ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
17.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1379 DER KOMMISSION
vom 16. August 2016
über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die „Behörde“) und zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter. |
(3) |
Die Behörde muss eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben. |
(4) |
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde. |
(5) |
Nachdem E-piim production Ltd einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Lactobacillus plantarum TENSIA® in der mittelharten edamerähnlichen Käsesorte „Herzkäse“ von Harmony™ und der Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2014-00097 (2)). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Der regelmäßige Verzehr über einen Zeitraum von mindestens acht Wochen von täglich 50 g Lactobacillus plantarum TENSIA® in der Käsesorte Südamejuust (auf Deutsch: „Herzkäse“) der Marke Harmony™ trägt durch Senkung des Blutdrucks zur Aufrechterhaltung eines gesunden Herz-Kreislauf-Systems bzw. der Herzgesundheit bei/Herzsymbol.“ |
(6) |
Am 1. Oktober 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr von Lactobacillus plantarum TENSIA® in der mittelharten edamerähnlichen Käsesorte „Herzkäse“ von Harmony™ und der Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(7) |
Nachdem British Specialist Nutrition Association Ltd einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Kohlenhydratlösungen und der Aufrechterhaltung der körperlichen Leistung bei Ausdauertraining abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2014-00058 (3)). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Kohlenhydratlösungen tragen zur Aufrechterhaltung der Ausdauerleistung bei längerem Ausdauertraining bei.“ Auf Ersuchen der Behörde erläuterte der Antragsteller, dass das Lebensmittel, über das diese gesundheitsbezogene Angabe gemacht werden soll, Kohlenhydratlösungen betrifft, die keine Elektrolyten enthalten, und dass hinsichtlich der angegebenen Wirkung ein Vergleich zwischen Kohlenhydratlösungen und Wasser oder Wasser-Elektrolyt-Lösungen hergestellt werden sollte. |
(8) |
Am 1. Oktober 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen dem Verzehr von Kohlenhydratlösungen und der Aufrechterhaltung der körperlichen Leistung bei Ausdauertraining im Vergleich zu Wasser oder Wasser-Elektrolyt-Lösungen kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(9) |
Die vom Antragsteller gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen fanden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen Berücksichtigung. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Unionsliste zugelassener Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(2) EFSA Journal 2014; 12(10):3842.
(3) EFSA Journal 2014; 12(10):3836.
ANHANG
Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben
Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 |
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie |
Angabe |
Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Lactobacillus plantarum TENSIA® in der mittelharten edamerähnlichen Käsesorte „Herzkäse“ von Harmony™ |
Der regelmäßige Verzehr über einen Zeitraum von mindestens acht Wochen von täglich 50 g Lactobacillus plantarum TENSIA® in der Käsesorte Südamejuust (auf Deutsch: „Herzkäse“)der Marke Harmony™ trägt durch Senkung des Blutdrucks zur Aufrechterhaltung eines gesunden Herz-Kreislauf-Systems bzw. der Herzgesundheit bei/Herzsymbol. |
Q-2014-00097 |
Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält |
Kohlenhydratlösungen |
Kohlenhydratlösungen tragen zur Aufrechterhaltung der Ausdauerleistung bei längerem Ausdauertraining bei. |
Q-2014-00058 |
17.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1380 DER KOMMISSION
vom 16. August 2016
zur Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission in Bezug auf die anzuwendenden Ursprungsregeln bezüglich der für Thunfisch mit Ursprung in Ecuador geltenden regionalen Kumulierung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährte die Union Ecuador Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 in Form einer Interimsvereinbarung auf Gegenseitigkeit, um unnötige Handelsstörungen nach der Paraphierung des Beitrittsprotokolls von Ecuador zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (3) vom 12. Dezember 2014 zu vermeiden. |
(2) |
Für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 gewährten Zollpräferenzen sind die Ursprungsregeln im Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) wie auch die Regeln für eine regionale Ursprungskumulierung innerhalb einer Ländergruppe mit Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela anwendbar. Seit dem 1. Januar 2014 konnte die regionale Kumulierung in derselben regionalen Gruppe nur bei Ländern angewendet werden, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union begünstigte Länder des Allgemeines Präferenzsystems gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) waren. |
(3) |
Mit Wirkung vom 1. Mai 2016 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgehoben und sind die Ursprungsregeln, die für die Zwecke der Zollpräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ecuador anwendbar sind, ab diesem Zeitpunkt in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (6) sowie in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unteranschnitte 2 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sieht die gleichen Kumulierungsregeln wie die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vor. |
(4) |
Seit dem 1. Januar 2016 gehören Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama zu derselben regionalen Gruppe wie Ecuador und sind nicht mehr begünstigte Länder des Allgemeines Präferenzsystems. Seit dem 1. Januar 2016 sind daher zubereitete oder haltbar gemachte Thunfische und echte Bonitos der Unterposition 1604 14 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) sowie zubereitete oder haltbar gemachte Thunfische, echte Bonitos und andere Fische der Euthynnus-Arten der Unterposition 1604 20 70 der Kombinierten Nomenklatur (KN) nicht als Erzeugnisse mit Ursprung in Ecuador im Sinne der regionalen Kumulierung mit diesen Ländern für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 gewährten Zollpräferenzen zu betrachten. |
(5) |
Am 4. April 2016 beantragte Ecuador eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln, damit die fischverarbeitende Industrie Ecuadors zur Bestimmung des Ursprungs von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und echten Bonitos der HS-Unterposition 1604 14 sowie von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen, echten Bonitos und anderen Fische der Euthynnus-Arten der KN-Unterposition 1604 20 70 die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama gemäß der regionalen Kumulierung als Vormaterialien mit Ursprung in Ecuador betrachten kann. Die Abweichung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2016 beantragt. Ergänzende Angaben zu diesem ersten Antrag wurden am 30. Juni 2016 vorgelegt. |
(6) |
In dem Antrag auf eine abweichende Regelung erklärte Ecuador, dass bei der Herstellung von zubereiteten oder haltbar gemachten Tunfischen, die von Ecuador in die Union ausgeführt werden, große Mengen Rohthunfisch aus den mittelamerikanischen Ländern und den Andenstaaten bezogen werden. Ohne die Möglichkeit einer Kumulierung mit diesen Ländern derselben regionalen Gruppe würden die ecuadorianische Ausfuhren von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen in die Union um 30 % zurückgehen. |
(7) |
Zwischenzeitlich wurde die Küste Ecuadors am 16. April 2016 von einem Erdbeben der Stärke 7,8 getroffen. Die Provinz Manabí sowie Gebiete von Manta, wo die meisten Unternehmen des ecuadorianischen Fischereisektors tätig sind, waren stark betroffen. Auch massive Sachschäden, u. a. an Schlüsselinfrastrukturen, wurden gemeldet, wodurch sich die Lage in der fischverarbeitenden Industrie in Ecuador weiter verschärft. |
(8) |
Angesichts dieser Umstände, der im Antrag von Ecuador vorgebrachten Gründe und der negativen Auswirkungen des Erdbebens auf die fischverarbeitende Industrie sollte Ecuador im Einklang mit Artikel 64 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eine befristete Abweichung von den im Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Bedingungen gewährt werden. Deshalb sollten die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, die bei der Herstellung von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und echten Bonitos der HS-Unterposition 1604 14 sowie von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen, echten Bonitos und anderen Fischen der Euthynnus-Arten der KN-Unterposition 1604 20 70 verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Ecuador angesehen werden. |
(9) |
Um Handelsstörungen zu vermeiden und das Erreichen der Ziele der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 gewährten Zollpräferenzen zu erleichtern, sollte sich die befristete Abweichung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 erstrecken. |
(10) |
Unter Berücksichtigung des Ursprungsnachweises, der für die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama verwendet werden kann, kann die Kumulierung auch auf der Grundlage des Ursprungsnachweises angewendet werden, der im Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits bzw. im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (8) vorgesehen ist. |
(11) |
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der für die Anwendung der Kumulierung mit Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte Ecuador die Einführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sicherstellen. |
(12) |
Um eine wirksame Überwachung der Abweichung zu ermöglichen, sollten die Behörden Ecuadors der Kommission am Ende der Anwendung der abweichenden Regelung die Einzelheiten der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A mitteilen, die im Rahmen der abweichenden Regelung ausgestellt wurden. |
(13) |
Um weitere Verzögerungen bei der Umsetzung dieser abweichenden Regelung zu vermeiden, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Zwecke einer Kumulierung gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und abweichend von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung ist Ecuador im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 berechtigt, die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama bei der Herstellung von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und echten Bonitos der HS-Unterposition 1604 14 sowie von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen, echten Bonitos und anderen Fischen der Euthynnus-Arten der KN-Unterposition 1604 20 70 zu verwenden.
Der Ursprungsnachweis für die in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse wird gemäß Artikel 97l der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt.
(2) Für die Zwecke einer Kumulierung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und abweichend von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung ist Ecuador im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 berechtigt, die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama bei der Herstellung von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und echten Bonitos der HS-Unterposition 1604 14 sowie von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen, echten Bonitos und anderen Fischen der Euthynnus-Arten der KN-Unterposition 1604 20 70 zu verwenden.
Der Ursprungsnachweis für die in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse wird gemäß Artikel 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestellt.
(3) Die zuständigen Behörden Ecuadors, die ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse ausstellen, können sich auch auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 stützen, die von den zuständigen Behörden Kolumbiens, Perus, Costa Ricas, El Salvadors, Guatemalas, Honduras, Nicaraguas oder Panamas im Einklang mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits bzw. dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits ausgestellt wurde.
(4) Ecuador stellt sicher, dass die für die Anwendung der Kumulierung mit Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingeführt werden.
(5) Es wird davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die „besonderen Umstände“ nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 auch für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse gilt, für die zum Zeitpunkt der Ausfuhr kein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde.
Artikel 2
Bis zum 31. Januar 2017 übermitteln die zuständigen Behörden Ecuadors der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen und der Warenwerte, für die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Zwecke der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Abweichung ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2014 über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador (ABl. L 372 vom 30.12.2014, S. 5).
(3) ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(8) ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.
17.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/8 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1381 DER KOMMISSION
vom 16. August 2016
über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel im Hinblick auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die „Behörde“) weiter. |
(3) |
Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab. |
(4) |
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde. |
(5) |
Nachdem Cross Vetpharm Group UK Ltd einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von beta-Galactosidase aus Kluyveromyces lactis in Colief® im Hinblick auf die Verringerung gastrointestinaler Beschwerden (Frage Nr. EFSA-Q-2014-00404 (2)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Colief®/Lactase-Enzym verringert die Lactosebelastung der Säuglingsnahrung und mildert die Auswirkungen der unzureichenden Verdauung von Lactose bei Säuglingen, die unter Koliken leiden und nicht in der Lage sind, die Lactose in ihrer Nahrung vollständig zu verdauen“. |
(6) |
Am 17. Juli 2015 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass die vorgelegten Daten nicht ausreichend sind, um einen kausalen Zusammenhang zwischen der Einnahme von beta-Galactosidase aus Kluyveromyces lactis in Colief® und einer Verringerung gastrointestinaler Beschwerden nachzuweisen. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die EU-Liste zugelassener Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(2) EFSA Journal 2015; 13(7):4187.
ANHANG
Abgelehnte gesundheitsbezogene Angabe
Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 |
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie |
Angabe |
Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
Colief® |
Colief®/Lactase-Enzym verringert die Lactosebelastung der Säuglingsnahrung und mildert die Auswirkungen der unzureichenden Verdauung von Lactose bei Säuglingen, die unter Koliken leiden und nicht in der Lage sind, die Lactose in ihrer Nahrung vollständig zu verdauen. |
Q-2014-00404 |
17.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1382 DER KOMMISSION
vom 16. August 2016
zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,
zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein. |
(2) |
Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden. |
(3) |
Die Kommission akzeptierte mit dem Beschluss 2013/423/EU (4) dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (5) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren. |
(4) |
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein. |
(5) |
Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Preisverpflichtungsangebots vorgelegt hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Preisverpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, unter anderem:
|
(6) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet. |
(7) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller. |
(8) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(9) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 (12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller. |
(10) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (13) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung ein. |
(11) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (14) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung ein. |
(12) |
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (15) leitete die Kommission außerdem eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein. |
(13) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 (16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
(14) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 (17) weitete die Kommission den mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht. |
(15) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 (18) weitete die Kommission den mit der Verordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht. |
(16) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 (19) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller. |
B. VERPFLICHTUNGSBEDINGUNGEN, UNTER DENEN EIN WIDERRUF MÖGLICH IST, SELBST WENN KEINE VERLETZUNG VORLIEGT
(17) |
In der Verpflichtung ist vorgesehen, dass die Kommission die Annahme der Verpflichtung während deren Geltungsdauer widerrufen kann, wenn sich die Überwachung und Durchsetzung als undurchführbar herausstellen, u. a. auch bei einer Änderung der Umstände. |
(18) |
Darüber hinaus kann jeder ausführende Hersteller seine Verpflichtung während der Anwendung jederzeit freiwillig zurücknehmen. |
C. GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME FÜR DELSOLAR UND MOTECH
(19) |
Sowohl Delsolar als auch MOTECH haben ein verbundenes Unternehmen in Taiwan, dem im Rahmen der in den Erwägungsgründen 14 und 15 genannten Umgehungsuntersuchungen eine Befreiung gewährt wurde. |
(20) |
Die Kommission analysierte die Auswirkung dieser Befreiungen auf die Praktikabilität der Verpflichtung. Die Befreiungen stellen eine Veränderung der Umstände gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Verpflichtungsannahme dar. Mit ihnen sollen die Einfuhren der von den verbundenen Unternehmen von Delsolar und MOTECH in Taiwan hergestellten betroffenen Waren in die Union von den Zöllen befreit werden. Diese Einfuhren sind nicht Gegenstand der Verpflichtung. |
(21) |
Nach Auffassung der Kommission entsteht durch diese Befreiung für Einfuhren in die Union ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften. Denn die verbundenen Unternehmen, denen im Rahmen der Umgehungsuntersuchung eine Befreiung gewährt wurde, können die betroffene Ware an dieselben Abnehmer in der Union verkaufen, an die die unter die Verpflichtung fallende Ware verkauft wird, und die Preise für diese Geschäftsvorgänge können so gestaltet werden, dass sie die in der Verpflichtung festgesetzten Mindesteinfuhrpreise ausgleichen. Die Kommission ist nicht in der Lage, die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung und gleichzeitig die Verkäufe aus Taiwan an dieselben Abnehmer in der Union zu überwachen. |
(22) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die erwähnten Befreiungen die Überwachung der Verpflichtung für Delsolar und MOTECH undurchführbar machen. |
D. FREIWILLIGE RÜCKNAHME DURCH LERRI SOLAR, XI'AN LONGI UND CNPV
(23) |
Im März 2016 teilte LERRI Solar der Kommission mit, dass es seine Verpflichtung zurücknehmen wolle. |
(24) |
Xi'an LONGi und CNPV teilten der Kommission im Mai 2016 mit, dass sie ebenfalls ihre Verpflichtung zurücknehmen wollten. |
E. SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
(25) |
Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen. Delsolar und MOTECH reichten Stellungnahmen ein. |
i) Delsolar
(26) |
Delsolar bestritt, dass die seinem verbundenen taiwanischen Unternehmen gewährte Befreiung eine Veränderung der Umstände darstelle. Delsolar informierte die Kommission im Rahmen der in Erwägungsgrund 4 genannten Ausgangsuntersuchungen über die Fusion mit dem taiwanischen Unternehmen; die Kommission brachte dagegen keine Einwände vor. Da die betroffene Ware, die von dem mit Delsolar verbundenen taiwanischen Unternehmen hergestellt wurde, weder vor noch nach den Umgehungsuntersuchungen den Maßnahmen unterlag, unterscheide sich die Situation nicht von der vor den Umgehungsuntersuchungen. |
(27) |
Die Kommission kann dieses Vorbringen nicht akzeptieren. |
(28) |
Zunächst erinnert die Kommission daran, dass der Anteil der Einfuhren aus Drittländern — ausgenommen die VR China — in die Union im Untersuchungszeitraum 6,8 % des Unionsmarkts betrug. Konkret lag der Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan bei 0,8 % (Tabelle 12 der Verordnung (EU) Nr. 513/2013). Aus diesen Daten geht hervor, dass die Ausfuhren aus den bestehenden Produktionsanlagen von Unternehmen marginal waren, die in Taiwan herstellen und mit den chinesischen Unternehmen, die das Verpflichtungsangebot unterbreiteten, verbunden sind. |
(29) |
Infolge der Gewährung der Befreiungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das mit Delsolar verbundene taiwanische Unternehmen erhebliche Mengen von Modulen und Zellen in die Union ausführen wird. |
(30) |
Die Entscheidung, die Verpflichtungsannahme zu widerrufen, ist einem Risiko von Ausgleichsgeschäften geschuldet, das die Kommission nicht überwachen kann. Die Frage, ob Waren, die in den Anlagen von Drittländern hergestellt werden, Maßnahmen unterliegen, ist für die Bewertung der Risiken in Bezug auf die Überwachung nicht von Bedeutung. Die Befreiung bezieht sich auf die explizit für den Unionsmarkt bestimmten Einfuhren der betroffenen Ware, die von dem mit Delsolar verbundenen taiwanischen Unternehmen hergestellt wird. Dadurch entsteht ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften. Die Bewertung der Risiken in Bezug auf die Überwachung ist außerdem von Fall zu Fall unterschiedlich und könnte sich während der Laufzeit der Verpflichtung ändern, da bestimmte Risiken tatsächlich eintreten, neue Risiken entstehen und die Kommission die praktischen Aspekte der fallspezifischen Überwachung besser bewerten kann. Auch in diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, ob die Einfuhren vor der Umgehungsuntersuchung den Maßnahmen unterlagen. |
(31) |
Delsolar brachte außerdem vor, dass die bloße Befreiung seines verbundenen taiwanischen Unternehmens nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass die Überwachung der von Delsolar abgegebenen Verpflichtung undurchführbar werde. Aus Sicht von Delsolar sei das erhöhte Risiko von Ausgleichsgeschäften rein hypothetisch. Da die Verpflichtung Verkäufe an dieselben Abnehmer untersagt, könnte jede Verletzung zum Widerruf der Verpflichtung von Delsolar führen. Diesbezüglich gab Delsolar an, die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht an denselben Abnehmer zu verkaufen, an den sein verbundenes taiwanisches Unternehmen die betroffene Ware verkaufe. Die Einhaltung der Verpflichtung könne durch Kontrollbesuche in den Betriebsstätten von Delsolar und seinem verbundenen taiwanischen Unternehmen vor Ort überprüft werden. Darüber hinaus brachte Delsolar vor, die Kommission habe sein verbundenes taiwanisches Unternehmen im Rahmen der in den Erwägungsgründen 14 und 15 genannten Umgehungsuntersuchungen als echten Hersteller betrachtet, der die Maßnahmen nicht umgehe. Daher sei jede Behauptung zu einem möglichen Risiko von Ausgleichsgeschäften rein spekulativ. |
(32) |
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die in den Erwägungsgründen 14 und 15 genannten Umgehungsuntersuchungen ergaben, dass das mit Delsolar verbundene taiwanische Unternehmen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Antidumpinggrundverordnung und des Artikels 23 der Antisubventionsgrundverordnung beteiligt war. Allerdings war die Berücksichtigung der mit der Verpflichtung von Delsolar verbundenen Risiken nicht Gegenstand dieser Untersuchungen. Zudem bedeutet keine dieser Feststellungen, dass keine Umgehung der Verpflichtung in Form von Ausgleichsgeschäften stattgefunden hat. Vielmehr erhöht die Befreiung, die dem mit Delsolar verbundenen taiwanischen Unternehmen gewährt wurde, die Umgehungsrisiken im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Delsolar beträchtlich. Eine solche Befreiung impliziert die konkrete Absicht, in die Union zu verkaufen. Daher wäre es erforderlich, dass die Kommission sowohl die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung als auch die Verkäufe aus Taiwan überwacht. Dadurch ist die Überwachung der Verpflichtung von Delsolar nicht mehr durchführbar. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission außerdem daran, dass die Überwachung der Verpflichtung im Laufe ihrer Durchführung, insbesondere angesichts der in Malaysia und Taiwan festgestellten Umgehungspraktiken, deutlich schwieriger geworden ist. Die Kommission ist nicht in der Lage, die Verkäufe aus Taiwan, die nicht Gegenstand der Verpflichtung sind, zu überwachen. Die Kommission erinnert ferner daran, dass sie Delsolar Möglichkeiten angeboten hat, um die Durchführbarkeit seiner Verpflichtung weiterhin zu gewährleisten; Delsolar weigerte sich jedoch, diese in Betracht zu ziehen. |
(33) |
Schließlich behauptet Delsolar, dass seine Situation mit der von anderen Unternehmen vergleichbar sei, die auch unter die Verpflichtung fallen und verbundene Unternehmen mit Produktionsanlagen in Ländern besitzen, die nicht den Maßnahmen unterliegen. Daher würde die bloße Existenz der Geschäftsbeziehung die Überwachung der Verpflichtung nicht per se undurchführbar machen. |
(34) |
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück und weist auf ihre in den Erwägungsgründen 27 und 29 dargelegte Begründung hin. |
ii) MOTECH
(35) |
Ähnlich wie Delsolar brachte MOTECH vor, dass seine Geschäftsbeziehung zu dem mit ihm verbundenen taiwanischen Unternehmen der Kommission im Rahmen der in Erwägungsgrund 4 genannten Ausgangsuntersuchungen bekannt gewesen wäre. Mit Annahme der Verpflichtung von MOTECH hätte die Kommission bestätigt, dass keine Umgehung stattgefunden habe. |
(36) |
Zunächst verweist die Kommission diesbezüglich auf die Zurückweisung ähnlicher Behauptungen von Delsolar. |
(37) |
Ferner weist die Kommission dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: Zum Zeitpunkt der Verpflichtungsannahme führt die Kommission zwar eine umfassende Analyse der Risiken in Bezug auf die Überwachung durch; die Annahme bedeutet jedoch nicht per se, dass keine Umgehung vorliegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Befreiung, die dem mit MOTECH verbundenen taiwanischen Unternehmen gewährt wurde, das in Erwägungsgrund 21 dargelegte Risiko von Ausgleichsgeschäften erhöht. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass die Überwachung der Verpflichtung im Laufe ihrer Durchführung, insbesondere angesichts der in Malaysia und Taiwan festgestellten Umgehungspraktiken, deutlich schwieriger geworden ist. Die Kommission ist nicht in der Lage, die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung und gleichzeitig die Verkäufe aus Taiwan an dieselben Abnehmer in der Union zu überwachen. |
(38) |
MOTECH brachte außerdem vor, dass die Kommission mit der Befreiung des mit MOTECH verbundenen taiwanischen Unternehmens bestätigt hätte, dass keine Umgehung oder Ausgleichsgeschäfte im Zusammenhang mit MOTECH und seinem verbundenen taiwanischen Unternehmen vorlägen. Die Kommission wäre in der Lage, die Einfuhren von MOTECH und seinem verbundenen taiwanischen Unternehmen zu überwachen, da die beiden Unternehmen unter verschiedenen TARIC-Zusatzcodes Einfuhren in die Union tätigen würden. |
(39) |
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die Befreiung, die im Rahmen der in den Erwägungsgründen 14 und 15 genannten Umgehungsuntersuchungen gewährt wurde, bestätigt, dass sich das mit MOTECH verbundene taiwanische Unternehmen nicht an Umgehungspraktiken beteiligt hat. Allerdings ist diese Feststellung für die Beurteilung der Praktikabilität der Verpflichtung im Sinne der Erwägungsgründe 21 und 22 nicht von Bedeutung. Die Kommission analysierte die Auswirkungen dieser Befreiung und kam zu dem Schluss, dass das Risiko von Ausgleichsgeschäften gestiegen ist. Die Kommission berücksichtigte auch die bei der Überwachung der Verpflichtung gesammelten Erfahrungen, wobei sie zu dem Schluss kam, dass sie nicht gleichzeitig die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung und die Verkäufe aus Taiwan an dieselben Abnehmer in der Union überwachen kann. |
F. WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(40) |
Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Delsolar, CNPV, MOTECH, Xi'an LONGi und LERRI Solar sowie ihre verbundenen Unternehmen in der Union zu widerrufen ist. |
(41) |
Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführte endgültige Ausgleichszoll ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung automatisch für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Delsolar (TARIC-Zusatzcode: B792), CNPV (TARIC-Zusatzcode: B813), MOTECH (TARIC-Zusatzcode: B852), Xi'an LONGi (TARIC-Zusatzcode: B897) und LERRI Solar (TARIC-Zusatzcode: B898) hergestellt wurde. |
(42) |
Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Annahme der Verpflichtung in Bezug auf
a) |
Delsolar (Wujiang) Ltd zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B792; |
b) |
CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd, für das der folgende TARIC-Zusatzcode gilt: B813; |
c) |
MOTECH (Suzhou) RENEWABLE ENERGY CO. LTD, für das der folgende TARIC-Zusatzcode gilt: B852; |
d) |
Xi'an LONGi Silicon Materials Corp. und Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B897; und |
e) |
LERRI Solar Technology (Zhejiang) Co. Ltd zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B898; |
wird hiermit widerrufen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(3) ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.
(4) ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.
(5) ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.
(6) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.
(7) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.
(8) ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.
(9) ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.
(10) ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.
(11) ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.
(12) ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.
(13) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.
(14) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.
(15) ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.
(16) ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.
(17) ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.
(18) ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.
(19) ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.
