ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
23. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/73 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/74 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

6

 

*

Verordnung (EU) 2016/75 der Kommission vom 21. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/76 der Kommission vom 22. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/77 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Bestätigung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 10. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu Fragen des Ausfuhrwettbewerbs und der Entwicklung vertretenen Standpunkts

23

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2016/78 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/1


VERORDNUNG (EU) 2016/73 DES RATES

vom 18. Januar 2016

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie im Lichte der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den in der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten demzufolge entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(5)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2), insbesondere die Artikel 33 und 34 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Es muss daher festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(6)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) hat der Rat bei der Festsetzung der TAC festzulegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände nicht gelten.

(7)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, soll diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für Fischbestände der folgenden Arten im Schwarzen Meer für das Jahr 2016 festgelegt:

a)

Steinbutt (Psetta maxima),

b)

Sprotte (Sprattus sprattus).

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die im Schwarzen Meer fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Schwarzes Meer“ ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

b)

„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

c)

„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) bedeutet:

i)

in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die Menge eines Bestandes, die in einem Jahr gefangen werden kann;

ii)

in allen anderen Fischereien die Menge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden kann;

e)

„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TAC und ihre Aufteilung

Die TAC für Fischereifahrzeuge der Union, die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlaubt sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

Fänge und Beifänge von Steinbutt, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG

TAC für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten nach Arten und Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Art:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

TUR/F37.4.2.C.

Bulgarien

43,2 (1)

 

 

Rumänien

43,2 (1)

 

 

Union

86,4 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

SPR/F37.4.2.C

Bulgarien

8 032,5

 

 

Rumänien

3 442,5

 

 

Union

11 475

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Fischfang, einschließlich Umladungen, Anbordnahmen, Anlandungen und Erstverkauf, ist zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2016 untersagt.


23.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/74 DES RATES

vom 22. Januar 2016

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 46,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 17. Januar 2016 zwei Einrichtungen von der Liste der Personen und Organisationen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß Ziffer 6 Buchstaben c und d der Anlage B der Resolution 2231(2015) des VN-Sicherheitsrates unterliegen. Diese Einrichtungen sollten auch von der in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Einrichtungen werden von der Liste der Einrichtungen in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


ANHANG

1.

Bank Sepah und Bank Sepah International


23.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/8


VERORDNUNG (EU) 2016/75 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2016

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Die Rückstandsdefinition für die Überwachung von Fosetyl umfasst die Ausgangsverbindung Fosetyl, das Abbauprodukt Phosphonsäure und deren Salze. Salze der Phosphonsäure werden Phosphonate genannt.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 der Kommission (2) zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden vorläufige RHG für Fosetyl festgelegt, um erhebliche Marktstörungen im Handel mit bestimmten Produkten zu vermeiden. Diese vorläufigen RHG beruhten auf den verfügbaren Überwachungsdaten und auf einer Stellungnahme (3) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), in der diese zu dem Schluss kam, dass die vorgeschlagenen vorläufigen RHG die Verbraucher ausreichend schützen dürften.

(4)

Einige der mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 festgesetzten vorläufigen RHG gelten nur bis zum 31. Dezember 2015; nach diesem Datum sollte der frühere RHG von 2 mg/kg entsprechend der Bestimmungsgrenze anwendbar sein, da davon ausgegangen wurde, dass bis dahin die geplanten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von Phosphonatrückständen in den entsprechenden Nutzpflanzen in künftigen Vegetationsperioden in Kraft treten würden. Die Kommission hat jedoch Informationen von Lebensmittelunternehmern erhalten, nach denen für bestimmte Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte die Frist für das Inkrafttreten dieser Maßnahmen nicht ausreicht. Die Überwachungsdaten lassen erkennen, dass der Gehalt an Phosphonaten in oder auf diesen Erzeugnissen nach wie vor mehr als 2 mg/kg beträgt.

(5)

Handelspartner der Union unterrichteten die Kommission über laufende Maßnahmen und Zeitpläne zur Generierung von Daten aus überwachten Rückstandsuntersuchungen, um gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen RHG-Antrag für Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte zu stellen.

(6)

Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen der Gruppe der Schalenfrüchte zu vermeiden, und da sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Daten kein Risiko für die Verbraucher ergibt, ist es angebracht, das Enddatum der Geltungsdauer dieser vorläufigen RHG für Fosetyl zu ändern. Diese vorläufigen RHG sollten solange gelten, bis ein RHG-Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bewertet und eine diesbezügliche Entscheidung getroffen wurde. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Informationen über laufende überwachte Rückstandsuntersuchungen und die geplante Vorlage eines solchen Antrags wird davon ausgegangen, dass spätestens am 1. März 2019 ein Beschluss über diesen Antrag in Kraft getreten sein wird.

