ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 121

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
11. Mai 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/698 der Kommission vom 8. April 2016 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/699 der Kommission vom 10. Mai 2016 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2016 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/700 der Kommission vom 10. Mai 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/701 der Kommission vom 4. Mai 2016 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status Frankreichs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2600)  ( 1 )

22

 

*

Beschluss (EU) 2016/702 der Europäischen Zentralbank vom 18. April 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2016/8)

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/698 DER KOMMISSION

vom 8. April 2016

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 279,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (2) wurden in dem die Vereinfachungen betreffenden Teil des Anhangs 12 der Delegierten Verordnung in drei Vordrucken einige Unstimmigkeiten mit den Systemen, die mit dem Zollkodex der Union eingeführt wurden, sowie Bezugnahmen auf Verfahren, die nicht mehr bestehen, festgestellt. Diese Unstimmigkeiten beeinträchtigen die Rechtsklarheit und sollten berichtigt werden.

(2)

Außerdem wurde festgestellt, dass in dem die Vereinfachungen betreffenden Teil des Anhangs 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 irrtümlicherweise bestimmte Vordrucke weggelassen wurden.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit der Zollkodex vollumfänglich angewendet werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341

Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 wird wie folgt berichtigt:

(1)

Die Vordrucke „Antrag auf Bewilligung der vereinfachten Anmeldung und der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders“, „Antrag auf Bewilligung von Vereinfachungen, Zusatzblatt — EINFUHR“ und „Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks“ erhalten die Fassung der Vordrucke des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

(2)

Die Vordrucke in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).


ANHANG I

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Erläuterungen zu den einzelnen Feldern des Antragsvordrucks

Allgemeine Bemerkung:

Gegebenenfalls können die verlangten Angaben in einer gesonderten Anlage zum Antragsvordruck aufgeführt werden, die mit einem Verweis auf das entsprechende Feld des Antragsvordrucks zu versehen ist.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

1.

Geben Sie Namen und EORI-Nummer des Antragstellers an. Der Antragsteller ist die Person, der eine Bewilligung erteilt werden soll.

1.a

Geben Sie die Kennnummer des Unternehmens an.

1.b

Gegebenenfalls sind interne Referenznummern anzugeben, mit denen in der Bewilligung auf diesen Antrag verwiesen werden kann.

1.c

Geben Sie Namen, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson an.

1.d

Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes die Art der bei der Anmeldung wahrgenommenen Vertretung an.

2.

Geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes an, welche Vereinfachung (Anschreibung in der Buchführung, vereinfachtes Anmeldeverfahren oder zentrale Zollabwicklung) und welches Zollverfahren (bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr) beantragt werden.

3.

Tragen Sie den entsprechenden Code ein:

1.

erstmaliger Antrag auf Bewilligung

2.

Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung (geben Sie auch die entsprechende Bewilligungsnummer an)

4.a

Geben Sie an, ob der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bescheinigt wurde; wenn „JA“, geben Sie bitte die entsprechende Bewilligungsnummer an.

4.b

Geben Sie die Art, die Referenznummer und gegebenenfalls das Datum des Endes der Geltungsdauer der jeweiligen Bewilligung(en) an, für die die beantragte(n) Vereinfachung(en) genutzt werden soll(en); wurde(n) die Bewilligung(en) gerade erst beantragt, so geben Sie bitte die Art der beantragten Bewilligung(en) und das Antragsdatum an.

5.

Angaben zur Haupt-, Geschäfts-, Steuer- oder sonstigen Buchhaltung

5.a

Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem sich die Hauptbuchhaltung befindet.

5.b

Geben Sie an, wie die Buchhaltung geführt wird (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch verwendetes System und Software).

6.

Anzugeben ist die Anzahl der dem Antrag beigefügten Zusatzblätter.

7.

Angaben zu den Aufzeichnungen (zollrelevante Aufzeichnungen).

7.a

Geben Sie die vollständige Anschrift des Ortes an, an dem die Aufzeichnungen geführt werden.

7.b

Geben Sie an, wie die Aufzeichnungen geführt werden (papiergestützt oder elektronisch, in letzterem Fall auch System und Software).

7.c

Geben Sie gegebenenfalls weitere relevante Informationen zu den Aufzeichnungen an.

8.

Angaben zur Art der Waren und Vorgänge.

8.a

Geben Sie, sofern zutreffend, den maßgeblichen KN-Code oder zumindest die KN-Kapitel und die Warenbezeichnung ein.

