ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
13.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/568 DER KOMMISSION
vom 29. Januar 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds geltenden Bedingungen und Verfahren, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kann ein rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlter Betrag aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wiedereingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für die Erstattung des entsprechenden Betrags an den Haushalt der Union. |
(2) |
Das der Kommission von der Bescheinigungsbehörde als Teil der jährlichen Rechnungslegung jedes Jahr von 2016 bis einschließlich 2025 im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 138 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegte Dokument zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen enthält diese Beträge für jede Prioritätsachse. In dem Dokument sollten ferner explizite Angaben zu den Beträgen gemacht werden, welche gemäß dem Mitgliedstaat nicht an den Unionshaushalt erstattet werden müssen, insbesondere durch Nachweis der administrativen und juristischen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat getroffen hat, um die nicht wiedereinziehbaren Beträge wirkungsvoll einzutreiben. Allerdings sollte dieses Dokument erstmals 2017 vorgelegt werden, da es Beträge enthält, welche zuvor in den der Kommission vorgelegten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt sind. |
(3) |
Im Einklang mit Artikel 126 Buchstabe b und Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können Abzüge vor Vorlage der bescheinigten Rechnungslegungen nicht als Wiedereinziehungen gelten, wenn sie Ausgaben aus dem Abschlusszwischenzahlungsantrag des Geschäftsjahres betreffen, für das die Rechnungslegung erstellt wird. Daher sollte klargestellt werden, dass die Informationen zu im Rahmen der vorliegenden Delegierten Verordnung eingereichten nicht wiedereinziehbaren Beträgen nur Beträge betreffen sollten, die der Kommission bereits in bescheinigten Rechnungslegungen übermittelt worden sind. |
(4) |
Damit die Kommission entscheiden kann, ob die nicht wiedereinziehbaren Beträge dem Unionshaushalt erstattet werden sollten, sollte der Mitgliedstaat die notwendigen Angaben für jedes Vorhaben und jeden Begünstigten vor Fristende für die Einreichung der Rechnungslegung aus Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorlegen. Laut der genannten Bestimmung sollte es ferner möglich sein, die Frist für die Dokumente zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen zu verlängern. |
(5) |
Es müssen Kriterien festgelegt werden, anhand derer die Kommission bewerten kann, ob ein Mitgliedstaat bei der Wiedereinziehung im Zuge der administrativen und juristischen Maßnahmen fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat. Dass ein oder mehrere Kriterien erfüllt sind, sollte nicht automatisch bedeuten, dass der Mitgliedstaat fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat. |
(6) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kommission ihre Bewertung innerhalb einer bestimmten Frist abschließen, und die Mitgliedstaaten sollten zu dieser Bewertung innerhalb einer weiteren Frist Stellung nehmen. Aus denselben Gründen sollte es der Kommission ermöglicht werden, ihre Bewertung auch dann abzuschließen, wenn der Mitgliedstaat keine zusätzlichen Informationen vorlegt. Allerdings sollten die Fristen in Fällen, die einer Insolvenz vorausgehen, und in Fällen von Betrugsverdacht, wie in Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegt, nicht gelten. |
(7) |
Gemäß Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, einen für ein Vorhaben im betroffenen Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag vom Begünstigten nicht wiedereinzuziehen, wenn er — ohne Berücksichtigung der Zinsen — 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigt. In diesem Fall muss der Betrag dem Unionshaushalt nicht erstattet werden. Für solche De-minimis-Beträge werden keine Informationen benötigt. |
(8) |
Im Hinblick auf die Programme zum Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) schafft jene Verordnung kein anderes System für die Beträge aus Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Somit müssen die Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die an einem Programm zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, selbst entscheiden, dass weder der federführende Begünstigte noch die Verwaltungsbehörde des Programms verpflichtet sind, rechtsgrundlos gezahlte Beträge wiedereinzuziehen, die — ohne Berücksichtigung der Zinsen — 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen
1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein dem Begünstigten rechtsgrundlos gezahlter Betrag, der bereits zuvor in der Kommission übermittelten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt war, nicht wiedereinziehbar ist, und kommt er zu dem Schluss, dass dieser Betrag nicht dem Unionshaushalt erstattet werden sollte, so reicht die Bescheinigungsbehörde bei der Kommission ein Ersuchen zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung ein.
