ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
30.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1434 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2015
zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 103 Absätze 7 und 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In sämtlichen Sprachfassungen des Wortlauts von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (2) sind einige kleinere Fehler enthalten. |
(2) |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der englischen Sprachfassung enthält irrtümlicherweise das Wort „original“, wodurch der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für die Verbindlichkeiten von Förderbanken eingeschränkt wird. Nach der Streichung des Wortes „original“ würde das angestrebte Ziel klarer aus dem Wortlaut hervorgehen. |
(3) |
In Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sollte der Verweis auf Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aktualisiert werden, um den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission (4) eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. Die Bezugnahme sollte durch einen Verweis auf Artikel 429, Artikel 429a und Artikel 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt werden. |
(4) |
In Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sollte präzisiert werden, dass es sich um den letzten festgestellten Jahresabschluss, der spätestens am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist, handelt. |
(5) |
Artikel 20 Absatz 1 enthält einen Schreibfehler. Die Frist sollte der in Absatz 4 desselben Artikels genannten Frist angeglichen und auf den 1. September 2015 festgelegt werden. |
(6) |
Artikel 20 Absatz 5 muss Artikel 8 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates (5) angeglichen werden, um Kohärenz im Binnenmarkt und im Unionsrecht zu gewährleisten. Dem politischen Ziel wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, aber irrtümlicherweise nicht in Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 Rechnung getragen. |
(7) |
In der deutschen Sprachfassung des Wortlauts von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sind weitere Fehler enthalten. |
(8) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(9) |
Die Fehler in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 müssen korrigiert werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollte diese Berichtigung der Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2015 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten im Einklang mit Artikel 429, Artikel 429a und Artikel 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet.“ |
3. |
Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Für die Zwecke der Absätze 6, 7 und 8 stützt sich die Festlegung der Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertungen, soweit solche vorliegen.“ |
4. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag durch Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik auf den im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt.“ |
5. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Institute legen der Abwicklungsbehörde den letzten festgestellten Jahresabschluss, der spätestens am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist, zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) vor. (*) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“" |
6. |
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bis spätestens 1. März jedes Jahres teilt die EBA allen Abwicklungsbehörden den Wert des Nenners der für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c maßgeblichen Formel mit.“ |
7. |
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bis spätestens 31. Januar jedes Jahres legen die Einlagensicherungssysteme den Abwicklungsbehörden die Berechnung — auf Quartalsbasis — des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen Kreditinstitute für das Vorjahr vor.“ |
8. |
Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Liegen dem Einlagensicherungssystem im Jahr 2015 gemäß Artikel 16 beizubringende Informationen nicht bis zum 1. September für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute gemäß Artikel 5 vor, teilen die betreffenden Kreditinstitute nach einer entsprechenden Meldung des Einlagensicherungssystems die betreffenden Informationen bis zum genannten Termin den Abwicklungsbehörden mit.“ |
9. |
Artikel 20 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten während der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase vorsehen, dass Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens 3 000 000 000 EUR beträgt, für die ersten 300 000 000 EUR der Summe der gesamten Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50 000 EUR zahlen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44).
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquoten (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 1).
