ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 213

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
12. August 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1378 der Kommission vom 11. August 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Riboflavinen (E 101) und Carotinen (E 160a) in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1379 der Kommission vom 11. August 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1380 der Kommission vom 10. August 2015 zur Genehmigung der Ratifizierung des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, durch Dänemark (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5553)

6

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2015/1381 der Kommission vom 10. August 2015 für eine Überwachung von Arsen in Lebensmitteln

9

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 3/2015 des durch das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Indonesien andererseits eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens vom 8. Juli 2015 über die Annahme von Änderungen der Anhänge I, II und V des Abkommens [2015/1382]

11

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ( ABl. L 346 vom 20.12.2013 )

65

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 44 vom 14.2.2014 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1378 DER KOMMISSION

vom 11. August 2015

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Riboflavinen (E 101) und Carotinen (E 160a) in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 23. Juni 2014 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung bestimmter Farbstoffe in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken gestellt; dieser Antrag wurde den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

Die Farbe von dehydriertem Kartoffelpulver hängt insbesondere von den vielen unterschiedlichen Farbschattierungen der Rohkartoffeln und den oxidativen Reaktionen während der Verarbeitung ab. Derzeit ist nur Kurkumin (E 100) für die Verwendung in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken zugelassen, um dem für den Verzehr bestimmten Endprodukt wieder ein akzeptables Aussehen zu verleihen. Riboflavine (E 101) und Carotine (E 160a) sind geeignete Alternativen zu Kurkumin, die die gleiche technologische Wirkung erzielen.

(5)

Am 12. September 2013 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein Gutachten (3) zur Neubewertung der Sicherheit von Riboflavinen als Lebensmittelzusatzstoffe. Die Behörde gelangte darin zu dem Schluss, dass Riboflavin (E 101(i)) und Riboflavin-5′-phosphatnatrium (E 101(ii)) im Rahmen der derzeit zugelassenen Verwendungen und Verwendungsmengen als Lebensmittelzusatzstoffe nicht bedenklich sein dürften. Die Expositionsbewertung im Rahmen des Gutachtens umfasste die Kategorie 04.2 „Verarbeitetes Obst und Gemüse“ und damit auch die Unterkategorie 04.2.6 „Verarbeitete Kartoffelprodukte“. Die Ausweitung der Verwendung von Riboflavinen (E 101) auf getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken dürfte daher keine Auswirkungen auf die geschätzte Exposition und auf die Schlussfolgerungen der Neubewertung der Sicherheit haben.

(6)

Am 16. Februar 2012 veröffentlichte die Behörde ein Gutachten (4) zur Neubewertung der Sicherheit von Carotinen als Lebensmittelzusatzstoffe; sie gelangte darin zu dem Schluss, dass die Verwendung von (synthetischem) Beta-Carotin und von gemischten Beta-Carotinen, die aus Palmfruchtöl, Karotten und Algen gewonnen werden, als Lebensmittelfarbstoff unbedenklich ist, sofern die infolge dieser Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff und als Nahrungsergänzungsmittel aufgenommene Menge nicht größer ist als die Menge, die beim regelmäßigen Verzehr von Lebensmitteln aufgenommen wird, in denen Carotine auf natürliche Weise vorkommen (5-10 mg/Tag). Laut Gutachten lagen die konservativen Expositionsschätzwerte für Verwendungen als Lebensmittelzusatzstoff unter 5-10 mg/Tag; hierbei wurden verarbeitete Kartoffelprodukte berücksichtigt. Die Ausweitung der Verwendung von Carotinen (E 160a) auf getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken dürfte daher keine Auswirkungen auf die geschätzte Exposition und auf die Schlussfolgerungen der Neubewertung der Sicherheit haben.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Riboflavinen und Carotinen in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen, 2013. Scientific opinion on the re-evaluation of riboflavin (E 101(i)) and riboflavin-5′-phosphate sodium (E 101(ii)) as food additives. EFSA Journal 2013;11(10):3357.

(4)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen, 2012. Scientific Opinion on the re-evaluation of Mixed Carotenes (E 160a (i)) and beta-Carotene (E 160a (ii)) as a food additive, EFSA Journal 2012;10(3):2593.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden in die Lebensmittelunterkategorie 04.2.6 „Verarbeitete Kartoffelprodukte“ nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 100 folgende Einträge eingefügt:

 

„E 101

Riboflavine

quantum satis

 

Nur getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken

 

E 160a

Carotine

quantum satis

 

Nur getrocknete Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken“


12.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1379 DER KOMMISSION

vom 11. August 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

148,6

ZZ

148,6

0709 93 10

TR

126,8

ZZ

126,8

0805 50 10

AR

121,6

BO

146,4

CL

160,0

TR

109,0

UY

136,8

ZA

146,4

ZZ

136,7

0806 10 10

EG

302,9

MA

158,2

TR

116,3

ZZ

192,5

0808 10 80

AR

110,0

BR

90,6

CL

137,0

NZ

136,1

US

162,6

ZA

119,6

ZZ

126,0

0808 30 90

AR

132,2

CL

134,8

CN

95,2

MK

62,9

NZ

147,1

TR

147,7

ZA

117,2

ZZ

119,6

0809 30 10, 0809 30 90

MK

65,6

TR

141,3

ZZ

103,5

0809 40 05

BA

47,4

IL

141,4

MK

43,6

XS

47,3

ZZ

69,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/6


BESCHLUSS (EU) 2015/1380 DER KOMMISSION

vom 10. August 2015

zur Genehmigung der Ratifizierung des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, durch Dänemark

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5553)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2006/325/EG des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 1a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) (im Folgenden „Abkommen“) sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (3) ändern, enthalten soll, es sei denn, die Europäische Union erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufriedenstellende Lösungen mit Blick auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark auf der einen Seite und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen auf der anderen Seite gefunden. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt.

(2)

In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 umsetzen wird (5). Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens wurden mit der dänischen Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union geschaffen. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 stellt daher eine Änderung des Abkommens dar.

(3)

Am 30. März 2015 bat Dänemark die Europäische Union um Zustimmung zu der vorgeschlagenen Ratifizierung des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden „Übereinkommen“) und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (im Folgenden „Protokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen waren.

(4)

Einige der unter das Übereinkommen und das Protokoll fallenden Fragen sind ebenfalls durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geregelt, wodurch diese Instrumente diese Verordnung berühren. Dies gilt insbesondere für Artikel 13 des Übereinkommens und Artikel X des Protokolls über Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz. Letzterer Artikel gilt nur, wenn ein Vertragsstaat des Protokolls eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 2 abgegeben hat. Darüber hinaus finden Artikel 43 des Übereinkommens und Artikel XXI des Protokolls auf die Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 13 des Übereinkommens Anwendung. Die Zustimmung der Europäischen Union zur Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls durch Dänemark ist daher insofern notwendig, als diese Vorschriften die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 berühren.

(5)

Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 2006/325/EG prüfen, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Union trifft, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.

(6)

Die Europäische Union ist dem Übereinkommen und dem Protokoll auf der Grundlage des Beschlusses 2009/370/EG (6) beigetreten und hat die Beitrittsurkunde am 28. April 2009 hinterlegt.

(7)

Im Einklang mit Beschluss 2009/370/EG gab die Europäische Union im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens in Bezug auf die Anwendung der Artikel 13 und 43 in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, eine Erklärung ab. Auch gab sie eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls ab, der zufolge Artikel XXI nicht in der Europäischen Union gilt und Verordnung (EG) Nr. 44/2001 diesbezüglich für Mitgliedstaaten gilt, die durch diese Verordnung oder durch eine andere Vereinbarung zur Ausweitung ihrer Auswirkungen gebunden sind. Zu Artikel X des Protokolls wurde keine Erklärung abgegeben.

(8)

Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, hat sich Dänemark nicht an der Annahme des Beschlusses 2009/370/EG beteiligt und ist weder durch ihn gebunden, noch ist er Dänemark gegenüber anwendbar. Dänemark wird durch das Übereinkommen und das Protokoll lediglich als separate Vertragspartei gebunden.

(9)

In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass das Übereinkommen und das Protokoll am 1. August 2009 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft traten, ist die Kommission der Auffassung, dass ihre Ratifizierung durch Dänemark das Abkommen weder in seiner Wirkung beeinträchtigen noch das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften geschaffenen Systems unterminieren würde, sofern Dänemark Erklärungen nach Artikel 55 des Übereinkommens und Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls abgibt, die den Erklärungen der Europäischen Union entsprechen. Unter der gleichen Bedingung wird es die Konditionen nicht berühren, unter denen die Europäische Union selbst dem Übereinkommen und dem Protokoll beigetreten ist.

(10)

Daher sollte die Europäische Union der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls durch Dänemark zustimmen. Bei der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls sollte Dänemark Erklärungen zu den Artikeln 13 und 43 des Übereinkommens und Artikel XXI des Protokolls nach dem Vorbild der Erklärungen der Europäischen Union abgeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Namen der Europäischen Union gestattet die Kommission Dänemark, das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen worden sind, zu ratifizieren.

Artikel 2

Bei der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls gibt Dänemark die folgenden Erklärungen ab:

„1.

Im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens von Kapstadt wird Dänemark in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, Artikel 13 und Artikel 43 des Übereinkommens in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz lediglich im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (7) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit Artikel 24 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (8) anwenden.

2.

Gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung wird Dänemark Artikel XXI dieses Protokolls und Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 diesbezüglich nicht anwenden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2015

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(5)  ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 4.

(6)  Beschluss 2009/370/EG des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 3).


EMPFEHLUNGEN

12.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/9


EMPFEHLUNG (EU) 2015/1381 DER KOMMISSION

vom 10. August 2015

für eine Überwachung von Arsen in Lebensmitteln

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Arsen kommt natürlich in der Umwelt vor und ist im Boden, im Grundwasser und in den Pflanzen vorhanden. Arsen kommt in einer großen Zahl verschiedener Arsenverbindungen vor. Arsen ist im Wasser und im Boden zu finden. Arsen wird von allen Pflanzen und Tieren aufgenommen.

(2)

Zu den schädlichen Auswirkungen einer langfristigen Aufnahme anorganischen Arsens beim Menschen zählen hauptsächlich Hautveränderungen, Krebs, Entwicklungstoxizität, Neurotoxizität, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, anomaler Glukosestoffwechsel und Diabetes.

(3)

Die Europäische Kommission bat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um eine wissenschaftliche Stellungnahme bezüglich der Gefahren von Arsen in Lebensmitteln (einschließlich Trinkwasser) für die menschliche Gesundheit.

(4)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme (1) empfahl die EFSA, dass Speziierungsdaten für verschiedene Lebensmittelgüter zur Untermauerung der Bewertung der ernährungsbedingten Exposition erstellt werden sollten, damit die Risikoabschätzung bezüglich anorganischem Arsen verfeinert werden kann —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten das Vorkommen von Arsen in Lebensmitteln in den Jahren 2016, 2017 und 2018 überwachen. Die Überwachung sollte eine große Bandbreite von Lebensmitteln umfassen, die die Verbrauchsgewohnheiten widerspiegeln, darunter Lebensmittel wie Getreidekörner, Getreideerzeugnisse (einschließlich Kleie und Keime), Obst- und Gemüsesäfte, Trinkwasser (einschließlich in Flaschen abgefülltes Wasser), Kaffee, getrocknete Teeblätter, Bier, Fisch und Meeresfrüchte, Gemüse, Algenerzeugnisse (einschließlich Hijiki), Milch, Milcherzeugnisse, Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Lebensmittelzusatzstoffe, um eine möglichst genaue Schätzung der Exposition zu ermöglichen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten die Probenahmeverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (2) anwenden, um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Charge sind.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten die Analyse von Arsen — vorzugsweise durch die Bestimmung des Gehalts an anorganischem Arsen und des Gesamtarsengehalts sowie, falls möglich, anderer relevanter Arsenspezies — gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und unter Verwendung einer Analysemethode durchführen, die nachweislich verlässliche Ergebnisse liefert.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten der EFSA die Überwachungsdaten (ausgedrückt auf Basis des Gesamtgewichts) regelmäßig mit den von der EFSA vorgesehenen Angaben im entsprechenden elektronischen Format zwecks Einspeicherung in eine Datenbank vorlegen.

Brüssel, den 10. August 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Arsenic in Food. EFSA Journal 2009; 7(10):1351.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

12.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/11


BESCHLUSS Nr. 3/2015 DES DURCH DAS FREIWILLIGE PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK INDONESIEN ANDERERSEITS EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

vom 8. Juli 2015

über die Annahme von Änderungen der Anhänge I, II und V des Abkommens [2015/1382]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS —

gestützt auf das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien (im Folgenden „Abkommen“), das nach der Ratifizierung durch die Vertragsparteien am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.

(2)

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Anhänge I, II und V des Abkommens aktualisiert werden müssen, um den Änderungen der einschlägigen indonesischen Rechtsvorschriften und Leitlinien für die Anwendung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz, die nach dem Abschluss des Abkommens vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.

(3)

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auf eine weitere Stärkung des Legalitätssicherungssystems für Holz ab und erleichtern die Beteiligung aller Marktteilnehmer an dem System —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und V des Abkommens werden durch die diesem Beschluss beigefügten geänderten Fassungen ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer (Bahasa Indonesia) Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Jakarta (Indonesien), den 8. Juli 2015

Für die Republik Indonesien

Dr. Ir. Ida Bagus Putera PARTHAMA, M.Sc

GD für nachhaltige Waldbewirtschaftung, Ministerium für Umwelt und Forsten (MOEF)

Für die Europäische Union

Colin CROOKS

Stellvertretender Leiter der EU-Delegation in der Republik Indonesien


ANHANG

ANHANG I

SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

Die Liste in diesem Anhang bezieht sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren entsprechend dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation.

ANHANG IA

HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ UND HOLZPRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

Kapitel 44:

HS-Codes

Warenbezeichnung

 

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4401.21

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln - - Nadelholz

ex 4401.22

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln - - anderes Holz (nicht Bambus oder Rattan)

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

ex 4404.10

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen - Nadelholz

ex 4404.20

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen - anderes Holz - - Holzspan aller Art

ex 4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

4406

Bahnschwellen aus Holz (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

 

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4408.10

Nadelholz

4408.31

Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

4408.39

anderes, ausgenommen Nadelholz, Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

ex 4408.90

anderes, ausgenommen Nadelholz und die in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzer (nicht Bambus oder Rattan)

 

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4409.10

Nadelholz

ex 4409.29

anderes - anderes (nicht Rattan)

 

Spanplatten, ‚oriented strand board‘-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. ‚waferboard‘-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

ex 4410.11

aus Holz - - Spanplatten (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4410.12

aus Holz - - ‚oriented strand board‘-Platten (OSB) (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4410.19

aus Holz - - andere (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (nicht Bambus oder Rattan)

 

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4412.31

anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

4412.32

anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

4412.39

anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: - - anderes

ex 4412.94

anderes: - - mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (nicht Rattan)

ex 4412.99

anderes: - - anderes: - - - Barecore (verleimte Holzabfälle) (nicht Rattan) und - - - anderes (nicht Rattan)

ex 4413

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4414

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4417

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘), aus Holz (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4419

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche (nicht Bambus oder Rattan)

 

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz

ex 4420.90

andere - - Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4420.90.90.00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

 

Andere Waren aus Holz

ex 4421.90

andere - - Holz für Zündhölzer, vorgerichtet (nicht Bambus oder Rattan) und - - andere - - - Holzpflasterklötze (nicht Bambus oder Rattan)

ex 4421.90

andere - - andere - - - Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4421.90.99.00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

Kapitel 47:

HS-Codes

Warenbezeichnung

 

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

4701

Mechanische Halbstoffe aus Holz

4702

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4704

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4705

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

Kapitel 48:

HS-Codes

Warenbezeichnung

ex 4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4803

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4807

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4812

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern (nicht aus anderen Rohstoffen als Holz und nicht aus wiederverwerteten Rohstoffen)

Anmerkung: Papiererzeugnissen aus anderen Rohstoffen als Holz oder aus wiederverwerteten Rohstoffen muss ein offizielles Schreiben des indonesischen Industrieministeriums zur Bestätigung der Verwendung von anderen Rohstoffen als Holz oder von wiederverwerteten Rohstoffen beigefügt sein. Derartige Erzeugnisse erhalten keine FLEGT-Genehmigung.

Kapitel 94:

HS-Codes

Warenbezeichnung

 

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

9401.61

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: - - gepolstert

9401.69

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: - - andere

 

Andere Möbel und Teile davon

9403.30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403.40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403.50

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403.60

andere Holzmöbel

ex 9403.90

Teile: - - andere (HS 9403.90.90 in Indonesien)

 

Vorgefertigte Gebäude

ex 9406.00

andere vorgefertigte Gebäude: - - aus Holz (HS 9406.00.92 in Indonesien)

Kapitel 97:

HS-Codes

Warenbezeichnung

 

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

ex 9702.00

Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 9702.00.00.00 in Indonesien) (Ausfuhrverbot nach indonesischem Recht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Partnerschaftsabkommens dürfen die unter diesen HS-Code fallenden Holzprodukte keine FLEGT-Genehmigung erhalten und daher nicht in die Union eingeführt werden.)

ANHANG IB

HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ, DAS NACH INDONESISCHEM RECHT NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN DARF

Kapitel 44:

HS-Codes

Warenbezeichnung

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex 4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen

4406

Bahnschwellen aus Holz

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

 

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz

ex 4420.90

andere -- Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4420.90.90.00 in Indonesien)

 

Andere Waren aus Holz

ex 4421.90

andere -- andere --- Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 4421.90.99.00 in Indonesien)

 

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

ex 9702.00

Rohholz in Form runder oder eckiger Stammstücke mit einfach bearbeiteter Oberfläche (eingekerbt, gerillt oder gestrichen) hat keinen signifikanten Mehrwert und wurde nicht signifikant verändert (HS ex 9702.00.00.00 in Indonesien)

ANHANG II

LEGALITÄTSDEFINITION

EINFÜHRUNG

Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und seine Gewinnung sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften entsprechen.

Indonesien hat fünf Legalitätsstandards festgelegt, die eine Reihe von Grundsätzen, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren umfassen, die wiederum alle auf den einschlägigen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren beruhen. Diese Standards lassen sich in Unterstandards unterteilen, die in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz beschrieben sind.

