ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 301

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
18. November 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/2060 des Rates vom 10. November 2015 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2061 der Kommission vom 4. November 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Oberlausitzer Biokarpfen (g.g.A.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2062 der Kommission vom 17. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Sisapronil ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2063 der Kommission vom 17. November 2015 über die Gewährung uneingeschränkten zollfreien Zugangs zur Union für das Jahr 2016 für bestimmte unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Rates fallende aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in Norwegen

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2064 der Kommission vom 17. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften betreffend zur Überführung in das Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung bestimmtes Solarglas ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten ( 1 )

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2070 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

45

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2071 des Rates vom 10. November 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Artikel 1 bis 4 des Protokolls im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/1


RICHTLINIE (EU) 2015/2060 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ausgehend von dem auf der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2000 erreichten Konsens, dass der Informationsaustausch zu Steuerzwecken auf breitestmöglicher Basis erfolgen sollte, wird die Richtlinie 2003/48/EG des Rates (1) in den Mitgliedstaaten seit dem 1. Juli 2005 mit dem Ziel angewandt, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden können, sodass Verzerrungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, vermieden werden.

(2)

Die weltweite Dimension der Herausforderungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung ist auf globaler Ebene und innerhalb der Union im Mittelpunkt des Interesses. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Am 22. Mai 2013 hat der Europäische Rat die laufenden Bemühungen im Rahmen der G8, der G20 und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Ausarbeitung eines globalen Standards begrüßt.

(3)

Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (2) sieht einen verpflichtenden automatischen Austausch bestimmter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sieht außerdem die stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen vor, um grenzüberschreitenden Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern.

(4)

Am 9. Dezember 2014 hat der Rat die Richtlinie 2014/107/EU (3) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU angenommen, mit der der obligatorische automatische Informationsaustausch im Einklang mit dem globalen Standard, den der OECD-Rat im Juli 2014 veröffentlicht hatte, auf weitere Arten von Einkünften ausgedehnt und ein kohärentes, einheitliches und umfassendes unionsweites Konzept für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Binnenmarkt gewährleistet wurde.

(5)

Die Richtlinie 2014/107/EU hat allgemein einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die Richtlinie 2003/48/EG und sieht vor, dass im Falle einer Überschneidung des Anwendungsbereichs die Richtlinie 2014/107/EU vorrangig gilt. Es gibt nach wie vor einige Fälle, in denen nur die Richtlinie 2003/48/EG gilt. Diese Fälle sind auf geringe konzeptionelle Unterschiede zwischen den beiden Richtlinien und auf verschiedene spezifische Ausnahmeregelungen zurückzuführen. In diesen begrenzten Fällen würde die Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG zu einem doppelten Meldestandard innerhalb der Union führen. Die geringen Vorteile, die mit der Beibehaltung eines solchen doppelten Meldesystems verbunden wären, würden durch die anfallenden Kosten zunichte gemacht.

(6)

Am 21. März 2014 ersuchte der Europäische Rat den Rat, dafür zu sorgen, dass das einschlägige Unionsrecht vollständig an den neuen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch, der von der OECD entwickelt wurde, angeglichen wird. Im Zuge der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU forderte der Rat zudem die Kommission auf, einen Vorschlag zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG vorzulegen und die Aufhebung dieser Richtlinie zeitlich mit dem in der Richtlinie 2014/107/EU festgelegten Anwendungsbeginn zu koordinieren, unter Berücksichtigung der darin für Österreich vorgesehenen Ausnahmeregelung. Daher sollte die Richtlinie 2003/48/EG für Österreich für ein weiteres Jahr gelten. Nach dem Standpunkt des Rates ist die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG erforderlich, um doppelte Meldepflichten zu vermeiden und Kosten für Steuerbehörden und Wirtschaftsbeteiligte zu sparen.

(7)

Gemäß der Richtlinie 2014/48/EU des Rates (4) haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um jener Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Mit der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG müsste die Richtlinie 2014/48/EU nicht mehr umgesetzt werden.

(8)

Um die nahtlose Fortsetzung der automatischen Auskunftserteilung über Finanzkonten zu gewährleisten, sollte die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG ab dem Tag gelten, der auch als Anwendungsbeginn der Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/107/EU vorgesehen ist.

(9)

Ungeachtet der Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG sollten Informationen, die von Zahlstellen, Wirtschaftsbeteiligten und Mitgliedstaaten vor dem die Aufhebung dieser Richtlinie festgelegte Zeitpunkt erhoben werden, wie ursprünglich vorgesehen verarbeitet und weitergeleitet werden, und vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen sollten eingehalten werden.

(10)

In Bezug auf die im Übergangszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/48/EG erhobene Quellensteuer sollten die Mitgliedstaaten zum Schutz der erworbenen Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer weiterhin Gutschriften oder Erstattungen wie ursprünglich vorgesehen gewähren und auf Antrag Bescheinigungen ausstellen, damit die wirtschaftlichen Eigentümer sicherstellen können, dass die Quellensteuer nicht einbehalten wird.

(11)

Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Österreich in Anbetracht struktureller Unterschiede eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 2014/107/EU eingeräumt wurde, die es Österreich erlaubt, die Anwendung der Richtlinie um ein Jahr bis zum 1. Januar 2017 zu verzögern. Allerdings kündigte Österreich zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU an, es werde von der Ausnahmeregelung nicht in vollem Umfang Gebrauch machen. Vielmehr wird Österreich bis September 2017 mit dem Informationsaustausch beginnen, jedoch beschränkt auf eine begrenzte Anzahl von Konten; in anderen Fällen wird von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Daher sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass Österreich und die dort niedergelassenen Zahlstellen und Wirtschaftsbeteiligten während des Zeitraums der Ausnahmeregelung weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 2003/48/EG anwenden, außer für die Konten, für die die Richtlinie 2014/107/EU gilt.

(12)

Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter auch das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, und keine Bestimmung in dieser Richtlinie darf diese Rechte schmälern oder aufheben.

(13)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG mit den vorübergehenden Ausnahmen, die zum Schutz erworbener Rechte und zur Berücksichtigung der Ausnahmeregelung für Österreich gemäß der Richtlinie 2014/107/EU erforderlich sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die Richtlinie 2003/48/EG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 wird die Richtlinie 2003/48/EG mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates (5), fort:

a)

die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der dort niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG gelten fort bis zum 5. Oktober 2016 oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;

b)

die Verpflichtungen der Zahlstellen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/48/EG und der Mitgliedstaaten der Zahlstellen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG gelten fort bis zum 5. Oktober 2016 oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;

c)

die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des steuerlichen Wohnsitzes der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG gelten fort bis zum 31. Dezember 2016;

d)

die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des steuerlichen Wohnsitzes der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/48/EG in Bezug auf die im Jahr 2016 und in den Vorjahren einbehaltene Quellensteuer gelten weiterhin, bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind.

