ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 101

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
16. April 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/581 des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/582 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Analyse auf anorganisches Arsen, Blei und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie hinsichtlich bestimmter Leistungskriterien für die Analyse ( 1)

3

 

*

Verordnung (EU) 2016/583 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme ( 1)

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/584 der Kommission vom 15. April 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2016/585 der Kommission vom 12. Februar 2016 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — von Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden ( 1)

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2093)  ( 1)

15

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1)

17

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1)

25

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ( ABl. L 69 vom 15.3.2016 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

16.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/1


BESCHLUSS (EU) 2016/581 DES RATES

vom 11. April 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juli 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates.

(3)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen; am 18. Dezember 2015 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII GATT 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union paraphiert.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII GATT 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M.H.P. VAN DAM


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit diesem Beschluss nach seinem Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

16.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/3


VERORDNUNG (EU) 2016/582 DER KOMMISSION

vom 15. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 hinsichtlich der Analyse auf anorganisches Arsen, Blei und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie hinsichtlich bestimmter Leistungskriterien für die Analyse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (2) legt Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an bestimmten Kontaminanten in Lebensmitteln fest.

(2)

Die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (3) festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission (4) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 dahingehend geändert, dass Höchstgehalte für anorganisches Arsen festgelegt wurden; folglich sollten spezifische Verfahren im Zusammenhang mit der Analyse auf anorganisches Arsen festgelegt werden.

(3)

Die EN-Norm 13804 über die Bestimmung von Elementspuren und deren chemische Spezies wurde aktualisiert; daher sollte der Verweis auf diese Norm entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Die Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Kakaobohnen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sollten auf Fettbasis festgelegt werden. Leistungstests, die das EU-Referenzlaboratorium für PAK durchgeführt hat, haben Abweichungen bei der Bestimmung des Fettgehalts ergeben. Daher sollte die Vorgehensweise bei der Bestimmung des Fettgehalts harmonisiert werden.

(5)

Auf Anraten des EU-Referenzlaboratoriums für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln sollten die Definition der Quantifizierungsgrenze und die Leistungskriterien im Zusammenhang mit der Nachweisgrenze für die Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber und anorganisches Zinn geändert werden.

(6)

Die Bestimmungen über die Probenahmeverfahren und Analysemethoden sollten auch außerhalb der amtlichen Kontrollen gelten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln“;

2.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Probenahme und Analyse für die Kontrolle des Gehalts an den in den Abschnitten 3, 4 und 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verzeichneten Kontaminanten Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn, anorganisches Arsen, 3-MCPD und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (‚PAK‘) werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung ausgeführt.“

3.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(4)  Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Lebensmitteln (ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 14).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer C.2.2.1 erhält folgende Fassung:

„C.2.2.1.   Spezifische Verfahren für Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und anorganisches Arsen

Der Analytiker stellt sicher, dass die Proben während der Probenvorbereitung nicht kontaminiert werden. Wann immer möglich, sollten mit der Probe in Kontakt kommende Geräte und Ausrüstungen nicht die zu bestimmenden Metalle enthalten und aus inerten Materialien bestehen, also aus Kunststoffen wie Polypropylen, Polytetrafluorethylen (PTFE) usw. Alle derartigen Geräte und Ausrüstungen sollten mit Säure gereinigt werden, um das Risiko einer Kontamination zu minimieren. Für Schneidwerkzeuge kann hochwertiger Edelstahl verwendet werden.

Es gibt viele zufriedenstellende spezifische Verfahren der Probenvorbereitung, die für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt werden können. Für diejenigen Aspekte, die nicht speziell unter die vorliegende Verordnung fallen, ist die CEN-Norm ‚Foodstuffs — Determination of trace elements — Performance criteria, general considerations and sample preparation‘ (*1) als geeignet anerkannt; es können aber auch andere Verfahren der Probenvorbereitung gleichermaßen geeignet sein.

Bei anorganischem Zinn ist darauf zu achten, dass das gesamte Material in Lösung gebracht wird, denn insbesondere durch Bildung unlöslicher Sn(IV)-Oxidhydrate kann es leicht zu Verlusten kommen.

(*1)  Norm EN 13804:2013, ‚Foodstuffs. Determination of elements and their chemical species. General considerations and specific requirements‘, CEN, Rue de Stassart 36, 1050 Brüssel, Belgien.“"

2.

Unter Nummer C.2.2.2, „Spezifische Verfahren für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“, wird der folgende Absatz angefügt:

„Für die Analyse auf PAK in Kakao und aus Kakao gewonnenen Erzeugnissen wird der Fettgehalt gemäß der AOAC-Methode Nr. 963.15 zur Bestimmung des Fettgehalts von Kakaobohnen und daraus gewonnenen Erzeugnissen bestimmt. Es können gleichwertige Verfahren zur Fettbestimmung angewendet werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass das angewendete Verfahren den gleichen (äquivalenten) Wert für den Fettgehalt liefert.“

3.

Unter Nummer C.3.1, Definitionen, erhält die Definition von „LOQ“ folgende Fassung:

„‚LOQ‘

=

Quantifizierungsgrenze: niedrigste Analytmenge, die sich mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit quantifizieren lässt. Sind Messgenauigkeit und Präzision in einem Konzentrationsbereich nahe der Nachweisgrenze konstant, entspricht die Quantifizierungsgrenze nummerisch dem Zehnfachen der Standardabweichung vom Mittelwert der Bestimmungen der Blindwertmatrix (n ≥ 20).“

4.

Unter Nummer C.3.3.1, „Leistungskriterien“, erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Zinn und anorganisches Arsen

Tabelle 5

Parameter

Kriterium

Anwendungsbereich

Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Spezifität

Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen

Wiederholbarkeit (RSDr)

HORRATr unter 2

Wiederholbarkeit (RSDR)

HORRATR unter 2

Wiederfindungsrate

Es gelten die Bestimmungen in D.1.2

LOD

= drei Zehntel der LOQ

LOQ

Anorganisches Zinn

≤ 10 mg/kg

Blei

Höchstgehalt ≤ 0,01 mg/kg

0,01 < Höchstgehalt ≤ 0,02 mg/kg

0,02 < Höchstgehalt < 0,1 mg/kg

Höchstgehalt ≥ 0,1 mg/kg

≤ Höchstgehalt

≤ zwei Drittel des Höchstgehalts

≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts

≤ ein Fünftel des Höchstgehalts

Cadmium, Quecksilber, anorganisches Arsen

Höchstgehalt < 0,100 mg/kg

Höchstgehalt ≥ 0,100 mg/kg

≤ zwei Fünftel des Höchstgehalts

≤ ein Fünftel des Höchstgehalts“

5.

Nummer C.3.2 erhält folgende Fassung:

„C.3.2.   Allgemeine Vorschriften

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analysemethoden müssen die Bestimmungen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllen.

Die Analysemethoden zur Bestimmung des Gesamtzinngehalts sind geeignet für die Kontrolle der Gehalte an anorganischem Zinn.

Für die Kontrolle des Bleigehalts in Wein gelten die von der OIV (*2) festgelegten Methoden und Regeln nach Maßgabe von Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (*3).

Die Analysemethoden zur Bestimmung des Gesamtarsengehalts sind geeignet für Screening-Zwecke zur Kontrolle der Gehalte an anorganischem Arsen. Liegt die Gesamtarsenkonzentration unter dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen, ist keine weitere Untersuchung erforderlich und die Probe gilt als mit dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen konform. Ist die Gesamtarsenkonzentration gleich dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen oder liegt sie darüber, so sind weitere Untersuchungen durchzuführen, um zu bestimmen, ob die Konzentration an anorganischem Arsen über dem Höchstgehalt für anorganisches Arsen liegt.

(*2)  Organisation internationale de la vigne et du vin (Internationale Organisation für Rebe und Wein)."

