ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
13. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2025 des Rates vom 26. Oktober 2015 über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2026 der Kommission vom 12. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2027 des Rates vom 10. November 2015 zur Ernennung einer schwedischen Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen

6

 

*

Beschluss (EU) 2015/2028 des Rates vom 10. November 2015 zur Ernennung zweier deutscher Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

7

 

*

Beschluss (EU) 2015/2029 des Rates vom 10. November 2015 zur Ernennung eines maltesischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und von zwei maltesischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

8

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ( ABl. L 184 vom 11.7.2015 )

9

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG ( ABl. L 354 vom 28.12.2013 )

9

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( ABl. L 179 vom 19.6.2014 )

10

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

13.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/1


BESCHLUSS (EU) 2015/2025 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2015/575 des Rates (2) am 17. März 2015 im Namen der Union unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Tunesische Republik zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Bei dem durch das Protokoll gebildeten horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union entsprechend diesen Programmen der Union geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte zur Einrichtung dieser Programme die Möglichkeit einer Teilnahme der Tunesischen Republik vorsehen. Der Abschluss des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Tunesischen Republik an jedem einzelnen Programm, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(2)  Beschluss (EU) 2015/575 des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 1).

(3)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 96 vom 11.4.2015, S. 3 veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

13.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2026 DER KOMMISSION

vom 12. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

54,8

MA

93,1

MK

50,7

ZZ

66,2

0707 00 05

AL

79,9

JO

229,9

MA

183,4

TR

144,6

ZZ

159,5

0709 93 10

MA

112,1

TR

169,9

ZZ

141,0

0805 20 10

CL

185,0

MA

83,3

PE

166,7

TR

83,5

ZZ

129,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CL

184,7

PE

147,1

TR

68,9

ZA

95,1

ZZ

124,0

0805 50 10

TR

107,5

ZZ

107,5

0806 10 10

BR

299,1

EG

230,8

PE

242,8

TR

173,3

ZZ

236,5

0808 10 80

AR

151,8

CA

163,3

CL

85,4

MK

29,8

NZ

127,7

US

150,6

ZA

216,9

ZZ

132,2

0808 30 90

BA

85,3

CN

83,9

TR

128,8

XS

80,0

ZZ

94,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

13.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/6


BESCHLUSS (EU) 2015/2027 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Ernennung einer schwedischen Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Rolf SÄLLRYD ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020,

Frau Birgitta SACRÉDEUS, Ledamot i regionfullmäktige, Dalarnas läns landsting.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.

(2)  ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.

(3)  ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.


13.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/7


BESCHLUSS (EU) 2015/2028 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Ernennung zweier deutscher Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar und am 5. Februar 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1) und (EU) 2015/190 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Roland HEINTZE und Herrn Hermann KUHN ist der Sitz zweier Stellvertreter im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020,

Frau Dr. Henrike MÜLLER, Mitglied der Bremischen Bürgerschaft;

Herr René GÖGGE, Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.

(2)  ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.


13.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/8


BESCHLUSS (EU) 2015/2029 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Ernennung eines maltesischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und von zwei maltesischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der maltesischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Peter BONELLO ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Mandats, auf dessen Grundlage Herr Frederick CUTAJAR (Mayor of Santa Lucija) vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge der Ernennung von Herrn Anthony MIFSUD zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines Stellvertreters frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020,

Herr Anthony MIFSUD, Councillor, Imtarfa Local Council.

Artikel 2

Ernannt werden zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2020,

Herr Frederick CUTAJAR, Deputy Mayor, Santa Lucija Local Council,

Frau Graziella GALEA, Mayor, Saint Paul's Bay Local Council.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.

(2)  ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.

(3)  ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.


Berichtigungen

13.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/9


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 184 vom 11. Juli 2015 )

Seite 15, Anhang, betreffend die Fußnote (*) in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG:

anstatt:

„Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm) × d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm der mittleren (Tmin + Tmax/2) Außentemperatur über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.“

muss es heißen:

„Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm) × d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.“


13.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/9


Berichtigung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 354 vom 28. Dezember 2013 )

Seite 114, Anhang I, Teil A, Nummer 1, Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, Erläuterungen:

Anstatt:

„A.

Ein Sportboot der Entwurfskategorie A gilt als für Windstärken über 8 (Beaufort-Skala) und signifikante Wellenhöhe über 4 m ausgelegt, jedoch nicht für extreme Wetterverhältnisse wie Sturm, schwerer Sturm, Orkan, Wirbelsturm, extreme Seebedingungen oder Riesenwellen.“

muss es heißen:

„A.

Ein Sportboot der Entwurfskategorie A gilt als für Windstärken über 8 (Beaufort-Skala) und signifikante Wellenhöhe über 4 m ausgelegt, jedoch nicht für extreme Wetterverhältnisse wie schwerer Sturm, orkanartiger Sturm, Orkan, Tornado, extreme Seebedingungen oder Riesenwellen.“

Seite 119, Anhang I, Teil B, Nummer 1.1, Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

Motorentyp, Motorenfamilie, falls zutreffend;“

muss es heißen:

„b)

Motorentyp und, falls zutreffend, Motorenfamilie;“.


13.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/10


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 179 vom 19. Juni 2014 )

Seite 42, Artikel 16 Absatz 4:

anstatt:

„Anhang X Nummer 2 gilt ab 1. Januar 2016, unbeschadet der Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebracht wurden.“

muss es heißen:

„Anhang X Nummer 2 Satz 1 gilt ab 1. Januar 2016, unbeschadet der Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr gebracht wurden.“