ANHANG
Liste der Unternehmen:
Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd |
B798 |
Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd |
B799 |
Anhui Chaoqun Power Co. Ltd |
B800 |
Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd |
B802 |
Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd |
B801 |
Anhui Titan PV Co. Ltd |
B803 |
Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited TBEA SOLAR CO. LTD XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT |
B804 |
Changzhou NESL Solartech Co. Ltd |
B806 |
Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd |
B807 |
CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD |
B808 |
ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B811 |
CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD |
B812 |
CSG PVtech Co. Ltd |
B814 |
China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd |
B809 |
Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd |
B816 |
EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD |
B817 |
Era Solar Co. Ltd |
B818 |
GD Solar Co. Ltd |
B820 |
Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd |
B821 |
Konca Solar Cell Co. Ltd Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED |
B850 |
Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd |
B822 |
Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd |
B824 |
Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd |
B826 |
Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd |
B827 |
HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD |
B828 |
Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd |
B829 |
Jetion Solar (China) Co. Ltd Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd |
B830 |
Jiangsu Green Power PV Co. Ltd |
B831 |
Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd |
B832 |
Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B833 |
Jiangsu Runda PV Co. Ltd |
B834 |
Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd |
B835 |
Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd |
B836 |
Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd |
B837 |
Jiangsu Sinski PV Co. Ltd |
B838 |
Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd |
B839 |
Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd |
B840 |
Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd |
B841 |
Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd |
B793 |
Jiangyin Hareon Power Co. Ltd Hareon Solar Technology Co. Ltd Taicang Hareon Solar Co. Ltd Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd Altusvia Energy (Taicang) Co. Ltd |
B842 |
Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd |
B843 |
JingAo Solar Co. Ltd Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd Hefei JA Solar Technology Co. Ltd Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd |
B794 |
Jinko Solar Co. Ltd Jinko Solar Import and Export Co. Ltd ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD |
B845 |
Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd |
B795 |
Juli New Energy Co. Ltd |
B846 |
Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd |
B847 |
King-PV Technology Co. Ltd |
B848 |
Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan) |
B849 |
Lightway Green New Energy Co. Ltd Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd |
B851 |
Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd |
B853 |
NICE SUN PV CO. LTD LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD |
B854 |
Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co. Ltd |
B856 |
Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd |
B857 |
Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd |
B858 |
Ningbo Osda Solar Co. Ltd |
B859 |
Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd |
B860 |
Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd |
B861 |
Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd |
B862 |
Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd |
B863 |
Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd |
B864 |
Perlight Solar Co. Ltd |
B865 |
Phono Solar Technology Co. Ltd Sumec Hardware & Tools Co. Ltd |
B866 |
RISEN ENERGY CO. LTD |
B868 |
SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD |
B869 |
SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD |
B870 |
Shanghai BYD Co. Ltd BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd |
B871 |
Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd Shanghai Chaori International Trading Co. Ltd |
B872 |
Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd |
B873 |
SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD |
B874 |
SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd |
B875 |
Shanghai ST Solar Co. Ltd Jiangsu ST Solar Co. Ltd |
B876 |
Shenzhen Sacred Industry Co.Ltd |
B878 |
Shenzhen Topray Solar Co. Ltd Shanxi Topray Solar Co. Ltd Leshan Topray Cell Co. Ltd |
B880 |
Sopray Energy Co. Ltd Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd |
B881 |
SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd |
B882 |
SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD |
B883 |
TDG Holding Co. Ltd |
B884 |
Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd |
B885 |
Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd |
B886 |
Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd |
B877 |
Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd |
B879 |
Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd |
B889 |
Wuxi Saijing Solar Co. Ltd |
B890 |
Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd |
B891 |
Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd |
B892 |
Wuxi Suntech Power Co. Ltd Suntech Power Co. Ltd Wuxi Sunshine Power Co. Ltd Luoyang Suntech Power Co. Ltd Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd |
B796 |
Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd |
B893 |
Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B896 |
Yingli Energy (China) Co. Ltd Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd |
B797 |
Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd |
B899 |
Yuhuan Sinosola Science & Technology Co.Ltd |
B900 |
Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd |
B902 |
Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd |
B903 |
Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B904 |
Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd |
B905 |
Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd |
B906 |
Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd |
B907 |
Zhejiang Koly Energy Co. Ltd |
B908 |
Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd |
B910 |
Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd |
B911 |
Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd |
B912 |
Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd |
B914 |
Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd |
B915 |
Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd |
B916 |
Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd |
B917 |
Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD |
B918 |
ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD |
B920 |
Zhongli Talesun Solar Co. Ltd |
B922 |
17.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1383 DER KOMMISSION
vom 16. August 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
155,7 |
ZZ |
155,7 |
|
0707 00 05 |
TR |
116,3 |
ZZ |
116,3 |
|
0709 93 10 |
TR |
137,2 |
ZZ |
137,2 |
|
0805 50 10 |
AR |
198,9 |
CL |
145,4 |
|
MA |
99,8 |
|
TR |
156,0 |
|
UY |
201,1 |
|
ZA |
143,4 |
|
ZZ |
157,4 |
|
0806 10 10 |
EG |
214,0 |
MA |
178,5 |
|
TR |
144,7 |
|
ZZ |
179,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
116,0 |
BR |
102,1 |
|
CL |
115,8 |
|
CN |
125,7 |
|
NZ |
141,1 |
|
PE |
106,8 |
|
US |
139,9 |
|
UY |
93,8 |
|
ZA |
98,9 |
|
ZZ |
115,6 |
|
0808 30 90 |
AR |
99,0 |
CL |
108,0 |
|
TR |
144,2 |
|
ZA |
128,5 |
|
ZZ |
119,9 |
|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
TR |
133,5 |
ZZ |
133,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
17.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/24 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1384 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. August 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
nach Anhörung der Europäischen Kommission
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um sicherzustellen, dass dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) ausreichende Informationen zu den Wertpapierbeständen von Bankengruppen vorliegen, sind zusätzliche Attribute für Statistiken über Wertpapierbestände erforderlich, die über die derzeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (2) geforderten hinausgehen. Mithilfe dieser zusätzlichen Attribute wird die Durchführung einer grundlegenderen Analyse der Risiken und Forderungspositionen innerhalb des Finanzsystems ermöglicht. Dies wiederum wird eine vertiefte Analyse des geldpolitischen Transmissionsmechanismus ermöglichen. Die Ausweitung des Umfangs der zu meldenden Kreditrisiko- und Rechnungslegungsinformationen ist besonders bedeutend für die Analyse der Finanzstabilität. Gleichzeitig werden diese Daten für die Zwecke der Aufsicht nützlich sein. Des Weiteren ist diese Ausweitung zur Bewertung der Forderungspositionen des Eurosystems in Bezug auf Gegenparteien zu geldpolitischen Geschäften erforderlich. Ferner sollte der Aufbau bestimmter Bestimmungen der Verordnung geändert werden, um die statistischen Berichtspflichten der Berichtspflichtigen im Hinblick auf Sektor- und Gruppendaten klarzustellen. |
(2) |
Darüber hinaus sollten die Berichtspflichten der Verwahrstellen präzisiert werden, um doppelte Berichtspflichten in Bezug auf Wertpapiere zu vermeiden, die von mehreren im Euro-Währungsgebiet ansässigen Verwahrstellen gemeldet werden könnten, beispielsweise im Falle von Unterverwahrern. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Es werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt: „Artikel 3a Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Berichtspflichtige für Gruppendaten stellen der betreffenden NZB für Positionen der von ihnen oder ihren Gruppen, darunter auch nicht-ansässige Unternehmen, zum Quartalsende gehaltenen Wertpapiere vierteljährlich Daten auf Einzelwertpapierbasis bereit. Solche Daten werden auf Brutto-Basis gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen herauszurechnen. Diese Daten werden gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet. Berichtspflichtige für Gruppendaten melden Daten über Wertpapierstände gemäß Anhang I Kapitel 2. 2. Berichtspflichtige für Gruppendaten, die zur Bereitstellung von Daten gemäß Absatz 1 verpflichtet sind, melden Daten in Bezug auf die von dem Mutterunternehmen und/oder seinen Tochterunternehmen gehaltenen Instrumente gemäß den Tabellen in Anhang I Kapitel 2 auf Gruppen- oder Einzelunternehmensbasis. 3. Die betreffende NZB hat zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich Meldungen mit dem Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis und ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis vornehmen. 4. Berichtspflichtige für Gruppendaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii haben diese Verordnung auf Ebene der Bestände dieses einzelnen Instituts oder Finanzinstituts einzuhalten. Artikel 3b Allgemeine statistische Berichtspflichten 1. Die Berichtspflichten und Ausnahmeregelungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß: a) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (***), b) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (****) und c) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50). 2. Daten auf Einzelwertpapierbasis über Positionen zum Quartalsende oder Monatsende und statistische Daten für das Referenzquartal oder den Referenzmonat gemäß Artikel 3 Absatz 5 werden gemäß Anhang II Teil 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 und den Rechnungslegungsvorschriften nach Artikeln 5, 5a und 5b gemeldet. (***) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73)." (****) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).“" |
5. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Es werden folgende Artikel 4a und 4b eingefügt: „Artikel 4a Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3a nach den folgenden Grundsätzen gewähren:
2. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ gewähren, sofern die NZBen diese Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden. 3. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die NZBen die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten können. Artikel 4b Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen 1. Die NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß a) der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (*****), b) der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), c) der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) oder d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden, oder wenn die NZBen die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen auf anderem Wege ableiten können. 2. Die NZBen stellen sicher, dass die in diesem Artikel, in Artikel 4 und in Artikel 4a genannten Bedingungen für die Gewährung, die Erneuerung oder die Rücknahme einer Ausnahmeregelung, sofern anwendbar und falls erforderlich, mit Wirkung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erfüllt sind. 3. Die NZBen können den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel, Artikel 4 oder Artikel 4a gewährt wurden, zusätzliche Berichtspflichten auferlegen, falls die NZBen weitere Angaben für erforderlich halten. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die verlangten Daten innerhalb von 15 Werktagen ab der Aufforderung durch die betreffende NZB. 4. Wurden von den NZBen Ausnahmeregelungen gewährt, können die tatsächlichen Berichtspflichtigen gleichwohl die vollen Berichtspflichten erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der sich entscheidet, die von der betreffenden NZB gewährten Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch zu nehmen, hat die Zustimmung der NZB einzuholen, bevor er die gewährten Ausnahmeregelungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt. (*****) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).“" |
7. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Es werden folgende Artikel 5a und 5b eingefügt: „Artikel 5a Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Gruppendaten 1. Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände mit den gemäß Anhang II Teil 4 und 8 ermittelten Bewertungen. 2. Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände für statistische Zwecke auf Bruttobasis. Insbesondere sind Wertpapierbestände von Berichtspflichtigen für Gruppendaten, die von dem Berichtspflichtigen selbst ausgegeben wurden, sowie Wertpapierbestände der einzelnen Rechtsträger innerhalb der berichtenden Gruppe gemäß Artikel 2 Absatz 4, die von den Unternehmen selbst ausgegeben wurden, zu melden. Artikel 5b Allgemeine Rechnungslegungsvorschriften 1. Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften diejenigen, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (******) oder, wenn diese keine Anwendung findet, die in den sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen gelten, niedergelegt sind. 2. Die Wertpapierbestände, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, werden als Bestände des ursprünglichen Inhabers und nicht als Bestände der Partei erfasst, die sie vorübergehend erwirbt, wenn eine feste Verpflichtung zur Umkehrung des Geschäfts besteht und nicht nur die bloße Möglichkeit. Verkauft die Partei, die die Wertpapiere vorübergehend erwirbt, die übernommenen Wertpapiere, so wird ein solcher Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und von der Partei, die sie vorübergehend erwirbt, als negative Position im betreffenden Wertpapierportfolio ausgewiesen. (******) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).“" |
9. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Vorlagefrist für Sektordaten Die NZBen übermitteln der EZB:
|
10. |
Es werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt: „Artikel 6a Vorlagefrist für Gruppendaten Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3a Absatz 1 und Anhang I Kapitel 2 bis 18.00 Uhr MEZ am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Artikel 6b Allgemeine Vorlagefristen 1. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den tatsächlichen Berichtspflichtigen benötigen, um die erforderlichen Qualitätskontrollverfahren durchzuführen und die Fristen der Artikel 6 und 6a einzuhalten. 2. Fällt eine in Artikel 6 oder Artikel 6a genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Veröffentlichung auf der Website der EZB.“ |
11. |
Der folgende Artikel 10b wird eingefügt: „Artikel 10b Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) (*******) 1. Die erstmalige Meldung von Sektordaten gemäß Artikel 3 beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018. 2. Die erstmalige Meldung von Gruppendaten gemäß Artikel 3a beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018. (*******) Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22) (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 24)“." |
12. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. August 2016.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).
ANHANG
1. |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
(*) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.
(**) Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt zu erfassen.“;
(***) Die im System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2008 enthaltene Sektorenzuordnung findet in diesem Fall Anwendung, da das ESVG 2010 keine Anwendung findet“;
(1) Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).
(2) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‘Zentralstaat’ (S.1311), ‘Länder’ (S.1312), ‘Gemeinden’ (S.1313) und ‘Sozialversicherung’ (S.1314) getrennt erfasst.
(3) Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).
(4) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.
(5) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚private Haushalte‘ (S.14) und ‚private Organisationen ohne Erwerbszweck‘ (S.15) getrennt gemeldet.“;
(6) Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollten die Felder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften gemeldet werden, die von der NZB festgelegt wurden, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.
(7) Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollten die Felder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften gemeldet werden, die von der NZB festgelegt wurden, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.
(8) Bestmögliche alternative Näherungswerte (wie Buchwerte) können verwendet werden, wenn der Marktwert nicht verfügbar ist.
(9) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren ‚Zentralstaat‘ (S.1311), ‚Länder‘ (S.1312), ‚Gemeinden‘ (S.1313) und ‚Sozialversicherung‘ (S.1314) getrennt erfasst.“
(****) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).“.
(10) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
BESCHLÜSSE
17.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/52 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1385 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2014
zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 (ex NN 37/10, ex CP 19/09)) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6846)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Am 14. Januar 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde von Radiodifusión Digital SL (im Folgenden „Radiodifusión“) und am 18. Mai 2009 eine Beschwerde von SES Astra S.A. (im Folgenden „Astra“) ein. Beide Beschwerden betreffen eine staatliche Beihilferegelung, die die spanischen Behörden in Zusammenhang mit dem Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten in Spanien eingeführt hatten. Die beanstandete Regelung geht auf das Gesetz 10/2005 vom 14. Juni 2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, der Liberalisierung des Kabelfernsehens und der Förderung des Pluralismus (1) zurück. Des Weiteren wurden unter anderem folgende Rechtsakte in Zusammenhang mit dem Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen angenommen: Königliches Dekret 944/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen (im Folgenden „nationaler technischer Plan“) (2); Königliches Dekret 945/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung der allgemeinen Bestimmungen für die Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens; Verordnung ITC/2476/2005 vom 29. Juli 2005 zur Genehmigung der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen des digitalen terrestrischen Fernsehens sowie Königliches Dekret 920/2006 vom 28. Juli 2006 zur Genehmigung der Regulierung der Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehdiensten über das Kabel. |
(2) |
Diese Maßnahmen betreffen das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens. Die Kommission leitete jedoch zwei verschiedene Verfahren ein: eines für Spanien mit Ausnahme der Region Kastilien-La Mancha und eines speziell für die Region Kastilien-La Mancha. Obgleich die Beihilfemaßnahme in beiden Fällen die gleiche ist und die gleichen Bedenken aufwirft, ergeben sich in Kastilien-La Mancha bestimmte besondere Fragen, die für die allgemeine Sache so gut wie keine Bedeutung haben. So betrifft die Beschwerde von Radiodifusión nur den Fall Kastilien-La Mancha, da sich die Art und Weise, in der die Regionalregierung von Kastilien-La Mancha die Beihilferegelung umgesetzt hat, von dem in den anderen Regionen angewandten Modell unterscheidet; außerdem war im Fall von Kastilien-La Mancha die eingehende Bewertung einer Wirtschaftsstudie notwendig. |
(3) |
In beiden Fällen leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren am 29. September 2010 ein und führte an, dass die Beihilferegelung zwischen Plattformbetreibern diskriminiert. Der Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 11. Dezember 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Von drei Beteiligten gingen Stellungnahmen ein: von Radiodifusión am 11. Januar 2011 sowie von Abertis und SES Astra S.A. (im Folgenden „Astra“) am 4. Februar 2011. |
(4) |
Am 19. Januar und 9. Februar 2011 wurden die Stellungnahmen an Spanien weitergeleitet, das die Möglichkeit erhielt, sich dazu zu äußern. Am 18. Februar und 8. März 2011 legte die Ständige Vertretung des Königreichs Spanien Anmerkungen der Regionalregierung von Kastilien-La Mancha (Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha, im Folgenden „JCCM“) zu den Stellungnahmen der drei Beteiligten vor. Am 27. Mai 2011 und am 9. August 2012 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an Spanien, die von Spanien (JCCM) am 10. Juni 2011 bzw. am 10. September 2012 beantwortet wurden. Am 20. August 2011 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Radiodifusión, das von diesem am 29. September 2011 beantwortet wurde. Am 14. Oktober 2011, 15. November 2011 und 6. Dezember 2012 legte die JCCM auf eigene Initiative zusätzliche Informationen vor. Außerdem führte die Kommission am 18. Mai 2011 ein Gespräch mit den spanischen Behörden und der JCCM. |
(5) |
Am 15. Mai 2013 übermittelte die JCCM Auskünfte über die Durchführung einer Ausschreibung für Betriebs- und Instandhaltungsbeihilfen vor. Am 20. Dezember 2013 legte sie Informationen zu in Spanien laufenden Sanktionsverfahren gegen Radiodifusión und seine Muttergesellschaft INGEST sowie eine Stellungnahme zu laufenden Gesprächen zwischen der Kommission und den spanischen Behörden zur Beihilfesache SA.28599 vor. Am 6. Juni 2014 übermittelte die JCCM eine Stellungnahme zum Nachweis, dass sie nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt und die EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe eingehalten hat. Darüber hinaus fanden zwischen der Kommission und der JCCM mehrere Gespräche über die Untersuchungsergebnisse statt. |
(6) |
Am 20. Juni 2013 erließ die Kommission einen endgültigen Negativbeschluss über die staatliche Beihilfe SA.28599 für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) (4). |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
2.1. HINTERGRUND
2.1.1. Die Beschwerdeführer
(7) |
Radiodifusión ist ein lokaler Betreiber für Telekommunikation und terrestrische Fernsehübertragung, der bei der spanischen nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, im Folgenden „CMT“) für die Verwaltung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, insbesondere die Bereitstellung von Hör- und Fernsehfunkdiensten, registriert ist. |
(8) |
Radiodifusión beschwerte sich, dass die Finanzierungsregelungen in Kastilien-La Mancha an Plattformbetreiber gerichtet wären, die bereits ein landesweites Netz betreiben. Auf diese Weise würden alle alternativen Netze (d. h. lokale Netzbetreiber) ausgeschlossen. Die strittigen Regelungen würden sowohl den tatsächlichen Wettbewerb auf lokaler Ebene als auch einen potenziellen Wettbewerb auf regionaler und nationaler Ebene behindern. |
(9) |
Darüber hinaus führte Radiodifusión an, dass die Mehrzahl der von der Region Kastilien-La Mancha investierten Mittel nicht für die Aufrüstung vorhandener analoger Übertragungszentren, sondern für den Bau neuer verwendet würden. Radiodifusión stützte diese Behauptung durch einen Vergleich der Liste der Gemeinden, die Mittel erhalten, mit der Liste jener, die ein analoges Übertragungszentrum beherbergen. Etwa 80 % der Empfängergemeinden hätten vor der Einführung der Regelung kein analoges Übertragungszentrum beherbergt. Radiodifusión betonte zudem, dass für die reine Digitalisierung der terrestrischen Netze kein groß angelegter Bau von zusätzlichen Übertragungszentren notwendig sei. Daher seien die für diese Aufrüstung bereitgestellten Mittel unverhältnismäßig hoch gewesen. |
(10) |
Aus den genannten Gründen schloss Radiodifusión, dass der wahre Zweck der Subventionen nicht die reine Digitalisierung des vorhandenen Netzes war, sondern die Errichtung eines größeren und besseren Netzes, das es den etablierten Betreibern (vor allem TelecomCLM und Abertis) ermöglicht, im Wettbewerb auf dem Markt für lokale Rundfunk- und mobile Fernsehübertragungsdienste aktiver aufzutreten. Unter diesen Umständen vertrat Radiodifusión die Auffassung, dass die Nichtdurchführung offener und transparenter Verfahren für die Gewährung der Subventionen ungerechtfertigt war, da jeder Netzbetreiber die neuen Übertragungszentren hätte bauen können. Somit verweist Radiodifusión auch auf eine Wettbewerbsverzerrung im Markt für Netzbetreiber. |
(11) |
Der zweite Beschwerdeführer ist der Satellitenplattformbetreiber SES Astra. Das im Jahr 1985 gegründete Unternehmen war der erste private Satellitenbetreiber in Europa. Astra bietet eine breite Palette an Lösungen für Rundfunkdienste und drahtlose Breitbanddienste für Kunden innerhalb und außerhalb Europas an. Über das System werden Fernseh- und Radioprogramme direkt an Millionen Haushalte ausgestrahlt, und es bietet Internetzugang und Netzdienste für öffentliche und private Nutzer. |
(12) |
Astra führt an, dass die Maßnahme gegen den Grundsatz der Technologieneutralität verstößt, da nur die terrestrische Übertragung für die Digitalisierung gefördert werde. Um nachzuweisen, dass eine Satellitenplattform eine echte Alternative wäre, verweist Astra insbesondere auf den Fall von Kantabrien. Im Januar 2008 führte die Regionalregierung von Kantabrien eine Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen auf das gesamte Gebiet von Kantabrien durch. Sie wählte dann Astra für die Bereitstellung von frei empfangbaren Kanälen über seine Plattform aus. Im November 2008 wurde dieser Vertrag jedoch von der Regionalregierung aufgelöst. Laut Angaben von Astra lösten die Behörden den Vertrag erst auf, als sie darüber informiert wurden, dass die Zentralregierung die Aufrüstung des analogen terrestrischen Netzes finanzieren würde. Tatsächlich wurde in einem Schreiben der kantabrischen Behörden vom 7. November 2008 erläutert, dass die Auflösung des Vertrags unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass die Zentralregierung Entscheidungen über den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen im gesamten spanischen Staatsgebiet getroffen habe. (5) Somit würde der Fall von Kantabrien erstens zeigen, dass Astra auf diesem Markt konkurrenzfähig gewesen sei, und zweitens, dass die Entscheidungen der Zentralregierung diesen Wettbewerb verhindert hätten. |
2.1.2. Branche
(13) |
Der Fall bezieht sich auf den Rundfunksektor. In diesem Sektor sind zahlreiche Unternehmen in den verschiedenen Stufen der Produktionskette der Rundfunkdienste tätig. |
(14) |
Die Rundfunkanstalten sind die Inhalteanbieter von Fernsehkanälen, die Fernsehinhalte erwerben oder eigene Inhalte produzieren und diese in Kanälen bündeln. Anschließend werden diese Kanäle über verschiedene Plattformen (z. B. über Satellit, DVB-T, Kabel oder Internet) öffentlich verbreitet. In Spanien befand der Gesetzgeber, dass Rundfunkdienste eine öffentliche Dienstleistung darstellen; aus diesem Grund werden diese sowohl von staatlichen Rundfunkanstalten (RTVE) als auch von privaten Rundfunkanbietern erbracht, die im Rahmen einer staatlichen Lizenz tätig sind (6). Die sogenannten frei empfangbaren Kanäle werden den Zuschauern kostenlos angeboten. Damit die Bevölkerung diese öffentliche Dienstleistung tatsächlich nutzen kann, ist in den Rechtsvorschriften eine verbindliche Mindestversorgung bei der den öffentlichen Rundfunkanstalten zugewiesenen Aufgabe und für die privaten Lizenzinhaber vorgeschrieben. Demnach sind die öffentlichen Rundfunkanstalten zu einer Versorgung von mindestens 98 % der spanischen Bevölkerung und die privaten Anbieter zu einer Abdeckung von mindestens 96 % der Bevölkerung verpflichtet. In Spanien verfügen die nationalen Rundfunkanstalten über kein nationales Rundfunknetz, weshalb sie Übereinkünfte mit Plattformbetreibern für die Ausstrahlung ihrer Inhalte und die Erfüllung ihrer Versorgungspflichten abschließen. |
(15) |
Die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung sind Hersteller oder Montierbetriebe für die Infrastruktur oder Anlagen, die für den Aufbau der verschiedenen Plattformen erforderlich sind. |
(16) |
Die Plattformbetreiber (oder Netzbetreiber) sind private Unternehmen bzw. öffentlich kontrollierte Anstalten, die die erforderliche Infrastruktur für die Übertragung und Verbreitung des Signals der Rundfunkkanäle betreiben. Zu Beginn des Fernsehzeitalters gab es nur die analoge terrestrische Plattform. Mit der Weiterentwicklung der Technologie kamen weitere Plattformen auf den Markt, nämlich die Satellitenplattform, die Kabelplattform und in jüngerer Zeit das Fernsehen über das Internet (7), bei dem der Breitbandzugang für die Übertragung des Fernsehsignals genutzt wird. |
(17) |
Beim terrestrischen Rundfunk wird das Fernsehsignal vom Fernsehstudio zu einem Übertragungszentrum (Empfangsstelle) übertragen, das sich in der Regel im Eigentum eines Netzbetreibers befindet, der auch für dessen Betrieb zuständig ist. Anschließend wird das Signal vom Übertragungszentrum (Empfangsstelle) zu den von einem Netzbetreiber verwalteten Rundfunkzentren übertragen und von diesen verteilt (z. B. Masten), wobei diese Übertragung manchmal über Satellit erfolgen kann. Schließlich wird das Signal von den Rundfunkzentren an die Haushalte verbreitet. Für die Digitalisierung des analogen terrestrischen Netzes müssen die Sendeanlagen am Boden ersetzt werden. Da das digitale Signal jedoch eine geringere Reichweite als das analoge Signal hat und somit die neue Technologie ein engeres Netz erfordert, ist für einen Ausbau der Versorgung in manchen Fällen auch die Errichtung neuer Übertragungszentren erforderlich. Der Zuschauer muss über einen Decoder verfügen, der bereits in das Fernsehgerät eingebaut sein kann. |
(18) |
Bei der Rundfunkübertragung über Satellit wird das Signal an ein Übertragungszentrum (Empfangsstelle) und anschließend an den Satelliten übertragen, der es an die privaten Haushalte verbreitet. Alternativ kann das Signal gleich vom Fernsehstudio direkt an den Satelliten übertragen werden, wenn das Studio mit den geeigneten Anlagen ausgestattet ist. Der Zuschauer muss über eine Parabolantenne und einen Decoder verfügen. Für den Ausbau der Satellitenabdeckung einer Region ist die Installation der Bodenausrüstung beim Zuschauer zuhause erforderlich. In Bezug auf die geografische Abdeckung könnte die Satellitenplattform nahezu 100 % des spanischen Staatsgebiets versorgen, während die terrestrische Plattform etwa 98 % abdeckt. |
2.1.3. Kontext
(19) |
Die betreffende Maßnahme ist vor dem Hintergrund der Digitalisierung des Rundfunks zu untersuchen, die bei der Übermittlung über Kabel, Satellit und Terrestrik stattfand oder derzeit stattfindet. Im Vergleich zum analogen Rundfunk hat die digitale Übertragung den Vorteil, dass sie dank einer effizienteren Nutzung des Frequenzspektrums eine größere Übertragungskapazität bietet. Dies ist insbesondere für den terrestrischen Rundfunk von Bedeutung, bei dem das verfügbare Frequenzspektrum begrenzt ist, so dass der Rundfunk mit der mobilen Telekommunikation in Konkurrenz um die knappe Bandbreite steht. Die Übertragung über Satellit bietet hingegen den Vorteil, dass ein völlig anderes Frequenzspektrum genutzt wird, in dem genügend Frequenzen zur Verfügung stehen. |