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"



16.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/7


VERORDNUNG (EU) 2016/583 DER KOMMISSION

vom 15. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission (2) müssen turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 5 700 kg oder zur Beförderung von mehr als 19 Fluggästen zugelassene turbinengetriebene Flugzeuge mit einer neuen Software-Version 7.1 des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS II) ausgerüstet sein, um Zusammenstöße in der Luft zu vermeiden. Diese Anforderung gilt auch für Betreiber bestimmter Flugzeuge, die in einem Drittland eingetragen sind.

(2)

Ferner müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 Luftfahrtunternehmen der Union, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (3) fallen, die neue Software-Version 7.1 des ACAS II in ihren Flugzeugen installieren. Diese Bestimmung ist jedoch hinfällig, da die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 nach der Streichung von Anhang III nicht mehr für diese Betreiber gilt. Stattdessen gelten für diese Betreiber nunmehr die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (4). Die hinfälligen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 sollten daher gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 enthält Vorschriften für Betriebsverfahren für Fälle, in denen das ACAS II der Flugbesatzung einen Hinweis gibt, mit dem ein Manöver zur Staffelung im Hinblick auf jegliche Bedrohung oder zur Wahrung der bestehenden Staffelung empfohlen wird (Ausweichempfehlung). Da es sich dabei um sicherheitsrelevante Vorschriften für Piloten und Fluglotsen, vor allem hinsichtlich der Schnittstelle zwischen ihnen handelt, sollten sie stattdessen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (5) behandelt werden. Daher sollten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zu diesen Betriebsverfahren gestrichen werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahme (6) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird gestrichen;

2.

in Artikel 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Artikel 3 gilt ab 1. März 2012.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 3 für Luftfahrzeuge mit einem vor dem 1. März 2012 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis ab 1. Dezember 2015.“;

3.

der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 25. August 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 20).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(6)  Stellungnahme Nr. 4/2014 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C).


ANHANG

„ANHANG

Bordseitige Kollisionswarnsysteme (Airborne Collision Avoidance Systems — ACAS) II

(Teil-ACAS)

AUR.ACAS.1005 Leistungsanforderungen

1.

Die nachfolgend genannten turbinengetriebenen Flugzeuge müssen mit Kollisionswarnsoftware Version 7.1 von ACAS II ausgerüstet sein:

a)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg;

b)

Flugzeuge, die zur Beförderung von mehr als 19 Fluggästen zugelassen sind.

2.

In Nummer 1 nicht genannte, auf freiwilliger Grundlage mit ACAS II ausgerüstete Luftfahrzeuge müssen über Kollisionswarnsoftware Version 7.1 verfügen.

3.

Nummer 1 gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeugsysteme.

AUR.ACAS.1010 ACAS-II-Schulung

Luftfahrzeugbetreiber müssen ACAS-II-Betriebsverfahren und -Schulungsprogramme festlegen, um Flugbesatzungen angemessen für die Vermeidung von Zusammenstößen und die kompetente Nutzung von ACAS II zu schulen.“


16.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/584 DER KOMMISSION

vom 15. April 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

279,2

MA

93,6

SN

175,5

TR

94,1

ZZ

160,6

0707 00 05

MA

80,7

TR

119,1

ZZ

99,9

0709 93 10

MA

94,0

TR

137,2

ZZ

115,6

0805 10 20

EG

48,6

IL

77,8

MA

55,6

TR

38,9

ZZ

55,2

0808 10 80

AR

89,5

BR

98,6

CL

121,6

CN

131,9

US

155,0

ZA

81,6

ZZ

113,0

0808 30 90

AR

102,2

CL

106,8

CN

90,5

ZA

111,1

ZZ

102,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

16.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/12


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2016/585 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2016

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — von Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich einer Ausnahmeregelung für Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten oder Elektronenmikroskopen ausgebaut und für die Reparatur oder Wiederinstandsetzung von derartigen Geräten oder Mikroskopen verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2011/65/EU wurde die Verwendung von Blei, Cadmium, sechswertigem Chrom und polybromierten Diphenylethern (PBDE) in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

(2)

Wiederinstandsetzung ist gängig bei bildgebenden Geräten wie Magnetresonanztomografen, Computertomografen, In-vitro-Diagnostika, Patientenüberwachungsgeräten und Elektronenmikroskopen. Einige der ausgebauten Ersatzteile, die zwecks Wiederinstandsetzung wiederverwendet werden, enthalten geringe Mengen an Blei, Cadmium, sechswertigem Chrom oder PBDE.

(3)

Nach der Ausnahmeregelung gemäß Anhang IV Nummer 31 der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Ersatzteilen, die aus gebrauchten und nicht bereits in der Union in Verkehr gebrachten Geräten ausgebaut wurden, nicht gestattet, was die Verfügbarkeit ausgebauter Ersatzteile einschränkt.

(4)

Ein Vergleich der Umweltauswirkungen der Verwendung wiederinstandgesetzter Teile in derartigen Fällen mit den Umweltauswirkungen der Substitution wiederinstandgesetzter durch neue Teile zeigt, dass die gesamten umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Auswirkungen der Substitution größer wären als deren Gesamtvorteile.

(5)

Da die Stoffbeschränkung für die jeweils betroffenen Geräte gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU ab unterschiedlichen Daten gelten wird, sollte für die jeweiligen Arten von Geräten ein unterschiedliches Ablaufdatum festgesetzt werden.

(6)

Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um den Marktteilnehmern einen reibungslosen Übergang von der bisherigen zu der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu gewährleisten und Störungen des Binnenmarktes zu vermeiden, empfiehlt es sich, ein Datum hinreichend lange nach dem Tag der Umsetzung festzusetzen, ab dem alle Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften anwenden müssen und das eine angemessene Übergangsfrist gewährleistet —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Februar 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 6. November 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


ANHANG

Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 31 wird gestrichen.

2.

Es wird folgende Nummer 31a eingesetzt:

„31a.

Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom und polybromierte Diphenylether (PBDE) in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten ausgebaut und zur Reparatur oder Wiederinstandsetzung von medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, oder von Elektronenmikroskopen und deren Zubehör, verwendet werden, sofern die Wiederverwendung im Rahmen eines überprüfbaren, in sich geschlossenen zwischenbetrieblichen Systems erfolgt und der Kunde über jede Wiederverwendung von Teilen informiert wird.

Läuft ab am:

a)

21. Juli 2021 im Falle der Verwendung in anderen medizinischen Geräten als In-vitro-Diagnostika;

b)

21. Juli 2023 im Falle der Verwendung in In-vitro-Diagnostika;

c)

21. Juli 2024 im Falle der Verwendung in Elektronenmikroskopen und deren Zubehör.“


BESCHLÜSSE

16.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/586 DER KOMMISSION

vom 14. April 2016

zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2093)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/40/EU müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die elektronischen Zigaretten und ihre Nachfüllbehälter über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen.

(2)

Aufgrund von Artikel 20 Absatz 13 der Richtlinie 2014/40/EU ist die Kommission befugt, im Wege eines Durchführungsrechtsakts technische Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten zu erlassen.

(3)

Angesichts der Toxizität von in elektronischen Zigaretten und in Nachfüllbehältern verwendeten nikotinhaltigen Flüssigkeiten ist es angebracht sicherzustellen, dass sich elektronische Zigaretten so nachfüllen lassen, dass das Risiko eines Kontakts mit der Haut und einer unbeabsichtigten Aufnahme solcher Flüssigkeiten minimiert wird.

(4)

Basierend auf den Rückmeldungen von Interessenträgern und der Arbeit eines externen Auftragnehmers wurden technische Normen ermittelt, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die vorschriftsmäßigen Nachfüllmechanismen einen ausreichenden Auslaufschutz bieten.

(5)

Die ermittelten technischen Normen umfassen auch Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Verbraucher angemessen darüber informiert werden, wie der Nachfüllmechanismus so zu handhaben ist, dass ein auslauffreies Nachfüllen gewährleistet ist.

(6)

Falls Interessenträger die Kommission über alternative, von ihnen entwickelte Mechanismen für ein auslauffreies Nachfüllen informieren wollten, kann dies zu einer Überarbeitung dieses Beschlusses führen.

