten und der Möglichkeit der Marktteilnehmer, ihre Positionen anzupassen, eingeführt werden. |
(13) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „die Agentur“) eine Entscheidung über die gemeinsamen Modalitäten für den Zugang oder die Methoden treffen, wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine Einigung in diesen Regulierungsfragen erzielen können. |
(14) |
Diese Verordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO (Strom)“) und den Interessenträgern erarbeitet, um wirksame, ausgewogene und angemessene Vorschriften auf transparente und partizipative Weise zu erlassen. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wird die Kommission die Agentur, den ENTSO (Strom) und andere relevante Interessenträger konsultieren, bevor sie Änderungen dieser Verordnung vorschlägt. |
(15) |
Diese Verordnung ergänzt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 in Einklang mit den in Artikel 16 der genannten Verordnung festgelegten Grundsätzen. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. In dieser Verordnung werden detaillierte Bestimmungen für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität auf den Märkten für langfristige Kapazität, für die Erarbeitung einer gemeinsamen Methode zur Ermittlung langfristiger zonenübergreifender Kapazität, für die Einrichtung einer zentralen Vergabeplattform auf europäischer Ebene, auf der langfristige Übertragungsrechte angeboten werden, und für die Möglichkeit der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte für eine spätere Vergabe langfristiger Kapazität oder der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte zwischen Marktteilnehmern festgelegt.
2. Diese Verordnung gilt für alle Übertragungsnetze und Verbindungsleitungen in der Union mit Ausnahme der Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen mit anderen Übertragungsnetzen verbunden sind.
3. In Mitgliedstaaten mit mehr als einem ÜNB gilt diese Verordnung für alle ÜNB innerhalb dieses Mitgliedstaats. Hat ein ÜNB keine Funktion, die für eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Verordnung relevant ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verpflichtungen einem oder mehreren anderen ÜNB zugewiesen wird.
4. Die zentrale Vergabeplattform kann in der Schweiz tätigen Marktbetreibern und ÜNB offen stehen, sofern die nationalen Rechtsvorschriften dieses Landes die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt umsetzen und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Strombereich besteht.
5. Vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen in Absatz 4 entscheidet die Kommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Agentur über die Beteiligung der Schweiz an der zentralen Vergabeplattform. Die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB, die sich an der zentralen Vergabeplattform beteiligen, entsprechen den Rechten und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB, damit ein reibungsloses Funktionieren der auf Unionsebene umgesetzten Vergabe langfristiger Übertragungsrechte sowie gleiche Ausgangsbedingungen für alle Interessenträger ermöglicht werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/122, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission (4) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) |
„Vergabe langfristiger Kapazität“ bezeichnet die Zuweisung langfristiger zonenübergreifender Kapazität mittels einer Auktion vor dem Day-Ahead-Zeitbereich; |
(2) |
„langfristiges Übertragungsrecht“ bezeichnet ein physikalisches Übertragungsrecht oder ein FTR (Option) oder ein FTR (Obligation), das bei der Vergabe langfristiger Kapazität erlangt wurde; |
(3) |
„Vergabevorschriften“ bezeichnet die Vorschriften für die Vergabe langfristiger Kapazität, die von der zentralen Vergabeplattform angewandt werden; |
(4) |
„zentrale Vergabeplattform“ bezeichnet die von allen ÜNB eingerichtete europäische Plattform für die Vergabe langfristiger Kapazität; |
(5) |
„Auktion“ bezeichnet das Verfahren, durch das langfristige zonenübergreifende Kapazität Marktteilnehmern, die Gebote einreichen, angeboten und zugewiesen wird; |
(6) |
„UIOSI“ bezeichnet den Grundsatz, wonach die physikalischen Übertragungsrechten zugrunde liegende zonenübergreifende Kapazität, die gekauft und nicht nominiert wurde, automatisch für die Vergabe von Day-Ahead-Kapazität zur Verfügung gestellt wird und wonach der Inhaber dieser physikalischen Übertragungsrechte von den ÜNB eine Vergütung erhält; |
(7) |
„Nominierung“ bezeichnet die Meldung der Nutzung langfristiger zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physikalischer Übertragungsrechte und seiner Gegenpartei oder durch einen autorisierten Dritten bei den jeweiligen ÜNB; |
(8) |
„Nominierungsvorschriften“ bezeichnet die Vorschriften für die Meldung der Nutzung langfristiger zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physikalischer Übertragungsrechte und seiner Gegenpartei oder durch einen autorisierten Dritten bei den jeweiligen ÜNB; |
(9) |
„Marktpreisdifferenz“ bezeichnet die Differenz zwischen den stündlichen Day-Ahead-Preisen der beiden betroffenen Gebotszonen für die jeweilige Marktzeiteinheit in einer bestimmten Richtung; |
(10) |
„Vorschriften für Ausgleichszahlungen“ bezeichnet die Vorschriften, nach denen jeder ÜNB, der für die Gebotszonengrenze zuständig ist, an der langfristige Übertragungsrechte vergeben wurden, Inhabern von Übertragungsrechten eine Ausgleichszahlung für die Kürzung der langfristigen Übertragungsrechte leistet. |
Artikel 3
Ziele der Vergabe langfristiger Kapazität
Mit dieser Verordnung werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) |
Förderung eines effektiven langfristigen zonenübergreifenden Handels mit langfristigen zonenübergreifenden Absicherungsmöglichkeiten für die Marktteilnehmer; |
b) |
Optimierung der Berechnung und der Vergabe langfristiger zonenübergreifender Kapazität; |
c) |
Bereitstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu langfristiger zonenübergreifender Kapazität; |
d) |
Gewährleistung einer fairen und diskriminierungsfreien Behandlung der ÜNB, der Agentur, der Regulierungsbehörden und der Marktteilnehmer; |
e) |
Berücksichtigung der Notwendigkeit einer fairen und geordneten Vergabe langfristiger Kapazität sowie einer fairen und geordneten Preisbildung; |
f) |
Gewährleistung und Verbesserung der Transparenz und der Zuverlässigkeit von Informationen zur Vergabe langfristiger Kapazität; |
g) |
Beitrag zum effizienten langfristigen Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und Stromsektors in der Union. |
Artikel 4
Annahme der Modalitäten oder Methoden
1. Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB — mit Hilfe des ENTSO (Strom) — informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.
2. Für Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 4 Absatz 6 gilt die qualifizierte Mehrheit, falls zwischen ihnen kein Konsens erzielt werden konnte. Eine qualifizierte Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 4 Absatz 6 erfordert eine Mehrheit
a) |
der ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und |
b) |
der ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen. |
Eine Sperrminderheit für Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 muss ÜNB umfassen, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten, ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Für Entscheidungen der ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 6 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmbefugnisse unter den ÜNB auf.
3. Für Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 4 Absatz 7 gilt die qualifizierte Mehrheit, falls zwischen ihnen kein Konsens erzielt werden konnte und falls die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen. Eine qualifizierte Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 4 Absatz 7 erfordert eine Mehrheit
a) |
der ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und |
b) |
der ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen. |
Eine Sperrminderheit für Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 muss mindestens die Mindestanzahl der ÜNB, die mehr 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, umfassen, zuzüglich der ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten, ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
ÜNB, die über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 4 Absatz 7 hinsichtlich Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, treffen ihre Entscheidungen einvernehmlich.
Für Entscheidungen der ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 7 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmbefugnisse unter den ÜNB auf.
4. Falls die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den nationalen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Modalitäten oder Methoden und erläutern, was eine Einigung verhindert hat. Die Agentur setzt die Kommission hiervon in Kenntnis und geht, auf Ersuchen der Kommission, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regulierungsbehörden den Gründen für das Scheitern nach und unterrichtet die Kommission hiervon. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die Annahme der notwendigen Modalitäten oder Methoden innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung der Agentur zu ermöglichen.
5. Jede Regulierungsbehörde ist für die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden verantwortlich, auf die in den Absätzen 6 und 7 Bezug genommen wird.
6. Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden unterliegen der Genehmigung durch alle Regulierungsbehörden:
a) |
die Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 17; |
b) |
die Methode für das gemeinsame Netzmodell gemäß Artikel 18; |
c) |
die Anforderungen für die zentrale Vergabeplattform gemäß Artikel 49; |
d) |
die harmonisierten Vergabevorschriften gemäß Artikel 51; |
e) |
die Methode für die Verteilung der Engpasserlöse gemäß Artikel 57; |
f) |
die Methode für die Aufteilung der Kosten der Einrichtung, der Weiterentwicklung und des Betriebs einer zentralen Vergabeplattform gemäß Artikel 59; |
g) |
die Methode für die Aufteilung der zur Sicherstellung der Verbindlichkeit angefallenen Kosten und für die Vergütung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 61. |
7. Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden unterliegen der Genehmigung durch alle Regulierungsbehörden der betroffenen Region:
a) |
die Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 10; |
b) |
die Methode für die Aufteilung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 16; |
c) |
die regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 31; |
d) |
die Festlegung von Ausweichverfahren gemäß Artikel 42; |
e) |
die regionalen Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften gemäß Artikel 52, einschließlich der regionalen Ausgleichsvorschriften gemäß Artikel 55. |
8. Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden enthält einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, für die die Genehmigung mehrerer oder aller Regulierungsbehörden erforderlich ist, werden der Agentur und den Regulierungsbehörden zur gleichen Zeit übermittelt. Auf Anfrage der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.
9. Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, konsultieren die zuständigen Regulierungsbehörden einander und sorgen für eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung untereinander, um zu einer Einigung zu gelangen. Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Agentur. Die Regulierungsbehörden entscheiden über die Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde.
10. Falls es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder falls sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einen Beschluss über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.
11. Falls eine oder mehrere Regulierungsbehörden für die Genehmigung der gemäß den Absätzen 6 und 7 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage. Falls es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Zweimonatsfrist eine Einigung hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 zu erzielen, oder falls sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 einen Beschluss über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Falls die jeweiligen ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vorlegen, kommt das in Absatz 4 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
12. Die ÜNB, die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständig sind, oder die Regulierungsbehörden, die für ihre Annahme gemäß den Absätzen 6 und 7 zuständig sind, können Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden vorschlagen.
Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden sind gemäß dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren Gegenstand einer Konsultation und werden gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren genehmigt.
13. Die für die Ausarbeitung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen sie nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden im Internet oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung, es sei denn, die Informationen werden gemäß Artikel 7 als vertraulich betrachtet.
