ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2015/1378 der Kommission vom 11. August 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Riboflavinen (E 101) und Carotinen (E 160a) in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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EMPFEHLUNGEN |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
12.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1378 DER KOMMISSION
vom 11. August 2015
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Riboflavinen (E 101) und Carotinen (E 160a) in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(3) |
Am 23. Juni 2014 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung bestimmter Farbstoffe in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken gestellt; dieser Antrag wurde den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
(4) |
Die Farbe von dehydriertem Kartoffelpulver hängt insbesondere von den vielen unterschiedlichen Farbschattierungen der Rohkartoffeln und den oxidativen Reaktionen während der Verarbeitung ab. Derzeit ist nur Kurkumin (E 100) für die Verwendung in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken zugelassen, um dem für den Verzehr bestimmten Endprodukt wieder ein akzeptables Aussehen zu verleihen. Riboflavine (E 101) und Carotine (E 160a) sind geeignete Alternativen zu Kurkumin, die die gleiche technologische Wirkung erzielen. |
(5) |
Am 12. September 2013 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein Gutachten (3) zur Neubewertung der Sicherheit von Riboflavinen als Lebensmittelzusatzstoffe. Die Behörde gelangte darin zu dem Schluss, dass Riboflavin (E 101(i)) und Riboflavin-5′-phosphatnatrium (E 101(ii)) im Rahmen der derzeit zugelassenen Verwendungen und Verwendungsmengen als Lebensmittelzusatzstoffe nicht bedenklich sein dürften. Die Expositionsbewertung im Rahmen des Gutachtens umfasste die Kategorie 04.2 „Verarbeitetes Obst und Gemüse“ und damit auch die Unterkategorie 04.2.6 „Verarbeitete Kartoffelprodukte“. Die Ausweitung der Verwendung von Riboflavinen (E 101) auf getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken dürfte daher keine Auswirkungen auf die geschätzte Exposition und auf die Schlussfolgerungen der Neubewertung der Sicherheit haben. |
(6) |
Am 16. Februar 2012 veröffentlichte die Behörde ein Gutachten (4) zur Neubewertung der Sicherheit von Carotinen als Lebensmittelzusatzstoffe; sie gelangte darin zu dem Schluss, dass die Verwendung von (synthetischem) Beta-Carotin und von gemischten Beta-Carotinen, die aus Palmfruchtöl, Karotten und Algen gewonnen werden, als Lebensmittelfarbstoff unbedenklich ist, sofern die infolge dieser Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff und als Nahrungsergänzungsmittel aufgenommene Menge nicht größer ist als die Menge, die beim regelmäßigen Verzehr von Lebensmitteln aufgenommen wird, in denen Carotine auf natürliche Weise vorkommen (5-10 mg/Tag). Laut Gutachten lagen die konservativen Expositionsschätzwerte für Verwendungen als Lebensmittelzusatzstoff unter 5-10 mg/Tag; hierbei wurden verarbeitete Kartoffelprodukte berücksichtigt. Die Ausweitung der Verwendung von Carotinen (E 160a) auf getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken dürfte daher keine Auswirkungen auf die geschätzte Exposition und auf die Schlussfolgerungen der Neubewertung der Sicherheit haben. |
(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Riboflavinen und Carotinen in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden. |
(8) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen, 2013. Scientific opinion on the re-evaluation of riboflavin (E 101(i)) and riboflavin-5′-phosphate sodium (E 101(ii)) as food additives. EFSA Journal 2013;11(10):3357.
(4) EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen, 2012. Scientific Opinion on the re-evaluation of Mixed Carotenes (E 160a (i)) and beta-Carotene (E 160a (ii)) as a food additive, EFSA Journal 2012;10(3):2593.
ANHANG
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden in die Lebensmittelunterkategorie 04.2.6 „Verarbeitete Kartoffelprodukte“ nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 100 folgende Einträge eingefügt:
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„E 101 |
Riboflavine |
quantum satis |
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Nur getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken |
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E 160a |
Carotine |
quantum satis |
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Nur getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken“ |
12.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1379 DER KOMMISSION
vom 11. August 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
148,6 |
ZZ |
148,6 |
|
0709 93 10 |
TR |
126,8 |
ZZ |
126,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
121,6 |
BO |
146,4 |
|
CL |
160,0 |
|
TR |
109,0 |
|
UY |
136,8 |
|
ZA |
146,4 |
|
ZZ |
136,7 |
|
0806 10 10 |
EG |
302,9 |
MA |
158,2 |
|
TR |
116,3 |
|
ZZ |
192,5 |
|
0808 10 80 |
AR |
110,0 |
BR |
90,6 |
|
CL |
137,0 |
|
NZ |
136,1 |
|
US |
162,6 |
|
ZA |
119,6 |
|
ZZ |
126,0 |
|
0808 30 90 |
AR |
132,2 |
CL |
134,8 |
|
CN |
95,2 |
|
MK |
62,9 |
|
NZ |
147,1 |
|
TR |
147,7 |
|
ZA |
117,2 |
|
ZZ |
119,6 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
MK |
65,6 |
TR |
141,3 |
|
ZZ |
103,5 |
|
0809 40 05 |
BA |
47,4 |
IL |
141,4 |
|
MK |
43,6 |
|
XS |
47,3 |
|
ZZ |
69,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
12.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/6 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1380 DER KOMMISSION
vom 10. August 2015
zur Genehmigung der Ratifizierung des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, durch Dänemark
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5553)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2006/325/EG des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 1a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) (im Folgenden „Abkommen“) sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (3) ändern, enthalten soll, es sei denn, die Europäische Union erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufriedenstellende Lösungen mit Blick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark auf der einen Seite und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen auf der anderen Seite gefunden. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt. |
(2) |
In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 umsetzen wird (5). Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens wurden mit der dänischen Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union geschaffen. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 stellt daher eine Änderung des Abkommens dar. |
(3) |
Am 30. März 2015 bat Dänemark die Europäische Union um Zustimmung zu der vorgeschlagenen Ratifizierung des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden „Übereinkommen“) und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (im Folgenden „Protokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen waren. |
(4) |
Einige der unter das Übereinkommen und das Protokoll fallenden Fragen sind ebenfalls durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geregelt, wodurch diese Instrumente diese Verordnung berühren. Dies gilt insbesondere für Artikel 13 des Übereinkommens und Artikel X des Protokolls über Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz. Letzterer Artikel gilt nur, wenn ein Vertragsstaat des Protokolls eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 2 abgegeben hat. Darüber hinaus finden Artikel 43 des Übereinkommens und Artikel XXI des Protokolls auf die Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 13 des Übereinkommens Anwendung. Die Zustimmung der Europäischen Union zur Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls durch Dänemark ist daher insofern notwendig, als diese Vorschriften die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 berühren. |
(5) |
Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 2006/325/EG prüfen, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Union trifft, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde. |
(6) |
Die Europäische Union ist dem Übereinkommen und dem Protokoll auf der Grundlage des Beschlusses 2009/370/EG (6) beigetreten und hat die Beitrittsurkunde am 28. April 2009 hinterlegt. |
(7) |
Im Einklang mit Beschluss 2009/370/EG gab die Europäische Union im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens in Bezug auf die Anwendung der Artikel 13 und 43 in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, eine Erklärung ab. Auch gab sie eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls ab, der zufolge Artikel XXI nicht in der Europäischen Union gilt und Verordnung (EG) Nr. 44/2001 diesbezüglich für Mitgliedstaaten gilt, die durch diese Verordnung oder durch eine andere Vereinbarung zur Ausweitung ihrer Auswirkungen gebunden sind. Zu Artikel X des Protokolls wurde keine Erklärung abgegeben. |
(8) |
Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, hat sich Dänemark nicht an der Annahme des Beschlusses 2009/370/EG beteiligt und ist weder durch ihn gebunden, noch ist er Dänemark gegenüber anwendbar. Dänemark wird durch das Übereinkommen und das Protokoll lediglich als separate Vertragspartei gebunden. |
(9) |
In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass das Übereinkommen und das Protokoll am 1. August 2009 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft traten, ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Ratifizierung durch Dänemark das Abkommen weder in seiner Wirkung beeinträchtigen noch das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften geschaffenen Systems unterminieren würde, sofern Dänemark Erklärungen nach Artikel 55 des Übereinkommens und Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls abgibt, die den Erklärungen der Europäischen Union entsprechen. Unter der gleichen Bedingung wird es die Konditionen nicht berühren, unter denen die Europäische Union selbst dem Übereinkommen und dem Protokoll beigetreten ist. |
(10) |
Daher sollte die Europäische Union der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls durch Dänemark zustimmen. Bei der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls sollte Dänemark Erklärungen zu den Artikeln 13 und 43 des Übereinkommens und Artikel XXI des Protokolls nach dem Vorbild der Erklärungen der Europäischen Union abgeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Namen der Europäischen Union gestattet die Kommission Dänemark, das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen worden sind, zu ratifizieren.
Artikel 2
Bei der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls gibt Dänemark die folgenden Erklärungen ab:
„1. |
Im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens von Kapstadt wird Dänemark in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, Artikel 13 und Artikel 43 des Übereinkommens in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz lediglich im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (7) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit Artikel 24 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (8) anwenden. |
2. |
Gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung wird Dänemark Artikel XXI dieses Protokolls und Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 diesbezüglich nicht anwenden. |
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 10. August 2015
Für die Kommission
Věra JOUROVÁ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.
(3) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(5) ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 4.
(6) Beschluss 2009/370/EG des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 3).
EMPFEHLUNGEN
12.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/9 |
EMPFEHLUNG (EU) 2015/1381 DER KOMMISSION
vom 10. August 2015
für eine Überwachung von Arsen in Lebensmitteln
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Arsen kommt natürlich in der Umwelt vor und ist im Boden, im Grundwasser und in den Pflanzen vorhanden. Arsen kommt in einer großen Zahl verschiedener Arsenverbindungen vor. Arsen ist im Wasser und im Boden zu finden. Arsen wird von allen Pflanzen und Tieren aufgenommen. |
(2) |
Zu den schädlichen Auswirkungen einer langfristigen Aufnahme anorganischen Arsens beim Menschen zählen hauptsächlich Hautveränderungen, Krebs, Entwicklungstoxizität, Neurotoxizität, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, anomaler Glukosestoffwechsel und Diabetes. |
(3) |
Die Europäische Kommission bat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um eine wissenschaftliche Stellungnahme bezüglich der Gefahren von Arsen in Lebensmitteln (einschließlich Trinkwasser) für die menschliche Gesundheit. |
(4) |
In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme (1) empfahl die EFSA, dass Speziierungsdaten für verschiedene Lebensmittelgüter zur Untermauerung der Bewertung der ernährungsbedingten Exposition erstellt werden sollten, damit die Risikoabschätzung bezüglich anorganischem Arsen verfeinert werden kann — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
1. |
Die Mitgliedstaaten sollten das Vorkommen von Arsen in Lebensmitteln in den Jahren 2016, 2017 und 2018 überwachen. Die Überwachung sollte eine große Bandbreite von Lebensmitteln umfassen, die die Verbrauchsgewohnheiten widerspiegeln, darunter Lebensmittel wie Getreidekörner, Getreideerzeugnisse (einschließlich Kleie und Keime), Obst- und Gemüsesäfte, Trinkwasser (einschließlich in Flaschen abgefülltes Wasser), Kaffee, getrocknete Teeblätter, Bier, Fisch und Meeresfrüchte, Gemüse, Algenerzeugnisse (einschließlich Hijiki), Milch, Milcherzeugnisse, Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Lebensmittelzusatzstoffe, um eine möglichst genaue Schätzung der Exposition zu ermöglichen. |
2. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Probenahmeverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (2) anwenden, um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Charge sind. |
3. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Analyse von Arsen — vorzugsweise durch die Bestimmung des Gehalts an anorganischem Arsen und des Gesamtarsengehalts sowie, falls möglich, anderer relevanter Arsenspezies — gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und unter Verwendung einer Analysemethode durchführen, die nachweislich verlässliche Ergebnisse liefert. |
4. |
Die Mitgliedstaaten sollten der EFSA die Überwachungsdaten (ausgedrückt auf Basis des Gesamtgewichts) regelmäßig mit den von der EFSA vorgesehenen Angaben im entsprechenden elektronischen Format zwecks Einspeicherung in eine Datenbank vorlegen. |
Brüssel, den 10. August 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Arsenic in Food. EFSA Journal 2009; 7(10):1351.