Der indonesische Rechtsrahmen umfasst außerdem Standards für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung für Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen tätig sind. Alle Genehmigungsinhaber müssen die in den Legalitätsstandards definierten Legalitätskriterien erfüllen. Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen tätig sind, müssen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre erste Legalitätsbescheinigung ausläuft, sowohl den Legalitätsstandard als auch den Standard für nachhaltige Waldbewirtschaftung gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllen.

Indonesien hat sich verpflichtet, die Legalitätsstandards im Wege eines multilateralen Prozesses unter Einbeziehung zahlreicher Akteure regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern.

Die fünf Legalitätsstandards lauten:

—   Legalitätsstandard 1: Standard für Konzessionen in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen: Naturwälder, Plantagenwälder, Wiederherstellung von Waldökosystemen, Waldbewirtschaftungsrecht (Hak Pengelolaan)

—   Legalitätsstandard 2: Standard für gemeinschaftliche Plantagenwälder und Gemeinschaftswälder in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen

—   Legalitätsstandard 3: Standard für Wälder in Privateigentum

—   Legalitätsstandard 4: Standard für Holznutzungsrechte in Nicht-Waldzonen oder umwandelbaren Wirtschaftswäldern auf staatlichen Flächen

—   Legalitätsstandard 5: Standard für Erstverarbeiter und nachgelagerte Verarbeiter forstwirtschaftlicher Produkte und für Händler

Die fünf Legalitätsstandards finden auf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Genehmigungsarten Anwendung:

Genehmigungsart oder Recht

Beschreibung

Grundeigentum/Ressourcenmanagement oder -nutzung

Anwendbarer Legalitätsstandard

IUPHHK-HA/HPH

Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Naturwirtschaftswäldern

Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen

1

IUPHHK-HTI/HPHTI

Genehmigung zur Anlage und Bewirtschaftung industrieller Plantagenwälder

Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen

1

IUPHHK-RE

Genehmigung zur Wiederherstellung von Waldökosystemen

Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen

1

Waldbewirtschaftungsrecht (Perum Perhutani)

Recht auf Bewirtschaftung von Plantagenwäldern

Staatseigentum/Verwaltung durch Unternehmen (staatliches Unternehmen)

1

IUPHHK- HTR

Genehmigung für gemeinschaftliche oder private Waldplantagen

Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft oder Privateigentümer

2

IUPHHK-HKM

Genehmigung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung

Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft

2

IUPHHK-HD

Genehmigung für Waldbewirtschaftung durch Dorfgemeinde

Staatseigentum/Verwaltung durch einzelnes Dorf

2

IUPHHK-HTHR

Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Aufforstungszonen

Staatseigentum/Verwaltung durch Gemeinschaft oder Privateigentümer

2

Privatland

keine Genehmigung erforderlich

Privateigentum/private Nutzung

3

IPK/ILS

Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen oder aus umwandelbaren Wirtschaftswäldern

Staatseigentum/private Nutzung

4

IUIPHHK

Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Erstverarbeitungsunternehmens

nicht zutreffend

5

IUI Lanjutan oder IPKL

Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Zweitverarbeitungsunternehmens

nicht zutreffend

5

TPTs (TPT, TPT-KB, TPT-KO)

registrierte Lagerbetriebe für Holz/verarbeitetes Holz

nicht zutreffend

5

IRT

Heimgewerbe

nicht zutreffend

5

ETPIK Non-Produsen

nicht produzierende registrierte Ausführer

nicht zutreffend

5

ANHANG II — LEGALITÄTSSTANDARD 1: STANDARDS FÜR KONZESSIONEN IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN

Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften (1)

1.

P1.

Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

K1.1.

Die Waldbewirtschaftungseinheit (Konzessionsbetrieb) liegt in der Wirtschaftswald-Zone.

1.1.1.

Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass die Holznutzungsgenehmigung (IUPHHK) gültig ist.

Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht

Regierungsverordnung PP72/2010

Verordnung P12/2010 des Forstministers

Verordnung P.30/2014 des Forstministers

Verordnung P.31/2014 des Forstministers

Verordnung P.33/2014 des Forstministers

Verordnung P.76/2014 des Forstministers

Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte

Ggf. Nachweis einer anderen Genehmigung zur legalen Flächennutzung

2.

P2.

Einhaltung der Anforderungen des Systems und der Verfahren für die Holzernte

K2.1.

Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen Ernteplan für die Einschlagsfläche, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt wurde.

2.1.1.

Die zuständige Verwaltungsbehörde hat die Arbeitsplandokumente (Gesamtplan, Jahresarbeitsplan, einschließlich deren Anlagen) genehmigt.

Genehmigter Gesamtplan mit Anlagen (erstellt auf Grundlage einer von fachlich kompetentem Personal durchgeführten umfassenden Forstinventur)

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P56/2009 des Forstministers

Verordnung P60/2011 des Forstministers

Verordnung P.33/2014 des Forstministers

Genehmigter Jahresarbeitsplan (erstellt auf Grundlage des Gesamtplans)

Karten (erstellt von fachlich kompetentem Personal zur Beschreibung der räumlichen Anordnung und der Grenzen der vom Arbeitsplan abgedeckten Gebiete)

Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort

Die Erntestandorte (Parzellen oder Waldabschnitte) sind auf der Karte deutlich markiert und werden vor Ort überprüft.

K2.2.

Der Arbeitsplan ist gültig.

2.2.1.

Der Inhaber der Waldnutzungsgenehmigung verfügt über einen gültigen Arbeitsplan, der den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig).

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P56/2009 des Forstministers

Verordnung P60/2011 des Forstministers

Der Ort und die einschlagbaren Holzmengen von Stämmen aus Naturwäldern in den für die Holzernte vorgesehenen Gebieten entsprechen dem Arbeitsplan.

3.

P3.

Legalität der Beförderung oder der Eigentumsübertragung von Rundholz

K3.1.

Die Genehmigungsinhaber stellen sicher, dass alle von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder registrierten Rundholzhändler, auch über ein Zwischenlager, beförderten Stämme physisch gekennzeichnet werden und mit gültigen Dokumenten versehen sind.

3.1.1.

Alle geernteten oder kommerziell eingeschlagenen Stämme mit großem Durchmesser wurden in einem Holzerzeugungsbericht angegeben.

Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

3.1.2.

Sämtliches aus den Genehmigungsgebieten beförderte Holz ist mit einem gültigen Beförderungsdokument versehen.

Die Stämme sind bei der Beförderung von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über Zwischenlager, mit gültigen Beförderungsdokumenten und Anlagen versehen.

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

3.1.3.

Das Rundholz wurde in den in der Waldnutzungsgenehmigung festgelegten Gebieten geerntet.

Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

Anbringung der Holzverwaltungskennzeichen/Strichcodes

3.1.4.

Alle ab dem Lagerhof beförderten Stämme sind mit einem gültigen Beförderungsdokument versehen.

Gültiges Beförderungsdokument

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

K3.2.

Der Genehmigungsinhaber hat die fälligen Gebühren und Abgaben für den kommerziellen Holzeinschlag entrichtet.

3.2.1.

Der Genehmigungsinhaber legt einen Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr vor, die dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif entspricht.

Zahlungsanweisungen für den Aufforstungsfonds und/oder die Forstressourcengebühr

Regierungsverordnung PP22/1997

Regierungsverordnung PP51/1998

Regierungsverordnung PP59/1998

Verordnung P18/2007 des Forstministers

Verordnung 22/2012 des Handelsministers

Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr sowie Zahlungsbelege

Der in den Aufforstungsfonds eingezahlte Betrag/die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif.

K3.3.

Beförderung und Handel zwischen Inseln

3.3.1.

Die Genehmigungsinhaber, die Rundholz versenden, sind registrierte inselübergreifende Holzhändler (PKAPT).

PKAPT-Dokumente

Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel

Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel

3.3.2.

Das für die Beförderung von Rundholz eingesetzte Schiff ist unter indonesischer Flagge registriert und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung.

Registrierungsdokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs und einer gültigen Genehmigung

Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel

Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel

K3.4.

Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung

3.4.1.

Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung

V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht.

Verordnung P43/2014 des Forstministers

4.

P4.

Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte

K4.1.

Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten einschlägigen Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die darin genannten Maßnahmen durchgeführt.

4.1.1.

Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte einschlägige UVP-Berichte, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

Einschlägige UVP-Berichte

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

4.1.2.

Der Genehmigungsinhaber verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan, aus denen die Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen und zur Schaffung eines sozialen Nutzens hervorgehen.

Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen

5.

P5.

Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

K5.1.

Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

5.1.1.

Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Regierungsverordnung PP50/2012

Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung

Aufzeichnungen über Unfälle

K5.2.

Wahrung der Arbeitnehmerrechte

5.2.1.

Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

Die Beschäftigten sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten.

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

5.2.2.

Bestehen von Tarifverträgen

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

5.2.3.

Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 23/2002

Gesetz 13/2003

LEGALITÄTSSTANDARD 2: STANDARD FÜR GEMEINSCHAFTLICHE PLANTAGENWÄLDER UND GEMEINSCHAFTSWÄLDER IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN

Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.

Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

K1.1.

Die Waldbewirtschaftungseinheit liegt in der Wirtschaftswald-Zone.

1.1.1.

Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass die Holznutzungsgenehmigung (IUPHHK) gültig ist.

Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht

Verordnung P37/2007 des Forstministers

Verordnung P49/2008 des Forstministers

Verordnung P12/2010 des Forstministers

Verordnung P55/2011 des Forstministers

Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte

K1.2.

Unternehmenseinheit in Form einer Gruppe

1.2.1.

Die Unternehmensgruppe ist rechtmäßig konstituiert.

Urkunde oder Nachweis der Konstituierung

Verordnung P43/2014 des Forstministers

2.

P2.

Einhaltung der Anforderungen des Systems und der Verfahren für die Holzernte

K2.1.

Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen Einschlagsplan für die Hiebfläche, der von den zuständigen Verwaltungsbehörden genehmigt wurde.

2.1.1.

Die zuständige Verwaltungsbehörde hat den Jahresarbeitsplan genehmigt.

Genehmigter Jahresarbeitsplan

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort

Ernteparzellen sind deutlich markiert und können vor Ort überprüft werden.

K2.2.

Arbeitsplan ist gültig.

2.2.1.

Der Forstgenehmigungsinhaber verfügt über einen gültigen Arbeitsplan, der den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig)

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Der Standort und die einschlagbaren Holzmengen in den Gebieten, die als Holzwirtschaftsgebiet festgelegt werden sollen, müssen dem Arbeitsplan entsprechen.

K2.3.

Die Genehmigungsinhaber stellen sicher, dass alle von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über ein Zwischenlager, beförderten Stämme physisch gekennzeichnet werden und mit gültigen Dokumenten versehen sind.

2.3.1.

Alle geernteten oder kommerziell eingeschlagenen Stämme sind in einem Holzerzeugungsbericht angegeben.

Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

2.3.2.

Sämtliches aus dem Genehmigungsgebiet beförderte geschlagene Holz ist mit einem ordentlichen Beförderungsdokument versehen.

Ordentliche Beförderungsdokumente und entsprechende Anlagen für die Beförderung vom Lagerhof zum Zwischenlager und vom Zwischenlager zum Holzprodukt-Erstverarbeiter und/oder zum registrierten Rundholzhändler

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

2.3.3.

Das Rundholz wurde in den in der Waldnutzungsgenehmigung festgelegten Gebieten geerntet.

Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

Der Genehmigungsinhaber bringt die Holzkennzeichnung konsistent an.

 

2.3.4.

Der Genehmigungsinhaber kann belegen, dass das vom Lagerhof beförderte geschlagene Holz mit Rundholz-Beförderungsdokumenten versehen ist.

Rundholz-Beförderungsdokument mit angehängter Rundholzliste

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

K2.4.

Der Genehmigungsinhaber hat die fälligen Gebühren und Abgaben für den kommerziellen Holzeinschlag entrichtet.

2.4.1.

Die Genehmigungsinhaber legen Nachweise für die dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif entsprechende Zahlung der Forstressourcengebühr vor.

Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr

Verordnung P18/2007 des Forstministers

Verordnung 22/2012 des Handelsministers

Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr

Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif.

K2.5.

Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung

2.5.1.

Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung

V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht.

Verordnung P43/2014 des Forstministers

3.

P3.

Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte

K3.1.

Der Genehmigungsinhaber verfügt über einen genehmigten einschlägigen Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die darin genannten Maßnahmen durchgeführt.

3.1.1.

Der Genehmigungsinhaber verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte einschlägige Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

Einschlägige UVP-Berichte

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

3.1.2.

Der Genehmigungsinhaber verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan zur Minderung der Umweltauswirkungen und zur Schaffung eines sozialen Nutzens.

Einschlägige Umweltmanagement- und Umweltüberwachungsdokumente

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagements und der Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen

4.

P4.

Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

K4.1.

Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

4.1.1.

Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Regierungsverordnung PP50/2012

Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung

K4.2.

Wahrung der Arbeitnehmerrechte

4.2.1.

Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 23/2002

Gesetz 13/2003

LEGALITÄTSSTANDARD 3: STANDARD FÜR WÄLDER IN PRIVATEIGENTUM

Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.

Das Eigentum an dem Holz ist überprüfbar.

K1.1.

Legalität des Eigentums am Holz oder des Grundeigentums in Bezug auf das Holzerntegebiet

1.1.1.

Der private Grund- oder Waldeigentümer kann Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Land nachweisen.

Gültige Grundeigentums- oder -besitzdokumente (von den zuständigen Behörden anerkannte Grundstücksdokumente)

Gesetz 5/1960

Verordnung P33/2010 des Forstministers

Regierungsverordnung PP12/1998

Verordnung 36/2007 des Handelsministers

Verordnung 37/2007 des Handelsministers

Gesetz 6/1983

Verordnung P43/2014 des Forstministers

Landbewirtschaftungsrecht

Gründungsurkunde des Unternehmens

Gewerbeerlaubnis für Unternehmen, die Handel treiben (SIUP)

Unternehmensregistrierung (TDP)

Registrierung als Steuerzahler (NPWP)

Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Karte des privaten Waldgebietes und vor Ort gekennzeichnete Grenzen

1.1.2.

Die (im Eigentum von Einzelpersonen oder einer Gruppe stehenden) Bewirtschaftungseinheiten legen gültige Holzbeförderungsdokumente vor.

Rundholz-Beförderungsdokument

Verordnung P30/2012 des Forstministers

1.1.3.

Die Bewirtschaftungseinheiten legen Nachweise für die Zahlung der fälligen Gebühren im Zusammenhang mit den vor der Übertragung der Rechte oder der Besitzrechte des Gebiets vorhandenen Bäumen vor.

Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Zahlung der Einschlagsentschädigung an den Staat

Verordnung P18/2007 des Forstministers

K1.2.

Die Unternehmenseinheiten in Form von Gruppen sind amtlich registriert.

1.2.1.

Die Unternehmensgruppen sind rechtmäßig konstituiert.

Urkunde oder Nachweis der Konstituierung

Verordnung P43/2014 des Forstministers

K1.3.

Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung

1.3.1.

Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung

V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht.

Verordnung P43/2014 des Forstministers

2.

P2.

Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei Gebieten, die Landbewirtschaftungsrechten unterliegen

K2.1.

Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

2.1.1.

Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Regierungsverordnung PP50/2012

Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung

Aufzeichnungen über Unfälle

K2.2.

Wahrung der Arbeitnehmerrechte

2.2.1.

Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

Die Beschäftigten sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten.

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

2.2.2.

Bestehen von Tarifverträgen

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

2.2.3.

Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 23/2002

Gesetz 13/2003

3.

P3.

Einhaltung umweltpolitischer und sozialer Vorschriften im Zusammenhang mit der Holzernte

K3.1.

Der Inhaber der Landbewirtschaftungsrechte bzw. der Privatwaldeigentümer verfügt über einen genehmigten einschlägigen Bericht über eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und hat die darin genannten Maßnahmen durchgeführt (falls vorgeschrieben).

3.1.1.

Der Inhaber der Landbewirtschaftungsrechte bzw. der Privatwaldeigentümer verfügt über von den zuständigen Behörden genehmigte einschlägige UVP-Berichte, die das gesamte Arbeitsgebiet abdecken.

Einschlägige UVP-Berichte

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

3.1.2.

Der Inhaber der Landbewirtschaftungsrechte verfügt über Durchführungsberichte für den Umweltmanagementplan und den Umweltüberwachungsplan

Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung

LEGALITÄTSSTANDARD 4: STANDARD FÜR HOLZNUTZUNGSRECHTE IN NICHT-WALDZONEN ODER UMWANDELBAREN WIRTSCHAFTSWÄLDERN

Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.

Rechtlicher Status eines Gebiets und Nutzungsrecht

K1.1.

Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen ohne Änderung des rechtlichen Status des Waldes

1.1.1.

Die Holzernte ist im Rahmen einer sonstigen amtlichen Genehmigung (ILS) bzw. von Umwandlungsgenehmigungen (IPK) in einem Pachtgebiet zugelassen.

Hinweis: Dies gilt auch für Gebiete, die zuvor als aufforstungsorientierte Plantagenwälder (HTHR) eingestuft wurden.

ILS-/IPK-Genehmigungen für die Holzernte im Pachtgebiet (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten)

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung P18/2011 des Forstministers

Verordnung P59/2011 des Forstministers

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Karten als Anlagen zu den ILS-/IPK-Genehmigungen für das Pachtgebiet und Nachweis für die Einhaltung vor Ort

K1.2.

Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen, die zu einer Änderung des rechtlichen Status des Waldes führt

1.2.1.

Die Holzernte ist im Rahmen einer Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) zugelassen.

Hinweis: Dies gilt auch für Gebiete, die zuvor als aufforstungsorientierte Plantagenwälder (HTHR) eingestuft wurden.

Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten)

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung P33/2010 des Forstministers

Verordnung P14/2011 des Forstministers

Verordnung P59/2011 des Forstministers

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten

Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung

Genehmigungen für Änderungen des rechtlichen Status des Waldes (diese Anforderung gilt für Inhaber von IPK-Genehmigungen und von Gewerbeerlaubnissen)

1.2.2.

Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) für Neuansiedlungen (Transmigration)

IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten

Verordnung P14/2011 des Forstministers

Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung

K1.3.

Genehmigung für Holzernte in Nicht-Waldzonen

1.3.1.

Die Holzernte ist im Rahmen einer Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) in Nicht-Waldzonen zugelassen.

