ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
11.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2002 DER KOMMISSION
vom 10. November 2015
zur Änderung der Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission (2) zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen geändert, um sie an Änderungen anzugleichen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingeführt wurden. Mit dieser Änderung werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 bis H15 in HP1 bis HP15 umbenannt, um mögliche Verwechslungen mit den Codierungen der Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu vermeiden. Die genannte Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2015. |
(2) |
Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 mit den spezifischen Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare nimmt auf die alte Bezeichnung der gefahrenrelevanten Eigenschaften Bezug und sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2014/955/EU der Kommission (5) wird das Abfallverzeichnis im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (6) ersetzt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Der Beschluss 2014/955/EU gilt ab dem 1. Juni 2015. |
(4) |
Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält die Liste der im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführten Abfälle. Nach der Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sollte Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 an diese Änderungen angepasst werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 und der Beschluss 2014/955/EU. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89).
(3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(5) Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).
(6) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
ANHANG
Die Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang IC Nummer IV.25 erhält Buchstabe g folgende Fassung:
|
2. |
In Anhang V erhält Teil 2 folgende Fassung: „Teil 2 Im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführte Abfälle (1)
|
(1) Mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Identifizierung von Abfällen in der nachstehenden Liste sind die Abschnitte unter ‚Begriffsbestimmungen‘, ‚Bewertung und Einstufung‘ und ‚Abfallverzeichnis‘ im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG maßgeblich.
(2) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als gefährlich eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
(3) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als gefährlich eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
11.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/32 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2003 DER KOMMISSION
vom 10. November 2015
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft geschaffen. |
(2) |
Es ist erforderlich, mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der Statistiken im Rahmen von Modul 1: „Unternehmen und die Informationsgesellschaft“ und Modul 2: „Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft“ bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Erstellung der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 genannten europäischen Statistiken zur Informationsgesellschaft im Rahmen von Modul 1: „Unternehmen und die Informationsgesellschaft“ und Modul 2: „Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft“ sind die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten zu übermitteln.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.
ANHANG I
Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft
A. Themen und dazugehörige Variablen
1. |
Für das Bezugsjahr 2016 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene Themen bereitzustellen:
|
2. |
Folgende Unternehmensvariablen sind zu erheben:
|
3. |
Folgende Variablen zum Unternehmenshintergrund sind für alle Unternehmen aus alternativen Quellen zu erheben oder zu gewinnen:
|
B. Erfassungsbereich
Die Variablen nach Teil A Absätze 2 und 3 sind für folgende Kategorien von Unternehmen zu erheben:
1. |
Wirtschaftszweig: Unternehmen, die unter folgende Kategorien der NACE Rev. 2 fallen:
|
2. |
Unternehmensgröße: Unternehmen mit 10 oder mehr Beschäftigten; die Einbeziehung von Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten ist fakultativ. |
3. |
Geografischer Erfassungsbereich: Unternehmen im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats. |
C. Bezugszeiträume
Der Bezugszeitraum für die Variablen, die sich auf das vorausgegangene Kalenderjahr beziehen, ist 2015. Für die übrigen Angaben ist der Bezugszeitraum 2016.
D. Untergliederungen der Daten
Für die in Teil A Absatz 2 genannten Themen und die dazugehörigen Variablen sind folgende Hintergrundvariablen zu erheben:
1. |
Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen: gemäß den folgenden Aggregaten der NACE Rev. 2: Aggregation gemäß NACE Rev. 2 für eventuelle Berechnung nationaler Aggregate
Aggregation gemäß NACE Rev. 2 für eventuelle Berechnung europäischer Aggregate
|
2. |
Aufschlüsselung nach Größenklassen: Die Daten sind nach der Beschäftigtenzahl in folgende Klassen aufzuschlüsseln: Größenklasse
Wenn eine Erfassung vorgenommen wird, sind die Daten gemäß folgender Tabelle aufzuschlüsseln: Größenklasse
|
E. Periodizität
Die laut diesem Anhang erforderlichen Daten sind einmalig für das Jahr 2016 vorzulegen.
F. Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse
1. |
Die — gegebenenfalls als vertraulich oder unzuverlässig gekennzeichneten — aggregierten Daten im Sinne von Artikel 6 und Anhang I Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind vor dem 5. Oktober 2016 an Eurostat zu übermitteln. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen. |
2. |
Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind vor dem 31. Mai 2016 an Eurostat zu übermitteln. |
3. |
Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ist bis zum 5. November 2016 an Eurostat zu übermitteln. |
4. |
Die Daten und Metadaten sind gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat zu übermitteln. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts ist die von Eurostat definierte Metadatenstruktur zu verwenden. |
ANHANG II
Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft
A. Themen und dazugehörige Variablen
1. |
Für das Bezugsjahr 2016 sind Daten für folgende, der Aufstellung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 entnommene Themen bereitzustellen:
|
2. |
Folgende Variablen sind zu erheben:
|
B. Erfassungsbereich
1. |
Die statistischen Einheiten für die unter Teil A Absatz 2 dieses Anhangs aufgeführten, auf Haushalte bezogenen Variablen sind Haushalte mit mindestens einem Angehörigen der Altersgruppe von 16 bis 74 Jahren. |
2. |
Die statistischen Einheiten für die unter Teil A Absatz 2 dieses Anhangs aufgeführten, auf Einzelpersonen bezogenen Variablen sind Einzelpersonen von 16 bis 74 Jahren. |
3. |
Der geografische Erfassungsbereich erstreckt sich auf Haushalte, Einzelpersonen oder beides im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. |
C. Bezugszeitraum
Der Hauptbezugszeitraum für die Erhebung der Statistiken ist das erste Quartal 2016.
D. Sozioökonomische Hintergrundvariablen
1. |
Für die in Teil A Absatz 2 dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen auf Haushalte bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:
|
2. |
Für die in Teil A Absatz 2 dieses Anhangs genannten Themen und die dazugehörigen auf Einzelpersonen bezogenen Variablen werden folgende Hintergrundvariablen erhoben:
|
E. Periodizität
Die Daten sind einmalig für das Jahr 2016 vorzulegen.
F. Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse
1. |
Die Einzeldatensätze im Sinne von Artikel 6 und Anhang II Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004, die keine direkte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten ermöglichen, sind vor dem 5. Oktober 2016 an Eurostat zu übermitteln. Bis zu diesem Stichtag sind die Datensätze fertigzustellen, zu validieren und anzunehmen. |
2. |
Die Metadaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind vor dem 31. Mai 2016 an Eurostat zu übermitteln. |
3. |
Der Bericht zur Qualität der übermittelten Daten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ist bis zum 5. November 2016 an Eurostat zu übermitteln. |
4. |
Die Daten und Metadaten sind gemäß dem von Eurostat vorgegebenen Standardaustauschformat über die zentrale Kontaktstelle an Eurostat zu übermitteln. Bei der Bereitstellung der Metadaten und des Qualitätsberichts ist die von Eurostat definierte Metadatenstruktur zu verwenden. |
11.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/50 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2004 DER KOMMISSION
vom 10. November 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
49,2 |
MA |
75,6 |
|
MK |
50,7 |
|
TR |
74,5 |
|
ZZ |
62,5 |
|
0707 00 05 |
AL |
80,9 |
JO |
229,9 |
|
MA |
183,4 |
|
TR |
156,7 |
|
ZZ |
162,7 |
|
0709 93 10 |
MA |
131,4 |
TR |
177,9 |
|
ZZ |
154,7 |
|
0805 20 10 |
CL |
170,3 |
MA |
81,7 |
|
PE |
166,7 |
|
TR |
83,5 |
|
ZA |
150,6 |
|
ZZ |
130,6 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CL |
184,7 |
PE |
147,1 |
|
TR |
73,1 |
|
ZA |
95,1 |
|
ZZ |
125,0 |
|
0805 50 10 |
TR |
105,6 |
ZZ |
105,6 |
|
0806 10 10 |
BR |
311,3 |
EG |
226,4 |
|
PE |
251,0 |
|
TR |
169,1 |
|
ZZ |
239,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
145,7 |
CA |
163,3 |
|
CL |
84,4 |
|
MK |
29,8 |
|
NZ |
142,2 |
|
US |
146,9 |
|
ZA |
223,1 |
|
ZZ |
133,6 |
|
0808 30 90 |
BA |
73,9 |
CN |
83,9 |
|
TR |
135,2 |
|
XS |
80,0 |
|
ZZ |
93,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
11.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/53 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/2005 DES RATES
vom 10. November 2015
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Juli 2013 den Beschluss 2013/393/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Franz-Michael SKJOLD MELLBIN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Afghanistan angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2015. |
(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 16 Monaten verlängert werden. |
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Franz-Michael SKJOLD MELLBIN als Sonderbeauftragter für Afghanistan wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Prüfung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.
