ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 175

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
4. Juli 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1076 der Kommission vom 28. April 2015 zur Festlegung — wie in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen — zusätzlicher Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten sowie der in die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1077 der Kommission vom 1. Juli 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Idiazabal (g. U.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1078 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Clodronsäure (in Form von Dinatriumsalz) ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1079 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Hexaflumuron ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1080 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Propyl-4-hydroxybenzoat und sein Natriumsalz ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1081 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1082 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

41

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1083 der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 29. bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen für den Monat Juli 2015

43

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 der Kommission vom 18. Februar 2015 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — bestimmter Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 797)  ( 1 )

45

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1085 der Kommission vom 2. Juli 2015 über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates getroffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens der von Hammars Verkstad AB hergestellten Brennholzmaschinen Hammars vedklipp 5,5 hk und Hammars vedklipp 7,5 hk (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4428)  ( 1 )

124

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke ( ABl. L 304 vom 23.10.2014 )

126

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (kodifizierte Fassung) ( ABl. L 62 vom 6.3.2008 )

126

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke ( ABl. L 2 vom 7.1.2014 )

127

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 294/2013 der Kommission vom 14. März 2013 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren ( ABl. L 98 vom 6.4.2013 )

128

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1076 DER KOMMISSION

vom 28. April 2015

zur Festlegung — wie in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen — zusätzlicher Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten sowie der in die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann es sich in Bezug auf Vorhaben einer öffentlich-privaten Partnerschaft (im Folgenden „ÖPP“) bei einem Begünstigten um eine Körperschaft des privaten Rechts eines Mitgliedstaats (im Folgenden „privater Partner“) handeln. Im Einklang mit Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann der zur Durchführung des Vorhabens ausgewählte private Partner bei der Durchführung als Begünstigter ersetzt werden, wenn dies nach den Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der zugrunde liegenden Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut erforderlich ist.

(2)

Um die Verpflichtungen der Partner bei einem ÖPP-Vorhaben umfassend festzuhalten, müssen zusätzliche Vorschriften über die Ersetzung des Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten festgelegt werden.

(3)

Wird ein Begünstigter in einem aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vorhaben ersetzt, so muss gewährleistet werden, dass nach dieser Ersetzung der neue Partner oder die neue Körperschaft mindestens dieselbe Dienstleistung — mit denselben Mindestqualitätsstandards — bietet wie im ursprünglichen ÖPP-Vertrag gefordert.

(4)

Bei einem ÖPP-Vorhaben, bei dem der Begünstigte für die Finanzhilfe eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, sind in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Ausgaben, die von dem privaten Partner getätigt und bezahlt wurden, als vom Begünstigten getätigt und bezahlt gelten können. Nach Artikel 64 Absatz 2 dieser Verordnung sind Zahlungen, die in Bezug auf solche Ausgaben erfolgen, auf ein im Namen des Begünstigten eingerichtetes Treuhandkonto zu überweisen.

(5)

Es ist notwendig, die in die ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen — einschließlich der Bestimmungen über die Beendigung der ÖPP-Vereinbarung und zum Zweck der Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads — festzulegen, die für die Anwendung der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beschriebenen Ausnahme erforderlich sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten im Rahmen von aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vorhaben

(Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 1

Zusätzliche Voraussetzungen für die Ersetzung des privaten Partners

Die Ersetzung des privaten Partners bzw. der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (im Folgenden „Partner bzw. Körperschaft“) nach Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen:

a)

Der Partner bzw. die Körperschaft ist in der Lage, zumindest die im ÖPP-Vertrag (öffentlich-private Partnerschaft) festgelegte Dienstleistung — einschließlich zumindest der Mindestqualitätsstandards — zu erbringen.

b)

Der Partner bzw. die Körperschaft hat zugestimmt, ab dem Datum, an dem die Verwaltungsbehörde über den Ersetzungsvorschlag unterrichtet wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten eines Begünstigten im Zusammenhang mit der Unterstützung für ÖPP-Vorhaben zu übernehmen.

Artikel 2

Vorschlag zur Ersetzung des privaten Partners

(1)   Der Partner bzw. die Körperschaft übermittelt der Verwaltungsbehörde binnen eines Monats ab dem Datum der Entscheidung, den privaten Partner zu ersetzen, den Vorschlag zur Ersetzung des privaten Partners als Begünstigten.

(2)   Der Vorschlag aus Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)

die Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut, die eine Ersetzung erforderlich machen;

b)

den Nachweis, dass der Partner bzw. die Körperschaft die Voraussetzungen aus Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erfüllt, sowie den Nachweis, dass er bzw. sie alle entsprechenden Verpflichtungen eines Begünstigten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt und übernimmt;

c)

den Nachweis, dass der Partner bzw. der Körperschaft ein Exemplar der ursprünglichen Unterstützungsvereinbarung sowie jedweder Änderung dieser Vereinbarung erhalten hat.

Artikel 3

Bestätigung der Ersetzung des privaten Partners

Binnen eines Monats nach Eingang des Vorschlags aus Artikel 2 und vorausgesetzt, der Partner bzw. die Körperschaft erfüllt und übernimmt alle entsprechenden Verpflichtungen eines Begünstigten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und erfüllt die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen, unternimmt die Verwaltungsbehörde Folgendes:

a)

sie registriert den Partner bzw. die Körperschaft als Begünstigten ab dem in Artikel 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Datum;

b)

sie informiert den Partner bzw. die Körperschaft über die Höhe der verbleibenden Mittel aus den ESI-Fonds.

KAPITEL II

In die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen

(Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 4

Treuhandkonto

Im Hinblick auf das Treuhandkonto aus Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält die ÖPP-Vereinbarung folgende Anforderungen:

a)

falls zutreffend die Kriterien für die Auswahl der Finanzinstituts, bei dem das Treuhandkonto eröffnet werden soll, einschließlich Anforderungen zur Kreditwürdigkeit;

b)

die Bedingungen, zu denen Zahlungen aus dem Treuhandkonto erfolgen können;

c)

die Angabe, ob die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Begünstigter das Treuhandkonto als Sicherheit/Bürgschaft für die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen oder der Verpflichtungen des privaten Partners im Rahmen der ÖPP-Vereinbarung nutzen darf;

d)

die Verpflichtung für die Inhaber des Treuhandkontos, die Verwaltungsbehörde auf deren schriftliche Anfrage über die ausbezahlten Treuhandkontomittel und den Saldo des Treuhandkontos zu informieren;

e)

Regelungen, wie die verbleibenden Mittel im Treuhandkonto ausgegeben werden sollen, wenn das Treuhandkonto wegen Beendigung der ÖPP-Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 5

Berichterstattung und Prüfpfad

(1)   Die ÖPP-Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Einrichtung eines Mechanismus für die Berichterstattung und die Aufbewahrung von Dokumenten. Dieser Mechanismus umfasst dieselben Verpflichtungen für Berichterstattung und Aufbewahrung von Dokumenten wie sie für den Begünstigten gelten, der selbst Ausgaben, die nach Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 förderfähig sind, tätigt und bezahlt.

(2)   Die ÖPP-Vereinbarung enthält Verfahren zur Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads wie in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (2) festgelegt. Diese Verfahren ermöglichen insbesondere den Abgleich der Zahlungen, die der private Partner für die Durchführung des Vorhabens getätigt und bezahlt hat, mit den Ausgaben, die der Begünstigte bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht hat.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).


4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1077 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Idiazabal (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Idiazabal“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2317/1999 (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Idiazabal“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2317/1999 der Kommission vom 29. Oktober 1999 zur Änderung einer Angabe in der Spezifikation der Bezeichnung „Idiazábal“ im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 66).

(4)  ABl. C 70 vom 27.2.2015, S. 10.


4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1078 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Clodronsäure (in Form von Dinatriumsalz)“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sind die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festzulegen.

(2)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Clodronsäure (in Form von Dinatriumsalz) ist noch nicht in dieser Tabelle enthalten.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Clodronsäure (in Form von Dinatriumsalz) bei Equiden vor.

(5)

Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel die Empfehlung abgegeben, dass eine Festlegung von Dinatriumclodronat-Rückstandshöchstmengen für Equiden zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht notwendig ist, sofern der Stoff nicht für Tiere genutzt wird, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(6)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die EMA, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden.

(7)

Nach Auffassung der EMA ist eine Extrapolierung der Rückstandshöchstmenge für Clodronsäure (in Form von Dinatriumsalz) bei Equiden auf andere zur Lebensmittelerzeugung genutzte Arten nicht angebracht, da es angesichts der vorgeschlagenen Indikation und der Wirkungsweise unwahrscheinlich ist, dass dieser Wirkstoff bei anderen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten als Pferden verwendet wird.

(8)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. September 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für den folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Clodronsäure (in Form von Dinatriumsalz)

NICHT ZUTREFFEND

Equiden

Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

NICHT ZUTREFFEND

Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

Bewegungsapparat/Mittel zur Behandlung von Knochenkrankheiten“


4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1079 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Hexaflumuron“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.

(2)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Hexaflumuron ist noch nicht in dieser Tabelle enthalten.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Hexaflumuron bei Fischen vor.

(5)

Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, eine Hexaflumuron-Rückstandshöchstmenge für Fische festzusetzen (Zielgewebe: Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis).

(6)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die EMA, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden.

(7)

Nach Auffassung der EMA ist eine Extrapolierung der Hexaflumuron-Rückstandshöchstmengen für Fische auf andere zur Lebensmittelerzeugung genutzte Arten nicht möglich, da Fische im Vergleich zu Säugetieren und Vögeln über einen begrenzteren Stoffwechsel verfügen.

(8)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. September 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für den folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Hexaflumuron

Hexaflumuron

Fisch

500 μg/kg

Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis

KEIN EINTRAG

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten“


4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1080 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Propyl-4-hydroxybenzoat und sein Natriumsalz“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.

(2)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Propyl-4-hydroxybenzoat und sein Natriumsalz sind noch nicht in dieser Tabelle enthalten.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Propyl-4-hydroxybenzoat und sein Natriumsalz bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten vor.

(5)

Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel die Empfehlung abgegeben, dass eine Festlegung von Rückstandshöchstmengen für Propyl-4-hydroxybenzoat und sein Natriumsalz bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten zum Schutz der menschlichen Gesundheit nicht notwendig ist, sofern dieser Stoff nur als Konservierungsstoff verwendet wird.

(6)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die EMA, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden.

(7)

Da die EMA zu dem Schluss gekommen ist, dass für Propyl-4-hydroxybenzoat und sein Natriumsalz keine Rückstandshöchstmengen festgelegt werden sollten, ist eine Extrapolierung für diesen Stoff nicht möglich.

(8)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. September 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird an der alphabetisch richtigen Stelle ein Eintrag für den folgenden Stoff eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Propyl-4-hydroxybenzoat und sein Natriumsalz

NICHT ZUTREFFEND

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten

Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

NICHT ZUTREFFEND

Nur zur Verwendung als Konservierungsstoff

KEIN EINTRAG“


4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1081 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2015

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 8. Oktober 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in Russland (im Folgenden „Russland“ oder „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung (2) im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)

Die Einleitung des Verfahrens erfolgte auf einen Antrag hin, den die Unternehmen AFM Aluminiumfolie Merseburg GmbH, Alcomet AD, Eurofoil Luxembourg SA, Hydro Aluminium Rolled Products GmbH und Impol d.o.o. (im Folgenden „Antragsteller“) am 25. August 2014 im Namen von Herstellern einreichten, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Aluminiumfolien entfallen. Die mit dem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise für das Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung des Verfahrens.

(3)

Am 4. Oktober 2014 gab die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt (3), dass sie eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien und der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) einleitet.

2.   Interessierte Parteien

(4)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission alle interessierten Parteien ein, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um an der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission die Antragsteller, den ihr bekannten ausführenden Hersteller und die russischen Behörden, ferner die ihr bekannten Einführer sowie die bekanntermaßen betroffenen Verwender und Händler offiziell über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(5)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(6)

Die interessierten Parteien erhielten zudem Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren.

3.   Stichprobenverfahren

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise Stichproben der interessierten Parteien bilden würde.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Russland

(8)

Da die Gesamtproduktion der betroffenen Ware in Russland von einer einzigen Unternehmensgruppe (Rusal-Gruppe) stammt, wurde in der Einleitungsbekanntmachung darauf verzichtet, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(9)

Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe nach dem Kriterium der größten repräsentativen Verkaufs- und Produktionsmenge. Die Stichprobe bestand aus sechs Unionsherstellern und ihren verbundenen Unternehmen, da die Organisationsstruktur der Gruppen in Bezug auf die Erzeugung und den Weiterverkauf der betreffenden Ware zu Beginn der Untersuchung unklar war. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen über 70 % der Unionsgesamtproduktion. Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Da innerhalb der Frist keine Stellungnahmen eingingen, wurde die vorläufige Stichprobe bestätigt. Die Stichprobe wird als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(10)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen.

(11)

Vierzehn der Kommission bekannte Einführer/Verwender wurden bei der Einleitung des Verfahrens kontaktiert und gebeten, gegebenenfalls ihre Tätigkeit zu erläutern und den Stichprobenfragebogen im Anhang der Einleitungsbekanntmachung auszufüllen.

(12)

Drei Unternehmen beantworteten den Stichprobenfragebogen. Dabei handelte es sich allerdings um Umwickler, d. h. industrielle Verwender, welche die betroffene Ware einführten, um sie weiterzuverarbeiten und danach weiterzuverkaufen. Händler meldeten sich keine. Eine Stichprobenbildung ist daher nicht gerechtfertigt.

(13)

Vier weitere Unternehmen nahmen Kontakt mit der Kommission auf und erklärten, dass sie die betroffene Ware nicht aus Russland einführen würden beziehungsweise dass sie Umwickler seien. Alle sieben Unternehmen, die sich gemeldet hatten, erhielten einen Verwenderfragebogen.

Beantwortung des Fragebogens und Mitarbeit

(14)

Die Kommission sandte Fragebogen an die sechs Unionshersteller in der Stichprobe und ihre verbundenen Unternehmen, an eine Gruppe ausführender Hersteller und an die sieben in der Union ermittelten Verwender.

(15)

Beantwortet wurden die Fragebogen von allen Unionsherstellern in der Stichprobe, von der Gruppe ausführender Hersteller (bestehend aus zwei ausführenden Herstellern, vier verbundenen Händlern und acht verbundene Rohstofflieferanten, die bis auf zwei Händler mit Sitz in Jersey beziehungsweise der Schweiz alle in Russland ansässig sind) und außerdem von vier Verwendern. Auf Verlangen der Kommission legte die Rusal-Gruppe zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitete Fragebogentabellen vor.

Kontrollbesuche

(16)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie.

(17)

Da ein Unternehmen der Stichprobe im Bezugszeitraum nur geringe Mengen für den Eigenverbrauch produzierte, wurde ein Kontrollbesuch nicht für erforderlich gehalten.

4.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(19)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

5.   Betroffene Ware

(20)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (im Folgenden „Jumborollen“) mit Ursprung in Russland, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“). Darunter wird gemeinhin Aluminium-Haushaltsfolie verstanden (im Folgenden „AHF“).

(21)

AHF wird aus Reinaluminium hergestellt, aus dem zunächst mehrere Millimeter dicke Bänder (d. h. bis zu 1 000-mal dicker als die betroffene Ware) gegossen werden; anschließend werden diese Bänder in mehreren Walzschritten auf die gewünschte Dicke gewalzt. Nach dem Walzen wird die Folie weichgeglüht und schließlich auf Spulen aufgerollt.

(22)

Diese AHF-Rollen werden später von nachgelagerten Verarbeitern, den sogenannten Umwicklern, auf kleinere Rollen umgespult. Das so gewonnene Erzeugnis (nämlich Verbraucherrollen, die nicht unter die Definition der betroffenen Ware fallen) hat viele Verwendungszwecke, vornehmlich als Kurzzeitverpackung im Haushalt, im Catering-Bereich sowie im Lebensmittel- und Blumeneinzelhandel.

6.   Gleichartige Ware

(23)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware, die in Russland hergestellte und auf dem russischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(24)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

7.   Einwände gegen die Warendefinition

(25)

Ein Einführer wandte ein, die Warendefinition sollte auch AHF mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger (Verbraucherrollen) einschließen. Es gebe keine Unterschiede bei den materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften zwischen Verbraucherrollen und Jumbo-Rollen. Wenn zudem Antidumpingzölle nur auf Jumbo-Rollen verhängt würden, dann könne dies dazu führen, dass Verbraucherrollen aus Russland ausgeführt würden, die nicht mit Antidumpingzöllen belegt wären.

(26)

Die materielle Eigenschaft, nach der sich Jumbo-Rollen von Verbraucherrollen unterscheiden, ist das Gewicht. Dies ergibt sich auch aus dem KN-Code. Außerdem stellt der in Erwägungsgrund 53 definierte Wirtschaftszweig der Union nur Jumbo-Rollen und keine Verbraucherrollen her. Jumbo-Rollen werden von Umwicklern gekauft, die daraus Verbraucherrollen herstellen und diese dann an Einzelhändler und Endverbraucher absetzen. Jumbo-Rollen und Verbraucherrollen haben somit unterschiedliche materielle Eigenschaften, werden nicht von denselben Herstellern hergestellt, stehen nicht im Wettbewerb miteinander und werden nicht auf demselben Markt gehandelt.

(27)

Deshalb wurde dem Einwand, dass Verbraucherrollen in die Warendefinition dieser Untersuchung aufgenommen werden sollten, nicht stattgegeben.

(28)

Wie sich die etwaige Belegung von Jumborollen mit Antidumpingzöllen auf die nachgelagerte Branche auswirkt, wird in den Erwägungen zum Unionsinteresse behandelt (vgl. Erwägungsgründe 151 bis 163).

C.   DUMPING

8.   Normalwert

(29)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen ausführenden Hersteller repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt bei dem jeweiligen ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht.

(30)

Legt man diese Definition zugrunde, so waren die Gesamtverkäufe eines ausführenden Herstellers laut Untersuchung nicht repräsentativ. Da dieser mitarbeitende ausführende Hersteller die gleichartige Ware nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufte, ermittelte die Kommission für ihn den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.

(31)

Der Normalwert für diesen mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde durch folgende Aufschläge auf seine Durchschnittsproduktionskosten für die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum ermittelt:

a)

gewogener Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum bei den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der betreffenden Typen der gleichartigen Ware entstanden, und

b)

gewogener Durchschnitt des Gewinns, den der mitarbeitende ausführende Hersteller im Untersuchungszeitraum mit Inlandsverkäufen der betreffenden Typen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielte

(32)

Bei dem anderen ausführenden Hersteller wurde festgestellt, dass die Gesamtinlandsverkäufe repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren (vgl. Erwägungsgrund 29).

(33)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren. Die Kommission prüfte bei jedem Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, ob die Inlandsverkäufe dieses anderen mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf seinem Inlandsmarkt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte bei 5 von 14 Warentypen fest, dass den ausgeführten Warentypen repräsentative Inlandsverkäufen gegenüberstanden.

(34)

Bei Warentypen, die im Inland nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt (vgl. Erwägungsgrund 31).

(35)

Als Nächstes ermittelte die Kommission pro Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(36)

Der Normalwert beruht auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps ausmacht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht

(37)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im Untersuchungszeitraum.

(38)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass über 90 % der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert für die fünf Warentypen mit repräsentativen Inlandsverkäufen als gewogener Durchschnitt der Preise der Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum ermittelt.

9.   Ausfuhrpreis

(39)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union über den verbundenen Händler RTI Ltd. (im Folgenden „RTI“) mit Sitz in Jersey ab. Dieser Händler bezieht die betroffene Ware von den Herstellern über zwei in Moskau ansässige verbundene Handelsvertreter. Anschließend verkauft er die betroffene Ware über einen anderen, in der Schweiz ansässigen Handelsvertreter an die Endabnehmer. Alle drei verbundenen Handelsvertreter tätigen die Verkäufe im Namen der Hersteller oder des verbundenen Händlers und erhalten dafür monatliche Provisionen.

(40)

Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurde der Ausfuhrpreis anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurde. In diesem Fall wurde der Preis um alle Kosten berichtigt, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfielen (d. h. um Transport- und Versicherungskosten, Kreditkosten, Zölle und Zollverwaltungsgebühren), und zwar unter Einschluss der entsprechenden VVG-Kosten des Händlers sowie einer angemessenen Gewinnspanne.

(41)

Bei den VVG-Kosten stützte sich die Kommission auf die Daten, welche die Rusal-Gruppe für ihre Verkäufe der betroffenen Ware in die Union vorgelegt hatte, und verwendete den entsprechenden Betrag der tatsächlichen VVG-Kosten. Diesen Betrag hatte der verbundene Händler nach seinen eigenen Berechnungen und Allokationsprinzipien bereits ermittelt und der Einfuhrtätigkeit in Bezug auf die betroffene Ware in die Union zugeordnet. Die Kommission stellte darüber hinaus sicher, dass keine Ausgaben doppelt gezählt wurden und dass keine Kosten in diesen Betrag einflossen, die nicht im Zusammenhang mit der Einfuhr der betroffenen Ware standen. Somit entsprach der Betrag der VVG-Kosten, den die Kommission zur rechnerischen Ermittlung des zuverlässigen Ausfuhrpreises heranzog, einzig und allein den zwischen der Einfuhr der betroffenen Ware in die Union und dem dortigen Wiederverkauf entstandenen Kosten, wie Artikel 2 Absatz 9 dies vorschreibt.

(42)

Der vom verbundenen Händler erzielte Gewinn wurde wegen seiner Verbindung zu den ausführenden Herstellern allerdings als unzuverlässig angesehen, da schon der zwischen ihnen verwendete Preis nicht zuverlässig war. Mangels Informationen vonseiten unabhängiger Einführer bei dieser Untersuchung wurde eine angemessene Gewinnspanne von 2 % zugrunde gelegt, die auch in der vorausgegangenen Untersuchung zur selben Ware zugrunde gelegt worden war (4).

(43)

Zu den Abzügen von VVG-Kosten und Gewinn wandte die Rusal-Gruppe ein, der verbundene Händler (RTI) sei als interne Ausfuhrabteilung seiner ausführenden Hersteller zu betrachten, da alle Beteiligten als wirtschaftliche Einheit handelten, auch wenn sie getrennte Rechtspersonen seien. Infolgedessen habe man keine Abzüge für die VVG-Kosten und den Gewinn von RTI vornehmen dürfen.

(44)

Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, dass der Ausfuhrpreis als unzuverlässig anzusehen ist und ein zuverlässiger Preis rechnerisch ermittelt werden muss, wenn eine Verbindung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem Einführer oder einem Dritten besteht. Zur rechnerischen Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises schreibt Artikel 2 Absatz 9 ausdrücklich Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf anfallenden Kosten und Gewinne vor. Zu diesen Kosten zählen auch die VVG-Kosten. Sinn und Zweck der Berichtigungen liegen nämlich darin, die Zuverlässigkeit des Ausfuhrpreises herzustellen. Somit ist dieser Einwand zurückzuweisen.

10.   Vergleich

(45)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(46)

Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwertes und/oder des Ausfuhrpreises vor, um Unterschieden Rechnung zu tragen, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(47)

Bei den Ausfuhrpreisen wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten sowie für Ausfuhrabgaben und Provisionen vorgenommen. Bei den Inlandspreisen wurden Berichtigungen für inländische Transport-, Verpackungs-, Kredit- und Bereitstellungskosten sowie für Provisionen vorgenommen.

11.   Dumpingspanne

(48)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission bei beiden mitarbeitenden ausführenden Herstellern den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen Durchschnitt des Ausfuhrpreises des entsprechenden Typs der betroffenen Ware auf der Stufe ab Werk.

