ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 ( 1 ) |
|
|
* |
||
|
|
||
|
|
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
||
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1184 DES RATES
vom 18. Juli 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2265 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016 bis 2018
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates (1) wurden autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2016 bis 2018 eröffnet und ihre Verwaltung geregelt. Für jedes Zollkontingent wurden geeignete Maßnahmen festgelegt, um eine angemessene Bevorratung für den Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum 2016 bis 2018 zu gewährleisten. |
(2) |
Absatz 3 der Fußnote 2 im Anhang der Verordnung (EU) 2015/2265 beschreibt die Behandlungen, für die bestimmte Zollkontingente verwendet werden können. Dabei wird das Zerlegen in Scheiben nicht als mögliche Behandlung für gefrorenen Seehecht und Rosa Kingklip des Zollkontingents mit der laufenden Nr. 09.2760 genannt. |
(3) |
Für die Nutzung dieses Zollkontingents ist es angebracht, das Zerlegen in Scheiben als mögliche Behandlungsart aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) 2015/2265 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Der Zeitraum, in dem die mit der Verordnung (EU) 2015/2265 eröffneten Kontingente im ersten Jahr gelten, läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016. Da es notwendig ist, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Absatz 3 der Fußnote 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/2265 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
Zerlegen in Scheiben bei Materialien der KN-Codes ex 0303 66 11, 0303 66 12, 0303 66 13, 0303 66 19, 0303 89 70, 0303 89 90“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
G. MATEČNÁ
(1) Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018 (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 4.)
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1185 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (1), insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2), insbesondere Artikel 8b Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 hat die Kommission Durchführungsbestimmungen zu den Luftverkehrsregeln und zur einheitlichen Anwendung der Luftraumklassifizierung zu erlassen. Die Luftverkehrsregeln der Union wurden in zwei Phasen entwickelt. In Phase I (SERA Teil A) hat die Kommission mit Unterstützung von Eurocontrol, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“), die Übernahme von Anhang 2 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen von Chicago“) in Unionsrecht vorbereitet. In Phase II (SERA Teil B) wurden die einschlägigen Bestimmungen der Anhänge 3 und 11 des Abkommens von Chicago in Unionsrecht umgesetzt. Das Ergebnis war die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (3), mit der diese Teile A und B in einem Unionsrechtsakt zusammengefasst wurden. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sollte nun vervollständigt werden, indem die übrigen einschlägigen ICAO-Bestimmungen, insbesondere in Anhang 10 des Abkommens von Chicago und in ICAO-Dok. 4444 (PANS-ATM), die den Charakter von Luftverkehrsregeln haben und bislang nicht in Unionsrecht umgesetzt wurden, darin aufgenommen werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sollten Vorschriften unterstützen und ergänzen, die sich auf die Erbringung von Flugverkehrsdiensten beziehen, und in Anhang 10 Band II und Anhang 11 des Abkommens von Chicago, ICAO-Dok. 4444 (PANS-ATM) und den gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Anforderungen enthalten sind, um die Kohärenz der Diensterbringung mit den Tätigkeiten von Piloten und anderen Akteuren im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sollte auch mit den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (4) und (EU) Nr. 139/2014, der Kommission (5) in Übereinstimmung gebracht werden, um einen kohärenten Ansatz für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten. |
(5) |
Aus demselben Grund und um eine benutzerfreundlichere Darstellung der geltenden Bestimmungen sicherzustellen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission (6) in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgenommen werden. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sollte daher entsprechend geändert und die Verordnung (EG) Nr. 730/2006 aufgehoben werden. |
(7) |
Für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der notwendigen Veröffentlichung neuer Verfahren und der Schulung der Betreiber und des betroffenen Personals, sollte eine ausreichende Übergangsfrist für die Mitgliedstaaten, Luftfahrzeugbetreiber, Flugsicherungsorganisationen und andere Beteiligte festgelegt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die dringliche Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Lichte der jüngsten Änderungen der Anhänge 2 und 11 des Abkommens von Chicago oder aufgrund von Lehren aus der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthalten, sollten jedoch bereits ab einem angemessenen früheren Zeitpunkt gelten, wobei die Notifizierungsfristen des AIRAC-Systems (Aeronautical Information Regulation and Control) zu berücksichtigen sind. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 730/2006 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Oktober 2017.
