ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 169

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
28. Juni 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1038 der Kommission vom 27. Juni 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1039 des Rates vom 16. Juni 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zum Antrag der Europäischen Union auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung bezüglich der autonomen Präferenzregelung für den Westbalkan zu vertretenden Standpunkts

4

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1040 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik betreffend die Regionen Lombardei und Piemont auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3820)

6

 

*

Beschluss (EU) 2016/1041 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juni 2016 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/300 (EZB/2016/18)

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ( ABl. L 403 vom 30.12.2006 )

18

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG ( ABl. L 337 vom 23.12.2015 )

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1038 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

152,3

ZZ

152,3

0709 93 10

TR

130,4

ZZ

130,4

0805 50 10

AR

147,9

CL

182,0

MA

174,9

UY

196,2

ZA

179,3

ZZ

176,1

0808 10 80

AR

130,2

BR

101,6

CL

135,4

CN

75,7

NZ

149,9

US

161,9

ZA

114,5

ZZ

124,2

0809 10 00

TR

232,2

ZA

254,4

ZZ

243,3

0809 29 00

TR

368,8

ZZ

368,8

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

155,9

ZZ

155,9

0809 40 05

TR

148,6

ZZ

148,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/4


BESCHLUSS (EU) 2016/1039 DES RATES

vom 16. Juni 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zum Antrag der Europäischen Union auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung bezüglich der autonomen Präferenzregelung für den Westbalkan zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zur Entbindung eines Mitglieds von Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen oder aus den multilateralen Handelsübereinkommen geregelt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (1) zur Einführung einer Zollbefreiung oder Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung im Westbalkan (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Kosovo (*), Montenegro und Serbien) wurde mehrmals grundlegend geändert und durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates (2) kodifiziert. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1336/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Gewährung der autonomen Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (4) wurde Kroatien im Anschluss an seinen Beitritt zur Europäischen Union vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 ausgenommen. Mit der Verordnung (EU) 2015/2423 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die Gewährung der autonomen Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 in ihrer zuletzt geänderten Fassung regelt den freien Zugang von Waren mit Ursprung in den Ländern und Gebieten des Westbalkans zum Unionsmarkt, ausgenommen bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse in Form zollfreier Kontingente gemacht wurden.

(3)

Ohne Ausnahmeregelung bezüglich ihrer Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und Artikel XIII des GATT 1994 im erforderlichen Maße müsste die Union die mit der autonomen präferenziellen Handelsregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) ausweiten.

(4)

Es ist im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens eine Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung für die dem Westbalkan von der Union gewährten autonomen Handelspräferenzen zu beantragen.

(5)

Die Union muss diesen Antrag bei der WTO stellen.

(6)

Es ist daher zweckmäßig, den im Allgemeinen Rat der WTO im Namen der Union hinsichtlich dieses Antrags zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist jener, dass ein Antrag auf Verlängerung der geltenden WTO-Ausnahmegenehmigung für die dem Westbalkan von der Union gewährten autonomen Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2021 gestellt und die Annahme dieses Antrags unterstützt wird.

Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L.F. ASSCHER


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1).

(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1336/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2015/2423 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung ihrer Anwendung in Bezug auf Bosnien und Herzegowina (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 18).


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1040 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2016

zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik betreffend die Regionen Lombardei und Piemont auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3820)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie beispielsweise durch lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Die Kommission nahm am 3. November 2011 den Durchführungsbeschluss 2011/721/EU (2) an, mit dem Italien erlaubt wurde, in den Regionen Emilia Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien unter bestimmten Bedingungen die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung in Betrieben zu gestatten, die mindestens 70 % Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und mit langen Wachstumsphasen anbauen.

(3)

Die mit dem Durchführungsbeschluss 2011/721/EU genehmigte Ausnahme betraf rund 300 landwirtschaftliche Betriebe und eine Fläche von 13 000 ha und lief am 31. Dezember 2015 aus.

(4)

Am 20. Januar 2016 beantragte Italien bei der Kommission eine Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG für die Regionen Lombardei und Piemont.

