ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 152

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
9. Juni 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/895 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/896 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung von Eisennatriumtartraten als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102) (DSM 15544) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Zierfische (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1444/2006, (EU) Nr. 333/2010 und (EU) Nr. 184/2011 in Bezug auf den Zulassungsinhaber ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie Ziervögel (Zulassungsinhaber: Novus Europe S.A./N.V.) ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/899 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung einer 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und alle Schweinearten (außer Saugferkel) (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd) ( 1 )

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/900 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Product Sp. z o. o.) ( 1 )

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/901 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3127)  ( 1 )

23

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/903 der Kommission vom 8. Juni 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine mit Permethrin beschichtete Pferdedecke zur Bekämpfung von Lästlingen im Umfeld von Pferden ( 1 )

43

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/904 der Kommission vom 8. Juni 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über 2-Propanol-haltige Produkte für die Händedesinfektion ( 1 )

45

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 110/15/COL vom 8. April 2015 zur Feststellung der Unvereinbarkeit der zusätzlichen Beihilfe von 16 Millionen NOK von Innovation Norway zugunsten der Finnfjord AS (Norwegen) [2016/905]

47

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 357/15/COL vom 23. September 2015 über den Abschluss der förmlichen Prüfung der staatlichen Beihilfe zugunsten von Sandefjord Fotball AS (Norwegen) [2016/906]

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/895 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Danisco (UK) Ltd. hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Änderung des Namens des Zulassungsinhabers in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission (2) zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) beantragt.

(2)

Der Antragsteller führt an, mit Wirkung vom 12. November 2015 habe Danisco (UK) Ltd. die Vermarktungsrechte der Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) an STI Biotechnologie übertragen.

(3)

Die vorgeschlagenen Änderungen der Zulassung sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4)

Damit STI Biotechnologie seine Vertriebsrechte für diesen Futtermittelzusatzstoff wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassung geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die mit dieser Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 vorgenommene Änderung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, in dem die vorhandenen Bestände dieses Zusatzstoffs sowie der diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen und Mischfuttermittel aufgebraucht werden können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der zweiten Spalte des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 wird der Name „Danisco (UK) Ltd.“ durch „STI Biotechnologie“ ersetzt.

Artikel 2

Bestände des betreffenden Zusatzstoffs sowie der diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen und Mischfuttermittel, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 20).


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/896 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Zulassung von Eisennatriumtartraten als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Eisennatriumtartraten eingereicht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Stoffes Eisennatriumtartrate als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 30. April 2015 (2) den Schluss, dass die betreffende Zubereitung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde schloss ferner, dass die Zubereitung wirksam sein kann als Trennmittel in Salz. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Eisennatriumtartraten hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Trennmittel“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2015; 13(5):4114.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethoden

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg NaCl

Technologische Zusatzstoffe: Trennmittel

1i534

Eisennatriumtartrate

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Komplexierungsprodukten von Natriumtartraten mit Eisen-III-Chlorid in Wasserlösung ≤ 35 % (Gewichtsanteil)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Eisen-III-Komplexierungsprodukt von D(+)-, L(–)- und meso-2,3-Dihydroxybutandisäuren

 

Kennzahl: Eisen zu meso-Tartrat 1: 1;

 

Kennzahl: Eisen zu Gesamttartratisomeren 1: 1,5

CAS-Nummer 1280193-05-9

Fe(OH)2C4H4O6Na

 

Chlorid: ≤ 25 %

 

Oxalate: ≤ 1,5 %, ausgedrückt als Oxalsäure

 

Eisen: ≥ 8 % Eisen(III)

Analysemethode  (1)

Quantifizierung von meso-Tartrat und D(–), L(+)-Tartraten im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Refraktionsindexdetektor (HPLC-RI);

Quantifizierung des Gesamtgehalts an Eisen im Futtermittelzusatzstoff:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss — EN 15621 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN ISO 11885 oder

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — EN ISO 6869 oder

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) und

Quantifizierung des Gesamtgehalts an Natrium im Futtermittelzusatzstoff:

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) nach Druckaufschluss — EN 15621 oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN ISO 11885 oder

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869) und

Quantifizierung des Gesamtgehalts an Chlorid im Futtermittelzusatzstoff:

Titrimetrie — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder ISO 6495

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird ausschließlich in NaCl (Natriumchlorid) verwendet.

2.

Empfohlene Mindestdosis: 26 mg Eisennatriumtartrate/kg NaCl (entspricht 3 mg Eisen/kg NaCl)

3.

Empfohlene Höchstdosis: 106 mg Eisennatriumtartrate/kg NaCl

29. Juni 2026


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/897 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102) (DSM 15544) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Zierfische (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1444/2006, (EU) Nr. 333/2010 und (EU) Nr. 184/2011 in Bezug auf den Zulassungsinhaber

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurden Anträge auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Beantragt wurde die Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102), die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Legevögel und Zierfische.

(4)

Diese Zubereitung wurde bereits als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern mit der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission (2), bei Ferkeln mit der Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission (3) und bei Junghennen, Truthühnern, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie anderen Ziervögeln und anderem Federwild mit der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission (4) zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 28. September 2015 (5) und vom 11. November 2015 (6) den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen vermutlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen zur Verringerung der Futtermenge pro Masseneinheit Eiererzeugung während der gesamten Legephase wirksam sein kann. Die Behörde schloss ferner, dass der Zusatzstoff bei Zierfischen das Wachstum und die Futtermittelverwertung verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Der Antragsteller hat ferner gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, dass der Name des Zulassungsinhabers und der Name seines Vertreters in der EU in den Verordnungen (EG) Nr. 1444/2006, (EU) Nr. 333/2010 und (EU) Nr. 184/2011 geändert werden. Der Antragsteller macht geltend, dass er seinen Namen „Calpis Co. Ltd.“ mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zu „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ geändert hat. Der Name seines Vertreters in der EU wurde von „Calpis Co. Ltd. Europe Representative Office“ zu „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office“ geändert. Zur Untermauerung seines Antrags hat der Antragsteller entsprechende Nachweise vorgelegt.

(8)

Damit Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. seine Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassungen geändert werden.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1444/2006, (EU) Nr. 333/2010 und (EU) Nr. 184/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 wird in der zweiten Spalte, Name des Zulassungsinhabers, der Ausdruck „Calpis Co. Ltd. in der Gemeinschaft vertreten durch Orffa International Holding BV“ ersetzt durch „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office“.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 333/2010 wird wie folgt geändert:

a)

Im Titel wird der Ausdruck „Zulassungsinhaber: Calpis Co. Ltd Japan, in der Europäischen Union vertreten durch: Calpis Co. Ltd Europe Representative Office“ ersetzt durch „Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office“;

b)

im Anhang wird in der zweiten Spalte, Name des Zulassungsinhabers, der Ausdruck „Calpis Co. Ltd Japan, in der Europäischen Union vertreten durch: Calpis Co. Ltd Europe Representative Office, Frankreich“ ersetzt durch „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office“.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 184/2011 wird wie folgt geändert:

a)

Im Titel wird der Ausdruck „Zulassungsinhaber Calpis Co. Ltd. Japan, vertreten durch Calpis Co. Ltd. Europe Representative Office“ ersetzt durch „Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office“;

b)

im Anhang wird in der zweiten Spalte, Name des Zulassungsinhabers, der Ausdruck „Calpis Co. Ltd. Japan, vertreten durch: Calpis Co. Ltd. Europe Representative Office, Frankreich“ ersetzt durch „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office“.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 19).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission vom 22. April 2010 zur Zulassung einer neuen Verwendung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: Calpis Co. Ltd Japan, in der Europäischen Union vertreten durch: Calpis Co. Ltd Europe Representative Office) (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 19).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild (Zulassungsinhaber Calpis Co. Ltd. Japan, vertreten durch Calpis Co. Ltd. Europe Representative Office) (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 33).

(5)  EFSA Journal 2015;13(9):4231.

(6)  EFSA Journal 2015;13(11):4274.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1820

Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Asahi Calpis Wellness Co. Ltd. Europe Representative Office

Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) mit mindestens 1,0 × 1010 KBE/g

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen (KBE) von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)

Analysemethode  (1)

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar in allen Zielmatrices (EN 15784:2009)

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Legehennen

3 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischung und das Mischfuttermittel sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für die Nutzer des Zusatzstoffs in Vormischungen in einem Futtermittelunternehmen sind Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festzulegen, um Gefahren beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder den Augen zu begegnen. Wenn die Exposition über die Haut, die Atemwege oder die Augen mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

29. Juni 2026

Zierfische

1 × 1010


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: www.irmm.jrc.ec.europa.eu/crl-feed-additives


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/898 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie Ziervögel (Zulassungsinhaber: Novus Europe S.A./N.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (E.C. 3.4.21.19) gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (E.C. 3.4.21.19), die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie Ziervögel.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 11. März 2015 (2) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (E.C. 3.4.21.19) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie — allerdings nur im Rahmen einer proteinreduzierten Ernährung — in der empfohlenen Dosis die Futterverwertung bei Masthühnern verbessern kann. Die Behörde ist weiterhin der Auffassung, dass diese Schlussfolgerung auch auf Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie auf Ziervögel ausgeweitet werden kann. Sie sieht keine Notwendigkeit für besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2015; 13(3):4055.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungs-inhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungs-dauer der Zulassung

KBE/Wirkstoffeinheiten/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Leistung)

4d12

Novus Europe S.A./N.V.

Bacillus licheniformis ATCC 53757 und seine Protease EC 3.4.21.19

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease EC 3.4.21.19 mit mindestens:

Bacillus licheniformis (ATCC 53757):

1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Protease 6 × 105 U/g Zusatzstoff (1)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease EC 3.4.21.19

Analysemethode  (2)

Bestimmung und Auszählung von Bacillus licheniformis ATCC 53757 im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln

Bestimmung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar — EN 15784

Quantifizierung der Protease im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung von Para-Nitroanilin (pNA), das durch enzymatische Reaktion der Protease auf das Substrat Suc-Ala-Ala-Pro-Phe-pNA bei 37 °C freigesetzt wird

Masthühner und Junghennen

Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke

Ziervögel

5 × 108 KBE

Bacillus licheniformis

3 × 105 U Protease

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Mindestdosis: 500 mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel.

3.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen in Futtermittelbetrieben müssen operative Verfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festgelegt werden, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut und den Augen zu vermeiden. Wenn die Exposition über die Haut oder die Augen oder durch Einatmen mittels dieser Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, muss bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen werden.

4.

Die Verwendung in Futtermitteln, welche die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Diclazuril, Nicarbazin, Decoquinat, Semduramicin-Natrium, Lasalocid-Natrium, Monensin-Natrium, Robenidin-Hydrochlorid, Maduramicin-Ammonium, Narasin oder Salinomycin-Natrium.

5.

Empfohlene Verwendung in proteinreduzierten Rationen.

29. Juni 2026


(1)  1 U ist die Proteasenmenge, die bei einem pH-Wert von 8,0 und einer Temperatur von 37 °C pro Minute 1 Mikromol Para-Nitroanilin (pNA) aus dem Substrat Succinyl-Ala-Ala-Pro-Phe-pNA (C30H36N6O9) freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden sind unter folgender Internetadresse des Referenzlabors abrufbar: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/899 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Zulassung einer 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und alle Schweinearten (außer Saugferkel) (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung einer 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingereicht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügel- und Schweinearten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 22. Oktober 2015 (2) den Schluss, dass sich eine 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass sie in der empfohlenen Dosis wirksam die Vorratsspeicherung von Phosphor bei Masthühnern, Masttruthühnern, Legehennen, Absetzferkeln, Mastschweinen und Sauen verbessert. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass diese Schlussfolgerung auf Geflügel- und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung einer 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2015;13(11):4275.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Wirkstoffeinheiten/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe: Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a24

Danisco (UK) Ltd

6-Phytase EC 3.1.3.26

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528) mit einer Mindestaktivität von 15 000 U (1)/g.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Trichoderma reesei (ATCC SD-6528)

Analysemethode  (2)

Bestimmung der 6-Phytase-Aktivität im Futtermittelzusatzstoff:

colorimetrische Methode auf Grundlage der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat.

Bestimmung der 6-Phytase-Aktivität in Vormischungen und Futtermitteln:

colorimetrische Methode auf Grundlage der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — EN ISO 30024.

Alle Geflügelarten

Alle Schweinearten (außer Saugferkel)

250 U

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Höchstdosis: 2 000 U/kg Futtermittel.

3.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen in einem Futtermittelunternehmen sind Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festzulegen, um Gefahren durch Einatmen, Berührung mit der Haut oder den Augen zu begegnen. Wenn die Exposition über die Haut, die Atemwege oder die Augen mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

29. Juni 2026


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytatsubstrat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/900 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Product Sp. z o. o.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Benzoesäure gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Benzoesäure, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen.

(4)

Dieser Zusatzstoff wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission (2) bereits als Futtermittelzusatzstoff für die Verwendung bei entwöhnten Ferkeln und mit der Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission (3) für die Verwendung bei Mastschweinen zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 14. Juni 2012 (4) und vom 16. Juni 2015 (5) den Schluss, dass Benzoesäure unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie den pH-Wert des Urins bei Sauen leicht senken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Benzoesäure hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 256 vom 2.10.2007, S. 8).

(4)  EFSA Journal 2012;10(7):2775.

(5)  EFSA Journal 2015;13(7):4157.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung pH-Wert im Urin)

4d210

DSM Nutritional Products Sp. z o. o.

Benzoesäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Benzoesäure (≥ 99,9 %)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Benzolcarbonsäure, Phenylcarbonsäure,

C7H6O2

CAS-Nummer: 65-85-0

Höchstgehalt an Verunreinigungen:

 

Phthalsäure: ≤ 100 mg/kg

 

Biphenyl: ≤ 100 mg/kg

Analysemethode  (1)

Quantifizierung des Gehalts an Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff:

Titration mit Natriumhydroxid (Monografie des Europäischen Arzneibuchs 0066).

Quantifizierung des Gehalts an Benzoesäure in den Vormischungen und in Futtermittelzusatzstoffen:

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit UV-Detektion ((RP-HPLC/UV) auf der Grundlage von ISO 9231:2008.

Sauen

5 000

10 000

1.

In der Gebrauchsanweisung für Ergänzungsfuttermittel ist Folgendes anzugeben:

„Ergänzungsfuttermittel, die Benzoesäure enthalten, dürfen als solche nicht an Sauen verfüttert werden. Ergänzungsfuttermittel für Sauen sind gründlich mit anderen Einzelfuttermitteln der täglichen Ration zu mischen.“

2.

Für die Nutzer des Zusatzstoffs und der Vormischungen in einem Futtermittelunternehmen sind Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festzulegen, um Gefahren durch Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder den Augen zu begegnen. Wenn die Exposition über die Haut, die Atemwege oder die Augen mit diesen Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, so sind der Zusatzstoff und die Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

29. Juni 2026


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/901 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

259,4

MA

121,6

ZZ

190,5

0709 93 10

TR

144,6

ZZ

144,6

0805 50 10

AR

167,7

IL

134,0

MA

106,8

TR

134,1

ZA

170,5

ZZ

142,6

0808 10 80

AR

117,7

BR

110,1

CL

121,3

CN

110,9

NZ

153,2

PE

111,0

US

146,5

UY

107,2

ZA

122,1

ZZ

122,2

0809 10 00

TR

279,0

ZZ

279,0

0809 29 00

TR

529,8

US

721,3

ZZ

625,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/902 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2016

zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3127)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen. Die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festlegen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten beste verfügbaren Techniken assoziiert sind, nicht überschreiten.

(2)

Das mit Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) eingesetzte Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und aus Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, legte der Kommission seine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts am 24. September 2014 vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich.

(3)

Die BVT-Schlussfolgerungen im Anhang zu diesem Beschluss sind das zentrale Element dieses BVT-Merkblatts.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2016

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3.


ANHANG

SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU DEN BESTEN VERFÜGBAREN TECHNIKEN (BVT) FÜR DIE ABWASSER-/ABGASBEHANDLUNG UND ABWASSER-/ABGASMANAGEMENTSYSTEME IN DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

ANWENDUNGSBEREICH

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen die in Abschnitt 4 und 6.11 des Anhangs der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten:

Abschnitt 4: Chemische Industrie;

Abschnitt 6.11: Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer Anlage eingeleitet wird, die Tätigkeiten im Sinne von Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2010/75/EU durchführt.

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen auch die gemeinsame Behandlung von Abwässern verschiedenen Ursprungs, wenn die Hauptschadstofffracht auf die Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2010/75/EU zurückzuführen ist.

Insbesondere betreffen diese BVT-Schlussfolgerungen die folgenden Punkte:

Umweltmanagementsysteme;

Wassereinsparung;

Abwassermanagement, -sammlung und -behandlung;

Abfallmanagement;

Behandlung von Klärschlamm, ausgenommen durch Verbrennung;

Abgasmanagement, -sammlung und -behandlung;

Abfackelung;

diffuse Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) in die Luft;

Geruchsemissionen;

Lärmemissionen.

Folgende andere BVT-Schlussfolgerungen und Referenzdokumente könnten für die unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallenden Tätigkeiten relevant sein:

Chloralkaliproduktion (CAK);

Herstellung anorganischer Grundchemikalien — Ammoniak, Säuren und Düngemittel (LVIC-AAF);

Herstellung anorganischer Grundchemikalien — Feststoffe und andere (LVIC-S);

Herstellung anorganischer Spezialchemikalien (SIC);

Herstellung organischer Grundchemikalien (LVOC);

Herstellung organischer Feinchemikalien (OFC);

Polymerherstellung (POL);

Emissionen aus der Lagerung (EFS);

Energieeffizienz (ENE);

Überwachung von Emissionen aus IED-Anlagen in die Luft und ins Wasser (ROM);

Industrielle Kühlsysteme (ICS);

Großfeuerungsanlagen (LCP);

Abfallverbrennung (WI);

Abfallbehandlung (WT);

Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM).

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

Beste verfügbare Techniken

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen aufgeführten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Wenn nicht anders angegeben, sind diese BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.

BVT-assoziierte Emissionswerte

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte („BVT-assoziierte Emissionswerte“) für Emissionen in Gewässer beziehen sich auf Konzentrationen (Masse emittierter Stoffe je Wasservolumen), ausgedrückt als μg/l oder mg/l.

Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die BVT-assoziierten Emissionswerte auf durchflussgewichtete Jahresmittelwerte für durchflussproportionale 24-Stunden-Mischproben, die mit der für den betreffenden Parameter vorgegebenen Mindesthäufigkeit und unter normalen Betriebsbedingungen entnommen werden. Es können zeitproportionale Mischproben verwendet werden, sofern eine ausreichende Durchflussstabilität nachgewiesen ist.

Der durchflussgewichtete Jahresmittelwert der Konzentration des Parameters (cw ) wird nach folgender Gleichung berechnet:

Formula

Dabei sind:

n

=

Zahl der Messungen;

ci

=

Mittelwert der Konzentration des Parameters während der isten Messung;

qi

=

Mittelwert des Volumenstroms während der isten Messung.

Eliminationsraten

Für den gesamten organisch gebundenen Kohlenstoff (TOC), den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den Gesamtstickstoff (TN) und den gesamten anorganischen Stickstoff (Nanorg) basiert die Berechnung der in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten durchschnittlichen Eliminationsrate (siehe Tabelle 1 und Tabelle 2) auf Frachten und berücksichtigt sowohl die Vorbehandlung (BVT 10 c) als auch die Endbehandlung (BVT 10 d) von Abwässern.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Verwendeter Begriff

Begriffsbestimmung

Neue Anlage

Eine Anlage, die am Standort nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen erstmals genehmigt wird, oder der vollständige Ersatz einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

Bestehende Anlage

Eine Anlage, bei der es sich nicht um eine neue Anlage handelt.

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

Die Menge an Sauerstoff, die in 5 Tagen für die biochemische Oxidation der organischen Stoffe zu Kohlendioxid verbraucht wird. BSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration biologisch abbaubarer organischer Verbindungen.

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

Die Menge an Sauerstoff, die für die Gesamtoxidation der organischen Stoffe zu Kohlendioxid verbraucht wird. CSB ist ein Indikator für die Massenkonzentration organischer Verbindungen.

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

Der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff, ausgedrückt als C, umfasst alle organischen Verbindungen.

Abfiltrierbare Stoffe, AFS (Suspendierte Feststoffe)

Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe, gemessen mittels Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie.

Gesamtstickstoff (TN)

Der gesamte Stickstoff, ausgedrückt als N, ist die Summe aus freiem Ammoniak und Ammonium (NH4-N), Nitrit (NO2-N), Nitrat (NO3-N) und organischen Stickstoffverbindungen.

Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg)

Der gesamte anorganische Stickstoff, ausgedrückt als N, ist die Summe aus freiem Ammoniak und Ammonium (NH4-N), Nitrit (NO2-N) und Nitrat (NO3-N).

Gesamtphosphor (TP)

Der gesamte Phosphor, ausgedrückt als P, ist die Summe aus allen anorganischen und organischen Phosphorverbindungen, ob gelöst oder an Partikel gebunden.

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, ausgedrückt als Cl, sind die Summe an adsorbierbarem organisch gebundenem Chlor, Brom und Jod.

Chrom (Cr)

Chrom, ausgedrückt als Cr, ist die Summe aller anorganischen und organischen Chromverbindungen, ob gelöst oder an Partikel gebunden.

Kupfer (Cu)

Kupfer, ausgedrückt als Cu, ist die Summe aller anorganischen und organischen Kupferverbindungen, ob gelöst oder an Partikel gebunden.

Nickel (Ni)

Nickel, ausgedrückt als Ni, ist die Summe aller anorganischen und organischen Nickelverbindungen, ob gelöst oder an Partikel gebunden.

