ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
21. Juni 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/983 des Rates vom 20. Juni 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/984 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Krupnioki śląskie (g.g.A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/985 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Agneau de Pauillac (g.g.A.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/986 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Γλυκο Τριανταφυλλο Αγρου (Glyko Triantafyllo Agrou) (g.g.A.))

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/987 der Kommission vom 20. Juni 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/988 der Kommission vom 20. Juni 2016 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/989 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Frankreichs — EGF/2015/010 FR/MoryGlobal)

10

 

*

Beschluss (EU) 2016/990 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands — EGF/2015/011 GR/Supermarket Larissa)

12

 

*

Beschluss (EU) 2016/991 des Rates vom 9. Juni 2016 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/992 des Rates vom 16: Juni 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Sri Lanka

15

 

*

Beschluss (GASP) 2016/993 des Rates vom 20. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

18

 

*

Beschluss (GASP) 2016/994 des Rates vom 20. Juni 2016 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

21

 

*

Beschluss (EU) 2016/995 der Kommission vom 26. Oktober 2015 über die von Ungarn durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24571 — 2009/C (ex C 1/09, ex NN 69/08) für MOL Nyrt. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7324)  ( 1 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/1


VERORDNUNG (EU) 2016/983 DES RATES

vom 20. Juni 2016

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/994 des Rates 20. Juni 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 25. Mai 2016 in seiner Resolution 2288 (2016) beschlossen, das Waffenembargo angesichts der Lage in Liberia mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

(2)

Am 20. Juni 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/994 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia angenommen.

(3)

Es sind Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 (2) des Rates wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1).


21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/984 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Krupnioki śląskie (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Krupnioki śląskie“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Krupnioki śląskie“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Krupnioki śląskie“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 17.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/985 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Agneau de Pauillac (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Agneau de Pauillac“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 637/2004 (3), eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Agneau de Pauillac“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 327, 18.12.1996, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 637/2004 der Kommission vom 5. April 2004 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Agneau de Pauillac und Agneau du Poitou-Charentes) (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 31).

(4)  ABl. C 61 vom 17.2.2016, S. 26.


21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/986 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Γλυκο Τριανταφυλλο Αγρου (Glyko Triantafyllo Agrou) (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Zyperns auf Eintragung der Bezeichnung „Γλυκο Τριανταφυλλο Αγρου“ (Glyko Triantafyllo Agrou) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Γλυκο Τριανταφυλλο Αγρου“ (Glyko Triantafyllo Agrou) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Γλυκο Τριανταφυλλο Αγρου“ (Glyko Triantafyllo Agrou) (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3 „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 19.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/987 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

132,7

ZZ

132,7

0709 93 10

TR

137,2

ZZ

137,2

0805 50 10

AR

169,4

BR

92,5

MA

179,9

TR

151,6

UY

147,6

ZA

174,3

ZZ

152,6

0808 10 80

AR

117,9

BR

88,5

CL

125,6

CN

66,5

NZ

156,7

SA

114,4

US

120,4

ZA

115,7

ZZ

113,2

0809 10 00

TR

265,2

ZZ

265,2

0809 29 00

TR

389,4

ZZ

389,4

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

143,1

ZZ

143,1

0809 40 05

TR

180,1

ZZ

180,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/988 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2016

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet. Die in Anhang I Teil B der genannten Verordnung aufgeführten Kontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Juni 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4038

8 516 250

09.4170

1 230 500

09.4204

1 156 000


BESCHLÜSSE

21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/10


BESCHLUSS (EU) 2016/989 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Frankreichs — EGF/2015/010 FR/MoryGlobal)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zielt darauf ab, Arbeitnehmer/-innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Am 19. November 2015 stellten die französischen Behörden den Antrag EGF/2015/010 FR/MoryGlobal auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei MoryGlobal SAS in Frankreich. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 5 146 800 EUR für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden kann.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in Höhe von 5 146 800 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 8. Juni 2016.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/12


BESCHLUSS (EU) 2016/990 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Griechenlands — EGF/2015/011 GR/Supermarket Larissa)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Griechenland stellte am 26. November 2015 den Antrag EGF/2015/011 GR/Supermarket Larissa auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei Supermarket Larissa ABEE in Griechenland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Griechenland beschlossen, auch 543 jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 6 468 000 EUR für den Antrag Griechenlands bereitzustellen.