Folgende Bestimmungen gelten jedoch ab dem 18. August 2016:
1. |
Artikel 1 Absatz 1; |
2. |
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben f, i, j, l und o; |
3. |
Artikel 1 Absatz 3; |
4. |
Artikel 2; |
5. |
Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 12, 13, 15, 16, 19, 21, 22, Nummer 26 Buchstaben b und c, Nummern 27 und 28 des Anhangs. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.
(2) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195 (ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3).
(7) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt SERA.2001 erhält folgende Fassung: „SERA.2001 Gegenstand Unbeschadet des Punkts SERA.1001 betrifft dieser Anhang im Einklang mit Artikel 1 insbesondere Luftraumnutzer und Luftfahrzeuge,
Dieser Anhang betrifft auch die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Flugsicherungsorganisationen (ANSP), der Flughafenbetreiber und des betreffenden am Flugbetrieb beteiligten Bodenpersonals.“; |
2. |
Punkt SERA.3215 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
|
3. |
in Punkt SERA.4001 Buchstabe d erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Sofern von der zuständigen Behörde keine kürzere Frist für Inlandsflüge nach Sichtflugregeln vorgeschrieben ist, ist ein Flugplan für einen Flug, bei dem Staatsgrenzen überflogen werden sollen oder für den Flugverkehrskontrolldienst oder Flugverkehrsberatungsdienst erbracht werden soll, mindestens 60 Minuten vor dem Abflug oder, wenn er während des Flugs abgegeben wird, rechtzeitig genug abzugeben, um sicherzustellen, dass ihn die zuständige Flugverkehrsdienststelle mindestens 10 Minuten vor dem Zeitpunkt erhält, zu dem das Luftfahrzeug voraussichtlich einen der folgenden Punkte erreicht:“; |
4. |
in Punkt SERA.5001, Tabelle S5-1, erhält Buchstabe b der Fußnote (***) zur Tabelle folgende Fassung:
|
5. |
Punkt SERA.5005 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Punkt SERA.5010 erhält folgende Fassung: „Sonderflüge nach Sichtflugregeln innerhalb einer Kontrollzone sind vorbehaltlich einer Flugverkehrskontrollfreigabe zulässig. Ausgenommen den von der zuständigen Behörde erlaubten Betrieb von Hubschraubern in Sonderfällen, wie unter anderem polizeilichen und medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen und Flügen zur Brandbekämpfung, gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:
|
7. |
dem Punkt SERA.5015 Buchstabe c wird folgende Nummer 3 angefügt:
|
8. |
Punkt SERA.6001 erhält folgende Fassung: „SERA.6001 Klassifizierung der Lufträume
|
9. |
der folgende Punkt SERA.7002 wird eingefügt: „SERA.7002 Information zu Kollisionsgefahren bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf der Grundlage der Flugüberwachung
|
10. |
der folgende Punkt SERA.8012 wird eingefügt: „SERA.8012 Anwendung der Wirbelschleppenstaffelung
|
11. |
Punkt SERA.8015 wird wie folgt geändert:
|
12. |
Punkt SERA.8020 Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
13. |
Punkt SERA.8020 Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
14. |
dem Punkt SERA.8025 werden folgende Nummern 2 und 3 angefügt:
|
15. |
Punkt SERA.8035 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
16. |
Punkt SERA.9010 wird wie folgt geändert:
|
17. |
dem Punkt SERA.10001 werden folgende Buchstaben b und c angefügt:
|
(18) |
Punkt SERA.11001 Buchstaben a und b und Punkt SERA.11005 Buchstabe a werden gestrichen und die Punkte SERA.11001 und SERA.11005 erhalten folgende Fassung: „SERA.11001 Allgemeines
SERA.11005 Widerrechtliche Eingriffe
|
19. |
Punkt SERA.11010 wird wie folgt geändert:
|
20. |