Zink (Zn)

Zink, ausgedrückt als Zn, ist die Summe aller anorganischen und organischen Zinkverbindungen, ob gelöst oder an Partikel gebunden.

VOC

Flüchtige organische Verbindungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 45 der Richtlinie 2010/75/EU.

Diffuse VOC-Emissionen

Nicht gefasste VOC-Emissionen, die aus „Flächen“-Quellen (z. B. Behälter) oder „Punkt“-Quellen (z. B. Rohrflansche) stammen können.

Diffuse VOC-Emissionen aus Punktquellen

Diffuse Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus Punktquellen.

Abfackelung

Hochtemperaturoxidation zum Verbrennen entflammbarer Verbindungen von Abgasen aus industriellen Tätigkeiten bei offener Flamme (Fackel). Fackeln werden in erster Linie dort verwendet, wo aus Sicherheitsgründen oder bei nicht routinemäßigen Betriebsbedingungen entflammbare Gase verbrannt werden müssen.

1   Umweltmanagementsysteme

BVT 1.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das durch folgende Elemente gekennzeichnet ist:

i)

Besonderes Engagement der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene;

ii)

eine Umweltstrategie, die eine kontinuierliche Verbesserung der Anlage durch die Führungskräfte beinhaltet;

iii)

Planung und Umsetzung der erforderlichen Verfahren, Ziele und Vorgaben, in Verbindung mit finanzieller Planung und Investitionen;

iv)

Durchführung der Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte:

a)

Struktur und Zuständigkeiten,

b)

Rekrutierung, Schulung, Sensibilisierung und Kompetenz,

c)

Kommunikation,

d)

Einbeziehung der Mitarbeiter,

e)

Dokumentation,

f)

wirksame Prozesssteuerung,

g)

Instandhaltungsprogramme,

h)

Bereitschaftsplanung und Maßnahmen für Notfallsituationen,

i)

Gewährleistung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften;

v)

Leistungskontrolle und Korrekturmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte:

(a)

Überwachung und Messung (siehe auch Referenzbericht über die Überwachung von Emissionen in die Luft und in Gewässer aus IED-Anlagen — ROM),

(b)

Korrektur- und Präventivmaßnahmen,

(c)

Führung von Aufzeichnungen,

(d)

(soweit praktikabel) unabhängige interne oder externe Prüfung, um festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem mit den vorgesehenen Regelungen vereinbar ist und ordnungsgemäß eingeführt und angewandt wird;

vi)

Überprüfung des Umweltmanagementsystems und seiner fortgesetzten Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit durch die leitenden Führungskräfte;

vii)

kontinuierliche Entwicklung umweltverträglicherer Technologien;

viii)

Berücksichtigung der Umweltauswirkungen einer späteren Stilllegung der Anlage schon bei der Planung einer neuen Anlage sowie während ihrer gesamten Nutzungsdauer;

ix)

regelmäßige Durchführung von sektorspezifischen Benchmarkings;

x)

Abfallwirtschaftskonzept (siehe BVT 13).

Speziell für Tätigkeiten der chemischen Industrie umfasst die BVT die folgenden Elemente als Teil des Umweltmanagementsystems:

xi)

Für Anlagen/Standorte mit mehreren Betreibern: Schaffung einer vertraglichen Regelung der Rollen und der Zuständigkeiten sowie zur Koordinierung der von den einzelnen Anlagenbetreibern vorgenommenen Betriebsabläufe, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Betreibern zu verbessern;

xii)

Aufstellung von Katastern der Abwasser- und Abgasströme (siehe BVT 2).

In manchen Fällen umfasst das Umweltmanagementsystem auch die folgenden Elemente:

xiii)

Geruchsmanagementplan (siehe BVT 20).

xiv)

Lärmmanagementplan (siehe BVT 22).

Anwendbarkeit

Der Anwendungsbereich (z. B. die Detailtiefe) und die Art des Umweltmanagementsystems (z. B. standardisiert oder nicht standardisiert) richten sich in der Regel nach der Art, der Größe und der Komplexität der Anlage sowie dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen.

BVT 2.

DIE BVT zur Erleichterung der Verringerung von Emissionen in Gewässer und in die Luft und zur Verringerung des Wasserverbrauchs besteht in der Erstellung und Führung — als Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1) — eines Katasters der Abwasser- und Abgasströme, das alle folgenden Elemente umfasst:

i)

Informationen über die chemischen Produktionsprozesse, einschließlich:

a)

Reaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,

b)

vereinfachte Verfahrensfließbilder, welche die Emissionsquellen aufzeigen,

c)

Beschreibung prozessintegrierter Techniken und der Abwasser-/Abgasbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;

ii)

möglichst umfassende Informationen über die Merkmale der Abwasserströme wie:

a)

Mittelwerte und Schwankungen von Durchfluss, pH, Temperatur und Leitfähigkeit,

b)

durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte relevanter Schadstoffe/Parameter und deren Schwankungen (z. B. CSB/TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Metalle, Salze, spezifische organische Verbindungen),

c)

Daten über die biologische Eliminierbarkeit (z. B. BSB, BSB/CSB-Verhältnis, Zahn-Wellens-Test, Potenzial für biologische Hemmung (z. B. Nitrifikation));

iii)

möglichst umfassende Informationen über die Merkmale der Abgasströme wie:

a)

Mittelwerte sowie Schwankungen von Durchfluss und Temperatur,

b)

durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte relevanter Schadstoffe/Parameter und deren Schwankungen (z. B. VOC, CO, NOX, SOX, Chlor, Chlorwasserstoff),

c)

Entflammbarkeit, untere und obere Explosionsgrenzen, Reaktivität,

d)

Vorhandensein anderer Stoffe, die das Abgasbehandlungssystem oder die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können (z. B. Sauerstoff, Stickstoff, Wasserdampf, Staub).

2   Überwachung

BVT 3.

Bei relevanten Emissionen in Gewässer, wie sie im Abwasserkataster (siehe BVT 2) erfasst sind, besteht die BVT in der Überwachung maßgeblicher Prozessparameter (einschließlich der kontinuierlichen Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur) an maßgeblichen Messstellen (z. B. an den Zuläufen zu Vor- und Endbehandlung).

BVT 4.

Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in Gewässer gemäß EN-Normen, mit der nachstehend angegebenen Mindesthäufigkeit. Liegen keine EN-Normen vor, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die Daten gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Stoff/Parameter

Norm(en)

Mindesthäufigkeit der Überwachung (1)  (2)

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) (3)

EN 1484

Täglich

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) (3)

Keine EN-Norm verfügbar

Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) (AFS)

EN 872

Gesamtstickstoff (TN) (4)

EN 12260

Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg) (4)

Verschiedene EN-Normen verfügbar

Gesamtphosphor (TP)

Verschiedene EN-Normen verfügbar

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

EN ISO 9562

Monatlich

Metalle

Cr

Verschiedene EN-Normen verfügbar

Cu

Ni

Pb

Zn

Andere Metalle, soweit relevant

Toxizität (5)

Fischeier (Danio rerio)

EN ISO 15088

Nach einer ersten Charakterisierung auf Basis einer Risikobewertung zu entscheiden

Daphnien (Daphnia magna Straus)

EN ISO 6341

Leuchtbakterien (Vibrio fischeri)

EN ISO 11348-1, EN ISO 11348-2 oder EN ISO 11348-3

Wasserlinsen (Lemna minor)

EN ISO 20079

Algen

EN ISO 8692, EN ISO 10253 oder EN ISO 10710

BVT 5.

Die BVT besteht in der regelmäßigen Überwachung diffuser Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft aus relevanten Quellen durch Anwendung der Techniken I-III in geeigneter Kombination oder, falls große VOC-Mengen gehandhabt werden, aller Techniken (I-III).

I.

Schnüffeln (z. B. mithilfe tragbarer Instrumente gemäß EN 15446) in Verbindung mit Korrelationskurven für wichtige Anlagenteile;

II.

optische Gasdetektion;

III.

Berechnung von Emissionen anhand von Emissionsfaktoren, die regelmäßig (z. B. alle zwei Jahre) durch Messungen validiert werden.

Werden große VOC-Mengen gehandhabt, können die Techniken I bis III durch regelmäßiges Screening und Quantifizierung der Emissionen aus der Anlage mittels absorptionsbasierter optischer Verfahren wie dem Differential-Absorptions-LIDAR-Verfahren (DIAL) oder der „Solar Occultation Flux“-Methode (SOF), sinnvoll ergänzt werden.

Beschreibung

Siehe Abschnitt 6.2.

BVT 6.

Die BVT besteht in der regelmäßigen Überwachung von Geruchsemissionen aus relevanten Quellen nach EN-Normen.

Beschreibung

Emissionen können gemäß EN 13725 durch dynamische Olfaktometrie überwacht werden. Die Emissionsüberwachung kann durch Messung/Schätzung der Geruchsexposition oder durch Schätzung der Geruchsbelastung ergänzt werden.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit ist auf Fälle beschränkt, in denen mit einer Geruchsbelästigung gerechnet werden kann oder eine Geruchsbelästigung nachgewiesen ist.

3   Emissionen in Gewässer

3.1   Wasserverbrauch und Abwasseranfall

BVT 7.

Die BVT zur Verringerung des Wasserverbrauchs und des Abwasseranfalls besteht in der Verringerung des Volumens und/oder der Schadstofffracht von Abwasserströmen, einer verstärkten Wiederverwendung des anfallenden Abwassers innerhalb des Herstellungsverfahren und der Rückgewinnung und Wiederverwendung von Einsatzstoffen.

3.2   Erfassung und Trennung von Abwasserströmen

BVT 8.

Die BVT zur Vermeidung der Kontamination von nicht kontaminiertem Wasser und zur Verringerung von Emissionen in Gewässer besteht darin, nicht kontaminierte Abwasserströme von Abwasserströmen, die eine Behandlung erfordern, zu trennen.

Anwendbarkeit

Bei vorhandener Kanalisation ist eine Trennung von nicht kontaminiertem Regenwasser möglicherweise nicht anwendbar.

BVT 9.

Die BVT zur Vermeidung unkontrollierter Emissionen in Gewässer besteht in der Bereitstellung einer angemessenen Rückhaltekapazität für Abwässer, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen — auf Basis einer Risikobewertung (bei der beispielsweise die Schadstoffart, die Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung berücksichtigt werden) — sowie in der Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (z. B. Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung).

Anwendbarkeit

Die Zwischenlagerung von kontaminiertem Regenwasser setzt eine Trennung der Abwasserströme voraus, ein Verfahren, das bei vorhandener Kanalisation möglicherweise nicht anwendbar ist.

3.3   Abwasserbehandlung

BVT 10.

Die BVT zur Verringerung von Emissionen in Gewässer besteht in einer integrierten Strategie für Abwassermanagement und Abwasserbehandlung, die eine geeignete Kombination von Techniken in nachstehender Rangfolge umfasst.

 

Technik

Beschreibung

a)

Prozessintegrierte Techniken (6)

Techniken zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalls von Wasserschadstoffen.

b)

Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle (6)

Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen vor ihrer Einleitung in die Kanalisation.

c)

Abwasservorbehandlung (6)  (7)

Techniken zur Verminderung des Schadstoffgehalts von Abwässern vor der Endbehandlung. Die Vorbehandlung kann an der Quelle oder nach der Vermischung von Teilströmen erfolgen.

d)

Abwasserendbehandlung (8)

Endbehandlung des Abwassers, z. B. durch Vorreinigung und Vorklärung, biologische Behandlung, Stickstoffentfernung, Phosphorentfernung und/oder Techniken zur Entfernung von Feststoffen vor der Einleitung in einen Vorfluter.

Beschreibung

Die integrierte Strategie für Abwassermanagement und Abwasserbehandlung basiert auf dem Abwasserkataster (siehe BVT 2).

BVT-assoziierte Emissionswerte: Siehe Abschnitt 3.4.

BVT 11.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer besteht in der Vorbehandlung von schadstoffhaltigen Abwässern, die während der Abwasserendbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, mittels geeigneter Techniken.

Beschreibung

Die Vorbehandlung von Abwässern erfolgt im Rahmen einer integrierten Strategie für Abwassermanagement und Abwasserbehandlung (siehe BVT 10) und ist generell notwendig:

zum Schutz der Kläranlage, in der die Endbehandlung stattfindet (z. B. Schutz einer biologischen Kläranlage gegen inhibitorische oder toxische Verbindungen);

zur Entfernung von Verbindungen, die während der Endbehandlung unzulänglich eliminiert werden (z. B. toxische Verbindungen, schlecht/nicht biologisch abbaubare organische Verbindungen, in hohen Konzentrationen vorkommende organische Verbindungen oder Metalle während der biologischen Behandlung);

zur Eliminierung von Verbindungen, die andernfalls aus der Kanalisation oder während der Endbehandlung in die Atmosphäre gestrippt würden (z. B. flüchtige halogenorganische Verbindungen, Benzol);

zur Entfernung von Verbindungen mit anderen Schadwirkungen (z. B. Korrosion von Anlagenteilen; unerwünschte Reaktion mit anderen Stoffen; Klärschlammkontamination).

Um Verdünnung, vor allem von Metallen, zu vermeiden, erfolgt die Vorbehandlung in der Regel möglichst nahe an der Quelle. In manchen Fällen können Abwasserströme mit entsprechenden Eigenschaften getrennt erfasst und dann einer speziellen kombinierten Vorbehandlung unterzogen werden.

BVT 12.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Gewässer besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination von Techniken für die Abwasserendbehandlung.

Beschreibung

Die Endbehandlung von Abwässern findet im Rahmen einer integrierten Strategie für Abwassermanagement und Abwasserbehandlung statt (siehe BVT 10).

Geeignete Techniken für die Endbehandlung von Abwässern umfassen, je nach Schadstoff:

 

Technik (9)

Typische eliminierte Schadstoffe

Anwendbarkeit

Vorreinigung und Vorklärung

a)

Mengen- und Konzentrationsausgleich

Alle Schadstoffe

Allgemein anwendbar

b)

Neutralisierung

Säuren, Laugen

c)

Physikalische Trennung, z. B. durch Rechen, Siebe, Sandfanganlagen, Fettabscheider oder Vorklärbecken

Suspendierte Feststoffe, Öl/Fett

Biologische Behandlung (Zweite Reinigungsstufe), z. B.

d)

Belebungsverfahren

Biologisch abbaubare organische Verbindungen

Allgemein anwendbar

e)

Membranbioreaktor

Stickstoffentfernung

f)

Nitrifikation/Denitrifikation

Gesamtstickstoff, Ammoniak

Bei hohen Chloridkonzentrationen (d. h. ungefähr 10 g/l) und wenn die Verringerung der Chloridkonzentration vor der Nitrifikation mit den sich daraus ergebenden Umweltvorteilen nicht gerechtfertigt werden kann, ist die Nitrifikation möglicherweise nicht anwendbar.

Nicht anwendbar, wenn die Endbehandlung keine biologische Behandlung umfasst.

Phosphorentfernung

g)

Chemische Fällung

Phosphor

Allgemein anwendbar

Nachklärung

h)

Koagulation und Flockung

Suspendierte Feststoffe

Allgemein anwendbar

i)

Sedimentation

j)

Filtration (z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration, Ultrafiltration)

k)

Flotation

3.4   BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen in Gewässer

Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in Gewässer gemäß den Tabellen 1, 2 und Tabelle 3 gelten für Direkteinleitungen in einen Vorfluter aus

i)

Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2010/75/EU;

ii)

eigenständig betriebenen Kläranlagen gemäß Anhang I Abschnitt 6.11 der Richtlinie 2010/75/EU, sofern die Hauptschadstofffracht aus Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2010/75/EU stammt;

iii)

der kombinierten Behandlung von Abwässern verschiedenen Ursprungs, sofern die Hauptschadstofffracht aus Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2010/75/EU stammt.

Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen.

Tabelle 1

BVT-assoziierte Emissionswerte für die Direkteinleitung von TOC-, CSB- und AFS-Emissionen in einen Vorfluter

Parameter

BVT-assoziierte Emissionswerte

(Jahresmittelwerte)

Bedingungen

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) (10)  (11)

10-33 mg/l (12)  (13)  (14)  (15)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 3,3 t/Jahr.

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) (10)  (11)

30-100 mg/l (12)  (13)  (14)  (15)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 10 t/Jahr.

Abfiltrierbare Stoffe, AFS (Suspendierte Feststoffe)

5,0-35 mg/l (16)  (17)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 3,5 t/Jahr.


Tabelle 2

BVT-assoziierte Emissionswerte für die Direkteinleitung von Nährstoffemissionen in einen Vorfluter

Parameter

BVT-assoziierte Emissionswerte

(Jahresmittelwert)

Bedingungen

Gesamtstickstoff (TN) (18)

5,0-25 mg/l (19)  (20)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 2,5 t/Jahr.

Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg) (18)

5,0-20 mg/l (19)  (20)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 2,0 t/Jahr.

Gesamtphosphor (TP)

0,50-3,0 mg/l (21)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 300 kg/Jahr.


Tabelle 3

BVT-assoziierte Emissionswerte für die Direkteinleitung von AOX- und Metallemissionen in einen Vorfluter

Parameter

BVT-assoziierte Emissionswerte

(Jahresmittelwert)

Bedingungen

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

0,20-1,0 mg/l (22)  (23)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 100 kg/Jahr.

Chrom (ausgedrückt als Cr)

5,0-25 μg/l (24)  (25)  (26)  (27)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 2,5 kg/Jahr.

Kupfer (ausgedrückt als Cu)

5,0-50 μg/l (24)  (25)  (26)  (28)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 5,0 kg/Jahr.

Nickel (ausgedrückt als Ni)

5,0-50 μg/l (24)  (25)  (26)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 5,0 kg/Jahr.

Zink (ausgedrückt als Zn)

20-300 μg/l (24)  (25)  (26)  (29)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt, wenn die Emissionen > 30 kg/Jahr.

Die diesbezügliche Überwachung ist Gegenstand von BVT 4.

4   Abfall

BVT 13.

Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verringerung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der Einführung und Umsetzung eines Abfallwirtschaftskonzepts als Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der in folgender Abfallhierarchie gewährleistet, dass Abfall vermieden, zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder anderweitig verwertet werden.

BVT 14.

Die BVT zur Verringerung des Volumens von Klärschlamm, die weiterbehandelt oder entsorgt werden müssen, und zur Verringerung ihrer potenziellen Umweltauswirkungen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Konditionierung

Chemische Konditionierung (d. h. Zusatz von Koagulationsmitteln und/oder Flockungsmitteln) oder thermische Konditionierung (d. h. Erwärmen) zur Verbesserung der Bedingungen für die Schlammeindickung/-entwässerung.

Nicht anwendbar für anorganische Schlämme. Ob konditioniert werden muss oder nicht, hängt von den Schlammeigenschaften und den verwendeten Eindickungs-/Entwässerungsaggregaten ab.

b)

Eindickung/Entwässerung

Die Eindickung kann durch Sedimentation, Zentrifugierung, Flotation, Bandeindicker oder rotierende Trommeleindicker erfolgen. Die Entwässerung kann mit Bandfilterpressen oder Plattenfilterpressen durchgeführt werden.

Allgemein anwendbar.

c)

Stabilisierung

Die Schlammstabilisierung umfasst eine chemische und eine thermische Behandlung sowie aerobe oder anaerobe Faulung.

Nicht anwendbar für anorganische Schlämme. Nicht anwendbar für eine kurzfristige Behandlung vor der Endbehandlung.

d)

Trocknung

Der Schlamm wird durch direkte oder indirekte Exposition gegenüber einer Wärmequelle getrocknet.

Nicht anwendbar in Fällen, in denen Abfallwärme nicht vorhanden ist bzw. nicht verwendet werden kann.

5   Emissionen in die Luft

5.1   Abgaserfassung

BVT 15.

Die BVT zur Erleichterung der Rückgewinnung von Verbindungen und zur Verringerung von Emissionen in die Luft besteht in der Einhausung von Emissionsquellen und, soweit dies möglich ist, der Abgasbehandlung.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit kann durch betriebstechnische Hemmnisse (Zugang zu Anlagenteilen), aus Sicherheitsgründen (Vermeidung von Konzentrationen an der unteren Explosionsgrenze) und aus Gründen des Gesundheitsschutzes (wenn Zugang zum Inneren der Einhausung erforderlich ist) beschränkt sein.

5.2   Abgasbehandlung

BVT 16.

Die BVT zur Verringerung von Emissionen in die Luft besteht in einer integrierten Strategie für Abgasmanagement und Abgasbehandlung, die prozessintegrierte Techniken und Abgasbehandlungstechniken umfasst.

Beschreibung

Die integrierte Strategie für Abgasmanagement und Abgasbehandlung basiert auf dem Kataster der Abgasströme (siehe BVT 2), wobei prozessintegrierte Techniken die Vorzugsoption sind.

5.3   Abfackelung

BVT 17.

Die BVT zur Vermeidung von Emissionen aus Fackelanlagen in die Luft besteht darin, Abgase nur aus Sicherheitsgründen oder im Rahmen nicht routinemäßiger Betriebsbedingungen (wie An- und Abfahrvorgänge) und nach einer oder beiden der nachstehenden Techniken abzufackeln.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Fachgerechte Anlagenplanung

Einplanung eines Gasrückführungssystems ausreichender Kapazität und Verwendung von Sicherheitsventilen hoher Integrität.

Allgemein anwendbar für neue Anlagen. In bestehenden Anlagen können möglicherweise Gasrückführungssysteme nachgerüstet werden.

b)

Anlagenmanagement

Gleichgewichtung des Brenngassystems und fortgeschrittene Prozesssteuerung.

Allgemein anwendbar.

