ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 17

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
26. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2016/79 der Kommission vom 25. November 2015 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/80 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης (Stafida Soultanina Kritis) (g.g.A.)]

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/81 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cantuccini Toscani/Cantucci Toscani (g.g.A.))

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/82 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Asparago di Cantello (g.g.A.)]

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/83 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Granada Mollar de Elche/Granada de Elche (g.U.))

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/84 der Kommission vom 20. Januar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ternera de Aliste (g.g.A.))

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/85 der Kommission vom 25. Januar 2016 zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/86 der Kommission vom 25. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/87 der Kommission vom 22. Januar 2016 über die Rücknahme bereits existierender Erzeugnisse, die aus MON 863 (MON-ØØ863-5) gewonnen werden, vom Markt und zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/139/EU, 2010/140/EU, 2010/141/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus den genetisch veränderten Maissorten MON863×MON810×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6×MON-ØØ6Ø3-6), MON863×MON810 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6) und MON863×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ6Ø3-6) bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 204)  ( 1 )

14

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU — Bosnien und Herzegowina vom 11. Dezember 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2016/88]

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2011 (2011/293/EU) des Assoziationsrates EU-Marokko vom 30. März 2011 zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits mit der Liste der Be- und Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen ( ABl. L 141 vom 27.5.2011 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/79 DER KOMMISSION

vom 25. November 2015

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind spezifische Qualifikationskriterien festgelegt, die ein antragstellendes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Damit das möglich ist, muss das Land als gefährdet gelten. Es muss alle in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten Übereinkommen ratifiziert haben, und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien sollten keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt worden sein. Zu keinem der einschlägigen Übereinkommen darf das Land einen Vorbehalt geäußert haben, der durch das Übereinkommen untersagt ist oder der für die ausschließlichen Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als mit dem Ziel und dem Zweck des betreffenden Übereinkommens unvereinbar gilt. Es muss vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptieren und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten bindenden Zusagen abgeben.

(2)

Ein APS-begünstigtes Land, das in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen möchte, muss einen Antrag einreichen und umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu seinen Vorbehalten und den von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwänden sowie zu seinen bindenden Zusagen vorlegen.

(3)

Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, zur Erstellung und Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV zu erlassen mit dem Ziel, das antragstellende Land in den Genuss der APS+-Regelung kommen zu lassen, indem es in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird.

(4)

Am 25. Mai 2015 ging der Antrag der Kirgisischen Republik bei der Kommission ein.

(5)

Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 geprüft und festgestellt, dass die Kirgisische Republik die Qualifikationskriterien erfüllt. Die Kirgisische Republik sollte daher ab Inkrafttreten dieser Verordnung in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen, und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die Kommission wird den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung durch die Kirgisische Republik sowie die Zusammenarbeit der Kirgisischen Republik mit den einschlägigen Aufsichtsgremien im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 beobachten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code in die Spalten B beziehungsweise A eingefügt:

„Kirgisische Republik

KG“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.


26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/80 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης (Stafida Soultanina Kritis) (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης“ (Stafida Soultanina Kritis) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Am 26. Juni 2014 ging bei der Kommission ein Einspruch von Izmir Commodity Exchange (Türkei) ein. Diesem Einspruch folgte eine Einspruchsbegründung, die mit Schreiben vom 26. August 2014 übermittelt wurde.

(3)

Die Kommission prüfte den Einspruch und befand ihn im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für zulässig. Mit Schreiben vom 26. September 2014 forderte die Kommission die Beteiligten daher auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.

(4)

Die beteiligten Parteien konnten innerhalb der gesetzten Frist keine Einigung erzielen.

(5)

Da keine Einigung erzielt werden konnte, sollte die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Beschluss erlassen.

