ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 66

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
11. März 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/323 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2016

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 bezüglich Waren, die sich im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befinden, soll grundsätzlich über ein EDV-gestütztes System erfolgen. Daher müssen Aufbau und Inhalt der Amtshilfedokumente, die der Übermittlung dieser Informationen dienen, festgelegt werden.

(2)

Damit eine wirksame Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, gewährleistet ist, sollte es der ersuchenden Behörde möglich sein, bei einer anderen zuständigen Behörde die Aufzeichnung des unionsinternen Beförderungsverlaufs verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, anzufordern, indem sie den gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) zugewiesenen administrativen Referenzcode des betreffenden elektronischen Verwaltungsdokuments angibt. Den ersuchten Behörden sollte es möglich sein, solche Ersuchen mittels einer automatischen Nachricht zu beantworten. Die Antwort sollte alle elektronischen Dokumente und sonstigen Informationen umfassen, die gemäß den Artikeln 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG ausgetauscht werden.

(3)

Ist der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der Union nicht bekannt, so sollte es ihr möglich sein, den betreffenden administrativen Referenzcode in Erfahrung zu bringen, indem sie andere einschlägige Angaben zur Beförderung übermittelt.

(4)

Einige Ermittlungen im Hinblick darauf, ob die Wirtschaftsbeteiligten die Bestimmungen der Kapitel III und IV der Richtlinie 2008/118/EG einhalten, erfordern die Erhebung von Informationen, die nur außerhalb des EDV-gestützten Systems verfügbar sind. Für die Zwecke der Erhebung solcher Informationen sollte daher das EDV-gestützte System die Übermittlung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit und von Antworten auf solche Ersuchen unterstützen. Außerdem sollte das EDV-gestützte System die Übermittlung rechtlich begründeter Ablehnungen durch die ersuchten Behörden unterstützen.

(5)

Das EDV-gestützte System sollte Standardformate für Amtshilfedokumente zur Unterstützung des verbindlichen Informationsaustauschs bei nachgewiesenen oder mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften umfassen.

(6)

Es sollte sichergestellt sein, dass das EDV-gestützte System für den fakultativen Informationsaustausch in gleicher Weise genutzt wird wie für den verbindlichen Informationsaustausch. In beiden Fällen sollten dieselben Amtshilfedokumente verwendet werden.

(7)

Es sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten möglich sein, auf einheitlichem Wege eine Rückmeldung zu den Folgemaßnahmen, die auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen wurden, anzufordern und zu erhalten.

(8)

Es sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die den Informationsaustausch zu Zwecken der Verwaltungszusammenarbeit ermöglichen, wenn das EDV-gestützte System nicht verfügbar ist, und die Erfassung dieser Informationen im EDV-gestützten System regeln, wenn dieses wieder zur Verfügung steht.

(9)

Es sollte festgelegt werden, in welchen Fällen die Mitgliedstaaten Amtshilfe-Ausfalldokumente für den verbindlichen Informationsaustausch verwenden sollten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung werden mit dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen im Hinblick auf:

a)

Aufbau und Inhalt der über das in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannte EDV-gestützte System zu Zwecken der Artikel 8, 15 und 16 der genannten Verordnung ausgetauschten Amtshilfedokumente;

b)

Aufbau und Inhalt der Rückmeldungen zu Folgemaßnahmen, die auf Grundlage von Informationen ergriffen wurden, die im Rahmen einer Zusammenarbeit auf Ersuchen oder fakultativ übermittelt worden sind;

c)

die Vorschriften und Verfahren, die von den zuständigen Behörden beim Austausch von Amtshilfedokumenten anzuwenden sind;

d)

Aufbau und Inhalt der Amtshilfe-Ausfalldokumente sowie die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit deren Verwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Beförderung“ eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne des Kapitels IV der Richtlinie 2008/118/EG zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten;

b)

„CCN Secure Mail System“ das sichere elektronische Mailsystem, das Bestandteil des CCN/CSI-Netzes ist.

Artikel 3

Aufbau und Inhalt von Amtshilfedokumenten

(1)   Amtshilfedokumente werden gemäß Anhang I erstellt.

(2)   Sind für das Ausfüllen bestimmter Datenfelder in den Amtshilfedokumenten gemäß Anhang I dieser Verordnung Codes erforderlich, so werden die Codes in Anhang II dieser Verordnung, Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (3) und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (4) verwendet, wie in den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN

ABSCHNITT I

Ersuchen zum zweck der bereitstellung von informationen aus dem edv-gestützten system

Artikel 4

Ersuchen zum Zweck der Bereitstellung von Informationen, wenn der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode einer Beförderung bekannt ist

(1)   Kennt die ersuchende Behörde den gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG zugewiesenen administrativen Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung, so kann sie um jedes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 genannte Dokument sowie um jedes andere in Zusammenhang mit dieser Beförderung stehende Dokument ersuchen.

Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 1 festgelegte Dokument „Abfrage der Historie“ an die ersuchte Behörde im Abgangsmitgliedstaat. In der Anfrage ist der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments für die Beförderung anzugeben.

(2)   Kennt die ersuchte Behörde den administrativen Referenzcode, so beantwortet sie die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage anhand des in Anhang I Tabelle 2 festgelegten Dokuments „Abfrage der Historie“, wobei sie den Status der Beförderung angibt.

Darüber hinaus übermittelt die ersuchte Behörde das in Anhang I Tabelle 3 festgelegte Dokument „Nachrichten der Beförderung“, das eine Kopie des elektronischen Verwaltungsdokuments für diese Beförderung sowie aller sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit dieser Beförderung enthält.

(3)   Ist der ersuchten Behörde der administrative Referenzcode nicht bekannt, so beantwortet sie die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage anhand des Dokuments „Antwort auf Abfrage der Historie“, wobei sie das Datenfeld „Status“ auf „keine Angabe“ setzt.

Artikel 5

Ersuchen zum Zweck der Bereitstellung von Informationen, wenn der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode nicht bekannt ist

(1)   Kennt die ersuchende Behörde den administrativen Referenzcode bzw. die administrativen Referenzcodes eines bzw. mehrerer der von ihr benötigten elektronischen Verwaltungsdokumente nicht und vermutet sie, dass ein anderer Mitgliedstaat der Abgangsmitgliedstaat ist, so kann sie die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, eine Liste der für die einschlägigen Beförderungen relevanten elektronischen Verwaltungsdokumente zu erstellen.

Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 4 festgelegte Dokument „Allgemeine Anfrage“ an die ersuchte Behörde. Die Anfrage enthält die relevanten Suchkriterien und alle Informationen, die die Auswahl dieser Kriterien unterstützen.

(2)   Die ersuchte Behörde beantwortet die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage durch Rücksendung einer Liste der elektronischen Verwaltungsdokumente, die den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entsprechen, wobei der jeweilige administrative Referenzcode in dem Dokument „Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD“, das in Anhang I Tabelle 5 festgelegt ist, angegeben wird.

(3)   Wenn kein Dokument den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entspricht oder die Zahl der administrative Referenzcodes, die den ausgewählten Suchkriterien entsprechen, größer als 99 ist, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das in Anhang I Tabelle 6 festgelegte Dokument „Ablehnung einer allgemeinen Anfrage“.

ABSCHNITT II

Ersuchen um nicht im edv-gestützten system erfasste informationen

Artikel 6

Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen

(1)   Ersuchen um nicht im EDV-gestützten System erfasste Informationen bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, werden anhand des in Anhang I Tabelle 7 festgelegten Dokuments „Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit“ übermittelt. Bei der Anfrageart ist „Verwaltungszusammenarbeit“ anzugeben.

(2)   Jede Anfrage gemäß Absatz 1 kann einen oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte betreffen, die im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 registriert sind. Sie darf nicht mehr als einen im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde registrierten Wirtschaftsbeteiligten betreffen.

(3)   Nach Abschluss aller erforderlichen Ermittlungen sendet die ersuchte Behörde deren Ergebnisse anhand des in Anhang I Tabelle 10 festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“ an die ersuchende Behörde.

ABSCHNITT III

Fristen und ablehnungen

Artikel 7

Fristen

(1)   Eine ersuchende Behörde kann eine ersuchte Behörde daran erinnern, dass letztere eine an sie gestellte Anfrage zwecks Zusammenarbeit noch nicht beantwortet hat, indem sie ihr die in Anhang I Tabelle 9 festgelegte „Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit“ übermittelt.

(2)   Beantwortet die ersuchte Behörde eine Anfrage nicht innerhalb der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 vorgesehenen Fristen, so übermittelt sie anhand des in Anhang I Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Antwort“ Informationen zu den Gründen für die Nichtbeantwortung.

Artikel 8

Ablehnung der Zusammenarbeit

Lehnt die ersuchte Behörde die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens, die Durchführung einer behördlichen Ermittlung bezüglich der gewünschten Informationen oder die Übermittlung dieser Informationen ab, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde über das CCN Secure Mail System mit, wobei sie mindestens Folgendes angibt:

a)

die Follow-up-Korrelationskennung des von der ersuchenden Behörde übermittelten Amtshilfedokuments gemäß der Codeliste 1 in Anhang II;

b)

das Datum der Entscheidung über die Ablehnung des Ersuchens;

c)

die Bezeichnung der ersuchten Behörde, die die Ablehnung erteilt hat;

d)

die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 25 oder Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012.

Sie sendet diese Mitteilung unmittelbar nach ihrer Entscheidung, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Ersuchens.

KAPITEL III

INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN

Artikel 9

Fakultativer Informationsaustausch

(1)   In anderen als den unter Absatz 2 genannten Fällen erfolgt ein fakultativer Informationsaustausch gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“.

(2)   Betrifft der fakultative Informationsaustausch die Ergebnisse einer Belegkontrolle oder einer physischen Kontrolle von Waren während einer Beförderung, so werden die Ergebnisse anhand des in Anhang I Tabelle 11 festgelegten Dokuments „Kontrollbericht“ übermittelt.

Artikel 10

Verbindlicher Informationsaustausch — Im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befindliche, unter Kapitel III der Richtlinie 2008/118/EG fallende Waren oder bei einem registrierten Empfänger eingegangene Waren

Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren am Lagerort eines registrierten Empfängers im Sinne von Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie 2008/118/EG (im Folgenden der „registrierte Empfänger“) oder eines zugelassenen Lagerinhabers im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der genannten Richtlinie (im Folgenden der „zugelassene Lagerinhaber“), dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“.

Das Dokument „Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit“ wird den zuständigen Behörden im betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.

Artikel 11

Verbindlicher Informationsaustausch — Kontrollbericht

Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren während einer Beförderung, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung des Kontrollberichts anhand des in Anhang I Tabelle 11 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Kontrollbericht“.

Das Dokument „Kontrollbericht“ wird den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.

Artikel 12

Verbindlicher Informationsaustausch — Abbruch einer Beförderung

Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis vom Abbruch einer Beförderung aufgrund eines der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle, so erfolgt die verbindliche Übermittlung dieser Information anhand des in Anhang I Tabelle 13 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Abbruch einer Beförderung“.

Das Dokument „Abbruch einer Beförderung“ wird den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 genannte Behörde Kenntnis von dem Abbruch erlangt, übermittelt.

Artikel 13

Verbindlicher Informationsaustausch — Warnhinweis oder Ablehnung

Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis davon, dass im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befindliche Waren, die an einen registrierten Empfänger oder einen zugelassenen Lagerinhaber befördert worden sind, nicht angefordert wurden oder dass der Inhalt des elektronischen Verwaltungsdokuments für im Verfahren der Steueraussetzung befindliche verbrauchsteuerpflichtige Waren, die an einen registrierten Empfänger oder einen zugelassenen Lagerinhaber befördert worden sind, unrichtig ist, und vermutet die zuständige Behörde, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c oder e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle der Grund hierfür ist, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats das in Anhang I Tabelle 14 der vorliegenden Verordnung festgelegte Dokument „Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD“.

Das Dokument „Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD“ wird der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.

Artikel 14

Verbindlicher Informationsaustausch — Ereignisbericht

Erlangt eine zuständige Behörde bezüglich einer Beförderung Kenntnis von Umständen, die nicht in den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 genannt werden, und vermutet sie einen Zusammenhang mit einem der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 12 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments „Ereignisbericht“.

