ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 306

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
24. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2110 der Kommission vom 12. November 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mojama de Barbate (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2111 der Kommission vom 12. November 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angabe (Echalote d'Anjou (g.g.A.))

3

 

*

Verordnung (EU) 2015/2112 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik hinsichtlich der Anpassung der Datenreihen im Anschluss an die Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) ( 1 )

4

 

*

Verordnung (EU) 2015/2113 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 41 ( 1 )

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2114 der Kommission vom 23. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/2115 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Formamid ( 1 )

17

 

*

Richtlinie (EU) 2015/2116 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Benzisothiazolinon ( 1 )

20

 

*

Richtlinie (EU) 2015/2117 der Kommission vom 23. November 2015 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Chlormethylisothiazolinon und Methylisothiazolinon — sowohl einzeln als auch in einem Verhältnis von 3:1 ( 1 )

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2118 des Rates vom 23. November 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

26

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2119 der Kommission vom 20. November 2015 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8062)  ( 1 )

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2110 DER KOMMISSION

vom 12. November 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mojama de Barbate (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Mojama de Barbate“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Mojama de Barbate“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Mojama de Barbate“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7 „Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 223 vom 8.7.2015, S. 10.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2111 DER KOMMISSION

vom 12. November 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angabe (Echalote d'Anjou (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Echalote d'Anjou“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Echalote d'Anjou“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Echalote d'Anjou“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 218 vom 3.7.2015, S. 6.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/4


VERORDNUNG (EU) 2015/2112 DER KOMMISSION

vom 23. November 2015

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik hinsichtlich der Anpassung der Datenreihen im Anschluss an die Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von europäischen Statistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Union geschaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird eine statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) geschaffen, um den Anforderungen der Union im Bereich Statistik Rechnung zu tragen.

(3)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 (3) werden die auf der Grundlage der CPA zu übermittelnden Datenreihen, die Ebene der Aufschlüsselung und die Bezeichnungen der Produkte festgelegt.

(4)

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 (4) muss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 in Bezug auf die auf der Grundlage der CPA zu übermittelnden Datenreihen, die Ebene der Aufschlüsselung und die Bezeichnungen bestimmter Produkte angepasst werden, um Vergleichbarkeit und Kohärenz mit auf internationaler Ebene verwendeten Güterklassifikationsstandards zu wahren.

(5)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 336 vom 22.11.2014, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 251/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 „DIENSTLEISTUNGEN“ in der Tabelle „Reihe 1E“ unter „Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten“ erhalten die „Besonderen Aggregate“„HIT“, „MHT“, „MLT“ und „LOT“ folgende Fassung:

„HIT

Hightech-Branchen der Herstellung von Waren (NACE Rev. 2, 21 + 26 + 30.3)

MHT

Medium-Hightech-Branchen der Herstellung von Waren (NACE Rev. 2, 20 + 25.4 + 27 + 28 + 29 + 30-30.1-30.3 + 32.5)

MLT

Medium-Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren (NACE Rev. 2, 18.2 + 19 + 22 + 23 + 24 + 25-25.4 + 30.1 + 33)

LOT

Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren (NACE Rev. 2, 10 + 11 + 12 + 13 + 14 + 15 + 16 + 17 + 18-18.2 + 31 + 32-32.5)“.

2.

Unter Nummer 2 „INDUSTRIE“ wird in den Tabellen „Reihe 2H“, „Reihe 2I“, „Reihe 2J“ und „Reihe 2K“ unter „Erfasste Tätigkeiten“„NACE Rev. 2, Abschnitte B-E (außer NACE Rev. 2 Abteilungen 37, 38 und 39)“ ersetzt durch „NACE Rev.2, Abschnitte B-D und Abteilung 36“.

3.

Unter Nummer 3 „HANDEL“ wird in den Tabellen „Reihe 3E“, „Reihe 3F“, „Reihe 3G“, „Reihe 3H“, „Reihe 3I“, „Reihe 3J“ und „Reihe 3K“ unter „Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten“„NACE Rev. 2 1-stellig (Abschnitt)“ gestrichen.

4.

Unter Nummer 4 „BAUGEWERBE“ in der Tabelle „Reihe 4G“ erhält die „Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten“

„NACE Rev. 2: 3-stellig (Gruppen)

NACE Rev. 2: 2-stellig (Abteilung)

NACE Rev. 2: 1-stellig (Abschnitt)“

folgende Fassung:

„NACE Rev. 2: 2-stellig (Abteilung), ausgenommen für Merkmale 18 31 0 und 18 32 0 für Abteilung 43

NACE Rev. 2: 1-stellig (Abschnitt) ausgenommen für Merkmale 18 31 0 und 18 32 0“.

5.

Nummer 8 „DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN“ wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle „Reihe 8A“ wird unter „Ebene der Aufschlüsselung nach der Produktart“ für das Produkt 63.12 die Bezeichnung „Webportal-Inhalte“ ersetzt durch „Webportal-Dienstleistungen“.

b)

In der Tabelle „Reihe 8A“ wird unter „Ebene der Aufschlüsselung nach der Produktart“ für das Produkt 73.11.13 die Bezeichnung „Entwicklungsleistungen im Bereich Werbegestaltung und -konzeption“ ersetzt durch „Entwicklungsleistungen im Bereich Werbekonzeption“.

c)

In der Tabelle „Reihe 8C“ wird unter „Ebene der Aufschlüsselung nach der Produktart“ das Produkt 70.22.4„Warenzeichen und Franchisen“ gestrichen.

d)

Die Änderung in der Tabelle „Reihe 8E“ betrifft nicht die deutsche Fassung.


24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/7


VERORDNUNG (EU) 2015/2113 DER KOMMISSION

vom 23. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 41

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 30. Juni 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen Änderungen an IAS 16 Sachanlagen und IAS 41 Landwirtschaft veröffentlicht. Das IASB hat beschlossen, dass Pflanzen, die über mehrere Berichtszeiträume ausschließlich zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden (fruchttragende Pflanzen), in der gleichen Weise zu bilanzieren sind wie Sachanlagen (nach IAS 16 Sachanlagen), weil ihre Bewirtschaftung der des verarbeitenden Gewerbes ähnelt.

(3)

Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Änderungen an IAS 16 und IAS 41 konsequenterweise auch IAS 1, 17, 23, 36 und 40 geändert werden.

(4)

Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 16 und IAS 41 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a)

IAS 16 Sachanlagen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

b)

IAS 41 Landwirtschaft wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert,

c)

IAS 1 Darstellung des Abschlusses, IAS 17 Leasingverhältnisse, IAS 23 Fremdkapitalkosten, IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden im Einklang mit den Änderungen an IAS 16 und IAS 41 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen

(Änderungen an IAS 16 und IAS 41)

Änderungen an IAS 16 Sachanlagen

Die Paragraphen 3, 6 und 37 werden geändert, und die Paragraphen 22A sowie 81K-81M werden angefügt.

ANWENDUNGSBEREICH

3.

Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:

a)

Sachanlagen, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden;

b)

biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen; eine Ausnahme bilden fruchttragende Pflanzen (siehe IAS 41 Landwirtschaft). Dieser Standard ist auf fruchttragende Pflanzen, nicht jedoch auf deren Erzeugnisse anwendbar.

c)

den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung (siehe IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen).

d)

….

DEFINITIONEN

6.

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Eine fruchttragende Pflanze ist eine lebende Pflanze, die

a)

zur Herstellung oder Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet wird;

b)

erwartungsgemäß mehr als eine Periode Frucht tragen wird; und

c)

mit Ausnahme des Verkaufs nach Ende der Nutzbarkeit nur mit geringer Wahrscheinlichkeit als landwirtschaftliches Erzeugnis verkauft wird.

(In den Paragraphen 5A-5B von IAS 41 wird diese Definition einer fruchttragenden Pflanze weiter ausgeführt.)

Der Buchwert ist der Betrag, zu dem ein Vermögenswert nach Abzug aller kumulierten Abschreibungen und kumulierten Wertminderungsaufwendungen erfasst wird.

Bestandteile der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

22A

Fruchttragende Pflanzen sind, bevor sie sich an ihrem Standort und in einem Zustand befinden, der die vom Management beabsichtigte Nutzung ermöglicht, in gleicher Weise zu bilanzieren wie selbst erstellte Sachanlagen. Die Bestimmungen zur „Herstellung“ in diesem Standard sollten daher so verstanden werden, dass sie die erforderlichen Arbeiten zur Kultivierung der fruchttragenden Pflanzen einschließen, bis diese sich an ihrem Standort und in einem Zustand befinden, der die vom Management beabsichtigte Nutzung ermöglicht.

Neubewertungsmodell

37.

Unter einer Gruppe von Sachanlagen versteht man eine Zusammenfassung von Vermögenswerten, die sich durch ähnliche Art und ähnliche Verwendung in einem Unternehmen auszeichnen. Beispiele für eigenständige Gruppen sind:

a)

g)

Betriebsausstattung;

h)

Büroausstattung; und

i)

fruchttragende Pflanzen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

81K

Mit der im Juni 2014 veröffentlichten Verlautbarung Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) wurden die Paragraphen 3, 6 und 37 geändert sowie die Paragraphen 22A und 81L–81M angefügt. Diese Änderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, so ist dies anzugeben. Diese Änderungen sind mit Ausnahme der Darlegungen in Paragraph 81M rückwirkend gemäß IAS 8 anzuwenden.

81L

In der Berichtsperiode, in der die Verlautbarung Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) erstmals angewendet wird, braucht das Unternehmen die gemäß IAS 8 Paragraph 28(f) für die laufende Periode vorgeschriebenen quantitativen Angaben nicht zu machen. Es muss jedoch die gemäß IAS 8 Paragraph 28(f) vorgeschriebenen quantitativen Angaben für jede frühere dargestellte Periode machen.

81M

Ein Unternehmen kann eine fruchttragende Pflanze zu Beginn der frühesten im Abschluss dargestellten Berichtsperiode, in der das Unternehmen die Verlautbarung Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) erstmals anwendet, zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewerten und diesen beizulegenden Zeitwert als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten an diesem Datum verwenden. Jede Differenz zwischen dem früheren Buchwert und dem Zeitwert ist zu Beginn der frühesten dargestellten Periode im Anfangssaldo der Gewinnrücklagen auszuweisen.

Änderungen an IAS 41 Landwirtschaft

Die Paragraphen 1-5, 8, 24 und 44 werden geändert, und die Paragraphen 5A-5C sowie 62-63 werden angefügt.

ANWENDUNGSBEREICH

1.

Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:

a)

biologische Vermögenswerte, mit Ausnahme von fruchttragenden Pflanzen;

b)

landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte; und

c)

Zuwendungen der öffentlichen Hand, die von den Paragraphen 34-35 behandelt werden.

2.

Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:

a)

Grundstücke, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 16, Sachanlagen und IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien);

b)

fruchttragende Pflanzen, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 16). Auf die Erzeugnisse dieser fruchttragenden Pflanzen ist der Standard jedoch anzuwenden;

c)

Zuwendungen der öffentlichen Hand, die mit fruchttragenden Pflanzen im Zusammenhang stehen (siehe IAS 20, Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand);

d)

immaterielle Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte).

3.

Dieser Standard ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Erzeugnisse der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens darstellen, zum Zeitpunkt der Ernte anzuwenden. Danach ist IAS 2 Vorräte oder ein anderer anwendbarer Standard anzuwenden. Dementsprechend behandelt dieser Standard nicht die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der Ernte, beispielsweise die Verarbeitung von Trauben zu Wein durch den Winzer, der die Trauben selbst angebaut hat. Obwohl diese Verarbeitung eine logische und natürliche Ausdehnung landwirtschaftlicher Tätigkeit sein kann, und die stattfindenden Vorgänge eine gewisse Ähnlichkeit zur biologischen Transformation aufweisen können, fällt eine solche Verarbeitung nicht in die in diesem Standard zugrunde gelegte Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit.

4.