(5)

Mit dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung beabsichtigt Italien, in den Regionen Lombardei und Piemont die Ausbringung von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung in Betrieben zu gestatten, die mindestens 70 % Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und mit langen Wachstumsphasen anbauen. Von der Ausnahmeregelung wären schätzungsweise etwa 600 Rinderhaltungsbetriebe und 60 Schweinehaltungsbetriebe in den Regionen Lombardei und Piemont betroffen, was 15 % bzw. 6 % der Gesamtzahl der Rinder- und Schweinehaltungsbetriebe in diesen Regionen, 4 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche und 14 % des Gesamtmilchkuhbestands und 7,4 % des Gesamtschweinebestands in diesen Regionen entspricht. Auch Ackerbaubetriebe können die Ausnahme beantragen.

(6)

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG und zur Aufstellung der Aktionsprogramme in den Regionen Lombardei (Beschluss Nr. X/5171 vom 16. Mai 2016) und Piemont (Beschluss Nr. 19/2971 vom 29. Februar 2016) wurden angenommen und gelten in Verbindung mit diesem Beschluss für den Zeitraum 2016 bis 2019.

(7)

Die gefährdeten Gebiete, für die die Aktionsprogramme gelten, machen etwa 80 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LNF) der Lombardei und 44 % der LNF des Piemont aus.

(8)

Die vorgelegten Daten über die Wasserqualität zeigen, dass die durchschnittlichen Nitratkonzentrationen im Grundwasser in 87 % der Grundwasserkörper in den Regionen Lombardei und Piemont unter 50 mg/l und in 55 % der Grundwasserkörper unter 25 mg/l liegen. In den Oberflächengewässern werden bei mehr als 90 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen unter 25 mg/l und bei keiner Stelle Konzentrationen über 50 mg/l verzeichnet.

(9)

In den Regionen Lombardei und Piemont werden mehr als 35 % des Tierbestands in Italien gehalten: 38 % der Milchkühe, 60 % der Schweine und 15 % des Geflügels. Die Bestandszahlen im Zeitraum 2007-2013 sind rückläufig.

(10)

Im Zeitraum 2003-2013 sind der chemische Stickstoffverbrauch um etwa 27 % und auch der Einsatz von mineralischen Phosphordüngern zurückgegangen; Letzterer wurde um 57 % gesenkt.

(11)

Grünland, Körnermais, Silomais und Wintergetreide machen etwa 65 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche in den Regionen Lombardei und Piemont aus.

(12)

Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen belegen, dass die beantragte Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung auf der Grundlage objektiver Kriterien wie etwa hoher Nettoniederschläge, langer Wachstumsphasen und hoher Erträge bei Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf begründet ist.

(13)

Die Kommission ist nach Prüfung des Antrags der Auffassung, dass die beantragte Menge von 250 kg pro Hektar aus Rinderdung und aufbereitetem Schweinedung die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(14)

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht ein umfassendes, grenzüberschreitendes Konzept für den Gewässerschutz vor, das nach Einzugsgebieten gegliedert und darauf ausgerichtet ist, bis zum Jahr 2015 für sämtliche Wasserkörper in der Europäischen Union einen guten Zustand zu erreichen. Die Verringerung des Nährstoffeintrags ist Teil dieser Zielvorgabe. Die Gewährung einer Ausnahme aufgrund dieses Beschlusses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und schließt nicht aus, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die mit der Genehmigung einhergehenden Auflagen zu erfüllen.

(15)

Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Die im Zusammenhang mit diesem Beschluss erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollte Italien bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) generiert werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahme

Dem Antrag Italiens in Bezug auf die Regionen Lombardei und Piemont auf Genehmigung einer Menge Tierdung, die die in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt auf Einzelfallbasis und vorbehaltlich der in den Artikeln 4 bis 7 genannten Auflagen für Betriebe, bei denen 70 % oder mehr der Anbaufläche des Betriebs mit Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebaut sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Durchführungsbeschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Betriebe“: landwirtschaftliche Betriebe mit oder ohne Tierhaltung;

b)   „Parzelle“: ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen sind;

c)   „Grünland“: Dauergrünland oder Wechselgrünland (Letzteres mit einer Standzeit von weniger als fünf Jahren);

d)   „spät reifender Mais“: Mais der Klasse FAO 600-700, der von Mitte März bis Anfang April gepflanzt wird, mit einem Wachstumszyklus von mindestens 145-150 Tagen;

e)   „Mais oder Sorghum gefolgt von Winterfutterpflanzen“: mittelspät oder früh reifender Mais, nach der internationalen Klassifikation der FAO, oder Sorghum gefolgt von Winterfutterpflanzen wie italienisches Raygrass, Gerste, Triticale oder Winterroggen;