IPK-Planungsdokument

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung P14/2011 des Forstministers

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (einschließlich der einschlägigen Umweltverträglichkeitsprüfung/des UVP-Dokuments für nichtforstwirtschaftliche Aktivitäten)

IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten

Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung

1.3.2.

Flächenumwandlungsgenehmigung (IPK) für Neuansiedlungen (Transmigration)

IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten

Verordnung P14/2011 des Forstministers

Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung

2.

P2.

Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und der Verfahren für den Holzeinschlag und die Rundholzbeförderung

K2.1.

Der IPK-/ILS-Plan und seine Durchführung erfüllen die Anforderungen der Flächennutzungsplanung.

2.1.1.

Genehmigter Arbeitsplan für die von der IPK-/ILS-Genehmigung abgedeckten Bereiche

IPK-/ILS-Arbeitsplan

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P53/2009 des Forstministers

2.1.2.

Der Genehmigungsinhaber kann nachweisen, dass das beförderte geschlagene Holz aus Gebieten stammt, für die eine gültige Flächenumwandlungsgenehmigung bzw. andere Nutzungsgenehmigungen (IPK/ILS) vorliegen.

Waldinventurdokumente

Verordnung P62/2008 des Forstministers

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Holzerzeugungsberichte (LHP)

K2.2.

Zahlung von Regierungsgebühren und -abgaben sowie Einhaltung der Anforderungen an die Holzbeförderung

2.2.1.

Nachweis für die Zahlung der Gebühren.

Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr

Verordnung P18/2007 des Forstministers

Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr

Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif.

2.2.2.

Der Genehmigungsinhaber verfügt über gültige Holzbeförderungsdokumente.

Rechnung für die Beförderung des geschlagenen Holzes (FAKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit kleinem Durchmesser

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Legalitätsbescheinigung für Rundholz (SKSKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit großem Durchmesser

K2.3.

Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung

2.3.1.

Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung

V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht.

Verordnung P43/2014 des Forstministers

3.

P3.

Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften

K3.1.

Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

3.1.1.

Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Regierungsverordnung PP50/2012

Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Sicherheits- und Gesundheitsschutzausrüstung

Aufzeichnungen über Unfälle

K3.2.

Wahrung der Arbeitnehmerrechte

3.2.1.

Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 23/2002

Gesetz 13/2003

LEGALITÄTSSTANDARD 5: STANDARD FÜR ERSTVERARBEITER UND NACHGELAGERTE VERARBEITER FORSTWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE UND FÜR HÄNDLER

Nr.

Grundsätze

Kriterien

Indikatoren

Verifikatoren

Einschlägige Rechtsvorschriften

1.

P1.

Unterstützung des legalen Holzhandels durch Unternehmenseinheiten

K1.1.

Die Holzprodukte-Verarbeiter verfügen über gültige Genehmigungen: Unternehmen in Form von

a)

Verarbeitern und/oder

b)

Ausführern verarbeiteter Produkte

1.1.1.

Die verarbeitenden Unternehmenseinheiten verfügen über gültige Genehmigungen.

Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde)

Gesetz 6/1983

Gesetz 3/2014

Regierungsverordnung PP74/2011

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte

Verordnung 36/2007 des Handelsministers

Verordnung 37/2007 des Handelsministers

Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie

Verordnung 27/2009 des Innenministers

Verordnung 39/2011 des Handelsministers

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

Verordnung 77/2013 des Handelsministers

Verordnung P9/2014 des Forstministers

Verordnung P55/2014 des Forstministers

Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder eine Handelsgenehmigung, bei der es sich um eine Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI) oder eine Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) handeln kann

Erlaubnis mit Immissionsschutz-Ausnahmeregelungen (für das Unternehmen ausgestellte Erlaubnis für die Beeinträchtigung der Umgebung des Standorts, an dem es seine Tätigkeiten ausübt)

Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP)

Steueridentifikationsnummer (NPWP)

Berichte über einschlägige Umweltverträglichkeitsprüfungen verfügbar

Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI), unbefristete Gewerbeerlaubnis (IUT) oder Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) verfügbar

Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Erstverarbeiter verfügbar

1.1.2.

Die Ausführer der verarbeiteten Holzprodukte verfügen über gültige Genehmigungen als Hersteller und als Ausführer von Holzprodukten.

Die Ausführer sind registrierte Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK).

Verordnung 97/2014 des Handelsministers

K1.2.

Die heimarbeitenden Haushalte sind juristische Personen indonesischen Rechts.

1.2.1.

Der Heimgewerbetreibende (Eigentümer) legt einen offiziellen Identitätsnachweis vor.

Personalausweis

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

K1.3.

Die Einführer forstwirtschaftlicher Produkte auf Holzbasis verfügen über gültige Genehmigungen und kommen ihrer Sorgfaltspflicht nach.

1.3.1.

Die Einführer forstwirtschaftlicher Produkte auf Holzbasis verfügen über gültige Genehmigungen.

Die Einführer sind registrierte Einführer.

Verordnung 78/2014 des Handelsministers

1.3.2.

Die Einführer wenden die Sorgfaltspflichtregelung an.

Die Einführer verfügen über die Leitlinien/Verfahren für die Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung und können ihre Umsetzung nachweisen.

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

K1.4.

Die registrierten Lagerbetriebe und die nicht produzierenden registrierten Ausführer verfügen über gültige Genehmigungen.

1.4.1.

Die registrierten Lagerbetriebe verfügen über gültige Genehmigungen.

Genehmigung des Leiters des Provinz-/Bezirksforstamts.

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

1.4.2.

Die nicht produzierenden registrierten Ausführer verfügen über gültige Genehmigungen.

Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde)

Gesetz 6/1983

Regierungsverordnung PP74/2011

Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte

Verordnung 36/2007 des Handelsministers

Verordnung 37/2007 des Handelsministers

Verordnung 39/2011 des Handelsministers

Verordnung 77/2013 des Handelsministers

Verordnung P43/2014 des Forstministers

Verordnung 97/2014 des Handelsministers

Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder Handelsgenehmigung

Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP)

Steueridentifikationsnummer (NPWP)

Registrierung der Händler als nicht produzierende Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK Non-Produsen)

Liefervereinbarung oder Vertrag mit einem Nicht-ETPIK-Kleinunternehmen, das über eine Legalitätsbescheinigung für Holz (S-LK) oder eine Konformitätserklärung des Anbieters (DKP) verfügt.

1.4.3.

Die Unternehmenseinheiten verfügen über einschlägige Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP)

Einschlägige UVP-Berichte

Regierungsverordnung PP27/2012

Verordnung 13/2010 des Umweltministers

Verordnung 05/2012 des Umweltministers

K1.5.

Die Unternehmenseinheiten in Form von

 

Gruppen (von KMU oder Handwerkern/Heimarbeitern oder Lagerbetrieben)

oder

 

Genossenschaften (Handwerker/Heimarbeiter)

sind amtlich registriert oder verfügen über einen Konstituierungsnachweis

Hinweis: gilt nicht für nicht produzierende registrierte Ausführer.

1.5.1.

Die Unternehmenseinheiten in Form von Gruppen oder Genossenschaften sind rechtmäßig konstituiert.

Urkunde oder Nachweis der Konstituierung

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

Registrierung als Steuerzahler (NPWP) im Falle von Genossenschaften

1.5.2.

Organisationsstruktur der Genossenschaften

Beschluss über die Organisationsstruktur von Genossenschaften

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

1.5.3.

Art der Genossenschaften

Dokumente des Geschäftsplans der Genossenschaft oder Dokument, aus dem die Genossenschaftsart hervorgeht

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

1.5.4.

Offizielle Identität der einzelnen Genossenschaftsmitglieder

Personalausweise

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

2.

P2.

Die Unternehmenseinheiten setzen ein Holz-Rückverfolgungssystem ein, das gewährleistet, dass der Ursprung des Holzes rückverfolgt werden kann.

K2.1

Bestehen und Nutzung eines Systems für die Rückverfolgung des Holzes

2.1.1.

Die Unternehmenseinheiten können nachweisen, dass das empfangene Holz aus legalen Quellen stammt.

Einkaufs- und Verkaufsbelege und/oder Liefervertrag für Ausgangsmaterialien und/oder Kaufbeleg

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Verordnung P.9/2014 des Forstministers

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

Verordnung P78/2014 des Handelsministers

Genehmigter Bericht über die Holzbeförderung und/oder Beförderungsnachweis und/oder amtlicher Bericht über die Holzuntersuchung; Legalitätsbescheinigung für forstwirtschaftliche Produkte

Eingeführtes Holz ist mit Konformitätserklärung des Anbieters oder mit Legalitätsbescheinigung (S-LK) versehen.

Hinweis: gilt nur für Handwerker/Heimarbeiter.

Holz-Beförderungsdokumente

Beförderungsdokumente (Nota) mit zugehörigen amtlichen Berichten der lokalen Behörden im Fall von Gebrauchtholz aus abgerissenen Gebäuden/Konstruktionen sowie ausgegrabenem und zuvor im Erdreich befindlichem Holz.

Beförderungsdokumente in Form von Nota für Industrieabfall-Holz

Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Rundholz/Holz/Produkten

Legalitätsbescheinigung (S-PHPL/S-LK) oder Konformitätserklärung des Anbieters (DKP)

Begleitdokumente für Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Erstverarbeiter

2.1.2.

Die Einführer verfügen über gültige Dokumente, die belegen, dass das eingeführte Holz aus legalen Quellen stammt.

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter.

Einfuhrmeldung (PIB)

Präsidialdekret 43/1978

Verordnung 78/2014 des Handelsministers

Ladeliste

Rechnung

Konnossement

Einfuhranmeldung und Einfuhrempfehlung

Nachweis für die Zahlung des Einfuhrzolls

Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist

Nachweis über die Verwendung des eingeführten Holzes

2.1.3.

Die Unternehmenseinheiten setzen ein Holz-Rückverfolgungssystem ein und beachten die zulässigen Produktionshöchstmengen.

Hinweis: gilt nicht für Lagerbetriebe und nicht produzierende registrierte Betriebe.

Abgleichslisten für verbrauchte Rohstoffe und ausgehende Produktionsmengen

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter.

Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

Verordnung P55/2014 des Forstministers

Berichte über die Menge verarbeiteter Produkte

Die Produktion der Unternehmenseinheit überschreitet nicht die zulässige Produktionshöchstmenge.

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter.

Trennung produzierter Produkte von beschlagnahmtem Holz

2.1.4.

Die Rückverfolgbarkeit von Holz ist im Produktionsprozess mit Partnern (mit einem anderen Unternehmen oder mit Handwerkern/Heimarbeitern) berücksichtigt.

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter, Lagerbetriebe und nicht produzierende registrierte Betriebe.

Legalitätsbescheinigung (S-LK) oder Konformitätserklärung des Anbieters (DKP)

Verordnung P48/2006 des Forstministers

Verordnung 36/2007 des Handelsministers

Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

Verordnung P55/2014 des Forstministers

Dienstleistungsvertrag mit Partnern für Produktverarbeitung

Bescheinigung für Rohstoffe

Trennung produzierter Produkte

Dokumentation von Rohstoffen, Produktionsverfahren und einer etwaigen Abwicklung der Ausfuhr im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung mit einem anderen Unternehmen

K2.2.

Beförderung verarbeiteter Holzprodukte vom Lieferanten zu nicht produzierenden registrierten Ausführern

2.2.1.

Die Unternehmenseinheiten können nachweisen, dass die erworbenen Produkte aus legalen Quellen stammen.

Die Produkte werden von gelisteten Nicht-ETPIK-Partnern mit Legalitätsbescheinigung (S-LK) oder Anbieter-Konformitätserklärung (DKP) bezogen.

Verordnung P.43/2014 des Forstministers

Beförderungsdokument

Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Produkten

3.

P3.

Legalität des Handels mit oder der Eigentumsübertragung von Holz

K3.1

Der Handel mit oder die Weiterleitung von Holzprodukten auf dem Inlandsmarkt entspricht den geltenden Rechtsvorschriften.

Hinweis: gilt nicht für nicht produzierende registrierte Ausführer.

3.1.1.

Handel mit oder Weiterleitung von Holz auf dem Inlandsmarkt, das mit Beförderungdokumenten versehen ist.

Beförderungsdokument

Gemeinsame Verordnung des Forstministers (22/2003), des Transportministers (KM3/2003) und des Ministers für Industrie und Handel (33/2003)

Verordnung P30/2012 des Forstministers

Verordnung P41/2014 des Forstministers

Verordnung P42/2014 des Forstministers

K3.2.

Die Beförderung des zur Ausfuhr bestimmten verarbeiteten Holzes entspricht den anwendbaren Vorschriften.

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter und Lagerbetriebe.

3.2.1.

Das zur Ausfuhr bestimmte verarbeitete Holz ist bei der Beförderung mit einer Ausfuhrnotifikation versehen.

Zur Ausfuhr bestimmte Produkte

Gesetz 17/2006 (Zoll)

Präsidialdekret 43/1978

Verordnung 447/2003 des Forstministers

Verordnung 223/2008 des Finanzministers

Verordnung P-40/2008 der Zollgeneraldirektion

Verordnung P-06/2009 der Zollgeneraldirektion

Verordnung P50/2013 des Handelsministers

Verordnung P97/2014 des Handelsministers

PEB

Ladeliste

Rechnung

Konnossement

Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente)

Ergebnisse der fachlichen Prüfung (Gutachterbericht) bei Produkten, für die eine fachliche Prüfung obligatorisch ist

Gegebenenfalls Nachweis für die Zahlung des Ausfuhrzolls

Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist

K.3.3.

Ordnungsgemäße V-Legal-Kennzeichnung

3.3.1.

Vornahme der V-Legal-Kennzeichnung

V-Legal-Kennzeichnung ist ordnungsgemäß angebracht.

Verordnung P43/2014 des Forstministers

4.

P4.

Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch die Verarbeiter

K.4.1.

Erfüllung der Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

4.1.1.

Bestehen und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

oder

im Falle von Handwerkern/Heimarbeitern Erste-Hilfe- und Sicherheitsausrüstung

Regierungsverordnung PP50/2012

Verordnung 8/2010 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Verordnung 609/2012 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren

Aufzeichnungen über Unfälle

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter.

K.4.2.

Wahrung der Arbeitnehmerrechte

Hinweis: gilt nicht für Handwerker/Heimarbeiter.

4.2.1.

Vereinigungsfreiheit für Beschäftigte

Bestehen einer Gewerkschaft oder von Unternehmensrichtlinien, die es den Beschäftigten ermöglichen, eine Gewerkschaft zu gründen oder sich an gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen

Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

4.2.2.

Bestehen eines Tarifvertrags oder einer Unternehmensrichtlinie zum Thema Arbeitnehmerrechte

Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte

Gesetz 13/2003

Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration

4.2.3.

Das Unternehmen beschäftigt keine minderjährigen Arbeitnehmer.

Keine minderjährigen Beschäftigten

Gesetz 23/2002

Gesetz 13/2003

ANHANG V

INDONESISCHES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM FÜR HOLZ

1.   Einleitung

Zielsetzung: Gewährleistung, dass der Einschlag, die Beförderung, die Verarbeitung und der Verkauf von Rundholz und verarbeiteten Holzprodukten allen einschlägigen indonesischen Vorschriften entsprechen.

Indonesien ist für seine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit illegal geschlagenem Holz und daraus erzeugten Produkten bekannt und veranstaltete im September 2001 die Ostasiatische Ministerkonferenz über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor (FLEG) in Bali, die zur Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor führte. Auch bei der weiteren Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des entsprechenden Handels hat Indonesien eine aktive Rolle übernommen.

Im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung dieses Problems verpflichten sich immer mehr Verbraucherländer, Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit illegal geschlagenem Holz auf ihren Märkten zu treffen. Gleichzeitig verpflichten sich Erzeugerländer zur Einführung eines Mechanismus zur Gewährleistung der Legalität ihrer Holzprodukte. Es ist wichtig, ein glaubwürdiges System zur Gewährleistung der Legalität von Holzeinschlagmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Beförderung und Verarbeitung von Holz und verarbeiteten Holzprodukten und zum Handel mit Holz und mit verarbeiteten Holzprodukten einzuführen.

Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz gewährleistet, dass das in Indonesien geschlagene und verarbeitete Holz sowie die verarbeiteten Holzprodukte aus legalen Quellen stammen und den einschlägigen indonesischen Vorschriften vollständig entsprechen und dass dies durch eine unabhängige Prüfung und Überwachung durch die Zivilgesellschaft überprüft wird.

1.1.   Indonesische Vorschriften, die dem Legalitätssicherungssystem für Holz zugrunde liegen

Die indonesische Verordnung über ‚Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Überprüfung der Legalität von Holz in staatlichen Wäldern und Wäldern in Privateigentum‘ (Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers) führt das Legalitätssicherungssystem für Holz ein. Dieses System bezieht auch das indonesische Nachhaltigkeitsprogramm mit ein und zielt darauf ab, die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel mit Holz zu bekämpfen, um die Glaubwürdigkeit indonesischer Holzprodukte zu sichern und den Ruf indonesischer Holzprodukte zu verbessern.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst die folgenden Elemente:

1.

Legalitätsstandards,

2.

Kontrolle der Lieferkette,

3.

Überprüfungsverfahren,

4.

Genehmigungssystem,

5.

Überwachung.

Das Legalitätssicherungssystem ist das grundlegende System zur Gewährleistung der Legalität von Holz und Holzprodukten, die in Indonesien für die Ausfuhr in die Union und auf andere Märkte erzeugt werden.

1.2.   Entwicklung des Legalitätssicherungssystems für Holz: ein multilateraler Prozess

Seit 2003 wurde ein breites Spektrum indonesischer Akteure aus dem Forstsektor aktiv in die Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Legalitätssicherungssystems für Holz einbezogen. Dadurch konnte ein besserer Überblick gewonnen und die Transparenz und die Glaubwürdigkeit des Verfahrens erhöht werden. 2009 führte der multilaterale Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure zur Verabschiedung der Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers sowie anschließend der Fachlichen Richtlinien 6/VI-SET/2009 und 02/VI-BPPHH/2010 der Generaldirektion Waldnutzung, die durch die Verordnungen P.68/Menhut-II/2011, P.45/Menhut-II/2012 und P.42/Menhut-II/2013 des Forstministers sowie die Fachlichen Richtlinien P.8/VI-SET/2011 und P.8/VI-BPPHH/2012 der Generaldirektion Waldnutzung geändert wurden.