BVT 18.

Die BVT zur Verringerung von Emissionen aus Fackelanlagen in die Luft, wenn Abfackelung unvermeidbar ist, besteht in der Anwendung einer oder beider der nachstehenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Fachgerechte Planung der Fackel-systeme

Optimierung von Parametern wie Höhe, Druck, Unterstützung der Flamme mit Dampf, Luft oder Gas, Art des Fackelkopfes (eingehaust oder mit Schutzschild) usw., um einen rauchfreien und zuverlässigen Betrieb sowie eine effiziente Verbrennung überschüssiger Gase sicherzustellen.

Anwendbar auf neue Fackelanlagen. In bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit beschränkt sein, beispielsweise wegen Nichtvorhandenseins von Wartungszeitfenstern während der Anlagenabstellung zur umfassenden Wartung und Instandsetzung.

b)

Überwachung und Aufzeich-nung als Teil des Fackel-anlagen-managements

Kontinuierliche Überwachung des zur Fackel geleiteten Gases, Gasstrommessungen und Schätzung anderer Parameter (wie Zusammensetzung, Wärmegehalt, Umfang der Flammenunterstützung, Strömungsgeschwindigkeit, Volumenstrom des Spülgases, Schadstoffausstoß (z. B. NOX, CO, Kohlenwasserstoffe, Lärm)). Die Aufzeichnung von Abfackelvorgängen umfasst in der Regel die geschätzte/gemessene Zusammensetzung des Fackelgases, die geschätzte/gemessene Menge des Fackelgases und die Dauer des Vorgangs. Die Aufzeichnung gestattet die Bestimmung der Emissionsmengen und hilft, künftige Abfackelvorgänge potenziell zu vermeiden.

Allgemein anwendbar.

5.4   Diffuse VOC-Emissionen

BVT 19.

Die BVT zur Vermeidung oder, soweit dies nicht möglich ist, zur Verringerung diffuser VOC-Emissionen in die Luft besteht in der Anwendung einer Kombination der nachstehend beschriebenen Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

Techniken im Zusammenhang mit der Anlagenplanung

a)

Begrenzung der Anzahl potenzieller Emissionsquellen

Bei bestehenden Anlagen ist die Anwendbarkeit aufgrund betriebstechnischer Anforderungen möglicherweise beschränkt.

b)

Maximierung der Eigenschaften eines in sich geschlossenen Prozesses

c)

Auswahl hochwirksam abgedichteter Anlagenteile (siehe Beschreibung in Abschnitt 6.2)

d)

Erleichterung der Wartung durch Gewährleistung des Zugangs zu potenziell undichten Aggregaten.

Techniken im Zusammenhang mit dem Bau, der Montage und der Inbetriebnahme von Anlagen/Aggregaten

e)

Gewährleistung genau festgelegter und umfassender Verfahren für die Auslegung und die Montage von Anlagen/Aggregaten. Darunter fällt auch die Anwendung der für die Montage von Flanschverbindungen errechneten Dichtflächenpressung (siehe Beschreibung in Abschnitt 6.2).

Allgemein anwendbar.

f)

Gewährleistung robuster Verfahren für die Inbetriebnahme und Übergabe von Anlagen/Aggregaten entsprechend den Konstruktionsanforderungen

Techniken im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb

g)

Gewährleistung einer guten Wartung und des rechtzeitigen Austauschs von Anlagenteilen.

Allgemein anwendbar.

h)

Verwendung eines risikobasierten Leckageortungs- und Reparaturprogramms (LDAR) (siehe Beschreibung in Abschnitt 6.2)

i)

Soweit es sinnvoll ist, Vermeidung diffuser VOC-Emissionen, ihre Erfassung an der Quelle, und Behandlung derselben

Die diesbezügliche Überwachung ist Gegenstand von BVT 5.

5.5   Geruchsemissionen

BVT 20.

Die BVT zur Vermeidung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Geruchsemissionen besteht in der Einführung, der Umsetzung und der regelmäßigen Überprüfung eines Geruchsmanagementplans als Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der alle nachfolgenden Elemente umfasst:

i)

ein Protokoll mit angemessenen Maßnahmen und Fristen;

ii)

ein Protokoll für die Geruchsüberwachung;

iii)

ein Protokoll mit Handlungsanweisungen bei tatsächlich festgestellten Gerüchen;

iv)

ein Programm zur Vermeidung und Verminderung von Geruchsemissionen zur Ermittlung der entsprechenden Quelle(n); zur Messung/Schätzung der Geruchsbelastung; zur Beschreibung des Beitrags der Quellen und zur Umsetzung von Vermeidungs- und/oder Minderungsmaßnahmen.

Die diesbezügliche Überwachung ist Gegenstand von BVT 6.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit ist auf Fälle beschränkt, in denen eine Geruchsbelästigung zu erwarten ist oder nachgewiesen wurde.

BVT 21.

Die BVT zur Vermeidung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Geruchsemissionen aus Kanalisation und aus Abwasserbehandlungsanlagen sowie aus der Klärschlammbehandlung besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der nachstehend beschriebenen Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Minimierung von Verweilzeiten

Minimierung der Verweilzeit von Abwässern und Schlämmen in Sammel- und Lagersystemen, insbesondere unter anaeroben Bedingungen.

Bei bestehenden Sammel- und Lagersystemen ist die Anwendbarkeit möglicherweise beschränkt.

b)

Chemische Behandlung

Verwendung von Chemikalien zur Vernichtung oder Einschränkung geruchsbehafteter Verbindungen (z. B. Oxidation oder Fällung von Schwefelwasserstoff).

Allgemein anwendbar.

c)

Optimierung der aeroben Behandlung

Unter anderem durch:

i)

Steuerung des Sauerstoffgehalts;

ii)

häufige Wartung des Lüftungssystems;

iii)

Verwendung von reinem Sauerstoff;

iv)

Entfernung von Schwimmschlamm aus Becken.

Allgemein anwendbar.

d)

Einhausung

Abdeckung oder Einhausung von Erfassungs- und Behandlungssystemen für Abwässer und Schlämme zwecks Erfassung geruchsbehafteter Abgase und deren weiterer Behandlung.

Allgemein anwendbar.

e)

Nachgelagerte Behandlungstechniken

Dazu können gehören:

i)

biologische Behandlung;

ii)

thermische Oxidation.

Die biologische Behandlung ist nur anwendbar für Verbindungen, die leicht wasserlöslich und leicht biologisch eliminierbar sind.

5.6   Lärmemissionen

BVT 22.

Die BVT zur Vermeidung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Lärmemissionen besteht in der Einführung und Umsetzung eines Lärmmanagementplans als Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der alle nachstehenden Elemente enthält:

i)

ein Protokoll mit angemessenen Maßnahmen und Fristen;

ii)

ein Protokoll für die Lärmüberwachung;

iii)

ein Protokoll mit Handlungsanweisungen bei tatsächlich festgestellten Lärmereignissen;

iv)

ein Programm zur Vermeidung und Verminderung von Lärm, das darauf ausgerichtet ist, die Lärmquelle(n) zu ermitteln, die Lärmbelastung zu messen/zu schätzen, die Lärmeinträge aus diesen Quellen zu charakterisieren und Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Verminderung von Lärm durchzuführen.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit ist auf Fälle beschränkt, in denen eine Lärmbelästigung zu erwarten ist oder nachgewiesen wurde.

BVT 23.

Die BVT zur Vermeidung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Verringerung von Lärmemissionen besteht in der Anwendung einer oder einer Kombination der nachstehend beschriebenen Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a)

Geeigneter Standort von Aggregaten und Gebäuden

Vergrößerung des Abstands zwischen Lärmquelle und Lärmempfänger und Nutzung von Gebäuden als Schallschutz.

Bei bestehenden Anlagen ist die Änderung des Standorts von Aggregaten aus Platzmangel oder wegen unverhältnismäßiger Kosten möglicherweise eingeschränkt.

b)

Operative Maßnahmen

Dazu zählen:

i)

Verbesserte Inspektion und Wartung von Aggregaten;

ii)

Schließen von Türen und Fenstern in abgeschlossenen Räumlichkeiten, soweit möglich;

iii)

Bedienung der Aggregate durch erfahrenes Personal;

iv)

Vermeidung lärmintensiver Tätigkeiten in den Nachtstunden;

v)

Vorkehrungen zur Lärmsteuerung bei Wartungsmaßnahmen.

Allgemein anwendbar.

c)

Geräuscharme Aggregate

Dazu gehören geräuscharme Kompressoren, Pumpen und Fackelanlagen.

Anwendbar nur für neue oder ausgewechselte Aggregate.

d)

Lärmschutzausrüstung

Dazu zählen:

i)

Schalldämpfer;

ii)

Aggregatisolierung;

iii)

Einhausung von Aggregaten mit hohen Lärmemissionen;

iv)

Schalldämmung von Gebäuden.

Die Anwendbarkeit ist aus Platzmangel (bei bestehenden Anlagen) und aus Gesundheitsschutz- sowie Sicherheitsgründen möglicherweise eingeschränkt.

e)

Lärmminderung

Errichtung von Hindernissen zwischen Lärmquelle und Lärmempfängern (z. B. Schutzwände, Böschungen und Gebäude).

Anwendbar nur für bestehende Anlagen, denn neue Anlagen sollten so konstruiert sein, dass sich diese Technik erübrigt. Bei bestehenden Anlagen ist die Installation von Hindernissen wegen Platzmangel möglicherweise eingeschränkt.

6   Beschreibung von Techniken

6.1   Abwasserbehandlung

Technik

Beschreibung

Belebungs-verfahren

Die biologische Oxidation gelöster organischer Substanzen mit Sauerstoff über den Stoffwechsel von Mikroorganismen. Bei Vorhandensein von gelöstem Sauerstoff (als Luft oder reiner Sauerstoff injiziert) werden die organischen Verbindungen zu Kohlendioxid und Wasser mineralisiert oder in andere Stoffwechselprodukte und Biomasse (d. h. Belebtschlamm) umgewandelt. Die Mikroorganismen werden im Abwasser suspendiert, und das gesamte Gemisch wird mechanisch belüftet. Das Belebtschlammgemisch wird in Absetzbecken geleitet, aus denen der Schlamm ins Belüftungsbecken rückgeführt wird.

Nitrifikation/Denitrifikation

Ein zweistufiger Prozess, der in der Regel bei der biologischen Behandlung in Kläranlagen stattfindet. Die erste Stufe ist die aerobe Nitrifikation, bei der Mikroorganismen Ammonium (NH4 +) zunächst zu Nitrit (NO2 -) und anschließend zu Nitrat (NO3 -) oxidieren. In der sich anschließenden Denitrifikation unter anoxischen Bedingungen wird Nitrat von Mikroorganismen chemisch in Stickstoffgas umgewandelt.

Chemische Fällung

Die Umsetzung gelöster Schadstoffe in eine unlösliche Verbindung durch Zusatz von chemischen Fällungsmitteln. Die Niederschläge der ausgefällten Feststoffe werden anschließend durch Sedimentation, Luftflotation oder Filtration entfernt. Falls erforderlich kann eine Mikrofiltration oder Ultrafiltration folgen. Multivalente Metallione (z. B. Calcium, Aluminium, Eisen) werden für die Phosphorausfällung verwendet.

Koagulation und Flockung

Koagulation und Flockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch Zusatz von Koagulationsmitteln mit Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Ausflockung erfolgt durch Zusatz von Polymeren, sodass sich Mikroflocken bei Zusammenstößen miteinander verbinden und so größere Flocken entstehen.

Mengen- und Konzentrations-ausgleich

Ausgleich von Zuflüssen und Schadstofffrachten am Zulauf der Abwasserendbehandlung durch Verwendung von Ausgleichsbecken. Der Mengen- und Konzentrationsausgleich kann dezentralisiert erfolgen oder nach anderen Techniken ausgeführt werden.

Filtration

Verfahren zur Trennung von Feststoffen aus Abwässern durch Durchleiten durch ein poröses Medium (z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration und Ultrafiltration).

Flotation

Verfahren zur Trennung fester oder flüssiger Partikel aus Abwässern durch Anlagerung an feine Gasblasen, in der Regel Luftblasen. Die schwimmenden Partikel akkumulieren an der Wasseroberfläche und werden mithilfe von Skimmern abgeschöpft.

Membran-bioreaktor

Eine Kombination aus Belebtschlammbehandlung und Membranfiltration. Es gibt zwei Varianten: a) eine externe Rezirkulationsschleife zwischen Belebungsbecken und Membranmodul und b) Eintauchen des Membranmoduls in das Belebungsbecken, wobei der Ablauf durch eine hohle Fasermembran gefiltert wird und die Biomasse im Becken zurückbleibt (diese Variante verbraucht weniger Energie und ermöglicht kompaktere Anlagen).

Neutralisierung

Die Anpassung des pH-Wertes von Abwasser auf einen Neutralpunkt (von ungefähr 7) durch Zusatz von Chemikalien. Zur Steigerung des pH-Wertes werden in der Regel Natriumhydroxid (NaOH) oder Calciumhydroxid (Ca(OH)2) verwendet, während zur Senkung des pH-Wertes Schwefelsäure (H2SO4), Salzsäure (HCl) oder Kohlendioxid (CO2) zum Einsatz kommen. Während der Neutralisierung kann es bei bestimmten Stoffen zur Ausfällung kommen.

Sedimentation

Das Ablagern von suspendierten Partikeln oder Schwebstoffen unter dem Einfluss der Gewichtskraft.

6.2   Diffuse VOC-Emissionen

Technik

Beschreibung

Hochwirksam abgedichtete Ausrüstung

Dazu gehören:

Ventile mit doppelt wirkenden Dichtsystemen, z. B. doppelte wirkende Packungen;

magnetisch angetriebene Pumpen/Kompressoren/Rührwerke;

Pumpen/Kompressoren/Rührwerke mit Gleitringdichtungen statt Dichtungspackungen;

hochwirksame Dichtelemente (z. B. spiralgewickelte Dichtungen, Ring-Joint-Dichtungen) für kritische Anwendungen;

korrosionsbeständige Aggregate.

LDAR-Programm (Leckageortungs- und Reparaturverfahren)

Ein strukturierter Verfahrensansatz zur Reduzierung diffuser VOC-Emissionen durch Aufspüren und anschließende Instandsetzung oder Erneuerung undichter Bauteile. Derzeit verfügbare Erkennungsverfahren zur Feststellung von Leckagen sind das sogenannte Schnüffeln (EN 15446) und die optische Gasdetektion.

Schnüffelverfahren: Der erste Schritt ist die Leckagesuche mit tragbaren VOC-Analysegeräten zur Konzentrationsmessung im angrenzenden Bereich der technischen Anlagen (z. B. durch Flammenionisation oder Fotoionisation). Der zweite Schritt ist ein Hüllentest für das entsprechende Bauteil zur direkten Messung an der Emissionsquelle. Dieser zweite Schritt wird mitunter durch mathematische Korrelationskurven ersetzt, die aus statistischen Ergebnissen abgeleitet werden, die aus einer Großzahl früherer Messungen an ähnlichen Bauteilen hervorgegangen sind.

Optische Gasdetektion: Bei der Gasdetektion durch optische Bildgebung (Optical Gas Imaging) wird eine kleine Handkamera verwendet, die eine Echtzeit-Visualisierung von Gaslecks gestattet, die auf Videoaufnahmen als „Rauch“ erscheinen, während gleichzeitig das normale Bild des betreffenden Bauteils zu sehen ist, sodass sich erhebliche VOC-Leckagen schnell und leicht lokalisieren lassen. Aktive Systeme erzeugen ein Bild mit einem vom Bauteil und dessen Umgebung zurückgestreuten Laserlicht. Passive Systeme basieren auf der natürlichen Infrarotstrahlung des Aggregats und seiner Umgebung.

Thermische Oxidation

Die Oxidation brennbarer Gase und Geruchsstoffe in einem Abgasstrom durch Erhitzen des Schadstoffgemisches mit Luft oder Sauerstoff in einer Brennkammer über seinen Selbstentzündungspunkt hinaus und Aufrechterhaltung dieser hohen Temperatur, bis das Gemisch vollständig in Kohlendioxid und Wasser umgewandelt wurde. Die thermische Oxidation wird auch als „Verbrennung“, „thermische Verbrennung“ oder „oxidative Verbrennung“ bezeichnet.

Anwendung der für die Flanschverbindungen errechneten Dichtflächenpressung

Durch:

i)

Bezug einer zertifizierten hochwertigen Dichtung, z. B. nach EN 13555;

ii)

Berechnung der höchstmöglichen Schraubenkraft, z. B. nach EN 1591-1;

iii)

Anwendung geeigneter Werkzeuge für die Montage von Flanschverbindungen;

iv)

iv) Überwachung der Schraubenvorspannung durch qualifiziertes Personal.

Überwachung diffuser VOC-Emissionen

Das Schnüffelverfahren und die optische Gasdetektion sind unter dem Punkt „LDAR-Programm (Leckageortungs- und Reparaturverfahren)“ beschrieben.

Ein umfassendes Screening und die Quantifizierung der Emissionen aus einer Anlage lassen sich mit einer geeigneten Kombination einander ergänzender Verfahren erreichen, z. B. durch Messkampagnen mit SOF (Solar Occulatation Flux) oder DIAL (differentieller Absorptions-LIDAR). Diese Ergebnisse lassen sich für eine zeitliche Trendanalyse, Gegenprüfung und Aktualisierung/Validierung des laufenden LDAR-Programms verwenden.

SOF: Bei dieser Methode wird ein Breitbandspektrum des Sonnenlichts im Infrarot- oder ultravioletten/sichtbaren Bereich entlang einer gegebenen geografischen Wegstrecke unter Kreuzen der Windrichtung und Durchschneiden von VOC-Emissionsfahnen aufgezeichnet und mittels Fourier-Transformation analysiert.

Differentielles Absorptions-LIDAR (DIAL): DIAL ist eine laserbasierte Technik und verwendet den differentiellen Adsorptions-LIDAR (Light Detection And Ranging), der das optische Pendant zum (radiowellenbasierten) RADAR ist. Diese Technik arbeitet mit Laserstrahl-Impulsen, die von atmosphärischen Aerosolen zurückgestreut werden, worauf das, von einem Teleskop erfasste, reflektierte Licht auf seine Spektraleigenschaften analysiert wird.


(1)  Die Überwachungshäufigkeit kann angepasst werden, wenn die Datenreihen eindeutig eine ausreichende Stabilität aufweisen.

(2)  Die Probenahmestelle ist die Stelle, an welcher die Schadstoffemission aus der Anlage austritt.

(3)  Es wird entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB überwacht. Die TOC-Überwachung ist zu bevorzugen, weil keine stark toxische Verbindungen verwendet werden.

(4)  Es wird entweder der TN-Wert oder der Nanorg-Wert überwacht.

(5)  Diese Methoden können in geeigneter Weise miteinander kombiniert werden.

(6)  Diese Techniken werden in anderen BVT-Schlussfolgerungen für die chemische Industrie näher beschrieben und definiert.

(7)  Siehe BVT 11.

(8)  Siehe BVT 12.

(9)  Für die Beschreibungen der Techniken siehe Abschnitt 6.1.

(10)  Für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB) gilt kein BVT-assoziierter Emissionswert. Als Anhaltspunkt liegt die BSB5-Belastung des Ablaufs einer biologischen Kläranlage im Jahresschnitt in der Regel bei ≤ 20 mg/l.

(11)  Es gilt entweder der BVT-assoziierte Emissionswert für TOC oder der BVT-assoziierte Emissionswert für CSB. TOC ist die Vorzugsoption, weil keine stark toxischen Verbindungen verwendet werden.

(12)  Das untere Ende der Bandbreite wird in der Regel erreicht, wenn nur wenige Abwasserteilströme organische Verbindungen enthalten und/oder wenn das Abwasser hauptsächlich biologisch leicht abbaubare organische Verbindungen enthält.

(13)  Das obere Ende der Bandbreite kann für TOC bis zu 100 mg/l bzw. für CSB bis zu 300 mg/l erreichen (in beiden Fällen Jahresmittelwerte), wenn die beiden folgenden Bedingungen gegeben sind:

—   Bedingung A: Eliminationsrate ≥ 90 % im Jahresschnitt (umfasst sowohl Vor- als auch Endbehandlung);

—   Bedingung B: Im Falle einer biologischen Behandlung ist mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Verwendung einer Niedriglaststufe (d. h. ≤ 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm); dies impliziert, dass der BSB5-Wert im Ablauf ≤ 20 mg/l ist;

Nitrifikation.

(14)  Das obere Ende der Bandbreite gilt möglicherweise nicht, wenn alle nachstehenden Bedingungen gegeben sind:

—   Bedingung A: Eliminationsrate ≥ 95 % im Jahresschnitt (umfasst sowohl Vor- als auch Endbehandlung);

—   Bedingung B: wie Bedingung B in Fußnote (4);

—   Bedingung C: Der Zulauf zur Abwasserendbehandlung weist folgende Eigenschaften auf: TOC > 2 g/l (bzw. CSB > 6 g/l) im Jahresschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen.

(15)  Das obere Ende der Bandbreite gilt möglicherweise nicht, wenn die Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt.

(16)  Das untere Ende der Bandbreite wird in der Regel mittels Filtration (z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration, Ultrafiltration, Membranbioreaktor) erreicht, während das obere Ende der Bandbreite üblicherweise erreicht wird, wenn nur Sedimentation eingesetzt wird.

(17)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht, wenn die Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Soda nach dem Solvay-Verfahren oder aus der Herstellung von Titandioxid stammt.

(18)  Es gilt entweder der BVT-assoziierte Emissionswert für Gesamtstickstoff oder der BVT-assoziierte Emissionswert für den gesamten anorganischen Stickstoff.