(20) |
Durch den Umstieg vom analogen auf das digitale Fernsehen werden zahlreiche Funkfrequenzen von hoher Qualität frei — als „digitale Dividende“ bezeichnet —, die für die Einführung von elektronischen Kommunikationsdiensten zur Verfügung stehen. Diese digitale Dividende und insbesondere die Frequenz 790-862 MHz („Frequenzband 800 MHz“) kann den Sektor der elektronischen Kommunikation beleben, weitreichende Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum mit sich bringen und zu einer großen Zahl von sozialen und kulturellen Vorteilen führen. (8) |
(21) |
Die digitale Dividende lässt sich entweder durch den Umstieg von einer terrestrischen auf eine andere Plattform oder durch den Umstieg von der analogen auf die digitale terrestrische Rundfunkübertragung realisieren. Auch eine gemischte Lösung, bei der verschiedene Plattformen kombiniert werden, ist möglich. (9) |
(22) |
Bei der terrestrischen Rundfunkübertragung führt die Frequenzknappheit jedoch auch nach der Digitalisierung weiter zu Problemen. Kurz nach dem Abschluss des Umstiegs vom analogen auf das digitale Fernsehen im April 2010 musste die spanische Regierung die Rundfunkanbieter vom 800-MHz-Band in ein niedrigeres Frequenzband verlegen (10). Die Verlegung der verschiedenen Multiplexe, die den Rundfunkanbietern zugewiesen worden waren, führte zu zusätzlichen Kosten und neuen staatlichen Beihilfen, die die Kommission derzeit im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens prüft (11). |
(23) |
Was die Fernsehübertragung anbelangt, so wird die digitale terrestrische Übertragung auf absehbare Zeit eine wichtige Verbreitungsplattform bleiben, doch wird sich wahrscheinlich die Breitbandtechnik, wie z. B. Breitbandnetze der neuen Generation (NGA), als dominierende Übertragungstechnik zu einer bedeutenden Alternative entwickeln. Derzeit ist jedoch die geografische Abdeckung der NGA-Netze in Spanien nicht überall gegeben. |
(24) |
Heute gibt es in Spanien vier Plattformen für die Rundfunkübertragung: digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T), Satellit (DBV-S), Kabel (DVB-C) sowie Fernsehen über das Internet. Das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) ist die wichtigste Plattform für die frei empfangbaren öffentlichen und privaten spanischen Programme (12). Wichtigster Betreiber des terrestrischen Netzes ist das Unternehmen Abertis, das auch den Satellitenbetreiber Hispasat kontrolliert. Des Weiteren gibt es eine Reihe von lokalen Telekommunikationsanbietern, die die Signale des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) übertragen und in der Regel mit dem nationalen Netz von Abertis verbunden sind. Der wichtigste regionale Betreiber in Kastilien-La Mancha ist TelecomCLM (13). Die Kanäle des Bezahlfernsehens werden im Allgemeinen über Satellit, Kabel und Internet verbreitet. Astra und Hispasat sind die wichtigsten Satellitenbetreiber. |
(25) |
Im Zuge der Digitalisierung und des Umstiegs vom analogen auf das digitale Fernsehen nahm Spanien im Zeitraum 2005-2008 eine Reihe von Maßnahmen an, die Folgen für das terrestrische Netz hatten; diese werden im Abschnitt 2.2 beschrieben. Die spanischen Behörden unterteilten das Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete:
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2.2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
2.2.1. Die allgemeine Maßnahme
(26) |
Die untersuchte Regelung beruht auf einem komplexen System von Rechtsvorschriften, das die spanischen Zentralbehörden seit 2005 eingeführt haben. Auf Grundlage dieser Rechtsvorschriften wurde die staatliche Beihilfe für die Einführung des DVB-T im Gebiet II im Zeitraum 2008-2009 durch die Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden gewährt. Letztere stellten den Empfängern Mittel aus dem Staatshaushalt und ihren jeweiligen Haushalten bereit. Darüber hinaus haben die Autonomen Gemeinschaften seit 2009 kontinuierlich eine Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb der Netze des Gebiets II gewährt. |
(27) |
Die Regulierung des Umstiegs auf die Technologie des Digitalfernsehens begann mit der Annahme des Gesetzes 10/2005 vom 14. Juni 2005. Darin wurde auf die Notwendigkeit einer Förderung des Umstiegs von der analogen auf die digitale terrestrische Technologie hingewiesen und die Regierung verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Durchführung anzunehmen. |
(28) |
Aufgrund dieses Auftrags genehmigte der Ministerrat mit dem Königlichen Dekret 944/2005 den nationalen technischen Plan, in dem der 3. April 2010 als Datum für das Abschalten des analogen Fernsehens festgelegt war (14). |
(29) |
Was die Gebiete II und III anbelangt, so war in der zwölften Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans bereits die Möglichkeit vorgesehen, dass die lokalen und regionalen Behörden die Versorgung auf zwischen 96 % und 100 % der Bevölkerung ausbauen. In diesem Zusammenhang wird im technischen Plan explizit auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) verwiesen und es werden sechs Voraussetzungen festgelegt, unter denen die lokalen Behörden diesen Ausbau der Versorgung durchführen könnten. Die Voraussetzung e sieht vor, dass die lokale Anlage dem technischen Plan für das digitale terrestrische Fernsehen entsprechen muss. |
(30) |
Anschließend genehmigte der Ministerrat am 7. September 2007 den nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen (im Folgenden „Plan für den Umstieg“) (15), mit dem der nationale technische Plan durchgeführt wird. Im Plan für den Umstieg wurde das spanische Staatsgebiet in neunzig technische Projekte für den Umstieg unterteilt (16) und ein Termin für die Einstellung der analogen Rundfunkübertragung für jedes einzelne dieser Projekte festgelegt. |
(31) |
Am 29. Februar 2008 nahm das Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus eine Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft im Rahmen des Plan Avanza 2008 (17) festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel beliefen sich auf 558 Mio. EUR und wurden teilweise der Entwicklung des Breitbandes und teilweise der Digitalisierung des Fernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens zugewiesen, die nicht unter die den kommerziellen Rundfunkanbietern auferlegten gesetzlichen Pflichten fielen (18). Die Digitalisierung in diesen Gebieten wurde in der Regel als „Ausbau der Versorgung“ bezeichnet und erfolgte später im Rahmen einer Reihe von Folgevereinbarungen zu bestehenden Rahmenverträgen (19), die vom Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus und den Autonomen Gemeinschaften zwischen Juli und November 2008 unterzeichnet wurden („Folgevereinbarungen zu den Rahmenverträgen des Jahres 2006“, für jede einzelne Autonome Gemeinschaft gesondert im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht). Der Wortlaut dieser Verträge gibt in den meisten Fällen an, dass ausschließlich die digitale terrestrische Technologie zu finanzieren ist. Aufgrund dieser Verträge übertrug das Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus Finanzmittel an die Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren Haushalten zu tragen. Auch die Folgevereinbarungen enthalten die Pflicht der lokalen Behörden, die Bestimmungen der zwölften Zusatzbestimmung des nationalen technischen Plans zu erfüllen. |
(32) |
Gleichzeitig genehmigte der Ministerrat am 17. Oktober 2008 die Zuweisung weiterer 8,72 Mio. EUR für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB-T-Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg, die im Laufe des ersten Halbjahres 2009 abzuschließen waren — Phase I des Plans für den Umstieg. Die Finanzierung wurde nach der Unterzeichnung der neuen Rahmenverträge zwischen dem Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus und den Autonomen Gemeinschaften im Dezember 2008 („Rahmenverträge des Jahres 2008“) gewährt. Diese Verträge bezogen sich auf die vorstehend genannte Finanzierung in Höhe von 8,72 Mio. EUR und wurden als „Rahmenvertrag über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und der Autonomen Gemeinschaft … für die Entwicklung des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T“ bezeichnet. Sie enthielten eine Aufstellung der Maßnahmen, die von den zentralen und regionalen Behörden finanziert würden, um das Ziel einer der bestehenden analogen Versorgung entsprechenden Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese Maßnahmen stehen mit der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in Zusammenhang. |
(33) |
Am 29. Mai 2009 genehmigte der Ministerrat die Kriterien für die Zuweisung eines Betrags von 52 Mio. EUR für die Finanzierung von Initiativen zur Umstellung auf DVB-T, der zur Finanzierung des Ausbaus der Versorgung im Rahmen der Projekte der Phasen II und III des Plans für den Umstieg bestimmt war (20). Mit dem Vertrag des Ministerrats wurde eine direkte Verbindung mit dem Plan für den Umstieg hergestellt, da es in diesem heißt, dass für das Erreichen des im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Ziels einer mit der analogen Technik vergleichbaren Versorgung des digitalen terrestrischen Fernsehens die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Behörden notwendig ist und dass „die Durchführung dieser Zusammenarbeit im Rahmen der im nationalen Plan für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen festgelegten Leitlinien erfolgt“. |
(34) |
Schließlich wurden zwischen Oktober und Dezember 2009 im spanischen Staatsanzeiger die (in Erwägungsgrund 32 erwähnten) Rahmenverträge des Jahres 2008 veröffentlicht, einschließlich der Finanzierung für den Ausbau der Versorgung im Rahmen der Phasen II und III des Plans für den Umstieg. Darin wird festgelegt, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen ist, wobei explizit ausschließlich auf die terrestrische Technik Bezug genommen wird (wenn auch ohne förmlichen Ausschluss anderer Technologien) (21). |
(35) |
Nach der Veröffentlichung der Rahmenverträge des Jahres 2008 und der oben genannten Folgevereinbarungen (22) leiteten die Regierungen der Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie entweder selbst öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit ihrer Durchführung. Die Beihilfen wurden teilweise mit dem Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus vereinbart und somit aus dem Haushalt der Zentralregierung finanziert bzw. teilweise selbst von den Autonomen Gemeinschaften getragen. In manchen Fällen beauftragten diese die Gemeinden mit dem Ausbau. |
2.2.2. Durchführung der Beihilfemaßnahme in Kastilien-La Mancha
(36) |
Im Gegensatz zu den meisten anderen Autonomen Gemeinschaften führten die Behörden von Kastilien-La Mancha keine regionalen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen durch. Dies hatte offenbar zeitliche Gründe, da mehr als 400 Übertragungszentren aufgerüstet werden mussten (23). Stattdessen verfuhr die JCCM nach einem besonderen Verfahren zur Auswahl von Telekommunikationsbetreibern für die Digitalisierung der Rundfunkzentren, das im Dekret Nr. 347/2008 vom 2. Dezember 2008 festgelegt wurde (im Folgenden „Dekret“). |
(37) |
In dem Dekret wurde die direkte Zuweisung der für die Digitalisierung notwendigen Mittel an die Eigentümer der vorhandenen (analogen) Übertragungszentren angeordnet. Daher war keine offene Ausschreibung vorgeschrieben. Die JCCM musste nach einem bestimmten Verfahren vorgehen: i) technische Analyse der damaligen Zentren für die analoge Versorgung, ii) Analyse der zu erreichenden digitalen Versorgung, iii) Auswahl der zu digitalisierenden Übertragungszentren, iv) Ermittlung der Eigentümer der Übertragungszentren, v) Vorschlag der Regionalregierung an die Eigentümer der Übertragungszentren und vi) Vergabe der Subventionen. |
(38) |
Das Dekret wurde entsprechend umgesetzt. Die Eigentümer der vorhandenen Übertragungszentren wurden direkt angesprochen und über die Anforderungen informiert, die zu erfüllen sind, damit sie in den Genuss der öffentlichen Finanzierung kommen. Dabei lassen sich drei verschiedene Szenarien unterscheiden: Erstens befinden sich die Übertragungszentren in den meisten Fällen im Eigentum der Gemeinden, die für den Betrieb und die Instandhaltung verantwortlich sind. Nach dem Erhalt der Finanzierung von der JCCM erwarben die Gemeinden die Digitaltechnik von Abertis und TelecomCLM auf der Basis einer technischen und wirtschaftlichen Ausschreibung und beauftragten diese beiden Unternehmen mit der Installation, dem Betrieb und der Instandhaltung der Technik. Nur diese beiden Unternehmen wurden von den Gemeinden beauftragt, und nur sie reichten technische Angebote für die Beantragung der Beihilfe ein. Zweitens gehören in etwa einem Viertel der Fälle die ausgewählten Zentren direkt entweder TelecomCLM oder Abertis, so dass die beiden Unternehmen die Beihilfe zur Aufrüstung ihrer Technik erhielten. Das dritte Szenario ist die notwendige Errichtung einiger neuer Übertragungszentren. Obwohl der Neubau öffentlich finanziert wurde, stehen die Zentren jetzt im Eigentum von TelecomCLM. |
(39) |
Die JCCM schloss 147 Kooperationsverträge („convenios“) mit den beiden Betreibern und 475 Kooperationsverträge mit Gemeinden ab. Etwa 84 % der von diesen Verträgen erfassten Anlagen waren für DVB-T und 16 % für Haushaltssatellitenempfänger. Satellitenempfänger wurden zur Sicherung der Versorgung mit DVB-T-Kanälen in sehr kleinen Dörfern verwendet. Dazu entschied sich die JCCM für die Nutzung der Satellitenplattform von Hispasat (24). Am Ende des Prozesses wurden die Informationen über die Aufrüstung der vorhandenen Zentren per Aushang in der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht. |
(40) |
Der Kommission wurde mitgeteilt, dass insgesamt ca. 46 Mio. EUR öffentlicher Gelder für die Aufrüstung der Übertragungszentren ausgegeben wurden, von denen 32,6 Mio. EUR direkt an die Gemeinden gingen, in deren Eigentum sich 355 Übertragungszentren befinden (25). In den Kooperationsverträgen zwischen der JCCM und den Gemeinden heißt es, dass Letztere für die Beauftragung des ausgewählten Betreibers mit der Installation und der Instandhaltung verantwortlich sind (26). Von den einzelnen Gemeinden wurden unterschiedliche Auswahlverfahren gewählt. Einige richteten Schreiben direkt an TelecomCLM und Abertis, während andere die Informationen per Aushang bekanntgaben und die Betreiber aufforderten, ihre technischen Angebote abzugeben. |
(41) |
Entsprechend dem Kooperationsvertrag übernimmt die JCCM für jedes digitalisierte Übertragungszentrum die Kosten für den Erwerb und die Installation der digitalen Ausrüstung sowie für den Betrieb und die Instandhaltung in den ersten zwei Jahren. Da der Betreiber laut Kooperationsvertrag nicht verpflichtet war, den Betrieb und die Instandhaltung nach Ablauf dieses Zeitraums zu bezahlen, übertrug TelecomCLM die Ausrüstung an die JCCM (27). Danach war die JCCM für die Begleichung der Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der DVB-T-Ausrüstung verantwortlich. |
(42) |
Der Kommission wurde mitgeteilt, dass von den insgesamt ausgegebenen öffentlichen Mitteln in Höhe von 46 Mio. EUR mindestens 13,5 Mio. EUR an Plattformbetreiber geflossen sind: 13,2 Mio. EUR an das Unternehmen TelecomCLM, dem 138 der Übertragungszentren gehören, und etwa 250 000 EUR an Abertis, dem drei Zentren gehören. TelecomCLM und Abertis digitalisierten ihre Zentren unter Verwendung ihrer eigenen Ausrüstungen. In einigen Fällen gehört die zur Digitalisierung von TelecomCLM-Masten genutzte Ausrüstung nach wie vor der öffentlichen Hand. Dann muss der Betreiber nicht für die Nutzung dieser Ausrüstung zahlen. Darüber hinaus belief sich der Gesamtbetrag der in den Jahren 2009-2011 ausgegebenen Mittel für den Betrieb und die Instandhaltung der digitalen Zentren (laufende Beihilfe) auf mindestens 6,5 Mio. EUR. |
(43) |
Die einfache Aufrüstung der vorhandenen Zentren reichte jedoch nicht aus, um eine vollständige Versorgung des Ausbaugebiets zu gewährleisten. Daher wurden 20 neue Zentren mit öffentlichen Mitteln errichtet. Ohne Durchführung einer offenen Ausschreibung wandten sich die Behörden direkt an TelecomCLM und ersuchten das Unternehmen um Ausführung dieser Aufgabe. Den der Kommission übermittelten Informationen zufolge wurden insgesamt 2,26 Mio. EUR für die Errichtung der neuen Anlagen aufgewendet, davon 751 000 EUR für die Errichtung der sechs Zentren, die später an TelecomCLM übertragen wurden. Die übrigen 14 Zentren verblieben im Eigentum der Gemeinden. |
(44) |
Wie in Erwägungsgrund 39 ausgeführt, wurde an Stellen, an denen die Installation eines DVB-T-Zentrums zu teuer gewesen wäre, auf Satellitenübertragung zurückgegriffen. Dazu wurden 100 Verträge über die Installation von Satellitenempfängern in Haushalten abgeschlossen. Satellitenempfänger sind Teil des Satellitenübertragungsnetzes. |
(45) |
Im Ergebnis des Verfahrens unterzeichneten die Behörden insgesamt 622 Verträge mit den betreffenden Gemeinden und Betreibern. Anhand der Kommission vorgelegten Informationen lassen sich die Beträge wie folgt aufschlüsseln:
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2.3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
(46) |
Im Einleitungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass auf die beschriebene Maßnahme offenbar die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien zutreffen, so dass sie als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann. Die beanstandete Maßnahme zieht offenbar unter Verletzung des Grundsatzes der Technologieneutralität eine Diskriminierung zugunsten von Betreibern terrestrischer Plattformen nach sich (30). Außerdem stellt die beanstandete Maßnahme eine Diskriminierung von Plattformbetreibern dar, die Rundfunkdienste für regionale und lokale terrestrische Rundfunkanbieter erbringen. Damit würden nationale Rundfunkanbieter und Plattformbetreiber bevorteilt. |
(47) |
Die Kommission kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die Beihilferegelung zu einer möglichen oder realen Wettbewerbsverzerrung zwischen terrestrischen und Satellitenplattformen sowie zwischen terrestrischen Plattformen selbst geführt haben könnte. Sie sah keinen Anlass, aus dem diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnten, da offenbar keine Ausnahmeregelung anwendbar war. |
(48) |
Weitere konkrete Informationen sind dem Einleitungsbeschluss zu entnehmen, der als Bestandteil des vorliegenden Beschlusses zu betrachten ist. |
3. STELLUNGNAHMEN DER SPANISCHEN BEHÖRDEN
3.1. ALLGEMEINES
(49) |
Zur Verteidigung gegen die Feststellungen im Einleitungsbeschluss führten Spanien und die Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha zahlreiche Argumente an. Generell können zwei Gruppen unterschieden werden. Einerseits brachten die spanischen Behörden vor, den Beihilfeempfängern sei kein Vorteil gewährt worden. Andererseits wäre die Maßnahme selbst dann, wenn sie als Beihilfe betrachtet würde, mit den Bestimmungen vereinbar. (31) Diese Argumente werden nachstehend zusammengefasst. |
3.2. KEINE BEIHILFE
3.2.1. Kein Vorteil
(50) |
Den Behörden von Kastilien-La Mancha zufolge stellt die untersuchte Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar und wird Unternehmen kein Vorteil gewährt. Eine Kombination aus Mitteln des spanischen Staates und der Autonomen Gemeinschaften sei direkt an die Empfänger überwiesen worden, die in ihrer amtlichen Eigenschaft oder als Behörde gehandelt hätten (32). Diese beanstandeten Subventionen seien ausschließlich zur Digitalisierung von 141 bereits vorhandenen analogen Übertragungszentren und zur Errichtung von 6 neuen Zentren eingesetzt worden. Die Digitalisierung der Übertragungszentren sei nach einer gründlichen Auswertung eines technischen Berichts der Betreiber durchgeführt worden, in deren Eigentum sich diese Zentren befinden. Der Kooperationsvertrag mit den Eigentümern der Zentren sei nur auf der Grundlage dieser technischen Berichte geschlossen worden (33). Dieses „Verhandlungsverfahren“ sollte als offen, transparent und diskriminierungsfrei betrachtet werden, auch aufgrund des öffentlichen Aushangs in den Gemeinden (siehe Erwägungsgrund 39). |
(51) |
Die nationalen Behörden machen geltend, dass, soweit Plattformbetreiber öffentliche Mittel erhalten haben, diese lediglich für den Betrieb und die Instandhaltung der elektronischen Übertragungsausrüstung bestimmt waren, die sich im Eigentum der Gemeinden befinden. Sie hätten lediglich als Lieferanten und Montierbetriebe der für die Aufrüstung und Anpassung dieser Zentren notwendigen technischen Ausrüstungen gehandelt, aber nicht als Plattformbetreiber (34). Wenn sie nach der öffentlichen Finanzierung in Gebiet II Dienste erbringen, dann nur für die Bereitstellung des terrestrischen Fernsehsignals als Grundversorgung und öffentliche Dienstleistung. |
(52) |
Für die Durchführung der Digitalisierung ihrer Netze hätten die 475 Gemeinden technische Berichte in Auftrag gegeben, die oft von Plattformbetreibern erstellt worden seien. Auch in diesem Fall sei den Betreibern kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden. |
(53) |
Den nationalen Behörden zufolge bestanden die im Eigentum von TelecomCLM oder Abertis Telecom befindlichen digitalisierten Übertragungszentren bereits vor der Gewährung der beanstandeten Subventionen, so dass diese Subventionen nicht zur Finanzierung einer Erweiterung des Netzes einer der beiden am Ausbau der DVB-T-Versorgung im Gebiet II von Kastilien-La Mancha beteiligten Netzbetreiber genutzt wurden. |
(54) |
Öffentliche Mittel wurden TelecomCLM und Abertis für die Digitalisierung von 141 ihrer eigenen Übertragungszentren gewährt. Die nationalen Behörden weisen darauf hin, dass dies nur in Gebieten geschehen sei, in denen Gemeinden nicht Eigentümer von Übertragungs- oder Weiterübertragungszentren waren, die sich für den Ausbau der DVB-T-Versorgung eigneten. Die nationalen Behörden geben jedoch an, diese Investitionen hätten TelecomCLM und Abertis keinen Wettbewerbsvorteil in benachbarten Märkten wie Lokalfernsehen oder mobiles digitales Fernsehen (DV-BH) verschafft. Mit der Digitalisierung der Anlagen von TelecomCLM sei es dem Unternehmen nicht möglich geworden, den Rundfunkanbietern einen regionsweiten Dienst anzubieten; ebenso wenig sei sein Netz damit engmaschiger geworden, um neuartige Dienste zu erbringen. |
(55) |
Die am Digitalisierungsprozess der drei Arten von Übertragungszentren im Gebiet II beteiligten Netzbetreiber hätten keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. In allen drei Zentren seien Dienstleistungen wie die Bereitstellung, Installation und Betrieb sowie die Instandhaltung der DVB-T-Ausrüstung von den Betreibern zu Marktpreisen erbracht worden. |
3.2.2. Keine Verzerrung des Wettbewerbs
(56) |
Es habe keine Verzerrung des Wettbewerbs gegeben. Jeder im Betreiberregister der CMT verzeichnete Telekommunikationsbetreiber könne als Unterauftragnehmer der Gemeinden handeln und komme somit für die Subventionen gemäß Dekret Nr. 347/2008 in Frage. Dies gelte ebenfalls für Satelliten-, Kabel- und Fernsehbetreiber sowie für alle Betreiber unabhängig davon, ob sie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene tätig sind. |
(57) |
Nach Angaben der nationalen Behörden war das betreffende Auswahlverfahren transparent und wurde unter Einhaltung sowohl der spanischen als auch der EU-Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe durchgeführt. Die Subventionen seien von den Regionalbehörden veröffentlicht worden. Sämtliche Verfahren für den DVB-T-Ausbau seien in den Gemeinden öffentlich ausgehängt worden, und an die großen Netzbetreiber in der Region, d. h. TelecomCLM und Abertis Telecom, seien Schreiben versandt worden. |
(58) |
Somit hätten die den Gemeinden gewährten Subventionen nicht die Wettbewerbsposition einer Art von Netzbetreiber gegenüber anderen konkurrierenden Betreibern gestärkt. Die Hauptempfänger seien die Gemeinden, während die Netzbetreiber lediglich Lieferanten der Übertragungsausrüstung und der Instandhaltungsdienstleistungen für höchstens zwei Jahre darstellten. Radiodifusión sei niemals kontaktiert worden, da es seinerzeit keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass dem Unternehmen ein einziges Übertragungszentrum in der Region gehört. |
(59) |
Darüber hinaus machen die Behörden von Kastilien-La Mancha geltend, sie hätten die Satellitenplattformlösung als eine Möglichkeit für den Ausbau der digitalen Versorgung vor der Herausgabe des Dekrets Nr. 347/2008 eingehend geprüft. In einer internen Studie (35) seien zwei Technologien für den Ausbau — DVB-T und Satellitenübertragung — miteinander verglichen worden. Dabei seien die Kriterien für die Vergabe von Subventionen für die Verbreitung des digitalen Signals im Gebiet II berücksichtigt worden. Dazu gehöre die Anforderung, dass die Umstellung ohne zusätzliche Kosten oder Umstände für die Bürger unter Nutzung der vorhandenen Infrastruktur erfolgen müsse. |
(60) |
Der Studie zufolge würden über einen Zeitraum von zehn Jahren die Kosten für die terrestrische DVB-T-Lösung im Bereich von etwa 15,2 Mio. bis 17,3 Mio. EUR liegen, während bei der Satellitentechnik mehr als 47 Mio. EUR anfallen würden. |
(61) |
Die Studie enthalte mehrere Empfehlungen zu den am besten geeigneten Methoden für den Ausbau der Versorgung mit dem DVB-T-Signal in jenen Bevölkerungszentren von Kastilien-La Mancha, die in den offiziellen Reichweiteplänen regionaler und nationaler Rundfunkanbieter nicht enthalten seien. Ebenfalls bewertet worden seien alle Auswirkungen einer Satellitenlösung für den Ausbau der digitalen Versorgung. Dabei werde die Schlussfolgerung gezogen, dass bei Anwendung der Satellitentechnik Investitionen anfallen würden, die drei bis viermal höher seien als bei der terrestrischen Technik. Diese Kostendifferenz sei unmittelbar auf die Kosten im Zusammenhang mit der Anmietung der Satellitenübertragungsausrüstung, unabhängig von den Kosten des Satellitendecoders, zurückzuführen. Somit liege der Schluss nahe, dass der Ausbau der DVB-T-Grundversorgung für die Bevölkerung von Kastilien-La Mancha mithilfe der terrestrischen DVB-T-Technik erfolgen sollte. (36) |
(62) |
Darüber hinaus legte die spanische Regierung eine interne Durchführbarkeitsstudie zur Erbringung eines Universaldienstes des digitalen terrestrischen Fernsehens über DVB-T und Satellit vor, die vom Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus im Juli 2007 durchgeführt wurde. Wie die Behörden anführen, trage die Studie den realistischen Kosten einer Übertragung per DVB-T bzw. einer Satellitenübertragung Rechnung. Diese beiden Studien werden in Abschnitt 5.3.2.2 eingehender erörtert. |
(63) |
Die JCCM macht geltend, dass sie bei der Entscheidung über den Ausbau der DVB-T-Versorgung im Gebiet II von Kastilien-La Manche nur technische und wirtschaftliche Effizienzkriterien angelegt habe. Jeder Netzbetreiber — terrestrisch, Satellit, Kabel usw. — hätte ein technisches Angebot abgeben können, da die einzige Voraussetzung darin bestanden habe, dass das Unternehmen im CMT-Betreiberregister eingetragen sei (37). Daher stehe die Entscheidung im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die JCCM, streng auf der Basis von Kriterien der Kostenanalyse, in bestimmten Fällen die zuvor von Abertis entwickelte Satellitenplattform beibehalten habe (38). |
(64) |
Was den Vorwurf der Diskriminierung von lokalen Betreibern betrifft, räumt die JCCM ein, dass nach Artikel 4 des Dekrets Rundfunkanbieter als Subventionsempfänger ausdrücklich ausgeschlossen sind (unabhängig davon, ob sie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene tätig sind) (39). Netzbetreiber würden im Dekret jedoch nicht ausgeschlossen. |
(65) |
Dennoch hätte Radiodifusión den spanischen Behörden zufolge gleichberechtigt mit allen anderen Netzbetreibern teilnehmen können, indem es eines seiner Übertragungszentren, in dem bereits das nationale oder regionale öffentlich-rechtliche analoge Fernsehsignal übertragen wird, digitalisiert hätte. Dazu hätte es einen Kooperationsvertrag mit der JCCM abschließen oder einer Gemeinde Angebote als im CMT-Betreiberregister geführter Telekommunikationsbetreiber unterbreiten können. |
3.2.3. Rechtsform des Beschwerdeführers Radiodifusión und die Nichteinhaltung der Netzbetreiberpflichten in Kastilien-La Mancha durch das Unternehmen
(66) |
Nach Angaben der JCCM ist Radiodifusión im CMT-Betreiberregister als Telekommunikationsbetreiber für die folgenden Dienste eingetragen: „Terrestrisches Netz — Unterstützung für Hör- und Fernsehfunkdienste“. Die JCCM betont jedoch, dass eine Führung in diesem Register nicht ausreiche, wenn es um die Erfüllung der Pflichten als Telekommunikationsbetreiber in Kastilien-La Mancha gemäß dem geltenden lokalen Gesetz Nr. 8/2001 gehe. Dies gelte insbesondere für die Pflicht von Funkdienstbetreibern, „einen Territorialplan für den Netzausbau vorzulegen, der vorhandene feste Stationen sowie Schätzungen der Umsetzung und Entwicklung ihrer gesamten Netze ausweist …“. Bislang sei der JCCM kein von Radiodifusión eingereichter Territorialplan bekannt. Ebenso wenig sei bekannt, dass sich Radiodifusión eine Infrastruktur mit einem anderen Anbieter teilt. Infolgedessen macht die JCCM geltend, dass der Anspruch von Radiodifusión auf 60 % der Versorgung in Kastilien-La Mancha unbegründet sei (40). |
(67) |
Außerdem weist die JCCM darauf hin, dass sich in der Gruppe ein Unternehmen mit denselben Anteilseignern wie Radiodifusión befindet — INGEST, Infraestructuras y Gestión 2002, S.L. (im Folgenden „INGEST“) —, gegen das mehrere Verfahren anhängig sind. In all diesen Verfahren würde INGEST eine illegale Belegung von für das nationale digitale terrestrische Fernsehen reservierten Funkfrequenzen zur Last gelegt, die die Beklagte zur Verbreitung des Signals lokaler Fernsehsender nutze. Darüber hinaus sei Radiodifusión nicht zur Weiterübertragung des DVB-T-Signals von Radio-Televisión de Castile-La Mancha („RTV C-LM“) befugt. |
3.2.4. Betrieb und Instandhaltung
(68) |
Nach Angaben der JCCM sind weder TelecomCLM noch Abertis Telecom Begünstigte der beanstandeten Maßnahmen zur Deckung der laufenden Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der kommunalen terrestrischen Anlagen. Die Kooperationsverträge hätten den Zweck, „die notwendige Infrastruktur zur Ergänzung des Ausbaus der Signalversorgung und der Übertragung von Einrichtungen und Unternehmen, die eine Lizenz für die Fernsehgrundversorgung besitzen, zu finanzieren“. Daher würden nur der Erwerb und die Installation von Posten wie Funkdienst- und Antennenausrüstungen oder Baumaterialien für die Finanzierung in Frage kommen. Im Gebiet II seien die Kosten von den Gemeinden übernommen worden, denen diese Zentren gehören. Die veranschlagten Kosten des Betriebs und der Instandhaltung würden für 516 Zentren in den ersten zwei Jahren 6,5 Mio. EUR betragen. Somit würden sich diese Kosten für 516 Zentren über fünf Jahre von 2010 bis 2015 auf ca. 15 Mio. EUR belaufen (im Durchschnitt 29 000 EUR je Zentrum). |
3.2.5. Ausnahme nach dem Argument „allgemeine Infrastruktur“
(69) |
Der JCCM zufolge können die Gemeinden und Netzbetreibern gehörenden digitalen Übertragungszentren als „allgemeine Infrastruktur“ betrachtet werden, d. h. als Infrastruktur, die gleichberechtigt und diskriminierungsfrei für alle potenziellen Nutzer offen ist. Somit ermögliche die digitalisierte Infrastruktur allen Nutzern im Gebiet II von Kastilien-La Mancha nach dem Abschalten des analogen Fernsehens den gleichberechtigten Empfang von DVB-T. |
3.2.6. Ausnahme nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers
(70) |
Die JCCM führt an, dass die Übertragung der betreffenden öffentlichen Mittel dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf der Basis einer Marktpreis-Benchmark-Bestimmung entspreche. Die Zahlungen an TelecomCLM für bestimmte Dienste seien zu Marktpreisen geleistet worden. |
(71) |
Nach einem Vergleich zwischen der tatsächlichen Finanzierung und dem Betrag, den ein privater Kapitalgeber unter normalen Bedingungen für die gleiche Art von Diensten hätte bezahlen müssen, gelangt die JCCM zu dem Schluss, dass die Kooperationsverträge auf objektiven wirtschaftlichen Kriterien basierten. Daher seien die Betreiber gemessen an dem, was sie unter normalen Marktbedingungen erzielt hätten, nicht besser gestellt, und es sei ihnen somit kein selektiver Vorteil erwachsen. |
3.2.7. Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV
(72) |
Die JCCM führt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV an. Sie macht geltend, dass diese Bestimmung im Gebiet II angewendet werden könne, an dem bei Rundfunkanbietern und Netzbetreibern kein kommerzielles Interesse bestehe. Durch die Bereitstellung von DVB-T-Diensten und die Untervergabe des Erwerbs, der Installation sowie des Betriebs und der Instandhaltung von DVB-T-Ausrüstungen hätten die Gemeinden eine Marktlücke geschlossen, so dass sich die Lebensbedingungen der Bewohner im Gebiet II und die gesamte wirtschaftliche Lage dieser Region von Kastilien-La Mancha verbessert habe. |
3.2.8. Abertis als Netzbetreiber
(73) |
