ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 76

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
23. März 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2016/430 des Rates vom 10. Februar 2015 zum Abschluss des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko

1

 

 

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko

3

 

*

Informationen über das Datum des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko

16

 

*

Beschluss (EU) 2016/431 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

17

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

19

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/432 der Kommission vom 18. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/433 der Kommission vom 22. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten von Amerika in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N8 in diesem Land ( 1 )

29

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/434 der Kommission vom 22. März 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

32

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/435 der Kommission vom 22. März 2016 zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 im Zuckersektor eröffneten Zollkontingente

34

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/436 des Rates vom 15. März 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


BESCHLUSS (EU) 2016/430 DES RATES

vom 10. Februar 2015

zum Abschluss des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat ermächtigte die Kommission am 21. April 2005 zur Aufnahme von Verhandlungen mit Marokko zum Abschluss eines Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS).

(2)

Im Einklang mit dem Beschluss des Rates vom 27. November 2006 wurde das Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Abkommen“) am 12. Dezember 2006 unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen ermöglicht eine engere Zusammenarbeit mit Marokko auf dem Gebiet der Satellitennavigation. Mit ihm werden verschiedene Elemente der europäischen Satellitennavigationsprogramme umgesetzt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen (2) gebunden zu sein, und gibt folgende Mitteilung ab:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Zustimmung vom 16. Dezember 2014.

(2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/3


KOOPERATIONSABKOMMEN

über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits

und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO, nachstehend „Marokko“ genannt,

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für zivile Nutzung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Programms GALILEO als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und Marokko,

IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in Marokko, Europa und anderen Gebieten in der Welt,

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen Marokko und der Gemeinschaft zu stärken, und unter Berücksichtigung des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (nachstehend „Assoziierungsabkommen vom März 2000“ genannt) —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMEN:

Artikel 1

Zielsetzung des Abkommens

Durch das Abkommen soll die Kooperation zwischen den Vertragsparteien im Rahmen europäischer und marokkanischer Beiträge zu einem globalen zivilen Satellitennavigationssystem (GNSS) gefördert, erleichtert und ausgebaut werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

 

„Erweiterung“ regionale oder lokale Systeme wie das europäische geostationäre Navigationssystem (European Geostationary Navigation Overlay System, EGNOS). Sie liefern den Nutzern satellitengestützter Navigations- und Zeitsignale Informationen, die über die aus der (den) genutzten Hauptkonstellation(en) abgeleiteten Informationen hinausgehen, sowie zusätzliche Entfernungs-/Pseudoentfernungsangaben oder Korrekturen bzw. Verbesserungen von bestehenden Pseudoentfernungsangaben. Diese Systeme ermöglichen es den Nutzern, eine gesteigerte Leistung zu erhalten, wie etwa höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit;

 

„GNSS“ ein globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System), das Signale liefert, welche der Navigation und der Synchronisation über Satellit dienen;

 

„GALILEO“ ein unabhängiges ziviles europäisches Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem, das die ganze Welt abdeckt und von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Es steht unter ziviler Kontrolle und soll GNSS-Dienste erbringen. Der Betrieb von GALILEO kann einer privaten Partei übertragen werden. Im Rahmen von GALILEO sind ein oder mehrere Dienste zu unterschiedlichen Zwecken vorgesehen: Dienste mit freiem Zugang, Dienste für kommerzielle Zwecke, sicherheitskritische Dienste, Such- und Rettungsdienste sowie öffentlich regulierte Dienste mit eingeschränktem Zugang, die speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet sind;

 

„lokale Elemente von GALILEO“ lokale Systeme, die den Nutzern von GALILEO-satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen Informationen liefern, die über die aus der genutzten Hauptkonstellation abgeleiteten Informationen hinausgehen. Lokale Elemente können für zusätzliche Leistungen in der Umgebung von Flughäfen, Seehäfen sowie in Städten oder anderen geografisch benachteiligten Umgebungen eingeführt werden. GALILEO wird allgemeine Modelle für lokale Elemente bereitstellen;

 

„Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung“ eine Ausrüstung für zivile Endkunden, die für Sendung, Empfang und Verarbeitung satellitengestützter Navigations- oder Zeitsignale (zur Erbringung eines Dienstes) oder für den Betrieb mit einer regionalen Erweiterung bestimmt ist;

 

„Regelungsmaßnahme“ ein Gesetz, eine Verordnung, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung, ein Beschluss, eine Verwaltungsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme einer Vertragspartei;