Das Dokument „Ereignisbericht“ wird innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 15

Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems und Verwendung des Amtshilfe-Ausfalldokuments

(1)   Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 können die Mitgliedstaaten das EDV-gestützte System unter folgenden Umständen als nicht verfügbar betrachten:

a)

Das EDV-gestützte System steht wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfalls nicht zur Verfügung;

b)

es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben;

c)

höhere Gewalt;

d)

es sind Wartungsarbeiten geplant, die mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird im Amtshilfe-Ausfalldokument angegeben, welche Art von Amtshilfedokument es ersetzt. Die erforderlichen Informationen werden gemäß den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung in Form von Datenelementen erstellt, die denen im Amtshilfedokument entsprechen. Sämtliche Datenelemente sowie Datengruppen und -untergruppen, zu denen diese Datenelemente gehören, werden mit den Zahlen und Buchstaben in den Spalten A und B der entsprechenden Tabellen in Anhang I bezeichnet.

Das Amtshilfe-Ausfalldokument wird auf dem zwischen den betreffenden zuständigen Behörden vereinbarten Weg ausgetauscht.

(3)   Sobald das EDV-gestützte System wieder verfügbar ist, werden die gemäß Absatz 2 ausgetauschten Informationen über das EDV-gestützte System anhand der jeweils vorgesehenen Amtshilfedokumente übermittelt.

Artikel 16

Rückmeldung zu Folgemaßnahmen, die als Ergebnis eines Informationsaustauschs ergriffen wurden

(1)   Ein Ersuchen um Rückmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthält mindestens folgende Informationen:

a)

die Follow-up-Korrelationskennung des von der um Rückmeldung ersuchenden Behörde übermittelten Amtshilfedokuments gemäß der Codeliste 1 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b)

das Datum bzw. die Daten, an dem/denen die Informationen bereitgestellt wurden.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthält eine Rückmeldung zu Folgemaßnahmen mindestens folgende Informationen:

a)

die Follow-up-Korrelationskennung des von der um Rückmeldung ersuchenden Behörde übermittelten Amtshilfedokuments gemäß der Codeliste 1 in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b)

die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Rückmeldung gibt;

c)

die Informationen zu den Folgemaßnahmen, die auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen wurden.

(3)   Rückmeldungen sind über das CCN Secure Mail System anzufordern und zu übermitteln.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).


ANHANG I

STRUKTUR DER ALLGEMEINEN MELDUNGEN

Elektronische Meldungen für den Informationsaustausch über verbrauchsteuerpflichtige Waren im Verfahren der Steueraussetzung

ERLÄUTERUNGEN

1.

Die Datenelemente der elektronischen Meldungen, die für den über das EDV-gestützte System vorzunehmenden Informationsaustausch bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG und Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 verwendet werden, sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Daten und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen dieses Anhangs. Hierfür gilt Folgendes:

a)

Spalte A enthält den numerischen Code (Zahl), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird; dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat unter anderem eine Datenuntergruppe mit der Nummer 1.1, die wiederum eine Untergruppe mit der Nummer 1.1.1 hat).

b)

Spalte B enthält den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird.

c)

Spalte C enthält die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements.

d)

Spalte D enthält für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement einen Kennbuchstaben, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten

„R“ (Required), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben „O“ (Optional) oder „C“ (Conditional), so können Datenelemente innerhalb dieser Gruppe dennoch die Wertigkeit „R“ (Required) besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beschlossen haben, dass die Daten in dieser Daten(unter)gruppe anzugeben sind, oder wenn die Bedingung für die eingeschlossene Daten(unter)gruppe erfüllt ist;

„O“ (Optional) ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;

„C“ (Conditional) ist, d. h., dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist.

e)

Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten („C“), sowie gegebenenfalls Erläuterungen zu den Daten, die fakultativ („O“) einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind.

f)

Spalte F enthält, soweit erforderlich, Erläuterungen zum Ausfüllen der Meldung.

g)

Spalte G enthält

für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen „x“, die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1);

für jedes Datenelement — außer für Datenelemente, die Uhrzeit oder Datum angeben — die Merkmale zur Erkennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

a

alphabetisch,

n

numerisch,

an

alphanumerisch.

Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden Punkte vor dem Längenindikator zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge haben, jedoch höchstens die im Längenindikator angegebene Zahl von Zeichen umfassen können. Ein Komma im Längenindikator bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Zahl vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Zahl nach dem Komma die maximale Anzahl der Zeichen nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Bei Datenelementen, die Uhrzeit oder Datum angeben, bedeutet die Angabe „Datum“, „Uhrzeit“, oder „DatumUhrzeit“, dass Datum, Uhrzeit oder Datum und Uhrzeit nach der Norm ISO 8601 für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben einzugeben sind.

2.

In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Kurzformen verwendet:

e-VD: elektronisches Verwaltungsdokument

ARC: administrativer Referenzcode

SEED: System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (elektronische Datenbank gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012)

KN-Code: Code der Kombinierten Nomenklatur

MRN: Versandbezugsnummer

LRN: Bezugsnummer

LNG: Sprache

USt: Umsatzsteuer

VZ: Verwaltungszusammenarbeit

Tabelle 1

Anfrage zwecks Abfrage der Historie

(gemäß Artikel 4)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der einer Abfrage der Historie zugewiesene Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

Tabelle 2

Antwort auf Anfrage zwecks Abfrage der Historie

(gemäß Artikel 4)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der einer Anfrage zwecks Abfrage der Historie zugewiesene Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

 

c

Status

R

 

Mögliche Kennwerte für <Status>:

X01

=

angenommen

X02

=

annulliert

X03

=

geliefert

X04

=

umgeleitet

X05

=

abgelehnt

X06

=

ersetzt

X07

=

e-VD manuell geschlossen

X08

=

verweigert

X09

=

keine Angabe

X10

=

teilweise verweigert

X11

=

Ausfuhr

X12

=

zur Ausfuhr angenommen

X13

=

gestoppt

an3

Tabelle 3

Nachrichten der Beförderung

(gemäß Artikel 4)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der einer Nachricht „Nachrichten der Beförderung“ zugewiesene Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

Alle validierten e-VD

R

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden elektronischen Verwaltungsdokumente und deren Entwürfe; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

99x

3

Alle Eingangs-/Ausfuhrmeldungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Eingangs-/Ausfuhrmeldungen; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

99x

4

Letzte Mitteilung über ein umgeleitetes e-VD

O

 

Inhalt der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden letzten Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts/Aufteilungsmitteilung; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 4 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

1x

5

Alle Kontrollberichte

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Kontrollberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 11 festgelegt.