Die folgende Tabelle enthält Beispiele von biologischen Vermögenswerten, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produkten, die das Ergebnis der Verarbeitung nach der Ernte darstellen:

Biologische Vermögenswerte

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Produkte aus Weiterverarbeitung

Schafe

Wolle

Garne, Teppiche

Waldflur

Geschlagene Bäume

Stämme, Bauholz, Nutzholz

Milchvieh

Milch

Käse

Schweine

Rümpfe geschlachteter Tiere

Würste, geräucherte Schinken

Baumwollpflanzen

Geerntete Baumwolle

Fäden, Kleidung

Zuckerrohr

Geerntete Zuckerrohre

Zucker

Tabakpflanzen

Gepflückte Blätter

Getrockneter Tabak

Teesträucher

Gepflückte Blätter

Tee

Weinstöcke

Gepflückte Trauben

Wein

Obstbäume

Gepflücktes Obst

Verarbeitetes Obst

Ölpalmen

Gepflückte Früchte

Palmöl

Kautschukbäume

Geernteter Latex

Gummiwaren

Einige Pflanzen, zum Beispiel Teesträucher, Weinstöcke, Ölpalmen und Kautschukbäume, erfüllen in der Regel die Definition einer fruchttragenden Pflanze und fallen in den Anwendungsbereich von IAS 16. Die Erzeugnisse, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, zum Beispiel Teeblätter, Weintrauben, Palmölfrüchte und Latex, fallen jedoch in den Anwendungsbereich von IAS 41.

DEFINITIONEN

Definitionen, die mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen

5.

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist das Erzeugnis der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens.

Eine fruchttragende Pflanze ist eine lebende Pflanze, die

a)

zur Herstellung oder Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet wird;

b)

erwartungsgemäß mehr als eine Periode Frucht tragen wird; und

c)

mit Ausnahme des Verkaufs nach Ende der Nutzbarkeit nur mit geringer Wahrscheinlichkeit als landwirtschaftliches Erzeugnis verkauft wird.

Ein biologischer Vermögenswert ist ein lebendes Tier oder eine lebende Pflanze.

5A

Keine fruchttragenden Pflanzen sind:

a)

Pflanzen, die kultiviert werden, um als landwirtschaftliches Erzeugnis geerntet zu werden (zum Beispiel Bäume, die als Nutzholz angebaut werden);

b)

Pflanzen, die kultiviert werden, um landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewinnen, wenn mehr als nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Unternehmen auch die Pflanze selbst als landwirtschaftliches Erzeugnis ernten und verkaufen wird (zum Beispiel Bäume, die sowohl um der Früchte als auch um des Nutzholzes willen kultiviert werden). Verkäufe nach Ende der Nutzbarkeit sind hiervon ausgenommen; und

c)

einjährige Kulturen (zum Beispiel Mais und Weizen).

5B

Wenn fruchttragende Pflanzen nicht mehr zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzt werden, können sie gefällt/abgeschnitten und zum Schrottwert verkauft werden, zum Beispiel als Brennholz. Solche Verkäufe nach Ende der Nutzbarkeit sind mit der Definition einer fruchttragenden Pflanze vereinbar.

5C

Die Erzeugnisse, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, sind biologische Vermögenswerte.

Allgemeine Definitionen

8.

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Zuwendungen der öffentlichen Hand sind in IAS 20 definiert.

ANSATZ UND BEWERTUNG

24.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können manchmal dem beizulegenden Zeitwert näherungsweise entsprechen, insbesondere wenn:

a)

geringe biologische Transformationen seit der erstmaligen Kostenverursachung stattgefunden haben (beispielsweise unmittelbar vor dem Abschlussstichtag gepflanzte Sämlinge oder neu erworbener Viehbestand); oder

b)

der Einfluss der biologischen Transformation auf den Preis voraussichtlich nicht wesentlich ist (beispielsweise das Anfangswachstum in einem 30-jährigen Produktionszyklus eines Kiefernbestandes).

Allgemeines

44.

Verbrauchbare biologische Vermögenswerte sind solche, die als landwirtschaftliche Erzeugnisse geerntet oder als biologische Vermögenswerte verkauft werden sollen. Beispiele für verbrauchbare biologische Vermögenswerte sind der Viehbestand für die Fleischproduktion, der Viehbestand für den Verkauf, Fische in Farmen, Getreide wie Mais und Weizen, die Erzeugnisse, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, sowie Bäume, die als Nutzholz wachsen. Produzierende biologische Vermögenswerte unterscheiden sich von verbrauchbaren biologischen Vermögenswerten; zum Beispiel Viehbestand, der für die Milchproduktion gehalten wird, oder Obstbäume, deren Früchte geerntet werden. Produzierende biologische Vermögenswerte sind keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern dienen der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

62.

Mit der im Juni 2014 veröffentlichten Verlautbarung Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) wurden die Paragraphen 1-5, 8, 24 und 44 geändert sowie die Paragraphen 5A–5C und 63 angefügt. Diese Änderungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, so ist dies anzugeben. Diese Änderungen sind rückwirkend gemäß IAS 8 anzuwenden.

63.

In der Berichtsperiode, in der die Verlautbarung Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Änderungen an IAS 16 und IAS 41) erstmals angewendet wird, braucht das Unternehmen die gemäß IAS 8 Paragraph 28(f) für die laufende Periode vorgeschriebenen quantitativen Angaben nicht zu machen. Es muss jedoch die gemäß IAS 8 Paragraph 28(f) vorgeschriebenen quantitativen Angaben für jede frühere dargestellte Periode machen.

FOLGEÄNDERUNGEN AN ANDEREN STANDARDS

IAS 1 Darstellung des Abschlusses

Paragraph 54 wird geändert.

Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind

54.

In der Bilanz sind zumindest nachfolgende Posten darzustellen:

a)

f)

biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft;

g)

IAS 17 Leasingverhältnisse

Paragraph 2 wird geändert.

ANWENDUNGSBEREICH

2.

Dieser Standard ist jedoch nicht anzuwenden als Bewertungsgrundlage für:

a)

c)

biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft, die von Leasingnehmern im Rahmen eines Finanzierungs-Leasingverhältnisses gehalten werden; oder

d)

biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41, die von Leasinggebern im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses vermietet werden.

IAS 23 Fremdkapitalkosten

Die Paragraphen 4 und 7 werden geändert.

ANWENDUNGSBEREICH

4.

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Standard auf Fremdkapitalkosten anzuwenden, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung folgender Vermögenswerte zugerechnet werden können:

a)

qualifizierende Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wie beispielsweise biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft; oder

b)

DEFINITIONEN

7.

Je nach Art der Umstände kommen als qualifizierende Vermögenswerte in Betracht:

a)

e)

als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

f)

fruchttragende Pflanzen.

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

Paragraph 2 wird geändert.

ANWENDUNGSBEREICH

2.

Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewendet werden, davon ausgenommen sind:

a)

g)

mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung bewertet werden;

h)

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Die Paragraphen 4 und 7 werden geändert.

ANWENDUNGSBEREICH

4.

Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:

a)

biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 41 Landwirtschaft und IAS 16 Sachanlagen); und

b)

EINSTUFUNG EINER IMMOBILIE ALS FINANZINVESTITION ODER ALS VOM EIGENTÜMER SELBST GENUTZTE IMMOBILIE

7.

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten. Daher erzeugen als Finanzinvestition gehaltene Immobilien Cashflows, die weitgehend unabhängig von den anderen vom Unternehmen gehaltenen Vermögenswerten anfallen. Darin unterscheiden sich als Finanzinvestition gehaltene Immobilien von vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien. Die Herstellung oder die Lieferung von Gütern bzw. die Erbringung von Dienstleistungen (oder die Nutzung der Immobilien für Verwaltungszwecke) führt zu Cashflows, die nicht nur den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, sondern auch anderen Vermögenswerten, die im Herstellungs- oder Lieferprozess genutzt werden, zuzurechnen sind. IAS 16 ist auf die vom Eigentümer selbst genutzten Immobilien anzuwenden.


24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2114 DER KOMMISSION

vom 23. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

48,7

MA

71,4

ZZ

60,1

0707 00 05

AL

69,7

MA

93,8

TR

143,9

ZZ

102,5

0709 93 10

AL

76,3

MA

51,3

TR

159,0

ZZ

95,5

0805 20 10

MA

99,8

ZZ

99,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

64,6

ZZ

64,6

0805 50 10

TR

95,7

ZZ

95,7

0808 10 80

AU

166,8

CA

159,7

CL

83,6

MK

32,3

NZ

173,1

US

107,0

ZA

166,0

ZZ

126,9

0808 30 90

BA

85,6

CN

64,0

TR

124,1

ZZ

91,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/17


RICHTLINIE (EU) 2015/2115 DER KOMMISSION

vom 23. November 2015

zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Formamid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit Kinder besonders gut vor Risiken geschützt sind, die von chemischen Stoffen in Spielzeug ausgehen, sind in der Richtlinie 2009/48/EG bestimmte Anforderungen in Bezug auf chemische Stoffe festgelegt, z. B. auf solche, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden, allergene Duftstoffe und bestimmte Elemente. Um einen angemessenen Schutz bei Spielzeug mit einem hohen Expositionsgrad zu gewährleisten, ist die Kommission nach der Richtlinie 2009/48/EG außerdem befugt, spezifische Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug festzulegen, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Solche spezifischen Grenzwerte werden durch ihre Aufnahme in Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG beschlossen.

(2)

Für eine Reihe von Chemikalien sind die derzeit geltenden Grenzwerte in Anbetracht der verfügbaren wissenschaftlichen Belege zu hoch, oder es bestehen gar keine Grenzwerte. Für diese Chemikalien sollten daher spezifische Grenzwerte festgelegt werden, wobei die Vorschriften über die Verpackung von Lebensmitteln und die Unterschiede zwischen Spielzeug und Lebensmittelkontaktmaterialien zu berücksichtigen sind.

(3)

Die Europäische Kommission hat die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug eingesetzt, um sich bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit beraten zu lassen. Die Untergruppe „Chemikalien“ hat die Aufgabe, solche Beratung im Hinblick auf chemische Stoffe zu leisten, die möglicherweise in Spielzeug verwendet werden.

(4)

Formamid (CAS-Nummer 75-12-7) wird unter anderem in der Kunststoff- und Polymerindustrie verwendet, vor allem als Lösungsmittel, Weichmacher oder in Verbindung mit einem Treibmittel zur Erzeugung von Schaum (3). Im Jahr 2010 stellten mehrere Mitgliedstaaten Formamid in einer Reihe von Spielzeugen aus Schaumstoff, z. B. in Puzzlematten, fest; dass Kinder dieses Formamid einatmen könnten, gab Anlass zu gesundheitlichen Bedenken. Einige Mitgliedstaaten ergriffen gesetzgeberische Maßnahmen oder zogen dies in Erwägung.

(5)

Die Untergruppe „Chemikalien“ stützte sich bei ihren Beratungen über Formamid auf die Stellungnahme der Französischen Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES). Die ANSES empfahl, die Emissionen von Formamid aus Puzzlematten in die Luft auf 20 μg/m3 zu begrenzen, gemessen 28 Tage nachdem die neuen Matten ausgepackt worden sind und vor ihrem Verkauf in einer Entgasungskammer eingeschlossen waren, nach einem Prüfverfahren (4) gemäß den ISO-Normen 16000-6 und 16000-9 sowie unter geeigneten Bedingungen für das Stichprobenverfahren innerhalb von Produkten und Produktchargen.

(6)

Die Untergruppe „Chemikalien“ betrachtete außerdem ein Kinderzimmer (Raumvolumen: 30 m3) mit einer großen Puzzlematte (1,2 m2, 720 g) und zahlreichen weiteren Spielzeugen aus Schaumstoff (insgesamt 1 kg Spielzeug aus Schaumstoff, das der Luft ausgesetzt ist). Würde der Formamidgehalt in dem Spielzeugmaterial aus Schaumstoff etwa 200 mg/kg betragen und vollständig emittiert, so würde die Luft in diesem Kinderzimmer nach 28 Tagen (bei einer Luftaustauschrate von 0,5 h– 1) 20 μg/m3 Formamid enthalten.

