ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 85

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
1. April 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/465 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/466 des Rates vom 31. März 2016 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) 2016/468 der Kommission vom 29. März 2016 über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

20

 

*

Verordnung (EU) 2016/469 der Kommission vom 29. März 2016 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

22

 

*

Verordnung (EU) 2016/470 der Kommission vom 29. März 2016 über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

24

 

*

Verordnung (EU) 2016/471 der Kommission vom 29. März 2016 über ein Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs Kommissionsinspektor ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/473 der Kommission vom 31. März 2016 zur 244. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/474 der Kommission vom 31. März 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

32

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/475 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

34

 

*

Beschluss (GASP) 2016/476 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

38

 

*

Beschluss (GASP) 2016/477 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

47

 

*

Beschluss (GASP) 2016/478 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/1


VERORDNUNG (EU) 2016/465 DES RATES

vom 31. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (1), der gemäß Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2013/183/GASP über restriktive Maßnahme gegen die Demokratische Volksrepublik Korea vorgesehen sind, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP aufgehoben und ersetzt wurde.

(2)

Am 31. März 2016 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2016/475 (3) an, mit dem die Korea National Insurance Corporation (KNIC) in die Liste aufgenommen wird und der einige Ausnahmenregelungen vorsieht, damit EU-Personen und -Organisationen die Versicherungsleistungen der KNIC für Tätigkeiten in Nordkorea in Anspruch nehmen können. Der Rat beschloss außerdem, dass es EU-Personen gestattet sein sollte, Zahlungen von der KNIC zu erhalten, die auf solchen Versicherungen beruhen oder im Hinblick auf Schäden erfolgen, die im Unionsgebiet verursacht wurden. Darüber hinaus gestattet der Beschluss (GASP) 2016/475 die Freigabe von Geldern der KNIC, die für Zahlungen aufgrund von früheren Verträgen erforderlich sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die Korea National Insurance Corporation (KNIC) genehmigen, soweit dies für die Prämienzahlung im Rahmen eines Versicherungsvertrags mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen natürlichen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich ist, sofern die Zahlung:

a)

ausschließlich zum Zweck von Tätigkeiten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen natürlichen Person, Organisation oder Einrichtung in Nordkorea erfolgt, die nicht nach dieser Verordnung verboten sind;

b)

weder direkt noch indirekt einer in Anhang IV, V oder Va aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung — außer der KNIC — zugutekommt.

(2)   Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene natürliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen kann bzw. können vorbehaltlich vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, Zahlungen von KNIC erhalten. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Zahlung:

a)

aufgrund eines Vertrags für Versicherungsdienstleistungen Absatz 1 Buchstabe a oder aufgrund eines Vertrags für von KNIC erbrachte Versicherungsdienstleistungen im Hinblick auf Schäden, die im Unionsgebiet von einer der Parteien eines solchen Vertrags verursacht wurden;

b)

nicht direkt oder indirekt eine in Anhang IV, V oder Va aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung begünstigt;

c)

nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeit beitragen wird und

d)

nicht die Freigabe von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen der KNIC außerhalb Nordkoreas zur Folge hat.

(3)   Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind nicht erforderlich, wenn die Zahlung an oder durch die KNIC für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats in Nordkorea erforderlich ist.

(4)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen der KNIC unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass:

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für eine Zahlung der KNIC verwendet werden, die aufgrund eines vor dem 1. April 2016 geschlossenen Vertrags fällig ist;

b)

der Vertrag weder direkt noch indirekt mit nach dieser Verordnung verbotenen Tätigkeiten verbunden ist;

c)

die Zahlung weder direkt noch indirekt einer in Anhang IV, V oder Va aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung — außer der KNIC — zugutekommt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/475 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 34 dieses Amtsblatts).


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/466 DES RATES

vom 31. März 2016

zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2)

Am 16. März 2015 erinnerte der Rat daran, dass nur eine politische Lösung ein zukunftsfähiger Weg sein kann und einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in Libyen leisten kann, und wies unter anderem darauf hin, wie wichtig es ist, von Handlungen abzusehen, die die aktuellen Spaltungen verschärfen könnten.

(3)

Der Rat ist weiterhin zutiefst besorgt über die Lage in Libyen, insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens gefährden, und die die erfolgreiche Durchführung des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, wie Handlungen, die die Umsetzung des libyschen politischen Abkommens vom 17. Dezember 2015 und die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit behindern, was das wiederholte Versäumnis von Personen mit politischem Einfluss in Libyen, tätig zu werden, einschließt.

(4)

In Anbetracht der sehr ernsten Lage in Libyen sollten drei weitere Personen in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Personen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, werden in die Liste in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

„ANHANG III

Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2

A.   PERSONEN

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

16.

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1944 (nicht bestätigt)

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des Abgeordnetenrates im Repräsentantenhaus.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem weigerte, am 23. Februar 2016 im Repräsentantenhaus eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (GNA) abzuhalten.

Am 23. Februar 2016 beschloss Saleh, einen Ausschuss einzuberufen, der voraussichtlich mit anderen Mitgliedern des gegen das libysche politische Abkommen eingestellten „innerlibyschen Prozesses“ („Libyan-Libyan Process“) zusammentreffen wird.

 

17.

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1964

Misratah

Khalifa Ghwell ist der sogenannte „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem „Präsidenten“ des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als „Ministerpräsident“ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten Regierung der nationalen Einheit (GNA).

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

 

18.

ABU SAHMAIN, Nuri

alias BOSAMIN, Nori

BO SAMIN, Nuri

BADI, Salahdin

Geburtsdatum: 16.5.1956

Zouara/Zuwara (Libyen)

Nuri Abu Sahmain ist der sogenannte „Präsident“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Als „Präsident“ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (GNA).

Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.“

 


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/467 DER KOMMISSION

vom 30. September 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4, Artikel 75 Absätze 2 und 3, Artikel 92 Absatz 1a, Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben b, c und m und Artikel 308b Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Schwerpunkt der von der Kommission im November 2014 beschlossenen Investitionsoffensive für Europa liegt auf der Beseitigung von Investitionshindernissen, der Unterstützung von Investitionsvorhaben durch Öffentlichkeitsarbeit und technische Hilfe sowie der intelligenteren Nutzung neuer und bestehender finanzieller Ressourcen. Im Rahmen dieser Offensive zielt die Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) durch die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) darauf ab, die derzeit in der EU bestehende Investitionslücke durch Mobilisierung privater Finanzmittel für strategische Investitionen, die der Markt nicht alleine finanzieren kann, zu schließen. Die Mittel des Fonds werden für strategische Infrastrukturinvestitionen und als Risikokapital für kleine Unternehmen eingesetzt. Parallel dazu werden die Arbeiten zur Schaffung einer Kapitalmarktunion die finanzielle Integration vertiefen und zur Steigerung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der EU beitragen.

(2)

Im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sowie des von der Union angestrebten Ziels eines langfristigen, nachhaltigen Wachstums sollte es Versicherern, bei denen es sich um große institutionelle Anleger handelt, erleichtert werden, Investitionen in Infrastruktur oder über den EFSI zu tätigen. Um derartige Investitionen zu erleichtern, sollte innerhalb des durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmens eine neue Anlageklasse für Infrastrukturinvestitionen geschaffen werden. Die parallele Implementierung dieser Initiative und des EFSI dürfte die Gesamtwirkung auf Wachstum und Beschäftigung in der Union verstärken.

(3)

Im Hinblick auf die Kriterien und die Kalibrierung der neuen Anlageklasse für Infrastrukturinvestitionen hat die Kommission um eine technische Empfehlung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ersucht und diese auch erhalten.

(4)

Im Einklang mit dem Ziel der Investitionsoffensive für Europa, Investitionen zu fördern, die einen Beitrag zur Stärkung von Europas Infrastrukturen leisten, wobei der besondere Schwerpunkt auf der Schaffung eines stärker vernetzten Binnenmarkts liegt, sollte die neue Anlageklasse Infrastruktur nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige oder physische Strukturen beschränkt werden, sondern alle Systeme und Netze umfassen, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen und unterstützen.