Die JCCM widerspricht dem Vorbringen von Abertis, dass es nicht als Netzbetreiber im Gebiet II betrachtet werden sollte. Die JCCM weist darauf hin, dass Abertis Kooperationsverträge mit der JCCM im Rahmen von Dekret Nr. 347/2008 für den Ausbau der DVB-T-Versorgung im Gebiet II abgeschlossen hat. (41) Des Weiteren sollten Abertis und TelecomCLM als im Gebiet II tätige Netzbetreiber betrachtet werden, da im Fall von Abertis offizielle analoge TV-Übertragungszentren für RTVE und/oder Tele5 und im Fall von TelecomCLM offizielle analoge TV-Übertragungszentren für CMT vorhanden seien. |
(74) |
In mehreren Fällen befindet sich die digitale kommunale Ausrüstung an Standorten im Eigentum von Abertis oder TelecomCLM. In diesen Fällen gehört die DVB-T-Ausrüstung den jeweiligen Gemeinden. Abertis macht geltend, dass es, da es kein Netzbetreiber im Gebiet II sei, nicht als unmittelbar Begünstigter der beanstandeten Subventionen gelten könne, da „sich die Ausrüstung im Eigentum von TelecomCLM und der anderen lokalen Betreiber befindet und von diesen betrieben wird“ (42). Nach Auffassung der JCCM ist diese Aussage unrichtig. |
4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
4.1. STELLUNGNAHME VON RADIODIFUSIÓN DIGITAL SL
(75) |
In seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss der Kommission stellt Radiodifusión fest, dass die spanischen Behörden die Beihilfeempfänger nicht förmlich mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut haben. Zudem erscheine der Betrag der Beihilfe je Zentrum übermäßig hoch, wenn man ihn nur auf vorhandene Zentren anwendet, wie von den spanischen Behörden angegeben. Nach Ansicht von Radiodifusión wurde die Beihilfe hauptsächlich für die Errichtung neuer Übertragungszentren in der gesamten Region Kastilien-La Mancha und zur Verschleierung rechtswidriger Beihilfen gezahlt. |
(76) |
Radiodifusión betont, dass die Behörden von Kastilien-La Mancha die Beihilfe ohne Ausschreibung gewährt haben und dass die Übertragung von Mitteln selektiv erfolgte, da Plattformen auf der Basis anderer Technologien, wie Kabel oder Satellit, ausgeschlossen wurden. |
(77) |
Radiodifusión zufolge erwuchsen TelecomCLM entscheidende Vorteile aus den beanstandeten Maßnahmen. Das Unternehmen sei von den Regionalbehörden ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren direkt ausgewählt worden. Aufgrund dessen habe es die geografische Abdeckung seines Netzes in erheblichem Maße auf Gebiete ausdehnen können, in die sonst niemand investiert hätte. TelecomCLM habe zudem von fehlender behördlicher Aufsicht profitiert, da es keiner gesetzlichen Pflicht unterliegt, Zugang zum neu errichteten/ausgebauten Netz zu gewähren. Radiodifusión verweist darauf, dass gemäß Dekret Nr. 347/2008 der Zweck der staatlichen Beihilfe in der Errichtung neuer Übertragungszentren und nicht in der Digitalisierung vorhandener Zentren besteht. |
(78) |
Nach Ansicht von Radiodifusión stärkt die Beihilfe etablierte Betreiber in dem einzigen Marktsegment, in dem es etwas Raum für Wettbewerb gibt. Konkret habe Abertis angeblich seine monopolistische Stellung ausbauen und die öffentliche Finanzierung tatsächlich für die Entwicklung eines neuen dichteren Netzes verwenden können, das es dem Unternehmen ermögliche, auf neuen Märkten zu konkurrieren. |
(79) |
Radiodifusión ist überzeugt, dass die staatliche Beihilfe, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, nicht verhältnismäßig ist. Um die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, dürfte die Beihilfe nur für entlegene ländliche Gebiete anwendbar sein und müsste alle Betreiber gleich begünstigen, indem Pflichten für einen effektiven Zugang festgelegt würden. |
(80) |
In seiner Antwort vom 27. September 2011 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission zu den von Spanien aufgeworfenen Fragen der Rechtsform erklärte Radiodifusión, seine Haupttätigkeit bestehe in der Erbringung von Diensten für lokale audiovisuelle Rundfunkanbieter. Das Unternehmen legte eine Liste der von ihm in 18 Gemeinden in Kastilien-La Mancha betriebenen Anlagen vor. Radiodifusión zufolge könnten dieselben Anlagen für die Übertragung nationaler und regionaler Programme genutzt werden und hätten somit genutzt werden können, wenn dem Unternehmen gestattet worden wäre, sich um die Beihilfe zu bewerben. |
4.2. STELLUNGNAHME VON ASTRA
(81) |
Astra vertritt die Auffassung, dass die Maßnahme durch die direkte Auswahl der terrestrischen Plattform, einschließlich der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, den Grundsatz der Technologieneutralität verletzt. Astra betont, dass die Satellitenübertragung im Gebiet II billiger gewesen wäre als DVB-T. (43) Dies werde vom Zuschlag für Astra bei der Ausschreibung in Kantabrien eindeutig belegt. In Anbetracht der erheblichen Größenvorteile hätte die Satellitenlösung sogar noch höhere Kosteneinsparungen bewirkt, wenn mehrere Regionen die Auswahl einer Plattform im Gebiet II koordiniert hätten. Auch wenn die spanische Regierung den Regionen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Berücksichtigung regionsübergreifender Synergien für die Bewilligung der Mittel nicht hätte vorschreiben können, hätten die Regionen dies von sich aus tun können. Nur so hätten die Regionalregierungen sicherstellen können, dass sie die wirtschaftlichste Lösung für ihre Steuerzahler wählen. |
(82) |
Bei einem Vergleich der verschiedenen Plattformen sollten nach Ansicht von Astra neben den unmittelbaren Installationskosten auch die anderen positiven Wirkungen berücksichtigt werden, die die Satellitenlösung mit sich bringen würde. Der Umstellungsprozess wäre viel leichter und kostengünstiger gewesen. Die Fernsehzuschauer hätten von einer Übergangszeit mit Parallelbetrieb profitieren können, während der sie sowohl Satellitenprogramme als auch terrestrische Programme empfangen hätten. In Anbetracht der Bandbreitenknappheit im terrestrischen Netz und der notwendigen Freisetzung von künftig mehr Kapazitäten für Telekommunikationsdienste wären Privathaushalte und Rundfunkanbieter beim terrestrischen Netz mit weiteren Kosten konfrontiert. Bei künftigen Bandbreitenänderungen müssten die Bewohner von Gebiet II ihre Antennen anpassen. Den Rundfunkanbietern würden höhere Ausgaben aufgrund weiterer Zeiträume mit Parallelbetrieb entstehen. Diese Kosten würden entfallen, wenn die Satellitentechnik gewählt worden wäre. |
(83) |
Astra betont, dass die Netzbetreiber durchaus einen Vorteil aufgrund der Maßnahme erlangt haben. Insbesondere werde durch die Digitalisierung des Netzes das kommerzielle Angebot von Abertis für die Rundfunkanbieter begünstigt, da das digitale terrestrische Rundfunknetz jetzt nahezu 100 % der Bevölkerung erreiche, ohne dass zusätzliche Kosten entstanden seien. |
(84) |
Was die Verzerrung des Wettbewerbs betrifft, gehören nach Auffassung von Astra die Satellitenplattform und die terrestrische Plattform zum selben Markt. Zumindest in Bezug auf den Wettbewerb zwischen den Plattformen gebe es keine strenge Unterscheidung zwischen Bezahlfernsehen und frei empfangbarem Fernsehen. Mehrere Bezahlfernsehkanäle würden bereits ihr Signal über DVB-T anbieten, und bis auf einen Kanal sei dieses Signal auch über Satellit empfangbar. |
(85) |
Was mögliche Vorteile für die Satellitenplattformen betrifft, geht Astra insbesondere auf die notwendige Sicherstellung der Zugangsbeschränkungen/Verschlüsselung ein. Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums würde für die Ausstrahlung von frei empfangbaren Kanälen über Satellit kein Problem darstellen. Eine derartige Technologie werde bereits für viele Bezahlfernsehkanäle auf der Satellitenplattform eingesetzt. Darüber hinaus sei die in Kantabrien für die Zugangskontrolle vorgeschlagene Lösung von den kantabrischen Behörden akzeptiert worden; diese hätten darüber entscheiden können, welche Benutzer für den Empfang des Dienstes aktiviert würden. |
4.3. STELLUNGNAHME VON ABERTIS
4.3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
(86) |
Abertis geht davon aus, dass die beanstandete Maßnahme zum Ausbau der Versorgung im Gebiet II keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
(87) |
Erstens habe es sich bei den Transfers, die Gegenstand der Untersuchung sind, einfach um Transfers des Zentralstaates gehandelt, die für die Aufrüstung jener Übertragungszentren bestimmt gewesen seien, die entweder direkt der öffentlichen Verwaltung gehören oder für die die Verwaltung Nutzungsrechte besitzt. Somit habe keine Übertragung von staatlichen Mitteln an ein Unternehmen stattgefunden; die Mittel seien innerhalb der staatlichen Verwaltung verblieben. |
(88) |
Zweitens unterstreicht Abertis, dass die Netzbetreiber nicht von den beanstandeten Maßnahmen profitierten. Abertis könne nicht als Begünstigter betrachtet werden, da das Unternehmen kein Netzbetreiber im Gebiet II sei und es nicht das zum Ausbau von DVB-T in Kastilien-La Mancha genutzte Netz betreibe. Neben anderen sei TelecomCLM Eigentümer der betreffenden Ausrüstungen und betreibe sie. |
(89) |
Drittens weist Abertis im Hinblick auf die Technologieneutralität darauf hin, dass die beanstandete Maßnahme den Wettbewerb zwischen den Plattformen nicht erschwere, da eine geringe Erhöhung der DVB-T-Versorgung im Gebiet II keine wirtschaftlichen Auswirkungen im Gebiet I habe. Außerdem habe die Digitalisierung des Gebiets II keine Auswirkungen auf den Preis, den Abertis den Rundfunkanbietern für seine Übertragungsdienste in Rechnung stellen könne. Seine Preise seien reguliert und basierten auf seinen Investitions- und Betriebsaufwendungen. In Bezug auf TelecomCLM seien die Anlagen in das Eigentum der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha übergegangen, die auch den regionalen Netzbetreiber TelecomCLM kontrolliere. |
(90) |
Viertens sei die beanstandete Maßnahme nicht den Rundfunkanbietern zugutegekommen, da sie ihre Einnahmen nach der Digitalisierung des Gebiets II nicht gesteigert hätten. Auch die Anbieter der Telekommunikationsausrüstung könnten nicht als mittelbar Begünstigte der Maßnahme betrachtet werden, da die Wettbewerbsstruktur des Marktes für Telekommunikationsausrüstung durch den bloßen Erwerb von Ausrüstungen für die Umstellung analoger Übertragungszentren auf die Digitaltechnik nicht beeinträchtigt oder verzerrt worden sei. |
(91) |
Fünftens ist Abertis der Ansicht, dass die angefochtene Maßnahme keinen nennenswerten Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern hatte. Selbst wenn Radiodifusión von der Maßnahme profitiert hätte, hätte das Unternehmen nicht mit Abertis auf nationaler Ebene konkurrieren können, da die von Radiodifusión betriebenen Zentren nicht den für Gebiet I benötigten Zentren entsprechen, wie es bei allen Zentren im Gebiet II der Fall sei. |
(92) |
Sechstens, wenn die Maßnahme als Beihilfe betrachtet werde, würde es sich nach Ansicht von Abertis um eine bestehende Beihilfe handeln. Die Einführung der Rundfunknetze im Gebiet II habe im Jahr 1982 in einem nicht liberalisierten Rundfunksektor begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe der spanische Staat über ein gesetzliches Monopol auf dem Markt der terrestrischen Rundfunkübertragung verfügt. Derzeit würden öffentliche Mittel für die Installation, Instandhaltung und den Betrieb der lokalen Netze im Gebiet II bereitgestellt, die vor der Liberalisierung dieses Sektors errichtet worden seien. Somit stelle die untersuchte Maßnahme eine bereits bestehende laufende Beihilfe dar. |
(93) |
Was die Vereinbarkeit mit Artikel 106 Absatz 2 betrifft, weist Abertis darauf hin, dass es unwahrscheinlich sei, dass TelecomCLM und andere lokale Netzbetreiber jemals die Schwelle eines durchschnittlichen Jahresumsatzes vor Steuern in Höhe von 100 Mio. EUR in den ersten beiden Haushaltsjahren vor dem Jahr, in dem sie mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut wurden, sowie eine jährliche Vergütung für den betreffenden Dienst in Höhe von 30 Mio. EUR übertreffen würden. |
(94) |
Eine mögliche Beihilfe sei zudem mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar. Die von den spanischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zielten darauf ab, den Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien zu beschleunigen, was als Ziel von allgemeinem Interesse anerkannt worden sei. Die Beihilfe sei ein geeignetes Instrument gewesen, da es sich bei DVB-T um die für die Durchführung eines Ausbaus der Versorgung am besten geeignete Technologie handele (44). Neben den wirtschaftlichen Gründen wies Abertis auch darauf hin, dass die Rundfunkanbieter aufgrund der Einschränkungen, denen sie sich beim Einkauf von Rechten an Inhalten für ihre frei empfangbaren Programme gegenübersähen, nur ungern die Satellitenplattformen nutzten. In den meisten Fällen erwürben sie nur Rechte zur Verbreitung der Inhalte über eine bestimmte Plattform, die DVB-T-Plattform, da diese Technologie eine differenzierte Ausstrahlung und geografische Beschränkungen ermögliche. Außerdem seien die Maßnahmen verhältnismäßig, da sie ausschließlich die unbedingt erforderlichen Kosten für den Umstieg von der analogen auf die digitale Technik im Gebiet II umfassten. |
4.4. STELLUNGNAHME DER RUNDFUNKANBIETER
(95) |
Die Rundfunkanbieter sind der Ansicht, dass die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden könne, da keinem Unternehmen und vor allem nicht den Rundfunkanbietern finanzielle Vorteile entstanden seien. Durch die Maßnahmen habe sich die Zielgruppe der Rundfunkanbieter im Vergleich zur analogen Ausstrahlung nicht vergrößert. Darüber hinaus hätten die Personen, die in den Gebieten der ausgebauten Versorgung wohnten, d. h. in ländlichen, entlegenen und kaum besiedelten Gebieten, keinen Einfluss auf den Werbemarkt, so dass es sich nicht um eine Zielgruppe der Rundfunkanbieter handele. In diesen Fällen nähmen die privaten Betreiber wegen des Ausbaus keine Erhöhung ihrer Werbegebühren vor. |
(96) |
Zudem legten die Rundfunkanbieter dar, sie hätten kein Interesse an einem Umstieg auf die Satellitenplattform, auf der ihre Programme mit Hunderten von anderen Kanälen konkurrieren müssten. Die terrestrische Plattform böte den Vorteil einer begrenzten Kapazität, was für die frei empfangbaren kommerziellen Rundfunkanbieter weniger Konkurrenz bedeute. Darüber hinaus betonten sie, dass sie in der Regel Inhalte nur für die jeweilige Plattform erwürben, in diesem Fall für die terrestrische Plattform. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die terrestrische Rundfunkübertragung die geografische Begrenzung der Ausstrahlung sicherstelle, was bei der Rundfunkübertragung über Satellit nicht der Fall sei. |
(97) |
Des Weiteren haben die Rundfunkanbieter darauf Wert gelegt, dass sie nach dem Zuschlag der Ausschreibung von Kantabrien an Astra die Behörden dieser Autonomen Gemeinschaft darüber informiert hätten, dass sie sich einer Rundfunkübertragung über Satellit widersetzen würden, da sie Rechte für die ausschließliche Verbreitung von Inhalten über die terrestrische Plattform erworben hätten. |
5. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
5.1. RECHTSGRUNDLAGE DER BEIHILFE
(98) |
Wie in Abschnitt 2.2, Erwägungsgründe 26 bis 44, sowie im Beschluss zur Beihilfesache SA.28599 — terrestrisches Digitalfernsehen in Spanien (45) — ausführlich beschrieben, handelt es sich beim Rechtsrahmen für den digitalen Umstieg in Spanien um ein komplexes Geflecht verschiedener Gesetze, die sowohl von der Zentralregierung und den Autonomen Gemeinschaften als auch von den lokalen Behörden im Laufe eines Zeitraums von vier Jahren erlassen wurden. Im nationalen technischen Plan aus dem Jahr 2005 und im Plan für den Umstieg aus dem Jahr 2007 wird im Wesentlichen der Umstieg auf DVB-T im Gebiet I geregelt, auch wenn die Grundlagen für die Maßnahmen zum zusätzlichen Ausbau im Gebiet II gelegt werden. Diese Maßnahmen zum Ausbau wurden von den regionalen Behörden nach dem Abschluss mehrerer Rahmenverträge mit der Zentralregierung (Rahmenverträge des Jahres 2008) sowie von Zusatzvereinbarungen im Jahr 2008 zu den früheren Rahmenverträgen des Jahres 2006 und im Jahr 2009 zu den Rahmenverträgen des Jahres 2008 durchgeführt. |
(99) |
Infolge des Abschlusses dieser Verträge und Folgevereinbarungen entwickelten die regionalen und/oder lokalen Behörden eine breite Palette an Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung mit DVB-T im Gebiet II. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die verschiedenen auf zentraler Ebene angenommenen Gesetze und die zwischen dem Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus und den Autonomen Gemeinschaften abgeschlossenen und geänderten Vereinbarungen die Grundlage der Beihilferegelung für den Ausbau der Versorgung im Gebiet II bilden. Diese Gesetze und Vereinbarungen dienten als Richtschnur für die Autonomen Gemeinschaften bei der Annahme von nicht technologieneutralen Maßnahmen (46). |
(100) |
Obwohl im nationalen technischen Plan der Umstieg auf DVB-T im Gebiet I geregelt wird, wird darin den lokalen Behörden auch ein Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften zusätzliche Übertragungszentren einzurichten, die für die Sicherstellung des Empfangs von DVB-T im Gebiet II erforderlich sind. Somit berücksichtigte die Zentralregierung bereits zu diesem Zeitpunkt den Ausbau der DVB-T-Versorgung. Der im wichtigsten Rechtsinstrument zur Regulierung des Umstiegs auf das Digitalfernsehen enthaltene Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die terrestrische Plattform. In der Praxis haben die Autonomen Gemeinschaften somit die Richtlinien der Zentralregierung für den Ausbau des DVB-T angewandt (47). |
(101) |
Für den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der staatlichen Beihilfe für die Einführung des DVB-T im Gebiet II war die Übertragung der Mittel der zentralen und regionalen Behörden an die Empfänger maßgebend. Der Zeitraum, in dem dies erfolgte, unterschied sich zwischen den einzelnen Autonomen Gemeinschaften. Über die laufende Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung der Netze wurde auf der Ebene der Autonomen Gemeinschaften entschieden. |
(102) |
Im Fall von Kastilien-La Mancha wurde, wie in den Erwägungsgründen 36 bis 45 ausführlich beschrieben, ein anderer Prozess gewählt. Im Gegensatz zu den meisten anderen Autonomen Gemeinschaften wurden keine regionalen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen verwendet. Im Dekret Nr. 347/2008 wurde die direkte Zuweisung der für die Digitalisierung notwendigen Mittel an die Eigentümer der vorhandenen (analogen) Übertragungszentren angeordnet. Daher setzte die JCCM keine offene Ausschreibung ein, sondern wählte die Telekommunikationsbetreiber direkt aus. Diese Unternehmen führten auch Betriebs- und Instandhaltungsaufgaben aus. |
(103) |
Gehören die Übertragungszentren unmittelbar TelecomCLM oder Abertis, erhielten diese Unternehmen die Beihilfe zur Aufrüstung ihrer Anlage. Mussten neue Übertragungszentren errichtet werden, wurden sie öffentlich finanziert, aber TelecomCLM erwarb das Eigentum. Die analogen Übertragungszentren befinden sich größtenteils im Eigentum der Gemeinden. Diese kauften die digitale Ausrüstung von TelecomCLM oder Abertis und vergaben die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung der Ausrüstung an diese beiden Unternehmen weiter. |
5.2. WÜRDIGUNG DER STAATLICHEN BEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV
5.2.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV
(104) |
Die betroffene Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, kann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden, in dem die folgenden Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgelegt sind: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss dem Empfänger ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden. Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Und viertens muss sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
5.2.1.1. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
(105) |
Die beanstandete Maßnahme beruht auf dem vorstehend beschriebenen System von Rechtsakten auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie den zwischen dem Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus und den Behörden von Kastilien-La Mancha geschlossenen Vereinbarungen. Kastilien-La Mancha stellt die im Einleitungsbeschluss gezogene Schlussfolgerung nicht in Frage, nach der die Maßnahme aus Haushaltsmitteln finanziert worden war. Dennoch legten die spanischen Behörden Wert darauf, dass die Mittel aus dem Haushalt sowohl der Zentralregierung als auch der Autonomen Gemeinschaften und Gemeinden stammten. Des Weiteren vertraten sie die Auffassung, dass es sich bei der beanstandeten Maßnahme tatsächlich um eine reine Übertragung von Mitteln unter verschiedenen Verwaltungen gehandelt habe. Demnach räumte Kastilien-La Mancha ein, dass die Mittel zum Teil aus dem Staatshaushalt stammten. Außerdem handelte es sich bei der Maßnahme nicht um eine einfache Übertragung von Mitteln zwischen Verwaltungen, denn letztlich wurden die Mittel für die Einführung des DVB-T-Netzes durch Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (wie in Abschnitt 5.2.1.2 erläutert wird), verwendet. |
(106) |
Angesichts dieser Umstände ist nachgewiesen, dass die betreffende Maßnahme direkt aus dem Staatshaushalt und den Haushalten der verschiedenen Gemeinden und Autonomen Gemeinschaften finanziert wurde. Die laufende Beihilfe wurde nicht zulasten des Staatshaushaltes, sondern aus dem Haushalt der Autonomen Gemeinschaft finanziert. |
(107) |
Da die Maßnahme vom Staat auf zentraler und regionaler oder lokaler Ebene finanziert wird, ist sie dem Staat zuzurechnen und mit der Verwendung staatlicher Mittel verbunden. |
5.2.1.2. Wirtschaftlicher Vorteil der Einrichtungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
(108) |
Das an der spanischen Börse notierte internationale Unternehmen Abertis ist im Bereich der Verwaltung von mautpflichtigen Straßen und von Infrastrukturen der terrestrischen und Satellitentelekommunikation tätig. Es ist in zwölf Ländern Europas sowie Nord- und Südamerikas präsent, wobei zwei Drittel der Einnahmen des Konzerns außerhalb Spaniens erwirtschaftet werden. Abertis Telecom besitzt und betreibt Telekommunikationsinfrastruktur in Spanien. Außerdem ist das Unternehmen Eigentümer von Standorten für die Verteilung und Übertragung von Hörfunk- und Fernsehsignalen in Spanien. TelecomCLM S.A. ist ein regionaler Telekommunikationsbetreiber, der Dienstleistungen in Kastilien-La Mancha erbringt. Zu seinen Dienstleistungen gehören der Transport, die Zuführung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsignalen, die Beherbergung von Ausrüstungen und Abstrahlanlagen, die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur sowie eine ganzheitliche Instandhaltung von Infrastrukturen. Das Unternehmen erbringt Dienste für lokale, regionale und nationale Betreiber […]. |
(109) |
Die beanstandete Maßnahme impliziert eine Übertragung von staatlichen Mitteln an bestimmte Unternehmen. Obwohl im Vertrag das Konzept eines Unternehmens nicht definiert ist, bezieht es sich auf jede natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung. In der vom Gerichtshof bestätigten Praxis der Kommission wird der Betrieb von Fernsehübertragungsnetzen als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet (48), die mit anderen Fällen vergleichbar ist, die mit der Verwaltung von Infrastruktur durch die regionalen Behörden verbunden sind (49). Im vorliegenden Fall sind die meisten öffentlichen Unternehmen bzw. Gemeinden als Netzbetreiber im Register der CMT eingetragen. Diese Tatsache lässt darauf schließen, dass sie bestimmte Dienstleistungen erbringen, die nach der konsolidierten Praxis eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Ein Markt liegt vor, wenn wie im vorliegenden Fall andere Betreiber bereit oder in der Lage sind, die betreffende Dienstleistung zu erbringen. So stellte beispielsweise Astra vor dem Ausbau der Versorgung im Gebiet II in mehreren Sitzungen den Autonomen Gemeinschaften sein Angebot vor. Überdies nahm Astra im März 2008 an einer in Kantabrien veröffentlichen technologieneutralen Ausschreibung für die Erbringung der Digitalfernsehdienste in den Gebieten II und III teil und erhielt den Zuschlag. Die Tatsache, dass die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden keine Vergütung für ihre Dienstleistungen erhalten, steht nicht im Widerspruch dazu, dass die betreffenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet werden (50). |
(110) |
Die Kommission teilt nicht das von Spanien vorgebrachte Argument, der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden gehöre zur Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben als öffentliche Behörde, weshalb Artikel 107 AEUV keine Anwendung finde. Es wird eingeräumt, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Rechte durch den Staat selbst oder die Behörden, die im Rahmen der öffentlichen Verwaltung tätig sind, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Wettbewerbsregeln darstellen (51). Unter diese Ausnahme fallen Tätigkeiten, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates sind oder ihrem Wesen, ihrem Zweck und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden sind. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden sich mehrere Beispiele von Tätigkeiten, die unter diese Kategorie fallen, wodurch eine klares Unterscheidungsmerkmal zwischen rein staatlichen Aufgaben und kommerziellen Dienstleistungen, die eine staatliche Stelle ausüben kann, geschaffen wird. Dazu gehören Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Militär oder der Polizei, die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt, die Flugsicherung (52), die Überwachung der Umwelt, bei der es sich um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse handelt, die zu den wesentlichen Aufgaben des Staates zählt, soweit sie den Umweltschutz in Seegebieten betrifft (53), Tätigkeiten im Bereich der Normung sowie Forschungs- und Entwicklungsleistungen und damit verbundene Tätigkeiten (54). |
(111) |
In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Betrieb des terrestrischen Rundfunknetzes weder zu den Pflichten oder Vorrechten des Staates zählt noch eine typische Tätigkeit darstellt, die nur der Staat ausführen kann. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich nicht um die üblichen Aufgaben einer öffentlichen Behörde und sie sind an sich wirtschaftlicher Natur, was durch die Tatsache belegt wird, dass unterschiedliche Unternehmen auf dem Markt des Gebiets I tätig sind. Zweitens war ein privates Unternehmen, das von keiner öffentlichen Behörde abhängig ist, nämlich Astra, an der Erbringung dieses Dienstes im Gebiet II interessiert (wie durch seine Beteiligung als Bieter in der Ausschreibung von Kantabrien im Jahr 2008 belegt wird). Astras Beschwerde erstreckt sich auch auf die Region Kastilien-La Mancha, wo das Unternehmen an der Erbringung digitaler Rundfunkdienste als Plattformbetreiber interessiert ist. Drittens betrifft die Einführung des Netzes im Gebiet II ausschließlich die Übertragung nationaler und regionaler privater Kanäle (55). Aufgrund dessen wird der Schluss gezogen, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, öffentlichen Unternehmen und Gemeinden nicht unter die Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse fällt. |
(112) |
Die Kommission widerspricht der JCCM, dass die Maßnahme im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers steht. Bei diesem Kriterium wird geprüft, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die öffentliche Investition zu den gleichen Bedingungen investiert hätte wie der öffentliche Kapitalgeber. Im vorliegenden Fall ist die öffentliche Investition die seitens der JCCM erfolgte Finanzierung der Digitalisierung der terrestrischen Rundfunknetze von TelecomCLM und Abertis. Wenn die Ausrüstung im Eigentum der Behörden (Gemeinden) verbleibt, wird sie von den genannten Unternehmen betrieben. Der Vertrag mit den Betreibern sieht keine Rückzahlung der Mittel oder eine Vergütung der im Eigentum der Behörden befindlichen Ausrüstung vor. Dies steht im unmittelbaren Widerspruch zum Konzept eines privaten Geldgebers, der nicht nur eine derartige Rückzahlung/Vergütung, sondern auch eine Rendite für die Investition selbst verlangen würde. Die öffentliche Finanzierung des DVB-T-Netzes sollte keine gewinnbringende Investition an sich sein. Demzufolge erfüllt die Investition der JCCM in die Digitalisierung des terrestrischen Netzes im Gebiet II nicht den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. |
(113) |
Daher besteht ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn der Betreiber öffentliche Mittel zur Digitalisierung seiner eigenen Ausrüstung oder zur Errichtung neuer Übertragungszentren erhält. Zweitens werden die Marktbedingungen nicht eingehalten, wenn eine Behörde einen Betreiber direkt (d. h. ohne öffentliche Ausschreibung) für die Bereitstellung von DVB-T-Ausrüstung und für die Erbringung von Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen auswählt. Auch daraus erwächst dem Betreiber ein wirtschaftlicher Vorteil. |
(114) |
Wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 angeführt, führte die JCCM keine regionalen Ausschreibungen für die Aufrüstung analoger Netze oder für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen durch. Stattdessen wurden die Mittel direkt an die Gemeinden oder an bestehende terrestrische Betreiber vergeben. Aufgrund dessen wurden andere terrestrische oder anderweitige Plattformbetreiber nicht ordnungsgemäß über die Maßnahme in Kenntnis gesetzt und konnten daher kein technisches Angebot für die Aufrüstung der Infrastruktur zum Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen im Gebiet II der Region einreichen (56). |
(115) |
Abertis und TelecomCLM waren entweder Empfänger der Mittel für die Aufrüstung und den Ausbau ihres eigenen Netzes oder wurden von Gemeinden mit der Durchführung der entsprechenden Arbeiten an diese Infrastruktur beauftragt (57). In beiden Fällen wurden die beiden Betreiber ohne öffentliche Ausschreibung ausgewählt. Meistens gehört die an den Masten der Betreiber befestigte DVB-T-Ausrüstung den Gemeinden. Diese werden von den Betreibern nicht für die Nutzung der Ausrüstung vergütet. |
(116) |
TelecomCLM ging direkt 133 Kooperationsverträge mit der JCCM zur Digitalisierung seiner eigenen Übertragungszentren ein. Dies wurde als notwendig für die Umsetzung des DVB-T-Ausbaus in ländlichen Gebieten erachtet, in denen die Bevölkerungsdichte gering ist und kein Betreiber ein Investitionsinteresse bekundet hat. Wie eine Übersicht über die TelecomCLM nach Eingang der Mittel von der JCCM entstandenen Kosten zeigt, verwendete das Unternehmen diese Mittel ausschließlich für den Erwerb und die Installation von DVB-T-Ausrüstung und für die anschließende Instandhaltung der Ausrüstung während eines den ersten beiden Jahren entsprechenden Zeitraums. |
(117) |
Somit haben TelecomCLM und Abertis einen Teil ihrer vorhandenen Übertragungszentren aufgerüstet und sind heute dank der staatlichen Subvention in der Lage, das DVB-T-Netz im Gebiet II zu betreiben. Außerdem können sie die neue Infrastruktur für die Erbringung anderer Dienstleistungen einsetzen, wie z. B. WiMax (Standard für die Datenübertragung über drahtlose Breitbandnetze, mit dem mobile bzw. feste Breitbanddienste angeboten werden können). TelecomCLM nutzte seine […] Zentren und mehrere digitalisierte Zentren im Eigentum von Gemeinden für die Installation der WiMax-Ausrüstung der JCCM […] […] (58). Aufgrund dieser Größenvorteile können die DVB-T-Netzbetreiber Einnahmen aus einer öffentlich finanzierten Infrastruktur erzielen […]. |
(118) |
Der den unmittelbar Begünstigten TelecomCLM und Abertis gewährte quantifizierbare Vorteil besteht in dem Betrag der für den Ausbau der Versorgung erhaltenen Mittel (einschließlich der für die Aufrüstung oder den Neubau von Übertragungszentren erhaltenen Mittel). |
(119) |
Sofern Gemeinden selbst als Netzbetreiber tätig waren, erhielten sie öffentliche Mittel zur Digitalisierung der in ihren Gebieten befindlichen Übertragungszentren sowie zur Errichtung neuer Zentren. Die Behörden machen geltend, dass es sich lediglich um die Übertragung von Mitteln zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen gehandelt habe und Gemeinden mit dem Ausbau der sich in ihrem Eigentum befindlichen Netze lediglich ihre Verwaltungspflichten gegenüber den Bürgern erfüllt hätten. Wenn Gemeinden als Netzbetreiber tätig sind, üben sie jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Viele von ihnen sind im CMT-Register der Netzbetreiber eingetragen. Da allerdings die Gemeinden die digitale Ausrüstung von Abertis oder gekauft und die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung der Ausrüstung ohne öffentliche Ausschreibung an diese beiden Unternehmen untervergeben haben, sind auch in diesem Fall die beiden Unternehmen die unmittelbar Begünstigten der Beihilfe. |
(120) |
Die Finanzierung schließt auch den Betrieb und die Instandhaltung des Netzes mit ein. Diese Aufgaben werden von TelecomCLM und Abertis ausgeführt. Dies wird als eine laufende Beihilfe angesehen, und die mit dem Betrieb und der Instandhaltung des Netzes beauftragten Betreiber gelten als Begünstigte. Außerdem profitierten Abertis und TelecomCLM auch generell davon, dass keinen anderen Plattformbetreibern ein Marktzutritt im Bereich der Übertragung frei empfangbarer Fernsehsignale in Spanien ermöglicht wurde (59). |