Artikel 2
Politische Ziele
Der Sonderbeauftragte vertritt die Union und fördert die politischen Ziele der Union in Afghanistan in enger Abstimmung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) |
Er trägt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, der EU-Strategie in Afghanistan 2014-2016 und, soweit zweckmäßig, des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung EU-Afghanistan bei; |
b) |
er unterstützt den politischen Dialog zwischen der Union und Afghanistan; |
c) |
er unterstützt die zentrale Rolle der Vereinten Nationen (VN) in Afghanistan und leistet insbesondere einen Beitrag zu einer besser koordinierten internationalen Hilfe, wodurch die Umsetzung der Kommuniqués der Konferenzen von Bonn, Chicago, Tokio und London sowie der einschlägigen VN-Resolutionen gefördert wird. |
Artikel 3
Mandat
Zur Erfüllung des Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan wie folgt tätig:
a) |
Er fördert die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan; |
b) |
er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden, und unterstützt deren Entwicklung. Kontakte sollten auch zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan unterhalten werden, insbesondere relevanten Akteuren der Zivilgesellschaft; |
c) |
er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen; |
d) |
er nimmt Stellung zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, der EU-Strategie in Afghanistan 2014-2016, des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung EU-Afghanistan und der Kommuniqués der Konferenzen von Bonn, Chicago, Tokio und London, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:
|
e) |
er beteiligt sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat und unterrichtet dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse; |
f) |
er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der Union und insbesondere zur nächsten internationalen Ministerkonferenz zu Afghanistan, die von der Union in engem Benehmen mit den afghanischen Behörden und den wichtigsten internationalen Partnern in Brüssel mit ausgerichtet wird; |
g) |
er übernimmt eine aktive Rolle bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit durch einschlägige Initiativen, einschließlich des Istanbul-Prozesses und der Konferenz über regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit für Afghanistan (RECCA); |
h) |
er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten, bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen verfolgt und entsprechend tätig wird; |
i) |
er stellt nach Bedarf Unterstützung für einen integrativen Friedensprozess unter afghanischer Leitung bereit, der zu einer politischen Lösung führt, die im Einklang mit den auf der Bonner Konferenz vereinbarten „roten Linien“ steht. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 7 625 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
Artikel 12
Koordination
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen der Delegation der Union in Pakistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten und den Leitern der Delegationen der Union. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüche und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.
Artikel 14
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Juni 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. November 2015.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA
(1) Beschluss 2013/393/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/382/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 47).
(2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
11.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/58 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/2006 DES RATES
vom 10. November 2015
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2015. |
(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 16 Monaten verlängert werden. |
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter für das Horn von Afrika wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des EUSR eher endet.
Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Republik Dschibuti, den Staat Eritrea, die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, die Republik Kenia, die Bundesrepublik Somalia, die Republik Sudan, die Republik Südsudan und die Republik Uganda umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit Ländern und regionalen Organisationen über das Horn von Afrika hinaus in Kontakt.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf das Horn von Afrika, die in ihrem am 14. November 2011 angenommenen strategischen Rahmen, in dem am 26. Oktober 2015 angenommenen Regionalen Aktionsplan 2015-2020 für das Horn von Afrika sowie in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um eine friedliche Koexistenz der Länder der Region, einen dauerhaften Frieden in und zwischen diesen Ländern sowie ihre Sicherheit und Entwicklung zu leisten. Der Sonderbeauftragte trägt dazu bei, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verbessert werden.