(2) Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).
(3) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
12.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/11 |
BESCHLUSS Nr. 3/2015 DES DURCH DAS FREIWILLIGE PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK INDONESIEN ANDERERSEITS EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS
vom 8. Juli 2015
über die Annahme von Änderungen der Anhänge I, II und V des Abkommens [2015/1382]
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS —
gestützt auf das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien (im Folgenden „Abkommen“), das nach der Ratifizierung durch die Vertragsparteien am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen. |
(2) |
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Anhänge I, II und V des Abkommens aktualisiert werden müssen, um den Änderungen der einschlägigen indonesischen Rechtsvorschriften und Leitlinien für die Anwendung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz, die nach dem Abschluss des Abkommens vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen. |
(3) |
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auf eine weitere Stärkung des Legalitätssicherungssystems für Holz ab und erleichtern die Beteiligung aller Marktteilnehmer an dem System — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und V des Abkommens werden durch die diesem Beschluss beigefügten geänderten Fassungen ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer (Bahasa Indonesia) Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Jakarta (Indonesien), den 8. Juli 2015
Für die Republik Indonesien
Dr. Ir. Ida Bagus Putera PARTHAMA, M.Sc
GD für nachhaltige Waldbewirtschaftung, Ministerium für Umwelt und Forsten (MOEF)
Für die Europäische Union
Colin CROOKS
Stellvertretender Leiter der EU-Delegation in der Republik Indonesien
ANHANG
ANHANG I
SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
Die Liste in diesem Anhang bezieht sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren entsprechend dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation.
ANHANG IA
HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ UND HOLZPRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN
Kapitel 44:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
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Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
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4401.21 |
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ex 4401.22 |
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4403 |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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ex 4404.10 |
Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen - Nadelholz |
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ex 4404.20 |
Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen - anderes Holz - - Holzspan aller Art |
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ex 4404 |
Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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4406 |
Bahnschwellen aus Holz (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
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Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
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4408.10 |
Nadelholz |
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4408.31 |
Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau |
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4408.39 |
anderes, ausgenommen Nadelholz, Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau |
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ex 4408.90 |
anderes, ausgenommen Nadelholz und die in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzer (nicht Bambus oder Rattan) |
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Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
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4409.10 |
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ex 4409.29 |
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Spanplatten, ‚oriented strand board‘-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. ‚waferboard‘-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt |
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ex 4410.11 |
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ex 4410.12 |
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ex 4410.19 |
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ex 4411 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (nicht Bambus oder Rattan) |
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Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
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4412.31 |
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4412.32 |
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4412.39 |
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ex 4412.94 |
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ex 4412.99 |
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ex 4413 |
Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4414 |
Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4417 |
Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4418 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘), aus Holz (nicht Bambus oder Rattan) |
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ex 4419 |
Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (nicht Bambus oder Rattan) |
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Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz |
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ex 4420.90 |
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Andere Waren aus Holz |
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ex 4421.90 |
|
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ex 4421.90 |
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Kapitel 47:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
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Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
4701 |
Mechanische Halbstoffe aus Holz |
4702 |
Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen |
4703 |
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen |
4704 |
Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen |
4705 |
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
Kapitel 48:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
ex 4802 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4803 |
Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4804 |
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4805 |
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4806 |
Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4807 |
Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4808 |
Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4809 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4810 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4811 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4812 |
Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4813 |
Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4814 |
Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4818 |
Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4821 |
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4822 |
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen) |
Anmerkung: Papiererzeugnissen aus anderen Rohstoffen als Holz oder aus wiederverwerteten Rohstoffen muss ein offizielles Schreiben des indonesischen Industrieministeriums zur Bestätigung der Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen beigefügt sein. Derartige Erzeugnisse erhalten keine FLEGT-Genehmigung. |
Kapitel 94:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
||
|
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon |
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9401.61 |
|
||
9401.69 |
|
||
|
Andere Möbel und Teile davon |
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9403.30 |
|
||
9403.40 |
|
||
9403.50 |
|
||
9403.60 |
|
||
ex 9403.90 |
|
||
|
Vorgefertigte Gebäude |
||
ex 9406.00 |
|
Kapitel 97:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
|
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke |
ex 9702.00 |
Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 9702.00.00.00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.) |
ANHANG IB
HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ, DAS NACH INDONESISCHEM RECHT NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN DARF
Kapitel 44:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
||
4403 |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
||
ex 4404 |
Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen |
||
4406 |
Bahnschwellen aus Holz |
||
ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
||
|
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz |
||
ex 4420.90 |
|
||
|
Andere Waren aus Holz |
||
ex 4421.90 |
|
||
|
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke |
||
ex 9702.00 |
Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 9702.00.00.00 in Indonesien) |
ANHANG II
LEGALITÄTSDEFINITION
EINFÜHRUNG
Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und seine Gewinnung sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften entsprechen.
Indonesien hat fünf Legalitätsstandards festgelegt, die eine Reihe von Grundsätzen, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren umfassen, die wiederum alle auf den einschlägigen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren beruhen. Diese Standards lassen sich in Unterstandards unterteilen, die in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz beschrieben sind.
Der indonesische Rechtsrahmen umfasst außerdem Standards für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung für Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen tätig sind. Alle Genehmigungsinhaber müssen die in den Legalitätsstandards definierten Legalitätskriterien erfüllen. Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen tätig sind, müssen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre erste Legalitätsbescheinigung ausläuft, sowohl den Legalitätsstandard als auch den Standard für nachhaltige Waldbewirtschaftung gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllen.
Indonesien hat sich verpflichtet, die Legalitätsstandards im Wege eines multilateralen Prozesses unter Einbeziehung zahlreicher Akteure regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern.
Die fünf Legalitätsstandards lauten:
— Legalitätsstandard 1: Standard für Konzessionen in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen: Naturwälder, Plantagenwälder, Wiederherstellung von Waldökosystemen, Waldbewirtschaftungsrecht (Hak Pengelolaan)
— Legalitätsstandard 2: Standard für gemeinschaftliche Plantagenwälder und Gemeinschaftswälder in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen
— Legalitätsstandard 3: Standard für Wälder in Privateigentum
— Legalitätsstandard 4: Standard für Holznutzungsrechte in Nicht-Waldzonen oder umwandelbaren Wirtschaftswäldern auf staatlichen Flächen
— Legalitätsstandard 5: Standard für Erstverarbeiter und nachgelagerte Verarbeiter forstwirtschaftlicher Produkte und für Händler
Die fünf Legalitätsstandards finden auf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Genehmigungsarten Anwendung:
Genehmigungsart oder Recht |
Beschreibung |
Grundeigentum/Ressourcenmanagement oder -nutzung |
Anwendbarer Legalitätsstandard |
IUPHHK-HA/HPH |
Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Naturwirtschaftswäldern |
Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen |
1 |
IUPHHK-HTI/HPHTI |
Genehmigung zur Anlage und Bewirtschaftung industrieller Plantagenwälder |
Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen |
1 |
IUPHHK-RE |
Genehmigung zur Wiederherstellung von Waldökosystemen |
Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen |
1 |
Waldbewirtschaftungsrecht (Perum Perhutani) |
Recht auf Bewirtschaftung von Plantagenwäldern |
Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen (staatliches Unternehmen) |
1 |
IUPHHK- HTR |
Genehmigung für gemeinschaftliche oder private Waldplantagen |
Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft oder Privateigentümer |
2 |
IUPHHK-HKM |
Genehmigung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung |
Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft |
2 |
IUPHHK-HD |
Genehmigung für Waldbewirtschaftung durch Dorfgemeinde |
Staatseigentum/Verwaltung durch einzelnes Dorf |
2 |
IUPHHK-HTHR |
Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Aufforstungszonen |
Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft oder Privateigentümer |
2 |
Privatland |
keine Genehmigung erforderlich |
Privateigentum/private Nutzung |
3 |
IPK/ILS |
Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen oder aus umwandelbaren Wirtschaftswäldern |
Staatseigentum/private Nutzung |
4 |
IUIPHHK |
Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Erstverarbeitungsunternehmens |
nicht zutreffend |
5 |
IUI Lanjutan oder IPKL |
Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Zweitverarbeitungsunternehmens |
nicht zutreffend |
5 |
TPTs (TPT, TPT-KB, TPT-KO) |
registrierte Lagerbetriebe für Holz/verarbeitetes Holz |
nicht zutreffend |
5 |
IRT |
Heimgewerbe |
nicht zutreffend |
5 |
ETPIK Non-Produsen |
nicht produzierende registrierte Ausführer |
nicht zutreffend |
5 |
ANHANG II — LEGALITÄTSSTANDARD 1: STANDARDS FÜR KONZESSIONEN IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN
Nr. |
Grundsätze |
Kriterien |
Indikatoren |
Verifikatoren |
Einschlägige Rechtsvorschriften (1) |
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1. |
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|
Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht |
Regierungsverordnung PP72/2010 Verordnung P12/2010 des Forstministers Verordnung P.30/2014 des Forstministers Verordnung P.31/2014 des Forstministers Verordnung P.33/2014 des Forstministers Verordnung P.76/2014 des Forstministers |
||||||
Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte |
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Ggf. Nachweis einer anderen Genehmigung zur legalen Flächennutzung |
|||||||||||
2. |
|
|
|
Genehmigter Gesamtplan mit Anlagen (erstellt auf Grundlage einer von fachlich kompetentem Personal durchgeführten umfassenden Forstinventur) |
Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P56/2009 des Forstministers Verordnung P60/2011 des Forstministers Verordnung P.33/2014 des Forstministers |
||||||
Genehmigter Jahresarbeitsplan (erstellt auf Grundlage des Gesamtplans) |
|||||||||||
Karten (erstellt von fachlich kompetentem Personal zur Beschreibung der räumlichen Anordnung und der Grenzen der vom Arbeitsplan abgedeckten Gebiete) |
|||||||||||
Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort |
|||||||||||
Die Erntestandorte (Parzellen oder Waldabschnitte) sind auf der Karte deutlich markiert und werden vor Ort überprüft. |
|||||||||||
|
|
Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig). |
Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P56/2009 des Forstministers Verordnung P60/2011 des Forstministers |
||||||||
Der Ort und die einschlagbaren Holzmengen von Stämmen aus Naturwäldern in den für die Holzernte vorgesehenen Gebieten entsprechen dem Arbeitsplan. |
|||||||||||
3. |
|
|
|
Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts |
Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers |
||||||
|
Die Stämme sind bei der Beförderung von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über Zwischenlager, mit gültigen Beförderungsdokumenten und Anlagen versehen. |
Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers |
|||||||||
|
Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen |
Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers |
|||||||||
Anbringung der Holzverwaltungskennzeichen/Strichcodes |
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Gültiges Beförderungsdokument |
Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers |
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Zahlungsanweisungen für den Aufforstungsfonds und/oder die Forstressourcengebühr |
Regierungsverordnung PP22/1997 Regierungsverordnung PP51/1998 Regierungsverordnung PP59/1998 Verordnung P18/2007 des Forstministers Verordnung 22/2012 des Handelsministers |
||||||||
Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr sowie Zahlungsbelege |
|||||||||||
Der in den Aufforstungsfonds eingezahlte Betrag/die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif. |
|||||||||||
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PKAPT-Dokumente |
Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel |
||||||||
|
Registrierungsdokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs und einer gültigen Genehmigung |
Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel |
|||||||||
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|
V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht. |
Verordnung P43/2014 des Forstministers |
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4. |
|
|
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Einschlägige UVP-Berichte |
Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers |
||||||
|
Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan |
Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers |
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Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen |
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5. |
|
|
|
Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren |
Regierungsverordnung PP50/2012 Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
||||||
Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung |
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Aufzeichnungen über Unfälle |
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|
Die Beschäftigten sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten. |
Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
||||||||
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Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte |
Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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Keine minderjährigen Beschäftigten |
Gesetz 23/2002 Gesetz 13/2003 |
LEGALITÄTSSTANDARD 2: STANDARD FÜR GEMEINSCHAFTLICHE PLANTAGENWÄLDER UND GEMEINSCHAFTSWÄLDER IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN
Nr. |
Grundsätze |
Kriterien |
Indikatoren |
Verifikatoren |
Einschlägige Rechtsvorschriften |
||||||
1. |
|
|
|
Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht |
Verordnung P37/2007 des Forstministers Verordnung P49/2008 des Forstministers Verordnung P12/2010 des Forstministers Verordnung P55/2011 des Forstministers |
||||||
Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte |
|||||||||||
|
|
Urkunde oder Nachweis der Konstituierung |
Verordnung P43/2014 des Forstministers |
||||||||
2. |
|
|
|
Genehmigter Jahresarbeitsplan |
Verordnung P62/2008 des Forstministers |
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Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort |
|||||||||||
Ernteparzellen sind deutlich markiert und können vor Ort überprüft werden. |
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|
Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig) |
Verordnung P62/2008 des Forstministers |
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Der Standort und die einschlagbaren Holzmengen in den Gebieten, die als Holzwirtschaftsgebiet festgelegt werden sollen, müssen dem Arbeitsplan entsprechen. |
|||||||||||
|
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Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts |
Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers |
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Ordentliche Beförderungsdokumente und entsprechende Anlagen für die Beförderung vom Lagerhof zum Zwischenlager und vom Zwischenlager zum Holzprodukt-Erstverarbeiter und/oder zum registrierten Rundholzhändler |
Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers |
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Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen |
Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers |
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Der Genehmigungsinhaber bringt die Holzkennzeichnung konsistent an. |
|||||||||||
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Rundholz-Beförderungsdokument mit angehängter Rundholzliste |
Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers |
||||||||
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|
Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr |
Verordnung P18/2007 des Forstministers Verordnung 22/2012 des Handelsministers |
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Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr |
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Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif. |
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|
V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht. |
Verordnung P43/2014 des Forstministers |
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3. |
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Einschlägige UVP-Berichte |
Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers |
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Einschlägige Umweltmanagement- und Umweltüberwachungsdokumente |
Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers |
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Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagements und der Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen |
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4. |
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Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren |
Regierungsverordnung PP50/2012 Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung |
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Keine minderjährigen Beschäftigten |
Gesetz 23/2002 Gesetz 13/2003 |
LEGALITÄTSSTANDARD 3: STANDARD FÜR WÄLDER IN PRIVATEIGENTUM
Nr. |
Grundsätze |
Kriterien |
Indikatoren |
Verifikatoren |
Einschlägige Rechtsvorschriften |
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1. |
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Gültige Grundeigentums- oder -besitzdokumente (von den zuständigen Behörden anerkannte Grundstücksdokumente) |
Gesetz 5/1960 Verordnung P33/2010 des Forstministers Regierungsverordnung PP12/1998 Verordnung 36/2007 des Handelsministers Verordnung 37/2007 des Handelsministers Gesetz 6/1983 Verordnung P43/2014 des Forstministers |
||||||
Landbewirtschaftungsrecht Gründungsurkunde des Unternehmens Gewerbeerlaubnis für Unternehmen, die Handel treiben (SIUP) Unternehmensregistrierung (TDP) Registrierung als Steuerzahler (NPWP) Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte |
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Karte des privaten Waldgebietes und vor Ort gekennzeichnete Grenzen |
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Rundholz-Beförderungsdokument |
Verordnung P30/2012 des Forstministers |
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Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Zahlung der Einschlagsentschädigung an den Staat |
Verordnung P18/2007 des Forstministers |
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Urkunde oder Nachweis der Konstituierung |
Verordnung P43/2014 des Forstministers |
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|
V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht. |
Verordnung P43/2014 des Forstministers |
||||||||
2. |
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|
Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren |
Regierungsverordnung PP50/2012 Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung |
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Aufzeichnungen über Unfälle |
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|
Die Beschäftigten sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten. |
Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte |
Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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|
Keine minderjährigen Beschäftigten |
Gesetz 23/2002 Gesetz 13/2003 |
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3. |
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Einschlägige UVP-Berichte |
Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers |
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Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan |
Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 05/2012 des Umweltministers |
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Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung |
LEGALITÄTSSTANDARD 4: STANDARD FÜR HOLZNUTZUNGSRECHTE IN NICHT-WALDZONEN ODER UMWANDELBAREN WIRTSCHAFTSWÄLDERN
Nr. |
Grundsätze |
Kriterien |
Indikatoren |
Verifikatoren |
Einschlägige Rechtsvorschriften |
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1. |
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ILS-/IPK-Genehmigungen für die Holzernte im Pachtgebiet (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten) |
Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung P18/2011 des Forstministers Verordnung P59/2011 des Forstministers Verordnung 05/2012 des Umweltministers |
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Karten als Anlagen zu den ILS-/IPK-Genehmigungen für das Pachtgebiet und Nachweis für die Einhaltung vor Ort |
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|
Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten) |
Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung P33/2010 des Forstministers Verordnung P14/2011 des Forstministers Verordnung P59/2011 des Forstministers Verordnung 05/2012 des Umweltministers |
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IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten |
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Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung |
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Genehmigungen für Änderungen des rechtlichen Status des Waldes (diese Anforderung gilt für Inhaber von IPK-Genehmigungen und von Gewerbeerlaubnissen) |
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IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten |
Verordnung P14/2011 des Forstministers |
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Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung |
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IPK-Planungsdokument |
Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung P14/2011 des Forstministers Verordnung 05/2012 des Umweltministers |
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Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten) |
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IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten |
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Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung |
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|
IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten |
Verordnung P14/2011 des Forstministers |
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Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung |
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2. |
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IPK-/ILS-Arbeitsplan |
Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P53/2009 des Forstministers |
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Waldinventurdokumente |
Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P41/2014 des Forstministers |
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Holzerzeugungsberichte (LHP) |
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Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr |
Verordnung P18/2007 des Forstministers |
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Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr |
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Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif. |
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Rechnung für die Beförderung des geschlagenen Holzes (FAKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit kleinem Durchmesser |
Verordnung P41/2014 des Forstministers |
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Legalitätsbescheinigung für Rundholz (SKSKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit großem Durchmesser |
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|
V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht. |
Verordnung P43/2014 des Forstministers |
||||||||
3. |
|
|
|
Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren |
Regierungsverordnung PP50/2012 Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung |
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Aufzeichnungen über Unfälle |
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|
|
Keine minderjährigen Beschäftigten |
Gesetz 23/2002 Gesetz 13/2003 |
LEGALITÄTSSTANDARD 5: STANDARD FÜR ERSTVERARBEITER UND NACHGELAGERTE VERARBEITER FORSTWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE UND FÜR HÄNDLER
Nr. |
Grundsätze |
Kriterien |
Indikatoren |
Verifikatoren |
Einschlägige Rechtsvorschriften |
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1. |
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|
Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde) |
Gesetz 6/1983 Gesetz 3/2014 Regierungsverordnung PP74/2011 Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte Verordnung 36/2007 des Handelsministers Verordnung 37/2007 des Handelsministers Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie Verordnung 27/2009 des Innenministers Verordnung 39/2011 des Handelsministers Verordnung 05/2012 des Umweltministers Verordnung 77/2013 des Handelsministers Verordnung P9/2014 des Forstministers Verordnung P55/2014 des Forstministers |
||||||||||
Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder eine Handelsgenehmigung, bei der es sich um eine Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI) oder eine Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) handeln kann |
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Erlaubnis mit Immissionsschutz-Ausnahmeregelungen (für das Unternehmen ausgestellte Erlaubnis für die Beeinträchtigung der Umgebung des Standorts, an dem es seine Tätigkeiten ausübt) |
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Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP) |
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Steueridentifikationsnummer (NPWP) |
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Berichte über einschlägige Umweltverträglichkeitsprüfungen verfügbar |
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Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI), unbefristete Gewerbeerlaubnis (IUT) oder Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) verfügbar |
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Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Erstverarbeiter verfügbar |
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Die Ausführer sind registrierte Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK). |
Verordnung 97/2014 des Handelsministers |
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Personalausweis |
Verordnung P.43/2014 des Forstministers |
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Die Einführer sind registrierte Einführer. |
Verordnung 78/2014 des Handelsministers |
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Die Einführer verfügen über die Leitlinien/Verfahren für die Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung und können ihre Umsetzung nachweisen. |
Verordnung P.43/2014 des Forstministers |
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Genehmigung des Leiters des Provinz-/Bezirksforstamts. |
Verordnung P30/2012 des Forstministers Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers |
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Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde) |
Gesetz 6/1983 Regierungsverordnung PP74/2011 Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte Verordnung 36/2007 des Handelsministers Verordnung 37/2007 des Handelsministers Verordnung 39/2011 des Handelsministers Verordnung 77/2013 des Handelsministers Verordnung P43/2014 des Forstministers Verordnung 97/2014 des Handelsministers |
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Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder Handelsgenehmigung |
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Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP) |
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Steueridentifikationsnummer (NPWP) |
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Registrierung der Händler als nicht produzierende Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK Non-Produsen) |
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Liefervereinbarung oder Vertrag mit einem Nicht-ETPIK-Kleinunternehmen, das über eine Legalitätsbescheinigung für Holz (S-LK) oder eine Konformitätserklärung des Anbieters (DKP) verfügt. |
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Einschlägige UVP-Berichte |
Regierungsverordnung PP27/2012 Verordnung 13/2010 des Umweltministers Verordnung 05/2012 des Umweltministers |
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Urkunde oder Nachweis der Konstituierung |
Verordnung P.43/2014 des Forstministers |
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Registrierung als Steuerzahler (NPWP) im Falle von Genossenschaften |
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Beschluss über die Organisationsstruktur von Genossenschaften |
Verordnung P.43/2014 des Forstministers |
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Dokumente des Geschäftsplans der Genossenschaft oder Dokument, aus dem die Genossenschaftsart hervorgeht |
Verordnung P.43/2014 des Forstministers |
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Personalausweise |
Verordnung P.43/2014 des Forstministers |
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2. |
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Einkaufs- und Verkaufsbelege und/oder Liefervertrag für Ausgangsmaterialien und/oder Kaufbeleg |
Verordnung P30/2012 des Forstministers Verordnung P.9/2014 des Forstministers Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers Verordnung P78/2014 des Handelsministers |
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Genehmigter Bericht über die Holzbeförderung und/oder Beförderungsnachweis und/oder amtlicher Bericht über die Holzuntersuchung; Legalitätsbescheinigung für forstwirtschaftliche Produkte |
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Eingeführtes Holz ist mit Konformitätserklärung des Anbieters oder mit Legalitätsbescheinigung (S-LK) versehen. Hinweis: gilt nur für Handwerker/Heimarbeiter. |
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Holz-Beförderungsdokumente |
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Beförderungsdokumente (Nota) mit zugehörigen amtlichen Berichten der lokalen Behörden im Fall von Gebrauchtholz aus abgerissenen Gebäuden/Konstruktionen sowie ausgegrabenem und zuvor im Erdreich befindlichem Holz. |
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Beförderungsdokumente in Form von Nota für Industrieabfall-Holz |
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Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Rundholz/Holz/Produkten |
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Legalitätsbescheinigung (S-PHPL/S-LK) oder Konformitätserklärung des Anbieters (DKP) |
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Begleitdokumente für Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Erstverarbeiter |
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Einfuhrmeldung (PIB) |
Präsidialdekret 43/1978 Verordnung 78/2014 des Handelsministers |
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Ladeliste |
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Rechnung |
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Konnossement |
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Einfuhranmeldung und Einfuhrempfehlung |
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Nachweis für die Zahlung des Einfuhrzolls |
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Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist |
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Nachweis über die Verwendung des eingeführten Holzes |
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Abgleichslisten für verbrauchte Rohstoffe und ausgehende Produktionsmengen Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter. |
Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie Verordnung P30/2012 des Forstministers Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers Verordnung P55/2014 des Forstministers |
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Berichte über die Menge verarbeiteter Produkte |
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Die Produktion der Unternehmenseinheit überschreitet nicht die zulässige Produktionshöchstmenge. Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter. |
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Trennung produzierter Produkte von beschlagnahmtem Holz |
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Legalitätsbescheinigung (S-LK) oder Konformitätserklärung des Anbieters (DKP) |
Verordnung P48/2006 des Forstministers Verordnung 36/2007 des Handelsministers Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie Verordnung P.43/2014 des Forstministers Verordnung P55/2014 des Forstministers |
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Dienstleistungsvertrag mit Partnern für Produktverarbeitung |
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Bescheinigung für Rohstoffe |
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Trennung produzierter Produkte |
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Dokumentation von Rohstoffen, Produktionsverfahren und einer etwaigen Abwicklung der Ausfuhr im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung mit einem anderen Unternehmen |
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Die Produkte werden von gelisteten Nicht-ETPIK-Partnern mit Legalitätsbescheinigung (S-LK) oder Anbieter-Konformitätserklärung (DKP) bezogen. |
Verordnung P.43/2014 des Forstministers |
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Beförderungsdokument |
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Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Produkten |
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3. |
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Beförderungsdokument |
Gemeinsame Verordnung des Forstministers (22/2003), des Transportministers (KM3/2003) und des Ministers für Industrie und Handel (33/2003) Verordnung P30/2012 des Forstministers Verordnung P41/2014 des Forstministers Verordnung P42/2014 des Forstministers |
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Zur Ausfuhr bestimmte Produkte |
Gesetz 17/2006 (Zoll) Präsidialdekret 43/1978 Verordnung 447/2003 des Forstministers Verordnung 223/2008 des Finanzministers Verordnung P-40/2008 der Zollgeneraldirektion Verordnung P-06/2009 der Zollgeneraldirektion Verordnung P50/2013 des Handelsministers Verordnung P97/2014 des Handelsministers |
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PEB |
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Ladeliste |
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Rechnung |
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Konnossement |
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Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente) |
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Ergebnisse der fachlichen Prüfung (Gutachterbericht) bei Produkten, für die eine fachliche Prüfung obligatorisch ist |
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Gegebenenfalls Nachweis für die Zahlung des Ausfuhrzolls |
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Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist |
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V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht. |
Verordnung P43/2014 des Forstministers |
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4. |
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Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren oder im Falle von Handwerkern/Heimarbeitern Erste-Hilfe- und Sicherheitsausrüstung |
Regierungsverordnung PP50/2012 Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren |
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Aufzeichnungen über Unfälle Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter. |
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Bestehen einer Gewerkschaft oder von Unternehmensrichtlinien, die es den Beschäftigten ermöglichen, eine Gewerkschaft zu gründen oder sich an gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen |
Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte |
Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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Keine minderjährigen Beschäftigten |
Gesetz 23/2002 Gesetz 13/2003 |
ANHANG V
INDONESISCHES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM FÜR HOLZ
1. Einleitung
Zielsetzung: Gewährleistung, dass der Einschlag, die Beförderung, die Verarbeitung und der Verkauf von Rundholz und verarbeiteten Holzprodukten allen einschlägigen indonesischen Vorschriften entsprechen.