(49)

Da die beiden mitarbeitenden Hersteller verbunden sind, wurde für die beiden Unternehmen eine einzige Dumpingspanne festgelegt auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts ihrer individuellen Dumpingspannen.

(50)

Daraus ergibt sich vorläufig die folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Rusal-Gruppe: Ural Foil OJSC und OJSC Rusal Sayanal

34,0 %

(51)

Die Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da der einzige in Russland existierende AHF-Hersteller, auf den im Untersuchungszeitraum 100 % der Einfuhren in die Union entfielen, bei der Untersuchung mitarbeitete. Daher beschloss die Kommission, die bei dem mitarbeitenden Unternehmen ermittelte Dumpingspanne auch als residuale Dumpingspanne festzusetzen.

(52)

Somit ergeben sich die folgenden vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Rusal-Gruppe

34,0 %

Alle übrigen Unternehmen

34,0 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(53)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zwölf Unionsherstellern hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(54)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurde mit 47 349 Tonnen veranschlagt. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf folgender Grundlage: Eurostat-Statistiken, überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe und Schätzdaten der Antragsteller über die Hersteller außerhalb der Stichprobe. Wie bereits in Erwägungsgrund 9 erwähnt, entfielen auf die Unionshersteller in der Stichprobe über 70 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware.

(55)

Der ausführende Hersteller wandte ein, dass nicht alle Antragsteller tatsächlich AHF herstellten. Die Untersuchung ergab indessen, dass alle Antragsteller und ihre verbundenen Unternehmen die besagte Ware sehr wohl herstellten, auch wenn es nur geringe Mengen waren; aus diesem Grund wurde der Einwand zurückgewiesen.

2.   Unionsverbrauch

(56)

Die Antragsteller legten Daten zur Produktion, Produktionskapazität, Verkaufsmenge, Beschäftigung und Ausfuhrmenge des gesamten Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum vor. Die geschätzten Mindest- und Höchstwerte fielen in zwei Kategorien: Unionshersteller in der Stichprobe und Unionshersteller außerhalb der Stichprobe. Bei den Unionsherstellern in der Stichprobe stützte sich die Kommission auf die tatsächlichen, überprüften Daten, die diese Unternehmen mit ihren Fragebogen bereitstellten. Bei den Unionsherstellern außerhalb der Stichprobe wurden die von den Antragstellern vorgelegten Zahlen verwendet. Diese Schätzdaten wurden den interessierten Parteien zur Stellungnahme überlassen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(57)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der geschätzten Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand der Gesamteinfuhrmenge laut Eurostat, erforderlichenfalls berichtigt anhand der vom ausführenden Hersteller vorgelegten und überprüften Daten und anhand der Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe.

(58)

Da es im betroffenen Land nur einen ausführenden Hersteller gibt, mussten alle ihn betreffenden Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit als Spanne angegeben werden.

(59)

Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar:

Tabelle 1

Unionsverbrauch von AHF (in Tonnen)

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch

[71 300-82 625]

[74 152-92 540]

[84 847-108 239]

[83 421-105 760]

Index (2011 = 100)

100

[104-112]

[119-131]

[117-128]

Quelle: Eurostat, Fragebogen, Datenmaterial der Antragsteller.

(60)

Der Unionsverbrauch stieg von 2011 bis 2013 an, ging von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum hingegen wieder zurück. Insgesamt stieg der Verbrauch im Bezugszeitraum um 17 bis 28 %. Der Verbrauchsanstieg von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum kam in erster Linie den Einfuhren aus Russland und anderen Drittländern zugute, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zur selben Zeit nur geringfügig zulegten (vgl. Erwägungsgrund 82).

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(61)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land anhand von Eurostat-Daten und von Daten, die der mitarbeitende Hersteller des betroffenen Landes vorlegte.

(62)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen)

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus Russland

[19 532-26 078]

[23 243-34 422]

[27 345-39 116]

[26 368-37 812]

Index (2011 = 100)

100

[119-132]

[140-150]

[135-145]

Marktanteil

29 %

34 %

34 %

34 %

Quelle: Eurostat, Fragebogen, Datenmaterial der Antragsteller.

(63)

Die Menge der Einfuhren aus Russland erhöhte sich von 2011 bis 2013 um 40 bis 50 %, wobei im Untersuchungszeitraum ein leichter Rückgang zu verzeichnen war.

(64)

Der entsprechende Marktanteil stieg von 29 % im Jahr 2011 auf 34 % im Jahr 2012 und blieb dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums konstant.

Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(65)

Die Kommission ermittelte den gewogenen Durchschnitt der Einfuhrpreise anhand von Eurostat-Daten und von Daten, die der mitarbeitende Hersteller des betroffenen Landes lieferte. Die Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweiges der Union durch Einfuhren aus dem betroffenen Land wurde anhand der Fragebogenantworten des kooperierenden ausführenden Herstellers aus Russland und der Unionshersteller in der Stichprobe ermittelt.

(66)

Der Durchschnittspreis der AHF-Einfuhren aus Russland in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/t)

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Einfuhrpreise

[2 145-2 650]

[2 038-2 624]

[1 952-2 571]

[1 973-2 597]

Index (2011 = 100)

100

[95-99]

[91-97]

[92-98]

Quelle: Eurostat, Fragebogen.

(67)

Der Durchschnittspreis der AHF-Einfuhren aus Russland war im Bezugszeitraum rückläufig; insgesamt sank er um 2 bis 8 %.

(68)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich: a) den gewogenen Durchschnitt der Verkaufspreise je Warentyp, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnete, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und b) den entsprechenden gewogenen Durchschnitt der Einfuhrpreise je Warentyp, die die russischen mitarbeitenden Herstellern dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, und zwar auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(69)

Der Preisvergleich wurde getrennt nach Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe durchgeführt, wobei erforderlichenfalls Berichtigungen vorgenommen wurden. Das Ergebnis wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum. Danach betrug der gewogene Durchschnitt der Preisunterbietungsspanne 3 bis 7 % bei den Einfuhren aus Russland auf den Unionsmarkt.

(70)

Diese Preisunterbietung ist an sich schon erheblich; hinzu kommt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, die im Untersuchungszeitraum durch die gedumpten Preise aus Russland unterboten wurden, unter den Produktionskosten lagen. Wie in den Erwägungsgründen 177 und 179 dargelegt, lag die aus den russischen Preisen resultierende Zielpreisunterbietung im Schnitt bei 12 %.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(71)

Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union umfasste nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(72)

Wie in Erwägungsgrund 9 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(73)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, bewertete die Kommission die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union anhand der von den Antragstellern vorgelegten Informationen, die im Falle der Unternehmen in der Stichprobe ordnungsgemäß überprüft wurden. Mikroökonomische Indikatoren bewertete die Kommission lediglich in Bezug auf die Unternehmen in der Stichprobe, und zwar anhand der Fragebogenangaben der Unionshersteller in der Stichprobe. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(74)

Die folgenden makroökonomischen Indikatoren wurden untersucht: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.

(75)

Die folgenden mikroökonomischen Indikatoren wurden untersucht: Durchschnittsstückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(76)

Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

44 316

46 165

48 796

47 349

Index (2011 = 100)

100

104

110

107

Produktionskapazität (in Tonnen)

54 777

54 485

59 186

61 496

Index (2011 = 100)

100

99

108

112

Kapazitätsauslastung

81 %

85 %

82 %

77 %

Index (2011 = 100)

100

105

102

95

Quelle: Fragebogen, Datenmaterial der Antragsteller.

(77)

Die Produktion schwankte im Bezugszeitraum. Zwar stieg sie von 2011 bis 2013 an, ging von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum aber wieder zurück. Insgesamt erhöhte sich die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 7 %.

(78)

Die Produktionskapazität erhöhte sich im Bezugszeitraum um 12 %.

(79)

Da die Produktionskapazität stärker anstieg als die Produktionsmenge, sank die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 5 %.

(80)

Der ausführende Hersteller behauptete, dass alle AHF-Hersteller in der Lage seien, auch einen anderen Folientyp herzustellen, nämlich Aluminiumkonverterfolie (Aluminium Converter Foil, im Folgenden „ACF“), und dass sie dieselben Maschinen für die Herstellung beider Folienarten einsetzen würden. Aufgrund dieser Tatsachen seien die Daten des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung bei AHF verfälscht.

(81)

Es trifft zwar zu, dass mehrere Unionshersteller sowohl ACF als auch AHF herstellten, die Untersuchung ergab aber, dass der größte Unionshersteller in der Stichprobe ausschließlich AHF produzierte. Bei den anderen Unionsherstellern in der Stichprobe beruhten die Angaben zur Produktionskapazität und zur Kapazitätsauslastung auf tatsächlichen Zahlen, daher hatte der Umstand, dass sie auch ACF produzierten, keinen Einfluss auf die ausgewiesene gesamte Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung bei AHF. Im Übrigen ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller in der Stichprobe die beiden Folienarten in einem konstanten Verhältnis produzierten. Daher wurde diese Behauptung in dieser Phase zurückgewiesen.

4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(82)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem Unionsmarkt

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge (in Tonnen)

[41 007-45 870]

[41 007-49 081]

[42 647-52 292]

[41 827-50 457]

Index (2011 = 100)

100

[100-107]

[104-114]

[102-110]

Marktanteil

55 %

53 %

49 %

47 %

Quelle: Fragebogen, Eurostat, Datenmaterial der Antragsteller.

(83)

Die Verkaufsmenge von AHF erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig. Am stärksten legten die Verkäufe von 2011 bis 2013 zu, nämlich um 4 bis 14 %. Im Untersuchungszeitraum war die Verkaufsmenge rückläufig; alles in allem stieg die Verkaufsmenge im Bezugszeitraum um 2 bis 10 %. Berücksichtigt man jedoch dazu den parallelen Verbrauchsanstieg und den Anstieg der Einfuhren unter anderem aus Russland, so führte der Verkaufsmengenanstieg dazu, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 55 % im Jahr 2011 auf 47 % im Untersuchungszeitraum verringerte, was einem Rückgang um 8 Prozentpunkten im Bezugszeitraum entspricht. Der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit einem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus Russland zusammen, wie in Erwägungsgrund 64 erläutert wurde.

4.2.3.   Wachstum

(84)

Obwohl der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 17 bis 28 % zunahm, erhöhte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union lediglich um 2 bis 10 %, was sich in einem Marktanteilsrückgang um 8 Prozentpunkte ausdrückte.

4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(85)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

769

787

758

781

Index (2011 = 100)

100

102

99

102

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

58

59

64

61

Index (2011 = 100)

100

102

112

105

Quelle: Fragebogen, Datenmaterial der Antragsteller.

(86)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union schwankte im Bezugszeitraum; insgesamt erhöhte sie sich geringfügig um 2 %.

(87)

Von 2011 bis 2013 erhöhte sich die Produktivität, was darauf zurückzuführen war, dass die Produktion stärker zunahm als die Beschäftigung (vgl. Tabelle 4 in Erwägungsgrund 77). Von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum sank die Produktivität um 7 %, verharrte jedoch auf einem höheren Niveau als zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2011.

4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(88)

Die Dumpingspanne liegt deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union sind angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(89)

Der Wirtschaftszweig der Union war noch dabei, sich von dem früheren schädlichen Dumping zu erholen, das von den Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in China, Brasilien und Armenien herrührte. Diese Maßnahmen sind derzeit Gegenstand einer parallelen Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (vgl. Erwägungsgrund 3).

4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.3.1.   Preise und preisbeeinflussende Faktoren

(90)

Die Durchschnittsverkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Durchschnittsverkaufspreise

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union (in Euro/t)

2 932

2 714

2 705

2 597

Index (2011 = 100)

100

93

92

89

Produktionsstückkosten (in Euro/t)

2 995

2 794

2 699

2 651

Index (2011 = 100)

100

93

90

89

Quelle: Fragebogen.

(91)

Der durchschnittliche Stückverkaufspreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum stetig um insgesamt 11 %.

(92)

Trotz dieser rückläufigen Entwicklung verharrten die Produktionsstückkosten über dem Durchschnittsverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union; somit war der Wirtschaftszweig — abgesehen vom Jahr 2013 — nicht in der Lage, mit seinem Verkaufspreis die Produktionskosten zu decken. Aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Russland war es dem Wirtschaftszweig der Union nämlich unmöglich, seinen Verkaufspreis anzuheben.

(93)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Entwicklung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union folge der Entwicklung der Aluminiumpreise an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange), weshalb die Preise der russischen Einfuhren keinerlei Einfluss auf den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union hätten. Daher sei der Schluss unzulässig, die russischen Einfuhrpreise würden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten. Die Untersuchung ergab zwar, dass der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union dem Aluminiumpreistrend an der Londoner Metallbörse folgte. Dies tut aber der Tatsache keinen Abbruch, dass die Preise der Einfuhren aus Russland die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und einen derartigen Preisdruck auf den Unionsmarkt ausübten, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht auf ein kostendeckendes Niveau anheben konnte. Dieses Vorbringen ist folglich zurückzuweisen.

4.3.2.   Arbeitskosten

(94)

Die Durchschnittsarbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittsarbeitskosten je Beschäftigten

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Durchschnittsarbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

21 692

22 207

20 603

20 594

Index (2011 = 100)

100

102

95

95

Quelle: Fragebogen.

(95)

Von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum sanken bei den Unionsherstellern in der Stichprobe die Durchschnittsarbeitskosten je Beschäftigten um 5 %. Von 2011 bis 2012 stiegen die Arbeitskosten um 2 % an, von 2012 bis 2013 verringerten sie sich und blieben im Untersuchungszeitraum anschließend stabil.

4.3.3.   Lagerbestände

(96)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände

1 931

1 999

2 133

2 085

Index (2011 = 100)

100

104

110

108

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

5 %

5 %

5 %

5 %

Index (2011 = 100)

100

100

100

100

Quelle: Fragebogen

(97)

Die Lagerbestände können in dieser Branche nicht als relevanter Schadensindikator gelten, da Produktion und Verkauf hauptsächlich auf Bestellung erfolgen, weshalb die Hersteller in der Regel nur geringe Mengen auf Lager halten. Aus diesem Grund wird die Entwicklung der Lagerbestände lediglich informationshalber angegeben.

(98)

Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 8 % zu. Die Lagerbestände erhöhten sich von 2011 bis 2013 um 10 %, um von 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums wieder leicht abzunehmen. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion blieben im gesamten Bezugszeitraum konstant.

4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(99)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 2,2 %

– 2,9 %

0,2 %

– 2,1 %

Index (2011 = 100)

100

65

209

104

Cashflow (in Euro)

1 505 960

2 909 820

3 365 140

1 962 349

Index (2011 = 100)

100

193

223

130

Investitionen (in Euro)

3 271 904

5 404 990

4 288 862

4 816 442

Index (2011 = 100)

100

165

131

147

Kapitalrendite

– 4 %

– 5 %

0 %

– 3 %

Index (2011 = 100)

100

60

209

108

Quelle: Fragebogen.

(100)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller in der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum fuhr der Wirtschaftszweig der Union Verluste ein, mit Ausnahme des Jahres 2013, in dem er Gewinne erzielte, die geringfügig über dem Break-even-Punkt lagen. Die Rentabilität sank 2011 und 2012, stieg 2013 wieder an und fiel dann im Untersuchungszeitraum wieder auf einen ähnlichen Wert wie 2011. Insgesamt stieg die Rentabilität im Bezugszeitraum um 4 %, was einem Anstieg um 0,1 Prozentpunkte entspricht und es dem Wirtschaftszweig der Union nicht ermöglichte, im Untersuchungszeitraum Gewinne zu erzielen. Ursache dieser Entwicklung war im Wesentlichen der Preisdruck der Einfuhren aus Russland; die Waren wurden nämlich zu gedumpten Preisen in die Union eingeführt, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, weshalb dieser nicht in der Lage war, seine Verkaufspreise auf ein produktionskostendeckendes Niveau anzuheben.

(101)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Cashflow-Schwankungen wurden im Bezugszeitraum immer stärker. Insgesamt nahm der Nettocashflow im Bezugszeitraum um 30 % zu. Es sei indessen darauf hingewiesen, dass der Cashflow in absoluten Zahlen auf niedrigem Niveau verblieb, wenn man ihn am Gesamtumsatz der betreffenden Ware misst.

(102)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 47 %. Von 2011 bis 2012 legten sie um 65 % zu; 2013 gingen sie zurück, um im Untersuchungszeitraum wieder anzusteigen. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Investitionen die für neue Maschinen erforderlich waren; verglichen mit dem Gesamtumsatz verharrten diese Investitionen im Untersuchungszeitraum auf recht niedrigem Niveau.

(103)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Wie die anderen Finanzindikatoren war auch die Kapitalrendite bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware ab 2011 negativ, mit Ausnahme des Jahres 2013, in dem sie 0 % betrug, was dem Trend bei der Rentabilität entspricht. Insgesamt nahm die Kapitalrendite im Bezugszeitraum mit 8 % leicht zu.

(104)

Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten betrifft, so schwächten die verschlechterten Möglichkeiten der Unionshersteller in der Stichprobe, Liquidität für die gleichartige Ware zu generieren, deren Finanzlage, da sich dadurch die Innenfinanzierungsmittel verringerten. Die Untersuchung ergab, dass sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten über den Bezugszeitraum insgesamt verschlechterten.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(105)

Einige Hauptschadensindikatoren wiesen eine negative Entwicklung auf. Aus Sicht der Rentabilität war der Wirtschaftszweig fast im ganzen Bezugszeitraum defizitär, mit Ausnahme des Jahres 2013, in dem die Rentabilität knapp über den Break-even-Punkt stieg; im Untersuchungszeitraum erzielte der Wirtschaftszweig der Union einen negativen Gewinn von – 2,1 %. Die Einfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum um 11 % zurück. Die Stückkosten, die ebenfalls um 11 % sanken, verharrten im gesamten Bezugszeitraum über dem Durchschnittsverkaufspreis, mit Ausnahme des Jahres 2013. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank um 8 Prozentpunkte, d. h. von 55 % im Jahr 2011 auf 47 % im Untersuchungszeitraum.

(106)

Einige Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum positiv. In dieser Zeit erhöhten sich die Produktionsmenge um 7 % und die Produktionskapazität um 12 %. Diese Erhöhungen konnten allerdings mit dem deutlichen stärkeren Verbrauchsanstieg im Bezugszeitraum um 17 bis 28 % nicht mithalten. Die Verkaufsmenge legte im Bezugszeitraum um 2 bis 10 % zu. Auf einem Markt mit expandierendem Verbrauch ergab sich daraus jedoch kein Marktanteilszuwachs; vielmehr kam es zu einem Marktanteilsverlust von 8 Prozentpunkten. Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 47 %. Sie betrafen neue Maschinen und verharrten im Untersuchungszeitraum auf recht niedrigem Niveau. Auch der Cashflow erhöhte sich im Bezugszeitraum zwar um 30 %, verblieben aber auf niedrigem Niveau. Diese positiven Entwicklungen schließen daher das Vorliegen einer Schädigung nicht aus.

(107)

Die russischen Behörden wandten ein, die Analyse der öffentlich verfügbaren Finanzunterlagen der Antragsteller habe keine bedeutende Schädigung ergeben. Dies steht im Widerspruch zu den Ergebnissen der Untersuchung, die auf tatsächlichen, überprüften AHF-Angaben des Wirtschaftszweigs der Union beruhen. Einige der Unionshersteller stellten nämlich nicht nur AHF her, weshalb die öffentlich verfügbaren Finanzunterlagen keinen Aufschluss über die tatsächliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei AHF geben. Daher sollten sich die Schlussfolgerungen zur Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung nicht auf öffentlich zugängliche Finanzunterlagen stützen, sondern auf die detaillierteren, überprüften Angaben, die bei der Untersuchung vorlagen. Mithin wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(108)

Aufgrund der dargelegten Sachlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

(109)

Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus Russland nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren:

a)

Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern

b)

Entwicklung des Unionsverbrauchs

c)

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

d)

Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union auf dem ACF-Markt

e)

Rohstoffkosten

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(110)

Um festzustellen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von AHF aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht, analysierte die Kommission die Menge und die Preise der von der Untersuchung betroffenen Einfuhren und untersuchte, inwieweit diese zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

(111)

Die Untersuchung ergab, dass die Menge der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Russland im Bezugszeitraum zwischen 35 und 45 % zunahm, was im selben Zeitraum zu einem Marktanteilszuwachs von rund 5 % führte. Dieser Anstieg fiel zeitlich mit einem Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union von 8 Prozentpunkten zusammen.

(112)

Gleichzeitig drückten die Preise der Einfuhren aus Russland die Preise auf dem Unionsmarkt; sie sanken im Bezugszeitraum um 2 bis 8 % und unterboten die verlustbringenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Schnitt um 3 bis 7 %, woraus sich eine Zielpreisunterbietungsspanne von rund 12 % ergab. Bei dieser an sich schon erheblichen Preisunterbietung darf nicht übersehen werden, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum meist unter den Produktionskosten lagen. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Preise im Bezugszeitraum senken, um einen weiteren Marktanteilsverlust zu verhindern.

(113)

Gleichwohl stiegen die Einfuhren aus Russland weitgehend auf Kosten der Marktanteile der Einfuhren aus Brasilien und China, nachdem Antidumpingmaßnahmen gegen diese Länder eingeführt worden waren, ohne dass sich der Wirtschaftszweig der Union von den vorausgegangenen Dumpingpraktiken der besagten Länder vollständig erholen konnte. Dies führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum Verluste einfuhr, mit Ausnahme des Jahres 2013, in dem die Rentabilität zwar leicht positiv war, aber weiter unter der Zielgewinnspanne von 5 % verblieb (vgl. Erwägungsgründe 176 und 177).

(114)

Der ausführende Hersteller brachte vor, der Anstieg der Einfuhren aus Russland sei auf die Einführung von Maßnahmen gegenüber China, Brasilien und Armenien zurückzuführen, da die betreffenden Maßnahmen anderen Drittländern den Zugang zum Unionsmarkt erleichtert hätten, somit auch Russland.

(115)

Die Untersuchung ergab, dass die russischen Ausfuhren die chinesischen und brasilianischen Marktanteile in der Union tatsächlich weitgehend übernahmen. Allerdings erfolgten die Einfuhren aus Russland zu Dumpingpreisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten; zudem fielen sie mit der Lageverschlechterung des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich zusammen. Aus dieser Sachlage ergibt sich ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union; dabei ist irrelevant, ob die Einfuhren aus Russland nur deshalb zunahmen, weil Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus anderen Drittländern eingeführt worden waren. In dieser Phase wurde dieses Vorbringen folglich zurückgewiesen. Selbst wenn die Verhängung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren aus China, Brasilien und Armenien irgendwelche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gehabt haben sollte, wäre dies nur eine mittelbare Ursache und könnte nicht als „andere Faktoren“ im Sinne des Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung herangezogen werden. Die Untersuchung ergab, dass es die gedumpten Einfuhren aus Russland waren, die die Schädigung verursachten. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. November 2013 in der Sache Rat der Europäischen Union/Gul Ahmed Textile Mills Ltd., C-638/11 P.