99x

6

Alle Ereignisberichte

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Ereignisberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 12 festgelegt.

99x

7

Alle Erläuterungen zu Lieferverzögerungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Erläuterungen zu Lieferverzögerungen

99x

7.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erläuterung zum verzögerten Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung

2

=

Erläuterung zur verzögerten Mitteilung des Bestimmungsorts

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zur Verzögerung

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

 

c

Art des Übermittlers

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

n1

 

d

Übermittlerkennung R an13 Regel072

R

 

Die <Übermittlerkennung> ist eine gültige Verbrauchsteuernummer.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

e

Code für Erläuterung

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II)

n..2

 

f

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Erläuterung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Erläuterung in Feld 7.1e)

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

7.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

8

Alle Ausfuhrmeldungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über eine angenommene Ausfuhr

99x

8.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

8.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

8.3

EMPFÄNGER

C

„R“, wenn <Meldungsart> bei allen relevanten e-VD nicht „Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren“ ist

Gilt nicht anderweitig

Mögliche Meldungsarten:

1

=

Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

2

=

Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren (Anwendung von Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1))

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erscheinen.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)

2 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (2)

Sonstige Kennung (6)

3 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4)

Sonstige Kennung (6)

4 -

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (3)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (6)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..17

8.4

AUSFUHRZOLLSTELLE

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

8.5

AUSFUHR ANNAHME

R

 

 

 

 

a

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

c

Datum der Annahme

R

 

 

Datum

 

d

MRN Ausfuhr

R

 

Gültige Versandbezugsnummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN

=

Versandbezugsnummer

SAD

=

Einheitspapier

an..21

9

Alle Ablehnungsmitteilungen des Zolls

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen des Zolls über eine Ablehnung eines e-VD

99x

9.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

9.2

Relevante Entwürfe eines e-VD

C

Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.

(Siehe Alle relevanten validierten e-VD in Feld 9.3)

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

 

an..22

9.3

Alle relevanten validierten e-VD

C

Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.

(Siehe Relevante Entwürfe eines e-VD in Feld 9.2)

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

9.4

ABLEHNUNG

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

b

Code für die Gründe der Ablehnung

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Einfuhrdaten nicht gefunden

2

=

Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Einfuhrdaten überein

3

=

Ausfuhrdaten nicht gefunden

4

=

Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein

5

=

Waren im Ausfuhrverfahren abgelehnt

n1

9.5

BEFUNDE DER GEGENKONTROLLEN BEI DER AUSFUHR

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Ablehnung> „Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung in Feld 9.4b)

 

 

 

a

LRN Ausfuhr

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<MRN Ausfuhr>

<LRN Ausfuhr>

(Siehe MRN Ausfuhr in Feld 9.5b)

 

an..22

 

b

MRN Ausfuhr

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<MRN Ausfuhr>

<LRN Ausfuhr>

(Siehe LRN Ausfuhr in Feld 9.5a)

Gültige Versandbezugsnummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN

=

Versandbezugsnummer

SAD

=

Einheitspapier

an..21

9.6

BEFUND

R

 

 

999x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Positionsnummer

R

 

 

n..3

 

c

Code für Befund

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Unbekannter ARC

2

=

Positionsnummer im e-VD nicht vorhanden

3

=

Keine entsprechende WARENPOSITION in der Ausfuhranmeldung

4

=

Gewicht/Masse stimmt nicht überein

5

=

Der Code für den Bestimmungsort des e-VD ist nicht „Ausfuhr“

6

=

KN-Codes stimmen nicht überein

n1

9.7

EMPFÄNGER

C

„R“, wenn <Meldungsart> bei allen relevanten e-VD nicht „Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren“ ist

Gilt nicht anderweitig

Mögliche Meldungsarten:

1

=

Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

2

=

Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren (Anwendung von Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1))

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erscheinen.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (7)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (11)

2 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (8)

Sonstige Kennung (12)

3 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (10)

Sonstige Kennung (12)

4 -

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (9)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (12)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

9.8

AUSFUHRZOLLSTELLE

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

10

Mögliche Beförderungsunterbrechung

O

 

Inhalt einer im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Meldung über eine mögliche Beförderungsunterbrechung; der Meldungsaufbau ist in Tabelle 13 festgelegt.

1x

11

Mögliche Annullierung eines e-VD

O

 

Inhalt einer mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldung über eine mögliche Annullierung; der Meldungsaufbau ist in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

1x

12

Alle Änderungen des Bestimmungsorts

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

99x

13

Alle Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD; ihr Aufbau ist in Tabelle 14 festgelegt.

99x

13.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

13.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

13.3

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (13)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (17)

2 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (14)

Sonstige Kennung (17)

3 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (16)

Sonstige Kennung (17)

4 -

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (15)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (18)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

13.4

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

13.5

WARNHINWEIS

R

 

 

 

 

a

Datum des Warnhinweises

R

 

 

Datum

 

b

Kennzeichen „e-VD abgelehnt“

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

13.6

Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES E-VD — GRÜNDE

C

„R“, wenn <Kennzeichen e-VD abgelehnt> richtig ist

„O“, wenn <Kennzeichen e-VD abgelehnt> falsch ist

(Siehe Kennzeichen e-VD abgelehnt in Feld 13.5b)

 

9x

 

a

Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 13.6a)

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14

Alle Erläuterungen zum Grund einer Fehlmenge

O

 

 

99x

14.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Art des Übermittlers

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zum Grund einer Fehlmenge

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

14.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

14.3

VERSENDER

C

„R“ bei <Art des Übermittlers> „Versender“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14.4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

„O“ bei <Art des Übermittlers> „Versender“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

14.5

EMPFÄNGER

C

„R“, wenn <Art des Übermittlers> nicht „Versender“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (19)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (23)

2 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (20)

Sonstige Kennung (24)

3 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (22)

Sonstige Kennung (24)

4 -

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (21)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (24)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 -

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..17

14.6

AUSWERTUNG

C

Mindestens eine der Datengruppen <AUSWERTUNG> oder <AUSWERTUNG Hauptteil> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Datum der Auswertung

R

 

 

Datum

 

b

Allgemeine Erläuterung

O

 

 

an..350

 

c

Allgemeine Erläuterung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14.7

AUSWERTUNG Hauptteil

C

Mindestens eine der Datengruppen <AUSWERTUNG> oder <AUSWERTUNG Hauptteil> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD UND muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an4