8.b

Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an.

8.c

Geben Sie die relevanten Informationen auf Monatsbasis an.

9.

Angaben zum bewilligten Warenort und zur zuständigen Zollstelle.

9.a + b

Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und die Kontaktinformationen an.

10.

Geben Sie die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Zollstellen an, bei denen die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden.

11.

Geben Sie, sofern zutreffend, die Bezeichnung, die vollständige Anschrift und sonstige Kontaktinformationen der Überwachungszollstelle an.

12.

Kreuzen Sie das entsprechende Feld für die Art der vereinfachten Anmeldung an; bei Verwendung von Handelspapieren oder sonstigen Verwaltungspapieren ist anzugeben, um welches Papier es sich genau handelt.


ANHANG II

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11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/699 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2016

zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2016 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für jeden Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 22 Absatz 1 derselben Verordnung für 2016 fest, indem sie von der in Anhang II derselben Verordnung angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen abzieht. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Aufstockungen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Regelung anwenden, berücksichtigt.

(2)

Für jeden Mitgliedstaat, der die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 36 Absatz 4 derselben Verordnung für 2016 fest, indem sie von der in Anhang II derselben Verordnung angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen abzieht.

(3)

Für jeden Mitgliedstaat, der die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 42 Absatz 2 derselben Verordnung für 2016 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt hat.

(4)

In Bezug auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2016 sind die jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 47 Absatz 3 derselben Verordnung für 2016 im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 derselben Verordnung zu berechnen und sie müssen 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Anhang II derselben Verordnung betragen.

(5)

Für Mitgliedstaaten, die die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren, setzt die Kommission die jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 49 Absatz 2 derselben Verordnung für 2016 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt haben.

(6)

In Bezug auf die Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 setzt die Kommission die jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 51 Absatz 4 derselben Verordnung für 2016 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt haben und der nicht höher als 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II sein darf.

(7)

Falls der Gesamtbetrag der 2016 beantragten Zahlung für Junglandwirte in einem Mitgliedstaat die für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Obergrenze gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übersteigt, finanziert der Mitgliedstaat die Differenz im Einklang mit Artikel 51 Absatz 2 derselben Verordnung unter Einhaltung des in Artikel 51 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Höchstbetrags. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, diesen Höchstbetrag für jeden Mitgliedstaat festzusetzen.

(8)

Für jeden Mitgliedstaat, der 2016 die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt, setzt die Kommission die jährliche nationale Obergrenze gemäß Artikel 53 Absatz 7 derselben Verordnung für 2016 auf der Grundlage des Prozentsatzes fest, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 54 Absatz 1 derselben Verordnung mitgeteilt hat.

(9)

Für das Jahr 2016 hat die Durchführung der Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 am 1. Januar 2016 begonnen. Aus Gründen der Kohärenz zwischen der Anwendbarkeit der vorgenannten Verordnung für das Antragsjahr 2016 und der Anwendbarkeit der entsprechenden Höchstbeträge sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer I aufgelistet.

(2)   Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer II aufgelistet.

(3)   Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer III aufgelistet.

(4)   Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer IV aufgelistet.

(5)   Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer V aufgelistet.

(6)   Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VI aufgelistet.

(7)   Die Höchstbeträge für 2016 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VII aufgelistet.

(8)   Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2016 für die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VIII aufgelistet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.


