ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 86

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
1. April 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/449 der Kommission vom 28. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169)  ( 1 )

1

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2016/450 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44)

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/1


BESCHLUSS (EU) 2016/449 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Nach vorheriger Kontaktaufnahme meldete Frankreich am 30. Juli 2014 bei der Kommission drei Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung an (ein FDES-Darlehen, Zuschüsse und rückzahlbare Vorschüsse sowie ein eventueller Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen), die sich in den Rahmen des Umstrukturierungsplans unter Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Kem One SAS (im Folgenden „Kem One“ oder „Unternehmen“) einreihen.

(2)

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 informierte die Kommission Frankreich über ihren Beschluss der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf diese Maßnahmen (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Mit Schreiben vom 3. November 2014 übermittelte Frankreich seine Stellungnahme.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme bezüglich der in Rede stehenden Maßnahmen auf.

(4)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von sechs Drittbetroffenen ein. Sie leitete diese an Frankreich weiter, um dem Land Gelegenheit zu geben, diese zu kommentieren, und erhielt die Kommentare Frankreichs mit Schreiben vom 25. Februar 2015.

(5)

Am 20. März 2015 übermittelte Frankreich zusätzliche Informationen zur Unterstützung seiner Stellungnahme. Am gleichen Tag ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die Frankreich am 8. Mai 2015 übersandte. Die Kommission bat in der Folge am 23. Juni 2015 um ergänzende Informationen, die Frankreich am 2. Juli 2015 beibrachte.

(6)

Darüber hinaus fanden zwischen der Kommission und den französischen Behörden mehrere Telefonkonferenzen und Sitzungen statt.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   BEGÜNSTIGTES UNTERNEHMEN: KEM ONE

(7)

Kem One war eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Kem One Holding, die 2012 gegründet wurde, um die Bildung von Tochtergesellschaften und die Übernahme des Vinyl-Geschäfts von Arkema durch den Klesch-Konzern, einer in der Schweiz ansässigen Finanzgruppe, zu ermöglichen. Im Jahr 2012 erwirtschafteten das Unternehmen Kem One und seine Tochtergesellschaften (Kem One Italia und Kem One Hernani) einen Gesamtumsatz von […] (*) Mio. EUR, davon […] Mio. EUR in Frankreich, wo sich das Hauptproduktions- und Vertriebszentrum befindet. Diese Unternehmen beschäftigen 1 315 Arbeitnehmer in Frankreich und ca. 80 in Spanien und Italien.

Schema 1

Struktur des Konzerns Kem One vor der Übernahme

Image

Quelle: Anmeldung.

(8)

Kem One geht mehreren Geschäftstätigkeiten von der Salzgewinnung bis hin zur Verarbeitung von Polyvinylchlorid (PVC) nach, die zu einer vertikal integrierten Tochtergesellschaft gehören. So umfasst Kem One produktionstechnisch vorgelagerte Tätigkeiten, die in der Herstellung und im Vertrieb von chlorchemischen Erzeugnissen und PVC bestehen und für zahlreiche Wirtschaftsbereiche wie den Automobil-, Bau-, Landwirtschafts- und Gesundheitssektor bestimmt sind.

Schema 2

Geschäftstätigkeit von Kem One innerhalb der PVC-Produktionskette

Image

Quelle: Kommission auf der Grundlage der von Frankreich übermittelten Informationen und der von Drittbetroffenen übersandten Stellungnahmen.

(9)

Das Hauptziel der Geschäftstätigkeiten von Kem One besteht in der Herstellung ([…] % des Umsatzes) und im Vertrieb von PVC. Kem One stellt dabei drei Typen von PVC her: i) PVC zur allgemeinen Verwendung (Masse-PVC (M-PVC) und Suspensions-PVC (S-PVC)), das […] % des Produktionsumfangs an PVC darstellt, ii) Emulsions-PVC (E-PVC), das […] % des Produktionsumfangs an PVC darstellt, allerdings […] % der mit dem PVC-Geschäft erzielten Gesamtmarge ausmacht, und iii) nachchloriertes PVC (PVC-C), das […] % des Produktionsumfangs an PVC darstellt. Aus der Beschlusspraxis der Kommission (3) geht hervor, dass der PVC-Markt zwei verschiedene Marktsegmente umfasst: S-PVC und E-PVC. Innerhalb des S-PVC-Segments ist eine weitere Untergliederung nach S-PVC-Art vorzunehmen: Standard-S-PVC, S-PVC-Spezialitäten und Polymerfüllstoff. Gleiches gilt für das E-PVC-Segment (Pasten-PVC und E-PVC-Spezialitäten).

(10)

Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Märkte durchaus eine europäische Dimension (auf der Ebene des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) aufweisen und dass es für das Segment S-PVC möglich ist, den geografischen Bereich enger zu fassen und auf Westeuropa und sogar Nordwesteuropa (Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Großbritannien und Schweden zusammen) einzugrenzen.

(11)

In der Gegenwart ist Kem One hauptsächlich auf dem Markt für Standard-S-PVC vertreten. Das Unternehmen Kem One schätzt ein, dass sich seine Marktanteile und die seiner Wettbewerber wie folgt verteilen:

Tabelle 1

Marktanteile bei Standard-S-PVC in Nordwesteuropa (2012-2014)

S-PVC — Nordwesteuropa

 

2012

2013

2014

Marktanteil

(Umfang)

(in %)

Marktanteil

(Wert)

(in %)

Marktanteil

(Umfang)

(in %)

Marktanteil

(Wert)

(in %)

Marktanteil

(Umfang)

(in %)

Marktanteil

(Wert)

(in %)

Kem One

[10-20]

[5-20]

[5-10]

[5-20]

[10-20]

[5-20]

Ineos

[30-40]

[30-40]

[30-40]

[30-40]

[30-40]

[30-40]

SolVin

[20-30]

[20-30]

[20-30]

[20-30]

[20-30]

[20-30]

Shin-Etsu

[10-20]

[10-20]

[10-20]

[10-20]

[10-20]

[10-20]

Vinnolit

[0-10]

[0-10]

[0-10]

[0-10]

[0-10]

[0-10]

Vestolit

[0-10]

[0-10]

[0-10]

[0-10]

[0-10]

[0-10]

Quelle: Erwiderung Frankreichs vom 7. Juli 2015.

(12)

Frankreich schätzt ein, dass das Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay auf dem E-PVC-Markt hinsichtlich der Produktionskapazitäten einen Marktanteil von ca. [20-30] % halte, während der Anteil von Vinnolit bei ca. [30-40] %, von Vestolit bei [10-20] % und von Kem One bei [10-20] % liege. Somit würden die drei wichtigsten Wettbewerber (Vinnolit, das Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay sowie Vestolit) insgesamt fast [80-90] % der Produktionskapazitäten und des Absatzes bei E-PVC in Westeuropa auf sich vereinen.

(13)

Außer PVC stellt Kem One Natronlauge, Chlormethane und Chlor, das zur Herstellung von PVC zum Einsatz gelangt (4), her und vertreibt diese Produkte.

2.2.   VON KEM ONE ANGETROFFENE SCHWIERIGKEITEN

(14)

Die angetroffenen Schwierigkeiten ergeben sich sowohl aus strukturellen Unzulänglichkeiten als auch aus der weltweit bestehenden Krise, die zwischen dem zweiten Halbjahr 2012 und dem Beginn des Jahres 2013 beträchtliche finanzielle Einbußen mit sich brachte.

2.2.1.   Strukturelle Unzulänglichkeiten bei Kem One

2.2.1.1.   Vertikale Desintegration der Ethylen-Produktionskette

(15)

Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer im PVC-Sektor auf verschiedenen Faktoren beruhe. Dazu gehörten der Preis für den Zugang zu Energie und Rohstoffen, die Einbindung und die Größe der Einheiten (Units) der gesamten Vinyl-Produktionskette, ihre geografische Lage und die damit verbundene Logistik, die in den Einheiten zum Einsatz gelangenden Technologien sowie die für einige Wirtschaftsteilnehmer bestehende Möglichkeit einer zweifachen Chlorverwertung.

(16)

Die derzeitigen Geschäftstätigkeiten von Kem One entwickelten sich innerhalb des Vinyl-Bereichs des Unternehmens Arkema, das im Jahr 2006 zu einem unabhängigen Konzern wurde. Diese Tätigkeiten wurden schließlich 2012 an den Klesch-Konzern veräußert. Die derzeitige Struktur von Kem One ist das Ergebnis mehrerer Aufspaltungen im Zuge diverser Veräußerungen vorbestehender Geschäftsfelder im französischen Chemiesektor, die zu einer für Kem One nachteiligen vertikalen Desintegration der Ethylen-Produktionskette führten. Grund dafür sind die beträchtlichen Kosten, die durch den Einkauf von Ethylen zur PVC-Herstellung verursacht werden. So kann Kem One nicht von einem integrierten Zugang zu Ethylen profitieren. Ursache dafür ist insbesondere die unterbrochene Verbindung zum Dampfcracker von Total, der für das Unternehmen die Quelle der Ethylenbeschaffung darstellt. Den Hauptwettbewerbern von Kem One kommt eine partielle Integration zugute, dies dank der integrierten Ethylenproduktion für einen Teil ihres Bedarfs (Dampfcracker von Ineos in Norwegen und Solvay in Frankreich) bzw. dank bestehender Langzeitvereinbarungen, die einer Form der Integration gleichkommen (dies ist bei Shin-Etsu in den Niederlanden im Hinblick auf den Zugang zum Dampfcracker von Shell der Fall).

2.2.1.2.   Veraltetes und suboptimal leistungsfähiges Kernstück der Produktionsanlagen (Elektrolyse)

(17)

Von vier Elektrolyseanlagen kann nur eine einzige als technologisch auf dem aktuellen Stand betrachtet werden. Die übrigen drei Anlagen sind sehr energieintensiv (Diaphragma-Elektrolyseanlagen in Fos-sur-Mer und Lavéra sowie Quecksilber-Elektrolyseanlage in Lavéra). Die Hauptwettbewerber von Kem One rüsteten ihre Quecksilber- und Diaphragma-Elektrolyseanlagen im Zeitraum 2003-2013 auf die Membran-Elektrolyse um.

(18)

Somit verfügt Kem One lediglich über […] % der modernsten Produktionskapazitäten (Membran-Elektrolyse), während diese Technologie fast […] % der vorhandenen Kapazitäten darstellt.

2.2.1.3.   Hohe Produktionskosten

(19)

Dem Übergang des Vinyl-Geschäfts von Arkema an Klesch gingen weder die Gründung von Tochtergesellschaften und noch eine interne Umstrukturierung voraus, die zu einer Optimierung der Strukturkosten geführt hätten. Letztgenannte stellten im Jahr 2013 eine Belastung von […] Mio. EUR dar.

(20)

Des Weiteren mussten zwischen Arkema und Kem One zahlreiche Service- und Dienstleistungsverträge geschlossen werden, wodurch es zu Defiziten in der Wettbewerbsfähigkeit kam.

2.2.1.4.   Handelspolitik zu stark auf Südeuropa ausgerichtet

(21)

Die geografische Lage von Kem One ist so beschaffen, dass die wichtigsten Produktionsanlagen direkten Zugang zum Mittelmeer haben. Dadurch wurde eine Verkaufspolitik (bei PVC und Natronlauge) betrieben, die weitgehend auf die Länder Südeuropas ausgerichtet war, deren Märkte von der Krise 2008-2009 und — verglichen mit den Marktpreisen im nordwesteuropäischen Bereich — vom Import preisgünstiger Produkte, insbesondere von Natronlauge, direkt betroffen waren. Diese Ausrichtung der Handelspolitik trug zur Schmälerung der Marge bei Kem One bei.

2.2.2.   Finanzielle Schwierigkeiten von Kem One

(22)

Die schlechte Wirtschaftskonjunktur im zweiten Halbjahr 2012 und Anfang 2013 führte bei Kem One schnell zu beträchtlichen finanziellen Verlusten.

(23)

Die negativen Auswirkungen der Krise wurden durch mehrere Ereignisse noch verstärkt, wodurch es zu einem merklichen Rückgang des Absatzes kam und die Marge des Unternehmens geschmälert wurde, und zwar: Stillstand nach jeweils fünfjähriger Betriebsdauer zwecks Generalreparatur (Shutdown) im Jahr 2012 am Standort Fos-sur-Mer länger als geplant, Problem mit der Qualität des von Total gelieferten Ethylens, Vorkommnis größeren Ausmaßes am Dampfcracker von Total Ende Dezember 2012 in Lavéra, der dadurch bis März 2013 vollständig abgefahren und danach nur mit halber Leistung betrieben wurde.

2.2.3.   Einstellung der Zahlungen und Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens

(24)

Die wiederkehrenden Schwierigkeiten bei Kem One führten dazu, dass das Unternehmen im Januar 2013 beim Handelsgericht Lyon (Tribunal de commerce de Lyon) die Eröffnung eines Güteverfahrens beantragte. Da keine Übereinkunft herbeigeführt werden konnte, stellte dieses Gericht am 27. März 2013 die Einstellung der Zahlungen von Kem One fest und sprach die Eröffnung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens aus.

(25)

Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 nahm das Handelsgericht Lyon das gemeinsame Angebot von Herrn Alain de Krassny und der Investitionsgesellschaft OpenGate Capital (im Folgenden „OpenGate“) an und bestätigte den Sanierungsplan. Im Sanierungsplan wird das Fortbestehen des Unternehmens angestrebt.

(26)

Zur Umsetzung des Sanierungsplans wurde eine neue Gesellschaft, K1 Group SAS (im Folgenden „K1“), gegründet. Ihre Aufgabe besteht im Erwerben und Halten der Titel von Kem One und Kem One Innovative Vinyls. Gehalten wird K1 zu 50 % durch die Gesellschaft AK1, beaufsichtigt von Herrn de Krassny, und zu 50 % durch die Gesellschaft K1 International, beaufsichtigt durch OpenGate.

2.3.   BESCHREIBUNG DER ÖFFENTLICHEN UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

(27)

[…] (5):

ein Darlehen des Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (im Folgenden „FDES-Darlehen“) in Höhe von maximal 30 Mio. EUR als Hauptsumme,

ein Zuschuss in Höhe von 15 Mio. EUR und rückzahlbare Vorschüsse in Höhe von maximal 80 Mio. EUR,

ein eventueller Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen auf Antrag des Übernehmers.

2.3.1.   FDES-Darlehen (30 Mio. EUR)

(28)

Der FDES wird von den französischen Behörden als Werkzeug zur Begleitung der Umstrukturierung in bestimmten Unternehmen in Schwierigkeiten verwendet. Die Leitlinien zur Verwendung des FDES basieren derzeit auf dem Rundschreiben vom 26. November 2004 zu den staatlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Vorbeugung und Behandlung von Schwierigkeiten in Unternehmen (6). Die Unterstützung im Rahmen des FDES erfolgt in Form von Darlehen, die auf Unternehmen beschränkt sind, deren Rentabilität am Ende der Umstrukturierungsphase gesichert ist und deren Wegfall Konsequenzen größeren Ausmaßes auf die Gesamtheit einer Branche oder einer Region hätte. In jedem Fall erfolgt die staatliche Unterstützung in Kofinanzierung mit dem privaten Sektor. Im November 2013 brachte der Minister für die Sanierung von Betriebsstätten ein außerordentliches Instrumentarium zum Einsatz, das im Rahmen des FDES darauf abzielte, insbesondere mittelgroße Unternehmen (7) zu unterstützen, die häufig Gegenstand von Kollektivverfahren sind.

(29)

Das FDES-Darlehen in Höhe von 30 Mio. EUR soll als Sicherheit für die Gewährung von Lieferantenkrediten an Kem One dienen und zur Finanzierung des Umlaufmittelbedarfs des Unternehmens sowie des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs beitragen.

(30)

Das Darlehen wird Kem One nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags gewährt, wobei die Gewährung insbesondere der Zeichnung einer Kapitalerhöhung durch die Übernehmer in Höhe von mindestens 10 Mio. EUR in bar untergeordnet ist, die voll einzubezahlen sind.

(31)

Das Darlehen soll zu einem festen jährlichen Zinssatz von 3,5 % verzinst werden. Kem One muss das FDES-Darlehen mit sieben Jahreszahlungen tilgen.

(32)

Der Staat ist Begünstigter einer vom Unternehmen Kem One bewilligten erstrangigen Verpfändung seiner Betriebsmittel und Ausrüstungen. Der buchhalterische Nettowert der Betriebsmittel und Ausrüstungen beläuft sich im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 auf 138,49 Mio. EUR. Angesichts der Bestätigung der Einlagen im Juli 2012 durch einen Abschlussprüfer und des Nichtvorhandenseins außerordentlicher Umstände, aufgrund derer die Tilgungszeiträume infrage gestellt werden könnten, gelangen die französischen Behörden zu dem Schluss, dass die buchhalterischen Nettowerte den tatsächlichen Wert dieser Vermögenswerte widerspiegeln.

2.3.2.   Zuschuss (15 Mio. EUR) und rückzahlbare Vorschüsse (80 Mio. EUR)

(33)

Diese Finanzierungsmaßnahmen dienen der Durchführung des Projekts SAM zur Umgestaltung von Industrieanlagen (Quecksilber-Elektrolyseanlage am Standort Lavéra) im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms „Unterstützung bei der Reindustrialisierung“.

(34)

In seiner Anmeldung räumte Frankreich ein, dass der Zuschuss eine staatliche Beihilfe dargestellt habe.

(35)

Die Vorschüsse sind über sieben Jahre zurückzuzahlen. Sie schließen eine rückzahlungsfreie Zeit von zwei Jahren ein und bestehen aus zwei Tranchen: i) 65 Mio. EUR zum festen jährlichen Zinssatz von 3,5 % und ii) 15 Mio. EUR zum festen jährlichen Zinssatz von 10 %.

(36)

Im Rahmen der Bereitstellung dieser Finanzierungen wird ein Begleitausschuss, bestehend aus Vertretern des Staats, des Unternehmens Kem One und der Übernehmer, gebildet. Die Aufgaben dieses Ausschusses sind die Freigabe der Ausgaben für das Projekt SAM, die Bestätigung der Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit und des Erhalts der Arbeitsplätze am Standort Lavéra sowie die Kontrolle der Konformität eventueller von Herrn de Krassny bezogener „Management Fees“ (Leitungsprovisionen).

2.3.3.   Eventueller Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen

(37)

In seiner Anmeldung schätzt Frankreich die steuerlichen und sozialen Verbindlichkeiten von Kem One auf 42 Mio. EUR.

(38)

Am 20. Februar 2014 rief Kem One die französische Kommission der Finanzdienstleister (im Folgenden „CCSF“), zuständig für den Nachlass bei Verbindlichkeiten im Bereich Steuern und Soziales, an.

(39)

[…], Kem One reichte beim Handelsgericht Lyon ein Ersuchen um grundlegende Änderung des Sanierungsplans des Unternehmens gemäß Artikel L626-26 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) (8) ein und beantragte einen beträchtlichen Nachlass bei rechtlich nachlassfähigen öffentlichen Verbindlichkeiten. Gemäß Urteil des Handelsgerichts Lyon umfasst der Antrag auf Nachlass von Kem One 90 % des nachlassfähigen Teils dieser Verbindlichkeiten. Die französischen Behörden brachten einen Betrag von […] EUR zum Ansatz, der […] % der Verbindlichkeiten im Bereich Steuern und Soziales entspricht. Der Antrag auf Nachlass war zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfemaßnahmen bei der Kommission von der CCSF noch nicht formal beschieden.

2.4.   PLAN ZUR UMSTRUKTURIERUNG VON KEM ONE

2.4.1.   Geplante Maßnahmen

(40)

Der Umstrukturierungsplan basiert auf der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit von Kem One, die unter Berücksichtigung der übrigen zu Kem One Innovative Vinyls SASU gehörenden Tochtergesellschaften neu geordnet wird, um den Umfang der Geschäftstätigkeit im vor- und nachgelagerten Bereich wiederherzustellen.

(41)

Der Umstrukturierungsplan umfasst drei Arten von Maßnahmen: industrielle, kommerzielle und finanzielle.

2.4.1.1.   Industrielle Maßnahmen: Modernisierung der Produktionsanlagen, insbesondere der Elektrolyseanlagen in Lavéra

(42)

Dieses Projekt beinhaltet drei Hauptziele:

Herstellung von Konformität im Hinblick auf die freiwillige Verpflichtung der um Eurochlor zusammengeschlossenen Chlorhersteller, bis 2020 bei der Chlorherstellung auf Quecksilber zu verzichten,

Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort von Lavéra für die Produktionskette Chlor-Natronlauge-Chlormethane-VCM unter Erreichen des Niveaus der europäischen Wettbewerber dank Chlorherstellung mit der Membran-Technologie,

Beibehaltung der vertikalen Integration des Standorts durch Zugang zu Salzsole in Vauvert für den prozesstechnisch vorgelagerten sowie durch den Absatz von VCM und Chlormethanen für den nachgelagerten Bereich.

(43)

Die Schätzung von Kem One dahingehend, wie der Wettbewerbsrückstand aufgeholt werden soll, liegt im Hinblick auf die Produktionskosten in der Größenordnung von [20-40] Mio. EUR jährlich. Die Inbetriebnahme ist für 2016 geplant. Der Gesamtbetrag der Kosten für das Projekt SAM beläuft sich auf [150-250] Mio. EUR.

2.4.1.2.   Kommerzielle Maßnahmen: Neuausrichtung der Handelspolitik hin zu mehrwertträchtigen Absatzmärkten

(44)

Das Unternehmen Kem One plant, seine Produktionskapazitäten für die rentabelsten Absatzmärkte einzusetzen, und zwar insbesondere zur Herstellung von PVC-C oder E-PVC und für das Flüssigchlor-Geschäft, um so bei konstanter Chlorkapazität zu einer Steigerung seiner Marge zu gelangen.

(45)

Kem One beabsichtigt zudem, seinen Absatz bei Natronlauge und Standard-S-PVC in Frankreich und Nordwesteuropa auszubauen.

(46)

Im Sanierungsplan ist ein Gewinn von [10-30] Mio. EUR bis 2016 vorgesehen, was am Umsatz gemessen einen prozentualen Anstieg der Bruttomarge um ca. [0-10] % bedeutet.

2.4.1.3.   Finanzielle Maßnahmen: Reduzierung der Strukturkosten

(47)

Im Plan ist der Abbau von [90-110] Arbeitsplätzen vorgesehen. [1-15] Arbeitnehmern wurden aufgrund der Schließung des Standorts Aix-en-Provence grundlegende Änderungen in ihrem jeweiligen Arbeitsvertrag mitgeteilt. Von einer beruflichen Umorientierung sind innerhalb von Kem One und auf Konzernebene [80-100] Arbeitnehmer betroffen. Dieser Sozialplan entspricht einer Lohn- und Gehaltskosteneinsparung von [0-10] Mio. EUR.

(48)

Im Plan sind zudem Einsparungen bei den Strukturkosten in Höhe von [10-20] Mio. EUR vorgesehen. Diese stehen in Zusammenhang mit einer Verringerung der Versicherungskosten, der Schließung der Außenstelle des Geschäftssitzes in Aix-en-Provence sowie der Zurückstellung von IT-Projekten.

(49)

Und schließlich sind im Plan Einsparungen in Höhe von [15-25] Mio. EUR vorgesehen, die aus der Steigerung der Produktivität resultieren: Reduzierung der festen und variablen Kosten sowie Verbesserung der Rentabilität. Diese Maßnahmen sind vom Projekt SAM unabhängig und sollen 2014 und 2015 umgesetzt werden.

2.4.2.   Schätzung der Umstrukturierungskosten und Finanzierung des Umstrukturierungsplans

(50)

Die Kosten für die Umstrukturierung belaufen sich auf 222 Mio. EUR: Umbau der Elektrolyseanlagen in Lavéra ([150-210] Mio. EUR) und Einbringen von zwei Doppelbohrungen (Dubletten) in der Saline von Vauvert ([15-30] Mio. EUR).

(51)

Zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten sind im Plan folgende Finanzierungen vorgesehen:

Tabelle 2

Im Umstrukturierungsplan vorgesehene Finanzierungsquellen wie in der Anmeldung dargestellt

Private Beiträge (Mio. EUR)

Öffentliche Beiträge (Mio. EUR)

Eigenfinanzierung

[30-40]

Zuschüsse

15

Bankdarlehen

[60-70] (9)

Rückzahlbare Vorschüsse

80

Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 1]

[35-45]

FDES-Darlehen

30

Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] (Finanzierung durch Factoring)

[40-50]

 

Kapitalerhöhung

10

Gesamt

187,5

Gesamt

125

Gesamt Finanzierungen

312,5

Quelle: Anmeldung.

(52)

Die Finanzierung wird durch einen Forderungsverzicht seitens privater Gläubiger in Höhe von 158,8 Mio. EUR und seitens öffentlicher Gläubiger in Höhe von […] EUR vervollständigt.

(53)

Und schließlich zahlte Kem One Trésorerie dem Unternehmen Kem One im Rahmen der Abtretung der Titel von Kem One an K1 einen Betrag von [10-19] Mio. EUR zurück. Diese Summe entspricht der sogenannten „Seveso-Garantie“, die vom Konzern Kem One Holding über Kem One Trésorerie für die Standorte von Kem One in Frankreich anlässlich deren Übertragung durch Arkema bestellt worden war. Grundlage hierfür bildet der Artikel L515-8 des französischen Umweltgesetzes (Code de l'environnement) (10) zu umweltschutztechnisch überwachungsbedürftigen Anlagen. Die französischen Behörden führten aus, dass, wenngleich die Freisetzung des Betrags der anfänglich vom Klesch-Konzern bestellten Seveso-Garantie und dessen Übertragung an Kem One eine unmittelbar positive Wirkung auf die Barliquidität hätten, dieser in Rede stehende Betrag aufgrund der Tatsache, dass er der Neubestellung dieser finanziellen Sicherheiten nach und nach zugewiesen werden muss, nicht als private Einlage verbucht worden sei.

2.4.3.   Geschäftsplan von Kem One

(54)

Der Geschäftsplan von Kem One deckt den Zeitraum von 2013-2017 ab, wobei das Unternehmen nach Aussage der französischen Behörden ausgehend von realistischen Annahmen ab 2017 wieder rentabel sein soll. Im mittleren Szenario erreicht Kem One ab 2014 erneut eine zufriedenstellende Barliquidität, ab 2017 eine Bruttomarge in Höhe von [25-35] % des Umsatzes und ab 2018 ein EBITDA-Niveau in der Größenordnung von [4-12] %. Diese Werte stehen im Einklang mit den Bezugsangaben aus dem Bereich der Basischemie.

(55)

Die Verbesserung der Rentabilität des Unternehmens soll insbesondere aus den fünf nachfolgend benannten Maßnahmen resultieren: beträchtliche private Einlagen zur unverzüglichen Wiederherstellung der Barliquidität; Investitionen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Elektrolyse- und Bohrprozesse zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens; Neuverhandlung der Verträge für den Zugang zu Rohstoffen und industriellen Plattformen; interne Umstrukturierung, verbunden mit einem Plan zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Produktivität und Überarbeitung der Handelspolitik zur Positionierung von Kem One auf dem Markt.

(56)

Die französischen Behörden betrachten die zugrunde gelegten Annahmen als realistisch. Die erwarteten Gewinne fanden bei Neuverträgen bereits Berücksichtigung. Die Größe der VCM- und S-PVC-Anlagen befindet sich — mit Ausnahme der Elektrolyseanlagen — auf dem Niveau der besten Anlagen von Wettbewerbern aus Westeuropa. Allerdings geht aus den Marktpreisannahmen noch kein Wiederanziehen der Nachfrage bzw. noch keine Verbesserung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei PVC hervor. Dies wird allerdings von den Hauptberatern der Branche vorhergesagt.

(57)

Im Geschäftsplan finden aber auch alternative Szenarien Berücksichtigung. Im pessimistischen Szenario bringen die französischen Behörden die Annahme zum Ausdruck, dass wiederholte Vorkommnisse in der Produktion im Vergleich zum mittleren Szenario zu Produktionsausfällen und Absatzrückgängen in Höhe von [8-14] % führen, wobei sich dies auf die variablen Kosten und die Gewinne bei den Beschaffungsverträgen auswirkt. Der EBITDA bleibt im Zeitraum 2014-2016 niedrig ([1-5] % des Umsatzes). Die Barliquidität erreicht ab Ende 2014 ein zufriedenstellendes Niveau, gestattet dem Unternehmen Kem One allerdings nicht, seine Verbindlichkeiten zu verringern. Jedoch wird die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität des Unternehmens dank des Projekts zum Umbau der Elektrolyseanlagen selbst in diesem Szenario gesichert.

(58)

Die Annahme für das optimistische Szenario besteht in einer allmählichen Steigerung des Verkaufspreises für Standard-PVC und Natronlauge in den kommenden Jahren. In diesem Szenario erreicht die Barliquidität ab 2014 erneut ein befriedigendes Niveau (+ [40-60] Mio. EUR). Dieser Plan gestattet dem Unternehmen Kem One außerdem, einige seiner Investitionen ([300-500] Mio. EUR zwischen 2014 und 2020) zu finanzieren, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum 2017-2020 zu verringern und ab 2018 zu einem EBITDA-Niveau von [10-15] % zu gelangen.

3.   IM EINLEITUNGSBESCHLUSS ZUM AUSDRUCK GEBRACHTE ZWEIFEL

(59)

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. In diesem Einleitungsbeschluss brachte die Kommission in Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen, die Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, Zweifel sowohl an der Qualifizierung der geprüften Maßnahmen als staatliche Beihilfe als auch an deren eventueller Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zum Ausdruck.

3.1.   QUALIFIZIERUNG ALS STAATLICHE BEIHILFE

(60)

Was die drei angemeldeten Maßnahmen, und zwar i) das FDES-Darlehen, ii) den Zuschuss und die rückzahlbaren Vorschüsse sowie iii) den Forderungserlass anbelangt, so stellte sich die Kommission die Frage nach dem Vorhandensein eines wirtschaftlichen Vorteils und im Falle einer Bejahung nach dessen Höhe.

3.1.1.   FDES-Darlehen

3.1.1.1.   Wert der Sicherheiten

(61)

Die Kommission stellte sich zunächst die Frage nach den Bedingungen des FDES-Darlehens. Was die Sicherheiten anbelangt, so brachte die Kommission mehrere Vorbehalte im Hinblick auf die Schätzung ihres Werts vor. Zunächst gab es seitens der französischen Behörden keine Angaben dahingehend, welche Anlagen und Ausrüstungen unter die Verpfändung fallen. Die Kommission nahm zudem zur Kenntnis, dass die Tatsache, dass einige Produktionsmittel veraltet, suboptimal leistungsfähig und gar moralisch verschlissen sind, von den französischen Behörden als eine der Hauptschwierigkeiten von Kem One dargestellt wurde. Dies sei insbesondere bei der Quecksilber- und der Diaphragma-Elektrolyseanlage der Fall. Folglich stellte sich die Kommission die Frage nach dem tatsächlichen Wert der verpfändeten Ausrüstungen und Anlagen und zweifelte daran, dass der zur Schätzung der Sicherheiten zum Ansatz gebrachte buchhalterische Nettowert der Wirklichkeit entspreche, dies insbesondere im Vergleich zur Alternativlösung, bei der der Wert der Verpfändungen in Abhängigkeit von den Nettoeinnahmen aus dem Betreiben der vorgenannten Ausrüstungen und Anlagen geschätzt wurde.

3.1.1.2.   Höhe der Verzinsung des Darlehens

(62)

Angesichts dieser Zweifel schien die Erhöhung des Referenzzinssatzes Frankreichs zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens (0,53 %) um 400 Basispunkte zur Berechnung der Darlehenszinsen unzureichend.

(63)

Die Kommission hegte darüber hinaus Zweifel an den Bedingungen der Verzinsung des Darlehens. Die französischen Behörden gelangten nämlich in Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (im Folgenden „EU-Referenzzinsmitteilung 2008“) (11) zu einer Verzinsung von 4,53 %, brachten jedoch einen Zinssatz von 3,5 % zum Ansatz.

(64)

Die Kommission gelangte im Gegensatz zu der Aussage, dass sich der Zinssatz aufgrund der unzureichenden Erhöhung angesichts der Qualität der Sicherheiten eher in einem Bereich zwischen 6,53 % und 10,53 % (12) bewegen müsse.

(65)

Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass das gesamte Darlehen angesichts der Tatsache, dass Kem One vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten und der Umstrukturierung des Unternehmens kein Darlehen zu denselben Bedingungen von einer Privatbank gewährt wurde, als Beihilfesumme betrachtet werden könne.

3.1.2.   Zuschuss und rückzahlbare Vorschüsse

(66)

Die Kommission vertrat die Meinung, dass ein Zuschuss einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, den das begünstigte Unternehmen nicht zu Marktbedingungen erhalten habe. In der Tat ist ein Zuschuss ein Finanzinstrument, dessen Kapitalbetrag nicht getilgt werden muss und der keine vom Begünstigten zu zahlenden Zinsen abwirft. Es war daher ausgeschlossen, dass ein privater Darlehensgeber, der Finanzierungskosten hat und sein Kapital verzinsen muss, bereit ist, ein Unternehmen über Zuschüsse zu finanzieren.

(67)

Im Hinblick auf die rückzahlbaren Vorschüsse stellte die Kommission das Vorhandensein von einigen mit ihrer Gewährung verknüpften Bedingungen fest, die ein privater Darlehensgeber wahrscheinlich nicht gestellt hätte. Es handelte sich hierbei vor allem um die Bedingung der Aufrechterhaltung des Betriebs und der Arbeitsplätze am Standort Lavéra über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Realisierung des Projekts — sofern die Zukunftsfähigkeit von Kem One dies nicht ohnehin gerechtfertigt hätte — nach vorheriger Zustimmung des Staates. Da die französischen Behörden keinen Nachweis dafür erbracht hatten, dass private Darlehensgeber bereit gewesen wären, einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen einen solchen Betrag zu denselben Bedingungen als Darlehen zu gewähren, gelangte die Kommission zudem zu dem Schluss, dass alle rückzahlbaren Vorschüsse als Beihilfe betrachtet werden könnten.

3.1.3.   Eventueller Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen

(68)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass die Prozentsätze für den Forderungsverzicht für private (70 %) und öffentliche ([…] %) Gläubiger nicht dieselben wären, zumal nicht sicher sei, ob der Staat unter gleichen Bedingungen wie die privaten Gläubiger, die langjährige Beziehungen zu Kem One pflegten, platziert würde.

(69)

Im Übrigen stelle ein Forderungsverzicht in Anbetracht des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers prinzipiell eine Beihilfe dar, da dadurch einem Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern ein Vorteil dadurch verschafft werde, dass seine Lasten verringert würden. Dies umso mehr, als sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befinde und Gegenstand eines Kollektivverfahrens sei. Im vorliegenden Fall stellte sich die Kommission die Frage nach den Gründen für diesen Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen, die dazu beigetragen hätten, das Angebot eines Übernehmers zu privilegieren. Die Kommission schloss die Möglichkeit des Bestehens einer Beihilfesumme gleich dem Gesamtbetrag des geplanten Erlasses nicht aus.

3.2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT

(70)

Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Regeln für staatliche Beihilfen stellte die Kommission fest, dass die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 2004 (im Folgenden „Leitlinien 2004“) (13) die einschlägige Rechtsgrundlage bildeten. In diesem Zusammenhang brachte die Kommission Zweifel im Hinblick auf i) die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität von Kem One, ii) die Vermeidung jedweder Wettbewerbsverfälschung und iii) die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß zum Ausdruck.

3.2.1.   Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität von Kem One

(71)

Zunächst stellte sich die Kommission die Frage nach der genauen Laufzeit des Umstrukturierungsplans, da Frankreich zu diesem Punkt keine Präzisierung vorgenommen hatte.