die folgenden Punkte SERA.11012 und SERA.11013 werden eingefügt: „SERA.11012 Kraftstoffmindestmenge und Kraftstoff-Notfall
SERA.11013 Herabgesetzte Luftfahrzeugleistung
|
21. |
der folgende Punkt SERA.11014 wird eingefügt: „SERA.11014 ACAS-Ausweichempfehlung (RA)
(****) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).“;" |
22. |
Punkt SERA.11015 Buchstabe e Tabelle S11-3 wird wie folgt geändert:
|
23. |
in Punkt SERA.12005 wird der folgende Buchstabe c angefügt:
|
24. |
Punkt SERA.12020 Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
25. |
folgende Abschnitte 13 und 14 werden angefügt: „ABSCHNITT 13 Sekundärrundsicht-(SSR)-Transponder SERA.13001 Betrieb eines SSR-Transponders
SERA.13005 Schaltung des SSR-Transponder-Codes für Mode A
SERA.13010 Von der Druckhöhe abgeleitete Informationen
SERA.13015 Schaltung der SSR-Transponder-Luftfahrzeugidentifikation für Mode S
SERA.13020 Ausfall des SSR-Transponders, wenn das Mitführen eines betriebsfähigen Transponders vorgeschrieben ist
ABSCHNITT 14 Verfahren für den Funkverkehr SERA.14001 Allgemeines Standard-Sprechgruppen sind in allen Situationen zu verwenden, für die solche festgelegt wurden. Nur im Fall, dass Standard-Sprechgruppen einer beabsichtigten Übermittlung nicht dienlich sind, ist normale Ausdrucksweise zu verwenden. SERA.14005 Meldungsarten
SERA.14010 Flugsicherheitsmeldungen Flugsicherheitsmeldungen umfassen Folgendes:
SERA.14015 Im Flugfunkverkehr zu verwendende Sprache
SERA.14020 Buchstabieren im Sprechfunkverkehr Im Sprechfunkverkehr ist für das Buchstabieren von Eigennamen, Abkürzungen und Wörtern, deren Schreibung unklar ist, das Buchstabieralphabet in Tabelle S14-2 zu verwenden. Tabelle S14-2 Buchstabieralphabet im Sprechfunkverkehr
SERA.14025 Grundsätze für die Angabe von anderen ATS-Strecken als Standardabflug- und -anflugstrecken
SERA.14026 Signifikante Punkte In der Regel ist der normalsprachliche Name signifikanter Punkte, die durch den Standort einer Funknavigationshilfe gekennzeichnet sind, oder der eindeutige, fünf Buchstaben lange und als solcher aussprechbare „Namenscode“ für signifikante Punkte, die nicht durch den Standort einer Funknavigationshilfe gekennzeichnet sind, zu verwenden, um im Sprechfunkverkehr Bezug auf signifikante Punkte zu nehmen. Wird der normalsprachliche Name für den Standort einer Funknavigationshilfe nicht verwendet, ist er durch die codierte Kennung zu ersetzen, die im Sprechfunkverkehr nach dem Buchstabieralphabet anzugeben ist. SERA.14030 Verwendung der Kennungen für Standardinstrumentenabflug- und -anflugstrecken Im Sprechfunkverkehr ist die normalsprachliche Kennung für Standardinstrumentenabflug- und -anflugstrecken zu verwenden. SERA.14035 Übermitteln von Zahlen im Sprechfunkverkehr
SERA.14040 Aussprache von Zahlen Wird der Funkverkehr in englischer Sprache durchgeführt, sind Zahlen unter Verwendung der Aussprache nach Tabelle S14-3 zu übermitteln: Tabelle S14-3
SERA.14045 Verfahren der Übermittlung
SERA.14050 Rufzeichen von Luftfahrzeugen im Sprechfunkverkehr
SERA.14055 Sprechfunkverfahren
SERA.14060 Übergabe des VHF-Sprechfunkverkehrs
SERA.14065 Sprechfunkverfahren für den Wechsel des Flugfunk-Sprechfunkkanals
SERA.14070 Testverfahren
SERA.14075 Austausch von Meldungen
SERA.14080 Hörbereitschaft/Dienstzeiten
SERA.14085 Verwenden von Blindsendungen
SERA.14087 Weiterleitung von Meldungen
SERA.14090 Besondere Sprechfunkverfahren
SERA.14095 Sprechfunkverfahren für Not- und Dringlichkeitsverkehr
|
26. |
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
|
27. |
In Anlage 2 erhält Nummer 5.1.3 folgende Fassung:
|
28. |
in Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
|
29. |
Anlage 5 erhält folgende Fassung: „Anlage 5 Technische Spezifikationen für Luftfahrzeugbeobachtungen und Meldungen im Sprechfunkverkehr A. ANWEISUNGEN FÜR MELDUNGEN Text von Bild 1. INHALT VON FLUGMELDUNGEN 1.1. Standortmeldungen und besondere Flugmeldungen 1.1.1. Abschnitt 1 des Musters gemäß Buchstabe A ist verbindlich vorgeschrieben für Standortmeldungen und besondere Flugmeldungen, wobei die Felder 5 und 6 des Musters ausgelassen werden können. Abschnitt 2 ist vollständig oder in Teilen anzufügen, wenn dies von dem Betreiber oder dessen benanntem Vertreter verlangt wird oder wenn es der verantwortliche Pilot für erforderlich erachtet. Abschnitt 3 ist in besondere Flugmeldungen aufzunehmen. 1.1.2. Die Bedingungen, die die Abgabe einer besonderen Flugmeldung auslösen, sind der Liste in Punkt SERA.12005 Buchstabe a zu entnehmen. 1.1.3. Im Fall besonderer Flugmeldungen, die Informationen über Vulkanaktivität enthalten, ist eine Meldung nach dem Flug mit dem Formblatt für die Meldung von Vulkanaktivität (Muster VAR) gemäß Buchstabe B abzugeben. Alle beobachteten Elemente sind aufzuzeichnen und an der betreffenden Stelle im Formblatt nach dem Muster VAR anzugeben. 1.1.4. Besondere Flugmeldungen sind so bald wie praktisch möglich abzugeben, nachdem eine Erscheinung beobachtet wurde, die eine besondere Flugmeldung erfordert. 2. ANWEISUNGEN FÜR EINZELNE MELDUNGSBESTANDTEILE 2.1. Die Elemente einer Flugmeldung sind in der Reihenfolge anzugeben, in der sie im Muster des Formblatts AIREP SPECIAL aufgeführt sind.
Abschnitt 1 Feld 1 — LUFTFAHRZEUGKENNUNG. Anzugeben ist das Rufzeichen des Luftfahrzeugs im Sprechfunkverkehr gemäß Punkt SERA.14050. Feld 2 — STANDORT. Anzugeben ist der Standort mit Angabe der Breite (Gradangabe mit zwei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit vier Ziffern, gefolgt von ‚North‘ oder ‚South‘) und Angabe der Länge (Gradangabe mit drei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit fünf Ziffern, gefolgt von ‚East‘ oder ‚West‘), oder als Streckenpunkt unter Angabe seines Kenncodes (zwei bis fünf Zeichen), oder als Streckenpunkt gefolgt von der missweisenden Richtung (drei Ziffern) und der Entfernung in Seemeilen von diesem Punkt. Wenn zutreffend, ist vor dem Punkt ‚ABEAM‘ anzugeben. Feld 3 — ZEIT. Anzugeben ist die Zeit in Stunden und Minuten der koordinierten Weltzeit (UTC) (vier Ziffern), sofern auf der Grundlage von Luftfahrtregionalabkommen nicht vorgeschrieben ist, die Zeit in Minuten nach der vollen Stunde (zwei Ziffern) anzugeben. Die angegebene Zeit muss die tatsächliche Zeit sein, zu der sich das Luftfahrzeug an dem Standort befindet, und nicht der Zeitpunkt der Erstellung oder Übermittlung der Meldung. In besonderen Flugmeldungen ist die Zeit stets in Stunden und Minuten UTC anzugeben. Feld 4 — FLUGFLÄCHE ODER HÖHE. Die Flugfläche ist mit drei Ziffern anzugeben, wenn der Höhenmesser auf Standarddruck eingestellt ist. Die Höhe ist in Metern gefolgt von ‚METRES‘ oder in Fuß gefolgt von ‚FEET‘ bei Einstellung des Höhenmessers auf QNH anzugeben. Anzugeben ist ‚CLIMBING‘ (gefolgt von der Flughöhe) im Steigflug oder ‚DESCENDING‘ (gefolgt von der Flughöhe) im Sinkflug auf eine neue Flughöhe nach Überfliegen des Streckenpunkts. Feld 5 — NÄCHSTER STANDORT UND VORAUSSICHTLICHE ÜBERFLUGZEIT. Anzugeben sind der nächste Meldepunkt und die voraussichtliche Überflugzeit über diesem Meldepunkt oder der voraussichtliche Standort, der eine Stunde später erreicht wird, je nach geltendem Standortmeldeverfahren. Zu verwenden sind die für Feld 2 festgelegten Vorgaben für