f)   „Wintergetreide gefolgt von Sommerfutterpflanzen“: Winterweizen, Wintergerste oder Triticale gefolgt von Sommerfutterpflanzen wie Mais, Sorghum, Borsten- oder Rispenhirsen;

g)   „Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen“: Grünland, spät reifender Mais, Mais oder Sorghum gefolgt von Winterfutterpflanzen und Wintergetreide gefolgt von Sommerfutterpflanzen;

h)   „Rinderdung“: Tierdung von Rindern, auch von Weidetieren oder in aufbereiteter Form;

i)   „Dungaufbereitung“: die Trennung von Schweinedung in zwei Fraktionen, einen Feststoffanteil und einen flüssigen Anteil, durchgeführt zur Verbesserung der Begüllung der Felder und zur Erhöhung der Stickstoff- und Phosphorrückgewinnung;

j)   „aufbereiteter Dung“: der aus der Aufbereitung von Schweinedung hervorgehende flüssige Anteil mit einem Stickstoff/Phosphat-Verhältnis (N/P2O5) von mindestens 2,5;

k)   „aufbereiteter Dung mit Stickstoffentfernung“: aufbereiteter Dung mit einem um 30 % geringeren Stickstoffgehalt als bei unbehandeltem Schweinedung;

l)   „Böden mit niedrigem Gehalt an organischen Stoffen“: Böden mit einem Gehalt an organischem Kohlenstoff von weniger als 2 % in der obersten Bodenschicht von 30 cm;

m)   „salzfreie und salzarme Böden“: Böden mit elektrischer Leitfähigkeit auf gesättigter Bodenpaste (Sättigungsextrakt) von ECe < 4 mS/cm oder elektrischer Leitfähigkeit auf wässrigem Extrakt mit einem Boden/Wasser-Verhältnis von 1:2 von EC 1:2 < 1 ms/cm oder Gebiete, die gemäß der regionalen Bodenkarte als zweifelsfrei nicht durch Versalzung gefährdet definiert sind;

n)   „Stickstoffverwertung“: der Prozentsatz der in Form von Tierdung ausgebrachten Gesamtstickstoffmenge, der den Kulturen im Jahr der Ausbringung zur Verfügung steht.

Artikel 4

Jährliche Antragstellung und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die eine Ausnahmeregelung gemäß diesem Beschluss in Anspruch nehmen wollen, stellen jährlich bis 15. Februar einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Für das Jahr 2016 reichen die Landwirte ihren jährlichen Antrag bis 30. Juni 2016 ein.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sich die Landwirte schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5, 6 und 7 beschriebenen Auflagen.

Artikel 5

Dungaufbereitung

(1)   Die Landwirte, denen eine Ausnahmegenehmigung für die Ausbringung von aufbereitetem Schweinedung erteilt wurde, teilen den zuständigen Behörden jedes Jahr Folgendes mit:

a)

die Art der Dungaufbereitung;

b)

die Kapazität und Hauptmerkmale der Aufbereitungsanlage einschließlich ihrer Effizienz;

c)

die Menge des zur Aufarbeitung gebrachten Dungs;

d)

die Menge, die Zusammensetzung, mit Angabe des Stickstoff- und Phosphorgehalts, und die Bestimmung des Feststoffanteils;

e)

die Menge, die Zusammensetzung, mit Angabe des Stickstoff- und Phosphorgehalts, und die Bestimmung des aufbereiteten Dungs;

f)

die Schätzung der gasförmigen Verluste während der Aufbereitung.

(2)   Der sich aus der Dungaufbereitung ergebende Feststoffanteil wird stabilisiert, um Gerüche und andere Emissionen zu reduzieren, die agronomischen und hygienischen Eigenschaften zu verbessern, die Handhabung zu erleichtern und die Stickstoff- und Phosphatverfügbarkeit für die Kulturen zu erhöhen. Das daraus entstehende Produkt wird nicht in Betrieben ausgebracht, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Die zuständigen Behörden treffen Maßnahmen, um die Verwendung des stabilisierten Feststoffanteils auf Böden mit niedrigem Gehalt an organischen Stoffen zu fördern. Diese Böden sind auf Karten eingetragen, die auf regionaler Ebene erstellt und den Landwirten zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die zuständigen Behörden legen die Methodik zur Bewertung der Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie von Änderungen der Zusammensetzung und der Aufbereitungseffizienz für jeden Betrieb fest, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

(4).   Die zuständigen Behörden überwachen Ammoniak und andere Emissionen aus der Dungaufbereitung an für jede Aufbereitungsmethode repräsentativen Standorten. Die zuständigen Behörden erstellen auf der Grundlage der Überwachungsergebnisse eine Bestandsaufnahme der Emissionen.