(72)

Die Kommission stellte danach fest, dass die französischen Behörden in die Umstrukturierungskosten lediglich die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Produktionsanlagen (Umbau der Elektrolyseanlagen von Lavéra ([150-210] Mio. EUR) und Einbringen von zwei Doppelbohrungen (Dubletten) in der Saline Vauvert ([15-30] Mio. EUR)) einfließen ließen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die interne Umstrukturierung von Kem One notwendigerweise zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Reduzierung der Strukturkosten und der Neuausrichtung der Handelspolitik nach sich ziehen musste.

(73)

Darüber hinaus stellte sich die Kommission die Frage nach der Ernsthaftigkeit einiger Angaben in den von Frankreich vorgelegten Szenarien zur Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität. Somit schien die Wiederherstellung der Barliquidität sowohl im Nominalszenario als auch im pessimistischen Szenario ungewiss.

(74)

Die drei von Frankreich in der Anmeldung vorgeschlagenen Szenarien schlossen die Erlangung eines Bankdarlehens in Höhe von [60-70] Mio. EUR im Jahr 2016 bei privaten Finanzeinrichtungen ein. Nun aber schienen die französischen Behörden in diesem Stadium keinerlei Garantie für die Erlangung eines solchen Darlehens zu haben. Diese Ungewissheit war somit dem realistischen Charakter der drei Szenarien abträglich.

3.2.2.   Vermeidung jedweder Wettbewerbsverfälschung

(75)

Da Frankreich keinerlei Ausgleichsmaßnahme vorschlug, erinnerte die Kommission daran, dass das Vorhandensein von Ausgleichsmaßnahmen eines der Kriterien für die Vereinbarkeit einer Beihilfe zur Umstrukturierung darstelle. Sie forderte die französischen Behörden folglich auf, ihr Ausgleichsmaßnahmen anzubieten, in denen alle ihre Argumente Berücksichtigung finden sollten.

3.2.3.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(76)

Die Kommission brachte Zweifel zu den Daten zum Ausdruck, die von den französischen Behörden zur Berechnung der Höhe des Eigenbeitrags von Kem One herangezogen wurden, wobei von der Einhaltung der Regel ausgegangen wurde, wonach der Eigenbeitrag eines Großunternehmens zu den Kosten seiner Umstrukturierung 50 % der Gesamtsumme betragen muss.

4.   ERWIDERUNG FRANKREICHS AUF DEN EINLEITUNGSBESCHLUSS

(77)

Mit Schreiben vom 3. November 2014 legte Frankreich seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor.

4.1.   ZUR QUALIFIZIERUNG ALS STAATLICHE BEIHILFE

4.1.1.   FDES-Darlehen

4.1.1.1.   Wert der Sicherheiten

(78)

Frankreich unterstreicht, dass der Buchwert der verpfändeten Güter deren Marktwert entspreche. In der Tat sei der buchhalterische Nettowert gleich dem buchhalterischen Bruttowert abzüglich der Abschreibungen. Der Bruttowert entspräche dem Erwerbswert der Güter oder deren Einlagenwert. So sei diese Einlage anlässlich der Teileinlage von Vermögenswerten seitens Arkema bei Kem One am 2. Juli 2012 von unabhängigen Sachverständigen auf [110-120] Mio. EUR geschätzt worden. Des Weiteren erinnert Frankreich daran, dass zwei in letzter Zeit im PVC-Sektor für kleinere Unternehmen als Kem One getätigte Transaktionen zu Beträgen abgeschlossen worden seien, die weit über dem Buchwert der Vermögenswerte von Kem One gelegen hätten. Würde man die Geschäftstätigkeit von Kem One unter Ansatz der Discounted-Cashflow-Methode (DCF) wertmäßig unterlegen, ergebe sich ein Betrag von [80-90] Mio. EUR für 2014, [110-130] Mio. EUR für 2015 und [330-340] Mio. EUR für 2016. Schließlich erinnert Frankreich daran, dass es sich um eine erstrangige Sicherheit handele, mit der gewährleistet werde, dass der Staat vor allen übrigen Gläubigern befriedigt werde.

(79)

Frankreich schlussfolgert daraus, dass davon auszugehen sei, dass der Staat über eine solide Garantie verfüge, die im Vergleich zum Betrag des FDES-Darlehens sehr hoch sei.

4.1.1.2.   Höhe der Verzinsung

(80)

Zunächst schätzt Frankreich ein, dass die Methodik zur Berechnung des Zinssatzes, basierend auf einer Stichprobe von Unternehmen, für die CDS-Verträge (Credit Default Swap) mit vierjähriger Laufzeit verhandelt werden und die über ein CCC-Rating verfügen wie in Erwägungsgrund 92 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, aus der sich ein Zinssatz von 20,95 % ergibt, nicht dazu angetan sei, zu einer Annäherung an die Realität der Marktzinssätze zu gelangen. Hierbei könne es sich nicht um Darlehensgeschäfte handeln, die mit dem Darlehen an Kem One aus dem FDES vergleichbar sind, da es keinerlei Auskünfte zu den Garantien oder zum Niveau der Sicherheiten gebe, die mit den als Referenz zur Festsetzung des Zinssatzes von 20,95 % herangezogenen Geschäften verbunden sind.

(81)

Darüber hinaus führe die Anwendung der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 angesichts der Finanzlage von Kem One und des Niveaus der Sicherheiten zu einer Verzinsung von 4,53 % (Referenzzins Frankreichs 0,53 % + 400 Basispunkte) und nicht zu 6,53 % wie von der Kommission im Einleitungsbeschluss behauptet.

(82)

In jedem Fall diene der auf der Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung berechnete Satz lediglich als Indikator. Im vorliegenden Fall hätten das geringe Insolvenzrisiko von Kem One — dies insbesondere angesichts der effektiven Umsetzung des Sanierungsplans, mit dem ab 2017 die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden soll, und eines soliden Finanzmanagements — sowie der hohe Grad an Sicherheiten einen marktkonformen Zinssatz von 3,5 % gerechtfertigt.

(83)

Und schließlich sei im Finanzierungsvertrag mit [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] ein Finanzierungssatz Euribor 3 Monate + […] % bei einem Mindestsatz von […] % vorgesehen. Wenngleich es sich nicht um einen Banksatz handele, seien die Bedingungen für die Gewährung der Finanzierung dergestalt beschaffen, dass sie den konformen Charakter des FDES-Darlehens mit den Marktbedingungen bestätigen.

4.1.1.3.   Höhe der Beihilfe

(84)

Wie in der Anmeldung ausgewiesen ist Frankreich der Ansicht, dass der Betrag der Beihilfe — sofern es sich um eine solche handelt — gleich der Differenz zwischen dem auf der Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 berechneten Zinssatz und dem zur Anwendung gebrachten Zinssatz, also 4,53 % bzw. 3,5 % sein müsse und nicht das gesamte Darlehen betreffe.

(85)

Frankreich unterstreicht, dass die Kommission in der Vergangenheit diesen Ansatz wiederholt zur Anwendung gebracht habe.

4.1.2.   Zuschuss und rückzahlbare Vorschüsse

(86)

Wie bereits ausgeführt erkennt Frankreich an, dass der Zuschuss in seiner Gesamtheit eine staatliche Beihilfe darstellt.

(87)

Im Hinblick auf die rückzahlbaren Vorschüsse ist Frankreich allerdings der Auffassung, dass diese nicht in Gänze als staatliche Beihilfen betrachtet werden dürften. In der Tat sei die Rückzahlung der Vorschüsse gewiss, da diese zwei Jahre nach Abschluss der eingeleiteten Modernisierungsarbeiten automatisch erfolge. Damit müssten die Vorschüsse Darlehen gleichgestellt werden und folglich entspreche der Betrag der Beihilfe dem Subventionsäquivalent, nämlich 14,4 Mio. EUR.

4.1.3.   Eventueller Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen

(88)

Erstens führt Frankreich aus, dass sich der Betrag der Steuern und Sozialbeiträge im Gegensatz zu den Aussagen in der Anmeldung auf […] EUR und nicht auf 42 Mio. EUR belaufe. Diese […] EUR gliederten sich dabei wie folgt auf: Verbindlichkeiten in Höhe von […] Mio. EUR, gebildet vor Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens, und Verbindlichkeiten in Höhe von […] EUR, gebildet nach Eröffnung dieses Verfahrens. Die zuständigen Behörden planen, einen Nachlass von […] % der vor Eröffnung des Verfahrens gebildeten nachlassfähigen Verbindlichkeiten (14), ergo einen Betrag von […] EUR auf die öffentlichen Gesamtpassiva von insgesamt […] EUR (entspricht […] % aller öffentlichen Gesamtpassiva) zu gewähren.

(89)

Zweitens erinnert Frankreich daran, dass die meisten Verbindlichkeiten gegenüber privaten Gläubigern entweder zu 100 % oder zu 70 % erlassen worden seien.

(90)

Des Weiteren sei der Verzicht Frankreichs auf einen Teil der Steuern und Sozialbeiträge, die dem Staat seitens Kem One geschuldet sind, dergestalt, dass die ordnungsgemäße Umsetzung des Plans für den Wiederaufschwung und die Sanierung des Unternehmens möglich sei. Bei einem Wegfall von Kem One könnte Frankreich im Endeffekt weitere […] Mio. EUR (15) verlieren, wenn es nicht einen Nachlass gewähre, dessen Gesamtbetrag […] Mio. EUR allerdings nicht überschreiten dürfe.

(91)

Angesichts dieser Ausführungen verhalte sich Frankreich ergo wie ein umsichtiger Gläubiger.

(92)

In jedem Fall entspreche der Betrag der Beihilfe — sofern die Maßnahme als eine staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte — der Differenz zwischen der Höhe des von Frankreich letztlich bewilligten Verzichts und der von allen privaten Gläubigern akzeptierten Mindestverzichtshöhe.

4.2.   ZUR VEREINBARKEIT

4.2.1.   Zur Wiederherstellung der Rentabilität

(93)

Im Einleitungsbeschluss forderte die Kommission Frankreich auf, die Behauptung, Frankreich habe in die Umstrukturierungskosten lediglich die Kosten im Zusammenhang mit der Modernisierung der Produktionsanlagen einfließen lassen, während die Umstrukturierung von Kem One notwendigerweise zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit jeder Umstrukturierungsmaßnahme (Reduzierung der Strukturkosten und Neuausrichtung der Handelspolitik) nach sich ziehen musste, zu kommentieren. In seiner Stellungnahme unterstreicht Frankreich, dass die Reduzierung der Strukturkosten lediglich 13 Kündigungen zur Folge gehabt habe, die eine damit verbundene finanzielle Belastung in Höhe von […] Mio. EUR nach sich gezogen habe. Diese Belastung sei im Geschäftsplan und im Barliquiditätsplan, der dem Anmeldungsplan im Anhang beiliegt, nicht separat ausgewiesen, jedoch vom Eröffnungsbarvermögen in Abzug gebracht worden. Darüber hinaus hätten die übrigen internen Bemühungen um eine Reduzierung der zentralen Kosten keine spezifischen finanziellen Belastungen mit sich gebracht. Im Hinblick auf die Neuausrichtung der Handelspolitik sei keine damit in direktem Zusammenhang stehende Belastung entstanden.

(94)

Des Weiteren seien mehrere positive Elemente vorhanden, die den realistischen Charakter der unternehmensseitig vorgelegten Szenarien zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität bestätigten. So ginge aus dem anfänglichen Szenario eine Erhöhung der Barliquidität Ende 2017 um [30-40] Mio. EUR hervor. Gründe hierfür seien eine Verringerung der notwendigen Investitionen und das Wiederanfahren der Anlagen zu einem früheren Zeitpunkt als vorgesehen. Der erwartete Betriebsgewinn sei hingegen auf [35-45] Mio. EUR pro Jahr anstelle von [25-35] Mio. EUR korrigiert worden. Zudem zeige die Tatsache, dass sich mehrere private Gesellschaften wie [privater Wirtschaftsteilnehmer 1], [privater Wirtschaftsteilnehmer 3], [privater Wirtschaftsteilnehmer 4] und [privater Wirtschaftsteilnehmer 5], die bereit waren, auf alle ihre Forderungen gegen Kem One zu verzichten, sowie [privater Wirtschaftsteilnehmer 2], der bereit war, die Factoringkapazität von Kem One zu vergrößern, dass die genannten Gesellschaften an die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens glauben.

(95)

Das Bankdarlehen in Höhe von [60-70] Mio. EUR bleibe hypothetisch und sei bis zur Übermittlung der Erwiderung Frankreichs noch nicht in Anspruch genommen worden. Unter diesen Bedingungen ist Frankreich der Ansicht, dass die Tatsache, dass keine Garantie auf das Bankdarlehen bestehe, den drei Szenarien zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ebenso wie der Höhe des Eigenbeitrags des Unternehmens nicht abträglich sein könne.

4.2.2.   Zum Eigenbeitrag des Unternehmens

(96)

In der Stellungnahme Frankreichs wird die Entscheidung, das Bankdarlehen in Höhe von [60-70] Mio. EUR nicht in die Eigenmittel von Kem One zu integrieren, da es sich aufgrund einer fehlenden verbindlichen Verpflichtung eines Finanzinstituts um ein hypothetisches Element handele, nicht bestritten.

(97)

Im Gegensatz dazu müssten die Forderungsverzichte, die von [privater Wirtschaftsteilnehmer 3], [privater Wirtschaftsteilnehmer 1], [privater Wirtschaftsteilnehmer 4] und [privater Wirtschaftsteilnehmer 5] bewilligt wurden, als wirkliche Finanzströme zugunsten von Kem One betrachtet werden und daher im Eigenbetrag Berücksichtigung finden. Bei diesen Unternehmen handele es sich nämlich um langjährige Handelspartner von Kem One, deren Interessen vom Erfolg von Kem One abhingen. Somit entsprächen die Forderungsverzichte in Höhe von 180,5 Mio. EUR umsichtigen Entscheidungen im industriellen Bereich, die in direktem Zusammenhang mit dem Erfolg des vom Unternehmen Kem One und seinen Übernehmern ins Leben gerufenen Sanierungsplans stünden. Die übrigen Forderungsverzichte folgten derselben Logik, wobei hier Summen geringeren Umfangs im Spiel gewesen seien.

(98)

Die privaten Beiträge belaufen sich ergo auf insgesamt 282,5 Mio. EUR, die sich wie folgt verteilen:

Tabelle 3

Quellen privater Beiträge, die nach Auskunft Frankreichs im Sanierungsplan vorgesehen sind

Beitragsquelle

Betrag (Mio. EUR)

Eigenfinanzierung von Kem One

[30-40]

Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 1]

[35-45]

Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 2]

[55-65]

Kapitalerhöhung der Übernehmer

[5-15]

Befriedigung von Forderungen [privater Wirtschaftsteilnehmer 6]

[0-10]

Forderungsverzicht [privater Wirtschaftsteilnehmer 1]

[90-100]

Forderungsverzicht [privater Wirtschaftsteilnehmer 3]

[25-35]

Forderungsverzicht [privater Wirtschaftsteilnehmer 4]

[0-10]

Forderungsverzicht [privater Wirtschaftsteilnehmer 5]

[0-10]

Gesamt

282,5

Quelle: Erwiderung Frankreichs auf den Einleitungsbeschluss.

5.   STELLUNGNAHMEN DRITTBETROFFENER UND KOMMENTARE FRANKREICHS

5.1.   STELLUNGNAHMEN DRITTBETROFFENER

5.1.1.   Stellungnahme von Ineos

5.1.1.1.   Höhe der staatlichen Beihilfe und Eigenbeitrag von Kem One

(99)

Nach Ansicht von Ineos werde die Höhe der staatlichen Beihilfe im Antrag Frankreichs weit unterschätzt. Darin sei kein ausreichender Beitrag des Unternehmens Kem One und seiner Aktionäre geplant.

(100)

Höhe der staatlichen Beihilfe. Zunächst einmal lehnt Ineos im Hinblick auf das FDES-Darlehen die Analyse Frankreichs ab, wonach allein die Differenz zwischen dem effektiven Satz dieses Darlehens (3,5 %) und einem angeblichen Marktsatz von 4,53 % (das heißt 1,03 Prozentpunkte) als Beihilfe betrachtet werden könne. Wären die Behauptungen Frankreichs richtig, müsste Kem One in der Lage sein, ein Darlehen eines privaten Gläubigers zu denselben Bedingungen zu erhalten, wozu das Unternehmen keinesfalls fähig sei. Des Weiteren sei der Wert der Sicherheiten weit überschätzt worden. Der Buchwert der Vermögenswerte könne bei Vorhandensein schwerwiegender wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten nicht mit dem Marktwert gleichgesetzt werden, dies umso mehr, als diese Sicherheiten lediglich innerhalb eines Betriebszyklus einen Wert hätten, der seine Anfälligkeit gezeigt habe. Zusammenfassend müsste laut Ineos das gesamte FDES-Darlehen als Beihilfe betrachtet werden.

(101)

Im Hinblick auf den direkten Zuschuss und die rückzahlbaren Vorschüsse schätzt Ineos ein, dass diese insgesamt eine Beihilfe darstellen. Was die rückzahlbaren Vorschüsse anbelangt, so werde die Bedingung der Aufrechterhaltung des Betriebs am Standort Lavéra von keinem privaten Gläubiger gefordert. Darüber hinaus seien die Sätze im Vergleich zu den unter denselben Bedingungen von einem privaten Gläubiger zur Anwendung gebrachten zu niedrig.

(102)

Im Hinblick auf die Verringerung der Verbindlichkeiten unterstreicht Ineos, dass sich der französische Staat — während die kommerziellen Gläubiger ein legitimes kommerzielles Interesse an der Wiederherstellung von Kem One hätten — in der Position eines rein finanziellen Gläubigers befinde. Damit könnten die vom französischen Staat zugestandenen Verringerungen der Verbindlichkeiten nicht mit den von den privaten Gläubigern bewilligten Reduzierungen gleichgesetzt werden.

(103)

Ineos unterstreicht, dass Kem One von günstigen Lieferverträgen für Strom und Ethylen profitiere. Für Ineos bestehe daher kein Zweifel daran, dass die diesbezüglichen Entscheidungen von EDF auf den französischen Staat zur Anwendung gebracht werden können. Ineos ersucht die Kommission darum, zu untersuchen, welche Gründe es für die Bewilligung dieser Reduzierungen gegeben habe. Diese Vorzugspreise würden zur Verbesserung der Wettbewerbsposition von Kem One beitragen.

(104)

Eigenbeitrag von Kem One. Ineos schätzt ein, dass die Höhe des Eigenbeitrags von Kem One zu den Umstrukturierungskosten von Frankreich überschätzt werde. So schließe Frankreich in diesen Eigenbeitrag drei Darlehen privater Quellen ein: ein Darlehen zwischen 60 und 80 Mio. EUR und zwei weitere Darlehen in Höhe von 35 bis 45 Mio. EUR bzw. 40 bis 50 Mio. EUR. Laut Ineos existiere kein Nachweis dafür, dass eine private Institution ein solches Risiko zugestehen würde, und der hypothetische sowie wenig wahrscheinliche Charakter dieser Darlehen impliziere, dass sie bei der Evaluierung der Höhe des Eigenbeitrags von Kem One nicht berücksichtigt werden dürften.

(105)

Erstens unterstreicht Ineos, dass sich OpenGate, eine der Muttergesellschaften von Kem One, in einer gesunden Finanzlage befinde, sodass sie an den Umstrukturierungskosten beteiligt werden könnte. Ineos ist der Ansicht, dass Frankreich nachweisen müsse, dass die Schwierigkeiten von Kem One zu ernst sind, als dass sich die Aktionäre von Kem One (und insbesondere von OpenGate) damit beschäftigen könnten. Zweitens müssten die Aktionäre und OpenGate insbesondere für den Fall, dass die staatliche Beihilfe für Kem One als zulässig bewertet werde, die Höhe ihres Beitrags beträchtlich steigern.

5.1.1.2.   Umstrukturierungsplan

(106)

Nach Auffassung von Ineos schlage Frankreich keinen realistischen Umstrukturierungsplan vor, mit dem das Unternehmen Kem One seine wirtschaftliche Rentabilität binnen angemessener Frist wiedererlangen könnte.

(107)

Erstens stütze sich der vorliegende Umstrukturierungsplan auf umfangreiche Investitionen und Liquiditätsspritzen, sehe aber keine Rationalisierung der Geschäftstätigkeit von Kem One vor. Zweitens bedinge der Umstrukturierungsplan, dass Kem One seinen Marktanteil und seinen Absatz auf Produktmärkten, die bereits Gegenstand schwerwiegender Überkapazitätsprobleme sowie eines intensiven Wettbewerbs seien und unter den schwach ausfallenden Bedarfsprognosen litten, entscheidend vergrößern könne.

(108)

Nach Ansicht von Ineos sei im Umstrukturierungsplan keine Rationalisierung der defizitären Geschäftsfelder von Kem One vorgesehen. Kem One leide unter einem strukturellen Überkapazitätsproblem. 2012 habe der Auslastungsgrad der Produktionsanlagen des Unternehmens gemessen an dessen Gesamtkapazität bei S-PVC lediglich 60-70 % betragen und damit weit unter den durchschnittlichen Auslastungsgraden der Hersteller von S-PVC auf dem nordwesteuropäischen Markt gelegen.

(109)

Ausgehend von der Annahme im Umstrukturierungsplan müsste Kem One demzufolge seine Produktion und seinen Absatz auf dem nordwesteuropäischen Markt wesentlich steigern. Außer der Tatsache, dass Kem One seine Verkäufe von S-PVC traditionell in Südeuropa konzentriert habe, scheine diese Perspektive Ineos nur sehr wenig plausibel. In Nordwesteuropa sei der PVC-Markt bereits durch ein sehr überschüssiges Angebot gekennzeichnet, und die Prognosen für den PVC-Markt in Nordwesteuropa ließen für die kommenden fünf Jahre nur einen schwachen Anstieg der Nachfrage erkennen. Des Weiteren dürfte der Erwerb von Vestolit und Vinnolit durch zwei amerikanische PVC-Hersteller diese Wirtschaftsteilnehmer von einer effizienteren Kostenstruktur profitieren lassen, wodurch diese zu leistungsfähigeren Wettbewerbern würden. Und schließlich leide Kem One bei den Kunden dieses nordwesteuropäischen Marktes unter einem schlechten Ruf.

(110)

Im Umstrukturierungsplan sei die Neuausrichtung der Handelspolitik hin zu profitableren Produkten, und zwar E-PVC, PVC-C und Flüssigchlor vorgesehen. Geplant sei zudem eine Steigerung der Verkäufe bei Natriumhydroxid auf dem nordwesteuropäischen Markt. Laut Aussage von Ineos habe diese Strategie nur wenig Aussicht auf Erfolg.

(111)

Im Plan sei in erster Linie ein Wachstum der Produktion und des Absatzes bei E-PVC mit dem Ziel vorgesehen, die überschüssige Kapazität von Kem One zu nutzen, zumal dieses Produkt relativ betrachtet profitabler sei. Allerdings sei der E-PVC-Markt im EWR sehr wettbewerbsträchtig und leide bereits unter der Überkapazität. Mittel- oder langfristig sei kein wesentlicher Anstieg der Nachfrage in diesem Bereich zu erwarten. Ineos hebt ebenfalls hervor, dass andere Hersteller von E-PVC, die ernstzunehmender und innerhalb des EWR besser aufgestellt seien, mitgeteilt hätten, erst vor Kurzem in ihre Produktionskapazität investiert zu haben oder dies künftig tun zu wollen.

(112)

Im Hinblick auf das Vorhaben, die Produktion von PVC-C zu steigern, um aus der höheren Profitabilität dieses Produkts Nutzen zu ziehen, besteht Ineos auf der Aussage, dass es sich hierbei um ein Nischenprodukt handele, das in Europa nur sehr wenig nachgefragt werde. Der französische Flüssigchlor-Markt sei durch eine geringe Größe und eine starke Wettbewerbsintensität gekennzeichnet.

(113)

Und schließlich erinnert Ineos im Hinblick auf das Vorhaben, den Absatz von Natriumhydroxid auf dem nordwesteuropäischen Markt zu steigern, daran, dass Natriumhydroxid ein unvermeidliches Nebenprodukt bei der Chlorherstellung sei. Der Produktionsumfang bei Natriumhydroxid (und damit des Absatzvolumens) ergebe sich aus der Nachfrage nach chlorierten Derivaten (wie beispielsweise PVC). Das Unternehmen Kem One könne nur dann darauf hoffen, sein Absatzvolumen bei Natriumhydroxid zu steigern, wenn es einen plausiblen Plan zur Absatzsteigerung bei den im prozesstechnisch nachgelagerten Bereich angesiedelten chlorierten Derivaten vorlege.

5.1.1.3.   Ausgleichsmaßnahmen

(114)

Nach Ansicht von Ineos schlage Frankreich keine geeigneten Ausgleichsmaßnahmen vor. Ineos weist mit Nachdruck darauf hin, dass in den Leitlinien 2004 eindeutig der Rückgriff auf Ausgleichsmaßnahmen gefordert werde.

(115)

Ineos erinnert daran, dass lediglich die Hälfte der Produktionskapazität bei S-PVC auf dem nordwesteuropäischen Markt für den Wiederverkauf auf diesem Markt genutzt werde. Dieses gravierende Problem der Überkapazität scheine angesichts der Perspektiven in der Bauindustrie mittelfristig nicht gelöst werden zu können. Die Überkapazität und die schwache Nachfrage hätten eine Schmälerung der Margen der europäischen PVC-Hersteller zur Folge. Vor diesem Hintergrund verschaffe die geplante Beihilfe Kem One einen beträchtlichen Vorteil.

(116)

Insbesondere werde dem Unternehmen damit gestattet, seine Quecksilber-Technologie umzugestalten, wodurch das Risiko für seine Wettbewerber, ihre Produktionskapazitäten teilweise stilllegen zu müssen, verschärft werde. Darüber hinaus werde Kem One, sofern es dem Unternehmen tatsächlich gelinge, seinen Absatz auf dem nordwesteuropäischen Markt zu steigern, dazu beitragen, den Wettbewerbsdruck noch weiter zu erhöhen.

(117)

Ineos schätzt ein, dass es zwingend erforderlich sei, die Produktionskapazität von Kem One bei PVC ständig zu reduzieren, da das strukturelle Problem der Überkapazität auf dem Markt auf lange Sicht so bestehen bleibe.

(118)

Und schließlich führt Ineos aus, dass in den Leitlinien 2004 vor dem Hintergrund des Fortbestehens von Märkten, die unter einem strukturellen Überkapazitätsproblem leiden, festgelegt sei, dass die Kommission grundsätzlich nur eine Beihilfe bewillige, die auf Umstrukturierungskosten im Sozial- und Umweltbereich abziele. Nach Ansicht von Ineos müsste die Beihilfe zur Umstrukturierung ergo eher auf die Kosten im Umwelt- und Sozialbereich im Zusammenhang mit einer Schließung des Standorts Lavéra als mit seinem Umbau gerichtet sein.

(119)

Ineos schätzt ein, dass Kem One von einer sehr guten Position auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt profitiere, was einen weiteren Grund dafür darstelle, tatsächlich umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. 2012 habe Kem One auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt mit einem Anteil zwischen 10 und 20 % an den Gesamtkapazitäten an dritter Stelle gelegen.

(120)

Zudem könne Frankreich nicht einerseits behaupten, Kem One leide unter einer schwachen Position auf dem S-PVC-Markt, und andererseits die Aussage treffen, dass jedwede Reduzierung seiner Produktionskapazität zu einer Schwächung der Wettbewerbsstruktur auf ebendiesem Markt führe.

(121)

Ineos unterstreicht hier, dass es bei den Ausgleichsmaßnahmen nicht darum gehe, das Unternehmen vollständig wegfallen zu lassen, sondern seine Kapazität zu verringern. Des Weiteren stimme es laut Ineos nicht, dass eine Verringerung der Kapazität — und gar der gesamte Wegfall von Kem One auf dem Markt — den Kunden dieses Unternehmens auf diese Weise die Möglichkeit nehmen würde, eine Strategie der multiplen Beschaffung zur Anwendung zu bringen. In diesem Kontext erinnert Ineos daran, dass es bereits fünf andere große Lieferanten und weitere kleinere Wettbewerber gebe oder in Kürze geben werde. Ineos hebt erneut hervor, dass Kem One zudem auf diesem Markt nicht als zuverlässig betrachtet werde. Und schließlich betont Ineos, dass der in Rede stehende Markt ein wettbewerbsbestimmter Markt sei.

(122)

Nach Auffassung von Ineos seien Ausgleichsmaßnahmen auch auf anderen Märkten erforderlich, die alle durch Überkapazitätsprobleme und eine solide Positionierung von Kem One gekennzeichnet seien. Es handele sich hier in erster Linie um den E-PVC-Markt, auf dem Kem One 2012 über einen Anteil von 10 bis 20 % der Gesamtkapazität verfügt habe. Auf dem Markt der Chlormethane hätten die in Rede stehenden Beihilfen eine Produktion im prozesstechnisch nachgelagerten Bereich auf einer günstigeren Kostengrundlage zur Folge, als dies bei den Wettbewerbern von Kem One der Fall sei. In Bezug auf den Markt für Natriumhydroxid erinnert Ineos schließlich daran, dass es sich um ein unvermeidliches Nebenprodukt bei der Chlorherstellung handele.

(123)

Ineos schätzt ein, dass Ausgleichsmaßnahmen möglich seien und diese dazu beitrügen, eine rentable Produktionskette zu schaffen.

(124)

In dieser Hinsicht gelangt Ineos zu dem Schluss, dass Kem One einen Umstrukturierungsplan mit folgenden Zielen zur Anwendung bringen müsste:

Schließung der Elektrolyseanlagen in Lavéra,

Schließung der PVC-Produktionsstätten, die durch den Standort Fos-sur-Mer nicht mehr ausreichend mit VCM bevorratet werden können, und zwar Saint-Fons und Balan.

(125)

Nach Ansicht von Ineos würde eine solche Kapazitätsbeschneidung bei Kem One gestatten, die Verfälschungseffekte der Beihilfe auf dem Markt zu mildern, die Geschäftstätigkeit von Kem One auf wettbewerbsfähigerer Basis zu rationalisieren und die Aufgabe strukturell defizitärer Geschäftsfelder (insbesondere am Standort Lavéra) zu konkretisieren. Diese Lösung würde gestatten, dem Überkapazitätsproblem von Kem One beizukommen. Damit bestünde dann für den französischen Staat kein Bedarf mehr, durch Großinvestitionen zur Umgestaltung des Standorts Lavéra beizutragen.

5.1.2.   Stellungnahme des anonymen Unternehmens 1

5.1.2.1.   Begründetheit der staatlichen Beihilfe

(126)

Das anonyme Unternehmen 1 betont in erster Linie, dass sich der PVC-Sektor in einer Krise befinde und dessen Hauptakteure einem starken wirtschaftlichen und finanziellen Druck ausgesetzt seien. Die europäischen Wirtschaftsteilnehmer müssten aufgrund des regulatorischen Rahmens in Großinvestitionen einwilligen, dies allerdings vor einem Hintergrund, der seit 2007 durch sinkende Margen, eine nachlassende Nachfrage bei PVC in Europa, fallende Preise, hohe Energiekosten, Überkapazitätsprobleme und schließlich die schlechte Konjunktur im Bausektor gekennzeichnet sei.

(127)

In diesem Kontext sei die Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen von Bedeutung. Eine Beihilfe für Kem One werde als eine potenzielle Quelle schwerwiegender Marktverfälschungen betrachtet.

(128)

Frankreich behaupte, dass der Markt ohne Beihilfemaßnahmen für das Unternehmen Kem One die Form eines beschränkten Oligopols annehme. Das anonyme Unternehmen 1 könne diese Auffassung nicht teilen. Es erinnert daran, dass die Kommission in ihrem Beschluss Ineos/Solvay/JV nicht zu dem Schluss gelangte, dass der Markt sich in einer solchen Situation befinde. Die Kommission habe damals auf elf Unternehmen verwiesen, die S-PVC produzieren oder importieren.

(129)

Des Weiteren merkt das anonyme Unternehmen 1 an, dass eine Beihilfe für den drittplatzierten Akteur des Sektors lediglich dazu führe, die notwendigen Anpassungen und Verbesserungen auf dem Markt hinauszuzögern und die finanziellen Schwierigkeiten der übrigen Wirtschaftsteilnehmer zu verschärfen. Nach Auffassung des anonymen Unternehmens 1 könne sogar dergestalt argumentiert werden, dass gemäß Randnummer 8 der Leitlinien 2004 gar keine Beihilfe gewährt werden könne, da der Markt unter einer strukturellen Überkapazität leide.

(130)

Das anonyme Unternehmen 1 meldet zudem Zweifel an den Perspektiven einer Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One an. Es führt aus, dass die Kommission bereits in ihrem Beschluss Ineos/Solvay/JV das Unvermögen von Kem One, selbst nach dessen Erwerb durch Klesch seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit wiederzugewinnen, festgestellt habe.

(131)

Die im Umstrukturierungsplan ausgewiesenen und im Einleitungsbeschluss aufgeführten Maßnahmen würden nicht präzise dargelegt. Dies betreffe insbesondere die neue Handelsstrategie von Kem One, die Umgestaltung der Elektrolyseanlagen und die Ernsthaftigkeit künftiger Verträge des Unternehmens. Darüber hinaus sei es wahrscheinlich, dass der Zeitraum für die Umstrukturierung fünf Jahre überschreite. Dies sei der Zeitrahmen, der von der Kommission in deren vorherigen Beschlüssen als akzeptabel erachtet worden sei.

(132)

Des Weiteren sei der Termin, zu dem die zur Modernisierung der Elektrolyseausrüstungen erforderlichen Investitionen umgesetzt sein müssten, ungewiss (2016 oder 2017). Den europäischen Wirtschaftsteilnehmern werde durch die europäische Rechtsetzung auferlegt, ihre Quecksilber-Technologie bis Ende 2017 umzugestalten. Gestatte Frankreich nun Kem One, die erforderlichen Investitionen hinauszuzögern, handele es sich dabei um eine Vorzugsbehandlung, die einen finanziellen Vorteil und damit eine Form der staatlichen Beihilfe darstellen könne.

(133)

Und schließlich hänge die Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen von externen Faktoren ab, die sich der Kontrolle durch das Unternehmen entzögen. Dies betreffe insbesondere den Fall des Bankdarlehens von 60 bis 70 Mio. EUR im Jahr 2016.

5.1.2.2.   Höhe der staatlichen Beihilfe

(134)

Im Hinblick auf die Höhe der Beihilfe weist das anonyme Unternehmen 1 mit Nachdruck darauf hin, dass diese weit höher als der von Frankreich zugewiesene Betrag sei. Einige Maßnahmen könnten in ihrer Gesamtheit als staatliche Beihilfen betrachtet werden. Dazu gehörten der direkte Zuschuss von 15 Mio. EUR oder die rückzahlbaren Vorschüsse von 80 Mio. EUR zur Modernisierung der Produktionsmittel. Ein privater Kapitalgeber hätte seine Investitionsentscheidung in keinem Fall von Bedingungen wie der Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit und dem Erhalt des Personals am Standort Lavéra abhängig gemacht. Zudem reiche der rein hypothetische Charakter des privaten Bankdarlehens nicht, um den Willen eines privaten Kapitalgebers aufzuzeigen, ein Darlehen zu denselben Bedingungen zu gewähren.