Standortangaben. Anzugeben ist die voraussichtliche Überflugzeit über diesen Standort. Die Zeit ist in Stunden und Minuten UTC (vier Ziffern) anzugeben, sofern Luftfahrtregionalabkommen nicht vorschreiben, die Zeit in Minuten nach der vollen Stunde (zwei Ziffern) anzugeben. Feld 6 — NACHFOLGENDER STRECKENPUNKT. Anzugeben ist der Streckenpunkt, der auf den unter „Nächster Standort und voraussichtliche Überflugzeit“ angegebenen Streckenpunkt folgt. Abschnitt 2 Feld 7 — VORAUSSICHTLICHE ANKUNFTSZEIT. Anzugeben ist der Name des Flugplatzes der ersten vorgesehenen Landung, gefolgt von der voraussichtlichen Ankunftszeit an diesem Flugplatz in Stunden und Minuten UTC (vier Ziffern). Feld 8 — HÖCHSTFLUGDAUER. Anzugeben ist ‚ENDURANCE‘ gefolgt von der Höchstflugdauer in Stunden und Minuten (vier Ziffern). Abschnitt 3 Feld 9 — ANLASS DER BESONDEREN FLUGMELDUNG. Anzugeben ist eine der folgenden Erscheinungen, die angetroffen oder beobachtet wurde:
2.2. Mittels Formblatt für die Meldung von Vulkanaktivität (Muster VAR) erfasste Informationen sind nicht im Sprechfunkverkehr zu übermitteln, sondern bei Ankunft an einem Flugplatz unverzüglich durch den Betreiber oder ein Mitglied der Flugbesatzung der Flugwetterwarte zu übergeben. Ist eine solche Wetterwarte nicht ohne weiteres zugänglich, ist das ausgefüllte Formblatt gemäß den örtlichen Vereinbarungen zwischen den Erbringern von meteorologischen Diensten und Flugverkehrsdiensten und dem Luftfahrzeugbetreiber zu übergeben. 3. WEITERLEITUNG VON IM SPRECHFUNKVERKEHR ÜBERMITTELTEN METEOROLOGISCHEN INFORMATIONEN Besondere Flugmeldungen hat die Flugverkehrsdienststelle nach Erhalt unverzüglich an die zugehörige Flugwetterüberwachungsstelle weiterzuleiten. Um die Einarbeitung von Flugmeldungen in bodengestützten automatisierten Systemen zu gewährleisten, sind die Bestandteile solcher Meldungen gemäß den unten aufgeführten Datenvorgaben und in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu übermitteln.
Abschnitt 1 Feld 0 — STANDORT. Anzugeben ist der Standort mit Angabe der Breite (Gradangabe mit zwei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit vier Ziffern, gefolgt von ‚N‘ oder ‚S‘ ohne vorangehendes Leerzeichen) und Angabe der Länge (Gradangabe mit drei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit fünf Ziffern, gefolgt von ‚E‘ oder ‚W‘ ohne vorangehendes Leerzeichen), oder als Streckenpunkt unter Angabe seines Kenncodes (zwei bis fünf Zeichen), oder als Streckenpunkt gefolgt von der missweisenden Richtung (drei Ziffern) und der Entfernung in Seemeilen von diesem Punkt. Wenn zutreffend, ist vor dem Punkt ‚ABEAM‘ anzugeben. Feld 1 — ZEIT. Anzugeben ist die Zeit in Stunden und Minuten UTC (vier Ziffern). Feld 2 — FLUGFLÄCHE ODER HÖHE. Die Flugfläche ist mit ‚F‘ gefolgt von drei Ziffern (z. B. ‚F310‘ anzugeben. Die Höhe ist in Metern gefolgt von ‚M‘ oder in Fuß gefolgt von ‚FT‘ anzugeben. Für Steigflug ist ‚ASC‘ (Flughöhe) und für Sinkflug ‚DES‘ (Flughöhe) anzugeben. Abschnitt 2 Feld 9 — ANLASS DER BESONDEREN FLUGMELDUNG. Die gemeldete Erscheinung ist wie folgt anzugeben:
ZEIT DER ÜBERMITTLUNG. Nur anzugeben, wenn Abschnitt 3 übermittelt wird. 4. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER MELDUNG VON WINDSCHERUNGEN UND VULKANASCHE 4.1. Meldung von Windscherungen 4.1.1. Bei der Meldung von Luftfahrzeugbeobachtungen von Windscherungen, die in der Steigflugphase nach dem Start oder der Anflugphase angetroffen wurden, ist auch das Luftfahrzeugmuster anzugeben. 4.1.2. Falls Windscherungen in der Steigflugphase nach dem Start oder der Anflugphase gemeldet oder vorhergesagt wurden, aber nicht angetroffen wurden, hat der verantwortliche Pilot die jeweilige Flugverkehrsdienststelle so bald wie praktisch möglich zu informieren, sofern der verantwortliche Pilot nicht Kenntnis davon hat, dass die jeweilige Flugverkehrsdienststelle bereits von einem vorausfliegenden Luftfahrzeug entsprechend informiert wurde. 4.2. Nach dem Flug erfolgende Meldung von Vulkanaktivität 4.2.1. Bei Ankunft eines Fluges an einem Flugplatz ist das ausgefüllte Formblatt für die Meldung von Vulkanaktivität unverzüglich durch den Betreiber oder ein Mitglied der Flugbesatzung der Flugwetterwarte zu übergeben; ist eine solche Wetterwarte für ankommende Flugbesatzungsmitglieder nicht ohne weiteres zugänglich, ist das ausgefüllte Formblatt gemäß den örtlichen Vereinbarungen zwischen den Erbringern von meteorologischen Diensten und Flugverkehrsdiensten und dem Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln. 4.2.2. Die vollständige Meldung von Vulkanaktivität, die von einer Flugwetterwarte entgegengenommen wurde, ist unverzüglich der Flugwetterüberwachungsstelle zu übermitteln, die für die Flugwetterüberwachung in dem Fluginformationsgebiet zuständig ist, in dem die Vulkanaktivität beobachtet wurde. B. FORMBLATT FÜR BESONDERE FLUGMELDUNGEN VON VULKANAKTIVITÄT (MUSTER VAR) Text von Bild |
30. |
die Ergänzung zum Anhang wird wie folgt geändert:
|
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1186 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2016
zur 249. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 15. Juli 2016 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ gestrichen:
„Aschraf Al-Dagma (auch: Aschraf Al Dagma). Anschrift: Deutschland. Geburtsdatum: 28.4.1969. Geburtsort: a) Abasan, Gazastreifen, Palästinensische Gebiete, b) Kannyouiz, Palästinensische Gebiete. Staatsangehörigkeit: ungeklärt/palästinensischer Abstammung. Weitere Angaben: a) Flüchtlingsreiseausweis, ausgestellt vom Landratsamt Altenburger Land am 30.4.2000; b) steht in Verbindung mit Ismail Abdallah Sbaitan Shalabi, Djamel Moustfa und Mohamed Abu Dhess. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.9.2003.“
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/46 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1187 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
173,3 |
ZZ |
173,3 |
|
0709 93 10 |
TR |
135,8 |
ZZ |
135,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
169,6 |
BO |
223,6 |
|
CL |
178,3 |
|
UY |
172,0 |
|
ZA |
166,9 |
|
ZZ |
182,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
155,9 |
BR |
100,7 |
|
CL |
140,6 |
|
CN |
82,5 |
|
NZ |
144,0 |
|
US |
117,0 |
|
UY |
72,1 |
|
ZA |
122,7 |
|
ZZ |
116,9 |
|
0808 30 90 |
AR |
105,2 |
CL |
129,2 |
|
NZ |
155,4 |
|
ZA |
128,9 |
|
ZZ |
129,7 |
|
0809 10 00 |
TR |
203,6 |
ZZ |
203,6 |
|
0809 29 00 |
TR |
276,9 |
ZZ |
276,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/48 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1188 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2016
zur Aussetzung der Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, für die vom 1. bis zum 7. Juli 2016 Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2016 beantragt wurden, entsprechen für die laufende Nummer 09.4325 den verfügbaren Mengen. Die Einreichung neuer Anträge für diese laufende Nummer sollte bis zum Ende des Kontingentszeitraums ausgesetzt werden. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge wird für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern bis zum Ende des Kontingentszeitraums 2015/2016 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).