Ausgehend von den ersten Erfahrungen mit der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz, den Ergebnissen der gemeinsamen Bewertung nach Anhang VIII dieses Abkommens und den Empfehlungen verschiedener Akteure wurden die Verordnungen erneut im Wege eines multilateralen Prozesses überarbeitet: Ergebnis waren die Verordnungen P.43/Menhut-II/2014 (Juni 2014) und P.95/Menhut-II/2014 (Dezember 2014) des Forstministers, gefolgt von den Fachlichen Richtlinien P.14/VI-BPPHH/2014 (Dezember 2014) und P.1/VI-BPPHH/2015 (Januar 2015) der Generaldirektion Waldnutzung (im Folgenden ‚Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz‘).

Bei der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz werden die Akteure weiterhin miteinbezogen.

2.   Anwendungsbereich des Legalitätssicherungssystems für Holz

Die indonesischen Wirtschaftswald-Ressourcen lassen sich grob in zwei Arten von Eigentumsformen unterteilen: staatliche Wälder und Wälder/Flächen in Privateigentum. Die staatlichen Wälder umfassen Wirtschaftswälder für eine langfristig nachhaltige Holzerzeugung auf der Grundlage verschiedener Genehmigungsarten sowie Waldgebiete, die für nicht forstwirtschaftliche Zwecke — z. B. für Siedlungen oder landwirtschaftliche Plantagen — umgewandelt werden dürfen. Die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz auf staatliche Wälder und auf Wälder/Flächen in Privateigentum ist in Anhang II erläutert.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz deckt Holz und Holzprodukte aller Genehmigungsarten sowie die Tätigkeiten aller Holzhändler, nachgeschalteten Verarbeiter, Ausführer und Einführer ab.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz gilt für Holzprodukte, die für Inlandsmärkte und internationale Märkte bestimmt sind. Alle indonesischen Erzeuger, Verarbeiter und Händler werden unter dem Gesichtspunkt der Legalität geprüft (auch diejenigen, die den Inlandsmarkt beliefern).

Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte beim Zoll abgefertigt werden und den indonesischen Einfuhrvorschriften entsprechen. Gemäß diesen Vorschriften müssen eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte mit Dokumenten und anderen Nachweisen versehen sein, welche die Legalität des Holzes in dem Land gewährleisten, in dem das Holz geschlagen wurde. Das gesamte Holz und alle Holzprodukte, die nach Indonesien eingeführt werden, müssen in eine Lieferkette integriert werden, deren Kontrollen sämtlichen einschlägigen indonesischen Vorschriften uneingeschränkt entsprechen.

Bestimmte Holzprodukte können wiederverwertete Rohstoffe enthalten. Die Legalitätsstandards und die Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz enthalten spezifische Legalitätsanforderungen für wiederverwertetes Holz.

Beschlagnahmtes Holz darf nur für die Verwendung auf dem Inlandsmarkt verkauft werden, mit Ausnahme von beschlagnahmtem Holz aus geschützten Wäldern, das vernichtet werden muss. Ein Betrieb, der beschlagnahmtes Holz erhält, muss für die Trennung dieses Holzes von den anderen Lieferungen sorgen und eine Konformitätsbewertungsstelle ordnungsgemäß informieren, die unverzüglich eine Sonderprüfung durchführt, um sicherzustellen, dass das betreffende Holz nicht in die Ausfuhrlieferkette gelangt. Für beschlagnahmtes Holz darf keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden.

Zur Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichts (MK) Nr. 35/PUU-X/2012 werden die Verfahren für die Verwendung und/oder Verwaltung von Holz aus Wäldern, die unter das Gewohnheitsrecht fallen, nach der Annahme der entsprechenden Durchführungsvorschriften geändert.

Es wird streng darauf geachtet, dass Holz und Holzprodukte im Durchfuhrverkehr außerhalb der amtlichen Hauptzollgebiete bleiben. Daher gelangt solches Holz im Durchfuhrverkehr nicht in die Hauptzollgebiete und auch nicht in die Holzlieferketten Indonesiens. Für Holz im Durchfuhrverkehr werden keine Ausfuhrgenehmigungen erteilt.

2.1.   Legalitätsstandards des Legalitätssicherungssystems für Holz

Das Legalitätssicherungssystem für Holz stützt sich auf spezifische Legalitätsstandards, die alle Arten von Holzquellen (Genehmigungsarten und Marktteilnehmer) und alle Tätigkeiten der Marktteilnehmer erfassen. Diese Standards und die Leitlinien für ihre Überprüfung sind in Anhang II beschrieben.

Das Legalitätssicherungssystem für Holz beinhaltet auch die ‚Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung‘. Durch die Bewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung anhand dieser Standards wird auch überprüft, ob das geprüfte Unternehmen die einschlägigen Legalitätskriterien des Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllt. Genehmigungsinhaber, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen (Dauerwaldgebiet) tätig sind, müssen die einschlägigen Legalitätsstandards sowie die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung einhalten. Sie können sich dafür entscheiden, zunächst nur die Legalitätsstandards zu erfüllen, doch spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre erste Legalitätsbescheinigung abläuft, müssen sie sowohl die Legalitätsstandards als auch die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung einhalten.

3.   Kontrolle der Holzlieferkette

Der Genehmigungsinhaber (bei Konzessionen), der Grundeigentümer (bei Flächen in Privateigentum) oder das Unternehmen (bei Händlern, Verarbeitern und Ausführern) weist nach, dass jede Stufe der Lieferkette gemäß den Verordnungen P.30/Menhut-II/2012, P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 des Forstministers (im Folgenden ‚die Verordnungen‘) kontrolliert und dokumentiert wird. Diese Verordnungen sehen vor, dass Forstbeamte auf Provinz- und Bezirksebene Vor-Ort-Kontrollen durchführen und die Dokumente, die von Genehmigungsinhabern, Grundeigentümern oder Verarbeitern vorgelegt werden, für alle Stufen der Lieferkette überprüfen.

Die wichtigsten Dokumente für die operativen Kontrollen auf allen Stufen der Lieferkette sind in Diagramm 1 zusammengefasst.

Alle Sendungen in einer Lieferkette müssen mit Beförderungsdokumenten versehen sein, aus denen hervorgeht, ob für das Holz eine gültige SVLK-Bescheinigung vorliegt, die Legalität durch eine Konformitätserklärung des Anbieters (Lieferanten) bestätigt wird oder das Holz aus beschlagnahmten Quellen stammt. Die Eigentümer oder Verwahrer von Holz oder Holzprodukten müssen auf jeder Stufe der Lieferkette festhalten, ob für eine Sendung eine SVLK-Bescheinigung vorliegt, ihre Legalität durch eine Konformitätserklärung des Anbieters bestätigt wird oder sie aus einer beschlagnahmten Quelle stammt. Enthält eine Sendung beschlagnahmtes Holz, so muss der Eigentümer oder Verwahrer dieser Sendung mithilfe eines wirksamen Systems dafür sorgen, dass Holz und Holzprodukte aus nachweislich legalen Quellen von beschlagnahmtem Holz und beschlagnahmten Holzprodukten getrennt werden, und Aufzeichnungen führen, in denen zwischen diesen Quellen unterschieden wird.

Die Marktteilnehmer in der Lieferkette sind verpflichtet, lückenlose Aufzeichnungen über empfangene(s), gelagerte(s), verarbeitete(s) und gelieferte(s) Holz/Holzprodukte zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichen, um einen späteren Abgleich quantitativer Daten zwischen und innerhalb von Stufen der Lieferkette zu ermöglichen. Diese Daten werden Forstbeamten auf Provinz- und Bezirksebene zwecks Abgleich bereitgestellt. Die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren, einschließlich Abgleichen, auf den einzelnen Stufen der Lieferkette und die Aufgaben der Konformitätsbewertungsstellen bei der Bewertung der Integrität der Lieferkette sind in der Anlage zu diesem Anhang näher erläutert.

Diagramm 1

Kontrolle der Lieferkette und auf den einzelnen Stufen vorzulegende wesentliche Dokumente für den Datenabgleich

Image

4.   Institutionelles System für Legalitätsüberprüfung und Ausfuhrgenehmigung

4.1.   Einführung

Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz basiert auf einem Ansatz, der als ‚marktteilnehmerbezogene Genehmigung‘ bezeichnet wird und der viel mit Produkt- oder Waldbewirtschaftungszertifizierungssystemen gemein hat. Das indonesische Forstministerium benennt eine Reihe von Konformitätsbewertungsstellen (Lembaga Penilai/LP und Lembaga Verifikasi/LV), die es zur Überprüfung der Legalität der Tätigkeiten von Holzerzeugern, -händlern, -verarbeitern und -ausführern (‚Marktteilnehmern‘) autorisiert.

Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert. Die Konformitätsbewertungsstellen werden von Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität ihrer Tätigkeiten zu bescheinigen. Sie sind verpflichtet, gemäß der Norm ISO/IEC 17065 zu arbeiten. Das Ergebnis der Prüfung teilen sie dem geprüften Unternehmen und dem Forstministerium mit. Zusammenfassungen der Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.

Die Konformitätsbewertungsstellen überprüfen, ob die zu prüfenden Marktteilnehmer ihre Tätigkeiten im Einklang mit der indonesischen Legalitätsdefinition gemäß Anhang II ausführen; dies schließt wirksame Kontrollen ein, die verhindern, dass Rohstoffe aus unbekannten Quellen in die Lieferkette gelangen. Wenn festgestellt wird, dass ein geprüftes Unternehmen, das in staatlichen Wäldern tätig ist, oder ein Großunternehmen (Erstverarbeiter mit einer Kapazität von mehr als 6 000 m3/Jahr, Zweitverarbeiter mit einem Investitionsvolumen von mehr als 500 Mio. IDR) die Anforderungen erfüllt, wird eine SVLK-Legalitätsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Während dieses Zeitraums führt die Konformitätsbewertungsstelle jährliche Überwachungsbesuche durch, um zu prüfen, ob die Vorschriften weiterhin eingehalten werden. Im Falle kleiner Unternehmen (Erstverarbeiter mit einer Kapazität von weniger als 6 000 m3/Jahr, Zweitverarbeiter mit einem Investitionsvolumen von weniger als 500 Mio. IDR) beträgt die Gültigkeitsdauer der Legalitätsbescheinigung 6 (sechs) Jahre und im Falle von Marktteilnehmern in Wäldern/Flächen in Privateigentum 10 (zehn) Jahre. In diesen Fällen erfolgen die Überwachungsbesuche der Konformitätsbewertungsstelle alle zwei Jahre (zweijährlich).

Marktteilnehmer in Wäldern/Flächen in Privateigentum, Heimarbeiter, Handwerker/Kunsthandwerker und Erstverarbeiter, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verarbeiten und nicht direkt ausführen können, registrierte Lagerbetriebe (die mit Holz oder verarbeitetem Holz handeln, das ausschließlich aus Wäldern/Flächen in Privateigentum stammt oder auf SVLK-zertifizierte Tätigkeiten von Perum Perhutani zurückgeht) sowie Einführer können eine Konformitätserklärung des Anbieters als Nachweis der Legalität ihres Holzes und ihrer Holzprodukte vorlegen und werden dann von den Konformitätsbewertungsstellen nicht geprüft (siehe Abschnitt 5.3).

Die LV erteilen auch Ausfuhrgenehmigungen. Sie prüfen die Gültigkeit der SVLK-Bescheinigung und Registrierung des Ausführers sowie die Konsistenz der vom Ausführer gemeldeten Daten (monatliche Aufstellungen), bevor sie Ausfuhrgenehmigungen in Form von V-Legal-Dokumenten oder FLEGT-Genehmigungen ausstellen. Ausfuhren von unter Anhang I fallenden Holzprodukten ohne Ausfuhrgenehmigung sind verboten. Für Ausfuhren in die Europäische Union, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, werden FLEGT-Genehmigungen ausgestellt, während für Ausfuhren auf andere Bestimmungsmärkte V-Legal-Dokumente ausgestellt werden.

Nach den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz haben indonesische zivilgesellschaftliche Gruppen, Einzelpersonen und Gemeinschaften das Recht, die Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz vor Ort zu überwachen. Diesen unabhängigen Überwachungsinstanzen ist es erlaubt zu überprüfen, ob Tätigkeiten den Anforderungen der Legalitätsdefinition entsprechen und die Prüf- und Genehmigungsabläufe mit den Anforderungen des Legalitätssicherungssystems übereinstimmen; sie können auch Beschwerde bei den Konformitätsbewertungsstellen, den Genehmigungsstellen, der KAN und dem Forstministerium einlegen.

Diagramm 2

Verhältnis zwischen den verschiedenen an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligten Organisationen

Image

4.2.   Konformitätsbewertungsstellen und Genehmigungsstellen

Die Konformitätsbewertungsstellen spielen eine wichtige Rolle im indonesischen System. Sie werden vom Forstministerium zugelassen und von einzelnen Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelstätigkeiten einzelner Marktteilnehmer in der Lieferkette sowie die Integrität der Lieferkette zu prüfen.

Es gibt zwei Arten von Konformitätsbewertungsstellen: i) Bewertungsstellen (Lembaga Penilai/LP), welche die Leistungen von Waldbewirtschaftungseinheiten in den staatlichen Wäldern anhand der Nachhaltigkeitsstandards und der Legalitätsstandards prüfen, und ii) Überprüfungsstellen (Lembaga Verifikasi/LV), die Waldbewirtschaftungseinheiten, Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten, Händler und Ausführer anhand der Legalitätsstandards prüfen.

Um zu gewährleisten, dass die Überprüfungen anhand der Legalitätsstandards gemäß Anhang II von höchstmöglicher Qualität sind, unterliegen die LP und LV der Verpflichtung, die erforderlichen Managementsysteme für die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Kompetenz, Konsistenz, Unparteilichkeit, Transparenz und den Bewertungsprozess gemäß ISO/IEC 17065 zu entwickeln. Diese Anforderungen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz festgelegt. Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert.

Die LV können auch als Genehmigungsstellen fungieren. In diesem Fall stellen die LV Ausfuhrgenehmigungen für Holzprodukte aus, die für internationale Märkte bestimmt sind. Für Nichtunionsmärkte stellt die Genehmigungsstelle V-Legal-Dokumente aus, und für den Markt der Union werden gemäß den in Anhang IV beschriebenen Anforderungen FLEGT-Genehmigungen ausgestellt. Die Verfahren für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten und FLEGT-Genehmigungen für Ausfuhrsendungen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz ausführlich beschrieben. Die LP dürfen nicht als Genehmigungsstellen fungieren und keine Ausfuhrgenehmigungen erteilen.

Alle Prüfer, die für Konformitätsbewertungsstellen oder Genehmigungsstellen tätig sind, müssen registriert und im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises der Stelle für Berufsbescheinigungen (Lembaga Sertifikasi Profesi/LSP) sein. Die LSP prüft alle ihr zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe von Fehlverhalten von Prüfern und kann die Befähigungsnachweise der betreffenden Prüfer widerrufen.

4.3.   Akkreditierungsstelle

Die indonesische Nationale Akkreditierungsstelle (Komite Akreditasi Nasional — KAN) ist eine unabhängige Akkreditierungsstelle, die durch die Regierungsverordnung (Peraturan Pemerintah/PP) 102/2000 über die nationale Standardisierung und durch das Präsidialdekret (Keputusan Presiden/Keppres) 78/2001 über den Nationalen Akkreditierungsausschuss eingesetzt wurde. Sie arbeitet gemäß der Norm ISO/IEC 17011 (Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren). Sie hat speziell für das Legalitätssicherungssystem für Holz interne Leitliniendokumente über die Akkreditierung von LP und LV erarbeitet.

Die KAN wird international von der Pacific Accreditation Cooperation (PAC) und dem International Accreditation Forum (IAF) für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme und Produktzertifizierung anerkannt. Zudem wird die KAN von der Asia Pacific Laboratory Accreditation Cooperation (APLAC) und der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) anerkannt.

Am 14. Juli 2009 unterzeichnete die KAN eine gemeinsame Absichtserklärung mit dem Forstministerium für die Erbringung von Akkreditierungsleistungen für das Legalitätssicherungssystem für Holz. Damit ist sie für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig, die die Anforderungen nach ISO/IEC 17065 stets einhalten müssen.

Beschwerden über die Tätigkeit einer LP oder LV können von jeder betroffenen Partei bei der KAN eingereicht werden, auch von Marktteilnehmern und unabhängigen Überwachungsinstanzen.

4.4.   Geprüfte Unternehmen

Geprüfte Unternehmen sind Marktteilnehmer, die einer Legalitätsprüfung unterzogen werden. Dazu gehören Waldbewirtschaftungseinheiten (Konzessionsbetriebe oder Inhaber von Holznutzungsgenehmigungen, Inhaber von Gemeinschaftswald- oder Gemeindewald-Genehmigungen, private Wald-/Grundeigentümer), registrierte Holzlagerbetriebe, Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten und nicht produzierende registrierte Ausführer. Die Waldbewirtschaftungseinheiten und die Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten müssen den anwendbaren Legalitätsstandard einhalten. Für Ausfuhrzwecke müssen die Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten und nicht produzierende registrierte Ausführer die Anforderungen der Ausfuhrgenehmigung erfüllen. Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass geprüfte Unternehmen bei der LP oder der LV Widerspruch in Bezug auf die Durchführung oder die Ergebnisse von Prüfungen einlegen können.

4.5.   Unabhängige Überwachungsinstanz

Die Zivilgesellschaft spielt bei der unabhängigen Überwachung des Legalitätssicherungssystems für Holz eine wichtige Rolle. Zivilgesellschaftliche Gruppen, Einzelpersonen und Gemeinschaften, die als unabhängige Überwachungsinstanz fungieren, haben das Recht, die Übereinstimmung von Tätigkeiten mit den Legalitätsanforderungen sowie Akkreditierungs-, Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeiten zu bewerten und Bericht darüber zu erstatten. Die Ergebnisse der unabhängigen Überwachung können auch als Teil der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen regelmäßigen Bewertung genutzt werden (Anhang VI).

