ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 307

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
25. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

1

 

*

Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

5

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ( 1 )

7

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Vergabeverfahren ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) 2015/2173 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 11 ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 der Kommission vom 24. November 2015 über die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen, über das Format für die Datenübermittlung für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie über Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen ( 1 )

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2175 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2176 des Rates vom 23. November 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) bezüglich der Annahme eines Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist

25

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2177 der Kommission vom 20. November 2015 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Portugal von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8043)  ( 1 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) wird am 13. Dezember 2015 in Kraft treten.


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.


25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/2


BESCHLUSS (EU) 2015/2169 DES RATES

vom 1. Oktober 2015

über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea, nachstehend „Korea“ genannt, auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen sind nun abgeschlossen; ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, nachstehend „Abkommen“ genannt, wurde am 15. Oktober 2009 paraphiert.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) wurde das Abkommen am 6. Oktober 2010 im Namen der Union unterzeichnet und wird vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(5)

Das Abkommen lässt das Recht von Investoren aus den Mitgliedstaaten der Union unberührt, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die ein Abkommen über Investitionen vorsieht, bei dem ein Mitgliedstaat und Korea Vertragsparteien sind.

(6)

Es ist zweckmäßig, wenn der Rat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Abkommens zu billigen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, den nach Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit begründeten Leistungsanspruch bei Koproduktionen zu widerrufen, es sei denn, der Anspruch sollte nach dem Dafürhalten der Kommission aufrechterhalten werden und der Rat genehmigt dies in einem Sonderverfahren, da zum einen dieser Punkt in dem Abkommen besonders sensibel ist und zum anderen das Abkommen von der Union und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen werden muss. Des Weiteren sollte die Kommission ermächtigt werden, Änderungen zu genehmigen, die von der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ nach Artikel 10.25 des Abkommens anzunehmen sind.

(7)

Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifikation nach Artikel 15.10 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission setzt Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls über die kulturelle Zusammenarbeit nur dann nach dem Verfahren von dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, kommt diese Bestimmung zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung. Bei Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt der Rat einstimmig.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 10.25 des Abkommens sind Änderungen am Abkommen aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsgruppe „Geografische Angaben“ von der Kommission im Namen der Union zu genehmigen. Erzielen die Interessenträger nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3). Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 4

(1)   Ein nach Kapitel Zehn Unterabschnitt C „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union setzen den Schutz nach den Artikeln 10.18 bis 10.23 des Abkommens einschließlich auf Ersuchen eines Interessenträgers durch.

Artikel 5

Welche Position im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit bei Entscheidungen mit Rechtswirkung von der Union zu vertreten ist, legt der Rat in Übereinstimmung mit dem Vertrag fest. Die Union wird im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit durch hochrangige Beamte der Kommission sowie der Mitgliedstaaten vertreten, die über Fachkompetenz und Erfahrung in Kulturfragen und kulturellen Gegebenheiten verfügen und die Position der Union in Übereinstimmung mit dem Vertrag vertreten.

Artikel 6

Für den Erlass der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang IIa des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) maßgebend.

Artikel 7

Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. SCHNEIDER


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.

(2)  Das Abkommen wurde in ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

(3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


VERORDNUNGEN

25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2170 DER KOMMISSION

vom 24. November 2015

zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 94/800/EG (2) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) (3) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/24/EU soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da die neu festgesetzten Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Eurowerts für einen bestimmten, am 31. August endenden Zeitraum berechnet und Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen, sollte für die Annahme dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgegriffen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „134 000 EUR“ durch „135 000 EUR“ ersetzt.

c)

Unter Buchstabe c wird der Betrag „207 000 EUR“ durch „209 000 EUR“ ersetzt.

(2)

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „207 000 EUR“ durch „209 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(2)  Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(3)  Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien.


25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/7


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2171 DER KOMMISSION

vom 24. November 2015

zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1), insbesondere Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 94/800/EG (2) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) (3) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/25/EU soll es den Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Die Richtlinie 2014/25/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da die neu festgesetzten Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Eurowerts für einen bestimmten, am 31. August endenden Zeitraum berechnet und Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen, sollte für die Annahme dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgegriffen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „414 000 EUR“ durch „418 000 EUR“ ersetzt.

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

(2)  Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(3)  Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien.


25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2172 DER KOMMISSION

vom 24. November 2015

zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Vergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 94/800/EG (2) hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen („das Übereinkommen“) (3) gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/23/EU soll es Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3)

Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2014/23/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden. Die Richtlinie 2014/23/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da die neu festgesetzten Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen Eurowerts für einen bestimmten, am 31. August endenden Zeitraum berechnet und Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen, sollte für die Annahme dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurückgegriffen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU wird der Betrag „5 186 000 EUR“ durch „5 225 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(3)  Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien.


25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/11


VERORDNUNG (EU) 2015/2173 DER KOMMISSION

vom 24. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 11

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 6. Mai 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten Änderungen an IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen veröffentlicht. Mit diesen Änderungen wird erläutert, wie Erwerbe von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, die einen Geschäftsbetrieb darstellen, zu bilanzieren sind.

(3)

Die Änderungen an IFRS 11 enthalten einige Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 von der Union nicht übernommen wurde. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang der vorliegenden Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.

