ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
16. Dezember 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/2339 der Kommission vom 11. Dezember 2015 über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO für Schiffe unter der Flagge Spaniens

12

 

*

Verordnung (EU) 2015/2340 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

14

 

*

Verordnung (EU) 2015/2341 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EU) 2015/2342 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

18

 

*

Verordnung (EU) 2015/2343 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 5 und 7 und die International Accounting Standards 19 und 34 ( 1 )

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2344 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2345 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2346 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

43

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2347 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

51

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2349 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

53

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2222 der Kommission vom 1. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen, des Konformitätsabschlusses und des Inhalts der Jahresrechnungen ( ABl. L 316 vom 2.12.2015 )

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


VERORDNUNG (EU) 2015/2338 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Betrieb von Luftfahrzeugen muss den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen festzulegen.

(2)

Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (CVR) dient der Unterstützung der Sicherheitsuntersuchung durch die Sicherheitsuntersuchungsbehörde bei einem Unfall oder einer Störung. Einschlägige Maßnahmen zum Schutz vor der Offenlegung von CVR-Aufzeichnungen in einer Situation, in der eine Sicherheitsuntersuchung eingeleitet wurde, sind in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgesehen. Angesichts der Einführung eines Sicherheitsmanagements ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass CVR-Aufzeichnungen außerhalb des Rahmens einer Sicherheitsuntersuchung verwendet werden könnten, um die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (3) sollte daher geändert werden, um die Rahmenbedingungen so anzupassen, dass die unangemessene Verwendung und Offenlegung von CVR-Aufzeichnungen wirksam verhindert werden kann.

(3)

Mit dem Ziel, die Gesamtleistung von Flugschreibern zu verbessern und die Bergung eines Luftfahrzeugs und seiner Flugschreiber nach einem Unfall über Wasser zu erleichtern, hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bezüglich der derzeitigen Anforderungen vorgelegt. Diese Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit umfassen die Abschaffung veralteter Technologien wie Magnetband- und Magnetdrahtaufzeichnung, die Verlängerung der Mindestaufzeichnungsdauer von CVR-Anlagen, die Verlängerung der Sendedauer der Unterwasserortungseinrichtung des Flugschreibers sowie die Mitführung einer Unterwasserortungseinrichtung mit sehr großer Ortungsreichweite für Flugzeuge auf Langstreckenflügen über Wasser. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher geändert werden, um diese Sicherheitsverbesserungen aufzugreifen.

(4)

In die Überlegungen einzubeziehen sind das Verschwinden des Fluges MH370 am 8. März 2014 und die Empfehlungen der multidisziplinären Sitzung der ICAO zur weltweiten Flugwegverfolgung vom 12. und 13. Mai 2014. Die Position kommerzieller Luftfahrzeuge sollte zu jeder Zeit und auch in abgelegenen Gebieten bekannt sein, um die Ortung des Luftfahrzeugs im Fall eines von der Norm abweichenden Verhaltens, eines Notfalls oder Unfalls zu erleichtern. Wann immer möglich, sollten die zur Flugwegverfolgung von Luftfahrzeugen eingesetzten Mittel von einem Ausfall der normalen Stromversorgung an Bord unbeeinträchtigt bleiben und keine Bedienmöglichkeit zur Abschaltung während des Flugs bieten. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Mittel zur Flugwegverfolgung von Luftfahrzeugen weltweit, auch über Ozeanen und abgelegenen Gebieten, aufzunehmen.

(5)

Im Einklang mit dem Vorschlag des ICAO-Ausschusses zu Flugschreibern (FLIRECP) hinsichtlich des Mitführens von CVR-Anlagen mit verlängerter Aufzeichnungsdauer für große Flugzeuge sollte vorgesehen werden, CVR-Anlagen mit einer Aufzeichnungsdauer von 25 Stunden an Bord von Luftfahrzeugen einzuführen, die nach dem 1. Januar 2021 hergestellt werden und eine höchstzulässige Abflugmasse von mehr als 27 000 kg aufweisen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betreffen 13 Sicherheitsempfehlungen von Sicherheitsuntersuchungsbehörden (4) im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit durch Erleichterung der Sicherstellung von Informationen für die Zwecke europäischer Sicherheitsuntersuchungen, die Verbesserung der Leistung und Handhabung von Flugschreibern sowie der Ortung von Luftfahrzeugen nach einem Unfall über Wasser.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme Nr. 01/2014 (5) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I (Begriffsbestimmungen), Anhang IV (Teil-CAT), Anhang VI (Teil-NCC) und Anhang VIII (Teil-SPO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 13.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(4)  EASA-Referenz der 13 Sicherheitsempfehlungen: CAND-1999-002 (McDonnell Douglas MD11, HB-IWF, 02/09/1998); GREC-2006-045 (B737 von Helios, 5B-DBY, 14/08/2005); NORW-2006-013 (ATR42, OY-JRJ 31/01/2005); NETH-2011-015 (Boeing 737, PH-BDP, 10/02/2010); UNKG-2012-013 (Boeing 767, G-OOBK, 03/10/2010); FRAN-2012-025 (Airbus 340, F-GLZU, 22/07/2011); FINL-2012-003 (Airbus A330, OH-LTO,11/12/2010); FRAN-2009-016, FRAN-2009-017, FRAN-2009-018, FRAN-2011-017 und FRAN-2011-018 (Airbus A330, F-GZCP, 01/06/2009); UNKG-2008-020 (ATR42, EI-SLD, 18/01/2007).

(5)  Stellungnahme 01/2014 der EASA vom 5. Mai 2014 hinsichtlich der Änderung von Anforderungen an Flugschreiber und Unterwasserortungseinrichtungen.


ANHANG

1.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

„8a)   ‚Flugwegverfolgung‘ (aircraft tracking): ein bodengestütztes Verfahren zur Aufrechterhaltung und in festgelegten Zeitabständen erfolgenden Aktualisierung einer Aufzeichnung der vierdimensionalen Position einzelner Luftfahrzeuge im Flug;

8b)   ‚Flugwegverfolgungssystem‘ (aircraft tracking system): ein System zur Erkennung eines anormalen Flugverhaltens und zur Alarmauslösung, das auf der Flugwegverfolgung beruht;“.

2.

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

a)

CAT.GEN.MPA.105 Buchstabe a Punkt 10 erhält folgende Fassung:

„10.

er hat sicherzustellen, dass

i)

Flugschreiber nicht während des Flugs deaktiviert oder ausgeschaltet werden;

ii)

im Falle eines Ereignisses, das kein Unfall und keine schwere Störung ist und das der Meldepflicht gemäß ORO.GEN.160(a) unterliegt, Aufzeichnungen der Flugschreiber nicht absichtlich gelöscht werden, und

iii)

im Falle eines Unfalls oder einer schweren Störung oder wenn die Sicherstellung von Flugschreiberaufzeichnungen von der Untersuchungsbehörde angeordnet wird:

A)

Aufzeichnungen der Flugschreiber nicht absichtlich gelöscht werden;

B)

Flugschreiber unmittelbar nach Beendigung des Flugs deaktiviert werden und

C)

Vorsichtsmaßnahmen zur Sicherstellung der Aufzeichnungen der Flugschreiber vor dem Verlassen des Cockpits ergriffen werden.“.

b)

CAT.GEN.MPA.195 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„CAT.GEN.MPA.195 Handhabung von Flugschreiberaufzeichnungen: Aufbewahrung, Vorlage, Schutz und Verwendung“.

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nach einem Unfall, einer schweren Störung oder einem von der Untersuchungsbehörde festgestellten Ereignis hat der Betreiber eines Luftfahrzeugs die Originalaufzeichnungen des Flugschreibers für einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehörde trifft eine andere Anordnung über die Aufbewahrungsdauer.“.

iii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„(f)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

1.

dürfen außer zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (CVR) dürfen CVR-Aufzeichnungen nicht offengelegt oder verwendet werden, es sei denn:

i)

es gibt ein Verfahren bezüglich der Handhabung von CVR-Aufzeichnungen und deren Niederschrift;

ii)

alle betroffenen Mitglieder der Besatzung und des Wartungspersonals haben zuvor ihre Zustimmung gegeben und

iii)

sie werden ausschließlich zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Sicherheit verwendet.

1a.

Wird eine CVR-Aufzeichnung zu dem Zweck überprüft, die Funktionsfähigkeit der Tonaufzeichnungsanlage zu gewährleisten, hat der Betreiber den Datenschutz der CVR-Aufzeichnung sicherzustellen und es darf die CVR-Aufzeichnung nicht offengelegt oder für andere Zwecke als die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Tonaufzeichnungsanlage verwendet werden.

2.

Aufzeichnungen des Flugdatenschreibers oder der Datenverbindung dürfen nur dann für andere Zwecke als zur Untersuchung eines Unfalls oder einer meldepflichtigen Störung verwendet werden, wenn solche Aufzeichnungen

i)

vom Betreiber ausschließlich für Lufttüchtigkeits- oder Instandhaltungszwecke verwendet werden, oder

ii)

anonymisiert werden, oder

iii)

nach einem Verfahren offengelegt werden, das einen ausreichenden Schutz gewährt.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).“."

c)

Folgender Punkt CAT.GEN.MPA.205 wird eingefügt:

„CAT.GEN.MPA.205 Flugwegverfolgungssystem — Flugzeuge

a)

Bis spätestens zum 16. Dezember 2018 hat der Betreiber als Teil des Systems für die Durchführung der betrieblichen Kontrolle der Flüge ein Flugwegverfolgungssystem einzurichten und zu unterhalten, das die unter b) fallenden Flüge umfasst, wenn sie mit folgenden Flugzeugen durchgeführt werden:

(1)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg, mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) über 19 und die erstmals vor dem 16. Dezember 2018 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, mit der Fähigkeit zur Bereitstellung von Positionsdaten zusätzlich zum SSR-Transponder;

(2)

alle Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg, mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) über 19 und die erstmals am oder nach dem 16. Dezember 2018 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben; und

(3)

alle Flugzeuge mit einer MCTOM von mehr als 45 500 kg, die erstmals am oder nach dem 16. Dezember 2018 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.

b)

Flüge müssen vom Start bis zur Landung vom Betreiber verfolgt werden, es sei denn, die geplante Flugstrecke und die geplanten Ausweichstrecken befinden sich vollständig in Luftraumblöcken, in denen