(6)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 6 468 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 8. Juni 2016.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/14


BESCHLUSS (EU) 2016/991 DES RATES

vom 9. Juni 2016

zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. Am 9. Oktober 2015 wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/1915 des Rates (4) Herr Marc PONS i PONS als Nachfolger von Herrn Esteban MAS PORTELL zum stellvertretenden Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Marc PONS i PONS ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Frau Pilar COSTA i SERRA, Consejera de Presidencia del Gobierno de las Islas Baleares.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G.A. VAN DER STEUR


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).

(4)  Beschluss (EU) 2015/1915 des Rates vom 9. Oktober 2015 zur Ernennung von zwei spanischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und drei spanischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 280 vom 24.10.2015, S. 26).


21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/992 DES RATES

vom 16: Juni 2016

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Sri Lanka

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern und das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, festgelegt, und es werden eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgestellt, das Verfahren für die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer geregelt und die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen vorgesehen.

(3)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 informierte die Kommission mit einem Beschluss vom 15. November 2012 (2) (im Folgenden „Beschluss vom 15. November 2012“) acht Drittländer darüber, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft würden, die nach Auffassung der Kommission nichtkooperierende Länder sind. Eines dieser Länder war die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka.

(4)

In dem Beschluss vom 15. November 2012 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser möglichen Einstufung zugrunde lagen.

(5)

Ebenfalls am 15. November 2012 informierte die Kommission die acht Drittländer mit separaten Schreiben darüber, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft würden. Sri Lanka war eines dieser Länder.

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/715/EU (3) stufte die Kommission Sri Lanka als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland ein. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 legte die Kommission die Gründe dar, weshalb sie der Auffassung war, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachgekommen ist.

(7)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 änderte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/200 (4) die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nichtkooperierenden Drittländer, indem Sri Lanka in diese Liste aufgenommen wurde.

(8)

Nach dieser Änderung der Liste bot die Kommission Sri Lanka die Möglichkeit, den Dialog im Einklang mit den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 fortzusetzen. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete, darunter mündliche und schriftliche Stellungnahmen, mit dem Ziel, Sri Lanka die Möglichkeit zu geben, der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abzuhelfen und konkrete Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen. Dieses Verfahren führte zu der Feststellung, dass Sri Lanka Abhilfemaßnahmen getroffen und die Situation behoben hat.

(9)

Der Rat sollte daher gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 den Durchführungsbeschluss 2014/170/EU (5) ändern und Sri Lanka aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer streichen.

(10)

Nach Erlass dieses Beschlusses, mit dem Sri Lanka gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gestrichen wird, ist der Durchführungsbeschluss 2014/715/EU, mit dem Sri Lanka als nichtkooperierendes Land eingestuft wird, gegenstandslos.

2.   STREICHUNG VON SRI LANKA AUS DER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER

(11)

Nach Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/715/EU und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/200 setzte die Kommission den Dialog mit Sri Lanka fort. Sri Lanka hat offenbar seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und einen angemessenen Rechtsrahmen für die Bekämpfung der IUU-Fischerei angenommen. Das Land hat eine angemessene und effiziente Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsregelung eingeführt, in deren Rahmen Fangdaten nun in Logbüchern aufgezeichnet werden, Fischereifahrzeuge über Rufzeichen verfügen und die gesamte Hochseeflotte mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet ist. Sri Lanka hat außerdem ein abschreckendes Sanktionssystem geschaffen, die Fischereigesetzgebung überarbeitet und die ordnungsgemäße Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung sichergestellt. Darüber hinaus kommt das Land seinen internationalen Verpflichtungen kontinuierlich immer besser nach, darunter auch den Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen, wie Hafenstaatkontrollmaßnahmen und die Umsetzung von Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen in nationales Recht; zudem hat Sri Lanka einen eigenen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei verabschiedet, der mit dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen im Einklang steht.