2. Die Bescheinigungsbehörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Ersuchen für jedes Vorhaben in der im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form über das elektronische Datenaustauschsystem aus Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
3. Der Mitgliedstaat übermittelt das in den Absätzen 1 und 2 angesprochene Ersuchen für jedes Jahr von 2017 bis einschließlich 2025 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr bis zum 15. Februar. Die Kommission kann die Frist auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängern.
Artikel 2
Bedingungen für die Bestimmung, ob ein Fehler oder Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats vorliegt
Folgende Kriterien weisen auf Fehler oder Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats hin:
a) |
der Mitgliedstaat hat keine — mit Daten versehene — Beschreibung der administrativen und juristischen Maßnahmen vorgelegt, die er zur Wiedereinziehung der in Rede stehenden Beträge (oder zur Senkung bzw. Streichung der Unterstützung oder zur Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt) getroffen hat; |
b) |
der Mitgliedstaat hat keine Kopie der ersten oder etwaiger weiterer Wiedereinziehungsanordnungen vorgelegt (oder des Schreibens zur Senkung oder Streichung der Unterstützung oder Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt); |
c) |
der Mitgliedstaat hat das Datum der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten für das in Rede stehende Vorhaben nicht gemeldet und auch keinen Zahlungsnachweis vorgelegt; |
d) |
der Mitgliedstaat hat nach Feststellung der Unregelmäßigkeit mindestens eine rechtsgrundlose Zahlung an den Begünstigten für den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teil des Vorhabens getätigt; |
e) |
der Mitgliedstaat hat kein Schreiben zur Senkung der Unterstützung oder zur Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 übermittelt, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt, oder binnen zwölf Monaten nach der Feststellung der Unregelmäßigkeit keine äquivalente Entscheidung getroffen; |
f) |
der Mitgliedstaat hat binnen zwölf Monaten nach der endgültigen Senkung oder Streichung der Finanzhilfe kein Wiedereinziehungsverfahren gestartet (entweder nach einem administrativen oder juristischem Verfahren oder durch Zusage des Begünstigten); |
g) |
der Mitgliedstaat hat nicht alle Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft, die durch den nationalen institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehen; |
h) |
der Mitgliedstaat hat im entsprechenden Fall keine Dokumente zu Insolvenz- und Bankrottverfahren vorgelegt; |
i) |
der Mitgliedstaat hat auf das Ersuchen der Kommission um weitere Informationen im Einklang mit Artikel 3 nicht reagiert. |
Artikel 3
Verfahren zur Bestimmung, ob ein nicht wiedereinziehbarer Betrag vom Mitgliedstaat erstattet werden soll
1. Basierend auf den vom Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen bewertet die Kommission jeden einzelnen Fall, um festzustellen, ob die Unmöglichkeit der Wiedereinziehung eines Betrags auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats zurückgeht; dabei werden besondere Umstände und der institutionelle und rechtliche Rahmen des Mitgliedstaats berücksichtigt. Auch wenn ein oder mehrere Kriterien aus Artikel 2 zutreffen, kann die Kommission dennoch zu dem Schluss kommen, dass der Mitgliedstaat nicht fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.
2. Bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Rechnungslegung übermittelt wird, kann die Kommission:
a) |
den Mitgliedstaat schriftlich dazu auffordern, weitere Informationen zu den administrativen und juristischen Maßnahmen vorzulegen, die zur Wiedereinziehung etwaiger den Begünstigten rechtsgrundlos ausgezahlten Unionsbeiträge ergriffen wurden, oder |
b) |
den Mitgliedstaat schriftlich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen. |
Verfolgt die Kommission die Option aus Unterabsatz 1 Buchstabe a, so gelten die Absätze 5 bis 8.
3. Handelt die Kommission nicht gemäß Absatz 2 bzw. in der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.
4. Die Frist aus Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und nicht bei Betrugsverdacht.
5. Der Mitgliedstaat antwortet binnen drei Monaten auf das gemäß Absatz 2 gestellte Ersuchen der Kommission um Informationen.