Artikel 5
Beteiligung der Interessenträger
Die Agentur organisiert die Beteiligung der Interessenträger hinsichtlich der Vergabe langfristiger Kapazität und anderer Aspekte der Umsetzung dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit dem ENTSO (Strom). Dies beinhaltet regelmäßige Sitzungen mit den Interessenträgern, um Probleme aufzuzeigen und Verbesserungen vorzuschlagen, die insbesondere das Funktionieren und die Entwicklung der Vergabe langfristiger Kapazität, einschließlich der Harmonisierung der Auktionsvorschriften, betreffen. Die Konsultationen der Interessenträger gemäß Artikel 6 werden dadurch nicht ersetzt.
Artikel 6
Konsultationen
1. Die ÜNB, die gemäß dieser Verordnung für die Einreichung von Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden oder Änderungen daran zuständig sind, konsultieren die Interessenträger, einschließlich der relevanten Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, zu den Vorschlagsentwürfen für Modalitäten oder Methoden in den in dieser Verordnung explizit festgelegten Fällen. Die Konsultation dauert mindestens einen Monat.
2. Die von den ÜNB auf Unionsebene vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden werden auf Unionsebene veröffentlicht und sind auf Unionsebene Gegenstand einer Konsultation. Zu den von den ÜNB auf regionaler Ebene vorgelegten Vorschlägen wird eine Konsultation auf mindestens regionaler Ebene durchgeführt. Parteien, die Vorschläge auf bilateraler oder auf multilateraler Ebene vorlegen, konsultieren zumindest die betroffenen Mitgliedstaaten.
3. Die für den Vorschlag für Modalitäten oder Methoden zuständigen Funktionseinheiten tragen den aus den Konsultationen gemäß Absatz 1 hervorgegangenen Stellungnahmen der Interessenträger zu dem Vorschlag vor seiner Vorlage zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern eine solche gemäß Artikel 4 erforderlich ist, oder in allen anderen Fällen vor seiner Veröffentlichung gebührend Rechnung. In allen Fällen muss klar und fundiert begründet werden, weshalb die aus der Konsultation hervorgegangenen Stellungnahmen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden, und muss diese Begründung rechtzeitig vor oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Vorschlags für Modalitäten oder Methoden veröffentlicht werden.
Artikel 7
Vertraulichkeitsverpflichtungen
1. Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 über das Berufsgeheimnis.
2. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen.
3. Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das nationale Recht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.
4. Unbeschadet der Fälle, die unter nationales Recht oder Unionsrecht fallen, dürfen Regulierungsbehörden, Einrichtungen oder Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten, diese nur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwenden.
TITEL II
ANFORDERUNGEN AN DIE MODALITÄTEN UND METHODEN
KAPITEL 1
Berechnung langfristiger Kapazität
Artikel 8
Kapazitätsberechnungsregionen
Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Kapazitätsberechnungsregionen diejenigen, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/1222 festgelegt wurden.
Artikel 9
Zeitbereiche für die Kapazitätsberechnung
Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion sorgen dafür, dass die langfristige zonenübergreifende Kapazität für jede Vergabe langfristiger Kapazität und mindestens für Jahres- und Monatszeitbereiche berechnet wird.
Artikel 10
Kapazitätsberechnungsmethode
1. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der gemeinsamen Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2015/1222 übermitteln alle ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche innerhalb der jeweiligen Region. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6.
2. Für die gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode wird entweder ein Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität oder ein lastflussgestützter Ansatz verwendet.
3. Die Kapazitätsberechnungsmethode muss mit der Kapazitätsberechnungsmethode vereinbar sein, die für die Berechnung des Day-Ahead-Zeitbereichs und des Intraday-Zeitbereichs gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 festgelegt wurde.
4. Die mit den langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereichen verbundene Unsicherheit wird berücksichtigt durch:
a) |
eine Sicherheitsanalyse, die auf mehreren Szenarios beruht und die Input-Daten für die Kapazitätsberechnung, den Kapazitätsberechnungsansatz gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und die Validierung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1222 verwendet, oder |
b) |
einen statistischen Ansatz auf der Grundlage der historischen zonenübergreifenden Kapazität für den Day-Ahead-Zeitbereich oder den Intraday-Zeitbereich, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser Ansatz Folgendes ermöglicht:
|
5. Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion können den lastflussgestützten Ansatz für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche unter folgenden Bedingungen gemeinsam anwenden:
a) |
der lastflussgestützte Ansatz führt bei gleichem Systemsicherheitsniveau zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz in der Kapazitätsberechnungsregion; |
b) |
Transparenz und Richtigkeit der lastflussgestützten Ergebnisse wurden in der Kapazitätsberechnungsregion bestätigt; |
c) |
die Marktteilnehmer gewähren den ÜNB eine Vorlaufzeit von sechs Monaten, um ihre Prozesse anzupassen. |
6. Wird für die Entwicklung der Kapazitätsberechnungsmethode in einer Kapazitätsberechnungsregion eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse durchgeführt, gelten die Anforderungen für die Input-Daten für die Kapazitätsberechnung, für den Kapazitätsberechnungsansatz und für die Validierung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222 mit Ausnahme des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, soweit relevant.
7. Bei der Entwicklung der Kapazitätsberechnungsmethode werden die Anforderungen bezüglich der Ausweichverfahren und die Anforderung des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 berücksichtigt.
Artikel 11
Methode für die Zuverlässigkeitsmarge
Der Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode umfasst eine Methode für die Zuverlässigkeitsmarge, die die Anforderungen des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2015/1222 erfüllt.
Artikel 12
Methoden für Betriebssicherheitsgrenzwerte und Ausfälle
Der Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode umfasst eine Methode für Betriebssicherheitsgrenzwerte und Ausfälle, die die Anforderungen des Artikels 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 erfüllt.
Artikel 13
Methode für die Erzeugungsverlagerungsschlüssel
Der Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode umfasst eine Methode zur Festlegung von Erzeugungsverlagerungsschlüsseln, die die Anforderungen des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2015/1222 erfüllt.
Artikel 14
Methode für Entlastungsmaßnahmen
Falls Entlastungsmaßnahmen bei der Berechnung langfristiger Kapazität berücksichtigt werden, stellt jeder ÜNB sicher, dass diese Entlastungsmaßnahmen im Echtzeitbetrieb technisch verfügbar sind und die Anforderungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2015/1222 erfüllen.
Artikel 15
Methode für die Validierung zonenübergreifender Kapazität
Der Vorschlag für eine gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode umfasst eine Methode für die Validierung zonenübergreifender Kapazität, die die Anforderungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/1222 erfüllt.
Artikel 16
Methode für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität
1. Spätestens bis zur Vorlage der Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 10 entwickeln die ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion gemeinsam einen Vorschlag für eine Methode für die koordinierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität auf verschiedene Zeitbereiche innerhalb der jeweiligen Region. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6.
2. Die Methode für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
sie wird dem Absicherungsbedarf der Marktteilnehmer gerecht; |
b) |
sie steht mit der Kapazitätsberechnungsmethode in Einklang; |
c) |
sie führt nicht zu Beschränkungen des Wettbewerbs, insbesondere beim Zugang zu langfristigen Übertragungsrechten. |
Artikel 17
Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten
1. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten, die gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1222 für den Day-Ahead- und für den Intraday-Zeitbereich festgelegt wurde, erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine einheitliche Methode für die Bereitstellung der für die Erstellung des gemeinsamen Netzmodells für langfristige Zeitbereiche erforderlichen Erzeugungs- und Lastdaten. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Die Methode berücksichtigt und ergänzt die Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1222 der Kommission.
2. Für die Ausarbeitung der Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gelten die Anforderungen des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2015/1222.
Artikel 18
Methode für das gemeinsame Netzmodell
1. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für das gemeinsame Netzmodell, die gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1222 für den Day-Ahead- und für den Intraday-Zeitbereich festgelegt wurde, erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine Methode für das gemeinsame Netzmodell für langfristige Zeitbereiche. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6.
2. Die Methode für das gemeinsame Netzmodell berücksichtigt und ergänzt die Methode für das gemeinsame Netzmodell, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1222 erarbeitet wurde. Die Methode ermöglicht die Erstellung des gemeinsamen Netzmodells für die langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereiche in Kapazitätsberechnungsregionen, in denen eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchgeführt wird.
3. Für die Ausarbeitung der Methode für das gemeinsame Netzmodell gelten die Anforderungen des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2015/1222.
Artikel 19
Szenarios
1. Alle ÜNB in Kapazitätsberechnungsregionen, in denen eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchgeführt wird, erarbeiten zusammen gemeinsame Szenarios, die im gemeinsamen Netzmodell für jeden langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich zu verwenden sind.
2. Für die Ausarbeitung der gemeinsamen Szenarios gelten die relevanten Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2015/1222.
Artikel 20
Einzelnetzmodell
Für die Ausarbeitung des Einzelnetzmodells für einen langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich in Kapazitätsberechnungsregionen, in denen eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchgeführt wird, gelten für jeden ÜNB die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2015/1222.
Artikel 21
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Prozess der Zusammenführung der Einzelnetzmodelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 findet Anwendung, wenn die Einzelnetzmodelle für jeden langfristigen Zeitbereich in ein gemeinsames Netzmodell zusammengeführt werden. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 17 und der Methode für das gemeinsame Netzmodell für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 18 erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion gemeinsam betriebsbezogene Vorschriften für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche, die die Vorschriften für die Zusammenführung der Einzelnetzmodelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 ergänzen.
2. Die gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 eingerichteten koordinierten Kapazitätsberechner berechnen die langfristigen zonenübergreifenden Kapazitäten für ihre Kapazitätsberechnungsregion. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 10 erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion zu diesem Zweck gemeinsam betriebsbezogene Vorschriften für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche, die die Vorschriften für die Arbeit der koordinierten Kapazitätsberechner gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 ergänzen.
3. Für die langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereiche gelten die relevanten Anforderungen des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2015/1222.
Artikel 22
Erstellung eines gemeinsamen Netzmodells
Der Prozess und die Anforderungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2015/1222 für die Erstellung eines gemeinsamen Netzmodells gelten für die Erstellung des gemeinsamen Netzmodells für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche in Kapazitätsberechnungsregionen, in denen eine auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchgeführt wird.
