ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
3. Dezember 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2226 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

1

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

3

 

*

Beschluss (Euratom) 2015/2227 des Rates vom 10. November 2015 zur Genehmigung der über die Zustimmung zum Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik durch die Europäische Kommission

9

 

*

Beschluss (Euratom) 2015/2228 des Rates vom 10. November 2015 über die Zustimmung zum Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik durch die Europäische Kommission

11

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2229 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EU) 2015/2230 der Kommission vom 30. November 2015 über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Spaniens

17

 

*

Verordnung (EU) 2015/2231 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 38 ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2232 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2015 in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2233 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Haloxyfop-P ( 1 )

26

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2234 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2235 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist

31

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2236 des Rates vom 27. November 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts

33

 

*

Beschluss (EU) 2015/2237 des Rates vom 30. November 2015 zur Ernennung eines dänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

35

 

*

Beschluss (EU) 2015/2238 des Rates vom 30. November 2015 zur Ernennung eines niederländischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

36

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission vom 2. Dezember 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8755)  ( 1 )

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


BESCHLUSS (EU) 2015/2226 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf das Königreich Tonga aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt.

(2)

Dieser Verweis auf das Königreich Tonga ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt.

(3)

Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit dem Königreich Tonga über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(4)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 19. November 2014 aufgenommen und durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 29. Mai 2015 durch das Königreich Tonga und am 10. Juni 2015 durch die Union erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Im Namen der Union sollte das Abkommen unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Das Abkommen wird ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. DIESCHBOURG


(1)  Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/3


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und

DAS KÖNIGREICH TONGA, nachstehend „Tonga“ genannt,

nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —

IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,

GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Tonga, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,

ANGESICHTS des Umstands, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,

IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Umstands, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften Tongas hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Tongas die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

b)

„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt;

c)

„Bürger Tongas“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Tongas besitzt;

d)

„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass, Diplomatenpass, amtlichen Pass, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Tongas einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.

Bürger Tongas, die einen von Tonga ausgestellten gültigen normalen Pass, Diplomatenpass, amtlichen Pass, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Für Bürger Tongas, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.

Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Tonga in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.

(3)   Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Tonga behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

(4)   Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.

(5)   Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Tongas geregelt.

Artikel 4

Aufenthaltsdauer

(1)   Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Tongas aufhalten.

(2)   Bürger Tongas dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.

Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich Bürger Tongas im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Tonga und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht über 90 Tage hinaus zu verlängern.

Artikel 5

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

(2)   Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.

Artikel 6

Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Tongas zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.

(2)   Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

(3)   Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht

Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Tonga, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen wird ab dem Tag nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(2)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

(3)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.

(6)   Tonga kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

(7)   Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на двадесети ноември две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Bruselas, el veinte de noviembre de dos mil quince.

V Bruselu dne dvacátého listopadu dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tyvende november to tusind og femten.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November zweitausendfünfzehn.

Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta novembrikuu kahekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Brussels on the twentieth day of November in the year two thousand and fifteen.

Fait à Bruxelles, le vingt novembre deux mille quinze.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadesetog studenoga dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì venti novembre duemilaquindici.

Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmitajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų lapkričio dvidešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kéteze-tizenötödik év november havának huszadik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-għoxrin jum ta’ Novembru fis-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Brussel, de twintigste november tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego listopada roku dwa tysiące piętnastego.

Feito em Bruxelas, em vinte de novembro de dois mil e quinze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci noiembrie două mii cincisprezece.

V Bruseli dvadsiateho novembra dvetisícpätnásť.

V Bruslju, dne dvajsetega novembra leta dva tisoč petnajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Bryssel den tjugonde november år tjugohundrafemton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Кралство Тонга

Por el Reino de Tonga

Za Království Tonga

For Kongeriget Tonga

Für das Königreich Tonga

Tonga Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο της Τόνγκα

For the Kingdom of Tonga

Pour le Royaume des Tonga

Za Kraljevinu Tongu

Per il Regno di Tonga

Tongas Karalistes vārdā –

Tongos Karalystės vardu

A Tongai Királyság részéről

Għar-Renju ta' Tonga

Voor het Koninkrijk Tonga

W imieniu Królestwa Tonga

Pelo Reino de Tonga

Pentru Regatul Tonga

Za Tongské kráľovstvo

Za Kraljevino Tongo

Tongan kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Tonga

Image


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).


Gemeinsame Erklärung zu Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden Tongas andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.


Gemeinsame erklärung zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens betreffend die Personengruppe, deren Reisezweck darin besteht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen

In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

In diese Personengruppe fallen nicht:

Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein),

Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen,

Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und

innerbetriebliche Auszubildende.

Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.


Gemeinsame Erklärung zur Abgrenzung des Zeitraums von 90 tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäss Artikel 4 dieses Abkommens

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht übersteigt.

Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.


Gemeinsame Erklärung zur Information der Bürger über das Abkommen zur Befreiung von der Visumpflicht

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger Tongas vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/9


BESCHLUSS (Euratom) 2015/2227 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Genehmigung der über die Zustimmung zum Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik durch die Europäische Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Einklang mit den mit dem Ratsbeschluss vom 23. September 2013 erlassenen Richtlinien des Rates die Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Änderungen an den Protokollen 1 und 2“) ausgehandelt.

(2)

Dem Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 durch die Europäische Kommission sollte zugestimmt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik durch die Europäische Kommission wird zugestimmt.