(1)

normalerweise ein ATS-Überwachungsdienst bereitgestellt wird, der durch ATC-Überwachungssysteme unterstützt wird, die das Luftfahrzeug in Zeitintervallen von ausreichender Dauer orten, und

(2)

der Betreiber den zuständigen Flugsicherungsorganisationen die notwendigen Kontaktinformationen mitgeteilt hat.“.

d)

Folgender Punkt CAT.GEN.MPA.210 wird eingefügt:

„CAT.GEN.MPA.210 Ortung eines Luftfahrzeugs in Not — Flugzeuge

Folgende Flugzeuge müssen mit robusten und automatisierten Mitteln ausgerüstet sein, mit denen nach einem Unfall, bei dem das Flugzeug schwer beschädigt wird, der Ort genau bestimmt werden kann, an dem der Flug endete:

(1)

alle Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg, mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) über 19 und die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2021 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben; und

(2)

alle Flugzeuge mit einer MCTOM von mehr als 45 500 kg, die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2021 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.“.

e)

CAT.IDE.A.185 Buchstaben b bis h erhalten folgende Fassung:

„b)

Bis zum 31. Dezember 2018 muss die Tonaufzeichnungsanlage die aufgezeichneten Daten mindestens für die folgenden Zeiträume speichern können:

1.

die letzten zwei Stunden bei den unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Flugzeugen, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 1. April 1998 ausgestellt wurde,

2.

die letzten 30 Minuten bei den unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Flugzeugen, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 1. April 1998 ausgestellt wurde, oder

3.

die letzten 30 Minuten für unter Buchstabe a Nummer 2 genannte Flugzeuge.

c)

Spätestens ab 1. Januar 2019 muss die Tonaufzeichnungsanlage die aufgezeichneten Daten mindestens für die folgenden Zeiträume speichern können:

1.

die letzten 25 Stunden bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg, die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2021 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, oder

2.

die letzten zwei Stunden in allen anderen Fällen.

d)

Spätestens ab 1. Januar 2019 muss die Tonaufzeichnungsanlage auf anderen Datenträgern als Magnetband oder Magnetdraht aufzeichnen.

e)

Die Tonaufzeichnungsanlage muss mit Bezug auf eine Zeitskala Folgendes aufzeichnen:

1.

den Sprechfunkverkehr mit dem Cockpit,

2.

Sprachkommunikation der Flugbesatzungsmitglieder über die Gegensprechanlage und die Kabinen-Lautsprecheranlage, sofern eingebaut,

3.

die Hintergrundgeräusche im Cockpit, einschließlich ohne Unterbrechung:

i)

bei Flugzeugen, die erstmals am oder nach dem 1. April 1998 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, die von jedem benutzten Bügel- oder Maskenmikrofon empfangenen akustischen Signale,

ii)

bei unter Buchstabe a Nummer 2 genannten Flugzeugen, die erstmals vor dem 1. April 1998 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, die von jedem Bügel- oder Maskenmikrofon empfangenen akustischen Signale, soweit möglich;

4.

Sprach- oder akustische Signale zur Identifizierung der Navigations- oder Anflughilfen, die über ein Headset oder einen Lautsprecher übertragen werden.

f)

Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss beginnen, bevor sich das Flugzeug aus eigener Kraft fortbewegt, und bis zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Flugs, an dem sich das Flugzeug nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen kann, fortgesetzt werden. Zusätzlich muss für Flugzeuge, die am oder nach dem 1. April 1998 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit automatisch beginnen, bevor sich das Flugzeug aus eigener Kraft fortbewegt, und bis zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Flugs, an dem sich das Flugzeug nicht mehr mit eigener Motorleistung fortbewegen kann, fortgesetzt werden.

g)

Zusätzlich zu Buchstabe f muss die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit, abhängig von der Verfügbarkeit einer Stromversorgung, so früh wie möglich während der Cockpit-Checks vor dem Anlassen der Triebwerke zu Beginn des Flugs beginnen und bis zu den Cockpit-Checks unmittelbar nach dem Abschalten der Triebwerke am Ende des Flugs fortgesetzt werden bei

1.

unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Flugzeugen, die am oder nach dem 1. April 1998 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, oder

2.

unter Buchstabe a Nummer 2 genannten Flugzeugen.

h)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab 16. Juni 2018 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

f)

CAT.IDE.A.190 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab 16. Juni 2018 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

g)

CAT.IDE.A.195 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab 16. Juni 2018 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

h)

CAT.IDE.A.280 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) über 19 müssen mindestens mit Folgendem ausgerüstet sein:

1.

im Falle von Flugzeugen, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, zwei Notsendern, davon einer automatisch, oder einem Notsender und einer Einrichtung zur Ortung von Luftfahrzeugen, die die Anforderung gemäß CAT.GEN.MPA.210 erfüllt, oder

2.

im Falle von Flugzeugen, die am oder vor dem 1. Juli 2008 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, einem automatischen Notsender oder zwei Notsendern eines beliebigen Typs oder einer Einrichtung zur Ortung von Luftfahrzeugen, die die Anforderung gemäß CAT.GEN.MPA.210 erfüllt.“.

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 19 oder weniger müssen mindestens mit Folgendem ausgerüstet sein:

1.

im Falle von Flugzeugen, die nach dem 1. Juli 2008 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, einem automatischen ELT oder einer Einrichtung zur Ortung von Luftfahrzeugen, die die Anforderung gemäß CAT.GEN.MPA.210 erfüllt, oder

2.

im Falle von Flugzeugen, die am oder vor dem 1. Juli 2008 erstmals ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, einem ELT eines beliebigen Typs oder einer Einrichtung zur Ortung von Luftfahrzeugen, die die Anforderung gemäß CAT.GEN.MPA.210 erfüllt.“.

i)

In CAT.IDE.A.285 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„f)

Spätestens ab dem 1. Januar 2019 müssen Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg und mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) über 19 sowie alle Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 45 500 kg mit einer sicher befestigten Einrichtung zur Unterwasserortung ausgerüstet sein, die auf einer Frequenz von 8,8 kHz ± 1 kHz sendet, es sei denn:

1.

das Flugzeug wird auf Strecken betrieben, auf denen es sich zu keinem Zeitpunkt in einer Entfernung von mehr als 180 NM von der Küste befindet, oder

2.

das Flugzeug ist mit robusten und automatisierten Mitteln ausgerüstet, mit denen nach einem Unfall, bei dem das Flugzeug schwer beschädigt wird, der Ort genau bestimmt werden kann, an dem der Flug endete.“.

j)

In CAT.IDE.H.185 erhalten die Buchstaben c bis f folgende Fassung:

„c)

Spätestens ab dem 1. Januar 2019 muss die Tonaufzeichnungsanlage auf anderen Datenträgern als Magnetband oder Magnetdraht aufzeichnen.

d)

Die Tonaufzeichnungsanlage muss mit Bezug auf eine Zeitskala Folgendes aufzeichnen:

1.

den Sprechfunkverkehr mit dem Cockpit,

2.

Sprachkommunikation der Flugbesatzungsmitglieder über die Gegensprechanlage und die Kabinen-Lautsprecheranlage, sofern eingebaut,

3.

die Hintergrundgeräusche im Cockpit, einschließlich ohne Unterbrechung:

i)

bei Hubschraubern, die erstmals am oder nach dem 1. August 1999 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, die von jedem Besatzungsmikrofon empfangenen akustischen Signale,

ii)

bei Hubschraubern, die erstmals vor dem 1. August 1999 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, die von jedem Besatzungsmikrofon empfangenen akustischen Signale, soweit möglich;

4.

Sprach- oder akustische Signale zur Identifizierung der Navigations- oder Anflughilfen, die über ein Headset oder einen Lautsprecher übertragen werden.

e)

Die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit muss beginnen, bevor der Hubschrauber sich aus eigener Kraft fortbewegt, und bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Flugs, an dem sich der Hubschrauber nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen kann, fortgesetzt werden.

f)

Zusätzlich zu Buchstabe e muss bei den in Buchstabe a Nummer 2 genannten Hubschraubern, die am oder nach dem 1. August 1999 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben,

1.

die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit automatisch beginnen, bevor sich der Hubschrauber aus eigener Kraft fortbewegt, und bis zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Flugs, an dem sich der Hubschrauber nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen kann, fortgesetzt werden, und

2.

die Aufzeichnung der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit, abhängig von der Verfügbarkeit einer Stromversorgung, so früh wie möglich während der Cockpit-Checks vor dem Anlassen der Triebwerke zu Beginn des Flugs beginnen und bis zu den Cockpit-Checks unmittelbar nach dem Abschalten der Triebwerke am Ende des Flugs fortgesetzt werden.

g)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab dem 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

k)

CAT.IDE.H.190 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab dem 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

l)

CAT.IDE.H.195 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab dem 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

3.

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

a)

NCC.GEN.106 Buchstabe a Punkt 9 erhält folgende Fassung:

„9.

hat sicherzustellen, dass

i)

Flugschreiber nicht während des Flugs deaktiviert oder ausgeschaltet werden;

ii)

im Falle eines Ereignisses, das kein Unfall und keine schwere Störung ist und das der Meldepflicht gemäß ORO.GEN.160(a) unterliegt, Aufzeichnungen der Flugschreiber nicht absichtlich gelöscht werden, und

iii)

im Falle eines Unfalls oder einer schweren Störung oder wenn die Sicherstellung von Flugschreiberaufzeichnungen von der Untersuchungsbehörde angeordnet wird:

A)

Aufzeichnungen der Flugschreiber nicht absichtlich gelöscht werden;

B)

Flugschreiber unmittelbar nach Beendigung des Flugs deaktiviert werden und

C)

Vorsichtsmaßnahmen zur Sicherstellung der Aufzeichnungen der Flugschreiber vor dem Verlassen des Cockpits ergriffen werden.“.

b)

NCC.GEN.145 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„NCC.GEN.145 Handhabung von Flugschreiberaufzeichnungen: Aufbewahrung, Vorlage, Schutz und Verwendung“.

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nach einem Unfall, einer schweren Störung oder einem von der Untersuchungsbehörde festgestellten Ereignis hat der Betreiber eines Luftfahrzeugs die Originalaufzeichnungen des Flugschreibers für einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehörde trifft eine andere Anordnung über die Aufbewahrungsdauer.“.

iii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010

1.

dürfen außer zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (CVR) dürfen CVR-Aufzeichnungen nicht offengelegt oder verwendet werden, es sei denn:

i)

es gibt ein Verfahren bezüglich der Handhabung von CVR-Aufzeichnungen und deren Niederschrift;

ii)

alle betroffenen Mitglieder der Besatzung und des Wartungspersonals haben zuvor ihre Zustimmung gegeben und

iii)

sie werden nur zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Sicherheit verwendet.