Artikel 23
Regionale Berechnungen langfristiger zonenübergreifender Kapazitäten
1. Wenn die ÜNB den statistischen Ansatz gemäß Artikel 10 anwenden, wird in den Prozess für die Berechnung langfristiger zonenübergreifender Kapazität mindestens Folgendes einbezogen:
a) |
eine Auswahl historischer Datensätze zur zonenübergreifenden Day-Ahead- oder Intraday-Kapazität aus einem einzigen Zeitraum oder aus mehreren Zeiträumen, wobei sie die Daten in Form einer Dauerlinie ordnen; |
b) |
eine Kapazitätsberechnung entsprechend dem Risikoniveau für den jeweils ausgewählten Datensatz; |
c) |
eine Berechnung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität, die für die Vergabe langfristiger Kapazität angeboten werden soll, wobei eine Marge zu berücksichtigen ist, um der Differenz zwischen den historischen Werten für die zonenübergreifende Kapazität und den prognostizierten Werten für die zonenübergreifende Kapazität Rechnung zu tragen; |
d) |
gemeinsame Vorschriften, damit verfügbare Informationen über geplante Nichtverfügbarkeit, neue Infrastrukturen sowie Erzeugungs- und Lastmuster für die langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereiche berücksichtigt werden. |
2. Wenn die ÜNB die auf mehreren Szenarios beruhende Sicherheitsanalyse gemäß Artikel 10 durchführen, gelten für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche in Kapazitätsberechnungsregionen die Anforderungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2015/1222 mit Ausnahme des Artikels 29 Absatz 4, soweit relevant.
3. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner nimmt die Aufteilung der berechneten langfristigen zonenübergreifenden Kapazität für jede Vergabe langfristiger Kapazität vor, indem er die Methode zur Aufteilung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 16 anwendet.
4. Jeder koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt die berechnete langfristige zonenübergreifende Kapazität und die Aufteilung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität jedem ÜNB innerhalb der relevanten Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 24 zur Validierung.
Artikel 24
Validierung und Übermittlung der zonenübergreifenden Kapazität und der aufgeteilten zonenübergreifenden Kapazität
1. Jeder ÜNB validiert die Ergebnisse der Berechnung der zonenübergreifenden Kapazität an seinen Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelementen für jeden langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich gemäß Artikel 15.
2. Jeder ÜNB validiert die Ergebnisse der Berechnung für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität an seinen Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelementen gemäß Artikel 16.
3. Jeder ÜNB übermittelt den relevanten koordinierten Kapazitätsberechnern und den übrigen ÜNB der relevanten Kapazitätsberechnungsregionen die von ihm validierte Kapazität und die validierte Aufteilung dieser Kapazität für jede Vergabe langfristiger Kapazität.
4. Die validierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität wird von jedem koordinierten Kapazitätsberechner für die Durchführung der Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Artikel 29 übermittelt.
5. Die ÜNB übermitteln ihren Regulierungsbehörden auf Anfrage einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie der Wert für die langfristige zonenübergreifende Kapazität für einen bestimmten langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereich ermittelt wurde.
Artikel 25
Koordinierte Kürzung zonenübergreifender Kapazität
1. Die ÜNB koordinieren Kürzungen bereits vergebener langfristiger zonenübergreifender Kapazität, wenn die Kürzungen einen Zeitbereich von mehr als 48 Stunden vor dem Beginn des Liefertages betreffen. Werden langfristige Übertragungsrechte, einschließlich Nominierungen, die solche Rechte betreffen, innerhalb von 48 Stunden vor dem Beginn des Liefertages eingeschränkt, führen die ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion den Prozess zur Berechnung der Day-Ahead- und der Intraday-Kapazität gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2015/1222 durch.
2. Falls ein ÜNB bereits vergebene langfristige zonenübergreifende Kapazität kürzen muss, richtet er eine entsprechende Anfrage an den zuständigen koordinierten Kapazitätsberechner, damit die koordinierte Berechnung der notwendigen Kürzungen der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität für die Kapazitätsberechnungsregion eingeleitet wird. Zusammen mit seiner Anfrage übermittelt der ÜNB alle zweckdienlichen Informationen.
3. Der koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt den relevanten ÜNB die aktualisierte zonenübergreifende Kapazität zur Validierung.
4. Jeder ÜNB validiert die aktualisierte zonenübergreifende Kapazität an seinen Gebotszonengrenzen oder kritischen Netzelementen gemäß Artikel 24.
5. Der koordinierte Kapazitätsberechner übermittelt den relevanten ÜNB und der zentralen Vergabeplattform die validierte aktualisierte zonenübergreifende Kapazität zur Vornahme der Kürzung gemäß Artikel 53.
Artikel 26
Zweijahresbericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe
1. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt der ENTSO (Strom) einen Bericht über die Berechnung und die Vergabe langfristiger Kapazität und legt ihn der Agentur vor.
2. Auf Wunsch der Agentur erstellt der ENTSO (Strom) danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Berechnung und die Vergabe langfristiger Kapazität. Gegebenenfalls wird dieser Bericht zusammen mit dem Zweijahresbericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe der Agentur gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/1222 vorgelegt.
3. Für jede Gebotszone, Gebotszonengrenze und Kapazitätsberechnungsregion enthält der Bericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe mindestens Folgendes:
a) |
die verwendete Kapazitätsberechnungsmethode; |
b) |
statistische Indikatoren für die Zuverlässigkeitsmargen; |
c) |
statistische Indikatoren für die zonenübergreifende Kapazität, gegebenenfalls für jeden Kapazitätsberechnungszeitbereich; |
d) |
Indikatoren für die Qualität der für die Kapazitätsberechnung verwendeten Informationen; |
e) |
gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Verbesserung der Kapazitätsberechnung vorgeschlagen werden; |
f) |
Empfehlungen für die weitere Entwicklung der Berechnung langfristiger Kapazität, einschließlich der weiteren Harmonisierung der Methoden, Prozesse und Governance-Regelungen. |
4. Nach Konsultation der Agentur einigen sich alle ÜNB gemeinsam auf die statistischen und qualitativen Indikatoren für den Bericht. Vor der Einigung der ÜNB auf diese Indikatoren oder während ihrer Anwendung kann die Agentur verlangen, dass die Indikatoren geändert werden.
5. Die Agentur entscheidet, ob der Zweijahresbericht ganz oder teilweise veröffentlicht wird.
KAPITEL 2
Gebotszonen
Artikel 27
Allgemeine Bestimmungen
1. Die für den Day-Ahead- und den Intraday-Handel geltenden Gebotszonen gelten für die Berechnung und für die Vergabe langfristiger Kapazität.
2. Wenn eine Gebotszonengrenze nicht mehr besteht, haben die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte an dieser Gebotszonengrenze Anspruch auf eine Erstattung durch die betreffenden Übertragungsnetzbetreiber, die auf dem ursprünglich bezahlten Preis für die langfristigen Übertragungsrechte beruht.
KAPITEL 3
Vergabe Langfristiger Kapazität
Artikel 28
Allgemeine Grundsätze
Die Vergabe langfristiger Kapazität erfolgt in einer Weise, bei der
a) |
das Grenzpreisprinzip verwendet wird, um Ergebnisse für jede Gebotszonengrenze, jede Nutzungsrichtung und jede Marktzeiteinheit zu erzielen, |
b) |
nicht mehr als die angebotene langfristige zonenübergreifende Kapazität gemäß Artikel 39 vergeben wird, |
c) |
Wiederholbarkeit gegeben ist. |
Artikel 29
Input und Ergebnisse
1. Die zentrale Vergabeplattform verwendet die folgenden Inputs, um die Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Absatz 2 zu bestimmen:
a) |
die validierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität, die von jedem koordinierten Kapazitätsberechner übermittelt wird, und die Kapazitäten, die den gemäß Artikel 43 zurückgegebenen langfristigen Übertragungsrechten zugeordnet sind; |
b) |
die von Marktteilnehmern abgegebenen Gebote. |
2. Für jede Vergabe langfristiger Kapazität ermittelt die zentrale Vergabeplattform gleichzeitig für jede Gebotszonengrenze, jede Nutzungsrichtung und jede Marktzeiteinheit zumindest die folgenden Ergebnisse:
a) |
die Menge der vergebenen langfristigen Übertragungsrechte, ausgedrückt in MW; |
b) |
den Preis für langfristige Übertragungsrechte gemäß Artikel 40; |
c) |
den Stand der Ausführung der Gebote. |
3. Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet, dass die Auktionsergebnisse korrekt sind.
4. Jeder ÜNB stellt sicher, dass die Auktionsergebnisse mit den der zentralen Vergabeplattform gemäß Absatz 1 übermittelten Input-Daten in Einklang stehen.
Artikel 30
Entscheidung über Möglichkeiten der zonenübergreifenden Risikoabsicherung
1. ÜNB an einer Gebotszonengrenze vergeben langfristige Übertragungsrechte, es sei denn, die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze haben abgestimmte Entscheidungen getroffen, an der Gebotszonengrenze keine langfristigen Übertragungsrechte zu vergeben. Bei ihren Entscheidungen konsultieren die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze die Regulierungsbehörden der relevanten Kapazitätsberechnungsregion und tragen ihren Stellungnahmen gebührend Rechnung.
2. Bestehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung an einer Gebotszonengrenze keine langfristigen Übertragungsrechte, treffen die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgestimmte Entscheidungen über die Einführung langfristiger Übertragungsrechte.
3. Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen auf der Grundlage einer Bewertung, bei der ermittelt wird, ob der Strommarkt für langfristige Kapazität in den betroffenen Gebotszonen ausreichende Absicherungsmöglichkeiten bietet. Die Bewertung wird von den zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze koordiniert durchgeführt und umfasst mindestens:
a) |
eine Konsultation mit den Marktteilnehmern zu ihren Bedürfnissen für Möglichkeiten der zonenübergreifenden Risikoabsicherung an den betroffenen Gebotszonengrenzen; |
b) |
eine Bewertung. |
4. Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Bewertung hat das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte zum Gegenstand und basiert auf transparenten Kriterien, die mindestens Folgendes umfassen:
a) |
eine Analyse der Frage, ob die an den Märkten für langfristige Kapazität angebotenen Produkte oder Produktkombinationen eine Absicherung gegen die Volatilität des Day-Ahead-Preises der betroffenen Gebotszone bieten. Dabei gelten Produkte oder Produktkombinationen als geeignete Absicherung gegen das Risiko von Veränderungen des Day-Ahead-Preises der betroffenen Gebotszone, wenn eine ausreichende Korrelation zwischen dem Day-Ahead-Preis der betroffenen Gebotszone und dem für die Abrechnung des jeweiligen Produkts oder der Produktkombination zugrunde gelegten Preis besteht; |
b) |
eine Analyse der Frage, ob die auf den Märkten für langfristige Kapazität angebotenen Produkte oder Produktkombinationen effizient sind. In diesem Zusammenhang werden mindestens folgende Indikatoren bewertet:
|
5. Ergibt die in Absatz 3 genannte Bewertung, dass in einer oder mehreren Gebotszonen unzureichende Absicherungsmöglichkeiten bestehen, fordern die zuständigen Regulierungsbehörden die betroffenen ÜNB auf,
a) |
langfristige Übertragungsrechte auszugeben oder |
b) |
dafür zu sorgen, dass andere langfristige zonenübergreifende Absicherungsprodukte verfügbar gemacht werden, um das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte zu unterstützen. |
6. Beschließen die zuständigen Regulierungsbehörden, eine Aufforderung gemäß Absatz 5 Buchstabe b auszusprechen, entwickeln die betroffenen ÜNB die erforderlichen Regelungen und legen diese den zuständigen Regulierungsbehörden spätestens sechs Monate nach der Aufforderung der zuständigen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vor. Die genannten erforderlichen Regelungen werden spätestens sechs Monate nach Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden eingeführt sein. Die zuständigen Regulierungsbehörden können die Einführungsdauer auf Anfrage der relevanten ÜNB um maximal sechs Monate verlängern.