(3)   Die Richtlinie 2003/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG, gilt für Österreich bis zum 31. Dezember 2016 fort, mit Ausnahme folgender Verpflichtungen:

a)

den Verpflichtungen Österreichs und den entsprechenden Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen und Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/48/EG, die bis zum 30. Juni 2017 fortgelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;

b)

den Verpflichtungen Österreichs und der dort niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG, die bis zum 30. Juni 2017 fortgelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind;

c)

jeglichen Verpflichtungen Österreichs und entsprechenden Verpflichtungen der dort niedergelassenen Zahlstellen, die unmittelbar oder mittelbar aus den Verfahren nach Artikel 13 der Richtlinie 2003/48/EG erwachsen, die bis zum 30. Juni 2017 fortgelten oder bis diese Verpflichtungen erfüllt worden sind.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt die Richtlinie 2003/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG, nach dem 1. Oktober 2016 nicht mehr für Zinszahlungen in Bezug auf Konten, für die die Melde- und Sorgfaltspflichten gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt sind und für die Österreich im Wege eines automatischen Austauschs die Informationen nach Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU innerhalb der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU mitgeteilt hat.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38).

(2)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/48/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 50).

(5)  Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2061 DER KOMMISSION

vom 4. November 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Oberlausitzer Biokarpfen (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Oberlausitzer Biokarpfen“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Oberlausitzer Biokarpfen“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Oberlausitzer Biokarpfen“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7 „Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 212 vom 27.6.2015, S. 9.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2062 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Sisapronil“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.

(2)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Sisapronil ist noch nicht in dieser Tabelle enthalten.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Sisapronil bei Rindern vor.

(5)

Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, Sisapronil-Rückstandshöchstmengen für Rinder festzusetzen (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren), wobei der Stoff nicht bei Tieren angewandt werden darf, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(6)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die EMA, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden.

(7)

Nach Auffassung der EMA ist es angezeigt, die Sisapronil-Rückstandshöchstmengen von Rindern auf Ziegen zu extrapolieren.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Den betroffenen Akteuren sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Rückstandshöchstmengen treffen können.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für den folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Sisapronil

Sisapronil

Rinder, Ziegen

100 μg/kg

2 000 μg/kg

200 μg/kg

100 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten“


18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2063 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

über die Gewährung uneingeschränkten zollfreien Zugangs zur Union für das Jahr 2016 für bestimmte unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Rates fallende aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in Norwegen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 (3) (im Folgenden „bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen“) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens (4) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(2)

Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, des KN-Codes 2202 90 10 eine Zollbefreiung (Zollsatz null) vor.

(3)

Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (5) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“), das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigt wurde, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und unbefristet ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollten zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 2202 10 00 und ex 2202 90 10 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über das Zollkontingent hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten.

(4)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels muss den betreffenden Erzeugnissen uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt werden, falls das Zollkontingent bis zum 31. Oktober des Vorjahres nicht ausgeschöpft wurde. Nach den der Kommission vorliegenden Daten war das durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1130/2014 der Kommission (6) eröffnete Kontingent für das Jahr 2015 für die betreffenden Wasser und Getränke zum 31. Oktober 2015 nicht ausgeschöpft. Daher sollte den betreffenden Erzeugnissen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt werden.

(5)

Die vorübergehende Aussetzung der gemäß Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen geltenden Zollbefreiung wird daher für das Jahr 2016 nicht angewandt.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 wird den Erzeugnissen der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 11, ex 2202 90 15 und ex 2202 90 19 (andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend — TARIC-Unterpositionen 11 und 19) mit Ursprung in Norwegen uneingeschränkter zollfreier Zugang zur Union gewährt.

(2)   Die für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

(3)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

(4)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(5)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1130/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2015 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union (ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 104).


18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2064 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften betreffend zur Überführung in das Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung bestimmtes Solarglas

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Waren einem Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung ohne eine Prüfung der in Artikel 133 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten wirtschaftlichen Voraussetzungen zu unterziehen. Gemäß Artikel 552 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen für diese Waren als erfüllt. Diese Waren sind in Anhang 76 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgeführt.

(2)

Unter die laufende Nummer 11 des Anhangs 76 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 fallen jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile und jegliche Baugruppen oder Materialien, die in Waren der Informationstechnologie umgewandelt werden können.

(3)

Solarglas kann im Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung in Solarpaneele umgewandelt werden. Der Umwandlungsvorgang ist durch die laufende Nummer 11 des Anhangs 76 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgedeckt.

(4)

Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China, das zur Überführung in das Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung bestimmt ist, würde bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einem endgültigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission (3) oder einem endgültigen Ausgleichszoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission (4) unterliegen.

(5)

Durch die Umwandlung von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung könnten wesentliche Interessen von Herstellern von Solarglas in der Union ernsthaft beeinträchtigt werden. Daher sollte die Anwendung des Umwandlungsverfahrens unter zollamtlicher Überwachung nur dann möglich sein, wenn der Ausschuss für den Zollkodex die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 552 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang 76 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält der Text in Spalte 1 der laufenden Nummer 11 folgende Fassung:

„Jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile, jegliche Baugruppen (einschließlich Unterbaugruppen) oder Materialien (auch nicht elektronisch), die für die elektronische Funktion der Umwandlungserzeugnisse unerlässlich sind, mit der Ausnahme von Solarglas, das bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll oder einem vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen würde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 23).


18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2065 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Form der Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sollte vereinheitlicht werden, indem die wesentlichen Informationen festgelegt werden, die zur Beglaubigung eines Zertifikat oder einer Bescheinigung erforderlich sind, das bzw. die die festgelegten Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung erfüllt.

(2)

Die Kommission hat die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung mit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission (2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission (3) aktualisiert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 308/2008 (4) ist daher aufzuheben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden für die Mitteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 folgendes Formular:

1.

bei ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie für Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern das Formular in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

2.

bei ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern das Formular in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

3.

bei elektrischen Schaltanlagen das Formular in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

4.

bei Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, das Formular in Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

5.

bei Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen das Formular in Anhang V der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 308/2008 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern sowie auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 28).


ANHANG I

ORTSFESTE KÄLTEANLAGEN, KLIMAANLAGEN UND WÄRMEPUMPEN SOWIE KÜHLAGGREGATE IN KÜHLKRAFTFAHRZEUGEN UND -ANHÄNGERN

MITTEILUNG

ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN UND NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Teil A — Natürliche Personen

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Stilllegung oder Dichtheitskontrolle ortsfester Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie von Kühlaggregaten in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bzw. mit der Rückgewinnung dieser Gase aus derartigen Einrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 4 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Kategorie

(I, II, III und/oder IV)

Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(…)

Teil B — Unternehmen

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung von ortfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 6 und 10 der Verordnung (EU) 2015/2067 erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Unternehmen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern sowie auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 28).