(19)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte für TN und Nanorg gelten nicht für Anlagen ohne biologische Abwasserbehandlung. Das untere Ende der Bandbreite wird in der Regel erreicht, wenn der Zulauf zur biologischen Stufe der Kläranlage geringe Mengen an Stickstoff enthält und/oder wenn die Nitrifikation/Denitrifikation unter optimalen Bedingungen betrieben werden kann.

(20)  Das obere Ende der Bandbreite kann höher sein und bei TN bis zu 40 mg/l bzw. bei Nanorg, bis zu 35 mg/l liegen (in beiden Fällen Jahresmittelwerte), wenn die Eliminationsrate im Jahresschnitt ≥ 70 % beträgt (umfasst sowohl Vor- als auch Endbehandlung).

(21)  Das untere Ende der Bandbreite wird in der Regel erreicht, wenn zum reibungslosen Betrieb der biologischen Stufe der Kläranlage Phosphor zugesetzt wird oder wenn der Phosphor im Wesentlichen aus Heiz- oder Kühlsystemen stammt. Das obere Ende der Bandbreite wird in der Regel erreicht, wenn die Anlage phosphorhaltige Verbindungen produziert.

(22)  Das untere Ende der Bandbreite wird in der Regel erreicht, wenn in der Anlage halogenierte organische Verbindungen nur in geringen Mengen verwendet oder hergestellt werden.

(23)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt — aufgrund der hohen schwer abbaubaren Frachten — möglicherweise nicht, wenn die Hauptschadstofffracht aus der Herstellung iodierter Röntgenkontrastmittel stammt. Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt — aufgrund der hohen Frachten — möglicherweise auch nicht, wenn die Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.

(24)  Das untere Ende der Bandbreite wird in der Regel erreicht, wenn in der Anlage die entsprechenden Metalle (Metallverbindungen) nur in geringen Mengen verwendet oder hergestellt werden.

(25)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht für anorganische Abwasserströme, wenn die Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt.

(26)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht, wenn die Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung großer Mengen metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt (z. B. Soda aus dem Solvay-Verfahren, Titandioxid).

(27)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht, wenn die Hauptschadstofffracht aus der Herstellung chromorganischer Verbindungen stammt.

(28)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht, wenn die Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder der Herstellung von Vinylchlorid-Monomer/Ethylendichlorid durch Oxychlorierung stammt.

(29)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt möglicherweise nicht, wenn die Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/903 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine mit Permethrin beschichtete Pferdedecke zur Bekämpfung von Lästlingen im Umfeld von Pferden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. September 2015 forderte Irland die Kommission auf, gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entscheiden, ob eine auf dem Markt bereitgestellte Pferdedecke zum Schutz von Pferden und ihres Umfelds vor Insekten (Bremsen und Stechfliegen) ein Biozidprodukt, eine behandelte Ware oder keines von beiden ist.

(2)

Den von Irland übermittelten Informationen zufolge besteht die Pferdedecke aus zwei separaten Lagen von Gewebe, von denen die äußere mit Permethrin beschichtet und die innere, nicht beschichtete die Haut des Pferdes vor dem Kontakt mit der äußeren Lage schützt. Durch die Behandlung mit Permethrin soll der physische Schutz vor Lästlingen im Umfeld des Pferdes, den die Decke bietet, verstärkt werden, da Insekten beim Kontakt mit der äußeren Lage der Decke getötet werden.

(3)

Die Pferdedecke soll der Bekämpfung von Insekten dienen, die nach der Definition gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als Schadorganismen gelten, da sie für Menschen oder für Tiere schädlich sein können.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten das Zerstören, Abschrecken und Unschädlichmachen von Schadorganismen, die Verhinderung ihrer Wirkung oder ihre Bekämpfung auf andere Weise als Biozidfunktion.

(5)

Die Pferdedecke entspricht der Definition eines Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, da sie eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt hat, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt.

(6)

Die Pferdedecke entspricht der Definition einer behandelten Ware gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, da sie absichtlich Permethrin enthält, um Insekten im Umfeld des Pferdes zu bekämpfen.

(7)

Daher ist zu ermitteln, ob die Pferdedecke eine primäre Biozidfunktion gemäß den vereinbarten Leitlinien der Union (2) hat, um festzustellen, ob es sich dabei um eine behandelte Ware oder ein Biozidprodukt handelt.

(8)

Da (i) Lästlinge in der Umgebung des Pferdes nicht der Decke selbst schaden, (ii) die Konzentration von Permethrin in der Decke vergleichbar mit der Konzentration in Biozidprodukten und höher als die zur Bekämpfung von Keratin fressenden Textilschädlingen verwendete Konzentration ist (3), (iii) Permethrin in der Decke wie ein Biozidprodukt wirkt und (iv) in den Produktinformationen der Biozidfunktion zur Schädlingsbekämpfung ein höherer Stellenwert und eine höhere Priorität eingeräumt wird als den anderen Funktionen der Pferdedecke (u. a. Schutz vor kalter Witterung oder UV-Strahlung), kann davon ausgegangen werden, dass die Pferdedecke eine primäre Biozidfunktion hat und der Definition eines Biozidprodukts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entspricht.

(9)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte außerdem geprüft werden, ob die Pferdedecke möglicherweise in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fällt, weil sie der Definition eines Tierarzneimittels gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie entspricht.

(10)

Wenn die Pferdedecke nicht zur Verwendung als topisches Insektizid gedacht ist und nicht verwendet wird, um durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder um eine medizinische Diagnose bei Pferden zu stellen, und wenn die Pferdedecke nicht als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten bei Pferden angeboten wird, sondern zur Bekämpfung von Insekten, die im Umfeld des Pferdes vorhanden sind und das Tier belästigen können, entspricht die Pferdedecke nicht der Definition eines Tierarzneimittels gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG und fällt daher in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(11)

Da die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierte Produktart 18 Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (z. B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung umfasst, sollte die Pferdedecke der Produktart 18 zugerechnet werden. Da Permethrin zudem nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 geprüft wird oder zugelassen ist (5), sollte für die Pferdedecke keine fernhaltende Wirkung in Anspruch genommen werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine mit Permethrin beschichtete Pferdedecke zur Bekämpfung von Lästlingen im Umfeld von Pferden durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung gilt als Biozidprodukt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und fällt unter die in Anhang V der genannten Verordnung definierte Produktart 18.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Note for guidance on Frequently asked questions on treated articles (Question 11), in englischer Sprache verfügbar unter https://circabc.europa.eu/w/browse/d7363efd-d8fb-43e6-8036-5bcc5e87bf22.

(3)  Assessment report of the evaluation of the active substance permethrin for product-type 18 (Section 2.1.2.1. Field of use envisaged/Function and organism(s) to be controlled), in englischer Sprache verfügbar unter http://dissemination.echa.europa.eu/Biocides/ActiveSubstances/1342-18/1342-18_Assessment_Report.pdf

(4)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1090/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Genehmigung von Permethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 (ABl. L 299 vom 17.10.2014, S. 10).


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/904 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über 2-Propanol-haltige Produkte für die Händedesinfektion

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Zusammenhang mit einem Antrag auf Unionszulassung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ersuchte Deutschland am 3. Dezember 2015 die Kommission, gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung zu entscheiden, ob eine Gruppe gebrauchsfertiger 2-Propanol-haltiger Produkte (im Folgenden die „Produkte“), die für die Händedesinfektion, hier einschließlich der chirurgischen Händedesinfektion, in Verkehr gebracht werden sollen und für die die Zulassung als Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der genannten Verordnung beantragt wird, Biozidprodukte sind.

(2)

Deutschland vertrat die Auffassung, es handele sich bei den Produkten um Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), denn ihr vorgesehener Verwendungszweck zeige, dass sie dazu dienten, Krankheiten beim Menschen zu verhüten, da sie in Bereichen und Situationen eingesetzt werden könnten, in denen eine Desinfizierung ärztlich empfohlen sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Produkte von Angehörigen der Gesundheitsberufe bei der Operationsvorbereitung eingesetzt werden, um dem Risiko einer Übertragung von Mikroorganismen in die Operationswunde vorzubeugen.

(3)

Die Produkte sind für die Bekämpfung einer Reihe von Bakterien, Viren und Pilzen bestimmt, welche unter die Definition von „Schadorganismen“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallen, da sie für den Menschen schädlich sein können.

(4)

Da die Zerstörung, die Abschreckung, das Unschädlichmachen, die Verhinderung der Wirkung von Schadorganismen oder ihre Bekämpfung in anderer Weise eine Biozidfunktion ist, entsprechen die Produkte der Biozidprodukt-Definition des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung.

(5)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist es wichtig zu prüfen, ob die Produkte in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG fallen, wenn sie der Arzneimittel-Definition des Artikels 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie entsprechen.

(6)

Wenn die Produkte lediglich dazu dienen sollen, die Zahl der Mikroorganismen auf Händen und das damit verbundene Risiko einer Übertragung von Mikroorganismen von potenziell kontaminierten Händen zu senken, und weder verwendet werden, um die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, noch um eine medizinische Diagnose zu erstellen, und auch nicht als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind, entsprechen die Produkte nicht der Arzneimittel-Definition des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG und fallen damit in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

(7)

Da Produktart 1 gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Produkte umfasst, die für die menschliche Hygiene verwendet und hauptsächlich zum Zwecke der Haut- oder Kopfhautdesinfektion auf die menschliche Haut bzw. Kopfhaut aufgetragen werden oder damit in Berührung kommen, fallen die genannten Produkte unter Produktart 1.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

2-Propanol-haltige Produkte, die für die Händedesinfektion, hier einschließlich der chirurgischen Händedesinfektion, bestimmt sind und dazu dienen, das Risiko einer Übertragung von Mikroorganismen zu senken, gelten als Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und fallen unter die in Anhang V der genannten Verordnung definierte Produktart 1.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

9.6.2016   

DE

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L 152/47


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 110/15/COL

vom 8. April 2015

zur Feststellung der Unvereinbarkeit der zusätzlichen Beihilfe von 16 Millionen NOK von Innovation Norway zugunsten der Finnfjord AS (Norwegen) [2016/905]

[nicht vertrauliche Fassung]  (*)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE („ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 und das Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

,estützt auf das Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen („Protokoll 3“), insbesondere auf Teil II Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

(1)

Im Jahr 2011 wurde dem Unternehmen Finnfjord AS („Finnfjord“) im Rahmen der Energiefondsregelung (siehe weiter unten) eine staatliche Beihilfe in Höhe von 175 Mio. NOK für den Bau eines Energierückgewinnungssystems in dessen Ferrosiliziumwerk gewährt. Diese Beihilfe wurde mit der Entscheidung Nr. 39/11/COL von der Überwachungsbehörde genehmigt (1).

(2)

Im Anschluss an Vorabkontakte, die im November 2012 aufgenommen wurden, meldete Norwegen mit Schreiben vom 26. Juni 2013 nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 eine zusätzliche Beihilfe von Innovation Norway („IN“) für Finnfjord an (2). Diese Maßnahme ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

(3)

Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 (3) ersuchte die Überwachungsbehörde Norwegen um zusätzliche Informationen. Mit Schreiben vom 19. August 2013 (4) übermittelte Norwegen seine Antwort. Mit Schreiben vom 28. August 2013 (5) übermittelte die Überwachungsbehörde ein weiteres Auskunftsersuchen. Norwegen antwortete darauf mit Schreiben vom 18. September 2013 (6). Mit Schreiben vom 13. November 2013 (7) informierte die Überwachungsbehörde Norwegen über ihre Entscheidung Nr. 445/13/COL zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die angemeldete Maßnahme.

(4)

Mit E-Mail vom 21. Februar 2014 (8) übermittelte Norwegen seine Stellungnahme zu der Entscheidung. Am 10. April 2014 wurde die Entscheidung nach langen Diskussionen mit den norwegischen Behörden und mit Finnfjord zur Frage vertraulicher Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage veröffentlicht (9). Finnfjord war der einzige Beteiligte, der eine Stellungnahme übermittelte (10). Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 (11) wurde diese Stellungnahme an die norwegischen Behörden weitergeleitet. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (12) äußerte sich Norwegen zu der Stellungnahme des Beteiligten. Mit E-Mail vom 25. September 2014 (13) legte Finnfjord eine weitere Stellungnahme vor. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2014 (14) erbat die Überwachungsbehörde weitere Informationen von Finnfjord. Finnfjord antwortete hierauf mit E-Mails vom 24. und 27. Oktober 2014 (15). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (16) wurden die zusätzlichen Stellungnahmen und Informationen an die norwegischen Behörden weitergeleitet. Norwegen antwortete mit Schreiben vom 12. November 2014 (17). Im Zeitraum November 2014 bis Januar 2015 kam es über E-Mail und Telefon zu informellen Kontakten zwischen der Überwachungsbehörde und Norwegen sowie Finnfjord.

2.   Angemeldete Maßnahme — der Zuschuss in Höhe von 16 Mio. NOK

(5)

Bei dem angemeldeten Vorhaben handelt es sich um einen Direktzuschuss von IN an Finnfjord in Höhe von 16 Mio. NOK. Damit soll der Anstieg der Projektkosten von [680-720] Mio. NOK auf [etwa 800] Mio. NOK teilweise ausgeglichen werden.

(6)

IN teilte Finnfjord seine Entscheidung zur Gewährung der angemeldeten Maßnahme mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 mit.

3.   Darlehen von IN und SNN

(7)

Nach Angaben von IN benötigte Finnfjord zur Fertigstellung des Energierückgewinnungsprojekts zusätzliche [80-95] Mio. NOK. Die 16 Mio. NOK decken somit lediglich einen Teil des Kostenanstiegs ab.

(8)

Als IN den Direktzuschuss von 16 Mio. NOK für Finnfjord bereitstellte, gewährte es Finnfjord gleichzeitig ein Darlehen in Höhe von 18 Mio. NOK. Zu diesem Zeitpunkt hatte Finnfjord bei IN im Zusammenhang mit demselben Projekt bereits ein Darlehen in Höhe von 100 Mio. NOK aufgenommen. Keines dieser Darlehen war bei der Überwachungsbehörde angemeldet worden. IN macht geltend, die Darlehen seien zu marktüblichen Bedingungen gewährt worden, daher handele es sich bei ihnen nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

(9)

Parallel zu dem Darlehen von IN in Höhe von 18 Mio. NOK sicherte sich Finnfjord ein Darlehen in Höhe von [45-60] Mio. NOK von der Finanzinstitution SpareBank 1 Nord-Norge („SNN“). Die bestehenden Darlehen, die SNN im Zusammenhang mit dem Projekt an Finnfjord vergeben hat, belaufen sich insgesamt auf [300-325] Mio. NOK.

(10)

Zusammen genommen deckten der Direktzuschuss von 16 Mio. NOK und die beiden Darlehen von 18 Mio. NOK und [45-60] Mio. NOK den Kostenanstieg um [80-95] Mio. NOK ab.

4.   Innovation Norway („IN“)

(11)

IN ist eine durch das Gesetz über Innovation Norway (18) errichtete öffentliche Einrichtung, die sich über das Ministerium für kommunale Verwaltung und regionale Entwicklung (51 %) und alle 19 Provinzen Norwegens (49 %) im Eigentum des norwegischen Staates befindet. IN wird aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert.

5.   Enova SF („Enova“)

(12)

Enova SF („Enova“) ist ein Staatsunternehmen (19), das sich über das Erdöl- und Energieministerium vollständig im Eigentum des norwegischen Staates befindet. Es ist zuständig für die Verwaltung der Energiefondsregelung, einer staatlichen Beihilferegelung zur Förderung des Umweltschutzes, die von der Überwachungsbehörde durch die Entscheidungen Nr. 125/06/COL (20) und Nr. 248/11/COL (21) genehmigt wurde. Enova wird aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert.

(13)

Im Rahmen der Energiefondsregelung veranstaltet Enova Auswahlwettbewerbe für Beihilfen, bei denen die Projekte mit der größten Energieeinsparung pro NOK an Beihilfe den Zuschlag erhalten (22).

6.   Abschluss des Energierückgewinnungsprojekts und Auszahlung der letzten Beihilfetranche von Enova

(14)

Enova zahlt erst dann die letzten 20 % einer Einzelbeihilfe aus, wenn es den Abschlussbericht des betreffenden Projekts genehmigt hat (23). Einer Pressemitteilung von Finnfjord (24) zufolge ist das Energierückgewinnungssystem seit dem 30. Oktober 2012 in Betrieb. Am 22. November 2012 genehmigte Enova den Abschlussbericht von Finnfjord. Am 23. November 2012 nahm Enova die Auszahlung des letzten Beihilfebetrags in Höhe von 35 Mio. NOK vor (20 % des Beihilfegesamtbetrags von 175 Mio. NOK).

7.   Beihilfeempfänger: Finnfjord AS („Finnfjord“)

(15)

Finnfjord ist eine in Familienbesitz befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Werk, das durch die vorgesehene Beihilfe gefördert wird, befindet sich in Finnsnes in der Fylke (Provinz) Troms, der zweitnördlichsten Provinz Norwegens.

8.   Kostenanstieg

(16)

In der Anmeldung, die zu der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 39/11/COL vom 9. Februar 2011 führte, mit der die Beihilfe von Enova an Finnfjord in Höhe von 175 Mio. NOK genehmigt wurde, war der Kostenrahmen für das Energierückgewinnungsprojekt von Finnfjord auf 511,66 Mio. NOK veranschlagt worden. Die Beihilfe wurde für den Austausch des vorhandenen Kühlsystems durch eine Energierückspeiseeinheit vergeben. Dabei bestand die Absicht, jährlich 224 GWh Strom zu erzeugen und 125 GWh Prozessdampf zurückzugewinnen. Die geschätzte jährliche Energieerzeugung belief sich somit auf 349 GWh.

(17)

Der aktuellen Anmeldung zufolge hatte sich der Kostenvoranschlag bis Februar 2011 bereits von 511,66 Mio. NOK um 190 Mio. NOK auf 700 Mio. NOK erhöht. Trotz dieses massiven Anstiegs beschloss der Vorstand von Finnfjord am 7. Februar 2011, mit dem Projekt fortzufahren. Finnfjord beantragte zu diesem Zeitpunkt keine höhere Beihilfe. Die angemeldete Beihilfe soll nicht den Kostenanstieg abdecken, der zu den geschätzten Projektkosten von insgesamt 700 Mio. NOK geführt hat.

(18)

Der Kostenanstieg ist vor allem der Entscheidung von Finnfjord geschuldet, das Projekt ausschließlich auf die Stromerzeugung aus Dampf auszurichten (anstatt den Prozessdampf zurückzugewinnen) und dazu eine leistungsstärkere Dampfturbine anzuschaffen. Die Bestellung der Turbine erfolgte am 7. Januar 2011. Ein rechtsverbindlicher Vertrag über den Kauf der Turbine wurde am 23. Februar 2011 geschlossen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 teilte Finnfjord Enova mit, dass es eine leistungsstärkere Turbine bestellt habe, deren jährliche Stromerzeugung bei 344,5 GWh liege. Diese höhere Stromerzeugung kam somit der geschätzten Gesamterzeugung von 349 GWh Strom und Dampf nahe. Daher bat Finnfjord, die Dampferzeugung aus dem geförderten Projekt herauszunehmen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 stimmte Enova der Änderung des Projekts zu.

(19)

Solange das Projekt lief, übermittelte Finnfjord Enova Fortschrittsberichte. In seinem Bericht vom 30. April 2012 erwähnte Finnfjord weitere Kostensteigerungen im Zusammenhang mit dem Maschinenhaus, den Dampf- und Kondensatleitungen und den Leitungsgräben. Die zusätzlichen Kosten beliefen sich auf ca. 5 Mio. NOK. Finnfjord strebte zu diesem Zeitpunkt noch immer an, dass die Projektkosten insgesamt die geschätzten 700 Mio. NOK nicht übersteigen sollten.

(20)

In seinem Fortschrittsbericht vom 29. Juni 2012 betrug die Gesamtkostenschätzung weiterhin 700 Mio. NOK. Zu dieser Zeit lagen jedoch bereits Schätzungen vor, wonach das Projekt einen Kostenanstieg von [5-10] Mio. NOK verursachen würde. Dieser Kostenanstieg wurde vom Finnfjord-Vorstand auf dessen Sitzung am 19. Juni 2012 erörtert. Norwegen hat keine Erklärung geliefert, weshalb der Kostenanstieg um insgesamt [10-15] Mio. NOK ([…]) keine Anpassung der Gesamtkostenschätzung von 700 Mio. NOK im Fortschrittsbericht vom 29. Juni 2012 nach sich zog.

(21)

Norwegen teilte mit, dass Finnfjord im Frühjahr 2012 mit Enova informelle Gespräche über die Erlangung zusätzlicher Beihilfen zur Deckung der gestiegenen Projektkosten geführt habe. Im Anschluss an die informellen Kontakte habe Finnfjord am 5. Juli 2012 bei Enova offiziell eine zusätzliche Beihilfe beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hatte Finnfjord seine Gesamtkostenschätzung auf [730-760] Mio. NOK angehoben.

(22)

Die der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass Finnfjord nach einer Überprüfung der Mittelausstattung, die am 31. Juli 2012 abgeschlossen war, zu dem Ergebnis gekommen war, dass das Projekt zusätzliche Kosten verursachen würde und dass die Gesamtkostenschätzung auf [740] bis [etwa 800] Mio. NOK angehoben werden müsste. Der Kostenanstieg war auf Anpassungen des vorhandenen Maschinenbestands, der drei existierenden Ofenanlagen, der Entrauchungskanäle sowie der Installationen im Maschinenhaus und anderen Gebäuden, auf längere Produktionsausfälle als ursprünglich erwartet und den späteren Abschluss der Arbeiten und Einbauten zurückzuführen. Finnfjord beantragte bei Enova zusätzliche Beihilfen, um sicherzustellen, dass das Projekt die internen Rentabilitätsanforderungen erfüllt, und erläuterte die Gründe für den wiederholten Kostenanstieg in seinem Fortschrittsbericht vom 12. September 2012.