Artikel 6

Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 12 festgelegten Bedingungen übersteigt die Menge Rinderdung, auch von den Tieren selbst, und aufbereiteter Dung, die jedes Jahr auf den Boden von Betrieben mit Ausnahmegenehmigung ausgebracht wird, nicht die Menge Dung, die 250 kg Stickstoff pro Hektar enthält.

(2)   Der Gesamtstickstoffeintrag darf den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur nicht übersteigen. Dabei sind das Stickstoffangebot des Bodens und die größere Verfügbarkeit von Stickstoff im Dung aufgrund der Aufbereitung zu berücksichtigen. Der Gesamtstickstoffeintrag darf die maximalen Ausbringungsmengen nicht übersteigen, die in den Aktionsprogrammen festgelegt sind, die für den Betrieb in der Region Lombardei (Beschluss Nr. X/5171 vom 16. Mai 2016) und in der Region Piemont (Beschluss Nr. 19/2971 vom 29. Februar 2016) gelten.

(3)   Der Gesamtphosphoreintrag darf den voraussichtlichen Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur nicht übersteigen und muss das Phosphorangebot des Bodens berücksichtigen. In Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ist kein Phosphor in chemischen Düngemitteln auszubringen.

(4)   Jeder Betrieb erstellt einen Düngeplan, in den jedes Jahr bis spätestens 15. Februar die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Tierdung und Mineraldüngern eingetragen werden. Der Plan für das Jahr 2016 ist bis zum 30. Juni 2016 zu erstellen.

Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Größe des Tierbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, einschließlich Angaben zu Volumen und Art der verfügbaren Dunglagerung;

b)

eine Berechnung des Stickstoff- und Phosphorgehalts des im Betrieb erzeugten Dungs;

c)

Beschreibung der Dungaufbereitung und Eigenschaften des aufbereiteten Dungs (falls relevant);

d)

Menge, Art und Merkmale des Dungs, der vom Betrieb oder zum Betrieb verbracht wird;

e)

Fruchtfolge und Anbaufläche der Parzellen mit Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase und der Parzellen mit anderen Pflanzen;

f)

erwartete Erträge jeder angebauten Kultur, je nach Verfügbarkeit von Nährstoffen und Wasser sowie den örtlichen Gegebenheiten wie Klima, Bodentyp usw.;

g)

geschätzter Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen jeder einzelnen Parzelle;

h)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des auf jeder Parzelle auszubringenden Dungs;

i)

Berechnung des Stickstoffs aus chemischen Düngemitteln, die auf jeder Parzelle auszubringen sind;

j)

Schätzung der für die Bewässerung erforderlichen Wassermenge mit genauer Angabe der Wasserquelle. Die Wasserentnahmegenehmigung oder der Wassernutzungsvertrag mit dem betreffenden „Wasserkonsortium“ oder die Karte, aus der hervorgeht, dass der Betrieb sich in einem Gebiet befindet, in dem die flache Grundwasser führende Schicht mit der Wurzelzone in Kontakt ist, sind dem Plan ebenfalls beizufügen.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der landwirtschaftlichen Praktiken aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen landwirtschaftlichen Praktiken widerspiegeln.

(5)   Jeder Betrieb führt für jede Parzelle ein Düngekonto. Darin werden die ausgebrachten Mengen und der Zeitpunkt der Ausbringung von Dung und chemischen Düngemitteln erfasst.

(6)   Die Wasserentnahmegenehmigung oder der Wassernutzungsvertrag mit dem betreffenden „Wasserkonsortium“ oder die Karte, aus der hervorgeht, dass der Betrieb sich in einem Gebiet befindet, in dem die flache Grundwasser führende Schicht mit der Wurzelzone in Kontakt ist, muss im Betrieb verfügbar sein. Die genehmigte oder vertragsgemäß verfügbare Wassermenge muss gegebenenfalls ausreichen, um die unter Bedingungen ohne Wasserbeschränkungen erzielten Erträge zu erreichen.