ANHANG II

ORTSFESTE BRANDSCHUTZEINRICHTUNGEN

MITTEILUNG

ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN UND NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Teil A — Natürliche Personen

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Stilllegung oder Dichtheitskontrolle ortsfester Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bzw. mit der Rückgewinnung dieser Gase aus ortsfesten Brandschutzeinrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 5 und 13 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)

Teil B — Unternehmen

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für Unternehmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung von ortfesten Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 8 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für Unternehmen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12).


ANHANG III

ELEKTRISCHE SCHALTANLAGEN

MITTEILUNG

ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung oder Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bzw. mit der Rückgewinnung dieser Gase aus elektrischen Schaltanlagen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 3 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 22).


ANHANG IV

EINRICHTUNGEN, DIE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE ALS LÖSUNGSMITTEL ENTHALTEN

MITTEILUNG

ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Bei folgenden Zertifizierungssystemen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von als Lösungsmittel verwendeten fluorierten Treibhausgasen aus Einrichtungen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission (1) erfüllt.

Titel des Zertifikats

Zertifizierungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 21).


ANHANG V

KLIMAANLAGEN IN KRAFTFAHRZEUGEN

MITTEILUNG

ÜBER DIE FESTLEGUNG/ANPASSUNG DER AUSBILDUNGS- UND ZERTIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN NATÜRLICHE PERSONEN, DIE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 ÜBER FLUORIERTE TREIBHAUSGASE AUSÜBEN, DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

a)

Mitgliedstaat

 

b)

Mitteilende Behörde

 

c)

Datum der Mitteilung

 

Bei folgenden Ausbildungsprogrammen für natürliche Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ausüben, sind die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (1) erfüllt.

Titel der Bescheinigung

Bescheinigungsstelle für natürliche Personen (Name und Kontaktangaben)

 

 

 

 

 

 

 

(…)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 25).


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 308/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI


18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2066 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält Vorgaben für die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf elektrische Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Neben der Rückgewinnung betrifft die Zertifizierung die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält außerdem Anforderungen an den Inhalt von Zertifizierungsprogrammen, die Informationen über einschlägige Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Handhabung beinhalten.

(2)

Zur Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 müssen daher die Mindestanforderungen in Bezug auf das Spektrum der Tätigkeiten sowie die vorzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse aktualisiert und die Modalitäten der Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung festgelegt werden.

(3)

Um bestehende Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme, insbesondere diejenigen, die auf der Grundlage der inzwischen aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission (3) zu berücksichtigen, sollten diese Anforderungen soweit möglich in die vorliegende Verordnung übernommen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 305/2008 sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, ihre Zertifizierungsprogramme anzupassen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie der Rückgewinnung aus anderen Schaltanlagen als Hochspannungsschaltanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 einzubeziehen, sollte der Besitz einer Zertifizierung im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ab 1. Juli 2017 für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, obligatorisch sein.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind die Mindestanforderungen für die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen bzw. fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der im Einklang mit diesen Anforderungen erteilten Zertifikate enthalten.

Artikel 2

Zertifizierung natürlicher Personen

(1)   Natürliche Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausüben, müssen im Besitz eines in Artikel 3 vorgesehenen Zertifikats sein.

(2)   Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausüben, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie nehmen an einem Ausbildungskurs teil, um ein Zertifikat für die betreffende Tätigkeit zu erhalten, und

b)

sie üben die Tätigkeit unter der Aufsicht einer Person aus, die im Besitz eines Zertifikates für diese Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die korrekte Ausführung der Tätigkeit trägt.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt zwölf Monate.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungs- und Reparaturtätigkeiten, die an der Herstellungsstätte für elektrische Schaltanlagen ausgeführt werden.

Artikel 3

Ausstellung von Zertifikaten für natürliche Personen

(1)   Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, die von einer Prüfstelle gemäß Artikel 5 abgenommen wurde und die in Anhang I vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.

(2)   Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:

a)

den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Ausstellungsnummer sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;

b)

die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3)   Inhaber von gemäß Verordnung (EG) Nr. 305/2008 ausgestellten Zertifikaten gelten als qualifiziert, alle Tätigkeiten gemäß Artikel 1 auszuüben, und eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 kann dem Inhaber einer solchen Qualifikation ohne erneute Prüfung ein Zertifikat ausstellen.

Artikel 4

Zertifizierungsstelle

(1)   Für die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche Personen, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 1 ausüben, wird nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften eine Zertifizierungsstelle eingesetzt oder von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder anderen diesbezüglich befugten Stellen bezeichnet.

Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unparteiische Weise wahr.

(2)   Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.

(3)   Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status einer zertifizierten Person überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß abgewickelt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 5

Prüfstelle

(1)   Für die Abnahme der Prüfungen von natürlichen Personen gemäß Artikel 1 wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von anderen diesbezüglich befugten Stellen eine Prüfstelle bezeichnet. Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 4 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren.

Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unparteiische Weise wahr.

(2)   Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die in Anhang I vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abgedeckt sind.

(3)   Die Prüfstelle legt Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.

(4)   Die Prüfstelle trägt dafür Sorge, dass die mit der Durchführung der einzelnen Tests beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz in dem zu prüfenden Bereich besitzen. Sie trägt ferner dafür Sorge, dass die für die praktischen Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.

Artikel 6

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2017 in der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission (4) vorgegebenen Form die Namen und Kontaktangaben der Zertifizierungsstellen für natürliche Personen gemäß Artikel 4 sowie — für natürliche Personen, die die Anforderungen von Artikel 3 erfüllen — die Titel der Zertifikate mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.

Artikel 7

Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

(1)   Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt für Zertifikate, die gemäß Artikel 3 ausgestellt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 305/2008 wird aufgehoben.

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 305/2008 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 1 gilt jedoch ab 1. Juli 2017 für natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren und stilllegen und fluorierte Treibhausgase aus anderen ortsfesten elektrischen Schaltanlagen als Hochspannungsschaltanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 rückgewinnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu prüfenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

Die Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 umfasst Folgendes:

a)

eine theoretische Prüfung mit einer oder mehreren Fragen, die die fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten betreffen, in der Spalte „Art der Prüfung“ mit „T“ ausgewiesen;

b)

eine praktische Prüfung, bei der der Kandidat die Prüfungsaufgabe mit Hilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, in der Spalte „Art der Prüfung“ mit „P“ ausgewiesen.

Nr.

Fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten

Art der Prüfung

1

Grundkenntnis relevanter Umweltfragen (Klimawandel, Erderwärmungspotenzial), der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften

T

2

Physikalische, chemische und Umwelteigenschaften von SF6

T

3

Verwendung von SF6 in elektrischen Anlagen (Isolierung, Lichtbogenlöschung)

T

4

SF6-Qualität je nach relevanter Industrienorm

T

5

Verständnis des Konzepts einer elektrischen Anlage

T

6

Kontrolle der SF6-Qualität

P

7

Rückgewinnung von SF6 und SF6-Gemischen und Reinigung von SF6

P

8

Lagerung und Beförderung von SF6

T

9

Betrieb einer SF6-Rückgewinnungsvorrichtung

P

10

Erforderlichenfalls Durchführung einer gasdichten Anschlussbohrung für Saugleitungen (gas tight drilling systems)

P

11

Wiederverwendung von SF6 und unterschiedliche Wiederverwendungskategorien

T

12

Arbeiten an offenen SF6-Anlagenteilen

P

13

Neutralisierung von Zersetzungsprodukten von SF6

T

14

SF6-Überwachung und entsprechende staats- oder EU-rechtlich oder in internationalen Übereinkommen vorgesehene Datenaufzeichnungsauflagen

T

15

Verringerung von Leckagen und Dichtheitskontrollen

T

16

Grundkenntnis einschlägiger Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Handhabung

T


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 305/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Anhang

Anhang I

Anhang II


18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2067 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung von Unternehmen und natürlichen Personen. Anders als in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) schließen die betreffenden Einrichtungen im Hinblick auf die Zertifizierung natürlicher Personen auch Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern ein. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält außerdem Anforderungen an den Inhalt von Zertifizierungsprogrammen, die Informationen über einschlägige Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Anwendung beinhalten.

(2)

Zur Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 müssen daher die Mindestanforderungen in Bezug auf das Spektrum der Tätigkeiten sowie die vorzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse aktualisiert und die Modalitäten der Zertifizierung sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung festgelegt werden.

(3)

Um bestehende Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme, insbesondere diejenigen, die auf der Grundlage der inzwischen aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 eingerichtet wurden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission (3) zu berücksichtigen, sollten diese Anforderungen soweit möglich in die vorliegende Verordnung übernommen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, um ihre Zertifizierungsprogramme für natürliche Personen anzupassen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern einzubeziehen, sollte der Besitz eines Zertifikats nach dieser Verordnung ab dem 1. Juli 2017 für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern obligatorisch sein.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher Personen, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern, ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen, und für die Zertifizierung von Unternehmen, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen, sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten, die im Einklang mit diesen Anforderungen ausgestellt wurden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen:

a)

Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält;

b)

Rückgewinnung;

c)

Installation;

d)

Reparatur, Instandhaltung oder Wartung;

e)

Stilllegung.

(2)   Sie gilt auch für Unternehmen, die im Zusammenhang mit ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen die folgenden Tätigkeiten für Dritte durchführen:

a)

Installation;

b)

Reparatur, Instandhaltung oder Wartung;

c)

Stilllegung.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungs- und Reparaturtätigkeiten, die an der Herstellungsstätte für die in Artikel 1 genannten Einrichtungen ausgeführt werden.

Artikel 3

Zertifizierung natürlicher Personen

(1)   Natürliche Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausüben, müssen im Besitz eines in Artikel 4 vorgesehenen Zertifikats für die jeweilige Kategorie gemäß Absatz 2 dieses Artikels sein.

(2)   Zertifikate, die bescheinigen, dass ihr Inhaber die Verpflichtungen zur Ausübung einer oder mehrerer der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt, werden für die folgenden Kategorien natürlicher Personen ausgestellt:

a)

Zertifikatinhaber für die Kategorie I dürfen alle in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten ausüben;

b)

Zertifikatinhaber für die Kategorie II dürfen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Tätigkeiten ausüben, sofern nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingegriffen wird. Zertifikatinhaber für die Kategorie II dürfen die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e ausüben, sofern sie in Artikel 1 genannte Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen oder, soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgasen betreffen;

c)

Zertifikatinhaber für die Kategorie III dürfen die Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ausüben, sofern sie in Artikel 1 genannte Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen oder, soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgasen betrifft;

d)

Zertifikatinhaber für die Kategorie IV dürfen die Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ausüben, sofern nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingegriffen wird.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die

a)

im Rahmen einer der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Teile eines Systems oder einer Einrichtung hartlöten, weichlöten oder schweißen und die zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung absolviert haben, vorausgesetzt, sie werden von einer Person überwacht, die Inhaber eines Zertifikats für die betreffende Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit trägt;

b)

in Betrieben, die Inhaber einer Genehmigung gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind, die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus unter die Richtlinie fallenden Einrichtungen mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen und weniger als 5 t CO2-Äquivalent vornehmen, vorausgesetzt, sie sind bei dem Unternehmen, das Inhaber der Genehmigung ist, angestellt und haben zum Erwerb der in Anhang I dieser Verordnung für die Kategorie III vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten eine entsprechende Ausbildung absolviert und sind im Besitz eines vom Inhaber der Genehmigung ausgestellten Befähigungsnachweises.

(4)   Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausüben, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie nehmen an einem Ausbildungskurs teil, um ein Zertifikat für die betreffende Tätigkeit zu erhalten, und

b)

sie üben die Tätigkeit unter der Aufsicht einer Person aus, die im Besitz eines Zertifikates für diese Tätigkeit ist und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit trägt.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt 24 Monate.

Artikel 4

Zertifikate für natürliche Personen

(1)   Eine Zertifizierungsstelle im Sinne von Artikel 7 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung für die betreffende Kategorie bestanden haben, die von einer Prüfstelle im Sinne von Artikel 8 abgenommen wurde und die in Anhang I vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.

(2)   Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:

a)

den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Ausstellungsnummer sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;

b)

die Kategorie der natürlichen Personen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und die betreffenden Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, gegebenenfalls mit Angabe der entsprechenden Art der Einrichtung;

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3)   Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die in Anhang I für die jeweilige Kategorie vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt und die Anforderungen der Artikel 7 und 8 erfüllt, die im Rahmen dieses Systems ausgestellte Bescheinigung jedoch nicht die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgegebenen Angaben enthält, kann die Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 7 dem Ausbildungsabsolventen ein Zertifikat für die betreffende Kategorie ausstellen, ohne dass dieser die Prüfung wiederholen muss.

(4)   Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem für natürliche Personen, die eine oder mehrere der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 im Zusammenhang mit Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern durchführen, die Anforderungen der Artikel 7 und 8 erfüllt und die in Anhang I vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse für eine bestimmte Kategorie teilweise abdeckt, können die Zertifizierungsstellen ein Zertifikat für die betreffende Kategorie ausstellen, sofern der Kandidat für die nicht durch das existierende Zertifikat abgedeckten fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten eine von einer Prüfstelle gemäß Artikel 8 abgenommene Zusatzprüfung absolviert.

Artikel 5

Zertifizierung von Unternehmen

Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 müssen im Besitz eines Zertifikats im Sinne von Artikel 6 sein.