7. Beschließen die Regulierungsbehörden, dass die betroffenen ÜNB keine langfristigen Übertragungsrechte ausgeben oder andere langfristige zonenübergreifende Absicherungsprodukte bereitstellen werden, finden die Artikel 16, 28, 29, 31 bis 57, 59 und 61 auf die ÜNB der betroffenen Gebotszonengrenzen keine Anwendung.
8. Auf gemeinsames Ersuchen der ÜNB an einer Gebotszonengrenze oder auf eigene Initiative führen die zuständigen Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze mindestens alle vier Jahre in Zusammenarbeit mit der Agentur eine Bewertung gemäß den Absätzen 3 bis 5 durch.
Artikel 31
Regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte
1. Langfristige zonenübergreifende Kapazität wird den Marktteilnehmern durch die Vergabeplattform in Form von physikalischen Übertragungsrechten gemäß dem „UIOSI“-Grundsatz oder als FTR (Option) oder als FTR (Obligation) zugewiesen.
2. Alle ÜNB, die langfristige Übertragungsrechte ausgeben, bieten Marktteilnehmern über die zentrale Vergabeplattform langfristige zonenübergreifende Kapazität für mindestens Jahres- und Monatszeitbereiche an. Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion können gemeinsam vorschlagen, langfristige zonenübergreifende Kapazität für zusätzliche Zeitbereiche anzubieten.
3. Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten die ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion, in der langfristige Übertragungsrechte bestehen, gemeinsam einen Vorschlag zur regionalen Ausgestaltung der langfristigen Übertragungsrechte, die an den einzelnen Gebotszonengrenzen innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion ausgegeben werden sollen.
Spätestens sechs Monate nach den abgestimmten Entscheidungen der Regulierungsbehörden der Gebotszonengrenze zur Einführung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 30 Absatz 2 erarbeiten die ÜNB der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion gemeinsam einen Vorschlag zur regionalen Ausgestaltung der langfristigen Übertragungsrechte, die an jeder Gebotszonengrenze innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion ausgegeben werden sollen.
Die Regulierungsbehörden von Mitgliedstaaten, in denen die aktuelle regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte Teil einer grenzüberschreitenden Redispatching-Regelung zwischen ÜNB ist, durch die sichergestellt werden soll, dass der Betrieb innerhalb der Betriebssicherheitsgrenzwerte bleibt, können beschließen, langfristige physikalische Übertragungsrechte an ihren Gebotszonengrenzen beizubehalten.
4. Die Vorschläge gemäß Absatz 3 enthalten einen Einführungszeitplan und mindestens die Beschreibung der folgenden in den Vergabevorschriften festgelegten Elemente:
a) |
Art der langfristigen Übertragungsrechte; |
b) |
Zeitbereiche für die Vergabe langfristiger Kapazität; |
c) |
Produktart (Grundlast, Spitzenlast, Schwachlast); |
d) |
abgedeckte Gebotszonengrenzen. |
5. Die Vorschläge sind Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Bei der Ausgabe der angebotenen langfristigen Übertragungsrechte trägt jeder ÜNB dem Ergebnis der Konsultation gebührend Rechnung.
6. Die parallele Vergabe von physikalischen Übertragungsrechten und FTR (Option) an der gleichen Gebotszonengrenze ist nicht zulässig. Die parallele Vergabe von physikalischen Übertragungsrechten und FTR (Obligation) an der gleichen Gebotszonengrenze ist nicht zulässig.
7. Eine Überprüfung der an einer Gebotszonengrenze angebotenen langfristigen Übertragungsrechte kann eingeleitet werden von
a) |
allen Regulierungsbehörden der betroffenen Gebotszonengrenze auf deren eigene Initiative; oder |
b) |
allen Regulierungsbehörden der betroffenen Gebotszonengrenze auf Empfehlung der Agentur oder auf gemeinsames Ersuchen aller ÜNB der betroffenen Gebotszonengrenze. |
8. Alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion sind verantwortlich für die Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 9.
9. Jeder an der Überprüfung langfristiger Übertragungsrechte beteiligte ÜNB
a) |
bewertet die angebotenen langfristigen Übertragungsrechte unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Merkmale; |
b) |
schlägt, wenn dies für notwendig erachtet wird, alternative langfristige Übertragungsrechte vor, wobei er das Ergebnis der Bewertung gemäß Buchstabe a berücksichtigt; |
c) |
führt eine Konsultation gemäß Artikel 6 durch im Hinblick auf
|
10. Nach der Konsultation gemäß Absatz 9 Buchstabe c und binnen drei Monaten nach dem Beschluss zur Einleitung einer Überprüfung legen die ÜNB der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion den zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam einen Vorschlag zur Beibehaltung oder Änderung der Art langfristiger Übertragungsrechte vor.
Artikel 32
Physikalische Übertragungsrechte
1. Jeder Inhaber physikalischer Übertragungsrechte ist berechtigt, seine physischen Übertragungsrechte gemäß Artikel 36 ganz oder teilweise zu nominieren.
2. Nehmen die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte bis zu dem in den Nominierungsvorschriften genannten Termin keine Nominierung vor, haben sie Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 35.
Artikel 33
Finanzielle Übertragungsrechte (FTR) mit Option
1. Inhaber von FTR mit Option haben Anspruch auf Vergütung gemäß Artikel 35.
2. Die Einführung von FTR mit Option setzt die Anwendung der Day-Ahead-Preiskopplung gemäß den Artikeln 38 bis 50 der Verordnung (EU) 2015/1222 voraus.
Artikel 34
Finanzielle Übertragungsrechte (FTR) mit Obligation
1. Für Inhaber von FTR mit Obligation besteht ein Anspruch auf Erhalt der bzw. die Verpflichtung zur Zahlung der finanziellen Vergütung gemäß Artikel 35.
2. Die Einführung von FTR mit Obligation setzt die Anwendung der Day-Ahead-Preiskopplung gemäß den Artikeln 38 bis 50 der Verordnung (EU) 2015/1222 voraus.
Artikel 35
Grundsätze für die Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten
1. Die zuständigen ÜNB, die Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze über die zentrale Vergabeplattform zuteilen, zahlen den Inhabern langfristiger Übertragungsrechte eine Vergütung, wenn die Preisdifferenz in Richtung der langfristigen Übertragungsrechte positiv ist.
2. Die Inhaber von FTR (Obligation) zahlen den zuständigen ÜNB über die zentrale Vergabeplattform, die die Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze vergibt, eine Vergütung, wenn die Preisdifferenz in Richtung der FTR (Obligation) negativ ist.
3. Für die Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Grundsätze:
a) |
Wird die zonenübergreifende Kapazität durch implizite Vergabe oder eine andere Methode aufgrund einer Ausweichsituation im Day-Ahead-Zeitbereich vergeben, entspricht die Vergütung der langfristigen Übertragungsrechte der Marktpreisdifferenz; |
b) |
wird die zonenübergreifende Kapazität durch eine explizite Auktion für den Day-Ahead-Zeitbereich vergeben, entspricht die Vergütung der langfristigen Übertragungsrechte dem Clearingpreis der täglichen Auktion. |
4. Wenn bei der Vergabe von Day-Ahead-Kapazität Vergabebeschränkungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 auf den Verbindungsleitungen zwischen Gebotszonen einbezogen wurden, können diese bei der Berechnung der Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten gemäß Absatz 3 berücksichtigt werden.
Artikel 36
Allgemeine Bestimmungen für die Nominierung physikalischer Übertragungsrechte
1. Wenn ÜNB physikalische Übertragungsrechte an Gebotszonengrenzen ausgeben und anwenden, geben sie den Inhabern physikalischer Übertragungsrechte und/oder ihren Gegenparteien die Möglichkeit, ihre Stromaustausch-Fahrpläne zu nominieren. Die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte können berechtigte Dritte ermächtigen, ihre Stromaustausch-Fahrpläne in ihrem Namen entsprechend den Nominierungsvorschriften gemäß Absatz 3 zu nominieren.
2. Spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB, die physikalische Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze ausgeben, einen Vorschlag zu Nominierungsvorschriften für Stromaustausch-Fahrpläne zwischen Gebotszonen. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Die Nominierungsvorschriften enthalten mindestens folgende Informationen:
a) |
die Berechtigung eines Inhabers physikalischer Übertragungsrechte zur Nominierung von Stromaustausch-Fahrplänen; |
b) |
technische Mindestanforderungen für die Nominierung; |
c) |
eine Beschreibung des Nominierungsverfahrens; |
d) |
Nominierungszeitpläne; |
e) |
das Format der Nominierung und der Kommunikation. |
3. Alle ÜNB harmonisieren schrittweise die Nominierungsvorschriften an allen Gebotszonengrenzen, an denen physikalische Übertragungsrechte Anwendung finden.
4. Die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte, ggf. ihre Gegenparteien oder in ihrem Namen handelnde autorisierte Dritte nominieren alle ihre physikalischen Übertragungsrechte zwischen Gebotszonen oder einen Teil davon in Einklang mit den Nominierungsvorschriften.
5. Wenn bei der Vergabe von Day-Ahead-Kapazität Vergabebeschränkungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 auf den Verbindungsleitungen zwischen Gebotszonen einbezogen wurden, werden diese bei dem Vorschlag für die Nominierungsvorschriften gemäß Absatz 2 berücksichtigt.
Artikel 37
Modalitäten der Teilnahme an der Vergabe langfristiger Kapazität
1. Marktteilnehmer müssen bei der zentralen Vergabeplattform registriert sein und alle Teilnahmebedingungen gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften erfüllen, um an Auktionen teilnehmen oder ihre langfristigen Übertragungsrechte übertragen zu können. Die Teilnahmebedingungen beruhen auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Transparenz.
2. Nach dem Antrag eines Marktteilnehmers auf Registrierung teilt die zentrale Vergabeplattform dem Marktteilnehmer mit, ob er alle Teilnahmebedingungen erfüllt und berechtigt ist, ab einem bestimmten Datum an den Auktionen teilzunehmen oder seine langfristigen Übertragungsrechte zu übertragen.