30.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1435 DER KOMMISSION
vom 29. August 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. August 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AR |
186,0 |
MA |
155,2 |
|
ZZ |
170,6 |
|
0707 00 05 |
TR |
172,1 |
ZZ |
172,1 |
|
0709 93 10 |
TR |
132,0 |
ZZ |
132,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
192,3 |
CL |
143,1 |
|
TR |
156,0 |
|
UY |
138,9 |
|
ZA |
169,5 |
|
ZZ |
160,0 |
|
0806 10 10 |
EG |
230,9 |
TR |
132,4 |
|
ZZ |
181,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
120,9 |
BR |
106,9 |
|
CL |
145,6 |
|
NZ |
152,8 |
|
UY |
93,1 |
|
ZA |
93,9 |
|
ZZ |
118,9 |
|
0808 30 90 |
AR |
93,2 |
CL |
101,2 |
|
TR |
139,2 |
|
ZA |
110,5 |
|
ZZ |
111,0 |
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
TR |
130,7 |
ZZ |
130,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
30.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 233/6 |
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN
vom 19. Juli 2016
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen [2016/1436]
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-JORDANIEN —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 94 des Abkommens und Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hat der internationalen Gemeinschaft Vorschläge für einen ganzheitlichen Ansatz für eine wirtschaftlich orientierte Reaktion auf die syrische Flüchtlingskrise unterbreitet und im Rahmen dieser Initiative am 12. Dezember 2015 einen besonderen Antrag auf eine Lockerung der gemäß dem Abkommen angewandten Ursprungsregeln eingereicht, um eine Steigerung der jordanischen Ausfuhren in die Union und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für syrische Flüchtlinge sowie für Jordanier zu erreichen. |
(2) |
Im Rahmen der Internationalen Konferenz zur Unterstützung Syriens und der Region am 4. Februar 2016 in London erklärte Jordanien seine Absicht, die Teilnahme syrischer Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt in Jordanien zu fördern und in diesem Zusammen-hang binnen eines Jahres nach der Konferenz 50 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge zu schaffen, und verkündete das Gesamtziel, diese Zahl auf ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten in den nächsten Jahren zu steigern. |
(3) |
Eine vorübergehende Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln würde es ermöglichen, bestimmte in Jordanien hergestellte Erzeugnisse zum Zweck der Bestimmung der Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die Union weniger strengen Ursprungsregeln zu unterwerfen, als anderenfalls anwendbar wären. Diese vorübergehende Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln wäre Bestandteil der Unionsunterstützung für Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise mit dem Ziel, die durch die Aufnahme einer hohen Zahl syrischer Flüchtlinge entstehenden Kosten zu dämpfen. |
(4) |
Die Union vertritt die Auffassung, dass die beantragte Lockerung der Ursprungsregeln zur Erreichung des Gesamtziels, ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge zu schaffen, beitragen würde. |
(5) |
Die Lockerung der Ursprungsregeln würde bestimmten Bedingungen unterliegen, um sicherzustellen, dass sie den Ausführern zugutekommt, die einen Beitrag zu den Bemühungen Jordaniens zur Beschäftigung syrischer Flüchtlinge leisten. |
(6) |
Der Anhang des vorliegenden Beschlusses gilt für Waren, die in Produktionsstätten in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten innerhalb Jordaniens hergestellt werden und deren Herstellung zur Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und die jordanische Bevölkerung beiträgt. |
(7) |
Diese Initiative zielt darauf ab, Anreize für Handel und Investitionen in diesen Entwicklungsgebieten und Industriegebieten zu schaffen und dadurch zu verbesserten wirtschaftlichen Chancen und Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge und die jordanische Bevölkerung beizutragen. |
(8) |
Der Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen sollte daher ergänzt werden, und es sollte die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, festgelegt werden. Diese ergänzende Liste der Be- oder Verarbeitungen sollte auf den Ursprungsregeln basieren, die von der Union bei Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Initiative Allgemeines Präferenzsystem/„Alles außer Waffen“ angewandt werden. |
(9) |
Es sollte eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses zur Festlegung einer ergänzenden Liste der Be- oder Verarbeitungen im Hinblick auf eine spezifische Produktionsstätte geben, wenn diese Produktionsstätte die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses nicht erfüllt. |
(10) |
Es sollte ferner eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses in Bezug auf alle in Artikel 2 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse geben, die in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des Unionsgebiets oder erhebliche Störungen in einem Zweig der Unionswirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen. |
(11) |
Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gültig sein, der ausreichend bemessen ist, um Anreize für zusätzliche Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu schaffen, und folglich am 31. Dezember 2026 auslaufen. Die Union und Jordanien werden eine Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses durchführen und können den Anhang des vorliegenden Beschlusses durch Beschluss des Assoziationsausschusses unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen aus der Durchführung des vorliegenden Beschlusses ändern. |
(12) |
Die Verwirklichung des im Rahmen der Internationalen Konferenz vom 4. Februar 2016 gesteckten Ziels der Schaffung von ungefähr 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge durch Jordanien würde einen bedeutenden Meilenstein darstellen, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung des vorliegenden Beschlusses; die Union und Jordanien werden daraufhin eine weitere Vereinfachung dieser Unterstützungsmaßnahme prüfen. Dafür wäre eine Änderung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses erforderlich — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird durch Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten ist, geändert und ergänzt.