(116)

In Würdigung dieser Sachlage gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit dem deutlichen Anstieg der Einfuhren zu gedumpten Preisen mit Ursprung in Russland zusammenfiel und dass die Einfuhren aus Russland entscheidend dazu beitrugen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum nicht erholte, sondern eine bedeutende Schädigung erlitt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1.   Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern

(117)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus anderen Drittländern

Land

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

China

Menge (in t)

[2 843-3 205]

[967-1 378]

[1 137-1 603]

[1 222-1 699]

Index (2011 = 100)

100

[34-43]

[40-50]

[43-53]

Marktanteil

4 %

1 %

1 %

2 %

Durchschnittspreis (EUR/t)

2 251

2 417

2 306

2 131

Index (2011 = 100)

100

107

102

95

Türkei

Volumen (in t)

[5 120-6 100]

[8 090-10 553]

[11 213-14 213]

[11 520-14 579]

Index (2011 = 100)

100

[158-173]

[219-233]

[225-239]

Marktanteil

7 %

11 %

13 %

13 %

Durchschnittspreis (EUR/t)

2 950

2 743

2 710

2 571

Index (2011 = 100)

100

93

92

87

Andere Drittländer

Volumen (in t)

[3 100-3 750]

[279-750]

[1 891-3 000]

[3 162-4 313]

Index (2011 = 100)

100

[9-20]

[61-80]

[102-115]

Marktanteil

4 %

1 %

2 %

4 %

Durchschnittspreis (EUR/t)

2 878

2 830

2 687

2 406

Index (2011 = 100)

100

98

93

84

Gesamteinfuhren

Volumen (in t)

[31 200-38 900]

[33 696-45 513]

[42 120-58 325]

[42 744-60 684]

Index (2011 = 100)

100

[108-117]

[135-150]

[137-156]

Marktanteil

45 %

47 %

51 %

53 %

Durchschnittspreis (EUR/t)

2 512

2 452

2 399

2 360

Index (2011 = 100)

100

98

95

94

Quelle: Eurostat, Fragebogen.

(118)

Die Einfuhren aus China und Brasilien unterliegen derzeit Antidumpingzöllen. Einfuhren aus Brasilien waren im gesamten Bezugszeitraum nicht zu verzeichnen. Die Einfuhrmengen aus der VR China gingen im Bezugszeitraum um 47 bis 57 % zurück, was einem Marktanteilsverlust von 4 auf 2 %, d. h. einem Rückgang um 2 Prozentpunkte, entsprach. Sowohl die Einfuhrmengen als auch der Marktanteil blieben im gesamten Bezugszeitraum auf niedrigem Niveau. Die chinesischen Preise sanken im Bezugszeitraum um 5 %. Hier sei angemerkt, dass im Untersuchungszeitraum etwa 75 % aller Einfuhren aus China im Rahmen der aktiven Veredelung, also antidumpingzollfrei, auf den Unionsmarkt gelangten. Diese Einfuhren, die einen Marktanteil von über 1 % ausmachten, standen im direkten Wettbewerb mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union und unterboten die Unionspreise um rund 13 %.

(119)

Im Bezugszeitraum legten die Einfuhren aus der Türkei um 125 bis 139 % zu; dabei erhöhte sich ihr Marktanteil von etwa 7 auf 13 %. Die türkischen Einfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum um 13 % zurück, blieben jedoch über dem Preisniveau der Einfuhren aus anderen Drittländern, einschließlich Russland und China, und wiesen ein ähnliches Niveau auf wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum.

(120)

Insgesamt legten die Einfuhren aus anderen Drittländern zwischen 2 und 15 % zu. Da der Unionsverbrauch jedoch anstieg, sank ihr Gesamtmarktanteil von 4 % im Jahr 2011 auf rund 2 % im Jahr 2013; danach stieg er bis zum Ende des Untersuchungszeitraums auf 4 %; die Preise waren niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (mit Ausnahme des Jahres 2012).

(121)

Aus diesem Sachverhalt lässt sich schließen, dass die Einfuhren aus China sogar auf ihrem niedrigen Niveau teilweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, ohne dass damit aber der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben würde. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Einfuhren aus der Türkei teilweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten; angesichts der geringeren Mengen und der höheren Preise im Vergleich zu den russischen Ausfuhren heben die Einfuhren aus der Türkei den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aber nicht auf.

(122)

Eine interessierte Partei wandte ein, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei den Einfuhren aus der Türkei und Südkorea zuzuschreiben. Im Falle der Türkei wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren teilweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, ohne dass damit aber der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgehoben würde. In Bezug auf Südkorea brachte die besagte Partei vor, die Einfuhren würden dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea (5) unterliegen, das 2011 in Kraft trat. Im gesamten Bezugszeitraum waren die Einfuhrmengen aus Südkorea indessen verschwindend gering. Somit wurden diese Einwände in dieser Phase zurückgewiesen.

2.2.   Entwicklung des Unionsverbrauchs

(123)

Im Bezugszeitraum stieg der Unionsverbrauch erheblich, nämlich um 17 bis 28 %. Dieser Anstieg lässt sich in erster Linie mit dem Anstieg der Einfuhren erklären, da die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nur unwesentlich zunahmen und sein Marktanteil sogar um rund 8 Prozentpunkte sank. Gleichzeitig konnten die Einfuhren aus Russland beim Marktanteil um rund 5 Prozentpunkte zulegen. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die Verbrauchsentwicklung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

(124)

Der ausführende Hersteller behauptete, die Einfuhren aus Russland oder die etwaigen schädigenden Auswirkungen dieser Einfuhren hätten nicht wesentlich zugenommen, da die Einfuhren aus Russland lediglich der Verbrauchsentwicklung gefolgt seien, während der Wirtschaftszweig der Union seine ACF-Verkäufe auf Kosten von AHF gesteigert habe.

(125)

Wie in Erwägungsgrund 132 dargelegt, konnte die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union habe seine ACF-Verkäufe auf Kosten von AHF gesteigert, durch die Untersuchung nicht erhärtet werden; aus diesem Grund wurde die Behauptung zurückgewiesen. Die Untersuchung ergab, dass die gedumpten Einfuhren aus Russland zunahmen und den Unionsmarkt preislich unter Druck setzten. Diesbezüglich wurde als irrelevant erachtet, dass die russischen Einfuhren der Verbrauchsentwicklung folgten. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen.

2.3.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(126)

Der ausführende Hersteller wandte ein, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die schlechte Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen.

(127)

Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge

813

1 351

1 159

1 182

Index (2011 = 100)

100

166

143

145

Durchschnittsstückpreis (EUR/t)

3 061

2 810

2 897

2 806

Index (2011 = 100)

100

92

95

92

Quelle: Fragebogen, Datenmaterial der Antragsteller.

(128)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in andere Drittländer nach wie vor gering sind im Vergleich zu den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, wenngleich sie im Bezugszeitraum anstiegen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhrpreise der Unionshersteller in der Stichprobe die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise in der Union überstiegen und produktionskostendeckend waren. Darüber hinaus stellt die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union (vgl. Erwägungsgrund 99) allein auf die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt ab, deshalb blieben etwaige Auswirkungen der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf die Märkte anderer Drittländer bei dieser Analyse unberücksichtigt. Aus diesem Grund wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

2.4.   Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union auf dem ACF-Markt

(129)

Einige Unionshersteller produzierten sowohl AHF als auch ACF. ACF ist eine andere Ware als AHF und wird für andere Zwecke verwendet. Für die Produktion von AHF und ACF wurden indessen dieselben Produktionseinrichtungen und -anlagen genutzt (vgl. Erwägungsgrund 80). Einige interessierte Parteien brachten vor, der Wirtschaftszweig der Union habe die Produktion und den Verkauf der lukrativeren ACF auf Kosten von AHF gesteigert, folglich sei ein etwaiger Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils bei AHF durch diese Umstellung bedingt und nicht etwa durch die Zunahme der AHF-Einfuhren aus Russland.

(130)

Zusätzlich brachte der ausführende Hersteller vor, die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf die negative Entwicklung des ACF-Marktes zurückzuführen; der Wirtschaftszweig der Union habe vorgegeben, durch die Einfuhren dieser Ware aus China geschädigt worden zu sein, weshalb die Kommission im Dezember 2014 ein diesbezügliches Antidumpingverfahren eingeleitet habe (6).

(131)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Unionshersteller von AHF und ACF trotzt einiger Überschneidungen nicht identisch waren. So produzierte der größte Unionshersteller von AHF in der Stichprobe der jetzigen Untersuchung ausschließlich AHF, wohingegen die anderen Unionshersteller in der Stichprobe AHF und ACF im Bezugszeitraum in einem relativ konstanten Verhältnis herstellten und verkauften. Die Untersuchung lieferte folglich keine Bestätigung für die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union habe seine Produktion von AHF auf ACF umgestellt. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller, die sowohl AHF als auch ACF herstellten, die Produktion nicht ohne Weiteres von einer Ware auf die andere umstellen könnten, da beide Waren zwecks Effizienzmaximierung in bestimmten Mengen hergestellt werden müssen.

(132)

Eine interessierte Partei brachte vor, die ACF-Einfuhren aus China hätten sich auf die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt und somit die bedeutende Schädigung des AHF-Wirtschaftszweigs der Union hervorgerufen. Das in den Erwägungsgründen 71 bis 107 analysierte Schadensbild und die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 108, wonach der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt, bezog sich ausschließlich auf die Produktion und den Verkauf von AHF. Die etwaigen Auswirkungen einer angeblichen Schädigung aufgrund der Herstellung und des Verkaufs von ACF durch diejenigen Unionshersteller, die sowohl ACF als auch AHF herstellten, gehen somit nicht aus dem besagten Schadensbild hervor. Daher wurde dieses Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen.

2.5.   Rohstoffkosten

(133)

Aluminium, der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von AHF, verursachte im Untersuchungszeitraum rund 75 % der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union.

(134)

Der ausführende Hersteller brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union sei im Nachteil, weil er nicht vertikal integriert sei und Aluminium einkaufen müsse. Außerdem seien die Preise für Aluminium in der Union aufgrund der geltenden Zölle auf Rohaluminium um 3 bis 6 % höher, wodurch sich die Intra-EU-Prämie auf Metalle erhöhe, die Teil des Metallpreises und somit auch des Aluminiumpreises sei.

(135)

Die weltweite Referenz für den Preis von Primäraluminium ist die Notierung an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange, LME). Die Prämie ist ein Aufschlag auf den LME-Kassakurs; aus beiden Komponenten ergibt sich der Gesamtpreis, der Hütten oder Händlern für Aluminium zu zahlen ist. Die LME-Preise fielen im Bezugszeitraum um über 20 %. Die Prämie stieg im Bezugszeitraum um mehr als das Doppelte. Betrachtet man die Aluminiumgesamtkosten als Summe aus LME-Preis und Prämie, so sind die Kosten im Bezugszeitraum um etwa 11 % gesunken.

(136)

Die Untersuchung ergab, dass dem Wirtschaftszweig der Union und dem russischen ausführenden Hersteller vergleichbare Kosten bei der Beschaffung des Rohstoffs zur AHF-Herstellung entstanden, da die Marktpreise für diesen Rohstoff sowohl in Russland als auch auf dem Unionsmarkt direkt an die LME gekoppelt sind. Daher sind die Vorbringen in Erwägungsgrund 134 zurückzuweisen. Zwar sanken bei AHF die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union wie auch die Preise für die Einfuhren aus Russland parallel zur Aluminiumpreisnotierung an der LME, die Untersuchung ergab aber, dass die russischen AHF-Einfuhrpreise im Bezugszeitraum permanent unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen und diese im Untersuchungszeitraum um 3 bis 7 % unterboten. Wie bereits in Erwägungsgrund 92 erwähnt, zeigte die Untersuchung, dass die AHF-Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union die Produktionsstückkosten aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht decken konnten, obwohl die Produktionsstückkosten sanken. Daher ist dieses Vorbringen in dieser Phase zurückzuweisen.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(137)

Die dargelegte Analyse ergab eine deutliche Zunahme der Menge und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Russland im Bezugszeitraum und zeitlich parallel dazu einen Rückgang der Einfuhrpreise.

(138)

Der Marktanteilszuwachs fiel zeitlich mit einem beträchtlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union zusammen. Der Preisdruck der Einfuhren auf den Unionsmarkt hinderte den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Verkaufspreise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben, obwohl seine Produktionsstückkosten sanken; daraus ergaben sich Verluste für den Wirtschaftszweig der Union. Folglich war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, sich vollständig von den Auswirkungen der zuvor gedumpten Einfuhren aus Brasilien, China und Armenien zu erholen, weshalb er im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt.

(139)

Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt, beispielsweise die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern, die Entwicklung des Unionsverbrauchs, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union auf dem ACF-Markt und die Rohstoffkosten.

(140)

Die Untersuchung dieser anderen Faktoren ergab, dass insbesondere die Einfuhren aus der Türkei und China zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten. In Anbetracht der höheren Preise und der geringeren Menge der Einfuhren aus der Türkei im Vergleich zu den Einfuhren aus Russland und in Anbetracht der geringfügigen chinesischen Einfuhren wurde der Schluss gezogen, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben konnten.

(141)

In Würdigung dieser Sachlage gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde und dass die anderen Faktoren — einzeln betrachtet und in ihrer kombinierten Wirkung — den ursächlichen Zusammenhang nicht aufhoben. Die Schädigung besteht vor allem aus finanziellen Verlusten und dem Verlust von Marktanteilen auf dem Unionsmarkt.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(142)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass im vorliegenden Fall die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Händler, der Einführer und der Verwender.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(143)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union sich nicht vollständig vom früheren Dumping erholte und durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt. Die wesentlichen Schadensindikatoren entwickelten sich negativ, insbesondere der Marktanteil und die Rentabilität.

(144)

Nach Einführung der Maßnahmen dürften die Preise ansteigen und der Wirtschaftszweig der Union dürfte von dem Preisdruck befreit sein, der derzeit von den gedumpten Einfuhren ausgeht. Der Wirtschaftszweig der Union dürfte somit seine Preise erhöhen und damit seine Produktionskosten decken können; nach und nach dürfte er die Gewinnzone erreichen. Zudem wird der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmenge erhöhen und seinen Anteil am Unionsmarkt ausbauen können.

(145)

Ohne Maßnahmen dürfte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr wahrscheinlich weiter verschlechtern, insbesondere angesichts der im Untersuchungszeitraum erlittenen Verluste und des erwarteten anhaltenden Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Russland. Weitere Verluste von Marktanteile werden zu verzeichnen sein, da die Kunden des Wirtschaftszweigs der Union nach und nach zu den Niedrigpreiseinfuhren aus Russland umschwenken dürften. Auch wird der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union daran hindern, seine Preise zu erhöhen, da er gezwungen sein wird, sich an das niedrige Preisniveau der russischen Einfuhren anzupassen. Unter diesen Bedingungen wird der Wirtschaftszweig der Union weiterhin erhebliche Verluste hinnehmen müssen.

(146)

Der ausführende Hersteller brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne die Konkurrenz aus Russland wahrscheinlich an Effizienz verlieren würde und seine Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt einbüßen würde. Außerdem würden die Antidumpingmaßnahmen zu einer Verzerrung des Weltmarkts führen.

(147)

Zum einen sollten die Antidumpingmaßnahmen nur wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt herstellen, ohne die Belieferung des Unionsmarkts mit russischen Einfuhren zu fairen Preisen zu verhindern. Zum anderen legte der ausführende Hersteller weder dar, inwieweit die Antidumpingzölle den weltweiten Wettbewerb verfälschen würden, noch inwieweit sie sich auf die Effizienz des Wirtschaftszweigs der Union auswirken könnten. Diese Vorbringen wurden daher nicht ausreichend durch Belege untermauert. Die Untersuchung ergab vielmehr, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Antidumpingmaßnahmen seine Rentabilität verbessern und seine Verkaufspreise sowie seine Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt erhöhen könnte. Daher wurden diese Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen.

(148)

Der ausführende Hersteller brachte auch vor, dass die AHF-Nachfrage hohen Schwankungen unterläge und dass viele Kunden bei Einführung von Maßnahmen zu Alternativen wie etwa Haushaltsfolien aus Polyethylen wechseln könnten; die Maßnahmen würden somit nicht zu einer größeren Verkaufsmenge für den Wirtschaftszweig der Union führen, sondern vielmehr zu einem weiteren Rückgang. Die Untersuchung ergab allerdings, dass ein Ersetzen von AHF durch alternative Verpackungsarten aufgrund der spezifischen Merkmale von AHF (beispielsweise Hitzebeständigkeit und Lichtschutz) sehr schwierig ist. Daher sollte dieses Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen werden.

(149)

Daher wurde in dieser Phase der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

3.   Interesse der Einführer/Händler

(150)

Kein am Handel, also an der Einfuhr oder am Weiterverkauf von AHF beteiligtes Unternehmen meldete sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Der Untersuchung zufolge verkauften der Wirtschaftszweig der Union und die ausführende Hersteller weitestgehend direkt an die Verwender. Aufgrund dieser Sachlage gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Einführung von Maßnahmen sich negativ auf die Lage der Einführer/Händler auswirken würde.

4.   Interesse der Verwender

(151)

Die Verwender in der Union sind Umwickler, die mit Verpackungsmaterialien (Aluminiumfolie, aber auch Papier oder Plastik) handeln, die sie zuvor auf kleinere Rollen (Verbraucherrollen) umgewickelt und in Aufmachungen für industrielle Kunden und den Einzelhandel verpackt haben. An die sieben Unternehmen, die sich gemeldet hatten, wurden Fragebogen verschickt. Vier Unternehmen arbeiteten mit und beantworteten den Fragebogen. Bei drei dieser Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(152)

Die Untersuchung ergab. das AHF mit einem Anteil von 80 % an den Gesamtherstellkosten der wichtigste Rohstoff der Umwickler ist.

(153)

Im Untersuchungszeitraum verfügten die mitarbeitenden Verwender im Wesentlichen über drei AHF-Bezugsquellen, den Wirtschaftszweig der Union. die Türkei und Russland. Drei der mitarbeitenden Verwender kauften AHF in erster Linie vom Wirtschaftszweig der Union und führten nur in geringerem Umfang ein; einer von ihnen führte AHF nur aus der Türkei, nicht aber aus Russland ein. Der vierte mitarbeitende Verwender kaufte seine AHF vorrangig in Russland und bezog nur kleinere Mengen vom Wirtschaftszweig der Union. Alle mitarbeitenden Unternehmen führten AHF auch aus der Türkei ein.

(154)

Da Umwickler ein breites Spektrum von Verpackungsmaterialien anbieten, machte die AHF-Tätigkeit der drei mitarbeitenden Unternehmen, welche die betroffene Ware in Russland bezogen, weniger als ein Sechstel, höchstens aber ein Viertel ihrer Gesamttätigkeit aus. Bei dem Unternehmen, das die betroffene Ware nicht in Russland bezog, machte die AHF-Tätigkeit weniger als ein Drittel seiner Gesamttätigkeit aus.

(155)

Nach eigenen Angaben arbeiteten alle mitarbeitenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum insgesamt gewinnbringend. Allerdings konnte ein Unternehmen seine VVG-Kosten nicht eindeutig der AHF-Tätigkeit zuordnen; daher konnte zur Rentabilität dieses Unternehmens keine eindeutige Schlussfolgerung gezogen werden.

(156)

Zudem ergab die Untersuchung, dass es zahlreiche Bezugsquellen gibt und die Umwickler bereit sind, ihre Bezugsquellen bei Bedarf zu wechseln (vgl. Erwägungsgründe 165 bis 168).

(157)

Auch hätten die Umwickler immer noch die Möglichkeit, den Antidumpingzoll an ihre Kunden weiterzugeben, insbesondere wenn die Preise ihres wichtigsten Rohstoffs wie im Bezugszeitraum weiterhin stetig zurückgehen.

(158)

Unter diesen Voraussetzungen sprechen die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen, die Möglichkeit, den Zoll an die Kunden weiterzugeben, und die in einigen Fällen hohe Rentabilität dafür, dass die etwaigen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwickler begrenzt wären, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einführung der Maßnahmen gegenüber Russland die Rentabilität der Umwickler beeinträchtigt.

(159)

Der ausführende Hersteller brachte vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen die großen Einzelhändler schädigen würde, führte dieses Vorbringen aber nicht weiter aus. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich kein großer Einzelhändler bei dieser Untersuchung meldete.

(160)

Einige interessierte Parteien wandten ferner ein, dass die Einführung von Maßnahmen die Rentabilität der Umwickler beeinträchtigen würde. Wie jedoch bereits in den Erwägungsgründen 153 bis 160 dargelegt, dürften die Auswirkungen auf die Rentabilität der Umwickler begrenzt sein, vor allem wenn man bedenkt, dass ihnen mehrere Bezugsquellen zur Verfügung stehen und dass sie die durch die Einführung von Zöllen verursachten Mehrkosten zumindest teilweise an ihre Kunden weitergeben können.

(161)

Außerdem gelten seit fünf Jahren bereits Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China, Brasilien und Armenien (vgl. Erwägungsgrund 118). Im Untersuchungszeitraum, der zur Einführung jener Maßnahmen führte, lag die Rentabilität der Umwickler der Untersuchung zufolge zwischen – 2 und + 2 % (7). Trotz der Maßnahmen blieben die Umwickler lebensfähig und steigerten in einigen Fällen sogar ihre Gewinne, denn die laufende Untersuchung ergab, dass alle mitarbeitenden Umwickler rentabel sind. Aus diesem Grund wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(162)

Des Weiteren wurde vorgebracht, dass auf dem nachgelagerten Markt großer Wettbewerb durch die Einfuhren von Verbraucherrollen herrsche. Einigen interessierten Parteien zufolge würde die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf AHF die Umwickler in der Union benachteiligen, da sie einen Antidumpingzoll auf ihren Rohstoff zahlen müssten und somit gegenüber Einfuhren der nachgelagerten Waren nicht mehr konkurrenzfähig wären. Außerdem würde die Einführung von Maßnahmen auf AHF dazu führen, dass verstärkt Verbraucherrollen aus Russland eingeführt würden. In diesem Fall würde das Umwickeln in Russland statt in der Union erfolgen, was die Umwickler schwer treffen würde, da sie dann mit den Niedrigpreiseinfuhren von Verbraucherrollen im Wettbewerb stünden. Das Risiko, dass Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren nachgelagerter Ware ersetzt werden könnten, ist jedoch per se kein Grund, auf Antidumpingmaßnahmen zu verzichten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass 2013 Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Verbraucherrollen aus China (8) eingeführt wurden, wodurch sich der nachgelagerte Wirtschaftszweig von den gedumpten, eine bedeutende Schädigung verursachenden Einfuhren erholte. Zudem ergab die Untersuchung, dass die aus Russland eingeführte AHF den Bedarf der Umwickler nur teilweise deckt und dass es mehrere andere Bezugsquellen gibt, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(163)

Aus diesen Gründen wird in dieser Phase des Verfahrens der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen auf die Verwender nicht derart wären, dass die Maßnahmen als dem Interesse der Union zuwiderlaufend angesehen werden müssten.

5.   Bezugsquellen

(164)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Einführung von Antidumpingzöllen gegenüber Russland könnte zu einem Lieferengpass auf dem Unionsmarkt führen, da die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreiche, den Bedarf der Union zu decken; außerdem stünden den Umwicklern, wie bereits gesagt, keine anderen Bezugsquellen in ausreichender Zahl zur Verfügung.

(165)

Der Untersuchung zufolge verfügt der Wirtschaftszweig der Union über freie Kapazität und kann die Produktion und die Verkäufe von AHF in der Union steigern. Zudem gibt es mit der Türkei, Armenien und Südafrika sowie in geringerem Umfang mit Indien alternative Bezugsquellen. Des Weiteren werden die Antidumpingzölle gegenüber China und Brasilien zurzeit einer Überprüfung unterzogen; die diesbezüglichen Feststellungen dürften spätestens Januar 2016 veröffentlicht werden. Im Übrigen besteht das Ziel der Antidumpingmaßnahmen lediglich darin, auf dem Unionsmarkt wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen; russische Einfuhren können somit weiterhin zu fairen Preisen auf den Unionsmarkt kommen.