(7)   Für jeden Betrieb, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, müssen die Ergebnisse der Stickstoff- und Phosphoranalyse des Bodens vorliegen. Die Probenahmen und Analysen auf Phosphor und Stickstoff sind mindestens alle vier Jahre jeweils vor dem 1. Juni für jede hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs durchzuführen. Gefordert wird mindestens eine Analyse je 5 Hektar Betriebsland.

(8)   Tierdung, der in Betrieben mit Ausnahmegenehmigung ausgebracht wird, muss bei Gülle eine Stickstoffverwertung von mindestens 65 % und bei festem Dung von 50 % aufweisen.

(9)   In Betrieben mit Ausnahmegenehmigung dürfen Tierdung und chemische Düngemittel nicht nach dem 1. November ausgebracht werden.

(10)   Mindestens zwei Drittel des aus Dung stammenden Stickstoffs, ausgenommen Stickstoff aus Dung von Weidetieren, sind jedes Jahr vor dem 31. Juli auszubringen. Zu diesem Zweck müssen die Betriebe, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, über angemessene Lagerkapazitäten für Tierdung verfügen, die mindestens die Zeiträume abdecken können, in denen kein Dung ausgebracht werden darf.

(11)   Flüssiger Dung, einschließlich aufbereiteter Dung und Gülle, wird mit emissionsarmen Ausbringungsverfahren ausgebracht. Fester Dung muss innerhalb von 24 Stunden eingearbeitet werden.

(12)   Zum Schutz der Böden vor Versalzung ist aufgearbeiteter Dung mit Stickstoffentfernung nur auf salzfreien und salzarmen Böden erlaubt. Zu diesem Zweck messen die Landwirte, die aufbereiteten Dung mit Stickstoffentfernung ausbringen wollen, die elektrische Leitfähigkeit auf den betreffenden Parzellen mindestens alle vier Jahre und geben die Ergebnisse im Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 an. Die zuständigen Behörden erarbeiten ein Protokoll, nach dem die Landwirte die elektrische Leitfähigkeit messen müssen. Sie erstellen Karten, aus denen die Gebiete mit Versalzungsgefahr ersichtlich sind.

Artikel 7

Bodenbewirtschaftung

Die Landwirte, die eine Ausnahmegenehmigung beantragen, tragen dafür Sorge, dass die folgenden Auflagen erfüllt werden:

a)

Mindestens 70 % der Fläche des Betriebs sind mit Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf und langen Wachstumsphasen bebaut;

b)

Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt;

c)

Dauergrünland oder Wechselgrünland darf nicht mehr als 50 % Leguminosen oder andere Pflanzen umfassen, die atmosphärischen Stickstoff binden;

d)

spät reifender Mais wird geerntet, einschließlich der Stängel;

e)

Winterfutterpflanzen wie italienisches Raygrass, Gerste, Triticale oder Winterroggen werden innerhalb von zwei Wochen nach der Ernte von Mais oder Sorghum ausgesät und frühestens zwei Wochen vor der Aussaat von Mais oder Sorghum geerntet;

f)

Sommerfutterpflanzen wie Mais, Sorghum, Borsten- oder Rispenhirsen werden innerhalb von zwei Wochen nach der Ernte von Wintergetreide ausgesät und frühestens zwei Wochen vor der Aussaat von Wintergetreide geerntet;

g)

innerhalb von zwei Wochen nach dem Umpflügen des Grünlands wird eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ausgesät, und im Jahr des Umpflügens von Dauergrünland werden keine Düngemittel ausgebracht.