(12)

Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012, im Durchführungsbeschluss 2014/715/EU und im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/200 sowie der von Sri Lanka vorgelegten sachdienlichen Informationen hat die Kommission geprüft, inwieweit Sri Lanka derzeit seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Sie hat auch die Abhilfemaßnahmen und die Garantien der zuständigen Behörden von Sri Lanka berücksichtigt.

(13)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Sri Lanka ergriffenen Maßnahmen ausreichend sind, um den Bestimmungen der Artikel 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie der Artikel 18, 19, 20 und 23 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände nachzukommen. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die von Sri Lanka vorgelegten Informationen belegen, dass die Situation, die zur Aufnahme des Landes in die Liste geführt hat, behoben wurde und Sri Lanka konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.

(14)

Angesichts dieser Umstände und gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte der Rat zu dem Schluss gelangen, dass Sri Lanka aus der Liste der nichtkooperierenden Länder zu streichen ist. Der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Durch diesen Beschluss sind weitere Schritte der Kommission oder des Rates im Einklang mit Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nicht ausgeschlossen, falls Fakten belegen, dass Sri Lanka seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(16)

In Anbetracht der nachteiligen Folgen, die mit einer Einstufung als nichtkooperierendes Drittland verbunden sind, sollte die Streichung Sri Lankas aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer unmittelbar wirksam werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sri Lanka wird aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L.F. ASSCHER


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/715/EU der Kommission vom 14. Oktober 2014 zur Ermittlung eines Drittlands, das die Kommission als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 13).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/200 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Sri Lanka (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 15).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).


21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/18


BESCHLUSS (GASP) 2016/993 DES RATES

vom 20. Juni 2016

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/778 (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 23. Mai 2016 in seinen Schlussfolgerungen zur EUNAVFOR MED Operation SOPHIA die erklärte Bereitschaft des Präsidenten des Präsidialrates der libyschen Regierung der nationalen Einheit, mit der Union auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen zusammenzuarbeiten, begrüßt; ferner ist er in den genannten Schlussfolgerungen übereingekommen, das Mandat der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA um ein Jahr zu verlängern und den Schwerpunkt zwar weiterhin auf ihrem Kernmandat zu belassen, jedoch zwei weitere unterstützende Aufgaben hinzuzufügen:

Kapazitätsaufbau und Ausbildung der libyschen Küstenwache und Marine sowie Austausch von Informationen mit diesen auf der Grundlage eines Ersuchens der rechtmäßigen libyschen Behörden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eigenverantwortung Libyens;

Beitrag zum Informationsaustausch sowie Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf hoher See vor der Küste Libyens auf der Grundlage einer neuen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat durch seine Resolutionen 1970 (2011), 1973 (2011), 2009 (2011), 2040 (2012), 2095 (2013), 2144 (2014), 2174 (2014), 2213 (2015), 2214 (2015) und 2278 (2016) ein Waffenembargo gegen Libyen verhängt, geändert und bekräftigt.

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. Juni 2016 die Resolution 2292 (2016) über das Waffenembargo gegen Libyen angenommen, in der insbesondere die Besorgnis ausgedrückt wird, dass die Situation in Libyen durch den Schmuggel illegaler Waffen und zugehörigen Materials verschärft wird.

(5)

Der Rat unterstreicht, dass dringend mit der operativen Umsetzung der beiden unterstützenden Aufgaben begonnen werden muss, bevor das ursprüngliche Mandat der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ausläuft.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2015/778 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/778 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Union führt eine militärische Krisenbewältigungsoperation durch, die dazu beiträgt, das Geschäftsmodell der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetze im südlichen zentralen Mittelmeer zu unterbinden (im Folgenden „EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“), indem systematische Anstrengungen unternommen werden, um Schiffe und an Bord befindliche Gegenstände, die von Schleusern und Menschenhändlern benutzt oder mutmaßlich benutzt werden, nach Maßgabe des anwendbaren Völkerrechts, einschließlich des SRÜ und etwaiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören. Zu diesem Zweck bietet die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA auch Schulungen für die libysche Küstenwache und die libysche Marine an. Die Operation trägt außerdem dazu bei, den illegalen Waffenhandel in ihrem vereinbarten Einsatzgebiet nach Maßgabe der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den späteren Resolutionen über das Waffenembargo gegen Libyen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zu verhindern.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf ihre zentrale Aufgabe im Bereich Menschenschmuggel und Menschenhandel wird die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen und gemäß den Anforderungen des Völkerrechts durchgeführt.“