Im Fall von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Legalität eines Marktteilnehmers werden Beschwerden einer unabhängigen Überwachungsinstanz direkt bei der betreffenden LP oder LV eingereicht. Wird die Reaktion der LP oder LV auf die Beschwerde als nicht zufriedenstellend erachtet, so kann die unabhängige Überwachungsinstanz einen Bericht bei der KAN und der Regierung einreichen. Im Falle von Beschwerden im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen kann die unabhängige Überwachungsinstanz direkt Beschwerde bei der Genehmigungsstelle oder dem Forstministerium einlegen.

4.6.   Regierung

Das Forstministerium (im Oktober 2014 wurde das Forstministerium mit dem Umweltministerium zum Ministerium für Umwelt und Forsten zusammengelegt) ist für das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig und ermächtigt einerseits die akkreditierten LP dazu, Bewertungen in Bezug auf die nachhaltige Waldbewirtschaftung durchzuführen, und andererseits die LV dazu, Legalitätsprüfungen durchzuführen.

Das Forstministerium ermächtigt die LV auch, Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente oder FLEGT-Genehmigungen) auszustellen.

Das Forstministerium hat eine Reihe von Leitlinien aufgestellt, die die Anforderungen im Zusammenhang mit der Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeit enthalten. Diese Leitlinien enthalten auch Bestimmungen für die Kontrolle der Überprüfungstätigkeit der LV durch das Forstministerium und sowie die Verfahren, nach denen das Ministerium die Genehmigungstätigkeit der LV zulässt und überwacht.

Darüber hinaus setzt das Forstministerium ein Ad-hoc-Follow-up-Team ein, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und/oder V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen gemeldet wird, und beauftragt es mit der Untersuchung des Falls. Die Zusammensetzung des Follow-up-Teams hängt von der Art des gemeldeten Verstoßes ab. Verschiedene staatliche Stellen und zivilgesellschaftliche Akteure können daran beteiligt sein. Auf der Grundlage der Feststellungen und Empfehlungen des Follow-up Teams kann das Forstministerium die Zulassung der Konformitätsbewertungsstelle widerrufen, die daraufhin sofort ihre Überprüfungs- und Genehmigungstätigkeiten einzustellen hat.

Der Forstminister widerruft außerdem unverzüglich die Zulassung einer Konformitätsbewertungsstelle, wenn die KAN den Entzug der Akkreditierung beschlossen hat (z. B. infolge der jährlichen Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen durch die KAN). Die Konformitätsbewertungsstellen können Widerspruch bei der KAN, aber nicht beim Ministerium einlegen.

Dem Forstministerium untersteht auch das Referat für Informationen über Genehmigungen als das für das Informationsmanagement zuständige Referat, das die Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen validiert. Dieses Referat ist auch für den allgemeinen Informationsaustausch über das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig; es erhält die einschlägigen Daten und Informationen über die Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen und bewahrt sie auf. Darüber hinaus beantwortet es Anfragen von zuständigen Behörden der Handelspartner oder von beteiligten Akteuren. Das Referat für Informationen über Genehmigungen verwaltet auch mit Hilfe seines Online-Systems SILK den auf dem Prinzip der Sorgfaltspflicht beruhenden Prozess der Einfuhrempfehlungen.

Außerdem kontrolliert das Forstministerium die Registrierung des staatlichen Aufsichtspersonals vor Ort (Wasganis) und des Fachpersonals des Unternehmens vor Ort (Ganis). Die Wasganis sind für die Beaufsichtigung und Kontrolle der Rundholzvermessung zuständig. Sie stellen auch die vorgeschriebenen Beförderungsdokumente fertig und gleichen die Daten ab (weitere Einzelheiten hierzu in der Anlage zu diesem Anhang). Die Ganis bereiten die Produktions- und Beförderungsdokumente für die gesamte Erzeugung in staatlichen Wäldern vor. Die Ganis können die vorgeschriebenen Beförderungsdokumente ebenfalls fertigstellen, wenn länger als 48 Stunden kein Wasganis anwesend ist. Sowohl die Wasganis als auch die Ganis sind beim Forstministerium registriert. Sie werden jedes Jahr vom Forstministerium einer amtlichen Prüfung unterzogen.

5.   Überprüfung der Legalität

5.1.   Einführung

Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und sein Erzeugungsprozess sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften gemäß Anhang II entsprechen. Die Konformitätsbewertungsstellen führen Konformitätsbewertungen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften durch. Zur Verringerung der Belastung der privaten Waldeigentümer sowie der Händler und Heimarbeiter/Handwerker/Kunsthandwerker, die vollständig von Holz aus Wäldern in Privateigentum/privater Nutzung (Privatflächengenehmigung) abhängen, ist es diesen Marktteilnehmern in genau definierten Fällen gestattet, als Alternative zur Beantragung einer SVLK-Bescheinigung eine Konformitätserklärung abzugeben (weitere Einzelheiten in Abschnitt 5.2).

5.2.   Verfahren der Legalitätsüberprüfung durch die Konformitätsbewertungsstellen

Gemäß ISO/IEC 17065 und den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz umfasst das Verfahren für die Legalitätsüberprüfung die folgenden Elemente:

Antrag und Beauftragung: Der Marktteilnehmer reicht bei der Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag ein, in dem der Umfang der Überprüfung, das Profil des Marktteilnehmers und sonstige erforderliche Informationen angegeben sind. Vor Beginn der Überprüfungstätigkeiten muss ein Vertrag zwischen dem Marktteilnehmer und der Konformitätsbewertungsstelle geschlossen werden, in dem die Bedingungen für die Überprüfung festgelegt sind.

Überprüfungsplan: Nach Unterzeichnung des Überprüfungsvertrags erstellt die Konformitätsbewertungsstelle einen Überprüfungsplan, in dem das Prüfteam, das Überprüfungsprogramm und der Zeitplan für die Tätigkeiten angegeben sind. Der Plan wird dem geprüften Unternehmen, der zuständigen Provinzforstbehörde und anderen zuständigen Behörden auf Provinz- und Regionalebene übermittelt, und die Termine für die Überprüfungstätigkeiten werden vereinbart. Diese Informationen werden den unabhängigen Überwachungsinstanzen und der Öffentlichkeit über die Websites der Konformitätsbewertungsstellen und des Forstministeriums und/oder über die Massenmedien oder schriftliche Benachrichtigungen im Voraus bereitgestellt.

Überprüfungstätigkeiten: Die Überprüfung umfasst drei Phasen: i) Eingangsbesprechung der Überprüfung und Koordinierung, ii) Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion sowie iii) Schlussbesprechung der Überprüfung.

Eingangsbesprechung der Überprüfung und Koordinierung: Koordinierung mit den zuständigen Regional-, Provinz- und Bezirksbüros, um sie über die Prüfpläne zu informieren und von ihnen erste Informationen zu erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle kann auch Informationen verbreiten und mit einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen kommunizieren, um zusätzliche Informationen zu erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle erörtert in der Eingangsbesprechung mit dem geprüften Unternehmen Zielsetzung, Umfang, Zeitplan und Methodik der Überprüfung, um ihm die Möglichkeit zu geben, Fragen zu Methoden und Durchführung der Überprüfungstätigkeiten zu stellen.

Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion: Um Nachweise dafür zu sammeln, dass das geprüfte Unternehmen die Anforderungen des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllt, kontrolliert die Konformitätsbewertungsstelle die Systeme und Verfahren sowie einschlägige Dokumente und Aufzeichnungen des geprüften Unternehmens. Anschließend führt die Konformitätsbewertungsstelle Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften durch, darunter auch Abgleiche ihrer Ergebnisse mit den Ergebnissen amtlicher Inspektionsberichte. Die Konformitätsbewertungsstelle kontrolliert auch das Holz-Rückverfolgbarkeitssystem des geprüften Unternehmens, um sicherzustellen, dass sämtliches Holz, das in die Lieferkette gelangt, nachweislich die Legalitätsanforderungen erfüllt.

Schlussbesprechung der Überprüfung: Die Ergebnisse der Überprüfung, insbesondere eventuell festgestellte Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen, werden dem geprüften Unternehmen mitgeteilt. Das geprüfte Unternehmen kann Fragen zu den Überprüfungsergebnissen stellen und Erläuterungen zu den von der Konformitätsbewertungsstelle vorgelegten Feststellungen geben.

Berichterstellung und Entscheidung: Das Prüfteam erstellt einen Überprüfungsbericht anhand eines vom Forstministerium vorgegebenen Musters. Dieser Bericht, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Fälle von Nichteinhaltung und die Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Bescheinigung enthält, wird dem geprüften Unternehmen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Schlussbesprechung übermittelt und von der Konformitätsbewertungsstelle dem Forstministerium vorgelegt.

Die Feststellungen des Prüfteams dienen in erster Linie als Basis für die Entscheidung über das Überprüfungsergebnis durch die Konformitätsbewertungsstelle. Die Konformitätsbewertungsstelle entscheidet auf der Grundlage des vom Prüfteam erstellten Überprüfungsberichts, ob sie eine Legalitätsbescheinigung ausstellt.

Bei jeglicher Nichteinhaltung von Anforderungen stellt die Konformitätsbewertungsstelle keine Legalitätsbescheinigung aus, sodass das Holz nicht in die Lieferkette für nachweislich legal erzeugtes Holz gelangen kann. Hat der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen ergriffen, so kann er erneut einen Antrag auf Überprüfung der Legalität stellen.

Verstöße, die eine Konformitätsbewertungsstelle während der Überprüfung feststellt, werden dem Forstministerium gemeldet und von den zuständigen Behörden entsprechend den administrativen oder gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers zu unterbinden.

Erteilung der Legalitätsbescheinigung und -neubescheinigung: Die Konformitätsbewertungsstelle erteilt eine Legalitätsbescheinigung, wenn festgestellt wird, dass das geprüfte Unternehmen alle Indikatoren und Verifikatoren des Legalitätsstandards, einschließlich der Vorschriften über die Kontrolle der Holzlieferkette, uneingeschränkt erfüllt.

Die Konformitätsbewertungsstelle kann das Forstministerium jederzeit über erteilte, geänderte, ausgesetzte und entzogene Bescheinigungen unterrichten und erstellt alle drei Monate einen Bericht. Das Forstministerium veröffentlicht diese Berichte anschließend auf seiner Website.

Je nach Art der dem geprüften Unternehmen erteilten Genehmigung hat eine Legalitätsbescheinigung eine Gültigkeitsdauer von drei bis zehn Jahren; danach wird der Marktteilnehmer einer Prüfung für eine erneute Bescheinigung unterzogen. Die Erteilung einer neuen Bescheinigung erfolgt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

Überwachung: Je nach Art der dem geprüften Unternehmen erteilten Genehmigung werden Marktteilnehmer mit Legalitätsbescheinigung jährlich oder zweijährlich einer Überwachung unterzogen, die den Grundsätzen der vorstehend zusammengefassten Überprüfungstätigkeiten folgt. Die Konformitätsbewertungsstelle kann eine Überwachung auch früher als geplant durchführen, wenn der Anwendungsbereich der Überprüfung erweitert wurde.

Das Überwachungsteam erstellt einen Überwachungsbericht. Eine Kopie des Berichts, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Nichteinhaltungen enthält, wird dem Forstministerium vorgelegt. Wenn bei der Überwachung Nichteinhaltungen festgestellt werden, führt dies zu einer Aussetzung oder einem Entzug der Legalitätsbescheinigung.

Sonderprüfungen: Marktteilnehmer, die über eine Legalitätsbescheinigung verfügen, sind verpflichtet, die Konformitätsbewertungsstelle während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über alle wesentlichen Änderungen in den Bereichen Eigentümerschaft, Strukturen, Management und Betriebsabläufe zu unterrichten, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben könnten. Die Konformitätsbewertungsstelle kann Sonderprüfungen durchführen, um möglichen Beschwerden oder Streitfällen nachzugehen, die von unabhängigen Überwachungsinstanzen, Regierungsstellen oder anderen Akteuren vorgebracht wurden, oder wenn der Marktteilnehmer einen Bericht über Änderungen vorgelegt hat, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben. Die Konformitätsbewertungsstellen führen auch Sonderprüfungen durch, wenn der Marktteilnehmer mitteilt, dass er beschlagnahmtes Holz verarbeiten will.

5.3.   Legalitätsüberprüfung anhand von Konformitätserklärungen von Anbietern und internen Kontrollen

Die Konformitätserklärung von Anbietern (Lieferanten) auf der Grundlage der Norm SNI/ISO 17050 ist eine ‚Eigenerklärung‘ im Sinne von ISO/IEC 17000, d. h. eine Bestätigung der Konformität durch den Anbieter infolge der Bewertung, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen dargelegt wurde.

Auf eine derartige Konformitätserklärung zurückgreifen dürfen i) Privatwaldeigentümer, ii) registrierte Holzlagerbetriebe (nur Lagerbetriebe, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum oder SVLK-zertifiziertes Holz aus Perum-Perhutani-Wäldern erhalten), iii) Heimarbeiter/Handwerker/Kunsthandwerker, iv) Erst- und Zweitverarbeiter, die ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verarbeiten und keine Ausfuhrgenehmigung besitzen. Die Konformitätserklärung gilt für a) Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum, b) Holz aus Pflegearbeiten am Straßenrand und auf Friedhöfen, c) wiederverwertetes Holz und Abbruchholz sowie d) eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte.

Die Konformitätserklärung enthält Angaben über den Lieferanten, die Erzeugnisse und deren Quellen, das Beförderungsdokument, den Empfänger der Erzeugnisse und das Ausstellungsdatum. Die Konformitätserklärung von Privatwaldeigentümern umfasst auch den Nachweis des Eigentums an dem Grundstück, von dem das Holz stammt. Die Konformitätserklärung ist dem gemäß den Holzverwaltungsvorschriften vorgesehenen Beförderungsdokument beigefügt. Die Verfahren für die Ausstellung von Konformitätserklärungen von Anbietern und die damit verbundenen Kontrollen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz ausführlich dargelegt.

Der Empfänger einer Konformitätserklärung eines Anbieters von Holz aus einem Wald in Privateigentum unternimmt und dokumentiert interne Kontrollen der Richtigkeit der obligatorischen Angaben in der Konformitätserklärung, bevor er den Kaufvertrag unterzeichnet, und wiederholt diese Kontrollen anschließend mindestens einmal jährlich. Die Angaben in den Konformitätserklärungen, die von Holzlagerbetrieben ausgestellt werden, werden vom Empfänger der Konformitätserklärung (Erst- oder Zweitverarbeiter) zwecks Rückverfolgbarkeit der Rundholzquellen alle drei Monate kontrolliert. Dies wird von der Konformitätsbewertungsstelle bei der SVLK-Prüfung des Empfängers anhand der Unterlagen überprüft, falls es sich um einen zertifizierten Empfänger handelt. Darüber hinaus kann das Forstministerium stichprobenartige Kontrollen durchführen, mit denen auch kompetente Dritte beauftragt werden können. Bei Anzeichen für Betrug oder Unregelmäßigkeiten kann das Forstministerium besondere Kontrollen von Marktteilnehmern vornehmen, die auf Konformitätserklärungen zurückgreifen.

Alle Holzprodukte, für die ein V-Legal-Dokument oder eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, müssen aus einer durch SVLK-Bescheinigungen und/oder Konformitätserklärungen von Anbietern abgedeckten Lieferkette stammen. Holz und Holzprodukte, für die eine Konformitätserklärung des Anbieters vorliegt, dürfen nicht direkt auf die internationalen Märkte gelangen. Dieser Zugang ist nur über einen Marktteilnehmer mit SVLK-Bescheinigung möglich.

5.4.   Legalitätsüberprüfung von eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten

Gemäß der Verordnung 78/M-DAG/PER/10/2014 des Handelsministers muss für eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte ein Legalitätsnachweis aus dem Land des Holzeinschlags vorliegen. In solchen Fällen wird das Muster der Konformitätserklärung von Anbietern auch für die Einfuhr verwendet. Nur registrierte Einführer (Händler) und Verarbeiter dürfen Holz und/oder Holzprodukte nach Indonesien einführen. Diese Marktteilnehmer müssen in Bezug auf das eingeführte Holz und/oder die eingeführten Holzprodukte alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass illegal geschlagenes Holz in die indonesische Lieferkette gelangt, weitestgehend zu begrenzen. Zu den in der Erklärung zu machenden Angaben gehören HS-Codes, Konossement, Länder des Holzeinschlags, Ursprungsland, Nachweis der Legalität des Holzes und Ausfuhrhafen. Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die Datenerhebung, die Risikoanalyse und die Risikominderung. Die Verfahren werden mit Hilfe des Online-Systems SILK des Forstministeriums durchgeführt. Das Forstministerium gibt eine Einfuhrempfehlung an das Handelsministerium ab, nachdem es die einzelnen Maßnahmen eines Marktteilnehmers zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht geprüft hat.

Bei der Prüfung von Einführern überprüfen die Konformitätsbewertungsstellen anhand der Unterlagen die Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung. Die Verfahren der Sorgfaltspflichtregelung und die damit verbundenen Kontrollen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz und den entsprechenden Einfuhrverordnungen ausführlich geregelt.

5.5.   Zuständigkeit der Regierung für die Durchsetzung

Das Forstministerium sowie die Provinz- und Bezirksforstämter sind zuständig für die Kontrolle der Holzlieferketten und für die Prüfung der entsprechenden Dokumente (z. B. Jahresarbeitspläne, Einschlagsberichte, Beförderungsdokumente, Bilanzberichte für Rundholz/Rohstoffe/verarbeitete Produkte und Produktions-Abgleichslisten). Falls Inkonsistenzen festgestellt werden, können die Forstbeamten den Kontrolldokumenten ihre Genehmigung versagen, was zu einer Aussetzung der Betriebstätigkeit führen würde.

Wenn Forstbeamte oder unabhängige Überwachungsinstanzen Unregelmäßigkeiten feststellen, teilen sie diese der Konformitätsbewertungsstelle mit, woraufhin die Konformitätsbewertungsstelle beschließen kann, die ausgestellte Legalitätsbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen. Forstbeamte können angemessene Folgemaßnahmen gemäß den Regelungsverfahren ergreifen.

Das Forstministerium erhält von den Konformitätsbewertungsstellen auch Kopien der Überprüfungsberichte und Berichte über nachfolgende Überwachungen und Sonderprüfungen. Verstöße, die von den Konformitätsbewertungsstellen, von Forstbeamten oder von unabhängigen Überwachungsinstanzen festgestellt wurden, werden den beteiligten Akteuren mitgeteilt und entsprechend den administrativen und gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers auszusetzen oder zu unterbinden. Die Konformitätsbewertungsstellen widerrufen die Legalitätsbescheinigungen unverzüglich, wenn die Anforderungen der Legalitätsstandards nicht mehr erfüllt sind.