(135)

Angesichts des FDES-Darlehens von 30 Mio. EUR und des Fehlens einer Liste mit genauen Angaben zu den die Sicherheiten bildenden Vermögenswerten und Ausrüstungen sowie einer Schätzung ihres Marktwerts könne unmöglich geschlussfolgert werden, dass das Niveau der Sicherheiten „hoch“ sei. Dieses Niveau, so das anonyme Unternehmen 1, könne allenfalls als normal betrachtet werden. In diesem Falle müsste der Basissatz von 0,53 % gemäß der EU-Refererenzzinsmitteilung 2008 um mindestens 6,00 % erhöht werden. Dadurch würde der im FDES-Darlehen als Beihilfe betrachtete Betrag beträchtlich steigen.

(136)

Das anonyme Unternehmen 1 nimmt schließlich auf den Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen in Höhe von […] EUR Bezug. Nach Ansicht des anonymen Unternehmens 1 könnten diese Schuldenerlasse seitens der staatlichen Behörden nur dann mit dem Erlass von Verbindlichkeiten seitens privater Gläubiger gleichgesetzt werden, wenn sie die diesbezügliche durchschnittliche Höhe nicht überschreiten. Dieser Durchschnittsbetrag belaufe sich auf 70 %. Die […] EUR, die diesen Durchschnitt übersteigen, müssten als staatliche Beihilfe betrachtet werden.

(137)

Darüber hinaus weist das anonyme Unternehmen 1 mit Nachdruck auf den potenziellen Beihilfecharakter des Zahlungsaufschubs der Seveso-Garantie hin. Zur Bestellung der Seveso-Garantie sei ein Transfer innerhalb des Konzerns in Höhe von 10 bis 19 Mio. EUR durch den Klesch-Konzern zugunsten von Kem One durchgeführt worden. Frankreich habe ausgeführt, dass der freigesetzte und transferierte Betrag der Seveso-Garantie bei Neubestellung der finanziellen Seveso-Garantie durch Kem One schrittweise zuzuweisen gewesen sei. Da finanzielle Garantien personengebundenen Charakter tragen, werde bei einem Wechsel des Betreiberstandorts im französischen Umweltgesetz vom neuen Betreiber gefordert, dass er innerhalb eines Monats eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Präfekten abgibt. Die Kommission sollte daher danach trachten, von Frankreich eine Bestätigung dahingehend zu erlangen, dass dieser transferierte Betrag tatsächlich zur Neubestellung der Seveso-Garantie verwendet wird und dass der Zahlungsaufschub für die Garantie keine Kem One vom Präfekten gewährte finanzielle Vorzugsbehandlung darstellt, was potenziell eine staatliche Beihilfe impliziere.

(138)

Zudem sei laut dem anonymen Unternehmen 1 die Existenz möglicher Reduzierungen, die Kem One von EDF im Rahmen seiner neuen Stromversorgungsverträge gewährt werden, eine auf dem Markt bekannte Tatsache. Sollte sich dies als wahr herausstellen, gäbe es keinen Zweifel mehr daran, dass diese Vorzugsbehandlung dem französischen Staat zuzuschreiben sei, da dieser den Verwaltungsrat von EDF kontrolliere und mehr als zwei Drittel des Kapitals von EDF halte.

(139)

Das anonyme Unternehmen 1 äußert darüber hinaus Zweifel an der Begrenzung der Beihilfe auf das absolut notwendige Mindestmaß, dies insbesondere im Hinblick auf das Investitionsprojekt SAM. Die in Form eines direkten Zuschusses sowie von rückzahlbaren Vorschüssen gewährten 95 Mio. EUR dienten letzten Endes der Finanzierung einer Investition, die das Unternehmen gemäß der geltenden Gesetzgebung auf jeden Fall zu tätigen gezwungen sei. Die Beihilfe zu diesem Umbauprojekt habe eventuell gar keine Anreizeffekte mehr für Kem One, da das Unternehmen damit lediglich in Übereinstimmung mit seinen gesetzlichen Pflichten handeln würde. Damit bestünden ernsthafte Zweifel dahingehend, ob das Projekt SAM tatsächlich eine wesentliche Investition zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit von Kem One darstelle.

(140)

Die Eigenmittel von Kem One bestünden weitgehend im Erlass der Verbindlichkeiten des Unternehmens durch dessen private Gläubiger. Auf dieser Grundlage würde der Eigenbeitrag von Kem One nicht einmal die Hälfte des von Frankreich berechneten Beihilfebetrags erreichen — ein Betrag, der — wie bereits erläutert — weit unterhalb der tatsächlichen Höhe der zu berücksichtigenden Beihilfen zu liegen komme.

(141)

Zudem könnten private Schuldenerlasse insofern nicht als Eigenbeitrag betrachtet werden, als Kem One damit keine zusätzlichen Ressourcen anlegen kann, um seine Umstrukturierungskosten zu decken.

(142)

Den anderen Block des Eigenbeitrags von Kem One stelle das Bankdarlehen in Höhe von 60 bis 70 Mio. EUR dar. Hier habe das anonyme Unternehmen 1 die hypothetische Natur dieses Darlehens bereits unterstrichen.

5.1.2.3.   Ausgleichsmaßnahmen

(143)

Schließlich besteht das anonyme Unternehmen 1 auf der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen, um die Auswirkungen der Beihilfe zu neutralisieren. Nicht einverstanden sei es mit der Position Frankreichs, wonach Ausgleichsmaßnahmen die Lebensfähigkeit von Kem One in Gefahr brächten und wonach die Beihilfeeffekte auf die Wettbewerbsstruktur begrenzt, ja für die Wettbewerber auf dem Markt sogar von Vorteil seien.

(144)

Das anonyme Unternehmen 1 weist hierbei mit Nachdruck insbesondere auf die Randnummer 40 der Leitlinien 2004 hin. Darin heiße es, dass Ausgleichsmaßnahmen auf Märkten, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Position innehat, besonders notwendig sind. In diesem Zusammenhang schätzt das anonyme Unternehmen 1 den Marktanteil von Kem One auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt auf 20 %.

(145)

Das anonyme Unternehmen 1 teilt die Position Frankreichs nicht, wonach die in Rede stehenden Maßnahmen auch notwendig seien, um eine wettbewerbsfähige Struktur auf dem Markt zu erhalten. In der Praxis werde der Markt nach Umsetzung der im Beschluss Ineos/Solvay/JV vorgesehenen Verpflichtungszusagen unabhängig von der Situation von Kem One dem Erscheinen neuer Akteure beiwohnen. Des Weiteren sei nicht erwiesen, dass die Tatsache, die Produktionskapazitäten von Kem One aufrechtzuerhalten, eine unabdingbare Bedingung für die wirtschaftliche Erholung des Unternehmens darstelle. Die in Rede stehenden Maßnahmen riskierten das Problem der Überkapazität auf dem Markt zu verschärfen.

(146)

Im Hinblick auf mögliche Ausgleichsmaßnahmen arbeitet das anonyme Unternehmen 1 mehrere Vorschläge heraus:

Reduzierung der Kapazitäten von Kem One um 200 bis 300 Kilotonnen. Sollte diese Reduzierung den Standort Lavéra betreffen, wäre hier auch eine entsprechende Verringerung der VCM-Kapazität am Standort erforderlich.

Reduzierung der Produktion von Kem One (sofern es die staatlichen Beihilfemaßnahmen dem Unternehmen gestatten, ein bestimmtes Niveau an Randproduktion künstlich aufrechtzuerhalten).

Sonstige Maßnahmen: Verkauf einer Minderheitsbeteiligung, Auflösung einiger Kooperationsvereinbarungen, Verpflichtung dahingehend, die Produktion von Kem One über einen begrenzten Zeitraum nicht zu diversifizieren, Unterteilung der Zahlung der Beihilfe zur Umstrukturierung in mehrere Tranchen, die der tatsächlichen Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen untergeordnet sind, nach einer genauen zeitlichen Staffelung.

5.1.3.   Stellungnahme von Arkema

(147)

Arkema macht im Hinblick auf Erwägungsgrund 13 des Einleitungsbeschlusses darauf aufmerksam, dass bei der Veräußerung an den Klesch-Konzern für das Vinyl-Geschäft von Arkema zwei Tochtergesellschaften gegründet worden seien. Anlässlich dieses Transfers sei eine erste Anpassung der Strukturkosten der beiden veräußerten Struktureinheiten vorgenommen worden. Das Unternehmen Arkema führt aus, dass es zwischen 2005 und 2010 einen Plan zur Umstrukturierung seines Vinyl-Geschäfts umgesetzt habe. Arkema weist darauf hin, dass die von Kem One 2013 angetroffenen Schwierigkeiten mit außerordentlichen Ereignissen zu begründen seien, wozu das Umschlagen der Wirtschaftskonjunktur im zweiten Halbjahr 2012 oder die auf ein Vorkommnis am Standort Lavéra zurückzuführende Unterbrechung der Beschaffung bei Ethylen gehörten.

(148)

Zu Erwägungsgrund 14 des Einleitungsbeschlusses präzisiert Arkema, dass die Service- und Dienstleistungsverträge zwischen Arkema und Kem One auf Ersuchen von Kem One zustande gekommen seien, um dem Unternehmen zu gestatten, seine Geschäftstätigkeit nach erfolgter Gründung der Tochtergesellschaften normal fortsetzen zu können.

(149)

In Erwägungsgrund 126 des Einleitungsbeschlusses führe die Kommission aus, dass die Forderungsverzichte der privaten Partner bei den Eigenbeiträgen keine Berücksichtigung finden dürften. Das Unternehmen Arkema erläutert dazu, dass es parallel zu seinem Forderungsverzicht eine konsolidierte Einlage von 40,5 Mio. EUR vorgenommen habe, was sehr wohl einen wirklichen Finanzstrom darstelle und sein Vertrauen in die Tragfähigkeit des Sanierungsplans von Kem One zum Ausdruck bringe. Nach Ansicht von Arkema gebe es keinen Grund, den Forderungsverzicht anders zu betrachten. Ziel des seitens Arkema bewilligten Forderungserlasses in Höhe von 95,6 Mio. EUR sei es gewesen, dazu beizutragen, Kem One eine Bilanzstruktur zu verleihen, die es dem Unternehmen ermöglichen sollte, zu gegebener Zeit die notwendigen Darlehen zu akzeptablen Bedingungen aufzunehmen.

(150)

Arkema erinnert daran, dass es zu einem bestimmten Teil die der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit von Kem One innewohnenden Risiken trage. So habe sich Arkema beispielsweise entschieden, die bestehenden Lieferströme für Produkte und Nebenprodukte mit Kem One aufrechtzuerhalten, obwohl diese auch auf andere Lieferanten hätten umverteilt werden können.

5.1.4.   Stellungnahme von Vestolit

(151)

Vestolit ist der Ansicht, dass die Kem One vom französischen Staat zuerkannten Maßnahmen die Wettbewerbssituation auf dem europäischen PVC-Markt negativ beeinflussen würden. Vestolit weist die Kommission darauf hin, dass sich der Markt in einem Zustand der Überkapazität befinde und es mehrere unabhängige Studien gebe, wonach eine Stagnation der Nachfrage zu erwarten sei.

(152)

Durch diese Maßnahmen würden vor allem Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht, die ihre Vermögenswerte aus eigener Kraft (mit Eigenmitteln) modernisiert hätten. Die staatliche Beihilfe gestatte es Kem One letztlich, Vermögenswerte aufrechtzuerhalten, die wirtschaftlich nicht rentabel und veraltet seien.

(153)

Und schließlich unterstreicht Vestolit, dass Kem One auf dem Markt keine Darlehen zu denselben Bedingungen bewilligt worden wären.

(154)

Folglich ersucht Vestolit die Kommission, die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen in Betracht zu ziehen.

5.1.5.   Stellungnahme von ECVM

(155)

Der European Council of Vinyl Manufacturers (ECVM) vertritt die Interessen der europäischen Hersteller von PVC-Harz. Die fünf Ratsmitglieder repräsentieren fast 70 % des in der Gemeinschaft und in Norwegen produzierten PVCs. ECVM ist ein Gründungsmitglied des Programms VinylPlus, das in einer freiwilligen Verpflichtung zur nachhaltigen Entwicklung besteht und 2011 für die Dauer von zehn Jahren ins Leben gerufen wurde.

(156)

2012 habe Kem One den einseitigen Beschluss gefasst, EVCM zu verlassen, und daher auch keinen Beitrag mehr zum Programm VinylPlus geleistet. ECVM schätzt ein, dass Kem One von den Anstrengungen und finanziellen Beiträgen anderer PVC-Hersteller im Rahmen des Programms VinylPlus profitiere, ohne die finanzielle Last zu teilen. Diese Situation sei der Ursprung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils für ein Unternehmen, das noch dazu eine staatliche Beihilfe erhalte. Folglich fordert ECVM, eine Ausgleichsmaßnahme zu ergreifen, die für Kem One in der Pflicht bestehen sollte, sich an VinylPlus zu beteiligen.

5.1.6.   Stellungnahme des anonymen Unternehmens 2

(157)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Stellungnahme des anonymen Unternehmens 2 nach dem Stichtag für die Annahme von Stellungnahmen Dritter versandt wurde.

(158)

Erstens behauptet das anonyme Unternehmen 2, dass die in Rede stehenden Maßnahmen Kem One einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen würden. Es schätzt ein, dass eine Umgestaltung der Quecksilber-Technologie bei der derzeitigen Marktlage für die Wettbewerber des Unternehmens nicht rentabel sei. Folglich könnten nur Unternehmen, die in den Genuss staatlicher Beihilfen gelangten, eine solche Investition tätigen. Dies lasse sich damit erklären, dass der Unterschied zwischen den Kosten für die Herstellung von Ethylendichlorid (EDC) durch Chlorierung und den Kosten für den Einkauf dieses Produkts nicht so groß sei, dass damit eine Großinvestition zur Herstellung von Chlor zur Chlorierung gerechtfertigt werden könne. Dennoch käme direkt hergestelltes EDC billiger, sodass Kem One dank der staatlichen Beihilfe ein beträchtlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern entstünde.

(159)

Zweitens unterstreicht das anonyme Unternehmen 2, dass der Markt durch ein starkes Überangebot charakterisiert sei, das es auf 1 Mio. Tonnen pro Jahr schätze. In diesem Kontext, der sich durch die Vorhersage einer stagnierenden und sogar rückläufigen Nachfrage noch schwieriger gestalte, sei die Kapitalrendite sehr ungewiss.

(160)

Das anonyme Unternehmen 2 bringt zum Ausdruck, dass es die Ansicht Frankreichs im Hinblick auf das kontrafaktische Szenario für den Fall einer ausbleibenden Beihilfe nicht teile. Es präzisiert, dass kein Risiko bestehe, dass ein Wegfall dieses Unternehmens die verfügbare Kapazität zum Nachteil der Verbraucher von S-PVC in Nordeuropa wesentlich beeinflusse, da die Handelspolitik von Kem One weitgehend auf Südeuropa ausgerichtet sei. Das anonyme Unternehmen 2 schätzt ein, dass Kem One, sofern es keine Umgestaltung seiner Quecksilber-Technologie vornehme, seine Kunden ausgehend von dem bereits umgebauten Standort trotzdem weiter beliefern könne.

(161)

Darüber hinaus hätten die Wettbewerber von Kem One angesichts der Tatsache, dass der Markt durch ein Überangebot gekennzeichnet sei, keinerlei Schwierigkeiten, die Kunden dieses Unternehmens zu beliefern, wenn es seine kommerzielle Präsenz einschränke.

(162)

Das anonyme Unternehmen 2 legt nahe, Kem One eine Reduzierung der Kapazität oder der kommerziellen Präsenz als Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen.

(163)

Und schließlich schätzt das anonyme Unternehmen 2 im Hinblick auf die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans ein, dass der bereits erwähnte Kontext eines bestehenden Überangebots, gekoppelt mit einer stagnierenden Nachfrage, einen allmählichen Anstieg der PVC-Preise — wie in Erwägungsgrund 52 des Einleitungsbeschlusses in Betracht gezogen — unmöglich werden lasse.

5.2.   KOMMENTARE FRANKREICHS

(164)

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Frankreich seine Erwiderung auf die Stellungnahmen der Drittbetroffenen.

(165)

Dazu gibt Frankreich einleitend mehrere Kommentare allgemeiner Art zu den Stellungnahmen von Ineos und des anonymen Unternehmens 1 ab.

Frankreich unterstreicht das Vorhandensein faktischer Fehler in den Zitaten des Einleitungsbeschlusses sowie unbegründeter Behauptungen wie zum Beispiel die mutmaßlich seitens EDF gewährten Reduzierungen („discounts“) oder die verschleierten staatlichen Beihilfen.

Frankreich bringt seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die von diesen beiden Unternehmen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen beträchtlich von denen abwichen, die Ineos und Solvay in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen der Sache Ineos/Solvay/JV abgegeben hätten. Diese Unternehmen hätten damals bekräftigt, dass „despite [its financial difficulties], Kem One was a strong competitor in the market“ („Kem One trotz [seiner finanziellen Schwierigkeiten] ein solider Wettbewerber auf dem Markt war“), und hinzugefügt, dass „Kem One's production problems have been resolved“ („die Produktionsprobleme von Kem One gelöst wurden“). Im Hinblick auf das Investitionsvorhaben von Kem One zur Umgestaltung der Quecksilber-Technologie hätten Ineos und Solvay geschrieben: „this investment will give Kem One the ability to produce sufficient chlorine in its fully owned integrated membrane plant to operate its S-PVC plant at full capacity.“ („Diese Investition wird Kem One in die Lage versetzen, in seiner vollintegrierten Membran-Anlage genügend Chlor zu produzieren, um seine Anlage zur Herstellung von S-PVC voll auszulasten.“)

Schließlich erinnern die französischen Behörden daran, dass Ineos und Solvay gezwungen gewesen seien, sich dazu zu verpflichten, die vertikal integrierten Produktionsanlagen für PVC, einschließlich der Produktionsanlagen in Belgien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Großbritannien (im Folgenden „Newco“) zu veräußern.

Diese Vermögenswerte stellten eine eigenständige und tragfähige Gesamtheit dar, die dazu angetan sei, einen Wettbewerbsdruck vergleichbar dem auszuüben, den Solvay vor der Verschmelzung auf Ineos ausgeübt habe. Die im Beschluss Ineos/Solvay/JV zu dieser Gesamtheit an Vermögenswerten zum Ausdruck gebrachten positiven Bewertungselemente könnten als im Widerspruch zu den Zweifeln stehend angesehen werden, die von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 in Bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One vorgebracht worden seien. Die beiden Struktureinheiten (Newco und Kem One) dürften in der Tat vergleichbare Umsätze haben, wenngleich die Geschäftstätigkeit von Newco allein auf das Geschäft mit S-PVC und Natronlauge ausgerichtet sei, bei denen die Margen niedriger ausfielen als bei anderen Derivaten im Portfolio von Kem One.

Diese Aussagen stünden im Gegensatz zur Stellungnahme von Ineos, wonach der Umstrukturierungsplan von Kem One unter den derzeitigen Marktbedingungen, die durch eine hohe Überkapazität und eine geringe kundenseitige Nachfrage gekennzeichnet seien, nicht gestatte, eine Wiederherstellung der Rentabilität ins Auge zu fassen.

(166)

Insgesamt schätzt Frankreich ein, dass die Stellungnahmen von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 verzerrenden Charakter trügen, faktische Fehler enthielten und mit widersprechenden Erwägungen begründet würden.

(167)

Die von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 geforderten Ausgleichsmaßnahmen könnten die Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One nachteilig beeinflussen und dazu führen, dass das Unternehmen vom Markt gehe. Daraus entstünde insofern eine unleugbar profitable Situation für Ineos und das anonyme Unternehmen 1, als sie deren Marktposition zum Nachteil der Wettbewerbsintensität auf den diversen PVC-Märkten stärken würde.

(168)

Und schließlich unterstreicht Frankreich, dass es zahlreiche Fälle einer Umstellung von Elektrolyseanlagen von der Quecksilber- auf die Membran-Technologie gegeben habe, für die zwischen 2003 und 2007 von der Kommission bewilligte staatliche Beihilfen gezahlt worden seien. So seien Ineos und Solvay in den Genuss derartiger Beihilfen gelangt, und zwar in Höhe von 57,2 Mio. EUR für die Modernisierung des Standorts Runcorn bzw. 36 Mio. EUR für die Modernisierung der Standorte Rosignano und Bussi. Nach Kenntnis Frankreichs seien diese Beihilfen ohne jegliche Ausgleichsmaßnahme bewilligt worden.

(169)

Frankreich äußert sich danach zur Qualifizierung der Maßnahmen und zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt.

5.2.1.1.   Qualifizierung der Maßnahmen

(170)

FDES-Darlehen. Frankreich unterstreicht zunächst, dass es bereits aufgezeigt habe, dass der Staat über eine solide Garantie dergestalt verfüge, dass der effektive Zinssatz von 3,5 % einem Marktsatz entspreche. Sollte die Existenz einer staatlichen Beihilfe tatsächlich erwiesen sein, dürfte sie lediglich als Differenz zwischen diesem effektiven Zinssatz und einem Referenzzinssatz berechnet werden.

(171)

Im Hinblick auf den von den Drittbetroffenen infrage gestellten Wert der Sicherheiten bestätigt Frankreich erneut, dass deren buchhalterischer Nettowert ihrem Marktwert entspreche. Frankreich habe zur Bestätigung Berichte unabhängiger Sachverständiger beigebracht, die insbesondere zum Zeitpunkt der Teileinlage von Vermögenswerten seitens Arkema in Kem One im Juli 2012 erstellt worden seien. Darüber hinaus sei der Wert dieser Einlagen von einem Einlagenprüfer bestätigt worden. Frankreich unterstreicht, dass diese Vermögenswerte selbst in der Annahme, dass deren Wert aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten von Kem One gesunken sei, auf [130-140] Mio. EUR geschätzt worden seien, während sich der Wert des FDES-Darlehens lediglich auf 30 Mio. EUR belaufe. Der Wert der Sicherheiten decke ergo den Wert des Darlehens noch immer in ausreichendem Maße.

(172)

Im Hinblick auf die Verzinsungsbedingungen des Darlehens führt Frankreich aus, dass ein geeigneter Verzinsungssatz ausgehend vom Risiko einer Insolvenz des begünstigten Unternehmens sowie von der Qualität der gebotenen Sicherheiten berechnet werden müsse. Gemäß der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 könne ein Referenzzinssatz ausgehend von einem Basissatz von 0,53 %, erhöht um 400 Basispunkte, also 4,53 % und nicht 6,53 % wie vom anonymen Unternehmen 1 angemerkt, berechnet werden. Der Referenzzinssatz sei jedoch nur ein Indikator, und das geringe Risiko einer Insolvenz von Kem One sowie der sehr hohe Grad an Sicherheiten rechtfertigten einen Zinssatz von 3,5 %.

(173)

Und schließlich sei der Umstrukturierungsplan von Kem One — wie von der Kommission im Einleitungsbeschluss ausgewiesen — ebenfalls Gegenstand einer Finanzierung durch [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] in Höhe von [55-65] Mio. EUR.

(174)

Rückzahlbare Vorschüsse. Frankreich erinnert daran, niemals behauptet zu haben, dass diese Vorschüsse keinerlei Element einer staatlichen Beihilfe enthielten. Der Staat sei jedoch der Ansicht, dass diese Vorschüsse als ein von Kem One zu tilgendes Darlehen analysiert werden müssten. Unter diesen Bedingungen könne lediglich die Zinsdifferenz ein Beihilfeelement darstellen, nicht aber der gesamte Vorschussbetrag. Folglich könne — im Gegensatz zu den Behauptungen von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 — nicht der Gesamtbetrag der rückzahlbaren Vorschüsse ein Beihilfeelement darstellen, sondern lediglich das Subventionsäquivalent, das auf insgesamt 29,4 Mio. EUR (einschließlich des Zuschusses in Höhe von 15 Mio. EUR) geschätzt werde.

(175)

Zur Finanzierung des Projekts SAM legt Frankreich dar, dass dieses Projekt einen beträchtlichen Teil des Umstrukturierungsplans darstelle und dass sich die diesbezüglichen Finanzierungsmaßnahmen in den Umstrukturierungsplan einfügten, der vom Handelsgericht Lyon bestätigt worden sei. Diese Maßnahmen wie auch die übrigen im Umstrukturierungsplan festgelegten Maßnahmen müssten vor dem Hintergrund der Leitlinien 2004 analysiert werden.

(176)

Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen. Frankreich erinnert daran, dass der Beschluss der CCSF, auf derartige nachlassfähige Forderungen in Höhe von […] % zu verzichten, seiner Ansicht nach keine Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten könne, da der Erlasssatz dem durchschnittlichen Erlasssatz privater Gläubiger entspreche, um die Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen. (Einige Gläubiger hätten im Rahmen des vom Handelsgericht Lyon angenommenen Plans zur Sanierung durch Fortsetzung der Geschäftstätigkeit in der Tat akzeptiert, auf ihre gesamten Forderungen zu verzichten, sodass sich der durchschnittliche Erlasssatz der Gläubiger auf […] % belaufe.)

(177)

Stromversorgungspreise von EDF. Frankreich hebt hervor, dass die Argumentation Dritter bezüglich der Existenz von „discounts“ auf einem fehlerhaften Zitat des Einleitungsbeschlusses — in dem derartige Reduzierungen keinerlei Erwähnung fänden — sowie auf einem durch das anonyme Unternehmen 1 auf den Markt gebrachten Gerücht beruhe: „It is indeed well known in the market that Kem One has been granted price reductions by EDF for its new electricity contracts.“ („Es ist in der Tat auf dem Markt offenkundig, dass dem Unternehmen Kem One auf dessen neue Stromversorgungsverträge seitens EDF Preisreduzierungen bewilligt wurden.“)

(178)

Frankreich weist mit Nachdruck darauf hin, dass Kem One seitens EDF keinerlei Nachlass zuteil geworden sei.

5.2.1.2.   Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt

(179)

Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität. Frankreich unterstreicht, dass die Maßnahmen zur industriellen Umstrukturierung den diversen ursprünglichen Faktoren der finanziellen Schwierigkeiten von Kem One in vollem Umfang Rechnung tragen und damit gestatten würden, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder herzustellen.

(180)

Erstens weist Frankreich erneut darauf hin, dass die in Rede stehenden Überkapazitäten auf dem westeuropäischen Markt für S-PVC zu relativieren seien, und zwar entgegen der Argumentation von Ineos, die darauf abziele aufzuzeigen, dass das strukturelle Überkapazitätsproblem von Kem One in einem Wettbewerbsumfeld, das selbst durch Überkapazität und schwache Nachfrageprognosen gekennzeichnet sei, keiner Lösung zugeführt werden könne. Die Kapazität müsse in der Praxis aufgrund der unvermeidlichen Unregelmäßigkeit der Produktion (saisonaler Charakter des Absatzes, Shutdowns) tatsächlich um 10 % reduziert werden. Frankreich gelangt zu dem Schluss, dass die tatsächliche Überkapazität auf dem Gesamtmarkt lediglich 14 % betrage.

(181)

Der Begriff der Überkapazität wie von Ineos definiert entspreche nicht dem Begriff der freien Kapazitäten, sondern der Summe der freien Kapazitäten (wobei die Notwendigkeit einer Reserve von 8 % außer Acht gelassen werde) und der außerhalb Europas verkauften Mengen.

(182)

Diese Definition setze voraus, dass die Anlagen ständig zu 100 % ihrer technischen Leistung betrieben werden, dass der europäische Markt das einzige rentable Absatzgebiet ist (was durch den Exportzuwachs widerlegt werde) und dass die geografischen Gegebenheiten (gekennzeichnet durch weit verstreute europäische Standorte) ignoriert werden.

(183)

Kem One schätze die auf dem nordwesteuropäischen PVC-Markt verfügbare Kapazität auf […] kt und die maximale Produktion auf […] kt (– [5-15] % für saisonbedingte Auswirkungen und Wartungsarbeiten). Nun aber würden die Auslastungsgrade auf dem Markt für S-PVC [85-95] % des realistischen Höchstwerts und [80-90] % der operativen Leistungsfähigkeit betragen. Für Pasten-PVC (oder E-PVC) seien die entsprechenden Zahlen fast identisch, und lägen bei [85-95] % des realistischen Höchstwerts und bei [80-90] % der operativen Leistungsfähigkeit.

(184)

Die realen Zahlen zeigten somit, dass die Situation auf dem Markt für S-PVC und die von Kem One besser seien als die Beschreibung, die Ineos in seiner Stellungnahme abgebe.

(185)

Zweitens schätzt Frankreich ein, dass die Behauptungen von Ineos und des anonymen Unternehmens 1, wonach an den Produktionsstandorten von Kem One eine Überkapazität von 40 % anzutreffen sei, jedweder Grundlage entbehrten. Ineos präzisiere seine Berechnungsmethode nämlich nicht. Selbst wenn bei den mit den Betriebsmitteln von Kem One erzielten Produktionsumfängen im Zeitraum 2011-2013 ein durch technische Ereignisse bedingter Rückgang zu verzeichnen gewesen sei, betrage der durchschnittliche Auslastungsgrad der Betriebsmittel zur Herstellung von S-PVC nach Aussage Frankreichs über fünf Jahre betrachtet [70-80] %.

(186)

Damit stünden die Schwierigkeiten von Kem One — im Gegensatz zu den Behauptungen von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 — nicht mit zu geringen Produktionsniveaus in Zusammenhang. In der Praxis liege die Ursache des Insolvenzantrags von Kem One Ende März 2013 in der Hauptsache in einer Anhäufung von Schwierigkeiten struktureller Art (hohe Kosten für den Zugang zu Rohstoffen, Produktionsmittel zur Herstellung von Chlor und Natronlauge am Standort Lavéra nicht ausreichend wettbewerbsfähig) sowie konjunktureller Art (vorschriftsmäßig geplanter längerfristiger Stillstand und technisches Problem bei der Beschaffung von Ethylen).

(187)

Um diesen diversen Hindernissen wirksam begegnen zu können, sei im Umstrukturierungsplan Folgendes vorgesehen:

Investitionen größeren Umfangs zwecks Umbau der Elektrolyseanlagen am Standort Lavéra und Vornahme von Bohrungen in der Saline Vauvert,

Neuverhandlung der Hauptverträge von Kem One zur Beschaffung wichtiger Rohstoffe,

interne Umstrukturierung, verbunden mit einem Leistungs- und Produktivitätsplan, sowie

Überarbeitung der Handelspolitik.

(188)

Bei einem Erfolg des Nominalszenarios werde der Umstrukturierungsplan Kem One gestatten, ab 2017 wieder zu einer Bruttomarge von [25-35] % des Umsatzes sowie ab 2018 zu einem EBITDA von [5-15] % zu gelangen, was dem durchschnittlichen Profitabilitätsniveau im Bereich der Basischemie entspreche. Darüber hinaus beruhten die im Umstrukturierungsplan und im Geschäftsplan zum Ansatz gebrachten Annahmen auf einer relativen Stabilität des Umsatzes (und nicht notwendigerweise auf dem Szenario einer signifikanten Steigerung des S-PVC-Absatzes) sowie auf Produktionsannahmen nahe den vom Unternehmen in der Vergangenheit hergestellten Umfängen.

(189)

In jedem Fall gestatteten die Daten von FIDES (Statistiken der S-PVC-Industrie) eine Aussage dahingehend, dass der Marktanteil von Kem One auf dem westeuropäischen S-PVC-Markt 2014 bei [10-20] % gelegen habe, was einem Niveau ähnlich dem in den Jahren 2011 und 2012 und einer Steigerung im Vergleich zu 2013 ([10-20] %) entspreche. Des Weiteren profitiere Kem One seit sechs Monaten von einem Anstieg seines Absatzes und seiner Margen beim Export auf den türkischen Markt. Hier denke Kem One, Herstellern aus Nordamerika aufgrund der deutlichen Abwertung des Euro gegenüber dem Dollar sowie des Verfalls des Erdölpreises zum richtigen Zeitpunkt Marktanteile abgenommen zu haben.

(190)

Die französischen Behörden führen zudem aus, dass die Behauptungen von Ineos, wonach Kem One bei den Verbrauchern des nordwesteuropäischen Marktes für S-PVC über einen schlechten Ruf verfüge, im Widerspruch zu den Positionen stünden, die anderweitig eingenommen wurden, um das Ergreifen von Ausgleichsmaßnahmen zu rechtfertigen, insbesondere: „Kem One is a significant player in the S-PVC market“ („Kem One ist ein wichtiger Akteur auf dem S-PVC-Markt“).

(191)

Frankreich schätzt zudem ein, dass der Teil des Umstrukturierungsplans, der sich auf die Neuausrichtung der Handelspolitik von Kem One hin zu anderen Märkten als den S-PVC-Markt bezieht, auf vorsichtigen und realistischen Annahmen beruhe und im Vergleich zum industriellen Teil des Plans lediglich eine geringfügige Komponente darstelle.

(192)

Nach Ansicht von Frankreich sei sich das Unternehmen der Tatsache voll bewusst, dass die größten Margengewinne nicht auf der Grundlage der Handelspolitik, sondern durch Neuverhandlung der Verträge über den Zugang zu Rohstoffen und Plattformen oder auch durch Modernisierung der Infrastrukturen erzielt werden.

(193)

Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen. Frankreich gibt seine Kommentare zu folgenden Punkten ab:

strukturelle Überkapazität auf dem S-PVC-Markt,

Höhe der Marktanteile von Kem One auf dem S-PVC-Markt,

Ernsthaftigkeit des kontrafaktischen Szenarios,

Disproportioniertheit der von Dritten vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen.

(194)

Wenngleich die Existenz einer strukturellen Überkapazität nicht geleugnet werden könne, müsse die von Ineos vorgebrachte nach Auffassung Frankreichs in mehrfacher Hinsicht stark nuanciert werden. Zunächst einmal schwankten die ungenutzten Kapazitäten der Hersteller aufgrund der unregelmäßigen Verteilung zwischen Angebot und Nachfrage generell zwischen 8 und 10 %. Zudem variiere die Marktsituation — wie von der Kommission in deren Beschluss Ineos/Solvay/JV zum Ausdruck gebracht — je nach geografischem Gebiet beträchtlich. Auf dem S-PVC-Markt hätten die Transport- und Logistikkosten starken Einfluss auf die regionale Abgrenzung des geografischen Marktes. Je nach Region seien sowohl die Preise als auch die Margen unterschiedlich.

(195)

Frankreich schätzt ein, dass die Positionen von Kem One auf den Hauptmärkten, auf denen das Unternehmen vertreten ist, sehr deutlich unter den Positionen von Ineos und Solvay liegen würden. Es erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Kommission in ihrem Beschluss Ineos/Solvay/JV Folgendes zum Ausdruck bringe: „Ineos is the largest supplier of commodity S-PVC in NWE with merchant market shares in 2012 of [30-40] %.“ („Ineos ist in Nordwesteuropa der erstplatzierte Lieferant von Standard-S-PVC mit Marktanteilen von [30-40] % im Jahr 2012.“) Weiter heiße es: „Solvay is the second largest player in the NWE market for commodity S-PVC.“ („Solvay ist der zweiplatzierte Akteur auf dem Markt für Standard-S-PVC in Nordwesteuropa.“) Im Hinblick auf Kem One treffe die Kommission folgende Feststellungen: „Kem One is currently the number five player by sales volume and number three by capacity in NWE ([5-10]* % and [10-20]* % market shares, respectively).“ („Kem One liegt im Hinblick auf das Absatzvolumen derzeit an fünfter Stelle und im Hinblick auf die Kapazität an dritter Stelle in Nordwesteuropa ([5-10]* % bzw. [10-20]* % der Marktanteile).“) Des Weiteren seien Ineos und Solvay die beiden einzigen Unternehmen, die im Gegensatz zu Kem One einer derart stark konzentrierten Tätigkeit auf dem nordwesteuropäischen Markt nachgingen.