(23)

Anfang August 2012 erörterte Finnfjord mit Enova informell einen potenziellen Aufschub der Arbeiten an der dritten Ofenanlage und deren Ausweisung als gesondertes Projekt, um bei Enova aufgrund der Ausweisung als neues Projekt mehr Beihilfe beantragen zu können.

(24)

Mit Schreiben vom 20. August 2012 wies Enova den Beihilfeantrag zurück.

(25)

Als der Finnfjord-Vorstand am 25. September 2012 zusammentrat, belief sich die Gesamtkostenschätzung auf [etwa 800] Mio. NOK. Bei dieser Sitzung zog der Vorstand von Finnfjord drei alternative Vorgehensweisen in Betracht:

i)

Fertigstellung des Projekts unter Finanzierung des Kostenanstiegs aus dem allgemeinen Cashflow des Unternehmens;

ii)

Aufschub der Arbeiten an der dritten Ofenanlage, deren Ausweisung als gesondertes Projekt und Beantragung von mehr Beihilfe bei Enova;

iii)

Beschaffung zusätzlicher Finanzmittel in Höhe von [80-95] Mio. NOK von Enova (Beihilfe), SNN (Darlehen) und IN (Darlehen und Beihilfe) zur Fertigstellung des Projekts.

(26)

Der Vorstand entschied sich für die dritte Variante.

(27)

IN übermittelte der Überwachungsbehörde einen Auszug aus dem Protokoll der Vorstandssitzung, in dem es um Alterative 3 geht. Zur Beantragung weiterer Beihilfen bei Enova und IN findet sich in dem Auszug der folgende Satz:

Etwaige Zuschüsse/Darlehen von Enova und [IN] werden unmittelbar dafür eingesetzt, das [bei SNN] beantragte Liquiditätsdarlehen zu reduzieren. (25)

(28)

IN zufolge kam der Vorstand zu dem Ergebnis, dass die erste Variante im Wesentlichen bedeutet hätte, das Projekt zulasten der Gläubiger von Finnfjord zu finanzieren, was aus rechtlichen Gründen nicht ratsam und langfristig keine tragbare Lösung gewesen wäre. Wie IN weiter mitteilte, hielt der Vorstand auch die zweite Variante nicht für eine vertretbare Vorgehensweise, da nach seiner Einschätzung ein Aufschub der Arbeiten an der dritten Ofenanlage übermäßig hohe Kosten verursacht hätte.

(29)

In seiner Stellungnahme zu der Entscheidung der Überwachungsbehörde über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gab Norwegen an, dass sich die endgültigen Gesamtkosten auf [etwa 800] Mio. NOK beliefen. Norwegen teilte nicht mit, wann dies abschließend festgelegt wurde.

9.   Übersicht über die Kostensteigerungen

Datum, Ereignis

Veranschlagte Mittelausstattung in Mio. NOK

Ursprünglicher Kostenrahmen laut Entscheidung Nr. 39/11/COL vom 9. Februar 2011

511,66

7. Februar 2011, Vorstandssitzung von Finnfjord

[680-720]

5. Juli 2012, Finnfjord beantragt mehr Beihilfe bei Enova

[730-760]

31. Juli 2012, Haushaltsüberprüfung durch Finnfjord

[740-790]

25. September 2012, Vorstandssitzung von Finnfjord

[740-790]

Endgültige Gesamtkosten

[etwa 800]

10.   Vergabe einer Beihilfe durch IN und das Paket von [80-95] Mio. NOK

(30)

Um die [80-95] Mio. NOK zu beschaffen, die Finnfjord zur Finanzierung der Fertigstellung des Projekts benötigte, nahm das Unternehmen am 28. August 2012 einen informellen Dialog mit IN und SNN auf.

(31)

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 beantragte Finnfjord offiziell zusätzliche Darlehen von SNN. Am 11. Oktober 2012 bewarb sich Finnfjord um zusätzliche Darlehen und Zuschüsse von IN, ohne einen konkreten Betrag zu nennen.

(32)

Offenbar hatte SNN Finnfjord vor Mitte Oktober 2012 ein Darlehen in Höhe von [80-95] Mio. NOK angeboten, dieses Angebot jedoch von einer Besicherung abhängig gemacht, durch die die Besicherung eines bereits vorhandenen Darlehens von IN beeinträchtigt wurde (26). IN stimmte dieser Lösung nicht zu. Stattdessen handelten Finnfjord, SNN und IN das nachstehende Finanzpaket in Höhe von [80-95] Mio. NOK aus:

i)

einen Zuschuss von IN in Höhe von 16 Mio. NOK;

ii)

ein kurzfristiges Darlehen von IN in Höhe von 18 Mio. NOK mit einem Zinssatz von [5-9] % (anpassungsfähig entsprechend der IN-Risikokreditpolitik), gleichrangig besichert mit einem vorhandenen Darlehen von IN Höhe von 100 Mio. NOK;

iii)

ein kurzfristiges Darlehen von SNN [45-60] Mio. NOK mit einem NIBOR-Zinssatz (27) für […] Monate + [300-600] Basispunkte, gleichrangig besichert mit einem vorhandenen Darlehen von SNN in Höhe von [300-325] Mio. NOK.

(33)

Das Finanzpaket von [80-95] Mio. NOK wurde formalisiert und von Finnfjord im Wege einer ergänzenden Koordinierungsvereinbarung angenommen, die am 12. Dezember 2012 von SNN, IN und Finnfjord unterzeichnet wurde. Diese Vereinbarung, die die Beziehungen zwischen den drei Parteien regeln sollte, bezog sich auf den Darlehensvertrag zwischen Finnfjord und SNN vom 12. Dezember 2012 und den Darlehensvertrag zwischen Finnfjord und IN vom 10. Dezember 2012.

(34)

Während die Darlehen von IN und SNN ausgezahlt wurden, wird die Beihilfe in Höhe von 16 Mio. NOK zugunsten von Finnfjord erst bei Zustimmung der Überwachungsbehörde ausgezahlt.

11.   Stellungnahmen

11.1    Von Norwegen als Reaktion auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Stellungnahme

(35)

IN hebt hervor, dass zu dem Zeitpunkt, als es die Entscheidung getroffen habe, unter bestimmten Bedingungen einen Zuschuss in Höhe von 16 Mio. NOK zu gewähren, es nicht in Betracht gezogen habe, den Betrag in Form eines Darlehens an Finnfjord zu vergeben, da das Unternehmen nicht über ausreichende Sicherheiten für neue Darlehen in einer Höhe von bis zu [80-95] Mio. NOK verfügt habe.

(36)

Zu der Frage, weshalb Finnfjord nicht bereits im Februar 2011 eine höhere Beihilfe von Enova beantragt habe, erläutert IN, dass Enova den Betrag einseitig von ursprünglich 200 Mio. NOK herabgesetzt und erklärt habe, mit der Vergabe von 175 Mio. NOK sei eine außergewöhnlich hohe Beihilfeintensität erreicht, und kein anderes Projekt könne mit einer vergleichbar hohen Unterstützung rechnen. Finnfjord sei daher der Auffassung gewesen, dass einem Antrag auf eine weitere Beihilfe kein Erfolg beschieden sein würde. Das Unternehmen habe jedoch seine Meinung geändert, als es Kenntnis von der Enova-Entscheidung erhalten habe, eine Beihilfe von 350 Mio. NOK für ein nahezu identisches Projekt zu gewähren, das von Elkem AS umgesetzt wurde. (28)

(37)

IN übermittelte ein überarbeitetes Datenblatt, in dem die Anmerkungen berücksichtigt wurden, die von der Überwachungsbehörde in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebracht wurden. Unter Zugrundelegung der endgültigen Projektkosten von [etwa 800] Mio. NOK, eines Projektzeitraums von 15 Jahren und einer gesicherten schrittweisen Erhöhung der Stromerzeugung im Laufe der ersten drei Jahre bis zu einer maximalen Kapazität von 344,5 GWh wird bei Verwendung des Enova-Modells ohne die Beihilfe von 16 Mio. NOK eine Rentabilität von [etwa 9] % ermittelt. Unter Berücksichtigung der Beihilfe würde die Rentabilität [etwa 11] % betragen. IN bezeichnet das Projekt daher als nicht rentabel, da die allgemeine Investitionspolitik von Finnfjord für derartige Investitionen außerhalb des Kerngeschäfts des Unternehmens eine Rentabilität im Bereich von [10-20] % verlange.

(38)

IN betont, dass Finnfjord der Entscheidung, mit dem Projekt fortzufahren, seine eigenen internen Berechnungen zugrunde gelegt habe, die von den vorstehend geschilderten (auf dem Enova-Modell beruhenden) Berechnungen abweichen. IN seien die internen Berechnungen von Finnfjord nicht vorgelegt worden. Die offenbar gegensätzlichen Sichtweisen von IN und Enova seien höchstwahrscheinlich auf unterschiedliche interne Regelungen und Verfahren bei Enova und IN zurückzuführen.

11.2    Von Finnfjord als Beteiligtem als Reaktion auf die Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Stellungnahme

(39)

Finnfjord verweist auf einen nach seiner Auffassung offensichtlichen Widerspruch in der Entscheidung der Überwachungsbehörde, da diese einerseits nicht gänzlich ausschließe, dass die Beihilfe im vorliegenden Fall einen Anreizeffekt haben könnte, und andererseits jedoch die Frage stelle, ob Finnfjord in Betracht gezogen habe, das Projekt zu stoppen, seinen Umfang zu verringern oder es zu unterbrechen. Wie Finnfjord betont, habe sein Vorstand zwar bis zur Vorstandssitzung vom 25. September 2012 beabsichtigt, das Projekt fertigzustellen, dies sollte jedoch nicht als Ausdruck des Wunsches oder der Fähigkeit verstanden werden, das Projekt um jeden Preis zum Abschluss zu bringen. Wie das Unternehmen ausführt, sei aus den Zahlen und Fakten, die der Überwachungsbehörde übermittelt wurden, deutlich hervorgegangen, dass Finnfjord die Fertigstellung des Projekts ohne Aufnahme zusätzlicher Finanzmittel nicht würde bezahlen können. Finnfjord habe keine zusätzlichen Sicherheiten anbieten können, sodass es keine weiteren Darlehen aufnehmen konnte. Daher weist Finnfjord die eingangs geäußerte Auffassung der Überwachungsbehörde zurück, die Beihilfe werde als willkommene, jedoch nicht unbedingt erforderliche Komponente des Finanzierungspakets angesehen.

(40)

Ebenso wie IN weist auch Finnfjord darauf hin, dass es sich bei der Kürzung der Enova-Beihilfe von 200 Mio. NOK auf 175 Mio. NOK um eine einseitige politische Entscheidung des Enova-Vorstands gehandelt habe. Finnfjord macht auf eine Reihe vermeintlicher Ungereimtheiten in den Erklärungen von Enova zum Anreizeffekt einer zusätzlichen Beihilfe für das Projekt aufmerksam und betont, dass die scheinbar im Widerspruch zueinander stehenden Auffassungen von Enova und IN bezüglich des Anreizeffekts keine Konsequenzen hätten, da Enova eine restriktivere Politik verfolge als die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen (29) zuließen.

(41)

In Bezug auf die Beurteilung, ob die Beihilfe ein geeignetes Instrument ist, widerspricht Finnfjord offenbar der Ansicht, dass diese Beurteilung unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles vorgenommen werden sollte, und bezieht sich stattdessen auf die frühere Entscheidung Nr. 39/11/COL, in der die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis gekommen war, dass die ursprüngliche Beihilfe in Höhe von 175 Mio. NOK ein geeignetes Mittel sei, um Investitionen in das Projekt vor dessen Umsetzung anzustoßen.

(42)

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit betont das Unternehmen, das Projekt sei doppelt so teuer geworden wie ursprünglich veranschlagt. Die Rentabilität von 12,35 % bewege sich im unteren Bereich des Rentabilitätsspektrums, das Finnfjord verlange. Die aktualisierte Rentabilität von [etwa 9] % ohne die Beihilfe von 16 Mio. NOK sei wesentlich niedriger als die Rentabilität, die Finnfjord akzeptiert hätte, „wenn es nach seinem eigenen Willen gegangen wäre“. Selbst die Rentabilität von [etwa 11] % unter Berücksichtigung der Beihilfe von 16 Mio. NOK wird als ziemlich mäßiger Ertrag bezeichnet. Finnfjord nennt die Beihilfevergabe eine sinnvolle Lastenverteilung zwischen IN und SNN und betont, dass das Fremdkapital für das Projekt deutlich aufgestockt worden sei. Das Ausfallrisiko werde vom Unternehmen allein getragen. Daher führe die Beihilfe nach Auffassung von Finnfjord eindeutig zu keiner Überkompensation.

(43)

Finnfjord ist der Meinung, dass die zusätzliche Beihilfe von IN den Wettbewerbsmechanismus im Rahmen der Energiefondsregelung nicht untergrabe, und betont, dieser Mechanismus verhindere lediglich, dass die am wenigsten effizienten Projekte Beihilfen erhalten, wenn die beantragten Beträge den Kostenrahmen der Regelung sprengten. Das Unternehmen fordert die Überwachungsbehörde auf zu bedenken, ob eine Bevorzugung des Wettbewerbsmechanismus im Rahmen der Energiefondsregelung das Recht der norwegischen Behörden beeinträchtigen könnte, die Verwaltung der öffentlichen Mittel selbst zu organisieren. In diesem Zusammenhang erklärt Finnfjord, es zweifele an, dass die Überwachungsbehörde abgesehen von den Kumulierungsvorschriften über eine hinlängliche Rechtsgrundlage verfügt, um sicherzustellen, dass die Vergabe von Einzelbeihilfen nicht mit der Funktionsweise einer Beihilferegelung in Konflikt gerät. Finnfjord erklärt, die Auszahlung der angemeldeten Beihilfe erfolge auf offene und transparente Weise.

11.3    Zweite Runde von Stellungnahmen von Finnfjord als Beteiligtem

(44)

Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Finnfjord der Überwachungsbehörde in seiner Eigenschaft als Beteiligter weitere Stellungnahmen, in denen das Unternehmen ausführlich erläutert, dass sein Liquiditätsmangel im Herbst 2012 ohne das zusätzliche Finanzpaket, das durch die Gewährung der Beihilfe von IN angestoßen wurde, zum Abbruch des Projekts geführt hätte. Um zu nachzuweisen, weshalb die angemeldete Beihilfe für Finnfjord einen Anreizeffekt hatte, verweist Finnfjord auf die Entscheidung der Überwachungsbehörde in der Beihilfesache Helguvík Aluminium Smelter (30).

(45)

Als Beleg für die Notwendigkeit der Beihilfe legte das Unternehmen Erklärungen von SNN, des Wirtschaftsprüfers und des Vorstandsvorsitzenden von Finnfjord vor. Außerdem übermittelte das Unternehmen ein Datenblatt mit einer aktualisierten Berechnung des Kapitalwerts des Projekts (von IN geprüft), der unter Berücksichtigung der Beihilfe [eine leicht negative Rentabilität] % ergibt. Finnfjord verweist auf die Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde und der Kommission (31) in Fällen unvorhersehbarer Kosten innovativer Projekte, in denen Beihilfen, die nicht als Festbetrag, sondern als Anteil nicht bekannter Gesamtkosten ausgedrückt wurden, für mit dem Beihilferecht vereinbar befunden wurden.

(46)

Auf Ersuchen der Überwachungsbehörde übermittelte Finnfjord anschließend Kopien der beiden Finanzierungsvereinbarungen, die von SNN, IN und Finnfjord am 14. Juni 2011 und am 12. Dezember 2012 geschlossen wurden, sowie Belege dafür, dass keine unverpfändeten Sicherheiten vorhanden sind.

11.4    Stellungnahme Norwegens zu den Stellungnahmen des Beteiligten

(47)

Norwegen übermittelte Stellungnahmen zu den beiden Runden von Stellungnahmen des Beteiligten Finnfjord. Die norwegischen Behörden stimmten Finnfjord zu und erläuterten kleinere Sachfragen zur Finanzierungsquelle für den vorgeschlagenen Zuschuss von 16 Mio. NOK. Da die Auszahlung der Mittel aus den jeweiligen Quellen einheitlich erfolgt, erwiesen sich diese Erläuterungen als für die Würdigung der angemeldeten Maßnahme durch die Überwachungsbehörde nicht entscheidend.

II.   WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(48)

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(49)

Daraus folgt, dass es sich bei einer Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Maßnahme wird i) vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; ii) sie verschafft dem Empfänger einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil; iii) sie ist geeignet, den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

(50)

Die Beihilfemaßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass es sich bei IN um ein öffentliche Einrichtung handelt. Ihre Zuschüsse werden vom norwegischen Staat finanziert. Die angemeldete Maßnahme wird daher aus staatlichen Mitteln finanziert, und die Mittel sollen unter Kontrolle einer vom Staat kontrollierten öffentlichen Einrichtung an Finnfjord übertragen werden. Daher vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass staatliche Mittel eingesetzt werden.

(51)

Um eine staatliche Beihilfe darzustellen, muss die angemeldete Maßnahme Finnfjord Vorteile verschaffen, die das Unternehmen von Kosten entlasten, die es normalerweise aus eigenen Mitteln tragen müsste. Außerdem muss die Maßnahme in dem Sinne selektiv sein, dass sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. Der Direktzuschuss von 16 Mio. NOK ist eine Übertragung von Barmitteln, die Finnfjord im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit nicht erhalten hätte. Der vorgesehene Zuschuss ist ausschließlich für Finnfjord bestimmt. Daher gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass dieser Direktzuschuss Finnfjord einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

(52)

Um als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens zu gelten, muss die Maßnahme geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung reicht allein schon die Tatsache, dass eine Maßnahme die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb des EWR verstärkt, für die Schlussfolgerung aus, dass die Maßnahme geeignet ist, den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen Unternehmen mit Sitz in anderen EWR-Staaten zu verfälschen (32). Finnfjord stellt Ferrosilizium und Mikrosilica her, die vom Unternehmen auf dem europäischen Markt verkauft werden (33). Daher kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Beihilfe den Handel zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens beeinträchtigt und den Wettbewerb im EWR verfälscht, da der Empfänger in einem Sektor tätig ist, in dem ein Handel zwischen Vertragsparteien stattfindet.

(53)

Auf Grundlage dieser Feststellungen gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme in Form eines Direktzuschusses von IN an Finnfjord in Höhe von 16 Mio. NOK eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

2.   Verfahrenserfordernisse

(54)

In Teil I Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 heißt es: „Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. (…) Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung getroffen hat.“

(55)

Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 meldete Norwegen die Beihilfemaßnahme von 16 Mio. NOK an. Die Beihilfe wurde vorbehaltlich der Genehmigung durch die Überwachungsbehörde gewährt und daher nicht ausgezahlt.

(56)

In Anbetracht der vorgelegten Informationen wurde die Beihilfe offenbar auf Grundlage einer Beihilferegelung gewährt, die nicht bei der Überwachungsbehörde angemeldet wurde, da sie nach Auffassung der norwegischen Behörden durch die zum damaligen Zeitpunkt anwendbare allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (34) abgedeckt war. Bei den Beihilfen von Enova und IN handelt es sich um Investitionsbeihilfen an ein und dasselbe Unternehmen für ein und dasselbe Investitionsvorhaben. Daraus folgerte Norwegen, dass die Beihilfe für Finnfjord einer gesonderten Anmeldung bedurfte, da sie zusammen mit der Beihilfe von Enova den Schwellenwert überschritt, oberhalb dessen Einzelbeihilfen anmeldepflichtig sind (35).

(57)

Aus den dargelegten Gründen gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass Norwegen seinen Verpflichtungen nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 nachgekommen ist.

3.   Vereinbarkeit — Rechtsgrundlage

(58)

IN macht geltend, die Beihilfe für Finnfjord sei als Umweltschutzbeihilfe mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar. Dabei hebt IN hervor, dass es sich bei der vorliegenden Beihilfe nicht um eine Form von Rettungsbeihilfe handele.

(59)

Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ als mit dem Funktionieren des Abkommens vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen im EWR nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(60)

Mit Entscheidung Nr. 39/11/COL genehmigte die Überwachungsbehörde die ursprüngliche Beihilfe im Rahmen der Energiefondsregelung für das Energierückgewinnungsprojekt von Finnfjord, nachdem sie eine eigehende Würdigung dieser Beihilfe gemäß Kapitel 5 der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (EAG) vorgenommen hatte. Die Überwachungsbehörde kam zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe von Enova dem Umweltschutz förderlich sei, da sie für Finnfjord einen Anreiz zur Umsetzung einer Energieeinsparungsmaßnahme biete, die das Unternehmen ohne die Beihilfe nicht durchgeführt hätte.

(61)

Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nahm die Überwachungsbehörde am 16. Juli 2014 ein neues Paket von Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (EEAG) (36) an, die an die Stelle der bisherigen EAG (37) traten. Die Überwachungsbehörde wendet die EEAG seit deren Annahme (38) auch auf die Vergabe von Einzelbeihilfen an, deren Anmeldung vor Annahme der neuen Leitlinien erfolgte und bei denen sie nach dem Annahmedatum der Leitlinien um eine Entscheidung ersucht wird (39).