ANHANG

I.   Obergrenzen für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

2016

Belgien

225 595

Dänemark

564 769

Deutschland

3 042 977

Irland

828 429

Griechenland

1 182 879

Spanien

2 816 109

Frankreich

3 199 094

Kroatien

87 941

Italien

2 314 333

Luxemburg

22 819

Malta

648

Niederlande

513 025

Österreich

470 847

Portugal

284 807

Slowenien

73 581

Finnland

269 562

Schweden

401 642

Vereinigtes Königreich

2 091 382

II.   Obergrenzen für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

2016

Bulgarien

378 949

Tschechische Republik

462 535

Estland

75 612

Zypern

30 805

Lettland

109 970

Litauen

171 472

Ungarn

734 076

Polen

1 551 652

Rumänien

898 240

Slowakei

250 297

III.   Obergrenzen für die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

2016

Belgien

48 186

Bulgarien

55 868

Deutschland

341 633

Frankreich

727 067

Kroatien

20 287

Litauen

66 377

Polen

281 810

Rumänien

94 709

Vereinigtes Königreich

32 334

IV.   Obergrenzen für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

2016

Belgien

152 932

Bulgarien

237 735

Tschechische Republik

253 212

Dänemark

255 805

Deutschland

1 464 143

Estland

34 369

Irland

364 041

Griechenland

569 748

Spanien

1 455 505

Frankreich

2 181 201

Kroatien

60 860

Italien

1 155 242

Zypern

15 068

Lettland

61 729

Litauen

132 753

Luxemburg

10 064

Ungarn

403 338

Malta

1 572

Niederlande

221 052

Österreich

207 726

Polen

1 018 590

Portugal

172 186

Rumänien

531 741

Slowenien

41 099

Slowakei

132 443

Finnland

157 027

Schweden

209 189

Vereinigtes Königreich

953 964

V.   Obergrenzen für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

2016

Dänemark

2 857

VI.   Obergrenzen für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

2016

Belgien

8 495

Bulgarien

1 030

Tschechische Republik

1 688

Dänemark

5 116

Deutschland

48 805

Estland

344

Irland

24 269

Griechenland

37 983

Spanien

97 034

Frankreich

72 707

Kroatien

4 057

Italien

38 508

Zypern

352

Lettland

3 200

Litauen

5 531

Luxemburg

503

Ungarn

5 378

Malta

21

Niederlande

14 737

Österreich

13 848

Polen

33 953

Portugal

11 479

Rumänien

15 000

Slowenien

2 055

Slowakei

1 348

Finnland

5 234

Schweden

10 459

Vereinigtes Königreich

49 491

VII.   Höchstbeträge für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

2016

Belgien

10 195

Bulgarien

15 849

Tschechische Republik

16 881

Dänemark

17 054

Deutschland

97 610

Estland

2 291

Irland

24 269

Griechenland

37 983

Spanien

97 034

Frankreich

145 413

Kroatien

4 057

Italien

77 016

Zypern

1 005

Lettland

4 115

Litauen

8 850

Luxemburg

671

Ungarn

26 889

Malta

105

Niederlande

14 737

Österreich

13 848

Polen

67 906

Portugal

11 479

Rumänien

35 449

Slowenien

2 740

Slowakei

8 830

Finnland

10 468

Schweden

13 946

Vereinigtes Königreich

63 598

VIII.   Obergrenzen für die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(in Tausend EUR)

Kalenderjahr

2016

Belgien

85 270

Bulgarien

118 867

Tschechische Republik

126 606

Dänemark

24 135

Estland

4 237

Irland

3 000

Griechenland

148 432

Spanien

584 919

Frankreich

1 090 601

Kroatien

30 430

Italien

423 589

Zypern

4 000

Lettland

30 865

Litauen

66 377

Luxemburg

160

Ungarn

201 669

Malta

3 000

Niederlande

3 500

Österreich

14 541

Polen

509 295

Portugal

117 535

Rumänien

232 779

Slowenien

20 550

Slowakei

57 390

Finnland

102 591

Schweden

90 648

Vereinigtes Königreich

52 709


11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/700 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

82,4

SN

158,8

TN

71,5

TR

75,6

ZZ

97,1

0707 00 05

TR

95,4

ZZ

95,4

0709 93 10

TR

139,4

ZZ

139,4

0805 10 20

EG

49,7

IL

89,0

MA

54,5

TR

37,1

ZZ

57,6

0805 50 10

MA

119,8

ZA

180,7

ZZ

150,3

0808 10 80

AR

111,7

BR

101,3

CL

114,7

CN

116,3

NZ

146,5

US

168,4

ZA

92,3

ZZ

121,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/701 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2016

zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status Frankreichs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2600)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (im Folgenden „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Status geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko.

(4)

Am 26. Mai 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) die Entschließung Nr. 21 über die Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten (3), in der Frankreich als Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko anerkannt ist. Am 4. August 2015 wurde die Entscheidung 2007/453/EG durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1356 der Kommission (4) geändert, um dem Status Frankreichs und anderer Länder als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko im EU-Recht Rechnung zu tragen.

(5)

Am 24. März 2016 setzte Frankreich die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die OIE über den Nachweis der klassischen BSE bei einem Rind in Frankreich in Kenntnis, das im April 2011 geboren wurde.