(166)

Eine interessierte Partei wandte ein, der Wirtschaftszweig der Union würde seine Produktion und seine Verkäufe von AHF sehr wahrscheinlich nicht erhöhen, sondern vielmehr seine Tätigkeiten im ACF-Sektor ausbauen. Dieser Einwand beruhte auf der Annahme, dass der Wirtschaftszweig der Union seine AHF-Produktion infolge der Weltwirtschaftskrise erhöhte, seine ACF-Produktion aber wieder aufnehmen würde, sobald die Gesamtwirtschaftslage in der Union sich erholt hat. Diese Partei verwies auch darauf, dass parallel eine Untersuchung betreffend die Einfuhren von ACF mit Ursprung in China (9) in die Union laufe; danach werde der Wirtschaftszweig der Union bei entsprechender Einführung von Antidumpingmaßnahmen seine Wirtschaftslage in Bezug auf ACF verbessern und folglich die ACF-Produktion zu Ungunsten seiner AHF-Produktion steigern. Die Kommission fand jedoch keine Beweise, die eine derartige Behauptung rechtfertigen würden (vgl. auch Erwägungsgrund 132). Zudem legte die Partei keine Beweise dafür vor, dass ein Zusammenhang zwischen der Entwicklung der AHF-Produktion und der Wirtschaftskrise besteht oder dass der Wirtschaftszweig der Union bei einer möglichen Einführung von Maßnahmen gegenüber China seine Produktion auf ACF umstellen wird. Daher wurden diese Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen.

(167)

Eine interessierte Partei brachte vor, die AHF-Einfuhren aus Venezuela, der Türkei und Armenien könnten die AHF-Einfuhren aus Russland nicht ersetzen, da eine Reihe von Schlüsselparametern wie Produktion, technische Spezifikationen und Verfügbarkeit anders wären. Die betroffene Partei legte indessen keine Belege zur Untermauerung ihres Vorbringens vor. Ebenso wenig förderte die Untersuchung Informationen zutage, die dieses Vorbringen hätten untermauern können. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass die Türkei ein wichtiger Lieferant der Umwickler in der Union ist und es in Bezug auf Verfügbarkeit und Warenspezifikationen mit den russischen Einfuhren aufnehmen kann. Armenien ist ebenfalls ein potenzieller Lieferant für den Unionsmarkt, da für dieses Land keine Antidumpingzölle gelten. Daher wurden diese Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen.

(168)

Aus den vorstehenden Gründen sollte das Vorbringen, es gäbe keine alternativen Bezugsquellen, zurückgewiesen werden.

6.   Sonstige Vorbringen

(169)

Der ausführende Hersteller brachte vor, bei der Analyse des Unionsinteresses sollte auch berücksichtigt werden, dass der Wirtschaftszweig der Union bereits durch die Zölle von 7,5 % auf die Einfuhren aus Russland und die geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben Ware aus China und Brasilien geschützt sei.

(170)

Dazu ist in der Tat anzumerken, dass nach dem geltenden Allgemeinen Präferenzsystem der Europäischen Union (im Folgenden „APS“), das am 1. Januar 2014 in Kraft trat, Russland nicht mehr zu den begünstigten Ländern zählt. Daher unterliegen AHF-Einfuhren aus Russland seit dem 1. Januar 2014 bis auf weiteres einem Einfuhrzollsatz von 7,5 % (statt dem Vorzugszollsatz von 4 %, der bis zum 31. Dezember 2013 galt).

(171)

Darüber hinaus wurden die derzeit eine Überprüfung durchlaufenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China und Brasilien aufgrund eines getrennten Verfahrens eingeführt, bei dem schädigendes Dumping festgestellt wurde, das die Einführung der Maßnahmen rechtfertigte. Geltende Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus anderen Drittstaaten können per se nicht als stichhaltiger Grund dafür angeführt werden, auf Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus anderen Drittstaaten zu verzichten. Wenn infolge einer Antidumpinguntersuchung festgestellt wird, dass die Einfuhren dieses Landes ein schädigendes Dumping bewirken, so ist die Einführung entsprechender Maßnahmen gerechtfertigt, sofern keine zwingenden, das Unionsinteresse betreffenden Gründe gegen derartige Maßnahmen sprechen. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt, folglich wurde dieses Vorbringen in dieser Phase zurückgewiesen.

(172)

Der ausführende Hersteller brachte schließlich noch vor, AHF und ACF werde in denselben Produktionsanlagen hergestellt, somit bestehe auf der Versorgungsseite eine große Substituierbarkeit und somit werde ein zusätzlicher Antidumpingzoll auf die Einfuhren von AHF den Markt für ACF auf Kosten der Endverbraucher in der Union verzerren. Der ausführende Hersteller führte dieses Vorbringen jedoch nicht weiter aus. Wie bereits in den Erwägungsgründen 81 und 131 dargelegt, produzierte der größte Hersteller gar keine ACF und bei denjenigen, die ACF produzierten, wurden stabil Produktions- und Verkaufsanteile von ACF und AHF ermittelt. Dieses Vorbringen sollte folglich zurückgewiesen werden.

7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(173)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den AHF-Einfuhren mit Ursprung in Russland einzuführen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(174)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(175)

Zwecks Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(176)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte. Dementsprechend wurde eine Gewinnspanne von 5 % als angemessen erachtet und bei der Untersuchung angesichts der besonderen Eigenart dieser Branche bestätigt. Auch in dem dieselbe Ware betreffenden Verfahren, das zur parallelen Untersuchung gegenüber China und Brasilien führte (vgl. Erwägungsgrund 20), wurde ein Gewinn von 5 % zugrunde gelegt. Im Übrigen verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 158 der Verordnung (EU) Nr. 833/2012 der Kommission, in der es um eine sehr ähnliche Ware ging und in der ebenfalls eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt wurde.

(177)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, indem sie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um die im Untersuchungszeitraum erwirtschafteten Gewinne beziehungsweise Verluste berichtigte, und anschließend die genannte Gewinnspanne von 5 % aufschlug. Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Russland, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(178)

Auf die AHF-Einfuhren mit Ursprung in Russland sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(179)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle eingeführt werden, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Antidumpingzoll

Russland

Ural Foil OJSC, Oblast Swerdlowsk;

OJSC Rusal

Sayanal, Republik Chakassien Rusal Group

34,0 %

12,2 %

12,2 %

Russland

alle übrigen Unternehmen

 

 

12,2 %

(180)

Der in dieser Verordnung festgesetzte unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegelt er die Lage des betreffenden Unternehmens während dieser Untersuchung wider. Dieser Zollsatz gilt ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich mit Namen und Anschrift genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(181)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle beantragen, falls es eine Umfirmierung vornimmt oder eine neue Produktions- oder Verkaufseinheit gründet. Der Antrag ist an die Kommission (10) zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, unter anderem: Änderung der Tätigkeiten des Unternehmens im Bereich der Produktion sowie Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang beispielsweise mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der Unternehmen mit unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätzen.

(182)

Damit die ordnungsgemäße Anwendung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, gilt der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(183)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller brachte vor, dass er Zugang zum nichtvertraulichen Teil des Dossiers der parallel laufenden Auslaufüberprüfung betreffend die gegenüber AHF-Einfuhren mit Ursprung in Brasilien und China geltenden Maßnahmen (vgl. Erwägungsgrund 3) hätte haben sollen, da die AHF-Einfuhren aus Russland bei der Schadensursachenanalyse der laufenden Untersuchung mit den AHF-Einfuhren aus Brasilien und China kumuliert worden seien, um die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen. Dies sei eine grobe Missachtung seiner Verteidigungsrechte und ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, die rückwirkend nicht heilbar seien, da dadurch seine Rechte auf Verteidigung innerhalb der Stellungnahmefrist von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beeinträchtigt worden seien. Folglich solle die laufende Überprüfung eingestellt werden. Ersatzweise möge ihm vollumfänglich Zugang zum nichtvertraulichen Teil des Dossiers der parallel laufenden Auslaufüberprüfung gewährt werden.

(184)

Dieses Vorbringen fußte auf der irrigen Annahme, dass die Einfuhren aus China und Brasilien mit den Einfuhren aus Russland kumuliert worden seien. Wie im Folgenden dargelegt, wurden die Einfuhren aus China und Brasilien bei der Analyse der Schadensursache indessen nur als „weitere Faktoren“ berücksichtigt. Auch wenn die Unionshersteller in der Stichprobe nur einen Fragebogen für beide Verfahren ausfüllten, ging es hier lediglich um die Analyse der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union, da die Unionshersteller in beiden Verfahren dieselben waren und die erhobenen Daten sich auf denselben Untersuchungszeitraum und denselben Bezugszeitraum bezogen. Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller bereits offiziell darüber, dass sie dieses Vorbringen zurückzuweisen gedenke, und ersuchte ihn, sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu wenden, falls er dies für erforderlich halte.

(185)

Was den Zugang zum nichtvertraulichen Teil des Dossiers der parallel laufenden Auslaufüberprüfung betrifft, so ist der ausführende Hersteller keine interessierte Partei in jenem Verfahren; folglich kann ihm keine Zugang zum nichtvertraulichen Teil des Dossiers gewährt werden. Daher wurden die Vorbringen zur Missachtung der Verteidigungsrechte und zum Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften zurückgewiesen.

(186)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien einladen, innerhalb einer festen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(187)

Die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung sind vorläufig und sind im Hinblick auf die etwaige Einführung endgültiger Maßnahmen möglicherweise neu zu bewertet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden, mit Ursprung in Russland.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Russland

Ural Foil OJSC, Oblast Swerdlowsk;

OJSC Rusal

Sayanal, Republik Chakassien Rusal Group

12,2 %

C050

Russland

alle übrigen Unternehmen

12,2 %

C999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die interessierten Parteien

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde

b)

der Kommission ihren Standpunkt schriftlich darlegen

c)

eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragen

(2)   Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 genannten Parteien Stellung zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen beziehen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Russland (ABl. C 354 vom 8.10.2014, S. 14).

(3)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. C 350 vom 4.10.2014, S. 11).

(4)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 17, Erwägungsgründe 72 und 80.

(5)  Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6).

(6)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 444 vom 12.12.2014, S. 13).

(7)  Erwägungsgrund 159 der Verordnung (EG) Nr. 287/2009 der Kommission vom 7. April 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China, (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 17).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 217/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 11).

(9)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Aluminiumfolien mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 444 vom 12.12.2014, S. 13).

(10)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1082 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

20,6

MA

148,6

MK

39,1

ZZ

69,4

0707 00 05

TR

106,1

ZZ

106,1

0709 93 10

TR

116,8

ZZ

116,8

0805 50 10

AR

117,2

BO

144,3

UY

138,8

ZA

133,3

ZZ

133,4

0808 10 80

AR

139,5

BR

104,6

CL

128,4

NZ

151,8

US

164,6

ZA

125,7

ZZ

135,8

0808 30 90

AR

165,7

CL

138,9

NZ

250,7

ZA

125,4

ZZ

170,2

0809 10 00

IL

315,1

TR

245,1

ZZ

280,1

0809 29 00

TR

266,8

ZZ

266,8

0809 40 05

IL

241,9

ZZ

241,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1083 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 29. bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen für den Monat Juli 2015

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von unbehandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt wurde und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet. In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 sind die monatlichen Höchstmengen festgelegt, für die Lizenzen erteilt werden dürfen.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 29. bis zum 30. Juni 2015 für den Monat Juli 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. Die Einreichung weiterer Anträge für den Monat Juli 2015 ist auszusetzen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 vom 29. bis zum 30. Juni 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Einreichung weiterer Anträge auf Einfuhrlizenzen für den Monat Juli 2015 wird ab dem 1. Juli 2015 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — vom 29. bis zum 30. Juni 2015 für den Monat Juli 2015 gestellte Anträge

(in %)

09.4032

5,119034


BESCHLÜSSE

4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1084 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2015

über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — bestimmter Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 797)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“) können veterinärhygienische Maßnahmen der Ausfuhrpartei als gleichwertig anerkannt werden, wenn diese objektiv nachgewiesen hat, dass ihre Maßnahmen dem entsprechenden Schutzniveau der Einfuhrpartei entsprechen („Einfuhrpartei“ und „Ausfuhrpartei“ werden im Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet).

(2)

Das Abkommen wurde durch den Beschluss 97/132/EG ordnungsgemäß genehmigt, der außerdem vorsieht, dass Änderungen der Anhänge des Abkommens, die auf Empfehlungen des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses zurückgehen, nach dem Verfahren gemäß der Richtlinie 72/462/EWG des Rates (2) angenommen werden sollten. Die Richtlinie 72/462/EWG wurde durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates (3) aufgehoben. Im Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2004/68/EG wird ausgeführt, dass die Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der amtlichen Überwachung, die nach der Richtlinie 72/462/EWG auf Fleisch und Fleischerzeugnisse Anwendung finden, durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt wurden. Weiter heißt es dort, dass die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG durch die Richtlinie 2002/99/EG des Rates (5) bzw. durch die Richtlinie 2004/68/EG ersetzt wurden.

(3)

Neuseeland hat seine zuständigen Behörden 2010 umstrukturiert, weshalb nunmehr das Ministry for Primary Industries (Ministerium für Grundstoffindustrien) zuständig ist. Die Union hat vorgeschlagen, die Festlegung der Aufgaben von Mitgliedstaaten und Kommission geringfügig zu ändern. Die Vertragsparteien haben empfohlen, Anhang II des Abkommens dahingehend zu aktualisieren, dass er diese Änderungen widerspiegelt.

(4)

Sie haben zudem Änderungen der Definitionen der verschiedenen Gleichwertigkeitsstatus, vor allem des „Ja-1“-Status im Glossar von Anhang V des Abkommens vorgeschlagen, wo auf die Musterbescheinigung in Anhang VII Abschnitt 1 Buchstabe a des Abkommen verwiesen wird. Darüber hinaus wollten die Vertragsparteien eine Rechtsgrundlage dafür schaffen, dass die Union ihr aufgrund der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission (6) eingeführtes integriertes EDV-System (TRACES) zur Festlegung der Einfuhrbescheinigungen für neuseeländische Erzeugnisse mit dem Status „Ja-1“ nutzen kann. Die Nutzung dieses Systems ermöglicht eine raschere Aktualisierung von Bescheinigungen und einen weitergehenden Einsatz elektronischer Bescheinigungen. Ferner empfahlen die Vertragsparteien die Aufnahme von Definitionen für TRACES und das elektronische System Neuseelands (E-cert) sowie die Aktualisierung der Bezeichnungen bestimmter im Glossar von Anhang V des Abkommens aufgeführter Tierkrankheiten.

(5)

Neuseeland hat eine neue Risikobewertung für die Einfuhr von Rindersperma und -embryonen vorgenommen. Aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse wird die epizootische Hämorrhagie im Hinblick auf Rindersperma nicht mehr als schwerwiegende Krankheit eingestuft, und Neuseeland hat seine Einfuhrbedingungen aufgehoben. Des Weiteren hat Neuseeland die Bedingungen bezüglich des Q-Fiebers und der bovinen Virusdiarrhoe (Typ II) überarbeitet. Daher schlugen die Vertragsparteien vor, in Anhang V des Abkommens in Abschnitt 1 den Punkt 1 („Sperma“) und den Punkt 2 („Embryonen“) sowie in Abschnitt 5 den Punkt 28 („Diverse Bescheinigungsvorschriften“) zu ändern. Darüber hinaus schlugen die Vertragsparteien vor, in Abschnitt 1 Punkt 1 („Sperma“) die bislang angegebenen Maßnahmen für neuseeländische Ausfuhren in die Union durch eine neue Maßnahme zu ersetzen, die vorsieht, dass die Union eine Untersuchung des Spermas auf infektiöse Rinder-Rhinotracheitis (IBR) anhand des von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als Testverfahren anerkannten Polymerase-Kettenreaktionstests (PCR-Test) prüft; dieser bietet dieselbe Gewähr, dass das Sperma frei von IBR ist. Daher sollten in Anhang V Abschnitt 1 des Abkommens die Sonderbedingungen in den Punkten 1 und 2 sowie in Abschnitt 5 Punkt 28 die einschlägigen Bescheinigungsvorschriften geändert werden.

(6)

In Bezug auf lebende Bienen hat die Union neue Rechtsvorschriften für die Listung von Mitgliedstaaten oder Regionen erlassen, die frei von Varroose bei Bienen sind und Handelsbeschränkungen unterliegen. Diese gelten auch für Einfuhren aus Neuseeland, da es nicht frei von dieser Krankheit ist. Die Vertragsparteien haben empfohlen, in Anhang V Abschnitt 1 Punkt 3 („Lebende Tiere“) des Abkommens für lebende Bienen/Hummeln und Keimplasma von Bienen/Hummeln in die Spalte „Sonderbedingungen“ eine Ausfuhrbeschränkung im Hinblick auf Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten aufzunehmen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU der Kommission (7) aufgeführt sind. Des Weiteren hat die Union mit dem Beschluss 2010/270/EU der Kommission (8) ihre Einfuhrbedingungen bezüglich der bösartigen Faulbrut geändert. Daher schlugen die Vertragsparteien auch vor, in Anhang V Abschnitt 5 des Abkommens den Punkt 28 („Diverse Bescheinigungsvorschriften“) zu ändern.

(7)

Aus Gründen der Kohärenz mit Anhang V Abschnitt 2 Punkt 4.B („Frisches Geflügelfleisch“) des Abkommens kamen die Vertragsparteien überein, die Überschrift von Anhang V Abschnitt 2 dahingehend zu ändern, dass vor dem Begriff „Geflügelfleisch“ das Wort „frisch“ eingefügt wird.

(8)

Neuseeland hat eine Risikobewertung des seuchenhaften Spätaborts der Schweine (PRRS) vorgenommen und seine Einfuhrbedingungen für Schweinefleisch geändert. Daher empfahlen die Vertragsparteien, PRRS in Anhang V Abschnitt 2 Punkt 4.A („Frischfleisch“) des Abkommens in die Reihe „Tiergesundheit“ Spalte „Sonderbedingungen“ in Bezug auf Schweine für die Ausfuhr aus der Union nach Neuseeland aufzunehmen und im genannten Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 die einschlägigen Beglaubigungen festzulegen.

(9)

Neuseeland hat im Jahr 2010 seine Vorschriften über die Handhabung von Kartonagen in Bezug auf Fleisch überarbeitet. Die Union hat diese neuen Vorschriften bewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den Unionsvorschriften gleichwertig sind. Daher kamen die Vertragsparteien überein, dass die Gleichwertigkeit beibehalten wird und keine Änderung von Anhang V des Abkommens erforderlich ist.

(10)

Neuseeland hat im Jahr 2012 sein Fleischkontrollsystem für Rinder, Schafe und Ziegen überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen bestehen darin, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der qualitätsbezogenen Fleischkontrolle den Lebensmittelunternehmern übertragen wurden, während die Verantwortung für die Gesamtüberwachung weiterhin bei der zuständigen Behörde liegt. Die Union hat diese neuen Vorschriften bewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den Unionsvorschriften gleichwertig sind. Daher kamen die Vertragsparteien überein, dass die Gleichwertigkeit beibehalten wird und keine Änderung von Anhang V des Abkommens erforderlich ist.

(11)

Neuseeland hat eine wissenschaftlich begründete Risikobewertung von Rohmilcherzeugnissen vorgenommen und Einfuhrbedingungen sowie rechtliche Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht pasteurisierter Milcherzeugnisse (ausgenommen Rohmilch) festgelegt. Die Union hat diese Bewertung geprüft, und im Jahr 2010 empfahlen beide Vertragsparteien in Bezug auf diese Erzeugnisse die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf Gegenseitigkeit. Aus Gründen der Kohärenz und der Vereinfachung empfahlen die Vertragsparteien, in Anhang V Abschnitt 3 Punkt 8 („Milch und Milcherzeugnisse (zum menschlichen Verzehr)“) des Abkommens die Unterarten „Weiche Rohmilchkäse“ und „Harte Rohmilchkäse (vom Typ 'Parmesan')“ durch die neue Unterart „Nicht pasteurisierte Milcherzeugnisse (ausgenommen Rohmilch)“ zu ersetzen, wobei der Status „Ja-1“ ohne jegliche Sonderbedingung eingetragen wird.

(12)

Die Union hat mit der Verordnung (EU) Nr. 15/2011 der Kommission (9) ihre Vorschriften hinsichtlich der Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine in lebenden Muscheln überarbeitet. In den Jahren 2003, 2006 und 2010 hat Neuseeland der Union Unterlagen zur Gleichwertigkeit seiner Testmethoden und Genehmigungskriterien in Bezug auf Biotoxine vorgelegt. Nach der Bewertung kamen die Vertragsparteien überein, dass ihre jeweiligen Systeme gleichwertig sind und keine Änderung von Anhang V des Abkommens erforderlich ist.

(13)

Die Union hat eine umfangreiche Überarbeitung ihrer Rechtsvorschriften zu tierischen Nebenprodukten vorgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (12) ersetzt. Gestützt auf eine Bewertung hinsichtlich der Beibehaltung der Gleichwertigkeit gelangten die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass der Gleichwertigkeitsstatus tierischer Nebenprodukte bei Ausfuhren aus Neuseeland in die Union sowie bei Ausfuhren aus der Union nach Neuseeland im Rahmen des Abkommens durch die neuen Unionsvorschriften nicht beeinträchtigt wird und dass demnach keine Änderung von Anhang V des Abkommens erforderlich ist.

(14)

Hinsichtlich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (13), mit der geschmacksverstärkende Fleischextrakte und Fettderivate als getrennte Ware hinzugefügt wurden, empfahlen die Vertragsparteien die Aufnahme geschmacksverstärkender Fleischextrakte als gelistete Ware in Anhang V Abschnitt 4 Punkt 21 („Heimtierfutter (einschließlich verarbeitetes Futter), in das ausschließlich Material der Kategorie 3 eingegangen ist“) des Abkommens. Des Weiteren empfahlen die Vertragsparteien, in den Rubriken „Tiergesundheit“ und „Öffentliche Gesundheit“ für Ausfuhren aus Neuseeland in die Union den Status „Ja-3“ und für Ausfuhren aus der Union nach Neuseeland den Status „NB“ festzulegen.

(15)

Die Vertragsparteien empfahlen die Änderung der Überschrift von Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 des Abkommens, die nicht mehr „Definitionen“, sondern „Übergreifende Aspekte“ lauten soll, sowie die Streichung aller Unterpunkte dieses Punktes.

(16)

Im Unterpunkt „Bescheinigungssysteme“ von Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 des Abkommens wird klargestellt, für welche Warenarten die Gleichwertigkeit der Bescheinigungssysteme gilt. Die Vertragsparteien empfahlen die Verschiebung dieser Klarstellung bezüglich der Warenarten von der Spalte „Sonderbedingungen“ in die Spalte „Gleichwertigkeit“ des genannten Unterpunktes, wobei keine inhaltliche Änderung vorzunehmen ist.

(17)

Ferner empfahlen die Vertragsparteien, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 des Abkommens einen Unterpunkt zu Vorschriften für die Wiederausfuhr eingeführter Erzeugnisse aufzunehmen, die aus einem Drittland und aus Betrieben stammen, die für die Ausfuhr des Erzeugnisses in die Union und nach Neuseeland zugelassen sind. Diese Vorschrift findet sich derzeit in Anhang VII der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission (14).