Das Forstministerium setzt eine Ad-hoc-Taskforce (Follow-up-Team) ein, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Ausstellung von Legalitätsbescheinigungen und/oder V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen gemeldet wird, und beauftragt sie mit der Untersuchung des Falls.

6.   Erteilung von FLEGT-Genehmigungen

Die indonesische Ausfuhrgenehmigung für legale Holzprodukte wird als ‚V-Legal-Dokument‘ bezeichnet. Dies ist eine Ausfuhrgenehmigung, die belegt, dass die ausgeführten Holzprodukte die Anforderungen der indonesischen Legalitätsstandards gemäß Anhang II erfüllen und aus einer Lieferkette mit angemessenen Kontrollen stammen, die verhindern, dass Holz aus nicht auf ihre Legalität hin überprüften Quellen in die Lieferkette gelangt. Das V-Legal-Dokument wird von den LV ausgestellt, die als Genehmigungsstellen fungieren, und wird als FLEGT-Genehmigung für Sendungen in die Union genutzt, sobald die Vertragsparteien übereingekommen sind, mit der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems zu beginnen.

Die Verfahren für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen und V-Legal-Dokumenten sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz geregelt.

Das Forstministerium hat ein Referat für Informationen über Genehmigungen eingesetzt, das eine elektronische Datenbank mit Kopien aller V-Legal-Dokumente und FLEGT-Genehmigungen sowie aller Berichte der Genehmigungsstellen über die Nichteinhaltung von Anforderungen pflegt. Das Referat für Informationen über Genehmigungen gewährt den zuständigen Behörden der Union Online-Zugang zu seiner Datenbank. Im Fall von Anfragen in Bezug auf die Echtheit, Vollständigkeit und Gültigkeit einer bestimmten FLEGT-Genehmigung kann die zuständige Behörde in der Union die Informationen über die Genehmigung mithilfe der Online-Datenbank SILK überprüfen. Um weitere Informationen zu erhalten, können sich die zuständigen Behörden der Union an das Referat für Informationen über Genehmigungen wenden, das sich bei Bedarf mit der zuständigen Genehmigungsstelle in Verbindung setzt.

Das V-Legal-Dokument/die FLEGT-Genehmigung wird an dem Ort ausgestellt, an dem die Sendung vor der Ausfuhr zusammengestellt wird. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

6.1.

Das V-Legal-Dokument/die FLEGT-Genehmigung wird von der Genehmigungsstelle, die einen Vertrag mit dem Ausführer hat, für die auszuführende Sendung von Holzprodukten ausgestellt.

6.2.

Durch das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers werden die Nachweise für die Legalität des Holzes bereitgestellt, die für die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung benötigt werden. Die vorausgegangene Stufe der Lieferkette ist in das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers zu integrieren.

6.3.

Damit ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt werden kann, müssen alle Lieferanten in der Lieferkette des Ausführers, die an der Sendung beteiligt sind, über eine gültige Bescheinigung über die Legalität oder die nachhaltige Waldbewirtschaftung oder über eine Konformitätserklärung des Anbieters verfügen.

6.4.

Damit ein Marktteilnehmer ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung erhalten kann, muss er ein registrierter Ausführer (ETPIK-Inhaber) sein und über eine gültige Legalitätsbescheinigung verfügen. Der ETPIK-Inhaber reicht ein Antragsschreiben bei der Genehmigungsstelle ein und fügt die folgenden Dokumente bei, um zu belegen, dass die in dem Produkt verwendeten Holzrohstoffe ausschließlich aus nachweislich legalen Quellen stammen (SVLK-Bescheinigung oder Konformitätserklärung des Anbieters):

6.4.1.

Eine Zusammenfassung aller Beförderungsdokumente für sämtliches Holz bzw. alle Rohstoffe, die seit der letzten Prüfung beim Werk eingegangen sind (bis zu zwölf Monaten), und

6.4.2.

Zusammenfassungen der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe sowie für verarbeitetes Holz seit der letzten Prüfung (bis zu zwölf Monaten).

6.5.

Danach führt die Genehmigungsstelle die folgenden Überprüfungsschritte durch:

6.5.1.

Überprüfung der Gültigkeit der Legalitätsbescheinigung und der ETPIK-Registrierung des Marktteilnehmers mithilfe der eigenen Datenbank der Genehmigungsstelle und von SILK.

6.5.2.

Datenabgleich auf Grundlage der Zusammenfassungen der Beförderungsdokumente und der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe und für verarbeitetes Holz.

6.5.3.

Kontrolle der Ausbeuterate(n) für jede Produktart (nur Erstverarbeiter) auf Grundlage der Analyse der Bilanzberichte für Holz/Rohstoffe und für verarbeitetes Holz.

6.5.4.

Falls erforderlich, kann die Genehmigungsstelle nach einem Datenabgleich einen Vor-Ort-Besuch durchführen, um die Konsistenz mit den im V-Legal-Dokument/in der FLEGT-Genehmigung anzugebenden Informationen zu gewährleisten. Dies kann beispielsweise durch Stichprobenkontrollen der Ausfuhrsendungen und durch Inspektion des Werksbetriebs oder des Holzlagerbetriebs und der Aufzeichnungen erfolgen.

6.6.

Ergebnis der Überprüfung:

6.6.1.

Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette erfüllt, stellt die Genehmigungsstelle ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung in dem in Anhang IV dargestellten Format aus.

6.6.2.

Ein ETPIK-Inhaber, der die genannten Anforderungen erfüllt, darf eine Konformitätskennzeichnung (V-Legal-Etikett) auf den Produkten und/oder der Verpackung anbringen. Nationale Leitlinien zur Nutzung der Konformitätskennzeichnung sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz enthalten.

6.6.3.

Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette nicht erfüllt, erstellt die Genehmigungsstelle anstelle eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung einen Bericht über die Nichteinhaltung. Mit dem Bericht über die Nichteinhaltung wird die weitere Verbringung des betreffenden Holzes und/oder der betreffenden Holzprodukte gestoppt.

6.6.4.

Falls Änderungen an einer Ladung vorgenommen werden, bevor sie den Ausfuhrhafen verlässt (z. B. Änderung des Bestimmungsorts, der Mengen oder der Arten gemäß der Definition in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz), muss der Ausführer bei der Genehmigungsstelle eine Aufhebung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung und die Erteilung einer neuen Genehmigung/neuer Genehmigungen beantragen. Die Genehmigungsstelle unterrichtet das Referat für Informationen über Genehmigungen von sämtlichen Ausfuhrgenehmigungen, die aufgehoben wurden.

6.6.5.

Im Falle des Missbrauchs oder der Fälschung von Legalitätsbescheinigungen und/oder Ausfuhrgenehmigungen durch einen Marktteilnehmer verhängt das Forstministerium eine Sanktion gemäß den anwendbaren Vorschriften.

6.7.

Die Genehmigungsstelle führt folgende Aufgaben aus:

6.7.1.

Sie sendet innerhalb von 24 Stunden nach der Entscheidung eine Kopie eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung oder eines Berichts über die Nichteinhaltung an das Forstministerium.

6.7.2.

Sie legt dem Forstministerium alle drei Monate einen umfassenden Bericht und einen zur Veröffentlichung bestimmten Kurzbericht vor, in dem die Zahl der ausgestellten V-Legal-Dokumente/FLEGT-Genehmigungen sowie die Zahl und die Art der festgestellten Nichteinhaltungen angegeben sind, und sendet Kopien dieser Berichte an das Handelsministerium und das Ministerium für Industrie.

7.   Überwachung

Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst eine Überwachung durch die Zivilgesellschaft (unabhängige Überwachung). Um das System für ein freiwilliges FLEGT-Partnerschaftsabkommen noch wirksamer zu gestalten, wird eine weitere Komponente in Form einer regelmäßigen Bewertung hinzugefügt.

Die unabhängige Überwachung wird durch zivilgesellschaftliche Instanzen durchgeführt, um die Einhaltung der indonesischen Anforderungen in Bezug auf das Legalitätssicherungssystem für Holz — einschließlich Akkreditierungsstandards und Leitlinien — durch Marktteilnehmer, LP, LV und Genehmigungsstellen zu bewerten. Zivilgesellschaftliche Instanzen sind in diesem Zusammenhang als indonesische Rechtspersonen definiert, die Nichtregierungsorganisationen, Gemeinschaften und einzelne indonesische Bürger umfassen.

Ziel der regelmäßigen Bewertungen ist es, unabhängig zu gewährleisten, dass das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz entsprechend den Vorgaben funktioniert, und so die Glaubwürdigkeit der ausgestellten FLEGT-Genehmigungen zu erhöhen. In den regelmäßigen Bewertungen werden die Ergebnisse und Empfehlungen der unabhängigen Überwachung genutzt. Das Mandat für die regelmäßigen Bewertungen ist in Anhang VI beschrieben.

Anlage

Kontrolle der Lieferkette

Wie in Anhang V beschrieben ist in den Erklärungen und Aufzeichnungen der Marktteilnehmer (z. B. Beförderungsdokumente und Bilanzberichte) entlang der gesamten verschiedenen Lieferketten anzugeben, ob das Holz oder die Holzprodukte SVLK-zertifiziert sind, durch eine Konformitätserklärung von Anbietern als legal deklariert wurden oder aus einer Beschlagnahme stammen.

1.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS STAATLICHEN WÄLDERN

Die operativen Kontrollen der Lieferkette für staatliche Wälder (Naturwälder und Plantagenwälder) sind in den Verordnungen P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 des Forstministers über die Holzverwaltung geregelt. Dazu gehören auch die Verordnung P.43/Menhut-II/2014 des Forstministers über die SVLK-Standards und die daran anschließenden Fachlichen Richtlinien P.14/VI-BPPHH/2014 der Generaldirektion Waldnutzung und deren Rundschreiben SE 8/VI-BPPHH/2014 vom August 2014.

Sämtliche Verfahren und Vorschriften für die Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Überprüfung, dem Datenabgleich und dem Vorgehen bei Nichteinhaltung der Anforderungen auf den einzelnen im Folgenden aufgeführten Stufen der Lieferkette gelten für alle Arten forstwirtschaftlicher Genehmigungen für staatliche Wälder: Naturwaldkonzessionen (IUPHHK-HA/HPH), Konzessionen für industrielle Plantagenwälder (IUPHHK-HT/HPHTI), Konzessionen für die Wiederherstellung von Waldökosystemen (IUPHHK-RE), Bewirtschaftungsrecht für Plantagenwälder (Perum Perhutani), Konzessionen für gemeinschaftliche Waldplantagen (IUPHHK-HTR) und für Gemeinschaftswälder (IUPHHK-HKM), Konzessionen für Dorfgemeindewälder (IUPHHK-HD), die Nutzung von Holz aus Konzessionen für Wiederaufforstungszonen (IUPHHK-HTHR) und die Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen oder umwandelbaren Wirtschaftswäldern (IPK). Diese Verfahren und Vorschriften sind in den fachlichen Richtlinien der Verordnungen P.41/Menhut-II/2014 und P.42/Menhut-II/2014 über die Holzverwaltung beschrieben.

Alle Marktteilnehmer, die über eine Holzerntegenehmigung im Rahmen einer Naturwald-Konzession verfügen, müssen ihre gesamten Produktionsdaten über das nationale Online-Rückverfolgungssystem für jede Stufe der Lieferkette — vom Einschlag im Rahmen der Konzession bis zum Zwischenlager und Erstverarbeiter — melden.

1.1.   Einschlagsort

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Holzvorratsaufnahme (Bestandsaufnahme der Bäume bei Naturwaldkonzessionen oder Perum Perhutani) oder Holzbestandsaufnahme (bei Konzessionen für Plantagenwälder oder im Rahmen eines Vorschlags für eine IPK) durch den Genehmigungsinhaber;

Erstellung eines Berichts über die Holzvorratsaufnahme bzw. eines Berichts über die Holzbestandsaufnahme durch den Genehmigungsinhaber;

Überprüfung und Genehmigung des Berichts über die Holzvorratsaufnahme bzw. des Berichts über die Holzbestandsaufnahme durch den Bezirksforstbeamten;

Einreichung eines Vorschlags für den Jahresarbeitsplan (oder den Arbeitsplan/Bagan Kerja im Rahmen eines Vorschlags für eine IPK) durch den Genehmigungsinhaber;

Genehmigung des Jahresarbeitsplans (bzw. des Arbeitsplans/Bagan Kerja für eine IPK) durch den Provinzforstbeamten.

Ein Marktteilnehmer mit gültiger SVLK-Bescheinigung über die nachhaltige Waldbewirtschaftung kann seinen Jahresarbeitsplan selbst genehmigen und ausstellen. Die Konformität des Jahresarbeitsplans wird von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert;

Holzernte durch den Genehmigungsinhaber, einschließlich Holzrücken zum Holzlagerplatz.

b)

Verfahren:

Bei Naturwaldkonzessionen oder Perum Perhutani führt der Genehmigungsinhaber die Holzvorratsaufnahme (Bestandsaufnahme der Bäume) unter Verwendung von Kennzeichnungsmarken durch. Diese Marken bestehen aus drei abtrennbaren Abschnitten, die am Baumstumpf, am gefällten Stamm und am Bericht des Marktteilnehmers angebracht werden. Jeder Abschnitt enthält die für die Holzrückverfolgung erforderlichen Informationen, darunter Nummer und Standort des Baums. Die Holzbestandsaufnahme wird bei Plantagenwaldkonzessionen oder IPK von den Genehmigungsinhabern durchgeführt.

Der Genehmigungsinhaber erstellt unter Verwendung amtlicher Formulare des Forstministeriums einen Bericht über die Holzvorratsaufnahme bzw. einen Bericht über die Holzbestandsaufnahme, der für die zu schlagenden Bäume Angaben zu Anzahl, geschätztem Volumen, vorläufiger Identifizierung der Baumart und Standort (bzw. Ernteort im Falle von Plantagenwaldkonzessionen oder IPK) enthält, sowie eine Zusammenfassung.

Der Genehmigungsinhaber legt den Bericht über die Holzvorratsaufnahme bzw. den Bericht über die Holzbestandsaufnahme dem Bezirksforstbeamten vor. Der Beamte führt eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung des Berichts über die Holzvorratsaufnahme bzw. des Berichts über die Holzbestandsaufnahme anhand von Stichproben durch. Der Beamte genehmigt den Bericht, wenn alle darin enthaltenen Daten mit den Feststellungen vor Ort übereinstimmen.

Der Bericht über die Holzvorratsaufnahme (bzw. der Bericht über die Holzbestandsaufnahme) bildet die Grundlage für den vorgeschlagenen Jahresarbeitsplan (bzw. Arbeitsplan/Bagan Kerja), der vom Genehmigungsinhaber erstellt und dem Bezirksforstbeamten zur Prüfung und dem Provinzforstbeamten zur Genehmigung vorgelegt wird. Der Bezirksforstbeamte prüft den vorgeschlagenen Jahresarbeitsplan (bzw. Arbeitsplan/Bagan Kerja) und gleicht ihn mit dem genehmigten Bericht über die Holzvorratsaufnahme (bzw. Bericht über die Holzbestandsaufnahme) ab; wenn keine Probleme festgestellt werden, genehmigt er den Arbeitsplan. Eine amtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Genehmigungsinhaber im Rahmen der Bescheinigung über die nachhaltige Waldbewirtschaftung gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz eine gute Bewertung erhalten hat. Sobald der Beamte den Jahresarbeitsplan (bzw. Arbeitsplan/Bagan Kerja) genehmigt hat, darf der Genehmigungsinhaber mit der Holzernte beginnen.

Während der Holzernte wird mithilfe von Kennzeichnungsmarken wie vorstehend beschrieben sichergestellt, dass die Stämme von einem genehmigten Einschlagsort stammen. Für gepflanzte Bäume oder Bäume, die im Rahmen einer Plantagenwaldkonzession (für die Zellstoff- oder Hackschnitzelerzeugung) geschlagen werden, sind Kennzeichnungsmarken nicht erforderlich.

1.2.   Holzlagerplatz

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Falls erforderlich, Querschneiden der Stämme durch den Genehmigungsinhaber und Kennzeichnung quergeschnittener Stämme, um die Übereinstimmung mit dem Holzaufarbeitungsbericht sicherzustellen. Im Falle von Plantagenwaldkonzessionen erfolgt keine Kennzeichnung, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen;

Vermessung und Klassifizierung der Stammstücke durch den Genehmigungsinhaber. Bei Plantagenwaldkonzessionen erfolgt keine Klassifizierung (wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen);

Erstellung einer Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber;

Einreichung eines Vorschlags für den Holzaufarbeitungsbericht durch den Genehmigungsinhaber;

Genehmigung des Holzaufarbeitungsberichts durch die staatliche Aufsichtsperson vor Ort (Wasganis).

b)

Verfahren:

Der Genehmigungsinhaber kennzeichnet alle quergeschnittenen Stammstücke (nicht bei Plantagenwaldkonzessionen, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen).

Die permanente physische Kennzeichnung von Stämmen umfasst die ursprüngliche Baumnummer und andere Kennzeichnungen, die eine Zuordnung der Stämme zum genehmigten Einschlagsort ermöglichen (nicht bei Plantagenwaldkonzessionen, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen).

Der Genehmigungsinhaber vermisst und klassifiziert alle Stämme und hält die Informationen zu den Stämmen in einer Rundholzliste unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums fest (keine Klassifizierung bei Plantagenwaldkonzessionen, wenn Zellstoff oder Hackschnitzel erzeugt werden sollen).

Der Genehmigungsinhaber gibt die Daten der Rundholzliste in das nationale Online-Rückverfolgungssystem ein. Die individuellen Strichcodes, die über das Online-Rückverfolgungssystem vergeben werden, müssen an den entsprechenden Stämmen und Stümpfen angebracht werden und in die dazugehörigen Beförderungsdokumente aufgenommen werden (nur bei Naturwaldkonzessionen).

Auf der Grundlage der Rundholzliste erstellt der Genehmigungsinhaber unter Verwendung amtlicher Formulare des Forstministeriums regelmäßig Holzaufarbeitungsberichte und einen zusammenfassenden Bericht.