(62)

Die Überwachungsbehörde genehmigte die Beihilfe von Enova als Energieeinsparungsmaßnahme. Die EEAG enthalten kein Kapitel zu Energieeinsparungen, stattdessen wurde ein Kapitel zu Energieeffizienz aufgenommen (40). Die Überwachungsbehörde nimmt ihre Würdigung der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe auf Grundlage des Energieeffizienz-Kapitels der EEAG vor.

(63)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass ihre Würdigung der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe im vorliegenden Fall bei Anwendung der EAG de facto nicht anders ausgefallen wäre. Um dies zu verdeutlichen, soll im Folgenden auf die relevanten Grundsätze sowohl der EEAG als auch der EAG eingegangen werden.

4.   Umfang des förmlichen Prüfverfahrens

(64)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und ihrer Würdigung der angemeldeten Maßnahme unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren EAG hob die Überwachungsbehörde hervor, dass sie in Anbetracht der von ihr bereits vorgenommenen Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe von Enova zugunsten des Energierückgewinnungsprojekts von Finnfjord nicht daran zweifelt, dass die zusätzliche Beihilfe aufgrund ihres im Vergleich zur ursprünglichen Beihilfe relativ geringen Umfangs auf die Beseitigung eines Marktversagens abzielt. Außerdem hatte die Überwachungsbehörde unter der Annahme, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hätte und erforderlich wäre, keinen Zweifel, dass die Wettbewerbsverzerrungen und die Auswirkungen auf den Handel sich in Grenzen halten würden, sodass die Gesamtbilanz positiv ausfallen würde. Auf diese Punkte wird daher im Folgenden nicht eingegangen.

(65)

Gegenstand der nachstehenden Würdigung ist daher die Frage, ob die angemeldete Beihilfe einen Anreizeffekt hat und erforderlich ist.

5.   Vereinbarkeitsprüfung

5.1    Die Beihilfe hat keinen Anreizeffekt und ist nicht erforderlich

(66)

Um mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar zu sein, muss eine Beihilfe gemäß EEAG (41) einen Anreizeffekt haben. Die Frage, ob die angemeldete Beihilfe als realer Anreiz für Investitionen erforderlich ist, die andernfalls unterbleiben würden, stellt einen entscheidenden Aspekt der Vereinbarkeitsprüfung dar. Es gilt zu prüfen, ob die Beihilfe erforderlich ist, um einen Anreizeffekt für die Investition zu erzeugen, d. h., ob die Beihilfe tatsächlich zu einer Änderung des Verhaltens des Empfängers beiträgt und bewirkt, dass das Niveau des Umweltschutzes angehoben wird (42).

(67)

Im Regelfall befindet die Überwachungsbehörde, dass kein Anreizeffekt vorliegt, wenn mit dem Projekt begonnen wurde, bevor der Empfänger einen Antrag auf Beihilfe gestellt hat (43). Da es im vorliegenden Fall um eine zusätzliche Beihilfe geht, mit der der Kostenanstieg eines laufenden Projekts abgedeckt werden soll, kann sich die Überwachungsbehörde nicht auf die Annahme stützen, dass bei den vor Beginn der Arbeiten eingereichten Beihilfeanträgen ein Anreizeffekt bestanden hat. Im Februar 2011 hatte Finnfjord mit dem Projekt im Umfang von 700 Mio. NOK auf der Grundlage der gewährten Beihilfe von 175 Mio. NOK begonnen.

(68)

Die Überwachungsbehörde schließt jedoch nicht den Anreizeffekt einer Beihilfe für ein bereits begonnenes Projekt aus, wenn durch die Beihilfegewährung zweifelsfrei die Fertigstellung von Projekten gesichert wird, die andernfalls nicht zum Abschluss gebracht würden, oder zu einem zusätzlichen Umweltschutz führen, der andernfalls nicht zum Tragen kommen würde (44). Bei der Würdigung des Anreizeffekts unter diesem Aspekt ist eingehend die kontrafaktische Fallkonstellation zu prüfen, d. h. die Frage, was das Unternehmen ohne die Beihilfe tun würde.

(69)

Das Unternehmen stellte das Projekt im Oktober 2012 fertig, ohne dass die Beihilfe ausgezahlt wurde. Anhand der vorgelegten Informationen und Belege ist die Überwachungsbehörde nicht der Auffassung, dass Finnfjord in der Zeit zwischen Februar 2011 und der Fertigstellung des Projekts im Oktober 2012 ernsthaft dessen Unterbrechung, eine Verringerung seines Umfangs oder seinen Abbruch in Erwägung gezogen hätte. In Bezug auf die Schlussfolgerungen der Vorstandssitzung vom 25. September 2012 hat es insbesondere den Anschein, das Unternehmen habe aufgrund der damit verbundenen übermäßig hohen Kosten nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, das Projekt als Ganzes oder teilweise zu unterbrechen oder zu verschieben bzw. seinen Umfang zu reduzieren. Im Protokoll der Vorstandssitzung vom 25. September 2012 ist festgehalten, dass Finnfjord ein zusätzliches Darlehen von SNN und eine zusätzliche Beihilfe von Enova und IN anstrebe und dass jede etwaige Beihilfe unmittelbar zur Verringerung des Betrags des Darlehens eingesetzt würde, um das sich Finnfjord bei SNN bemühen wolle.

(70)

Diese Feststellung wurde vom Unternehmen auch in seiner Stellungnahme zu der Entscheidung der Überwachungsbehörde über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens untermauert. Zwar verweist das Unternehmen auf seinen zusätzlichen Finanzbedarf von [80-95] Mio. NOK und scheint geltend zu machen, dass seine damalige Lage durchaus erkennen lasse, dass es einen Abbruch des Projekts in Erwägung gezogen habe. Dem stehen jedoch andere Erklärungen des Unternehmens entgegen, in denen vom „eigenen Willen“ (siehe Erwägungsgrund 42) die Rede ist, und vor allem die Tatsache, dass Finnfjord das Projekt zum Abschluss brachte, ohne dass die Beihilfe ausgezahlt wurde.

(71)

Wenn das Unternehmen der Auffassung war, dass es keine andere Wahl hatte als mit dem Projekt fortzufahren, dann hätte die Beihilfe keinen Anreiz dargestellt, weil das Unternehmen das Projekt ohnehin — mit oder ohne die Beihilfe — zum Abschluss gebracht hätte. Die kontrafaktische Fallkonstellation hätte demnach so ausgesehen, dass Finnfjord das Projekt auch ohne die Beihilfe ohne Verzögerung und ohne Reduzierung seines Umfangs fertiggestellt hätte.

(72)

Die Überwachungsbehörde ist von dem Argument, die Beihilfe sei der Auslöser für das Finanzpaket von [80-95] Mio. NOK und insbesondere für das SNN-Darlehen von [45-60] Mio. NOK erforderlich gewesen, nicht überzeugt. Auch wenn das SNN-Darlehen an die Bedingung geknüpft war, dass IN die Beihilfe von 16 Mio. NOK gewährt, wurden die Mittel (sowohl von SNN als auch von IN) ausgezahlt, ohne dass die Überwachungsbehörde zuvor die zusätzliche Beihilfe genehmigt hatte. Daraus ist ersichtlich, dass die Darlehen von der Beihilfegewährung getrennt zu betrachten sind. Ein Kapitalgeber, der die tatsächliche Auszahlung einer Beihilfe zur Vorbedingung für eine weitere Finanzierung macht, hätte vor der Vergabe eines weiteren Darlehens die Genehmigung durch die Überwachungsbehörde abgewartet, wenn davon die Existenz des Finanzpakets abhängt. Zudem lassen die der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen nicht darauf schließen, dass Finnfjord die Darlehen sofort zurückzahlen müsste, falls die Überwachungsbehörde die Beihilfe nicht genehmigen würde.

(73)

Damit eine Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist, muss sie erforderlich sein. Die Beihilfe darf weder die Kosten einer Tätigkeit subventionieren, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen (45). Allerdings könnten Beihilfen für zusätzliche Kosten, die aufgrund unvorhersehbarer externer Faktoren entstanden sind und nicht als Teil des üblichen Geschäftsrisikos der betreffenden Wirtschaftstätigkeit angesehen werden können, für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar befunden werden. (46)

(74)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass Finnfjord im Februar 2011, als es mit einem Kostenanstieg von 511,66 Mio. NOK auf 700 Mio. NOK konfrontiert war, beschlossen hat, ohne Beantragung weiterer Beihilfen mit dem Projekt fortzufahren. Bei den für diese Prüfung relevanten Kosten geht es somit um den Anstieg um [80-95] Mio. NOK von 700 Mio. NOK auf [etwa 800] Mio. NOK. Dieser Anstieg beträgt ca. […] %.

(75)

Ausgehend von den vorgelegten und in Erwägungsgrund 22 beschriebenen Informationen basiert der Kostenanstieg auf Anpassungen des vorhandenen Maschinenbestands, der drei existierenden Ofenanlagen und der Entrauchungskanäle sowie der Installationen im Maschinenhaus und anderen Gebäuden, auf längeren Produktionsausfällen als ursprünglich erwartet und auf dem späteren Abschluss der Arbeiten und Einbauten. Dies sind Kostensteigerungen, bei denen man erwarten kann, dass ein Unternehmen sie bei der Planung derartiger Projekte berücksichtigt, und die das übliche Geschäftsrisiko der betreffenden Wirtschaftstätigkeit ausmachen. Es lässt sich nicht sagen, dass sie durch externe Faktoren verursacht wurden, und sie sind auch nicht von ihrem Charakter her unvorhersehbar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von der Rechtssache Helguvík Aluminium Smelter  (47), auf die Finnfjord sich bezieht. In der genannten Rechtssache hatte der Beihilfeempfänger Schwierigkeiten, während der Finanzkrise von 2008 in Island Finanzmittel zu beschaffen, ein Umstand, der sich zu Recht als unvorhersehbarer externer Faktor bezeichnen lässt. Aus den dargelegten Gründen vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme Norwegens dazu dient, Finnfjord einen Ausgleich für das übliche Geschäftsrisiko des von ihm durchgeführten Projekts zu gewähren.

(76)

Die Überwachungsbehörde räumt ein, dass das Ergebnis ihrer Würdigung möglicherweise anders ausgefallen wäre, hätte Norwegen statt des Vorschlags, zwei Festbeträge (von Enova und danach von IN) auszuzahlen, eine Beihilfe zur Deckung eines bestimmten Anteils der beihilfefähigen Projektkosten gewährt. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn in beträchtlichem Umfang unvorhergesehene zusätzliche Kosten anfallen und es sich um ein innovatives Projekt handelt, dessen Kosten sich aus diesem Grunde von Natur aus nur schwer im Voraus abschätzen lassen. Auf den vorliegenden Sachverhalt trifft dies jedoch nicht zu.

(77)

Wie die Überwachungsbehörde betont, ist es Aufgabe Norwegens, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt sind (48). Die von Norwegen (und Finnfjord) vorgelegten Tatsachen und Argumente haben die Überwachungsbehörde nicht überzeugt, dass die angemeldete Beihilfe von IN einen Anreizeffekt hat oder dass sie erforderlich ist.

(78)

Daher ist die Überwachungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die von IN zugunsten von Finnfjord gewährte Beihilfe keinen Anreizeffekt aufweist und nicht erforderlich ist. Da die Beihilfe bereits aus diesem Grunde nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist, wird die Überwachungsbehörde weder die Angemessenheit noch die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe prüfen.

6.   Schlussfolgerung — die Beihilfe ist nicht vereinbar

(79)

Aufgrund der von Norwegen vorgelegten Informationen stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die vorgesehene Barzuwendung von IN an Finnfjord in Höhe von 16 Mio. NOK eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

(80)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass diese Beihilfe nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist. Folglich ist Norwegen nicht befugt, sie durchzuführen.

(81)

Die Überwachungsbehörde fordert Norwegen auf, unverzüglich eine Kopie dieser Entscheidung an Finnfjord zu übermitteln —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der Direktzuschuss von 16 Mio. NOK für Finnfjord, der am 26. Juni 2013 von Norwegen angemeldet wurde, ist nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar.

2.   Die Beihilfe darf daher nicht durchgeführt werden.

3.   Das förmliche Prüfverfahren ist damit abgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 8. April 2015.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Helga JÓNSDÓTTIR

Mitglied des Kollegiums


(*)  In dieser nicht vertraulichen Fassung der Entscheidung wurden Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, entfernt. Wurde eine Information entfernt, so ist dies mit […] gekennzeichnet. Wurden Zahlen ausgelassen, so ist gegebenenfalls eine Spanne angegeben, innerhalb derer sich die betreffende Zahl bewegt.

(1)  ABl. C 278 vom 22.9.2011, S. 6 und EWR-Beilage Nr. 51 vom 22.9.2011, S. 1.

(2)  Vorgangsnummern 676810, 676812, 676814-676816, 676819, 676822, 676823, 676825-676827, 676829 und 676832-676834.

(3)  Vorgangsnummer 677212.

(4)  Vorgangsnummern 680603-680605 und 680866-680868.

(5)  Vorgangsnummer 681073.

(6)  Vorgangsnummern 683806, 683807, 683809, 683810, 683813, 683814, 683817 und 683819.

(7)  Vorgangsnummer 686086.

(8)  Vorgangsnummer 700230.

(9)  ABl. C 108 vom 10.4.2014, S. 2 und EWR-Beilage Nr. 22 vom 10.4.2014, S. 19.

(10)  Schreiben von Finnfjord, undatiert, bei der Überwachungsbehörde erfasst am 16. April 2014 (Vorgangsnummer 705906).

(11)  Vorgangsnummer 708022.

(12)  Vorgangsnummer 710453.

(13)  Vorgangsnummern 723413-723421 und 723424.

(14)  Vorgangsnummer 725001.

(15)  Vorgangsnummern 726975-726980 und 726985.

(16)  Vorgangsnummer 726981.

(17)  Vorgangsnummer 729928.

(18)  LOV 2003-12-19-130 Lov om Innovasjon Norge.

(19)  Auf Norwegisch: Statsforetak. Enova wurde gemäß Gesetz Nr. 71 vom 30.8.1991 über Staatsunternehmen errichtet.

(20)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 125/06/KOL vom 3. Mai 2006 über den norwegischen Energiefonds (Norwegen) (ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 36) und EWR-Beilage Nr. 43 vom 17.7.2008, S. 1.

(21)  ABl. C 314 vom 27.10.2011, S. 4 und EWR-Beilage Nr. 58 vom 27.10.2011, S. 2.

(22)  Der Auswahlwettbewerb für Beihilfen im Rahmen der Energiefondsregelung wird in der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 248/11/COL, a. a. O., Erwägungsgründe 27-36 beschrieben.

(23)  Siehe Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 248/11/COL), a. a. O., Erwägungsgrund 37.

(24)  Abrufbar auf der Website von Finnfjord: http://www.finnfjord.no/weve_got_the_power.

(25)  Schreiben Norwegens vom 18. September 2013 (Vorgangsnummer 683806). Ursprünglicher Wortlaut: „Eventuelle tilskudd/lån fra Enova og Innovasjon Norge, vil gå til direkte reduksjon av omsøkte likviditetslån.

(26)  Hierzu IN: „Als Finnfjord […] eine Finanzierung in Höhe von [80-95] Mio. NOK beantragte, hatte [SNN] bereits ein Darlehen in derselben Höhe genehmigt, dessen Sicherheitsbedingungen jedoch für [IN] unannehmbar waren.“ IN-Schreiben an die Überwachungsbehörde vom 18. September 2013, S. 12.

(27)  Norwegian Inter Bank Offered Rate.

(28)  Diese Beihilfe wurde von der Überwachungsbehörde durch Entscheidung Nr. 304/13/COL genehmigt (ABl. C 330 vom 14.11.2013, S. 7 und EWR-Beilage Nr. 63 vom 14.11.2013, S. 5).

(29)  ABl. L 144 vom 10.6.2010, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 29 vom 10.6.2010, S. 1.

(30)  Entscheidung Nr. 344/09/COL, Helguvík Aluminium Smelter (ABl. C 294 vom 3.12.2009, S. 17 und EWR-Beilage Nr. 64, 3.12.2009, S. 10).

(31)  U. a. Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 503/08/COL, Test Centre Mongstad (ABl. C 297 vom 20.11.2008, S. 11 und EWR-Beilage Nr. 69, 20.11.2008, S. 2) und Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache Nr. 117/2007, Beseitigung von Altlasten auf dem Werksgelände der ehemaligen „Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH“ durch „57 Profi-Start GmbH“ (ABl. C 275 vom 16.11.2007, S. 2).

(32)  Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache E-6/98, Norwegen/EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 1999, S. 76, Rn. 59; Urteil Philip Morris/Kommission, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 11, wo es heißt: „Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden.“

(33)  Wie in der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 39/11/COL, a. a. O., beschrieben.

(34)  Verordnung (EG) der Kommission Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3), aufgenommen als Nummer 1j in Anhang XV des EWR-Abkommens.

Siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b lautet: „Diese Verordnung gilt weder für Einzelbeihilfen, die als Ad-hoc-Beihilfen gewährt werden, noch für Einzelbeihilfen auf der Grundlage einer Beihilferegelung, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte übersteigt: (…) (b) Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben“.

(35)  Artikel 7 Absatz 1 hat folgenden Wortlaut: „Bei der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 6 festgelegten Schwellenwerte für die Einzelanmeldung sowie der in Kapitel II festgelegten Beihilfehöchstintensitäten wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Förderung zulasten von lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder von Gemeinschaftsmitteln geht.“

(36)  Noch nicht im Amtsblatt oder in der EWR-Beilage veröffentlicht, aber auf der Website der Überwachungsbehörde abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/.

(37)  Randnummer 237 EEAG.

(38)  Randnummer 237 EEAG.

(39)  Randnummer 238 EEAG. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass sie dann, wenn sie nach Inkrafttreten der EEAG zu einer Entscheidung aufgefordert wird, die EAG auf Beihilfen anwenden wird, die auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen vergeben wurden. In dem vorliegenden Fall vertritt die Überwachungsbehörde jedoch die Auffassung, dass die angemeldete Beihilfe nicht auf der Grundlage einer von der Überwachungsbehörde genehmigten Beihilferegelung vergeben wurde.

(40)  In Randnummer 14 Nummer 2 EEAG wird „Energieeffizienz“ definiert als „eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird“.

(41)  Randnummer 139 und 44 EEAG. Siehe auch die Randnummern 171-173 EAG sowie die Randnummern 27-29 EAG.

(42)  Randnummer 44 EEAG. Siehe auch Randnummer 142 EAG.

(43)  Randnummer 45 EEAG. Siehe auch Randnummer 143 EAG.

(44)  Urteil Kronoply/Kommission, T-162/06, EU:T:2009:2, Rn. 85. Im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Kronoply/Kommission, C-117/09 P, EU:C:2010:370.

(45)  Randnummer 44 EEAG.

(46)  Urteil Kronoply/Kommission, T-162/06, Slg. EU:T:2009:2, Rn. 88.

(47)  A. a. O.

(48)  Urteil Europäische Kommission/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, C-106/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 147. Urteil Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-372/97, EU:C:2004:234, Rn. 81. Urteil Italien/Kommission, C-364/90, EU:C:1993:157, Rn. 20. Urteil, Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE/Kommission, T-68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34.


9.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/59


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 357/15/COL

vom 23. September 2015

über den Abschluss der förmlichen Prüfung der staatlichen Beihilfe zugunsten von Sandefjord Fotball AS (Norwegen) [2016/906]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (IM FOLGENDEN „ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf das Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens („Protokoll 3“), insbesondere auf Teil II Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

(1)

Nach dem Eingang von Beschwerden und infolge von Marktinformationen hat die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden am 31. Oktober 2013 (Dokument Nr. 686574) über eine mutmaßliche staatliche Beihilfe im Hinblick auf die Finanzierung des neuen Fußballstadions in Sandefjord unterrichtet. In demselben Schreiben bat die Überwachungsbehörde um Informationen über die mutmaßliche Beihilfe, die die norwegischen Behörden am 29. November 2013 (Dokumente Nr. 691773 und 691774) übermittelten.

(2)

Die Überwachungsbehörde bat die norwegischen Behörden am 16. Januar 2014 (Dokument Nr. 694963) um weitere Auskünfte, die von diesen am 14. Februar 2014 übermittelt wurden (Dokument Nr. 699518).

(3)

Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen beschloss die Überwachungsbehörde, die Entscheidung Nr. 444/14/COL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine Beihilfe zugunsten von Sandefjord Fotball AS am 22. Oktober 2014 anzunehmen und bat Norwegen um Stellungnahme. Die Entscheidung wurde am 15. Januar 2015 im Amtsblatt veröffentlicht. Dabei wurden Dritte aufgefordert, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung Stellung zu nehmen.

(4)

Norwegen erhielt eine Verlängerungsfrist für die Stellungnahme bis zum 23. Dezember 2014 und übermittelte diese zu diesem Zeitpunkt (Dokumente Nrn. 733899-733901). Bei der Überwachungsbehörde gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

2.   Der Begünstigte — Sandefjord Fotball AS

(5)

Beim Sandefjord Fotball Club handelt es sich um einen Verein, der 1998 auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den beiden größten Fußballvereinen im Raum Sandefjord, nämlich Sandefjord Ballklubb und IL Runar, gegründet wurde. Ziel der Zusammenarbeit war die Schaffung eines professionellen Fußballteams in Sandefjord, das bis in die norwegische Oberliga aufsteigen könnte.

(6)

Sandefjord Fotball AS, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat ein Profiteam („Elite-Team“) (1). Die Zusammenarbeit zwischen dem Sandefjord Fotball Club und der Sandefjord Fotball AS gründet sich auf die Anforderungen des Norwegischen Fußballbundes. Der Verein hat zudem eine Amateurteam und eine Junior-Fußballmannschaft. Er organisiert auch Fußball-Sommerschulen und richtet regionale Fußball-Wettbewerbe für junge Amateurspieler aus.

