ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 270

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
15. Oktober 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland

1

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( ABl. L 173 vom 12.6.2014 )

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1839 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Griechenland ist von den Folgen der Finanzkrise in ganz außergewöhnlicher Weise betroffen. Infolge der Krise waren die Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts in Griechenland mehrere Jahre lang kontinuierlich negativ, was wiederum zu schwerwiegenden Liquiditätsproblemen und einem Mangel an öffentlichen Mitteln für staatliche Investitionen geführt hat, die zur Förderung eines nachhaltigen Aufschwungs notwendig wären. Dies führte zu einer Ausnahmesituation, die spezifische Maßnahmen erfordert.

(2)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die fehlende Liquidität und der Mangel an öffentlichen Geldern in Griechenland Investitionen in Programme, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden „die Fonds“) sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützt werden, nicht verhindern.

(3)

Damit Griechenland über ausreichende Finanzmittel verfügt, um mit der Durchführung der aus den Fonds und dem EMFF geförderten Programme des Zeitraums 2014-2020 in den Jahren 2015 und 2016 zu beginnen, ist es angemessen, die Höhe des ersten Vorschusses, der für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und für aus dem EMFF unterstützte Programme ausbezahlt wird, durch einen zusätzlichen ersten Vorschussbetrag in diesen Jahren aufzustocken.

(4)

Damit der zusätzliche erste Vorschussbetrag auch wirksam eingesetzt wird und die Begünstigten der Fonds und des EMFF so schnell wie möglich erreicht, so dass sie die geplanten Investitionen vornehmen können und nach Einreichung der Zahlungsanträge unverzüglich eine Erstattung erhalten, sollte der zusätzliche erste Vorschussbetrag an die Kommission zurückgezahlt werden, wenn nicht binnen einer gewissen Frist eine angemessene Anzahl an Zahlungsanträgen bei der Kommission eingereicht wird.

(5)

Damit die zur Verfügung stehenden Fördermittel für die Finanzierung von Vorhaben im Rahmen der für den Zeitraum 2007-2013 in Griechenland genehmigten und aus den Fonds unterstützten operationellen Programme für die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ wirksamer eingesetzt werden können, sollten der Höchstsatz für die Kofinanzierung und die Obergrenze für Zahlungen an die Programme am Ende des Programmplanungszeitraums angehoben werden. Zur Sicherstellung, dass die so bereitgestellten Ressourcen wirksam für Investitionen vor Ort eingesetzt werden, sollte ein Berichterstattungsmechanismus vorgesehen werden.

(6)

Da die Unterstützung dringend benötigt wird, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 134 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Zusätzlich zu den Tranchen aus Absatz 1 Buchstaben b und c wird operationellen Programmen in Griechenland im Jahr 2015 wie auch im Jahr 2016 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag in Höhe von 3,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, ausbezahlt.

Die zusätzlichen ersten Vorschüsse gelten weder für Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ noch für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Wird bis zum 31. Dezember 2016 der Gesamtbetrag der zusätzlichen ersten Vorschusszahlungen, die auf Grundlage dieses Absatzes in den Jahren 2015 und 2016 an ein operationelles Programm geleistet wurden — und zwar gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Fonds —, nicht durch Zahlungsanträge bei der Bescheinigungsbehörde dieses Programms abgedeckt, so zahlt Griechenland der Kommission die an dieses Programm ausbezahlten zusätzlichen ersten Vorschüsse für diesen Fonds in voller Höhe zurück. Diese Rückzahlungen stellen keine finanzielle Berichtigung dar und mindern nicht die aus den Fonds oder dem EMFF geleistete Unterstützung für die operationellen Programme. Die zurückgezahlten Beträge gelten als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung.“

2.

In Artikel 152 werden folgende Absätze angefügt:

„(4)   Abweichend von Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 beträgt die Obergrenze des kumulierten Gesamtbetrags der Vorschusszahlung und der Zwischenzahlungen 100 % der Fondsbeteiligung an operationellen Programmen für die Ziele ‚Konvergenz‘ und ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ in Griechenland.

(5)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und unbeschadet der Entscheidungen der Kommission zur Festlegung der Höchstsätze und Höchstbeträge für einen Beitrag aus den Fonds für jedes griechische operationelle Programm und für jede Prioritätsachse wird zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags ein Kofinanzierungshöchstsatz von 100 % auf die im Rahmen jeder Prioritätsachse für griechische operationelle Programme für die Ziele ‚Konvergenz‘ und ‚Regionaler Wettbewerb und Beschäftigung‘ genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung. Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gilt nicht für operationelle Programme in Griechenland.

(6)   Griechenland richtet einen Mechanismus ein, mit dem sichergestellt wird, dass die infolge der Maßnahmen aus den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellten zusätzlichen Beträge ausschließlich für Zahlungen an Begünstigte und Vorhaben für seine operationellen Programme eingesetzt werden.

Griechenland übermittelt der Kommission bis Ende 2016 einen Bericht über die Durchführung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels und erstattet weiter Bericht im abschließenden Bericht über die Durchführung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Oktober 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2015.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


Berichtigungen

15.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/4


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 12. Juni 2014 )

Seite 148, Artikel 55 Absatz 3:

anstatt:

„Ungeachtet von Absatz 2 gelten Artikel 1 Absätze 8 und 9, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 6 und 9, …“,

muss es heißen:

„Ungeachtet von Absatz 2 gelten Artikel 1 Absätze 8 und 9, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absätze 6 und 9, …“.