1a.

Wird eine CVR-Aufzeichnung zu dem Zweck überprüft, die Funktionsfähigkeit der Tonaufzeichnungsanlage zu gewährleisten, hat der Betreiber den Datenschutz der CVR-Aufzeichnung sicherzustellen und es darf die CVR-Aufzeichnung nicht offengelegt oder für andere Zwecke als die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Tonaufzeichnungsanlage verwendet werden.

2.

Aufzeichnungen des Flugdatenschreibers oder der Datenverbindung dürfen nur dann für andere Zwecke als zur Untersuchung eines Unfalls oder einer meldepflichtigen Störung verwendet werden, wenn solche Aufzeichnungen

i)

vom Betreiber ausschließlich für Lufttüchtigkeits- oder Instandhaltungszwecke verwendet werden, oder

ii)

anonymisiert werden, oder

iii)

nach einem Verfahren offengelegt werden, das einen ausreichenden Schutz gewährt.“.

c)

NCC.IDE.A.160 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Tonaufzeichnungsanlage muss die aufgezeichneten Daten mindestens für die folgenden Zeiträume speichern können:

1.

die letzten 25 Stunden bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg, die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2021 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, oder

2.

die letzten zwei Stunden in allen anderen Fällen.“

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab dem 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

d)

NCC.IDE.A.165 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab dem 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

e)

NCC.IDE.A.215 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Flugzeuge müssen ausgerüstet sein mit:

(1)

einem Notsender eines beliebigen Typs oder einer Einrichtung zur Ortung von Luftfahrzeugen, die die Anforderung gemäß Anhang IV (Teil-CAT) CAT.GEN.MPA.210 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfüllt, wenn für sie erstmals am oder vor dem 1. Juli 2008 ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde;

(2)

einem automatischen Notsender oder einer Einrichtung zur Ortung von Luftfahrzeugen, die die Anforderung gemäß Anhang IV (Teil-CAT) CAT.GEN.MPA.210 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfüllt, wenn für sie erstmals nach dem 1. Juli 2008 ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.“.

f)

NCC.IDE.A.170 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab dem 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

g)

NCC.IDE.H.160 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab dem 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

h)

NCC.IDE.H.165 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab dem 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

i)

NCC.IDE.H.170 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab dem 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

4.

Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

a)

SPO.GEN.107 Buchstabe a Punkt 9 erhält folgende Fassung:

„9.

hat sicherzustellen, dass

i)

Flugschreiber nicht während des Flugs deaktiviert oder ausgeschaltet werden;

ii)

im Falle eines Ereignisses, das kein Unfall und keine schwere Störung ist und das der Meldepflicht gemäß ORO.GEN.160(a) unterliegt, Aufzeichnungen der Flugschreiber nicht absichtlich gelöscht werden und

iii)

im Falle eines Unfalls oder einer schweren Störung oder wenn die Sicherstellung von Flugschreiberaufzeichnungen von der Untersuchungsbehörde angeordnet wird:

A)

Aufzeichnungen der Flugschreiber nicht absichtlich gelöscht werden;

B)

Flugschreiber unmittelbar nach Beendigung des Flugs deaktiviert werden und

C)

Vorsichtsmaßnahmen zur Sicherstellung der Aufzeichnungen der Flugschreiber vor dem Verlassen des Cockpits ergriffen werden.“.

b)

SPO.GEN.145 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„SPO.GEN.145 Handhabung von Flugschreiberaufzeichnungen: Aufbewahrung, Vorlage, Schutz und Verwendung — Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen“

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nach einem Unfall, einer schweren Störung oder einem von der Untersuchungsbehörde festgestellten Ereignis hat der Betreiber eines Luftfahrzeugs die Originalaufzeichnungen des Flugschreibers für einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren, es sei denn, die Untersuchungsbehörde trifft eine andere Anordnung über die Aufbewahrungsdauer.“.

iii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und außer zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (CVR) dürfen CVR-Aufzeichnungen nicht offengelegt oder verwendet werden, es sei denn:

i)

es gibt ein Verfahren bezüglich der Handhabung von CVR-Aufzeichnungen und deren Niederschrift;

ii)

alle betroffenen Mitglieder der Besatzung und des Wartungspersonals haben zuvor ihre Zustimmung gegeben und

iii)

sie werden nur zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Sicherheit verwendet.

Wird eine CVR-Aufzeichnung zu dem Zweck überprüft, die Funktionsfähigkeit der Tonaufzeichnungsanlage zu gewährleisten, hat der Betreiber den Datenschutz der CVR-Aufzeichnung sicherzustellen und es darf die CVR-Aufzeichnung nicht offengelegt oder für andere Zwecke als die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Tonaufzeichnungsanlage verwendet werden.“.

c)

SPO.IDE.A.140 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Tonaufzeichnungsanlage muss die aufgezeichneten Daten mindestens für die folgenden Zeiträume speichern können:

1.

die letzten 25 Stunden bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27 000 kg, die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2021 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, oder

2.

die letzten zwei Stunden in allen anderen Fällen.“.

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

d)

SPO.IDE.A.145 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

e)

SPO.IDE.A.150 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

f)

SPO.IDE.A.190 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Flugzeuge müssen ausgerüstet sein mit:

(1)

einem Notsender eines beliebigen Typs oder einer Einrichtung zur Ortung von Luftfahrzeugen, die die Anforderung gemäß Anhang IV (Teil-CAT) CAT.GEN.MPA.210 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfüllt, wenn für sie erstmals am oder vor dem 1. Juli 2008 ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde,

(2)

einem automatischen Notsender oder einer Einrichtung zur Ortung von Luftfahrzeugen, die die Anforderung gemäß Anhang IV (Teil-CAT) CAT.GEN.MPA.210 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfüllt, wenn für sie erstmals nach dem 1. Juli 2008 ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, oder

(3)

einem Rettungsnotsender (Survival ELT, (ELT(S)) oder einem am Körper getragenen Notfunksender (Personal Locator Beacon, PLB), der von einem Besatzungsmitglied oder einem Aufgabenspezialisten getragen wird, wenn das Flugzeug für eine höchstzulässige Fluggastsitzanzahl von sechs oder weniger zugelassen ist.“

g)

SPO.IDE.H.140 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Tonaufzeichnungsanlagen müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

h)

SPO.IDE.H.145 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Flugdatenschreiber müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.

i)

SPO.IDE.H.150 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Nicht vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen eine Einrichtung besitzen, die ihr Auffinden unter Wasser erleichtert. Spätestens ab 1. Januar 2020 muss diese Einrichtung für eine Zeitdauer von mindestens 90 Tagen unter Wasser senden können. Vom Luftfahrzeug abwerfbare Aufzeichnungsgeräte müssen einen automatischen Notsender besitzen.“.



16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/12


VERORDNUNG (EU) 2015/2339 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2015

über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

67/TQ104

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

GHL/N3LMNO

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

NAFO 3LMNO

Datum der Schließung

3.12.2015


16.12.2015   

DE

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L 330/14


VERORDNUNG (EU) 2015/2340 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 68,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 94/800/EG (2) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) (3) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinien 2004/17/EG (4) und 2004/18/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sollen es Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinien gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in den Richtlinien festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte den geänderten Schwellenwerten in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG angepasst werden.

(4)

Die Richtlinie 2009/81/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe a wird der Betrag „414 000 EUR“ durch „418 000 EUR“ ersetzt.

2.

Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(2)  Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(3)  Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien.

(4)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

(5)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).


16.12.2015   

DE

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L 330/16


VERORDNUNG (EU) 2015/2341 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Änderung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 69,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 94/800/EG (2) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) (3) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2004/17/EG soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2004/17/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.

(4)

Die Richtlinie 2004/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „414 000 EUR“ durch „418 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.

2.

Artikel 61 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Betrag „414 000 EUR“ durch „418 000 EUR“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird der Betrag „414 000 EUR“ durch „418 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(3)  Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien.


16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/18


VERORDNUNG (EU) 2015/2342 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Änderung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1), insbesondere Artikel 78,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 94/800/EG (2) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) (3) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2004/18/EG soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.

(4)

Die Richtlinie 2004/18/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „134 000 EUR“ durch „135 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „207 000 EUR“ durch „209 000 EUR“ ersetzt.

c)

Unter Buchstabe c wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.

(2)

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „207 000 EUR“ durch „209 000 EUR“ ersetzt.

(3)

In Artikel 56 wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.

(4)

In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.

(5)

Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „134 000 EUR“ durch „135 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „207 000 EUR“ durch „209 000 EUR“ ersetzt.

c)

Unter Buchstabe c wird der Betrag „207 000 EUR“ durch „209 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(2)  Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(3)  Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien.


16.12.2015   

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L 330/20


VERORDNUNG (EU) 2015/2343 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 5 und 7 und die International Accounting Standards 19 und 34

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 25. September 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines regulären Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und Unklarheiten zu beseitigen, die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2012-2014 („jährliche Verbesserungen“) veröffentlicht. Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht dringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die International Accounting Standards (IAS) inkohärent sind oder klarer formuliert werden sollten und die das IASB während des Projektzyklus erörtert hat.

(3)

Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, muss aufgrund der Änderungen an IFRS 7 konsequenterweise auch IFRS 1 geändert werden.

(4)

Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 5 und 7 und an IAS 19 und 34 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten technischen Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a)

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

b)

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

c)

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

d)

IAS 34 Zwischenberichterstattung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;

e)

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird nach Maßgabe der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IFRS 7 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2012-2014

Änderungen an

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Die Paragraphen 26-29 und deren Überschrift werden geändert und die Paragraphen 26A und 44L werden angefügt.

Änderungen eines Veräußerungsplans oder eines Ausschüttungsplans an Eigentümer

26.

Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten klassifiziert wurden, die Kriterien nach den Paragraphen 7-9 (für zur Veräußerung gehalten) bzw. nach Paragraph 12 (für zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten) jedoch nicht mehr erfüllen, dürfen nicht mehr als zur Veräußerung bzw. Ausschüttung an Eigentümer gehalten klassifiziert werden. Für die entsprechende Änderung der Einstufung sind die Leitlinien in den Paragraphen 27-29 zu beachten, es sei denn, Paragraph 26A kommt zur Anwendung.