3.   Beschreibung der Maßnahme

3.1.    Hintergrund

(7)

Bis 2007 nutzte das Sandefjord Fotball Elite-Team das städtische Stadion in Bugårdsparken zum Training und für Spiele. Dieses Stadion genügte jedoch nicht den Vorschriften des Norwegischen Fußballbundes für Vereine in der Oberliga. Eine Sanierung des derzeitigen Stadions wurde auf ca. 40 Mio. NOK veranschlagt, die die Kommune Sandefjord nicht investieren wollte.

3.2.    Der Bau des neuen Stadions

(8)

2005 diskutierten die Kommune Sandefjord und der Sandefjord Fotball AS über die mögliche Errichtung eines neuen Stadions. Die Kommune erklärte sich bereit, die erforderlichen Grundstücke zur Verfügung zu stellen, und Sandefjord Fotball AS wollte das Stadion finanzieren und betreiben.

(9)

Die Kommune erwarb mehrere Parzellen im Viertel Pindsle für einen Gesamtpreis von rund 3,7 Mio. NOK. Zu dem Zeitpunkt war das Grundstück als landwirtschaftliche Nutzfläche zugelassen. Der Beschluss der Kommune vom 6. September 2005 zum Erwerb des Grundstücks sah eine Änderung der Genehmigung zu gewerblichen Zwecken und den Bau eines Stadions vor. In dem neuen Flächennutzungsplan wurde das Grundstück in zwei Teile aufgeteilt: Parzelle 152/96 wurde für eine gemischte Nutzung als Stadion und zu gewerblichen Zwecken und Parzelle 152/97 für gewerbliche Zwecke ausgewiesen. Mittels einer Vereinbarung vom 28. November 2006 wurden beide Parzellen sodann zwei hundertprozentigen Tochtergesellschaften von Sandefjord Fotball AS übertragen: Parzelle 152/96 ging an Sandefjord Fotball Stadion AS und Parzelle 152/97 an Sandefjord Fotball Næring AS.

(10)

Der Vereinbarung zufolge war Sandefjord Fotball AS für die Organisation der erforderlichen Finanzierung zum Stadionbau verantwortlich. Die Baukosten für das Projekt wurden auf 110 Mio. NOK veranschlagt. Sandefjord Fotball AS sollte 70 Mio. NOK aus seinen eigenen Mitteln und von Drittinvestoren, dem Verkauf von Namensrechten usw. beitragen und ein Darlehen für die restlichen 40 Mio. NOK aufnehmen. Der Beitrag der Sandefjord Fotball AS sollte zum Teil aus dem Verkauf des für gewerbliche Zwecke ausgewiesenen Grundstücks (Parzelle 152/97) an die Pindsle Property AS erfolgen.

(11)

Neben dem Bau des Stadions enthielt die Vereinbarung eine Reihe weiterer Verpflichtungen. So verpflichtete sich Sandefjord Fotball AS insbesondere zur Durchführung von Straßenbauarbeiten auf dem Stadiongelände und zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabe des alten Stadions, einschließlich der Reparaturen.

(12)

Kurz nach der Unterzeichnung der Vereinbarung wurden die Anteile an der Sandefjord Fotball Næring AS, die Eigentümerin der Parzelle 152/97 war, von der Pindsle Property AS für 40 Mio. NOK erworben. Vor dem Verkauf wurde keine Unternehmensbewertung vorgenommen.

(13)

Das neue Stadion wurde im Juli 2007 zu Baukosten von insgesamt 110 Mio. NOK fertiggestellt (2). Neben dem Fußballplatz und den Tribünen umfasst es eine Reihe anderer Einrichtungen, wie eine Leichtathletikbahn, ein Fitnesscenter und Sitzungssäle. Diese Infrastrukturen werden kostenlos an andere Organisationen (vor allem Amateursportvereine) vermietet.

3.3.    Späterer Verkauf des Stadions

(14)

2009 geriet Sandefjord Fotball AS in finanzielle Schwierigkeiten. Der Verein beschloss, Mittel durch den Verkauf der Sandefjord Fotball Stadion AS (der Eigentümerin des Stadions und der an Parzelle 152/96 grenzenden Grundstücke) an die Pindsle Property AS beizutreiben. Dieses Mal war nach norwegischem Recht eine Bewertung durch einen Dritten vorgeschrieben, da mehrere Privatpersonen Führungspositionen sowohl im Unternehmen als auch in der Pindsle Property AS innehatten und Beteiligungen daran hielten.

(15)

Das Sachverständigengutachten vom 6. April 2009 bewertete die Sandefjord Fotball Stadion AS auf 14 Mio. NOK bis 16 Mio. NOK. Das Unternehmen wurde am 9. Juni 2009 zu einem Preis von 15 Mio. NOK veräußert.

4.   Eröffnungsbeschluss

(16)

Am 22. Oktober 2014 nahm die Überwachungsbehörde ihre Entscheidung Nr. 444/14/COL zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine Beihilfe zugunsten der Sandefjord Fotball AS an.

(17)

In ihrer Entscheidung kam die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Schluss, dass die Übertragung von Grundstücken auf die Sandefjord Fotball AS eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt. Insbesondere vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Übertragung sowohl für Parzelle 152/96 (ausgewiesen für eine gemischte Nutzung als Stadion und zu gewerblichen Zwecken) als auch für Parzelle 152/97 (ausgewiesen für eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken) unter dem Marktwert erfolgte.

(18)

Da Norwegen keine Argumente für die Beurteilung der Vereinbarkeit vorgetragen hat, zweifelt die Überwachungsbehörde daran, ob die Maßnahme als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden kann.

5.   Stellungnahme der norwegischen Behörden

(19)

Norwegen übermittelte seine Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 (Dok. Nr. 733899-733901).

5.1.    Das Vorhaben enthält keine staatliche Beihilfe

(20)

In seiner Stellungnahme verweist Norwegen darauf, dass die Grundstücksübertragung von der Kommune Sandefjord auf die Sandefjord Fotball AS keine staatliche Beihilfe umfasse, da dem mutmaßlichen Begünstigten kein Vorteil erwachsen sei.

(21)

Norwegen macht insbesondere geltend, dass der Marktwert des in Rede stehenden Grundstücks zum Zeitpunkt des Geschäfts negativ war. Norwegen hat diesbezüglich ein Sachverständigengutachten vom 5. Februar 2014 beigebracht. Hauptgrund für den angeblich negativen Wert des Grundstücks sei gewesen, dass die Sandefjord Fotball AS (durch die Bedingungen für die Grundstücksübertragung sowie im Rahmen der Bebauungsregeln) zum Bau eines Fußballstadions verpflichtet gewesen sei und die Kosten des Stadionbaus den Grundstückswert überschritten hätten.

(22)

Nach Angaben Norwegens könnte die Verpflichtung zum Bau eines Stadions durchaus als eine „besondere Verpflichtung“ im Sinne von Ziffer 2.2 Buchstabe c des Teils V der Leitlinien der Überwachungsbehörde über Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (im Folgenden „Leitlinien“) geltend gemacht werden (3).

5.2.    Alle Beihilfebeträge wären sehr begrenzt

(23)

Was die Höhe der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe betrifft, so macht Norwegen geltend, dass für den Fall, dass die Überwachungsbehörde zu dem Schluss kommen sollte, dass das in Rede stehende Grundstück einen positiven Marktwert hatte, dieser Wert sehr begrenzt wäre.

(24)

Norwegen zufolge genießen landwirtschaftliche Flächen in Norwegen einen besonderen Schutz. Ihr Verkauf und/oder eine Änderung der Verwendung für andere Zwecke unterliegen strengen Kontrollen durch die regionalen landwirtschaftlichen Gremien. Im Fall des in Rede stehenden Grundstücks akzeptierte der zuständige landwirtschaftliche Ausschuss lediglich den Vorschlag für den Bau eines Stadions, der sich auf ein Ziel im Allgemeininteresse stützte. Für einen Projektträger wäre es nicht möglich gewesen, das Grundstück zur rein geschäftlichen Nutzung zu erwerben. Daher kann der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht auf die Grundstücksübertragung angewandt werden. Norwegen ist jedoch der Auffassung, dass sich eine jegliche Marktbewertung auf den Preis für landwirtschaftliche Flächen stützen sollte, die die einzige realistische alternative Nutzung gewesen wären.

(25)

Alternativ dazu macht Norwegen geltend, dass Pindsle Property AS, d. h. das Unternehmen, das Sandefjord Fotball Næring AS für 40 Mio. NOK erworben hat, einen über dem Marktpreis liegenden Preis für das für die gewerbliche Nutzung deklarierte Grundstück (Parzelle 152/97) gezahlt hat. Diesbezüglich verweist Norwegen auf den Bewertungsbericht (Anhang 11 von Dok. Nr. 699518), in dem man zu dem Schluss kam, dass Parzelle 152/97 einen Marktwert von rund 15 Mio. NOK habe (4). Die Bewertung stützt sich auf den durchschnittlichen Preis für gewerbliche Zwecke vorgesehene Grundstücke im Viertel Pindsle zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses.

(26)

Ferner vertritt Norwegen die Auffassung, dass bei der Berechnung des Beihilfebetrags auf jeden Fall Abschläge vorgenommen werden müssen. Diese resultierten aus bestimmten Verpflichtungen von Sandefjord Fotball AS zugunsten der Kommune, die Gegenstand der Vereinbarung vom 28. November 2006 waren: i) 2,6 Mio. NOK für die Renovierung des alten Stadions; ii) 400 000 NOK für den Ersatz des Flutlichts im alten Stadion; iii) 1,5 Mio. NOK für den Bau eines öffentlichen Gehwegs und iv) 5 Mio. NOK für die Anlage eines Kreisverkehrs und eines Fußgängerübergangs. Insgesamt musste die Fotball Sandefjord AS also Kosten in Höhe von 9,5 Mio. NOK (damalige Schätzung) für Dienstleistungen an die Kommune übernehmen (5).

5.3.    Eine mögliche staatliche Beihilfe sollte als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden

(27)

Norwegen argumentiert dahingehend, dass für den Fall, dass die Überwachungsbehörde Elemente staatlicher Beihilfen in dem in Rede stehenden Geschäft feststellen sollte, solche Beihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar erklärt werden sollten.

(28)

Norwegen betont, dass die Förderung des Sports, einschließlich des Baus von Sportinfrastrukturen, ein Ziel von gemeinsamem Interesse sei. Auch macht Norwegen geltend, dass eine staatliche Beihilfe erforderlich und im vorliegenden Fall ein geeignetes Instrument sei.

(29)

Insbesondere vertritt Norwegen den Standpunkt, dass in Sandefjord ein neues Stadion benötigt wurde. Norwegen verweist auf die hohe Inanspruchnahme des bestehenden städtischen Stadions, das zum damaligen Zeitpunkt von Sandefjord Fotball und anderen Teams genutzt wurde. Auch sei ein moderneres Stadion erforderlich geworden, um den Lizenzbedingungen des Norwegischen Fußballbundes zu genügen und es dem Sandefjord Fotball Elite-Team — das bis dahin eine vorübergehende Ausnahme hatte — zu ermöglichen, weiterhin in der norwegischen Oberliga zu spielen.

(30)

Die Kommune Sandefjord prüfte die Möglichkeit einer Modernisierung des vorhandenen Stadions, was jedoch den Mangel an Kapazitäten nicht beseitigt hätte. Demgegenüber würde der Bau eines neuen Stadions sowohl das Kapazitäts- als auch das Lizenzproblem lösen und zudem einen Fußballveranstaltungsort in der Provinz Vestfold schaffen. Wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist, wird das neue Stadion von einer Vielzahl von Vereinen genutzt. Darüber hinaus wurde das alte städtische Stadion renoviert (finanziert von Sandefjord Fotball AS) und wird heutzutage voll von örtlichen Sportvereinen (Leichtathletik und Fußball), Schulen und der breiten Öffentlichkeit genutzt. Dies zeige wiederum, dass ein neues Stadion in Sandefjord benötigt wurde und jede staatliche Unterstützung angemessen gewesen sei. Zudem hätte die Modernisierung des vorhandenen Stadions eine Investition von rund 40 Mio. NOK seitens der Stadt erforderlich gemacht ohne eine Chance auf die Mobilisierung privater Mittel.

(31)

Die norwegischen Behörden argumentieren ferner, dass die Beihilfe verhältnismäßig wäre. Sie verweisen zunächst auf die Tatsache, dass die Investitionskosten für das neue Stadion von der Sandefjord Fotball AS finanziert wurden, die den höchstmöglichen Betrag an Baukosten aus Eigenmitteln und Bankdarlehen gestellt hat. Durch diesen Eigenbeitrag konnte der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.

(32)

Norwegen verwies zudem auf die nichtwirtschaftlichen Gesellschafts- und Amateursporttätigkeiten, die durch den Stadionbau ermöglicht wurden. Das vorhandene städtische Stadion steht jetzt in vollem Umfang dem Amateursport zur Verfügung. Darüber hinaus werden eine Reihe von Amateursport- und Gesellschaftstätigkeiten, einschließlich schulischer Veranstaltungen, regelmäßig im neuen Stadion durchgeführt.

(33)

Zur Unterlegung dieses Punktes hat Norwegen folgende Übersicht über die geschätzte jährliche Belegung des Stadions durch verschiedene Nutzer für den Zeitraum 2007 bis 2014 beigebracht:

Verein

Tätigkeiten

Stunden pro Jahr

Zahlung

Sandefjord Fotball Elite-Team

20 Spiele (April-Oktober/November) 100 Std.

Ausbildung April-Oktober/November 2 Std. × 5 × 16 = 160 Std. (6)

260

Ja

Sandefjord Fotball Junior- und Nachwuchsteams

Training und Spiele Mai-September

60

Ja

Partner-Klubs

Training und Spiele Mai-September

30

Nein

Partner-Klubs

Räumlichkeiten für Kurse und Konferenzen, Feierlichkeiten, Trainer- und Managerforen, Vorträge

30

Nein

Sandar IL (Sportklub)

Endspiele für die Alterskategorien 14-19 Jahre beim Sandar-Cup, einschließlich der Eröffnungszeremonie (und Nutzung der Umkleideräume)

25

Nein

Vestfold Fotballkrets (regionaler Fußballbund)

Teamtreffen für Teams aus Sandefjord und der übrigen Provinz für die Altersgruppe 14 bis 16 Jahren, einschließlich Training und Spiele, Trainerkurse und -Ausbildung

30

Nein

Sandefjord Fotball Bredde (Kinder- und Jugendsport), Amateurveranstaltungen

Die Klubverwaltung nutzt die Räumlichkeiten für Schulungen und Konferenzen. Fußballtrainings in den Sommer-, Herbst- und Osterferien für die Alterskategorie von 6 bis 12 Jahren auf dem Fußballfeld. Amateurveranstaltungen für Unternehmenssport

90

Nein

(34)

Darüber hinaus nutzen nahe gelegene Schulen und mehrere Athletik-Klubs die Leichtathletikbahn an Wochentagen. Im Stadion werden auch Schulsporttage veranstaltet.

(35)

Die nichtgewerbliche Nutzung des Stadions macht also mehr als 50 % aus. Eine weitere gewerbliche Nutzung scheitert hauptsächlich an der Widerstandfähigkeit des Naturrasens (7). Die Profimannschaft hat einen bevorzugten Zugang zum Stadion durch die Reservierung des Fußballplatzes für Heimspiele und durch den bevorzugten Zugang zum Fußballfeld zu Trainingszwecken. Die Innenräume (z. B. Umkleideräume und Büros) können von jedem Verein ganzjährig genutzt werden.

(36)

Wie der vorstehenden Tabelle zu entnehmen ist, zahlen die meisten nicht-professionellen Nutzer des Stadions keine Pacht. Im Gegensatz dazu zahlt das Elite-Team, d. h. die Profimannschaft, eine jährliche Pacht von 3 Mio. NOK zuzüglich 20 % der Ticket-Verkäufe für die Nutzung des Stadions. Nach norwegischer Auffassung entspricht dieser Betrag der marktüblichen Pacht: vergleichbare Teams zahlen eine Stundenpacht von 2 000 bis 5 000 NOK, was insgesamt zu einer niedrigeren Pacht als 3 Mio. NOK jährlich führt. Norwegen ist daher der Auffassung, dass das Sandefjord Fotball Elite-Team keinerlei Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern aus der Pachtzahlung für die Nutzung des Stadions hat.

(37)

Darüber hinaus weist Norwegen darauf hin, dass etwaige Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb aufgrund des lokalen Charakters des Klubs sehr begrenzt wären. Eintrittskarten für Heimspiele werden im Allgemeinen nur vor Ort und an Fans norwegischer Besuchervereine verkauft. Die Einnahmen aus Kiosk-Verkäufen während der Spiele liegen zwischen 600 000 NOK und 1 Mio. NOK jährlich. Der Verkauf von Markenartikel ist zumeist auf die Anhänger in der Provinz Vestfold beschränkt. Die Vereine konkurrieren nicht um diese Artikel. Der Arena-Name wurde an Komplett.no. verkauft, einem Elektronik-Web-Shop in Sandefjord. In der Arena betreiben nur lokale Unternehmen Werbung.

(38)

Selbst im Hinblick auf den Markt für den Transfer von Spielern sind die Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb begrenzt. Sandefjord Fotball AS ist auf dem Markt des Transfers von Spielern kaum aktiv und verhandelt lediglich mit anderen norwegischen Vereinen. Im Zeitraum 2011 bis 2013 führt der Transfer von Spielern lediglich zu Einnahmen von 1,35 Mio. NOK und Kosten in Höhe von 860 000 NOK.

(39)

Was die Fernsehübertragungsrechte angeht, so verweist Norwegen darauf, dass diese Rechte zentral vom Norwegischen Fußballbund verwaltet werden. Der Einnahmenanteil eines Vereins hängt von seiner Klassifizierung in den beiden norwegischen Oberligen ab. Da außerhalb Norwegens kein echtes Interesse am norwegischen Liga-Fußball besteht, zeitigen diese Fernsehrechte keine tatsächlichen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb.

II.   WÜRDIGUNG

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(40)

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen lautet: „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(41)

Dies beinhaltet, dass eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen zusammen erfüllt sind: Die Maßnahme wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert, verschafft einem Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil und ist geeignet, den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

1.1.    Staatliche Mittel

(42)

Damit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, muss die Maßnahme vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein. Der Begriff Staat steht dabei nicht allein für die Zentralregierung, sondern schließt sämtliche Ebenen der staatlichen Verwaltung (einschließlich der Gemeinden) sowie öffentliche Unternehmen ein (8).

(43)

Das in Rede stehende Grundstück wurde von der Kommune Sandefjord erworben und sodann zwei Tochtergesellschaften von Sandefjord Fotball AS übertragen. Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die Übertragung des Grundstücks staatliche Mittel beinhaltet.

1.2.    Unternehmen

(44)

Der ständigen Rechtsprechung zufolge umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (9). Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (10).

(45)

Sandefjord Fotball AS ist ein als Privatunternehmen organisierter Profifußballverein. Er ist auf verschiedenen Märkten tätig, darunter auch auf dem Markt für den Transfer von Fußballspielern sowie auf dem Markt für den Verkauf von Tickets, Fernsehrechten, Klub-Artikeln und für Sponsoring.

(46)

In ihrer Entscheidung kam die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass Sandefjord Fotball AS ein Unternehmen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens ist.

1.3.    Wirtschaftlicher Vorteil

(47)

Eine Grundstücksübertragung auf ein Unternehmen kann einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, insbesondere wenn sie zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis erfolgt.

(48)

Eine Übertragung von staatlichen Mitteln stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie unter normalen Marktbedingungen erfolgt, so dass sie einem Unternehmen keinen Vorteil verschafft (11). Dies ist der so genannte Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers.

1.3.1.   Übertragung von Parzelle 152/96

(49)

Zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Sandefjord Fotball AS war Parzelle 152/96 für die Errichtung eines Fußballstadions und zu gewerblichen Zwecken vorgesehen. Jeglicher Bau auf der Parzelle muss folglich ein Stadion umfassen, um die Baugenehmigung zu erhalten. Da die Kosten für den Bau des Stadions jeglichen potenziellen Wert des Grundstücks überstiegen, argumentiert Norwegen dahingehend, dass der Marktpreis der Parzelle 152/96 gleich Null, wenn nicht sogar negativ sei.

(50)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Bebauungsverpflichtungen den Marktpreis für Grundstücke beeinflussen können. Die Verpflichtung zum Bau eines Fußballstadions kann den Marktpreis jedoch nicht auf Null senken, insbesondere nicht im Fall eines Geschäfts, das auf die Unterstützung eines Fußballvereins beim Bau eines neuen Stadions abzielt (12).

(51)

Darüber hinaus verweist die Überwachungsbehörde auf Ziffer 2.2 Biuchstabe d der Leitlinien, in denen es heißt, dass grundsätzlich „der Marktwert für mindestens drei Jahre nach dem Kauf nicht unter den Herstellungskosten (13) angesetzt werden kann, es sei denn, der unabhängige Sachverständige stellt speziell einen Rückgang der Marktpreise für Bauten oder Grundstücke auf dem relevanten Markt fest.“ In dem in Rede stehenden Fall erwarb die Kommune Sandefjord für 3,7 Mio. NOK das Grundstück, das später in die Parzellen 152/96 und 152/97 aufgeteilt wurde. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Grundstücksübertragung auf die Sandefjord Fotball AS zu einem Preis erfolgte, der unter den Anschaffungskosten der Kommune lag.

(52)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Übertragung der Parzelle 152/96 Sandefjord Fotball AS einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat.