(7)

Die Maßnahmen im vorliegenden Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Im vorliegenden Beschluss werden die technischen Normen für den Nachfüllmechanismus von in der Union hergestellten oder in die Union importierten elektronischen Zigaretten festgelegt.

Artikel 2

Anforderungen an den Nachfüllmechanismus

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nachfüllbare elektronische Zigaretten und dass Nachfüllbehälter nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Mechanismus für das Nachfüllen der elektronischen Zigaretten eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er bedingt die Verwendung eines Nachfüllbehälters, der über einen sicher befestigten Ausgießer von mindestens 9 mm Länge verfügt, welcher dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und der über einen Durchflussbegrenzungsmechanismus verfügt, welcher in senkrechter Stellung und bei nur atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt;

b)

er funktioniert über ein Andocksystem, das nur dann Nachfüllflüssigkeit in den Tank der elektronischen Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und der Nachfüllbehälter miteinander verbunden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gebrauchsanweisungen, die den nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und den Nachfüllbehältern gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2014/40/EU beigefügt sein müssen, geeignete Nachfüllanweisungen, auch Diagramme, umfassen.

Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus nach Absatz 1 Buchstabe a wird die Breite des Ausgießers bzw. der Tanköffnung in den Gebrauchsanweisungen so angegeben, dass die Verbraucher feststellen können, ob Nachfüllbehälter und elektronische Zigarette kompatibel sind.

Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus nach Absatz 1 Buchstabe b wird in den Gebrauchsanweisungen angegeben, welche Andocksysteme mit diesen elektronischen Zigaretten und diesen Nachfüllbehältern kompatibel sind.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. April 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.


16.4.2016   

DE

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L 101/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/587 DER KOMMISSION

vom 14. April 2016

über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Herstellers Mazda Motor Europe GmbH vom 7. Juli 2015 auf Genehmigung von Leuchten mit Leuchtdioden (LED) und der Antrag von Honda vom 8. Januar 2016 auf Genehmigung von effizienten LED-Außenleuchten wurden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) und den technischen Leitlinien für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bewertet.

(2)

Aus den Anträgen von Mazda und Honda geht hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden. Infolgedessen sollte die effiziente LED-Außenbeleuchtung von Mazda und Honda als innovative Technologien genehmigt werden.

(3)

Mit den Durchführungsbeschlüssen 2014/128/EU (3), (EU) 2015/206 (4) und (EU) 2016/160 (5) hat die Kommission drei Anträge in Bezug auf Technologien genehmigt, die zur Steigerung des Wirkungsgrads von Außenbeleuchtungssystemen beitragen. Aufgrund der Erfahrung aus der Bewertung dieser Anträge und anhand der Anträge von Mazda und Honda wurde zufriedenstellend und schlüssig belegt, dass die effiziente LED-Außenbeleuchtung, die eine effiziente LED-Außenleuchte wie Scheinwerfer für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht, Nebelscheinwerfer, Nebelschlusslicht, Vorder- und Heckblinker, Kennzeichenbeleuchtung und Rückfahrscheinwerfer oder geeignete Kombinationen dieser Leuchten umfasst, die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Auswahlkriterien erfüllt und gegenüber einem Vergleichs-Außenbeleuchtungssystem mit derselben Kombination von Fahrzeugleuchten eine Senkung der CO2-Emissionen um mindestens 1 g CO2/km bewirkt.

(4)

Den Herstellern sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, die CO2-Einsparungen von effizienten LED-Außenleuchten, die diese Bedingungen erfüllen, zu zertifizieren. Um sicherzustellen, dass nur LED-Außenleuchten, die diese Bedingungen erfüllen, für die Zertifizierung vorgeschlagen werden, sollte der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde zusammen mit dem Zertifizierungsantrag einen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfstelle vorlegen, demzufolge diese Bedingungen erfüllt sind.

(5)

Stellt die Typgenehmigungsbehörde fest, dass die LED-Beleuchtung die Zertifizierungsbedingungen nicht erfüllt, sollte der Antrag auf Zertifizierung der Einsparungen abgelehnt werden.

(6)

Es empfiehlt sich, die Prüfmethode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen von LED-Außenleuchten zu genehmigen.

(7)

Für die Bestimmung der CO2-Einsparungen von LED-Außenleuchten muss die Vergleichstechnologie festgelegt werden, mit der der Wirkungsgrad der LED-Leuchten verglichen werden sollte. Auf der Grundlage der Erfahrungen empfiehlt es sich, Halogenleuchten als Vergleichstechnologie heranzuziehen.

(8)

Die Einsparungen einer LED-Außenleuchte können zum Teil durch die Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (6) nachgewiesen werden. Deswegen muss gewährleistet sein, dass dieser teilweise Nachweis in der Prüfmethode für die CO2-Einsparungen von LED-Außenleuchten berücksichtigt wird.

(9)

Um den breiteren Einsatz von effizienten LED-Außenleuchten in neuen Fahrzeugen zu erleichtern, sollte ein Hersteller außerdem die Möglichkeit haben, in einem einzigen Zertifizierungsantrag die Zertifizierung der CO2-Einsparungen mehrerer LED-Außenleuchten zu beantragen. Es empfiehlt sich jedoch sicherzustellen, dass, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, automatisch Anreize dafür gegeben werden, dass nur die LED-Außenleuchten mit dem höchsten Wirkungsgrad zum Einsatz kommen.

(10)

Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die innovative Technologie für LED-Außenleuchten festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung

Die in den Leuchten mit Leuchtdioden (LED) von Mazda und in den LED-Leuchten von Honda eingesetzte Technologie wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

Artikel 2

Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

(1)   Der Hersteller kann die Zertifizierung der CO2-Einsparungen einer oder mehrerer LED-Außenleuchten zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 beantragen, die eine der folgenden LED-Leuchten oder eine Kombination dieser Leuchten umfasst:

a)

Scheinwerfer für Abblendlicht;

b)

Scheinwerfer für Fernlicht;

c)

Scheinwerfer für Standlicht;

d)

Nebelscheinwerfer;

e)

Nebelschlusslicht;

f)

Vorderblinker;

g)

Heckblinker;

h)

Kennzeichenbeleuchtung;

i)

Rückfahrscheinwerfer.

Die LED-Leuchte oder die Kombination von LED-Leuchten, die die effiziente LED-Außenbeleuchtung bildet, bewirken mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 verlangte Verringerung der CO2-Emissionen.

(2)   Einem Antrag auf die Zertifizierung der Einsparungen einer oder mehrerer effizienter LED-Außenleuchten liegt ein unabhängiger Prüfbericht bei, in dem bescheinigt wird, dass die Leuchte oder die Leuchten die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt bzw. erfüllen.

(3)   Die Typgenehmigungsbehörde lehnt den Antrag auf Zertifizierung ab, wenn sie feststellt, dass eine oder mehrere LED-Außenleuchten die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllen.

Artikel 3

Zertifizierung der CO2-Einsparungen

(1)   Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz effizienter LED-Außenleuchten gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.

(2)   Beantragt der Hersteller in Bezug auf eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von mehr als einer effizienten LED-Außenleuchte gemäß Artikel 2 Absatz 1, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welche der geprüften effizienten LED-Außenleuchten die geringsten CO2-Einsparungen bewirkt und trägt den niedrigsten Wert in die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ein. Der Wert wird im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 in der Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt.

Artikel 4

Ökoinnovationscode

Der Ökoinnovationscode Nr. 19 wird in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen, wenn im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verwiesen wird.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/128/EU der Kommission vom 10. März 2014 über die Genehmigung des Abblendlichtmoduls mit lichtemittierenden Dioden „E-Light“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 30).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/206 der Kommission vom 9. Februar 2015 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Daimler AG als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 52).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/160 der Kommission vom 5. Februar 2016 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Toyota Motor Europe als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom 6.2.2016, S. 70).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(7)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

METHODE ZU ERMITTLUNG DER CO2-EINSPARUNGEN VON KFZ-AUSSENLEUCHTEN MIT LEUCHTDIODEN (LED).