 

„Interoperabilität“ auf der Nutzerebene die Möglichkeit, mit einem Zweisystemempfänger Signale von zwei Systemen gemeinsam zu nutzen, um dadurch die gleiche oder eine bessere Leistung zu erzielen als bei Verwendung nur eines Systems;

 

„geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

 

„Haftung“ die rechtliche Haftung einer natürlichen oder einer juristischen Person zum Ausgleich der einer anderen natürlichen oder juristischen Person zugefügten Schäden gemäß besonderen Rechtsgrundsätzen und -vorschriften. Diese Verpflichtung kann in einem Abkommen (vertragliche Haftung) oder einer Rechtsvorschrift (außervertragliche Haftung) geregelt sein;

 

„Kostendeckung“ Verfahren zur Deckung der Investitions- und Betriebskosten des Systems;

 

„Verschlusssachen“ Informationen in beliebiger Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen in unterschiedlichem Maße schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Kennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Gesetze als vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen;

 

„Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse einerseits und Marokko andererseits;

 

„Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten“ das Gebiet, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu den darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Artikel 3

Grundsätze für die Kooperation

Die Vertragsparteien kommen überein, folgende Grundsätze auf die Kooperation im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:

1.

Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und Vergütungen;

2.

Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO;

3.

beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei europäischen und marokkanischen GNSS-Projekten zur zivilen Nutzung mitzuwirken;

4.

rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;

5.

angemessener Schutz der Rechte geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 2;

6.

uneingeschränkter Zugang zu den Satellitennavigationsdiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien;

7.

freier Handel mit GNSS-Ausrüstung in den Gebieten der Vertragsparteien.

Artikel 4

Umfang der Kooperation

(1)   Die Kooperationsmaßnahmen im Bereich der satellitengestützten Navigation und Zeitgebung betreffen folgende Themen: wissenschaftliche Forschung, industrielle Fertigung und Ausbildung, Einsatz, Dienstleistungs- und Marktentwicklung, Handel, Fragen des Frequenzspektrums, Fragen der Integrität, Normung und Zertifizierung sowie Sicherheit. Die Vertragsparteien können diese Liste durch einen Beschluss gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren anpassen.

(2)   In den nachstehend unter 2.1 bis 2.6 angeführten Bereichen sieht dieses Abkommen keine Kooperation zwischen den Vertragsparteien vor. Kommen die Vertragsparteien überein, dass eine Ausweitung der Kooperation auf einen der nachstehenden Bereiche beiderseitigen Nutzen bringt, so sind hierfür untereinander entsprechende Abkommen auszuhandeln und abzuschließen.

(2.1)

Sensible GALILEO-Technologien und Güter, die unter Regelungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten über Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung fallen,

(2.2)

Kryptografie und wichtige Informationssicherheitstechnologien sowie entsprechende Geräte (INFOSEC),

(2.3)

Sicherheitsarchitektur des GALILEO-Systems (Raum-, Boden- und Nutzersegment),

(2.4)

Sicherheitskontrollmerkmale der globalen GALILEO-Segmente,

(2.5)

öffentlich regulierte Dienste in ihren Phasen der Definition, Entwicklung, Einrichtung, Erprobung, Bewertung und des Betriebs (Verwaltung und Nutzung) sowie

(2.6)

Austausch von Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Satellitennavigation und GALILEO.

(3)   Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gründung der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und ihrer institutionellen Struktur. Dieses Abkommen berührt auch nicht die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Nichtverbreitungsverpflichtungen und der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder die nationalen innerstaatlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Kontrolle immaterieller Technologietransfers.

Artikel 5

Formen der Kooperation

(1)   Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an ihren Maßnahmen in den in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 13.

Artikel 6

Funkfrequenzspektrum

(1)   Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) vereinbaren die Vertragsparteien die Fortsetzung der Kooperation und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.

(2)   In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Vorteil der Nutzer weltweit und insbesondere in Marokko und der Gemeinschaft sicherzustellen.

(3)   Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen an. Zu diesem Zweck ermitteln sie Interferenzquellen und suchen nach beiderseits akzeptablen Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen.

(4)   Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.

Artikel 7

Wissenschaftliche Forschung

Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der GNSS durch europäische und marokkanische Forschungsprogramme, insbesondere das Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung, die Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und die von marokkanischen Stellen entwickelten Programme.