(6)

Der Einspruchsführer macht geltend, dass der Antrag nicht den Bedingungen des Artikels 5, des Artikels 6 Absätze 3 und 4 und des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entspricht. Nach Ansicht des Einspruchsführers sind die Merkmale des Produkts nicht unterscheidungskräftig, da die für die Qualität des Erzeugnisses maßgeblichen Klima- und Bodenverhältnisse den Verhältnissen in der Türkei entsprechen. Ferner haben die Begriffe „Sultan“ und „Sultaniye“ ihre etymologische Herkunft in der Türkei (d. h. in Anatolien). „Soultanina“ wäre daher der Türkei zuzuordnen. Darüber hinaus soll ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Aegean Sultana“, ähnlich dem „Σταφίδα σουλτανίνα Κρήτης“ (Stafida Soultanina Kritis) als geschützte Ursprungsbezeichung in der Türkei eingetragen und somit zur Handelsmarke geworden sein. Das Vorhandensein des Wortes „Soultanina“ im griechischen Namen würde daher zu einer Gefährdung für den türkischen eingetragenen Namen führen, den Wettbewerb verzerren und den Verbraucher in die Irre führen. Der Begriff „Soultanina“ sei schließlich bereits gleichlautend mit einem Namen im Register und könnte daher nicht eingetragen werden. Daher sollte die Eintragung insgesamt abgewiesen werden.

(7)

Trotz der genannten, vom Einspruchsführer angeführten Argumente sollte die g.g.A. „Σταφίδα σουλτανίνα Κρήτης“ (Stafida Soultanina Kritis) aus den nachstehenden Gründen eingetragen werden.

(8)

Es wird nicht bestritten, dass der Name seinen Ursprung in Anatolien hat. Seitdem ist jedoch „Sultana“ zum anerkannten Namen einer Rebsorte geworden, die in vielen Ländern angebaut wird und nicht länger im Zusammenhang mit dem Herkunftsort steht. Der Name kann sich daher rechtmäßig auf ein Produkt beziehen, das nicht aus Anatolien stammt. „Sultana“ war bereits im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission (3), die inzwischen aufgehoben wurde, als Rebsorte klassifiziert. Im derzeit geltenden Rechtsrahmen wurde „Sultana“ angemeldet als Keltertraubensorte gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (4).

(9)

In Bezug auf die besonderen Merkmale von „Σταφίδα σουλτανίνα Κρήτης“ (Stafida Soultanina Kritis) (g.g.A.) wird in dem Einzigen Dokument ordnungsgemäß und umfassend erläutert, welcher Zusammenhang zwischen den spezifischen Eigenschaften des Erzeugnisses und dem geografischen Gebiet besteht. Kennzeichnend für das Erzeugnis sind der hohe Zuckergehalt (mindestens 75 %) und ein geringer Feuchtigkeitsgehalt (höchstens 16 %). Auf den kalkhaltigen Böden Kretas wachsen Pflanzen, die Früchte von sehr guter Qualität tragen, da sie mehr Zucker enthalten. Die geringen Niederschlagsmengen und zahlreichen Sonnenstunden während der Reifung der Trauben im Juli und August wirken sich positiv auf die Zuckerkonzentration aus. Niederschläge während dieses Zeitraums führten zu einer Verwässerung der Zucker in den Trauben, was deren Qualität beeinträchtigt. Das trockenwarme Klima und das Verfahren des Eintauchens der Trauben in alkalische Lösung vor dem Trocknen führt zu einem raschen Feuchtigkeitsverlust bei gleichzeitigem Anstieg des Zuckergehalts, so dass das Eindunkeln verhindert wird und die Trauben ihre charakteristische Farbe annehmen. Izmir Commodity Exchange hat keine schlüssige Begründung geliefert, um diese Erklärungen in Zweifel zu ziehen.