Indonesien ist für seine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit illegal geschlagenem Holz und daraus erzeugten Produkten bekannt und veranstaltete im September 2001 die Ostasiatische Ministerkonferenz über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor (FLEG) in Bali, die zur Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor führte. Auch bei der weiteren Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des entsprechenden Handels hat Indonesien eine aktive Rolle übernommen.
Im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung dieses Problems verpflichten sich immer mehr Verbraucherländer, Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit illegal geschlagenem Holz auf ihren Märkten zu treffen. Gleichzeitig verpflichten sich Erzeugerländer zur Einführung eines Mechanismus zur Gewährleistung der Legalität ihrer Holzprodukte. Es ist wichtig, ein glaubwürdiges System zur Gewährleistung der Legalität von Holzeinschlagmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Beförderung und Verarbeitung von Holz und verarbeiteten Holzprodukten und zum Handel mit Holz und mit verarbeiteten Holzprodukten einzuführen.
Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz gewährleistet, dass das in Indonesien geschlagene und verarbeitete Holz sowie die verarbeiteten Holzprodukte aus legalen Quellen stammen und den einschlägigen indonesischen Vorschriften vollständig entsprechen und dass dies durch eine unabhängige Prüfung und Überwachung durch die Zivilgesellschaft überprüft wird.
1.1. Indonesische Vorschriften, die dem Legalitätssicherungssystem für Holz zugrunde liegen
Die indonesische Verordnung über ‚Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Überprüfung der Legalität von Holz in staatlichen Wäldern und Wäldern in Privateigentum‘ (Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers) führt das Legalitätssicherungssystem für Holz ein. Dieses System bezieht auch das indonesische Nachhaltigkeitsprogramm mit ein und zielt darauf ab, die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel mit Holz zu bekämpfen, um die Glaubwürdigkeit indonesischer Holzprodukte zu sichern und den Ruf indonesischer Holzprodukte zu verbessern.
Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst die folgenden Elemente:
1. |
Legalitätsstandards, |
2. |
Kontrolle der Lieferkette, |
3. |
Überprüfungsverfahren, |
4. |
Genehmigungssystem, |
5. |
Überwachung. |
Das Legalitätssicherungssystem ist das grundlegende System zur Gewährleistung der Legalität von Holz und Holzprodukten, die in Indonesien für die Ausfuhr in die Union und auf andere Märkte erzeugt werden.
1.2. Entwicklung des Legalitätssicherungssystems für Holz: ein multilateraler Prozess
Seit 2003 wurde ein breites Spektrum indonesischer Akteure aus dem Forstsektor aktiv in die Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Legalitätssicherungssystems für Holz einbezogen. Dadurch konnte ein besserer Überblick gewonnen und die Transparenz und die Glaubwürdigkeit des Verfahrens erhöht werden. 2009 führte der multilaterale Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure zur Verabschiedung der Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers sowie anschließend der Fachlichen Richtlinien 6/VI-SET/2009 und 02/VI-BPPHH/2010 der Generaldirektion Waldnutzung, die durch die Verordnungen P.68/Menhut-II/2011, P.45/Menhut-II/2012 und P.42/Menhut-II/2013 des Forstministers sowie die Fachlichen Richtlinien P.8/VI-SET/2011 und P.8/VI-BPPHH/2012 der Generaldirektion Waldnutzung geändert wurden.
Ausgehend von den ersten Erfahrungen mit der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz, den Ergebnissen der gemeinsamen Bewertung nach Anhang VIII dieses Abkommens und den Empfehlungen verschiedener Akteure wurden die Verordnungen erneut im Wege eines multilateralen Prozesses überarbeitet: Ergebnis waren die Verordnungen P.43/Menhut-II/2014 (Juni 2014) und P.95/Menhut-II/2014 (Dezember 2014) des Forstministers, gefolgt von den Fachlichen Richtlinien P.14/VI-BPPHH/2014 (Dezember 2014) und P.1/VI-BPPHH/2015 (Januar 2015) der Generaldirektion Waldnutzung (im Folgenden ‚Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz‘).
Bei der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz werden die Akteure weiterhin miteinbezogen.
2. Anwendungsbereich des Legalitätssicherungssystems für Holz
Die indonesischen Wirtschaftswald-Ressourcen lassen sich grob in zwei Arten von Eigentumsformen unterteilen: staatliche Wälder und Wälder/Flächen in Privateigentum. Die staatlichen Wälder umfassen Wirtschaftswälder für eine langfristig nachhaltige Holzerzeugung auf der Grundlage verschiedener Genehmigungsarten sowie Waldgebiete, die für nicht forstwirtschaftliche Zwecke — z. B. für Siedlungen oder landwirtschaftliche Plantagen — umgewandelt werden dürfen. Die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz auf staatliche Wälder und auf Wälder/Flächen in Privateigentum ist in Anhang II erläutert.
Das Legalitätssicherungssystem für Holz deckt Holz und Holzprodukte aller Genehmigungsarten sowie die Tätigkeiten aller Holzhändler, nachgeschalteten Verarbeiter, Ausführer und Einführer ab.
Das Legalitätssicherungssystem für Holz gilt für Holzprodukte, die für Inlandsmärkte und internationale Märkte bestimmt sind. Alle indonesischen Erzeuger, Verarbeiter und Händler werden unter dem Gesichtspunkt der Legalität geprüft (auch diejenigen, die den Inlandsmarkt beliefern).
Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte beim Zoll abgefertigt werden und den indonesischen Einfuhrvorschriften entsprechen. Gemäß diesen Vorschriften müssen eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte mit Dokumenten und anderen Nachweisen versehen sein, welche die Legalität des Holzes in dem Land gewährleisten, in dem das Holz geschlagen wurde. Das gesamte Holz und alle Holzprodukte, die nach Indonesien eingeführt werden, müssen in eine Lieferkette integriert werden, deren Kontrollen sämtlichen einschlägigen indonesischen Vorschriften uneingeschränkt entsprechen.
Bestimmte Holzprodukte können wiederverwertete Rohstoffe enthalten. Die Legalitätsstandards und die Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz enthalten spezifische Legalitätsanforderungen für wiederverwertetes Holz.
Beschlagnahmtes Holz darf nur für die Verwendung auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, mit Ausnahme von beschlagnahmtem Holz aus geschützten Wäldern, das vernichtet werden muss. Ein Betrieb, der beschlagnahmtes Holz erhält, muss für die Trennung dieses Holzes von den anderen Lieferungen sorgen und eine Konformitätsbewertungsstelle ordnungsgemäß informieren, die unverzüglich eine Sonderprüfung durchführt, um sicherzustellen, dass das betreffende Holz nicht in die Ausfuhrlieferkette gelangt. Für beschlagnahmtes Holz darf keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden.
Zur Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichts (MK) Nr. 35/PUU-X/2012 werden die Verfahren für die Verwendung und/oder Verwaltung von Holz aus Wäldern, die unter das Gewohnheitsrecht fallen, nach der Annahme der entsprechenden Durchführungsvorschriften geändert.
Es wird streng darauf geachtet, dass Holz und Holzprodukte im Durchfuhrverkehr außerhalb der amtlichen Hauptzollgebiete bleiben. Daher gelangt solches Holz im Durchfuhrverkehr nicht in die Hauptzollgebiete und auch nicht in die Holzlieferketten Indonesiens. Für Holz im Durchfuhrverkehr werden keine Ausfuhrgenehmigungen erteilt.
2.1. Legalitätsstandards des Legalitätssicherungssystems für Holz
Das Legalitätssicherungssystem für Holz stützt sich auf spezifische Legalitätsstandards, die alle Arten von Holzquellen (Genehmigungsarten und Marktteilnehmer) und alle Tätigkeiten der Marktteilnehmer erfassen. Diese Standards und die Leitlinien für ihre Überprüfung sind in Anhang II beschrieben.
Das Legalitätssicherungssystem für Holz beinhaltet auch die ‚Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung‘. Durch die Bewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung anhand dieser Standards wird auch überprüft, ob das geprüfte Unternehmen die einschlägigen Legalitätskriterien des Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllt. Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen (Dauerwaldgebiet) tätig sind, müssen die einschlägigen Legalitätsstandards sowie die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung einhalten. Sie können sich dafür entscheiden, zunächst nur die Legalitätsstandards zu erfüllen, doch spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre erste Legalitätsbescheinigung abläuft, müssen sie sowohl die Legalitätsstandards als auch die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung einhalten.