 

c

Erläuterung

O

 

 

an..350

 

d

Erläuterung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Tatsächliche Menge

O

 

 

n..15,3

15

Alle Erinnerungsmeldungen bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

O

 

 

99x

15.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Änderung des Bestimmungsorts (oder einer Aufteilung)

2

=

Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für den Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung

3

=

Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Übermittlung der Angaben zum Empfänger (Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

 

b

Datum und Uhrzeit des Ausgangs der Erinnerungsmeldung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Datum und Uhrzeit der Frist

R

 

 

DatumUhrzeit

 

d

In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen

O

 

 

an..350

 

e

In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

15.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

Tabelle 4

Allgemeine Anfrage

(gemäß Artikel 5)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

(vorbehalten)

2

=

Anfrage nach Bezugsdaten

3

=

Anfrage für Verbrauchsteuerstellenverzeichnis

4

=

(vorbehalten)

5

=

Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

7

=

Anfrage für SEED-Statistiken

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennwerte:

‘C_COD_DAT’= Gemeinsame Codeliste

‘C_PAR_DAT’= Gemeinsame Systemparameter

„ALL“= Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

Bestehende Kennung <Dienststellenschlüsselnummer> im Datensatz <DIENSTSTELLE>

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“, „5“, „6“ oder „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

ANFRAGE E-VD-LISTE

C

„R“ bei <Anfrageart> „6“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code der Ware

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (in einem e-VD-Hauptteil)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer >= 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

 

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „8“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c, und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen „Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung“

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Ereignisarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprachencodes

7

=

Mitgliedstaaten

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke — Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechung

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisses — Codes

17

=

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

18

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code — verbrauchsteuerpflichtige Ware

21

=

Annullierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

Das Ereignis meldende Personen

26

=

Gründe für die Ablehnung einer Anfrage bezüglich eines Verlaufs

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

28

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

29

=

Anfrage Verwaltungszusammenarbeit — Gründe

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

35

=

(vorbehalten)

36

=

(vorbehalten)

n..2

Tabelle 5

Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD

(gemäß Artikel 5)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der einer e-VD-Liste zugewiesene Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

POSITION AUF DER E-VD-LISTE

O

 

 

99x

 

a

Versanddatum

R

 

 

Datum

2.1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

2.2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.3

ORT der Versendung

C

WENN <Ausgangspunkt e-VD> „Ausgangspunkt — Steuerlager“,

DANN

<ORT der Versendung> „R“,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> „R“

 

 

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

2.4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

WENN <Ausgangspunkt e-VD> „Ausgangspunkt — Steuerlager“,

DANN

<ORT der Versendung> „R“,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> „R“

 

 

 

a

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.5

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort>

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R“,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort>

„Bestimmungsort — Ausfuhr“,

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O“,

SONST <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (25)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (29)

2 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (26)

Sonstige Kennung (30)

3 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (28)

Sonstige Kennung (30)

4 -

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (27)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (30)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 -

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..17

2.6

ORT der Lieferung

C

Die Verwendung der Datengruppen <ORT der Lieferung> und <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird in der nachstehenden Tabelle beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

Code Bestimmungsort

<ORT der Lieferung>

<AUSFUHRZOLLSTELLE>

1 -

Bestimmungsort — Steuerlager

„R“

Nicht zutreffend

2 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

„O“

Nicht zutreffend

3 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

„O“

Nicht zutreffend

4 -

Bestimmungsort — Direktlieferung

„R“

Nicht zutreffend

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

„O“

Nicht zutreffend

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Nicht zutreffend

„R“

8 -

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Steuerlager“,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R“,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend,

SONST <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O“

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (31)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (35)

2 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (32)

Sonstige Kennung (36)

3 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (34)

Sonstige Kennung (36)

4 -

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (33)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (36)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..16

 

b

Name

C

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <Name> „O“,

SONST <Name> „R“

 

an..182

2.7

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

Die Verwendung der Datengruppen <ORT der Lieferung> und <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird in der nachstehenden Tabelle beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

Code Bestimmungsort

<ORT der Lieferung>

<AUSFUHRZOLLSTELLE>

1 -

Bestimmungsort — Steuerlager

„R“

Nicht zutreffend

2 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

„O“

Nicht zutreffend

3 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

„O“

Nicht zutreffend

4 -

Bestimmungsort — Direktlieferung

„R“

Nicht zutreffend

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

„O“

Nicht zutreffend

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Nicht zutreffend

„R“

8 -

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.8

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

a1

2.9

VERANLASSER der Beförderung

C

WENN <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE801) (oder <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE815)) „Versender“ oder „Empfänger“,

DANN <VERANLASSER der Beförderung> nicht zutreffend,

SONST <VERANLASSER der Beförderung> „R“

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.10

ERSTER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

Tabelle 6

Ablehnung einer allgemeinen Anfrage

(gemäß Artikel 5)

A

B

C

D

E

F

G

1

Allgemeine Anfrage

R

 

Kontext der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden allgemeinen Anfrage; ihr Aufbau ist in Tabelle 4 festgelegt.

 

2

Ablehnung

R

 

 

99x

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

b

Code für die Gründe der Ablehnung

R

 

2

Kein abgerufenes e-VD entspricht den Auswahlkriterien

3

Bezugsdaten nicht verfügbar

4

Liste der Verbrauchsteuerstellen nicht verfügbar

5

SEED-Daten nicht verfügbar

6

Statistiken nicht verfügbar

7

Angeforderte Daten unbekannt

8

Inkrement außerhalb des Bereichs

26

Duplikat festgestellt

n..2

Tabelle 7

Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

(gemäß Artikel 6)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

 

b

Frist für Ergebnisse

R

 

 

Datum

2

FOLGEMASSNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

3

VZ_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „1“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit

R

 

 

an..500

 

b

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Dringlichkeitskennzeichen

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

3.1

Code für die GRÜNDE DER ANFRAGE

R

 

 

99x

 

a

Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 8 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.1.1

RISIKOBEWERTUNG REFERENZ

O

 

 

99x

 

a

Sonstiges Risikoprofil

O

 

 

an..350

 

b

Sonstiges Risikoprofil_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.2

ARC-Liste

O

 

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

O

 

 

n..2

3.3

PERSON

O

 

 

99x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Für 3.3 a, b und c: Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