26A

Werden Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert waren, direkt als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft oder werden Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten klassifiziert waren, direkt als zur Veräußerung gehalten eingestuft, gilt die Änderung der Einstufung als Weiterführung des ursprünglichen Veräußerungsplans. Das Unternehmen

a)

beachtet für diese Änderung nicht die Leitlinien in den Paragraphen 27-29. Das Unternehmen wendet die Klassifizierungs-, Darstellungs- und Bewertungsvorschriften dieses IFRS an, die für die neue Veräußerungsart gelten,

b)

bewertet den langfristigen Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe) gemäß den Anforderungen in Paragraph 15 (im Falle der Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten) bzw. Paragraph 15A (im Falle der Klassifizierung als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten) und erfasst jegliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungs-/Ausschüttungskosten des langfristigen Vermögenswerts (oder der Veräußerungsgruppe) gemäß den Anforderungen in den Paragraphen 20-25,

c)

darf das Datum der Einstufung gemäß den Paragraphen 8 und 12A nicht ändern. Dies schließt eine Verlängerung des für den Verkaufsabschluss oder die Ausschüttung an die Eigentümer benötigten Zeitraums nicht aus, sofern die Bedingungen in Paragraph 9 erfüllt sind.

27.

Ein langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe), der (die) nicht mehr als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten eingestuft wird (oder nicht mehr zu einer als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehört) ist anzusetzen mit dem niedrigeren Wert aus:

a)

dem Buchwert, bevor der Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe) als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten klassifiziert wurde, bereinigt um alle planmäßigen Abschreibungen oder Neubewertungen, die ohne eine Klassifizierung des Vermögenswerts (oder der Veräußerungsgruppe) als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten erfasst worden wären, und

b)

dem erzielbaren Betrag zum Zeitpunkt der späteren Entscheidung, nicht zu verkaufen oder auszuschütten. [Fußnote nicht wiedergegeben]

28.

Notwendige Berichtigungen des Buchwerts langfristiger Vermögenswerte, die nicht mehr als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten klassifiziert werden, sind in der Berichtsperiode, in der die Kriterien der Paragraphen 7-9 bzw. des Paragraphen 12A nicht mehr erfüllt sind, im Gewinn oder Verlust [Fußnote nicht wiedergegeben] aus fortzuführenden Geschäftsbereichen zu berücksichtigen. Die Abschlüsse für die Berichtsperioden seit der Einstufung als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten sind dementsprechend zu ändern, wenn es sich bei der Veräußerungsgruppe oder den langfristigen Vermögenswerten, die nicht mehr als zur Veräußerung gehalten oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten klassifiziert werden, um eine Tochtergesellschaft, eine gemeinschaftliche Tätigkeit, ein Gemeinschaftsunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen oder einen Anteil an einem Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen handelt. Die Berichtigung ist in der Gesamtergebnisrechnung unter der gleichen Position wie die gegebenenfalls gemäß Paragraph 37 dargestellten Gewinne oder Verluste auszuweisen.

29.

Bei der Herausnahme einzelner Vermögenswerte oder Schulden aus einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe sind die verbleibenden Vermögenswerte und Schulden der zum Verkauf stehenden Veräußerungsgruppe nur dann als Gruppe zu bewerten, wenn die Gruppe die Kriterien der Paragraphen 7-9 erfüllt. Bei der Herausnahme einzelner Vermögenswerte oder Schulden aus einer als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe sind die verbleibenden Vermögenswerte und Schulden der auszuschüttenden Veräußerungsgruppe nur dann als Gruppe zu bewerten, wenn die Gruppe die Kriterien des Paragraphen 12A erfüllt. Andernfalls sind die verbleibenden langfristigen Vermögenswerte der Gruppe, die für sich genommen die Kriterien für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten (oder als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten) erfüllen, einzeln mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und dem zu diesem Zeitpunkt beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (oder Ausschüttungskosten) anzusetzen. Alle langfristigen Vermögenswerte, die den Kriterien für als zur Veräußerung gehalten nicht entsprechen, dürfen nicht mehr als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte gemäß Paragraph 26 eingestuft werden. Alle langfristigen Vermögenswerte, die den Kriterien für als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehalten nicht entsprechen, dürfen nicht mehr als zur Ausschüttung an die Eigentümer gehaltene langfristige Vermögenswerte gemäß Paragraph 26 klassifiziert werden.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

44L

Mit den im September 2014 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2012-2014, wurden die Paragraphen 26-29 geändert und Paragraph 26A angefügt. Diese Änderungen sind prospektiv gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler auf Änderungen der Veräußerungsmethode anzuwenden, die in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres vorgenommen werden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

Änderungen an

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Paragraph 44R wird geändert und Paragraph 44AA wird angefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

44R

Mit der im Dezember 2011 veröffentlichten Verlautbarung Angaben — Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Änderungen an IFRS 7) wurden die Paragraphen 13A–13F sowie B40–B53 angefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Die in diesen Änderungen geforderten Angaben sind rückwirkend zu machen.

44AA

Mit den im September 2014 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2012-2014, wurden die Paragraphen 44R und B30 geändert und Paragraph B30A angefügt. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler auf am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden; allerdings brauchen die Änderungen an den Paragraphen B30 und B30A nicht für Berichtsperioden angewandt zu werden, die vor dem Geschäftsjahr beginnen, in dem die Änderungen zum ersten Mal angewandt werden. Eine frühere Anwendung der Änderungen an den Paragraphen 44R, B30 und B30A ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

In Anhang B, werden Paragraph B30 geändert und Paragraph B30A angefügt.

Anhaltendes Engagement (Paragraph 42C)

B30

Ein Unternehmen hat kein anhaltendes Engagement an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert, wenn das Unternehmen im Rahmen der Übertragung weder vertragliche Rechte oder Pflichten, die mit dem übertragenen finanziellen Vermögenswert verbunden sind, behält noch neue Rechte oder Pflichten im Zusammenhang mit dem übertragenen finanziellen Vermögenswert erwirbt. Ein Unternehmen hat kein anhaltendes Engagement an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert, wenn das Unternehmen weder ein Interesse an der künftigen Ertragsstärke des übertragenen finanziellen Vermögenswerts noch eine wie auch immer geartete Verpflichtung hat, zu einem künftigen Zeitpunkt Zahlungen in Bezug auf den übertragenen finanziellen Vermögenswert zu leisten. „Zahlungen“ bezeichnet in diesem Zusammenhang keine Cashflows des übertragenen finanziellen Vermögenswerts, die das Unternehmen entgegennimmt und an den Empfänger weiterreichen muss.

B30A

Überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert, kann es dennoch das Recht behalten, diesen finanziellen Vermögenswert gegen eine Gebühr zu verwalten, die beispielsweise in einem Verwaltungs-/Abwicklungsvertrag festgelegt ist. Um festzustellen, ob ein Unternehmen aufgrund eines Verwaltungs-/Abwicklungsvertrags ein anhaltendes Engagement für die Zwecke der Angabepflichten hat, bewertet es diesen anhand der Leitlinien der Paragraphen 42C und B30. So hat beispielsweise ein Verwalter ein anhaltendes Engagement an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert für die Zwecke der Angabepflichten, wenn die Verwaltungs-/Abwicklungsgebühr vom Betrag oder dem Eintrittszeitpunkt der Cashflows des übertragenen finanziellen Vermögenswerts abhängt. Analog dazu hat ein Verwalter ein anhaltendes Engagement für die Zwecke der Angabepflichten, wenn ein festes Entgelt wegen Ertragsschwäche des übertragenen finanziellen Vermögenswerts nicht in voller Höhe gezahlt wird. In diesen Beispielen hat der Verwalter ein Interesse an der künftigen Ertragsstärke des übertragenen finanziellen Vermögenswerts. Bei der Bewertung spielt es keine Rolle, ob die Gebühr voraussichtlich eine angemessene Vergütung für die Verwaltung bzw. Abwicklung durch das Unternehmen darstellt.

Folgeänderungen an

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39AA wird angefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

39AA

Mit den im September 2014 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2012-2014 wurde Paragraph E4A angefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

In Anhang E wird Paragraph E4A angefügt.

Angaben zu Finanzinstrumenten

E4A

Ein erstmaliger Anwender kann die Übergangsvorschriften von IFRS 7 Paragraph 44AA anwenden.

Änderungen an

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

Paragraph 83 wird geändert und die Paragraphen 176 und 177 werden angefügt.

Versicherungsmathematische Annahmen: Abzinsungssatz

83.

Der Zinssatz, der zur Diskontierung der Verpflichtungen für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Leistungen (finanziert oder nicht-finanziert) herangezogen wird, ist auf der Grundlage der Renditen zu bestimmen, die am Abschlussstichtag für hochwertige, festverzinsliche Unternehmensanleihen am Markt erzielt werden. Für Währungen ohne liquiden Markt für solche hochwertigen, festverzinslichen Unternehmensanleihen sind stattdessen die (am Abschlussstichtag geltenden) Marktrenditen für auf diese Währung lautende Staatsanleihen zu verwenden. Währung und Laufzeiten der zugrunde gelegten Unternehmens- oder Staatsanleihen haben mit der Währung und den voraussichtlichen Fristigkeiten der nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu erfüllenden Verpflichtungen übereinzustimmen.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

176.

Mit den im September 2014 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2012-2014 wurde Paragraph 83 geändert und Paragraph 177 angefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

177.

Die in Paragraph 176 vorgenommenen Änderungen sind mit Beginn der frühesten Vergleichsperiode, die im ersten nach diesen Änderungen erstellten Abschluss dargestellt ist, anzuwenden. Alle Anpassungen aufgrund der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen sind in den Gewinnrücklagen zu Beginn dieser Periode zu erfassen.

Änderungen an

IAS 34 Zwischenberichterstattung

Paragraph 16A wird geändert und Paragraph 56 wird angefügt.