(196)

Ineos und das anonyme Unternehmen 1 hätten die Ernsthaftigkeit des von den französischen Behörden vorgeschlagenen kontrafaktischen Szenarios, wonach eine Verringerung der Produktionskapazität auf dem PVC-Markt eine Verringerung des Wettbewerbsdrucks auf die übrigen Marktakteure nach sich ziehen würde, in Abrede gestellt. Frankreich besteht jedoch darauf, dass der S-PVC-Markt sehr wohl die Eigenschaften eines oligopolistischen Marktes aufweise — so wie dies die Kommission in ihrem Beschluss Ineos/Solvay/JV festgestellt habe. Frankreich unterstreicht, dass Ineos, Solvay und Kem One — entgegen dem Vorbringen der Drittbetroffenen — in der Gegenwart die einzigen Akteure seien, die im nordwesteuropäischen Bereich verfügbare Produktionskapazitäten besäßen. Frankreich schätzt folglich ein, dass die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen außer der Tatsache, dass eine tatsächliche Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One dadurch gefährdet werde, die Wettbewerbsstruktur des Marktes zum Nachteil der Kunden negativ beeinflussen würde.

(197)

Frankreich ist der Ansicht, dass die von den betroffenen Parteien vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen disproportioniert seien. Erstens erschienen sie dem Staat als mit dem in Rede stehenden Umstrukturierungsplan unvereinbar. Die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Kem One gingen nach Auffassung Frankreichs mit der Aufrechterhaltung einer vertikal integrierten Produktionskette einher. Diese weise — wie das derzeit der Fall sei — ein wirtschaftliches Gleichgewicht zwischen den Kapazitäten der beiden prozesstechnisch vorgelagerten Standorte zur Herstellung von Chlor und VCM einerseits und denen der fünf prozesstechnisch nachgelagerten Standorte zur PVC-Herstellung andererseits auf. Damit würde eine Schließung des Standorts oder eine Reduzierung der Kapazitäten von Kem One das industrielle Gleichgewicht seiner Geschäftstätigkeit in Gefahr bringen. Im Gegensatz dazu bestätigen die französischen Behörden allerdings, dass die schließlich vorgeschlagene Verpflichtungszusage, die Nennkapazität bei der Herstellung von Chlor und Natronlauge in Fos-sur-Mer und Lavéra für einen Zeitraum von […] nicht zu erhöhen, eine geeignete Ausgleichsmaßnahme darstelle. Diese Verpflichtungszusage habe den Vorteil, einerseits die Wettbewerbsintensität auf dem PVC-Markt und die Perspektiven einer Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One und andererseits die Arbeitsplätze beizubehalten, deren Sicherung im Umstrukturierungsplan genehmigt worden sei. Und schließlich weist Frankreich darauf hin, dass die Entscheidung von Kem One, sich von ECVM zurückzuziehen, aus Gründen in Zusammenhang mit seiner Governance und seinen Betriebskosten vollkommen gerechtfertigt gewesen sei, was Kem One keinesfalls davon abhalte, eine entschlossene Umweltpolitik zu führen.

(198)

Begrenzung der Beihilfe durch den Eigenbeitrag auf das erforderliche Mindestmaß. Frankreich erinnert daran, dass es den Betrag der privaten Beiträge auf 356,3 Mio. EUR, also 68,6 % aller Beiträge, schätze.

(199)

Frankreich antwortet auf die Einwände der betroffenen Parteien im Hinblick auf das Bankdarlehen in Höhe von [55-65] Mio. EUR, auf den Forderungserlass durch die privaten Partner sowie auf den unabdingbaren Charakter des Projekts SAM.

(200)

Frankreich unterstreicht, dass die Stellungnahmen Dritter zu dem Bankdarlehen unerheblich seien, da es die Höhe dieses Darlehens nicht in den Eigenbeitrag des Unternehmens eingerechnet habe. Dieses Darlehen stelle kein als unabdingbar betrachtetes Element dar, um die Finanzierung der Eigeninvestitionen in das Projekt SAM zu ermöglichen. Selbst wenn das Bankdarlehen keine Berücksichtigung finde, liege der Eigenbeitrag von Kem One bei mehr als 50 % der zur Umstrukturierung des Unternehmens geleisteten Gesamtbeiträge.

(201)

Frankreich erinnert daran, dass die Kommission im Laufe ihrer Beschlusspraxis bereits gehalten gewesen sei, einen Forderungserlass in die Berechnung des Beitrags des Begünstigten einfließen zu lassen. Zudem sei diese Berücksichtigung eines Forderungserlasses in den am 1. August 2014 in Kraft getretenen neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (16) (im Folgenden „neue Leitlinien“) vorgesehen. Frankreich ist der Ansicht, dass diese Maßnahme durch die Verbesserung der Eigenkapitalsituation — wodurch Barliquidität freigesetzt werde, die Kem One dann für seine Umstrukturierung verwenden könne — den gleichen Effekt wie ein positiver Finanzstrom habe. Wie auch Arkema stellt Frankreich darüber hinaus fest, dass der Forderungsverzicht ein Indikator für das Vertrauen der privaten Partner in die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens sei. In jedem Fall und selbst bei Ausschluss des Erlasses der privaten Forderungen aus der Berechnung des Eigenbeitrags läge dieser immer noch bei über 50 % der Umstrukturierungskosten.

(202)

Vestolit sei der Ansicht, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen Kem One gestatteten, unrentable Vermögenswerte aufrechtzuerhalten, während seine Wettbewerber gezwungen gewesen seien, ihre Vermögenswerte durch ihren Eigenbeitrag zu modernisieren. Frankreich hingegen führt aus, dass zahlreiche Wettbewerber von Kem One bereits in den Genuss von der Kommission genehmigter staatlicher Beihilfen mit dem Ziel der Durchführung von Maßnahmen zur technologischen Umgestaltung ähnlich der von Kem One unternommenen gelangt seien. Diese Situation sei angesichts der geringen Kapitalrenditen der in Rede stehenden Umgestaltungsprojekte gerechtfertigt. Auf die Einwände des anonymen Unternehmens 1 dahingehend, dass Kem One in jedem Fall gezwungen sei, die im Projekt SAM vorgesehenen Arbeiten gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) durchzuführen, erwidert Frankreich, dass die Investition bereits eingeleitet sei und deren Umsetzung bis Ende 2016 erwartet werde, also ein Jahr vor dem in dieser Richtlinie auferlegten Termin. Des Weiteren betreffe das Projekt SAM nicht nur die Quecksilber-Elektrolyseanlage(n). Es betreffe auch die Modernisierung der Diaphragma-Elektrolyse in Lavéra, was seinen Umfang innerhalb des Umstrukturierungsdossiers somit rechtfertige, und gestatte dem Unternehmen, das Gleichgewicht seiner Produktionskapazitäten zwischen dem prozesstechnisch vorgelagerten (Chlor) und nachgelagerten (Vinyl) Bereich, einhergehend mit einer beträchtlichen Kostenreduzierung, aufrechtzuerhalten.

6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

(203)

Frankreich meldete die drei nachgenannten Maßnahmen an: i) das FDES-Darlehen (30 Mio. EUR), ii) einen Zuschuss (15 Mio. EUR) und rückzahlbare Vorschüsse (80 Mio. EUR) sowie iii) den eventuellen Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen (42 Mio. EUR, letztlich auf […] EUR reduziert).

6.1.   BEWERTUNG DES VORLIEGENS EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV

(204)

Die Kommission muss prüfen, ob die angemeldeten Maßnahmen eventuell eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

(205)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(206)

Ausgehend von dieser Bestimmung bedingt die Qualifizierung einer öffentlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe, dass die nachgenannten kumulativen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, und zwar: i) dass dem Begünstigten der Maßnahme daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, ii) dass dieser Vorteil staatlichen Ursprungs ist, iii) dass dieser Vorteil selektiv ist und iv) dass die in Rede stehende Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

6.1.1.   Vorhandensein staatlicher Ressourcen und Tatbestandsmerkmal der Zurechenbarkeit

(207)

Das FDES-Darlehen wird durch Erlass des französischen Ministers für Wirtschaft und Finanzen gewährt, die Durchführung der Maßnahme obliegt dem Generaldirektor der obersten französischen Finanzbehörde. Im französischen Finanzgesetz 2014 wurde der FDES mit einem Budget in Höhe von 300 Mio. EUR ausgestattet. Der Sachdienlichkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass der FDES, der mit einer anderen Rechtspersönlichkeit als der des Staates ausgestattet ist, nicht mit einem Fonds gleichgesetzt werden kann, der mit einer Pflicht zum finanziellen Gleichgewicht zwischen den Kapitaltilgungen und deren Verwendung für neue Maßnahmen verwaltet wird. FDES-Darlehen werden über ein Sonderkonto der obersten französischen Finanzbehörde bedient und stellen Ausgaben dieses Kontos dar. Die Darlehenszinsen werden dem Gesamthaushalt des Staates zugeführt. Die Leitlinien zur Verwendung des FDES basieren nach wie vor auf dem Rundschreiben vom 26. November 2004, das in Erwägungsgrund 28 Erwähnung findet. Die Gewährung von Darlehen durch den FDES ist stets Gegenstand einer Einzelfallprüfung. Sie werden nicht in Abhängigkeit von den vorerwähnten Tatbestandsmerkmalen automatisch zugewiesen.

(208)

Es ist vorgesehen, den Zuschuss und die rückzahlbaren Vorschüsse im Rahmen eines Instrumentariums für Unterstützungsmaßnahmen zur Reindustrialisierung durch eine Vereinbarung, abgeschlossen mit Bpifrance im Namen des Staates, zu bewilligen.

(209)

Die Erlasse von Steuern und Sozialbeiträgen werden von der CCSF beschlossen. Diese Kommission wird vom Departementdirektor für öffentliche Finanzen geleitet.

(210)

Das FDES-Darlehen, der Zuschuss, die rückzahlbaren Vorschüsse und der Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen werden somit aus öffentlichen Ressourcen gewährt und durch staatlich gefasste Beschlüsse bewilligt.

6.1.2.   Selektivität

(211)

Die geprüften Maßnahmen sind für einen bestimmten Zweck vorgesehen, und zwar ausschließlich zugunsten von Kem One für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung.

6.1.3.   Vorhandensein eines wirtschaftlichen Vorteils

(212)

Ein wirtschaftlicher Vorteil besteht, sobald die finanzielle Situation eines Unternehmens aufgrund des Eingreifens des Staates verbessert wird. Allerdings entsteht einem Begünstigten durch das Eingreifen einer öffentlichen Behörde kein Vorteil. Ein solcher Eingriff stellt somit keine Beihilfe dar, sofern er unter normalen Marktbedingungen erfolgt, das heißt, sofern sich die öffentliche Behörde verhalten hat, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer gleich gelagerten Situation getan hätte.

6.1.3.1.   FDES-Darlehen (30 Mio. EUR)

(213)

Wert der Sicherheiten. Nach Einleitung des Verfahrens übermittelte Frankreich der Kommission das Verzeichnis der Vermögenswerte, die zu der erstrangigen Sicherheit Frankreichs gehören.

(214)

Frankreich legte zu diesen Vermögenswerten einen von unabhängigen Sachverständigen erstellten Evaluierungsbericht vor. Zu diesem Bericht sind Anmerkungen dreifacher Art vorzunehmen. Zunächst stellt die Kommission fest, dass der Bericht die Evaluierung der unbeweglichen Güter von Kem One und nicht die verpfändeten Anlagen und Ausrüstungen betrifft. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Sachverständigen den Wert dieser Güter mit [110-120] Mio. EUR bewerteten, das sind [20-30] Mio. EUR weniger als der von Frankreich genannte buchhalterische Nettowert, wodurch die Zweifel der Kommission dahingehend, dass der buchhalterische Nettowert den tatsächlichen Wert der Güter nicht widerspiegelt, bestätigt werden. Und schließlich stammt dieser Bericht vom Juli 2012, das heißt, er wurde vor Einleitung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens im März 2013 erstellt. Nun aber ist der zu berücksichtigende Wert der Vermögenswerte nicht der Buchwert, sondern der Wert, zu dem die Güter getauscht würden, sofern der Gläubiger, im vorliegenden Fall der Staat, sein Pfandrecht ausüben würde. Befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten und ist es gezwungen, seine Vermögenswerte zu verkaufen, dann führen dessen Position der Schwäche und Dringlichkeit, in der es sich befindet, in der Regel dazu, dass seine Güter zu einem Preis unterhalb des Marktpreises verhandelt werden.

(215)

In seiner Erwiderung nimmt Frankreich zudem Bezug auf die Beträge der Transaktionen aus dem Jahr 2014 im PVC-Sektor. Diese Art des Vergleichs ist rein theoretisch betrachtet gewiss nicht ohne Bedeutung. Allerdings waren weder Vestolit noch Vinnolit im Gegensatz zu Kem One Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt ihrer Übernahme in Schwierigkeiten befanden. Darüber hinaus betrafen diese Transaktionen das gesamte Unternehmen und nicht allein die Ausrüstungen und Anlagen. Dieser Vergleich ist daher im vorliegenden Fall nicht zutreffend.

(216)

Und schließlich hatte die Kommission Frankreich aufgefordert, eine Schätzung des Wertes der verpfändeten Güter in Abhängigkeit von den Nettoeinnahmen aus dem Betreiben dieser Ausrüstungen und Anlagen beizubringen. Frankreich hingegen übermittelte eine Schätzung des Wertes des Unternehmens in seiner Gesamtheit und nicht nur der verpfändeten Güter. Des Weiteren berücksichtigt Frankreich zur Bestimmung des künftigen Unternehmenswertes für die Jahre 2014, 2015 und 2016 die Investitionen zur Umgestaltung der Elektrolyseanlagen von Lavéra, also genau die Anlagen, zu dessen Finanzierung das FDES-Darlehen beitragen soll. Ergo bringt Frankreich zur Bestimmung der Höhe der Sicherheiten für das FDES-Darlehen den Wert eines dank ebendiesem FDES-Darlehen modernisierten Gutes zum Ansatz. Diese Schätzung kann damit keine Berücksichtigung finden.

(217)

Und schließlich brachte Frankreich in seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss keinerlei Anhaltspunkt vor, womit die Zweifel der Kommission im Hinblick auf den veralteten und suboptimal leistungsfähigen, ja sogar moralisch verschlissenen Charakter einiger Produktionsmittel, auf die sich die Pfandbestellung Frankreichs bezieht, hätten zerstreut werden können.

(218)

Angesichts dieser Ausführungen ist ein konservativer Ansatz zur Anwendung zu bringen, womit die Sicherheiten im Sinne der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 als „schwach“ zu betrachten sind, um ein Verzinsungsniveau für das FDES-Darlehen in Übereinstimmung mit den Marktbedingungen festzulegen.

(219)

Höhe der Verzinsung. Die Kommission räumt ein, dass die Höhe der Verzinsung, berechnet nach der auf den Daten von Bloomberg und Capital IQ basierenden Methodik (die zu einem Zinssatz von 20,95 % führt), nicht dazu angetan ist, zu einer Annäherung an die Realität der Marktzinssätze zu gelangen, da Sicherheiten und Garantien nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus gewährte kein Bankinstitut Kem One ein Darlehen auf denselben Grundlagen wie der Staat.

(220)

Folglich muss die Kommission, wie in Erwägungsgrund 92 des Einleitungsbeschlusses zum Ausdruck gebracht, in Ermangelung hinreichend verfügbarer realer Marktdaten den zur Anwendung zu bringenden Zinssatz auf der Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 festlegen. Darin heißt es: „Die Referenz- und Abzinsungssätze werden anstelle des Marktzinses verwendet und dienen zur Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen.“

(221)

Wie bereits aufgezeigt, können die zur Besicherung des FDES-Darlehens bestellten Sicherheiten nicht als stark betrachtet werden. Damit kann ergo die Anwendung von 400 Basispunkten — wie von Frankreich vorgebracht — nicht gerechtfertigt werden.

(222)

Zudem bringt Frankreich keinerlei neuen Anhaltspunkt bei, mit dem der Nachweis erbracht wird, dass die effektive Umsetzung des Sanierungsplans und die Verpflichtung von Kem One zur Durchführung einer soliden Finanzverwaltung keine herkömmlichen Pflichten und Gegenseiten einer Umstrukturierungsmaßnahme darstellen, sondern im Gegenteil eine Verzinsung unterhalb des Marktsatzes rechtfertigen.

(223)

Und schließlich ist der Vergleich mit dem Factoringvertrag von [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] gegenstandslos, da der Schuldner nicht Kem One ist, sondern es sich um die Schuldner der erstgenannten Firma handelt.

(224)

Angesichts der finanziellen Schwierigkeiten von Kem One muss das Unternehmen als ein mit CCC geratetes Unternehmen im Sinne der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 betrachtet werden. Desgleichen können die Sicherheiten im Sinne dieser Mitteilung als „schwach“ qualifiziert werden. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte, auf deren Grundlage die in der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 enthaltenen Zinssätze infrage gestellt werden, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der marktübliche Zinssatz auf der Grundlage dieser Mitteilung berechnet werden kann und sich auf 10,53 % beläuft (0,53 % für den Referenzzins Frankreichs zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens + 1 000 Basispunkte).

(225)

Höhe der Beihilfe. Die Kommission gelangt angesichts der ihrerseits in der Vergangenheit zur Anwendung gebrachten Praxis zu dem Schluss, dass die Beihilfe der Differenz zwischen dem gemäß der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 berechneten Zinssatz (10,53 %) und dem von Frankreich zum Ansatz gebrachten Zinssatz (3,5 %) entspricht. Für jede Fälligkeit (jährlich) wird die Differenz zwischen dem Produkt aus dem effektiven Zinssatz (3,5 %) und dem noch zu zahlenden Kapital einerseits und dem Produkt aus dem von der Kommission festgelegten Zinssatz (10,53 %) und dem noch zu zahlenden Kapital andererseits berechnet. Die erhaltenen Beträge (insgesamt sieben für die sieben Tilgungsjahre des Darlehens) werden dann abgezinst und addiert, um zu der Zahl von […] EUR zu gelangen.

6.1.3.2.   Zuschuss (15 Mio. EUR) und rückzahlbare Vorschüsse (80 Mio. EUR)

(226)

Zuschuss. Die Kommission vertritt die Meinung, dass ein Zuschuss einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, den das begünstigte Unternehmen nicht zu Marktbedingungen erhalten würde. In der Tat ist ein Zuschuss ein Finanzinstrument, dessen Kapitalbetrag nicht getilgt werden muss und der keine vom Begünstigten zu zahlenden Zinsen abwirft. Es ist daher ausgeschlossen, dass ein privater Darlehensgeber, der Finanzierungskosten hat und sein Kapital verzinsen muss, bereit ist, ein Unternehmen über Zuschüsse zu finanzieren. Die Höhe der Beihilfe entspricht folglich dem gesamten gewährten Zuschuss, also 15 Mio. EUR.

(227)

Rückzahlbare Vorschüsse. Die Kommission stellt das Vorhandensein von einigen mit ihrer Gewährung verknüpften Bedingungen fest, die ein privater Darlehensgeber wahrscheinlich nicht gestellt hätte. Es handelt sich hierbei vor allem um die Bedingung der Aufrechterhaltung des Betriebs und der Arbeitsplätze am Standort Lavéra über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Realisierung des Projekts — sofern nicht die Zukunftsfähigkeit von Kem One dies ohnehin gerechtfertigt hätte — nach vorheriger Zustimmung des Staates. Allerdings wird durch die Rückzahlungspflicht bestätigt, dass diese rückzahlbaren Vorschüsse im Rahmen dieses Beschlusses mit einem Darlehen gleichgesetzt werden können.

(228)

Im Hinblick auf die Höhe der Beihilfe muss die Kommission in Ermangelung hinreichend verfügbarer realer Marktdaten (beispielsweise ein Kem One tatsächlich gewährtes Darlehen zu denselben Bedingungen wie denen der rückzahlbaren Vorschüsse) den zur Anwendung zu bringenden Zinssatz auf der Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 festlegen. Kem One muss unter Berücksichtigung seines Status eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne dieser Mitteilung als ein mit CCC geratetes Unternehmen betrachtet werden. Darüber hinaus existieren für die Vorschüsse keinerlei Besicherungen. Folglich beträgt der marktübliche Zinssatz, berechnet auf der Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 10,53 % (0,53 % für den Referenzzins Frankreichs zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens + 1 000 Basispunkte).

(229)

Im Hinblick auf die Tranche 1 (65 Mio. EUR) entspricht die Höhe der Beihilfe ergo der Differenz zwischen dem gemäß der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 berechneten Zinssatz (10,53 %) und dem von Frankreich zum Ansatz gebrachten Zinssatz (3,5 %), also 21,77 Mio. EUR. Diese rückzahlbaren Vorschüsse werden in der Tat bei der Berechnung des abgezinsten Beihilfebetrags Darlehen gleichgesetzt, sodass die Berechnungsmethode gleich der für das FDES-Darlehen ist. Für jede Fälligkeit (jährlich) wird die Differenz zwischen dem Produkt aus dem effektiven Zinssatz (3,5 %) und dem noch zu zahlenden Kapital einerseits und dem Produkt aus dem von der Kommission festgelegten Zinssatz (10,53 %) und dem noch zu zahlenden Kapital andererseits berechnet. Die erhaltenen Beträge (insgesamt sieben für die sieben Tilgungsjahre des Darlehens) werden dann abgezinst und addiert, um zu der Zahl von 21,77 Mio. EUR zu gelangen. In gleicher Weise entspricht die Höhe der Beihilfe im Hinblick auf die Tranche 2 (15 Mio. EUR) ergo der Differenz zwischen dem gemäß der EU-Referenzzinsmitteilung 2008 berechneten Zinssatz (10,53 %) und dem von Frankreich zum Ansatz gebrachten Zinssatz (10 %), also 1,64 Mio. EUR.

(230)

Damit beträgt die Gesamthöhe des wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen dieser Maßnahme […] EUR.

6.1.3.3.   Eventueller Erlass von Steuern und Sozialbeiträgen

(231)

Zunächst ist festzuhalten, dass Frankreich in seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss klarstellte, dass sich die Höhe der Steuern und Sozialbeiträge nicht wie in der Anmeldung angegeben auf 42 Mio. EUR beliefen, sondern auf […] EUR. Der Betrag von 42 Mio. EUR entsprach in der Tat einem seitens der Steuer- und Sozialbehörden sehr großzügig geschätzten Betrag und war im Rahmen des vom Handelsgericht Lyon eröffneten gerichtlichen Sanierungsverfahrens vor jedweder detaillierten Bestandsaufnahme der tatsächlichen Forderungen vorläufig erklärt worden.

(232)

Was die Verbindlichkeiten gegenüber privaten Gläubigern anbelangt, so erließ die Mehrheit von ihnen mindestens 70 %.

(233)

In diesem Zusammenhang sind die von [privater Wirtschaftsteilnehmer 3] und [privater Wirtschaftsteilnehmer 1] bewilligten Forderungserlasse getrennt zu betrachten. Bei diesen beiden Gläubigern handelt es sich nämlich um Handelspartner, die in enger Beziehung zu Kem One stehen. […] und einige Produkte von Lavéra (VCM, chlorhaltige Rückstände, Chloroform) sind für [privater Wirtschaftsteilnehmer 1] aufgrund der vertikalen Integration der Kette zur Herstellung fluorhaltiger Gase, in die die Standorte Lavéra, Saint-Aubain und Pierre-Bénite, alle in Südfrankreich gelegen, einbezogen sind, von wesentlicher Bedeutung. Diese Produkte sind nur sehr schwer durch entfernter gelegene Produktionsquellen zu ersetzen. Was [privater Wirtschaftsteilnehmer 3] anbelangt, so sind dessen Anlagen mit denen von Kem One durch ein Leitungssystem verbunden. Darüber hinaus existiert für die Ethylenerzeugung im Dampfcracker von [privater Wirtschaftsteilnehmer 3] in Lavéra kein alternativer Absatzmarkt mit gleichwertigen Valorisierungsmöglichkeiten.

(234)

Zudem kennen die Industriepartner ihren Kunden und sind für den Unternehmensbetrieb und dessen Fortsetzung unabdingbar. Sie haben ergo im Gegensatz zu einem rein finanziellen Gläubiger, dessen einziges Ziel in der Beitreibung seiner Forderung besteht, ein Interesse daran, in das Unternehmen einbezogen zu bleiben und einen Forderungserlass zu bewilligen. Somit ist es angesichts der besonderen Situation dieser beiden Gläubiger unzulässig, die durchschnittliche Höhe des Forderungserlasses auf […] % zu schätzen.

(235)

Alle übrigen Gläubiger, die einen Forderungserlass akzeptierten, taten dies gleichwohl in Höhe von 70 % (dies sind 368 Gläubiger mit einem Gesamtbetrag von 33,4 Mio. EUR). Diese Gläubiger kamen nicht in den Genuss von Vorrechten oder Sicherheiten und befanden sich daher nicht in einer mit der von Steuer- und Sozialgläubigern vergleichbaren Situation. Folglich ist Frankreich, indem es akzeptierte, […] % der nachlassfähigen Verbindlichkeiten zu erlassen, über den seitens der privaten Gläubiger akzeptierten Betrag hinausgegangen.

(236)

Allerdings erklärt Frankreich, dass die Bewilligung eines Forderungserlasses in Höhe von […] EUR gestatte, einen eventuellen Verlust in Höhe von […] EUR zu verhindern. Jedoch ist die Differenz von […] EUR zu den unwiderruflich verlorenen Summen ([…] EUR) gering, dies insbesondere angesichts des ungewissen Charakters des Verlusts in Höhe von […] EUR. Diese Lösung scheint ergo nicht die zu sein, die ein marktwirtschaftlich handelnder privater Gläubiger gewählt hätte.

(237)

Angesichts dieser Ausführungen ist die Höhe der Beihilfe gleich der Differenz zwischen der Höhe des von Frankreich zum Ansatz gebrachten Forderungserlasses ([…] % oder […] EUR) und der Höhe des Forderungserlasses der privaten Kapitalgeber (70 % oder […] EUR), also […] EUR.

6.1.4.   Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(238)

Kem One wird durch die öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen begünstigt, da das Unternehmen dadurch zusätzliche finanzielle Ressourcen erhält und da damit verhindert wird, dass es seine Geschäftstätigkeit einstellen muss. Durch diese Maßnahmen kann das Unternehmen letztlich eine stärkere Wettbewerbsposition behaupten als ohne Beihilfe. Sie drohen also den Wettbewerb zwischen den im PVC-Sektor und auf dem Markt zur Herstellung von Chlor und Natronlauge vertretenen Wirtschaftsteilnehmern zu verfälschen.

(239)

Darüber hinaus sind diese diversen Sektoren durch eine beträchtliche Handelstätigkeit zwischen den Mitgliedstaaten auf europäischem Gebiet gekennzeichnet. Der PVC-Markt ist relativ konzentriert. Fünf Wirtschaftsteilnehmer, darunter Kem One, repräsentieren 90 % des Marktes. Kem One befindet sich dabei unter den europäischen Herstellern von S-PVC an dritter Stelle. Die Kommission konnte bereits feststellen, dass die geografische Dimension dieses Marktes zumindest Nordwesteuropa umfasst, was impliziert, dass die Wettbewerbsbedingungen in diesem Raum relativ homogen sind (18). Folglich kann der Vorteil, der aufgrund der geprüften Maßnahmen einem Unternehmen entsteht, das auf einem wettbewerbsoffenen und relativ konzentrierten Markt aktiv ist, zur Verfälschung des Wettbewerbs und zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen.

6.1.5.   Schlussfolgerung im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

(240)

Angesichts dieser Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass alle geprüften Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen und dass sich deren Gesamtbetrag auf 49,27 Mio. EUR beläuft.

6.2.   BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN MIT DEN EINSCHLÄGIGEN REGELN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

6.2.1.   Einschlägige Rechtsgrundlage

(241)

Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, mit denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. Im vorliegenden Fall gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldeten und zum alleinigen Nutzen von Kem One vorgesehenen Beihilfen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten zum Ziel haben.

(242)

Trotz des Inkrafttretens der neuen Leitlinien am 1. August 2014 werden die in Rede stehenden Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien 2004 analysiert. Unter Randnummer 136 der neuen Leitlinien ist nämlich vorgesehen, dass Maßnahmen, deren Anmeldung bei der Kommission vor dem 1. August 2014 eingegangen ist, anhand der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung geltenden Tatbestandsmerkmale zu prüfen sind. Da die in Rede stehenden Maßnahmen am 30. Juli 2014 angemeldet und vor dem 1. August 2014 registriert wurden, müssen sie anhand der Leitlinien 2004 geprüft werden.

(243)

Folglich ist zu analysieren, ob die geprüften Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV in Anwendung der in den Leitlinien 2004 angegebenen Tatbestandsmerkmale als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnten.

6.2.2.   Förderungswürdigkeit von Kem One im Hinblick auf die Umstrukturierungsmaßnahmen

(244)

Eine neue Gesellschaft, K1, wurde gegründet, um die Titel von Kem One gemäß dem vom Handelsgericht Lyon bestätigten Plan zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und Sanierung zu erwerben und zu halten. K1 sichert so mit Kem One die wirtschaftliche Kontinuität.

(245)

Die Kommission bestreitet die von den französischen Behörden vorgebrachten Bedingungen für die Förderungswürdigkeit von Kem One gemäß den Leitlinien 2004 nicht. Da sich Kem One seit dem 27. März 2013 in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befindet, erfüllt es die Kriterien der Leitlinien 2004 unter Randnummer 10 Buchstabe c.

6.2.3.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(246)

Unter Randnummer 17 der Leitlinien 2004 wird Folgendes ausgeführt: „Eine Umstrukturierung stützt sich dagegen auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens. Sie umfasst normalerweise eines oder mehrere der folgenden Elemente: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. Die betriebliche Umstrukturierung muss in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung (Kapitalzuführung, Schuldenabbau) einhergehen. Umgekehrt darf sich eine Umstrukturierung im Sinne dieser Leitlinien nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Deckung früherer Verluste beschränken, ohne nach den Ursachen der Verlustquellen zu suchen.“

(247)

Darüber hinaus werden unter den Randnummern 34 ff. der Leitlinien 2004 die Merkmale aufgeführt, die ein Umstrukturierungsplan aufweisen muss, um die Vereinbarkeit der gewährten Beihilfe mit den Beihilferegeln des Staates zu gewährleisten.

6.2.3.1.   Zu den mit der Umstrukturierung verbundenen Kosten

(248)

Die Kommission hatte im Zuge ihrer eingehenden Prüfung Gelegenheit, die von Frankreich in seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss vorgebrachten Argumente und insbesondere die Frage der fehlenden Kosten für die Umstrukturierung des Personalbestands zu untersuchen. Frankreich stellte klar, dass im Hinblick auf die [90-110] abgebauten Arbeitsplätze lediglich [35-45] Arbeitnehmer tatsächlich aus dem Unternehmen ausscheiden mussten. Arkema bestätigte die Übernahme von [25-35] Arbeitnehmern ohne Entschädigung. Lediglich [1-15] Arbeitnehmer hätten von Kem One in Höhe von insgesamt […] Mio. EUR entschädigt werden müssen. Diese Summe sei in die Extrapolationen unter Abzug von der Ergebnisrechnung zu Beginn des Umstrukturierungszeitraums integriert worden. Die übrigen abgebauten Arbeitsplätze hätten Stellen betroffen, die bis dahin unbesetzt gewesen seien.

(249)

Zudem wurde von Frankreich und Kem One bestätigt, dass die Umstrukturierung keine zusätzlichen Kosten nach sich ziehen würde.

6.2.3.2.   Zur Laufzeit des Umstrukturierungsplans

(250)

In Erwiderung auf die im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Zweifel erläuterte Frankreich, dass der Beginn des Umstrukturierungszeitraums der 5. Februar 2014, also der Tag sei, an dem die Geschäftstätigkeit von Kem One durch den neuen Aktionär wieder aufgenommen worden sei (Übertragung der Aktien der Kem One Holding, vorherige Muttergesellschaft von Kem One, an K1, Holdinggesellschaft, die die Titel von Kem One hält). Das Ende des Umstrukturierungszeitraums sei der 31. Dezember 2016, also der Tag, an dem das Projekt SAM zum Abschluss gebracht werde. Zu diesem Zeitpunkt würden alle Maßnahmen des Umstrukturierungsplans umgesetzt sein.

(251)

Die Laufzeit des Umstrukturierungsplans liegt damit unter drei Jahren, was mit der Forderung unter Randnummer 35 der Leitlinien 2004 konform ist, wonach die Laufzeit des Umstrukturierungsplans „so kurz wie möglich“ zu bemessen ist. Somit wäre der Umstrukturierungsplan an sich geeignet, die Rentabilität von Kem One binnen angemessener Frist wiederherzustellen.

6.2.3.3.   Zum realistischen Charakter der Szenarien zur Wiederherstellung der Rentabilität

(252)

Die Kommission stellte sich in ihrem Einleitungsbeschluss die Frage nach der Ernsthaftigkeit einiger Angaben in den von den französischen Behörden vorgelegten Szenarien zur Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität. Sie stellte insbesondere fest, dass im Nominalszenario im Hinblick auf die Wiederherstellung der Barliquidität bis zum Abschluss des Geschäftsjahres 2020 lediglich ein geringer Liquiditätsüberschuss ausgewiesen ist. Im pessimistischen Szenario waren die Ergebnisse bezüglich der Barliquidität noch schlechter. Die Barliquidität belief sich hier im Jahr 2020 auf einen Negativbetrag von [100-150] Mio. EUR.

(253)

Die von der Kommission im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Zweifel wurden von den Drittunternehmen weitgehend geteilt.

(254)

Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden in ihre Erwiderung zum Einleitungsbeschluss im Hinblick auf die anfänglichen Annahmen im Geschäftsplan die notwendigen Präzisierungen und Aktualisierungen einbrachten.

(255)

Zunächst bestätigte Frankreich, dass der Bedarf an einem Bankdarlehen und dessen Erlangung in Höhe von [60-70] Mio. EUR hypothetischer Natur gewesen seien und dass ein solches Darlehen in jedem Fall nicht vor 2016 zum Tragen käme. Die Kommission schätzt angesichts der Ungewissheiten sowohl im Hinblick auf die Erlangung des Darlehens als auch auf den Zeitpunkt der Erlangung und die Bedingungen dieses Darlehens ein, dass es wenig sachdienlich ist, die für dieses hypothetische Darlehen veranschlagten [60-70] Mio. EUR in die Analyse der Wiederherstellung der Rentabilität einzubeziehen. Folglich übermittelten die französischen Behörden auf Ersuchen der Kommission buchhalterische Extrapolationen, basierend auf pessimistischen, mittleren und optimistischen Annahmen, in denen das Bankdarlehen keine Berücksichtigung findet.

(256)

Die Kommission stellt schließlich fest, dass die Realisierung des Investitionsprojekts in Zusammenhang mit der Umstrukturierung besser vorankommt, als in den anfänglichen Prognosen vorgesehen. So wurde der geplante Investitionsbetrag von [150-250] Mio. EUR um [15-25] Mio. EUR nach unten korrigiert. Die Umsetzung der Investition wurde zudem weiter nach vorn gezogen und sei nun für das vierte Quartal 2016 geplant, also vier bis fünf Monate früher als vorgesehen. Diese Vorverlegung gestattet eine geschätzte Einsparung von [10-20] Mio. EUR. Folglich wird die Barliquidität im mittleren Szenario um [30-40] Mio. EUR verbessert. Im pessimistischen Szenario wird die Höhe der Barliquidität proportional beeinflusst und beläuft sich nunmehr auf einen Negativbetrag von [70-80] Mio. EUR.