3.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Kapazitätsaufbau und Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine

(1)   Als unterstützende Aufgabe hilft die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bei dem Aufbau von Kapazitäten und der Schulung der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Menschenschmuggel und Menschenhandel.

(2)   Wenn das PSK beschließt, dass die erforderlichen Vorbereitungen — insbesondere in Bezug auf die Kräfteaufstellung und Sicherheitsüberprüfungen der Auszubildenden — erfolgt sind, wird die in Absatz 1 genannte unterstützende Aufgabe auf hoher See im vereinbarten, in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Operationsgebiet der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA durchgeführt.

(3)   Die in Absatz 1 genannte unterstützende Aufgabe kann — nach Maßgabe des Völkerrechts — auch im Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer, Libyens oder eines aufnehmenden Drittstaats, der ein Nachbarstaat von Libyens ist, durchgeführt werden, wenn das PSK das im Anschluss an eine Bewertung durch den Rat auf Einladung durch Libyen oder durch den betreffenden aufnehmenden Staat beschließt.

(4)   Angesichtes der außergewöhnlichen operativen Anforderungen kann ein Teil der in Absatz 1 genannten unterstützenden Aufgabe — auf Einladung — in einem Mitgliedstaat, auch in einschlägigen Ausbildungszentren, durchgeführt werden.

(5)   Soweit die in Absatz 1 genannte unterstützende Aufgabe es erfordert, kann die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Sicherheitsüberprüfungen von möglichen Schulungsteilnehmern erhoben wurden, sammeln, speichern und an die Mitgliedstaaten, die UNSMIL, Europol und Frontex weitergeben, sofern die betreffenden Schulungsteilnehmer schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Außerdem kann die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA erforderliche medizinische Informationen und biometrische Daten der Schulungsteilnehmer mit deren schriftlicher Zustimmung erheben und speichern.

Artikel 2b

Beitrag zum Informationsaustausch und zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf Hoher See vor der Küste Libyens

(1)   Als Teil ihrer unterstützenden Aufgabe des Beitrags zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf Hoher See vor der Küste Libyens sammelt die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA mithilfe der in den Planungsdokumenten vorgesehenen Mechanismen Informationen und gibt diese an die einschlägigen Partner und Agenturen weiter, um zu einer umfassenden maritimen Lageerfassung im vereinbarten, in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Operationsgebiet beizutragen. Sind diese Informationen als EU-Verschlusssache bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft, so können sie nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU und auf der Grundlage der zwischen dem Hohen Vertreter und den einschlägigen Partnern geschlossenen Vereinbarungen an diese Partner und Agenturen weitergegeben werden, wobei die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung uneingeschränkt zu beachten sind. Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse.

(2)   Beschließt das PSK, dass die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, so beginnt die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA innerhalb des vereinbarten, in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Libyens mit der Kontrolle von Schiffen, die Libyen anlaufen oder verlassen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern, und ergreift entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen — mit Einwilligung des Hafenstaats —, um diese Entsorgung zu ermöglichen, nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(3)   Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA kann nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, im Zuge der Kontrollen gemäß Absatz 2 Beweismittel erheben, die unmittelbar im Zusammenhang mit der — nach dem Waffenembargo gegen Libyen verbotenen — Beförderung von Gegenständen stehen. Sie kann diese Beweismittel an die einschlägigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und/oder an die zuständigen Stellen der Union weitergeben.“

4.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für den Zeitraum vom 18. Mai 2015 bis zum 27. Juli 2016 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA dienende Betrag auf 11,82 Mio. EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 70 % an Mitteln für Verpflichtungen und 40 % an Mitteln für Zahlungen.“

5.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Für den Zeitraum vom 28. Juli 2016 bis zum 27. Juli 2017 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA dienende Betrag auf 6 700 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % an Mitteln für Verpflichtungen und 0 % an Mitteln für Zahlungen.“

6.