(5)

Um die tatsächliche Beschränkung der Anlageklasse Infrastruktur auf Infrastrukturinvestitionen zu gewährleisten, sollten die qualifizierten Infrastrukturvermögenswerte von einer Infrastrukturprojektgesellschaft gehalten, finanziert, entwickelt oder betrieben werden, die darüber hinaus keine anderen Tätigkeiten ausübt.

(6)

Für die neue Anlageklasse Infrastruktur sollten Rahmenkriterien gelten, die gewährleisten, dass die Infrastrukturinvestitionen in Bezug auf ihre Stressbeständigkeit, die Vorhersehbarkeit der Cashflows und den durch die Vertragsbedingungen gebotenen Schutz ein solides Risikoprofil aufweisen. Wenn Investitionen in Infrastruktur nachweislich ein besseres Risikoprofil aufweisen als andere Investitionen in Unternehmen, sollten die Risikozuschläge bei den Untermodulen „Spread-Risiko“ und „Aktienrisiko“ der Standardformel verringert werden.

(7)

Die Infrastrukturprojektgesellschaft sollte einen vertraglichen Rahmen schaffen, der den Investoren ein hohes Maß an Schutz bietet und u. a. Bestimmungen zur Absicherung gegen Verluste enthält, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der Güter und Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben, z. B. bei Beendigung einer Abnahmevereinbarung. Die Projektgesellschaft sollte über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Anforderungen in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen.

(8)

Um das Risiko für die Kreditgeber zu verringern, sollten ein ausreichendes Maß an Kontrolle über die Infrastrukturprojektgesellschaft, u. a. in Bezug auf die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte und das als Sicherheit gestellte Eigenkapital, sowie Beschränkungen im Hinblick auf die Verwendung der Cashflows und die durchgeführten Tätigkeiten vorgesehen werden.

(9)

Falls die Kapitalanforderung für Investitionen in Anleihen und Darlehen in der Annahme verringert wird, dass die meisten Infrastrukturinvestitionen bis zur Fälligkeit gehalten werden, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass es dazu in der Lage ist.

(10)

Um Anreize für Infrastrukturinvestitionen mit hohen Wiedergewinnungsraten zu schaffen, sollte die neue Anlageklasse auf Schuldtitel mit Investment-Grade-Rating, und, wenn keine externe Bonitätsbewertung vorliegt, ausschließlich auf vorrangige Schuldtitel (Senior Debt) beschränkt werden. Um jedoch die Kohärenz mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG vorgegebenen Rahmen für Aktien zu gewährleisten, sollte die Einbeziehung von Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur in die neue Anlageklasse nicht von dem Vorliegen einer externen Bonitätsbewertung der Infrastrukturprojektgesellschaft bzw. von der Einstufung im Rahmen einer solchen Bewertung abhängen.

(11)

Wenn für eine qualifizierte Infrastrukturinvestition keine externe Bonitätsbewertung einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) vorliegt, sollten weitere Kriterien zur Anwendung kommen, um zu gewährleisten, dass die Investition lediglich ein begrenztes Risiko birgt. Diese Kriterien sollten ein professionelles Management des Projekts in seiner Bauphase vorsehen, eine angemessene Begrenzung des Baurisikos gewährleisten, das Betriebs- und Refinanzierungsrisiko eindämmen und das Eingehen spekulativer Derivatepositionen untersagen.

(12)

Wenn für eine Investition in qualifizierte Infrastruktur keine externe Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, sollte sichergestellt werden, dass das Infrastrukturprojekt in einem stabilen politischen Umfeld durchgeführt wird.

(13)

Auch auf innovativen Technologien oder Entwürfen beruhende Projekte sollten unter die neue Anlageklasse fallen können, damit die EU ihre führende Rolle im Bereich der technologischen Entwicklung behaupten kann. Zur Gewährleistung der Sicherheit innovationsbasierter Projekte sollten die Versicherer angemessene Due-Diligence-Prüfungen durchführen, um festzustellen, ob die Technologie getestet wurde. Dies kann über Prototypentests, Pilotprojekte und andere Arten von Tests erfolgen, mit denen sich nachweisen lässt, dass das Projekt auf einer soliden Technologie und einem soliden Konzept basiert.

(14)

Insgesamt gewährleistet diese Kombination von Kriterien, die auf der technischen Empfehlung der EIOPA basieren, ein aufsichtsrechtlich solides System, da Investitionen in Infrastrukturvermögenswerte, für die geringere Kapitalanforderungen gelten, sicherer und weniger volatil sind als vergleichbare Investitionen in Unternehmen.

(15)

Die EIOPA hat Daten zu Infrastrukturaktienindizes, börsennotierten Infrastrukturaktien und auf private Finanzinitiativen spezialisierten Unternehmen analysiert. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sie in Bezug auf das für Infrastrukturinvestitionen geltende Stressszenario eine Spanne von 30 % bis 39 % empfiehlt. Im Einklang mit dem Ziel der Investitionsoffensive für Europa, Investitionen in die Realwirtschaft zu fördern, wird für die neue Anlageklasse Infrastruktur eine Kalibrierung von 30 % festgelegt, da bei dieser Kalibrierung die größten Anreize für Infrastrukturinvestitionen gesetzt werden.

(16)

Im Einklang mit der Empfehlung der EIOPA sollte die symmetrische Anpassung der Kapitalanforderungen bei Aktienanlagen anteilig (pro rata) auf den Stressfaktor für Infrastrukturvermögenswerte angewandt werden.

(17)

Die Verringerung der Risikozuschläge im Untermodul „Spread-Risiko“ sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wiedergewinnungsraten bei Infrastrukturinvestitionen erwiesenermaßen höher sind als bei Unternehmensschuldtiteln und dass Infrastrukturinvestitionen weniger empfindlich auf allgemeinere Wirtschaftsfaktoren reagieren. Für die neue Anlageklasse sollte das auf die Kreditkomponente des Spread anwendbare Stressszenario daher im Einklang mit der von der EIOPA vorgeschlagenen Kalibrierung herabgesetzt werden. Um dem als Voraussetzung für die Qualifizierung geltenden Kriterium, dass Infrastrukturinvestitionen bis zur Fälligkeit gehalten werden können, Rechnung zu tragen, sollte auch das für die Liquiditätskomponente des Spread geltende Stressszenario herabgesetzt werden.

(18)

Wird das für die Liquiditätskomponente des Spread geltende Stressszenario für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen herabgesetzt, so sollte diese Herabsetzung auch für Vermögenswerte im Matching-Adjustment-Portfolio gelten, ohne dass jedoch ein herabgesetztes Liquiditätsrisiko doppelt gezählt würde. Deshalb sollte das für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte im Matching-Adjustment-Portfolio geltende Spread-Stressszenario entweder das für die Matching-Adjustment-Vermögenswerte geltende herabgesetzte Stressszenario oder, falls es niedriger ist, das Spread-Stressszenario für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte sein.

(19)

Es sollte eine angemessenere Behandlung der Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtete Fonds sicherstellt werden, die der Behandlung entspricht, die in Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (4) bereits für Investitionen in Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehen ist.

(20)

In den vergangenen Jahren hat der Handel mit Finanzinstrumenten über multilaterale Handelssysteme (MTF) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterliegen die MTF in Bezug auf die Mitglieder oder Teilnehmer, die zugelassen werden dürfen, vergleichbaren Anforderungen wie die geregelten Märkte. Die Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) schreibt auch vergleichbare Transparenzanforderungen für MTF und geregelte Märkte vor. Um der zunehmenden Bedeutung der MTF und der Konvergenz der für MTF und geregelte Märkte geltenden Vorschriften Rechnung zu tragen, sollten über ein MTF gehandelte Risikopositionen im Untermodul „Aktienrisiko“ als Typ-1-Aktien betrachtet werden.

(21)

Mit der Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde eine Übergangsmaßnahme eingeführt, die für vor dem 1. Januar 2016 erworbene Aktien gilt. Um zu verhindern, dass es vor dem Inkrafttreten des durch die Richtlinie 2009/138/EG eingeführten Rahmens zu massiven Veräußerungen von nicht börsennotierten Aktien kommt, sollte der Anwendungsbereich der Übergangsmaßnahme nicht auf börsennotierte Aktien beschränkt werden.