Artikel 8

Sonstige Maßnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die für die Ausbringung von aufbereitetem Dung gewährten Ausnahmegenehmigungen mit den Kapazitäten der Dungaufbereitungsanlagen vereinbar sind.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede erteilte Ausnahmegenehmigung mit der erlaubten Wassernutzung des Betriebs vereinbar ist, dem die Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

Artikel 9

Maßnahmen für den Transport von Dung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Transport von Tierdung von und zu den Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, mittels geografischer Ortungssysteme aufgezeichnet oder in Begleitunterlagen mit Angabe von Ursprungs- und Bestimmungsort eingetragen wird. Bei Transporten über mehr als 30 km ist die Aufzeichnung mittels geografischer Ortungssysteme Pflicht.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass beim Transport Unterlagen verfügbar sind, aus denen die Menge des transportierten Dungs sowie sein Stickstoff- und Phosphorgehalt hervorgehen.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der aufbereitete Dung und die aus der Aufbereitung hervorgehenden Feststoffanteile auf ihren Stickstoff- und Phosphorgehalt analysiert werden. Die Analysen werden von anerkannten Labors durchgeführt. Die Ergebnisse werden den zuständigen Behörden und dem Landwirt mitgeteilt, an den der Transport geht. Bei jedem Transport muss eine Analysebescheinigung vorliegen.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass für jede Gemeinde Karten, aus denen der Anteil der Betriebe, der Tiere und der landwirtschaftlichen Fläche, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, sowie Karten, aus denen die örtliche Flächennutzung ersichtlich sind, erstellt und jährlich aktualisiert werden.

(2)   In den Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, sind Angaben über die Fruchtfolge und landwirtschaftliche Praktiken zu erfassen und jährlich zu aktualisieren.

(3)   Für Probenahmen aus Oberflächengewässern und der flachen Grundwasser führenden Schicht wird ein Überwachungsnetz aufgebaut und unterhalten, um die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Wasserqualität zu bewerten. Der Plan für das Überwachungsnetz wird der Kommission vorgelegt. Die Zahl der ursprünglichen Überwachungsstellen und die Standorte dieser Stellen können während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen geändert werden.

(4)   Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Gewässer, die von den zuständigen Behörden zu identifizieren sind, erfordern eine intensivere Überwachung des Wassers.

(5)   Um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und die Stickstoff- und Phosphorauswaschung durch die Wurzelzone in den Grundwasserkörper sowie über die Stickstoff- und Phosphorauswaschung aus Ober- und Unterboden sowohl unter den Bedingungen der Ausnahmeregelung als auch ohne diese Ausnahmeregelung zu erhalten, werden Überwachungsstellen eingerichtet. Die Überwachungsstellen umfassen die wichtigsten Bodentypen, Düngepraktiken und Kulturen. Der Plan für das Überwachungsnetz wird der Kommission vorgelegt. Die Zahl der ursprünglichen Überwachungsstellen und die Standorte dieser Stellen können während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen geändert werden.

Artikel 11

Kontrollen und Überprüfung

(1)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass alle Anträge auf Ausnahmegenehmigung amtlich kontrolliert werden. Ergibt die Kontrolle, dass die Auflagen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 nicht erfüllt werden, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Es wird ein Vor-Ort-Kontrollprogramm aufgestellt, das sich auf eine Risikoanalyse, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen sowie die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen der Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG stützt. Bei den Vor-Ort-Kontrollen werden mindestens 7 % der Betriebe, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, in Bezug auf die Auflagen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieses Beschlusses kontrolliert.

(3)   Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass auf der Grundlage von Risikobewertungen und den Ergebnissen der Verwaltungskontrollen gemäß Absatz 1 bei mindestens 2 % der Dungtransporte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden. Die Kontrollen umfassen mindestens die Überprüfung der Begleitpapiere, des Ursprungs und Bestimmungsorts des Dungs sowie das Vorliegen einer Analyse des transportierten Dungs.

(4)   Ergibt die Überprüfung einen Verstoß, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen. Insbesondere sind Landwirte, die die Artikel 5, 6 und 7 nicht einhalten, für das darauf folgende Jahr von der Ausnahmeregelung auszuschließen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission jedes Jahr bis spätestens 31. Dezember und im Jahr 2019 bis spätestens 30. September einen Bericht mit folgenden Angaben:

a)

Bewertung der Umsetzung der Ausnahmeregelung auf der Grundlage von Kontrollen einzelner Betriebe und des Dungtransports sowie Angaben zu den Betrieben, bei denen durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Verstöße gegen die Vorschriften festgestellt wurden;

b)

Angaben über die Dungaufbereitung, einschließlich Weiterverarbeitung und Verwendung der Feststoffanteile, detaillierte Angaben über die Merkmale der Aufbereitungssysteme, ihre Effizienz und die Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie die endgültige Bestimmung der Feststoffanteile;

c)