3. Die Marktteilnehmer befolgen die harmonisierten Vergabevorschriften uneingeschränkt. Sie halten alle Angaben hinsichtlich ihrer Teilnahme auf dem aktuellen Stand und unterrichten die zentrale Vergabeplattform unverzüglich über alle Änderungen diesbezüglich.
4. Die zentrale Vergabeplattform ist berechtigt, das Recht eines Marktteilnehmers auf Teilnahme an den Auktionen oder auf Übertragung seiner langfristigen Übertragungsrechte auszusetzen oder zu entziehen, wenn dieser Marktteilnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften nicht nachgekommen ist.
5. Die Aussetzung oder Entziehung des Rechts des Marktteilnehmers auf Teilnahme an den Auktionen oder auf Übertragung seiner langfristigen Übertragungsrechte aufgrund der harmonisierten Vergabevorschriften enthebt den Marktteilnehmer oder die zentrale Vergabeplattform nicht ihrer Pflichten, die sich aus den vor der Aussetzung oder Entziehung vergebenen und bezahlten langfristigen Übertragungsrechten ergeben.
Artikel 38
Bereitstellung von Input-Daten für die zentrale Vergabeplattform
Jeder ÜNB stellt sicher, dass die validierte Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität der zentralen Vergabeplattform vor Veröffentlichung der Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39 übermittelt wird.
Artikel 39
Durchführung der Vergabe langfristiger Kapazität
1. Spätestens zu dem Zeitpunkt, der in den harmonisierten Vergabevorschriften für jede Vergabe langfristiger Kapazität festgelegt ist, wird eine Auktionsspezifikation mit mindestens folgenden Informationen festgelegt und auf der zentralen Vergabeplattform veröffentlicht:
a) |
Datum und Zeit der Öffnung und Schließung der Auktion; |
b) |
validierte Aufteilung der langfristigen zonenübergreifenden Kapazität und Art der zu versteigernden langfristigen Übertragungsrechte; |
c) |
Format der Gebote; |
d) |
Datum und Zeit der Veröffentlichung der Auktionsergebnisse; |
e) |
Frist, innerhalb derer Einspruch gegen die Auktionsergebnisse eingelegt werden kann. |
2. Die veröffentlichte langfristige zonenübergreifende Kapazität darf während eines bestimmten Zeitraums vor Schließung der Auktion nicht verändert werden. Dieser Zeitraum wird in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegt.
3. Jeder Marktteilnehmer übermittelt der zentralen Vergabeplattform seine Gebote vor dem Zeitpunkt der Schließung und gemäß den in der Auktionsspezifikation festgelegten Bedingungen.
4. Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet die Vertraulichkeit der eingereichten Gebote.
Artikel 40
Bepreisung der langfristigen Übertragungsrechte
Die Bepreisung der langfristigen Übertragungsrechte für jede Gebotszonengrenze, Nutzungsrichtung und Marktzeiteinheit erfolgt basierend auf dem Grenzpreisprinzip und in Euro pro Megawatt. Wenn die Nachfrage nach langfristiger zonenübergreifender Kapazität für eine Gebotszonengrenze, Nutzungsrichtung und Marktzeiteinheit geringer ist als die angebotene langfristige zonenübergreifende Kapazität bzw. mit ihr übereinstimmt, ist der Preis Null.
Artikel 41
Finanzielle Anforderungen und Abrechnung
1. Die zentrale Vergabeplattform stellt Verfahren der Rechnungsstellung und Selbstfakturierung für die Abrechnung von Last- und Gutschriften bei der Vergabe langfristiger Übertragungsrechte, der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte und der Vergütung von langfristigen Übertragungsrechten zur Verfügung. Diese Verfahren werden in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegt.
2. Für die Teilnahme an den Auktionen muss ein Marktteilnehmer in Übereinstimmung mit den in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegten Bedingungen ausreichende Sicherheiten zur Absicherung von Geboten und von vergebenen langfristigen Übertragungsrechten stellen.
Artikel 42
Festlegung von Ausweichverfahren
1. Bleibt die Vergabe langfristiger Kapazität ohne Ergebnis, ist das Standard-Ausweichverfahren die Verschiebung der Vergabe langfristiger Kapazität.
2. Alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion sind berechtigt, alternative koordinierte Ausweichlösungen einzuführen. In solchen Fällen erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion einen koordinierten Vorschlag für zuverlässige Ausweichverfahren.
Artikel 43
Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte
1. Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte können ihre langfristigen Übertragungsrechte über die zentrale Vergabeplattform für nachfolgende Vergaben langfristiger Kapazität an die zuständigen ÜNB zurückgeben.
2. Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte, die ihre langfristigen Übertragungsrechte für nachfolgende Vergaben langfristiger Kapazität zurückgeben wollen, teilen dies der zentralen Vergabeplattform gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften direkt oder indirekt über Dritte mit.
3. Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte, die ihre langfristigen Übertragungsrechte zurückgeben, erhalten direkt oder indirekt über Dritte eine Vergütung von den zuständigen ÜNB über die zentrale Vergabeplattform. Diese Vergütung entspricht dem Preis, der in der Auktion zur Neuvergabe der langfristigen Übertragungsrechte erzielt wird.
Artikel 44
Übertragung langfristiger Übertragungsrechte
1. Inhaber langfristiger Übertragungsrechte sind berechtigt, ihre langfristigen Übertragungsrechte gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften ganz oder teilweise anderen Marktteilnehmern zu übertragen.
2. Die Zulässigkeitsregeln und eine Liste der bei der zentralen Vergabeplattform registrierten Marktteilnehmer, die zur Übertragung langfristiger Übertragungsrechte berechtigt sind, werden auf der zentralen Vergabeplattform veröffentlicht.
3. Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte teilen der zentralen Vergabeplattform gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften direkt oder indirekt über Dritte die Übertragung der langfristigen Übertragungsrechte mit.
4. Die Marktteilnehmer, die diese langfristigen Übertragungsrechte erwerben, bestätigen der zentralen Vergabeplattform gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften direkt oder indirekt über Dritte die vom bisherigen Inhaber der langfristigen Übertragungsrechte gemachte Mitteilung.
Artikel 45
Übermittlung von Ergebnissen
1. Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die ÜNB, die für die Gebotszonengrenze zuständig sind, der die langfristigen Übertragungsrechte zugeordnet sind, die Marktteilnehmer und die Inhaber der langfristigen Übertragungsrechte binnen der in der Auktionsspezifikation genannten Frist über das Ergebnis der Vergabe langfristiger Kapazität.
2. Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die Marktteilnehmer über den Ausführungsstand und die Clearingpreise ihrer Gebote.
Artikel 46
Einleitung von Ausweichverfahren
1. Kann die zentrale Vergabeplattform entweder die Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39 oder alle Ergebnisse der Vergabe langfristiger Kapazität oder einen Teil davon nicht innerhalb des in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegten Zeitrahmens bereitstellen, wenden die an der Gebotszonengrenze zuständigen ÜNB die gemäß Artikel 42 eingerichteten Ausweichverfahren an.
2. Sobald feststeht, dass die in Absatz 1 genannten Elemente nicht bereitgestellt werden können, unterrichtet die zentrale Vergabeplattform die an der Gebotszonengrenze zuständigen ÜNB darüber. Die zentrale Vergabeplattform unterrichtet die Marktteilnehmer, dass Ausweichverfahren angewendet werden können.
Artikel 47
Veröffentlichung von Marktinformationen
1. Auf der zentralen Vergabeplattform werden für jede Gebotszonengrenze und Nutzungsrichtung mindestens folgende Informationen veröffentlicht:
a) |
die Auktionsspezifikation gemäß Artikel 39; |
b) |
ein vorläufiger Auktionskalender mit Angabe der Art der anzubietenden langfristigen Übertragungsrechte und der Termine, zu denen diese langfristigen Übertragungsrechte den Marktteilnehmern angeboten werden; |
c) |
die Ergebnisse der Vergabe langfristiger Kapazität gemäß Artikel 29; |
d) |
die Anzahl der Marktteilnehmer bei den einzelnen Auktionen; |
e) |
die Liste der zur Übertragung langfristiger Übertragungsrechte berechtigten Marktteilnehmer; |
f) |
die Kontaktangaben der zentralen Vergabeplattform. |
2. Die zuständigen ÜNB veröffentlichen über die zentrale Vergabeplattform die in Absatz 1 aufgeführten erforderlichen Informationen gemäß den Zeitvorgaben der Auktionsspezifikation und der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.
3. Die zentrale Vergabeplattform gewährleistet, dass historische Daten für mindestens fünf Jahre öffentlich verfügbar gemacht werden.
KAPITEL 4
Zentrale Vergabeplattform
Artikel 48
Einrichtung
1. Alle ÜNB sorgen dafür, dass die zentrale Vergabeplattform spätestens 12 Monate nach der Genehmigung des Vorschlags für gemeinsame Anforderungen und für die Einrichtung der zentralen Vergabeplattform einsatzbereit ist und den funktionellen Anforderungen gemäß Artikel 49 entspricht. Die zuständigen Regulierungsbehörden können diese Frist auf Anfrage der relevanten ÜNB aufgrund von Verzögerungen im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergabeverfahren um maximal sechs Monate verlängern.
2. Spätestens 24 Monate nach der Genehmigung gemäß Absatz 1 erfolgt die Vergabe langfristiger Kapazität auf Gleichstromverbindungsleitungen über die zentrale Vergabeplattform.
Artikel 49
Funktionelle Anforderungen
1. Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legen alle ÜNB allen Regulierungsbehörden einen gemeinsamen Vorschlag für gemeinsame Anforderungen und für die Einrichtung der zentralen Vergabeplattform vor. In dem Vorschlag werden die verschiedenen Optionen für die Einrichtung und Leitung der zentralen Vergabeplattform dargelegt, einschließlich der Entwicklung durch ÜNB oder in ihrem Namen tätige Dritte. Der Vorschlag der ÜNB bezieht die in Artikel 50 beschriebenen allgemeinen Aufgaben der zentralen Vergabeplattform und die Anforderungen für die Kostendeckung gemäß Artikel 59 ein.