(10)

Bei dem türkischen Erzeugnis „Aegean Sultanas“ handelt es sich nicht um eine gemäß EU-Recht eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung. Sie genießt keinen besonderen Schutz im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Insbesondere kann das Erzeugnis nicht als Grund angeführt werden, um die Eintragung eines gleich lautenden Namens gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu verhindern. In jedem Fall ist der Name „Soultanina“ nicht homonym mit „Aegean Sultanas“.

(11)

Die Bezeichnung „Soultanina“ selbst wird die Verbraucher nicht über den Ursprung des Erzeugnisses irreführen, da diese gemeinhin als eine Rebsorte bekannt ist, die weltweit angebaut werden kann. Darüber hinaus wird in diesem spezifischen Fall die Bezeichnung „Soultanina“ von einer geografischen Bezeichnung („Kritis“) begleitet, so dass jegliche mögliche Zweifel hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses ausgeräumt werden.

(12)

Ungeachtet des Schutzes von „Σταφίδα σουλτανίνα Κρήτης“ (Stafida Soultanina Kritis) kann die Bezeichnung „Soultanina“ im Gebiet der Union weiter verwendet werden, sofern die Grundsätze und Regeln der Rechtsordnung eingehalten werden.

(13)

Der Einspruch enthält keine genauen Angaben zu der angeblichen eingetragenen Marke. Es wird keine von der Türkei im Gebiet der EU eingetragene Handelsmarke erwähnt.

(14)

Aus den oben genannten Gründen ergibt sich, dass die Bezeichnung „Σταφίδα σουλτανίνα Κρήτης“ (Stafida Soultanina Kritis) (g.g.A.) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden sollte.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης“ (Stafida Soultanina Kritis) (g.g.A.) wird eingetragen.

Die Bezeichnung in Absatz 1 bezeichnet ein Erzeugnis der Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet, gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (5).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 101 vom 5.4.2014, S. 7.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission vom 16. Dezember 1981 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. L 381 vom 31.12.1981, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/81 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cantuccini Toscani/Cantucci Toscani (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Cantuccini Toscani“/„Cantucci Toscani“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Cantuccini Toscani“/„Cantucci Toscani“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Cantuccini Toscani“/„Cantucci Toscani“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3 „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 263 vom 11.8.2015, S. 4.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/82 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Asparago di Cantello (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Asparago di Cantello“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Asparago di Cantello“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Asparago di Cantello“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 255 vom 4.8.2015, S. 7.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/83 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Granada Mollar de Elche/Granada de Elche (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Granada Mollar de Elche“/„Granada de Elche“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Granada Mollar de Elche“/„Granada de Elche“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Granada Mollar de Elche“/„Granada de Elche“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 264 vom 12.8.2015, S. 40.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/84 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ternera de Aliste (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Ternera de Aliste“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Ternera de Aliste“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Ternera de Aliste“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1 „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 281 vom 26.8.2015, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/85 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2016

zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Prüfung der Marktlage und die Inanspruchnahme der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 der Kommission (3) vorgesehenen Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch lassen deren Schließung ratsam erscheinen. Die Kommission beabsichtigt, dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte die entsprechende Verordnung über die Schließung zur Stellungnahme vorzulegen. Die Absicht ist jedoch mit dem Risiko verbunden, dass übermäßig viele Beihilfeanträge gestellt werden.

(2)

Deswegen muss die Einreichung von Anträgen auf die Beihilfe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 ausgesetzt werden, und bestimmte vor dem Aussetzungszeitraum gestellte Anträge müssen abgelehnt werden.

(3)

Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung von Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 wird in der Zeit vom 27. Januar 2016 bis zum 2. Februar 2016 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.

(2)   Nach dem 21. Januar 2016 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden würde, werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 329 vom 15.12.2015, S. 10).