Karten, in denen Gebiete mit niedrigem Gehalt an organischen Stoffen eingetragen sind, sowie die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Maßnahmen, die zur Förderung der Verwendung des stabilisierten Feststoffanteils auf Böden mit niedrigem Gehalt an organischen Stoffen getroffen wurden;

d)

Methodik zur Bewertung der Zusammensetzung des aufbereiteten Dungs sowie von Änderungen der Zusammensetzung und Aufbereitungseffizienz für jeden Betrieb, dem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, gemäß Artikel 5 Absatz 3;

e)

Bestandsaufnahme von Ammoniak und anderen Emissionen aus der Dungaufbereitung gemäß Artikel 5 Absatz 4;

f)

Protokoll zur Messung der elektrischen Leitfähigkeit und Karten, aus denen die Gebiete mit Versalzungsgefahr ersichtlich sind, gemäß Artikel 6 Absatz 12;

g)

Methodik zur Überprüfung der Vereinbarkeit der gewährten Ausnahmegenehmigungen mit der Kapazität der Dungaufbereitungsanlagen gemäß Artikel 8 Absatz 1;

h)

Methodik zur Überprüfung der Vereinbarkeit jeder gewährten Ausnahmegenehmigung mit der erlaubten Wassernutzung in dem Betrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2;

i)

Karten, aus denen der Anteil der Betriebe, der Tiere und der landwirtschaftlichen Fläche, für die eine Ausnahmeregelung erteilt wurde, ersichtlich ist, Karten der örtlichen Flächennutzung sowie Daten über Fruchtwechsel und die landwirtschaftlichen Praktiken in Betrieben mit Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2;

j)

Ergebnisse der Wasserüberwachung mit Angaben zu Wasserqualitätstrends bei Grund- und Oberflächengewässern, einschließlich Küstengewässern, sowie Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Wasserqualität gemäß Artikel 10 Absatz 3;

k)

Liste der besonders gefährdeten Gewässer gemäß Artikel 10 Absatz 4;

l)

Zusammenfassung und Auswertung der Daten der Überwachungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 5.

Artikel 13

Anwendungszeitraum

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 14

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/721/EU der Kommission vom 3. November 2011 zur Genehmigung eines Antrags Italiens auf eine Ausnahmeregelung betreffend die Regionen Emilia-Romagna, Lombardei, Piemont und Venetien gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 36).

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(4)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/14


BESCHLUSS (EU) 2016/1041 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Juni 2016

über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/300 (EZB/2016/18)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (1) (Leitlinie allgemeine Dokumentation), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, Titel I, II, IV, V, VI und VIII des Teils 4, sowie Teil 6,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2) und insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 8,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

(2)

Die Standardkriterien und die Mindestbonitätsanforderungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von marktfähigen Sicherheiten als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere in Artikel 59 und Teil 4 Titel II, festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die Bonitätsanforderungen des Eurosystems auf Basis der Informationen erfüllt, die das Eurosystem zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems als relevant erachtet.

(4)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 gelten die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung bzw. dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt.

(5)

Im Februar 2015 gelangte der EZB-Rat zu dem Schluss, dass es nicht möglich sei, von einem erfolgreichen Abschluss der damals laufenden Überprüfung des Finanzhilfeprogramms der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds für die Hellenische Republik auszugehen. Daher sah der Beschluss (EU) 2015/300 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/6) (4) vor, dass im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 die Hellenische Republik nicht mehr als im Einklang mit einem Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds stehend gelten solle und dass die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems auf marktfähige Schuldtitel, die die Hellenische Republik begibt oder in vollem Umfang garantiert, anzuwenden seien. Nach Ablauf des Finanzhilfeprogramms für Griechenland im Rahmen der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) bewilligte der Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) am 19 August 2015 ein weiteres Dreijahresprogramm für Griechenland.

(6)

Die erste Tranche des neuen ESM-Programms wurde nach Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen und Erreichen aller Meilensteine zur Förderung der graduellen Stabilisierung der griechischen Wirtschaft und Ermöglichung der Rekapitalisierung des griechischen Bankensystems Ende 2015 ausgezahlt. Nach Vollendung der früheren Maßnahmen, die im Rahmen des Programms für die erste Prüfung vereinbart wurden, bewilligte das ESM-Direktorium am 17. Juni 2016 die Auszahlung des ersten Teils der zweiten Tranche des Programms. Die erste Überprüfung des ESM-Programms ist somit erfolgreich abgeschlossen worden.