Der Wortlaut der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


ANHANG

I.

Absatz 1 des Protokolls 1 des Übereinkommens zwischen dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Sicherungsübereinkommen“) erhält folgende Fassung:

„I.

(A)

Solange

(1)

die Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten über kein Kernmaterial in Mengen verfügen, die die in Artikel 35 des Übereinkommens zwischen dem Vereinigten Königreich, der Gemeinschaft und der Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (nachstehend ‚das Übereinkommen‘ genannt) für die jeweiligen Arten von Kernmaterial festgelegten Grenzen überschreiten,

(2)

keine Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen in den Hoheitsgebieten des Vereinigten Königreichs im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist,

werden die Bestimmungen des Teils II des Übereinkommens nicht angewendet, mit Ausnahme der Artikel 31-37, 39, 47, 48, 58, 60, 66, 67, 69, 71-75, 81, 83-89, 93 und 94.

B)

Die nach Artikel 32 Buchstaben a und b des Übereinkommens zu übermittelnden Angaben können zusammengefasst in einem Jahresbericht vorgelegt werden; ebenso wird gegebenenfalls ein Jahresbericht über die Ein- und Ausfuhr von Kernmaterial im Sinne von Artikel 32 Buchstabe c vorgelegt.

C)

Damit die in Artikel 37 des Übereinkommens vorgesehenen Ergänzenden Abmachungen rechtzeitig geschlossen werden können, unterrichtet die Gemeinschaft

(1)

die Organisation früh genug im Voraus darüber, dass es in den Hoheitsgebieten des Vereinigten Königreichs im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten Kernmaterial in Mengen über den in Abschnitt A festgelegten Grenzwerten geben wird,

(2)

die Organisation, sobald die Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage in den Hoheitsgebieten des Vereinigten Königreichs im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist,

je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt. Anschließend vereinbaren das Vereinigte Königreich, die Gemeinschaft und die Organisation erforderlichenfalls Regeln für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen.“

II.

Absatz I des Protokolls 2 des Sicherungsübereinkommens erhält folgende Fassung:

„I.

Wenn die Gemeinschaft der Organisation nach Abschnitt I C des Protokolls 1 dieses Übereinkommens mitteilt, dass es in den Hoheitsgebieten des Vereinigten Königreichs im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten Kernmaterial in Mengen über den in Abschnitt I A 1 des Protokolls 1 dieses Übereinkommens genannten Grenzwerten geben wird oder dass die Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen in den Hoheitsgebieten des Vereinigten Königreichs im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist, wie in Abschnitt I A 2 des Protokolls 1 dieses Übereinkommens beschrieben, wird — je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt — ein Protokoll mit den Regeln für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich, der Gemeinschaft und der Organisation vereinbart. Mit diesen Regeln werden gewisse Bestimmungen des Übereinkommens präzisiert und insbesondere die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen die oben genannte Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen so durchzuführen ist, dass eine unnötige Doppelarbeit auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen vermieden wird. Soweit wie möglich stützen sich diese Regeln auf die geltenden Bestimmungen der Protokolle und ergänzenden Vereinbarungen anderer Sicherungsübereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Gemeinschaft und der Organisation, einschließlich der zugehörigen Sondervereinbarungen der Gemeinschaft und der Organisation.“


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/11


BESCHLUSS (Euratom) 2015/2228 DES RATES

vom 10. November 2015

über die Zustimmung zum Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik durch die Europäische Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Einklang mit den mit dem Ratsbeschluss vom 22. April 2013 erlassenen Direktiven des Rates die Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Änderungen an den Protokollen 1 und 2“) ausgehandelt.

(2)

Dem Abschluss der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 durch die Europäische Kommission sollte zugestimmt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Abschluss der vorgeschlagenen Änderungen an den Protokollen 1 und 2 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik durch die Europäische Kommission wird zugestimmt.

Der Wortlaut der Änderungen an den Protokollen 1 und 2 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


ANHANG

I.

Absatz 1 des Protokolls 1 des Übereinkommens zwischen der Französischen Republik, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (im Folgenden „Sicherungsübereinkommen“) erhält folgende Fassung:

„I.

A.

Solange

1.

die französischen Hoheitsgebiete im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten über kein Kernmaterial in Mengen verfügen, die die in Artikel 35 des Übereinkommens zwischen Frankreich, der Gemeinschaft und der Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik (nachstehend ‚das Übereinkommen‘ genannt) für die jeweiligen Arten von Kernmaterial festgelegten Grenzen überschreiten,

2.

keine Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist,

werden die Bestimmungen des Teils II des Übereinkommens nicht angewendet, mit Ausnahme der Artikel 31-37, 39, 47, 48, 58, 60, 66, 67, 69, 71-75, 81, 83-89, 93 und 94.

B.

Die nach Artikel 32 Buchstaben a und b des Übereinkommens zu übermittelnden Angaben können zusammengefasst in einem Jahresbericht vorgelegt werden; ebenso wird gegebenenfalls ein Jahresbericht über die Ein- und Ausfuhr von Kernmaterial im Sinne von Artikel 32 Buchstabe c vorgelegt.

C.