6. Legt der Mitgliedstaat keine weiteren Informationen vor, die gemäß Absatz 2 angefordert wurden, so setzt die Kommission ihre Bewertung anhand der verfügbaren Informationen fort.
7. Binnen drei Monaten nach Erhalt der Antwort des Mitgliedstaats bzw. bei fehlender fristgerechter Antwort informiert die Kommission den Mitgliedstaat, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag erstatten sollte; dabei legt sie den Grund für ihre Schlussfolgerung dar und fordert den Mitgliedstaat auf, binnen zwei Monaten seine Anmerkungen zu übermitteln. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.
8. Binnen sechs Monaten nach Fristende für Anmerkungen des Mitgliedstaats gemäß Absatz 7 schließt die Kommission ihre Bewertung basierend auf den verfügbaren Informationen ab und nimmt, wenn sie die Schlussfolgerung aufrecht erhält, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag zu erstatten hat, einen Beschluss an. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.
Für die Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erstattenden Unionsbeitrags gilt der Kofinanzierungssatz für jede Priorität, wie im zum Zeitpunkt des Ersuchens geltenden Finanzierungsplan dargelegt.
Artikel 4
Bereitstellung von Informationen zu nicht wiedereingezogenen Beträgen, die 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigen
Beschließt ein Mitgliedstaat, einen für ein Vorhaben im betroffenen Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag, der — ohne Berücksichtigung der Zinsen – 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigt, nicht wiedereinzuziehen, so müssen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung keine Informationen bereitgestellt werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Januar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).
ANHANG
Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen
a |
b |
c |
d |
e |
f |
g |
h |
i |
j |
k |
l |
m |
n |
o |
p |
q |
Priorität (1) |
Bezeichnung des Vorhabens und IT-Identifizierungsnummer |
Name des Begünstigten |
Daten und Nachweis der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten für das betroffene Vorhaben |
Art der Unregelmäßigkeit (Art vom Mitgliedstaat zu definieren) |
Stelle, die die Unregelmäßigkeit festgestellt hat (genaue Angabe: VB, BB, PB oder sonstige, oder Name der Unionsstelle) |
Datum der Feststellung der Unregelmäßigkeit (2) |
Als nicht wiedereinziehbar erklärte Ausgaben insgesamt |
Den als nicht wiedereinziehbar erklärten Beträgen entsprechende öffentliche Ausgaben |
Höhe des nicht wiedereinziehbaren Unionsbeitrag (3) |
Geschäftsjahr/e, in dem/denen die dem nicht wiedereinziehbaren Unionsbeitrag entsprechenden Ausgaben geltend gemacht wurde/n |
Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens |
Kopie der ersten und etwaiger nachfolgender Einziehungsanordnungen (4) |
Datum der Feststellung der Unmöglichkeit der Wiedereinziehung |
Grund der Unmöglichkeit der Wiedereinziehung (5) |
Dokumente zum Insolvenzverfahren, falls zutreffend |
Angabe, ob der Unionsbeitrag zu Lasten des Unionshaushalts gehen sollte (J/N) (6) |
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<type=„S“ maxlength=„250“ input=„M“> (7) |
<type=„S“ maxlength=„250“ input=„M“> |
<type=„D“ input=„M“> + <ATT> |
<type=„S“ maxlength=„250“ input=„M“> |
<type=„S“ maxlength=„250“ input=„M“> |
<type=„D“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„Cu“ input=„M“> |
<type=„D“ input=„S“> |
<type=„D“ input=„M“> |
<ATT> |
<type=„D“ input=„M“> |
<type=„S“ maxlength=„500“ input=„M“> |
<ATT> |
<type=„B“ input=„M“> |
Pr. 1 |
Vorh. 1 |
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Vorh. 2 |
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Zwischensumme |
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<type=„Cu“ input=„G“> |
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Pr.2 |
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Zwischensumme |
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<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
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Pr. n |
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Zwischensumme |
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<type=„Cu“ input=„G“> |
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Insgesamt |
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<type=„Cu“ input=„G“> |
<type=„Cu“ input=„G“> |
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(1) Entsprechend den Informationen zu der Priorität in der Rechnungslegung, im Einklang mit Anhang VII Anlage 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1). Die Berichterstattung erfolgt auf Ebene der Priorität und ggf. auf Ebene der Regionenkategorie.