Der Genehmigungsinhaber legt die Holzaufarbeitungsberichte und die entsprechenden zusammenfassenden Berichte regelmäßig dem Wasganis zur Genehmigung vor.

Der Wasganis führt eine stichprobenartige physische Überprüfung der Berichte durch. Das Ergebnis der physischen Überprüfung wird in einer unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums erstellten Rundholzprüfungsliste zusammengefasst.

Wenn die stichprobenartige physische Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, genehmigt der Wasganis die Holzaufarbeitungsberichte. Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Berichts kann der benannte technische Mitarbeiter (Ganis) des Unternehmens des Genehmigungsinhabers die Holzaufarbeitungsberichte in eigener Verantwortung selbst genehmigen (nicht im Falle einer IPK).

Nachdem Stämme vom Wasganis überprüft wurden, müssen sie getrennt von nicht überprüften Stämmen aufgeschichtet werden.

Der Holzaufarbeitungsbericht wird zur Berechnung der zu entrichtenden Forstressourcengebühr bzw. der fälligen Einzahlung in den Aufforstungsfonds verwendet.

Der Genehmigungsinhaber legt die genehmigten Holzaufarbeitungsberichte und die entsprechenden Zusammenfassungen jeden Monat dem Bezirksforstamt vor.

c)

Datenabgleich:

 

Bei Konzessionen für Naturwälder, die Wiederherstellung von Waldökosystemen, Gemeinschaftswälder, Dorfgemeindewälder oder IPK:

Der Bezirksforstbeamte gleicht die Zahl der Stämme, die Kennzeichnungsmarken und das Gesamtvolumen der geschlagenen und im Holzaufarbeitungsbericht angegebenen Stämme mit der im Jahresarbeitsplan genehmigten Quote ab. Im Falle von IPK sind keine Kennzeichnungsmarken erforderlich.

 

Bei Konzessionen für industrielle Plantagenwälder, Perum Perhutani, gemeinschaftliche Waldplantagen oder die Nutzung von Holz aus Wiederaufforstungszonen:

Der Bezirksforstbeamte gleicht das Gesamtvolumen der geschlagenen und im Holzaufarbeitungsbericht angegebenen Stämme mit der im Jahresarbeitsplan genehmigten Quote ab.

 

Die Holzaufarbeitungsberichte werden auch von den Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

 

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

1.3.   Lagerhof

Das geschlagene Holz wird vom Holzlagerplatz zu Lagerhöfen befördert und dann entweder direkt zu einem Sägewerk, zu einem Zwischenlager oder zu einem registrierten Holzlagerbetrieb befördert.

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Falls der Holzaufarbeitungsbericht am Holzlagerplatz noch nicht genehmigt wurde: Erstellung einer Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber, Einreichung eines Vorschlags für den Holzaufarbeitungsbericht durch den Genehmigungsinhaber, Genehmigung des Holzaufarbeitungsberichts durch den Wasganis;

Rechnungsstellung durch das Bezirksforstamt und Entrichtung der Forstressourcengebühr/Einzahlung in den Aufforstungsfonds durch den Genehmigungsinhaber auf der Grundlage des genehmigten Holzaufarbeitungsberichts;

Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments (mit beigefügter Rundholzliste) durch den Ganis;

Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber.

b)

Verfahren:

Nutzt der Genehmigungsinhaber das nationale Online-Rückverfolgungssystem, so kann er die Holzaufarbeitungsberichte und den entsprechenden zusammenfassenden Bericht dem Wasganis zur Genehmigung vorlegen. Der Wasganis führt eine stichprobenartige physische Überprüfung der Berichte durch, wenn sie nicht bereits am Holzlagerplatz genehmigt wurden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Inspektion wird in einer unter Verwendung eines amtlichen Formulars des Forstministeriums erstellten Rundholzprüfungsliste zusammengefasst. Wenn die Vor-Ort-Inspektion zu einem positiven Ergebnis führt, genehmigt der Beamte die Berichte. Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung der Holzaufarbeitungsberichte und des entsprechenden zusammenfassenden Berichts genehmigt der Ganis die Berichte selbst in eigener Verantwortung (nicht im Falle einer IPK).

Der Genehmigungsinhaber reicht beim zuständigen Bezirksforstbeamten einen Antrag auf Begleichung der fälligen Gebühren auf Grundlage der Rundholzliste ein, die dem Antrag beigefügt ist.

Auf der Grundlage des genannten Antrags stellt der Bezirksforstbeamte eine oder mehrere Rechnungen aus, die vom Genehmigungsinhaber zu begleichen ist/sind.

Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Antrags kann der Genehmigungsinhaber die betreffende(n) Rechnung(en) in eigener Verantwortung ausstellen.

Der Genehmigungsinhaber zahlt den in der Rechnung/den Rechnungen für die Forstressourcengebühr und/oder den Aufforstungsfonds genannten Betrag und/oder die Einschlagsgebühr und der Bezirksforstbeamte stellt einen oder mehrere Belege für diese Zahlung aus. Die Einschlagsgebühr fällt nur bei HTHR oder IPK an.

Der Genehmigungsinhaber reicht einen Antrag auf Ausstellung von Rundholz-Beförderungsdokumenten (mit den Anlagen Zahlungsbeleg, Rundholzliste und Rundholz-Bilanzbericht) ein.

Der Ganis stellt das der Rundholzliste beizufügende Rundholz-Beförderungsdokument aus.

Der Genehmigungsinhaber erstellt/aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, um die Mengen eingehender, gelagerter und ausgehender Stämme im Lagerhof festzuhalten.

Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht jeden Monat dem Bezirksforstamt vor.

c)

Datenabgleich:

 

Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und gleicht Eingänge, Ausgänge und Lagermengen der Stämme im Lagerhof anhand der Holzaufarbeitungsberichte und der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente ab. Bei Bedarf führt der Bezirksforstbeamte auch Vor-Ort-Inspektionen durch, um die Übereinstimmung zwischen eingelagerten Stämmen, Bilanzbericht und den dazugehörigen Beförderungsdokumenten zu bewerten. Der Rundholz-Bilanzbericht wird auch von den Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

 

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

1.4.   Zwischenlager

Zwischenlager werden genutzt, wenn das geschlagene Holz nicht direkt vom Konzessionsgebiet zum Sägewerk befördert wird. Insbesondere werden Zwischenlager bei der Rundholzbeförderung zwischen Inseln oder beim Wechsel des Verkehrsträgers genutzt.

Die Zulassung für die Errichtung eines Zwischenlagers in staatlichen Wäldern wird vom Bezirksforstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine Zwischenlager-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Forstbeamten verlängert werden. Die Errichtung eines Zwischenlagers außerhalb von staatlichen Wäldern erfordert keine besondere Genehmigung und liegt im Ermessen des Genehmigungsinhabers.

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für Holz aus Naturwäldern durch einen Bezirksforstbeamten.

Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Rundholz-Beförderungsdokuments kann der Ganis dessen Gültigkeit aufheben.

Darüber hinaus kann der Ganis die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments dann aufheben,

i)

wenn ein Marktteilnehmer, der Holz aus Naturwäldern verwendet, seine Erzeugnisse über das Online-Rückverfolgungssystem anmeldet oder

ii)

wenn ein Marktteilnehmer Plantagenholz verwendet (nur bei Plantagenwaldkonzessionen für die Zellstoff- oder Hackschnitzelerzeugung);

Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber;

Erstellung einer Rundholzliste durch den Ganis;

Ausfüllen des Rundholz-Beförderungsdokuments nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch den Ganis.

b)

Verfahren:

Der Wasganis führt durch Zählung oder — wenn die Anzahl der Stämme 100 überschreitet — durch Stichproben eine physische Überprüfung der eingehenden Stämme in Bezug auf Anzahl, Holzart und Abmessungen durch.

Nach Ablauf von 48 Stunden nach Einreichung des Rundholz-Beförderungsdokuments kann der Ganis diese Überprüfung vornehmen.

Außerdem kann der Ganis diese Überprüfung vornehmen,

i)

wenn ein Marktteilnehmer, der Holz aus Naturwäldern verwendet, seine Erzeugnisse über das Online-Rückverfolgungssystem anmeldet oder

ii)

wenn ein Marktteilnehmer Holz aus Plantagenwäldern verwendet (nur bei Plantagenwaldkonzessionen für die Zellstoff- oder Hackschnitzelerzeugung).

Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, hebt der Wasganis die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für die eingehenden Stämme auf und erfasst die Stämme im Rundholz-Bilanzbericht.

Der Genehmigungsinhaber erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Stämmen im Zwischenlager kontrolliert werden können.

Für die ausgehenden Stämme erstellt der Ganis eine Rundholzliste, die auf die früheren Rundholz-Beförderungsdokumente Bezug nimmt.

Das Rundholz-Beförderungsdokument für die Verbringung von Rundholz ab dem Zwischenlager wird vom Ganis ausgefüllt.

Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Stämmen im Zwischenlager auf der Grundlage der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente festgehalten werden.

Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht jeden Monat dem Bezirksforstamt vor.

c)

Datenabgleich:

 

Der Bezirksforstbeamte prüft anhand des Rundholz-Bilanzberichts die Übereinstimmung zwischen den vom Lagerhof ausgehenden Stämmen mit den im Zwischenlager eingehenden Stämmen. Bei Bedarf nimmt der Bezirksforstbeamte auch Vor-Ort-Inspektionen vor, um die Übereinstimmung zwischen eingelagerten Stämmen, Bilanzbericht und den dazugehörigen Beförderungsdokumenten zu bewerten.

 

Der Rundholz-Bilanzbericht wird auch von den Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

2.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS WÄLDERN/FLÄCHEN IN PRIVATEIGENTUM

Die Holzernte in Wäldern/Flächen in Privateigentum ist durch die Verordnung P.30/Menhut-II/2012 des Forstministers (im Folgenden ‚Verordnung‘) geregelt.

Private Wald-/Grundeigentümer sind nicht gesetzlich verpflichtet, Kennzeichnungsmarken an Bäumen, die bei der Bestandsaufnahme zum Einschlag vorgemerkt werden, anzubringen. Lagerhöfe und Zwischenlager werden für Holz, das in Wäldern/Flächen in Privateigentum geschlagen wurde, im Allgemeinen nicht genutzt.

Die Kontrollverfahren für Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind unterschiedlich für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundeigentums am Standort vorhanden waren, und für Holz von Bäumen, die seit dem Eigentumserwerb gepflanzt wurden. Zudem hängen sie von der geschlagenen Baumart ab. Für geschlagenes Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, sind Forstressourcengebühren zu entrichten, Einzahlungen in den Aufforstungsfonds zu leisten und Einschlagsgebühren zu zahlen; dies gilt nicht für Holz von Bäumen, die nach der Eigentumsübertragung gepflanzt wurden.

Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden, gelten zwei Szenarien:

Für in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten (z. B. Kautschuk-, Sengon- und Obstbäume) erstellt der Eigentümer eine Rechnung anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters, die als Beförderungsdokument dient.

Für andere Holzarten (wie Teak, Mahagoni und Kiefer) stellt der benannte und geschulte Gemeindevorsteher oder ein benannter Beamter das Beförderungsdokument aus.

Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, stellt der Bezirksforstbeamte das Beförderungsdokument aus. Für derartiges Holz ist eine SVLK-Bescheinigung erforderlich.

2.1.   Einschlagsort/Holzlagerplatz

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Anerkennung des Eigentumsrechts;

gegebenenfalls Querschneiden;

Vermessung;

Erstellung einer Rundholzliste;

Rechnungsstellung durch das Bezirksforstamt und Zahlung des Rechnungsbetrags für die Forstressourcengebühr und/oder den Aufforstungsfonds durch den Eigentümer;

Ausstellung oder Erstellung des Beförderungsdokuments;

Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters, es sei denn, der Marktteilnehmer beteiligt sich am SVLK-Zertifizierungssystem.

b)

Verfahren:

Der private Wald-/Grundeigentümer beantragt die Anerkennung seines Eigentumsrechts.

Nach Anerkennung des Eigentumsrechts an dem Wald/der Fläche durch den Staat (Nationales Grundamt) erstellt der Eigentümer nach Vermessung des geschlagenen Holzes eine Rundholzliste.

Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren:

Der Eigentümer legt dem Bezirksforstbeamten eine Rundholzliste und einen Antrag auf Begleichung der Forstressourcengebühr, der Gebühr für den Aufforstungsfonds und der Einschlagsgebühr vor.

Der Beamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Abmessungen, Holzart und Anzahl der Stämme).

Wenn die Dokumentenprüfung und die physische Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führen, stellt der Bezirksforstbeamte eine Rechnung über die Forstressourcengebühr und die Gebühr für den Aufforstungsfonds zur Begleichung durch den Eigentümer aus.

Der Grundeigentümer legt dem Bezirksforstbeamten den Beleg für die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Einzahlung in den Aufforstungsfonds sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments vor.

Der Bezirksforstbeamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Abmessungen, Holzart und Anzahl der Stämme).

Auf der Grundlage dieser Überprüfungen stellt der Bezirksforstbeamte das Rundholz-Beförderungsdokument aus.

Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden:

 

In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten:

Der Eigentümer kennzeichnet die Stämme und bezeichnet die Holzart.

Der Eigentümer erstellt eine Rundholzliste.

Auf der Grundlage dieser Rundholzliste erstellt der Eigentümer anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters eine Rechnung, die auch als Beförderungsdokument dient.

 

Sonstige Baumarten, die nicht in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistet sind:

Der Eigentümer kennzeichnet die Stämme und bezeichnet die Holzart.

Der Eigentümer erstellt eine Rundholzliste.

Der Eigentümer legt dem Gemeindevorsteher oder einem benannten Beamten die Rundholzliste und einen Antrag auf Ausstellung eines Rundholz-Beförderungsdokuments vor.

Der Gemeindevorsteher oder der benannte Beamte führt Dokumentenprüfungen und physische Überprüfungen des geschlagenen Holzes durch (Holzart, Anzahl der Stämme, Kennzeichnung/Nummer auf jedem Stamm, Einschlagsort).

Auf der Grundlage dieser Überprüfungen stellt der Gemeindevorsteher oder der benannte Beamte das Rundholz-Beförderungsdokument anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters aus.

Für das gesamte geschlagene Holz von gepflanzten Bäumen, stellt der Eigentümer — wenn er über keine SVLK-Bescheinigung verfügt — eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

c)

Datenabgleich:

 

Der Gemeindevorsteher oder der vom Bezirksforstbeamten benannte Beamte oder (bei Holz von natürlich gewachsenen Bäumen) der Bezirksforstbeamte gleicht das Volumen des geschlagenen Holzes mit der Rundholzliste ab.

 

Beteiligt sich der Marktteilnehmer am SVLK-Zertifizierungssystem, gleicht die Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen auch das Volumen des geschlagenen Holzes mit der Rundholzliste ab. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis.

 

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Dorfvorsteher oder benannte Beamte oder der Bezirksforstbeamte (bei Holz von natürlich gewachsenen Bäumen) die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

3.   BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER HOLZ-LIEFERKETTEN FÜR LAGERBETRIEBE UND VERARBEITER

Die registrierten Lagerbetriebe für Holz und verarbeitetes Holz sind besondere Akteure in der Lieferkette. Diese Marktteilnehmer, die als Händler tätig sind, kaufen, lagern und verkaufen Holz und Holzprodukte an andere Marktteilnehmer, sind aber nicht an der Herstellung oder Verarbeitung beteiligt.

Es gibt drei verschiedene Arten von Genehmigungen für registrierte Lagerbetriebe für Holz und verarbeitetes Holz:

Lagerbetriebe, die ausschließlich für Holz (Rundholz) genutzt werden, das aus staatlichen Wäldern stammt und/oder eingeführt wurde (TPT-KB);

Lagerbetriebe, die ausschließlich für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum genutzt werden (TPT);

Lagerbetriebe, die ausschließlich für verarbeitetes Holz genutzt werden, das aus staatlichen Wäldern stammt und/oder eingeführt wurde (TPT-KO).

3.1.   Registrierte Lagerbetriebe für Holz aus staatlichen Wäldern und eingeführtes Holz (TPT-KB)

Registrierte Lagerbetriebe für Holz aus staatlichen Wäldern und eingeführtes Holz (TPT-KB) werden für Rundholz genutzt, das von dem Konzessionsgebiet und/oder dem Zwischenlager und/oder anderen TPT-KB-Lagerbetrieben nicht direkt zum Sägewerk verbracht wird, oder für eingeführtes Holz (Rundholz).

Die Zulassung für die Errichtung eines TPT-KB wird vom Forstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine TPT-KB-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Forstbeamten verlängert werden.

TPT-KB-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie ausschließlich eingeführtes Holz und/oder SVLK-zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz verwenden. Stammt das Holz — wenn auch nur zu einem geringen Teil — aus staatlichen Wäldern (ausgenommen zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz), so müssen sie über eine SVLK-Bescheinigung verfügen.

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für die eingehenden Stämme durch den Wasganis;

Erstellung des Rundholz-Bilanzberichts durch den Genehmigungsinhaber;

Vorbereitung der Rundholzliste durch den Genehmigungsinhaber oder Ganis für die ausgehenden Stämme;

Ausfüllen des Rundholz-Beförderungsdokuments für die ausgehenden Stämme nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch den Genehmigungsinhaber oder Ganis;

Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (nur wenn eingeführtes Holz und/oder zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz verwendet wird und der Marktteilnehmer über keine SVLK-Bescheinigung verfügt).

b)

Verfahren:

Der Wasganis hebt die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments für die eingehenden Stämme auf.

Der Wasganis führt durch vollständige Zählung oder — wenn die Anzahl der Stämme 100 überschreitet — durch Stichproben eine physische Überprüfung der eingehenden Stämme in Bezug auf Anzahl, Holzart und Abmessungen durch.

Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, erfasst der Genehmigungsinhaber das Holz im Rundholz-Beförderungsdokument.

Der Genehmigungsinhaber erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Stämmen im registrierten Lagerbetrieb kontrolliert werden können.

Für die ausgehenden Stämme erstellt der Genehmigungsinhaber oder der Ganis eine Rundholzliste, die auf die früheren Rundholz-Beförderungsdokumente Bezug nimmt.

Das Rundholz-Beförderungsdokument für die ausgehenden Stämme wird von dem Genehmigungsinhaber oder dem Ganis ausgefüllt.