Weitere Angaben

16A

Zusätzlich zur Angabe der Ereignisse und Geschäftsvorfälle von erheblicher Bedeutung gemäß den Paragraphen 15–15C hat ein Unternehmen die folgenden Informationen in die Anhangangaben seines Zwischenabschlusses aufzunehmen oder an anderer Stelle des Zwischenberichts offenzulegen. Die folgenden Angaben sind entweder im Zwischenabschluss selbst zu machen oder, mittels Querverweisen im Zwischenabschluss, in anderen Erklärungen, wie beispielsweise einem Lagebericht oder einem Bericht über die Risiken, die für die Abschlussadressaten zu den gleichen Bedingungen und zum gleichen Zeitpunkt wie der Zwischenabschluss verfügbar sind. Sind die Angaben mittels Querverweisen für die Abschlussadressaten nicht zu den gleichen Bedingungen und zum gleichen Zeitpunkt verfügbar, gilt der Zwischenabschluss als unvollständig. Diese Angaben sind normalerweise für den Zeitraum vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Zwischenberichtstermin zu machen:

a)

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

56.

Mit den im September 2014 veröffentlichten Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2012-2014 wurde Paragraph 16A geändert. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in der ersten Berichtsperiode eines am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.


16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2344 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (1) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere auf Artikel 419 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Liquiditätsdeckungsanforderung festgelegt, wonach Institute über liquide Aktiva verfügen müssen, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen stellen zu können.

(2)

Die gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2) enthält Vorschriften zur Präzisierung dieser Liquiditätsdeckungsanforderung.

(3)

Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund der Liquiditätsdeckungsanforderung die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, sollten für diese Währung gemäß Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine oder mehrere Ausnahmen Anwendung finden.

(4)

Deshalb muss festgelegt werden, für welche Währungen und in welchem Umfang eine solche Ausnahme Anwendung finden sollte.

(5)

Bei der Bewertung des berechtigten Bedarfs stützte sich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) auf die besten verfügbaren Daten, die die zuständigen Behörden für die liquiden Aktiva in einer Währung und für die Beträge der von anderen Anlegern geforderten und deshalb nicht zur Deckung des Bedarfs der Institute verfügbaren liquiden Aktiva übermitteln konnten.

(6)

Die EBA hat die norwegische Krone (NOK) als Währung mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva ermittelt. Diese Ermittlung erfolgte vor dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, und die EBA stützte sich bei ihrer Bewertung der Verfügbarkeit liquider Aktiva auf die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten internationalen Standards. Bei der Bewertung wurden die Beträge liquider Aktiva betrachtet, die nicht von Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gefordert werden, und mit dem Bedarf der Institute verglichen, der auf der Grundlage deren geschätzter gewichteter Nettomittelabflüsse während der folgenden 30 Tage ermittelt wurde, wobei sowohl die Obergrenze für Zuflüsse als auch Faktoren, die sich über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren auf den Mangel an liquiden Aktiva auswirken dürften, berücksichtigt wurden; für die Liquiditätsdeckungsanforderung wurde eine Zielvorgabe von 110 % zugrunde gelegt.

(7)

Die Bewertung der EBA ergab, dass der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva in NOK überschritt. Staatliche Schuldtitel gehören zu den liquidesten Aktiva, doch aufgrund der günstigen Haushaltslage Norwegens ist das Angebot an norwegischen Staatsanleihen relativ begrenzt. Zwar haben auch internationale Einrichtungen und multinationale Entwicklungsbanken in großem Umfang NOK-Anleihen aufgelegt, doch handelt es sich bei diesen Emissionen vorwiegend um Privatplatzierungen, die von ausländischen Anlegern gehalten und von der EBA daher nicht als liquide und für die Institute verfügbare Aktiva im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angesehen wurden. Schließlich stützte sich die Bewertung der EBA auf die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten internationalen Liquiditätsstandards, während die Bewertung der Frage, ob der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva in einer Währung erheblich überschreitet, auf der Grundlage der endgültigen Liste der liquiden Aktiva erfolgen sollte, die mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt wurde. Letztere sieht insbesondere in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ein breiteres Spektrum an liquiden Aktiva vor. Allerdings reicht dieser Unterschied nicht aus, um an der Schlussfolgerung der EBA, wonach der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva in NOK überschreitet, etwas zu ändern.

(8)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. Gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehenen Verfahren hat die Kommission den von der EBA übermittelten Entwurf eines Durchführungsstandards mit Änderungen gebilligt, nachdem sie ihn an die Behörde zurückgesandt und die Gründe für die Änderungen erläutert hatte. Die EBA gab eine förmliche Stellungnahme ab, in der sie diese Änderungen befürwortete und bestätigte, dass der in ihrem ursprünglichen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgeschlagene Betrag, um den der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva die Verfügbarkeit liquider Aktiva in NOK überschreitet, nicht geändert werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den im Anhang genannten Währungen wird davon ausgegangen, dass der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund der in Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva um den im selben Anhang genannten Prozentsatz überschreitet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG

Liste der Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva

Nr.

Währung

Betrag, um den der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva die Verfügbarkeit überschreitet

1.

Norwegische Krone (NOK)

63 %


16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2345 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2)

Nach Angaben Costa Ricas, Tunesiens, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea wurde die Bezeichnung der Kontrollstelle „BCS Öko-Garantie GmbH“ geändert in „KIWA BCS Öko-Garantie GmbH“.

(3)

Nach Angaben Argentiniens hat sich die Internetadresse der Kontrollstelle „Letis S.A.“ geändert.

(4)

Nach Angaben Australiens hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert. Darüber hinaus hat die Kontrollbehörde „AQIS“ ihre Tätigkeit eingestellt und sollte nicht mehr in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

(5)

Nach Angaben Kanadas hat die Kontrollstelle „SAI Global Certification Services Limited“ ihre Tätigkeit eingestellt und sollte nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. Darüber hinaus sollte eine neue Kontrollstelle „TransCanada Organic Certification Services (TCO CERT)“ in diesen Anhang aufgenommen werden.

(6)

Nach Angaben Costa Ricas, hat sich die Internetadresse der Kontrollbehörde „Servicio Fitosanitario del Estado“ geändert.

(7)

Nach Angaben Indiens hat die zuständige indische Behörde „Biocert India Pvt. Ltd, Indore“ und „TUV India Pvt. Ltd“ die Anerkennung entzogen, und diese Kontrollstellen sollten nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. Darüber hinaus hat die zuständige indische Behörde drei Kontrollstellen anerkannt, die auf die Liste in diesem Anhang gesetzt werden sollten; „Odisha State Organic Certification Agency“, „Gujarat Organic Products Certification Agency“ und „Uttar Pradesh State Organic Certification Agency“.

(8)

Nach Angaben Japans hat sich der Name einer zuständigen Behörde geändert.

(9)

Nach Angaben Tunesiens hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert.

(10)

Nach Angaben der Vereinigten Staaten wurde der Name der Kontrollstelle „Department of Plant Industry“ geändert in „Clemson University“, der Name der Kontrollstelle „Indiana Certified Organic LLC“ wurde geändert in „Ecocert ICO, LLC“, der Name der Kontrollstelle „Marin County“ wurde geändert in „Marin Organic Certified Agriculture“ und der Name der Kontrollstelle „OIA North America LLC“ wurde geändert in „Americert International (AI)“. Außerdem hat die Kontrollstelle „Organic National & International Certifiers (ON&IC)“ ihre Tätigkeit eingestellt und sollte nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

(11)

Nach Angaben der Republik Korea hat die dortige zuständige Behörde zwei weitere Kontrollstellen anerkannt, die zu der Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinzugefügt werden sollten: „Neo Environmentally-Friendly“ und „Green Environmentally-Friendly Certification Center“.

(12)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(13)

Gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann die Kommission für Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 32 eingeführt und nicht aus einem nach Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung anerkannten Drittland eingeführt werden, Kontrollstellen anerkennen, die für die Durchführung von Kontrollen zwecks Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien zuständig sind. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann daher eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle nicht für ein Erzeugnis eingetragen werden, das seinen Ursprung in einem Drittland hat, welches im Verzeichnis der anerkannten Drittländer in Anhang III derselben Verordnung aufgeführt ist, und zu einer Erzeugniskategorie gehört, für die dieses Drittland anerkannt ist.

(14)

Da es sich sowohl bei Kanada als auch bei Japan um anerkannte Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 handelt, die für die Erzeugniskategorie A in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eingetragen sind, scheinen diese Bestimmungen in der Vergangenheit in Bezug auf die Anerkennung der folgenden Kontrollstellen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für Erzeugnisse der Erzeugniskategorie A mit Ursprung in Kanada und Japan nicht angemessen berücksichtigt worden zu sein: „CCOF Certification Services“, „IMOswiss AG“, „International Certification Services, Inc.“, „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“, „Japan Organic and Natural Foods Association“, „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“, „Organic crop improvement association“ und „Quality Assurance International“.

(15)

Die Kommission hat Kontakt mit den betreffenden Kontrollstellen aufgenommen und ihnen ihre Absicht mitgeteilt, die Anerkennung für die Erzeugniskategorie A für Kanada und Japan zu entziehen. Sie hat die daraufhin eingegangenen Bemerkungen sorgfältig geprüft.

(16)

„Afrisco Certified Organic, CC“ hat der Kommission mitgeteilt, dass die Zertifizierungstätigkeit in allen Drittländern, für die eine Anerkennung bestand, eingestellt wurde, und die Kontrollstelle daher nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

(17)

Die Kommission hat einen Antrag der „Agreco R.F. Göderz GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Russland sowie für die Erzeugniskategorie D auf Bolivien, Bosnien und Herzegowina, die Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, Georgien, Indonesien, Kasachstan, Kirgisistan, Madagaskar, Montenegro, Peru, Serbien, Tansania, Thailand, Togo, Turkmenistan, Usbekistan und Venezuela auszudehnen.

(18)

Die Kommission hat einen Antrag der „Australia Certified Organic“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf China und Vanuatu und für die Erzeugniskategorie D auf die Cookinseln auszuweiten.

(19)

Die Kommission hat einen Antrag der „Bio.inspecta AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bosnien und Herzegowina, Marokko und die Vereinigten Arabischen Emirate auszuweiten.

(20)

Die Kommission hat einen Antrag des „Bureau Veritas Certification France SAS“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, das „Bureau Veritas Certification France SAS“ für die Erzeugniskategorien A und D in Madagaskar, Mauritius, Monaco, Marokko und Nicaragua, für die Erzeugniskategorie C in Madagaskar und Nicaragua und für die Erzeugniskategorie E in Mauritius anzuerkennen.