Die gemeinsame Forschung sollte zur Planung der künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen. Die Vertragsparteien vereinbaren, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, nützliche Kontakte und eine effiziente Teilnahme an den Forschungsprogrammen sicherzustellen.

Artikel 8

Industrielle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit zwischen der Industrie beider Seiten namentlich durch gemeinsame Unternehmungen und die Beteiligung Marokkos an einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die europäische Beteiligung an einschlägigen marokkanischen Industrieverbänden zum Aufbau des GALILEO-Systems sowie zur Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten.

(2)   Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte geistigen und gewerblichen Eigentums in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(3)   Marokkanische Ausfuhren sensibler, speziell im Rahmen des GALILEO-Programms entwickelter und finanzierter Güter und Technologien in Drittländer müssen vorab von der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn die Behörde empfohlen hat, diese Güter einer Ausfuhrgenehmigung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zu unterwerfen. Jedes gesonderte Abkommen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren vorsehen, nach dem empfohlen werden kann, die Ausfuhr bestimmter Güter durch Marokko einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen.

(4)   Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen den zuständigen marokkanischen Stellen und der Europäischen Weltraumorganisation als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens.

Artikel 9

Entwicklung von Handel und Markt

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen den Handel und die Investitionstätigkeit in der Europäischen Union und in Marokko auf dem Gebiet der Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokalen Elemente und Anwendungen von GALILEO.

(2)   Zu diesem Zweck klären die Vertragsparteien die Öffentlichkeit umfassender über die Tätigkeiten im Bereich der GALILEO-Satellitennavigation auf, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.

(3)   Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, werden die Gemeinschaft und Marokko die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen.

(4)   Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der Welthandelsorganisation.

Artikel 10

Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie besonders die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen hervorheben.

Ein Ziel der Koordinierung ist die Begünstigung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste durch Förderung der Annahme weltweiter Navigations- und Zeitgebungsnormen für Dienste mit freiem Zugang, kommerzielle und sicherheitskritische Dienste. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen.

(2)   Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(3)   Auf bilateraler Ebene gewährleisten die Vertragsparteien, dass Maßnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Diese Vorschriften müssen objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zur Grundlage haben.

(4)   Die Vertragsparteien erlassen die notwendigen Regulierungsmaßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten eine vollständige Nutzung von GALILEO, insbesondere der Empfangsgeräte, Boden- und Raumsegmente zu ermöglichen.

Artikel 11

Entwicklung von globalen und regionalen terrestrischen GNSS-Erweiterungssystemen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Festlegung und Umsetzung von terrestrischen Systemarchitekturen, die eine optimale Gewähr für die Integrität von GALILEO und die Kontinuität der GALILEO-Dienste bieten.

(2)   Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bei der Realisierung und dem Aufbau eines auf das EGNOS-System gestützten regionalen terrestrischen Erweiterungssystems in Marokko zusammen. Dieses regionale System soll die regionale Integrität von Diensten gewährleisten, die zusätzlich zu den weltweiten Diensten des GALILEO-Systems angeboten werden.

(3)   Auf lokaler Ebene erleichtern die Vertragsparteien die Entwicklung lokaler GALILEO-Elemente.

Artikel 12

Sicherheit

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, globale Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen zu schützen.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Kooperation zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist. Daher benennen die Vertragsparteien eine für Fragen der Sicherheit des GNSS — einschließlich für Konsultationsforen — zuständige Stelle. Dieser Rahmen wird dazu dienen, die Kontinuität der GNSS-Dienste zu sichern.

(3)   Die Vertragsparteien treffen alle praktischen Vorkehrungen, um die Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Sie sehen zunächst von einer Überlagerung der GALILEO-Signale ohne vorherige Zustimmung der Vertragsparteien ab.

(4)   Jede Weitergabe von Verschlusssachen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Nummer 2.6 setzt das Bestehen eines Sicherheitsabkommens zwischen den Vertragsparteien voraus. Deren Grundsätze, Verfahren und Anwendungsbereich werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien festgelegt.

Artikel 13

Haftung und Kostendeckung

Die Vertragsparteien arbeiten in angemessener Weise zusammen, um zur Erleichterung der Erbringung ziviler GNSS-Dienste eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung festzulegen und anzuwenden.

Artikel 14

Kooperationsverfahren

(1)   Die Regierung des Königreichs Marokko und die Europäische Kommission koordinieren und erleichtern für Marokko bzw. für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens.