2. Die funktionellen Anforderungen für die zentrale Vergabeplattform umfassen mindestens:
a) |
die voraussichtlich abgedeckten Gebotszonengrenzen; |
b) |
die technische Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der angebotenen Dienste; |
c) |
die Betriebsabläufe; |
d) |
die anzubietenden Produkte; |
e) |
die Zeitbereiche für die Vergabe langfristiger Kapazität; |
f) |
die Vergabemethoden und -algorithmen; |
g) |
die Grundsätze der Abrechnung und des Risikomanagements für die vergebenen Produkte; |
h) |
einen einheitlichen Rahmen für die Verträge mit den Marktteilnehmern; |
i) |
die Datenschnittstellen. |
Artikel 50
Allgemeine Aufgaben
Die zuständigen ÜNB nutzen die zentrale Vergabeplattform mindestens für folgende Zwecke:
a) |
für die Registrierung der Marktteilnehmer; |
b) |
als einheitliche Kontaktstelle für die Marktteilnehmer; |
c) |
für die Durchführung der Auktionsverfahren; |
d) |
für die Abrechnung der vergebenen langfristigen Übertragungsrechte mit den Marktteilnehmern, einschließlich des Sicherheitenmanagements; |
e) |
für die Zusammenarbeit mit einer Clearingstelle, wenn dies aufgrund der gemeinsamen Vorschriften für die Anwendung von FTR (Obligation) gemäß Artikel 34 erforderlich ist; |
f) |
für die Durchführung eines Ausweichverfahrens gemäß den Artikeln 42 und 46; |
g) |
für die Ermöglichung der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 43; |
h) |
für die Erleichterung der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 44; |
i) |
für die Veröffentlichung von Marktinformationen gemäß Artikel 47; |
j) |
für die Bereitstellung und den Betrieb von Schnittstellen für den Datenaustausch mit den Marktteilnehmern. |
KAPITEL 5
Harmonisierte Vergabevorschriften
Artikel 51
Einführung harmonisierter Vergabevorschriften
1. Spätestens 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für harmonisierte Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte gemäß Artikel 52 Absatz 2. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Er umfasst regionale und gebotszonengrenzenspezifische Anforderungen, wenn diese von den ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 52 Absatz 3 entwickelt wurden.
2. Nach ihrem Inkrafttreten haben die regionalen Anforderungen Vorrang vor den in den harmonisierten Vergabevorschriften festgelegten allgemeinen Anforderungen. Wenn die allgemeinen Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften geändert und allen Regulierungsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden, werden auch die regionalen Anforderungen den Regulierungsbehörden der betroffenen Kapazitätsberechnungsregion zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 52
Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften
1. Die Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte betreffen physikalische Übertragungsrechte, FTR (Option) und FTR (Obligation). Die ÜNB berücksichtigen Besonderheiten der verschiedenen Produktarten und tragen diesen gebührend Rechnung.
2. Die harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte beachten die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz und beinhalten mindestens folgende Anforderungen:
a) |
Harmonisierung der Begriffsbestimmungen und des Anwendungsbereichs; |
b) |
vertraglicher Rahmen zwischen der zentralen Vergabeplattform und den Marktteilnehmern, einschließlich Bestimmungen zu anwendbarem Recht, anwendbarer Sprache, Vertraulichkeit, Streitbeilegung, Haftung und höherer Gewalt; |
c) |
harmonisierte UIOSI-Bestimmungen im Falle physikalischer Übertragungsrechte gemäß Artikel 32; |
d) |
Beschreibung der angebotenen Arten langfristiger Übertragungsrechte, einschließlich der Vergütungsgrundsätze gemäß Artikel 35; |
e) |
Grundsatzbeschreibung der anwendbaren Nominierungsvorschriften gemäß Artikel 36; |
f) |
harmonisierte Bestimmungen über Eignung und Berechtigung, Aussetzung und Wiederaufnahme sowie Kosten der Teilnahme gemäß Artikel 37; |
g) |
Beschreibung des Verfahrens der Vergabe langfristiger Kapazität, mindestens mit Bestimmungen zur Auktionsspezifikation, Gebotsabgabe, Veröffentlichung der Auktionsergebnisse, Einspruchsfrist und zu Ausweichverfahren gemäß den Artikeln 37, 38, 39, 42, 43 und 44; |
h) |
harmonisierte Bestimmungen zu finanziellen Anforderungen und zur Abrechnung gemäß Artikel 41; |
i) |
harmonisierte Bestimmungen zur Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 43; |
j) |
harmonisierte Bestimmungen zur Mitteilung der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 44; |
k) |
Bestimmungen zur Verbindlichkeit und zu Vorschriften zu Ausgleichszahlungen gemäß den Artikeln 53 und 55; |
l) |
harmonisierte Bestimmungen zu Saldierungsverfahren und finanziellen Sicherheiten für FTR (Obligation), soweit zutreffend. |
3. Die harmonisierten Vergabevorschriften können auch regionale oder gebotszonengrenzenspezifische Anforderungen enthalten, insbesondere (aber nicht ausschließlich) für
a) |
die Beschreibung der Arten langfristiger Übertragungsrechte, die an jeder Gebotszonengrenze innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion gemäß Artikel 31 angeboten werden; |
b) |
die Art der Vergütungsregelung für langfristige Übertragungsrechte, die an jeder Gebotszonengrenze innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion entsprechend der Vergabe für den Day-Ahead-Zeitbereich gemäß Artikel 35 angewendet werden soll; |
c) |
die Anwendung alternativer koordinierter regionaler Ausweichlösungen gemäß Artikel 42; |
d) |
die regionalen Ausgleichsvorschriften zur Festlegung regionaler Verbindlichkeitsregelungen gemäß Artikel 55. |
KAPITEL 6
Verbindlichkeit der vergebenen zonenübergreifenden Kapazität
Artikel 53
Allgemeine Bestimmungen zur Verbindlichkeit
1. Alle ÜNB sind berechtigt, langfristige Übertragungsrechte vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt zu kürzen, um sicherzustellen, dass der Betrieb innerhalb der Betriebssicherheitsgrenzwerte bleibt. Wenn ÜNB langfristige Übertragungsrechte kürzen, erstatten sie den jeweiligen Regulierungsbehörden darüber Bericht und veröffentlichen außerdem die Gründe für die Einschränkung.
2. Die betroffenen ÜNB an der Gebotszonengrenze, an der langfristige Übertragungsrechte eingeschränkt wurden, leisten den Inhabern eingeschränkter langfristiger Übertragungsrechte eine Ausgleichszahlung in Höhe der Marktpreisdifferenz.
Artikel 54
Festlegung von Obergrenzen
1. Die betroffenen ÜNB an einer Gebotszonengrenze können eine Obergrenze für die gesamten Ausgleichszahlungen vorschlagen, die im relevanten Kalenderjahr oder im Fall von Gleichstromverbindungsleitungen im relevanten Kalendermonat an alle Inhaber eingeschränkter langfristiger Übertragungsrechte zu zahlen sind.
2. Diese Obergrenze darf den Gesamtbetrag der von den betroffenen ÜNB an der jeweiligen Gebotszonengrenze im relevanten Kalenderjahr eingenommenen Engpasserlöse nicht unterschreiten. Im Falle von Gleichstromverbindungsleitungen können ÜNB eine Obergrenze vorschlagen, die den Gesamtbetrag der von den betroffenen ÜNB an der jeweiligen Gebotszonengrenze im relevanten Kalendermonat eingenommenen Engpasserlöse nicht unterschreitet.
3. Im Falle mehrerer Verbindungsleitungen, die von unterschiedlichen ÜNB an der gleichen Gebotszonengrenze betrieben werden und unterschiedlichen, von Regulierungsbehörden beaufsichtigten Regulierungssystemen unterliegen, kann der Gesamtbetrag der für die Berechnung der Ausgleichszahlungsobergrenze gemäß Absatz 2 herangezogenen Engpasserlöse unter den einzelnen Verbindungsleitungen aufgeteilt werden. Eine solche Aufteilung muss von den betroffenen ÜNB vorgeschlagen und von den zuständigen Regulierungsbehörden genehmigt werden.
Artikel 55
Vorschriften für Ausgleichszahlungen
Wenn ÜNB die Anwendung einer Obergrenze gemäß Artikel 54 planen, schlagen sie gemeinsam Vorschriften für Ausgleichszahlungen hinsichtlich dieser Obergrenze vor.
Artikel 56
Verbindlichkeit im Fall höherer Gewalt
1. Im Falle höherer Gewalt können ÜNB langfristige Übertragungsrechte kürzen. Eine solche Kürzung muss koordiniert und nach Absprache mit allen direkt betroffenen ÜNB erfolgen.
2. Der ÜNB, der höhere Gewalt geltend macht, veröffentlicht eine Mitteilung, in der er die Art und voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt angibt.
3. Bei Kürzungen von langfristigen Übertragungsrechten wegen höherer Gewalt erhalten die betroffenen Inhaber langfristiger Übertragungsrechte für den Zeitraum, in dem diese höhere Gewalt besteht, eine Ausgleichszahlung von dem ÜNB, der die höhere Gewalt geltend gemacht hat. In diesem Fall entspricht die Ausgleichszahlung dem bei der Vergabe langfristiger Kapazität für das betreffende langfristige Übertragungsrecht ursprünglich gezahlten Betrag.
4. Der ÜNB, der höhere Gewalt geltend macht, unternimmt jede erdenkliche Anstrengung, um die Folgen und das Andauern der höheren Gewalt zu begrenzen.
5. Sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, prüft die nationale Regulierungsbehörde auf Anfrage des betroffenen ÜNB, ob ein bestimmtes Ereignis als höhere Gewalt einzustufen ist.
KAPITEL 7
Verteilung von Engpasserlösen
Artikel 57
Methode für die Verteilung von Engpasserlösen
1. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für die Verteilung von Engpasserlösen gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1222 erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität.
2. Bei der Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Methode berücksichtigen die ÜNB die Methode für die Verteilung von Engpasserlösen, die gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2015/1222 entwickelt wurde.
3. Bei der Erarbeitung der Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität gelten die Anforderungen des Artikels 73 der Verordnung (EU) 2015/1222.
KAPITEL 8
Kostendeckung
Artikel 58
Allgemeine Bestimmungen für die Kostendeckung
1. Die den ÜNB durch Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung entstandenen Kosten werden von allen Regulierungsbehörden geprüft.
2. Als angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig eingestufte Kosten werden nach den Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörden zeitnah durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.
3. Auf Anfrage der Regulierungsbehörden übermitteln die jeweiligen ÜNB innerhalb von drei Monaten nach der Anfrage die Informationen, die erforderlich sind, um die Prüfung der angefallenen Kosten zu erleichtern.
Artikel 59
Kosten der Einrichtung, der Entwicklung und des Betriebs der zentralen Vergabeplattform
Alle ÜNB, die mittels der zentralen Vergabeplattform langfristige Übertragungsrechte ausgeben, tragen gemeinsam die mit der Einrichtung und dem Betrieb der zentralen Vergabeplattform zusammenhängenden Kosten. Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreiten alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für die Aufteilung dieser Kosten, die angemessen, effizient und verhältnismäßig sein müssen, z. B. auf der Grundlage von Prinzipien, die jenen in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2015/1222 ähnlich sind.