ANHANG
Zucker — Zugeständnisse CXL
Kontingentszeitraum 2015/2016
Vom 1. bis 7. Juli 2016 eingereichte Anträge
Lfd. Nr. |
Land |
Weitere Anträge |
09.4317 |
Australien |
ausgesetzt |
09.4318 |
Brasilien |
— |
09.4319 |
Kuba |
ausgesetzt |
09.4320 |
Alle Drittländer |
— |
09.4321 |
Indien |
ausgesetzt |
Balkan-Zucker
Kontingentszeitraum 2015/2016
Vom 1. bis 7. Juli 2016 eingereichte Anträge
Lfd. Nr. |
Land |
Weitere Anträge |
09.4324 |
Albanien |
— |
09.4325 |
Bosnien und Herzegowina |
ausgesetzt |
09.4326 |
Serbien |
— |
09.4327 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
— |
Zucker — außerordentliche Einfuhr und Industriezucker
Kontingentszeitraum 2015/2016
Vom 1. bis 7. Juli 2016 eingereichte Anträge
Lfd. Nr. |
Art |
Weitere Anträge |
09.4380 |
Außerordentliche Einfuhr |
— |
09.4390 |
Industriezucker |
— |
BESCHLÜSSE
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/50 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1189 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2016
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4565)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. September 2012 beantragte das Unternehmen Dairy CREST Ltd bei den zuständigen Behörden Irlands die Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 258/97. |
(2) |
Am 10. Januar 2013 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass UV-behandelte Milch die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 16. Januar 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. |
(4) |
Es wurden innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen begründete Einwände erhoben. |
(5) |
Am 9. Februar 2015 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), eine ergänzende Prüfung UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen. |
(6) |
Am 10. Dezember 2015 gelangte die EFSA in ihrem Gutachten über die Sicherheit UV-behandelter Milch als neuartiges Lebensmittel (2) zu dem Schluss, dass UV-behandelte Milch unter den beantragten Verwendungsbedingungen sicher ist. |
(7) |
Das Gutachten bietet eine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass UV-behandelte Milch als neuartiges Lebensmittel die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
(8) |
Die UV-Behandlung der pasteurisierten Milch führt zu einer Erhöhung des Vitamin-D-Gehalts der Milch. In der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist festgelegt, was als signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen gilt. Daher ist es wichtig, die Verbraucher angemessen über das Vorhandensein von durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D in dem Produkt zu informieren. |
(9) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Anforderungen an den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt. Die Verwendung UV-behandelter Milch sollte unbeschadet der Bestimmungen des genannten Rechtsakts genehmigt werden. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
UV-behandelte Milch gemäß der Spezifikation in Anhang I dieses Beschlusses darf unbeschadet der spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 für die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Verwendungszwecke und mit den dort festgelegten Höchstgehalten als neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen UV-behandelten Milch, die in der Kennzeichnung anzugeben ist, lautet „UV-behandelt“.
Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ oder „Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D“ beigefügt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Dairy CREST Ltd, Claygate House, Littleworth Road, Esher, Surrey, KT10 9PN, Vereinigtes Königreich, gerichtet.
Brüssel, den 19. Juli 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) The EFSA Journal 2016; 14(1):4370.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).
ANHANG I
SPEZIFIKATION FÜR UV-BEHANDELTE MILCH
Definition:
UV-behandelte Milch: Kuhmilch (Vollmilch und teilentrahmte Milch), die nach der Pasteurisierung einer Behandlung mit ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) durch Turbulenzströmung unterzogen wird. Die Behandlung der pasteurisierten Milch mit UV-Strahlen führt zu einer Erhöhung der Vitamin D3-Konzentration (Cholecalciferol) durch die Umwandlung von 7-Dehydrocholesterol in Vitamin D3.
UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200–310 nm mit einer Strahlungsenergie von 1 045 J/l.
Vitamin D3:
Chemische Bezeichnung |
(1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3aS,7aR)-7a-Methyl-1-[(2R)-6-methylheptan-2-yl]-2,3,3a,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-yliden]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol |
Synonym |
Cholecalciferol |
CAS-Nr. |
67-97-0 |
Molmasse |
384,6377 g/mol |
Gehalt:
Vitamin D3 im Enderzeugnis |
(1) Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(2) HPLC.