3. Kontrolle der Holzlieferkette
Der Genehmigungsinhaber (bei Konzessionen), der Grundeigentümer (bei Flächen in Privateigentum) oder das Unternehmen (bei Händlern, Verarbeitern und Ausführern) weist nach, dass jede Stufe der Lieferkette gemäß den Verordnungen P.30/Menhut-II/2012, P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 des Forstministers (im Folgenden ‚die Verordnungen‘) kontrolliert und dokumentiert wird. Diese Verordnungen sehen vor, dass Forstbeamte auf Provinz- und Bezirksebene Vor-Ort-Kontrollen durchführen und die Dokumente, die von Genehmigungsinhabern, Grundeigentümern oder Verarbeitern vorgelegt werden, für alle Stufen der Lieferkette überprüfen.
Die wichtigsten Dokumente für die operativen Kontrollen auf allen Stufen der Lieferkette sind in Diagramm 1 zusammengefasst.
Alle Sendungen in einer Lieferkette müssen mit Beförderungsdokumenten versehen sein, aus denen hervorgeht, ob für das Holz eine gültige SVLK-Bescheinigung vorliegt, die Legalität durch eine Konformitätserklärung des Anbieters (Lieferanten) bestätigt wird oder das Holz aus beschlagnahmten Quellen stammt. Die Eigentümer oder Verwahrer von Holz oder Holzprodukten müssen auf jeder Stufe der Lieferkette festhalten, ob für eine Sendung eine SVLK-Bescheinigung vorliegt, ihre Legalität durch eine Konformitätserklärung des Anbieters bestätigt wird oder sie aus einer beschlagnahmten Quelle stammt. Enthält eine Sendung beschlagnahmtes Holz, so muss der Eigentümer oder Verwahrer dieser Sendung mithilfe eines wirksamen Systems dafür sorgen, dass Holz und Holzprodukte aus nachweislich legalen Quellen von beschlagnahmtem Holz und beschlagnahmten Holzprodukten getrennt werden, und Aufzeichnungen führen, in denen zwischen diesen Quellen unterschieden wird.
Die Marktteilnehmer in der Lieferkette sind verpflichtet, lückenlose Aufzeichnungen über empfangene(s), gelagerte(s), verarbeitete(s) und gelieferte(s) Holz/Holzprodukte zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichen, um einen späteren Abgleich quantitativer Daten zwischen und innerhalb von Stufen der Lieferkette zu ermöglichen. Diese Daten werden Forstbeamten auf Provinz- und Bezirksebene zwecks Abgleich bereitgestellt. Die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren, einschließlich Abgleichen, auf den einzelnen Stufen der Lieferkette und die Aufgaben der Konformitätsbewertungsstellen bei der Bewertung der Integrität der Lieferkette sind in der Anlage zu diesem Anhang näher erläutert.
Diagramm 1
Kontrolle der Lieferkette und auf den einzelnen Stufen vorzulegende wesentliche Dokumente für den Datenabgleich
4. Institutionelles System für Legalitätsüberprüfung und Ausfuhrgenehmigung
4.1. Einführung
Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz basiert auf einem Ansatz, der als ‚marktteilnehmerbezogene Genehmigung‘ bezeichnet wird und der viel mit Produkt- oder Waldbewirtschaftungszertifizierungssystemen gemein hat. Das indonesische Forstministerium benennt eine Reihe von Konformitätsbewertungsstellen (Lembaga Penilai/LP und Lembaga Verifikasi/LV), die es zur Überprüfung der Legalität der Tätigkeiten von Holzerzeugern, -händlern, -verarbeitern und -ausführern (‚Marktteilnehmern‘) autorisiert.
Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert. Die Konformitätsbewertungsstellen werden von Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität ihrer Tätigkeiten zu bescheinigen. Sie sind verpflichtet, gemäß der Norm ISO/IEC 17065 zu arbeiten. Das Ergebnis der Prüfung teilen sie dem geprüften Unternehmen und dem Forstministerium mit. Zusammenfassungen der Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.
Die Konformitätsbewertungsstellen überprüfen, ob die zu prüfenden Marktteilnehmer ihre Tätigkeiten im Einklang mit der indonesischen Legalitätsdefinition gemäß Anhang II ausführen; dies schließt wirksame Kontrollen ein, die verhindern, dass Rohstoffe aus unbekannten Quellen in die Lieferkette gelangen. Wenn festgestellt wird, dass ein geprüftes Unternehmen, das in staatlichen Wäldern tätig ist, oder ein Großunternehmen (Erstverarbeiter mit einer Kapazität von mehr als 6 000 m3/Jahr, Zweitverarbeiter mit einem Investitionsvolumen von mehr als 500 Mio. IDR) die Anforderungen erfüllt, wird eine SVLK-Legalitätsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Während dieses Zeitraums führt die Konformitätsbewertungsstelle jährliche Überwachungsbesuche durch, um zu prüfen, ob die Vorschriften weiterhin eingehalten werden. Im Falle kleiner Unternehmen (Erstverarbeiter mit einer Kapazität von weniger als 6 000 m3/Jahr, Zweitverarbeiter mit einem Investitionsvolumen von weniger als 500 Mio. IDR) beträgt die Gültigkeitsdauer der Legalitätsbescheinigung 6 (sechs) Jahre und im Falle von Marktteilnehmern in Wäldern/Flächen in Privateigentum 10 (zehn) Jahre. In diesen Fällen erfolgen die Überwachungsbesuche der Konformitätsbewertungsstelle alle zwei Jahre (zweijährlich).
Marktteilnehmer in Wäldern/Flächen in Privateigentum, Heimarbeiter, Handwerker/Kunsthandwerker und Erstverarbeiter, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verarbeiten und nicht direkt ausführen können, registrierte Lagerbetriebe (die mit Holz oder verarbeitetem Holz handeln, das ausschließlich aus Wäldern/Flächen in Privateigentum stammt oder auf SVLK-zertifizierte Tätigkeiten von Perum Perhutani zurückgeht) sowie Einführer können eine Konformitätserklärung des Anbieters als Nachweis der Legalität ihres Holzes und ihrer Holzprodukte vorlegen und werden dann von den Konformitätsbewertungsstellen nicht geprüft (siehe Abschnitt 5.3).
Die LV erteilen auch Ausfuhrgenehmigungen. Sie prüfen die Gültigkeit der SVLK-Bescheinigung und Registrierung des Ausführers sowie die Konsistenz der vom Ausführer gemeldeten Daten (monatliche Aufstellungen), bevor sie Ausfuhrgenehmigungen in Form von V-Legal-Dokumenten oder FLEGT-Genehmigungen ausstellen. Ausfuhren von unter Anhang I fallenden Holzprodukten ohne Ausfuhrgenehmigung sind verboten. Für Ausfuhren in die Europäische Union, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, werden FLEGT-Genehmigungen ausgestellt, während für Ausfuhren auf andere Bestimmungsmärkte V-Legal-Dokumente ausgestellt werden.
Nach den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz haben indonesische zivilgesellschaftliche Gruppen, Einzelpersonen und Gemeinschaften das Recht, die Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz vor Ort zu überwachen. Diesen unabhängigen Überwachungsinstanzen ist es erlaubt zu überprüfen, ob Tätigkeiten den Anforderungen der Legalitätsdefinition entsprechen und die Prüf- und Genehmigungsabläufe mit den Anforderungen des Legalitätssicherungssystems übereinstimmen; sie können auch Beschwerde bei den Konformitätsbewertungsstellen, den Genehmigungsstellen, der KAN und dem Forstministerium einlegen.
Diagramm 2
Verhältnis zwischen den verschiedenen an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligten Organisationen
4.2. Konformitätsbewertungsstellen und Genehmigungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen spielen eine wichtige Rolle im indonesischen System. Sie werden vom Forstministerium zugelassen und von einzelnen Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelstätigkeiten einzelner Marktteilnehmer in der Lieferkette sowie die Integrität der Lieferkette zu prüfen.
Es gibt zwei Arten von Konformitätsbewertungsstellen: i) Bewertungsstellen (Lembaga Penilai/LP), welche die Leistungen von Waldbewirtschaftungseinheiten in den staatlichen Wäldern anhand der Nachhaltigkeitsstandards und der Legalitätsstandards prüfen, und ii) Überprüfungsstellen (Lembaga Verifikasi/LV), die Waldbewirtschaftungseinheiten, Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten, Händler und Ausführer anhand der Legalitätsstandards prüfen.
Um zu gewährleisten, dass die Überprüfungen anhand der Legalitätsstandards gemäß Anhang II von höchstmöglicher Qualität sind, unterliegen die LP und LV der Verpflichtung, die erforderlichen Managementsysteme für die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Kompetenz, Konsistenz, Unparteilichkeit, Transparenz und den Bewertungsprozess gemäß ISO/IEC 17065 zu entwickeln. Diese Anforderungen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz festgelegt. Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert.
Die LV können auch als Genehmigungsstellen fungieren. In diesem Fall stellen die LV Ausfuhrgenehmigungen für Holzprodukte aus, die für internationale Märkte bestimmt sind. Für Nichtunionsmärkte stellt die Genehmigungsstelle V-Legal-Dokumente aus, und für den Markt der Union werden gemäß den in Anhang IV beschriebenen Anforderungen FLEGT-Genehmigungen ausgestellt. Die Verfahren für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten und FLEGT-Genehmigungen für Ausfuhrsendungen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz ausführlich beschrieben. Die LP dürfen nicht als Genehmigungsstellen fungieren und keine Ausfuhrgenehmigungen erteilen.
Alle Prüfer, die für Konformitätsbewertungsstellen oder Genehmigungsstellen tätig sind, müssen registriert und im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises der Stelle für Berufsbescheinigungen (Lembaga Sertifikasi Profesi/LSP) sein. Die LSP prüft alle ihr zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe von Fehlverhalten von Prüfern und kann die Befähigungsnachweise der betreffenden Prüfer widerrufen.
4.3. Akkreditierungsstelle
Die indonesische Nationale Akkreditierungsstelle (Komite Akreditasi Nasional — KAN) ist eine unabhängige Akkreditierungsstelle, die durch die Regierungsverordnung (Peraturan Pemerintah/PP) 102/2000 über die nationale Standardisierung und durch das Präsidialdekret (Keputusan Presiden/Keppres) 78/2001 über den Nationalen Akkreditierungsausschuss eingesetzt wurde. Sie arbeitet gemäß der Norm ISO/IEC 17011 (Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren). Sie hat speziell für das Legalitätssicherungssystem für Holz interne Leitliniendokumente über die Akkreditierung von LP und LV erarbeitet.
Die KAN wird international von der Pacific Accreditation Cooperation (PAC) und dem International Accreditation Forum (IAF) für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme und Produktzertifizierung anerkannt. Zudem wird die KAN von der Asia Pacific Laboratory Accreditation Cooperation (APLAC) und der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) anerkannt.
Am 14. Juli 2009 unterzeichnete die KAN eine gemeinsame Absichtserklärung mit dem Forstministerium für die Erbringung von Akkreditierungsleistungen für das Legalitätssicherungssystem für Holz. Damit ist sie für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig, die die Anforderungen nach ISO/IEC 17065 stets einhalten müssen.
Beschwerden über die Tätigkeit einer LP oder LV können von jeder betroffenen Partei bei der KAN eingereicht werden, auch von Marktteilnehmern und unabhängigen Überwachungsinstanzen.
4.4. Geprüfte Unternehmen
Geprüfte Unternehmen sind Marktteilnehmer, die einer Legalitätsprüfung unterzogen werden. Dazu gehören Waldbewirtschaftungseinheiten (Konzessionsbetriebe oder Inhaber von Holznutzungsgenehmigungen, Inhaber von Gemeinschaftswald- oder Gemeindewald-Genehmigungen, private Wald-/Grundeigentümer), registrierte Holzlagerbetriebe, Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten und nicht produzierende registrierte Ausführer. Die Waldbewirtschaftungseinheiten und die Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten müssen den anwendbaren Legalitätsstandard einhalten. Für Ausfuhrzwecke müssen die Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten und nicht produzierende registrierte Ausführer die Anforderungen der Ausfuhrgenehmigung erfüllen. Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass geprüfte Unternehmen bei der LP oder der LV Widerspruch in Bezug auf die Durchführung oder die Ergebnisse von Prüfungen einlegen können.