(21)

Die Kommission hat einen Antrag der „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf die Demokratische Republik Kongo, Montenegro, Nepal, das besetzte palästinensische Gebiet und Pakistan, für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Kamerun und Nigeria und für die Erzeugniskategorie C auf China und Taiwan auszuweiten.

(22)

Die Kommission hat einen Antrag der „Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Kolumbien auszuweiten.

(23)

Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und F auf Benin, Botsuana, Kamerun, Kuba, Curacao, Haiti, Kenia, Lesotho, Malawi, die Mongolei, Marokko, Namibia, Senegal, Suriname, Swasiland, Taiwan, Togo und Simbabwe, für die Erzeugniskategorien A, B, C, D, E und F auf Armenien und Kasachstan sowie für die Erzeugniskategorien A, B, C, D und F auf den Irak auszuweiten.

(24)

„Doalnara Certified Organic Korea, LLC“ hat der Kommission mitgeteilt, dass es seine Zertifizierungstätigkeiten in dem einzigen Drittland, für das es anerkannt war, der Republik Korea, eingestellt hat, und nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

(25)

Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Botsuana, für die Erzeugniskategorien A und D auf Armenien, Belize, Kap Verde, die Zentralafrikanische Republik, Kongo (Brazzaville), die Demokratische Republik Kongo, El Salvador, Äquatorialguinea, Georgien, Guinea-Bissau, Honduras, Hongkong, Liberia, Mauretanien, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama, Samoa, die Seychellen, Singapur, Sri Lanka, Suriname, Tadschikistan, Timor-Leste und Venezuela, für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Afghanistan und Sierra Leone, für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Turkmenistan, für die Erzeugniskategorie B auf Benin, Kamerun, Kolumbien, Côte d'Ivoire, Ecuador, Indonesien, Monaco, die Philippinen, Serbien, Tunesien, Vietnams und Sambia, für die Erzeugniskategorie C auf die Republik Korea, für die Erzeugniskategorie D auf Tschad, Äthiopien, die Mongolei, Namibia, Niger, Nigeria, Pakistan und Vanuatu, für die Erzeugniskategorie E auf Indien, Kirgisistan, Marokko, Syrien, Thailand und Uruguay, für die Erzeugniskategorien B und E auf Kenia, Paraguay und Uganda, für die Erzeugniskategorien B, D und E auf die Ukraine, für die Erzeugniskategorien B, E und F auf Burkina Faso, Mexiko und Peru, für die Erzeugniskategorien D und E auf Kasachstan, Russland und Usbekistan und für die Erzeugniskategorien E und F auf Madagaskar auszuweiten.

(26)

Die Kommission hat einen Antrag der „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Belize auszuweiten. Darüber hinaus teilte „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ der Kommission mit, dass es seine Internetadresse geändert hat.

(27)

Die Kommission hat einen Antrag der „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Gambia, Liberia, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Kasachstan, für die Erzeugniskategorie B auf Guatemala, Kirgisistan, Peru und Russland und für die Erzeugniskategorie E auf die Vereinigten Arabischen Emirate auszuweiten.

(28)

Die Kommission hat einen Antrag von „Mayacert“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, „Mayacert“ für die Erzeugniskategorien A, B und D in Mexiko, für die Erzeugniskategorien A und D in Guatemala, Honduras und Nicaragua sowie für die Erzeugniskategorie D in Kolumbien, der Dominikanischen Republik und El Salvador anzuerkennen.

(29)

„Onecert, Inc.“ hat die Kommission über die Namensänderung in „Onecert International PVT Ltd.“ in Kenntnis gesetzt. Ebenso wurde eine Änderung der Anschrift mitgeteilt.

(30)

Die Kommission hat einen Antrag von „Organic Standard“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Tadschikistan und für die Erzeugniskategorie E auf Kasachstan und Russland auszuweiten.

(31)

Die Kommission hat einen Antrag der „Organización Internacional Agropecuaria“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Chile, Ecuador und Peru auszuweiten.

(32)

Die Kommission hat einen Antrag von „ORSER“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, „ORSER“ für die Erzeugniskategorien A und D in der Türkei anzuerkennen.

(33)

Die Kommission hat einen Antrag von „Overseas Merchandising Inspection Co. Ltd.“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für die Erzeugniskategorie D in Japan erhalten. Wie unter Erwägungsgrund 13 dargelegt, sieht Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vor, dass eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle nicht für ein Erzeugnis mit Ursprung in einem Drittland anerkannt werden kann, das im Verzeichnis der anerkannten Drittländer in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geführt wird, und zu einer Kategorie gehört, für die das Drittland anerkannt ist. Japan ist in Übereinstimmung mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als Drittland anerkannt und in diesem Anhang für Erzeugniskategorie D aufgeführt. Da diese Anerkennung jedoch nicht alle Zutaten abdeckt, die rechtmäßig nach Japan eingeführt und dort verarbeitet werden können, ist die Anerkennung von Kontrollstellen für Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter die Anerkennung Japans für die Erzeugniskategorie D nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 fallen, sinnvoll, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprung in Japan, die mit Zutaten hergestellt werden, die rechtmäßig nach Japan eingeführt werden können, aber nicht unter die Anerkennung gemäß dem genannten Anhang fallen, nicht in die Union eingeführt werden können. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, „Overseas Merchandising Inspection Co., Ltd.“ für die Erzeugniskategorie D, mit Ausnahme von Wein, in Japan für Erzeugnisse anzuerkennen, die nicht unter die Anerkennung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geführt werden.

(34)

Die Kommission hat einen Antrag von „QC&I“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Wein auszuweiten.

(35)

Die Kommission hat einen Antrag von „Quality Partner“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, „Quality Partner“ für die Erzeugniskategorien C und D in Indonesien anzuerkennen.

(36)

Daher sind die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend zu ändern.

(37)

Um den von der Rücknahme der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A in Bezug auf Kanada und Japan betroffenen Kontrollstellen die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung ihrer Geschäftsbeziehungen an die neue Situation zu treffen, sollten die einschlägigen Änderungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(38)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 6, 13, 14, 15, 16, 17 Buchstabe d, 20 und 25 des Anhangs II gelten sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem Argentinien betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 die Internetadresse der Kontrollstelle „Letis S.A.“ durch „www.letis.org“ ersetzt.

2.

Der Australien betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 4 erhält die Internetadresse der zuständigen Behörde folgende Fassung:

„www.agriculture.gov.au/export/food/organic-bio-dynamic“

b)

unter Nummer 5 wird die Zeile für die Codenummer AU-BIO-002 gestrichen.

3.

In dem Kanada betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Codenummer CA-ORG-020 wird gestrichen;

b)

folgende Zeile wird angefügt:

„CA-ORG-021

TransCanada Organic Certification Services (TCO Cert)

www.tcocert.ca“

4.

In dem Costa Rica betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Der die Codenummer CRP-BIO-001 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„CR-BIO-001

Servicio Fitosanitario del Estado, Ministerio de Agricultura y Ganadería

www.sfe.go.cr“

b)

der die Codenummer CR-BIO-002 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„CR-BIO-002

Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH

www.bcs-oeko.com“

5.

In dem Indien betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen für die Codenummern IN-ORG-019 und IN-ORG-022 werden gestrichen;

b)

die folgenden Zeilen werden eingefügt:

„IN-ORG-024

Odisha State Organic Certification Agency

www.ossopca.nic.in

IN-ORG-025

Gujarat Organic Products Certification Agency

www.gopca.in

IN-ORG-026

Uttar Pradesh State Organic Certification Agency

www.upsoca.org“

6.

In dem Japan betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Zuständige Behörden: Food Manufacture Affairs Division, Food Industry Affairs Bureau, Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries, www.maff.go.jp/j/jas/index.html und Food and Agricultural Materials Inspection Center (FAMIC), www.famic.go.jp“.

7.

Der Tunesien betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 4 erhält die Internetadresse der zuständigen Behörde folgende Fassung:

„www.agriculture.tn und www.onagri.tn“;

b)

unter Nummer 5 erhält die die Codenummer TN-BIO-003 betreffende Zeile folgende Fassung:

„TN-BIO-003

Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH

www.bcs-oeko.com“

8.

In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Der die Codenummer US-ORG-004 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„US-ORG-004

Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH

www.bcs-oeko.com“

b)

der die Codenummer US-ORG-009 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„US-ORG-009

Clemson University

www.clemson.edu/public/regulatory/plant_industry/organic_certification“

c)

der die Codenummer US-ORG-016 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„US-ORG-016

Ecocert ICO, LLC

www.ecocertico.com“

d)

der die Codenummer US-ORG-022 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„US-ORG-022

Marin Organic Certified Agriculture

www.marincounty.org/depts/ag/moca“

e)

der die Codenummer US-ORG-038 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„US-ORG-038

Americert International (AI)

www.americertorganic.com“

f)

die Zeile für die Codenummer US-ORG-045 wird gestrichen.

9.

In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeile für die Codenummer KR-ORG-002 wird gestrichen;

b)

der die Codenummer KR-ORG-011 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„KR-ORG-011

Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH

www.bcs-oeko.com“

c)

die folgenden Zeilen werden eingefügt:

„KR-ORG-019

Neo environmentally-friendly

café.naver.com/neoefcc

KR-ORG-020

Green Environmentally-Friendly certification center

www.greenorganic4us.co.kr“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der gesamte „Afrisco Certified Organic, CC“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

2.

In dem „Agreco R.F. Göderz GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die folgende Zeile wird eingefügt:

„Russland

RW-BIO-151

x

x

—“

b)

in den Zeilen für Bolivien, Bosnien und Herzegowina, die Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, Georgien, Indonesien, Kasachstan, Kirgisistan, Madagaskar, Montenegro, Peru, Serbien, Tansania, Thailand, Togo, Turkmenistan, Usbekistan und Venezuela wird in Spalte D ein Kreuz hinzugefügt.

3.

In dem „Australian Certified Organic“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In den China und Vanuatu betreffenden Zeilen wird in der Spalte B ein Kreuz hinzugefügt;

b)

in der die Cookinseln betreffenden Zeile wird in der Spalte D ein Kreuz hinzugefügt.

4.

In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Bosnien und Herzegowina

BA-BIO-161

x

x

Marokko

MA-BIO-161

x

x

Vereinigte Arabische Emirate

AE-BIO-161

x

x

—“

5.

Nach dem Eintrag zu „Bolicert Ltd.“ wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

„‚Bureau Veritas Certification France SAS‘

1.