(257)

Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass Kem One 2014 im Vergleich zu 2013 einen Zuwachs bei den produzierten und vertriebenen Umfängen in Höhe von […] % zu verzeichnen hatte. Dieser Zuwachs nähert sich den früheren Produktionsumfängen von 2007/2008 und dem im Umstrukturierungsplan für die Geschäftsjahre 2017/2018 angestrebten Ziel an. Diese Erhöhung der Produktionsumfänge bei PVC und Natronlauge ergibt sich aus der allmählichen Umsetzung des Umstrukturierungsplans und dem Ausbleiben technischer Vorkommnisse an den Produktionsstandorten.

(258)

Auf der anderen Seite hatte Kem One aufgrund des kontinuierlichen Kursverlusts für ein Barrel Rohöl im Jahr 2014 und damit des Verfalls der Ethylenpreise, gekoppelt an den des Preises für Natronlauge, ein größeres Absinken des Umsatzes als prognostiziert zu verzeichnen. Allerdings stellt die Kommission fest, dass diese Umsatzeinbußen insofern keine Verschlechterung der Margen des Unternehmens nach sich ziehen, als die Preise der Rohstoffe, die zur Herstellung von PVC erforderlich sind, in gleicher Weise und sogar noch mehr fallen.

(259)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die von den französischen Behörden in der Folge des Einleitungsbeschlusses beigebrachten Präzisierungen gestatten, die Ernsthaftigkeit der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Kem One zu bestätigen. Die geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen zielen gemäß den Anforderungen in den Leitlinien 2004 darauf ab, den notwendigen Übergang von Kem One zu einer stärker vertikal integrierten und im Hinblick auf die Rentabilität effizienteren Industriestruktur zu bewerkstelligen, dies dank des Projekts SAM und der Beherrschung der Produktionskosten im Bereich der Rohstoffbeschaffung.

6.2.4.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(260)

Unter Randnummer 38 der Leitlinien 2004 heißt es: „Damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, so dass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen, sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe ‚dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist“. Unter Randnummer 39 der Leitlinien 2004 wird Folgendes präzisiert: „In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten.“

(261)

Das Ziel von Ausgleichsmaßnahmen besteht also darin, die Auswirkungen von Beihilfemaßnahmen auf den Märkten, auf denen der Begünstigte präsent ist, zu begrenzen, ohne dabei allerdings die Wettbewerbsstruktur auf diesen Märkten und letztlich die Lebensfähigkeit des Begünstigten aufs Spiel zu setzen.

6.2.4.1.   Im vorliegenden Fall stellt die Veräußerung von Vermögenswerten keine geeignete Ausgleichsmaßnahme dar.

(262)

Unter Randnummer 40 der Leitlinien 2004 wird zu den Ausgleichsmaßnahmen Folgendes ausgeführt: „Sie sollten besonders an den Märkten ansetzen, auf denen das begünstigte Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat.“ Wie in Absatz 2.1 dieses Beschlusses erläutert, ist Kem One hauptsächlich auf dem PVC-Markt und insbesondere auf dem Markt für Standard-S-PVC und E-PVC aktiv und nimmt in Frankreich und Italien relativ bedeutende Stellungen ein.

(263)

Allerdings wird unter Randnummer 39 der Leitlinien 2004 Folgendes präzisiert: „Wenn die Kommission prüft, ob die Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, berücksichtigt sie dabei die Marktstruktur und das Wettbewerbsumfeld, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen keine Verschlechterung der Marktstruktur beispielsweise durch die mittelbare Schaffung eines Monopols oder Oligopols bewirken. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass es hierzu kommen würde, sollten die Ausgleichsmaßnahmen so gestaltet werden, dass diese Situation vermieden wird.“

(264)

Was die Marktstruktur anbelangt, so ist der PVC-Markt generell von einem Verlangen der Akteure nach vertikaler Integration geprägt, um jede Wertschöpfungskette zu kontrollieren und wettbewerbsfähig zu sein. So wurde die Notwendigkeit für einen Wirtschaftsteilnehmer, über eine autonome und integrierte Produktionsstruktur zu verfügen, von der Kommission im Rahmen des Beschlusses Ineos/Solvay/JV in den Vordergrund gestellt.

(265)

Insbesondere hatte die Kommission im Beschluss Ineos/Solvay/JV das Vorhandensein mehrerer Unternehmensmodelle mit unterschiedlichem Integrationsniveau im PVC-Sektor zu würdigen. Sie hebt diesbezüglich hervor, dass Modelle, die bei PVC keine vertikale Integration bis zum Chlor bieten, in Europa die Ausnahme sind, und führt aus: „The current competitive landscape indicates that full vertical integration is the general trend in the industry.“ („Die derzeitige Wettbewerbslandschaft zeigt, dass die umfassende vertikale Integration der allgemeine Trend im Sektor ist.“)

(266)

Was die Neugestaltung eines „Integrationsersatzes“ anbelangt, das heißt das Zusammengehen unterschiedlicher Akteure auf der Grundlage privilegierter Lieferverträge, so bestätigen sich die mit einer solchen, auf der externen Zulieferung der Schlüsselrohstoffe basierenden Struktur verbundenen Risiken anhand mehrerer betrachteter Beispiele, darunter auch einiger, in die die Gesellschaft Kem One involviert ist.

(267)

Die Bedeutung einer vertikalen Integration für die auf dem PVC-Markt aktiven Wirtschaftsteilnehmer wurde durch die in der Sache Ineos/Solvay/JV von den Anmeldeparteien vorgeschlagenen und von der Kommission angenommenen Verpflichtungszusagen bestätigt. Diese verpflichteten sich nämlich, einen vertikal integrierten Vermögenswert zu veräußern, um die Rentabilität des Unternehmens auf dem Markt zu gewährleisten und den von der Kommission herausgearbeiteten Wettbewerbsproblemen auf dem S-PVC-Markt zu begegnen.

(268)

Darüber hinaus versuchten einige unabhängige und nicht vertikal integrierte PVC-Hersteller in der Vergangenheit vergeblich, sich auf dem PVC-Markt zu behaupten.

(269)

Und schließlich sind die Transportkosten für VCM, bedingt durch die geografische Trennung zwischen den Einheiten der vertikalen Kette, aufgrund der Natur des Produkts (hoch toxisches Flüssiggas) besonders hoch, dies unabhängig von der betrachteten Transportart (Schiene, Straße oder Seeweg). Diese hohen Transportkosten (ca. 10 % des Produktwerts) verschärfen die Situation — wie die Kommission in Erwägungsgrund 1452 des Beschlusses Ineos/Solvay/JV feststellte — im Falle geringer Margen beträchtlich. „As regards imports from other areas, VCM transport costs seem to constitute a major hurdle. IHS, a global information company that provides, among other things, monthly and annual indexes, reports and news related to the vinyl industry, talks about ‚prohibitive freight rates‘. This is not surprising, as VCM is a chemical product that is hazardous and difficult to transport, as acknowledged by the Notifying Parties.“ („Was Importe aus anderen Gebieten anbelangt, so scheinen die Transportkosten für VCM ein Haupthindernis darzustellen. IHS, ein weltweit tätiges Informationsunternehmen, das unter anderem monatliche und jährliche Indizes, Berichte und Informationen zum Vinylsektor bereitstellt, spricht von ‚unerschwinglichen Frachtsätzen‘. Dies ist nicht überraschend, da VCM eine gefährliche und schwer zu transportierende Chemikalie ist, wie dies auch von den Anmeldeparteien anerkannt wurde.“)

(270)

Darüber hinaus ist es interessant zu vermerken, dass die von Ineos vorgeschlagene Hauptausgleichsmaßnahme in der Einstellung des Betriebs der gesamten Produktionskette von Lavéra, einschließlich der prozesstechnisch nachgelagerten Standorte besteht. Dies zeigt, dass alle Marktakteure, einschließlich der Wettbewerber von Kem One, anerkennen, dass die Lebensfähigkeit auf dem Markt von der vertikalen Integration abhängt.

(271)

Folglich erscheint eine Ausgleichsmaßnahme, die in der Veräußerung eines Standorts von Kem One zur PVC-Herstellung (wie der Standort Balan oder Berre) besteht, nicht als tragfähige Lösung. In der Tat wäre der Erwerber angesichts des fehlenden unternehmensinternen Zugriffs auf die prozesstechnisch vorgelagerten Einsatzprodukte (Chlor, Ethylen) verpflichtet, Liefervereinbarungen mit Kem One abzuschließen, was ihn sowohl im Hinblick auf seine kommerzielle Unabhängigkeit als auch auf sein Vermögen, einen tatsächlichen Wettbewerbsdruck auszuüben, in eine unhaltbare Situation brächte. Kem One einen seiner prozesstechnisch nachgelagerten Standorte zu entziehen würde darüber hinaus zu einer Destabilisierung der gesamten Produktionskette des Unternehmens führen, da seine prozesstechnisch vorgelagerten Standorte zur Herstellung von Chlor und Ethylen somit ihre internen Absatzbereiche verlieren würden.

(272)

Im Rahmen der Sache Ineos/Solvay/JV unterstrich die Kommission die Ungewissheit im Hinblick auf die Frage, ob Kem One — angesichts der Schwierigkeiten dieses Unternehmens und der fehlenden Gewissheit auf Erfolg bei der Umsetzung des geprüften Umstrukturierungsplans — gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay ein aggressiver Wettbewerber sein könne. Die Kommission stellte jedoch fest, dass sich eine Reduzierung der Produktionskapazität von Kem One in einer Erhöhung des Marktanteils des Gemeinschaftsunternehmens von Ineos und Solvay äußern würde, zumal die Umsetzung des Umstrukturierungsplans darüber hinaus zur Folge haben könne, die Anreize für Kem One zu verringern, seine Produktion als Reaktion auf einen Preisanstieg beim Gemeinschaftsunternehmen beträchtlich zu erhöhen. Zudem wählte die Kommission für ihre Einschätzung der Wettbewerbssituation auf dem Markt infolge der Konzentration einen konservativen Ansatz in der Erwägung, dass Kem One seine Wettbewerbsstärke in vollem Umfang behalten würde (19).

(273)

Unter diesen Bedingungen würde eine Umgestaltung der Struktur von Kem One durch Verringerung seines Absatzes auf dem PVC-Markt oder wesentliche Änderung seines Tätigkeitsumfangs das Gleichgewicht auf dem PVC-Markt, das infolge der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens von Ineos und Solvay sowie der Erfüllung der Verpflichtungszusagen durch die Parteien im Zuge der Prüfung der Transaktion entstand, wieder infrage stellen (20).

(274)

Trotz Erfüllung der im Beschluss Ineos/Solvay/JV getroffenen Verpflichtungszusagen, wodurch es im Ergebnis zu einer Beseitigung der horizontalen Überlagerungen zwischen Ineos und Solvay auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt kam, bleibt das Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay mit einem Marktanteil von [30-40] % im Jahr 2012 mit Abstand der wichtigste Marktakteur. Folglich würde die Tatsache, Kem One eine Veräußerung von Vermögenswerten aufzuerlegen, das Unternehmen beträchtlich schwächen und den Wettbewerbsdruck verringern, den es auf das Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay ausüben kann.

(275)

Eine Ausgleichsmaßnahme, die darin bestünde, das S-PVC-Geschäft von Kem One durch den Verkauf eines Standorts zur Herstellung von S-PVC (Balan oder Berre) gemeinsam mit einem Standort zur Herstellung von Einsatzprodukten (Produktionsstandort Fos-sur-Mer) in zwei vertikal integrierte Struktureinheiten zu untergliedern, hätte letztlich den Vorteil, den vertikal integrierten Charakter der S-PVC-Produktion zu bewahren. Allerdings würde eine solche Lösung die Beschneidung der Tätigkeiten von Kem One im S-PVC-Bereich um ca. […] % bedeuten und dessen Vermögen, mit dem Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay zu konkurrieren, schwächen. Damit hätte eine solche Lösung von ihrer Tragweite her zur Folge, die Struktur des S-PVC-Markts, die sich aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens von Ineos und Solvay ergibt, ins Wanken zu bringen und die Verpflichtungszusagen, die erfüllt wurden, um den durch diese Konzentration entstandenen Wettbewerbsproblemen zu begegnen und einen tatsächlichen Wettbewerb auf dem S-PVC-Markt zu gewährleisten, unzureichend werden zu lassen.

(276)

Im Übrigen würde die Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One durch eine Ausgleichsmaßnahme dieser Art infrage gestellt. Und schließlich könnte eine solche Maßnahme angesichts der Höhe der vom Unternehmen vereinnahmten Beihilfen (ca. ein Zehntel), gemessen an den Umstrukturierungskosten (mindestens 100 Mio. EUR), disproportioniert erscheinen.

6.2.4.2.   Fehlen einer langfristigen strukturellen Überkapazität auf dem in Rede stehenden Markt

(277)

Die betroffenen Parteien bestanden auf der Aussage, dass auf dem europäischen PVC-Markt eine Überkapazität vorhanden sei. Sie führten folglich die Randnummer 42 der Leitlinien 2004 an. Darin heißt es: „Ist das begünstigte Unternehmen auf einem Markt tätig, auf dem seit langem strukturelle Überkapazitäten im Sinne des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben bestehen, kann die Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz bis zu 100 % ausmachen.“

(278)

Im Beschluss Ineos/Solvay/JV stellte die Kommission in der Tat das Vorhandensein einer Überkapazität auf dem europäischen PVC-Markt fest. Unbeschadet dessen besteht die Kommission auf zwei Aussagen:

Sie bringt nicht die von Ineos und dem anonymen Unternehmen 1 verwendete Methode zur Berechnung der Überkapazität zum Ansatz. Die Definition einer Überkapazität setzt in der Tat voraus, dass die Anlagen ständig zu 100 % ihrer technischen Leistung betrieben werden.

Der Beschluss Ineos/Solvay/JV stützt sich auf Daten von 2012.

(279)

Nun aber stellt die Kommission seit 2012 fest, dass diverse Faktoren deutlich darauf hinweisen, dass sich die Situation der Überkapazität auf dem europäischen PVC-Markt weiterentwickelt hat.

(280)

Berechnung der Überkapazität. Die Kommission besteht in erster Linie auf der Aussage, dass die Tragweite der Überkapazitäten — sofern diese in der Vergangenheit tatsächlich existiert haben — von den Drittbetroffenen überschätzt worden zu sein scheint. Schließlich hängt die effektive Produktionskapazität eines auf dem Markt präsenten Wirtschaftsteilnehmers letztlich vom saisonbedingten Charakter der Verkäufe ab (in Europa geht der S-PVC-Absatz im August und im Dezember zurück). Darüber hinaus führen die zur Instandhaltung geplanten Produktionsstillstände (Shutdowns), die gebremste Chlorproduktion in den Wintermonaten und die hohen Stromkosten dazu, dass die Produktionskapazitäten nur sehr selten zu 100 % ausgelastet sind. Zudem ist die industrielle Tätigkeit der PVC-Herstellung durch das episodische Auftreten von Vorkommnissen in der Produktion sowie von Störungen in der Rohstoffbeschaffung gekennzeichnet. Und schließlich können freie Kapazitäten aufgrund der Faktoren geografische Entfernung und Transportkosten, die selbst innerhalb Europas nicht zu vernachlässigen sind, nicht einfach addiert werden.

(281)

In der Praxis übersteigt die effektive PVC-Produktion, auf jährlicher Grundlage betrachtet, nur selten 90 % der von allen Herstellern ausgewiesenen Kapazitäten.

(282)

Gemäß den Angaben von FIDES (brancheninterne Statistiken) im Jahr 2014 betrug die Nennkapazität der PVC-Produktion für West- und Mitteleuropa [6 000-7 000] kt, die effektive Produktion [5 000-6 000] kt, was einem Auslastungsgrad der Nennkapazitäten von [80-90] % entspricht. Die reale Überkapazität ist auf diesem Markt im Jahr 2014 also begrenzt. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass der Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten bei S-PVC in den USA ebenfalls in der Größenordnung von 84,3 % liegt (gemäß den Angaben von IHS, einem der wichtigsten Fachanalysten des Marktes zusammen mit ICIS (Independent Chemical Information Services)).

(283)

Überkapazität auf dem S-PVC-Markt. Seit dem Sommer 2014 wurde das Angebot auf dem europäischen Markt durch diverse Faktoren beeinflusst. In erster Linie trug der Kursverlust des Euro, begleitet von einem starken Absinken des Rohölpreises, weitgehend zum Wachstum der Exporte (in die Türkei, nach Indien und Nordafrika) bei. Diese Exportmärkte sind in der Tat für die europäischen Hersteller leicht zugänglich. So liegen die Transportkosten von Kem One bei S-PVC ab Werk Berre in die Türkei in der Größenordnung von […] EUR/t, gegenüber […] EUR/t nach Deutschland und Nordeuropa. Folglich beliefen sich die Gesamtexporte von Kem One im ersten Quartal 2015 auf […] kt und lagen damit höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres ([…] kt). In einem IHS-Bericht von März 2015 wird die Entwicklung dieser Lage bei den europäischen PVC-Herstellern unterstrichen. Darin wird weiter ausgeführt, dass die Exporte der in Westeuropa ansässigen Hersteller von S-PVC 2009 19 % der Produktion gegenüber 30 % Ende 2014 darstellten. Diese Entwicklung ist Ursache eines wachsenden Drucks auf die Verfügbarkeiten, also einer der Überkapazität auf einem Markt genau entgegengesetzten Situation, ohne dass dadurch ein Wettbewerbsdruck auf das Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay ausgeübt wird. Dieser Druck zog Anfang 2015 einen Anstieg der Verkaufspreise nach sich. Darüber hinaus verleiht die Verringerung des Angebots auf dem europäischen Markt den PVC-Herstellern eine wachsende Verhandlungsstärke. Dies geht aus einem Artikel des Informationsdienstes ICIS vom 10. April 2015 hervor, der seine Analyse auf Äußerungen von Kunden auf dem Markt stützte: „One buyer said that with European market seeing low imports, production difficulties and an increase in demand, April will be a month in which producers potentially can break long standing records for margin improvements.“ („Ein Käufer erklärte, dass der europäische Markt zwar durch schwache Importe sowie Schwierigkeiten mit der Produktion und mit der Erhöhung der Nachfrage gekennzeichnet sei, der Monat April allerdings ein Monat sein werde, in dem die Produzenten im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Marge Langzeitrekorde brechen könnten.“) Diese Situation führte dazu, dass die Hersteller Großkunden Quoten auferlegten und die Verkaufspreise erhöhten. Unter diesen Bedingungen würde eine Aufteilung von Kem One und/oder eine dauerhafte Verringerung seines Absatzes lediglich die Wettbewerbssituation des Gemeinschaftsunternehmens von Ineos und Solvay zum Nachteil des Wettbewerbs auf den außereuropäischen Märkten stärken.

(284)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die betroffenen Parteien in ihrer Analyse der Überkapazitätssituation auf dem Markt die Entwicklung auf dem PVC-Markt seit Bekanntgabe des Beschlusses Ineos/Solvay/JV nicht hinreichend berücksichtigt haben, wenngleich diese Entwicklung zu einer Situation führen kann, in der sich strategisch auf Drittländer ausgerichtete Exporte und Neuausrichtungen der Produktion bei einem abgeschwächten Wettbewerb in Preiserhöhungen äußern könnten, die für die in Westeuropa ansässigen Kunden von Nachteil sind.

6.2.4.3.   Von der Kommission als geeignet beurteilte Ausgleichsmaßnahmen

(285)

Zunächst ist festzustellen, dass unter Randnummer 39 der Leitlinien 2004 keine erschöpfende Liste möglicher Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen wird, sondern dass hier vielmehr einige der grundsätzlich akzeptablen Lösungen aufgezählt werden, ohne dabei allerdings die Befugnis der Kommission, Ausgleichsmaßnahmen festzulegen, die nicht Bestandteil dieser Aufzählung sind, zu beschränken.

(286)

Nach Abschluss ihrer Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die nachfolgend genannten Maßnahmen geeignete Ausgleichsmaßnahmen darstellen:

Begrenzung der Nennkapazität zur Herstellung von Chlor ([600-700] kt/a) und Natronlauge ([600-700] kt/a ausgenommen Eigenverbrauch) an den Standorten Fos-sur-Mer und Lavéra über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses,

Begrenzung des Marktanteils von Kem One bei S-PVC im Gebiet Nordwesteuropa (Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Großbritannien und Schweden zusammen) (21) auf [10-20] % des Gesamtumfangs über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses,

Verbot des Erwerbs von Beteiligungen an oder Vermögenswerten von Unternehmen auf den Produktmärkten des EWR, auf denen Kem One präsent ist, über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses. Dieses Verbot betrifft Kem One und jede natürliche oder juristische Person, die derzeit eine Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (22) über Kem One ausübt oder eine solche Kontrolle in den kommenden […] ausüben wird.

(287)

Diese drei Ausgleichsmaßnahmen sind dazu angetan, einen Ausgleich für die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen auf die Handelsbedingungen zu schaffen, da Kem One dadurch daran gehindert wird, die erhaltenen Beihilfen zum Ausbau seiner Präsenz sowohl auf dem PVC-Markt als auch auf den anderen Märkten, auf denen das Unternehmen aktiv ist, einzusetzen.

(288)

Begrenzung der Nennkapazität zur Herstellung von Chlor ([600-700] kt/a) und Natronlauge ([600-700] kt/a ausgenommen Eigenverbrauch) an den Standorten Fos-sur-Mer und Lavéra über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses. Bereits diese Maßnahme führt zu einer „Reduzierung“ der effektiven Chlorproduktion um […] kt gemessen an den effektiven Produktionskapazitäten von Kem One wie nach der Umsetzung des Projekts SAM vorgesehen. Der derzeitige Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten bei Chlor und Natronlauge liegt bei [80-90] % ([85-95] % entsprechen in der Praxis einem herkömmlichen Auslastungsgrad, verringert um ca. [5-15] % infolge eines außerordentlichen Vorkommnisses im Juni 2014 am Standort Fos-sur-Mer). Eine Auslastung der Produktionskapazität zu [90-100] % in den Jahren 2015 und 2016 entspricht […] kt/a. Dieser Auslastungsgrad dürfte nach erfolgter Umgestaltung der Chloralkali-Elektrolyse in Lavéra aufgrund einer der Maßnahme innewohnenden höheren Betriebssicherheit auf [85-95] % steigen, um die im Geschäftsplan vorgesehene effektive Chlorproduktion, und zwar […] kt/a zu erreichen. Es ist jedoch festzuhalten, dass mit der neuen Membran-Elektrolyseanlage [5-15] % mehr als die „Nennproduktion“ von […] kt/a hergestellt werden könnten, würde man die Stromstärke von […] auf […] kA/m2 erhöhen. Diese technische Option wurde von Kem One in Betracht gezogen, und der Erwerb der entsprechenden Ausrüstungen wurde mit dem Lieferanten verhandelt, um das künftige Produktionsniveau — im Einklang mit dem für 2017 und darüber hinaus erwarteten Wachstum des Chlormarktes — leichter erhöhen zu können.

(289)

Betrachtet man alle Absatzmöglichkeiten von Kem One für Chlor in den prozesstechnisch nachgelagerten Bereichen (S-PVC, Pasten-PVC, nachchloriertes PVC und Chlormethane), dann verfügt Kem One über ausreichende Kapazitäten, um eine Produktion von […] kt/a Chlor zu absorbieren. Im Übrigen liegen die Wachstumsprognosen für Kem One im Hinblick auf die Nachfrage an Chlor und Natronlauge in Westeuropa in der Größenordnung von […] % bzw. […] % pro Jahr (23). Die Festlegung einer Obergrenze für die Produktionskapazitäten wird Kem One ergo davon abhalten, seine Chlorproduktion effektiv auf [600-700] kt/a zu steigern, was dem Unternehmen gestattet hätte, annähernd eine Sättigung aller seiner potenziellen Absatzmärkte zu erreichen, das heißt, den Auslastungsgrad seiner Vermögenswerte in dem der Chlorherstellung prozesstechnisch nachgelagerten Bereich zu maximieren. Letztlich wird Kem One durch die Begrenzung der Nennkapazität auf [600-700] kt/a Chlor, einer erwarteten effektiven Produktion von […] kt/a Chlor entsprechend, die Möglichkeit genommen, das Wachstum auf dem Natronlaugenmarkt zu begleiten, was in einem Opportunitätsverlust von ca. […] % der Absatzsteigerung im Jahr […] zum Ausdruck gelangt. Der Marktanteil von Kem One bei Natronlauge in Westeuropa, der auf [5-15] % geschätzt wird, beliefe sich damit auf [5-15] %.

(290)

Des Weiteren würde es diese Maßnahme Kem One unmöglich machen, seine eigenen Absatzbereiche im Hinblick auf Chlorderivate, also S-PVC, E-PVC (oder Pasten-PVC), PVC-C (oder nachchloriertes PVC), Chlormethane und in geringerem Maß Flüssigchlor auszubauen und seine diesbezüglichen Marktanteile in Europa und/oder beim Export zu erhöhen. Der Opportunitätsverlust liegt hier in der Größenordnung von […] kt Chlor über […]. Zur Veranschaulichung soll folgendes Beispiel dienen: […] kt Chlor gestatten die Herstellung von […] kt S-PVC. Dadurch könnte sich der Marktanteil von Kem One von [10-20] % auf [10-20] % entwickeln, legt man das Absatzniveau von Kem One bei PVC ([…] kt/a) und die Größe des für europäische Hersteller zugänglichen S-PVC-Markts ([…] Mt) zugrunde.

(291)

Begrenzung des Marktanteils von Kem One und seinen derzeitigen und künftigen Tochtergesellschaften bei S-PVC im Gebiet Nordwesteuropa (Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Großbritannien und Schweden zusammen) auf [10-20] % des Gesamtumfangs über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses (24) . Was S-PVC (einschließlich M-PVC oder „Masse-PVC“ von Saint-Fons, das diesem auf dem Markt gleichgestellt ist) anbelangt, so verfügt Kem One über eine Nennproduktion von […] kt/a, was fast […] % aller in Westeuropa vorhandenen Produktionskapazitäten ([…] Mt/a) entspricht.

(292)

[…]

(293)

Die Kombination dieser industriellen und kommerziellen Maßnahmen dürfte zu einer signifikanten Erhöhung der Absatzvolumina in diesem geografischen Gebiet führen (ca. […] kt), sodass der Marktanteil des Unternehmens bei S-PVC in diesem Gebiet auf [10-20] % gebracht wird.

(294)

Somit gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Begrenzung des Marktanteils von Kem One auf [10-20] % (Volumen) des S-PVC-Markts […] im nordwesteuropäischen Gebiet ab Annahme dieses Beschlusses gewährleisten müsste, dass die Beihilfemaßnahmen seitens Kem One nicht im Rahmen der Handelstätigkeit in diesem Gebiet eingesetzt werden. Diese Obergrenze gestattet auch, die Auswirkungen der Beihilfe abzuschwächen und jedes Risiko einer übermäßigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu vermeiden. Des Weiteren entspricht die Einbeziehung Frankreichs — wo sich die industrielle und kommerzielle Hauptniederlassung von Kem One im Bereich S-PVC befindet — in dieses geografische Gebiet den Forderungen der Rechtsprechung zu Ausgleichsmaßnahmen (25). Diese Lösung bietet zudem den Vorteil, den Wettbewerbsdruck auf das Gemeinschaftsunternehmen von Ineos und Solvay, dem Hauptakteur auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt (26), aufrechtzuerhalten, und dies, ohne die Wettbewerbssituation für einen unangemessen langen Zeitraum einzufrieren.

(295)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese zeitweiligen Obergrenzen letztlich geeignetere Maßnahmen als die Veräußerung von Vermögenswerten darstellen, um eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung durch die in Rede stehenden Beihilfen zu vermeiden, dies unter Aufrechterhaltung eines Wettbewerbsdrucks auf dem nordwesteuropäischen S-PVC-Markt.

(296)

Erwerbsverbot. Dieses Verbot wird nicht nur Kem One betreffen, sondern auch jede natürliche oder juristische Person, die derzeit eine Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung über Kem One ausübt oder eine solche Kontrolle in den kommenden […] ausüben wird. Darin heißt es: „Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch: a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens; b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.“ Dadurch werden weder Kem One noch die Struktureinheiten, die die Kontrolle über das Unternehmen ausüben, in der Lage sein, die von Frankreich gezahlten Beihilfen zweckentfremdet einzusetzen und dazu zu benutzen, ihre Macht auf dem Markt zum Nachteil der Wirtschaftsteilnehmer, die keine öffentlichen Zuwendungen erhalten haben, zu stärken.

(297)

Das Verbot wird sich nicht auf Erwerbungen beziehen, die i) zur Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One erforderlich sind und ii) die keine Umgehung der Pflicht zur Begrenzung der Auswirkungen der Beihilfe auf das absolut notwendige Mindestmaß darstellen, um die Ziele des Umstrukturierungsplans von Kem One zu erfüllen. Ein Erwerb darf nicht stattfinden, solange die Kommission nicht zu der Beurteilung gelangt ist, dass die in den Punkten i) und ii) vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Die Absicht, einen Erwerb zu tätigen, und die Anhaltspunkte, die der Kommission eine Aussage dahingehend gestatten, ob diese Bedingungen erfüllt sind, müssen der Kommission binnen angemessener Frist mitgeteilt werden.

6.2.4.4.   Kontrolle und Halbjahresberichte

(298)

Unter Randnummer 49 der Leitlinien 2004 ist Folgendes vermerkt: „Die Kommission muss sich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte überzeugen können, die ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden.“

(299)

Im vorliegenden Fall schätzt die Kommission ein, dass es — angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beihilfe, der Art der zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Regeln für staatliche Beihilfen erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, der Zielsetzung, die Rentabilität von Kem One wiederherzustellen, und der Wettbewerbssituation auf dem betroffenen Markt — notwendig ist, dass Frankreich ihr Halbjahresberichte mit folgenden Angaben übermittelt:

ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans mit einer Einschätzung bezüglich der Verfolgung des Ziels der Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One,

effektive Begrenzung der Nennkapazität zur Herstellung von Chlor und Natronlauge in Fos-sur-Mer und Lavéra,

effektive Begrenzung des Marktanteils von Kem-One auf dem S-PVC-Markt im Gebiet Nordwesteuropa (Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Großbritannien und Schweden zusammen) auf [10-20] %,

Verbot des Erwerbs von Beteiligungen an oder Vermögenswerten von Unternehmen auf den Produktmärkten des EWR, auf denen Kem One präsent ist,

Statusbericht zur Wettbewerbssituation auf dem PVC-Markt und den prozesstechnisch vor- und nachgelagerten Produktmärkten im EWR, insbesondere zu den Marktanteilen und Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer, zu den Veränderungen in der Marktstruktur, zur Preisentwicklung und zu jedem sonstigen Anhaltspunkt, der für das ordnungsgemäße Verständnis der Kommission von Nutzen ist.

(300)

Diese Berichte sind, beginnend mit der Annahme dieses Beschlusses, […] lang zu übermitteln. Der erste Bericht muss der Kommission dabei sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses zugehen.

(301)

Folglich werden die genannten Ausgleichsmaßnahmen — im Hinblick auf die Vermeidung jeder unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung infolge der Beihilfemaßnahmen, unter Berücksichtigung der Präsenz des Gemeinschaftsunternehmens von Ineos und Solvay, einem wesentlich stärkeren Akteur auf dem S-PVC-Markt, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass drastischere Maßnahmen in Form einer Veräußerung von Vermögenswerten wie unter Randnummer 39 der Leitlinien 2004 zum Ausdruck gebracht die Rentabilität von Kem One in Gefahr bringen und dessen Wettbewerbsstärke schwächen könnten, was der Struktur und dem Wettbewerbsvermögen des Marktes abträglich wäre, und da die in diesem Unterabsatz 6.2.4 dieses Beschlusses untersuchten Ausgleichsmaßnahmen dazu angetan sind, die Auswirkungen hinreichend abzuschwächen und unter den vorliegenden Umständen ein geeignetes Mittel einzubringen, um der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschung abzuhelfen, und da sie in den regelmäßig zu übermittelnden Berichten gemeinsam mit der Wettbewerbssituation auf dem Markt evaluiert werden — von der Kommission als geeignet beurteilt.

6.2.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement

(302)

Unter Randnummer 43 der Leitlinien 2004 heißt es: „Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, beschränken.“ Unter Randnummer 44 der Leitlinien 2004 wird Folgendes präzisiert: „Die Kommission wird im Regelfall die folgenden Beiträge zur Umstrukturierung als ausreichend ansehen: […] bei großen Unternehmen von mindestens 50 %.“

(303)

Zunächst gestatteten die infolge der Einleitung des Verfahrens zusammengetragenen Anhaltspunkte nicht, die Einbeziehung des Darlehens von [60-70] Mio. EUR in den Eigenbeitrag von Kem One zu rechtfertigen. Letztlich bestätigte Frankreich den hypothetischen und ungewissen Charakter des Darlehens und unterstrich, dass es in jedem Fall nicht vor 2016 zum Tragen käme. Dieses Darlehen entspricht also nicht der Bedingung des tatsächlichen Vorhandenseins eines Eigenbeitrags des begünstigten Unternehmens wie in den Leitlinien 2004 ausgeführt. Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht gerechtfertigt ist, dieses Darlehen bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(304)

Die Prüfung der Kommission ergab, dass zur Berechnung des Eigenbeitrags von Kem One zu den Umstrukturierungskosten folgende Ressourcen in Betracht zu ziehen sind:

Tabelle 4

Quellen privater Beiträge, die nach Aussage der Kommission im Sanierungsplan vorgesehen sind

Beitragsquelle

Betrag (Mio. EUR)

Eigenfinanzierung von Kem One

[10-20]

Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 1]

[35-45]

Finanzierung [privater Wirtschaftsteilnehmer 2]

[55-65]

Kapitalerhöhung der Übernehmer

10

Befriedigung von Forderungen [privater Wirtschaftsteilnehmer 6]

[0-10]

Gesamt

133,4

Quelle: Kommission.

(305)

Im Zuge der Prüfung ergaben sich mehrere neue Anhaltspunkte. Zunächst wurden seitens Kem One im Hinblick auf die Eigenfinanzierung bis zum heutigen Tag lediglich 18 Mio. EUR in das Modernisierungsprojekt investiert. Der hypothetische Charakter der Zahlung des Restbetrags verhindert, dass diese Summen als Eigenbeitrag qualifiziert werden können. Des Weiteren beläuft sich das Factoring von [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] infolge von Verhandlungen zwischen Kem One und [privater Wirtschaftsteilnehmer 2] letztlich auf [55-65] Mio. EUR (gegenüber ursprünglich vorgesehenen [40-50] Mio. EUR).

(306)

Die Umstrukturierungskosten werden auf 222 Mio. EUR geschätzt. Der Eigenbeitrag von Kem One zu dieser Umstrukturierung beträgt ergo 60 % der Umstrukturierungskosten.

(307)

Folglich kann geschlussfolgert werden, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist, ohne dass Bedarf besteht, sich zur Natur der von den privaten Gläubigern bewilligten Forderungserlasse zu äußern.

6.2.6.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe

(308)

Gemäß den Randnummern 72 ff. der Leitlinien 2004 kann einem Unternehmen eine Beihilfe nur einmal in zehn Jahren gewährt werden.

(309)

Frankreich führte in seiner Anmeldung aus, dass weder Kem One noch der Konzern, dem das Unternehmen angehört, in der Vergangenheit bereits Nutznießer einer Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewesen seien.