(2)   Die beiden Vertragsparteien legen im Einklang mit der Zielsetzung des Artikels 1 die Kooperationsverfahren zur Verwaltung dieses Abkommens gemäß dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 fest.

(3)   Die Vertragsparteien vereinbaren die Möglichkeit der Teilnahme Marokkos an den Tätigkeiten der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde nach den einschlägigen Berechtigungen und Verfahren.

Artikel 15

Finanzierung

(1)   Höhe und Modalitäten des Beitrags, den Marokko über die Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde zum GALILEO-Programm leistet, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens im Einklang mit den institutionellen Festlegungen der anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   Nach dem Assoziierungsabkommen vom März 2000 gilt für Kooperationsregelungen der Vertragsparteien im Rahmen des vorliegenden Abkommens der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 sorgen die Vertragsparteien dafür, dass dann, wenn Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorsehen und mit diesen Mitteln der Kauf von Ausrüstung zulässig ist, auf den Transfer dieser Ausrüstung von einer Vertragspartei zu den Mitwirkenden der anderen Vertragspartei keine Steuern und Zölle gemäß den im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften erhoben werden.

Artikel 16

Informationsaustausch

(1)   Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen und benennen die erforderlichen Kontaktstellen für Konsultationen, so dass die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens gewährleistet wird.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den weiter gehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.

Artikel 17

Konsultation und Streitbeilegung

(1)   Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien erörtern diese unverzüglich jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen nach der Auslegung oder Anwendung des Abkommens werden von den Vertragsparteien in Konsultationen in gütlicher Weise beigelegt.

(2)   Kann keine Lösung gefunden werden, so wenden die Vertragsparteien das in Artikel 86 des Assoziierungsabkommens vom März 2000 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren an.

(3)   Die Absätze 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht daran, auf den Streitbeilegungsmechanismus des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation zurückzugreifen.

Artikel 18

Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationen sind an den Rat der Europäischen Union zu richten, der Verwahrer des Abkommens ist.

(2)   Dieses Abkommen kann jederzeit mit einjähriger Frist schriftlich gekündigt werden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, wirkt sich die Kündigung dieses Abkommens weder auf die Gültigkeit oder die Dauer von Vorschriften noch auf die Rechte und Verpflichtungen aus, die in seinem Rahmen erlassen bzw. festgelegt wurden.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss aller dafür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

(5)   Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens geschlossen. Danach verlängert es sich automatisch um weitere Fünfjahreszeiträume, sofern nicht eine Vertragspartei die andere schriftlich mindestens drei Monate vor Ende des entsprechenden Fünfjahreszeitraums von ihrer Absicht unterrichtet, das Abkommen nicht zu verlängern.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el doce de diciembre del dos mil seis.

V Bruselu dne dvanáctého prosince dva tisíce šest.

Udfærdiget i Bruxelles den tolvte december to tusind og seks.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Dezember zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta detsembrikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δώδεκα Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Brussels on the twelfth day of December in the year two thousand and six.

Fait à Bruxelles, le douze décembre deux mille six.

Fatto a Bruxelles, addì dodici dicembre duemilasei.

Briselē, divtūkstoš sestā gada divpadsmitajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų gruodžio dvyliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer hatodik év december tizenkettedik napján.

Magħmul fi Brussel, fit-tnax jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Brussel, de twaalfde december tweeduizend zes.

Sporządzono w Brukseli dnia dwunastego grudnia roku dwutysięcznego szóstego.

Feito em Bruxelas, em doze de Dezembro de dois mil e seis.

V Bruseli dňa dvanásteho decembra dvetisícšesť.

V Bruslju, dvanajstega decembra leta dva tisoč šest.

Tehty Brysselissä kahdentenatoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Bryssel den tolfte december tjugohundrasex.

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Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

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På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία,

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Latvijas Republikas vārdā

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour la Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

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Pela Comunidade Europeia

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Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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(1)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 3.


23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/16


Informationen über das Datum des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko

Das am 11. Dezember 2006 unterzeichnete Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko ist gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens am 1. März 2015 in Kraft getreten, weil die letzte Notifikation am 24. Februar 2015 hinterlegt worden ist.


23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/17


BESCHLUSS (EU) 2016/431 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des Dialogs EU-China über Mobilität und Migration haben die Union und die Volksrepublik China ein Maßnahmenpaket für die Zusammenarbeit im Bereich der irregulären Migration und der Visumpolitik einschließlich eines Abkommens über die wechselseitige Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht vereinbart.