(22)

Um eine angemessene Behandlung der Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. der Anlagen in Fondsform, auf die der Look-Through-Ansatz nicht angewandt werden kann, zu gewährleisten, ist in dieser Verordnung ferner festgelegt, dass die Übergangsmaßnahme nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG für den Aktienanteil der Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. die Anlagen in Fondsform gilt, der am 1. Januar 2016 gehalten wird und der Zielallokation entspricht, wenn eine solche Zielallokation für das Unternehmen verfügbar ist. Dabei dürfen die Unternehmen den Anteil der vom Fondsmanager vor dem 1. Januar 2016 erworbenen Aktien schätzen, wenn eine Rückverfolgung dieser Käufe entweder aufgrund von in Offenlegungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen nicht möglich ist oder aber zu teuer wäre. Anschließend wird der Anteil der Aktien, auf die die Übergangsmaßnahme angewandt wird, jedes Jahr im Verhältnis zur Anlageumschlagshäufigkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anlagen in Fondsform herabgesetzt.

(23)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 enthält mehrere geringfügige redaktionelle Fehler, die korrigiert werden sollten.

(24)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird insbesondere die Bewertungsmethode für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen dargelegt, die von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind oder von den für die Gruppensolvenz anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen werden. Die Auswirkungen im Hinblick auf die Bewertung von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen sollten unabhängig vom Grund für das Ausnehmen eines bestimmten verbundenen Unternehmens von der Gruppenaufsicht gleich sein; deshalb sollten sämtliche Situationen, in denen ein verbundenes Unternehmen von der Gruppenaufsicht ausgenommen werden kann, erfasst werden. Dementsprechend sollte Artikel 13 geändert werden.

(25)

In Bezug auf strategische Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten sind Bezugnahmen auf Methode 1 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) nicht so zu verstehen, dass die Gruppe auch als Konglomerat gelten und einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie unterliegen muss. Für die Anwendung der Befreiung genügt es, dass das Finanz- bzw. Kreditinstitut in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen wird. Die Konsolidierungsmethoden in Richtlinie 2002/87/EG und in Richtlinie 2009/138/EG werden als gleichwertig betrachtet, wie in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 342/2014 (9) festgestellt. Daher sollte Artikel 68 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 geändert werden.

(26)

Die Fristen für die Vorlage aggregierter statistischer Daten werden angepasst, so dass Offenlegungen bis zum 31. Dezember 2020 die Daten aller vorangegangenen Jahre ab dem 1. Januar 2016 enthalten müssen. Deshalb sollte Artikel 316 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EG) 2015/35 geändert werden.

(27)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 enthält ferner eine Reihe von Druckfehlern, wie etwa falsche interne Verweise, die korrigiert werden sollten.

(28)

Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft verbundenen Risiken Rechnung getragen werden. Die Belastungen und Schwierigkeiten, die damit für die Versicherungsunternehmen einhergehen, sollten deren Risikoprofil angemessen sein. Bei der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten Informationen als wesentlich betrachtet werden, wenn sie den Entscheidungsprozess oder das Urteil ihrer Adressaten beeinflussen könnten.

(29)

Im Hinblick auf die Erhöhung der Rechtssicherheit in Bezug die Aufsichtsregelung, die bis zum 1. Januar 2016 — dem Datum, ab dem die Solvabilität-II-Regelung in vollem Umfang Anwendung findet — gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 55a und 55b eingefügt:

„55a.

„Infrastrukturvermögenswerte“ physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen.

55b.

„Infrastrukturprojektgesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Tätigkeiten sich auf Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten beschränken, wobei die Zahlungen an Fremd- und Eigenkapitalgeber hauptsächlich aus den Einnahmen geleistet werden, die aus den finanzierten Vermögenswerten erzielt werden.“

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Unternehmen, die nach Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind;“.

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Sind die in Artikel 9 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt und können die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bewertungsmethoden nicht angewandt werden, können Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anhand der Methode bewertet werden, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erstellung ihrer Jahres- oder konsolidierten Abschlüsse verwenden. In solchen Fällen zieht das beteiligte Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert und den Wert anderer immaterieller Vermögenswerte, die nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung mit Null bewertet würden, vom Wert des verbundenen Unternehmens ab.“

3.

Artikel 68 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 werden die in Artikel 171 genannten strategischen Beteiligungen, die auf der Grundlage der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG ausgeführten Methode 1 oder auf der Grundlage der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ausgeführten Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in Abzug gebracht.“;

4.

In Titel I Kapitel V Abschnitt 5 wird folgender Unterabschnitt 1a angefügt:

„Unterabschnitt1a

Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

Artikel 164a

Qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine qualifizierte Infrastrukturinvestition eine Investition in eine Infrastrukturprojektgesellschaft, die die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die Infrastrukturprojektgesellschaft ist in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen auch bei Vorliegen anhaltender Stressszenarien nachzukommen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind;

b)

die Cashflows, die die Infrastrukturprojektgesellschaft für Fremd- und Eigenkapitalgeber generiert, sind vorhersehbar;

c)

die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturprojektgesellschaft unterliegen einem vertraglichen Rahmen, der den Fremd- und Eigenkapitalgebern ein hohes Maß an Schutz bietet:

a)

werden die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht durch Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern finanziert, so enthält der vertragliche Rahmen Bestimmungen, die die Fremd- und Eigenkapitalgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft angebotenen Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben;

b)

die Infrastrukturprojektgesellschaft verfügt über ausreichende gebundene Rücklagen oder sonstige finanzielle Mittel, um die Anforderungen des Projekts in Bezug auf die Deckung unvorhergesehener Ausgaben und das Umlaufvermögen zu erfüllen;

werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, sieht der vertragliche Rahmen ferner Folgendes vor:

i)

die Fremdkapitalgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit in Form sämtlicher Vermögenswerte und Verträge, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind;

ii)

den Fremdkapitalgebern wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, so dass sie in der Lage sind, vor einem etwaigen Ausfall die Kontrolle über die Infrastrukturprojektgesellschaft zu übernehmen;

iii)

die Nettocashflows aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den vorgeschriebenen Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden;

iv)

der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit der Infrastrukturprojektgesellschaft vor, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Fremdkapitalgeber negativ auswirken könnten, u. a. die Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel emittiert werden dürfen;

d)

werden Investitionen in Anleihen oder Darlehen getätigt, ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen imstande, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es in der Lage ist, die Investition bis zur Fälligkeit zu halten;

e)

werden Investitionen in Anleihen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, hat das betreffende Investitionsinstrument Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten;

f)

werden Investitionen in Eigenkapital bzw. Anleihen oder Darlehen getätigt, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI vorliegt, gelten folgende Kriterien:

i)

die Infrastrukturvermögenswerte und die Infrastrukturprojektgesellschaft befinden sich im EWR oder in einem OECD-Mitgliedstaat;

ii)

befindet sich die Infrastrukturprojektgesellschaft in der Bauphase, müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. — wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist — von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden:

die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über einschlägige Erfahrung;

die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für die Infrastrukturprojektgesellschaft ergeben, ist gering;

es bestehen Anreize für die Eigenkapitalgeber, die Interessen der Anleger zu schützen;

iii)

die Infrastrukturprojektgesellschaft hat Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird;

iv)

bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen;

v)

die Infrastrukturprojektgesellschaft verwendet erprobte Technologie und Entwürfe;

vi)

die Infrastrukturprojektgesellschaft hat eine Kapitalstruktur, die ihr die Bedienung ihrer Schulden erlaubt;

vii)

das Refinanzierungsrisiko der Infrastrukturprojektgesellschaft ist gering;

viii)

die Infrastrukturprojektgesellschaft verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b werden die für Fremd- und Eigenkapitalgeber generierten Cashflows nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn alle Einnahmen — mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils — die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:

i)

die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit;

ii)

die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung;

iii)

die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;

iv)

die Produktionsmenge bzw. die Nutzung und der Preis erfüllen jeweils eines der folgenden Kriterien:

sie sind reguliert;

sie sind vertraglich festgelegt;

sie sind infolge eines geringen Nachfragerisikos vorhersehbar;

b)

sofern sich die Einnahmen der Infrastrukturprojektgesellschaft nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der von der Infrastrukturprojektgesellschaft bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, um

i)

eine der in Artikel 180 Absatz 2 aufgeführten Stellen;

ii)

eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft im Sinne der nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG angenommenen Verordnung;

iii)

eine Stelle, die im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;

iv)

einen Abnehmer, der ohne wesentliche Änderung in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Einnahmen austauschbar ist.“;

5.