(7)

Formamid ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 der Richtlinie 2009/48/EG dürfen reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1B wie Formamid in Spielzeugen in Konzentrationen enthalten sein, die den relevanten Konzentrationen für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, entsprechen oder kleiner sind, d. h. 0,5 % bzw. 5 000 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) vor dem 1. Juni 2015 und ab diesem Zeitpunkt 0,3 % bzw. 3 000 mg/kg (Gehaltsgrenzwert). In der Richtlinie 2009/48/EG ist derzeit kein Emissionsgrenzwert für Formamid festgelegt.

(8)

Die Untergruppe „Chemikalien“ empfahl daher auf ihrer Sitzung vom 28. November 2013, Formamid-Emissionen aus Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff in Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG auf 20 μg/m3 nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen zu begrenzen. Auf ihrer Sitzung vom 18. Februar 2015 empfahl die Untergruppe ferner, dass keine Emissionsprüfungen nötig sind, wenn der Formamidgehalt 200 mg/kg oder weniger (Schwellenwert, der von einem Worst-Case-Expositionsszenario abgeleitet wurde) beträgt.

(9)

Zu berücksichtigende Verwendungen von Formamid in Lebensmittelkontaktmaterialien sind nicht bekannt.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG wird folgender Eintrag hinzugefügt:

Stoff

CAS-Nr.

Grenzwert

„Formamid

75-12-7

20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 24. Mai 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 24. Mai 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Französische Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES), „Opinion on the uses of formamide in consumer goods and health risks related to formamide in children's foam puzzle mats“. Stellungnahme der ANSES, Request No. 2010-SA-0302, 4. Juli 2011, S. 4.

(4)  Emissions-Prüfprotokoll bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 %, einer Temperatur von 23 °C, einer Luftaustauschrate von 0,5 h– 1, einer normalen Raumgröße von 30 m3 und einer emissionsaktiven Oberfläche des Puzzles von 1,2 m2.


24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/20


RICHTLINIE (EU) 2015/2116 DER KOMMISSION

vom 23. November 2015

zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Benzisothiazolinon

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit Kinder besonders gut vor Risiken geschützt sind, die von chemischen Stoffen in Spielzeug ausgehen, sind in der Richtlinie 2009/48/EG bestimmte Anforderungen in Bezug auf chemische Stoffe festgelegt, z. B. auf solche, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden, allergene Duftstoffe und bestimmte Elemente. Um einen angemessenen Schutz bei Spielzeug mit einem hohen Expositionsgrad zu gewährleisten, ist die Kommission nach der Richtlinie 2009/48/EG außerdem befugt, spezifische Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug festzulegen, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Solche spezifischen Grenzwerte werden durch ihre Aufnahme in Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG beschlossen.

(2)

Für eine Reihe von Chemikalien sind die derzeit geltenden Grenzwerte in Anbetracht der verfügbaren wissenschaftlichen Belege zu hoch, oder es bestehen gar keine Grenzwerte. Für diese Chemikalien sollten daher spezifische Grenzwerte festgelegt werden, wobei die Vorschriften über die Verpackung von Lebensmitteln und die Unterschiede zwischen Spielzeug und Lebensmittelkontaktmaterialien zu berücksichtigen sind.

(3)

Die Europäische Kommission hat die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug eingesetzt, um sich bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit beraten zu lassen. Die Untergruppe „Chemikalien“ hat die Aufgabe, solche Beratung im Hinblick auf chemische Stoffe zu leisten, die möglicherweise in Spielzeug verwendet werden.

(4)

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (1,2-Benzisothiazolin-3-on, BIT, CAS-Nummer 2634-33-5) wird als Konservierungsmittel in Spielzeug auf Wasserbasis verwendet (3), unter anderem in Hobby- und Fingerfarben (4), wie eine Marktstudie unter Einbeziehung von Wirtschaftsakteuren und ihren Fachverbänden, Verbraucherorganisationen und Allergiezentren sowie Internetrecherchen und Besuche in Geschäften gezeigt haben (5).

(5)

Die Untergruppe „Chemikalien“ stützte sich bei ihren Beratungen über BIT auf die relevante Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS), der zufolge die Eigenschaft von BIT als Kontaktallergen hinlänglich belegt ist (6). BIT wird dort zwar lediglich als mittelgradiges Allergen mit geringerer Wirkstärke als andere auf dem Markt befindliche kosmetische Konservierungsmittel eingestuft (7), Isothiazolinone gelten der Stellungnahme zufolge jedoch als bedeutende Kontaktallergene für die Verbraucher in Europa (8). In Kosmetika ist der Verwendung von BIT nicht zulässig (9).

(6)

BIT ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Hautallergen eingestuft. In der Richtlinie 2009/48/EG ist derzeit weder ein spezifischer Grenzwert für BIT noch ein allgemeiner Grenzwert für Allergene festgelegt.

(7)

Die Untergruppe „Chemikalien“ kam daher zu dem Schluss, dass BIT nicht in Spielzeug verwendet werden sollte. Entsprechend der europäischen Norm EN 71-9:2005+A1:2007 sollten nicht zu verwendende Stoffe auf die Bestimmungsgrenze eines geeigneten Prüfverfahrens begrenzt werden (10). Die Untergruppe „Chemikalien“ empfahl daher auf ihrer Sitzung vom 26. März 2014, BIT in Spielzeug auf seine Bestimmungsgrenze, d. h. auf eine Höchstkonzentration von 5 mg/kg, zu begrenzen. Die Verwendung von BIT in Lebensmittelkontaktmaterialien ist nicht reguliert.

(8)

Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG sollte daher dahingehend geändert werden, dass darin für BIT ein Gehaltsgrenzwert in Spielzeug aufgenommen wird.

(9)

Der in dieser Richtlinie festgelegte Gehaltsgrenzwert sollte spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt überprüft werden, ab dem diese Richtlinie von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG wird folgender Eintrag hinzugefügt:

Stoff

CAS-Nr.

Grenzwert

„1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on

2634-33-5

5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 24. Mai 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 24. Mai 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Dänische Umweltschutzbehörde (Miljøstyrelsens) (2014): Survey and health assessment of preservatives in toys. Survey of chemical substances in consumer products no. 124, 2014, Tabelle 24 auf S. 56.

(4)  Dänische Umweltschutzbehörde (Miljøstyrelsens) (2014): Survey and health assessment of preservatives in toys. Survey of chemical substances in consumer products no. 124, 2014, S. 38 f.

(5)  Dänische Umweltschutzbehörde (Miljøstyrelsens) (2014): Survey and health assessment of preservatives in toys. Survey of chemical substances in consumer products no. 124, 2014, S. 19 ff.

(6)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) zu Benzisothiazolinon (BIT) vom 26./27. Juni 2012, S. 16 und 26.

(7)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) zu Benzisothiazolinon (BIT) vom 26./27. Juni 2012, S. 16.

(8)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) zu Benzisothiazolinon (BIT) vom 26./27. Juni 2012, S. 26.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

(10)  EN 71-9:2005+A1:2007, Anhang A, Abschnitt A.10.


24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/23


RICHTLINIE (EU) 2015/2117 DER KOMMISSION

vom 23. November 2015

zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, in Bezug auf Chlormethylisothiazolinon und Methylisothiazolinon — sowohl einzeln als auch in einem Verhältnis von 3:1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit Kinder besonders gut vor Risiken geschützt sind, die von chemischen Stoffen in Spielzeug ausgehen, sind in der Richtlinie 2009/48/EG bestimmte Anforderungen in Bezug auf chemische Stoffe festgelegt, z. B. auf solche, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft werden, allergene Duftstoffe und bestimmte Elemente. Um einen angemessenen Schutz bei Spielzeug mit einem hohen Expositionsgrad zu gewährleisten, ist die Kommission nach der Richtlinie 2009/48/EG außerdem befugt, spezifische Grenzwerte für Chemikalien in Spielzeug festzulegen, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden. Solche spezifischen Grenzwerte werden durch ihre Aufnahme in Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG beschlossen.

(2)

Für eine Reihe von Chemikalien sind die derzeit geltenden Grenzwerte in Anbetracht der verfügbaren wissenschaftlichen Belege zu hoch, oder es bestehen gar keine Grenzwerte. Für diese Chemikalien sollten daher spezifische Grenzwerte festgelegt werden, wobei die Vorschriften über die Verpackung von Lebensmitteln und die Unterschiede zwischen Spielzeug und Lebensmittelkontaktmaterialien zu berücksichtigen sind.

(3)

Die Europäische Kommission hat die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug eingesetzt, um sich bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen im Bereich der Spielzeugsicherheit beraten zu lassen. Die Untergruppe „Chemikalien“ hat die Aufgabe, solche Beratung im Hinblick auf chemische Stoffe zu leisten, die möglicherweise in Spielzeug verwendet werden.

(4)

5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on (CMI) und 2-Methylisothiazolin-3(2H)-on (MI) im Verhältnis von 3:1 (CAS-Nummer 55965-84-9) (3) sowie seine einzelnen Bestandteile CMI (CAS-Nummer 26172-55-4) und MI (CAS-Nummer 2682-20-4) werden als Konservierungsmittel in Spielzeug auf Wasserbasis verwendet (4), unter anderem in Hobby-, Finger- und Fenster-/Glasfarben sowie Klebstoffen und Seifenblasen (5).

(5)

Bei ihren Beratungen über CMI und MI im Verhältnis von 3:1 sowie über die einzelnen Bestandteile CMI und MI stellte die Untergruppe „Chemikalien“ unter Bezugnahme auf die relevante Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) heraus, dass wegen allergischer Kontaktreaktionen, die bei der Verwendung dieser Stoffe in Kosmetika beobachtet worden sind (6), weder CMI und MI im Verhältnis von 3:1 noch die einzelnen Bestandteile CMI oder MI zur Verwendung in Spielzeug empfohlen werden. Die Untergruppe „Chemikalien“ berücksichtigte zudem die relevante Stellungnahme des SCCS, in der das Gemisch aus CMI und MI im Verhältnis von 3:1 auf der Grundlage der vorliegenden Daten als hochgradiges Kontaktallergen bei Menschen eingestuft wird (7).

(6)

Das Gemisch aus CMI und MI im Verhältnis von 3:1 ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Hautallergen eingestuft; einzeln sind CMI und MI nach dieser Verordnung nicht eingestuft. In der Richtlinie 2009/48/EG sind derzeit weder spezifische Grenzwerte für CMI/MI im Verhältnis 3:1 und für CMI oder MI einzeln noch ein allgemeiner Grenzwert für Allergene festgelegt.

(7)

Die Untergruppe „Chemikalien“ empfahl daher auf ihrer Sitzung vom 15. Februar 2012, dass das Gemisch aus CMI und MI im Verhältnis von 3:1 nicht in Spielzeug verwendet werden sollte.

(8)

Dem deutschen Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) (8) zufolge sollte als Grenzwert für die stark allergenen Stoffe CMI und MI eine Konzentration festgelegt werden, die als ausreichend für den Schutz bereits sensibilisierter Personen gilt. Dies ist die strikteste Möglichkeit zur Begrenzung von Allergenen, da es bei bereits sensibilisierten Personen schon bei geringsten Allergenkonzentrationen zu einem Ausbruch der Allergie kommt. Der obengenannten Stellungnahme des SCCS zufolge liegt eine solche Konzentration unter 2 mg/kg (9).

(9)

Dem BfR zufolge können Marktüberwachungsbehörden CMI routinemäßig bis hinunter auf 0,75 mg/kg und MI bis hinunter auf 0,25 mg/kg bestimmen (Bestimmungsgrenze) (10).

(10)

Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug empfahl daher auf ihrer Sitzung vom 23. Mai 2014, auch die Verwendungen von CMI und MI als einzelne Stoffe auf ihre jeweilige Bestimmungsgrenze zu begrenzen.

(11)

Es gibt zwar einen spezifischen Migrationsgrenzwert für MI einzeln bei der Verwendung als Zusatzstoff in bestimmten Lebensmittelkontaktmaterialien, aber die grundlegenden Annahmen, auf denen dieser Migrationsgrenzwert beruht, unterscheiden sich von denen für den MI-Gehaltsgrenzwert in Spielzeug. Die Verwendung des Gemisches aus CMI und MI im Verhältnis von 3:1 und von CMI einzeln in Lebensmittelkontaktmaterialien ist nicht reguliert.