(2)

Am 14. September 2015 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, mit der Volksrepublik China Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(3)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 21. September 2015 aufgenommen und durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 3. November 2015 durch die Union und am 4. November 2015 durch die Volksrepublik China erfolgreich abgeschlossen.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem dritten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (1) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Das Abkommen wird ab dem dritten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung (3) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(3)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/19


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“ genannt, und

DIE VOLKSREPUBLIK CHINA, im Folgenden „China“ genannt,

im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —

IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen und die engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien weiter zu stärken,

VON DEM WUNSCH GELEITET, Reisen der Inhaber von Diplomatenpässen und Laissez-Passer der EU durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern und die Grundsätze der Gleichheit und Gegenseitigkeit zu wahren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Chinas, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder Laissez-Passer der EU sind, die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

b)

„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt;

c)

„Bürger Chinas“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Chinas besitzt;

d)

„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden.

e)

„Laissez-Passer der EU“ das Dokument, das die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates (1) für bestimmte Bedienstete der Organe der Union ausstellt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Diplomatenpass oder einen Laissez-Passer der EU besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Chinas einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.

Bürger Chinas, die einen von China ausgestellten gültigen Diplomatenpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.

(2)   Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und China behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

(3)   Die Bürger der Union, denen dieses Abkommen zugutekommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet Chinas geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Die Bürger Chinas, denen dieses Abkommen zugutekommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(4)   Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.

(5)   Unbeschadet des Artikels 8 werden Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Chinas geregelt.

Artikel 4

Aufenthaltsdauer

(1)   Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Diplomatenpass oder einen Laissez-Passer der EU besitzen, dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Chinas aufhalten.

(2)   Bürger Chinas, die einen von China ausgestellten gültigen Diplomatenpass besitzen, dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.

Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich Bürger Chinas, die einen von China ausgestellten gültigen Diplomatenpass besitzen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für China und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht über 90 Tage hinaus zu verlängern.

Artikel 5

Besuche hoher Beamter

Beamte auf Ebene der stellvertretenden Minister oder einer höheren Ebene der chinesischen Zentralregierung und Offiziere mit dem Dienstgrad Generalmajor oder einem höheren Dienstgrad der chinesischen Streitkräfte setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über diplomatische Kanäle in Kenntnis, bevor sie für amtliche Zwecke in das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten reisen.

Beamte auf Ebene der stellvertretenden Minister oder einer höheren Ebene der Regierungen der Mitgliedstaaten und Offiziere mit dem Dienstgrad Generalmajor oder einem höheren Dienstgrad der Streitkräfte der Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden Chinas über diplomatische Kanäle in Kenntnis, bevor sie für amtliche Zwecke in das Hoheitsgebiet Chinas reisen.

Artikel 6

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

(2)   Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.

Artikel 7

Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Chinas zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.

(2)   Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben.

(3)   Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und China über die Befreiung von der Visumpflicht

Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und China, sofern deren Bestimmungen Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.

Artikel 9

Austausch von Mustern

(1)   Sofern dies noch nicht geschehen ist, tauschen China, die Mitgliedstaaten und die Union spätestens 90 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle Muster ihrer gültigen Diplomatenpässe und des Laissez-Passer der EU aus.

(2)   Wenn neue Diplomatenpässe oder Laissez-Passer der EU eingeführt oder die bisherigen Diplomatenpässe oder Laissez-Passer der EU geändert werden, stellen China, die Mitgliedstaaten und die Union einander über diplomatische Kanäle spätestens 90 Tage vor ihrer Anwendung Muster dieser neuen oder geänderten Pässe oder Laissez-Passer der EU sowie detaillierte Angaben über deren Spezifikationen und Anwendbarkeit zur Verfügung.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der jeweiligen hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen wird ab dem dritten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(2)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

(3)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. die Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen nationalen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder bei Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach der Kündigung außer Kraft.

(6)   China kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

(7)   Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen verbindlichen Sprachfassungen gilt die englische Fassung.

Съставено в Брюксел на двадесет и девети февруари през две хиляди и шестнадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintinueve de febrero de dos mil dieciséis.

V Bruselu dne dvacátého devátého února dva tisíce šestnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den niogtyvende februar to tusind og seksten.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Februar zweitausendsechzehn.

Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta veebruarikuu kahekümne üheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εννέα Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.

Done at Brussels on the twenty-ninth day of February in the year two thousand and sixteen.

Fait à Bruxelles, le vingt-neuf février deux mille seize.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset devetog veljače godine dvije tisuće šesnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì ventinove febbraio duemilasedici.

Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada divdesmit devītajā februārī.

Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų vasario dvidešimt devintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év február havának huszonkilencedik napján.

Magħmul fi Brussell, fid-disgħa u għoxrin jum ta' Frar fis-sena elfejn u sittax.

Gedaan te Brussel, negenentwintig februari tweeduizend zestien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego dziewiątego lutego roku dwa tysiące szesnastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e nove de fevereiro de dois mil e dezasseis.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și nouă februarie două mii șaisprezece.

V Bruseli dvadsiateho deviateho februára dvetisícšestnásť.

V Bruslju, dne devetindvajsetega februarja leta dva tisoč šestnajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.

Som skedde i Bryssel den tjugonionde februari år tjugohundrasexton.

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Китайската народна република

Por la República Popular China

Za Čínskou lidovou republiku

For Folkerepublikken Kina

Für die Volksrepublik China

Hiina Rahvavabariigi nimel

Για τη Λαϊκή Δημοκρατία της Κίνας

For the People's Republic of China

Pour la République populaire de Chine

Za Narodnu Republiku Kinu

Per la Repubblica popolare cinese

Ķīnas Tautas Republikas vārdā –

Kinijos Liaudies Respublikos vardu

A Kínai Népköztársaság részéről

Għar-Repubblika tal-Poplu taċ-Ċina

Voor de Volksrepubliek China

W imieniu Chińskiej Republiki Ludowej

Pela República Popular da China

Pentru Republica Populară Chineză

Za Čínsku ľudovú republiku

Za Ljudsko republiko Kitajsko

Kiinan kansantasavallan puolesta

På Folkrepubliken Kinas vägnar

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(1)  Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher ist es wünschenswert, dass Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie China andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht übersteigt.

Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ANDEREN BEREICHEN DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES DIALOGS EU-CHINA ÜBER MOBILITÄT UND MIGRATION

Die Vertragsparteien erinnern daran, dass dieses Abkommen eines der Ergebnisse des Verhandlungsfahrplans ist, der im Protokoll der zweiten Runde des Dialogs EU-China über Mobilität und Migration vereinbart und von den führenden Politikern in ihrer gemeinsamen Erklärung anlässlich des 17. Gipfeltreffens EU-China bekräftigt wurde. Im Rahmen dieses Fahrplans sind in der ersten Phase die Aushandlung und Unterzeichnung eines Abkommens über die wechselseitige Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht, die Eröffnung von Visumantragstellen in vereinbarten chinesischen Städten ohne konsularische Vertretungen sowie die Einleitung der praktischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration und in der zweiten Phase die Aushandlung von Abkommen über Visaerleichterungen und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration vorgesehen.

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre feste Absicht, die in dem Fahrplan gemachten Zusagen einzuhalten, und ihre gemeinsame Auffassung, dass diese Zusagen sich gegenseitig bedingen und Teil eines unteilbaren Ganzen sind.


VERORDNUNGEN

23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/432 DER KOMMISSION

vom 18. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

136,2

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

158,1

135,1

0

0

AR

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

290,5

200,9

287,2

244,1

3

30

4

17

AR

BR

CL

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

392,6

174,1

0

42

BR

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

439,4

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

242,2

13

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/433 DER KOMMISSION

vom 22. März 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten von Amerika in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N8 in diesem Land

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Nummer 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr der Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen sind.

(4)

In einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (im Folgenden das „Abkommen“) (4) ist vorgesehen, dass Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt werden.

(5)

Am 15. Januar 2016 bestätigten die Vereinigten Staaten das Auftreten des Subtyps H7N8 der HPAI in einem im Bundesstaat Indiana gelegenen Betrieb; der Bundesstaat darf daher nicht mehr als frei von dieser Seuche betrachtet werden. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus dem Bundesstaat Indiana unverzüglich ausgesetzt. Sie haben außerdem eine Keulungskampagne zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt.

(6)

Im Anschluss an den Ausbruch wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/148 (5) zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten von Amerika in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N8 in diesem Land angenommen, um die Einfuhr von Sendungen der betroffenen Waren aus dem US-Bundesstaat Indiana in die Union zu beschränken.