Artikel 168 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1.   Das Untermodul Aktienrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG umfasst ein Risikountermodul für Typ-1-Aktien, ein Risikountermodul für Typ-2-Aktien und ein Risikountermodul für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur.

2.   Typ 1-Aktien sind Aktien, die an geregelten Märkten in Mitgliedstaaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) notiert sind oder die über multilaterale Handelssysteme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden, welche ihren Sitz bzw. ihre Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat haben.

3.   Typ-2-Aktien sind Aktien mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten, Rohstoffe und andere alternative Kapitalanlagen. Sie umfassen ferner alle Vermögenswerte, die nicht in den Risikountermodulen Zinsrisiko, Immobilienrisiko oder Spread-Risiko erfasst sind, einschließlich der Vermögenswerte und indirekten Risikopositionen nach Artikel 84 Absätze 1 und 2, bei denen eine Anwendung des Look-Through-Ansatzes nicht möglich ist und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht die Bestimmungen des Artikels 84 Absatz 3 in Anspruch nimmt.“

b)

Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:

„3a.   Der Begriff „qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur“ beinhaltet Investitionen in das Eigenkapital von Infrastrukturprojektgesellschaften, die die Kriterien nach Artikel 164a erfüllen.“;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die Kapitalanforderung für das Aktien- bzw. Eigenkapitalrisiko berechnet sich wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

a)

SCRtype1equities bezeichnet die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien,

b)

SCRtype2equities bezeichnet die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien,

c)

SCRquinf bezeichnet die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur.“

d)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingestuft werden, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;

b)

Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) eingestuft werden, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann;

(*)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18)."

(**)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).“;"

ii)

Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur — von solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des alternativen Investmentfonds angewandt werden kann;“.

iii)

Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Aktien — ausgenommen qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur — von Organismen für gemeinsame Anlagen, die als europäische langfristige Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind, wenn der Look-Through-Ansatz nach Artikel 84 dieser Verordnung auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann, oder Anteile an solchen Fonds, wenn der Look-Through-Ansatz nicht auf alle Exponierungen innerhalb des Organismus für gemeinsame Anlagen angewandt werden kann.“

6.

In Artikel 169 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

„3.   Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur nach Artikel 168 dieser Verordnung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:

a)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;

b)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 30 % und 77 % der symmetrischen Anpassung nach Artikels 172 in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nicht unter Buchstabe a fallen.“.

7.

In Artikel 170 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

„3.   Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:

a)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen;

b)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur in verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;

c)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 30 % und 77 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen.“

8.

Der einleitende Satz in Artikel 171 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Artikels 169 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a sowie des Artikels 170 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b handelt es sich bei Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen strategischer Natur um Aktien- bzw. Eigenkapitalinvestitionen, für die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachweist:“.

9.

Artikel 173 erhält folgende Fassung:

„Artikel 173

Kriterien für die Anwendung der Übergangsmaßnahme für das Standardaktienrisiko

1.   Die Übergangsmaßnahme für das Standardaktienrisiko nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG gilt lediglich für Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben wurden und nicht dem durationsbasierten Aktienrisiko gemäß Artikel 304 jener Richtlinie unterliegen.

2.   Bei Aktien bzw. Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionen von Organismen für gemeinsame Anlagen oder anderen Anlagen in Fondsform, auf die der Look-Through-Ansatz nicht angewandt werden kann, gilt die Übergangsmaßnahme nach Artikel 308b Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG für den Aktienanteil bzw. den Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionsanteil des Organismus für gemeinsame Anlagen bzw. die Anlagen in Fondsform, der am 1. Januar 2016 gehalten wird und der Zielanlagenallokation entspricht, wenn eine solche Zielallokation für das Unternehmen verfügbar ist. Der Anteil der Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, auf den die Übergangsmaßnahme angewandt wird, wird jedes Jahr im Verhältnis zur Anlagenumschlagshäufigkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anlagen in Fondsform herabgesetzt. Wenn die Zielallokation für Aktieninvestitionen bzw. Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionen des Organismus für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform steigt, erhöht sich nicht der Anteil der Aktien bzw. Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, auf den die Übergangsmaßnahme angewandt wird.“

10.

In Artikel 180 werden folgende Absätze 11, 12 und 13 angefügt:

„11.   Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 erfüllen, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der Duration der Risikoexponierung im Einklang mit der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.

Bonitätseinstufung

0

1

2

3

Duration

(dur i)

stressi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

bis zu 5

bi · duri

0,64 %

0,78 %

1,0 %

1,67 %

mehr als 5 und bis zu 10

ai + bi · (duri – 5)

3,2 %

0,36 %

3,9 %

0,43 %

5,0 %

0,5 %

8,35 %

1,0 %

mehr als 10 und bis zu 15

ai + bi · (duri – 10)

5,0 %

0,36 %

6,05 %

0,36 %

7,5 %

0,36 %

13,35 %

0,67 %

mehr als 15 und bis zu 20

ai + bi · (duri – 15)

6,8 %

0,36 %

7,85 %

0,36 %

9,3 %

0,36 %

16,7 %

0,67 %

mehr als 20

min[ai + bi · (duri – 20);1]

8,6 %

0,36 %

9,65 %

0,36 %

11,1 %

0,36 %

20,05 %

0,36 %

12.   Für die Risikoexponierungen, denen im Einklang mit Absatz 11 ein Risikofaktor zugeordnet wird, gelten die folgenden Kriterien:

a)

Die Risikoexponierung betrifft eine qualifizierte Infrastrukturinvestition, die die Kriterien nach Artikel 164a erfüllt;

b)

die Risikoexponierung erfüllt die folgenden Bedingungen nicht:

sie ist einem Matching-Adjustment-Portfolio nach Artikel 77b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG zugeordnet;

ihr wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 2 zugeordnet

c)

für die Risikoexponierung steht die Bonitätsbewertung einer benannten ECAI zur Verfügung;

d)

der Risikoexponierung wurde eine Bonitätseinstufung zwischen 0 und 3 zugeordnet.

13.   Risikoexponierungen in Form von Anleihen oder Darlehen, die die Kriterien in Absatz 12 Buchstaben a und b, aber nicht die Kriterien in Absatz 12 Buchstabe c erfüllen, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der der Bonitätseinstufung 3 und der Duration der Risikoexponierung nach der Tabelle in Absatz 11 entspricht.“;

11.

Artikel 181 Buchstabe b letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Für Vermögenswerte in dem zugeordneten Portfolio, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, und für qualifizierte Infrastrukturvermögenswerte, die eine Bonitätseinstufung von 3 erhalten haben, entspricht der Reduktionsfaktor 100 %.“

12.

Folgender Artikel 261 a wird eingefügt:

„Artikel 261a

Risikomanagement für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen

1.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen, bevor sie eine qualifizierte Infrastrukturinvestition tätigen, angemessene Due-Diligence-Prüfungen durch, die Folgendes beinhalten:

a)

eine dokumentierte Bewertung, inwieweit das Projekt die Kriterien in Artikel 164a erfüllt; diese Bewertung ist Gegenstand eines Validierungsprozesses, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Beurteilung der Kriterien verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben;

b)

eine Bestätigung, dass ein etwaiges Finanzmodell für die Cashflows des Projekts Gegenstand eines Validierungsprozesses ist, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Entwicklung des Finanzmodells verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben.

2.   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die qualifizierte Infrastrukturinvestitionen halten, unterziehen die Cashflows und die Sicherheiten, mit denen die Infrastrukturprojektgesellschaft unterlegt ist, einer regelmäßigen Überwachung und führen einschlägige Stresstests durch. Die Stresstests sind der Art, dem Umfang und der Komplexität des dem Infrastrukturprojekt inhärenten Risikos angemessen.