(6)

Nach Artikel 11 Absatz 4.3 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (5) besteht eine der Bedingungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung des vernachlässigbaren BSE-Risikostatus eines Landes darin, dass bei einem einheimischen Fall von klassischer BSE in dem Land alle Fälle einheimischer klassischer BSE mehr als 11 Jahre zuvor geboren wurden. Aufgrund der Meldung entzog die Wissenschaftliche Kommission für Tierseuchen der OIE Frankreich den Status als Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, der mit der Entschließung Nr. 21 anerkannt worden war, und erteilte ihm mit Wirkung vom 25. März 2016 wieder den vorherigen Status als Land mit kontrolliertem BSE-Risiko.

(7)

Um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen, sollte die Länderliste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG geändert werden.

(8)

Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A, „Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko“, wird der Eintrag „— Frankreich“ gestrichen.

2.

In Teil B, „Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko“, wird der Eintrag „— Frankreich“ nach „— Spanien“ und vor „— Litauen“ eingefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(3)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/2015_A_RESO_R21_BSE.pdf

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1356 der Kommission vom 4. August 2015 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status der Tschechischen Republik, Frankreichs, Zyperns, Liechtensteins und der Schweiz (ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 5).

(5)  http://www.oie.int/international-standard-setting/terrestrial-code/access-online/


11.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/24


BESCHLUSS (EU) 2016/702 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. April 2016

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2016/8)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (1) wurde ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten eingerichtet (nachfolgend das „PSPP“), mit dem die bestehenden Programme zum Ankauf von Wertpapieren erweitert wurden, um Wertpapiere des öffentlichen Sektors mit einzubeziehen. Neben dem dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen, dem Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities und dem bevorstehenden Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors ist das PSPP Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP). Das APP soll die Transmission der Geldpolitik verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet erleichtern, die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und Unternehmen lockern und dazu beitragen, dass sich die Inflationsraten entsprechend dem vorrangigen Ziel der EZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähern.

(2)

Entsprechend dem Mandat des EZB-Rates die Preisstabilität zu gewährleisten, sollten bestimmte Gestaltungsmerkmale des PSPP geändert werden, um mittelfristig eine nachhaltige Anpassung der Inflationsentwicklung auf ein Niveau von unter, aber nahe 2 % zu erreichen. Die Änderungen stehen mit dem geldpolitischen Mandat des EZB-Rates im Einklang und berücksichtigen gebührend Risikomanagementerwägungen.

(3)

Im Einzelnen wird zur Erreichung der Ziele des PSPP die dem Markt bereitgestellte Liquidität durch monatliche Ankäufe im Rahmen des APP auf 80 Mrd. EUR erhöht.

(4)

Darüber hinaus werden die Emittenten- und Ankaufobergrenzen für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die von internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben wurden, erhöht. Die neue Obergrenze wurde festgelegt, um zu gewährleisten, dass die geplanten Ankäufe weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen des PSPP stehen und auch in Anbetracht des geringen Risikos geordnete Umschuldungsverfahren zu behindern.

(5)

Beginnend mit April 2016 wird die Verteilung zwischen Ankäufen von notenbankfähigen marktfähigen Schuldtiteln, die von internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben wurden und Ankäufen von anderen notenbankfähigen marktfähigen Schuldtiteln im Rahmen des PSPP angepasst, um die Ziele des PSPP, seine reibungslose Umsetzung während der Laufzeit des PSPP, auch unter dem erhöhten Ankaufsvolumen, zu gewährleisten.

(6)

Darüber hinaus werden die ECAI-Emissionsratings für die Zwecke der Bonitätsbeurteilung von marktfähigen Schuldtiteln durch die Externe Ratingagentur (ECAI) berücksichtigt, wenn weder der Emittent noch der Garant ein ECAI-Rating hat. Das marktfähige Wertpapier sollte nichtsdestotrotz das erforderliche Emissionsrating aufweisen, um die Kriterien für die Notenbankfähigkeit marktfähiger Wertpapiere für Kreditgeschäfte des Eurosystems zu erfüllen. Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) berücksichtigt, dass diese Kriterien für die Notenbankfähigkeit jetzt in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (2) enthalten sind.