Artikel 6

Zertifikate für Unternehmen

(1)   Eine Zertifizierungsstelle im Sinne von Artikel 7 stellt einem Unternehmen für eine oder mehrere der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 ein Zertifikat aus, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Das Unternehmen beschäftigt eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an natürlichen Personen, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats gemäß Artikel 3 sind;

b)

es erbringt den Nachweis, dass den zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübenden natürlichen Personen alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

(2)   Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:

a)

den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Ausstellungsnummer sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;

b)

die Tätigkeiten, zu deren Ausübung der Inhaber des Zertifikats befugt ist, unter Angabe der maximalen Füllmenge in kg und der betreffenden Einrichtungen;

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

Artikel 7

Zertifizierungsstelle

(1)   Für die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche Personen oder Unternehmen, die eine oder mehrere der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ausüben, wird eine Zertifizierungsstelle nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften eingesetzt oder von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder anderen diesbezüglich befugten Stellen bezeichnet.

Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.

(2)   Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.

(3)   Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status einer zertifizierten Person oder eines zertifizierten Unternehmens überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß abgewickelt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 8

Prüfstelle

(1)   Für die Abnahme der Prüfungen von natürlichen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von anderen diesbezüglich befugten Stellen eine Prüfstelle bezeichnet. Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 7 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren. Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.

(2)   Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die in Anhang I vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abgedeckt sind.

(3)   Die Prüfstelle legt Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.

(4)   Die Prüfstelle trägt dafür Sorge, dass die mit der Durchführung der einzelnen Prüfungen beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz in dem zu prüfenden Bereich besitzen. Sie trägt ferner dafür Sorge, dass die für die praktischen Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.

Artikel 9

Mitteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Januar 2017 in der in der Verordnung (EU) 2015/2065 (5) vorgegebenen Form die Namen und Kontaktangaben der Zertifizierungsstellen für natürliche Personen und Unternehmen gemäß Artikel 7 sowie — für natürliche Personen, die die Anforderungen von Artikel 4 erfüllen, und für Unternehmen, die die Anforderungen von Artikel 6 erfüllen — die Titel der Zertifikate mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.

Artikel 10

Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

(1)   Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt nur für Zertifikate, die gemäß Artikel 4 (natürliche Personen) bzw. gemäß Artikel 6 (Unternehmen) ausgestellt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 wird aufgehoben.

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 Absatz 1 gilt allerdings ab 1. Juli 2017 für natürliche Personen, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Bezug auf Kühlaggregate von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern ausüben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3).

(4)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu prüfenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

1.

Für jede der Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 2 umfasst die Prüfung

a)

eine theoretische Prüfung mit einer oder mehreren Fragen, die die fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten betreffen, in den Spalten für die Kategorie mit „T“ ausgewiesen,

b)

eine praktische Prüfung, bei der der Prüfling die Prüfungsaufgabe mit Hilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, in den Spalten für die Kategorie mit „P“ ausgewiesen.

2.

Die Prüfung umfasst in jedem Fall die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 10 und 11.

3.

Die Prüfung umfasst mindestens einen der Bereiche 6, 7, 8, und 9. Der Prüfling darf vor der Prüfung nicht erfahren, welche dieser vier Bereiche abgefragt werden.

4.

Besteht eine Spalte für eine Kategorie aus einem einzigen Feld, das mehreren Feldern (d. h. Fachkenntnis- und Fertigkeitsbereichen) in der Spalte für fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten entspricht, so müssen bei der Prüfung nicht unbedingt alle fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten getestet werden.

 

KATEGORIEN

FACHLICHE KENNTNISSE UND FERTIGKEITEN

I

II

III

IV

1

Grundlagen der Thermodynamik

1.01

Kenntnis der elementaren ISO-Standardeinheiten für Temperatur, Druck, Masse, Dichte, Energie

T

T

T

1.02

Verständnis der allgemeinen Theorie von Kältesystemen: Grundlagen der Thermodynamik (Schlüsselbegriffe, Parameter und Prozesse wie Überhitzung, Hochdruckseite, Verdichtungswärme, Enthalpie, Kühleffekt, Niederdruckseite, Unterkühlung), Eigenschaften und thermodynamische Zustandsänderungen von Kältemitteln, einschließlich der Identifizierung von Stoffen, azeotroper und zeotroper Gemische und der Zusammensetzung in der gasförmigen und der flüssigen Phase

T

T

1.03

Anwendung der entsprechenden Tabellen und Diagramme und deren Anwendung im Kontext der indirekten Dichtheitskontrolle (einschließlich der Kontrolle des ordnungsgemäßen Systembetriebs): log (p)-h-Diagramm, Nassdampftafel von Kältemitteln, Fließbild eines einstufigen Kompressionskältekreislaufes

T

T

1.04

Beschreibung der Funktion der wichtigsten Systemkomponenten (Verdichter, Verdampfer, Verflüssiger, thermostatische Expansionsventile) und der thermodynamischen Zustandsänderung des Kältemittels

T

T

1.05

Kenntnis des allgemeinen Funktionierens der folgenden Komponenten eines Kältesystems und ihrer Rolle und Bedeutung für die Vermeidung und das Auffinden von Kältemittel-Leckagen: a) Ventile (Kugelhähne, Membranventile, Kugelventile, Rückschlagventile), b) Temperatur- und Druckkontrollen, c) Schaugläser und Feuchtigkeitsindikatoren, d) Abtauregelung, e) Sicherheitseinrichtungen, f) Messgeräte wie Manometerstation und Thermometer, g) Ölregelsysteme, h) Sammler, i) Flüssigkeits- und Ölabscheider

1.06

Kenntnis des spezifischen Verhaltens, der physikalischen Parameter, von Lösungen, Systemen, Abweichungen von alternativen Kältemitteln im Kühlzyklus und der Komponenten für deren Verwendung

T

T

T

T

2

Umweltauswirkungen von Kältemitteln und diesbezügliche Umweltvorschriften

2.01

Grundkenntnis der Klimapolitik auf Ebene der EU und weltweit, einschließlich des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

T

T

T

T

2.02

Grundkenntnis des Konzepts des Erderwärmungspotenzials (Global Warming Potential, GWP), der Verwendung fluorierter Treibhausgase und anderer Stoffe als Kältemittel, der Klimaauswirkungen von Emissionen fluorierter Treibhausgase (Größenordnung ihres GWP) und der relevanten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften

T

T

T

T

3

Kontrollen vor der Inbetriebnahme, nach einer langen Ausfallzeit, nach Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten oder während des Betriebs

3.01

Durchführung eines Drucktests zur Kontrolle der Festigkeit des Systems

P

P

3.02

Durchführung eines Drucktests zur Kontrolle der Dichtheit des Systems

3.03

Benutzung der Vakuumpumpe

3.04

Leerung des Systems zwecks Entlüftung und Entfeuchtung nach gängigen Verfahren

3.05

Eintragung der Daten in das Anlagenlogbuch und Erstellung eines Berichts über einen oder mehrere Tests und Kontrollen, die während der Prüfungen durchgeführt wurden

T

T

4

Dichtheitskontrollen

4.01

Grundkenntnis zu potenziellen Leckstellen bei Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen

T

T

T

4.02

Kontrolle des Anlagenlogbuches vor der Dichtheitskontrolle. Erkennen maßgeblicher Informationen über immer wiederkehrende Probleme oder Problembereiche, auf die besonders geachtet werden muss

T

T

T

4.03

Durchführung einer visuellen und manuellen Prüfung des gesamten Systems im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission (1).