3.   Halten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wesentliche qualifizierte Infrastrukturinvestitionen, so nehmen sie in die schriftlich festgelegten Leitlinien nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Bestimmungen auf, die eine aktive Überwachung dieser Investitionen während der Bauphase und eine Maximierung des im Falle einer Abwicklung aus diesen Investitionen wiedergewonnenen Betrags vorsehen.

4.   Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die qualifizierte Infrastrukturinvestitionen in Anleihen oder Darlehen halten, gestalten ihr Aktiv-Passiv-Management in einer Weise, die dauerhaft gewährleistet, dass sie die Investition bis zur Fälligkeit halten können.“

13.

Artikel 316 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Ab dem 31. Dezember 2020 werden die Daten der vier vorangegangenen Jahre offengelegt. Bis zum 31. Dezember 2020 enthalten die Offenlegungen die Daten aller vorangegangenen Jahre ab dem 1. Januar 2016.“

Artikel 2

Berichtigungsbestimmungen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 73 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 72 genannten Merkmale beinhalten entweder die in den Buchstaben a bis i oder die in Buchstabe j dargelegten Merkmale:“.

2.

Artikel 170 wird wie folgt berichtigt:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Typ-1-Aktien, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen;“;

b)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Typ-2-Aktien, die dem Geschäft nach Artikel 304 Absatz 1 Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen;“;

3.

Artikel 176 wird wie folgt berichtigt:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Anleihen oder Darlehen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, wird in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.

Bonitätseinstufung

0

1

2

3

4

5 und 6

Duration

(dur i)

stressi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

ai

bi

bis zu 5

bi · duri

0,9 %

1,1 %

1,4 %

2,5 %

4,5 %

7,5 %

mehr als 5 und bis zu 10

ai + bi · (duri – 5)

4,5 %

0,5 %

5,5 %

0,6 %

7,0 %

0,7 %

12,5 %

1,5 %

22,5 %

2,5 %

37,5 %

4,2 %

mehr als 10 und bis zu 15

ai + bi · (duri – 10)

7,0 %

0,5 %

8,5 %

0,5 %

10,5 %

0,5 %

20,0 %

1,0 %

35,0 %

1,8 %

58,5 %

0,5 %

mehr als 15 und bis zu 20

ai + bi · (duri – 15)

9,5 %

0,5 %

11 %

0,5 %

13,0 %

0,5 %

25,0 %

1,0 %

44,0 %

0,5 %

61,0 %

0,5 %

mehr als 20

min[ai + bi · (duri – 20);1]

12,0 %

0,5 %

13,5 %

0,5 %

15,5 %

0,5 %

30,0 %

0,5 %

46,6 %

0,5 %

63,5 %

0,5 %“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, wird in Abhängigkeit von der Duration duri der Anleihe oder des Darlehens i gemäß der folgenden Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet:

Duration (dur i)

stressi

bis zu 5

3 % · duri

mehr als 5 und bis zu 10

15 % + 1,7 % · (duri – 5)

mehr als 10 und bis zu 20

23,5 % + 1,2 % · (duri – 10)

mehr als 20

min(35,5 % + 0,5 % · (duri – 20);1)“

4.

Artikel 179 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Kapitalanforderung SCRcd für das Spread-Risiko bei Kreditderivaten, auf die nicht in Absatz 3 Bezug genommen wird, entspricht der höheren der folgenden Kapitalanforderungen:“;

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

der Kapitalanforderung für den Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einer unmittelbaren absoluten Ausweitung des Kredit-Spreads der den Kreditderivaten zugrunde liegenden Instrumente ergäbe;“

5.

Die Formel in Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

LGD = max(90 % · (Recoverables + 50 % · RMre ) – F′ · Collateral;0)“;.

6.

Artikel 218 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehrere Schadenexzedenten-Rückversicherungsverträge abgeschlossen haben, von denen jeder einzelne die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Anforderungen erfüllt und die zusammen die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen, werden diese Verträge zusammen als ein einziger anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag betrachtet.“

7.

Artikel 296 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält Informationen zu den in Artikel 263 genannten Bereichen, wobei den in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Offenlegungspflichten des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens Rechnung zu tragen ist.“;

8.

Artikel 317 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die in Artikel 316 genannten aggregierten jährlichen statistischen Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen werden für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach dem Datum offengelegt, zu dem die Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, gemäß Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe c zur Übermittlung der jährlichen quantitativen Vorlagen verpflichtet sind. Informationen über die Aufsichtsbehörden werden in jedem Kalenderjahr innerhalb von vier Monaten nach dem 31. Dezember zur Verfügung gestellt.“;

9.

Artikel 330 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Bei der Bewertung, ob bestimmte zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können, prüfen die Aufsichtsbehörden, ob folgende Umstände zum Tragen kommen:

a)

die Eigenmittelbestandteile unterliegen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen, die die Verlustabsorptionsfähigkeit im Hinblick auf alle Verluste, die an unterschiedlichen Stellen in der Gruppe eintreten können, einschränken;

b)

rechtliche oder regulatorische Anforderungen beschränken die Übertragbarkeit von Vermögenswerten auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

c)

die Eigenmittel können nicht innerhalb von neun Monaten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden;

d)

die Eigenmittelbestandteile genügen bei Anwendung von Methode 2 nicht den Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77; der in diesen Artikeln verwendete Begriff „Solvenzkapitalanforderung“ umfasst zu diesem Zweck sowohl die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe.“

10.

Artikel 375 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für den ersten Jahresabschluss nach Absatz 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.“;

11.

Anhang XVII wird gemäß Anhang I dieser Verordnung berichtigt.

12.

Anhang XVIII wird gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt.

13.

Anhang XXI wird gemäß Anhang III dieser Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(7)  Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1).

(8)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden (ABl. L 100 vom 3.4.2014, S. 1).


ANHANG I

Anhang XVII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

(1)

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

wird die Prämienrisikomethode angewandt, um die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii genannten Standardparameter zu ersetzen, sind die aggregierten Schäden und verdienten Prämien nicht um die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge oder Rückversicherungsprämien zu bereinigen;“.

b)

Nummer 2 Buchstabe d Satz 1 erhält folgende Fassung:

„wird die Methode für das Prämienrisiko angewandt, um die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i genannten Parameter zu ersetzen,“.

(2)

In Teil D Nummer 5 erhalten Satz 1 und Formel 1 folgende Fassung:

„Der mittlere quadratische Vorhersagefehler errechnet sich wie folgt:

Image

(3)

Teil F Nummer 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

sieht der anerkennungsfähige Schadenexzendenten-Rückversicherungsvertrag nach Artikel 218 Absatz 2 eine Erstattung nur bis zu einer festgelegten Obergrenze vor, so bezeichnet b2 den Betrag dieser Obergrenze.“


ANHANG II

Anhang XVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

(1)

Teil C Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 erhält folgende Fassung:

„sie müssen sämtliche nachfolgend genannten Untermodule der Standardformel umfassen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fallen:“.

(2)

Teil C Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

sie müssen das Gegenparteiausfallrisikomodul der Standardformel umfassen, sofern es nicht in den Anwendungsbereich des internen Partialmodells fällt.“


ANHANG III

Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

(1)

Teil A letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Angaben der Absätze 1 bis 32 sind mit dem Stand vom Ende des vergangenen Kalenderjahrs zu erteilen. Die Angaben der Absätze 12 bis 21, 23, 24 und 29 bis 31 müssen sich auf das jeweilige Ende des Geschäftsjahres der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungsgruppen beziehen, das im vergangenen Kalenderjahr endete.“

(2)

Teil B letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Angaben der Absätze 2 bis 18 sind in Bezug auf das vergangene Kalenderjahr zu erteilen.“


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/20


VERORDNUNG (EU) 2016/468 DER KOMMISSION

vom 29. März 2016

über ein Fangverbot für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

02/DSS

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

SBR/678-

Art

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

Datum

26.2.2016


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/22


VERORDNUNG (EU) 2016/469 DER KOMMISSION

vom 29. März 2016

über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).