(18)

Gestützt auf eine Bewertung gelangten die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass bei Erzeugnissen, für die der Gleichwertigkeitsstatus „Ja-1“ festgelegt ist, die mikrobiologischen Überwachungs- und Testverfahren für Fischerei- und Milcherzeugnisse beider Vertragsparteien gleichwertig sind; sie räumten jedoch ein, dass sich die mikrobiologischen Kriterien unterscheiden können. Die Verantwortung für die Einhaltung der spezifischen Lebensmittelsicherheitskriterien der einführenden Vertragsparteien liegt bei den ausführenden Lebensmittelunternehmern. Die Vertragsparteien empfahlen, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 des Abkommens einen Unterpunkt zu Vorschriften über ein mikrobiologisches Überwachungs- und Testsystem aufzunehmen. Diese Vorschriften gelten — basierend auf dem zuvor von den Vertragsparteien vereinbarten Gleichwertigkeitsstatus — auch für den Fleischsektor.

(19)

Gestützt auf eine Bewertung gelangten die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Systeme beider Vertragsparteien zur Listung von Betrieben gleichwertig sind. Daher empfahlen die Vertragsparteien, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 des Abkommens einen Unterpunkt zu Vorschriften über ein vereinfachtes Listungsverfahren für neuseeländische Betriebe aufzunehmen, die tierische Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union produzieren. Dies gilt für Erzeugnisse, für die eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit festgelegt ist.

(20)

Die Union hat mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ihre Einfuhrbedingungen bezüglich der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) geändert. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, schlugen die Vertragsparteien vor, Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 („Diverse Bescheinigungsvorschriften“) des Abkommens zu aktualisieren.

(21)

Anstatt der Auflistung von Mitgliedstaaten und Gebieten von Mitgliedstaaten, die frei von IBR sind und über genehmigte Kontrollprogramme verfügen, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 des Abkommens empfahlen die Vertragsparteien, dass Punkt 28 einen Verweis auf die Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (16) enthalten soll, in der die betreffenden Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten anerkannt und aufgelistet wurden.

(22)

Anstatt der Auflistung von Mitgliedstaaten und Gebieten von Mitgliedstaaten, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind und über genehmigte Kontrollprogramme verfügen, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 des Abkommens empfahlen die Vertragsparteien, dass Punkt 28 einen Verweis auf die Entscheidung 2008/185/EG der Kommission (17) enthalten soll, in der die betreffenden Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten anerkannt und aufgelistet wurden.

(23)

Die Vertragsparteien empfahlen, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 des Abkommens eine Beglaubigung bezüglich der klassischen Schweinepest (KSP) für Erzeugnisse aufzunehmen, die von Wildschweinen stammen und aus der Union nach Neuseeland ausgeführt werden.

(24)

Aus Gründen der Kohärenz mit Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 des Abkommens empfahlen die Vertragsparteien, in der gesamten Tabelle des Punktes 29 („Beidseitig vereinbarte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“) den Begriff „Beglaubigung“ zu verwenden.

(25)

Die Vertragsparteien empfahlen die Aufteilung von Anhang V Abschnitt 5 Punkt 29 des Abkommens in zwei Unterpunkte, nämlich einen Unterpunkt „29.A. Beidseitig vereinbarter Seuchenstatus für bestimmte Seuchen“, der den bisherigen Punkt 29 umfasst, und einen neuen Unterpunkt „29.B. Beidseitig vereinbarte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten einer bestimmten Seuche“.

(26)

In Bezug auf Artikel 6 des Abkommens („Anpassung an die regionalen Bedingungen“) empfahlen die Vertragsparteien, die gemeinsamen Handelsbedingungen für bestimmte tierische Erzeugnisse bei Auftreten einer bestimmten Seuche in ihren Hoheitsgebieten in Anhang V Abschnitt 5 Unterpunkt 29.B des Abkommens aufzunehmen.

(27)

Zur Vereinfachung von Bescheinigungen gemäß Anhang VII des Abkommens und zur Erleichterung des Übergangs zu elektronischen Bescheinigungen empfahlen die Vertragsparteien, Abschnitt 1 des genannten Anhangs dahingehend zu ändern, dass die Möglichkeit vorgesehen wird, die Zahl der Musterbescheinigungen zu reduzieren, indem die Zahl der erforderlichen Beglaubigungen verringert wird. Des Weiteren empfahlen die Vertragsparteien, dass die Entscheidung, ob Verweise auf die für die ausführende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften — wie in Anhang V des Abkommens angegeben — nötig sind, im Ermessen der einführenden Vertragspartei liegen sollte.

(28)

Die Vertragsparteien haben klargestellt, dass die Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang VII Abschnitt 1 des Abkommens dann verwendet werden kann, wenn ein lebendes Tier oder ein tierisches Erzeugnis nur in der Rubrik „Öffentliche Gesundheit“ oder der Rubrik „Tiergesundheit“ über den Gleichwertigkeitsstatus „Ja-1“ verfügt; eine Gleichwertigkeit bezüglich der Bescheinigung ist dabei nicht erforderlich. Dementsprechend empfahlen die Vertragsparteien Änderungen an Abschnitt 1 des genannten Anhangs — einschließlich der Musterbeglaubigung für Bescheinigungen, die nach dem Datum des Versands ausgestellt werden — dahingehend, dass ihre Verwendung auf lebende Tiere und tierische Erzeugnisse beschränkt wird, für die in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 die Gleichwertigkeit der Bescheinigungssysteme festgelegt ist.

(29)

Die Vertragsparteien empfahlen, in Anhang VII Abschnitt 1 die Rechtsgrundlage für bestimmte, in Anhang V des Abkommens genannte fakultative zusätzliche Vorschriften, die in die Bescheinigung aufzunehmen sind, festzulegen. Diese Änderung betrifft zusätzliche Beglaubigungen gemäß Abschnitt 5 Punkt 28 des genannten Anhangs und — für Ausfuhren der Union nach Neuseeland — die zusätzliche Beglaubigung „Das tierische Erzeugnis kommt uneingeschränkt für den Handel innerhalb der Union infrage“.

(30)

Zur Vereinfachung von Bescheinigungen gemäß Anhang VII Abschnitt 2 des Abkommens und zur Erleichterung des Übergangs zu elektronischen Bescheinigungen empfahlen die Vertragsparteien die Streichung der Anforderung, dass die Bescheinigungen Erläuterungen zur Ausstellung der Bescheinigung enthalten müssen, sowie der Anforderung, dass sie Beglaubigungen umfassen müssen, die für die Sendung unerheblich sind. Ferner empfahlen die Vertragsparteien, kleinere Änderungen am Format der Musterbescheinigung zu erlauben.

(31)

Beide Vertragsparteien haben elektronische Bescheinigungssysteme und einen Link für die Datenübertragung zwischen dem neuseeländischen System E-cert und dem Unionssystem TRACES entwickelt; dies ermöglicht auch elektronische Bescheinigungen für neuseeländische Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden. Da die Garantien dieser elektronischen Bescheinigungen den Garantien von Bescheinigungen in Papierform gleichwertig sind, empfahlen die Vertragsparteien die Änderung von Anhang VII des Abkommens dahingehend, dass das rechtliche Verfahren festgelegt wird, das die ausschließliche Verwendung elektronischer Bescheinigungen ermöglicht.

(32)

Die Vertragsparteien nahmen eine Neubewertung der in Anhang VIII Abschnitt A des Abkommens vorgeschriebenen Grenzkontrollen bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vor. Sie empfahlen, die Quote der Nämlichkeitskontrollen auf 100 % festzusetzen, wobei die Anwendung dieser Quote dem Ermessen der Vertragsparteien überlassen bleibt. Darüber hinaus empfahlen die Vertragsparteien, eine Rechtsgrundlage für die Übertragung der Tätigkeiten im Rahmen der Grenzkontrollen an eine verantwortliche Person oder Einrichtung vorzusehen. Ausgehend von dem hohen Leistungs- und Zuverlässigkeitsniveau im bilateralen Handel empfahlen die Vertragsparteien die Verringerung der Häufigkeitsquote für die Beschau tierischer Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr von 2 % auf 1 %. Ferner stellten die Vertragsparteien klar, dass lebende Tiere zum menschlichen Verzehr im Hinblick auf die Häufigkeit der Beschau derselben Kategorie angehören wie tierische Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr, und empfahlen daher, in Abschnitt A Punkt 2 („Beschau“, nunmehr geändert in „Beschau (Stichprobenkontrollen oder gezielte Kontrollen)“) des genannten Anhangs vor dem Ausdruck „Tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr“ den Ausdruck „Lebende Tiere“ einzufügen.

(33)

Nach einer Neubewertung der Inspektionsgebühren für Grenzkontrollen empfahlen die Vertragsparteien die Aktualisierung dieser Gebühren in Anhang VIII Abschnitt B des Abkommens. Für neuseeländische Ausfuhren in die Union empfahlen die Vertragsparteien die Ansetzung von Inspektionsgebühren gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), abzüglich eines Betrags in Höhe von 22,5 %. Berechnet wurde diese Ermäßigung unter der Annahme, dass die Beschauquote bei neuseeländischen Einfuhren nur 10 % der üblicherweise bei anderen Drittländern angesetzten Beschauquote beträgt und die Beschaukosten 25 % der insgesamt anfallenden Gebühren ausmachen. Bei Ausfuhren der Union nach Neuseeland ist zu unterscheiden zwischen Sendungen, die einer Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden, und Sendungen, bei denen zusätzlich eine Beschau vorgenommen wird. Zudem ist für die Inspektionsgebühren Neuseelands eine Inflationsanpassung festgelegt.

(34)

Infolge geänderter Rechtsvorschriften auf beiden Seiten entsprechen die Verweise auf Rechtsvorschriften in den Anhängen des Abkommens nicht mehr dem neuesten Stand. Daher empfahlen die Vertragsparteien, die Verweise auf die Rechtsvorschriften der Union und Neuseelands in diesen Anhängen zu aktualisieren.

(35)

Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss empfahl in seinen Sitzungen und Konferenzschaltungen am 30.-31. März 2009, 24. Juni 2010, 24. März 2011, 29.-30. Mai 2012 und 12. Dezember 2013 die Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens.

(36)

Aufgrund dieser Empfehlungen sollten die entsprechenden Stellen in den Anhängen II, V, VII und VIII des Abkommens geändert werden.

(37)

Gemäß Artikel 16 des Abkommens werden Änderungen der Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart, was durch einen Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien geschehen kann.

(38)

Dementsprechend sollten die empfohlenen Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens im Namen der Union genehmigt werden.

(39)

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens sollten die vereinbarten Änderungen der Anhänge des Abkommens am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der auf das Datum folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen abgeschlossen sind.

(40)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Entsprechend den Empfehlungen des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen werden hiermit die Änderungsvorschläge für die Anhänge II, V, VII und VIII des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung mit Neuseeland in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens, ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird hiermit ermächtigt, das Schreiben im Namen der Europäischen Union rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Änderungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels wird unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4.

(2)  Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28).

(3)  Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(5)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(6)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

(7)  Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38).

(8)  Beschluss 2010/270/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Änderung von Anhang E Teile 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben bzw. für Bienen und Hummeln (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 56).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 15/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich anerkannter Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine in lebenden Muscheln (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 3).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.)

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.)

(12)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).

(14)  Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 38).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(16)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

(17)  Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

Vereinbarung mit Neuseeland über die Änderung der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 17. Dezember 1996

23. März 2015

Sehr geehrte Frau Roche,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 17. Dezember 1996 die folgenden Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII dieses Abkommens vorzuschlagen.

Wie vom Gemeinsamen Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens empfohlen, wird der Wortlaut der Anhänge II, V, VII und VIII durch den Wortlaut der Anhänge II, V, VII und VIII ersetzt, die diesem Schreiben beigefügt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Neuseelands zu diesen Änderungen der Anhänge des Abkommens bestätigen würden.

Hinsichtlich Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens kann ich Ihnen mitteilen, dass das interne Verfahren der Europäischen Union für die Genehmigung der Änderungen abgeschlossen wurde.

Hochachtungsvoll

Für die Europäische Union

Ladislav MIKO

31. März 2015

Sehr geehrter Herr Miko,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben zu den vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 17. Dezember 1996.

Ich darf hiermit bestätigen, dass Neuseeland den diesem Schreiben in Kopie beigefügten Änderungen, die der Gemeinsame Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens empfohlen hat, zustimmt.

Hinsichtlich Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens kann ich Ihnen mitteilen, dass das interne Verfahren Neuseelands für die Genehmigung der Änderungen abgeschlossen wurde.

Hochachtungsvoll

Für die zuständige Stelle Neuseelands

Deborah ROCHE

Deputy Director-General Policy & Trade

ANHANG II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

TEIL A

Neuseeland

Die Zuständigkeit für die Kontrollen im Bereich der Veterinär- und Lebensmittelhygiene liegt beim Ministry for Primary Industries (Ministerium für Grundstoffindustrien).

Bei der Ausfuhr in die Europäische Union ist das Ministry for Primary Industries zuständig für die Festlegung der Standards und Anforderungen in den Bereichen Öffentliche Gesundheit (Lebensmittelsicherheit) und Tiergesundheit (Veterinärhygiene) sowie für die Festlegung der Gesundheitsbescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten gesundheitlichen und veterinärhygienischen Standards und Anforderungen.

Bei der Einfuhr nach Neuseeland ist das Ministry for Primary Industries für die Festlegung der Standards und Anforderungen in den Bereichen Öffentliche Gesundheit (Lebensmittelsicherheit) und Tiergesundheit (Veterinärhygiene) zuständig.

TEIL B

Europäische Union

Die Kontrollen sind zwischen den nationalen Veterinärdiensten der jeweiligen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aufgeteilt. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

Bei der Ausfuhr nach Neuseeland sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen und -anforderungen, einschließlich der vorgeschriebenen Inspektionen/Audits, und für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten Standards und Anforderungen.

Bei der Einfuhr in die Europäische Union ist die Europäische Kommission zuständig für die übergreifende Koordinierung, Inspektionen/Audits der Kontrollsysteme und die erforderlichen Rechtsetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Standards und Anforderungen im Binnenmarkt.

ANHANG V

ANERKENNUNG VETERINÄRHYGIENISCHER MASSNAHMEN

Glossar

Ja (1)

Gleichwertigkeit vollständig anerkannt — Musterbescheinigungen in Anhang VII Abschnitt 1 Buchstabe a verwenden. Die EU kann ihre Einfuhrbescheinigungen für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse aus Neuseeland mit ‚Ja-1‘-Status unter Verwendung eines von beiden Vertragsparteien vereinbarten Musters in TRACES festlegen.

Ja (2)

Gleichwertigkeit grundsätzlich anerkannt — einige spezifische Fragen noch klärungsbedürftig. Musterbescheinigung oder Veterinärdokumente der einführenden Vertragspartei verwenden

Ja (3)

Gleichwertigkeit in Form der Erfüllung der Anforderungen der einführenden Vertragspartei — Musterbescheinigung oder Veterinärdokumente der einführenden Vertragspartei verwenden

NB

Nicht bewertet — Musterbescheinigung oder Veterinärdokumente der einführenden Vertragspartei verwenden

IB

In Bewertung — wird noch geprüft. Musterbescheinigung oder Veterinärdokumente der einführenden Vertragspartei verwenden

[ ]

Unmittelbar zur Klärung anstehende Fragen

Nein

Gleichwertigkeit nicht anerkannt und/oder weitere Prüfung erforderlich. Handel kann erfolgen, wenn die ausführende Vertragspartei die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllt

Entf.

Entfällt

ASP

Afrikanische Schweinepest

BSE

Spongiforme Rinderenzephalopathie

BT

Blauzungenkrankheit

C

Celsius

CBPP

Ansteckende Lungenseuche der Rinder

KSP

Klassische Schweinepest

EU/NZ

Europäische Union/Neuseeland

E-Cert

Elektronisches Datenübertragungssystem Neuseelands für Ausfuhrbescheinigungen

EIA

Infektiöse Anämie der Einhufer

MKS

Maul- und Klauenseuche

SGD

Steuer auf Güter und Dienstleistungen

HPAI

Hoch pathogene Aviäre Influenza (meldepflichtig)

HTST

Kurzzeiterhitzung

IBR

Infektiöse Rinder-Rhinotracheitis

NPAI

Niedrig pathogene Aviäre Influenza (meldepflichtig)

LSD

Rotlaufseuche

Min.

Minute(n)

ND

Newcastle-Krankheit

Keine

Keine besonderen Bedingungen

OIE

Internationales Tierseuchenamt

VTE

Verarbeitetes tierisches Eiweiß

PPR

Pest der kleinen Wiederkäuer

PRRS

Seuchenhafter Spätabort der Schweine

RP

Rinderpest

VSK

Vesikuläre Schweinekrankheit

TRACES

Elektronisches Datenübertragungssystem der EU für (Ausfuhr-)Bescheinigungen

TSE

Transmissible spongiforme Enzephalopathie

UHT

Ultrahocherhitzt

VS

Vesikuläre Stomatitis


Abschnitt 1

Keimplasma und lebende Tiere

Ware

EU-Ausfuhren nach Neuseeland (1)

Neuseeländische Ausfuhren in die EU

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

EU-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EU-Vorschriften

 

1.   Sperma

Rinder

88/407/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Siehe Punkt 28:

Q-Fieber

Blauzungenkrankheit

 

Animal Products Act 1999

88/407/EWG

2011/630/EU

IB

IBR

siehe Punkt 28

Prüfung seitens der EU, ob eine Untersuchung des Spermas auf IBR anhand des von der OIE anerkannten PCR-Tests dieselbe Gewähr bietet, dass das Sperma frei von IBR ist.

Schafe/Ziegen

92/65/EWG

2010/470/EU

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

2010/472/EU

NB

 

 

Schweine

90/429/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

90/429/EWG

2012/137/EU

NB

 

 

Hirsche

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

Nein

 

 

Pferde

92/65/EWG

2010/470/EU

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

2004/211/EG

2010/471/EU

Ja (3)

 

 

Hunde

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

NB

 

 

2.   Embryonen (außer Embryonen mit Durchdringung der Zona pellucida)

Rinder

in vivo gezeugte Embryonen

89/556/EWG

Biosecurity Act 1993

Ja (1)

Siehe Punkt 28:

Q-Fieber

Bovine Virusdiarrhoe (Typ II)

 

Animal Products Act 1999

89/556/EWG

2006/168/EG

Ja (1)

 

 

in vitro gezeugte Embryonen

89/556/EWG

Biosecurity Act 1993

Ja (1)

Siehe Punkt 28:

Q-Fieber

Bovine Virusdiarrhoe (Typ II)

 

Animal Products Act 1999

 

Ja (3)

 

 

Schafe/Ziegen

92/65/EWG

2010/470/EU

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

2010/472/EU

NB

 

 

Schweine

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

NB

 

 

Hirsche

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

Nein

 

 

Pferde

92/65/EWG

2010/470/EU

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

2004/211/EG

2010/471/EU

Ja (3)

 

 

Geflügel Bruteier

2009/158/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2009/158/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

Salmonellen

siehe Punkt 28

 

Laufvögel Bruteier

 

 

 

 

 

 

 

NB

 

 

3.   Lebende Tiere

Rinder

64/432/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (3)

IBR

siehe Punkt 28

 

Schafe/Ziegen

91/68/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2004/212/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (3)

 

Die EU berücksichtigt, dass NZ frei von Scrapie ist

Schweine

64/432/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (3)

Aujeszky-Krankheit siehe Punkt 28

 

Hirsche

2004/68/EG

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2004/68/EG

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (3)

 

 

Equiden

2009/156/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Animal Products Act 1999

92/260/EWG

93/195/EWG

93/196/EWG

93/197/EWG

2004/211/EG

2009/156/EG

2010/57/EU

Ja (3)

EIA

siehe Punkt 28

 

Hunde, Katzen und Frettchen

Gewerblich:

 

92/65/EWG

 

2013/519/EU

Nicht gewerblich:

2003/803/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 998/2003

 

(EU) Nr. 576/2013

 

(EU) Nr. 577/2013

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (3)

Tollwut siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Gewerbliche Einfuhren:

 

92/65/EWG

 

2011/874/EU

 

2013/519/EU

Nicht gewerbliche Einfuhren:

 

2011/874/EU

 

2013/519/EU

 

2013/520/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 998/2003

 

(EU) Nr. 576/2013

 

(EU) Nr. 577/2013

Ja (3)

Tollwut

siehe Punkt 28

 

Lebendes Geflügel

2009/158/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2009/159/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

Salmonellen

siehe Punkt 28

 

Laufvögel

 

 

NB

 

 

 

 

NB

 

 

Lebende Bienen/Hummeln und Keimplasma von Bienen/Hummeln

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

2013/503/EU

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

Bienen/Hummeln

siehe Punkt 28

Keine Verbringung von Waren in Mitgliedstaaten oder Gebiete, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU der Kommission aufgeführt sind.

 


Abschnitt 2

Fleisch (einschließlich Frischfleisch, frisches Geflügelfleisch, Fleisch von Zucht- und Jagdwild), Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Ware

EU-Ausfuhren nach Neuseeland

Neuseeländische Ausfuhren in die EU

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

EU-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EU-Vorschriften

4.   Fleisch

4.A.   

Frischfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einschließlich Hackfleisch und unverarbeitete(s) (frische(s)) Blut/Knochen/Fett für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Equiden

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Schweine

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) (2) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) (2) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

Salmonellen und BSE

siehe Punkt 28

Hackfleisch muss gefroren sein.

 

4.B.   Frisches Geflügelfleisch

Tiergesundheit

Geflügel

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Puten

 

 

Ja (3)

 

 

 

 

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 

4.C.   Zuchtwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Schweine

92/118/EWG1

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Kaninchen

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 119/2009

Ja (1)

 

 

Andere Landsäugetiere

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 119/2009

Ja (1)

 

 

Federwild

(einschließlich Laufvögel)

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Landsäugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 119/2009

Ja (1)

 

 

Federwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Laufvögel

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

Ja (1)

 

 

4.D.   Jagdwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Kaninchen

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 119/2009

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Schweine

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 119/2009

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Andere wildlebende Landsäugetiere

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 119/2009

NB

 

 

Federwild

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wildlebende Landsäugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 119/2009

Ja (1)

Nicht gehäutete und nicht ausgeweidete wildlebende Hasenartige sind für die Dauer von höchstens 15 Tagen vor dem Zeitpunkt der geplanten Einfuhr bei einer Temperatur von + 4 °C zu kühlen.