1.   EINLEITUNG

Um zu ermitteln, welche Verringerung der CO2-Emissionen auf ein effizientes, aus einer geeigneten Kombination der in Artikel 2 genannten Fahrzeugleuchten bestehendes LED-Außenbeleuchtungssystem an einem Fahrzeug der Klasse M1 zurückgeführt werden kann, ist Folgendes zu bestimmen:

(1)

Prüfbedingungen;

(2)

Prüfgeräte;

(3)

Ermittlung der Stromeinsparungen;

(4)

Berechnung der CO2-Einsparungen;

(5)

Berechnung des statistischen Fehlers.

2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

Lateinische Symbole

Formula

CO2-Einsparungen [g CO2/km]

CO2

Kohlendioxid

CF

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) [gCO2/l] wie in Tabelle 3 definiert

m

Zahl der effizienten LED-Außenleuchten, die das System umfasst

n

Anzahl der Messungen der Stichprobe

P

Stromverbrauch der Fahrzeugbeleuchtung [W]

Formula

Standardabweichung des Stromverbrauchs der LED-Beleuchtung [W]

Formula

Standardabweichung des Stromverbrauchs der LED-Beleuchtung — Mittel [W]

Formula

Standardabweichung der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km];

UF

Nutzungsfaktor [-] wie in Tabelle 4 definiert

v

Durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) [km/h]

VPe

Tatsächlicher Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert

Image

Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch der LED-Beleuchtung

Griechische Symbole

Δ

Differenz

ηA

Wirkungsgrad des Generators [%]

Tiefgestellte Indizes

i bezieht sich auf die Fahrzeugleuchten

j bezieht sich auf die Messung der Stichprobe

EI

ökoinnovativ

RW

reale Bedingungen

TA

Typgenehmigungsbedingungen

B

Vergleich

3.   PRÜFBEDINGUNGEN

Die Prüfbedingungen genügen den Anforderungen der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 (1) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind. Der Stromverbrauch wird im Einklang mit Absatz 6.1.4 der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 und deren Anhang 10 Absätze 3.2.1 und 3.2.2 bestimmt.

4.   PRÜFGERÄTE

Dabei ist folgende Ausrüstung wie in der Abbildung dargestellt zu verwenden:

ein Stromversorgungsgerät (d. h. eine variable Spannungsquelle)

zwei Digitalmultimeter, einer zur Messung des Gleichstroms, der andere zur Messung der Gleichstromspannung. In der Abbildung ist eine denkbare Prüfanordnung dargestellt, bei der der Gleichstromspannungsmesser in das Stromversorgungsgerät integriert ist.

Image

Prüfanordnung

Strom-überwachung

Variable Spannungsquelle

LED-Lampe

5.   MESSUNGEN UND BESTIMMUNG DER STROMEINSPARUNGEN

Für jede effiziente LED-Außenleuchte des Systems wird der Strom wie in der Abbildung dargestellt bei einer Spannung von 13,2 V gemessen. Bei LED-Modulen, die mit einem elektronischen Lichtquellen-Steuergerät betrieben werden, erfolgen die Messungen gemäß den Angaben des Antragstellers.

Der Hersteller kann verlangen, dass weitere Strommessungen bei weiteren zusätzlichen Stromspannungen vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine geprüfte Dokumentation vorlegen, nach der diese weiteren Messungen erforderlich sind. Bei jeder der zusätzlichen Stromstärken ist der Strom mindestens fünf (5) Mal konsekutiv zu messen. Die genaue Nennspannung und der gemessene Strom sind mit vier Dezimalstellen aufzuzeichnen.

Der Stromverbrauch wird durch Multiplikation der Nennspannung mit dem gemessenen Strom ermittelt. Der Durchschnitt des Stromverbrauchs für jede effiziente LED-Außenleuchte (Formula) ist zu berechnen. Jeder Wert ist mit vier Dezimalstellen auszudrücken. Werden die LED-Leuchten über einen Schrittmotor oder eine elektronische Steuereinheit mit Strom versorgt, so wird die elektrische Belastung dieses Bauteils von der Messung ausgeschlossen.

Die resultierenden Stromeinsparungen werden für jede effiziente LED-Außenleuchte (ΔPi) nach folgender Formel berechnet:

Formel 1

Formula

Dabei wird der Stromverbrauch der entsprechenden KFZ-Leuchte durch Tabelle 1 definiert.

Tabelle 1

Strombedarf verschiedener zum Vergleich herangezogener KFZ-Leuchten

KFZ-Leuchte

Elektrischer Strom insgesamt (PB)

[W]

Abblendlicht

137

Fernlicht

150

Standlicht

12

Kennzeichenbeleuchtung

12

Nebelscheinwerfer

124

Nebelschlussleuchte

26

Vorderblinker

13

Heckblinker

13

Rückfahrscheinwerfer

52

6.   BERECHNUNG DER CO2-EINSPARUNGEN

Die gesamten CO2-Einsparungen des Beleuchtungssystems werden nach Formel 2 berechnet.

Formel 2

Formula

Dabei ist

v

:

die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ [km/h]: 33,58 km/h,

ηA

:

der Wirkungsgrad des Generators [%]: 67 %,

VPe

:

der tatsächliche Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert.

Tabelle 2

Tatsächlicher Energieverbrauch

Motortyp

Tatsächlicher Energieverbrauch (VPe)

[l/kWh]

Ottomotor

0,264

Turbo-Ottomotor

0,280

Dieselmotor

0,220

CF

:

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) [gCO2/l] wie in Tabelle 3 definiert

Tabelle 3

Kraftstoffumrechnungsfaktor

Art des Kraftstoffs

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km)

[gCO2/l]

Benzin

2 330

Diesel

2 640

UF

:

Nutzungsfaktor der KFZ-Leuchte [-] wie in Tabelle 4 definiert

Tabelle 4

Nutzungsfaktor für verschiedene KZF-Leuchten

KFZ-Leuchte

Nutzungsfaktor (UF)

[-]

Abblendlicht

0,33

Fernlicht

0,03

Standlicht

0,36

Kennzeichenbeleuchtung

0,36

Nebelscheinwerfer

0,01

Nebelschlussleuchte

0,01

Vorderblinker

0,15

Heckblinker

0,15

Rückfahrscheinwerfer

0,01

7.   BERECHNUNG DES STATISTISCHEN FEHLERS

Den Messungen zuzuschreibende statistische Fehler bei den Ergebnissen der Prüfmethode sind zu quantifizieren. Für jede effiziente LED-Außenleuchte des Systems wird die Standardabweichung nach Formel 3 berechnet.

Formel 3

Formula

Dabei ist:

n

:

die Anzahl der Messungen: mindestens 5.

Die Standardabweichung des Stromverbrauchs jeder effizienten LED-Außenleuchte (Formula) führt zu einem Fehler bei den CO2-Einsparungen (Formula). Dieser Fehler lässt sich nach Formel 4 berechnen:

Formel 4

Image

8.   STATISTISCHE SIGNIFIKANZ

Für jeden Typ, jede Variante und jede Version eines Fahrzeugs, das mit der Kombination effizienter LED-Außenleuchten ausgestattet ist, ist nachzuweisen, dass der nach Formel 4 berechnete Fehler bei den CO2-Einsparungen nicht größer ist als die Differenz zwischen den CO2-Gesamteinsparungen und dem Schwellenwert für die Mindesteinsparungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (vgl. Formel 5).

Formel 5

Formula

Dabei ist:

MT

:

der Schwellenwert für die Mindesteinsparungen [g CO2/km], d. h. 1 g CO2/km.

Liegen die anhand der Formel 5 berechneten gesamten CO2-Emissionseinsparungen des Systems der effizienten LED-Außenleuchten unter der Schwelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011, ist Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung anwendbar.


(1)  E/ECE/324/Rev.2/Add.111/Rev.3 — E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.111/Rev.3 vom 9. Januar 2013.