Damit die in Artikel 37 des Übereinkommens vorgesehenen Ergänzenden Abmachungen rechtzeitig geschlossen werden können, unterrichtet die Gemeinschaft

1.

die Organisation früh genug im Voraus darüber, dass es in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten Kernmaterial in Mengen über den in Abschnitt A festgelegten Grenzwerten geben wird,

2.

die Organisation, sobald die Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist,

je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt. Anschließend vereinbaren Frankreich, die Gemeinschaft und die Organisation erforderlichenfalls Regeln für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach diesem Übereinkommen.“

II.

Absatz I des Protokolls 2 des Sicherungsübereinkommens erhält folgende Fassung:

„I.

Wenn die Gemeinschaft der Organisation nach Abschnitt I C des Protokolls 1 dieses Übereinkommens mitteilt, dass es in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I im Rahmen von friedlichen nuklearen Tätigkeiten Kernmaterial in Mengen über den in Abschnitt I.A.1 des Protokolls dieses Übereinkommens genannten Grenzwerten geben wird oder dass die Entscheidung über die Errichtung oder die Genehmigung der Errichtung einer Anlage im Sinne der Begriffsbestimmungen in den französischen Hoheitsgebieten im Sinne des Protokolls I getroffen worden ist, wie in Abschnitt I.A.2 des Protokolls 1 dieses Übereinkommens beschrieben, wird — je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt — ein Protokoll mit den Regeln für die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen zwischen Frankreich, der Gemeinschaft und der Organisation vereinbart. Mit diesen Regeln werden gewisse Bestimmungen des Übereinkommens präzisiert und insbesondere die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen die oben genannte Zusammenarbeit bei der Anwendung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen so durchzuführen ist, dass eine unnötige Doppelarbeit auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen vermieden wird. So weit wie möglich stützen sich diese Regeln auf die geltenden Bestimmungen der Protokolle und ergänzenden Vereinbarungen anderer Sicherungsübereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der Gemeinschaft und der Organisation, einschließlich der zugehörigen Sondervereinbarungen der Gemeinschaft und der Organisation.“


VERORDNUNGEN

3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2229 DER KOMMISSION

vom 29. September 2015

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete und mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft genehmigte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.

(2)

Es ist angebracht, dass Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien berücksichtigt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassen wurden.

(3)

Die Genehmigung für den Stoff Fenbutatinoxid wurde im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 widerrufen, mit dem Ergebnis, dass Fenbutatinoxid nicht als Pestizid verwendet werden darf und somit auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.

(4)

Die Stoffe Bleiverbindungen, Dibutylzinnverbindungen, Dioctylzinnverbindungen Trichlorbezol, Pentachlorethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, 1,1,1,2-Tetrachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan und 1,1-Dichlorethen sind als Industriechemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 streng beschränkt und sollten daher in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurde im Jahr 2012 von der Kommission geändert, um die im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens getroffene Entscheidung zur Aufnahme von Endosulfan in Anlage A Teil 1 des Stockholmer Übereinkommens umzusetzen, indem diese Chemikalie in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen wurde. Die Chemikalie wurde daher in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen und sollte aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gestrichen werden.

(6)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens hat auf ihrer sechsten Tagung vom 28. April bis 10. Mai 2013 beschlossen, handelsüblichen Pentabromdiphenylether, einschließlich Tetra- und Pentabromdiphenylether, sowie handelsüblichen Octabromdiphenylether, einschließlich Hexa- und Heptabromdiphenylether, in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen, mit dem Ergebnis, dass diese Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens dem PIC-Verfahren unterliegen. Folglich sollten diese Chemikalien in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(7)

Der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) ist ein wichtiger Faktor für die Festlegung der für gehandelte Waren geltenden Kontrollmaßnahmen. Um die Handhabung der KN-Codes und die Ermittlung der korrekten Kontrollmaßnahmen für in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführte Chemikalien zu erleichtern, sollten KN-Codes, die mehr Chemikalien abdecken als die in Anhang I aufgeführten, durch ein vor dem KN-Code stehendes „ex“ gekennzeichnet werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Es sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit alle betroffenen Parteien die zur Einhaltung der Verordnung notwendigen Maßnahmen treffen können und die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, erlassen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(2)  Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu Endosulfan wird gestrichen.

b)

Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code (***)

Unterkategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„1,1-Dichlorethen

75-35-4

200-864-0

ex 2903 29 00

i(2)

sr

 

1,1,2-Trichlorethan

79-00-5

201-166-9

ex 2903 19 80

i(2)

sr

 

1,1,1,2-Tetrachlorethan

630-20-6

211-135-1

ex 2903 19 80

i(2)

sr

 

1,1,2,2-Tetrachlorethan

79-34-5

201-197-8

ex 2903 19 80

i(2)

sr

 

Dibutylzinnverbindungen

683-18-1

77-58-7

1067-33-0

und andere

211-670-0

201-039-8

213-928-8

und andere

ex 2931 90 80

i(2)

sr

 

Dioctylzinnverbindungen

3542-36-7

870-08-6

16091-18-2

und andere

222-583-2

212-791-1

240-253-6

und andere

ex 2931 90 80

i(2)

sr

 

Fenbutatinoxid

13356-08-6

236-407-7

ex 2931 90 80

p(1)

b

 

Bleiverbindungen

598-63-0

1319-46-6

7446-14-2

7784-40-9

7758-97-6

1344-37-2

25808-74-6

13424-46-9

301-04-2

7446-27-7

15245-44-0

und andere

209-943-4

215-290-6

231-198-9

232-064-2

231-846-0

215-693-7

247-278-1

236-542-1

206-104-4

231-205-5

239-290-0

und andere

ex 2836 99 17

ex 3206 49 70

ex 2833 29 60

ex 2842 90 80

ex 2841 50 00

ex 3206 20 00

ex 2826 90 80

ex 2850 00 60

ex 2915 29 00

ex 2835 29 90

ex 2908 99 00

i(2)

sr

 