1.3.2.   Übertragung von Parzelle 152/97

(53)

Parzelle 152/87 war zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Sandefjord Fotball AS für gewerbliche Zwecke ausgewiesen. Norwegen argumentiert dahingehend, dass die Übertragung der Parzelle 152/97 im Rahmen des Vertrags vom 28. November 2006 gewürdigt werden sollte, dem zufolge der Fußballverein insbesondere zum Bau des Stadions im Gegenzug zur Grundstücksübertragung verpflichtet wird. Da die veranschlagten Kosten für den Bau des Stadions den Wert des Grundstücks überstiegen, könne die Grundstücksübertragung nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen.

(54)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Parzelle 152/97 für gewerbliche Zwecke ausgewiesen ist. Den Bebauungsplänen zufolge besteht somit keine Verpflichtung zum Bau eines Stadions auf diesem Grundstück. Auch lag ihrem früheren Bebauungszweck zufolge zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Sandefjord Fotball AS keine verbindliche Beschränkung auf die Nutzung als landwirtschaftliche Fläche vor. Lediglich der Vertrag vom 28. November 2006 verpflichtet die Sandefjord Fotball AS zur Organisation und Finanzierung des Baus eines neuen Stadions. Der Vertrag ist das einzige Rechtsinstrument, das vorsieht, dass Parzelle 152/97 zwecks Finanzierung eines Teils der Bauarbeiten verkauft werden soll.

(55)

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber derartige Bedingungen für den Bau oder die Finanzierung eines Stadions nicht vorgeschrieben hätte. Die Überwachungsbehörde kann folglich das Argument nicht akzeptieren, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Übertragung von Parzelle 152/97 auf die Sandefjord Fotball AS und der Bau des Stadions bei der Würdigung der Frage, ob ein wirtschaftlicher Vorteil geschaffen wurde, berücksichtigt werden sollte.

(56)

Auch weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass kurz nach der Übertragung Sandefjord Fotball AS die Anteile an der Sandefjord Fotball Næring AS, d. h. der Eigentümerin von Parzelle 152/97, an die Pindsle Property AS für 40 Mio. NOK veräußert hat. Dieser Verkauf zeigt, dass das in Rede stehende Grundstück einen wirtschaftlichen Wert hatte.

(57)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Übertragung von Parzelle 152/97 Sandefjord Fotball AS einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat.

1.4.    Selektivität

(58)

Die mutmaßliche staatliche Beihilfe ergibt sich aus einem Geschäft zwischen der Kommune Sandefjord und Sandefjord Fotball AS. Sie stellt insofern eine selektive Maßnahme im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens dar, als sie nur ein bestimmtes Unternehmen betrifft.

1.5.    Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Vertragspartnern

(59)

Nach der Rechtsprechung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des Wettbewerbs ist die Aufsichtsbehörde, „nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur nachzuweisen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen“ (14).

(60)

Die alleinige Tatsache, dass eine Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb des EWR stärkt, reicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Maßnahme zur Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens geeignet ist (15).

(61)

2006 spielte das Sandefjord Fotball Elite-Team in der obersten norwegischen Liga mit der Möglichkeit, sich für die Europameisterschaften zu qualifizieren. Außerdem üben die Profifußballvereine wirtschaftliche Tätigkeiten auf mehreren Märkten aus, bei denen es nicht um Fußballwettbewerbe, sondern vielmehr um Transfers von Profispielern, Werbung, Sponsoring und Merchandising oder Medienrechte geht. Beihilfen für Profifußballvereine stärken so möglicherweise ihre Stellung auf jedem dieser Märkte, von denen die meisten mehrere EWR-Länder abdecken können. Was den Markt für Spielertransfers betrifft, so war Sandefjord Fotball AS damals — und ist es bis heute — auf dem Transfermarkt tätig und rekrutiert potenziell Spieler aus anderen EWR-Ländern.

(62)

Die Überwachungsbehörde gelangt folglich zu dem Schluss, dass die Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen.

1.6.    Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe

(63)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

1.7.    Beihilfebetrag

(64)

In Bezug auf Parzelle 152/96 erkennt die Aufsichtsbehörde an, dass die Bebauungsverpflichtung, einschließlich des Baus eines Stadions, den Marktwert des Grundstücks mindert (16). Wie jedoch oben in Randnummer 50 erläutert, kann ein Marktpreis gleich Null im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt werden. Auf der Grundlage von Abschnitt 2.2 Buchstabe d der Leitlinien der Überwachungsbehörde über Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken hätte die Kommune Sandefjord das Grundstück mindestens zu einem Preis verkaufen sollen, der die Anschaffungskosten abdeckt. Auf dieser Grundlage ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass der Beihilfebetrag für dieses Grundstück mit 1,9 Mio. NOK zu veranschlagen ist (17).

(65)

In Bezug auf Parzelle 152/97 weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass Sandefjord Fotball AS die Anteile an der Sandefjord Fotball Næring AS, d. h. der Eigentümerin von Parzelle 152/97, an die Pindsle Property AS für 40 Mio. NOK veräußert hat. Die Pindsle Property AS ist ein privates Unternehmen und war zum Zeitpunkt des Geschäfts nicht Teil derselben Gruppe wie Sandefjord Fotball AS. Der Verkauf fand folglich zwischen zwei unabhängigen Unternehmen statt (18). Die Überwachungsbehörde hat keine überzeugenden Beweise dafür, dass das Geschäft nicht zum Marktpreis erfolgte. Dementsprechend ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass dieser Betrag die bestmögliche Wertangabe des Marktwerts für Parzelle 152/97 ist.

(66)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass sich der Gesamtmarktwert des Sandefjord Fotball AS übertragenen Grundstücks zum Zeitpunkt des Geschäfts auf 41,9 Mio. NOK belief. Im Rahmen der Vereinbarung vom 28. November 2006 übernahm Sandefjord Fotball AS zudem verschiedene Verpflichtungen zur Durchführung von Arbeiten im Namen der Kommune Sandefjord. Wie in Randnummer 26 ausgeführt, beliefen sich die geschätzten Gesamtkosten dieser Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung auf 9,5 Mio. NOK. Norwegen zufolge wären diese Arbeiten bei Nichtvorliegen der Vereinbarung von der Kommune ausgeführt worden. Folglich erkennt die Überwachungsbehörde zwar an, dass ihre Gesamtkosten — wie zum Zeitpunkt der Vereinbarung vorgesehen — vom Beihilfebetrag abgezogen werden sollten.

(67)

Die Überwachungsbehörde kommt folglich zu dem Schluss, dass sich die Gesamtbeihilfe an Sandefjord Fotball AS auf 32,4 Mio. NOK belief.

2.   Verfahrensvorschriften

(68)

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Teils I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen „wird die EFTA-Überwachungsbehörde von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (…). Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat“.

(69)

Die Übertragung des in Rede stehenden Grundstücks war nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung bei der Überwachungsbehörde. Die Überwachungsbehörde stellt daher fest, dass die norwegischen Behörden ihren Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 3 in Teil I des Protokolls 3 nicht nachgekommen sind.

3.   Vereinbarkeit

(70)

Gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens als vereinbar betrachtet werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(71)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass sie noch keine Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Bau von Sportinfrastrukturen erlassen hat. Die in Rede stehende Maßnahme wird daher direkt auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens gewürdigt.

(72)

Im Einklang mit der Praxis zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung stützt sich die Würdigung der Überwachungsbehörde auf folgende Schritte:

Hat die Beihilfemaßnahme ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse?

Ist das Beihilfeinstrument gut geeignet, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen, d. h. das Marktversagen zu beheben oder ein anderes Ziel zu verfolgen? In diesem Zusammenhang ist insbesondere Folgendes zu klären:

Ist die Beihilfe ein geeignetes Mittel?

Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen?

Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h. könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden?

Sind die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß begrenzt, so dass die positiven Folgen die negativen insgesamt überwiegen?

(73)

Auf diese Fragen wird in den folgenden Abschnitten eingegangen.

3.1.    Ziel von gemeinsamem Interesse

(74)

Die Überwachungsbehörde stellt zunächst fest, dass die Förderung des Sports im EWR-Abkommen nicht direkt als Ziel von gemeinsamem Interesse erwähnt ist. Die Sportförderung kann jedoch als Teil der Förderung von Bildung, Ausbildung und Jugend sowie als sozialpolitisches Ziel angesehen werden. Eine engere Zusammenarbeit in diesen Bereichen wird als Ziel des EWR betrachtet, so wie dies vor allem in den Artikeln 1 und 78 des EWR-Abkommens festgeschrieben ist. Die Modalitäten für diese engere Zusammenarbeit sind in Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten präzisiert. Artikel 4 dieses Protokolls trägt die Überschrift „Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“ und sieht beispielsweise die Beteiligung der Vertragsparteien am Europäischen Jahr der Erziehung durch Sport 2004 vor. Dies zeige die enge Verbindung zwischen der Sportförderung und den im EWR-Abkommen festgelegten Zielen.

(75)

Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ansatz der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“). In der Europäischen Union ist die Förderung des Sports ausdrücklich in Artikel 165 AEUV erwähnt, der durch den Vertrag von Lissabon eingeführt wurde. Aber auch vor dem Lissabon-Vertrag erkannte die Kommission die spezifische Rolle des auf ehrenamtlichen Strukturen basierenden Sports für Gesundheit, Erziehung, soziale Eingliederung und Kultur in der europäischen Gesellschaft an. Seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags wurde auch die Förderung des Sports als Beitrag zu den umfassenden Zielen der Strategie Europa 2020 anerkannt, indem Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität vor allem durch Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung im und durch den Sport, allgemeine und berufliche Bildung, verbessert werden.

(76)

In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Jugendförderung durch Sport ein Ziel von gemeinsamem Interesse sei. Die Überwachungsbehörde stellt zudem fest, dass die Finanzierung von Sportinfrastrukturen ebenfalls unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen könnte, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies zeige weiterhin, dass die Förderung des Sports, einschließlich des Baus von Sportinfrastrukturen, ein Ziel von gemeinsamem Interesse sei.

3.2.    Geeignetes Instrument

(77)

Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Beihilfe zur Erreichung des genannten Zieles von gemeinsamem Interesse wirksam ist, muss die Überwachungsbehörde zunächst das anzugehende Problem erkennen und genau abgrenzen. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie eine wesentliche Verbesserung herbeiführen, die der Markt allein nicht bewirken kann. Darüber hinaus muss die vorgeschlagene Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument sein, um das definierte Ziel von gemeinsamem Interesse angehen zu können.

(78)

Bei der Bereitstellung von Fußballstadien in Norwegen besteht ein anerkanntes Marktversagen in Form kommerzieller Investitionen in Stadien, die strukturell defizitär sind, da ihre Einnahmen zur Deckung der Investitionskosten nicht ausreichen (19).

(79)

Norwegen hat zudem einen echten Bedarf an einem neuen Fußballstadion in Sandefjord nachgewiesen. Dieser Bedarf ergibt sich aus den Kapazitätsproblemen beim derzeitigen städtischen Stadion zum Zeitpunkt der Maßnahme und der Tatsache, dass das alte Stadion den Lizenzbedingungen des Norwegischen Fußballbundes nicht mehr genügte. Schließlich war eine staatliche Beihilfe in Anbetracht des unrentablen Charakters der Stadioninfrastruktur erforderlich, um Investitionen anzuregen.

(80)

Vor diesem Hintergrund kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe ein geeignetes Instrument war.

3.3.    Anreizeffekt

(81)

Die Überwachungsbehörde kann eine staatliche Beihilfe lediglich dann als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklären, wenn sie einen Anreizeffekt hat. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten dahingehend zu ändern, dass er das definierte Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt und dieses veränderte Verhalten ohne die Beihilfe nicht stattfinden würde.

(82)

Die Überwachungsbehörde stellt zunächst fest, dass der Stadionbau vor der Übertragung des in Rede stehenden Grundstücks nicht begonnen hat.

(83)

Auch geht aus den von Norwegen vorgelegten Informationen hervor, dass Sandefjord Fotball AS den Stadionbau ohne die staatliche Beihilfe nicht hätte finanzieren können, da der Verein weder über die finanziellen Mittel noch über die Fähigkeit zur Aufnahme ausreichender Mittel zur Deckung der Finanzierungslücke verfügte. Der eigene finanzielle Beitrag des Vereins zum Stadionbau lag bereits an der Grenze seiner Möglichkeiten (20).

(84)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme einen Anreizeffekt hatte.

3.4.    Verhältnismäßigkeit

(85)

Staatliche Beihilfen werden als verhältnismäßig betrachtet, wenn der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt ist, das zur Erreichung des definierten Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist. Die Überwachungsbehörde stützt sich bei ihrer Würdigung der Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen auf die Ansätze der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfehöchstintensitäten.

(86)

Wie oben in Randnummer 67 erläutert, beläuft sich die Gesamtbeihilfe an Sandefjord Fotball AS auf 32,4 Mio. NOK. Zur Beurteilung der Beihilfeintensität muss diese Zahl ins Verhältnis zu den beihilfefähigen Investitionskosten gesetzt werden. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Ausgaben, die Sandefjord Fotball AS im Namen der Kommune Sandefjord getätigt hat und die von der Beihilfe abgezogen wurden — siehe oben Randnummer 66 — nicht zu den beihilfefähigen Kosten gezählt werden können. Die Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 110 Mio. NOK müssen daher um 9,5 Mio. NOK gemindert werden. Die beihilfefähigen Investitionskosten belaufen sich demnach auf 100,5 Mio. NOK, und die entsprechende Beihilfeintensität liegt bei 32 %. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass diese Beihilfeintensität eher niedrig ist und die Restinvestitionen vom Begünstigten, Sandefjord Fotball AS, finanziert wurden.

(87)

Die Beihilfeintensität muss aber auch im Lichte des sozialen Nutzens aus der Stadioninfrastruktur bewertet werden. Wie oben in Abschnitt I. 5.3 dargelegt, wird das Stadion für eine Vielzahl nichtgewerblicher Zwecke von einer Reihe von Nutzern, darunter auch Amateursportvereine und Schulen, genutzt. Insgesamt macht diese nichtwirtschaftliche Nutzung mehr als 50 % der Gesamtnutzung des Stadions aus.

(88)

Darüber hinaus stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Stadioninfrastruktur bis zu einem gewissen Grad multifunktional ist und ein Fußballstadion mit einer Leichtathletikbahn, einem Fitnesscenter und einer Reihe weiterer Innenbereiche kombiniert. Dadurch steigen die Möglichkeiten zur Nutzung des Stadions für nichtwirtschaftliche Zwecke. Schließlich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass das Elite-Team, d. h. die Profimannschaft, eine marktübliche Pacht für die Nutzung des Stadions zahlt (siehe auch nachfolgend Abschnitt II. 3.5), während die Amateurvereine und andere nichtkommerzielle Nutzer das Stadion kostenlos nutzen können. Dies unterstreicht noch einmal den sozialen Beitrag, den das Stadion für die Gemeinschaft leistet.

(89)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme verhältnismäßig ist.

3.5.    Keine unangemessene Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels

(90)

Staatliche Beihilfen können als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erachtet werden, wenn die negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Vertragsparteien — begrenzt sind und die positiven Auswirkungen — Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse — überwiegen.

(91)

Einleitend stellt die Überwachungsbehörde fest, dass das durch die in Rede stehende staatliche Beihilfe finanzierte Stadion in erster Linie eine lokale und regionale Dimension hat. Die Infrastruktur zieht weder internationale Veranstaltungen an noch zielt sie auf eine breite Nutzung durch andere kommerzielle Nutzer als dem Sandefjord Fotball Elite-Team ab.

(92)

Das Elite-Team zahlt Pacht für die Nutzung des Stadions. Die derzeitigen Pachtbedingungen beruhen auf Verhandlungen mit den privaten Eigentümern des Stadions. Es ist daher davon auszugehen, dass die Pacht den marktüblichen Bedingungen entspricht. Bestätigt wird dies zudem durch den Vergleich mit der typischen von anderen Klubs für Stadien entrichteten Pacht, den die norwegischen Behörden vorgelegt haben (vgl. oben Randnummer 36).

(93)

Auch weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass die Beihilfeintensität gering ist und der entsprechende Beitrag von Sandefjord Fotball AS zu den Investitionskosten das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen weiter verringert.

(94)

Schließlich zeitigen die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Sandefjord Fotball AS aufgrund des lokalen Charakters des Klubs nur sehr geringe Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb im EWR. Seine Ticket-Verkäufe, Merchandising, Sponsoring und Werbung zielen vor allem auf die lokale Gemeinschaft und die Provinz Vestfold ab. Seine Tätigkeiten auf dem Spieler-Markt sind ebenfalls sehr begrenzt und konzentrieren sich auf Norwegen. Schließlich hat Sandefjord Fotball AS keinen direkten Einfluss auf die Vermarktung von Fernsehrechten, die vom Norwegischen Fußballbund zentral verwaltet werden. Auf jeden Fall fallen die Einnahmen daraus sehr gering aus.

(95)

Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass etwaige Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels durch die Beihilfe begrenzt sind.

3.6.    Abwägungsprüfung und Schlussfolgerung

(96)

Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung hat die Überwachungsbehörde eine Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der angemeldeten Maßnahme vorgenommen. Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die Wettbewerbsverzerrungen infolge der Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

4.   Schlussfolgerung

(97)

Auf der Grundlage der von Norwegen vorgelegten Informationen gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Grundstücksübertragung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt. Die Überwachungsbehörde kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass diese Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe zugunsten von Sandefjord Fotball AS ist mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 23. September 2015

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sven Erik SVEDMAN

Der Präsident

Helga JÓNSDÓTTIR

Mitglied des Kollegiums


(1)  Weitere Informationen zu dem Begünstigten sind Gegenstand der Entscheidung Nr. 444/14/COL.

(2)  Norwegen hat bestätigt, dass die ursprüngliche Investition bei 110 Mio. NOK lag. Der Verein hat jedoch später weitere 17 Mio. NOK in Anlagen und Ausrüstung investiert, meistens in Form von Arbeiten durch Vereinsmitglieder („dugnadsarbeid“).

(3)  Leitlinien der Überwachungsbehörde betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand, angenommen am 17. November 1999. Verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/.

(4)  Im Bewertungsbericht wird der kombinierte Wert der Parzellen 152/96 und 152/97 auf 31 Mio. NOK veranschlagt. Der Betrag von 15 Mio. NOK entspricht einer Minderung im Verhältnis zur jeweiligen Größe der beiden Parzellen.

(5)  Die endgültigen Kosten beliefen sich auf 12 Mio. NOK, wobei die zusätzlichen Kosten von der Pindsle Property AS übernommen wurden.

(6)  Im Winter trainiert das Elite-Team auf künstlichem Gras, nutzt aber die Umkleideräume und sonstige Innenräume im Stadion.

(7)  Es gibt Pläne zur Anlage eines Kunstrasens, um das Stadion verstärkt zu nutzen.

(8)  Artikel 2 der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17), aufgenommen in Ziffer 1a des Anhangs XV zum EWR-Abkommen.

(9)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtsache Höfner und Elser/Macroton, C-41/90, EU:C:1991:161, Randnr. 21-22; Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, EU:C:2000:428; und Urteil in der Rechtssache Private Barnehagers Landsforbund/EFTA-Überwachungsbehörde, E-5/07, EFTA Ct. Rep. 2008, S. 61, Randnr. 78.

(10)  Urteil des Gerichtshofs, Ministero dell'Economica e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA, C-222/04, EU:C:2006:8, Randnr. 108.

(11)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache (SFEI) u. a.; C-39/94, EU:C:1996:285, Randnr. 60-61.

(12)  In diesem Zusammenhang verweist die Überwachungsbehörde auf die Anforderung von Ziffer 2.2 (c) der Leitlinien, in denen es in Bezug auf die Durchführung einer Bewertung heißt: „… [D]ie Verpflichtungen, deren Erfüllung zumindest teilweise im eigenen Interesse des Käufers bewertet werden [sollte], und diese Tatsache berücksichtigen.“

(13)  D. h. den Anschaffungskosten für die in Rede stehende öffentliche Stelle.

(14)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Italien/Kommission, C-372/97, EU:C:2004:234, Randnr. 44.

(15)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Philip Morris Holland BV/Kommission, C-730/79, EU:C:1980:209, Randnr. 11-12; Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen Fesil ASA and Finnfjord Smelteverk AS/EFTA-Überwachungsbehörde, verbundene Rechtssachen E-5/04, E-6/04, E-7/04, Bericht des EFTA-Gerichtshofs 2005, S. 117, Randnr. 94 und Urteil in der Rechtssache Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Randnr. 76-78.

(16)  Siehe auch Entscheidung Nr. 225/15/COL vom 10. Juni 2015, in der keine Einwände gegen eine Beihilfe in Form einer Übertragung von Land an Vålerenga Fotball erhoben werden, Randnr. 31.

(17)  Die Kommune Sandefjord erwarb für 3,7 Mio. NOK das Grundstück, das später in die Parzellen 152/96 und 152/97 aufgeteilt wurde. Der Wert von 1,9 Mio. NOK entspricht einer Minderung im Verhältnis zur jeweiligen Größe der beiden Parzellen.

(18)  Dies zeigt sich auch daran, das kein unabhängiges Sachverständigengutachten beigebracht wurde, das nach norwegischem Gesellschaftsrecht für Geschäfte zwischen Unternehmen derselben Gruppe beizubringen ist.

(19)  Siehe auch Entscheidung Nr. 225/15/COL vom 10. Juni 2015, in der keine Einwände gegen eine Beihilfe in Form einer Übertragung von Grundstücken an Vålerenga Fotball erhoben werden, Randnr. 65.

(20)  Siehe insbesondere die Informationen in Dokument Nr. 699518, S. 29.