16.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/588 DER KOMMISSION

vom 14. April 2016

über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Zulieferers Valeo Equipments Electriques Moteur vom 3. November 2015 auf Genehmigung des hocheffizienten Generators mit Hocheffizienzdioden von Valeo und der Antrag des Zulieferers Robert Bosch GmbH vom 10. Juni 2015 auf Genehmigung des effizienten Generators mit MOS-Gate-gesteuerten Dioden (MGD) wurden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) und den technischen Leitlinien für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bewertet.

(2)

Aus den Anträgen von Valeo und Bosch geht hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden. Infolgedessen sollten die effizienten Generatoren von Valeo und Bosch als innovative Technologien genehmigt werden.

(3)

Mit den Durchführungsbeschlüssen 2013/341/EU (3), 2014/465/EU (4), (EU) 2015/158 (5), (EU) 2015/295 (6) und (EU) 2015/2280 (7) hat die Kommission sechs Anträge in Bezug auf Technologien genehmigt, die zur Steigerung des Wirkungsgrads von Generatoren beitragen. Aufgrund der Erfahrung aus der Bewertung dieser Anträge und anhand der Anträge von Valeo und Bosch wurde zufriedenstellend und schlüssig belegt, dass ein 12-Volt-Generator mit einem Mindestwirkungsgrad zwischen 73,4 % und 74,2 % je nach Antriebsstrang und einer Masse, die die Masse des Vergleichsgenerators um nicht mehr als 3 kg überschreitet, die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Auswahlkriterien erfüllt und gegenüber einem Vergleichsgenerator mit einem Wirkungsgrad von 67 % eine Senkung der CO2-Emissionen um mindestens 1 g CO2/km bewirkt.

(4)

Den Herstellern sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, die CO2-Einsparungen von effizienten 12-Volt-Generatoren, die diese Bedingungen erfüllen, zu zertifizieren. Um sicherzustellen, dass nur Generatoren, die diese Bedingungen erfüllen, für die Zertifizierung vorgeschlagen werden, sollte der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde zusammen mit dem Zertifizierungsantrag einen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfstelle vorlegen, dem zufolge diese Bedingungen erfüllt sind.

(5)

Stellt die Typgenehmigungsbehörde fest, dass der 12-Volt-Generator die Zertifizierungsbedingungen nicht erfüllt, sollte der Antrag auf Zertifizierung der Einsparungen abgelehnt werden.

(6)

Es empfiehlt sich, die Prüfmethode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen von 12-Volt-Generatoren zu genehmigen.

(7)

Für die Bestimmung der CO2-Einsparungen eines effizienten 12-Volt-Generators muss die Vergleichstechnologie festgelegt werden, mit der der Wirkungsgrad des Generators verglichen werden sollte. Auf der Grundlage der Erfahrungen empfiehlt es sich, einen 12-Volt-Generator mit einem Wirkungsgrad von 67 % als Vergleichstechnologie zu betrachten.

(8)

Die Einsparungen eines effizienten 12-Volt-Generators können zum Teil durch die in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (8) nachgewiesen werden. Deswegen muss gewährleistet sein, dass dieser teilweise Nachweis in der Prüfmethode für die CO2-Einsparungen von effizienten 12-Volt-Generatoren berücksichtigt wird.

(9)

Um den breiteren Einsatz von effizienten 12-Volt-Generatoren in neuen Fahrzeugen zu erleichtern, sollte ein Hersteller außerdem die Möglichkeit haben, in einem einzigen Zertifizierungsantrag die Zertifizierung der CO2-Einsparungen mehrerer effizienter 12-Volt-Generatoren zu beantragen. Es empfiehlt sich jedoch sicherzustellen, dass, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, automatisch Anreize dafür gegeben werden, dass nur die Generatoren mit dem höchsten Wirkungsgrad zum Einsatz kommen.

(10)

Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die innovative Technologie für effiziente 12-Volt-Generatoren festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung

Die in dem hocheffizienten Generator mit Hocheffizienz-Dioden von Valeo und dem effizienten Generator mit MOS-Gate-gesteuerten Dioden der Robert Bosch GmbH eingesetzte Technologie wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

Artikel 2

Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

(1)   Der Hersteller kann die Zertifizierung der CO2-Einsparungen eines oder mehrerer effizienter 12-Volt-Generatoren zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 beantragen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es handelt sich um ein Bauteil, das ausschließlich zum Aufladen der Fahrzeugbatterie und zur Stromversorgung der elektrischen Installation des Fahrzeugs bei laufendem Verbrennungsmotor dient;

b)

die Masse des effizienten Generators überschreitet die Masse des Vergleichsgenerators von 7 kg um nicht mehr als 3 kg;

c)

der Wirkungsgrad beträgt mindestens

i)

73,8 % bei Fahrzeugen mit Ottomotor;

ii)

73,4 % bei Fahrzeugen mit Turbo-Ottomotor;

iii)

74,2 % bei Fahrzeugen mit Dieselmotor.

(2)   Einem Antrag auf die Zertifizierung der Einsparungen eines oder mehrere effizienter Generatoren liegt ein unabhängiger Prüfbericht bei, in dem bescheinigt wird, dass der Generator bzw. die Generatoren die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt bzw. erfüllen.

(3)   Die Typgenehmigungsbehörde lehnt den Antrag auf Zertifizierung ab, wenn sie feststellt, dass der Generator die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt bzw. dass die Generatoren diese Bedingungen nicht erfüllen.

Artikel 3

Zertifizierung der CO2-Einsparungen

(1)   Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des effizienten Generators gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.

(2)   Beantragt der Hersteller in Bezug auf eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen von mehr als einem effizienten Generator gemäß Artikel 2 Absatz 1, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welcher der geprüften Generatoren die geringsten CO2-Einsparungen bewirkt, und trägt den niedrigsten Wert in die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ein. Der Wert wird im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 in der Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt.

Artikel 4

Ökoinnovationscode

Der Ökoinnovationscode Nr. 17 wird in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen, wenn im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verwiesen wird.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission vom 27. Juni 2013 über die Genehmigung des Wechselstromgenerators „Valeo Efficient Generation Alternator“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 98).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/465/EU der Kommission vom 16. Juli 2014 über die Genehmigung des effizienten DENSO-Wechselstromgenerators als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU der Kommission (ABl. L 210 vom 17.7.2014, S. 17).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 31).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/295 der Kommission vom 24. Februar 2015 über die Genehmigung des effizienten MELCO GXi als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 11).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2280 der Kommission vom 7. Dezember 2015 über die Genehmigung des effizienten Generators DENSO als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 64).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(9)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

METHODE ZUR BESTIMMUNG DER CO2-EINSPARUNGEN EINES EFFIZIENTEN 12-VOLT-GENERATORS

1.   EINLEITUNG

Um die auf den Einsatz eines effizienten Generators in einem Fahrzeug der Klasse M1 zurückzuführende Verringerung der CO2-Emissionen bestimmen zu können, ist Folgendes zu bestimmen:

(1)

die Prüfbedingungen;

(2)

die Prüfgeräte;

(3)

die Bestimmung des Wirkungsgrads des effizienten Generators und des und Vergleichsgenerators;

(4)

die Berechnung der CO2-Einsparungen;

(5)

die Berechnung des statistischen Fehlers.