(310)

Folglich wird dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe Rechnung getragen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(311)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unter der Bedingung als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, dass die in Unterabsatz 6.2.4.3 dieses Beschlusses aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt und die in Unterabsatz 6.2.4.4 dieses Beschlusses vorgesehenen Berichte der Kommission innerhalb der auferlegten Fristen vorgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Kem One SAS (im Folgenden „Kem One“) in Form i) eines Darlehens des Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (FDES), ii) eines Zuschusses und rückzahlbarer Vorschüsse sowie iii) eines eventuellen Erlasses von Steuern und Sozialbeiträgen durchzuführen plant, sind unter den Bedingungen gemäß Artikel 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

(1)   Frankreich trägt dafür Sorge, dass die Nennkapazität zur Herstellung von Chlor ([600-700] kt/a) und Natronlauge ([600-700] kt/a ausgenommen Eigenverbrauch) von Kem One an den Standorten Fos-sur-Mer und Lavéra über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses unverändert bleibt.

(2)   Frankreich trägt dafür Sorge, dass der Marktanteil von Kem One auf dem S-PVC-Markt in Nordwesteuropa (Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Großbritannien und Schweden zusammen) über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses [10-20] % nicht übersteigt.

(3)   Frankreich trägt dafür Sorge, dass Kem One und jede natürliche oder juristische Person, die derzeit eine Kontrolle über Kem One ausübt oder eine solche Kontrolle in den kommenden […] nach Annahme dieses Beschlusses ausüben wird, auf den Erwerb von Beteiligungen an oder Vermögenswerten von Unternehmen auf den Produktmärkten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), auf denen Kem One präsent ist, über einen Zeitraum von […] ab Annahme dieses Beschlusses zu verzichten.

Das in diesem Absatz vorgesehene Verbot findet keine Anwendung auf Erwerbungen,

a)

die zur Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One erforderlich sind und

b)

die keine Umgehung der Pflicht zur Begrenzung der Auswirkungen der Beihilfe auf das absolut notwendige Mindestmaß darstellen, um die Ziele des Umstrukturierungsplans von Kem One zu erfüllen.

Die Absicht, einen in diesem Absatz erwähnten Erwerb zu tätigen, und die Anhaltspunkte, die der Kommission eine Aussage dahingehend gestatten, ob die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, werden der Kommission binnen angemessenere Frist mitgeteilt. Der Erwerb darf nicht stattfinden, solange die Kommission nicht zu der Beurteilung gelangt ist, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 3

Frankreich übermittelt der Kommission Halbjahresberichte mit folgenden Angaben:

a)

ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans mit einer Einschätzung bezüglich der Verfolgung des Ziels der Wiederherstellung der Rentabilität von Kem One,

b)

alle zweckdienlichen Informationen zur Erfüllung der in Artikel 2 ausgewiesenen Bedingungen, insbesondere zur Entwicklung des Marktanteils von Kem One auf dem in Absatz 2 dieses Artikels benannten Markt,

c)

Statusbericht zur Wettbewerbssituation auf dem PVC-Markt und den prozesstechnisch vor- und nachgelagerten Produktmärkten im EWR, insbesondere zu den Marktanteilen und Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer, zu den Veränderungen in der Marktstruktur, zur Preisentwicklung und zu jedem sonstigen Anhaltspunkt, der für das ordnungsgemäße Verständnis der Kommission von Nutzen ist.

Diese Berichte werden, beginnend mit der Annahme dieses Beschlusses, […] lang übermittelt. Der erste Bericht muss der Kommission dabei sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses zugehen.

Artikel 4

Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Artikel 5

Der Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 460 vom 19.12.2014, S. 40.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(*)  Vertrauliche Information.

(3)  Siehe insbesondere Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2014 in der Sache M.6905 — INEOS/Solvay/JV (im Folgenden „Beschluss Ineos/Solvay/JV“).

(4)  Chlor wird zur Herstellung von monomerem Vinylchlorid (VCM) verwendet, das wiederum zur Herstellung von PVC zum Einsatz gelangt.

(5)  […]

(6)  Amtsblatt der Französischen Republik Nr. 279 vom 1.12.2004, S. 20468.

(7)  Laut Definition des französischen Nationalen Instituts für Statistik und Wirtschaftsstudien (INSEE) ist unter einem mittelgroßen Unternehmen ein Unternehmen mit 250 bis 4 999 Beschäftigten zu verstehen, wobei entweder der Umsatz höchstens 1,5 Mrd. EUR beträgt oder die Gesamtbilanz höchstens 2 Mrd. EUR ausweist. Ein Unternehmen, das weniger als 250 Beschäftigte hat, dessen Umsatz jedoch mehr als 50 Mio. EUR beträgt und dessen Gesamtbilanz mehr als 43 Mio. EUR ausweist, wird ebenfalls als mittelgroßes Unternehmen betrachtet.

(8)  „Eine grundlegende Änderung der Ziele oder Mittel des Plans kann nur durch ein Gericht auf Antrag des Schuldners und gegen Vorlage eines vom Prüfer der Umsetzung des Plans erstellten Berichts beschlossen werden. Lässt die Situation des Schuldners eine grundlegende Änderung des Plans zugunsten der Gläubiger zu, kann die Anrufung des Gerichts vom Prüfer der Umsetzung des Plans ausgehen.“

(9)  Die Entscheidung zur Unterzeichnung dieses Darlehens fällt in Abhängigkeit von dem seitens Kem One in den Jahren 2014 und 2015 generierten Cashflow.

(10)  „Betrifft ein Genehmigungsantrag eine überwachungsbedürftige Anlage, die an einem neuen Standort gebaut werden soll und aufgrund der Gefahr einer Explosion oder der Freisetzung schädlicher Produkte hohe Risiken für die Gesundheit oder die Sicherheit der Anrainer und für die Umwelt hervorbringen kann, können im Hinblick auf die Nutzung des Bodens sowie die Ausführung von Arbeiten, die der Baugenehmigung unterliegen, Dienstbarkeiten von öffentlichem Nutzen eingerichtet werden.“

(11)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 2.

(12)  Ansatz einer Erhöhung um 650 Basispunkte für ein als normal eingestuftes sowie um 1 000 Basispunkte für ein als gering eingestuftes Niveau der Sicherheiten.

(13)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(14)  Arbeitgeberbeiträge in Höhe von […] EUR + Steuern und Abgaben in Höhe von […] EUR + Beiträge zum Pflichtversicherungssystem, die der Unternehmensgruppe Malakoff Médéric geschuldet sind, in Höhe von […] EUR.

(15)  Anteil der nicht nachgelassenen Verbindlichkeiten in Höhe von […] %, entsprechend […] EUR, zuzüglich der nicht nachlassfähigen Verbindlichkeiten, entsprechend […] EUR, zuzüglich der sozialen Verbindlichkeiten, gebildet nach Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens, entsprechend 13 Mio. EUR.

(16)  ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(17)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(18)  Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2011 in der Sache M.6218 — Ineos/Tessenderlo Group S-PVC Assets. Siehe auch den Beschluss Ineos/Solvay/JV.

(19)  Siehe Erwägungsgründe 805, 828 und 838 des Beschlusses Ineos/Solvay/JV.

(20)  So genehmigte die Kommission am 9. Juni 2015 den Erwerb bestimmter Unternehmen aus der Vinylchlorid-Branche von Ineos durch ICIG und bestätigte letztgenanntes Unternehmen als Erwerber der im Zusammenhang mit der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens veräußerten Vermögenswerte (IP/15/5147).

(21)  Siehe Erwägungsgrund 403 des Beschlusses Ineos/Solvay/JV.

(22)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(23)  Die Geschichte der letzten zehn Jahre zeigt in der Tat, dass die Nachfrage bei Natronlauge, die überaus vielseitig eingesetzt wird, zu einem Prozentsatz sehr nahe dem des BIP steigt, während die Nachfrage bei Chlor zu einem nur leicht geringeren Prozentsatz wächst.

(24)  Wenngleich die Absatzvolumina in dem geografischen Gebiet mit einem gewissen Verzug in den Branchenstatistiken bekannt sind und nicht allein von Kem One abhängen und wenngleich die Einhaltung der Schwelle relativ schnelle Anpassungen der Handelspolitik durch Verlagerung des Absatzes innerhalb des abgedeckten geografischen Gebiets erforderlich machen kann, muss die Schwelle des festgelegten Marktanteils doch eingegrenzt werden. So wird, sofern der Marktanteil die im vorliegenden Beschluss festgelegte Obergrenze um 10 % überschreitet, diese Obergrenze als nicht überschritten betrachtet werden, sofern das begünstigte Unternehmen innerhalb eines maximalen Zeitraums von einem Jahr nach dem ersten Halbjahresbericht, in dem diese Überschreitung ausgewiesen ist, wieder einen Marktanteil von 11 % herstellt.

(25)  T-115/09 und T-116/09 — Electrolux und Whirlpool/Kommission. EU:T:2012:76, Randnummern 50 bis 58.

(26)  Siehe Erwägungsgründe 403 ff. des Beschlusses Ineos/Solvay/JV.


LEITLINIEN

1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/42


LEITLINIE (EU) 2016/450 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Dezember 2015

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Vor dem Hintergrund, dass Versicherungsgesellschaften ab dem ersten Quartal 2016 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (2) statistischen Berichtspflichten unterliegen, ist es erforderlich, die Erstellung von monetären und Finanzstatistiken zu aktualisieren. Es ist deshalb erforderlich, mit der Erstellung von Statistiken über Versicherungsgesellschaften innerhalb des durch die Leitlinie EZB/2014/15 (3) festgelegten Rahmens zu beginnen.

(2)

Die Leitlinie EZB/2014/15 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2014/15 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die NZBen melden die Positionen, die in den Artikeln 3 bis 26a aufgeführt sind, gemäß den in Anhang II aufgeführten Schemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die in Anhang III festgelegt werden. Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.“

2.

Dem Artikel 25 Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Um die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (*) genannte Liste der Versicherungsgesellschaften für statistische Zwecke erstellen und führen zu können, müssen die in Anhang V Teil 1 und 2 aufgeführten Variablen im RIAD-System in den festgelegten Intervallen erhoben werden. Die NZBen melden Aktualisierungen dieser Variablen, insbesondere wenn ein Institut zum Kreis der Versicherungsgesellschaften hinzukommt oder aus diesem Kreis ausscheidet. Die NZBen übermitteln die in Anhang V Teil 1 und 2 genannten vollständigen Referenzdaten für gebietsansässige Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, für alle gebietsansässigen Zweigstellen unabhängig vom Standort der Muttergesellschaften sowie für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets der Union gebietsansässig sind. Diese Informationen sind durch vollständige Referenzdaten gemäß Anhang V Teil 1 und 2 für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die in nicht berichtenden, nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, zu ergänzen. Diese Berichte können sich auf eine breitere Datenerhebung stützen, die alle Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsunternehmen unabhängig von deren Sitzland umfasst;

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).“"

3.

Dem Artikel 25 Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

„In der erstmaligen Meldung der Liste von Versicherungsgesellschaften übermitteln die NZBen der EZB nicht später als am 31. März 2016 vollständige vierteljährliche Referenzdaten gemäß Anhang V Teil 1 für gebietsansässige Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften. Die NZBen werden jedoch ersucht, diese Informationen bis 31. Dezember 2015 zu übermitteln. Die NZBen übermitteln der EZB bis spätestens 31. Juli 2016 gemäß Anhang V Teil 1 und 2 die vollständigen Referenzdaten für alle gebietsansässigen Zweigstellen unabhängig vom Standort der Muttergesellschaften sowie für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets der Union und in nicht berichtenden, nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind. Attribute, die auf jährlicher Basis zu melden sind, werden für alle Institute bis 31. Juli 2016 übermittelt.

Bei den weiteren Übermittlungen übermitteln die NZBen der EZB innerhalb von zwei Monaten nach dem Referenzdatum mindestens vierteljährlich Aktualisierungen der für Versicherungsgesellschaften definierten vierteljährlichen Variablen. Die jährlichen Variablen werden für alle Versicherungsgesellschaften jährlich aktualisiert mit einer Frist von höchstens sechs Monaten nach dem Referenzdatum 31. Dezember.“;

4.

Dem Artikel 25 Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

„Um 18.00 Uhr MEZ des vierten Arbeitstags, der auf den Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen folgt, erstellt die EZB eine Abschrift des Datensatzes über Versicherungsgesellschaften und macht diese den NZBen zugänglich. Sodann macht die EZB die Liste der Versicherungsgesellschaften auf ihrer Website zugänglich.“;

5.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich. Die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen werden der EZB spätestens innerhalb von 80 Kalendertagen nach Ablauf des Referenzquartals gemeldet. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB bis spätestens September bereitgestellt wird.“;

6.

Folgender Artikel 26a wird eingefügt:

„Artikel 26a

Statistiken über Versicherungsgesellschaften

NZBen melden statistische Daten über Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften sowie Informationen über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen nach Anhang II Teil 23. Für jede der folgenden Arten von Versicherungsgesellschaften werden Informationen zur Verfügung gestellt: Lebensversicherungen, Nichtlebensversicherungen, Kompositversicherungen und Rückversicherungen. Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Quartalsende und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften sowie jährlich Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen.

Ergänzende Daten werden gemäß Anhang II Teil 23 als nachrichtliche Positionen, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, von jenen Staaten übermittelt, in denen diese Informationen verfügbar sind.

Die NZBen melden der EZB gesonderte Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung (dazu gehören sowohl Preis- als auch Wechselkursänderungen) sowie zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Anhang II Teil 23 und in Übereinstimmung mit Anhang IV.

Finanztransaktionen, einschließlich Bereinigungen, werden in Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 abgeleitet.

Die NZBen können aufgrund entgegenstehender nationaler Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) vom ESVG 2010 abweichen. Soweit Informationen zu einzelnen Beständen von Aktiva verfügbar sind, können Bereinigungen infolge Neubewertung in Übereinstimmung mit einer gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der in Anhang IV Teil 6 aufgeführten Methode zur Ableitung von Stromgrößen, abgeleitet werden.

Näherungswerte der Finanztransaktionen mit Passiva können in Übereinstimmung mit Anhang IV Teil 6 abgeleitet werden.

Die NZBen melden der EZB die vierteljährlichen Daten über Versicherungsgesellschaften bis zum Geschäftsschluss des 10. Arbeitstags nach Ablauf der Frist für vierteljährliche Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50). Für eine Übergangszeit, die die ersten drei Quartale des Jahres 2016 erfasst, wird diese Frist auf den 30. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im ersten Quartal 2016 erstreckt, auf den 25. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im zweiten Quartal 2016 und auf den 20. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im dritten Quartal 2016.

Die NZBen melden der EZB die jährlichen Daten über die Versicherungsgesellschaften bis Geschäftsschluss des 10. Arbeitstags nach Ablauf der Frist für jährliche Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).

Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB spätestens bis September bereitgestellt wird.

In der erstmaligen Meldung von vierteljährlichen Daten über Versicherungsgesellschaften an die EZB, sind die NZBen verpflichtet, Daten über ausstehende Beträge zu übermitteln. Stromgrößenbereinigungen werden nach bestem Bemühen übermittelt.

Für Revisionen der vierteljährlichen und jährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:

a)

Während der regelmäßigen vierteljährlichen Produktionszeiträume, d. h. für einen bestimmten Referenzzeitraum zwischen dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 und dem Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die das vorhergehende Referenzquartal erfassen, revidieren;

b)

Während der regelmäßigen jährlichen Produktionszeiträume, d. h. für ein bestimmtes Referenzjahr zwischen dem Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 und dem Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die das vorhergehende Referenzjahr erfassen, revidieren;

c)

Außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume können die NZBen auch Daten korrigieren, die die vorhergehenden Referenzzeiträume erfassen.

Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über Versicherungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets, bei denen die NZBen den kleinsten Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen für die vierteljährlich der EZB gemeldeten Daten über Versicherungsgesellschaften eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.

Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gesammelten Daten frei wählen, sofern Schätzungen auf der entsprechenden Art von Versicherungsgesellschaft basieren (d. h. Lebens-, Nichtlebens-, Rück- oder Kompositversicherung).

Die NZBen stellen auch sicher, dass die der EZB gemeldeten Daten für die Referenzquartale 2016 100 % der Berichtspflichtigen darstellen. Die NZBen, die beabsichtigen, den kleinsten Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) zu gewähren, sammeln alle notwendigen Informationen, um sicherzustellen, dass die an die EZB übermittelten Daten von hoher Qualität sind. Die NZBen, die die erforderlichen Daten aus Daten ableiten, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**) gesammelt wurden, können für diesen Zweck i) die Daten, die für den Eröffnungstag zum Referenzdatum vom 1. Januar 2016 (siehe Absatz 5) gesammelt wurden, erweitern, ii) den Erfassungsbereich des Kreises der Berichtspflichtigen für das/die erste(n) Referenzquartal(e) erweitern oder iii) alternative Datenquellen benutzen, durch welche hochgerechnete Daten von gleich hoher Qualität abgeleitet werden können.

Die NZBen übermitteln die Bestandsdaten vom Ende 2015 für die Hauptaggregate gemäß Anhang II Teil 23 an die EZB, die, falls notwendig, auch Näherungswerte umfassen können. Die NZBen können zu diesem Zweck die Daten vom 1. Januar 2016, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG gesammelt wurden, verwenden. Diese Daten werden gemeinsam mit den Daten für das erste Quartal 2016 an die EZB übermittelt.

Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen Daten über Aktiva und Passiva für jede Art von Versicherungsgesellschaft in Übereinstimmung mit Anhang II Teil 23 Tabellen 2a und 2b wie folgt ab:

a)

Für Wertpapiere mit ISIN-Codes ordnen die NZBen die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren geliefert werden, den Informationen zu, die von der zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelne Wertpapier verwendet, das die Versicherungsgesellschaft hält oder ausgegeben hat. Sind die Wertpapieridentifikationsmerkmale in der CSDB nicht enthalten oder sind die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Anhang II Teil 23 Tabellen 2a und 2b erforderlich sind, bei der CSDB nicht verfügbar, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor.

b)

Die NZBen aggregieren die Wertpapierdaten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne ISIN-Codes gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit (ursprüngliche und verbleibende) und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); ii) Aktien, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner (Sektor und Gebietsansässigkeit); und iii) Investmentfondsanteile, aufgegliedert nach Art von Investmentfonds und Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners.

Die NZBen übermitteln an die EZB nach dem Hauptanlangeziel aufgegliederte bestmögliche Schätzungen der Bestände der Versicherungsgesellschaften an Investmentfondsanteilen (d. h. Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds, Hedgefonds und sonstige Fonds). Diese Daten können abgeleitet werden, indem die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemäß Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) geliefert werden, den Informationen zugeordnet werden, die von der CSDB als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden.

Wenn die gehaltenen Investmentfondsanteile in der CSDB nicht enthalten sind, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor oder verwenden alternative Quellen, um die Daten abzuleiten.

Als Übergangsmaßnahme können die NZBen diese Daten an die EZB erstmalig im Rahmen der Übermittlung der Daten für das zweite Quartal 2016 übermitteln, um damit auch die Daten für das erste Quartal 2016 zu erfassen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erheben die NZBen jährlich Daten über die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen, die nach Geschäftsbereichen und geografischem Gebiet aufgegliedert sind. Die NZBen übermitteln vierteljährliche Daten an die EZB, die auf Basis der jährlich gesammelten Daten geschätzt werden können.

Die Bewertungs- und/oder Rechnungslegungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) sind auch anzuwenden, wenn die NZBen der EZB Daten über Versicherungsgesellschaften melden.

Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen und Revisionen außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume gemäß Artikel 26a Absatz 3 Buchstabe c darlegen. Darüber hinaus liefern die NZBen der EZB Erläuterungen zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung.

Die NZBen können in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) Daten von allen Versicherungsgesellschaften, die im Mitgliedstaat gebietsansässig sind (‚Gastlandprinzip‘), sammeln oder sie können die für Zwecke des ESZB erforderlichen Daten von Daten ableiten, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gesammelt wurden (‚Herkunftslandprinzip‘).

Grundsätzlich erfolgt die Datenübermittlung an die EZB gemäß dieser Leitlinie nach dem Gastlandprinzip. Jedoch können die NZBen, die die für die Zwecke des ESZB erforderlichen Daten aus der Sammlung der Daten für Aufsichtszwecke ableiten, die Daten nach Maßgabe des Herkunftslandprinzip übermitteln, solange der Unterschied zwischen dem Gastlandprinzip und dem Herkunftslandprinzip nicht als erheblich angesehen wird.

Die Frage, ob der Unterschied zwischen dem Gast- und dem Herkunftslandprinzip erheblich ist, wird auf Basis von Daten über Prämien gemäß Anhang II Teil 23 Tabelle 3 dieser Leitlinie bewertet. Im Einklang mit dieser Bewertung wird die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen den Ansatz festlegen, der bei der Übermittlung von Daten an die EZB nach dem Gastlandprinzip befolgt werden soll. Bis dieser Ansatz festgelegt ist, sind die NZBen davon ausgenommen, ihre Daten anzupassen.

Die NZBen, die ihre Daten anpassen wollen, können auf freiwilliger Basis und nach bestmöglichem Bemühen nach dem Gastlandprinzip gesammelte Daten von Daten ableiten, die in Übereinstimmung mit dem Herkunftslandprinzip gesammelt wurden. Zu diesem Zweck können bilaterale Kontakte und Datenaustausche zwischen den betroffenen NZBen stattfinden.

(**)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).“"

7.

Die Anhänge II, III, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen der Mitgliedstaaten in Kraft. Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wenden diese Leitlinie ab 1. Januar 2016 an.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist gerichtet an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

(3)  Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1)


ANHANG

Die Anhänge II, III, IV und V werden wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Anhang II Teil 22 zu Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen erhält folgende Fassung:

Aktiva Altersvorsorgeeinrichtungen

 

Insgesamt

 

Inland

Insgesamt

MFIs (S.121+S.122+S.123)

 

Nicht-MFIs

Insgesamt

Staat (S.13)

 

Nicht-MFIs ohne Staat

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

SFIs+Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten+Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15)

Bargeld und Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Übertragbare Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Investmentfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche  (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Übrige Welt

Insgesamt

MFIs (S.121+S.122+S.123)

 

Nicht-MFIs

Insgesamt

Staat (S.13)

 

Nicht-MFIs ohne Staat

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

SFIs+Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten+Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15)

Bargeld und Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Übertragbare Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über zwei Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Investmentfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen und damit im Zusammenhang stehende Ansprüche  (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersvorsorgeeinrichtungen Verbindlichkeiten

 

Insgesamt

 

Inland

Insgesamt

MFIs (S.121+S.122+S.123)

 

Nicht-MFIs

Insgesamt

Staat (S.13)

 

Nicht-MFIs ohne Staat

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

SFIs (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15)

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitragszusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Leistungszusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hybride Systeme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Übrige Welt

Insgesamt

MFIs (S.121+S.122+S.123)

 

Nicht-MFIs

Insgesamt

Staat (S.13)

 

Nicht-MFIs ohne Staat

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124)

SFIs (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 & S.15)

Ausgegebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungstechnische Rückstellungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beitragszusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Leistungszusagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hybride Systeme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

in Anhang II wird folgender Teil 23 hinzugefügt:

„TEIL 23

Statistiken über Versicherungsgesellschaften

Tabelle 1

Für das vierte Quartal 2015 anzugebende Daten über Aktiva und Passiva: Bestände  (3)

 

Insgesamt

AKTIVA (F)

1.

Bargeld und Einlagen (ESVG 2010: F.21+F.22+F.29) — üblicher Marktpreis

 

1x.

Bargeld und Einlagen, darunter: übertragbare Einlagen (F.22)

 

2.

Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3)

 

3.

Kredite (ESVG 2010: F.4) — üblicher Marktpreis

 

3x.

Kredite, darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft — üblicher Marktpreis

 

4.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

 

4a.

Anteilsrechte, darunter: börsennotierte Aktien

 

5.

Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52)

 

6.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

7.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (ESVG 2010: F.61)

 

8.

Nichtfinanzielle Vermögensgüter (ESVG 2010: AN)

 

9.

Sonstige Aktiva

 

PASSIVA (F)

1.

Ausgegebene Schuldverschreibungen und Kredite (ESVG 2010: F.3 + F.4)

 

1x.

darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit Rückversicherungsgesellschaften

 

2.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

 

2a.

Anteilsrechte, darunter: börsennotierte Aktien

 

2b.

Anteilsrechte, darunter: nicht börsennotierte Aktien

 

2c.

Anteilsrechte, darunter: sonstige Anteilsrechte

 

3.

Versicherungstechnische Rückstellungen (ESVG 2010: F.6)

 

3.1.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

 

darunter: fondsgebunden

 

darunter: nicht fondsgebunden

 

3.2.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen

 

4.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

5.

Sonstige Passiva

 


Tabelle 2a

Vierteljährlich zu meldende Daten über Aktiva: Bestände und Stromgrößenbereinigungen

 

Insgesamt

Euro-Währungsgebiet

Übrige Welt

Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

(Informationen nach Ländern)

Insgesamt

Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten

(Informationen nach Ländern)

Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hongkong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA)

AKTIVA (F)

1.

Bargeld und Einlagen (ESVG 2010: F.21+F.22+F.29) — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

1x.

Bargeld und Einlagen, darunter: übertragbare Einlagen (F.22)

 

 

 

 

 

 

 

1.

Bargeld und Einlagen (ESVG 2010: F.21+F.22+F.29) — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

2.

Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr (Ursprungslaufzeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

1-2 Jahre (Ursprungslaufzeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahre (Ursprungslaufzeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

1-2 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

2-5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit)

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von privaten Haushalten & privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

3.

Kredite (ESVG 2010: F.4) — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an private Haushalte & private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an private Haushalte & private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

 

 

an den Staat

 

 

 

 

 

 

 

an Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

an SFIs

 

 

 

 

 

 

 

an Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

an private Haushalte & private Organisationen ohne Erwerbszweck

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

1-2 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

2-5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

3x.

Kredite, darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft — üblicher Marktpreis

 

 

 

 

 

 

 

3.

Kredite (ESVG 2010: F.4) — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — Nominalwert

 

 

 

 

 

 

 

4.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

 

 

 

 

 

 

 

4a.

Anteilsrechte, darunter: börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

4b.

Anteilsrechte darunter: nicht börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

4c.

Anteilsrechte darunter: sonstige Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

vom Staat ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von SFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Versicherungsgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

5.

Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52)

 

 

 

 

 

 

 

5a.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

5b.

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

 

 

 

 

 

 

 

Aktienfonds

 

 

 

 

 

 

 

Anleihefonds

 

 

 

 

 

 

 

Gemischte Fonds

 

 

 

 

 

 

 

Immobilienfonds

 

 

 

 

 

 

 

Hedgefonds

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Fonds

 

 

 

 

 

 

 

6.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

 

 

 

 

 

 

7.

Versicherungstechnische Rückstellungen und ähnliche Ansprüche  (4)

 

 

 

 

 

 

 

8.

Nichtfinanzielle Vermögensgüter (ESVG 2010: AN)

 

 

 

 

 

 

 

9.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

10.

Aktiva insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI = monetäres Finanzinstitut, SFI = sonstigesFinanzinstitut, PHPOE = privater Haushalt und private Organisation ohne Erwerbszweck.


Tabelle 2b

Vierteljährlich zu meldende Daten über Passiva: Bestände und Stromgrößenbereinigungen

 

Insgesamt

Euro-Währungsgebiet

Übrige Welt

Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland

Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern)

Insgesamt

Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern)

Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hongkong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA)

PASSIVA (F)

1.

Ausgegebene Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3)

 

 

 

 

 

 

 

2.

Kredite (ESVG 2010: F.4)

 

 

 

 

 

 

 

von monetären Finanzinstituten (MFIs) ausgegeben (5)

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs ausgegeben (5)

 

 

 

 

 

 

 

2x.

Kredite darunter: Garantien zur Einlagensicherung in Verbindung mit dem Rückversicherungsgeschäft

 

 

 

 

 

 

 

3.

Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51)

 

 

 

 

 

 

 

Börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

Nicht börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Anteilsrechte

 

 

 

 

 

 

 

4.

Versicherungstechnische Rückstellungen (ESVG 2010: F.6)

 

 

 

 

 

 

 

4.1.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen

 

 

 

 

 

 

 

Fondsgebunden

 

 

 

 

 

 

 

Nicht fondsgebunden (6)

 

 

 

 

 

 

 

4.1.a.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen, darunter: Pensionsansprüche  (7)

 

 

 

 

 

 

 

Systeme mit Beitragszusagen

 

 

 

 

 

 

 

Systeme mit Leistungszusagen

 

 

 

 

 

 

 

Hybridsysteme

 

 

 

 

 

 

 

4.1.b.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen, darunter: zugesagte Rückversicherung

 

 

 

 

 

 

 

4.2.

Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen  (8)

 

 

 

 

 

 

 

nach Geschäftsbereichen

 

 

 

 

 

 

 

Krankheitskostenversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Berufsunfähigkeitsversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Arbeitsunfallversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Kraftfahrtversicherung

 

 

 

 

 

 

 

See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Feuer- und andere Sachversicherungen

 

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Haftpflichtversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Kredit- und Kautionsversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Rechtschutzversicherung

 

 

 

 

 

 

 

Beistand

 

 

 

 

 

 

 

Verschiedene finanzielle Verluste

 

 

 

 

 

 

 

Rückversicherung

 

 

 

 

 

 

 

5.

Finanzderivate (ESVG 2010: F.7)

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3

Jährlich zu meldende Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen

 

Insgesamt

 

Inland

Zweigstellen innerhalb des EWR (Informationen nach Ländern)

Zweigstellen außerhalb des EWR (insgesamt)

1.

Prämien

 

 

 

 

2.

Versicherungsfälle

 

 

 

 

3.

Provisionen“

 

 

 

 

3.

Anhang III, Teile 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„TEIL 2

DSDs und Datensätze

1.   In den ausgetauschten SDMX-Mitteilungen können statistische Begriffe entweder als Dimensionen (Bestandteile der ‚Schlüssel‘, mit denen die Zeitreihen festgestellt werden) oder als Attribute (Informationen über die Daten) verwendet werden. Die Werte der codierten Dimensionen und Attribute ergeben sich aus zuvor festgelegten Codelisten. Die DSDs definieren die Struktur der ausgetauschten Reihenkennungen im Hinblick auf Begriffe und verbundene Codelisten. Darüber hinaus definieren sie das Verhältnis zu den einschlägigen Attributen. Es ist möglich, für mehrere Datenströme, die durch die Datensatzinformation voneinander unterschieden werden, dieselbe Struktur zu verwenden.

2.   Im Zusammenhang mit monetären und Finanzstatistiken hat die EZB zwölf DSDs definiert, die derzeit für den Austausch von Statistiken mit dem ESZB und sonstigen internationalen Organisationen verwendet werden. Bei der Mehrzahl dieser DSDs wird ein einziger Datensatz mit dieser Struktur ausgetauscht, sodass das DSD-Kennzeichen und das in der SDMX-Datennachricht verwendete zugehörige Datensatzkennzeichen (DSI) identisch sind. Zum Zwecke der Aufbereitung, der Einhaltung der Meldefristen und der Zuständigkeiten wurden für die DSD ‚ECB_BSI1‘ auf DSI-Ebene zwei zu unterscheidende Datensätze definiert. In ähnlicher Weise wurden für die DSD “ECB_ICPF1‘ auf DSI-Ebene zwei zu unterscheidende Datensätze definiert. Die nachstehenden Datenstromeigenschaften werden verwendet:

Bilanzpositionen (BSI), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_BSI1‘,

Bilanzpositionen im Zusammenhang mit dem ‚Blue Book“ (BSP), DSD-Kennzeichen ‚ECB_BSI1“ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_BSP“,

strukturelle Finanzindikatoren im Bankwesen (SSI), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_SSI1‘,

strukturelle Finanzindikatoren im Bankwesen im Zusammenhang mit dem ‚Blue Book‘ (SSP), DSD-Kennzeichen ‚ECB_SS1‘ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_SSP‘,

Zinssätze der MFIs (MIR), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_MIR1‘,

sonstige Finanzinstitute (SFIs), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_OFI1‘,

Wertpapieremissionen (SEC), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_SEC1‘,

Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme (PSS), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_PSS1‘,

Investmentfonds (IVF), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_IVF1‘,

finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_FVC1‘,

konsolidierte Bankdaten (CBD), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_CBD1‘,

konsolidierte Bankdaten (CBD), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_CBS‘,

Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften (ICB), DSD-Kennzeichen ‚ECB_ICPF1‘ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_ICB‘,

Geschäfte von Versicherungsgesellschaften (Prämien, Versicherungsfälle, Provisionen) (ICO), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_ICO1‘,

Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen (PFB), DSD-Kennzeichen ‚ECB_ICPF1‘ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_PFB‘.

2.1.   Das Datensatzkennzeichen ‚ECB_BSI1‘ wird zur Definition der Reihenkennungen für die folgenden Daten verwendet:

Bilanzstatistik der MFIs

E-Geld,

Bilanzstatistik der Kreditinstitute,

Bilanzstatistik der Geldmarktfonds,

vom Zentralstaat entgegengenommene Einlagen sowie Bargeld- und Wertpapierbestände,

nachrichtliche Positionen,

zusätzliche Bilanzpositionsdaten, die die NZBen dem Internationalen Währungsfonds über die Schnittstellendienste der EZB melden,

verbriefte und an Dritte veräußerte MFI-Kredite,

Statistik über die Mindestreservebasis,

‚macro ratio‘,

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen,

Kreditlinien.

2.2.   Für die Zwecke von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (ICPF) wird das Datensatzkennzeichen ‚ECB_ICPF1‘ verwendet zur Definition von Reihenkennungen für die Daten zu Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und für die Daten zu Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen.

TEIL 3

Dimensionen

Die nachstehende Tabelle legt die Dimensionen fest, aus denen sich die Reihenkennungen der in Teil 2 aufgeführten spezifischen monetären und Finanzstatistiken, ihr Format und die Codelisten, denen die Codewerte entnommen werden, ergeben.