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(3a)   Im Falle eines besonderen operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an die rechtmäßigen libyschen Behörden weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden Libyens getroffen.“

7.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA endet am 27. Juli 2017.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31).


21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/21


BESCHLUSS (GASP) 2016/994 DES RATES

vom 20. Juni 2016

zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Februar 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/109/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Liberia angenommen, in dem ein Waffenembargo vorgesehen war.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. Mai 2016 die Resolution 2288 (2016) zu Liberia verabschiedet, mit der die Maßnahmen für Rüstungsgüter mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurden, die zuvor in Nummer 2 der Resolution 1521 (2003) festgelegt und mit den Nummern 1 und 2 der Resolution 1683 (2006), Nummer 1 Buchstabe b der Resolution 1731 (2006), den Nummern 3, 4, 5 und 6 der Resolution 1903 (2009), Nummer 3 der Resolution 1961 (2010) und Nummer 2 Buchstabe b der Resolution 2128 (2013) abgeändert worden waren.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/109/GASP sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/109/GASP wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/109/GASP des Rates vom 12. Februar 2008 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 26).


21.6.2016   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/22


BESCHLUSS (EU) 2016/995 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

über die von Ungarn durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24571 — 2009/C (ex C 1/09, ex NN 69/08) für MOL Nyrt.

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7324)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die Beihilfe SA.24571 (ex C 1/09, ex NN 69/08) (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   HINTERGRUND

1.1.   Streitige Maßnahmen

(1)

Das Gesetz über das Bergbauwesen (2) (im Folgenden „Bergbaugesetz“) von 1993 legt die allgemeinen Regeln der Bergbautätigkeit in Ungarn fest. Es unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen, und zwar zwischen Bergbautätigkeiten aufgrund i) einer Konzession (3) und Bergbautätigkeiten aufgrund ii) einer Genehmigung (4). In beiden Fällen ist bei Abbau der mineralischen Rohstoffe eine Schürfgebühr an den Staat zu zahlen, die sich auf einen bestimmten Prozentsatz des gemäß der Menge der abgebauten mineralischen Rohstoffe entstehenden Wertes beläuft.

(2)

Dem Bergbaugesetz zufolge erlischt das Bergrecht, wenn ein Bergbauunternehmen, das eine Schürfgenehmigung erhalten hat, nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Genehmigung mit dem Abbau beginnt. Nach Abschnitt 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes kann diese Frist jedoch durch einen Vertrag zwischen der Bergaufsicht und dem Bergbauunternehmer verlängert werden. In diesem Fall muss das Bergbauunternehmen eine Vergütung zahlen, die höher ist als die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Genehmigung festgelegte Schürfgebühr, aber das 1,2-Fache der ursprünglichen Gebühr nicht übersteigen darf.

(3)

Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. (im Folgenden „MOL“) hat mehrere Genehmigungen zur Förderung von Kohlenwasserstoffen erhalten. Da das Unternehmen aber nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Genehmigungen mit dem Abbau der Kohlenwasserstoffe begonnen hat, haben der zuständige Minister und MOL am 22. Dezember 2005 einen Vertrag über eine Verlängerung (im Folgenden „Vertrag von 2005“) geschlossen. Die zu zahlende Verlängerungsgebühr wurde in dem Vertrag von 2005 für jedes Jahr bis 2020 unter Anwendung der ursprünglichen Schürfgebühr in Höhe von 12 % sowie eines Multiplikators von zwischen 1,020 und 1,050 ermittelt.

(4)

Auf der Grundlage der Novelle des Bergbaugesetzes, die am 8. Januar 2008 in Kraft trat (im Folgenden „Novelle des Bergbaugesetzes von 2008“), wurde die Schürfgebühr für Genehmigungen zur Förderung von Kohlenwasserstoffen von 12 % auf 30 % des Wertes der abgebauten Mineralien heraufgesetzt (5). Die erhöhte Gebühr galt nicht für Unternehmen, die vor diesem Zeitpunkt eine Abbaugenehmigung erhalten hatten.