(7)

Die entsprechende Änderung der RHG erfüllt die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, da sie auf der Stellungnahme der Behörde beruht und die entsprechenden relevanten Faktoren berücksichtigt wurden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die RHG für mehrere Erzeugnisse, darunter bestimmte Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte, wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 991/2014 geändert, und der 31. Dezember 2015 wurde als Enddatum der Geltungsdauer für diese vorläufigen RHG festgelegt. Für diese Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte sind in der vorliegenden Verordnung RHG in derselben Höhe wie in der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 für einen zusätzlichen Zeitraum vorgesehen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung daher ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 991/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 279 vom 23.9.2014, S. 1).

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Statement on the dietary risk assessment for proposed temporary maximum residue levels (t-MRLs) for fosetyl-Al in certain crops. EFSA Journal 2014;12(5):3695, 22 S.


ANHANG

In Teil A des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte für Fosetyl folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Fosetyl-Al (Summe von Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

75

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0120010

Mandeln

75 (+)

0120020

Paranüsse

2 (1)

0120030

Kaschunüsse

75 (+)

0120040

Esskastanien

2 (1)

0120050

Kokosnüsse

2 (1)

0120060

Haselnüsse

75 (+)

0120070

Macadamia-Nüsse

75 (+)

0120080

Pekannüsse

2 (1)

0120090

Pinienkerne

2 (1)

0120100

Pistazien

75 (+)

0120110

Walnüsse

75 (+)

0120990

Sonstige

2 (1)

0130000

Kernobst

75

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

2 (1)

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

100

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

75

0153000

c)

Strauchbeerenobst

2 (1)

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

2  (1)

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

2 (1)

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

150

0162020

Lychees (Litschis)

2 (1)

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

2 (1)

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

2 (1)

0162050

Sternäpfel

2 (1)

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

2 (1)

0162990

Sonstige

2 (1)

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

50

0163020

Bananen

2 (1)

0163030

Mangos

2 (1)

0163040

Papayas

2 (1)

0163050

Granatäpfel

2 (1)

0163060

Cherimoyas

2 (1)

0163070

Guaven

2 (1)

0163080

Ananas

50

0163090

Brotfrüchte

2 (1)

0163100

Durianfrüchte

2 (1)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

2 (1)

0163990

Sonstige

2 (1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

30

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

2 (1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

2 (1)

0213020

Karotten

2 (1)

0213030

Knollensellerie

2 (1)

0213040

Meerrettiche

2 (1)

0213050

Erdartischocken

2 (1)

0213060

Pastinaken

2 (1)

0213070

Petersilienwurzeln

2 (1)

0213080

Rettiche

25

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

2 (1)

0213100

Kohlrüben

2 (1)

0213110

Weiße Rüben

2 (1)

0213990

Sonstige

2 (1)

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

2 (1)

0220020

Zwiebeln

50

0220030

Schalotten

2 (1)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

30

0220990

Sonstige

2 (1)

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

100

0231020

Paprikas

130

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

100

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

2 (1)

0231990

Sonstige

2 (1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

75

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

75

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

5

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

5

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

10

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

75

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

75

0252020

Portulak

2 (1)

0252030

Mangold

15

0252990

Sonstige

2 (1)

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

2 (1)

0254000

d)

Brunnenkresse

2 (1)

0255000

e)

Chicorée

75

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

75

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

2  (1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

 

0270010

Spargel

2 (1)

0270020

Kardonen

2 (1)

0270030

Stangensellerie

2 (1)

0270040

Fenchel

2 (1)

0270050

Artischocken

50

0270060

Porree

30

0270070

Rhabarber

2 (1)

0270080

Bambussprossen

2 (1)

0270090

Palmherzen

2 (1)

0270990

Sonstige

2 (1)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

2 (1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

2 (1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

2 (1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

2 (1)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

2 (1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

2 (1)

0620000

Kaffeebohnen

2 (1)

0630000

Kräutertees aus

500

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

2 (1)

0650000

Johannisbrote/Karuben

2 (1)

0700000

HOPFEN

1 500

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

400

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

400

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

400

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

400

0840020

Ingwer

400

0840030

Kurkuma

400

0840040

Meerrettich

(+)

0840990

Sonstige

400

0850000

Knospengewürze

400

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

400

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

400

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

2 (1)

0900020

Zuckerrohre

2 (1)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

75

0900990

Sonstige

2 (1)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

0,5 (1)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

0,1 (1)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,1 (1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,5 (1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,5 (1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,5 (1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,5 (1)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Fosetyl-Al (Summe von Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)

(+)

RHG gültig bis 1. März 2019; nach diesem Datum gilt ein RHG von 2 (*), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.