Datenstrukturdefinition (DSD)

Begriff (Kennzeichen)

Bezeichnung

Wert

Codeliste

Bezeichnung der Codeliste

BSI

SSI

MIR

OFI

SEC

PSS

IVF

FVC

CBD

CBS (9)

ICPF

ICO

(Kennzeichen)

 

Format (10)

 

 

DIMENSIONSPOSITION IM SCHLÜSSEL

DIMENSIONEN

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

FREQ

Meldefrequenz

AN1

CL_FREQ

Meldefrequenz

2

2

2

2

2

2

2

2

2

 

 

 

REF_AREA

Referenzgebiet

AN2

CL_AREA_EE

Gebiet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

2

REF_AREA

Referenzgebiet

AN2

CL_AREA (11)

Gebiet

3

 

 

3

 

 

3

3

 

 

 

 

ADJUSTMENT

Berichtigungsindikator

AN1

CL_ADJUSTMENT

Berichtigungsindikator

4

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BS_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der Bilanz

AN..2

CL_BS_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der Bilanz

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

REF_SECTOR

Referenzsektorgliederung

AN4

CL_ESA95_SECTOR

Referenzsektorgliederung des ESVG 95

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

SEC_ISSUING SECTOR

Wertpapiere emittierender Sektor

AN4

CL_ESA95_SECTOR

Referenzsektorgliederung des ESVG 95

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

PSS_INFO_TYPE

Art der PSS-Informationen

AN4

CL_PSS_INFO_TYPE

Art der Informationen zum Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

PSS_INSTRUMENT

PSS Instrument

AN4

CL_PSS_INSTRUMENT

Instrument für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

PSS_SYSTEM

PSS Zugang

AN4

CL_PSS_SYSTEM

Zugang für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

DATA_TYPE_PSS

Art der PSS-Daten

AN2

CL_DATA_TYPE_PSS

Art der Daten zum Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

COMP_APPROACH

Aufbereitungsansatzindikator

AN1

CL_COMP_APPROACH

Aufbereitungsansatzindikator

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

OFI_REP_SECTOR

Berichtspflichtiger Sektor für sonstige Finanzintermediäre

AN2

CL_OFI_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der sonstigen Finanzintermediäre

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

IVF_REP_SECTOR

Berichtspflichtiger Sektor für Investmentfonds

AN2

CL_IVF_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der Investmentfonds

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

FVC_REP_SECTOR

Berichtspflichtiger Sektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

AN1

CL_FVC_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der finanziellen Mantelkapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

3

REPORTING_SECTOR

Reporting sector

AN..6

CL_SECTOR (11)

Referenzgliederung für den institutionellen Sektor

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

CB_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten

AN2

CL_CB_REP_SECTOR

Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

CB_SECTOR_SIZE

Referenzsektorumfang der konsolidierten Bankdaten

AN1

CL_CB_SECTOR_SIZE

Referenzsektorumfang der konsolidierten Bankdaten

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SSI_INDICATOR

Struktureller Finanzindikator

AN3

CL_SSI_INDICATOR

Struktureller Finanzindikator

5

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BS_ITEM

Bilanzposition

AN..7

CL_BS_ITEM

Bilanzposition

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

OFI_ITEM

Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute

AN3

CL_OFI_ITEM

Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

SEC_ITEM

Wertpapierposition

AN6

CL_ESA95_ACCOUNT

ESVG 95 Konto

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

IF_ITEM

Aktiva und Passiva von Investmentfonds

AN3

CL_IF_ITEM

IF-Bilanzposition

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

FVC_ITEM

Aktiva und Passiva finanzieller Mantelkapitalgesellschaften

AN3

CL_FVC_ITEM

Bilanzposition finanzieller Mantelkapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

ICPF_ITEM

Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

AN..4

CL_ICPF_ITEM

Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

ICO_PAY_ITEM

Geschäftsposition von Versicherungsgesellschaften

AN1

CL_ICO_PAY

Geschäftsposition von Versicherungsgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

CB_ITEM

Position konsolidierte Bankdaten

AN5

CL_CB_ITEM

Position konsolidierte Bankdaten

6

 

5

6

 

 

6

6

6

 

 

 

MATURITY_ORIG

Ursprungslaufzeit

AN..3

CL_MATURITY_ORIG

Ursprungslaufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

LAUFZEIT

Laufzeit

AN..6

CL_MATURITY (11)

Laufzeit

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

SEC_VALUATION

Wertpapierbewertung

AN1

CL_MUFA_VALUATION

Bewertung im Kontext der MUFA

7

5

 

7

 

 

7

7

7

 

7

 

DATA_TYPE

Datenart

AN1

CL_DATA_TYPE

Datenart „Geld und Banken“, Stromgröße und Position

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DATA_TYPE_MIR

Art der MIR-Daten:

AN1

CL_DATA_TYPE_MIR

Art der Daten zu MFI-Zinssätzen

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

DATA_TYPE_SEC

Art der Wertpapierdaten

AN1

CL_DATA_TYPE_SEC

Art der Wertpapierdaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

L_MEASURE

Bestand, Stromgrößen

AN1

CL_STOCK_FLOW

Bestand, Stromgrößen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

L_REP_CTY

Referenzgebietcode für die internationale Finanzstatistik der BIZ (BIS-IFS)

AN2

CL_BIS_IF_REF_AREA

Referenzgebietcode für die BIS- IFS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

CBS_BANK_TYPE

Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik

AN2

CL_BIS_IF_REF_AREA

Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

CBS_BASIS

Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik

AN1

CL_CBS_BASIS

Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

 

L_POSITION

Positionsart in konsolidierter Bankenstatistik

AN1

CL_L_POSITION

Positionsart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

 

 

L_INSTR

Instrumentenart in konsolidierter Bankenstatistik

AN1

CL_L_INSTR

Instrumentenart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

 

REM_MATURITY

Restlaufzeit in konsolidierter Bankenstatistik

AN1

CL_ISSUE_MAT

Emissionslaufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

 

CURR_TYPE_BOOK

Währungsart der Buchungsstelle in konsolidierter Bankenstatistik

AN3

CL_CURRENCY_3POS

Währungsart der Buchungsstelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

 

L_CP_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik

AN1

CL_L_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

 

 

L_CP_COUNTRY

Gebiet des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik

AN2

CL_BIS_IF_REF_AREA

Referenzgebietcode für die BIS- IFS

8

6

 

8

 

7

8

8

8

 

 

 

COUNT_AREA

Gebiet des Geschäftspartners

AN2

CL_AREA_EE

Gebiet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

5

COUNTERPART_AREA

Gebiet des Geschäftspartners

AN2

CL_AREA

Gebiet

 

 

7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AMOUNT_CAT

Kategorie der Kreditsumme

AN1

CL_AMOUNT_CAT

Kategorie der Kreditsumme

9

 

8

9

 

 

9

9

9

 

 

 

BS_COUNT_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz

AN..7

CL_BS_COUNT_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

COUNTERPART_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners

AN..6

CL_SECTOR

Institutioneller Sektor

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

COUNTERPART_SECTOR

Sektor des Geschäftspartners

AN2

CL_PS_COUNT_SECTOR

Empfangender/erwerbender Sektor des Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystems

 

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

FVC_ORI_SECTOR

Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

AN2

CL_FVC_ORI_SECTOR

Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

ICO_UNIT

Einheit der Versicherungsgesellschaften

AN1

CL_ICO_UNIT

Einheit der Versicherungsgesellschaften

10

7

9

10

7

9

10

11

10

 

10

 

CURRENCY_TRANS

Transaktionswährung

AN3

CL_CURRENCY

Währung

 

8

 

11

8

10

11

 

11

 

 

 

SERIES_DENOM

Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung

AN1

CL_SERIES_DENOM

Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11

7

CURRENCY_DENOM

Nennwert der Währung

AN..15

CL_UNIT

Einheit

11

 

 

 

 

 

 

12

 

 

 

 

BS_SUFFIX

Kennungszusatz Bilanz

AN..3

CL_BS_SUFFIX

Kennungszusatz Bilanz

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

 

 

SEC_SUFFIX

Reihenkennungszusatz im Wertpapierkontext

AN1

CL_SEC_SUFFIX

Kennungszusatz Wertpapiere

 

 

10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IR_BUS_COV

Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze

AN1

CL_IR_BUS_COV

Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze

Meldefrequenz : Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. Es gelten folgende besondere Anforderungen für den Datenaustausch.

Für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_OFI1‘: Wenn nationale Daten seltener verfügbar sind, d. h. nur halbjährlich oder jährlich, schätzen die NZBen die vierteljährlichen Daten. Sind vierteljährliche Schätzungen nicht möglich, werden Daten dennoch als vierteljährliche Zeitreihen gemeldet, d. h. jährliche Daten werden als JJJJQ4 und halbjährliche Daten als JJJJQ2 und JJJJQ4 und Daten für die verbleibenden Quartale werden entweder nicht oder als fehlende Daten mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘ gemeldet.

Für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘: Sind die erforderlichen monatlichen Daten nicht verfügbar und Schätzungen nicht möglich, können vierteljährliche oder jährliche Daten übermittelt werden.

Referenzgebiet : Diese Dimension bezieht sich auf das Land, in dem das berichtende Institut gebietsansässig ist. In der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ bezeichnet sie das Land, in dem der emittierende Sektor gebietsansässig ist (*).

Berichtigungsindikator : Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob eine saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigung vorgenommen wurde.

Referenzsektorgliederung der Bilanz : Diese Dimension bezieht sich auf den berichtspflichtigen Sektor entsprechend der in der verbundenen Codeliste definierten Gliederung.

Referenzsektorgliederung : Diese Dimension bezeichnet den Referenzsektor für die strukturellen Finanzindikatoren (in der Datenstrukturdefinition „ECB_SSI1“).

Wertpapiere emittierender Sektor : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor der Wertpapieremittenten (in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘).

Art der PSS-Informationen : Diese Dimension bezieht sich auf die allgemeine Art der Informationen, die im Zusammenhang mit der Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘ geliefert werden.

PSS Instrument : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘ verwendet wird, bezeichnet die besondere Art der Instrumente/Vorrichtungen, die für Zahlungstransaktionen verwendet werden, z. B. Karten mit Bargeldfunktion oder Überweisungen usw.

PSS Zugang : Diese Dimension ist an die Art des Terminals oder Systems gebunden, über den oder das die zugrunde liegende Zahlungstransaktion erfolgte. Für die Zuordnung von Zahlungssystemen und dem Codewert des PSS-Zugangs siehe Anhang II Teil 16.

Art der PSS-Daten : Im PSS-Kontext liefert diese Dimension die Maßeinheit für die Beobachtung, d. h., ob für die Position eine Zahl oder ein Wert gemeldet werden sollte (z. B. Zahl der Transaktionen pro Karte, Wert der Transaktionen pro Karte usw.).

Aufbereitungsansatz : Diese Dimension zeigt, ob die Daten auf dem Herkunfts- oder dem Gastlandprinzip beruhen.

Berichtspflichtiger Sektor für sonstige Finanzinstitute : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtenden Instituts innerhalb des SFI-Sektors.

Berichtspflichtiger Sektor für Investmentfonds : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtenden Instituts innerhalb des Investmentfondssektors.

Berichtspflichtiger Sektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtspflichtigen Instituts innerhalb des FMKG-Sektors.

Berichtspflichtiger Sektor : Diese Dimension zeigt, ob das berichtspflichtige Institut eine Altersvorsorgeeinrichtungen oder eine Art von Versicherungsgesellschaft ist.

Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten : Diese Dimension bezeichnet die Beteiligungsverhältnisse und die Art des berichtspflichtigen Instituts (inländische Kreditinstitute im Gegensatz zu im Ausland kontrollierten Tochterunternehmen oder Zweigstellen).

Sektorumfang der konsolidierten Bankdaten : Diese Dimension bezieht sich auf die Größe des berichtspflichtigen Instituts im Hinblick auf seine Aktiva insgesamt. Sie gilt nur für inländische Kreditinstitute.

Struktureller Finanzindikator : Dies ist eine spezifische Dimension für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SSI1‘, die die Art des strukturellen Finanzindikators darstellt.

Bilanzposition : Diese Dimension bezeichnet die Position der MFI-Bilanz im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute : Diese Dimension bezeichnet eine Position der SFI-Bilanz. Je nach Art des Instituts spezialisieren sich SFIs auf unterschiedliche finanzielle Tätigkeiten, und nicht alle Bilanzpositionen sind auf alle Arten von Instituten anwendbar. Auch wenn die meisten Bilanzpositionen für alle Arten sonstiger Finanzinstitute gelten, können daher ‚sonstige Aktiva‘ und ‚sonstige Passiva‘ für verschiedene Arten von Instituten unterschiedlich definiert werden. Auf der Aktivseite werden für die Position ‚sonstige Aktiva‘ zwei verschiedene Definitionen festgelegt: a) für Wertpapierhändler beinhaltet diese Position Kredite; b) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Einlagen, Bargeld, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und Finanzderivate. Betreffend die Position ‚sonstige Passiva‘: a) Für Wertpapierhändler sind Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie Finanzderivate von dieser Position ausgeschlossen; b) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Finanzderivate.

Wertpapierposition : Diese Dimension bezieht sich auf die Positionen, die der Positionsliste entstammen, die für die Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion (MUFA) gemäß den Begriffen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen festgelegt wurde. Sie wird nur für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ verwendet.

Aktiva und Passiva von Investmentfonds : Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von Investmentfonds im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38).

Aktiva und Passiva finanzieller Mantelkapitalgesellschaften : Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von FMKGs im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).

Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen : Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen. Im Falle von Versicherungsgesellschaften sind die Positionen in der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) definiert. Im Falle von Altersvorsorgeeinrichtungen sind die Positionen im ESVG 2010 definiert.

Geschäftsposition von Versicherungsgesellschaften : Diese Dimension bezieht sich auf die Geschäftspositionen von Versicherungsgesellschaften, d. h. Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).

Position konsolidierte Bankdaten : Diese Dimension bezieht sich auf die zu meldende Position im Berichtsschema für konsolidierte Bankdaten(anhand der von den Banken vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Berichten zur angemessenen Eigenkapitalausstattung).

Ursprungslaufzeit : Für die Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_CBD1‘ und ‚ECB_OFI1‘ bezeichnet diese Dimension die Ursprungslaufzeit der Bilanzposition. Für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ bezeichnet diese Dimension für Positionen zu Beständen die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist der Einlagen oder Kredite; für Positionen zum Neugeschäft bezeichnet sie die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist im Fall von Einlagen und den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung im Fall von Krediten.

Laufzeit : Diese Dimension bezeichnet die ursprüngliche und die verbleibende Laufzeit des Instruments in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPFB1‘.

Wertpapierbewertung : Diese Dimension bezeichnet die Bewertungsmethode, die für Wertpapieremissionsstatistiken verwendet wird, in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘.

Datenart : Diese Dimension beschreibt die Art der Daten, die in den Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_SSI1‘, ‚ECB_OFI1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_CBD1‘, ‚ECB_ICPF1‘ und ‚ECB_ICO1‘ gemeldet werden.

Art der MIR-Daten : In der Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ unterscheidet diese Dimension die MFI-Zinsstatistik von der Statistik, die sich auf das Volumen des Neugeschäfts oder die Bestände bezieht.

Art der Wertpapierdaten : Diese Dimension bezieht sich auf die Arten von Daten, die in der Wertpapierstatistik in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ enthalten sind. Der Nettoabsatz wird nur angegeben, wenn Bruttoabsatz und Tilgungen nicht getrennt ausgewiesen werden können.

Bestand, Stromgrößen : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ bezeichnet die Datenart Bestand oder Stromgrößen bei den gemeldeten Daten.

Referenzgebietcode für die BIS-IFS : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt das Gebiet dar, in dem die berichtspflichtigen Institute gebietsansässig sind.

Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ bezieht sich auf die Gruppe des entsprechenden berichtspflichtigen Sektors. Für die Übermittlung an die EZB sollte der Code ‚4P‘ verwendet werden, d. h., dass Daten nur für inländische Bankgeschäftsstellen unter Bezugnahme auf die konsolidierten Bankdaten großer Bankgruppen gemeldet werden sollten.

Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Erfassungsgrundlage für Forderungen oder Verbindlichkeiten dar.

Positionsart in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Art der von den Daten erfassten finanziellen Position dar.

Restlaufzeit in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Restlaufzeit der erfassten Forderungen oder Verbindlichkeiten dar.

Währungsart der Buchungsstelle in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Währungsart der erfassten Forderungen dar.

Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ ist an die sektorale Aufgliederung für Geschäftspartner der erfassten Forderungen oder Verbindlichkeiten gebunden.

Gebiet des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ bezieht sich auf das Land, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position gebietsansässig ist.

Gebiet des Geschäftspartners : Diese Dimension bezieht sich auf das Gebiet, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position gebietsansässig ist.

Kategorie der Kreditsumme : Diese Dimension bezeichnet die Kategorie des Betrags neuer Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; neue Kredite werden auch entsprechend ihrem Umfang gemeldet. Sie ist nur für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ relevant.

Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz : Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung des Geschäftspartners der Bilanzpositionen. In der Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPF1‘ wird der Sektor des Geschäftspartners der betreffenden Position dargestellt.

Sektor des Geschäftspartners : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘ definiert wird, steht für die sektorale Aufgliederung der Art des Begünstigten (Geschäftspartners), der an der Zahlungstransaktion beteiligt ist.

Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_FVC1‘ definiert wird, steht für den Sektor des Rechtssubjekts, das die Sicherheiten oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheiten oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt (Originator).

Einheit der Versicherungsgesellschaften : Diese Dimension bezeichnet den entsprechenden Geschäftsbereich der Versicherungsgesellschaft.

Transaktionswährung : Diese Dimension beschreibt die Währung, in der die Wertpapiere ausgegeben werden (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘) oder auf die die folgenden Positionen lauten: a) die MFI-Bilanzpositionen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_BSI1‘); b) die strukturellen Finanzindikatoren (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SSI1‘); c) die Einlagen und Kredite (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘); d) die Aktiva und Passiva von Investmentfonds (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_IVF1‘); e) die Zahlungstransaktionen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘); f) die Aktiva und Passiva von FMKGs (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_FVC1‘); g) die SFI-Bilanzpositionen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_OFI1‘); h) die Positionen der konsolidierten Bankdaten (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_CBD1‘ und i) die Transaktionen in Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPF1‘).

Nennwährung : Diese Dimension beschreibt die Währung, auf die a) die Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPF1‘); und b) die Geschäfte von Versicherungsgesellschaften (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICO1‘) lauten.

Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung : Diese Dimension bezieht sich auf die Nennwährung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung.

Kennungszusatz Bilanz : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_BSI1‘ gegeben ist, bezieht sich auf die Nennwährung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung.

Kennungszusatz im Wertpapierkontext : Diese Dimension enthält zusätzliche Arten von Daten für abgeleitete Reihen. Sie wird nur für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ verwendet.

Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze : Diese spezifische Dimension für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ legt dar, ob sich die MFI-Zinsstatistik auf Bestände oder auf ein Neugeschäft beziehen.

TEIL 4

Attribute

In den folgenden Abschnitten werden die Attribute, die mit den ausgetauschten Daten verbunden sind, im Einzelnen erläutert. Abschnitt 1 befasst sich mit der Festlegung der Attribute je Datenstrukturdefinition einschließlich ihres Formats und ihrer Zuordnungsebene. Abschnitt 2 beschreibt die Aufgaben der ESZB-Datenaustauschpartner bei der Erstellung von Attributen und deren Verwaltung sowie den Status der Attribute. Die Abschnitte 3, 4 und 5 befassen sich mit dem Inhalt der nach Zuordnungsebene bzw. Ebene der Zeitreihengruppen, Zeitreihenebene und Beobachtungsebene sortierten Attribute.

Abschnitt 1: Codierte und uncodierte Attribute gemäß den Festlegungen in den Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_SSI1‘, ‚ECB_MIR1‘, ‚ECB_OFI1‘, ‚ECB_SEC1‘, ‚ECB_PSS1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_CBD1‘, ‚BIS_CBS‘, ‚ECV_ICPF1‘ und ‚ECB_ICO1‘.

Neben den Dimensionen, die die Reihenkennungen definieren, werden Attributsätze definiert. Die Attribute sind verschiedenen Ebenen der ausgetauschten Informationen zugeordnet: der Ebene der Zeitreihengruppen, der Zeitreihenebene oder der Beobachtungsebene. Im Folgenden wird erläutert, dass entweder den Attributen ein Wert der zuvor festgelegten Codelisten zugeordnet wird oder die Attribute uncodiert sind und dass sie verwendet werden, um relevante Aspekte der Daten durch Texterläuterungen zu ergänzen.

Attributwerte werden nur bei ihrer erstmaligen Festlegung sowie jedes Mal, wenn sie geändert werden, ausgetauscht. Dies gilt nicht für obligatorische Attribute, die der Beobachtungsebene zugeordnet sind und die jeder Beobachtung zugeordnet und bei jeder Datenübermittlung gemeldet werden.

Die nachstehende Tabelle enthält Angaben zu den Attributen, die für jede der untersuchten Datenstrukturdefinitionen festgelegt sind, zur Ebene, der sie zugeordnet sind, zu ihrem Format und zur Bezeichnung der Codelisten, die die Werte der codierten Attribute enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Statistischer Begriff

Format (12)

Codeliste

BSI

SSI

MIR

OFI

SEC

PSS

IVF

FVC

CBD

CBS

ICPF

ICO

ATTRIBUTE AUF EBENE DER ZEITREIHENGRUPPEN

(Austausch über den FNS-Abschnitt)

 

 

 

 

TITLE

Bezeichnung

AN..70

nicht codiert

 

UNIT

Einheit

AN..12

CL_UNIT

Einheit

UNIT_MULT

Einheitenmultiplikator

AN..2

CL_UNIT_MULT

Einheitenmultiplikator

DECIMALS

Dezimalstellen

N1

CL_DECIMALS

Dezimalstellen

TITLE_COMPL

Bezeichnungsergänzung

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

NAT_TITLE

Länderspezifische Bezeichnung

AN..350

nicht codiert

 

COMPILATION

Aufbereitung

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

 

COVERAGE

Geltungsbereich

AN..350

nicht codiert

 

SOURCE_AGENCY

Bezugsstelle

AN3

CL_ORGANISATION

Einrichtung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

METHOD_REF

Methodenangabe

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ATTRIBUTE AUF ZEITREIHENEBENE

(Austausch über den FNS-Abschnitt)

COLLECTION

Erhebungsindikator

AN1

CL_COLLECTION

Erhebungsindikator

 

DOM_SER_IDS

Bezeichner inländischer Reihen

AN..70

nicht codiert

 

 

 

 

 

BREAKS

Brüche

AN..350

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

UNIT_INDEX_BASE

Einheit Indexbasis

AN..35

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AVAILABILITY

Verfügbarkeit

AN1

CL_AVAILABILITY

Verfügbarkeit

 

 

 

PUBL_PUBLIC

Veröffentlichungsquelle

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

PUBL_MU

Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet)

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

 

PUBL_ECB

Veröffentlichungsquelle (nur EZB)

AN..1050

nicht codiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ATTRIBUTE AUF BEOBACHTUNGSEBENE

(Austausch zusammen mit den Daten in den ARR-Hauptabschnitten mit Ausnahme der Daten für OBS_COM, die über den FNS-Abschnitt ausgetauscht werden)

OBS_STATUS

Beobachtungsstatus

AN1

CL_OBS_STATUS

Beobachtungsstatus

OBS_CONF

Beobachtungsvertraulichkeit

AN1

CL_OBS_CONF

Beobachtungsvertraulichkeit

OBS_PRE_BREAK

Beobachtungswert vor Bruch

AN..15

nicht codiert

 

OBS_COM

Beobachtungsanmerkung

AN..1050

nicht codiert

 

Abschnitt 2: Gemeinsame Attributeigenschaften für die Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_SSI1‘, ‚ECB_MIR1‘, ‚ECB_OFI1‘, ‚ECB_SEC1‘, ‚ECB_PSS1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_CBD1‘, ‚BIS_CBS‘, ‚ECB_ICPF1‘ und ‚ECB_ICO1‘: Meldung der NZBen an die EZB  (15)

Jedes Attribut ist durch bestimmte technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind.


 

Status

Ausgangswert festgelegt, gespeichert und übermittelt durch … (13)

Durch NZBen änderbar

TITLE_COMPL

M

EZB

Nein (**)

NAT_TITLE

C

NZB

Ja

COMPILATION

C

NZB

Ja (***)

COVERAGE

C

NZB

Ja (***)

METHOD_REF

M

NZB

Ja

DOM_SER_IDS (14)

C

NZB

Ja

BREAKS

C

NZB

Ja

OBS_STATUS

M

NZB

Ja

OBS_CONF

C

NZB

Ja

OBS_PRE_BREAK

C

NZB

Ja

OBS_COM

C

NZB

Ja

Durch die Definition einer Reihe von Attributen, die zusammen mit den Daten ausgetauscht werden, können zusätzliche Informationen zur ausgetauschten Zeitreihe bereitgestellt werden. Die Informationen, die die Attribute für die untersuchten statistischen Datensätze der EZB liefern, werden nachstehend im Einzelnen erläutert.

Abschnitt 3: Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen

Obligatorisch

TITLE_COMPL (Bezeichnungsergänzung) : Bei diesem Attribut sind mehr Zeichen zulässig als beim Attribut TITLE, und daher ersetzt es das Attribut TITLE als obligatorisches Attribut zur Speicherung der Serienbezeichnung.

UNIT (Einheit)

BSI

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

SSI

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

Für Reihen, die als absolute Werte gemeldet werden, und für Indizes: PURE_NUMB

Für Reihen, die als Prozentsätze gemeldet werden: PCT

OFI

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

MIR

Für Geschäftsvolumina: EUR

Für Zinssätze: PCPA

SEC

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

PSS

Für Reihen zu originären Einheiten (Anhang II Teil 16 Tabelle 5), Anzahl der Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7) und Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 6): PURE_NUMB

Für Reihen zum Wert von Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7): EUR

IVF

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

FVC

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

CBD

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR oder PURE_NUMB (wenn eine Währungsbezeichnung nicht relevant ist)

CBS

Für die Daten, die von allen Ländern in US-Dollar gemeldet werden: USD; für die Daten, bei denen eine Währungsbezeichnung nicht relevant ist: PURE_NUMB

ICPF

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR

ICO

Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR


UNIT_MULT (Einheitenmultiplikator)

BSI

6

SSI

0

OFI

6

MIR (16)

Für Geschäftsvolumina: 6

Für Zinssätze: 0

SEC

6

PSS

Für Reihen zu originären Einheiten mit Ausnahme von Reihen zu Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabelle 5): 0

Für Reihen zu Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7 mit Ausnahme von Konzentrationsverhältnissen): 6

Für Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 6): 0

IVF

6

FVC

6

CBD

3

CBS

6

ICPF

6

ICO

6


DECIMALS (Dezimalstellen)

BSI

0

SSI

Für absolute Werte: 0

Für Indexreihen und Prozentsätze: 4

OFI

0

MIR

Für Geschäftsvolumina: 0

Für Zinssätze: 4

SEC

0

PSS

Für Reihen zu originären Einheiten mit Ausnahme von Reihen zu Transaktionen und zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 5): 0

Für Reihen zu Transaktionen und zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7): 3

IVF

0

FVC

0

CBD

0

CBS

0

ICPF

0

ICO

0

METHOD_REF (Methodenangabe) : Dieses Attribut wird nur für den PSS-Datensatz verwendet und zeigt für jede Zeitreihe oder Teile davon an, ob die ‚erweiterte‘ Definition von 2005 oder eine frühere Definition verwendet wird. Es sind zwei Werte definiert:

Das Attribut sollte auch den Zeitraum angeben, für den die jeweilige Definition gilt. Zum Beispiel: ‚2005 Definitionen für die gesamte Reihe‘, ‚2005 Definitionen für Daten mit Bezug auf 2003, frühere Definitionen für den Rest‘ oder ‚frühere Definitionen bis Daten mit Bezug auf 2004‘.

Bedingt

TITLE (Bezeichnung) : Die NZBen können das Attribut TITLE für die Bildung von Kurzbezeichnungen verwenden.

NAT_TITLE (Länderspezifische Bezeichnung) : Die NZBen können das Attribut NAT_TITLE verwenden, um eine genaue Beschreibung und sonstige zusätzliche oder differenzierende Spezifikationen in ihrer Landessprache zu liefern. Auch wenn die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben keine Probleme bereitet, werden die NZBen aufgefordert, nur Schriftzeichen aus dem ‚Latin-1‘-Zeichensatz zu verwenden. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss im Allgemeinen deren Übermittlung erprobt werden.

COMPILATION (Aufbereitung) : Für die Datensätze BSI, IVF, FVC, ICPF, ICO und MIR wird dieses Attribut verwendet, um die Aufbereitungsmethoden, Gewichtungsschemata und statistischen Verfahren, die zur Aufbereitung der zugrunde liegenden Reihe verwendet werden, mit weiteren Texten zu erläutern, insbesondere wenn sie von den EZB-Normen abweichen. In der Regel weisen die vorgeschriebenen nationalen Erläuterungen die folgende Struktur auf:

Datenquellen/Datenerhebungssystem,

Aufbereitungsverfahren (einschließlich einer Beschreibung der Schätzungen/Annahmen),

Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB (Klassifizierungs- und/oder Bewertungsmethoden nach geografischen Aspekten und Sektoren),

Angaben zum nationalen rechtlichen Rahmen.

Für den SSI-Datensatz beinhaltet das Attribut ‚Aufbereitung‘ Informationen zu Anknüpfungspunkten an den rechtlichen Rahmen der Union für Institute, die keine Kreditinstitute sind.

Für den SFI-Datensatz enthalten die Nummern 1 bis 5 der nationalen Erläuterungen (siehe Anhang II Teil 11) eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die von diesem Attribut erfasst sind.

Ebenso enthalten die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 10 der nationalen Erläuterungen (siehe Anhang II Teil 12) für den SEC-Datensatz eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die gemäß diesem Attribut einzufügen sind.

COVERAGE (Erfassungsbereich)

Informationen über

Anmerkungen

SSI

Erfassung verschiedener Kategorien von Instituten

Art des Instituts für die verschiedenen Indikatoren

Bei unvollständiger Erfassung: Wurden Schätzungen vorgenommen?

Ggf. Hinweis auf Hochrechnungen

OFI

Erfassung der Reihe 'Aktiva/Passiva insgesamt'

Art der in den Hauptkategorien erfassten SFIs

Bei unvollständiger Erfassung: Wurden Schätzungen vorgenommen?

Ggf. Hinweis auf Hochrechnungen

Außerdem Hinweis auf Anhang II Teil 11 (siehe nationale Erläuterungen, Nummer 6)

MIR

Schichtungskriterien, Auswahlverfahren (gleiche Wahrscheinlichkeit/im Verhältnis zur Institutsgröße stehende Wahrscheinlichkeit/Auswahl der größten Institute) bei Stichprobenverfahren

 

SEC

Klassifizierung von Emissionen

Außerdem Hinweis auf Anhang II Teil 12 (Abschnitt 2 (Nummer 4) und Abschnitt 3 (Nummer 6))

CBD

Beschreibung des Kreises der Berichtspflichtigen

Wurden bestimmte Institute von der Erhebung ausgeschlossen?

Gründe für den Ausschluss

SOURCE_AGENCY (Bezugsstelle) : Für dieses Attribut wird von der EZB ein Wert festgelegt, der für den Namen der NZB steht, die die Daten bereitstellt.

Abschnitt 4: Attribute auf Zeitreihenebene

Obligatorisch

COLLECTION (Erhebungsindikator) : Dieses Attribut liefert Informationen zum Zeitraum oder Zeitpunkt, an dem eine Zeitreihe gemessen wird (z. B. Anfang, Mitte oder Ende des Zeitraums), oder zeigt an, ob es sich um Durchschnittswerte handelt.

Bedingt

DOM_SER_IDS (Bezeichner inländischer Reihen): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden).

UNIT_INDEX_BASE (Einheit Indexbasis): Dieses Attribut ist obligatorisch, wenn es mit einer Reihenkennung verbunden wird, die einen Index enthält. Es bezeichnet den Basiszeitpunkt und -wert für Indizes und wird nur für die Reihen über den von der EZB abgeleiteten Index der fiktiven Bestandsgrößen verwendet und dem ESZB übermittelt.

BREAKS (Brüche): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte möglichst angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können.

PUBL_PUBLIC, PUBL_MU, PUBL_ECB (Veröffentlichungsquelle, Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet), Veröffentlichungsquelle (nur EZB)). Diese Attribute werden von der EZB festgelegt, wenn die Daten in EZB-Publikationen mit der Vertraulichkeitsstufe ‚ECB-PUBLIC‘ oder ‚ECB-CONFIDENTIAL‘ veröffentlicht werden. Sie enthalten einen Verweis (d. h. Veröffentlichungen, Positionen usw.) auf die veröffentlichten Daten.

Abschnitt 5: Attribute auf Beobachtungsebene

Möchte eine NZB ein der Beobachtungsebene zugeordnetes Attribut revidieren, muss/müssen gleichzeitig die entsprechende(n) Beobachtung(en) erneut übermittelt werden. Revidiert eine NZB eine Beobachtung, ohne gleichzeitig auch den entsprechenden Attributwert zu übertragen, werden die bestehenden Werte durch die Standardwerte ersetzt.

Obligatorisch

OBS_STATUS (Beobachtungsstatus) : Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.

In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):

‚A‘= normaler Wert (Standardwert für nicht fehlende Beobachtungen)

‚B‘= Bruchwert für die folgenden Datensätze: SSI, MIR, CBD und PSS (****),

‚M‘= fehlender Wert, Daten existieren nicht,

‚L‘= fehlender Wert, Daten existieren, wurden jedoch nicht erhoben,

‚E‘= Schätzwert (*****),

‚P‘= vorläufiger Wert (dieser Wert kann bei allen Datenübermittlungen mit Bezug auf die zuletzt verfügbare Beobachtung verwendet werden, wenn dieser als vorläufig angesehen wird).

Im Normalfall werden numerische Werte mit dem Beobachtungsstatus ‚A‘(normaler Wert) als Anhang gemeldet. Sonst wird gemäß der vorstehenden Aufstellung ein anderer Wert als ‚A‘ übermittelt. Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird gemäß der vorstehenden Hierarchie das wichtigere von beiden gemeldet.

Bei jeder Datenübermittlung können die zuletzt verfügbaren Beobachtungen als vorläufig gemeldet und mit dem Beobachtungsstatuswert ‚P‘ gekennzeichnet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die vorläufigen durch die neuen korrigierten Werte und Beobachtungsstatuskennzeichen überschrieben werden, werden diese Beobachtungen mit endgültigen Werten versehen und mit dem Beobachtungsstatuskennzeichen ‚A‘ gemeldet.

Fehlende Werte (‚-‘) werden gemeldet, wenn ein numerischer Wert nicht gemeldet werden kann (z. B., weil Daten nicht vorhanden sind oder nicht erhoben werden). Eine fehlende Beobachtung sollte nie als ‚null‘ gemeldet werden, da null ein normaler numerischer Wert ist, der einen genauen und gültigen Betrag bezeichnet. Können die NZBen den Grund für das Fehlen eines Werts nicht feststellen oder können sie nicht alle Werte, die in der Codeliste CL_OBS_STATUS für die Meldung fehlender Beobachtungen aufgeführt sind (‚L‘ oder ‚M‘verwenden, so sollte der Wert ‚M‘ verwendet werden.

Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (d. h., der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘ gemeldet.

Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen/wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht gemeldet werden kann (d. h., der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚M‘ gemeldet.

Bedingt

OBS_CONF (Beobachtungsvertraulichkeit) : Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für die Beobachtungsvertraulichkeit. Auch wenn dieses Attribut in den Strukturdefinitionen der EZB als bedingt definiert wird, sollte es bei jeder Datenübermittlung für jede einzelne Beobachtung geliefert werden, da jede vertrauliche Beobachtung angemessen gekennzeichnet sein muss. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der zugeordnete Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.

In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt:

‚F‘= zur Veröffentlichung freigegeben,

‚N‘= nicht zur Veröffentlichung freigegeben, nur für den internen Gebrauch,

‚C‘= vertrauliche statistische Informationen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98,

‚S‘= sekundäre Geheimhaltung, die vom Empfänger festgelegt und gesteuert wird, nicht zur Veröffentlichung,

‚D‘= sekundäre Geheimhaltung, die vom Sender festgelegt wird, nicht zur Veröffentlichung. Dieser Code kann von NZBen verwendet werden, die in ihren Meldesystemen bereits zwischen primärer und sekundärer Geheimhaltung unterscheiden. Andernfalls muss die berichtende NZB die sekundäre Geheimhaltung mit ‚C‘ kennzeichnen.

OBS_PRE_BREAK (Beobachtungswert vor Bruch) : Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Bruch, der wie die Beobachtung ein numerisches Feld darstellt (******). Im Allgemeinen wird es übermittelt, wenn ein Bruch auftritt; in diesem Fall muss der Beobachtungsstatus den Wert ‚B‘ (Bruchwert) erhalten.

Für die Zwecke der Datensätze BSI, IVF, FVC, OFI, ICPF und ICO wird dieses Attribut nicht angefordert, da die Information bereits durch die Neuklassifizierungsreihe oder die Reihe, die Finanztransaktionen darstellt, verfügbar ist. Es wurde in die Attributliste aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Datensätze gehört.

OBS_COM (Beobachtungsanmerkung) : Mit diesem Attribut kann auf der Beobachtungsebene ein Text mit Anmerkungen geliefert werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen).

(*)  Für die NZBen bestimmt das Land, in dem die NZB gebietsansässig ist, die Gebietsansässigkeit des emittierenden Sektors."