(2) Diese politischen Ziele zu denen der Sonderbeauftragte beiträgt umfassen u. a. Folgendes:
a) |
Weitere Stabilisierung des Horns von Afrika, unter Berücksichtigung der breiteren regionalen Dynamik; |
b) |
Beendigung von Konflikten, insbesondere in Somalia, Südsudan und Sudan, und Verhütung möglicher Konflikte zwischen oder in den Ländern der Region und frühzeitige Warnung vor solchen Konflikten; |
c) |
Förderung der regionalen Zusammenarbeit auf politischem, sicherheitspolitischem und wirtschaftlichem Gebiet; |
d) |
Verbesserte Steuerung gemischter Migrationsströme aus dem bzw. innerhalb des Horns von Afrika, wobei auch die Ursachen dieser Ströme angegangen werden. |
Artikel 3
Mandat
(1) Damit die politischen Ziele der Union hinsichtlich des Horns von Afrika erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) |
auf der Grundlage des strategischen Rahmens und des Regionalen Aktionsplans nimmt er Kontakt zu allen einschlägigen Akteuren in der Region, den Regierungen, den Regionalbehörden, den internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Angehörigen der Diaspora auf, um die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen; |
b) |
um Probleme im Zusammenhang mit der breiteren regionalen Stabilität, auch in Bezug auf das Rote Meer und den westlichen Indischen Ozean, in Angriff zu nehmen, arbeitet er mit wichtigen Akteuren außerhalb der Region zusammen, die im Horn von Afrika Einfluss haben. Zu diesen Kontakten zählt die bilaterale Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika, den Ländern der Golfregion, Ägypten, der Türkei und China, regionale Kontakte mit dem Golfkooperationsrat und Zusammenwirken mit anderen relevanten Akteuren, sobald sie in Erscheinung treten; |
c) |
er vertritt die Union gegebenenfalls in den einschlägigen internationalen Gremien und sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen der Union bei der Krisenbewältigung und bei der Konfliktbeilegung und -verhütung wahrgenommen werden; |
d) |
er fördert und unterstützt eine effektive politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der Union mit der Afrikanischen Union (AU) und regionalen Organisationen, insbesondere der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD); |
e) |
er beobachtet die politischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Strategie der Union gegenüber der Region bei; dies gilt auch für Somalia, Sudan, Südsudan und Eritrea, die Grenzstreitigkeiten zwischen Äthiopien und Eritrea und die Umsetzung des Abkommens von Algier, die Grenzstreitigkeiten zwischen Dschibuti und Eritrea, die Nilbecken-Initiative und andere Anliegen in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität und ihren Wohlstand auswirken; |
f) |
er untersucht grenzüberschreitene Herausforderungen, insbesondere zu Migrationsfragen, und führt auf Ersuchen mit relevanten Interessenvertretern Dialoge über Migrationsfragen und trägt generell zur Migrations- und Flüchtlingspolitik der Union mit Bezug auf die Region bei, in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union, um die Zusammenarbeit, auch bei der Rückkehr und Rücknahme, zu verbessern; |
g) |
in Bezug auf Somalia trägt er in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Somalia und den einschlägigen regionalen und internationalen Partnern einschließlich des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Somalia, der AU und der IGAD weiterhin aktiv zu Maßnahmen und Initiativen bei, die zu einer weiteren Stabilisierung Somalias und zu Vereinbarungen über die Zeit nach dem Übergang führen, aufbauend auf den Pakt für einen Neuanfang („New Deal Compact“) von 2013 und auf die Fortschritte bei der Bildung eines Föderalstaates, und mit Blick auf die Schaffung eines glaubwürdigen und inklusiven Wahlprozesses in Somalia im Jahr 2016. Zudem unterstützt der Sonderbeauftragte weiterhin den Ausbau des Sicherheitssektors in Somalia, unter anderem durch die in der Region im Einsatz befindlichen GSVP-Missionen der Union; |
h) |
in Bezug auf Sudan trägt er in enger Zusammenarbeit mit den Leitern der Delegation der Union in Khartum und bei der AU in Addis Abeba zu einer kohärenten und wirksamen Unionspolitik gegenüber Sudan bei und unterstützt politische Lösungen für die bestehenden Konflikte in den Provinzen Darfur, Südkordofan und Blauer Nil sowie nationale Aussöhnung durch einen ganzheitlichen politischen Prozess. Dabei leistet der Sonderbeauftragte einen Beitrag zu einem abgestimmten internationalen Vorgehen mit der AU und insbesondere mit der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für Sudan (AUHIP — AU High Level Implementation Panel for Sudan), den VN und anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren; er berücksichtigt dabei auch die Notwendigkeit, eine friedliche Koexistenz von Sudan und Südsudan zu unterstützen, insbesondere durch Umsetzung der Addis-Abkommen und Lösung der noch offenen Fragen für die Zeit nach Ablauf des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement); |
i) |
in Bezug auf Südsudan und aufbauend auf das kürzlich unterzeichnete Abkommen über die Beilegung des Konflikts in Südsudan setzt er sich auf regionaler Ebene — insbesondere mit der IGAD, der AU, den VN, den Nachbarländern von Südsudan und anderen führenden internationalen Partnern — weiterhin dafür ein, die Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. In dieser Hinsicht arbeitet der Sonderbeauftragte eng mit den Leitern der EU-Delegationen in Dschuba und bei der AU in Addis Abeba zusammen; |
j) |
er verfolgt genau die anderen grenzübergreifenden Probleme am Horn von Afrika, mit Schwerpunktsetzung auf Radikalisierung und Terrorismus, aber auch unter Beachtung der Aspekte Sicherheit auf See und Seeräuberei, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel und -handel, aus wildlebenden Tieren und Pflanzen gewonnene Produkte, Drogen und andere Schmuggelware sowie aller politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen; |