ANHANG II
ZUGELASSENE VERWENDUNGEN VON UV-BEHANDELTER MILCH
Lebensmittelkategorie |
Menge an Vitamin D3 |
Pasteurisierte Vollmilch (1) |
5–32 μg/kg für die Allgemeinbevölkerung (ausgenommen Säuglinge) |
Pasteurisierte teilentrahmte Milch (1) |
1–15 μg/kg für die Allgemeinbevölkerung (ausgenommen Säuglinge) |
(1) Als solche verzehrt.
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/53 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1190 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2016
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von trans-Resveratrol als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4567)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 8. November 2012 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products Ltd bei den zuständigen Behörden in Irland einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von trans-Resveratrol als neuartige Lebensmittelzutat gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 258/97. |
(2) |
Die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands legte am 28. Juni 2013 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass trans-Resveratrol die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittelzutaten erfüllt. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 4. September 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. |
(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. |
(5) |
Am 3. April 2014 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung von trans-Resveratrol als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen. |
(6) |
Am 11. Dezember 2015 gelangte die EFSA in ihrem Gutachten zur Sicherheit von synthetischem trans-Resveratrol als neuartige Lebensmittelzutat (2) zu dem Schluss, dass trans-Resveratrol in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene unter den beantragten Verwendungsbedingungen sicher ist. |
(7) |
Dieses Gutachten bietet eine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass trans-Resveratrol als neuartige Lebensmittelzutat die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
(8) |
In ihrem Gutachten führte die EFSA ferner aus, dass bei der Einnahme von trans-Resveratrol Wechselwirkungen mit bestimmten Arzneimitteln auftreten können und es daher erforderlich ist, die Verbraucher für den Fall einer gleichzeitigen Einnahme des Erzeugnisses mit Arzneimitteln darüber zu informieren. |
(9) |
In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von trans-Resveratrol sollte unbeschadet dieser Richtlinie zugelassen werden. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Trans-Resveratrol gemäß der Spezifikation im Anhang dieses Beschlusses darf unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene als Tabletten oder Kapseln in einer Dosis von höchstens 150 mg pro Tag in der Union in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
(1) Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen trans-Resveratrols, die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, die diese Zutat enthalten, lautet „trans-Resveratrol“.
(2) Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die trans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an DSM Nutritional Products Ltd, Heanor Gate Ind. Est., Heanor, Derbyshire, Vereinigtes Königreich, gerichtet.
Brüssel, den 19. Juli 2016
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) EFSA Journal 2016; 14(1):4368.
(3) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
ANHANG
SPEZIFIKATION FÜR TRANS-RESVERATROL
Begriffsbestimmung:
Chemische Bezeichnung |
5-[(E)-2-(4-hydroxyphenyl)ethenyl]benzen-1,3-diol |
Chemische Formel |
C14H12O3 |
Molmasse |
228,25 Da |
CAS-Nr. |
501-36-0 |
Beschreibung: trans-Resveratrol besteht aus cremefarbenen bis beigefarbenen Kristallen.
Reinheit:
trans-Resveratrol |
mindestens 99 % |
Summe aller Nebenprodukte (verwandte Stoffe) |
höchstens 0,5 % |
Jeder einzelne verwandte Stoff |
höchstens 0,1 % |
Blei |
höchstens 1 ppm |
Quecksilber |
höchstens 0,1 ppm |
Cadmium |
höchstens 0,5 ppm |
Arsen |
höchstens 1 ppm |
Trocknungsverlust |
höchstens 0,5 % |
Sulfatasche |
höchstens 0,1 % |
Diisopropylamin |
höchstens 50 mg/kg |
Berichtigungen
21.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 196/56 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht
( Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 20. Juli 2016 )
Seite 8, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b:
Anstatt:
„b) |
9. Juli 2017 für Gegenparteien der Kategorie 2;“ |
muss es heißen:
„b) |
9. August 2017 für Gegenparteien der Kategorie 2;“. |
Seite 8, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d:
Anstatt:
„d) |
9. Juli 2019 für Gegenparteien der Kategorie 4.“ |
muss es heißen:
„d) |
9. August 2019 für Gegenparteien der Kategorie 4.“ |
Seite 8, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a:
Anstatt:
„9. Juli 2019“
muss es heißen:
„9. August 2019“.