 

Federwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 

5.   Fleischzubereitungen

5.A.   Fleischzubereitungen aus Frischfleisch

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Schweine

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnung

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

Nur gefroren

BSE

siehe Punkt 28

 

5.B.   Fleischzubereitungen aus frischem Geflügelfleisch

Tiergesundheit

Geflügel

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Pute

 

 

Ja (3)

 

 

 

 

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Animal Products Act 1999

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

Nur gefroren

 

5.C.   Fleischzubereitungen aus Zuchtwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Kaninchen

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2000/572/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Laufvögel

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Federwild

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Hirsche

Schweine

Kaninchen

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

Nur gefroren

 

Federwild

Laufvögel

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

Ja (1)

 

 

 

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

Ja (1)

 

 

5.D.   Fleischzubereitungen aus Jagdwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Kaninchen

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Schweine

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wildlebende Landsäugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

Nur gefroren

 

Federwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

Ja (1)

 

 

 

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 

6.   Fleischerzeugnisse

6.A.   Fleischerzeugnisse aus Frischfleisch

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

6.B.   Fleischerzeugnisse aus frischem Geflügelfleisch

Tiergesundheit

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 

6.C.   Fleischerzeugnisse aus Zuchtwild

Tiergesundheit

Schweine

Hirsche

Kaninchen

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (1)

 

 

Laufvögel

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Anderes Federwild

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Schweine

Hirsche

Kaninchen

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Laufvögel

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

Ja (1)

 

 

6.D.   Fleischerzeugnisse aus Jagdwild

Tiergesundheit

Jagdwild

Schweine

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (1)

 

 

Hirsche

Kaninchen

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Jagdwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 


Abschnitt 3

Sonstige Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Ware

EU-Ausfuhren nach Neuseeland1

Neuseeländische Ausfuhren in die EU

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

EU-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EU-Vorschriften

7.   Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse

7.A.   Tierdärme

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2003/779/EG

2007/777/EG

477/2010/EU

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

7.B.   Verarbeitete Knochen und Knochenerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Geflügel

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

92/118/EG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Hirsche

Schweine

92/118/EG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Geflügel

Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

2007/777/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

 

 

Zuchtwild

Säugetiere

92/118/EWG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

2007/777/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

Jagdwild

Säugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

2007/777/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

7.C.   Verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

VTE aus Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

477/2010/EU

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Geflügel

VTE aus Frischfleisch

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

94/438/EG

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

477/2010/EU

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

477/2010/EU

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

VTE aus Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 999/2001

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Geflügel

VTE aus Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

 

 

Zuchtwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

Jagdwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

7.D.   Blut und Bluterzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Blut und Bluterzeugnisse, gewonnen aus Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Geflügel

Blut und Bluterzeugnisse, gewonnen aus frischem Geflügelfleisch

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Geflügel

Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

 

 

Zuchtwild

Säugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

Jagdwild

Säugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

7.E.   Schmalz und ausgelassene tierische Fette für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Haussäugetiere

Erzeugnisse aus Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Geflügel

Erzeugnisse aus Frischfleisch

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Geflügel

Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

 

 

Zuchtwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

Jagdwild

92/118/EWG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

7.F.   Speisegelatine

Tiergesundheit

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

NB

BSE

siehe Punkt 28

 

7.G.   Kollagen für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

BSE

siehe Punkt 28

 

7.H.   Mägen und Blasen (gesalzen, getrocknet oder wärmebehandelt und andere Erzeugnisse)

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Schweine

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

8.   

Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr (einschließlich Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr)

Tiergesundheit

Haussäugetiere, einschließlich

Rinder

Büffel

Schafe

Ziegen

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EU) Nr. 605/2010

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Pasteurisiert

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EU) Nr. 605/2010

Ja (1)

 

 

Nicht pasteurisierte, thermisierte Käse

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

NZ-Lebensmittelvorschriften (Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen) 2002

Ja (1)

Thermisierte Käse

siehe Punkt 28

 

Food Act 1981 Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EU) Nr. 605/2010

Ja (1)

 

 

Nicht pasteurisierte Milcherzeugnisse (ausgenommen Rohmilch)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Food Act 1981

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EU) Nr. 605/2010

Ja (1)

 

 

9.   Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr (ausgenommen lebende Tiere)

Tiergesundheit

Wildlebende Meerestiere

Fische

Eier/Rogen

Weichtiere

Stachelhäuter

Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Salmoniden

siehe Punkt 28

Eier/Rogen

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

 

 

Freilebend in Süßwasser

Salmoniden

Eier/Rogen

Flusskrebse

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Salmoniden

siehe Punkt 28

Eier/Rogen

siehe Punkt 28

Flusskrebse (gefroren oder verarbeitet)

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

Flusskrebse (gefroren oder verarbeitet)

 

Fische (ohne Salmoniden)

Weichtiere

Krebstiere

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

 

 

Erzeugnisse der Aquakultur (Meer- und Süßwasser — gezüchtet)

Salmoniden

Eier/Rogen

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Salmoniden

siehe Punkt 28

Eier/Rogen

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

Salmoniden (ausgenommen)

 

Weichtiere, Stachelhäuter

Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

2002/99/EG

Verordnungn (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Gefroren oder verarbeitet

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

Gefroren oder verarbeitet

 

Fische (ohne Salmoniden)

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Fische

Eier/Rogen

Muscheln, Stachelhäuter Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

(Aquakultur)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

Ja (1)

 

 

10.   Lebende Fische, Weichtiere, Krebstiere, einschließlich Eiern und Gameten

Tiergesundheit

Für den menschlichen Verzehr

Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken

Lebende Krebstiere

Lebende Fische

Andere Wassertiere

93/53/EWG

95/70/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

 

 

Für Zucht, Haltung, Aufzucht oder Umsetzung

Lebende Weichtiere und Fische

93/53/EWG

95/70/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Lebende Fische

Lebende Weichtiere, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken

Lebende Krebstiere

Andere Fische

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

(Aquakultur für den menschlichen Verzehr)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

Ja (1)

 

 

11.   Verschiedene Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

11.A.   Honig

Tiergesundheit

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

2001/110/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2001/110/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

Ja (3)

 

 

11.B.   Froschschenkel

Tiergesundheit

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

NB

 

 

11.C.   Schnecken für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

NB

 

 

11.D.   Eiprodukte

Tiergesundheit

2002/99/EG

2009/158/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2009/158/EG

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 


Abschnitt 4

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse

Ware

EU-Ausfuhren nach Neuseeland1

Neuseeländische Ausfuhren in die EU

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

EU-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EU-Vorschriften

12.   Tierdärme für die Herstellung von Heimtierfutter oder für technische Verwendungszwecke

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Schweine

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (2)

Beschränkungen bezüglich TSE

 

Animal Products Act 1999

2003/779/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Health Act 1956

Agricultural Compounds and Veterinary Medicines Act 1997

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

 

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

13.   Milch, Milcherzeugnisse und Kolostrum, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Nicht pasteurisiertes Kolostrum und nicht pasteurisierte Milch zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

14.   Knochen und Knochenerzeugnisse (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Klauen und Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (ausgenommen Huf— und Klauenmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel—Ausgangserzeugnis, organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

15.   Verarbeitetes (hitzebehandeltes) tierisches Eiweiß zur Verwertung in Futtermitteln

Tiergesundheit

VTE zur Herstellung von Heimtierfutter

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

VTE aus Material, das nicht von Säugetieren stammt

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

 

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

 

 

Material von Fischen

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

Ja (1)

 

 

Material von Vögeln

 

 

Ja (2)

70 °C/50 Min.,

80 °C/9 Min. oder 100 °C/1 Min.

oder gleichwertige Bedingungen

 

 

 

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

16.   Verarbeitetes Blut und verarbeitete Bluterzeugnisse (ausgenommen Equidenserum) zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Tiergesundheit

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Equiden

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Vögel

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

17.   Schmalz und ausgelassene tierische Fette, nicht für den menschlichen Verzehr, einschließlich Fischöle

Tiergesundheit

Ausgelassene Fette und Öle

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften im Zusammenhang mit BSE

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Schmalz (vom Schwein)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Erzeugnis nur aus frischem Schweinefleisch, Zucht- und Jagdwild mit Ja (1) unter ‚Tiergesundheit‘ s. o.

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

 

 

 

 

KSP

siehe Punkt 28

 

 

 

 

 

 

Fischöl

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Fettderivate von Material der Kategorien 2 oder 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Biosecurity Act 1993, S. 22

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

IB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

18. A.   Gelatine für Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

18. B.   Hydrolisiertes Eiweiß, Kollagen, Di- und Tri-Calciumphosphat

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

19.   Häute und Felle

Tiergesundheit

Huftiere außer Equiden

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Equiden

Andere Säugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

NB

 

 

 

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

20.   Wolle und Fasern/Haar

Tiergesundheit

Schafe, Ziegen, Kameliden

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Nur gewaschene Wolle

Sauber und bei 75 °C gewaschen oder gleichwertig

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Andere Wiederkäuer und Schweine

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

NB

 

 

 

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Sonstige

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

NB

 

 

 

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

21.   Heimtierfutter (einschließlich verarbeitetes Futter), das ausschließlich Material der Kategorie 3 enthält

Tiergesundheit

Verarbeitetes Heimtierfutter (Säugetiermaterial)

 

Luftdicht verschlossene Behältnisse

 

Halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter

 

Hunde-Kauspielzeug von Huftieren (außer Equiden)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte

 

 

NB

 

 

 

 

Ja (3)

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter (kein Säugetiermaterial)

Luftdicht verschlossene Behältnisse

Halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

Ja (1)

 

 

 

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Material von Fischen

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

Ja (1)

 

 

Material von Vögeln

 

 

Ja (2)

70 °C/50 Min.,

80 °C/9 Min.,

100 °C/1 Min. oder gleichwertig

 

 

 

Ja (1)

 

 

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte

 

 

NB

 

 

 

 

Ja (3)

 

 

Rohes Heimtierfutter

zur unmittelbaren Verfütterung

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

BSE

siehe Punkt 28

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

22.   Equidenserum

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

23.   Andere tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln einschließlich Heimtierfutter sowie zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Tiergesundheit

Frischfleisch

Rinder

Schafe

Ziegen

Schweine

Pferde

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Erzeugnis nur aus frischem Fleisch, Zucht- und Jagdwild mit Ja (1) unter ‚Tiergesundheit‘ s. o.

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

Jagdwild

Schweine

Hirsche

 

 

 

BSE

siehe Punkt 28

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften im Zusammenhang mit BSE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KSP siehe Punkt 28

 

 

 

 

 

 

Frischfleisch

Geflügel

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Zucht— und Jagdwild

Federwild

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Andere Arten

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

IB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

24.   Imkereierzeugnisse — nicht für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

25.   Jagdtrophäen

Tiergesundheit

Säugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Vögel

 

 

NB

 

 

 

 

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

26.   Gülle — verarbeitet

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 


Abschnitt 5

Allgemeine übergreifende Aspekte

 

EU-Ausfuhren nach Neuseeland1

Neuseeländische Ausfuhren in die EU

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

EU-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EU-Vorschriften

27.   Übergreifende Aspekte

Wasser

98/83/EG

Animal Products Act 1999

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

98/83/EG

Ja (1)

 

 

Rückstände

Rückstandsüberwachung

Rotfleisch-Arten

96/22/EG

96/23/EG

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

96/22/EG

96/23/EG

Ja (1)

 

 

Andere Arten, andere Erzeugnisse

 

 

Ja (3)

 

 

 

 

Ja (3)

 

 

Bescheinigungssysteme

96/93/EG

Animal Products Act 1999

Ja (1)

Der Gleichwertigkeitsstatus gilt für alle Tiere und tierischen Erzeugnisse, denen hinsichtlich der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit der Status ‚Ja (1)‘ zuerkannt wurde.

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

96/93/EG

2002/99/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

 

(EG) Nr. 1251/2008

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

Der Gleichwertigkeitsstatus gilt für alle Tiere und tierischen Erzeugnisse, die unter den Punkten 3, 4.A, 4.C, 4.D, 5.A, 5.C, 5.D, 6.A, 6.C, 6.D, 7.A, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.H, 9, 10, 12, 15, 16, 17, 19, 21 und 23 mit Gleichwertigkeitsstatus ‚Ja (1)‘ aufgeführt sind.

Wenn die amtliche Gesundheitsbescheinigung nach dem Versand der Sendung ausgestellt wird, muss sie die Angabe des Zulassungsdokuments (ZD), das Datum der Ausstellung des Zulassungsdokuments, das der amtlichen Gesundheitsbescheinigung zugrunde liegt, das Datum des Versands der Sendung und das Datum der Unterzeichnung der amtlichen Gesundheitsbescheinigung enthalten. Neuseeland unterrichtet die Eingangsgrenzkontrollstelle über jedes Problem im Zusammenhang mit Bescheinigungen nach dem Versand aus Neuseeland.

 

Wiederausfuhr eingeführter tierischer Erzeugnisse

96/93/EG

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Biosecurity Act 1993

Ja (1)

Tierische Erzeugnisse können ganz oder teilweise aus den Anforderungen entsprechenden tierischen Erzeugnissen gewonnen sein, die aus Drittländern und Betrieben stammen, welche für den Handel mit der EU und Neuseeland infrage kommen.

 

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Biosecurity Act 1993

96/93/EG

Ja (1)

Tierische Erzeugnisse können ganz oder teilweise aus den Anforderungen entsprechenden tierischen Erzeugnissen gewonnen sein, die aus Drittländern und Betrieben stammen, welche für den Handel mit der EU und Neuseeland infrage kommen.

 

Mikrobiologisches Überwachungs-/Testsystem  (3)  (4)

einschließlich Testverfahren, Standards für die Probenahme und die Vorbereitung sowie Regelungsmaßnahmen

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2073/2005

Animal Products Act 1999

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2073/2005

Ja (1)

 

 

Systeme zur Listung von Betrieben  (5)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 178/2002

 

(EG) Nr. 882/2004

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 178/2002

 

(EG) Nr. 882/2004

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

Der Gleichwertigkeitsstatus gilt für alle tierischen Erzeugnisse, denen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit der Status ‚Ja (1)‘ gemäß diesem Anhang zuerkannt wurde.

Verfahren zur Erstellung von Betriebslisten für Waren ohne Status ‚Ja (1)‘ sind zu prüfen.

28.   Diverse Bescheinigungsvorschriften: Beglaubigungen sind auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung oder der Tiergesundheitsbescheinigung einzutragen

Fragestellung

Bescheinigungsvorschriften

Q-Fieber

Neuseeland ist als frei von Q-Fieber anerkannt.

Für den Handel mit Rindersperma und -embryonen aus der EU nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

Nach meinem besten Wissen und soweit ich dies feststellen kann, wurden die Spendertiere niemals positiv auf Q-Fieber getestet.

UND Für Rindersperma:

ENTWEDER

Die Spendertiere wurden anhand einer Probe, die zwischen 21 und 120 Tagen nach jedem Sperma-Entnahmezeitraum (höchstens 60 Tage) für die Ausfuhr nach Neuseeland gezogen wurde, mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest (keine Komplementbindung bei einer Verdünnung von 1:10 oder mehr) oder einem ELISA-Test auf Q-Fieber unterzogen.

ODER

Eine Aliquote des Spermas jeder Entnahme für die Ausfuhr nach Neuseeland wurde mittels eines von einem Labor validierten PCR-Tests, der den Verfahren entspricht, die im Kapitel zu Q-Fieber des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (‚Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals‘) beschrieben sind, auf Q-Fieber untersucht.

UND Für Rinderembryonen:

ENTWEDER

Die Spendertiere wurden anhand einer Probe, die zwischen 21 und 120 Tagen nach jedem Embryo-Entnahmezeitraum (höchstens 60 Tage) für die Ausfuhr nach Neuseeland gezogen wurde, mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest (keine Komplementbindung bei einer Verdünnung von 1:10 oder mehr) oder einem ELISA-Test auf Q-Fieber unterzogen.

ODER

Eine Probe von Embryonen/Oozyten sowie Entnahme- und/oder Auswaschflüssigkeit jeder Entnahme für die Ausfuhr nach Neuseeland wurde mittels eines von einem Labor validierten PCR-Tests, der den Verfahren enspricht, die im Kapitel zu Q-Fieber des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere beschrieben sind, auf Q-Fieber untersucht.

BVD Typ II

Neuseeland ist als frei vom Virus der bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) anerkannt: Typ II.

Für den Handel mit Rinderembryonen aus der EU nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

ENTWEDER

Das Spendertier wurde innerhalb von 30 Tagen vor Aufnahme in den Herkunftsbestand mit negativem Ergebnis einem ELISA-Antigennachweis oder einem Virusisolationstest auf BVDV unterzogen, und es befand sich vor der Embryoentnahme für diese Sendung länger als 6 Monate im Herkunftsbestand, wobei es von nicht negativ getesteten Tieren getrennt gehalten wurde.

ODER

Vom Spendertier wurde eine Sammelprobe von nicht lebensfähigen Oozyten/Embryonen und Auswaschflüssigkeit (gemäß dem Kapitel zu in vivo gezeugten Embryonen im OIE-Kodex) oder ein Embryo aus der ersten Embryoentnahme für diese Sendung mittels eines Virusisolationstests oder eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.

Blauzungenkrankheit

Neuseeland ist als frei von der Blauzungenkrankheit und der epizootischen Hämorrhagie anerkannt.

Für den Handel mit Rindersperma aus der EU nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

Das Rindersperma entspricht den Bestimmungen des Kapitels zur Blauzungenkrankheit im OIE-Kodex.

IBR

Für den Handel mit lebenden Rindern aus NZ in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission aufgeführt sind, stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Artikel 2 der genannten Entscheidung und für den Handel mit lebenden Rindern aus NZ in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind, Bescheinigungen gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung aus. Diese Beglaubigung wird in die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission aufgenommen.

BSE

EU-Ausfuhren von Erzeugnissen mit Material von Rindern, Schafen, oder Ziegen nach NZ (zusätzlich zur genauen Einhaltung aller anderen einschlägigen EU-Vorschriften)

Dieses Erzeugnis wurde unter genauer Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 bzw. (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ausschließlich aus oder mit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt, die in der Europäischen Union geboren, ununterbrochen gehalten und geschlachtet wurden.

Hinweis: Bei Erzeugnissen, die Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten, die nicht in der Europäischen Union geboren, ununterbrochen gehalten und geschlachtet wurden, sind diese Bestandteile gemäß den einschlägigen zusätzlichen Drittlandvorschriften im diesbezüglichen Bescheinigungsbeschluss Neuseelands zu bescheinigen.

BSE

Ausfuhren Neuseelands von Erzeugnissen mit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen in die EU

Für den menschlichen Verzehr — Frischfleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, behandelte Därme, ausgelassene tierische Fette, Grieben und Gelatine:

a)

Das Land oder das Gebiet wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft.

b)

Die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die Erzeugnisse stammen, wurden in einem Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet.

Für Nebenprodukte — ausgelassene Fette, Heimtierfutter, Bluterzeugnisse, verarbeitetes tierisches Eiweiß, Knochen und Knochenerzeugnisse, Material der Kategorie 3 und Gelatine:

Das tierische Nebenprodukt enthält ausschließlich Material von Rindern, Schafen und Ziegen bzw. wurde ausschließlich aus Material von Rindern, Schafen und Ziegen hergestellt, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das durch eine Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.

PRRS

Für den Handel mit Schweinefleisch aus der EU nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

 

ENTWEDER

i)

Das Schweinefleisch stammt von Tieren, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Finnland oder Schweden gehalten wurden, wo der seuchenhafte Spätabort der Schweine nicht auftritt.

 

ODER

ii)

Das Schweinefleisch wurde während des nachstehend angegebenen Zeitraums bei folgender Kerntemperatur erhitzt:

 

60 Minuten lang bei 56 °C;

 

55 Minuten lang bei 57 °C;

 

50 Minuten lang bei 58 °C;

 

45 Minuten lang bei 59 °C;

 

40 Minuten lang bei 60 °C;

 

35 Minuten lang bei 61 °C;

 

30 Minuten lang bei 62 °C;

 

25 Minuten lang bei 63 °C;

 

22 Minuten lang bei 64 °C;

 

20 Minuten lang bei 65 °C;

 

17 Minuten lang bei 66 °C;

 

15 Minuten lang bei 67 °C;

 

13 Minuten lang bei 68 °C;

 

12 Minuten lang bei 69 °C oder

 

11 Minuten lang bei 70 °C.

 

ODER

iii)

Das Schweinefleisch wurde haltbar gemacht, wobei das Erzeugnis einem Verfahren unterzogen wurde, welches gewährleistet, dass das Fleisch einer der folgenden Anforderungen entspricht:

 

Es weist einen pH-Wert von 5 oder darunter auf; oder

 

es wurde auf einen pH-Wert von 6,0 oder darunter fermentiert (milchsaure Vergärung) und

 

hat einen mindestens 21-tägigen Reifungsprozess durchlaufen; oder

 

es erfüllt die Bedingungen für die amtliche Anerkennung als Prosciutto di Parma oder

 

hat einen gleichwertigen 12-monatigen Haltbarmachungsprozess durchlaufen.

 

ODER

iv)

Das Schweinefleisch wurde in Form von Teilstücken (ausgenommen Hackfleisch/Schabefleisch, Kopf und Hals) in Fertigpackungen von höchstens 3 kg für den Direktverkauf im Einzelhandel zubereitet, wobei folgendes Gewebe entfernt wurde: Lc. axillare, Lnn. iliaci later., Lnn. iliaci medial., Lnn. sacrales, Lnn. iliofemorales (inguinales profundi), Lnn. mammarii (inguinales superf.), Lnn. poplitei, Lc. cervicale superf. (dorsale, mittlere und ventrale), Ln. gluteus und Ln. ischiadicus sowie jedes andere makroskopisch sichtbare Lymphgewebe (Lymphknoten und Lymphgefäße), das bei der Zubereitung auffiel.

 

ODER

v)

Das Schweinefleisch erfüllt keine der oben aufgeführten Anforderungen (Hinweis: Diese Erzeugnisse müssen in Neuseeland verarbeitet werden, bevor sie als biologisch sicher eingestuft werden.)

Aujeszky-Krankheit

Für den Handel mit lebenden Schweinen aus NZ in Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt sind, stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß der genannten Entscheidung aus. Diese Beglaubigung wird in die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission aufgenommen.

KSP

Nur Wildschweine

Für den Handel aus der EU nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse aus Gebieten stammen, deren Wildschweinpopulation in den vorangegangenen 60 Tagen KSP-frei war. Diese Beglaubigung wird in die Tiergesundheitsbescheinigung aufgenommen:

‚Das hier bezeichnete Erzeugnis stammt von Wildschweinen aus Gebieten, deren Wildschweinpopulation in den vorangegangenen 60 Tagen frei von klassischer Schweinepest war.‘

Lebende Bienen/Hummeln

Für den Handel aus NZ in die EU mit lebenden Bienen/Hummeln umfasst/umfassen die Gesundheitsbescheinigung(en) folgende Beglaubigung:

Für die hier bezeichneten Bienen/Hummeln (1) gilt Folgendes:

a)

Sie stammen aus einer Zuchtimkerei, die von der zuständigen Behörde überwacht und kontrolliert wird;

b)

im Fall von Honigbienen stammen die Bienenstöcke aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit bösartiger Faulbrut unterliegt (die Sperrfrist erstreckt sich über mindestens 30 Tage nach dem letzten festgestellten Fall und nach dem Datum, an dem alle Bienenstöcke in einem Umkreis von drei Kilometern von der zuständigen Behörde kontrolliert sowie alle befallenen Bienenstöcke verbrannt bzw. behandelt und anschließend von der zuständigen Behörde inspiziert und nicht beanstandet wurden);

c)

sie wohnen in bzw. stammen aus Bienenstöcken oder Völkern (im Fall von Hummeln), die unmittelbar (normalerweise innerhalb von 24 Stunden) vor dem Versand untersucht und für frei von klinischen Symptomen bzw. Anzeichen befunden wurden, die auf eine Krankheit oder einen Befall durch Bienenschädlinge schließen ließen.

Das Verpackungsmaterial, die Käfige mit den Königinnen, die Begleitprodukte und das Futter sind neu und nicht mit infizierten Bienen oder Brutwaben in Berührung gekommen; es wurden alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Kontaminierung mit Materialien zu verhindern, die eine Erkrankung oder einen Befall der Bienen auslösen könnten.

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

Farbstoffe für Veterinärstempel

In der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind die Farbstoffe aufgeführt, die für Veterinärstempel verwendet werden dürfen.

Salmonellen

Für den Handel aus NZ nach Schweden und Finnland

Die Gesundheitsbescheinigung(en) für die nachstehend aufgeführten lebenden Tiere und tierischen Erzeugnisse enthält (enthalten) die in den entsprechenden Rechtsvorschriften vorgesehene Beglaubigung, wenn sie zur Versendung nach Schweden oder Finnland eingeführt werden:

 

Für Konsumeier für den menschlichen Verzehr stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission aus.

 

Für lebendes Geflügel, das zur Schlachtung bestimmt ist, stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Anhang A der Entscheidung 95/410/EG des Rates aus.

 

Für Zuchtgeflügel stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission aus.

 

Für Eintagsküken stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Anhang III der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission aus.

 

Für Legehennen stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission aus.