 

an..14

 

c

Name

C

 

an..182

 

d

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt und <Verbrauchsteuernummer> und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Verbrauchsteuernummer in Feld 3.3a, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Feld 3.3b und Name in Feld 3.3c)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

e

Straße

O

 

 

an..65

 

f

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

g

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

h

Ort

O

 

 

an..50

 

i

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

j

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

k

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

 

l

NAD_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.4

DOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Dokument>

<Referenz Dokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Dokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..350

 

b

Kurzbeschreibung Dokument_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Dokument>

<Referenz Dokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Dokument in Feld 3.4a und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..350

 

d

Referenz Dokument_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Dokument>

<Referenz Dokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Dokument in Feld 3.4a und Referenz Dokument in Feld 3.4c)

 

 

3.5

Geforderte MASSNAHMEN

O

 

 

99x

 

a

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3.5a)

 

an..350

 

c

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

4

ANFRAGE BEZÜGLICH EINES VERLAUFS

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Relevante Daten zu einem durch <Umfang Datum> festgelegten Zeitpunkt

2

=

Datenhistorie seit einem durch <Umfang Datum> festgelegten Zeitpunkt

3

=

Vollständige Datenhistorie

(Siehe Umfang Datum in Feld 4c)

n1

 

c

Umfang Datum

C

Gilt nicht, wenn <Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs> „3“ ist

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs in Feld 4b)

 

Datum

 

d

Grund für die Anfrage

R

 

 

an..350

 

e

Grund für die Anfrage_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

Tabelle 8

Antwort

(gemäß Artikel 7)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Antwort auf Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Antwort auf Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

2

FOLGEMASSNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

3

ANTWORT

R

 

 

 

 

a

Frist für Ergebnisse

C

Für 3 a und b:

„R“, wenn <Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage bezüglich eines Verlaufs> vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage bezüglich eines Verlaufs in Feld 3c)

 

DatumUhrzeit

 

b

Gründe für verzögertes Ergebnis — Code

C

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

n..2

 

c

Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage bezüglich eines Verlaufs

C

„R“ bei <Meldungsart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage bezüglich eines Verlaufs

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage bezüglich eines Verlaufs> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage bezüglich eines Verlaufs in Feld 3c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage bezüglich eines Verlaufs_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

Tabelle 9

Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

(gemäß Artikel 7)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erinnerung an Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Erinnerung an Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

2

FOLGEMASSNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

Tabelle 10

Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

(gemäß den Artikeln 6, 9 und 10)

A

B

C

D

E

F

G

1

FOLGEMASSNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

2

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3

VZ_MASSNAHMEN ERGEBNISSE

O

 

 

99x

 

a

ARC

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

C

„O“, wenn <ARC> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe ARC in Feld 3a)

 

n..2

 

c

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

O

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe in Feld 3f)

 

an..350

 

h

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

i

Feststellung am Bestimmungsort

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Feststellung

1

=

Keine Kontrolle durchgeführt

2

=

Sendung ordnungsgemäß eingetroffen

3

=

Sendung nicht eingetroffen

4

=

Sendung verspätet eingetroffen

5

=

Fehlmenge festgestellt

6

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht ordnungsgemäß eingetroffen

7

=

Sendung nicht in der Lagerbuchhaltung vermerkt

n1

 

j

Sonstige Art der Feststellung

C

„R“ bei <Feststellung am Bestimmungsort> „Sonstige Feststellung“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feststellung am Bestimmungsort in Feld 3i)

 

an..350

 

k

Sonstige Art der Feststellung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

l

Ergänzende Erläuterungen

O

 

 

an..350

 

m

Ergänzende Erläuterungen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

n

Kontrollbericht Referenz

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf“/„Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs“ ist), die dieselbe <Kontrollberichtnummer> wie die übermittelte Meldung hat. Wenn der <ARC> in der übermittelten Meldung angegeben ist, stimmt er mit dem <ARC> der betreffenden Meldung „Kontrollbericht“ überein.

(Siehe ARC in Feld 3a)

an16

4

DOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Dokument>

<Referenz Dokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Dokument in Feld 4c und Bild Dokument in Feld 4e)

 

an..350

 

b

Kurzbeschreibung Dokument_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Dokument>

<Referenz Dokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Dokument in Feld 4a und Bild Dokument in Feld 4e)

 

an..350

 

d

Referenz Dokument_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Dokument>

<Referenz Dokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Dokument in Feld 4a und Referenz Dokument in Feld 4c)

 

 

Tabelle 11

Kontrollbericht

(gemäß den Artikeln 9 und 11)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Kontrollberichts

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

2

KONTROLLBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Kontrollberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

 

b

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

c

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

2.1

KONTROLLSTELLE

R

 

 

 

 

a

Schlüsselnummer der Kontrollstelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Code Mitgliedstaat

C

Für 2.1 b, c, d, e, f und g:

„R“ außer bei <Hausnummer>; diese ist „O“, wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

c

Bezeichnung der Kontrollstelle

C

 

an..35

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

C

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

Telefonnummer

C

Für 2.1 h, i und j:

Wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist, muss mindestens eines der drei folgenden Attribute vorhanden sein:

<Telefonnummer>

<Faxnummer>

<E-Mail-Adresse>

sonst ist keines der drei Attribute anwendbar

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

 

an..35

 

i

Faxnummer

C

 

an..35

 

j

E-Mail-Adresse

C

 

an..70

 

k

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) freie(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3

KONTROLLBERICHT

R

 

 

 

 

a

Datum der Kontrolle

R

 

 

Datum

 

b

Ort der Kontrolle

R

 

 

an..350

 

c

Ort der Kontrolle_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Art der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Physische Kontrolle

2

=

Belegkontrolle

n1

 

e

Grund für die Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Gründe

1

=

Stichprobenkontrolle

2

=

Ereignis gemeldet

3

=

Anfrage zwecks Unterstützung erhalten

4

=

Anfrage einer anderen Dienststelle

5

=

Warnhinweis erhalten

n1

 

f

Ergänzende Referenz zur Herkunft

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Referenz zur Herkunft_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Kontrollbeamter

R

 

 

an..350

 

i

Kontrollbeamter_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Gesamtergebnis der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Keine Beanstandung