(4)

Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 11 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird IAS 11 Gemeinsame Vereinbarungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang der vorliegenden Verordnung ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten

(Änderungen an IFRS 11)

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter: www.iasb.org.“

Änderungen an IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

Paragraph 21A wird angefügt. Die Paragraphen 20 und 21 wurden nicht geändert. Sie sind lediglich zur besseren Übersicht nachstehend wiedergegeben.

Gemeinschaftliche Tätigkeiten

20.

Ein gemeinschaftlich Tätiger bilanziert in Bezug auf seinen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit:

a)

seine Vermögenswerte, einschließlich seines Anteils an jeglichen gemeinschaftlich gehaltenen Vermögenswerten;

b)

seine Schulden, einschließlich seines Anteils an jeglichen gemeinschaftlich eingegangenen Schulden;

c)

seine Erlöse aus dem Verkauf seines Anteils am Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit;

d)

seinen Anteil an den Erlösen aus dem Verkauf des Produktionsergebnisses durch die gemeinschaftliche Tätigkeit; und

e)

seine Aufwendungen, einschließlich seines Anteils an jeglichen gemeinschaftlich eingegangenen Aufwendungen.

21.

Ein gemeinschaftlich Tätiger bilanziert die Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen aus seiner Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den für die jeweiligen Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen maßgeblichen IFRS.

21A

Erwirbt ein Unternehmen einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt, wendet es, im Umfang seines Anteils gemäß Paragraph 20, sämtliche in IFRS 3 und in anderen IFRS festgelegten Grundsätze der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen an, die nicht mit den Leitlinien dieses IFRS im Widerspruch stehen, und macht die in diesen IFRS in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse vorgeschriebenen Angaben. Dies gilt sowohl für den Erwerb eines ersten Anteils als auch für den Erwerb weiterer Anteile an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt. Der Erwerb eines Anteils an einer solchen gemeinschaftlichen Tätigkeit wird gemäß den Paragraphen B33A–B33D bilanziert.

In Anhang B wird die Überschrift vor Paragraph B34 geändert und es werden die Paragraphen B33A–B33D und deren Überschrift hinzugefügt.

Abschlüsse von Parteien einer gemeinsamen Vereinbarung (Paragraphen 21A–22)

Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten

B33A

Erwirbt ein Unternehmen einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt, wendet es, im Umfang seines Anteils gemäß Paragraph 20, sämtliche in IFRS 3 und in anderen IFRS festgelegten Grundsätze der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen an, die nicht mit den Leitlinien dieses IFRS im Widerspruch stehen, und macht die in diesen IFRS in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse vorgeschriebenen Angaben. Die Grundsätze der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen, die nicht mit den Leitlinien dieses IFRS im Widerspruch stehen, sind unter anderem folgende:

a)

Die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet, es sei denn es handelt sich um Posten, für die in IFRS 3 und anderen IFRS Ausnahmen vorgesehen sind;

b)

Die mit dem Erwerb verbundenen Kosten werden in den Perioden, in denen die Kosten anfallen und die Dienste empfangen werden, als Aufwand bilanziert; mit einer Ausnahme: Die Kosten für die Emission von Schuldtiteln oder Aktienpapieren werden gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IFRS 9 bilanziert; (1)

c)

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden, die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten oder Schulden entstehen — ausgenommen latente Steuerschulden, die beim erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts entstehen — werden gemäß IFRS 3 und IAS 12 Ertragsteuern für Unternehmenszusammenschlüsse bilanziert;

d)

Der Unterschiedsbetrag zwischen der übertragenen Gegenleistung und dem Saldo der zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Wertansätze der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden wird, sofern vorhanden, als Geschäfts- oder Firmenwert bilanziert; und

e)

Zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit zugeordnetem Geschäfts- oder Firmenwert werden, wie in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten für bei Unternehmenszusammenschlüssen erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte vorgeschrieben, mindestens jährlich sowie wann immer es einen Anhaltspunkt gibt, dass die Einheit wertgemindert sein könnte, auf Wertminderung geprüft.

B33B

Die Paragraphen 21A und B33A gelten auch für die Bildung einer gemeinschaftlichen Tätigkeit unter der alleinigen Voraussetzung, dass eine der Parteien, die an der gemeinschaftlichen Tätigkeit beteiligt sind, zur Bildung der gemeinschaftlichen Tätigkeit einen bestehenden Geschäftsbetrieb (im Sinne des IFRS 3) einbringt. Diese Paragraphen gelten dagegen nicht für die Bildung einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, wenn sämtliche an ihr beteiligten Parteien zu ihrer Bildung lediglich Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten einbringen, die keinen Geschäftsbetrieb darstellen.

B33C

Ein gemeinschaftlich Tätiger kann seinen Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt, erhöhen, indem er weitere Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit erwirbt. In diesem Fall werden die zuvor von ihm gehaltenen Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit nicht neu bewertet, wenn der gemeinschaftlich Tätige diese weiterhin gemeinschaftlich führt.