(2) Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.
(3) Berechnet im Einklang mit dem Kofinanzierungssatz auf Ebene der Priorität, wie im zum Zeitpunkt des Ersuchens gültigen Finanzierungsplan festgelegt.
(4) Zusätzlich ggf. Kopie des Schreibens zur Senkung/Streichung der Unterstützung und/oder Rücknahme des Dokuments im Einklang mit Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
(5) Angabe, ob der Grund für die Unmöglichkeit der Wiedereinziehung die Insolvenz des Begünstigten ist. Falls nicht, Grund angeben.
(6) Wird darum ersucht, dass der Unionsbeitrag zu Lasten des Unionshaushalts gehen soll, so bestätigt der Mitgliedstaat, dass er alle im nationalen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehenden Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
(7) Legende für die Merkmale der Felder: Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, Cu = Währung. B = Boole'scher Operator — Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert — maxlength = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen — ATT: Anlagen.
13.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/569 DER KOMMISSION
vom 12. April 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 21. März 2016 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats gemäß der Resolution 1718 (2006) entschieden, dass vier in der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats aufgeführten Schiffe keine wirtschaftlichen Ressourcen sind, die von Ocean Maritime Management kontrolliert oder betrieben werden, und damit nicht dem Einfrieren von Vermögenswerten nach der Resolution 1718 (2006) unterliegen. |
(3) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.
ANHANG
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 erhält der Eintrag „Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (auch OMM). Anschrift: a) Donghung Dong, Central District, PO Box 120, Pyongyang, DVRK. b) Dongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang, DPRK. Sonstige Angaben: a) Registrierungsnummer bei der International Maritime Organization (IMO): 1790183; b) Die Ocean Maritime Management Company, Limited, spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit, c) Ocean Maritime Management Company, Limited, ist der Betreiber/Manager der folgenden Schiffe mit den folgenden IMO-Nummern: a) Chol Ryong (Ryong Gun Bong) 8606173, b) Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle) 8909575, c) Chong Rim 2 8916293, d) Dawnlight 9110236, e) Ever Bright 88 (J Star) 8914934, f) Gold Star 3 (benevolence 2) 8405402, g) Hoe Ryong 9041552, h) Hu Chang (O Un Chong Nyon) 8330815, i) Hui Chon (Hwang Gum San 2) 8405270, j) JH 86 8602531, k) Ji Hye San (Hyok Sin 2) 8018900, l) Jin Tai 9163154, m) Jin Teng 9163166, n) Kang Gye (Pi Ryu Gang) 8829593, o) Mi Rim 8713471, p) Mi Rim 2 9361407, q) Rang (Po Thong Gang) 8829555, r) Orion Star (Richocean) 9333589, s) Ra Nam 2 8625545, t) Ra Nam 3 9314650, u) Ryo Myong 8987333, v) Ryong Rim (Jon Jin 2) 8018912, w) Se Pho (Rak Won 2) 8819017, x) Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho) 8133530, y) South Hill 2 8412467, z) South Hill 5 9138680, aa) Tan Chon (Ryon Gang 2) 7640378, bb) Thae Pyong San (Petrel 1) 9009085, cc) Tong Hung San (Chong Chon Gang) 7937317, dd) Grand Karo 8511823, ee) Tong Hung 8661575. Datum der Aufnahme in die Liste: 28.7.2014“ unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ folgende Fassung:
„Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (auch OMM). Anschrift: Donghung Dong, Central District, PO Box 120, Pyongyang, DVRKDongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: a) Registrierungsnummer bei der International Maritime Organization (IMO): 1790183; b) Die Ocean Maritime Management Company, Limited, spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit; c) Ocean Maritime Management Company, Limited, ist der Betreiber/Manager der folgenden Schiffe mit den folgenden IMO-Nummern: a) Chol Ryong (Ryong Gun Bong) 8606173, b) Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle) 8909575, c) Chong Rim 2 8916293, d) Dawnlight 9110236, e) Ever Bright 88 (J Star) 8914934, f) Gold Star 3 (benevolence 2) 8405402, g) Hoe Ryong 9041552, h) Hu Chang (O Un Chong Nyon) 8330815, i) Hui Chon (Hwang Gum San 2) 8405270, j) Ji Hye San (Hyok Sin 2) 8018900, k) Kang Gye (Pi Ryu Gang) 8829593, l) Mi Rim 8713471, m) Mi Rim 2 9361407, n) Rang (Po Thong Gang) 8829555, o) Orion Star (Richocean) 9333589, p) Ra Nam 2 8625545, q) Ra Nam 3 9314650, r) Ryo Myong 8987333, s) Ryong Rim (Jon Jin 2) 8018912, t) Se Pho (Rak Won 2) 8819017, u) Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho) 8133530, v) South Hill 2 8412467, w) South Hill 5 9138680, x) Tan Chon (Ryon Gang 2) 7640378, y) Thae Pyong San (Petrel 1) 9009085, z) Tong Hung San (Chong Chon Gang) 7937317, aa) Tong Hung 8661575. Datum der Aufnahme in die Liste: 28.7.2014.“
13.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/570 DER KOMMISSION
vom 12. April 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
180,1 |
MA |
93,1 |
|
SN |
164,2 |
|
TR |
98,9 |
|
ZZ |
134,1 |
|
0707 00 05 |
MA |
79,7 |
TR |
130,6 |
|
ZZ |
105,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
91,2 |
TR |
146,7 |
|
ZZ |
119,0 |
|
0805 10 20 |
EG |
48,9 |
IL |
77,7 |
|
MA |
55,3 |
|
TR |
50,4 |
|
ZZ |
58,1 |
|
0805 50 10 |
MA |
91,9 |
TR |
65,0 |
|
ZZ |
78,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
104,9 |
BR |
167,6 |
|
CL |
116,9 |
|
US |
154,5 |
|
ZA |
91,3 |
|
ZZ |
127,0 |
|
0808 30 90 |
AR |
105,3 |
CL |
101,9 |
|
ZA |
118,4 |
|
ZZ |
108,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
13.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/10 |
BESCHLUSS (EU) 2016/571 DES RATES
vom 11. April 2016
zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar, 5. Februar und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Martina MÜNCH ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
— |
Frau Barbara HACKENSCHMIDT, Mitglied des Landtags Brandenburg. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
13.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/11 |
BESCHLUSS (EU) 2016/572 DES RATES
vom 11. April 2016
zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Maria Sol CALZADO GARCÍA ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
— |
Herr Ángel Luis SÁNCHEZ MUÑOZ, Secretario General de Acción Exterior, Junta de Andalucía. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M.H.P. VAN DAM
(1) Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).
(2) Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).
13.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/573 DES RATES
vom 12. April 2016
zur Durchführung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/183/GASP angenommen. |
(2) |
Am 21. März 2016 hat der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vier Schiffe aus der Liste von Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen gestrichen. |
(3) |
Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.
ANHANG
Die aufgeführten Schiffe mit den angegebenen IMO-Nummern werden aus der in Anhang I Teil B (Einrichtungen) Eintrag 20 des Beschlusses 2013/183/GASP des Rates enthaltenen Liste gestrichen.
j) |
JH 86 8602531 |
l) |
Jin Tal 9163154 |
m) |
Jin Teng 9163166 |
dd) |
Grand Karo 8511823 |
Berichtigungen
13.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/14 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004
( Amtsblatt der Europäischen Union L 77 vom 24. März 2009 )
Auf Seite 6, Anhang I, Teil 1, „Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird“, erhalten die ersten beiden Zeilen folgende Fassung:
KN-Code |
Bezeichnung |
Geltung und Erläuterung |
„ex Kapitel 2 (0201 -0210 ) |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Außer Froschschenkeln (KN-Code 0208 90 70 ) |
0401 -0406 |
Milcherzeugnisse |
Alle“ |