(121) |
Anbieter von Telekommunikationsausrüstung. TelecomCLM und Abertis stellen hausintern Telekommunikationsausrüstung bereit. Da die Gemeinden Ausrüstung ohne öffentliche Ausschreibung von den beiden vorhandenen terrestrischen Betreibern in Kastilien-La Mancha erwarben, profitierten TelecomCLM und Abertis unmittelbar von der Beihilfe (siehe Erwägungsgrund 119). Sofern die beiden Betreiber diese Ausrüstung von entsprechenden Anbietern kauften, wurde sie auf dem freien Markt erworben. Demzufolge werden Anbieter von Telekommunikationsausrüstung abgesehen von TelecomCLM und Abertis (unmittelbar Begünstigte) nicht als unmittelbar Begünstigte betrachtet, da ihnen kein selektiver Vorteil erwachsen ist. Ähnlich wie im Fall der digitalen Decoder in Italien (60) war es nicht möglich, eine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Kategorien von Herstellern der verschiedenen Arten digitaler Infrastruktur zu treffen, da die Hersteller in der Lage sein müssen, jede Art von Ausrüstung zu produzieren. Die Unternehmen, die diese Ausrüstung an die Netzbetreiber liefern, unterscheiden sich nicht von der Gruppe von Unternehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hätten, wenn die Beihilferegelung in Bezug auf die Plattformbetreiber technologieneutral gewesen wäre (61). In Spanien bieten die Unternehmen, die die für den Ausbau von DBV-T erforderliche Telekommunikationsausrüstung integrieren, installieren und bereitstellen, in der Regel auch andere Dienstleistungen an. Diese Hersteller von Ausrüstung können ebenso wie Telekommunikationsunternehmen auch terrestrische Lösungen, Satellitenlösungen oder eine Kombination aus beiden anbieten (62). |
(122) |
Das Ziel bzw. die allgemeine Struktur der beanstandeten Maßnahme ist nicht auf einen Vorteil der Hersteller ausgerichtet. Jede öffentliche Initiative zur Förderung der Digitalisierung (auch die technologieneutralste) begünstigt die Hersteller digitaler Ausrüstung. Im Fall der Ausrüstungshersteller kann deshalb die Tatsache, dass sie vom Anstieg der Verkäufe aufgrund der Maßnahme profitiert haben, als automatische Nebenwirkung betrachtet werden. Grundsätzlich hat jede staatliche Beihilfe einen „Trickle-Down-Effekt“ auf die Lieferanten des Empfängers der staatlichen Beihilfe, der jedoch nicht zwangsläufig einen selektiven Vorteil für diese mit sich bringt. Die Beihilfe war nicht auf die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung ausgerichtet, so dass diese nicht durch eine gezielte indirekte Wirkung begünstigt wurden. |
(123) |
Rundfunkanbieter. Spanien hat ausreichend nachgewiesen, dass den terrestrischen Rundfunkanbietern kein Vorteil aus dem Ausbau der Versorgung erwachsen ist. Im Gegensatz zum Gebiet I weigerten sich die Rundfunkanbieter, die Kosten für die Digitalisierung im Gebiet II zu übernehmen, da sie dadurch keine zusätzlichen Einnahmen erzielt hätten. Angesichts des begrenzten Bevölkerungsanteils, der offenbar keine kommerzielle Zielgruppe für die Werbetreibenden darstellt, konnten die Rundfunkanbieter im Zuge des Ausbaus im Gebiet II ihre Werbegebühren nicht wesentlich erhöhen. Deshalb sind die terrestrischen Rundfunkanbieter keine mittelbar Begünstigten der untersuchten Maßnahme. |
5.2.1.3. Selektivität
(124) |
Der Vorteil, der durch die Maßnahme den Netzbetreibern und den Rundfunkanbietern erwächst, ist selektiv, da er ausschließlich die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätigen Unternehmen betrifft. Darüber hinaus wurden die mit dem Ausbau beauftragten Netzbetreiber nicht im Wege eine Ausschreibung ausgewählt, sondern nach einem bestimmten Verfahren gemäß Dekret Nr. 347/2008, mit dem die Behörden die Netzbetreiber auswählten. Unabhängig davon, ob andere als terrestrische Technologien durch den Rechtsrahmen auf zentraler Ebene vom Geltungsbereich der Beihilfe ausgeschlossen wurden, betraf daher seine Anwendung durch die Region Kastilien-La Manche nur bestimmte Netzbetreiber. |
5.2.1.4. Wettbewerbsverzerrung
(125) |
Durch die direkte Gewährung der Finanzmittel an die terrestrischen Netzbetreiber TelecomCLM und Abertis diskriminierten die spanischen Behörden alle anderen terrestrischen Netzbetreiber, die derartige Dienste hätten erbringen können. Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung hätte festgestellt werden können, ob andere vorhandene Betreiber, wie z. B. Radiodifusión, die Anforderungen für die Erbringung von Rundfunkdiensten für regionale und nationale Rundfunkanbieter im Gebiet II von Kastilien-La Mancha erfüllten. Da sie nicht von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt und nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden, konnten diese Betreiber ihre Position nicht vor der JCCM vertreten. Infolgedessen führte die direkte Auswahl der Empfänger zum Ausschluss aller anderen potenziellen terrestrischen Mitbewerber. |
(126) |
Wenn die Gemeinden ihr eigenes Netz aufrüsteten, wandten sie sich mitunter direkt an TelecomCLM oder Abertis. In diesen Fällen wurden andere Telekommunikationsbetreiber von der Abgabe eines Angebots ausgeschlossen. Wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 dargelegt, veröffentlichten andere Gemeinden eine kurze Mitteilung an ihren Aushängen. Darin wurde bekanntgegeben, dass gemäß Dekret Nr. 347/2008 ein Telekommunikationsbetreiber für die Digitalisierung des Übertragungszentrums der Gemeinde ausgewählt würde. Die Betreiber mussten ein technisches Angebot abgeben, und interessierte Betreiber konnten sich die technischen Spezifikationen beim Gemeindeamt beschaffen. Eine Veröffentlichung per Aushang erfüllt jedoch nicht die Technologieneutralität, da die Mitteilungen lediglich die Aufrüstung vorhandener terrestrischer Übertragungszentren betrafen. Außerdem ermöglichen die Mitteilungen zwar jedem bei der nationalen Regulierungsbehörde CMT registrierten Betreiber, ein Angebot einzureichen, doch kann dies nicht als gleichwertig mit einer öffentlichen Ausschreibung betrachtet werden. Eine Veröffentlichung per Aushang erreicht nicht die gleiche Wahrnehmbarkeit wie eine in einem Amtsblatt veröffentlichte öffentliche Ausschreibung. Überdies wurden TelecomCLM und Abertis im Gegensatz zu anderen Unternehmen in den meisten Fällen ausdrücklich im Voraus über das Verfahren informiert und konnten somit ihre Angebote einreichen. (63) Kurz gesagt wurden in allen Gemeinden, die einen derartigen Aushang veröffentlichten, entweder TelecomCLM oder Abertis ausgewählt. |
(127) |
Spanien und Abertis machen geltend, dass DVB-T und die Satellitentechnologie zwei verschiedene Märkte seien. DVB-T ist die wichtigste Plattform für das frei empfangbare terrestrische Fernsehen, wobei die Zahl der auf dem inländischen Markt tätigen Betreiber von der Zahl der von der spanischen Regierung erteilten Lizenzen bestimmt wird. Die frei empfangbaren terrestrischen Fernsehkanäle finanzieren sich über Werbung. Was das Satellitenfernsehen anbelangt, so kann eine große Zahl von Kanälen über die einzige Plattform für Bezahlfernsehen in Spanien empfangen werden, für die Astra der Netzbetreiber ist. Diese Kanäle werden über Abonnements finanziert, die in der Regel über ein Programmpaket abgeschlossen werden. Die spanischen Behörden betonen zudem, dass in Spanien die Kosten für die Ausstrahlung über Satellit für die Rundfunkanbieter deutlich höher sind als bei der terrestrischen Ausstrahlung, weshalb die frei empfangbaren Rundfunkanbieter, einschließlich der regionalen und lokalen Sender, kein Interesse an einem Umstieg auf diese Plattform hätten. |
(128) |
Aus verschiedenen, im Beschluss dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass die terrestrische Plattform und die Satellitenplattform auf demselben Markt tätig sind. |
(129) |
Erstens nahm Astra im Jahr 2008 an der Ausschreibung für den Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teil und erhielt den Zuschlag. Im Jahr 2008 hielt Astra eine Reihe von Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften ab und legte sein Angebot zur Ausstrahlung von Programmkanälen des digitalen Fernsehens dar, die bis dahin über die terrestrische Plattform ausgestrahlt wurden. Obwohl die Behörden später den Vertrag mit Kantabrien auflösten, lässt sich aus dem Interesse des Satellitenbetreibers an der Erbringung von Dienstleistungen im Wettbewerb zur terrestrischen Plattform schließen, dass Satellitenbetreiber möglicherweise ähnliche Dienstleistungen erbringen. |
(130) |
Zweitens werden mehrere öffentliche und private Programmkanäle, die über die terrestrische Plattform verbreitet werden, auch über die Satellitenplattform ausgestrahlt, einschließlich Astra selbst (64). Drittens können oder konnten bis vor Kurzem einige der regionalen Kanäle über die Satellitenplattform empfangen werden, was im Widerspruch zu der Behauptung der regionalen Rundfunkanbieter steht, sie hätten kein Interesse an der Satellitentechnologie. |
(131) |
Viertens haben manche Rundfunkanbieter erklärt, sie würden die terrestrische Übertragung bevorzugen, da sie Rechte erworben hätten, nach denen sie die Programminhalte ausschließlich über die terrestrische Plattform senden dürften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unterschiedliche Märkte für die terrestrische Übertragung und die Satellitenübertragung bestehen. Ebenso wie sie Rechte für die Ausstrahlung über die terrestrische Plattform erworben haben, könnten sie gegebenenfalls Rechte für die Satellitenplattform erwerben. Bei der Auswahl einer Satellitenplattform im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung, wie es im Gebiet III der Fall war, könnte den Rundfunkanbietern zudem eine „Übertragungspflicht“ auferlegt werden. Eine Übertragungspflicht wurde Rundfunkanbietern für das Gebiet III auferlegt, als die Satellitenplattform ausgewählt wurde. |
(132) |
Schließlich ist anzumerken, dass sich nach den Daten von Mai 2010 (65) die Versorgung mit DVB-T in Spanien auf 98,85 % der Bevölkerung erstreckte, während nur 93,5 % der privaten Haushalte Fernsehen über die terrestrische Plattform empfangen. Somit verfügen 5 % der privaten Haushalte über einen Zugang zum DVB-T, ziehen es aber vor, diesen nicht zu nutzen, da die meisten von ihnen Abonnenten des Bezahlfernsehens über Satellit sind. |
(133) |
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Wettbewerb zwischen der terrestrischen Plattform und der Satellitenplattform für die Fernsehübertragung besteht, wird zusammenfassend festgestellt, dass die Maßnahme zur Einführung sowie zum Betrieb und zur Instandhaltung des DVB-T im Gebiet II zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Plattformen geführt hat. |
(134) |
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass andere Plattformen, insbesondere das Internetfernsehen, infolge der Maßnahme ebenfalls diskriminiert wurden. Auch wenn noch nicht im ganzen Gebiet II Breitband verfügbar ist, ist anzunehmen, dass die Versorgung in der Zukunft deutlich ausgebaut wird. Es ist möglich, dass ein Mix von Technologien für die Versorgung von Gebiet II effizienter gewesen wäre. In diesem Fall hätten andere Plattformen zum Ziel beitragen und von der Beihilfemaßnahme profitieren können. |
5.2.1.5. Auswirkungen auf den Handel
(135) |
Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel innerhalb der Union. Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte „beeinflusst eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe den innergemeinschaftlichen Handel, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt“ (66). |
(136) |
Die Netzbetreiber sind in einem Sektor tätig, in dem ein Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Abertis gehört ebenso wie einer der Beschwerdeführer, Astra, zu einer internationalen Unternehmensgruppe. Astra mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Luxemburg) hätte sich um die Bereitstellung eines digitalen Netzes in der Region Kastilien-La Mancha beworben, wenn eine technologieneutrale Ausschreibung durchgeführt worden wäre. Somit beeinträchtigt die Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. |
5.2.2. Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe
(137) |
Aufgrund der oben erörterten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine staatliche Beihilfe anzusehen. |
5.3. WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT
(138) |
Die Kommission unterstützt aktiv den Umstieg von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung. Die Vorteile des Umstiegs auf die digitale Fernsehtechnik wurden im Aktionsplan eEurope 2005 und in den Mitteilungen über die Umstellung auf die Digitaltechnik (67) hervorgehoben. Des Weiteren erkennt die Kommission an, dass bei der Umstellung auf die Digitaltechnik Verzögerungen auftreten können, wenn diese gänzlich den Marktkräften überlassen wird. |
(139) |
Die Mitgliedstaaten können Beihilfen verwenden, um ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder den sozialen oder regionalen Zusammenhalt zu gewährleisten. (68) Dennoch ist in jedem Fall nachzuweisen, dass die geplanten Beihilfen das geeignete Mittel sind, um das Problem anzugehen, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt sind und dass sie den Wettbewerb nicht über Gebühr verzerren. Entsprechend wird in der Mitteilung über den Übergang (69) festgelegt, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung eine öffentliche Maßnahme gerechtfertigt ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: das Vorliegen allgemeiner Interessen und das Vorliegen eines Marktversagens, d. h. wenn die Marktkräfte allein nicht das Allgemeinwohl verwirklichen können. Des Weiteren wird festgelegt, dass die öffentliche Maßnahme in jedem Fall durch eine sorgfältige Marktanalyse gestützt werden muss. |
(140) |
In der Mitteilung über den Übergang wird ferner darauf hingewiesen, dass der Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk eine große Herausforderung für die Branche darstellt, deren Bewältigung marktgetrieben erfolgen muss. Prinzipiell sollte jedes Netz aus eigener Kraft am Wettbewerb teilnehmen. Um diesen Grundsatz zu wahren, muss eine öffentliche Maßnahme stets technologieneutral sein. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die geplante staatliche Maßnahme dazu dient, ein spezifisches Marktversagen zu beheben oder ein Missverhältnis zu beseitigen, und wenn es sich bei der fraglichen Beihilfe um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Korrektur dieser Probleme handelt. |
(141) |
Wird der Markt sich selbst überlassen, besteht die Gefahr, dass aufgrund ihrer benachteiligten sozialen Situation nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können. Im Hinblick auf das Problem des sozialen Zusammenhalts werden die Mitgliedstaaten möglicherweise sicherstellen wollen, dass nach dem Abschalten des analogen Fernsehens alle Bürger Zugang zum digitalen Fernsehen haben. Da der Umstieg auf die digitale Technologie für die Verbraucher gewisse Kosten mit sich bringt und eine Änderung der Gewohnheiten erfordert, werden die Mitgliedstaaten unter Umständen insbesondere benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen wie älteren Menschen, einkommensschwachen Haushalten oder Einwohnern von entlegenen Gebieten Hilfe gewähren wollen. |
(142) |
In mehreren Beschlüssen zu staatlichen Beihilfen, die sich auf die Mitteilungen über den digitalen Umstieg stützten, wendete die Kommission die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diese Branche an. (70) Die Mitgliedstaaten verfügen über verschiedene Möglichkeiten zur staatlichen Förderung des digitalen Umstiegs, um sicherzustellen, dass in allen geografischen Gebieten eine angemessene Fernsehversorgung vorhanden ist. Dies umfasst die Förderung die Einführung eines Übertragungsnetzes in Gebieten, in denen der Fernsehempfang andernfalls unzureichend wäre. (71) Dennoch kann diese Förderung nur gewährt werden, sofern sie keine unnötigen Verzerrungen zwischen Technologien oder Unternehmen verursacht und sie auf ein Minimum beschränkt bleibt. |
5.3.1. Rechtliche Grundlagen für die Würdigung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Maßnahme
(143) |
Die spanischen Behörden haben die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Rechtfertigung der Maßnahme angeführt, falls die Schlussfolgerung gezogen werde, dass es sich um eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele. Nachfolgend würdigt die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der vorstehend dargelegten allgemeinen Überlegungen. |
5.3.2. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV
(144) |
Zur Würdigung, ob die Beihilfe mit den Bestimmungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist, wägt die Kommission die positiven und negativen Auswirkungen gegeneinander ab. Bei dieser Abwägung bewertet die Kommission die folgenden Fragen:
|
5.3.2.1. Ziel von allgemeinem Interesse
(145) |
Mit der nationalen Beihilferegelung, wie sie durch die JCCM für Kastilien-La Mancha umgesetzt wird, soll der Prozess des Umstiegs auf die Digitaltechnik in Spanien beschleunigt und der fortgesetzte Empfang des Fernsehsignals für die Einwohner bestimmter entlegener ländlicher Gebiete sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang zielt die Maßnahme darauf ab, dass die in diesen Gebieten wohnenden Personen fernsehen und ihr verfassungsmäßiges Recht auf Zugang zu Informationen ausüben können. Wie bereits im Erwägungsgrund 138 erwähnt, hat die Kommission in ihrem Aktionsplan eEurope 2005 (72) und in ihren beiden Mitteilungen über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (73) die Bedeutung und die Vorteile des digitalen Rundfunks anerkannt. In ihrer Mitteilung „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (74) hat die Kommission hervorgehoben, dass die bis 2012 geplante Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens den Frequenzzugang in Europa vereinfachen wird. Aufgrund der effizienteren Nutzung der Frequenzen beim digitalen Rundfunk werden Frequenzkapazitäten für andere Nutzungen frei, wie neue Dienste im Bereich Rundfunk und Mobilfunk, wodurch wiederum Innovationen und das Wachstum der Fernsehbranche und der Branche der elektronischen Kommunikation gefördert werden. |
(146) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Maßnahme auf das Erreichen eines Ziels von allgemeinem Interesse ausgerichtet ist. |
5.3.2.2. Klar definierte Beihilfe
(147) |
Wie die spanischen Behörden bestätigten, besteht allgemeines Einvernehmen über die Gefahr, dass nicht alle Bevölkerungsgruppen von den Vorteilen des digitalen Fernsehens profitieren können (Problem des sozialen und regionalen Zusammenhalts). Es könnte ein Marktversagen vorliegen, wenn die Marktteilnehmer den positiven Auswirkungen des digitalen Umstiegs für die Gesellschaft insgesamt nicht ausreichend Rechnung tragen, da sie keine wirtschaftlichen Anreize für sich sehen (positive externe Effekte). Überdies möchten die Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit dem sozialen Zusammenhalt möglicherweise sicherstellen, dass alle Bürger nach dem Abschalten des analogen Fernsehens Zugang zum digitalen Fernsehen haben, so dass sie auch aus diesem Grund Maßnahmen ergreifen können, um eine weitere angemessene Fernsehversorgung in allen geografischen Gebieten zu gewährleisten. |
(148) |
Wie bereits im Einleitungsbeschluss ausgeführt, räumt die Kommission das Vorliegen eines Marktversagens ein, da die Rundfunkanbieter nicht bereit sind, zusätzliche Kosten für einen über ihre rechtlichen Pflichten hinausgehenden Ausbau der Versorgung zu tragen. Darüber hinaus haben weder die Satellitenplattformen noch die privaten Haushalte Investitionen getätigt, durch die der Empfang der digitalen Kanäle über Satellit für alle Einwohner des Gebiets II gewährleistet würde. Folglich erkennt die Kommission an, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ländlichen Gebiet haben, vollständig vom Empfang des frei empfangbaren digitalen Fernsehsignals ausgeschlossen werden könnten, wenn die digitale Versorgung vollständig den Marktkräften überlassen wird, und die öffentliche Maßnahme im Wege einer wirtschaftlichen Beihilfe für die Betroffenen von Vorteil sein kann. |
(149) |
In Zusammenhang mit dem Umstieg auf die Digitaltechnologie wurde der Grundsatz der Technologieneutralität in mehreren Beschlüssen der Kommission (75) bekräftigt und vom Gericht und vom Gerichtshof bestätigt (76). |
(150) |
Die Auswahl der Technologie ist generell im Zuge einer technologieneutralen Ausschreibung zu treffen, wie es in anderen Mitgliedstaaten der Fall war (77). Die Durchführung einer Ausschreibung kann kostspielig sein oder die Umsetzung des Projekts verzögern. In einigen Fällen mag ein derartiges Verfahren nicht gerechtfertigt sein, wenn sich ex ante nachweisen lässt, dass nur eine Technologie oder ein bestimmter Anbieter die benötigten Dienste liefern kann. Daher kann die Wahl einer bestimmten Technologie vertretbar sein, wenn sie durch die Ergebnisse einer Vorstudie begründet wird. Eine derartige Studie müsste sich mit Preisgestaltungs- und Qualitätskriterien befassen. Da mit der Entscheidung über eine bestimmte Technologie ausgeschlossen würde, dass andere Anbieter ihre Produkt- und Preisangebote unterbreiten, müssen die Ergebnisse der Studie eindeutig und belastbar sein. |
(151) |
Die Kommission hat bereits in anderen Fällen anerkannt, dass eine Studie die Grundlage für die Auswahl einer bestimmten technologischen Lösung bilden könnte. (78) Dennoch liegt die Beweislast beim Mitgliedstaat, der nachweisen muss, dass die Ergebnisse der Studie hinreichend solide sind und dass die Studie mit der größtmöglichen Unabhängigkeit durchgeführt wurde. (79). |
(152) |
Diesbezüglich haben die spanischen Behörden und Abertis mehrere Studien angeführt, die im Folgenden erörtert werden. |
(153) |
Die Behörden von Kastilien-La Mancha machten geltend, dass die betreffende Maßnahme auf der Basis der Ergebnisse einer vor der Annahme des Dekrets durchgeführten Vorstudie auf den digitalen terrestrischen Rundfunk ausgerichtet war. Die „Vergleichende sozioökonomische Studie“ (80), zusammengefasst in den Erwägungsgründen 59 bis 61, gelangte zu dem Schluss, dass die terrestrische Lösung die wirtschaftlichste Lösung darstellen würde |
(154) |
Ausgangspunkt der Studie ist die Quantifizierung der Bevölkerung, für die die Technologiewahl getroffen werden könnte. Der Großteil von Kastilien-La Mancha gehört zum Gebiet I, wo die Umstellung auf DVB-T bereits erfolgt war. In bestimmten Fällen überlappen sich Gebiet I und Gebiet II. Aus technischen Gründen wird in der Studie angeführt, dass in diesen Gebieten (die bereits teilweise mit DVB-T ausgestattet sind) nur der Ausbau von DVB-T in Betracht gezogen werden sollte. Beim Vergleich der Satelliten- und der DVB-T-Lösung befasst sich die Studie also lediglich mit etwa 9,8 % der Bevölkerung. Zweitens führt der Verfasser der Studie an, dass in dieser Untergruppe ein Teil der Bevölkerung zusätzlich Regionalfernsehdienste über die terrestrische Plattform empfängt. Ohne eine weitere Bewertung wird der Schluss gezogen, dass es für diese Dienste „logischer wäre, wenn man der Bevölkerung verschiedene Empfangsarten überlässt“. Somit müsste eine alternative Technologie für 2,85 % der Bevölkerung, also 57 510 Einwohner in 689 Dörfern, in Erwägung gezogen werden. |
(155) |
In der Studie werden zunächst die Gesamtkosten der Satellitenplattform geschätzt — einschließlich der Kosten für die Installation von Decodern, Annahmen aufgrund von Marktdaten zu den Mietkosten eines Satellitentransponders sowie die Betriebs- und Instandhaltungskosten über zehn Jahre — und anschließend mit den geschätzten Gesamtkosten der terrestrischen Plattform verglichen. Am Ende würden sich die Gesamtkosten der Satellitenplattform zwischen 47 672 550 und 97 646 800 EUR und die der terrestrischen Lösung zwischen 15 136 550 und 17 224 350 EUR bewegen. |
(156) |
Zum damaligen Zeitpunkt hatten die Behörden die Wahl, entweder eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen oder eine bestimmte Technologie auf der Basis einer derartigen Kostenstudie vorauszuwählen. Die Behörden mussten also entscheiden, ob es sich lohnt, potenzielle Mitbewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Bei Durchführung einer offenen Ausschreibung hätte die Behörde zwischen verschiedenen Angeboten, darunter solchen mit entsprechenden Rabatten, wählen können. Andererseits kann der Verzicht auf eine solche Ausschreibung gerechtfertigt sein, wenn die Studie nachweist, dass unter Berücksichtigung aller möglichen Rabatte potenzieller Bieter die Satellitentechnologie eindeutig teurer ist oder nicht die grundlegenden qualitativen Anforderungen erfüllt. Da die Studie lediglich zur Begründung des Verzichts auf eine Ausschreibung notwendig ist, müssten ein erheblicher Kostenunterschied zwischen den beiden Plattformen sowie die Belastbarkeit eines solchen Ergebnisses belegt werden. |
(157) |
Diese Anforderungen werden von der Studie bei Weitem nicht erfüllt. Zunächst mussten die Behörden nach einem Auskunftsersuchen der Kommission von 2011 Korrekturen an den in der Studie verwendeten Daten vornehmen. Die Korrekturen führten zu einer Erhöhung der Kosten für die Übertragungszentren von etwa 65 % sowie zu einer höheren Zahl von Übertragungszentren, die für die Gewährleistung der erwarteten Versorgung notwendig waren. Die JCCM machte geltend, dass sich das Ergebnis des Vergleichs zwischen der terrestrischen und der Satellitenübertragungstechnik auch mit diesen neuen Zahlen nicht ändern würde. In Wirklichkeit jedoch hat sich der Kostenvorteil der DVB-T-Technik bei Berücksichtigung dieser neuen Zahlen verringert oder bei einigen Szenarien sogar in einen Kostenvorteil für die Satellitenlösung verwandelt. Dies zeigt bereits, dass die Ergebnisse der Studie nicht solide waren. Wären die Behörden mit hinreichender Sorgfalt vorgegangen, hätten auch ihnen diese Fehler zum damaligen Zeitpunkt auffallen müssen. |
(158) |
Was die Kostenberechnung betrifft, verfolgt die Studie einen falschen Ansatz bei der Errechnung der Kosten der Satellitenübertragung. Es wird davon ausgegangen, dass die Gemeinden Satellitentransponderkapazität bei der Satellitenplattform mieten und den Satellitenanschluss selbst betreiben würden. Daher basiert die Berechnung auf veröffentlichten (2008) Mietpreisen für Satellitentransponderkapazität. Da sich diese Preise auf Einzelanschlüsse beziehen, bleiben etwaige Mengenrabatte oder mögliche Preisverhandlungen außer Acht. Zudem würde sich, wie in Bezug auf Kantabrien dargestellt, der Satellitenbetreiber bei einer offenen Ausschreibung selbst als Mitbewerber beteiligen. Sein Angebot würde auf einer völlig anderen Preisberechnung beruhen. Wenn sich der Auftrag auf das gesamte Gebiet II in Kastilien-La Mancha erstreckt, ist davon auszugehen, dass ein solches Angebot erhebliche Preisnachlässe für Kapazitäten im Vergleich zu individuellen Mietpreisen beinhalten würde. |
(159) |
Darüber hinaus führt der Ansatz der Studie zu falschen Schlussfolgerungen gegen die Satellitenoption (81):
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(160) |
Infolgedessen erscheint die Kostenberechnung für DVB-T übermäßig optimistisch. Diese Schlussfolgerung wird durch deinen Vergleich der in der Studie geschätzten Kosten für die Einführung von DVB-T und den anschließenden tatsächlichen Ausgaben gestützt. Laut Studie würden sich die Kosten für die Einführung von DVB-T auf höchstens 15-17 Mio. EUR belaufen. Die Behörden von Kastilien-La Mancha gaben jedoch 46 Mio. EUR für die Aufrüstung auf DVB-T aus (zuzüglich der Aufwendungen für die Installation von Satellitenempfängern, als sich herausstellte, dass DVB-T wirtschaftlich nicht realisierbar war). |
(161) |
Die Schätzungen in der Studie sind nicht belastbar. Bei Heranziehung der eigenen (wenn auch aktualisierten) Daten von Kastilien-La Mancha verringert sich der ursprüngliche Kostenvorteil des DVB-T-Netzes bzw. verwandelt sich in einigen Szenarien sogar in einen Vorteil für die Satellitenplattform (83). In der Studie bleibt die Möglichkeit der Einräumung von Nachlässen durch einen Satellitenbetreiber in einer wettbewerblichen Ausschreibung unberücksichtigt. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen bietet die Studie daher keine hinreichenden Belege, die die Ex-ante-Wahl der DVB-T-Technik und den Verzicht auf eine offene Ausschreibung rechtfertigen würden. |
(162) |
Die spanische Regierung legte eine interne Durchführbarkeitsstudie zur Erbringung eines Universaldienstes des digitalen terrestrischen Fernsehens über DVB-T und Satellit vor, die vom Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus im Juli 2007 durchgeführt wurde. Diese Studie wurde jedoch den Autonomen Gemeinschaften, z. B. Kastilien-La Mancha, nicht zur Verfügung gestellt und nur als internes Dokument verwendet. In jedem Fall wird nach Auffassung der Kommission in der von den spanischen Behörden vorgelegten Voruntersuchung, wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, die Überlegenheit der terrestrischen Plattform gegenüber der Satellitenplattform nicht belegt. Vielmehr ist der Studie zufolge ein Technologiemix als Kombination von 70 % Satelliten- und 30 % terrestrischer Übertragung (84) für das Gebiet II realistischer. Zudem kommt diese Studie zu dem Schluss, dass die Wahl einer technologischen Lösung für den Ausbau der Versorgung in jeder Region konkret zu analysieren sei, wobei die jeweiligen topografischen und demografischen Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Anstatt für die Vorabfestlegung einer bestimmten Technologie spricht diese Schlussfolgerung für die Notwendigkeit, eine technologieneutrale Ausschreibung durchzuführen, um die für Kastilien-La Mancha besser geeignete Plattform zu bestimmen. |
(163) |
Im Zusammenhang mit den beiden von Abertis vorgelegten Kostenstudien ist darauf hinzuweisen, dass diese im Jahr 2010 und somit lange nach der Durchführung der untersuchten Maßnahmen erstellt wurden. Unabhängig davon, ob diese als ausreichend unabhängig und belastbar betrachtet werden können, lassen sie sich aufgrund der Tatsache, dass sie nach Durchführung der beanstandeten Maßnahmen erstellt worden sind, nicht zur Rechtfertigung dessen heranziehen, dass die spanische Regierung die DVB-T-Technik ausgewählt und eine technologieneutrale Ausschreibung abgelehnt hat. Auch von Astra erhielt die Kommission Kostenschätzungen, nach denen die Satellitentechnik rentabler ist, doch können sie aus den gleichen Gründen nicht berücksichtigt werden. |
(164) |
Analog zu dem Fazit im Erwägungsgrund 161 in Bezug auf die Studie von Kastilien-La Mancha lassen auch andere Studien nicht den Schluss zu, dass die terrestrische Plattform anderen technischen Lösungen qualitätsmäßig oder preislich überlegen ist. Sie rechtfertigen daher nicht den Verzicht der JCCM auf die Durchführung einer offenen Ausschreibung. |
(165) |
Aus mehreren Gründen kann die Maßnahme nicht als geeignet betrachtet werden. |
(166) |
Da die Beihilfe direkt den etablierten DVB-T-Betreibern TelecomCLM und Abertis zukommt, berücksichtigt die Maßnahme keine alternativen Lösungen, die wirtschaftlicher oder mit qualitativ besserem Ergebnis hätten realisiert werden können. Wie im vorherigen Abschnitt erörtert, ist der Ausschluss einer Satellitenplattform nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, dass manche private Haushalte im Gebiet II frei empfangbare Kanäle über Satellit empfangen, zeigt, dass die terrestrische Plattform nicht immer die effizienteste und geeignetste Plattform ist. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Satellitenlösung in anderen Mitgliedstaaten durchaus für das digitale Fernsehen eingesetzt wird, selbst in Gebieten, in denen auch die terrestrische Lösung möglich war (85). Darüber hinaus legt die Tatsache, dass Astra an der technologieneutralen Ausschreibung zum Ausbau der Versorgung mit digitalem Fernsehen in Kantabrien teilgenommen und den Zuschlag erhalten hat, nahe, dass die Satellitenplattform diese Dienstleistung erbringen kann (86). |
(167) |
In den verschiedenen Kostenstudien werden zudem nur DVB-T- und Satellitenplattformen verglichen. Außer Acht gelassen werden alternative technische Lösungen wie Kabelnetze und Internetfernsehen. Obgleich die zuletzt genannte Lösung nicht flächendeckend möglich ist, hätte ein Technologiemix, bestehend aus derartigen Plattformen sowie DVB-T- und Satellitenübertragung, effizienter sein können. |
(168) |
Nicht geeignet ist die Maßnahme zudem, weil sie zwischen den DVB-T-Betreibern selbst diskriminiert. Durch die direkte Auswahl der etablierten DVB-T-Betreiber TelecomCLM und Abertis bleibt ungeprüft, ob andere DVB-T-Betreiber, wie z. B. Radiodifusión, ein kostengünstigeres oder qualitativ besseres Angebot hätten vorlegen können. |
(169) |