k) |
er setzt sich für den Zugang humanitärer Helfer in der gesamten Region ein; |
l) |
er leistet in Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung des Beschlusses 2011/168/GASP des Rates (2) und der Menschenrechtspolitik der Union einschließlich der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte sowie der EU-Leitlinien zu den Themen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union im Hinblick auf die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates, indem er unter anderem die Entwicklungen beobachtet, darüber Bericht erstattet und diesbezüglich Empfehlungen abgibt. |
(2) Um sein Mandat zu erfüllen, geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:
a) |
Gegebenenfalls erteilt er Ratschläge und erstattet Bericht im Hinblick auf die Festlegung der Standpunkte der Union in internationalen Gremien, um die umfassende politische Strategie der Union gegenüber dem Horn von Afrika proaktiv zu fördern; |
b) |
er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Leitung des Hohen Vertreters.
(2) Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen, den Delegationen der Union in der Region und der Kommission.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 3 500 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Die internationalen Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
(4) Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht; dies soll zur Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten beitragen.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU (3) des Rates festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß der Politik der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und einen Evakuierungsplan enthält; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Berichts über die Durchführung des Mandats und des Zwischenberichts vorlegt. |
Artikel 11
Berichterstattung
(1) Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
(2) Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und mit der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den zuständigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem EU-Befehlshaber der EUTM Somalia und dem Leiter der Mission EUCAP Nestor vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf.
(3) Der Sonderbeauftragte wirkt eng mit den Behörden der beteiligten Länder, den VN, der AU, der IGAD sowie mit anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren und auch mit der Zivilgesellschaft in der Region zusammen.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Juni 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. November 2015.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA
(1) Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).
(2) Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).
(3) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
11.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/64 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/2007 DES RATES
vom 10. November 2015
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 19. Januar 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/77 (1) zur Ernennung von Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2015. |
(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 16 Monaten verlängert werden. |
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Lars-Gunnar WIGEMARK als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union in Bosnien und Herzegowina: weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, lebensfähiges, friedliches, multiethnisches und geeintes Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit seinen Nachbarn kooperiert und seinen Weg in Richtung einer Mitgliedschaft in der Union unbeirrbar fortsetzt. Die Union wird zudem die Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina weiter unterstützen.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) |
Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an; |
b) |
er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union; |
c) |
er trägt dazu bei, dass bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten Fortschritte erreicht werden; |
d) |
er beobachtet und berät die Exekutive und Legislative auf allen Ebenen der Regierung von Bosnien und Herzegowina und arbeitet mit den Behörden und politischen Parteien in Bosnien und Herzegowina zusammen; |
e) |
er gewährleistet die Ausführung der Unionsbemühungen bei sämtlichen Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und der Reform des Sicherheitssektors, er fördert die Gesamtkoordination der Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, erteilt vor Ort entsprechende politische Leitlinien und gibt diesbezüglich gegenüber dem Hohen Vertreter und der Kommission erforderlichenfalls Bewertungen und Empfehlungen ab; |
f) |
er trägt zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina bei; |
g) |
unbeschadet der militärischen Befehlskette bietet er dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte politische Beratung in militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension an, insbesondere im Hinblick auf heikle Einsätze sowie auf die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien; er stimmt sich mit dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ab, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können; |
h) |
er koordiniert die Bemühungen der Union um die Aufklärung der Öffentlichkeit in Bosnien und Herzegowina über Fragen, die die Union betreffen, und führt diese Bemühungen aus; |
i) |
er fördert den Prozess der Integration in die EU durch eine gezielte öffentliche Diplomatie und durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union, mit denen erreicht werden soll, dass EU-Angelegenheiten in Bosnien und Herzegowina auf mehr Verständnis und Unterstützung stoßen, auch durch Einbindung der örtlichen Vertreter der Zivilgesellschaft; |
j) |