(7)

Der Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Um für Ankäufe im Rahmen des PSPP notenbankfähig zu sein, müssen marktfähige Schuldtitel den Zulassungskriterien marktfähiger Wertpapiere für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (*) entsprechen und folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Der Emittent oder Garant der marktfähigen Schuldtitel hat mindestens eine Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, ausgedrückt in Form von mindestens einem öffentlichen Rating, das von einer innerhalb des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem zulässigen Externen Ratingagentur (ECAI) vergeben wurde;

b)

liegen mehrere ECAI-Emittentenratings oder ECAI-Garantenratings vor, so gilt die Regel, dass das beste ECAI-Emittentenrating oder ECAI-Garantenrating Anwendung findet. Wurde die Erfüllung der Bonitätsanforderungen auf der Grundlage eines ECAI-Garantenratings bestätigt, muss die Garantie die Eigenschaften einer zugelassenen Garantie gemäß Artikel 87 und Artikel 113 bis 115 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) aufweisen;

c)

bei Fehlen eines ECAI-Emittentenratings und eines ECAI-Garantenratings muss ein marktfähiger Schuldtitel mindestens ein ECAI-Emissionsrating der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems haben;

d)

entspricht die Bonitätsbeurteilung des Emittenten, des Garanten oder der Emission durch eine zulässige ECAI nicht mindestens einer Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, so sind dessen marktfähige Schuldtitel nur notenbankfähig, wenn sie im Rahmen eines Finanzhilfeprogramms von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert werden und für sie die Anwendung des Bonitätsschwellenwerts des Eurosystems durch den EZB-Rat gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 (**) ausgesetzt wurde;

e)

im Falle der Überprüfung eines laufenden Finanzhilfeprogramms wird die Zulassung für Ankäufe im Rahmen des PSPP ausgesetzt und erst dann wieder eingesetzt, wenn ein positives Überprüfungsergebnis vorliegt.

(*)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3)."

(**)  Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).“;"

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Ankaufobergrenzen

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Artikel 3 gilt im Rahmen des PSPP eine Ankaufobergrenze pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer für marktfähige Schuldtitel, die die in Artikel 3 definierten Kriterien nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems erfüllen. Die Ankaufsobergrenze ist wie folgt festgelegt:

a)

50 % pro ISIN für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begeben wurden;

b)

33 % pro ISIN für andere notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, ausnahmsweise aber 25 % pro ISIN für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die eine Umschuldungsklausel (Collective Action Clause — CAC) enthalten, die sich vom CAC-Modell für das Euro-Währungsgebiet unterscheidet, welches durch den Wirtschafts- und Finanzausschuss ausgearbeitet und durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus umgesetzt wurde; die Ankaufobergrenze wird aber auf 33 % erhöht, sofern im zu überprüfenden Einzelfall eine Anlage von 33 % pro ISIN nicht dazu führt, dass die Zentralbanken des Eurosystems Sperrminoritäten im geordneten Umschuldungsverfahren erlangen.

(2)   Für alle marktfähigen Schuldtitel, die für Ankäufe im Rahmen des PSPP notenbankfähig sind und die die in Artikel 3 festgelegte Restlaufzeit haben, gilt nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems eine Gesamt-Ankaufobergrenze von:

a)

50 % der ausstehenden Wertpapiere eines Emittenten, der eine zugelassene internationale Organisation oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist; oder

b)

33 % der ausstehenden Wertpapiere eines Emittenten, sofern er keine zugelassene internationale Organisation oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist.

(3)   Für Schuldtitel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt jeweils eine andere Emittenten- und Ankaufobergrenze. Diese Obergrenzen werden vom EZB-Rat unter gebührender Berücksichtigung der Risikomanagementerwägungen und der Funktionsweise des Marktes festgelegt.“;

3.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vom Buchwert der im Rahmen des PSPP notenbankfähigen angekauften marktfähigen Schuldtitel werden 10 % in von zugelassenen internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken begebene Wertpapiere investiert und 90 % dieses Buchwerts in Wertpapiere, die von zugelassenen Zentralregierungen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und anerkannten Organen, oder gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses, von zugelassenen öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben wurden. Diese Allokation erfolgt vorbehaltlich einer Überprüfung durch den EZB-Rat. Ankäufe von Schuldtiteln, die von zugelassenen internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken und regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begeben wurden, sind NZBen vorbehalten.“;

4.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Anteil der NZBen am Buchwert der im Rahmen des PSPP notenbankfähigen angekauften marktfähigen Schuldtitel beträgt 90 %; die verbleibenden 10 % werden von der EZB angekauft. Die Verteilung der Ankäufe auf die verschiedenen Hoheitsgebiete erfolgt anhand des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 19. April 2016 in Kraft. Er ist ab 19. April 2016 gültig.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. April 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).

(2)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).