Symbole, Parameter und Einheiten

Lateinische Symbole

Formula

CO2-Einsparungen [g CO2/km]

CO2

Kohlendioxid

CF

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km) [g CO2/l] wie in Tabelle 3 definiert

h

Frequenz wie in Tabelle 1 definiert

I

Stromstärke, bei der die Messung durchzuführen ist [A]

m

Anzahl der Messungen der Stichprobe

M

Drehmoment [Nm]

n

Drehzahl [min– 1] wie in Tabelle 1 definiert

P

Leistung [W]

Formula

Standardabweichung des Wirkungsgrads des ökoinnovativen Generators [%]

Formula

Standardabweichung des Wirkungsgrads des ökoinnovativen Generators — Mittel [%]

Formula

Standardabweichung der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km];

U

Prüfspannung, bei der die Messung durchzuführen ist [V]

v

Durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) [km/h]

VPe

Tatsächlicher Energieverbrauch [l/kWh] wie in Tabelle 2 definiert

Image

Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen im Zusammenhang mit dem Wirkungsgrad des ökoinnovativen Generators

Griechische Symbole

Δ

Differenz

η

Wirkungsgrad des Vergleichsgenerators [%]

ηEI

Wirkungsgrad des effizienten Generators [%]

Formula

Mittel des Wirkungsgrads des ökoinnovativen Generators am Betriebspunkt i [%]

Tiefgestellte Indizes

i bezieht sich auf den Betriebspunkt

j bezieht sich auf die Messung der Stichprobe

EI

ökoinnovativ

m

Mechanisch

RW

Reale Bedingungen

TA

Typgenehmigungsbedingungen

B

Vergleich

2.   PRÜFBEDINGUNGEN

Die Prüfbedingungen müssen die Anforderungen der Norm ISO 8854:2012 erfüllen (1).

Prüfgeräte

Die Prüfgeräte müssen den Spezifikationen der Norm ISO 8854:2012 entsprechen.

3.   MESSUNGEN UND BESTIMMUNG DES WIRKUNGSGRADS

Der Wirkungsgrad des effizienten Generators wird im Einklang mit ISO 8854:2012 bestimmt; eine Ausnahme stellen die in diesem Abschnitt dargestellten Elemente dar.

Die Messungen sind an unterschiedlichen Betriebspunkten i, wie in Tabelle 1 definiert, vorzunehmen. Die Stromstärke des Generators ist definiert als die halbe Nennstromstärke für alle Betriebspunkte. Für jede Drehzahl müssen Spannung und Ausgangsstromstärke des Generators konstant gehalten werden, die Spannung bei 14,3 V.

Tabelle 1

Betriebspunkte

Betriebspunkt

i

Haltezeit

[s]

Drehzahl

ni [min– 1]

Frequenz

hi

1

1 200

1 800

0,25

2

1 200

3 000

0,40

3

600

6 000

0,25

4

300

10 000

0,10

Der Wirkungsgrad ist nach Formel 1 zu berechnen.

Formel 1

Formula

Alle Messungen des Wirkungsgrads sind mindestens fünf (5) Mal hintereinander auszuführen. Zu berechnen ist der Durchschnitt der Messungen bei jedem Betriebspunkt (Formula).

Der Wirkungsgrad des Motorgenerators (ηEI) ist nach Formel 2 zu berechnen.

Formel 2

Formula

Der Generator führt zu einer Einsparung bei der mechanischen Leistung unter realen Bedingungen (ΔPmRW) und unter Typgenehmigungsbedingungen (ΔPmTA) wie in Formel 3 definiert.

Formel 3

ΔPm = ΔPmRW – ΔPmTA

Dabei werden die Einsparungen bei der mechanischen Leistung unter realen Bedingungen (ΔPmRW) nach Formel 4 und die Einsparungen bei der mechanischen Leistung unter den Bedingungen der Typgenehmigung (ΔPmTA) nach Formel 5 berechnet.

Formel 4

Formula

Formel 5

Formula

Dabei ist

PRW

:

der Leistungsbedarf unter realen Bedingungen [W]: 750 W

PTA

:

der Leistungsbedarf unter Bedingungen der Typgenehmigung [W]: 350 W

ηB

:

der Wirkungsgrad des Vergleichsgenerators: 67 %

Berechnung der CO2-Einsparungen

Die CO2-Einsparungen des effizienten Generators werden nach folgender Formel berechnet:

Formel 6

Formula

Dabei ist

v

:

die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ [km/h]: 33,58 km/h

VPe

:

der in nachstehender Tabelle 2 spezifizierte tatsächliche Energieverbrauch

Tabelle 2

Tatsächlicher Energieverbrauch

Motortyp

Tatsächlicher Energieverbrauch (VPe)

[l/kWh]

Ottomotor

0,264

Turbo-Ottomotor

0,280

Dieselmotor

0,220

CF

:

der in nachstehender Tabelle 3 spezifizierte Faktor

Tabelle 3

Kraftstoffumrechnungsfaktor

Art des Kraftstoffs

Umrechnungsfaktor (l/100 km) — (g CO2/km)

[g CO2/l]

Benzin

2 330

Diesel

2 640

Berechnung des Statistischen Fehlers

Statistische Fehler bei den Ergebnissen der Prüfmethode aufgrund der Messungen sind zu quantifizieren. Für jeden Betriebspunkt wird die Standardabweichung nach folgender Formel zu berechnen:

Formel 7

Formula

Die Standardabweichung des Wirkungsgrads des effizienten Generators (Formula) wird nach Formel 8 berechnet:

Formel 8

Formula

Die Standardabweichung der Wirkungsgrad des effizienten Generators (Formula) führt zu einem Fehler bei den CO2-Einsparungen (Formula). Der Fehler wird nach Formel 9 berechnet:

Formel 9

Image

Statistische Signifikanz

Für jeden Typ, jede Variante und jede Version eines Fahrzeugs, das mit dem effizienten Generator ausgestattet ist, ist nachzuweisen, dass der nach Formel 9 berechnete Fehler bei den CO2-Einsparungen nicht größer ist als die Differenz zwischen den CO2-Gesamteinsparungen und dem Schwellenwert für die Mindesteinsparungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (vgl. Formel 10).

Formel 10

Formula

Dabei ist:

MT

:

der Schwellenwert für die Mindesteinsparungen [g CO2/km], d. h. 1 g CO2/km

Prüf- und Bewertungsbericht

Der Bericht muss Folgendes enthalten:

Modell und Masse der geprüften Generatoren

Beschreibung des Prüfstands

Prüfergebnisse (Messwerte)

Berechnete Ergebnisse und entsprechende Formeln

Der effiziente Generator zum Einbau in Fahrzeuge

Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert die CO2-Einsparungen anhand von Messungen am effizienten und am Vergleichsgenerator unter Verwendung der in diesem Anhang festgelegten Prüfmethode. Liegen die Einsparungen bei den CO2-Emissionen unterhalb des in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Schwellenwerts, so gilt Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011.


(1)  ISO 8854:2012 Straßenfahrzeuge — Drehstrom-Generatoren mit Regler — Prüfungen und allgemeine Anforderungen; Referenznummer ISO 8854:2012, veröffentlicht am 1. Juni 2012.


Berichtigungen

16.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/33


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

( Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 15. März 2016 )

Auf Seite 39 erhalten Anhang 2, Anhang 3, Anhang 4 und Anhang 5 folgende Fassung:

ANHANG 2

Image

Text von Bild

EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER VERBINDLICHEN ZOLLTARIFAUSKUNFT (vZTA)

1. Antragsteller (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

Telefon-Nr.:

Fax-Nr.:

Zollidentifikations-Nr./EORI-Nr.:

Für Eintragungen der Zollbehörden

Registriernummer:

Ort der Antragstellung:

Eingangsdatum:

Jahr Monat Tag

Sprache, in der der vZTA-Antrag gestellt wurde:

Als Bild erfassen:

Ja Anzahl … Nein

Datum der Erteilung:

Jahr Monat Tag

Zuständiger Beamter:

Muster/Proben zurückgesandt:

2. Inhaber (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

(vertraulich)

Telefon-Nr.:

Fax-Nr.:

Zollidentifikations-Nr./EORI-Nr.:

Wichtige Hinweise

Mit seiner Unterschrift übernimmt der Antragsteller die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auf diesem Vordruck und den ggf. beigefügten Zusatzblättern. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass diese Angaben und etwaige Lichtbilder, Abbildungen, Produkt-informationen usw. in einer Datenbank der Europäischen Kommission gespeichert werden und dass die Angaben, einschließlich etwaiger vom Antragsteller oder der Verwaltung beigefügter (oder beizufügender) Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw., die nicht in den Feldern 2 und 9 als vertraulich gekennzeichnet sind, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden können.