P

P

P

4.04

Durchführung einer Dichtheitskontrolle des Systems nach einer indirekten Methode im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 unter Verwendung der Bedienungsanleitung des Systems

P

P

P

4.05

Verwendung tragbarer Messgeräte (wie Manometer, Thermometer und Multimeter) zur Strom-/Spannungs-/Widerstands-Messung im Zusammenhang mit indirekten Lecksuchmethoden und Interpretation der gemessenen Parameter

P

P

P

4.06

Durchführung einer Dichtheitskontrolle des Systems nach einer der direkten Methoden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007

P

4.07

Durchführung einer Dichtheitskontrolle des Systems nach einer der direkten Methoden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007, die keinen Eingriff in den Kältekreislaufs erfordert

P

P

4.08

Verwendung eines geeigneten elektronischen Lecksuchgerätes

P

P

P

4.09

Eintragung der Daten in das Anlagenlogbuch

T

T

T

5

Umweltverträglicher Umgang mit System und Kältemittel während der Montage, Wartung, Instandhaltung oder Rückgewinnung

5.01

Anschließen und Entfernen von Messgeräten und Leitungen mit minimalen Emissionen

P

P

5.02

Leeren und Füllen eines Kältemittelbehälters mit Kältemittel in flüssigem und gasförmigem Zustand

P

P

P

5.03

Verwendung eines Entsorgungsgerätes zur Rückgewinnung von Kältemittel sowie Anschließen und Entfernen des Geräts mit minimalen Emissionen

P

P

P

5.04

Entfernen von F-Gas-haltigem Öl aus einem System

P

P

P

5.05

Feststellung des Aggregatzustandes (flüssig, gasförmig) und des Zustandes (unterkühlt, gesättigt oder überhitzt) des Kältemittels vor dem Einfüllen, um die korrekte Methode und die korrekte Füllmenge zu gewährleisten. Befüllen des Systems mit Kältemittel (sowohl in flüssiger als auch in gasförmiger Phase) ohne Kältemittelverlust

P

P

5.06

Wahl der richtigen Art von Waage und deren Verwendung zur Bestimmung des Kältemittelgewichts

P

P

P

5.07

Eintragung der Daten in das Anlagenlogbuch, einschließlich aller maßgeblichen Informationen über rückgewonnenes oder hinzugefügtes Kältemittel

T

T

5.08

Kenntnis der Anforderungen und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit, die Wiederverwendung, die Rückgewinnung, die Lagerung und die Beförderung von gebrauchten Kältemitteln und Ölen

T

T

T

6

Kapitel: Montage, Inbetriebnahme und Wartung von ein- und zweistufigen Hubkolbenverdichtern, Schraubenverdichtern und Scroll-Verdichtern

6.01

Erläuterung der Funktionsweise eines Verdichters (einschließlich Leistungsregelung und Schmiersystem) und der Risiken von damit einhergehenden Kältemittelleckagen

T

T

6.02

Korrekte Montage eines Verdichters, einschließlich Regel- und Sicherheitseinrichtungen, damit nach der Inbetriebnahme des Systems keine Leckage auftritt oder Kältemittel in größeren Mengen austreten können

P

P

6.03

Einstellung der Sicherheits- und Regeleinrichtungen

P

6.04

Einstellung der Saug- und Druckventile

6.05

Überprüfung des Ölrückführsystems

6.06

In- und Außerbetriebnahme eines Verdichters und Überprüfung des einwandfreien Funktionierens des Verdichters, auch durch Messungen während des Betriebs

P

P

6.07

Abfassung eines Berichts über den Zustand des Verdichters, der Rückschlüsse auf Funktionsstörungen des Verdichters gestattet, die zu Systemschäden und schließlich zu einer Leckage oder einem Austreten von Kältemitteln führen könnten, wenn keine Abhilfe getroffen wird

T

T

7

Kapitel: Montage, Inbetriebnahme und Wartung von luft- und wassergekühlten Verflüssigern

7.01

Erläuterung der Funktionsweise eines Verflüssigers und der damit verbundenen Leckage-Risiken

T

T

7.02

Einstellung von Verflüssigungsdruckreglern

P

7.03

Korrekte Montage eines Verflüssigers/Außengeräts, einschließlich Regel- und Sicherheitseinrichtungen, damit nach der Inbetriebnahme des Systems keine Leckage auftritt oder Kältemittel in größeren Mengen austreten können

P

P

7.04

Einstellung der Sicherheits- und Regeleinrichtungen

P

7.05

Überprüfung der Druck- und Flüssigleitungen

7.06

Ablass von nichtkondensierbaren Gasen aus dem Verflüssiger durch eine Abgaseinrichtung

P

7.07

In- und Außerbetriebnahme eines Verflüssigers und Überprüfung des einwandfreien Funktionierens des Verflüssigers, auch durch Messungen während des Betriebs

P

P

7.08

Überprüfung der äußeren Oberfläche des Verflüssigers

P

P

7.09

Abfassung eines Berichts über den Zustand des Verflüssigers, der Rückschlüsse auf Funktionsstörungen des Geräts gestattet, die zu Systemschäden und schließlich einer Leckage oder einem Austritt von Kältemitteln führen könnten, wenn keine Abhilfe getroffen wird

T

T

8

Kapitel: Montage, Inbetriebnahme und Wartung von luft- und wassergekühlten Verdampfern

8.01

Erläuterung der Funktionsweise eines Verdampfers (einschließlich Abtausystem) und der damit verbundenen Leckage-Risiken

T

T

8.02

Einstellung von Verdampfungsdruckreglern

P

8.03

Montage eines Verdampfers, einschließlich Regel- und Sicherheitseinrichtungen, damit Kältemittel nach der Inbetriebnahme des Systems nicht lecken oder in größeren Mengen austreten können

P

P

8.04

Einstellung der Sicherheits- und Regeleinrichtungen

P

8.05

Überprüfung der korrekten Verlegung der Flüssigkeits- und Druckleitungen

8.06

Überprüfung der Druckgasabtau-Leitung

8.07

Einstellung von Verdampfungsdruckreglern

8.08

In- und Außerbetriebnahme eines Verdampfers und Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Gerätes, auch durch Messungen während des Betriebs

P

P

8.09

Überprüfung der äußeren Oberfläche des Verdampfers

P

P

8.10

Abfassung eines Berichts über den Zustand des Verdampfers, der Rückschlüsse auf Funktionsstörungen des Geräts gestattet, die zu Systemschäden und schließlich einer Leckage oder einem Austritt von Kältemitteln führen könnten, wenn keine Abhilfe getroffen wird