(12)

Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG sollte daher dahingehend geändert werden, dass darin für das Gemisch aus CMI und MI im Verhältnis von 3:1 und für CMI und MI einzeln Gehaltsgrenzwerte in Spielzeug aufgenommen werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 47 der Richtlinie 2009/48/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG werden folgende Einträge hinzugefügt:

Stoff

CAS-Nr.

Grenzwert

„Reaktionsmasse aus: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG-Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1)

55965-84-9

1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on

26172-55-4

0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial

2-Methylisothiazolin-3(2H)-on

2682-20-4

0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 24. November 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 24. November 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Handelsnamen: Kathon, Acticide, Microcare usw. (laut der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) vom 8. Dezember 2009 zum Gemisch aus 5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on und 2-Methylisothiazolin-3(2H)-on, S. 6).

(4)  Dänische Umweltschutzbehörde (Miljøstyrelsens) (2014): Survey and health assessment of preservatives in toys. Survey of chemical substances in consumer products no. 124, 2014, Tabelle 24 auf S. 56.

(5)  Dänische Umweltschutzbehörde (Miljøstyrelsens) (2014): Survey and health assessment of preservatives in toys. Survey of chemical substances in consumer products no. 124, 2014, S. 38-39.

(6)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) vom 29. Mai 2007 zu „CEN's response to the opinion of the CSTEE on the assessment of CEN report on the risk assessment of organic chemicals in toys“, S. 8, und Tabelle 1 auf S. 9.

(7)  Siehe Stellungnahme des SCCS in Fußnote 3, S. 35.

(8)  Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 24.9.2012, S. 4.

(9)  Siehe Stellungnahme des SCCS in Fußnote 3, S. 33.

(10)  Siehe Fußnote 8.


BESCHLÜSSE

24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/26


BESCHLUSS (GASP) 2015/2118 DES RATES

vom 23. November 2015

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Juli 2014 den Beschluss 2014/438/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Herbert SALBER zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2015.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 16 Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Herbert SALBER als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Südkaukasus, einschließlich der Ziele, die in den Schlussfolgerungen zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den am 15. September 2008 sowie den am 27. Februar 2012 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind. Diese Ziele umfassen:

a)

gemäß den bestehenden Mechanismen, einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Minsk-Gruppe, die Verhütung von Konflikten in der Region, einen Beitrag zur friedlichen Beilegung der Konflikte in der Region, einschließlich der Krise in Georgien und des Konflikts um Berg-Karabach durch Förderung der Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen und durch andere geeignete Mittel, sowie die Unterstützung der Umsetzung einer solchen Konfliktregelung im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts;

b)

die Herstellung konstruktiver Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region;

c)

die Förderung und weitere Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Armenien, Aserbaidschan und Georgien und gegebenenfalls ihren Nachbarländern;

d)

die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er baut Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region auf;

b)

er bestärkt die Länder in der Region darin, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsamen Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten;

c)

er leistet einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und erleichtert die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen, der OSZE und deren Minsk-Gruppe;

d)

in Bezug auf die Krise in Georgien

i)

trägt er dazu bei, die unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche („Internationale Gespräche von Genf“) und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 vorzubereiten, einschließlich der Modalitäten für die Sicherheit und Stabilität in der Region, der Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und aller sonstigen Fragen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben;

ii)

trägt er dazu bei, den Standpunkt der Union festzulegen, und er vertritt die Union auf Ebene des Sonderbeauftragten bei den Gesprächen im Sinne der Ziffer i und

iii)

erleichtert er die Durchführung der Vereinbarung vom 12. August 2008 sowie die Umsetzung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008;

e)

er erleichtert die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen, wenn angemessen in Abstimmung mit der Expertise der Mitgliedstaaten, wenn eine solche vorhanden ist;

f)

er wirkt gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur Umsetzung einer möglichen Konfliktregelung mit;

g)

er intensiviert den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region;

h)

er unterstützt die Union dabei, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln;

i)

im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel trägt er zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten bei, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 2 800 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan einschließt;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Georgien dem Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur der EUMM Georgia konsultieren einander je nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende Juni 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2015.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. MEISCH


(1)  Beschluss 2014/438/GASP des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 200 vom 9.7.2014, S. 11).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


24.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2119 DER KOMMISSION

vom 20. November 2015

über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8062)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat die Kommission ein Forum für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen eingerichtet, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören (2).

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 24. September 2014 die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Holzwerkstofferzeugung eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht.

(3)

Die BVT-Schlussfolgerungen im Anhang dieses Beschlusses sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts und enthalten die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen.

(4)

Die BVT-Schlussfolgerungen sind die Referenz für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den Emissionswerten liegen, die mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegten BVT-Schlussfolgerungen für die Holzwerkstofferzeugung werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3.


ANHANG

BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON PLATTEN AUF HOLZBASIS

ANWENDUNGSBEREICH 32
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN 33
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN 34

1.1.

ALLGEMEINE BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN 36

1.1.1.

Umweltmanagementsystem 36

1.1.2.

Gute Betriebspraxis 37

1.1.3.

Lärm 38

1.1.4.

Emissionen in den Boden und das Grundwasser 38

1.1.5.

Energiemanagement und Energieeffizienz 39

1.1.6.

Geruch 40

1.1.7.

Management von Abfall und Rückständen 40

1.1.8.

Überwachung 41

1.2.

EMISSIONEN IN DIE LUFT 43

1.2.1.

Gefasste Emissionen 43

1.2.2.

Diffuse Emissionen 47

1.3.

EMISSIONEN INS WASSER 48

1.4.

BESCHREIBUNG VON TECHNIKEN 49

1.4.1.

Emissionen in die Luft 49

1.4.2.

Emissionen ins Wasser 51

ANWENDUNGSBEREICH

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen die in Abschnitt 6.1 Buchstabe c des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten, nämlich:

die Herstellung von einer oder mehrerer der folgenden Arten von Platten auf Holzbasis in Industrieanlagen mit einer Produktionskapazität von über 600 m3 pro Tag: Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten.

Gegenstand dieser BVT-Schlussfolgerungen sind insbesondere:

die Herstellung von Platten auf Holzbasis;

Verbrennungsanlagen vor Ort (einschließlich Motoren) zur Erzeugung von heißen Gasen für direkt beheizte Trockner;

die Herstellung von mit Harzen imprägniertem Papier.

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für:

Verbrennungsanlagen vor Ort (einschließlich Motoren), die keine heißen Gase für direkt beheizte Trockner erzeugen;

das Laminieren, Lackieren oder Anstreichen von Rohplatten.

Folgende andere Merkblätter sind für die in diesen BVT-Schlussfolgerungen behandelten Tätigkeiten relevant:

Merkblatt

Gegenstand

Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM)

Überwachung der Emissionen in die Luft und in das Wasser

Großfeuerungsanlagen (LCP)

Verbrennungstechniken

Abfallverbrennung (WI)

Abfallverbrennung

Energieeffizienz (ENE)

Energieeffizienz

Abfallbehandlung (WT)

Abfallbehandlung

Emissionen aus der Lagerung (EFS)

Lagerung und Umschlag von Material

Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM)

Wirtschaftliche und medienübergreifende Auswirkungen von Verfahren

Herstellung von organischen Grundchemikalien (LVOC)

Produktion von Melamin, Harnstofformaldehydharzen und Methylendiphenyldiisocyanat

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

BESTE VERFÜGBARE TECHNIKEN:

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleisten.

Wenn nicht anders angegeben, sind diese BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.

MIT DEN BVT ASSOZIIERTE („BVT-ASSOZIIERTE“) EMISSIONSWERTE FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT

Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft in diesen BVT-Schlussfolgerungen auf Konzentrationen, ausgedrückt als Masse emittierter Stoffe bezogen auf das Abgasvolumen unter den Standardbedingungen (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa) und im trockenen Bezugszustand, ausgedrückt in mg/Nm3.

Der Referenz-Sauerstoffgehalt ist folgender:

Emissionsquelle

Referenz-Sauerstoffgehalt

Direkt beheizte Spanplattentrockner oder direkt beheizte Grobspanplattentrockner (OSB-Trockner), allein oder in Kombination mit der Presse

18 Vol.-% Sauerstoff

Alle anderen Quellen

Ohne Korrektur für Sauerstoff

Die Emissionskonzentration bei einem bestimmten Referenz-Sauerstoffgehalt wird mit der folgenden Formel berechnet:

Formula

dabei ist:

ER (mg/Nm3)

:

Emissionskonzentration bezogen auf den Referenz-Sauerstoffgehalt;

OR (Vol.-%)

:

Referenz-Sauerstoffgehalt;

EM (mg/Nm3)

:

gemessene Emissionskonzentration;

OM (Vol.-%)

:

gemessener Sauerstoffgehalt.

Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft beziehen sich auf den Mittelwert aller während des Probenahmezeitraums gewonnenen Proben und bedeuten Folgendes:

Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen mit einer Dauer von jeweils mindestens 30 Minuten (1).

MIT DEN BVT ASSOZIIERTE („BVT-ASSOZIIERTE“) EMISSIONSWERTE FÜR EMISSIONEN IN DAS WASSER

Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in das Wasser in diesen BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf Konzentrationswerte (Masse emittierter Stoffe je Abwasservolumen), ausgedrückt in mg/l.

Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf den Mittelwert der im Laufe eines Jahres entnommenen Proben, also den durchflussgewichteten Mittelwert aller über einen Probenahmezeitraum von 24 Stunden genommenen durchflussproportionalen Mischproben, die in einem Jahr mit der für den betreffenden Parameter festgelegten Mindesthäufigkeit und unter normalen Betriebsbedingungen genommen wurden.

Der durchflussgewichtete Mittelwert aller über einen Probenahmezeitraum von 24 Stunden genommenen durchflussproportionalen Mischproben wird mit der folgenden Formel berechnet:

Formula

dabei ist:

cw

=

durchflussgewichtete mittlere Konzentration des Parameters;

n

=

Anzahl der Messungen

ci

=

mittlere Konzentration des Parameters im Zeitraum i;

qi

=

mittlerer Volumenstrom im Zeitraum i.

Bei nachweislich ausreichender Durchflussstabilität kann eine zeitproportionale Probenahme erfolgen.

Alle BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in das Wasser gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN

Für den Zweck dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Definitionen:

Begriff

Begriffsbestimmung

CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf; die Menge an Sauerstoff, die zur Oxidation aller organischen Stoffe zu Kohlendioxid benötigt wird (gewöhnlich bezogen auf Analysen mit Dichromatoxidation).

Kontinuierliche Messung

Kontinuierliche Ermittlung einer Messgröße mithilfe eines fest installierten „automatischen Messsystems“ (AMS) oder eines „Systems für die kontinuierliche Emissionsüberwachung“ (CEM).

Kontinuierliche Presse

Plattenpresse zum Pressen von Endlosmatten.

Diffuse Emissionen

Nicht gefasste Emissionen, die nicht über spezifische Austrittspunkte — wie z. B. Schornsteine — freigesetzt werden.

Direkt beheizter Trockner

Ein Trockner, bei dem heiße Gase aus einer Verbrennungsanlage oder einer anderen Quelle in direkten Kontakt mit den zu trocknenden Spänen, Grobspänen oder Fasern kommen. Die Trocknung erfolgt durch Konvektion.

Staub

Gesamtmenge an staubförmigen Stoffen

Bestehende Anlage

Eine Anlage, die nicht neu ist.

Fasern

Lignozellulosische Bestandteile von Holz oder anderem pflanzlichem Gewebe, die durch den mechanischen oder thermisch-mechanischen Aufschluss mithilfe eines Refiners gewonnen werden. Fasern dienen als Ausgangsstoff für die Herstellung von Faserplatten.

Faserplatte

Gemäß der Norm EN 316 definiert als „plattenförmiger Werkstoff mit einer Dicke von 1,5 mm und größer, hergestellt aus Lignozellulosefasern unter Anwendung von Druck und/oder Hitze“. Faserplatten können im Nassverfahren (Hartfaserplatten, mittelharte Faserplatten, weiche Faserplatten) oder im Trockenverfahren hergestellt werden (MDF-Platten).