26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/86 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

76,9

TN

100,7

TR

92,5

ZZ

126,6

0707 00 05

MA

85,9

TR

157,1

ZZ

121,5

0709 93 10

MA

48,1

TR

149,2

ZZ

98,7

0805 10 20

EG

49,2

MA

62,8

TN

62,0

TR

65,1

ZZ

59,8

0805 20 10

IL

147,6

MA

81,7

ZZ

114,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

126,0

JM

160,3

MA

82,8

TR

79,4

ZZ

112,1

0805 50 10

TR

97,9

ZZ

97,9

0808 10 80

CL

87,5

US

130,3

ZZ

108,9

0808 30 90

CN

49,1

TR

82,0

ZZ

65,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/87 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2016

über die Rücknahme bereits existierender Erzeugnisse, die aus MON 863 (MON-ØØ863-5) gewonnen werden, vom Markt und zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/139/EU, 2010/140/EU, 2010/141/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus den genetisch veränderten Maissorten MON863×MON810×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6×MON-ØØ6Ø3-6), MON863×MON810 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6) und MON863×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ6Ø3-6) bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 204)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/608/EG der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die Mais der Sorte MON 863 enthalten oder daraus bestehen, und von Mais der Sorte MON 863 in Erzeugnissen, die aus ihm bestehen oder ihn enthalten, für alle anderen Verwendungen — ausgenommen als Lebensmittel und als Futtermittel — außer zum Anbau, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bis zum 12. Januar 2016 zugelassen.

(2)

Mit der Entscheidung 2006/68/EG der Kommission (4) wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Mais der Sorte MON 863 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bis zum 12. Januar 2016 zugelassen.

(3)

Lebensmittelzusatzstoffe, Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 863 gewonnen werden, wurden bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verkehr gebracht und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung bei deren Inkrafttreten als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet.

(4)

Am 13. April 2007 beantragte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von aus Mais der Sorte MON 863 gewonnenen bereits existierenden Lebensmittelzusatzstoffen, Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen, die zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gemeldet worden waren (im Folgenden „Antrag“). Am 30. März 2010 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) zu dem Schluss, dass die im Antrag auf Erneuerung enthaltenen neuen Informationen und die Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, die seit den vorherigen wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Maissorte MON 863 veröffentlicht wurde, keine Änderung der vorherigen wissenschaftlichen Gutachten erforderlich machten, und gab eine befürwortende Stellungnahme gemäß Artikel 6 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ab. Die Behörde bekräftigte ihre frühere Beurteilung, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die Maissorte MON 863 im Rahmen der vorgesehenen Verwendungen negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht worden waren.

(5)

Mit den Beschlüssen 2010/139/EU (6), 2010/140/EU (7) und 2010/141/EU (8) der Kommission wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die Mais der Sorten MON863×MON810×NK603, MON863×MON810 und MON863×NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bis zum 1. März 2020 zugelassen.

(6)

Am 29. Juni 2015 ersuchte Monsanto Europe S.A. die Kommission, sämtliche von ihr erteilten Zulassungen für Erzeugnisse aufzuheben, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 863 — als einzelnes Ereignis oder in kombinierten Ereignissen — enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden; das Unternehmen hatte die kommerzielle Entscheidung getroffen, solche Erzeugnisse nicht mehr in der EU zu vermarkten.

(7)

Daher zog Monsanto Europe S.A. den am 13. April 2007 eingereichten Antrag auf Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von aus Mais der Sorte MON 863 gewonnenen bereits existierenden Lebensmittelzusatzstoffen, Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen zurück, zu dem die EFSA am 30. März 2010 eine Stellungnahme abgegeben hatte, und ersuchte die Kommission, die Entscheidungen 2005/608/EG und 2006/68/EG sowie die Beschlüsse 2010/139/EU, 2010/140/EU und 2010/141/EU aufzuheben.

(8)

Da Mais der Sorte MON 863 als einzelnes Ereignis und in kombinierten Ereignissen seit 2011 nicht mehr in Drittländern gewerblich angebaut wird und der schrittweise Ausstieg aus der Vermarktung der Erzeugnisse abgeschlossen ist, ist es nicht notwendig, einen befristeten Zeitraum vorzusehen, innerhalb dessen vorhandene Bestände der Erzeugnisse noch aufgebraucht werden können.