Weiter in Frage gestellt wird die Eignung der Vorauswahl der DVB-T-Betreiber durch Kapazitätsengpässe auf der DVB-T-Plattform. Obwohl am 3. April 2010 der Umstieg vom analogen Fernsehen zu DVB-T im 800-MHz-Band in Spanien abgeschlossen wurde, wurde 2011 beschlossen, die Frequenzen im 800-MHz-Band an Telekommunikationsbetreiber zu versteigern, um dem Beschluss Nr. 243/2012/EU nachzukommen. In der Folge war es erforderlich, bis zum 1. Januar 2014 Sendungen auf andere Kanäle unterhalb der Frequenz von 790 MHz zu verlegen. Da dies mit zusätzlichen Kosten verbunden war, meldete Spanien am 5. November 2011 zwei weitere Maßnahmen für die privaten Haushalte und die Rundfunkanbieter mit veranschlagten Mitteln zwischen 600 und 800 Mio. EUR im Gebiet I an (für das Gebiet II wurde noch keine Maßnahme angemeldet) (87). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn andere Plattformen (Internet-, Kabel- oder Satellitenfernsehen) ausgewählt worden wären. In den kommenden Jahren wird mit einer weiteren Frequenzverlagerung zur Freisetzung von mehr Kapazitäten für die künftige mobile LTE-Technik gerechnet, bei der ähnliche Kosten entstehen werden. |
(170) |
Überdies wurde darauf hingewiesen, dass Interferenzen zwischen den 4G-Mobilfunkfrequenzen und DVB-T-Signalen auftreten, weshalb die privaten Haushalte teure Filter zum Schutz ihres DVB-T-Signals vor den LTE-Wellen erwerben müssten (88). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ähnliche Interferenzen ein generelleres Problem darstellen, durch das die künftige Eignung des terrestrischen Rundfunks, insbesondere im Zusammenhang mit der größeren und weitreichenderen Einführung der NGA-Netze (Zugang der nächsten Generation), untergraben wird. |
(171) |
Die spanischen Behörden legten zwei weitere Argumente zur Erläuterung dar, weshalb die Übertragung über Satellit teurer sei als über DVB-T. Erstens unterlägen die Rundfunkanbieter nach ihren Vereinbarungen mit Inhaltsanbietern territorialen Beschränkungen. Die Gewährleistung dieser Zugangskontrolle sei bei der Satellitentechnologie mit höheren Kosten verbunden. Zweitens sei die Satellitentechnologie nicht für die Verbreitung einer großen Zahl von regionalen Kanälen ausgerüstet. Diese Behauptungen wurden nicht belegt und widersprechen der Tatsache, dass der Vertrag von Astra mit Kantabrien ein professionelles System für die Zugangskontrolle umfasste. Darüber hinaus wäre die Satellitentechnologie nach den Kostenberechnungen von Astra sogar selbst dann noch günstiger, wenn gesonderte Vereinbarungen mit den einzelnen spanischen Regionen getroffen werden müssten. Was den regionalen Rundfunk betrifft, so macht Astra geltend, dass die von der spanischen Regierung berücksichtigte Zahl von 1 380 Kanälen stark überhöht sei (89). Wiederum wäre die Satellitenlösung nach den Berechnungen von Astra auch unter Einbeziehung der regionalen und lokalen Kanäle kostengünstiger. |
(172) |
Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, dass die untersuchte Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht wird. Wie vorstehend erläutert, ist die Maßnahme nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II von Kastilien-La Mancha sicherzustellen. |
(173) |
Was die für den Betrieb und die Instandhaltung der bezuschussten digitalen terrestrischen und Satellitennetze gewährte laufende Finanzierung betrifft, so kann diese, da sie mit der Beihilfe für die Einführung einhergeht, nicht als technologieneutral betrachtet werden. Sie ist für den Erhalt der Zentren bestimmt, die das Signal über terrestrische Plattformen ausstrahlen. Daher ist auch diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar. |
(174) |
Jede künftige Beihilfe, die für den Betrieb und die Instandhaltung bestimmt ist, muss angemeldet werden und dem Grundsatz der Technologieneutralität entsprechen. |
5.3.2.3. Vermeidung unnötiger Verzerrungen
(175) |
Obwohl die öffentliche Maßnahme angesichts des Vorliegens eines Marktversagens und möglicher Kohäsionsprobleme gerechtfertigt sein könnte, führt die Maßnahme aufgrund ihrer Konzeption zu unnötigen Wettbewerbsverzerrungen. |
(176) |
Es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass es sich bei der untersuchten Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe, nicht um ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Instrument zur Korrektur des festgestellten Marktversagens handelt. |
5.3.3. Artikel 106 Absatz 2 AEUV
(177) |
Im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 106 Absatz 2 kann der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung entstandenen Kosten gewähren. Die nationalen (oder regionalen) Behörden müssen die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen. |
(178) |
Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens haben die spanischen Behörden keine Argumente oder Belege dafür vorgebracht, warum die Maßnahme als vereinbar nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV erklärt werden sollte. |
(179) |
Damit Artikel 106 Absatz 2 AEUV zur Anwendung kommt, müssen die nationalen (oder regionalen) Behörden die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse klar definieren und ein bestimmtes Unternehmen damit betrauen. In Spanien ist kein Gesetz zur Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Einführung von DVB-T erlassen worden oder von den Behörden ergangen. Vor allem ist der Betrieb eines terrestrischen Netzes gemäß den spanischen Rechtsvorschriften nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft. Im Telekommunikationsgesetz von 1998 (90) ist festgelegt, dass Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind, jedoch nicht den Rang öffentlicher Dienstleistungen (91) aufweisen. Die gleiche Definition findet sich im derzeit geltenden Telekommunikationsgesetz (92). Die Übertragungsdienste für die Ausstrahlung der Fernsehprogramme, d. h. die Signalübertragung über die Telekommunikationsnetze, werden als Telekommunikationsdienstleistungen angesehen und sind als solche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, stellen aber keine öffentliche Dienstleistung dar (93). |
(180) |
Zudem sind die Bestimmungen des Gesetzes von Technologieneutralität gekennzeichnet. Telekommunikationsdienstleistungen werden als die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz definiert, ohne dass speziell das terrestrische Netz genannt wird (94). Darüber hinaus wird in Artikel 3 des Gesetzes festgelegt, dass eines der Ziele der Regulierung in der weitest möglichen Förderung der Technologieneutralität besteht. |
(181) |
Selbst wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentliche Dienstleistung betrachtet wird, ist es nicht möglich, diese Definition auf den Betrieb einer bestimmten Plattform auszuweiten. Wenn verschiedene Übertragungsplattformen bestehen, kann darüber hinaus nicht angenommen werden, dass eine konkrete Plattform „wesentlich“ für die Übertragung der Rundfunksignale ist. Deshalb wäre es ein offensichtlicher Fehler gewesen, wenn in den spanischen Rechtsvorschriften die Nutzung einer bestimmten Plattform für die Übertragung der Rundfunksignale eine öffentliche Dienstleistung darstellen würde. |
(182) |
Es wird der Schluss gezogen, dass gemäß den spanischen Rechtsvorschriften der Betrieb der terrestrischen Netze nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft ist. Zudem haben die spanischen Behörden den Betrieb einer terrestrischen Plattform eindeutig als öffentliche Dienstleistung definiert, und folglich haben sie keinen bestimmten Plattformbetreiber mit der Erbringung einer solchen öffentlichen Dienstleistung betraut. |
(183) |
Überdies haben die spanischen Behörden keinen Beleg für einen Rechtsakt vorgelegt, der die beiden Empfänger Abertis und TelecomCLM mit einer Dienstleistung betraut. |
(184) |
Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 106 Absatz 2, wonach der Staat einen Ausgleich für die bei der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung entstandenen Kosten gewähren kann, kann daher in diesem Fall nicht herangezogen werden. |
5.3.4. Bestehende Beihilfe
(185) |
Abertis geht davon aus, dass die Einführung des terrestrischen Rundfunknetzes im Gebiet II nahezu vollständig von den spanischen Autonomen Gemeinschaften unter Verwendung öffentlicher Mittel auf Grundlage einer Rechtsvorschrift, die auf das Jahr 1982 zurückgeht, d. h. vor dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1986, finanziert worden sei. Folglich kann nach Ansicht von Abertis davon ausgegangen werden, dass die Regelung Teil der laufenden öffentlichen Finanzierung des Betriebs der lokalen terrestrischen Netze bilde und somit als bestehende Beihilfe betrachtet werden sollte. |
(186) |
Die Finanzierung des Ausbaus des terrestrischen Netzes begann zweifelsfrei Anfang der achtziger Jahre, doch zu diesem Zeitpunkt gab es keine privaten Rundfunkanbieter auf dem Markt. Daher wurden mit dem Ausbau der Infrastruktur ausschließlich die Anforderungen der öffentlichen Rundfunkanstalt erfüllt, die in jedem Fall die Pflicht hatte, ihr Signal für die Mehrheit der Bevölkerung bereitzustellen. Zudem war zu diesem Zeitpunkt das terrestrische Fernsehen die einzige Plattform für die Übertragung des Fernsehsignals in Spanien. Infolgedessen wurde durch den Ausbau des einzigen bestehenden Netzes der Wettbewerb mit anderen Plattformen nicht verzerrt. |
(187) |
Zwischenzeitlich haben sich die Gesetzgebung und die Technologie weiterentwickelt und es kamen neue Plattformen für den Rundfunk und neue Marktteilnehmer hinzu, insbesondere private Rundfunkanbieter. Da sich der Beinhilfeempfänger und die allgemeinen Umstände der öffentlichen Finanzierung erheblich weiterentwickelt haben, kann die untersuchte Maßnahme nicht als eine formale oder administrative Änderung betrachtet werden, sondern vielmehr als eine Änderung, die die Substanz der ursprünglichen Regelung beeinflusst, so dass sie als neue Beihilfereglung zu betrachten ist (95). In jedem Fall war der Umstieg vom analogen zum digitalen Fernsehen nur vor dem Hintergrund jüngster technologischer Fortschritte möglich und ist somit ein neues Phänomen. Daher hätten die spanischen Behörden diese neue Beihilfe anmelden müssen. |
5.4. SCHLUSSFOLGERUNG
(188) |
Es wird festgestellt, dass die von Spanien, der Regionalregierung von Kastilien-La Mancha und den Gemeinden den Betreibern des terrestrischen Netzes gewährte Beihilfe für den Ausbau und die Digitalisierung ihres Netzes, um frei empfangbare Fernsehkanäle im Gebiet II anzubieten, eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Beihilfe ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Überdies wurde die Beihilfe nicht bei der Kommission angemeldet, wie es nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erforderlich gewesen wäre, und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Aus diesen Gründen ist sie von den Betreibern des terrestrischen Netzes zurückzufordern. |
(189) |
Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass auch die laufende Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung des digitalisierten Netzes, die ohne jede Ausschreibung oder im Rahmen von nicht technologieneutralen Ausschreibungen gewährt wurde, mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Auch diese Beihilfe wurde nicht entsprechend den Anforderungen von Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet und wurde rechtswidrig ohne Genehmigung der Kommission gewährt. Daher ist sie von den Betreibern zurückzufordern. |
(190) |
Jede künftige staatliche Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb ist anzumelden und hat dem Grundsatz der Technologieneutralität zu entsprechen. |
6. RÜCKFORDERUNG
6.1. NOTWENDIGKEIT DER AUFHEBUNG DER BEIHILFE
(191) |
Gemäß dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, dazu befugt, zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (96). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, der Wiederherstellung der früheren Lage (97). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen rechtswidriger Beihilfen erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (98). |
(192) |
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (99) Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“. |
(193) |
Da die für den Ausbau und die Digitalisierung sowie die spätere Instandhaltung und den Betrieb von Spanien seit 2008-2009 gewährte Finanzierung eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt, muss Spanien daher die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückfordern, um die Situation wiederherzustellen, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestand. |
6.2. EMPFÄNGER DER STAATLICHEN BEIHILFE UND QUANTITATIVE BEMESSUNG DER BEIHILFE
(194) |
TelecomCLM und Abertis sind die unmittelbar Begünstigten der Beihilfe. Alle in den nachfolgenden Erwägungsgründen genannten Beträge basieren auf den der Kommission übermittelten Informationen. Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, erhielten TelecomCLM und Abertis 13,2 Mio. EUR bzw. 250 000 EUR für die Aufrüstung ihrer eigenen Übertragungszentren. Darüber hinaus wurde TelecomCLM ohne öffentliche Ausschreibung für den Bau neuer Übertragungszentren für Gemeinden ausgewählt, von denen sechs in das Eigentum des Unternehmens übergingen (2,26 Mio. EUR). |
(195) |
In den Fällen, in denen die Gemeinden Eigentümer der DVB-T-Ausrüstung bleiben, haben sie diese Ausrüstung entweder von TelecomCLM oder Abertis erworben. Da diese Unternehmen direkt (d. h. ohne öffentliche Ausschreibung) für die Lieferung der digitalen Ausrüstung und/oder für die Erbringung der Betriebs- und Instandhaltungsdienstleistungen ausgewählt wurden, sind sie auch in diesem Fall unmittelbar Begünstigte. Somit gingen tatsächlich 32,6 Mio. EUR öffentlicher Mittel ohne öffentliche Ausschreibung an diese beiden Unternehmen (100). |
(196) |
Die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist von TelecomCLM und Albertis zurückzufordern. |
(197) |
Die laufende Beihilfe ist für die Instandhaltung und den Betrieb der DVB-T-Netze bestimmt. Die Betreiber dieser Netze sind die Empfänger dieser Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb. TelecomCLM und Abertis erhielten 6,5 Mio. EUR für den Zeitraum 2009-2011. Diese und jedwede danach gezahlte Beihilfe ist daher von diesen Netzbetreibern zurückzufordern. |
(198) |
In den Fällen, in denen die verschiedenen Empfänger eine Finanzierung erhalten hatten, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (101) festgesetzten Schwellenwerte nicht überschreitet, wird diese Finanzierung nicht als staatliche Beihilfe betrachtet, sofern sämtliche in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und sie ist nicht zurückzufordern. |
(199) |
Die Rückforderung hat ab dem Datum zu erfolgen, an dem der Vorteil für den Empfänger erwachsen ist, d. h. als dem Empfänger die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, und der Betrag ist bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen. |
7. SCHLUSSFOLGERUNG
(200) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Königreich Spanien die Beihilfe für die Betreiber der Plattform des terrestrischen Fernsehens zum Ausbau der Versorgung mit digitalem terrestrischem Fernsehen in entlegenen und schwach besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Die Beihilfe, einschließlich der (laufenden) Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung, muss von den Plattformbetreibern als unmittelbar Begünstigte zurückgefordert werden. Dies gilt auch für die Gemeinden, wenn diese als Plattformbetreiber tätig sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform, TelecomCLM und Abertis, gewährte staatliche Beihilfe für die Aufrüstung der Übertragungszentren, für den Bau neuer Übertragungszentren und für die Bereitstellung digitaler Ausrüstung und/oder für den Betrieb und die Instandhaltung im Gebiet II von Kastilien-La Mancha, die von Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
Im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (102) erlassenen und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Verordnung erfüllten.
Artikel 3
(1) Spanien fordert die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von TelecomCLM und Abertis zurück.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zum Tag ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (103) anhand der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Spanien stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung ein.
Artikel 4
(1) Die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
(3) Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a) |
zu den in Artikel 1 genannten Empfängern Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen erhalten hat; |
b) |
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; |
c) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
d) |
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. |
(4) Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 1. Oktober 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) http://www.boe.es/boe/dias/2005/06/15/pdfs/A20562-20567.pdf
(2) http://www.boe.es/boe/dias/2005/07/30/pdfs/A27006-27014.pdf
(3) ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 8.
(4) Beschluss 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 52).
(5) Astra legte gegen die Auflösung des Vertrags Rechtsbehelf beim erstinstanzlichen Gericht von Santander ein (Verfahren Nr. 1728/2009), das am 23. Dezember 2011 die kantabrischen Behörden verurteilt hat, Astra Schadensersatz für die ungerechtfertigte Auflösung des Vertrags zu zahlen. Das Gericht stellte keine Nichterfüllung des Vertrags seitens Astra fest, die die Auflösung gerechtfertigt hätte. Nach Auffassung des Gerichts war die Entscheidung der Zentralregierung, die nationale Strategie für das DVB-T zu erarbeiten, einer der Gründe, aus denen der Vertrag aufgelöst wurde. Siehe Urteil 000313/2011 des erstinstanzlichen Gerichts (Juzgado de Primera Instancia) von Santander.
(6) Die Lizenz umfasst die Zuweisung einer Frequenz für den terrestrischen Rundfunk.
(7) „Internet Protocol Television (IPTV)“ ist ein Begriff, der sich auf Systeme zur Übertragung von Fernseh- und Videosignalen über ein elektronisches Kommunikationsnetz unter Verwendung des Internetprotokolls bezieht.
(8) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ummünzung der digitalen Dividende in sozialen Nutzen und wirtschaftliches Wachstum“ [KOM(2009) 586] wird den Mitgliedstaaten empfohlen, bis zu einem bestimmten auf EU-Ebene zu vereinbarenden Termin die Rundfunkausstrahlung mit hoher Sendeleistung im 800-MHz-Band einzustellen und die EU-Entscheidung zur technischen Harmonisierung vollständig umzusetzen.
(9) Siehe z. B. Frankreich, staatliche Beihilfe N 666/09, Änderung der Beihilferegelung für DVB-T N 111/2006; Slowakische Republik, staatliche Beihilfe N 671/09, Umstieg auf die Digitaltechnik des Fernsehens in der Slowakischen Republik; Spanien, staatliche Beihilfe SA.28685 [2011(NN)], Empfang des digitalen Fernsehens in Kantabrien. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht immer möglich war, die entlegenen und weniger besiedelten Gebiete in Spanien, die Gegenstand der Untersuchung bilden (das sogenannte Gebiet II), über die Plattform DVB-T mit dem Fernsehsignal zu versorgen; aus diesem Grund wurde in einigen Fällen die Übertragung über Satellit gewählt, und zwar sowohl für die Übertragung zwischen den Zentren als auch für die Übertragung zu einigen Haushalten (genauere Angaben siehe Abschnitt 2.2.2). Im Sinne dieses Beschlusses gelten alle diese Anlagen dennoch als „terrestrisch“.
(10) Siehe Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik, insbesondere Artikel 6 Absatz 4 (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
(11) Siehe Beschluss der Kommission zu SA.32619 — Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der „digitalen Dividende“ (ABl. C 213 vom 19.7.2012, S. 41). Aufgrund der komplizierten Neuorganisation der Dienste und der Nutzung des Frequenzspektrums beantragte Spanien eine Ausnahmeregelung für den Umsetzungstermin in Artikel 6 Absatz 4 von Beschluss Nr. 243/2012/EU.
(12) Etwa 26 frei empfangbare nationale Kanäle sowie 30 frei empfangbare regionale Kanäle.
(13) […].
(14) Für die privaten Rundfunkanbieter wurde die Pflicht eingeführt, bis zu diesem Datum eine Versorgung von 96 % der Bevölkerung in den entsprechenden Gebieten zu erreichen, während die öffentlichen Rundfunkanstalten die Versorgung von 98 % der Bevölkerung in den jeweiligen Gebieten sicherzustellen hatten. Im Gebiet I waren die Rundfunkanbieter verpflichtet, die Versorgung dieser Prozentsätze der Bevölkerung mit digitalem terrestrischem Fernsehen zu erreichen sowie die Kosten der Digitalisierung zu tragen. Folglich war keine staatliche Beihilfe erforderlich.
(15) http://www.televisiondigital.es/Documents/PlanNacionalTransicionTDT.pdf
(16) Später in die Phasen I, II und III unterteilt.
(17) http://www.boe.es/boe/dias/2008/03/06/pdfs/A13832-13834.pdf
(18) Die Entscheidung über die Aufteilung der Mittel für die Entwicklung des Breitbands und die Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II wurde den regionalen Behörden übertragen.
(19) Die Rahmenverträge wurden zwischen dem Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus und den Autonomen Gemeinschaften 2006 im Zuge des Plan Avanza unterzeichnet.
(20) http://www.boe.es/boe/dias/2009/07/02/pdfs/BOE-A-2009-10972.pdf
(21) Siehe beispielsweise die Folgevereinbarung mit Andalusien: http://www.boe.es/boe/dias/2009/10/28/pdfs/BOE-A-2009-17108.pdf
(22) Insgesamt wurden mehr als 600 Verträge zwischen den Behörden — Rahmenverträge, Folgevereinbarungen usw. — in Zusammenhang mit dem Ausbau der Versorgung geschlossen.
(23) Die Regierung von Kastilien-La Mancha gelangte zu dem Schluss, sie würde nicht genügend Zeit haben, um innerhalb der Frist des nationalen Plans für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Vgl. Anhang II — Interne Studie der JCCM zur Umsetzung des nationalen Plans für den Umstieg auf das digitale terrestrische Fernsehen, S. 31.
(24) Regierung von Kastilien-La Mancha: Die Umsetzung des Plans für den Umstieg auf DVB-T in Kastilien-La Mancha, Präsentation für die Europäische Kommission, 27. Oktober 2010.
(25) Die Gemeinden sind Eigentümer der Ausrüstung und müssen in den ersten zwei Jahren des Betriebs für die Betriebs- und Instandhaltungskosten aufkommen.
(26) Kooperationsvertrag zwischen der JCCM und der Gemeinde Caspueñas, S. 76.
(27) Auf Grundlage der am 17. Mai 2013 geschlossenen Verträge zur Übergabe der DVB-T-Ausrüstungen. Damit sollten Betrieb und Instandhaltung dieser Ausrüstungen nach dem im Kooperationsvertrag festgelegten Zweijahreszeitraum gesichert werden. Bei drei Kooperationsverträgen blieb Abertis jedoch Eigentümer der DVB-T-Ausrüstungen.
(28) Zur Aufrüstung ihrer Netze zahlten die Gemeinden bis zu 32,6 Mio. EUR an TelecomCLM und Abertis.
(29) Die Kooperationsverträge decken zwei Jahre Betrieb und Instandhaltung ab. Dies ergibt 4,5 Mio. EUR für die Gemeinden und 2 Mio. EUR für die Betreiber. Interne Studie der JCCM über die Umsetzung des nationalen Plans für den Umstieg auf DVB-T in Kastilien-La Mancha, S. 53.
(30) Siehe insbesondere die Urteile in den Rechtssachen T-21/06, Deutschland/Kommission (DVB-T Brandenburg), Slg. 2009, II-197, Randnr. 69, und T-177/07, Mediaset SpA/Kommission, Slg. 2010, II-2341.
(31) Im Fall Kastilien-La Mancha führten die Behörden nicht an, dass die Maßnahme als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden sollte. Sie würde auch nicht die Voraussetzungen des Altmark-Urteils erfüllen, da es keinen Betrauungsakt gibt, die Empfänger nicht im Wege einer offenen Ausschreibung ausgewählt wurden und die Behörde die Vergütung nicht auf der Basis der Kosten berechnet hat, die ein gut geführtes Unternehmen für die Erbringung dieser Dienste beglichen hätte.
(32) Ursprünglich hatten die Gemeinden in den letzten Jahrzehnten analoge Übertragungszentren errichtet und in ihrem Eigentum. Für die Digitalisierung dieser Infrastruktur erhielten sie öffentliche Mittel.
(33) Vorlage der Regierung von Kastilien-La Mancha bei der EK (Beihilfesache C24/2010) — Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten in Kastilien-La Mancha, eingereicht am 6. Juni 2014.
(34) Dies steht jedoch im Widerspruch zu den von Spanien übermittelten Unterlagen. Beispielsweise bezieht sich Artikel 7 des Vertrags über die Übergabe von DVB-T-Ausrüstungen zwischen TelecomCLM und der JCCM auf die vom Betreiber im Gebiet II erbrachten DVB-T-Dienste. Außerdem hat die JCCM, wie in Erwägungsgrund 73 dargelegt, selbst angeführt, dass Abertis und TelecomCLM als Netzbetreiber im Gebiet II betrachtet werden sollten. Darüber hinaus widerspricht dies den Tätigkeiten der Betreiber, wie sie in den Erwägungsgründen 113 bis 120 ausführlich beschrieben werden.
(35) Dr. Julian Seseña, „Extensión de la cobertura de la señal TDT en Castilla — La Mancha: Estudio comparativo socio-económico de opciones tecnológicas“, September 2008, durchgeführt für die Regionalregierung von Kastilien-La Mancha (JCCM).
(36) Außerdem führt die JCCM an, dass eine später durchgeführte vergleichende Kostenaufschlüsselung die Schlussfolgerung bestätigt, wonach die terrestrische Lösung besser wäre als die Satellitenlösung. Diese Aufschlüsselung ergänze die zuvor von der JCCM der Kommission vorgelegten Studien und zeige, dass zwar die Anfangsinvestitionen für die terrestrische Lösung etwas höher liegen als für die Satellitenlösung, die terrestrische Lösung aber vom vierten Jahr an wirtschaftlicher wäre als die von Astra angebotene Plattform. Für diese Berechnung nutzte die JCCM Kostenannahmen, die von Astra in einem Memorandum vom 10. November 2011 dargelegt wurden.
(37) Derzeit werden etwa 900 Betreiber im Register geführt.
(38) Die JCCM beschloss die Installation von Satellitendiensten in dünn besiedelten Gegenden im Gebiet II, in denen kein Übertragungszentrum vorhanden war oder die Kosten für eine Digitalisierung der vorhandenen terrestrischen Infrastruktur zu hoch waren. Es wurden 100 Kooperationsverträge mit Gemeinden abgeschlossen und daraufhin Satellitenempfänger in jedem Haushalt installiert, was weniger Kosten verursachte als die Errichtung eines neuen Übertragungszentrums.
(39) Mit diesem Ausschluss sollte die Digitalisierung eines Zentrums vermieden werden, das bereits von der offiziellen Pflicht der Rundfunkanbieter zur DVB-T-Versorgung im Gebiet I abgedeckt war.
(40) Eine Versorgung von 60 % der Bevölkerung in der Region lässt sich (auf der Grundlage bestimmter Übertragungsparameter) nur mit 8-12 Übertragungszentren erreichen, die sich am Rand der wichtigsten Städte der Region befinden. Über derartige Zentren verfügt Radiodifusión nicht. Alle diese Übertragungszentren waren offenbar in den letzten zehn Jahren Bestandteil des offiziellen Versorgungsplans für Rundfunkanstalten. Allerdings würde keine nationale, regionale oder lokale öffentliche Verwaltung die Digitalisierung dieser Zentren in Erwägung ziehen, da sie bereits im offiziellen Versorgungsplan für den Ausbau von DVB-T in der Region enthalten sind.
(41) Die JCCM legte zwei Beispiele für von Abertis unterzeichnete Kooperationsverträge vor.
(42) Randnummer 22 des Vorbringens von Abertis Telecom vom 31. Januar 2011.
(43) Astra verweist auf eine im November 2008 durchgeführte interne Kostenstudie, die zusammen mit der Beschwerde vorgelegt worden war. In der Studie werden die Kosten des Ausbaus der Versorgung anhand beider Technologien, der terrestrischen Technik und der Satellitentechnik, verglichen. Die der Studie zugrunde liegenden Annahmen unterscheiden sich von den von den spanischen Behörden und Abertis berücksichtigten Annahmen in verschiedener Hinsicht, zum Beispiel in Bezug auf die Kosten der Parabolantennen und den erforderlichen Erwerb externer Decoder für den Empfang des digitalen terrestrischen Fernsehens. Die Studie gelangt zu dem Schluss, dass der Ausbau der Versorgung über Satellit nicht unbedingt teurer wäre als über die terrestrische Technologie.
(44) Abertis verweist auf seine eigene im Januar 2010 durchgeführte Kostenstudie, in der die jeweiligen Kosten unter Nutzung der DVB-T-Technik und der Satellitentechnik für die Erbringung digitaler Fernsehdienste im Gebiet II verglichen wurden. Nach dieser Studie würden sich die Gesamtkosten bei einer Nutzung der DVB-T-Technik innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren auf etwa 286 Mio. EUR belaufen, während bei der Nutzung der Satellitentechnik im gleichen Zeitraum von Gesamtkosten in Höhe von etwa 532 Mio. EUR auszugehen wäre.
(45) SA.28599 — C(2013) 3204 final, 19. Juni 2013.
(46) Diese Ausrichtung ist den einschlägigen Dokumenten der Zentralregierung zu entnehmen. Insbesondere in den im Dezember 2008 unterzeichneten Rahmenverträgen mit dem Titel „Rahmenverträge über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und der Autonomen Gemeinschaft … über die Umsetzung des nationalen Plans für die Umstellung auf DVB-T“ findet sich eine Aufstellung der Tätigkeiten, die von zentralen und regionalen Behörden finanziert würden, um eine der bereits bestehenden analogen Versorgung entsprechende Abdeckung des Digitalfernsehens zu erreichen. Diese beziehen sich zum einen auf die bereits bestehenden und von den Rundfunkanbietern aufgerüsteten Übertragungszentren (im Gebiet I eingeführte DVB-T-Zentren) und zum anderen auf den „Ausbau der Versorgung“ — neue Zentren, die für die Sicherstellung der gleichen Durchdringung des digitalen Fernsehens aufzubauen sind. Da nur für die DVB-T-Technik Übertragungszentren erforderlich sind, ist es offensichtlich, dass sich die vorgesehenen Maßnahmen nur auf diese Technik bezogen. In den zwischen Oktober und Dezember 2009 unterzeichneten Folgevereinbarungen zu diesen Rahmenverträgen wird auf die Finanzierung zum Ausbau der Versorgung Bezug genommen. Darin wird definiert, was unter „Maßnahmen zum Ausbau der Versorgung“ zu verstehen sei, wobei explizit auf die terrestrische Technologie Bezug genommen wird.
(47) In den Sitzungen mit den Autonomen Gemeinschaften erklärte das Ministerium für Industrie, Energie und Tourismus sein Ziel, die Umstellung auf DVB-T im Gebiet II sicherzustellen. Dies wird durch eine im Internet abrufbare Präsentation des Ministeriums für Industrie, Energie und Tourismus bestätigt: http://www.fenitel.es/asamblea08/PONENCIAS/4SETSI.pdf. Des Weiteren wird dies durch die Erklärungen der Autonomen Gemeinschaften zu dem Auskunftsverlangen der Kommission bekräftigt. In ihren Antworten beziehen sich die Autonomen Gemeinschaften explizit auf den nationalen Plan für den Umstieg, der mit dem Königlichen Dekret 944/2005 und dem Plan Avanza angenommen wurde. Siehe beispielsweise die Antwort von Extremadura: „Gemäß den Bestimmungen … des Königlichen Dekrets 944/2005 …, mit dem der nationale technische Plan für das digitale terrestrische Fernsehen angenommen wurde, in dem die lokale Initiative zum Ausbau der DVB-T-Versorgung aufgeführt ist…“.
(48) Entscheidungen der Kommission: N 622/2003 Digitalisierungsfonds Österreich, C25/2004 DVB-T Berlin Brandenburg (Erwägungsgrund 62), C34/2006 DVB-T Nordrhein-Westfalen (Erwägungsgrund 83), C52/2005 Mediaset (Erwägungsgrund 96).
(49) Rechtssache T-196/04, Ryanair Ltd./Europäische Kommission, Slg. 2007, II-2379, Randnr. 88.
(50) Siehe auch die verbundenen Rechtssachen T-443/08 und T-455/08: Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (T-443/08) sowie Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH (T-455/08)/Europäische Kommission, Slg. 2011, II-1311, Randnr. 115, in der das Gericht ausführt, dass es „im Rahmen der Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit nicht darauf (ankommt), dass sie nicht von privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt werden oder nicht rentabel sein mag.“
(51) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).
(52) Rechtssachen C-364/92, SAT/Eurocontrol, Slg. 1994, I-43, Randnrn. 19 bis 30, und C-113/07 P, Selex, Slg. 2009, I-2207.
(53) Rechtssache C-343/95, Calì & Figli, Slg. 1997, I-1547, Randnr. 22.
(54) Rechtssache T-155/04 Selex, Slg. 2006, II-4797, Randnrn. 73-82, bestätigt durch die Rechtssache C-113/07, Selex, Slg. 2009, I-2307.
(55) Wie in Abschnitt 2.1.3 festgestellt, haben die öffentlichen Rundfunkanstalten die Pflicht zu einer Versorgung von 98 %, weshalb sie mit ihren eigenen Mitteln für die Versorgung des Gebiets II zu sorgen haben. Darüber hinaus strahlen die nationalen öffentlichen Fernsehkanäle von RTVE und die regionalen öffentlichen Kanäle über ein anderes Netz aus. Während die privaten Sender das Signal des Gleichwellennetzes (Single Frequency Network, SFN) nutzen, strahlen die öffentlichen Sender über das Red Global Española (RGE) aus. Aufgrund dieser Unterschiede sind bei den terrestrischen Anlagen unterschiedliche Ausrüstungen für jedes der beiden Netze erforderlich.
(56) Da ein lokaler Betreiber wie Radiodifusión das Signal nationaler Rundfunkanbieter ausstrahlte, hätte er sich um die regionalen Subventionen bewerben können. Es wurde jedoch keine Ausschreibung für die Angebotsabgabe potenziell interessierter Betreiber durchgeführt. Die regionalen Behörden mussten sogar die Initiative ergreifen und die Übertragungszentren ausfindig machen, die das Signal nationaler Rundfunkanbieter ausstrahlten, und ihnen Unterstützung für die Digitalisierung anbieten. Diesbezüglich wies Radiodifusión darauf hin, dass die öffentliche Verwaltung, obwohl Radiodifusión das Fernsehsignal weiterübertrug, nie an das Unternehmen herangetreten sei, um die mögliche Finanzierung der Digitalisierung seines Netzes zu besprechen.
(57) Aufgrund der Verträge zur Übergabe der DVB-T-Ausrüstungen wurde die von TelecomCLM (mit Mitteln der JCCM) erworbene Ausrüstung in einigen Fällen nach zwei Jahren Betrieb an die JCCM zurückgegeben.
(58) […].