B33D

Die Paragraphen 21A und B33A–B33C gelten nicht für den Erwerb eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, wenn die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung ausüben, einschließlich des Unternehmens, das den Anteil an der gemeinschaftlichen Tätigkeit erwirbt, sowohl vor als auch nach dem Erwerb alle von derselben Partei oder denselben Parteien beherrscht werden und diese Beherrschung nicht vorübergehender Natur ist.

In Anhang C wird Paragraph C1AA hinzugefügt und es wird Paragraph C14A mit Überschrift hinzugefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

C1AA

Mit der im Mai 2014 herausgegebenen Verlautbarung Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Änderungen an IFRS 11) wurden die Überschrift nach Paragraph B33 geändert und die Paragraphen 21A, B33A–B33D sowie C14A und deren Überschriften hinzugefügt. Diese Änderungen sind prospektiv auf am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten

C14A

Mit der im Mai 2014 herausgegebenen Verlautbarung Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Änderungen an IFRS 11) wurden die Überschrift nach Paragraph B33 geändert und die Paragraphen 21A, B33A–B33D sowie C1AA und deren Überschriften hinzugefügt. Für Erwerbe von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt, sind diese Änderungen für diejenigen Erwerbe prospektiv anzuwenden, die ab Beginn der ersten Berichtsperiode erfolgen, für die das Unternehmen diese Änderungen anwendet. Folglich sind die für in früheren Berichtsperioden erworbene Anteile an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit erfassten Beträge nicht anzupassen.

Folgeänderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39 W wird angefügt.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

39W

Mit der im Mai 2014 herausgegebenen Verlautbarung Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Änderungen an IFRS 11) wurde Paragraph C5 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Wendet ein Unternehmen Änderungen an IFRS 11 Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten (Änderungen an IFRS 11) auf eine frühere Periode an, so sind auch die Änderungen an Paragraph C5 auf die frühere Periode anzuwenden.

In Anhang C wird Paragraph C5 geändert.

Anhang C

Befreiungen für Unternehmenszusammenschlüsse

C5

Die Befreiung für vergangene Unternehmenszusammenschlüsse gilt auch für in der Vergangenheit erworbene Anteile an assoziierten Unternehmen, an Gemeinschaftsunternehmen und an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellen. Des Weiteren gilt das nach Paragraph C1 gewählte Datum entsprechend für alle derartigen Akquisitionen.


(1)  Wendet ein Unternehmen diese Änderungen, aber noch nicht IFRS 9 an, sind Bezugnahmen auf IFRS 9 in diesen Änderungen als Bezugnahmen auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.


25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2174 DER KOMMISSION

vom 24. November 2015

über die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen, über das Format für die Datenübermittlung für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie über Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 eingeführten europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sind in Modulen aufgebaut, wobei Anhang V das Modul für Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen beinhaltet.

(2)

Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2015 eine indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der umweltökonomischen Tätigkeiten erstellen, die von Anhang V abgedeckt werden müssen.

(3)

Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollen die statistischen Daten von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format übermittelt werden. Die Initiative SDMX (Statistical Data and Metadata eXchange) für technische und statistische Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten wurde von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Zentralbank, der Kommission (Eurostat), dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinten Nationen und der Weltbank auf den Weg gebracht. Für den Austausch amtlicher Statistiken bietet SDMX statistische und technische Standards. Daher sollte im Einklang mit diesen Standards ein technisches Format eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für die Anwendung dieser Formate gemäß den Vorschriften dieser Verordnung Leitlinien erhalten. Diese Leitlinien sollten von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems erarbeitet werden.

(4)

Die Anwendung eines gemeinsamen Standards für den Austausch und die Übermittlung von Daten für die unter die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 fallenden Statistiken würde zur Integration der verschiedenen Prozesse in diesem Statistikbereich einen positiven Beitrag leisten.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vorlegen.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, des Aufbaus und der Periodizität der Qualitätsberichte erlassen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der umweltökonomischen Tätigkeiten

Die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der umweltökonomischen Tätigkeiten wird gemäß dem Anhang erstellt.

Artikel 2

Technisches Format für die Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 vorgeschriebenen Daten unter Verwendung SDMX-kompatibler Datenformate. Die Kommission (Eurostat) stellt zu diesen Formaten ausführliche Unterlagen bereit.

Artikel 3

Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte

(1)   In jedem Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 übermittelten Daten und halten dabei die in den Anhängen I bis VI Abschnitt 4 dieser Verordnung festgelegten Übermittlungsfristen ein.

(2)   Die Qualitätsberichte enthalten die folgenden Angaben:

a)

Qualität der Quellen, die für die nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 übermittelten Daten verwendet wurden;

b)

Anpassungen, die bei den Basisstatistiken vorgenommen wurden, damit das Ergebnis den Konzepten und Definitionen der Gesamtrechnungen entspricht, oder die aus anderen Methodikgründen vorgenommen wurden;

c)

Schätzung und Kompilierung von Daten, die nicht direkt aus statistischen Quellen abgeleitet werden können;

d)

Brüche in den Zeitreihen aufgrund von Änderungen der Methodik oder der Datenquellen und Maßnahmen, mit denen eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Zeitreihen gewährleistet werden soll.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.