(7)

Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien sollte das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union dahin gehend geändert werden, dass es nur für bestimmte Teile des Bundesstaats Indiana gilt, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der vorherigen Ausbrüche Beschränkungen angeordnet haben.

(8)

Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Keulung des Geflügels im Januar 2016 in dem Betrieb, in dem der HPAI-Ausbruch aufgetreten ist, und in anderen Betrieben, die epidemiologisch mit diesem verbunden waren, abgeschlossen sind. Es sollte das Datum angegeben werden, ab dem die Teile des Hoheitsgebiets, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte.

(9)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/148 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 30 vom 5.2.2016, S. 17).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten betreffend den Bundesstaat Indiana, Code US-2.21.1, folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Sicherheitsleistungen

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„US — Vereinigte Staaten

US-2.21.1

Bundesstaat Indiana:

 

Dubois County

 

Martin County

WGM

VIII

P2

15.1.2016

1.5.2016

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1“


23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/434 DER KOMMISSION

vom 22. März 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

110,0

IL

125,9

MA

97,1

TR

107,0

ZZ

110,0

0707 00 05

MA

84,0

TR

146,9

ZZ

115,5

0709 91 00

EG

241,9

ZZ

241,9

0709 93 10

MA

51,7

TR

163,4

ZZ

107,6

0805 10 20

EG

47,5

IL

70,0

MA

59,5

TN

60,0

TR

72,0

ZZ

61,8

0805 50 10

MA

138,5

TR

88,5

ZZ

113,5

0808 10 80

BR

90,6

CN

70,5

US

134,2

ZA

110,3

ZZ

101,4

0808 30 90

AR

119,3

CL

137,8

CN

106,6

TR

157,7

ZA

91,8

ZZ

122,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/435 DER KOMMISSION

vom 22. März 2016

zur Aufhebung der Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 im Zuckersektor eröffneten Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) hat jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors eröffnet.

(2)

Die Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4321 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1733 der Kommission (3) ab dem 29. September 2015 ausgesetzt.

(3)

Nach Mitteilung der nicht verwendeten oder nur teilweise verwendeten Lizenzen stehen wieder Mengen für die genannte laufende Nummer zur Verfügung. Die Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte daher gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 aufgehoben werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit dieser Maßnahme gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1733 vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Einfuhrlizenzen für die laufende Nummer 09.4321 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1733 der Kommission vom 28. September 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 8. bis 14. September 2015 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 40).


BESCHLÜSSE

23.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/35


BESCHLUSS (EU) 2016/436 DES RATES

vom 15. März 2016

über den im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. II des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. II“).

(2)

Die meisten Bestimmungen im Bereich Handel und Handelsfragen des Abkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II, werden seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(3)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

(4)

Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Republik Moldau mit seinem Beschluss Nr. 2 vom 21. Mai 2014 (3) eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(5)

Die Union und die Republik Moldau haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 31. Juli 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. September 2015 für die Republik Moldau in Kraft.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Zoll-Unterausschuss (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) beschließen, das Protokoll Nr. II durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist.

(7)

Daher sollte der von der Union im Zoll-Unterausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige technische Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses des Zoll-Unterausschusses können von den Vertretern der Union im Zoll-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Zoll-Unterausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 88.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2016 DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU — REPUBLIK MOLDAU

vom …

zur Ersetzung des Protokolls Nr. II des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER ZOLL-UNTERAUSSCHUSS DER EU-REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1), insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. II dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 144 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. II des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. II“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Union und der Republik Moldau vorsieht.

(2)

Die meisten Bestimmungen im Bereich Handel und Handelsfragen des Abkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II, werden seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(3)

Nach Artikel 38 des Protokolls Nr. II kann der mit Artikel 200 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(4)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(5)

Die Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Der Gemeinsame Ausschuss hat die Republik Moldau mit seinem Beschluss Nr. 2 vom 21. Mai 2014 (3) eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(6)

Die Union und die Republik Moldau haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 31. Juli 2015 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. September 2015 für die Republik Moldau in Kraft.

(7)

Das Protokoll Nr. II sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. II des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem ….

Geschehen zu …

Im Namen des Zoll-Unterausschuss

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 88.

ANHANG

PROTOKOLL NR. II

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

(2)   Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.

(2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die Europäische Union oder die Republik Moldau dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Republik Moldau unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und die Republik Moldau beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.