4.5. Unabhängige Überwachungsinstanz
Die Zivilgesellschaft spielt bei der unabhängigen Überwachung des Legalitätssicherungssystems für Holz eine wichtige Rolle. Zivilgesellschaftliche Gruppen, Einzelpersonen und Gemeinschaften, die als unabhängige Überwachungsinstanz fungieren, haben das Recht, die Übereinstimmung von Tätigkeiten mit den Legalitätsanforderungen sowie Akkreditierungs-, Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeiten zu bewerten und Bericht darüber zu erstatten. Die Ergebnisse der unabhängigen Überwachung können auch als Teil der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen regelmäßigen Bewertung genutzt werden (Anhang VI).
Im Fall von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Legalität eines Marktteilnehmers werden Beschwerden einer unabhängigen Überwachungsinstanz direkt bei der betreffenden LP oder LV eingereicht. Wird die Reaktion der LP oder LV auf die Beschwerde als nicht zufriedenstellend erachtet, so kann die unabhängige Überwachungsinstanz einen Bericht bei der KAN und der Regierung einreichen. Im Falle von Beschwerden im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen kann die unabhängige Überwachungsinstanz direkt Beschwerde bei der Genehmigungsstelle oder dem Forstministerium einlegen.
4.6. Regierung
Das Forstministerium (im Oktober 2014 wurde das Forstministerium mit dem Umweltministerium zum Ministerium für Umwelt und Forsten zusammengelegt) ist für das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig und ermächtigt einerseits die akkreditierten LP dazu, Bewertungen in Bezug auf die nachhaltige Waldbewirtschaftung durchzuführen, und andererseits die LV dazu, Legalitätsprüfungen durchzuführen.
Das Forstministerium ermächtigt die LV auch, Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente oder FLEGT-Genehmigungen) auszustellen.
Das Forstministerium hat eine Reihe von Leitlinien aufgestellt, die die Anforderungen im Zusammenhang mit der Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeit enthalten. Diese Leitlinien enthalten auch Bestimmungen für die Kontrolle der Überprüfungstätigkeit der LV durch das Forstministerium und sowie die Verfahren, nach denen das Ministerium die Genehmigungstätigkeit der LV zulässt und überwacht.
Darüber hinaus setzt das Forstministerium ein Ad-hoc-Follow-up-Team ein, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und/oder V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen gemeldet wird, und beauftragt es mit der Untersuchung des Falls. Die Zusammensetzung des Follow-up-Teams hängt von der Art des gemeldeten Verstoßes ab. Verschiedene staatliche Stellen und zivilgesellschaftliche Akteure können daran beteiligt sein. Auf der Grundlage der Feststellungen und Empfehlungen des Follow-up Teams kann das Forstministerium die Zulassung der Konformitätsbewertungsstelle widerrufen, die daraufhin sofort ihre Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeiten einzustellen hat.
Der Forstminister widerruft außerdem unverzüglich die Zulassung einer Konformitätsbewertungsstelle, wenn die KAN den Entzug der Akkreditierung beschlossen hat (z. B. infolge der jährlichen Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen durch die KAN). Die Konformitätsbewertungsstellen können Widerspruch bei der KAN, aber nicht beim Ministerium einlegen.
Dem Forstministerium untersteht auch das Referat für Informationen über Genehmigungen als das für das Informationsmanagement zuständige Referat, das die Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen validiert. Dieses Referat ist auch für den allgemeinen Informationsaustausch über das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig; es erhält die einschlägigen Daten und Informationen über die Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen und bewahrt sie auf. Darüber hinaus beantwortet es Anfragen von zuständigen Behörden der Handelspartner oder von beteiligten Akteuren. Das Referat für Informationen über Genehmigungen verwaltet auch mit Hilfe seines Online-Systems SILK den auf dem Prinzip der Sorgfaltspflicht beruhenden Prozess der Einfuhrempfehlungen.
Außerdem kontrolliert das Forstministerium die Registrierung des staatlichen Aufsichtspersonals vor Ort (Wasganis) und des Fachpersonals des Unternehmens vor Ort (Ganis). Die Wasganis sind für die Beaufsichtigung und Kontrolle der Rundholzvermessung zuständig. Sie stellen auch die vorgeschriebenen Beförderungsdokumente fertig und gleichen die Daten ab (weitere Einzelheiten hierzu in der Anlage zu diesem Anhang). Die Ganis bereiten die Produktions- und Beförderungsdokumente für die gesamte Erzeugung in staatlichen Wäldern vor. Die Ganis können die vorgeschriebenen Beförderungsdokumente ebenfalls fertigstellen, wenn länger als 48 Stunden kein Wasganis anwesend ist. Sowohl die Wasganis als auch die Ganis sind beim Forstministerium registriert. Sie werden jedes Jahr vom Forstministerium einer amtlichen Prüfung unterzogen.
5. Überprüfung der Legalität
5.1. Einführung
Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und sein Erzeugungsprozess sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften gemäß Anhang II entsprechen. Die Konformitätsbewertungsstellen führen Konformitätsbewertungen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften durch. Zur Verringerung der Belastung der privaten Waldeigentümer sowie der Händler und Heimarbeiter/Handwerker/Kunsthandwerker, die vollständig von Holz aus Wäldern in Privateigentum/privater Nutzung (Privatflächengenehmigung) abhängen, ist es diesen Marktteilnehmern in genau definierten Fällen gestattet, als Alternative zur Beantragung einer SVLK-Bescheinigung eine Konformitätserklärung abzugeben (weitere Einzelheiten in Abschnitt 5.2).
5.2. Verfahren der Legalitätsüberprüfung durch die Konformitätsbewertungsstellen
Gemäß ISO/IEC 17065 und den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz umfasst das Verfahren für die Legalitätsüberprüfung die folgenden Elemente:
Antrag und Beauftragung: Der Marktteilnehmer reicht bei der Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag ein, in dem der Umfang der Überprüfung, das Profil des Marktteilnehmers und sonstige erforderliche Informationen angegeben sind. Vor Beginn der Überprüfungstätigkeiten muss ein Vertrag zwischen dem Marktteilnehmer und der Konformitätsbewertungsstelle geschlossen werden, in dem die Bedingungen für die Überprüfung festgelegt sind.
Überprüfungsplan: Nach Unterzeichnung des Überprüfungsvertrags erstellt die Konformitätsbewertungsstelle einen Überprüfungsplan, in dem das Prüfteam, das Überprüfungsprogramm und der Zeitplan für die Tätigkeiten angegeben sind. Der Plan wird dem geprüften Unternehmen, der zuständigen Provinzforstbehörde und anderen zuständigen Behörden auf Provinz- und Regionalebene übermittelt, und die Termine für die Überprüfungstätigkeiten werden vereinbart. Diese Informationen werden den unabhängigen Überwachungsinstanzen und der Öffentlichkeit über die Websites der Konformitätsbewertungsstellen und des Forstministeriums und/oder über die Massenmedien oder schriftliche Benachrichtigungen im Voraus bereitgestellt.
Überprüfungstätigkeiten: Die Überprüfung umfasst drei Phasen: i) Eingangsbesprechung der Überprüfung und Koordinierung, ii) Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion sowie iii) Schlussbesprechung der Überprüfung.
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Eingangsbesprechung der Überprüfung und Koordinierung: Koordinierung mit den zuständigen Regional-, Provinz- und Bezirksbüros, um sie über die Prüfpläne zu informieren und von ihnen erste Informationen zu erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle kann auch Informationen verbreiten und mit einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen kommunizieren, um zusätzliche Informationen zu erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle erörtert in der Eingangsbesprechung mit dem geprüften Unternehmen Zielsetzung, Umfang, Zeitplan und Methodik der Überprüfung, um ihm die Möglichkeit zu geben, Fragen zu Methoden und Durchführung der Überprüfungstätigkeiten zu stellen. |
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Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion: Um Nachweise dafür zu sammeln, dass das geprüfte Unternehmen die Anforderungen des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllt, kontrolliert die Konformitätsbewertungsstelle die Systeme und Verfahren sowie einschlägige Dokumente und Aufzeichnungen des geprüften Unternehmens. Anschließend führt die Konformitätsbewertungsstelle Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften durch, darunter auch Abgleiche ihrer Ergebnisse mit den Ergebnissen amtlicher Inspektionsberichte. Die Konformitätsbewertungsstelle kontrolliert auch das Holz-Rückverfolgbarkeitssystem des geprüften Unternehmens, um sicherzustellen, dass sämtliches Holz, das in die Lieferkette gelangt, nachweislich die Legalitätsanforderungen erfüllt. |
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Schlussbesprechung der Überprüfung: Die Ergebnisse der Überprüfung, insbesondere eventuell festgestellte Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen, werden dem geprüften Unternehmen mitgeteilt. Das geprüfte Unternehmen kann Fragen zu den Überprüfungsergebnissen stellen und Erläuterungen zu den von der Konformitätsbewertungsstelle vorgelegten Feststellungen geben. |
Berichterstellung und Entscheidung: Das Prüfteam erstellt einen Überprüfungsbericht anhand eines vom Forstministerium vorgegebenen Musters. Dieser Bericht, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Fälle von Nichteinhaltung und die Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Bescheinigung enthält, wird dem geprüften Unternehmen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Schlussbesprechung übermittelt und von der Konformitätsbewertungsstelle dem Forstministerium vorgelegt.
Die Feststellungen des Prüfteams dienen in erster Linie als Basis für die Entscheidung über das Überprüfungsergebnis durch die Konformitätsbewertungsstelle. Die Konformitätsbewertungsstelle entscheidet auf der Grundlage des vom Prüfteam erstellten Überprüfungsberichts, ob sie eine Legalitätsbescheinigung ausstellt.
Bei jeglicher Nichteinhaltung von Anforderungen stellt die Konformitätsbewertungsstelle keine Legalitätsbescheinigung aus, sodass das Holz nicht in die Lieferkette für nachweislich legal erzeugtes Holz gelangen kann. Hat der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen ergriffen, so kann er erneut einen Antrag auf Überprüfung der Legalität stellen.
Verstöße, die eine Konformitätsbewertungsstelle während der Überprüfung feststellt, werden dem Forstministerium gemeldet und von den zuständigen Behörden entsprechend den administrativen oder gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers zu unterbinden.
Erteilung der Legalitätsbescheinigung und -neubescheinigung: Die Konformitätsbewertungsstelle erteilt eine Legalitätsbescheinigung, wenn festgestellt wird, dass das geprüfte Unternehmen alle Indikatoren und Verifikatoren des Legalitätsstandards, einschließlich der Vorschriften über die Kontrolle der Holzlieferkette, uneingeschränkt erfüllt.
Die Konformitätsbewertungsstelle kann das Forstministerium jederzeit über erteilte, geänderte, ausgesetzte und entzogene Bescheinigungen unterrichten und erstellt alle drei Monate einen Bericht. Das Forstministerium veröffentlicht diese Berichte anschließend auf seiner Website.
Je nach Art der dem geprüften Unternehmen erteilten Genehmigung hat eine Legalitätsbescheinigung eine Gültigkeitsdauer von drei bis zehn Jahren; danach wird der Marktteilnehmer einer Prüfung für eine erneute Bescheinigung unterzogen. Die Erteilung einer neuen Bescheinigung erfolgt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
Überwachung: Je nach Art der dem geprüften Unternehmen erteilten Genehmigung werden Marktteilnehmer mit Legalitätsbescheinigung jährlich oder zweijährlich einer Überwachung unterzogen, die den Grundsätzen der vorstehend zusammengefassten Überprüfungstätigkeiten folgt. Die Konformitätsbewertungsstelle kann eine Überwachung auch früher als geplant durchführen, wenn der Anwendungsbereich der Überprüfung erweitert wurde.