 

Für Frischfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 wird folgende Beglaubigung hinzugefügt: ‚Das Frischfleisch wurde mittels einer Probenahme im Herkunftsbetrieb dieses Fleisches einer mikrobiologischen Untersuchung auf Salmonellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 unterzogen.‘

Salmoniden

Für den Handel aus der EU nach NZ

Die Sendung enthält ausschließlich nicht geschlechtsreife Salmoniden der Gattungen Onchorhynchus, Salmo oder Salvelinus ohne Kopf, Kiemen und Eingeweide.

Eier/Rogen

Für den Handel aus der EU nach NZ

Behandlung zur Abtötung von Eiern/Rogen, Verpackung für den Verkauf und Konservierung.

Thermisierte Käse

Für den Handel aus der EU nach NZ

Der thermisierte Käse hat einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 39 % und einen pH-Wert von weniger als 5,6. Die zur Herstellung des Käses verwendete Milch wurde kurzzeitig 16 Sekunden lang auf mindestens 64,5 °C erhitzt. Der Käse wurde bei mindestens 7 °C 90 Tage lang gelagert.

29.   Beidseitig vereinbarte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

29.A.   Beidseitig vereinbarter Seuchenstatus für bestimmte Seuchen

Tollwut

Neuseeland, das Vereinigte Königreich, Malta, Irland und Schweden sind als tollwutfrei anerkannt.

Infektiöse Anämie der Einhufer (EIA)

Neuseeland ist als EIA-frei anerkannt.

Brucellose

Neuseeland ist als frei von Brucella abortus und Brucella melitensis anerkannt.

Q-Fieber

Neuseeland ist als frei von Q-Fieber anerkannt.

BVD Typ II

Neuseeland ist als frei von BVD Typ II anerkannt.

Blauzungenkrankheit und EHD

Neuseeland ist als frei von der Blauzungenkrankheit und von EHD anerkannt.

Die EU stellt bei NZ einen Antrag auf EHD-Freiheit.

Kleiner Bienenstockkäfer

Neuseeland und die EU sind als frei vom Kleinen Bienenstockkäfer anerkannt.

Tropilaelapsmilbe

Neuseeland und die EU sind als frei von der Tropilaelapsmilbe anerkannt.

29.B.

Beidseitig vereinbarte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten einer bestimmten Seuche

Amtliche Gesundheitsbescheinigungen enthalten gemäß Anhang VII Abschnitt 1 Buchstabe b des Abkommens die in Punkt 29 dieses Anhangs genannte(n) relevante(n) zusätzliche(n) Beglaubigung(en).

Allgemeine Beglaubigung für alle Waren:

Die hier bezeichnete Ware wurde räumlich getrennt gehalten von allen anderen Waren, die nicht in allen Phasen der Produktion, Lagerung und Beförderung den Anforderungen genügten, und es wurden alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontaminierung der Ware mit einer möglichen Quelle des [Krankheit aus der nachstehenden Spalte mit Krankheiten eintragen]-Virus zu verhindern.

Krankheitsspezifische Beglaubigung:

Die in Punkt 29 Ziffern i) bis xxx) aufgeführten Waren werden zusätzlich zur allgemeinen Beglaubigung für alle Waren (siehe oben) mit der/den relevanten krankheitsspezifischen Beglaubigung(en) wie folgt versehen:

Ware

Krankheit

Krankheitsspezifische Beglaubigung

Nummer*) Fakultative Beglaubigungen sind nur soweit zutreffend in die Bescheinigung aufzunehmen.

i)

Milch und Milcherzeugnisse:

8.0, 13.0

MKS

Die hier bezeichnete(n) Milch/Milcherzeugnisse

 

ENTWEDER

1*)

wurde(n) einer Sterilisation mit einem Fc-Wert von mindestens 3 unterzogen.

 

ODER

2*)

wurde(n) einer Ultrahocherhitzung (UHT) auf 132 °C während mindestens 1 Sekunde unterzogen.

 

ODER

3*)

hatte(n) einen pH-Wert unter 7,0, bevor sie einer Kurzzeiterhitzung bei 72 °C während 15 Sekunden unterzogen wurde(n).

 

ODER

4*)

hatte(n) einen pH-Wert über 7,0, bevor sie einer zweimaligen Kurzzeiterhitzung bei 72 °C während 15 Sekunden unterzogen wurde(n).

 

ODER

5*)

wurde(n) einer Kurzzeiterhitzung in Kombination mit der Senkung des pH-Werts unter 6 während einer Stunde unterzogen.

 

ODER

6*)

wurde(n) einer Kurzzeiterhitzung in Verbindung mit einer weiteren Erhitzung auf 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung oder einem gleichwertigen, validierten und zugelassenen Trocknungsverfahren, unterzogen, das mindestens eine gleichwertige thermische Wirkung von 72 °C während 15 Sekunden erzielt.

ii)

Fleisch (einschließlich Hackfleisch) und Fleischzubereitungen von Paarhufern, ausgenommen Kopf, Füße, Eingeweide und Fleisch von Schweinen (Suidae):

4.A, 4.C, 5.A, 5.C

MKS

Für den/die/das hier bezeichnete(n) [betreffende Ware eintragen] (ausgenommen Füße, Kopf und Eingeweide) gilt Folgendes:

1.

Er/Sie/Es stammt von Tieren, die einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen von MKS befunden wurden;

2.

er/sie/es stammt von entbeinten Schlachtkörpern, von denen die Innereien und die wichtigsten Lymphknoten entfernt wurden;

3.

er/sie/es wurde mindestens 24 Stunden lang bei mehr als +2 °C gereift und erreichte, nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, einen pH-Wert unter 6,0;

4.

er/sie/es stammt nicht von Tieren, die in einem Betrieb geschlachtet oder verarbeitet wurden, der sich in einer ausgewiesenen Schutz- oder Überwachungszone befindet;

5.

Fleisch von Tieren aus den Schutz- und Überwachungszonen unterliegt amtlichen Kontrollen; es wurde identifiziert und kontrolliert, um seinen Ausschluss von dieser Sendung zu gewährleisten.

iii)

Fleisch (einschließlich Hackfleisch) und andere tierische Erzeugnisse (einschließlich Innereien) von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae):

4.A, 4.C, 5.A, 5.C, 7.A, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 11.E

MKS

Für den/die/das hier bezeichnete(n) [betreffende Ware eintragen] gilt Folgendes:

I)

Er/Sie/Es stammt von Tieren, die einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen von MKS befunden wurden;

UND

ENTWEDER

2*)

er/sie/es stammt von Tieren, die 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in dem Gebiet geschlachtet wurden, und stammt nicht von Tieren, die in einem Betrieb geschlachtet oder verarbeitet wurden, der sich in einer ausgewiesenen Schutz- oder Überwachungszone befindet;

ODER

3*)

er/sie/es stammt von Tieren, die mindestens 21 Tage lang in einem Betrieb gehalten und so identifiziert wurden, dass die Rückverfolgung des Herkunftsbetriebs möglich ist, und stammt nicht von Tieren aus Betrieben in einer Schutz- oder Überwachungszone, und die Ware wurde eindeutig identifiziert und mindestens 7 Tage lang unter amtlicher Aufsicht gehalten und erst dann freigegeben, nachdem am Ende des Rückhaltezeitraums jeder Verdacht einer Infektion mit dem MKS-Virus im Herkunftsbetrieb amtlich entkräftet worden war;

UND

4.

Fleisch von Tieren aus den Schutz- und Überwachungszonen unterliegt amtlichen Kontrollen; es wurde identifiziert und kontrolliert, um seinen Ausschluss von dieser Sendung zu gewährleisten.

iv)

Fleisch und Fleischzubereitungen von Geflügel (einschließlich Puten):

4.B, 4.C, 5.B, 5.C

HPAI —

Meldepflichtig gemäß den Kriterien des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] stammt von Tieren, die

 

ENTWEDER

1*)

aus einem Betrieb kommen, der sich außerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone befindet, und sämtliches Fleisch von Tieren aus den Schutz- und Überwachungszonen unterliegt amtlichen Kontrollen; es wurde identifiziert und kontrolliert, um seinen Ausschluss von dieser Sendung zu gewährleisten.

 

ODER

2*)

aus einem Betrieb kommen, der sich innerhalb einer Überwachungszone, aber außerhalb einer Schutzzone befindet, und die höchstens 7 Tage vor der Schlachtung mittels Virusnachweistests und/oder serologischer Tests mit negativem Ergebnis auf HPAI untersucht worden sind, um bei einer Nachweissicherheit von 95 % eine Krankheitsprävalenz von 5 % feststellen zu können, und die in einem benannten Betrieb geschlachtet wurden, in dem seit seiner letzten Reinigung und Desinfektion kein mit HPAI infiziertes Geflügel verarbeitet worden ist, und die einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen von HPAI befunden wurden; sämtliches Fleisch von Tieren aus der Schutzzone unterliegt amtlichen Kontrollen; es wurde identifiziert und kontrolliert, um seinen Ausschluss von dieser Sendung zu gewährleisten.

 

ODER

3*)

mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung verarbeitet wurden.

v)

Fleisch und Fleischzubereitungen von Geflügel (einschließlich Puten):

4.B, 4.C, 5.B, 5.C

NPAI

Meldepflichtig gemäß den Kriterien des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] stammt von Tieren, die

1.

aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 21 Tagen keine NPAI festgestellt wurde;

2.

in einem zugelassenen Betrieb geschlachtet wurden, in dem seit seiner letzten Reinigung und Desinfektion kein mit NPAI infiziertes Geflügel verarbeitet worden ist;

3.

einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen von NPAI befunden wurden.

vi)

Fleisch und Fleischzubereitungen von Geflügel (einschließlich Puten):

4.B, 4.C, 5.B, 5.C

ND

Für den/die/das hier bezeichnete(n) [betreffende Ware eintragen] gilt Folgendes:

1.

Er/Sie/Es stammt von Tieren aus Betrieben, die frei von ND sind und sich nicht in einer ND-Schutz- oder Überwachungszone befinden.

UND

ENTWEDER

2*)

Die Tiere wurden nicht gegen ND geimpft.

ODER

3*)

Die Tiere wurden gegen ND mit einem Impfstoff geimpft, der den Anforderungen gemäß der Entscheidung 93/152/EWG der Kommission entspricht (die Art des verwendeten Impfstoffs und das Impfdatum sind ebenfalls in der Bescheinigung anzugeben).

UND

4.

Die Tiere zeigten am Tag ihres Versands zum Schlachthof keinerlei klinische Anzeichen von ND und wurden außerdem einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen von ND befunden. Sie wurden in einem zugelassenen Betrieb geschlachtet, der regelmäßig von der zuständigen Veterinärbehörde kontrolliert wird und seit seiner letzten Reinigung und Desinfektion kein mit ND infiziertes Geflügel verarbeitet hat.

vii)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae) und Geflügel (einschließlich Puten):

6.A, 6.B, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, KSP, VSK, ASP, RP, ND, NPAI, HPAI, PPR

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde in einem hermetisch verschlossenen Behälter einer Hitzebehandlung mit einem Fc-Wert von 3,00 oder höher unterzogen.

viii)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae) und Geflügel (einschließlich Puten):

6.A, 6.B, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, KSP, VSK, RP, ND, NPAI, HPAI, PPR

 

ENTWEDER

1*)

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde durch und durch einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 70 °C unterzogen.

 

ODER

2*)

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 70 °C während mindestens 30 Minuten oder einem gleichwertigen, validierten und zugelassenen thermischen Verfahren unterzogen.

ix)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, KSP, VSK, ASP, RP, PPR

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde in einem hermetisch verschlossenen Behälter mindestens 4 Stunden lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 60 °C unterzogen, wobei die Kerntemperatur 30 Minuten lang mindestens 70 °C erreicht hat.

x)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

ASP

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde durch und durch einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C unterzogen.

xi)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse (entbeint) von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, KSP, VSK, ASP, RP

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] ist entbeint und wurde mindestens neun Monate lang einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet: aw-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0.

xii)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse (mit Knochen) von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, KSP, VSK

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen], der/die/das Knochen enthalten kann, wurde mindestens neun Monate lang einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet: aw-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0.

xiii)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, PPR

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde einer Hitzebehandlung unterzogen, die während der zur Erreichung eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 nötigen Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet.

xiv)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

KSP

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] ist trockengepökeltes Schweinefleisch1, und zwar

 

ENTWEDER

1*)

Schweineschinken nach italienischer Art mit Knochen, der mit Salz gepökelt und mindestens 313 Tage lang1 getrocknet wurde.

 

ODER

2*)

Schweinefleisch nach spanischer Art mit Knochen, Schulter vom Iberischen Schwein, die mit Salz gepökelt und mindestens 252 Tage lang1 getrocknet wurde.

 

ODER

3*)

Schweinefleisch nach spanischer Art mit Knochen, Lende vom Iberischen Schwein, die mit Salz gepökelt und mindestens 126 Tage lang1 getrocknet wurde.

 

ODER

4*)

Schweinefleisch nach spanischer Art mit Knochen, Serrano-Schinken, der mit Salz gepökelt und mindestens 140 Tage lang1 getrocknet wurde.

Fußnote1: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung können die Bedingungen für die Einfuhr von Schweinefleisch nach Neuseeland Pökelzeiten vorschreiben, die über die für KSP festgelegte Mindestdauer hinausgehen.

xv)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

ASP

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde einer Behandlung unterzogen, die einen natürlichen Fermentations- und Reifungsprozess von mindestens 190 Tagen bei Schinken und 140 Tagen bei Lenden einschließt.

xvi)

Tierdärme von Wiederkäuern:

7.A, 12.0

MKS

Die hier bezeichneten Tierdärme wurden gereinigt, ausgeschabt und anschließend entweder 30 Tage lang mit Natriumchlorid gesalzen oder gebleicht oder getrocknet, und nach der Behandlung wurden sie gegen eine Rekontaminierung geschützt.

xvii)

Verarbeitetes (hitzebehandeltes) tierisches Eiweiß, Schmalz, Fette und Heimtierfutter von Huftieren und Geflügel (einschließlich Puten):

15.0, 17.0, 21.0

MKS, VSK, RP, PPR, ASP, ND, LSD

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde einer thermischen Behandlung nach den geltenden Mindeststandards unterzogen, wobei das Erzeugnis durch und durch zehn Minuten lang auf mindestens 90 °C erhitzt wurde.

xviii)

Wolle und Fasern von Wiederkäuern:

20.0

MKS, RP

 

ENTWEDER

1*)

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde 4 Wochen lang bei 18 °C oder 4 Monate lang bei 4 °C oder 8 Tage lang bei 37 °C gelagert.

 

ODER

2*)

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde einer industriellen Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C, unterzogen.

 

ODER

3*)

Der/Die/Das in dieser Bescheinigung bezeichnete unverarbeitete [betreffende Ware eintragen] wurde gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gereinigt, getrocknet und fest verpackt.

xix)

Behandelte Häute und Felle:

19

MKS, RP

Die hier bezeichneten Häute oder Felle wurden 7 Tage lang mit Meersalz unter Zusatz von mindestens 2 % Natriumkarbonat gesalzen.

xx)

Behandelte Häute und Felle:

19

MKS

 

ENTWEDER

1*)

Die hier bezeichneten Häute oder Felle wurden vor dem Versand 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen und auf dem Seeweg befördert.

 

ODER

2*)

Die hier bezeichneten Häute oder Felle wurden 42 Tage lang bei Temperaturen von mindestens 20 °C getrocknet.

xxii)

Vollständig behandelte Häute und Felle (Wet Blue, gepickelt, gekalkt oder Häute, die den Gerbungsprozess durchlaufen haben):

19

MKS, RP

Vollständig behandelte Häute und Felle können uneingeschränkt gehandelt werden, sofern diese Erzeugnisse den im Gerbereigewerbe üblichen chemischen und mechanischen Verfahren unterzogen wurden.

Um den Handel zu erleichtern, kann folgende Beglaubigung verwendet werden:

Die in dieser Bescheinigung bezeichneten vollständig behandelten Häute und Felle wurden den im Gerbereigewerbe üblichen chemischen und mechanischen Verfahren unterzogen.

xxiii)

Rindersperma:

1

MKS

Das hier bezeichnete Sperma

 

ENTWEDER

1*)

stammt von Spendertieren, die in einer Besamungsstation gehalten wurden, in die in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme keine Tiere aufgenommen wurden und um die innerhalb von 30 Tagen vor und nach der Entnahme in einem Umkreis von 10 km kein Fall von MKS aufgetreten ist, und die Spendertiere zeigten am Tag der Entnahme keine klinischen Anzeichen von MKS, sind nicht gegen MKS geimpft worden und wurden frühestens 21 Tage nach der Entnahme des Spermas mit negativem Ergebnis einem Test auf Antikörper des MKS-Virus unterzogen, und keine anderen Tiere in der Besamungsstation wurden gegen MKS geimpft. Außerdem wurde das Sperma in einer Besamungsstation entnommen, die sich nicht in einer Schutz- oder Überwachungszone befindet, und jegliches in einer Schutz- oder Überwachungszone entnommene Sperma wurde eindeutig identifiziert und unter amtlicher Aufsicht gehalten. Das entnommene Sperma wurde gemäß den Vorschriften des Kapitels 4.5 bzw. 4.6 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere weiterverarbeitet und gelagert und nach der Entnahme mindestens einen Monat lang weiter im Herkunftsland gelagert, und während dieses Zeitraums zeigte kein Tier in dem Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten wurden, Anzeichen von MKS.

 

ODER

2*)

wurde mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Virus in einem Betrieb innerhalb der Schutz- und Überwachungszone entnommen und tiefgefroren gelagert, und jegliches nach dem Zeitpunkt der frühesten Ansteckung entnommene Sperma wurde getrennt gelagert und erst dann freigegeben, nachdem alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von MKS aufgehoben worden waren. Alle Tiere in der Besamungsstation wurden klinisch untersucht, und entnommene Proben wurden einem serologischen Test unterzogen, um das Nichtvorhandensein einer Infektion in der betreffenden Station nachzuweisen. Die Spendertiere wurden mittels einer Probe, die frühestens 28 Tage nach der Entnahme des Spermas genommen wurde, mit negativem Ergebnis einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das MKS-Virus unterzogen.

xxiv)

Rindersperma:

1

BT

Für das hier bezeichnete Sperma gilt Folgendes:

 

ENTWEDER

Es stammt von Spendertieren, die mindestens in den 60 Tagen vor Beginn sowie während der Entnahme des Spermas in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten wurden.

 

ODER

Es stammt von Spendertieren, die mindestens alle 60 Tage während des gesamten Entnahmezeitraums sowie 21 bis 60 Tage nach der letzten Entnahme für die auszuführende Sendung mit negativem Ergebnis einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die BTV-Gruppe gemäß dem OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere unterzogen wurden.

 

ODER

Es stammt von Spendertieren, die mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mittels Blutproben unterzogen wurden, die zu Beginn und am Ende der Samenentnahme sowie mindestens alle 7 Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während des Entnahmezeitraums für die auszuführende Sendung genommen wurden.

 

ODER

Die Besamungsstation befindet sich nicht in einer Befallszone (Sperrzone). Sperma aus Befallszonen (Sperrzonen) wurde eindeutig identifiziert und unter amtlicher Aufsicht gehalten.

 

UND

Das Sperma wurde gemäß den OIE-Standards entnommen, verarbeitet und gelagert.

xxv)

Rindersperma:

1

LSD

Das hier bezeichnete Sperma stammt von Spendertieren,

die am Tag der Entnahme des Spermas und in den folgenden 28 Tagen keine klinischen Anzeichen von LSD zeigten, und die Tiere wurden in den 28 Tagen vor der Entnahme im Ausfuhrland in einer Besamungsstation gehalten, in der während dieses Zeitraums kein LSD-Fall amtlich gemeldet wurde, und die Station befand sich weder in einer LSD-Befallszone noch in einer LSD-Pufferzone, und jegliches Sperma aus einer Pufferzone wurde eindeutig identifiziert und kontrolliert.

xxvi)

In vivo gezeugte Rinderembryonen (außer Embryonen mit Durchdringung der Zona pellucida):

2

MKS

Für die hier bezeichneten in vivo gezeugten Embryonen gilt Folgendes:

 

Sie stammen von Spendertieren, die zum Zeitpunkt der Entnahme keine klinischen Anzeichen von MKS zeigten und von denen die Embryonen durch künstliche Besamung mit Sperma gewonnen wurden, das in von der zuständigen Behörde gemäß den OIE-Standards zugelassenen Besamungsstationen entnommen, verarbeitet und gelagert wurde. Außerdem wurden die Embryonen gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Standards entnommen, verarbeitet und gelagert.

UND

 

Die Spendertiere, von denen die Embryonen gewonnen wurden, stammen aus einem Bestand bzw. aus Beständen, der/die sich nicht in einer Schutz- oder Überwachungszone befand(en). In Schutz- und Überwachungszonen gewonnene Embryonen wurden eindeutig identifiziert und unter amtlicher Aufsicht gehalten.

xxvii)

In vivo gezeugte Rinderembryonen (außer Embryonen mit Durchdringung der Zona pellucida):

2

BT

Für die hier bezeichneten in vivo gezeugten Embryonen gilt Folgendes:

 

Sie stammen von Spendertieren, die zum Zeitpunkt der Entnahme keine klinischen Anzeichen von BT zeigten und von denen die Embryonen durch künstliche Besamung mit Sperma gewonnen wurden, das in von der zuständigen Behörde gemäß den OIE-Standards zugelassenen Besamungsstationen entnommen, verarbeitet und gelagert wurde.

UND

 

Die Embryonen wurden gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Standards entnommen, verarbeitet und gelagert.

xxviii)

In vivo gezeugte Rinderembryonen (außer Embryonen mit Durchdringung der Zona pellucida):

2

VS

Für die hier bezeichneten in vivo gezeugten Embryonen gilt Folgendes:

Sie stammen von Spendertieren, die in den 21 Tagen vor sowie während der Entnahme in einem Betrieb gehalten wurden, in dem während dieses Zeitraums kein VS-Fall gemeldet wurde, und die Tiere wurden innerhalb von 21 Tagen vor der Embryoentnahme mit negativem Ergebnis einem Diagnosetest auf VS unterzogen. Außerdem wurden die Embryonen gemäß den OIE-Standards entnommen, verarbeitet und gelagert, und der Betrieb befand sich nicht in einer Schutz- oder Überwachungszone. In Schutz- und Überwachungszonen gewonnene Embryonen wurden eindeutig identifiziert und unter amtlicher Aufsicht gehalten.

xxix)

In vivo gezeugte Rinderembryonen (außer Embryonen mit Durchdringung der Zona pellucida):

2

CBPP

Für die hier bezeichneten in vivo gezeugten Embryonen gilt Folgendes:

 

ENTWEDER

1*)

Die Spendertiere wurden nicht gegen CBPP geimpft und zweimal mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest auf CBPP unterzogen, wobei der Abstand zwischen den beiden Tests mindestens 21 Tage und höchstens 30 Tage betrug und der zweite Test innerhalb von 14 Tagen vor der Entnahme durchgeführt wurde. Die Tiere wurden vom Tag des ersten Komplementbindungstests bis zur Entnahme von anderen Hausrindern getrennt gehalten.

 

ODER

2*)

Die Spendertiere wurden höchstens 4 Monate vor der Entnahme mit einem Impfstoff geimpft, der den Standards des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere entspricht.