Hartholz

Eine Gruppe von Hölzern, u. a. Espe, Buche, Birke und Eukalyptus. Der Begriff „Hartholz“ wird als Gegensatz zum Begriff „Weichholz“ verwendet.

Indirekt beheizter Trockner

Ein Trockner, bei dem ausschließlich durch Strahlungs- und Leitungswärme geheizt wird.

Mattenstreuung

Der Prozess der Ausstreuung von Spänen, Grobspänen oder Fasern zur Formung der Matte, die dann in die Presse geleitet wird.

Mehretagenpresse

Eine Plattenpresse, die eine oder mehrere individuell geformte Platten presst.

Neue Anlage

Eine Anlage, die am Standort erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder der vollständige Ersatz einer Anlage nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

NOX

Summe von Stickoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2.

OSB

Grobspanplatte, gemäß der Norm EN 300 definiert als „aus langen, schlanken Holzspänen (Strands) mit vorbestimmter Form und Dicke und mit einem Bindemittel gefertigte Mehrschichtplatte. Die Strands in den Außenschichten sind parallel zur Plattenlänge oder -breite; die Strands in der Mittelschicht bzw. in den Mittelschichten können zufällig angeordnet sein oder sind im Allgemeinen rechtwinklig zu den Strands der Außenschichten ausgerichtet.“

Spanplatte

Gemäß der Norm EN 309 definiert als „plattenförmiger Holzwerkstoff, hergestellt durch Verpressen unter Hitzeeinwirkung von kleinen Teilen aus Holz (z. B. Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen) und/oder anderen lignozellulosehaltigen Teilchen (z. B. Flachsschäben, Hanfschäben, Bagasse) mit Klebstoffen“.

PCDD/F

Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane

Periodische Messung

Messung in bestimmten Zeitabständen mit manuellen oder automatischen Referenzverfahren.

Prozesswasser

Abwasser aus Prozessen und Tätigkeiten innerhalb der Produktionsanlage ohne Oberflächenabflusswasser.

Altholz

Überwiegend Holz enthaltendes Material. Altholz kann aus „Gebrauchtholz“ und „Industrierestholz“ bestehen. „Gebrauchtholz“ besteht überwiegend aus vom Endverbraucher genutztem Holz (post-consumer Holz).

Zerfasern

Verarbeitung von Holzspänen zu Fasern mithilfe eines Refiners.

Rundholz

Ein Baumstamm.

Weichholz

Holz von Nadelbäumen (z. B. Kiefer und Fichte). Der Begriff „Weichholz“ wird als Gegensatz zum Begriff „Hartholz“ verwendet.

Oberflächenabflusswasser

Entwässerungs- und Niederschlagswasser von Holzlager- und -verarbeitungsplätzen im Freien.

TSS

Gesamtmenge an Schwebstoffen (im Abwasser); Massenkonzentration aller suspendierten Feststoffe, gemessen durch Filtration durch Glasfaserfilter und Gravimetrie.

TVOC

Gesamte flüchtige organische Verbindungen, angegeben als Cges (in der Luft).

Vor- und nachgelagerte Holzverarbeitung

Alle aktiven Bearbeitungs- und Umschlag-, Lager- oder Transporttätigkeiten im Zusammenhang mit Holzspänen, -hackschnitzeln, -grobspäne, oder -fasern und Pressplatten. Die vorgelagerte Verarbeitung umfasst die Holzbearbeitung ab dem Zeitpunkt, an dem der Rohstoff Holz den Lagerplatz verlässt. Zur nachgelagerten Verarbeitung gehören alle Prozesse nach dem Verlassen der Presse bis hin zur Übergabe der Rohplatte bzw. der bearbeiteten Platten zur Lagerung. Der Trocknungsprozess und das Pressen der Platten gehören nicht zur vor- und nachgelagerten Holzverarbeitung.

1.1.   ALLGEMEINE BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN

1.1.1.   Umweltmanagementsystem

BVT 1.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale umfasst:

I.

besonderes Engagement der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene;

II.

Festlegung einer Umweltstrategie, die eine kontinuierliche Verbesserung der Anlage durch die Führungskräfte beinhaltet;

III.

Planung und Umsetzung der erforderlichen Verfahren, Ziele und Vorgaben, einschließlich finanzieller Planung und Investitionen;

IV.

Durchführung der Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte:

a)

Struktur und Zuständigkeiten,

b)

Personalbeschaffung, Schulung, Sensibilisierung und Kompetenz,

c)

Kommunikation,

d)

Einbeziehung der Arbeitnehmer,

e)

Dokumentation,

f)

effiziente Prozessregelung,

g)

Instandhaltungsprogramme,

h)

Bereitschaftsplanung und Maßnahmen für Notfallsituationen,

i)

Gewährleistung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften;

V.

Leistungskontrolle und Korrekturmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte:

a)

Überwachung und Messung (siehe auch das Referenzdokument „allgemeine Überwachungsgrundsätze“),

b)

Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen,

c)

Führen von Aufzeichnungen,

d)

(soweit praktikabel) unabhängige interne und externe Prüfung, um festzustellen, ob mit dem Umweltmanagementsystem die vorgesehenen Regelungen eingehalten werden und ob das UMS ordnungsgemäß eingeführt wurde und angewandt wird;

VI.

Überprüfung des Umweltmanagementsystems und seiner fortgesetzten Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit durch die leitenden Führungskräfte;

VII.

kontinuierliche Entwicklung umweltverträglicherer Technologien;

VIII.

Berücksichtigung der Umweltauswirkungen einer späteren Stilllegung der Anlage schon bei der Konzeption einer neuen Anlage sowie während der gesamten Nutzungsdauer;

IX.

regelmäßige Durchführung von sektorspezifischem Benchmarking.

In manchen Fällen umfasst das Umweltmanagementsystem auch Folgendes:

X.

einen Abfallwirtschaftsplan (siehe BVT 11);

XI.

einen Qualitätskontrollplan für als Plattenrohstoff und Brennstoff verwendetes Altholz (siehe BVT 2b);

XII.

einen Lärmmanagementplan (siehe BVT 4);

XIII.

einen Geruchsmanagementplan (siehe BVT 9);

XIV.

einen Staubmanagementplan (siehe BVT 23).

Anwendbarkeit

Der Anwendungsbereich (z. B. die Detailtiefe) und die Art des Umweltmanagementsystems (z. B. standardisiert oder nicht standardisiert) hängen in der Regel mit der Art, Größe und Komplexität der Anlage sowie mit dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltbelastung zusammen.

1.1.2.   Gute Betriebspraxis

BVT 2.

Die BVT zur Minimierung der Umweltauswirkungen des Produktionsprozesses besteht in der Anwendung der Grundsätze einer guten Betriebspraxis, die alle im Folgenden beschriebenen Techniken umfassen.

 

Beschreibung

a

Sorgfältige Auswahl und Kontrolle von Chemikalien und Zusatzstoffen.

b

Anwendung eines Qualitätskontrollprogramms für Altholz, welches als Rohstoff und/oder Brennstoff (2) verwendet wird, insbesondere zur Überwachung von Schadstoffen wie As, Pb, Cd, Cr, Cu, Hg, Zn, Chlor, Fluor und PAK.

c

Vorsicht bei Umschlag und Lagerung von Rohstoffen und Abfällen.

d

Regelmäßige Wartung/Instandhaltung und Reinigung der Aggregate, Transportwege und Rohstofflager.

e

Überprüfung der Möglichkeiten für die Wiederverwendung des Prozesswassers und die Nutzung sekundärer Wasserquellen.

BVT 3.

Die BVT zur Minderung von Emissionen in die Luft besteht im Betrieb der Abgasbehandlungssysteme mit hoher Verfügbarkeit und bei optimaler Kapazität unter normalen Betriebsbedingungen.

Beschreibung

Besondere Verfahren lassen sich für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs festlegen, insbesondere:

i)

während der An- und Abfahrvorgänge;

ii)

in anderen besonderen Situationen, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme beeinträchtigen könnten (z. B. ordentliche und außerordentliche Wartungs- und Reinigungsarbeiten an den Verbrennungsanlagen und/oder am Abgasbehandlungssystem).

1.1.3.   Lärm

BVT 4.

Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung von Lärm und Erschütterungen besteht in einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Beschreibung

Anwendbarkeit

Techniken zur Vermeidung von Lärm und Erschütterungen

a

Strategische Planung der Gebäudeanordnung zur Unterbringung der lautesten Tätigkeiten, z. B. so, dass Gebäude selbst als Schallschutz fungieren.

Allgemein anwendbar bei neuen Anlagen. Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch den bereits bestehenden Grundriss eingeschränkt sein.

b

Umsetzung eines Programms zur Verringerung der Lärmbelastung, das eine Kartierung der Lärmquellen, die Bestimmung von externen Rezeptoren, die Modellierung der Lärmausbreitung und eine Einschätzung der kostenwirksamsten Maßnahmen und ihrer Umsetzung umfasst.

Allgemein anwendbar

c

Durchführung regelmäßiger Lärmmessungen mit Überwachung der Lärmemissionen außerhalb der Anlage.

Techniken zur Verringerung von Lärm und Erschütterungen aus Punktquellen

d

Kapselung von Aggregaten mit hohen Lärmemissionen oder Schallisolierung von Gebäuden.

Allgemein anwendbar.

e

Entkopplung einzelner Aggregate zur Verhinderung bzw. Einschränkung der Ausbreitung von Erschütterungen und Resonanzgeräuschen.

f

Isolierung von Punktquellen mithilfe von Schalldämpfern, Dämpfung, Dämpfungselementen für Lärmquellen, z. B. Ventilatoren, Belüftungen, Schalldämpfer und Schallschutzhauben für Filter.

g

Stetes Geschlossenhalten von Türen und Toren bei Nichtnutzung. Minimierung der Fallhöhe bei der Entladung von Rundholz.

Techniken zur Verringerung von Lärm und Erschütterungen vor Ort

h

Verringerung des Verkehrslärms durch Geschwindigkeitsbegrenzung für den internen Verkehr und für auf das Gelände fahrende Lastwagen.

Allgemein anwendbar.

i

Einschränkung der im Freien auszuführenden Tätigkeiten in der Nacht.

j

Regelmäßige Wartung aller Aggregate

k

Einsatz von Lärmschutzwänden, natürlichen Hindernissen oder Böschungen zur Abschirmung von Lärmquellen.

1.1.4.   Emissionen in den Boden und das Grundwasser

BVT 5.

Die BVT zur Vermeidung von Emissionen in den Boden und das Grundwasser besteht in der Verwendung der nachfolgend angegebenen Techniken.

I.

Verladung und Entladung von Harzen und anderen Hilfsstoffen nur in ausgewiesenen Bereichen, die gegen das Abfließen von Leckagen geschützt sind;

II.

Sammlung und Lagerung aller zu entsorgenden Stoffe in ausgewiesenen Bereichen, die gegen das Abfließen von Leckagen geschützt sind;

III.

Ausstattung aller Pumpenschächte oder sonstiger Zwischenlagern, aus denen Stoffe austreten können, mit Alarmen, die bei hohem Flüssigkeitsstand aktiviert werden;

IV.

Aufstellung und Durchführung eines Programms zur Prüfung und Inspektion von Tanks und Förderleitungen für Harze, Additive und Harzmischungen;

V.

Dichtheitsprüfungen aller Flansche und Ventile von Rohren, die zum Transport von anderen Materialien als Wasser und Holz verwendeten werden; Protokollierung dieser Prüfungen;

VI.

Bereitstellung eines Rückhaltesystems zum Auffangen sämtlicher Leckagen an Flanschen und Ventilen von zum Transport von anderen Materialien als Wasser und Holz verwendeten Rohren; ausgenommen davon sind technisch dichte Flansche und Ventile;

VII.

Bereitstellung von Sperren und geeignetem absorbierendem Material in ausreichender Menge;

VIII.

Vermeidung von unterirdischen Rohrleitungen zum Transport von anderen Stoffen als Wasser und Holz;

IX.