Das Überwachungsteam erstellt einen Überwachungsbericht. Eine Kopie des Berichts, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Nichteinhaltungen enthält, wird dem Forstministerium vorgelegt. Wenn bei der Überwachung Nichteinhaltungen festgestellt werden, führt dies zu einer Aussetzung oder einem Entzug der Legalitätsbescheinigung.
Sonderprüfungen: Marktteilnehmer, die über eine Legalitätsbescheinigung verfügen, sind verpflichtet, die Konformitätsbewertungsstelle während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über alle wesentlichen Änderungen in den Bereichen Eigentümerschaft, Strukturen, Management und Betriebsabläufe zu unterrichten, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben könnten. Die Konformitätsbewertungsstelle kann Sonderprüfungen durchführen, um möglichen Beschwerden oder Streitfällen nachzugehen, die von unabhängigen Überwachungsinstanzen, Regierungsstellen oder anderen Akteuren vorgebracht wurden, oder wenn der Marktteilnehmer einen Bericht über Änderungen vorgelegt hat, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben. Die Konformitätsbewertungsstellen führen auch Sonderprüfungen durch, wenn der Marktteilnehmer mitteilt, dass er beschlagnahmtes Holz verarbeiten will.
5.3. Legalitätsüberprüfung anhand von Konformitätserklärungen von Anbietern und internen Kontrollen
Die Konformitätserklärung von Anbietern (Lieferanten) auf der Grundlage der Norm SNI/ISO 17050 ist eine ‚Eigenerklärung‘ im Sinne von ISO/IEC 17000, d. h. eine Bestätigung der Konformität durch den Anbieter infolge der Bewertung, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen dargelegt wurde.
Auf eine derartige Konformitätserklärung zurückgreifen dürfen i) Privatwaldeigentümer, ii) registrierte Holzlagerbetriebe (nur Lagerbetriebe, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum oder SVLK-zertifiziertes Holz aus Perum-Perhutani-Wäldern erhalten), iii) Heimarbeiter/Handwerker/Kunsthandwerker, iv) Erst- und Zweitverarbeiter, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verarbeiten und keine Ausfuhrgenehmigung besitzen. Die Konformitätserklärung gilt für a) Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum, b) Holz aus Pflegearbeiten am Straßenrand und auf Friedhöfen, c) wiederverwertetes Holz und Abbruchholz sowie d) eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte.
Die Konformitätserklärung enthält Angaben über den Lieferanten, die Erzeugnisse und deren Quellen, das Beförderungsdokument, den Empfänger der Erzeugnisse und das Ausstellungsdatum. Die Konformitätserklärung von Privatwaldeigentümern umfasst auch den Nachweis des Eigentums an dem Grundstück, von dem das Holz stammt. Die Konformitätserklärung ist dem gemäß den Holzverwaltungsvorschriften vorgesehenen Beförderungsdokument beigefügt. Die Verfahren für die Ausstellung von Konformitätserklärungen von Anbietern und die damit verbundenen Kontrollen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz ausführlich dargelegt.
Der Empfänger einer Konformitätserklärung eines Anbieters von Holz aus einem Wald in Privateigentum unternimmt und dokumentiert interne Kontrollen der Richtigkeit der obligatorischen Angaben in der Konformitätserklärung, bevor er den Kaufvertrag unterzeichnet, und wiederholt diese Kontrollen anschließend mindestens einmal jährlich. Die Angaben in den Konformitätserklärungen, die von Holzlagerbetrieben ausgestellt werden, werden vom Empfänger der Konformitätserklärung (Erst- oder Zweitverarbeiter) zwecks Rückverfolgbarkeit der Rundholzquellen alle drei Monate kontrolliert. Dies wird von der Konformitätsbewertungsstelle bei der SVLK-Prüfung des Empfängers anhand der Unterlagen überprüft, falls es sich um einen zertifizierten Empfänger handelt. Darüber hinaus kann das Forstministerium stichprobenartige Kontrollen durchführen, mit denen auch kompetente Dritte beauftragt werden können. Bei Anzeichen für Betrug oder Unregelmäßigkeiten kann das Forstministerium besondere Kontrollen von Marktteilnehmern vornehmen, die auf Konformitätserklärungen zurückgreifen.
Alle Holzprodukte, für die ein V-Legal-Dokument oder eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, müssen aus einer durch SVLK-Bescheinigungen und/oder Konformitätserklärungen von Anbietern abgedeckten Lieferkette stammen. Holz und Holzprodukte, für die eine Konformitätserklärung des Anbieters vorliegt, dürfen nicht direkt auf die internationalen Märkte gelangen. Dieser Zugang ist nur über einen Marktteilnehmer mit SVLK-Bescheinigung möglich.
5.4. Legalitätsüberprüfung von eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten
Gemäß der Verordnung 78/M-DAG/PER/10/2014 des Handelsministers muss für eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte ein Legalitätsnachweis aus dem Land des Holzeinschlags vorliegen. In solchen Fällen wird das Muster der Konformitätserklärung von Anbietern auch für die Einfuhr verwendet. Nur registrierte Einführer (Händler) und Verarbeiter dürfen Holz und/oder Holzprodukte nach Indonesien einführen. Diese Marktteilnehmer müssen in Bezug auf das eingeführte Holz und/oder die eingeführten Holzprodukte alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass illegal geschlagenes Holz in die indonesische Lieferkette gelangt, weitestgehend zu begrenzen. Zu den in der Erklärung zu machenden Angaben gehören HS-Codes, Konossement, Länder des Holzeinschlags, Ursprungsland, Nachweis der Legalität des Holzes und Ausfuhrhafen. Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die Datenerhebung, die Risikoanalyse und die Risikominderung. Die Verfahren werden mit Hilfe des Online-Systems SILK des Forstministeriums durchgeführt. Das Forstministerium gibt eine Einfuhrempfehlung an das Handelsministerium ab, nachdem es die einzelnen Maßnahmen eines Marktteilnehmers zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht geprüft hat.
Bei der Prüfung von Einführern überprüfen die Konformitätsbewertungsstellen anhand der Unterlagen die Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung. Die Verfahren der Sorgfaltspflichtregelung und die damit verbundenen Kontrollen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz und den entsprechenden Einfuhrverordnungen ausführlich geregelt.
5.5. Zuständigkeit der Regierung für die Durchsetzung
Das Forstministerium sowie die Provinz- und Bezirksforstämter sind zuständig für die Kontrolle der Holzlieferketten und für die Prüfung der entsprechenden Dokumente (z. B. Jahresarbeitspläne, Einschlagsberichte, Beförderungsdokumente, Bilanzberichte für Rundholz/Rohstoffe/verarbeitete Produkte und Produktions-Abgleichslisten). Falls Inkonsistenzen festgestellt werden, können die Forstbeamten den Kontrolldokumenten ihre Genehmigung versagen, was zu einer Aussetzung der Betriebstätigkeit führen würde.
Wenn Forstbeamte oder unabhängige Überwachungsinstanzen Unregelmäßigkeiten feststellen, teilen sie diese der Konformitätsbewertungsstelle mit, woraufhin die Konformitätsbewertungsstelle beschließen kann, die ausgestellte Legalitätsbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen. Forstbeamte können angemessene Folgemaßnahmen gemäß den Regelungsverfahren ergreifen.
Das Forstministerium erhält von den Konformitätsbewertungsstellen auch Kopien der Überprüfungsberichte und Berichte über nachfolgende Überwachungen und Sonderprüfungen. Verstöße, die von den Konformitätsbewertungsstellen, von Forstbeamten oder von unabhängigen Überwachungsinstanzen festgestellt wurden, werden den beteiligten Akteuren mitgeteilt und entsprechend den administrativen und gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers auszusetzen oder zu unterbinden. Die Konformitätsbewertungsstellen widerrufen die Legalitätsbescheinigungen unverzüglich, wenn die Anforderungen der Legalitätsstandards nicht mehr erfüllt sind.
Das Forstministerium setzt eine Ad-hoc-Taskforce (Follow-up-Team) ein, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und/oder V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen gemeldet wird, und beauftragt sie mit der Untersuchung des Falls.
6. Erteilung von FLEGT-Genehmigungen
Die indonesische Ausfuhrgenehmigung für legale Holzprodukte wird als ‚V-Legal-Dokument‘ bezeichnet. Dies ist eine Ausfuhrgenehmigung, die belegt, dass die ausgeführten Holzprodukte die Anforderungen der indonesischen Legalitätsstandards gemäß Anhang II erfüllen und aus einer Lieferkette mit angemessenen Kontrollen stammen, die verhindern, dass Holz aus nicht auf ihre Legalität hin überprüften Quellen in die Lieferkette gelangt. Das V-Legal-Dokument wird von den LV ausgestellt, die als Genehmigungsstellen fungieren, und wird als FLEGT-Genehmigung für Sendungen in die Union genutzt, sobald die Vertragsparteien übereingekommen sind, mit der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems zu beginnen.
Die Verfahren für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen und V-Legal-Dokumenten sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz geregelt.
Das Forstministerium hat ein Referat für Informationen über Genehmigungen eingesetzt, das eine elektronische Datenbank mit Kopien aller V-Legal-Dokumente und FLEGT-Genehmigungen sowie aller Berichte der Genehmigungsstellen über die Nichteinhaltung von Anforderungen pflegt. Das Referat für Informationen über Genehmigungen gewährt den zuständigen Behörden der Union Online-Zugang zu seiner Datenbank. Im Fall von Anfragen in Bezug auf die Echtheit, Vollständigkeit und Gültigkeit einer bestimmten FLEGT-Genehmigung kann die zuständige Behörde in der Union die Informationen über die Genehmigung mithilfe der Online-Datenbank SILK überprüfen. Um weitere Informationen zu erhalten, können sich die zuständigen Behörden der Union an das Referat für Informationen über Genehmigungen wenden, das sich bei Bedarf mit der zuständigen Genehmigungsstelle in Verbindung setzt.
Das V-Legal-Dokument/die FLEGT-Genehmigung wird an dem Ort ausgestellt, an dem die Sendung vor der Ausfuhr zusammengestellt wird. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
6.1. |
Das V-Legal-Dokument/die FLEGT-Genehmigung wird von der Genehmigungsstelle, die einen Vertrag mit dem Ausführer hat, für die auszuführende Sendung von Holzprodukten ausgestellt. |
6.2. |
Durch das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers werden die Nachweise für die Legalität des Holzes bereitgestellt, die für die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung benötigt werden. Die vorausgegangene Stufe der Lieferkette ist in das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers zu integrieren. |
6.3. |
Damit ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt werden kann, müssen alle Lieferanten in der Lieferkette des Ausführers, die an der Sendung beteiligt sind, über eine gültige Bescheinigung über die Legalität oder die nachhaltige Waldbewirtschaftung oder über eine Konformitätserklärung des Anbieters verfügen. |
6.4. |
Damit ein Marktteilnehmer ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung erhalten kann, muss er ein registrierter Ausführer (ETPIK-Inhaber) sein und über eine gültige Legalitätsbescheinigung verfügen. Der ETPIK-Inhaber reicht ein Antragsschreiben bei der Genehmigungsstelle ein und fügt die folgenden Dokumente bei, um zu belegen, dass die in dem Produkt verwendeten Holzrohstoffe ausschließlich aus nachweislich legalen Quellen stammen (SVLK-Bescheinigung oder Konformitätserklärung des Anbieters):
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6.5. |
Danach führt die Genehmigungsstelle die folgenden Überprüfungsschritte durch:
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6.6. |
Ergebnis der Überprüfung:
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6.7. |
Die Genehmigungsstelle führt folgende Aufgaben aus:
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7. Überwachung
Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst eine Überwachung durch die Zivilgesellschaft (unabhängige Überwachung). Um das System für ein freiwilliges FLEGT-Partnerschaftsabkommen noch wirksamer zu gestalten, wird eine weitere Komponente in Form einer regelmäßigen Bewertung hinzugefügt.