er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina; |
k) |
er pflegt den Dialog mit den zuständigen Behörden von Bosnien und Herzegowina über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ); |
(l) |
entsprechend dem Prozess der Integration in die Union begleitet er beratend, unterstützend, fördernd und beobachtend den politischen Dialog über die erforderlichen Verfassungsänderungen; |
m) |
er pflegt enge Kontakte und Konsultationen mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina und mit anderen relevanten internationalen Organisationen, die in dem Land tätig sind; |
n) |
er berät bei Bedarf den Hohen Vertreter in Bezug auf natürliche oder juristische Personen, gegen die angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina restriktive Maßnahmen verhängt werden könnten; |
o) |
unbeschadet der geltenden Anordnungsketten trägt er dazu bei, dass alle Instrumente der Union in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 7 600 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch den Sonderbeauftragten teilnehmen. Zudem gelten für die vom Sonderbeauftragten erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Dem Sonderbeauftragten wird eigenes Personal beigeordnet, das ihn bei der Ausführung des Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union in Bosnien und Herzegowina beiträgt. Im Rahmen des Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung des Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegation der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen den Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet entsprechenden Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab und pflegt insbesondere eine enge Abstimmung mit dem Hohen Beauftragten in Bosnien und Herzegowina.
(3) Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der Union verbessert der Sonderbeauftragte gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen Akteuren der Union mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.
Artikel 13
Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter in Bosnien und Herzegowina beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.
Artikel 14
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Juni 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. November 2015.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA
(1) Beschluss (GASP) 2015/77 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Ernennung des Sonder-beauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 7).
(2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
11.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/69 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/2008 DES RATES
vom 10. November 2015
zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. August 2010 den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, durch den die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“ oder „Mission“) verlängert wurde. |
(2) |
Am 16. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/915/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP angenommen, durch den die Mission bis zum 14. Dezember 2016 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag bis zum 14. Dezember 2015 bereitgestellt wurde. |
(3) |
Für den Zeitraum vom 15. Dezember 2015 bis zum 14. Dezember 2016 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag bereitgestellt werden. |
(4) |
Der Beschluss 2010/452/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. Dezember 2015 und dem 14. Dezember 2016 beläuft sich auf 17 640 000 EUR.“ |
2. |
Artikel 14 Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt: „(2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUMM Georgia teilnehmen. Zudem gelten für die von der EUMM Georgia erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 15. Dezember 2015.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA
(1) Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).
(2) Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).
(3) Beschluss 2014/915/GASP des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 56).
11.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 294/70 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2009 DES RATES
vom 10. November 2015
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Polen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die in dessen Kapitel 6 enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen in das innerstaatliche Recht des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind. |
(2) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (2) muss die Überprüfung der Erfüllung der obengenannten Bedingung in Bezug auf den automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen. |
(3) |
Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
(4) |
Polen hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch daktyloskopischer Daten ausgefüllt. |
(5) |
Polen hat einen Testlauf mit Österreich erfolgreich durchgeführt. |
(6) |
Ein Bewertungsbesuch in Polen hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem österreichischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet. |
(7) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten vorgelegt. |
(8) |
Der Rat hat am 13. Juli 2015 festgestellt, dass Polen die in Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen vollständig umgesetzt hat. |
(9) |
Daher sollte Polen für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten berechtigt sein, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln. |
(10) |
Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI. |
(11) |
Irland ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI. |
(12) |
Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist Polen berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI ab 12. November 2015 zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GRAMEGNA
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).