ANHANG

Nr.

03/TQ72

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

ANF/8C3411

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

Datum der Schließung

26.2.2016


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/24


VERORDNUNG (EU) 2016/470 DER KOMMISSION

vom 29. März 2016

über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).


ANHANG

Nr.

04/TQ72

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

WHM/ATLANT

Art

Weißer Marlin (Tetrapturus albidus)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

1.1.2016


1.4.2016   

DE

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L 85/26


VERORDNUNG (EU) 2016/471 DER KOMMISSION

vom 29. März 2016

über ein Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).


ANHANG

Nr.

05/TQ72

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

1.1.2016


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/472 DER KOMMISSION

vom 31. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs „Kommissionsinspektor“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (2), insbesondere seinem Anhang XIII, setzen die EWR-Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA) die gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit um und die EFTA-Überwachungsbehörde führt in diesen Mitgliedstaaten Inspektionen durch. Zur weiteren Harmonisierung der Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards sollte die Kommission die Möglichkeit haben, qualifizierte Sachverständige der EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Mitgliedstaaten in ihre Luftsicherheits-Inspektionsteams aufzunehmen.

(2)

Das Sekretariat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) koordiniert die Prüfungen in den ECAC-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung der Luftsicherheitsstandards. Um den Austausch bewährter Verfahren zwischen diesem Sekretariat und der Kommission auf dem Gebiet der Luftsicherheit zu stärken, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, qualifizierte Sachverständige des ECAC-Sekretariats in ihre Luftsicherheits-Inspektionsteams aufzunehmen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission (3) erhält folgende Fassung:

„(3)

„Kommissionsinspektor“ ist eine von der Kommission zur Teilnahme an Kommissionsinspektionen ausgewählte Person, bei der es sich um eine(n) Bürger(in) der Union oder eine(n) Staatsangehörige(n) eines Mitgliedstaats des Europäischen Freihandelsabkommen (EFTA) handelt, die für eine der folgenden Stellen tätig ist:

die Europäische Kommission;

einen Mitgliedstaat der Union als nationale(r) Prüfer(in);

einen Mitgliedstaat der EFTA, als Beauftragte(r) für die Überwachung der Einhaltung der Luftsicherheitsstandards auf nationaler Ebene für diesen Mitgliedstaat;

die EFTA-Überwachungsbehörde;

das Sekretariat der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1).


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/473 DER KOMMISSION

vom 31. März 2016

zur 244. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 28. März 2016 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, eine natürliche Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ angefügt:

„Nayef Salam Muhammad Ujaym Al-Hababi (auch: a) Nayf Salam Muhammad Ujaym al-Hababi, b) Faruq al-Qahtani, c) Faruq al-Qatari, d) Farouq al-Qahtani al Qatari, e) Sheikh Farooq al-Qahtani, f) Shaykh Imran Farouk, g) Sheikh Faroq al-Qatari). Geburtsdatum: a) 1981, b) etwa 1980. Geburtsort: Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: a) saudi-arabisch, b) katarisch. Reisepassnummer: 592667 (katarischer Reisepass, ausgestellt am 3. Mai 2007). Anschrift: Afghanistan (seit 2009). Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 28.3.2016.“


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/474 DER KOMMISSION

vom 31. März 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

94,7

TR

113,2

ZZ

148,0

0707 00 05

MA

83,3

TR

131,8

ZZ

107,6

0709 93 10

EG

44,3

MA

45,6

TR

157,0

ZZ

82,3

0805 10 20

EG

33,9

IL

75,6

MA

56,4

TN

70,5

TR

71,6

ZA

47,6

ZZ

59,3

0805 50 10

MA

85,6

TR

104,1

ZZ

94,9

0808 10 80

BR

79,0

CL

105,6

CN

124,1

US

142,5

ZA

71,2

ZZ

104,5

0808 30 90

AR

134,9

CL

98,9

CN

88,3

TR

159,2

ZA

103,5

ZZ

117,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/34


BESCHLUSS (GASP) 2016/475 DES RATES

vom 31. März 2016

zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) angenommen.

(2)

Die Korea National Insurance Corporation (KNIC) sollte in den Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP aufgenommen werden.

(3)

Für die KNIC sollten begrenzte Ausnahmen hinzugefügt werden, die ausschließlich Zahlungen an die KNIC betreffen, die Personen oder Einrichtungen aus der EU leisten, um für ihre Tätigkeiten in der DVRK Versicherungsleistungen zu erwerben. Zudem sollte es Personen und Einrichtungen aus der EU erlaubt werden, von der KNIC Zahlungen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus solchen Leistungen oder in Bezug auf im Gebiet der EU verursachte Schäden zu erhalten. Ferner sollte eine Bestimmung hinzugefügt werden, die es der KNIC ermöglicht, Zahlungen zu leisten, die aufgrund eines vor ihrer Benennung geschlossenen Vertrags fällig werden.

(4)

Die Einträge zu sechs in Anhang II aufgeführten Personen sollten geändert werden.

(5)

Der Eintrag zu einer in Anhang II aufgeführten Einrichtung sollte entfernt werden.

(6)

Der Beschluss 2013/183/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/183/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   In Bezug auf die Korea National Insurance Corporation (KNIC):

a)

Die betreffenden Mitgliedstaaten können unter folgenden Voraussetzungen genehmigen, dass Personen und Einrichtungen aus der EU Zahlungen der KNIC erhalten:

i)

die Zahlung ist fällig

nach Maßgabe der Bestimmungen eines Vertrags über die Erbringung von Versicherungsleistungen durch die KNIC, die erforderlich sind für die Tätigkeiten der Person oder Einrichtung aus der EU in der DVRK, oder

nach Maßgabe der Bestimmungen eines Vertrags über Versicherungsleistungen der KNIC in Bezug auf einen von einer Partei eines solchen Vertrags im Gebiet der EU verursachten Schaden;

ii)

die Zahlung wird weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person oder Einrichtung nach Absatz 1 entgegengenommen, und

iii)

die Zahlung steht weder unmittelbar noch mittelbar in Verbindung mit Tätigkeiten, die gemäß diesem Beschluss verboten sind.

b)

Die betreffenden Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Personen und Einrichtungen aus der EU Zahlungen an die KNIC leisten, die ausschließlich dem Erwerb von Versicherungsleistungen dienen, die für die Tätigkeiten dieser Personen oder Einrichtungen in der DVRK erforderlich sind, sofern diese Tätigkeiten nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind.

c)

Für Zahlungen durch oder an die KNIC, die der amtlichen Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK dienen, ist eine derartige Genehmigung nicht erforderlich.

d)

Absatz 1 hindert die KNIC nicht daran, eine fällige Zahlung aufgrund eines vor ihrer Eintragung geschlossenen Vertrags zu leisten, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass

i)

der Vertrag nicht mit der oder den in diesem Beschluss genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht;

ii)

die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.“

2.

Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.


ANHANG

II.

Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten

1.

Die Einträge zu den sechs unten aufgeführten Personen in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP werden durch die folgenden Einträge ersetzt:

„A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

4.

KIM Il-Su

Geburtsdatum: 2.9.1965

Geburtsort: Pjöngjang, DPRK

Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

5.

KANG Song-Sam

Geburtsdatum: 5.7.1972

Geburtsort: Pjöngjang, DPRK

Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

6.

CHOE Chun-Sik

Geburtsdatum: 23.12.1963

Geburtsort: Pjöngjang, DPRK

Reisepass-Nr. 745132109

Gültig bis 12.2.2020

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

7.

SIN Kyu-Nam

Geburtsdatum: 12.9.1972

Geburtsort: Pjöngjang, DPRK

Reisepass-Nr. PO472132950

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

8.

PAK Chun-San

Geburtsdatum: 18.12.1953

Geburtsort: Pjöngjang, DPRK

Reisepass-Nr. PS472220097

Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

9.

SO Tong Myong

Geburtsdatum: 10.9.1956

Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC); handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.“

2.

Die unten genannte Einrichtung wird aus der Liste in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP entfernt:

„(5)

Korea National Insurance Company (KNIC) GmbH (alias Korea Foreign Insurance Company)“.