1.2.   Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(5)

Die Kommission beschloss am 13. Januar 2009, in Bezug auf von Ungarn durchgeführte Maßnahmen, bei denen es sich um Beihilfen für MOL handeln könnte, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (6). Die Entscheidung der Kommission vom 13. Januar 2009 in der Beihilfesache SA.24571 (ex C 1/09; ex NN 69/08) (im Folgenden „Einleitungsentscheidung“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. März 2009 veröffentlicht (7).

(6)

In der Einleitungsentscheidung legte die Kommission dar, dass die Reihe der von Ungarn durchgeführten Maßnahmen zu einem selektiven Vorteil für MOL geführt haben könnte. Die Maßnahmenreihe setzte sich aus zwei Bestandteilen zusammen: dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008. Die Kommission war in ihrer vorläufigen Beurteilung zu dem Schluss gelangt, dass die ungarischen Behörden MOL günstigere Bedingungen einräumten als den Wettbewerbern mit gleichartiger Genehmigung.

1.3.   Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens

(7)

In ihrem Beschluss 2011/88/EU (8) über die von Ungarn durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24571 (ex C 1/09; ex NN 69/08) für MOL (im Folgenden „angefochtener Beschluss“) kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme zugunsten von MOL, die in der Kombination aus dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 besteht, eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Kommission hat Ungarn aufgefordert, die Beihilfe von MOL zurückzufordern, um die Marktsituation wiederherzustellen, die vor Gewährung der Beihilfe bestanden hat (9).

1.4.   Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-499/10, MOL NYRT./Europäische Kommission

(8)

Das Gericht hat auf eine Klage von MOL hin mit Urteil vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-499/10 (10) den angefochtenen Beschluss mit der Begründung, dass die Selektivität der Maßnahme nicht nachgewiesen worden sei, für nichtig erklärt.

(9)

Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Vertrag von 2005 nicht selektiv sei. Es befand, dass ihr Ermessensspielraum die ungarischen Behörden in die Lage versetze, für die Gleichbehandlung von Bergbauunternehmen zu sorgen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Nach Auffassung des Gerichts kann im Falle eines Vertrags, der kein Element einer staatlichen Beihilfe enthält, die Tatsache, dass sich die diesem Vertrag nicht unterliegenden Umstände später derart verändern, dass sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, die keinen vergleichbaren Vertrag geschlossen haben, im Vorteil befindet, nicht für die Annahme ausreichen, dass der Vertrag und die spätere Änderung der äußeren Umstände des Vertrags insgesamt eine staatliche Beihilfe darstellen.

1.5.   Urteil des EuGH vom 4. Juni 2015 in der Rechtssache C-15/14 P, Europäische Kommission/MOL Nyrt.

(10)

Der EuGH bestätigte mit seinem Urteil vom 4. Juni 2015 in der Rechtssache C-15/14 P (11) das Urteil des Gerichts, mit dem der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt worden war.

(11)

Der EuGH bestätigte die Würdigung durch das Gericht, derzufolge der selektive Charakter des Vertrags von 2005 nicht nachgewiesen worden sei und die Kombination aus dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes 2008 nicht als eine einheitliche Beihilfemaßnahme für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 betrachtet werden könnten.

(12)

Der Gerichtshof betonte, es bestehe ein grundlegender Unterschied zwischen der Würdigung der Selektivität von allgemeinen Befreiungs- oder Ermäßigungsregelungen einerseits, die per se automatisch einen Vorteil gewähren, und der Würdigung der Selektivität von fakultativen Bestimmungen des nationalen Rechts andererseits, die die Auferlegung zusätzlicher Belastungen vorsehen. Sofern die nationalen Behörden solche Belastungen auferlegten, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer beizubehalten, könne der bloße Umstand, dass diese Behörden über einen gewissen gesetzlich definierten Spielraum verfügen und nicht über einen unbegrenzten, nicht ausreichen, um die Selektivität der betreffenden Regelung festzustellen.