Die unabhängige Überwachung wird durch zivilgesellschaftliche Instanzen durchgeführt, um die Einhaltung der indonesischen Anforderungen in Bezug auf das Legalitätssicherungssystem für Holz — einschließlich Akkreditierungsstandards und Leitlinien — durch Marktteilnehmer, LP, LV und Genehmigungsstellen zu bewerten. Zivilgesellschaftliche Instanzen sind in diesem Zusammenhang als indonesische Rechtspersonen definiert, die Nichtregierungsorganisationen, Gemeinschaften und einzelne indonesische Bürger umfassen.
Ziel der regelmäßigen Bewertungen ist es, unabhängig zu gewährleisten, dass das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz entsprechend den Vorgaben funktioniert, und so die Glaubwürdigkeit der ausgestellten FLEGT-Genehmigungen zu erhöhen. In den regelmäßigen Bewertungen werden die Ergebnisse und Empfehlungen der unabhängigen Überwachung genutzt. Das Mandat für die regelmäßigen Bewertungen ist in Anhang VI beschrieben.
Anlage
Kontrolle der Lieferkette
Wie in Anhang V beschrieben ist in den Erklärungen und Aufzeichnungen der Marktteilnehmer (z. B. Beförderungsdokumente und Bilanzberichte) entlang der gesamten verschiedenen Lieferketten anzugeben, ob das Holz oder die Holzprodukte SVLK-zertifiziert sind, durch eine Konformitätserklärung von Anbietern als legal deklariert wurden oder aus einer Beschlagnahme stammen.
1. BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS STAATLICHEN WÄLDERN
Die operativen Kontrollen der Lieferkette für staatliche Wälder (Naturwälder und Plantagenwälder) sind in den Verordnungen P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 des Forstministers über die Holzverwaltung geregelt. Dazu gehören auch die Verordnung P.43/Menhut-II/2014 des Forstministers über die SVLK-Standards und die daran anschließenden Fachlichen Richtlinien P.14/VI-BPPHH/2014 der Generaldirektion Waldnutzung und deren Rundschreiben SE 8/VI-BPPHH/2014 vom August 2014.
Sämtliche Verfahren und Vorschriften für die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Überprüfung, dem Datenabgleich und dem Vorgehen bei Nichteinhaltung der Anforderungen auf den einzelnen im Folgenden aufgeführten Stufen der Lieferkette gelten für alle Arten forstwirtschaftlicher Genehmigungen für staatliche Wälder: Naturwaldkonzessionen (IUPHHK-HA/HPH), Konzessionen für industrielle Plantagenwälder (IUPHHK-HT/HPHTI), Konzessionen für die Wiederherstellung von Waldökosystemen (IUPHHK-RE), Bewirtschaftungsrecht für Plantagenwälder (Perum Perhutani), Konzessionen für gemeinschaftliche Waldplantagen (IUPHHK-HTR) und für Gemeinschaftswälder (IUPHHK-HKM), Konzessionen für Dorfgemeindewälder (IUPHHK-HD), die Nutzung von Holz aus Konzessionen für Wiederaufforstungszonen (IUPHHK-HTHR) und die Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen oder umwandelbaren Wirtschaftswäldern (IPK). Diese Verfahren und Vorschriften sind in den fachlichen Richtlinien der Verordnungen P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 über die Holzverwaltung beschrieben.
Alle Marktteilnehmer, die über eine Holzerntegenehmigung im Rahmen einer Naturwald-Konzession verfügen, müssen ihre gesamten Produktionsdaten über das nationale Online-Rückverfolgungssystem für jede Stufe der Lieferkette — vom Einschlag im Rahmen der Konzession bis zum Zwischenlager und Erstverarbeiter — melden.
1.1. Einschlagsort
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
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1.2. Holzlagerplatz
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
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c) |
Datenabgleich:
|
1.3. Lagerhof
Das geschlagene Holz wird vom Holzlagerplatz zu Lagerhöfen befördert und dann entweder direkt zu einem Sägewerk, zu einem Zwischenlager oder zu einem registrierten Holzlagerbetrieb befördert.
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
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c) |
Datenabgleich:
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1.4. Zwischenlager
Zwischenlager werden genutzt, wenn das geschlagene Holz nicht direkt vom Konzessionsgebiet zum Sägewerk befördert wird. Insbesondere werden Zwischenlager bei der Rundholzbeförderung zwischen Inseln oder beim Wechsel des Verkehrsträgers genutzt.
Die Zulassung für die Errichtung eines Zwischenlagers in staatlichen Wäldern wird vom Bezirksforstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine Zwischenlager-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Forstbeamten verlängert werden. Die Errichtung eines Zwischenlagers außerhalb von staatlichen Wäldern erfordert keine besondere Genehmigung und liegt im Ermessen des Genehmigungsinhabers.
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
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c) |
Datenabgleich:
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2. BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS WÄLDERN/FLÄCHEN IN PRIVATEIGENTUM
Die Holzernte in Wäldern/Flächen in Privateigentum ist durch die Verordnung P.30/Menhut-II/2012 des Forstministers (im Folgenden ‚Verordnung‘) geregelt.
Private Wald-/Grundeigentümer sind nicht gesetzlich verpflichtet, Kennzeichnungsmarken an Bäumen, die bei der Bestandsaufnahme zum Einschlag vorgemerkt werden, anzubringen. Lagerhöfe und Zwischenlager werden für Holz, das in Wäldern/Flächen in Privateigentum geschlagen wurde, im Allgemeinen nicht genutzt.
Die Kontrollverfahren für Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind unterschiedlich für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundeigentums am Standort vorhanden waren, und für Holz von Bäumen, die seit dem Eigentumserwerb gepflanzt wurden. Zudem hängen sie von der geschlagenen Baumart ab. Für geschlagenes Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, sind Forstressourcengebühren zu entrichten, Einzahlungen in den Aufforstungsfonds zu leisten und Einschlagsgebühren zu zahlen; dies gilt nicht für Holz von Bäumen, die nach der Eigentumsübertragung gepflanzt wurden.
Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden, gelten zwei Szenarien:
— |
Für in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten (z. B. Kautschuk-, Sengon- und Obstbäume) erstellt der Eigentümer eine Rechnung anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters, die als Beförderungsdokument dient. |
— |
Für andere Holzarten (wie Teak, Mahagoni und Kiefer) stellt der benannte und geschulte Gemeindevorsteher oder ein benannter Beamter das Beförderungsdokument aus. |
Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, stellt der Bezirksforstbeamte das Beförderungsdokument aus. Für derartiges Holz ist eine SVLK-Bescheinigung erforderlich.
2.1. Einschlagsort/Holzlagerplatz
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren:
Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden:
Für das gesamte geschlagene Holz von gepflanzten Bäumen, stellt der Eigentümer — wenn er über keine SVLK-Bescheinigung verfügt — eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus. |
c) |
Datenabgleich:
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3. BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER HOLZ-LIEFERKETTEN FÜR LAGERBETRIEBE UND VERARBEITER
Die registrierten Lagerbetriebe für Holz und verarbeitetes Holz sind besondere Akteure in der Lieferkette. Diese Marktteilnehmer, die als Händler tätig sind, kaufen, lagern und verkaufen Holz und Holzprodukte an andere Marktteilnehmer, sind aber nicht an der Herstellung oder Verarbeitung beteiligt.
Es gibt drei verschiedene Arten von Genehmigungen für registrierte Lagerbetriebe für Holz und verarbeitetes Holz:
— |
Lagerbetriebe, die ausschließlich für Holz (Rundholz) genutzt werden, das aus staatlichen Wäldern stammt und/oder eingeführt wurde (TPT-KB); |
— |
Lagerbetriebe, die ausschließlich für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum genutzt werden (TPT); |
— |
Lagerbetriebe, die ausschließlich für verarbeitetes Holz genutzt werden, das aus staatlichen Wäldern stammt und/oder eingeführt wurde (TPT-KO). |
3.1. Registrierte Lagerbetriebe für Holz aus staatlichen Wäldern und eingeführtes Holz (TPT-KB)
Registrierte Lagerbetriebe für Holz aus staatlichen Wäldern und eingeführtes Holz (TPT-KB) werden für Rundholz genutzt, das von dem Konzessionsgebiet und/oder dem Zwischenlager und/oder anderen TPT-KB-Lagerbetrieben nicht direkt zum Sägewerk verbracht wird, oder für eingeführtes Holz (Rundholz).
Die Zulassung für die Errichtung eines TPT-KB wird vom Forstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine TPT-KB-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Forstbeamten verlängert werden.
TPT-KB-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie ausschließlich eingeführtes Holz und/oder SVLK-zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz verwenden. Stammt das Holz — wenn auch nur zu einem geringen Teil — aus staatlichen Wäldern (ausgenommen zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz), so müssen sie über eine SVLK-Bescheinigung verfügen.
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
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c) |
Datenabgleich:
|
3.2. Registrierte Lagerbetriebe für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum (TPT)
Registrierte Lagerbetriebe für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum (TPT) werden genutzt, wenn das Rundholz und/oder das verarbeitete Holz von den Wäldern/Flächen in Privateigentum und/oder anderen TPT nicht direkt zum Sägewerk verbracht wird.
Die Zulassung für die Errichtung eines TPT wird vom Forstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Die TPT-Zulassung wird vom Forstbeamten überprüft und genehmigt.
TPT-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligen.
TPT-Betreiber dürfen ausschließlich Holz und/oder verarbeitetes Holz von gepflanzten Bäumen aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwenden.
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
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c) |
Datenabgleich:
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3.3. Erstverarbeiter/integrierte Verarbeiter
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
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c) |
Datenabgleich:
|
3.4. Registrierte Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz aus staatlichen Wäldern und/oder Einfuhren (TPT-KO)
Registrierte Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz aus staatlichen Wäldern und/oder Einfuhren (TPT-KO) sind Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz, die verarbeitetes Holz von Erstverarbeitern und/oder von anderen TPT-KO und/oder eingeführtes verarbeitetes Holz erhalten. Die Holzprodukte werden von den TPT-KO an Zweitverarbeiter, andere TPT-KO, registrierte Ausführer und/oder Endnutzer verkauft.
Die Zulassung für die Errichtung eines TPT-KO wird vom Bezirksforstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine TPT-KO-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Bezirksforstbeamten verlängert werden.
TPT-KO-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie ausschließlich Holzprodukte aus eingeführtem verarbeitetem Holz verwenden. Wenn nur eines ihrer Produkte aus verarbeitetem Holz verarbeitetes Holz aus Naturwäldern enthält, benötigen sie eine SVLK-Bescheinigung.
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
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c) |
Datenabgleich:
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3.5. Zweitverarbeiter
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
|
c) |
Datenabgleich:
|
4. AUSFUHR
Die Verfahren und die Datenabgleichsprozesse für die Ausfuhr von Holz aus staatlichen Wäldern und aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind identisch.
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
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b) |
Verfahren:
|
c) |
Datenabgleich:
|
(1) Dies sind die wichtigsten Rechtsvorschriften einschließlich späterer Änderungen.
Berichtigungen
12.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/65 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
( Amtsblatt der Europäischen Union L 346 vom 20. Dezember 2013 )
Seite 27, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zur Änderung des Anhangs VIII Teil 2 Eintrag „ÖSTERREICH“ Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004:
anstatt:
„a) |
Alters- und Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;“ |
muss es heißen:
„a) |
Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;“. |
12.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/65 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 44 vom 14. Februar 2014 )
Seite 33, Anhang IV, Punkt ADR.OPS.B.080, erster Satz:
anstatt:
„Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und sonstige bewegliche Objekte, mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes gekennzeichnet und beleuchtet sind sowie dass Fahrzeuge bei ihrer Nutzung bei Nacht oder bei geringer Sicht beleuchtet sind.“
muss es heißen:
„Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und sonstige bewegliche Objekte, mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes gekennzeichnet sind sowie dass Fahrzeuge bei ihrer Nutzung bei Nacht oder bei geringer Sicht beleuchtet sind.“