3. Zollagent oder Vertreter (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

Telefon-Nr.:

Fax-Nr.:

Zollidentifikations-Nr./EORI-Nr.:

4. Neuerteilung einer vZTA

Nur ausfüllen, wenn Sie die Neuerteilung einer vZTA beantragen.

vZTA-Nummer:

gültig seit:

Jahr Monat Tag

Nomenklaturcode:

5. Zollnomenklatur

In welche Nomenklatur soll die Ware eingereiht werden?

Harmonisiertes System (HS)

Kombinierte Nomenklatur (KN)

TARIC

Erstattungsnomenklatur

Sonstige (bitte angeben):

6. Art der Transaktion

Bezieht sich dieser Antrag auf eine tatsächlich geplante Einfuhr oder Ausfuhr?

Ja Nein

7. Einreihungsvorschlag

In welche Tarifposition sollte die Ware Ihrer Meinung nach eingereiht werden?

Nomenklaturcode:

8. Warenbezeichnung

Erforderlichenfalls die genaue Zusammensetzung der Ware, die angewandten Untersuchungsmethoden, die Herstellungsverfahren, den Wert einschließlich der Bestandteile, den Verwendungszweck der Ware und die handelsübliche Bezeichnung sowie gegebenenfalls die Aufmachung für den Einzelverkauf bei Warenzusammen- stellungen angeben (Bitte ein gesondertes Blatt benutzen, falls dieses Feld nicht ausreicht).

Image

Text von Bild

9. Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben (*) (vertraulich)

10. Muster und Proben usw.

Welche Unterlagen haben Sie Ihrem Antrag beigefügt? (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Beschreibung

Produktinformationen

Lichtbilder

Muster und Proben

Sonstiges

Sollen die Muster/Proben zurückgesandt werden?

Ja Nein

Bestimmte den Zollbehörden entstehende Kosten für Analysen, Sachverständigengutachten für Muster und Proben oder die Rücksendung dieser Muster und Proben können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

11. Andere bereits erhaltene oder beantragte (*) vZTA

Haben Sie bei einer anderen Zollstelle oder in einem anderen Mitgliedstaat bereits eine vZTA für eine gleiche oder gleichartige Ware beantragt oder erhalten?

Ja Nein

Falls ja, bitte machen Sie Angaben zu den folgenden Punkten und fügen Sie eine Kopie der vZTA bei:

Land der Antragstellung:

Ort der Antragstellung:

Datum der Antragstellung:

Jahr Monat Tag

vZTA-Nummer:

Erster Gültigkeitstag:

Jahr Monat Tag

Nomenklaturcode:

Land der Antragstellung:

Ort der Antragstellung:

Datum der Antragstellung:

Jahr Monat Tag

vZTA-Nummer:

Erster Gültigkeitstag:

Jahr Monat Tag

Nomenklaturcode:

12. Anderen Inhabern erteilte vZTA (*)

Ist Ihnen bekannt, ob anderen Inhabern für eine gleiche oder gleichartige Ware bereits eine vZTA erteilt worden ist?

Ja Nein

Falls ja, bitte machen Sie Angaben zu den folgenden Punkten:

Land, in dem die vZTA erteilt wurde:

vZTA-Nummer:

Erster Gültigkeitstag:

Jahr Monat Tag

Nomenklaturcode:

Land, in dem die vZTA erteilt wurde:

vZTA-Nummer:

Erster Gültigkeitstag:

Jahr Monat Tag

Nomenklaturcode:

13. Datum und Unterschrift

Ihr Zeichen:

Datum:

Jahr Monat Tag

Unterschrift:

Für Eintragungen der Zollbehörden:

(*) Bitte ein gesondertes Blatt benutzen, falls dieses Feld nicht ausreicht.

ANHANG 3

Image

Text von Bild

EUROPÄISCHE UNION – ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT

vZTA

1

1. Zuständige Zollbehörde

2. vZTA-Nummer

AUSFERTIGUNG FÜR DEN INHABER

3. Inhaber (Name und Anschrift) vertraulich

4. Erster Gültigkeitstag

Wichtige Hinweise

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.

Die mitgeteilten Angaben werden in einer Datenbank der Europäischen Kommission für Zwecke der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission gespeichert, und die vZTA-Daten, einschließlich etwaiger Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw., jedoch ohne die Angaben in den Feldern 3 und 8, können der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.

Der Inhaber hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen die vZTA einzulegen.

5. Datum und Nummer des Antrags

6. Einreihung in die Zollnomenklatur

1

7. Warenbezeichnung

8. Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben vertraulich

9. Begründung für die Einreihung der Waren

10. Die vZTA-Entscheidung ergeht auf der Grundlage folgender vom Antragssteller vorgelegter Unterlagen

Beschreibung

Produkt-informationen

Lichtbilder

Muster und Proben

Sonstiges

Ort: Unterschrift

Datum: Stempel

Image

Text von Bild

EUROPÄISCHE UNION – ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT

vZTA

2

1. Zuständige Zollbehörde

2. vZTA-Nummer

AUSFERTIGUNG FÜR DIE KOMMISSION

3. Inhaber (Name und Anschrift) vertraulich

4. Erster Gültigkeitstag

Wichtige Hinweise

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.

Die mitgeteilten Angaben werden in einer Datenbank der Europäischen Kommission für Zwecke der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission gespeichert, und die vZTA-Daten, einschließlich etwaiger Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw., jedoch ohne die Angaben in den Feldern 3 und 8, können der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.

Der Inhaber hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen die vZTA einzulegen.

5. Datum und Nummer des Antrags

6. Einreihung in die Zollnomenklatur

2

7. Warenbezeichnung

8. Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben vertraulich

9. Begründung für die Einreihung der Waren

10. Die vZTA-Entscheidung ergeht auf der Grundlage folgender vom Antragssteller vorgelegter Unterlagen

Beschreibung

Produkt-informationen

Lichtbilder

Muster und Proben

Sonstiges

Ort: Unterschrift

Datum: Stempel

Image

Text von Bild

EUROPÄISCHE UNION – ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT

vZTA

3

1. Zuständige Zollbehörde

2. vZTA-Nummer

AUSFERTIGUNG FÜR DEN MITGLIEDSTAAT

3. Inhaber (Name und Anschrift) vertraulich

4. Erster Gültigkeitstag

Wichtige Hinweise

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.

Die mitgeteilten Angaben werden in einer Datenbank der Europäischen Kommission für Zwecke der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission gespeichert, und die vZTA-Daten, einschließlich etwaiger Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw., jedoch ohne die Angaben in den Feldern 3 und 8, können der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.

Der Inhaber hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen die vZTA einzulegen.

5. Datum und Nummer des Antrags

6. Einreihung in die Zollnomenklatur

3

7. Warenbezeichnung

8. Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben vertraulich

9. Begründung für die Einreihung der Waren

10. Die vZTA-Entscheidung ergeht auf der Grundlage folgender vom Antragssteller vorgelegter Unterlagen

Beschreibung

Produkt-informationen

Lichtbilder

Muster und Proben

Sonstiges

Ort: Unterschrift

Datum: Stempel

Image

Text von Bild

EUROPÄISCHE UNION – ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT

vZTA

4

11. Zollbehörde für die Erteilung weiterer Auskünfte

(Name, vollständige Anschrift, Telefon, Fax)

12. vZTA-Nummer

AUSFERTIGUNG FÜR DIE KOMMISSION

13. Sprache

4

14. Schlüsselwörter

bg

fi

nl

cs

fr

pl

da

hr

pt

de

hu

ro

el

it

sk

en

lt

sl

es

lv

sv

et

mt

Image

Text von Bild

EUROPÄISCHE UNION – ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT

vZTA

5

11. Zollbehörde für die Erteilung weiterer Auskünfte

(Name, vollständige Anschrift, Telefon, Fax)