Pentachlorethan

76-01-7

200-925-1

ex 2903 19 80

i(2)

sr

 

Trichlorbenzol

120-82-1

204-428-0

ex 2903 99 90

i(2)

sr“

 

c)

Der Wortlaut „KN-Code“ in der Spaltenüberschrift wird durch den Wortlaut „KN-Code (***)“ ersetzt.

d)

Die folgende Fußnote wird hinzugefügt:

„(***)

Ein ‚ex‘ vor einem Code bedeutet, dass unter die betreffende Unterposition auch andere Chemikalien als die in der Spalte ‚Chemikalie‘ aufgeführten fallen können.“

2.

Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Eintrag wird eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code (***)

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

„Fenbutatinoxid

13356-08-6

236-407-7

ex 2931 90 80

p

b“

b)

Der Wortlaut „KN-Code“ in der Spaltenüberschrift wird durch den Wortlaut „KN-Code (***)“ ersetzt.

c)

Die folgende Fußnote wird hinzugefügt:

„(***)

Ein ‚ex‘ vor einem Code bedeutet, dass unter die betreffende Unterposition auch andere Chemikalien als die in der Spalte ‚Chemikalie‘ aufgeführten fallen können.“

3.

Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nummer(n)

HS-Code

Reiner Stoff (**)

HS-Code

Gemische mit diesem Stoff

Kategorie

„Handelsüblicher Pentabromdiphenylether, einschließlich

 

ex ex 3824 90

ex ex 3824 90

Industriechemikalie

Tetrabromdiphenylether

40088-47-9

Pentabromdiphenylether

32534-81-9

Handelsüblicher Octabromdiphenylether, einschließlich

 

ex ex 3824 90

ex ex 3824 90

Industriechemikalie“

Hexabromdiphenylether

36483-60-0

Heptabromdiphenylether

68928-80-3

b)

Der Wortlaut „HS-Code Reiner Stoff“ in der Spaltenüberschrift wird durch den Wortlaut „HS-Code Reiner Stoff (**)“ ersetzt.

c)

Der Wortlaut „HS-Code Gemische mit diesem Stoff“ in der Spaltenüberschrift wird durch den Wortlaut „HS-Code Gemische mit diesem Stoff (**)“ ersetzt.

d)

Die folgende Fußnote wird hinzugefügt:

„(**)

Ein ‚ex‘ vor einem Code bedeutet, dass unter die betreffende Unterposition auch andere Chemikalien als die in der Spalte ‚Chemikalie‘ aufgeführten fallen können.“


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/17


VERORDNUNG (EU) 2015/2230 DER KOMMISSION

vom 30. November 2015

über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

60/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

GFB/89-

Art

Gabeldorsch (Phycis blennoides)

Gebiet

VIII und IX (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

Datum der Schliessung

14.10.2015


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/19


VERORDNUNG (EU) 2015/2231 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 38

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 12. Mai 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden Änderungen an IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte veröffentlicht. Aufgrund unterschiedlicher Vorgehensweisen muss klargestellt werden, ob umsatzerlösgestützte Methoden zur Berechnung der Abschreibung oder Amortisierung eines Vermögenswerts angemessen sind.

(3)

Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 16 und IAS 38 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a)

IAS 16 Sachanlagen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

b)

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden

(Änderungen an IAS 16 und IAS 38)

Änderung IAS 16 Sachanlagen

Paragraph 56 wird geändert und die Paragraphen 62A und 81I werden angefügt. Die Paragraphen 60–62 werden nicht geändert, sondern lediglich zu Referenzzwecken angegeben.

Abschreibungsbetrag und Abschreibungsmethode

56.

Der künftige wirtschaftliche Nutzen eines Vermögenswerts wird vom Unternehmen hauptsächlich durch dessen Nutzung verbraucht. Wenn der Vermögenswert ungenutzt bleibt, können jedoch andere Faktoren, wie technische und gewerbliche Veralterung und Verschleiß, den potenziellen Nutzen mindern. Bei der Bestimmung der Nutzungsdauer eines Vermögenswerts werden deshalb alle folgenden Faktoren berücksichtigt:

a)

c)

die technische oder gewerbliche Veralterung, die auf Änderungen oder Verbesserungen in der Produktion oder auf Änderungen in der Marktnachfrage nach den von diesem Vermögenswert erzeugten Gütern oder Leistungen zurückzuführen ist. Wird für die Zukunft mit einem Rückgang des Verkaufspreises eines mit Hilfe dieses Vermögenswerts erzeugten Produkts gerechnet, könnte dies ein Indikator dafür sein, dass sich der künftige wirtschaftliche Nutzen des Vermögenswerts aufgrund der für ihn erwarteten technischen oder gewerblichen Veralterung vermindert.

Abschreibungsmethode

60.

Die Abschreibungsmethode hat dem erwarteten Verlauf des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes durch das Unternehmen zu entsprechen.

61.