2

=

Geringfügige Abweichungen festgestellt

3

=

Unterbrechung empfohlen

4

=

Ermittlung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 empfohlen

5

=

Ermittlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 empfohlen

n1

 

k

Kontrolle bei der Ankunft erforderlich

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

l

Kennzeichen

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

m

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

n

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.1

DURCHGEFÜHRTE KONTROLLMASSNAHMEN

R

 

 

99x

 

a

Durchgeführte Kontrollmaßnahmen

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Kontrollmaßnahmen

1

=

Überprüfte gezählte Packungen

2

=

Entladen

3

=

Geöffnete Packungen

4

=

Mit Anmerkungen versehene Kopie in Papierform

n1

 

b

Sonstige Kontrollmaßnahmen

C

„R“ bei <Durchgeführte Kontrollmaßnahmen> „0“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Durchgeführte Kontrollmaßnahmen in Feld 3.1a)

 

an..350

 

c

Sonstige Kontrollmaßnahmen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.2

NACHWEIS EINES EREIGNISSES

C

„R“ bei <Grund für die Kontrolle> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Grund für die Kontrolle in Feld 3e)

 

 

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

„R“ bei <Code für die Nachweisart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 3.2c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Referenz des Nachweises

O

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

3.3

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für den Grund der Beanstandung> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 3.3a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.4

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

„R“, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> nicht „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 3.4a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.5

KONTROLLBERICHT Hauptteil

O

 

 

99x

 

a

Positionsnummer

R

 

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss einmalig sein.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennbuchstaben:

S

=

Fehlmenge (Shortage)

E

=

Mehrmenge (Excess)

a1

 

c

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

„R“, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3.5b)

 

n..15,3

 

d

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

e

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.5.1

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für den Grund der Beanstandung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 3.5.1a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

Tabelle 12

Ereignisbericht

(gemäß Artikel 14)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Einleitungsschreiben

2

=

Ergänzendes Schreiben

3

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Ereignisberichts

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

2

EREIGNISBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Ereignisberichtnummer

C

„R“ bei <Meldungsart> „3“

„O“ bei <Meldungsart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

 

b

Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts

C

„R“, wenn <Meldungsart> „1“ oder „3“ und der Einleitungsmitgliedstaat nicht mit dem Ereignismitgliedstaat identisch ist

„O“, wenn <Meldungsart> „1“ oder „3“ und der Einleitungsmitgliedstaat der Ereignismitgliedstaat ist

„R“, wenn <Meldungsart> „2“ ist und <Ereignisberichtnummer> nicht vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Das Format von <Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts> ist:

2 Buchstaben: Kennung des Mitgliedstaats, der den Ereignisbericht einleitet

gefolgt von einem auf nationaler Ebene vergebenen einmaligen Code

an..35

 

c

ARC

C

Für 2 c, d, e und f:

„R“ bei <Meldungsart> „1“ oder „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

d

Ordnungsnummer

C

 

n..2

 

e

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerstelle

C

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

f

Ereignismitgliedstaat

C

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

3

EREIGNISBERICHT

C

„R“ bei <Meldungsart> „1“ oder „3“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

 

 

 

a

Datum des Ereignisses

R

 

 

Datum

 

b

Ort des Ereignisses

C

„R“ bei <Meldungsart> „1“ oder „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

 

an..350

 

c

Ort des Ereignisses_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

e

Den Vorgang meldende Person

R

 

 

an..35

 

f

Den Vorgang meldende Person — Code

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person

C

„R“ bei <Den Vorgang meldende Person — Code> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Den Vorgang meldende Person — Code in Feld 3f)

 

an..350

 

h

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

i

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiges

n1

 

j

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

k

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

4

NACHWEIS EINES EREIGNISSES

O

 

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

„R“ bei <Code für die Nachweisart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 4c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

2

 

f

Referenz des Nachweises

R

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

5

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

Gilt nicht, wenn <Änderung bei der Veranlassung der Beförderung> „1“ oder „2“ ist oder nicht verwendet wird

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Änderung bei der Veranlassung der Beförderung in Feld 3i)

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6

NEUER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

7

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

Gilt nicht, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ ist

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 7a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

8

EREIGNISBERICHT Hauptteil

C

„O“, wenn <NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG> oder <NEUER BEFÖRDERER> oder <BEFÖRDERUNGSDETAILS> verwendet wird

„R“ in anderen Fällen

(Siehe NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG in 5, NEUER BEFÖRDERER in 6 und BEFÖRDERUNGSDETAILS in 7)

 

99x

 

a

Code Ereignisart

R

 

(Siehe Codeliste 14 in Anhang II)

n..2

 

b

Zugehörige Informationen

C

„R“ bei <Code Ereignisart> „0“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code Ereignisart in Feld 8a)

 

an..350

 

c

Zugehörige Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Positionsnummer

O

 

Anzugeben ist die Positionsnummer des zu der verbrauchsteuerpflichtigen Ware gehörenden e-VD.

n..3

 

e

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

C

Für 8 e und f:

„R“, wenn <Positionsnummer> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Positionsnummer in Feld 8d)

Mögliche Kennbuchstaben:

S

=

Fehlmenge (Shortage)

E

=

Mehrmenge (Excess)

a1

 

f

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörenden Maßeinheit — Siehe Codeliste 11 und Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).

n..15,3

Tabelle 13

Abbruch einer Beförderung

(gemäß Artikel 12)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Code Gründe für Unterbrechung

R

 

(Siehe Codeliste 13 in Anhang II)

n..2

 

d

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerstelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

f

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code Gründe für Unterbrechung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code Gründe für Unterbrechung in Feld 1c)

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

2

KONTROLLBERICHT Referenz

O

 

 

9x

 

a

Kontrollbericht Referenz

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf“ ist), die dieselbe <Kontrollbericht Referenz> und denselben <ARC> wie die übermittelte Meldung hat.

(Siehe ARC in Feld 1a)

an16

3

EREIGNISBERICHT Referenz

O

 

 

9x

 

a

Ereignisberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Ereignisbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Nachrichten der Beförderung“ ist), die dieselbe <Ereignisberichtnummer> und denselben <ARC> wie die übermittelte Meldung hat.