ANHANG

Im Sinne einer einheitlichen Anwendung von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird mit diesem Anhang eine indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der umweltökonomischen Tätigkeiten festgelegt. Die Übersicht umfasst eine Liste mit Umweltgütern und -dienstleistungen und eine Liste mit ökonomischen Tätigkeiten.

Die Güter und Dienstleistungen sowie die ökonomischen Tätigkeiten sollten national relevant sein. Zur Bewertung der nationalen Relevanz können folgende Aspekte herangezogen werden:

a)

Die Produktion der Güter und Dienstleistungen und die ökonomischen Tätigkeiten sind in dem jeweiligen Land statistisch gesehen signifikant.

b)

Es gibt Datenquellen zur Schätzung der Güter und Dienstleistungen und der ökonomischen Tätigkeiten.

Die indikative Übersicht ist nicht erschöpfend und schließt nicht aus, dass es andere national relevante Umweltgüter und -dienstleistungen und ökonomische Tätigkeiten gibt.

Umweltgüter und -dienstleistungen

Dienstleistungen im Bereich ökologische/biologische landwirtschaftliche Erzeugnisse (pflanzlicher und tierischer Art) und Aquakulturerzeugnisse sowie Unterstützungsdienstleistungen

Brennholz; sonstiges Holz unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen

Dienstleistungen zur Sanierung von Bergwerken

Dienstleistungen im Bereich Auffangen von Dränwasser zur Verhinderung von Grundwasserverschmutzung

Elektrische und ressourcenschonendere Verkehrsmittel; Auspuffrohre und deren Teile (auch Partikelfilter)

Instrumente, Apparate und Geräte für die Analyse von Schadstoffen, die Filterung oder Reinigung von Gasen und Flüssigkeiten

Klärtanks, Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe für Kanalisationsabflüsse; Pumpen für die Verwendung in der Abwasserbehandlung, Fahrzeuge für die Abwasserentsorgung und Kanalisationsreinigung, Aktivkohle für die Filterung von Wasser

Rohre für Kläranlagen sowie zur Wasserbewirtschaftung

Säcke und Beutel als Ersatz für Plastiktüten; Kästen, Kartons, Kisten und andere Behältnisse für die Lagerung und den Transport von Abfall; Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Holzabfällen u. Ä., mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt; Verbrennungsanlagen und Maschinen für die Abfallbehandlung (z. B. auf Deponien)

Bleibehälter für radioaktive Abfälle

Instandhaltungs- und Reparaturleistungen zur Verringerung von Wasserverlusten

Spezifische Ausrüstung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, z. B. Lagersysteme für Biogas, Holz Heizkessel und sonstige Geräte, Sonnenkollektoren und Photovoltaikzellen, Wasserturbinen und Wasserräder, Windturbinen

Biobrennstoffe

Holzkohle unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen

Güter hauptsächlich für Wärme- und Schalldämmung in Gebäuden, z. B. Korkerzeugnisse, Fenster mit drei Isolierschichten, Dämmmaterial für Fassaden, Dächer und andere Gebäudeteile wie Materialien aus Glasfaser, Steinwolle, Cellulose, Polymer- und Polyurethan

Wiederaufbereitete Lagerbehälter und Ladungsträger aus Holz

Spezielle Ausrüstungen für Umweltschutz- und Ressourcenmanagementerzeugnisse, z. B. Thermostate für Heizung und Kühlung, Thermostatventile, Wärmepumpen, Brennwertkessel, solare Warmwasserbereitungsanlagen

Entladungslampen als Niederdrucklampen (z. B. Kompaktleuchtstofflampen) und äußerst effiziente Haushaltsgeräte

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen, Säcke und Beutel aus Bio-Kunststoffen

Maschinen und Geräte zur Rückgewinnung von Metallen

Wartungs-, Reparatur- und Installationsleistungen für Umweltgüter

Elektrizität, Gas und Wärme aus erneuerbaren Quellen

Entsalztes Wasser und aufgefangenes Regenwasser; Instandhaltungsarbeiten an Leitungssystemen zur Verringerung von Wasserverlusten

Abwasserbeseitigungsleistungen, z. B. Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abwasser, Betrieb, Wartung und Reinigung von Kläranlagen

Dienstleistungen zur Sammlung, Behandlung und Beseitigung ungefährlicher und gefährlicher Abfälle

Dienstleistungen zur Behandlung- und Entsorgung radioaktiver Abfälle

Dienstleistungen im Bereich Rückgewinnung von Wertstoffen; Sekundärrohstoffe

Dienstleistungen zur Sanierung und Reinigung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser

Dienstleistungen zur Luftsanierung und -reinigung

Sonstige Sanierungsdienstleistungen und spezielle Umweltschutzmaßnahmen

Gebäude mit geringem Energieverbrauch, Passivgebäude und energetische Sanierung bestehender Gebäude

Dienstleistungen zur Wartung und Instandsetzung von Wassernetzen

Abwasser- und Abfallbehandlungsanlagen und Abwassersysteme

Mit erneuerbaren Energien betriebene Kraftwerke, auch Installation von Fotovoltaikpaneelen

Arbeiten zur Schallisolierung

Ingenieur- und Architektenleistungen für Gebäude mit geringerem Energieverbrauch und Passivgebäude sowie energetische Sanierung bestehender Gebäude