(9)

Die Entscheidungen 2005/608/EG und 2006/68/EG gelten nur noch bis zum 12. Januar 2016. Da Monsanto Europe S.A. keine Anträge auf Erneuerung der mit diesen Entscheidungen erteilten Zulassungen gestellt hat, sollten die unter diese Entscheidungen fallenden Erzeugnisse nach diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Aus Mais der Sorte MON-ØØ863-5 gewonnene Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet wurden, sowie aus Mais der Sorte MON-ØØ863-5 gewonnene Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet wurden, werden spätestens am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union vom Markt genommen.

(2)   Die Beschlüsse 2010/139/EU, 2010/140/EU und 2010/141/EU werden am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union aufgehoben.

Artikel 2

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Bezug auf Mais der Sorten MON-ØØ 863-5, MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6×MON-ØØ6Ø3-6, MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6 und MON-ØØ863-5×MON-ØØ6Ø3-6 werden angepasst, um dem vorliegenden Beschluss Rechnung zu tragen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an Monsanto Europe S.A., Scheldelaan 460, Haven 627, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 22. Januar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Entscheidung 2005/608/EG der Kommission vom 8. August 2005 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen den Maiswurzelbohrer resistenten Maisprodukts (Zea mays L.-Linie MON 863) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 17).

(3)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(4)  Entscheidung 2006/68/EG der Kommission vom 13. Januar 2006 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 863 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 26).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(6)  Beschluss 2010/139/EU der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON863×MON810×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6×MON-ØØ6Ø3-6) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 68).

(7)  Beschluss 2010/140/EU der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON863×MON810 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 73).

(8)  Beschluss 2010/141/EU der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON863×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ6Ø3-6) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 78).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/17


BESCHLUSS Nr. 1 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU — BOSNIEN UND HERZEGOWINA

vom 11. Dezember 2015

zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2016/88]

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 115, 116, 118 und 120,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Tagungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Vertretung

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Stabilitäts- und Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Vertretung Bosnien und Herzegowinas bei der Europäischen Union nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.

Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Vertretung Bosnien und Herzegowinas bei der Europäischen Union.

Die Mitteilungen des Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären den Adressaten und gegebenenfalls den in Absatz 2 genannten anderen Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates übermittelt.

Artikel 7

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich.

Artikel 8

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 9

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.

Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, der als Verwahrer der Dokumente der Assoziation fungiert. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem der in Artikel 6 genannten Empfänger zugeleitet.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 117 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden jedem der in Artikel 6 genannten Empfänger übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 11

Sprachenregelung

Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 12

Ausgaben

Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Tagungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 13

Stabilitäts- und Assoziationsausschuss

(1)   Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, der den Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

(2)   Der Ausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)   Sieht das Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Ausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Die Geschäftsordnung des Ausschusses ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2015.

Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates

Die Vorsitzende

F. MOGHERINI


ANHANG

Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Sitzungen

Der Ausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Serbiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Alle an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzenden, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Ausschusses und den Sekretären und dem Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Ausschusses spätestens 30 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden spätestens 35 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Der Ausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Ausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

In den besonderen Fällen, in denen der Ausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 118 des Abkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angenommen. Der Ausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt und den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 9

Ausgaben

Die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen und für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen sowie sonstige Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm unterstehen. Sie erstatten dem Ausschuss nach jeder Tagung Bericht. Der Ausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.


Berichtigungen

26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/23


Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2011 (2011/293/EU) des Assoziationsrates EU-Marokko vom 30. März 2011 zur Änderung des Anhangs II des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits mit der Liste der Be- und Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 27. Mai 2011 )

Seite 113, HS-Position ex 8401, dritte Spalte:

Anstatt:

„Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware“

muss es heißen:

„Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (1)