Artikel 2
Der im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltene Anhang II(a) des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen nennt die Bedingungen für die Anwendung und enthält die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in bestimmten geografischen Gebieten im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
Artikel 3
Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss in Kraft.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Geschehen zu Amman am 19. Juli 2016.
Für den Assoziationsausschuss EU-Jordanien
S. AL-KHARABSHEH
ANHANG
„ANHANG II(a)
ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Artikel 1
Gemeinsame Bestimmungen
A. Bestimmung des Ursprungsbegriffs
1. |
Für die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II des Protokolls Nr. 3 festgelegten Regeln auch die folgenden Regeln gelten, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse erfüllen die folgenden Bedingungen:
|
2. |
Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1, erteilen Ausführern von Erzeugnissen, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn ein Ausführer diese Bedingungen nicht mehr erfüllt. |
B. Nachweis der Ursprungseigenschaft
3. |
Ein nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigter Ursprungsnachweis ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „Derogation — Annex II(a) of Protocol 3 — name of the Development Zone or industrial area and authorisation number granted by the competent authorities of Jordan“. |
C. Zusammenarbeit der Verwaltungen
4. |
Wenn die Zollbehörden Jordaniens im Einklang mit Artikel 33 Absatz 5 dieses Protokolls in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien (1) der Europäischen Kommission oder den ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen, geben sie an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen. |
5. |
Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten mit der gebotenen Dringlichkeit die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an den Ermittlungen mitwirken. |
D. Bericht, Überwachung und Überprüfung
6. |
Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad sowie eine Liste der in den Entwicklungsgebieten und Industriegebieten produzierenden Unternehmen mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, den diese Unternehmen jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie jegliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieses Anhangs im Rahmen der bestehenden Stellen, die gemäß dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien ziehen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation und der Weltbank in den Überwachungsprozess in Erwägung. |
7. |
Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs führen die Vertragsparteien eine Halbzeitüberprüfung durch, um zu bestimmen, ob unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen aus der Durchführung dieses Anhangs und der Entwicklung des Konflikts in Syrien Änderungen vorgenommen werden sollten. Auf der Grundlage dieser Halbzeitüberprüfung kann der Assoziationsausschuss mögliche Änderungen prüfen. |
8. |
Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von insgesamt rund 200 000 Arbeitserlaubnissen an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme syrischer Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, erwägen die Vertragsparteien eine weitere Vereinfachung der Bestimmungen dieses Anhangs unter Berücksichtigung der Entwicklungen der syrischen Flüchtlingskrise. Der Assoziationsausschuss kann diesen Anhang diesbezüglich ändern. |
E. Vorübergehende Aussetzung
9. |
|
F. Schutzmechanismus
10. |
Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieses Anhangs zugutekommt, in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des Unionsgebiets oder erhebliche Störungen in einem Zweig der Unionswirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen, kann die Union den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den die bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung oder die erheblichen Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieses Anhangs in Bezug auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung bzw. Gefahr einer Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben. |
G. Inkrafttreten und Geltungsbeginn
11. |
Dieser Anhang gilt vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsausschusses, dem der Anhang beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2026. |
Artikel 2
Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen
Die Liste der Erzeugnisse, für die dieser Anhang gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln gemäß Anhang II angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.
Anhang I des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthält, gilt sinngemäß in Bezug auf die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen:
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In Bemerkung 5.2 werden im zweiten Absatz die folgenden Vormaterialien hinzugefügt:
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Der Text der Bemerkung 7.3 wird wie folgt ersetzt: Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
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(1) Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 30).
(2) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(3) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
(8) Siehe Bemerkung 6.
(9) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(10) SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.“