Artikel 60
Kosten der Einführung und Anwendung des Prozesses der koordinierten Kapazitätsberechnung
1. Jeder einzelne ÜNB trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Input-Daten für die Kapazitätsberechnung.
2. Alle ÜNB tragen gemeinsam die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und der Zusammenführung der Einzelnetzmodelle.
3. In jeder Kapazitätsberechnungsregion tragen alle ÜNB die Kosten der Einrichtung und des Betriebs der koordinierten Kapazitätsberechner.
Artikel 61
Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit und Vergütung langfristiger Übertragungsrechte
1. Die Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit umfassen Kosten, die durch Ausgleichsmechanismen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Verbindlichkeit zonenübergreifender Kapazitäten angefallen sind, sowie die Kosten für Redispatching und Countertrading und die Ausgleichskosten für die Entschädigung der Marktteilnehmer und sind soweit möglich gemäß Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 von den ÜNB zu tragen.
2. Bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungsentgelten oder anderen geeigneten Mechanismen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG und im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 betrachten die Regulierungsbehörden Ausgleichszahlungen als zulässige Kosten, sofern sie angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig sind.
3. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der in Artikel 57 genannten Methode für die Verteilung von Engpasserlösen entwickeln alle ÜNB gemeinsam eine Methode für die Aufteilung der bei der Sicherstellung der Verbindlichkeit und der Vergütung langfristiger Übertragungsrechte entstandenen Kosten. Diese Methode muss mit der in Artikel 57 genannten Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität vereinbar sein.
TITEL III
AUFGABENÜBERTRAGUNG UND ÜBERWACHUNG
Artikel 62
Aufgabenübertragung
1. Ein ÜNB kann die ihm mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen, sofern der Dritte die betreffende Aufgabe mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der übertragende ÜNB. Es ist weiterhin Sache des übertragenden ÜNB, für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu sorgen, einschließlich der Gewährleistung des Zugangs der Regulierungsbehörden zu den für die Überwachung erforderlichen Informationen.
2. Vor der Aufgabenübertragung muss der betreffende Dritte dem übertragenden ÜNB eindeutig nachgewiesen haben, dass er in der Lage ist, jeder Verpflichtung gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
3. Wird eine in dieser Verordnung vorgesehene Aufgabe ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, so stellt der übertragende ÜNB sicher, dass vor der Übertragung geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen wurden, die mit den Vertraulichkeitspflichten des übertragenden ÜNB im Einklang stehen.
Artikel 63
Überwachung
1. Der ENTSO (Strom) beobachtet die Umsetzung der Vergabe langfristiger Kapazität und die Einrichtung der zentralen Vergabeplattform gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Die Überwachung erstreckt sich insbesondere auf
a) |
die Fortschritte und potenziellen Probleme bei der Umsetzung der Vergabe langfristiger Kapazität, einschließlich des fairen und transparenten Zugangs der Marktteilnehmer zu langfristigen Übertragungsrechten; |
b) |
die Effektivität der Methoden für die Aufteilung langfristiger zonenübergreifender Kapazität gemäß Artikel 16; |
c) |
den Bericht über die Kapazitätsberechnung und -vergabe gemäß Artikel 26; |
d) |
die Effektivität der Durchführung der Vergabe langfristiger Kapazität und des Betriebs der zentralen Vergabeplattform. |
2. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt der ENTSO (Strom) der Agentur einen Überwachungsplan zur Stellungnahme vor, der die zu erstellenden Berichte und etwaige Aktualisierungen gemäß Absatz 1 einschließt.
3. Die Agentur erstellt zusammen mit dem ENTSO (Strom) spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der jeweiligen Informationen, die der ENTSO (Strom) der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. Der ENTSO (Strom) führt ein umfassendes, digitales Datenarchiv in standardisiertem Format mit den von der Agentur verlangten Informationen. Alle ÜNB übermitteln dem ENTSO (Strom) die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 verlangten Informationen.
4. Die Marktteilnehmer und andere für die Vergabe langfristiger Kapazität wichtige Einrichtungen übermitteln dem ENTSO (Strom) auf gemeinsames Ersuchen der Agentur und des ENTSO (Strom) die für die Überwachung erforderlichen Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3 mit Ausnahme der Informationen, die die Regulierungsbehörden, die Agentur oder der ENTSO (Strom) im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben zur Überwachung der Umsetzung bereits erhalten haben.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 64
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. September 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
(2) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
(3) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).
(5) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
27.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/69 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1720 DER KOMMISSION
vom 26. September 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
180,4 |
ZZ |
180,4 |
|
0707 00 05 |
TR |
118,8 |
ZZ |
118,8 |
|
0709 93 10 |
AR |
162,6 |
TR |
141,7 |
|
ZZ |
152,2 |
|
0805 50 10 |
AR |
108,6 |
CL |
123,7 |
|
TR |
109,1 |
|
UY |
92,6 |
|
ZA |
138,6 |
|
ZZ |
114,5 |
|
0806 10 10 |
TR |
129,9 |
ZA |
80,3 |
|
ZZ |
105,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
148,2 |
BR |
97,9 |
|
CL |
138,1 |
|
NZ |
122,5 |
|
US |
144,0 |
|
ZA |
113,6 |
|
ZZ |
127,4 |
|
0808 30 90 |
CL |
126,9 |
CN |
92,9 |
|
TR |
132,1 |
|
ZA |
155,4 |
|
ZZ |
126,8 |
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
TR |
128,6 |
ZZ |
128,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
27.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/71 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1721 DER KOMMISSION
vom 26. September 2016
über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden von Toyota zur Verwendung in nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeugen als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Hersteller Toyota Motor Europe NV/SA (im Folgenden der „Antragsteller“) hat am 9. Dezember 2015 die Genehmigung der Leuchtdioden (LED) von Toyota zur Verwendung in nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeugen der Klasse M1 als innovative Technologie beantragt. Die Vollständigkeit dieses Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) geprüft. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Bewertung des Antrags durch die Kommission begann am Tag nach dem Tag des offiziellen Eingangs der vollständigen Angaben, also am 10. Dezember 2015. |
(2) |
Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, Fassung vom Februar 2013 (Technical Guidelines) (im Folgenden „technischer Leitfaden“) (3) geprüft. |
(3) |
Der Antrag betrifft die effizienten Leuchtdioden von Toyota zur Verwendung in den Scheinwerfern für Abblendlicht, Fernlicht und vorderes Standlicht, den Nebelscheinwerfern, den Nebelschlussleuchten, dem Vorder- und dem Heckblinker, der Kennzeichenbeleuchtung und den Rückfahrscheinwerfern von nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeugen der Klasse M1. |
(4) |
Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden. |
(5) |
Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Leuchtdioden von Toyota in den betreffenden Scheinwerfern und Leuchten in nicht mehr als 3 % der im Bezugsjahr 2009 neu zugelassenen Personenkraftwagen verwendet wurden. Als Beleg hierfür verwies der Antragsteller auf den technischen Leitfaden, der die Kurzfassung des Berichts „Light-Sight-Safety“ des Verbands der europäischen Automobilzulieferer CLEPA enthält. |
(6) |
Nach Maßgabe des vereinfachten Konzepts des technischen Leitfadens hat der Antragsteller Halogenbeleuchtung als Ausgangstechnologie gewählt, um nachzuweisen, dass die Leuchtdioden von Toyota eine Verringerung des CO2-Ausstoßes bewirken können. |
(7) |
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, das ein nicht extern aufladbares Hybrid-Elektro-Fahrzeug der Klasse M1 über zwei Kraftquellen (Verbrennungsmotor und Elektroantrieb) verfügt, ist für die Umrechnung der Stromeinsparungen in CO2-Einsparungen ein anderer Ansatz zu wählen als die Methode, die die Kommission in ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 (4) vorgegeben hat. |
(8) |
Der Antragsteller hat eine besondere Prüfmethode zur Ermittlung der CO2-Emissionsminderung durch die in solche Fahrzeuge eingebauten Leuchtdioden vorgelegt. Die Prüfmethode bietet nach Auffassung der Kommission eine geeignete Lösung für dieses Problem und wird im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen und in realistischer Weise und mit hoher statistischer Signifikanz die Vorteile der innovativen Technologie für die CO2-Emissionen nachweisen. |
(9) |
Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die Emissionsreduktion durch die Leuchtdioden von Toyota zur Verwendung in geeigneten Kombinationen der Scheinwerfer für Abblendlicht, Fernlicht und vorderes Standlicht, der Nebelscheinwerfer, der Nebelschlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung von nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeugen der Klasse M1 mindestens 1 g CO2/km beträgt. |
(10) |
Da das Einschalten der Leuchtdioden in den im Antrag aufgeführten Scheinwerfern und Leuchten für das Typgenehmigungs-Testverfahren in Bezug auf CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (6) nicht erforderlich ist, erkennt die Kommission an, dass die betreffenden Beleuchtungsfunktionen nicht unter den Standard-Prüfzyklus fallen. |
(11) |
Die betreffenden Beleuchtungsfunktionen müssen für den sicheren Fahrzeugbetrieb aktiviert werden, und hängen somit nicht vom Ermessen des Fahrers ab. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz der innovativen Technologie dem Hersteller angerechnet werden sollte. |
(12) |
Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von der „Vehicle Certification Agency“ (VCA), einer unabhängigen, zertifizierten Stelle, erarbeitet wurde und der Bericht die im Antrag angeführten Ergebnisse bestätigt. |
(13) |
Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten. |
(14) |
Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Leuchtdioden von Toyota zur Verwendung in den Scheinwerfern für Abblendlicht, Fernlicht und vorderes Standlicht, den Nebelscheinwerfern, den Vorder- und den Heckblinkern, den Nebelschlussleuchten, der Kennzeichenbeleuchtung und den Rückfahrscheinwerfern von nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeugen der Klasse M1 werden als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.
(2) Die Verringerung der CO2-Emissionen durch die Verwendung der Leuchtdioden von Toyota in allen oder in einer geeigneten Kombination der in Absatz 1 genannten Beleuchtungsfunktionen in nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeugen der Klasse M1 wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.
(3) Der in die Typgenehmigungsunterlagen einzutragende individuelle Ökoinnovationscode für die mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie ist „20“.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 26. September 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(3) https://circabc.europa.eu/w/browse/42c4a33e-6fd7-44aa-adac-f28620bd436f.
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 17).