Die Abschreibungsmethode für einen Vermögenswert ist mindestens am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu überprüfen. Sofern bei dem erwarteten künftigen wirtschaftlichen Nutzenverlauf des Vermögenswerts eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, ist die Methode anzupassen, um dem geänderten Verlauf Rechnung zu tragen. Eine solche Veränderung wird gemäß IAS 8 als Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung dargestellt.

62.

Für die planmäßige Verteilung des Abschreibungsbetrags eines Vermögenswertes über dessen Nutzungsdauer können verschiedene Abschreibungsmethoden herangezogen werden. Zu diesen Methoden zählen die lineare und degressive Abschreibung sowie die leistungsabhängige Abschreibung. Die lineare Abschreibung ergibt einen konstanten Betrag über die Nutzungsdauer, sofern sich der Restwert des Vermögenswerts nicht ändert. Die degressive Abschreibungsmethode führt zu einem im Laufe der Nutzungsdauer abnehmenden Abschreibungsbetrag. Die leistungsabhängige Abschreibungsmethode ergibt einen Abschreibungsbetrag auf der Grundlage der voraussichtlichen Nutzung oder Leistung. Das Unternehmen wählt die Methode aus, die den erwarteten Verlauf des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes am genauesten abbildet. Diese Methode ist von Periode zu Periode stetig anzuwenden, es sei denn, der erwartete Verlauf des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens ändert sich.

62A

Eine Abschreibungsmethode, die sich auf die Umsatzerlöse aus einer Tätigkeit stützt, die die Verwendung eines Vermögenswerts einschließt, ist nicht als sachgerecht zu betrachten. Die Umsatzerlöse bei einer Tätigkeit, die die Verwendung eines Vermögenswerts einschließt, spiegeln im Allgemeinen andere Faktoren als den Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts wider. So werden die Umsatzerlöse beispielsweise durch andere Inputfaktoren und Prozesse, durch die Absatzmenge und durch Veränderungen bei Absatzvolumen und -preisen beeinflusst. Die Preiskomponente der Umsatzerlöse kann durch Inflation beeinflusst werden, was sich nicht auf den Verbrauch eines Vermögenswerts auswirkt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

81I

Mit der im Mai 2014 veröffentlichten Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden (Änderungen an IAS 16 und IAS 38) wurde Paragraph 56 geändert und Paragraph 62A angefügt. Diese Änderungen sind prospektiv auf am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

Änderung IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Paragraph 92 wird geändert. In Paragraph 98 wird in der englischen Sprachfassung die Formulierung „unit of production method“ durch „units of production method“ ersetzt. Die Paragraphen 98A–98C und 130J werden angefügt. Paragraph 97 wird nicht geändert, sondern lediglich zu Referenzzwecken angegeben.

NUTZUNGSDAUER

92.

Angesichts des durch die Vergangenheit belegten rasanten Technologiewandels sind Computersoftware und viele andere immaterielle Vermögenswerte technologischer Veralterung ausgesetzt. Daher wird ihre Nutzungsdauer oftmals kurz sein. Wird für die Zukunft mit einem Rückgang des Verkaufspreises eines mit Hilfe eines immateriellen Vermögenswerts erzeugten Produkts gerechnet, könnte dies ein Indikator dafür sein, dass sich der künftige wirtschaftliche Nutzen des Vermögenswerts aufgrund der für ihn erwarteten technischen oder gewerblichen Veralterung vermindert.

Amortisationsperiode und Amortisationsmethode

97.

Der Abschreibungsbetrag eines immateriellen Vermögenswerts mit einer begrenzten Nutzungsdauer ist planmäßig über seine Nutzungsdauer zu verteilen. Die Abschreibung beginnt, sobald der Vermögenswert verwendet werden kann, d. h. wenn er sich an seinem Standort und in dem vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand befindet. Die Abschreibung ist an dem Tag zu beenden, an dem der Vermögenswert gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft (oder in eine als zur Veräußerung gehalten eingestufte Veräußerungsgruppe aufgenommen) wird, spätestens jedoch an dem Tag, an dem er ausgebucht wird. Die Abschreibungsmethode hat dem erwarteten Verlauf des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts durch das Unternehmen zu entsprechen. Kann dieser Verlauf nicht verlässlich bestimmt werden, ist die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden. Die für jede Periode anfallenden Amortisationen sind im Gewinn oder Verlust zu erfassen, es sei denn, dieser oder ein anderer Standard erlaubt oder fordert die Einbeziehung in den Buchwert eines anderen Vermögenswerts.

98.

Für die planmäßige Verteilung des Abschreibungsbetrags eines Vermögenswertes über dessen Nutzungsdauer können verschiedene Abschreibungsmethoden herangezogen werden. Zu diesen Methoden zählen die lineare und degressive Abschreibung sowie die leistungsabhängige Abschreibung. Die anzuwendende Methode wird auf der Grundlage des erwarteten Verlaufs des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens dieses Vermögenswerts ausgewählt und von Periode zu Periode stetig angewandt, es sei denn, der erwartete Verlauf des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens ändert sich.