(Siehe ARC in Feld 1a)

an16

Tabelle 14

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD

(gemäß Artikel 13)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung

C

„R“, wenn das betreffende Feld validiert ist

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (37)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (41)

2 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (38)

Sonstige Kennung (42)

3 -

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (40)

Sonstige Kennung (42)

4 -

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (39)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (42)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

Mögliche Codes für den Bestimmungsort:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger; Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

an..17

4

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

5

WARNHINWEIS

R

 

 

 

 

a

Datum des Warnhinweises

R

 

 

Datum

 

b

Kennzeichen „e-VD abgelehnt“

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

6

Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES E-VD — GRÜNDE

C

WENN <Kennzeichen e-VD abgelehnt> richtig,

DANN <Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES E-VD — GRÜNDE> „R“,

SONST <Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES E-VD — GRÜNDE> „O“

 

9x

 

a

Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 6a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


(1)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(3)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)  Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(5)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(6)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(7)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(8)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(9)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(10)  Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(11)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(12)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(13)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(14)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(15)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(16)  Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(17)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(18)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(19)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(20)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(21)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(22)  Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(23)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(24)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(25)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(26)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(27)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(28)  Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(29)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(30)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(31)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(32)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(33)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(34)  Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(35)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(36)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(37)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(38)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(39)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(40)  Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(41)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(42)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.


ANHANG II

Codelisten

Codeliste 1: Follow-up-Korrelationskennung

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Jahr

Numerisch 2

05

2

Kennung des Mitgliedstaats, in dem die Meldung ursprünglich eingereicht wurde

Alphabetisch 2

ES

3

Auf nationaler Ebene vergebener freier Code

Alphanumerisch 21

ARC

4

Ergänzung

Alphanumerisch 3

123

In Feld 1 sind die beiden letzten Ziffern des Jahres anzugeben.

Der Eintrag in Feld 2 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> zu entnehmen (siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).

In Feld 3 ist eine auf nationaler Ebene vergebene Kennung anzugeben. In bestimmten Fällen kann dies für die Follow-up-Korrelationskennung ein ARC sein.

Feld 4 ist eine Ergänzung zu Feld 3; beides zusammen bildet eine einmalige Kennung (zum Beispiel bei einer Follow-up-Korrelationskennung, wenn sich mehrere Follow-up-Meldungen auf denselben ARC beziehen).

Codeliste 2: Ereignisberichtnummer / Kontrollbericht Referenz

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Kennung des Mitgliedstaats, in dem der Bericht ursprünglich eingereicht wurde

Alphabetisch 2

ES

2

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 13

2005YTE17UIC2

3

Prüfziffer

Numerisch 1

9

Der Eintrag in Feld 1 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> zu entnehmen (siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).

In Feld 2 ist für jeden Bericht eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, doch jeder Bericht bedarf einer einmaligen Nummer. Hier kann — muss jedoch nicht — das Jahr angegeben werden, in dem der Bericht ursprünglich eingereicht wurde (wie im Beispiel).

In Feld 3 wird die Prüfziffer für die gesamte Kennung angegeben, wodurch Fehler bei deren Eingabe leichter festzustellen sind.

Codeliste 3: Gründe für verzögertes Ergebnis

Code

Beschreibung

1

Keine Informationen verfügbar

2

Vertrauliche Informationen

3

Laufende Ermittlungen


Codeliste 4: Gründe der Ablehnung einer Anfrage bezüglich eines Verlaufs

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Vertrauliche Informationen

2

Keine Informationen verfügbar

3

Offenlegung widerspricht der öffentlichen Ordnung des Staates


Codeliste 5: Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Das eingegangene e-VD betrifft den Empfänger nicht

2

Die verbrauchsteuerpflichtige(n) Ware(n) entspricht/entsprechen nicht dem Auftrag

3

Die Menge(n) entspricht/entsprechen nicht dem Auftrag


Codeliste 6: Nachweisarten

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Eidesstattliche Versicherung

2

Polizeiliche Meldung

3

Sonstige Meldung


Codeliste 7: Erläuterungen zu Verzögerungen

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Stornierter Geschäftsvorgang

2

Offener Geschäftsvorgang

3

Laufende Ermittlungen durch Beamte

4

Widrige Witterungsverhältnisse

5

Streik

6

Unfall


Codeliste 8: Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Eingangs-/Ausfuhrmeldung nicht an den Versender zurückgeschickt

2

Mehr-/Fehlmengen bei der Warenankunft festgestellt

4

Übermittlung eines e-VD wurde abgelehnt, da keine Übereinstimmung mit der Aufzeichnung des Empfängers in SEED — Mit der Anfrage wird um nähere Informationen ersucht

6

Wurden die im e-VD angegebenen Waren/Mengen in der Lagerbuchhaltung des Empfängers entsprechend vermerkt?

7

Prüfung, ob die Waren die EU tatsächlich verlassen haben (Datum des von den Zollbehörden zur Bestätigung der Ausfuhr angebrachten Sichtvermerks)

8

Überführung der Waren in ein Nichterhebungsverfahren (Ausfuhrlager, Vorratslager, passive Veredelung, ...)

9

Erstattung der Verbrauchsteuer gefordert

10

Stichproben


Codeliste 9: Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

2

Verwaltungskontrolle

3

Physische Kontrolle

4

Bestätigung der Erfassung in der Buchhaltung des Wirtschaftsbeteiligten

5

Bestätigung der eingegangenen Menge

6

Bestätigung der Zulassung des Wirtschaftsbeteiligten

7

Bestätigung der Angaben in Feld Nr(n).

11

Bestätigung der Identität des Beförderungsunternehmers und der Fahrzeugnummer

12

Bestätigung der Entrichtung der Abgaben

14

Bestätigung der beförderten Menge

15

Bestätigung der Art der beförderten Waren


Codeliste 10: Den Vorgang meldende Person

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Versender

2

Empfänger

3

Beförderer

4

Verbrauchsteuerbeamter

5

Sonstiger Beamter


Codeliste 11: Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Fehlende Informationen

2

Vertrauliche Informationen

3

Zeitmangel


Codeliste 12: Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Mehrmenge

2

Fehlmenge

3

Waren beschädigt

4

Verschluss aufgebrochen

5

Meldung durch ECS

7

Menge größer als in der Einzelfallermächtigung genannt


Codeliste 13: Gründe für Unterbrechung

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Betrugsverdacht

2

Waren vernichtet

3

Waren verlorengegangen oder gestohlen

4

Unterbrechung bei Kontrolle verlangt


Codeliste 14: Ereignisarten

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Unfall

2

Waren vernichtet

3

Waren gestohlen

6

Fahrzeug und Waren gestohlen

7

Umladung der Waren