12. vZTA-Nummer

AUSFERTIGUNG FÜR DEN MITGLIEDSTAAT

13. Sprache

5

14. Schlüsselwörter

bg

fi

nl

cs

fr

pl

da

hr

pt

de

hu

ro

el

it

sk

en

lt

sl

es

lv

sv

et

mt

ANHANG 4

Image

Text von Bild

EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT (VZTA)

1. Antragsteller (obligatorisch)

Name: (vertraulich)

Straße und Hausnummer:

Land:

Postleitzahl:

Ort:

Kennnummer des Antragstellers:

EORI-Nr.:

Für Eintragungen der Zollbehörden

Registriernummer:

Nationale Referenznummer (falls vorhanden):

Ort des Antrags:

Datum des Antrags:

Jahr Monat Tag

Status des Antrags:

2. Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist

(falls abweichend)

Straße und Hausnummer:

Land:

Postleitzahl:

Ort:

6. Art der Transaktion (obligatorisch)

Bitte geben Sie an, ob sie beabsichtigen, die sich aus diesem Antrag ergebende vZTA-Entscheidung für eines der folgenden Zollverfahren zu verwenden:

3. Zollvertreter (falls zutreffend)

Name:

Straße und Hausnummer:

Land:

Postleitzahl:

Ort:

Kennnummer des Vertreters:

EORI-Nr.:

7. Zollnomenklatur (obligatorisch)

In welche Nomenklatur ist die Ware einzureihen?

Kombinierte Nomenklatur (KN)

TARIC

Erstattungsnomenklatur

Sonstige (bitte angeben):

4. Für den Antrag zuständige Kontaktperson:

(obligatorisch)

Name:

Tel.-Nr.:

Fax-Nr.:

E-Mail-Adresse:

8. Warennummer

Bitte geben Sie den Zollnomenklaturcode ein, in den die Waren nach Erwartung des Antragstellers einzureihen sind.

5. Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung (obligatorisch)

Bitte geben Sie an, ob der Antrag eine Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung betrifft.

Ja Nein

Wenn ja, geben Sie bitte relevante Einzelheiten an.

Referenznummer der vZTA-Entscheidung:

gültig seit:

Jahr Monat Tag

Warennummer:

9. Warenbezeichnung (obligatorisch)

Detaillierte Beschreibung der Waren, die es erlaubt, sie zu identifizieren und in die Zollnomenklatur einzureihen. Dabei sind auch Angaben zur Zusammensetzung der Waren und zu den für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden zu machen, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung der Waren abhängt. Angaben, die der Antragsteller als vertraulich betrachtet, sind in Feld 8 zu machen.

Überlassung zum zoll-rechtlich freien Verkehr

Ja Nein

Besondere Verfahren

(bitte angeben)

Ja Nein

Ausfuhr

Ja Nein

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Text von Bild

10. Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben (*) (vertraulich)

Bitte nennen Sie alle Angaben, die auf Wunsch des Antragstellers vertraulich zu behandeln sind, einschließlich Warenzeichen und Modellnummer der Waren.

11. Muster und Proben usw.

Bitte geben Sie an, ob Muster bzw. Proben, Lichtbilder, Produktinformationen oder sonstige verfügbare Unterlagen, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein könnten, beigefügt sind.

Muster und Proben Lichtbilder Produktinformationen Sonstiges

Sollen die Muster/Proben zurückgesandt werden?

Ja Nein

Bestimmte den Zollbehörden entstehende Kosten für Analysen, Sachverständigengutachten für Muster und Proben oder die Rücksendung dieser Muster und Proben können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

12. Andere bereits erhaltene oder beantragte vZTA

Haben Sie bei einer anderen Zollstelle oder in einem anderen Mitgliedstaat bereits eine vZTA für eine gleiche oder gleichartige Ware beantragt oder erhalten?

Ja Nein

Falls ja, bitte machen Sie Angaben zu den folgenden Punkten:

Land der Antragstellung:

Ort des Antragstellung:

Datum der Antragstellung:

Jahr Monat Tag

Referenznummer der vZTA-Entscheidung:

Beginn der Gültigkeit der Entscheidung:

Jahr Monat Tag

Warennummer:

Land der Antragstellung

Ort des Antragstellung:

Datum der Antragstellung:

Jahr Monat Tag

Referenznummer der vZTA-Entscheidung:

Beginn der Gültigkeit der Entscheidung:

Jahr Monat Tag

Warennummer:

13. Anderen Inhabern ausgestellte vZTA-Entscheidungen (obligatorisch)

Ist Ihnen bekannt, ob anderen Inhabern für eine gleiche oder gleichartige Ware bereits eine vZTA-Entscheidung ausgestellt worden ist?

Ja Nein

Falls ja, bitte machen Sie Angaben zu den folgenden Punkten:

Referenznummer der vZTA-Entscheidung:

Beginn der Gültigkeit der Entscheidung:

Jahr Monat Tag

Warennummer:

Referenznummer der vZTA-Entscheidung:

Beginn der Gültigkeit der Entscheidung:

Jahr Monat Tag

Warennummer:

14. Ist Ihres Wissens für die in den Feldern 9 und 10 beschriebenen Waren in der EU ein Rechts- oder Verwaltungsverfahren bezüglich der zolltariflichen Einreihung anhängig oder ist in der EU durch ein gerichtliches Urteil bereits über die zolltarifliche Einreihung entschieden worden?

(obligatorisch)

Ja Nein

Falls ja, bitte machen Sie Angaben zu den folgenden Punkten:

Land:

Bezeichnung des Gerichts:

Anschrift des Gerichts:

Aktenzeichen:

15. Datum und Authentifizierung (obligatorisch)

Datum:

Jahr Monat Tag

Unterschrift:

Wichtige Hinweise

Mit der Authentifizierung dieses Antrags, übernimmt der Antragsteller die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Daten sowie für alle mit diesem Antrag übermittelten zusätzlichen Informationen. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass diese Daten und etwaige Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw. in einer Datenbank der Europäischen Kommission gespeichert werden und dass die Daten, einschließlich etwaiger vom Antragsteller oder der Verwaltung beigefügter (oder beizufügender) Lichtbilder, Abbildungen, Produkt informationen usw., die nicht in den Feldern 1, 2 und 10 als vertraulich gekennzeichnet sind, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.

16. Zusätzliche Informationen

ANHANG 5

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Text von Bild

EUROPÄISCHE UNION — ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT

vZTA

1. Entscheidungsbefugte Zollbehörde

2. Referenznummer der vZTA-Entscheidung

3. Inhaber (vertraulich)

Name:

Straße und Hausnummer:

Land:

Postleitzahl:

Ort:

Kennnummer des Antragstellers:

EORI-Nr.:

4. Gültigkeitsdauer

Wichtige Hinweise

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bleibt diese vZTA vom Beginn der Gültigkeitsdauer an gerechnet drei Jahre gültig.

Die mitgeteilten Angaben werden in einer Datenbank der Europäischen Kommission für Zwecke der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission gespeichert und die vZTA-Daten, einschließlich etwaiger Lichtbilder, Abbildungen, Produktinformationen usw., jedoch ohne die Angaben in den Feldern 3 und 8, der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.

Der Inhaber hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen die vZTA einzulegen.

5. Datum und Registriernummer des Antrags

Registriernummer:

6. Warennummer

7. Warenbezeichnung

8. Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben (vertraulich)

9. Begründung für die Einreihung der Waren

10. Die vZTA-Entscheidung ergeht auf der Grundlage folgender vom Antragssteller vorgelegter Unterlagen

Beschreibung

Produktinformationen

Lichtbilder

Muster und Proben

Sonstiges

Ort: Unterschrift

Datum: Stempel

Jahr

Monat

Tag

Beginn der Gültigkeit der Entscheidung:

Ende der Gültigkeit der Entscheidung:

Enddatum der erweiterten Verwendung:

Menge:

Grund für die Ungültigerklärung:

Jahr

Monat

Tag

Datum:

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Text von Bild

EUROPÄISCHE UNION — ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKUNFT

vZTA

11. Schlüsselwörter

12. Abbildungen