(59) Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, hat Abertis eine dominierende Stellung auf dem Markt der Übertragung frei empfangbarer Signale bei der terrestrischen Plattform des Gebiets I und über sein Tochterunternehmen Hispasat im Gebiet II. Durch die Ausweitung des digitalen terrestrischen Fernsehens auf das Gebiet II ist die Übertragung von frei empfangbaren Fernsehsignalen auf nationaler Ebene nach wie vor unter der Kontrolle von Abertis. Künftig könnte der Markteintritt von Astra im Gebiet II auch zu einem größeren Wettbewerb der Plattformen in den Gebieten I und III führen. Es liegen zahlreiche einschlägige Studien vor, die aufzeigen, dass die Einführung der Satellitenplattform auf dem Fernsehmarkt in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Vorteilen in Bezug auf einen Preisrückgang und eine Steigerung der Dienstleistungsqualität geführt hat. Vor der Einführung des Satellitenfernsehens profitierten die Kabelunternehmen in bestimmten geografischen Gebieten von einer Monopolmacht. Siehe z. B.: Chenghuan Sean Chu, „The effect of satellite entry on cable television prices and product quality“, RAND Journal of Economics, Vol. 41, Nr. 4, Winter 2010, S. 730-764.
(60) C-2/05 — Digitaldecoder Italien (ABl. C 118 vom 19.5.2006, S. 10. und ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1).
(61) Beispiele von Unternehmen, die den Zuschlag bei den Ausschreibungen erhalten haben: Tredess ist ein Hersteller digitaler Übertragungsgeräte, der zur Grupo Televes gehört, die auch digitale Fernsehempfänger für den Satellitenempfang, Antennen und Parabolantennen herstellt (siehe http://www.tredess.com und http://www.televes.es). Gleiches gilt für Mier (http://www.mier.es), Elecnor (http://www.elecnor.es/es/negocios/infraestructuras/telecomunicaciones/) Itelsis, BTESA, Axion, Retegal, Itelazpi und TelecomCLM.
(62) Bei den Ausschreibungen für das Gebiet II zum Ausbau der Versorgung wurden in der Regel schlüsselfertige Lösungen gefordert, bei denen die Integration, Installation und Lieferung verschiedener Ausrüstungskomponenten erforderlich war (Parabolantenne, Antenne, Sender, Satellitenempfänger). In den meisten Fällen umfasste die angebotene Lösung die Ausrüstung für den Empfang des digitalen Signals über Satellit, das von den Rundfunkanbietern bereits über Satellit verbreitet wird.
(63) Die Behörden von Kastilien-La Mancha konnten kein Beispiel für ein Angebot vorlegen, das von einem anderen Telekommunikationsbetreiber eingereicht wurde. Einige Angebote wurden von „Montierbetrieben für Telekommunikation“ abgegeben, doch wurden diese ausgeschlossen, da sie nicht als Telekommunikationsbetreiber registriert waren.
(64) Zum Beispiel Antena 3, Cuatro, Telecinco, La Sexta, La Siete, Teledeporte, TVE, La2, Canal 24 horas.
(65) Analyse des Fernsehmarktes, die von Spanien mit der Anmeldung der Maßnahme vorgelegt worden war: Entschädigung für Umstellungskosten aufgrund der Nutzung der „digitalen Dividende“ in Spanien, SA.32619 (2011/N).
(66) Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2000, II-3207.
(67) KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle; KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung) und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk.
(68) Siehe das Dokument „Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“, KOM(2005) 107 endg.
(69) Siehe Fußnote 68, KOM(2003) 541 endg.
(70) Siehe unter anderem die Beschlüsse N 622/2003, Digitalisierungsfonds — Österreich (ABl. C 228 vom 17.9.2005, S. 12); C 25/2004, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg — Deutschland (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14); C 24/2004, Digitales terrestrisches Fernsehen in Schweden (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 77); C 52/2005, Digitaldecoder — Italien (ABl. L 147 vom 8.6.2007, S. 1); N 270/2006, Beihilfen für den Erwerb von Digitaldecodern mit offener API — Italien (ABl. C 80 vom 13.4.2007, S. 3); N 107/2007, Zuschüsse für digitale Fernsehgeräte und Digitaldecoder — Italien, (ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 2); C 34/2006, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein-Westfalen (ABl. L 236 vom 3.9.2008, S. 10); SA.28685 Captación de Televisión Digital en Cantabria — Spanien (ABl. C 119 vom 24.4.2012, S. 1).
(71) Siehe Erwägungsgrund 132 der Entscheidung C25/2004 der Kommission über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14).
(72) KOM(2002) 263 endg., eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle.
(73) KOM(2003) 541 endg., Mitteilung der Kommission über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung); und KOM(2005) 204 endg., Mitteilung der Kommission über die Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk.
(74) KOM(2005) 229 endg., 1. Juni 2005.
(75) Siehe Fußnote 56.
(76) Rechtssachen T-8/06 — FAB Fernsehen aus Berlin GmbH/Kommission, Urteil vom 15. September 2011, Slg. 2009, II-00196; C-544/09P — Deutschland/Kommission, noch nicht veröffentlicht; T-177/07, Mediaset SpA/Kommission, Slg. 2010, II-02341; und C-403/10 P — Mediaset SpA/Kommission, Urteil vom 28. Juli 2011, noch nicht veröffentlicht.
(77) Siehe Fußnote 7.
(78) So diente eine entsprechende Studie als Begründung für die Wahl einer bestimmten Technologie in einer Rechtssache im Bereich Breitband, siehe Entscheidung der Kommission N 222/06 — Italien, Aid to bridge the digital divide in Sardinia, 22. September 2006 (ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 6).
(79) Das Vereinigte Königreich wählte DVB-T für die Bereitstellung eines lokalen Fernsehangebots auf der Grundlage einer zuvor von ihrer Aufsichtsbehörde OFCOM durchgeführten Studie und nach Anhörung der Marktteilnehmer. Auf dieser Grundlage bestand die Kommission nicht auf der Durchführung einer technologieneutralen Ausschreibung. SA.33980 (2012/N) — Local Television in the UK.
(80) Siehe Fußnote 34.
(81) Die Studie weist noch mehrere andere Mängel auf. Beispielsweise wird nicht hinreichend begründet, warum nur 2,85 % der Bevölkerung von Kastilien-La Mancha Berücksichtigung finden. Diese Annahme hat Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der beiden Plattformen.
(82) Der Kapitalwert berücksichtigt, ob Zahlungen heute oder in der Zukunft getätigt werden (Diskontierung künftiger Einnahmen/Ausgaben). Schon beim Anlegen eines recht vorsichtigen Diskontsatzes von 4 % verringert sich die Lücke zwischen terrestrischen und Satellitenkosten.
(83) Zieht man die aktualisierten Zahlen heran, kommt es nach den eigenen Berechnungen der Kommission zu einer Umverteilung in beiden Kostenszenarien und einer optimistischen Schätzung von 36 466 648 EUR für die Satellitentechnik und 60 542 411 EUR für die terrestrische Technik sowie einer pessimistischen Schätzung von 56 760 211 EUR im Satelliten- und 65 155 166 EUR im terrestrischen Bereich. Diese Berechnungen basieren auf drei Elementen, die die Studie von Kastilien-La Mancha ergänzten: 1. die Berücksichtigung des Kapitalwertansatzes für laufende Kosten über einen Zeithorizont von zehn Jahren, 2. die Zahl neuer Übertragungsstandorte zur Gewährleistung der erwarteten zusätzlichen Abdeckung und 3. die korrigierte Höhe der Kosten für Betrieb und Instandhaltung. Dabei folgt die Unterscheidung zwischen „optimistischen“ und „pessimistischen“ Szenarien dem Ansatz der ursprünglichen Studie von Kastilien-La Mancha.
(84) Unterschieden wird 15 % terrestrische Übertragung mit zusätzlicher Technik zur Echounterdrückung und 15 % terrestrische Übertragung mit Echo (Seite 34 der Studie).
(85) Beispielsweise in Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Italien und der Slowakei.
(86) Wie im Urteil des nationalen Gerichts hervorgehoben, siehe Fußnote 5.
(87) Siehe Fußnote 11.
(88) http://stakeholders.ofcom.org.uk/consultations/second-coexistence-consultation/
(89) Nach den Schätzungen von Astra beträgt die Zahl der derzeit ausgestrahlten lokalen Sender weniger als 415.
(90) Allgemeines Gesetz über das Telekommunikationswesen Nr. 11/1998 vom 24. April.
(91) Dazu zählen die Dienste in Zusammenhang mit der öffentlichen Verteidigung, dem Zivilschutz sowie dem Betrieb des Telefonnetzes.
(92) Allgemeines Gesetz über das Telekommunikationswesen Nr. 32/2003 vom 3. November.
(93) In Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetz heißt es: „Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden.“
(94) In Anhang II des Gesetzes 32/2003 finden sich die genauen und technologieneutralen Begriffsbestimmungen von „Telekommunikation“ und „elektronisches Kommunikationsnetz“. „Telekommunikation: die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Zeichen, Signalen, Texten, Bildern, Tönen oder Informationen jeglicher Art über Draht, Radiotechnik, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen“. „Elektronisches Kommunikationsnetz: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“.
(95) Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Gibraltar, Slg. 2002, II-2309, Randnrn. 109-111.
(96) Rechtssache C-70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13.
(97) Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.
(98) Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 64-65.
(99) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(100) Wenn Spanien in Einzelfällen nachweisen kann, dass eine öffentliche Ausschreibung für die Lieferung der Ausrüstung durchgeführt wurde, würde dieser Betrag von der Rückforderung ausgenommen.
(101) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
(102) Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11)
(103) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG
Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen
Empfänger |
Gesamtbetrag der auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen (*) |
Gesamtbetrag der Rückforderung (*) (Nennbetrag) |
Gesamtbetrag der Rückzahlungen (*) |
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Nennbetrag |
Zinsen |
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(*) in Mio. [Landeswährung]
LEITLINIEN
17.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/85 |
LEITLINIE (EU) 2016/1386 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. August 2016
zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/23)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gesamtqualität der Daten über Wertpapierbestände, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeldet werden, ist auf Ebene der Inputdaten (einzelne Wertpapiere) wie auch auf Ebene der Outputdaten (sowohl einzelne als auch aggregierte Daten) zu beurteilen. Um Vollständigkeit, Genauigkeit und Vergleichbarkeit der Statistiken über Wertpapierbestände zu gewährleisten, ist die Definition eines Rahmenwerks für das Datenqualitätsmanagement (DQM) erforderlich. Das DQM-Rahmenwerk für Statistiken über Wertpapierbestände sollte die Verantwortungsbereiche der NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, für die Qualität der Outputdaten von Wertpapierbeständen sowie gegebenenfalls die der Betreiber der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), d. h. der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Deutschen Bundesbank, regeln. |
(2) |
Das Verfahren, das die NZBen für die Überprüfung von Ausgangsdaten verwenden, ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Qualität der Daten über Wertpapierbestände auf Ebene der Inputdaten. Der Austausch von Informationen über nationale Verfahren kann den NZBen ferner helfen, ihre eigene Organisation zu verbessern, indem sie die von anderen NZBen verwendeten bewährten Verfahren berücksichtigen. |
(3) |
Das DQM-Rahmenwerk für Statistiken über Werpapierbestände sollte DQM-Ziele enthalten, die Richtwerte für die Bewertung der Qualität der Outputdaten und DQM-Messziffern zur Messung, inwieweit ein bestimmtes DQM-Ziel erreicht wurde, darstellen. Diese sind erforderlich, um die für jedes einzelne DQM-Ziel zu überprüfenden Outputdaten zu bestimmen und nach ihrer Priorität zu ordnen. Darüber hinaus sollte das DQM-Rahmenwerk auf DQM-Schwellenwerten beruhen, anhand derer der Mindestumfang der Überprüfung bestimmt wird, die bezüglich eines DQM-Ziels durchgeführt werden muss. Angesichts der methodischen und praktischen Unterschiede bei der Erstellung von Vergleichsdaten können Fehler in den Outputdaten nicht immer anhand der DQM-Ziele identifiziert werden; vielmehr können nur Fälle identifiziert werden, in denen eine weitere Überprüfung der verarbeiteten Outputdaten notwendig ist. Falls die Betreiber der ESZB-Statistikdatenbank für Wertpapierbestände Anfragen an die NZBen stellen, sollten die NZBen diese Anfragen daher klassifizieren und innerhalb eines Zeitrahmens, der für diese Klassifizierung angemessen ist, schriftlich beantworten. |
(4) |
Darüber hinaus ist Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) dahin gehend geändert worden, dass mehr Informationen über Wertpapierbestände von Bankengruppen zur Verfügung gestellt werden und die Meldung weiterer Attribute gefordert wird. Eine Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 (3) ist ebenfalls erforderlich, da durch sie Verfahren festgelegt werden, die die NZBen im Rahmen von Meldungen an die EZB einhalten müssen. |
(5) |
Daher sollte die Leitlinie EZB/2013/7 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2013/7 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Leitlinie verpflichtet die NZBen, der EZB die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erfassten Statistiken über Wertpapierbestände zu melden, und schafft ein Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement dieser Statistiken, durch das Vollständigkeit, Genauigkeit und Vergleichbarkeit von Outputdaten gewährleistet werden sollen, indem die Vorschriften über Qualitätsstandards für solche Daten konsequent angewendet werden.“ |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) enthaltenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. ‚Inputdaten‘: Daten, die der EZB gemeldet werden; 2. ‚Outputdaten‘: Daten, die im Rahmen der Statistik über Wertpapierbestände von der EZB erstellt wurden; 3. ‚Datenqualitätsmanagement‘ oder ‚DQM‘: Gewährleistung, Überprüfung und Aufrechterhaltung der Qualität der Daten durch die Verwendung und Anwendung von DQM-Zielen, DQM-Messziffern und DQM-Schwellenwerten; 4. ‚Statistikdatenbank für Wertpapierbestände des Europäischen Systems der Zentralbanken‘ oder ‚SHSDB‘: das von der EZB und der Deutschen Bundesbank betriebene technische Instrument zur Zusammenstellung der nach dieser Leitlinie und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erfassten Daten; 5. ‚DQM-Ziel‘: ein Richtwert für die Beurteilung der Qualität der Outputfeeddaten; 6. ‚DQM-Messziffer‘: ein statistischer Indikator zur Messung, inwieweit ein bestimmtes DQM-Ziel erreicht wurde; 7. ‚DQM-Schwellenwert‘: Mindestumfang der Überprüfung, die durchzuführen ist, um den Anforderungen des DQM-Rahmenwerks bezüglich eines DQM-Ziels zu entsprechen.“ |
3. |
In Artikel 3 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Berichtspflichten der NZBen für Wertpapierbestände mit ISIN-Code für Sektordaten“. |
4. |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code auf Einzelwertpapierbasis, die von Berichtspflichtigen für Sektordaten zur Verfügung gestellt wurden, in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 1 (Tabellen 1 bis 3) und Teil 2 (Tabellen 1 bis 3) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die für die folgenden Instrumentenarten gesondert festgelegt werden: Schuldverschreibungen (F.31 und F.32); börsennotierte Aktien (F.511) und Anteile an Investmentfonds (F.521 und F.522). Die Berichtspflichten der NZBen umfassen Positionen zum Quartalsende sowie entweder: i) Finanztransaktionen zum Quartalsende im Referenzquartal oder ii) Daten zum Monatsende oder zum Quartalsende, die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigt werden, gemäß Absatz 2. NZBen melden darüber hinaus Jahresendbestände in der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Art und Weise gemäß dem Berichtsschema in Anhang I, Teil 3 (Tabellen 1 bis 2). Finanztransaktionen oder zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigte Daten, die den NZBen von den tatsächlichen Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit Anhang I, Kapitel 1, Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldet werden, werden gemäß Anhang II, Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bewertet. (2) Die NZBen melden der EZB die in Absatz 1 genannten Daten für die folgenden Referenzzeiträume und in Übereinstimmung mit den folgenden Fristen:
|
5. |
Artikel 3, Absätze 3, 4, 5 und 6 werden gestrichen. |
6. |
Der folgende Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Berichtspflichten der NZBen für Wertpapierbestände mit ISIN-Code für Gruppendaten (1) Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code auf Einzelwertpapierbasis, die von Berichtspflichtigen für Gruppendaten zur Verfügung gestellt wurden, in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 2 (Tabellen 1 bis 3) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die für die folgenden Instrumentenarten gesondert festgelegt werden: Schuldverschreibungen (F.31 und F.32); börsennotierte Aktien (F.511) und Anteile an Investmentfonds (F.521 und F.522). Die Berichtspflichten der NZBen umfassen die in Absatz 2 festgelegten Positionen zum Quartalsende. (2) Die NZBen melden der EZB die in Absatz 1 genannten Daten bis zum Geschäftsschluss am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.; Ausnahmsweise kann die EZB den NZBen erlauben Daten bis zum Geschäftsschluss am 62. Kalendertag nach dem Ende des Quartals zu melden, auf das sich die Daten beziehen. In diesen Fällen stellt die NZB einen schriftlichen Antrag auf eine Ausnahme, in der sie Folgendes darlegt:
Im Anschluss an die Bewertung des Antrags der NZB kann die EZB eine Ausnahme für einen bestimmten Zeitraum gewähren und hat das Erfordernis für die Ausnahme jährlich zu überprüfen.“ |
7. |
Der folgende Artikel 3b wird eingefügt: „Artikel 3b Allgemeine Berichtspflichten der NZBen (1) Die EZB teilt den NZBen bis September jedes Jahres die genauen Übermittlungstermine der zu meldenden Daten in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit. (2) Die folgenden allgemeinen Grundsätze gelten für die Korrektur von monatlichen und vierteljährlichen Daten.
Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen. (3) Die in diesem Artikel aufgeführten Berichtsanforderungen unterliegen den folgenden Berichtsanforderungen für zurückliegende Daten, wenn ein Mitgliedstaat den Euro nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie einführt:
(4) Die in Artikel 5, 5a und 5b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten Rechnungslegungsvorschriften gelten auch, wenn die NZBen Daten gemäß dieser Leitlinie melden.“ |
8. |
In Artikel 4 erhält die Überschrift die folgende Fassung: „Berichtsansätze für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code für Sektordaten“. |
9. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die NZBen können entscheiden, ob sie der EZB statistische Daten melden, die Wertpapiere ohne ISIN-Code umfassen, die von monetären Finanzinstituten (MFIs), Investmentfonds, finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), Versicherungsgesellschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gehalten werden oder von Verwahrstellen gehalten werden für: i) nicht der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden ansässige Kunden, ii) in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nicht-finanzielle Kunden oder iii) in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24), denen keine Ausnahmeregelung zu den Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewährt wurde.“ |
10. |
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Vierteljährliche Daten werden gemäß Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b korrigiert.“ |
11. |
Der folgende Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Berichtsansätze für Bestände von MFIs an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren (1) Die NZBen melden der EZB statistische Daten, die Bestände an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren mit ISIN-Code umfassen sowie nach Ermessen der jeweiligen betreffenden NZB Bestände an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren ohne ISIN-Code, die jeweils von MFIs gehalten werden, nach Maßgabe von Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24). Die Berichtspflichten der NZBen umfassen Positionen zum Quartalsende. (2) Die NZBen melden statistische Daten gemäß Absatz 1 in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Regeln, unter Verwendung der Berichtsschemata des Anhangs I, Teil 1 (Tabellen 1, 2 und 5), sowie der gesondert festgelegten elektronischen Berichtsstandards. (3) Vierteljährliche Daten werden gemäß Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b korrigiert. (4) Die NZBen reichen Erläuterungen bei der EZB ein, die die Gründe für erhebliche Korrekturen darlegen. Die NZBen können freiwillig auch Erläuterungen für sonstige Korrekturen einreichen. Darüber hinaus stellen die NZBen Informationen über erhebliche Neuzuordnungen in den Sektoren der Inhaber oder, soweit erhältlich, bei der Klassifizierung von Instrumenten zur Verfügung.“ |
12. |
Der folgende Artikel 4b wird eingefügt: „Artikel 4b Berichtspflichten der NZBen für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code für Gruppendaten (1) Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände ohne ISIN-Code, die von Berichtspflichtigen für Gruppendaten zur Verfügung gestellt wurden, auf Einzelwertpapierbasis gemäß den in Anhang I, Teil 2 (Tabellen 1, 2 und 4) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die gesondert festgelegt werden. Die Berichtspflichten der NZBen umfassen die in Absatz 2 festgelegten Positionen zum Quartalsende. (2) Die NZBen melden der EZB die in Absatz 1 genannten Daten bis zum Geschäftsschluss am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Ausnahmsweise kann die EZB den NZBen erlauben, Daten bis zum Geschäftsschluss am 62. Kalendertag nach dem Ende des Quartals zu melden, auf das sich die Daten beziehen. In diesen Fällen stellt die NZB einen schriftlichen Antrag auf eine Ausnahme, in der sie Folgendes darlegt:
Im Anschluss an die Bewertung des Antrags der NZB kann die EZB eine Ausnahme für einen bestimmten Zeitraum gewähren und hat das Erfordernis für die Ausnahme jährlich zu überprüfen.“ |
13. |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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14. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die NZBen prüfen regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 4, 4a und 4b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) für die Gewährung, Erneuerung oder Rücknahme einer Ausnahmeregelung.“ |
15. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der EZB-Rat identifiziert die Berichtspflichtigen für Gruppendaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) und den danach festgelegten Kriterien auf der Grundlage von Daten von Ende Dezember, die dem vorhergehenden Kalenderjahr entsprechen und der EZB von den NZBen zur Verfügung gestellt werden (nachfolgend die ‚Referenzdaten‘), damit die Statistiken des Europäischen Systems der Zentralbanken über konsolidierte Bankendaten für Mitgliedstaaten abgeleitet werden können.“ |
16. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Notifizierungsverfahren für Berichtspflichtige für Gruppendaten (1) Die NZBen verwenden im Auftrag der EZB das Musterschreiben in Anhang II (nachfolgend das ‚Notifizierungsschreiben‘), um den Berichtspflichtigen für Gruppendaten die Entscheidung des EZB-Rates gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über ihre Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung mitzuteilen. Das Notifizierungsschreiben enthält die Kriterien, die die Einstufung des benachrichtigten Instituts als Berichtspflichtiger für Gruppendaten begründen. (2) Die betreffende NZB schickt das Notifizierungsschreiben innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen nach dem Tag der Entscheidung des EZB-Rates an den Berichtspflichtigen für Gruppendaten, und schickt eine Kopie dieses Schreibens an das Sekretariat der EZB. (3) Das Verfahren gemäß Absatz 2 wird nicht auf die Benachrichtigung der Berichtspflichtigen für Gruppendaten angewendet, die vom EZB-Rat gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Leitlinie identifiziert wurden.“ |
17. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Überprüfungsverfahren durch den EZB-Rat (1) Falls ein nach Artikel 8 benachrichtigter Berichtspflichtiger für Gruppendaten innerhalb von 15 EZB-Arbeitstagen nach Empfang dieser Benachrichtigung einen begründeten schriftlichen Antrag mit ergänzenden Informationen an die betreffende NZB zur Überprüfung seiner Einstufung als Berichtspflichtiger für Gruppendaten einreicht, übermittelt die betreffende NZB diesen Antrag innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen an den EZB-Rat. (2) Nach Eingang des schriftlichen Antrags gemäß Absatz 1 überprüft der EZB-Rat die Einstufung und teilt seine begründete Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags schriftlich der betreffenden NZB mit, die den Berichtspflichtigen für Gruppendaten innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen über die Entscheidung des EZB-Rates unterrichtet.“ |
18. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die NZBen stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Daten die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten statistischen Mindestanforderungen der EZB sowie alle sonstigen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erfüllen, bevor sie sie im Einklang mit Artikel 3, 3a und 3b an die EZB übermitteln.“ |
19. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Überprüfung (1) Unbeschadet der Überprüfungsrechte der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden, und arbeiten eng mit den Betreibern der SHSDB im Rahmen des gesamten DQM zusammen. (2) Die EZB hat diese Daten in vergleichbarer Weise in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern der SHSDB zu bewerten. Die Bewertung ist rechtzeitig vorzunehmen. (3) Alle zwei Jahre tauschen die EZB und die NZBen mit dem Ausschuss für Statistik des ESZB und gegebenenfalls den Endanwendern Informationen über Vorgehensweisen, Maßnahmen und Verfahren aus, die bei der Zusammenstellung der Daten für Statistiken über Wertpapierbestände verwendet werden. (4) Die NZBen haben durch Nutzung und Anwendung der DQM-Ziele, DQM-Messziffern und DQM-Schwellenwerte die Qualität der Daten für Statistiken über Wertpapierbestände zu gewährleisten, zu überprüfen und aufrechtzuerhalten. Zu den DQM-Zielen gehört die Gewährleistung a) der Qualität der gesamten Outputdaten, b) die Vergleichbarkeit von Beständen und Referenzdaten und c) die Vergleichbarkeit mit anderen Statistiken. (5) Wenden sich die Betreiber der SHSDB mit Anfragen an die NZBen, sollten die Betreiber diese Anfragen wie folgt klassifizieren: a) Anfragen mit hoher Priorität, b) Anfragen mit Priorität oder c) andere Anfragen. Die NZBen haben diese Anfragen innerhalb einer Frist, die für diese Klassifizierung angemessen ist, schriftlich zu beantworten. (6) Für Statistiken über Wertpapierbestände verwendete Daten aus der zentralisierten Wertpapierdatenbank sind gemäß Leitlinie EZB/2012/21 (*) zu prüfen. (*) Leitlinie EZB/2012/21 der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2012 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 89).“" |
20. |
Anhang I wird durch den Anhang I dieser Leitlinie ersetzt. |
21. |
Anhang II wird durch den Anhang II dieser Leitlinie ersetzt. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen in Kraft. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen den Artikel 1 Absätze 1, 2 und 15 ab diesem Tag. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen den Artikel 1 Absätze 3 bis 14, 16 und 17 dieser Leitlinie ab dem 1. Oktober 2018.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. August 2016.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.
(3) Leitlinie EZB/2013/7 der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17).