(13)

Daher unterscheide sich dieses Ermessen dem Gerichtshof zufolge seinem Wesen nach von den Fällen, in denen die Ausübung eines solchen Ermessens damit verbunden sei, einem Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil zu gewähren (12).

(14)

Ferner befand der Gerichtshof, dass der Rechtsrahmen, über den die nationalen Behörden zusätzliche Belastungen festlegen, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer beizubehalten, nur als selektiv angesehen werden könne, wenn die nationalen Behörden bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ohne objektiven Grund einen Vorteil gewährten.

(15)

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall kein Nachweis dafür vorliege, dass die ungarischen Behörden MOL bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Erhöhung der Schürfgebühr bei Verlängerung einer Genehmigung in ungerechtfertigter Weise bevorzugt behandelt hätten (13).

(16)

Daher ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass der Rechtsrahmen für den Abschluss der Verlängerungsverträge im vorliegenden Fall nicht als selektiv angesehen werden könne.

(17)

In Bezug auf die kombinierte Abfolge von Maßnahmen, die eine einheitliche Beihilfemaßnahme darstellen, hat der Gerichtshof auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der eine einheitliche Beihilfemaßnahme aus kombinierten Elementen bestehen könne, sofern sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (14).

(18)

In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof dennoch klargestellt, dass die 2008 in Kraft getretene Erhöhung der Schürfgebühren im Zusammenhang mit einem weltweiten Ansteigen der Rohölpreise erfolgt sei und dass also der Staat von seiner Rechtsetzungsbefugnis in einer infolge der Marktentwicklung objektiv gerechtfertigten Weise Gebrauch gemacht habe. Zudem hätten keine Hinweise darauf vorgelegen, dass der Vertrag von 2005 im Vorgriff auf die Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 geschlossen worden wäre (15).

(19)

Daher ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass eine zeitliche und/oder funktionale Verknüpfung zwischen dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 fehle und diese folglich nicht als Bestandteile einer einzigen Beihilfemaßnahme verstanden werden könnten.

2.   VERFAHREN

(20)

In Anbetracht der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht ist das förmliche Prüfverfahren noch offen. Weder das Gericht noch der Gerichtshof haben die Auffassung vertreten, dass die Einleitungsentscheidung in der vorliegenden Rechtssache mit einem Rechtsfehler behaftet sei. Daher ist von der Kommission ein endgültiger Beschluss zu fassen, der die von den Gerichten der EU ermittelten Mängel behebt.

3.   WÜRDIGUNG

(21)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

(22)

Im vorliegenden Fall ist es angebracht, die Würdigung auf den selektiven Charakter der Maßnahme zu beschränken.

3.1.   Selektivität

(23)

Eine Maßnahme kann als staatliche Beihilfe betrachtet werden, wenn sie spezifisch oder selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt.

(24)

Wie in den Erwägungsgründen 12 und 13 beschrieben, handelt es sich bei Abschnitt 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes nicht um eine allgemeine Befreiungs- oder Ermäßigungsregelung für bestimmte Unternehmen. Vielmehr ermöglicht es diese Bestimmung den ungarischen Behörden, eine höhere Schürfgebühr für die Verlängerung von Schürfgenehmigungen zu erheben. Für alle Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Situation gelten die gleichen Bedingungen.

(25)

Wie in den Erwägungsgründen 14 und 15 erläutert, gibt es keinen Hinweis darauf, dass die ungarischen Behörden MOL gegenüber einem anderen Wirtschaftsbeteiligten, der sich in einer vergleichbaren Situation befunden haben könnte, in ungerechtfertigter Weise begünstigt hätten. Dass die ungarischen Behörden bei der Festlegung der Verlängerungsgebühr über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, der gesetzlich definiert, aber nicht unbegrenzt ist, reicht nicht aus, um die Selektivität des Rechtsrahmens nach Abschnitt 26/A Absatz 5 des Bergbaugesetzes nachzuweisen.

(26)

In Bezug auf die kombinierten Auswirkungen des Vertrags von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 stellt die Kommission fest, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine einheitliche Beihilfemaßnahme aus kombinierten Elementen bestehen könne, sofern sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (16).