(****)  Wird OBS_STATUS als ‚B‘ gemeldet, muss unter dem Attribut OBS_PRE_BREAK ein Wert gemeldet werden."

(*****)  Der Beobachtungsstatus ‚E‘ wird für alle Beobachtungen oder Zeiträume von Daten verwendet, die auf Schätzungen zurückgehen und nicht als normale Werte angesehen werden können."

(******)  Die vier Objekte Beobachtungswert sowie zusätzlich OBS_STATUS, OBS_CONF und OBS_PRE_BREAK werden als eine Einheit behandelt. Dies bedeutet, dass die NZBen alle zusätzlichen Informationen für eine Beobachtung übermitteln müssen. (Wenn keine Meldung von Attributen erfolgt, werden deren bisherigen Werte mit Standardwerten überschrieben.)“"

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„ABLEITUNG VON TRANSAKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN STATISTIKEN ÜBER DIE BILANZPOSITIONEN MONETÄRER FINANZINSTITUTE, ÜBER INVESTMENTFONDS, ÜBER FINANZIELLE MANTELKAPITALGESELLSCHAFTEN UND ÜBER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN“;

b)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Allgemeine Darstellung des Verfahrens für die Ableitung von Transaktionen

Abschnitt 1: Rahmen

1.

Der Rahmen für die Ableitung von Transaktionen für die Statistiken über die Bilanzpositionen monetärer Finanzinstitute (MFIs), die Aktiva und Passiva von Investmentfonds, von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) und von Versicherungsgesellschaften ergibt sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das ‚ESVG 2010‘). Abweichungen von diesem internationalen Standard werden, soweit erforderlich, sowohl hinsichtlich des Inhalts der Daten als auch hinsichtlich der Bezeichnung der statistischen Begriffe vorgenommen. Dieser Anhang ist in Einklang mit dem ESVG 2010 auszulegen, sofern dessen Bestimmungen nicht ausdrücklich oder konkludent durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), die Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) oder diese Leitlinie ausgeschlossen werden.

2.

Gemäß dem ESVG 2010 werden Finanztransaktionen definiert als der Nettozugang an finanziellen Aktiva (Forderungen) bzw. der Nettozugang an Verbindlichkeiten für jede Kategorie von Finanzinstrumenten, d. h. als die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Berichtszeitraum erfolgen (*******). Transaktionen, die jede in den Verordnungen (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) und Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) bezeichnete Position umfassen, werden auf Nettobasis berechnet, d. h., es ist nicht erforderlich, Finanztransaktionen oder Umsatz auf Bruttobasis zu identifizieren (********). Die Bewertung der einzelnen Transaktionen erfolgt anhand des Wertes, zu dem Vermögenswerteerworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden. Abweichungen vom ESVG 2010 sind jedoch zulässig.

3.

In diesem Anhang wird die Methodik für die Ableitung von Transaktionen im Zusammenhang mit den Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds, FMKGs und Versicherungsgesellschaften dargestellt. Der vorliegende Teil befasst sich mit der Berechnung von Transaktionsdaten bei der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Meldung der zugrunde liegenden Daten durch die NZBen, während in Teil 2 die Begriffe der Stromgrößenbereinigungen behandelt werden. Sodann geben die Teile 3, 4, 5 und 6 spezielle Informationen über die Aufbereitungsregeln für die Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds, FMKGs bzw. Versicherungsgesellschaften.

Weitere Einzelheiten und Zahlenbeispiele finden sich in den auf der Website der EZB veröffentlichten Anleitungen zu diesen Statistiken.

Abschnitt 2: Berechnung der Transaktionen durch die EZB und Meldungen der NZBen an die EZB

1.   Einführung

1.

Bei den Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds- und Versicherungsgesellschaften berechnet die EZB Transaktionen, indem sie für jede Aktiv- und Passivposition die Differenz zwischen Bestandspositionen am Meldestichtag zum Ende des Berichtszeitraums berechnet und anschließend die Auswirkung von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, d. h. ‚sonstige Änderungen‘. ‚Sonstige Änderungen‘ werden in zwei Hauptgruppen unterteilt: ‚Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen‘ und ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘, wobei Letztere auch Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen umfassen (*********). Die nationalen Zentralbanken (NZBen) melden der EZB ‚Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen‘ und ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘, damit diese Nichttransaktionseffekte aus der Berechnung der Stromgrößenstatistik herausgerechnet werden können.

Im Fall von Statistiken über Bilanzpositionen melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 1. Die von den NZBen gemeldeten ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ umfassen Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preisänderungen. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen werden normalerweise von der EZB berechnet; ist den NZBen jedoch die Erstellung genauerer Bereinigungen möglich, können sie diese der EZB auch unmittelbar übermitteln (**********).

Im Fall von Investmentfonds-Statistiken melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 17. Die von den NZBen gemeldeten ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ umfassen Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

Im Fall von Statistiken über Versicherungsgesellschaften melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 23. Die von den NZBen gemeldeten ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ umfassen Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen.

2.

Bei der FMKG-Statistik melden die NZBen der EZB nicht die Stromgrößenbereinigungen, sondern die Transaktionen direkt. Die Berechnung der Transaktionen (entweder durch die Berichtspflichtigen selbst oder durch die NZBen) sollte in Einklang mit dem in diesem Anhang dargestellten allgemeinen Ansatz bei Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen bzw. bei Neubewertungen stehen.

2.   Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen

1.

Die NZBen erstellen die gemäß dieser Leitlinie erforderlichen Daten über ‚Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen‘, indem sie Informationen aus der Bankenaufsicht, Plausibilitätsprüfungen, Ad-hoc-Untersuchungen (z. B. in Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über Erweiterungen und Verkleinerungen des Kreises der Berichtspflichtigen sowie jede andere verfügbare Quelle nutzen. Von der EZB wird nicht erwartet, dass sie nachträgliche Bereinigungen vornimmt, es sei denn, die NZBen erkennen in den endgültigen Zahlen deutliche Veränderungen.

2.

Die NZBen stellen Bestandsänderungen fest, die auf Neuklassifizierungen zurückzuführen sind, und tragen den festgestellten Nettobetrag unter ‚Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen‘ ein. Ein Nettozuwachs der Bestände infolge Neuklassifizierungen wird mit einem positiven Vorzeichen, eine Nettoverringerung der Bestände wird mit einem negativen Vorzeichen eingetragen.

3.

Grundsätzlich kommen die NZBen allen in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich ‚Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen‘ nach. Die NZBen übermitteln mindestens alle ‚Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen‘ über 50 Mio. EUR. Dieser Schwellenwert dient den NZBen als Hilfestellung bei der Frage, ob eine Bereinigung vorgenommen wird oder nicht. Wenn die Daten nicht ohne Weiteres verfügbar oder von schlechter Qualität sind, kann dennoch entschieden werden, entweder nichts zu bereinigen oder eine Schätzung vorzunehmen. Aus diesem Grund muss ein solcher Schwellenwert flexibel handhabbar sein, nicht zuletzt aufgrund der Verschiedenartigkeit der bestehenden Verfahren zur Berechnung von Bereinigungen. Beispielsweise kann die Anwendung eines solchen Schwellenwerts kontraproduktiv sein, wenn ungeachtet des Schwellenwerts vergleichsweise detaillierte Daten erhoben werden.

3.   Bereinigungen infolge Neubewertung

1.

Um den in dieser Leitlinie festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ nachzukommen, kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen aus den Transaktionen, den einzelnen Wertpapierdaten oder sonstigen, vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldeten Daten berechnen und/oder die Bereinigungen in Bezug auf einige der Aufgliederungen schätzen, die vom Kreis der Berichtspflichtigen deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie nicht als ‚Mindestanforderungen‘ gelten.

2.

Die NZBen berechnen die ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ in der Regel auf der Grundlage der Daten, die unmittelbar vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldet werden. Die NZBen können diese Meldepflichten aber auch mittelbar erfüllen (z. B. durch unmittelbare Erhebung der Transaktionsdaten) und dürfen in jedem Fall zusätzliche Daten bei den Berichtspflichtigen erheben. Die NZBen sind — in welcher Weise auch immer auf nationaler Ebene vorgegangen wird — verpflichtet, der EZB einen vollständigen Datensatz gemäß Anhang II Teil 1 bezüglich Statistiken über Bilanzpositionen, gemäß Anhang II Teil 17 bezüglich Investmentfonds-Statistiken und gemäß Anhang II Teil 23 für Statistiken über Versicherungsgesellschaften zu übermitteln.

(*******)  Dies steht im Einklang mit dem ESVG 2010 und anderen internationalen statistischen Standards."

(********)  Allerdings verlangt im Fall der Investmentfondsstatistik die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) die separate Meldung von Mittelzuflüssen und -abflüssen aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen während des Berichtsmonats."

(*********)  Die Definition und Klassifizierung von ‚sonstige Änderungen‘ stimmt weitgehend mit dem ESVG 2010 überein. ‚Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen‘ entspricht im Wesentlichen ‚Sonstige reale Vermögensänderungen‘ (K.1 bis K.6, siehe Nummern 6.03 bis 6.25), während ‚Neubewertungen‘ mit ‚Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste‘ (K.7, siehe Nummern 6.26 bis 6.64) gleichgesetzt werden kann. Bei der Statistik über Bilanzpositionen betrifft ein wichtiger Unterschied die Einbeziehung von ‚Abschreibungen von Krediten‘ in ‚Neubewertungen‘ (insbesondere bei Neubewertungen aufgrund von Preisänderungen), wohingegen sie im ESVG 2010 generell als ‚sonstige Volumenänderungen‘ (Nummer 6.14) gelten — mit Ausnahme von Verlusten, die beim Verkauf von Krediten entstehen; diese Verluste, die der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem in der Bilanz ausgewiesenen Kreditbetrag entsprechen, sind als Neubewertung zu buchen (Nummer 6.58). Die Einbeziehung der ‚Abschreibungen von Krediten‘ in ‚Neubewertungen‘ stellt auch eine Abweichung gegenüber den Regeln für den Auslandsvermögensstatus (AVS) dar. Im AVS werden diese als ‚sonstige Bereinigungen‘ und nicht als ‚Preis- oder Wechselkursänderungen‘ behandelt. Für Investmentfonds-Statistiken werden ‚Abschreibungen/Wertberichtigungen‘ von Krediten nicht verlangt."

(**********)  Die Bereinigungen, die die eigene Bilanz der EZB betreffen, werden von der Generaldirektion Verwaltung der EZB gemeldet.“"

c)

Es wird folgender Teil 6 hinzugefügt:

„TEIL 6

Stromgrößenbereinigungen: Besonderheiten in Statistiken über Versicherungsgesellschaften

Abschnitt 1: Einführung

1.

Für die Statistiken über Versicherungsgesellschaften übermitteln die NZBen Bereinigungen infolge Neubewertung, die sowohl Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen als auch Bereinigungen infolge Neuklassifizierungen für alle Positionen der Versicherungsgesellschaftsbilanz gemäß Artikel 26a umfassen. In diesem Verfahren kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen, die von den Versicherungsgesellschaften nicht gemeldet wurden, berechnen und/oder schätzen müssen. Darunter fallen unter anderem Daten, bei denen die entsprechenden Bestandsgrößenreihen auf Einzelpositionsbasis gemeldet werden, Daten, die nicht als ‚Mindestanforderungen‘ gemäß Anhang III Tabellen 3a und 3b der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gelten, und Daten über versicherungstechnische Rückstellungen.

Abschnitt 2: Bereinigungen infolge Neubewertung

1.

Die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gestattet Flexibilität im Hinblick auf den Datentyp, der zur Berechnung der Bereinigungen infolge Neubewertung der Aktiva und Passiva benötigt wird, und die Form, in der diese Daten erhoben und aufbereitet werden. Die NZBen können die Methode frei wählen.

2.

Für die Ableitung der Bereinigungen infolge Neubewertung bei Wertpapieren, für die Daten nach einzelnen Wertpapieren erhoben werden, gibt es die folgenden zwei Optionen. Die NZBen können einem vergleichbaren Ansatz für Vermögenswerte folgen, die keine Wertpapiere sind, wenn sie Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben.

Die Versicherungsgesellschaften melden nach einzelnen Wertpapieren aufgegliederte Daten, die den NZBen die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung ermöglichen: Die Versicherungsgesellschaften melden den NZBen die gemäß Anhang I Teil 3 Tabellen 2.1 und 2.2 Nummern 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erforderlichen Informationen auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren. Diese Informationen versetzen die NZBen in die Lage, genaue Informationen über die an die EZB zu übermittelnden ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ zu erhalten. Wird diese Option gewählt, können die NZBen die ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der ‚Methode zur Ableitung von Stromgrößen‘, die im Versicherungsgesellschaften-Handbuch zu der genannten Verordnung und zu dieser Leitlinie beschrieben wird, ableiten.

Die Versicherungsgesellschaften melden der NZB Transaktionen unmittelbar auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren: Die Versicherungsgesellschaften melden die aus dem Wertpapierankauf und -verkauf kumulierten Beträge, die während des Referenzzeitraums gemäß Anhang I Teil 3 Tabellen 2.1 und 2.2 Nummern 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) angefallen sind, auf der Grundlage einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren. Die NZBen berechnen die ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘, indem sie die Differenz zwischen Beständen, die am Ende eines Zeitraums ermittelt werden, feststellen und die Transaktionen herausrechnen, und übermitteln der EZB die Bereinigung infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

3.

Es gibt die folgenden zwei Optionen für die Ableitung von Näherungswerten für Bereinigungen infolge Neubewertung für von Versicherungsgesellschaften unterhaltene versicherungstechnische Rückstellungen:

Die Versicherungsgesellschaften melden aggregierte Bereinigungen oder Transaktionen gemäß den Weisungen der NZBen. NZBen, die diese Methode wählen, aggregieren die von den Versicherungsgesellschaften gemeldeten Bereinigungen für die Übermittlung der Daten an die EZB.

Die NZBen leiten Näherungswerte aus den von den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Daten ab.

4.

Es gibt die folgenden drei Optionen für die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung für Aktiva und Passiva, die nicht auf Einzelpositionsbasis erhoben wurden und die keine versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften sind.

Die Versicherungsgesellschaften melden aggregierte Bereinigungen: Die Versicherungsgesellschaften melden die auf jede Position zutreffenden Bereinigungen unter Berücksichtigung der Bewertungsveränderungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen. NZBen, die diese Methode wählen, aggregieren die von den Versicherungsgesellschaften gemeldeten Bereinigungen für die Übermittlung der Daten an die EZB.

Die Versicherungsgesellschaften melden aggregierte Transaktionen: Die Versicherungsgesellschaften summieren im Verlauf des Quartals Transaktionen und übermitteln der NZB den Wert der An- und Verkäufe. NZBen, die Transaktionsdaten erhalten, berechnen die ‚Bereinigungen infolge Neubewertung‘ als Restgröße aus der Differenz zwischen den Beständen und den Transaktionen und übermitteln der EZB die Bereinigung infolge Neubewertung gemäß dieser Leitlinie.

Die NZBen leiten Näherungswerte aus den von den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung gestellten Daten ab.“

5.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

LISTE DER INSTITUTIONELLEN EINHEITEN FÜR STATISTISCHE ZWECKE

TEIL 1

Zuordnung der Attributliste des Register of Institutions and Affiliates Database (RIAD) zu den für statistische Zwecke geführten spezifischen Datensätzen

Attributbezeichnung (1)

Relevant im Zusammenhang mit der Liste der

MFIs

Investmentfonds

FMKGs

ZVSRIs (2)

Versicherungsgesellschaften

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

‚Non-industry‘ IDs

RIAD code

M

d

M

q

M

q

M

a

M

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Nationals business register

E

d

E

q

E

q

O

a

E

q

EGR code

E

d

 

 

E

q

 

 

 

 

LEI (soweit verfügbar)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

‚Industry‘ IDs

BIC

E

d

 

 

 

 

 

 

 

 

ISINs

E

d

M

q

M

q

 

 

E

q

Name

M

d

M

q

M

q

M

a

M

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Country of residence

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Address

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Area code

M

d

M

q

M

q

M

a

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Legal form

E

d

E

q

E

q

E

a

E

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Flag Listed

M

d

M

q

M

q

O

a

M

q

Flag Supervised

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Flag Subject to Directive 2009/138/EC

 

 

 

 

 

 

 

 

M

q

Reporting requirements

E

d

E

q

E

q

E

a

E

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Type of licence

M

d

M

q

M

q

O

a

E

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Capital variability

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

UCITS compliance

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Legal set-up

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Flag Sub-fund

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Nature of securitisation

 

 

 

 

M

q

 

 

 

 

Flag E-money issuer — licence

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag E-money issuer — business

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag Payment service provider — licence

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag Payment service provider — business

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag Payment system operator

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Comment

O

d

O

q

O

q

O

a

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NACE code

M

d

M

q

M

q

E

a

M

q

Total employment

E

a

O

a

E

a

O

a

E

a

Total solo balance sheet (ECB Regulation)

M

a

E

a

E

a

 

 

E

a

NET assets, net asset value

E

a

M

a

 

 

 

 

 

 

Gross premiums written

 

 

 

 

 

 

 

 

M

a

ESA 2010

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Sub-sector type

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Birth date

O

d

O

q

O

q

O

a

O

q

Closure date

M

d

M

q

M

q

M

a

M

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Flag Activity status

M

d

M

q

M

q

M

a

M

Q

Mindestreferenzdaten (1) verlangt für

Originator of FVC

 

 

 

 

M

q

 

 

 

 

Management company

 

 

M

q

M

q

 

 

 

 

Head of branch

M

d

 

 

 

 

 

 

M

Q

M (obligatorisch), E (empfohlen), O (optional), leer (nicht zutreffend).

Frequenz: a (jährlich), q (vierteljährlich), m (monatlich), d (täglich/sofort bei Änderung).

Vorlagefrist: beträgt für jährliche Daten (soweit nicht anderweitig vorgeschrieben) einen Monat nach dem Referenzdatum.

TEIL 2

Art der Beziehung zwischen organisatorischen Einheiten

 

Art

Aktualisierungsfrequenz

1.   

Organisatorische Beziehungen innerhalb eines Unternehmens

Beziehung zwischen der/den rechtlichen Einheit(en) und dem Unternehmen

O

2.   

Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe

Kontrollverhältnisse

E (c)

Q

Beteiligungsverhältnisse

E (c)

Q

3.   

Sonstige Beziehungen

Verbindung zwischen ‚Originator“ und seiner FMKG

M

Q

Verbindung zwischen ‚Verwaltungsgesellschaft“ und ihrer FMKG/ihrem Investmentfonds

M

Q

Verbindung zwischen einer ‚gebietsfremden Zweigstelle“ und ihrer gebietsansässigen ‚Hauptverwaltung“

M

Q

Verbindung zwischen einer ‚gebietsansässigen Zweigstelle“ und ihrer gebietsfremden ‚Hauptverwaltung“

M

Q

Verbindung zwischen einem ‚Unterfonds“ und einem ‚Dachfonds“

M

Q

 

Verbindung zu Rechtsvorgänger/Rechtsnachfolger im Fall einer Übernahme/Spaltung

M

d/q

TEIL 3

Begriffsbestimmungen und Präzisierung der Meldeanweisungen

RIAD code

Eindeutiger Identifizierungscode einer organisatorischen Einheit im RIAD-System, der aus zwei Teilen besteht: ‚host‘ und ‚id‘.

Die Werte der beiden Teile ergeben zusammen einen unverwechselbaren Hauptschlüssel:

aus zwei Zeichen bestehendes Länderkennzeichen nach ISO 3166,

freie Zeichenfolge.

[obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIAD-System]

Alias identifiers

Offene Liste einer Vielzahl von Identifizierungscodes, die sich aus Kennungen zusammensetzen, die einer (Semi-)Branchennorm entsprechen können, aber nicht müssen. Da auch rein ‚nationale‘ Codes enthalten sein können, ist die gesamte Liste für keines der Daten liefernden Institute obligatorisch. Beispiele sind etwa Codes nationaler Unternehmensregister, der Code des EuroGroups-Register, der Legal Entity Identifier (soweit verfügbar) und der ‚BIC‘.

Damit die Kennung im Datenaustausch zwischen den NZBen und dem RIAD-System funktioniert, muss sie in einer besonderen Codeliste des Systems registriert werden.

ISIN

(International Securities Identifying Number) Internationale Wertpapierkennnummer im Sinne der ISO 6166. Der ISIN-Code erscheint im RIAD-System in zwei verschiedenen Fällen:

Bei Investmentfonds und FMKGs umfassen die Berichtsanforderungen die Verpflichtung zur Meldung (aller) ausstehender (nicht zurückgenommener) Wertpapiere, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft ausgegeben wurden.

Da jedes von einer Kapitalgesellschaft ausgegebene Wertpapier die Gesellschaft ebenfalls eindeutig identifiziert, kann ein einzelner ISIN-Code für ausgegebene (und möglicherweise) börsennotierte Anteile oder sonstige ausstehende Schuldverschreibungen zur Identifizierung des Unternehmens selbst verwendet werden.

 

 

Name

Vollständiger registrierter Name, einschließlich der Rechtsformbezeichnung der Gesellschaft (z. B. ‚Plc‘, ‚Ltd‘, ‚SpA‘, ‚AG‘ usw.)

Country of residence

Land der rechtlichen Verankerung oder der Eintragung

[obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIAD-System]

Address

Genaue Anschrift einer organisatorischen Einheit — wenn möglich aus vier Teilen bestehend:

City

Stadt des Sitzes,

Address

Name der Straße und die Hausnummer des Gebäudes,

Postal code

Postleitzahl nach der Postregelung auf nationaler Ebene,

Postal box

Postfachnummer nach der Postregelung auf nationaler Ebene.

Area code

Geografische Klassifizierung für statistische Zwecke.

Legal form

Die Domäne einschlägiger Rechtsformen entspricht den einzelnen nationalen Codelisten und muss im RIAD-System registriert werden, ehe sie von einer Daten liefernden NZB beim Datenaustausch verwendet werden kann.

Flag Listed (d)

Feld zur Angabe, ob eine organisatorische Einheit an einer (inländischen oder ausländischen) Börse notiert ist; das Feld kann umgekehrt auch zur Anzeige verwendet werden, dass die Einheit nicht mehr an einer Börse notiert ist.

Flag Supervised (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit der Aufsichtsregelung nationaler und/oder supranationaler Stellen unterliegt.

Flag Subject to Directive 2009/138/EC

Feld zur Angabe, ob ein Unternehmen der Richtlinie 2009/138/EG oder einer sonstigen Aufsichtsregelung unterliegt (mögliche Werte: ‚Richtlinie 2009/138/EG‘/‚sonstige‘). Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen beaufsichtigt wird.

Reporting requirements

Offene Codelisten, mittels deren in einem zentralen Archiv vermerkt werden kann, welchen nationalen und/oder supranationalen Berichtspflichten eine Einheit unterliegt; eine Einheit kann mehreren Pflichten unterliegen.

Die Domäne der einschlägigen einzelnen nationalen Codelisten muss im RIAD-System registriert werden, ehe sie von einer Daten liefernden NZB beim Datenaustausch verwendet werden kann.

Type of licence

Attribut zur Anzeige, ob eine Einheit Inhaber einer (spezifischen) von den nationalen und/oder supranationalen Stellen zertifizierten Zulassung ist.

Im RIAD-System lassen sich detaillierte nationale Codelisten registrieren, die die Kennzeichnung spezifischer Regelungen/Rahmenbedingungen für Zulassungen erlauben.

 

 

Capital variability

Diese Variable gibt etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Anteile an, die ein Fonds ausgeben darf, d. h., sie stellt dar, ob es sich um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt.

UCITS compliance

Feld zur Angabe, ob ein Fonds ‚OGAW‘-konform ist

Legal set-up

Diese Variable gibt an, in welcher Rechtsform ein Investmentfonds bestehen kann.

Sub-fund

Diese Variable gibt an, ob ein Investmentfonds ein Unterfonds ist.

Nature of securitisation

Diese Variable gibt die Art der von einer FMKG vorgenommenen Verbriefung an.

Flag E-money issuer -licence (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit Inhaber einer spezifischen Zulassung als ‚E-Geld-Emittent‘ (im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17)) ist.

Flag E-money issuer -business (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit das Geschäft eines ‚E-Geld-Emittenten‘ tatsächlich betreibt.

Flag Payment service provider — licence (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit Inhaber einer spezifischen Zulassung als ‚Zahlungsdienstleister‘ (im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG) ist.

Flag Payment service provider- business (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit das Geschäft eines ‚Zahlungsdienstleisters‘ tatsächlich betreibt.

Flag Payment system operator (d)

Feld zur Angabe, ob es sich bei einer Einheit um einen ‚Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems‘ im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) handelt.

Comment

Frei wählbarer Text.

 

 

NACE

Haupttätigkeit gemäß NACE Rev. 2 (vierstellige Klasse).

Total employment

Anzahl der Beschäftigten; wenn möglich, gemessen in ‚Vollzeitäquivalenten‘.

Total solo balance sheet (ECB Regulation)

Bilanzbetrag insgesamt gemäß der jeweiligen Verordnung über Bilanzpositionen/Investmentfonds/finanzielle Mantelkapitalgesellschaften/Versicherungsgesellschaften (in EUR).

NET assets, NAV

Bei Investmentfonds Wert der ‚Anteile‘ (NAV); bei Kreditinstituten durch ‚Kapital und Rückstellungen‘ ermittelter Näherungswert (in EUR).

Gross premiums written

Bei Versicherungsgesellschaften Wert der gebuchten Bruttoprämien, bestehend aus sämtlichen während des Geschäftsjahres in Bezug auf Versicherungsverträge fälligen Beträgen, unabhängig von der Tatsache, dass sich solche Beträge insgesamt oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen können.

ESA 2010

Institutionelle Sektoren gemäß dem ESVG 2010 (vierstelliger Code); kann die Klassifizierung ‚öffentlich‘/‚inländische privat‘/‚ausländisch kontrolliert‘ umfassen.

Sub-sector type

Erweiterung der Klassifizierung gemäß dem ESVG 2010, die die Bezeichnung von Unterkategorien der normalen Untergliederungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erlaubt.

Bei Versicherungsgesellschaften Angabe der Art der Versicherungsgesellschaft gemäß deren Geschäftsfeld. Kann folgende Werte annehmen: Lebensversicherung, Nichtlebensversicherung, Kompositversicherung, Rückversicherung.

 

 

Birth date

Datum der rechtlichen Verankerung eines Rechtssubjekts oder Eintragung einer institutionellen Einheit; lassen sich diese Angaben nicht (mit zumutbarem Aufwand) ableiten, müssen Näherungswerte geliefert werden.

[obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIADSystem; Näherungswerte zulässig]

Closure date

Datum der Löschung einer Einheit. Alle Einheiten bleiben auch noch nach ihrem ‚Einstellungsdatum‘ im RIAD-System verzeichnet.

ad existence

Anfragen, ob eine bestimmte Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt ‚existiert‘ (oder nicht existiert), lassen sich anhand des ‚Einstellungsdatums‘ beantworten.

Activity status (d)

Feld zur Angabe, ob eine Einheit ‚tätig‘ oder ‚nicht tätig‘ ist oder sich ‚in Liquidation‘ befindet;

Dieses Attribut ergänzt die Angabe, ob eine Einheit (noch) existiert.

ad liquidation

Das Anfangsgültigkeitsdatum des Werts ‚in Liquidation‘ (siehe ‚Tätigkeitsstatus‘) bezeichnet den Zeitpunkt des Beginns des Liquidationsverfahrens.

ad absorption

Im RIAD-System werden Unternehmensvorgänge wie Verschmelzungen und Spaltungen durch Registrierung der entsprechenden Löschungen, Modifikationen oder Gründungen sowie der damit verbundenen Beziehungen zu Rechtsvorgängern/Rechtsnachfolgern erfasst.

 

 

Relationship between legal unit(s) and enterprise

Erlaubt die Erfassung des Verhältnisses zwischen einer rechtlichen Einheit und dem sie führenden Unternehmen unter Berücksichtigung des Konzepts, dass ein Unternehmen einer rechtlichen Einheit oder einer Kombination von rechtlichen Einheiten zugeordnet sein kann.

Control relationship

Verbindung zwischen rechtlichen Einheiten unter Zugrundelegung des Begriffs ‚Kontrolle‘ im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) (‚> 50 %‘-Beteiligungsregel).

Ownership relationship

Verbindung zwischen rechtlichen Einheiten unter Zugrundelegung des Begriffs prozentualer ‚Kapitalanteile‘, ‚Stimmrechte‘ usw., wie sie z. B. in der ‚> 10 %‘-Regel gemäß der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit definierten Benchmark für ausländische Direktinvestitionen zum Ausdruck kommt.

Link between a ‚sub-fund‘ and an ‚umbrella fund‘

Erlaubt die Erfassung der jeweiligen Beziehungen, wenn ein Dachfonds seine Aktiva in einer Weise in unterschiedlichen Unterfonds getrennt führt, dass Anteile, die sich auf jeden Unterfonds beziehen, durch unterschiedliche Aktiva unabhängig voneinander gedeckt sind (siehe Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38)).

 

 

Management company

Beschreibung der registrierten Verwaltungsgesellschaft eines Fonds oder einer FMKG — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten).

Erforderlich ist die Verknüpfung mit etwaigen zugehörigen Investmentfonds oder FMKGs, die von der Einheit verwaltet werden.

Head

Beschreibung der registrierten Hauptverwaltung einer in einem Mitgliedstaat der Union tätigen Zweigstelle — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten).

Erforderlich ist die Verknüpfung mit der in einem Land der Union niedergelassenen betreffenden Zweigstelle.

Originator

Beschreibung der registrierten Kapitalgesellschaft, die die FMKG zum Zweck der Verbriefung gegründet und die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur übertragen hat — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten).

Erforderlich ist die Verknüpfung mit den betreffenden FMKGs, die von der Einheit gegründet wurden.

Resident branch

Eine Zweigstelle, die im Gebiet der berichtspflichtigen NZB gebietsansässig ist und deren Hauptverwaltung ein gebietsfremdes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist.

Non-resident branch

Eine Zweigstelle, die außerhalb des Gebiets der berichtspflichtigen NZB gebietsansässig ist und deren Hauptverwaltung ein gebietsansässiges Unternehmen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist.

TEIL 4

Datenübermittlung

Die NZBen können (Aktualisierungen von) Referenzdaten online oder im Batch-Modus über das RIAD-System in einem der im Dokument „Exchange Specification for the RIAD Data Exchange System‘ dargestellten Formate liefern. Die Einfügung neuer Einheiten in das RIAD-System (sowie in Ausnahmefällen die dortige Löschung) ist ebenfalls online und im Batch-Modus möglich.

Im RIAD-System ist eine punktgenaue Verwaltung der Referenzdaten vorgesehen, sodass Änderungen der Referenzdaten der individuellen Rechtssubjekte auf Ebene bestimmter (einzelner) Attribute vorgenommen werden können. Außer bei erheblichen Fehlern werden keine Einheiten im RIAD-System gelöscht; die Existenzdauer richtet sich nach den Einträgen für das Entstehungs- und das Einstellungsdatum. Modifikationen einzelner Attribute erfolgen durch Änderung (des Gültigkeitsspektrums) spezifischer Werte.“

6.

Dem Glossar werden folgende Begriffe hinzugefügt:

 

Nichtlebensversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die primär Nichtlebensversicherungsverträge anbieten.

 

Lebensversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die primär Lebensversicherungsverträge anbieten.

 

Kompositversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die sowohl Lebens- als auch Nichtlebensversicherungen anbieten, ohne dass Bestimmungen zur Bevorzugung der einen gegenüber der anderen bestehen.

 

Rückversicherungsgesellschaften sind Versicherungsgesellschaften, die überwiegend Rückversicherungsverträge anbieten.

 

Versicherungstechnische Rückstellungen von Lebensversicherungen, bei denen die zugesagte Rückversicherung den Kapitalbetrag darstellt, den die Versicherungsgesellschaft vorhält, um zukünftige Ansprüche aus ihren Lebensrückversicherungsverpflichtungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (***********) erfüllen zu können.

(***********)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).“"


(1)  Diese Position kann Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen umfassen (ESVG 2010: F.61) Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungenan die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (ESVG 2010: F.64) und Rückstellungen fürForderungen im Rahmenstandardisierter Garantien (ESVG 2010: F.66)

(2)  Diese Position, einschließlich der entsprechenden Aufgliederung, kann Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen enthalten (ESVG 2010: AF.64) und Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (ESVG 2010: AF.65).

(3)  Daten für 1. Januar 2016 können als Ersatz herangezogen werden.

(4)  Diese Position kann Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen umfassen (ESVG 2010: F.61), Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (ESVG 2010: F.64) und Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (ESVG 2010: F.66).

(5)  Im Fall von Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen sich „MFIs“ und „Nicht-MFIs“ auf „Banken“ und „Nichtbanken“.

(6)  Diese Position kann Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen umfassen (ESVG 2010: F.65).

(7)  Der entsprechende „Darunter“-Posten dieser Position kann auch Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an Versicherungsgesellschaften umfassen, die als Träger der Altersvorsorgeeinrichtungen handeln (ESVG 2010: F.64).

(8)  Diese Position, einschließlich des jeweiligen Geschäftsbereichs, kann Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien umfassen (ESVG 2010: F.66)

(9)  Die Codestruktur und die DSD der International Consolidated Banking Statistics (internationale konsolidierte Bankenstatistik) ist allen Berichtsländern gemeinsam und sollte mit der Codestruktur und der DSD identisch sein, die für die Meldung der entsprechenden Daten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) verwendet werden (www.bis.org/statistics/dsd_cbs.pdf).

(10)  Bezieht sich auf die Anzahl von Buchstaben/Ziffern, die für einzelne Elemente der Codelisten zulässig sind (z. B. AN..7 ist eine alphanumerische Zeichenfolge mit bis zu 7 Zeichen, AN1 ist ein einziges alphanumerisches Zeichen).

(11)  Neue SDMX-DSD-Codeliste.

(12)  Bezieht sich auf die Anzahl von Buchstaben/Ziffern, die für die Übermittlung der einzelnen Attribute zulässig sind (z. B. AN..1050 ist eine alphanumerische Zeichenfolge mit bis zu 1 050 Zeichen, AN1 ist ein einziges alphanumerisches Zeichen, und N1 ist 1 Ziffer).

(**)  Wenn eine NZB Änderungen wünscht, spricht sie sich mit der EZB ab, von der anschließend die Änderung umgesetzt wird.

(***)  Änderungen werden dem zuständigen Geschäftsbereich der EZB per E-Mail mitgeteilt.

(13)  EZB bezieht sich hier auf die Generaldirektion Statistik der EZB.

(14)  Um eine transparentere Kommunikation zu gewährleisten, empfiehlt die EZB die Meldung dieser Werte durch die NZBen.

(15)  Diese Tabelle enthält keins der Attribute, die in der Tabelle in Abschnitt 1 aufgeführt sind und von der EZB festgelegt werden.

M

:

obligatorisch,

C

:

bedingt.

(16)  Daten zu Zinssätzen werden als Prozentsätze angegeben.

(1)  Eine nähere Darstellung und Metadaten finden sich in Teil 3.

(2)  ZVSRIs: Für die Zahlungsverkehrsstatistik relevante Institute; die Liste der ZVSRIs kann sich mit der Liste der MFIs überschneiden.

(c)  Nur bei ‚großen Bankengruppen“ mit Hauptverwaltungen im Euro-Währungsgebiet (siehe Artikel 12).

(d)  Bei einfachen Feldern brauchen beim erstmaligen Ausfüllen unter Umständen keine konkreten Gültigkeitsspektren angegeben zu werden.

(17)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(18)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).