Anschrift: Immeuble Le Guillaumet — 60 avenue du Général de Gaulle 92046 — Paris La Défense CEDEX — France

2.

Internetadresse: http://www.qualite-france.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Madagaskar

MG-BIO-165

x

x

x

Mauritius

MU-BIO-165

x

x

x

Monaco

MC-BIO-165

x

x

Marokko

MA-BIO-165

x

x

Nicaragua

NI-BIO-165

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“

6.

In dem „CCOF Certification Services“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Canada betreffenden Zeile in der Spalte A das Kreuz gestrichen.

7.

In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zeilen werden in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Kamerun

CM-BIO-140

x

x

x

Demokratische Republik Kongo

CD-BIO-140

x

x

Montenegro

ME-BIO-140

x

x

Nepal

NP-BIO-140

x

x

Nigeria

NG-BIO-140

x

x

x

Besetztes palästinensisches Gebiet

PS-BIO-140

x

x

Pakistan

PK-BIO-140

x

x

—“

b)

in der China betreffenden Zeile wird in der Spalte C ein Kreuz eingefügt;

c)

in der Taiwan betreffenden Zeile wird in der Rubrik C ein Kreuz eingefügt.

8.

In dem „Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Kolumbien betreffenden Zeile in Spalte D ein Kreuz eingefügt.

9.

In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Armenien

AM-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Benin

BJ-BIO-149

x

x

x

Botsuana

BW-BIO-149

x

x

x

Kamerun

CM-BIO-149

x

x

x

Kuba

CU-BIO-149

x

x

x

Curação

CW-BIO-149

x

x

x

Haiti

HT-BIO-149

x

x

x

Irak

IQ-BIO-149

x

x

x

x

x

Kasachstan

KZ-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Kenia

KE-BIO-149

x

x

x

Lesotho

LS-BIO-149

x

x

x

Malawi

ML-BIO-149

x

x

x

Mongolei

MN-BIO-149

x

x

x

Marokko

MA-BIO-149

x

x

x

Namibia

NA-BIO-149

x

x

x

Senegal

SN-BIO-149

x

x

x

Suriname

SR-BIO-149

x

x

x

Swasiland

SZ-BIO- 149

x

x

x

Taiwan

TW-BIO-149

x

x

x

Togo

TG-BIO-149

x

x

x

Simbabwe

ZW-BIO-149

x

x

x“

10.

Der gesamte „Doalnara Certified Organic Korea, LLC“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

11.

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zeilen werden in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Afghanistan

AF-BIO-154

x

x

x

Armenien

AM-BIO-154

x

x

Belize

BZ-BIO-154

x

x

Botsuana

BW-BIO-154

x

Kap Verde

CV-BIO-154

x

x

Zentralafrikanische Republik

CF-BIO-154

x

x

Kongo (Brazzaville)

CG-BIO-154

x

x

Demokratische Republik Kongo

CD-BIO-154

x

x

El Salvador

SV-BIO-154

x

x

Äquatorialguinea

GQ-BIO-154

x

x

Georgien

GE-BIO-154

x

x

Guinea-Bissau

GW-BIO-154

x

x

Honduras

HN-BIO-154

x

x

Hongkong

HK-BIO-154

x

x

Liberia

LR-BIO-154

x

x

Mauretanien

MR-BIO-154

x

x

Myanmar/Birma

MM-BIO-154

x

x

Nicaragua

NI-BIO-154

x

x

Panama

PA-BIO-154

x

x

Samoa

WS-BIO-154

x

x

Seychellen

SC-BIO-154

x

x

Sierra Leone

SL-BIO-154

x

x

x

Singapur

SG-BIO-154

x

x

Sri Lanka

LK-BIO-154

x

x

Suriname

SR-BIO-154

x

x

Tadschikistan

TJ-BIO-154

x

x

Timor-Leste (Osttimor)

TL-BIO-154

x

x

Turkmenistan

TM-BIO-154

x

x

x

Venezuela

VE-BIO-154

x

x

—“

b)

In den Benin, Kamerun, Kolumbien, Côte d'Ivoire, Ecuador, Indonesien, Monaco, die Philippinen, Serbien, Tunesien, Vietnam und Sambia betreffenden Zeilen wird in der Spalte B ein Kreuz eingefügt;

c)

in der die Republik Korea betreffenden Zeile wird in der Spalte C ein Kreuz eingefügt;

d)

in den Tschad, Äthiopien, die Mongolei, Namibia, Niger, Nigeria, Pakistan und Vanuatu betreffenden Zeilen wird in der Spalte D ein Kreuz eingefügt;

e)

in den Indien, Kirgisistan, Marokko, Syrien, Thailand und Uruguay betreffenden Zeilen wird in der Spalte E ein Kreuz eingefügt;

f)

in den Kenia, Paraguay und Uganda betreffenden Zeilen wird in den Spalten B und E ein Kreuz eingefügt;

g)

in der die Ukraine betreffenden Zeile wird in den Spalten B, D und E ein Kreuz eingefügt;

h)

in den Burkina Faso, Mexico und Peru betreffenden Zeilen wird in den Spalten B, E und F ein Kreuz eingefügt;

i)

in den Kasachstan Russland und Usbekistan betreffenden Zeilen wird in den Spalten D und E ein Kreuz eingefügt;

j)

in der Madagaskar betreffenden Zeile wird in den Spalte E und F ein Kreuz eingefügt.

12.

Der „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Internetadresse: http://www.imo-la.com“;

b)

Unter Nummer 3 wird folgende Zeile eingefügt:

„Belize

BZ-BIO-123

x

x

—“

13.

In dem „IMOswiss AG“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in den Kanada und Japan betreffenden Zeilen in der Spalte A das Kreuz gestrichen.

14.

In dem „International Certification Services, Inc.“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Kanada betreffenden Zeile in der Spalte A das Kreuz gestrichen.

15.

In dem „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Japan betreffenden Zeile in der Spalte A das Kreuz gestrichen.

16.

In dem „Japan Organic and Natural Foods Association“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Japan betreffenden Zeile in der Spalte A das Kreuz gestrichen.

17.

In dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zeilen werden in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Gambia

GM-BIO-141

x

x

Kasachstan

KZ-BIO-141

x

x

x

Liberia

LR-BIO-141

x

x

Pakistan

PK-BIO-141

x

x

Tadschikistan

TJ-BIO-141

x

x

Turkmenistan

TM-BIO-141

x

 

x

Usbekistan

UZ-BIO-141

x

x

—“

b)

In den Guatemala, Kirgisistan, Peru und Russland betreffenden Zeilen wird in der Spalte B ein Kreuz eingefügt;

c)

in der die Vereinigten Arabischen Emirate betreffenden Zeile wird in der Spalte E ein Kreuz eingefügt;

d)

in der Japan betreffenden Zeile wird in der Spalte A das Kreuz gestrichen.

18.

Nach dem „Letis S.A.“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

„‚Mayacert‘

1.

Anschrift: 18 calle 7-25 zona 11, Colonia Mariscal, 01011 Guatemala City, Guatemala

2.

Internetadresse: http://www.mayacert.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Kolumbien

CO-BIO-169

x

Dominikanische Republik

DO-BIO-169

x

El Salvador

SV-BIO-169

x

Guatemala

GT-BIO-169

x

x

Honduras

HN-BIO-169

x

x

Mexiko

MX-BIO-169

x

x

x

Nicaragua

NI-BIO-169

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“

19.

In dem „Onecert, Inc.“ betreffenden Eintrag erhalten die Überschrift und die Nummer 1 folgende Fassung:

„OneCert International PVT Ltd.

1.

Anschrift: H-08, Mansarovar Industrial Area, Mansarovar, Jaipur-302020, Rajasthan, India“.

20.

In dem „Organic crop improvement association“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in den Kanada und Japan betreffenden Zeilen in der Spalte A das Kreuz gestrichen.

21.

In dem „Organic Standard“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die folgende Zeile wird eingefügt:

„Tadschikistan

TJ-BIO-108

x

x

—“

b)

in den Kasachstan und Russland betreffenden Zeilen wird in der Spalte E ein Kreuz eingefügt.

22.

In dem „Organización Internacional Agropecuaria“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Chile

CL-BIO-110

x

x

Ecuador

EC-BIO-110

x

x

Peru

PE-BIO-110

x

x

—“

23.

Nach dem „Organska Kontrola“ betreffenden Eintrag werden folgende neue Einträge eingefügt:

„‚ORSER‘

1.

Anschrift: Paris Caddesi No: 6/15, Ankara 06540, Turkey

2.

Internetadresse: http://orser.com.tr

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Türkei

TR-BIO-166

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.

‚Overseas Merchandising Inspection Co., Ltd.‘

1.

Anschrift: 15-6 Nihonbashi Kabuto-cho, Chuo-ku, Tokyo 103-0026, Japan

2.

Internetadresse: http://www.omicnet.com/omicnet/services-en/organic-certification-en.html

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Japan

JP-BIO-167

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein, Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“

24.

In dem „QC&I GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse“.

25.

In dem „Quality Assurance International“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Kanada betreffenden Zeile in der Spalte A das Kreuz gestrichen.

26.

Nach dem „Quality Assurance International“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt:

„‚Quality Partner‘

1.

Anschrift: Rue Hayeneux, 62, 4040 Herstal, Belgium

2.

Internetadresse: http://www.quality-partner.be

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Indonesien

ID-BIO-168

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Algen und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“


16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2346 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(2)

Der Antrag wurde am 4. November 2015 von BT Products AS, Lifter SRL und PR Industrial SRL, Unionsherstellern von manuellen Palettenhubwagen, eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8427900019 und 8431200019) eingereiht werden. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen) (im Folgenden „betroffene Ware“).