0120010

Mandeln

0120030

Kaschunüsse

0120060

Haselnüsse

0120070

Macadamia-Nüsse

0120100

Pistazien

0120110

Walnüsse

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich“


23.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/76 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

80,9

TN

155,7

TR

97,9

ZZ

142,7

0707 00 05

MA

84,9

TR

154,4

ZZ

119,7

0709 93 10

MA

49,5

TR

150,5

ZZ

100,0

0805 10 20

EG

48,6

MA

62,0

TN

58,0

TR

65,1

ZZ

58,4

0805 20 10

IL

163,8

MA

82,9

ZZ

123,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

122,6

MA

60,6

TR

100,9

ZZ

94,7

0805 50 10

TR

98,6

ZZ

98,6

0808 10 80

CL

88,1

US

130,3

ZZ

109,2

0808 30 90

CN

76,1

TR

82,0

ZZ

79,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

23.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/23


BESCHLUSS (EU) 2016/77 DES RATES

vom 18. Januar 2016

zur Bestätigung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 10. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu Fragen des Ausfuhrwettbewerbs und der Entwicklung vertretenen Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, 100 und 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union misst dem Funktionieren und der schrittweisen Stärkung des multilateralen Handelssystems größte Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang und obwohl die Union auf der 10. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) in Nairobi ein umfassendes Ergebnis in Bezug auf die Doha-Runde angestrebt hat, sind die WTO-Mitglieder nur in einem begrenzteren Spektrum von Fragen zu einem Konsens gelangt, nämlich in Fragen des Ausfuhrwettbewerbs in der Landwirtschaft und der Entwicklung, die für die WTO-Mitglieder, die zu der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder (least developed countries — LDC) gehören, von besonderem Interesse sind.

(2)

Eine diszipliniertere Anwendung unterstützender Maßnahmen für Agrarausfuhren wird seit langem von vielen WTO-Mitgliedern gefordert, die an der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Händler interessiert sind; sie ist außerdem ein Kernelement der Doha-Runde. Es war das Ziel der Union auf der 10. Ministerkonferenz der WTO, ein umfassendes und ausgewogenes Ergebnis bei allen Formen der Unterstützung für Agrarausfuhren (wie Ausfuhrsubventionen, Ausfuhrkredite, Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen und Nahrungsmittelhilfen) zu erzielen, das nicht auf Ausfuhrsubventionen beschränkt ist, und das im Einklang mit dem WTO-Entwurf für die Agrarmodalitäten (TN/AG/W/4/Rev.4) in der durch die gemeinsame Vorlage der Union und einer Reihe von Staaten vom 16. November 2015 (JOB/AG/48) aktualisierten Fassung steht.

(3)

Entwicklung steht im Mittelpunkt der Doha-Runde der Handelsverhandlungen; mehrere Themen, wie die Umsetzung der bevorzugten Behandlung von Dienstleistungserbringern der LDC, Präferenzursprungsregeln für die LDC und Baumwolle, waren Gegenstand engagierter Verhandlungen in der WTO.

(4)

Der auf der 9. Ministerkonferenz der WTO in Bali gefasste Beschluss über Präferenzursprungsregeln für die LDC (WT/MIN(13)/42) sieht vor, dass die Präferenzursprungsregeln so transparent, einfach und objektiv wie möglich sein sollten. Der von der LDC-Gruppe eingereichte Vorschlag (JOB/TNC/53) zielte auf verbindliche Ergebnisse in allen von dem genannten Beschluss erfassten Bereichen ab. Unter Berücksichtigung der bestehenden einseitigen Präferenzursprungsregeln hat die Union auf der 10. Ministerkonferenz der WTO solche Ergebnisse unterstützt, die nicht über die derzeitigen ehrgeizigen Präferenzregeln in der Union hinausgehen und für alle WTO-Mitglieder bindend sind.

(5)

Der im Namen der Union bei der 10. Ministerkonferenz der WTO hinsichtlich Fragen des Ausfuhrwettbewerbs und der Entwicklung vertretene Standpunkt bedarf der Bestätigung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Union im Rahmen der 10. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation vertretene Standpunkt zu den Beschlüssen der WTO über Ausfuhrwettbewerb (WT/MIN(15)/45) und Entwicklung (WT/MIN(15)/46, WT/MIN(15)/47, WT/MIN(15)/48 wird bestätigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


23.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2016/78 DES RATES

vom 22. Januar 2016

zur Durchführung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. Januar 2016 zwei Einrichtungen von der Liste der Personen und Einrichtungen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß Ziffer 6 Buchstaben c und d der Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates unterliegen.

(3)

Die restriktiven Maßnahmen gegen diese beiden Einrichtungen, die derzeit in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführt sind, sollten daher ausgesetzt werden.

(4)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Einrichtungen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannt sind, werden in die Liste in Anhang V des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.


ANHANG

1.

Bank Sepah und Bank Sepah International