(27)

Im vorliegenden Fall liegt jedoch, wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, kein Nachweis dafür vor, dass Ungarn, als es den Vertrag von 2005 unterzeichnete, bereits die Absicht gehabt hätte, in der Folge die Schürfgebühr zu erhöhen und dadurch andere Marktteilnehmer, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags bereits auf dem Markt tätig waren, oder auch neue Marktteilnehmer zu benachteiligen. Die Erhöhung der Schürfgebühren auf der Grundlage der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 erfolgte im Zusammenhang mit einem weltweiten Anstieg der Rohölpreise.

(28)

Da also, wie in Erwägungsgrund 19 beschrieben, keine zeitliche und/oder funktionale Verknüpfung zwischen dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008 besteht, können diese nicht als Bestandteile einer einzigen Beihilfemaßnahme verstanden werden.

3.2.   Schlussfolgerung im Rahmen der Würdigung

(29)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Abfolge der von Ungarn getroffenen Maßnahmen, d. h. des Verlängerungsvertrags von 2005 und der späteren Novelle des Bergbaugesetzes, nicht selektiv auf MOL abzielten.

(30)

Da die Abfolge der Maßnahmen, also des Vertrags von 2005 und der späteren Novelle des Bergbaugesetzes, nicht selektiv ist, muss nicht geprüft werden, ob die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(31)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen führt die Neubewertung der mutmaßlichen Beihilfe, die Gegenstand der Einleitungsentscheidung war, zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme zugunsten von MOL, d. h. die Kombination aus dem Vertrag von 2005 und der Novelle des Bergbaugesetzes von 2008, keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kombination aus der im Verlängerungsvertrag zwischen Ungarn und MOL Nyrt. vom 22. Dezember 2005 festgelegten Schürfgebühr und den späteren Änderungen des Gesetzes Nr. XLVIII aus dem Jahr 1993 über das Bergbauwesen stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für MOL Nyrt. dar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 74 vom 28.3.2009, S. 63.

(2)  1993. évi XLVIII. Törvény a bányászatról (Gesetz Nr. XLVIII aus dem Jahr 1993 über das Bergbauwesen).

(3)  Konzessionen werden für sogenannte „geschlossene Gebiete“ gewährt, die als reich an Mineralstoffen und äußerst wertvoll gelten. Vergeben werden sie von der zuständigen nationalen Behörde an die erfolgreichen Bieter im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens.

(4)  Genehmigungen werden für sogenannte „offene Gebiete“ gewährt, die als weniger reich an Mineralstoffen und weniger wertvoll gelten. Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Anforderungen, kann die zuständige nationale Behörde ihm eine Genehmigung nicht verweigern.

(5)  Die Erhöhung betraf die die Felder, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen worden waren.

(6)  ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 92.

(7)  Siehe Fußnote 1.

(8)  Beschluss 2011/88/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 1/09 (ex NN 69/08) Ungarns zugunsten der MOL Nyrt. (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 55).

(9)  Der noch zu erhebende Betrag belief sich auf 28 444,7 Mio. HUF für 2008 und 1 942,1 Mio. HUF für 2009. Was das Jahr 2010 betrifft, sollte der noch zu erhebende Betrag von Ungarn ebenso wie für die Jahre 2008 und 2009 berechnet werden bis zur Aufhebung der Maßnahme.

(10)  Rechtssache T-499/10, MOL/Kommission, EU:T:2013:592.

(11)  Rechtssache C-15/14 P, Kommission/MOL, EU:C:2015:362.

(12)  Urteil in der Rechtssache C-15/14 P, siehe Fußnote 11, Rn. 64, 65 und 69.

(13)  Urteil in der Rechtssache C-15/14 P, siehe Fußnote 11, Rn. 66 und 69.

(14)  Urteil in der Rechtssache C-15/14 P, siehe Fußnote 11, Rn. 92.

(15)  Urteil in der Rechtssache C-15/14 P, siehe Fußnote 11, Rn. 96 und 98.

(16)  Verbundene Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104.