 

UND

Die Spendertiere zeigten am Tag der Entnahme der Embryonen keine klinischen Anzeichen von CBPP und wurden seit ihrer Geburt oder in den letzten 6 Monaten in einem Bestand bzw. in Beständen gehalten, in dem/denen während dieses Zeitraums kein CBPP-Fall gemeldet wurde, und der Bestand bzw. die Bestände befand(en) sich nicht in einer CBPP-Befallszone. Die Embryonen wurden gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Standards entnommen, verarbeitet und gelagert.

xxx)

Bruteier von Geflügel:

2

NPAI,

HPAI —

Meldepflichtig gemäß den Kriterien des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere bezüglich der Aviären Influenza (Meldepflicht beim OIE)

Newcastle-Krankheit

Für den Handel aus der EU nach NZ:

Die hier bezeichneten Bruteier von Geflügel stammen aus Beständen und Brütereien in einem vom Ministry for Primary Industries zugelassenen Kompartiment, das frei von der meldepflichtigen Aviären Influenza [und/oder] der Newcastle-Krankheit ist [Nichtzutreffendes streichen].

xxxi)

Lebende Bienen/Hummeln:

3

Kleiner Bienenstockkäfer

(Aethina tumida)

Für den Handel aus NZ in die EU:

a)

Die Bienenstöcke stammen aus einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 km, das keinen Beschränkungen wegen des vermuteten oder bestätigten Auftretens des Kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) unterliegt und in dem kein entsprechender Befall festgestellt wurde;

b)

die Bienen/Hummeln(1) sowie ihre Verpackung wurden einer Sichtprüfung unterzogen, um das Auftreten des Kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) oder seiner Eier und Larven festzustellen.

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

xxxii)

Lebende Bienen/Hummeln:

3

Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.)

Für den Handel aus NZ in die EU:

a)

Die Bienenstöcke stammen aus einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 km, das keinen Beschränkungen wegen des vermuteten oder bestätigten Auftretens der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) unterliegt und in dem kein entsprechender Befall festgestellt wurde;

b)

die Bienen/Hummeln (1) sowie ihre Verpackung wurden einer Sichtprüfung unterzogen, um das Auftreten der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) festzustellen.

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG VII

BESCHEINIGUNG

Für die Sendungen mit lebenden Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen im Handelsverkehr zwischen beiden Vertragsparteien werden amtliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt.

Abschnitt 1: Gesundheitsbescheinigungen

a)

Für Waren mit vollständig anerkannter Gleichwertigkeit (‚Ja-1-Status‘):

i)

Folgende Musterbescheinigung ist zu verwenden (Gleichwertigkeit hinsichtlich der Tiergesundheit und/oder der öffentlichen Gesundheit). Siehe Ja (1) in Anhang V.

‚Das/Die hier bezeichnete(n) lebende(n) Tier(e) oder das/die hier bezeichnete(n) tierische(n) Erzeugnis(se) erfüllt/erfüllen die einschlägigen Vorschriften und Anforderungen (der Europäischen Union/Neuseelands (6), die als den Vorschriften und Anforderungen (Neuseelands/der Europäischen Union (6) gleichwertig anerkannt wurden, wie in dem (Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen (Beschluss 97/132/EG des Rates) festgelegt.

Bescheinigung der Übereinstimmung mit (hier … Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei eintragen) (7).

(6)  Nichtzutreffendes streichen."

(6)  Nichtzutreffendes streichen."

(7)  Fakultativ, im Ermessen der einführenden Vertragspartei.‘"

UND

ii)

Gegebenenfalls sind die zusätzliche(n) Beglaubigung(en) gemäß Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28, die dort unter ‚Sonderbedingungen‘ aufgeführt werden, zu verwenden.

iii)

Für EU-Ausfuhren nach Neuseeland ist folgende zusätzliche Beglaubigung zu verwenden: ‚Das tierische Erzeugnis kommt uneingeschränkt für den Handel innerhalb der Union infrage.‘

iv)

Für Ausfuhren aus Neuseeland: Für Sendungen mit Waren, für welche die Musterbescheinigung gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrieben ist und denen in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 Unterpunkt ‚Bescheinigungssysteme‘ die Gleichwertigkeit zuerkannt wurde, ist folgende zusätzliche Beglaubigung zu verwenden, wenn die Bescheinigungen nach dem Datum des Versands (8) der Sendungen ausgestellt werden: ‚Der/Die Unterzeichnete bescheinigt diese Sendung auf der Grundlage des/der am (Datum einfügen) ausgestellten Zulassungsdokuments/Zulassungsdokumente (Verweis auf Zulassungsdokument(e)), das/die von ihm/ihr überprüft und das/die vor dem Versand der Sendung ausgestellt wurde(n).‘

b)

Für alle Waren:

Nach der Bestätigung durch die ausführende Vertragspartei gemäß Artikel 12, dass eine in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 29.B aufgeführte Krankheit aufgetreten ist, sind die einschlägigen zusätzlichen Beglaubigungen, wie in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 29.B beschrieben, in den amtlichen Gesundheitsbescheinigungen zu verwenden. Die einschlägigen zusätzlichen Beglaubigungen gemäß Anhang V Abschnitt 5 Punkt 29.B sind zu verwenden, bis die ausführende Vertragspartei einen Regionalisierungsbeschluss gemäß Artikel 6 fasst, oder wie beidseitig vereinbart.

Abschnitt 2: Ausstellung von Bescheinigungen

a)

Bei der Ausstellung einer Bescheinigung in Papierform müssen sich Unterschrift und amtliches Siegel farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

b)

Für Ausfuhren aus Neuseeland: Bei der Ausstellung einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung in Papierform wird diese in Englisch sowie in einer Sprache des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich die Grenzkontrollstelle befindet, an der die Sendung gestellt wird.

c)

Für Ausfuhren aus der Europäischen Union: Die amtliche Gesundheitsbescheinigung wird in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt.

d)

Jeder zur Ausfuhr bestimmten Sendung liegt Folgendes bei: die Gesundheitsbescheinigung(en) im Original oder das/die Veterinärdokument(e) im Original oder — soweit im Rahmen des Abkommens vorgesehen — andere Originaldokumente, aus denen die vereinbarten veterinärhygienischen Informationen hervorgehen.

e)

Kleinere Änderungen am Format der Musterbescheinigung sind zulässig.

f)

Die amtlichen Gesundheitsbescheinigungen müssen weder die Erläuterungen zum Ausfüllen der Bescheinigung noch die Beglaubigungen, die für die Sendung unerheblich sind, enthalten.

Abschnitt 3: Elektronische Datenübertragung

a)

Der Austausch von Gesundheitsbescheinigungen im Original oder anderen Originaldokumenten/Informationen kann über papiergestützte Systeme und/oder über sichere Verfahren der elektronischen Datenübertragung erfolgen, die gleichwertige Bescheinigungsgarantien bieten, einschließlich der Verwendung der digitalen Signatur sowie von Sende- und Empfangsnachweisen. Entscheidet sich die ausführende Vertragspartei für die Übermittlung amtlicher Gesundheitsbescheinigungen und/oder Veterinärdokumente in elektronischer Form, so muss die einführende Partei zuvor festgestellt haben, dass gleichwertige Sicherheitsgarantien vorliegen. Die Zustimmung der einführenden Vertragspartei zur ausschließlich Verwendung elektronischer Bescheinigungen kann entweder in einem der Anhänge des Abkommens oder auf schriftlichem Wege gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens protokolliert werden. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Integrität des Bescheinigungsverfahrens zu gewährleisten, Betrug zu verhindern sowie falsche und irreführende Bescheinigungen zu verhindern.

Elektronische Datenübertragungssysteme, die gleichwertige Garantien bieten:

 

Neuseeland — E-cert

 

EU — TRACES

b)

Die amtliche Gesundheitsbescheinigung wird wie folgt ausgestellt und an der Grenzkontrollstelle vorgelegt: entweder

i)

als unterzeichnete Originalbescheinigung in Papierform oder

ii)

elektronisch durch die Nutzung elektronischer Datenübertragung mittels E-cert und TRACES gemäß dem in Abschnitt 3 Buchstabe a beschriebenen Verfahren.

Abschnitt 4: Kontrollen

Die Kontrollbehörde gewährleistet, dass die zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen Befugten mit den in diesem Abkommen genannten Gesundheitsbedingungen der einführenden Vertragspartei vertraut und verpflichtet sind, gegebenenfalls aufgrund dieser Anforderungen Bescheinigungen auszustellen.

ANHANG VIII

GRENZKONTROLLEN UND INSPEKTIONSGEBÜHREN

A.   GRENZKONTROLLEN VON SENDUNGEN MIT LEBENDEN TIEREN UND TIERISCHEN ERZEUGNISSEN

Art der Grenzkontrolle  (9) :

Quote in %

1.

Dokumenten- und Identitätskontrollen

Beide Vertragsparteien führen Dokumentenkontrollen durch.

100

Unter einer Identitätskontrolle ist eine im Ermessen (10) der zuständigen Behörde liegende Kontrolle zu verstehen, durch die sie sicherstellt, dass die Gesundheitsbescheinigung(en) oder sonstigen im Rahmen der veterinärhygienischen Rechtsvorschriften vorgelegten Dokumente dem Erzeugnis in der Sendung (11) entspricht/entsprechen. Bei verplombten Behältnissen kann eine solche Identitätskontrolle darin bestehen, lediglich zu überprüfen, ob die Plomben unversehrt sind und ob die Angaben zum Behältnis sowie die Plombennummer mit den Angaben in den Begleitdokumenten oder in der Bescheinigung übereinstimmen.

 

2.   Beschau (Stichprobenkontrollen oder gezielte Kontrollen)

Lebende Tiere außer Bienen und Hummeln

100

Bienenköniginnen und kleine Hummelvölker

100

Pakete mit Bienen und Hummeln

50 (12)

Sperma/Embryonen/Eizellen

10

Lebende Tiere (13) und tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang V des Beschlusses 97/132/EG des Rates

1

Tierische Erzeugnisse, nicht für den menschlichen Verzehr, gemäß Anhang V des Beschlusses 97/132/EG des Rates.

1

Verarbeitetes tierisches Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr (als Massengutsendung)

100 % der ersten 6 Sendungen und dann 1-10 %

B.   INSPEKTIONSGEBÜHREN

Die in den Abschnitten B.I und II dieses Anhangs gelten für Einfuhren.

Die Gebühren werden — soweit nicht anders vereinbart — so festgesetzt, dass sie nur die tatsächlichen Kosten des Grenzkontrolldienstes decken, und dürfen die gleichwertige Gebühr, die bei der Einfuhr derselben Ware aus anderen Drittländern erhoben wird, nicht übersteigen.

B.I.   Für die Europäische Union

Inspektionsgebühren für lebende Tiere und Keimplasma:

Die Inspektionsgebühren werden gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhoben.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

Die Inspektionsgebühren werden gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit einer Ermäßigung von 22,5 % (14) erhoben. Für die Durchfuhr von Waren durch die Union werden jedoch Inspektionsgebühren gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ohne Ermäßigung erhoben.

B.II.   Für Neuseeland

Inspektionsgebühren für lebende Tiere und Keimplasma:

Die Inspektionsgebühren werden gemäß den neuseeländischen Biosecurity (Costs) Regulations erhoben.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

 

Inspektionsgebühren für Dokumenten- und Identitätskontrollen:

 

Einzelsendung — höchstens 149,60 NZD (+ SGD) je Sendung

 

Sendungen mit mehreren Behältnissen — höchstens 149,60 NZD (+ SGD) für das erste Behältnis und höchstens 75 NZD (+ SGD) für weitere Behältnisse

 

Stückgutsendungen — höchstens 149,60 NZD (+ SGD)/Stunde

 

Inspektionsgebühren für Dokumenten- und Identitätskontrollen sowie Beschauen:

Einzelsendung — Die Inspektionsgebühren werden gemäß den neuseeländischen Vorschriften erhoben:

 

Animal Health Biosecurity (Costs) Regulations

 

Public Health Fees and Charges Regulation

Inflationsanpassung der Inspektionsgebühren Neuseelands:

 

Die Inspektionsgebühren Neuseelands können jährlich nach folgender Formel angepasst werden:

 

Maximale Inspektionsgebühr =

 

In Anhang VIII festgelegte Inspektionsgebühr × (1 + durchschnittliche Inflationsrate/100*) (Laufendes Jahr — 2009)

*

Auf laufender Basis für Neuseeland berechnet, wie von der Reserve Bank of New Zealand veröffentlicht.


(1)  Waren müssen, sofern nicht anders angegeben, uneingeschränkt für den Handel innerhalb der EU infrage kommen.

(2)  Alle Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sind so auszulegen, dass sie die einschlägigen Durchführungsmaßnahmen und mikrobiologischen Kriterien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005, (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 2076/2005 einschließen.

(3)  Bei ausgeführten Erzeugnissen muss der Ausführer (Lebensmittelunternehmer) dafür sorgen, dass diese die mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien der einführenden Vertragspartei erfüllen.

(4)  Gilt für den Fleisch-, Fischerei- und Milchsektor.

(5)  Die Informationen zu den neuseeländischen Betrieben und Einrichtungen werden von der zuständigen Behörde Neuseelands in das TRACES-System der EU (oder ein etwaiges Nachfolgesystem) eingegeben. Neuseeland garantiert, dass die Betriebe die im Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Kommission aktualisiert und veröffentlicht die Informationen auf ihrer Website unverzüglich, in der Regel binnen zwei Arbeitstagen. Im Fall einer unzureichenden Garantie kann die Kommission von der Veröffentlichung eines Betriebs auf ihrer Website Abstand nehmen. Beschließt die Kommission, einen Betrieb nicht auf ihrer Website zu veröffentlichen, so nennt sie der neuseeländischen Behörde unverzüglich die Gründe hierfür.

(8)  Das Versanddatum ist das Datum, an dem das Schiff den endgültigen Einschiffungshafen in Neuseeland verlassen hat.

(9)  Die zuständige Behörde kann diese Tätigkeiten, einschließlich physischer Kontrollen, gemäß den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei an eine verantwortliche Person oder Einrichtung übertragen.

(10)  Gemäß den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei.

(11)  Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff ‚Sendung‘ eine Menge gleichartiger Erzeugnisse, für die dieselbe(n) Veterinärbescheinigung(en) oder dasselbe Veterinärdokument oder ein anderes veterinärrechtlich vorgeschriebenes Dokument gilt/gelten, die mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlands stammen. Der Begriff ‚dasselbe Transportmittel‘ bezeichnet den Beförderungsträger (z. B. Schiff, Flugzeug).

(12)  Bei Sendungen mit verpackten Bienen, die aus weniger als 130 Paketen bestehen, sind 50 % der Sendung zu kontrollieren. Bei Sendungen mit mehr als 130 Paketen ist eine Stichprobe von 65 Paketen aus der Sendung zu kontrollieren, um bei einer Nachweissicherheit von 95 % eine Krankheitsprävalenz von 5 % feststellen zu können.

(13)  Gemäß Anhang V Punkt 10.

(14)  Berechnet anhand der Annahme, dass die Beschauquote bei neuseeländischen Einfuhren nur 10 % der normalerweise bei anderen Drittländern angesetzten Beschauquote beträgt, sowie anhand der Annahme, dass die Beschaukosten 25 % der Gebühren insgesamt ausmachen.


4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/124


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1085 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2015

über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates getroffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens der von Hammars Verkstad AB hergestellten Brennholzmaschinen Hammars vedklipp 5,5 hk und Hammars vedklipp 7,5 hk

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4428)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schweden unterrichtete die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens der Brennholzmaschinen Hammars vedklipp 5,5 hk und Hammars vedklipp 7,5 hk des Herstellers Hammars Verkstad AB, Lustebo 40, SE-790 20 Grycksbo, Schweden.

(2)

Die Brennholzmaschinen waren mit einer CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG versehen.

(3)

Schweden ergriff die Maßnahme wegen der Nichtübereinstimmung der Brennholzmaschinen mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG (Abschnitte 1.1.2 — „Grundsätze für die Integration der Sicherheit“ und 1.3.7 — „Risiken durch bewegliche Teile“), da die Maschinen keine trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen zum Schutz vor Risiken aufweisen, die von beweglichen Teilen ausgehen.

(4)

Die Kommission bat Hammars Verkstad AB, zu der von Schweden ergriffenen Maßnahme Stellung zu nehmen.

(5)

Hammars Verkstad teilte der Kommission in seiner Antwort mit, dass von einem Schneidspalter, der eine Säge und einen eigenen Holzspalter ersetzen würde, als System betrachtet ein weitaus geringeres Verletzungsrisiko für Bediener ausgehe. Die Kommission ersuchte den Hersteller um Belege zur Untermauerung der Argumentation bezüglich der Risikoeinstufung im Rahmen der durchgeführten Konformitätsbewertung. Das Ersuchen wurde nicht beantwortet.

(6)

Die Prüfung der von Schweden vorgelegten Nachweise ergab, dass die Brennholzmaschinen Hammars vedklipp 5,5 hk und Hammars vedklipp 7,5 hk des Herstellers Hammars Verkstad AB, Lustebo 40, SE-790 20 Grycksbo, Schweden, die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG nicht einhalten und dass sich aus dieser Nichteinhaltung eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Nutzer ergibt. Die von Schweden ergriffene Maßnahme sollte daher als gerechtfertigt erachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Schweden ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens der Brennholzmaschinen Hammars vedklipp 5,5 hk und Hammars vedklipp 7,5 hk des Herstellers Hammars Verkstad AB, Lustebo 40, SE-790 20 Grycksbo, Schweden, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 2015

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


Berichtigungen

4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/126


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

( Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 23. Oktober 2014 )

Seite 86, Anhang, Buchstabe f:

anstatt:

„Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck ‚Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz‘, Tierart oder Tierkategorie: ‚Hunde‘, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:“

muss es heißen:

„Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck ‚Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz‘, Tierart oder Tierkategorie: ‚Hunde‘, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:“.


4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/126


Berichtigung der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (kodifizierte Fassung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 62 vom 6. März 2008 )

Auf Seite 16, Anhang I Teil B, Reihe 16 Spalte 1 der Tabelle:

anstatt:

„Gewichtszunahme Rekonvaleszenz (6)“

muss es heißen:

„Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz (6)“.

Auf Seite 17, Anhang I Teil B, Reihe 21 Spalte 6 der Tabelle:

anstatt:

„Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:“

muss es heißen:

„Bei Futtermitteln für Milchkühe: Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:“.

Auf Seite 17, Anhang I Teil B, Reihe 21 Spalte 6 der Tabelle:

anstatt:

„Bei Futtermitteln für Wiederkäuer: Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:“

muss es heißen:

„Bei Futtermitteln für Mastwiederkäuer: Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:“.

Auf Seite 20, Anhang I Teil B, Reihe 33 Spalte 1 der Tabelle:

anstatt:

„Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz“

muss es heißen:

„Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz“.


4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/127


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

( Amtsblatt der Europäischen Union L 2 vom 7. Januar 2014 )

Auf Seite 3, Erwägungsgrund 2, erster Satz:

anstatt:

„Einige dieser Anträge betreffen Änderungen der Bedingungen im Zusammenhang mit den besonderen Ernährungszwecken ‚Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz‘ in Bezug auf Hunde und ‚Stabilisierung der physiologischen Verdauung‘ in Bezug auf Futtermittel, die Zusatzstoffe in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten.“

muss es heißen:

„Einige dieser Anträge betreffen Änderungen der Bedingungen im Zusammenhang mit den besonderen Ernährungszwecken ‚Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz‘ in Bezug auf Hunde und ‚Stabilisierung der physiologischen Verdauung‘ in Bezug auf Futtermittel, die Zusatzstoffe in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten.“

Auf Seite 3, Erwägungsgrund 6:

anstatt:

„Die den Anträgen beigefügten Unterlagen zeigen, dass die spezifische Zusammensetzung des jeweiligen Futtermittels den besonderen Ernährungszwecken ‚Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz‘ für Hunde, ‚Stabilisierung der physiologischen Verdauung‘, ‚Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion‘ für Katzen, ‚Unterstützung der Vorbereitung auf und der Erholung von sportlichen Aktivitäten‘ für Equiden, ‚Ausgleich unzureichender Verfügbarkeit von Eisen nach der Geburt‘ für Saugferkel und Kälber, ‚Unterstützung der Wiederherstellung von Hufen, Füßen und Haut‘ in Bezug auf Pferde, Wiederkäuer und Schweine, ‚Unterstützung der Vorbereitung von Östrus und Reproduktion‘ in Bezug auf Säugetiere und Vögel und ‚Langfristige Versorgung von Weidetieren mit Spurenelementen und/oder Vitaminen‘ für Wiederkäuer mit entwickeltem Pansen genügt.“

muss es heißen:

„Die den Anträgen beigefügten Unterlagen zeigen, dass die spezifische Zusammensetzung des jeweiligen Futtermittels den besonderen Ernährungszwecken ‚Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz‘ für Hunde, ‚Stabilisierung der physiologischen Verdauung‘, ‚Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion‘ für Katzen, ‚Unterstützung der Vorbereitung auf und der Erholung von sportlichen Aktivitäten‘ für Equiden, ‚Ausgleich unzureichender Verfügbarkeit von Eisen nach der Geburt‘ für Saugferkel und Kälber, ‚Unterstützung der Wiederherstellung von Hufen, Füßen und Haut‘ in Bezug auf Pferde, Wiederkäuer und Schweine, ‚Unterstützung der Vorbereitung von Östrus und Reproduktion‘ in Bezug auf Säugetiere und Vögel und ‚Langfristige Versorgung von Weidetieren mit Spurenelementen und/oder Vitaminen‘ für Wiederkäuer mit entwickeltem Pansen genügt.“

Auf Seite 3, Erwägungsgrund 8:

anstatt:

„Die Anträge sind daher gültig und die besonderen Ernährungszwecke sollten in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen und die Bedingungen für die besonderen Ernährungszwecke ‚Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz‘ und ‚Stabilisierung der physiologischen Verdauung‘ sollten geändert werden.“

muss es heißen:

„Die Anträge sind daher gültig, und die besonderen Ernährungszwecke sollten in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen und die Bedingungen für die besonderen Ernährungszwecke ‚Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz‘ und ‚Stabilisierung der physiologischen Verdauung‘ sollten geändert werden.“

Auf Seite 5, Anhang, Nummer 2 Buchstabe b, einleitender Satz:

anstatt:

„Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck ‚Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz‘, Tierart oder Tierkategorie: ‚Hunde und Katzen‘, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:“

muss es heißen:

„Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck ‚Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz‘, Tierart oder Tierkategorie: ‚Hunde und Katzen‘, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:“.

Auf Seite 5, Anhang, Nummer 2 Buchstabe b, hinsichtlich der Ersetzung von Reihe 16 der Tabelle in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG:

anstatt:

„Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz (*)“

muss es heißen:

„Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz (*)“.

Auf Seite 9, Anhang, Nummer 2 Buchstabe e, einleitender Satz:

anstatt:

„Zwischen dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck ‚Ausgleich bei Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen‘ und dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck ‚Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz‘, Tierart oder Tierkategorie ‚Equiden‘ wird folgender Eintrag eingefügt:“

muss es heißen:

„Zwischen dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck ‚Ausgleich bei Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen‘ und dem Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck ‚Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz‘, Tierart oder Tierkategorie ‚Equiden‘ wird folgender Eintrag eingefügt:“.


4.7.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/128


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 294/2013 der Kommission vom 14. März 2013 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 98 vom 6. April 2013 )

Seite 6, Anhang, Nummer 6, Buchstabe b zur Änderung von Anhang X Kapitel II Abschnitt 10 einleitender Satzteil der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:

anstatt:

„Material der Kategorie 3, bestehend aus Futtermitteln, die aus Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf ohne weitere Behandlung zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren in Verkehr gebracht werden, sofern das Material“

muss es heißen:

„Material der Kategorie 3, bestehend aus Lebensmitteln, die aus Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf ohne weitere Behandlung zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren in Verkehr gebracht werden, sofern das Material“.