98A

Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Abschreibungsmethode, die sich auf die Umsatzerlöse aus einer Tätigkeit stützt, die die Verwendung eines immateriellen Vermögenswerts einschließt, als nicht sachgerecht zu betrachten ist. Umsatzerlöse aus einer Tätigkeit, die die Verwendung eines immateriellen Vermögenswerts einschließt, spiegeln in der Regel Faktoren wider, die nicht unmittelbar mit dem Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens dieses immateriellen Vermögenswerts in Verbindung stehen. So werden die Umsatzerlöse beispielsweise durch andere Inputfaktoren und Prozesse, durch die Absatzmenge und durch Veränderungen bei Absatzvolumen und -preisen beeinflusst. Die Preiskomponente der Umsatzerlöse kann durch Inflation beeinflusst werden, was sich nicht auf den Verbrauch eines Vermögenswerts auswirkt. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn

a)

der immaterielle Vermögenswert gemäß Paragraph 98C nach seinen Erlösen bemessen wird oder

b)

nachgewiesen werden kann, dass eine starke Korrelation zwischen den Erlösen und dem Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens des immateriellen Vermögenswerts besteht.

98B

Bei der Wahl einer sachgerechten Abschreibungsmethode im Sinne von Paragraph 98 könnte das Unternehmen den für den immateriellen Vermögenswert maßgeblichen begrenzenden Faktor bestimmen. So könnte beispielsweise im einem Vertrag, der die Rechte des Unternehmens auf Nutzung eines immateriellen Vermögenswerts regelt, diese Nutzung als eine im Voraus festgelegte Anzahl von Jahren (d. h. als ein Zeitraum), eine bestimmte Stückzahl oder ein Gesamtbetrag der zu erzielenden Umsatzerlöse festgelegt sein. Für die Feststellung der sachgerechten Abschreibungsbasis könnte die Ermittlung eines solchen maßgeblichen begrenzenden Faktors als Ausgangspunkt dienen, doch kann auch eine andere Basis herangezogen werden, wenn diese den erwarteten Verlauf des Verbrauchs des wirtschaftlichen Nutzens genauer abbildet.

98C

In Fällen, in denen der für einen immateriellen Vermögenswert maßgebliche begrenzende Faktor die Erreichung einer Umsatzschwelle ist, können die zu erzielenden Umsatzerlöse eine angemessene Abschreibungsgrundlage darstellen. So könnte ein Unternehmen beispielsweise eine Konzession zur Exploration und Förderung von Gold aus einer Goldmine erwerben. Der Vertrag könnte vorsehen, dass er endet, wenn mit der Förderung Gesamtumsatzerlöse in bestimmter Höhe erzielt wurden (so könnte der Vertrag die Goldförderung aus der Mine so lange zulassen, bis mit dem Verkauf des Goldes Gesamtumsatzerlöse von 2 Mrd. WE erzielt wurden), und weder eine zeitliche noch eine mengenmäßige Vorgabe enthalten. In einem anderen Beispiel könnte das Recht auf Betrieb einer mautpflichtigen Straße so lange bestehen, bis mit den Gebühreneinnahmen Gesamtumsatzerlöse in bestimmter Höhe erzielt wurden (so könnte der Vertrag den Betrieb der mautpflichtigen Strecke so lange zulassen, bis die Gesamtgebühreneinnahmen 100 Mio. WE erreichen). In Fällen, in denen im Vertrag über die Nutzung des immateriellen Vermögenswert die Umsatzerlöse als maßgeblicher begrenzender Faktor festgelegt sind, könnten die zu erzielenden Erlöse eine angemessene Grundlage für die Abschreibung des immateriellen Vermögenswerts darstellen, sofern für die zu erzielenden Umsatzerlöse im Vertrag ein fester Gesamtbetrag vorgesehen ist, auf dessen Grundlage die Abschreibung zu bestimmen ist.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

130 J

Mit der im Mai 2014 veröffentlichten Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden (Änderungen an IAS 16 und IAS 38) wurden die Paragraphen 92 und 98 geändert und die Paragraphen 98A–98C angefügt. Diese Änderungen sind prospektiv auf am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2232 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2015 in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen beantragen, dass die Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts (Anreicherung) von Wein um 0,5 % vol angehoben werden.

(2)

Dänemark, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben eine solche Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein aus Trauben der Ernte 2015 beantragt, da während der Vegetationsperiode außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse herrschten.

(3)

Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2015 reichen die in Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um in bestimmten Weinanbaugebieten die Erzeugung von Wein mit einem angemessenen Gesamtalkoholgehalt, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu ermöglichen.

(4)

Es ist daher angezeigt, eine Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2015 in Dänemark, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich zu genehmigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2015 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2015 gewonnen worden sind, 3,5 % vol nicht überschreiten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2233 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Haloxyfop-P

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Haloxyfop-P wurde mit der Richtlinie 2010/86/EU der Kommission (2) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, und zwar unter der Bedingung, dass die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Haloxyfop-P in den genannten Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Informationen zum Risiko der Grundwasserkontamination durch seine Bodenmetaboliten vorlegt.

(2)

Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat (Österreich) innerhalb der vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen in Form von Studien vorgelegt, um die Risikobewertung in Bezug auf das Grundwasser zu bestätigen.

(4)

Österreich hat die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Es leitete seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) am 15. Oktober 2013 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zu.

(5)

Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Haloxyfop-P am 28. November 2014 (5) vorlegte.

(6)

Die Kommission stellte anhand der vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen fest, dass der Metabolit DE-535 Pyridinon als toxikologisch relevant anzusehen ist und folglich nicht in Konzentrationen über dem für das Grundwasser vorgeschriebenen Grenzwert von 0,1 μg/l vorkommen sollte.

(7)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Beurteilungsberichts für Haloxyfop-P Stellung zu nehmen.