ANHANG I
Anhang I der Leitlinie EZB/2013/7 erhält die folgende Fassung:
„ANHANG I
BERICHTSSCHEMATA
TEIL 1
Wertpapierbestände nach Sektoren ohne Bestände der nationalen Zentralbanken
Tabelle 1
Allgemeine Informationen und Erläuterungen
Gemeldete Informationen (1) |
Attribut |
Status (2) |
Beschreibung |
||||
|
Berichtendes Institut |
M |
Kennnummer des berichtenden Instituts |
||||
Einreichungstag |
M |
Tag, an dem die Daten bei der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database — SHSDB) eingereicht werden |
|||||
Referenzzeitraum |
M |
Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen |
|||||
Berichtsfrequenz |
M |
|
Vierteljährliche Daten |
||||
|
Monatliche Daten (3) |
||||||
|
M |
Behandlung von vorzeitigen Tilgungen |
|||||
M |
Behandlung von aufgelaufenen Zinsen |
Tabelle 2
Informationen über Wertpapierbestände
Gemeldete Informationen (4) |
Attribut |
Status (5) |
Beschreibung |
|||
|
Sektor des Inhabers |
M |
Sektor/Teilsektor des Anlegers. |
|||
|
|
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) (6) |
||||
|
Kreditinstitute ohne Zentralbanken (S.122) |
|||||
|
Geldmarktfonds (S.123) |
|||||
|
Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124) |
|||||
|
Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (7), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben |
|||||
|
Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben |
|||||
|
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
|||||
|
Alterssicherungssysteme (S.129) |
|||||
|
Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme (keinem Teilsektor zugeordnet) (S.128 + S.129) (Übergangszeitraum) |
|||||
|
Zentralstaat (S.1311) (freiwillige Aufgliederung) |
|||||
|
Länder (S.1312) (freiwillige Aufgliederung) |
|||||
|
Gemeinden (S.1313) (freiwillige Aufgliederung) |
|||||
|
Sozialversicherung (S.1314) (freiwillige Aufgliederung) |
|||||
|
Sonstiger Staat (keinem Teilsektor zugeordnet) |
|||||
|
Private Haushalte ausgenommen private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14) (freiwillige Aufgliederung für ansässige Anleger, obligatorisch für Bestände Dritter) |
|||||
|
Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) (freiwillige Aufgliederung) |
|||||
|
Sonstige private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) (keinem Teilsektor zugeordnet) |
|||||
|
Nichtfinanzielle Anleger ausgenommen private Haushalte (nur für Bestände Dritter) (S.11 + S.13 + S.15) (8) |
|||||
|
Zentralbanken und Staat, nur für Bestände von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu melden (S.121 + S.13) (9) |
|||||
|
Anleger ohne Zentralbanken und Staat nur für Bestände von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets zu melden (9) |
|||||
|
Unbekannter Sektor (10) |
|||||
Land des Inhabers |
M |
Wohnsitzland des Anlegers |
||||
Quelle |
M |
Quelle der eingereichten Informationen über Wertpapierbestände |
||||
|
|
Direkte Meldungen |
||||
|
Meldungen der Verwahrstelle |
|||||
|
Gemischte Meldungen (11) |
|||||
|
Nicht verfügbar |
|||||
Funktion |
M |
Funktion der Investition gemäß der Klassifikation der Statistiken im Bereich Zahlungsbilanz |
||||
|
|
Direktinvestitionen |
||||
|
Wertpapieranlagen |
|||||
|
Nicht genannt |
|||||
Quotierungsart |
V |
Gibt an, wie das Wertpapier quotiert ist, in Prozent oder in Einheiten |
||||
|
|
Prozent |
||||
|
|
Einheiten |
||||
Nominalwährung |
V |
Währung, auf die das Wertpapier lautet, gemeldet, wenn die Quotierungsart Prozent entspricht |
||||
Positionen |
M |
Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere |
||||
|
|
Zum Nominalwert (12). Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert (in der nominalen Währung oder Euro), sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen. |
||||
|
Zum Marktwert. Gehaltene Menge zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (13). |
|||||
Positionen: davon |
M (14) |
Menge der Wertpapiere, die von den zwei größten Anlegern gehalten werden |
||||
|
|
Zum Nominalwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen |
||||
|
Zum Marktwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen |
|||||
Format |
M (12) |
Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an |
||||
|
|
Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung |
||||
|
Stückzahl der Anteile/Einheiten (15) |
|||||
Sonstige Volumenänderungen |
M |
Sonstige Änderungen der Menge des gehaltenen Wertpapiers |
||||
|
|
Zum Nominalwert im gleichen Format wie die Positionen zum Nominalwert |
||||
|
Zum Marktwert in Euro |
|||||
Sonstige Volumenänderungen: davon |
M (14) |
Sonstige Volumenänderungen der von den zwei größten Anlegern gehaltenen Menge |
||||
|
|
Zum Nominalwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen |
||||
|
Zum Marktwert, nach der gleichen Quotierungsart wie Positionen |
|||||
Finanztransaktionen |
M (16) |
Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe eines zum Transaktionswert in Euro erfassten Wertpapiers einschließlich aufgelaufener Zinsen (13) |
||||
Finanztransaktionen: davon |
M (17) |
Die Summe der zwei größten Transaktionen in absoluten Zahlen nach einzelnen Inhabern, nach der gleichen Quotierungsart wie die Finanztransaktionen |
||||
Vertraulichkeitsstatus |
M (18) |
Vertraulichkeitsstatus für Positionen, Transaktionen, sonstige Volumenänderungen |
||||
|
|
Nicht zur Veröffentlichung, nur für den Dienstgebrauch |
||||
|
Vertrauliche statistische Daten |
|||||
|
Nicht anwendbar (19) |
Tabelle 3
Wertpapierbestände mit ISIN-Code
Gemeldete Informationen (20) |
Attribut |
Status (21) |
Beschreibung |
||
|
ISIN-Code |
M |
ISIN-Code |
Tabelle 4
Wertpapierbestände ohne ISIN-Code
Gemeldete Informationen (22) |
Attribut |
Status (23) |
Beschreibung |
|||
|
Aggregations-Kennzeichen |
M |
Art der Daten |
|||
|
|
Auf Einzelwertpapierbasis gemeldete Daten |
||||
|
Aggregierte Daten (keine einzelnen Wertpapiere) |
|||||
Wertpapier/Aggregats- Kennnummer |
M |
Interne Wertpapierkennnummer für Wertpapiere ohne ISIN-Code und aggregierte Daten über Wertpapierbestände |
||||
Wertpapierkennnummerart |
M (24) |
Gibt die Wertpapierkennnummer für auf Einzelwertpapierbasis gemeldete Wertpapiere an (25) |
||||
|
|
Interne Nummer der Nationalen Zentralbank (NZB) |
||||
|
Committee on Uniform Security Identification Procedures (CUSIP) |
|||||
|
Stock Exchange Daily Official List (SEDOL) |
|||||
|
Sonstige (werden in den Metadaten festgelegt) |
|||||
Klassifizierung von Instrumenten |
M |
Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) |
||||
|
|
Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31) |
||||
|
Langfristige Schuldverschreibungen (F.32) |
|||||
|
Börsennotierte Aktien (F.511) |
|||||
|
Anteile an Geldmarktfonds (F.521) |
|||||
|
Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522) |
|||||
|
Sonstige Wertpapierarten (26) |
|||||
Sektor des Emittenten |
M |
Institutioneller Sektor, dem der Emittent gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört |
||||
Land des Emittenten |
M |
Land der rechtlichen Verankerung oder Sitz des Emittenten des Wertpapiers |
||||
Kurswert (27) |
V |
Kurs des Wertpapiers am Ende des Referenzzeitraums |
||||
Kurswertmethode (27) |
V |
Methode, nach der sich der Kurswert ergibt |
||||
|
|
Euro oder andere relevante Währung |
||||
|
Prozent |
|||||
|
Name des Emittenten |
V |
Name des Emittenten |
|||
Kurzbezeichnung |
V |
Vom Emittent gewählte Kurzbezeichnung des Wertpapiers auf der Grundlage der Merkmale des Wertpapiers und aller verfügbaren Informationen |
||||
Emissionsdatum |
V |
Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung |
||||
Fälligkeitsdatum |
V |
Termin der tatsächlichen Tilgung eines Instruments |
||||
Umlauf |
V |
Umlauf in Euro umgerechnet |
||||
Marktkapitalisierung |
V |
Neueste verfügbare Marktkapitalisierung in Euro |
||||
Aufgelaufene Zinsen |
V |
Seit dem letzten Zinszahltermin oder seit Beginn der Verzinsung aufgelaufene Zinsen |
||||
Letzter Splitfaktor |
V |
Aktiensplit und Aktienzusammenlegung |
||||
Letzter Splittermin |
V |
Termin des Wirksamwerdens des Aktiensplits |
||||
Art der Verzinsung |
V |
Art der Verzinsung (fest, variabel, abgestuft usw.) |
||||
Art der Schuld |
V |
Art der Schuldverschreibung |
||||
Dividendenbetrag |
V |
Betrag der letzten Dividendenzahlung pro Aktie (Angabe nach Art des Dividendenbetrags) vor Steuern (Bruttodividende) |
||||
Art des Dividendenbetrags |
V |
Der Dividendenbetrag pro Aktie kann angegeben werden in der Dividendenwährung oder als Aktienanzahl |
||||
Dividendenwährung |
V |
Währung der letzten Dividendenzahlung |
||||
Art der Verbriefung von Vermögenswerten |
V |
Art des besichernden Vermögenswerts |
Tabelle 5
Bestände an vom Inhaber ausgegebenen Wertpapieren
Gemeldete Informationen (28) |
Attribut |
Status (29) |
Beschreibung |
|||
|
Aggregats-Kennummer |
M (30) |
Interne Wertpapierkennnummer für aggregierte Daten über Wertpapierbestände |
|||
Klassifizierung von Instrumenten |
M |
Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) |
||||
|
|
Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31) |
||||
|
Langfristige Schuldverschreibungen (F.32) |
|||||
|
Börsennotierte Aktien (F.511) |
|||||
|
Anteile an Geldmarktfonds (F.521) |
|||||
Positionen zum Marktwert |
M |
Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere. Zum Marktwert. Gehaltene Menge zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (31) |
TEIL 2
Wertpapierbestände nach berichtenden Gruppen
Tabelle 1
Allgemeine Informationen und Erläuterungen
Gemeldete Informationen (32) |
Attribut |
Status (33) |
Beschreibung |
|||
|
Berichtendes Institut |
M |
Kennnummer des berichtenden Instituts |
|||
Einreichungstag |
M |
Tag, an dem die Daten bei der SHSDB eingereicht werden |
||||
Referenzzeitraum |
M |
Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen |
||||
Berichtsfrequenz |
M |
Vierteljährliche Daten |
||||
|
M |
Behandlung von vorzeitigen Tilgungen |
||||
M |
Behandlung von aufgelaufenen Zinsen |
Tabelle 2
Informationen über Wertpapierbestände
Gemeldete Informationen (34) |
Attribut |
Status (35) |
Berichtsebene (36) |
Beschreibung |
|||
|
Berichtende Gruppen-ID |
M |
G |
Standardcode, der die berichtende Gruppe eindeutig identifiziert (37) |
|||
ID-Art der berichtenden Gruppe |
M |
G |
Gibt die Art des Codes an, der für die berichtende Gruppe verwendet wird |
||||
Rechtsträgerkennung (LEI) der berichtenden Gruppe |
M |
G |
LEI der berichtenden Gruppe gemäß der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 17442 |
||||
Unternehmens-ID |
M |
U |
Standardcode, der das Unternehmen der Gruppe eindeutig identifiziert (37) |
||||
Art der Unternehmens-ID |
M |
U |
Gibt die Art des Codes an, der für das Unternehmen der Gruppe verwendet wird |
||||
Rechtsträgerkennung des Unternehmens |
M |
U |
Rechtsträgerkennung des Unternehmens der Gruppe gemäß ISO 17442 |
||||
Sitzland des Instituts |
M |
U |
Ort der Leitung oder Sitz des Unternehmens |
||||
Name der berichtenden Gruppe |
M |
G |
Vollständiger offizieller Name der berichtenden Gruppe |
||||
Name des Unternehmens |
M |
U |
Vollständiger offizieller Name des Unternehmens der Gruppe |
||||
Sektor, dem das Spitzeninstitut der Gruppe angehört |
M |
G |
Institutioneller Sektor, dem der Berichtspflichtige für Gruppendaten gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört |
||||
Sektor, dem das Unternehmen angehört |
M |
U |
Institutioneller Sektor, dem das Unternehmen der Gruppe gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört |
||||
ID der direkten Muttergesellschaft |
M |
U |
Standardcode der den direkten Rechtsträger identifiziert, von dem das Unternehmen rechtlich abhängig ist (37). |
||||
Art der ID der direkten Muttergesellschaft |
M |
U |
Gibt die Art des Kennungscodes an, der für die direkte Muttergesellschaft verwendet wird |
||||
Art der Gruppe |
M |
G |
Art der Gruppe |
||||
|
Quotierungsart |
V |
U |
Gibt an, wie das Wertpapier quotiert ist, in Prozent oder in Einheiten |
|||
|
Prozent |
||||||
|
Einheiten |
||||||
Nominalwährung |
V |
U |
Währung, auf die das Wertpapier lautet, gemeldet, wenn die Quotierungsart Prozent entspricht |
||||
Format |
M (38) |
U |
Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an |
||||
|
|
|
Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung |
||||
|
|
|
Stückzahl der Anteile/Einheiten (39) |
||||
Positionen |
M |
U |
Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere |
||||
|
|
|
|
Zum Nominalwert (38). Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert in der nominalen Währung oder in Euro, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen. |
|||
|
|
|
|
Zum Marktwert. Gehaltene Menge eines Wertpapiers zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (40) (41). |
|||
Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis) |
M |
G |
Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben berichtenden Gruppe ausgegeben wurde |
||||
Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis) |
M |
G |
Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem bilanziellen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben Gruppe ausgegeben wurde. |
||||
|
Stundungs- und Neuverhandlungsstatus |
M |
G |
Identifikation gestundeter und neu verhandelter Instrumente. |
|||
Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus |
M |
G |
Das Datum, an dem ein unter Stundungs- und Neuverhandlungsstatus gemeldeter Stundungs- oder Neuverhandlungsstatus eingetreten gilt. |
||||
Leistungsstatus des Instruments |
M |
G |
Identifikation notleidender Instrumente gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (42) der Kommission. |
||||
Datum des Leistungsstatus des Instruments |
M |
G |
Das Datum, an dem der unter Leistungsstatus des Instruments gemeldete Leistungsstatus als eingetreten oder geändert gilt. |
||||
Ausfallstatus des Emittenten |
M |
G |
Identifikation des Ausfallstatus des Emittenten im Einklang mit Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||
Datum des Ausfalltstatus des Emittenten |
M |
G |
Das Datum, an dem der unter „Ausfallstatus des Emittenten“ gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat. |
||||
Ausfallstatus des Instruments |
M |
G |
Identifikation des Ausfallstatus des Instruments in Einklang mit Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (43). |
||||
Datum des Ausfallstatus des Instruments |
M |
G |
Das Datum, an dem der unter „Ausfallstatus des Instruments“ gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat. |
||||
Rechnungslegungsstandard |
M |
G und U |
Der vom Berichtspflichtigen verwendete Rechnungslegungsstandard |
||||
Buchwert |
M |
U |
Der Buchwert in Übereinstimmung mit Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden. |
||||
Art der Wertminderung |
M |
U |
Art der Wertminderung |
||||
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung |
M |
U |
Das Verfahren, mit der die Wertminderung bewertet wird, falls für das Instrument gemäß den angewendeten Rechnungslegungsstandards eine Wertminderung eingetreten ist. Zu unterscheiden sind Einzel- und Pauschalwertberichtigungen. |
||||
Kumulierter Wertminderungsbetrag |
M |
U |
Der Betrag von Verlustberichtigungen, die zum Stichtag mit dem Instrument verrechnet oder ihm zugeordnet werden. Dieses Datenattribut ist für Instrumente anwendbar, für die gemäß dem angewendeten Rechnungslegungsstandard eine Wertminderung eingetreten ist. Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden. |
||||
Belastungsquellen |
M |
U |
Transaktionstyp, bei dem die Forderungsposition gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 belastet ist. Ein Vermögenswert wird als belastet behandelt, wenn er verpfändet wurde oder einer anderen Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne weiteres getrennt werden kann. |
||||
Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten |
M |
U |
Rechnungslegungsportfolio, in dem das Instrument gemäß den vom Berichtspflichtigen verwendeten Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesen wird. |
||||
Bankaufsichtliches Portfolio |
M |
U |
Klassifikation von Risikopositionen im Handels- und Anlagebuch. Instrumente des Handelsbuchs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken |
M |
U |
Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überfällig wird. Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden. |
||||
Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall |
M |
U |
Der seit dem Tag des Ausfalls wieder erlangte Gesamtbetrag. Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden. |
||||
Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten |
M (44) |
G |
Die Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten im Laufe eines Jahres, ermittelt im Einklang mit Artikeln 160, 163, 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||
Verlustquote bei Ausfall in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs |
M (44) |
G |
Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
||||
Verustquote bei Ausfall in Zeiten wirtschaftlicher Normalität |
M (44) |
G |
Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten wirtschaftlicher Normalität, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung. |
||||
Risikogewicht |
M (45) |
G |
Risikogewichte, die der Forderung gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wurden. |
||||
Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt) |
M |
U |
Wert der Forderungsposition nach kreditrisikomindernden Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Betrag in Euro. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden. |
||||
Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke |
M |
U |
Identifikation des zur Berechnung der risikogewichteten Forderungesbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Ansatzes. |
||||
Forderungsklasse |
M |
U |
Forderungsklasse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Tabelle 3
Wertpapierbestände mit ISIN-Code
Gemeldete Informationen (46) |
Attribut |
Status (47) |
Berichtsebene (48) |
Beschreibung |
Referenzdaten |
ISIN-Code |
M |
U |
ISIN-Code |
Tabelle 4
Wertpapierbestände ohne ISIN-Code
Gemeldete Informationen (49) |
Attribut |
Status (50) |
Berichtsebene (51) |
Beschreibung |
|||
|
Wertpapierkennnummer |
M |
U |
Interne Kennnummer der NZB für Wertpapierbestände ohne ISIN-Code, die auf Einzelwertpapierbasis gemeldet werden |
|||
Wertpapierkennnummerart |
M |
U |
Gibt die Wertpapierkennnummer für auf Einzelwertpapierbasis gemeldete Wertpapiere an (52) |
||||
|
|
|
Interne Nummer der NZB |
||||
|
CUSIP |
||||||
|
SEDOL |
||||||
|
sonstige (53) |
||||||
Klassifizierung von Instrumenten |
M |
U |
Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) |
||||
|
|
|
Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31) |
||||
|
Langfristige Schuldverschreibungen (F.32) |
||||||
|
Börsennotierte Aktien (F.511) |
||||||
|
Geldmarktfondsanteile (F.521) |
||||||
|
Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522) |
||||||
|
Sonstige Wertpapierarten (54) |
||||||
Sektor des Emittenten |
M |
U |
Institutioneller Sektor, dem der Emittent gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört |
||||
Land des Emittenten |
M |
U |
Land der rechtlichen Verankerung oder Sitz des Emittenten des Wertpapiers |
||||
|
Emittenten-ID |
M |
U |
Standardcode, der den Emittenten eindeutig identifiziert (55) |
|||
Art der Emittenten-ID |
M |
U |
Gibt die Art des Codes an, der für den Emittenten verwendet wird |
||||
Name des Emittenten |
M |
U |
Name des Emittenten |
||||
Rechsträgerkennung (LEI) des Emittenten |
M |
U |
Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten gemäß ISO 17442 |
||||
NACE-Sektor des Emittenten |
M |
U |
Aufstellung der Vertragspartner gemäß ihrer Wirtschaftszweige nach der NACE Revision 2 zur Aufstellung der statistischen Systematik, geregelt in Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (56). |
||||
Unternehmensstatus |
M |
U |
Zusätzliches Attribut, dass Informationen zum Status der Emittenten abdeckt, einschließlich des Ausfallstatus (sowie der Kategorien, durch die die Umstände beschrieben werden, unter denen für das Unternehmen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegeben ist) und sonstiger Statusarten der Partei, z. B. zusammengeschlossen, übernommen usw. |
||||
Datum des Unternehmensstatus |
M |
U |
Das Datum, an dem sich der Status des Unternehmens geändert hat. |
||||
Emissionsdatum |
M |
U |
Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung |
||||
Fälligkeitsdatum |
M |
U |
Termin der tatsächlichen Tilgung einer Schuldverschreibung |
||||
Nominalwährung |
M |
U |
Währung des Wertpapiers |
||||
Primäre Vermögenswert-Klassifizierung |
M |
U |
Klassifizierung des Instruments |
||||
Art der Verbriefung von Vermögenswerten |
M |
U |
Art der Verbriefung von Vermögenswerten |
||||
Wertpapierstatus |
M |
U |
Zusätzliches Attribut, durch das der Status des Wertpapiers identifizierbar ist und das anzeigen kann, ob das Instrument aktuell ist, z. B. ausgefallen, verfallen oder vorzeitig getilgt. |
||||
Datum des Wertpapierstatus |
M |
U |
Das Datum, an dem ein unter „Wertpapierstatus“ gemeldeter Wertpapierstatus als eingetreten gilt |
||||
Rückstände für das Instrument |
M |
U |
Zum Stichtag ausstehender Gesamtbetrag aus Kapital, Zinsen und Gebühren, der vertraglich fällig ist und nicht bezahlt wurde (die Fälligkeit überschritten hat). Dieser Betrag ist stets zu melden. 0 ist zu melden, wenn das Instrument zum Stichtag nicht überfällig war. Der Betrag sollte in Euro gemeldet werden. Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des Mittelkurses am Stichtag) in Euro umgerechnet werden. |
||||
Datum der Rückstände für das Instrument |
M |
U |
Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überfällig wird. Dies ist der früheste Tag, an dem am Bezugsdatum ein unbezahlter Betrag auf das Instrument aussteht und er ist zu melden, falls das Instrument am Stichtag überfällig ist. |
||||
Art der Vorrangigkeit des Instruments |
M |
U |
Dies gibt an, ob das Instrument mit einer Garantie versehen ist, auf welcher Rangstufe es steht und ob es besichert ist oder nicht. |
||||
Belegenheitsort der Sicherheit |
M |
U |
Geografische Gliederung der Sicherheiten |
||||
Garantiegeber-ID |
M |
U |
Standardcode, der den Garantiegeber eindeutig identifiziert (57) |
||||
Art der Garantiegeber-ID |
M |
U |
Gibt die Art des Codes an, der für den Garantiegeber verwendet wird |
TEIL 3
Jährliche Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften
Tabelle 1
Allgemeine Informationen und Erläuterungen
Gemeldete Informationen (58) |
Attribut |
Status (59) |
Beschreibung |
|||
|
Berichtendes Institut |
M |
Kennnummer des berichtenden Instituts |
|||
Einreichungstag |
M |
Tag, an dem die Daten bei der SHSDB eingereicht werden |
||||
Referenzzeitraum |
M |
Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen |
||||
Berichtsfrequenz |
M |
|
Jahreswerte |
|||
|
|
M |
Behandlung von vorzeitigen Tilgungen |
|||
M |
Behandlung von aufgelaufenen Zinsen |
Tabelle 2
Informationen über Wertpapierbestände
Gemeldete Informationen (60) |
Attribut |
Status (61) |
Beschreibung |
|||
|
Sektor des Inhabers |
M |
Sektor/Teilsektor des Anlegers. |
|||
|
|
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
||||
Quelle |
M |
Quelle der eingereichten Informationen über Wertpapierbestände |
||||
|
|
Direkte Meldungen |
||||
|
Meldungen der Verwahrstelle |
|||||
|
Gemischte Meldungen (62) |
|||||
|
Nicht verfügbar |
|||||
Ansässigkeit der Unternehmen der Versicherungsgesellschaft (Hauptsitz und Zweigniederlassungen) |
|
Ansässigkeit der Unternehmen der Versicherungsgesellschaft (Hauptsitz und Zweigniederlassungen) |
||||
|
|
Ansässig im Land des Hauptsitzes |
||||
|
|
Nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes |
||||
|
|
Falls nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes, ansässig in anderen Ländern des EWR, nach Ländern |
||||
|
|
Falls nicht-ansässig im Land des Hauptsitzes, ansässig in anderen Ländern außerhalb des EWR |
||||
Quotierungsart |
V |
Gibt an, wie das Wertpapier quotiert ist, in Prozent oder in Einheiten |
||||
|
|
Prozent |
||||
|
|
Einheiten |
||||
Nominalwährung |
V |
Währung, auf die das Wertpapier lautet, gemeldet, wenn die Quotierungsart Prozent entspricht |
||||
Positionen |
M |
Gesamtbetrag der gehaltenen Wertpapiere |
||||
|
|
Zum Nominalwert (63). Stückzahl der Anteile oder Einheiten eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert (in der nominalen Währung oder Euro), sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen |
||||
|
Zum Marktwert. Gehaltene Menge zum am Markt gebotenen Preis in Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen (64) |
|||||
Format |
V (65) |
Gibt das für die Positionen zum Nominalwert genutzte Format an |
||||
|
|
Nominalwert in Euro oder einer anderen relevanten Währung |
||||
|
Stückzahl der Anteile/Einheiten |
|||||
Vertraulichkeitsstatus |
M |
Vertraulichkeitsstatus für Positionen |
||||
|
|
Nicht zur Veröffentlichung, nur für den Dienstgebrauch |
||||
|
Vertrauliche statistische Daten |
|||||
|
Nicht zutreffend |
|||||
|
Aggregations-Kennzeichen |
M |
Art der Daten |
|||
|
|
Aggregierte Daten (keine einzelnen Wertpapiere) |
||||
Klassifizierung von Instrumenten |
M |
Klassifizierung des Wertpapiers gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) |
||||
|
|
Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31) |
||||
|
|
Langfristige Schuldverschreibungen (F.32) |
||||
|
|
Börsennotierte Aktien (F.511) |
||||
|
|
Anteile an Geldmarktfonds (F.521) |
||||
|
|
|
Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522) |
|||
Sektor des Emittenten |
M |
Institutioneller Sektor, dem der Emittent gemäß dem ESVG 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angehört |
||||
Land des Emittenten |
M |
Land der rechtlichen Verankerung oder Sitz des Emittenten des Wertpapiers |
||||
|
|
Länder des Euro-Währungsgebiets |
||||
|
|
EU-Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
||||
|
|
Nicht-EU-Länder |
(1) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(2) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(3) Nur für Positionen, falls Transaktionen aus monatlichen Positionen in der SHSDB abgeleitet werden.
(4) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(5) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(6) Die Nummerierung der Kategorien in der gesamten Leitlinie gibt die in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1) (nachfolgenden das „ESVG 2010“) eingeführte Nummerierung wieder.
(7) Sonstige Finanzinstitute (S.125) plus Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) plus firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127).
(8) Nur falls Sektoren S.11, S.13 und S.15 nicht gesondert gemeldet werden.
(9) Für von NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemeldete Daten, nur für die Meldung von Beständen von nicht-ansässigen Anlegern.
(10) Nicht zugeordneter Sektor, der im Land des Inhabers ansässig ist; d. h., unbekannte Sektoren von unbekannten Ländern werden nicht gemeldet. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB den Grund für den unbekannten Sektor bei statistisch relevanten Werten mitteilen.
(11) Nur falls direkte Meldungen und Meldungen der Verwahrstelle nicht unterschieden werden können.
(12) Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden.
(13) Die Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen nach bestem Bemühen wird empfohlen.
(14) Falls eine NZB den Vertraulichkeitsstatus meldet, kann dieses Attribut nicht gemeldet werden. Unter der Verantwortung der berichtenden NZB kann die Menge sich auf den größten einzelnen Anleger anstatt auf die zwei größten Anleger beziehen.
(15) Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in der zentralisierten Wertpapierdatenbank CSDB in Einheiten quotiert werden.
(16) Nur zu melden, falls Transaktionen nicht aus Positionen in der SHSDB abgeleitet werden.
(17) Nur zu melden für von Berichtspflichtigen erfasste Transaktionen; nicht für Transaktionen gemeldet, die aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden.
(18) Zu melden, falls die entsprechende Menge der zwei größten Anleger für Positionen, Transaktionen bzw. sonstige Volumenänderungen nicht verfügbar ist/bereitgestellt wurde.
(19) Nur zu verwenden, falls Transaktionen aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden. In diesen Fällen wird der Vertraulichkeitsstatus von der SHSDB abgeleitet, d. h., falls die Ausgangs- und/oder endgültigen Positionen vertraulich sind, wird die abgeleitete Transaktion als vertraulich gekennzeichnet.
(20) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(21) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(22) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(23) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(24) Nicht erforderlich für Wertpapiere, die auf aggregierter Basis gemeldet werden.
(25) Die NZBen sollten vorzugsweise die gleiche Wertpapierkennnummer für jedes Wertpapier über mehrere Jahre verwenden. Darüber hinaus sollte jede Wertpapierkennnummer sich nur auf ein Wertpapier beziehen. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB mitteilen, falls sie nicht in der Lage sind, so vorzugehen. CUSIP und SEDOL-Codes können als interne Nummern der NZB behandelt werden.
(26) Diese Wertpapiere werden in die Erstellung der Aggregate nicht eingeschlossen.
(27) Zur Berechnung von Positionen zum Marktwert aus Positionen zum Nominalwert.
(28) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(29) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(30) NZBen sollten die mit den SHSDB-Betreibern vereinbarten vordefinierten Identifikationsnummern verwenden.
(31) Die Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen nach bestem Bemühen wird empfohlen.
(32) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(33) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(34) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(35) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(36) G: Gruppenebene; U: Unternehmensebene. In Fällen, in denen die Ausnahme in Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angewendet wird, sollten die Datenfelder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den nationalen Vorschriften, die von der die Ausnahmeregelung gewährenden NZB festgelegt wurden, gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.
(37) Kennzeichen wird gesondert festgelegt.
(38) Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.
(39) Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in der zentralisierten Wertpapierdatenbank CSDB in Einheiten quotiert werden.
(40) Die Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen nach bestem Bemühen wird empfohlen.
(41) Für Wertpapiere ohne ISIN-Code ist die Gesamtmenge der gehaltenen Wertpapiere zum Marktwert zu melden, d. h. die Menge zu dem am Markt quotierten Preis in Euro, einschließlich aufgelaufener Zinsen. Alternative Näherungswerte, z. B. Buchwerte, können nach bestem Bemühen verwendet werden, wenn der Marktwert nicht verfügbar ist.
(42) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
(43) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(44) Zu melden, falls für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen der auf internen Einstufungen basierende Ansatz (IRB-Ansatz) verwendet wird oder falls der Wert anderweitig zur Verfügung steht.
(45) Zu melden, falls der IRB-Ansatz für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder falls der Wert anderweitig zur Verfügung steht.
(46) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(47) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(48) G: Gruppenebene; U: Unternehmensebene. In Fällen, in denen die Ausnahme in Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angewendet wird, sollten die Datenfelder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den nationalen Vorschriften, die von der die Ausnahmeregelung gewährenden NZB festgelegt wurden, gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.
(49) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(50) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(51) G: Gruppenebene; U: Unternehmensebene. In Fällen, in denen die Ausnahme in Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) angewendet wird, sollten die Datenfelder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den nationalen Vorschriften, die von der die Ausnahmeregelung gewährenden NZB festgelegt wurden, gemeldet werden, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.
(52) Die NZBen sollten vorzugsweise die gleiche Wertpapierkennnummer für jedes Wertpapier über mehrere Jahre verwenden. Darüber hinaus sollte jede Wertpapierkennnummer sich nur auf ein Wertpapier beziehen. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB mitteilen, falls sie nicht in der Lage sind, so vorzugehen. CUSIP und SEDOL-Codes können als interne Nummern der NZB behandelt werden.
(53) Die NZBen sollten in den Metadaten die Art der verwendeten Kennnummer festlegen.
(54) Diese Wertpapiere werden in die Erstellung der Aggregate nicht eingeschlossen.
(55) Kennzeichen wird gesondert festgelegt.
(56) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(57) Kennzeichen wird gesondert festgelegt. Ggf. zu verwendende Rechtsträgerkennung LEI.
(58) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(59) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(60) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(61) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(62) Nur falls direkte Meldungen und Meldungen der Verwahrstelle nicht unterschieden werden können.
(63) Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.
(64) Die Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen nach bestem Bemühen wird empfohlen.
(65) Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden“.
ANHANG II
Anhang I der Leitlinie EZB/2013/7 erhält die folgende Fassung:
„ANHANG II
NOTIFIZIERUNGSSCHREIBEN AN DIE BERICHTSPFLICHTEN FÜR GRUPPENDATEN
Notifizierung über die Klassifikation als Berichtspflichtiger für Gruppendaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) (1)
hiermit teilen wir Ihnen im Auftrag der Europäischen Zentralbank (EZB) mit, dass [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) vom EZB-Rat als Berichtspflichtiger für Gruppendaten für statistische Zwecke eingestuft wurde.
Die Berichtspflichten der/des [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] als Berichtspflichtiger für Gruppendaten sind in Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegt.
Gründe für die Klassifikation als „Berichtspflichtiger für Gruppendaten“
Der EZB-Rat hat festgestellt, dass [offizieller Name des Berichtspflichtiger für Gruppendaten] gemäß Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) die folgenden Voraussetzungen als Berichtspflichtiger für Gruppendaten erfüllt:
a) |
[offizieller Name des Berichtspflichtigen auf Gruppenebene] ist das Spitzeninstitut einer Bankengruppe gemäß Artikel 1 Nummer 10 auf das Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (ECB/2012/24) verweist oder ein Institut oder Finanzinstitut, das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet wurde und nicht zu einer Bankengruppe gehört (im Folgenden das „Unternehmen“) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (ECB/2012/24); |
b) |
[offizieller Name des Berichtspflichtigen auf Gruppenebene] erfüllt die folgenden Voraussetzungen (2):
|
Informationsquelle aus der sich die Einstufung als „Berichtspflichtiger für Gruppendaten“ ergibt
Die EZB leitet die konsolidierten Bilanzaktiva der Unternehmen oder Bankengruppen der Europäischen Union anhand der von den nationalen Zentralbanken erfassten Informationen über die konsolidierte Bilanz der Bankengruppen in dem betreffenden Mitgliedstaat ab, berechnet gemäß Artikel 18 Absätze 1, 4, 8, Artikel 19 Absatz 1 und 3 und Artikel 23 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).
[Sofern dies erforderlich ist, sollten hier weitere Erklärungen hinsichtlich der auf alle zusätzlichen mit dem EZB-Rat abgestimmten Aufnahmevoraussetzungen angewandten Methodik eingefügt werden.]
Einwände und Überprüfung durch den EZB-Rat
Jeder Antrag auf Überprüfung der Einstufung der/des [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] als Berichtspflichtiger für Gruppendaten infolge der oben genannten Begründungen durch den EZB-Rat ist innerhalb von 15 EZB-Arbeitstagen nach Empfang dieses Schreibens an [tragen Sie Name und Anschrift der NZB ein] zu richten. [Berichtspflichtiger für Gruppendaten] hat die Gründe für einen solchen Antrag und alle ergänzenden Informationen beizufügen.
Beginn der Berichtspflichten
Wenn kein Einwand erhoben wird, hat [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] statistische Daten gemäß Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bis zum [tragen Sie den Beginn der Meldung ein, d. h. nicht später als sechs Monate nach Versendung des Schreibens] zu melden.
Änderungen des Status des benachrichtigten Instituts
Sie werden gebeten, [Name der mitteilenden NZB] über jede Änderung des Namens [des/der] [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] oder der Rechtsform, jede Verschmelzung, jede Umstrukturierung und alle sonstigen Ereignisse oder Umstände, die [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] betreffen können, innerhalb von 10 EZB-Arbeitstagen nach diesem Ereignis zu informieren.
Ungeachtet des Eintritts eines solchen Ereignisses unterliegt [offizieller Name des Berichtspflichtigen für Gruppendaten] weiterhin den in der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) festgelegten Berichtspflichten, bis wir Sie im Auftrag der EZB anderweitig benachrichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]“.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).
(2) Tragen Sie die relevanten Voraussetzungen ein, die das benachrichtigte Spitzeninstitut einer Bankengruppe oder das Unternehmen erfüllt, um, wie vom EZB-Rat beschlossen, als Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe eingestuft zu werden.
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
Berichtigungen
17.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/114 |
Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 26 vom 2. Februar 2016 )
Seite 30, Artikel 2 Absatz 2:
Anstatt:
„(2) Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Nummern 1 und 2 gilt keine der nachfolgenden Tätigkeiten als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb:
a) |
die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern
|
b) |
die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden; |
c) |
die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Rückversicherungsvermittler bzw. -unternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten; |
d) |
die reine Weitergabe von Informationen über Rückversicherungsprodukte, einen Rückversicherungsvermittler oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten.“ |
muss es heißen:
„(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummern 1 und 2 gilt keine der nachfolgenden Tätigkeiten als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb:
a) |
die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern
|
b) |
die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden; |
c) |
die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten; |
d) |
die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler, einen Rückversicherungsvermittler, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten.“ |