Ingenieur- und Architektenleistungen für Projekte im Bereich erneuerbare Energie

Ingenieur- und Architektenleistungen für Projekte in den Bereichen Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallbewirtschaftung

Technische Überwachungsleistungen an Straßenfahrzeugen in Bezug auf Luftemissionen

FuE-Leistungen im Bereich Umweltschutz und Ressourcenmanagement

Umweltberatungsdienste

Sammlung von Müll und Abfall auf Straßen und in öffentlichen Räumen

Verwaltungsleistungen im Bereich Umweltschutz und Ressourcenmanagement

Schulungsleistungen im Bereich Umweltschutz und Ressourcenmanagement

Umweltdienstleistungen von Interessenvertretungen und sonstigen Vereinen

Dienstleistungen von Naturparks (einschließlich Natur- und Landschaftsschutz)

Umweltökonomische Tätigkeiten

Tätigkeiten im Bereich ökologische/biologische landwirtschaftliche Erzeugnisse (pflanzlicher und tierischer Art) und Aquakulturerzeugnisse sowie Unterstützungsdienstleistungen

Brennholz; sonstige Holzerzeugung unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen

Sanierung von Bergwerken

Auffangen von Dränwasser zur Verhinderung von Grundwasserverschmutzung

Herstellung von elektrischen und ressourcenschonenden Verkehrsmitteln Auspuffrohre und deren Teile (auch Partikelfilter)

Herstellung von Instrumenten, Apparaten und Geräten für die Analyse von Schadstoffen, die Filterung oder Reinigung von Gasen und Flüssigkeiten

Herstellung von Klärtanks, Schmutzkörben und ähnlichen Abwassersieben für Kanalisationsabflüsse; Pumpen für die Verwendung in der Abwasserbehandlung, Fahrzeuge für die Abwasserentsorgung und Kanalisationsreinigung, Aktivkohle für die Filterung von Wasser

Herstellung von Rohren für Kläranlagen sowie zur Wasserbewirtschaftung

Herstellung von Säcken und Beuteln als Ersatz für Plastiktüten; Kästen, Kartons, Kisten und anderen Behältnissen für die Lagerung und den Transport von Abfall; Platten, Dielen, Fliesen, Blöcken und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Holzabfällen u. Ä., mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt; Verbrennungsanlagen und Maschinen für die Abfallbehandlung (z. B. auf Deponien)

Herstellung von Bleibehältern für radioaktive Abfälle

Instandhaltung und Reparaturarbeiten zur Verringerung von Wasserverlusten

Herstellung von spezifischer Ausrüstung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, z. B. Lagersysteme für Biogas, Holz Heizkessel und sonstige Geräte, Sonnenkollektoren und Photovoltaikzellen, Wasserturbinen und Wasserräder, Windturbinen

Herstellung von Biokraftstoffen

Herstellung von Holzkohle unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen

Herstellung von Gütern hauptsächlich für Wärme- und Schalldämmung in Gebäuden, z. B. Korkerzeugnisse, Fenster mit drei Isolierschichten, Dämmmaterial für Fassaden, Dächer und andere Gebäudeteile wie Materialien aus Glasfaser, Steinwolle, Cellulose, Polymer- und Polyurethan

Wiederaufbereitung von Lagerbehältern und Ladungsträgern aus Holz

Herstellung spezieller Ausrüstung für Umweltschutz- und Ressourcenmanagementerzeugnisse, z. B. Thermostate für Heizung und Kühlung, Thermostatventile, Wärmepumpen, Brennwertkessel, solare Warmwasserbereitungsanlagen

Herstellung von Entladungslampen als Niederdrucklampen (z. B. Kompaktleuchtstofflampen) und äußerst effizienten Haushaltsgeräten

Herstellung von regeneriertem Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen, Säcken und Beuteln aus Bio-Kunststoffen

Herstellung von Maschinen und Geräten zur Rückgewinnung von Metallen

Tätigkeiten im Bereich Wartung, Reparatur und Installation für Umweltgüter

Erzeugung von Elektrizität, Gas und Wärme aus erneuerbaren Quellen

Entsalzung von Wasser und Auffangen von Regenwasser; Instandhaltungsarbeiten an Leitungssystemen zur Verringerung von Wasserverlusten

Bereitstellung von Abwasserentsorgungsdiensten, z. B. Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abwasser, Betrieb, Wartung und Reinigung von Kläranlagen

Bereitstellung von Dienstleistungen zur Sammlung, Behandlung und Beseitigung ungefährlicher und gefährlicher Abfälle

Bereitstellung von Dienstleistungen zur Behandlung- und Entsorgung radioaktiver Abfälle

Bereitstellung von Dienstleistungen zur Rückgewinnung von Wertstoffen; Herstellung von Sekundärrohstoffen

Bereitstellung von Dienstleistungen zur Sanierung und Reinigung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser

Bereitstellung von Dienstleistungen zur Luftsanierung und -reinigung

Bereitstellung sonstiger Sanierungsdienstleistungen und spezieller Umweltschutzmaßnahmen