T

T

9

Kapitel: Montage, Inbetriebnahme und Wartung von thermostatischen Expansionsventilen (TEV) und anderen Komponenten

9.01

Erläuterung der Funktionsweise verschiedener Arten von Expansionsorganen (thermostatische Expansionsventile, Kapillarrohre) und der damit verbundenen Leckage-Risiken

T

T

9.02

Korrekte Ventilmontage

P

9.03

Einstellung eines mechanischen/elektronischen TEV

P

9.04

Einstellung mechanischer und elektronischer Thermostate

9.05

Einstellung von Druckreglern

9.06

Einstellung mechanischer und elektronischer Druckbegrenzer

9.07

Überprüfung der Funktionsweise eines Ölabscheiders

P

9.08

Überprüfung des Zustands eines Filtertrockners

9.09

Abfassung eines Berichts über den Zustand dieser Bestandteile, der Rückschlüsse auf Funktionsstörungen des Geräts gestattet, die zu Systemschäden und schließlich einer Leckage oder einem Austritt von Kältemitteln führen könnten, wenn keine Abhilfe getroffen wird

T

10

Leitungssystem: Bau eines lecksicheren Rohrleitungssystems in einer Kälteanlage

10.01

Leckagefreie Hartlöt-, Weichlöt- und/oder Schweißverbindungen von Metallrohren, Metallleitungen und Bauteilen, die in Kälte-, Klima- und in Wärmepumpenanlagen verwendet werden können

P

P

10.02

Bau/Kontrolle von Halterungen für Leitungen und Komponenten

P

P

11

Informationen über einschlägige Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Anwendung

 

 

 

 

11.01

Kenntnis der einschlägigen alternativen Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Anwendung

T

T

T

T

11.02

Kenntnis der einschlägigen Systemkonzepte zur Verringerung der Füllmenge fluorierter Treibhausgase und zur Steigerung der Energieeffizienz

T

T

11.03

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen für die Verwendung, Lagerung und Beförderung von entzündlichen oder giftigen Kältemitteln oder von Kältemitteln, die einen höheren Betriebsdruck benötigen

T

T

11.04

Verständnis der jeweiligen Vor- und Nachteile von alternativen Kältemitteln — vor allem unter dem Gesichtspunkt der Energieeffizienz — je nach der geplanten Anwendung und den klimatischen Bedingungen der verschiedenen Regionen

T

T


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10).


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 303/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b und c

Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 14

Artikel 12

ANHANG

ANHANG I

ANHANG II


18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2068 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält bestimmte Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die zuvor Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission (2) waren, sowie zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung von Schäumen und von fluorierten Treibhausgasen, die für bestimmte Verwendungen auf den Markt gebracht werden.

(2)

Der Klarheit halber empfiehlt es sich, den genauen Wortlaut der Angaben auf den Kennzeichnungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie Anforderungen an deren Gestaltung und Anbringung festzulegen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit dieser Kennzeichnungen gewährleisten.

(3)

Um sicherzustellen, dass für Erzeugnisse, die fluorierte Treibhause enthalten und auch unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen, und insbesondere zur Kennzeichnung von Behältnissen, einschließlich Flaschen, Trommeln sowie Straßen-Tankwagen und Eisenbahn-Kesselwagen, eine einzige Kennzeichnung verwendet wird, sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorgesehenen Kennzeichnungsinformationen in dem Abschnitt für ergänzende Angaben der Kennzeichnung enthalten sein.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Form der Kennzeichnung für die in Artikel 12 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Erzeugnisse und Einrichtungen sowie für die in Artikel 12 Absätze 6 bis 12 der Verordnung genannten fluorierten Treibhausgase festgelegt.

Artikel 2

Form der Kennzeichnung

(1)   Die Angaben auf einer Kennzeichnung müssen sich klar von deren Hintergrund abheben; sie müssen aufgrund ihrer Schriftgröße und Abstände leicht lesbar sein. Werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben zu einer Kennzeichnung hinzugefügt, die bereits auf dem betreffenden Erzeugnis oder der betreffenden Einrichtung angebracht ist, darf die Schriftgröße nicht kleiner sein als die kleinste Schrift anderer Angaben auf dieser Kennzeichnung oder auf vorhandenen Namens- oder Produktinformationsschildern.

(2)   Die gesamte Kennzeichnung ist mit ihren Aufschriften so zu konzipieren, dass sie fest auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung haftet und bei normalen Betriebsbedingungen während des gesamten Zeitraums lesbar bleibt, in dem das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält.

(3)   Erzeugnisse und Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden mit einer Kennzeichnung versehen, die die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung sowie die Angabe „Enthält fluorierte Treibhausgase“ enthält.

(4)   Das Gewicht der fluorierten Treibhausgase wird in Kilogramm, das CO2-Äquivalent in Tonnen ausgedrückt.

(5)   Bei Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllt sind oder diese zu ihrem Funktionieren benötigen und die außerhalb der Herstellungsstätte mit solchen Gasen nachbefüllt werden können, ohne dass der Hersteller die sich daraus ergebende Gesamtmenge festgelegt hätte, wird auf der Kennzeichnung die in der Herstellungsstätte eingefüllte Menge oder die Menge, für die die Einrichtung ausgelegt ist, angegeben, und es wird Platz für die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte sowie die sich daraus ergebende Gesamtmenge an fluorierten Treibhausgasen vorgesehen.

(6)   Wenn ein Erzeugnis, das fluorierte Treibhausgase oder Polyol-Vorgemische enthält, auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden muss, sind die Angaben gemäß Artikel 12 Absätze 3 sowie 5 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in dem Abschnitt für ergänzende Informationen auf dem Kennzeichen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzutragen.

(7)   Sind die fluorierten Treibhausgase für bestimmte Verwendungen gemäß Artikel 12 Absätze 6 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bestimmt, enthält die Kennzeichnung folgenden Text:

a)

„100 % aufgearbeitet“ oder „100 % recycelt“ bei aufgearbeiteten oder recycelten fluorierten Treibhausgasen, die keinerlei ungebrauchte fluorierte Treibhausgase enthalten. Die Anschrift der Aufarbeitungs- oder Recyclinganlage umfasst die Straßenanschrift in der Union;

b)

„Einfuhr nur zur Zerstörung“ bei Mengen fluorierter Treibhausgase, die zur Zerstörung eingeführt werden;

c)

„Nur für direkte Massengutausfuhr aus der EU“ bei Mengen fluorierter Treibhausgase, die ein Erzeuger oder Einführer für die direkte Massengutausfuhr aus der Union an ein Unternehmen liefert;

d)

„Nur zur Verwendung in Militärausrüstung“ bei Mengen fluorierter Treibhausgase, die zur Verwendung in Militärausrüstung bestimmt sind;

e)

„Nur zum Ätzen/zur Reinigung in der Halbleiterindustrie“ bei Mengen fluorierter Treibhausgase, die zum Ätzen und zur Reinigung in der Halbleiterindustrie bestimmt sind;

f)

„Nur zur Verwendung als Ausgangsstoff“ bei Mengen fluorierter Treibhausgase, die zur Verwendung als Ausgangsstoff bestimmt sind;

g)

„Nur zur Herstellung von Dosier-Aerosolen“ für Mengen fluorierter Treibhausgase, die für Dosier-Aerosole zur Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe bestimmt sind.