Sammeln und sicheres Entsorgen sämtlichen Löschwassers;

X.

Bau undurchlässiger Böden bei Rückhaltebecken für Oberflächenabflusswasser von Holzlagerplätzen im Freien.

1.1.5.   Energiemanagement und Energieeffizienz

BVT 6.

Die BVT zur Verringerung des Energieverbrauchs besteht in der Einführung eines Energiemanagementplans der alle der folgenden Techniken beinhaltet:

I.

Nutzung eines Systems zur Rückverfolgung von Energieverbrauch und Energiekosten;

II.

Durchführung von Energieeffizienzüberprüfungen bei großen Vorhaben;

III.

Anwendung eines systematischen Konzepts zur ständigen Modernisierung der Aggregate zur Erhöhung der Energieeffizienz;

IV.

Verbesserung der Energieverbrauchskontrollen;

V.

interne Energiemanagementschulungen für das Personal.

BVT 7.

Die BVT zur Erhöhung der Energieeffizienz besteht in der Optimierung des Betriebs der Verbrennungsanlage durch Überwachung und Kontrolle der wichtigsten Verbrennungsparameter (z. B. O2, CO, NOx) und in einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Entwässerung des Holzschlamms vor seiner Verwendung als Brennstoff

Allgemein anwendbar.

b

Wärmerückgewinnung aus heißen Abgasen in nassen Abgasreinigungssystemen mithilfe eines Wärmetauschers

Anwendbar bei Anlagen mit nasser Abgasreinigung und wenn die gewonnene Energie genutzt werden kann.

c

Rückführung heißer Abgase aus verschiedenen Prozessen in die Verbrennungsanlage oder Vorwärmen heißer Gase für den Trockner

Die Anwendbarkeit kann eingeschränkt sein bei indirekt beheizten Trocknern, Fasertrocknern oder wenn die Konfiguration der Verbrennungsanlage keine kontrollierte Luftzufuhr zulässt.

BVT 8.

Die BVT zur effizienten Nutzung von Energie bei der Vorbereitung feuchter Fasern für die Herstellung von Faserplatten besteht in einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Reinigung und Aufweichen der Späne

Mechanisches Reinigen und Waschen der rohen Holzspäne

Anwendbar bei neuen Refineranlagen und umfassenden Nachrüstungen.

b

Vakuumverdampfung

Rückgewinnung von heißem Wasser zur Dampferzeugung

Anwendbar bei neuen Refineranlagen und umfassenden Nachrüstungen.

c

Wärmerückgewinnung aus Dampf während der Zerfaserung

Wärmetauscher zur Erzeugung von heißem Wasser zur Dampferzeugung und zum Waschen der Späne

Anwendbar bei neuen Refineranlagen und umfassenden Nachrüstungen.

1.1.6.   Geruch

BVT 9.

Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung von Gerüchen aus der Anlage besteht in der Einführung, Umsetzung und regelmäßigen Überarbeitung eines Geruchsmanagementplans als Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der alle nachfolgenden Elemente umfasst:

I.

ein Protokoll mit Maßnahmen und Fristen;

II.

ein Protokoll zur Durchführung der Geruchsüberwachung;

III.

ein Protokoll mit Handlungsanweisungen bei tatsächlich festgestellten Gerüchen;

IV.

ein Programm zur Vermeidung und Verminderung von Geruchsemissionen zur Ermittlung der entsprechenden Quelle(n); zur Messung/Schätzung der Geruchsbelastung; zur Beschreibung des Beitrags der Quellen und zur Umsetzung von Vermeidungs- — und/oder Minderungsmaßnahmen.

Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit ist auf Fälle beschränkt, in denen eine Geruchsbelästigung in Wohngebieten oder anderen sensiblen Gebieten (z. B. Erholungsgebieten) zu erwarten ist und/oder gemeldet wurde.

BVT 10.

Die BVT zur Vermeidung und Verminderung von Geruchsemissionen besteht in der Behandlung der Abgase aus dem Trockner und der Presse gemäß BVT 17 und 19.

1.1.7.   Management von Abfall und Rückständen

BVT 11.

Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der zu entsorgenden Abfallmenge besteht in der Einführung und Umsetzung eines Abfallwirtschaftsplans als Teil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1), der in folgender Abfallhierarchie sicherstellt, dass Abfall vermieden, zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder anderweitig verwertet wird.

BVT 12.

Die BVT zur Verminderung der zu entsorgenden Menge fester Abfälle besteht in einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Wiederverwendung intern gesammelter Industrieresthölzer wie Verschnitt und Ausschussplatten als Rohstoff.

Die Anwendbarkeit kann bei Faserplattenresten eingeschränkt sein.

b

Verwendung von intern gesammelten Industrieresthölzern, wie Feinabfällen und Holzstaub, die mithilfe eines Entstaubungssystems gesammelt wurden, sowie von Holzschlamm aus der Abwasserfiltration, als Brennstoff (in entsprechend ausgestatteten Verbrennungsanlagen vor Ort) oder als Rohstoff.

Die Verwendung von Holzschlamm als Brennstoff kann eingeschränkt sein, wenn der für die Trocknung benötigte Energiebedarf größer ist als der entstehende Umweltnutzen.

c

Nutzung von Sammelsystemen mit einer zentralen Filtration zur Optimierung der Sammlung von Rückständen, z. B. Gewebefilter, Zyklofilter oder Hochleistungszyklone.

Allgemein anwendbar bei neuen Anlagen. Bei bestehenden Anlagen kann die Anwendbarkeit durch den bereits bestehenden Grundriss eingeschränkt sein.

BVT 13.

Die BVT zur Gewährleistung des sicheren Managements und der Wiederverwendung von Rostasche und Schlacke aus der Biomassefeuerung besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Kontinuierliche Überprüfung der Möglichkeiten der internen und externen Wiederverwendung von Rostasche und Schlacke.

Allgemein anwendbar.

b

Ein effizienter Verbrennungsprozess, der den Restkohlenstoffgehalt senkt.

Allgemein anwendbar.

c

Sichere Handhabung und Beförderung von Rostasche und Schlacke in geschlossenen Fördersystemen und Behältnissen oder durch Befeuchtung.

Eine Befeuchtung ist nur notwendig, wenn die Rostasche und Schlacke aus Sicherheitsgründen befeuchtet werden müssen.

d

Sichere Lagerung von Rostasche und Schlacke in einem dafür ausgewiesenen undurchlässigen Bereich mit Sammlung des Sickerwassers.

Allgemein anwendbar.

1.1.8.   Überwachung

BVT 14.

Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in die Luft und in das Wasser und der Überwachung der bei Verbrennungsprozessen entstehenden Rauchgase unter Einhaltung maßgeblicher EN-Normen mit der im Folgenden angegebenen Mindesthäufigkeit. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen, nationalen Normen oder sonstigen internationalen Normen, die die Ermittlung von Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

Überwachung der Emissionen in die Luft aus dem Trockner bzw. der gemeinsam behandelten Emissionen aus dem Trockner und der Presse

Parameter

Norm(en):

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Die Überwachung ist verbunden mit

Staub

EN 13284-1

Periodische Messung mindestens alle sechs Monate

BVT 17

TVOC (3)

EN 12619

BVT 17

Formaldehyd

Keine EN-Norm vorhanden (8)

BVT 17

NOX

EN 14792

BVT 18

HCl (6)

EN 1911

HF (6)

ISO 15713

SO2  (4)

EN 14791

Periodische Messung mindestens einmal im Jahr

Metalle (5)  (6)

EN 13211 (für Hg), EN 14385 (für andere Metalle)

PCDD/F (6)

EN 1948 Teil 1, 2 und 3

NH3  (7)

Keine EN-Norm vorhanden

Überwachung der Emissionen in die Luft aus der Presse

Parameter

Norm(en):

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Die Überwachung ist verbunden mit

Staub

EN 13284-1

Periodische Messung mindestens alle sechs Monate

BVT 19

TVOC

EN 12619

BVT 19

Formaldehyd

Keine EN-Norm vorhanden (10)

BVT 19

Überwachung der Emissionen in die Luft aus Trockenöfen zur Imprägnierung von Papier

Parameter

Norm(en):

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Die Überwachung ist verbunden mit

TVOC (9)

EN 12619

Periodische Messung mindestens einmal im Jahr

BVT 21

Formaldehyd

Keine EN-Norm vorhanden (10)

BVT 21

Überwachung der gefassten Emissionen in die Luft aus der vorgelagerten und nachgelagerten Verarbeitung

Parameter

Norm(en):

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Die Überwachung ist verbunden mit

Staub

EN 13284-1 (11)

Periodische Messung mindestens einmal im Jahr (11)

BVT 20

Überwachung des bei Verbrennungsprozessen entstehenden Rauchgases, das anschließend in direkt beheizten Trocknern weiterverwendet wird  (12)

Parameter

Norm(en):

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Die Überwachung ist verbunden mit

NOX

Periodisch: EN 14792

Kontinuierlich: EN 15267-1 bis 3 und EN 14181

Periodische Messung mindestens einmal im Jahr oder kontinuierliche Messung

BVT 7

CO

Periodisch: EN 15058

Kontinuierlich: EN 15267-1 bis 3 und EN 14181

BVT 7

Überwachung der Emissionen in das Wasser aus der Holzfaserherstellung

Parameter

Norm(en):

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Die Überwachung ist verbunden mit

TSS

EN 872

Periodische Messung mindestens einmal pro Woche.

BVT 27

CSB (13)

Keine EN-Norm vorhanden

BVT 27

TOC (organisch gebundener Gesamtkohlenstoff, angegeben als C)

EN 1484

Metalle (14), sofern relevant (z. B. wenn Altholz verwendet wird)

Verschiedene EN-Normen verfügbar

Periodische Messung mindestens alle sechs Monate

Überwachung der Emissionen in das Wasser aus dem Oberflächenabflusswasser

Parameter

Norm(en):

Mindesthäufigkeit der Überwachung

Die Überwachung ist verbunden mit

TSS

EN 872

Periodische Messung mindestens alle drei Monate (15)

BVT 25

BVT 15.

Die BVT zur Gewährleistung der Stabilität und Effizienz der zur Vermeidung und Verringerung von Emissionen verwendeten Techniken besteht in der Überwachung geeigneter Surrogatparameter.

Beschreibung

Die überwachten Surrogatparameter können beinhalten: Abgasvolumenstrom; Abgastemperatur; Erscheinungsbild der Emissionen; Wasserdurchfluss und Wassertemperatur in den Abgaswäschern; Spannungsabfall bei den Elektrofiltern; Ventilatorendrehzahl und Druckabfall im Gewebefilter. Die Auswahl der Surrogatparameter ist abhängig von den zur Vermeidung und Verminderung der Emissionen eingesetzten Techniken.

BVT 16.

Die BVT besteht in der Überwachung der maßgeblichen Prozessparameter, die für die Emissionen in das Wasser aus dem Produktionsprozess relevant sind, einschließlich Abwasservolumenstrom, pH-Wert und Temperatur.

1.2.   EMISSIONEN IN DIE LUFT

1.2.1.   Gefasste Emissionen

BVT 17.

Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen in die Luft aus dem Trockner besteht im Erreichen und Steuern eines ausgewogenen Trocknungsprozesses und in einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Wichtigste geminderte Schadstoffe

Anwendbarkeit

a

Entstaubung des heißen Gases, welches einem direkt beheizten Trockner zugeführten wird, in Kombination mit einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken.

Staub

Die Anwendbarkeit kann eingeschränkt sein, z. B., wenn kleinere Holzstaubbrenner vorhanden sind.

b

Gewebefilter (16)

Staub

Nur bei indirekt beheizten Trocknern anwendbar. Aufgrund von Sicherheitsgründen ist bei der ausschließlichen Verwendung von Altholz besondere Vorsicht geboten.

c

Zyklon (16)

Staub

Allgemein anwendbar.

d

UTWS-Trockner und Verbrennung mit Wärmetauscher sowie thermische Behandlung von abgeleitetem Trocknerabgas (16)

Staub, flüchtige organische Verbindungen

Nicht anwendbar bei Fasertrocknern.