Errichtung von Gebäuden mit geringem Energieverbrauch und Passivgebäuden sowie energetische Sanierung bestehender Gebäude

Wartung und Instandsetzung von Wassernetzen

Bau von Abwasser- und Abfallbehandlungsanlagen und Abwassersystemen

Bau von mit erneuerbaren Energien betriebenen Kraftwerken, auch Installation von Fotovoltaikpaneelen

Arbeiten zur Schallisolierung

Ingenieur- und Architektenleistungen für Gebäude mit geringerem Energieverbrauch und Passivgebäude sowie energetische Sanierung bestehender Gebäude

Ingenieur- und Architektenleistungen für Projekte im Bereich erneuerbare Energie

Ingenieur- und Architektenleistungen für Projekte in den Bereichen Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallbewirtschaftung

Technische Überwachungsleistungen an Straßenfahrzeugen in Bezug auf Luftemissionen

FuE-Leistungen im Bereich Umweltschutz und Ressourcenmanagement

Umweltberatungsdienste

Sammlung von Müll und Abfall auf Straßen und in öffentlichen Räumen

Verwaltungsleistungen im Bereich Umweltschutz und Ressourcenmanagement

Schulungsleistungen im Bereich Umweltschutz und Ressourcenmanagement

Umweltdienstleistungen von Interessenvertretungen und sonstigen Vereinen

Dienstleistungen von Naturparks (einschließlich Natur- und Landschaftsschutz)


25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2175 DER KOMMISSION

vom 24. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

66,1

MA

79,5

ZZ

72,8

0707 00 05

AL

78,9

MA

96,4

TR

143,5

ZZ

106,3

0709 93 10

AL

59,9

MA

69,6

TR

167,3

ZZ

98,9

0805 20 10

MA

87,2

ZZ

87,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

60,8

ZZ

60,8

0805 50 10

AR

61,0

TR

97,2

ZZ

79,1

0808 10 80

AU

166,8

CA

159,7

CL

85,1

MK

36,9

NZ

173,1

US

107,0

ZA

166,3

ZZ

127,8

0808 30 90

BA

88,1

CN

64,0

TR

124,6

ZZ

92,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/25


BESCHLUSS (EU) 2015/2176 DES RATES

vom 23. November 2015

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) bezüglich der Annahme eines Standards über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sollten darauf ausgerichtet sein, die Entwicklung einheitlicher technischer Vorschriften für Binnenschiffe, die in der Union anzuwenden sind, zu gewährleisten.

(2)

Der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) wurde am 3. Juni 2015 im Rahmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) eingerichtet, um technische Standards für Binnenwasserstraßen in verschiedenen Regelungsbereichen, insbesondere in den Bereichen Schiffe, Informationstechnologie und Schiffspersonal, auszuarbeiten.

(3)

Es wird davon ausgegangen, dass der CESNI auf seiner Sitzung am 26. November 2015 einen Standard über technische Vorschriften für Binnenschiffe (im Folgenden „Standard“) verabschiedet. Auf ihrer Plenartagung wird die ZKR ihr Regelwerk, die Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ändern, um einen Verweis auf den Standard aufnehmen und ihn dadurch im Zusammenhang mit der Anwendung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte verbindlich vorschreiben.

(4)

In dem Standard werden einheitliche technische Vorschriften, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind, festgelegt. Er beinhaltet Bestimmungen für den Bau, die Ausrüstung und Einrichtung von Binnenschiffen, besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Schubverbände und Containerschiffe, Bestimmungen über Schiffskennzeichnung, Muster für Zeugnisse und Register, Übergangsbestimmungen sowie Anweisungen für die Anwendung des Standards. Mit der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wird gewährleistet, dass Unionszeugnisse für Binnenschiffe für solche Fahrzeuge ausgestellt werden, die den in Anhang II jener Richtlinie festgelegten technischen Vorschriften für Binnenschiffe genügen, deren Gleichwertigkeit mit den technischen Vorschriften der Revidierten Rheinschifffahrtsakte festgestellt wurde. Ferner hat die Kommission am 10. September 2013 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG angenommen, mit dem die Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR bei der Anwendung dieser technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ergeben.

(5)

Daher wird der Standard über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, der unter der Federführung der ZKR verabschiedet werden soll, Auswirkungen auf die Richtlinie 2006/87/EG sowie die absehbare Entwicklung des Besitzstands auf diesem Gebiet haben.

(6)

Die ZKR hat die Überarbeitung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die den direkten Verweis auf den Standard ermöglichen soll, noch nicht beendet. Um den Standard dennoch zu berücksichtigen, bevor der direkte Verweis in die Rheinschiffsuntersuchungsordnung aufgenommen werden kann, ist es angemessen, einzelne Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Flüssigerdgas (LNG), in die Rheinschiffsuntersuchungsordnung aufzunehmen.

(7)

Die Union ist weder Mitglied der ZKR noch des CESNI. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union bezüglich des Standards in diesen Gremien zu vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Europäischen Union in der Sitzung des CESNI am 26. November 2015 zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme des europäischen Standards über technische Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) 2015/1.