(7)

Der EZB-Rat hat die Auswirkungen und fortlaufende Umsetzung des neuen ESM-Programms für Griechenland sowie das Bekenntnis der griechischen Behörden, das Programm vollständig umzusetzen, einer Beurteilung unterzogen.

(8)

Auf der Grundlage der vorgenannten Beurteilung ist der EZB-Rat der Auffassung, dass die Hellenische Republik den mit dem Programm verbundenen Auflagen nachkommt. Daher hat der EZB-Rat beschlossen, die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems wiederherzustellen. Daher sollte der Beschluss (EU) 2015/300 (EZB/2015/6) aufgehoben werden.

(9)

In Anbetracht der besonderen Marktbedingungen und Kreditrisiken für von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel hat der EZB-Rat beschlossen, das System der auf diese Instrumente anwendbaren Sicherheitsabschläge gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 zu überarbeiten.

(10)

Im Einklang mit früheren Beratungen des EZB-Rats werden potenzielle Ankäufe von im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP) von der Hellenischen Republik begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtiteln zu einem späteren Zeitpunkt geprüft, wobei den Fortschritten bei der Analyse und der Verstärkung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung Griechenlands und anderen Risikomanagementerwägungen Rechnung getragen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Die Hellenische Republik gilt als im Einklang mit einem Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds stehend.

(2)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere gemäß Artikel 59 und Teil 4, sind nicht auf von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwenden.

Artikel 2

System der Sicherheitsabschläge für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel

Marktfähige Schuldtitel, die von der Hellenischen Republik begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, unterliegen den besonderen Abschlägen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 3

Ankäufe im Rahmen des PSPP

Ankäufe von marktfähigen Schuldtiteln, die von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, gemäß dem Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) sind — im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses und innerhalb der durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss festzulegenden Grenzen — nach einer positiven Beurteilung der Fortschritte bei der Analyse und der Verstärkung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung Griechenlands und anderen Risikomanagementerwägungen durch den EZB-Rat zu tätigen.

Artikel 4

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2015/300 (EZB/2015/6) wird somit aufgehoben.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2016 in Kraft.

(2)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss, dem Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10), der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sowie der Leitlinie EZB/2014/31 gemäß ihrer jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ist dieser Beschluss maßgeblich.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Juni 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.

(2)  ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28.

(3)  ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20.

(4)  Beschluss (EU) 2015/300 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2015 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2015/6) (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 29).


ANHANG

SYSTEM DER SICHERHEITSABSCHLÄGE FÜR VON DER HELLENISCHEN REPUBLIK BEGEBENE ODER IN VOLLEM UMFANG GARANTIERTE MARKTFÄHIGE SCHULDTITEL

Staatsanleihen

Restlaufzeit (Jahre)

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

15,0

15,0

1-3

33,0

35,5

3-5

45,0

48,5

5-7

54,0

58,5

7-10

56,0

62,0

> 10

57,0

71,0

Staatlich garantierte Bankanleihen und staatlich garantierte Anleihen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Restlaufzeit (Jahre)

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

23,0

23,0

1-3

42,5

45,0

3-5

55,5

59,0

5-7

64,5

69,5

7-10

67,0

72,5

> 10

67,5

81,0


Berichtigungen

28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/18


Berichtigung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein

( Amtsblatt der Europäischen Union L 403 vom 30. Dezember 2006 )

Auf Seite 21, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a, „Klasse B1“, erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„—

vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/24/EG;“

muss es heißen:

„—

vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG;“.

Auf Seite 24, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW fallen unter den Führerschein der Klasse B, sofern der Inhaber dieses Führerscheins mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat;“

muss es heißen:

„a)

dreirädrige Kraftfahrzeuge fallen unter den Führerschein der Klasse B; für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW ist das Mindestalter 21 Jahre;“.


28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/18


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 23. Dezember 2015 )

Seite 90, Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 74 Absatz 2 keine Anwendung finden, …“

muss es heißen:

„a)

Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 74 Absatz 3 keine Anwendung finden, …“

Seite 95, Artikel 71 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   … — einschließlich eines solchen nach Artikel 80 — …“

muss es heißen:

„(1)   … — einschließlich eines solchen nach Artikel 89 — …“