Die Anwendbarkeit kann bei bestehenden Verbrennungsanlagen, die für eine Nachverbrennung eines Teils des Trocknerabgases nicht geeignet sind, eingeschränkt sein.

e

Nasselektrofilter (16)

Staub, flüchtige organische Verbindungen

Allgemein anwendbar.

f

Nasswäscher (16)

Staub, flüchtige organische Verbindungen

Allgemein anwendbar.

g

Biowäscher (16)

Staub, flüchtige organische Verbindungen

Die Anwendbarkeit kann aufgrund hoher Staubkonzentrationen und hoher Temperaturen im Trocknerabgas eingeschränkt sein.

h

Chemischer Abbau oder chemische Abscheidung von Formaldehyd mit Chemikalien in Kombination mit einem Nasswäschesystem

Formaldehyd

Allgemein anwendbar bei Nassreinigungssystemen.

Tabelle 1

BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen in die Luft aus dem Trockner bzw. für gemeinsam behandelte Emissionen aus dem Trockner und der Presse

Parameter

Produkt

Trocknertyp

Einheit

BVT-assoziierte Emissionswerte

(Mittelwert über Probenahmedauer)

Staub

Spanplatte oder OSB

Direkt beheizter Trockner

mg/Nm3

3-30

Indirekt beheizter Trockner

3-10

Faserplatte

Alle Typen

3-20

TVOC

Spanplatte

Alle Typen

< 20-200 (17)  (18)

OSB

10-400 (18)

Faserplatte

< 20-120

Formaldehyd

Spanplatte

Alle Typen

< 5-10 (19)

OSB

< 5-20

Faserplatte

< 5-15

Die zugehörige Überwachung ist in BAT 14 angegeben.

BVT 18.

Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der NOx-Emissionen in die Luft aus direkt beheizten Trocknern besteht in Technik a oder Technik a in Kombination mit Technik b.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Effizienter Betrieb des Verbrennungsverfahrens mit luft- und brennstoffgestufter Verbrennung bei gleichzeitiger Staubfeuerung, Wirbelschichtfeuerung oder Rostfeuerung

Allgemein anwendbar.

b

Selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) durch Injektion und Reaktion mit Harnstoff oder flüssigem Ammoniak.

Die Anwendbarkeit kann aufgrund sehr variabler Verbrennungsbedingungen eingeschränkt sein.

Tabelle 2

BVT-assoziierte Emissionswerte für NOX-Emissionen in die Luft aus direkt beheizten Trocknern

Parameter

Einheit

BVT-assoziierte Emissionswerte

(Mittelwert über Probenahmedauer)

NOX

mg/Nm3

30-250

Die zugehörige Überwachung ist in BAT 14 angegeben.

BVT 19.

Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung von Emissionen in die Luft aus Pressen besteht im Quenchen des gesammelten Pressenabgases innerhalb der Leitung und einer geeigneten Kombination der im Folgenden beschriebenen Techniken.

 

Technik

Wichtigste geminderte Schadstoffe

Anwendbarkeit

a

Auswahl von Harzen mit geringen Formaldehydgehalt

Flüchtige organische Verbindungen

Die Anwendbarkeit kann eingeschränkt sein, z. B. aufgrund der Nachfrage nach einer bestimmten Produktqualität.

b

Kontrollierter Betrieb der Presse mit ausgewogener Pressentemperatur, ausgewogenem Druck und ausgewogener Pressgeschwindigkeit

Flüchtige organische Verbindungen

Die Anwendbarkeit kann eingeschränkt sein, z. B., wenn die Presse eine bestimmte Produktqualität erzeugen soll.

c

Nasswäsche der gefassten Pressenabgase mit Venturi-Wäschern oder Hydrozyklonen usw. (20)

Staub, flüchtige organische Verbindungen

Allgemein anwendbar.

d

Nasselektrofilter (20)

Staub, flüchtige organische Verbindungen

e

Biowäscher (20)

Staub, flüchtige organische Verbindungen

f

Nachverbrennung als letzter Behandlungsschritt nach dem Nasswäscher

Staub, flüchtige organische Verbindungen

Die Anwendbarkeit kann bei bestehenden Anlagen ohne geeignete Verbrennungsanlage eingeschränkt sein.

Tabelle 3

BVT-assoziierte Emissionswerte für Emissionen in die Luft aus der Presse

Parameter

Einheit

BVT-assoziierte Emissionswerte

(Mittelwert über Probenahmedauer)

Staub

mg/Nm3

3-15

TVOC

mg/Nm3

10-100

Formaldehyd

mg/Nm3

2-15

Die zugehörige Überwachung ist in BAT 14 angegeben.

BVT 20.

Die BVT zur Verminderung der Staubemissionen in die Luft aus der vor- und nachgelagerten Holzverarbeitung, der Beförderung von Holzmaterialien und der Mattenstreuung besteht im Einsatz eines Gewebefilters oder eines Zyklofilters.

Anwendbarkeit

Aus Sicherheitsgründen ist ein Gewebefilter oder ein Zyklofilter nicht anwendbar, wenn Altholz als Rohstoff verwendet wird. In diesem Fall kann eine Nassreinigungstechnik (z. B. ein Wäscher) eingesetzt werden.

Tabelle 4

BVT-assoziierte Emissionswerte für gefasste Staubemissionen in die Luft aus der vor- und nachgelagerten Holzverarbeitung, der Beförderung von Holzmaterialien und der Mattenstreuung

Parameter

Einheit

BVT-assoziierte Emissionswerte

(Mittelwert über Probenahmedauer)

Staub

mg/Nm3

< 3-5 (21)

Die zugehörige Überwachung ist in BAT 14 angegeben.

BVT 21.

Die BVT zur Verminderung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen in die Luft aus Trockenöfen zur Imprägnierung von Papier besteht in einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Auswahl und Verwendung von Harzen mit einem niedrigen Formaldehydanteil

Allgemein anwendbar.

b

Kontrollierter Betrieb von Öfen mit ausgeglichenen Temperatur- und Geschwindigkeitsverhältnissen

c

Nachverbrennung von Abgasen in einer regenerativen Nachverbrennungsanlage (RTO bzw. RNV) oder einer katalytisch Nachverbrennungsanlage (CTO) (22)

d

Nachverbrennung oder Verbrennung von Abgasen in einer Verbrennungsanlage

Die Anwendbarkeit kann bei bestehenden Anlagen eingeschränkt sein, falls am Standort keine geeignete Verbrennungsanlage vorhanden ist.

e

Nasswäsche von Abgasen mit darauffolgender Behandlung in einem Biofilter (22)

Allgemein anwendbar.

Tabelle 5

BVT-assoziierte Emissionswerte für TVOC- und Formaldehydemissionen in die Luft aus einem Trockenofen zur Imprägnierung von Papier

Parameter

Einheit

BVT-assoziierte Emissionswerte

(Mittelwert über Probenahmedauer)

TVOC

mg/Nm3

5-30

Formaldehyd

mg/Nm3

< 5-10

Die zugehörige Überwachung ist in BAT 14 angegeben.

1.2.2.   Diffuse Emissionen

BVT 22.

Die BVT zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung von diffusen Emissionen in die Luft aus der Presse besteht in der Optimierung der Effizienz der Abgaserfassung und in der Abgasableitung zur Behandlung (siehe BVT 19).

Beschreibung

Wirksame Erfassung und Behandlung von Abgasen (siehe BVT 19) sowohl am Ausgang der Presse als auch entlang der Presslinie bei kontinuierlichen Pressen. Bei bestehenden Mehretagenpressen kann die Anwendbarkeit einer Kapselung der Presse aus Sicherheitsgründen eingeschränkt sein.

BVT 23.

Die BVT zur Verminderung diffuser Staubemissionen in die Luft beim Transport, beim Umschlag und bei der Lagerung von Holzmaterialien besteht in der Einführung und Umsetzung eines Staubmanagementplans als Bestandteil des Umweltmanagementsystems (siehe BVT 1) und in der Anwendung einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Regelmäßige Reinigung der Transportwege, Lagerplätze und Fahrzeuge

Allgemein anwendbar.

b

Entladung von Sägespänen mithilfe abgedeckter Durchfahrts-Entladezonen

c

Lagerung von Sägespänen, staubanfälligem Material in Silos, Behältern, überdachten Stapeln usw. oder umschlossenen Haufwerken

d

Unterdrückung von Staubemissionen durch Wasserberieselung

1.3.   EMISSIONEN INS WASSER

BVT 24.

Die BVT zur Verringerung der Schadstoffbelastung des gesammelten Abwassers besteht aus den beiden im Folgenden beschriebenen Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Sammlung und getrennte Behandlung von Oberflächenabflusswasser und Prozessabwasser

Die Anwendbarkeit kann auf bestehenden Anlagen aufgrund der Beschaffenheit der bestehenden Entwässerungsinfrastruktur eingeschränkt sein.

b

Lagerung von Holz aller Art, ausgenommen Rundholz oder Schwarten (23), auf versiegelten Flächen

Allgemein anwendbar.

BVT 25.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in Oberflächenabflusswasser besteht in einer Kombination der im Folgenden beschriebenen Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Mechanische Trennung von grobem Material durch Siebe als Vorbehandlung

Allgemein anwendbar.

b

Ölabscheidung (24)

Allgemein anwendbar.

c

Abscheidung von Feststoffen durch Sedimentation in Rückhaltebecken oder Absetzbecken (24)

Einschränkungen der Anwendbarkeit der Sedimentation aufgrund des Platzbedarfs sind möglich.

Tabelle 6

BVT-assoziierte Emissionswerte für TSS für die direkte Einleitung von Oberflächenabflusswasser in einen Vorfluter

Parameter

Einheit

BVT-assoziierte Emissionswerte

(Mittelwert der in einem Jahr gewonnenen proben)

TSS

mg/l

10-40

Die zugehörige Überwachung ist in BAT 14 angegeben.

BVT 26.

Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung der Erzeugung von Prozessabwässern bei der Holzfaserherstellung besteht in der Maximierung des Prozesswasser-Recyclings.

Beschreibung

Recycling des Prozesswassers aus dem Waschen, Kochen und/oder Zerfasern der Hackschnitzel in geschlossenen oder offenen Kreisläufen durch Behandlung des Prozesswassers im Refineranlagen-Schritt mittels mechanischer Abtrennung von Feststoffen auf die geeignetste Art und Weise oder durch Verdunstung.

BVT 27.

Die BVT zur Verringerung der Emissionen in das Wasser aus der Holzfaserherstellung besteht in einer Kombination der im Folgenden beschriebenen Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Mechanische Abtrennung von grobem Material durch Siebe

Allgemein anwendbar.

b

Physikalisch-chemische Abtrennung, z. B. mittels Sandfiltern, Druckentspannungsflotation, Koagulation und Ausflockung (25)

c

Biologische Behandlung (25)

Tabelle 7

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Prozessabwasser aus der Holzfaserherstellung in den Vorfluter

Parameter

BVT-assoziierte Emissionswerte

(Mittelwert der in einem Jahr gewonnenen Stichproben)

mg/l

TSS

5-35

COD

20-200

Die zugehörige Überwachung ist in BAT 14 angegeben.

BVT 28.

Die BVT zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalls von Abwasser aus Nassreinigungssystemen, das vor der Einleitung behandelt werden muss, besteht in einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

Technik (26)

Anwendbarkeit

Sedimentation, Dekantierung, Schnecken- und Bandpressen zur Entfernung der gesammelten Feststoffe in Nassreinigungssystemen

Allgemein anwendbar.

Druckentspannungsflotation. Koagulation und Ausflockung mit anschließender Entfernung der Flocken durch Flotation mit Druckentspannung

1.4.   BESCHREIBUNG VON TECHNIKEN

1.4.1.   Emissionen in die Luft

Technik

Beschreibung

Biofilter

Ein Biofilter baut organische Verbindungen mittels biologischer Oxidation ab. Ein Abgasstrom wird durch ein Tragbett mit inertem Material (z. B. Kunststoff oder Keramik) geleitet, auf dem die organischen Verbindungen mithilfe natürlich vorkommender Mikroorganismen oxidieren. Der Biofilter reagiert sensibel auf Staub, hohe Temperaturen oder starke Schwankungen der Abgas-Eintrittstemperatur.