3.

Die unten genannte Einrichtung wird in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, die den restriktiven Maßnahmen nach Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP unterliegen:

„B.   Einrichtungen

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

6.

Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (alias Korea Foreign Insurance Company)

Haebangsan-dong, Central District, Pjöngjang, DPRK

Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg

Korea National Insurance Corporation of Alloway, Kidbrooke Park Road, Blackheath,

London SE30LW

Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen, erwirtschaftet erhebliche Einkünfte in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DPRK beitragen könnten.

Ferner steht der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang in Verbindung mit dem Office 39 of The Korean Workers' Party („Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas“), einer benannten Einrichtung.“


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/38


BESCHLUSS (GASP) 2016/476 DES RATES

vom 31. März 2016

zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/183/GASP (1) angenommen, mit dem unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wurden.

(2)

Am 2. März 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2270 (2016) verabschiedet, in der er seiner größten Besorgnis über den am 6. Januar 2016 von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführten Nuklearversuch zum Ausdruck bringt, ferner den von der DVRK am 7. Februar 2016 vorgenommenen Start, bei dem Technologie für ballistische Flugkörper verwendet wurde und der einen schweren Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats darstellte, verurteilt und feststellt, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus besteht.

(3)

In seiner Resolution 2270 (2016) äußert der VN-Sicherheitsrat große Besorgnis darüber, dass die DVRK mit Waffenverkäufen Einnahmen erzielt hat, die in die Entwicklung von Kernwaffen und ballistischen Flugkörpern gelenkt werden, und beschließt, dass die für Waffen geltenden Beschränkungen auf alle Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen und dazugehörigen Materials, Anwendung finden sollten. Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner das Verbot der Weitergabe und der Beschaffung jeglicher Artikel, die zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, beitragen könnten, ausgedehnt.

(4)

In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird das Verbot der Beschaffung technischer Unterstützung in Bezug auf Waffen dahingehend präzisiert, dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, Ausbilder, Berater oder andere Funktionsträger zum Zweck militärischer, paramilitärischer oder polizeilicher Ausbildung aufzunehmen.

(5)

In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird bekräftigt, dass das Verbot der Weitergabe, Beschaffung und Bereitstellung technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte Güter auch für die Lieferung von Artikeln in die DVRK oder aus der DVRK zum Zweck der Instandsetzung, Wartung, Modernisierung, Testung, Nachkonstruktion und Vermarktung gilt, unabhängig davon, ob das Eigentum oder die Kontrolle übertragen wird, und wird unterstrichen, dass Visumverbote auch auf alle Personen Anwendung finden, die zum Zweck der Durchführung der beschriebenen Tätigkeiten reisen;

(6)

Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird die Liste der Personen und Einrichtungen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Visumverbot unterliegen, erweitert und wird beschlossen, dass das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas Anwendung findet, die nach Feststellung des betreffenden Mitgliedstaats mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind.

(7)

In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird Besorgnis darüber geäußert, dass die DVRK die Vorrechte und Immunitäten missbraucht, die ihr nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eingeräumt werden, und es werden weitere Maßnahmen beschlossen, die darauf abzielen zu verhindern, dass Diplomaten oder Regierungsvertreter der DVRK oder Personen aus Drittstaaten im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung handeln oder verbotene Tätigkeiten aufnehmen.

(8)

In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner präzisiert, inwieweit die Mitgliedstaaten verpflichtet sind zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK eine Fachausbildung in bestimmten sensiblen Disziplinen erhalten.

(9)

Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner der Anwendungsbereich der für den Verkehrssektor und den Finanzsektor geltenden Maßnahmen ausgedehnt.

(10)

Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats werden die Beschaffung bestimmter Mineralien und die Ausfuhr von Flugkraftstoff verboten.

(11)

Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner das Verbot der Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Handel mit der DVRK ausgedehnt.

(12)

In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird daran erinnert, dass die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) betroffene Länder aufgefordert hat, eine verstärke Sorgfaltspflicht und wirksame Gegenmaßnahmen zum Schutz ihres Hoheitsbereichs vor den illegalen finanziellen Aktivitäten der DVRK anzuwenden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung 7 der FATF, ihren Auslegungsvermerk und die dazugehörigen Anleitungen für die wirksame Durchführung zielgerichteter finanzieller Sanktionen in Bezug auf die Verbreitung anzuwenden.

(13)

In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner unterstrichen, dass die mit ihr verhängten Maßnahmen nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung der DVRK hervorzurufen oder Aktivitäten, die nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats nicht verboten sind, und die Arbeit internationaler und nichtstaatlicher Organisationen, die in der DVRK Hilfs- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK durchführen, zu beeinträchtigen.

(14)

In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird die Entschlossenheit bekundet, eine friedliche, diplomatische und politische Lösung der Situation herbeizuführen, die Unterstützung für die Sechs-Parteien-Gespräche bekräftigt und deren Wiederaufnahme gefordert.

(15)

In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird bekräftigt, dass die Aktivitäten der DVRK laufend weiter verfolgt werden und dass der VN-Sicherheitsrat bereit ist, die Maßnahmen nach Bedarf im Lichte der Einhaltung durch die DVRK zu stärken, zu modifizieren, auszusetzen oder aufzuheben; ferner bekundet der VN-Sicherheitsrat in dieser Hinsicht seine Entschlossenheit, im Fall eines weiteren Nuklearversuchs oder Starts durch die DVRK weitere signifikante Maßnahmen zu ergreifen.

(16)

Es sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich, damit bestimmte im vorliegenden Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

(17)

Der Beschluss 2013/183/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/183/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

alle anderen Artikel, sofern diese zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder sonstigen Programmen für Massenvernichtungswaffen, nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.“

2.

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

alle anderen Artikel mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die nach Feststellung des betreffenden Mitgliedstaats zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, direkt beitragen könnten.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f verhängten Maßnahmen gelten nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln oder deren Beschaffung, wenn

a)

der Mitgliedstaat feststellt, dass diese Aktivität ausschließlich humanitären Zwecken oder ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dient, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und auch nicht mit nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten zusammenhängen, sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und den Sanktionsausschuss außerdem darüber informiert, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umlenkung des Artikels zu derartigen anderen Zwecken zu verhindern, oder

b)

der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats nicht zuwiderliefe.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Die Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht in für Kohle, wenn der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.

(3)   Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Transaktionen, von denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.

Artikel 4b

(1)   Der Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff, einschließlich Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und Raketentreibstoff auf Petroleumbasis, an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob er seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall ausnahmsweise die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene unabweisbare humanitäre Bedürfnisse im Voraus genehmigt hat, vorbehaltlich besonderer Regelungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Flugkraftstoff, der für zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und den Rückflug verkauft oder geliefert wird.“

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnte.“

7.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitute zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften verstärkt die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit

a)

Banken mit Sitz in der DVRK,

b)

den in Anhang IV genannten der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK,

c)

den in Anhang V genannten nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK und

d)

den in Anhang V genannten Finanzeinrichtungen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,

um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen.“

8.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Zweigstellen und Tochterunternehmen, sowie von anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt.

(2)   Bestehende Niederlassungen, Tochterunternehmen und Vertretungen werden innerhalb von neunzig Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.

(3)   Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 ist es untersagt,

a)

neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen,

b)

Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben,

c)

Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen oder zu unterhalten,

es sei denn, die Transaktionen nach den Buchstaben a, b und c sind vom Sanktionsausschuss im Voraus genehmigt worden.

(4)   Bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit Banken der DVRK, Beteiligungen an ihnen und Korrespondenzbankbeziehungen zu ihnen werden innerhalb von neunzig Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beendet.

(5)   Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.

(6)   Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden innerhalb von neunzig Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen, wenn der betreffende Mitgliedstaat über glaubwürdige Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Finanzdienste zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten beitragen könnten.

(7)   Absatz 6 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder für die Tätigkeit der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) vereinbare Zwecke erforderlich sind.“

9.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen, Seehäfen und Freihandelszonen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen oder in Anhang I aufgeführte Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten oder die auf einem die Flagge der DVRK führenden Luftfahrzeug oder Seeschiff befördert werden, um sicherzustellen, dass keine Artikel unter Verstoß gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VV-Sicherheitsrates weitergegeben werden.“

10.