(8)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt worden waren und dass ein nicht hinnehmbares Risiko für das Grundwasser nur durch die Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann.

(9)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Haloxyfop-P als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um das Vorkommen dieses Metaboliten im Grundwasser in einer über der in Erwägungsgrund 6 genannten Konzentration von vornherein auszuschließen, sollten jedoch die Anwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff geändert werden, vor allem durch Festlegung von Grenzen für Ausbringungsmenge und -häufigkeit.

(10)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Haloxyfop-P enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(12)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Haloxyfop-P enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 23. Juni 2016 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Haloxyfop-P als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und laufen spätestens am 23. Juni 2017 aus.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2010/86/EU der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Haloxyfop-P (ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance haloxyfop-p. EFSA Journal 2014;12(12):3931, 33 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3931. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


ANHANG

In Teil A Zeile 309 — Haloxyfop-P — im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,052 kg Wirkstoff/ha je Ausbringung, und es darf nur eine Ausbringung alle drei Jahre zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Haloxyfop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

den Schutz des Grundwassers vor dem relevanten Bodenmetaboliten DE-535 Pyridinon, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

den Schutz von Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z. B. angemessene Pufferzonen;

die Verbrauchersicherheit in Bezug auf die Konzentration des Metaboliten DE-535 Pyridinol im Grundwasser.“


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2234 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

53,3

MA

73,3

ZZ

63,3

0707 00 05

AL

57,9

MA

93,3

TR

152,1

ZZ

101,1

0709 93 10

AL

80,9

MA

72,5

TR

153,6

ZZ

102,3

0805 10 20

MA

77,5

TR

50,5

UY

52,1

ZA

53,6

ZZ

58,4

0805 20 10

MA

76,9

PE

78,3

ZZ

77,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

87,0

ZZ

87,0

0805 50 10

TR

103,6

ZZ

103,6

0808 10 80

CA

159,0

CL

85,4

MK

28,7

US

119,9

ZA

155,9

ZZ

109,8

0808 30 90

BA

91,6

CN

97,5

TR

144,0

ZZ

111,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2235 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (2) ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik im Rahmen eines für dieses Land eröffneten Kontingents festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 können die Marktteilnehmer vom 1. bis 10. November Ausfuhrlizenzen beantragen, wenn nach dem Antragstellungszeitraum gemäß Absatz 1 des genannten Artikels noch eine Restmenge zur Verfügung steht.

(3)

Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/987 der Kommission (3) beläuft sich die gesamte Restmenge für das Kontingentsjahr 2015/2016 auf 3 843 Tonnen.

(4)

Die zwischen dem 1. und 10. November 2015 für den verbleibenden Zeitraum des laufenden Kontingentsjahres 2015/2016 gestellten Anträge beziehen sich auf geringere Mengen, als zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich daher, gemäß Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 die Restmenge zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Restmenge ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Zusatzmengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die in der Zeit vom 1. bis 10. November 2015 für den verbleibenden Zeitraum des laufenden Kontingentsjahres 2015/2016 gestellt worden sind, wird stattgegeben.

Auf die Mengen, für die gemäß Absatz 1 Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Erzeugnisse beantragt worden sind, wird ein Zuteilungskoeffizient von 1,175948 angewendet.

Ausfuhrlizenzen für die über die beantragten Mengen hinausgehenden Mengen, die nach Anwendung des Koeffizienten gemäß Absatz 2 zugeteilt werden, werden nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der entsprechenden Sicherheit erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015.

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/987 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für bestimmte im Rahmen des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 nach der Dominikanischen Republik auszuführende Milcherzeugnisse anzuwenden ist (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 51).


BESCHLÜSSE

3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/33


BESCHLUSS (EU) 2015/2236 DES RATES

vom 27. November 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der 1998 abgehaltenen Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) wurde in Form einer Erklärung ein Moratorium über Zölle auf elektronische Übertragungen (im Folgenden „E-Commerce-Moratorium“) angenommen, wonach die Mitglieder der WTO ihre derzeitige Praxis beizubehalten haben, auf elektronische Übertragungen keine Zölle zu erheben. Derzeit besteht das Moratorium als Beschluss der WTO-Ministerkonferenz, der seit 1998 alle zwei Jahre erneuert wurde.

(2)

Nach Ablauf der Fünfjahresfrist für die Beschlussfassung über den Anwendungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen nach Artikel 64 Absatz 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) hat die WTO-Ministerkonferenz ein Moratorium mehrfach verlängert.

(3)

Diese Moratorien wurden zuletzt auf der WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2013 bis 2015 verlängert. Beide Moratorien sollten auf der bevorstehenden WTO-Ministerkonferenz weiter verlängert werden oder dauerhafte Gültigkeit erhalten, falls darüber bei den laufenden oder künftigen Gesprächen ein Konsens erzielt wird.

(4)

Es liegt im Interesse der Union, die unbefristete Verlängerung des E-Commerce-Moratoriums zu unterstützen. Es liegt auch im Interesse der Union, das Moratorium über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu verlängern, bis die Ministerkonferenz die Empfehlungen des Rates für TRIPS bezüglich des Anwendungsbereichs und der Modalitäten für Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen nach Artikel 64 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens verabschiedet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die unbefristete Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen und eine Verlängerung des Moratoriums über Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 („Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen“) zu unterstützen, bis die WTO-Ministerkonferenz über den Anwendungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden einen Beschluss gefasst hat.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/35


BESCHLUSS (EU) 2015/2237 DES RATES

vom 30. November 2015

zur Ernennung eines dänischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Peter KOFOD POULSEN ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020,

Herr Niels Erik SØNDERGAARD, Southern Denmark Regional Councillor.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. SCHNEIDER


(1)  ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.