Verfügt der Genehmigungsinhaber über keine SVLK-Bescheinigung und verwendet er ausschließlich eingeführtes Holz und/oder zertifiziertes Perum-Perhutani-Holz, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Stämmen in den registrierten Holzlagerbetrieben auf der Grundlage der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente festgehalten werden.

Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht jeden Monat dem Bezirksforstamt vor.

c)

Datenabgleich:

 

Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und die Übereinstimmung zwischen den von dem Lagerhof oder dem Zwischenlager ausgehenden Stämmen und den beim registrierten Holzlagerbetrieb eingehenden Stämmen durch Abgleich des Rundholz-Beförderungsdokuments und der Rundholzliste für die eingehenden Stämme. Der Bezirksforstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor.

 

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Rundholz-Bilanzbericht auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

 

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

3.2.   Registrierte Lagerbetriebe für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum (TPT)

Registrierte Lagerbetriebe für Holz und/oder verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum (TPT) werden genutzt, wenn das Rundholz und/oder das verarbeitete Holz von den Wäldern/Flächen in Privateigentum und/oder anderen TPT nicht direkt zum Sägewerk verbracht wird.

Die Zulassung für die Errichtung eines TPT wird vom Forstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Die TPT-Zulassung wird vom Forstbeamten überprüft und genehmigt.

TPT-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligen.

TPT-Betreiber dürfen ausschließlich Holz und/oder verarbeitetes Holz von gepflanzten Bäumen aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwenden.

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Prüfung der Gültigkeit des Bilanzberichts für Rundholz und/oder verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber;

Erstellung des Bilanzberichts für Rundholz und/oder verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber;

Erstellung der Rundholzliste und/oder der Liste des verarbeiteten Holzes durch den Genehmigungsinhaber;

Ausfüllen des Rundholz-Beförderungsdokuments und/oder des Beförderungsdokuments für verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber;

Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls sich der Marktteilnehmer nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt).

b)

Verfahren:

Der Genehmigungsinhaber prüft die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments und/oder des Beförderungsdokuments für verarbeitetes Holz für die eingehenden Stämme und/oder das verarbeitete Holz.

Der Genehmigungsinhaber erstellt den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Stämmen und/oder verarbeitetem Holz kontrolliert werden können.

Für die ausgehenden Stämme erstellt der Genehmigungsinhaber eine Rundholzliste und/oder eine Liste des verarbeiteten Holzes, die auf die früheren Rundholz-Beförderungsdokumente und/oder Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz Bezug nehmen kann.

Das Rundholz-Beförderungsdokument und/oder das Beförderungsdokument für verarbeitetes Holz wird vom Genehmigungsinhaber ausgefüllt.

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber nicht am SVLK-Zertifizierungssystem, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Stämmen und/oder verarbeitetem Holz im registrierten Lagerbetrieb auf der Grundlage der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente und/oder Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz festgehalten werden.

Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz jeden Monat dem Bezirksforstamt vor.

c)

Datenabgleich:

 

Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und/oder den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz sowie die Übereinstimmung zwischen den Stämmen und/oder dem verarbeiteten Holz aus den Wäldern in Privateigentum oder anderen TPT und den Stämmen und/oder dem verarbeiteten Holz, die beim TPT eingehen, indem er für die eingehenden Stämme und/oder das eingehende verarbeitete Holz das Rundholz-Beförderungsdokument und/oder das Beförderungsdokument für verarbeitetes Holz mit der Rundholzliste und/oder der Liste des verarbeiteten Holzes abgleicht. Der Bezirksforstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor.

 

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Rundholz-Bilanzbericht und/oder der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstellen veranlassen bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

 

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

3.3.   Erstverarbeiter/integrierte Verarbeiter

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Erstellung eines Rundholz-Bilanzberichts durch das Sägewerk;

Aufhebung der Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments durch einen Bezirksforstbeamten;

physische Überprüfung der Stämme durch den Bezirksforstbeamten;

falls der Marktteilnehmer ein amtliches Online-System für die Rundholz-Rückverfolgung verwendet, werden die Informationen mithilfe eines Strichcodelesers erfasst und in das System hochgeladen;

Erstellung einer Abgleichsliste für Rohstoffe und Produkte durch den Sägewerksbetreiber;

Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch den Sägewerksbetreiber;

Ausfüllen des Beförderungsdokuments für Holzprodukte nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster durch den Sägewerksbetreiber;

Erstellen eines Verkaufsberichts des Sägewerks;

Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls der Marktteilnehmer ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt).

b)

Verfahren:

Der Sägewerksbetreiber erstellt einen Rundholz-Bilanzbericht, anhand dessen die Eingänge von Stämmen im Sägewerk (Lager des Sägewerks) sowie von Stämmen im Werk selbst (Produktionslinien) aufgezeichnet werden.

Der Sägewerksbetreiber legt dem Bezirksforstbeamten Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente vor, die den einzelnen im Sägewerk eingegangenen Rundholzlosen entsprechen.

Der Bezirksforstbeamte hebt die Gültigkeit des Rundholz-Beförderungsdokuments auf.

Falls der Marktteilnehmer ein amtliches Online-System für die Rundholzrückverfolgung verwendet, wird die Gültigkeit der Rundholz-Beförderungsdokumente durch das registrierte Fachpersonal aufgehoben.

Der Bezirksforstbeamte gleicht die Angaben in den Rundholz-Beförderungsdokumenten mit den physischen Produkten ab. Bei Stückzahlen über 100 kann dies in Form von Stichproben erfolgen.

Der Bezirksforstbeamte überprüft die Angaben in den Rundholz-Bilanzberichten.

Wenn die Überprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, wird das Holz im endgültigen Rundholz-Beförderungsdokument erfasst.

Der Bezirksforstbeamte nimmt Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente zu den Akten und erstellt anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters eine zusammenfassende Liste der Rundholz-Beförderungsdokumente.

Kopien der Rundholz-Beförderungsdokumente, deren Gültigkeit durch einen Beamten aufgehoben wurde, werden dem Unternehmen für seine Aufzeichnungen übermittelt.

Am Ende jedes Monats wird dem Bezirksforstamt eine Zusammenfassung der Rundholz-Beförderungsdokumente vorgelegt.

Der Sägewerksbetreiber erstellt eine Abgleichsliste für Rohstoffe und Produkte nach Produktionslinien, anhand derer der Eingang von Rundholz und der Ausgang von Holzprodukten kontrolliert und die Ausbeuterate berechnet wird.

Der Sägewerksbetreiber erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von Holzprodukten sowie die Lagerbestände des Sägewerks festgehalten werden.

Der Sägewerksbetreiber erstellt Verkaufsberichte des Sägewerks für seine Aufzeichnungen.

Wenn der Genehmigungsinhaber ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

Der Genehmigungsinhaber legt den Rundholz-Bilanzbericht und den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz jeden Monat dem Forstamt vor.

c)

Datenabgleich:

 

Der Forstbeamte gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Stämmen auf der Grundlage der Rundholz-Beförderungsdokumente mit dem Rundholz-Bilanzbericht und dem Bilanzbericht für verarbeitetes Holz ab.

 

Die Produktions-Abgleichsliste wird zum Abgleich der Eingangs- und Ausgangsmengen der Produktionslinien genutzt, und die Ausbeuterate wird mit der veröffentlichten Durchschnittsrate verglichen.

 

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, werden der Rundholz-Bilanzbericht und der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auch Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

 

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Forstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

3.4.   Registrierte Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz aus staatlichen Wäldern und/oder Einfuhren (TPT-KO)

Registrierte Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz aus staatlichen Wäldern und/oder Einfuhren (TPT-KO) sind Lagerbetriebe für verarbeitetes Holz, die verarbeitetes Holz von Erstverarbeitern und/oder von anderen TPT-KO und/oder eingeführtes verarbeitetes Holz erhalten. Die Holzprodukte werden von den TPT-KO an Zweitverarbeiter, andere TPT-KO, registrierte Ausführer und/oder Endnutzer verkauft.

Die Zulassung für die Errichtung eines TPT-KO wird vom Bezirksforstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine TPT-KO-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Bezirksforstbeamten verlängert werden.

TPT-KO-Betreiber dürfen Konformitätserklärungen des Anbieters nur einsetzen, wenn sie ausschließlich Holzprodukte aus eingeführtem verarbeitetem Holz verwenden. Wenn nur eines ihrer Produkte aus verarbeitetem Holz verarbeitetes Holz aus Naturwäldern enthält, benötigen sie eine SVLK-Bescheinigung.

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Aufhebung der Gültigkeit des Holzprodukt-Beförderungsdokuments durch den Ganis;

Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch den Genehmigungsinhaber;

Erstellung einer Liste des verarbeiteten Holzes durch den Genehmigungsinhaber;

Ausfüllen des Holzprodukt-Beförderungsdokuments durch den Genehmigungsinhaber unter Verwendung des vom Forstministerium bereitgestellten Formulars/Musters;

Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls das verarbeitete Holz ausschließlich von eingeführtem Holz stammt und der Marktteilnehmer sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt).

b)

Verfahren:

Der Ganis hebt die Gültigkeit der Holzprodukt-Beförderungsdokumente für das eingehende verarbeitete Holz auf.

Der Genehmigungsinhaber erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen die Ein- und Ausgänge von verarbeitetem Holz im registrierten Lagerbetrieb für verarbeitetes Holz kontrolliert werden können.

Für das ausgehende verarbeitete Holz erstellt der Genehmigungsinhaber eine Liste der Holzprodukte, die auf die früheren Holzprodukt-Beförderungsdokumente Bezug nimmt.

Der Genehmigungsinhaber füllt die Holzprodukt-Beförderungsdokumente aus.

Verfügt der Genehmigungsinhaber über keine SVLK-Bescheinigung und verwendet er ausschließlich eingeführtes verarbeitetes Holz, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

Der Genehmigungsinhaber aktualisiert den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, in dem Eingänge, Ausgänge und Lagermengen von Holzprodukten in den registrierten Lagerbetrieben für verarbeitetes Holz auf der Grundlage der entsprechenden Holzprodukt-Beförderungsdokumente und der Einfuhrdokumente festgehalten werden.

c)

Datenabgleich:

 

Der Ganis prüft den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz und die Übereinstimmung zwischen dem eingehenden verarbeiteten Holz und den dazugehörigen Holzprodukt-Beförderungsdokumenten und den Einfuhrdokumenten.

 

Der Bezirksforstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor.

 

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

 

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Bezirksforstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

3.5.   Zweitverarbeiter

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Erstellung von Bilanzberichten für verarbeitetes Holz (teilweise verarbeitete Produkte) und für verarbeitete Produkte durch den Werksbetreiber;

Erstellung von Rechnungen anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters, die auch als Beförderungsdokumente für verarbeitete Holzprodukte dienen, durch den Werksbetreiber;

Erstellung eines Bilanzberichts für verarbeitetes Holz durch den Werksbetreiber;

Erstellung eines Verkaufsberichts durch den Unternehmens- oder Werksbetreiber;

Ausstellung oder Erstellung der Konformitätserklärung des Anbieters (falls der Marktteilnehmer ausschließlich Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt).

b)

Verfahren:

Der Werksbetreiber nimmt die Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz (für eingehende Rohstoffe) zu den Akten und erstellt eine Zusammenfassung dieser Dokumente.

Der Werksbetreiber nutzt die Abgleichslisten für verarbeitetes Holz und für verarbeitete Produkte nach Produktionslinien, um den Eingang der Rohstoffe in das Werk und den Ausgang von Produkten festzuhalten und die Ausbeuterate für die Rohstoffe zu berechnen.

Der Werksbetreiber erstellt einen Bilanzbericht für verarbeitetes Holz, anhand dessen der Eingang der Rohstoffe in das Werk, der Ausgang von Holzprodukten und die Lagerbestände kontrolliert werden. Der Werksbetreiber erstellt Rechnungen für verarbeitete Produkte anhand des vom Forstministerium bereitgestellten Musters, die auch als Beförderungsdokumente dienen, und nimmt Kopien dieser Rechnungen zu seinen Akten. Jeder Rechnung wird eine Liste der Holzprodukte beigefügt.

Der Werksbetreiber erstellt Verkaufsberichte für seine Aufzeichnungen.

Falls das Werk die Schnittholzprodukte weiterbefördern will, muss das Unternehmen auch als Lagerbetrieb für verarbeitetes Holz registriert sein und für die ausgehenden Schnittholzprodukte Beförderungsdokumente für verarbeitetes Holz erstellen.

Wenn der Genehmigungsinhaber (keine ETPIK-Genehmigung) ausschließlich verarbeitetes Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum verwendet und sich nicht am SVLK-Zertifizierungssystem beteiligt, so stellt er eine Konformitätserklärung des Anbieters nach dem vom Forstministerium bereitgestellten Muster aus.

c)

Datenabgleich:

 

Der Werksbetreiber prüft den Bilanzbericht für verarbeitetes Holz und gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagermengen der Rohstoffe mit den Beförderungsdokumenten für verarbeitetes Holz und der Abgleichsliste für verarbeitetes Holz ab.

 

Die Produktions-Abgleichsliste wird zur Kontrolle des Eingangs- und Ausgangsvolumens der Produktionslinien genutzt, und die Ausbeuterate wird bewertet.

 

Der Unternehmensbetreiber gleicht die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Produkten auf der Grundlage des Bilanzberichts für verarbeitetes Holz mit den Rechnungen ab.

 

Der Forstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor.

 

Beteiligt sich der Genehmigungsinhaber am SVLK-Zertifizierungssystem, wird der Bilanzbericht für verarbeitetes Holz auch von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen kontrolliert. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen auf Ad-hoc-Basis gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

 

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Forstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.

4.   AUSFUHR

Die Verfahren und die Datenabgleichsprozesse für die Ausfuhr von Holz aus staatlichen Wäldern und aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind identisch.

a)

Wichtigste Tätigkeiten:

Das Handelsministerium stellt dem Ausführer eine Bescheinigung für registrierte Ausführer von forstwirtschaftlichen Produkten (ETPIK) aus.

Der Ausführer beantragt die Ausstellung eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung für jede Ausfuhrsendung.

Wenn ein ETPIK-Inhaber die Anforderungen in Bezug auf Legalität und Lieferkette erfüllt, stellt die Genehmigungsstelle ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung aus. Die FLEGT-Genehmigung wird in dem in Anhang IV dargestellten Format ausgestellt.

Der Ausführer erstellt eine Ausfuhranmeldung (PEB) in dem vom Zoll vorgegebenen Format, die der Zollbehörde vorgelegt wird.

Die Zollbehörde stellt eine Ausfuhrgenehmigung für die Zollabfertigung aus.

b)

Verfahren:

Der Ausführer beantragt bei der Genehmigungsstelle die Ausstellung eines V-Legal-Dokuments/einer FLEGT-Genehmigung durch Einreichung eines Antrags mit Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die für die Produkte verwendeten Holzrohstoffe nur aus überprüften legalen Quellen stammen (SVLK-Bescheinigung oder Konformitätserklärung des Anbieters).

Die Genehmigungsstelle stellt ein V-Legal-Dokument/eine FLEGT-Genehmigung aus, nachdem sie durch eine Dokumentenprüfung und bei Bedarf eine physische Überprüfung der Datenkonsistenz sichergestellt hat, dass das Holz bzw. die Holzprodukte aus nachweislich legalen Quellen stammt/stammen und infolgedessen entsprechend der Legalitätsdefinition gemäß Anhang II erzeugt wurde/wurden. Die Ausstellung der Ausfuhrgenehmigungen durch die Genehmigungsstellen erfolgt mithilfe der Online-Datenbank SILK. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Marktteilnehmer über eine gültige Ausfuhrbescheinigung (ETPIK) und Legalitätsbescheinigung verfügt.

Der Ausführer legt der Zollbehörde eine Ausfuhranmeldung (PEB) mit den folgenden Anlagen zur Genehmigung vor: Rechnung, Ladeliste, Nachweis über die Zahlung des Ausfuhrzolls (falls vorgeschrieben), ETPIK-Bescheinigung, V-Legal-Dokument/FLEGT-Genehmigung, Ausfuhrerlaubnis (falls vorgeschrieben), Gutachterbericht (falls vorgeschrieben) und (gegebenenfalls) CITES-Dokument.

Wenn die Überprüfung der Ausfuhranmeldung zu einem positiven Ergebnis führt, stellt die Zollbehörde eine Ausfuhrgenehmigung aus.

c)

Datenabgleich:

 

Der Forstbeamte nimmt bei Bedarf Vor-Ort-Inspektionen vor.

 

Die Konformitätsbewertungsstelle und die Genehmigungsstelle gleichen die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände anhand des Bilanzberichts für verarbeitetes Holz ab. Die Konformitätsbewertungsstelle gleicht diese Daten im Rahmen der Erstprüfung und der Überwachungsprüfungen auch mit dem in der Rechnung angegebenen Volumen ab. Die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst bei Bedarf auf Ad-hoc-Basis Vor-Ort-Inspektionen und die Genehmigungsstelle physische Überprüfungen der Datenkonsistenz gemäß den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz.

 

Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Forstbeamte die für die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den betreffenden Marktteilnehmer zuständige Konformitätsbewertungsstelle und umgekehrt.


(1)  Dies sind die wichtigsten Rechtsvorschriften einschließlich späterer Änderungen.


Berichtigungen

12.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/65


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

( Amtsblatt der Europäischen Union L 346 vom 20. Dezember 2013 )

Seite 27, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zur Änderung des Anhangs VIII Teil 2 Eintrag „ÖSTERREICH“ Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004:

anstatt:

„a)

Alters- und Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;“

muss es heißen:

„a)

Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;“.


12.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/65


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 44 vom 14. Februar 2014 )

Seite 33, Anhang IV, Punkt ADR.OPS.B.080, erster Satz:

anstatt:

„Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und sonstige bewegliche Objekte, mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes gekennzeichnet und beleuchtet sind sowie dass Fahrzeuge bei ihrer Nutzung bei Nacht oder bei geringer Sicht beleuchtet sind.“

muss es heißen:

„Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge und sonstige bewegliche Objekte, mit Ausnahme von Luftfahrzeugen, auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes gekennzeichnet sind sowie dass Fahrzeuge bei ihrer Nutzung bei Nacht oder bei geringer Sicht beleuchtet sind.“