In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen und Seehäfen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem vorliegenden Beschluss untersagt ist.“

11.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verboten ist.

(2)   Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten Person oder Einrichtung stehen oder Ladungen enthalten, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verboten ist.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Notfall vorliegt oder wenn das Schiff in seinen Ausgangshafen zurückkehrt oder wenn das Einlaufen zum Zwecke der Überprüfung erforderlich ist, oder wenn der Sanktionsausschuss im Voraus bestimmt, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) vereinbare Zwecke erforderlich ist.“

13.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 12a

(1)   Es ist untersagt, der DVRK, den in Anhang I aufgeführten Personen oder Einrichtungen, anderen Einrichtungen der DVRK, anderen Personen oder Einrichtungen, die nach den Erkenntnissen des betreffenden Mitgliedstaats bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen Flagge führende Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder Besatzungsdienste bereitzustellen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für das Leasing, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus davon unterrichtet und ihm Informationen übermittelt hat, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und ihm mitgeteilt hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beitragen.

Artikel 12b

Die Mitgliedstaaten löschen Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt, aus ihren Registern und registrieren keine Schiffe, die gemäß Ziffer 19 der Resolution 2270 (2016) aus dem Register anderer Mitgliedstaaten gelöscht wurden.

Artikel 12c

(1)   Es ist untersagt, Schiffe in der DVRK zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der DVRK einzuholen oder Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs zu sein oder für ein solches Schiff Klassifikations-, Zertifizierungs- oder damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen oder es zu versichern.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Aktivitäten, die dem Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus mitgeteilt wurden, wenn der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss ausführliche Informationen über die Aktivitäten übermittelt hat, einschließlich der Namen der daran beteiligten Personen und Einrichtungen, Informationen, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und Informationen über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beitragen.“

14.

Artikel 13 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:

a)

in Anhang I aufgeführte Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK — wozu auch Unterstützung und Förderung der Politik gehört — im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK bezeichnet werden, sowie ihren Familienangehörigen oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

b)

nicht von Anhang I erfasste Personen gemäß Anhang II,

i)

die für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind — wozu auch Unterstützung und Förderung gehört — oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

ii)

die Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend von dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen;

iii)

die — auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten — an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind, oder die an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind.

c)

nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates fördern würde.“

15.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Diplomaten, Regierungsvertreter und sonstige in behördlicher Eigenschaft tätige Staatsangehörige der DVRK zur Repatriierung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I aufgeführt ist oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates behilflich ist.

(2)   Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.

(3)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.

Artikel 14b

(1)   Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Drittstaatsangehörige zur Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I aufgeführt ist, oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates behilflich sind.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.

(3)   Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.“

16.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt;“

17.

In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas oder der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder der in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind.“

18.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 15a

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d gilt nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, und auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Ausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats vereinbaren Zweck erforderlich sind.

Artikel 15b

(1)   Die Vertretungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen werden geschlossen.

(2)   Die direkte oder indirekte Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen Geschäftsvereinbarungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen und der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen ist untersagt.“

19.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden; hierzu zählt Fachunterricht oder Fachausbildung in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation und damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen.“

20.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Die Mitgliedstaaten üben im Einklang mit dem Völkerrecht erhöhte Wachsamkeit gegenüber diplomatischem Personal der DVRK, um zu verhindern, dass diese Personen zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen.“

21.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüche aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I, II oder III aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Einrichtungen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden nicht anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52).


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/47


BESCHLUSS (GASP) 2016/477 DES RATES

vom 31. März 2016

zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/173/GASP (1) erlassen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2011/173/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2017 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/173/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. März 2017.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss 2011/173/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 68).


1.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/48


BESCHLUSS (GASP) 2016/478 DES RATES

vom 31. März 2016

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) angenommen.

(2)

Am 16. März 2015 erinnerte der Rat daran, dass nur eine politische Lösung ein zukunftsfähiger Weg sein und einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in Libyen leisten kann, und wies unter anderem darauf hin, wie wichtig es ist, von Handlungen abzusehen, die die aktuellen Spaltungen verschärfen könnten.

(3)

Der Rat ist weiterhin zutiefst besorgt über die Lage in Libyen, insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens gefährden, und die die erfolgreiche Durchführung des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, wie Handlungen, die die Umsetzung des libyschen politischen Abkommens vom 17. Dezember 2015 und die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit behindern, was das wiederholte Versäumnis von Personen mit politischem Einfluss in Libyen, tätig zu werden, einschließt.

(4)

In Anbetracht der sehr ernsten Lage in Libyen sollten drei weitere Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten in die in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthaltenen Listen der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:

1.

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Listen in den Anhängen II und IV aufgenommen.

2.

In Artikel 17 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 16, 17 und 18 in Anhang II bis zum 2. Oktober 2016.

(4)   Die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten in Bezug auf die Einträge mit den Nummern 21, 22 und 23 in Anhang IV bis zum 2. Oktober 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 8 Absatz 2

A.   PERSONEN

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

16.

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1944 (nicht bestätigt)

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des Abgeordnetenrates im Repräsentantenhaus.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem weigerte, am 23. Februar 2016 im Repräsentantenhaus eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (GNA) abzuhalten.

Am 23. Februar 2016 beschloss Saleh, einen Ausschuss einzuberufen, der voraussichtlich mit anderen Mitgliedern des gegen das libysche politische Abkommen eingestellten ‚innerlibyschen Prozesses‘ (‚Libyan-Libyan Process‘) zusammentreffen wird.

 

17.

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1964

Misratah

Khalifa Ghwell ist der sogenannte ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem Präsidenten des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als ‚Ministerpräsident‘ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten GNA.

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

 

18.

ABU SAHMAIN, Nuri

alias BOSAMIN, Nori

BO SAMIN, Nuri

BADI, Salahdin

Geburtsdatum: 16.5.1956

Zouara/Zuwara (Libyen)

Nuri Abu Sahmain ist der sogenannte ‚Präsident‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Als ‚Präsident‘ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (GNA).

Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.“

 

„ANHANG IV

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 9 Absatz 2

A.   PERSONEN

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

21.

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1944 (nicht bestätigt)

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des Abgeordnetenrates im Repräsentantenhaus.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem weigerte, am 23. Februar 2016 im Repräsentantenhaus eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit abzuhalten.

Am 23. Februar 2016 beschloss Saleh, einen Ausschuss einzuberufen, der voraussichtlich mit anderen Mitgliedern des gegen das libysche politische Abkommen eingestellten ‚innerlibyschen Prozesses‘ (‚Libyan-Libyan Process‘) zusammentreffen wird.

 

22.

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1964

Misratah

Khalifa Ghwell ist der sogenannte ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem ‚Präsidenten‘ des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als ‚Ministerpräsident‘ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten Regierung der nationalen Einheit (GNA).

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als ‚Ministerpräsident und Verteidigungsminister‘ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

 

23.

ABU SAHMAIN, Nuri

alias BOSAMIN, Nori

BO SAMIN, Nuri

BADI, Salahdin

Geburtsdatum: 16.5.1956

Zouara/Zuwara (Libyen)

Nuri Abu Sahmain ist der sogenannte ‚Präsident‘ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als ‚Regierung der nationalen Rettung‘) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Als ‚Präsident‘ des GNC spielte Nuri Abu Sahmain eine zentrale Rolle bei der Behinderung und Untergrabung des libyschen politischen Abkommens und der Einsetzung der Regierung der nationalen Einheit (GNA).

Am 15. Dezember 2015 rief Sahmain dazu auf, die Annahme des libyschen politischen Abkommens, die auf einer Tagung am 17. Dezember erfolgen sollte, zu verschieben.

Am 16. Dezember 2015 gab Sahmain eine Erklärung ab, wonach der GNC keinem seiner Mitglieder gestattet, an der Tagung teilzunehmen oder das libysche politische Abkommen zu unterzeichnen.

Am 1. Januar 2016 lehnte Sahmain in Gesprächen mit dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen das libysche politische Abkommen ab.“