(2)  ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.

(3)  ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/36


BESCHLUSS (EU) 2015/2238 DES RATES

vom 30. November 2015

zur Ernennung eines niederländischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 angenommen. Am 18. September 2015 wurde mit Beschluss (EU) 2015/1573 des Rates (4) Frau Nienke HOMAN zur Stellvertreterin bis zum 25. Januar 2020 ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Nienke HOMAN ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, ernannt:

Herr H. (Henk) STAGHOUWER, Member of the Executive Council of the Province of Groningen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. SCHNEIDER


(1)  ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.

(2)  ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.

(3)  ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.

(4)  ABl. L 245 vom 22.9.2015, S. 10.


3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2239 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8755)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2)

Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5)

Frankreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5, nämlich H5N1 und H5N2, in Betrieben in seinem Hoheitsgebiet gemeldet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

(6)

Laboruntersuchungen (einschließlich Sequenzierung), die derzeit durchgeführt werden, um den Erreger des ersten Ausbruchs zu charakterisieren, deuten darauf hin, dass die Genetik des Virusstammes HPAI H5N1 sich von der des HPAI-Virusstammes des Subtyps H5N1 unterscheidet, der zuerst im Jahr 2005 in Europa in Erscheinung getreten war. Der HPAI-Virusstamm des Subtyps H5N1, der in Frankreich nachgewiesen wurde, dürfte vielmehr vor kurzem aus einer bereits in der Union nachgewiesenen niedrigpathogenen Form zu einem hochpathogenen Virus mutiert sein. Es erscheint daher nicht erforderlich, die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission (4) anzuwenden, die speziell im Hinblick auf das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 angenommen wurde, das zuerst im Jahr 2005 in Europa aufgetreten war.

(7)

Frankreich hat daher unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone.

(8)

Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Frankreich geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche bestätigt wurden.

(9)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in Frankreich in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.

(10)

Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in Frankreich, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2016.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(4)  Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).


ANHANG

Teil A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Postleitzahl

Bezeichnung

Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG)

FR

Frankreich

 

Das Gebiet umfasst die Gemeinden

 

 

 

24042

24055

24069

24115

24520

24561

Biras

Bourdeilles

Bussac

Château-L'Evêque

Sencenac-Puy-De-Fourches

Valeul

13.12.2015

24095

24481

Chaleix

Saint-Paul-la-Roche

23.12.2015

24082

24152

24207

24587

Carsac-Aillac

Domme

Groléjac

Vitrac

24.12.2015

Teil B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Postleitzahl

Bezeichnung

Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG)

FR

Frankreich

 

Das Gebiet umfasst die Gemeinden

 

H5N1

 

24002

24010

24064

24098

24102

24108

24129

24135

24144

24170

24198

24200

24243

24266

24286

24319

24430

24553

Agonac

Annesse-et-Beaulieu

Brantome

Champcevinel

Chancelade

La Chapelle-Gonaguet

Condat-Sur Trincou

Cornille

Creyssac

Eyvirat

La Gonterie-Boulouneix

Grand-Brassac

Lisle

Mensignac

Montagrier

Paussac-Et-Saint-Vivien

Saint-Julien-De-Bourdeilles

Tocane-Saint-Apre

22.12.2015

24042

24055

24069

24115

24520

24561

Biras

Bourdeilles

Bussac

Château-L'Evêque

Sencenac-Puy-De-Fourches

Valeul

14.12.-.12.2015

24133

24180

24218

24269

24304

24305

24428

24486

24489

24498

24519

24522

24551

La Coquille

Firbeix

Jumilhac-le-Grand

Mialet

Nantheuil

Nanthiat

Saint-Jory-de-Chalais

Saint-Pierre-de-Frugie

Saint-Priest-les-Fougères

Saint-Saud-Lacoussière

Sarlande

Sarrazac

Thiviers

1.1.2016

24095

24481

Chaleix

Saint-Paul-la-Roche

24.12.2015-1.1.2016

24086

24091

24150

24040

24063

24074

24081

24082

24300

24336

24341

24355

24366

24395

24432

24450

24470

24471

24510

46006

46098

24512

24520

24574

24577

46186

46194

46216

46257

Castelnaud-la-Chapelle

Cénac-et-Saint-Julien

Daglan

Beynac-et-Cazenac

Bouzic

Calviac-en-Périgord

Carlux

Carsac-Aillac

Nabirat

Prats-de-Carlux

Proissans

La Roque-Gageac

Saint-André-d'Allas

Saint-Cybranet

Saint-Julien-de-Lampon

Saint-Martial-de-Nabirat

Sainte-Mondane

Sainte-Nathalène

Saint-Vincent-de-Cosse

Anglars-Nozac

Fajoles

Saint-Vincent-le-Paluel

Sarlat-la-Canéda

Veyrignac

Vézac

Masclat

Milhac

Payrignac

Saint-Cirq-Madelon

2.1.2016

24040

24063

24074

24081

24082

24152

24207

24587

Beynac-et-Cazenac

Bouzic

Calviac-en-Périgord

Carlux

Carsac-Aillac

Domme

Groléjac

Vitrac

25.12.2015-2.1.2016