(2)   Der im Namen der Europäischen Union auf der Plenartagung der ZKR am 3. Dezember 2015 zu vertretende Standpunkt ist die Unterstützung ausschließlich derjenigen Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die im Einklang mit ES-TRIN 2015/1 stehen. Dies umfasst insbesondere die Annahme der Vorschriften über LNG-Schiffsantriebe.

Der im Namen der Europäischen Union auf einer späteren Plenartagung der ZKR zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf den Verweis auf ES-TRIN 2015/1, sobald die erforderliche Änderung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung stattgefunden hat.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(2)   Der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Standpunkt der Union wird von denjenigen Mitgliedstaaten vertreten, die Mitglieder der ZKR sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

Artikel 3

Geringfügige Änderungen der in Artikel 1 festgelegten Standpunkte können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MEISCH


(1)  Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).


25.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2177 DER KOMMISSION

vom 20. November 2015

zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Portugal von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8043)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

gestützt auf den von ENI PORTUGAL B.V. per E-Mail gestellten Antrag vom 28. Juli 2015,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

(1)

Am 28. Juli 2015 übermittelte ENI PORTUGAL B.V. (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission per E-Mail einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Diesem Antrag beigefügt war eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme vom 16. Juli 2015, die von der portugiesischen Wettbewerbsbehörde angenommen wurde. Im Antrag wurde die Kommission ersucht festzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren nicht für das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Portugal gelten.

II.   RECHTLICHER RAHMEN

(2)

Bis zu ihrer Aufhebung gilt die Richtlinie 2004/17/EG für die Vergabe von Aufträgen zum Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäß Artikel 30 dieser Richtlinie ausgenommen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht findet jedoch die Richtlinie 2014/25/EU Anwendung auf Freistellungsanträge, da die materiellen Bedingungen für eine Freistellung in ihrer Substanz unverändert bleiben.

(3)

Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer der in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Öffnung des relevanten Marktes umgesetzt und angewendet hat, wie in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG dargelegt. Gemäß Buchstabe G des genannten Anhangs XI stellt die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Öffnung des Marktes für die Aufsuchung und Gewinnung von Öl oder Gas dar.

(4)

Portugal hat die Richtlinie 94/22/EG umgesetzt (4) und wendet sie an. Daher wird der Zugang zum Markt für das Aufsuchen und die Gewinnung von Öl oder Gas als frei im Sinne des Artikels 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG angesehen.

(5)

Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der Hauptakteure sowie der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten Kriterien, die berücksichtigt werden müssen.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III.   BEWERTUNG

(7)

Der Antragsteller ist ein Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG. Der Antragsteller kann nicht als öffentlicher Auftraggeber oder als öffentliches Unternehmen eingestuft werden. Er übt eine Tätigkeit des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 2004/17/EG aus. Darüber hinaus ist er auf der Grundlage von am 18. Dezember 2014 erworbenen besonderen Rechten tätig. Bei diesen besonderen Rechten handelt es sich um Konzessionen für die Blöcke „Santola“, „Lavagante“ und „Gamba“, die der Antragsteller erworben hat. Die ursprünglichen Konzessionen wurden am 1. Februar 2007 unterzeichnet, und zwar zwischen dem portugiesischen Staat einerseits und der Harman Resources Ltd. (80 %), Petroléos de Portugal — Petrogal S. A. (Galp) (10 %) und Partex Oil and Gas (Holdings) Corporation (10 %) andererseits. Am 25. März 2010 wurden die Konzessionen an Petrobras International Baspetro B.V. (50 %) und Petróleos de Portugal — Petrogal S.A. (Galp) (50 %) vergeben. Mit Änderung vom 18. Dezember 2014 gingen die genannten vertraglichen Positionen schließlich an Eni Portugal B.V. (70 %) und Petróleos de Portugal — Petrogal S.A. (Galp) (30 %) über.

(8)

Der Antrag beschränkt sich auf das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen. Eni Portugal B.V. und Petróleos de Portugal — Petrogal S.A. (Galp) bilden ein Gemeinschaftsunternehmen, in dem der Antragsteller der Projektbetreiber und mit der Aufsuchung, Bewertung, Erschließung, Gewinnung und Stilllegung betraut ist. Der Antragsteller ist zuständig für die gesamte Auftragsvergabe, die für die Entwicklung von Tätigkeiten zum Aufsuchen und zur Gewinnung erforderlich ist.

(9)

Entsprechend gängiger Kommissionspraxis (5) sollte das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen als ein einziger Produktmarkt angesehen werden, da zu Beginn der Exploration nicht angegeben werden kann, ob Erdöl oder Erdgas gefunden wird. Außerdem sollte im Einklang mit dieser Praxis die geografische Ausdehnung dieses Marktes als weltweit betrachtet werden. Da kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Definition der geografischen Ausdehnung des Marktes im vorliegenden Fall nicht zutrifft, sollte sie für die Zwecke dieses Beschlusses beibehalten werden.

(10)

Die Marktanteile der Unternehmen, die Exploration betreiben, können anhand von drei Variablen berechnet werden: anhand der Investitionsaufwendungen, der nachgewiesenen Vorkommen oder der erwarteten Produktion.