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe wie die im vorausgegangenen Erwägungsgrund definierte Ware, die jedoch bei der Einfuhr mit einem sogenannten Gewichtsangabesystem gestellt wird, das aus einem nicht in das Chassis eingebauten Wiegemechanismus mit einer Fehlertoleranz von gleich oder größer als 1 % der Last besteht; sie wird derzeit zwar unter denselben KN-Codes eingereiht wie die betroffene Ware, jedoch unter einem anderen TARIC-Code (nämlich bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung unter 8427900090 und 8431200090) und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates gegenüber den Einfuhren bestimmter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates (3), eingeführt wurden (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   GRÜNDE

(6)

Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten umgangen werden, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(7)

Folgende Anscheinsbeweise wurden vorgelegt:

(8)

Der Antrag zeigt, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Union erheblich verändert hat, seit mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 der endgültige Antidumpingzoll auf die betroffene Ware erhöht wurde; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(9)

Diese Veränderung scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass die zu untersuchende Ware in die Union eingeführt wird. Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die zu untersuchende Ware dieselben wesentlichen Eigenschaften und Verwendungen wie die betroffene Ware aufweist. Den im Antrag enthaltenen Anscheinsbeweisen zufolge handelt es sich bei dem Gewichtsangabesystem, mit dem die Ware bei der Einfuhr gestellt wird, um einen preiswerten Mechanismus, der keine genauen Gewichtsangaben ermöglicht, weil er eine Fehlertoleranz von gleich oder größer als 1 % der Last aufweist und nach der Einfuhr einfach entfernt und entsorgt werden kann, da er nicht in das Chassis eingebaut ist. Das betreffende Gewichtsangabesystem ändert daher die wesentlichen Eigenschaften und Verwendungen der betroffenen Ware nicht und macht die betroffene Ware auch nicht zu einem „Waagehubwagen“, da ein solcher andere wesentliche Eigenschaften und Verwendungen aufweist. Die Untersuchung befasst sich jedoch mit Praktiken, Fertigungsprozessen oder Arbeiten, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(10)

Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(11)

Zudem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich ermittelten Normalwert gedumpt sind.

E.   VERFAHREN

(12)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(13)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(14)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Frist die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 erster Absatz dieser Verordnung gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 zweiter Absatz dieser Verordnung für alle interessierten Parteien gilt.

(15)

Die Behörden der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(16)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(17)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(18)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung denjenigen Herstellern der zu untersuchenden Ware in der Volksrepublik China Befreiungen gewährt werden, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (4) sind, der von den geltenden Maßnahmen betroffen ist (5), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 dritter Absatz dieser Verordnung gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(19)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(20)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen

Hersteller in der Volksrepublik China eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können

(21)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(22)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(23)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(24)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(25)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(26)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(27)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(28)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(29)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(30)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Artikel 1

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wird eine Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob mit in die Union versandten Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit einem sogenannten Gewichtsangabesystem bestehend aus einem Wiegemechanismus, der nicht in das Chassis eingebaut ist und eine Fehlertoleranz von gleich oder mehr als 1 % der Last aufweist, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8427900030 und 8431200050) eingereiht sind, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

Die Fragebogen sind innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission anzufordern.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre ausgefüllten Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Hersteller in der Volksrepublik China, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Brüssel

BELGIEN

E-Mail-Adresse: TRADE-HPT-R637-CIRCUMVENTION@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 1).

(4)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(5)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2347 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

100,3

TR

116,3

ZZ

108,3

0707 00 05

EG

191,7

MA

90,5

TR

153,4

ZZ

145,2

0709 93 10

MA

59,0

TR

153,1

ZZ

106,1

0805 10 20

MA

67,8

TR

47,6

ZA

49,7

ZW

32,0

ZZ

49,3

0805 20 10

MA

70,6

ZZ

70,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

110,9

TR

91,6

ZZ

101,3

0805 50 10

TR

92,8

ZZ

92,8

0808 10 80

CA

151,7

CL

86,8

US

75,0

ZA

188,2

ZZ

125,4

0808 30 90

CN

63,2

TR

134,4

ZZ

98,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2348 DES RATES

vom 10. Dezember 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates (2) keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR eine Steuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates (3) wurde das Königreich Belgien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen von allen oder einigen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit. Belgien machte keinen Gebrauch von der zulässigen Höchstgrenze, wandte aber ab 1. April 2014 eine Schwelle von 15 000 EUR an.

(3)

Mit Schreiben, die am 15. Juli 2015 und am 20. August 2015 bei der Kommission registriert wurden, beantragte Belgien erneut die Ermächtigung, für die Befreiung von der Mehrwertsteuer eine Schwelle von 25 000 EUR vorzusehen.

(4)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. September 2015 über den Antrag Belgiens. Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

(5)

Aus den von Belgien übermittelten Informationen geht hervor, dass weitere 18 942 Steuerpflichtige die angehobene Umsatzobergrenze von 15 000 EUR genutzt haben und dass dies im Jahr 2014 zu einer geschätzten Einbuße seiner staatlichen Mehrwertsteuereinnahmen von etwa 0,0188 % geführt hat.

(6)

Da die angewandte Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für Kleinstunternehmen geführt hat, die sich nicht gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entschieden haben, sollte Belgien ermächtigt werden, eine Schwelle von 25 000 EUR anzuwenden, da hierdurch die Mehrwertsteuerpflichten für kleine Unternehmen weiter verringert werden können. Dies entspräche den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“.

(7)

Nach Angaben Belgiens wird sich die abweichende Maßnahme nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erzielten Steuereinnahmen auswirken.

(8)

Die Ausnahmeregelung wird keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer haben, weil Belgien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird.

(9)

Der Durchführungsbeschluss 2013/53/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BAUSCH


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 13).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).


16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2349 DES RATES

vom 10. Dezember 2015

zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, die am 23. Dezember 2014 und am 8. Mai 2015 bei der Kommission registriert wurden, hat Ungarn die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung in Bezug auf den Mehrwertsteuerschuldner einzuführen.

(2)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 2. Juli 2015 über den Antrag Ungarns in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 hat die Kommission Ungarn mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich vom Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Die von Ungarn beantragte Ausnahmeregelung bezweckt die Verlagerung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft bei der Gestellung von Personal auf den Leistungsempfänger.

(4)

Den von Ungarn übermittelten Informationen zufolge machen sich einige Unternehmen im Zeitarbeitssektor des Betrugs schuldig, indem sie Dienstleistungen erbringen, ohne die Mehrwertsteuer an die Steuerbehörde abzuführen. Da diese Art von Tätigkeit nicht notwendigerweise bedeutende Vorleistungen bzw. Investitionen erfordert, übersteigt die Mehrwertsteuer, die die betreffenden Agenturen erhalten, die an ihre Lieferanten gezahlte abzugsfähige Mehrwertsteuer häufig deutlich. Einige dieser Agenturen, die kaum oder gar keine Vermögenswerte besitzen, verschwinden nach kurzer Zeit — eventuell nach nur wenigen Monaten —, was eine Beitreibung der nicht abgeführten Mehrwertsteuer erschwert oder unmöglich macht.

(5)

Durch die Ausnahmeregelung wird in solchen Fällen der Leistungsempfänger zum Mehrwertsteuerschuldner, so dass die beschriebene Form der Steuerhinterziehung nicht mehr möglich ist. Für einige in Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angeführte Fälle ist es bereits möglich, bei der Gestellung von Personal vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Die Ausnahmeregelung sollte somit nur für Fälle der Gestellung von Personal gelten, die nicht bereits durch die Richtlinie 2006/112/EG geregelt sind.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, dem Personal gestellt wird, das andere als in Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannte Tätigkeiten ausübt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BAUSCH


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


Berichtigungen

16.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/55


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2222 der Kommission vom 1. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen, des Konformitätsabschlusses und des Inhalts der Jahresrechnungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 316 vom 2. Dezember 2015 )

Auf Seite 5 erhält der Anhang folgende Fassung:

ANHANG

‚ANHANG II

Mustertabelle gemäß Artikel 29 Buchstabe f

Die Angaben gemäß Artikel 29 Buchstabe f werden für die einzelnen Zahlstellen unter Verwendung der folgenden Übersicht übermittelt:

Neue Fälle (1)

Alte Fälle (2)

 

 

x

x

Zahlstelle

A

x

x

Fonds

B

x

x

Fall (alt/neu)

AA

x

 

Haushaltsjahr der ursprünglichen Ausgaben

V1 (3)

x

 

Haushaltscodes der ursprünglichen Ausgaben

V2 (4)

x

x

Haushaltsjahr n

C

x

x

Währungseinheit

D

x

x

Kennnummer des Falls

E

x

x

ggf. OLAF-Kennnummer (5)

F

 

x

Fall im Debitorenbuch verzeichnet?

G

x

x

Kennnummer des Begünstigten

H

x

x

Programm abgeschlossen? (nur für den ELER)

I

x

 

Datum der Billigung des Kontrollberichts oder ähnlichen Dokuments gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

W

 

x

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit

J

x

 

Datum der Wiedereinziehungsaufforderung

X

x

x

Gegenstand eines Gerichtsverfahrens?

K

 

x

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag

L

x

 

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Hauptforderung)

L1

x

 

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Zinsen)

L2

x

 

Hauptforderung, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n-1 lief

Y1

x

 

Zinsen, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n-1 lief

Y2

 

x

Berichtigter Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

M

 

x

Wiedereingezogener Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

N

 

x

Für uneinbringlich erklärter Betrag

O

x

 

Für uneinbringlich erklärter Betrag (Hauptforderung)

O1

x

 

Für uneinbringlich erklärter Betrag (Zinsen)

O2

x

x

Haushaltsjahr der Feststellung der Uneinbringlichkeit

P

x

x

Grund der Uneinbringlichkeit

Q

 

x

Berichtigter Betrag (im Haushaltsjahr n)

R

x

 

Berichtigter Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n)

R1

x

 

Berichtigter Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n)

R2

x

 

Zinsen (im Haushaltsjahr n)

Z

 

x

Wiedereingezogene Beträge (im Haushaltsjahr n)

S

x

 

Wiedereingezogener Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n)

S1

x

 

Wiedereingezogener Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n)

S2

x

x

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft

T

x

 

Betrag (Hauptforderung), für den die Wiedereinziehung läuft

T1

x

 

Zinsen, für die die Wiedereinziehung läuft

T2

x

 

Betrag, auf den am Ende des Haushaltsjahres n die 50 %/50 %-Regel gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angewendet wird

BB

x

x

Dem EU-Haushalt gutzuschreibender Betrag

U


(1)  Anhand des Musters in diesem Anhang ab dem Haushaltsjahr 2015 gemeldete Fälle.

(2)  Anhand des Musters in diesem Anhang bis zum Haushaltsjahr 2014 einschließlich gemeldete Fälle.

(3)  Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.

(4)  Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.

(5)  OLAF-Kennnummer(n) (IMS-Meldenummern)

‚x‘ zeigt an, wenn eine Spalte zutrifft.‘