Biowäscher

Ein Biowäscher ist eine Kombination aus einem Biofilter und einem Nasswäscher, der den Einsatz des Abgases vorbereitet, indem er Staub entfernt und die Eintrittstemperatur senkt. Das Wasser wird kontinuierlich in den Kreislauf zurückgeführt, indem es von oben in die Festbettsäule eintritt und von dort nach unten sickert. Das Wasser sammelt sich in einem Absetzbecken, in dem weitere Zersetzungsprozesse stattfinden. Anpassungen des pH-Werts und die Zugabe von Nährstoffen können die Zersetzung optimieren.

Zyklon

Ein Zyklon nutzt die Masseträgheit, um mithilfe der Zentrifugalkraft, üblicherweise in einer konischen Kammer, Staub aus den Abgasströmen zu entfernen. Zyklone werden für die Vorbehandlung vor der weiteren Entstaubung oder Abscheidung organischer Verbindungen eingesetzt. Sie können einzeln oder als Multizyklone angewendet werden.

Zyklofilter

Ein Zyklofilter ist eine Kombination aus Zyklontechnik (zum Abscheiden von gröberem Staub) und Gewebefiltern (zum Einfangen von feinerem Staub).

Elektrofilter

Elektrofilter laden Partikel elektrisch auf und trennen diese Partikel dann unter der Einwirkung eines elektrischen Feldes ab. Elektrofilter kommen unter den unterschiedlichsten Anwendungsbedingungen zum Einsatz.

Nasselektrofilter

Der Nasselektrofilter besteht aus einer Nasswäscher-Stufe, bei der das Abgas gewaschen und kondensiert wird, und einem im Nassmodus arbeitenden elektrostatischen Abscheider, in dem das gesammelte Material von den Platten der Kollektoren durch Abspülen mit Wasser entfernt wird. Üblicherweise wird ein Mechanismus eingebaut, um vor dem Ableiten des Abgases Wassertröpfchen zu entfernen (z. B. ein Gebläse). Der gesammelte Staub wird von der wässrigen Phase getrennt.

Gewebefilter

Gewebefilter bestehen aus einem durchlässigen Web- oder Filzstoff, durch den die Gase geleitet werden, um Partikel zu entfernen. Die Verwendung eines Gewebefilters erfordert die Wahl eines Stoffes, der für die Beschaffenheit des Rauchgases und die maximale Betriebstemperatur geeignet ist.

Katalytische Nachverbrennung (KNV) — catalytic thermal oxdizer (CTO)

Katalytische Nachverbrennungsanlagen zerstören organische Verbindungen katalytisch über eine Metalloberfläche und thermisch in einer Verbrennungskammer, in der eine durch Verbrennung von Brennstoff, üblicherweise Erdgas, und der im Abgas enthaltenen flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) erzeugte Flamme den Abgasstrom erhitzt. Die Verbrennungstemperatur liegt zwischen 400 °C und 700 °C. Vor seiner Freisetzung kann aus dem behandelten Abgas Wärme rückgewonnen werden.

Regenerative Nachverbrennung (RNV) — renerative thermal oxdizer (RTO)

Nachverbrennungsanlagen zerstören organische Verbindungen thermisch in einer Verbrennungskammer, in der eine durch Verbrennung von Brennstoff, üblicherweise Erdgas, und der im Abgas enthaltenen flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) erzeugte Flamme den Abgasstrom erhitzt. Die Verbrennungstemperatur liegt zwischen 800 °C und 1 100 °C. Regenerative Nachverbrennungsanlagen umfassen zwei oder mehr Keramik-Festbettkammern, bei denen die Verbrennungswärme aus dem Verbrennungszyklus in der ersten Kammer zum Vorheizen des Festbettes in der zweiten Kammer verwendet wird. Vor seiner Freisetzung kann aus dem behandelten Abgas Wärme rückgewonnen werden.

UTWS-Trockner und Verbrennung mit Wärmetauscher und thermischer Behandlung des abgeleiteten Trocknerabgases

UTWS ist eine deutsche Abkürzung: „Umluft“ (Rückführung des Trocknerabgases), „Teilstromverbrennung“ (Nachverbrennung eines umgeleiteten Teils des Trocknerabgasstroms), „Wärmerückgewinnung“ (Wärmerückgewinnung aus dem Trocknerabgas), „Staubabscheidung“ (Staubbehandlung er Luftemissionen aus der Verbrennungsanlage).

UTWS ist eine Kombination aus einem Rotationstrockner mit einem Wärmetauscher und einer Verbrennungsanlage mit Rückführung des Trocknerabgases. Das rückgeführte Trocknerabgas ist ein Heißdampfstrom, der ein Dampftrocknungsverfahren ermöglicht. Das Trocknerabgas wird in einem Wärmetauscher, der durch die Verbrennungsrauchgase erhitzt wird, wieder erwärmt und zurück in den Trockner gespeist. Ein Teil des Trocknerabgasstroms wird kontinuierlich zur Nachverbrennung in die Verbrennungskammer geleitet. Die im Zuge der Holztrocknung emittierten Schadstoffe werden im Wärmetauscher und in der Nachverbrennung zerstört. Die aus der Verbrennungsanlage abgeleiteten Rauchgase werden mit einem Gewebefilter oder einem Elektrofilter behandelt.

Nasswäscher

Nasswäscher erfassen und entfernen Staub mittels Trägheitsabscheidung, direkter Interzeption und Absorption in der Wasserphase. Nasswäscher gibt es in unterschiedlichen Bauarten und Arbeitsweisen, z. B. als Sprühwäscher, Hordenwäscher oder Venturi-Wäscher, und können zur Staubvorbehandlung oder als eigenständige Technik eingesetzt werden. Organische Verbindungen können zum Teil entfernt werden, was sich durch den Einsatz von Chemikalien im Waschwasser (chemische Oxidation oder sonstige Umwandlung) noch weiter verbessern lässt. Die so abgetrennte Flüssigkeit muss behandelt werden, indem der gesammelte Staub durch Sedimentation oder Filtration abgeschieden wird.

1.4.2.   Emissionen ins Wasser

Technik

Beschreibung

Biologische Behandlung

Die biologische Oxidation gelöster organischer Substanzen mithilfe des Stoffwechsels von Mikroorganismen oder der Abbau von organischen Inhalten im Abwasser durch das Wirken von Mikroorganismen unter Luftabschluss. Nach dem biologischen Prozess folgt in der Regel die Entfernung von Schwebstoffen, z. B. durch Sedimentation.

Koagulation und Ausflockung

Koagulation und Ausflockung werden eingesetzt, um Schwebstoffe vom Abwasser zu trennen, und oft in aufeinanderfolgenden Schritten ausgeführt. Die Koagulation erfolgt durch das Hinzufügen von Koagulationsmitteln mit Ladungen, die denen der Schwebstoffe entgegengesetzt sind. Die Ausflockung erfolgt durch das Hinzufügen von Polymeren, sodass sich Mikroflocken bei Zusammenstößen miteinander verbinden und so größere Flocken entstehen.

Flotation

Abscheidung von großen Flocken oder Schwebeteilchen aus dem Abwasser durch ihre Beförderung an die Oberfläche der Suspension.

Druckentspannungs-Flotation

Flotationstechniken, die auf dem Einsatz von gelöster Luft zur Abscheidung von koaguliertem oder ausgeflocktem Material basieren.

Filtration

Die Abscheidung von Feststoffen von einem Abwasserträger mittels seiner Durchleitung durch ein durchlässiges Medium. Sie umfasst unterschiedliche Arten von Techniken, z. B. Sandfiltration, Mikrofiltration und Ultrafiltration.

Ölabscheidung

Die Trennung und Extraktion von unlöslichen Kohlenwasserstoffen nach dem Schwerkraftprinzip, d. h. der unterschiedlichen Schwere der Phasen (flüssig-flüssig oder fest-flüssig). Die Phase mit der höheren Dichte setzt sich am Boden ab, die mit der geringeren Dichte schwimmt auf an die Oberfläche.

Rückhaltebecken

Klärteiche mit großer Oberfläche für das passive schwerkraftbedingte Absetzen von Festkörpern am Boden.

Sedimentation

Die Abscheidung von Schwebstoffen und -material durch das schwerkraftbedingte Absetzen am Boden.


(1)  Bei Parametern, bei denen eine Messdauer von 30 Minuten aufgrund von Einschränkungen bei der Probenahme oder Analyse ungeeignet ist, kann ein geeigneterer Messzeitraum gewählt werden.

(2)  EN 14961-1:2010 kann für die Klassifikation fester Biobrennstoffe herangezogen werden.

(3)  Gemäß EN ISO 25140 oder EN ISO 25139 überwachtes Methan wird vom Ergebnis abgezogen, wenn als Brennstoff Erdgas, Flüssiggas usw. verwendet wird.

(4)  Nicht relevant, wenn als Brennstoffe überwiegend Brennstoffe auf Holzbasis, Erdgas, Flüssiggas usw. verwendet werden.

(5)  Einschließlich As, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mn, Ni, Pb, Sb, Tl und V.

(6)  Relevant, wenn verunreinigtes Altholz als Brennstoff verwendet wird.

(7)  Relevant, wenn die SNCR angewandt wird.

(8)  In Ermangelung einer EN-Norm wird die isokinetische Probenahme in einer Lösung mit einer beheizten Sonde und einem Filterkasten und ohne Sondenreinigung bevorzugt, z. B. basierend auf der Methode M316 der US-amerikanischen Umweltschutzbehörde.

(9)  Gemäß EN ISO 25140 oder EN ISO 25139 überwachtes Methan wird vom Ergebnis abgezogen, wenn als Brennstoff Erdgas, Flüssiggas usw. verwendet wird.

(10)  In Ermangelung einer EN-Norm wird die isokinetische Probenahme in einer Lösung mit einer beheizten Sonde und einem Filterkasten und ohne Sondenreinigung bevorzugt, z. B. basierend auf der Methode M316 der US-amerikanischen Umweltschutzbehörde.

(11)  Die Probenahme aus Schlauchfiltern und Zyklonfiltern kann durch die kontinuierliche Überwachung des Druckabfalls innerhalb des Filters ersetzt werden, der dann als indikativer Surrogatparameter dient.

(12)  Die Messung erfolgt vor der Mischung des Rauchgases mit anderen Luftströmen und nur, wenn dies technisch machbar ist.

(13)  Aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen wird anstelle des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) zunehmend der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC)gemessen. Eine Korrelation zwischen diesen beiden Parametern sollte standortspezifisch erstellt werden.

(14)  Einschließlich As, Cr, Cu, Ni, Pb und Zn.

(15)  Die durchflussproportionale Probenahme kann durch eine andere Standard-Probenahme ersetzt werden, wenn der Durchfluss für eine repräsentative Probenahme nicht ausreicht.

(16)  Beschreibung der Techniken in Abschnitt 1.4.1.

(17)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert gilt nicht, wenn als Hauptrohstoff Kiefer verwendet wird.

(18)  Mithilfe eines UTWS-Trockners lässt sich ein Emissionswert von unter 30 mg/Nm3 erzielen.

(19)  Wenn fast ausschließlich Altholz verwendet wird, kann der höhere Wert bis zu 15 mg/Nm3 betragen.

(20)  Beschreibung der Techniken in Abschnitt 1.4.1.

(21)  Wird kein Gewebefilter oder Zyklofilter verwendet, kann der obere Wert bei bis zu 10 mg/Nm3 liegen.

(22)  Beschreibung der Technik in Abschnitt 1.4.1.

(23)  Äußeres Holzstück, mit oder ohne Rinde, aus Anschnitten im Sägeprozess zur Verarbeitung des Stammes zu Schnittholz (Nutzholz).

(24)  Beschreibungen der Techniken in Abschnitt 1.4.2.

(25)  Beschreibungen der Techniken in Abschnitt 1.4.2.

(26)  Beschreibungen der Techniken in Abschnitt 1.4.2.