(8)   Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit Schaum isoliert sind, der mit fluorierten Treibhausgasen getrieben wurde, werden mit einem Kennzeichen mit folgender Aufschrift in den Verkehr gebracht: „Mit fluorierten Treibhausgasen getriebener Schaum“.

(9)   Die Kennzeichnungen sind im Einklang mit Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 möglichst neben vorhandenen Namens- oder Produktionsformationsschildern des Erzeugnisses oder der Einrichtung, das/die fluorierte Treibhausgase enthält, anzubringen.

Artikel 3

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 wird aufgehoben. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 ist weiterhin bis 1. Januar 2017 anwendbar; um dieser Bestimmung jedoch vor dem 1. Januar 2017 nachzukommen, können Unternehmen bereits Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 anwenden.

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 25).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1494/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 4


18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2069 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2014 erhielt die Kommission von der Dänische Umweltschutzbehörde einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 11. Dezember 2014 einen technischen Bericht (2) zu dem betreffenden Stoff. Am 28. Mai 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 9. Oktober 2015 vor.

(3)

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass Natriumhydrogencarbonat die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Außerdem wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, wenn er jedoch mit Wasser gemischt wird, kann das daraus entstehende Produkt zu Pflanzenschutzzwecken verwendet werden. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(4)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Natriumhydrogencarbonat grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Natriumhydrogencarbonat sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Natriumhydrogencarbonat wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2015; Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for sodium hydrogen carbonate for use in plant protection as a fungicide for the control of mildews on a range of horticultural crops, apple scab and for post-harvest control of storage diseases of various fruits. EFSA supporting publication 2015:EN-719. 30 S.

(3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=DE

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Natriumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 144-55-8

Natriumhydrogencarbonat

Lebensmittelqualität

8. Dezember 2015

Natriumhydrogencarbonat muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumhydrogencarbonat (SANCO/10667/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„9

Natriumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 144-55-8

Natriumhydrogencarbonat

Lebensmittelqualität

8. Dezember 2015

Natriumhydrogencarbonat muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumhydrogencarbonat (SANCO/10667/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2070 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

51,2

MA

77,7

MK

43,3

ZZ

57,4

0707 00 05

AL

71,7

TR

143,3

ZZ

107,5

0709 93 10

MA

66,4

TR

185,2

ZZ

125,8

0805 20 10

CL

185,6

MA

91,3

TR

83,5

ZZ

120,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

64,7

ZZ

64,7

0805 50 10

TR

97,7

ZZ

97,7

0806 10 10

BR

291,8

EG

234,3

PE

275,9

TR

174,9

ZZ

244,2

0808 10 80

AR

151,8

CA

158,0

CL

84,4

MK

29,8

NZ

178,0

US

150,6

ZA

241,6

ZZ

142,0

0808 30 90

BA

97,7

CN

63,2

TR

128,7

ZZ

96,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

18.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/47


BESCHLUSS (EU) 2015/2071 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Artikel 1 bis 4 des Protokolls im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union fördert die Ratifizierung internationaler Arbeitsübereinkommen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) als zeitgemäß eingestuft wurden, als Beitrag zu den Bemühungen der Union zur Förderung der Menschenrechte und menschenwürdiger Arbeit für alle sowie zur Bekämpfung des Menschenhandels sowohl in der Union als auch außerhalb, wobei der Schutz grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit ein wichtiger Bestandteil dieser Förderung ist.

(2)

Das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation, das durch das Protokoll von 2014 ergänzt wird, ist ein grundlegendes Übereinkommen der IAO und steht im Zusammenhang mit Regeln, die sich auf die grundlegenden Arbeitsnormen beziehen.

(3)

Soweit das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) sich auf den Bereich des Opferschutzes erstreckt, der durch Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt wird, hat die Union bereits gemeinsame Regeln angenommen, die diesen Bereich weitgehend abdecken, insbesondere mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Diese gemeinsamen Regeln könnten durch das Protokoll berührt werden.

(4)

Artikel 19 Absatz 4 der Verfassung der IAO über die Annahme und Ratifizierung von Übereinkommen gilt auch für Protokolle, die rechtlich bindende internationale Vereinbarungen darstellen, ratifiziert werden müssen und zu Übereinkommen gehören.

(5)

Die Union kann das Protokoll nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Protokolls sein können.

(6)

Daher sollten die Mitgliedstaaten für die Teile des Protokolls, die gemäß Artikel 82 Absatz 2 AEUV in die Zuständigkeit der Union fallen, zu dessen Ratifizierung ermächtigt werden, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln.

(7)

Die Artikel 1 bis 4 des Protokolls enthalten Verpflichtungen in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der Opfer von Straftaten. Folglich fallen diese Bestimmungen in den Geltungsbereich von Teil 3 Titel V des AEUV, insbesondere von Artikel 82 Absatz 2.

(8)

Artikel 82 Absatz 2 AEUV ist die einzige Rechtsgrundlage, auf die dieser Beschluss gestützt werden sollte. Das Protokoll, insbesondere Artikel 4, nimmt auch Bezug auf den Aufenthaltsstatus der Opfer von Zwangs- oder Pflichtarbeit, soweit dies erforderlich ist, damit diese Opfer Zugang zu geeigneten und wirksamen Rechtsbehelfen erhalten. Dieses Ziel, das mit Artikel 79 AEUV in Verbindung steht, ist jedoch rein nebensächlich, während die Ziele, die in Zusammenhang mit Artikel 82 Absatz 2 AEUV stehen, als das vorrangige Ziel und Bestandteil erkennbar sind.

(9)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Richtlinie 2011/36/EU und die Richtlinie 2012/29/EU gebunden und beteiligen sich deshalb an der Annahme dieses Beschlusses.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das Protokoll im Hinblick auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß dessen Artikel 1 bis 4 zu ratifizieren. Die unter die Zuständigkeit der Union fallenden Teile des Protokolls, die nicht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, sind Gegenstand eines weiteren Beschlusses, der parallel zum vorliegenden Beschluss angenommen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation in Bezug auf die in den Artikeln 1 bis 4 des Protokolls enthaltenen Teile, die gemäß Artikel 82 Absatz 2 AEUV in die Zuständigkeit der Union fallen, zu ratifizieren.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Urkunden über die Ratifizierung des Protokolls so bald wie möglich, vorzugsweise bis zum 31. Dezember 2016, beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(2)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).