(5) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
(7) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
ANHANG
Methode zu Bestimmung der CO2-Einsparungen durch Kfz-Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeugen der Kategorie M1
1. EINLEITUNG
Um zu ermitteln, welche Verringerung der CO2-Emissionen auf ein aus einer geeigneten Kombination der in Artikel 1 genannten Fahrzeugleuchten bestehendes System effizienter LED-Außenleuchten zur Verwendung in nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Fahrzeugen der Klasse M1 zurückgeführt werden kann, ist Folgendes festzulegen:
1. |
Prüfbedingungen; |
2. |
Prüfgeräte; |
3. |
Ermittlung der Stromeinsparungen; |
4. |
Berechnung der CO2-Einsparungen; |
5. |
Berechnung des statistischen Fehlers. |
2. SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN
Lateinische Symbole
c |
— |
Korrekturfaktor für die Nennspannung der Hochspannungsbatterie |
|
— |
CO2-Einsparungen [g CO2/km] |
CO2 |
— |
Kohlendioxid |
|
— |
CO2-Korrekturfaktor [gCO2/km · Ah] wie in Anhang 8 der Verordnung (UN/ECE) Nr. 101 beschrieben. |
m |
— |
Zahl der effizienten LED-Außenleuchten, die das System umfasst |
n |
— |
Anzahl der Messungen der Stichprobe |
P |
— |
Stromverbrauch der Fahrzeugbeleuchtung [W] |
|
— |
Standardabweichung des Stromverbrauchs der LED-Beleuchtung [W] |
|
— |
Standardabweichung des Stromverbrauchs der LED-Beleuchtung — Mittelwert [W] |
|
— |
Standardabweichung der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km]; |
t |
— |
Fahrdauer des NEFZ [s] (1 180 s) |
UF |
— |
Nutzungsfaktor der KFZ-Leuchte [-] wie in Tabelle 2 definiert |
|
— |
Nennspannung der Hochspannungsbatterie (Antriebsbatterie) [V] |
|
— |
Betriebsspannung der Hochspannungsbatterie (Antriebsbatterie) [V] |
|
— |
Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen, bezogen auf den Stromverbrauch der LED-Beleuchtung |
|
— |
Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen, bezogen auf den CO2-Korrekturfaktor |
Griechische Symbole
ηDCDC |
— |
Effizienz des GS-GS-Wandlers |
Tiefgestellte Indizes
i bezieht sich auf die Fahrzeugleuchten
j bezieht sich auf die Messung der Stichprobe
B |
— |
Vergleichswert |
EI |
— |
Ökoinnovation |
3. PRÜFBEDINGUNGEN
Die Prüfbedingungen genügen den Anforderungen der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 (1) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind. Der Stromverbrauch wird gemäß Absatz 6.1.4 der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 und deren Anhang 10 Absätze 3.2.1 und 3.2.2 bestimmt.
4. PRÜFGERÄTE
Dabei ist folgende Ausrüstung wie in der Abbildung dargestellt zu verwenden:
— |
ein Stromversorgungsgerät (d. h. eine variable Spannungsquelle); |
— |
zwei Digitalmultimeter, einer zur Messung des Gleichstroms, der andere zur Messung der Gleichstromspannung. In der Abbildung ist eine denkbare Prüfanordnung dargestellt, bei der der Gleichstromspannungsmesser in das Stromversorgungsgerät integriert ist. |
Prüfanordnung
5. MESSUNGEN UND BESTIMMUNG DER STROMEINSPARUNGEN
Für jede effiziente LED-Außenleuchte des Systems wird der Strom wie in der Abbildung dargestellt bei einer Spannung von 13,2 V gemessen. Bei LED-Modulen, die mit einem elektronischen Lichtquellen-Steuergerät betrieben werden, erfolgen die Messungen gemäß den Angaben des Antragstellers.
Der Hersteller kann verlangen, dass weitere Strommessungen bei weiteren zusätzlichen Stromspannungen vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine geprüfte Dokumentation vorlegen, nach der diese weiteren Messungen erforderlich sind. Bei jeder der zusätzlichen Stromstärken ist der Strom mindestens fünf (5) Mal konsekutiv zu messen. Die genaue Nennspannung und der gemessene Strom sind mit vier Dezimalstellen zu erfassen.
Der Stromverbrauch wird durch Multiplikation der Nennspannung mit dem gemessenen Strom ermittelt. Der Durchschnitt des Stromverbrauchs für jede effiziente LED-Außenleuchte () ist zu berechnen. Jeder Wert ist mit vier Dezimalstellen auszudrücken. Werden die LED-Leuchten über einen Schrittmotor oder eine elektronische Steuereinheit mit Strom versorgt, so wird die Stromlast dieses Bauteils von der Messung ausgeschlossen.
Die resultierenden Stromeinsparungen werden für jede effiziente LED-Außenleuchte (ΔPi) nach folgender Formel berechnet:
Formel 1
Dabei wird der Stromverbrauch der entsprechenden KFZ-Leuchte durch Table 1 vorgesehen.
Tabelle 1
Strombedarf verschiedener zum Vergleich herangezogener KFZ-Leuchten
KFZ-Leuchte |
Elektrischer Strom insgesamt (PB) [W] |
Abblendlicht |
137 |
Fernlicht |
150 |
Vorderes Standlicht |
12 |
Kennzeichenbeleuchtung |
12 |
Nebelscheinwerfer |
124 |
Nebelschlussleuchte |
26 |
Vorderblinker |
13 |
Heckblinker |
13 |
Rückfahrscheinwerfer |
52 |
6. BERECHNUNG DER CO2-EINSPARUNGEN
Die gesamten CO2-Einsparungen des Beleuchtungssystems werden nach Formel 2 berechnet.
Formel 2
Dabei ist
UF |
: |
Nutzungsfaktor der KFZ-Leuchte [-] wie in Tabelle 2 definiert |
t |
: |
Fahrdauer des NEFZ [s] (1 180 s) |
|
: |
CO2-Korrekturfaktor [gCO2/km · Ah] wie in Anhang 8 der Verordnung (UN/ECE) Nr. 101 beschrieben. |
ηDCDC |
: |
Effizienz des GS-GS-Wandlers [-] |
|
: |
in Formel 3 vorgegebene Betriebsspannung der Hochspannungsbatterie (Antriebsbatterie) [V] |
Formel 3
Dabei ist
|
: |
Nennspannung der Hochspannungsbatterie (Antriebsbatterie) [V] |
c |
: |
Korrekturfaktor für die Nennspannung der Hochspannungsbatterie (0,90 bei Hochspannungsbatterien aus Nickel-Metallhydrid (NiMH) [-]) |
Die Effizienz des GS-GS-Wandlers (ηDCDC) ist der höchste Wert, der sich bei den im Betriebsstrombereich durchgeführten Effizienzprüfungen ergibt. Das Messinterval beträgt 10 % des Betriebsstrombereichs oder weniger.
Tabelle 2
Nutzungsfaktor für verschiedene KZF-Leuchten
KFZ-Leuchte |
Nutzungsfaktor (UF) [-] |
Abblendlicht |
0,33 |
Fernlicht |
0,03 |
Vorderes Standlicht |
0,36 |
Kennzeichenbeleuchtung |
0,36 |
Nebelscheinwerfer |
0,01 |
Nebelschlussleuchte |
0,01 |
Vorderblinker |
0,15 |
Heckblinker |
0,15 |
Rückfahrscheinwerfer |
0,01 |
7. BERECHNUNG DES STATISTISCHEN FEHLERS
Den Messungen zuzuschreibende statistische Fehler bei den Ergebnissen der Prüfmethode sind zu quantifizieren. Für jede effiziente LED-Außenleuchte des Systems wird die Standardabweichung nach Formel 4 berechnet.
Formel 4
Dabei ist:
n |
: |
die Anzahl der Messungen: mindestens 5. |
Der CO2-Korrekturkoeffizient wird durch eine Reihe von T Messungen des Herstellers, wie in Anhang 8 der Regelung (UN/ECE) Nr. 101 beschrieben, bestimmt. Für jede Messung werden die Ladebilanz im Laufe der Prüfung und die gemessenen CO2-Emissionen aufgezeichnet.
Zur Einschätzung des statistischen Fehlers von sind alle T Kombinationen ohne Wiederholungen von T-1 Messungen heranzuziehen, um T verschiedene Wert von zu extrapolieren (d. h. ). Die Extrapolation wird nach dem in Anhang 8 der Regelung (UN/ECE) Nr. 101 beschriebenen Verfahren vorgenommen.
Die Standardabweichung von wird somit nach der Formel 5 berechnet.
Formel 5
Dabei ist:
T |
: |
Anzahl der Messungen, die der Hersteller für die Extrapolation von , wie in Anhang 8 der Verordnung (UN/ECE) Nr. 101 beschrieben, vorgenommen hat. |
|
: |
Mittelwert der T Werte von |
Die Standardabweichung des Stromverbrauchs jeder effizienten LED-Außenleuchte () und die Standardabweichung von führt zu einem Fehler bei den CO2-Einsparungen (). Dieser Fehler lässt sich nach Formel 6 berechnen:
Formel 6
Statistische Signifikanz
Für jeden Typ, jede Variante und jede Version eines Fahrzeugs, das mit dem System der effizienten LED-Außenleuchten ausgestattet ist, ist nachzuweisen, dass der nach Formel 6 berechnete Fehler bei den CO2-Einsparungen nicht größer ist als die Differenz zwischen den CO2-Gesamteinsparungen und dem Schwellenwert für die Mindesteinsparungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (vgl. Formel 7).
Formel 7
Dabei ist:
MT |
: |
der Schwellenwert für die Mindesteinsparungen [g CO2/km], d. h. 1 g CO2/km |
Liegen die nach der Formel 2 berechneten CO2-Gesamteinsparungen des Systems der effizienten LED-Außenleuchten und der Fehler in den nach Formel 6 berechneten CO2-Einsparungen unter der Schwelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011, ist Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung anwendbar.
(1) E/ECE/324/Rev.2/Add.111/Rev.3 — E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.111/Rev.3 vom 9. Januar 2013.
Berichtigungen
27.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/79 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1047 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
( Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 29. Juni 2016 )
Seite 39, Anhang, Buchstabe b Nummer 1 zur Änderung der die KN-Codes 3215 bis 3215 90 00 betreffenden Zeilen in Teil II des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Fußnote 5:
Anstatt:
„Festtinte in speziellen Formen zum Einlegen in Apparate der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39: frei“
muss es heißen:
„Tintenpatronen (ohne integriertem Druckkopf) zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39 und mit mechanischen oder elektrischen Komponenten; Festtinte in speziellen Formen zum Einsetzen in Apparate der Unterpositionen 8443 31, 8443 32 oder 8443 39: frei“.