(11)

Der Rückgriff auf die Investitionsaufwendungen für die Berechnung der Marktanteile der Unternehmen auf dem Explorationsmarkt wurde jedoch als ungeeignet erachtet, da in unterschiedlichen geografischen Gebieten Investitionen sehr unterschiedlicher Größenordnung erforderlich sein können. Die beiden anderen Parameter, nämlich die nachgewiesenen Vorkommen oder die erwartete Förderung, wurden in der Regel zur Berechnung der Marktanteile der Unternehmen dieser Branche verwendet (6).

(12)

2014 beliefen sich die weltweit nachgewiesenen und erwarteten Erdöl- und Erdgasvorkommen auf 209 934 817 170 Normkubikmeter Rohöleinheiten] (7). In Portugal betrug die Gesamtzahl der Explorationskonzessionen 12 (8) und die Zahl der Explorationsbohrungen im Jahr 2014 belief sich auf 0. Derzeit gibt es in Portugal keine nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen.

(13)

Der Antragsteller hat weder in Portugal noch in irgendeinem anderen Land in den letzten drei Geschäftsjahren Erdöl oder Erdgas gefördert; es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Exploration zur Entdeckung von Kohlenwasserstoffvorkommen von rund [… Normkubikmetern] in den in tiefen Gewässern gelegenen portugiesischen Explorationsstätten, für die Lizenzen erteilt wurden, führen kann (9). Das Mutterunternehmen Eni S.p.A. hatte 2014 einen Marktanteil von 0,9 % am weltweiten Markt für nachgewiesene und erwartete Reserven für das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen (10).

(14)

Die Konzentration auf dem Explorationsmarkt ist nicht hoch. Abgesehen von staatlichen Unternehmen ist der Markt gekennzeichnet durch die Beteiligung von „Majors“, z. B. ExxonMobil, Chevron, Shell, BP und Total. 2014 hielten die „Majors“ auf dem weltweiten Explorationsmarkt für Erdöl- und Erdgasvorkommen Anteile von jeweils 2,8 % (ExxonMobil), 2,1 % (Chevron), 1,9 % (Shell), 1,4 % (BP), 1,4 % (Total). Die jeweiligen Anteile der staatlichen Unternehmen am weltweiten Explorationsmarkt für Erdöl- und Erdgasvorkommen belaufen sich auf 13,6 % (Saudi Aramco), 7,4 % (Gazprom), 4,8 % (Qatar Petroleum), 4,7 % (National Iranian Oil Company) (11). Eni S.p.A. hat einen Marktanteil von 0,9 % an den weltweiten nachgewiesenen und erwarteten Erdöl- und Erdgasvorkommen. Auf dem Gebiet der EU hat Eni S.p.A. einen Marktanteil von 4 % an den nachgewiesenen und erwarteten Erdöl- und Erdgasvorkommen (12). Diese Faktoren sind ein Indiz dafür, dass die Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(15)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 1 bis 14 dargelegten Überlegungen sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Portugal erfüllt ist.

(16)

Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Portugal ermöglichen sollen, noch wenn in diesem geografischen Gebiet ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit durchgeführt wird.

(17)

Der vorliegende Beschluss stützt sich auf die Rechts- und Sachlage vom 29. Juli 2015 bis zum 11. September 2015, wie sie sich nach den Angaben des Antragstellers darstellt. Er kann geändert werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Portugal ermöglichen sollen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2015

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(3)  Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).

(4)  Gesetzesverordnung Nr. 109/94 vom 26. April (Decreto-Lei n.o 109/94 de 26 de Abril); Ministerialerlass Nr. 790/94 vom 5. September (Portaria n.o 790/94 de 5 de Septembro).

(5)  Siehe Entscheidung 2004/284/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M. 1383 — Exxon/Mobil) (ABl. L 103 vom 7.4.2004, S. 1); Entscheidung 2001/45/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1532 — BP Amoco/Arco) (ABl. L 18 vom 19.1.2001, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 6.3.2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.2681 — CONOCO/PHILIPS PETROLEUM) (ABl. C 79 vom 3.4.2002, S. 12); Entscheidung der Kommission vom 20.11.2003 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3294 — EXXONMOBIL/BEB) (ABl. C 8 vom 13.1.2004, S. 7); Entscheidung der Kommission vom 3.5.2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.4545 — STATOIL/HYDRO) (ABl. C 130 vom 12.6.2007, S. 8); Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.4934 — KAZMUNAIGAZ/ROMPETROL) (ABl. C 31 vom 5.2.2008, S. 2).

(6)  Siehe insbesondere die Ziffern 25 und 27 der Entscheidung 2004/284/EG sowie spätere Entscheidungen, u. a. Fall COMP/M.4545 — STATOIL/HYDRO.

(7)  Nach Wood Mackenzie, zitiert vom Antragsteller.

(8)  Dazu gehören die Offshore-Blöcke in großer Wassertiefe, die Barreiro-Konzession sowie die Caranguejo- und Sapateira-Blöcke im Algarve-Becken, die bereits vergeben, für die aber noch keine Konzessionsverträge unterzeichnet wurden.

(9)  […vertrauliche Angaben].

(10)  Siehe Fußnote 7.

(11)  Siehe Fußnote 7.

(12)  Siehe Fußnote 7.